ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
13. April 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2017/C 120/01 EZB/2017/8

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2017 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (EZB/2017/8)

1

2017/C 120/02 EZB/2017/10

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/10)

2


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 120/03

Mitteilung der Kommission zur Aktualisierung des Anhangs der Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr

10

2017/C 120/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8412 — Engie Services Holding UK/Keepmoat Regeneration Holdings) ( 1 )

12


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 120/05

Euro-Wechselkurs

13

2017/C 120/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

14

2017/C 120/07

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

15

2017/C 120/08

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 120/09

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

17


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2017/C 120/10

Urteil des Gerichtshofs vom 2. August 2016 in der Rechtssache E-33/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EWR-/EFTA-Staates — Nichtumsetzung der Richtlinie 2012/26/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz)

22

2017/C 120/11

Urteil des Gerichtshofs vom 2. August 2016 in der Rechtssache E-34/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2012/46/EU zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

23

2017/C 120/12

Urteil des Gerichtshofs vom 2. August 2016 in der Rechtssache E-35/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen (Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EFTA-Staat — Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände)

24

2017/C 120/13

Urteil des Gerichtshofs vom 3. August 2016 in den verbundenen Rechtssachen E-26/15 und E-27/15 — Strafsache gegen B sowie B gegen Finanzmarktaufsicht (Freier Dienstleistungsverkehr — Artikel 36 des EWR-Abkommens — Richtlinie 2005/60/EG — Verhältnismäßigkeit)

25

2017/C 120/14

Ersuchen des Oslo tingrett vom 31. August 2016 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Mobil Betriebskrankenkasse gegen Tryg Forsikring (Rechtssache E-11/16)

26

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 120/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8455 — STRABAG/Rohöl-Aufsuchungs AG/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

27

2017/C 120/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8384 — Carlyle/CITIC/McDonald’s/McDonald’s China) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

28

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 120/17

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

29


 

Berichtigungen

2017/C 120/18

Berichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege von e-EFTACourt ( ABl. C 73 vom 9.3.2017 )

35


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. März 2017

an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

(EZB/2017/8)

(2017/C 120/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique, Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d’Entreprises, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2016. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2017 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique hat für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 Mazars Réviseurs d’entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Mazars Réviseurs d’entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA als externe Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/2


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. April 2017

zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten

(EZB/2017/10)

(2017/C 120/02)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 3 und Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Die EZB beaufsichtigt das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und der Kohärenz der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2)

Die EZB hat die einheitliche Anwendung von aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) zu gewährleisten.

(3)

Als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die als bedeutend eingestuft werden, hat die EZB eine Reihe von gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen genutzt. Darüber hinaus legt die EZB in ihrem Leitfaden vom November 2016 zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen (nachfolgend der „EZB-Leitfaden“) ein einheitliches Bündel an Kriterien zur Nutzung bestimmter anderer Optionen auf Basis des Einzelfalls nach individueller Bewertung der Anträge von Kreditinstituten fest, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie gemäß Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 als bedeutend eingestuft werden.

(4)

Zur Förderung eines einheitlichen Aufsichtsansatzes der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) bei der Bewertung der individuellen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen kann die EZB gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Empfehlungen zu den anzuwendenden Kriterien für die Bewertung von Anträgen weniger bedeutender Institute geben.

(5)

Ein einheitliches Bündel an Kriterien für die individuelle Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen ist einerseits erforderlich, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Transparenz in der Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute im Rahmen des SSM zu wahren, und andererseits, um erforderlichenfalls die Gleichbehandlung von bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten und gleiche Bedingungen für alle Kreditinstitute in sämtlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Zugleich muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den legitimen Erwartungen der beaufsichtigten Kreditinstitute Rechnung getragen werden.

(6)

Zu diesem Zweck hat die EZB einige im EZB-Leitfaden enthaltene Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, bei denen eine einheitliche Nutzung in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angebracht wäre. Die EZB hat außerdem weitere Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, darunter zwei allgemeiner Art, die in Artikel 380 und Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und für deren Nutzung ein spezifischer Ansatz in Bezug auf weniger bedeutende Institute empfohlen wird.

(7)

Im Hinblick auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der konsolidierten Aufsicht und Ausnahmen von aufsichtlichen Anforderungen sollten die NCAs im Einklang mit den in Kapitel 1 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens enthaltenen Empfehlungen dazu angehalten werden, bei der Gewährung solcher Ausnahmen im Einzelfall einen konservativen Ansatz zu verfolgen. Was Ausnahmen für Liquiditätsanforderungen auf länderübergreifender Ebene betrifft, empfiehlt die EZB einen spezifischen Ansatz für weniger bedeutende Institute, da nicht alle der für die Bewertung von Anträgen im EZB-Leitfaden enthaltenen Kriterien für diese Institute relevant sind.

(8)

Im gesamten SSM sollte durchgängig ein einheitlicher und konservativer Ansatz in Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Eigenmittel- und Kapitalanforderungen gemäß Kapitel 2 und 3 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens verfolgt werden, da sich diese Aufsichtsbeschlüsse auf die Höhe der verfügbaren Eigenmittel und deren Qualität auswirken. Gleiches gilt für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals oder Minderheitsbeteiligungen, die unter bestimmten Bedingungen im Rahmen der anrechenbaren Eigenmittel berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sollten der Standardansatz, der auf den internen Ratings basierende Ansatz, die auf einem internen Modell beruhende Methode und der auf internen Modellen beruhende Ansatz für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen einheitlich auf alle Kreditinstitute innerhalb des gesamten SSM angewendet werden, um gleiche Bedingungen zu gewährleisten. Auch in dieser Hinsicht sollte die Bewertung bezüglich der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Anforderungen, welche die Anwendung einer Risikogewichtung von 0 % für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gruppeninterne Risikopositionen erlauben, auf einem einheitlichen Bündel an Kriterien basieren. Die EZB hat jedoch einige Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Eigenmittel- und Kapitalanforderungen identifiziert, bei denen es eines spezifischen Ansatzes im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Instituten bedarf.

(9)

In Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume betreffend Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem beigetreten sind, wird zur Wahrung der aufsichtlichen Kohärenz die Nutzung eines einheitlichen Bündels an Kriterien für die Bewertung von Anträgen für Ausnahmen gemäß Kapitel 4 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens empfohlen, da institutsbezogenen Sicherungssystemen normalerweise sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Institute angehören. Allerdings wird in Bezug auf Beteiligungen an Instituten, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter institutsbezogene Sicherungssysteme fallen, ein spezifischer Ansatz für weniger bedeutende Institute empfohlen, um die verwaltungstechnische Belastung für diese Institute so weit wie möglich zu reduzieren.

(10)

Hinsichtlich der Einhaltung von Anforderungen für Großkredite sollte der in Kapitel 5 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens im Zusammenhang mit bedeutenden Instituten enthaltene Ansatz auch in Bezug auf weniger bedeutende Institute umgesetzt werden, um eine konservative Behandlung von Großkrediten für alle Kreditinstitute im Rahmen des SSM zu fördern, damit Konzentrationsrisiken in angemessener Weise gesteuert und begrenzt werden.

(11)

Die EZB empfiehlt einen einheitlichen und konservativen Ansatz in Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Liquiditätsanforderungen gemäß Kapitel 6 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens, da diese sich auf die Berechnung der Anforderungen für die Liquiditätsdeckungsquote auswirken, beispielsweise durch Vorgaben zur Behandlung spezifischer Zu- und Abflüsse. In Bezug auf die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung können NCAs eine Abflussrate von unter 5 % anwenden, wenn die anzuwendende Abflussrate auf der Grundlage statistischer Daten kalibriert wurde.

(12)

Im Hinblick auf die Gewährung von Ausnahmen für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, wird für weniger bedeutende Institute der in Kapitel 8 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens enthaltene Ansatz empfohlen, um gleiche Bedingungen zu gewährleisten.

(13)

In Bezug auf die Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit Regelungen für die Unternehmensführung und Aufsicht wird ein konservativer und einheitlicher Ansatz gemäß Kapitel 11 von Abschnitt II des EZB-Leitfadens empfohlen, um dazu beizutragen, dass alle Kreditinstitute angemessenen Anforderungen zur Unternehmensführung unterliegen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird jedoch ein spezifischer Ansatz für weniger bedeutende Institute hinsichtlich der Kombination des Risiko- und Prüfungsausschusses für angemessen erachtet.

(14)

Darüber hinaus erstreckt sich diese Empfehlung auf Optionen und Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Behörden, da im Rahmen des SSM eine reibungslose Kooperation sichergestellt werden muss.

(15)

In Bezug auf bilaterale Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ist ein spezifischer Ansatz im Hinblick auf weniger bedeutenden Instituten erforderlich, da der zuständigen Behörde, die für die Genehmigungen verantwortlich ist, diese Möglichkeit offensteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist ausschließlich die EZB im Rahmen des SSM für die Zulassung von Kreditinstituten und den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten zuständig und muss daher in den Abschluss bilateraler Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten einbezogen werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

TEIL EINS

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I.

1.   Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Empfehlung legt die Grundsätze für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch NCAs im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Instituten fest.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Empfehlung finden die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (6) der Kommission festgelegten Begriffsbestimmungen Anwendung.

TEIL ZWEI

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME, FÜR DIE EIN SPEZIFISCHER ANSATZ FÜR WENIGER BEDEUTENDE INSTITUTE EMPFOHLEN WIRD

II.

Ausnahmen von aufsichtlichen Anforderungen

1.   Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf grenzüberschreitender Ebene

Bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen von Liquiditätsanforderungen auf grenzüberschreitender Ebene sollten die NCAs die Einhaltung sämtlicher in Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen bewerten und dabei die in Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 4 des EZB-Leitfadens festgelegten Bewertungskriterien mit Ausnahme der Kriterien des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe b anwenden.

III.

Kapitalanforderungen

1.   Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

In Bezug auf Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen sollte eine NCA die Bewertung signifikanter potenzieller Konzentrationsprobleme im betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat mit der EZB koordinieren, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob auf die Anwendung von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise verzichtet und bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition in Höhe des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden dürfen.

2.   Artikel 311 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

2.1.

Eine NCA sollte einem Kreditinstitut die Anwendung der in Artikel 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Behandlung für dessen Handelsrisikopositionen und für Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei in Fällen gestatten, in denen die zentrale Gegenpartei dem Kreditinstitut mitgeteilt hat, dass sie KCCP (hypothetisches Kapital) gemäß den Bestimmungen des Artikels 311 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht länger berechnet.

2.2.

Die NCAs sollten für die Zwecke von Absatz 2.1 bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der Gründe, aus denen die zentrale Gegenpartei die Berechnung des KCCP (hypothetisches Kapital) eingestellt hat, die Ergebnisse der EZB berücksichtigen, zu denen diese bei ihrer Überprüfung der Gründe hinsichtlich derselben zentralen Gegenpartei gelangt ist.

3.   Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahme im Falle eines Systemausfalls

3.1.

Bei einem systemweiten Ausfall im Sinne des Artikels 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dessen Eintritt durch eine öffentliche Mitteilung der EZB bestätigt wird, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EZB eine öffentliche Erklärung abgibt, dass der darin beschriebene Schaden behoben ist, sollte die EZB diesen Ausfall bewerten und die NCAs sollten die Ergebnisse dieser Bewertung berücksichtigen und von der in Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. In einem solchen Fall

a)

sollte von Kreditinstituten nicht verlangt werden, die in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen einzuhalten, und

b)

sollte das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall betrachtet werden.

3.2.

Sollte eine NCA die Bekanntgabe einer öffentlichen Mitteilung zur Bestätigung eines systemweiten Ausfalls im Sinne des Artikels 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 planen, sollte sie dies vor der Veröffentlichung mit der EZB koordinieren.

IV.

Institutsbezogene Sicherungssysteme

1.   Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzüge im Falle von Beteiligungen an Instituten, die unter institutsbezogene Sicherungssysteme fallen

1.1.

Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis für den Nichtabzug von Positionen in Eigenmittelbeständen sollten die NCAs ihrer Bewertung, ob die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, die in Abschnitt II, Kapitel 4, Absatz 4 des EZB-Leitfadens festgelegten Kriterien zugrunde legen.

1.2.

Eine NCA kann einem institutsbezogenen Sicherungssystem gestatten, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle weniger bedeutenden Institute einzureichen, die dem Sicherungssystem angehören. In diesem Fall kann die NCA einen Beschluss zur Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fassen, der für alle im Antrag aufgeführten weniger bedeutenden Institute gilt.

V.

Liquidität

1.   Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Liquiditätsabflüsse

1.1.

Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 sollten NCAs eine Liquiditätsabflussrate von 5 % für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Maßgabe von Artikel 429 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen, die von den Kreditinstituten bei der Bewertung von Liquiditätsabflüssen zu verwenden ist. Eine NCA sollte die Kreditinstitute verpflichten, die entsprechenden Abflüsse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (7) der Kommission an sie zu melden.

1.2.

Abweichend von Absatz 1.1 kann eine NCA auf Basis statistischer Daten für im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene weniger bedeutende Institute eine Abflussrate von unter 5 % festlegen.

VI.

Aufsicht

1.   Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU: Kombination des Risiko- und des Prüfungsausschusses

1.1.

Im Hinblick auf weniger bedeutende Institute (einschließlich Kreditinstitute, bei denen es sich um Tochterunternehmen der Gruppe handelt), die nicht als bedeutend im Sinne des Artikels 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet werden, sollten die NCAs die Möglichkeit nutzen, die Kombination des Risiko- und des Prüfungsausschusses zu erlauben.

1.2.

Die NCAs sollten die Bestimmung der Bedeutung im Sinne des Artikels 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts im Einklang mit den in Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 3 des EZB-Leitfadens enthaltenen Bewertungskriterien durchführen.

1.3.

Sieht das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU bereits andere als die in Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 3 des EZB-Leitfadens enthaltenen Kriterien vor, sollten die NCAs die im nationalen Recht festgelegten Kriterien anwenden.

2.   Artikel 115 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU: Bilaterale Vereinbarung über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

2.1.

Aufgrund der Zuständigkeit der EZB für die erste Zulassung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM und der Zuständigkeit der NCAs für die Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten sollten die NCAs die EZB darüber in Kenntnis setzen, wenn sie beabsichtigen, ihre Verantwortung für die direkte Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten an die zuständige Behörde, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, zu delegieren oder die Verantwortung für die Beaufsichtigung des in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens zu übernehmen. Die EZB als für die Zulassung von Kreditinstituten verantwortliche zuständige Behörde erarbeitet gemeinsam mit der entsprechenden NCA eine bilaterale Vereinbarung für die Delegierung oder die Übernahme von Aufsichtsbefugnissen im Auftrag der für die laufende Beaufsichtigung des Mutter- oder Tochterunternehmens in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen NCA.

2.2.

Absatz 2.1 gilt in folgenden Situationen:

a)

Eine NCA erwägt, ihre Verantwortung für die direkte Beaufsichtigung eines weniger bedeutenden Instituts an die NCA zu delegieren, die das Mutterunternehmen zugelassen hat und beaufsichtigt, und

b)

eine NCA ersucht bzw. wurde in ihrer Eigenschaft als direkte Aufsichtsbehörde eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, darum ersucht, die Verantwortung für die Beaufsichtigung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens zu übernehmen.

TEIL DREI

AUF EINZELFALLBASIS GENUTZTE OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME, FÜR DIE EIN EINHEITLICHER ANSATZ IN BEZUG AUF SÄMTLICHE KREDITINSTITUTE ANGEWENDET WERDEN SOLLTE

VII.

Die auf Einzelfallbasis zu nutzenden Optionen und Ermessensspielräume, für die ein einheitlicher Ansatz in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewendet werden sollte, sind im Anhang aufgeführt. Die NCAs sollten diese Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf weniger bedeutende Institute gemäß der im Anhang enthaltenen Referenztabelle nutzen.

TEIL VIER

SCHLUSSBESTIMMUNG

VIII.

Schlussbestimmung

Diese Empfehlung ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG

Rechtsgrundlage der Optionen und/oder Ermessensspielräume

Empfohlener Ansatz: Kohärenz mit den Vorgaben bei Optionen und Ermessensspielräumen für bedeutende Institute

Konsolidierte Aufsicht und Ausnahmen von aufsichtlichen Anforderungen

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen in Bezug auf Eigenmittelanforderungen

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen in Bezug auf Liquiditätsanforderungen

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Konsolidierung auf Einzelbasis

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 6 des EZB-Leitfadens

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten — Verwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards zu Aufsichtszwecken

Abschnitt II, Kapitel 1, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Eigenmittel

Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzug von Positionen von Versicherungen

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Abzug von Positionen von Unternehmen der Finanzbranche

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung der Eigenmittel — Über die Eigenmittelanforderung hinausgehende Spanne

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 6 des EZB-Leitfadens

Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verringerung der Eigenmittel — Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen für von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 9 des EZB-Leitfadens

Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen

Abschnitt II, Kapitel 2, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Kapitalanforderungen

Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — gruppeninterne Risikopositionen

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Laufzeit von Risikopositionen

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 243 Absatz 2 und Artikel 244 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übertragung eines signifikanten Risikos

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Artikel 283 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 9 des EZB-Leitfadens

Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Artikel 311 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Marktrisiko (Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien)

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 11 des EZB-Leitfadens

Artikel 366 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Maßzahl des Risikopotenzials

Abschnitt II, Kapitel 3, Absatz 12 des EZB-Leitfadens

Institutsbezogene Sicherungssysteme

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen für Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Abschnitt II, Kapitel 4, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Großkredite

Artikel 396 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einhaltung der Anforderungen für Großkredite

Abschnitt II, Kapitel 5, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Liquidität

Artikel 422 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Gruppeninterne Liquiditätsabflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 11 des EZB-Leitfadens

Artikel 425 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Gruppeninterne Liquiditätszuflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 15 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Diversifizierung von Beständen liquider Aktiva

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Management von Beständen liquider Aktiva

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 6 des EZB-Leitfadens

Artikel 8 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Währungsinkongruenzen

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abschläge auf gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 24 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Multiplikator für durch ein Einlagensicherungssystem gedeckte Privatkundeneinlagen

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Höhere Abflussraten

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 9 des EZB-Leitfadens

Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Zusätzliche Sicherheitenabflüsse aufgrund von Herabstufungsauslösern

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 12 des EZB-Leitfadens

Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Obergrenze für Zuflüsse

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 13 des EZB-Leitfadens

Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Spezialisierte Kreditinstitute

Abschnitt II, Kapitel 6, Absatz 14 des EZB-Leitfadens

Verschuldung

Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Nichteinbeziehung von gruppeninternen Risikopositionen in die Berechnung der Verschuldungsquote

Abschnitt II, Kapitel 7, Absatz 3 des EZB-Leitfadens

Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Abschnitt II, Kapitel 9, Absatz 1 des EZB-Leitfadens

Regelungen für die Unternehmensführung und Aufsicht

Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Kombination der Funktion des Vorsitzenden und des Geschäftsführers

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 4 des EZB-Leitfadens

Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU: Weiteres Aufsichtsmandat

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 5 des EZB-Leitfadens

Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 7 des EZB-Leitfadens

Artikel 111 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU: Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, deren Gruppenunternehmen zum Teil in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 8 des EZB-Leitfadens

Artikel 117 und 118 der Richtlinie 2013/36/EU: Pflicht zur Zusammenarbeit

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 10 des EZB-Leitfadens

Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU: Kapitalerhaltungsplan

Abschnitt II, Kapitel 11, Absatz 13 des EZB-Leitfadens


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/10


MITTEILUNG DER KOMMISSION

zur Aktualisierung des Anhangs der Mitteilung C(2004) 43 der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr

(2017/C 120/03)

EINLEITUNG

In den Seeverkehrsleitlinien (1) (im Folgenden „Leitlinien“) sind die Kriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen im Seeverkehr nach Artikel 106 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Insbesondere werden in den Leitlinien eine Reihe spezifischer Ziele genannt, die im Seeverkehrsinteresse der Union liegen, darunter die „Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge“.

Die Einflaggung oder Rückführung eines Schiffs unter die Flagge eines Mitgliedstaats ist also mit einer Eintragung in das Schiffsregister des betreffenden Mitgliedstaats verbunden.

In den Leitlinien wird für die Zwecke des Beihilferechts der Union zwischen verschiedenen Kategorien von Schiffsregistern der Mitgliedstaaten, und zwar zwischen „Erstregistern“ und „Zweitregistern“, unterschieden. Zu den Zweitregistern gehören einerseits die „Offshore-Register“ von Gebieten mit mehr oder weniger großer Autonomie in Bezug auf einen Mitgliedstaat und andererseits die „internationalen Register“, die direkt an den Staat gebunden sind, der sie geschaffen hat (siehe Randnummer 1 Absatz 6 der Leitlinien).

Im Anhang der Leitlinien wird der Begriff „Register der Mitgliedstaaten“ definiert. Um als Register der Mitgliedstaaten angesehen zu werden, müssen die Schiffsregister „dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, das für dessen zur Europäischen Gemeinschaft [Union] gehörende Hoheitsgebiete gilt“ (Anhang der Leitlinien Satz 1).

Auf der Grundlage dieser Definition wird unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs dargelegt, welche Register als Register der Mitgliedstaaten zu betrachten sind.

Nummer 2 des Anhangs enthält eine erschöpfende Liste der in den Mitgliedstaaten bestehenden und deren Gesetzen unterliegenden Zweitregister, die als Register der Mitgliedstaaten anzusehen sind.

Die aktuelle Fassung des Anhangs und somit auch die erschöpfende Liste unter dessen Nummer 2 wurden gleichzeitig mit den Leitlinien angenommen, die seit dem 17. Januar 2004 gelten. Seitdem ist die Liste nicht mehr aktualisiert worden.

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die Mitgliedstaaten neue Schiffsregister schaffen oder bestehende Register ändern oder aufheben können. Frankreich hat beispielsweise im Jahr 2005 das „Registre International Français“ geschaffen. Daher ist die unter Nummer 2 des Anhangs aufgeführte erschöpfende Liste der Zweitregister, die als Register der Mitgliedstaaten anzusehen sind, im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. Um die tatsächliche Lage in allen Schiffsregister führenden Mitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt widerzuspiegeln, müsste die Liste regelmäßig aktualisiert werden.

Aus diesen Gründen sollte die Liste unter Nummer 2 des Anhangs von einer erschöpfenden in eine nichterschöpfende geändert werden, wobei die Definition im ersten Satz des Anhangs, die bestimmt, welche Zweitregister als Register der Mitgliedstaaten anzusehen sind, beibehalten werden sollte.

Durch die Änderung wird sowohl die erforderliche Flexibilität bei der Umsetzung der Leitlinien in Bezug auf Zweitregister der Mitgliedstaaten sichergestellt als auch für Rechtssicherheit im Hinblick auf die Behandlung der Zweitregister der Mitgliedstaaten gesorgt, die nach der Annahme der Leitlinien geschaffen wurden und andernfalls unter keiner Nummer des Anhangs erfasst wären. Insgesamt wird die Änderung dazu beitragen, dass die Beihilfenkontrollziele der Leitlinien mit minimalem Verwaltungsaufwand und unter uneingeschränkter Achtung der Verträge erreicht werden.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte Nummer 2 des Anhangs der Leitlinien folgende Fassung erhalten:

„2.

Als Register der Mitgliedstaaten gelten ferner alle in Mitgliedstaaten bestehenden Register, die den Gesetzen von Gebieten unterliegen, in denen der Vertrag gilt. Zum Beispiel fielen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien folgende Register in diese Kategorie:

das dänische internationale Seeschifffahrtsregister (DIS),

das deutsche internationale Seeschifffahrtsregister (ISR),

das italienische internationale Seeschifffahrtsregister,

das internationale Seeschifffahrtsregister von Madeira (MAR),

das Register der Kanarischen Inseln.“

Diese Änderung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.


(1)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3).


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8412 — Engie Services Holding UK/Keepmoat Regeneration Holdings)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 120/04)

Am 6. April 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8412 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/13


Euro-Wechselkurs (1)

12. April 2017

(2017/C 120/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0605

JPY

Japanischer Yen

116,22

DKK

Dänische Krone

7,4369

GBP

Pfund Sterling

0,84840

SEK

Schwedische Krone

9,5553

CHF

Schweizer Franken

1,0678

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1035

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,697

HUF

Ungarischer Forint

311,97

PLN

Polnischer Zloty

4,2485

RON

Rumänischer Leu

4,5205

TRY

Türkische Lira

3,8965

AUD

Australischer Dollar

1,4163

CAD

Kanadischer Dollar

1,4114

HKD

Hongkong-Dollar

8,2416

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5320

SGD

Singapur-Dollar

1,4869

KRW

Südkoreanischer Won

1 209,26

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,5185

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3090

HRK

Kroatische Kuna

7,4385

IDR

Indonesische Rupiah

14 087,68

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6954

PHP

Philippinischer Peso

52,446

RUB

Russischer Rubel

60,5067

THB

Thailändischer Baht

36,555

BRL

Brasilianischer Real

3,3330

MXN

Mexikanischer Peso

19,9384

INR

Indische Rupie

68,5895


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/14


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2017/C 120/06)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Republik San Marino

Anlass : 750. Jahrestag der Geburt von Giotto

Beschreibung des Münzmotivs : Auf der linken Seite des Münzinneren ist ein Teil des von dem Architekten Giotto entworfenen Glockenturms der Kirche Santa Maria del Fiore in Florenz zu sehen; vertikal sind die Aufschriften „SAN MARINO“, „GIOTTO“ und die Daten „1267-2017“ angebracht; auf der rechten Seite sind ein Ausschnitt aus dem Porträt von Giotto und die Initialen der Künstlerin Luciana De Simoni „LDS“ zu sehen; am unteren Rand findet sich der Buchstabe „R“, der für die Münze von Rom steht.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : März 2017


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/15


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2017/C 120/07)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euromünzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euromünzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Staat Vatikanstadt

Anlass : 1950. Jahrestag des Martyriums der Heiligen Petrus und Paulus

Beschreibung des Münzmotivs : Im Münzinneren sind die Heiligen Petrus und Paulus mit ihrem jeweiligen Symbol, den Schlüsseln bzw. dem Schwert, dargestellt. Am oberen Rand verläuft halbkreisförmig die Inschrift „CITTA DEL VATICANO“. Am unteren Rand verläuft halbkreisförmig die Inschrift „1950o DEL MARTIRIO DEI SANTI PIETRO E PAOLO“. Unten links befindet sich das Ausgabejahr „2017“ und unten rechts das Münzzeichen „R“. Dazwischen steht der Name des Künstlers „G. TITOTTO“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : Juni 2017


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euromünzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/16


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2017/C 120/08)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat : Portugal

Anlass : 150-jähriges Bestehen der portugiesischen Polizei, der Polícia de Segurança Pública

Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt menschliche Figuren und Gebäude, die die Bürger und die Städte symbolisieren, in denen die öffentliche Sicherheit in erster Linie gewährleistet wird, sowie das stilisierte Symbol der Polizei. Als Legende ist Folgendes abgebildet: die Jahreszahl „1867“ und das Ausgabejahr „2017“, der Ausgabestaat „PORTUGAL“, der Gegenstand („SEGURANÇA PÚBLICA“ — öffentliche Sicherheit), die drei wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft („DIREITOS“, „LIBERDADES“ und „GARANTIAS“ — Rechte, Freiheiten und Garantien) und der Name des Künstlers JOSÉ DE GUIMARÃES.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

Ausgabedatum : Juli 2017


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/17


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2017/C 120/09)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2), erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

FRANKREICH

Änderung der in ABl. C 401 vom 29.10.2016 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Flughäfen

(1)

Ajaccio-Napoléon-Bonaparte

(2)

Albert-Bray

(3)

Angers-Marcé

(4)

Angoulême-Brie-Champniers

(5)

Annecy-Methet

(6)

Auxerre-Branches

(7)

Avignon-Caumont

(8)

Bâle-Mulhouse

(9)

Bastia-Poretta

(10)

Beauvais-Tillé

(11)

Bergerac-Roumanière

(12)

Béziers-Vias

(13)

Biarritz-Pays Basque

(14)

Bordeaux-Mérignac

(15)

Brest-Bretagne

(16)

Brive-Souillac

(17)

Caen-Carpiquet

(18)

Calais-Dunkerque

(19)

Calvi-Sainte-Catherine

(20)

Cannes-Mandelieu

(21)

Carcassonne-Salvaza

(22)

Châlons-Vatry

(23)

Chambéry-Aix-les-Bains

(24)

Châteauroux-Déols

(25)

Cherbourg-Mauperthus

(26)

Clermont-Ferrand-Auvergne

(27)

Colmar-Houssen

(28)

Deauville-Normandie

(29)

Dijon-Longvic

(30)

Dinard-Pleurtuit-Saint-Malo

(31)

Dôle-Tavaux

(32)

Epinal-Mirecourt

(33)

Figari-Sud Corse

(34)

Grenoble-Isère

(35)

Hyères-le Palivestre

(36)

Paris-Issy-les-Moulineaux

(37)

La Môle — Saint-Tropez, vom 15. Juni bis 30. September 2017

(38)

La Rochelle-Ile de Ré

(39)

Laval-Entrammes

(40)

Le Havre-Octeville

(41)

Le Mans-Arnage

(42)

Le Touquet-Côte ďOpale

(43)

Lille-Lesquin

(44)

Limoges-Bellegarde

(45)

Lorient-Lann-Bihoué

(46)

Lyon-Bron

(47)

Lyon-Saint-Exupéry

(48)

Marseille-Provence

(49)

Metz-Nancy-Lorraine

(50)

Monaco-Héliport

(51)

Montpellier-Méditérranée

(52)

Nantes-Atlantique

(53)

Nice-Côte d’Azur

(54)

Nîmes-Garons

(55)

Orléans-Bricy

(56)

Orléans-Saint-Denis-de-l’Hôtel

(57)

Paris-Charles de Gaulle

(58)

Paris-le Bourget

(59)

Paris-Orly

(60)

Pau-Pyrénées

(61)

Perpignan-Rivesaltes

(62)

Poitiers-Biard

(63)

Quimper-Pluguffan (geöffnet Anfang Mai bis Anfang September)

(64)

Rennes Saint-Jacques

(65)

Rodez-Aveyron

(66)

Rouen-Vallée de Seine

(67)

Saint-Brieuc-Armor

(68)

Saint-Etienne Loire

(69)

Saint-Nazaire-Montoir

(70)

Strasbourg-Entzheim

(71)

Tarbes-Lourdes-Pyrénées

(72)

Toulouse-Blagnac

(73)

Tours-Val de Loire

(74)

Troyes-Barberey

Seegrenzen

(1)

Ajaccio

(2)

Bastia

(3)

Bayonne

(4)

Bordeaux

(5)

Boulogne

(6)

Brest

(7)

Caen-Ouistreham

(8)

Calais

(9)

Cannes-Vieux Port

(10)

Carteret

(11)

Cherbourg

(12)

Dieppe

(13)

Douvres

(14)

Dunkerque

(15)

Granville

(16)

Honfleur

(17)

La Rochelle-La Pallice

(18)

Le Havre

(19)

Les Sables-d’Olonne-Port

(20)

Lorient

(21)

Marseille

(22)

Monaco-Port de la Condamine

(23)

Nantes-Saint-Nazaire

(24)

Nice

(25)

Port-de-Bouc-Fos/Port-Saint-Louis

(26)

Port-la-Nouvelle

(27)

Port-Vendres

(28)

Roscoff

(29)

Rouen

(30)

Saint-Brieuc

(31)

Saint-Malo

(32)

Sète

(33)

Toulon

Landgrenzen

(1)

Bahnhof Bourg Saint Maurice (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April)

(2)

Bahnhof Moutiers (geöffnet von Anfang Dezember bis Mitte April)

(3)

Bahnhof Ashford International

(4)

Bahnhof Avignon-Centre

(5)

Cheriton/Coquelles

(6)

Bahnhof Chessy-Marne-la-Vallée

(7)

Bahnhof Fréthun

(8)

Bahnhof Lille-Europe

(9)

Bahnhof Paris-Nord

(10)

Bahnhof Saint-Pancras

(11)

Bahnhof Ebsfleet

(12)

Pas de la Case-Porta

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16.

 

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10.

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20.

 

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7.

 

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28.

 

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17.

 

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13.

 

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17.

 

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34.

 

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22.

 

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12.

 

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14.

 

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30.

 

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18.

 

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12.

 

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3.

 

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7.

 

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11.

 

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9.

 

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9.

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2.

 

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7.

 

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5.

 

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4.

 

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9.

 

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22.

 

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12.

 

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9

 

ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 17

 

ABl. C 126 vom 18.4.2015, S. 10

 

ABl. C 229 vom 14.7.2015, S. 5

 

ABl. C 341 vom 16.10.2015, S. 19.

 

ABl. C 84 vom 4.3.2016, S. 2.

 

ABl. C 236 vom 30.6.2016, S. 6.

 

ABl. C 278 vom 30.7.2016, S. 47.

 

ABl. C 331 vom 9.9.2016, S. 2.

 

ABl. C 401 vom 29.10.2016, S. 4.

 

ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 30.

 

ABl. C 32 vom 1.2.2017, S. 4.

 

ABl. C 74 vom 10.3.2017, S. 9.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/22


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 2. August 2016

in der Rechtssache E-33/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EWR-/EFTA-Staates — Nichtumsetzung der Richtlinie 2012/26/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz)

(2017/C 120/10)

In der Rechtssache E-33/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher (Berichterstatter) sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson, am 2. August 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/23


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 2. August 2016

in der Rechtssache E-34/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2012/46/EU zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

(2017/C 120/11)

In der Rechtssache E-34/15 (EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island) — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 2. August 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/24


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 2. August 2016

in der Rechtssache E-35/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen

(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EFTA-Staat — Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände)

(2017/C 120/12)

In der Rechtssache E-35/15 EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen — KLAGE auf Feststellung, dass das Königreich Norwegen seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XIII Nummer 56i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände) nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, (i) nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG für jeden Hafen einen geeigneten Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und durchzuführen; (ii) nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/59/EG die Abfallbewirtschaftungspläne zu bewerten und zu genehmigen, ihre Durchführung zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sie zumindest alle drei Jahre erneut genehmigt werden; und (iii) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen, die den Bedürfnissen der Schiffe entsprechen, die normalerweise den Hafen anlaufen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten, zu gewährleisten — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 2. August 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Das Königreich Norwegen hat seine Verpflichtung aus dem in Anhang XIII Nummer 56i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände) nicht fristgerecht erfüllt, da es versäumt hat,

a)

nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG für jeden Hafen in Norwegen einen geeigneten Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen und durchzuführen,

b)

nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/59/EG die Abfallbewirtschaftungspläne für alle Häfen in Norwegen zu bewerten und zu genehmigen, ihre Durchführung zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sie zumindest alle drei Jahre erneut genehmigt werden, und

c)

nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG in allen Häfen in Norwegen die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der Schiffe entsprechen, die normalerweise den Hafen anlaufen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

2.

Dem Königreich Norwegen werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/25


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 3. August 2016

in den verbundenen Rechtssachen E-26/15 und E-27/15

Strafsache gegen B sowie B gegen Finanzmarktaufsicht

(Freier Dienstleistungsverkehr — Artikel 36 des EWR-Abkommens — Richtlinie 2005/60/EG — Verhältnismäßigkeit)

(2017/C 120/13)

In den verbundenen Rechtssachen E-26/15 und E-27/15 Strafsache gegen B und B gegen Finanzmarktaufsicht — ANTRÄGE des Fürstlichen Obergerichts Liechtensteins und der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs betreffend die Auslegung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — erließ der Gerichtshof, bestehend aus seinem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 3. August 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist so auszulegen, dass sie es einem Aufnahme-EWR-Staat nicht untersagt, einen Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig ist, den in seinen nationalen Rechtsvorschriften verankerten Sorgfaltspflichten zu unterwerfen.

2.

Sofern solche Rechtsvorschriften jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr Schwierigkeiten und Zusatzkosten verursachen, und zu den bereits im EWR-Herkunftsstaat des Dienstleisters für Trusts und Gesellschaften durchgeführten Kontrollen hinzukommen, wodurch sie diesen von der Ausführung derartiger Tätigkeiten abbringen, stellen sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Artikel 36 des EWR-Abkommens ist so auszulegen, dass er solchen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wenn sie diskriminierungsfrei angewendet werden, durch das Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt sind und zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind, ohne über das hinauszugehen, was dazu erforderlich ist. Insbesondere sollte, damit nationale Überwachungsmaßnahmen des Aufnahme-EWR-Staats als verhältnismäßig angesehen werden, nicht von einem allgemeinen Betrugsverdacht ausgegangen werden, der zu vollständigen, systematischen Kontrollen aller Dienstleister mit Sitz in anderen EWR-Staaten, die im Aufnahme-EWR-Staat vorübergehend Dienstleistungen erbringen, führt. Überdies muss der Aufnahme-EWR-Staat in Fällen, in denen er Informationen verlangt, wie Dokumente, die sich im EWR-Staat des rechtlichen Sitzes befinden, dem Dienstleister eine angemessene Frist zur Bereitstellung dieser Informationen, z. B. durch die Vorlage von Kopien der Dokumente, gewähren. Diesbezüglich ist die angemessene Frist für die Bereitstellung abhängig von der Menge der geforderten Dokumente und dem Medium, auf dem diese gespeichert sind.

3.

Die Antworten des Gerichtshofs auf die erste und zweite Frage fallen nicht anders aus, wenn die verwaltete Gesellschaft nicht in einem EWR-Staat inkorporiert ist.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/26


Ersuchen des Oslo tingrett vom 31. August 2016 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Mobil Betriebskrankenkasse gegen Tryg Forsikring

(Rechtssache E-11/16)

(2017/C 120/14)

Mit dem Schreiben vom 31. August 2016, das in der Gerichtskanzlei am 7. September 2016 einging, beantragte das Bezirksgericht Oslo (Oslo tingrett) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Mobil Betriebskrankenkasse gegen Tryg Forsikring zu folgenden Fragen:

Frage 1 — Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe a der Koordinierungsverordnung:

Sind die Ansprüche, die der Geschädigte gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger im Herkunftsland des Geschädigten übergegangen, so erkennen andere EWR-Staaten diesen Übergang an. Bedeutet dies, dass

andere EWR-Staaten anerkennen müssen, dass die Ansprüche vom Geschädigten auf den Träger übergegangen sind und die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes bestimmen, ob Ansprüche bestehen und welchen Umfang diese haben;

andere EWR-Staaten anerkennen müssen, dass die Ansprüche vom Geschädigten auf den Träger übergegangen sind und die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, bestimmen, ob Ansprüche bestehen und welchen Umfang diese haben; oder

andere EWR-Staaten anerkennen müssen, dass die Ansprüche vom Geschädigten auf den Träger übergegangen sind, aber die Koordinierungsverordnung keinen Einfluss auf die Rechtswahl im Hinblick darauf hat, ob Ansprüche bestehen und welchen Umfang diese haben?

Frage 2 — Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe b der Koordinierungsverordnung:

Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennen andere EWR-Staaten diesen Anspruch an. Bedeutet dies, dass

andere EWR-Staaten diesen Anspruch in vollem Umfang anerkennen müssen, einschließlich des Umstands, dass die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes bestimmen, ob ein Anspruch besteht und welchen Umfang dieser hat; oder

andere EWR-Staaten diesen Anspruch anerkennen müssen, vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, ergeben?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8455 — STRABAG/Rohöl-Aufsuchungs AG/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 120/15)

1.

Am 5. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG, die letztlich von der STRABAG SE („STRABAG“, Österreich) kontrolliert wird, und die Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft, die letztlich von der EVN AG („EVN“, Österreich) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen Projektgesellschaft Geoenergie Bayern Projekt Garching a.d. Alz GmbH & Co. KG („JV“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   STRABAG: weltweit in allen Bereichen des Bausektors, insbesondere in Bautechnik, Tief- und Hochbau sowie im Straßenbau.

—   EVN: hauptsächlich in Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Gasspeicherung und Verteilung von Strom, Gas und Fernwärme.

—   das Gemeinschaftsunternehmen: verfügt über die notwendigen Rechte für das Geothermieprojekt „Bruck“ in Garching an der Alz in Bayern. Das Gemeinschaftsunternehmen soll das Bruck Projekt weiterentwickeln und Strom und Fernwärme erzeugen und an Dritte liefern. Darüber hinaus soll das Gemeinschaftsunternehmen auch andere Tiefengeothermieprojekte entwickeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8455 — STRABAG/Rohöl-Aufsuchungs AG/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8384 — Carlyle/CITIC/McDonald’s/McDonald’s China)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 120/16)

1.

Am 7. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen The Carlyle Group („Carlyle“, USA), CITIC Capital und CITIC Limited („CITIC“, Volksrepublik China) übernehmen zusammen mit der McDonald’s Corporation („McDonald’s“, USA) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens McDonald’s China Management Limited („Zielunternehmen“), das die Geschäftsbereiche Festlandchina und Hong Kong von McDonald’s umfasst.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Carlyle: Verwaltung von Fonds, die weltweit in vier Anlageklassen investieren: Kapitalbeteiligungen an Unternehmen (Übernahmen und Wachstumskapital), reale Vermögenswerte (Immobilien, Infrastruktur und Energie), globale Marktstrategien (strukturierte Darlehen, Mezzanine-Kapital, notleidende Finanzierungen, Hedgefonds und Anleihen mittelständischer Unternehmen) sowie Lösungen (Fonds für Private-Equity-Fonds und damit zusammenhängende Koinvestitionen und Nebentätigkeiten).

—   CITIC: finanzielle und nichtfinanzielle Tätigkeiten. Die finanziellen Tätigkeiten der Gruppe umfassen Dienstleistungen wie Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Treuhanddienstleistungen, Versicherung, Fondsmanagement und Vermögensverwaltung. Zu den nichtfinanziellen Tätigkeiten zählen Tätigkeiten in den Bereichen Immobilien, Anlagenbau, Energie und Ressourcen, Infrastrukturbau, Maschinenbau und Informationstechnologie.

—   McDonald’s: weltweite Tätigkeiten im Bereich Schnellrestaurants. Das Unternehmen betreibt und vergibt Lizenzen für McDonald’s-Restaurants, die an die lokale Nachfrage angepasste Speisen und Getränke in über 36 000 Verkaufsstellen in mehr als 100 Ländern anbieten. Die Restaurants stehen entweder im Eigentum von McDonald’s oder von Franchisenehmern. Mehr als 80 % der Restaurants gehören unabhängigen Franchisenehmern und werden von diesen betrieben.

—   Zielunternehmen: über 2 000 McDonald’s-Restaurants in Festlandchina und Hongkong.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8384 — Carlyle/CITIC/McDonald’s/McDonald’s China per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/29


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 120/17)

Die vorliegende Veröffentlichung räumt das Recht des Einspruchs gegen die Änderung nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ein.

ÄNDERUNGSANTRAG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„TERNERA DE EXTREMADURA“

EU-Nr.: ES-PGI-0105-01129 — 8.7.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges [Kontrolle]

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung.

Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

3.   Änderungen

Beschreibung des Erzeugnisses

Zur Klärung der Terminologie und zur Vermeidung von Verwechslungen über das gesamte Dokument hinweg, wird folgender Satz gestrichen: „Rassen, die aus Kreuzungen in der zweiten Generation stammen, können keine Zuchtexemplare nach dieser g.g.A. sein.“ Ersetzt wird er durch folgenden Satz: „Weibliche Tiere, die aus Veredelungskreuzungen hervorgegangen sind, dürfen im Rahmen dieser g.g.A. nicht zur Zucht verwendet werden“.

Die Absätze mit der Beschreibung der Haltungs- und Fütterungsbedingungen, die in Abschnitt E „Beschreibung des Herstellungsverfahrens“ wiederholt werden, werden gestrichen.

Der Ausdruck „zuvor zugelassene Futterzusätze“ wurde ersetzt durch „zugelassene Futterzusätze“ und am Satzende wird ein Verweis auf Abschnitt E „Beschreibung des Erzeugungsverfahrens“ aufgenommen, in dem die Art der erlaubten Futterzusätze erläutert ist.

Aufgrund der Arbeitsweise der Betreiber wurde der Zeitraum, innerhalb dessen der pH-Wert gemessen werden kann, (von 24 auf 48 Stunden) verlängert, da der Zeitpunkt der Schlachtung der Tiere unterschiedlich ist, die Schlachtkörper aber zum selben Zeitpunkt in den Zerlegungsbetrieb kommen. Auch werden andere Stellen für die Messung des pH-Werts aufgenommen, an denen dieser Parameter bei zur Zerlegung vorgesehenen Schlachtkörpern geprüft werden kann.

Nachweise für den Ursprung des Erzeugnisses in dem Gebiet

D.2 Zertifizierungsprüfung.

Der Absatz mit der Beschreibung der Rassen, für deren Fleisch die g.g.A. „Ternera de Extremadura“ verwendet werden darf, wird gestrichen, denn diese wird in Abschnitt B „Beschreibung des Erzeugnisses“ wiederholt und näher ausgeführt.

Im Einklang mit der neuen Zertifizierungsregelung nach der Norm UNE EN 40511 werden einige Absätze geändert, in denen beschrieben ist, welche Kontrollen die Betreiber in Übereinstimmung mit der Spezifikation vornehmen und wie die Kontroll- und Zertifizierungsstelle der Aufsichtsbehörde (Consejo Regulador) die Beachtung der Spezifikation überprüft.

Es wird erlaubt, aus registrierten Zuchtbetrieben stammende Tiere, deren Fleisch mit der g.g.A. vermarktet werden soll, zusammen mit den übrigen Tieren zu transportieren, sofern es sich um dieselben Charge handelt und ihre Identifizierung weiterhin gewährleistet bleibt. Dies soll kleinen Betrieben den Transport erleichtern. Da die einzelnen Betriebe, die Mitglieder von Genossenschaften oder Erzeugervereinigungen sind, dasselbe Fahrzeug für den Transport zum Schlachthof nutzen und einige dieser Betriebe dieselben Anlagen sowohl für Tiere verwenden, die nicht unter die Herkunftsbezeichnung fallen, als auch für solche, die darunter fallen, wird es nicht als notwendig erachtet, diese zum Zeitpunkt der Verladung und des Transports zum Schlachthof zu trennen.

Beschreibung des Erzeugungsverfahrens

Der Wortlaut des Absatzes über die Fütterung der Mutterkühe wird inhaltlich präzisiert.

Zu diesem Zweck werden folgende Absätze gestrichen und neu formuliert:

Die Wörter „Leguminosen und zulässiges faserreiches Kraftfutter“ werden gestrichen und durch die Wörter „Eiweißpflanzen oder andere Rohstoffe durchweg pflanzlichen Ursprungs sowie die notwendigen Mineralstoffe und Vitamine“ ersetzt.

Der Absatz „Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Positivlisten der für die Fütterung dieser Tiere zulässigen Rohstoffe“ wird gestrichen.

Er wird erlaubt, Tiere, die unter die geschützte geografische Angabe fallen, und solche, die nicht darunter fallen, gleichzeitig zu schlachten und ihre Schlachtkörper gleichzeitig zu bearbeiten, vorausgesetzt die Trennung und Identifizierung bleibt gewährleistet. Diese Änderung erfolgt als Anpassung an die Praktiken der Schlachtbetriebe und wirkt sich nicht auf die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Produkts aus.

In diesem Abschnitt werden die Absätze geändert, in denen die von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Kontrollen beschrieben waren, da diese nicht der aktuellen Zertifizierungsregelung entsprachen. Nun wird erläutert, wie die Betreiber die Anforderungen der Spezifikation kontrollieren und wie die Kontroll- und Zertifizierungsstelle der Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Spezifikation im Einklang mit der neuen Zertifizierungsregelung überprüft, die in der Norm UNE EN 45.011 bzw. der Norm, die diese ersetzt, vorgegeben ist.

Kontrolleinrichtung

Die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde werden aktualisiert. Die Kontroll- und Zertifizierungsstelle ist eine vom Antragsteller unabhängige Stelle, die von der spanischen Akkreditierungsstelle ENAC für die Zertifizierung von Lebensmitteln nach den Kriterien der Norm UNE EN 45011 akkreditiert wurde (Akkreditierung 109/C-PR188).

Die Kriterien wurden später an die Norm UNE EN ISO/IEC 17065:2012 angepasst.

Etikettierung

Um den Verbraucher genauer darüber zu informieren, ob das Enderzeugnis auf eine Kreuzung in der 1. oder der 2. Generation zurückgeht (diese Angabe ist schwer nachprüfbar und nicht in der endgültigen Identifizierung des Erzeugnisses enthalten), muss auf dem Etikett angegeben werden, aus welcher Kreuzungsgeneration das Fleisch stammt.

Aus diesem Abschnitt werden alle Bezugnahmen auf die Rückverfolgbarkeit gestrichen, da sie nicht Bestandteil der Kennzeichnung sind.

Im Abschnitt „Die gleichzeitige Schlachtung von Tieren und Bearbeitung der Schlachtkörper …“ wird das Wort „nicht“ gestrichen und der Nebensatz „solange die Trennung und Identifizierung gewährleistet bleibt“ angefügt.

Die Bezugnahme auf die Verwendung des Markennamens wird gestrichen.

Rechtsgrundlage

Dieser Abschnitt wird gestrichen, da er mit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) überholt ist.

Formale Änderungen:

Das Wort „vorliegende“ wird, wenn es in Verbindung mit dem Wort „Spezifikation“ auftritt, in folgenden Absätzen gestrichen:

2. Absatz des Abschnitts „Nachweis für den Ursprung des Erzeugnisses in dem Gebiet“,

3. Absatz des Abschnitts „Beschreibung des Erzeugungsverfahrens“,

2. Absatz des Abschnitts „Etikettierung“.

Das Kästchen zum Zusammenhang zwischen der Qualität und dem geografischen Umfeld wurde im Antrag nicht angekreuzt, da diese Änderungen rein formal sind (Verschiebungen und Löschungen bei Wiederholung).

Der erste, vierte und fünfte Absatz unter Punkt 3 „Produktions- und Verarbeitungssystem“ wird gestrichen, da diese unter Abschnitt B „Beschreibung des Erzeugnisses“ wiederholt werden.

Der zweite und dritte Absatz unter Punkt 3 „Produktions- und Verarbeitungssystem“ wird gestrichen, weil diese unter Abschnitt E „Beschreibung des Erzeugungsverfahrens“ wiederholt werden.

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (4)

„TERNERA DE EXTREMADURA“

EU-Nr.: ES-PGI-0105-01129 — 8.7.2013

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Ternera de Extremadura“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei Fleisch mit der geschützten geografischen Angabe „Ternera de Extremadura“ handelt es sich ausschließlich um Fleisch von extensiv aufgezogenen Rindern der einheimischen Rassen „Retinta“, „Avileña Negra-Ibérica“, „Morucha“, „Blanca Cacereña“ und „Berrendas“ sowie von Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit den Rassen „Charolais“ und „Limousin“, die perfekt an die Umgebung angepasst sind.

Fleisch mit der geschützten geografischen Angabe „Ternera de Extremadura“ hat folgende Merkmale:

I)

„Ternera“: Fleisch von einem Tier, das bei der Schlachtung mehr als 7 Monate bis 12 Monate weniger einen Tag alt ist. Das Fleisch ist leuchtend rot mit weißem Fett, fest, leicht feucht und von feiner Textur.

II)

„Añojo“: Fleisch von einem Tier, das bei der Schlachtung mehr als 12 Monate bis 16 Monate weniger einen Tag alt ist. Das Fleisch ist hellrot bis purpurrot mit weißem Fett, berührungsfest, leicht feucht und von feiner Textur.

III)

„Novillo“: Fleisch von einem Tier, das bei der Schlachtung 16 bis 36 Monate alt ist. Das Fleisch ist kirschrot mit cremigweißem Fett, berührungsfest, leicht feucht, von feiner Textur und mäßig marmoriert.

Die Schlachtkörper genügen folgenden Normen:

1.

— Schlachtkörper der Klassen A und E gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (5).

2.

— Fleischigkeitsklasse: E, U, R, O.

3.

— Fettgewebeklasse: 2, 3 und 4.

4.

— Hygiene: entsprechend den europäischen und nationalen Normen.

5.

— Der pH-Wert muss 24-48 Stunden nach der Schlachtung im Musculus longissimus dorsi auf Höhe der 5.-6. Rippe (und/oder bei zur Zerlegung bestimmten Schlachtkörpern in den Muskeln an der Schulter und/oder am Bug und/oder an der Nuss) weniger als 6 betragen.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Haltung der Mutterkühe entspricht Methoden und Formen, bei denen die natürlichen Ressourcen extensiv genutzt werden. Die Tiere grasen das ganze Jahr über auf der Dehesa oder anderen für die Extremadura typischen Weiden, wobei erforderlichenfalls Stroh, Heu, Getreide, Eiweißpflanzen oder andere Rohstoffe durchweg pflanzlichen Ursprungs sowie die notwendigen Mineralstoffe und Vitamine zugefüttert werden.

Die Kälber werden von ihren Müttern mindestens bis zum Alter von fünf Monaten gesäugt.

In jedem Fall ist es im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften weiterhin ausdrücklich verboten, Produkte zu verwenden, die das normale Tempo von Wachstum und Entwicklung der Tiere beeinflussen können.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die besonderen Erzeugungsschritte Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerteilung erfolgen in diesem Gebiet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.7.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Um den Verbraucher genauer darüber zu informieren, auf welche Kreuzung das Enderzeugnis zurückgeht, muss auf dem Etikett angegeben werden, aus welcher Kreuzungsgeneration das Fleisch stammt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem die Tiere erzeugt werden, deren Fleisch für die g.g.A. „Ternera de Extremadura“ in Frage kommt, umfasst die nachstehend aufgeführten Comarcas und Gemeinden:

Alburquerque, Almendralejo, Azuaga, Badajoz, Brozas, Cáceres, Castuera, Coria, Don Benito, Herrera del Duque, Hervás, Jaraíz de la Vera, Jerez de los Caballeros, Logrosán, Llerena, Mérida, Navalmoral de la Mata, Olivenza, Plasencia, Puebla de Alcocer, Trujillo und Valencia de Alcántara.

Das geografische Gebiet der Verarbeitung entspricht dem Erzeugungsgebiet.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Gebiet besteht zu etwa 35 % aus Buschwerk (Zistrosenarten, Ginster, Heidekraut usw.) und Niederwald (Steineichen, Korkeichen, Bergeichen, Pyrenäen-Eichen usw.), während der Rest eine für die Viehzucht geeignete krautige Pflanzendecke aufweist.

Die in der Extremadura vertretenen Nutztierarten umfassen vor allem heimische Rassen, die mit dem für die Region typischsten Lebensraum (Dehesa) verbunden und darin verwurzelt sind. Sie alle tragen dank ihrer Robustheit und der ausgeprägten Fähigkeit, sich an schwierige Umweltbedingungen anzupassen, dazu bei, das Ökosystem zu erhalten und zu verbessern, indem sie den Boden düngen, die Qualität des Weidelands erhöhen und die Verwaldung aufhalten. Allerdings muss eingeräumt werden, dass die Mehrheit der Viehzuchtbetriebe diese Rassen mit spanischen Fleischrassen kreuzen, um die Erzeugung an die aktuelle Marktnachfrage anzupassen.

Aufgrund der extremen Temperatur- und Niederschlagsbedingungen sind die in die g.g.A. „Ternera de Extremadura“ einbezogenen Rassen optimal angepasst und können sowohl Kälte wie Hitze sowie auch Wassermangel in Dürreperioden standhalten.

Das Ökosystem der Dehesa (Extensivweide) ist über die Jahrhunderte durch Einwirken des Menschen auf die mediterranen Wälder entstanden und bedeckt große Gebiete der Extremadura, in denen Tiere traditionsgemäß vorwiegend extensiv aufgezogen werden, wodurch ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen (Haus- und Wild-)Tierhaltung, Umwelt und menschlicher Intervention gewährleistet ist. Extensivierung bedeutet Bewirtschaftung großer Bodenflächen durch Weidehaltung geeigneter Landrassen, die der Umwelt perfekt angepasst sind. Das raue Klima und die schlechte Bodenqualität haben die Entwicklung der Tierzucht in dieser Region gefördert.

Das System der Dehesa zeichnet sich durch die Nutzung der Flächen zur Viehzucht aus, wobei Gras einen Großteil des Energiebedarfs der darauf gehaltenen Tiere deckt. Das Weideland trägt zu einem großen Teil zu den Ressourcen des Systems bei und setzt sich aus einer Vielfalt von Pflanzen zusammen, wobei die Einjahrespflanzen mit Selbstaussaat vorherrschen.

Die Bedeutung der Waldflächen innerhalb der Betriebe mit Weideflächen liegt in der breiten Palette der Nutzungsmöglichkeiten und Produktionsalternativen, die die Umwelt dem Menschen bietet.

Der bewaldete Teil der Dehesa setzt sich hauptsächlich aus zwei Arten zusammen, der Steineiche (Quercus ilex) und der Korkeiche (Quercus suber), obwohl auch andere weniger bedeutende Arten wie die Gallapfeleiche (Quercus lusitanica), die Kastanie (Castanea sativa) und die Stieleiche (Quercus robur) zu finden sind. Der bewaldete Teil bietet unterschiedliche Ressourcen wie Eicheln, Verbissmaterial und Blattwerk, sodass die Viehzucht auch dann aufrechterhalten werden kann, wenn das Gras knapp wird.

Die wichtigsten Bestandteile des Buschwerks sind die Zistrose (Cistus ladaniferus), der Besenginster (Sarothamnus scoparius), die Montpellier-Zistrose (Cistus monspeliensis) und Ginsterarten (Genista spp.).

Die Weideflächen lassen sich je nach Untergrund wie folgt unterteilen:

Weiden auf Granitböden,

Weiden auf Schieferböden,

Weiden auf Sedimentböden des Tertiär und Quartär,

Viehhaltungsweiden,

andere Weiden in besonderen Gebieten: Dies sind Weiden, die man in den Berggebieten findet.

Dabei ist nicht zu vergessen, dass das Ökosystem der Dehesa neben den Wiesen auch Eicheln, Futtergetreide (Weizen, Gerste, Hafer, Roggen und Triticale), Leguminosen (Kichererbsen, Bohnen usw.), Kork, Brennholz, Kohle und andere Erzeugnisse liefert. Daher ist in einem hauptsächlich landwirtschaftlichen Gebiet wie der Extremadura die Dehesa zweifellos ein wichtiges wirtschaftliches Element, das für 45 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung zeichnet.

Entsprechende Studien (Espejo Díaz, M; García Torres, S., Características específicas y diferenciadoras de las carnes de ganado Bovino de las dehesas españolas (Besonderheiten und Eigenschaften von Fleisch von Rindern aus spanischer Weidehaltung)) haben gezeigt, dass die vom Verbraucher bevorzugten Qualitätsmerkmale durch die Weidehaltung gewährleistet werden.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Aus der Studie „Características específicas y diferenciadoras de las carnes de ganado bovino de las dehesas españolas“, die auf dem internationalen Symposium über die Merkmale der tierischen Erzeugnisse aus der Dehesa (Simposio Internacional de Caracterización de los Productos Ganaderos de la Dehesa) in Mérida (Badajoz, Spanien) vorgestellt wurde (EAAP-Rundschreiben Nr. 90 von 1998), geht hervor, dass bei der (von Panels geschulter Prüfer und Verbraucher) vorgenommenen sensorischen Analyse von Fleisch mit der g.g.A „Ternera de Extremadura“, das von als „Razas de la Dehesa“ (Dehesa-Rassen) bezeichneten Rassen stammt, differenzierte Qualitätsmerkmale nachgewiesen werden, die sehr geschätzt werden.

Daher wird Fleisch mit der g.g.A. „Ternera de Extremadura“ aufgrund seiner guten sensorischen Merkmale (Zartheit, Saftigkeit und Aroma) als Erzeugnis von besonders hoher Qualität bezeichnet.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)

Das Zusammenleben verschiedener Rassen bewirkte, dass diese von den ursprünglich auf der Iberischen Halbinsel beheimateten Rassen bis zu den modernen Rassen und ihren Kreuzungen zur „Raza Extremeña“ zusammengefasst werden, also zur Rasse der Extremadura.

So gingen aus der Kreuzung der Rasse „Blanca Cacereña“ mit einem schwarzen Rinderstamm die Rassen „Barroso Cacereño“ und „Colorada Extremeña“ hervor, die heute in die moderne Rasse „Retinta“ einbezogen wird. Diese Rassen wurden in der nationalen Rinder-Leistungsschau „Concursos Nacionales de Ganado“ von 1913 vorgestellt. Danach wurden sie als Rasse „Cacereña“ in den Jahren 1922, 1926 und 1930 (in den letztgenannten beiden Jahren in Form einer Leitochsenparade) sowie später in den Jahren 1953, 1956 und 1959 präsentiert. Anschließend verschwand die Rasse, kehrte aber 1975 anlässlich einer Ausstellung mit einem Exemplar aus staatlicher Zucht zurück (A. Sánchez Belda, Publicaciones de Extensión Agraria, 1984).

Auch im kulinarischen Bereich wird in zahlreichen Rezepten Kalbfleisch mit der Küche der Extremadura in Verbindung gebracht: „Ternera asada al estilo de la Vera“ (Kalbfleisch nach Art von La Vera) (in Cocina Tradicional de la Vera von José V. Serradilla Muñoz, 1992, 3. Auflage 1999, Gráficas Romero de Jaraíz de la Vera (Cáceres)), „Envueltillos de Ternera“ (Kalbsrouladen) (in La cocina día a día, Cocina extremeña von Ana María Calera, 1987, Plaza y Janes S.A), „Chuletas de vaca a la extremeña“ (Rinderrippe nach Art der Extremadura) (in Gran Enciclopedia de la Cocina, ABC, 1994, Ediciones Nobel S.A., Madrid) oder „Entrecot al modo de Cáceres“ (Zwischenrippe nach Art von Cáceres) (in Cocina Extremeña von Teclo Villalón und Pedro Plasencia, 1999, editorial Everest).

In der Geschichte des 20. Jahrhunderts finden sich ebenfalls Hinweise auf die Viehhaltung der Extremadura. So wurde z. B. am 10. Januar 1927 die „Sociedad Productos de la Ganadería Extremeña“ (Gesellschaft für Produkte der Viehzucht in Extremadura) gegründet, die den künftigen Schlachthof von Mérida betreiben sollte. Etwas später, um 1930, zählten zu den zahlreichen Erzeugnissen, deren Überschüsse außerhalb der Region vermarktet wurden, auf ausländischen Märkten auch Mastrinder, wovon 62 % des Gesamtlebendgewichts in den Verkauf gingen (Extremadura: la historia (Extremadura: Geschichte), Archivo Ediciones Extremeñas, SL 1997).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.gobex.es/filescms/con03/uploaded_files/SectoresTematicos/Agroalimentario/Denominacionesdeorigen/IGP_TerneraDeExtremadura_PliegoCondiciones.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.


Berichtigungen

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/35


Berichtigung des Beschlusses des Gerichtshofs über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege von e-EFTACourt

( Amtsblatt der Europäischen Union C 73 vom 9. März 2017 )

(2017/C 120/18)

Seite 18, Bezugsvermerk:

Anstatt:

„gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,“

muss es heißen:

„gestützt auf die Verfahrensordnung und insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,“.

Seite 18, Artikel 1 und 2:

Anstatt:

„Artikel 1

Die EDV-Anwendung mit der Bezeichnung ‚e-EFTACourt‘ gestattet die Einreichung und Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Die Verfahrensschriftstücke werden über e-EFTACourt den Mitgliedstaaten, die Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, sofern sie sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.“

muss es heißen:

„Artikel 1

Die EDV-Anwendung mit der Bezeichnung ‚e-EFTACourt‘ gestattet die Einreichung und Zustellung von Verfahrensschriftstücken auf elektronischem Wege unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen.

Artikel 2

Die Verfahrensschriftstücke werden über e-EFTACourt den Staaten, die Teil des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, sofern sie sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.“