ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 53

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
20. Februar 2017


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 53/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 53/02

Rechtssache C-503/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 21, 45 und 49 AEUV — Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Freizügigkeit — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Niederlassungsfreiheit — Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen bei natürlichen Personen — Besteuerung der Wertzuwächse aus der Übertragung des gesamten für unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendeten Vermögens bei natürlichen Personen — Wegzugsbesteuerung bei Einzelpersonen — Sofortige Einziehung der Steuer — Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die Gesellschaftsanteile tauschen und ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, und denen, die einen solchen Tausch vornehmen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegen — Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die das gesamte für eine persönlich ausgeübte unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendete Vermögen an eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet übertragen, und denen, die eine solche Übertragung an eine Gesellschaft mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vornehmen — Verhältnismäßigkeit)

2

2017/C 53/03

Rechtssache C-524/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Hansestadt Lübeck als Rechtsnachfolgerin der Flughafen Lübeck GmbH (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Flughafenentgelte — Art. 108 Abs. 2 AEUV — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage — Individuell betroffene Person — Rechtsschutzinteresse — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Tatbestandsmerkmal der Selektivität)

3

2017/C 53/04

Rechtsache C-593/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Masco Denmark ApS, Damixa ApS/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften — Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den steuerpflichtigen Gewinn einer Darlehen gebenden Gesellschaft — Steuerbefreiung der von einer Darlehen nehmenden gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen — Ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Notwendigkeit, der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen)

3

2017/C 53/05

In den verbundenen Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España SA (C-20/15 P), Banco Santander SA, Santusa Holding SL (C-21/15 P) (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Steuerregelung — Körperschaftsteuer — Abzug — Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt — Begriff staatliche Beihilfe — Voraussetzung der Selektivität)

4

2017/C 53/06

Rechtssache C-51/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle — Deutschland) — Remondis GmbH & Co. KG Region Nord/Region Hannover (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 4 Abs. 2 EUV — Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt — Interne Organisation der Mitgliedstaaten — Gebietskörperschaften — Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 2 Buchst. a — Begriff ‚öffentlicher Auftrag)

5

2017/C 53/07

Rechtssache C-76/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Paul Vervloet u. a./Ministerraad (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Vom Königreich Belgien zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe durchgeführte Beihilfe — Einlagensicherungssysteme — Richtlinie 94/19/EG — Geltungsbereich — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften — Nichteinbeziehung — Art. 107 und 108 AEUV — Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird)

6

2017/C 53/08

Rechtssache C-119/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Biuro podróży Partner sp. z o.o. sp.k. w Dąbrowie Górniczej/Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Richtlinie 2009/22/EG — Verbraucherschutz — Erga-Omnes-Wirkung missbräuchlicher Klauseln, die in einem öffentlichen Register aufgeführt sind — Geldbuße, die gegen einen Gewerbetreibenden wegen der Verwendung einer Klausel verhängt wurde, die als mit der in diesem Register eingetragenen Klausel gleichwertig angesehen wird — Gewerbetreibender, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel geführt hat — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können)

7

2017/C 53/09

Verbundene rechtssachen C-131/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Club Hotel Loutraki/Europäische Kommission, Hellenische Republik, Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Betrieb von Video Lottery Terminals — Gewährung einer Exklusivlizenz durch einen Mitgliedstaat — Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beilhilfe festgestellt wird — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Verordnung [EG] Nr. 659/1999 — Art. 4, 7 und 13 — Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens — Begriff der ernsten Schwierigkeiten — Zeitpunkt der Beurteilung — Art. 296 AEUV — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 41 — Begründungspflicht — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff des wirtschaftlichen Vorteils — Gemeinsame Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen)

8

2017/C 53/10

Verbundene rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada und der Audiencia Provincial de Alicante — Spanien) — Francisco Gutiérrez Naranjo/Cajasur Banco SAU (C-154/15), Ana María Palacios Martínez/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) (C-307/15), Banco Popular Español SA/Emilio Irles López, Teresa Torres Andreu (C-308/15) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehen — Missbräuchliche Klauseln — Art. 4 Abs. 2 — Art. 6 Abs. 1 — Nichtigerklärung — Vom nationalen Gericht vorgenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel)

8

2017/C 53/11

Verbundene Rechtssachen C-164/15 P und C-165/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Aer Lingus Ltd, Ryanair Designated Activity Company, Irland (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Nationale Fluggaststeuer — Anwendung unterschiedlicher Steuersätze — Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen — Vorteil — Selektiver Charakter — Beurteilung für den Fall, dass die steuerliche Maßnahme geeignet ist, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darzustellen — Rückforderung — Verbrauchsteuer)

9

2017/C 53/12

Rechtssache C-201/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis)/Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 98/59/EG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16 — Unternehmerische Freiheit — Nationale Regelung, die einer Verwaltungsbehörde die Befugnis verleiht, nach Würdigung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft Massenentlassungen zu untersagen — Schwere Wirtschaftskrise — Besonders hohe nationale Arbeitslosenquote)

10

2017/C 53/13

In den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich, Schweden) — Tele2 Sverige AB/Post- och telestyrelsen (C-203/15), Secretary of State for the Home Department/Tom Watson, Peter Brice, Geoffrey Lewis (C-698/15) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikation — Verarbeitung personenbezogener Daten — Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation — Schutz — Richtlinie 2002/58/EG — Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 — Nationale Rechtsvorschriften — Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste — Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten — Nationale Behörden — Zugang zu den Daten — Keine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde — Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)

11

2017/C 53/14

Rechtssache C-272/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königsreich) — Swiss International Air Lines AG/The Secretary of State for Energy and Climate Change, Environment Agency (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Verpflichtung zur Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten für Flüge zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den meisten Drittländern — Beschluss Nr. 377/2013/EU — Art. 1 — Vorübergehende Abweichung — Ausschluss von Flügen mit Ziel- und Startflughäfen in der Schweiz — Unterschiedliche Behandlung von Drittländern — Allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung — Unanwendbarkeit)

12

2017/C 53/15

Rechtssache C-327/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/22/EG — Universaldienst — Art. 12 und 13 — Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen — Art. 32 — Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten — Unmittelbare Wirkung — Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV — Sicherheits- und Seenotdienste in Dänemark und in Grönland — Nationale Regelung — Stellung eines Antrags auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten — Dreimonatsfrist — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

13

2017/C 53/16

Rechtssache C-355/15: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes — Österreich) — Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung GesmbH und Caverion Österreich GmbH/Universität für Bodenkultur Wien, VAMED Management und Service GmbH & Co. KG in Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge — Art. 1 Abs. 3 — Rechtsschutzinteresse — Art. 2a Abs. 2 — Begriff betroffener Bieter — Recht eines vom öffentlichen Auftraggeber rechtskräftig ausgeschlossenen Bieters, einen Antrag auf Nachprüfung der späteren Zuschlagsentscheidung für den Auftrag zu stellen)

14

2017/C 53/17

Rechtssache C-444/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Veneto — Italien) — Associazione Italia Nostra Onlus/Commune di Venezia, u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Art. 3 Abs. 3 — Pläne und Programme, die nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben — Gültigkeit im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff der Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene — Nationale Regelung, die auf die Fläche der betreffenden Gebiete abstellt)

15

2017/C 53/18

Verbundene Rechtssachen C-508/15 und C-509/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Sidika Ucar (C-508/15), Recep Kilic (C-509/15)/Land Berlin (Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Beschluss Nr. 1/80 — Art. 7 Abs. 1 — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört — Voraussetzungen — Fehlen eines Erfordernisses, wonach der türkische Arbeitnehmer während der ersten drei Jahre des Aufenthalts des Familienangehörigen dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss)

16

2017/C 53/19

Rechtssache C-539/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes — Österreich) — Daniel Bowman/Pensionsversicherungsanstalt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2 Abs. 1 und 2 — Diskriminierung wegen des Alters — Kollektivvertrag — Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe — Mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters)

16

2017/C 53/20

Rechtssache C-547/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Interservice d.o.o. Koper/Sándor Horváth (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Art. 96 — Externes Versandverfahren — Begriff Warenführer — Keine Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle — Haftung — Unterfrachtführer, der die Waren auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle an den Hauptfrachtführer übergeben und diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hat)

17

2017/C 53/21

Rechtssache C-618/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Concurrence SARL/Samsung Electronics France SAS, Amazon Services Europe Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit — Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Selektives Vertriebsnetz — Wiederverkauf außerhalb eines Vertriebsnetzes im Internet — Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung — Anknüpfungspunkt)

18

2017/C 53/22

Rechtssache C-654/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — Länsförsäkringar AB/Matek A/S (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 1 Buchst. b — Art. 15 Abs. 1 — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a — Umfang des ausschließlichen Rechts des Inhabers — Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung)

18

2017/C 53/23

Rechtssache C-104/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Rat der Europäischen Union/Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra und du rio de oro (Front Polisario), Europäische Kommission (Rechtsmittel — Außenbeziehungen — Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über Liberalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei — Beschluss, mit dem der Abschluss einer internationalen Übereinkunft genehmigt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Klagebefugnis — Räumlicher Geltungsbereich des Abkommens — Auslegung des Abkommens — Grundsatz der Selbstbestimmung — Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen)

19

2017/C 53/24

Rechtssache C-343/16 P: Rechtsmittel des Europäischen Tier- und Naturschutz e.V. und des Herrn Horst Giesen gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache T-595/15, Europäischer Tier- und Naturschutz eV und Horst Giesen gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. Juni 2016

20

2017/C 53/25

Rechtssache C-508/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 26. September 2016 — Karim Boudjellal/Rauwers Contrôle SA

20

2017/C 53/26

Rechtssache C-559/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 4. November 2016 — Birgit Bossen u.a. gegen Brussels Airlines

20

2017/C 53/27

Rechtssache C-569/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. November 2016 — Stadt Wuppertal gegen Maria Elisabeth Bauer

21

2017/C 53/28

Rechtssache C-570/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. November 2016 — Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K. gegen Martina Broßonn

21

2017/C 53/29

Rechtssache C-572/16: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 14. November 2016 — INEOS Köln GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

22

2017/C 53/30

Rechtssache C-646/16: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Dezember 2016 — Khadija Jafari, Zainab Jafari

23

2017/C 53/31

Rechtssache C-663/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2016 von der Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und der Ecolab Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016 in der Rechtssache T-669/15, Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur

25

2017/C 53/32

Rechtssache C-666/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2016 von der Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und der Ecolab Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016 in der Rechtssache T-543/15, Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur

26

 

Gericht

2017/C 53/33

Rechtssache T-577/14: Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 — Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne/Europäische Union (Außervertragliche Haftung — Genauigkeit der Klageschrift — Verjährung — Zulässigkeit — Art. 47 der Charta der Grundrechte — Angemessene Urteilsfrist — Materieller Schaden — Erlittene Verluste — Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße — Kosten einer Bankbürgschaft — Verlust einer Chance — Immaterieller Schaden — Kausalzusammenhang)

27

2017/C 53/34

Rechtssache T-699/14: Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2017 — Topps Europe/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Erteilung von Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an Fußball-Sammelobjekten — Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen — Akteneinsicht — Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 773/2004 — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Relevanter Markt — Ausschließliche Lizenz — Markenzwang — Überhöhte Preise)

28

2017/C 53/35

Rechtssache T-774/14: Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2016 — Ica Foods/EUIPO — San Lucio (GROK) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Rücknahme der Anmeldung — Erledigung)

29

2017/C 53/36

Rechtssache T-773/16: Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Salehi/Kommission

29

2017/C 53/37

Rechtssache T-845/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QG/Kommission

30

2017/C 53/38

Rechtssache T-846/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QF/Kommission

31

2017/C 53/39

Rechtssache T-851/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Access Info Europe/Kommission

31

2017/C 53/40

Rechtssache T-852/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Access Info Europe/Kommission

32

2017/C 53/41

Rechtssache T-866/16: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2016 — SilverTours/EUIPO (billiger-mietwagen.de)

33

2017/C 53/42

Rechtssache T-877/16: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — Verschuur/Kommission

34

2017/C 53/43

Rechtssache T-879/16: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2016 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Marpefa (Vieta)

34

2017/C 53/44

Rechtssache T-880/16: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — RF/Kommission

35

2017/C 53/45

Rechtssache T-888/16: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2016 — BP/FRA

36

2017/C 53/46

Rechtssache T-892/16: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission

37

2017/C 53/47

Rechtssache T-896/16: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2016 — Puma/EUIPO — Senator (TRINOMIC)

39

2017/C 53/48

Rechtssache T-901/16: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Elche Club de Fútbol/Kommission

40

2017/C 53/49

Rechtssache T-902/16: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — HeidelbergCement/Kommission

40

2017/C 53/50

Rechtssache T-903/16: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — RE/Kommission

41

2017/C 53/51

Rechtssache T-905/16: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2016 — Chefaro Ireland/EUIPO — Laboratories M&L (NUIT PRECIEUSE)

42

2017/C 53/52

Rechtssache T-909/16: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2016 — Laboratorios Ern/EUIPO — Sharma (NRIM Life Sciences)

43

2017/C 53/53

Rechtssache T-910/16: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Hesse/EUIPO — Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA)

44

2017/C 53/54

Rechtssache T-911/16: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Wedl & Hofmann/EUIPO — Hesse (TESTA ROSSA)

44

2017/C 53/55

Rechtssache T-1/17: Klage, eingereicht am 2. Januar 2017 — La Mafia Franchises/EUIPO — Italien (La Mafia SE SIENTA A LA MESA)

45

2017/C 53/56

Rechtssache T-5/17: Klage, eingereicht am 4. Januar 2017 — Sharif/Rat

46

2017/C 53/57

Rechtssache T-67/16: Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2016 — fleur ami/EUIPO — 8 Seasons Design (Lampen)

47

2017/C 53/58

Rechtssache T-736/16: Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2016 — Amira u. a./Kommission und EZB

47


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C 53/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 053/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 46 vom 13.2.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 38 vom 6.2.2017

ABl. C 30 vom 30.1.2017

ABl. C 22 vom 23.1.2017

ABl. C 14 vom 16.1.2017

ABl. C 6 vom 9.1.2017

ABl. C 475 vom 19.12.2016

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-503/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen bei natürlichen Personen - Besteuerung der Wertzuwächse aus der Übertragung des gesamten für unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendeten Vermögens bei natürlichen Personen - Wegzugsbesteuerung bei Einzelpersonen - Sofortige Einziehung der Steuer - Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die Gesellschaftsanteile tauschen und ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, und denen, die einen solchen Tausch vornehmen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegen - Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die das gesamte für eine persönlich ausgeübte unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendete Vermögen an eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet übertragen, und denen, die eine solche Übertragung an eine Gesellschaft mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vornehmen - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 053/02)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und W. Roels)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Rebelo und J. Martins da Silva)

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21, 45 und 49 AEUV sowie den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Art. 10 Abs. 9 Buchst. a des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, nach dem bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im portugiesischen Hoheitsgebiet aufgibt, für die Zwecke der Besteuerung in dem Jahr, in dem der Wohnsitz im portugiesischen Hoheitsgebiet aufgegeben wurde, zu den Wertzuwächsen der Betrag hinzuzurechnen ist, der nach Art. 10 Abs. 8 dieses Gesetzes beim Tausch von Gesellschaftsanteilen nicht besteuert wurde.

2.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie Art. 38 Abs.1 Buchst. a dieses Gesetzes erlassen und beibehalten hat, der den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufschub bei der Besteuerung natürlichen Personen vorbehält, die das gesamte für eine persönlich ausgeübte unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendete Vermögen an eine Gesellschaft übertragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre tatsächliche Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet hat.

3.

Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 19.1.2015.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Hansestadt Lübeck als Rechtsnachfolgerin der Flughafen Lübeck GmbH

(Rechtssache C-524/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Rechtsschutzinteresse - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Tatbestandsmerkmal der Selektivität))

(2017/C 053/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, R. Sauer und V. Di Bucci als Bevollmächtigte)

Ander Partei des Verfahrens: Hansestadt Lübeck als Rechtsnachfolgerin der Flughafen Lübeck GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller und I. Ruck)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hansestadt Lübeck.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Masco Denmark ApS, Damixa ApS/Skatteministeriet

(Rechtsache C-593/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften - Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den steuerpflichtigen Gewinn einer Darlehen gebenden Gesellschaft - Steuerbefreiung der von einer Darlehen nehmenden gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen - Ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen))

(2017/C 053/04)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Masco Denmark ApS, Damixa ApS

Beklagter: Skatteministeriet

Tenor

Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach einer gebietsansässigen Gesellschaft eine Steuerbefreiung für von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlte Zinsen gewährt wird, soweit Letztere die entsprechenden Zinsaufwendungen nach den Vorschriften über die Zinsabzugsbeschränkung bei Unterkapitalisierung steuerlich nicht hat abziehen können, aber die Steuerbefreiung, die sich aus der Anwendung der eigenen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Unterkapitalisierung ergibt, ausschließt, wenn die Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España SA (C-20/15 P), Banco Santander SA, Santusa Holding SL (C-21/15 P)

(In den verbundenen Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Körperschaftsteuer - Abzug - Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Voraussetzung der Selektivität))

(2017/C 053/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Andere Verfahrensbeteiligte: World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España SA (C-20/15 P), Banco Santander SA, Santusa Holding SL (C-21/15 P) (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero, abogados)

Unterstützt durch: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen), Irland (Prozessbevollmächtigte: G. Hodge und E. Creedon im Beistand von B. Doherty und A. Goodman, Barristers), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull, abogado)

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T 399/11, EU:T:2014:938), werden aufgehoben.

2.

Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle — Deutschland) — Remondis GmbH & Co. KG Region Nord/Region Hannover

(Rechtssache C-51/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt - Interne Organisation der Mitgliedstaaten - Gebietskörperschaften - Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Begriff ‚„öffentlicher Auftrag“))

(2017/C 053/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Celle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Remondis GmbH & Co. KG Region Nord

Beklagte: Region Hannover

Beteiligter: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht und auf deren Grundlage diese eine Satzung über die Gründung eines Zweckverbands — einer juristischen Person des öffentlichen Rechts — erlassen und dieser neuen öffentlichen Einrichtung Befugnisse zuweisen, die bisher diesen Körperschaften oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden, nicht um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist.


(1)  ABl. C 155 vom 11.5.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Paul Vervloet u. a./Ministerraad

(Rechtssache C-76/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe durchgeführte Beihilfe - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Geltungsbereich - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner von im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften - Nichteinbeziehung - Art. 107 und 108 AEUV - Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird))

(2017/C 053/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Paul Vervloet, Marc De Wit, Edgard Timperman, Godelieve Van Braekel, Patrick Beckx, Marc De Schryver, Guy Deneire, Steve Van Hoof, Organisme voor de financiering van pensioenen Ogeo Fund, Gemeente Schaarbeek, Frédéric Ensch Famenne

Beklagter: Ministerraad

Beteiligte: Arcofin CVBA, Arcopar CVBA, Arcoplus CVBA

Tenor

1.

Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie weder den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, eine Garantieregelung für die Anteile an im Finanzsektor tätigen zugelassenen Genossenschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, noch dem entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine solche Regelung erlässt, soweit diese Regelung die praktische Wirksamkeit der Einlagensicherungsregelung, die einzuführen diese Richtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, nicht beeinträchtigt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, und sie mit dem AEU-Vertrag, namentlich den Art. 107 und 108 AEUV, in Einklang steht.

2.

Die Prüfung der vom Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften beeinträchtigen könnte.

3.

Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Garantieregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, soweit diese unter Verstoß gegen die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wurde.


(1)  ABl. C 171 vom 26.5.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Biuro podróży „Partner“ sp. z o.o. sp.k. w Dąbrowie Górniczej/Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

(Rechtssache C-119/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Richtlinie 2009/22/EG - Verbraucherschutz - Erga-Omnes-Wirkung missbräuchlicher Klauseln, die in einem öffentlichen Register aufgeführt sind - Geldbuße, die gegen einen Gewerbetreibenden wegen der Verwendung einer Klausel verhängt wurde, die als mit der in diesem Register eingetragenen Klausel gleichwertig angesehen wird - Gewerbetreibender, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel geführt hat - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Begriff „einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“))

(2017/C 053/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Biuro podróży „Partner“ sp. z o.o. sp.k. w Dąbrowie Górniczej

Beklagter: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen sowie im Licht von Art. 47 der Charta sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, die Verwendung von Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die inhaltlich mit Klauseln übereinstimmen, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung für unzulässig erklärt und in ein nationales Register der für unzulässig erklärten Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen eingetragen worden sind, in Bezug auf einen Gewerbetreibenden, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Eintragung der betreffenden Klauseln in dieses Register führte, als rechtswidrige Handlung anzusehen, sofern — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — diesem Gewerbetreibenden ein effektiver Rechtsbehelf zusteht, und zwar sowohl gegen die Entscheidung, mit der die Gleichwertigkeit der verglichenen Klauseln festgestellt wird, in Bezug auf die Frage, ob diese Klauseln unter Berücksichtigung sämtlicher für den jeweiligen Fall maßgeblicher Umstände, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zum Nachteil der Verbraucher hervorgerufenen Wirkungen inhaltlich mit den im Register eingetragenen übereinstimmen, als auch gegen die Entscheidung, mit der gegebenenfalls die Höhe der verhängten Geldbuße festgesetzt wird.

2.

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht wie das vorlegende Gericht, dessen Entscheidungen, die im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens ergehen, mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden können, nicht als „einzelstaatliche[s] Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, anzusehen ist.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Club Hotel Loutraki/Europäische Kommission, Hellenische Republik, Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP)

(Verbundene rechtssachen C-131/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Betrieb von Video Lottery Terminals - Gewährung einer Exklusivlizenz durch einen Mitgliedstaat - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beilhilfe festgestellt wird - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 4, 7 und 13 - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Begriff der ernsten Schwierigkeiten - Zeitpunkt der Beurteilung - Art. 296 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 41 - Begründungspflicht - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff des wirtschaftlichen Vorteils - Gemeinsame Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen))

(2017/C 053/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, Porto Carras AE, Kazino Aigaiou AE (Prozessbevollmächtigte: I. Ioannidis, dikigoros, und S. Pappas, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und P.-J. Loewenthal), Hellenische Republik, Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) (Prozessbevollmächtigte: A. Tomtsis, dikigoros, und M. Petite, avocat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Club Hotel Loutraki AE, die Vivere Entertainment AE, die Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos, die Porto Carras AE und die Kazino Aigaiou AE tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada und der Audiencia Provincial de Alicante — Spanien) — Francisco Gutiérrez Naranjo/Cajasur Banco SAU (C-154/15), Ana María Palacios Martínez/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) (C-307/15), Banco Popular Español SA/Emilio Irles López, Teresa Torres Andreu (C-308/15)

(Verbundene rechtssachen C-154/15, C-307/15 und C-308/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehen - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Nichtigerklärung - Vom nationalen Gericht vorgenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel))

(2017/C 053/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada, Audiencia Provincial de Alicante

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francisco Gutiérrez Naranjo (C-154/15), Ana María Palacios Martínez (C-307/15), Banco Popular Español SA (C-308/15)

Beklagte: Cajasur Banco SAU (C-154/15), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (BBVA) (C-307/15), Emilio Irles López, Teresa Torres Andreu (C-308/15)

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, gerichtlich für missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war.


(1)  ABl. C 228 vom 13.7.2015.

ABl. C 279 vom 24.8.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Aer Lingus Ltd, Ryanair Designated Activity Company, Irland

(Verbundene Rechtssachen C-164/15 P und C-165/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nationale Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung für den Fall, dass die steuerliche Maßnahme geeignet ist, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darzustellen - Rückforderung - Verbrauchsteuer))

(2017/C 053/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan, T. Maxian Rusche und B. Stromsky)

Andere Verfahrensbeteiligte: Aer Lingus Ltd (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon und A. Robertson, QC, sowie D. Bailey, Barrister, im Auftrag von A. Burnside, Solicitor), Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, I.-G. Metaxas-Maragkidis, dikigoros, und E. Vahida, avocat), Irland, (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, J. Quaney und A. Joyce im Beistand von E. Regan, SC, und B. Doherty, BL)

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015, Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

2.

Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

3.

Die von der Aer Lingus Ltd und der Ryanair Designated Activity Company gegen den Beschluss 2013/199 erhobenen Nichtigkeitsklagen werden abgewiesen.

4.

Die Aer Lingus Ltd und die Ryanair Designated Activity Company tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl vor dem Gericht der Europäischen Union als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstanden sind.

5.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 22.6.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis)/Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis

(Rechtssache C-201/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Nationale Regelung, die einer Verwaltungsbehörde die Befugnis verleiht, nach Würdigung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft Massenentlassungen zu untersagen - Schwere Wirtschaftskrise - Besonders hohe nationale Arbeitslosenquote))

(2017/C 053/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis

Beklagte: Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis

Beteiligte: Enosi Ergazomenon Tsimenton Chalkidas

Tenor

1.

Die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein Arbeitgeber bei Fehlen einer Einigung mit den Arbeitnehmervertretern über eine beabsichtigte Massenentlassung eine solche Entlassung nur vornehmen kann, wenn die zuständige nationale Behörde, der dieses Vorhaben anzuzeigen ist, innerhalb der in dieser Regelung vorgesehenen Frist nach Prüfung der Akten und Abwägung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft keine mit Gründen versehene Entscheidung erlässt, alle oder einen Teil der beabsichtigten Entlassungen nicht zu genehmigen, grundsätzlich nicht entgegensteht. Anders verhält es sich jedoch, wenn diese Regelung — was gegebenenfalls zu prüfen, Sache des vorlegenden Gerichts ist — in Anbetracht der drei Beurteilungskriterien, auf die sie Bezug nimmt, und deren Anwendung durch diese Behörde im konkreten Fall unter der Kontrolle der zuständigen Gerichte dazu führt, dass den Bestimmungen dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einer nationalen Regelung wie der in Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Tenors genannten entgegensteht.

2.

Auf die in Nr. 1 dieses Tenors gegebenen Antworten kann es keinen Einfluss haben, wenn in einem Mitgliedstaat Rahmenbedingungen vorliegen sollten, die von einer schweren Wirtschaftskrise und einer besonders hohen Arbeitslosenquote gekennzeichnet sind.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015.


20.2.2017   

DE

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C 53/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich, Schweden) — Tele2 Sverige AB/Post- och telestyrelsen (C-203/15), Secretary of State for the Home Department/Tom Watson, Peter Brice, Geoffrey Lewis (C-698/15)

(In den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 - Nationale Rechtsvorschriften - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten - Nationale Behörden - Zugang zu den Daten - Keine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht))

(2017/C 053/13)

Verfahrenssprache: Schwedisch und Englisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätt i Stockholm, Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tele2 Sverige AB (C-203/15), Secretary of State for the Home Department (C-698/15)

Beklagte: Post- och telestyrelsen (C-203/15), Tom Watson, Peter Brice, Geoffrey Lewis (C-698/15)

Beteiligte: Open Rights Group, Privacy International, The Law Society of England and Wales

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.

2.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind

3.

Die zweite Vorlagefrage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ist unzulässig.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015.

ABl. C 98 vom 14.3.2016.


20.2.2017   

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C 53/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königsreich) — Swiss International Air Lines AG/The Secretary of State for Energy and Climate Change, Environment Agency

(Rechtssache C-272/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Verpflichtung zur Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten für Flüge zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den meisten Drittländern - Beschluss Nr. 377/2013/EU - Art. 1 - Vorübergehende Abweichung - Ausschluss von Flügen mit Ziel- und Startflughäfen in der Schweiz - Unterschiedliche Behandlung von Drittländern - Allgemeiner Grundsatz der Gleichbehandlung - Unanwendbarkeit))

(2017/C 053/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Swiss International Air Lines AG

Beklagte: The Secretary of State for Energy and Climate Change, Environment Agency

Tenor

Die Prüfung des Beschlusses Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieses Beschlusses berühren könnte, soweit die in seinem Art. 1 vorgesehene vorübergehende Abweichung von den in Art. 12 Abs. 2a und Art. 16 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 geänderten Fassung aufgestellten Verpflichtungen zur Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten für die im Jahr 2012 durchgeführten Flüge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den meisten Drittländern u. a. nicht für Flüge mit Ziel- und Startflughäfen in der Schweiz gilt.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


20.2.2017   

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C 53/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

(Rechtssache C-327/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Art. 12 und 13 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Art. 32 - Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten - Unmittelbare Wirkung - Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV - Sicherheits- und Seenotdienste in Dänemark und in Grönland - Nationale Regelung - Stellung eines Antrags auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten - Dreimonatsfrist - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))

(2017/C 053/15)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TDC A/S

Beklagte: Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) und insbesondere des Art. 32 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein Verfahren zur Entschädigung für die Bereitstellung zusätzlicher Pflichtdienste vorsieht, nach dem ein Unternehmen keinen Anspruch darauf hat, vom Mitgliedstaat für die Nettokosten der Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes entschädigt zu werden, wenn die Gewinne des Unternehmens aus anderen Diensten, die von seinen Universaldienstverpflichtungen umfasst sind, höher sind als der mit der Erbringung dieses zusätzlichen Pflichtdienstes verbundene Verlust.

2.

Die Richtlinie 2002/22 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein für die Bereitstellung zusätzlicher Pflichtdienste benanntes Unternehmen nur dann Anspruch darauf hat, vom Mitgliedstaat für die Nettokosten der Erbringung dieser Dienste entschädigt zu werden, wenn diese Kosten eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen.

3.

Die Richtlinie 2002/22 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der sich die Nettokosten eines benannten Unternehmens für die Erfüllung einer Universaldienstverpflichtung aus der Differenz zwischen sämtlichen Einnahmen und sämtlichen Kosten ergeben, die mit der Erbringung des fraglichen Dienstes verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Kosten, die das Unternehmen auch gehabt hätte, wenn es nicht Anbieter eines Universaldienstes gewesen wäre.

4.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat der Umstand, dass das mit einem zusätzlichen Pflichtdienst im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2002/22 betraute Unternehmen diesen Dienst nicht nur im Hoheitsgebiet Dänemarks, sondern auch im Hoheitsgebiet Grönlands bereitstellt, keinerlei Auswirkung auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie.

5.

Art. 32 der Richtlinie 2002/22 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet, soweit er den Mitgliedstaaten verbietet, dem mit der Bereitstellung eines zusätzlichen Pflichtdienstes betrauten Unternehmen die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten aufzuerlegen.

6.

Die Grundsätze der Loyalität, der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für die Stellung von Anträgen eines Universaldienstanbieters auf Entschädigung für den Verlust des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Dreimonatsfrist ab Ablauf der diesem Anbieter auferlegten Frist zur Übermittlung eines Jahresberichts an die zuständige nationale Behörde vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern diese Frist nicht ungünstiger als die im nationalen Recht für einen entsprechenden Antrag vorgesehene Frist und nicht so geartet ist, dass sie die Ausübung der den Unternehmen durch die Richtlinie 2002/22 verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


20.2.2017   

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C 53/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes — Österreich) — Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung GesmbH und Caverion Österreich GmbH/Universität für Bodenkultur Wien, VAMED Management und Service GmbH & Co. KG in Wien

(Rechtssache C-355/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Art. 2a Abs. 2 - Begriff „betroffener Bieter“ - Recht eines vom öffentlichen Auftraggeber rechtskräftig ausgeschlossenen Bieters, einen Antrag auf Nachprüfung der späteren Zuschlagsentscheidung für den Auftrag zu stellen))

(2017/C 053/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung GesmbH und Caverion Österreich GmbH

Beklagte: Universität für Bodenkultur Wien, VAMED Management und Service GmbH & Co. KG in Wien

Tenor

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


20.2.2017   

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C 53/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Veneto — Italien) — Associazione Italia Nostra Onlus/Commune di Venezia, u. a.

(Rechtssache C-444/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 3 - Pläne und Programme, die nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Gültigkeit im Hinblick auf den AEU-Vertrag und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Begriff der Nutzung „kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ - Nationale Regelung, die auf die Fläche der betreffenden Gebiete abstellt))

(2017/C 053/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Associazione Italia Nostra Onlus

Beklagte: Commune di Venezia, Ministero per i beni e le attività culturali, Regione Veneto, Ministero delle Infrastrutture e di Transporti, Ministero della Difesa-Capitaneria di Porto di Venezia, Agenzia del Demanio

Beteiligte: Società Ca’ Roman Srl

Tenor

1.

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Hinblick auf die Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.

2.

Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ in diesem Abs. 3 anhand der Fläche des betreffenden Gebiets zu definieren ist, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

der Plan oder das Programm ist von einer lokalen Behörde im Gegensatz zu einer regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden, und

das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen Behörde weist im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsgebiet nur eine geringe Größe auf.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.


20.2.2017   

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C 53/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Sidika Ucar (C-508/15), Recep Kilic (C-509/15)/Land Berlin

(Verbundene Rechtssachen C-508/15 und C-509/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines Erfordernisses, wonach der türkische Arbeitnehmer während der ersten drei Jahre des Aufenthalts des Familienangehörigen dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss))

(2017/C 053/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sidika Ucar (C-508/15), Recep Kilic (C-509/15)

Beklagter: Land Berlin

Tenor

Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, dem zum Zweck der Familienzusammenführung die Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat gestattet wurde und der seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat verleiht, selbst wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


20.2.2017   

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C 53/16


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes — Österreich) — Daniel Bowman/Pensionsversicherungsanstalt

(Rechtssache C-539/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Kollektivvertrag - Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe - Mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters))

(2017/C 053/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Daniel Bowman

Beklagte: Pensionsversicherungsanstalt

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


20.2.2017   

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C 53/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Interservice d.o.o. Koper/Sándor Horváth

(Rechtssache C-547/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 96 - Externes Versandverfahren - Begriff „Warenführer“ - Keine Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle - Haftung - Unterfrachtführer, der die Waren auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle an den Hauptfrachtführer übergeben und diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hat))

(2017/C 053/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interservice d.o.o. Koper

Beklagter: Sándor Horváth

Tenor

1.

Der Begriff „Warenführer“, der nach Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung verpflichtet ist, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, ist dahin auszulegen, dass er jede Person, einschließlich eines Unterfrachtführers, bezeichnet, die die Beförderung der dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegenden Waren tatsächlich durchführt sowie diese Beförderung angenommen hat und weiß, dass die Waren diesem Verfahren unterliegen.

2.

Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unterfrachtführer wie der des Ausgangsverfahrens, der zum einen dem Hauptfrachtführer die Waren zusammen mit dem Versanddokument auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle übergeben und zum anderen diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hatte, nur dann verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass sie bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden waren, und — wenn dies nicht der Fall war — dafür haftbar gemacht werden kann, falls er bei der neuerlichen Übernahme dieser Waren wusste, dass das Versandverfahren nicht vorschriftsgemäß beendet worden war. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


20.2.2017   

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C 53/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Concurrence SARL/Samsung Electronics France SAS, Amazon Services Europe Sàrl

(Rechtssache C-618/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Selektives Vertriebsnetz - Wiederverkauf außerhalb eines Vertriebsnetzes im Internet - Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung - Anknüpfungspunkt))

(2017/C 053/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Concurrence SARL

Beklagte: Samsung Electronics France SAS, Amazon Services Europe Sàrl

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist im Hinblick auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nach dieser Bestimmung für eine Haftungsklage wegen des Verstoßes gegen ein Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes, der darauf beruht, dass Produkte, die Gegenstand dieses Vertriebsnetzes sind, auf in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites angeboten werden, dahin auszulegen, dass als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


20.2.2017   

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C 53/18


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — Länsförsäkringar AB/Matek A/S

(Rechtssache C-654/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b - Art. 15 Abs. 1 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Inhabers - Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung))

(2017/C 053/22)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Länsförsäkringar AB

Beklagte: Matek A/S

Tenor

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.


(1)  ABl. C 48 vom 8.2.2016.


20.2.2017   

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C 53/19


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Rat der Europäischen Union/Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra und du rio de oro (Front Polisario), Europäische Kommission

(Rechtssache C-104/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über Liberalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei - Beschluss, mit dem der Abschluss einer internationalen Übereinkunft genehmigt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Räumlicher Geltungsbereich des Abkommens - Auslegung des Abkommens - Grundsatz der Selbstbestimmung - Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen))

(2017/C 053/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Legal, A. de Elera-San Miguel Hurtado und A. Westerhof Löfflerová)

Andere Verfahrensbeteiligte: Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra und du rio de oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: G. Devers, avocat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, E. Paasivirta und B. Eggers)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und B. Fodda), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. Figueiredo), Confédération marocaine de l’agriculture und du développement rural (Comader) (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, M. Struys, A. Bailleux, L. Eskenazi und R. Hicheri, avocats)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T–512/12, EU:T:2015:953), wird aufgehoben.

2.

Die Klage des Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Der Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik, die Europäische Kommission und die Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


20.2.2017   

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C 53/20


Rechtsmittel des Europäischen Tier- und Naturschutz e.V. und des Herrn Horst Giesen gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache T-595/15, Europäischer Tier- und Naturschutz eV und Horst Giesen gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. Juni 2016

(Rechtssache C-343/16 P)

(2017/C 053/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäischer Tier- und Naturschutz e.V. und Horst Giesen (Prozessbevollmächtigter: Dr. P. Brockmann, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) hat durch Beschluss vom 12. Januar 2017 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführer ihre eigenen Kosten zu tragen haben.


20.2.2017   

DE

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C 53/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 26. September 2016 — Karim Boudjellal/Rauwers Contrôle SA

(Rechtssache C-508/16)

(2017/C 053/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karim Boudjellal

Beklagte: Rauwers Contrôle SA

Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 hat sich der Gerichtshof (Siebte Kammer) für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien) vorgelegten Fragen für offensichtlich unzuständig erklärt


20.2.2017   

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C 53/20


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 4. November 2016 — Birgit Bossen u.a. gegen Brussels Airlines

(Rechtssache C-559/16)

(2017/C 053/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Birgit Bossen, Anja Bossen, Gudula Gräßmann

Beklagte: Brussels Airlines

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ lediglich die nach der Großkreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort umfasst und zwar unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. November 2016 — Stadt Wuppertal gegen Maria Elisabeth Bauer

(Rechtssache C-569/16)

(2017/C 053/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stadt Wuppertal

Beklagte: Maria Elisabeth Bauer

Vorlagefrage

Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) i. V. m. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. November 2016 — Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K. gegen Martina Broßonn

(Rechtssache C-570/16)

(2017/C 053/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth e. K.

Beklagte: Martina Broßonn

Vorlagefragen

1.

Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) i. V. m. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


20.2.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 14. November 2016 — INEOS Köln GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-572/16)

(2017/C 053/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: INEOS Köln GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Stehen die Vorgaben des Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) sowie die Vorgaben des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG (2) einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, die für den Handelszeitraum 2013-2020 eine materielle Ausschlussfrist für nicht fristgerecht gestellte Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an Bestandsanlagen vorsieht und dabei eine Korrektur von Fehlern oder eine Ergänzung von (unvollständigen) Angaben im Zuteilungsantrag ausschließt, die erst nach Ablauf der mitgliedstaatlich gesetzten Frist festgestellt werden?


(1)  ABl. L 275, S. 32.

(2)  ABl. L 130, S. 1.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/23


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Dezember 2016 — Khadija Jafari, Zainab Jafari

(Rechtssache C-646/16)

(2017/C 053/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsverberinnen: Khadija Jafari, Zainab Jafari

Belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Vorlagefragen:

1.

Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III-Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III-Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?

2.

Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:

a)

Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als „Visum“ im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III-Verordnung anzusehen?

Wenn Frage 2.a) zu bejahen ist:

b)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?

c)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das „Visum“ ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

d)

Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des „Visums“ zu sprechen ist, sodass der das „Visum“ ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Wenn Frage 2.a) zu verneinen ist:

e)

Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltene Wendung „aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat“ so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?

3.

Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:

a)

Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein „illegales Überschreiten“ der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex — insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen — die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?

Falls die Frage 3.a) zu verneinen ist:

b)

Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein „illegales Überschreiten“ der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?

Falls die Frage 3. a) zu bejahen ist:

c)

Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?

Falls die Fragen 3.a) und 3.c) zu bejahen sind:

d)

Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem „Visum“ gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?

Falls die Fragen 3.a), 3.c) und 3.d) zu bejahen sind:

e)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?

f)

Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das „Visum“ immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das „Visum“ ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?

g)

Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des „Visums“ zu sprechen ist, sodass der das „Visum“ ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?

Falls die Fragen 3.a) und 3.c) zu bejahen, aber die Frage 3.d) zu verneinen ist:

h)

Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltene Wendung „aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat“ so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?


(1)  ABl. L 180, S. 31.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ABl. L 105, S. 1.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/25


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2016 von der Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und der Ecolab Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016 in der Rechtssache T-669/15, Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur

(Rechtssache C-663/16 P)

(2017/C 053/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Grunchard, K. Van Maldegem, P. Sellar)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-669/15 aufzuheben;

über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts und anschließend gegebenenfalls zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten dieser Verfahren (einschließlich der mit der Unzulässigkeitseinrede vor dem Gericht verbundenen Kosten) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass das Gericht das Recht unrichtig ausgelegt und angewendet habe, wodurch es die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt habe.

Im Besonderen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mehrere Fehler bei der Begründung und bei der Auslegung des auf die Lage der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens vor. Dies habe zu folgenden Rechtsfehlern des Gerichts geführt:

Das Gericht habe Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung unrichtig ausgelegt und angewendet, indem es den Fall in der Sache selbst behandelt habe;

das Gericht habe Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung unrichtig ausgelegt und angewendet, indem das Gericht es unterlassen habe, seine Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Darlegung des gesamten Vorbringens zur Sache selbst vorzubehalten.

Des Weiteren habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen sowie ihr Recht auf Zugang zu Gericht und die Begründungspflicht verletzt, indem es die Klage der Rechtsmittelführerinnen für unzulässig erklärt habe, wobei diese verletzten Rechte zu den Grundrechten der Person zählten und somit allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellten.

Aus diesen Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-669/15 aufzuheben, über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/26


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2016 von der Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und der Ecolab Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016 in der Rechtssache T-543/15, Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur

(Rechtssache C-666/16 P)

(2017/C 053/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Grunchard, K. Van Maldegem, P. Sellar)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-543/15 aufzuheben;

über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts und anschließend gegebenenfalls zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten dieser Verfahren (einschließlich der mit der Unzulässigkeitseinrede vor dem Gericht verbundenen Kosten) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass das Gericht das Recht unrichtig ausgelegt und angewendet habe, wodurch es die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt habe.

Im Besonderen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mehrere Fehler bei der Begründung und bei der Auslegung des auf die Lage der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens. Dies habe zu folgenden Rechtsfehlern des Gerichts geführt:

Das Gericht habe Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung unrichtig ausgelegt und angewendet, indem es den Fall in der Sache selbst behandelt habe;

das Gericht habe Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung unrichtig ausgelegt und angewendet, indem das Gericht es unterlassen habe, seine Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Darlegung des gesamten Vorbringens zur Sache selbst vorzubehalten.

Des Weiteren habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen sowie ihr Recht auf Zugang zu Gericht und die Begründungspflicht verletzt, indem es die Klage der Rechtsmittelführerinnen für unzulässig erklärt habe, wobei diese verletzten Rechte zu den Grundrechten der Person zählten und somit allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellten.

Aus diesen Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-543/15 aufzuheben, über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.


Gericht

20.2.2017   

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C 53/27


Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 — Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne/Europäische Union

(Rechtssache T-577/14) (1)

((Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der Klageschrift - Verjährung - Zulässigkeit - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Angemessene Urteilsfrist - Materieller Schaden - Erlittene Verluste - Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße - Kosten einer Bankbürgschaft - Verlust einer Chance - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang))

(2017/C 053/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH (Wieda, Deutschland) und Gascogne (Saint-Paul-lès-Dax, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel, E. Durand und L. Marchal)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram und S. Chantre)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und P. van Nuffel)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Group Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47 064,33 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen. Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen, gerechnet ab dem 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

2.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Gascogne Sack Deutschland GmbH eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro und Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro für den diesen Gesellschaften aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist in den Rechtssachen T-72/06 und T-79/06 entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen.

3.

Für jede der oben in den Nrn. 1 und 2 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die Gascogne Sack Deutschland und Gascogne entstanden sind und die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

6.

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne einerseits und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat.

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/28


Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2017 — Topps Europe/Kommission

(Rechtssache T-699/14) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Erteilung von Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an Fußball-Sammelobjekten - Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen - Akteneinsicht - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Relevanter Markt - Ausschließliche Lizenz - Markenzwang - Überhöhte Preise))

(2017/C 053/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Topps Europe Ltd (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Vidal und A. Penny, Solicitors, sowie B. Kennelly, QC, dann R. Subiotto, QC, und Rechtsanwalt A. Cleenewerck de Crayencour und schließlich T. de la Mare, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und M. Farley)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Fédération internationale de football association (FIFA) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Barav und D. Reymond) und Panini SpA (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und M. Varga)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5123 final der Kommission vom 15. Juli 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin in der Sache AT. 39899 — Erteilung von Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an Fußball-Sammelobjekten zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Topps Europe Ltd trägt ihren eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der Fédération internationale de football association (FIFA) und der Panini SpA.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/29


Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2016 — Ica Foods/EUIPO — San Lucio (GROK)

(Rechtssache T-774/14) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))

(2017/C 053/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ica Foods SpA (Pomezia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nespega)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: San Lucio Srl (San Gervasio Bresciano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sangiacomo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2014 (Sache R 1815/2013-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der San Lucio Srl und der Ica Foods SpA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Ica Foods SpA und die San Lucio Srl tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/29


Klage, eingereicht am 7. November 2016 — Salehi/Kommission

(Rechtssache T-773/16)

(2017/C 053/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dominik Salehi (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Drews)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, auf die Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2016 und vom 16. September 2016 hin die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und eine Mitteilung an die Klägerin zu richten;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips durch die strikte Anwendung des Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015

2.

Zweiter Klagegrund: Untätigkeit der Beklagten

Der Kläger rügt, dass die Kommission keine Maßnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.2001, L 81, S. 1), ergriffen habe.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/30


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QG/Kommission

(Rechtssache T-845/16)

(2017/C 053/37)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: QG (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruiz Ezquerra, R. Oncina Borrego, I. Sobrepera Millet und A. Hernández Pardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV verstößt, da die Möglichkeit zur Saldierung der Rechnungsabschlüsse, die dadurch geschaffen wurde, dass mit dem Gesetz 10/1990 vier Vereinen die Erlaubnis zur Teilnahme an verschiedenen Sportarten gewährt wurde, ebenso wie die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, was die Kommission hätte feststellen müssen;

infolgedessen die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen und dem Königreich Spanien aufzugeben, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV geltend.

Die Klägerin, ein Basketballverein, ist insofern mit dem angefochtenen Beschluss einverstanden, als die mit dem Gesetz 10/1990 eingeführte Maßnahme der körperschaftsteuerlichen Begünstigung bestimmter Fußballvereine durch einen ermäßigten Steuersatz als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werde.

Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission jedoch auch bezüglich der ebenfalls durch das Gesetz 10/1990 ermöglichten Steuerbegünstigung, die darin bestehe, dass diesen Fußballvereinen erlaubt worden sei, an unterschiedlichen Sportarten teilzunehmen, zu diesem Schluss gelangen müssen.

Nur Vereine, die an professionellen Wettbewerben unterschiedlicher Sportarten teilnehmen dürften, könnten die Ergebnisse aus den Geschäften im Fußball und im Basketball — den wichtigsten Sportarten in Europa — saldieren, was sich unmittelbar auf die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage auswirke. Die beträchtlichen Erträge aus dem Fußballgeschäft würden bei einer Saldierung der Rechnungsabschlüsse nämlich durch die Verluste aus dem Basketballgeschäft gemindert, so dass sich die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerschuld erheblich verringerten.


20.2.2017   

DE

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C 53/31


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QF/Kommission

(Rechtssache T-846/16)

(2017/C 053/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: QF (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruiz Ezquerra, R. Oncina Borrego, I. Sobrepera Millet und A. Hernández Pardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV verstößt, da die Möglichkeit zur Saldierung der Rechnungsabschlüsse, die dadurch geschaffen wurde, dass mit dem Gesetz 10/1990 vier Vereinen die Erlaubnis zur Teilnahme an verschiedenen Sportarten gewährt wurde, ebenso wie die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, was die Kommission hätte feststellen müssen;

infolgedessen die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen und dem Königreich Spanien aufzugeben, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen jenen, die in der Rechtssache T-845/16, QG/Kommission, geltend gemacht werden.


20.2.2017   

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C 53/31


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Access Info Europe/Kommission

(Rechtssache T-851/16)

(2017/C 053/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, E. Raedts und J. Wolfhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 6029 der Kommission vom 19. September 2016, mit dem ihr der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten die internationalen Beziehungen ernstlich beeinträchtigen würde.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten den Schutz der anhängigen Gerichtsverfahren in den Rechtssachen T-192/16, T-193/16 und T-257/16 ernstlich beeinträchtigen würde und dass der Zugang zu diesen Dokumenten das Interesse der Kommission, Rechtsgutachten einzuholen und freimütige, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, beeinträchtigen würde. Mit diesem Klagegrund wird zudem geltend gemacht, dass die Kommission nicht erkannt habe, dass an dem Zugang zu den angeforderten Dokumenten ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und dass diese daher offengelegt werden sollten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde, und/oder indem sie das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses — insbesondere angesichts dessen, dass der fragliche Entscheidungsprozess abgeschlossen worden sei — nicht erkannt habe.

4.

Mit dem vierten Klagegrund rügt sie hilfsweise, dass die Kommission Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie nicht wenigstens teilweise Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt habe, die sie in ihrer Gesamtheit zurückgehalten habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


20.2.2017   

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C 53/32


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Access Info Europe/Kommission

(Rechtssache T-852/16)

(2017/C 053/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, E. Raedts und J. Wolfhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 6030 der Kommission vom 19. September 2016, mit dem ihr der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten die internationalen Beziehungen ernstlich beeinträchtigen würde.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten den Schutz der anhängigen Gerichtsverfahren in den Rechtssachen T-192/16, T-193/16 und T-257/16 ernstlich beeinträchtigen würde und dass der Zugang zu diesen Dokumenten das Interesse der Kommission, Rechtsgutachten einzuholen und freimütige, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, beeinträchtigen würde. Mit diesem Klagegrund wird zudem geltend gemacht, dass die Kommission nicht erkannt habe, dass an dem Zugang zu den angeforderten Dokumenten ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und dass diese daher offengelegt werden sollten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde, und/oder indem sie das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses — insbesondere angesichts dessen, dass der fragliche Entscheidungsprozess abgeschlossen worden sei — nicht erkannt habe.

4.

Mit dem vierten Klagegrund rügt sie hilfsweise, dass die Kommission Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie nicht wenigstens teilweise Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt habe, die sie in ihrer Gesamtheit zurückgehalten habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


20.2.2017   

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C 53/33


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2016 — SilverTours/EUIPO (billiger-mietwagen.de)

(Rechtssache T-866/16)

(2017/C 053/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SilverTours GmbH (Freiburg im Breisgau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Neuwald)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „billiger-mietwagen.de“ — Anmeldung Nr. 14 343 099

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3 November 2016 in der Sache R 206/2016-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 76 Abs. 1 Satz 1der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung Nr. 207/2009.


20.2.2017   

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C 53/34


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2016 — Verschuur/Kommission

(Rechtssache T-877/16)

(2017/C 053/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Steven Verschuur (Baarn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kreijger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2016) 6455 final der Kommission vom 3. Oktober 2016, mit dem sie den Zweitantrag (1) des Klägers auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) (GESTDEM 2015/3732) abgelehnt hat, für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten verstoßen und insoweit auch einen offenkundigen Fehler bei der Tatsachenfeststellung begangen.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission verstoßen und insoweit auch eine unzureichende Begründung gegeben.

3.

Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen einer juristischen Person und gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend die rechtliche Verpflichtung des Organs, teilweisen Zugang zu gewähren, wenn nur Teile eines Dokuments einer oder mehrerer der Ausnahmen unterlägen, verstoßen und insoweit auch eine unzureichende Begründung gegeben.


(1)  Antrag auf Zugang zu einigen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 in der Sache SA.38374, staatliche Beihilfe der Niederlande an Starbucks.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


20.2.2017   

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C 53/34


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2016 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Marpefa (Vieta)

(Rechtssache T-879/16)

(2017/C 053/43)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marpefa, SL (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „VIETA“ — Unionsmarke Nr. 1 790 674.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2016 in der Sache R 1010/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten deren Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung des Grundsatzes der Klarheit und Eindeutigkeit von Markenbegriffen.


20.2.2017   

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C 53/35


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — RF/Kommission

(Rechtssache T-880/16)

(2017/C 053/44)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: RF (Gdingen, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Radca prawny] K. Komar-Komarowski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 5925 final der Kommission vom 15. September 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde in der Sache COMP AT.40251 — Schienenverkehr, Güterbeförderung für nichtig zu erklären und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), weil dieser Artikel falsch ausgelegt, hilfsweise falsch angewandt worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 105 Abs. 1 AEUV.


20.2.2017   

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C 53/36


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2016 — BP/FRA

(Rechtssache T-888/16)

(2017/C 053/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BP (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Lazar)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle vom 21. April 2016, den Dienstvertrag der Klägerin nicht zu erneuern, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch zum einen die rechtswidrige Entscheidung über die Nichtverlängerung und zum anderen die rechtswidrige Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P (1) entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu verpflichten, und zwar in folgender Höhe: 63 246 Euro für entgangenen Verdienst; 26 630 Euro oder ein vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzender Betrag als Ersatz für den Verlust von Rentenansprüchen für 19 Monate; 1 200 Euro als Ersatz für vorprozessuale Kosten der Klägerin ab dem Tag des Entscheidungsentwurfs vom 29. Januar 2016 bis zum Tag des Ergehens der Entscheidung der Beklagten vom 21. April 2016; 60 000 Euro oder ein vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzender Betrag für den Verlust der Möglichkeit zum Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrags; 50 000 Euro als Ersatz für den der Klägerin durch die geltend gemachten Fehler, Unregelmäßigkeiten und Schädigungshandlungen seitens der Beklagten im Zuge des Verfahrens zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P entstandenen immateriellen Schaden;

die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin aufgrund zum einen des Versäumnisses der Beklagten, rechtmäßige Regelungen für Beurteilungen, Neueinstufungen und Vertragsverlängerungen zu schaffen, bzw. des Fehlens solcher rechtmäßiger Regelungen sowie aufgrund zum anderen der verspäteten Fertigstellung der Beurteilungen der Klägerin bzw. des Fehlens solcher rechtzeitig fertiggestellter Beurteilungen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu verpflichten;

festzustellen, dass die Leitlinien der Beklagten für Verfahren zur Beurteilung und Neueinstufung sowie ihre Regelungen für Vertragsverlängerungsverfahren insofern rechtswidrig sind, als sie in einem rechtswidrigem Verfahren von einem unzuständigen Organ erlassen wurden;

von der Befugnis zu uneingeschränkten Nachprüfung Gebrauch zu machen, um die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung zugewährleisten;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen zum um zwei Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank auf den schließlich zugesprochenen Betrag oder eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Zinsbetrags zu verpflichten;

die Beklagte auch für den Fall einer Klagsabweisung zur Tragung der gesamten Kosten zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Verletzung des Verteidigungsrechts:

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Versäumnis der Durchführung einer tatsächlichen fairen mündlichen Verhandlung seitens der Einstellungsbehörde der Grundrechteagentur sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta;

Verletzung des zweiten Bestandteils des Verteidigungsrechts (Recht auf Akteneinsicht), Verweigerung der Einsicht in die Personalakte und in die der ablehnenden Entscheidung vom 27. Februar 2012 zugrunde liegenden Unterlagen, Verstoß gegen die Art. 25 und 26 der Beschäftigungsbedingungen sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta.

2.

Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften.

3.

Ermessensmissbrauch und Interessenkonflikt, Verletzung des dienstlichen Interesses, offensichtlicher Beurteilungsfehler und unrichtige Anwendung des Rückwirkungsgrundsatzes.

4.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P nach Treu und Glauben.


(1)  Urteil vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T-658/13 P, EU:T:2015:356.


20.2.2017   

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C 53/37


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission

(Rechtssache T-892/16)

(2017/C 053/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Apple Sales International (Cork, Irland) und Apple Operations Europe (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bonin und E. van der Stok, D. Beard, QC, sowie A. Bates, L. Osepciu und J. Bourke, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vierzehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe das irische Recht nicht richtig ausgelegt.

Die Klägerinnen, seien in Irland als gebietsfremde irische Gesellschaften gemäß Section 25 des Taxes Consolidation Act 1997 nur mit dem „zu versteuernden Einkommen“ körperschaftsteuerpflichtig, das Tätigkeiten ihrer irischen Zweigniederlassungen zugeordnet werden könne. In den Bescheiden sei zu Recht der „zu versteuernde Gewinn“ der Zweigniederlassungen zugrunde gelegt worden. Mit den Bescheiden werde daher kein Vorteil gewährt. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass bei der Zuordnung des Gewinns gemäß Section 25 des Taxes Consolidation Act 1997 der Fremdvergleichsgrundsatz zur Anwendung komme.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Fremdvergleichsgrundsatz sei bei der Beurteilung steuerlicher Fragen im Rahmen von Art. 107 AEUV für die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, nicht maßgeblich.

Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass Irland nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verpflichtet gewesen sei, den zu versteuernde Gewinn im Sinne von Section 25 des Taxes Consolidation Act 1997 bei den Klägerinnen in Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz der Kommission zu ermitteln.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kommission seien in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerinnen außerhalb Irlands schwerwiegende Fehler unterlaufen

Die Kommission seien dadurch schwerwiegende Fehler unterlaufen, dass sie nicht anerkannt habe, dass die gewinnbringenden Tätigkeiten der Klägerinnen, insbesondere die Entwicklung und Vermarktung geistigen Eigentums, in den Vereinigten Staaten kontrolliert und verwaltet würden. Die Gewinne, die mit diesen Tätigkeiten erzielt würden, seien den Vereinigten Staaten zuzuordnen, nicht Irland. Die Kommission habe zu Unrecht lediglich die Protokolle der Sitzungen der Boards of directors der Klägerinnen herangezogen und alle anderen Beweise für Tätigkeiten außer Betracht gelassen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kommission seien in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerinnen in Irland schwerwiegende Fehler unterlaufen.

Die Kommission habe nicht anerkannt, dass die irischen Zweigniederlassungen lediglich Routineaufgaben erledigten und mit den gewinnbringenden Tätigkeiten der Entwicklung und Vermarktung des geistigen Eigentums von Apple nichts zu tun hätten.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Annahmen der Kommission verstießen gegen die Beweislast, die OECD-Leitsätze und anerkannte Sachverständigengutachten, und das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt sei, sei in sich widersprüchlich.

Die Kommission habe angenommen, dass die entscheidenden gewinnbringenden Tätigkeiten der Klägerinnen allesamt den irischen Zweigniederlassungen zuzuordnen seien, ohne die Beweise angemessen zu würdigen, darunter zahlreiche Sachverständigengutachten, die bewiesen, dass die Gewinne nicht den Tätigkeiten in Irland zuzuordnen seien.

6.

Sechster Klagegrund: Die Klägerinnen würden genauso behandelt wie andere gebietsfremde Steuerpflichtige in Irland, ihnen werde kein selektiver Vorteil gewährt.

Die Kommission habe die Selektivität nicht nachgewiesen: Sie habe die Klägerinnen zu Unrecht so behandelt, als wären sie gebietsansässige irische Gesellschaften und mit sämtlichen Gewinnen, die sie weltweit erzielten, steuerpflichtig.

7.

Siebter Klagegrund: Die Hauptbegründung sei wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift für nichtig zu erklären.

Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens sei die Hauptbegründung nicht im Einzelnen ausgeführt worden. Sonst wäre Apple in der Lage gewesen, Beweise vorzulegen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können und müssen.

8.

Im Rahmen ihrer Hilfserwägungen seien der Kommission bei der Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode auf die irischen Zweigniederlassungen Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts und Beurteilungsfehler unterlaufen.

In den Hilfserwägungen der Kommission würden Sachverständigengutachten zu Unrecht zurückgewiesen und nicht dargelegt, wie die Gewinne richtig zuzuordnen seien.

9.

Neunter Klagegrund: Die Alternativerwägungen der Kommission litten an einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Die Kommission habe die Bescheide zu Unrecht mit anderen Bescheiden verglichen, die von den irischen Revenue Commissioners gegenüber Dritten erlassen worden seien, da der Sachverhalt dort anders liege.

10.

Zehnter Klagegrund: Anhand der Hilfs- und der Alternativerwägungen lasse sich der zu erstattende Betrag nicht ermitteln.

Im Beschluss werde überhaupt nicht dargelegt, welcher Betrag nach den Hilfs- bzw. Alternativerwägungen zurückzufordern wäre, was einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle.

11.

Elfter Klagegrund: Die Kommission habe mit der Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoßen.

12.

Zwölfter Klagegrund: Die Kommission habe keine sorgfältige und unparteiische Untersuchung durchgeführt.

13.

Dreizehnter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

14.

Vierzehnter Klagegrund: Die Kommission habe mit dem Beschluss ihre Befugnisse gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV überschritten.

Die Kommission habe dadurch, dass sie bei einer unvorhersehbaren Auslegung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen die Rückforderung angeordnet habe, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht alle relevanten Beweise untersucht, den Beschluss nicht hinreichend begründet und ihre Befugnis gemäß Art. 107 AEUV überschritten, indem sie versucht habe, dass Körperschaftsteuersystem Irlands umzuschreiben.


20.2.2017   

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C 53/39


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2016 — Puma/EUIPO — Senator (TRINOMIC)

(Rechtssache T-896/16)

(2017/C 053/47)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schunke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Senator GmbH & Co. KGaA (Groß-Bieberau, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „TRINOMIC“ — Anmeldung Nr. 12 697 074

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2016 in der Sache R 70/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen die Kosten des Rechtsstreites, einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, zu tragen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Selbstbindung der Verwaltung.


20.2.2017   

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C 53/40


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Elche Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-901/16)

(2017/C 053/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Elche Club de Fútbol, SAD (Elche, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig und begründet zu erklären;

die Nichtigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Elche Club de Fútbol S.A.D. (und anderer Fußballvereine) SA.36387 (2013/C) (ex 2013/CP) festzustellen, insbesondere in Bezug auf den Elche CF;

Art. 1 des Beschlusses in Hinblick auf die Maßnahme 3 für nichtig zu erklären;

Art. 2 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rückforderung der staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der Maßnahme 3 durch den Elche CF anordnet;

den Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Beurteilungs- und Begründungsfehler bei der Bestimmung der Beihilfemaßnahme und des Begünstigten durch die Annahme, dass die vom Instituto Valenciano de Finanzas (IVF) an die Fundación Elche CF gewährten Bürgschaften den Elche CF im Sinne des Art. 107 AEUV begünstigt hätten.

2.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV und Begründungsmangel hinsichtlich der Qualifizierung der vom IVF an die Fundación Elche CF gewährten Bürgschaften als staatliche Beihilfe. Die Kommission habe die Zurechenbarkeit zum Staat und die Gewährung eines selektiven Vorteils nicht belegt und weder die Wettbewerbsverfälschung geprüft noch die Auswirkung auf den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausreichend begründet.

3.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Beihilfe und des Rückforderungsbetrags.

4.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 AEUV hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt und der Anwendung der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung.


20.2.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/40


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — HeidelbergCement/Kommission

(Rechtssache T-902/16)

(2017/C 053/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler und H. Weiß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. (2016)6591 final der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2016, im Fall M. 7878 — HeidelbergerCement/Schwenk/Cemex Hungary/Cemex Croatia hinsichtlich des beabsichtigten Erwerbs von 100 % der Anteile von Cemex Hratska dd. und Cemex Hungária Építőanyagok Kft. durch Duna-Dráva Cement Kft. das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) einzuleiten, für nichtig zu erklären und

in jedem Fall der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.

Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Klägerin und die Schwenk Zement KG — anstatt die Duna-Dráva Cement Kft., ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, an dem die Klägerin und die Schwenk Zement KG jeweils eine die Kontrolle begründende Beteiligung von 50 % halten — als „beteiligte Unternehmen“ angesehen habe und daher zu dem Schluss gekommen sei, die Transaktion habe „unionsweite Bedeutung“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Tatsächlich verfüge die Europäische Kommission nicht über die Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Überprüfung der Transaktion auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der angefochtene Beschluss verstoße daher gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und die Grundsätze der Rechtssicherheit und Subsidiarität.

Erstens habe die Europäische Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich auf Nr. 147 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen (2) berufen habe, um die Klägerin und die Schwenk Zement KG anstatt der Duna-Dráva Cement Kft. als die „beteiligten Unternehmen“ zu qualifizieren.

Zweitens wäre Nr. 147 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen rechtswidrig, wenn er tatsächlich auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte, da er gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und die Primärrechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und der Subsidiarität verstieße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).

(2)  Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1).


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/41


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — RE/Kommission

(Rechtssache T-903/16)

(2017/C 053/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RE (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss SEC 10.20/06/15 der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2016 in Bezug auf den die Verordnung 45/2001 betreffenden Teil für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 10 000 Euro als gerechten und billigen Ersatz des immateriellen Schadens wegen der rechtswidrigen Verweigerung des Zugangs zu seinen personenbezogenen Daten zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, gemäß Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ein Dokument in Bezug auf die Einstellung des Klägers vorzulegen oder, hilfsweise, dem Gericht gemäß Art. 104 dieser Verfahrensordnung dieses Dokument zu übermitteln und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der unethischen und rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten während der Ermittlungen zu zahlen;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage auf Nichtigerklärung macht der Kläger geltend, dass es der angefochtenen Entscheidung vollständig an einer Begründung in Bezug auf die Daten mangele, für die auf keine Ausnahme geltend gemacht worden sei, mit der die Weigerung, dem Kläger Zugang zu diesen personenbezogenen Daten zu gewähren, gerechtfertigt werden könnte.

Soweit darüber hinaus die angefochtene Entscheidung den Kläger am Zugang zu seinen personenbezogenen Daten unter Verweis auf die Ausnahmeregelung zum Schutz von Ermittlungstätigkeiten gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 45/2001 (1) hindere, müsse sie als rechtswidrig betrachtet werden, da sie nicht aufzeige, wie diese Ausnahme nach dem Abschluss der Ermittlungen gegen den Kläger weiterhin Anwendung finden könne.

Die Ablehnung des gesonderten Antrags des Klägers in der angefochtenen Entscheidung auf Zugang zu einer geschwärzten/redigierten Fassung, der erstmals mit seinem Antrag vom 21. September 2016 gestellt worden sei, müsse als rechtswidrig betrachtet werden, da keinerlei Gründe angegeben würden, weshalb die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers in geschwärzter Fassung in diesem Fall — insbesondere nach dem Abschluss der Ermittlungen — nicht möglich sei.

Zur Stützung seiner Klage auf Schadensersatz trägt der Kläger vor, dass ihm wegen der rechtswidrigen Weigerung der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, ihm Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, ein immaterieller Schaden entstanden sei, dass wegen der rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch diese Generaldirektion, insbesondere wegen der rechtswidrigen Verbreitung von Informationen in Bezug auf die Ermittlungen mit der Absicht, seinen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu schaden, diese erheblich beeinträchtigt worden seien, und diesem Schaden nicht nur durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abgeholfen werden könne. In diesem Zusammenhang ersucht der Kläger das Gericht, zwei Dokumente zu berücksichtigen, um die Anträge des Klägers auf Wiedergutmachung seines durch das Verhalten der Verwaltung verursachten immateriellen Schadens zu prüfen und ihm Ersatz des immateriellen Schadens zuzuerkennen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/42


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2016 — Chefaro Ireland/EUIPO — Laboratories M&L (NUIT PRECIEUSE)

(Rechtssache T-905/16)

(2017/C 053/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Chefaro Ireland DAC (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert und J. Muyldermans)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratories M&L SA (Manosque, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „NUIT PRECIEUSE“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 063 952 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2016 in der Sache R 2596/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Chefaro Ireland aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/43


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2016 — Laboratorios Ern/EUIPO — Sharma (NRIM Life Sciences)

(Rechtssache T-909/16)

(2017/C 053/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Anil K. Sharma (Hillingdon, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke„NRIM life Sciences“ — Anmeldung Nr. 13 031 455.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 in der Sache R 2376/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke NRIM LIFE SCIENCES (Nr. 013031455) für alle Waren der Klasse 5 zurückzuweisen;

dem EUIPO und, falls er sich dazu entschließen sollte, diesem Verfahren als Streithelfer beizutreten, Anil K. Sharma die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/44


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Hesse/EUIPO — Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA)

(Rechtssache T-910/16)

(2017/C 053/53)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Kurt Hesse (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wedl & Hofmann GmbH (Mils/Hall in Tirol, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „TESTA ROSSA“ – Unionsmarke Nr. 7 070 519

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 in der Sache R 68/2016-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke UM 0707519 auch für folgende Waren für verfallen zu erklären:

Klasse 21 — Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan, insbesondere Geschirr; Trinkgläser;

Klasse 25 — Bekleidungsstücke, nämlich Schürzen, Hemden, Polo-Shirts und T-Shirts; Kopfbedeckungen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 207/2009.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/44


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Wedl & Hofmann/EUIPO — Hesse (TESTA ROSSA)

(Rechtssache T-911/16)

(2017/C 053/54)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wedl & Hofmann GmbH (Mils/Hall in Tirol, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kurt Hesse (Nürnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „TESTA ROSSA“ – Unionsmarke Nr. 7 070 519

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 in der Sache R 68/2016-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben bzw abzuändern, als sie der Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Marke der Klägerin für die Klassen 7, 11, 20, Teile der Klassen 21 und 25, 28, Teile der Klasse 30, für die Klasse 34 und 38 für verfallen erklärt und die Entscheidung der Löschungsabteilung vom 17. November 2015 diesbezüglich bestätigt hat (unangefochten bleibt hingegen von der Klägerin der ihrer Beschwerde stattgebende Teil der angefochtenen Entscheidung);

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung der Regel 40 Abs. 5 GMDV iVm Regel 22 Abs. 3 und 4 GMDV.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/45


Klage, eingereicht am 2. Januar 2017 — La Mafia Franchises/EUIPO — Italien (La Mafia SE SIENTA A LA MESA)

(Rechtssache T-1/17)

(2017/C 053/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: La Mafia Franchises, SL (Saragossa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sempere Massa)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Republik Italien

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „La Mafia SE SIENTA A LA MESA“ — Unionsmarke Nr. 5 510 921.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Oktober 2016 in der Sache R 803/2016-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angegriffene Unionsmarke Nr. 5 510 921 „La MAFIA SE SIENTA A LA MESA“ für gültig zu erklären;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/46


Klage, eingereicht am 4. Januar 2017 — Sharif/Rat

(Rechtssache T-5/17)

(2017/C 053/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ammar Sharif (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, und J. Pobjoy, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1897 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 293, S. 36, im Folgenden: angefochtener Beschluss) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 293, S. 25, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) und Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und folglich den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

ihm nach Art. 340 Abs. 2 AEUV die Schäden zu ersetzen, die ihm aus der außervertraglichen Haftung der EU für die rechtswidrigen Handlungen des Rates entstehen; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Auflistung des Klägers in Art. 28 des Beschlusses 2013/255/GASP und Art. 15 der Verordnung Nr. 36/2012 erfüllt sei.

2.

Der Rat habe die Grundrechte des Klägers einschließlich seines Rechts auf Schutz des Eigentums, des guten Rufs und der Geschäftstätigkeit ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig verletzt. Die Auswirkungen der angefochtenen Maßnahmen auf den Kläger seien weitreichend, sowohl hinsichtlich seines Eigentums als auch seines weltweiten Rufs. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers ein legitimes Ziel verfolge oder durch ein solches gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches verhältnismäßig sei.

3.

Für den Fall, dass das Auswahlkriterium — entgegen dem wesentlichen Standpunkt des Klägers — dahin ausgelegt werde, dass es jegliche Geschäftsperson in Syrien erfasse, und zwar unabhängig davon, ob diese mit dem syrischen Regime in irgendeiner Form assoziiert sei oder in Verbindung stehe, und davon, ob diese vom syrischen Regime profitiere oder es unterstütze, beantragt der Kläger, Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255/GASP und Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung Nr. 36/2012, soweit sie ihn betreffen, für unanwendbar zu erklären, da das Auswahlkriterium im Hinblick auf die ansonsten legitimen Ziele dieser Vorschriften unverhältnismäßig sei.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/47


Beschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2016 — fleur ami/EUIPO — 8 Seasons Design (Lampen)

(Rechtssache T-67/16) (1)

(2017/C 053/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/47


Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2016 — Amira u. a./Kommission und EZB

(Rechtssache T-736/16) (1)

(2017/C 053/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 475 vom 19.12.2016.