ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
6. April 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 108/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8419 — Segro/PSPIB/SELP/Target assets) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 108/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 108/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 18. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824 — Lkw — Berichterstatter: Lettland

3

2017/C 108/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Lkw (AT.39824)

4

2017/C 108/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 — Lkw) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4673)

6

 

Rechnungshof

2017/C 108/06

Sonderbericht Nr. 5/2017 — Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 108/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

10

2017/C 108/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

10

2017/C 108/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

11


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2017/C 108/10

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2016 in der Rechtssache E-25/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EWR-Staates — Staatliche Beihilfen — Artikel 14 Absatz 3 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Unterlassene Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen)

12

2017/C 108/11

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2016 in der Rechtssache E-30/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung der Richtlinie 2011/62/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel)

13

2017/C 108/12

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2016 in der Rechtssache E-31/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EFTA-Staat — Nichtumsetzung — Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte)

14

2017/C 108/13

Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2016 in der Rechtssache E-32/15 — EFTA-Überwachungsbehörde/Fürstentum Liechtenstein (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2006/126/EG — Richtlinie 2011/94/EU — Richtlinie 2012/36/EU)

15

2017/C 108/14

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017 (Rechtssache E-2/17)

16

2017/C 108/15

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017 (Rechtssache E-3/17)

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 108/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8312 — Panasonic Corporation/Ficosa International) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

2017/C 108/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8391 — Toyota Industries Europe/Vive) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 108/18

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8419 — Segro/PSPIB/SELP/Target assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 108/01)

Am 29. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8419 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/2


Euro-Wechselkurs (1)

5. April 2017

(2017/C 108/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0678

JPY

Japanischer Yen

118,49

DKK

Dänische Krone

7,4354

GBP

Pfund Sterling

0,85510

SEK

Schwedische Krone

9,5748

CHF

Schweizer Franken

1,0708

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,058

HUF

Ungarischer Forint

309,91

PLN

Polnischer Zloty

4,2315

RON

Rumänischer Leu

4,5397

TRY

Türkische Lira

3,9404

AUD

Australischer Dollar

1,4085

CAD

Kanadischer Dollar

1,4291

HKD

Hongkong-Dollar

8,2957

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5319

SGD

Singapur-Dollar

1,4948

KRW

Südkoreanischer Won

1 202,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6327

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3638

HRK

Kroatische Kuna

7,4578

IDR

Indonesische Rupiah

14 227,37

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7314

PHP

Philippinischer Peso

53,532

RUB

Russischer Rubel

59,6596

THB

Thailändischer Baht

36,860

BRL

Brasilianischer Real

3,2974

MXN

Mexikanischer Peso

20,0177

INR

Indische Rupie

69,2930


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 18. Juli 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39824 — Lkw

Berichterstatter: Lettland

(2017/C 108/03)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf dargelegte Zuwiderhandlung in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielte.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in dem Beschlussentwurf beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in dem Beschlussentwurf beschriebenen Zuwiderhandlung.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfs.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf den Beschlussentwurf.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der zur Berechnung der Geldbußen im Beschlussentwurf zugrunde gelegten Umsätze.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in dem Beschlussentwurf vorgesehen sind.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in dem Beschlussentwurf festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung für die Berechnung der Geldbußen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine erschwerenden Umstände vorliegen.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass bei dieser Zuwiderhandlung keine mildernden Umstände vorliegen.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in dem Beschlussentwurf vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006.

16.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in dem Beschlussentwurf vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008.

17.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in dem Beschlussentwurf festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen.

18.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Lkw

(AT.39824)

(2017/C 108/04)

(1)

Der Bericht betrifft einen nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) zu erlassenden Beschlussentwurf in einem Kartellvergleichsverfahren (im Folgenden „Beschlussentwurf“).

(2)

Der Beschlussentwurf ist an 15 juristische Personen (im Folgenden „Adressaten des Beschlussentwurfs“) gerichtet, die zu folgenden Unternehmen gehören: MAN, Volvo, Daimler, Iveco und DAF (im Folgenden „Unternehmen im Vergleichsverfahren“) (3).

(3)

Gemäß dem Beschlussentwurf haben die Unternehmen im Vergleichsverfahren an Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum teilgenommen sowie an Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Technologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen nach den geänderten Emissionsnormen mitgewirkt.

(4)

Auslöser war im vorliegenden Fall ein Antrag auf Geldbußenerlass. Im Anschluss an Nachprüfungen, die Anfang 2011 durchgeführt wurden, gingen bei der Kommission drei Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein.

(5)

Die Kommission leitete am 20. November 2014 ein Verfahren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ein, das die Unternehmen im Vergleichsverfahren sowie ein weiteres Unternehmen (im Folgenden „sechstes Unternehmen“) betraf. Das Verfahren gegen das sechste Unternehmen läuft weiter und wird nach den allgemeinen Bestimmungen (ohne Vergleich) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4) durchgeführt.

(6)

Ebenfalls am 20. November 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache AT.39824 (im Folgenden „MB“) an. Zwischen 20. und 24. November 2014 wurde die MB an die Adressaten des Beschlussentwurfs sowie an die drei Firmen des sechsten Unternehmens (im Folgenden „Adressaten der MB“) zugestellt.

(7)

Alle Adressaten der MB beantragten Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission. Die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) gewährte den Adressaten der MB Einsicht in den Hauptteil der Akte im Dezember 2014. Für die Teile der Akte, für die spezielle Vertraulichkeitsmaßnahmen erforderlich waren, organisierte die GD Wettbewerb den eingeschränkten Zugang (sowohl in den Diensträumen der GD Wettbewerb als auch außerhalb), um es externen Rechtsanwälten zu ermöglichen, die Unterlagen, für die sie im Namen ihrer jeweiligen Mandanten die Erstellung einer nicht vertraulichen Fassung beantragt hatten, zu identifizieren. Dieses eingeschränkte Zugangsverfahren begann im Dezember 2014. Anträge auf Einsicht in nicht vertrauliche Fassungen der im Rahmen des eingeschränkten Zugangsverfahrens identifizierten Unterlagen gingen im Februar und März 2015 bei der GD Wettbewerb ein. Im Februar 2016 legte die GD Wettbewerb die entsprechenden nicht vertraulichen Fassungen vor.

(8)

Zwischen 1. September 2015 und 3. Juni 2016 führte die Kommission Vergleichsgespräche mit den Adressaten der MB, die sich im Juli 2015 informell an die Kommission gewandt hatten, um ihr Interesse an einer möglichen Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 zu bekunden.

(9)

Zwischen 15. und 21. Juni 2016 legten die Adressaten des Beschlussentwurfs der Kommission Vergleichsausführungen gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vor. In den genannten Ausführungen erkannten die Adressaten des Beschlussentwurfs jeweils an, dass ihnen die von der Kommission gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte hinlänglich mitgeteilt wurden und dass ihnen ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahme gegenüber der Kommission abzugeben.

(10)

Ich habe in der vorliegenden Sache keine Anträge oder Beschwerden erhalten (5).

(11)

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Adressaten des Beschlussentwurfs äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(12)

Daher bin ich der Auffassung, dass der wirksamen Ausübung der Verfahrensrechte der Adressaten des Beschlussentwurfs Genüge getan wurde.

Brüssel, den 18. Juli 2016

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), insbesondere geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3). Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1) (im Folgenden „Mitteilung über das Vergleichsverfahren“).

(3)  Adressaten des Beschlussentwurfs, gruppiert nach Zugehörigkeit zu den jeweiligen Unternehmen im Vergleichsverfahren, sind: i) MAN SE, MAN Truck & Bus AG, MAN Truck & Bus Deutschland GmbH; ii) AB Volvo (publ), Volvo Lastvagnar AB, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, Renault Trucks SAS; iii) Daimler AG; iv) Fiat Chrysler Automobiles N.V, CNH Industrial N.V., Iveco SpA, Iveco Magirus AG; v) PACCAR Inc., DAF Trucks N.V. und DAF Trucks Deutschland GmbH.

(4)  Siehe Abschnitt 2.2 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren, insbesondere Randnummer 19.

(5)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren und Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 19. Juli 2016

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39824 — Lkw)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4673)

(nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 108/05)

Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission nachstehend die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss betrifft eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens.

(2)

Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet: MAN SE, MAN Truck & Bus AG, MAN Truck & Bus Deutschland GmbH (im Folgenden zusammen „MAN“); Daimler AG (im Folgenden „Daimler“); Fiat Chrysler Automobiles N.V., CNH Industrial N.V., Iveco SpA, Iveco Magirus AG (im Folgenden zusammen „Iveco“); AB Volvo (publ), Volvo Lastvagnar AB, Renault Trucks SAS, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, (im Folgenden zusammen „Volvo/Renault“); PACCAR Inc., DAF Trucks Deutschland GmbH, DAF Trucks N.V., DAF (im Folgenden zusammen „DAF“).

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(3)

Im Anschluss an einen am 20. September 2010 vom Unternehmen MAN gestellten Antrag auf Erlass von Geldbußen führte die Kommission vom 18. bis 21. Januar 2011 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der verschiedenen Lkw-Hersteller durch. Am 28. Januar 2011 stellte Volvo/Renault einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße; es folgten Daimler am 10. Februar 2011, 10.00 Uhr, und Iveco am 10. Februar 2011, 22.22 Uhr.

(4)

Am 20. November 2014 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen DAF, Daimler, Iveco, MAN und Volvo/Renault ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie an diese Unternehmen zustellte.

(5)

Nach der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte wandten sich die Adressaten informell an die Kommission mit dem Antrag, die Sache fortan auf der Grundlage des Vergleichsverfahrens zu behandeln. Nachdem sich alle Adressaten bereit erklärt hatten, Vergleichsgespräche aufzunehmen, beschloss die Kommission die Einleitung eines Vergleichsverfahrens. Daraufhin stellten MAN, DAF, Daimler, Volvo/Renault und Iveco bei der Kommission förmliche Anträge auf Vergleich gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2).

(6)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 18. Juli 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission erließ den Beschluss am 19. Juli 2016.

2.2.   Adressaten und Dauer

(7)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einer Absprache beteiligt und/oder haften für die Beteiligung an einer Absprache und haben mit dieser in den nachstehend angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 101 AEUV verstoßen. In Anwendung der Randnummer 26 der Geldbußenleitlinien wurde Volvo/Renault ein teilweiser Geldbußenerlass für den Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 15. Januar 2001 gewährt.

Juristische Person

Geltungsdauer

MAN SE,

MAN Truck & Bus AG,

MAN Truck & Bus Deutschland GmbH

17. Januar 1997-20. September 2010

Daimler AG

17. Januar 1997-18. Januar 2011

Fiat Chrysler Automobiles N.V.,

CNH Industrial N.V.,

Iveco SpA,

Iveco Magirus AG

17. Januar 1997-18. Januar 2011

AB Volvo (publ),

Volvo Lastvagnar AB,

Renault Trucks SAS,

Volvo Group Trucks Central Europe GmbH

17. Januar 1997-18. Januar 2011

PACCAR Inc.,

DAF Trucks Deutschland GmbH,

DAF Trucks N.V.

17. Januar 1997-18. Januar 2011

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(8)

Von der Zuwiderhandlung betroffen sind Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen („mittelschwere Lkw“) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen („schwere Lkw“), wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt (im Folgenden werden mittelschwere und schwere Lkw gemeinsam als „Lkw“ bezeichnet) (3). Nicht betroffen sind der Kundendienst, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen.

(9)

Die Zuwiderhandlung bestand in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt. Spätestens ab August 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften, die — jeweils in unterschiedlichem Maße — an ihre Hauptverwaltungen berichteten. Der Austausch fand sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene statt.

(10)

Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie zum Zeitplan und zur Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.

(11)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über den gesamten EWR und bestand vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011.

2.4.   Rechtsbehelfe

(12)

In diesem Beschluss werden die Geldbußenleitlinien aus dem Jahr 2006 (4) angewandt. Mit Ausnahme von MAN werden gegen alle unter Ziffer 7 genannten Unternehmen per Beschluss Geldbußen verhängt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(13)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die von den betroffenen Unternehmen im letzten Jahr vor der Beendigung der Zuwiderhandlung im EWR erzielten Umsätze aus dem Verkauf von schweren und mittelschweren Nutzfahrzeugen (wie in Ziffer 8 definiert), den Umstand, dass Preiskoordinierung zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehört, die Dauer des Verstoßes, den hohen Marktanteil der Adressaten auf dem europäischen Markt für schwere und mittelschwere Nutzfahrzeuge, den Umstand, dass die Zuwiderhandlung den gesamten EWR abdeckte, sowie einen Aufschlag, der andere Unternehmen von der Mitwirkung an Preiskoordinierung abschrecken soll.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(14)

Nach Ansicht der Kommission liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor, die Anlass zu einer Anpassung des Grundbetrags geben würden.

2.4.3.   Anwendung der Kronzeugenregelung

(15)

Die Kommission hat MAN die Geldbuße vollständig erlassen. Volvo/Renault wurde eine Ermäßigung der Geldbuße von 40 %, Daimler eine Ermäßigung von 30 % und Iveco eine Ermäßigung von 10 % gewährt.

2.4.4.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(16)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die gegen sämtliche Adressaten zu verhängenden Geldbußen um weitere 10 % ermäßigt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

0 EUR

gesamtschuldnerisch gegen MAN SE, MAN Truck & Bus AG und MAN Truck & Bus Deutschland GmbH;

b)

670 448 000 EUR

gesamtschuldnerisch gegen AB Volvo (publ), Volvo Lastvagnar AB und Renault Trucks SAS, wobei

Volvo Group Trucks Central Europe GmbH für den Betrag von 468 855 017 EUR gesamtschuldnerisch haftet;

c)

1 008 766 000 EUR

gegen Daimler AG;

d)

494 606 000 EUR

gegen Iveco SpA, wobei

(1)

Fiat Chrysler Automobiles N.V. für den Betrag von 156 746 105 EUR gesamtschuldnerisch haftet,

(2)

Fiat Chrysler Automobiles N.V. und Iveco Magirus AG für den Betrag von 336 119 346 EUR gesamtschuldnerisch haften und

(3)

CNH Industrial N.V und Iveco Magirus AG für den Betrag von 1 740 549 EUR gesamtschuldnerisch haften;

e)

752 679 000 EUR

gesamtschuldnerisch gegen PACCAR Inc. und DAF Trucks N.V., wobei

DAF Trucks Deutschland GmbH für den Betrag von 376 118 773 EUR gesamtschuldnerisch haftet.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(3)  Ausgenommen Lastkraftwagen für militärische Zwecke.

(4)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


Rechnungshof

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/9


Sonderbericht Nr. 5/2017

„Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“

(2017/C 108/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 5/2017 „Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) oder auf der Website des EU Bookshop (https://bookshop.europa.eu) abgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/10


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2017/C 108/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

16.2.2017

Dauer

16.2.-31.12.2017

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

04/TQ2285


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/10


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2017/C 108/08)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2017

Dauer

1.1.-31.12.2017

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

05/TQ127


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/11


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2017/C 108/09)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

1.1.2017

Dauer

1.1.-31.12.2017

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

06/TQ127


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/12


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Juli 2016

in der Rechtssache E-25/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EWR-Staates — Staatliche Beihilfen — Artikel 14 Absatz 3 von Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Unterlassene Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen)

(2017/C 108/10)

In der Rechtssache E-25/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus Teil II Artikel 14 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Entscheidung Nr. 404/14/COL nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu ergreifen, die nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 404/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Oktober 2014 über eine isländische Regelung für Investitionsanreize für mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärt worden waren, da es versäumt hat, ausstehende Zahlungen, auf die in Artikel 7 Satz 3 dieser Entscheidung Bezug genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzustellen, und da es versäumt hat, der EFTA-Überwachungsbehörde alle in Artikel 8 der Entscheidung geforderten Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu übermitteln — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson am 29. Juli 2016 das Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island hat seine Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 von Teil II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und nach Artikel 6, 7 und 8 der Entscheidung Nr. 404/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. Oktober 2014 über eine isländische Regelung für Investitionsanreize nicht erfüllt, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu ergreifen, die nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Entscheidung für mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärt worden waren, da es versäumt hat, ausstehende Zahlungen, auf die in Artikel 7 Satz 3 dieser Entscheidung Bezug genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzustellen, und da es versäumt hat, der EFTA-Überwachungsbehörde alle in Artikel 8 dieser Entscheidung geforderten Informationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu übermitteln.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/13


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Juli 2016

in der Rechtssache E-30/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung der Richtlinie 2011/62/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel)

(2017/C 108/11)

In der Rechtssache E-30/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung sowie seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des Abkommens nicht nachgekommen ist, da Island es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson am 29. Juli 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens gefälschter Arzneimittel in die legale Lieferkette) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung sowie seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des Abkommens nicht nachgekommen, da Island es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/14


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Juli 2016

in der Rechtssache E-31/15

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EFTA-Staat — Nichtumsetzung — Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte)

(2017/C 108/12)

In der Rechtssache E-31/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) in der durch das Protokoll 1 angepassten Fassung und aus Artikel 7 des Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 29. Juli 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang XVII Nummer 9f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/15


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 29. Juli 2016

in der Rechtssache E-32/15

EFTA-Überwachungsbehörde/Fürstentum Liechtenstein

(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2006/126/EG — Richtlinie 2011/94/EU — Richtlinie 2012/36/EU)

(2017/C 108/13)

In der Rechtssache E-32/15, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein — KLAGE auf Feststellung, dass das Fürstentum Liechtenstein seine Pflichten gemäß den in Anhang XIII Nummer 24f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakten (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG sowie Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt hat, indem es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung der Rechtsakte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder aber die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 29. Juli 2016 das Urteil mit folgendem Tenor:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Das Fürstentum Liechtenstein hat seine Pflichten gemäß den in Anhang XIII Nummer 24f des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakten (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG sowie Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG) in der durch Protokoll Nr. 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung der Rechtsakte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.

Das Fürstentum Liechtenstein trägt die Kosten des Verfahrens.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/16


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017

(Rechtssache E-2/17)

(2017/C 108/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Maria Moustakali als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 1. Februar 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Durch die Beibehaltung i) eines Genehmigungssystems für die Einfuhr von rohen Eiern und Erzeugnissen aus rohen Eiern nach Gesetz Nr. 25/1993, Artikel 10 sowie Verordnung (IS) Nr. 448/2012 Artikel 3 Buchstabe e und 4; ii) eines Genehmigungssystems für die Einfuhr von nicht pasteurisierter Milch und verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch sowie zusätzlicher Anforderungen nach Gesetz Nr. 25/1993, Artikel 10 und Verordnung (IS) Nr. 448/2012, Artikel 3 Buchstabe f, 4 und 5 und eines Verbots der Vermarktung von importierten verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch nach Verordnung (IS) Nr. 104/2010, Artikel 7a; und iii) eines Verwaltungsverfahrens, das Importeure zur Abgabe einer Erklärung sowie zur Einholung einer Genehmigung für die Einfuhr behandelter Eierzeugnisse und Milchprodukte verpflichtet, wie es aus der Umsetzung der Verordnung (IS) Nr. 448/2012 hervorgeht, hat Island es versäumt, seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang I, Kapitel I, Abschnitt 1.1.1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang I zum EWR-Abkommen angepassten Fassung, nachzukommen. Das gilt insbesondere für seine Verpflichtungen nach Artikel 5 dieser Richtlinie.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/662/EWG nicht nachgekommen ist, da es i) ein Genehmigungssystem für die Einfuhr von rohen Eiern und Erzeugnissen aus rohen Eiern weiterhin aufrechterhält; ii) ein Genehmigungssystem für die Einfuhr von nicht pasteurisierter Milch und verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch sowie zusätzliche Anforderungen und ein Verbot der Vermarktung von importierten verarbeiteten Milchprodukten aus nicht pasteurisierter Milch weiterhin aufrechterhält; und iii) ein Verwaltungsverfahren, das Importeure zur Abgabe einer Erklärung sowie zur Einholung einer Genehmigung für die Einfuhr behandelter Eierzeugnisse und Milchprodukte verpflichtet, weiter aufrechterhält.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass die Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zu veterinärrechtlichen Kontrollen auf EWR-Ebene vereinheitlicht sind. Die Richtlinie 89/662/EWG des Rates regelt veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Ihr Hauptziel besteht in der Abschaffung veterinärrechtlicher Kontrollen an den EWR-Binnengrenzen und in der gleichzeitigen Verstärkung der Kontrollen am Abgangsort. Die zuständigen Behörden des Bestimmungs-EWR-Staates dürfen die Einhaltung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften lediglich durch nichtdiskriminierende, stichprobenartige Kontrollen überprüfen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass Island durch die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zusätzliche Anforderungen stellt, die nach dem vereinheitlichten Rahmen für veterinärrechtliche Kontrollen nicht zulässig sind.

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache E-17/15, Ferskar kjötvörur ehf. gegen den isländischen Staat betreffend die Beschränkung der Einfuhr von rohem Fleisch nach Island, bereits deutlich gemacht, dass solche Anforderungen gegen EWR-Recht verstoßen. In den genannten isländischen Rechtsvorschriften sind für Eierzeugnisse und Milchprodukte ähnliche Beschränkungen festgelegt.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/17


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017

(Rechtssache E-3/17)

(2017/C 108/15)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Maria Moustakali als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 1. Februar 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Da Island das Genehmigungssystem für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse nach Gesetz Nr. 25/1993, Artikel 10 und Verordnung (IS) Nr. 448/2012, Artikel 3, 4 und 5 weiterhin aufrechterhält, ist es seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang I, Kapitel I, Abschnitt 1.1.1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt) in der durch das Protokoll 1 des EWR-Abkommens und die sektorbezogenen Anpassungen in Anhang I zu diesem Abkommen geänderten Fassung nicht nachgekommen. Das gilt besonders für seine Verpflichtungen nach Artikel 5 dieser Richtlinie.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/662/EWG nicht nachgekommen ist, da es ein Genehmigungssystem für den Import von, unter anderem, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen weiterhin aufrechterhält.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass die Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zu veterinärrechtlichen Kontrollen auf EWR-Ebene harmonisiert sind. Die Richtlinie 89/662/EWG des Rates regelt veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Ihr Hauptziel besteht in der Abschaffung veterinärrechtlicher Kontrollen an den Binnengrenzen des EWR und in der gleichzeitigen Verstärkung der Kontrollen am Abgangsort. Die zuständigen Behörden des Bestimmungs-EWR-Staates dürfen die Einhaltung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften lediglich durch nichtdiskriminierende Stichprobenkontrollen überprüfen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island durch die Aufrechterhaltung des Genehmigungssystems für importiertes frisches Fleisch und importierte Fleischerzeugnisse zusätzliche Anforderungen festlegt, die der EWR-weite harmonisierte Rahmen zu veterinärrechtlichen Kontrollen nicht gestattet.

Der EFTA-Überwachungsbehörde zufolge hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache E-17/15 Ferskar kjötvörur ehf. gegen den isländischen Staat bereits festgestellt, dass eine solche Auferlegung zusätzlicher Anforderungen gegen das EWR-Recht verstößt.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8312 — Panasonic Corporation/Ficosa International)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 108/16)

1.

Am 27. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Panasonic Corporation („Panasonic“, Japan) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Ficosa International („Ficosa“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Panasonic ist tätig in der Entwicklung und Produktion elektronischer Technologien und Lösungen in verschiedenen Sektoren.

Ficosa ist hauptsächlich in der Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Systemen und Bauteilen für unterschiedliche Arten von Fahrzeugen tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8312 — Panasonic Corporation/Ficosa International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8391 — Toyota Industries Europe/Vive)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 108/17)

1.

Am 29. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Toyota Industries Europe AB, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Toyota Industries Corporation („TICO“, Japan), übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Vive B.V. („Vive“, Niederlande). Vive ist alleiniger Anteilseigner von Vanderlande Industries Holding B.V. („Vanderlande“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   TICO: Herstellung und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Motoren, Kompressoren für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, Gussteilen, elektronischen Bauelementen, Stückgutlogistik, Logistikdienstleistungen und Textilmaschinen;

—   Vive/Vanderlande: Konzeption, Herstellung, Verkauf und Einbau von Ausstattung zur industriellen Ablaufkontrolle und -automation für Flughäfen, Lagerhaltung und Paketverteilung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8391 — Toyota Industries Europe/Vive per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/20


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 108/18)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„ΠΕΥΚOΘΥΜΑΡΟΜΕΛΟ ΚΡΗΤΗΣ“ (PEFKOTHYMAROMELO KRITIS)

EU-Nr.: PDO-EL-02142 — 17.5.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name

„Πευκοθυμαρόμελο Κρήτης“ (Pefkothymaromelo Kritis)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Honig mit der g.U. „Pefkothymaromelo Kritis“ ist eine natürliche Mischung aus Thymian- und Kiefernhonig. Sie wird auf Kreta durch eine besondere Bienenstockbewirtschaftung bzw. aufgrund des gleichzeitigen Angebots an spätblühendem Thymian und dem von der Marchalina hellenica L. abgegebenen Honigtau gewonnen. Dieses Insekt besiedelt hauptsächlich die Kalabrische bzw. Türkische Kiefer (Pinus brutia Ten.) und die Aleppo-Kiefer (Pinus halepensis Mill.).

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Elektrische Leitfähigkeit: ≥ 0,600 mS/cm; Gesamtgehalt an Glucose und Fructose ≥ 50 %; Saccharoseanteil ≤ 3 %; relativer Wassergehalt ≤ 17 %; Diastaseaktivität ≥ 8 DN; HMF-Gehalt (Hydroxymethylfurfural) ≤ 25 mg/kg; freie Säuren 20-50 meq/kg; Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen ≤ 0,1 g/100 g. Die Farbe ist gleichbleibend und liegt im Bereich von 70-130 mm auf der Pfund-Skala. Bei einer Nachweisgrenze von 10 mg/kg sind im Erzeugnis keine Rückstände von Milbenbekämpfungsmitteln (Akarizide) oder Pflanzenschutzmitteln nachweisbar.

Mikroskopische Eigenschaften:

Der Honig „Pefkothymaromelo Kritis“ weist die für einen Honigtauhonig (Waldhonig) typischen Merkmale auf, sein Sediment enthält aber auch Pollen verschiedener Nektarpflanzen, die je nach Honigprobe unterschiedlich sind und bis zu 20 verschiedene Arten umfassen können. Die wichtigste Art ist der Mittelmeerthymian oder Kopfige Thymian (Coridothymus capitatus L.), der in allen Proben in einer Menge von ≥ 10 % des Gesamtgehalts an Pollen nektarliefernder Arten vorkommt.

Das Verhältnis von Honigtauelementen zum Gesamtpollenanteil beträgt 0,5 bis 6,5. Die Honigtauelemente setzen sich aus Sporen von Cladosporium und Fumago, seltener von Altenaria und Stemphylium zusammen. Die in anderen Honigmischungen mit Kiefernhonig enthaltenen typischen spitz zulaufenden Sporen der Gattung Coleosporium kommen nicht vor.

Organoleptische Eigenschaften:

Das Erzeugnis zeichnet sich durch ein typisches Aroma aus, das hauptsächlich auf die Aromastoffe im Thymianhonig zurückzuführen ist. Der Kiefernhonig verleiht ihm einen milden und lang anhaltenden Geschmack sowie eine mittlere Süße und ein klares Aussehen. Das Aroma weist eine blumige Note mit einem leicht harzig-holzigen Duft auf. Der Geruch ist von mittlerer Intensität mit einem leichten Anklang von Früchten und Wachs; der Honig bleibt für mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Ernte flüssig.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Bienen werden nur gefüttert, um das Überleben der Kolonie sicherzustellen, wobei die Fütterung mindestens einen Monat vor der Blütezeit bzw. der Verfügbarkeit von Honigtau endet. Wenn kein Futter (Nektar, Pollen) zur Verfügung steht, versorgen die Imker die Bienen mit Zuckerrübensirup, Fondant und Eiweißfutter (Pollenteig). Das Bienenfutter darf von außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stammen. Die Eigenschaften und die Qualität des Honigs werden durch die Fütterung der Bienen nicht beeinflusst.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte müssen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen. Um die Qualität und den einzigartigen Charakter des Erzeugnisses zu gewährleisten, werden die Bienenstöcke, nachdem die Bienen den Thymian beflogen haben, in die Kiefernwälder bzw. in Gebiete gebracht, in denen der spätblühende Thymian in Blüte steht, wenn es auf den Kiefern Honigtau gibt. Die Entnahme der Waben erfolgt mit möglichst geringem Einsatz von Rauch, wenn mindestens 3/4 der Zellen gedeckelt sind. Der Honig wird mittels Honigschleuder gewonnen, zum Klären in Setztanks gefüllt und nicht über 45 °C erhitzt. Krankheiten wird durch geeignete Hygienemaßnahmen vorgebeugt, und zu ihrer Bekämpfung werden erforderlichenfalls ungefährliche zugelassene Substanzen eingesetzt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Erzeugnis muss in dem unter Punkt 4 definierten geografischen Gebiet abgefüllt werden. Dies ist notwendig, um den Ursprung des Honigs leichter überwachen und überprüfen zu können, das Risiko einer Mischung mit anderen Honigen zu verringern, die missbräuchliche Verwendung des Namens für den Verkauf von Honig aus anderen Gebieten zu verhindern und die Anwendung der unter Punkt 3.6 genannten besonderen Vorschriften sicherzustellen. Zudem soll damit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass sich die organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften (HMF, Diastaseaktivität) des Honigs aufgrund der hohen Temperaturen ändern, die insbesondere in den Sommermonaten beim Transport auf dem Seeweg von der Insel Kreta zu verzeichnen sind.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, muss jeder Imker oder Unternehmer, der das Erzeugnis verkauft, ein Logo verwenden, auf dem die Insel Kreta und der Anhänger mit den „Bienen von Malia“ sowie die Worte „Πευφκοθυμαρόμελο Κρήτης ΠΟΠ“ (Pefkothymaromelo Kritis g.U.) abgebildet sind (Abb. 1). Das Logo wird von den antragstellenden Imkervereinigungen ausgegeben. Zudem erhalten die Erzeuger eine Codenummer zur Kennzeichnung der einzelnen Partien, des Erzeugungsorts und die Registriernummer des Imkers. Das Etikett weist das Logo, die Codenummer und alle erforderlichen Angaben auf. Die Imkervereinigungen informieren die Kontrollstelle über die genauen Vorschriften für die Ausgabe der Etiketten. Diese Vorschriften dürfen jedoch nicht zu einer Diskriminierung von Erzeugern führen, die Honig mit der g.U. „Pefkothymaromelo Kritis“ gemäß der Spezifikation erzeugen, aber nicht Mitglieder der genannten Vereinigungen sind.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die gesamte Insel Kreta einschließlich der Präfekturen von Iraklio, Lasithi, Rethymno und Chania.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Natürliche Faktoren

Die ungeheure morphologische Vielfalt Kretas hat in Verbindung mit dem spezifischen Klima der Insel (sie fällt in die mediterrane und nordafrikanische Klimazone) und ihrer isolierten geografischen Lage die Entwicklung zahlreicher verschiedener Pflanzenarten begünstigt. Neuesten Zahlen zufolge beheimatet die Insel rund 1 800 Pflanzenarten, davon 180 endemische. Die Fülle an Honigpflanzen hat eine florierende Imkerei ermöglicht; die Insel verfügt heute mit 33 Stöcken pro Quadratkilometer weltweit über eine der höchsten Bienenstockdichten.

Dieser Pflanzenreichtum umfasst viele aromatische Arten, die im Juni und Juli blühen, in einigen Gebieten sogar bis August. Die wichtigste ist der Mittelmeerthymian oder Kopfige Thymian (Coridothymus capitatus). In diesen Monaten gibt es aufgrund des heißen, trockenen Klimas wenig Niederschlag, daher wird wenig Nektar produziert, wodurch der Honig dickflüssig und sehr aromatisch ist. Dies und der von der Marchalina hellenica L. abgegebene Honigtau bieten den Imkern die besondere Möglichkeit, eine unverwechselbare Mischung aus Thymian- und Kiefernhonig zu erzeugen, die sich durch Merkmale beider Honigarten auszeichnet. Das honigtauerzeugende Insekt besiedelt als Parasit die Kalabrische bzw. Türkische Kiefer (Pinus brutia Ten.) und die Aleppo-Kiefer (Pinus halepensis Mill.) und kommt nur in Griechenland und der Türkei vor.

Der menschliche Faktor

Die Imker nutzen ihr Wissen über das Verhalten der Bienen und die auf der Insel im Herbst vorherrschenden besonderen Bedingungen für das im Folgenden beschriebene spezielle Erzeugungsverfahren: Wenn die Bienen den Thymian befliegen, erfolgt keine Begrenzung der Brut, und die Bienen legen darüber einen kreisförmigen Honigvorrat an. In dieser Phase gehen die Imker bei der Ernte so vor, dass sie nur jene Waben entnehmen, die eindeutig gedeckelten Thymianhonig enthalten. Wenn die Bienen später den Honigtau der Kiefern sammeln, stehen keine Pollen zur Verfügung und sie verkleinern instinktiv ihre Brut. Die Imker greifen nicht ein, sondern lassen zu, dass die Bruttätigkeit abnimmt und die Bienen stattdessen Honig einlagern. Sie können sich das leisten, weil die Temperaturen im Herbst immer noch hoch sind und die Bienen dann Nektar von Herbstblühern wie dem Johannisbrotbaum (Ceratonia siliqua), Efeu (Hedera helix), wildem Spargel (Αsparagus officinalis) oder der Meerzwiebel (Urginea maritima) sammeln können, um ihre Population zu erneuern. Wenn die Bienen nicht in der Lage wären, ihr Volk im Herbst zu erneuern, würden sie den Winter nicht überleben. Dabei kommen den Imkern die besonderen klimatischen Bedingungen der Insel, die ausreichend Pollen und Nektar liefernden Pflanzen und das instinktive Verhalten der Bienen zugute, durch die sie die Bienenstöcke in dieser besonderen Art bewirtschaften können. Der Honig „Pefkothymaromelo Kritis“ ist aber auch ein Ergebnis des gleichzeitigen Vorhandenseins von spätblühendem Thymian und Kiefernhonigtau in der Natur, einem häufigen Phänomen auf Kreta.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit von „Pefkothymaromelo Kritis“ ist auf seine physikalisch-chemischen, mikroskopischen und organoleptischen Eigenschaften zurückzuführen.

—   physikalisch-chemische Eigenschaften: elektrische Leitfähigkeit (≥ 0,600 mS/cm), Wassergehalt (≤ 17 %), Gesamtgehalt an Glucose und Fructose (≥ 50 %) und Farbe (70-130 in mm Pfund);

—   mikroskopische Eigenschaften: Thymianpollen ≥ 10 %, keine Coleosporium-Sporen.

—   organoleptische Eigenschaften: einzigartiges Aroma und ein angenehmer, weniger intensiver süßer Geschmack.

Die geringe HMF-Konzentration (≤ 25 mg/kg), der niedrige Gehalt an Saccharose (≤ 3 %) und nicht nachweisbare Mengen an Akariziden und Pflanzenschutzmitteln (≤ 10 μg/kg) bilden die Basis für die Qualität und Besonderheit des Erzeugnisses.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses

Auf Kreta wachsen seit jeher aromatische Pflanzen wie Thymian, und der vom Kiefernparasiten Marchalina hellenica L. erzeugte Honigtau ist spätestens seit dem 18. Jahrhundert bekannt (Gennadius, 1883). Die die Kiefern besiedelnde Μarchalina hellenica L. scheidet Honigtau aus, nachdem die Thymianpflanzen Nektar produziert haben, und in einigen Gebieten geschieht dies auch zeitgleich. Das Ergebnis ist eine einzigartige natürliche Mischung von Thymian- und Kiefernhonig, die in engem Zusammenhang mit dem Ursprungsgebiet steht. Die elektrische Leitfähigkeit, der Gesamtgehalt an Glucose und Fructose, das milde Aroma und die langsame Kristallisierung sind auf den Kiefernhonigtau zurückzuführen, während die Aromastoffe und Thymianpollen von einer Vielfalt aromatischer heimischer bzw. endemischer Pflanzen stammen, die im heißen, trockenen Klima der Insel kleine Mengen konzentrierten, aromatischen Nektars hervorbringen. Daher ist der Honig „Pefkothymaromelo Kritis“ dickflüssig (d. h., er hat einen geringen Wassergehalt), aromatisch, enthält Pollenkörner einer großen Zahl kretischer Pflanzen und weist die oben beschriebenen besonderen Merkmale auf.

Die kretischen Imker haben spezifische Methoden entwickelt, um das Zusammenspiel von Boden- und Klimabedingungen, die charakteristische Vegetation, das Angebot an Kiefernhonigtau und das instinktive Verhalten der Bienen für die Erzeugung des Honigs „Pefkothymaromelo Kritis“ zu nutzen. Diese beruhen auf dem Wissen, das sie über Generationen bei der Anpassung ihrer Tätigkeit an die Umwelt, das Verhalten der Bienen und die Klimabedingungen aufgebaut haben. Die sorgfältige und richtige Bienenstockbewirtschaftung ist zwar ein entscheidender Faktor, das Enderzeugnis ist jedoch auch aufgrund seiner Qualitätsmerkmale wie HMF-Gehalt, Saccharosegehalt und des Fehlens von Akarizid- und Pflanzenschutzmittelrückständen einzigartig.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/prod_pefkothimaromelo_kriti.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.