ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 82/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8380 — CPPIB/Apax/GL) ( 1 ) |
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2017/C 82/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8120 — Hapag-Lloyd/United Arab Shipping Company) ( 1 ) |
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2017/C 82/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8199 — Bunge/European Oilseed Processing Facilities) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 82/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 82/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8305 — Rockwell Collins/B/E Aerospace) ( 1 ) |
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2017/C 82/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8293 — 3i/APG/ATP/EISER Infrastructure Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8380 — CPPIB/Apax/GL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 82/01)
Am 7. März 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8380 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8120 — Hapag-Lloyd/United Arab Shipping Company)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 82/02)
Am 23. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8120 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8199 — Bunge/European Oilseed Processing Facilities)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 82/03)
Am 6. Februar 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8199 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. März 2017
(2017/C 82/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0726 |
JPY |
Japanischer Yen |
121,55 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4343 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86810 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4838 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0695 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,1588 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,021 |
HUF |
Ungarischer Forint |
310,04 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2974 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5508 |
TRY |
Türkische Lira |
3,9030 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3945 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4277 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3275 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5351 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5035 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 209,16 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,6270 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,4004 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4220 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 283,81 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7618 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,709 |
RUB |
Russischer Rubel |
62,1796 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,536 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,3244 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,4770 |
INR |
Indische Rupie |
70,1205 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8305 — Rockwell Collins/B/E Aerospace)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 82/05)
1. |
Am 8. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rockwell Collins (USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens B/E Aerospace (USA). Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 2. Februar 2017 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 15. Februar 2017 zurückgenommen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8305 — Rockwell Collins/B/E Aerospace per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8293 — 3i/APG/ATP/EISER Infrastructure Portfolio)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 82/06)
1. |
Am 10. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen 3i Group plc („3i“, Vereinigtes Königreich), APG Asset Management N.V. („APG“, Niederlande) und Arbejdsmarkedets Tillægspension („ATP“, Dänemark) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die gemeinsame Kontrolle über ein Portfolio von fünf europäischen Infrastrukturunternehmen („Zielunternehmen“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8293 — 3i/APG/ATP/EISER Infrastructure Portfolio per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.