ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 22

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
23. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 22/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 22/02

Rechtssache C-497/16: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 16. September 2016 — Strafverfahren gegen Juraj Sokáč

2

2017/C 22/03

Rechtssache C-499/16: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 16. September 2016 — AZ/Minister Finansów

2

2017/C 22/04

Rechtssache C-500/16: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 16. September 2016 — Caterpillar Financial Services Poland sp. z o. o., Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

3

2017/C 22/05

Rechtssache C-509/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2016 von Francisco Javier Rosa Rodríguez gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-358/16, Rosa Rodríguez/Consejería de Educación de la Junta de Andalucía

3

2017/C 22/06

Rechtssache C-517/16: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Gdańsku (Polen), eingereicht am 4. Oktober 2016 — Stefan Czerwiński/Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku

4

2017/C 22/07

Rechtssache C-523/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2016 — MA.T.I. SUD SpA/Società Centostazioni SpA

4

2017/C 22/08

Rechtssache C-533/16: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. Oktober 2016 — Volkswagen AG/Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

5

2017/C 22/09

Rechtssache C-534/16: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. Oktober 2016 — Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky/BB construct s.r.o.

6

2017/C 22/10

Rechtssache C-536/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Oktober 2016 — DUEMMESGR SpA/Associazione Cassa Nazionale di Previdenza e Assistenza in favore dei Ragionieri e Periti Commerciali (CNPR)

7

2017/C 22/11

Rechtssache C-537/16: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 24. Oktober 2016 — Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, u. a./Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

7

2017/C 22/12

Rechtssache C-546/16: Vorabentscheidungsersuchen des Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi (Spanien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Montte, S.L./Musikene

8

2017/C 22/13

Rechtssache C-547/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Gasorba, S.L., Josefa Rico Gil und Antonio Ferrándiz González/Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, S.A.

9

2017/C 22/14

Rechtssache C-552/16: Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2016 — WIND INNOVATION 1 EOOD, in Liquidation/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Sofia

9

2017/C 22/15

Rechtssache C-553/16: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2016 — TTL EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Sofia

10

2017/C 22/16

Rechtssache C-557/16: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 4. November 2016 — Astellas Pharma GmbH

11

2017/C 22/17

Rechtssache C-560/16: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 4. November 2016 — Michael Dědouch u. a./Jihočeská plynárenská, a.s., E.ON Czech Holding AG

12

2017/C 22/18

Rechtssache C-561/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. November 2016 — Saras Energía S.A./Administración del Estado

12

2017/C 22/19

Rechtssache C-565/16: Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou (Griechenland), eingereicht am 9. November 2016 — Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

13

2017/C 22/20

Rechtssache C-567/16: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10. November 2016 — Merck Sharp/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

14

2017/C 22/21

Rechtssache C-568/16: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürtingen (Deutschland) eingereicht am 10. September 2016 — Strafverfahren gegen Faiz Rasool

15

2017/C 22/22

Rechtssache C-573/16: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. November 2016 — Air Berlin plc/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

16

2017/C 22/23

Rechtssache C-575/16: Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

17

2017/C 22/24

Rechtssache C-578/16: Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 17. November 2016 — C. K., H. F., A. S. (minderjährig)/Republik Slowenien

17

 

Gericht

2017/C 22/25

Rechtssache T-279/11: Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (Außervertragliche Haftung — Landwirtschaft — Zucker — Außergewöhnliche Maßnahmen — Versorgung des Unionsmarkts — Wirtschaftsjahr 2010/11 — Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll — Hinreichend qualifizierter Verstoß — Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 — Diskriminierungsverbot — Verhältnismäßigkeit — Berechtigtes Vertrauen — Sorgfaltspflicht und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

19

2017/C 22/26

Rechtssache T-103/12: Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (Außervertragliche Haftung — Landwirtschaft — Zucker — Außergewöhnliche Maßnahmen — Versorgung des Unionsmarkts — Wirtschaftsjahr 2011/12 — Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll — Hinreichend qualifizierter Verstoß — Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 — Diskriminierungsverbot — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen — Sorgfaltspflicht und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

20

2017/C 22/27

Rechtssache T-65/14: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Bank Refah Kargaran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren von Geldern — Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht — Rechtsfehler — Sachverhaltsirrtum — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verhältnismäßigkeit)

21

2017/C 22/28

Rechtssache T-89/14: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Export Development Bank of Iran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Einfrieren von Geldern — Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht — Rechtsfehler — Sachverhaltsirrtum — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung)

22

2017/C 22/29

Rechtssache T-720/14: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Rotenberg/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine gefährden oder bedrohen — Einfrieren von Geldern — Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten — Natürliche Person, die die Ukraine gefährdende oder bedrohende Handlungen aktiv unterstützt oder ausführt — Natürliche Person, die von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, profitiert — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Recht auf Achtung des Privatlebens — Verhältnismäßigkeit)

23

2017/C 22/30

Rechtssache T-217/15: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Fiesta Hotels & Resorts/EUIPO — Residencial Palladium (PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA — Älterer nationaler Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM — Relatives Eintragungshindernis — Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr — Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

24

2017/C 22/31

Rechtssache T-270/15: Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — ANKO/REA (Schiedsklausel — Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] — ESS-Projekt — Vereinbarkeit der Aussetzung der Zahlungen an die Klägerin und der Voraussetzungen für die Aufhebung dieser Aussetzung der Zahlungen mit den Vertragsbestimmungen — Verzugszinsen)

24

2017/C 22/32

Rechtssache T-458/15: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Automobile Club di Brescia/EUIPO — Rebel Media (e-miglia) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke e-miglia — Ältere Unionswortmarken MILLE MIGLIA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

25

2017/C 22/33

Rechtssache T-532/15 P: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Z/Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Gegen die Mitglieder des Spruchkörpers gerichtetes Ablehnungsgesuch — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

26

2017/C 22/34

Rechtssache T-545/15: Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — Pi-Design/EUIPO — Société des produits Nestlé (PRESSO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung — Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes — Wortmarke PRESSO — Ältere nationale Wortmarke PRESSO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

26

2017/C 22/35

Rechtssache T-561/15: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO — Universidad de la Rioja (UNIVERSIDAD INTERNACIONAL DE LA RIOJA uniR) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke UNIVERSIDAD INTERNACIONAL DE LA RIOJA uniR — Ältere Unionswortmarke — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

27

2017/C 22/36

Rechtssache T-578/15: Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — Azur Space Solar Power/EUIPO (Darstellung von weißen Linien und Ziegeln auf schwarzem Hintergrund) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke, die weiße Linien und Ziegel auf schwarzem Hintergrund darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

28

2017/C 22/37

Rechtssache T-614/15: Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — Azur Space Solar Power/EUIPO (Darstellung schwarzer Linien und Steine) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke, die schwarze Linien und Steine darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

28

2017/C 22/38

Rechtssache T-617/15: Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — Chic Investments/EUIPO (eSMOKING WORLD) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke eSMOKING WORLD — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht)

29

2017/C 22/39

Rechtssache T-635/15: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — Tuum/EUIPO — Thun (TUUM) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke TUUM — Ältere nationale Bildmarke THUN — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

29

2017/C 22/40

Rechtssache T-703/15: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — Groupe Go Sport/EUIPO — Design Go (GO SPORT) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke GO SPORT — Ältere nationale Wortmarken GO — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch die Widerspruchsabteilung — Verspätete Einreichung des Schriftsatzes, in dem die Gründe der Beschwerde dargelegt werden — Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde — Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

30

2017/C 22/41

Rechtssache T-735/15: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — The Art Company B & S/EUIPO Manifatture Daddato und Laurora (SHOP ART) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke SHOP ART — Ältere Unionsbildmarke art — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

31

2017/C 22/42

Rechtssache T-775/15: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — EK/servicegroup/EUIPO (FERLI) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke FERLI — Erfordernis der Klarheit — Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verteidigungsrechte — Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

31

2017/C 22/43

Rechtssache T-2/16: Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — K&K Group/EUIPO — Pret A Manger (Europe) (Pret A Diner) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist — Bildmarke Pret A Diner — Ältere Unionsbildmarke PRET A MANGER — Ältere nationale Wortmarke PRET — Relatives Eintragungshindernis — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)

32

2017/C 22/44

Rechtssache T-355/14: Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — STC/Kommission (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts — Erledigung)

33

2017/C 22/45

Rechtssache T-383/14: Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Europower/Kommission (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts — Erledigung)

33

2017/C 22/46

Rechtssache T-598/15: Beschluss des Gerichts vom 25. November 2016 — Stichting Accolade/Kommission (Staatliche Beihilfen — Verkauf bestimmter Grundstücke zu einem mutmaßlich unter dem Marktwert liegenden Preis — Beschwerde eines Dritten bei der Kommission — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die streitige Maßnahme keine Beihilfe darstellt — Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Bezug auf eine mutmaßlich rechtswidrige Einzelbeihilfe — Nichtigkeitsklage eines Dritten — Zulässigkeit — Klagebefugnis — Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte — Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Abrede gestellt wird — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Unzulässigkeit)

34

2017/C 22/47

Rechtssache T-128/16: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — SureID/EUIPO (SUREID) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke SUREID — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

35

2017/C 22/48

Rechtssache T-147/16: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — Italien/Kommission (Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird — Zwangsgeld — Beschluss, mit dem das Zwangsgeld festgesetzt wird — Erledigung)

35

2017/C 22/49

Rechtssache T-225/16: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — Matratzen Concord/EUIPO (Ganz schön ausgeschlafen) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Ganz schön ausgeschlafen — Aus einem Werbeslogan bestehende Marke — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

36

2017/C 22/50

Rechtssache T-512/16: Beschluss des Gerichts vom 24. November 2016 — ED/EUIPO (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Telearbeit — Verlängerungsantrag — Ablehnung — Klage — Nachfolgende Zuerkennung der Dienstunfähigkeit — Erledigung)

36

2017/C 22/51

Rechtssache T-520/16: Beschluss des Gerichts vom 24. November 2016 — ED/EUIPO (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Telearbeit — Verlängerungsantrag — Ablehnung — Klage — Nachfolgende Zuerkennung der Dienstunfähigkeit — Erledigung)

37

2017/C 22/52

Rechtssache T-690/16: Klage, eingereicht am 28. September 2016 — Enrico Colombo und Giacomo Corinti/Kommission

37

2017/C 22/53

Rechtssache T-748/16: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2016 — QH/Parlament

38

2017/C 22/54

Rechtssache T-783/16: Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Government of Gibraltar/Kommission

39

2017/C 22/55

Rechtssache T-787/16: Klage, eingereicht am 11. November 2016 — QD/EUIPO

40

2017/C 22/56

Rechtssache T-792/16: Klage, eingereicht am 14. November 2016 — N & C Franchise/EUIPO — Eschenbach Optik (ojo sunglasses)

41

2017/C 22/57

Rechtssache T-793/16: Klage, eingereicht am 11. November 2016 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Zaharieva (Schachteln)

41

2017/C 22/58

Rechtssache T-794/16: Klage, eingereicht am 11. November 2016 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO (Verpackungen für Eiskornets)

42

2017/C 22/59

Rechtssache T-799/16: Klage, eingereicht am 16. November 2016 — Xiaomi/EUIPO — Dudingen Develops (MI)

43

2017/C 22/60

Rechtssache T-800/16: Klage, eingereicht am 16. November 2016 — Mayekawa Europe/Kommission

44

2017/C 22/61

Rechtssache T-802/16: Klage, eingereicht am 8. November 2016 — Endoceutics/EUIPO — Merck (FEMIBION)

45

2017/C 22/62

Rechtssache T-803/16: Klage, eingereicht am 15. November 2016 — Glaxo Group/EUIPO — Celon Pharma (SALMEX)

46

2017/C 22/63

Rechtssache T-804/16: Klage, eingereicht am 16. September 2016 — LG Electronics/EUIPO (Dual Edge)

46

2017/C 22/64

Rechtssache T-805/16: Klage, eingereicht am 16. November 2016 — IPPT PAN/Kommission und REA

47

2017/C 22/65

Rechtssache T-807/16: Klage, eingereicht am 17. November 2016 — MIP Metro/EUIPO — Afnor (N & NF TRADING)

48

2017/C 22/66

Rechtssache T-810/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Barmenia Krankenversicherung/EUIPO (Mediline)

49

2017/C 22/67

Rechtssache T-817/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Vans/EUIPO — Deichmann (V)

49

2017/C 22/68

Rechtssache T-822/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Kik Textilien und Non-Food/EUIPO — FF Group Romania (_kix)

50

2017/C 22/69

Rechtssache T-824/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Kiosked Oy/EUIPO — VRT, NV van Publiek Recht (k)

51

2017/C 22/70

Rechtssache T-825/16: Klage, eingereicht am 24. November 2016 — Republik Zypern/EUIPO — POCF (Pallas Halloumi)

52

2017/C 22/71

Rechtssache T-826/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Casasnovas Bernad/Kommission

52

2017/C 22/72

Rechtssache T-827/16: Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB

53

2017/C 22/73

Rechtssache T-828/16: Klage, eingereicht am 25. November 2016 — CRDO Torta del Casar/EUIPO — CRDOP Queso de La Serena (QUESO Y TORTA DE LA SERENA)

54

2017/C 22/74

Rechtssache T-829/16: Klage, eingereicht am 25. November 2016 — Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament

55

2017/C 22/75

Rechtssache T-830/16: Klage, eingereicht am 23. November 2016 — Monolith Frost/EUIPO — Dovgan (PLOMBIR)

56

2017/C 22/76

Rechtssache T-831/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Kabushiki Kaisha Zoom/EUIPO — Leedsworld (ZOOM)

57

2017/C 22/77

Rechtssache T-847/16: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2016 — Zypern/EUIPO — POCF (COWBOYS HALLOUMI)

57

2017/C 22/78

Rechtssache T-853/16: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Techniplan/Kommission

58

2017/C 22/79

Rechtssache T-856/16: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Rare Hospitality International/EUIPO (LONGHORN STEAKHOUSE)

59

2017/C 22/80

Rechtssache T-259/16: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2016 — Trost Auto Service Technik/EUIPO (AUTOSERVICE.COM)

60

2017/C 22/81

Rechtssache T-284/16: Beschluss des Gerichts vom 29. November 2016 — Gulli/EUIPO — Laverana (Lybera)

60

2017/C 22/82

Rechtssache T-361/16: Beschluss des Gerichts vom 21. November 2016 — TBWA\London/EUIPO (MEDIA ARTS LAB)

60

2017/C 22/83

Rechtssache T-503/16: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2016 — Dulière/Kommission

60


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 022/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 14 vom 16.1.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 6 vom 9.1.2017

ABl. C 475 vom 19.12.2016

ABl. C 462 vom 12.12.2016

ABl. C 454 vom 5.12.2016

ABl. C 441 vom 28.11.2016

ABl. C 428 vom 21.11.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

23.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/2


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 16. September 2016 — Strafverfahren gegen Juraj Sokáč

(Rechtssache C-497/16)

(2017/C 022/02)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Juraj Sokáč

Vorlagefrage

Können Arzneimittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/83/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates, die „erfasste Stoffe“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-627/13 und C-2/14 nach Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung als von ihrem Geltungsbereich ausgenommen angesehen werden, auch nachdem der Text dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 1258/2013 (3) geändert worden ist und unter Berücksichtigung dessen, dass Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 (4) in der Fassung der Verordnung Nr. 1259/2013 (5) Ephedrin bzw. Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel der Regelung gemäß der Verordnung Nr. 111/2005 unterwirft?


(1)  ABl. 2001, L 311, S. 67.

(2)  ABl. 2004, L 47, S. 1.

(3)  ABl. 2013, L 330, S. 21.

(4)  ABl. 2005, L 22, S. 1.

(5)  ABl. 2013, L 330, S. 30.


23.1.2017   

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C 22/2


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 16. September 2016 — AZ/Minister Finansów

(Rechtssache C-499/16)

(2017/C 022/03)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: AZ

Kassationsbeschwerdegegner: Minister Finansów

Vorlagefrage

Verstößt die Differenzierung des Steuersatzes für feine Backwaren und Kuchen in Art. 41 Abs. 2 in Verbindung mit Position 32 des Anhangs 3 zum Umsatzsteuergesetz (Ustawa o podatku od towarów i usług, Dz. U. 2011, Nr. 177, Position 1054 mit Änderungen) vom 11. März 2004 ausschließlich anhand des Kriteriums „Mindesthaltbarkeitsdatum“ bzw. „Verfallsdatum“ gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und das Verbot der Ungleichbehandlung von Waren im Sinne von Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1)?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


23.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/3


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 16. September 2016 — Caterpillar Financial Services Poland sp. z o. o., Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

(Rechtssache C-500/16)

(2017/C 022/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Caterpillar Financial Services Poland sp. z o. o., Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

Vorlagefrage

Stehen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder irgendein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2013 in der Rechtssache C-224/11, BGŻ Leasing, vorgenommenen Auslegung im Bereich der Mehrwertsteuer nationalen Rechtsvorschriften oder einer nationalen Praxis entgegen, die die Erstattung einer Überzahlung, die infolge der Erhebung der geschuldeten Mehrwertsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist, dann unmöglich machen, wenn aufgrund des Verhaltens der nationalen Behörden ein Einzelner von seinen Rechten erst nach Ablauf der Frist für die Verjährung der Steuerschuld Gebrauch machen konnte?


23.1.2017   

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C 22/3


Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2016 von Francisco Javier Rosa Rodríguez gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache T-358/16, Rosa Rodríguez/Consejería de Educación de la Junta de Andalucía

(Rechtssache C-509/16 P)

(2017/C 022/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Francisco Javier Rosa Rodríguez (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Velasco Velasco)

Andere Verfahrensbeteiligte: Consejería de Educación de la Junta de Andalucía

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass Herr Rosa Rodríguez seine eigenen Kosten zu tragen hat.


23.1.2017   

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C 22/4


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Gdańsku (Polen), eingereicht am 4. Oktober 2016 — Stefan Czerwiński/Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku

(Rechtssache C-517/16)

(2017/C 022/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Gdańsku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stefan Czerwiński

Beklagte: Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku

Vorlagefragen

1.

Darf eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht eine von einem Mitgliedstaat in einer gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgegebenen Erklärung vorgenommene Einstufung einer bestimmten Leistung als zu einem in Art. 3 dieser Verordnung genannten konkreten Zweig der sozialen Sicherheit gehörende Leistung überprüfen?

2.

Handelt es sich bei der Überbrückungsrente, die im Gesetz vom 19. Dezember 2008 betreffend Überbrückungsrenten (Gesetzblatt der Republik Polen von 2015, Pos. 965 mit späteren Änderungen) geregelt ist, um eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004?

3.

Ist bei Nichtanwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 66 und Erwägungsgrund 33 der Verordnung Nr. 883/2004) auf Vorruhestandsleistungen der aus Art. 48 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgenden Schutzfunktion im Bereich der sozialen Sicherheit Genüge getan?


23.1.2017   

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C 22/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2016 — MA.T.I. SUD SpA/Società Centostazioni SpA

(Rechtssache C-523/16)

(2017/C 022/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MA.T.I. SUD SpA

Beklagte: Società Centostazioni SpA

Vorlagefragen

1.

Steht — auch wenn die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Aufforderung zur Behebung von Mängeln mit heilender Wirkung („soccorso istruttorio“) entgeltpflichtig ist — Art. 38 Abs. 2-bis des Dekrets (Decreto legislativo) Nr. 163 aus 2006 in der zum Zeitpunkt der fraglichen Ausschreibung geltenden Fassung …, der die Zahlung einer „finanziellen Sanktion“ in der vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzenden Höhe („nicht weniger als ein Promille und nicht mehr als ein Prozent des Auftragswerts und jedenfalls nicht höher als 50 000 Euro, wobei die Zahlung durch die vorläufige Sicherheit sichergestellt wird“) vorsieht, im Hinblick auf die übermäßige Höhe und die Vorbestimmtheit der Sanktion als solcher, die nicht je nach dem zu regelnden Einzelfall oder der Schwere des behebbaren Mangels abgestuft werden kann, im Widerspruch zum Unionsrecht?

2.

Steht dieser Art. 38 Abs. 2-bis des Dekrets Nr. 163 aus 2006 (wiederum in der zum oben angeführten Zeitpunkt geltenden Fassung) vielmehr deshalb im Widerspruch zum Unionsrecht, weil in der Entgeltlichkeit der Aufforderung zur Behebung von Mängeln an sich ein Widerspruch zu den Grundsätzen der möglichst weiten Öffnung des Marktes für den Wettbewerb, denen das genannte Rechtsinstitut entspricht, gesehen werden kann — mit der Folge, dass die Tätigkeit, die der Vergabekommission insoweit obliegt, den ihr im öffentlichen Interesse an der Verfolgung des o. g. Zwecks gesetzlich auferlegten Pflichten zuzurechnen ist?


23.1.2017   

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C 22/5


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. Oktober 2016 — Volkswagen AG/Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

(Rechtssache C-533/16)

(2017/C 022/08)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Volkswagen AG

Rechtsmittelgegner: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Vorlagefragen

1.

Sind die Richtlinie 2008/9 (1) und das Recht auf Erstattung der Steuer so auszulegen, dass für die Geltendmachung des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer die kumulative Erfüllung von zwei Bedingungen erforderlich ist, nämlich:

i)

Lieferung eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung und

ii)

Ausweisung der Mehrwertsteuer durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer in der Rechnung?

Mit anderen Worten, kann ein Steuerpflichtiger die Erstattung der Steuer verlangen, wenn die Mehrwertsteuer ihm gegenüber nicht in einer Rechnung ausgewiesen wurde?

2.

Steht es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Neutralität der Mehrwertsteuer, wenn die Frist für die Steuererstattung ab einem Zeitpunkt gerechnet wird, in dem nicht alle materiell-rechtlichen Bedingungen für die Geltendmachung des Rechts auf Steuererstattung erfüllt sind?

3.

Sind die Bestimmungen der Art. 167 und 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des Grundsatzes der Steuerneutralität so auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens — und soweit die übrigen materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen für die Geltendmachung des Rechts auf Steuererstattung erfüllt sind — einem Vorgehen der Steuerbehörden entgegenstehen, mit dem dem Steuerpflichtigen sein gemäß der Richtlinie 2008/9 fristgemäß geltend gemachtes Recht auf Erstattung der Steuer versagt wird, wenn der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer ihm gegenüber die Steuer in der Rechnung ausgewiesen und sie vor dem Ablauf der im nationalen Recht bestimmten Ausschlussfrist entrichtet hat?

4.

Haben die slowakischen Steuerbehörden im Licht der Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, die Grundprinzipien des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellen, die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmten Ziels notwendig ist, indem sie dem Steuerpflichtigen das Recht auf Steuererstattung aus dem Grund versagt haben, dass die durch das nationale Recht für die Steuererstattung bestimmte Ausschlussfrist abgelaufen sei, obwohl der Steuerpflichtige das Recht auf Steuererstattung innerhalb dieser Frist nicht geltend machen konnte, die Steuer ordnungsgemäß erhoben wurde und die Gefahr der Steuerverkürzung oder der Nichtentrichtung der Steuer vollständig beseitigt wurde?

5.

Können die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so ausgelegt werden, dass sie einer Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach es für die Einhaltung der Frist für die Erstattung der Steuer entscheidend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erstattung der Steuer und nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts auf die Erstattung der Steuer durch den Steuerpflichtigen ankommt?


(1)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. 2008, L 44, S. 23).


23.1.2017   

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C 22/6


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. Oktober 2016 — Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky/BB construct s.r.o.

(Rechtssache C-534/16)

(2017/C 022/09)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: BB construct s.r.o.

Rechtsmittelgegner: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Vorlagefragen

1.

Kann ein solches Vorgehen einer innerstaatlichen Behörde, wonach der Umstand, dass der gegenwärtige Geschäftsführer einer juristischen Person zugleich Geschäftsführer einer anderen juristischen Person ist, die nicht gezahlte Steuern schuldet, im innerstaatlichen Recht als Grund angesehen wird, eine Steuerbürgschaft in Höhe von bis zu 500 000 Euro aufzuerlegen, als mit dem Ziel von Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, d. h. der Bekämpfung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, vereinbar angesehen werden?

2.

Kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannte Steuerbürgschaft in Höhe von bis zu 500 000 Euro, wie sie im Ausgangsverfahren auferlegt wurde, nicht gegen die unternehmerische Freiheit im Sinne von Art. 16 verstößt und nicht mittelbar dazu führt, dass der Steuerpflichtige für insolvent erklärt wird, dass sie nicht diskriminierend im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ist und dass sie bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem und das Rückwirkungsverbot im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


23.1.2017   

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C 22/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 24. Oktober 2016 — DUEMMESGR SpA/Associazione Cassa Nazionale di Previdenza e Assistenza in favore dei Ragionieri e Periti Commerciali (CNPR)

(Rechtssache C-536/16)

(2017/C 022/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DUEMMESGR SpA

Beklagte: Associazione Cassa Nazionale di Previdenza e Assistenza in favore dei Ragionieri e Periti Commerciali (CNPR)

Vorlagefragen

1.

Steht — auch wenn die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Aufforderung zur Behebung von Mängeln mit heilender Wirkung („soccorso istruttorio“) entgeltpflichtig ist — Art. 38 Abs. 2-bis des Dekrets (Decreto legislativo) Nr. 163 aus 2006 in der zum Zeitpunkt der fraglichen Ausschreibung geltenden Fassung …, der die Zahlung einer „finanziellen Sanktion“ in der vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzenden Höhe („nicht weniger als ein Promille und nicht mehr als ein Prozent des Auftragswerts und jedenfalls nicht höher als 50 000 Euro, wobei die Zahlung durch die vorläufige Sicherheit sichergestellt wird“) vorsieht, im Hinblick auf die übermäßige Höhe und die Vorbestimmtheit der Sanktion als solcher, die nicht je nach dem zu regelnden Einzelfall oder der Schwere des behebbaren Mangels abgestuft werden kann, im Widerspruch zum Unionsrecht?

2.

Steht dieser Art. 38 Abs. 2-bis des Dekrets Nr. 163 aus 2006 (wiederum in der zum oben angeführten Zeitpunkt geltenden Fassung) vielmehr deshalb im Widerspruch zum Unionsrecht, weil in der Entgeltlichkeit der Aufforderung zur Behebung von Mängeln an sich ein Widerspruch zu den Grundsätzen der möglichst weiten Öffnung des Marktes für den Wettbewerb, denen das genannte Rechtsinstitut entspricht, gesehen werden kann — mit der Folge, dass die Tätigkeit, die der Vergabekommission insoweit obliegt, den ihr im öffentlichen Interesse an der Verfolgung des o. g. Zwecks gesetzlich auferlegten Pflichten zuzurechnen ist?


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/7


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 24. Oktober 2016 — Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, u. a./Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

(Rechtssache C-537/16)

(2017/C 022/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Garlsson Real Estate SA, in Liquidation, Stefano Ricucci, Magiste International SA

Kassationsbeschwerdegegnerin: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie er im Licht von Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des nationalen Rechts auszulegen ist, der Möglichkeit entgegen, ein Verwaltungsverfahren wegen einer Tat (rechtswidrige Marktmanipulation) durchzuführen, für die der Betroffene rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde?

2.

Kann der nationale Richter die Grundsätze des Unionsrechts, die mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ nach Art. 50 der Charta, wie er im Licht von Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des nationalen Rechts auszulegen ist, im Zusammenhang stehen, unmittelbar anwenden?


23.1.2017   

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C 22/8


Vorabentscheidungsersuchen des Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi (Spanien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Montte, S.L./Musikene

(Rechtssache C-546/16)

(2017/C 022/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Montte, S.L.

Beklagte: Musikene

Vorlagefragen

1.

Steht die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1) nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 150 Abs. 4 TRLCSP (2) oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschriften entgegen, die es den öffentlichen Auftraggebern gestattet, in den Vergabebedingungen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Zuschlagskriterien für aufeinanderfolgende Phasen festzulegen, bei denen Angebote ausgeschlossen werden, die eine vorab festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreichen?

2.

Falls die erste Frage verneint wird, steht die Richtlinie 2014/24 dann nationalen Rechtsvorschriften oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschriften entgegen, wonach im offenen Verfahren das genannte System von Zuschlagskriterien verwendet wird, die in aufeinanderfolgenden eliminatorischen Phasen dergestalt zum Einsatz kommen, dass in der Schlussphase nicht mehr genügend Angebote verbleiben, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, steht die Richtlinie 2014/24 dann — weil kein echter Wettbewerb gewährleistet ist oder weil dem Gebot, den Auftrag an das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu vergeben, nicht genügt wird — einer Klausel wie der hier in Rede stehenden entgegen, wonach der Preisfaktor nur bei Angeboten bewertet wird, die bei den technischen Kriterien 35 von 50 Punkten erreicht haben?


(1)  ABl. 2014, L 94, S. 65.

(2)  Texto refundido de la Ley de Contratos del Sector Público (Neufassung des Gesetzes über Verträge des öffentlichen Sektors).


23.1.2017   

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C 22/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Gasorba, S.L., Josefa Rico Gil und Antonio Ferrándiz González/Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, S.A.

(Rechtssache C-547/16)

(2017/C 022/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gasorba, S.L., Josefa Rico Gil und Antonio Ferrándiz González

Beklagte: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, S.A.

Vorlagefragen

1.

Steht nach Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/B-1-38.348-Repsol C.P.P.) (2) der Nichtigerklärung von in ihr enthaltenen Vereinbarungen durch ein nationales Gericht wegen der Laufzeit der ausschließlichen Belieferung auch dann entgegen, wenn sie aus anderen Gründen für nichtig erklärt werden können, wie beispielsweise ein vom Lieferanten dem Käufer (oder Wiederverkäufer) vorgegebener Mindestendverkaufspreis?

2.

Wenn ja: Fallen langfristige Verträge, die von der Verpflichtungsentscheidung erfasst werden, infolge dieser Entscheidung unter einen Befreiungstatbestand gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV?


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 1.

(2)  ABl. 2006, L 176, S. 104.


23.1.2017   

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C 22/9


Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2016 — „WIND INNOVATION 1“ EOOD, in Liquidation/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

(Rechtssache C-552/16)

(2017/C 022/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Аdministrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„WIND INNOVATION 1“ EOOD, in Liquidation

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/ЕG (1) dahin auszulegen, dass er der zwingenden Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister entgegensteht, die auf einer Änderung des ZDDS (Mehrwertsteuergesetz) zum 1. Januar 2007 beruht, nach der die Möglichkeit des vom Gericht bestellten Liquidators, zu entscheiden, dass die juristische Person, deren Auflösung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Handelsregister nach dem ZDDS registriert bleibt, entfällt, und die stattdessen die Auflösung der kaufmännisch tätigen juristischen Person mit oder ohne Liquidation als Grund für die zwingende Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister vorsieht?

2.

Ist Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er der zwingenden Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister, die auf einer Änderung des ZDDS zum 1. Januar 2007 beruht, in den Fällen entgegensteht, in denen für die verpflichtete Person zum Zeitpunkt der zwingenden Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister die Voraussetzungen für eine neuerliche zwingende Mehrwertsteuerregistrierung vorliegen, die verpflichtete Person Partei geltender Verträge ist und erklärt, dass sie nicht aufgehört habe und weiterhin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, und sofern der Steuerpflichtige die bei der durchgeführten zwingenden Streichung berechnete und geschuldete Steuer tatsächlich entrichten muss, damit er das Recht auf Vorsteuerabzug für die vorhandenen Aktiva hat, die zum Zeitpunkt der Streichung aus dem Register besteuert wurden und bei der neuerlichen Registrierung vorhanden sind? Falls die zwingende Streichung aus dem Register unter den angeführten Umständen zulässig ist, darf das Recht auf Vorsteuerabzug für die bei der Streichung aus dem Register besteuerten Aktiva, die bei der erneuten Mehrwertsteuerregistrierung vorhanden sind und mit denen die Person steuerbare Umsätze bewirkt oder bewirken wird, an die tatsächliche Entrichtung der Steuer in den Staatshaushalt geknüpft werden oder ist es zulässig, dass eine Aufrechnung der bei der Streichung aus dem Register berechneten Steuer gegen den der bei der neuerlichen Mehrwertsteuerregistrierung festgestellten Betrag des Steuerguthabens erfolgt, zumal die Steuer von einer Person zu entrichten ist, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


23.1.2017   

DE

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C 22/10


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 2. November 2016 — „TTL“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

(Rechtssache C-553/16)

(2017/C 022/15)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin:„TTL“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 175 Abs. 2 Nr. 3 DOPK, die einer Quelleneinkünfte auszahlenden gebietsansässigen Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Entrichtung der Steuer auf die Einkünfte bis zu dem Tag, an dem der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gebietsfremde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines mit der Republik Bulgarien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nachweist, auch in Fällen auferlegt, in denen nach dem Abkommen die Steuer nicht oder in geringerer Höhe zu entrichten ist, mit Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Buchst. b EUV vereinbar?

2.

Sind eine Rechtsvorschrift wie Art. 175 Abs. 2 Nr. 3 DOPK und eine Steuerpraxis, nach denen bei der Quelleneinkünfte auszahlenden Gesellschaft die Zinsen für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Entrichtung der Steuer auf die Einkünfte bis zu dem Tag, an dem der in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Gebietsfremde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines mit der Republik Bulgarien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens nachweist, auch in Fällen erhoben werden, in denen nach dem Abkommen die Steuer nicht oder in geringerer Höhe zu entrichten ist, mit den Art. 49, 54, 63 und 65 Abs. 1 und 3 AEUV vereinbar?


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/11


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 4. November 2016 — Astellas Pharma GmbH

(Rechtssache C-557/16)

(2017/C 022/16)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Astellas Pharma GmbH

Andere Parteien des Verfahrens: Helm AG, Lääkealan turvallisuus- ja kehittämisvirasto (Fimea)

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 28 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1) dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats bei der Erteilung der nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums im dezentralisierten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie über keine selbständige Befugnis verfügt, den Zeitpunkt des Beginns der Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels zu prüfen?

2.

Falls Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats über keine selbständige Befugnis verfügt, bei der Erteilung der nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen den Zeitpunkt des Beginns der Unterlagenschutzfrist des Referenzarzneimittels zu prüfen:

Muss ein Gericht dieses Mitgliedstaats dennoch auf den Widerspruch des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels hin den Zeitpunkt des Beginns der Unterlagenschutzfrist prüfen oder gilt für das Gericht die gleiche Beschränkung wie für die Behörde des Mitgliedstaats?

Wie wird beim fraglichen mitgliedstaatlichen Gericht in diesem Fall das Recht des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 der Richtlinie 2001/83 in Bezug auf den Unterlagenschutz gewahrt?

Umfasst der Rechtsbehelf betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz die Verpflichtung des mitgliedstaatlichen Gerichts, zu prüfen, ob die in anderen Mitgliedstaaten erteilte ursprüngliche Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/83 ergangen ist?


(1)  ABl. 2001, L 311, S. 67.


23.1.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/12


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 4. November 2016 — Michael Dědouch u. a./Jihočeská plynárenská, a.s., E.ON Czech Holding AG

(Rechtssache C-560/16)

(2017/C 022/17)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Michael Dědouch, MUDr. Petr Streitberg, Pavel Suda

Andere Parteien des Verfahrens: Jihočeská plynárenská, a.s., E.ON Czech Holding AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) dahin auszulegen, dass er auch Verfahren betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung umfasst, die der Mehrheitsaktionär an die Minderheitsaktionäre für den Wert ihrer Beteiligungen, die durch einen Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zwangsweise auf ihn übertragen worden sind (sog. „squeeze out“), zu zahlen verpflichtet ist, wenn der Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft die Höhe der angemessenen Abfindung bestimmt und die Gerichtsentscheidung, mit der ein Recht auf eine Abfindung in anderer Höhe zuerkannt worden ist, für den Mehrheitsaktionär und für die Gesellschaft im Hinblick auf die Grundlage des zuerkannten Rechts und auch gegenüber den anderen Inhabern von Beteiligungen bindend ist?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass er auch das in der ersten Vorlagefrage beschriebene Verfahren der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung umfasst?

3.

Bei Verneinung der ersten und der zweiten Frage: Ist Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass er auch das in der ersten Vorlagefrage beschriebene Verfahren der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung umfasst?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 23.


23.1.2017   

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C 22/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. November 2016 — Saras Energía S.A./Administración del Estado

(Rechtssache C-561/16)

(2017/C 022/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saras Energía S.A.

Beklagter: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Ist eine mitgliedstaatliche Regelung zur Einführung eines nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystems, bei dem die Verpflichtungen in erster Linie durch einen jährlichen finanziellen Beitrag zu einem gemäß Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU (1) eingerichteten Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllt werden, mit Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie vereinbar?

2.

Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit vorsieht, die Energieeinsparverpflichtungen statt mit dem finanziellen Beitrag zu einem Nationalen Energieeffizienzfonds durch den Nachweis der erreichten Einsparung zu erfüllen, mit den Art. 7 Abs. 1 und 20 Abs. 6 der Richtlinie 2012/27 vereinbar?

3.

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist die Regelung dieser alternativen Möglichkeit der Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen mit den Art. 7 Abs. 1 und 20 Abs. 6 der Richtlinie vereinbar, wenn ihr tatsächliches Bestehen davon abhängt, dass die Regierung sie nach freiem Ermessen durch Verordnung regelt?

Ist diese Regelung auch dann mit ihnen vereinbar, wenn die Regierung diese alternative Möglichkeit nicht durchführt?

4.

Ist ein nationales System, bei dem nur die Energieeinzelhandelsunternehmen, nicht aber die Verteiler den Energieeinsparverpflichtungen unterliegen, mit Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie vereinbar?

5.

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Ist die Benennung der Einzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien ohne Angabe der Gründe für die Nichteinbeziehung der Energieverteiler mit Art. 7 Abs. 1 und 4 vereinbar?


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1).


23.1.2017   

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C 22/13


Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou (Griechenland), eingereicht am 9. November 2016 — Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

(Rechtssache C-565/16)

(2017/C 022/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Eirinodikeio Lerou (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

Vorlagefrage

Ist in dem Fall, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien bei einem griechischen Gericht eine Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft beantragen, im Hinblick darauf, ob eine wirksame Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) vorliegt, davon auszugehen, dass a) in der bloßen Antragstellung bei dem griechischen Gericht eine eindeutige Vereinbarung über die Zuständigkeit seitens der Eltern liegt, b) der Bezirksstaatsanwalt, der nach griechischem Recht kraft Gesetzes Partei des betreffenden Verfahrens ist, eine der Parteien ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zuständigkeit anerkennen müssen, c) die Zuständigkeitsvereinbarung im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn dieses und seine antragstellenden Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, der Erblasser seinen letzten Wohnsitz aber in Griechenland hatte und der Nachlass dort belegen ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


23.1.2017   

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C 22/14


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10. November 2016 — Merck Sharp/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-567/16)

(2017/C 022/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Merck Sharp

Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

Vorlagefragen

1.

Ist eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens, die vor Ablauf des Grundpatents nach Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1) durch den Referenzmitgliedstaat erfolgt, einer erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: ESZ-Verordnung) (2) gleichzustellen, so dass der Anmelder eines ESZ in dem betreffenden Mitgliedstaat berechtigt ist, auf der Grundlage der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens ein ESZ anzumelden und zu erhalten?

2.

Soweit Frage 1 zu verneinen ist: Handelt es sich, wenn unter den Umständen der Frage 1 im Zeitpunkt der Anmeldung eines ESZ in dem betreffenden Mitgliedstaat eine erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat nicht vorliegt, um einen Mangel, der nach Art. 10 Abs. 3 der ESZ-Verordnung geheilt werden kann, sobald die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist?


(1)  ABl. 2001, L 311, S. 67.

(2)  ABl. 2009, L 152, S. 1.


23.1.2017   

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C 22/15


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürtingen (Deutschland) eingereicht am 10. September 2016 — Strafverfahren gegen Faiz Rasool

(Rechtssache C-568/16)

(2017/C 022/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürtingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Faiz Rasool, Rasool Entertainment GmbH, Staatsanwaltschaft Stuttgart

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 3 Buchst. o der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richtlinie 2007/64/EG) (1) dahin auszulegen, dass die in einer staatlich konzessionierten Spielhalle bestehende Möglichkeit, Bargeld an einem Cash-Terminal, das zugleich ein Geldwechsler ist, mit EC-Karte und PIN abzuheben, wobei die bank- und kontotechnische Abwicklung von einem externen Dienstleister („Netzbetreiber“) vorgenommen wird und die Auszahlung an den Kunden erst erfolgt, wenn der Netzbetreiber nach Prüfung der Kontodeckung einen Authorisierungscode an das Terminal schickt, während der Spielhallenbetreiber lediglich den multifunktionalen Geldwechsler mit Bargeld befüllt und von der kontoführenden Bank des Geld abhebenden Kunden eine Gutschrift in Höhe des abgehobenen Betrages erhält, eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Buchst. o der Richtlinie und damit nicht erlaubnispflichtig ist?

2.

Sollte die in Frage 1 beschriebene Tätigkeit keine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Buchst. o sein:

Ist Artikel 3 Buchst. e Rl. 2007/64/EG dahin auszulegen, dass die in Frage 1 beschriebene Möglichkeit zur Bargeldabhebung mit PIN eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zeitgleich mit der Bargeldabhebung ein Gutschein i. H. v. 20 € generiert wird, welcher bei der Aufsicht der Spielhalle einzulösen ist, um einen Geldspielautomaten durch die Hallenaufsicht mit Münzen zu bestücken?

Für den Fall, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit keine durch Artikel 3 Buchst. o und/oder e vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommene Tätigkeit sein sollte:

3a.

Ist Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit des Betreibers der Spielhalle ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst ist, obwohl der Betreiber der Spielhalle kein Konto des Geld abhebenden Kunden führt?

3b.

Ist Artikel 4 Nr 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit des Betreibers der Spielhalle ein Zahlungsdienst in Sinne dieser Regelung ist, wenn der Betreiber der Spielhalle den Service kostenlos zur Verfügung stellt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die dargestellte Tätigkeit als erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst ansehen sollte:

4.

Sind das Unionsrecht und die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahingehend auszulegen, dass sie der strafrechtlichen Sanktion des Betriebs eines EC Cash-Terminals in einem Fall mit den vorliegenden Besonderheiten entgegenstehen, wenn gleichartige EC Terminals in zahlreichen staatlich konzessionierten Spielhallen sowie in staatlich konzessionierten und zum Teil auch staatlich betriebenen Spielbanken ohne Erlaubnis betrieben wurden oder werden und die zuständige Zulassungs- und Beaufsichtigungsbehörde keine Einwendungen erhebt?

Für den Fall, dass auch die Frage 4 verneint wird:

5.

Sind die Richtlinie über Zahlungsdienstleistungen und die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie Artikel 17 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einem Fall mit den vorliegenden Besonderheiten einer Behörden- und Gerichtspraxis entgegenstehen, die anordnet, dass diejenigen Geldbeträge der Staatskasse zufallen („Verfall“), die der Betreiber der Spielhalle über eine Dienstleistung des Netzbetreibers von den Bankenkunden erhalten hat, die mit EC Karte und PIN das von ihm aufgefüllte Bargeld und/oder Gutscheine zum Spielen an den Geldspielautomaten abgehoben haben, obwohl alle Gutschriften nur denjenigen Beträgen entsprechen, die die Kunden an Bargeld und Gutscheinen zum Spielen über den Automaten erhalten haben?“


(1)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG; ABl. L 319, S. 1.


23.1.2017   

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C 22/16


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. November 2016 — Air Berlin plc/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-573/16)

(2017/C 022/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air Berlin plc

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Vorlagefragen

1.

Verstößt die Erhebung von Stamp Duty in Höhe von 1,5 % durch einen Mitgliedstaat auf die Übertragung, wie sie in der Vorlageentscheidung geschildert wird, unter den dort dargestellten Umständen gegen eine oder mehrere der folgenden Bestimmungen:

1.

Art. 10 oder Art. 11 der Ersten Richtlinie (1),

2.

Art. 4 oder Art. 5 der Zweiten Richtlinie (2) oder

3.

Art. 12, 43, 48, 49 oder 56 des EG-Vertrags?

2.

Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn die Übertragung von Aktien auf einen Abrechnungsdienst erforderlich war, um eine Notierung des betreffenden Unternehmens an einer Wertpapierbörse in diesem oder einem anderen Mitgliedstaat zu erlauben?

3.

Fällt die Antwort auf die erste oder die zweite Frage anders aus, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats es dem Betreiber eines Abrechnungsdienstes, vorbehaltlich der Zustimmung der Steuerbehörde, gestattete, eine Option auszuüben, wonach bei der Übertragung von Aktien auf den Abrechnungsdienst keine Stamp Duty fällig wird, aber stattdessen jeder nachfolgende Verkauf von Aktien innerhalb des Abrechnungsdienstes mit SDRT (in Höhe von 0,5 % der Gegenleistung für den Verkauf) belastet wird?

4.

Fällt die Antwort auf die dritte Frage anders aus, wenn die vom betreffenden Unternehmen gewählte Struktur der Transaktionen bedeutet, dass die mit der Option verbundene Vergünstigung nicht in Anspruch genommen werden kann?


(1)  Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969, L 249, S. 25).

(2)  Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 2008, L 46, S. 11).


23.1.2017   

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C 22/17


Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-575/16)

(2017/C 022/23)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Walkerová)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen hat, dass sie für die Ausübung des Berufs des Notars ein Staatsangehörigkeitserfordernis aufgestellt hat, und

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das in der tschechischen Rechtsordnung für die Ausübung des Berufs des Notars aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis diskriminierend und stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Tschechische Republik habe daher gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen.

Die den Notaren vom Gesetzgeber der Tschechischen Republik übertragenen Befugnisse stünden nicht ihrem Wesen nach mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Zusammenhang, weshalb sich das in der tschechischen Rechtsordnung für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis nicht durch die in Art. 51 AEUV enthaltene Ausnahme rechtfertigen lasse.


23.1.2017   

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C 22/17


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 17. November 2016 — C. K., H. F., A. S. (minderjährig)/Republik Slowenien

(Rechtssache C-578/16)

(2017/C 022/24)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: C. K., H. F., A. S. (minderjährig)

Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien

Vorlagefragen

1.

Erfolgt die Auslegung der Regeln für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung angesichts des Wesens dieser Bestimmung in der Weise, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten letztzuständig für die Auslegung sind und dass dabei die Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, von der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit sind?

Für den Fall, dass diese Frage verneint wird:

2.

Genügt die Prüfung der Umstände nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (in einem Fall wie dem vorliegenden) zur Beachtung der Erfordernisse aus Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie mit Art. 33 der Genfer Konvention?

In diesem Zusammenhang:

3.

Folgt aus der Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung, dass die Anwendung der Ermessensklausel durch einen Mitgliedstaat zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor Verletzungen des Rechts aus Art. 4 der Grundrechtecharta in Fällen wie dem vorliegenden zwingend ist und es ausschließt, Personen, die internationalen Schutz begehren, in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, der seine Zuständigkeit gemäß dieser Verordnung anerkannt hat?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird:

4.

Bietet die Ermessenklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung eine Grundlage dafür, dass eine Person, die internationalen Schutz begehrt, oder ein andere Person in einem Verfahren zur Überstellung nach dieser Verordnung die Anwendung der Klausel verlangen kann, über die die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte des Mitgliedstaats zu entscheiden haben, oder sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Mitgliedstaats verpflichtet, die genannten Umstände von Amts wegen festzustellen?


Gericht

23.1.2017   

DE

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C 22/19


Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-279/11) (1)

((Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft - Zucker - Außergewöhnliche Maßnahmen - Versorgung des Unionsmarkts - Wirtschaftsjahr 2010/11 - Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll - Hinreichend qualifizierter Verstoß - Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Diskriminierungsverbot - Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Sorgfaltspflicht und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))

(2017/C 022/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: T & L Sugars Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Santa Iria de Azóia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor, dann Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: DAI — Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA (Coruche, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mendes Pereira), RAR — Refinarias de Açúcar Reunidas, SA (Porto, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mendes Pereira) sowie SFIR Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (Cesena, Italien) und SFIR Raffineria di Brindisi SpA (Cesena) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Buccarelli und M. Todino)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Demeneix, P. Rossi und N. Donnelly, dann P. Rossi und P. Ondrůšek)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und C. Candat), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová) und Comité européen des fabricants de sucre (CEFS) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. 2011, L 60, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. 2011, L 79, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. 2011, L 81, S. 8) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. 2011, L 104, S. 39) sowie durch die Weigerung der Kommission, die zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Rohrohrzucker notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares, Unipessoal Lda einerseits sowie die Europäische Kommission andererseits tragen ihre eigenen durch die Einrede der Unzulässigkeit, die zum Urteil vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (T-279/11, EU:T:2013:299), geführt hat, entstandenen Kosten.

3.

T & L Sugars und Sidul Açúcares tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage entstandenen Kosten.

4.

Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch die Einrede der Unzulässigkeit, die zum Urteil vom 6. Juni 2013, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (T-279/11, EU:T:2013:299), geführt hat, entstandenen Kosten.

5.

Die DAI — Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA, die RAR — Refinarias de Açúcar Reunidas, SA, die SFIR — Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA und die SFIR Raffineria di Brindisi SpA sowie das Comité européen des fabricants de sucre (CEFS) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/20


Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-103/12) (1)

((Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft - Zucker - Außergewöhnliche Maßnahmen - Versorgung des Unionsmarkts - Wirtschaftsjahr 2011/12 - Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll - Hinreichend qualifizierter Verstoß - Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Diskriminierungsverbot - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Sorgfaltspflicht und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))

(2017/C 022/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: T & L Sugars Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Santa Iria de Azóia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor, dann Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: DAI — Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA (Coruche, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mendes Pereira), RAR — Refinarias de Açúcar Reunidas, SA (Porto, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mendes Pereira), Lemarco SA (Bukarest, Rumänien), Lemarco Cristal Srl (Urziceni) und Zaharul Liesti SA (Lieşti) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L.-I. Van de Waart und D. Gruia Dufaut) sowie SFIR Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA (Cesena, Italien) und SFIR Raffineria di Brindisi SpA (Cesena) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Buccarelli und M. Todino)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Rossi und N. Donnelly, dann P. Rossi und P. Ondrůšek)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová) und Comité européen des fabricants de sucre (CEFS) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (ABl. 2011, L 318, S. 4), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (ABl. 2011, L 318, S. 9), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die erste Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2011, L 327, S. 60), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. 2011, L 332, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2011 der Kommission vom 15. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2011, L 334, S. 16), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1384/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2011, L 343, S. 33), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 27/2012 der Kommission vom 12. Januar 2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die vierte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2012, L 9, S. 12), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Aussetzung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens (ABl. 2012, L 19, S. 12) sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch den Erlass dieser Rechtsakte und die Weigerung der Kommission, die zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Rohrohrzucker notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares, Unipessoal Lda tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union, die DAI — Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA, die RAR — Refinarias de Açúcar Reunidas, SA, die Lemarco SA, die Lemarco Cristal Srl, die Zaharul Liesti SA, die SFIR — Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA und die SFIR Raffineria di Brindisi SpA sowie das Comité européen des fabricants de sucre (CEFS) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/21


Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Bank Refah Kargaran/Rat

(Rechtssache T-65/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht - Rechtsfehler - Sachverhaltsirrtum - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 022/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux, M. Bishop und B. Driessen)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und D. Gauci)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerin auch nach dem 20. Januar 2014 betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bank Refah Kargaran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/22


Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Export Development Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-89/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht - Rechtsfehler - Sachverhaltsirrtum - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung))

(2017/C 022/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Export Development Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und D. Gauci)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerin auch nach dem 20. Januar 2014 betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Export Development Bank of Iran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/23


Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Rotenberg/Rat

(Rechtssache T-720/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine gefährden oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Natürliche Person, die die Ukraine gefährdende oder bedrohende Handlungen aktiv unterstützt oder ausführt - Natürliche Person, die von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim verantwortlich sind, profitiert - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit - Recht auf Achtung des Privatlebens - Verhältnismäßigkeit))

(2017/C 022/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Arkady Romanovich Rotenberg (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Pannick, QC, M. Lester, Barrister, und M. O’Kane, Solicitor, dann D. Pannick und M. Lester sowie S. Hey und H. Brunskill, Solicitors, und Z. Al-Rikabi, Barrister, schließlich D. Pannick, M. Lester et Z. Al Rikabi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), in der erstens durch den Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. 2014, L 226, S. 23), zweitens durch den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 (ABl. 2015, L 70, S. 47), drittens durch den Beschluss (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 (ABl. 2015, L 239, S. 157) und viertens durch den Beschluss (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. 2016, L 67, S. 37) geänderten Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), durchgeführt erstens mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 (ABl. 2014, L 226, S. 16), zweitens mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 (ABl. 2015, L 70, S. 1), drittens mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 (ABl. 2015, L 239, S. 30) und viertens mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 (ABl. 2016, L 67, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch den Beschluss 2014/508/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 geänderten Fassung sowie die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, durchgeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates vom 30. Juli 2014, werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Arkady Romanovich Rotenberg betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/24


Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Fiesta Hotels & Resorts/EUIPO — Residencial Palladium (PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA)

(Rechtssache T-217/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA - Älterer nationaler Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM - Relatives Eintragungshindernis - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fiesta Hotels & Resorts, SL (Ibiza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-B. Devaureix)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Residencial Palladium, SL (Ibiza, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Solana Giménez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2015 (Sache R 2391/2013-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Residencial Palladium und Fiesta Hotels & Resorts

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fiesta Hotels & Resorts, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 22.6.2015.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/24


Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — ANKO/REA

(Rechtssache T-270/15) (1)

((Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - ESS-Projekt - Vereinbarkeit der Aussetzung der Zahlungen an die Klägerin und der Voraussetzungen für die Aufhebung dieser Aussetzung der Zahlungen mit den Vertragsbestimmungen - Verzugszinsen))

(2017/C 022/31)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (Prozessbevollmächtigte: S. Payan Lagrou und V. Canetti, zunächst im Beistand von Rechtsanwältin O. Lytra, dann von Rechtsanwältin A. Saratsi)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die von der REA angeordnete Aussetzung der Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung, die der Klägerin für die Durchführung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Subventionsvereinbarung Nr. 217951 für die Finanzierung des Projekts „Emergency support system“ geschuldet wird, einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen darstellt und ihr dieser Betrag zuzüglich Verzugszinsen ab der Zustellung der Klage zu zahlen ist

Tenor

1.

Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) hat die Zahlungen an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias unter Verstoß gegen Punkt II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen im Anhang zu der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Subventionsvereinbarung Nr. 217951 für die Finanzierung des Projekts „Emergency support system“ ausgesetzt.

2.

Die REA wird verurteilt, an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias einen Betrag zu zahlen, der den Zwischenzahlungen im Rahmen ihrer Beteiligung am Projekt „Emergency support system“, die nicht hätten ausgesetzt werden dürfen, entspricht und begrenzt ist auf den Restbetrag der verfügbaren Finanzhilfe zum Zeitpunkt der Aussetzung der Zahlungen zuzüglich um dreieinhalb Prozentpunkte erhöhte Verzugszinsen in Höhe des am ersten Kalendertag des Monats der Zahlungsfrist geltenden Zinssatzes, wie er im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, die für jeden Berichtszeitraum mit Ablauf der Zahlungsfrist von 105 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Berichte zu laufen beginnen.

3.

Die REA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/25


Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — Automobile Club di Brescia/EUIPO — Rebel Media (e-miglia)

(Rechtssache T-458/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke e-miglia - Ältere Unionswortmarken MILLE MIGLIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Automobile Club di Brescia (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Celluprica und F. Fischetti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Rebel Media Ltd (Wilmslow, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Schotthöfer und F. Steiner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2015 (Sache R 1990/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Automobile Club di Brescia und Rebel Media

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussklage wird abgewiesen.

3.

Der Automobile Club di Brescia und die Rebel Media Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des EUIPO.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/26


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Z/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-532/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Gegen die Mitglieder des Spruchkörpers gerichtetes Ablehnungsgesuch - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz))

(2017/C 022/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Placco, dann J. Inghelram und Á. Almendros Manzano)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2015, Z/Gerichtshof (F-64/13, EU:F:2015:72), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Z trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/26


Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — Pi-Design/EUIPO — Société des produits Nestlé (PRESSO)

(Rechtssache T-545/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung - Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes - Wortmarke PRESSO - Ältere nationale Wortmarke PRESSO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Apelt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juli 2015 (Sache R 428/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société des produits Nestlé und Pi-Design

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pi-Design AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 9.11.2015.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/27


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Universidad Internacional de la Rioja/EUIPO — Universidad de la Rioja (UNIVERSIDAD INTERNACIONAL DE LA RIOJA uniR)

(Rechtssache T-561/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke UNIVERSIDAD INTERNACIONAL DE LA RIOJA uniR - Ältere Unionswortmarke - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Universidad Internacional de la Rioja, SA (Logroño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte C. Lema Devesa und A. Porras Fernandez-Toledano, Rechtsanwälte)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Universidad de la Rioja (Logroño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Diez-Hochleitner Rodríguez, D. Garayalde Niño und A. I. Alpera Plazas, dann J. Diez-Hochleitner Rodríguez und D. Garayalde Niño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juni 2015 (Sache R 1914/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Universidad de la Rioja und der Universidad Internacional de la Rioja

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Universidad Internacional de la Rioja, SA, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 389 vom 23.11.2015.


23.1.2017   

DE

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C 22/28


Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — Azur Space Solar Power/EUIPO (Darstellung von weißen Linien und Ziegeln auf schwarzem Hintergrund)

(Rechtssache T-578/15) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die weiße Linien und Ziegel auf schwarzem Hintergrund darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Azur Space Solar Power GmbH (Heilbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Nicodemus und S. Stöcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Zaera Cuadrado, dann A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2015 (Sache R 2780/2014-4) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die weiße Linien und Ziegel auf schwarzem Hintergrund darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Azur Space Solar Power GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/28


Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 — Azur Space Solar Power/EUIPO (Darstellung schwarzer Linien und Steine)

(Rechtssache T-614/15) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die schwarze Linien und Steine darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Azur Space Solar Power GmbH (Heilbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Nicodemus und S. Stöcker)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2015 (Sache R 3233/2014-4) betreffend die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die schwarze Linien und Steine darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Azur Space Solar Power GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/29


Urteil des Gerichts vom 29. November 2016 — Chic Investments/EUIPO (eSMOKING WORLD)

(Rechtssache T-617/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke eSMOKING WORLD - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))

(2017/C 022/38)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Chic Investments sp. z o.o. (Poznań, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Jarosiński)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juni 2015 (R 3227/2014-5) über die Anmeldung des Bildzeichens eSMOKING WORLD als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Chic Investments sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/29


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — Tuum/EUIPO — Thun (TUUM)

(Rechtssache T-635/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TUUM - Ältere nationale Bildmarke THUN - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tuum Srl (San Giustino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Saguatti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Thun SpA (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sergi und G. Muscas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2015 (Sache R 2624/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Thun und Tuum

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2015 (Sache R 2624/2014-1) wird aufgehoben.

2.

Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Tuum Srl in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

4.

Die Thun SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Tuum in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/30


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — Groupe Go Sport/EUIPO — Design Go (GO SPORT)

(Rechtssache T-703/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GO SPORT - Ältere nationale Wortmarken GO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch die Widerspruchsabteilung - Verspätete Einreichung des Schriftsatzes, in dem die Gründe der Beschwerde dargelegt werden - Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde - Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

(2017/C 022/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Groupe Go Sport (Sassenage, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen G. Arbant und E. Henry-Mayer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Design Go Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2015 (Sache R 569/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Design Go und dem Groupe Go Sport

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Groupe Go Sport trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 8.2.2016.


23.1.2017   

DE

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C 22/31


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — The Art Company B & S/EUIPO Manifatture Daddato und Laurora (SHOP ART)

(Rechtssache T-735/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SHOP ART - Ältere Unionsbildmarke art - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 022/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Art Company B & S, SA (Quel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sánchez Calderón und J. Villamor Muguerza)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Manifatture Daddato SpA (Barletta, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sabina Laurora (Trani, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2015 (Sache R 3050/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Art Company B & S einerseits und Manifatture Daddato sowie Frau Laurora andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Oktober 2015 (Sache R 3050/2014-1) wird aufgehoben.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


23.1.2017   

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C 22/31


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — EK/servicegroup/EUIPO (FERLI)

(Rechtssache T-775/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FERLI - Erfordernis der Klarheit - Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 022/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EK/servicegroup eG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller und T. A. Müller)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2015 (Sache R 1233/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens FERLI als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EK/servicegroup eG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 28.2.2016.


23.1.2017   

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C 22/32


Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 — K&K Group/EUIPO — Pret A Manger (Europe) (Pret A Diner)

(Rechtssache T-2/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist - Bildmarke Pret A Diner - Ältere Unionsbildmarke PRET A MANGER - Ältere nationale Wortmarke PRET - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 022/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: K&K Group AG (Cham, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pret A Manger (Europe) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Oktober 2015 (Sache R 2825/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pret A Manger (Europe) und K&K Group

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die K&K Group AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


23.1.2017   

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C 22/33


Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — STC/Kommission

(Rechtssache T-355/14) (1)

((Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung))

(2017/C 022/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: STC SpA (Forlì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marelli und G. Delucca)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Di Paolo, F. Moro und L. Cappelletti, dann L. Di Paolo und F. Moro)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: CPL Concordia Soc. coop. (Concordia Sulla Secchia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Penta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2014, mit dem das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. 2013/S 137-237146) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zweitens des Beschlusses der Kommission, mit dem der Auftrag an CPL Concordia vergeben wurde, samt aller anderen damit verbundenen vorangegangenen oder nachfolgenden Maßnahmen einschließlich des etwaigen Beschlusses, den Vertrag zu billigen, und gegebenenfalls des Vertrags selbst und drittens des Schreibens der Kommission vom 15. April 2014, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Vergabeunterlagen abgelehnt wurde, sowie darauf, der Kommission aufzugeben, die Zuschlagserteilung zu widerrufen und der Klägerin den Zuschlag zu erteilen, und, hilfsweise, sofern keine Naturalrestitution möglich ist, die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Anträge der CPL Concordia Soc. coop. werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


23.1.2017   

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C 22/33


Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Europower/Kommission

(Rechtssache T-383/14) (1)

((Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung))

(2017/C 022/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europower SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cocco und L. Salomoni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Cappelletti, F. Moro und L. Di Paolo, dann L. Di Paolo und F. Moro)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: CPL Concordia Soc. coop. (Concordia Sulla Secchia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Penta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2014, mit dem das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. 2013/S 137-237146) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, des Beschlusses der Kommission, mit dem der Auftrag an CPL Concordia vergeben wurde, samt aller anderen damit verbundenen vorangegangenen oder nachfolgenden Maßnahmen einschließlich des etwaigen Beschlusses, den Vertrag zu billigen, und gegebenenfalls des Vertrags selbst und des Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Vergabeunterlagen abgelehnt wurde, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Anträge der CPL Concordia Soc. coop. auf Zurückweisung des Erledigungsantrags werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europower SpA einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

CPL Concordia trägt ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


23.1.2017   

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C 22/34


Beschluss des Gerichts vom 25. November 2016 — Stichting Accolade/Kommission

(Rechtssache T-598/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Verkauf bestimmter Grundstücke zu einem mutmaßlich unter dem Marktwert liegenden Preis - Beschwerde eines Dritten bei der Kommission - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die streitige Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Bezug auf eine mutmaßlich rechtswidrige Einzelbeihilfe - Nichtigkeitsklage eines Dritten - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte - Klage, mit der die Begründetheit der streitigen Maßnahme in Abrede gestellt wird - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit))

(2017/C 022/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Accolade (Drachten, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. de Boer und J. Abma)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4411 final der Kommission vom 30. Juni 2015, Staatliche Beihilfe SA.34676 (2015/NN) — Niederlande (mutmaßlicher Verkauf von Grundstücken unter dem Marktpreis durch die Gemeinde Harlingen), mit dem die Kommission beschlossen hat, dass der Verkauf der betreffenden Grundstücke an die Ludinga Vastgoed BV keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Stichting Accolade trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015.


23.1.2017   

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C 22/35


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — SureID/EUIPO (SUREID)

(Rechtssache T-128/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SUREID - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 022/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SureID, Inc. (Hillsboro, Oregon, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und S. Crabbe)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 (Sache R 1478/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens SUREID als Unionsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SureID, Inc., trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


23.1.2017   

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C 22/35


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-147/16) (1)

((Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Beschluss, mit dem das Zwangsgeld festgesetzt wird - Erledigung))

(2017/C 022/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Recchia)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 366 final der Kommission vom 28. Januar 2016, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740), das von der Italienischen Republik für die sechs Monate vom 18. November 2012 bis 17. Mai 2013 und für die sechs Monate vom 18. Mai 2013 bis 17. November 2013 zu zahlende Zwangsgeld festgesetzt hat

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


23.1.2017   

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C 22/36


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — Matratzen Concord/EUIPO (Ganz schön ausgeschlafen)

(Rechtssache T-225/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Ganz schön ausgeschlafen - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 022/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Selting)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und A. Graul)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2016 (Sache R 1234/2015-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Ganz schön ausgeschlafen als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Matratzen Concord GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 27.6.2016.


23.1.2017   

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C 22/36


Beschluss des Gerichts vom 24. November 2016 — ED/EUIPO

(Rechtssache T-512/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Telearbeit - Verlängerungsantrag - Ablehnung - Klage - Nachfolgende Zuerkennung der Dienstunfähigkeit - Erledigung))

(2017/C 022/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ED (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė, P. Saba und D. Botis)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 15. Januar 2014, mit dem der Antrag der Klägerin vom 26. September 2013, ihr im Wesentlichen zu gestatten, die Telearbeit von Barcelona (Spanien) aus bis zu ihrer Genesung fortzusetzen, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

ED trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der ED entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-35/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


23.1.2017   

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C 22/37


Beschluss des Gerichts vom 24. November 2016 — ED/EUIPO

(Rechtssache T-520/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Telearbeit - Verlängerungsantrag - Ablehnung - Klage - Nachfolgende Zuerkennung der Dienstunfähigkeit - Erledigung))

(2017/C 022/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ED (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 15. Januar 2014, mit der der Antrag der Klägerin vom 26. September 2013, ihr im Wesentlichen zu gestatten, die Telearbeit von Barcelona (Spanien) aus bis zu ihrer Genesung fortzusetzen, abgelehnt wurde, und auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 3. Juni 2014, ihre Beschwerde vom 7. Februar 2014 zurückzuweisen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

ED trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der ED entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-93/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


23.1.2017   

DE

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C 22/37


Klage, eingereicht am 28. September 2016 — Enrico Colombo und Giacomo Corinti/Kommission

(Rechtssache T-690/16)

(2017/C 022/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Enrico Colombo SpA (Sesto Calende, Italien), Giacomo Corinti (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Colombo und G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung, deren Hauptangaben und Inhalt nicht bekannt sind und die mit der Bekanntmachung Ref. Ares (2016) 371182 vom 20. Juli 2016 veröffentlicht wurde, mit der die Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Standortmanagement Ispra, das Ausschreibungsverfahren JRC/IPR/2016/C.4/0002/OC über eine Rahmenvereinbarung für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Heizungs-/Kühlungssystems in der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra an das von der Auftragnehmerin vorgelegte Angebot vergeben hat;

die Nichtigerklärung der Bekanntmachung Ref. Ares (2016) 371182 vom 20. Juli 2016, mit der die Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Standortmanagement Ispra, das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens mitgeteilt hat;

die Nichtigerklärung der Vergabeprotokolle vom 13. Mai 2016 und 28. Juni 2016;

Schadensersatz in Form der Naturalrestitution — auch durch Nichtigerklärung, Aufhebung oder Erklärung der Unwirksamkeit des am 19. August 2016 zwischen der Kommission und der Auftragnehmerin geschlossenen Vertrags, dessen Hauptangaben und Inhalt nicht bekannt sind — mit nachfolgendem Eintritt;

hilfsweise, Schadensersatz in Höhe von 500 000 Euro oder in einer Höhe, die das Gericht für angemessen hält, nebst Zinsen und Währungsausgleich auf den geschuldeten Betrag.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin als Anfechtungsgründe den Verstoß gegen die Art. 105 und 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012 L 298, S. 1), den Verstoß gegen die Lex specialis über die fragliche Ausschreibung, den Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens sowie ein Ermessensmissbrauch im vorliegenden Fall.

Insoweit wird geltend gemacht, das von der Auftragnehmerin vorgelegte Angebot habe ausgeschlossen werden müssen, weil ihr die von der Lex specialis geforderten Voraussetzungen der rechtlichen und technischen Leistungsfähigkeit fehlten.


23.1.2017   

DE

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C 22/38


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2016 — QH/Parlament

(Rechtssache T-748/16)

(2017/C 022/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: QH (Woluwé-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Michiels)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 26. Januar 2016, mit der sein Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, und infolgedessen die Entscheidung vom 12. Juli 2016, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben und ihm Ersatz für den ihm entstandenen Schaden zuzusprechen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Interessenkonflikt, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Benennung der mit der Untersuchung betrauten Person, mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Person und Überschreitung der Grenzen des Untersuchungsauftrags durch diese Person.

3.

Verstoß gegen die Pflicht, eine Entscheidung, mit der eine Verwaltungsuntersuchung abgeschlossen wird, zu begründen.

4.

Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

5.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Gründe des Mobbings.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/39


Klage, eingereicht am 9. November 2016 — Government of Gibraltar/Kommission

(Rechtssache T-783/16)

(2017/C 022/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Government of Gibraltar (Gibraltar) (Prozessbevollmächtigte: M. Llamas, QC, J. Temple Lang, Solicitor, Rechtsanwälte F.-C. Laprévote und C. Froitzheim)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 — Staatliche Beihilfe SA.34914 (C/2013) (ex 2013/NN) — Körperschaftsteuersystem in Gibraltar für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die dem Kläger in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Beschluss sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft und auf eine unzutreffende Begründung gestützt, soweit darin festgestellt werde, dass die Steuervorbescheide (tax rulings) eine neue Beihilfe sein könnten.

Erstens habe die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie nicht von Anfang an zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Praxis der Steuervorbescheide oder die einzelnen Steuervorbescheide, sollten sie eine staatliche Beihilfe darstellen, eine bestehende Beihilfe wären. Zweitens sei die Kommission einem Tatsachenirrtum unterlegen, als sie festgestellt habe, dass Section 42 des Income Tax Act 2010 die Rechtsgrundlage für die Steuervorbescheide sei. Drittens enthalte der Beschluss keine Begründung für die Behauptung, die Praxis der Steuervorbescheide stelle eine neue Beihilfe dar, und diese Behauptung stehe im Widerspruch zu derjenigen, dass die Praxis der Steuervorbescheide einer „de facto-Regelung“ gleichkomme.

2.

Der angefochtene Beschluss sei tatsächlich und rechtlich fehlerhaft und auf eine unzutreffende Begründung gestützt.

Erstens lägen die Voraussetzungen für die Ausweitung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Zweitens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Tatsachenfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Steuervorbescheide einen Vorteil verschafften. Drittens habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Tatsachenfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Steuervorbescheide selektiv seien. Viertens habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Tatsachenfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Steuervorbescheide den Wettbewerb verzerren und/oder sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken könnten. Fünftens sei der angefochtene Beschluss nicht begründet.

3.

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil er die ursprüngliche Untersuchung der Kommission verlagere und das Verfahren zum Income Tax Act künstlich auf Rulings „ausweite“.


23.1.2017   

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C 22/40


Klage, eingereicht am 11. November 2016 — QD/EUIPO

(Rechtssache T-787/16)

(2017/C 022/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: QD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des EUIPO vom 4. März 2016, keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag vom 19. Januar 2016 auf eine zweite Verlängerung ihres gemäß Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossenen Vertrags zu treffen und eine endgültige Entscheidung über diesen Antrag auf ein zukünftiges „spezielles Verfahren“ zu verschieben, aufzuheben und

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Das EUIPO habe gegen die einschlägigen Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) verstoßen, insbesondere gegen Art. 90 Abs. 1 des Statuts (in Verbindung mit Art. 46 BBSB), Anhang III des Statuts, Art. 2, 8 und 53 BBSB sowie Art. 110 des Statuts.

2.

Zweiter Klagegrund: Das EUIPO habe seine Fürsorgepflicht verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Das EUIPO habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 Abs. 1, 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Das EUIPO habe einen Befugnismissbrauch begangen.


23.1.2017   

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C 22/41


Klage, eingereicht am 14. November 2016 — N & C Franchise/EUIPO — Eschenbach Optik (ojo sunglasses)

(Rechtssache T-792/16)

(2017/C 022/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: N & C Franchise Ltd (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Chrysanthis, P.-V. Chardalia und A. Vasilogamvrou)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eschenbach Optik GmbH (Nürnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „ojo sunglasses“ — Unionsmarke Nr. 13 224 761.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2016 in der Sache R 32/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich ihrer Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

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C 22/41


Klage, eingereicht am 11. November 2016 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Zaharieva (Schachteln)

(Rechtssache T-793/16)

(2017/C 022/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ (Şehitkamil Gaziantep, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Tsenova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elka Zaharieva (Plovdiv, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Schachteln“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002 343 244-0002.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 in der Sache R 1143/2015-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002 343 244-0002 „Bobo Cornet“ für nichtig zu erklären;

dem EUIPO und Elka Zaharieva ihre Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht und dem Verwaltungsverfahren, insbesondere dem Nichtigkeitsverfahren und dem Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.


23.1.2017   

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C 22/42


Klage, eingereicht am 11. November 2016 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO (Verpackungen für Eiskornets)

(Rechtssache T-794/16)

(2017/C 022/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ (Şehitkamil Gaziantep, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Tsenova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elka Zaharieva (Plovdiv, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Verpackungen für Eiskornets“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002 343 244-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 in der Sache R 1144/2015-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002 343 244-0001 „Bobo Cornet“ für nichtig zu erklären;

dem EUIPO und Elka Zaharieva ihre Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht und dem Verwaltungsverfahren, insbesondere dem Nichtigkeitsverfahren und dem Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.


23.1.2017   

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C 22/43


Klage, eingereicht am 16. November 2016 — Xiaomi/EUIPO — Dudingen Develops (MI)

(Rechtssache T-799/16)

(2017/C 022/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Xiaomi, Inc. (Beijing, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und C. Tenkhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dudingen Develops, SL (Numancia de la Sagra, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Bildmarke „MI“ — Unionsmarke Nr. 13 498 423

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2016 in der Sache R 337/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, nämlich soweit sie die Verwechslungsgefahr in Bezug auf folgende Waren verneint hat:

„Elektrokabel; Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kabelmäntel [Leitungen]; Verlängerungskabel; Emaillierte Elektrodrähte; Kabelsuchgeräte; Elektrische Adapterkabel; Isolierte Elektrokabel; Widerstandsdrähte; Drähte für Temperaturmessgeber; Elektrokabel aus Metall; Kabelstecker; Messkabel; Anschlusskabel; Kabelkanal, elektrisch; Kabelverbindungen für Elektrokabel; Elektrische Montagekabel; Kabelkanäle für Elektrokabel; Elektrische Kabelkanäle; Elektrokabelkästen; Kabelanschlüsse für Elektrokabel; Kabelklemmen [Elektrizität]; Hitzebeständige elektrische Kabel; Anschlussblöcke [Elektrokabel]; Helme für den Sport; Kennmarken für Elektrokabel; Anschlussteile für Elektrokabel; Kennzeichnungen für elektrische Drähte; Mineralisolierte Elektrokabel; Stecker für elektrische Kabel; Flexible Ummantelungen für Elektrokabel; Material für elektrische Leitungen [Drahte, Kabel]; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verteilerdosen für elektrische Leitungen; Verbindungsdosen zur Aufnahme von Kabelverbindungen; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Stromadapter; Adapterstecker; Elektrische Verbindungsadapter; Adapter zur Verbindung von Telefonen mit Hörgeräten; Reiseadapter für Steckdosen“ der Klasse 9 und

„Rucksäcke; Kleinrucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger“ der Klasse 18;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

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C 22/44


Klage, eingereicht am 16. November 2016 — Mayekawa Europe/Kommission

(Rechtssache T-800/16)

(2017/C 022/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mayekawa Europe NV/SA (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären (1);

hilfsweise, Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

jedenfalls die Art. 2 bis 4 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen keine „Steuervorbescheide zur Befreiung der Mehrgewinne“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden sind, und (b) die Rückforderung eines Betrags in Höhe der ersparten Steuern des Begünstigten verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine Anpassung nach oben, die eine andere Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommen hat, zu berücksichtigen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Befugnismissbrauch und Verletzung der Begründungspflicht insofern als in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass eine Beihilferegelung vorliege

2.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, Verletzung der Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern als in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein selektiver Vorteil gewährt werde

3.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV und offensichtlicher Beurteilungsfehler insofern als in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil begründet werde

4.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, Verletzung des berechtigten Vertrauens, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Befugnismissbrauch und Verletzung der Begründungspflicht insofern als in dem angefochtenen Beschluss gegenüber Belgien angeordnet werde, die Beihilfe zurückzufordern


(1)  Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9837) (ABl. 2016, L 260, S. 61).


23.1.2017   

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C 22/45


Klage, eingereicht am 8. November 2016 — Endoceutics/EUIPO — Merck (FEMIBION)

(Rechtssache T-802/16)

(2017/C 022/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Endoceutics, Inc. (Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wahlin)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „FEMIBION“ — Unionsmarke Nr. 898 924.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2016 in der Sache R 1608/2015-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben und die Unionsmarke für „pharmazeutische Erzeugnisse zur Unterstützung des Immunsystems, für die Menopause, für die Menstruation, für die Behandlung und Begleitung der Schwangerschaft, für die Stressvorbeugung, -behandlung und –bewältigung, für die Vorbeugung, Behandlung und Bewältigung bei unausgewogener Ernährung oder Mangelernährung infolge von Stress“ für nichtig zu erklären;

der Inhaberin der Unionsmarke die Kosten der Klägerin für das Klageverfahren und das Verfahren beim EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

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C 22/46


Klage, eingereicht am 15. November 2016 — Glaxo Group/EUIPO — Celon Pharma (SALMEX)

(Rechtssache T-803/16)

(2017/C 022/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Glaxo Group Ltd (Brentford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Baran und S. Wickenden, Barristers, sowie R. Jacob und E. Morris, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celon Pharma S.A. (Łomianki, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke in den Farben Hell-/Kaffeebraun und Weiß mit dem Wortbestandteil „SALMEX“ — Unionsmarke Nr. 9 849 191.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2016 in der Sache R 2108/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin in sämtlichen Stadien des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft eine Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erlassen, weil sie erstens die ernsthafte Benutzung der französischen Marke durch die Klägerin unzutreffend nicht als eine unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 fallende Benutzungsform gewertet habe und zweitens unzutreffend angenommen habe, dass die die ernsthafte Benutzung der französischen Marke durch die Klägerin keine Benutzung dieser Marke für die Waren „Inhalationsapparate“ gewesen sei.


23.1.2017   

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C 22/46


Klage, eingereicht am 16. September 2016 — LG Electronics/EUIPO (Dual Edge)

(Rechtssache T-804/16)

(2017/C 022/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „Dual Edge“ — Anmeldung Nr. 14 463 178.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2016 in der Sache R 832/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

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C 22/47


Klage, eingereicht am 16. November 2016 — IPPT PAN/Kommission und REA

(Rechtssache T-805/16)

(2017/C 022/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Instytut Podstawowych Problemów Techniki Polskiej Akademii Nauk (IPPT PAN) (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Le Berre)

Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Kommission die Zahlungsaufforderung Nr. 3241514040 (herabgesetzt durch die Gutschrift Nr. 3233160082) zu Unrecht ausgestellt hat und er den entsprechenden Betrag von 67 984,13 Euro nicht schuldet;

festzustellen, dass die Kommission und die REA dem Kläger für das Projekt SMART-NEST 69 623,94 Euro nebst Zinsen vom Tag der Entscheidung an zu zahlen haben;

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Kommission im Hinblick auf die Projekte KMM-NOE und BOOSTING BALTIC pauschalierten Schadensersatz zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Art. 47 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffend den Zugang zu den Gerichten und dem Bürgerbeauftragten

2.

Verletzung der Verträge über die Projekte KMM-NOE, BOOSTING BALTIC und SMART-NEST und Verstoß gegen das anwendbare belgische Recht

3.

Verstoß gegen die Haushaltsordnung und gegen die delegierte Verordnung der Kommission zur Haushaltsordnung

4.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

5.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

6.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

7.

Befugnismissbrauch durch die Kommission

Zur Stützung der Klage wegen Ansprüchen aus Verträgen gemäß Art. 272 AEUV macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Er habe seine Verpflichtung gemäß Art. II.19.1 der Verträge über die Projekte KMM NOE und BOOSTING BALTIC erfüllt.

2.

Die Kommission habe ihre Forderung nicht belegt.

3.

Die Kommission habe ihre Forderung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht.

4.

Die Kommission habe ihre vertraglichen Rechte nicht so ausgeübt, wie Treu und Glauben es erforderten.

5.

Der gemäß Art. II.30 geforderte pauschalierte Schadensersatz sei unverhältnismäßig hoch und gemäß Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs herabzusetzen.

6.

Beim Projekt SMART-NEST sei von seinem Beitrag zum Guarantee Fund noch ein Rest zurückzuzahlen.


23.1.2017   

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C 22/48


Klage, eingereicht am 17. November 2016 — MIP Metro/EUIPO — Afnor (N & NF TRADING)

(Rechtssache T-807/16)

(2017/C 022/65)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Association française de normalisation (Afnor) (La Plaine Sant-Denis, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „N & NF TRADING“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 086 884 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2016 in der Sache R 1109/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

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C 22/49


Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Barmenia Krankenversicherung/EUIPO (Mediline)

(Rechtssache T-810/16)

(2017/C 022/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Barmenia Krankenversicherung a.G. (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „Mediline“ — Anmeldung Nr. 14 655 385

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2016 in der Sache R 2437/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

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C 22/49


Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Vans/EUIPO — Deichmann (V)

(Rechtssache T-817/16)

(2017/C 022/67)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vans, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deichmann SE (Essen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung „V“) — Anmeldung Nr. 10 263 978

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2016 in der Sache R 2030/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen wird;

Hilfsweise: die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch auch für die Waren „Waren aus Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Brieftaschen; Taschen und Beutel; Rucksäcke; Gürteltaschen; Aktentaschen; Schultaschen; Schultaschen für Sport; Strandtaschen; Schlüsselanhänger; Hüfttaschen; Kartenhüllen“ in Klasse 18 und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel; Handschuhe“ in Klasse 25 zurückgewiesen wird;

Höchst hilfsweise: die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung der Regeln 19 Abs. 2 und 3 sowie 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Satz 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und des Grundsatzes der reformatio in peius sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.


23.1.2017   

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C 22/50


Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Kik Textilien und Non-Food/EUIPO — FF Group Romania (_kix)

(Rechtssache T-822/16)

(2017/C 022/68)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: KiK Textilien und Non-Food GmbH (Bönen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Körber und Rechtsanwalt L. Pechan,)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: FF Group Romania SRL (Bukarest, Rumänien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „_kix“ — Unionsmarke Nr. 12 517 901

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2016 in der Sache R 2323/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 Satz. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/51


Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Kiosked Oy/EUIPO — VRT, NV van Publiek Recht (k)

(Rechtssache T-824/16)

(2017/C 022/69)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kiosked Oy Ab (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VRT, NV van Publiek Recht (Brüssel, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der schwarz-weißen Bildmarke mit dem Wortbestandteil „K“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 112 969 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2016 in der Sache R 279/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. September 2016 in der Sache Nr. R0279/2016-4, mit der dem Widerspruch der VRT, NV van Publiek Recht, stattgegeben und die Eintragung der internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. W01112969 K (fig.) (im Folgenden: K LOGO) für die folgenden Dienstleistungen der Klassen 35 „Werbung, Geschäftsführung, Betriebsverwaltung, Bürodienste“ und 42 „Softwaredesign und -entwicklung“ abgelehnt wurde, aufzuheben und das K LOGO zur Eintragung für die oben genannten Dienstleistungen zuzulassen;

dem Beklagten sämtliche Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren, einschließlich der Kosten für rechtliche Vertretung, gemäß der von der Klägerin innerhalb der in Art. 85 UMV genannten Frist einzureichenden Kostenaufstellung bzw. falls eine solche Aufstellung nicht eingereicht wird, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

DE

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C 22/52


Klage, eingereicht am 24. November 2016 — Republik Zypern/EUIPO — POCF (Pallas Halloumi)

(Rechtssache T-825/16)

(2017/C 022/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pancyprian Organisation of Cattle Farmers (POCF) (Latsia, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Pallas Halloumi“ — Anmeldung Nr. 11 180 536.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 in der Sache R 2065/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/52


Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Casasnovas Bernad/Kommission

(Rechtssache T-826/16)

(2017/C 022/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luis Javier Casasnovas Bernad (Santo Domingo, Dominikanische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

für Recht zu erkennen und zu entscheiden:

Die Entscheidung vom 27. September 2016, mit der der Vertrag des Klägers aufgelöst wurde, wird aufgehoben;

die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe gelten.

1.

Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses der Kommission vom 2. März 2011.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, da die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde den Vertrag des Klägers auf unbestimmte Zeit verlängert und zugleich eine Auflösungsklausel vorgesehen habe, die vergleichbar einer Befristung an den Eintritt eines Ereignisses geknüpft sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht, da die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde erstens den Vertrag des Klägers aufgelöst habe, ohne zuvor eine Entscheidung über die Verlängerung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen getroffen zu haben, sie zweitens so gehandelt habe, ohne ihm auch nur ein erstes Angebot für eine Wiederverwendung gemacht zu haben, und ihm drittens auch nicht aufgezeigt habe, ob der Haushalt es ermöglicht hätte, ihm nach Beendigung seines Urlaubs eine Vergütung zu zahlen.

4.

Vierter Klagegrund: Die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde habe gegen die Art. 12b und 40 Abs. 1a des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen.


23.1.2017   

DE

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C 22/53


Klage, eingereicht am 24. November 2016 — QB/EZB

(Rechtssache T-827/16)

(2017/C 022/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: QB (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge

die Beurteilung für den Zeitraum 2015 und die am 7. Januar 2016 zugestellte Entscheidung vom 15. Dezember 2015, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 2. Mai 2016 und vom 15. September 2016, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensvorschriften, gegen die Verteidigungsrechte und gegen die Fürsorgepflicht, die die Beklagte durch den Erlass der Beurteilung für den Zeitraum 2015 (im Folgenden: streitige Beurteilung) begangen habe. Insbesondere erhebt die Klägerin folgende Rügen:

fehlender Dialog und Verletzung der Verteidigungsrechte;

die streitige Beurteilung nenne keine Verbesserungsmöglichkeiten und setze keine Ziele im vom Beurteilungsleitfaden vorgesehenen Sinne fest, was einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darstelle;

fehlende Intervention eines verantwortlichen Dritten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), mit denen die streitige Beurteilung behaftet sei.

Die Klägerin ist nämlich der Auffassung, die besonderen Umstände des Falles zeigten, dass die Beurteiler, insbesondere die Zweitbeurteiler, nicht fähig gewesen seien, ihre Aufgabe in objektiver und unparteilicher Weise zu erfüllen.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler. Die Klägerin habe nämlich Beweismittel vorgelegt, die dazu führten, dass die Tatsachenwürdigung in der streitigen Beurteilung nicht mehr plausibel sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die Entscheidung vom 15. Dezember 2015, mit der der Klägerin ein Anstieg ihrer Bezüge versagt worden sei, beruhe auf einer rechtswidrigen Beurteilung.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 2015 und gegen Verfahrensvorschriften sowie Verstoß gegen Art. 41 der Charta, weil die Entscheidung vom 15. Dezember 2015 nicht begründet worden sei und die Klägerin vorher nicht angehört worden sei.


23.1.2017   

DE

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C 22/54


Klage, eingereicht am 25. November 2016 — CRDO Torta del Casar/EUIPO — CRDOP „Queso de La Serena“ (QUESO Y TORTA DE LA SERENA)

(Rechtssache T-828/16)

(2017/C 022/73)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Torta del Casar (Casar de Cáceres, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida „Queso de La Serena“ (Castuera, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Antragsteller: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „QUESO Y TORTA DE LA SERENA“ — Anmeldung Nr. 10 486 447.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2016 in der Sache R 2573/2014-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des relativen Eintragungshindernisses des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 erfüllt sind;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

in jedem Fall dem EUIPO dessen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen (einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten).

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 und wegen der Verweisung letztlich gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 wegen der Verweisung in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung.


23.1.2017   

DE

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C 22/55


Klage, eingereicht am 25. November 2016 — Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament

(Rechtssache T-829/16)

(2017/C 022/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Varaut)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den am 26. September 2016 durch Herrn [X] zugestellten Beschluss D106185 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. September 2016 für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass die Plakatkosten der „Schengen“-Kampagne des MENL nicht erstattungsfähig sind;

dem Präsidium des Europäischen Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, die sich daraus ergebe, dass dem Präsidium des Europäischen Parlaments weder die Aktenbestandteile noch die Einwände des Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (MENL) zur Kenntnis gebracht worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Begriff der „indirekten Finanzierung“ der nationalen Parteien durch die europäischen Parteien sei ungenau und widerspreche jeglicher Rechtssicherheit.

3.

Dritter Klagegrund: Mit dem Logo auf dem Plakat der „Schengen“-Kampagne des MENL (im Folgenden: streitiges Logo) werde — entgegen der Auffassung, die der Beklagte mit dem Erlass des Beschlusses, der Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage sei, vertreten habe — eine Kampagne mit ausschließlich europäischem Charakter auf dem jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet durchgeführt. Der Kläger stützt diesen Klagegrund im Wesentlichen auf die drei folgenden Argumente:

Die Kampagne sei vom MENL allein und ohne Zustimmung oder Mitwirkung der nationalen Parteien durchgeführt worden.

Die Kampagne und das Plakat beträfen eine europäische Fragestellung, nämlich die Schengen-Übereinkommen.

Das streitige Logo sei daher kein Logo der nationalen Parteien, sondern das Logo der Abordnungen dieser Parteien im Europäischen Parlament.

4.

Vierter Klagegrund: Das streitige Logo sei kleiner als das Logo des MENL. Nach der Rechtsprechung und den Rechtstexten zu dieser Frage sei eine Ahndung jedoch nur vorgesehen, wenn ein nationales Logo größer als ein europäisches Logo oder so groß wie ein europäisches Logo sei.


23.1.2017   

DE

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C 22/56


Klage, eingereicht am 23. November 2016 — Monolith Frost/EUIPO — Dovgan (PLOMBIR)

(Rechtssache T-830/16)

(2017/C 022/75)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monolith Frost GmbH (Leopoldshöhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Liebich und S. Labesius)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dovgan GmbH (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „PLOMBIR“

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 in der Sache R 1812/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 65 Abs. 3 Verordnung (EG) 207/2009 aufzuheben;

dem EUIPO die Verfahrenskosten einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

DE

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C 22/57


Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Kabushiki Kaisha Zoom/EUIPO — Leedsworld (ZOOM)

(Rechtssache T-831/16)

(2017/C 022/76)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kabushiki Kaisha Zoom (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Arpe Tejero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leedsworld, Inc. (New Kensington, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „ZOOM“ — Anmeldung Nr. 11 766 111.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2016 in der Sache R 1235/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsmarke Nr. 11 766 111 „ZOOM“ für die Klasse 9 vollständig zurückzuweisen;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

DE

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C 22/57


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2016 — Zypern/EUIPO — POCF (COWBOYS HALLOUMI)

(Rechtssache T-847/16)

(2017/C 022/77)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pancyprian Organisation of Cattle Farmers (POCF) (Latsia, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Farbige Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „COWBOYS HALLOUMI“ — Anmeldung Nr. 11 281 375.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 in der Sache R 2781/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/58


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Techniplan/Kommission

(Rechtssache T-853/16)

(2017/C 022/78)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Techniplan Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Bonavita)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, dass sie zu der mit formalem Mahnschreiben von Techniplan gesandten Aufforderung nicht Stellung genommen hat;

die in Art. 266 AEUV vorgesehene Handlungspflicht und einen Betrag als Schadensersatz für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung aufzuerlegen sowie die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine Ingenieurgesellschaft, an die eine Reihe von Projekten in afrikanischen Ländern vergeben wurden (Kontrolle und Überwachung der Planungs- und Asphaltierungsarbeiten für die Straße Banikoara-Kandi in Benin, Kontrollen der Arbeiten an der Straße RN32 Ouallah-Miringoni auf den Komoren, Überwachung der Arbeiten zur gewöhnlichen Instandhaltung der asphaltierten Straßen in Anjouan und Moheli auf den Komoren, Überwachung und Kontrolle der Arbeiten zur gewöhnlichen Instandhaltung auf Grande Comores auf den Komoren, Kontrolle und Überwachung der Bauarbeiten an der Nationalstraße N.1 Kinkala-Mindouli im Kongo und Kontrolle und Überwachung der Planungs- und Asphaltierungsarbeiten für die Straße Bouar-Fambélé in der Zentralafrikanischen Republik sowie Vorbereitung und Überwachung der Arbeiten im Rahmen des PA-PNDS in der Demokratischen Republik Kongo).

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass all diese Projekte abgeschlossen und von den nationalen Anweisungsbefugten überprüft worden seien, die entsprechenden Rechnungen bezahlt und von den Einrichtungen der Europäischen Kommission, der Finanzgeberin der Projekte, gebilligt worden seien. Überraschenderweise seien die Rechnungen auf einmal nur noch teilweise beglichen worden. Die Beklagte habe sogar eine nicht näher angegebene Sanktion zugunsten des Europäischen Entwicklungsfonds angewandt, ohne dass eine präzise Beanstandung vorliege. Insbesondere habe die Europäische Kommission vor, die Forderungen von Techniplan willkürlich gegen nicht näher angegebene Schulden aufzurechnen.

Die Klägerin habe der Europäischen Kommission gemäß Art. 265 AEUV ein gegen diese Maßnahme gerichtetes formales Mahnschreiben gesandt, mit der sie diese dazu aufgefordert habe, einen Rechtsakt zu erlassen oder offiziell zu ihrer Zahlungsaufforderung und zur tatsächlichen Art der angedrohten Sanktionen Stellung zu nehmen.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Kommission hätten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz gehandelt. Dieser Umstand habe die subjektiven Rechtspositionen von Techniplan schwerwiegend verletzt, die hingegen ein berechtigtes Vertrauen erworben habe, zu jeder Zeit und in jeder Situation mit Gewissheit zu wissen, was ihre auch nach dem Unionsrecht gewährleisteten Rechte und Pflichten seien.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/59


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2016 — Rare Hospitality International/EUIPO (LONGHORN STEAKHOUSE)

(Rechtssache T-856/16)

(2017/C 022/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rare Hospitality International, Inc. (Orlando, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Lázaro Betancor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „LONGHORN STEAKHOUSE“ — Anmeldung Nr. 13 948 682.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 in der Sache R 2149/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/60


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2016 — Trost Auto Service Technik/EUIPO (AUTOSERVICE.COM)

(Rechtssache T-259/16) (1)

(2017/C 022/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016.


23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/60


Beschluss des Gerichts vom 29. November 2016 — Gulli/EUIPO — Laverana (Lybera)

(Rechtssache T-284/16) (1)

(2017/C 022/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


23.1.2017   

DE

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C 22/60


Beschluss des Gerichts vom 21. November 2016 — TBWA\London/EUIPO (MEDIA ARTS LAB)

(Rechtssache T-361/16) (1)

(2017/C 022/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.


23.1.2017   

DE

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C 22/60


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2016 — Dulière/Kommission

(Rechtssache T-503/16) (1)

(2017/C 022/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-15/13 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).