ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
11. Januar 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 8/01

Euro-Wechselkurs

1


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 8/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8252 — TPG Capital/Intel Security) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

2


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/1


Euro-Wechselkurs (1)

10. Januar 2017

(2017/C 8/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0567

JPY

Japanischer Yen

122,84

DKK

Dänische Krone

7,4339

GBP

Pfund Sterling

0,86940

SEK

Schwedische Krone

9,5595

CHF

Schweizer Franken

1,0737

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0750

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

308,70

PLN

Polnischer Zloty

4,3721

RON

Rumänischer Leu

4,4958

TRY

Türkische Lira

3,9912

AUD

Australischer Dollar

1,4400

CAD

Kanadischer Dollar

1,3992

HKD

Hongkong-Dollar

8,1947

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5165

SGD

Singapur-Dollar

1,5193

KRW

Südkoreanischer Won

1 269,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4773

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3176

HRK

Kroatische Kuna

7,5645

IDR

Indonesische Rupiah

14 043,54

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7282

PHP

Philippinischer Peso

52,384

RUB

Russischer Rubel

63,5057

THB

Thailändischer Baht

37,640

BRL

Brasilianischer Real

3,3743

MXN

Mexikanischer Peso

22,6397

INR

Indische Rupie

72,0855


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8252 — TPG Capital/Intel Security)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 8/02)

1.

Am 23. Dezember 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TPG Capital, das von TPG (USA) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmens Intel Security (USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TPG Capital ist Teil von TPG, einer Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, welche durch Übernahmen und Umstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erwirbt;

Intel Security konzipiert und entwickelt Sicherheitslösungen für Server, Computer, Smartphones und weitere Geräte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8252 — TPG Capital/Intel Security per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.