ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
11. Mai 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 146/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8270 — EDF/CDC/RTE) ( 1 )

1

2017/C 146/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7917 — Boehringer Ingelheim/Sanofi Animal Health Business) ( 1 )

1

2017/C 146/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7680 — DCC Group/Butagaz) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2017/C 146/04

Mitteilung über die Änderung der Anlage des Übereinkommens 2011/C 202/05 zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

3

 

Europäische Kommission

2017/C 146/05

Euro-Wechselkurs

5

2017/C 146/06

Euro-Wechselkurs

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 146/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

7

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2017/C 146/08

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 21 Absatz 7 des in Anhang VII Nummer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen)

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 146/09

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

9

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 146/10

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8270 — EDF/CDC/RTE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 146/01)

Am 24. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8270 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7917 — Boehringer Ingelheim/Sanofi Animal Health Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 146/02)

Am 9. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7917 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7680 — DCC Group/Butagaz)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 146/03)

Am 1. September 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7680 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/3


Mitteilung über die Änderung der Anlage des Übereinkommens 2011/C 202/05 zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

(2017/C 146/04)

Die Anlage des Übereinkommens 2011/C 202/05 vom 4. Mai 2011 zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S.13), erhält folgende Fassung:

„ANLAGE

Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen

EU

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Belgien

Très Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Zeer Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Secret (Gesetz vom 11.12.1998)

Geheim (Gesetz vom 11.12.1998)

Confidentiel (Gesetz vom 11.12.1998)

Vertrouwelijk (Gesetz vom 11.12.1998)

siehe Fußnote  (1)

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS (2) — VERTRAULICH

VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abk.: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abk.: (ΠΧ)

Spanien

SECRETO

RESERVADO

CONFIDENCIAL

DIFUSIÓN LIMITADA

Frankreich

Très Secret Défense

Secret Défense

Confidentiel Défense

siehe Fußnote  (3)

Kroatien

VRLO TAJNO

TAJNO

POVJERLJIVO

OGRANIČENO

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbk.: (AΑΠ)

Απόρρητο

Αbk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbk.: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

‚Szigorúan titkos!‘

‚Titkos!‘

‚Bizalmas!‘

‚Korlátozott terjesztésű!‘

Malta

L-Ogħla Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Stg. ZEER GEHEIM

Stg. GEHEIM

Stg. CONFIDENTIEEL

Dep. VERTROUWELIJK

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

YTTERST HEMLIG

SALAINEN

HEMLIG

LUOTTAMUKSELLINEN

KONFIDENTIELL

KÄYTTÖ RAJOITETTU

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

Schweden (4)

HEMLIG/TOP SECRET

HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET

HEMLIG/SECRET

HEMLIG

HEMLIG/CONFIDENTIAL

HEMLIG

HEMLIG/RESTRICTED

HEMLIG

Vereinigtes Königreich

UK TOP SECRET

UK SECRET

siehe Fußnote  (5)

UK OFFICIAL SENSITIVE


(1)  ‚Diffusion restreinte‘/‚Beperkte Verspreiding‘ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(2)  Deutschland: VS = Verschlusssache.

(3)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung ‚RESTREINT‘. Frankreich behandelt und schützt die als ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(4)  Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden.

(5)  Das Vereinigte Königreich verwendet den Geheimhaltungsgrad ‚UK CONFIDENTIAL‘ in seinem nationalen System nicht mehr. Das Vereinigte Königreich behandelt und schützt die als ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ eingestuften Informationen gemäß den Anforderungen der Sicherheitsvorschriften für den Geheimhaltungsgrad ‚UK SECRET‘.“


Europäische Kommission

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/5


Euro-Wechselkurs (1)

9. Mai 2017

(2017/C 146/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0888

JPY

Japanischer Yen

124,04

DKK

Dänische Krone

7,4395

GBP

Pfund Sterling

0,84300

SEK

Schwedische Krone

9,6698

CHF

Schweizer Franken

1,0938

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4138

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,672

HUF

Ungarischer Forint

311,73

PLN

Polnischer Zloty

4,2223

RON

Rumänischer Leu

4,5500

TRY

Türkische Lira

3,9148

AUD

Australischer Dollar

1,4809

CAD

Kanadischer Dollar

1,4921

HKD

Hongkong-Dollar

8,4755

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5788

SGD

Singapur-Dollar

1,5362

KRW

Südkoreanischer Won

1 238,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8785

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5201

HRK

Kroatische Kuna

7,4238

IDR

Indonesische Rupiah

14 535,48

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7330

PHP

Philippinischer Peso

54,409

RUB

Russischer Rubel

63,4665

THB

Thailändischer Baht

37,852

BRL

Brasilianischer Real

3,4730

MXN

Mexikanischer Peso

20,8766

INR

Indische Rupie

70,3975


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/6


Euro-Wechselkurs (1)

10. Mai 2017

(2017/C 146/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0882

JPY

Japanischer Yen

123,84

DKK

Dänische Krone

7,4409

GBP

Pfund Sterling

0,83985

SEK

Schwedische Krone

9,6990

CHF

Schweizer Franken

1,0949

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4435

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,642

HUF

Ungarischer Forint

310,59

PLN

Polnischer Zloty

4,2180

RON

Rumänischer Leu

4,5495

TRY

Türkische Lira

3,9057

AUD

Australischer Dollar

1,4740

CAD

Kanadischer Dollar

1,4905

HKD

Hongkong-Dollar

8,4728

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5671

SGD

Singapur-Dollar

1,5348

KRW

Südkoreanischer Won

1 234,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6798

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5116

HRK

Kroatische Kuna

7,4215

IDR

Indonesische Rupiah

14 535,63

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7304

PHP

Philippinischer Peso

54,314

RUB

Russischer Rubel

62,9593

THB

Thailändischer Baht

37,826

BRL

Brasilianischer Real

3,4440

MXN

Mexikanischer Peso

20,7574

INR

Indische Rupie

70,2390


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2017/C 146/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

27.2.2017

Dauer

27.2.2017-30.6.2017

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

07/TQ127


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/8


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 21 Absatz 7 des in Anhang VII Nummer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts

(Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen)

(2017/C 146/08)

Artikel 21 Absatz 7 des in Anhang VII Nummer 1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) sieht vor, dass die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde („Überwachungsbehörde“) die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III des Rechtsakts fallenden Bereichen mitteilen.

Es obliegt der Überwachungsbehörde, eine ordnungsgemäße Mitteilung der von Island, Liechtenstein und Norwegen festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnungen, die in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 bzw. 5.7.1 des Rechtsakts aufgeführt sind, zu veröffentlichen.

Da Norwegen Änderungen an den aufgeführten Bezeichnungen mitgeteilt hat, veröffentlicht die Behörde die vorliegende Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 7 des Rechtsakts.

Ausbildungsnachweis: Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Norwegen hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Ausbildungsnachweises für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege zuständig sind, gemeldet (Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Norge

Vitnemål for fullført grad bachelor i sykepleie

Universitet og Høgskole


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/9


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2017/C 146/09)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl

Russland

Türkei

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates vom 17. Januar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei (ABl. L 27 vom 29.1.2013, S. 1).

30.1.2018


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/10


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 146/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

„ACCIUGHE SOTTO SALE DEL MAR LIGURE“

EU-Nr.: PGI-IT-02177 — 15.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Maremosso s.r.l.

Via provinciale per Novano, 24/26

16030 Casarza Ligure (GE)

ITALIA

Tel. +39 0185470901

E-Mail: info@pec.maremossosrl.it

Als alleiniger Hersteller der „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ mit geschützter geografischer Angabe ist das Unternehmen Maremosso s.r.l. gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 berechtigt, einen Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges [Aktualisierung von Rechtsvorschriften]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

Beschreibung des Erzeugnisses

Der Satz unter Punkt 4.2 der Zusammenfassung ( Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C 279/8 vom 22.11.2007):

„Größe: Körpergröße zwischen mindestens 12 und höchstens 20 Zentimetern.“

wird an den Satz in Artikel 2 der Produktspezifikation angeglichen:

„Die Körpergröße darf höchstens eine Länge von 20 Zentimetern aufweisen.“

Mit dieser Änderung soll ein Widerspruch zwischen der Produktspezifikation und der Zusammenfassung ausgeräumt werden. Die Mindest- und Höchstkörpergröße der Sardelle bezieht sich auf deren Länge beim Fang und nicht auf die Länge des verarbeiteten Fisches. Die Mindestkörpergröße des gefangenen Fisches ist 12 Zentimeter, wie bereits in Artikel 5 der geltenden Produktspezifikation angegeben.

Geografisches Gebiet

Artikel 3 der Produktspezifikation — Punkt 4.3 der Zusammenfassung

Im italienischen Text wird der Satz:

„La zona di pesca, trasformazione e condizionamento della IGP ‚Acciughe sotto sale del Mar Ligure‘ interessa le acque prospicienti la costa ligure ed il territorio dei comuni della Regione Liguria che si affacciano sul versante tirrenico delimitato dalla linea dello spartiacque. (Die Fischerei-, Verarbeitungs- und Verpackungszone der g.g.A. ‚Acciughe sotto sale del Mar Ligure‘ erstreckt sich auf die Gewässer vor der ligurischen Küste und das Gebiet der auf der tyrrhenischen Seite der Wasserscheide gelegenen Gemeinden der Region Ligurien.)“

wie folgt geändert:

„La zona di pesca, trasformazione e confezionamento della IGP ‚Acciughe sotto sale del Mar Ligure‘ interessa le acque prospicienti la costa ligure ed il territorio dei comuni della Regione Liguria che si affacciano sul versante tirrenico delimitato dalla linea dello spartiacque.“

Der Begriff „condizionamento“ wird entsprechend der unter dem folgenden Punkt (Ursprungsnachweis) erläuterten Änderung durch den Begriff „confezionamento“ ersetzt. (Diese Änderung hat auf die Übersetzung ins Deutsche keine Auswirkungen.)

Ursprungsnachweis

Artikel 4 der Produktspezifikation

Im italienischen Text wird der Satz:

„In questo modo e attraverso l’iscrizione in appositi elenchi gestiti dall’organismo di controllo, dei pescatori, dei trasformatori e dei condizionatori nonché attraverso la denuncia tempestiva alla struttura di controllo delle quantità pescate e delle quantità condizionate è garantita la tracciabilità del prodotto. (Auf diese Weise und durch die Eintragung der Fischer, Verarbeiter und Verpacker in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sowie durch die rechtzeitige Meldung der Fang- und Verpackungsmengen an die Kontrollstellen wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet.)“

wie folgt geändert:

„In questo modo e attraverso l’iscrizione in appositi elenchi, gestiti dalla struttura di controllo, dei pescatori, trasformatori, confezionatori, e la tenuta di registri di produzione e di confezionamento, nonché attraverso la dichiarazione tempestiva alla struttura di controllo delle quantità pescate, trasformate e confezionate, è garantita la tracciabilità e la rintracciabilità del prodotto. (Auf diese Weise und durch die Eintragung der Fischer, Verarbeiter und Verpacker in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse und das Führen von Produktions- und Verpackungslisten sowie durch die rechtzeitige Meldung der Fang- und Verpackungsmengen an die Kontrollstellen wird die Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet.)“

Der Begriff „condizionatori“ wurde in der italienischen Fassung durch den Begriff „confezionatori“ ersetzt. (Diese Änderung hat auf die Übersetzung ins Deutsche keine Auswirkungen.) Durch die Aufnahme dieser Fachkraft wird es möglich, die Personen in der Produktionskette genauer zu ermitteln und die Kontrollen zu erleichtern.

Herstellungsverfahren

Artikel 5 der Produktspezifikation

Der Satz:

„Nach dem Fang müssen die Sardellen in die traditionellen (50 × 33 × 10 cm großen) Holzkisten gelegt werden, die ca. 10 kg des Erzeugnisses enthalten.“

wird gestrichen.

Es ist angebracht, die Bezugnahme auf die Holzkisten zu streichen, da das Holzmaterial der Kisten Gegenstand hygienischer und gesundheitlicher Beschränkungen war, weshalb die Verwendung von Holz schwierig und unprofitabel für die Unternehmen ist.

Der Satz:

„Die Reinigung der Sardellen muss von Hand ausgeführt werden, wobei der Kopf entfernt wird.“

wird wie folgt geändert:

„Die Reinigung der Sardellen muss von Hand ausgeführt werden, wobei der Kopf und die Eingeweide entfernt werden.“

Durch die genaue Angabe, dass neben dem Kopf auch die Eingeweide entfernt werden, so wie es in der Regel bei der Verarbeitung von gesalzenen Sardellen der Fall ist, wird eine Ungenauigkeit in der Produktspezifikation ausgeräumt.

Der Absatz:

„Die gereinigten Sardellen werden dann strahlenförmig in Fässern aus für Lebensmittel geeignetem Kastanienholz übereinander geschichtet. Zulässig ist die Veredelung der Sardellen in Fässern aus Kastanienholz oder in Terrakottatöpfen, die so für die gesamte Reifedauer aufbewahrt werden müssen, die unter Punkt c) des Abschnitts ‚Lagerungsmethoden‘ erläutert ist.“

wird wie folgt geändert:

„Die gereinigten Sardellen werden dann gesalzen und strahlenförmig in für Lebensmittel geeigneten Behältern übereinander geschichtet. Zulässig ist die Verwendung von Behältern aus für Lebensmittel geeignetem Kastanienholz, Terrakotta, Kunststoff oder Stahl.“

Die Änderung ist notwendig, um den Herstellern die Möglichkeit zu bieten, beim Einsalzen Behälter aus anderem Material als Holz und Terrakotta zu verwenden. Dies ermöglicht es den Kleinunternehmen ebenfalls, die Produktionskosten in Bezug auf den Kauf von Behältern aus Terrakotta und Holzkisten zu reduzieren.

Die Bezugnahme auf die Reifezeit wurde gestrichen, da sie im Abschnitt c) „Lagerungsmethoden“ des Artikels 5 der Produktspezifikation erläutert ist.

Der Satz:

„Der auf die Sardellen ausgeübte Druck der Gewichte, die auf die Fässer aufgelegt werden, muss die Bildung einer Extraktionsflüssigkeit ermöglichen.“

wird wie folgt geändert:

„Der auf die Sardellen ausgeübte Druck der Gewichte, die auf die Behälter aufgelegt werden, muss die Bildung einer Extraktionsflüssigkeit ermöglichen.“

Der Satz trägt der Änderung gemäß Abschnitt 6 Rechnung.

Der Absatz:

„Die Temperatur im Lagerraum kann je nach verwendeter Salzlake variieren. Werden stark konzentrierte Salzlaken verwendet, liegt die Temperatur zwischen 20 und 28 °C; bei Salzlaken mit mittlerer Konzentration liegt sie hingegen zwischen 6 und 20 °C. Nach erfolgter Reifung müssen die gesalzenen Sardellen aus den Fässern in besondere zylindrische Glasbehälter namens ‚Arbanelle‘ verbracht werden.“

wird wie folgt geändert:

„Die Temperatur im Lagerraum kann je nach verwendeter Salzlake variieren. Werden stark konzentrierte Salzlaken verwendet, liegt die Temperatur zwischen 20 und 28 °C; bei Salzlaken mit mittlerer Konzentration liegt sie hingegen zwischen 16 und 20 °C. Nach erfolgter Reifung müssen die gesalzenen Sardellen aus den Behältern in besondere zylindrische Glasbehälter namens ‚Arbanelle‘ verbracht werden.“

Durch die Änderung des ersten Satzes in diesem Absatz wird ein materieller Fehler bzgl. der vorgeschriebenen Mindesttemperatur für Salzlaken mittlerer Konzentration berichtigt; diese liegt bei 16 °C und nicht bei einer Temperatur von 6 °C, die für eine optimale Lagerung zu niedrig ist. Mit der Änderung des zweiten Satzes wird der Änderung unter Punkt 6 Rechnung getragen.

Der Satz:

„In den ‚Arbanelle‘ muss auf der obersten Sardellenschicht eine Scheibe aus Schiefer, Glas oder für Lebensmittel geeignetem Kunststoff angebracht sein, damit die Sardellen gepresst bleiben.“

wird wie folgt geändert:

„In den ‚Arbanelle‘ muss auf der obersten Sardellenschicht eine für Lebensmittel geeignete Scheibe angebracht sein, damit die Sardellen unter der Salzlake gepresst bleiben.“

Die Änderung ist notwendig, um den Herstellern auch die Verwendung von Scheiben aus einem anderen Material als Schiefer zu ermöglichen. Ferner ist die genaue Angabe bezüglich der Scheibe, die „unter der Salzlake“ angebracht sein muss, eine von den Herstellern gewollte Spezifikation, die im Hinblick auf die Gewinnung des Erzeugnisses für notwendig erachtet wird.

Es wurde folgender Satz hinzugefügt:

„Die verpackten Sardellen müssen eine Länge von mindestens 10 cm haben.“

Durch diese Angabe wird nicht nur die Mindestlänge der gefangenen Sardelle berücksichtigt, deren Kopf anschließend entfernt wird, sondern es werden auch die Qualitätsmerkmale des verarbeiteten Erzeugnisses sichergestellt. Durch die Wirkung des Salzes auf eine Sardelle, die kleiner als 10 cm ist, trocknet das Fleisch bei der Reifung übermäßig aus, wodurch das Aussehen und die organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Der Satz:

„Die Verpackung muss versiegelt werden, um den Austritt von Flüssigkeit oder Verunreinigungen von außen zu vermeiden.“

wird wie folgt geändert:

„Die Verpackung muss versiegelt werden, um den Austritt von Flüssigkeit und Verunreinigungen von außen zu vermeiden und die Verdunstung zu reduzieren.“

Durch die hinzugefügte Angabe „und die Verdunstung zu reduzieren“ wird die Produktspezifikation genauer.

Etikettierung

Artikel 8 der Produktspezifikation

Der Satz:

„Die Vermarktung der Sardellen hat in speziellen als ‚Arbanelle‘ bezeichneten Glasbehältern zu erfolgen, auf deren Etikett in doppelter Schriftgröße gegenüber den anderen Angaben der Schriftzug ‚Acciughe sotto sale del Mar Ligure‘ I.G.P. ‚Indicazione Geografica Protetta‘ abgedruckt ist.“

wird wie folgt geändert:

„Die Vermarktung der Sardellen hat in speziellen als ‚Arbanelle‘ bezeichneten Glasbehältern zu erfolgen, auf deren Etikett in doppelter Schriftgröße gegenüber den anderen Angaben der Schriftzug ‚Acciughe sotto sale del Mar Ligure‘ I.G.P. oder ‚Indicazione Geografica Protetta‘ abgedruckt ist.“

Das Akronym I.G.P. kann nun alternativ zur Langform „Indicazione Geografica Protetta“ verwendet werden. Diese Änderung ermöglicht es den Herstellern, die Etiketten flexibler zu gestalten und eine der beiden Angaben zu verwenden.

Der Satz:

„Anzugeben sind die Zusammensetzung der Salzlake und alle verwendeten Zutaten, d. h. ‚Acciughe del Mar Ligure‘, Wasser und Salz.“

wird wie folgt geändert:

„Anzugeben sind alle verwendeten Zutaten, d. h. ‚Acciughe del Mar Ligure‘, Salz, Salzlake (Wasser und Salz).“

Mit der Änderung werden die Regelungen in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Anhang VII Teil E Nummer 1 umgesetzt.

Der Satz:

„Außerdem sind das Verpackungsdatum und das Verbrauchsdatum anzugeben; letzteres darf das Verpackungsdatum um nicht mehr als 24 Monate überschreiten.“

wird wie folgt geändert:

„Außerdem sind das Verpackungsdatum und das Mindesthaltbarkeitsdatum (mindestens haltbar bis) anzugeben; letzteres darf das Verpackungsdatum um nicht mehr als 24 Monate überschreiten.“

Damit wird die Produktspezifikation an die allgemeinen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung angeglichen.

Punkt 4.8 der Zusammenfassung ( Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C 279/8 vom 22.11.2007).

Der Satz:

„letzteres darf das Verpackungsdatum um nicht mehr als 12 Monate überschreiten.“

wird an den Satz in Artikel 8 der Produktspezifikation angeglichen:

„letzteres darf das Verpackungsdatum um nicht mehr als 24 Monate überschreiten.“

Mit dieser Änderung wird ein Widerspruch zwischen der Produktspezifikation und Punkt 4.8. der Zusammenfassung ( Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C 279/8 vom 22.11.2007) ausgeräumt.

Aktualisierung von Rechtsvorschriften

Artikel 7 der Produktspezifikation

Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt.

Es wurden die Bezeichnung und die Anschrift der Überwachungsbehörde angegeben.

EINZIGES DOKUMENT

„ACCIUGHE SOTTO SALE DEL MAR LIGURE“

EU-Nr.: PGI-IT-02177 — 15.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Acciughe sotto sale del mar Ligure“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.7.: Fisch, Muscheln, Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ ist dem aus Fischfang, Verarbeitung und anschließender Konservierung von Sardellen unter Salz gewonnenen Erzeugnis vorbehalten.

Die ausschließlich der Spezies Engraulis encrasicolus L. angehörenden Sardellen sind wandernde Schwarmfische, die sich vom Frühjahr bis zum Herbst entlang der ligurischen Küste bewegen und im Winter in einer Tiefe von 100 bis 150 m aufhalten.

Die Körpergröße darf höchstens eine Länge von 20 Zentimetern aufweisen. Das als reif geltende, das heißt zur Vermarktung bereite, Erzeugnis muss folgende Merkmale aufweisen:

äußeres Erscheinungsbild: Die Sardellen müssen ganz sein; die sehr dünne Haut muss teilweise noch sichtbar sein;

Konsistenz: Die Filets müssen weich sein und an der Gräte haften;

Farbe: unterschiedlich, variiert je nach Körperzone zwischen rosa und intensivem Braun;

Geschmack: trocken, ausgeprägt würzig. Das Fleisch ist mager und am Gaumen kaum fettig.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Fischfang und die Verarbeitung des Erzeugnisses mit der g.g.A. „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ haben in dem unter Punkt 4 festgelegten geografischen Gebiet zu erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Verpackung der Sardellen muss in dem unter Punkt 4 festgelegten geografischen Gebiet in den als „Arbanelle“ bezeichneten Glasbehältern erfolgen.

Die „Arbanelle“ müssen hinreichend groß sein, um eine geeignete Verpackung ohne Beschädigung des Erzeugnisses zu ermöglichen. Es sind auch unterschiedlich große Verpackungen möglich, jedoch müssen die zylindrischen „Arbanelle“ aus durchsichtigem Glas gesalzene Sardellen mit einem Gesamtnettogewicht von 200 bis 3 000 g enthalten.

Die Sardellen müssen in Schichten übereinander angeordnet werden, wobei dazwischen jeweils eine dünne Schicht aus gewöhnlichem Meersalz mittleren Gewichts liegt. Um eine Oxidation des Erzeugnisses zu vermeiden, muss die oberste Sardellenschicht vollständig durch die eigens für die Verpackung des Erzeugnisses vorbereitete Salzlake bedeckt sein.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem Etikett auf den als „Arbanelle“ bezeichneten Glasbehältern ist in doppelter Schriftgröße gegenüber den anderen Angaben der Schriftzug „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ I.G.P. oder „Indicazione Geografica Protetta“ abgedruckt. Auf demselben Etikett sind Name, Firmenname und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Verpackers des Erzeugnisses sowie das Nettoabtropfgewicht des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe „Indicazione Geografica Protetta“ kann an anderer Stelle auf dem Behälter oder dem Etikett auch in Form des Akronyms I.G.P. wiederholt werden. Anzugeben sind alle verwendeten Zutaten, d. h. „Acciughe del Mar Ligure“, Salz, Salzlake (Wasser und Salz). Außerdem sind das Verpackungsdatum und das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben; letzteres darf das Verpackungsdatum um nicht mehr als 24 Monate überschreiten. Auf den Etiketten wird das grafische Logo abgebildet, das stilisierte Sardellen wiedergibt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Fischerei- und Verarbeitungszone der g.g.A. „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ erstreckt sich auf die Gewässer vor der ligurischen Küste und das Gebiet der auf der tyrrhenischen Seite der Wasserscheide gelegenen Gemeinden der Region Ligurien.

Das Fischereigebiet liegt in der Zone vor der ligurischen Küste, wobei der Abstand von der Küste von der Fischereitiefe (Lotung zwischen 50 und 300 Metern) abhängt, der Höchstabstand von der Küste 20 km beträgt und traditionell die Fischereitechnik mit Lampara-Ringwaden angewandt wird.

Die Begrenzung der Fischereizone ist notwendig, weil die „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ innerhalb von 12 Stunden nach dem Fang verarbeitet werden müssen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die entscheidende Grundlage für den Antrag auf Anerkennung der g.g.A. „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ ist der gute Ruf der Bezeichnung.

Der gute Ruf, den die „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ nicht nur auf dem nationalen Markt genießen, ist bekannt und umfassend belegt.

Geschichte

Schon im 16. Jahrhundert waren in Ligurien der Fang von Sardellen und deren Vermarktung sowohl als frisches als auch als in Salz konserviertes Erzeugnis in den verschiedenen Statuten der wichtigsten Fischerorte der ligurischen Küste geregelt.

Der Bezug zur Sardelle und ihre wirtschaftliche Bedeutung war so groß, dass Vorschriften zur Regelung der Fangtechnik, der Verarbeitung und Vermarktung erlassen werden mussten.

Die Republik Genua war damals in der Lage, die gesamte Versorgungskette dieses Fisches, die Preise, die Vermarktung und die von den Fischern zu beachtenden Regeln zu überwachen.

Der Verkauf des Fisches unterlag der Steuer „la gabella piscium“. Die Fischer mussten strenge Gesetze beachten, zur Ausübung ihres Berufs in die Innung eingetragen sein und die von der Vereinigung auferlegten Vorschriften beachten. Das galt auch für die in der Innung der „Chiapparoli“ eingetragenen Fischverkäufer, die ihr Erzeugnis in einer bestimmten Gegend der Stadt Genua namens „Chiappa“ verkauften.

Das Einsalzen und der Verkauf von in Salz eingelegten Sardellen war für viele Familien eine echte handwerkliche Tätigkeit, die wegen der notwendigen Sorgfalt bei der Überwachung der Salzlake jener der Weinerzeuger vergleichbar war.

Eingesalzen wurde von Mai bis Anfang August, und die besten Sardellen waren die vom Juni und Juli. Für das Einsalzen der Sardellen und deren Verkauf musste man eine besondere Berufslizenz erlangen. Der Verbrauch von Frischfisch war auf die Küstenzone beschränkt, aber Ligurien entwickelte einen großen und einträglichen Handel mit dem konservierten Erzeugnis.

Entlang der Bergpässe der westlichen Riviera begegnete man nicht nur den Karawanen, die Salz beförderten, sondern auch den „Acciugai“. So nannte man die Händler für konservierten Fisch. Bekannt war (und ist immer noch) die traditionelle Qualität der „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ in den angrenzenden Regionen und vor allem im Piemont, wo die „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ zur wichtigsten Zutat für eines der bekanntesten Gerichte der Region wurden, der „Bagna cauda“.

Ruf

Der gute Ruf erleichtert es dem Verbraucher, sofort die Einzigartigkeit und Echtheit dieses Erzeugnisses zu erkennen, und ist eng mit der Tradition und der allgemeinen Kultur der Konservierungskunst der ligurischen Küstenorte verbunden.

Dank des großen Zuspruchs der Verbraucher, der sich in höheren Verkaufspreisen gegenüber entsprechenden Erzeugnissen anderer Provenienz niederschlägt, spielt die Salzkonservierung von Sardellen in Ligurien eine erhebliche wirtschaftliche Rolle.

Jenseits dieser wirtschaftlichen Überlegungen ist darauf hinzuweisen, dass in den Häusern der Fischer und der Menschen in den kleineren Orten die traditionelle Praxis der Zubereitung von Sardellen in Salz, die auf der Weitergabe alter Verfahren von Generation zu Generation beruht, lebendig bleibt.

Es handelt sich also um ein fest in der Kultur der Bewohner der ligurischen Küste verwurzeltes Handwerk, das aber auch den zahlreichen internationalen Touristen, welche die ligurischen Küstenorte besuchen, als Farbtupfer in Erinnerung bleibt.

Die Umweltbedingungen der tyrrhenischen Seite Liguriens bieten milde und damit ideale Temperaturen, um eine natürliche Reifung des Erzeugnisses zu gewährleisten. Die geringen Temperaturschwankungen in der Küstenregion aufgrund der ausgleichenden Wirkung des Meeres sind einer optimalen Reifung förderlich.

Die steil zum Meer abfallenden Gebirgsketten der Alpen und des Apennin bilden eine wirksame Barriere gegen kalte Nordwinde und schirmen gleichzeitig die Küstenzone ab. Es ist kein Zufall, dass die ligurische Riviera dank dieses Klimas weltberühmt ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die Verwaltung hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten geografischen Angabe „Acciughe sotto sale del Mar Ligure“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 180 vom 3.8.2016 veröffentlicht.

Der Text der geänderten Produktspezifikation ist abrufbar unter:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.