|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
|
2017/C 121/01 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
|
Gerichtshof |
|
|
2017/C 121/02 |
||
|
2017/C 121/03 |
||
|
2017/C 121/04 |
||
|
2017/C 121/05 |
||
|
2017/C 121/06 |
||
|
2017/C 121/07 |
||
|
2017/C 121/08 |
||
|
2017/C 121/09 |
||
|
2017/C 121/10 |
||
|
2017/C 121/11 |
||
|
2017/C 121/12 |
||
|
2017/C 121/13 |
||
|
2017/C 121/14 |
||
|
2017/C 121/15 |
||
|
2017/C 121/16 |
||
|
2017/C 121/17 |
||
|
2017/C 121/18 |
||
|
2017/C 121/19 |
||
|
2017/C 121/20 |
||
|
2017/C 121/21 |
||
|
2017/C 121/22 |
||
|
2017/C 121/23 |
||
|
2017/C 121/24 |
||
|
2017/C 121/25 |
||
|
2017/C 121/26 |
||
|
2017/C 121/27 |
Rechtssache C-110/17: Klage, eingereicht am 3. März 2017 — Europäische Kommission/Königreich Belgien |
|
|
|
Gericht |
|
|
2017/C 121/28 |
||
|
2017/C 121/29 |
||
|
2017/C 121/30 |
||
|
2017/C 121/31 |
||
|
2017/C 121/32 |
||
|
2017/C 121/33 |
||
|
2017/C 121/34 |
||
|
2017/C 121/35 |
||
|
2017/C 121/36 |
||
|
2017/C 121/37 |
||
|
2017/C 121/38 |
||
|
2017/C 121/39 |
||
|
2017/C 121/40 |
||
|
2017/C 121/41 |
||
|
2017/C 121/42 |
||
|
2017/C 121/43 |
||
|
2017/C 121/44 |
||
|
2017/C 121/45 |
||
|
2017/C 121/46 |
||
|
2017/C 121/47 |
||
|
2017/C 121/48 |
||
|
2017/C 121/49 |
||
|
2017/C 121/50 |
||
|
2017/C 121/51 |
||
|
2017/C 121/52 |
Rechtssache T-61/17: Klage, eingereicht am 22. Januar 2017 — Selimovic/Parlament |
|
|
2017/C 121/53 |
||
|
2017/C 121/54 |
||
|
2017/C 121/55 |
||
|
2017/C 121/56 |
||
|
2017/C 121/57 |
Rechtssache T-93/17: Klage, eingereicht am 14. Februar 2017 — Duferco Long Products/Kommission |
|
|
2017/C 121/58 |
||
|
2017/C 121/59 |
||
|
2017/C 121/60 |
||
|
2017/C 121/61 |
Rechtssache T-108/17: Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — ClientEarth/Kommission |
|
|
2017/C 121/62 |
Rechtssache T-109/17: Klage, eingereicht am 21. Februar 2017 — FCA US/EUIPO — Busbridge (VIPER) |
|
|
2017/C 121/63 |
||
|
2017/C 121/64 |
||
|
2017/C 121/65 |
||
|
2017/C 121/66 |
||
|
2017/C 121/67 |
Rechtssache T-122/17: Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 — Devin/EUIPO — Haskovo (DEVIN) |
|
|
2017/C 121/68 |
Rechtssache T-126/17: Klage, eingereicht am 27. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission |
|
|
2017/C 121/69 |
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 121/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Balş — Judeţul Olt — Rumänien) — SC Casa Noastră SA/Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier ISCTR
(Rechtssache C-245/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahmen - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 3 Buchst. a - Verordnung [EG] Nr. 1073/2009 - Art. 2 Nr. 3 - Linienverkehr zur Personenbeförderung - Begriff - Von einem Wirtschaftsteilnehmer für seine Arbeitnehmer organisierte unentgeltliche Beförderung zur und von der Arbeitsstätte mit in seinem Eigentum stehenden und von einem seiner Arbeitnehmer gelenkten Fahrzeugen))
(2017/C 121/02)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Balş — Judeţul Olt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Casa Noastră SA
Beklagter: Ministerul Transporturilor — Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier ISCTR
Tenor
Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind dahin auszulegen, dass der von einem Arbeitgeber eingerichtete Beförderungsverkehr zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte seiner Arbeitnehmer, dessen Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, in den Anwendungsbereich der in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahmebestimmung fällt, nach der diese Verordnung nicht für einen derartigen Beförderungsverkehr gilt.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — ITV Broadcasting Limited, ITV2 Limited, ITV Digital Channels Limited, Channel Four Television Corp., 4 Ventures Limited, Channel 5 Broadcasting Limited, ITV Studios Limited/TVCatchup Limited, TVCatchup (UK) Limited, Media Resources Limited
(Rechtssache C-275/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Art. 9 - Zugang zum Kabel von Sendediensten - Begriff „Kabel“ - Weiterverbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über das Internet - „Livestreaming“))
(2017/C 121/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ITV Broadcasting Limited, ITV2 Limited, ITV Digital Channels Limited, Channel Four Television Corporation, 4 Ventures Limited, Channel 5 Broadcasting Limited, ITV Studios Limited
Beklagte: TVCatchup Limited, TVCatchup (UK) Limited, Media Resources Limited
Beteiligte: The Secretary of State for Business, Innovation and Skills, Virgin Media Limited
Tenor
Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Évora — Portugal) — Andrew Marcus Henderson/Novo Banco SA
(Rechtssache C-354/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 8, 14 und 19 - Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem Postweg - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Anhang II - Formblatt - Fehlen - Folgen - Zustellung per Einschreiben mit Rückschein - Keine Rückübermittlung des Rückscheins - Entgegennahme des Schriftstücks durch einen Dritten - Voraussetzungen für die Gültigkeit des Verfahrens))
(2017/C 121/04)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação de Évora
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andrew Marcus Henderson
Beklagte: Novo Banco SA
Tenor
|
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, auch wenn die Nichtigkeit vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss. Einer solchen Unterlassung muss vielmehr nach der genannten Verordnung gemäß deren Bestimmungen abgeholfen werden, indem dem Betroffenen das Formblatt in ihrem Anhang II übermittelt wird. |
|
2. |
Die Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn
|
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz — Deutschland) — Alphonse Eschenbrenner/Bundesagentur für Arbeit
(Rechtssache C-496/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Grenzgänger, der im Wohnsitzmitgliedstaat einkommensteuerpflichtig ist - Vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlte Leistung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Berechnungsmodalitäten dieses Insolvenzgelds - Fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats - Insolvenzgeld, das niedriger ist als das bisherige Nettoarbeitsentgelt - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung))
(2017/C 121/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alphonse Eschenbrenner
Beklagte: Bundesagentur für Arbeit
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Höhe des Insolvenzgelds, das ein Mitgliedstaat einem Grenzgänger gewährt, der in diesem Staat nicht einkommensteuerpflichtig ist und bei dem das Insolvenzgeld nicht der Steuer unterliegt, ermittelt wird, indem von dem für die Berechnung des Insolvenzgelds maßgeblichen Arbeitsentgelt die Lohnsteuer, wie sie in diesem Staat zur Anwendung kommt, mit der Folge abgezogen wird, dass der Grenzgänger im Gegensatz zu Personen, die in dem betreffenden Staat wohnen und arbeiten, kein Insolvenzgeld erhält, das seinem bisherigen Nettoarbeitsentgelt entspricht. Der Umstand, dass dieser Grenzgänger keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf den aufgrund dieses Abzugs nicht erhaltenen Teil seines bisherigen Bruttogehalts besitzt, hat insoweit keine Auswirkung.
(1) ABl. C 429 vom 21.12.2015.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart — Deutschland) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V./comtech GmbH
(Rechtssache C-568/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Telefonische Kommunikation - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen - Verbot der Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs - Begriff „Grundtarif“))
(2017/C 121/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.
Beklagte: comtech GmbH
Tenor
Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun — Frankreich) — Glencore Céréales France/Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Rechtssache C-584/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 - Art. 11 - Wiedereinziehung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung - Verordnung [EWG] Nr. 3002/92 - Art. 5a - Zu Unrecht freigegebener Sicherheitsbetrag - Geschuldete Zinsen - Verjährungsfrist - Fristbeginn - Unterbrechung der Frist - Absolute Höchstgrenze - Längere Frist - Anwendbarkeit))
(2017/C 121/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Melun
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glencore Céréales France
Beklagter: Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Tenor
|
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Zinsansprüchen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen gilt, die nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung und nach Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission vom 26. April 1996 geänderten Fassung geschuldet sind. |
|
2. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Zinsen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen schuldet, keine „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Hinsichtlich dieser Zinsansprüche ist davon auszugehen, dass sie auf dieselbe Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 zurückzuführen sind wie die, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen und Beträge führt, aus denen sich die Hauptforderungen zusammensetzen. |
|
3. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass im Fall von Verfolgungshandlungen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Beitreibung von Zinsforderungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen führen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht erhaltenen und der Zinsberechnung zugrunde liegenden Beihilfen und Beträge Anlass gibt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Tatbestandsmerkmale dieser Unregelmäßigkeit erfüllt sind, was, je nachdem was später eingetreten ist, entweder der Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung oder aber der Zeitpunkt des Schadenseintritts sein kann. |
|
4. |
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass im Fall von Verfolgungshandlungen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Beitreibung von Zinsen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen führen, die Verjährung mit Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist eintritt, wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist zwar die Rückerstattung der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhaltenen Beihilfen oder Beträge verlangt hat, jedoch keine Entscheidung hinsichtlich dieser Zinsen getroffen hat. |
|
5. |
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, die länger als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist ist, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen für die Beitreibung von Zinsen zur Anwendung kommen kann, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Frist entstanden sind und nach der letzteren Bestimmung noch nicht verjährt sind. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. März 2017 — Panrico, SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), HDN Development Corp.
(Rechtssache C-655/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 52 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „krispy kreme doughnuts“ - Nationale und internationale Wort- und Bildmarken mit den Bestandteilen „donut“, „donuts“ und „doghnuts“ - Antrag auf Nichtigerklärung - Zurückweisung))
(2017/C 121/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Panrico, SA (Prozessbevollmächtigter: D. Pellisé Urquiza, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas), HDN Development Corp. (Prozessbevollmächtigte: M. H. Granado Carpenter und L. Polo Carreño, abogadas)
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Panrico SA trägt die Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — J. D./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
(Rechtssache C-4/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a - Energie aus erneuerbaren Quellen - Wasserkraft - Begriff - Energie, die in einem an Einleitungen von Abwässern eines anderen Betriebs gelegenen kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird))
(2017/C 121/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. D.
Beklagte: Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
Tenor
Der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ in Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n.o 3 de Barcelona — Spanien) — José María Pérez Retamero/TNT Express Worldwide Spain SL, Last Mile Courier SL, vormals Transportes Saripod SL, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
(Rechtssache C-97/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2002/15/EG - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Straßentransport - Fahrpersonal - Selbständiger Kraftfahrer - Begriff - Unzulässigkeit))
(2017/C 121/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social n.o 3 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: José María Pérez Retamero
Beklagte: TNT Express Worldwide Spain SL, Last Mile Courier SL, vormals Transportes Saripod SL, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)
Tenor
Das Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona (Arbeitsgericht Nr. 3 Barcelona, Spanien) ist unzulässig.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. März 2017 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-160/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Energiepolitik - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Richtlinie 2010/31/EU - Art. 5 Abs. 2 - Bericht über die kostenoptimalen Niveaus))
(2017/C 121/11)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)
Tenor
|
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass sie den in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/31 vorgesehenen und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31 durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erstellenden Bericht über die kostenoptimalen Niveaus nicht vorgelegt hat. |
|
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/9 |
Rechtsmittel der Skylotec GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. September 2016 in der Rechtssache T-146/15, hyphen GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 18. November 2016
(Rechtssache C-587/16 P)
(2017/C 121/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Skylotec GmbH (Prozessbevollmächtigter: M. De Zorti, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), hyphen GmbH
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) hat durch Beschluss vom 28. Februar 2017 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2016 — Amber Capital Italia Sgr SpA, Amber Capital Uk Llp/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-654/16)
(2017/C 121/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Amber Capital Italia Sgr SpA, Amber Capital Uk Llp
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Vorlagefrage
Stehen der richtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1) in Verbindung mit den in deren Art. 3 Abs. 1 genannten allgemeinen Grundsätzen und der richtigen Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nationale Rechtsvorschriften wie Art. 106 Abs. 3 Buchst. d Nr. 2 des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitliche Fassung der Bestimmungen für die Finanzmaklertätigkeit gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Art. 47octies des Beschlusses Nr. 11971 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Börsenausschuss) vom 14. Mai 1999 (Verordnung zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vorschriften für Emittenten) einschließlich der nachfolgenden Änderungen entgegen, soweit diese Rechtsvorschriften bei der Ermächtigung der Consob, den Preis des Übernahmeangebots gemäß dem genannten Art. 106 zu erhöhen, wenn eine Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern festgestellt worden ist, lediglich auf das Kriterium „festgestellter Preis“ verweisen, ohne die Parameter und Kriterien für diese Feststellung näher auszuführen?
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2016 — Hitachi Rail Italy Investments Srl/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-655/16)
(2017/C 121/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hitachi Rail Italy Investments Srl
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Vorlagefrage
Stehen der richtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1) in Verbindung mit den in deren Art. 3 Abs. 1 genannten allgemeinen Grundsätzen und der richtigen Anwendung der allgemeinen europarechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nationale Rechtsvorschriften wie Art. 106 Abs. 3 Buchst. d Nr. 2 des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitliche Fassung der Bestimmungen für die Finanzmaklertätigkeit gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Art. 47octies des Beschlusses Nr. 11971 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Börsenausschuss) vom 14. Mai 1999 (Verordnung zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vorschriften für Emittenten) einschließlich der nachfolgenden Änderungen entgegen, soweit diese Rechtsvorschriften die Consob ermächtigen, das Übernahmeangebot gemäß dem genannten Art. 106 zu erhöhen, der darauf abstellt, dass eine „Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern“ festgestellt worden ist, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Tatbestand erfüllen, und damit ohne eindeutig die Voraussetzungen und Kriterien festzulegen, bei deren Vorliegen die Consob berechtigt ist, den Preis des Übernahmeangebots zu erhöhen?
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2016 — Finmeccanica SpA/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-656/16)
(2017/C 121/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finmeccanica SpA
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Vorlagefrage
Stehen der richtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1) in Verbindung mit den in deren Art. 3 Abs. 1 genannten allgemeinen Grundsätzen und der richtigen Anwendung der allgemeinen europarechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nationale Rechtsvorschriften wie Art. 106 Abs. 3 Buchst. d Nr. 2 des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitliche Fassung der Bestimmungen für die Finanzmaklertätigkeit gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Art. 47octies des Beschlusses Nr. 11971 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Börsenausschuss) vom 14. Mai 1999 (Verordnung zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vorschriften für Emittenten) einschließlich der nachfolgenden Änderungen entgegen, soweit diese Rechtsvorschriften die Consob ermächtigen, das Übernahmeangebot gemäß dem genannten Art. 106 zu erhöhen, der darauf abstellt, dass eine „Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern“ festgestellt worden ist, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Tatbestand erfüllen, und damit ohne eindeutig die Voraussetzungen und Kriterien festzulegen, bei deren Vorliegen die Consob berechtigt ist, den Preis des Übernahmeangebots zu erhöhen?
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2016 — Bluebell Partners Limited/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-657/16)
(2017/C 121/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bluebell Partners Limited
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Vorlagefrage
Stehen der richtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1) in Verbindung mit den in deren Art. 3 Abs. 1 genannten allgemeinen Grundsätzen und der richtigen Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nationale Rechtsvorschriften wie Art. 106 Abs. 3 Buchst. d Nr. 2 des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitliche Fassung der Bestimmungen für die Finanzmaklertätigkeit gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Art. 47octies des Beschlusses Nr. 11971 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Börsenausschuss) vom 14. Mai 1999 (Verordnung zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vorschriften für Emittenten) einschließlich der nachfolgenden Änderungen entgegen, soweit diese Rechtsvorschriften bei der Ermächtigung der Consob, den Preis des Übernahmeangebots gemäß dem genannten Art. 106 zu erhöhen, wenn eine Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern festgestellt worden ist, lediglich auf das Kriterium „festgestellter Preis“ verweisen, ohne die Parameter und Kriterien für diese Feststellung näher auszuführen?
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2016 — Elliot International Lp u. a./Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-658/16)
(2017/C 121/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Elliot International Lp, The Liverpool Limited Partnership, Elliot Associates L.P.
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Vorlagefrage
Stehen der richtigen Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1) in Verbindung mit den in deren Art. 3 Abs. 1 genannten allgemeinen Grundsätzen und der richtigen Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nationale Rechtsvorschriften wie Art. 106 Abs. 3 Buchst. d Nr. 2 des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitliche Fassung der Bestimmungen für die Finanzmaklertätigkeit gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) einschließlich der nachfolgenden Änderungen und Art. 47octies des Beschlusses Nr. 11971 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Börsenausschuss) vom 14. Mai 1999 (Verordnung zur Durchführung des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vorschriften für Emittenten) einschließlich der nachfolgenden Änderungen entgegen, soweit diese Rechtsvorschriften bei der Ermächtigung der Consob, den Preis des Übernahmeangebots gemäß dem genannten Art. 106 zu erhöhen, wenn eine Kollusion zwischen dem Bieter oder den gemeinsam mit ihm handelnden Personen und einem oder mehreren Verkäufern festgestellt worden ist, lediglich auf das Kriterium „festgestellter Preis“ verweisen, ohne die Parameter und Kriterien für diese Feststellung näher auszuführen?
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. Januar 2017 — NN A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-28/17)
(2017/C 121/18)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NN A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefragen
|
1. |
Welche Faktoren sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob für gebietsansässige Gesellschaften in einer Situation wie der vorliegenden im Hinblick auf die Verlustverrechnung eine Voraussetzung gilt, bei der es sich um eine der für Zweigniederlassungen gebietsfremder Gesellschaften geltenden Voraussetzung „entsprechende Voraussetzung“ im Sinne von Rn. 20 des Urteils Philips (1) handelt? |
|
2. |
Wenn man davon ausgeht, dass die dänischen Steuerregelungen keine ungleiche Behandlung vorsehen, wie sie im Urteil Philips in Rede stand, stellt dann ein Verrechnungsverbot wie das beschriebene — in einem Fall, in dem auch der Gewinn der Betriebsstätte der gebietsfremden Gesellschaft der Besteuerungshoheit des Aufnahmestaats unterliegt — für sich genommen eine Beschränkung des Niederlassungsrechts nach Art. 49 AEUV dar, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss? |
|
3. |
Falls dies bejaht wird, kann eine solche Beschränkung dann durch das Interesse an der Verhinderung der doppelten Verlustberücksichtigung, das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten oder durch eine Kombination dieser beiden gerechtfertigt sein? |
|
4. |
Falls dies bejaht wird, ist eine solche Beschränkung verhältnismäßig? |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012, C-18/11 (ECLI:EU:C:2012:532).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 25. Januar 2017 — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España S.L.
(Rechtssache C-41/17)
(2017/C 121/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Isabel González Castro
Berufungsbeklagte: Mutua Umivale, Prosegur España S.L.
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG (1) dahin auszulegen, dass die Nachtarbeit, zu der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Art. 2, also auch stillende Arbeitnehmerinnen, nicht verpflichtet werden dürfen, nicht nur die Arbeit erfasst, die vollständig in der Nachtzeit erbracht wird, sondern auch die Schichtarbeit, wenn — wie im vorliegenden Fall — einige der betreffenden Schichten auf die Nachtzeit entfallen? |
|
2. |
Gelten in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdungslage während der Stillzeit einer Arbeitnehmerin streitig ist, in Bezug auf die in Art. 5 der Richtlinie 92/85/EWG — der durch Art. 26 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales in spanisches Recht umgesetzt wurde — geregelten Voraussetzungen für die Beurlaubung einer Arbeitnehmerin während der Stillzeit und gegebenenfalls für die Gewährung der nach nationalem Recht an diese Situation anknüpfenden Sozialleistung gemäß Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG die besonderen Regelungen über die Beweislast, die Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG (2) — der u. a. durch Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes 36/2011 in spanisches Recht umgesetzt wurde — vorsieht? |
|
3. |
Kann Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG dahin ausgelegt werden, dass in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdung während der Zeit des natürlichen Stillens mit entsprechender Beurlaubung gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/85/EWG, der durch Art. 26 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales in spanisches Recht umgesetzt wurde, streitig ist, „Tatsachen [vorliegen], die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung“ einer stillenden Arbeitnehmerin „vermuten lassen“, wenn (1) die Arbeitnehmerin als Sicherheitsbedienstete Schichtdienst leistet und in einigen Schichten während der Nachtzeit und darüber hinaus alleine arbeitet und zudem (2) Sicherheitsrunden geht und sich gegebenenfalls um Notfälle (Straftaten, Brände oder andere Vorkommnisse) kümmert, ohne dass (3) nachgewiesen ist, dass an der Arbeitsstätte ein für das natürliche Stillen oder gegebenenfalls das Abpumpen von Muttermilch geeigneter Raum vorhanden ist? |
|
4. |
Wenn in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdung während der Zeit des natürlichen Stillens mit entsprechender Beurlaubung streitig ist, „Tatsachen …, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 92/85/EWG — der durch Art. 26 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales in spanisches Recht umgesetzt wurde — nachgewiesen sind: Kann von der stillenden Arbeitnehmerin verlangt werden, dass sie, um nach nationalem Recht — durch das Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG umgesetzt wird — von der Arbeit beurlaubt werden zu können, nachweist, dass die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten technisch und/oder sachlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und ein Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist? Oder müssen solche Umstände vielmehr von den Beklagten (Arbeitgeber und Träger der an die Aussetzung des Arbeitsvertrags geknüpften Sozialleistung) nachgewiesen werden? |
(1) Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. 1992, L 348, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Januar 2017 — The Scotch Whisky Association, The Registered Office gegen Michael Klotz
(Rechtssache C-44/17)
(2017/C 121/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Scotch Whisky Association, The Registered Office
Beklagter: Michael Klotz
Vorlagefragen
|
1. |
Erfordert eine „indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ gemäß Art. 16 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), dass die eingetragene geografische Angabe in identischer oder phonetisch und/oder optisch ähnlicher Form verwendet wird, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt? Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer indirekten gewerblichen Verwendung der eingetragenen geografischen Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird? |
|
2. |
Erfordert eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe gemäß Art. 16 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, dass eine phonetische und/oder optische Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen geografischen Angabe und dem streitigen Zeichenbestandteil vorliegt, oder genügt es, dass der streitige Zeichenbestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem geografischen Gebiet weckt? Falls Letzteres genügt: Spielt bei der Prüfung, ob eine „Anspielung“ vorliegt, dann auch eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer widerrechtlichen Anspielung durch den streitigen Zeichenbestandteil nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird? |
|
3. |
Spielt bei der Prüfung, ob eine „sonstige falsche oder irreführende Angabe“ gemäß Art. 16 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorliegt, eine Rolle, in welches Umfeld der streitige Zeichenbestandteil eingebettet ist, oder kann dieses Umfeld einer irreführenden Angabe nicht entgegenwirken, auch wenn der streitige Zeichenbestandteil von einer Angabe über die wahre Herkunft des Erzeugnisses begleitet wird? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89; ABl. L 39, S. 16.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 30. Januar 2017 — Frédéric Jahin/Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
(Rechtssache C-45/17)
(2017/C 121/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frédéric Jahin
Beklagte: Ministre de l’Économie et des Finances, Ministre des Affaires sociales et de la Santé
Vorlagefragen
Sind die Art. 63, 64 und 65 [AEUV] dahin auszulegen,
|
1. |
dass der Umstand, dass eine Person, die einem System der sozialen Sicherheit eines Drittstaat angeschlossen ist, der nicht ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweiz ist, wie eine in Frankreich sozialversicherte Person den Abgaben auf Einkünfte aus Kapital gemäß den französischen Rechtsvorschriften unterworfen ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung [Nr. 883/2004 (1)] fallen, während eine Person, die dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union außer Frankreich angehört, diesen Abgaben gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterworfen werden kann, eine nach 63 [AEUV] grundsätzlich verbotene Beschränkung von Kapitalbewegungen aus oder nach dritten Ländern darstellt? |
|
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen sein sollte: Kann eine solche Beschränkung von Kapitalbewegungen, die sich aus dem Zusammenspiel von französischen Rechtsvorschriften, die alle Bezieher bestimmter Kapitaleinkünfte der streitigen Abgabe unterwirft, ohne selbst nach dem Ort ihres Anschlusses an ein System der sozialen Sicherheit zu unterscheiden, und einem Rechtsakt des abgeleiteten Rechts der Europäischen Union ergibt, als mit den Bestimmungen des Art. 63 [AEUV] vereinbar angesehen werden, insbesondere
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 3. Februar 2017 — Eva Soraya Checa Honrado/Fondo de Garantía Salarial
(Rechtssache C-57/17)
(2017/C 121/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eva Soraya Checa Honrado
Beklagter: Fondo de Garantía Salarial
Vorlagefrage
Kann eine Auslegung dahin vorgenommen werden, dass eine dem Arbeitnehmer von einem Unternehmen wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses infolge der Änderung eines wesentlichen Bestandteils seines Arbeitsvertrags — wie eine räumliche Mobilität, die den Arbeitnehmer zum Wechsel seines Wohnsitzes zwingt — gesetzlich geschuldete Entschädigung eine „Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1) darstellt?
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 6. Februar 2017 — Ángel Somoza Hermo, Ilunión Seguridad, S.A./Esabe Vigilancia, S.A., Fondo de Garantía Salarial (FOGASA)
(Rechtssache C-60/17)
(2017/C 121/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Ángel Somoza Hermo, Ilunión Seguridad, S.A.
Rechtsmittelgegner: Esabe Vigilancia, S.A., Fondo de Garantía Salarial (FOGASA)
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen anwendbar, wenn die Beauftragung eines Unternehmens mit der vom Auftraggeber vergebenen Dienstleistung durch die Auflösung des entsprechenden Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen, der eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, bei der es ganz wesentlich auf die Arbeitskraft ankommt (Überwachung der Einrichtungen), endet, das neu mit dieser Dienstleistung beauftragte Unternehmen den wesentlichen Teil der zu ihrer Erbringung eingesetzten Belegschaft übernimmt und dieser Eintritt in die Arbeitsverträge aufgrund einer Verpflichtung erfolgt, die im für die Branche der Sicherheitsdienstleistungen geltenden Tarifvertrag vereinbart worden ist? |
|
2. |
Wird die erste Frage bejaht und hat die durch den Mitgliedstaat geschaffene Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG nach deren Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dass nach dem Datum des Übergangs der Übertragende und der Übernehmer gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, insbesondere auch für die Lohnzahlungsverpflichtungen, haften, die ihren vor dem Datum des Übergangs liegenden Ursprung in den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen hatten, ist dann mit der genannten Vorschrift der Richtlinie eine Auslegung vereinbar, nach der die gesamtschuldnerische Haftung für die zuvor bestehenden Schulden dann nicht angewandt wird, wenn die Übernahme des wesentlichen Teils der Arbeitskräfte dem neuen Auftragnehmer durch die Vorschriften des für die Branche geltenden Tarifvertrages auferlegt wurde und der Wortlaut dieses Tarifvertrages diese gesamtschuldnerische Haftung für die vor der Übernahme begründeten Verpflichtungen ausschließt? |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. Februar 2017 — NCG Banco, S.A. (jetzt Abanca Corporación Bancaria, S.A.)/Alberto García Salamanca Santos
(Rechtssache C-70/17)
(2017/C 121/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: NCG Banco, S.A. (jetzt Abanca Corporación Bancaria, S.A.)
Kassationsbeschwerdegegner: Alberto García Salamanca Santos
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht, das im Rahmen der Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag, in dem neben anderen Fällen der Nichtzahlung mehrerer Raten die Fälligstellung wegen der Nichtzahlung einer Rate vorgesehen ist, gestattet, nur die Nichtigkeit des Abschnitts oder des Tatbestands, der die Nichtzahlung einer Rate betrifft, festzustellen und die Gültigkeit der ebenfalls allgemein in der Klausel vorgesehenen Regelung über die vorzeitige Fälligstellung aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, dass die konkrete Beurteilung der Gültigkeit oder Missbräuchlichkeit erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis erfolgen kann? |
|
2. |
Ist ein nationales Gericht — nachdem eine Klausel über die vorzeitige Fälligstellung in einem Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekenkreditvertrag für missbräuchlich erklärt worden ist — nach der Richtlinie 93/13 befugt, zu prüfen, ob die subsidiäre Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, obwohl sie die Einleitung oder die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens gegen den Verbraucher vorsieht, günstiger für ihn ist als die Einstellung des besonderen Hypothekenvollstreckungsverfahrens und die damit für den Gläubiger verbundene Möglichkeit, ohne die Vorteile, die das besondere Hypothekenvollstreckungsverfahren dem Verbraucher gewährt, die Auflösung des Darlehens- oder Kreditvertrags zu verlangen oder die geschuldeten Beträge geltend zu machen, um sodann aus dem Urteil zu vollstrecken? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/17 |
Klage, eingereicht am 24. Februar 2017 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-97/17)
(2017/C 121/25)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova, C. Hermes)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch, dass sie das für den Vogelschutz wichtige Gebiet „Rila“ nicht in seiner Gesamtheit als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen hat, nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (1) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärt und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat; |
|
— |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der Rechtssache gehe es um die Erhaltung vieler gefährdeter Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume im Gebiet der Berge von Rila, gelegen im Südwesten Bulgariens. Das für den Vogelschutz wichtige Gebiet „Rila“ sei eines der bedeutendsten Gebiete sowohl in Bulgarien als auch in der Europäischen Union zur Erhaltung von über 130 Arten von Nistvögeln. Auf europäischer Ebene seien unter Naturschutzgesichtspunkten 41 Arten von Bedeutung, von denen eine weltweit gefährdet sei.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie seien auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie bestimme ferner, dass die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärten.
Nach Ansicht der Kommission hätte die Republik Bulgarien das für den Vogelschutz wichtige Gebiet „Rila“ in seiner Gesamtheit als besonderes Schutzgebiet ausweisen müssen, habe dies bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht getan. Die Kommission lege Beweise für die Bedeutung der nicht ausgewiesenen Gebiete des für den Vogelschutz wichtigen Gebiets „Rila“ für den Vogelschutz vor.
(1) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2017 von Koninklijke Philips NV, Philips France gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-762/14, Koninklijke Philips NV, Philips France/Kommission
(Rechtssache C-98/17 P)
(2017/C 121/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Koninklijke Philips NV, Philips France (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.K. de Pree, T.M. Snoep und A.M. ter Haar)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen
|
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Koninklijke Philips NV und Philips France betrifft; und/oder |
|
— |
die gegen die Koninklijke Philips NV und Philips France verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen; und |
|
— |
der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer hauptsächlich folgende Gründe und Argumente geltend:
|
— |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ein falsches rechtliches Kriterium angewandt habe. |
|
— |
Bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung habe das Gericht rechtsfehlhaft seine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung überschritten. |
|
— |
Bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung habe das Gericht rechtsfehlerhaft gegen die Begründungspflicht verstoßen. |
|
— |
Die Annahme des Gerichts, der gemeinsame Zweck lasse sich auf andere Beweise stützen, beruhe auf einer eindeutigen und offensichtlich falschen Würdigung der vorliegenden Beweismittel in den Akten, die zu einer Verfälschung von Beweisen geführt habe. |
|
— |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das falsche rechtliche Kriterium angewandt und Beweise verfälscht habe, als es annahm, dass Philips an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beteiligt gewesen sei und deshalb dafür haftbar gemacht werden könne. |
|
— |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit falsch angewandt und es versäumt habe, seine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung auszuüben, als es Philips’ Rüge zurückwies, der angewandte Schwerekoeffizient stehe außer Verhältnis zum Verstoß und zu Philips’ Rolle in diesem Verstoß. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/19 |
Klage, eingereicht am 3. März 2017 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-110/17)
(2017/C 121/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und N. Gossement)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, die vorsehen, dass bei der Bewertung von Einkünften aus nicht vermieteten Immobilien oder aus Immobilien, die an natürliche Personen vermietet werden, die diese zu nicht beruflichen Zwecken nutzen, oder an juristische Personen, die diese natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, im Fall von Inlandsimmobilien die Bemessungsgrundlage nach dem Katasterwert und im Fall von Auslandsimmobilien nach dem tatsächlichen Mietwert berechnet wird, |
|
— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV sowie Art. 40 EWR verstoßen hat.
Auch unter Berücksichtigung der Anstrengungen Belgiens zur Beendigung des Verstoßes ist die Kommission der Auffassung, dass der Verstoß zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Zweimonatsfrist, d. h. am 26. März 2012, vorgelegen hat.
Gericht
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/20 |
Urteil des Gerichts vom 7. März 2017 — United Parcel Service/Kommission
(Rechtssache T-194/13) (1)
((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Internationale Päckchen-Expresszustellungsdienste im EWR - Erwerb von TNT Express durch UPS - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird - Wahrscheinliche Auswirkungen auf die Preise - Ökonometrische Untersuchung - Verteidigungsrechte))
(2017/C 121/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: United Parcel Service, Inc. (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Ryan und B. Graham, Solicitors, sowie Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. Stamou, dann A. Ryan sowie Rechtsanwälte W. Knibbeler, P. Stamou, A. Pliego Selie, F. Hoseinian und P. van den Berg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Christoforou, N. Khan, A. Biolan, N. von Lingen und H. Leupold, dann T. Christoforou, N. Khan, A. Biolan und H. Leupold)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: FedEx Corp. (Memphis, Tennessee, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Carlin, Barrister, G. Bushell, Solicitor, und Rechtsanwalt Q. Azau, dann F. Carlin, G. Bushell und Rechtsanwalt N. Niejahr
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 431 der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.6570 — UPS/TNT Express)
Tenor
|
1. |
Der Beschluss C(2013) 431 der Kommission vom 30. Januar 2013 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.6570 — UPS/TNT Express) wird für nichtig erklärt. |
|
2. |
Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der United Parcel Service, Inc. |
|
3. |
Die FedEx Corp. trägt ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/20 |
Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-366/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Seekabotage - Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse Méditerranée [SNCM] und der Compagnie méridionale de navigation - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Altmark-Urteil))
(2017/C 121/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam, dann G. de Bergues, D. Colas, F. Alabrune und J. Bousin und schließlich D. Colas, F. Alabrune und J. Bousin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société nationale Corse Méditerranée und der Compagnie méridionale de navigation (ABl. 2013, L 220, S. 20)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Französische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/21 |
Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — SNCM/Kommission
(Rechtssache T-454/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Seekabotage - Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse Méditerranée [SNCM] und der Compagnie méridionale de navigation - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Altmark-Urteil - Bestimmung der Höhe der Beihilfe))
(2017/C 121/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, F.-C. Laprévote, J.-P. Mignard und S. Mabile, dann Rechtsanwälte A. Winckler und F.-C. Laprévote, und schließlich Rechtsanwalt F.-C. Laprévote und Rechtsanwältin C. Froitzheim)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Corsica Ferries France SAS (Bastia, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Gegenstand
Klage gemäß auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société nationale Corse Méditerranée und der Compagnie méridionale de navigation (ABl. 2013, L 220, S. 20)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Corsica Ferries France SAS. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/22 |
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — JingAo Solar u. a./Rat
(Rechtssache T-157/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Verpflichtungen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Ausfuhrland - Umfang der Untersuchung - Stichprobenverfahren - Normalwert - Definition der betroffenen Ware - Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Schaden - Kausalzusammenhang))
(2017/C 121/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: JingAo Solar Co. Ltd (Ningjin, China) und die übrigen fünf im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik, dann J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die JingAo Solar Co. Ltd und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/22 |
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — JingAo Solar u. a./Rat
(Verbundene Rechtssachen T-158/14, T-161/14 und T-163/14) (1)
((Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Ausgleichszoll - Verpflichtungen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Umfang der Untersuchung - Stichprobenverfahren - Definition der betroffenen Ware))
(2017/C 121/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: JingAo Solar Co. Ltd (Ningjin, China) und die übrigen fünf im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik, dann J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die JingAo Solar Co. Ltd und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/23 |
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — Yingli Energy (China) u. a./Rat
(Rechtssache T-160/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Verpflichtungen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Ausfuhrland - Umfang der Untersuchung - Stichprobenverfahren - Normalwert - Definition der betroffenen Ware - Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Schaden - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte - Berechnung der Schadensspanne))
(2017/C 121/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Yingli Energy (China) Co. Ltd (Baoding, China) und die übrigen 14 im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik, dann J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Yingli Energy (China) Co. Ltd und die übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/24 |
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — Canadian Solar Emea u. a./Rat
(Rechtssache T-162/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Verpflichtungen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Ausfuhrland - Umfang der Untersuchung - Stichprobenverfahren - Normalwert - Definition der betroffenen Ware - Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Schaden - Kausalzusammenhang))
(2017/C 121/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Canadian Solar Emea GmbH (München, Deutschland), Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc. (Changshu, China), Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc. (Luoyang, China), Csi Cells Co. Ltd (Suzhou, China), Csi Solar Power (China), Inc. (Suzhou) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles, dann Rechtsanwälte A. Willems und S. De Knop)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik, dann J.-F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Demeneix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1), soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power (China), Inc. werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/25 |
Urteil des Gerichts vom 7. März 2017 — Neka Novin/Rat
(Rechtssache T-436/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Belassen des Namens der Klägerin auf der Liste der Betroffenen - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 121/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Neka Novin Co., Private Joint Stock (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vidal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des mit einer Mitteilung vom 15. März 2014 mitgeteilten Beschlusses des Rates, den Namen der Klägerin auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), geändert durch den Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (ABl. 2011, L 136, S. 65), und auf der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) zu belassen
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Neka Novin Co., Private Joint Stock trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Rates der Europäischen Union. |
|
3. |
Der Rat trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/25 |
Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — Universiteit Antwerpen/REA
(Rechtssache T-208/15) (1)
((Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] - Marie-Curie-Maßnahmen - Nachwuchsforscher - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen FP7-PEOPLE-ITN-2008 - Fördervereinbarungen - Förderfähige Kosten - Rückerstattung von gezahlten Beträgen - Begriff „Aufnahme von Forschern“ - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 121/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universiteit Antwerpen (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung, dass die Fördervereinbarungen Nr. 238214 „C7“ (Cerebellar-Cortical Control: Zellen, Kreisläufe, Berechnung und klinische Untersuchungen) und Nr. 238686 „Cerebnet“ (zeitliche Steuerung und Plastizität im olivocerebellären System), die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen FP7-PEOPLE-ITN-2008 geschlossen wurden, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie den Begünstigten die Pflicht auferlegen, Nachwuchsforschern ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, und folglich auf Bestätigung, dass die REA die Erstattung des Teils der Kosten, der im Zusammenhang mit der Ausbildung von drei Nachwuchsforschern außerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin steht, nicht wegen fehlender Förderfähigkeit ablehnen kann, sowie zum anderen auf Verurteilung der REA zur Zahlung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung dieser Nachwuchsforscher, wie von der Klägerin mitgeteilt, erhöht um die Zinsen seit dem Fälligkeitstag der Zahlungen nach den genannten Vereinbarungen
Tenor
|
1. |
Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) wird verurteilt, an die Universiteit Antwerpen 45 526,73 Euro zu zahlen, was der Zahlung von bestimmten, nach der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) geschlossenen Vereinbarung „Cerebnet“ Nr. 238686 förderfähigen Kosten entspricht, erhöht um die vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem Tag, an dem dieser Betrag nach der Vereinbarung fällig wurde. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die REA und die Universiteit Antwerpen tragen ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/26 |
Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — EAD/Gross
(Rechtssache T-472/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2013 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten - Kein Rechtsfehler))
(2017/C 121/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Marquardt und M. Silva, dann S. Marquardt im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, S. Moya Izquierdo und F.-M. Hislaire)
Andere Partei des Verfahrens: Philipp Oliver Gross (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2015, Gross/EAD (F-78/14, EU:F:2015:52), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Philipp Oliver Gross im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/27 |
Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — Silvan/Kommission
(Rechtssache T-698/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderungsverfahren 2013 - Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern - Vergleich der Verdienste - Berücksichtigung der Beurteilungen - Kein Rechtsfehler))
(2017/C 121/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Juha Tapio Silvan (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 22. September 2015, Silvan/Kommission (F-83/14, EU:F:2015:106), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Herr Juha Tapio Silvan trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/27 |
Urteil des Gerichts vom 2. März 2017 — DI/EASO
(Rechtssache T-730/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EASO - Vertragsbediensteter - Befristeter Vertrag - Probezeit - Entlassungsentscheidung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Klageabweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im ersten Rechtszug - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Art. 91 Abs. 2 des Statuts))
(2017/C 121/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: DI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vlaic und G. Iliescu)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) (Prozessbevollmächtigter: W. Stevens im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2015, DI/EASO (F-113/13, EU:F:2015:120), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
|
1. |
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2015, DI/EASO (F-113/13) wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Rechtssache wird an eine andere Kammer des Gerichts als die, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, zurückverwiesen. |
|
3. |
Die Kosten bleiben vorbehalten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/28 |
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — Labeyrie/EUIPO — Delpeyrat (Darstellung eines Musters aus goldfarbenen Fischen auf blauem Hintergrund)
(Rechtssache T-766/15) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die ein Muster aus goldfarbenen Fischen auf blauem Hintergrund darstellt - Erklärung des Verfalls - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird))
(2017/C 121/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Labeyrie (Saint-Geours-de-Maremne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lecomte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Delpeyrat (Saint-Pierre-du-Mont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ennochi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2015 (Sache R 2693/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Delpeyrat und Labeyrie
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Labeyrie trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO. |
|
3. |
Delpeyrat trägt seine eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/28 |
Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2017 — Labeyrie/EUIPO — Delpeyrat (Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund)
(Rechtssache T-767/15) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die ein Muster aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund darstellt - Erklärung des Verfalls - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird))
(2017/C 121/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Labeyrie (Saint-Geours-de-Maremne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lecomte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Delpeyrat (Saint-Pierre-du-Mont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ennochi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2015 (Sache R 2694/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Delpeyrat und Labeyrie
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Labeyrie trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO. |
|
3. |
Delpeyrat trägt seine eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/29 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Helbrecht/EUIPO — Lenci Calzature (SportEyes)
(Rechtssache T-333/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Nichtigerklärung der älteren Bildmarke, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt - Erledigung))
(2017/C 121/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Andreas Helbrecht (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Lenci Calzature SpA (Turchetto-Montecarlo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica und F. Fischetti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Februar 2014 (Sache R 830/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Lenci Calzature und Herrn Helbrecht
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die Lenci Calzature SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Andreas Helbrecht. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/30 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-140/16 R II)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglied des Europäischen Parlaments - Einziehung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind, durch Verrechnung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Neuer Antrag - Neue Tatsachen - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 121/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Alonso de León)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem vom Antragsteller ein Betrag von 320 026,23 Euro zurückgefordert wird, und der auf diesen Beschluss folgenden Belastungsanzeige Nr. 2016-195 vom 4. Februar 2016
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/30 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017 — NF/Europäischer Rat
(Rechtssache T-192/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 - Pressemitteilung - Begriff „internationale Übereinkunft“ - Ermittlung des Urhebers der Handlung - Tragweite der Handlung - Tagung des Europäischen Rates - Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Räumlichkeiten des Rates der Europäischen Union - Eigenschaft der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union bei einem Treffen mit dem Vertreter eines Drittstaats - Art. 263 Abs. 1 AEUV - Unzuständigkeit))
(2017/C 121/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: NF (Prozessbevollmächtigte: B. Burns, Solicitor, P. O’Shea und I. Whelan, Barristers)
Beklagter: Europäischer Rat (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak, Á. de Elera-San Miguel Hurtado und S. Boelaert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Übereinkunft mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, die am 18. März 2016 zwischen dem Europäischen Rat und der Republik Türkei geschlossen worden sein soll
Tenor
|
1. |
Die Klage wird wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. |
|
2. |
Über die Anträge von NQ, NR, NS, NT, NU und NV sowie des Königreichs Belgien, der Hellenischen Republik und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe ist nicht zu entscheiden. |
|
3. |
NF und der Europäische Rat tragen ihre eigenen Kosten. |
|
4. |
NQ, NR, NS, NT, NU und NV sowie das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/31 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017 — NG/Europäischer Rat
(Rechtssache T-193/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 - Pressemitteilung - Begriff „internationale Übereinkunft“ - Ermittlung des Urhebers der Handlung - Tragweite der Handlung - Tagung des Europäischen Rates - Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Räumlichkeiten des Rates der Europäischen Union - Eigenschaft der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union bei einem Treffen mit dem Vertreter eines Drittstaats - Art. 263 Abs. 1 AEUV - Unzuständigkeit))
(2017/C 121/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: NG (Prozessbevollmächtigte: B. Burns, Solicitor, P. O’Shea und I. Whelan, Barristers)
Beklagter: Europäischer Rat (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak, Á. de Elera-San Miguel Hurtado und S. Boelaert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Übereinkunft mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, die am 18. März 2016 zwischen dem Europäischen Rat und der Republik Türkei geschlossen worden sein soll
Tenor
|
1. |
Die Klage wird wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. |
|
2. |
Über die Anträge von NQ, NR, NS, NT, NU und NV sowie Amnesty International, des Königreichs Belgien, der Hellenischen Republik und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe ist nicht zu entscheiden. |
|
3. |
NG und der Europäische Rat tragen ihre eigenen Kosten. |
|
4. |
NQ, NR, NS, NT, NU und NV sowie Amnesty International, das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/32 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017 — NM/Europäischer Rat
(Rechtssache T-257/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 - Pressemitteilung - Begriff „internationale Übereinkunft“ - Ermittlung des Urhebers der Handlung - Tragweite der Handlung - Tagung des Europäischen Rates - Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Räumlichkeiten des Rates der Europäischen Union - Eigenschaft der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union bei einem Treffen mit dem Vertreter eines Drittstaats - Art. 263 Abs. 1 AEUV - Unzuständigkeit))
(2017/C 121/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: NM (Prozessbevollmächtigte: B. Burns, Solicitor, P. O’Shea und I. Whelan, Barristers)
Beklagter: Europäischer Rat (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak, Á. de Elera-San Miguel Hurtado und S. Boelaert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Übereinkunft mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, die am 18. März 2016 zwischen dem Europäischen Rat und der Republik Türkei geschlossen worden sein soll
Tenor
|
1. |
Die Klage wird wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. |
|
2. |
Über die Anträge des Königreichs Belgien, der Hellenischen Republik und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe ist nicht zu entscheiden. |
|
3. |
NM und der Europäische Rat tragen ihre eigenen Kosten. |
|
4. |
Das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/32 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Walton/Kommission
(Rechtssache T-594/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Abgangsgeld - Neuberechnung - Rechtskraft - Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2017/C 121/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Robert Walton (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-C. Simon und F. Simonetti)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der mit Schreiben der Kommission vom 15. März 2016 mitgeteilten Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, mit der der Antrag des Klägers auf Neuberechnung des Abgangsgelds infolge seines Ausscheidens als unzulässig abgelehnt wurde
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Robert Walton trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 251 vom 11.7.2016 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter der Rechtssachennummer F-24/16 eingetragen war und am 1.9.2016 dem Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-624/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglied des Europäischen Parlaments - Einziehung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind, durch Verrechnung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 121/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fakiroff)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Alonso de León)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2016, mit dem vom Antragsteller ein Betrag von 275 984,23 Euro zurückgefordert wird, der auf diesen Beschluss folgenden Belastungsanzeige Nr. 2016-916 vom 5. Juli 2016 und der Mitteilung dieser Rechtsakte durch den Generaldirektor der Finanzen vom 6. Juli 2016
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Troszczynski/Parlament
(Rechtssache T-626/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Mitglied des Europäischen Parlaments - Einziehung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sind, durch Verrechnung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 121/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Alonso de León)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von der Antragstellerin ein Betrag von 56 554 Euro zurückgefordert wird, und der auf diesen Beschluss folgenden Belastungsanzeige Nr. 2016-888
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/34 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2017 — Janssen-Cases/Kommission
(Rechtssache T-688/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Stellenausschreibung - Mediator der Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2017/C 121/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Mercedes Janssen-Cases (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2016, mit der Herr X mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 zum Mediator der Kommission ernannt wurde.
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/34 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2017 — Asolo/EUIPO — Red Bull (FLÜGEL)
(Rechtssache T-714/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung - Erledigung der Hauptsache))
(2017/C 121/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asolo LTD (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Pors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und M. Capostagno)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juli 2016 (Sache R 282/2015-5) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen Red Bull und Asolo.
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Asolo LTD und der Red Bull GmbH. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/35 |
Klage, eingereicht am 22. Januar 2017 — Selimovic/Parlament
(Rechtssache T-61/17)
(2017/C 121/52)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Jasenko Selimovic (Hägersten, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Leidhammar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidungen D 203109 und D 203110 des Präsidenten vom 22. November 2016 (im Folgenden: Entscheidungen des Präsidenten) für nichtig zu erklären; |
|
— |
den Beschluss PE 595.204/BUR/DEC des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 22. Dezember 2016 für nichtig zu erklären; |
|
— |
zügig in der Sache zu entscheiden; |
|
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem Kläger für den noch zu beziffernden Schaden Ersatz zu leisten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
|
1. |
Der Kläger trägt vor, er habe die Handlungen, die ihm als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts zur Last gelegt worden seien, nicht begangen. |
|
2. |
Die Entscheidungen seien aufgrund eines Verfahrens ergangen, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK unvereinbar sei. Dies zeige sich u. a. daran, dass die Ermittlung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung und die Beschlussfassung von ein und derselben Stelle (d. h. im Rahmen eines inquisitorischen Systems) erfolgt seien. Den Entscheidungen liege keine genaue Beschreibung des Sachverhalts zugrunde. Der Kläger habe nicht in Erfahrung bringen können, was ihm konkret vorgeworfen werde, und auch keine Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Außerdem habe er weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten Fragen an die Personen, die die Vorwürfe erhoben hätten, oder die Zeugen richten dürfen, die geheim gehalten worden seien. Darüber hinaus habe er nicht genügend Vorbereitungszeit erhalten. Schließlich sei das Europäische Parlament nicht auf seine Argumente und Beweismittel eingegangen und habe den Verstoß gegen das Statut nicht nachgewiesen. |
|
3. |
Der Beschluss des Präsidiums, mit dem der Antrag des Klägers auf Nachprüfung der in Rede stehenden Entscheidungen des Präsidenten abgelehnt worden sei, entbehre der Rechtsgrundlage. |
|
4. |
Heimliche Prozesse gemäß einem inquisitorischen Verfahren, bei denen ein Abgeordneter keine Möglichkeit habe, von vagen Mobbingvorwürfen Kenntnis zu nehmen oder ihnen auch nur entgegenzutreten, stellten eine Bedrohung der Demokratie dar. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Schaden, der für die politische Handlungsmöglichkeit eines Volksvertreters im Falle eines Schuldspruchs entstehe. |
|
5. |
Die Angelegenheit müsse zügig entschieden werden, da er konkrete und praktische Probleme habe, in den Bereichen, die von ihm im Europäischen Parlament zu vertreten seien, politisch zu arbeiten und in Schweden meinungsbildend tätig zu werden. Eine schnelle Aufklärung würde die Situation grundlegend ändern und ihm die Zeit und die Möglichkeit zur politischen Arbeit und zur Aufnahme des Wahlkampfs vor der nächsten Amtszeit geben. |
|
6. |
Das Europäische Parlament habe vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig gehandelt, da es das Verfahren nicht bereits eingestellt habe, als der beratende Ausschuss keinen einzigen Tatvorwurf habe ermitteln können, der hinreichend genau (wo, wann, wie) gewesen wäre, um darauf einen Schuldspruch/Freispruch zu stützen oder anhand dessen ein Beweis/Gegenbeweis hätte geführt werden können, und da es darüber hinaus seine Schuld festgestellt habe, obwohl ihm die offensichtlichen Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit bekannt gewesen seien. Dadurch habe der Kläger einen Schaden erlitten, der in den ihm entstandenen Kosten, dem von ihm erlittenen Leid und den Schwierigkeiten bestehe, die er aufgrund der Entscheidung dabei habe, künftig politisch tätig zu werden. Die angemessene Höhe des geforderten Schadensersatzes werde er später beziffern. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/36 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2017 — Danjaq/EUIPO — Formosan (Shaken, not stirred)
(Rechtssache T-74/17)
(2017/C 121/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Danjaq, LLC (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Baran und G. Messenger, Barristers, D. Stone und A. Dykes, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Formosan IP (Oxford, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Shaken, not stirred“ — Anmeldung Nr. 13 406 343.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2016 in der Sache R 255/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/37 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2017 — PepsiCo/EUIPO — Intersnack Group (Exxtra Deep)
(Rechtssache T-82/17)
(2017/C 121/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: PepsiCo, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Intersnack Group GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Exxtra Deep“ — Unionsmarke Nr. 12 161 981.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. November 2016 in der Sache R 482/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
ihre Kosten dem EUIPO und der Streithelferin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/37 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Heineken Romania/EUIPO — Lénárd (Csíki Sör)
(Rechtssache T-83/17)
(2017/C 121/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Heineken Romania SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.-M. Baciu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: András Lénárd (Sincraieni, Rumänien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Csíki Sör“ — Anmeldung Nr. 12 105 839.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2016 in der Sache R 1310/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 1. Juli 2015 über den Widerspruch B 002 279 514 aufzuheben; |
|
— |
dem Widerspruch B 002 279 514 stattzugeben; |
|
— |
die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 012 105 839 „Csíki Sör“ in vollem Umfang zurückzuweisen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/38 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2017 — Gelinova Group/EUIPO — Cloetta Italia (galatea…è naturale)
(Rechtssache T-90/17)
(2017/C 121/56)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Gelinova Group Srl (Tezze di Vazzola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Tornato und D. Hazan)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cloetta Italia Srl (Cremona, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „galatea…è naturale“ — Anmeldung Nr. 13 187 695.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2016 in der Sache R 207/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Falsche Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/38 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2017 — Duferco Long Products/Kommission
(Rechtssache T-93/17)
(2017/C 121/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Duferco Long Products SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, R. Luff und M. Favart)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
Art. 1 Buchst. f und Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
|
1. |
Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des pari-passu-Charakters (Gleichrangigkeit) der sechsten Maßnahme, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile:
|
|
2. |
Offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile:
|
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/39 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2017 — Apple Distribution International/Kommission
(Rechtssache T-101/17)
(2017/C 121/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apple Distribution International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schwiddessen, H. Lutz, N. Niejahr und A. Patsa)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
|
1. |
Verstoß gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
|
|
2. |
Verstoß gegen Art. 110 AEUV
|
|
3. |
Verstoß gegen Art. 56 AEUV
|
|
4. |
Verstoß gegen die Richtlinie 98/34/EG
|
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/40 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — Cantina e oleificio sociale di San Marzano/EUIPO — Miguel Torres (SANTORO)
(Rechtssache T-102/17)
(2017/C 121/59)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Cantina e oleificio sociale di San Marzano (San Marzano di San Giuseppe, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci und E. Truffo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedés, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „SANTORO“ — Anmeldung Nr. 12 282 141.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 in der Sache R 2018/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und fehlerhafte Auslegung der Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 und Verfälschung der Beweise. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/41 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — Recordati Orphan Drugs/EUIPO — Laboratorios Normon (NORMOSANG)
(Rechtssache T-103/17)
(2017/C 121/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Recordati Orphan Drugs (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Quirin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Normon SA (Tres Cantos, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „NORMOSANG“ — Anmeldung Nr. 12 174 926.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. November 2016 in der Sache R 831/2016-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
|
— |
Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/41 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2017 — ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-108/17)
(2017/C 121/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
|
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem sie die Überprüfung ihres Beschlusses C(2016) 3549 (im Folgenden: Zulassungsbeschluss) abgelehnt hat, mit dem sie den Unternehmen VinyLoop Ferrara SpA, Stena Recycling AB und Plastic Planet srl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) eine Zulassung für die Verwendung einer als Bis(2-ethylhexyl)phthalat bekannten Chemikalie erteilt hat, |
|
— |
den Zulassungsbeschluss für nichtig zu erklären, |
|
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und |
|
— |
jede andere angemessene Anordnung zu treffen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
|
1. |
Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler betreffend den behaupteten Umstand auf, dass der Zulassungsantrag von VinyLoop, Stena und Plastic Planet im Sinne von Art. 62 und Art. 60 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 den dafür geltenden Anforderungen genüge. |
|
2. |
Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Rechts- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der sozioökonomischen Bewertung gemäß Art. 60 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf. |
|
3. |
Der angefochtene Beschluss weise offenkundige Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Analyse von Alternativen gemäß Art. 60 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf. |
|
4. |
Der angefochtene Beschluss weise einen offenkundigen Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Anwendung des Vorsorgeprinzips im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/42 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2017 — FCA US/EUIPO — Busbridge (VIPER)
(Rechtssache T-109/17)
(2017/C 121/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: FCA US LLC (City of Auburn Hills, Michigan, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: C. Morcom, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Robert Dennis Busbridge (Hookwood, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „VIPER“ — Unionsmarke Nr. 3 871 101.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 in der Sache R 554/2016-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und der Ersten Beschwerdekammer aufzuheben und den Antrag von Herrn Busbridge zur Vornahme der geeigneten Maßnahmen an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen; |
|
— |
eine Kostenentscheidung zu fällen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass Herr Busbridge die Benutzung für die von der Eintragung im Vereinigten Königreich erfassten Waren (nämlich „Sportwagen“) nachgewiesen habe. |
|
— |
Die von Herrn Busbridge vorgelegten Beweismittel seien für den Nachweis einer „ernsthaften“ Benutzung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 297/2009 völlig ungeeignet gewesen. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/43 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2017 — Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission
(Rechtssache T-110/17)
(2017/C 121/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4) für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist; |
|
— |
der Kommission und etwaigen Streithelfern, die zur Unterstützung der Kommission während des Verfahrens zugelassen werden, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegrund und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (1) sowie gegen Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 (2) verstoßen, als sie Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärte und die Zollbehörden anwies, Zölle zu erheben, als ob keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Zollbehörden mitgeteilt worden wären.
Die Klägerin stützt diesen Klagegrund darauf, dass Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 (3) und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 (4), wonach die Kommission Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklären kann, rechtswidrig seien.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(2) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55).
(3) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/44 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB
(Rechtssache T-116/17)
(2017/C 121/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) und Michael Sauga (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Koreng und T. Feldmann)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
die durch Schreiben vom 15. Dezember 2016 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, durch die der Antrag der Kläger auf Zugang zu den zwei Dokumenten der Europäischen Zentralbank „The impact on government deficit and debt from off-market swaps. The Greek case“ (SEC/GovC/X/10/88a) und „The Titlos transaction and possible existence of similar transactions impacting on the euro area government debt or deficit levels“ (SEC/GovC/X/10/88b) zurückgewiesen wurde, wird für nichtig erklärt; |
|
— |
die Europäische Zentralbank hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Falsche Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 (1) Die Kläger machen geltend, dass die EZB nicht hinreichend konkret dargetan habe, dass durch die Offenlegung der betroffenen Dokumente der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigt würde. Die von der EZB geltend gemachte drohende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses sei mehr als sechs Jahre nach Erstellung der Dokumente und nach einer grundlegenden Veränderung der Rahmenbedingungen tatsächlich nicht mehr besorgniserregend. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Falsche Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses EZB/2004/3
|
(1) 2004/258/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/45 |
Klage, eingereicht am 24. Februar 2017 — Institute for Direct Democracy in Europe/Parlament
(Rechtssache T-118/17)
(2017/C 121/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Institute for Direct Democracy in Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Plasschaert und E. Montens)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm (i) die Zahlung der Finanzhilfe für 2017, einschließlich der Vorfinanzierung, ausgesetzt wird, (ii) die Vorfinanzierung der Finanzhilfe für 2017 auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe beschränkt wird und (iii) die Zahlung der Vorfinanzierung von der Vorlage einer Garantie auf erstes Anfordern abhängig gemacht wird, und infolgedessen auch Art. I.4.1. des Beschlusses FINS-2017-28 über die Gewährung der Finanzhilfe im Anhang zu dem vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht sechs Klagegründe geltend.
a) Zu dem Beschluss, die Zahlung der Finanzhilfe für 2017, einschließlich der Vorfinanzierung, an das IDDE auszusetzen
|
1. |
Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und verletze die Verteidigungsrechte des IDDE. Insbesondere sei die Entscheidung nicht von einer fairen und unabhängigen Behörde getroffen worden, und das IDDE sei weder ordnungsgemäß angehört worden noch sei es ihm tatsächlich ermöglicht worden, sich zu den gegen es erhobenen Vorwürfen zu äußern und diesen entgegenzutreten. |
|
2. |
Der Beschluss verstoße gegen Art. 208 Abs. 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung, Art. 8 Buchst. a des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments und Art. II.13.2 des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe. Insbesondere könne die Zahlung der Finanzhilfe für 2017 nicht auf der Grundlage ungeprüfter Behauptungen ausgesetzt werden, die keine Beziehung zu dem betreffenden Beschluss aufwiesen und angeblich nur den Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe für 2015 beträfen. Zudem dürfe die Zahlung der Finanzhilfe für 2017 nur wegen Überprüfungen ausgesetzt werden; diese seien aber in der vorliegenden Angelegenheit bereits durchgeführt und abgeschlossen worden, ohne dass sich irgendein geäußerter Verdacht oder irgendeine aufgestellte Behauptung bestätigt hätte. Die Aussetzung müsse daher aufgehoben werden. Schließlich reichten die geäußerten Verdachtsmomente und Vermutungen nicht aus, um irgendeine Aussetzung der Zahlung zu rechtfertigen. |
|
3. |
Der Beschluss verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere sei der Umfang der getroffenen Maßnahme, d. h. die Aussetzung der Zahlung der Finanzhilfe für 2017, einschließlich der diesbezüglichen Vorauszahlung, gemessen an den geäußerten Verdachtsmomenten und behaupteten Unregelmäßigkeiten, selbst wenn diese zuträfen, in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. |
b) Zu der Entscheidung, die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe zu beschränken und ihre Zahlung von der Vorlage einer Garantie auf erstes Anfordern abhängig zu machen
|
1. |
Die Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und verletze die Verteidigungsrechte des IDDE. |
|
2. |
Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte, gegen Art. 6 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments, Art. 134 der Haushaltsordnung und Art. 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung. |
|
3. |
Der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Das IDDE sei im Vergleich zu anderen Stiftungen und Parteien, die sich in objektiv vergleichbaren Situationen befänden, in schädigender Weise diskriminiert worden. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/46 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon/EUIPO (fluo.)
(Rechtssache T-120/17)
(2017/C 121/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: M&T Emporia Ilektrikon-Ilektronikon Eidon AE (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Spyridonos)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „fluo“ — Anmeldung Nr. 14 664 486.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 in der Sache R 863/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit die Anmeldung der in Rede stehenden Marke zurückgewiesen wurde, und die Eintragung der Marke für alle beanspruchten Waren der Klasse 9 der Nizza-Klassifikation zu gestatten; |
|
— |
dem EUIPO sämtliche Kosten der Verfahren in allen Instanzen aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/47 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 — Devin/EUIPO — Haskovo (DEVIN)
(Rechtssache T-122/17)
(2017/C 121/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Devin AD (Devin, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Van Asbroeck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haskovo Chamber of Commerce and Industry (Haskovo, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke DEVIN, Unionsmarke Nr. 9 408 865.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 in der Sache R 579/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2016 in der Sache Nr. 9 559 aufzuheben; |
|
— |
den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 9408865 DEVIN für alle bezeichneten Waren der Klasse 32 in vollem Umfang, zumindest aber teilweise zurückzuweisen; |
|
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; |
|
— |
für den Fall, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen haben sollte: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009. |
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/47 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission
(Rechtssache T-126/17)
(2017/C 121/68)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio IB Innovation (Bentivoglio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Masutti und Rechtsanwalt P. Manzini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die bei der Annahme des Berichts des Rechnungsprüfers durch die Kommission vorgenommene Auslegung und Anwendung der Finanzhilfevereinbarungen CONTAIN und ICARGO in Bezug auf alle in der Klage dargelegten Aspekte falsch sind; |
|
— |
infolgedessen festzustellen, dass die vom Kläger vorgenommene Auslegung und Anwendung der Finanzhilfevereinbarungen CONTAIN und ICARGO richtig sind; |
|
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage reiht sich in die mit der Rechtssache T-84/17, Consorzio IB Innovation/Kommission verbundene Problematik ein. In der dortigen Klage wurde der Beschluss der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission vom 30. November 2016 (Az. Ares 2016 — 6711369) angefochten, mit dem diese den Kläger bezüglich des Vertrags Nr. 261679-CONTAIN zur Erstattung von 294 925,43 Euro und bezüglich des Vertrags Nr. 288383-ICARGO zur Erstattung von 155 482,91 Euro sowie dazu verpflichtet hat, zu überprüfen, ob bei einer Reihe weiterer Verträge systematische Fehler vorliegen.
Der Kläger stellt die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung der gegenständlichen Verträge in Frage.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
|
1. |
Falsche und widersprüchliche Auslegung der Begriffe „Begünstigter“ und „Dritte“ unter Verstoß gegen die „Grant Agreements“ (Finanzhilfevereinbarungen, im Folgenden: GA) und gegen die im Anhang II der GA enthaltenen „General Conditions“ (Allgemeine Bedingungen, im Folgenden: GC).
|
|
2. |
Verstoß des Prüfers und der Kommission gegen Art. 9 des GA CONTAIN sowie gegen Art. 9 des GA ICARGO hinsichtlich des auf diese Verträge anwendbaren Rechts sowie Anwendung von außervertraglichen, rechtlich nicht bindenden Regeln.
|
|
3. |
Falsche Auslegung und Anwendung von Art. II.15.2.c des Anhangs II der GA CONTAIN und ICARGO.
|
|
4. |
Auf keine vertragliche Bestimmung gestütztes Verlangen, nicht prüfpflichtige Verträge zu überprüfen.
|
|
18.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/48 |
Klage, eingereicht am 1. März 2017 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission
(Rechtssache T-130/17)
(2017/C 121/69)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss C(2016)6950 der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2016 über die Änderung der Voraussetzungen für die Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin 16 Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte und unzutreffende Beurteilung des Rechtsakts, mit dem das Verfahren zur Änderung der bisherigen Ausnahme von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen, die für die Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) im Jahr 2009 aufgrund der Entscheidung der deutschen Bundesnetzagentur gewährt worden sei, eingeleitet worden sei |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: fehlende Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Ausnahme der OPAL von bestimmten unionsrechtlichen Anforderungen |
|
3. |
Dritter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten |
|
4. |
Vierter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten
|
|
5. |
Fünfter Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a und e der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass sich die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL nicht negativ auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt auswirke |
|
6. |
Sechster Klagegrund: falsche Auslegung der Voraussetzungen, unter denen Erdgasinfrastrukturen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/73/EG ausgenommen werden könnten, und dadurch bewirkte Annahme, dass die Änderung der durch die Regulierungsbehörde gewährten Ausnahme zugunsten der OPAL die Versorgungssicherheit mit Erdgas im Binnenmarkt verbessere |
|
7. |
Siebter Klagegrund: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die deutsche Bundesnetzagentur beim Erlass einer Entscheidung über eine Ausnahme nach Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG die Vorgaben des Art. 102 AEUV beachten müsse |
|
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes |
|
9. |
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
|
10. |
Zehnter Klagegrund: Verletzung der Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts im Sinne von Art. 296 AEUV und im Sinne von Art. 263 AEUV |
|
11. |
Elfter Klagegrund: Erdgasverbraucher in der Republik Polen würden dem Risiko einer mangelnden Versorgung mit Erdgas ausgesetzt, was einen Verstoß gegen das Vertragsziel der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und gegen den Grundsatz der Energiesolidarität in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 7 des Vertrags durch Erlass eines Beschlusses, der im Widerspruch zu anderen Politiken der Europäischen Union stehe, darstelle. |
|
12. |
Zwölfter Klagegrund: Vorzugsbehandlung der den Gegenstand der Ausnahme bildenden Infrastruktur, deren Status nicht mit dem Unionsrecht im Einklang stehe |
|
13. |
Dreizehnter und vierzehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 274 bzw. Art. 254 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
|
14. |
Fünfzehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 AEUV durch Erlass eines Beschlusses, der im Widerspruch zu anderen Politiken der Europäischen Union stehe |
|
15. |
Sechzehnter Klagegrund: Unanwendbarkeit gemäß Art. 277 AEUV von Art. 2 Nr. 33 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG, weil damit eine diskriminierende Unterscheidung eingeführt werde zwischen den Infrastrukturen, die durch die Regulierungsbehörde ausgenommen werden könnten, und den übrigen Infrastrukturen, die für eine solche Ausnahme nicht in Frage kämen |