ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
12. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 9/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8132 — FMC Technologies/Technip) ( 1 )

1

2017/C 9/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8211 — Marubeni/Toho Gas/Galp Energia/GGND) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 9/03

Euro-Wechselkurs

2

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2017/C 9/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum ersten Reformpaket zur Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Eurodac-Verordnung, Verordnung zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Dublin-Verordnung)

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2017/C 9/05

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

6

 

Europäische Kommission

2017/C 9/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2017 — Einzellandprogramme — Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

7

2017/C 9/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2017 — Mehrländerprogramme — Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

23

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2017/C 9/08

Ersuchen des Oslo tingrett vom 6. Januar 2016 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Synnøve Finden/Staten v/Landbruks- og matdepartmentet (Rechtssache E-1/16)

38

2017/C 9/09

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. November 2016 (Rechtssache E-17/16)

39

2017/C 9/10

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. November 2016 (Rechtssache E-18/16)

40

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 9/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8207 — Emerson Electric/Pentair valves and controls business) ( 1 )

41

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 9/12

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

42


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8132 — FMC Technologies/Technip)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 9/01)

Am 22. November 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8132 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8211 — Marubeni/Toho Gas/Galp Energia/GGND)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 9/02)

Am 13. Oktober 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8211 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. Januar 2017

(2017/C 9/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0503

JPY

Japanischer Yen

122,14

DKK

Dänische Krone

7,4338

GBP

Pfund Sterling

0,86725

SEK

Schwedische Krone

9,5695

CHF

Schweizer Franken

1,0721

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0633

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

309,45

PLN

Polnischer Zloty

4,3703

RON

Rumänischer Leu

4,4960

TRY

Türkische Lira

4,0747

AUD

Australischer Dollar

1,4241

CAD

Kanadischer Dollar

1,3919

HKD

Hongkong-Dollar

8,1452

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5027

SGD

Singapur-Dollar

1,5112

KRW

Südkoreanischer Won

1 260,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4742

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2826

HRK

Kroatische Kuna

7,5562

IDR

Indonesische Rupiah

13 999,45

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6964

PHP

Philippinischer Peso

52,180

RUB

Russischer Rubel

63,3625

THB

Thailändischer Baht

37,375

BRL

Brasilianischer Real

3,3786

MXN

Mexikanischer Peso

22,9635

INR

Indische Rupie

71,8315


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/3


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum ersten Reformpaket zur Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Eurodac-Verordnung, Verordnung zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Dublin-Verordnung)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2017/C 9/04)

Seit mehreren Jahren ist Europa mit einer akuten Migrations- und Flüchtlingskrise konfrontiert, deren Herausforderungen sich 2015 noch verstärkt haben. Aus diesem Grund hat die Kommission eine Reform der Dublin-Verordnung vorgeschlagen, um diese an die aktuelle Lage anzupassen. Diese Reform geht einher mit einem Vorschlag zur Schaffung einer Agentur der Europäischen Union für Asyl, die die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten bezüglich Asyl unterstützen soll.

Seit seiner Einrichtung hat Eurodac den Zweck, Fingerabdrücke zu erfassen, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in der EU gestellten Asylantrags zuständig ist.

Eine Neufassung der Eurodac-Verordnung wurde ebenfalls von der Kommission vorgeschlagen. Die wichtigste Änderung in dieser Verordnung besteht in der Ausweitung des Geltungsbereichs von Eurodac, damit auch Drittstaatsangehörige, die sich illegal in Mitgliedstaaten aufhalten oder die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen werden, in Eurodac erfasst werden können.

Der EDSB erkennt die Notwendigkeit einer effektiveren Steuerung von Migration und Asyl in der EU an. Jedoch empfiehlt er wichtige Verbesserungen, damit die legitimen Rechte und Interessen der Personen, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sein können, besser berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für sensible Personengruppen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, wie dies bei Migranten und Flüchtlingen der Fall ist.

In diesem Sinne spricht der EDSB unter anderem folgende Hauptempfehlungen aus:

In die Dublin-Verordnung soll ein Hinweis darauf aufgenommen werden, dass die gesonderte Antragsnummer, die in die Dublin-Datenbank eingeführt wird, unter keinen Umständen für andere Zwecke als die in der Dublin-Verordnung beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.

Im Hinblick auf den Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung 2016 soll eine vollumfängliche Datenschutzfolgeabschätzung durchgeführt werden, um die Auswirkungen des neu vorgeschlagenen Textes und der Ausweitung des Geltungsbereichs der Eurodac-Datenbank auf den Datenschutz zu bemessen.

Es soll geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Gesichtsbilder der Personengruppen zu verwenden, an die sich der Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung 2016 wendet, und es soll deren Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. Bei der Bewertung ist eine einheitliche Studie oder ein auf klare Fakten gestützter Ansatz zu verwenden.

Zusätzlich zur Begründung soll die Lage der Minderjährigen eingehend geprüft und zwischen den Risiken und Nachteilen der Abnahme von Fingerabdrücken von Minderjährigen und den Vorteilen, die sich für diese daraus ergeben, abgewogen werden.

Daneben werden in der Stellungnahme weitere Schwachpunkte der verschiedenen Vorschläge aufgezeigt und zusätzliche Empfehlungen zum Datenschutz und Schutz der Privatsphäre ausgesprochen, die in dem Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.

I.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.

Die Kommission nahm im April 2016 eine Mitteilung mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ an (1), in der sie ihre Prioritäten zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) darlegte. In diesem Zusammenhang hat die Kommission als Teil eines ersten Reformpakets des GEAS am 4. Mai 2016 drei Vorschläge veröffentlicht:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachstehend „Dublin-Vorschlag“) (2);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (nachstehend „Vorschlag für eine EU-Asylagentur“) (3);

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken (Neufassung 2016) (nachstehend „Vorschlag zur Neufassung der Eurodac-Verordnung 2016“) (4).

2.

Der EDSB wurde vor Veröffentlichung des Vorschlags für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung und des Verordnungsvorschlags zur Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office — EASO) in eine EU-Agentur informell konsultiert und hat gegenüber der Kommission informelle Stellungnahmen zu beiden Texten abgegeben.

3.

Der EDSB erkennt an, dass die EU den Herausforderungen der seit 2015 bestehenden Migrations- und Flüchtlingskrise begegnen muss und eine wirksame und harmonisierte EU-Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowohl innerhalb der EU als auch in die EU benötigt. Unter uneingeschränkter Achtung der Rolle des Gesetzgebers bei der Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen wird der EDSB unter Wahrnehmung seiner beratenden Funktion in dieser Stellungnahme einige Vorschläge zum Datenschutz und Schutz der Privatsphäre machen, um den Gesetzgeber dabei zu unterstützen, den Anforderungen der Charta der Grundrechte bezüglich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) gerecht zu werden sowie die Anforderungen des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU zu erfüllen.

4.

Der EDSB wird sich zunächst auf die Hauptempfehlungen zu den drei Vorschlägen konzentrieren. Diese Empfehlungen beziehen sich auf die wichtigsten Probleme, die der EDSB festgestellt hat, und die in jedem Fall im Gesetzgebungsverfahren gelöst werden müssen. Die ergänzenden Empfehlungen beziehen sich auf Punkte, die einer Klärung, zusätzlicher Informationen oder geringfügiger Änderungen bedürfen. Durch diese Unterscheidung soll es dem Gesetzgeber erleichtert werden, den in dieser Stellungnahme aufgegriffenen Hauptproblemen Priorität einzuräumen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

68.

Der EDSB begrüßt die Bemühungen, die in den verschiedenen Texten im Hinblick auf den Datenschutz gemacht werden. Er sieht, dass die Kultur des Datenschutzes Teil des Gesetzgebungsverfahrens wird und auch bei der Formulierung der Vorschläge zu beobachten ist.

69.

Unter uneingeschränkter Achtung der Rolle des Gesetzgebers bei der Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen spricht der EDSB unter Wahrnehmung seiner beratenden Funktion in dieser Stellungnahme im Hinblick auf die drei analysierten Vorschläge einige Empfehlungen zum Datenschutz und Schutz der Privatsphäre aus.

70.

Was den Dublin-Vorschlag betrifft, so äußert der EDSB Bedenken, dass die gesonderte Antragsnummer unter Umständen zu anderen Zwecken verwendet wird, beispielsweise zur Identifizierung von Personen in anderen Datenbanken, da durch sie der Vergleich der Datenbanken vereinfacht wird. Der EDSB empfiehlt, festzulegen, dass alle sonstigen Verwendungen der gesonderten Antragsnummer verboten werden.

71.

Was den Vorschlag zur Neufassung der Eurodac-Verordnung betrifft, so vertritt der EDSB die Ansicht, dass die Ausweitung des Geltungsbereichs von Eurodac im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckbindung, der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, Anlass zur Sorge gibt. Der EDSB empfiehlt auch, die Arten von Maßnahmen zu präzisieren, die neben der Abschiebung und der Rückführung von den Mitgliedstaaten auf Grundlage der Eurodac-Daten getroffen werden könnten. Daher empfiehlt der EDSB, dass die Kommission eine vollumfängliche Datenschutzfolgeabschätzung des Vorschlags zur Neufassung der Eurodac-Verordnung zur Verfügung stellt, um die Auswirkungen des vorgeschlagenen Textes auf den Datenschutz zu messen.

72.

Der EDSB hat auch Bedenken, was die Aufnahme von Gesichtsbildern betrifft: Die Verordnung enthält keinen Hinweis darauf, dass eine Prüfung erfolgen würde, ob die Verwendung von Gesichtsbildern der Personengruppen, an die sich der Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung 2016 wendet, erforderlich ist. Daneben ist der EDSB der Ansicht, dass in dem Vorschlag klargestellt werden sollte, in welchen Fällen ein Abgleich von Fingerabdrücken bzw. Gesichtsbildern stattfinden darf, denn aus dem Entwurf des Vorschlags für eine Neufassung scheint hervorzugehen, dass ein solcher Abgleich systematisch stattfinden kann.

73.

Der EDSB empfiehlt auch, dass zusätzlich zu der Begründung eine eingehende Bewertung der Lage der Minderjährigen sowie eine Abwägung zwischen den Risiken und Nachteilen, die die Abnahme von Fingerabdrücken für Minderjährige darstellt, und den Vorteilen, die sich für diese daraus ergeben, zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang sollte in der Verordnung außerdem festgelegt werden (d. h. in einem Erwägungsgrund), was mit der Abnahme von Fingerabdrücken von Minderjährigen „auf kindgerechte Weise“ gemeint ist.

74.

Was die Datenspeicherfrist betrifft, die grundsätzlich fünf Jahre beträgt, so empfiehlt der EDSB, genauer auszuführen und zu erklären, warum ein solcher Fünfjahreszeitraum in diesem Zusammenhang zur Umsetzung der neuen Zwecke der Eurodac-Datenbank als erforderlich betrachtet wird. Daneben empfiehlt der EDSB, die Datenspeicherfrist auf die tatsächliche Dauer des gegenüber einer bestimmten Person verhängten Einreiseverbots zu reduzieren. Außerdem empfiehlt der EDSB, in dem Vorschlag festzulegen, dass die Datenspeicherfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat Fingerabdrücke abgenommen wurden.

75.

Schließlich empfiehlt der EDSB, nach drei Jahren alle Daten für Gefahrenabwehr und Strafverfolgungszwecke zu sperren und diesbezüglich zwischen den verschiedenen Gruppen von Nicht-EU-Bürgern keinen Unterschied mehr zu machen.

76.

Neben den oben genannten wichtigsten Mängeln betreffen die Empfehlungen des EDSB in der vorliegenden Stellungnahme folgende Aspekte:

In Bezug auf den Vorschlag zur Neufassung der Eurodac-Verordnung:

Der EDSB empfiehlt, im Text des Vorschlags zu präzisieren, dass die abschließende Verantwortung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei den Mitgliedstaaten liegt, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG als „Verantwortliche“ angesehen werden.

Artikel 37 sollte neu formuliert werden, um klarzustellen, in welchen Fällen die internationale Datenübermittlung erlaubt oder verboten ist, insbesondere was die Übermittlung an den Herkunftsstaat des Bewerbers betrifft.

In Artikel 38 Absatz 1 sollte erwähnt werden, dass nur die Daten, die zum Zweck der Rückführung unbedingt erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten übermittelt werden können.

Der Zwang zur Abnahme von Fingerabdrücken von Personen sollte verboten werden. Dies sollte in der Eurodac-Verordnung genau geregelt werden.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der EDSB, klarzustellen, dass die Gewahrsamnahme nicht als Sanktion angewandt werden darf, wenn sich eine Person der Abnahme ihrer Fingerabdrücke widersetzt.

Die Verwendung echter Daten durch die eu-LISA für Testzwecke gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken und sollte von der Eurodac-Verordnung nicht erlaubt werden. Die Verwendung fiktiver Daten sollte vom Gesetzgeber als Alternative in Betracht gezogen und geprüft werden, wobei die Bedrohung der Privatsphäre der Betroffenen zu berücksichtigen ist. In jedem Fall sollte der Text nicht davon ausgehen, dass biometrische Daten anonymisiert werden können, da sich diese immer auf eine Person beziehen und daher als personenbezogene Daten betrachtet werden.

Bezüglich der Verarbeitung von Informationen durch die eu-LISA empfiehlt der EDSB, dass bezüglich des Zugriffs auf die Daten durch externe Aufragnehmer angemessene Schutzklauseln festgelegt werden müssen.

Schließlich begrüßt der EDSB die Anstrengungen, die unternommen werden, um sicherzustellen, dass der Zugriff durch Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Um jedoch die Unabhängigkeit der Prüfstelle zu gewährleisten, sollten die benannten Behörden und die Prüfstellen nicht Teil derselben Organisation sein.

In Bezug auf den Vorschlag zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union:

Der EDSB empfiehlt, festzulegen, dass den Experten der Agentur der Zugang zu den Datenbanken nur im Rahmen der Rechtsakte, die diese Datenbanken regeln, und gemäß den Datenschutzbestimmungen, erlaubt ist.

Der EDSB empfiehlt daneben, zu präzisieren, was in Artikel 30 Absatz 3 mit „Verwaltungszwecke“ gemeint ist, da alle von der Verwaltung verfolgten Zwecke unter diese Formulierung fallen könnten.

Der EDSB empfiehlt, für alle Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstungsgegenstände, also vom Erwerb über die Lagerung und den Einsatz bis schließlich zur Entsorgung, die Verantwortlichkeiten für die Gewährleistung der Sicherheit der von der Agentur verwendeten Ausrüstung klarzustellen.

Brüssel, 21. September 2016

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2016) 197 final.

(2)  COM(2016) 270 final.

(3)  COM(2016) 271 final.

(4)  COM(2016) 272 final.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/6


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

(2017/C 9/05)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EUIPO/AD/01/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 6)

und

 

EUIPO/AST/02/17 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)

IM BEREICH GEISTIGES EIGENTUM

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 9 A vom 12. Januar 2017 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/.


Europäische Kommission

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/7


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2017

EINZELLANDPROGRAMME

Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2017/C 9/06)

1.   Hintergrund und Zweck dieser Aufforderung

1.1.   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1). Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt.

Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

(b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

(c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

(d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

(e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

1.2.   Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2017

Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2017, das mit dem Durchführungsbeschluss (4) vom 9. November 2016 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Maßnahmenschwerpunkte für Vorschläge für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/annual-work-programmes/2017/index_de.htm.

1.3.   Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung bestimmter Teile der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern betraut, darunter auch mit der Evaluierung der Einzellandprogramme.

1.4.   Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Einzellandprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Jahresarbeitsprogramms 2017 in Bezug auf Maßnahmen unter den thematischen Schwerpunkten 1 und 2, d. h. Einzellandprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern.

2.   Ziel(e) — Themen — Schwerpunkte

In Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Jahresarbeitsprogramms 2017 sind die thematischen Schwerpunkte für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung kofinanziert werden sollen (siehe auch nachstehenden Abschnitt 6.2 zu den förderfähigen Tätigkeiten). Für eine Finanzierung kommen nur Vorschläge in Betracht, die unmittelbar dem Thema und der Beschreibung in diesem Abschnitt des Jahresarbeitsprogramms entsprechen. Mit der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden daher acht Themen für Vorschläge bekanntgegeben. Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines dieser vorrangigen Themen fallen. Eine vorschlagende Organisation kann mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen Schwerpunktthemen einzureichen.

3.   Zeitplan

Die Einreichungsfrist endet am 20. April 2017 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

 

Etappen

Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung

12.1.2017

b)

Frist für die Einreichung von Anträgen

20.4.2017

c)

Bewertung (voraussichtlich)

21.4.-31.8.2017

d)

Beschluss der Kommission (voraussichtlich)

Oktober 2017

e)

Benachrichtigung der Antragsteller (voraussichtlich)

Oktober 2017

f)

Unterzeichnung des Vertrags mit dem Mitgliedstaat (voraussichtlich)

Januar 2018

g)

Beginn der Maßnahme (voraussichtlich)

> 1.1.2018

4.   Verfügbare Mittel

Für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ist ein Gesamtbudget in Höhe von 85 500 000 EUR vorgesehen. Die Richtbeträge, die pro Thema zur Verfügung stehen, sind in der Tabelle „Förderfähige Tätigkeiten“ unter Punkt 6 angegeben.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2018 durch die EU-Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen. Da es sich um nicht getrennte Mittel handelt, hängt dieser Betrag außerdem von der Verfügbarkeit von Mitteln für die darauffolgenden drei Jahre ab.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.

Die Anträge sind vom Koordinator online über das Teilnehmerportal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

Anträge können in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden. Allerdings sollten die Antragsteller bei der Erarbeitung der Vorschläge berücksichtigen, dass die Verwaltung der Verträge den Mitgliedstaaten obliegt. Es empfiehlt sich daher, den Vorschlag in der(den) Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats der vorschlagenden Organisation(en) einzureichen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht sein Einverständnis erklärt hat, den Vertrag in englischer Sprache zu schließen (5). Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, sollte vorzugsweise eine englische Übersetzung des technischen Teils (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.

6.   Kriterien für die Förderfähigkeit

6.1.   Zulässige Antragsteller

Vorschläge für Einzellandprogramme können nur von juristischen Personen sowie von anderen Einrichtungen eingereicht werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

Im Einzelnen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Anträge der folgenden Organisationen und Einrichtungen zulässig:

(i)

in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

(ii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder

(iii)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 festgelegten Bedingungen für den/das von dem Vorschlag betroffene/n Wirtschaftszweig oder Erzeugnis repräsentativ sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen:

(i)

Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:

sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat auf sie entfällt; oder

sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt;

(ii)

Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;

(iii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;

(iv)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.

Abweichend von den oben unter Ziffer i und ii angeführten Bestimmungen können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.

Vorschläge können von einer oder mehreren vorschlagenden Organisationen eingereicht werden, die in demselben EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, die Bestandteil ihres Vorschlags/ihrer Vorschläge sind, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.

Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:

privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung oder Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister;

öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft;

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass die Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Antragsteller die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllt.

6.2.   Förderfähige Tätigkeiten

Die Vorschläge müssen die in Anhang II des Jahresarbeitsprogramms genannten Förderkriterien erfüllen, d. h.

(a)

die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen;

(b)

die Vorschläge müssen gewährleisten, dass die Maßnahmen von Durchführungsstellen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umgesetzt werden. Die vorschlagenden Organisationen müssen die für die Durchführung der Programme zuständigen Stellen auswählen, wobei auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und die Abwesenheit von Interessenkonflikten zu achten ist (siehe Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission und Abschnitt 11.1 Buchstabe e der Aufforderung). Die vorschlagende Organisation muss dafür sorgen, dass die für die Durchführung des Programms zuständige Stelle spätestens vor der Unterzeichnung des Vertrags ausgewählt wird (siehe Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831) der Kommission;

(c)

wenn eine vorschlagende Organisation vorschlägt, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, muss sie sicherstellen, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten;

(d)

die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse sowie allen in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission verankerten Bestimmungen entsprechen;

(e)

wenn eine vermittelte Botschaft Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, müssen die Vorschläge die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllen;

(f)

wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission genannten Vorschriften einzuhalten.

Für die Bewertung der Förderfähigkeit der geplanten Tätigkeiten müssen die folgenden Informationen vorgelegt werden:

im Rahmen von Vorschlägen, die einzelstaatliche Qualitätsregelungen zum Gegenstand haben, sind entsprechende Belege oder Verweise auf öffentlich verfügbare Quellen vorzulegen, die nachweisen, dass die Qualitätsregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist;

bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind und eine Aussage über gesunde Ernährungsgewohnheiten oder einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vermitteln, ist zu beschreiben, inwiefern das vorgeschlagene Programm und seine Aussage(n) den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt werden soll, im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelten. Im Rahmen der Begründung sind die Angaben durch entsprechende Verweise oder Belege zu untermauern.

Darüber hinaus muss der Vorschlag einem der im Jahresarbeitsprogramm 2017 genannten thematischen Schwerpunkte für Einzellandprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die acht Themen beschrieben, die im Jahresarbeitsprogramm 2017 vorgesehen sind und zu denen Anträge eingereicht werden können. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 1: Einzellandprogramme im Binnenmarkt

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema 1 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

12 375 000 EUR

Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrads und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union:

a)

Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsangaben

b)

ökologische Produktionsmethoden

c)

das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage der Union

Auf die Qualitätsregelungen der Union ausgerichtete Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten ein Hauptschwerpunkt im Binnenmarkt sein, da diese Regelungen dem Verbraucher Sicherheit hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des Erzeugnisses bzw. der Produktionsverfahren geben, zu einer höheren Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen führen und die Absatzmöglichkeiten verbessern.

Zu den erwarteten Ergebnissen gehört die Erhöhung der Wiedererkennung des mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die europäischen Verbraucher, denn der Eurobarometer-Spezial-Umfrage Nr. 440 zufolge erkennen nur 20 % der europäischen Verbraucher die Logos für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), 17 % die Logos für geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und 15 % die Logos für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.), d. h. für die Erzeugnisse, die den wichtigsten Qualitätsregelungen der Union unterliegen. Darüber hinaus erkennen nur 23 % der europäischen Verbraucher das Logo für ökologische Landwirtschaft.

Die erwartete Wirkung besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von Agrarlebensmitteln aus der Union, die im Rahmen einer Qualitätsregelung der Union registriert sind, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils.

Thema 2 — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen Agrarlebensmitteln sowie der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

10 125 000 EUR

Ziel ist es, die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene (einschließlich gesunder Ernährungsgewohnheiten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit bestimmten alkoholischen Getränken), Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarlebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben.

Zu den erwarteten Wirkungen zählen die Sensibilisierung der Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils.


Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 2: Einzellandprogramme in Drittländern  (6)

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema 3 (*1) — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: China (einschließlich Hongkong und Macau), Japan, Südkorea, Taiwan, Südostasien oder Indien

14 750 000 EUR

Die Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten auf eines oder mehrere der zu dem entsprechenden Thema aufgeführten Länder ausgerichtet sein.

Die Ziele dieser Programme sollten mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen im Einklang stehen.

Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils in diesen Zielländern.

Thema 4 (*1) — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: USA, Kanada oder Mexiko

11 600 000 EUR

Thema 5 (*1) — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf ein oder mehrere Länder Afrikas oder des Nahen und Mittleren Ostens (*2), den Iran oder die Türkei abzielen

8 450 000 EUR

Thema 6 (*1) — Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf andere als die von den Themen 3, 4 und 5 abgedeckten geografischen Gebiete abzielen

11 600 000 EUR

Thema 7 — Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beidem, die auf ein Drittland abzielen

Im Rahmen dieses Themas kommen die in Anhang I Teil XVII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) aufgeführten Schweinefleischerzeugnisse und die in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Milcherzeugnisse in Betracht.

12 600 000 EUR

Thema 8 — Informations- und Absatzförderungsprogramme für Rindfleischerzeugnisse, die auf ein Drittland abzielen.

Im Rahmen dieses Themas kommen die in Anhang I Teil XV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Erzeugnisse in Betracht.

4 000 000 EUR

Wenn eine vorschlagende Organisation mehrere vorrangige Regionen in Drittländern innerhalb eines Programms ansprechen möchte, sollte sie mehrere Anträge einreichen (ein Antrag pro Thema). Alternativ kann sie einen Antrag unter dem Thema „Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen“ stellen. Darunter fallen die geografischen Gebiete, die nicht unter den Themen 3 bis 5 aufgelistet sind, aber auch Kombinationen mehrerer der unter den Themen 3 bis 5 aufgelisteten Regionen.

Arten förderfähiger Tätigkeiten

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:

1.

Projektmanagement

2.

Öffentlichkeitsarbeit

PR-Maßnahmen

Presseveranstaltungen

3.

Website, soziale Medien

Einrichtung, Aktualisierung, Pflege einer Website

soziale Medien (Einrichtung von Benutzerkonten, regelmäßige Posts)

Sonstiges (mobile Apps, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)

4.

Werbung

Druckerzeugnisse

TV

Rundfunk

Internet

Außenwerbung

Kino

5.

Kommunikationsmittel

Veröffentlichungen, Medienpakete, Werbeartikel

Werbefilme

6.

Veranstaltungen

Messestände

Seminare, Workshops, Treffen zwischen Unternehmen, Schulungen für Händler/Köche, Aktivitäten an Schulen

Restaurantwochen

Sponsoring von Veranstaltungen

Studienreisen nach Europa

7.

Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen

Verkostungen

Sonstiges: Werbung in Veröffentlichungen von Einzelhändlern, POS-Werbung

Durchführungszeitraum

Die kofinanzierte Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.

In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.

7.   Ausschlusskriterien

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden (7):

(a)

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

(b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist;

(c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

(i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

(ii)

Absprachen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

(iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

(iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens;

(v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

(d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

(i)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8);

(ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (9), und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (10) sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder des Landes der Auftragsausführung;

(iii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (11);

(iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

(v)

Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (13) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

(vi)

Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

(e)

der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden;

(f)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.

7.2.   Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe

Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden:

a)

es besteht eine der Ausschlusssituationen nach Artikel 106 der Haushaltsordnung;

b)

die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder nicht erteilt.

Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Antragsteller durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107-109 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im Teilnehmerportal folgen.

8.   Auswahlkriterien

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn

der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt;

es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Dem Online-Antrag sind zwecks Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die folgenden Unterlagen beizufügen:

Jahresabschluss (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr (bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die genannten Dokumente ersetzen);

ein ausgefülltes Formular „Finanzielle Leistungsfähigkeit“, in dem die erforderlichen Angaben aus dem Jahresabschluss zusammengefasst sind, um die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu erleichtern.

Zusätzlich bei einem Koordinator oder sonstigen Begünstigten, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Begünstigtem):

ein Prüfungsbericht eines zugelassenen externen Rechnungsprüfers, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme erforderlich sind.

Zum Nachweis sind in Teil B des Vorschlags die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:

Allgemeine Profile (Qualifikationen und Erfahrungen) der Mitarbeiter des Antragstellers, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen;

Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den unter Punkt 6 genannten kofinanzierungsfähigen Tätigkeiten durchgeführt wurden.

Sofern vorschlagende Organisationen vorschlagen, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, müssen sie nachweisen, dass sie über mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Umsetzung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügen.

9.   Vergabekriterien

Teil B des Antrags dient der Beurteilung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.

Generell wird erwartet, dass für die Projekte eine effiziente Verwaltungsstruktur, eine klare Strategie und eine genaue Beschreibung der erwarteten Ergebnisse vorliegen.

Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:

Kriterien

Maximale Punktzahl

Schwellenwert

1.

Unionsdimension

20

14

2.

Fachliche Qualität des Projekts

40

24

3.

Managementqualität

10

6

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

30

18

INSGESAMT

100

62

Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.

Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:

1.

Unionsdimension

a)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele sowie die unter den entsprechenden thematischen Schwerpunkten genannten Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse;

b)

die Union betreffende Aussage der Kampagne;

c)

Wirkung des Projekts auf Unionsebene.

2.

Fachliche Qualität des Projekts

a)

Qualität und Relevanz der Marktanalyse;

b)

Eignung der Programmstrategie, Ziele und Kernbotschaften;

c)

angemessene Auswahl der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und der Programmstrategie, ausgeglichener Kommunikationsmix, Synergien zwischen den Tätigkeiten;

d)

Prägnante Beschreibung der Tätigkeiten;

e)

Qualität der vorgeschlagenen Evaluierungsmethoden und Indikatoren.

3.

Managementqualität

a)

Projektorganisation und Managementstruktur;

b)

Qualitätskontrollmechanismen und Risikomanagement.

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

a)

Kapitalrendite

b)

angemessene Aufteilung der Finanzmittel entsprechend den Zielen und dem Umfang der Tätigkeiten;

c)

Kohärenz zwischen den veranschlagten Kosten und den zu erbringenden Leistungen;

d)

realistische Schätzung der Personentage für die von der vorschlagenden Organisation durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich der Kosten für die Projektkoordinierung.

Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet. Für den Vorschlag bzw. die Vorschläge mit der höchsten Punktzahl wird je nach verfügbaren Haushaltsmitteln eine Kofinanzierung gewährt.

Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.

Beinhaltet eine Rangliste zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl, wird der Vorschlag bzw. werden die Vorschläge ausgewählt, der/die eine Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte erlaubt/erlauben. Das bedeutet, dass die Kommission von zwei punktgleichen Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in der Rangliste noch nicht vertreten ist. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, wählt die Kommission zuerst das Programm aus, das bei den einzelnen Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreicht hat. Dabei vergleicht sie die Punktzahlen zunächst für die „Unionsdimension“, anschließend für die „Fachliche Qualität“ und zuletzt für das Kriterium „Budget und Kostenwirksamkeit“.

10.   Rechtliche Verpflichtungen

Nach der Bewertung erstellt die Chafea entsprechend der erteilten Gesamtpunktzahl eine Rangliste der zur Finanzierung empfohlenen Vorschläge.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen (Beschluss über die Zuschussvergabe).

In diesem Kommissionbeschluss werden die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für einen finanziellen Beitrag aus dem Unionshaushalt ausgewählten Programme aufgelistet. Dieser Beschluss wird den zuständigen Mitgliedstaaten zugeleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich.

Sobald die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, leitet sie Kopien der ausgewählten Programme an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten teilen den vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihre Anträge akzeptiert wurden.

Die Mitgliedstaaten schließen Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen über die Durchführung der Programme ab, wobei die Anforderungen von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission zu erfüllen sind. In dem Vertrag werden insbesondere die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie die Pflichten der Parteien dargelegt.

11.   Finanzielle Modalitäten

11.1.   Allgemeine Grundsätze

a)

Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)

Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

c)

Kofinanzierung

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation.

Finanzielle Beiträge, die eine begünstigte Organisation von ihren Mitgliedern erhält und die speziell zur Deckung von Kosten herangezogen werden sollen, die im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, sind zulässig und werden als Einnahmen betrachtet.

d)

Ausgeglichenes Budget

Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Das Budget muss eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten.

Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.

Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den im Amtsblatt der Europäischen Union unter

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Umrechnungskurs anzuwenden.

e)

Ausführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf.

Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU, muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:

sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein;

sie muss im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

f)

Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind

Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).

Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

11.2.   Formen der Finanzierung

Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (15).

Beantragter Höchstbetrag

Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:

bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt: 70 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (16): 75 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen in Drittländern von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten: 85 % der förderfähigen Kosten des Programms

Die beiden letztgenannten Anteile gelten für Programme, über die die Kommission vor dem Termin entscheidet, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.

Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission genannten Kriterien erfüllen.

Nicht förderfähige Kosten

Nicht förderfähige Kosten sind Kosten, die nicht die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllen, und insbesondere

Kapitalrendite;

Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten;

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

Zinsaufwendungen;

notleidende Forderungen;

Wechselkursverluste;

Bankgebühren des Begünstigten für eine Überweisung der Kommission;

von einem Begünstigten angegebene Kosten, die im Rahmen einer anderen Maßnahme mit EU-Mitteln gefördert werden. Die indirekten Kosten sind insbesondere dann nicht förderfähig, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Zeitraum bereits einen Betriebskostenzuschuss aus dem Unionshaushalt erhält;

Sachleistungen;

übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

abzugsfähige Mehrwertsteuer;

Kosten, die während der Aussetzung der Durchführung der Maßnahme entstanden sind.

Berechnung des endgültigen Zuschusses

Die Berechnung des endgültigen Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Programms und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung.

Der „endgültige Zuschuss“ hängt davon ab, inwieweit das Programm tatsächlich gemäß den Vertragsbedingungen durchgeführt wurde.

Dieser Betrag wird vom Mitgliedstaat — im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung — gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission berechnet.

11.3.   Zahlungsmodalitäten

Die vorschlagende Organisation kann gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Vorschusses beantragen.

Anträge auf Zwischenzahlungen des finanziellen Beitrags der Union werden von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission bei dem Mitgliedstaat gestellt.

Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission bei dem Mitgliedstaat gestellt.

11.4.   Vorherige Sicherheiten

Gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission wird der Vorschuss erst dann gezahlt, wenn die vorschlagende Organisation gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (17) eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe dieses Vorschusses geleistet hat.

12.   Veröffentlichung

Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.

Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (18) zu entnehmen.

Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it's from Europe“ tragen. Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (19) heruntergeladen werden.

Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Websites (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.

13.   Datenschutz

Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Solche Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur / Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur / Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung in der im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärung unter

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/support/legal_notices.html

sowie auf der Website der Agentur informieren:

http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html.

Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 105a und 108 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.

14.   Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen

Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 5 angegebenen Termin über das unter http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html abrufbare elektronische Einreichungssystem einzureichen.

Vor der Einreichung eines Vorschlags:

1.

Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html

2.

Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

3.

Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (20).

Kontakte

Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des Teilnehmerportals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:

http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries

Für nicht IT-relevante Fragen steht bei der Chafea werktags von 9.30 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit) ein Helpdesk zur Verfügung: Telefon +352 4301 36611, E-Mail-Adresse: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. An Wochenenden und Feiertagen ist der Helpdesk nicht erreichbar.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html

Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

Weitere einschlägige Dokumente:

Leitfaden für Antragsteller mit den dazugehörigen Anlagen

Antragsformular

Musterfinanzhilfevereinbarung (Fassung für Einzelempfänger bzw. für mehrere Empfänger)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. November 2016 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2017 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, C(2016) 7100 final.

(5)  Diese Informationen stehen unter http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/member-states/index_de.htm zur Verfügung.

(6)  Die Zusammensetzung der Regionen beruht auf der Regionalklassifikation der Vereinten Nationen. Ausführliche Angaben über die den geografischen Gebieten zugehörigen Länder sind verfügbar unter http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm.

(*1)  Die Programme dürfen sich nicht auf Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse, Rindfleischerzeugnisse oder eine Kombination aus diesen drei Erzeugnissen beziehen. Sie dürfen sich allerdings auf diese Erzeugnisse beziehen, wenn sie diese in Verbindung mit anderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zum Gegenstand haben.

(*2)  Der Nahe und Mittlere Osten wird auch als „Westasien“ bezeichnet.

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  Artikel 106 der Haushaltsordnung und mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission angenommene Durchführungsvorschriften dazu, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission.

(8)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(9)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(10)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(11)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(12)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(13)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(14)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(15)  Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.

(16)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: Griechenland.

(17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(18)  http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm

(19)  http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm

(20)  Artikel 96 der Haushaltsordnung.


12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/23


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2017

MEHRLÄNDERPROGRAMME

Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2017/C 9/07)

1.   Hintergrund und Zweck dieser Aufforderung

1.1.   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1). Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt.

Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

1.2.   Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2017

Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2017, das mit dem Durchführungsbeschluss (4) vom 9. November 2016 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Maßnahmenschwerpunkte für Vorschläge für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/annual-work-programmes/2017/index_de.htm.

1.3.   Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung einiger Phasen der Programmumsetzung, darunter der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Entgegennahme und Bewertung von Vorschlägen, der Ausarbeitung und Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für die Mehrländerprogramme und die Überwachung ihrer Umsetzung, betraut.

1.4.   Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Mehrländerprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitte 1.2.1.3 und 1.2.1.4 des Jahresarbeitsprogramms 2017 in Bezug auf Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt oder in Drittländern.

2.   Ziel(e) — Thema/Themen — Schwerpunkte

In Anhang I Abschnitte 1.2.1.3 und 1.2.1.4 des Jahresarbeitsprogramms 2017 sind die thematischen Schwerpunkte für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung durchgeführt werden sollen. Für eine Finanzierung kommen nur Vorschläge in Betracht, die unmittelbar dem Thema und der Beschreibung in diesen Abschnitten des Jahresarbeitsprogramms entsprechen. Mit der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden daher drei Themen für Vorschläge bekanntgegeben. Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines dieser Schwerpunktthemen fallen. Eine vorschlagende Organisation kann mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, dass eine vorschlagende Organisation mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen Schwerpunktthemen einreicht.

3.   Zeitplan

Die Einreichungsfrist für die Vorschläge endet am 20. April 2017 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

 

Etappen

Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung

12.1.2017

b)

Frist für die Einreichung von Anträgen

20.4.2017

c)

Bewertung (voraussichtlich)

21.4.–31.8.2017

d)

Benachrichtigung der Antragsteller (voraussichtlich)

< 20.10.2017

e)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung (voraussichtlich)

< 20.1.2018

f)

Beginn der Maßnahme (voraussichtlich)

> 1.1.2018

4.   Verfügbare Mittel

Für die Kofinanzierung von Mehrländerprogrammen ist ein Gesamtbudget in Höhe von 43 000 000 EUR vorgesehen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die im Gesamthaushaltsplan der EU für 2017 eingesetzten Mittel nach seiner Feststellung durch die Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen.

Die Chafea behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.

Die Anträge sind vom Koordinator online über das Teilnehmerportal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html.

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

Obgleich Anträge in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden können, empfiehlt es sich, den Vorschlag in englischer Sprache abzufassen, um die Bearbeitung des Antrags, einschließlich seiner Prüfung durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Antragsteller bedenken, dass die Chafea bezüglich der Umsetzung und der Überwachung der kofinanzierten Maßnahmen (d. h. während der Verwaltung der Finanzhilfe) grundsätzlich auf Englisch mit den Begünstigten kommuniziert.

Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige sollte vorzugsweise eine englische Übersetzung des technischen Teils (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.

6.   Kriterien für die Förderfähigkeit

6.1.   Zulässige Antragsteller

Vorschläge können nur von juristischen Personen eingereicht werden; Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können einen Antrag einreichen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

Im Einzelnen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Anträge der folgenden Organisationen und Einrichtungen zulässig:

i)

in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

ii)

Branchen- oder Dachverbände der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren;

iii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder

iv)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie gemäß den in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission festgelegten Bedingungen für den betreffenden Wirtschaftszweig oder das betreffende Erzeugnis repräsentativ sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen:

i)

Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:

sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf Unionsebene auf sie entfällt; oder

sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt;

ii)

Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;

iii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;

iv)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.

Abweichend von den oben unter Ziffer i und ii angeführten Bestimmungen können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.

Vorschläge können eingereicht werden von:

a)

mindestens zwei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten; oder

b)

einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Organisationen der Union.

Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.

Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:

privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung oder Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister;

öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft;

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass die Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Antragsteller die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllt.

6.2.   Förderfähige Tätigkeiten

Die Vorschläge müssen die nachstehenden Förderkriterien erfüllen:

a)

die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen;

b)

die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen und eine Unionsdimension aufweisen;

c)

bei Vorschlägen für den Binnenmarkt, die auf eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Regelungen ausgerichtet sind, sollte sich ihre die Union betreffende Hauptbotschaft auf diese Regelung(en) konzentrieren. Wird/werden diese Regelung(en) in diesem Programm durch ein oder mehrere Erzeugnisse veranschaulicht, sollte(n) es/sie neben der die Union betreffenden Hauptbotschaft eine untergeordnete Botschaft vermitteln;

d)

wenn eine durch ein Mehrländerprogramm vermittelte Botschaft Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, muss sie:

im Binnenmarkt mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Einklang stehen, oder von der nationalen Behörde genehmigt worden sein, die für die öffentliche Gesundheit in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, zuständig ist;

in Drittländern von der nationalen Behörde genehmigt worden sein, die für die öffentliche Gesundheit in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, zuständig ist.

e)

wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Vorschriften einzuhalten.

Für die Bewertung der Förderfähigkeit der geplanten Tätigkeiten müssen die folgenden Informationen vorgelegt werden:

im Rahmen von Vorschlägen, die einzelstaatliche Qualitätsregelungen zum Gegenstand haben, sind entsprechende Belege oder Verweise auf öffentlich verfügbare Quellen vorzulegen, die nachweisen, dass die Qualitätsregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist;

bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind und eine Aussage über gesunde Ernährungsgewohnheiten oder einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vermitteln, ist zu beschreiben, inwiefern das vorgeschlagene Programm und seine Aussage(n) den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt werden soll, im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelten. Im Rahmen der Begründung sind die Angaben durch entsprechende Verweise oder Belege zu untermauern.

Darüber hinaus muss der Vorschlag einem der im Jahresarbeitsprogramm 2017 genannten thematischen Schwerpunkte für Mehrländerprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die drei Themen beschrieben, die im Jahresarbeitsprogramm 2017 vorgesehen sind und zu denen im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Anträge eingereicht werden können. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt

Thema

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema A — Programme zur Sensibilisierung für die nachhaltige Landwirtschaft in der Union und die Bedeutung der Agrar- und Ernährungswirtschaft für den Klimaschutz und die Umwelt (*1)

15 050 000 EUR

Die Maßnahmen sollten die ökologische Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union hervorheben und ihre positive Bedeutung für den Klimaschutz und die Umwelt betonen.

Die Maßnahmen sollten aufzeigen, wie das/die geförderte(n) Erzeugnis(se) und seine/ihre Produktionsmethoden zu den folgenden Aspekten beitragen:

a)

zur Eindämmung des Klimawandels (z. B. durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen) und/oder Anpassung an den Klimawandel (z. B. durch Wassereinsparungen, klimaresistente Kulturen und Sorten) und

b)

zu mindestens einem der folgenden Bereiche:

i)

Erhalt der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung (z. B. der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt, der Landschaft oder der genetischen Ressourcen);

ii)

nachhaltige Wasserwirtschaft (z. B. effiziente Wassernutzung, Reduzierung der Nährstoff- oder Pestizidbelastung);

iii)

nachhaltige Bodenbewirtschaftung (z. B. Erosionsschutz, Nährstoffhaushalt, Eindämmung von Versauerung und Versalzung).


Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt oder in Drittländern

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema B — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

15 050 000 EUR

Zu den erwarteten Wirkungen zählen die Erhöhung der Wiederkennung des mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die Verbraucher und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Steigerung des Konsums und des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus der Union.

Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrades und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union:

a)

Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsangaben;

b)

ökologische Produktionsmethoden;

c)

das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage der Union.

Thema C — Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union sowie der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der EU und der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen

12 900 000 EUR

Ziel ist es, mindestens eine der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene (einschließlich gesunder Ernährungsgewohnheiten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit bestimmten alkoholischen Getränken), Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit (andere als die in Thema A abgedeckten Aspekte) und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben.

Zu den erwarteten Wirkungen zählen die Sensibilisierung der Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils.

Arten förderfähiger Tätigkeiten

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:

1.

Projektmanagement

2.

Öffentlichkeitsarbeit

PR-Maßnahmen

Presseveranstaltungen

3.

Website, soziale Medien

Einrichtung, Aktualisierung, Pflege einer Website

soziale Medien (Einrichtung von Benutzerkonten, regelmäßige Posts)

Sonstiges (mobile Apps, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)

4.

Werbung

Druckerzeugnisse

TV

Rundfunk

Internet

Außenwerbung

Kino

5.

Kommunikationsmittel

Veröffentlichungen, Medienpakete, Werbeartikel

Werbefilme

6.

Veranstaltungen

Messestände

Seminare, Workshops, Treffen zwischen Unternehmen, Schulungen für Händler/Köche, Aktivitäten an Schulen

Restaurantwochen

Sponsoring von Veranstaltungen

Studienreisen nach Europa

7.

Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen

Verkostungen

Sonstiges: Werbung in Veröffentlichungen von Einzelhändlern, POS-Werbung

Durchführungszeitraum

Die kofinanzierte Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.

In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.

7.   Ausschlusskriterien

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der Ausschlusssituationen nach Artikel 106 der Haushaltsordnung und deren Durchführungsvorschriften befinden (6):

a)

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

ii)

Absprachen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7);

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (8), und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (9) sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder des Landes der Auftragsausführung;

iii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (10);

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

v)

Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (12) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

e)

der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden;

f)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.

7.2.   Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe

Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden:

a)

es besteht eine der Ausschlusssituationen nach Artikel 106 der Haushaltsordnung;

b)

die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder nicht erteilt.

Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Koordinator durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten (bei Mehrempfänger-Finanzhilfen) eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107-109 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im Teilnehmerportal folgen.

8.   Auswahlkriterien

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn

es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt;

der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt.

Zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Dokumente erforderlich:

Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr;

bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die oben genannten Dokumente ersetzen.

Zusätzlich bei einem Antragsteller, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Antragsteller):

ein Prüfungsbericht eines zugelassenen externen Rechnungsprüfers, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller erfolgt über das Teilnehmerportal.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme erforderlich sind.

Zum Nachweis sind in Teil B des Vorschlags die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:

Allgemeine Profile (Qualifikationen und Erfahrungen) der Mitarbeiter des Antragstellers, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen;

Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den kofinanzierungsfähigen Tätigkeiten durchgeführt wurden.

9.   Vergabekriterien

Teil B des Antrags dient der Beurteilung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.

Generell wird erwartet, dass für die Projekte eine effiziente Verwaltungsstruktur, eine klare Strategie und eine genaue Beschreibung der erwarteten Ergebnisse vorliegen.

Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:

Kriterien

Maximale Punktzahl

Schwellenwert

1.

Unionsdimension

20

14

2.

Fachliche Qualität des Projekts

40

24

3.

Managementqualität

10

6

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

30

18

INSGESAMT

100

62

Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.

Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:

1.

Unionsdimension

a)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele sowie die unter den entsprechenden thematischen Schwerpunkten genannten Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse;

b)

die Union betreffende Aussage der Kampagne;

c)

Wirkung des Projekts auf Unionsebene.

2.

Fachliche Qualität

a)

Qualität und Relevanz der Marktanalyse;

b)

Eignung der Programmstrategie, Ziele und Kernbotschaften;

c)

angemessene Auswahl der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und der Programmstrategie, ausgeglichener Kommunikationsmix, Synergien zwischen den Tätigkeiten;

d)

prägnante Beschreibung der Tätigkeiten;

e)

Qualität der vorgeschlagenen Evaluierungsmethoden und Indikatoren.

3.

Managementqualität

a)

Projektorganisation und Managementstruktur;

b)

Qualitätskontrollmechanismen und Risikomanagement.

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

a)

Kapitalrendite;

b)

angemessene Aufteilung der Finanzmittel entsprechend den Zielen und dem Umfang der Tätigkeiten;

c)

Kohärenz zwischen den veranschlagten Kosten und den zu erbringenden Leistungen;

d)

realistische Schätzung der Personentage für die von der vorschlagenden Organisation durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich der Kosten für die Projektkoordinierung.

Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet. Für den Vorschlag bzw. die Vorschläge mit der höchsten Punktzahl wird je nach verfügbaren Haushaltsmitteln eine Kofinanzierung gewährt.

Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.

Stehen am Ende einer Rangliste zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl, wird der Vorschlag bzw. werden die Vorschläge ausgewählt, der/die eine Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte erlaubt/erlauben. Das bedeutet, dass die Kommission von zwei punktgleichen Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in der Rangliste noch nicht vertreten ist. Genügt dieses Kriterium nicht, um zwischen den Vorschlägen zu differenzieren, wählt die Kommission zuerst das Programm aus, das bei den einzelnen Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreicht hat. Dabei vergleicht sie die Punktzahlen zunächst für die „Unionsdimension“, anschließend für die „Fachliche Qualität“ und zuletzt für das Kriterium „Budget und Kostenwirksamkeit“.

10.   Rechtliche Verpflichtungen

Die Koordinatoren von Vorschlägen, die in die Liste der zur Finanzierung vorgesehenen Vorschläge aufgenommen wurden, werden aufgefordert, vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Anpassungen vorzunehmen; die Anpassungen erfolgen über ein Online-Finanzhilfevorbereitungssystem (SYGMA). Bei erfolgreichem Verlauf führt es zur Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung, die in Euro aufgestellt ist und in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung festgelegt sind.

Die Finanzhilfevereinbarung muss zuerst von dem Koordinator im Namen des Konsortiums und anschließend von der Chafea elektronisch signiert werden. Alle Ko-Begünstigten müssen Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarung erhalten und das Beitrittsformular zu der Finanzhilfe elektronisch signieren.

11.   Finanzielle Modalitäten

Für die Umsetzung der Mehrländerprogramme gelten die Haushaltsordnung und die Durchführungsvorschriften (14).

11.1.   Allgemeine Grundsätze

a)

Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)

Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein.

c)

Kofinanzierung

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation. Finanzielle Beiträge, die eine begünstigte Organisation von ihren Mitgliedern erhält und die speziell zur Deckung von Kosten herangezogen werden sollen, die im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, sind zulässig und werden als Einnahmen betrachtet.

d)

Ausgeglichenes Budget

Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Das Budget muss eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten.

Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.

Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den im Amtsblatt der Europäischen Union unter

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_en.cfm veröffentlichten Umrechnungskurs anzuwenden.

e)

Ausführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf.

Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU, muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:

sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein;

für die Kernaufgaben der Maßnahmen (d. h. die fachliche und finanzielle Koordinierung der Maßnahme und das Management der Strategie) dürfen keine Unteraufträge vergeben werden;

sie muss im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind

Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).

Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

11.2.   Formen der Finanzierung

Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (15).

Beantragter Höchstbetrag

Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:

bei Mehrländerprogrammen im Binnenmarkt und in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten des Programms;

bei Antragstellern, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (16), beträgt der Anteil 85 %.

Dies gilt nur für Zuschüsse, die von der Chafea vor dem Termin unterzeichnet wurden, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.

Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 6 der Finanzhilfevereinbarung genannten Kriterien erfüllen.

Die förderfähigen (direkten und indirekten) Kosten werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben (siehe Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3).

Die nicht förderfähigen Kosten werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben (siehe Artikel 6 Absatz 4)

Berechnung des endgültigen Zuschusses

Der endgültige Zuschuss hängt davon ab, inwieweit die Maßnahme tatsächlich gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung durchgeführt wurde.

Dieser Betrag wird von der Chafea im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung in folgenden Schritten berechnet:

1.

Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten

2.

Begrenzung des maximalen Finanzhilfebetrags

3.

Kürzung aufgrund des Gewinnverbots

4.

Kürzung wegen der unzulänglichen Umsetzung oder eines Verstoßes gegen andere Verpflichtungen

Mit der EU-Finanzhilfe darf im Rahmen der Maßnahme kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden. „Gewinn“ ist definiert als Überschuss nach den Schritten 1 und 2 zuzüglich Gesamteinnahmen aus der Maßnahme im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten.

Wird ein Gewinn erzielt, ist die Chafea befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem EU-Beitrag zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem/den Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind. Ein Partner (Koordinator oder sonstiger Begünstigter), der eine EU-Beteiligung von ≤ 60 000 EUR beantragt, ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

11.3.   Zahlungsmodalitäten

Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen (Artikel 16 Absatz 2) erhält der Koordinator eine Vorschusszahlung in Höhe von 20 % des Zuschusses.

Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen (Artikel 16 Absatz 3) erhält der Koordinator eine/mehrere Zwischenzahlung(en). Diese dient/dienen der Erstattung der förderfähigen Kosten, die in dem/den entsprechenden Berichtszeitraum/Berichtszeiträumen bei der Durchführung des Programms entstanden sind.

Der Gesamtbetrag der Vorschuss- und Zwischenzahlung(en) darf 90 % des maximalen Finanzhilfebetrags nicht überschreiten.

Die Chafea legt den Betrag der Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Zuschusses und gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen fest.

Übersteigt die Gesamthöhe der bereits ausgezahlten Beträge die endgültige Höhe des Zuschusses, erfolgt statt einer Zahlung des Restbetrags eine Einziehungsanordnung.

11.4.   Vorfinanzierungsgarantie

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht zufriedenstellend, kann eine Vorfinanzierungsgarantie bis zur Höhe der Vorschusszahlung verlangt werden, um die mit der Vorschusszahlung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Soweit vorgesehen, wird die Finanzierungsgarantie in Euro von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Auf Bankkonten festliegende Beträge werden nicht als Finanzierungsgarantie akzeptiert.

Die Garantie kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder eine Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten der Maßnahme ersetzt werden.

Der Garantiegeber leistet die Sicherheit auf erstes Anfordern und verzichtet gegenüber der Chafea auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten).

Die Vorfinanzierungsgarantie bleibt bis zur Abschlusszahlung und, sofern statt der Zahlung eines Restbetrags eine Einziehungsanordnung erfolgt bis zu drei Monate nach erfolgter Übermittlung der Zahlungsaufforderung an einen Begünstigten, ausdrücklich in Kraft.

Von Begünstigten, die eine EU-Finanzhilfe von ≤60 000 EUR erhalten, werden keine Garantien verlangt (Zuschüsse mit geringem Wert).

12.   Veröffentlichung

12.1.   Durch die Begünstigten

Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.

Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (17) zu entnehmen.

Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it’s from Europe“ tragen:

Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (18) heruntergeladen werden.

Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Websites (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission/Agentur übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.

12.2.   Durch die Chafea

Alle Informationen zu den im Verlauf eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr der Zuschussgewährung folgt, auf der Website der Chafea veröffentlicht.

Die Chafea veröffentlicht die nachstehenden Angaben:

Name des Begünstigten (Rechtsträger),

Anschrift des Begünstigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Region auf der NUTS-2-Ebene (19), wenn es sich um eine natürliche Person handelt und der Begünstigte seinen Sitz in der EU hat bzw. äquivalente Angaben bei einem Sitz außerhalb der EU,

Gegenstand der Finanzhilfe,

gewährter Betrag.

13.   Datenschutz

Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Solche Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur/Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur/Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung in der im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärung unter

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/support/legal_notices.html

sowie auf der Website der Agentur informieren:

http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html.

Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 105a und 108 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.

14.   Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen

Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 5 angegebenen Termin über das unter

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html abrufbare elektronische Einreichungssystem einzureichen.

Vor der Einreichung eines Vorschlags:

1.

Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html

2.

Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

3.

Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (20).

Kontakte

Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des Teilnehmerportals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:

http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries

Für nicht IT-relevante Fragen steht bei der Chafea werktags von 9.30 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit) ein Helpdesk zur Verfügung: Telefon +352 430136611, E-Mail-Adresse: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. An Wochenenden und Feiertagen ist der Helpdesk nicht erreichbar.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html

Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.

Weitere einschlägige Dokumente

Antragsformular

Musterfinanzhilfevereinbarung (Fassung für Einzelempfänger bzw. für mehrere Empfänger)

Leitfaden für Antragsteller


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. November 2016 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2017 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

(*1)  Kampagnen zum Thema A sollten als Hauptaussage nicht die ökologischen Produktionsmethoden in der Union zum Gegenstand haben.

(6)  Artikel 106 der Haushaltsordnung und mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission angenommene Durchführungsvorschriften dazu, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission.

(7)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(8)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(9)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(10)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(11)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(12)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(13)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(15)  Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.

(16)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: Griechenland.

(17)  http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm.

(18)  http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(20)  Artikel 96 der Haushaltsordnung.


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/38


Ersuchen des Oslo tingrett vom 6. Januar 2016 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Synnøve Finden/Staten v/Landbruks- og matdepartmentet

(Rechtssache E-1/16)

(2017/C 9/08)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016, das in der Gerichtskanzlei am 18. Januar 2016 einging, ersuchte das Bezirksgericht Oslo (Oslo tingrett) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Synnøve Finden/Staten v/Landbruks- og matdepartmentet (norwegischer Staat vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung) zu folgenden Fragen bezüglich der Verordnung Nr. 832 vom 29. Juni 2007 zu einem Preisausgleichssystem für Milch („Preisausgleichsverordnung“):

1.1.

Handelt es sich bei der in Paragraf 8 Absatz 3 der Preisausgleichsverordnung genannten Beihilferegelung um eine Regelung, bei deren Rechtmäßigkeitsprüfung sich der Gerichtshof auf die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in Artikel 31 des EWR-Abkommens stützen muss?

1.2.

Wenn der Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Paragraf 8 Absatz 3 der Preisausgleichsverordnung Artikel 31 des EWR-Abkommens berücksichtigen muss, ist Artikel 31 des EWR-Abkommens nur dann relevant, wenn der Fall eine grenzüberschreitende Dimension hat?

1.3.

Wenn der Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Paragraf 8 Absatz 3 der Preisausgleichsverordnung Artikel 31 des EWR-Abkommens berücksichtigen muss, ist Artikel 31 des EWR-Abkommens nur für die in Protokoll 3 aufgeführten Waren relevant, oder wird die Beihilferegelung als Transportbeihilfe angesehen, die für alle Warenkategorien relevant ist, auch wenn der Transport auf die eigenen Waren der Vertragspartei begrenzt ist?

2.1.

Handelt es sich bei der unter Paragraf 8 Absatz 3 der Preisausgleichsverordnung genannten Beihilferegelung um eine Regelung, die vor ihrer Durchführung nach Artikel 60 des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden muss?

2.2.

Wenn die unter Paragraf 8 Absatz 3 der Preisausgleichsverordnung genannte Beihilferegelung vor ihrer Durchführung nach Artikel 60 des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden muss, betrifft dies nur die in Protokoll 3 aufgeführten Waren oder wird die Regelung als Transportbeihilfe angesehen, die für alle Warenkategorien relevant ist?


12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/39


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. November 2016

(Rechtssache E-17/16)

(2017/C 9/09)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. November 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden) in der durch das Protokoll 1 angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. Februar 2016 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht nicht bis zum 9. April 2016 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/40


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. November 2016

(Rechtssache E-18/16)

(2017/C 9/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. November 2016 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den in Anhang II Kapitel XV Nummer 12zzq des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens in nationales Recht zu übernehmen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 2. März 2016 in Bezug auf die mangelnde Umsetzung des in Anhang II Kapitel XV Nummer 12zzq des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (der „Rechtsakt“), in nationales Recht bis zum 2. Mai 2016 nicht nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/41


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8207 — Emerson Electric/Pentair valves and controls business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 9/11)

1.

Am 3. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Emerson Electric Company („Emerson“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Ventil- und Reglersparte des Unternehmens Pentair plc („Pentair“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Emerson: Entwicklung und Lieferung von Technologie- und Engineering-Produkten in den Sparten Prozessmanagement, industrielle Automatisierung, Netzwerkversorgung, Klimatechnologie sowie Handels- und Endkundenanwendungen. Emerson produziert Ventile, Regler, Instrumente und Automatisierungsprodukte in einer großen Bandbreite von Industriezweigen. Das Unternehmen ist weltweit tätig.

—   Ventil- und Reglersparte von Pentair: Konzeption, Herstellung, Vertrieb, Vermarktung und Wartung von Ventilen, Stellgliedern, Instrumenten und Automatisierungsprodukten für weltweite Industrie- und Energieprojekte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8207 — Emerson Electric/Pentair valves and controls business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/42


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 9/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben (1).

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„HUILE D’OLIVE DE CORSE“/„HUILE D’OLIVE DE CORSE — OLIU DI CORSICA“

EU-Nr.: PDO-FR-02123 — 24.2.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Syndicat A.O.C. Oliu di Corsica

26, Quartier de la Poste

20260 Lumio

FRANKREICH

Tel. +33 495566497

Fax +33 495551660

E-Mail: oliudicorsica@orange.fr

Die Genossenschaft für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“, in der Erzeuger, Verarbeiter und Verarbeiter/Vermarkter von Oliven zusammengeschlossen sind, hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang

Etikettierung

Sonstiges (einzelstaatliche Anforderungen, Kontaktdaten der Vereinigung, Modalitäten der Identifizierung der Parzellen, Kontrolleinrichtung)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderung(en)

5.1.   Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Diese Rubrik wurde präzisiert und ergänzt, um dem traditionellen Know-how und den Gepflogenheiten der Produzenten besser gerecht zu werden. Durch diese bessere Charakterisierung konnte ein Unterscheidungsmerkmal für Öl, das aus natürlich herabgefallenen Oliven gewonnen wird, herausgearbeitet werden, nämlich die ergänzende Angabe „Ernte nach traditioneller Art“. Dieses Öl fiel bereits unter die ursprüngliche Eintragung, die sich auf eine recht weitgefasste Definition des Produkts stützte, wobei die Spezifik dieses Öls aber nicht hervorgehoben wurde. Diese Unterscheidung kommt dem Wunsch der antragstellenden Vereinigung dahin gehend entgegen, das Produkt besser zu charakterisieren und zu kennzeichnen und dem Verbraucher eine klare Information über die Erntetechnik zu geben.

Ausgehend von den seit der Anerkennung dieser Bezeichnung erfolgten Kontrollen wurde die organoleptische Beschreibung durch Deskriptoren vervollständigt, die eine bessere Kennzeichnung des Produkts gestatten. Die Ausführungen zur Farbe des Produkts bleiben unverändert.

Somit wird die ursprüngliche Fassung:

„Das Olivenöl ‚Huile d’olive de Corse‘ oder ‚Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica‘ zeichnet sich durch seinen milden Geschmack und das fast völlige Fehlen von Schärfe und Bitterkeit aus. Das feine Aroma dieses Olivenöls erinnert an Trockenfrüchte, Gebäck und den Buschwaldbewuchs der Region. Das Öl weist eine strohgelbe bis hellgelbe Farbe auf, die mitunter grünliche Reflexionen aufweisen kann.“

wie folgt ersetzt: „Das Olivenöl ‚Huile d’olive de Corse‘/‚Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica‘ zeichnet sich durch Aromen aus, die an Mandeln, Artischocken, Heu, Trockenfrüchte oder Äpfel erinnern. Das Öl weist eine strohgelbe bis hellgelbe Farbe auf, die mitunter grünliche Reflexionen aufweisen kann.“

Die Aufnahme der Angabe „Ernte nach traditioneller Art“ für Öle, die aus natürlich herabgefallenen Oliven hergestellt werden, führt zu ergänzenden organoleptischen Eigenschaften in Zusammenhang mit der Erntetechnik: Das Öl ist rund und reich im Geschmack. Es zeichnet sich durch die folgenden charakteristischen und dominierenden Aromen aus: schwarze Oliven, Trockenheu, Trockenfrüchte (Mandel, Walnuss, Haselnuss), florale Noten des Buschwaldes, Pilze und Unterholz.

Der jeweilige Grad an Bitterkeit und Schärfe (oder der Ausprägung einer pikanten Note) wird definiert und in die Produktspezifikation aufgenommen: Das Olivenöl „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ zeichnet sich durch Grenzen für Bitterkeit und Schärfe kleiner oder gleich 3 auf der Werteskala des Internationalen Olivenrats (von 0 bis 10) aus. Lautete die Charakterisierung anfangs „zeichnet sich durch das fast völlige Fehlen von Schärfe und Bitterkeit aus“, steht diese leichte Erhöhung mit der Entwicklung von Neuanpflanzungen und der Modernisierung der Olivenhaine in Zusammenhang. Beim Einsatz mechanischer Erntetechniken sind die Oliven etwas weniger reif und das Öl weist einen etwas höheren Grad an Bitterkeit und Schärfe auf. Öle, die die Angabe „Ernte nach traditioneller Art“ tragen, stammen von Oliven, die durch natürliches Herabfallen geerntet werden und daher reifer sind. Das erzeugte Öl ist eher mild, seine Schärfe und Bitterkeit sind damit kleiner oder gleich 1 auf der Skala des Internationalen Olivenrates.

Zur Gewährleistung der Produktqualität wird ein Peroxidindex festgelegt und in die Produktspezifikation aufgenommen. Unter Bezugnahme auf die an den Produkten vorgenommenen Analysen ist dieser Index im Stadium des Erstvertriebs auf 16 Milliäquivalente Peroxidsauerstoff auf 1 kg Olivenöl begrenzt.

5.2.   Rubrik „Ursprungsnachweis“

Die Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“, wurde angesichts der Entwicklung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften konsolidiert und enthält nun insbesondere Vorschriften für die Angaben in und das Führen von Registern, die die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und die Überwachung der Herstellungsbedingungen gewährleisten.

In diesem Rahmen ist insbesondere eine Ermächtigung der Marktbeteiligten durch das Kontrollorgan vorgesehen, mit der deren Fähigkeit, die Anforderungen der Produktspezifikation zu erfüllen, anerkannt wird.

Des Weiteren wurde diese Rubrik um einige Bestimmungen im Hinblick auf die deklarativen Dokumente und Register ergänzt und erweitert, um die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle der Konformität der Produkte im Hinblick auf die Anforderungen der Produktspezifikation zu ermöglichen.

5.3.   Rubrik „Herstellungsverfahren“

In die Erzeugungsmethode wurden Änderungen eingebracht. Diese beziehen sich auf folgende Kriterien:

Olivensorten

Der Terminplan für die Umstellung auf die Olivensorten, die zum Einsatz gelangen müssen, um die Ursprungsbezeichnung verwenden zu können (Sortenliste ist unverändert), wird zurückgezogen, da die Mehrheit der betroffenen Erzeuger den Mindestprozentsatz für die zu verwendenden Sorten bereits einhält, obwohl er erst im Jahr 2025 erreicht werden sollte.

Somit wird die ursprüngliche Fassung:

„Allerdings behalten die vor dem Datum der Veröffentlichung des Texts der nationalen Rechtsvorschrift über die Definition der Ursprungsbezeichnung angelegten Pflanzungen, die die Bestimmungen über die Sorten nicht erfüllen, für ihre Ernte weiterhin das Recht auf Führung der Ursprungsbezeichnung ‚Huile d’olive de Corse‘ oder ‚Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica‘, sofern die betroffenen Betriebe bei den Dienststellen des ‚Institut national des applications d’origine‘ einen individuellen Terminplan über die Umstellung des betreffenden Betriebs abschließen. Nach diesem Terminplan müssen die Olivenbäume der oben aufgeführten Sorten im Jahr 2010 mindestens 30 % der Pflanzungen ausmachen, in der Folge dann 40 % der Pflanzungen im Jahr 2015, 50 % im Jahr 2020 und 70 % im Jahr 2025.

Ab dem Zeitpunkt der Ernte 2010 ist die Verwendung der aus diesen Olivenhainen stammenden Oliven für Olivenöl der geschützten Ursprungsbezeichnung unter der Voraussetzung zulässig, dass diese Oliven mit mindestens einer der oben aufgeführten Sorten zusammengebracht werden.“

wie folgt ersetzt:

„Allerdings behalten die vor dem Datum der Veröffentlichung des Textes der nationalen Rechtsvorschrift über die Definition der Ursprungsbezeichnung, also dem 26. November 2004, angelegten Pflanzungen, die die Bestimmungen über die Sorten nicht erfüllen, für ihre Ernte weiterhin das Recht auf Führung der Ursprungsbezeichnung ‚Huile d’olive de Corse‘/‚Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica‘, sofern die Olivenbäume, die zu den oben aufgeführten Sorten gehören, mindestens 70 % der Olivenhaine des jeweiligen Betriebs entsprechen.

Die Verwendung der von diesen Olivenhainen stammenden Oliven für die Erzeugung von Olivenöl der geschützten Ursprungsbezeichnung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass diese Oliven mit mindestens einer der oben aufgeführten Sorten gemischt werden.“

Einige Marktbeteiligte legten jedoch innerhalb der dazu auf nationaler Ebene vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die Abschaffung dieses Terminplans ein. Für die Marktbeteiligten, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, gilt eine Übergangsperiode, die am 31. Dezember 2025 endet.

Tolerierte Bestäubersorten (Olivenhaine und Öl)

In der ursprünglichen Fassung war für das Vorhandensein von Bestäubersorten ein maximaler Prozentsatz von 5 % in den Olivenhainen und auch im Öl vorgesehen.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Durchführung der Kontrolle zu der Bestimmung über die Höchstmenge an Oliven aus Bestäubersorten im Öl (im Wesentlichen Dokumentenprüfung), und aufgrund der Tatsache, dass diese Mengen geringfügig sind, wird vorgeschlagen, diese Bestimmung aus der Produktspezifikation zu streichen. Die Bestimmung zum Vorhandensein von Bestäubersorten in den Olivenhainen an sich wird beibehalten.

Bewässerung

Um Spätbewässerungen zu begrenzen und das Reifen der Früchte unter guten Bedingungen zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, den diesbezüglichen Satz wie folgt zu ändern: „Die Bewässerung während der Vegetationsperiode des Olivenbaums ist bis zum Beginn der Reife gestattet.“ Damit soll die Satzaussage präzisiert werden.

Pflanzdichte

Die Bestimmungen zur Pflanzdichte bleiben unverändert: Jeder Pflanze muss eine Fläche von mindestens 24 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Die Modalitäten zu Berechnung dieser Fläche werden präzisiert (Multiplikation von zwei Reihenabständen mit dem Baumabstand), um die Bestimmung klar zu formulieren und eine Kontrolle zu ermöglichen. Der Mindestabstand von 4 Metern zwischen den Bäumen bleibt unverändert.

Erntedatum/Ertrag

Ursprünglich wurden der Erntebeginn und die Erhöhung oder Verringerung des Ertrags bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen per Erlass des Präfekten bzw. Ministerialverordnung auf Vorschlag des „Institut national des appellations d’origine (INAO)“ nach Stellungnahme der Vereinigung spezifiziert.

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wird vorgeschlagen, den Erntebeginn durch Beschluss des Direktors des INAO auf begründeten Vorschlag der Vereinigung festzulegen.

Darüber hinaus wurden die Bestimmungen für außergewöhnliche klimatische Bedingungen gemäß den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestrichen.

Olivenernte

Zur Präzisierung der Verwendung der Angabe „Ernte nach traditioneller Art“ wird Folgendes hinzugefügt: „Die Angabe ‚Ernte nach traditioneller Art‘ dürfen nur Öle tragen, die aus Oliven hergestellt wurden, die durch natürliches Herabfallen geerntet wurden, wobei die Früchte in Netzen oder anderen Auffangvorrichtungen unter dem Baum aufgefangen werden.“

Hygienische Qualität der Oliven

Zur Gewährleistung der hygienischen Qualität der Oliven wird präzisiert, dass die Oliven in einem guten hygienischen Zustand an die Ölmühlen geliefert werden. Zur Erläuterung des Begriffs „gesunde Oliven“, der in der eingetragenen Produktspezifikation enthalten ist, wird die Höchstschwelle für Oliven, die durch Schädlinge, Frost oder Hagel versehrt sind, auf 10 % festgelegt.

Somit wird die ursprüngliche Fassung: „Die verwendeten Oliven müssen ‚gesund‘ sein.“ wie folgt ergänzt:

„Sie werden in einem guten hygienischen Zustand an die Ölmühlen geliefert. Die verarbeiteten Oliven sind unversehrt. Die Höchstschwelle für Oliven, die durch Schädlinge, Frost oder Hagel versehrt sind, wird auf insgesamt 10 % festgelegt.“

Reife der Oliven

Zur Untermauerung dieser Bestimmung und zur Erleichterung ihrer Kontrolle wurden die Anforderungen an den Reifegrad der Oliven für das Verarbeitungsstadium und nicht mehr auf der Ebene der in der Ölmühle eingebrachten Menge festgelegt.

Diese Bestimmung wurde zudem unter Berücksichtigung der Entwicklung von Neuanpflanzungen geändert, bei denen die Ernte mit mechanischen Hilfsmitteln erfolgt, da die Oliven hierfür einen geringeren Reifegrad aufweisen.

So wird der Absatz „Die Öle werden aus in ausreichendem Reifestadium gepflückten Oliven gewonnen. Die Gesamtmenge der je Olivenölwirtschaftsjahr in der Ölmühle eingebrachten Oliven muss je Betrieb: — maximal 20 % grüner Oliven und — mindestens 50 % schwarzer Oliven umfassen.“ wie folgt ersetzt:

„Jedes verarbeitete Olivenlos muss mindestens 50 % gemischte Oliven aufweisen.

Bei Olivenöl ‚Huile d’olive de Corse‘/‚Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica‘, gefolgt von dem Vermerk ‚Ernte nach traditioneller Art‘, muss jedes verarbeitete Olivenlos mehr als 50 % schwarzer Oliven aufweisen.“

Verarbeitung und Extraktionsverfahren

Die Liste der genehmigten Verarbeitungsverfahren wurde ergänzt, um sie erschöpfend zu gestalten und um alle Herstellungsetappen zu berücksichtigen. Dabei werden die Bestimmungen der derzeitigen Produktspezifikation (Extraktionsverfahren mit rein mechanischen Verfahren und ohne Zusätze, mit Ausnahme von Wasser) beibehalten. Folgende Verfahren wurden hinzugefügt: Blattentfernung, Vermahlen, Schlagen und Extraktion durch Zentrifugieren oder Pressen. Es handelt sich dabei um die derzeit eingesetzten technischen Verfahren.

Des Weiteren wird die Bestimmung bezüglich des Gehalts an freien Säuren, ausgedrückt als Ölsäure, in die Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ übernommen. Die Angabe zum „nativen“ Charakter des Öls wird gestrichen, da dieser Charakter lediglich im Zusammenhang mit den analytischen Eigenschaften des Öls steht und das Olivenöl „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ der Kategorie „nativ“ oder „extra nativ“ entstammen kann.

5.4.   Rubrik „Zusammenhang“

Die Rubrik „Zusammenhang“ wird aktualisiert, zusammengefasst und inhaltlich ergänzt, um den Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Olivenöls „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“, dem geografischen Gebiet und dem Know-how besser herauszuarbeiten. Die Bestandteile „Besonderheit des Erzeugnisses“ und „kausaler Zusammenhang“ werden in Übereinstimmung mit den Änderungen in der Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ eingefügt. Darin werden insbesondere die charakteristischen Aromen des Erzeugnisses wie Mandel und Heu, die komplexen Buschwaldaromen und die dezente Schärfe sowie eine pikante Note, bedingt durch die Einführung eines Grades an Bitterkeit und Schärfe im Punkt „Beschreibung des Erzeugnisses“, nochmals aufgeführt.

5.5.   Rubrik „Etikettierung“

Die für die geschützte Ursprungsbezeichnung spezifischen Angaben auf dem Etikett wurden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gebracht (Verwendung des Symbols der Europäischen Union für die geschützte Ursprungsbezeichnung). Des Weiteren gehört die Angabe „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) zu den Pflichtangaben bei der Etikettierung von Produkten mit der geschützten Ursprungsbezeichnung.

Für Öle aus Oliven, die durch natürliches Herabfallen geerntet wurden, wurde die zusätzliche Pflicht zum Aufbringen der Angabe „récolte à l’ancienne“ (Ernte nach traditioneller Art) direkt nach dem Namen der Ursprungsbezeichnung eingeführt. Auf den Etiketten dieser Öle muss zudem eine Information dahin gehend enthalten sein, dass die Öle aus Oliven hergestellt sind, die durch natürliches Herabfallen geerntet wurden.

5.6.   Sonstiges

Angesichts der Weiterentwicklung der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen auf einzelstaatlicher Ebene werden in der Rubrik „Einzelstaatliche Anforderungen“ die zu kontrollierenden Schwerpunkte, die Bezugswerte und deren Bewertungsmethode in Tabellenform dargestellt.

Die Kontaktdaten der Vereinigung wurden aktualisiert.

In der Rubrik „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ werden die Etappen, die innerhalb des geografischen Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung zu absolvieren sind, klarer gefasst: „Die Oliven werden in einem geografischen Gebiet, das sich auf das Territorium der nachgenannten Gemeinden erstreckt, geerntet und verarbeitet.“

Darüber hinaus wurden Fehler in den Namen der Gemeinden, die zum geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung gehören, korrigiert. Durch diese Korrekturen werden die Grenzen des geografischen Produktionsbereichs allerdings nicht modifiziert, sondern bleiben unverändert. Es wird präzisiert, dass die Grenzen des geografischen Gebiets auf das Liegenschaftskataster der Gemeinden übertragen werden, die teilweise im betreffenden Gebiet liegen, und dass die grafischen Darstellungen bei den betreffenden Gemeindeverwaltungen hinterlegt werden. Zudem wurden die Modalitäten der Kennzeichnung der Flurstücke präzisiert.

Und schließlich wurde die Rubrik „Kontrolleinrichtung“ aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

„HUILE D’OLIVE DE CORSE“/„HUILE D’OLIVE DE CORSE — OLIU DI CORSICA“

EU-Nr.: PDO-FR-02123 — 24.2.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.5. Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.).

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Olivenöl „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ zeichnet sich durch Aromen aus, die an Mandeln, Artischocken, Heu, Trockenfrüchte oder Äpfel erinnern. Das Öl weist eine strohgelbe bis hellgelbe Farbe auf, die mitunter grünliche Reflexionen aufweisen kann.

Beim Erstvertrieb erreichen die pikante Note (im Sinne des vorliegenden Einzigen Dokuments als „Schärfe“ bezeichnet) und die Bitterkeit auf der organoleptischen Skala des Internationalen Olivenrats (IOR) Werte kleiner oder gleich 3.

Der Gehalt an freier Säure, ausgedrückt als Ölsäure, beträgt höchstens 1,5 Gramm auf 100 Gramm.

Im Stadium des Erstvertriebs liegt der Peroxidindex bei kleiner oder gleich 16 Milliäquivalenten Peroxidsauerstoff auf 1 kg Olivenöl.

Das Olivenöl mit der Bezeichnung „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“, gefolgt von der Angabe „Ernte nach traditioneller Art“, weist folgende zusätzliche Eigenschaften auf: Es ist rund und reich im Geschmack. Die charakteristischen und dominierenden Aromen, die man in diesem Öl wiederfinden kann, sind: schwarze Oliven, Trockenheu, Trockenfrüchte (Mandel, Walnuss, Haselnuss), florale Noten des Buschwaldes, Pilze und Unterholz.

Beim Erstvertrieb sind Schärfe und Bitterkeit auf der organoleptischen Skala des IOR kleiner oder gleich 1.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Olivenöle stammen überwiegend aus folgenden Sorten:

Sabine (auch unter den Bezeichnungen Aliva Bianca und Biancaghja bekannt), Ghjermana, Capanace, Raspulada, Zinzala, Aliva Néra (auch als Ghjermana du Sud bezeichnet) und Curtinese.

3.4.   Besondere Schritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Maßnahmen im Hinblick auf die Rohstoffproduktion und die Olivenölerzeugung werden innerhalb des definierten geografischen Gebiets ergriffen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Außer den Pflichtangaben, die gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln vorgesehen sind, müssen die Etiketten für Öle mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ folgende Angaben enthalten:

den Namen „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“;

für Öle aus Oliven, die durch natürliches Herabfallen geerntet wurden: die Angabe „récolte à l’ancienne“ (Ernte nach traditioneller Art) direkt nach dem Namen der Ursprungsbezeichnung;

die Angabe: „appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung);

das Bildzeichen der Europäischen Union für eine g.U.

Diese Angaben werden in demselben Sichtfeld angeordnet.

Sie werden mit gut sichtbaren und leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so angebracht, dass sie sich von dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen Angaben in Schriftform und Zeichnungen deutlich abheben.

Auf den Etiketten der Öle, die die Angabe „Ernte nach traditioneller Art“ tragen, muss zudem eine Information dahin gehend enthalten sein, dass die Öle aus Oliven hergestellt sind, die durch natürliches Herabfallen geerntet wurden.

4.   Kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ entspricht dem gesamten korsischen Territorium mit Ausnahme folgender Gemeinden: Aiti, Albertacce, Alzi, Asco, Aullène, Bastelica, Bocognano, Bustanico, Calacuccia, Cambia, Campana, Carcheto-Brustico, Carpineto, Carticasi, Casamaccioli, Casanova, Ciamanacce, Corscia, Cozzano, Cristinacce, Erone, Evisa, Felce, Ghisoni, Guagno, Guitera-les-Bains, Lano, Lozzi, Mausoléo, Mazzola, Muracciole, Novale, Olmi-Cappella, Ortale, Orto, Palneca, Pastricciola, Perelli, Pianello, Piazzali, Piedipartino, Pie-d’Orezza, Pietricaggio, Piobetta, Pioggiola, Poggiolo, Quasquara, Quenza, Renno, Rezza, Rusio, Saliceto, Sampolo, San-Lorenzo, Soccia, Tarrano, Tasso, Tavera, Tolla, Valle-d’Alesani, Vallica, Vivario und Zicavo.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Korsika liegt zwischen dem 41. und 43. nördlichen Breitengrad, 160 km von der provenzalischen Küste entfernt. Diese bergige, lang gestreckte Insel verläuft in Nord-Süd-Richtung. Ihre durchschnittliche Höhe ü. d. M. beträgt 568 Meter. Sie weist ein stark zerklüftetes Relief auf.

Geologisch betrachtet stammen die Böden, auf denen die Olivenhaine angelegt wurden, im Wesentlichen aus zwei Verwitterungsgesteinen (nämlich Granit und Schiefer; Kalksteintaschen finden sich nur im äußersten Süden). Somit handelt es sich bei den daraus entstandenen Böden aufgrund einer geringen Mutterbodentiefe und eines geringen Tongehalts um karge Bodenarten, die zudem Trockenböden mit geringer Wasserreserve sind. Die Wasserversorgung der Bäume hängt damit vollständig von der Niederschlagsmenge ab, die — wenngleich je nach Jahr und Mikroregion sehr unterschiedlich ausgeprägt — trotzdem einem typischen Mittelmeerklima mit einer langen Sommertrockenperiode von etwa fünf Monaten entspricht.

Des Weiteren sind diese Böden durch Erosionserscheinungen gekennzeichnet, die mit zunehmendem Gefälle stärker ausgeprägt sind.

Außer der Sommertrockenheit sind für Oliven vorteilhafte Temperaturen vorhanden. Das Klima zeichnet sich durch milde Winter, heiße Sommer, eine starke Sonneneinstrahlung, aber auch den Einfluss des Meeres aus, wodurch eine beträchtliche Feuchtigkeit gewährleistet wird.

Das Wachstum eines Olivenbaums ist zudem temperaturabhängig. Aufgrund des hohen Gebirgsreliefs ist über eine bestimmte mittlere Höhe hinaus mit Frösten zu rechnen, wobei diese Höhengrenze je nach Hangexposition unterschiedlich ist.

Sobald in bestimmten Höhen mit Frost zu rechnen ist, werden keine Olivenhaine angelegt.

Der Hauptanbaubereich für Oliven befindet sich bei Nordhängen auf einer Vegetationshöhenstufe von 0 bis 400 Metern und bei Südhängen von bis zu 600 Metern. Diese Stufe ist durch Korkeichen- und Steineichenreihen, durchsetzt mit Pinien, Heide, Erdbeerbäumen, Myrte, Mastixsträuchern, Dornginster und schmalblättrigen Steinlinden gekennzeichnet.

Auf der Insel hat der Olivenbaum eine lange Geschichte. Er bildet die Grundlage, auf der sich die Kultur des Olivenanbaus auf der Insel entwickelte. Diese Geschichte erklärt zum Großteil auch die Herkunft der angepflanzten Sorten: So ist „Sabine“ — die auf Korsika verbreitetste Sorte, hauptsächlich aber in der Region Balagne vertreten — eine lokal allein aus Wildolivenbäumen selektierte Sorte. Desgleichen entstand die Sorte „Capanace“ — die vorherrschende Sorte in der Region Cap Corse — aus lokaler Selektion. Diese Sorte scheint sich an eher lebensfeindliche Bedingungen angepasst zu haben. So sind die in der Region Cap Corse befindlichen Bäume der Sorte „Capanace“ regelmäßig heftigen Winden und der Meeresgischt ausgesetzt.

Neueste Arbeiten haben gezeigt, dass einige Sorten („Ghjermana“ und „Ghjermana di Balagna“) toskanischen Ursprungs sind, während andere wie die Sorte „Zinzala“ aus Kreuzungen zwischen lokalen Olivenbaumarten und eingeführten Sorten stammen.

Diese Hauptsorten siedelten sich also an und wurden meist innerhalb einer Pflanzengesellschaft in Gebieten, deren pedoklimatische Eigenschaften ihnen zusagten, vermehrt. Das Alter der Bäume zeugt in der Gegenwart davon, dass diese Sorten in dem geografischen Milieu, in dem sie angesiedelt sind, heimisch geworden sind, sowie von einem unstrittigen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet.

Die Herstellung des Olivenöls „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ stützt sich auf althergebrachte Gepflogenheiten, die speziell an den Lebensraum angepasst sind:

Die Anbauart, nämlich die geringe Dichte innerhalb der Olivenhaine und die Spätlese, stand und steht in engem Zusammenhang mit dem Lebensraum. Durch den langen Verbleib der Oliven am Baum werden die Ertragsschwankungen über mehrere Jahre hinweg noch verstärkt.

Die Olivenernte erfolgte herkömmlich in Abhängigkeit vom Gebiet, von der Erntemenge, von den Olivensorten und von den saisonalen Bedingungen durch Abschlagen bzw. Pflücken vom Baum oder Auflesen vom Boden. Dabei war das Auflesen vom Boden die am weitesten verbreitete Art der Olivenernte. Heutzutage haben die Erzeuger diese Art der Ernte aufgegeben. Das Sammeln erfolgt in aufgehängten Netzen oder anderen Auffangvorrichtungen unter dem Baum.

Die Olivenernte ist je nach Blütezeit der einzelnen Sorten zeitlich gestaffelt.

Das Vermahlen erfolgt innerhalb wesentlich kürzerer Fristen als früher. Diese Verarbeitungszeiten, die zu einem Großteil Ursache für einen zu hohen Säuregehalt des Öls waren, konnten in der Gegenwart dank verbesserter Mühlenkapazitäten und der Modernisierung der Mühlen beträchtlich reduziert werden. Sie bleiben aber aufgrund der weit entfernt gelegenen Olivenhaine und der Erzeugergewohnheiten zuweilen über den auf dem Festland benötigten Zeiten.

Durch diese allgemeine Verbesserung der Ernteverfahren und der Leistungssteigerung der Ölmühlen konnte die Qualität der Olivenöle gesteigert werden.

Besonderheit des Erzeugnisses

Das Olivenöl „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ zeichnet sich durch mäßige Schärfe und eine pikante Note aus. Die Aromen können sich daher fein entfalten und eine gute Komplexität ausbilden.

Das sporadische Vorhandensein verschiedener Vegetationsarten am Rand der Olivenhaine führt dazu, dass sich im Endprodukt, d. h. im „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“, gefolgt von der Angabe „Ernte nach traditioneller Art“, Mandel- und Heuaromen sowie komplexe Buschwaldaromen wiederfinden.

Es gelangt als Lebensmittel, als Pflegemittel und in zahlreichen religiösen oder profanen Riten zum Einsatz, gehört zum Leben der Inselbewohner und wird aufgrund seiner Qualität geschätzt.

Die Originalität des korsischen Olivenanbaus beruht zudem auf der Vielfalt der althergebrachten landestypischen Sorten.

Der Verwendung kleiner Olivensorten, die also für den Verzehr als Tafeloliven nur wenig geeignet sind, und die Tradition der Herstellung von Öl und nicht von Tafeloliven sind der Grund dafür, warum die Olivenhaine aller Mikroregionen des geografischen Gebiets ausschließlich zur Herstellung von Olivenöl bestimmt sind.

Kausaler Zusammenhang

Der typische Charakter des Olivenöls mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ resultiert aus der Aufrechterhaltung einer bestimmten Tradition und der Umsetzung moderner Produktionsmethoden, kombiniert mit einer besonderen natürlichen Umwelt.

Der Olivenbaum siedelte sich spontan in verschiedenen Bereichen an. Dies führte im Zuge von Selektion und Kreuzung zu einer großen Zahl von Sorten in einem relativ beschränkten Gebiet. Diese Tatsache stellt ein Unterscheidungsmerkmal zu anderen Olivenanbaugebieten im Mittelmeerraum dar, in denen Einsortenkulturen oder Mehrsortenkulturen mit einer Hauptsorte dominieren.

Abgesehen von ihren unverwechselbaren Eigenschaften unterliegen die Bäume herkömmlichen Anbauweisen und klimatischen Bedingungen, die in einer besonderen Umgebung zu einer langsamen Entwicklung des Rohstoffs führen.

Der lange Verbleib der Oliven am Baum, der sich mit den in den Anbaugebieten des Olivenbaums fehlenden Frösten begründet, stellt insofern ein Schlüsselelement unter den charakteristischen Eigenschaften des Olivenöls „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ dar, als die Olive somit die Geschmacksnuancen der in der Umgebung befindlichen Vegetationsarten und insbesondere die des Buschwaldes aufnimmt. Diese finden sich dann in den besonderen Aromen des Olivenöls „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“, gefolgt von der Angabe „Ernte nach traditioneller Art“, wieder.

Das Zusammenspiel natürlicher und vom Menschen beeinflusster lokaler sowie spezifischer Faktoren trägt dazu bei, den durch Sorte, Boden oder Exposition bedingten Teil der Variabilität im Produkt abzuschwächen, und verleiht dem Olivenöl „Huile d’olive de Corse“/„Huile d’olive de Corse — Oliu di Corsica“ spezifische Eigenschaften, die der Olivenölproduktion auf der gesamten Insel gemein sind.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CdCHuiledeCorsemodifie.doc


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.