ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
23. Mai 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 162/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO) ( 1 )

1

2017/C 162/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8388 — Ares/Baupost/Nova Eventis) ( 1 )

1

2017/C 162/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8447 — EDF/CDC/Mitsubishi Corporation/NGM) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 162/04

Euro-Wechselkurs

3

2017/C 162/05

Information der Kommission gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft — Statistiken über die im Jahr 2016 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifizierten technischen Vorschriften ( 1 )

4

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2017/C 162/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungs-system (ETIAS)

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 162/07

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 162/01)

Am 10. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8379 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8388 — Ares/Baupost/Nova Eventis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 162/02)

Am 12. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8388 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8447 — EDF/CDC/Mitsubishi Corporation/NGM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 162/03)

Am 17. Mai 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8447 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/3


Euro-Wechselkurs (1)

22. Mai 2017

(2017/C 162/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1243

JPY

Japanischer Yen

125,18

DKK

Dänische Krone

7,4432

GBP

Pfund Sterling

0,86353

SEK

Schwedische Krone

9,7895

CHF

Schweizer Franken

1,0911

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3723

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,488

HUF

Ungarischer Forint

308,65

PLN

Polnischer Zloty

4,1927

RON

Rumänischer Leu

4,5609

TRY

Türkische Lira

4,0027

AUD

Australischer Dollar

1,5049

CAD

Kanadischer Dollar

1,5174

HKD

Hongkong-Dollar

8,7533

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6120

SGD

Singapur-Dollar

1,5581

KRW

Südkoreanischer Won

1 256,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8198

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7457

HRK

Kroatische Kuna

7,4415

IDR

Indonesische Rupiah

,

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8395

PHP

Philippinischer Peso

55,863

RUB

Russischer Rubel

63,7417

THB

Thailändischer Baht

38,642

BRL

Brasilianischer Real

3,7029

MXN

Mexikanischer Peso

20,9641

INR

Indische Rupie

72,5570


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/4


Information der Kommission gemäß Artikel 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1)

Statistiken über die im Jahr 2016 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifizierten technischen Vorschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 162/05)

I.   Tabelle der verschiedenen, an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichteten Reaktionen zu den von ihnen notifizierten Entwürfen

Mitglied-staaten

Anzahl der Notifizierungen

Bemerkungen (2)

Ausführliche Stellungnahmen (3)

Vorschläge für Rechtsakte der Europäischen Union

 

 

MS

KOM

EFTA (4) TR (5)

MS

KOM

Art. 6 Abs. 3 (6)

Art. 6 Abs. 4 (7)

Belgien

30

1

6

0

0

1

0

0

Bulgarien

14

3

6

0

2

3

0

0

Tschechische Republik

38

10

13

0

7

6

0

0

Dänemark

34

2

9

0

1

2

0

0

Deutschland

63

12

18

0

11

4

0

0

Estland

14

2

1

0

0

0

0

0

Irland

11

4

2

0

16

1

0

0

Griechenland

8

3

3

0

0

1

0

0

Spanien

19

3

4

0

0

3

0

0

Frankreich

80

10

14

0

4

11

0

0

Kroatien

18

6

9

0

3

2

0

0

Italien

40

4

9

0

3

3

0

0

Zypern

2

0

2

0

0

1

0

0

Lettland

8

2

1

0

0

1

0

0

Litauen

7

3

1

0

1

0

0

0

Luxemburg

3

2

1

0

0

0

0

0

Ungarn

31

6

3

0

3

3

0

0

Malta

10

2

5

0

0

3

0

0

Niederlande

45

6

9

0

4

4

0

0

Österreich

34

3

12

0

3

1

0

0

Polen

28

5

5

0

4

0

0

0

Portugal

3

3

0

0

1

1

0

0

Rumänien

6

0

0

0

0

0

0

0

Slowenien

20

2

10

0

10

3

0

0

Slowakei

12

8

9

0

1

1

0

0

Finnland

43

8

7

0

5

5

0

0

Schweden

33

5

5

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

46

1

6

0

0

5

0

0

EU gesamt

700

116

170

0

79

65

0

0


II.   Tabelle zur Aufschlüsselung der der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten notifizierten Entwürfe nach Bereichen

Bereiche

BE

BG

CZ

CY

DK

DE

EE

IE

GR

ES

FR

HR

IT

LV

LT

LU

HU

MT

NL

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

UK

Gesamt

Baugewerbe

5

3

8

1

7

18

2

3

0

4

4

3

4

0

2

0

1

0

9

17

3

0

3

1

2

18

1

12

131

Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittel

4

9

13

0

7

5

0

7

1

5

16

3

14

4

2

0

6

8

8

2

5

0

1

8

1

8

6

2

145

Chemische Erzeugnisse

2

1

2

0

1

4

1

0

1

3

1

0

0

0

0

0

0

0

5

1

0

0

1

0

0

4

5

0

32

Pharmazeutische Erzeugnisse

0

1

2

0

0

5

4

0

0

0

11

0

0

1

1

0

6

0

0

0

0

1

0

0

0

1

1

3

37

Haushaltsgeräte und Freizeitausstattung

0

0

0

0

1

1

0

0

0

5

1

0

3

2

0

0

0

1

0

2

4

0

0

0

1

1

1

1

24

Maschinenbau

0

0

1

0

1

0

1

0

0

0

0

7

3

0

1

0

1

0

5

1

2

0

0

2

0

0

3

3

31

Energie, Minerale, Holz

2

0

1

0

3

2

0

0

5

0

4

0

0

0

0

1

0

0

7

0

5

0

0

0

3

0

1

3

37

Umwelt, Verpackungen

2

0

5

0

1

3

2

0

0

0

7

2

8

0

1

0

4

0

8

3

2

2

1

0

1

0

0

3

55

Gesundheit, medizinische Geräte

1

0

0

0

2

1

0

0

0

0

6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

10

Verkehr

6

0

0

0

10

7

1

0

1

2

5

0

1

0

0

0

2

0

1

2

3

0

0

0

1

7

11

11

71

Telekommunikation

3

0

0

0

0

10

2

0

0

0

2

0

0

0

0

2

1

0

0

1

0

0

0

0

0

2

2

6

31

Verschiedene Erzeugnisse

0

0

6

1

1

1

1

1

0

0

4

3

5

0

0

0

6

0

0

1

2

0

0

1

2

0

2

1

38

Dienste der Informationsgesellschaft

5

0

0

0

0

6

0

0

0

0

19

0

2

1

0

0

4

1

2

4

2

0

0

8

1

2

0

1

58

Gesamtsumme je Mitgliedstaat

30

14

38

2

34

63

14

11

8

19

80

18

40

8

7

3

31

10

45

34

28

3

6

20

12

43

33

46

700


III.   Tabelle zur Aufschlüsselung der Bemerkungen der Europäischen Kommission zu den von Island, Lichtenstein, Norwegen (8) und der Schweiz (9) notifizierten Entwürfen nach Anzahl

Land

Notifizierungen

Bemerkungen EU (10)

Island

6

1

Liechtenstein

1

2

Schweiz

1

5

Norwegen

34

6

Gesamt

42

14


IV.   Tabelle zur Aufschlüsselung der von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz notifizierten Entwürfe nach Bereichen

Bereiche

ISLAND

Liechten-stein

Norwegen

Schweiz

Gesamt

Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittel

0

0

4

0

4

Maschinenbau

1

0

11

0

12

Baugewerbe

0

0

4

0

4

Verkehr

0

0

10

0

10

Telekommunikation

0

0

1

1

2

Waren und verschiedene Erzeugnisse

0

0

2

0

2

Umwelt

2

0

1

0

3

Dienste der Informationsgesellschaft

0

0

1

0

1

Haushaltsgeräte und Freizeitausstattung

0

1

0

0

1

Pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse

3

0

0

0

3

Gesamtsumme je Land

6

1

34

1

42


V.   Tabelle mit den von der Türkei notifizierten Entwürfen und den Bemerkungen der Europäischen Kommission zu diesen Entwürfen

Türkei

Notifizierungen

Bemerkungen EU

Gesamt

15

3


VI.   Tabelle zur Aufschlüsselung der von der Türkei notifizierten Entwürfe nach Bereichen

Bereiche

Türkei

Baugewerbe

7

Verkehr

2

Energie, Minerale, Holz

1

Maschinenbau

2

Verschiedene Erzeugnisse

3

Gesamt

15


VII.   Statistiken über die im Jahr 2016 gemäß Artikel 258 AEUV laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535

Land

Anzahl der im Jahr 2016 laufenden Vertragsverletzungsverfahren

Polen

2

EU gesamt

2


(1)  ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1. Im Folgenden „die Richtlinie“.

(2)  Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie.

(3)  Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie.

(4)  Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wenden die an diesem Abkommen beteiligten EFTA-Länder die Richtlinie (EU) 2015/1535 mit den in Anhang II Kapitel XIX Punkt 1 vorgesehenen erforderlichen Anpassungen an und können daher Bemerkungen als Reaktion auf die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierten Entwürfe abgeben. Auch die Schweiz kann derartige Bemerkungen abgeben, und zwar auf Grundlage eines formlosen Abkommens betreffend die gegenseitige Unterrichtung auf dem Gebiet der technischen Vorschriften.

(5)  Das Notifizierungsverfahren wurde auf die Türkei ausgeweitet, und zwar im Rahmen des mit diesem Land geschlossenen Assoziationsabkommens (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64) und der Beschlüsse 1/95 und 2/97 des Assoziationsrates EG-Türkei).

(6)  Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten den notifizierten Entwurf (mit Ausnahme von Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft) nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dessen Eingang bei der Kommission annehmen, wenn die Kommission ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung vorzuschlagen oder zu erlassen.

(7)  Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie, dem zufolge die Mitgliedstaaten den notifizierten Entwurf nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dessen Eingang bei der Kommission annehmen, wenn diese die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung vorgelegt worden ist.

(8)  Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (siehe Anmerkung 3 der Tabelle unter Nummer I) sieht die Verpflichtung der am Abkommen beteiligten EFTA-Länder vor, der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften zu notifizieren.

(9)  Auf der Grundlage des formlosen Abkommens zur gegenseitigen Unterrichtung im Bereich technischer Vorschriften (siehe Anmerkung 3 der Tabelle unter Nummer I) übermittelt die Schweiz der Kommission ihre Entwürfe für technische Vorschriften.

(10)  Die Abgabe von Bemerkungen stellt für die Europäische Union die einzige, vom Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehene Form der Reaktion dar (siehe Anmerkungen 4 und 8) (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, wie in Anhang II Kapitel XIX Punkt 1 des genannten Abkommens aufgeführt). Die gleiche Form der Reaktion kann auf Grundlage des formlosen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz im Falle von Notifizierungen der Schweiz angewendet werden (siehe Anmerkung 3 der Tabelle unter Nummer I und Fußnote 2).


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/9


Zusammenfassung der Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungs-system (ETIAS)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2017/C 162/06)

Aufgrund der Herausforderungen durch den Zustrom von Flüchtlingen und Migranten sowie von Sicherheitsüberlegungen, die durch die Anschläge in Paris, Brüssel und Nizza noch intensiviert wurden, hat die Grenzmanagementpolitik der EU in den vergangenen Jahren erhebliche Veränderungen erlebt. Die derzeitige Situation und die Notwendigkeit, die Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, war Anlass für die Kommission, mehrere Gesetzesinitiativen mit dem Ziel in die Wege zu leiten, die Kontrolle von in den Schengen-Raum einreisenden Personen zu verbessern.

Eine dieser Initiativen ist der Vorschlag für eine Verordnung über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem („ETIAS“), der von der Kommission am 16. November 2016 vorgelegt wurde.

Der Vorschlag sieht vor, dass sich von der Visumpflicht befreite Reisende vor ihrer Ankunft an den Grenzen des Schengen-Raums einer Risikobewertung im Hinblick auf Risiken für die Sicherheit, Risiken durch irreguläre Migration und Risiken für die öffentliche Gesundheit zu unterziehen haben. Vorgenommen werden soll diese Bewertung mittels eines Abgleichs der vom Antragsteller bei ETIAS eingereichten Daten mit anderen EU-Informationssystemen, einer speziellen ETIAS-Überwachungsliste und Überprüfungsregeln. Ergebnis dieses Verfahrens ist die Erteilung — oder Verweigerung — einer automatisierten Genehmigung für die Einreise in die EU.

Mit dem ETIAS-Vorschlag scheint sich der EU-Gesetzgeber dem wachsenden Trend zur gemeinsamen Behandlung von Zwecken des Sicherheits- und Migrationsmanagements anzuschließen, ohne jedoch die substanziellen Unterschiede zwischen diesen beiden Politikbereichen zu berücksichtigen. Die Einrichtung des ETIAS hätte erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten, da verschiedene Arten von Daten, die ursprünglich zu völlig unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, nun einem breiteren Spektrum von Behörden (nämlich Einwanderungsbehörden, Grenzschutz, Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden usw.) zugänglich gemacht werden. Der EDSB ist daher der Auffassung, dass eine Abschätzung der Auswirkungen des Vorschlags auf das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie in der Charta der Grundrecht der EU verankert sind, vorgenommen werden muss, bei der eine Bestandsaufnahme aller auf EU-Ebene bestehenden Maßnahmen für Migrations- und Sicherheitsziele erfolgt.

Des Weiteren ruft der ETIAS-Vorschlag Bedenken im Hinblick auf das Verfahren zur Ermittlung eventuell durch den Antragsteller verursachter Risiken hervor. Vor diesem Hintergrund sollte der Definition solcher Risiken besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Konsequenz für eine natürliche Person die Verweigerung der Einreise sein könnte, sollten die beurteilten Risiken im Gesetz genau definiert werden. Der EDSB stellt ferner die Existenz der ETIAS-Überprüfungsregeln infrage. Der EDSB geht davon aus, dass das Ziel des Gesetzgebers darin besteht, ein automatisches Aussortieren von von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, die im Verdacht stehen, solche Risiken darzustellen. Dessen ungeachtet wirft Profiling genauso wie jede andere Form der auf natürliche Personen angewandten computergestützten Datenauswertung schwerwiegende technische, rechtliche und ethische Fragen auf. Der EDSB fordert daher überzeugende Beweise dafür, dass der Einsatz von Profiling-Tools für die Zwecke des ETIAS notwendig ist.

Darüber hinaus hinterfragt der EDSB die Relevanz der Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wie sie im Vorschlag geplant ist. Er fordert eine bessere Begründung der vorgeschlagenen Speicherfrist für die Daten sowie der Notwendigkeit eines Zugriffs auf die Daten für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol.

Schließlich formuliert er Empfehlungen beispielsweise zur Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die verschiedenen beteiligten Stellen sowie zur Architektur und Informationssicherheit des ETIAS.

I.   EINLEITUNG

1.

Die Initiative der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (nachstehend „ETIAS“ genannt) geht zurück auf eine Mitteilung aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ (1). In dieser Mitteilung schlug die Kommission neue Instrumente für das künftige Management europäischer Grenzen vor, insbesondere das Einreise-/Ausreisesystem („EES“) und das Registrierungsprogramm für Reisende („RTP“), und erwog zum ersten Mal die Einführung von ETIAS, damals noch als System der EU zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen („ESTA“) bezeichnet. Noch im gleichen Jahr gab der EDSB vorläufige Kommentare (2) zu dieser Mitteilung heraus.

2.

Im Februar 2011 veröffentlichte die Kommission eine Studie (3), in der vier Optionen für die Einführung eines EU-ESTA analysiert wurden. Die Studie kam zu dem Schluss, dass seinerzeit die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die den Aufbau eines EU-ESTA gerechtfertigt hätten. In einer Mitteilung über intelligente Grenzen (4) aus dem Jahr 2012 vertrat die Kommission die Ansicht, die Einrichtung eines EU-ESTA solle einstweilen verworfen werden, kündigte jedoch ihre Absicht an, die Arbeiten am EES und am RTP fortzusetzen.

3.

In der Mitteilung (5)„Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom 6. April 2016 kündigte die Kommission eine Prüfung der Notwendigkeit, technischen Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Einrichtung eines künftigen Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems an. Noch im gleichen Jahr führte die Kommission eine Machbarkeitsstudie durch, die sich an drei anderen weltweit bereits bestehenden Reisegenehmigungssystemen orientierte, nämlich dem ESTA in den USA, dem eTA in Kanada und dem eVisitor in Australien.

4.

Am 16. November veröffentlichte die Kommission den Abschlussbericht der Machbarkeitsstudie (6) (nachstehend „Machbarkeitsstudie von 2016“) sowie den ETIAS-Vorschlag (nachstehend „der Vorschlag“).

5.

Der EDSB begrüßt, dass er vor der Annahme des Vorschlags von den Dienststellen der Kommission informell konsultiert wurde. Er bedauert allerdings, dass aufgrund der sehr kurzen Frist und der Bedeutung und Komplexität des Vorschlags es seinerzeit nicht möglich war, einen sinnvollen Beitrag zu leisten.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

113.

Der EDSB begrüßt die Aufmerksamkeit, die dem Datenschutz in dem Vorschlag über das ETIAS durchgehend geschenkt wird.

114.

Der EDSB erkennt durchaus an, dass der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen eine wichtige Rolle spielt, weist aber darauf hin, dass diese beiden in der Charta verankerten hochrangigen rechtlichen Vorgaben vom Gerichtshof der Europäischen Union geprüft werden können und es Aufgabe des EDSB ist, sie zu schützen. Er unterstreicht, dass es aufgrund der fehlenden (Datenschutz-)Folgenabschätzung nicht möglich ist, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des ETIAS in der derzeit vorgeschlagenen Form zu beurteilen.

115.

Da der Vorschlag die Einrichtung eines weiteren Systems vorsieht, in dessen Rahmen erhebliche Mengen personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen für Einwanderungs- und Sicherheitszwecke verarbeitet werden, rät der EDSB dem Gesetzgeber, eine Bestandsaufnahme aller auf EU-Ebene bestehenden Maßnahmen vorzunehmen, in deren Rahmen Daten für Migrations- und Sicherheitszwecke verarbeitet werden, und eine gründliche Analyse ihrer Zielsetzungen und ihrer Wirksamkeit durchzuführen.

116.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der EDSB, in den Vorschlag eine Definition von Risiken der irregulären Migration und Risiken für die Sicherheit aufzunehmen, um dem Grundsatz der Zweckbindung Genüge zu tun.

117.

Zweifel hegt der EDSB auch in der Frage, ob die Anwendung der ETIAS-Überprüfungsregeln vollkommen in Einklang mit den in der Charta verankerten Grundrechten steht. Er empfiehlt, die vorgeschlagenen ETIAS-Überprüfungsregeln vorab einer umfassenden Prüfung ihrer Auswirkungen auf Grundrechte zu unterziehen. Des Weiteren fragt er sich, ob überzeugende Beweise für die Notwendigkeit der Verwendung von Profiling-Instrumenten für die Zwecke des ETIAS vorliegen, und, quod non, fordert er den Gesetzgeber auf, den Einsatz des Profiling zu überdenken.

118.

Der EDSB stellt die Relevanz und Effizienz der im Vorschlag geplanten Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten infrage, weil es ihnen an Belastbarkeit mangelt. Fragen ergeben sich für ihn auch bezüglich der Notwendigkeit der Verarbeitung solcher Daten, weil zwischen Risiken für die Gesundheit und von der Visumpflicht befreiten Reisenden nur eine schwache Verbindung besteht.

119.

Mit Blick auf den Zugriff auf ETIAS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol unterstreicht der EDSB, dass bis heute keine überzeugenden Beweise für die Notwendigkeit eines solchen Zugriffs vorliegen. Der EDSB erinnert daran, dass Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit neuer Regelungen sowohl insgesamt, unter Berücksichtigung der bereits in der EU bestehenden IT-Großsysteme, als auch spezifisch, für jeden Einzelfall der Drittstaatsangehörigen zu bewerten sind, die rechtmäßig als Besucher in die EU einreisen.

120.

Neben den wichtigsten Bedenken, die vorstehend genannt wurden, betreffen die Empfehlungen des EDSB in der vorliegenden Stellungnahme folgende Aspekte des Vorschlags:

die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des erhobenen Datensatzes,

die gewählten Speicherfristen für die Daten,

die Interoperabilität des ETIAS mit anderen IT-Systemen,

die Rechte betroffener Personen und verfügbare Rechtsbehelfe,

die unabhängige Überprüfung der Bedingungen für den Zugriff durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden,

die Verteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten auf EAGK und eu-LISA,

die Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle,

die Architektur und Informationssicherheit des ETIAS,

die vom System generierten Statistiken und

die Rolle des EDSB.

121.

Der EDSB steht gerne für weitere Beratung zu dem Vorschlag zur Verfügung, auch im Hinblick auf gemäß der vorgeschlagenen Verordnung angenommene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben könnten.

Brüssel, den 6. März 2017

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Mitteilung vom 13. Februar 2008 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“, KOM(2008) 69 endg.

(2)  Vorläufige Kommentare des EDSB vom 3. März 2008, abrufbar unter https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/shared/Documents/Consultation/Comments/2008/08-03-03_Comments_border_package_EN.pdf.

(3)  Policy study on an EU Electronic System for travel Authorization (Studie über ein System zur elektronische Erteilung von Reisebewilligungen) (EU ESTA) aus dem Februar 2011, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/docs/pdf/esta_annexes_en.pdf.

(4)  Mitteilung vom 25. Oktober 2011 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres Vorgehen“, KOM(2011) 680 endg.

(5)  Mitteilung vom 6. April 2016 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“, COM(2016) 205 final.

(6)  Machbarkeitsstudie vom 16. November 2016 für ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) - Abschlussbericht abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-security/legislative-documents/docs/20161116/etias_feasability_study_en.pdf.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/12


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

(2017/C 162/07)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Hebei Yulong Casting Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller“), einem chinesischen ausführenden Hersteller von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen eingereicht und betrifft Einfuhren aus der Volksrepublik China.

Da die Maßnahmen aber auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand gelten, hat die Kommission beschlossen, die Überprüfung von Amts wegen auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand einzuleiten.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Warendefinition und hier auf die Frage, ob bestimmte Warentypen unter die Antidumpingmaßnahmen fallen, die für Einfuhren bestimmter gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (im Folgenden „betroffene Länder“) gelten.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates (2) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller fordert den Ausschluss bestimmter gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen aus der für die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen geltenden Warendefinition. Bei den Waren, die nach Ansicht des Antragstellers ausgeschlossen werden sollten, handelt es sich um

Grundbestandteile von Klemmfittings mit Schraubverbindung nach DIN 28601 und

kreuzförmige Formstücke mit zwei gewindelosen durchgehenden Öffnungen, mittig offen.

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 basiert auf vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen, aus denen hervorgeht, dass die grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften der auszuschließenden Waren erheblich von denen der zu überprüfenden Ware abweichen. Dies gilt für die zu überprüfende Ware aus beiden betroffenen Ländern.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, die sich auf die Untersuchung der Warendefinition und die Klarstellung beschränkt, ob bestimmte Warentypen unter die für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Etwaige aus dieser Überprüfung hervorgehende Verordnungen gelten möglicherweise rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der betreffenden Maßnahmen oder ab einem späteren Zeitpunkt wie beispielsweise dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Alle interessierten Parteien — insbesondere Einführer — werden gebeten, ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen.

5.1.   Schriftliche Beiträge

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen für ausführende Hersteller übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Auch interessierten Parteien, die sich bei ihr gemeldet haben, übermittelt sie möglicherweise Fragebogen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.3.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (3) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R661-MALLEABLE-FITTINGS@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form sie über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem die Warendefinition der geltenden Maßnahmen betreffen, und diesbezügliche Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).

(3)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.