ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 124

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
21. April 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 124/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska) ( 1 )

1

2017/C 124/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 124/03

Euro-Wechselkurs

2

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2017/C 124/04 ESRB/2017/2

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. März 2017 zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2017/2)

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 124/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8408 — Cinven/CPPIB/Travel Holdings Parent Corporation) ( 1 )

6

2017/C 124/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2017/C 124/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8462 — KKR/CDPQ/USI Insurance Services) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8428 — CVC/Żabka Polska)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 124/01)

Am 7. April 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8428 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8442 — Ardian/Groupe Prosol)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 124/02)

Am 10. April 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8442 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. April 2017

(2017/C 124/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0745

JPY

Japanischer Yen

117,16

DKK

Dänische Krone

7,4381

GBP

Pfund Sterling

0,83920

SEK

Schwedische Krone

9,6203

CHF

Schweizer Franken

1,0701

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2120

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,907

HUF

Ungarischer Forint

313,50

PLN

Polnischer Zloty

4,2588

RON

Rumänischer Leu

4,5405

TRY

Türkische Lira

3,9067

AUD

Australischer Dollar

1,4278

CAD

Kanadischer Dollar

1,4494

HKD

Hongkong-Dollar

8,3550

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5301

SGD

Singapur-Dollar

1,5009

KRW

Südkoreanischer Won

1 220,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1282

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3965

HRK

Kroatische Kuna

7,4550

IDR

Indonesische Rupiah

14 316,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7257

PHP

Philippinischer Peso

53,422

RUB

Russischer Rubel

60,4465

THB

Thailändischer Baht

36,931

BRL

Brasilianischer Real

3,3770

MXN

Mexikanischer Peso

20,1980

INR

Indische Rupie

69,4375


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/3


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 31. März 2017

zur Änderung des Beschlusses ESRB/2011/1 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(ESRB/2017/2)

(2017/C 124/04)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (EU) 2016/1171 (3) erlassen, der den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens betrifft. Am 30. September 2016 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 (4) zur Änderung des Status und der Teilnahme der zuständigen Behörden der am EWR teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) gefasst. Vertreter der zuständigen Behörden Norwegens, Islands und Liechtensteins nehmen an der Arbeit des ESRB-Verwaltungsrats ohne Stimmrecht und an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten und ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde sind, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist, Mitglied des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht. Vertreter der nationalen Zentralbanken dieser EFTA-Mitgliedstaaten beziehungsweise — im Falle Liechtensteins — ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an Sitzungen des Beratenden Fachausschusses teil. Diese Vertreter der zuständigen Behörden dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen dann nicht an der Arbeit des ESRB teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte.

(2)

Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.

(3)

Der Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss ESRB/2011/1 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Vorsitzende des ESRB kann im Einklang mit Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen auf Vorschlag des Vorsitzenden oder anderer Mitglieder des Verwaltungsrats gegebenenfalls andere Personen ad hoc für spezifische Tagesordnungspunkte einladen.“

b)

Der folgende Absatz 7 wird eingefügt:

„(7)   Gemäß dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 (*1) nehmen die Präsidenten der nationalen Zentralbanken von Island und Norwegen beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums sowie ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.

(*1)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).“"

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Vorsitzende des ESRB erstellt eine einstweilige Tagesordnung für eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats und legt sie zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens acht Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses dem Lenkungsausschuss zur Anhörung vor. Anschließend leitet der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung des Verwaltungsrats zu. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Nach Erhalt der vorläufigen Tagesordnung kann jedes Mitglied innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

3.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Lenkungsausschuss prüft die vorläufigen Tagesordnungspunkte für eine Sitzung des Verwaltungsrats zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorab. Der Lenkungsausschuss gewährleistet die Vorbereitung der Dossiers für den Verwaltungsrat und schlägt gegebenenfalls Alternativen oder Lösungsmöglichkeiten vor. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrats ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 7 teilnehmenden Mitglieder gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Der Lenkungsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat fortlaufend über die Entwicklung der Tätigkeiten des ESRB.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Ein Vertreter der nationalen Zentralbanken Islands und Norwegens beziehungsweise im Falle Liechtensteins ein Vertreter des Finanzministeriums sowie ein Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde jedes dieser EFTA-Mitgliedstaaten nehmen an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses schlägt mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung eine im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 aufgestellte Tagesordnung vor, die dem Beratenden Fachausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte werden allen Mitgliedern des Beratenden Fachausschusses von dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung gestellt. Bei der Arbeitsplanung und Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Beratenden Fachausschusses ist zu berücksichtigen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmenden Vertreter gebeten werden können, nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teilzunehmen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Nach Erhalt der Tagesordnung kann jeder Vertreter innerhalb von drei EZB-Arbeitstagen einen Antrag auf Erörterung eines Tagesordnungspunkts ohne die Teilnahme der gemäß Artikel 13 Absatz 2a teilnehmenden Vertreter beim ESRB-Sekretariat stellen, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der Union zur Sprache gebracht werden könnte. Die Identität des antragstellenden Vertreters bleibt anonym.“

5.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Rechtsinstrumente des ESRB werden vom Verwaltungsrat verabschiedet und zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsrats vom Leiter des ESRB-Sekretariats unterzeichnet.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Alle Rechtsinstrumente des ESRB werden zur Erleichterung ihrer Identifikation fortlaufend nummeriert.“

c)

Folgender Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b)   Das ESRB-Sekretariat ergreift Maßnahmen, um

a)

die sichere Verwahrung der Originale der Rechtsinstrumente des ESRB,

b)

die Benachrichtigung der Adressaten und,

c)

soweit erforderlich, die Veröffentlichung der Rechtsinstrumente des ESRB in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Veröffentlichung ausdrücklich vom Verwaltungsrat beschlossen wurde.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2017.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(3)  Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 38).

(4)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).

(5)  Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8408 — Cinven/CPPIB/Travel Holdings Parent Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 124/05)

1.

Am 10. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Der von der Gesellschaft Cinven Capital Management (V) General Partner Limited („Cinven“, Vereinigtes Königreich) verwaltete Fifth Cinven Fund und das Canada Pension Plan Investment Board („CPPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Travel Holdings Parent Corporation und ihre Tochterunternehmen („Übernahmeziel“ oder „Tourico“). Das Übernahmeziel wird anschließend mit der Hotelbeds Travel Company, Inc., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der von Cinven und CPIB gemeinsam kontrollierten Hotelbeds US Holdco, Inc., zusammengeführt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Cinven: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen erbringt.

—   CPPIB: Anlageverwaltungsorgan, das durch ein Parlamentsgesetz mit dem Auftrag eingerichtet wurde, die Vermögenswerte des Canada Pension Plan anzulegen.

—   Zielunternehmen: im Reisebereich tätige Maklergesellschaft mit Hauptsitz in Orlando (Florida).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8408 — Cinven/CPPIB/Travel Holdings Parent Corporation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 124/06)

1.

Am 10. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen State Grid International Development Limited („SGID“, China), das von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Volksrepublik China („Central SASAC“) kontrolliert wird, und der griechische Staat übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Independent Power Transmission Operator S.A. („IPTO“, Griechenland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SGID investiert in regulierte Stromübertragungs- und -verteilungsunternehmen außerhalb der Volksrepublik China und betreibt diese. Es bestehen Vermögenswerte und Anlagen in Australien, Brasilien, den Philippinen, Portugal, der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Italien.

Die Hellenische Republik kontrolliert IPTO über ihre Tochtergesellschaft DES ADMIE.

IPTO ist der Übertragungsnetzbetreiber des griechischen Stromübertragungsnetzes („Hellenic Electricity Transmission System“) und mit dessen Betrieb, Verwaltung, Nutzung, Erhalt und Entwicklung zur Gewährleistung der griechischen Stromversorgung betraut.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8462 — KKR/CDPQ/USI Insurance Services)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 124/07)

1.

Am 11. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) und die Caisse de dépot et placement du Québec („CDPQ“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung gemeinsam die indirekte Kontrolle über das Unternehmen USI INSURANCE SERVICES („USI“ oder „Zielunternehmen“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

KKR ist eine in den USA ansässige, weltweit tätige Investmentgesellschaft, die öffentlichen und privaten Investoren eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich der alternativen Vermögensverwaltung anbietet und Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und seine Kunden bereitstellt;

CDPQ ist ein weltweit tätiger institutioneller Anleger, der Vermögenswerte vorrangig für staatliche und halbstaatliche Pensions- und Versicherungspläne verwaltet. CDPQ investiert in die wichtigsten Finanzmärkte, Private Equity, Infrastruktur und Immobilien;

Das Zielunternehmen ist eine Versicherungsvermittlungs- und Consultinggesellschaft, die in den USA in den Bereichen Schaden- und Unfallversicherungen, Leistungen an Arbeitnehmer, Risikoversicherungen für Privatpersonen, Pensionsplanung sowie Lösungen für Vereinigungen und Speziallösungen tätig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8462 — KKR/CDPQ/USI Insurance Services per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.