ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
17. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 82/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8380 — CPPIB/Apax/GL) ( 1 )

1

2017/C 82/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8120 — Hapag-Lloyd/United Arab Shipping Company) ( 1 )

1

2017/C 82/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8199 — Bunge/European Oilseed Processing Facilities) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 82/04

Euro-Wechselkurs

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 82/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8305 — Rockwell Collins/B/E Aerospace) ( 1 )

4

2017/C 82/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8293 — 3i/APG/ATP/EISER Infrastructure Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8380 — CPPIB/Apax/GL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 82/01)

Am 7. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8380 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8120 — Hapag-Lloyd/United Arab Shipping Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 82/02)

Am 23. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8120 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8199 — Bunge/European Oilseed Processing Facilities)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 82/03)

Am 6. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8199 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/3


Euro-Wechselkurs (1)

16. März 2017

(2017/C 82/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0726

JPY

Japanischer Yen

121,55

DKK

Dänische Krone

7,4343

GBP

Pfund Sterling

0,86810

SEK

Schwedische Krone

9,4838

CHF

Schweizer Franken

1,0695

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1588

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

310,04

PLN

Polnischer Zloty

4,2974

RON

Rumänischer Leu

4,5508

TRY

Türkische Lira

3,9030

AUD

Australischer Dollar

1,3945

CAD

Kanadischer Dollar

1,4277

HKD

Hongkong-Dollar

8,3275

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5351

SGD

Singapur-Dollar

1,5035

KRW

Südkoreanischer Won

1 209,16

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,6270

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4004

HRK

Kroatische Kuna

7,4220

IDR

Indonesische Rupiah

14 283,81

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7618

PHP

Philippinischer Peso

53,709

RUB

Russischer Rubel

62,1796

THB

Thailändischer Baht

37,536

BRL

Brasilianischer Real

3,3244

MXN

Mexikanischer Peso

20,4770

INR

Indische Rupie

70,1205


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8305 — Rockwell Collins/B/E Aerospace)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 82/05)

1.

Am 8. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rockwell Collins (USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens B/E Aerospace (USA). Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 2. Februar 2017 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 15. Februar 2017 zurückgenommen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Rockwell Collins ist in der Luftfahrtbranche als Hersteller und Anbieter von integrierten Lösungen für die Wirtschaft und staatliche Stellen tätig. Zu seinen wichtigsten Produkten zählen Cockpit- und Kabinenelektronik, Einsatzkommunikation, Simulation und Schulung sowie Informationsmanagement für kommerzielle Fluglinien und Geschäftsflugzeuge.

B/E Aerospace ist Hersteller und Anbieter von Kabinenprodukten für Flugzeuge wie Kabinensitzen, Beleuchtungssystemen, Sauerstoffsystemen, Ausstattungen zur Bereitung und Aufbewahrung von Getränken und Lebensmitteln, Bordküchensystemen und modularen Toilettensystemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8305 — Rockwell Collins/B/E Aerospace per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8293 — 3i/APG/ATP/EISER Infrastructure Portfolio)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 82/06)

1.

Am 10. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen 3i Group plc („3i“, Vereinigtes Königreich), APG Asset Management N.V. („APG“, Niederlande) und Arbejdsmarkedets Tillægspension („ATP“, Dänemark) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die gemeinsame Kontrolle über ein Portfolio von fünf europäischen Infrastrukturunternehmen („Zielunternehmen“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

3i ist ein an der Londoner Börse notierter internationaler Anleger und Anlageverwalter. 3i besteht aus den drei Geschäftsbereichen Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen, Infrastruktur und Forderungsmanagement und hat sich auf die Kerninvestitionsmärkte in Europa und Nordamerika spezialisiert.

APG ist die Vermögensverwaltungssparte der APG Group, eines Anbieters kollektiver Altersversorgungssysteme. APG nimmt Beratungs-, Vermögensverwaltungs-, Pensionsverwaltungs- und Kommunikationsaufgaben für Pensionsfonds im Bereich der kollektiven Altersversorgung für 4,5 Mio. Niederländer wahr.

ATP ist einer der größten Vorsorgeanbieter Europas. ATP umfasst den Geschäftsbereich Pensions & Investments, der das Vermögen von ATP verwaltet, und den Geschäftsbereich Verwaltung, der für die Verwaltung und Auszahlung einer Reihe von Leistungen der sozialen Sicherung in Dänemark zuständig ist.

Zielunternehmen: i) Belfast City Airport Limited (Flughafen im Vereinigten Königreich), ii) ESP Utilities Group Limited (Eigentümer und Betreiber von Gas- und Stromnetzen im Vereinigten Königreich), iii) Herambiente SpA (Abfallbehandlungsanlagen in Italien), iv) Concesiones de Intercambiadores de Transporte S.L. (zwei Busbahnhöfe in Spanien) und v) Autovias de Peaje en Sombra S.L. (zwei Schattenmautkonzessionen in Spanien).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8293 — 3i/APG/ATP/EISER Infrastructure Portfolio per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.