ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 484

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
24. Dezember 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2016/C 484/01

Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene

1


 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

2016/C 484/02

Gemeinsame Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten der EU für 2017

7

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 484/03

Mitteilung der Kommission zur förmlichen Bestätigung, dass eine Reihe von Rechtsakten der Union im Bereich Landwirtschaft überholt sind

9

2016/C 484/04

Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur

17

2016/C 484/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7930 — ABP Group/Fane Valley Group/Slaney Foods) ( 1 )

18


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2016/C 484/06

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

19

 

Europäische Kommission

2016/C 484/07

Euro-Wechselkurs

21

2016/C 484/08

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 15. Oktober 2015 zum Beschlussentwurf in der Sache AT.39639(2) — Optische Laufwerke — Berichterstatter: Österreich

22

2016/C 484/09

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Optische Laufwerke (AT.39639)

23

2016/C 484/10

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7135)

27

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2016/C 484/11

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text)

30

2016/C 484/12

Verbrauchsteuern — Verwaltungszusammenarbeit — Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern) (Diese Liste umfasst die Behörden, in deren Namen die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 angewandt wird)

34

2016/C 484/13

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

36


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2016

für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene

(2016/C 484/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der heutigen Gesellschaft müssen alle Menschen über ein breites Spektrum von Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen einschließlich ausreichender Lese-, Schreib-, Rechen- und digitaler Kompetenzen verfügen, um ihr volles Potenzial entfalten, aktiv an der Gesellschaft teilnehmen und ihre soziale und bürgerschaftliche Verantwortung wahrnehmen zu können. Solche Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen sind auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt, das Vorankommen im Beruf und die Teilnahme an schulischer und beruflicher Weiterbildung entscheidend.

(2)

Immer mehr angebotene Stellen erfordern sowohl ein höheres Niveau als auch eine breitere Palette von Kompetenzen. Es wird künftig weniger einfache Tätigkeiten geben. Auch Tätigkeiten, die traditionell nur geringe oder überhaupt keine Qualifikationen erforderten, werden anspruchsvoller. So werden für die meisten Arbeitsplätze gewisse digitale Kompetenzen erforderlich sein, und immer mehr einfache Tätigkeiten erfordern gewisse grundlegende oder allgemeine Kompetenzen (wie Kommunikation, Problemlösung, Teamarbeit und emotionale Intelligenz).

(3)

Im Jahr 2015 haben 64 Millionen Menschen, d. h. über ein Viertel der Bevölkerung der Union im Alter von 25 bis 64 Jahren, die allgemeine Bildung oder die berufliche Erstausbildung höchstens mit einem Abschluss der Sekundarstufe I (ISCED 2, Hauptschule) beendet. Zwar gibt es keine Messinstrumente für das Niveau von Grundfertigkeiten dieser Menschen, doch die Erhebung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Fähigkeiten und Fertigkeiten Erwachsener („PIAAC“), bei der die Lese- und Schreib-, die Rechen- und die Problemlösekompetenzen im technologiereichen Umfeld geprüft wurden, hat ergeben, dass ein ähnlicher Anteil von Erwachsenen im Alter von 16 bis 65 Jahren in 20 Mitgliedstaaten nur über das niedrigste Kompetenzniveau verfügt.

(4)

Darüber hinaus geht aus Daten der internationalen Schulleistungsstudie (PISA) 2013 der OECD hervor, dass ein wesentlicher Anteil der 15-Jährigen unterdurchschnittliche Leistungen in den Bereichen Lesen (17,8 %), Mathematik (22,1 %) und Naturwissenschaften (16,6 %) erbringt. Diese Werte liegen über dem Education and Training 2020 (ET-2020)-Richtwert von 15 %.

(5)

Nach der PIAAC haben Erwachsene mit einem höheren Kenntnisstand in den Bereichen Lesen und Schreiben, Rechnen und Problemlösen im technologiereichen Umfeld in der Regel mehr Erfolg auf dem Arbeitsmarkt. Gleichzeitig nehmen zwischen 20 und 25 % der erwachsenen Europäerinnen und Europäer im Alter von 16 bis 65 Jahren mit geringen Kompetenzen in diesen Bereichen seltener Bildungsmöglichkeiten wahr und bringen sich mit geringerer Wahrscheinlichkeit in die digitale Wirtschaft und Gesellschaft ein. Sie sind stärker von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht und haben höhere Gesundheitsrisiken und eine geringere Lebenserwartung, während bei ihren Kindern eine erhöhte Gefahr von schwachen Lernleistungen besteht.

(6)

Personen mit niedrigem Qualifikationsniveau und mit grundlegenden Defiziten bei den Grundfertigkeiten sind unter den Arbeitslosen (insbesondere den Langzeitarbeitslosen) und in anderen benachteiligten Gruppen, beispielsweise unter den älteren Arbeitnehmern, nicht erwerbstätigen Personen und Drittstaatsangehörigen möglicherweise überproportional vertreten. Diese Defizite erschweren ihren Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

(7)

Politische Strategien der Mitgliedstaaten zur Senkung des Anteils der vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabgänger, die im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 (1) und den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 2015 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote stehen und auf Präventions-, Interventions- und Kompensationsmaßnahmen beruhen, wirken sich positiv aus. Im Jahr 2015 lag die Unions-weite durchschnittliche Quote der vorzeitigen Schulabgänge (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) ungefähr einen Prozentpunkt von dem Kernziel der Strategie Europa 2020 von 10 % entfernt, allerdings mit erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Selbst wenn das Kernziel erreicht wird, werden die restlichen 10 % bei Erreichen des Erwachsenenalters große Schwierigkeiten haben, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden. Darüber hinaus gibt es auch viele Personen, die älter als 25 sind und die Schule vorzeitig verlassen haben, insbesondere Drittstaatsangehörige und andere Personen mit Migrationshintergrund oder aus benachteiligten Verhältnissen.

(8)

Der Anteil der Personen, die am lebenslangen Lernen teilnehmen, ist bei den geringqualifizierten Erwachsenen nach wie vor viermal niedriger als bei den Hochschulabsolventinnen und -absolventen. Der Zugang zu Angeboten des lebenslangen Lernens ist weiterhin ungleich zwischen den verschiedenen sozioökonomischen Gruppen verteilt, wobei einige Gruppen der Erwerbsbevölkerung, insbesondere Drittstaatsangehörige, weniger Zugangsmöglichkeiten haben. Die Förderung einer breiten Beteiligung aller Gruppen ist somit entscheidend für den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen. Wichtig sind Anstrengungen, um Personen zu erreichen, die unter Umständen besonders motiviert und unterstützt werden und eine lebensumspannende Beratung erhalten müssen, insbesondere diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt oder von allgemeiner und beruflicher Bildung entfernt sind.

(9)

Die Weiterbildungspfade würden sich an Erwachsene mit geringen Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen richten, die nicht im Rahmen der Jugendgarantie gefördert werden können (2), und ihnen flexible Möglichkeiten bieten, um ihre Lese- und Schreib-, ihre Rechen- und ihre digitalen Kompetenzen zu verbessern und sich höheren Stufen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), die für den Arbeitsmarkt und eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich sind, anzunähern. Das ließe sich erreichen, indem allgemeine und berufliche Bildung in einer geeigneten Lernumgebung angeboten wird, in der qualifizierte Lehrkräfte und Ausbilder auf Erwachsene zugeschnittene Lehrmethoden anwenden und die Möglichkeiten des digitalen Lernens nutzen.

(10)

Unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften, Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen können die Mitgliedstaaten die Weiterbildungspfade auf die von ihnen bestimmten vorrangigen Zielgruppen ausrichten. Die Weiterbildungspfade könnten gemäß den jeweiligen Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten und entsprechend dem Engagement und Interesse der betreffenden Person an einer Teilnahme erstellt werden.

(11)

Die erhebliche Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen von Erwachsenen trägt zur Verwirklichung der strategischen Ziele von Europa 2020 bei, wie es im politischen Zyklus des Europäischen Semesters zum Ausdruck gebracht wird.

(12)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung für alle anerkannt.

(13)

Nach den von den Vereinten Nationen 2015 formulierten Zielen für nachhaltige Entwicklung sollen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass bis 2030 alle Jugendlichen und ein erheblicher Anteil der männlichen und weiblichen Erwachsenen lesen, schreiben und rechnen lernen.

(14)

Die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (3) bietet einen Referenzrahmen, der die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, sicherzustellen, dass junge Menschen nach der Grundbildung und Ausbildung die Schlüsselkompetenzen erworben haben, die sie für das Erwachsenenleben und das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben rüsten. Dieser Referenzrahmen unterstützt die Mitgliedstaaten auch dabei, sicherzustellen dass Erwachsene ihre Schlüsselkompetenzen ihr ganzes Leben lang weiterentwickeln und aktualisieren können.

(15)

Der Europäische Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger bietet einen europäischen gemeinsamen Bezugsrahmen für die digitale Kompetenz in der heutigen Gesellschaft und definiert Kompetenzen und Kompetenzniveaus in fünf Schlüsselbereichen.

(16)

Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (4) wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen mit acht Niveaus — in Form von Lernergebnissen — geschaffen, die über unterschiedliche Wege des formalen, nicht formalen und informellen Lernens erreicht werden können.

(17)

Im Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) werden als Prioritäten im Bereich der Erwachsenenbildung unter anderem das Bildungsangebot auf den Gebieten Lesen, Schreiben, Rechnen und digitale Kompetenz genannt sowie hinreichende Angebote der „zweiten Chance“, damit diejenigen, die über keine Qualifikation auf EQR-Niveau 4 verfügen, eine Qualifikation mit EQR-Anerkennung erwerben können. Der gemeinsame Bericht enthält auch mittelfristige realistische Zielvorgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung; einschließlich der Verbesserung des Zugangs zum Erwerb von Qualifikationen für alle durch flexiblere, durchlässigere Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere mittels effizienter integrierter Orientierungsdienste und Angebote zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und des informellen Lernens.

(18)

In der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens vom 20. Dezember 2012 (5) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis 2018 nationale Regelungen für die Validierung (Identifizierung, Dokumentierung, Bewertung und Zertifizierung) des nichtformalen und informellen Lernens einzuführen. Hierzu zählt auch, dass Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen die Möglichkeit erhalten, sich einer Überprüfung ihrer Fähigkeiten zu unterziehen, damit ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ermittelt werden.

(19)

Nach der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie soll allen jungen Menschen unter 25 Jahren innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos werden oder die Schule verlassen, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten werden. Die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, vorzeitigen Schulabgängern und geringqualifizierten jungen Menschen Wege zurück in das System der allgemeinen und beruflichen Bildung oder zu Angeboten des zweiten Bildungswegs anzubieten, deren Lernumfeld ihren besonderen Bedürfnissen entspricht und es ihnen ermöglicht, die zuvor nicht erreichten Qualifikationen zu erwerben.

(20)

Nach der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (6) sollen Langzeitarbeitslosen allerspätestens 18 Monate nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine umfassende individuelle Bestandsaufnahme und Beratung sowie eine Wiedereingliederungsvereinbarung angeboten werden, wobei Letztere ein personalisiertes Angebot und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle umfasst.

(21)

Mit der Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (7) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Investitionen in Humankapital mit integrativen Maßnahmen für Aus- und Weiterbildung, einschließlich erfolgreicher Strategien für lebenslanges Lernen, auszuweiten und zu verbessern und die Aus- und Weiterbildungssysteme als Antwort auf neue Qualifikationsanforderungen und den Bedarf an digitalen Fertigkeiten anzupassen.

(22)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Juni 2014 zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, werden die 2004 verabschiedeten gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der EU bekräftigt; eines dieser Prinzipien lautet: „Im Bildungswesen müssen Anstrengungen unternommen werden, um Einwanderer und vor allem auch deren Nachkommen zu einer erfolgreicheren und aktiveren Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen.“

(23)

In der Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen (8) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vier Leitprinzipien zur Unterstützung der Bürger bei den Übergängen im Rahmen ihrer lebenslangen Laufbahn anzuwenden: Förderung der Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn in jedem Lebensabschnitt; Erleichterung des Zugangs aller Bürger zu den Beratungsdiensten; Entwicklung der Qualitätssicherung in den Beratungsdiensten; Förderung von Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

(24)

Trotz dieser Bemühungen stellen der Zugang geringqualifizierter Erwachsener zu Bildungs- und Berufsbildungsmöglichkeiten und ihre Teilnahme daran nach wie vor eine Herausforderung dar. Eine aktive Arbeitsmarktpolitik hat zum Ziel, Arbeitslose so schnell wie möglich in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, bietet dabei jedoch nicht immer flexible und individuelle Möglichkeiten zur Verbesserung der Kompetenzen. Nur wenige politische Strategien berücksichtigen, dass auch diejenigen, die sich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ihre Kompetenzen verbessern müssen, sodass die Gefahr besteht, dass ihre Kompetenzen veralten und sie ihren Arbeitsplatz verlieren, wobei die Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, den größten Weiterbildungsbedarf haben, aber am schwersten zu erreichen sind.

(25)

Der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben die Kommission ersucht, den Vorschlag für eine neue europäische Kompetenzagenda vorzulegen, in der unter anderem darauf eingegangen wird, wie die Kompetenzentwicklung und der Wissenserwerb zu verbessern wären, und in der anerkannt wird, dass ein Abschluss der Sekundarstufe II, (ISCED 3, Abitur/Matura) oder eines gleichwertigen Niveaus zunehmend als Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt und für den Zugang zur Weiterbildung gesehen wird.

(26)

Die von politischen Entscheidungsträgerinnen und -trägern und Fachleuten aus der Praxis benötigte Wissensgrundlage wird umfangreicher, ist jedoch noch lückenhaft. Einrichtungen der Union, insbesondere Eurostat, die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) könnten die einschlägige Forschungsarbeit, fachliche Beratung und Analysetätigkeit weiter ausbauen. Die Ergebnisse der im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung und der allgemeinen und beruflichen Bildung durchgeführten Arbeiten könnten einen noch größeren Beitrag zur Entwicklung der Wissensgrundlage und zum wechselseitigen Lernen leisten.

(27)

Arbeitgeberorganisationen, Arbeitgeber, Gewerkschaften, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, nationale Stellen für die Planung, Organisation oder Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung und für die Integration von Migrantinnen und Migranten, Arbeitsvermittlungen, Bildungsanbieter, zwischengeschaltete Organisationen und sektorale Berufsverbände, Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale und regionale Wirtschaftsakteure, Bibliotheken, kommunale Dienste sowie die lernwilligen Erwachsenen selbst zählen zu den zentralen Akteuren bei den gemeinsamen Bemühungen, die erforderlich sind, um Menschen zu erreichen, einzubeziehen, anzuleiten und zu unterstützen, während sie auf ihren Weiterbildungspfaden voranschreiten.

(28)

Aufgrund der Vielfalt innerhalb der Zielgruppe und der Fragmentierung und Komplexität der politischen Maßnahmen in diesem Bereich mangelt es oft an einem systematischen Vorgehen zur Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und am Bewusstsein für die sozioökonomischen Vorteile solcher Maßnahmen. Deshalb wären kohärente politische Bemühungen, die auf einer effektiven Koordinierung und Partnerschaften zwischen den einzelnen Politikbereichen beruhen, wünschenswert.

(29)

Da die Aus- und Weiterbildungssysteme und die Arbeitsmarktbedingungen sich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen erheblich unterscheiden, gibt es keinen einheitlichen Ansatz für die Beschäftigungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang sind Fortschritte auf dem Weg zu einem bestimmten Qualifikationsniveau kein Selbstzweck, sondern eher ein Mittel zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der aktiven Beteiligung an der Gesellschaft —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und Bildungsanbietern

1.

Erwachsenen mit einem geringen Niveau an Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen, wie beispielsweise Personen, die die allgemeine Bildung oder die berufliche Erstausbildung ohne Abschluss der Sekundarstufe II (ISCED 3, Abitur/Matura) oder eine gleichwertige Qualifikation verlassen haben und im Rahmen der Jugendgarantie nicht gefördert werden können, den Zugang zu Weiterbildungspfaden zu eröffnen, die den Betroffenen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Möglichkeit bieten,

a)

ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen und/oder

b)

ein breiteres Spektrum von Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen zu erwerben, die für den Arbeitsmarkt und eine aktive Beteiligung an der Gesellschaft wichtig sind, und zwar auf der Grundlage der Empfehlung 2006/962/EG zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, und sich je nach nationalen Gegebenheiten dem EQR-Niveau 3 oder 4 anzunähern;

2.

unter Beachtung der nationalen Gegebenheiten, verfügbaren Ressourcen und bestehenden nationalen Strategien, vorrangige Zielgruppen zu ermitteln, für die Weiterbildungspfade auf nationaler Ebene angeboten werden sollten. Dabei sollten auch Gleichstellungsfragen, Diversitätsaspekte und die verschiedenen Untergruppen der Zielgruppen berücksichtigt werden;

3.

die Konzeption der Weiterbildungspfade, soweit angebracht, auf drei Stufen aufzubauen: Bewertung der Kompetenzen, Bereitstellung eines maßgeschneiderten, flexiblen und hochwertigen Lernangebots sowie Validierung und Anerkennung der erworbenen Kompetenzen. Diese Stufen könnten durch Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Nummern 12 bis 14 und durch bestmögliche Nutzung des Potenzials der digitalen Technologien — soweit das infrage kommt — gefördert werden;

Bewertung der Kompetenzen

4.

Erwachsenen aus den gemäß Nummer 2 festgelegten vorrangigen Zielgruppen die Möglichkeit zu bieten, ihre Kompetenzen bewerten zu lassen, z. B. durch eine Kompetenzüberprüfung, um vorhandene Kompetenzen und den Bedarf an einer Steigerung des Kompetenzniveaus zu ermitteln;

5.

gegebenenfalls die im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgelegten Validierungsregelungen auf geringqualifizierte Erwachsene anzuwenden, um vorhandene Kompetenzen zu identifizieren, zu dokumentieren, zu bewerten und/oder zu zertifizieren;

Ein maßgeschneidertes und flexibles Lernangebot

6.

ein Angebot zur allgemeinen und beruflichen Bildung gemäß Nummer 1, das auf den im Rahmen der Kompetenzbewertung ermittelten Bedarf abstellt, anzubieten; für Migrantinnen und Migranten aus Drittländern gegebenenfalls auch Sprachunterricht und Vorbereitungsmöglichkeiten für eine Ausbildung anzubieten;

7.

sofern es mit den einzelstaatlichen Systemen und Gegebenheiten in Einklang steht, eine vermehrte Heranziehung von Lernergebniseinheiten zuzulassen, die dokumentiert, bewertet und validiert werden können, um die Fortschritte der Lernenden in verschiedenen Phasen erfassen zu können;

8.

den lokalen, regionalen und nationalen Arbeitsmarktbedarf bei der Erstellung eines Angebots gemäß Nummer 1 so weit wie möglich zu berücksichtigen und das Angebot in enger Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaftsakteuren, zu unterbreiten;

Validierung und Anerkennung

9.

auf bestehenden, im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens vom 20. Dezember 2012 festgelegten Validierungsregelungen aufzubauen, um die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich des Lernens am Arbeitsplatz, zu bewerten und zu zertifizieren und ihre Zertifizierung als Qualifikation gemäß den nationalen Qualifikationsrahmen und -systemen zu fördern;

10.

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen die Weiterbildungspfade an den Grundsätzen der Absätze 11 bis 18 auszurichten;

Koordinierung und Partnerschaft

11.

eine wirksame Koordinierung bei der Umsetzung dieser Empfehlung sicherzustellen und gegebenenfalls das Engagement der einschlägigen öffentlichen und privaten Akteure in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Soziales, Kultur und in anderen relevanten Politikbereichen sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen ihnen, einschließlich der grenzübergreifenden und der regionalen Zusammenarbeit, zu unterstützen;

Sensibilisierungs-, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

12.

Motivations- und Sensibilisierungsmaßnahmen umzusetzen, die unter anderem das Bewusstsein des Nutzens einer Steigerung des Kompetenzniveaus stärken, indem Informationen über vorhandene Leitlinien, Unterstützungsmaßnahmen, Möglichkeiten zur Steigerung des Kompetenzniveaus und verantwortliche Stellen zur Verfügung gestellt werden und indem Anreize für die am wenigsten motivierten Menschen geschaffen werden, diese zu nutzen;

13.

Beratungs- und/oder Betreuungsleistungen anzubieten, um die Lernenden in allen Phasen des Prozesses zur Steigerung des Kompetenzniveaus zu unterstützen;

14.

die Konzeption und Umsetzung von unterstützenden Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen Hindernisse für die Teilnahme an Weiterbildungspfaden auf ausgewogene Weise angegangen werden. Diese Maßnahmen könnten unter anderem eine direkte Unterstützung der Lernenden oder eine indirekte Unterstützung der Arbeitgeber/innen zur Steigerung des Kompetenzniveaus ihrer Beschäftigten umfassen;

15.

die berufliche Erstausbildung und die Weiterbildung von an der Umsetzung der Weiterbildungspfade beteiligten Fachkräften, insbesondere Lehrkräften, zu unterstützen;

Weiterverfolgung und Evaluierung

16.

wenn möglich innerhalb eines Jahres nach Annahme der vorliegenden Empfehlung, spätestens jedoch Mitte 2018 aufbauend auf den bestehenden einschlägigen nationalen Regelungen und gegebenen Finanzrahmen angemessene Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung auf nationaler Ebene aufzuzeigen;

17.

innerhalb der bestehenden nationalen Rahmen alle in Nummer 16 genannten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Fortschritte der Zielgruppe bei dem Erwerb von Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen und/oder bei einer Qualifikation des EQR-Niveaus 3 oder 4 — je nach den nationalen Gegebenheiten — zu evaluieren;

18.

die Ergebnisse der Evaluierung zu nutzen, um gegebenenfalls die Konzeption und das Angebot der Weiterbildungspfade auf nationaler Ebene auszugestalten und weitere faktengestützte politische Strategien und Reformen auszugestalten;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION,

19.

mit der Unterstützung des Beratenden Ausschusses für Berufsausbildung und in Übereinstimmung mit einschlägigen europäischen Koordinierungsstellen und Verfahren, die sich mit Beschäftigungsstrategien und mit Strategien für allgemeine und berufliche Bildung befassen, die Umsetzung dieser Empfehlung insbesondere durch Austausch, wie beispielsweise wechselseitiges Lernen, zu verfolgen;

20.

den Einsatz bestehender relevanter Kompetenz-Referenzrahmen, etwa des Europäischen Referenzrahmens für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger, und von Bewertungsinstrumenten zu fördern;

21.

wechselseitiges Lernen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die wichtigsten Ressourcen und Informationen über die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (EPALE) zur Verfügung zu stellen;

22.

in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen, etwa der OECD oder der Unesco, einschlägige Forschungsarbeiten und Analysen zur Erwachsenenbildung und Bewertung von Kompetenzen (z. B. PIAAC) zu unterstützen und durchzuführen;

23.

soweit es angebracht ist, unbeschadet der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und im Einklang mit den Prioritäten für den Zeitraum 2014 bis 2020 die Nutzung derzeitiger und künftiger europäischer Finanzierungsprogramme im Bereich der Entwicklung von Kompetenzen, insbesondere über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und das Programm Erasmus+, gemäß deren Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen;

24.

im Rahmen der bestehenden Berichtsverfahren bis zum 31. Dezember 2018 eine Bestandsaufnahme der von den Mitgliedstaaten aufgezeigten Umsetzungsmaßnahmen vorzunehmen;

25.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Akteure die als Reaktion auf diese Empfehlung ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und zu evaluieren und dem Rat innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung über die Fortschritte bei der Anhebung des Niveaus der Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen von geringqualifizierten Erwachsenen, die gewonnenen Erfahrungen und die Schlussfolgerungen für die Zukunft Bericht zu erstatten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SÓLYMOS


(1)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

(3)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(4)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.

(7)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(8)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 4.


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/7


Gemeinsame Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten der EU für 2017

(2016/C 484/02)

Dies ist ein kritischer Zeitpunkt für die Europäische Union. Es ist eine Zeit zahlreicher globaler, wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen. Die europäischen Bürger erwarten daher, dass die Europäische Union konkrete Veränderungen bewirkt, indem sie zur Bewältigung der größten Herausforderungen beiträgt.

Damit dort Ergebnisse erzielt werden, wo sie am nötigsten sind, müssen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission insbesondere im europäischen Gesetzgebungsverfahren eng zusammenarbeiten. Aus diesem Grund haben wir uns in Ziffer 7 der Institutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, die Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union Rechnung trägt, verpflichtet, uns jedes Jahr auf eine Reihe von Vorschlägen zu verständigen, denen wir im Gesetzgebungsverfahren Vorrang einräumen wollen.

Wiewohl die Arbeit an allen Legislativvorschlägen fortgesetzt wird, wird doch den folgenden Initiativen im Gesetzgebungsverfahren Vorrang eingeräumt, damit deutliche Fortschritte erzielt und die Initiativen möglichst noch vor Ende 2017 umgesetzt werden:

1.

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, insbesondere indem der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI 2.0) auf die doppelte Höhe aufgestockt und gestärkt wird, die handelspolitischen Schutzinstrumente modernisiert werden, die Abfallwirtschaft im Rahmen der Kreislaufwirtschaft verbessert wird und die Bankenunion im Zuge der Bemühungen um die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion so vollendet wird, dass sich Risikoteilung und Risikominderung die Waage halten, sowie indem mit Blick auf die Ausgestaltung der Kapitalmarktunion sicherere und transparentere Verbriefungsmärkte geschaffen und die Wertpapierprospekte verbessert werden;

2.

Einbeziehung der sozialen Dimension der Europäischen Union, vor allem durch die Verbesserung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der besseren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit und die Einrichtung eines Europäischen Solidaritätskorps;

3.

Besserer Schutz der Sicherheit unserer Bürger, insbesondere indem unsere Außengrenzen mithilfe des Einreise-/Ausreisesystems, intelligenter Grenzen und des EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) besser geschützt und der Erwerb und der Besitz von Feuerwaffen verstärkt kontrolliert werden sowie indem die Instrumente zur strafrechtlichen Verfolgung des Terrorismus und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verbessert und im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) Informationen über Drittstaatsangehörige ausgetauscht werden;

4.

Reform und Entwicklung der Migrationspolitik im Geiste der Verantwortung und der Solidarität, vor allem durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (einschließlich des Dublin-Verfahrens) und das Paket zur regulären Migration sowie durch die Investitionsoffensive für Drittländer, die dazu beitragen soll, durch die Förderung von Investitionen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Partnerländern die Ursachen von Migration zu bekämpfen;

5.

Erfüllung der Verpflichtung, einen vernetzten digitalen Binnenmarkt umzusetzen, insbesondere durch die Reformen im Bereich der Telekommunikation und des Urheberrechts in der EU, die Nutzung des 700-MHz-Bandes in der Union, die Verhinderung des ungerechtfertigten geografischen Sperrens (Geoblocking), die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und den Abschluss der Arbeiten zur Modernisierung unserer gemeinsamen Datenschutzvorschriften;

6.

Verwirklichung unseres Ziels einer ehrgeizigen Energieunion und einer zukunftsgerichteten Klimaschutzpolitik, insbesondere durch die Umsetzung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, der Folgemaßnahmen zu dem Übereinkommen von Paris und des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“.

Zudem sind wir der Ansicht, dass auch in den folgenden wichtigen Bereichen Fortschritte erzielt werden müssen:

Fortsetzung unseres Engagements für gemeinsame europäische Werte, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte sowie unserer gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit,

Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und Gewährleistung eines soliden und gerechten Steuersystems,

Beibehaltung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere indem für Gerechtigkeit und ein angemessenes Maß an Sozialschutz sowie für soziale Rechte gesorgt wird,

Stärkung der Rolle Europas beim Schutz und bei der Verteidigung unserer Interessen über die Grenzen Europas hinaus und Erhöhung des europäischen Beitrags zu Stabilität, Sicherheit und Frieden.

Uns liegt weiterhin an der Förderung der ordnungsgemäßen Durchführung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften.

Wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission, werden die zeitnahe und effiziente Umsetzung dieser gemeinsamen Erklärung regelmäßig kontrollieren.

Martin SCHULZ

Präsident des Europäischen Parlaments

Robert FICO

Präsident des Rates

Jean-Claude JUNCKER

Präsident der Europäischen Kommission


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/9


Mitteilung der Kommission zur förmlichen Bestätigung, dass eine Reihe von Rechtsakten der Union im Bereich Landwirtschaft überholt sind

(2016/C 484/03)

Liste der aus dem aktiven Acquis zu entfernenden Rechtsakte

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Agrarstatistik

Verordnung (EG) Nr. 1251/2002 der Kommission

(ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 803/2006 der Kommission

(ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 635/2007 der Kommission

(ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 1264/2008 der Kommission

(ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 31)

Verordnung (EU) Nr. 224/2011 der Kommission

(ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 1)

Rindfleisch

Verordnung (EWG) Nr. 1865/88 der Kommission

(ABl. L 166 vom 1.7.1988, S. 26)

Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission

(ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 2673/2000 der Kommission

(ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 1642/2001 der Kommission

(ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 492/2002 der Kommission

(ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 4)

Verordnung (EG) Nr. 140/2003 der Kommission

(ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 der Kommission

(ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 33)

Verordnung (EG) Nr. 711/2004 der Kommission

(ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 24)

Verordnung (EG) Nr. 1214/2004 der Kommission

(ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 2008/2006 der Kommission

(ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 105)

Verordnung (EG) Nr. 869/2007 der Kommission

(ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 313/2008 der Kommission

(ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 835/2008 der Kommission

(ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission

(ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 41)

Verordnung (EG) Nr. 314/2009 der Kommission

(ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 26)

Beschluss 2010/323/EU der Kommission

(ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 15)

Getreide

Verordnung (EG) Nr. 245/2008 der Kommission

(ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 62)

Verordnung (EG) Nr. 731/2008 der Kommission

(ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 10)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 560/2011 der Kommission

(ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 22)

Direktzahlungen

Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission

(ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15)

Verordnung (EG) Nr. 1418/2005 der Kommission

(ABl. L 224 vom 30.8.2005, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 der Kommission

(ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 10)

Verordnung (EG) Nr. 1117/2006 der Kommission

(ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1187/2006 der Kommission

(ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 691/2009 der Kommission

(ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 780/2011 der Kommission

(ABl. L 202 vom 5.8.2011, S. 34)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 645/2012 der Kommission

(ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 26)

Trockenfutter

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 707/2011 der Kommission

(ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 54)

EGFL/ELER

Verordnung (EG) Nr. 1011/2009 der Kommission

(ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 42)

Verordnung (EG) Nr. 1012/2009 der Kommission

(ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 44)

Verordnung (EU) Nr. 974/2010 der Kommission

(ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 9)

Entscheidung K(2005)3752 der Kommission

(Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Entscheidung K(2006)4095 der Kommission

(Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Entscheidung K(2007)3823 der Kommission

(Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Entscheidung K(2008)5042 der Kommission

(Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Beschluss 2010/176/EU der Kommission

(ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 54)

Durchführungsbeschluss 2011/379/EU der Kommission

(ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 17)

Eier, Geflügel und Honig

Verordnung (EG) Nr. 2059/96 der Kommission

(ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 11)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 337/2012 der Kommission

(ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 13)

Flachs und Hanf

Verordnung (EU) Nr. 1140/2010 der Kommission

(ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 9)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1266/2011 der Kommission

(ABl. L 324 vom 7.12.2011, S. 8)

Obst und Gemüse

Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission

(ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 211/2006 der Kommission

(ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 36)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 der Kommission

(ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 71)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 688/2011 der Kommission

(ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 769/2011 der Kommission

(ABl. L 200 vom 3.8.2011, S. 18)

Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission

(ABl. L 153 vom 7.6.1986, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission

(ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 54)

Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission

(ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27)

Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission

(ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21)

Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission

(ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission

(ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 22)

Verordnung (EG) Nr. 1213/2007 der Kommission

(ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 124/2008 der Kommission

(ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 8)

Verordnung (EG) Nr. 518/2008 der Kommission

(ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 26)

Verordnung (EG) Nr. 832/97 der Kommission

(ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 17)

Information und Absatzförderung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 688/2011 der Kommission

(ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 6)

Milch

Verordnung (EG) Nr. 1068/2000 der Kommission

(ABl. L 119 vom 20.5.2000, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 550/2002 der Kommission

(ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 15)

Verordnung (EG) Nr. 733/2009 der Kommission

(ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 5)

Verordnung (EU) Nr. 446/2010 der Kommission

(ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17)

Verordnung (EU) Nr. 967/2010 der Kommission

(ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 33)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2011 der Kommission

(ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 23)

Olivenöl

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 der Kommission

(ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 55)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2012 der Kommission

(ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 13)

Entscheidung 2000/274/EG der Kommission

(ABl. L 86 vom 7.4.2000, S. 20)

Entscheidung 2000/406/EG der Kommission

(ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 33)

Entscheidung 2001/788/EG der Kommission

(ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 24)

Schweinefleisch

Verordnung (EG) Nr. 1329/2008 der Kommission

(ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 56)

Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission

(ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 41)

Verordnung (EG) Nr. 314/2009 der Kommission

(ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 26)

Verordnung (EG) Nr. 1077/2009 der Kommission

(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1079/2009 der Kommission

(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 6)

Verordnung (EU) Nr. 197/2011 der Kommission

(ABl. L 56 vom 1.3.2011, S. 9)

Reis

Verordnung (EG) Nr. 1938/2001 der Kommission

(ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 11)

Verordnung (EG) Nr. 1939/2001 der Kommission

(ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 15)

Verordnung (EG) Nr. 1940/2001 der Kommission

(ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 19)

Beschluss 2010/130/EU der Kommission

(ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 24)

Erstattungen, Lizenzen und Sicherheiten

Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission

(ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 940/2003 der Kommission

(ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 61)

Verordnung (EG) Nr. 529/2007 der Kommission

(ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 26)

Verordnung (EG) Nr. 605/2007 der Kommission

(ABl. L 141 vom 2.9.2007, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 869/2007 der Kommission

(ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 835/2008 der Kommission

(ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 6)

Verordnung (EU) Nr. 945/2010 der Kommission

(ABl. L 278 vom 22.10.2010, S. 1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission

(ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24)

Entwicklung des ländlichen Raums

Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission

(ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51)

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission

(ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25)

Entscheidung 1999/595/EG der Kommission

(ABl. L 226 vom 27.8.1999, S. 23)

Schaf- und Ziegenfleisch

Verordnung (EWG) Nr. 1672/85 der Kommission

(ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 37)

Verordnung (EG) Nr. 1641/2001 der Kommission

(ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 3)

Entscheidung 2001/717/EG der Kommission

(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 13)

Beschluss 2010/323/EU der Kommission

(ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 15)

Zucker

Verordnung (EWG) Nr. 1043/67 der Kommission

(ABl. L 314 vom 23.12.1967, S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission

(ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8)

Verordnung (EG) Nr. 966/2004 der Kommission

(ABl. L 179 vom 14.5.2004, S. 4)

Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission

(ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission

(ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32)

Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission

(ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8)

Verordnung (EG) Nr. 519/2009 der Kommission

(ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 575/2009 der Kommission

(ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission

(ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2011 der Kommission

(ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission

(ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2011 der Kommission

(ABl. L 216 vom 23.8.2011, S. 5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission

(ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 12)

Wein

Verordnung (EG) Nr. 1092/2009 der Kommission

(ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 8)

Andere

Verordnung (EG) Nr. 2057/2001 der Kommission

(ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission

(ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10)

Verordnung (EG) Nr. 1111/2009 der Kommission

(ABl. L 306 vom 20.11.2009, S. 5)


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/17


Mitteilung gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur

(2016/C 484/04)

Die Zollbehörden widerrufen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte mit Wirkung von dem 1. Januar 2017, an dem die Entscheidungen aufgrund der folgenden internationalen Tarifmaßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der Zollnomenklatur vereinbar sind:

Tarifavise oder Änderungen der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ Dokument Nr. NC 2237 — Bericht über die 57. Sitzung des HS-Ausschusses) erlassen wurden.

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN UND TARIF-AVISE GEMÄSS ARTIKEL 16 DER EMPFEHLUNGEN VOM 27. JUNI 2014 UND VOM 11. JUNI 2015

(57. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES VOM MÄRZ 2016)

DOK. NC 2237

Änderungen der Erläuterungen der Nomenklatur und der Sammlung der Tarif-Avisen zum HS-Übereinkommen gemäß den Empfehlungen vom 27. Juni 2014 und vom 11. Juni 2015, die der HS-Ausschuss in seiner 57. Sitzung ausgearbeitet hat (Dok. NC 2237).

Erläuterungen

U/1

Tarif-Avise

T/1

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN UND TARIF-AVISE GEMÄSS ARTIKEL 16 DER EMPFEHLUNG VOM 27. JUNI 2014

(58. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES VOM SEPTEMBER 2016)

DOK. NC 2304

Änderungen der Erläuterungen der Nomenklatur und der Sammlung der Tarif-Avisen zum HS-Übereinkommen gemäß der Empfehlung vom 27. Juni 2014, die der HS-Ausschuss in seiner 58. Sitzung ausgearbeitet hat (Dok. NC 2304).

Erläuterungen

N/3

Erläuterungen

N/5

Tarif-Avise

N/1

Informationen über diese Mitteilung sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi/Wetstraat 200, 1049 Brüssel, Belgien) oder können von der Website dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7930 — ABP Group/Fane Valley Group/Slaney Foods)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 484/05)

Am 7. Oktober 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7930 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/19


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(2016/C 484/06)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 10 und Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) können die Beträge der Reisekostenerstattung, der Tagegeldvergütung und der allgemeinen Kostenvergütung vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.

(2)

Die von Eurostat am 17. November 2016 für den Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 mitgeteilte Inflationsrate beläuft sich auf 0,5 %. Die neuen Beträge, die sich aus der zur Berücksichtigung dieser Inflationsrate notwendigen Anpassung ergeben, sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 angewandt und die Durchführungsmaßnahmen entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen wird der Höchstbetrag der für die Mitarbeiter übernommenen Kosten für parlamentarische Assistenz gemäß Artikel 33 Absatz 4 dieser Bestimmungen gegebenenfalls jährlich auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), ermittelten Daten angepasst.

(4)

Die Kommission hat in diesem Rahmen den Anpassungssatz für das Jahr 2016 auf 3,3 % festgesetzt. Infolgedessen sollte der monatliche Höchstbetrag dieser für parlamentarische Assistenz übernommenen Kosten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 auf 24 164 EUR angehoben werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

0,51 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw bei einer Erstattungsobergrenze von 1 000 km pro einfacher Strecke, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel.“.

2.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 22,73 EUR;“.

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 286 EUR festgesetzt.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitzenden von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 286 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben erwähnten Höchstbetrags.“

4.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 307 EUR festgesetzt wurde.“

5.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 342 EUR festgesetzt.“

6.

Artikel 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt 24 164 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 6, der ab dem 1. Juli 2016 gilt.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


Europäische Kommission

24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/21


Euro-Wechselkurs (1)

23. Dezember 2016

(2016/C 484/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0446

JPY

Japanischer Yen

122,60

DKK

Dänische Krone

7,4342

GBP

Pfund Sterling

0,85278

SEK

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9,6460

CHF

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1,0711

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0928

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,023

HUF

Ungarischer Forint

309,68

PLN

Polnischer Zloty

4,4098

RON

Rumänischer Leu

4,5318

TRY

Türkische Lira

3,6674

AUD

Australischer Dollar

1,4566

CAD

Kanadischer Dollar

1,4117

HKD

Hongkong-Dollar

8,1069

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5195

SGD

Singapur-Dollar

1,5114

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,6353

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2555

HRK

Kroatische Kuna

7,5380

IDR

Indonesische Rupiah

14 034,13

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6735

PHP

Philippinischer Peso

52,002

RUB

Russischer Rubel

64,0085

THB

Thailändischer Baht

37,564

BRL

Brasilianischer Real

3,4146

MXN

Mexikanischer Peso

21,6150

INR

Indische Rupie

70,8275


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/22


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 15. Oktober 2015 zum Beschlussentwurf in der Sache AT.39639(2) — Optische Laufwerke

Berichterstatter: Österreich

(2016/C 484/08)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge der Geldbußen.

3.

Der Beratende Ausschuss erklärt sich mit der Festsetzung der Dauer zum Zwecke der Berechnung der Höhe der Geldbußen einverstanden.

4.

Der Beratende Ausschuss erklärt sein Einverständnis zu den spezifischen Erhöhungen der Grundbeträge der Geldbußen, die eine ausreichende abschreckende Wirkung bewirken sollen.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Kommission überein, dass im vorliegenden Falle keine erschwerenden Umstände vorliegen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Anwendung mildernder Umstände im vorliegenden Falle zu.

Eine Minderheit stimmt nicht zu.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission über die Höhe der Ermäßigung der Geldbußen auf Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt.


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/23


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Optische Laufwerke

(AT.39639)

(2016/C 484/09)

Einleitung

(1)

Der Beschlussentwurf betrifft ein Kartell, an dem eine Reihe weltweiter Anbieter von optischen Laufwerken beteiligt war. Dem Beschlussentwurf zufolge haben diese Anbieter ihr Verhalten bei Ausschreibungen über die Zulieferung optischer Laufwerke, die von den beiden Herstellern von Personal-Computern Dell Inc. („Dell“) und Hewlett Packard („HP“) durchgeführt worden waren, untereinander abgestimmt.

(2)

Bei den Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen, die dem Beschlussentwurf zufolge an diesem Kartell beteiligt waren, handelt es sich um: Philips (2), Lite-On (3), Philips-Lite-On (4), Hitachi-LG (5), Toshiba-Samsung (6), Sony (7), Sony Optiarc (8) und Quanta Storage Inc.

Ermittlungsphase

(3)

Der Fall resultiert aus einem gemeinsam von Philips, Lite-On und Philips & Lite-On eingereichten Antrag auf Geldbußenerlass. Die Kommission hat in der Folge einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Hitachi-LG erhalten. Keine der übrigen betroffenen Parteien hat die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt.

(4)

Die Kommission hat keine Inspektionen durchgeführt. Im Juni 2009 hat die Kommission zielgerichtete Auskunftsersuchen an mehrere Unternehmen gerichtet, die im Bereich optische Laufwerke tätig sind.

Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission

(5)

Die Kommission hat am 18. Juli 2012 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („im Folgenden Mitteilung der Beschwerdepunkte“) angenommen. Diese wurde verschiedenen Einheiten der Unternehmen, die Gegenstand des Beschlussentwurfs sind, sowie einem weiteren Unternehmen offiziell zur Kenntnis gebracht.

(6)

Am 18. Februar 2014 hat die Kommission zwei ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte (im Folgenden „ergänzende Mitteilungen von Februar 2014“) angenommen: Eine davon war an Koninklijke Philips N.V., Lite-On IT Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation, die andere an ein anderes Unternehmen gerichtet. Die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 dienten dem Zweck, die gegen die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Adressaten erhobenen Beschwerden in Bezug auf die Haftbarkeit der Adressaten für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen klarzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

(7)

Am 1. Juni 2015 verabschiedete die Kommission eine weitere ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (9) (im Folgenden „ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015“), die allein dazu diente, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 dahingehend zu ergänzen, dass dieselben Beschwerden an weitere juristische Personen gerichtet wurden, deren Muttergesellschaften (oder Vorgängerorganisationen) bereits zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehört hatten. Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 wurde ferner an die Muttergesellschaften dieser drei weiteren juristischen Personen gerichtet. Weitere Adressaten dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte waren von dieser ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015, welche die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen sie erhobenen Beschwerden weder änderte noch ausweitete, nicht betroffen.

(8)

In ihren schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kritisierten zwei betroffene Parteien allgemeine Verweise auf einen Anhang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, in welchem konkrete Beispiele für die mutmaßlichen Absprachen in einer Tabelle dargelegt waren. Ich habe die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den fraglichen Anhang geprüft. Im Unterschied zu dem, was die Parteien behaupteten, eröffnete der Anhang den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Möglichkeit, von konkreten Vorfällen und Beweismitteln, die sie belasteten, Kenntnis zu nehmen und aus diesen die Schlussfolgerungen abzuleiten, welche die Kommission aus den einzelnen im Anhang aufgeführten Kontakten zu ziehen vorsah. Diese Beurteilung wird von den betroffenen Parteien gestützt, die Gelegenheit hatten, Argumente zu ihrer Verteidigung in Bezug auf alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Beschwerden vorzubringen. Dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 mit Ausnahme der Liste der Adressaten nahezu miteinander übereinstimmen — unter anderem auch mit Bezug auf den fraglichen Anhang —, legt eine ähnliche Beurteilung in Bezug auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 nahe.

Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und zu den darauf folgenden ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte

(9)

Die Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“) gewährte mehreren Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Verlängerungen der achtwöchigen Frist, die sie ursprünglich für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt hatte. Ich erhielt begründete Anträge von zwei weiteren Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf Verlängerung dieser Frist, nachdem die GD Wettbewerb diese Anträge zuvor abschlägig beschieden hatte. Ich gewährte Verlängerungen von einer Woche und einem Arbeitstag.

(10)

Die Adressaten der ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 antworteten innerhalb der Frist (von vier Wochen ab Eingang), die für ihre schriftlichen Stellungnahmen festgelegt worden war.

(11)

Die GD Wettbewerb setzte eine Frist von fast fünf Wochen ab dem Eingang der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015, innerhalb derer diese ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beantworten war. Alle Adressaten antworteten innerhalb dieser Frist.

Akteneinsicht

(12)

Nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte machten die Adressaten von ihrer Gelegenheit Gebrauch, Zugang zu denjenigen Teilen der Akte der Kommission zu erhalten, welche nur in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen werden konnten. Die GD Wettbewerb stellte die übrigen, zugänglichen Elemente der Akte besagten Adressaten auf einem elektronischen Speichermedium zur Verfügung.

(13)

Die GD Wettbewerb setzte sich mit verschiedenen Anträgen auf zusätzliche Akteneinsicht auseinander.

(14)

In einem Begleitschreiben zu den ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 erläuterte die GD Wettbewerb, dass die gegen die jeweiligen Adressaten gerichteten Beweismittel, auf die sie sich bei diesen Beschwerdepunkten stützte, entweder von den Adressaten zur Verfügung gestellt worden waren oder im Rahmen einer Akteneinsicht nach Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestanden hatten. Von daher erachtete die GD Wettbewerb eine weitere Akteneinsicht nach Annahme der ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 nicht für notwendig.

(15)

Die Adressaten der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 machten von ihrem Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission Gebrauch.

Sachverhaltsschreiben von Juni 2015

(16)

Am 13. März 2015 sandte die GD Wettbewerb ein Schreiben an die betreffenden Parteien, dem sie zusätzliche von Dell und HP erhaltene Dokumente beifügte. Mit einem vom 3. Juni 2015 datierten Sachverhaltsschreiben stellte die GD Wettbewerb diesen Parteien Informationen dazu zur Verfügung, in welcher Weise die Kommission diese Dokumente im vorliegenden Falle zu nutzen gedachte.

(17)

Die GD Wettbewerb setzte eine zweiwöchige Frist vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Sachverhaltsschreibens per E-Mail an gerechnet, innerhalb derer die Parteien schriftlich zu diesem Schreiben Stellung nehmen konnten. Alle Parteien bis auf eine reagierten innerhalb dieser Frist. Die GD Wettbewerb gewährte der verbliebenen Partei eine Nachfrist von einer Woche für die Übermittlung einer Antwort.

Interessierter Dritter: Dell

(18)

Am 31. Oktober 2012 erhielt ich von Dell den begründeten Antrag, gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (10) und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (11) als interessierter Dritter angehört zu werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU stellte ich fest, dass Dell ein „hinreichendes Interesse“ im Sinne dieser Bestimmungen belegt hatte. Ich ließ Dell daher als interessierten Dritten zu.

(19)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 informierte die GD Wettbewerb Dell schriftlich von der Art und dem Gegenstand des Verfahrens, und Dell brachte in der Folge seine Auffassungen schriftlich zur Kenntnis.

Mündliche Anhörung

(20)

Die mündliche Anhörung einer Dauer von anderthalb Tagen fand am 29. und 30. November 2012 statt. Alle Unternehmen, an welche die Mitteilung der Beschwerdepunkte adressiert war, nahmen daran teil. Es gab keine nichtöffentliche Sitzung.

(21)

Ich lehnte den Antrag von Dell auf Teilnahme an der mündlichen Anhörung ab. Im Sinne von Artikel 6 von Beschluss 2011/695/EU erachtete ich dies für nicht zweckdienlich (12). Zunächst einmal hätte die Anwesenheit von Dell die Antragsteller auf Geldbußenerlass oder Anwendung der Kronzeugenregelung vermutlich davon abgehalten, sich umfassend und aktiv an der mündlichen Anhörung zu beteiligen. Z Zweitens und ganz allgemein betrachtet hätte die Zulassung eines potentiellen Schadenersatzanspruchsberechtigten zur Teilnahme an einer mündlichen Anhörung möglicherweise eine negative Wirkung auf die Kronzeugenregelung der Kommission gehabt. Drittens hätte die Anwesenheit von Dell die Offenheit des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte beeinträchtigt und somit potentiell die Fähigkeit der betroffenen Parteien unterminiert, eine wirksame Verteidigung darzulegen. Viertens hielt ich es für unwahrscheinlich, dass Dell, dem gegenüber die unterstellten Absprachen verborgen worden waren, sich in einer Position befunden hätte, bei der mündlichen Anhörung einen signifikanten Beitrag zur Klärung der Fakten des Falls zu leisten (13). Fünftens hatte Dell keinen Zugang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zur Ermittlungsakte erhalten, während absehbar war, dass die Diskussionen bei der Anhörung um die Auslegung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und um die in dieser Akte genannten Beweismittel kreisen würden. Schließlich noch ist zu berücksichtigen — wenn dies auch keinen entscheidenden Grund für meine Entscheidung darstellte —, dass Anträge von Dritten wie Dell in einem fortgeschrittenen Stadium der Vorbereitung zur mündlichen Anhörung die Organisation der mündlichen Anhörung möglicherweise gestört hätten (14).

(22)

Bei der Anhörung stellte die GD Wettbewerb eine Frage an ein Gemeinschaftsunternehmen zu einer in der Fusionskontrollanmeldung (Formular CO) formulierten Erklärung, die von seinen Mutterunternehmen nach den Fusionskontrollbestimmungen der EU, die zum Zeitpunkt der Gründung dieses Gemeinschaftsunternehmens in Kraft waren, abgegeben worden war. Ich habe die betreffende Partei darauf hingewiesen, dass diese Frage meiner Ansicht nach einem Verfahrensfehler gleichkam und diese Partei sich dafür entscheiden konnte, nicht darauf zu antworten. Nach den Fusionskontrollbestimmungen der EU kann die Kommission keine Kenntnisse, die im Rahmen von Fusionskontrollverfahren erlangt worden sind, in gesonderten (kartellrechtlichen) Verfahren verwenden sind (15). Da die betreffende Partei sich dafür entschied, auf die Frage zu antworten, bin ich zu dem Schluss gelangt, dass die wirksame Ausübung ihres Rechts auf Verteidigung hiervon nicht beeinträchtigt wurde.

(23)

In ihren schriftlichen Erwiderungen auf die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 und auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 beantragten die betroffenen Adressaten nicht, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung darzulegen (16).

Der Beschlussentwurf

(24)

Nach Anhörung der betroffenen Parteien hat die Kommission die Ermittlungen gegen eines der Unternehmen eingestellt. Mit Bezug auf zwei Unternehmen und ein Gemeinschaftsunternehmen werden im Beschluss die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, den ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte von Februar 2014 und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von Juni 2015 (im Folgenden zusammen die „Mitteilungen der Beschwerdepunkte“) vorgebrachten Beschwerdepunkte insoweit nicht aufrecht erhalten, als sie sich auf das Verhalten gegenüber einem der beiden in Rede stehenden Kunden aus dem Bereich optischer Laufwerke bezogen.

(25)

Im Unterschied zu den Mitteilungen der Beschwerdepunkte wurden den Adressaten des Beschlussentwurfs keine erschwerenden Umstände zur Last gelegt.

(26)

Aus dem Beschlussentwurf geht hervor, dass die Adressaten dieses Beschlusses an einem Kartell beteiligt waren, das vom 23. Juni 2004 bis zum 25. November 2008 währte. Dieser für die Gesamtdauer veranschlagte Zeitraum ist kürzer als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben. Die Zeiträume, über die einzelne Adressaten des Beschlussentwurfs haftbar gemacht werden, sind allesamt kürzer als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten entsprechenden Zeiträume. Die Verkürzungen der Haftungsdauer der für haftbar befundenen Unternehmenseinheiten reichen von ca. sieben Monaten bis zu knapp über vier Jahren und acht Monaten.

(27)

Überdies bot die Mitteilung der Beschwerdepunkte den betroffenen Parteien im Einklang mit Randnummer 85 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (17) die Gelegenheit, das vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen zu kommentieren. Im Lichte der bei der Kommission eingegangenen diesbezüglichen Kommentare wird im Beschlussentwurf ein veränderter Ansatz zur Schätzung des Umsatzes zum Zwecke der Berechnung der Geldbußen verwendet.

Abschließende Bemerkungen

(28)

Gemäß Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf lediglich Beschwerden behandelt, bezüglich derer den Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Auffassungen zur Kenntnis zu bringen. Ich bin zu dem Schluss gelangt, dass dies der Fall ist.

(29)

Insgesamt gelange ich zu dem Schluss, dass die wirksame Ausübung der Verfahrensrechte im vorliegenden Falle gewahrt worden ist.

Brüssel, den 9. Oktober 2015

Wouter WILS


(1)  Gemäß Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Die Philips-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Koninklijke Philips N.V. und Philips Electronics North America Corporation.

(3)  Die Lite-On-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Lite-On Technology Corporation und Lite-On Sales & Distribution, Inc.

(4)  Die Philips-Lite-On-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions USA, Inc.

(5)  Die Hitachi-LG-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Hitachi-LG Data Storage, Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc.

(6)  Die Toshiba-Samsung-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Toshiba Samsung Storage Technology Corporation und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corporation.

(7)  Die Sony-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Sony Corporation und Sony Electronics Inc.

(8)  Die Sony-Optiarc-Unternehmenseinheiten, an die der Beschlussentwurf gerichtet ist, sind Sony Optiarc Inc. und Sony Optiarc America Inc.

(9)  Gerichtet wurde diese an Koninklijke Philips N.V., Philips Electronics North America Corporation, Philips Taiwan Ltd., Lite-On Technology Corporation, Lite-On Sales & Distribution, Inc., Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions USA, Inc.

(10)  Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) und Artikel 13.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 des Rates vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(12)  Vgl. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

(13)  Vgl. Erwägungsgrund 13 in Beschluss 2011/695/EU.

(14)  Dell hatte seit langer Zeit Kenntnis von den laufenden Ermittlungen besessen und dennoch erst einen Monat vor der mündlichen Anhörung den Status als interessierter Dritter beantragt. Sein förmlicher Antrag, der mündlichen Anhörung beiwohnen zu dürfen, traf weniger als eine Woche vor deren angesetztem Termin ein.

(15)  Vgl. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). Eine identische Bestimmung war in den zuvor geltenden Fusionskontrollbestimmungen enthalten gewesen.

(16)  Vgl. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

(17)  ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6.


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/27


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. Oktober 2015

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39639 — Optische Laufwerke)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7135)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2016/C 484/10)

Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 21. Oktober 2015 hat die Kommission einen Beschluss in Bezug auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Bereich optische Laufwerke erlassen. Die Adressaten des Beschlusses hatten bei Ausschreibungen zur Beschaffung optischer Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC aus der Produktion der beiden Computer-Hersteller Dell, Inc. („Dell“) und Hewlett Packard („HP“) ihr Verhalten untereinander abgestimmt.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(2)

Nachdem Koninklijke Philips Electronics N.V., Lite-On IT Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation einen gemeinsamen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung von 2006 gestellt hatte, richtete die Kommission am 29. Juni 2009 gezielte Auskunftsersuchen an die in der Branche tätigen Unternehmen und erhielt daraufhin einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Hitachi-LG Data Storage, Inc.

(3)

Am 18. Juli 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („im Folgenden Mitteilung der Beschwerdepunkte“) in diesem Fall an. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte brachten ihre Standpunkte zu den gegen sie erhobenen Beschwerden schriftlich zur Kenntnis und erhielten die Gelegenheit, ihr Recht, angehört zu werden, durch die Teilnahme an einer mündlichen Anhörung auszuüben, die am 29. und 30. November 2012 stattfand.

(4)

Am 18. Februar 2014 verabschiedete die Kommission zwei ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte (im Folgenden „ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 18. Februar 2014“), welche die gegen einzelne Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Beschwerden in Bezug auf die Haftbarkeit der Adressaten für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ergänzten, änderten und/oder klarstellten.

(5)

Am 1. Juni 2015 verabschiedete die Kommission eine weitere ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden „ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. Juni 2015“). Der alleinige Zweck der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. Juni 2015 bestand darin, die Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 18. Februar 2014 dahingehend zu ergänzen, dass die in der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Beschwerden an weitere juristische Personen gerichtet wurden, die den Unternehmensgruppen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, zugehören.

(6)

Die Adressaten der ergänzenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 18. Februar 2014 und vom 1. Juni 2015 brachten ihre Standpunkte der Kommission schriftlich zur Kenntnis, beantragten jedoch keine mündliche Anhörung.

(7)

Am 3. Juni 2015 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an alle Parteien. Die Adressaten des Sachverhaltsschreibens brachten ihre Standpunkte der Kommission schriftlich zur Kenntnis.

(8)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 5. und am 15. Oktober 2015 eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.2.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(9)

Bei der Zuwiderhandlung ging es um eine Preisabsprache bei von Dell und HP im Zeitraum 2004-2008 durchgeführten Ausschreibungen. Bei der Untersuchung wurde ein Netzwerk paralleler bilateraler Kontakte aufgedeckt, die zum Ziel hatten, die Gebotsabgabe zu manipulieren und so die dem Wettbewerb innewohnenden Ungewissheiten durch Preisabsprachen auszuhebeln. Die Parteien teilten einander ihre Absichten hinsichtlich der Einordnung und/oder Preisgestaltung bei Ausschreibungen mit und tauschten weitere wirtschaftlich sensible ausschreibungsrelevante Informationen untereinander aus.

2.3.   Adressaten

(10)

Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen an einem Kartellverstoß im Bereich optische Laufwerke mitwirkten:

a)

Philips Electronics North America Corporation, Koninklijke Philips N.V. (im Folgenden „Philips“) vom 13. September 2004 bis zum 6. August 2006

b)

Lite-On Sales & Distribution, Inc., Lite-On Technology Corporation (im Folgenden „Lite-On“) vom 23. August 2004 bis zum 4. März 2007

c)

Philips & Lite-On Digital Solutions USA, Inc., Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation (im Folgenden „PLDS“) vom 7. August 2006 bis zum 25. November 2008

d)

Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc., Hitachi-LG Data Storage, Inc. (im Folgenden „HLDS“) vom 23. Juni 2004 bis zum 25. November 2008

e)

Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corporation, Toshiba Samsung Storage Technology Corporation (im Folgenden „TSST“) vom 23. Juni 2004 bis zum 17. November 2008

f)

Sony Electronics Inc., Sony Corporation (im Folgenden „Sony“) vom 23. August 2004 bis zum 15. September 2006

g)

Sony Optiarc America Inc., vom 25. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007; Sony Optiarc Inc. (im Folgenden „Optiarc“) vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008

h)

Quanta Storage Inc. vom 14. Februar 2008 bis zum 28. Oktober 2008.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(11)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (2) angewandt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbußen

(12)

Um die tatsächliche Auswirkung des Kartells besser widerzuspiegeln, wird als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der verhängten Geldbußen ein Näherungswert für die jährliche Umsatzhöhe verwendet (der auf der tatsächlichen Höhe des mit optischen Laufwerken im EWR erzielten Umsatzes im betreffenden Zeitraum der Beteiligung der Unternehmen an den Zuwiderhandlungen beruht).

(13)

In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung und von dessen geographischer Ausdehnung wird der Prozentwert für die variable Höhe der Geldbuße sowie für den Zusatzbetrag („Teilnahmegebühr“) auf 16 % des Umsatzes hinsichtlich der Zuwiderhandlung festgelegt.

(14)

Der variable Betrag wird mit der Zahl an Jahren bzw. Bruchteilen des Jahres der Beteiligung des jeweiligen Unternehmens an der Zuwiderhandlung multipliziert, um die individuelle Dauer der Teilnahme der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt die tatsächliche Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung. Die Zeiträume werden auf volle Monate abgerundet und anteilig berechnet.

(15)

Da die Kontaktaufnahme in Bezug auf Dell früher erfolgte als diejenige in Bezug auf HP, werden die Umsatzwerte gesondert pro Kunde berechnet, und es kommen zwei unterschiedliche Multiplikatoren zur Anwendung.

(16)

Die Berechnung der Umsatzwerte für Philips, Sony und Optiarc erfolgte lediglich auf Grundlage der mit Dell getätigten Umsätze, da nicht belegt ist, dass diese drei Unternehmen am wettbewerbswidrigen Verhalten in Bezug auf HP beteiligt waren.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(17)

Im vorliegenden Falle wurden von der Kommission keine erschwerenden Umstände berücksichtigt.

(18)

Ein mildernder Umstand wird Philips, Sony und Optiarc zugebilligt, um deren Mangel an Bewusstsein und Verantwortlichkeit für den Anteil an der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung in Bezug auf HP zu berücksichtigen.

2.4.3.   Spezifische Erhöhung zur Abschreckung

(19)

Im vorliegenden Falle wurde ein Abschreckungsmultiplikator von 1,2 auf Sony angewandt.

2.4.4.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(20)

Die einzelnen Endbeträge der Geldbußen betragen unter 10 % des weltweiten Umsatzes sämtlicher Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet, mit Ausnahme von TSST.

2.4.5.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006

(21)

Die Unternehmen Philips, Lite-On und PLDS haben als Erste Informationen und Beweismittel vorgelegt, welche die unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 genannten Anforderungen erfüllen. Die verhängte Geldbuße wird bei allen drei Unternehmen um 100 % verringert.

(22)

Dem Unternehmen HLDS wird eine 50 % Herabsetzung für die Zuwiderhandlung sowie eine zusätzliche Herabsetzung in Anwendung des letzten Absatzes von Randnummer 26 der Kronzeugenregelung gewährt, da die von HLDS zur Verfügung gestellten Informationen es der Kommission ermöglicht haben, Fakten zu ermitteln, die eine längere Dauer der Zuwiderhandlung ergaben.

3.   MIT DEM BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(23)

Für die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung werden die folgenden Geldbußen verhängt:

a)

Koninklijke Philips N.V. und Philips Electronics North America Corporation, gesamtschuldnerisch haftend: 0 EUR;

b)

Lite-On Technology Corporation und Lite-On Sales & Distribution, Inc., gesamtschuldnerisch haftend: 0 EUR;

c)

Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation und Philips & Lite-On Digital Solutions USA, Inc., gesamtschuldnerisch haftend: 0 EUR;

d)

Hitachi-LG Data Storage, Inc., Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc., gesamtschuldnerisch haftend: 37 121 000 EUR;

e)

Toshiba Samsung Storage Technology Corporation und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corporation, gesamtschuldnerisch haftend: 41 304 000 EUR;

f)

Sony Corporation und Sony Electronics Inc., gesamtschuldnerisch haftend: 21 024 000 EUR;

g)

Sony Optiarc Inc.: 9 782 000 EUR, davon 5 433 000 EUR gesamtschuldnerisch mit Sony Optiarc America Inc.;

h)

Quanta Storage Inc.: 7 146 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 geänderten Fassung (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/30


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (1)

(2016/C 484/11)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Website der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

FINNLAND

Änderung der in ABl. C 401 vom 29.10.2016 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Luftgrenzen

(1)

Enontekiö

(2)

Helsinki–Hernesaari (ausschließlich für den Hubschrauberverkehr)

(3)

Helsinki–Malmi

(4)

Helsinki–Vantaa

(5)

Ivalo

(6)

Joensuu

(7)

Jyväskylä

(8)

Kajaani

(9)

Kemi–Tornio

(10)

Kittilä

(11)

Kokkola–Pietarsaari

(12)

Kuopio

(13)

Kuusamo

(14)

Lappeenranta

(15)

Maarianhamina

(16)

Mikkeli

(17)

Oulu

(18)

Pori

(19)

Rovaniemi

(20)

Savonlinna

(21)

Seinäjoki

(22)

Tampere–Pirkkala

(23)

Turku

(24)

Vaasa

Seegrenzen

Häfen für Handelsschiffe und Fischereischiffe, die Grenzübergangsstellen sind

(1)

Eckerö

(2)

Eurajoki

(3)

Färjsundet

(4)

Förby

(5)

Hamina

(6)

Hanko (auch für Vergnügungsschiffe)

(7)

Haukipudas

(8)

Helsinki

(9)

Inkoo

(10)

Kalajoki

(11)

Kaskinen

(12)

Kemi

(13)

Kemiö

(14)

Kirkkonummi

(15)

Kokkola

(16)

Kotka

(17)

Kristiinankaupunki

(18)

Lappeenranta

(19)

Loviisa

(20)

Långnäs

(21)

Maarianhamina (auch für Vergnügungsschiffe)

(22)

Merikarvia

(23)

Naantali

(24)

Nuijamaa (auch für Vergnügungsschiffe)

(25)

Oulu

(26)

Parainen

(27)

Pernaja

(28)

Pietarsaari

(29)

Pohja

(30)

Pori

(31)

Porvoo

(32)

Raahe

(33)

Rauma

(34)

Salo

(35)

Sipoo

(36)

Taalintehdas

(37)

Tammisaari

(38)

Tornio

(39)

Turku

(40)

Uusikaupunki

(41)

Vaasa

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Vergnügungsschiffe dienen

(1)

Ahvenanmaa

(2)

Haapasaari

(3)

Hanko

(4)

Helsinki

(5)

Nuijamaa

(6)

Santio

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Wasserflugzeuge dienen

(1)

Ahvenanmaa

(2)

Hanko

(3)

Helsinki

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16.

 

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10.

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10.

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20.

 

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7.

 

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28.

 

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17.

 

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13.

 

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17.

 

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34.

 

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22.

 

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12.

 

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8.

 

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17.

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14.

 

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30.

 

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18.

 

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12.

 

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3.

 

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7.

 

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11.

 

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9.

 

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9.

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2.

 

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7.

 

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5.

 

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6.

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4.

 

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9.

 

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22.

 

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12.

 

ABl. C 420 vom 22.11.2014, s. 9

 

ABl. C 72 vom 28.2.2015, s. 17

 

ABl. C 126 vom 18.4.2015, s. 10

 

ABl. C 229 vom 14.7.2015, s. 5

 

ABl. C 341 vom 16.10.2015, s. 19.

 

ABl. C 84 vom 4.3.2016, s. 2.

 

ABl. C 236 vom 30.6.2016, s. 6.

 

ABl. C 278 vom 30.7.2016, s. 47.

 

ABl. C 331 vom 9.9.2016, s. 2.

 

ABl. C 401 vom 29.10.2016, s. 4.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/34


VERBRAUCHSTEUERN

Verwaltungszusammenarbeit

Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern)

(Diese Liste umfasst die Behörden, in deren Namen die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 angewandt wird)

(2016/C 484/12)

Für die Zwecke des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats

in Österreich:

Bundesministerium für Finanzen

in Belgien:

Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen

in Bulgarien:

Агенция „Митници“

in Kroatien:

Ministarsvo financija, Carinska uprava, Sektor za trošarine i posebne poreze

in Zypern:

Τμήμα Τελωνείων

in der Tschechischen Republik:

Generální ředitelství cel

in Dänemark:

SKAT

in Estland:

Maksu- ja Tolliamet

in Frankreich:

Direction Générale des Douanes et Droits Indirects

in Finnland:

Tulli

in Deutschland:

Generalzolldirektion

in Griechenland:

Γενική Διεύθυνση Τελωνείων & ΕΦΚ

in Ungarn:

Nemzeti Adó- és Vámhivatal, Központi Irányítás, Jövedéki Főosztály

in Irland:

The Revenue Commissioners

in Italien:

Ministero dell’Economia e delle Finanze — Dipartimento delle Finanze

in Lettland:

Valsts ieņēmumu dienests

in Litauen:

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

in Luxemburg:

Administration des Douanes et Accises — Division Taxud

in Malta:

Customs Department

in Polen:

Ministerstwo Finansów, Departament Podatku Akcyzowego

in Portugal:

AT-Autoridade Tributária e Aduaneira

in Rumänien:

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală, Direcţia Generală a Vămilor

in der Slowakei:

Finančné riaditeľstvo Slovenskej Republiky, Odbor spotrebných daní

in Slowenien:

Ministrstvo za finance

in Spanien:

El Secretario de Estado de Hacienda. Ministerio de Hacienda y Función Pública

in Schweden:

Skatteverket

in den Niederlanden:

Douane Informatie Centrum

im Vereinigten Königreich:

HM Revenue & Customs


24.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 484/36


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 484/13)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Reggio Calabria—Pisa—Reggio Calabria

Reggio Calabria—Bologna—Reggio Calabria

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

30. Oktober 2016

Datum der Aufhebung

24. November 2016

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzdokumente

ABl. C 301 vom 12.9.2015. S. 11

ABl. C 50 vom 10.2.2016, S. 5

Weitere Auskünfte erteilt:

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Direzione Generale per Aeroporti e il Trasporto Aereo

Tel.: +39 06 4158 3683/3681

E-Mail: dg.ta@pec.mit.gov.it

Internet: http://www.mit.gov.it