ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
30. August 2016


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2014-2015
Sitzung vom 9. März 2015
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 132 vom 14.4.2016 veröffentlicht.
SITZUNGSPERIODE 2015-2016
Sitzungen vom 10. bis 12. März 2015
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 132 vom 14.4.2016 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 10. März 2015

2016/C 316/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (2014/2217(INI))

2

2016/C 316/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2014/2158(INI))

15

2016/C 316/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 der Europäischen Zentralbank (2014/2157(INI))

30

 

Mittwoch, 11. März 2015

2016/C 316/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2014/2155(INI))

37

2016/C 316/05

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Fortschrittsbericht 2014 über Montenegro (2014/2947(RSP))

48

2016/C 316/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Fortschrittsbericht 2014 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2014/2948(RSP))

54

2016/C 316/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Fortschrittsbericht über Serbien 2014 (2014/2949(RSP))

61

2016/C 316/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo (2014/2950(RSP))

68

2016/C 316/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2015 (2014/2221(INI))

75

2016/C 316/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015 (2014/2222(INI))

83

2016/C 316/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu der Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015 (2014/2212(INI))

98

2016/C 316/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (2015/2564(RSP))

109

 

Donnerstag, 12. März 2015

2016/C 316/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten ((2015/2599(RSP))

113

2016/C 316/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zum Thema Südsudan und die jüngsten Kindesentführungen (2015/2603(RSP))

117

2016/C 316/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme ((2015/2604(RSP))

122

2016/C 316/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland (2015/2592(RSP))

126

2016/C 316/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament (2014/2219(INI))

130

2016/C 316/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2014/2216(INI))

141

2016/C 316/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten und der Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus (2015/2573(RSP))

172

2016/C 316/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur nachhaltigen Befischung von Meerbarsch (2015/2596(RSP))

176

2016/C 316/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (2015/2572(RSP))

178

2016/C 316/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur Lage in Venezuela (2015/2582(RSP))

190


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 11. März 2015

2016/C 316/23

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis (2015/2048(IMM))

194

2016/C 316/24

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sergej Stanischew (2014/2259(IMM))

196


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 10. März 2015

2016/C 316/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) (COM(2015)0013 — C8-0010/2015 — 2015/2016(BUD))

198

2016/C 316/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland) (COM(2014)0726 — C8-0012/2015 — 2015/2018(BUD))

201

2016/C 316/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien) (COM(2014)0725 — C8-0013/2015 — 2015/2019(BUD))

204

2016/C 316/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal, Belgien) (COM(2014)0734 — C8-0014/2015 — 2015/2020(BUD))

208

2016/C 316/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar, Belgien) (COM(2014)0735 — C8-0015/2015 — 2015/2021(BUD))

212

2016/C 316/30

P8_TA(2015)0046
Abmessungen und Gewichte von Straßenfahrzeugen in der Gemeinschaft ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (11296/3/2014 — C8-0294/2014 — 2013/0105(COD))
P8_TC2-COD(2013)0105
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

215

2016/C 316/31

P8_TA(2015)0047
Europäische langfristige Investmentfonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (COM(2013)0462 — C7-0209/2013 — 2013/0214(COD))
P8_TC1-COD(2013)0214
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds

217

2016/C 316/32

P8_TA(2015)0048
Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM(2013)0550 — C7-0241/2013 — 2013/0265(COD))
P8_TC1-COD(2013)0265
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

219

2016/C 316/33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit, Belgien) (COM(2015)0009 — C8-0011/2015 — 2015/2017(BUD))

220

 

Mittwoch, 11. März 2015

2016/C 316/34

P8_TA(2015)0053
Gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung) (COM(2014)0323 — C8-0014/2014 — 2014/0168(COD))
P8_TC1-COD(2014)0168
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung)

224

2016/C 316/35

P8_TA(2015)0054
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (kodifizierte Fassung) (COM(2014)0374 — C8-0035/2014 — 2014/0190(COD))
P8_TC1-COD(2014)0190
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (kodifizierte Fassung)

226

2016/C 316/36

P8_TA(2015)0055
Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (kodifizierter Text) (COM(2014)0594 — C8-0169/2014 — 2014/0276(COD))
P8_TC1-COD(2014)0276
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (kodifizierte Fassung)

227

2016/C 316/37

P8_TA(2015)0056
Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0586 — C8-0166/2014 — 2014/0272(COD))
P8_TC1-COD(2014)0272
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierte Fassung)

228

2016/C 316/38

P8_TA(2015)0057
Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0593 — C8-0170/2014 — 2014/0275(COD))
P8_TC1-COD(2014)0275
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierte Fassung)

229

2016/C 316/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (14993/2014 — C8-0027/2015 — 2014/0274(NLE))

230

2016/C 316/40

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2016, Einzelplan III — Kommission (2015/2008(BUD))

231


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2014-2015

Sitzung vom 9. März 2015

Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 132 vom 14.4.2016 veröffentlicht.

SITZUNGSPERIODE 2015-2016

Sitzungen vom 10. bis 12. März 2015

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 132 vom 14.4.2016 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 10. März 2015

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/2


P8_TA(2015)0050

Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (2014/2217(INI))

(2016/C 316/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking + 5 (2000), Peking + 10 (2005) und Peking + 15 (2010) angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (2),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Artikel 6 („Frauen mit Behinderungen“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten (COM(2012)0614)),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt vom 7. März 2011 für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern — Eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 16. September 2013 mit dem Titel „Mid-term review of the Strategy for equality between women and men (2010-2015)“ (Halbzeitbewertung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015) (SWD(2013)0339),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 8. Mai 2013 mit dem Titel „Report on Progress on equality between women and men in 2012“ (Bericht über die Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2012) (SWD(2013)0171),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (COM(2013)0833),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Review of the Implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States: Violence against Women — Victim Support“ (Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing in den EU-Mitgliedstaaten: Gewalt gegen Frauen — Hilfe für die Opfer),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5./6. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (6),

unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu den verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 2010/41/EU (7), Richtlinie 2010/18/EU (8), Richtlinie 2006/54/EG (9), Richtlinie 2004/113/EG (10), Richtlinie 92/85/EWG (11), Richtlinie 86/613/EWG (12) und Richtlinie 79/7/EWG (13)),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zur ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität von Frauen in der EU (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“ (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu den Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (20),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2009 (21), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2010 (22) und vom 13. März 2012 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2011 (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (26),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten des Konjunkturabschwungs und der Finanzkrise (27),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter (29),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union (30),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (31),

– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinie (COM(2008)0637)),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (32),

unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission vom 3. Juni 2013 über die Barcelona-Ziele mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom September 2014 mit dem Titel „Statistical Data on Women Entrepreneurs in Europe“ (Statistische Daten zu Unternehmerinnen in Europa),

unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom März 2014 mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“, in der erstmalig Daten zum Ausmaß, der Art und der Folgen der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen sowie die Reaktionen von Opfern auf gewaltsame Übergriffe und das Bewusstsein für ihre Rechte dargestellt wurden,

unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gesundheitswesen und insbesondere auf dessen Absatz 7, in dem festgelegt ist, dass „[bei] der Tätigkeit der Union […] die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt [wird]“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0015/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundrecht ist, das seit den Römischen Verträgen von 1957 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vertraglich verankert ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union zwar zahlreiche Texte zur Sicherstellung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angenommen und sich selbst das explizite Ziel gesetzt hat, sich die Gleichstellung der Geschlechter bei allen ihren Tätigkeiten zu eigen zu machen, die erzielten Fortschritte aber nach wie vor unzureichend sind und noch immer viele Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bestehen;

B.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern voraussetzt, dass keinerlei — direkte oder indirekte — Diskriminierung — auch aufgrund von Mutterschaft, Vaterschaft oder der Übernahme von familiären Verpflichtungen — stattfinden darf;

C.

in der Erwägung, dass die zahlreichen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung, denen viele Frauen und Mädchen in Europa ausgesetzt sind (aufgrund einer Behinderung, ihres Migrationshintergrunds, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer Schwangerschaft, ihrer Wohnsituation, ihres niedrigen Bildungsstands, ihres Status als Opfer von Gewalt usw.), und die Tatsache, dass sich die Umstände für diese Frauen und Mädchen in den letzten Jahren verschlechtert haben, unbedingt berücksichtigt werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 zum Aufbau einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft in Europa ambitionierte Ziele umfasst, zu denen beispielsweise eine Beschäftigungsquote von 75 % und die Senkung der Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen bis zum Jahr 2020 gehören, und dass diese Ziele nur dann verwirklicht werden können, wenn die Mitgliedstaaten innovative politische Maßnahmen zugunsten einer tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ergreifen;

E.

in der Erwägung, dass sich die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung in erster Linie auf den öffentlichen Sektor auswirken — in dem Frauen stärker vertreten sind und den größten Anteil an Leistungsempfängern stellen — und somit auf zweierlei Weise Schaden verursachen und dass diese Maßnahmen etwa durch die Zunahme von Teilzeitarbeit (32 % der Frauen gegenüber 8,2 % bei Männern) und befristeten Verträgen — von Lohnsenkungen ganz zu schweigen — Beschäftigung unsicherer machen;

F.

in der Erwägung, dass mehr Frauen — in erster Linie ältere Frauen, die eine um durchschnittlich 39 % niedrigere Rente beziehen als Männer, und alleinerziehende Mütter — als Männer von Armut und Ausgrenzung betroffen sind; in der Erwägung, dass Frauen eher als Männer aus familiären Gründen auf Teilzeitbasis oder in befristeten Arbeitsverhältnissen arbeiten und dass die Frauenarmut insbesondere den prekären Arbeitsverhältnissen geschuldet ist;

G.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut eines der von der Kommission für die Strategie Europa 2020 vorgeschlagenen fünf messbaren Ziele ist; in der Erwägung, dass die integrierte Leitlinie 10 der Strategie Europa 2020 (Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut) zur Annahme nationaler politischer Maßnahmen ermutigen könnte, um insbesondere Frauen vor dem Armutsrisiko zu schützen und für Einkommenssicherheit für Alleinerziehende und ältere Frauen zu sorgen;

H.

in der Erwägung, dass der in der EU verzeichnete Rückgang der Geburtenrate durch die Krise noch verstärkt wird, da Arbeitslosigkeit, unsichere Arbeitsverhältnisse und die Ungewissheit in Bezug auf die Zukunft und die Wirtschaft dazu führen, dass Paare und insbesondere jüngere Frauen die Entscheidung aufschieben, Kinder zu bekommen, wodurch die Tendenz zur Überalterung der Gesellschaft in der EU weiter verstärkt wird;

I.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Besteuerungssysteme mancher Mitgliedstaaten auf einer eingeschränkten Wahrnehmung des Familienbegriffs beruhen, da sie Familien mit Alleinverdienern bevorzugen, indem sie Frauen häufig von einer Erwerbstätigkeit abhalten und Familien Alleinerziehender, Großfamilien und Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen nicht ausreichend unterstützen;

J.

in der Erwägung, dass Frauen zwar annähernd 60 % der Hochschulabsolventen in der EU stellen, sie aber trotzdem auf der Ebene hochrangiger Beamter und in Führungspositionen unterrepräsentiert sind, und dass nicht einmal 33 % der Wissenschaftler und der Ingenieure in der EU Frauen sind, während sie fast 80 % der Arbeitskräfte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt stellen;

K.

in der Erwägung, dass eine deutliche horizontale Segregation bzw. eine geschlechtsspezifische Trennung auf dem Arbeitsmarkt vorliegt, da annähernd die Hälfte der berufstätigen Frauen einen von 10 der 130 in der internationalen Standardklassifikation der Berufe der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aufgeführten Berufe ausübt und nur 16 % der Arbeitnehmer in Bereichen erwerbstätig sind, in denen Männer und Frauen ausgewogen vertreten sind;

L.

in der Erwägung, dass die Rolle von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die 99 % der europäischen Unternehmen ausmachen und zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft stellen, von größter Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist; in der Erwägung, dass nur 31 % der Unternehmer in der EU Frauen sind; in der Erwägung, dass sich nur 10 % der Frauen in der EU unternehmerisch betätigen und dieser Wert bei Männern 19 % beträgt; in der Erwägung, dass die Zunahme der Unternehmertätigkeit von Frauen gefördert und unterstützt werden muss;

M.

in der Erwägung, dass etwa 42 % der regelmäßig in der Landwirtschaft in der EU Tätigen Frauen sind und dass drei von zehn landwirtschaftlichen Betrieben in der Union von Frauen geführt werden; in der Erwägung, dass die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Europa und gleichzeitig die vermehrte Einbindung von Frauen in Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere in der Landwirtschaft immerwährende Anliegen sein müssen;

N.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Frauen 63 % beträgt; in der Erwägung, dass Frauen durchschnittlich 16,4 % weniger verdienen als Männer; in der Erwägung, dass 73 % der nationalen Abgeordneten Männer sind, dass Frauen 17,8 % der Mitglieder der Leitungsorgane von Großunternehmen stellen und dass sie wöchentlich dreimal so viel Zeit für Tätigkeiten im Haushalt (zum Beispiel die Betreuung von Kindern oder älteren bzw. behinderten Personen und die Erledigung der Hausarbeit) aufwenden wie Männer;

O.

in der Erwägung, dass 37 % der Mitglieder des neu gewählten Europäischen Parlaments, neun der 28 neuen Kommissionsmitglieder und sieben der 28 Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union Frauen sind;

P.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen unterschätzt wird, da viele Frauen, die insbesondere in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben oder sich nur um Haushalt und Kinder kümmern, nicht arbeitslos gemeldet sind; in der Erwägung, dass diese Tatsache zu Ungleichheit beim Zugang zu öffentlichen Leistungen (Beihilfen, Renten, Mutterschaftsurlaub, Krankheitsurlaub, Zugang zur Sozialversicherung usw.) führt;

Q.

in der Erwägung, dass bei einer Fortsetzung dieser Tendenz erst im Jahr 2038 das Ziel einer Erwerbsquote von Frauen von 75 % und erst 2084 die Gleichstellung bei der Entlohnung erreicht werden würden; in der Erwägung, dass bereits 2034 eine ausgewogene Vertretung in den nationalen Parlamenten, den Organen der EU und den Leitungsorganen der europäischen Unternehmen erreicht, eine gerechte Aufteilung der Hausarbeit aber erst 2054 verwirklicht werden würde;

R.

in der Erwägung, dass die mangelnde Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im Allgemeinen und fehlende erschwingliche und hochwertige Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und zur Versorgung von älteren Menschen und anderen Personen mit besonderem Pflegebedarf im Besonderen ein großes Hindernis für die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, ihren Aufstieg in verantwortungsvolle Positionen und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt — auch als Instrument für die Verhinderung und Verringerung von Armut — darstellen;

S.

in der Erwägung, dass die Aufteilung der Verantwortung in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern — nicht zuletzt durch die vermehrte Inanspruchnahme von Eltern- und Vaterschaftsurlaub — eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; in der Erwägung, dass in einem Viertel der Mitgliedstaaten kein Vaterschaftsurlaub vorgesehen ist;

T.

in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und Stereotypen nach wie vor großen Einfluss auf die Aufteilung der Aufgaben zwischen Frauen und Männern im Haushalt, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft im Allgemeinen haben, dass dadurch Beschäftigungsmöglichkeiten und die persönliche und berufliche Entfaltung von Frauen eingeschränkt werden und sie deshalb nicht ihr gesamtes Potenzial als Menschen und als Wirtschaftsbeteiligte ausschöpfen können;

U.

in Erwägung der Rolle, die die Medien sowohl bei der Verbreitung von Stereotypen, der Abwertung des Frauenbilds, der Übersexualisierung von Mädchen als auch bei der Überwindung geschlechtsspezifischer Stereotypen, der Förderung der Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen und der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern spielen können;

V.

in der Erwägung, dass der Rat noch immer keinen offiziellen Standpunkt zu den beiden vom Europäischen Parlament angenommenen legislativen Entschließungen eingenommen hat, die grundlegende Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, nämlich der Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für die Mutterschutzrichtlinie und der Entschließung vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG Fragen zur Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften von 26 Mitgliedstaaten mit den neuen Bestimmungen der Richtlinie aufgeworfen hat (33);

X.

in der Erwägung, dass der Erhebung der FRA vom März 2014 zufolge jede dritte Frau in der EU bereits physischer und/oder sexueller Gewalt ausgesetzt war, jede fünfte Frau nach der Vollendung des 15. Lebensjahrs Opfer physischer Gewalt geworden ist und annähernd jede zweite psychischer Gewalt ausgesetzt war; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Grundrechte darstellt, die ernsthafte psychische Konsequenzen nach sich ziehen kann, alle Gesellschaftsschichten unabhängig von Alter, Bildungsniveau, Einkommen, Sozialstatus und Herkunfts- oder Wohnsitzland betrifft und zu den Straftaten gehört, die am seltensten angezeigt werden; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eines der größten Hindernisse für die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen darstellt;

Y.

in der Erwägung, dass Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen zunimmt, wobei das Verhalten von Minderjährigen in sozialen Netzwerken in diesem Zusammenhang besonders besorgniserregend ist;

Z.

in der Erwägung, dass die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2016 auslaufen wird; in der Erwägung, dass dem Eurostat-Bericht des Jahres 2014 über Menschenhandel zufolge die überwiegende Mehrheit (80 %) der erfassten Opfer von Menschenhandel in der EU Frauen und Mädchen sind;

Aa.

in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) noch nicht unterzeichnet und nur acht dieses Übereinkommen ratifiziert haben;

Ab.

in der Erwägung, dass — insbesondere im Interesse der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen — der Erhebung von verlässlichen, vergleichbaren und nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten größte Bedeutung bei der Gestaltung einzelstaatlicher und europäischer politischer Strategien zukommt;

Ac.

in der Erwägung, dass Frauen von spezifischen Gesundheitsthemen betroffen sind und weniger häufig als Männer für klinische Versuchsreihen herangezogen werden und dass sich diese Unterschiede erheblich auf die Gesundheit von Frauen auswirken;

Ad.

in der Erwägung, dass Mädchen und Frauen insbesondere zwischen 15 und 24 Jahren weniger Sport treiben als Jungen und Männer gleichen Alters, dass Sport eine Möglichkeit der Selbstbestätigung und -verwirklichung bietet sowie Bürgersinn und Solidarität fördert und dass regelmäßige sportliche Aktivitäten der physischen und psychischen Gesundheit zugutekommen; in der Erwägung, dass auch im Sport Gewalt gegen Frauen, Stereotypen, unterschiedliches Entgelt und Hindernisse für den Aufstieg von Frauen in Führungspositionen anzutreffen sind;

Ae.

in der Erwägung, dass die sexuellen und reproduktiven Rechte grundlegende Menschenrechte sind und dass ihnen im Aktionsprogramm der Union im Bereich Gesundheit Rechnung getragen werden sollte;

Af.

in der Erwägung, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung der Maßnahmen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegen;

Ag.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht der Kommission über die Gleichstellung von Frauen und Männern ein maßgebliches Instrument für die Beurteilung der Entwicklung der Lage der Frauen in Europa darstellt;

Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Strategie Europa 2020

1.

fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Perspektive, die Rechte der Frauen und die Chancengleichheit bei der Ausarbeitung ihrer politischen Maßnahmen, der Aufstellung ihrer Haushaltspläne und der Umsetzung der gemeinschaftlichen Programme und Strategien — insbesondere im Rahmen der Bemühungen um die Wiederbelebung der Konjunktur — durch proaktive Maßnahmen zu berücksichtigen, indem fallweise geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen vorgenommen werden;

2.

bedauert, dass die Ziele der „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit unter anderem deswegen nicht verwirklicht werden können, weil der Vorschlag für die Mutterschutzrichtlinie zurückgezogen wurde; betont, dass gleichzeitig das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen nach und nach zunimmt;

3.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in die Strategie Europa 2020 eine Gleichstellungskomponente zu integrieren, damit die Fortschritte bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles gemessen und damit politische Maßnahmen aus dem Jahreswachstumsbericht in die länderspezifischen Empfehlungen übertragen werden können;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen allgemeinen Plan für Investitionen in die soziale Infrastruktur auszuarbeiten, da davon ausgegangen wird, dass das europäische Bruttoinlandsprodukt (BIP) mit einem geschlechtsspezifischen Investitionsplan bis 2018 schrittweise um 2,4 Prozentpunkte mehr wachsen würde als ohne diesen Investitionsplan;

5.

stellt fest, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt das wirtschaftliche Potenzial der EU deutlich stärken und gleichzeitig für seine Ausgewogenheit und seinen integrativen Charakter sorgen könnte; stellt fest, dass Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zufolge das BIP pro Kopf bei übereinstimmenden Erwerbsquoten bis 2030 um 12,4 % wachsen würde;

6.

hält es für dringend geboten, die Armut von Frauen und insbesondere von älteren Frauen und alleinerziehenden Müttern, aber auch von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und Frauen, die Minderheiten angehören, zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten folglich auf, wirksamere Inklusionsstrategien umzusetzen und die für Sozialpolitik vorgesehenen Mittel — nicht zuletzt den Europäischen Sozialfonds und die Strukturfonds — effizienter einzusetzen;

7.

bedauert, dass die sozialen Maßnahmen zum Abbau der Armut bei Haushalten mit nur einem Erwachsenen (also den meisten Haushalten von Witwen und alleinerziehenden Müttern) im Jahr 2012 annähernd 50 % weniger Wirkung gezeigt haben als 2005; ist außerdem besorgt darüber, dass die Wirksamkeit der sozialen Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten nur bei einem Drittel des EU-Durchschnitts liegt; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, die sozialen Maßnahmen, die in erster Linie für Arbeitslose bestimmt sind, auszuweiten, um die Zunahme der Armut, insbesondere bei Frauen, aufzuhalten;

8.

fordert den Rat und die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Dimension von Armut und sozialer Ausgrenzung anzugehen; bedauert, dass die bislang im Rahmen der jährlichen Zyklen des Europäischen Semesters verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen nicht ausreichend auf die beschäftigungsbezogenen und sozialen Ziele der Strategie Europa 2020 abgestimmt wurden; fordert, dass mit den länderspezifischen Empfehlungen die strukturellen Ursachen der Armut von Frauen systematisch angegangen werden;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer Steuer- und ihrer Sozialpolitik der Entwicklung der familiären Strukturen Rechnung zu tragen, indem sie insbesondere Familien Alleinerziehender und ältere Menschen mit Steuergutschriften oder Beihilfen zu Gesundheitsleistungen finanziell unterstützen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Vergabe der für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Finanzmittel die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration der geschlechtsspezifischen Perspektive berücksichtigt und bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung und den entsprechenden Programmen gefördert werden, wozu auch Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gehören;

11.

bedauert, dass der Jahresbericht künftig nur mehr ein dem Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Anhang beigefügtes Arbeitsdokument ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesem Bericht wieder die gebotene politische Legitimation zukommen zu lassen, indem sie ihn offiziell und gesondert verabschiedet;

Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich Beschäftigung und bei der Teilhabe an Entscheidungsprozessen

12.

weist darauf hin, dass das geschlechtsspezifische Lohn- und das geschlechtsspezifische Rentengefälle unbedingt verringert werden müssen, indem unter anderem die Tatsache, dass nach wie vor viele Frauen in Teilzeitbeschäftigung, gegen geringe Entlohnung und in prekären Arbeitsverhältnissen tätig sind, angegangen und für hinreichend gute Betreuungseinrichtungen für Kinder und andere abhängige Personen gesorgt wird; bedauert zutiefst, dass über ein Drittel der älteren Frauen in der EU keinerlei Altersrente erhält; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die vollständige Anwendung der aus der Richtlinie 2006/54/EG erwachsenden Rechte — einschließlich des Grundsatzes der gleichen Entlohnung und der Transparenz der Entlohnung — zu sorgen und ihre nationalen Gleichstellungsbestimmungen zu vereinfachen und zu modernisieren; fordert die Kommission auf, auch künftig regelmäßig die Umsetzung der Richtlinien über die Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten, und ersucht sie, gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/54/EG und auf der Grundlage von Artikel 157 AEUV baldmöglichst eine Neufassung der Richtlinie 2006/54/EG vorzuschlagen, wobei sie den detaillierten Empfehlungen, die der Entschließung des Parlaments vom 24. Mai 2012 als Anlage beigefügt sind, Folge leisten sollte;

13.

bedauert zutiefst, dass Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht das gleiche Entgelt erhalten wie Männer, und verurteilt außerdem die horizontale und die vertikale Segregation; betont ferner, dass die große Mehrheit der Geringverdiener und praktisch alle Berufstätigen mit extrem niedrigen Löhnen in Teilzeit arbeiten, und stellt fest, dass fast 80 % der von Erwerbsarmut betroffenen Personen Frauen sind; weist darauf hin, dass den Schlussfolgerungen der Bewertung des europäischen Mehrwerts zufolge das Wirtschaftswachstum mit jedem Prozentpunkt, um den das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird, um 0,1 % zunehmen würde, sodass die Beseitigung dieses Gefälles in der aktuellen Rezession von zentraler Bedeutung ist; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten, die Unternehmer und die Gewerkschaften auf, konkrete und sinnvolle Bewertungsinstrumente für Arbeitsstellen auszuarbeiten und anzuwenden, die einen Beitrag dazu leisten können, gleichwertige Arbeitsplätze zu ermitteln und somit gleiches Entgelt für Männer und Frauen zu gewährleisten;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 proaktive Maßnahmen zugunsten hochwertiger Arbeitsplätze für Frauen zu ergreifen, indem sie Stereotype und die vertikale und horizontale Segregation der Arbeitsmärkte bekämpfen, den Übergang zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigung erleichtern und ihre Maßnahmen insbesondere auf die Gruppe der Jugendlichen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind (NEET), ausrichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme gesonderte Beschäftigungsziele aufzustellen, damit Frauen über die gleichen Chancen auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt und den Verbleib in ihm verfügen wie Männer;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Frauen dazu ermutigt werden, eine Karriere in der Wissenschaft einzuschlagen, und den Einstieg von Frauen in die als typische „Männerdomänen“ angesehenen Bereiche vor allem in der Wissenschaft und den neuen Technologien insbesondere im Wege von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu fördern, um so das Humankapital der Frauen in Europa in vollem Umfang zu nutzen; betont insbesondere, dass die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) neue Möglichkeiten eröffnet, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die geschlechtsspezifische Dimension in vollem Umfang in die Priorität aufgenommen wird, die der digitalen Agenda in den nächsten fünf Jahren eingeräumt wird;

16.

betont, dass finanzielle Unabhängigkeit ein Schlüssel zur Gewährleistung von Gleichstellung ist und dass die unternehmerische Tätigkeit von Frauen ein unterschätztes und nicht ausreichend ausgeschöpftes Potenzial für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU darstellt; fordert aus diesem Grund das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) auf, mehr und bessere Daten zur Unternehmertätigkeit von Frauen zu erheben; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission, andere einschlägige Einrichtungen wie die Handelskammern und die Industrie auf, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen dadurch zu stärken, zu fördern und zu unterstützen, dass der Zugang zu Darlehen vereinfacht wird, Bürokratie und andere Hindernisse für Unternehmensgründungen von Frauen beseitigt werden, die geschlechtsspezifische Dimension in die einschlägigen Maßnahmen aufgenommen wird, die Einrichtung einer gemeinsamen mehrsprachigen elektronischen Daten- und Austauschplattform für Sozialunternehmerinnen gefördert wird und regionale und europaweite Netzwerke für Anleitung und gegenseitige Unterstützung gestärkt werden;

17.

ist der Auffassung, dass für die Wiedereingliederung von Frauen in die Arbeitswelt eine mehrdimensionale Politik erforderlich ist, die berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sowie die Förderung sichererer Beschäftigungsverhältnisse und maßgeschneiderter Arbeitsmodelle umfasst, und weist darauf hin, dass sich das Konzept der flexiblen Arbeitszeit immer mehr verbreitet; stellt fest, dass vor allem von Teilzeitbeschäftigten, die mehrheitlich Frauen sind, Flexibilität verlangt wird; vertritt aus diesem Grund die Auffassung, dass Tarifverhandlungen ein Recht darstellen, das gewahrt werden muss, da es zur Bekämpfung von Diskriminierung sowie zur Wahrung und Förderung von Rechten beiträgt;

18.

betont, dass flexiblere Erwerbsmodelle die Möglichkeiten von Frauen, aktiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben, erweitern können, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass sich diese Flexibilität negativ auf Löhne und Renten der Frauen auswirken kann; betont aus diesem Grund das Erfordernis konkreter Vorschläge zur Vereinbarkeit von Privat- und Erwerbsleben und fordert Männer und Frauen auf, die beruflichen, familiären und sozialen Verpflichtungen insbesondere dann, wenn es um die Betreuung von abhängigen Personen und Kindern geht, ausgewogener aufzuteilen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Strategien, mit denen die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen in ländlichen Gebieten gefördert und somit für hinreichende Rentenansprüche für diese Frauen gesorgt wird, sowie Maßnahmen zur Förderung der Vertretung von Frauen in einschlägigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Foren und zur Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten im Einklang mit der Multifunktionalität der Landwirtschaft aufzunehmen;

20.

betont den zunehmenden Konsens innerhalb der EU über das Erfordernis der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch — unter anderem — die Beteiligung von Frauen an der Beschlussfassung in Wirtschaft und Politik, bei der es sich um eine Frage der Grundrechte und der Demokratie handelt, da hier derzeit ein Demokratiedefizit vorliegt; begrüßt aus diesem Grund die in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich eingeführten Paritäts- und geschlechtsspezifischen Quotenregelungen und fordert den Rat auf, Stellung zur Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften zu beziehen, damit das Legislativverfahren so schnell wie möglich weitergeführt werden kann; fordert den Rat und die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten ihrerseits dafür sorgen, dass Frauen und Männer gleichberechtigt in den einzelnen Bereichen der Beschlussfassung mitwirken können; fordert die Organe der EU außerdem auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Gleichstellung der Geschlechter im Kollegium der Kommissionsmitglieder und bei den hochrangigen Beamten aller Organe, Agenturen, Institutionen und Einrichtungen der EU zu gewährleisten;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Aufnahme geschlechtsspezifischer Klauseln in ihre Ausschreibungen für öffentliche Aufträge zu prüfen, um so die Unternehmen dazu anzuhalten, sich in ihrer Belegschaft um die Gleichstellung der Geschlechter zu bemühen; weist darauf hin, dass dieser Vorschlag nur im Rahmen der Achtung des Wettbewerbsrechts der EU umgesetzt werden kann;

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

22.

spricht Schweden, Belgien, Frankreich, Slowenien, Dänemark und dem Vereinigten Königreich Glückwünsche zur Verwirklichung der Barcelona-Ziele aus und fordert die verbleibenden Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, über die Barcelona-Ziele hinauszugehen und insbesondere für Kleinkinder unter drei Jahren einen von den nationalen und lokalen Behörden gemeinsam umzusetzenden systematischeren und besser integrierten Ansatz für Bildung und Vorschulbetreuung zu verfolgen; fordert die Kommission auf, auch künftig die Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, damit den Eltern auch im Wege der Einrichtung solcher Strukturen am Arbeitsplatz erschwingliche Betreuungsmöglichkeiten und insbesondere Kinderkrippen angeboten werden können; vertritt die Auffassung, dass Familienplanung, Privatleben und berufliche Ambitionen nur dann miteinander in Einklang gebracht werden können, wenn die betroffenen Personen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine echte Wahlfreiheit haben und durch politische und ökonomische Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt werden, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen, und wenn die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Haushaltsmittel für die Kinderbetreuung insbesondere durch den Ausbau des öffentlichen Netzes von Kindertagesstätten, Krippen und außerschulischen Angeboten für Kinder zu erhöhen; fordert die Kommission außerdem auf, in den länderspezifischen Empfehlungen für jedes Land den Mangel an erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen aufzugreifen;

23.

bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten trotz der zur Verfügung stehenden gemeinschaftlichen Finanzmittel (im Zeitraum von 2007-2013 waren 3,2 Milliarden EUR der Strukturfonds für die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen und bei der Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen vorgesehen) Haushaltskürzungen vorgenommen haben, die die Verfügbarkeit (aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen) und die Qualität (aufgrund des Personalmangels) der Kinderbetreuung beeinträchtigen und sie verteuern;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen vergüteten Vaterschaftsurlaub von mindestens zehn Arbeitstagen Dauer einzuführen und — legislative und nichtlegislative — Maßnahmen zu fördern, mit denen Männern und insbesondere Vätern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Recht auf die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben wahrzunehmen, wobei hierzu unter anderem der Elternurlaub gefördert werden sollte, der zwar nicht abwechselnd, jedoch entweder von Vater oder Mutter genommen werden können sollte, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat;

25.

bedauert die Blockade der Mutterschutzrichtlinie im Rat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verhandlungen hierüber wiederaufzunehmen, und bekräftigt seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, erschwingliche, flexible, hochwertige und leicht zugängliche Dienste für die Betreuung der Menschen einzurichten, die bei den Erledigungen des täglichen Bedarfs nicht alleine zurechtkommen, da sie nicht über die Eigenständigkeit verfügen, die sie benötigen, um ihr Privat-, ihr Familien- und ihr Erwerbsleben miteinander in Einklang zu bringen;

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

27.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung anzuhalten und das Verfahren für den Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul schnellstmöglich einzuleiten; stellt fest, dass der unverzügliche Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul zur Gestaltung einer integrierten Politik und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen führen würde;

28.

fordert die Kommission erneut auf, auf der Grundlage von Artikel 84 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, in dem Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Vorbeugung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen dadurch gefördert und unterstützt wird, dass ein umfassender und wirksamer politischer Rahmen für geschlechtsspezifische Gewalt gefördert wird, der sich in erster Linie mit der Vorbeugung, der Strafverfolgung der Täter, dem Schutz der Opfer, der Bereitstellung geeigneter und angemessener Dienstleistungen und Schulungsangebote zur Gleichstellung sowie der Einführung von Sanktionen bei diskriminierendem oder gewalttätigem Verhalten gegenüber Frauen befasst; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, systematisch darauf hinzuarbeiten, dass Frauen zur Anzeige von Gewalt bei den Behörden ermutigt werden und dass Sachverständige für den Umgang mit den Opfern ausgebildet und geschult werden;

29.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitteilung über die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung effektiv und mit Finanzmitteln in angemessener Höhe umgesetzt wird;

30.

fordert den Rat auf, die „Überleitungsklausel“ anzuwenden und einen einstimmigen Beschluss zu fassen, mit dem geschlechterbasierte Gewalt in die Kriminalitätsbereiche gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgenommen wird, in dem bereits Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern aufgeführt werden;

31.

fordert die Kommission auf, den digitalen Markt besser zu regulieren, damit Frauen und Mädchen vor Online-Gewalt geschützt sind;

32.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, in ihre nationalen Aktionspläne zur Beseitigung häuslicher Gewalt die Verpflichtung aufzunehmen, Migrantinnen ohne Papiere dieselbe Unterstützung wie Frauen mit rechtmäßigem Aufenthalt zuteilwerden zu lassen, und die Einrichtungen nicht zu verpflichten, diese Fälle den Behörden zu melden;

33.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre kostenlosen öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu stärken und so alle Frauen, die Gewalt ausgesetzt sind — einschließlich Flüchtlingen — zu unterstützen, indem sie unter anderem ihre Kapazitäten ausweiten und Frauen verschiedener Nationalitäten und Frauen mit Behinderungen in besonderer Weise beistehen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, 2016 zum Europäischen Jahr der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen auszurufen und zu diesem Zweck ausreichende Mittel für die Sensibilisierung bereitzustellen; betont, dass hierfür alle beteiligten Behörden und Dienste sowie Angehörige anderer Berufsgruppen wie Polizisten, Ärzte, Richter, Anwälte, Lehrer und alle anderen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, Unterstützung bieten, angemessen ausgebildet werden müssen;

35.

fordert die Kommission auf, angesichts des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung am 11. Januar 2015 ein europäisches Register der Schutzanordnungen zu erstellen;

36.

weist darauf hin, dass die Gewalt gegen Frauen in Kriegsgebieten eine klare Verletzung der Grundrechte von Frauen und eine erniedrigende und demütigende Behandlung von Frauen darstellt; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter für die Konsolidierung des Friedens von grundlegender Bedeutung ist, da sie der Notwendigkeit Ausdruck verleiht, diese und ähnliche Handlungen, die sich gegen Frauen richten, zu verhindern und zu bekämpfen;

37.

fordert das EIGE, die FRA und Eurostat auf, auch künftig vergleichbare Daten und insbesondere harmonisierte Daten über Gewalt zu erheben, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission die Instrumente zur Verfügung stehen, die sie für die Ausarbeitung wirksamer Maßnahmen benötigen; fordert darüber hinaus die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dem Stand der institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten anzunehmen, damit diese Mechanismen, ohne die die horizontale Priorität der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen und ihre besondere Herangehensweise nicht von Erfolg gekrönt sein werden, durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und die infolgedessen durchgeführten Reformen in Zukunft keinen Schaden nehmen;

38.

fordert die Kommission auf, das Programm DAPHNE im Rahmen des Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ weiter zu finanzieren und für seine Außenwirkung zu sorgen, damit die Organisationen, die die Gewalt gegen Frauen bekämpfen, ihre Arbeit fortsetzen können;

39.

fordert die Kommission erneut auf, analog zum derzeitigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen eine europäische Stelle zur Beobachtung der geschlechtsspezifischen Gewalt einzurichten, die von einem europäischen Koordinator für die Vorbeugung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen geleitet werden sollte;

40.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Medienkampagnen oder andere Meldungen, in denen Opfer sexueller Gewalt die Verantwortung für diese Taten zugeschoben wird, aufs Schärfste zu verurteilen, da solche Unterstellungen sämtlichen grundlegenden Prinzipien der Gleichstellung der Geschlechter zuwiderlaufen;

Bekämpfung von Geschlechterstereotypen

41.

unterstreicht die wichtige Rolle von Bildung bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Stereotypen und bei der Beendigung von geschlechtsspezifischer Diskriminierung; betont, dass auch Jungen und Männer in die Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung von Männern und Frauen einbezogen werden müssen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, durchschlagende politische Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Stereotypen zu ergreifen und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass sie das Bewusstsein für gleiche Rechte und für Chancengleichheit von Männern und Frauen in ihren Bildungssystemen schärfen;

42.

fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die sozialen Medien keinen sexistischen Sprachgebrauch pflegen, und für die aktive Beteiligung von Frauen, ihre ausgewogene Vertretung und ein vielschichtiges Bild beider Geschlechter zu sorgen, das über Schönheitsideale und sexistische Klischees über ihre Rollen in den verschiedenen Lebensbereichen — insbesondere bei Inhalten, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind — hinausgeht;

43.

fordert die Mitgliedstaaten und die Medienaufsichtsbehörden auf, darauf zu achten, welche Rolle — sowohl quantitativ als auch qualitativ — Frauen in den Medien und insbesondere im Fernsehen zukommt, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Würde der Frau geachtet wird, dass keine geschlechtsspezifischen Stereotypen befördert werden und dass nicht zur Übersexualisierung von Mädchen beigetragen wird;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, anknüpfend an die Verabschiedung der Schlussfolgerungen des Rates zur Geschlechtergleichstellung im Sport die Möglichkeiten umfassend auszuschöpfen, die der Sport für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter — insbesondere durch die Festlegung von konkreten Aktionsplänen zur Bekämpfung von Stereotypen und Gewalt —, für die Gleichstellung von Profisportlern und für die Förderung der sportlichen Betätigung von Frauen bietet;

Gesellschaftliche Herausforderungen

45.

weist darauf hin, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass die Abtreibungsraten unabhängig davon, ob Abtreibung legal oder illegal ist, ähnlich hoch bzw. in den Ländern mit einem Abtreibungsverbot sogar höher sind (Weltgesundheitsorganisation, 2014);

46.

stellt fest, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung der Maßnahmen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten sowie zur Sexualerziehung im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegen; unterstreicht jedoch, dass die EU zur Weitergabe von Informationen über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beitragen kann;

47.

verweist darauf, dass Frauen nicht zuletzt durch den einfachen Zugang zu Empfängnisverhütung und Abtreibung die Kontrolle über ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte haben müssen; unterstützt daher Maßnahmen und Strategien zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu ihrer besseren Information über ihre Rechte und über die verfügbaren Dienstleistungen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen und Strategien zur Sensibilisierung der Männer für ihre Verantwortung in Fragen der Sexualität und der Fortpflanzung durchzuführen;

48.

betont die große Bedeutung aktiver Präventions-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene, damit ein hohes Maß an sexueller und reproduktiver Gesundheit in der Öffentlichkeit vorhanden ist und dadurch sexuell übertragbare Krankheiten und unerwünschte Schwangerschaften verhindert werden;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Tests von Humanarzneimitteln dafür zu sorgen, dass Männer und Frauen in klinischen Tests gleichermaßen vertreten sind und insbesondere auf die Transparenz bei der geschlechtsspezifischen Auswahl der Teilnehmer geachtet wird; fordert die Kommission auf, bei der Prüfung der angemessenen Umsetzung dieser Verordnung besonders auf mit der Gleichstellung von Frauen und Männern verbundene Gesichtspunkte zu achten;

50.

weist darauf hin, dass die EU am 22. Januar 2011 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert hat, in dem festgelegt ist, dass die Vertragsparteien für alle Menschen mit Behinderungen die uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Behinderung sicherzustellen und zu fördern haben und jedwede Handlung oder Praktik zu unterlassen haben, die nicht mit diesem Übereinkommen in Einklang steht;

Gleichstellung von Frauen und Männern in den Außenbeziehungen der EU

51.

fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den Außenbeziehungen der EU mit Drittländern nachdrücklich zu fördern und dafür ihren umfassenden strategischen Ansatz in Bezug auf Gleichstellungsfragen zu stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen zu verstärken, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und das Bewusstsein für die Rechte von Frauen zu schärfen;

52.

fordert die EU auf, die Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Familienzusammenführungen zementiert wird, zu beenden, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Migrantinnen insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt einen eigenen Aufenthaltsstatus zu gewähren;

53.

fordert die Kommission auf, für die Aufnahme der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau in alle Partnerschaftsabkommen und in alle Verhandlungen mit Drittstaaten zu sorgen;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.

(2)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(3)  ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.

(4)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(5)  Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.

(7)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.

(9)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(10)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(11)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(12)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(13)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0375.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0073.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0247.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0074.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0045.

(19)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 47.

(20)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.

(21)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.

(22)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.

(23)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 1.

(24)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 134.

(25)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.

(26)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.

(27)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.

(28)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 31.

(29)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0162.

(30)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130.

(31)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.

(32)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(33)  Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (COM(2013)0861).


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/15


P8_TA(2015)0051

Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2014/2158(INI))

(2016/C 316/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 6. Mai 2014 über die Wettbewerbspolitik 2013 (COM(2014)0249) und auf das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2014)0148),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 101-109,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 4. Februar 2011 mit dem Titel „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEC(2011)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (COM(2013)0401),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2013/396/EU vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (5),

unter Hinweis auf die im Juni 2012 von der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche veröffentlichte Studie über kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht,

unter Hinweis auf die von der Kommission am 11. Juni 2013 nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache AT.39740 — Google (6) veröffentlichte Mitteilung,

unter Hinweis auf die Verpflichtungszusagen an die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache COMP/39.398 — Visa MIF,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (7) (EG-Fusionskontrollverordnung),

unter Hinweis auf die am 27. März 2013 von der Kommission durchgeführte Konsultation zu der EU-Fusionskontrolle — Änderungsentwurf für ein vereinfachtes Verfahren zur Durchführungsverordnung zur Fusionskontrolle,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (8) (Bankenmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“ (9) (Rekapitalisierungsmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (10) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (11) (Umstrukturierungsmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (12) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 über einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (13) (neuer vorübergehender Rahmen, der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (14) („Bankenmitteilung“),

unter Hinweis auf das Themenpapier der Kommission für den Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Banken,

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2011 mit dem Titel „State aid — Crisis rules for the financial sector and the real economy“ (Staatliche Beihilfen — Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (15),

unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (16),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“ (17),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (19),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2012 mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (20),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Juli 2012 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2012 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen (22),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (23) (nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 9, 12, 15 und 16,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik — 2003 (24), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004 (25), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 (26), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (27), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 (28), vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 (29), vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (30), vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (31) und vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (32),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Juni 2013 mit dem Titel „Towards more effective merger control“ (Hin zu effektiverer Fusionskontrolle),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 9. Juli 2014 mit dem Titel „Towards more effective merger control“ (Hin zu effektiverer Fusionskontrolle),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik — der einzuschlagende Weg“ (33),

unter Hinweis auf die Erklärung des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, Margrethe Vestager, vom 6. November 2014 zu Ermittlungen zu staatlichen Beihilfen im Steuerbereich,

unter Hinweis auf den digitalen Anzeiger der Kommission für 2014,

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0019/2015),

A.

in der Erwägung, dass einige Sektoren innerhalb des Binnenmarkts immer noch durch nationale Grenzen und künstliche Hindernisse getrennt werden, während gleichzeitig Besorgnis erregende Praktiken wie Sozialdumping oder der Missbrauch der Strukturfonds Fragen aufwerfen und auch im Rahmen der EU-Wettbewerbspolitik behandelt werden sollten; in der Erwägung, dass der Wettbewerb nicht in allen Mitgliedstaaten in gleichermaßen zufriedenstellender Weise funktioniert;

B.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik selbst ein Instrument zum Schutz der Demokratie in Europa ist, da sie eine übermäßige Konzentration der wirtschaftlichen und finanziellen Macht in den Händen einiger weniger verhindert, was wiederum eine Gefahr für die Unabhängigkeit der politischen Entscheidungsträger in Europa von Industriekonzernen und Großbanken darstellen würde;

C.

in der Erwägung, dass eine Wettbewerbspolitik, die auf gleichen Wettbewerbsbedingungen in allen Bereichen basiert, ein Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft in Europa und ein wesentliches Instrument ist, um für das ordnungsgemäße Funktionieren eines dynamischen, effizienten, nachhaltigen und innovativen Binnenmarkts zu sorgen, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und auf weltweiter Ebene wettbewerbsfähig zu sein; in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise daher nicht als Vorwand für eine nachlässige Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften dienen sollte;

D.

in der Erwägung, dass Kartelle jedes Jahr Verluste in Höhe von 181–320 Mrd. EUR — etwa 3 % des BIP der EU — verursachen;

E.

in der Erwägung, dass dem EU-Bankensektor im Zeitraum 2008 bis Ende 2011 1,6 Billionen EUR an staatlichen Beihilfen gewährt wurden;

F.

in der Erwägung, dass Steuerumgehung, Steuerbetrug und Steueroasen die EU-Steuerzahler jährlich geschätzt 1 Billion EUR an entgangenen Einkünften kosten und zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zwischen Unternehmen, die Steuern zahlen, und solchen, die es nicht tun, führen;

G.

in der Erwägung, dass sich europäische Bürger die Bereitstellung hochwertiger und bezahlbarer öffentlicher Dienstleistungen wünschen;

H.

in der Erwägung, dass die strikte Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze vor allem dem Verbraucher zugutekommt, während mangelnder Wettbewerb zu einer Fehlallokation von Ressourcen und einer geringeren Produktivität führt;

I.

in der Erwägung, dass der europäische Binnenmarkt in Bezug auf Energiekosten schlechter dasteht als die USA, wobei die Preisunterschiede 31 % gegenüber 22 % in den USA betragen;

J.

in der Erwägung, dass die Einführung eines „Binnenmarktverwaltungspasses“ Wettbewerbsverzerrungen und die Zersplitterung des Binnenmarkts verringern und das Wachstumspotenzial der europäischen Wirtschaft steigern würde;

K.

in der Erwägung, dass die erfolgreiche Entwicklung von KMU unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, nachhaltiges Wachstum, Innovationen und Investitionen ist; in der Erwägung, dass KMU, die 98 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, in vielen Mitgliedstaaten von einer schweren Kreditklemme betroffen sind;

L.

in der Erwägung, dass der freie Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr für das Wachstum entscheidend ist; in der Erwägung, dass die langfristigen Wachstumschancen der einheimischen Industrie durch Protektionismus beeinträchtigt werden können;

M.

in der Erwägung, dass die Dauer unentdeckter Kartelle bei zwischen 6 und 14 Jahren ab ihrer Gründung liegt, was die Wirtschaft beeinträchtigt und Kunden und letztendlich Verbraucher stark belastet;

N.

in der Erwägung, dass das einheitliche EU-Patent ein Schritt in Richtung Vollendung des Binnenmarkts ist und dass sich alle Mitgliedstaaten daran beteiligen sollten;

O.

in der Erwägung, dass die Veröffentlichung der sogenannten „LuxLeaks“-Dokumente durch das internationale Konsortium investigativer Journalisten aufgezeigt hat, dass eine eingehende und unabhängige Untersuchung der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei Steuerabsprachen und ihrer Einhaltung der Vorschriften zur EU-Beihilfenkontrolle erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der GD Wettbewerb von größter Bedeutung ist, damit sie dies und ihre weiteren Ziele erfolgreich verwirklichen kann;

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt es, dass die wirtschaftliche Dimension der EU in den Verträgen als „offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ begründet ist; betont, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Förderung des Wettbewerbs gelegt werden muss, um die ehrgeizigen Ziele für Beschäftigung, Wachstum, Investitionen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu verwirklichen, da nachhaltiger und wirksamer Wettbewerb Investitionen und Vorteile für Endnutzer fördert und die Wirtschaft voranbringt; betont, dass die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik eine entscheidende Rolle für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen spielt, wodurch Innovation, Produktivität, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen durch alle Akteure auf dem gesamten Binnenmarkt und für alle Geschäftsmodelle einschließlich KMU unter uneingeschränkter Berücksichtigung nationaler Unterschiede gefördert werden; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen zu Kartell-, Beihilfen- und Fusionskontrolle durchzusetzen, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt und soziale Fortschritte zu verwirklichen;

2.

ist der Auffassung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt nur gewährleistet werden können, wenn Sozialdumping bekämpft wird und die europäischen Vorschriften zum Sozial- und Umweltrecht umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, die sozialen und beschäftigungsbezogenen Auswirkungen ihrer Eingriffe im Bereich der staatlichen Beihilfen insbesondere in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und diese Analyse in ihre Entscheidungen einzubeziehen;

3.

betont, dass europäische Industriekonzerne und KMU angesichts der Globalisierung mit geeigneten Wettbewerbs- und Besteuerungsmaßnahmen unterstützt werden müssen;

4.

fordert die Kommission auf, mögliche Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, sowie deren Ursachen und wirtschaftliche Auswirkungen zu ermitteln;

5.

hebt hervor, dass der Wettbewerbspolitik eine tragende Rolle dabei zukommt, den ganzheitlichen Binnenmarktansatz zu stärken, mit dem die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen Europas bewältigt werden sollen; fordert die Kommission auf, den Bedürfnissen von Bürgern, Verbrauchern und KMU wirksam Rechnung zu tragen, indem sie deren Belange in den Mittelpunkt ihres Entscheidungsprozesses stellt, sodass mit den vorgeschlagenen Wettbewerbsstrategien Mehrwert für die Unionsbürger geschaffen werden kann;

6.

bekräftigt, dass die Kommission die Umschichtung von Haushaltsmitteln aus veralteten oder nicht ausgeschöpften Haushaltslinien an die GD Wettbewerb in Erwägung ziehen sollte; weist darauf hin, dass die Kommission mit angemessenen personellen Ressourcen ausgestattet werden muss, wenn sie ihre Ermittlungen zu staatlichen Beihilfen steuerlicher Art wie Steuerabsprachen und zu Steuervermeidung beträchtlich ausweiten und vertiefen soll, sodass die Wettbewerbspolitik ausreichend proaktiv ist; ist der Ansicht, dass die Kommission auch über das geeignete rechtliche Instrumentarium verfügen muss, um weitere Schlupflöcher zu ermitteln, auf die wir durch die Offenlegung der gezielten Steuersysteme, die von verschiedenen Mitgliedstaaten in der Union angewandt werden, aufmerksam gemacht wurden; empfiehlt angesichts der LuxLeaks-Enthüllungen insbesondere eine Stärkung des Referats der GD Wettbewerb für staatliche Beihilfen steuerlicher Art;

7.

erwartet die baldige Veröffentlichung der Bestandsaufnahme der Kommission ein Jahrzehnt nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln und fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament in alle daraus folgenden Initiativen einzubeziehen; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verordnung den neuen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere infolge der Annahme der Richtlinie zu Schadenersatzklagen;

8.

verweist die Kommission darauf, dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden strikt überwacht werden sollte;

9.

unterstreicht, dass die Instrumente der Wettbewerbspolitik nicht für steuerliche Eingriffe missbraucht werden dürfen; fordert die Kommission auf, ihre Bedenken im Bereich der Besteuerung unmissverständlich deutlich zu machen;

10.

ist der Ansicht, dass die Grundlagen und wichtige Leitlinien der Wettbewerbspolitik in Zukunft in engerer Zusammenarbeit mit dem Parlament erarbeitet und verabschiedet werden sollten, um die demokratische Legitimation der Wettbewerbsbehörde zu stärken;

11.

begrüßt den im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts verfolgten gemeinsamen Ansatz, da er vor dem Hintergrund des begrenzten haushaltspolitischen Spielraums vor allem in den von der Krise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten dazu dient, die Wirksamkeit von öffentlichen Ausgaben zu erhöhen;

12.

erkennt an, dass eine wirksame Umsetzung der Wettbewerbspolitik eine kohärente und konsistente Auslegung von Rechtsvorschriften erfordert;

13.

stellt fest, dass sich die Kommission zunehmend auf Verpflichtungszusagen verlässt; ist jedoch davon überzeugt, dass mehr Transparenz bezüglich des Wahrheitsgehalts von Beschuldigungen und die Schaffung von mehr juristischen Präzedenzfällen erforderlich sind; ist der Ansicht, dass dies insbesondere für Fälle gelten sollte, in denen Kartellrechtsangelegenheiten in neuen Bereichen wie auf dem Markt für digitale Güter angegangen werden, auf denen Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben, zu beurteilen, ob ein bestimmtes Verhalten einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstellt;

14.

ist der Ansicht, dass sämtliche Einzelheiten der von der Kommission an Beklagte gerichteten Beschwerdepunkte veröffentlicht werden sollten, um eine stärkere Transparenz zu gewährleisten und einige der Nachteile von Verpflichtungszusagen abzumildern, gleichzeitig aber ihre wichtigsten Vorteile zu erhalten;

Staatliche Beihilfen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

15.

stellt fest, dass DAWI einen wesentlichen Anteil an der Erbringung von Dienstleistungen insgesamt in den Mitgliedstaaten haben, und argumentiert, dass ihre effizientere Bereitstellung (im Vergleich zu anderen Dienstleistungen) zu beträchtlichen Gewinnen führen kann; bekräftigt die Bedeutung der DAWI-Einstufung für universell zugängliche Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die europäischen Bürger, von der Gesundheitsversorgung über die soziale Sicherheit bis zur Bereitstellung von Wohnraum, und betont gleichzeitig die Verantwortung der Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass Ausgleichsleistungen für DAWI mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen;

16.

bekräftigt, dass die EU-Strukturfonds nicht auf eine Weise verwendet werden dürfen, durch die die Verlagerung von Produktion oder Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat direkt oder indirekt begünstigt wird;

17.

ist der Ansicht, dass Sportvereine (insbesondere Fußballvereine) näher untersucht werden sollten, die den Sozialversicherungsträgern Millionenbeträge schulden, die sie nicht zahlen und die von der Regierung nicht eingezogen werden, da dies de facto eine Form staatlicher Beihilfe darstellen könnte;

18.

hebt hervor, dass die kumulativen Effekte von Unternehmensbesteuerung und staatlichen Beihilfen bewertet werden sollten;

Kartelle

19.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen und die einheitliche Anwendung ihrer Vorschriften in der gesamten Union zu gewährleisten;

20.

bekräftigt seine Sorge, dass der Einsatz von Geldstrafen als einzige verfügbare Sanktion möglicherweise nicht wirksam genug ist; fordert erneut die Entwicklung ausgeklügelterer Instrumente, um die Wirksamkeit des Sanktionssystems zu erhöhen; bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, eine allgemeine Überprüfung ihrer Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen in Erwägung zu ziehen, und fordert eine Integration dieser Leitlinien in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, Strafen gegen Kartelle durch individuelle Sanktionen wie individuelle Geldstrafen und Amtsenthebungen von Direktoren zu ergänzen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, keine negativen Auswirkungen erfahren, die über eine verhältnismäßige Abhilfe für den begangenen Verstoß hinausgehen;

21.

fordert die Kommission auf, spezielle GD-übergreifende Task Forces zur Überwachung von Sektoren, in denen Verstöße gegen das Kartellrecht aufgrund struktureller Merkmale (wie hohe Eintrittsbarrieren oder hohe Wechselkosten für Kunden) wahrscheinlicher sind, einzusetzen;

22.

fordert die Kommission auf, die Einsetzung eines institutionellen Mechanismus zu unterstützen, der dafür sorgen würde, dass bei jeder kartellrechtlichen Entscheidung einer nationalen Behörde durch eine automatische Folgeüberprüfung der Kommission festgestellt wird, ob ähnliche Probleme verschiedene geographische Märkte in ganz Europa betreffen, auf denen die sanktionierten Unternehmen ebenfalls tätig sind;

23.

unterstützt die laufende Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN), die eine kohärente staatliche Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften in der gesamten EU ermöglicht, und unterstützt die Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit;

24.

fordert die Kommission auf, klare Verfahren für Zeitpläne und Fristen festzulegen, um das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen und ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden; fordert offizielle Rechte für alle an Kartellverfahren beteiligten Opfer und Parteien, wobei der Grundsatz der Unschuldsvermutung angemessen betont werden muss;

25.

fordert die Kommission auf, für eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung von Kartellfällen insbesondere in schnelllebigen Märkten zu sorgen, um ein klares Verständnis der Marktstruktur und der Markttrends zu gewinnen, und angemessene Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern zu ergreifen;

26.

stellt fest, dass sich die Wettbewerbspolitik insbesondere auf den Schutz der Verbraucher, die Steigerung des Verbraucherwohls, die Förderung von Innovation und die Anregung des Wirtschaftswachstums konzentrieren sollte;

27.

fordert in diesem Zusammenhang, dass die Bedingungen genauer festgelegt werden, unter denen Muttergesellschaften, die einen gewissen Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausüben, aber nicht direkt an einer Rechtsverletzung beteiligt sind, gesamtschuldnerisch für Kartellrechtsverstöße seitens ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden können;

28.

bekräftigt in Bezug auf Wiederholungstäter die Forderung nach einer klaren Verbindung zwischen dem untersuchten Rechtsverstoß einerseits und von beteiligten Unternehmen in der Vergangenheit begangenen Verstößen andererseits;

29.

stellt fest, dass die Zahl der Anträge auf Ermäßigung von Geldbußen wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere durch „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU, gestiegen ist; bekräftigt die Notwendigkeit, die Leitlinien für die Festsetzung von Bußgeld entsprechend den besonderen Umständen von „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU anzupassen;

30.

ist der Auffassung, dass Marktdominanz durch Wachstum, Innovation und Erfolg als solche kein Wettbewerbsproblem ist; betrachtet aber zweifellos den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung als ein ernsthaftes Wettbewerbsproblem; fordert die Kommission daher auf, weiterhin die Unabhängigkeit und Objektivität in den wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu erhalten;

31.

fordert die Kommission auf, entschlossen auf alle in den laufenden kartellrechtlichen Untersuchungen zu Tage getretenen Anliegen einzugehen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den schädlichen Praktiken ein Ende zu setzen und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen;

Fusionskontrolle

32.

teilt die Auffassung, dass eine wirksame Fusionskontrolle ein wichtiges Instrument für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln ist, da sie dazu beiträgt, den Wettbewerbsdruck auf die Marktteilnehmer zu erhalten;

33.

fordert die Kommission auf, auf Fälle zu achten, bei denen unmittelbar nach der Genehmigung einer Fusion die Verbraucherpreise steigen oder die Produktqualität spürbar sinkt;

34.

begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Vereinfachung von Fusionen und die Vorschläge im aktuellen Weißbuch (34), fordert allerdings deutlich verbesserte Definitionen der Begriffe Marktanteil und Marktmacht beziehungsweise Marktabgrenzung;

35.

betont die Notwendigkeit zu prüfen, ob die momentane Praxis der Fusionskontrolle die Internationalisierung der Märkte berücksichtigt, insbesondere was die räumliche Marktabgrenzung betrifft; ist der Ansicht, dass die Kommission die Ergebnisse einer solchen Prüfung im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften über die Fusionskontrolle beachten sollte;

36.

fordert die Kommission auf, sorgfältig zu untersuchen, ob es tatsächlich Regelungslücken bei den Befugnissen der Kommission für die Prüfung von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen gibt;

Sektorspezifische Entwicklungen

Energie und Umwelt

37.

betont, dass die Bezahlbarkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit der Energieversorgung für die europäische Wirtschaft und ihre Wettbewerbsfähigkeit entscheidend sind; ist der Ansicht, dass dieses dreifache Ziel im Rahmen der Wettbewerbspolitik berücksichtigt werden muss, wenn auf die derzeitige Zersplitterung des Marktes eingegangen wird, wenn die ordnungsgemäße und zeitige Umsetzung des dritten Liberalisierungspakets für Gas und Strom sichergestellt wird, wenn die Entkopplung des Großhandels vom Einzelhandel gefördert wird, um wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzubeugen, und wenn zur Bereitstellung von bezahlbarer Energie für Haushalte und Unternehmen beigetragen wird; räumt ein, dass die Versuche einiger Mitgliedstaaten, erneuerbare Energien zu fördern, durch die neuen „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen“ der Kommission behindert werden könnten; betont, dass staatliche Beihilfen für nachhaltige Energiequellen möglichst weitgehend genauso reguliert werden müssen wie für andere Sektoren auch, wobei die Ziele der EU für Klima und Energie für 2030 sowie nationale Unterschiede berücksichtigt werden müssen;

38.

betont, dass die Vermeidung monopolistischer Praktiken wichtig ist, um einen uneingeschränkt fairen und wettbewerbsfähigen europäischen Energiemarkt zu verwirklichen; fordert in diesem Zusammenhang den Ausschluss von monopolistischen Lieferanten und diskriminierenden Verfahren gegenüber Nutzern; ist der Ansicht, dass sich der europäische Gasmarkt zu einer Energieunion mit fairen und stabilen Preisen entwickeln sollte, indem die Diversifizierung seiner Energiequellen und der Zugang zu strategischer Infrastruktur verbessert wird;

39.

fordert die Kommission auf, Ermittlungen einzuleiten und die notwendigen Schritte zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass bestehende Stromverbindungsleitungen dem Strommarkt von den Übertragungsnetzbetreibern uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, um das Funktionieren des Strombinnenmarkts zu verbessern und die Verwirklichung der EU-Ziele für Klima und Energie 2030 zu möglichst geringen sozioökonomischen Kosten auf Ebene der Union zu unterstützen;

40.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Berichte über die Reserven an fossilen Brennstoffen und die potenziellen CO2-Emissionen von börsennotierten oder die Börsennotierung beantragenden Unternehmen im Binnenmarkt zur Verfügung zu stellen sowie für eine korrekte und zuverlässige aggregierte Umweltberichterstattung zu sorgen und den Umfang an Reserven und Emissionen unter Verwendung angemessener Rechnungslegungsleitlinien zu veröffentlichen, da dies wesentlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für nachhaltige Investitionen zu gewährleisten;

41.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welchem Maße die Konzentration der Lieferanten kritischer Rohstoffe zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen, der Tätigkeit kundenorientierter Sektoren schaden und eine umwelteffizientere Wirtschaft beeinträchtigen kann; ist der Ansicht, dass manche dieser Rohstoffe für die Verbreitung umwelteffizienter Technologien und Innovationen, die für die Verwirklichung der Umweltziele benötigt werden, unabdingbar sind;

42.

bekräftigt, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen sollte, Transparenz, offene Standards und die Interoperabilität zu fördern, um eine von Marktteilnehmern im Energiesektor herbeigeführte technologische Handlungsunfähigkeit der Verbraucher und Kunden zu verhindern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Wettbewerbsniveau genau zu überwachen, da der Marktanteil der drei mächtigsten Akteure nach wie vor — trotz schrittweiser Öffnung der Märkte seit Mitte der 1990er Jahre — für Strom bei etwa 75 % und für Gas bei mehr als 60 % liegt; fordert die Kommission auf, für einen angemessenen Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu sorgen, um die staatliche Unterstützung für Innovationen und den Zugang zu erneuerbaren Energieträgern zu verbessern;

43.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Richtlinien im Energiebereich in allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig umgesetzt werden und zur Anwendung kommen; fordert die Kommission auf, besonders wachsam zu sein, wenn die Preise über den EU-Durchschnitt steigen, da hohe Preise den Wettbewerb verzerren und den Verbrauchern schaden;

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Medien

44.

ist der Ansicht, dass der digitale Binnenmarkt weiterhin im Mittelpunkt der EU-Bemühungen stehen muss, um Ergebnisse bei den Zielen der Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen zu erzielen; erkennt die Rolle der Wettbewerbspolitik für die Verwirklichung eines digitalen Binnenmarktes an; ist der Ansicht, dass der europäische Rechtsrahmen zügig an die Marktentwicklungen angepasst werden muss; fordert die Kommission auf, die Tauglichkeit der zur Verfügung stehenden wettbewerbsrechtlichen Instrumente für das digitale Zeitalter zu überprüfen; ist der Ansicht, dass die im Bericht „Priorities towards a Digital Single Market in the Baltic Sea Region“ (Prioritäten auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt in der Ostsee-Region) dargelegten Prioritäten zu Zielvorgaben für die gesamte EU werden könnten;

45.

begrüßt die Ankündigung des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, dass die Kommission das Verhalten von Google im mobilen Sektor und auf dem digitalen Markt im Allgemeinen näher untersuchen wird; bedauert, dass die Kommission trotz vier Jahre andauernder Ermittlungen und drei verschiedenen Vorschlägen für Verpflichtungen bezüglich der wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken in ihrem Kartellfall gegen Google, d. h. der Vorzugsbehandlung von eigenen Dienstleistungen durch Google bei der Anzeige von Suchergebnissen, keine konkreten Ergebnisse erzielt hat; betont, dass die Kommission den Fall Google dringend lösen muss, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, wenn ihre Strategie für die digitale Agenda glaubwürdig bleiben soll; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der festgestellten Bedenken entschlossen zu handeln, unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung schlagkräftige Maßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße in schnelllebigen und dynamischen Märkten wie dem Suchmaschinenmarkt und dem Online-Werbemarkt zu ergreifen und eine langfristige Lösung für eine ausgewogene, faire und offene Internet-Suchstruktur zu finden;

46.

fordert die Kommission auf, sich auf den Einsatz von Instrumenten der Wettbewerbspolitik und Fachwissen zu konzentrieren, damit diese gegebenenfalls auch im Bereich des digitalen Binnenmarkts zur Agenda für Wachstum und Beschäftigung beitragen können; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, weiterhin sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen rechtlichen Ansatz zur Beurteilung von Wettbewerbsfragen zu entwickeln und die Marktüberwachung zur Unterstützung der weiteren Tätigkeiten der Kommission weiter zu entwickeln;

47.

hebt hervor, dass im Bereich Breitband der nächsten Generation die früheren Monopole einen überwältigenden Marktanteil von mehr als 80 % haben; verweist darauf, dass durch einen wirksamen Wettbewerb effiziente Investitionen bestmöglich gefördert werden und maximale Vorteile für Verbraucher in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität geschaffen werden; fordert die Kommission daher auf, die Wettbewerbsvorschriften sowohl ex-post als auch ex-ante ordnungsgemäß durchzusetzen, um eine übermäßige Marktkonzentration und einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern, da Wettbewerbsdruck entscheidend ist, um dafür zu sorgen, dass Verbraucher optimalen Nutzen aus hochwertigen Dienstleistungen zu bezahlbaren Preisen ziehen können;

48.

betont, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs kaum zu mehr Investitionen in Breitband auch in abgelegenen Gegenden führen wird, da flächendeckende grundlegende Breitbanddienste in Europa durch einen Rechtsrahmen geschaffen wurden, der einen Zugang zu den Netzen der marktbeherrschenden Betreiber ermöglicht hat;

49.

ist der Ansicht, dass Investitionen in Breitbandinfrastruktur der nächsten Generation offensichtlich entscheidend sind, um eine digitale Wirtschaft und Gesellschaft zu verwirklichen, dass die Telekommunikationspolitik es zwecks Maximierung der Investitionen jedoch allen Akteuren ermöglichen sollte, effiziente Investitionen zu tätigen, indem sie ihnen einen effektiven Zugang zu nicht duplizierbaren Netzwerkbestandteilen und zweckdienlichen Vorleistungsprodukten bietet;

50.

fordert die Kommission auf, ihre Beschlüsse und Politikvorschläge auf eine gründliche und unparteiische Analyse korrekter, einschlägiger und unabhängiger Datensätze zu stützen; erhebt insbesondere Zweifel hinsichtlich der Korrektheit der Daten, die bezüglich der unzureichenden Leistung der EU bei Hochleistungsbreitband, einschließlich der für Endnutzer verfügbaren Geschwindigkeiten, der Infrastrukturinvestitionen und des finanziellen Status des Sektors in einem weltweiten Vergleich, vorgelegt wurden;

51.

verweist darauf, dass die Netzneutralität von größter Bedeutung ist, um Diskriminierung zwischen Internetdiensten zu verhindern und für vollständigen Wettbewerb zu sorgen;

52.

hebt hervor, dass es im Interesse der Förderung des Wettbewerbs, der Ankurbelung des Wachstums und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchervertrauens im digitalen Bereich unerlässlich ist, die Fragmentierung des digitalen Binnenmarktes zu überwinden, indem die Art bestehender Hindernisse für Schlüsselsektoren des Markts untersucht und die Offenheit des Internets und die Netzneutralität im EU-Recht verankert werden, um dafür zu sorgen, dass der gesamte Datenverkehr im Internet gleich behandelt wird, ohne dass es zu Diskriminierung, Einschränkung oder Interferenz kommt; ist der Ansicht, dass offene Standards und Interoperabilität zu fairem Wettbewerb beitragen; betont, dass die Wettbewerbspolitik zukunftssicher sein und neuen Arten des Online-Verkaufs Rechnung tragen muss;

53.

betont, dass die Bemühungen, freien und fairen Wettbewerb zu fördern, auch durch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sowie weiterer Aspekte des Dienstleistungssektors, im Interesse von Verbrauchern und KMU erfolgen müssen; bekräftigt, dass durch solche Bemühungen die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher vergrößert werden und ein Umfeld geschaffen wird, in dem KMU und Mikrounternehmen größere Innovation und Kreativität an den Tag legen können; ist der Ansicht, dass es für die Umsetzung der Wettbewerbspolitik unverzichtbar ist, dass die Regulierungs- und Kontrollbehörden rasch Maßnahmen gegen irreführende und unfaire Praktiken ergreifen;

Wirtschaft des Teilens

54.

fordert die Kommission auf, zu analysieren, wie die Zunahme der Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy) in den europäischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann; ist der Ansicht, dass sie angepasst werden sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die für einen fairen Wettbewerb unter allen beteiligten Akteuren sorgen;

55.

ist der Ansicht, dass Unternehmen der sogenannten Wirtschaft des Teilens genauso wie herkömmliche Unternehmen Steuern zahlen und die Vorschriften einhalten müssen, da sich andernfalls nicht nur Wettbewerbsverzerrungen, sondern auch negative steuerliche Auswirkungen für die Finanzen der Mitgliedstaaten ergeben würden;

56.

betont, dass eine wirksame Kontrolle des Verhaltens marktbeherrschender Firmen sowie eine schnelle Reaktion bei Missbrauch von besonderer Bedeutung sind, da illegale Verhaltensweisen zu einem vorzeitigen Marktaustritt kleiner und innovativer Wettbewerber führen können;

57.

stellt fest, dass die mangelnde Regulierung der Wirtschaft des Teilens einigen Unternehmen einen unfairen Vorteil verschafft und gleichzeitig die Anreize für Investitionen in den betreffenden Sektoren verringert;

Öffentliches Auftragswesen

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zeitig umzusetzen, darunter die Bestimmungen zu Kriterien in Verbindung mit dem Gegenstand des Vertrags, einschließlich sozialer, ökologischer und innovativer Eigenschaften, und zu elektronischer Verwaltung, elektronischer Auftragsvergabe und der Aufteilung in Lose, um den fairen Wettbewerb zu stärken und der öffentlichen Hand ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften möglichst umfassend Anwendung finden, damit Wettbewerbsverzerrungen infolge von Angebotsabsprachen, des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Diskriminierung und mangelndem Zugang für KMU beseitigt werden können; fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen in einen globalen Rahmen einzufügen, indem die EU-interne Wettbewerbspolitik der Union mit dem Einsatz für die Öffnung öffentlicher Aufträge außerhalb der EU verknüpft wird;

59.

betont, dass die Kommission Unternehmen, insbesondere KMU, und öffentlichen Stellen genaue und eindeutige Leitlinien an die Hand geben muss, damit sie ein besseres Verständnis der vor kurzem erlassenen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und vor allem der dadurch ermöglichten neuen Flexibilität erlangen können;

60.

fordert die Kommission auf, die Zentralisierung von Beschaffungen auf Märkten für öffentliche Aufträge sorgfältig zu überwachen, damit eine übermäßige Konzentration der Kaufkraft und Kollusion verhindert und Möglichkeiten des Marktzugangs für KMU im Einklang mit dem Small Business Act für Europa aufrechterhalten werden;

61.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Vergabe öffentlicher Aufträge über ihre Generaldirektionen und Exekutivagenturen mehr Aufträge von geringem Wert und Aufträge im Wert von mehr als 193 000 EUR auszuschreiben, statt nahezu ausschließlich auf Rahmenverträge zurückzugreifen, die die Öffnung des Marktes für die Vergabe öffentlicher Aufträge für europäische KMU behindern, da durch sie lediglich große Unternehmen und Konsortien begünstigt werden, die eine Nähe zu Entscheidungszentren aufweisen;

Finanzdienstleistungen

62.

fordert zum vierten Mal in Folge eine zügige Aufhebung der Krisenvorschriften über staatliche Beihilfen für den Bankensektor; stellt fest, dass die Bankenmitteilung der Kommission vom August 2013 nicht ausreicht, um die europäischen Steuerzahler zu schützen und die Höhe der Beihilfen, die die Banken erhalten können, zu begrenzen; hebt hervor, dass es durch staatliche Beihilfen für das Bankensystem nicht gelungen ist, die Kreditvergabe zu erhöhen oder das Vertrauen wiederherzustellen; fordert die Kommission dringend auf, den Bankensektor genau zu beobachten, um den Wettbewerb auf den europäischen Bankenmärkten zu steigern und so die Vorteile für die Bürger der Union zu maximieren; betont die Notwendigkeit, zu der herkömmlichen Anwendung der staatlichen Beihilfenkontrolle zurückzukehren, sobald dies für den Bankensektor möglich ist;

63.

betont den Beitrag der Durchsetzung des Kartellrechts zu einem transparenteren Finanzdienstleistungssektor;

64.

hält es für bedauerlich, dass die Kommission nicht gegen den Missbrauch bei der Umstrukturierung privater Banken vorgegangen ist, einschließlich der Fälle, die Kleineinleger und kleine Eigentümer von Finanzinstrumenten wie Vorzugsaktien betrafen, bei deren Verwertung die EU-Rechtsvorschriften in vielen Fällen nicht uneingeschränkt eingehalten wurden;

65.

fordert die Kommission auf, den Finanzsektor genau zu beobachten, um den Wettbewerb sowie den Investoren- und Verbraucherschutz im europäischen Banken- und Investmentmarkt zu steigern; weist darauf hin, dass die Konsolidierung im Bankensektor zu einer Erhöhung des Marktanteils mehrerer Finanzinstitutionen geführt hat, die jetzt größer sind als vor der Krise, und dass die Finanzinvestitionsbranche gleichzeitig gewachsen ist, ohne dass dies Vorteile für die Realwirtschaft in der Union gebracht hat; ist der Ansicht, dass für einen uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure in der Finanzindustrie gelten müssen und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einer Verringerung der Transparenz und dem Entstehen von kartellähnlichen Strukturen vorzubeugen;

66.

erkennt an, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen seit dem Beginn der Krise als Mechanismus zur Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Banken eine wichtige Rolle spielt;

67.

ist der Ansicht, dass sich die Kontrolle der staatlichen Beihilfen während der Krise sowohl auf die Stabilisierung des Bankensystems als auch auf die Bekämpfung unlauterer Segmentierung der Kreditkonditionen und Diskriminierung von KMU im Binnenmarkt konzentrieren sollte;

68.

ist der Ansicht, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, staatliche Beihilfen für Banken an die Auflage zu knüpfen, Kredite an KMU zu vergeben;

69.

ist der Ansicht, dass bei der Bankenregulierung berücksichtigt werden sollte, dass kleine Institute über weniger Ressourcen verfügen, um die Einhaltung sicherzustellen, und die Regulierung daher möglichst einfach sein sollte, um eine Verzerrung zugunsten großer Banken zu vermeiden;

70.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Märkte im Bankensektor, in denen die Konzentration insbesondere durch die Umstrukturierung infolge der Krise hoch ist oder zunimmt, genau zu überwachen; erinnert daran, dass oligopolistische Märkte besonders anfällig für wettbewerbsfeindliche Praktiken sind; befürchtet, dass diese Konzentration letztendlich den Verbrauchern schaden kann;

71.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass Banken ihre Anteile an anderen Unternehmen verkaufen, bevor sie staatliche Beihilfen beziehen, um dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern;

72.

ist der Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf die Zersplitterung des Marktes für elektronische Kartenzahlungen gerichtet werden muss, wobei auch der Fall berücksichtigt werden muss, dass Verbraucher in einen anderen Mitgliedstaat umziehen und in der Folge nicht mehr auf die Dienstleistungen zugreifen können;

73.

begrüßt das Urteil des EuGH vom 11. September 2014 zu wettbewerbswidrigen Kreditkartengebühren ebenso wie die Maßnahmen, mit denen die Kommission erfolgreich dafür gesorgt hat, dass die Vereinheitlichungsprozesse im Zahlungsverkehr weder den Marktzugang noch Innovationen beeinträchtigen; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments, dass eine Deckelung der Gebühren bei Kartenzahlungen eingeführt werden sollte, um unnötige Kosten für die Verbraucher zu verringern; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang darum, den Prozess der Vereinheitlichung der Zuordnung mobiler Zahlungen zu beschleunigen und zugleich dafür zu sorgen, dass neue Marktteilnehmer aufgrund der ergriffenen Maßnahmen nicht vom Markt ausgeschlossen oder marktbeherrschende Akteure bevorzugt werden und dass der Rechtsrahmen technologieneutral ist, damit künftige technologische Entwicklungen erleichtert werden;

74.

ist der Ansicht, dass die Externalitäten von Entwicklungen in diesem Bereich sorgfältig beobachtet werden sollten; ist besorgt über die Entwicklung unterschiedlicher Standards unter gleichen Wettbewerbern infolge der Standardisierung der Finanzregelungen;

75.

verweist auf die beträchtlichen Fortschritte, die seit 2008 bei der Regulierung des Finanzsektors erzielt wurden; betont, dass weiter auf das Problem von Finanzinstituten, die systemrelevant sind und infolgedessen weiterhin implizit in den Genuss von Subventionen kommen, eingegangen werden muss; ist der Ansicht, dass eine umfassende Analyse der Wettbewerbsaspekte der neuen EU-Finanzvorschriften in den anstehenden ECON-Bericht über die Folgenabschätzung und die Bestandsaufnahme der Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen aufgenommen werden sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten EU-Banken gegenüber internationalen Instituten unter allen Umständen zu gewährleisten;

Staatliche Beihilfen steuerlicher Art

76.

ist besorgt über mögliche illegale Unternehmenssteuerverfahren in den Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die laufenden Ermittlungen in Bezug auf Steuerabsprachen unter Verwendung aller verfügbaren Nachweise baldmöglichst abzuschließen; fordert, dass Untersuchungen zu Steuersenkungen, die möglicherweise unerlaubte staatliche Beihilfen darstellen, vorrangig behandelt werden; betont, dass ein fairer Steuerwettbewerb für die Integrität des Binnenmarktes, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und gleiche Wettbewerbsbedingungen unerlässlich ist;

77.

verweist auf die Veröffentlichung der sogenannten „LuxLeaks“-Dokumente durch das internationale Konsortium investigativer Journalisten; begrüßt die Zusage des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, die Praktiken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Steuerabsprachen und deren Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts eingehend und unabhängig zu untersuchen; weist darauf hin, dass die Vermeidung von Steuern durch einige Unternehmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerrt; legt der Kommission nahe, die Vorschriften zur EU-Beihilfenkontrolle aufmerksam durchzusetzen;

78.

fordert den Präsidenten der Kommission auf, die Unabhängigkeit der laufenden und zukünftigen Ermittlungen der Praktiken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Steuerabsprachen unter der Leitung des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb sicherzustellen; fordert nachdrücklich, dass das Europäische Parlament über den Fortschritt dieser Ermittlungen unterrichtet wird, damit sie transparent und unabhängig durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorzulegen; verweist auf die Zusage des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für Wettbewerb, die weitreichenden Auswirkungen aggressiver Steuervermeidungsverfahren durch Unternehmen und mit Unterstützung durch Staaten auf den Wettbewerb zu bedenken und die Ermittlung auszuweiten, falls sich das nach der Feststellung der Tatsachen als notwendig erweisen sollte;

Agrar- und Nahrungsmittelindustrie

79.

fordert die Kommission auf, bei ihrer anstehenden Überprüfung der Reform der GAP die Kofinanzierung für übertragene Mittel zu überprüfen; fordert eine Vereinfachung der wettbewerbsrelevanten Maßnahmen für ökologische Vorrangflächen (EFA) und eine wettbewerbsneutrale Überprüfung der EFA-Faktoren für Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen;

80.

fordert die Kommission auf, im Anschluss an ihre aktuelle Untersuchung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen von modernem Einzelhandel auf Auswahl und Innovation im EU-Lebensmittelsektor zu prüfen, welche Auswirkungen es potenziell haben kann, wenn große Supermärkte den Markt in einem solchen Maß beherrschen, dass ihre kollektive Kaufkraft den Wettbewerb in den Lieferketten sowohl in Europa als auch in der dritten Welt verzerrt;

Arzneimittelsektor und Gesundheitswesen

81.

stellt fest, dass dieser Sektor aufgrund der Regulierung auf nationaler Ebene zersplittert ist; begrüßt den Beitrag der EU-Wettbewerbspolitik zur Bekämpfung künstlicher Eintrittsbarrieren;

82.

fordert eine besondere Berücksichtigung innovativer Medikamente und Verfahren bei der Beurteilung vorübergehender Preisgestaltung;

83.

stellt fest, dass die Wettbewerbspolitik bei der Verbesserung des Zugangs zu Generika eine Rolle spielen kann;

Verkehrs- und Postdienste

84.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, die freien, aber auch fairen Wettbewerb bei allen Verkehrsträgern ermöglichen; erkennt in diesem Zusammenhang jedoch an, dass dabei eine Vielzahl von nationalen Besonderheiten des Verkehrsrechts angemessen berücksichtigt werden muss; betont, dass die Verkehrsinfrastruktur insbesondere in dünn besiedelten Regionen und Inseln in Randlage für das Überleben und Wohlergehen von natürlichen und juristischen Personen wesentlich ist;

85.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um für fairen Wettbewerb und eine bessere Dienstleistungsqualität im Schienenverkehr sowie bei der Verwaltung von Hafen- und Flughafennetzen zu sorgen, insbesondere in den Fällen, in denen ihre Verwaltung ein Monopol der Zentralregierung ist; betont, dass Wettbewerb nicht unbedingt zu einer Privatisierung der bestehenden Dienstleistungen führen muss; fordert die Kommission auch auf, dafür zu sorgen, dass Luftfahrtgesellschaften ihre marktbeherrschende Stellung auf bestimmten Flughäfen nicht ausnutzen;

86.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors zu verbessern und weitere Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts für Verkehr zu erzielen;

87.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, für vollkommene Transparenz bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturverwaltungsstellen und Eisenbahnunternehmen zu sorgen und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;

88.

betont, dass der Binnenmarkt im Schienengüterverkehr durch die falsche oder unvollständige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und durch Engpässe bei der grenzüberschreitenden Mobilität beeinträchtigt wird, und dass dies dem Wettbewerb und dem Wachstum schadet; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob technische Hindernisse oder Marktbarrieren aufgrund von Unterschieden in den Mitgliedstaaten, beispielsweise bei Spurweiten, Energieversorgung und Signalsystemen, als Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln angesehen werden können;

89.

fordert die Kommission auf, einen Überblick vorzulegen, in dem begründet wird, welche Luftfahrtgesellschaften aufgrund von Sonderbedingungen oder mutmaßlichem Missbrauch ihrer vorherrschenden Stellung auf bestimmten Flughäfen Vorteile gegenüber anderen Dienstleistern genießen;

90.

ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften in Bezug auf den internationalen Straßenverkehr, z. B. die Vorschriften zu Kabotage und Lenk- und Ruhezeiten, unterschiedlich umsetzen und durchsetzen; ist außerdem besorgt über das potenzielle Sozialdumping innerhalb des Verkehrssektors im weiteren Sinne und vertritt die Ansicht, dass dieses Problem angegangen werden muss;

91.

begrüßt die gegen internationale Autovermietungsunternehmen gerichtete Initiative der Kommission, durch die Praktiken ein Ende bereitet werden soll, mit denen Verbrauchern aufgrund ihres Wohnsitzstaates der Zugang zu den günstigsten verfügbaren Preisen verwehrt wird; betont, dass die Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt nicht daran gehindert werden sollten, in den Genuss der günstigsten verfügbaren Preise zu kommen;

92.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zersplitterung auf dem Autovermietungsmarkt zu bekämpfen, da derzeit nationale Vorschriften die Kosten für grenzüberschreitende Fahrten beträchtlich erhöhen und so den Binnenmarkt beeinträchtigen;

93.

betont, dass die Bemühungen um die Förderung einer wettbewerbsfähigen EU stets dem öffentlichen Interesse dienen müssen; erkennt die Beziehung zwischen einer wirksamen EU-Wettbewerbspolitik und der Notwendigkeit, in großem Umfang in wichtige öffentliche Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdiensten zu investieren, an;

Kultur und Sport

94.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die restriktiven und missbräuchlichen Praktiken internationaler Sportverbände zu untersuchen, beispielsweise die Tatsache, dass sie ihren Mitgliedern das Recht versagen, an alternativen Sportveranstaltungen teilzunehmen, die von den entsprechenden Verbänden nicht anerkannt werden, und Sportler, Funktionäre und Trainer bei Zuwiderhandlungen auf Lebenszeit von der Teilnahme an Wettbewerben wie den Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften ausschließen;

Internationale Dimension

95.

fordert die Aufnahme eines Wettbewerbskapitels mit Bestimmungen zu Kartellen, Fusionen, Unternehmen im Staatsbesitz, Subventionen und ungleichem Marktzugang in das Abkommen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft; fordert eine objektive Berichterstattung in den Medien über Maßnahmen, Probleme und Fortschritte in Bezug auf solche Abkommen;

96.

würdigt und unterstützt es, dass die Kommission die Rolle der Wettbewerbspolitik in der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit auch durch Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden weltweit stärken muss; verweist darauf, dass eine solche Zusammenarbeit in Verbindung mit Regelsetzung und -durchsetzung dazu beiträgt, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, die auf globalen Märkten aktiv sind, zu sorgen;

97.

betont, dass die internationale Zusammenarbeit für eine effektive Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze im Zeitalter der Globalisierung unabdingbar ist; fordert die Kommission daher auf, die internationale Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Fragen zu forcieren;

98.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zum Abschluss von wettbewerbsrechtlichen Abkommen, die einen Informationsaustausch zwischen den ermittelnden Behörden ermöglichen, mit weiteren Drittstaaten zu überprüfen; betont, dass das kürzlich abgeschlossene Wettbewerbsabkommen mit der Schweiz in diesem Zusammenhang als Vorbild für weitere Abkommen dieser Art dienen kann;

Rolle des Europäischen Parlaments

99.

betont, dass die Rahmenvereinbarung eine Bestimmung über die Gleichbehandlung von Parlament und Rat in Bezug auf den Zugang zu Sitzungen und die Bereitstellung von Informationen bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und nicht rechtsverbindlichen Instrumenten („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik enthält;

100.

hebt die wesentliche Rolle des Europäischen Parlaments für die Vertretung der Interessen der europäischen Verbraucher bei der angemessenen Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften hervor;

101.

begrüßt die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber bei der Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen und sieht die Arbeiten an dieser Richtlinie als Modell für die zukünftige interinstitutionelle Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Fragen an;

102.

bekräftigt, dass die Kommission bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein und den Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen muss;

103.

fordert das Mitglied der Kommission auf, sich zu zahlreichen Treffen mit den einschlägigen Ausschüssen des Parlaments sowie der Arbeitsgruppe Wettbewerb des Wirtschafts- und Währungsausschusses zu verpflichten;

104.

vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament über Mitentscheidungsbefugnisse in der Wettbewerbspolitik verfügen sollte; bedauert, dass in Artikel 103 und 109 AEUV lediglich die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden darf; schlägt vor, dieses Defizit durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik umgehend aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu berichtigen;

Prioritäten der Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik

105.

unterstreicht die Rolle des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung, dem digitalen Binnenmarkt, der Energiepolitik, den Finanzdienstleistungen, der Industriepolitik und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung;

106.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Leitlinien und Verfahren innerhalb des Rahmens des europäischen Wettbewerbsnetzes zu entwickeln, um für eine wirksame Aufsicht über die Vereinbarkeit der Steuerregelungen der Mitgliedstaaten mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu sorgen;

107.

begrüßt das Engagement der Kommission für eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln im Bereich Kartelle, Fusionen und Beihilfen, bei denen die Wettbewerbsinstrumente an die Marktentwicklungen angepasst werden und gleichzeitig sowohl innerhalb der EU als auch weltweit eine innovative Wettbewerbskultur gefördert wird;

108.

fordert die Kommission auf, ihren Umgang mit aktuellen Kartellfällen zu beurteilen und auf die formalen Bedenken, die erhoben wurden, einzugehen;

109.

fordert die Kommission auf, abgestimmte Vorschläge im Bereich des Steuerwettbewerbs auszuarbeiten und sie dem Rat zu unterbreiten;

110.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament weiterhin jährlich über die Entwicklungen und Auswirkungen der Umsetzung der Wettbewerbspolitik Bericht zu erstatten.

111.

begrüßt die Verpflichtungen, die das Mitglied der Kommission während seiner Anhörung insbesondere mit Blick auf die künftige Zusammenarbeit mit und die Stärkung der Beziehungen zu dem Europäischen Parlament eingegangen ist;

112.

fordert die Kommission auf, stärker für eine aktive Wettbewerbspolitik als Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft zu werben;

113.

ist der Ansicht, dass eine Fallsammlung als Wettbewerbsanzeiger für Verbraucher und Unternehmen zeitnah bereitgestellt werden sollte;

114.

verweist auf die anhaltende Unklarheit in manchen Mitgliedstaaten in der Frage, ob die Förderung von Europäischen Verbraucherzentren als illegale staatliche Beihilfe betrachtet wird; ist besorgt, dass die Unterstützung der Europäischen Verbraucherzentren dadurch in Gefahr gerät; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten möglichst bald über die Notwendigkeit der Notifizierung dieser Förderungen aufzuklären, um die Unterstützungsdienste der Europäischen Verbraucherzentren weiterhin zu gewährleisten;

115.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere alle politischen Ebenen auf eine strikte Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu verpflichten;

116.

fordert die Einrichtung eines gemeinsamen Gremiums von Parlament, Rat, Kommission und Wissenschaft, das die langfristige Ausrichtung und Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik in Zukunftssektoren wie der digitalen Wirtschaft oder dem Energiesektor analysiert;

117.

fordert eine vorbehaltslose Analyse der national zu verantwortenden Steuerpolitik im Hinblick auf unfaire Steuerpolitiken, wettbewerbsverzerrende Steuerregelungen und -ausnahmen, um in Zukunft wirksame Maßnahmen dagegen ergreifen zu können;

o

o o

118.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.

(4)  ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 19.

(5)  ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.

(6)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 22.

(7)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(8)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(9)  ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(10)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(11)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(12)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.

(13)  ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5.

(14)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

(15)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4.

(16)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

(17)  ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15.

(18)  ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

(19)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 51.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.

(21)  ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0267.

(23)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(24)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 114.

(25)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 143.

(26)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 105.

(27)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 43.

(28)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 16.

(29)  ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 60.

(30)  ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 97.

(31)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0268.

(32)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0576.

(33)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0079.

(34)  COM(2014)0449 vom 9. Juli 2014.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/30


P8_TA(2015)0052

Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 der Europäischen Zentralbank (2014/2157(INI))

(2016/C 316/03)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Zentralbank 2013,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 126 und 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0011/2015),

A.

in der Erwägung, dass das BIP im Euroraum gemäß der Wirtschaftsprognose der Dienststellen der Kommission vom Frühjahr 2014 im Jahr 2013 um 0,4 % sank, nachdem es im Jahr 2012 um 0,7 % zurückgegangen war; in der Erwägung, dass die Dienststellen der Kommission einen Aufschwung erwarten, in dessen Rahmen das BIP 2014 um 1,2 % und 2015 um 1,7 % zunehmen dürfte; in der Erwägung, dass die Wachstumsprognosen in der Wirtschaftsprognose der Dienststellen der Kommission vom Herbst 2014 nach unten korrigiert wurden und demnach für 2014 ein BIP-Wachstum von nur 0,8 % und von 1,1 % für 2015 zu erwarten ist, wobei außerdem anhaltende Abwärtstendenzen prognostiziert werden;

B.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit der Prognose des Herbstes zufolge von 11,3 % Ende 2012 auf 11,9 % Ende 2013 gestiegen ist und 2014 auf hohem Niveau bleiben wird;

C.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit Quoten zwischen 5 % und 26 % beträchtliche Unterschiede aufweist; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeitsquote sogar noch höher ist und in einigen Mitgliedstaaten 50 % beträgt; stellt fest, dass die Unterschiede bei den Arbeitslosigkeitsquoten dazu führen, dass sich das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten weiter vergrößert;

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Erfolg der Ankündigung des OMT-Programms zum unbegrenzten Anleihekauf (Outright Monetary Transactions) im Hinblick auf die Senkung der Zinssätze für Fremdkapital nicht als Möglichkeit nutzen sollten, Strukturreformen auszuweichen, mit denen das Wachstumspotenzial gesteigert und mittelfristig haushaltspolitische Nachhaltigkeit erreicht würde; in der Erwägung, dass angesichts der Tendenzen bei der Beschäftigung und der Reduzierung der Armut die Gefahr besteht, dass die nationalen Ziele der Strategie Europa 2020 nicht erreicht werden;

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Leitzinssätze 2013 im Mai sowie ein weiteres Mal im November senkte, wodurch der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte auf 0,25 % abfiel; in der Erwägung, dass der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte infolge der zusätzlichen geldpolitischen Maßnahmen, die seit Anfang 2014 angekündigt worden waren, inzwischen 0,05 % und der Zinssatz für die Einlagefazilität -0,20 % beträgt;

F.

in der Erwägung, dass die Senkung der Realzinssätze weder zu einer besseren Kreditvergabe für Privathaushalte und Unternehmen noch zu BIP-Wachstum und mehr Beschäftigung geführt hat;

G.

in der Erwägung, dass der konsolidierte Ausweis des Eurosystems Ende 2013 2 285 Milliarden EUR betrug, was einer Abnahme von etwa 25 % im Laufe des Jahres 2013 entspricht;

H.

in der Erwägung, dass nicht marktfähige Sicherheiten den größten Teil der Vermögenswerte ausmachten, die dem Eurosystem 2013 als Sicherheiten gestellt wurden, was etwa 25 % der Gesamtmenge darstellt; in der Erwägung, dass nicht marktfähige Sicherheiten und forderungsbesicherte Wertpapiere zusammen etwa 40 % der Vermögenswerte ausmachen, die insgesamt als Sicherheiten gestellt wurden;

I.

in der Erwägung, dass die Inflationsrate im Euroraum gemäß der Wirtschaftsprognose der Dienststellen der Kommission vom Herbst 2014 im Jahr 2013 bei durchschnittlich 1,4 % lag, während sie im Jahr 2012 2,5 % betragen hatte; in der Erwägung, dass sich die Inflation im Euroraum seit Anfang 2014 im Abwärtstrend befindet, wobei der Wert für 2014 auf 0,5 % geschätzt wird, und im September ein Tief von 0,3 % erreichte; in der Erwägung, dass die HVPI-Gesamtinflation im September 2014 in einigen Mitgliedstaaten auf 0 %, sank und auch 2015 unter den entsprechenden Zielwerten liegen wird;

J.

in der Erwägung, dass der Rückgang der Inflationsraten im Euroraum vor allem durch die niedrigen Energiepreise, insbesondere den niedrigen Ölpreis, bedingt wurde;

K.

in der Erwägung, dass das Volumen an öffentlichen und privaten Investitionen im Euroraum auf einem Niveau stagniert, das wesentlich niedriger ist als jenes, welches vor Beginn der Krise zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass das Umfeld des billigen Geldes in der Unternehmenswelt üblicherweise nicht für neue Investitionen genutzt wird, sondern für eigennützige Rückkäufe; in der Erwägung, dass der relative Anteil des BIP, der für Investitionen aufgewendet wird, bereits vor der Krise stetig abgenommen hatte und es daher schon damals dringend geboten war, Investitionen voranzutreiben;

L.

in der Erwägung, dass die M3-Jahreswachstumsrate weiterhin rückläufig war — im Dezember 2012 betrug sie 3,5 %, und im Dezember 2013 belief sie sich auf 1 %;

M.

in der Erwägung, dass sich die Kreditvergabe an den Privatsektor zunehmend in eine negative Richtung bewegte und die jährliche Änderungsrate im Dezember 2013 -2,3 % betrug nach -0,7 % im Dezember 2012; in der Erwägung, dass der Mangel an Krediten, von dem KMU in einigen Mitgliedstaaten betroffen sind, eines der größten Probleme darstellt, aufgrund deren sich der Wirtschaftsaufschwung verzögert; in der Erwägung, dass die Kreditvergabe an KMU zwischen 2008 und 2013 um etwa 35 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass die Vergabe von Krediten an KMU von wesentlicher Bedeutung ist, da 72 % der Arbeitskräfte des Euroraums bei KMU tätig sind und KMU mehr Bruttoarbeitsplätze schaffen als Großunternehmen;

N.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Finanzmärkte nach wie vor ein großes Problem darstellt und KMU vergleichsweise höhere Kreditkosten zu tragen haben, und zwar insbesondere in den Ländern des Euroraums, in denen die Wirtschaftslage ohnehin schon sehr schwierig ist, wodurch es auf dem Binnenmarkt zu Verzerrungen kommt, was zu einer Verzögerung des Konjunkturaufschwungs und zu einer Vergrößerung der Unterschiede zwischen den Ländern führt; in der Erwägung, dass sich die Ergebnisse der umfassenden Bewertung der europäischen Banken positiv auswirken dürften, was die aktuellen geldpolitischen Maßnahmen und die Bereitschaft der Banken angeht, vermehrt Kredite zu vergeben, und zwar insbesondere an die Realwirtschaft;

O.

in der Erwägung, dass die Bilanzsumme des Eurosystems im Laufe des Jahres 2013 stetig rückläufig war, was die Rückzahlung der Mittel der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (LRG) durch die Banken widerspiegelt;

P.

in der Erwägung, dass der EZB-Rat im Juli 2013 zukunftsgerichtete Hinweise („Forward Guidance“) kommunizierte und mitteilte, er gehe davon aus, dass die Leitzinsen für längere Zeit auf dem aktuellen oder einem niedrigeren Niveau bleiben würden;

Q.

in der Erwägung, dass die möglichen Auswirkungen einer quantitativen Lockerung im Euroraum wahrscheinlich durch die übermäßige Kreditintermediation im Bankensektor gehemmt würden;

R.

in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) laut Artikel 282 AEUV darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten; in der Erwägung, dass das ESZB gemäß Artikel 127 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses vorrangigen Zieles möglich ist; in der Erwägung, dass es den nationalen Zentralbanken und der EZB laut Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB verboten ist, durch die EU oder einzelstaatliche Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften begebene Schuldinstrumente anzukaufen; in der Erwägung, dass dies für einige Mitgliedstaaten in Bezug auf den Beitritt zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion eine Conditio sine qua non war; in der Erwägung, dass entsprechende Ankäufe auf den Sekundärmärkten erlaubt sind;

Geldpolitik

1.

nimmt die schnelle Reaktion der EZB angesichts eines sehr problematischen Umfeldes sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass mittels der Geldpolitik die Spannungen auf den Finanzmärkten im Euroraum gemindert werden sollten und das Vertrauen der Investoren in die Stabilität der gemeinsamen Währung wiederhergestellt werden sollte; begrüßt die Bereitschaft der EZB, alles zu tun, um den Euro zu retten; stellt fest, dass sich dies seit dem Beginn der Krise insbesondere in den am höchsten verschuldeten Ländern des Euroraums positiv in einem allgemeinen Abfall der Rendite langfristiger Staatsanleihen auf ein noch nie da gewesenes Niveau niedergeschlagen hat; betont, dass die niedrigen Renditen nicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu Wachstum geführt haben, was eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellt;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass während des gesamten Jahres 2013 nach wie vor in wesentlichem Maße auf Hauptrefinanzierungsgeschäfte, mittel- und langfristige Refinanzierungsgeschäfte mit voller Zuteilung zu Festzinsen, die Spitzenrefinanzierungsfazilität, Liquiditätshilfen in Notfällen (ELA) und die Einlagefazilität zurückgegriffen wurde, was als ein Anzeichen für eine anhaltende starke Beeinträchtigung des Transmissionsmechanismus der Geldpolitik und des Marktes des Euroraums für Interbankenkredite zu werten ist, auch wenn im Vergleich zu den vergangenen Jahren eine wesentliche Verbesserung der Situation an der Spreadstabilisierung sowie daran zu erkennen ist, dass auf dem Interbankenmarkt eine schrittweise Verbesserung eingetreten ist und die Ungleichgewichte bei TARGET2 abgenommen haben;

3.

ist ermutigt, da sich die Ungleichgewichte bei TARGET2 während des gesamten Jahres 2013 stabilisierten; betont, dass das Abwicklungssystem TARGET2 bei der Wahrung der Integrität des Finanzsystems des Euroraums eine entscheidende Rolle gespielt hat;

4.

ist nach wie vor tief besorgt über die auch weiterhin äußerst schleppende Wirtschaftstätigkeit, zumal im Euroraum 2013 im zweiten Jahr in Folge ein negatives BIP-Wachstum zu verzeichnen war, das BIP-Wachstum auch in den ersten drei Quartalen 2014 sehr niedrig war und die Arbeitslosigkeit in vielen Ländern des Euroraums besonders hoch ist und ein Niveau erreicht hat, das eine Gefahr für die Stabilität des Euroraums darstellt und der Unterstützung der Öffentlichkeit sowie der politischen Unterstützung für das europäische Projekt zuwiderläuft;

5.

bekundet seine Bedenken angesichts des seit 2011 anhaltenden Abfalls der Inflationsrate im Euroraum sowie angesichts der Unterschiede der Inflationsraten der Mitgliedstaaten; betont, dass zwischen dem ausdrücklichen Ziel der EZB, die Inflationsrate mittelfristig bei unter, aber nahe 2 % zu halten, und den aktuellen Inflationsraten, die nahe bei null und in einigen Mitgliedstaaten sogar unter null liegen, eine große Diskrepanz besteht; ist besorgt darüber, dass die aktuellen, vom Präsidenten der EZB bestätigten Tendenzen in Richtung einer Deflation zu einer Entankerung der mittel- bis langfristigen Inflationserwartungen führen könnten;

6.

weist darauf hin, dass im Jahr 2013 der anhaltende Prozess der Bilanzanpassungen im Finanz- und Nichtfinanzsektor zusammen mit der hohen Arbeitslosigkeit die Konjunktur im Euroraum weiterhin bremsten;

7.

beobachtet mögliche Deflationsrisiken mit Aufmerksamkeit; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Geldpolitik beeinträchtigt wird, wenn die Inflationsrate im Euroraum nahe bei null liegt; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB diese sehr niedrige Inflation wohl auf kurzfristige Effekte zurückführt, und hofft, dass das mittelfristige Ziel erreicht wird, ohne dass es zu einer Deflationsphase kommt; stellt allerdings fest, dass die EZB die Inflationserwartungen für die Jahre 2015 und 2016 erneut nach unten korrigiert hat (um einen Wert zwischen 0,1 und 0,2 %);

8.

weist darauf hin, dass sich die Inflation, die laut den Prognosen in den kommenden Jahren unter dem angestrebten Ziel liegen wird, auf die Programme einiger Mitgliedstaaten zum Schuldenabbau auswirken wird;

9.

weist darauf hin, dass es im Hinblick auf weitere akkommodierende Maßnahmen wie beispielsweise eine quantitative Lockerung und angesichts der aktuellen rechtlichen Herausforderungen in Bezug auf das OMT-Programm von entscheidender Bedeutung ist, dass Rechtsklarheit und –sicherheit besteht, damit diese Instrumente erfolgreich eingesetzt werden können, wobei den Schlussanträgen des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Pedro Cruz Villalón vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache C-62/14 Rechnung zu tragen ist;

10.

betont, dass die niedrigen Fremdkapitalkosten der Mitgliedstaaten mit einer Zunahme der Staatsverschuldung einhergehen, die in vielen Fällen fast oder sogar über 100 % des BIP beträgt, und warnt davor, dass eine neue Krise dazu führen könnte, dass auf den Finanzmärkten eine Neubewertung des Risikos vorgenommen wird;

11.

weist darauf hin, dass laut den Prognosen, die die EZB 2013 veröffentlichte, nicht zu erwarten war, dass es zu sehr geringem Wachstum in Verbindung mit einer sehr niedrigen Inflation und sogar Anzeichen für eine Deflation kommen würde; stellt fest, dass den aktuellen Prognosen eines stärkeren Wirtschaftswachstums und einer höheren Inflation in den Jahren 2015 und 2016 vor diesem Hintergrund mit Vorsicht begegnet werden muss;

12.

ist der Auffassung, dass sich schlechte Bilanzen nicht nur auf Banken auswirken, sondern auch nachteilige Folgen für Unternehmen und andere privatwirtschaftliche Akteure haben, da ein fehlender Zugang zu Kapital und Finanzmitteln die Unternehmen in ihrer Fähigkeit behindert, wettbewerbsfähig zu bleiben, zu wachsen und letztendlich Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen;

13.

vertritt die Auffassung, dass unbedingt die Bedingungen dafür geschaffen werden müssen, dass im Euroraum wieder mehr investiert wird, und zwar sowohl von öffentlicher als auch von privater Seite, und dass dabei berücksichtigt werden muss, dass die Investitionen noch nicht angezogen haben, obwohl die EZB nach wie vor auf anhaltend günstige Finanzierungsbedingungen hinwirkt; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, an den Ursachen der finanziellen Fragmentierung zu arbeiten, beispielsweise an den divergierenden Risikostrukturen, durch die die Fremdkapitalkosten in den betroffenen Ländern höher sind; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, angemessene Strukturreformen durchzuführen, damit wieder ein unternehmerfreundliches Umfeld entsteht, und zwar insbesondere, indem die länderspezifischen Empfehlungen umgesetzt werden;

14.

legt der EZB nahe, im Rahmen ihres Konzepts der Bilanzausweitung den Ankauf von Projektanleihen der EIB in Betracht zu ziehen, über die produktivere Investitionen im Euroraum finanziert werden, und dabei insbesondere jene Projekte in Betracht zu ziehen, die die Kommission infolge einer Kosten-Nutzen-Analyse als Projekte einordnet, die einen Mehrwert für Europa aufweisen, was insbesondere auf TEN-V-Projekte im Bereich Energie und Verkehr sowie auf Projekte im Bereich des digitalen Binnenmarkts zutrifft;

15.

betont, dass EZB-Präsident Mario Draghi in seiner Rede anlässlich der jährlichen Notenbankkonferenz in Jackson Hole am 22. August 2014 erklärte, dass sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite der Wirtschaft Handlungsbedarf besteht, und feststellte, dass Maßnahmen zur Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage mit strukturpolitischen Reformen und Maßnahmen auf nationaler Ebene einhergehen müssen; die Geldpolitik auf der Nachfrageseite eine zentrale Rolle spielen kann und soll, was gegenwärtig bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum hinweg in der Geldpolitik ein akkommodierender Kurs verfolgt werden wird; der Handlungsspielraum dafür, dass der Haushaltspolitik neben der Geldpolitik eine größere Rolle zukommt, klein ist, insbesondere deshalb, weil der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung Rechnung getragen werden muss, und dass ein Aufschwung zwar nur erreicht werden kann, wenn die öffentlichen Investitionen so umstrukturiert werden, dass auch private Investitionen gefördert werden, allerdings auch angemessene fiskalpolitische Maßnahmen im Vordergrund stehen müssen;

16.

stimmt mit Präsident Draghi darin überein, dass die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehende Flexibilität dazu genutzt werden könnte, der schwachen Erholung besser entgegenzuwirken und die Kosten der erforderlichen Strukturreformen aufzufangen;

17.

stimmt mit Präsident Draghi darin überein, dass es Spielraum für eine wachstumsfreundlichere Ausgestaltung der haushaltspolitischen Maßnahmen sowie für eine haushaltsneutrale Verringerung der Steuerbelastung gibt;

18.

stimmt mit Präsident Draghi darin überein, dass auch Begleitmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich zu sein scheinen, um auf aggregierter Ebene eine angemessene Haushaltsposition und ein umfangreiches öffentliches Investitionsprogramm zu gewährleisten;

19.

stellt fest, dass die EZB neben der Senkung ihrer Leitzinssätze und der vermehrten Durchführung von Refinanzierungsgeschäften inzwischen auch innovative Instrumente, beispielsweise gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (GLRG), und neue Kommunikationsstrategien, beispielsweise zukunftsgerichtete Hinweise, nutzt;

20.

vertritt die Auffassung, dass der Transmissionsmechanismus nicht ordnungsgemäß funktioniert und dass die von der EZB seit dem Beginn der Krise genutzten geldpolitischen Instrumente zwar eine zu begrüßende Entlastung der angeschlagenen Finanzmärkte mit sich gebracht haben, sich jedoch allein nicht als wirksam erweisen, was die Bekämpfung der finanziellen Fragmentierung, Wachstumsanreize oder die Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt angeht; fordert die EZB auf, für Maßnahmen zu sorgen, die besser auf die Realwirtschaft, insbesondere auf KMU, abgestimmt sind;

21.

ist der Auffassung, dass wegen der starken Beeinträchtigung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus auch die positiven Auswirkungen der Entscheidungen, die Leitzinssätze der EZB zu senken, begrenzt sind; weist darauf hin, dass sehr niedrige Zinssätze langfristig zu Verzerrungen bei den Unternehmen führen und privaten Spareinlagen sowie der Pensionsvorsorge schaden können;

22.

begrüßt die von der EZB im Juni 2014 angekündigten Maßnahmen, mit denen die Funktion des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ausgeweitet werden soll; stellt fest, dass mit den GLRG zum ersten Mal eine Verbindung zwischen Bankdarlehen an den nichtfinanziellen privaten Sektor und dem Refinanzierungsvolumen geschaffen wird, das Banken in Anspruch nehmen können; hofft, dass die Ergebnisse der Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review — AQR) dazu führen, dass die europäischen Banken vermehrt GLRG nutzen und somit der Fluss liquider Mittel an die Realwirtschaft gefördert wird;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die EZB angekündigt hat, sie werde forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset-Backed Securities — ABS) und gedeckte Schuldverschreibungen ankaufen, um die Wirkung, die mit den GLRG erzielt werden soll — eine Kreditlockerung — zu verstärken; betont, dass solche Interventionen auf dem ABS-Markt dergestalt sein sollten, dass sie sich auf das Volumen der Vergabe von Darlehen an KMU auswirken und zu einer Verringerung der Fragmentierung führen, und dass die Durchführung transparent sein muss, damit es nicht zu übermäßigen Risiken für die Bilanz der EZB kommt;

24.

äußert seine Bedenken im Hinblick auf die beträchtliche Fragmentierung der Kreditvergabebedingungen für KMU in den Ländern des Euroraums sowie die Unterschiede zwischen den Finanzierungszinssätzen für KMU und jenen für größere Unternehmen; betont, dass diesen bereits seit Langem bestehenden Problemen im Rahmen der jüngst von der EZB angekündigten Maßnahmen, mit denen die Kreditvergabe durch die Banken angekurbelt werden soll, nicht Rechnung getragen wird, und dass die EZB die Ursachen prüfen sollte, die den Zugang von KMU zu Krediten behindern; fordert die EZB auf, zu prüfen, ob diese Unterschiede mit der Konzentration im Bankensektor korrelieren;

25.

stellt fest, dass zu erwarten ist, dass sich die Bilanz der EZB im Rahmen der im Juni und im September 2014 angekündigten Maßnahmen verlängern und das Volumen erreichen dürfte, das Anfang 2012 zu verzeichnen war; stellt fest, dass die EZB aufgrund dieser zu erwartenden Verlängerung sehr wachsam sein sollte, was die Kreditrisiken angeht, die letztendlich sie selbst tragen muss;

26.

vertritt die Auffassung, dass der Gesamtbetrag der bislang geflossenen impliziten Subventionen nach und nach zugunsten der Steuerzahler wieder eingezogen werden sollte, sobald sich die Wirtschaftslage wieder normalisiert hat;

27.

stellt fest, dass die EZB wiederholt mitgeteilt hat, sie sei willens, im Rahmen ihres Mandats zusätzliche Sonderinstrumente zur Anwendung zu bringen und das Volumen oder die Elemente ihrer Interventionen zu ändern, falls es zu einer übermäßig lang anhaltenden niedrigen Inflation kommen sollte; steht einer Anwendung zusätzlicher Sondermaßnahmen offen gegenüber, betont allerdings, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen werden, wenn sie nicht mit einer richtigen Kombination von fiskal-, innovations- und strukturpolitischen Maßnahmen einhergehen;

28.

betont, dass die Wirkung der derzeit genutzten geldpolitischen Sondermaßnahmen auf die Realwirtschaft keinesfalls überbewertet werden sollte; betont, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Übergangsmaßnahmen handelt, mit denen den Mitgliedstaaten Zeit verschafft werden soll, ihre Haushaltslage zu konsolidieren und Strukturreformen durchzuführen, mit denen die Bedingungen für einen Wirtschaftsaufschwung und eine Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt geschaffen werden;

29.

stellt fest, sich die Verzerrungen auf dem Kapitalmarkt verschärfen könnten, wenn über lange Zeit hinweg geldpolitische Sondermaßnahmen Anwendung finden; fordert die EZB auf, die richtige Balance zwischen dem Risiko einer verfrühten Beendigung ihrer akkommodierenden Geldpolitik und den Kosten und Risiken auszumachen, die sich aus den Verzerrungen ergeben, die mit solchen Maßnahmen einhergehen könnten; fordert die EZB daher auf, die Sondermaßnahmen derart zu gestalten, dass solche Verzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben;

30.

erinnert daran, dass mit der Geldpolitik allein die gesamtwirtschaftliche Nachfrage nur angekurbelt werden kann, wenn sie mit den auf nationaler Ebene erforderlichen haushalts- und strukturpolitischen Reformen und Maßnahmen einhergeht;

31.

betont, dass stabile Inflationsraten im Einklang mit dem von der EZB festgelegten mittelfristigen Zielwert mit einer nicht tragfähigen Schuldendynamik assoziiert werden könnten, wie es sich auch in den Jahren vor der Krise gezeigt hat, woraus ersichtlich wird, wie wichtig die Bewältigung von Vermögensblasen und eine vermehrte Kreditvergabe sind, auch wenn Preisstabilität gewährleistet ist;

32.

weist darauf hin, dass die vertragsgemäße Unabhängigkeit der EZB bei der Durchführung ihrer Geldpolitik wesentlich ist, wenn das Ziel erreicht werden soll, die Preisstabilität zu wahren, d. h. die Inflationsrate nahe bei, aber unter 2 % zu halten; verweist darauf, dass alle Regierungen und nationalen Behörden darüber hinaus davon absehen sollten, von der EZB Maßnahmen einzufordern;

33.

verweist darauf, dass alle Mitglieder des EZB-Rats den Beschlüssen und deren Vertraulichkeit verpflichtet sind, es sei denn, es wird beschlossen, sie zu veröffentlichen;

34.

fordert die EZB auf, sich in Bezug auf ihre Rolle in der Troika zurückzunehmen, um ihre Unabhängigkeit von politischen Entscheidungen zu stärken;

35.

weist erneut darauf hin, dass die EZB gemäß Artikel 127 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres vorrangigen Zieles möglich ist, was auch in Artikel 282 AEUV niedergelegt ist; betont, dass dem Währungspolitischen Dialog in dieser Hinsicht eine besondere Bedeutung zukommt;

36.

betont, dass eine saubere Trennung der geld- und haushaltspolitischen Maßnahmen darauf hinausläuft, dass das Währungsinstitut den Instituten, die Nutzen aus der Bereitstellung von Liquidität ziehen, keine Subventionen gewährt, da eine solche Bereitstellung von Subventionen mit Haushaltspolitik gleichzusetzen wäre;

37.

bedauert, dass die EZB ihr vertragsgemäßes Mandat überschritten hat, wie aus den Schreiben des ehemaligen EZB-Präsidenten an die spanische, die italienische und die irische Regierung hervorgeht;

38.

begrüßt den Fortschritt seitens der EZB, was ihren Beschluss zur Veröffentlichung der Kurzprotokolle ihrer Sitzungen angeht, sowie den Beginn dieser Praxis seit Januar 2015; begrüßt, dass der EZB-Rat dieser Forderung entspricht, die das Parlament in allen seinen Jahresberichten über die EZB vertreten hat;

39.

vertritt die Auffassung, dass alle Zentralbanken der Welt darauf hinarbeiten sollten, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die es zu negativen Übertragungseffekten auf andere Länder kommen könnte; stellt fest, dass einige Zentralbanken andere Zentralbanken auffordern, potenziell negative Übertragungseffekte geldpolitischer Maßnahmen zu berücksichtigen, und zwar lange nachdem sie ihre eigenen Maßnahmen einseitig zur Anwendung gebracht haben;

40.

vertritt die Auffassung, dass es im Lichte der jüngst bekannt gewordenen Informationen von besonderer Bedeutung ist, dass ELA umsichtig eingesetzt werden; ist darüber hinaus der Ansicht, dass nicht erneut hingenommen werden darf, dass sich der Bankensektor eines Mitgliedstaats auf diesem Wege zu einem wesentlichen Prozentsatz des BIP verschuldet;

41.

legt der EZB nahe, ihre Geschlechterpolitik im Hinblick auf ihre Benennungen zu verbessern, damit sich die derzeit bestehende Lücke schließt; begrüßt, dass Frau Danièle Nouy insbesondere aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen und ihres überzeugenden Lebenslaufs für die Leitung der europäischen Bankenaufsicht benannt wurde;

42.

ist der Auffassung, dass eine stärkere Fokussierung auf Wachstum und öffentliche Investitionen (wie das von Kommissionspräsident Juncker vorgeschlagene 300 Milliarden EUR schwere Investitionspaket) die politischen Bemühungen der EZB zur Förderung von Beschäftigung und Wachstum in Europa ergänzen würde;

Finanzstabilität

43.

begrüßt, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM), der die erste Säule der Bankenunion darstellt, seine Tätigkeit am 4. November 2014 aufnehmen wird; nimmt zur Kenntnis, dass dieser für die Integration der EU im Bereich Finanzen wesentliche Schritt dank des erfolgreichen Abschlusses der vorbereitenden Arbeiten, einschließlich der Prüfung der AQR, gemeistert wurde; dankt der EZB dafür, dass sie ihre Glaubwürdigkeit genutzt hat, um das europäische Bankensystem zu unterstützen; unterstreicht, dass die aufsichtstrechtlichen und die geldpolitischen Funktionen der EZB keinesfalls vermengt werden dürfen;

44.

stellt fest, dass sich bei der von der Europäischen Bankenbehörde (EBA) in Zusammenarbeit mit dem SSM durchgeführten Prüfung der Aktiva-Qualität gezeigt hat, dass das europäische Bankensystem nach wie vor Schwachstellen aufweist; hofft, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Prüfung der Aktiva-Qualität alle Risiken angemessen berücksichtigt wurden, damit es nicht zu einer „Japanisierung“ des europäischen Bankwesens und zu Evergreen-Krediten kommt, die nicht zurückgezahlt werden können;

45.

vertritt die Auffassung, dass die EZB eine hohe Verantwortung dafür trägt, dass die Rekapitalisierung von Banken künftig über das „Bail-in“-System erfolgt, wenn der Zugang zu den Märkten schwierig oder unmöglich ist;

46.

fordert die EZB auf, in ihrer alltäglichen Praxis dafür zu sorgen, dass ihre Tätigkeiten im Bereich der Geldpolitik und ihre Rolle als Bankenaufsicht vollständig voneinander getrennt sind;

47.

betont, dass mit dem SSM darauf abgezielt wird, das Vertrauen in den Bankensektor des Euroraums und somit auch in die Finanzstabilität zu gewährleisten; erinnert daran, dass die demokratische Rechenschaftspflicht des neuen SSM gegenüber dem Europäischen Parlament für die Glaubwürdigkeit des neuen Aufsichtssystems entscheidend ist; betont daher, dass die im November 2013 zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen des SSM und ihre vollständige Umsetzung daher von wesentlicher Bedeutung sind;

48.

befürwortet das Konzept, dass im Rahmen der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene darauf hingearbeitet werden sollte, risikoreichere Investitionstätigkeiten von herkömmlichen Bankdienstleistungen zu trennen, damit das Bail-in-System an Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit gewinnt;

49.

vertritt die Auffassung, dass die letzten Stresstests eindeutig gezeigt haben, dass die derzeitige institutionelle Struktur ihre Grenzen hat, da ein Deflationsszenario im Rahmen dieser Tests nicht berücksichtigt wurde, obwohl ein derartiges Deflationsrisiko alles andere als unwahrscheinlich ist;

50.

stellt fest, dass die Banken des Euroraums ihre Kapitalposition ungeachtet einer vergleichsweise geringen Rentabilität nach wie vor stetig durch eine Kombination von Kapitalerhöhungen und dem Abstoßen risikogewichteter Aktiva sowie durch staatliche Unterstützung stärken; räumt ein, dass in einigen Fällen im Rahmen der Finanzhilfeprogramme von einigen Mitgliedstaaten Kapitalerhöhungen vorgenommen wurden;

51.

ist besorgt darüber, dass viele Banken des Euroraums nach wie vor auf Zentralbankmittel angewiesen sind; hält es für wünschenswert, eine gut regulierte Kapitalmarktunion zu schaffen, um die übermäßige Abhängigkeit der Volkswirtschaften des Euroraums vom Bankensystem zu verringern;

52.

weist darauf hin, dass eine Stärkung der verantwortungsvollen Unternehmensführung in den Banken das Vertrauen in den Bankensektor erhöht und damit auch einen Beitrag zur Finanzstabilität leistet;

53.

weist darauf hin, dass Geschäfte mit Staatsanleihen für die Banken des Euroraums nach wie vor eine wesentliche Gewinnquelle darstellen, die Kreditvergabe an den nichtfinanziellen Privatsektor allerdings weiterhin stagniert; vertritt die Auffassung, dass die technische und legislative Arbeit an Risiken, die mit der Staatsverschuldung einhergehen, beschleunigt werden sollte; fordert die EZB auf, Banken, die immer mehr Staatsanleihen halten, die Kreditvergabe an den Privatsektor allerdings drosseln, zu verwarnen;

54.

begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission zu einer Bankenstrukturreform; stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits ähnliche Reformen durchgeführt worden sind; fordert die EZB auf, mit den anderen einschlägigen Institutionen auf eine nachhaltige Strukturreform auf europäischer Ebene hinzuarbeiten, in deren Rahmen der Subventionierung der Handelstätigkeiten großer Finanzinstitute ein Ende gemacht wird und für Finanzdienstleistungen einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden;

55.

weist darauf hin, dass der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism — SRM), der die zweite Säule der Bankenunion darstellt, Anfang 2015 in Kraft treten wird; betont, dass die Tätigkeiten zur Ausarbeitung der dritten Säule der Bankenunion fortgeführt werden müssen;

o

o o

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


Mittwoch, 11. März 2015

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/37


P8_TA(2015)0062

Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU — Betrugsbekämpfung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2014/2155(INI))

(2016/C 316/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Juli 2014 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2013“ (COM(2014)0474) und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2014)0243, SWD(2014)0244, SWD(2014)0245, SWD(2014)0246, SWD(2014)0247 und SWD(2014)0248),

unter Hinweis auf den OLAF-Jahresbericht 2013,

unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht des OLAF-Überwachungsausschusses für den Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2014,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. September 2014 mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts bis Ende 2013“ (COM(2014)0618),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2014 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2014)0038),

unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht 397 über das Thema Korruption,

unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Mehrwertsteuerlücke,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 17. Juli 2013 für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption (4), auf seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption (5) und auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption,

unter Hinweis auf die Zivil- und Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0024/2015),

A.

in der Erwägung, dass der EU-Haushalt, zu dem jeder Mitgliedstaat nach gemeinsamen, objektiven Kriterien proportional beiträgt, Unterstützung bei der Umsetzung der Politik der Union leistet, Ausdruck der Einheit ist und ein Instrument zur Förderung des europäischen Aufbauwerks darstellt;

B.

in der Erwägung, dass durch den Schutz der finanziellen Interessen der EU neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden sollte, dass die Haushaltseinnahmen und -ausgaben dazu beitragen, dass die Prioritäten und Ziele der EU verwirklicht werden und dass das Vertrauen der Bürger gestärkt wird, indem ihnen zugesichert wird, dass ihr Geld auf transparente Weise in vollem Einklang mit den Zielen und Strategien der EU und im Sinne der EU-Bürger verwendet wird;

C.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der Rechts- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten es erschwert, die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und Betrug zu bekämpfen, wobei jede unzulässige Verwendung von EU-Mitteln nicht nur Nachteile für den Einzelnen, sondern auch für die Gemeinschaft nach sich zieht und den Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats und der Union insgesamt schadet;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission mit dem Ziel des Ausbaus der bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption, Geldwäsche und anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union — wie etwa des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — zwei Vorschläge für strafrechtliche Instrumente (die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und die Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft) vorgelegt hat, mit denen im gesamten europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wirksamere Ermittlungen und ein besserer Schutz des Geldes der Steuerzahler sichergestellt werden sollen;

E.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche in der Union eine Priorität des politischen Handelns der EU-Institutionen sein sollte und dass die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten daher von grundlegender Bedeutung ist;

I.    Aufdeckung und Meldung nichtbetrügerischer und betrügerischer Unregelmäßigkeiten

1.

nimmt den Bericht der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2013 (der „Jahresbericht“ der Kommission) zur Kenntnis; begrüßt das breite Spektrum rechtlicher und administrativer Maßnahmen, die von der Kommission seit 2011 ergriffen wurden und mit denen neue Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Politik zum Schutz der finanziellen Interessen der Union geschaffen wurden; betont, dass es nicht einer mangelnden Regulierung, sondern einer unzulänglichen Umsetzung geschuldet ist, dass die Ergebnisse bei der Betrugsbekämpfung derzeit unzureichend sind; fordert, dass die Kommission auf die Aufforderungen des Parlaments aus seinen früheren jährlichen Berichten über den Schutz der finanziellen Interessen der EU frühzeitiger, nämlich im jeweils folgenden Kommissionsbericht, reagiert;

2.

weist erneut darauf hin, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten derzeit durchleben, und der unzureichenden Mittel im EU-Haushalt besonders wichtig ist; betont, dass die EU-Finanzmittel ordnungsgemäß verwaltet und so effizient wie möglich eingesetzt werden müssen;

3.

stellt fest, dass der Kommission 2013 insgesamt 15 779 Fälle von Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden, von denen 14 170 nichtbetrügerischer und 1 609 betrügerischer Art waren und bei denen es um einen Gesamtbetrag von rund 2,14 Mrd. EUR ging, wovon etwa 1,76 Mrd. EUR die Ausgaben betrafen und somit 1,34 % aller Zahlungen ausmachten, während die übrigen 380 Mio. EUR 1,86 % der vereinnahmten traditionellen Eigenmittel (brutto) ausmachten;

4.

stellt fest, dass die Zahl der registrierten Unregelmäßigkeiten — trotz der Abschwächung der finanziellen Gesamtauswirkungen der im Jahr 2013 gemeldeten nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten auf etwa 1,84 Mrd. EUR, was gegenüber 2012 einen Rückgang um 38 % bedeutet — gegenüber dem Vorjahr um 16 % gestiegen ist; stellt außerdem fest, dass die Zahl der 2013 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten gegenüber 2012 um ganze 30 % gestiegen ist, wohingegen die entsprechenden finanziellen Auswirkungen, die sich auf 309 Mio. EUR an EU-Finanzmitteln beliefen, um 21 % zurückgegangen sind;

5.

stellt fest, dass der Schwerpunkt des Jahresberichts 2013 der Kommission dank der Verfügbarkeit neuer Informationen infolge erheblicher Änderungen bei der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten und die Kommission Unregelmäßigkeiten melden, von der allgemeinen Behandlung der Unregelmäßigkeiten auf die als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten verlagert wurde; ersucht die Kommission, diese Herangehensweise in ihrem künftigen Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — beizubehalten; fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die Verfügbarkeit von Informationen weiter zu verbessern und die Analysen des Ausmaßes, der Arten und der Auswirkungen nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten vor dem Hintergrund ihrer sehr hohen Zahl und der damit verbundenen negativen finanziellen Auswirkungen, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen, auszubauen;

6.

betont, dass es laut den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten obliegt, alles daran zu setzen, Betrug, Korruption und alle sonstigen illegalen Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union abträglich sind, zu bekämpfen; verweist darauf, dass eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten für einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union entscheidend sind und dass diese Zusammenarbeit und Abstimmung daher unbedingt gestärkt und möglichst wirksam gestaltet werden müssen; verweist darauf, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf Ressourcen wie auch Ausgaben gleichermaßen von Bedeutung ist;

7.

stellt fest, dass der Gesamttrend bei der Aufdeckung und Meldung potenzieller Betrugsfälle in den letzten fünf Jahren leicht rückläufig war, dass die Zahl der nicht als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten jedoch allmählich gestiegen ist; fordert, dass die Kommission die wichtigsten Gründe für diesen Anstieg genauer untersucht und eine Untersuchung zur Beantwortung der Frage durchführt, ob diese Entwicklung auf eine vermehrte Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder aber auf die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die Fälle einstufen, zurückzuführen ist;

8.

ist der Überzeugung, dass strafrechtliche Mittel im Rahmen der Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU nur dann wirksam sein können, wenn ihnen eine eindeutige Definition des Straftatbestands von Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, ein in allen beteiligten Mitgliedstaaten anwendbares Mindest- und Höchststrafmaß bei den Freiheitsstrafen und Mindestbestimmungen über die Verjährung zugrunde liegen und diese Bestimmungen in weiterer Folge auch von allen Mitgliedstaaten gleichermaßen und effizient umgesetzt werden;

Einnahmen — Eigenmittel

9.

begrüßt, dass 98 % der traditionellen Eigenmittel ohne größere Probleme vereinnahmt werden, wobei die gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten (im Umfang von 61 Mio. EUR) 0,29 % der festgestellten Eigenmittelbeträge (brutto) und die nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten (im Umfang von 327,4 Mio. EUR) 1,57 % der Eigenmittelbeträge ausmachen; stellt fest, dass die im Jahr 2013 aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten einen Umfang von 380 Mio. EUR hatten, wovon die Mitgliedstaaten insgesamt 234 Mio. EUR eingezogen haben; stellt insbesondere fest, dass diese Einziehungsquote von 62 % bei den traditionellen Eigenmitteln 2013 das beste Ergebnis ist, das in den letzten zehn Jahren erzielt wurde;

10.

ist besorgt darüber, dass 2013 in der EU-28 die meisten der in der Eigenmitteldatenbank OWNRES festgestellten Beträge sowohl bei den Betrugsfällen (93 %) als auch bei den Unregelmäßigkeiten (87 %) mit dem Zollverfahren „Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zusammenhingen; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Verstärkung des Zollverfahrens „Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu ergreifen, um es weniger anfällig für Betrug und Unregelmäßigkeiten zu machen;

11.

ist besorgt darüber, dass sich die Einziehungsquote bei den Betrugsfällen in der Eigenmitteldatenbank OWNRES 2013 auf lediglich 23,74 % belief und somit unter dem Durchschnittswert von 33,5 % für den Zeitraum 2008–2012 liegt; weist darauf hin, dass die für 2013 gemeldete Einziehungsquote bei den Unregelmäßigkeiten 67,9 % betrug; betont allgemein die Verantwortung, die die Behörden der Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission tragen, wenn es um die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge geht, und fordert sie auf, dieser Verantwortung in gebührender Weise nachzukommen und die Einziehungsquote in Betrugsfällen, die im Vergleich zu der Einziehungsquote für nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten allgemein sehr gering ausfällt, deutlich zu erhöhen;

12.

begrüßt, dass die Europäische Union 2013 das Protokoll der Vereinten Nationen zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen unterzeichnet hat; stellt fest, dass das Protokoll von 15 Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, dass es bislang jedoch nur von Österreich ratifiziert wurde; ersucht deshalb die übrigen Mitgliedstaaten, den Ratifizierungsprozess im eigenen Land so schnell wie möglich abzuschließen;

13.

unterstreicht, dass dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten durch den Schmuggel mit hoch besteuerten Waren alljährlich Einnahmenverluste in beträchtlicher Höhe entstehen und dass sich die allein durch den Zigarettenschmuggel bedingten unmittelbaren Ausfälle an Zolleinnahmen Schätzungen zufolge auf über 10 Mrd. EUR jährlich belaufen; weist zudem auf den illegalen Handel mit gefälschten Waren hin, der sowohl den Staatskassen der Mitgliedstaaten als auch den europäischen Unternehmen schadet;

14.

verweist auf die laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) und auf die Fragen, die im Sonderbericht Nr. 11/2013 des Europäischen Rechnungshofs aufgeworfen wurden, in dem eine auf kürzeren Zyklen beruhende und stärker zielgerichtete Überprüfung von BNE-Daten sowie eine verbesserte Berichterstattung und Koordinierung bezüglich der Ergebnisse gefordert werden, damit das BNE-System hinsichtlich seines Beitrags zur Berechnung der Einnahmen der EU an Verlässlichkeit gewinnt;

15.

stellt fest, dass die Einbeziehung der Schattenwirtschaft in die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu vollständigeren und verlässlicheren BNE-Daten beitragen sollte, und fordert die Kommission und Eurostat auf, die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Statistikämtern zu verbessern, damit diese Komponente in allen Mitgliedstaaten auf einheitliche und vergleichbare Weise behandelt wird, wobei die aktuellsten Informationen zugrunde gelegt werden;

16.

unterstreicht, dass die Mehrwertsteuerlücke wegen Mehrwertsteuerbetrugs und Umgehung der Mehrwertsteuer in vielen Mitgliedstaaten konstant hoch bleibt; betont, dass die Kommission die Befugnis besitzt, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu kontrollieren und zu überwachen; fordert die Kommission daher auf, ihre Befugnisse uneingeschränkt zu nutzen, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und Steuerumgehung zu unterstützen;

17.

stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 133 Fälle von Zigarettenschmuggel registriert haben, die einem TEM-Betrag von rund 7 Mio. EUR entsprachen; betont, dass diese Entwicklung im Vergleich zum Jahr 2012, in dem 224 Fälle mit einem Gesamtwert von rund 25 Mio. EUR gemeldet wurden, einen drastischen Rückgang darstellt; ist ernsthaft besorgt darüber, dass Dänemark, Estland, Frankreich, Luxemburg, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Schweden, Spanien und Zypern der Kommission 2013 keine Fälle von Zigarettenschmuggel gemeldet haben, und bezweifelt die Tauglichkeit des Meldeverfahrens in diesen Mitgliedstaaten; besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten Fälle von Schmuggel und Geldfälschung ordnungs- und fristgemäß an die Kommission melden, damit die Höhe der betreffenden TEM besser geschätzt werden kann;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Machbarkeitsstudie für ein System zur Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen veröffentlichen wird; unterstreicht, dass dies im Kampf gegen den Schmuggel ein großer Schritt in die richtige Richtung ist; fordert, dass die Kommission ein offenes und wettbewerbsorientiertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem entwirft und implementiert, das so ausgelegt ist, dass durch die Ausgestaltung und die Art der Implementierung nicht ein einziger oder einige wenige Lösungsanbieter bevorzugt werden;

System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

19.

erinnert daran, dass

das Parlament in seiner Entschließung vom 3. April 2014 zu dem Jahresbericht 2012 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (7) festgestellt hat, dass die Strafverfolgungsbehörden einen zunehmenden Missbrauch des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) wahrgenommen haben, und dass das Parlament darin seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, dass es keine ausreichenden physischen Kontrollen für Waren gibt, die gemäß dem EMCS befördert werden;

die Kommission das Parlament im nächsten Jahresbericht, dem Jahresbericht 2014 über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, über den neuesten Stand bei den Maßnahmen unterrichten sollte, die zum Ausbau der physischen Kontrollen ergriffen wurden;

die EMCS-Zugangsrechte beschränkt werden müssen, damit ein umfassender Verlauf der Regelkonformität vor dem Handel berücksichtigt wird, sodass Unternehmensakteuren der Status eines „bevollmächtigten Wirtschaftsbeteiligten“ („vertrauenswürdiger Unternehmensakteur“) verliehen werden kann und es somit nur diesen Akteuren gestattet wird, das EMCS direkt selbstständig zu bedienen;

das Parlament die Kommission aufgefordert hat, die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anpassung der Richtlinie 2008/118/EG vorzustellen;

die Mitgliedstaaten die Identität von Personen und Unternehmen, die eine Registrierung beantragen, eingehender und umfassender überprüfen müssen;

die Kommission die Maßnahmen erläutern sollte, die sie ergriffen hat, um eine engere Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden vor dem Hintergrund zu erreichen, dass Waren leicht falsch deklariert werden können, um Verbrauchsteuern zu umgehen;

die zulässigen Fristen für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen zugelassenen Lagern unrealistisch lang sind, wodurch mehrere Beförderungen im Rahmen der gleichen Erklärung und eine Ablenkung vor der Eingabe des Lieferdatums in das System möglich sind; fordert daher erneut, dass die zuständigen Behörden des angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates und des neuen Bestimmungsmitgliedstaates vom Versender unverzüglich über etwaige Änderungen informiert werden müssen;

das Parlament gefordert hat, dass die maximal zulässige Frist für die Einreichung des Berichts über den Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Ware ein Arbeitstag sein sollte, und dass es außerdem gefordert hat, dass die Transportzeit für jede Beförderung in Abhängigkeit vom verwendeten Verkehrsmittel und der Entfernung zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsort berechnet und festgelegt werden sollte; fordert die Kommission auf, das Parlament zu unterrichten, sobald diese Forderungen umgesetzt wurden;

die für die Errichtung von zugelassenen Lagern erforderlichen Garantien im Verhältnis zum Wert der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gering sind und dass das Parlament die Kommission daher aufgefordert hat, eine von der Art der Ware und dem Ausmaß des tatsächlich stattfindenden Handels abhängige Variable einzuführen; fordert die Kommission auf, das Parlament zu unterrichten, sobald diese Forderungen umgesetzt wurden;

das Parlament besorgt darüber ist, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von durch die Kommission grob festgelegten Anforderungen ihre eigenen EMCS-Systeme umgesetzt haben; fordert die Kommission erneut auf, die Initiative zu ergreifen, damit EU-weit ein einheitlicheres System eingeführt wird;

Ausgaben

20.

gibt zu bedenken, dass die Zahl der als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die EU-Ausgaben um alarmierende 76 % gestiegen ist, und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich diese negative Tendenz in den kommenden Jahren fortsetzt;

21.

äußert sich besorgt darüber, dass im Agrarsektor die Zahl sowohl der Unregelmäßigkeiten im Allgemeinen als auch der betrügerischen Aktivitäten im Besonderen 2013 im Vergleich zu 2012 beträchtlich gestiegen ist; stellt fest, dass 2013 ein neuer, bedeutender Trend bei den Verstößen verzeichnet wurde, der darin bestand, dass die Begünstigten nicht die geforderte Qualität aufwiesen, und dass diesbezüglich 51 Fälle von betrügerischen Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden; vertritt die Auffassung, dass diese Entwicklungen gezielte Maßnahmen erfordern, die einerseits auf die Beseitigung von Praktiken, die möglicherweise zu unbeabsichtigten Verstößen führen, und andererseits auf die aggressive Bekämpfung von Korruption und kriminellem Verhalten abstellen;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2013 im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 197 Mio. EUR von den Begünstigten wieder eingezogen haben, wobei am Ende dieses Haushaltsjahres noch 1 318,3 Mio. EUR von den Empfängern wieder einzuziehen waren, wovon nach Anwendung des 50/50-Mechanismus 1 097,1 Mio. dem EU-Haushalt geschuldet werden; ist besorgt darüber, dass die Einziehungsquote beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter dem Gesamtdurchschnitt liegt und dass bis Ende 2013 für nicht einmal die Hälfte der im Jahr 2009 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten eine Einziehung stattgefunden hatte;

23.

weist auf die erheblichen Unterschiede hin, die zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Fähigkeit bestehen, Beträge wiedereinzuziehen, die infolge im Rahmen der GAP aufgedeckter, regelwidrig getätigter Zahlungen ausgefallen sind, und fordert die Mitgliedstaaten mit Einziehungsquoten von unter 33 % nachdrücklich auf, ihre Ergebnisse 2015 und in den Folgejahren deutlich zu verbessern;

24.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2013 in den Genuss eines höheren Maßes an Flexibilität bei der Umsetzung der Politik kommen und es ihnen insbesondere gestattet ist, sie an ihre regionalen oder nationalen Kapazitäten und Prioritäten anzupassen und Übertragungen zwischen den einzelnen Säulen vorzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese größere Flexibilität nicht zulasten der Überwachungs- und Bewertungssysteme geht; stellt ferner fest, dass die Kommission im Rahmen der neuen GAP an einer Agenda zur Vereinfachung arbeitet; fordert die Kommission auf, ihre Vereinfachungsagenda vollständig auf die Strategie der GD AGRI zur Betrugsbekämpfung abzustimmen und das Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und wirtschaftlicher Verwaltung von EU-Mitteln zu wahren, indem sie für angemessene Kontrollen sorgt;

25.

ist außerdem besorgt darüber, dass die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Auftreten einer Unregelmäßigkeit, ihrer Aufdeckung und schließlich ihrer Meldung an die Kommission im Agrarsektor 6,3 Jahre und in anderen Wirtschaftszweigen 2,75 Jahre beträgt; erinnert daran, dass weitere Verfahren (Einziehungsanordnungen, Ermittlungen des OLAF usw.) ausgelöst werden, nachdem eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; fordert, dass die Kommission für jeden Politikbereich die durchschnittliche, die geringste und die höchste Lebensdauer einer im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aufgedeckten Unregelmäßigkeit bestimmt;

26.

erwartet, dass die signifikante Zunahme der 2013 in der Fischwirtschaft gemeldeten Unregelmäßigkeiten um 475 % eine Ein-Jahres-Spitze darstellt, die auf die verzögerte Durchführung der Programme in diesem Wirtschaftszweig zurückzuführen ist, und dass sie keine negative Tendenz darstellen sollte, die die Einschätzung des Werts der Fischereipolitik der EU beeinträchtigt;

27.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik um 15 % gestiegen ist; nimmt allerdings auch zur Kenntnis, dass bei den entsprechenden Beträgen ein Rückgang um 49 % in den nichtbetrügerischen Fällen und um 22 % in den betrügerischen Fällen verzeichnet wurde;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass 321 als Betrug gemeldete Unregelmäßigkeiten und 4 672 nicht als Betrug gemeldete Unregelmäßigkeiten mit der Kohäsionspolitik in Zusammenhang standen; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten Fälle im Vergleich zu 2012 in beiden Kategorien um 15 % gestiegen ist und dass bei den mit Unregelmäßigkeiten verbundenen Beträgen im Jahr 2013 der größte Anteil — wie schon in den Vorjahren — erneut auf den Bereich der Kohäsionspolitik entfiel (63 %); weist jedoch darauf hin, dass die entsprechenden Beträge in beiden Kategorien zurückgegangen sind, dass beruhend auf den Erfahrungen aus den Vorjahren eine allmähliche Verbesserung zu verzeichnen ist und dass der Bereich der Kohäsionspolitik erstmals nicht der Ausgabenbereich mit der höchsten Zahl von als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten war;

29.

bedauert jedoch den Mangel an verfügbaren Informationen in Bezug auf die einzuziehenden Beträge und die Einziehungsquoten insbesondere in Verbindung mit der Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2013; fordert die Kommission auf, in ihrem Jahresbericht in Zukunft detaillierte Informationen zu diesem Aspekt zur Verfügung zu stellen;

30.

stellt fest, dass die Einziehungsquote bei den zentral verwalteten Mitteln über einen Zeitraum von fünf Jahren bei den als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten 54,4 % und bei den nichtbetrügerischen Unregelmäßigkeiten 63,9 % beträgt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Einziehungsverfahren zu verbessern und zeitnäher zu gestalten;

31.

fordert die Kommission auf, die volle Verantwortung dafür zu übernehmen, dass zu Unrecht aus dem EU-Haushalt gezahlte Mittel zurückgefordert werden, sowie einheitliche, für alle Mitgliedstaaten geltende Grundsätze für die Berichterstattung festzulegen, um die Erhebung vergleichbarer, zuverlässiger und geeigneter Daten sicherzustellen;

32.

ist besorgt darüber, dass bei den Einziehungsanordnungen, die infolge von (als betrügerisch wie auch als nichtbetrügerisch gemeldeten) Unregelmäßigkeiten zwischen 2009 und 2013 im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung erteilt wurden, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Auftreten einer Unregelmäßigkeit und der Aufdeckung dieser Unregelmäßigkeit 3,4 Jahre beträgt; stellt fest, dass mehr als die Hälfte der Fälle (54 %) innerhalb von vier Jahren ab dem Jahr, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, aufgedeckt wurde, und dass die Zeitspanne bei der anderen Hälfte (46 %) zwischen vier und 13 Jahren betrug; erinnert daran, dass weitere Verfahren (Einziehungsanordnungen, Ermittlungen des OLAF usw.) ausgelöst werden, nachdem eine Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde; fordert, dass die Kommission die durchschnittliche, die geringste und die höchste Lebensdauer einer im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung aufgedeckten Unregelmäßigkeit bestimmt;

33.

begrüßt, dass die Zahl der als betrügerisch gemeldeten Fälle im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds 2013 um 40 % geringer ausfiel als in den Jahren 2009 und 2010 und dass 2013 das dritte Jahr in Folge war, in dem diese positive Tendenz aufrechterhalten werden konnte;

34.

stellt mit Genugtuung fest, dass Verwaltungsprüfungen, Kontrollen vor Ort und Prüfungsmaßnahmen bei der Aufdeckung betrügerischer Unregelmäßigkeiten — trotz eines geringfügigen Rückgangs auf 55 % im Jahr 2013 — im Programmplanungszeitraum 2007–2013 zu einer deutlich höheren Quote von 63 % geführt haben, die im vorherigen Siebenjahreszeitraum noch bei unter 20 % lag;

35.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Bereich der Kohäsionspolitik im Jahr 2013 217 Fälle von Zahlungsunterbrechungen abgeschlossen hat und dass 131 Vorgänge im Gesamtumfang von 1,977 Mio. EUR zum Jahresende noch offen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kommission 2013 15 Aussetzungsbeschlüsse erlassen hat und im Januar 2014 zwei weitere folgten;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass 2013 im Rahmen der Heranführungshilfe 33 betrügerische Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden, die einen Betrag in Höhe von 14,4 Mio. EUR betrafen, und dass diese Unregelmäßigkeiten in erster Linie mit dem Sonderprogramm zur Heranführung im Bereich der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD) zusammenhingen; stellt außerdem fest, dass im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) neun betrügerische Unregelmäßigkeiten im Umfang von 1,2 Mio. EUR gemeldet wurden; stellt fest, dass die Einziehungsquoten im Rahmen der Heranführungshilfe zwischen 2003 und 2013 37,36 % bei den Unregelmäßigkeiten und 29,22 % bei den Betrugsfällen betrugen; fordert die Kommission und die IPA-Empfängerländer auf, Maßnahmen zur Steigerung der Einziehungsquote im Rahmen des IPA zu ergreifen;

37.

fordert Vorschläge dazu, wie die Zahl der Ausgabenprogramme insbesondere dann gesenkt werden kann, wenn diese sich teilweise überschneiden, und wie Programme nach Möglichkeit auf diejenigen Mitgliedstaaten zugeschnitten werden können, die eine Unterstützung am dringendsten benötigen, sodass nicht mit allen Programmen zwangsläufig Aktivitäten in allen Mitgliedstaaten gefördert werden;

38.

ist besorgt darüber, dass mehrere von der EIB finanzierte Projekte von Korruption und Betrug betroffen waren; stellt fest, dass in dem Dokument der EIB vom 8. November 2013, in dem die Politik der EIB zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt ist, darauf hingewiesen wird, dass bei der Umsetzung von EIB-finanzierten Projekten in etlichen Fällen keine ausreichenden Kontrollen bestehen; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die EIB 2013 das Projekt „Passante of Mestre“ mit einem Betrag in Höhe von 350 Mio. EUR finanziert hat und dass sie ungeachtet der Tatsache, dass es im Rahmen dieses Projekts Korruptions- und Betrugsvorfälle gegeben hat, die zur Festnahme mehrerer Beteiligter geführt haben, erwägt, das Projekt mit einem zusätzlichen Betrag von 700 Mio. EUR über Projektanleihen zu refinanzieren; fordert daher, dass die EIB in Fällen nachgewiesenen Betrugs und nachgewiesener Korruption aufgefordert wird, etwaige geplante und laufende Finanzierungen für das betreffende Projekt auszusetzen bzw. zu stoppen;

II.    Ermittelte Probleme und erforderliche Maßnahmen

39.

betont seine Bedenken hinsichtlich der anhaltenden Gefahren für den EU-Haushalt, die sich sowohl aus der Nichteinhaltung der Vorschriften (nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten) als auch aus absichtlichem Fehlverhalten und Straftaten (d. h. Betrug) ergeben; besteht auf einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel, einschlägige und geeignete Maßnahmen und Mittel zur Verhütung und Korrektur nichtbetrügerischer Unregelmäßigkeiten sowie zur Bekämpfung von Betrug zu bewirken;

40.

hebt hervor, dass die Situation, dass die Mitgliedstaaten Daten nicht rechtzeitig vorlegen oder die vorgelegten Daten ungenau sind, seit vielen Jahren immer wieder auftritt; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Ansätze bei der Aufdeckung und Meldung nichtbetrügerischer und betrügerischer Unregelmäßigkeiten, etwa im Bereich der Kohäsionspolitik und dem Agrarsektor, bestehen und dass bei der Anwendung des Rechtsrahmens in einigen Fällen nicht standardisierte Auslegungen herangezogen werden; weist darauf hin, dass dadurch Vergleiche und eine objektive Beurteilung sowie die Herausgabe von Empfehlungen des Parlaments, der Kommission und des OLAF erschwert werden; fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien und Indikatoren festzulegen, um die Kluft zwischen den verschiedenen Ansätzen der Mitgliedstaaten zu verringern, und eine einheitliche und umfassende Datenbank für tatsächliche Unregelmäßigkeiten und für eingeleitete Maßnahmen zu entwickeln, die sich auch auf Betrugs- und Korruptionsfälle beziehen, an denen Angehörige des öffentlichen Dienstes beteiligt sind, und den Behörden und Bürgern auf diese Weise vergleichbare und zentralisierte Daten für die Anwendung wirksamer Korrekturmaßnahmen und für eine objektive Bewertung der tatsächlichen statt der subjektiv wahrgenommenen Schwere der Verstöße sowie der verantwortlichen Parteien an die Hand zu geben;

41.

stellt fest, dass die im Jahr 2012 von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen, deren Umsetzungsstand aus dem Jahresbericht 2013 der Kommission hervorgeht, — insbesondere zu den Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung, zu den gemeinsamen Vorschriften zur Bekämpfung von Betrugsdelikten, zu der Reform des öffentlichen Beschaffungswesens, zu den gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten und zu den Kontroll- und Risikobewertungssystemen — generell angemessen waren, und hält es für bedauerlich, dass auf eine Reihe von Bedenken nicht umfassend eingegangen wurde; stellt etwa fest, dass nicht alle Mitgliedstaaten Vorbereitungen für die Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020 und der darin enthaltenen Vorschriften zur Betrugsprävention getroffen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen der Kommission aus dem Jahr 2012 nachzukommen und denen aus dem Bericht 2011 sowie aus dem Bericht 2013 umfassend nachzugehen und die Fälle zu begründen, in denen sie diesen Empfehlungen nicht folgen konnten;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass nichtbetrügerische Unregelmäßigkeiten häufig auf eine unzureichende Kenntnis der Vorschriften sowie komplexe Anforderungen und Regelungen zurückzuführen sind; weist darauf hin, dass Änderungen der Vorschriften über Einnahmen und Ausgaben, die unter anderem der Vereinfachung dienen, Zeit benötigen, um aufseiten der für ihre ordnungsgemäße Anwendung zuständigen Behörden eingeführt zu werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Auslegung des Rechtsrahmens und dessen strikte Anwendung besser zu koordinieren sowie gezielte und zeitgerechte Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltungskapazitäten sowohl in den öffentlichen Verwaltungen als auch unter den Interessenträgern, zu denen auch zivilgesellschaftliche Organisationen zählen, unter anderem durch Orientierungshilfen und Schulungen sowie durch das Einrichten von Programmen zur Bindung qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter zu stärken; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, eine Halbzeitbewertung bezüglich der Frage durchzuführen, ob die neue Regelungsstruktur der Kohäsionspolitik weiter zur Verhütung und Verminderung der Gefahr von Unregelmäßigkeiten beiträgt, und die Möglichkeit einer stärkeren Vereinfachung der bestehenden Vorschriften zu erwägen;

43.

vertritt die Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle von sich aus aufdecken und melden, unterstützt und darin bestärkt werden sollten, ihre Melde- und Verwaltungssysteme weiter zu verbessern; äußert sich besorgt darüber, dass die Kommission nicht in der Lage ist, festzustellen, ob die von bestimmten Mitgliedstaaten aufgedeckte geringe Zahl von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen sowie die großen Unterschiede zwischen den für verschiedene Jahre gemeldeten Zahlen auf die Wirkungslosigkeit der Kontrollsysteme dieser Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;

44.

bedauert, dass nur einige Mitgliedstaaten entsprechende Mittel für die Betrugsbekämpfung bereitstellen, und hält es für nicht hinnehmbar, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihr Vorgehen in Fällen betrügerischer Unregelmäßigkeiten auf Korrekturmaßnahmen beschränken, ohne dabei die potenzielle Straftat näher zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen, und somit die finanziellen Interessen sowohl der EU als auch der einzelnen Steuerzahler nicht auf angemessene Weise schützen; weist darauf hin, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Daten zu Strafverfahren und deren Ausgang unvollständig sind, was eine Analyse der Wirksamkeit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Betrug in den Mitgliedstaaten erschwert; vertritt daher die Auffassung, dass der Erlass von Beschlüssen, durch die eine strafrechtliche Verantwortung auf EU-Ebene eingeführt wird, und die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft als Instrument, bei Unregelmäßigkeiten dieser Art Ermittlungen einzuleiten und zu koordinieren, die Ablehnung von rechtswidrigen Handlungen sowie der Umgehung gebührender Verfahren zur Verfolgung und Bestrafung von korruptem und kriminellem Verhalten, das den finanziellen Interessen der EU schadet, deutlich machen sollten;

45.

ist der Ansicht, dass ein wirksames Vorgehen gegen Korruption möglich ist, wenn strafrechtliche Maßnahmen geachtet und durch andere Maßnahmen wie ein höheres Maß an Transparenz und eine verstärkte Rechenschaftspflicht ergänzt werden; fordert daher nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten die feste politische Entschlossenheit zeigen, Korruption sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene wirksam zu bekämpfen, indem sie wirksame Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption erlassen und mit den auf EU-Ebene vorhandenen Vorschlägen fortfahren, und fordert die Bürger auf, überzeugend Druck auf die Regierungen auszuüben, damit diese sinnvolle Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption mit Nachdruck verfolgen;

46.

begrüßt den ersten EU-Bericht über die Bekämpfung der Korruption vom Februar 2014 als ein wertvolles Instrument zur Überwachung und Bewertung der Anstrengungen im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung und bekräftigt die besondere Bedeutung eines verstärkten Austauschs der gegenwärtigen bewährten Verfahren, auf die in dem Bericht hingewiesen wird; begrüßt außerdem die Mitteilung der Kommission über Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2011)0308), in der die Schritte ausgelotet werden, die notwendig sind, um die bestehenden Instrumente der Korruptionsbekämpfung besser anzuwenden, und Möglichkeiten vorgeschlagen werden, wie Aspekte der Korruptionsbekämpfung in etlichen internen und externen Politikbereichen stärker berücksichtigt werden können; stellt jedoch fest, dass der Geltungsbereich des Berichts über die Bekämpfung der Korruption auf den Aspekt des grenzüberschreiten und EU-weiten Charakters der Korruption sowie auf die Bewertung der zur weiteren Verbesserung der Integrität der EU-Institutionen ergriffenen Maßnahmen ausgeweitet werden muss, und betont, dass es einer allumfassenden und kohärenten Strategie zur Korruptionsbekämpfung bedarf, die alle Politikbereiche der EU erfasst und unter anderem die im ersten EU-Bericht über die Bekämpfung der Korruption geäußerten Bedenken berücksichtigt; fordert, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat über die Umsetzung der internen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die EU-Institutionen, einschließlich der Verpflichtungen der Kommission aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, Bericht erstattet;

47.

betont, dass es einer strukturierten Koordinierung zwischen Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfungseinrichtungen bedarf und dass die Koordinierung und der Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats wichtig sind, um den Ansatz bei der Betrugsbekämpfung weitestgehend zu vereinheitlichen; ersucht die Kommission, einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu schaffen, um einen Kreuzvergleich der Buchungsunterlagen betreffend die Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu ermöglichen und dadurch die Aufdeckung etwaiger grenzüberschreitender Betrugsfälle im Rahmen des neuen MFR 2014–2020 hinsichtlich der Makrokategorie der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Sozialfonds — ESF; Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — EFRE; Kohäsionsfonds; Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER; Europäischer Meeres- und Fischereifonds — EMFF) zu erleichtern, wobei das Ziel darin besteht, einen horizontalen Ansatz zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sicherzustellen;

48.

unterstreicht, dass zur Aufdeckung von Betrugsmechanismen mehr Transparenz und eine angemessene Kontrolle notwendig sind; verweist darauf, dass das Parlament die Kommission in den letzten Jahren nachdrücklich aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eine einheitliche Transparenz für alle Empfänger von EU-Mitteln aus allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem auf der Website der Kommission eine Liste aller Begünstigten veröffentlicht wird, unabhängig vom Verwalter der Mittel und auf der Grundlage von Standardkategorien von Informationen, die von allen Mitgliedstaaten in mindestens einer Arbeitssprache der Union zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr umfassende und zuverlässige Informationen über die Empfänger der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass diese Maßnahme nicht umgesetzt wurde, und fordert die Kommission auf, sie schnellstmöglich umzusetzen; bedauert, dass die Kommission dieser mehrfach zum Ausdruck gebrachten Forderung bislang nicht nachgekommen ist;

49.

fordert die Kommission auf, angemessene Rechtsvorschriften über den Schutz von Informanten, den Zugang zu Informationen und die Transparenz von Lobbyarbeit voranzutreiben, da diese erforderlich sind, um die Kontrolle von Regierungen und EU-Institutionen durch die Bürger sicherzustellen und ihre Praktiken der öffentlichen Kontrolle zu unterwerfen, sowie Finanzmittel der EU zu nutzen, um unabhängige Organisationen in diesem Bereich bei ihrer Arbeit zu unterstützen und unter anderem finanzielle Unterstützung für den grenzüberschreitenden investigativen Journalismus zu leisten;

50.

hält die Kommission dazu an, ihre Aufsichtsfunktion bezüglich der Ausgaben aus dem EU-Haushalt mittels Prüfungs-, Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, Plänen für Abhilfemaßnahmen und Mahnschreiben, die der Übermittlung von Zahlungsaufforderungen vorausgehen, zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Behörden auf, ihre Bemühungen zu verstärken und ihr Potenzial, Fehler aufzudecken und zu korrigieren, bevor sie bei der Kommission Entschädigung beantragen, voll auszuschöpfen, indem sie die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in vollem Umfang nutzen; betont in diesem Zusammenhang den besonderen Wert vorbeugender Maßnahmen bei der Abwendung unrechtmäßiger Auszahlungen, da dadurch spätere Maßnahmen zur Rückforderung veruntreuter Gelder überflüssig werden;

51.

begrüßt die Annahme der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Richtlinie über die Konzessionsvergabe und begrüßt, dass zehn Mitgliedstaaten im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge bereits spezifische Maßnahmen bzw. Maßnahmenpakete eingeführt haben, um die Korruption einzudämmen, mehr Transparenz zu schaffen und die Effektivität der Verwaltung, der Kontrolle und der Rechnungsprüfungssysteme zu erhöhen; ersucht die Kommission, die Umsetzung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge weiter voranzutreiben, um den Mitgliedstaaten durch Beratung, den Austausch bewährter Methoden und Schulungen die erforderliche Unterstützung zu bieten; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der bestehenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten fortwährend und auf unparteiische Weise zu überwachen und bei Bedarf Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

52.

stellt fest, dass die Zahl der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, die durch Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge bedingt sind, nach wie vor hoch ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (8), die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (9) und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (10), die allesamt unlängst angenommen wurden, zügig in nationales Recht umzusetzen, um die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und Betrug weiter zu mindern;

53.

begrüßt die Einrichtung des Kompetenzzentrums für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten zur Unterstützung öffentlicher Körperschaften, die für die Verwaltung des EFRE und des Kohäsionsfonds verantwortlich sind, sowie die Einführung des vom Kompetenzzentrum in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen der Kommission erarbeiteten Aktionsplans für die Vergabe öffentlicher Aufträge; fordert jedoch, dass die Kommission über die konkreten Ergebnisse, die infolge der Tätigkeiten des Zentrums und der Umsetzung des vorgenannten Aktionsplans bislang erzielt wurden, Bericht erstattet;

54.

fordert die Kommission auf, ihre strenge Politik der Zahlungsunterbrechungen und -aussetzungen weiterzuverfolgen;

55.

begrüßt den Bericht über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) und die Orientierungshilfe, die den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung gewährt wurde; fordert allerdings nachdrücklich, dass die Kommission im Rahmen der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds einfachere Bestimmungen erlässt, die eine wirksame und effiziente Absorption ermöglichen, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Betrugsbekämpfung in ihrem Umfang durch diese delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht beeinträchtigt wird;

56.

begrüßt, dass in den Mitgliedstaaten Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) gemäß Artikel 3 Absatz 4 der neuen OLAF-Verordnung eingerichtet werden und dass Deutschland erneut bestätigt hat, dass eine Kooperationsvereinbarung mit dem OLAF besteht; stellt fest, dass die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung die wirksame Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit dem OLAF erleichtern sollen, und fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten, die noch keine Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung benannt haben, dies unverzüglich tun; erwartet, dass die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung helfen werden, die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu verbessern, und zu einer ausgewogeneren Auslegung der einschlägigen Rechtsakte der EU beitragen werden; ist dennoch besorgt über die beträchtlichen Unterschiede bei den Funktionen, Aufgaben und Befugnissen sowie der Personalausstattung, die bereits jetzt zwischen den Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen; räumt ein, dass das Mandat, der institutionelle Rahmen und die Aufgaben der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 nicht im Einzelnen festgelegt sind; vertritt allerdings die Auffassung, dass diejenigen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung, die unabhängig arbeiten und mit einem umfassenden Mandat und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind, einen Maßstab darstellen, an dem sich alle Mitgliedstaaten orientieren sollten;

57.

nimmt den Bericht der Kommission über die Ergebnisse des Programms Hercule II zur Kenntnis; stellt fest, dass im Jahr 2013 die Mittel für Verpflichtungen für das Programm Hercule II im Vergleich zu 2012 auf 14 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen auf 9,9 Mio. EUR gekürzt wurden, wodurch es schwierig wird, die im Jahr 2013 und in den Vorjahren eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen; stellt mit Genugtuung fest, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Programms Hercule II bei den Mitgliedstaaten auf zunehmendes Interesse stoßen, was sich in der steigenden Anzahl von Rückmeldungen im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zeigt; begrüßt die positiven Ergebnisse, die 2013 etwa in Deutschland, Spanien und Rumänien dank des Einsatzes hochentwickelter technischer Ausrüstung, die zwischen den Ländern kompatibel ist und im Rahmen des Programms angeschafft wurde, erzielt wurden;

58.

begrüßt die Annahme der Verordnung zur Einrichtung des Programms Hercule III für den Finanzzeitraum 2014–2020, die anstelle des im Hercule-II-Beschluss vorgesehenen Höchstsatzes von 50 % einen erhöhten Kofinanzierungssatz von 80 % der förderfähigen Kosten für die technische Unterstützung ermöglicht, der in hinlänglich begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 % betragen kann; stellt fest, dass die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2014 erfolgreich in die Wege geleitet wurde; ist dennoch besorgt darüber, dass das Programm bereits in besonderem Maße von dem Problem der offenen Zahlungen betroffen ist, was sich möglicherweise negativ auf bereits finanzierte und zukünftige Projekte auswirkt; weist erneut darauf hin, dass solide Finanzierungsinstrumente wie Pericles 2020 und Hercule III bei der Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der Mittel der Union eine wichtige Rolle spielen;

59.

begrüßt den Erfolg zahlreicher gemeinsamer Zollaktionen (GZA), die der Zusammenarbeit des OLAF und der Mitgliedstaaten mit verschiedenen Diensten aus Drittländern sowie der aktiven Unterstützung seitens der GD Steuern und Zollunion, Europol und Frontex zu verdanken waren und die dazu geführt haben, dass unter anderem 68 Millionen Schmuggelzigaretten, 124 kg Kokain und 140 000 Liter Dieselkraftstoff beschlagnahmt wurden;

60.

stellt fest, dass das OLAF im Jahr 2013 353 Empfehlungen für Verwaltungs-, Disziplinar-, Finanz- oder Gerichtsmaßnahmen an die einschlägigen Institutionen, Organe, Ämter und Agenturen der EU bzw. die zuständigen nationalen Behörden übermittelt hat und Maßnahmen zur Einziehung von rund 402,8 Mio. EUR empfohlen wurden; ist besorgt darüber, dass die Anklagequote infolge der vom OLAF herausgegebenen Empfehlungen für Gerichtsmaßnahmen für den Zeitraum 2006–2013 nur etwa 54 % beträgt; ist besorgt darüber, dass die niedrige Anklagequote auch ein schlechtes Licht auf die Qualität und die Verwendbarkeit der Untersuchungsergebnisse des OLAF wirft; fordert die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit des OLAF dringend zu verbessern; hält eine vollwertige und ordentliche Beaufsichtigung der Angelegenheiten des OLAF durch den Überwachungsausschuss (ohne Einmischung in die laufenden Untersuchungen) für unerlässlich und fordert die Kommission und das OLAF daher mit Nachdruck auf, die derzeitige Situation, in der der Überwachungsausschuss seinen Zweck nicht erfüllen kann, zu verbessern; bedauert außerdem den Mangel an verfügbaren Informationen über die Verurteilungsquoten bei Vergehen gegen den Haushalt der Union;

III.    Untersuchungen und die Rolle des OLAF

61.

stellt fest, dass das OLAF im Jahr 2013 nach eigenen Angaben so viele Informationen wie noch nie erhalten und so viele Empfehlungen wie noch nie herausgegeben hat; weist darauf hin, dass die Methode zur Zählung der eingehenden Informationen und der herausgegebenen Empfehlungen ebenfalls geändert wurde; fordert den Überwachungsausschuss auf, die Auswirkungen dieser Datenänderungen und die Qualität der vom OLAF herausgegebenen Empfehlungen zu analysieren;

62.

fordert den OLAF-Überwachungsausschuss auf, das Parlament über die Dauer der Untersuchungen durch das OLAF und die entsprechende Berechnungsmethode zu unterrichten, da diese Berechnungsmethode 2012 geändert wurde; weist darauf hin, dass die scheinbare Dauer der Untersuchungen durch diese Änderung künstlich verringert werden könnte; fordert den Überwachungsausschuss auf, die Qualität der vom OLAF gelieferten Informationen einschließlich der Berichte an die Institutionen genau zu analysieren;

63.

nimmt die Annahme neuer Arbeitsvereinbarungen zwischen dem OLAF und seinem Überwachungsausschuss zur Kenntnis und fordert eine schnelle Lösung der noch offenen Probleme zwischen den beiden Gremien;

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem OLAF zu übermitteln.


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.

(2)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.

(5)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0338.

(8)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(9)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(10)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/48


P8_TA(2015)0063

Fortschrittsbericht 2014 über Montenegro

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Fortschrittsbericht 2014 über Montenegro (2014/2947(RSP))

(2016/C 316/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 und deren Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“,

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29. März 2010 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Beitrittskonferenz der EU mit Montenegro am 16. Dezember 2014,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. Mai 2012 an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte Montenegros bei der Durchführung von Reformen (COM(2012)0222) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Beschluss, am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufzunehmen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2014 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2014–2015“ (COM(2014)0700), das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SWD(2014)0301 mit dem Titel „Montenegro: 2014 Progress Report“ (Montenegro: Fortschrittsbericht 2014) und das am 19. August 2014 angenommene indikative Strategiepapier (2014–2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 16. Dezember 2014 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

unter Hinweis auf die in der 9. Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses EU — Montenegro (SAPC) am 1. und 2. Dezember 2014 angenommene Erklärung sowie die in dieser Sitzung angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Montenegro,

unter Hinweis auf die von Charles Tannock in seiner Rolle als ständiger Berichterstatter des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Montenegro geleistete Arbeit,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Montenegro derzeit das einzige Land in der Region ist, das Verhandlungskapitel mit der EU eröffnet und vorläufig abgeschlossen hat, was eine sehr erfreuliche Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass diese Führungsrolle eine stärkere Verantwortung sowohl im regionalen Zusammenhang als auch in Bezug auf den Erweiterungsprozess insgesamt mit sich bringt;

B.

in der Erwägung, dass jedes Bewerberland nach seinen eigenen Leistungen beurteilt wird und weitere Fortschritte von der wirksamen Umsetzung der Reformstrategien und Aktionspläne des Landes abhängen;

C.

in der Erwägung, dass ein dauerhafter Dialog sowie eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition wichtig sind, um Fortschritte bei den Beitrittsvorbereitungen zu erzielen und das Vertrauen der Bürger in das Wahlverfahren und die staatlichen Institutionen sicherzustellen; in der Erwägung, dass sich alle politischen Kräfte weiterhin auf den EU-Beitrittsprozess des Landes konzentrieren sollten;

D.

in der Erwägung, dass Montenegro weiterhin eine solide Erfolgsbilanz in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit entwickeln sollte, die eine Grundvoraussetzung dafür ist, der EU beizutreten und die mit der Mitgliedschaft in der EU verbundenen Verpflichtungen einzugehen; in der Erwägung, dass Korruption nach wie vor ein schwerwiegendes Problem ist;

E.

in der Erwägung, dass der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle im Reform- und EU-Beitrittsprozess zukommt;

F.

in der Erwägung, dass die Situation bezüglich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Medien weiterhin Anlass zur Sorge gibt; in der Erwägung, dass es im Berichtszeitraum neue Fälle von Gewalt gegen Medienvertreter gab, auch wenn deren Zahl zurückgegangen sein soll; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf alte und neue Zwischenfälle verbessern und ein positives Klima schaffen müssen, in dem die Medien frei und unabhängig arbeiten können;

1.

begrüßt die bei den Beitrittsverhandlungen erzielten Fortschritte; stellt fest, dass bislang 16 Kapitel, darunter die Kapitel 23, 24 und 31, eröffnet und zwei (Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Kultur) vorläufig abgeschlossen worden sind;

2.

fordert dazu auf, die Beitrittsverhandlungen fortzusetzen und sich dabei auf durchgeführte Reformen und konkrete Ergebnisse zu stützen, die insbesondere mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Medienlandschaft und die Korruptionsbekämpfung erzielt wurden; begrüßt, dass am 16. Dezember 2014 einige Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Aktionsplan zu Kapitel 23 erlassen wurden; ist der Ansicht, dass Fortschritte bei den Verhandlungen und die Verbesserung des strategischen, normativen und institutionellen Rahmens mit konkreten Fortschritten vor Ort einhergehen müssen, wobei der Schwerpunkt auf der Umsetzung einschlägiger Aktionspläne und Strategien liegen sollte;

3.

begrüßt den weiteren Ausbau der Verhandlungsstrukturen, darunter die Einrichtung des Rates für Rechtsstaatlichkeit; fordert die Regierung auf, die intrainstitutionelle Koordinierung zu verstärken und die interministeriellen Konsultationen auszuweiten;

4.

weist erneut darauf hin, dass Reformen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit den Kern des Prozesses der EU-Integration ausmachen und eine Grundvoraussetzung für Fortschritte bei den Beitrittsgesprächen insgesamt sind; vertritt die Auffassung, dass nach wie vor politischer Wille entscheidend dafür ist, dass derzeit und auch weiterhin erhebliche Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens — dem Prüfstein für Unabhängigkeit, Wirksamkeit und Professionalität des Justizwesens — erzielt werden;

5.

betont, wie wichtig es ist, den inklusiven Charakter des Reformprozesses unter aktiver Teilnahme der Zivilgesellschaft sicherzustellen, damit die notwendigen Fortschritte bei den Verhandlungen erzielt werden; fordert in diesem Zusammenhang mit Nachdruck eine aktivere parlamentarische Kontrolle ein;

6.

begrüßt die Annahme des Aktionsplans von 2014 zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und die Annahme des parlamentarischen Ethikkodexes im Dezember 2014; betont, dass die Kapazitäten des montenegrinischen Parlaments gestärkt werden müssen, dass eine politische Nachbereitung des von ihm im Juli 2013 angenommenen technischen Berichts über die mutmaßliche Zweckentfremdung öffentlicher Gelder für parteipolitische Zwecke erforderlich ist und dass die juristische Aufbereitung bislang unvollständig ist; legt der Regierung nahe, die entsprechenden Empfehlungen des montenegrinischen Parlaments zu berücksichtigen und den Zugang des Parlaments zu einschlägigen Informationen zu verbessern;

7.

ist besorgt darüber, dass das zutiefst polarisierte politische Klima im Land dazu geführt hat, dass die wichtigste Oppositionspartei bestimmte Parlamentssitzungen, nämlich die Befragungen des Premierministers, boykottiert, wodurch die demokratische Funktionsweise der Institutionen beeinträchtigt wird; fordert daher alle politischen Kräfte sowohl in der Regierung als auch in der Opposition auf, sich auf den EU-Beitrittsprozess des Landes zu konzentrieren und einen dauerhaften Dialog sowie eine konstruktive Zusammenarbeit insbesondere im Parlament in die Wege zu leiten; betont, dass ein starker politischer Wille notwendig für eine erfolgreiche Umsetzung und starke Institutionen ist;

8.

legt der Regierung nahe, die Empfehlungen der OSZE/BDIMR, der Venedig-Kommission und von GRECO zu den Wahlvorschriften im Einklang mit europäischen Normen und bewährten Verfahren wirksam umzusetzen, einschließlich der Empfehlungen zu dem Recht, als unabhängiger Kandidat anzutreten, zur angemessenen öffentlichen Finanzierung im Interesse der Förderung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Kandidaten und zur Rechnungsprüfung für politische Parteien; weist darauf hin, dass die Kommunalwahlen mutmaßlich von Fälschungen überschattet waren; betont, dass diese untersucht und gegebenenfalls von den zuständigen Behörden verfolgt werden sollten;

9.

betont, dass eine eindeutige Trennung zwischen staatlicher Linie und Parteilinie notwendig ist; begrüßt das im Dezember 2014 verabschiedete neue Gesetz über Parteienfinanzierung und fordert alle politischen Parteien auf, eine Bilanz seiner wirksamen Umsetzung vorzulegen, deren Ziel es sein sollte, die Möglichkeiten für die Zweckentfremdung öffentlicher Gelder erheblich zu schmälern; bedauert, dass wichtige einschlägige Rechtsvorschriften ohne einen parteienübergreifenden Konsens verabschiedet wurden;

10.

begrüßt, dass die Kommission einen stärkeren Schwerpunkt auf die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Beitrittsprozesses legt; begrüßt, dass die diesbezüglichen Fortschritte in den richtigen Bahnen verlaufen; weist jedoch darauf hin, dass weitere Schritte unternommen werden können, um die Qualität der Rechtsetzung und der Kommunalverwaltung zu heben; teilt die Bedenken in Bezug auf die Politisierung der öffentlichen Verwaltung; fordert, dass bei der Erhöhung der Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht der zentralen Regierungsverwaltung und der kommunalen Verwaltung Fortschritte erzielt werden und deren Koordinierung sowie die Koordinierung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungen verbessert werden, insbesondere in den Bereichen Investitionen, Projektplanung und -durchführung; hält es für wesentlich, Mängel bei den Kriterien für Einstellungen, Entlassungen und Bewertungen sowie Defizite aufgrund nicht durchgeführter Leistungsbeurteilungen und schwacher Verwaltungs-, Kontroll- und Überprüfungskapazitäten zu beheben;

11.

regt weitere Bemühungen um die Stärkung der Kapazitäten des Bürgerbeauftragten zur Bekämpfung der Diskriminierung an;

12.

begrüßt die neue Strategie für die Justizreform für den Zeitraum 2014–2018; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der einschlägige Aktionsplan im Allgemeinen fristgerecht umgesetzt und dass der neue Oberstaatsanwalt gewählt wurde; begrüßt die neuen gesetzlichen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz bei der Wahl von Staatsanwälten; stellt fest, dass die Fortschritte bei der Justizreform die Eröffnung von vier zusätzlichen Kapiteln bei der Regierungskonferenz im Dezember 2014 begünstigten; fordert weitere Anstrengungen, um den Rückstau anhängiger Gerichtsverfahren und die Dauer von Gerichtsverfahren zu beobachten und weiter zu verringern und um die Effizienz des Verfassungsgerichts zu verbessern;

13.

begrüßt die Fortschritte, die Montenegro bei der Umsetzung der Reformen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und der stärkeren Effizienz der Justiz erzielt hat; ist nach wie vor ernsthaft besorgt über die unzulässige Einflussnahme auf die Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere was die Einstellung und die Laufbahnentwicklung von Richtern und Staatsanwälten betrifft; betont, dass es dringend notwendig ist, die Auswahlkriterien für Ernennungen und Beförderungen zu verbessern und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit bei Disziplinarverfahren einzuhalten; fordert Schlüsselreformen bei der Einstellung, der Beförderung und den Disziplinarregelungen für Richter und Staatsanwälte; weist darauf hin, dass einige dieser bedenklichen Punkte mit einem Paket von Gerichtsorganisationsgesetzen zu klären sind;

14.

ist besorgt über den Rückstau anhängiger Gerichtsverfahren vor dem Verfassungsgericht, insbesondere zu möglicherweise systematischen Menschenrechtsverletzungen, wie z. B. die Initiative zur Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;

15.

ist besorgt darüber, dass keine ernsthaften Anstrengungen unternommen wurden, um gegen die Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen vorzugehen; fordert die zuständigen Behörden auf, Fälle von Kriegsverbrechen rechtzeitig strafrechtlich zu verfolgen, und zwar auch auf höchster Ebene; fordert die zuständigen Behörden eindringlich auf, Kriegsverbrechen gemäß internationalen Normen wirksam zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen, vor Gericht zu bringen und zu bestrafen und dafür zu sorgen, dass Gerichtsurteile umgesetzt werden und Opfer rasch Zugang zur Justiz und angemessene Entschädigung erhalten;

16.

ist besorgt darüber, dass bei der Bekämpfung der Korruption, die weiterhin eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Stabilität der demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftliche Entwicklung darstellt, lediglich begrenzte Fortschritte erzielt wurden, obwohl den Behörden von den internationalen Gebern erhebliche Finanzmittel bereitgestellt wurden; fordert die nationale Kommission für die Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens auf, als wesentliches Gremium für die Koordinierung der Korruptionsbekämpfung eine aktivere Rolle zu spielen; betont, dass dringend eine aktivere Beteiligung und wirksame Zusammenarbeit der Regierung, aller Bereiche des öffentlichen Lebens und der Zivilgesellschaft bei der Korruptionsverhütung, dem Ausbau des Rechtsrahmens und dem Schutz von Informanten erforderlich ist;

17.

fordert die Behörden eindringlich auf, die Kapazitäten von Staatsanwälten, Richtern, Polizei und sonstigen Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und eine solide Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen auf allen Ebenen zu entwickeln, darunter bei Korruptionsfällen auf hoher Ebene; begrüßt die Annahme von Gesetzen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere in den Bereichen Lobbying, allgemeine Verwaltungsverfahren und Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie die Änderungen an den Gesetzen über die Verhinderung von Interessenkonflikten; fordert die wirksame Umsetzung dieser Gesetze, um eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und die Verbesserung des Systems von Kontrollen bei Interessenkonflikten und der Offenlegung von Vermögenswerten zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Gesetze genau zu überwachen; hält es für wichtig, die Institutionen zu stärken, damit sie aktiver gegen die Korruption vorgehen können, und den neuen parlamentarischen Ausschuss zur Überwachung der Arbeit der Behörde für Korruptionsbekämpfung in vollem Umfang einzubeziehen und mit ausreichenden Mitteln auszustatten; betont, dass Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht des Justizwesens weiterhin Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben und die Bekämpfung der Korruption beeinträchtigen;

18.

fordert auch die Justiz auf, in Fällen von Korruption und organisiertem Verbrechen mehr Transparenz an den Tag zu legen, was insbesondere die Veröffentlichung der Namen von an derlei Verbrechen beteiligten Unternehmen, Einzelpersonen und Beamten im Rahmen von Urteilen betrifft;

19.

stellt fest, dass die Wirksamkeit der Bekämpfung des organisierten Verbrechens durch häufige Gesetzesänderungen beeinträchtigt werden kann; fordert, die Kapazitäten der zuständigen Behörden zu verbessern, insbesondere was die Durchführung komplexer Ermittlungen und den Umgang mit schwierigen Fällen betrifft; begrüßt Änderungen des Strafgesetzbuchs mit dem Ziel, der Radikalisierung und dem religiösen Extremismus vorzubeugen und sie zu überwachen; begrüßt die neue strafrechtliche Vorschrift, mit der sogenannte ausländische Kämpfer, darunter auch Dschihadisten, strafrechtlich belangt werden; fordert die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften wirksam umzusetzen, um jegliche potenzielle Bedrohung der Sicherheit der montenegrinischen Bürger abzuwenden und zu überwachen; betont, dass alle Formen von Extremismus bekämpft werden müssen;

20.

begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über die strategische und operative Zusammenarbeit zwischen Montenegro und Europol, die Fortschritte bei den Verhandlungen über das Abkommen mit Eurojust und den Umstand, dass montenegrinische Institutionen mittlerweile Beobachterstatus bei den einschlägigen europäischen justiziellen Netzen genießen; ruft zu einer engen operativen Zusammenarbeit mit den einschlägigen europäischen Justizbehörden auf, unter anderem im Bereich des Menschenhandels;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen wurden, die Verfahren zur Konsultation zivilgesellschaftlicher Organisationen zu verbessern, um im Rahmen eines inklusiven Prozesses mehr Transparenz bei Politikgestaltung und Rechtsetzung zu erreichen; begrüßt die öffentliche Debatte über die Überarbeitung der Aktionspläne zu den Kapiteln 23 und 24;; empfiehlt den zuständigen Behörden, die tragfähige öffentliche Finanzierung für zivilgesellschaftliche Organisationen und einen angemessenen institutionellen Rahmen weiterzuentwickeln; begrüßt, dass die Regierung einen neuen Rat für die Entwicklung von nichtstaatlichen Organisationen ernannt hat; fordert die zuständigen Behörden auf, den rechtlichen Rahmen und die Rechtspraxis anzupassen, um Aktivisten der Zivilgesellschaft vor Übergriffen und dem Hass zu schützen, der dem Vernehmen nach in einigen Zeitungen geschürt wird, und ein politisches Klima zu schaffen, in dem sie ohne Angst oder Repressalien ihrer Arbeit nachgehen können;

22.

weist erneut auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit hin, die einer der Grundwerte der Europäischen Union ist; ist der Ansicht, dass Journalisten unbedingt vollkommen unabhängig sein müssen; ist zutiefst besorgt über den sich verschlechternden Zustand der Medienfreiheit und die schwach ausgeprägten beruflichen und ethischen Standards unter Medienfachleuten in Montenegro; bedauert zutiefst, dass weiterhin gezielte Übergriffe gegen Journalisten und Medieneigentum stattfinden; nimmt zur Kenntnis, dass die montenegrinische Regierung einen Untersuchungsausschuss zu den Übergriffen gegen Journalisten eingerichtet hat; fordert die zuständigen Behörden eindringlich auf, die Empfehlungen dieses Ausschusses umzusetzen und eine schlüssige Bilanz über die Erfolge bei der Verfolgung und strafrechtlichen Verurteilung der Täter vorzulegen; hält unabhängige öffentlich-rechtliche Medien, die redaktionell unabhängig sind und deren Finanzierung stabil und tragfähig ist, für wesentlich, um demokratische Normen zu vertiefen; hebt hervor, dass alle Beteiligten in Politik und Medien für die Förderung eines Klimas der Toleranz gegenüber Andersdenkenden verantwortlich sind; betont, dass es dazu beiträgt, ein Klima zu schaffen, das der Achtung und dem Schutz von Journalisten förderlich ist, wenn die Unterstützung der Medienfreiheit öffentlich bekundet wird; begrüßt die zwischen Medienvertretern erzielte Übereinkunft, den Ethikkodex für ihren Berufsstand zu überarbeiten, was einen ersten Schritt zur Verbesserung der Selbstregulierung der Medien darstellt; hält es für erforderlich, einen eindeutigen Rechtsrahmen zu verabschieden, durch den Medieneigentum und -finanzierung geregelt werden;

23.

vertritt die Auffassung, dass der transparente Umgang mit der totalitären Vergangenheit, z. B. die Öffnung der Geheimdienstarchive, ein weiterer Schritt hin zu Demokratisierung, Rechenschaftspflicht und institutioneller Stärke ist;

24.

begrüßt, dass das Antidiskriminierungsgesetz beinahe vollständig mit dem Besitzstand in Einklang gebracht wurde; fordert die Behörden auf, die verbliebenen Defizite in Bezug auf Rassendiskriminierung und die Vorschriften für strafrechtliche Sanktionen zu beheben; fordert die Behörden auf, dem Rat für die Bekämpfung der Diskriminierung alle erforderlichen finanziellen und administrativen Mittel zur Verfügung zu stellen; erkennt zwar an, dass bei der sozialen Eingliederung und der Verbesserung der Bildungssituation der Roma einige Fortschritte erzielt wurden, ist jedoch nach wie vor besorgt über die hohen Abbrecherquoten und den niedrigen Anteil der Roma an der Gesamtzahl der Schüler und Studierenden; fordert die Förderung von Initiativen, welche die Situation der Roma in Bezug auf Wohnraum, Gesundheit, Bildung und Beschäftigung verbessern und die Stärkung der Stellung der Roma-Frauen sowie die Ausbildung von Roma-Schülerinnen und -Studentinnen unterstützen; begrüßt die Anstrengungen der zuständigen Behörden zum Schutz der Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen (LGBTI-)Personen während der zweiten Pride-Parade, die ohne Zwischenfälle vonstattenging; ist jedoch besorgt, dass es weiterhin Übergriffe gegen Mitglieder und Aktivisten der LGBTI-Gemeinschaft gibt; fordert sowohl die politischen als auch die zivilgesellschaftlichen Akteure eindringlich auf, gegen die weitverbreitete Feindseligkeit und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten vorzugehen, insbesondere indem Anstrengungen mit dem Ziel unternommen werden, die Öffentlichkeit aufzuklären und zu informieren, um einen Wandel der Einstellungen voranzubringen, und indem Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern Schulungen angeboten werden;

25.

begrüßt, dass der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen verbessert worden ist; stellt fest, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um ihn in Einklang mit dem Besitzstand der EU zu bringen; fordert die Regierung eindringlich auf, raschere Fortschritte bei der Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen zu erzielen; hält es für bedauerlich, dass die meisten staatlichen und kommunalen Einrichtungen, wozu auch die ausgewählten vorrangigen Gebäude wie Parlaments- und Gerichtsgebäude zählen, nach wie vor nicht behindertengerecht sind; ist weiterhin besorgt über die hohen Abbrecherquoten nach Grund- und Sekundarschule unter Schülern bzw. Studierenden mit Behinderungen; stellt fest, dass für hinreichende Transparenz beim Fonds für berufliche Umschulung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und seiner Verwendung gesorgt werden muss;

26.

betont, dass die Umsetzung und Nachbereitung von kinderbezogenen Rechtsvorschriften und Maßnahmen weiter gestärkt und dafür entsprechende Kapazitäten bereitgestellt werden müssen; fordert, dass die Qualität der Bildung für alle Kinder verbessert wird und weitere Anstrengungen zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder unternommen werden; betont, dass in verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren die Jugendstrafrechtsreform auch auf Kinder ausgedehnt werden muss, um den allgemeinen Zugang zur Justiz zu fördern;

27.

ist besorgt darüber, dass in Bezug auf die Rechte der Frau, die Gleichstellung der Geschlechter, die Vertretung von Frauen in der Politik und auf dem Arbeitsmarkt sowie beim Kampf gegen häusliche Gewalt nach wie vor nur begrenzt Fortschritte erzielt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass dringend raschere Fortschritte im Zusammenhang mit den Rechten der Frau, der Gleichstellung der Geschlechter, der Vertretung von Frauen in der Politik und auf dem Arbeitsmarkt sowie dem Kampf gegen häusliche Gewalt erzielt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Einbindung des Parlaments, eine besser strukturierte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Ausbau der institutionellen Kapazitäten, einschließlich einer besseren Zusammenarbeit zwischen Sozialdiensten und Strafverfolgungsbehörden; fordert eindringlich, die Rechte von Opfern in den Mittelpunkt sämtlicher Maßnahmen zu rücken und bei der Vorbeugung gegen häusliche Gewalt sowie bei den Ermittlungen, der Bestrafung und der Wiedergutmachung in Fällen häuslicher Gewalt die gebotene Sorgfalt walten zu lassen;

28.

begrüßt die Strategien Montenegros zur Schaffung eines Klimas der Toleranz und Inklusion aller nationalen Minderheiten; fordert die montenegrinischen Behörden nachdrücklich auf, die multinationale Identität der Region Boka Kotorska weiterhin zu schützen und ihre kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten zu verbessern;

29.

begrüßt, dass Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit weiterhin gewährleistet und durchgesetzt werden; stellt fest, dass zwischen den orthodoxen Kirchen Serbiens und Montenegros nach wie vor insbesondere in Eigentumsfragen Spannungen bestehen; fordert die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über den Rechtsstatus religiöser Gemeinschaften;

30.

legt der Regierung nahe, nachhaltige Wirtschaftsreformen umzusetzen, wozu auch Rechtsvorschriften über wettbewerbswidrige Methoden zählen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und strukturelle Schwächen zu überwinden, gegen die ausgedehnte Schattenwirtschaft vorzugehen und das Unternehmensumfeld allgemein zu verbessern; fordert eine Stärkung des sozialen Dialogs zwischen den verschiedenen Partnern; fordert darüber hinaus, dass Kapazitäten gestärkt werden, auch in Bezug auf die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen, und fordert die Ausarbeitung und Koordinierung wirtschaftspolitischer Maßnahmen, um dadurch auch das regionale Gefälle zu verringern; hält die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung für dringend geboten; ist besorgt darüber, dass rechtliche und juristische Unsicherheiten, unter anderem bei der Lizenzvergabe, den Steuerverwaltungsverfahren und der Durchsetzung von Verträgen, zu Risiken für Wirtschaftsteilnehmer führen und der Fähigkeit Montenegros, ausländische Investitionen anzuziehen, abträglich sein können; betont, dass Handelsstreitigkeiten mit ausländischen Investoren, die für die montenegrinische Wirtschaft unverzichtbar sind, dringend beigelegt werden müssen; teilt die Bedenken über den Mangel an spürbaren Verbesserungen der Lage auf dem Arbeitsmarkt und über die nach wie vor hohe Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit; fordert daher eine aktive Arbeitsmarktpolitik;

31.

weist darauf hin, dass der Dialog zwischen den Sozialpartnern nach wie vor unzureichend ist, und fordert eine weitere Stärkung der Rechte zur Gründung neuer Gewerkschaften; begrüßt, dass das Arbeitsrecht geändert wurde, um die Rechte von Arbeitnehmern im Konkursfall zu regeln; fordert die Regierung auf, die Arbeit an ihrem ersten Beschäftigungs- und Sozialreformprogramm dahingehend zu beschleunigen, dass Montenegros wesentliche Aufgaben in den Bereichen Beschäftigungspolitik, soziale Inklusion und Linderung der Armut ermittelt und bewältigt werden;

32.

würdigt die Umsetzung des Small Business Act und den Beitritt Montenegros zum EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME); fordert eine Beschleunigung der KMU-Förderprogramme des öffentlichen Sektors, da KMU eine der wesentlichen Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung darstellen;

33.

ist nach wie vor ernsthaft besorgt über die verzögerte Abwicklung des Konkursverfahrens beim größten industriellen Hersteller in Montenegro — dem Aluminiumwerk KAP —, die einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) darstellt; fordert die Regierung und die Beteiligten mit Nachdruck auf, eine nachhaltige Lösung für KAP zu finden, die im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Rahmen des SAA steht und auf Transparenz und Rechtsstaatlichkeit beruht;

34.

bedauert, dass Montenegro die Verfügung eines zyprischen Gerichts zum Verkauf von KAP ignoriert hat; fordert Montenegro auf, einschlägige Urteile der Justizbehörden von EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt anzuerkennen;

35.

legt Montenegro nahe, weitere Fortschritte beim Umwelt- und Klimaschutz zu erzielen, indem die Kapazität der Verwaltung ausgebaut, eine nachhaltige Energiepolitik entwickelt und ein umweltschonendes und investitionsfreundliches Wirtschaftsmodell gefördert wird, um die Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sicherzustellen; weist erneut darauf hin, dass eine nationale Energiestrategie ausgearbeitet werden muss, die der Vielzahl der erneuerbaren Energieträger Rechnung trägt, , dass das Naturerbe geachtet werden muss und die geschützten sowie international anerkannten Gebiete gewahrt werden müssen; fordert dringend die Durchführung von Konsultationen zu grenzüberschreitenden Projekten;

36.

fordert eine langfristige Küstentourismusplanung und die Schaffung wirkungsvoller Verfahren, um die Umweltzerstörung und Korruption bei der Raumplanung und Bebauung zu verhindern;

37.

würdigt die aktive Beteiligung und konstruktive Rolle Montenegros im Rahmen der regionalen und internationalen Zusammenarbeit sowie des Prozesses der regionalen Aussöhnung; beglückwünscht die Regierung dazu, dass es ihr gelungen ist, dass Montenegro vollkommen mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU übereinstimmt; legt den Behörden nahe, die außenpolitischen Standpunkte des Landes weiterhin an die der EU anzupassen, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Bedrohungslage aufgrund des internationalen Terrorismus; beglückwünscht die Regierung dazu, dass Montenegro — zusammen mit Albanien — das einzige EU-Bewerberland im westlichen Balkan ist, das mit den Standpunkten und Beschlüssen der EU zur Lage in der Ukraine vollkommen übereinstimmt; fordert die montenegrinischen Behörden auf, die Zusammenarbeit mit politischen und wirtschaftlichen Partnern auf internationaler Ebene zu intensivieren, damit Montenegro widerstandsfähiger gegen Druck von außen und gegen Versuche wird, das Land und die gesamte Region zu destabilisieren; begrüßt die Teilnahme des Landes an zivilen und militärischen Missionen der EU, der NATO und der Vereinten Nationen;

38.

fordert alle Mitgliedstaaten der NATO und insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der NATO sind, auf, den Beitritt Montenegros zur NATO aktiv zu unterstützen, um die Sicherheit in der Adria, deren übrige Anrainerstaaten bereits sämtlich NATO-Mitglieder sind, und damit die Sicherheit in der Region zu erhöhen;

39.

legt Montenegro nahe, die offenen bilateralen Fragen mit seinen Nachbarn in einem möglichst frühen Stadium des Beitrittsprozesses im Geiste der Konstruktivität und Nachbarschaft zu lösen; weist erneut darauf hin, dass die immer noch mit Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und dem Kosovo zu klärenden Fragen der Markierung des Grenzverlaufs und der Rechtsnachfolge zügig beigelegt werden müssen; regt an, die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten durch den Austausch von Erfahrungen über die Beitrittsverhandlungen zu vertiefen; begrüßt den Beobachterstatus Montenegros beim Vertrag über die Energiecharta;

40.

fordert eine rasche einvernehmliche Lösung der Grenzstreitigkeiten mit der Republik Kroatien und, falls dies nicht möglich ist, eine Beilegung des Konflikts vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, gemäß den Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament Montenegros zu übermitteln.


(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/54


P8_TA(2015)0064

Fortschrittsbericht 2014 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Fortschrittsbericht 2014 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2014/2948(RSP))

(2016/C 316/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Bewerberlandes im Hinblick auf die EU-Mitgliedschaft zu gewähren, sowie auf seine Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2013; unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Union,

unter Hinweis auf die elfte Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats vom 23. Juli 2014, an der Mitglieder der Regierung des Landes und Vertreter der EU teilnahmen,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission (SWD(2014)0303) und ihre Mitteilung vom 8. Oktober 2014 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2014–2015“ (COM(2014)0700) sowie auf ihr am 19. August 2014 angenommenes Strategiepapier („Indicative Strategy Paper“) (2014–2020),

unter Hinweis auf die Resolutionen 817 (1993) und 845 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 13. September 1995 zur Anwendung des Interimsabkommens,

unter Hinweis auf die am 10./11. Oktober 2014 angenommene Stellungnahme der Venedig-Kommission zu den sieben Änderungen der Verfassung des Landes,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der internationalen Wahlbeobachtungsmissionen der OSZE/des BDIMR, die im Rahmen der Präsidentschaftswahl und der vorgezogenen Parlamentswahl durchgeführt wurden,

unter Hinweis auf die am 26./27. November 2014 abgehaltene zwölfte Tagung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien,

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

unter Hinweis auf die Arbeit von Ivo Vajgl aus dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten als ständiger Berichterstatter für das Land,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seit neun Jahren Bewerberland ist und dass sie, was die Angleichung an den Besitzstand betrifft, am weitesten fortgeschritten ist;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Rat zum sechsten Mal in Folge empfohlen hat, Verhandlungen aufzunehmen; in der Erwägung, dass das Land bereit ist, mit der EU zu verhandeln; in der Erwägung, dass das Parlament in den vergangenen acht Jahren immer wieder gefordert hat, dass mit dem Land Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden, und in der Erwägung, dass sich eine weitere Verzögerung der Aufnahme der Verhandlungen negativ auf den Reformprozess in dem Land und die Glaubwürdigkeit der EU in der Region auswirken könnte;

C.

in der Erwägung, dass der Rat den Übergang zur nächsten Phase des Beitrittsprozesses aufgrund des ungelösten Namensstreits mit Griechenland bisher verhindert hat; in der Erwägung, dass bilaterale Probleme die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union nicht behindern sollen; in der Erwägung, dass der mangelnde Fortschritt im Prozess der Integration in die EU die Kosten für die regionale Stabilität steigern, die Glaubwürdigkeit der EU beeinträchtigen und eine Verschlechterung der demokratischen Standards des Landes bewirken können;

D.

in der Erwägung, dass diese weitere Aufschiebung zu wachsenden Frustrationen der mazedonischen Öffentlichkeit im Hinblick auf den stagnierenden EU-Integrationsprozess führt und das Risiko einer Verschärfung der innenpolitischen Probleme und Spannungen birgt;

E.

in der Erwägung, dass jedes (potenzielle) Bewerberland auf der Grundlage seiner eigenen Leistungen beurteilt wird und dass die Geschwindigkeit und Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen;

F.

in der Erwägung, dass bilaterale Probleme möglichst frühzeitig auf konstruktive Weise und unter Berücksichtigung der Grundsätze und Werte der Vereinten Nationen und der EU behandelt werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass der Mangel an einem konstruktiven und alle Seiten einschließenden Dialog zwischen der Regierung und der Opposition und der Boykott seitens der Opposition nach der Wahl die parlamentarische Arbeit behindert; in der Erwägung, dass die Regierung und die Opposition gemeinsam dafür verantwortlich sind, für eine nachhaltige politische Zusammenarbeit zu sorgen, die für die demokratische Entwicklung des Landes und die Beibehaltung der europäischen Agenda unbedingt erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Medienberichterstattung über die Wahl einseitig und die Trennung zwischen staatlichen und parteipolitischen Tätigkeiten bei der Wahl unzureichend war;

H.

in der Erwägung, dass bei der zwölften Tagung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses keine gemeinsame Empfehlung angenommen werden konnte; in der Erwägung, dass ein uneingeschränkt arbeitsfähiger Gemischter Parlamentarischer Ausschuss für die Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle über den Beitrittsprozess förderlich ist;

I.

in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit, Medienfreiheit, regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen wesentliche Bestandteile des EU-Erweiterungsprozesses sind;

J.

in der Erwägung, dass Korruption und organisierte Kriminalität nach wie vor erhebliche Probleme sind; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Medien weiterhin gefährdet sind;

1.

bekräftigt zum neunten Mal in Folge seine Forderung an den Rat, unverzüglich ein Datum für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen festzulegen, um nicht an Dynamik zu verlieren und um die Reformen im Zusammenhang mit dem Besitzstand voranzutreiben und den Demokratisierungsprozess zu stärken; bekräftigt seine Auffassung, dass der Namensstreit, der eine bilaterale Angelegenheit ist, kein Hindernis für die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen sein darf, wenngleich vor dem Ende des Beitrittsprozesses eine Lösung gefunden werden sollte; unterstützt die Ansicht der Kommission, dass die Tatsache, dass die Parteien nach fast zwei Jahrzehnten Vermittlungsgespräche noch keinen Kompromiss erzielt haben, unmittelbare, negative Auswirkungen auf die europäischen Bestrebungen des Landes und seiner Bevölkerung hat; fordert beide Regierungen auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden; bekräftigt die Bedeutung und Notwendigkeit eines konstruktiven Ansatzes zur Bewältigung der Probleme mit den Nachbarn im Zusammenhang mit diesen bilateralen Angelegenheiten;

2.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, sich 2015 zum Zweck der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen erneut mit dem Thema zu befassen; vertritt die Auffassung, dass sich die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU nur positiv auf die Bemühungen um die Bewältigung bilateraler Streitigkeiten auswirken kann, und dass sie gleichzeitig weitere, dringend erforderliche Reformen herbeiführen wird, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Korruptionsbekämpfung; betont, dass eine weitere Verzögerung der Aufnahme der Beitrittsverhandlungen zunehmende, unvorhersehbare Belastungen für das Land und die regionale Stabilität nach sich zieht; hebt hervor, dass eine weitere Verlängerung des Status quo die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Erweiterungspolitik der EU und die Stellung der EU in der Region schwächt;

3.

bekräftigt seinen Standpunkt, wonach bilaterale Probleme nicht dazu genutzt werden sollten, den EU-Beitrittsprozess zu behindern; vertritt die Auffassung, dass sie kein Hindernis für die offizielle Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sein sollten, sondern zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Beitrittsprozess behandelt werden sollten; ist sich bewusst, dass eine der Parteien das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2011 zur Anwendung des Interimsabkommens vom September 1995 nicht befolgt hat; fordert Griechenland dazu auf, seine in der Agenda von Thessaloniki von 2003 zum Ausdruck kommende Verpflichtung zu bestätigen und ein positives Umfeld für die Beilegung bilateraler Divergenzen im Sinne der europäischen Werte und Grundsätze zu schaffen; fordert weitere Fortschritte, auch bei den Kontakten auf hoher Ebene zwischen den Regierungen und in den bilateralen Beziehungen mit Bulgarien, mit dem Ziel der Aushandlung eines Abkommens über gutnachbarliche Beziehungen, in dem gemeinsame Probleme behandelt werden; bekräftigt seine Besorgnis über die Verwendung historischer Argumente in der gegenwärtigen Debatte mit den Nachbarn und begrüßte alle Bemühungen um das gemeinsame Begehen von historischen Ereignissen mit benachbarten EU-Mitgliedstaaten; vertritt die Auffassung, dass dies ein besseres Verständnis der Geschichte und gutnachbarschaftliche Beziehungen fördern könnte;

4.

fordert ein aktiveres Engagement der EU in der Namensfrage, und unterstützt den proaktiven Ansatz der politischen Entscheidungsträger der EU; fordert die neue Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin auf, neue Initiativen zu entwickeln, um den derzeitigen Stillstand zu überwinden und auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung hinzuarbeiten; fordert den Rat auf, im ersten Halbjahr 2015 ausführliche Beratungen über die Perspektive eines Beitritts des Landes zur EU zu führen; bekräftigt, dass alle Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer im Integrationsprozess auf der Grundlage ihrer eigenen Leistungen behandelt werden sollten; ist überzeugt, dass die Fortsetzung des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene mit der Kommission zum Reformprozess beitragen würde;

5.

fordert alle NATO-Mitglieder auf, insbesondere alle EU-Mitgliedstaaten, die NATO-Mitglieder sind, den Beitritt des Landes zur NATO aktiv zu unterstützen, um die Sicherheit und politische Stabilität in Südosteuropa zu verbessern;

6.

befürwortet die Aufnahme einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in den Bereichen Geschichte, Kultur und Bildung und die Förderung europäischer Werte, durch die Bemühungen zur Verwirklichung des demokratischen Wandels unterstützt werden; fordert in diesem Zusammenhang die benachbarten EU-Mitgliedstaaten auf, im Sinne der gutnachbarlichen Beziehungen die Bereitschaft zur Einführung demokratischer Veränderungen zu unterstützen, d. h. die Aufnahme des Verhandlungsprozesses zu unterstützen;

7.

fordert das Land auf, mit seinen Nachbarn gemeinsame Expertenkommissionen für Geschichte und Bildung einzurichten, um eine objektive Auslegung der Geschichte, eine intensivere wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie eine positivere Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn zu fördern;

8.

fordert die staatlichen Stellen und die Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung einer historischen Aussöhnung zu ergreifen, um die Gräben zwischen und innerhalb der unterschiedlichen ethnischen und nationalen Gruppen, wozu auch Bürger mit bulgarischer Identität gehören, zu überwinden;

9.

nimmt das Paket von Vorschlägen zur Änderung der Verfassung zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass einige Vorschläge, u. a. die Bestimmungen über die Festlegung des Begriffs der Ehe und über die Bildung internationaler Finanzzonen, noch verbessert werden könnten, und zwar unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Venedig-Kommission; weist auch darauf hin, dass die Europäische Menschenrechtskonvention geachtet und der Besitzstand der Union berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Verfassungsänderungen sorgfältig vorbereitet werden müssen; betont, dass der Prozess von dauerhaften Verfassungsänderungen eine breite politische Unterstützung, einen konstruktiven Dialog und die Zusammenarbeit zwischen allen politischen Kräften erfordert; betont, dass eine öffentliche Debatte, bei der alle Seiten einbezogen werden, sowie gründliche Beratungen mit den Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und den einschlägigen Interessenträgern und die Herstellung eines Konsenses mit ihnen erforderlich sind;

10.

ist besorgt über die Polarisierung im innenpolitischen Klima des Landes; fordert die Regierung dringend auf, die Rolle des Parlaments zu achten, indem sie ausreichend Zeit und Raum für Beratungen vorsieht, u. a. über Verfassungsänderungen, damit eine uneingeschränkte, unabhängige parlamentarische Kontrolle möglich wird; fordert die Regierung und alle Parteien auf, auf eine Verbesserung der Beziehungen hinzuarbeiten, um die politische Stabilität aufrechtzuerhalten, eine nachhaltige und konstruktive politische Zusammenarbeit sicherzustellen und die europäische Agenda voranzubringen; weist darauf hin, dass Kompromisse für eine funktionierenden Demokratie unabdingbar sind; betont, dass der inklusive Charakter und die Transparenz des Beitrittsprozesses verbessert werden müssen; betont, dass der Boykott nach der Wahl ein Problem ist, das im Geist einer gemeinsamen Verantwortung der Regierung und der Opposition und mit Blick auf eine ordnungsgemäße Arbeit des Parlaments gelöst werden muss; fordert die VP/HR auf, auf die Parteien einzugehen, um den politischen Dialog zu ermöglichen;

11.

ist ernsthaft besorgt über die Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Regierung und der Opposition, insbesondere was die kürzlich erfolgten Beschuldigungen des Premierministers gegen den Oppositionsführer sowie die Gegenvorwürfe, er habe strafbare Handlungen begangen, betrifft; verurteilt jedwede illegale Überwachung, und fordert, dass alle Beschuldigungen veröffentlicht werden und frei über sie berichtet wird; fordert, dass unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Transparenz, Unparteilichkeit und der Unschuldsvermutung eine unabhängige Untersuchung aller Beschuldigungen und der Überwachung durchgeführt wird; betont, wie wichtig es ist, den Grundsatz der freien Meinungsäußerung aufrechtzuerhalten; fordert alle politischen Akteure auf, einen konstruktiven Dialog zu führen, um den Schwerpunkt weiterhin auf die strategischen Prioritäten des Landes und seiner Bürger zu legen;

12.

bedauert die Abwesenheit der Opposition bei der regelmäßigen Arbeit des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses; ist der Auffassung, dass es unbedingt erforderlich ist, für das reibungslose Funktionieren des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses zu sorgen, indem sichergestellt wird, dass bei seiner Arbeit alle im Parlament vertretenen Parteien ordnungsgemäß vertreten sind;

13.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Zusammenleben der Bevölkerungsgruppen weiterhin fragil ist und das Land vor eine Herausforderung stellt; ist besorgt über die wachsenden Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen, die das mangelnde Vertrauen zwischen ihnen offenbart; verurteilt entschieden die Verwendung von ethnozentrischem und Uneinigkeit stiftendem Sprachgebrauch, insbesondere im Wahlkampf; betont, dass die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen dem Land helfen kann, diese Herausforderung durch die Stärkung des Zusammenhalts zwischen den Bevölkerungsgruppen mit Blick auf dieses gemeinsame Ziel besser zu bewältigen; verurteilt alle Formen des extremen Nationalismus und des Ethnozentrismus, die die Spaltung der Gesellschaft vertiefen; fordert alle politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen auf, eine inklusive und tolerante multiethnische und multireligiöse Gesellschaft aktiv zu fördern und die Grundrechte von allen Angehörigen ethnischer Minderheiten zu schützen; weist darauf hin, dass Bildung eine entscheidende Rolle dabei spielt, Toleranz und Achtung zwischen den Bevölkerungsgruppen zu erzielen; fordert die Kommission auf, Projekte und Programme zur Stärkung des Dialogs zwischen den Bevölkerungsgruppen und des gegenseitigen Verständnisses zu intensivieren;

14.

begrüßt, dass die EU-Agenda nach wie vor die strategische Priorität des Landes ist; fordert das Land auf, seine Reformen weiter zu konsolidieren und Maßnahmen und Praktiken zu beenden, die seiner europäischen Zukunft noch im Wege stehen könnten, und Fortschritte bei der Umsetzung von vorrangigen EU-bezogenen Reformen, u. a. im Zusammenhang mit dem Beitrittsdialog auf hoher Ebene, sicherzustellen;

15.

stellt fest, dass nach Meinung der OSZE/des BDIMR die Präsidentschafts- und vorgezogenen Parlamentswahlen vom April 2014 effizient durchgeführt wurden; teilt jedoch die Besorgnis über die unscharfe Trennung staatlicher und parteipolitischer Tätigkeiten, was internationalen Verpflichtungen bei demokratischen Wahlen zuwiderläuft, und über die einseitige Medienberichterstattung und die mutmaßliche Einschüchterung der Wählerinnen und Wähler; begrüßt zwar die Wahlrechtsreformen, fordert die staatlichen Stellen jedoch auf, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten vor und während der Wahl zu untersuchen; fordert die Regierung auf, den Empfehlungen des BDIMR zu gegebener Zeit nachzukommen, um das Wahlverfahren, einschließlich der Handhabung und der Richtigkeit der Wählerverzeichnisse, zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Wählerverzeichnisse erstellt werden müssen, die den internationalen Standards entsprechen;

16.

fordert die Regierung auf, die Mängel bei der Umsetzung der IPA-Unterstützung anzugehen, zum Beispiel die systemischen Probleme des Kontrollverfahrens, die unzureichende intra- und interinstitutionelle Abstimmung, den Rückstand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die niedrige Aufnahmerate und die geringe Kapazität der Institutionen; fordert eine stärkere Verknüpfung zwischen EU-Hilfe und nationalen Reformstrategien und den Einsatz von IPA-Mitteln zur Bewirkung einer deutlich stärkeren Dezentralisierung des Staatshaushalts in dem Land; fordert Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Einbußen an Zuwendungen und zur Beschleunigung der Programmumsetzung, um die Wirkung der EU-Zuwendungen zu verbessern;

17.

begrüßt die Annahme des neuen Rechtsrahmens für den öffentlichen Dienst und die öffentliche Beschäftigung im Februar 2014 als einen Schritt in Richtung einer einheitlichen, transparenten und rechenschaftspflichtigen Verwaltung; ist besorgt darüber, dass die öffentliche Verwaltung ungeachtet von Fortschritten im Bereich der Rechtsetzung weiterhin zersplittert und Gegenstand von Politisierung ist sowie unter politischer Einflussnahme steht; fordert sie nachdrücklich auf, ihre Professionalität und Unabhängigkeit auf allen Ebenen zu steigern; fordert, dass Anstrengungen zur Umsetzung des Gesetzes unter angemessener Achtung der Grundsätze der Transparenz, der Leistung und der ausgewogenen Vertretung unternommen werden; fordert die Regierung auf, ein Programm zur Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen anzunehmen;

18.

fordert die uneingeschränkte Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid; fordert, dass auf den Abschluss der Überprüfung seiner Umsetzung politische Empfehlungen folgen; empfiehlt nachdrücklich, das Rahmenabkommen von Ohrid als ein wesentliches Element für die Rechtsstaatlichkeit, die Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen und die anhaltende Dezentralisierung anzusehen; empfiehlt nachdrücklich den Ausbau der Verwaltung auf lokaler Ebene und die Förderung von langfristigen vertrauensbildenden Maßnahmen auf politischer Ebene, zu denen beispielsweise öffentliche Aussprachen zur Erläuterung des Nutzens des Rahmenabkommens von Ohrid gehören können; fordert die Regierung und die zuständigen lokalen Gebietskörperschaften auf, die Umsetzung der Strategie für eine integrierte Bildung fortzusetzen, und für diesen Zweck mehr Mittel bereitzustellen; hält es für wichtig, zivilgesellschaftliche Organisationen in das Verfahren einzubeziehen; empfiehlt einen proaktiveren Ansatz, um die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität aller Bevölkerungsgruppen sicherzustellen;

19.

begrüßt das hohe Maß der Angleichung an die Rechtsvorschriften der EU und die sich verbessernde Effizienz und Professionalität der Gerichte aufgrund von umfassenden Justizreformen; ist jedoch besorgt über ungebührliche politische Einflussnahme bei bestimmten Gerichtsverfahren und hebt hervor, dass die rechtsprechende Gewalt von jedem externen Druck der parlamentarischen und der exekutiven Gewalt unabhängig bleiben muss; betont, dass Justizstandards im Einklang mit europäischen Normen und bewährten Verfahren ordnungsgemäß umgesetzt werden müssen; fordert die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, um ein berechenbares Justizsystem zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken; fordert die Verbesserung der Qualität der Justiz, einen stärkeren Einsatz von außergerichtlichen Rechtsmitteln und der alternativen Streitbeilegung, eine bessere strategische Planung, besseren Zugang zur Justiz für schutzbedürftige Mitglieder der Gesellschaft und eine stärkere Beteiligung von Berufsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Überwachung der Unabhängigkeit der Justiz;

20.

nimmt die positiven Entwicklungen bei der Umsetzung der Programme zur Korruptionsbekämpfung 2011–2015 und die Stärkung des Systems der persönlichen und institutionellen Integrität sowie der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit zur Kenntnis; verweist auf erhebliche noch ungelöste Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, wozu auch grenzüberschreitende Probleme gehören, der Durchführung der nationalen Risikobewertung und der Verbesserung der operativen Effizienz; bekräftigt, dass eine unabhängige und uneingeschränkt arbeitsfähige staatliche Kommission für Korruptionsverhütung die führende staatliche Institution für die Bewältigung dieses Problems sein sollte; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, die IT-Verbindungen zwischen den Gerichten und der Staatsanwaltschaft zu verbessern und ein zentrales Beamtenregister aufzustellen, um die Arbeit dieser Kommission zu verbessern;

21.

fordert eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere in der Politik, der öffentlichen Verwaltung, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der Rechtsdurchsetzung, sowie den Ausbau der Verwaltungskapazitäten; fordert das Land auf, eine Bilanz im Bereich der Schuldsprüche bei der Bekämpfung von Korruption, einschließlich auf hoher Ebene, aufzustellen; fordert die unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Medien auf, Korruption aufzudecken und sich für unabhängige und unparteiische Ermittlungen und Gerichtsverfahren einzusetzen; fordert die Staatsanwaltschaft auf, eine angemessene und zügige Untersuchung von Beschuldigungen in diesem Bereich zu ermöglichen;

22.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der rechtliche und institutionelle Rahmen im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität geschaffen wurde; würdigt die aktive regionale und internationale Zusammenarbeit des Landes, u. a. über Eurojust und Europol; begrüßt, dass eine Reihe erfolgreicher Polizeieinsätze gegen organisierte Gruppen durchgeführt worden ist, mit denen insbesondere internationale, für den Drogenhandel und die Schleusung von Migranten genutzte Routen abgeschnitten wurden;

23.

verurteilt alle Formen des politischen und/oder religiösen Extremismus und sieht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Ländern des westlichen Balkans und den EU-Mitgliedstaaten als notwendig an; begrüßt die Änderungen des Strafgesetzbuches, durch die die strafbaren Handlungen und die Strafen für Personen, die sich am politischen und/oder religiösen Extremismus beteiligen, genauer definiert werden; bekräftigt eindringlich, dass angesichts der derzeitigen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus eine gemeinsame proaktive Strategie für die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik notwendig ist; weist darauf hin, dass die Politik alle Formen des Extremismus bekämpfen sollte, und dass in diesem Zusammenhang die Stigmatisierung von Religionsgruppen unbedingt vermieden werden sollte;

24.

bedauert die mangelnde Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen Interessenträgern bei der Rechtsetzung; weist darauf hin, dass eine solche Zusammenarbeit auf dem wirklichen Willen der Regierung beruhen sollte, sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der Politikgestaltung verschiedene Interessenträger zu konsultieren; betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in entscheidendem Maße dazu beitragen können, die Öffentlichkeit für den Beitrittsprozess zu sensibilisieren und die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Inklusion beim Beitrittsprozess zu verbessern; fordert die Regierung auf, dazu beizutragen, dass sich die Zivilgesellschaft auch im ländlichen Raum entwickelt; fordert die Regierung auf, eine eingehende Debatte mit den Universitäten, Professoren und den Studenten über die Hochschulreform einzuleiten;

25.

fordert die staatlichen Stellen auf, von Serbien die einschlägigen Archive des jugoslawischen Geheimdienstes zurückzufordern; vertritt die Auffassung, dass ein transparenter Umgang mit der totalitären Vergangenheit, wozu auch die Öffnung der Archive der Geheimdienste gehört, ein Schritt hin zu einer weiteren Demokratisierung und einer verbesserten Rechenschaftspflicht und institutionellen Stärke ist;

26.

ist sehr besorgt darüber, dass der politische und finanzielle Druck die Unabhängigkeit der Medien fortwährend in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt; bedauert, dass die Meinungsfreiheit fortwährend abnimmt, sodass es um die Pressefreiheit in der Region schlechter denn je bestellt ist; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Land in der von „Reporter ohne Grenzen“ aufgestellten Rangliste der Pressefreiheit von Platz 34 im Jahr 2009 auf Platz 117 im Jahr 2015 zurückgefallen ist; ist zunehmend besorgt wegen der Kontrolle des Staates über die Medien, die sich in fortwährender Abhängigkeit vom Staatshaushalt, häufiger Selbstzensur und unzureichenden Berufsstandards und einem unzureichenden Berufsethos manifestiert; ist besorgt über die Verleumdung in der Politik und den Medien; nimmt zur Kenntnis, dass zwar einige Schritte zur Wiederherstellung des Dialogs zwischen dem Staat und den Medien unternommen worden sind, bedauert jedoch, dass das Gesetz über audiovisuelle Dienste in einem Schnellverfahren ohne eine angemessene Anhörung der Interessenträger im Medienbereich geändert worden ist;

27.

fordert die Regierung auf, eine Politik zur Verbesserung des Medienpluralismus und der Meinungsvielfalt zu verfolgen und die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt und der Medienregulierungsstelle zu gewährleisten; stellt mit Besorgnis fest, dass die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt (den Berichten der OSZE/des BDIMR zufolge) bei Wahlkampagnen sowie (dem Fortschrittsbericht der Kommission zufolge) außerhalb von Wahlkampagnen eine beträchtliche Einseitigkeit zugunsten der Regierungsparteien an den Tag gelegt hat; begrüßt, dass die Regierung Informationen über staatliche Werbung öffentlich zugänglich gemacht hat; fordert die Regierung jedoch auf, die Transparenz bei den für die Vergabe von Mitteln verwendeten Kriterien zu verbessern; empfiehlt der Kommission nachdrücklich, bei der Überwachung und der Beratung in Bezug auf politische Entwicklungen sowie bei der Förderung des Dialogs zwischen allen Interessenträgern im Medienbereich stärker tätig zu werden;

28.

erinnert die Regierung und die politischen Parteien an ihre Verantwortung für die Schaffung einer Kultur der Integration und Toleranz; fordert, dass das Gesetz gegen Diskriminierung an den Besitzstand angeglichen wird, da es die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung nicht untersagt; verurteilt jede Gewalt gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), und fordert, dass die Täter, einschließlich der Verantwortlichen der gewalttätigen Vorfälle gegen das Unterstützungszentrum für LGBTI in Skopje, vor Gericht gestellt werden; betont, dass Vorurteile gegen die Roma und gegen sie gerichtete Diskriminierung bekämpft und weitere Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lage ergriffen werden müssen, insbesondere in den Bereichen Wohnraum, Gesundheit, Bildung und Beschäftigung; fordert die Staatsorgane auf, in allen Politikbereichen eine geschlechtsspezifische Perspektive sicherzustellen, die darauf abzielt, die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherzustellen; bekräftigt seine Besorgnis über das Fortbestehen von Geschlechterstereotypen in der Gesellschaft und über die häusliche Gewalt; fordert die Regierung auf, gegen die strukturelle geschlechtsspezifische Diskrepanz und die Einkommensunterschiede im wirtschaftlichen, politischen und sozialen Bereich vorzugehen; fordert die Kommission auf, ihre Zusage, das Kapitel Beschäftigung und Sozialpolitik im Beitrittsprozess vorrangig zu behandeln, einzuhalten, indem sie diesbezüglich im Rahmen des Beitrittsdialogs mit dem Land auf hoher Ebene eine Initiative einleitet;

29.

ist weiterhin besorgt über die hohe Kinderarmut und die fehlenden Fähigkeiten der für die Umsetzung von Maßnahmen und Strategien in diesem Bereich zuständigen Institutionen; fordert die Regierung auf, ihre Anstrengungen bei der Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zu Armut und sozialer Ausgrenzung zu verstärken; fordert, dass der Gewährleistung eines fairen und wirksamen Zugangs zur Justiz für alle Kinder mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird; betont, dass zusätzliche Anstrengungen der Regierung zur Unterstützung von Kindern mit Behinderungen und Kindern der Roma erforderlich sind; fordert weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheit und Ernährung von Kindern, wobei die Kinder der Roma eine besondere Sorge sind;

30.

begrüßt, dass das Land weiterhin das wirtschaftsfreundlichste Land in diesem Raum ist und dass es im weltweiten Ranking der Weltbank von Platz 31 im Jahr 2013 auf Platz 30 im Jahr 2014 aufgestiegen ist; stellt jedoch fest, dass eine schwierige Vertragsdurchsetzung und häufige Gesetzesänderungen ohne angemessene Anhörung erhebliche Herausforderungen für das Konjunkturklima sind; betont zugleich, wie wichtig Fortschritte im Arbeitsrecht und die Stärkung des sozialen Dialogs sind; betont die Notwendigkeit, die unternehmerischen Rahmenbedingungen durch Unterstützung der KMU weiter zu verbessern, die regionalen Ungleichheiten abzubauen und FuE-Einrichtungen mit dem Geschäfts- und Beschäftigungsbereich zu verknüpfen;

31.

begrüßt, dass die ausländischen Direktinvestitionen stabil geblieben sind und eine größere Diversifizierung der Ausfuhren ermöglicht haben; stellt fest, dass 80 % der ausländischen Direktinvestitionen von EU-Unternehmen stammen und der Handel mit Waren und Dienstleistungen mit der EU weiter angestiegen ist; bekräftigt, wie wichtig es ist, ausländische Investitionen anzuziehen, und vertritt die Auffassung, dass die Verzögerung im EU-Beitrittsprozess ein Hindernis für eine stärkere wirtschaftliche Integration sein könnte; stellt fest, dass es notwendig ist, die öffentlichen Einnahmen zu steigern und Arbeitsplätze in Branchen mit hoher Produktivität zu schaffen, da in der Gesamtstruktur der Wirtschaft nach wie vor eine Konzentration auf Tätigkeiten mit geringer Produktivität vorhanden ist; betont, dass alle Regeln über die internationalen Finanzzonen im Einklang mit dem Besitzstand und internationalen Anforderungen stehen sollten;

32.

begrüßt die Senkung der Gesamtarbeitslosenquote von 29,9 % im ersten Quartal 2013 auf 27,9 % im dritten Quartal 2014; fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen zur weiteren Senkung der strukturbedingten Arbeitslosigkeit und der Langzeitarbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen (bei denen die Quote bei über 50 % liegt) und schutzbedürftigen Menschen, einschließlich der Roma, wieder aufzunehmen; fordert die Verabschiedung von Reformen zur Verbesserung der Erwerbsquote und der Mobilität der Arbeitnehmer und zum Abbau des umfangreichen informellen Sektors, der weiterhin den Wettbewerb behindert; ist besorgt darüber, dass das Bildungs- und Ausbildungsniveau der Arbeitskräfte oft nicht dem tatsächlichen Bedarf der Wirtschaft entspricht und dass infolgedessen eine große Anzahl von jungen Fachkräften aufgrund der Schwierigkeit, innerhalb des Landes eine angemessene Beschäftigung zu finden, gezwungen ist, auszuwandern; bekundet seine Besorgnis über die Änderungen der Rechtsvorschriften in der letzten Zeit, durch die das Streikrecht gefährdet wird, und fordert die Staatsorgane auf, die Rechtsvorschriften im Einklang mit den IAO-Normen zu überarbeiten;

33.

nimmt die Maßnahmen zum Abbau der Arbeitslosigkeit bei Frauen zur Kenntnis, fordert die Regierung jedoch auf, diesbezüglich mehr zu unternehmen, da die Arbeitslosigkeit bei Frauen nach wie vor weit über dem EU-Durchschnitt liegt;

34.

weist darauf hin, dass es — in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und einschlägigen Interessenträgern — erheblicher Anstrengungen im Bereich des Umweltschutzes bedarf, insbesondere was die Wasser- und Luftqualität, den Naturschutz und die Abfallwirtschaft betrifft; ist besorgt über die Luft- und Wasserverschmutzung; nimmt die Konzentration von schädlichen Partikeln, die die zulässige Grenze insbesondere in Skopje, Tetovo, Bitola, Kičevo und Kavadarci um ein Vielfaches übersteigt, mit Besorgnis zur Kenntnis; fordert die zuständigen staatlichen Stellen auf, ihre Zusammenarbeit mit Blick auf die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und die Bereitstellung ausreichender Mittel für Investitionen in Infrastruktur wie Abwasseraufbereitungsanlagen zu verstärken;

35.

bedauert, dass die Ziele für 2013 im Energiebereich nicht eingehalten wurden, insbesondere was die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien betrifft; fordert in diesem Zusammenhang die Annahme der entsprechenden Aktionspläne und die Angleichung an die Klimapolitik der EU;

36.

begrüßt es, dass das Land weiter aktiv und konstruktiv zur regionalen Zusammenarbeit beigetragen hat und keine ungelösten Grenzkonflikte mit seinen Nachbarn bestehen; begrüßt es, dass das Land in Kürze den Vorsitz der Mitteleuropäischen Initiative übernehmen wird; fordert die Regierung auf, insgesamt für eine bessere Angleichung an die Erklärungen und Beschlüsse im Rahmen der GASP zu sorgen; betont, wie wichtig die schrittweise Angleichung an die außenpolitischen Standpunkte der EU ist;

37.

begrüßt den Willen, die Bahnverbindung zwischen dem Land und Bulgarien, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen führen wird, fertigzustellen, und die diesbezüglichen Fortschritte;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/61


P8_TA(2015)0065

Fortschrittsbericht 2014 über Serbien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Fortschrittsbericht über Serbien 2014 (2014/2949(RSP))

(2016/C 316/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der Staaten des westlichen Balkans auf einen Beitritt zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag Serbiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (SEC(2011)1208),

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution A/RES/64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens anerkannt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Priština zu unterstützen,

unter Hinweis auf die in der zweiten Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Europäische Union — Serbien vom 26./27. November 2014 angenommene Erklärung sowie die dort angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission über Serbien 2014 (SWD(2014)0302) vom 8. Oktober 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 16. Dezember 2014,

unter Hinweis auf seine Entschließung zum Fortschrittsbericht über Serbien 2013 vom 16. Januar 2014 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zu Serbien und dem Fall von Vojislav Šešelj, der Kriegsverbrechen bezichtigt wird (3),

unter Hinweis auf die Arbeit von David McAllister als ständiger Berichterstatter des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten für Serbien,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2013 beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufzunehmen; in der Erwägung, dass die erste Regierungskonferenz am 21. Januar 2014 stattfand;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Fortschrittsbericht über Serbien 2014 über die Fortschritte Serbiens bei der europäischen Integration berichtet und dabei die Anstrengungen, die Kopenhagener Kriterien und die Konditionalität des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, bewertet;

C.

in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die Mitgliedschaft in der EU anstrebt, auf der Grundlage seiner Leistungen bei der Erfüllung, Umsetzung und Einhaltung einheitlicher Kriterien bewertet werden muss, und in der Erwägung, dass die Geschwindigkeit und Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen;

D.

in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit zum Schwerpunkt ihrer Erweiterungspolitik gemacht hat;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission hervorgehoben hat, dass die wirtschaftspolitische Steuerung, die Rechtsstaatlichkeit und die Kapazitäten der öffentlichen Verwaltung in allen Ländern des westlichen Balkans gestärkt werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass Serbien wichtige Schritte auf dem Weg zu einer Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo eingeleitet hat, was zu dem Ersten Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen vom 19. April 2013 führte; in der Erwägung, dass weitere Schritte dringend notwendig sind, damit alle offenen Fragen zwischen beiden Ländern geregelt werden können;

G.

in der Erwägung, dass gutnachbarliche Beziehungen ein Schlüsselelement der erfolgreichen europäischen Integration eines jeden Landes darstellen, und in der Erwägung, dass sich im Beitrittsprozess im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen konstruktiv und im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen mit bilateralen Fragen befasst werden sollte und dabei die Gesamtinteressen und Werte der EU berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass wichtige Schritte im historischen Aussöhnungsprozess zwischen Serbien und seinen Nachbarn unternommen wurden;

H.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten in jeder Hinsicht gewährleistet werden muss, insbesondere in den Bereichen Bildung, Sprachengebrauch, Zugang zu Medien und Gottesdiensten in den Minderheitensprachen;

I.

in der Erwägung, dass der OSZE-Vorsitz Serbiens im Jahr 2015 in eine Zeit fällt, in welcher der Konflikt in der Ostukraine andauert und die OSZE den 40. Jahrestag der Annahme der Schlussakte von Helsinki feiert;

1.

begrüßt den förmlichen Beginn der Beitrittsgespräche auf der ersten Regierungskonferenz zwischen der EU und Serbien am 21. Januar 2014 und begrüßt, dass die Regierung Serbiens während des Screening-Prozesses des EU-Besitzstands sehr gut vorbereitet war und großes Engagement an den Tag gelegt hat;

2.

begrüßt die Durchführung vorgezogener Parlamentswahlen, die von internationalen Beobachtern positiv bewertet wurden; fordert die staatlichen Behörden auf, die Empfehlungen der letzten und vorhergehenden Wahlbeobachtungsmissionen von OSZE/BDIMR umfassend zu beachten;

3.

betont, die Fortschritte und die Bedeutung der Verbesserungen bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) EU-Serbien; betont, dass das SAA für Serbien und die EU den allgemeinen Rahmen bietet, um ihre Zusammenarbeit zu intensivieren;

4.

begrüßt das Engagement, das die neue serbische Regierung mit Blick auf den europäischen Integrationsprozess zeigt, und fordert Serbien auf, die systemischen und sozioökonomischen Reformen mit Entschlossenheit voranzutreiben; unterstreicht, dass die umfassende Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten ein wichtiger Indikator für einen erfolgreichen Integrationsprozess bleibt; fordert Serbien auf, Planung, Koordinierung und Kontrolle der Umsetzung von neuen Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zu verbessern; betont, dass der inklusive Charakter und die Transparenz des Beitrittsprozesses verbessert werden müssen; betont, dass Serbien in seiner Reformpriorität, der Rechtsstaatlichkeit, weitere Fortschritte erzielen muss;

5.

fordert dazu auf, bei der Öffnung der Verhandlungskapitel Entwicklungen auf technischer Ebene, aber auch der politische Kontext der Beziehungen zwischen Serbien und der EU berücksichtigt werden sollten; betont, dass die Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Recht, Freiheit und Sicherheit) in einem frühen Stadium der Verhandlungen behandelt werden sollten; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass Kapitel 35 des Besitzstands der Union im Hinblick auf die Beziehungen zum Kosovo klar definiert werden sollte; betont, dass der Verhandlungsrahmen Aufschluss darüber gibt, ob die Fortschritte in einem Kapitel im Vergleich zu den Fortschritten in den allgemeinen Verhandlungen wesentliche Verzögerungen aufweisen, sodass die Kommission empfehlen kann, die Eröffnung oder Schließung weiterer Verhandlungskapitel aufzuschieben;

6.

stellt fest, dass aus dem jüngst veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervorgeht, dass die Mittel aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — zusammen mit anderen Formen der Unterstützung — Serbien dabei geholfen haben, soziale und wirtschaftliche Reformen umzusetzen und die Verwaltung seiner öffentlichen Finanzen zu verbessern; stellt jedoch fest, dass die Reform der Justiz wesentliche Verzögerungen aufweist; fordert Serbien auf, im Bereich der staatlichen Beihilfen die Angleichung an den Besitzstand der Union vorzunehmen; begrüßt den — gemäß Feststellung des Europäischen Rechnungshofs — insgesamt wirkungsvollen Einsatz der finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützung vonseiten der EU, und fordert die staatlichen Stellen auf, sich an guten Verwaltungsverfahren zu orientieren und die noch bestehenden Schwächen bei der Gestaltung, Umsetzung und Nachhaltigkeit von Projekten anzugehen; fordert die Kommission auf, ihre Hilfe für Serbien im Rahmen des IPA auf wirksame und transparente Weise fortzusetzen;

7.

ist besorgt, dass die Mehrheit der Gesetze nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, was nicht immer eine ausreichende Konsultation von Interessenträgern und breiterer Öffentlichkeit ermöglicht;

8.

stellt fest, dass das Hochwasser vom Mai 2014 in Serbien die Bevölkerung schwer getroffen und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft hatte; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; begrüßt, dass die EU sowie einzelne Mitgliedstaaten auf Anfrage Serbiens sofortige und substanzielle Rettungs- und Hilfsbemühungen unternahmen und im Juli 2014 eine Geberkonferenz organisierten; betont, dass die Kommission Serbien einlud, dem EU-Verfahren zum Katastrophenschutz beizutreten, und begrüßt, dass Serbien am 16. Oktober 2014 sein Interesse an einem Beitritt bekundet hat;

9.

begrüßt das Erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen, das am 19. April 2013 in einem hochrangigen Dialog zwischen den Ministerpräsidenten Serbiens und des Kosovo erzielt wurde; begrüßt Serbiens Einsatz bei der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo, und fordert die staatlichen Stellen Serbiens nachdrücklich auf, in diesem Prozess wie auch bei der Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die den Interessen Serbiens und des Kosovo dienen können, eine konstruktive Rolle zu spielen; stellt fest, dass sich das Tempo der allgemeinen Verhandlungen verlangsamt hat, unter anderem wegen der Durchführung vorgezogener Wahlen in Serbien und Kosovo; begrüßt die Bildung einer neuen Regierung im Kosovo als einen wichtigen Schritt für die Wiederaufnahme des hochrangigen Dialogs vom 9. Februar 2015, der zu dem Justizabkommen von Mitrovica geführt hat, und begrüßt in diesem Zusammenhang die konstruktive Rolle der serbischen Regierung, die den gewählten Vertretern der serbischen Minderheit nahegelegt hat, sich in die neue Koalitionsregierung in Priština einzubringen und dort ihrer Verantwortung gerecht zu werden; legt Serbien und Kosovo nahe, die umfassende Umsetzung der bereits erreichten Abkommen in gutem Glauben und zeitnah fortzusetzen; und legt der EU nahe, eine Bewertung der Leistung der Parteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durchzuführen; legt den staatlichen Stellen Serbiens und des Kosovo nahe, ihre Beziehungen weiter zu normalisieren; fordert beide Seiten auf, sich weiterhin um eine Annäherung der ethnischen Gemeinschaften der Albaner und Serben zu bemühen; betont, dass im Verhandlungsrahmen in Kapitel 35 Fortschritte im Prozess der Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo verlangt werden, die parallel zu den Fortschritten in den allgemeinen Verhandlungen zu erreichen sind; betont, dass Kapitel 35 in einem frühen Stadium der Verhandlungen geöffnet werden sollte; ist der Ansicht, dass die volle Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo den Beitritt Serbiens zur EU erleichtern würde;

10.

fordert die staatlichen Stellen Serbiens und des Kosovo auf, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um gegen die kriminellen Netzwerke, die Kontrolle über irreguläre Migranten ausüben, sie ausbeuten und aus dem Kosovo durch Serbien in einige Mitgliedstaaten der EU schleusen, hart durchzugreifen und die kriminellen Netzwerke zu zerstören;

11.

fordert Serbien auf, stärkere Anstrengungen zu unternehmen, um seine Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Politik gegenüber Russland, an die der EU anzugleichen; bedauert, dass Serbien trotz der entsprechenden Aufforderung sich nicht den Beschlüssen des Rates zur Einführung restriktiver Maßnahmen gegen Russland anschloss, wobei jedoch die traditionell engen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bindungen zwischen beiden Ländern berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass Serbien eine äußerst wichtige Rolle spielen könnte, was die Beziehungen zwischen der EU und Russland anbelangt; begrüßt die aktive Beteiligung Serbiens an internationalen Friedenssicherungseinsätzen; stellt fest, dass Serbien mehrere Personen, gegen welche die EU eine Visumsperre verhängt hat, mit allen Ehren als Gäste empfangen hat und dass das Land Militärübungen mit der russischen Armee organisiert;

12.

begrüßt den amtierenden OSZE-Vorsitz Serbiens im Jahr 2015 und seine Prioritäten; stellt fest, dass Serbien als amtierender OSZE-Vorsitz gewillt ist, alle Maßnahmen zur Verstärkung der Bemühungen zur friedlichen Beilegung bestehender Konflikte im Gebiet der OSZE zu unterstützen; legt Serbien nahe, den gegenwärtigen Vorsitz zu nutzen, um einen Beitrag zur Stabilisierung der Lage in der Ostukraine zu leisten, indem es als Vermittler tätig wird; würdigt ferner die Bereitschaft Serbiens, die regionale Zusammenarbeit weiter zu fördern; fordert Serbien als amtierenden OSZE-Vorsitz auf, einen Beitrag dazu zu leisten, dass die OSZE wieder zu einer umfassenden Plattform für die Behandlung von Sicherheitsfragen in Europa wird;

13.

fordert Serbien auf, weiter mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) zusammenzuarbeiten, Kriegsverbrecherprozesse im eigenen Land zu fördern und weiter seine Anstrengungen in Bezug auf die regionale Kooperation zu verstärken, um den Opfern von Kriegsverbrechen und ihren Familien Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; betont die Dringlichkeit, umfassende Rechtsvorschriften und politische Konzepte für den Schutz von Zeugen anzunehmen und den Opfern und deren Familien ein Recht auf Wiedergutmachung zu verleihen; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative für Wahrheitsfindung und Aussöhnung (REKOM);

14.

fordert Serbien auf, das Gesetz über Organisation und Zuständigkeiten staatlicher Behörden in Verfahren wegen Kriegsverbrechen im Zeichen der Versöhnung und der gutnachbarschaftlichen Beziehungen in Zusammenarbeit mit seinen Nachbarn und der Kommission zu überprüfen;

15.

fordert Serbien auf, seine Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und seine Bemühungen um die Suche nach Vermissten zu verstärken sowie uneingeschränkten Zugang zu allen einschlägigen Daten zu gewähren; fordert in diesem Zusammenhang die Staatsorgane Serbiens auf, die Archive der jugoslawischen Volksarmee zu öffnen, um die Wahrheit über die tragischen Ereignisse der Vergangenheit ans Licht zu bringen und Informationen zusammenzutragen; drängt die Staatsorgane darüber hinaus, die Archive, die die früheren jugoslawischen Republiken betreffen, und die Akten des früheren Nachrichtendienstes UDBA zu öffnen und für einen transparenten Zugang zu ihnen zu sorgen, auch dadurch, dass sie den betroffenen Regierungen vorgelegt werden;

16.

begrüßt die unter Federführung der Internationalen Kommission für vermisste Personen (ICMP) erfolgte Unterzeichnung der Erklärung zur Rolle des Staates im Zusammenhang mit der Problematik von Personen, die infolge eines bewaffneten Konflikts und von Menschenrechtsverletzungen vermisst werden; betont, dass die Bemühungen um das Auffinden und die Identifizierung von Vermissten und um die Lokalisierung von Massengräbern aus der Zeit der Kriege in Kroatien, Bosnien und Herzegowina und Kosovo verstärkt werden müssen, und dass das Recht der Angehörigen der Opfer, über das Schicksal ihrer vermissten Familienmitglieder informiert zu werden, gewährleistet sein muss;

17.

würdigt die konstruktive Herangehensweise der serbischen Regierung, was die Beziehungen mit den Nachbarländern betrifft, da dies substanzielle Fortschritte sowohl in der regionalen Zusammenarbeit als auch bei der Annäherung an die EU ermöglicht hat; legt Serbien nahe, noch enger mit den Nachbarländern zusammenzuarbeiten und weitere Schritte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuregen, um unter anderem die wirtschaftliche Entwicklung von Grenzregionen und von Gebieten, in denen Minderheiten leben, zu verbessern; betont, wie wichtig die Förderung von Maßnahmen des Austauschs und Kontakts junger Menschen im Rahmen der Aussöhnung ist; begrüßt im Allgemeinen, dass Serbien seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt und die bilateralen Beziehungen zu seinem Nachbarn weiterentwickelt hat; weist erneut darauf hin, wie wichtig die Aussöhnung ist; fordert Serbien auf, bilaterale Abkommen mit Nachbarländern vollständig umzusetzen und sich pragmatisch um die Klärung offener Fragen in den Beziehungen zu seinen Nachbarn zu bemühen; begrüßt das Treffen der Ministerpräsidenten Serbiens und Albaniens vom 10. November 2014 in Belgrad; fordert Serbien auf, einen aktiven und konstruktiven Beitrag zu den Fortschritten Bosnien und Herzegowinas auf dem Weg zur europäischen Integration zu leisten; begrüßt gleichermaßen, dass Serbien weiterhin aktiv an regionalen Initiativen wie dem Südosteuropäischen Kooperationsprozess (SEECP) beteiligt ist;

18.

betont die wesentliche Rolle des serbischen Parlaments und der Zivilgesellschaft während der Beitrittsverhandlungen; begrüßt den Beschluss des Parlaments vom 4. Juni 2014 zur Regelung des Verfahrens der Prüfung von Vorschlägen zur Verhandlungsposition während der Beitrittsverhandlungen; begrüßt die Annahme der Leitlinien zur Teilhabe der Organisationen der Zivilgesellschaft am Erlass von Rechtsvorschriften vom 26. August 2014 und fordert eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Integrationsprozess; fordert die Regierung auf, EU-feindliche Rhetorik zu unterlassen sowie regelmäßige Dialoge und öffentliche Konsultationen mit allen maßgeblichen Interessenträgern zu führen, um die vollständige Transparenz der Verhandlungen zu gewährleisten und alle Informationen für eine konstruktive Debatte über die Arbeitsweise der EU und die EU-Mitgliedschaft zur Verfügung zu stellen sowie eine breite Beteiligung an diesem Prozess zu begünstigen;

19.

würdigt die Arbeit unabhängiger Regulierungsstellen und ihren Beitrag zur Verbesserung des Rechtsrahmens und der Rechenschaftspflicht staatlicher Einrichtungen; betont, dass staatliche Einrichtungen transparent und verantwortungsvoll handeln müssen; unterstützt die Arbeit unabhängiger staatlicher Einrichtungen wie etwa des Bürgerbeauftragten, des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und anderer Stellen; fordert die Staatsorgane auf, die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen zu schützen und umfassend mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn sie ihre Befugnisse ausüben; ist der Ansicht, dass die staatlichen Stellen diesen alle finanziellen und verwaltungstechnischen Mittel, die für ihre Arbeit erforderlich sind, zur Verfügung stellen sollten; betont, dass ihre Empfehlungen ordnungsgemäß weiterverfolgt werden müssen und ihre Unabhängigkeit umfassend respektiert werden muss;

20.

verurteilt die unbegründete öffentliche Denunzierung des Bürgerbeauftragten durch Minister der Regierung, betont, dass die Rolle des Bürgerbeauftragten wesentlich für das System der Kontrolle und Gegenkontrolle der Regierung ist, und fordert die staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass die Unabhängigkeit und Integrität des Bürgerbeauftragten erhalten bleiben, fordert die staatlichen Stellen auf, die Arbeit des Bürgerbeauftragten umfassend politisch und administrativ zu unterstützen und sein Recht zu bewahren, Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Maßgabe des Gesetzes über öffentliche Information zu beantragen;

21.

unterstreicht, dass Serbien die wesentlichen Übereinkommen der IAO über Arbeitnehmerrechte sowie die überarbeitete Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte trotz der verfassungsrechtlichen Garantien nach wie vor beschränkt sind, und fordert Serbien auf, diese Rechte weiter zu stärken; stellt fest, dass aus Gründen der Klarheit zusätzliche Verfahren im Hinblick auf die Gewerkschaften und das Streikrecht erforderlich sind; stellt fest, dass nur wenige branchenspezifische Tarifverträge existieren und mehrere solcher Verträge ausgelaufen sind, die verlängert werden müssen; ist besorgt darüber, dass der soziale Dialog weiterhin schwach ausgeprägt ist und die Konsultation der Sozialpartner nur unregelmäßig erfolgt; fordert weitere Schritte zur Stärkung des sozialen Dialogs und der beratenden Funktion dieser Akteure im Hinblick auf die Gesetzgebung;

22.

betont, wie wichtig es ist, Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der serbischen Gesellschaft zu fördern, zu schützen und durchzusetzen, und zwar ohne jedwede Form von Diskriminierung und im Einklang mit europäischen und internationalen Standards; stellt fest, dass am 2. Oktober 2014 ein Aktionsplan zur Umsetzung der Antidiskriminierungsstrategie angenommen wurde in dem gefordert wird, dass Frauen, Menschen mit Behinderungen, LGBT-Personen sowie alle nationalen, ethnischen und sexuellen Minderheiten geachtet und ihre Rechte gewährleistet werden; fordert von den staatlichen Stellen Serbiens weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung der Frauen im politischen und öffentlichen Leben zu unternehmen; stellt fest, dass die Verwaltungskapazität im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter nach wie vor schwach ist, und fordert die staatlichen Stellen Serbiens auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken; begrüßt die Entscheidung der serbischen Regierung, die Organisation der Pride-Parade, die in Belgrad am 28. September 2014 ohne größere Vorfälle stattfand, zu erlauben, und würdigt, dass Regierung und die Polizei diese unterstützt und erleichtert haben;

23.

würdigt die Einrichtung des Nationalen Rates für die Rechte des Kindes und fordert dieses Gremium auf, sein Mandat uneingeschränkt zu nutzen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Prioritäten im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes vollumfänglich in die Aktionspläne einfließen, welche die Regierung Serbiens im Rahmen des Beitrittsprozesses ausarbeitet;

24.

stellt fest, dass Schritte zur Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Justizreform für den Zeitraum 2013-2018 unternommen wurden; begrüßt die Annahme der Regeln zur Bewertung der Arbeit der Richter und Staatsanwälte; betont, dass eine unabhängige Justiz von größter Bedeutung ist und dass die Justizreform vollendet werden muss, um volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter und Staatsanwälte zu gewährleisten; fordert die staatlichen Stellen auf, die Annahme des Entwurfs des Gesetzes über Prozesskostenhilfe nicht zu verzögern und dafür zu sorgen, dass die schutzbedürftigsten Bürger nicht davon ausgeschlossen werden, kostenlose Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können; betont, wie wichtig eine Aufarbeitung der Fälle von Amtsmissbrauch ist, und äußert sich besorgt darüber, dass diese Fälle in beträchtlicher Anzahl neu eingestuft werden; betont, dass Verfassungsreformen notwendig sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten;

25.

würdigt die von der Politik ausgehenden starken Impulse für die Korruptionsbekämpfung und die weitere Umsetzung der Empfehlungen der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO); begrüßt, dass das serbische Parlament am 25. November 2014 das Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern angenommen hat; begrüßt, dass verschiedene Untersuchungen von Fällen auf hoher Ebene durchgeführt und Anstrengungen unternommen wurden, die Koordinierung zu verbessern; betont, dass bedeutende Anstrengungen unternommen worden sind, um den Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung zu verbessern und vollständig umzusetzen sowie die Reformen mit angemessenen Ressourcen zu unterstützen; betont, dass das Durchsickern von Informationen über laufende Untersuchungen an Medien unter Verletzung der Unschuldsvermutung ernsthafte Besorgnis hervorruft und nach rechtlichen Gesichtspunkten untersucht, verhandelt und abgestellt werden sollte; verurteilt ferner den Druck von Medien oder politischen Parteien auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsgremien und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Befugnisse der Behörde für Korruptionsbekämpfung erweitert und deren Mittel erhöht werden sollten; stellt fest, dass solche Vorgehensweisen das Vorankommen der Beitrittsverhandlungen deutlich verzögern können; fordert weitere Maßnahmen zum Schutz der Unabhängigkeit und Integrität des Justizsystems und des Zugangs zur Justiz;

26.

stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und auch der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Serbien im Wege stehen; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit aller Länder in der Region von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, diese Probleme wirksamer anzugehen;

27.

stellt mit Besorgnis fest, dass es bei der Finanzierung politischer Parteien und der Wahlkampffinanzierung an Transparenz mangelt und daher hohe Korruptionsgefahr besteht; betont, dass die Finanzierung politischer Parteien transparent und im Einklang mit den höchsten internationalen Standards sein muss;

28.

begrüßt die Annahme des Gesetzes über öffentliche Information und Medien, des Gesetzes über elektronische Medien sowie des Gesetzes über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und fordert ihre unverzügliche Umsetzung; betont, dass bei der Umsetzung des neuen Medienpakets auch das langfristige Fortbestehen des öffentlichen Rundfunks in Minderheitensprachen sowie die Nachhaltigkeit und die finanzielle Stabilität der öffentlichen Dienstleistungen sowie regionaler und lokaler Medien gewährleistet werden sollte; ist besorgt über die sich verschlechternden Bedingungen für die umfassende Ausübung der Meinungsfreiheit in Serbien, und betont die Notwendigkeit der vollen Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse von Medien; ist besorgt über Druck auf und Drohungen gegen Journalisten, die unter anderem eine verstärkte Selbstzensur zur Folge haben, und fordert die Staatsorgane Serbiens auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Täter vor Gericht gestellt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass politischer Druck die Unabhängigkeit der Medien untergräbt; weist erneut darauf hin, wie wichtig freie Medien sind und dass sie zu den zentralen Werten der EU gehören; fordert die Staatsorgane Serbiens auf, ein medienfreundliches Umfeld zu schaffen, das der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit zuträglich ist;

29.

fordert die serbische Regierung auf, das Gesetz über die Rehabilitierung umfassend und ohne Diskriminierung anzuwenden; schlägt ferner vor, dass sie weitere Abänderungen am Restitutionsgesetz vornimmt, um alle Verfahrenshürden und rechtlichen Hindernisse für Rückgaben zu beseitigen;

30.

begrüßt die Wahlen zu den Räten der nationalen Minderheiten vom 26. Oktober 2014; betont, wie wichtig die Räte der nationalen Minderheiten sind, wenn es darum geht, individuelle und kollektive Rechte nationaler Minderheiten umzusetzen, und fordert Serbien auf zu gewährleisten, dass bei der Anpassung der erworbenen Rechte und Zuständigkeiten an die Entscheidung des serbischen Verfassungsgerichtshofs am Umfang dieser Rechte und Zuständigkeiten festgehalten wird, und für angemessene und nachweisbare Finanzierung zu sorgen; fordert Serbien auf, eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften für den Minderheitenschutz — insbesondere in den Bereichen Bildung, Gebrauch von Sprachen, Zugang zu Medien und Gottesdiensten in den Minderheitensprachen sowie angemessene Vertretung der nationalen Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung, in lokalen und regionalen Gremien und im nationalen Parlament — in allen Landesteilen zu gewährleisten; fordert Serbien auf, sich im Rahmen des Aktionsplans für Kapitel 23 der Ausarbeitung eines speziellen Aktionsplans zur Lage der nationalen Minderheiten zu widmen; legt den staatlichen Stellen Serbiens nahe, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Roma zu ergreifen, vor allem in den Bereichen Bildung, Wohnraum und Beschäftigung; fordert die Regierung auf, die Bevölkerungsgruppe der Roma stärker auf ihre Bürgerrechte aufmerksam zu machen und ihr gleichberechtigten Schutz zu gewähren; betont, dass es wichtig ist, die Roma zu politischer Teilhabe zu ermuntern; fordert die staatlichen Stellen Serbiens auf, die Planung, Koordinierung und Überwachung der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Integration der Roma auf nationaler und lokaler Ebene zu verbessern;

31.

unterstreicht, wie wichtig die Rückgabe des Eigentums von Minderheitenkirchen und religiösen Gemeinschaften ist, das unter der kommunistischen Herrschaft beschlagnahmt worden war; betont die Rolle des Staates bei der Schaffung einer unparteiischen Strategie im Hinblick auf die historischen Kirchen des Landes, einschließlich solcher, die Minderheiten gehören; betont, dass ohne eine solche Rückgabe die Religionsfreiheit nicht gewährleistet werden kann;

32.

weist darauf hin, dass auch die kulturelle Vielfalt der Wojwodina zur Identität Serbiens beiträgt und es daher ein Anliegen von grundlegender Bedeutung ist, die dort lebenden Minderheiten zu schützen und zu unterstützen und die jahrhundertelang traditionell gut funktionierende Vielfalt der Völker zu erhalten und zu fördern; fordert, dass die Mehrsprachigkeit und die kulturelle Vielfalt gewahrt werden; fordert ferner, dass die Autonomie der Wojwodina nicht geschwächt werden sollten und fordert die Regierung erneut auf, das Gesetz über Zuständigkeiten und Finanzierung der autonomen Provinz Wojwodina ohne weitere Verzögerung zu unterbreiten;

33.

fordert die serbische Regierung angesichts der Bedeutung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) für die weitere Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und deren Nachbarländern auf, die notwendige rechtliche Grundlage für eine Beteiligung Serbiens an EVTZ zu schaffen;

34.

begrüßt die neue Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung, die Einrichtung eines Fachministeriums für öffentliche Verwaltung und lokale Selbstverwaltung sowie die verstärkte Konzentration auf Politikplanung und -koordinierung nach der Einrichtung des Sekretariats für öffentliche Maßnahmen als positive Schritte auf dem Weg zu einer effektiveren öffentlichen Verwaltung; ist besorgt über den Mangel an Transparenz bei der Einstellung von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung sowie hinsichtlich der Verwaltungs- und Managementkapazitäten auf lokaler Ebene; fordert die staatlichen Stellen auf, für ein transparentes und auf Verdiensten beruhendes Verfahren der Ernennung und Beförderung von Beamten und öffentlichen Bediensteten zu sorgen;

35.

legt den serbischen Behörden nahe, strukturelle Wirtschaftsreformen umzusetzen, um das Wachstum zu fördern, das Geschäfts- und Investitionsklima in ganz Serbien zu verbessern, ausgewogene soziale und wirtschaftliche Entwicklung in allen Regionen zu sichern, gegen die hohe Arbeitslosenquote und Armut vorzugehen, den Haushalt zu konsolidieren und die Korruption zu bekämpfen, die nach wie vor die größte Bedrohung für das Geschäftsumfeld darstellt; nimmt mit Besorgnis die hohe Jugendarbeitslosigkeit zur Kenntnis und fordert die Regierung auf, dieses Problem durch die Schaffung ausreichender Chancen für junge Menschen und die Ausrichtung des Bildungssystems an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu bekämpfen; betont, dass für ein zugängliches Bildungssystem mit Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen und Zugang zu europäischen Studienprogrammen, wie etwa das ERASMUS-Programm, Sorge getragen werden muss; begrüßt die Annahme der Gesetze zum Arbeitsrecht, zum Insolvenzrecht und zur Privatisierung sowie das Gesetz über Planung und Bau, die den legislativen Rahmen für Strukturreformen und für die Verbesserung des Geschäftsklimas bilden;

36.

fordert die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen durch die Umsetzung der geplanten Strukturreformen auf diesem Gebiet, die Stärkung des Rechtssystems und die Sicherung der gleichmäßigen Rechtsumsetzung; betont die dringende Notwendigkeit, die administrativen Hürden für Geschäftstätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die kleinen und mittleren Unternehmen, zu beseitigen, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, öffentliche Unternehmen zügig umzustrukturieren, wobei jedoch die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren sind und die Bedeutung der Beschäftigung im öffentlichen Sektor für die Bürger Serbiens und deren Wohlergehen sowie die Tatsache, dass die Bürger Serbiens auf wesentliche öffentliche Dienstleistungen angewiesen sind, anerkannt werden müssen;

37.

nimmt die Arbeit zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass die Rechtsunsicherheit im Privatsektor nach den angenommenen Änderungen fortbesteht; bekräftigt seine Besorgnis über die Bestimmungen des neuen Artikels 234 über den Missbrauch einer verantwortlichen Position, die noch immer Raum für eine willkürliche Auslegung lassen; stellt fest, dass die meisten früheren Fälle von Amtsmissbrauch offenbar in beträchtlicher Anzahl neu eingestuft wurden, nämlich als Missbrauch einer verantwortlichen Position, ohne dass jedoch eine ordnungsgemäße Überprüfung stattgefunden hätte, und fordert daher eine unabhängige und gründliche Überprüfung der neu eingestuften Fälle, sodass langanhaltende ungerechtfertigte Strafverfolgung sofort eingestellt werden kann;

38.

würdigt, dass Serbien das Gipfeltreffen zwischen China und den mittel- und osteuropäischen Staaten in Belgrad organisiert hat; begrüßt die Pläne für verstärkte Zusammenarbeit und hofft, dass diese sich im Einklang mit europäischen Standards befinden; stellt fest, dass auf dem Gipfeltreffen erste Vereinbarungen über Projekte im Energie- und Infrastrukturbereich getroffen wurden, und erinnert Serbien und die anderen Länder der Region daran, dass bei diesen Projekten die langfristigen Ziele der Politik der EU berücksichtigt werden sollten;

39.

stellt fest, dass die Vorbereitungen im Bereich Energie nur mäßig vorankommen; betont, dass Serbien seine Bemühungen um die Anpassungen an den Besitzstand im Energiebereich — insbesondere wenn es darum geht, die Ziele in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger zu erreichen und staatliche Beihilfen für den Braunkohlesektor zu verhindern — stärken und die Entbündelung im Gassektor sowie die Neustrukturierung der staatlichen Gasgesellschaft als vorrangige Angelegenheiten erreichen muss; fordert die Kommission auf, die serbische Regierung bei deren Bemühungen zu unterstützen, durch eine Diversifizierung der Energieträger die Abhängigkeit des Landes von Energieimporten zu verringern; legt Serbien nahe, eine Überarbeitung seiner vorgeschlagenen Energiestrategie in die Wege zu leiten; fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen im Bereich erneuerbarer Energieträger zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie über erneuerbare Energieträger, da dies einen notwendigen Schritt hin zur Energieversorgungssicherheit und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ im Bereich erneuerbarer Energieträger darstellt;

40.

bedauert, dass zu wenige Fortschritte in den Bereichen Umwelt und Klimawandel erzielt wurden, und fordert die staatlichen Stellen Serbiens auf, zügig eine umfassende landesweite Klimapolitik und -strategie im Einklang mit den Zielen der EU anzunehmen;

41.

ist besorgt darüber, dass die akademischen Einrichtungen — zusammen mit Behörden und Beamten — es nicht geschafft haben, Vorwürfe im Hinblick auf Plagiate an Universitäten zu entkräften;

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 46.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0039.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0065.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/68


P8_TA(2015)0066

Prozess der europäischen Integration des Kosovo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo (2014/2950(RSP))

(2016/C 316/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union,

unter Hinweis auf die von den Ministerpräsidenten Hashim Thaçi und Ivica Dačić am 19. April 2013 unterzeichnete Erste Grundsatzvereinbarung über die Normalisierung der Beziehungen und den Aktionsplan zur Umsetzung vom 22. Mai 2013,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 mit der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2012, mit dem die Kommission befugt wurde, die Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen zu eröffnen,

unter Hinweis auf die Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufenden Tätigkeiten der Mission der Vereinten Nationen für die Übergangsverwaltung im Kosovo und die entsprechenden Entwicklungen, einschließlich des jüngsten, am 31. Oktober 2014 veröffentlichten Berichts,

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2010 und 5. Dezember 2011, in denen betont bzw. bekräftigt wurde, dass das Kosovo ungeachtet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zu seinem Status ebenfalls von der Aussicht auf eine mögliche Visumsliberalisierung profitieren sollte, sobald alle Bedingungen erfüllt wurden,

unter Hinweis auf den Beginn eines Visadialogs im Januar 2012, auf den Fahrplan für die Visaliberalisierung vom Juni 2012 und auf den zweiten Bericht der Kommission vom 24. Juli 2014 über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung (COM(2014)0488),

unter Hinweis auf die dritte Sitzung des strukturierten Dialogs über die Rechtsstaatlichkeit vom 16. Januar 2014,

unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution 64/298 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Pristina zu unterstützen,

unter Hinweis auf den Beschluss des Ministerkomitees des Europarates vom 11. Juni 2014, dem Kosovo die Mitgliedschaft in der Venedig-Kommission des Europarates zu gewähren und unter Hinweis auf die Bestellung zweier Sachverständigen aus dem Kosovo in die Venedig-Kommission im September 2014,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Interparlamentarischen Treffen EP-Kosovo vom 28./29. Mai 2008, 6./7. April 2009, 22./23. Juni 2010, 20. Mai 2011, 14./15. März 2012 und 30./31. Oktober 2013,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013„Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 16. Dezember 2014 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

unter Hinweis auf die Arbeit von Ulrike Lunacek als ständige Berichterstatterin des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten für das Kosovo,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass 110 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter 23 der 28 Mitgliedstaaten der EU, die Unabhängigkeit des Kosovo anerkennen;

B.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der EU und dem Kosovo im Mai 2014 abgeschlossen wurden und dass das SAA im Juli 2014 paraphiert wurde;

C.

in der Erwägung, dass jedes (potenzielle) Bewerberland auf der Grundlage seiner eigenen Leistungen beurteilt wird und dass die Geschwindigkeit und Qualität der notwendigen Reformen den Zeitplan für den Beitritt bestimmen;

D.

in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungsmission die vorgezogenen Parlamentswahlen vom 25. Mai und 8. Juni 2014 als transparent und gut organisiert bewertet hat und dass im Zuge der Wahlen die bei der Kommunalwahl 2013 erzielten Fortschritte konsolidiert wurden; in der Erwägung, dass die konstituierende Sitzung der Versammlung des Kosovo erst am 8. Dezember 2014 abgeschlossen wurde und über die Regierung am 9. Dezember 2014 abgestimmt wurde;

E.

in der Erwägung, dass für die Erzielung von Fortschritten bei der Durchführung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unter anderem der Wille erforderlich ist, die Leistungen der Vergangenheit zu prüfen und aus den ermittelten Problemen angemessene Lehren zu ziehen, darunter bei der Verwaltung der Missionen vor Ort; in der Erwägung, dass EULEX die größte entsandte Mission ist und seit über sechs Jahren durchgeführt wird;

1.

begrüßt, dass der sechsmonatige politische Stillstand nach den Wahlen mit der Konstituierung der Versammlung und der Ernennung der neuen Regierung ein Ende hat; ist besorgt über die Ernennung umstrittener Personen, deren Hintergrund angezweifelt werden könnte; bedauert die unnötig hohe Anzahl von Ministern und stellvertretenden Ministern in der neuen Regierung mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Haushalt sowie die geringe Anzahl von Frauen unter den Ministern; stellt fest, dass eine erhöhte Anzahl von Frauen unter den Ministern als fortschrittlicher Anreiz für die Gesamtgesellschaft herangezogen werden könnte; betont, dass es für die neue Regierung von höchster Dringlichkeit ist, die notwendigen Reformen engagiert und entschlossen voranzutreiben; betont, dass die Leistung der politischen Führung des Kosovo am besten anhand der konkreten Ergebnisse gemessen werden kann, die für die kosovarischen Bürger sowie für die europäischen und internationalen Partner erzielt werden; empfiehlt den gewählten Vertretern der serbischen Minderheit im Kosovo, sich im Rahmen der neuen Koalitionsregierung in Pristina zu beteiligen und ihrer Verantwortung nachzukommen;

2.

legt der neuen Regierung nahe, ihren europäischen Kurs fortzuführen, und betont, dass sie sich dazu verpflichtet hat, eine Anzahl vorrangiger Themen — auch mittels Rechtsvorschriften — entschlossen vorantreiben, darunter Maßnahmen zur Stärkung und Untermauerung der Rechtsvorschriften, zur Festlegung eines Justizmodells, das auf den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Professionalität und Leistungsfähigkeit beruht, und zur systematischen und wirksamen Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens auf allen Ebenen; fordert die Behörden auf, die Arbeitslosigkeit systematisch und wirksam zu bekämpfen, strukturelle Wirtschaftsreformen und eine nachhaltige Entwicklung durch die Festlegung eines Rechtsrahmens und von Anreizen für kleine und mittlere Unternehmen zu fördern und die überfällige Reform des Sozialversicherungssystems weiterzuverfolgen, um kontinuierlich gegen die hohe Armut vorzugehen, einschließlich des nicht hinnehmbaren Ausmaßes an Kinderarmut; betont, dass die Umsetzung von Reformen von zentraler Bedeutung ist; betont, dass die Einrichtung und das Funktionieren eines Sondergerichtshofs und die Zusammenarbeit mit dem Sondergerichtshof eine Priorität darstellen sollten und dass das Kosovo auf diese Weise bei der Lösung und Bewältigung von Problemen, die in seiner Vergangenheit wurzeln, unterstützt wird; betont, dass bei der legislativen und politischen Planung die erforderlichen Ressourcen auf realistische Weise berücksichtigt werden müssen, und empfiehlt, dass bei der Umsetzung dieser Pläne mehr Transparenz waltet;

3.

betont, dass die Kontrollfunktion der Versammlung und insbesondere des EU-Integrationsausschusses im Rahmen des kosovarischen Integrationsprozesses gestärkt werden müssen; fordert die Versammlung mit Nachdruck auf, zügig eine neue Geschäftsordnung zu verabschieden, die im Einklang mit bewährten europäischen Verfahren steht und der Dimension der Geschlechtergleichstellung Rechnung trägt;

4.

betont, dass die Maßnahmen verstärkt werden müssen, mit denen gegen kriminelle Gruppen vorgegangen werden soll, die irreguläre Migration ermöglichen; betont darüber hinaus, dass soziökonomische Fortschritte und die Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig sind, um dem Trend der irregulären Migration ein Ende zu setzen und die Hoffnung und das Vertrauen der Bürger wiederherzustellen, dass sie ihre Zukunft im eigenen Land aufbauen können; besteht auf der Notwendigkeit, die Ursachen der irregulären Migration in Angriff zu nehmen und dabei auf sämtliche politischen und entwicklungspolitischen Instrumente der EU zurückzugreifen;

5.

begrüßt die schrittweise Stärkung der und die verbesserte Koordinierung zwischen den zivilgesellschaftlichen Organisationen, insbesondere was diejenigen Organisationen betrifft, die sich mit Themen im Zusammenhang mit Frauen und lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen befassen; betont ferner, dass eine Lösung für die Bedrohungen von und die Übergriffe auf Aktivisten gefunden werden muss, die versuchen, die Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen zu stärken; fordert die Behörden des Kosovo auf, ihre Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft zu stärken, was bislang auf einer Ad-hoc-Basis erfolgt ist, insbesondere indem das paritätische Beratergremium mit all den notwendigen Ressourcen ausgestattet wird; ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Gewährleistung einer offenen und transparenten Regierung repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft in die legislativen Konsultationen miteinbezogen werden sollten; fordert ferner die Gebergemeinschaft und insbesondere die EU auf, die Zivilgesellschaft bei ihrer Programmplanung weiterhin einzubinden und zu konsultieren;

6.

stellt fest, dass innerhalb der Rechtsvorschriften zur Regelung der Justiz und ihrer Organisation Fortschritte zu verzeichnen sind, insbesondere was Maßnahmen zur Anpassung der Strukturen an das neue EULEX-Mandat und an die gemischten Kammern anbelangt; stellt allerdings fest, dass ernsthafte Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Effizienz der Richter und Staatsanwälte, die Funktionsfähigkeit des kosovarischen Justizrats, das Strafvollzugssystem und die Gesamtleistung im Bereich der Rechtsstaatlichkeit fortbestehen; betont, dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die vollständige Übertragung der Zuständigkeiten der EULEX auf das Kosovo vorzubereiten; fordert die politischen Gremien auf, ihre uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte klar zu bekunden, die nach wie vor im Fokus von Versuchen stehen, laufende Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu beeinflussen;

7.

erklärt sich besorgt darüber, dass bei der Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene und organisiertem Verbrechen keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind, was ein erhebliches Hindernis auf dem Pfad der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Kosovo darstellt; betont, dass von der Regierung ein klares Signal ausgehen muss, dass das Kosovo systematisch gegen die Korruption auf allen Ebenen vorgeht und das organisierte Verbrechen bekämpft; fordert, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, damit jeglicher etwaiger Zusammenhang zwischen dem organisierten Verbrechen und den in der öffentlichen Verwaltung tätigen Personen unterbunden wird; ist ferner besorgt über den weit verbreiteten illegalen Schusswaffenbesitz und fordert die Regierung des Kosovo auf, die bestehenden Programme wirksam umzusetzen, insbesondere die nationale Strategie und den nationalen Aktionsplan zur Überwachung und Einsammlung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) für den Zeitraum 2013–2016, um solche Schusswaffen einzusammeln; fordert das Kosovo auf, mit der EU-Expertengruppe für Waffenhandel und mit den Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten, um diesem Phänomen entgegenzuwirken, und fordert die EU auf, sämtliche für diesen Zweck erforderliche technische Hilfe bereitzustellen;

8.

begrüßt die Beteiligung des Kosovo an der Koalition zur Bekämpfung des Terrorismus, die Änderungen am Strafrecht im Kosovo, mit denen dem Phänomen der ausländischen Kämpfer entgegengewirkt werden soll, und die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen, um diejenigen Personen vor Gericht zu stellen, die daran beteiligt sind, junge Menschen anzuwerben, damit sich diese extremistischen Gruppen anschließen; nimmt Berichte über eine zunehmende Radikalisierung junger Menschen im Kosovo, von denen sich einige den terroristischen Kämpfern in Syrien und im Irak anschließen, besorgt zur Kenntnis; fordert die EU auf, dazu beizutragen, die sozialen Probleme anzugehen, die mit ein Grund dafür sind, weshalb radikale Gruppen junge Menschen im Kosovo anwerben können;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Schaffung der kosovarischen Streitkräfte, die verfassungsgemäß und unter vollständiger ziviler Kontrolle eingesetzt werden, zu den Prioritäten der neuen Regierung gehört; hält den Grundsatz der territorialen Verteidigung zwar für einen Aspekt der Staatssouveränität, fordert allerdings, dass die Streitkräfte EU-kompatibel sind, und ist der Ansicht, dass größere Anstrengungen darauf verwendet werden sollten, die Polizei des Kosovo mit mehr Ressourcen auszustatten, um die Schlagkraft ihrer Leistung mit sofortiger Wirkung zu erhöhen;

10.

nimmt die mangelnden Fortschritte bei der Umsetzung des strategischen Rahmens für eine Reform der öffentlichen Verwaltung und des Aktionsplans zur Kenntnis; fordert das Kosovo auf, den Rechtsrahmen für den öffentlichen Dienst fertigzustellen und für die Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes zu sorgen, wozu auch Leistungsbewertungen gehören;

11.

fordert die Behörden auf, zügig umfassende Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung zu erlassen und das Augenmerk darüber hinaus auf Maßnahmen zur Vorbeugung und Sensibilisierung zu legen; begrüßt, dass die erste Pride-Parade am 17. Mai 2014 stattgefunden hat und dass die Beratungs- und Koordinierungsgruppe für die Rechte der LGBT-Gemeinde eingerichtet wurde;

12.

begrüßt die Fortschritte, die im Bereich der Rechte von Frau und der Gleichstellung der Geschlechter erzielt wurden, etwa die Änderung der Rechtsvorschriften, um die Überlebenden von konfliktbezogener Gewalt, etwa von Vergewaltigung im Krieg, anzuerkennen; betont, dass weiterhin Herausforderungen bestehen, insbesondere im Bereich der häuslichen und geschlechtsspezifischen Gewalt sowie bei den Eigentumsrechten und dem Anteil von Frauen in Führungspositionen;

13.

fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um gegen die Herausforderungen und Probleme im Zusammenhang mit häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt entschlossen vorzugehen; betont, dass hinsichtlich des Ausmaßes an häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt umfassend Daten gesammelt werden müssen;

14.

fordert das Kosovo auf, einen wirksamen und umfassenden rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Medien zu verabschieden und insbesondere die Vorschriften, die bereits in Kraft sind, wirksamer umzusetzen, um die Freiheit der Meinungsäußerung zu gewährleisten; ist nach wie vor besorgt über die Bedrohungen von und Übergriffe auf Journalisten und über eine mangelnde Transparenz in den Medien; weist erneut auf die Bedeutung der Medienfreiheit und der Unabhängigkeit der Medien hin, die zu den zentralen Werten der EU gehören, ein Eckpfeiler jeder Demokratie sind und zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit beitragen; fordert die Behörden auf, nach einem eingehenden und umfassenden Prozess der Öffentlichkeitsbefragung die systemischen Lücken in den Rechtsvorschriften zügig zu schließen und die Freiheit der Medien sicherzustellen, insbesondere was Transparenz bei Eigentumsverhältnissen im Medienbereich und die Frage der Verleumdung betrifft, sowie die Unabhängigkeit und Tragfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zu gewährleisten und jegliche politische Einflussnahme zu unterbinden; legt den kosovarischen Behörden nahe, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Hassreden, Drohungen und Aufrufe zur Gewalt zu unterbinden und zu bekämpfen;

15.

weist erneut darauf hin, dass die Umsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz der ethnischen Minderheiten und der kulturellen Rechte im Kosovo trotz der erzielten Fortschritte weiterhin eine zentrale Aufgabe darstellt; betont, dass auch künftig ernsthafte Anstrengungen mit Blick auf die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften notwendig sind, die Bestimmungen über die Rechte von ethnischen Minderheiten enthalten, damit direkte und indirekte Diskriminierung verhindert wird; betont, dass insbesondere die Gemeinschaften der Roma, Ägypter und Aschkali weiterhin mit Herausforderungen in sozioökonomischer Hinsicht sowie in den Bereichen Bildung und Gesundheitsversorgung konfrontiert sind; sieht dem neuen Rechtsrahmen der neuen Regierung zur Verbesserung der Lage der Roma, Ägypter und Aschkali erwartungsvoll entgegen, insbesondere was die Schaffung gleicher Bedingungen in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz angeht; betont, wie wichtig es ist, die Rückkehr von Roma, Ägyptern und Aschkali zu erleichtern; empfiehlt, dass den Goranen in den Bezirken Zhupa und Gora verbindliche und wirkliche Rechte garantiert werden;

16.

fordert die Behörden auf nationaler und lokaler Ebene auf, die angepassten Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen und somit einen Beitrag zur weiteren Entwicklung einer gereiften multiethnischen Gesellschaft zu leisten, insbesondere im Zusammenhang mit den Themen Bildung und Beschäftigung; empfiehlt, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Vertreter der ethnischen Minderheiten verstärkt in nationale und lokale Regierungsgremien einzubinden;

17.

weist die kosovarischen Behörden auf ihre Verantwortung hin, die kulturellen und religiösen Denkmäler der Serben und anderer ethnischer Minderheiten, die Teil des gemeinsamen europäischen kulturellen und historischen Erbes sind, zu achten, zu wahren und zu schützen; begrüßt die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen;

18.

fordert das Kosovo mit Nachdruck auf, die Venedig-Kommission des Europarates zu konsultieren, der das Land im Juni beigetreten ist, um deren Gutachten und Unterstützung bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften zu erhalten;

19.

begrüßt die Paraphierung des SAA im Juli 2014, in dessen Rahmen ein verstärkter politischer Dialog, eine engere Handelsintegration und neue Formen der Zusammenarbeit zustande kommen; fordert den Rat auf, so zügig wie möglich und spätestens Mitte 2015 den Beschluss zu verabschieden, das SAA zu unterzeichnen und abzuschließen, da dadurch ein starker Anreiz geschaffen wird, Reformen umzusetzen und zu institutionalisieren, und neue Möglichkeiten für das Kosovo entstehen, die Beziehungen zu seinen Nachbarn zu stärken und zur Stabilisierung der Region beizutragen; fordert den Rat überdies auf, den Beschluss zu der Unterzeichnung und dem Abschluss des Rahmenabkommens über die Teilnahme des Kosovo an EU-Programmen anzunehmen, durch das die Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und der EU in einer Reihe von Bereichen intensiviert wird, und ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt dieser Programme auf spezifischen Bereichen liegen sollte, die den vom Kosovo auf seinem Weg nach Europa eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, und dass die Programme unverzüglich und transparent umgesetzt werden sollten;

20.

legt den fünf verbleibenden Mitgliedstaaten nahe, mit der Anerkennung des Kosovo fortzufahren; betont, dass dadurch die Normalisierung der Beziehungen zwischen Belgrad und Pristina weiter erleichtert würde; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, wirtschaftliche und zwischenmenschliche Kontakte sowie die sozialen und politischen Beziehungen zwischen ihren Bürgern und den Bürgern des Kosovo nach Kräften zu fördern;

21.

lobt die Arbeit der Sonderermittlungseinheit („Special Investigative Task Force“ — SITF), die bei ihren im Juli 2014 veröffentlichten Untersuchungsergebnissen stichhaltige Beweise gegen ehemalige hohe Führungskräfte der UCK, nicht jedoch gegen die UCK insgesamt ermittelt hat; begrüßt die Tatsache, dass der Antrag auf Einrichtung eines Sondergerichtshofs, der im Rahmen des kosovarischen Justizsystems tätig sein, jedoch eine Kammer in den Niederlanden haben soll, der niederländischen Regierung vorgelegt und von ihr angenommen wurde; fordert die Versammlung des Kosovo auf, das erforderliche Legislativpaket zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verabschieden; fordert die kosovarischen Behörden auf, weiterhin mit der SITF zusammenzuarbeiten;

22.

begrüßt die vom Kosovo erzielten Fortschritte bei der Schaffung seiner eigenen Zeugenschutzabteilung, bei der Unterstützung rechtlicher und administrativer Rahmen und bei dem Abschluss von Abkommen über Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten; betont allerdings, dass zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, um den Umzug von künftigen Zeugen in Drittländer zu erleichtern;

23.

ist ernsthaft besorgt über die aktuellen Korruptionsvorwürfe innerhalb von EULEX; ist überzeugt, dass die EULEX im Kosovo eine wichtige Rolle gespielt hat und weiterhin spielen sollte und könnte, und begrüßt daher die zügige Reaktion der HV/VP Federica Mogherini bei der Ernennung eines unabhängigen Sachverständigen, um den Umgang mit solchen Vorwürfen eingehend zu untersuchen; fordert, dass diese Untersuchung vollkommen transparent durchgeführt wird, und fordert alle Beteiligten eindringlich auf, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, damit die Untersuchung rasch abgeschlossen werden kann; betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass der Sachverständige eine umfassende Untersuchung durchführen kann, in deren Rahmen alle Aspekte des Falls erfasst werden; ist besorgt darüber, dass sensible Dokumente über die Korruptionsvorwürfe innerhalb von EULEX abhanden gekommen sind; fordert, dass eine eingehende und umfassende Untersuchung durchgeführt wird; betont, dass es von größter Bedeutung ist, die Glaubwürdigkeit der EU im Kosovo und im Ausland wiederherzustellen und die daraus gezogenen Lehren bei künftigen Missionen zu berücksichtigen; stellt fest, dass sowohl der Bürgerbeauftragte als auch OLAF beschlossen haben, unabhängige Untersuchungen zum mutmaßlichen Fehlverhalten von EULEX einzuleiten, und fordert alle Ermittler auf, ihr Vorgehen wirksam zu koordinieren und Informationen auszutauschen; ist allerdings der Ansicht, dass es einer umfassenden und eingehenden Analyse bedarf, um die Gesamtwirksamkeit von EULEX und die Angemessenheit ihrer Leistung zu bewerten, wobei der im Oktober 2012 vom Europäischen Rechnungshof veröffentlichte Bericht zu aktualisieren ist;

24.

fordert die EULEX auf, ihr Mandat mit verstärkter Anstrengung wahrzunehmen; betont, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass die EULEX bei ihrer Arbeit vollständig transparent und rechenschaftspflichtig und mit erhöhter Effizienz vorgeht sowie konkretere und weitreichendere Ergebnisse vorweist und im regelmäßigen und umfassenden Austausch in Bezug auf ihre Aktivitäten und Entscheidungen steht; betont, wie wichtig die EULEX ist, wenn es darum geht, auf die lokalen Behörden zuzugehen und ihnen nahezulegen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, was Reformen bei der Rechtsstaatlichkeit, Eigentumsrechte und die Einführung legislativer Änderungen zur Durchsetzung verlagerter Gerichtsverfahren betrifft; fordert die Behörden des Kosovo auf, das Mandat von EULEX weiterhin zu achten und die Wahrnehmung ihres Exekutivmandats auch künftig zu unterstützen;

25.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die das Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung erzielt hat; fordert die Behörden auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen und ihre Bereitschaft unter Beweis zu stellen, die Empfehlungen umzusetzen, wozu auch die Verabschiedung der vier noch ausstehenden Rechtsvorschriften gehört; fordert die Kommission eindringlich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um den Prozess der Visaliberalisierung für das Kosovo zu beschleunigen, das das letzte Land in der Region mit einer Visumpflicht ist; erklärt sich äußerst besorgt über den aktuellen Anstieg der Zahl der Bürger, die das Kosovo in Richtung EU-Staaten verlassen, darunter Roma, Aschkali und Albaner; fordert die Behörden in Pristina auf, wirksame Maßnahmen gegen die in den Menschenhandel verwickelten kriminellen Netze zu ergreifen und mit Hilfe des Büros der Europäischen Union in Pristina vor der Bevölkerung klarzustellen, dass die Chance auf Genehmigung von Asylanträgen gering ist; betont, dass gegen die Ursachen vorgegangen werden muss, derentwegen Bürger das Kosovo verlassen, wozu auch gehört, in eine hochwertige Bildung zu investieren, insbesondere für Minderheiten und ausgegrenzte Gemeinschaften;

26.

fordert die Behörden Serbiens und des Kosovo auf, Kooperationsvereinbarungen zu schaffen, um gegen die kriminellen Netze, die Kontrolle über irreguläre Migranten ausüben, sie ausbeuten und aus dem Kosovo durch Serbien in einige Mitgliedstaaten der EU schleusen, entschlossen vorzugehen und sie zu zerstören;

27.

fordert die Behörden des Kosovo auf, die neue Strategie und den neuen Aktionsplan zu Kinderrechten anzunehmen, und betont, wie wichtig Investitionen in Bildung, Gesundheit und Ernährung sind, insbesondere für Minderheiten und ausgegrenzte Gemeinschaften; betont, wie wichtig das Kinderschutzrecht ist, um ein funktionierendes System des Kinderschutzes einzurichten; betont, wie wichtig es ist, die Rechenschaftspflicht der Institutionen auf zentraler und lokaler Ebene zu stärken, um die Umsetzung der Kinderrechte zu überwachen;

28.

nimmt die insbesondere unter jungen Menschen hohe Arbeitslosenquote und die geschlechtsspezifische Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt mit Besorgnis zur Kenntnis; stellt fest, dass die Fortschritte bei den Vermögensrechten nach wie vor schleppend verlaufen und dass dies ein Hindernis für das langfristige Wirtschaftswachstum darstellt; nimmt den drastischen Rückgang bei den ausländischen Direktinvestitionen im dritten Quartal 2014 zur Kenntnis; fordert die Regierung des Kosovo auf, daran zu arbeiten, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und ein sicheres Umfeld zu schaffen, durch das mehr ausländische Direktinvestitionen zum Wohl aller Menschen im Kosovo an Land gezogen werden; fordert die Kommission auf, junge Unternehmer im Rahmen der IPA-Finanzierung zu unterstützen, darunter mithilfe von Maßnahmen zur Förderung von Verbindungen mit Unternehmern aus EU-Mitgliedstaaten;

29.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Umsetzung des Arbeitsrechts genau wie die des Streikrechts nach wie vor nicht zufriedenstellend ist; stellt fest, dass die Erwerbslosenquote im Kosovo bei etwa 30 % liegt, was sich insbesondere auf die Erwerbsbeteiligung bei Frauen auswirkt;

30.

bedauert, dass sich das Tempo der Verhandlungen auf hoher Ebene zwischen dem Kosovo und Serbien aufgrund der Wahlen in beiden Ländern verlangsamt hat; begrüßt, dass die Treffen zwischen Belgrad und Pristina am 9. Februar 2015 in Brüssel wiederaufgenommen wurden; nimmt allerdings zur Kenntnis, dass auf einer technischen Ebene Treffen stattgefunden haben und dass dabei Fortschritte erzielt wurden, darunter bei der Freizügigkeit; bedauert, dass die meisten, von beiden Seiten unterzeichneten Vereinbarungen nicht vollständig umgesetzt wurden, und fordert Serbien und das Kosovo auf, die vollständige Umsetzung der bereits getroffenen Vereinbarungen mit neuer Entschlossenheit fortzuführen; betont, wie wichtig es ist, der Bevölkerung die Bedeutung und die Auswirkungen dieser Vereinbarungen zu erläutern; betont, dass durch die Entwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen die Interessen beider Länder vorangebracht werden können;

31.

bekräftigt, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass das Kosovo so bald wie möglich eine eigene internationale Ländervorwahl erhält, da dies dazu beitragen wird, dass das Land international stärker in das Blickfeld der Öffentlichkeit rückt;

32.

begrüßt ausdrücklich die Ratifizierung des Beschlusses durch das Internationale Olympische Komitee, das Nationale Olympische Komitee des Kosovo uneingeschränkt anzuerkennen, und fordert weitere Sportverbände mit Nachdruck auf, entsprechend vorzugehen, da Sportlerinnen und Sportler aus dem Kosovo auf diese Weise die Möglichkeit haben, als Bürger ihres Landes an europäischen und internationalen Sportwettkämpfen teilzunehmen;

33.

betont, dass der Beitritt zu den internationalen und regionalen Organisationen und Mechanismen für das Kosovo eine Priorität bilden sollte; fordert, dass die Beziehungen und die Vertretung des Kosovo im Rahmen von regionalen Organisationen, internationalen Einrichtungen und Gremien wie dem Europarat und den Einrichtungen im Bereich der Kultur und des kulturellen Erbes zu einer Vollmitgliedschaft aufgewertet werden und dass die Vertretung des Landes im Rahmen von europäischen und internationalen Medienorganisationen ebenfalls aufgewertet wird, damit es kosovarischen Künstlern ermöglicht wird, an sämtlichen internationalen Kulturveranstaltungen teilzunehmen, darunter dem Eurovision Song Contest; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, das im Bereich der regionalen Zusammenarbeit erzielte Abkommen einzuhalten;

34.

fordert die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeikräfte des Kosovo auf, aktiv tätig zu werden und mit den jeweiligen Dienststellen der EU zusammenzuarbeiten, um eine bessere Koordinierung beim Kampf gegen den Terrorismus und bei der Bekämpfung des Drogenhandels und Menschenhandels zu erreichen, und betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass das Kosovo die Vollmitgliedschaft bei Europol und Interpol erhält;

35.

stellt fest, dass in Bezug auf den Norden Fortschritte erzielt wurden, insbesondere mit der Wahl von Bürgermeistern durch in ganz Kosovo stattfindende Wahlen und der gestiegenen Anzahl EU-finanzierter Projekte im Norden; betont allerdings, dass die Schaffung des Verbands serbischer Gemeinden fortgeführt werden muss, durch den die Notwendigkeit der Einrichtung paralleler Strukturen weiter abnehmen dürfte; stellt gleichzeitig fest, dass weitere kontinuierliche Anstrengungen erforderlich sein werden, damit sich die ethnischen Gemeinschaften der Albaner und der Serben einander annähern; fordert eine gemeinsame Lösung für das Problem der Brücke von Mitrovica, durch die der freie Personenverkehr derzeit beeinträchtigt wird;

36.

bekräftigt die Notwendigkeit vollständiger Transparenz bei der Vermittlung der Ergebnisse des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und der Einbindung der betreffenden Parlamente und Zivilgesellschaften in den Prozess der Umsetzung;

37.

fordert die serbischen Behörden auf, die Rückführung der in Serbien gefundenen sterblichen Überreste vermisster kosovarischer Personen uneingeschränkt zu unterstützen und die Ausgrabungsarbeiten in den ausgewiesenen Gebieten und in Gebieten, in denen Massengräber vermutet werden und in denen vermisste Personen begraben sein sollen, fortzusetzen;

38.

tritt ein für eine anhaltende Strafverfolgung von Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene und weist darauf hin, wie wichtig die Strafverfolgung von Vergewaltigungen ist, die während des Krieges begangen wurden;

39.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission sowie die Mitgliedstaaten auf, das Mandat des EU-Sonderbeauftragten im Kosovo über den 28. Februar 2015 hinaus zu verlängern;

40.

stellt mit Besorgnis fest, dass die am 6. Juni 2014 verzeichnete Explosion im Kraftwerk Kosovo A ein Beleg für die Anfälligkeit des Systems ist, und fordert erneut eindringlich, dass das Kraftwerk spätestens 2017 stillgelegt werden soll; ist der Überzeugung, dass die kosovarische Regierung eine klare und tragfähige Energiepolitik entwerfen sollte, da dies für die Wirtschaftsentwicklung des Landes von zentraler Bedeutung sein wird; betont, dass Energieeffizienz gefördert werden muss und Studien zur Bewertung des Energiebedarfs durchgeführt werden müssen, bevor neue Kraftwerke in Auftrag gegeben werden;

41.

begrüßt die Anstrengungen zur Diversifizierung der Energiequellen und zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger, insbesondere mit Blick auf den Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung von drei neuen Wasserkraftwerken; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die EU-Umweltnormen anzunehmen und uneingeschränkt anzuwenden; weist die Behörden erneut darauf hin, wie wichtig es ist, Umweltnormen bei der Ausarbeitung der Entwicklungsstrategie des Landes beständig einzuhalten;

42.

zeigt sich besorgt aufgrund der großen Menge an radioaktiven Überresten in fester und flüssiger Form, die noch immer in den Gemeinden in ganz Kosovo ohne zuverlässigen Schutz aufgefunden werden; fordert die Kommission auf, Unterstützung bereitzustellen und eng mit den Behörden des Kosovo zusammenzuarbeiten, damit für dieses Problem eine dauerhafte Lösung gefunden wird;

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovo zu übermitteln.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/75


P8_TA(2015)0067

Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2015 (2014/2221(INI))

(2016/C 316/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 136,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2014 zu den länderspezifischen Empfehlungen 2014 (COM(2014)0400),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2014 (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012),

unter Hinweis auf die Aussprachen mit Vertretern der nationalen Parlamente über die Durchführung der Prioritäten des Europäischen Semesters im Jahr 2015,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2013 zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln (10),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0037/2015),

A.

in der Erwägung, dass sich die Konjunkturerholung in der EU im Jahr 2014 laut Angaben der Kommission deutlich verlangsamt hat, aber für 2015 wieder an Fahrt aufnehmen und sich 2016 sogar noch verbessern dürfte; in der Erwägung, dass sechs Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 der Euroraum immer noch mit Arbeitslosenquoten auf dem Rekordniveau von beinahe 12 % konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die Wachstumsschwäche deflationäre Trends verschlimmert hat; in der Erwägung, dass nach der Finanzkrise vor allem der Euroraum als Region mit enttäuschenden Wachstumszahlen hervorsticht, während sich in einer Reihe von Ländern die Konjunktur erholt; in der Erwägung, dass die Kommission trotz des deflationären Drucks damit rechnet, dass die Inflation bis zur Jahresmitte 2015 und im Laufe des Jahres 2016 zunehmen dürfte;

B.

in der Erwägung, dass die Investitionen seit dem Höhepunkt der Krise um 470 Mrd. EUR zurückgegangen sind und die Investitionslücke gemessen an den langfristigen Investitionstrends auf etwa 230-370 Mrd. EUR geschätzt wird; in der Erwägung, dass die Reaktionen auf die Staatsschuldenkrise im Euroraum und die dabei zum Vorschein gekommene Unzulänglichkeit des europäischen institutionellen Rahmens zwar beachtlich waren, aber nicht ausreichten, um der Wirtschaft im Euroraum genug Schwung zu verleihen, um wieder zu einem schnellem Wachstum zurückzukehren;

1.

ist der Auffassung, dass der Euroraum immer noch mit den Folgen des außergewöhnlich langen Wirtschaftsabschwungs nach 2008 zu kämpfen hat; hebt hervor, dass die Erholung noch fragil ist und gestärkt werden sollte, um mittelfristig für deutlich mehr Wachstum und Arbeitsplätze zu sorgen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sich das Wachstum 2014 auf eine breitere Basis stützte; weist darauf hin, dass die Herausforderung heute darin besteht, sowohl kurzfristige zyklische als auch langfristige strukturelle Probleme anzugehen; betont, dass kurzfristiger Druck zu Übergangsmaßnahmen führen kann, die das langfristige Wachstumspotenzial beeinträchtigen könnten; unterstreicht, dass gewährleistet sein muss, dass sich kurz- und langfristige Maßnahmen gegenseitig stärken;

2.

nimmt den Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission zur Kenntnis, der darauf abzielt, die Rückkehr zu höheren Wachstumsraten zu fördern und den Aufschwung zu stärken; unterstützt den auf drei tragenden Säulen (Ankurbelung der Investitionen, Beschleunigung der Strukturreformen und Verfolgung einer wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung) beruhenden Ansatz, da dies der richtige Weg zur Verwirklichung dieser Ziele ist; ist der Ansicht, dass dieser Ansatz in den anstehenden länderspezifischen Empfehlungen umfassend berücksichtigt werden sollte; unterstützt die Vorschläge der Kommission zur Verbesserung des Europäischen Semesters durch eine Vereinfachung der bestehenden Verfahren, einschließlich des Zeitplans, und eine stärkere Einbeziehung der nationalen Parlamente, um die nationale Verantwortung hervorzuheben, da im Jahr 2013 nur etwa 9 % der länderspezifischen Empfehlungen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt worden sind; fordert die Kommission auf, rasch belastbare Daten zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Jahr 2014 vorzulegen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die derzeitigen Verfahren des Europäischen Semesters und dessen Zeitplan gestrafft werden müssen und es einer stärkeren Einbeziehung der nationalen Parlamente bedarf, um die nationale Verantwortung für die Strukturreformen zu stärken;

3.

unterstreicht, dass die Berichte über den Stand der Integration des Binnenmarkts in den letzten Jahren einen bedeutenden Mehrwert lieferten, indem sie zu den allgemeinen Prioritäten im Jahreswachstumsbericht der Kommission sowie zur Festlegung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters beigetragen haben; hält es daher für überaus bedauerlich, dass es im Jahr 2015 keinen Bericht über den Stand der Integration des Binnenmarkts geben wird;

4.

unterstreicht, dass mit dem im Jahr 2010 eingeführten Europäischen Semester ein jährlicher Zyklus für die wirtschaftspolitische Koordinierung und eine detaillierte Analyse der Pläne der Mitgliedstaaten für haushaltspolitische, makroökonomische und strukturelle Reformen geschaffen wurde;

5.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die meisten Mitgliedstaaten auf globaler Ebene weiterhin Marktanteile verlieren; ist der Überzeugung, dass die europäische Wirtschaft insgesamt ihre Wettbewerbsfähigkeit in der globalen Wirtschaft weiter verbessern muss, indem insbesondere der Wettbewerb auf dem Güter- und Dienstleistungsmarkt erhöht wird, um die innovationsgetriebene Effizienz zu steigern; hebt hervor, dass die Arbeitskosten mit der Produktivität im Einklang bleiben sollten und die Löhne zur nachhaltigen Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme beitragen sollten; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Steuerung ihrer Ausgaben gemäß den Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) eher die laufenden Ausgaben verringern sollten als die Investitionszusagen, auch wenn die Bestimmungen nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass investive Ausgaben und laufende Ausgaben unterschiedliche Auswirkungen auf das Wachstum haben; verweist auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012), in der das Verfahren und der Zusammenhang zwischen Strukturreformen, Investitionen und fiskalischer Verantwortung erläutert werden und zugleich aufgezeigt wird, wie die im Rahmen der Bestimmungen des Pakts bestehende Flexibilität optimal genutzt werden kann; begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Europäische Semester zu straffen; weist darauf hin, dass bei der Ausarbeitung der länderspezifischen Empfehlungen undifferenzierte Herangehensweisen vermieden werden sollten;

Investitionen

6.

ist der Auffassung, dass der Mangel an Investitionen auf geringes Vertrauen, verhaltene Nachfrageerwartungen, hohe Verschuldung, die Risikoscheu des Privatsektors, fehlende Maßnahmen zur Förderung produktiver öffentlicher Investitionen, die Fragmentierung der Finanzmärkte und den langsamen Schuldenabbau zurückzuführen ist und dass dies durch die auf eine Korrektur der zu hohen Ausgaben gerichteten Sparmaßnahmen, den Mangel einer geeigneten Finanzierungskapazität und den Umstand, dass die Mitgliedstaaten und die EU in vielen Fällen keine geeigneten Maßnahmen haben, um diese Faktoren anzugehen, verschlimmert wurde; hebt hervor, dass die Investitionslücke mit gezielten öffentlichen Investitionen und deutlich höheren Investitionen in private Gesellschaften und europäische Unternehmen geschlossen werden kann; fordert Reformen zur Schaffung neuer unternehmerischer Rahmenbedingungen, die Neugründungen, neue Investitionen und Innovationen stimulieren, wobei die mögliche Kapitalrendite einen entscheidenden Faktor darstellen muss, damit die europäische Wirtschaft für Finanzkapital attraktiv wird; hebt hervor, dass eine verstärkte Finanzierung von Investitionen ein reibungslos funktionierendes Finanzsystem voraussetzt, bei dem durch eine verbesserte Stabilität und bestehende grenzübergreifende Institute insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen Liquidität bereitgestellt und Market-Making-Dienste angeboten werden können;

7.

begrüßt den Investitionsplan für Europa als wichtiges Instrument zur Steigerung von privaten und öffentlichen Investitionen; weist darauf hin, dass mit dem Plan das Ziel verfolgt wird, zusätzliche Investitionen auszulösen, neue Projekte zu entwickeln, Investoren anzulocken und das Vertrauen wiederherzustellen; vertritt jedoch die Auffassung, dass es viel zu früh ist, um eine aussagekräftige Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen des Plans vornehmen zu können; weist darauf hin, dass eine Ankurbelung der Investitionen nicht als Alternative zu Reformen verstanden werden darf, sondern als Ergänzung hierzu; besteht darauf, dass die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bereitgestellten Mittel für die Finanzierung von Projekten verwendet werden sollte, die eine Rendite abwerfen oder einen positiven sozialen Kosten-Nutzen-Effekt aufweisen; betont, dass der EFSI nicht lediglich dazu führen darf, dass national finanzierte Projekte durch kofinanzierte europäische Projekte ersetzt werden; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die von der EU bereitgestellten Mittel weitere Investitionen nach sich ziehen und nicht nur an die Stelle nationaler Investitionsmittel treten, die in den Konsum gehen würden; ist der Auffassung, dass sich der Investitionsplan für Europa in erster Linie auf Vorhaben mit einem europäischen Mehrwert konzentrieren sollte, die noch nicht für eine Finanzierung durch Banken in Frage kommen; betont dabei die Wichtigkeit der regulatorischen Komponenten des Investitionsplans für ein verbessertes Investitionsumfeld; weist darauf hin, dass es für die Schaffung des gewünschten Mehrwerts entscheidend darauf ankommt, dass der Investitionsplan der Kommission umgesetzt wird; hebt hervor, dass die Investitionsvorhaben sorgfältig ausgewählt werden müssen, um zu verhindern, dass der Plan nicht für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze in Europa sorgt; erinnert daran, dass die Ergebnisse des Investitionsplans der Kommission streng bewertet werden sollten, insbesondere im Hinblick darauf, wie Vorhaben ausgewählt und priorisiert werden, und dass verhindert werden muss, dass Gewinne privatisiert oder Verluste sozialisiert werden; unterstreicht die Wechselwirkung zwischen der Hebelwirkung des Investitionsplans und den Projekten, die gegenwärtig durchgeführt werden; hebt hervor, dass das Ziel der Erreichung einer größeren Hebelwirkung nicht zu Lasten einer sorgfältigen Projektauswahl gehen darf, bei der auch die geografische Verteilung der Projekte berücksichtigt werden sollte; unterstreicht, dass die Verwaltung und das Auswahlverfahren von hoher Qualität sein müssen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten, die Anpassungsprogramme durchführen, erwarten, dass der Investitionsplan die Vergabe von Krediten und Darlehen an KMU, die am schwersten von der Krise betroffen waren Krise, erheblich fördert und erleichtert;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Investitionsplan aktiv zu unterstützen und zum EFSI beizutragen, indem sie die aus dem EU-Haushalt und von der EIB bereitgestellten Mittel ergänzen, um dem Privatsektor als Orientierung zu dienen und diesen zu Investitionen anzuregen;

9.

betont, dass im Rahmen des Investitionsplans eine Sonderregelung für KMU vorgesehen werden sollte, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, da KMU aufgrund ihrer Größe und Marktposition leicht ins Hintertreffen geraten;

10.

betont, dass der fehlende Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für KMU, eines der größten Wachstumshindernisse in der EU darstellt; ist darüber besorgt, dass KMU kontinuierlich Schwierigkeiten haben, Bankkredite zu erhalten; ist der Meinung, dass Alternativen zur Finanzierung durch Banken benötigt werden, insbesondere durch eine Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen in Bezug auf Wagniskapital und Peer-to-Peer-Fonds und die Förderung von Kreditgenossenschaften, aber auch im Allgemeineren durch die Schaffung der Voraussetzungen für eine effiziente Kapitalallokation über die Kapitalmärkte; ist der Auffassung, dass stärker integrierte Kapitalmärkte und eine verbesserte Beaufsichtigung von Finanzinstituten für die kurz- und mittelfristige Verwirklichung dieser Ziele von fundamentaler Bedeutung sind; betont, dass KMU einen privilegierten Zugang zum Investitionsplan haben sollten;

11.

erkennt an, dass Energie ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ist; hebt hervor, dass Hürden für den Energiebinnenmarkt abgebaut werden müssen, unter anderem durch eine Förderung der Energie-Unabhängigkeit; fordert die Kommission auf, die Fortschritte in diesem Bereich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu bewerten und Maßnahmen zur Überwindung der Fragmentierung und der Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu fördern;

12.

ist weiterhin besorgt über die fehlenden Fortschritte beim Abbau der übermäßig hohen privaten Schuldenstände; hebt hervor, dass dieser Umstand nicht nur im Hinblick auf die Finanzstabilität bedenklich ist, sondern auch das Wachstumspotenzial der EU einschränkt und die Wirksamkeit der Geldpolitik der EZB beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, weitere Vorschläge für die Ausarbeitung wirksamer Verfahren zum Abbau der privaten Verschuldung — auch mithilfe von Insolvenzverfahren — vorzulegen und gleichzeitig eine gerechte und transparente Lastenverteilung der Kosten zu fördern, da die enormen Schulden, die auf den Unternehmen und Haushalten lasten, einen der wesentlichen Faktoren für den beschränkten Umfang der privaten Investitionen darstellen;

Strukturreformen

13.

weist darauf hin, dass in einigen Ländern weiterhin strukturelle Reformen notwendig sind; stellt ferner fest, dass es denjenigen Mitgliedstaaten, die Anpassungsprogramme oder den Finanzsektor betreffende Programme erfolgreich umgesetzt haben, gelungen ist, an die Kapitalmärkte zurückzukehren, wo sie derzeit zu geringen Zinssätzen Kapital aufnehmen können; weist darauf hin, dass diese Rückkehr an die Kapitalmärkte unter anderem auf die von der Europäischen Zentralbank (EZB) unternommenen Schritte zurückzuführen war; fordert die Mitgliedstaaten im restlichen Euroraum auf, nicht weniger ambitioniert an die Modernisierung ihrer Volkswirtschaften heranzugehen; weist darauf hin, dass die sozialen und beschäftigungsspezifischen Folgen von Reformen hinreichend berücksichtigt werden sollten; betont, dass die gelockerte Geldpolitik der EZB durch ambitionierte und sozial nachhaltige Strukturreformen in den Mitgliedsstaaten ergänzt werden sollte;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeitsmärkte effizienter zu machen, eine aktivere Arbeitsmarktpolitik zu entwickeln, die auf die Schaffung gut bezahlter Arbeitsplätze ausgerichtet ist, die Sozialversicherungssysteme — einschließlich der Rentensysteme — unter Wahrung des integrativen Charakters, der Nachhaltigkeit und der Fairness zu modernisieren und die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für Investitionen von Unternehmen zu verbessern und zu straffen; hebt hervor, dass die Strukturreformen zu einem tatsächlichen und nachhaltigen Wachstum, zu mehr Beschäftigung, zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zu mehr Konvergenz führen müssen und durch gezielte, langfristige Investitionen in Bildung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Infrastrukturen, Industrie, IKT, nachhaltige Energiegewinnung und Humanressourcen ergänzt werden sollten;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere für die bedürftigsten Menschen den integrativen Charakter, die Nachhaltigkeit und die Fairness der sozialen Absicherung sicherzustellen und die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für Investitionen von Unternehmen zu verbessern und zu straffen; hebt hervor, dass Arbeitsplätze von hoher Qualität geschaffen werden müssen, um dem Problem der Armut trotz Erwerbstätigkeit zu begegnen, und dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle angegangen werden sollte; hebt hervor, dass wirtschaftliche Reformen durch gezielte, langfristige Investitionen in Bildung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Infrastrukturen, IKT und nachhaltige Energiegewinnung ergänzt werden müssen;

16.

hebt hervor, dass die Verringerung der Abhängigkeit der EU von externen Energiequellen ein Teil der EU-Wachstumsstrategie sein muss; bekräftigt daher die Notwendigkeit, als zentrale Prioritäten der EU-Strategie zur Energiesicherheit die externen Energielieferungen zu diversifizieren, die Energieinfrastruktur der EU zu modernisieren und den Energiebinnenmarkt der EU zu vollenden;

17.

betont, dass die EU nicht allein über die Kosten konkurrieren kann, sondern durch nachhaltige Investitionen in Forschung, Entwicklung, Bildung, Wissen und Ressourceneffizienz auf nationaler und europäischer Ebene die Produktion steigern muss; fordert die Kommission und die Regierungen daher auf, diesen Themen in ihren Haushaltsplänen Vorrang einzuräumen; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Reformen der Jugendarbeitslosigkeit besondere Aufmerksamkeit schenken sollten, damit junge Menschen nicht von Anfang an ihrer Chancen beraubt werden; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die verfügbaren Finanzmittel — darunter auch die im Rahmen der Jugendgarantie bereitgestellten Mittel — schneller und effizienter in Anspruch zu nehmen;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, Finanzhilfe und das Ad-hoc-System der Troika in eine verbesserte Rechtsstruktur zu integrieren, die mit dem EU-Rahmen für wirtschaftspolitische Steuerung und dem Unionsrecht im Einklang steht, und so die demokratische Rechenschaftspflicht sicherzustellen; betont, wie wichtig es ist, die im März 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Troika-Berichte weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen dieser Berichte umzusetzen; hebt hervor, dass die finanzielle Unterstützung der EU für bestimmte Mitgliedstaaten, die auf einer Kombination von Solidarität und Konditionalität beruht, am erfolgreichsten ist, wenn es eine ausgeprägte nationale Eigenverantwortung und ein hohes Engagement für Reformen gibt; erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass sie eine umfassende Folgenbewertung zu den Finanzhilfeprogrammen durchführen müssen;

19.

fordert die Kommission auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen; fordert zudem ein Steuersystem, das einfach und transparent ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf den Vorschlag über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage eine Einigung zu erzielen, da diese ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Steuerbetrug darstellt, und ist der Meinung, dass seine Entschließung vom 19. April 2012 zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (11) als Grundlage für einen vernünftigen Kompromiss dienen sollte; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die Steuerlast von der Arbeit weg zu verlagern; weist darauf hin, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten aushöhlen dürfen; begrüßt jedoch die wirksame Zusammenarbeit bei Steuervereinbarungen auf europäischer Ebene;

20.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Bildungssysteme zu reformieren, um künftige Generationen auf die Anforderungen der wachsenden Arbeitsmärkte der Zukunft vorzubereiten;

21.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ihrer Verpflichtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts noch nicht gerecht geworden sind, insbesondere was den Binnenmarkt für Dienstleistungen und die digitale Wirtschaft betrifft;

22.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Governance des Binnenmarkts zu verbessern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Ziele des Binnenmarkts mit denen des Europäischen Semesters in Einklang zu bringen und für Konsistenz zwischen den jeweiligen Aufsichtsmechanismen zu sorgen; ist der Auffassung, dass ein separates analytisches Instrument, das sich aus Indikatoren zur Messung der Umsetzung des Binnenmarkts zusammensetzt, als nützlicher Anhaltspunkt für die länderspezifischen Empfehlungen und den Jahreswachstumsbericht dienen kann; unterstreicht, dass die Berichte über den Stand der Integration des Binnenmarkts in den letzten Jahren einen bedeutenden Mehrwert lieferten, indem sie zu den allgemeinen Prioritäten im Jahreswachstumsbericht der Kommission sowie zur Festlegung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters beigetragen haben; hält es daher für bedauerlich, dass es im Jahr 2015 keinen Bericht über den Stand der Integration des Binnenmarkts geben wird; fordert die Kommission auf, alle im EU-Recht vorgesehenen bestehenden Mittel in vollem Umfang auszuschöpfen, um die Umsetzung des Europäischen Semesters durchzusetzen;

23.

ist besorgt über die protektionistischen Tendenzen in bestimmten Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass der Vertrag keine Beschränkungen des freien Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrs vorsieht, und weist erneut darauf hin, dass die Kommission diese Freiheiten schützen und durchsetzen muss;

24.

unterstreicht, dass das Fehlen eines gut funktionierenden internen Arbeitsmarktes sowie eines ausgewogenen Ansatzes für die Zuwanderung das Wachstum in der EU behindert; ist besorgt über die protektionistischen Tendenzen in bestimmten Mitgliedstaaten; hebt hervor, dass der Vertrag keine Beschränkungen des freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- oder Kapitalverkehrs vorsieht, und weist erneut darauf hin, dass die Kommission diese Freiheiten schützen und durchsetzen muss;

25.

bekräftigt, wie wichtig es ist, für eine (grenzen- und branchenübergreifende) Mobilität der Arbeitnehmer, eine höhere Arbeitsproduktivität (im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fertigkeiten zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit), Jobqualität und flexiblere Arbeitsmärkte zu sorgen und gleichzeitig das erforderliche Ausmaß an Arbeitssicherheit zu bewahren, den Rückgriff auf prekäre Arbeitsverhältnisse zu beschränken und hinreichend Spielraum für Tarifverhandlungen zu gewährleisten; hebt hervor, dass eine bessere Abstimmung von Kompetenzen auf die Nachfrage und eine bessere Berufs- und Karriereberatung in Zukunft von großer Bedeutung sein werden; ist der Auffassung, dass eine höhere Mobilität dazu beitragen kann, den hohen Stand an freien Stellen abzubauen, der neben einer hohen Arbeitslosigkeit besteht; betont, wie wichtig Investitionen in die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und jungen Menschen sind, insbesondere im Hinblick auf neu entstehende Technologien und neue Sektoren, da diese Sektoren das Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen haben;

26.

begrüßt Maßnahmen, die das Verfahren des Europäischen Semesters effektiver und demokratischer machen; weist darauf hin, dass der Umsetzungsstand im Bereich der öffentlichen Finanzen, in dem die Überwachungsinstrumente stärker sind, besser ist; fordert eine ausgewogene Integration von Beschäftigungsindikatoren und sozioökonomischen Indikatoren;

Verantwortungsvolle Fiskalpolitik

27.

begrüßt es, dass die Anzahl der Länder, gegen die ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits läuft, stark zurückgegangen ist, nämlich von 24 im Jahr 2011 auf 11 im Jahr 2014; weist darauf hin, dass aufgrund dieser fiskalischen Verbesserung nun damit gerechnet wird, dass der haushaltspolitische Kurs in der EU im Jahr 2015 im Großen und Ganzen neutral bleiben wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der haushaltspolitische Kurs der EU mit der Notwendigkeit, die Investitionen zu erhöhen, vereinbar ist; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Ungleichheit zunimmt, die Kaufkraft zurückgeht, eine hohe Langzeitarbeitslosigkeit und Jugendarbeitslosigkeit besteht und eine Reihe von Mitgliedstaaten des Euroraums immer noch eine sehr hohe öffentliche und private Verschuldung aufweisen, was nicht nur das Wachstum bremst, sondern im Falle künftiger Schocks auch ein erhebliches Risiko darstellt; fordert die Kommission auf, eine vorsichtige und konservative Auslegung der Wachstumsindikatoren vorzunehmen und die Qualität der Wirtschaftsprognosen zu überprüfen, da frühere Prognosen der Kommission zu oft nach unten korrigiert werden mussten;

28.

stimmt der Kommission zu, dass die meisten Mitgliedstaaten weiterhin eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung anstreben müssen; legt den Mitgliedstaaten mit ausreichendem haushaltspolitischen Spielraum nahe, insbesondere eine Senkung der Steuern und Sozialabgaben in Betracht zu ziehen, um private Investitionen die Schaffung von Arbeitsplätzen zu stimulieren; fordert die Kommission auf, konkrete Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, einschließlich derjenigen, die noch wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen unterliegen, damit diese das Wirtschaftswachstum durch nachhaltige und sozial ausgewogene Strukturreformen unterstützen, die zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, verstärkter Wettbewerbsfähigkeit und zunehmender Konvergenz führen;

29.

nimmt die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten zur Kenntnis; betont, dass die Prüfung der Übersichten über die Haushaltsplanung auf tragfähige Finanzen ausgerichtet sein sollte; betont wie wichtig es ist, haushaltspolitische Regeln anzuwenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass nur bei fünf Mitgliedstaaten eine vollständige Einhaltung der Bestimmungen des SWP festgestellt wurde; betont, dass der SWP im Einvernehmen zwischen den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde; betont, dass bei einem hohen Ausgabenanteil für den Schuldendienst weniger Mittel zur Verfügung stehen, die für öffentliche Dienstleistungen und Investitionen verwendet werden können; akzeptiert daher, dass der Abbau des Defizits in hoch verschuldeten Ländern eine Notwendigkeit bleibt, weist aber darauf hin, dass eine solche Haushaltskonsolidierung dergestalt durchgeführt werden sollte, dass verletzliche Nutzer öffentlicher Dienstleistungen und öffentliche Investitionen geschützt und die Einnahmen durch mehr Wachstum auf gerechte Weise angehoben werden;

Verstärkte Koordinierung der nationalen Politiken

31.

begrüßt den Bericht über den Warnmechanismus und den schrittweisen Abbau der internen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten; macht auf die externen Ungleichgewichte bei einigen Mitgliedstaaten aufmerksam, wie etwa die großen Handelsbilanzüberschüsse; weist darauf hin, dass der Anteil der EU an den Weltmärkten insgesamt zurückgegangen ist;

32.

hebt hervor, dass das Ziel des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht nicht nur darin liegt, negative Auswirkungen auf das Wachstum und die Beschäftigung innerhalb eines Landes zu verhindern, sondern auch darin, zu verhindern, dass sich eine schlecht konzipierte nationale Politik auf andere Mitgliedstaaten des Euroraums auswirken kann; weist darauf hin, dass der Europäische Rat im Dezember 2014 angekündigt hat, im Jahr 2015 die Debatte über eine engere Abstimmung der Wirtschaftspolitik in der WWU auf der Grundlage des Berichts der vier Präsidenten voranzubringen;

33.

bekräftigt seine Auffassung, dass der gegenwärtige Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Bezug auf die Anwendung seiner Bestimmungen und die beteiligten Institutionen und Einrichtungen nicht genügend demokratische Rechenschaftspflicht vorsieht; fordert die Kommission auf, die Vorschläge auszuarbeiten, um das Problem der ungenügenden demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU anzugehen;

34.

weist darauf hin, dass untersucht werden sollte, wie sich die fallenden Ölpreise auswirken und ob dieser unerwartete Vorteil uneingeschränkt an die Verbraucher von fossilen Brennstoffen weitergegeben werden sollte oder eher geteilt werden sollte, indem die Regierungen die Steuern auf fossile Brennstoffe erhöhen, um ihre Defizite zu reduzieren, Investitionen zu finanzieren, ein Unterlaufen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu vermeiden und deflationären Wirkungen entgegenzuwirken;

EU-Haushalt

35.

unterstreicht, dass der Grundsatz der Haushaltswahrheit in den öffentlichen Haushalten bei der Erstellung der einzelstaatlichen Haushaltspläne und des Haushaltsplans der EU stets an erster Stelle stehen muss, damit Konvergenz und Stabilität in der EU sichergestellt sind; ist der Überzeugung, dass diese Haushaltswahrheit zu der Überwindung der Vertrauenskrise unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Bürgern der Europäischen Union und des damit einhergehenden Vertrauensverlusts, der seit Ausbruch der aktuellen Finanzkrise immer weiter zunimmt, beitragen kann;

36.

fordert folglich eine Harmonisierung der bei der Erstellung der einzelstaatlichen Haushaltspläne herangezogenen wirtschaftlichen Grundannahmen; ist insbesondere der Auffassung, dass die Parameter in der internationalen wirtschaftlichen Lage Gegenstand einer gemeinsamen Bewertung sein sollten;

37.

fordert im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und der Abwendung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte eine verstärkte Harmonisierung bei der Vorlage der öffentlichen Haushalte; fordert insbesondere eine Standardisierung der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre Beiträge zum Haushaltsplan der EU verbuchen;

38.

fordert die Kommission auf, bei ihrem für 2015 angekündigten Maßnahmenpaket zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion jegliches demokratische Defizit des Semesters zu beheben;

39.

hält es für unabdingbar, dass das Europäische Parlament beim Europäischen Semester für die wirtschafts- und haushaltspolitische Steuerung verstärkt mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet; sagt zu, seine Beziehungen zu den Parlamenten der Mitgliedstaaten im Geiste einer konstruktiven Partnerschaft zu vertiefen;

40.

bedauert, dass der hohe Umfang unbezahlter Rechnungen im EU-Haushalt die Glaubwürdigkeit der EU untergräbt und den auf allerhöchster politischer Ebene festgelegten Zielen mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung — insbesondere der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit — und mit Blick auf die Unterstützung von KMU zuwiderläuft, und befürchtet, dass hierdurch die Kluft zwischen der Union und ihren Bürgern vergrößert wird;

41.

fordert, dass bei der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nach der Wahl der zusätzliche Nutzen der EU-Finanzmittel, die für die Verwirklichung der von der Union festgelegten Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Energiewende bestimmt sind, analysiert und in der Folge gemehrt wird; fordert die Kommission auf, eine eindeutigere Methode für die bessere Verfolgbarkeit von Finanzmitteln und Ausgaben der EU für die Ziele der Strategie Europa 2020 anzunehmen, damit verbesserte Folgenabschätzungen erstellt werden können;

42.

fordert die Kommission außerdem auf, über die potenziellen negativen Auswirkungen der verspäteten Zahlungen auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters zu berichten;

43.

stellt fest, dass die öffentliche Verwaltung in vielen Mitgliedstaaten bislang nicht effizienter gemacht wurde, obwohl mit Verbesserungen in diesem Bereich Einsparungen erzielt werden könnten, indem die Strukturen rationalisiert und Verwaltungsauflagen für Unternehmen und Bürger abgebaut werden;

44.

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht 2015 die große wirtschaftliche Bedeutung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen) hervorgehoben hat; macht darauf aufmerksam, dass diese Fonds im EU-Durchschnitt zwar nur 10 % der gesamten öffentlichen Investitionen ausmachen, dieser Wert jedoch in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich ist und der Anteil der Fonds an den öffentlichen Investitionen in manchen Mitgliedstaaten bis zu 80 % betragen kann; unterstreicht, dass die Struktur- und Investitionsfonds ein gutes Beispiel für die Synergie zwischen dem europäischen Haushalt und den nationalen Haushalten darstellen, wobei im Einklang mit der Strategie Europa 2020 gemeinsam vereinbarte und in Partnerschaftsvereinbarungen über Wachstum und Investitionen verankerte Ziele als Grundlage hierfür dienen; unterstützt sämtliche Bemühungen, die auf eine intelligente Bündelung europäischer und einzelstaatlicher Haushaltsmittel abzielen, damit durch die positiven Auswirkungen geteilter Ressourcen Effizienzgewinne, wirtschaftliche Anreize und geringere einzelstaatliche Defizite erzielt werden können;

45.

unterstreicht, dass Steuerbetrug unbedingt wirksam bekämpft werden muss, da er den EU-Haushalt potenziell um erhebliche Ressourcen bringt;

46.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der etwaigen Auswirkungen der Umschichtung von Finanzmitteln von EU-Programmen wie beispielsweise der Fazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020 anzufertigen;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Investitionsfonds, mit dem die Wirkung öffentlicher Ausgaben maximiert werden soll und private Investitionen mobilisiert werden sollen, aufzustocken;

o

o o

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(8)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0129.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0036.

(11)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 134.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/83


P8_TA(2015)0068

Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015 (2014/2222(INI))

(2016/C 316/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Artikel 145, 148, 152 und 153 Absatz 5 AEUV,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel IV (Solidarität),

gestützt auf Artikel 349 AEUV hinsichtlich spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage,

gestützt auf die Europäische Sozialcharta in der geänderten Fassung, insbesondere Artikel 30 zum Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2014 (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902) und den diesem beigefügten Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2013)0690),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zu beschäftigungsbezogenen und sozialen Aspekten der Strategie Europa 2020 (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative ‚Chancen für junge Menschen‘“ (COM(2011)0933),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“ (COM(2013)0083),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu dem Thema „Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte der Rolle und der Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euro-Währungsgebiets“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 zu der Art und Weise, in der die Europäische Union dazu beitragen kann, ein unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze zu schaffen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu Jugendbeschäftigung (8),

unter Hinweis auf den „Global Wage Report 2014/2015“ der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 5. Dezember 2014,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der OECD vom 9. Dezember 2014 mit dem Titel „Trends in Income Inequality and its Impact on Economic Growth“ (Trends bei der Einkommensungleichheit und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2014 mit dem Titel „Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen“ (COM(2014)0446),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. September 2011 (9) und vom 16. Januar 2014 (10) zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0043/2015),

A.

in der Erwägung, dass sich Europa für das Modell der sozialen Marktwirtschaft einsetzen muss, mit dem ein nachhaltiges Wachstum sichergestellt wird, um der nächsten Generation Arbeitsplätze statt Schulden zu hinterlassen;

B.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche und soziale Lage in der EU weiterhin trostlos ist, sowie in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Aufschwung den Wirtschaftsprognosen der Kommission vom Herbst 2014 zufolge fragil bleibt; in der Erwägung, dass die Wachstumsrate im Euro-Währungsgebiet trotz der Tatsache, dass die Wachstumsraten im Euro-Währungsgebiet in den letzten beiden Jahren negativ waren, 2014 0,8 % und 2015 1,1 % erreichen soll; in der Erwägung, dass die Aussichten nur für wenige Mitgliedstaaten besser sind, sowie in der Erwägung, dass die Kommission ihre eigenen Prognosen in den letzten Jahren systematisch nach unten korrigiert hat; in der Erwägung, dass das vorhergesagte Gesamtdefizit in der EU der 28 für das Jahr 2014 zwar auf 3 % reduziert wurde, es in einigen Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor hoch bleibt, was zeigt, dass Bedarf für eine weitere Haushaltskonsolidierung besteht, die mit Wachstum und der Schaffung besserer und nachhaltiger Arbeitsplätze kompatibel ist, da die Erholung weder stabil noch auf eine solide Grundlage gestützt ist;

C.

in der Erwägung, dass die schnelle Haushaltskonsolidierung während der Wirtschaftskrise die Mitgliedstaaten daran gehindert hat, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen, was zeigt, dass die Haushaltspolitik differenziert sein und von der Situation eines jeden Mitgliedsstaats abhängen sollte; in der Erwägung, dass der stark gefallene Ölpreis einen zusätzlichen Antrieb für die Wirtschaft vieler Mitgliedstaaten bedeuten kann, insbesondere wenn dies schnell zu geringeren Energiekosten für Familien und Unternehmen führt;

D.

in der Erwägung, dass die EU ihre Wirtschafts- und Sozialpolitik weiterhin verbessern muss, damit sie die Ziele der Strategie Europa 2020 so schnell wie möglich verwirklichen kann, wobei gleichzeitig die Risiken einer dauerhaften Stagnation und Deflation überwunden werden müssen, sowie in der Erwägung, dass dazu weitere Anstrengungen zur Förderung von Investitionen und Strukturreformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in einer sozial vertretbaren Art und Weise notwendig sind; in der Erwägung, dass ein ökologischer Wandel erforderlich ist, um den Übergang zu einer ressourceneffizienteren Wirtschaft und zu einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; in der Erwägung, dass die EU infolge der Krise, aufgrund des Verlusts ihrer industriellen Basis und aufgrund des Mangels an Vertrauen seitens der Investoren und Unternehmer in Besorgnis erregender Weise in der Weltwirtschaft an Gewicht verliert, während andere Länder deutliche Anzeichen einer Erholung zeigen; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit einer Rezession im Euro-Währungsgebiet laut Schätzungen des IWF vom Oktober 2014 gestiegen ist und bis zum Ende des Jahres 35-40 % erreichen könnte;

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten eine überaus wichtige Rolle dabei spielen, beschäftigungspolitische Maßnahmen zu verabschieden, einschließlich Maßnahmen für die Jugendbeschäftigung, und dass solche Maßnahmen am besten auf nationaler Ebene umgesetzt werden;

F.

in der Erwägung, dass die EU im Zusammenhang mit dem raschen Altern ihrer Bevölkerung so schnell wie möglich Maßnahmen ergreifen muss;

G.

in der Erwägung, dass sich die Arbeitslosenquote trotz Verbesserungen (erstmalig seit 2011 konnte ein leichter Anstieg bei Vollzeitverträgen verzeichnet werden) weiterhin auf einem historischen Höchststand befindet und fast 25 Millionen Menschen in der EU ohne Arbeit sind; in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit Besorgnis erregend hoch ist und 12 Millionen Menschen seit über einem Jahr arbeitslos sind (4 % mehr als im Vorjahr); in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit nicht entscheidend gesunken ist (im Vergleich zu 2013 nur um 1,9 %) und einen europaweiten Durchschnitt von 21,2 % erreicht hat; in der Erwägung, dass 75 % der Langzeitarbeitslosen in der EU unter 35 Jahre alt sind; in der Erwägung, dass die Arbeitsmarktlage für Jugendliche unabhängig von ihrem Bildungsgrad in einigen Mitgliedstaaten besonders kritisch ist;

H.

in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds mit der Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vollständig und richtig genutzt werden müssen, um damit nachhaltige Projekte zu finanzieren, mit denen die Arbeitslosigkeit und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit bekämpft wird;

I.

in der Erwägung, dass der Anteil junger Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET) auch weiterhin hoch ist und in der Erwägung, dass der Anteil junger Roma in dieser Gruppe unverhältnismäßig hoch ist;

J.

in der Erwägung, dass verschiedene Faktoren, einschließlich des Scheiterns bei der Schaffung eines positiven Umfeldes zur Förderung von Investitionen und Wachstum, des Rückgangs der Markteinkommen und der Schwächung der Auswirkungen der sozialen Transferleistungen im Zeitverlauf (11), sowie die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten, ihr wirtschaftliches Gleichgewicht durch Kürzungen ihrer Sozialausgaben wiederherzustellen, zu einem beträchtlichen Rückgang der verfügbaren Haushaltsbruttoeinkommen geführt haben, wodurch Millionen europäischer Familien von Ausgrenzung bedroht sind und die Ungleichheiten alarmierend gestiegen sind, auch die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten; in der Erwägung, dass jeder vierte Europäer von Armut bedroht ist; in der Erwägung, dass Unterbeschäftigung und Prekariat einen Höhepunkt erreicht haben und dass für 50 % aller Arbeitssuchenden das Finden einer Beschäftigung nicht ausreicht, um sie aus der Armut herauszuführen;

K.

in der Erwägung, dass die Zahlen für 2013 — die jüngsten verfügbaren Zahlen — einen historisch hohen Wert der Langzeitarbeitslosigkeit von 5,1 % aller Arbeitskräfte der EU-28 ergeben; in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit nicht nur verheerende Folgen für den gesamten Lebenszyklus einer Einzelperson hat, sondern auch auf EU-Ebene in struktureller Arbeitslosigkeit münden kann;

L.

in der Erwägung, dass 25,1 % der EU-Bevölkerung derzeit von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Wachstumsrate der Kinderarmut höher liegt als die durchschnittliche Wachstumsrate der Armut insgesamt, und in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten jedes dritte Kind unterhalb der Armutsgrenze lebt;

M.

in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer die Gruppe bilden, die am ehesten langzeitarbeitslos ist; in der Erwägung, dass nur die Hälfte der Arbeitnehmer zwischen 55 und 65 im Jahr 2012 in einem Arbeitsverhältnis standen; in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer verstärkt unter den Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben für die Sozial- und Gesundheitsdienste und die Sozialleistungen leiden; in der Erwägung, dass einige Gruppen älterer Menschen wie etwa Menschen, die älter als 80 Jahre alt sind, ältere Frauen, ältere Migranten oder ältere Menschen aus ethnischen Minderheiten einem besonders hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind;

N.

in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise die öffentlichen Ausgaben gerade zu dem Zeitpunkt empfindlich gekürzt wurden, da aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit eine verstärkte soziale Absicherung notwendig wurde; in der Erwägung, dass Zuweisungen aus den nationalen Haushalten für die soziale Absicherung weiter gestreckt wurden, da die Beiträge angesichts eines groß angelegten Stellenabbaus oder aufgrund von Lohnkürzungen sanken und das Europäische Sozialmodell somit ernsthaft gefährdet wurde; in der Erwägung, dass die geforderten Reformen nicht die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürger in den Bereichen Beschäftigung und Soziales decken;

O.

in der Erwägung, dass der Abbau der Armut nicht nur eines der Hauptziele der Strategie Europa 2020 ist, sondern auch eine soziale Verantwortung der Mitgliedstaaten, und die Schaffung menschenwürdiger und nachhaltiger Arbeitsplätze der beste Ausweg aus der Armut ist; in der Erwägung, dass die Bemühungen daher darauf konzentriert sein müssen, den Zugang zur Arbeit zu erleichtern, insbesondere für die Menschen, die dem Arbeitsmarkt am fernsten stehen; in der Erwägung, dass der Arbeitsmarkt hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nach wie vor von erheblichen Ungleichheiten geprägt ist, und dass Frauen einem größeren Risiko als Männer ausgesetzt sind, ab einem Alter von 55 Jahren in Armut oder sozialer Ausgrenzung zu leben;

P.

in der Erwägung, dass die sozioökonomischen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten weiter zugenommen haben, während beim Ziel der regionalen Konvergenz das Gegenteil der Fall ist; in der Erwägung, dass der Unterschied bei der Arbeitslosigkeit zwischen Zentrum und Peripherie von 3,5 % im Jahr 2000 auf 10 % im Jahr 2013 angestiegen ist; in der Erwägung, dass durch diese Divergenz das Risiko der Zersplitterung steigt und die wirtschaftliche Stabilität und der soziale Zusammenhalt der EU bedroht werden; in der Erwägung, dass im Sechsten Kohäsionsbericht die Bedeutung der Strukturfonds bei der Überbrückung der Ungleichheit, insbesondere während der Krise, hervorgehoben wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 174 AEUV „weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“ entwickelt und verfolgt, „um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern“, und dass „besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen [gilt]“;

R.

in der Erwägung, dass Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen für gewöhnlich höhere Arbeitslosenquoten, weniger Wirtschaftswachstum und einen Mangel an bedeutenden Investitionen zur Stärkung ihres Potenzials aufweisen;

S.

in der Erwägung, dass das Parlament in den letzten beiden Jahren vor den sozialen Risiken einer Deflation im Zusammenhang mit niedrigem Wachstum, hoher Arbeitslosigkeit und Abwärtsdruck auf die Löhne gewarnt hat; in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) langfristig eine niedrige Inflationsrate vorhergesagt und vor den Folgen davon auf Binnennachfrage, Wachstum und Beschäftigung gewarnt hat; in der Erwägung, dass es seit August 2014 in acht Mitgliedstaaten (sechs davon im Euro-Währungsgebiet) zu einer Deflation gekommen ist; in der Erwägung, dass die Nachfrage und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU durch die anhaltend schwache Bereitstellung von Krediten für KMU und die Notwendigkeit, die übermäßige öffentliche und private Verschuldung, mit besonderem Augenmerk auf Hypothekendarlehen, abzubauen, stark beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten durch den Rückgang der Inflationsraten deutlich verstärkt werden, indem die realen Zinssätze und die reale Schuldenlast steigen, und zu einem Teufelskreis der wirtschaftlichen Depression führen könnten; in der Erwägung, dass die EZB am 22. Januar 2015 auf all diese Aspekte mit der Umsetzung eines ausgedehnten Programms für den Kauf von Wertpapieren reagierte, bei dem monatlich Wertpapiere im Wert von insgesamt 60 Milliarden Euro gekauft werden sollen und das bis mindestens September 2016 durchgeführt werden soll;

T.

in der Erwägung, dass eine expansive Geldpolitik dafür eingesetzt werden kann, Exporte zu fördern, um die Lage der EU-Wirtschaft kurzfristig zu verbessern;

U.

in der Erwägung, dass niedrige Zinssätze dazu verwendet werden können, Investitionen in der EU anzukurbeln;

V.

in der Erwägung, dass die Haushaltskonsolidierung schneller voranschreitet und neue Kernziele — mit einem stärkeren Schwerpunkt auf strukturellen statt zyklischen Defiziten — eingeführt wurden; in der Erwägung, dass die Fiskalmultiplikatoren in der derzeitigen Lage immer noch sehr hoch sind; in der Erwägung, dass das mittelfristige Ziel und das Schuldenziel verwirklicht werden müssen, um ein Umfeld zu schaffen, das das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern wird; in der Erwägung, dass die sozialen, umweltspezifischen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen dieser Maßnahmen systematisch bewertet werden müssen;

W.

in der Erwägung, dass öffentliche und private Investitionen in der EU in Besorgnis erregendem Maße zurückgegangen sind und nun wieder bei fast 20 % ihres Vorkrisenniveaus liegen und somit niedriger sind als bei ihren Hauptwirtschaftspartnern in anderen Teilen der Welt; in der Erwägung, dass Investitionen in bessere und nachhaltige Arbeitsplätze, Humankapital, Forschung und Innovation (auch in kleinere Projekte), in eine ressourceneffiziente Energieunion, einen digitalen Binnenmarkt, die Förderung des Unternehmertums und eines besseren geschäftlichen Umfelds für KMU sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten oberste Priorität haben müssen, da Investitionen in diesen Bereichen nicht nur entscheidend sind, um für einen Wiederaufschwung zu sorgen, sondern auch, um das wirtschaftliche Wachstumspotenzial der EU zu steigern und Wohlstand zu schaffen;

X.

in der Erwägung, dass die unzureichende Beteiligung der nationalen Parlamente, des Europäischen Parlaments, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner auf nationaler und EU-Ebene am Prozess des Europäischen Semesters die Eigenverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für Reformen sowie die Entwicklung integrativer, sozialer und nachhaltiger Lösungen eingeschränkt und das Vertrauen der Bürger in das EU-Projekt beeinträchtigt hat;

Y.

in der Erwägung, dass die Festlegung der Löhne in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

Ehrgeizige wirtschaftspolitische Maßnahmen für Wachstum, die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und die Bekämpfung der Deflation

1.

begrüßt den integrierten Ansatz der Kommission für Wachstum, der sich auf drei Pfeiler stützt: einen Investitionsplan für Europa, Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Fiskalpolitik; fordert eine ehrgeizige, expansive Wirtschafts- und Fiskalpolitik im Rahmen der geltenden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakt zur Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und zur Schaffung besserer und nachhaltiger Arbeitsplätze; unterstreicht, dass Solidarität der Grundwert ist, auf dem die Europäische Union aufgebaut ist; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten durch konkrete Empfehlungen, die ihnen und der EU in ihrer Gesamtheit von Nutzen sein können, zu unterstützen, damit sie nicht nur die Haushaltskonsolidierung, sondern auch Strukturreformen in einer sozial ausgewogenen und wirtschaftlich effizienten und nachhaltigen Weise angehen; betont, dass die niedrige Inflation bereits zu einer Erhöhung der realen Zinssätze sowie der realen öffentlichen und privaten Schulden führt, was in Kombination mit hoher Langzeitarbeitslosigkeit bei Jugendlichen zu einer Depression des Wachstums und einer Steigerung der Armut führt;

2.

ist sich der Zusammenhänge zwischen einer verantwortungsvollen Fiskalpolitik und der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen und Strukturreformen in den Mitgliedstaaten im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bewusst; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“; fordert die Partner auf, für den Fall, dass Mitgliedstaaten übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte erfahren, die Reformen durchzuführen und dabei die Flexibilität zu nutzen, die bereits in den Vorschriften und Vereinbarungen enthalten ist, ohne die Vorschriften und Vereinbarungen zu ändern, damit gewährleistet ist, dass haushaltspolitische Verantwortung mit Wirtschaftswachstum, der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Sozialstaat vereinbar ist;

3.

hält Strukturreformen in den Mitgliedstaaten für notwendig; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten, die Reformen durchgeführt haben, zwar mit Erfolg ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zurückerlangt haben, diese Reformen aber mit intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum sowie mit der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze vereinbar sein sollten; fordert, dass der Schwerpunkt dieser Reformen auf Bereiche wie den digitalen Binnenmarkt, die Energieunion oder Steuerreformen ausgeweitet wird, damit diese Ziele verwirklicht werden können; ist der Auffassung, dass mit den auf dem Arbeitsmarkt geförderten Reformen auch die Flexibilität und Sicherheit eingeführt werden müssen, die notwendig sind, um der Segmentierung Einhalt zu gebieten und angemessene Löhne zu gewährleisten;

4.

begrüßt, dass Investitionen mit dem neuen Policy-Mix zu den bisherigen Prioritäten Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen hinzugefügt werden; ist dennoch der Ansicht, dass im Jahreswachstumsbericht der Gesamtnachfrage und dem Zusammenhang zu Lohnerhöhungen und sozialen Ungleichheiten verstärkt Rechnung getragen werden sollte; betont, dass zur Reduzierung der makroökonomischen Ungleichgewichte nicht das Steigern der Leistungsbilanzüberschüsse oberste Priorität haben sollte, sondern das Anheben der Wachstumsrate, der Investitionsquote und der Erwerbsquote sowie die Senkung der Armutsquote;

5.

ist besorgt darüber, dass die Investitionen in der EU in den letzten Jahren beträchtlich zurückgegangen sind und jetzt beinahe 20 % unter dem Vorkrisenniveau liegen; warnt davor, dass der Rückgang in den Mitgliedstaaten in Randlage, in denen die Haushaltskonsolidierung drastischer ausfiel, noch größer war; betont erneut das Beschäftigungspotenzial der „grünen Wirtschaft“, die laut Schätzungen der Kommission bis 2020 allein in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen fünf Millionen Arbeitsplätze schaffen könnte, sofern eine ehrgeizige Klima- und Energiepolitik eingeleitet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein ausreichendes Investitionsniveau in diesen Bereichen sicherzustellen und den zukünftigen Qualifikationsbedarf der Arbeitnehmer vorauszusehen;

6.

begrüßt, dass einer der drei wichtigsten Pfeiler der Strategie der Kommission für 2015 Investitionen sind, und fordert sie auf, den Plan unverzüglich umzusetzen; nimmt zur Kenntnis, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) nicht berücksichtigt werden, wenn die Haushaltsanpassung im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts festgelegt wird;

7.

ist der Ansicht, dass die drei wichtigsten Pfeiler der Strategie der Kommission für 2015 zusammen umzusetzen sind, um Investitionen in Bereichen wie etwa der Digitalwirtschaft, den grünen Wirtschaftszweigen und dem Gesundheitswesen, die sich tatsächlich auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken, in verantwortungsvoller Weise zu fördern:

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der EFSI auf bereits bestehenden EU-Ressourcen basieren wird und abgesehen von zusätzlichen 5 Mrd. EUR von der Europäischen Investitionsbank (EIB) keine „neuen“ öffentlichen Gelder dafür bereitgestellt werden; betont die Risiken einer unzureichenden Finanzierung auf der Grundlage übermäßig optimistischer Annahmen bezüglich der Wahrscheinlichkeit, den Großteil der Finanzierung bei privaten Anlegern aufzutreiben; fordert die EIB auf, einen Wechsel ihrer Ausrichtung in Erwägung zu ziehen, indem sie von einer Methode der reinen Geschäftsbankentätigkeit zu einem Modell der Risikobewertung auf der Grundlage von definierten Kriterien und Transparenz übergeht; fordert die Kommission auf, neue Möglichkeiten der Nutzung des EU-Haushalts und anderer, neuer Ressourcen zu prüfen, um dafür zu sorgen, dass der EFSI seine Ziele verwirklicht;

9.

fordert die Kommission und die EIB auf, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf das Bankensystem und für die Endempfänger von EIB-Finanzierungen zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf KMU, den Sektor der Sozialwirtschaft und öffentliche Unternehmen;

10.

betont, dass der Schwerpunkt des EFSI auf der Schaffung neuer Investitionen in Bereichen, in denen die Investitionsbereitschaft schwach ausgeprägt ist, statt auf der Substitution von Investitionen, die anderswo getätigt worden wären (Verdrängungseffekt), oder auf der Konzentration auf besonders rentable Investitionen, die auf alle Fälle getätigt worden wären (Mitnahmeeffekt), liegen muss; fordert die Kommission auf, soziale Investitionen aufzunehmen und zu fördern, die nicht nur finanzielle Renditen abwerfen, sondern positive soziale Ausstrahlungseffekte fördern, beispielsweise Investitionen in Humankapital, Investitionen mit starken Auswirkungen auf die Schaffung besserer und nachhaltiger Arbeitsplätze oder die soziale Eingliederung und den Abbau von Armut, beispielsweise Sozialschutzsysteme und Sozialleistungen, oder Investitionen in die Sozialwirtschaft; bekräftigt seine Forderung nach der Umsetzung des Sozialinvestitionspakets (SIP);

11.

fordert die Kommission auf, Investitionen in wirtschaftlich schwächeren Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit und in KMU in solchen Regionen sicherzustellen, da sie nur sehr begrenzten Zugang zu Finanzierung haben, damit diese Bemühungen dort sinnvolle Auswirkungen haben, wo sie am dringendsten benötigt werden, wobei die Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Faktoren der Investitionen zu treffen ist; teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften in Wachstumsbranchen wie beispielsweise der Digitalwirtschaft, den grünen Wirtschaftszweigen und dem Gesundheitswesen;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete verbesserte Mechanismen für die Umsetzung von Investitionsprogrammen in den Regionen in äußerster Randlage einzuführen, deren Abgelegenheit, geografische Zersplitterung, schwache Wirtschaft und naturbedingte Einschränkungen zu erhöhten Ungleichheiten hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigungsmöglichkeiten, Gütern und Dienstleistungen führen;

13.

fordert die Kommission auf, bei der Erstellung des Europäischen Investitionsplans Regionen zu berücksichtigen, die unter schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen leiden, insbesondere im Hinblick auf die Breitbandanbindung;

14.

fordert die Kommission auf, die im Jahr 2012 als Pilotprojekt eingeleitete Projektanleiheninitiative von EU und EIB eingehend zu überprüfen und zu verbessern, damit der Europäische Investitionsplan so konzentriert wird, dass ihm eine größere Rolle bei der Förderung der Beschäftigung eingeräumt wird; fordert in diesem Zusammenhang ebenfalls eine genaue Überprüfung der im sozialen Investitionsplan enthaltenen Sozialanleihen (Social Impact Bonds);

Auf Investitionen, die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und Wachstum neu ausgerichtete, verantwortliche Maßnahmen

15.

stellt fest, dass der europäische Investitionsplan eine notwendige Ergänzung der Bemühungen zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen ist, die die Unterstützung von privaten und öffentlichen Ressourcen benötigen, um ihr Ziel zu erreichen; begrüßt es, dass im Jahreswachstumsbericht 2015 weiterhin stärkere Bemühungen von den Ländern mit finanziellem Handlungsspielraum gefordert werden, um Nachfrage und Investitionen in Europa anzuregen;

16.

begrüßt die Beschleunigung der Haushaltskonsolidierung und die Einführung neuer Kernziele — mit einem stärkeren Schwerpunkt auf strukturellen statt zyklischen Defiziten –, die positive Auswirkungen auf Beschäftigung und nachhaltiges Wachstum haben sollten; weist jedoch darauf hin, dass die Fiskalmultiplikatoren in der derzeitigen Lage immer noch sehr hoch sind und dass dies negative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme haben wird; fordert die Kommission auf, die im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehene Flexibilität optimal zu nutzen;

17.

fordert die Entwicklung eines europäischen Rahmens, um dafür zu sorgen, dass alle Investitionen im Rahmen des Europäischen Investitionsplans wesentliche Auswirkungen in Bezug auf die Stimulierung eines nachhaltigen Wachstums, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Förderung des sozialen Fortschritts haben; fordert die Kommission auf, die Investitionen im Rahmen des Plans zu beaufsichtigen und zu steuern, und darüber hinaus die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen effektiv zu prüfen und zu messen; fordert die Kommission auf, Spezialisten für Sozialpolitik in den Expertenausschuss des neuen Europäischen Fonds für Strategische Investitionen, der zu finanzierende Projekte bewilligen wird, aufzunehmen, und sicherzustellen, dass die positiven sozialen Auswirkungen eines der Hauptkriterien bei dieser Auswahl darstellen;

18.

betont die Bedeutung der Flexibilität, von der innerhalb des bestehenden Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) Gebrauch gemacht werden kann, um den Handlungsspielraum bei sozialen Investitionen, genauer gesagt bei sozialen Investitionen in Personen, sicherzustellen, indem diese mit den nötigen Kompetenzen und unterstützenden Bedingungen für eine lebenslange produktive und erfüllende Teilnahme am Wirtschaftsleben und an der Gesellschaft ausgestattet werden; betont in diesem Zusammenhang die potenzielle Rolle der Sozialwirtschaft bei der Schaffung von nachhaltigen, integrativen und hochwertigen Arbeitsplätzen;

Wiederherstellung der Finanzierung von KMU zur Ankurbelung von privaten Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen

19.

betont, dass KMU bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU zwar entscheidend sind, dass sie jedoch immer noch größere Schwierigkeiten damit haben, Zugang zu Finanzierung zu erhalten, und in Besorgnis erregendem Maße überschuldet sind; begrüßt daher die neuen Empfehlungen der Kommission zum Zugang von KMU zu Finanzierung, die einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen umfassen; fordert weitere Bemühungen seitens der Mitgliedstaaten zur Verbesserung von Umschuldungsplänen, um dies zu erreichen; fordert die Kommission auf, bei Bedarf die Umsetzung der in ihrer Empfehlung vom 12. März 2014 angeführten Prinzipien im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen auf nationaler Ebene zu fördern; hebt hervor, dass von Frauen geführte Unternehmen und KMU beim Zugang zur Finanzierung mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert sind; fordert die Kommission auf, die Ursachen für diese Situation zu analysieren und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen Abhilfe geschaffen werden kann;

20.

betont die Bedeutung der Schaffung einer Kultur des Unternehmertums in der Europäischen Union, indem die Hindernisse für Selbständigkeit und Unternehmensgründung verringert werden; weist darauf hin, dass dies durch eine intelligente Mischung aus finanzieller Unterstützung wie etwa der Achse Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum des EU-Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) oder One-Stop-Shop-Lösungen in der öffentlichen Verwaltung für die Registrierung neuer Unternehmen unterstützt werden kann;

21.

ist besorgt, dass durch die finanzielle Fragmentierung im Euro-Währungsgebiet in einigen Fällen das Wachstum und die Stabilität von KMU gefährdet werden; fordert, die Darlehenskapazität der Wirtschaft wiederherzustellen, damit es den KMU möglich ist, zu investieren und Arbeitsplätze zu schaffen, sowie den Zugang zum Unternehmertum und den Zugang zu Programmen wie COSME oder Horizont 2020 für KMU zu erleichtern;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unnötigen Verwaltungsaufwand und Bürokratie für Selbstständige, Mikrounternehmen und KMU zu beseitigen und die Bedingungen für Start-up-Unternehmen zu erleichtern;

23.

begrüßt das gemeinsame Kreditprogramm der Kommission und der EIB für KMU unter Rückgriff auf die Strukturfonds, um Investitionen in diese Unternehmen zu optimieren und so die Schaffung von besseren und nachhaltigen Arbeitsplätzen anzukurbeln; fordert die EZB auf, diese politische Strategie zu ergänzen und Möglichkeiten zu prüfen, Vermögenswerte von KMU zu erwerben und die Entwicklung von KMU im Rahmen der Programme der quantitativen Lockerung basierend auf bewährten Verfahren in anderen Wirtschaftsregionen zu unterstützen oder als Sicherungsgeber für Finanzierungsquellen für KMU aufzutreten, die in vielen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung von bis zu 80 % generieren;

24.

nimmt das ausgeweitete Programm der EZB zum Erwerb von Vermögenswerten zur Kenntnis, das sich erneut an das Bankensystem richtet; fordert die EZB deshalb auf, ihr Potenzial zu optimieren, um die Realwirtschaft zu verbessern und mit Krediten auszustatten, um das Wachstum anzukurbeln und die Arbeitslosigkeit in Europa zu bekämpfen;

25.

begrüßt die von der Kommission angekündigten Maßnahmen zur Stimulierung der Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU durch die Ermöglichung von Alternativen zu Bankdarlehen und die Verbesserung des rechtlichen und steuerlichen Rahmens, um langfristige Investitionen in KMU anzuregen; fordert, dass diese Maßnahmen unverzüglich umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, auch kleinere Projekte zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, finanzielle Zusammenschlüsse für die Finanzierung von KMU (Kreditgenossenschaften) als alternative Finanzierungsinstrumente in Betracht zu ziehen und KMU einen besseren Zugang zu öffentlichen Vergabeverfahren und Förderungen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene zu ermöglichen;

26.

betont die Bedeutung der mit KMU verbundenen, zwischengeschalteten Stellen wie beispielsweise Handelskammern als Motoren mit Multiplikatorwirkung bei der Umsetzung von mit KMU verbundenen EU-Strategien und fordert die Kommission auf, einen partnerschaftlichen Dialog mit diesen Stellen darüber aufzubauen, wie mit KMU verbundene EU-Strategien besser umgesetzt werden könnten, um die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze anzukurbeln;

Effizienterer Einsatz der Fonds

27.

betont, dass Wachstums- und Arbeitsplatz-Strategien je nach spezifischer Lage der einzelnen EU-Regionen differenzierte territoriale Auswirkungen haben und dass regionale Ungleichheiten seit Beginn der Krise immer größer geworden sind; betont, dass länderspezifische Empfehlungen territoriale Unterscheidungen innerhalb der Mitgliedstaaten berücksichtigen sollten, um Wachstum und Arbeitsplätze anzukurbeln und gleichzeitig territorialen Zusammenhalt zu erhalten;

28.

ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Kohäsionspolitik bei der Verringerung interner Wettbewerbsunterschiede und struktureller Ungleichgewichte in Regionen, die diese am stärksten benötigen, eine wesentliche Rolle spielen; fordert die Kommission auf, angemessene Lösungen für die Länder in Betracht zu ziehen, die trotz sehr hoher Arbeitslosenquoten die EU-Mittel aufgrund von Schwierigkeiten mit der Kofinanzierung zurückgeben müssen; fordert die Kommission auf, eine Vorfinanzierung in Betracht zu ziehen, um die vollständige Nutzung der Mittel durch diese Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 zu erleichtern und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz der Rechenschaftspflicht im Haushaltsbereich aufrechterhalten bleibt;

29.

fordert die Kommission auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerdumping, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und fordert, auf Ebene des Rates eine ambitionierte Finanztransaktionssteuer zu beschließen;

30.

ist der festen Überzeugung, dass EU-Mittel, insbesondere im Rahmen der Jugendbeschäftigungsinitiative (YEI) und des Europäischen Sozialfonds (ESF), nicht dazu verwendet werden sollten, nationale Konzepte zu subventionieren, sondern stattdessen zusätzliche Unterstützung in einer Form ermöglichen sollten, durch die die von den Mitgliedstaaten beschlossenen nationalen Programme ergänzt und gestärkt werden;

31.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die vollständige Umsetzung der EU-Mittel für 2007-2013 sicherzustellen und den ESF und andere Europäische Strukturfonds eng auf die Strategie Europa 2020 abzustimmen; fordert die Kommission auf, die Zweckbindung von 20 % des ESF für Armut streng zu überwachen; fordert die Kommission auf, in den nächsten Jahreswachstumsbericht und die länderspezifischen Empfehlungen ein Kapitel über die Umsetzung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen aufzunehmen;

32.

fordert die Kommission auf, Strukturreformen in Energiemärkten mit dem Ziel einer belastbaren Energieunion, die weniger auf externe Ressourcen angewiesen ist, und einer Diversifizierung der Versorgungsquellen (zum Beispiel algerisches Gas) auszuarbeiten;

Reformen zur Steigerung des Wachstumspotenzials, des Humankapitals und der Produktivität

33.

stellt fest, dass entschlossene Investitionspläne für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von besseren und nachhaltigen Arbeitsplätzen sowie die Maßnahmen der EZB nur dann erfolgreich sein können, wenn sie mit nationalen Reformen einhergehen, die die qualifizierte Erwerbsbeteiligung fördern, die Aktivität und Produktivität steigern, das Humankapital in allen Altersklassen, einschließlich der schutzbedürftigsten Gruppen, entwickeln und starke Sozial- und Sozialschutzsysteme unterstützen; weist darauf hin, dass der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu stärken, ein zentrales Element der Bemühungen um die Verbesserung der Arbeitsmärkte darstellt; ist der Ansicht, dass durch strukturelle Arbeitsmarktreformen Maßnahmen zur internen Flexibilität eingeführt werden sollten, die darauf abzielen, in wirtschaftlich problematischen Zeiten Arbeitsplätze zu erhalten, die Qualität der Arbeitsplätze gewahrt werden sollte und für Sicherheit bei Arbeitsplatzwechseln und die Bereitstellung von Systemen der Arbeitslosenunterstützung gesorgt werden sollte, die auf realistischen Aktivierungsanforderungen basieren, für angemessene Unterstützung von Arbeitslosen sorgen und mit Wiedereingliederungsstrategien verknüpft sind;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative Formen der Förderung von Investitionen in der EU in Betracht zu ziehen; weist darauf hin, dass seit einiger Zeit immer mehr Unternehmen ihre Produktion und ihre Dienstleistungen in die EU zurückverlagern und dass dies Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen birgt, insbesondere für junge Menschen; vertritt die Auffassung, dass die Volkswirtschaften der EU die einmalige Gelegenheit haben, diese Tendenz hin zur Rückverlagerung von Arbeitsplätzen zu beschleunigen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung einer maßgeschneiderten Politik auf, um die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose, ältere Arbeitslose, Frauen und weitere vorrangige, von der Krise besonders stark betroffene Gruppen — wie etwa Einwanderer, die Roma-Gemeinschaft oder Menschen mit Behinderungen — zu fördern, einschließlich Maßnahmen zur Förderung einer Antidiskriminierungspolitik am Arbeitsplatz, eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Beruf und Privatleben, des lebenslangen Lernens und der Fortbildung, und gegen das niedrige Bildungsniveau vorzugehen, von dem einige dieser häufig auch von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen betroffen sind; fordert, in den länderspezifischen Empfehlungen systematisch auf eine Reduzierung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles einzugehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wie auf der Frühjahrstagung des Rates 2012 beschlossen, von jedem Mitgliedstaat einen nationalen Beschäftigungsplan zu fordern;

36.

fordert die Kommission auf, eine neue Initiative zur Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Roma in den Mitgliedstaaten auf den Weg zu bringen, die Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und Qualifikationen umfasst, gegen Diskriminierung vorzugehen und die Schaffung von Arbeitsplätzen beispielsweise durch selbständige Tätigkeit und Unternehmertätigkeit sowie durch innovative Finanzinstrumente zu fördern;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Abbau des geschlechtsspezifischen Gefälles bei der Beschäftigung zu einer vorrangigen Aufgabe zu machen, indem insbesondere das geschlechtsspezifische Einkommensgefälle angegangen wird und Maßnahmen für eine leichtere Vereinbarkeit von Beruf und Familie unter anderem durch die bessere Verfügbarkeit von Kinderbetreuungseinrichtungen umgesetzt werden;

38.

bedauert, dass das Europäische Semester nicht ausreichend auf die Strategie Europa 2020 abgestimmt wurde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Verlauf des Europäischen Semesters umgesetzten wirtschaftlichen Maßnahmen mit den sozialen und beschäftigungspolitischen Zielen der Strategie Europa 2020 und den sozialen Grundsätzen der Verträge in Einklang zu bringen; fordert entschiedenere Bemühungen zur Lenkung und Abstimmung von EU-Strategien zur Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und zur Schaffung besserer und nachhaltiger Arbeitsplätze; fordert die Kommission auf, die Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 fristgerecht vorzulegen und dabei zu berücksichtigen, dass dringend größere Fortschritte bei der Armutsbekämpfung und anderen sozialen Zielen erzielt werden müssen und dass die sinnvolle Einbindung von Interessenträgern verbessert werden muss;

Bildung und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zum Ausbau des Humankapitals

39.

vertritt die Ansicht, dass der durch immer qualifiziertere Arbeitskräfte geschürte stärker werdende internationale Wettbewerb zu ernstzunehmenden Qualifikationsengpässen und Missverhältnissen in der EU geführt hat, die sich als Hemmschuh für das Wirtschaftswachstum erweisen; ist der Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten darauf konzentrieren müssen, ein für die Schaffung von Arbeitsplätzen geeignetes Umfeld herzustellen, wenn sie eine realistische Chance haben wollen, die Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;

40.

bekräftigt seine Aufforderung an den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine Säule zur Gleichstellung der Geschlechter in den Rahmen der Strategie Europa 2020 aufzunehmen;

41.

weist darauf hin, dass die Strategie zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit sich nicht nur auf die Arbeitskosten konzentrieren sollte, sondern auch darauf, die Produktivität durch Investitionen in Humankapital und in Strukturreformen zu steigern;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in Humankapital auf das Vorkrisenniveau zurückzuführen, um insbesondere den Übergang von der Ausbildung ins Berufsleben für junge Menschen zu erleichtern, und in die berufliche Bildung und Programme für lebenslanges Lernen zu investieren;

43.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Jahreswachstumsbericht 2015 auffordert, längerfristige Investitionen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation zu schützen und zu fördern; stellt jedoch fest, dass Mitgliedstaaten mit bereits beschränkten Haushalten nicht über ausreichende Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels verfügen;

44.

betont die Bedeutung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik für einige Mitgliedstaaten vor dem aktuellen Hintergrund; fordert diese Mitgliedstaaten auf, den Umfang und die Wirksamkeit einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zu steigern;

Hochwertige Arbeitsplätze und Löhne als Produktivitäts- und Wachstumsmotor

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der hohen Arbeitslosigkeit unter benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dem Zugang zum und der Integration in den Arbeitsmarkt und der durchgängigen Berücksichtigung von Zugangs- und Integrationsmaßnahmen Vorrang einzuräumen, da Arbeit der Schlüssel zu erfolgreicher Integration ist;

46.

verweist darauf, dass angemessene Löhne nicht nur für den sozialen Zusammenhalt, sondern auch für die Wahrung eines starken Aufschwungs und einer produktiven Wirtschaft von Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Einführung von Mindestlöhnen durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verringerung von Lohnungleichheiten zu untersuchen; fordert die Kommission auf, eine Konferenz über einen europäischen Rahmen für Mindestlöhne auszurichten;

47.

ist besorgt, dass es durch die Arbeitsmarktreformen in vielen Mitgliedstaaten nicht gelungen ist, prekäre Beschäftigungsformen abzubauen; stellt fest, dass es sich bei 50 % der 2014 geschaffenen Arbeitsplätze um zeitlich befristete Stellen handelt; stellt fest, dass Armut trotz Erwerbstätigkeit der Kommission zufolge anhält und dass für 50 % aller Arbeitssuchenden das Finden einer Beschäftigung nicht ausreicht, um sie aus der Armut herauszuführen, und auch die Produktivität nicht steigert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsplatzqualität zu einer vorrangigen Aufgabe zu machen und auf die Segmentierung des Arbeitsmarktes einzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmarktreformen — neben der Förderung der Schaffung besserer und nachhaltigerer Beschäftigung — darauf ausgerichtet sind, die Segmentierung zu verringern, die Eingliederung schutzbedürftiger Gruppen in den Arbeitsmarkt zu verbessern, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern und für angemessenen Sozialschutz für alle Arbeiter, einschließlich Selbständigen, zu sorgen;

48.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten nur dann Arbeitsplätze schaffen können, wenn der Markt dies auch zulässt, wenn sie auf qualifizierte Arbeitskräfte zurückgreifen können, die Arbeitsmärkte ausreichend flexibel sind, die Arbeitskosten einschließlich der Löhne im Einklang mit der Produktivität stehen, Beschäftigung durch die Sozialversicherungssysteme attraktiver wird und die geltenden Vorschriften angemessen und faktengesichert sind;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen Sozialdumping in der EU, das den betroffenen Arbeitnehmern und den Sozialsystemen der Mitgliedstaaten erheblichen Schaden zufügt, zu verstärken; fordert ferner, die Sozialpartner auf allen Ebenen in diese Bemühungen einzubeziehen;

50.

begrüßt die Initiative für eine europäische Plattform für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Erwerbstätige, die im Rahmen von prekären Verträgen beschäftigt oder selbstständig tätig sind, einen Grundstock an Rechten und einen angemessenen sozialen Schutz genießen, insbesondere mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Privatleben; fordert die Kommission auf, gezielte Bemühungen zu unternehmen, um auf die zusätzlichen Probleme einzugehen, die durch unfreiwillige Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung sowie durch Scheinselbstständigkeit entstehen;

51.

bedauert die Tatsache, dass die Qualität oder die Nachhaltigkeit der geschaffenen Arbeitsplätze kaum erwähnt werden, und zwar vor allem bezüglich der Beschäftigung von Frauen, die aufgrund von Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben überdurchschnittlich häufig in Teilzeit beschäftigt sind;

52.

sieht die Verwirklichung der Reindustrialisierungsziele als entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der EU an und ist der Ansicht, dass durch die Wiederbelebung einer wirklichen europäischen Industriepolitik das Wachstum gefördert und neue hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden könnten;

53.

bedauert, dass bei dem Verweis auf Arbeitslosenquoten weitere Faktoren wie der steigende Anteil nicht erwerbstätiger Menschen, Mobilität und Migration nicht angemessen berücksichtigt werden;

Jugendarbeitslosigkeit und Arbeitskräftemobilität

54.

begrüßt, dass die Jugendarbeitslosigkeit zurückgegangen ist, weist jedoch darauf hin, dass sie immer noch alarmierend hoch ist und der Rückgang nicht notwendigerweise auf eine Zunahme der Nettobeschäftigung zurückzuführen ist; betont, dass Arbeitsplatzunsicherheit und Unterbeschäftigung ebenfalls zugenommen haben und dass 43 % der Jugendlichen unter prekären Bedingungen, in unfreiwilliger Teilzeitarbeit oder als Scheinselbstständige arbeiten;

55.

fordert die Kommission auf, einen europäischen Rahmen zur Einführung von Mindestanforderungen für die Umsetzung von Jugendgarantien sowie konkrete Maßnahmen für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Haushaltsmittel wirtschaftlich einzusetzen, die Jugendgarantien unverzüglich umzusetzen sowie dafür zu sorgen, dass sie auch sozial benachteiligten jungen Menschen zugutekommen; fordert angemessene Mittel in der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens im Einklang mit den IAO-Empfehlungen; weist darauf hin, dass Schätzungen der IAO zufolge 21 Mrd. EUR benötigt werden, um das Problem der Jugendarbeitslosigkeit zu bewältigen;

56.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, über die Empfehlung des Rates vom März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika hinauszugehen und einen neuen Qualitätsrahmen vorzuschlagen, der die Vermeidung der Diskriminierung und Ausbeutung junger Arbeitnehmer zum Ziel hat;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsmärkte für Menschen mit familiären Verpflichtungen wie Kindererziehung und der Betreuung hilfsbedürftiger Angehöriger integrativer zu gestalten; fordert daher Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Teil der durch das Europäische Semester geförderten Arbeitsmarktreformen;

58.

bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, in Möglichkeiten des lebenslangen Lernens, der beruflichen Bildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz zu investieren; fordert eine Beurteilung der nationalen Systeme für lebenslanges Lernen als Teil der Strategien des Europäischen Semesters für Arbeitsmarktreformen;

59.

betont, dass es Angaben der Kommission zufolge trotz hoher Arbeitslosenquoten in der EU mehr als 2 Millionen freie Stellen gibt und dass nur 3,3 % der aktiven Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, was bedeutet, dass die Mobilität im Vergleich zu den USA oder Japan nach wie gering ist; verweist darauf, dass die Unterschiede bei der Arbeitskräftemobilität, insbesondere in den Ländern, die von der Krise am Schwersten getroffen wurden, mithilfe des Instruments der EURES-Plattform positiv beeinflusst werden können; betont seine anhaltende Unterstützung für den Grundsatz der Freizügigkeit;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sicherzustellen, um die Arbeitsplatzsuche im Ausland zu erleichtern und zu fördern;

61.

weist darauf hin, dass angesichts der Anzahl der Arbeitnehmer, insbesondere junger Menschen, die jetzt ihr Herkunftsland verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung zu finden, dringend geeignete Maßnahmen entwickelt werden müssen, um dafür zu sorgen, dass kein Arbeitnehmer aus dem sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz fällt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitskräftemobilität in der EU durch Instrumente wie EURES weiter zu verbessern und gleichzeitig den Grundsatz der Gleichbehandlung aufrechtzuerhalten und Löhne und soziale Standards zu wahren; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen für Gleichberechtigung und gleiche Bezahlung am gleichen Arbeitsplatz im Einklang mit den Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere einer geschlechtsspezifischen Perspektive zu erlassen;

62.

verweist auf die Ziele der EU in Gleichstellungsfragen, insbesondere das Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % bei Frauen und Männern bis zum Jahr 2020, sowie das Ziel, die Anzahl der in Armut lebenden oder von Armut bedrohten Menschen um 20 Millionen zu senken;

63.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Vorschlag zu Elternurlaub vorzulegen, der dazu beiträgt, für gleiche Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer zu sorgen, nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die EU-Bevölkerung rasch altert, wodurch die zukünftige Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die notwendigen sozialen Dienstleistungen anzubieten, gefährdet wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere politische Maßnahmen umzusetzen, die durch die Förderung der Geburtenraten oder der Immigration zum Bevölkerungswachstum der EU beitragen;

64.

bedauert, dass die von der EU auferlegten Sparmaßnahmen, durch die das Vertrauen von Investoren wiederhergestellt werden soll, zu einer Verschlechterung der Beschäftigungsbedingungen und der sozialen Lage geführt und eine höhere Arbeitslosigkeit, mehr Armut und größere Ungleichheit mit sich gebracht haben;

65.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und dem Bildungswesen auf allen Ebenen zu verbessern;

Eine entschiedene Forderung nach einer sozialen Dimension und Konvergenz in der EU

66.

bekräftigt seine Warnung vor den sozioökonomischen Herausforderungen, mit denen die EU insbesondere in einigen Mitgliedstaaten konfrontiert ist, und den Risiken für ihre Nachhaltigkeit und ihr Potenzial für stabiles Wachstum, die durch eine Umkehrung der regionalen Konvergenz entstehen; verweist darauf, dass mehr als 122 Millionen EU-Bürger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, darunter Armut trotz Erwerbstätigkeit und Kinderarmut; verweist darauf, dass derzeit schätzungsweise 19 % der Kinder in der EU von Armut bedroht sind, und weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Niveaus unvertretbar hoch sind und sofort abgebaut werden müssen; fordert die Kommission auf, die soziale Dimension in der EU weiter auszubauen; erkennt die Arbeit der Kommission an der sozialen Säule der Wirtschafts- und Währungsunion als Teil des Prozesses zur Integration der sozialen Dimension in die derzeitige Struktur der Mechanismen zur wirtschaftspolitischen Steuerung an und fordert, diesen Weg fortzusetzen, um die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 voranzubringen;

67.

bedauert, dass es keine Indikatoren für oder klare Definitionen von absoluter Armut gibt, die in zahlreichen EU-Ländern ein Problem darstellt;

68.

erinnert die Kommission daran, dass gemäß Artikel 9 AEUV alle Maßnahmen der EU auf einer Beschäftigungs- und Sozialpolitik zur Förderung des europäischen sozialen Besitzstandes beruhen sollten; fordert die Kommission zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auf, das Europäische Semester mit den Zielen der Strategie Europa 2020 zu verknüpfen;

69.

weist darauf hin, dass die soziale Sicherung und die Sozialpolitik, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, Mindestlebensunterhalt und progressive Besteuerung, zunächst zu einer Abmilderung der Rezession und einer Stabilisierung der Arbeitsmärkte und des Verbrauchs beigetragen haben; betont jedoch, dass sich die von negativen wirtschaftlichen Schocks betroffenen WWU-Länder in umfassender Weise der sozialen Stabilisierungsmechanismen als Anpassungsfaktoren bedient haben; betont, dass die soziale Sicherung und sozialpolitische Maßnahmen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen;

Soziale Stabilisierungsmechanismen

70.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Jahresbericht über die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in der EU 2013 die Bedeutung der Ausgaben für den sozialen Schutz als Absicherung gegen soziale Risiken hervorhebt; hebt die Bedeutung automatischer Stabilisierungsmechanismen für den Umgang mit asymmetrischen Schocks, für die Verhinderung eines übermäßigen Abbaus der nationalen Sozialstaaten und somit für die Stärkung der Tragfähigkeit der WWU insgesamt hervor; fordert die Kommission auf, in ihren länderspezifischen Empfehlungen darauf hinzuweisen, dass in den Mitgliedstaaten unbedingt wirksame automatische Stabilisierungsmechanismen beibehalten werden sollten, da diese für die Wahrung des sozialen Zusammenhalts und die Ankurbelung der Binnennachfrage und des Wirtschaftswachstums besonders wichtig sind; fordert die Kommission erneut auf, ein Grünbuch über die automatischen Stabilisierungsmechanismen im Euro-Währungsgebiet vorzulegen;

71.

nimmt das Ziel der Kommission zur Kenntnis, „schlankere, einfachere und kostensparendere EU-Rechtsvorschriften zum Vorteil für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu schaffen“; betont, dass durch diesen Abbau regulatorischer Hindernisse weder der europäische soziale Besitzstand in Bereichen wie Arbeitsschutz oder Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer noch die IAO-Kernnormen oder die europäische Sozialcharta untergraben werden dürfen und die Autonomie der Sozialpartner nach Maßgabe des Vertrags gewahrt werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, glaubwürdige Anstrengungen zur Gewährleistung des Schutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen zu unternehmen;

Soziale Indikatoren

72.

begrüßt es, dass der dem Jahreswachstumsbericht beigefügte Gemeinsame Beschäftigungsbericht einen Anzeiger für Beschäftigungs- und Sozialpolitik umfasst; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob diese Indikatoren für eine gründliche Analyse der sozioökonomischen Lage in den Mitgliedstaaten ausreichen; unterstreicht die Bedeutung eines Verständnisses der Dynamiken und Auswirkungen der Haushaltseinkommensentwicklung und der zunehmenden Einkommensungleichheiten; bedauert, dass ein Großteil der Daten in der diesjährigen Ausgabe des Anzeigers veraltet ist; fordert die Kommission auf, diesen Anzeiger umfassender für die Politikgestaltung zu nutzen; fordert einen detaillierten Überblick über die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in den verschiedenen Politikbereichen und die diesbezüglichen Ergebnisse; fordert die Kommission auf, die Tragweite und Wirksamkeit des Anzeigers zu bewerten und zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass den Erkenntnissen des Anzeigers bei der Ausarbeitung länderspezifischer Empfehlungen umfassend Rechnung getragen wird;

73.

betont, dass beschäftigungsbezogene und soziale Erwägungen im Verfahren des Europäischen Semesters das gleiche Gewicht bekommen sollten wie makroökonomische;

74.

fordert, die stärksten makroökonomischen und makrosozialen Ungleichgewichte in der EU und den Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiet zu ermitteln und die länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters auf dieser Grundlage zu formulieren, einschließlich Schritten zur Verbesserung der Konvergenz bei den Arbeits- und Sozialstandards;

Armut und soziale Ausgrenzung

75.

bedauert, dass im Jahreswachstumsbericht und im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht keine Maßnahmen oder politischen Rahmenbedingungen enthalten sind, mit denen das in der Strategie Europa 2020 formulierte Ziel der Armutsminderung verfolgt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieser Zielsetzung im Rahmen des Europäischen Semesters besser Rechnung zu tragen;

76.

unterstreicht die Notwendigkeit, den sozialen Besitzstand, die horizontale Sozialklausel und das Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse durchzusetzen;

77.

begrüßt den an die Mitgliedstaaten gerichteten Appell des Präsidenten der Kommission, ein Grundeinkommen einzuführen, um die Armut in der EU zu verringern; fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Förderung der Einführung eines Grundeinkommens in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen; betont, dass es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Höhe des Grundeinkommens festzulegen, und dass diese Höhe der sozioökonomischen Lage des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechen sollte;

78.

bedauert, dass der Ansatz der Kommission zur Bekämpfung von Geschlechterungleichheiten hauptsächlich auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben aus Sicht der Frauen ausgerichtet ist; weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit — aus der Sicht von Frauen wie Männern — von ausschlaggebender Bedeutung für die Schaffung von Beschäftigung sind und sich unmittelbar auf die Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze auswirken; weist darauf hin, dass der mangelnde Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Kinderbetreuungsdiensten weiterhin ein wesentliches Hindernis für die Vereinbarkeit ist, und fordert die Kommission daher auf, diesen Indikator bei der Analyse des Anzeigers für wesentliche Beschäftigungs- und Sozialindikatoren zu berücksichtigen;

79.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um durch langfristige und ganzheitliche Maßnahmen auf Grundlage der bewährten Verfahren einiger Mitgliedstaaten unverzüglich gegen die Besorgnis erregende Zunahme der Kinderarmut in der gesamten EU vorzugehen, insbesondere durch Maßnahmen zur Aufstockung der staatlichen Förderung für die Schulspeisung, und die auf drei Säulen beruhende Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder“ aus dem Sozialinvestitionspaket umzusetzen;

80.

weist darauf hin, dass die durch die Schuldenkrise verschärften neuen Formen von Armut — wie Armut trotz Erwerbstätigkeit, was Schwierigkeiten wie beispielsweise bei der Zahlung von Hypotheken verstärkt, oder hohe Preise für Versorgungsleistungen, die zu Energiearmut führen — zu einer Zunahme der Anzahl von Zwangsräumungen und Zwangsvollstreckungen und der Obdachlosen geführt haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, basierend auf den bewährten Verfahren einiger Mitgliedstaaten integrierte Strategien zur Förderung von sozialem und bezahlbarem Wohnraum einzuführen, wirksame Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der Zwangsräumungen zu verringern, gegen die Energiearmut vorzugehen und der Kriminalisierung von Obdachlosen, die in einigen Mitgliedstaaten zu Tage getreten ist, ein Ende zu bereiten; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen EU-Aktionsplan zur Obdachlosigkeit auf den Weg zu bringen, wie er mehrfach vom Europäischen Parlament sowie von anderen Einrichtungen der EU gefordert wurde, um die Mitgliedstaaten bei ihrem Vorgehen gegen das dringliche und rasch wachsende Problem der Obdachlosigkeit zu unterstützen;

81.

fordert die Kommission auf, eine Strategie auszuarbeiten, mit der die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit durch integrierte Strategien und geeignete Sozialinvestitionen unterstützt werden;

82.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zu ergreifen; weist darauf hin, dass diese extreme Ausprägung der Armut und sozialen Ausgrenzung gegen die Grundrechte verstößt und in einem Großteil der Mitgliedstaaten zugenommen hat; fordert die Kommission auf, konkrete Mechanismen zur Beobachtung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit vorzuschlagen, wie sie das Europäische Parlament in seinen Entschließungen zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit vom 14. September 2011 und vom 16. Januar 2014 gefordert hat;

83.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitbewertung des mehrjährigen Finanzrahmens die Möglichkeit einer Aufstockung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu prüfen;

Zukunftssichere Renten und Gesundheit

84.

fordert bezahlbare und hochwertige öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und hilfsbedürftigen Personen, die insbesondere Frauen die Rückkehr in die Beschäftigung ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erleichtern;

85.

weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Renten nur sichergestellt werden kann, wenn Rentenreformen mit Strategien einhergehen, die der Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und junge Arbeitnehmer dienen, um zu einem tragfähigen Rentensystem beizutragen, Anreize für Vorruhestandsregelungen und sonstige Möglichkeiten für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begrenzen, eine Kompensation für Zeiten vorsehen, die für die Betreuung von Kindern oder abhängigen Familienmitgliedern aufgewendet wurden, Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer schaffen, den Zugang zu lebenslangem Lernen für Beschäftigte und für Arbeitslose jeden Alters sichern, gesundes Altern am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der körperlichen und psychosozialen Risiken für Sicherheit und Gesundheit fördern, Steuerkonzepte mit Anreizen für einen längeren Verbleib im Arbeitsleben einführen und ein aktives und gesundes Altern fördern; betont, dass der nationale politische und soziale Zusammenhalt eine Voraussetzung für Rentenreformen ist und dass diese mit den Sozialpartnern und Vertretern der jüngeren und der älteren Generation als direkt betroffenen Bevölkerungsgruppen ausgehandelt werden sollten, um von Erfolg gekrönt zu sein; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zum Grünbuch und zum Weißbuch über Renten in vollem Umfang Rechnung zu tragen;

86.

nimmt die Empfehlung der Kommission zur Kenntnis, die Gesundheitssysteme so zu reformieren, dass sie dem Ziel entsprechen, universellen Zugang zu hochwertiger Pflege zu bieten — darunter erschwinglicher Zugang zu Arzneimitteln, insbesondere zu lebenswichtigen — und die Beachtung der Rechte des Personals im Gesundheitswesen zu sichern; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten infolge der Krise nicht für eine vollständige Abdeckung des öffentlichen Gesundheitswesens sorgen konnten; fordert die Kommission auf, konkrete Empfehlungen abzugeben, damit diesbezüglich Abhilfe geschaffen wird; fordert weitere Reformbemühungen mit dem Ziel, eine Gefährdung der Qualität und finanziellen Zugänglichkeit der Gesundheitsinfrastruktur auszuschließen;

87.

weist darauf hin, dass die Kommission anerkannt hat, dass das Gesundheitswesen und die Sozialfürsorge erhebliches Potenzial für Wachstum aufweisen und beim Streben nach stabilen Volkswirtschaften äußerst wichtige Investitionsbereiche sind; fordert die Kommission auf, über Fortschritte bei der Entwicklung von Initiativen im Rahmen der Strategie Europa 2020 Bericht zu erstatten, die auf Investitionen im Gesundheitswesen und der Sozialfürsorge mit Blick auf hochwertige Beschäftigungsverhältnisse abzielen;

88.

fordert den Ausbau und die Entwicklung wirksamer Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge etwa im Bereich des „lebenslangen gesunden Alterns“ mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern und zugleich die Ausgaben der nationalen Gesundheitssysteme für medizinische Behandlungen und Arzneimittel in den späten Lebensjahren zu senken;

Gerechtere Systeme der Arbeitsbesteuerung

89.

betont, dass sich die Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit auf niedrige Einkommen und Zweitverdiener wesentlich stärker auswirkt und dass dies immer noch ein Problem darstellt; fordert die Kommission auf, den Steuerbericht des IWF vom Oktober 2013 zur Kenntnis zu nehmen, in dem darauf hingewiesen wird, dass es Spielraum für bessere und progressivere Formen der Besteuerung gibt;

90.

weist darauf hin, dass die Besteuerung von Arbeit, insbesondere für gering entlohnte und gering qualifizierte Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und andere schutzbedürftige Gruppen, verringert werden muss und gleichzeitig die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Rentensysteme sichergestellt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Besteuerung von Arbeit auf Verbrauch, Kapital und Umwelt zu verlagern und gleichzeitig möglichen Umverteilungseffekten angemessen Rechnung zu tragen;

Stärkung der demokratischen Legitimität des Europäischen Semesters

91.

ist zutiefst besorgt über die begrenzte Rolle, die das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente sowie die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Formulierung, Überwachung und Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Prioritäten innerhalb des Europäischen Semesters spielen; wiederholt seine Forderung nach einer verstärkten und planmäßigeren Einbindung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, durch die Entwicklung konkreter Leitlinien die Legitimität des Prozesses des Europäischen Semesters zu verbessern;

92.

fordert die Beteiligung der subnationalen Parlamente und der kommunalen und regionalen Behörden an der Konzeption und Umsetzung der nationalen Reformprogramme, auch durch Verfahren der Governance auf mehreren Ebenen;

93.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Sozialpartner bei der Ausarbeitung des Jahreswachstumsberichts stärker einzubeziehen und ihre Rolle im Prozess des Europäischen Semesters generell zu formalisieren;

94.

bekräftigt seine Forderung nach einer Interinstitutionellen Vereinbarung, um das Parlament in die Ausarbeitung und Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien einzubeziehen;

o

o o

95.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0129.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0038.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0060.

(4)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0240.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0394.

(8)  Angenommene Texte P8_TA(2014)0010.

(9)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 101.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0043.

(11)  Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts der Kommission und des Rates, das der Mitteilung der Kommission über den Jahreswachstumsbericht 2015 (COM(2014)0906) beigefügt ist, S. 44. siehe ebenfalls OECD Employment Outlook 2014, http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/employment/oecd-employment-outlook-2014_empl_outlook-2014-en#page1.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/98


P8_TA(2015)0069

Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu der Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015 (2014/2212(INI))

(2016/C 316/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2013 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2014“ (COM(2013)0800) und den Bericht der Kommission vom 13. November 2013 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für Wachstum und Beschäftigung: Eine Analyse der erzielten Fortschritte und der verbleibenden Hindernisse in den Mitgliedstaaten — Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2014“ (COM(2013)0785),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Stand der Binnenmarktintegration 2013 — Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0752),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 mit dem Titel „Bestandsaufnahme der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2014)0130),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2014 mit dem Titel „Europäisches Semester 2014: Länderspezifische Empfehlungen — Wachstum schaffen“ (COM(2014)0400),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ (COM(2011)0206),

unter Hinweis auf den von Mario Monti im Auftrag des Präsidenten der Kommission erstellten Bericht vom 9. Mai 2010 über eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas,

unter Hinweis auf die vom IMCO-Ausschuss in Auftrag gegebene Studie vom September 2014 mit dem Titel „The Cost of Non-Europe in the Single Market“ (Die Kosten des Nicht-Europa im Binnenmarkt),

unter Hinweis auf die vom IMCO-Ausschuss in Auftrag gegebene Studie vom September 2014 mit dem Titel „Indicators for Measuring the Performance of the Single Market — Building the Single Market Pillar of the European Semester“ (Indikatoren für die Messung der Leistung des Binnenmarktes — Aufbau des Aktionsbereichs „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters),

unter Hinweis auf die vom IMCO-Ausschuss in Auftrag gegebene Studie vom September 2014 mit dem Titel „Contribution of the Internal Market and Consumer Protection to Growth“ (Beitrag des Binnenmarkts und des Verbraucherschutzes zum Wachstum),

unter Hinweis auf die Ausgabe des Online-Binnenmarktanzeigers vom Juli 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. März 2014,

unter Hinweis auf die Beratungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 25./26. September 2014 über die Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes (1) und die am 8. Mai 2013 angenommene Antwort der Kommission,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zur Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2014 (2) und die am 28. Mai 2014 angenommene Antwort der Kommission,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2014 (3),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0018/2015),

A.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt und der digitale Binnenmarkt im Kontext der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 als zwei wesentliche Instrumente für die Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der EU angesehen werden sollten und gleichzeitig die Komplementarität mit den traditionelleren Wachstumsfaktoren wie der Förderung von Investitionen in FEI und allgemeine und berufliche Bildung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU sichergestellt werden sollte;

B.

in der Erwägung, dass die Binnenmarktstrategie einen ganzheitlichen Ansatz erfordert, bei dem die Anliegen der Bürger, Verbraucher und KMU berücksichtigt und die Prioritäten im Hinblick auf den Binnenmarkt auf alle Politikbereiche übertragen werden, um die Vollendung eines funktionsfähigen Binnenmarkts sicherzustellen, der als Motor für wirtschaftlichen Aufschwung und nachhaltiges Wachstum dient;

C.

in der Erwägung, dass die Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters als horizontale Priorität der verschiedenen Politikbereiche der Union gestärkt und gleichzeitig das erforderliche Gleichgewicht zwischen der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension erhalten werden muss, und die Qualität der Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der für den Binnenmarkt geltenden Vorschriften verbessert werden muss, damit sie in praktischer und wirtschaftlicher Hinsicht funktionieren und so auch die Dauer von Vertragsverletzungsverfahren deutlich verringert wird;

D.

in der Erwägung, dass mit der Binnenmarkt-Governance im Rahmen des Europäischen Semesters und mit den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen für ein wettbewerbsfähigeres Europa ein überaus positiver Prozess in Gang gesetzt wurde, durch den hochwertige Arbeitsplätze, ein gerechtes Wachstum und attraktivere Bedingungen für Investoren geschaffen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt mehr als 20 Jahre nach seiner offiziellen Gründung noch nicht vollendet ist, vor allem deshalb, weil die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der Union nicht vollständig umgesetzt haben oder anwenden;

F.

in der Erwägung, dass die EU-Binnenmarktstrategie kohärent und entschieden angegangen werden muss und auf einem ganzheitlichen Ansatz und einer pragmatischen, umfassenden und weitreichenden Vereinbarung, die von allen Mitgliedstaaten und den EU-Organen unterstützt wird, begründet und abgestimmt sein muss; in der Erwägung, dass Führungsstärke, Engagement und eine Abstimmung seitens aller EU-Organe, insbesondere der Präsidenten der Kommission und des Rates, und eine eindeutige politische Verantwortung, Zusammenarbeit und Solidarität seitens der Mitgliedstaaten weiterhin erforderlich sind, um die den Binnenmarkt betreffenden Vorschriften vollständig um- und durchzusetzen und die Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Binnenmarkts und seiner Verwaltung zu steigern;

G.

in der Erwägung, dass es zwar eine Vielzahl von Instrumenten zur Messung der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts innerhalb des Europäischen Semesters gibt, hauptsächlich spezifische Indikatoren, dass diese jedoch noch keine eindeutigen Auswirkungen auf politische Maßnahmen ausgelöst haben;

H.

in der Erwägung, dass mit aller Kraft daran gearbeitet werden muss, nicht nur für klare, einfache, geeignete und durchsetzbare Rechtsvorschriften zu sorgen, sondern auch einen berechenbaren und stabilen Rahmen für die Bewertung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit im Binnenmarkt zu schaffen;

I.

in der Erwägung, dass ein gut funktionierender und wirksamer Binnenmarkt, der sich auf eine nachhaltige und in hohem Maße innovative und wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft gründet, erforderlich ist, um das nachhaltige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, Investitionen anzuziehen, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen, damit die europäische Wirtschaft wieder angekurbelt wird; in der Erwägung, dass ein vertiefter und gerechterer Binnenmarkt mit einer gestärkten industriellen Basis eine der obersten Prioritäten im Arbeitsprogramm der Kommission für 2015 ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU gemeinsam eine europäische Industriepolitik ausarbeiten sollten, die auf der in diesem Bereich in den vergangenen Jahren bereits geleisteten Arbeit aufbaut und den Schwerpunkt auf strategische Branchen legt, u. a. um die im Arbeitsprogramm festgelegten Ziele zu verwirklichen; in der Erwägung, dass der Binnenmarkt auch benötigt wird, damit die Bedürfnisse der Bürger, Verbraucher und Unternehmen angemessen berücksichtigt werden können und sichergestellt wird, dass die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen für die Bürger der Europäischen Union und weitere Akteure einen Mehrwert schaffen können;

J.

in der Erwägung, dass im Kontext des Europäischen Semesters eine stärkere Schwerpunktsetzung auf den Binnenmarkt erforderlich ist, um dessen Wachstums- und Beschäftigungspotenzial besser auszuschöpfen, seine Stärkung in den Mittelpunkt der europäischen Industriepolitik zu stellen, seine positiven Auswirkungen besser zu kommunizieren und sowohl den Bürgern als auch den Unternehmen zu ermöglichen, in vollem Umfang Nutzen aus ihm zu ziehen;

K.

in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, den Energiebinnenmarkt bis 2014 zu vollenden und die „Energieinseln“ bis 2015 in den Energiebinnenmarkt zu integrieren;

L.

in der Erwägung, dass ein vollständig integrierter Energiebinnenmarkt für die allgemeinen Ziele der Union — Energieversorgungssicherheit und Nachhaltigkeit — unverzichtbar und eine entscheidende Voraussetzung für die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie das Wirtschaftswachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist, was auch in der Binnenmarktakte II und in der Strategie Europa 2020 anerkannt wurde;

I.    Aufbau des Aktionsbereichs „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters

1.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Binnenmarkt-Governance durch die Entwicklung von analytischen Werkzeugen zur genaueren Messung der wirtschaftlichen und regulatorischen Leistung des Binnenmarkts im Rahmen des Aktionsbereichs „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters zu verbessern; ist der Ansicht, dass ein solches analytisches Werkzeug wertvolle Erkenntnisse für die länderspezifischen Empfehlungen, den Jahreswachstumsbericht, die Leitlinien des Europäischen Rates für die Mitgliedstaaten und die nationalen Aktionspläne für die Umsetzung der Binnenmarktleitlinien liefern könnte;

2.

unterstreicht, dass die Berichte über den Stand der Integration des Binnenmarkts in den letzten Jahren einen bedeutenden Mehrwert geliefert haben und von Bedeutung gewesen sind, da sie zu den im Jahreswachstumsbericht der Kommission festgelegten allgemeinen Prioritäten sowie zur Festlegung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters beigetragen haben; hält es daher für überaus bedauerlich, dass der Bericht über den Stand der Integration des Binnenmarkts für 2015 entfällt;

3.

bedauert außerdem das Entfallen des Berichts über den Stand der Integration des Binnenmarkts, weil dies zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem sich das Parlament und die Kommission mit der Ausarbeitung spezifischer Indikatoren zur Beurteilung der Binnenmarktintegration und aller möglichen Vorteile einer weiteren gezielten Integration in wichtigen Wachstumsbereichen befasst haben; fordert daher eine Verstärkung der Bemühungen, um eine bessere Umsetzung und Durchsetzung der bereits geltenden Regeln sicherzustellen;

4.

fordert die Kommission auf, die Umstrukturierung des Jahreswachstumsberichts 2015 zu erläutern und zu erklären, weshalb sie im Hinblick auf die wichtigsten Bereiche mit dem größten Wachstumspotenzial keine Beitragsstudie zum Stand der Integration des Binnenmarkts veröffentlicht hat; fordert die Kommission auf, zumindest die zum Binnenmarkt erhobenen Daten zu veröffentlichen, um den diesjährigen Jahreswachstumsbericht zu ergänzen;

5.

fordert die Kommission auf, so früh wie möglich im Jahr 2015 einen Bericht über den Stand der Integration des Binnenmarkts vorzulegen, damit dieser Bericht den Kurs für den Aktionsbereich „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters 2015 vorgeben kann; hebt jedoch hervor, dass der Zeitpunkt der Vorlage des Berichts in Zukunft überprüft werden muss; ist der Auffassung, dass ein solcher Bericht zusammen mit dem Jahreswachstumsbericht veröffentlicht werden sollte, um — auch mit Blick auf die länderspezifischen Empfehlungen — eine maximale Wirkung zu erzielen;

6.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, jedes Jahr einen verbindlichen Bericht vorzulegen, der auf die Überwachung der Funktionsweise des Binnenmarkts im Rahmen des Verfahrens des Europäischen Semesters abzielt und eine Analyse des Stands der Integration des Binnenmarkts in den wichtigsten Bereichen mit dem größten Wachstumspotenzial enthält; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem Jahreswachstumsbericht politische Prioritäten festzulegen, die zu einer Freisetzung des vollen Wachstumspotenzials des Binnenmarkts sowie zu einer Beseitigung noch bestehender Hindernisse für eine weitere Integration beitragen könnten;

7.

weist darauf hin, dass der Jahreswachstumsbericht 2015 ein integrierter Binnenmarkt befürwortet wird, der den Verbrauchern die gleichen Möglichkeiten bietet wie ihre Heimatmärkte, und hebt hervor, dass die Rechte, die den Verbrauchern im Online-Bereich gewährt werden, nicht hinter denen zurückbleiben dürfen, die sie auf herkömmlichen Märkten genießen;

8.

hebt hervor, dass im Jahreswachstumsbericht 2015 darauf verwiesen wird, dass zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa übermäßig belastende Regulierungen, insbesondere für KMU, vermieden werden müssen, der Zugang zu Finanzierungen verbessert werden muss und die Qualität der Investitionen in Forschung und Innovation sichergestellt werden muss;

9.

weist darauf hin, dass die im Jahreswachstumsbericht beschriebene Modernisierung der Verwaltung potenzielle Vorteile bietet und dazu beitragen kann, Bürokratie und Regulierungshürden abzubauen, was den Unternehmen und Bürgern hilft, weil dadurch Wettbewerb, Beschäftigung und Wachstum gesteigert werden;

10.

fordert eine umfassende Überarbeitung des Rahmens für die Binnenmarkt-Governance und die Stärkung der Überwachung und Bewertung der korrekten, rechtzeitigen und wirksamen Umsetzung und Anwendung der Binnenmarktvorschriften; betont, dass der Binnenmarkt als dritter Aktionsbereich des Europäischen Semesters genutzt werden muss, um klare Prioritäten in Bezug auf die Realwirtschaft abzudecken, wobei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in der EU uneingeschränkt zu beachten sind;

11.

fordert die Kommission auf, die für Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze wichtigsten Bereiche uneingeschränkt zu berücksichtigen, die für den Aufbau eines an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepassten Binnenmarkts wesentlich sind und zuvor von der Kommission ermittelt und in der Studie mit dem Titel „The Cost of Non Europe in the Single Market“ (Die Kosten einer nicht vollzogenen europäischen Integration im Bereich des Binnenmarkts) vom September 2014 näher ausgeführt wurden, wozu Dienstleistungen, der digitale Binnenmarkt und insbesondere der elektronische Handel, der gemeinschaftliche Besitzstand im Verbraucherschutz, die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen und der freie Warenverkehr gehören; fordert die Kommission außerdem auf, den Binnenmarkt für Verkehr und Energie zu vollenden;

12.

ist der Ansicht, dass ein integriertes Messsystem festgelegt werden muss, bei dem verschiedene Methoden wie Gesamtindikatoren, systematische Indikatorengruppen und sektorspezifische Instrumente kombiniert werden müssen, um die Leistung des Binnenmarkts zu messen, damit er in das Europäische Semester integriert werden kann; hebt hervor, dass sowohl für die Messung der Vertiefung des Binnenmarkts als auch für das Anstoßen von Impulsen für diese Vertiefung in Schlüsselbereichen ein Leitindikator und ein Ziel für diesen Indikator in Bezug auf die Binnenmarktintegration in Erwägung gezogen werden sollten;

13.

fordert die Kommission auf, eine Methode für quantitative Ziele für den Bürokratieabbau auf europäischer Ebene einzuführen; weist auf die positiven Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten mit der Vorgabe von Nettozielen für den Bürokratieabbau hin, durch die die mit der Befolgung von Vorschriften verbundenen Kosten gesenkt werden sollen; fordert, diese Methode bei der neuen Initiative der Kommission zum Bürokratieabbau zu berücksichtigen;

14.

weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt innerhalb des Europäischen Semesters weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Veröffentlichung angemessener Einzelheiten zu dem verwendeten Verfahren und den eingesetzten Daten zu fördern und so die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der erzielten Ergebnisse sicherzustellen, die relevanten Verknüpfungen zu Ex-post-Beurteilungen herzustellen und auf Lücken in den für die Durchführung der Beurteilungen benötigten Daten hinzuweisen;

15.

fordert erneut, dass das Europäische Parlament angemessen in die Verfahren des Zyklus der wirtschaftspolitischen Steuerung eingebunden wird, indem vorgegeben wird, dass das Parlament und der Rat weitere Maßnahmen für eine wirksamere Governance für den Binnenmarkt verabschieden, insbesondere Maßnahmen in Bereichen, in denen der Regelungsrahmen der Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV festgelegt wurde;

16.

bedauert, dass die länderspezifischen Empfehlungen nicht ausreichend auf die Ziele der Strategie Europa 2020 abgestimmt wurden; fordert daher entschiedenere Bemühungen zur Lenkung und Abstimmung politischer Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene sowie die Fortsetzung der konkreten und für die Stärkung des Binnenmarktes und die Ausschöpfung seines Potenzials erforderlichen Maßnahmen, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und insbesondere für junge Menschen Arbeitsplätze zu schaffen;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Eigenverantwortung der Parlamente der Mitgliedstaaten in Bezug auf die länderspezifischen Empfehlungen gestärkt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit vorzusehen, dass die Kommission die länderspezifischen Empfehlungen in den einzelstaatlichen Parlamenten vorstellt, bevor sie vom Rat angenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, sich stärker für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu engagieren und die EU-Ziele rigoros in ihre eigenen Ziele auf nationaler Ebene umzusetzen; ist daher der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten jährlich umfassend über die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen für Bereiche des Binnenmarkts Bericht erstatten sollten; fordert darüber hinaus die Kommission erneut auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über die Maßnahmen zur weiteren Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und über die bisher erzielten Fortschritte zu berichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments die Gründe für erhebliche Abweichungen hinsichtlich der länderspezifischen Empfehlungen darzulegen;

18.

begrüßt, dass in den länderspezifischen Empfehlungen für 2014 die Bedeutung der Beseitigung ungerechtfertigter Einschränkungen und Eintrittsbarrieren in den Schlüsselsektoren, etwa dem Einzelhandel, dem elektronischen Handel und den Unternehmensdienstleistungen, betont wird; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlungen möglichst weitgehend zu beachten und der Beseitigung der Hindernisse, die das Wachstum des Binnenmarkts hemmen, höchste Priorität einzuräumen;

19.

spricht sich dafür aus, dass die Ergebnisse des Berichts über den Stand der Integration des Binnenmarkts durchgehender und konsequenter in die kommenden länderspezifischen Empfehlungen im Zyklus des Europäischen Semesters einfließen als bisher;

20.

bedauert, dass die Kommission bisher noch nicht in Erwägung gezogen hat, die Förderung des Binnenmarktes zu einer Priorität im Rahmen des Europäischen Semesters zu machen; fordert die Kommission auf, die Binnenmarkt-Governance, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, zu einem integralen Bestandteil aller nachfolgenden Phasen des Europäischen Semesters zu machen; weist die Kommission erneut darauf hin, dass ein wirklicher Binnenmarkt in diesen Bereichen das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU deutlich fördern würde; fordert dazu auf, die Gelegenheit zu nutzen, die dieser neue Rahmens bietet, und die Kernbereiche für Wachstum und die in den Binnenmarktakten I und II enthaltenen Maßnahmen soweit wie möglich zu entwickeln, und macht dabei darauf aufmerksam, dass den Bedenken und Erwartungen der Bürger Rechnung getragen werden muss;

21.

hebt hervor, dass die Umsetzung und Ausarbeitung von politischen Maßnahmen durch die EU, die Mitgliedstaaten, die Regionen, die Kommunen, die Sozialpartner und die interessierten Akteure auf einem integrierten Konzept beruhen muss, damit die soziale Marktwirtschaft vorangebracht wird;

22.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, im Zeitraum 2007-2013 eine vollständige Ausschöpfung der EU-Fonds sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen die Gelegenheit haben, ihre politischen Strategien und Investitionen im Zeitraum 2014–2020 auf Sektoren auszurichten, in denen mehr Wachstum und Arbeitsplätze — insbesondere für junge Menschen — geschaffen werden, wie zum Beispiel in den Bereichen digitaler Binnenmarkt, Energie, Dienstleistungen und grüne Wirtschaft, und dass sie tatsächliche und qualitätsorientierte Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation tätigen müssen, um allen Bürgern einen Zugang zur Netzwerkinfrastruktur zu ermöglichen;

II.    Das unausgeschöpfte Potenzial des Binnenmarkts in wesentlichen Wachstumsbereichen

23.

weist darauf hin, dass der Binnenmarkt eine zentrale Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung ist und eine unverzichtbare Rolle spielt, wenn es darum geht, die Ziele der Strategie Europa 2020 in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen; stellt jedoch fest, dass das entsprechende Potenzial in vielerlei Hinsicht noch nicht ausgeschöpft wird;

24.

weist erneut auf die drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 hin:

die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft;

die Förderung einer ressourcenschonenden, umweltfreundlicheren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft;

die Förderung einer Wirtschaft mit hohem Beschäftigungsgrad, die es erlaubt, ein hohes Maß an sozialer und territorialer Kohäsion zu erreichen;

25.

begrüßt den neuen Ansatz der Kommission im Jahreswachstumsbericht für 2015, der eine koordinierte Ankurbelung der Investitionen in der EU vorsieht, um die Binnennachfrage zu steigern und eine wettbewerbsfähigere Wirtschaft zu fördern; ist der Überzeugung, dass Investitionen zur Förderung der digitalen Wirtschaft und zur Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorrang eingeräumt werden sollte, um ein möglichst ehrgeiziges Ziel zu verfolgen;

26.

ist zutiefst besorgt über den Rückgang der privaten Investitionen in Europa und das mangelnde Vertrauen der privaten Investoren, das eine Zurückhaltung bei Investitionen bewirkt, insbesondere infolge fehlender Strukturreformen, einer ausbleibenden wachstumsfreundlichen EU-Strategie sowie der fortbestehenden Wachstumshindernisse auf dem Binnenmarkt in Bereichen wie dem elektronischen Handel; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Investitionsplan aktiv zu unterstützen und zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen beizutragen, indem sie die aus dem EU-Haushalt und von der EIB bereitgestellten Mittel ergänzen, um eine Orientierung und Anregung für Investitionen des Privatsektors zu bieten;

27.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen und alle relevanten Interessenträger auf, sich bei der Konzeption und Ausarbeitung von Investitionsstrategien auf die Realwirtschaft zu konzentrieren, wodurch private Investitionen angezogen werden sollen; fordert ferner dazu auf, in die Aus- und Weiterbildung von Einzelpersonen und Unternehmen zur Anpassung an das digitale Zeitalter zu investieren, und auch in die neuesten Technologien im Energiesektor, da dies eine Hebelwirkung erzeugt, ein globales digitales Netzwerk sicherstellt, Bildung und hochwertige Forschung und Innovation fördert und zu soliden Fortschritten bei der Vollendung des Binnenmarkts im Verkehrssektor führt, wodurch der EU ermöglicht wird, auf gleichberechtigter Grundlage mit den großen Weltmächten zu konkurrieren;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Regulierungsrahmen für KMU zu verbessern, da diese ein großes Potenzial zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bergen; fordert dazu auf, die Möglichkeiten des COSME-Programms voll auszuschöpfen und dabei nicht nur das Unternehmertum in Europa zu fördern, sondern auch den Zugang von KMU zu Finanzierungen und zu den Märkten in der EU und in der ganzen Welt;

29.

betont die Notwendigkeit, die Investitionen mit Innovationen und Unternehmergeist zu verbinden und so die Chancen der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft zu maximieren und eine intelligente europäische Industriepolitik zu entwickeln; betont, dass KMU, die die größten Schwierigkeiten beim Zugang zu Investitionen haben, bei diesen Investitionen in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen, und dass sie mit konkreten Maßnahmen einhergehen müssen, mit denen Unternehmensneugründungen sowie soziales Unternehmertum und Innovationen als Quelle zukünftiger Arbeitsplätze für junge Menschen unterstützt werden;

30.

hebt die Notwendigkeit hervor, den Unternehmergeist in Europa mit konkreten Maßnahmen wiederzubeleben, was bedeutet, KMU, und insbesondere denjenigen in Schlüsselsektoren, leichten Zugang zu Darlehen zu ermöglichen; fordert ferner, dass Formen der Finanzierung gefördert werden, die eine Alternative zu Bankkrediten darstellen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Volkswirtschaften entschlossener auf Innovationen und Wachstum auszurichten, da dies die EU auf die Anforderungen und den Bedarf der Zukunft im digitalen Zeitalter vorbereitet; weist darauf hin, dass dies auch die Unternehmen in der EU, insbesondere durch die uneingeschränkte Einbindung der IKT, innovativer macht und ihre Reaktionsfähigkeit auf dem Weltmarkt stärkt;

Digitaler Binnenmarkt

32.

ist der Ansicht, dass, wie im Jahreswachstumsbericht 2015 festgestellt wird, bei der Schaffung des digitalen Binnenmarkts unbedingt Fortschritte erzielt werden müssen, um das Wachstum anzuregen, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die europäische Wirtschaft weltweit wettbewerbsfähig zu halten und sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern Nutzen zu bringen; fordert daher die Kommission auf, einen ambitionierten europäischen Aktionsplan für elektronische Behördendienste für den Zeitraum 2016-2020 auszuarbeiten, und so die Ziele der Strategie Europa 2020 weiterzuverfolgen;

33.

verweist auf die Bedeutung von Investitionen, unter anderem in Breitbandnetze, bei der Verwirklichung der prioritären Ziele in den Schlüsselbereichen des digitalen Markts hin; spricht sich dafür aus, einen erheblichen Teil des künftigen 315 Mrd. EUR umfassenden Investitionsplans für gezielte und strategische Investitionen in den digitalen Sektor vorzumerken; weist ferner darauf hin, dass die Verknüpfung von Aspekten wie einer hohen Internetdurchdringung und guten IKT-Kenntnissen von Bevölkerung und Unternehmen ein wesentlicher Faktor bei der Vollendung eines wirklichen digitalen Binnenmarktes ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Investitionen in die Infrastruktur der digitalen Netze und der Schulung ihrer Unternehmen und Bürger im digitalen Bereich Priorität einzuräumen;

34.

ist der Auffassung, dass Zersplitterung und mangelnde Rechtssicherheit auf diesem Gebiet die größten Probleme sind und dass auch die uneinheitliche Durchsetzung von bestehenden EU-Vorschriften in den Mitgliedstaaten angegangen werden muss;

35.

stellt fest, dass die Vollendung des digitalen Binnenmarkts im Zeitraum bis 2020 zu einem zusätzlichen BIP-Wachstum von 0,4 % (520 Mrd. in Preisen von 2014) führen könnte und sich die Beschäftigungseffekte den Angaben in der Studie „The Cost of Non-Europe in the Single Market“ (Die Kosten des Nicht-Europa mit Blick auf den Binnenmarkt) zufolge bei 0,1 % bewegen könnten, was über 223 000 neuen Arbeitsplätzen bis 2020 entspräche; vertritt die Überzeugung, dass die Beseitigung von Hindernissen für den elektronischen Handel, Investitionen in Breitbandinfrastruktur und der Einsatz neuer Technologien wie 4G und 5G für die Entwicklung digitaler Lösungen entscheidend sind, da diese auf schnelle und effektive Verbindungen angewiesen sind; sieht die Annahme des allgemeinen Rahmens für den Datenschutz in der EU und der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit als wesentlich für die Vollendung des digitalen Binnenmarktes bis 2015 an; fordert Investitionen, um Ungleichheiten beim Zugang zu Breitband- und 4G-Netzen ein Ende zu setzen;

36.

betont die Korrelation zwischen hohen Verkaufszahlen im Online-Handel und der Zunahme des BIP pro Kopf, und fordert deshalb nachdrücklich Fortschritte bei der Erreichung eines wirklichen grenzüberschreitenden elektronischen Handels und beim Cloud-Computing; betont, dass es unerlässlich ist, die Zersplitterung in 28 digitale Märkten zu beenden, den allgemeinen Zugang zum Internet sicherzustellen und die Netzsicherheit und das Vertrauen der Verbraucher zu Ecksteinen des digitalen Binnenmarktes zu machen, da es ohne Vertrauen keinen Online-Markt geben kann;

37.

hebt hervor, dass laut dem Bericht „Kosten des Nicht-Europa“ mit Fortschritten in der elektronischen Verwaltung Einsparungen in Höhe von 100 Mrd. EUR jährlich erzielt werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zu konzentrieren und zu verstärken, damit die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen Verwaltungsgänge zunehmend auf elektronischem Weg erledigen können, wenn sie von ihren Rechten im Binnenmarkt, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene, Gebrauch machen;

38.

betont, dass die Vorschriften für den EU-Binnenmarkt für das digitale Zeitalter praktikabel sein müssen, was die Umsetzung von Binnenmarktvorschriften für Online-Zahlungen und die Entwicklung europaweiter sicherer elektronsicher Lösungen (z. B. elektronische Rechnungsstellung und digitale Unterschrift), eine Reform der Rechte des geistigen Eigentums und gegebenenfalls eine Klärung der MwSt.-Pflichten umfasst, um Vertrauen in den elektronischen Handel zu schaffen, die Qualität der den europäischen Verbrauchern über ihre Rechte zur Verfügung gestellten Informationen zu verbessern und die Verbraucher bei Online-Käufen in demselben Maße zu schützen, wie sie es von ihren herkömmlichen Geschäften her gewohnt sind;

39.

hebt hervor, dass die Überprüfung des jüngsten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung eine gute Gelegenheit ist, um die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu aufzufordern, sich stärker für den digitalen Binnenmarkt einzusetzen, der nicht nur mehr Wachstum und Beschäftigung, vor allem im KMU-Sektor und bei jungen Menschen, bedeutet, sondern auch für eine zukunftsorientierte und moderne Europäische Union steht;

40.

ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten stärker um die Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen bemühen müssen, die mehr und besser zugängliche digitale Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen anbieten sollten, wodurch sie Kosten senken und effizienter arbeiten, die grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtern und die Interoperabilität der öffentlichen Verwaltungen verbessern könnten;

41.

weist darauf hin, wie wichtig die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste sind, um das Volumen und die Qualität der elektronischen Transaktionen im Hinblick auf das Wachstum zu erhöhen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verordnung über elektronische Transaktionen im Binnenmarkt bis spätestens 1. Juli 2016 umzusetzen;

42.

ist der Auffassung, dass die Verbesserung der digitalen Kompetenzen in der Union eine absolute Priorität darstellt;

Freier Warenverkehr

43.

ist der Ansicht, dass der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen in Bezug auf Effizienz, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen noch immer ein nicht ausgeschöpftes Potenzial für Unternehmen und Bürger birgt;

44.

bekräftigt seine Unterstützung für umfassende Handels- und Investitionsabkommen, die die Schaffung von Arbeitsplätzen für europäische Arbeitnehmer fördern und damit vereinbar sind, europäischen Verbrauchern direkt zugutekommen und neue Geschäftsmöglichkeiten für EU-Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die die Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutzstandards der EU achten, eröffnen würden, als wesentliches Element für die Schaffung neuer Wachstumsmöglichkeiten; vertritt die Ansicht, dass das Europäische Parlament eng in die Verhandlungen über den Besitzstand des Binnenmarktes eingebunden werden und die Rolle des Parlaments als Teil der Rechtsetzungsinstanzen bei der Änderung bestehender Rechtsvorschriften und der Einführung neuer Rechtsvorschriften uneingeschränkt geachtet werden muss;

45.

fordert von den Mitgliedstaaten die Stärkung der Wertschöpfungskette in der grenzüberschreitenden Produktion als wesentliches Element zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Abbau von Handelshemmnissen, die in Sektoren bestehen, die verhältnismäßig umfangreich sind, in denen aber aufgrund mangelnder Integration nicht der größtmögliche Nutzen aus dem Binnenmarkt erzielt wird;

46.

fordert eine verstärkte Beobachtung der Hindernisse im Binnenmarkt für Waren;

Dienstleistungen

47.

betont, dass spezifische politische Maßnahmen in die Strategie Europa 2020 aufgenommen werden sollten, die darauf abzielen, Hindernisse in den Bereichen des Dienstleistungssektors, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, und beispielsweise im Bereich Finanzdienstleistungen zu beseitigen, und der Vertiefung des Binnenmarkts ausdrücklich mehr Aufmerksamkeit zu widmen;

48.

betont, dass im Dienstleistungssektor noch beträchtliches nicht ausgeschöpftes Wachstumspotenzial besteht, wie durch die Schätzungen in dem Bericht „The Cost of Non-Europe in the Single Market“ (Die Kosten des Nicht-Europa im Hinblick auf den Binnenmarkt) deutlich wird, in dem von potenziellen Gewinnen zwischen 337 Mrd. EUR und 637 Mrd. EUR die Rede ist;

49.

vertritt die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass der Dienstleistungssektor einer der Bereiche mit dem größten Wachstumspotenzial in der EU ist, die Maßnahmen zur Steigerung des Wettbewerbs in dem Sektor, einschließlich des Einzelhandels, gestärkt und die Rechtsvorschriften für Unternehmen, insbesondere für KMU, vereinfacht werden müssen; hebt hervor, wie wichtig es ist, den universalen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen für alle Verbraucher, Familien und Unternehmen sicherzustellen;

50.

ist der Auffassung, dass der Verbraucherschutz, die Auswahl für Verbraucher und der Wettbewerb im Bereich Finanzdienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse von Verbrauchern, einschließlich der schutzbedürftigsten Verbraucher, gestärkt werden sollten; ist der Auffassung, dass angesichts der beträchtlichen Verwirrung, die in Bezug auf Finanzprodukte entstehen kann, und der Probleme, die dies einzelnen Verbrauchern und dem Binnenmarkt verursachen kann, die Finanzkompetenz von Verbrauchern gesteigert werden sollte;

51.

bekräftigt erneut, dass stärkere Bemühungen zur Bekämpfung von Betrug und Steuerumgehung und -hinterziehung benötigt werden, und fordert daher, dass in der EU sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor größeres Gewicht auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich gelegt wird; hebt hervor, dass dem Bericht „Kosten des Nicht-Europa“ zufolge mit Maßnahmen wie der Standardisierung von elektronischen Rechnungen und der Abstimmung der grenzüberschreitenden Steuersysteme aufeinander jährlich 9 Mrd. EUR eingespart werden könnten; begrüßt die Ankündigung des Präsidenten der Kommission, einen automatischen Informationsaustausch über Steuerentscheidungen in den Mitgliedstaaten einzuführen; hebt hervor, dass die Steuerkoordinierung gestärkt und verbessert werden muss, sodass unlauterer Wettbewerb und Marktverzerrungen verhindert werden und die Chancengleichheit im Binnenmarkt sicherstellt wird;

52.

begrüßt es, dass die Kommission im JWB 2015 wie folgt ausgeführt hat: „Steuerhinterziehung und Steuerumgehung müssen bekämpft werden, um Gerechtigkeit herzustellen und den Mitgliedstaaten die Steuereinnahmen zu sichern, auf die sie Anspruch haben“;

53.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Gesamtniveau und die Qualität der Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöht werden sollten, um Innovationen anzuregen, und weist auf die Unterschiede bezüglich der Höhe der Investitionen zwischen den Mitgliedstaaten hin; erinnert die Kommission daran, dass ein wirklicher Binnenmarkt für Wissen, Forschung und Innovation geschaffen werden muss und dass der Europäische Forschungsraum vollendet werden muss; hebt hervor, dass derzeit 85 % der für Innovationen bestimmten Mittel ausschließlich national verwendet werden, ohne dass eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit stattfindet, sodass der Mehrwert auf europäischer Ebene nicht vollständig ausgeschöpft werden kann;

Öffentliche Aufträge und Konzessionen

54.

begrüßt es, dass die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Konzessionsvergabe 2014 verabschiedet wurden, wodurch das öffentliche Beschaffungswesen in der Europäischen Union modernisiert und die Tragfähigkeit öffentlicher Verträge gefördert wurde; unterstreicht, dass die Richtlinie über die Konzessionsvergabe einen Mehrwert gebracht hat, insbesondere in Bezug auf die Vereinfachung der Verfahren, die Erhöhung ihrer Transparenz und zusätzliche Gelegenheiten für KMU, wodurch es möglich wird, die Probleme in diesen Verträgen zu bewältigen, Rechtssicherheit, Flexibilität und Transparenz zu gewährleisten und die Entwicklung von wirtschaftsrelevanten Infrastrukturen und hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen zu fördern;

55.

weist darauf hin, dass für eine Verbesserung der Qualität, der Wirksamkeit und der Transparenz der Investitionen und öffentlichen Ausgaben eine uneingeschränkte und zügige Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Konzessionen erforderlich ist;

56.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ordnungsgemäß und rechtzeitig umzusetzen; betont die Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge und den Wert von Innovationspartnerschaften als wesentlichen Motor für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum insbesondere für KMU, die mit konkreten Maßnahmen unterstützt werden müssen, die den Wettbewerb und Innovationen fördern;

Gemeinschaftlicher Besitzstand im Verbraucherschutz

57.

bedauert, dass die bruchstückhafte Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz durch die Mitgliedstaaten zu Unterschieden beim Schutz der Verbraucher und bei Strenge und Zeitpunkt der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen führt; ist der Ansicht, dass dadurch die Konsistenz und Kohärenz der Rechtsvorschriften in denselben Sektoren oder zwischen verschiedenen Verkaufskanälen beeinträchtigt wird;

58.

fordert die Kommission auf, für die zügige Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften wie der Verbraucherschutzrichtlinie, dem alternativen Verfahren zur Streitbeilegung und der Online-Streitbeilegung zu sorgen und gleichzeitig die Verringerung des Verwaltungsaufwands sicherzustellen; fordert, dass Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Verkäufern angemessener Schutz im Einklang mit ihrem herkömmlichen Markt gewährt und der Datenschutz im digitalen Zeitalter verbessert wird, da der dazu beitragen wird, das Vertrauen der Verbraucher bei Onlinekäufen zu erhöhen; verweist auf die Bedeutung eines wirksamen Schutzes der Verbraucherrechte im Online-Bereich und die Notwendigkeit, für eventuelle Streitigkeiten erschwingliche und effektive Rechtsbehelfe bereitzustellen;

59.

verlangt, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den nachhaltigen Konsum zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Nutzungsdauer von Erzeugnissen, und Praktiken zu bekämpfen, die darauf ausgerichtet sind, diese Nutzungsdauer absichtlich zu verringern; hofft in dieser Hinsicht, dass die Kommission einen kohärenten Aktionsplan erstellen wird;

60.

betont, dass die Richtlinie über Verbraucherrechte ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen bei Online-Transaktionen war und heute das wichtigste Instrument des Verbraucherschutzes bei Online-Diensten darstellt;

61.

weist darauf hin, dass weitere Vorteile durch die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes erzielt werden können, beispielsweise durch die Einführung des Online-Streitbeilegungssystems für Verbraucherrechtsstreitigkeiten, das zu Einsparungen von etwa 22 Mrd. EUR führen könnte;

Energie

62.

fordert die Kommission auf, einen funktionierenden Energiebinnenmarkt mit einem diskriminierungsfreien Marktzugang und einem hohen Verbraucherschutzniveau sowie angemessenen Verbundkapazitäten und Systemen sicherzustellen;

63.

bekräftigt, dass die Energieversorgungssicherheit in Europa durch Diversifizierung der Energiequellen und -versorgungswege erhöht werden muss, und betont, dass der Vollendung des Energiebinnenmarktes Priorität eingeräumt und die Isolation von Energieinseln in der Europäischen Union beendet werden muss;

64.

ist der Ansicht, dass es zum Voranbringen der Vollendung des Binnenmarktes, der Integration von erneuerbaren Energiequellen und der Versorgungssicherheit erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich ein Mindestziel von 10 % in Bezug auf die Verbundkapazität beim Strom erreichen, und dass sie diese idealerweise auf 30 % erhöhen sollten;

65.

vertritt die Auffassung, dass die Liberalisierung des Gas- und Strommarktes für die Stärkung der Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, und fordert die Kommission auf, die Verbraucher in den Mittelpunkt ihrer Politik des EU-Energiebinnenmarktes zu stellen;

III.    Instrumente für die Bewertung der Instrumente für Integration und Steuerung des Binnenmarkts

66.

stellt fest, dass der Binnenmarktanzeiger als bewährtes Verfahren für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung der Binnenmarkt-Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten gelten kann, da er Verbesserungen und Aufholprozesse der einzelnen Länder auslösen kann; hebt jedoch hervor, dass dieser Binnenmarktanzeiger keine Instrumente für die qualitative Bewertung bereitstellt; betont, wie wichtig es ist, dass der Dialog mit und zwischen den Mitgliedstaaten verbessert wird, damit die Schwierigkeiten ermittelt und angegangen werden können, mit denen sie bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt konfrontiert sind; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin bei der Umsetzung komplexer Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt besser zu unterstützen;

67.

ist der Ansicht, dass in Bezug auf die regulatorische Leistung des Binnenmarkts ein Gesamtindikator zur Messung der Binnenmarktlücke, d. h. der zusätzlichen Belastung von Bürgern und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten aufgrund des Mangels an Regeln für den Binnenmarkt, entwickelt werden könnte; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein solcher Anzeiger die Erarbeitung von Schlussfolgerungen erleichtern sollte, die zu Empfehlungen für politische Maßnahmen für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten führen könnten;

68.

berücksichtigt den Anzeiger zur Digitalen Agenda als ein wichtiges Instrument zur Bewertung des Fortschritts der Mitgliedstaaten in diesem Bereich; vertritt die Auffassung, dass der Gesamtindex zur Messung der Binnenmarktlücke diesen Anzeiger umfassen sollte;

69.

fordert die Kommission auf, darüber nachzudenken, in ihre Vorschläge für Rechtsinstrumente im Bereich des Binnenmarktes eine Verpflichtung zur Durchführung einer systematischen Überprüfung der Umsetzung, Einhaltung, Wirksamkeit und Zweckdienlichkeit der Rechtsinstrumente aufzunehmen, einschließlich einer Methode und Kriterien für eine solche Überprüfung; ist der Auffassung, dass mit einer solchen Methode und solchen Kriterien besser bewertet werden könnte, ob die Rechtsinstrumente ordnungsgemäß umgesetzt, durchgeführt und durchgesetzt werden, und auch, ob und inwieweit sie zur Verwirklichung der Ziele, die mit ihnen verfolgt werden, beitragen, und wie zweckdienlich sie sind;

70.

unterstützt die Schaffung eines nachhaltigen Binnenmarkts auf der Grundlage der Entwicklung einer inklusiven, ressourceneffizienten, wissensbasierten Wirtschaft, einschließlich Maßnahmen, um alle Innovationen in nachhaltige Technologien zu fördern, ein Gleichgewicht zwischen Verbraucher- und Unternehmensinteressen herzustellen und Verbesserungen in Bezug auf einen informellen Problemlösungsmechanismus für den Binnenmarkt wie SOLVIT vorzunehmen und gleichzeitig den Bekanntheitsgrad von einzigen Anlaufstellen in der Öffentlichkeit zu erhöhen, um ihr Bewusstsein für die verfügbaren Möglichkeiten zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt zu verbessern;

71.

verweist auf die ständige Zunahme der Nutzung der Portale „Ihr Europa“ und „Ihr Europa — Beratung“, über die für jeden, der in EU-Mitgliedstaaten lebt, arbeitet, studiert und sich zwischen ihnen bewegt, die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden sollten;

72.

begrüßt es, dass das durchschnittliche Umsetzungsdefizit in den Mitgliedstaaten unter die vom Europäischen Rat vereinbarte 1 %-Grenze gefallen ist und jetzt bei 0,6 % liegt, dem besten Ergebnis, das seit der Einrichtung des Binnenmarktindikators registriert wurde; hebt hervor, dass das Null-Toleranz-Prinzip bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts für die Mitgliedstaaten und die EU ein Grundsatz sein sollte;

73.

stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften für die Vollendung des Binnenmarkts entscheidend ist; fordert die Kommission daher auf, alle ihre Befugnisse zur Verwirklichung dieses Ziels entschieden einzusetzen, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Durchsetzung des Binnenmarktrechts und zur Überwachung der Durchsetzung unter anderem durch regelmäßige Überprüfungsaktionen zu verstärken, und kontinuierlich über Probleme bei der Umsetzung nachzudenken sowie sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften wirksamer werden und Ex-post-Beurteilungen in größerem Umfang und effektiver eingesetzt werden; fordert dazu auf, die Wirksamkeit der Verbraucherrechte im digitalen Umfeld stärker zu überwachen, insbesondere angesichts der Geschwindigkeit, mit der sich Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften im digitalen Bereich verbreiten können;

74.

weist jedoch darauf hin, dass im Prozess der Vertragsverletzungsverfahren zahlreiche Einschränkungen hinsichtlich des schnellen Reagierens auf und der schnellen Behebung von Mängeln bei der Umsetzung und Anwendung von Binnenmarktbestimmungen zutage getreten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, effektiver mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um solche Fälle zügiger zu lösen;

75.

stellt fest, dass eine nicht erfolgte Umsetzung auf Komplexität im ersten Entwurf zurückgehen kann; betont daher, dass sowohl beim Primär- als auch beim Sekundärrecht von Anfang an bessere Grundsätze der Rechtsetzung verfolgt und ordnungsgemäße Anhörungen, Folgenabschätzungen und Überprüfungen nach der Umsetzung angewandt werden müssen;

76.

dringt ferner darauf, dass alles unternommen wird, um Vertragsverletzungsverfahren bei Verstößen gegen EU-Recht im Bereich des Binnenmarkts effektiver anzuwenden, und dass die Mitgliedstaaten und der Europäische Rat die Weiterentwicklung der Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen zukünftiger Überprüfungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fortsetzen; vertritt jedoch die Ansicht, dass Vertragsverletzungsverfahren stets der letzte Ausweg sein müssen und erst nach mehreren Versuchen der Koordinierung und Berichtigung eingeleitet werden sollten;

o

o o

77.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0054.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0130.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0038.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/109


P8_TA(2015)0070

Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (2015/2564(RSP))

(2016/C 316/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf Artikel 7, 8, 47, 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die von Europol für 2014 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (iOCTA),

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes über das Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss,

unter Hinweis auf die im Februar 2011 verabschiedete EU-Agenda für die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (COM(2008)0055),

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016, insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien für Systeme zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren,

unter Hinweis auf seine Plenardebatte vom 12. Februar 2015 über den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen das im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegte Recht des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind;

B.

in der Erwägung, dass das Wohl des Kindes bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der EU-Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss;

C.

in der Erwägung, dass schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Abbildung des Missbrauchs von Kindern durch ein umfassendes Konzept zu begegnen ist, das die Untersuchung von Straftaten, die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst;

D.

in der Erwägung, dass Kinder durch das Internet spezifischen Risiken ausgesetzt werden können, da sie Zugang zu Darstellungen von sexueller Ausbeutung von Kindern erhalten können oder Darstellungen von sexueller Ausbeutung von Kindern, dem Austausch von Darstellungen von Gewalt oder Tätern im Internet ausgesetzt sein können oder sie Einschüchterung, Schikanen oder Kontaktaufnahmen zu Missbrauchszwecken erfahren können; in der Erwägung, dass Kinder diesen Gefahren durch die verbreitete Nutzung mobiler Kommunikationstechnik und des Internets und durch den Zugriff darauf noch stärker ausgesetzt sind;

E.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Kindesmissbrauch im Internet in eine umfassendere Strategie eingebettet werden sollte, die das gesamte Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der Ausbeutung von Kindern angeht, das nach wie vor hauptsächlich Offline-Verbrechen betrifft, die von kriminellen Netzen oder Einzeltätern begangen werden, die sich bewusst außerhalb des Internetbereichs bewegen;

F.

in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung im Online-Umfeld unter anderem dergestalt stattfindet, dass junge Menschen überredet oder gezwungen werden, eindeutig sexuelle Bilder von sich zu verschicken oder zu posten, sich via Webcam oder Smartphone an sexuellen Handlungen zu beteiligen oder schriftlich oder online sexualisierte Gespräche zu führen, was bedeutet, dass die Misshandelnden und die Täter im Internet damit drohen können, Freunden oder Verwandten des jungen Menschen Bilder, Videos oder Kopien der Gespräche zu schicken, wenn sie sich nicht weiter an den sexuellen Handlungen beteiligen; in der Erwägung, dass Bilder und/oder Videos noch lange nach Beendigung des sexuellen Missbrauchs zirkulieren und offen im Internet zur freien Verfügung stehen können, wodurch die ständige Gefahr besteht, dass die Opfer erneut missbraucht und stigmatisiert werden;

G.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um illegalen Inhalten im Internet entgegenzuwirken, nicht immer effektiv genug waren;

H.

in der Erwägung, dass bei den Untersuchungsmitteln, die denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die für die Ermittlung und Strafverfolgung im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zuständig sind, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten unter anderem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die Art und die Schwere der zu untersuchenden Straftaten berücksichtigt werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass der Schutz von Minderjährigen in der digitalen Welt auch in Angriff genommen werden muss, indem die Industrie Initiativen ergreift, um ihrer gemeinsamen Verantwortung nachzukommen, und dass der Schutz von Minderjährigen in der digitalen Welt auch über die Erziehung und Schulung von Kindern, Eltern und Lehrern stattfinden muss, damit Minderjährige davon abgehalten werden, auf illegale Inhalte zuzugreifen;

J.

in der Erwägung, dass das Problem der Ausbeutung von Kindern und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet aufgrund seiner internationalen Dimension — es betrifft Hunderte von Ländern sowie ihre Gerichtsbarkeiten und Strafverfolgungsbehörden — ein internationales Problem ist, das auf internationaler Ebene gelöst werden muss; in der Erwägung, dass auf die besorgniserregende Praxis von Menschenhändlern hingewiesen werden muss, die Kinder ohne rechtlichen Status, die für die Behörden „unsichtbar“ sind, für sexuellen Missbrauch im Internet ausnutzen;

K.

in der Erwägung, dass den Strafverfolgungsbehörden Delikte in den meisten Bereichen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgrund der Art der Straftat und des Alters der Opfer zu selten angezeigt werden, sehr viel seltener als bei anderen Formen der Kriminalität; in der Erwägung, dass sich daher das Ausmaß des Problems nicht korrekt anhand der verfügbaren Daten zur Anzahl der begangenen Straftaten darstellen lässt; in der Erwägung, dass nach Informationen nichtstaatlicher Organisationen über Internetseiten, die Darstellungen von Kindesmissbrauch enthalten, mehr als 80 % der Opfer jünger als zehn Jahre sind; in der Erwägung, dass Daten des internationalen Verbands der Internet-Meldestellen (Association of Internet Hotlines — INHOPE) zufolge immer mehr Kleinkinder Opfer von sexuellem Missbrauch werden und extreme und sadistische Formen des Missbrauchs zunehmen;

L.

in der Erwägung, dass viele Täter auf das Darknet zurückgreifen, wo sie anonyme Gemeinschaften eingerichtet haben und versteckte Foren, Website-Dienste, soziale Netzwerke und Datenspeicher nutzen, die für Darstellungen von Kindesmissbrauch bestimmt sind, und dadurch die sexuelle Ausbeutung von Kindern ermöglicht und erleichtert wird, die praktisch nicht mehr zurückzuverfolgen ist;

M.

in der Erwägung, dass sich viele Straftäter defensiver Maßnahmen wie etwa Verschlüsselungen und anderer Mittel bedienen, um ihre Handlungen abzusichern, wodurch die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden erheblich erschwert wird;

N.

in der Erwägung, dass nach Angaben nichtstaatlicher Organisationen im Jahr 2012 lediglich 8 große Anbieter hinter 513 kommerziellen Marken für den Vertrieb von Darstellungen von Kindesmissbrauch standen und dass die 10 am weitesten verbreiteten Marken, die 2012 festgestellt wurden, alle in Zusammenhang mit einem großen Anbieter standen;

O.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie bis zum 18. Dezember 2013 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, und in der Erwägung, dass die Richtlinie bisher erst von weniger als der Hälfte der Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde;

1.

betont nachdrücklich, dass es zu den wichtigsten Zielen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gehört, für den Schutz von Kindern sowie für ein sicheres Umfeld für ihre Entwicklung zu sorgen;

2.

betont mit größtem Nachdruck, dass die Rechte von Kindern im Internet gewahrt und sie geschützt werden müssen und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit rechtswidrige Inhalte umgehend aus dem Netz genommen und den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, und dass ausreichende Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen müssen, um Ermittlungen anzustrengen und die Straftäter zu verfolgen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die persönlichen Daten von Kindern im Internet angemessen geschützt werden müssen und dass Kinder in einfacher und kindgerechter Weise über die Risiken und Folgen der Verwendung ihrer persönlichen Daten im Internet aufgeklärt werden müssen; betont, dass mit der Datenschutzreform bedeutende Änderungen eingeführt werden, durch die die Rechte von Kindern im Internet weitergehend geschützt werden;

4.

betont, dass ein umfassendes und koordiniertes Konzept auf EU-Ebene erforderlich ist, damit die Politikgestaltung und die daraus resultierenden Maßnahmen kohärent sind und die Bereiche Kriminalitätsbekämpfung sowie Grundrechte, Privatsphäre, Datenschutz, Cybersicherheit, Verbraucherschutz und E-Commerce umfassen;

5.

vertritt die Auffassung, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontaktaufnahme im Internet zu Missbrauchszwecken zu bekämpfen, und dass die Kommission und die nationalen Regierungen, die Zivilgesellschaft, Unternehmen im Bereich der sozialen Medien, Eltern, Lehrer, Sozialarbeiter, Kinderschutzbeauftragte, Kinderärzte sowie Kinder- und Jugendorganisationen bei der Sensibilisierung für das Thema eine aktive Rolle übernehmen müssen, indem sie Leitlinien festlegen, bewährte Verfahren austauschen sowie soziale Plattformen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zu diesem Thema einrichten, um potenzielle Risiken und Bedrohungen für Kinder zu ermitteln;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Einbindung aller relevanten Akteure eine Sensibilisierungskampagne ins Leben zu rufen, in deren Rahmen Kinder darüber aufgeklärt werden, welche Gefahren im Internet lauern und wie sie darauf reagieren können, und Eltern und Pädagogen lernen, wie sie Kinder vor den Gefahren im Internet schützen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einschlägige Präventionsprogramme einzurichten, Sensibilisierungskampagnen für verantwortungsvolles Verhalten in sozialen Medien zu fördern und die wichtigsten Suchmaschinen und sozialen Netzwerke aufzufordern, aktiv Maßnahmen für den Schutz von Kindern im Internet zu ergreifen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit Kinder vermehrt Missbrauchsfälle melden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Maßnahmen, die im Anschluss an diese Meldungen ergriffen werden, zu verbessern und die Einrichtung systematischer Meldemechanismen zu erwägen; unterstützt die Einrichtung von Notrufstellen, über die Kinder anonym Missbrauchsfälle melden können;

8.

hebt hervor, dass die internationale Zusammenarbeit und die grenzüberschreitende Ermittlungstätigkeit in diesem Bereich verbessert werden müssen, wofür Kooperationsabkommen geschlossen werden müssen; betont darüber hinaus, dass die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden (darunter auch Europol und das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) gestärkt werden muss, damit wirksamer gegen Netzwerke von Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begehen, ermittelt werden kann, diese Netzwerke schneller zerschlagen werden und die Täter strafrechtlich verfolgt werden können, wobei die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müssen;

9.

begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Initiative der EU und 55 weiterer Länder aus der ganzen Welt, die sich im Rahmen des globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (Global Alliance against Child Sexual Abuse Online) zusammengeschlossen haben, um mehr Opfer zu retten, für eine effektivere Strafverfolgung zu sorgen, das Bewusstsein für die Problematik zu schärfen und zu erreichen, dass im Internet insgesamt weniger Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern verfügbar sind; fordert die Kommission auf, regelmäßiger über die Erfolge dieses Bündnisses Bericht zu erstatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Empfehlungen auf nationaler Ebene umzusetzen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für die Identifizierung von Opfern und für opferbezogene Dienste zur Verfügung zu stellen, und fordert, dass umgehend entsprechende Plattformen eingerichtet werden und die innerhalb von Europol bestehenden Plattformen stärker unterstützt werden;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten umzusetzen;

12.

hält es für unerlässlich, die richtige Terminologie für Straftaten gegen Kinder und die Beschreibung von Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu gebrauchen und anstelle des Begriffs „Kinderpornographie“ den angemessenen Begriff „Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch“ zu verwenden;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Kontaktstellen mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Inhalte und Verhalten im Internet, die kriminell und schädlich sind, im Einklang mit der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie melden können;

14.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung begehen könnten, erforderlichenfalls Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und ihnen vorzubeugen;

15.

fordert, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol mit den erforderlichen Finanzmitteln, dem Personal, den Ermittlungsbefugnissen und den technischen Möglichkeiten ausgestattet werden, damit sie in geeigneter und wirksamer Form Ermittlungen anstellen, gegen die Täter vorgehen und sie strafrechtlich verfolgen können; weist darauf hin, dass dazu auch geeignete Schulungen zählen, um die Kapazitäten der Justizbehörden und der Polizei auszubauen und um neue Hightech-Kapazitäten zu entwickeln, um die Probleme zu lösen, die sich den Ermittlern im Zusammenhang mit der Analyse von riesigen Mengen von Abbildungen von Kindesmissbrauch, die unter anderem im Darknet versteckt sind, stellen, damit die Straftäter aufgespürt und strafrechtlich verfolgt werden können, um die Sicherheit und die Rechte der Kinder zu schützen;

16.

nimmt mit Besorgnis die Entwicklung und die zunehmenden Tendenzen der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken im Internet zur Kenntnis, wozu auch neue Mittel der Verbreitung und Transaktion für Darstellungen von Kindesmissbrauch insbesondere über das Deep Web und das Darknet gehören, vor allem das Phänomen des Live-Streamings von Missbrauch gegen Bezahlung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, enger mit Vertretern alternativer Zahlungssysteme in Kontakt zu treten, um Möglichkeiten einer besseren Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln, wozu auch gemeinsame Schulungen zur besseren Ermittlung von Zahlungsprozessen gehören, die mit der kommerziellen Verbreitung von Darstellungen von Kindesmissbrauch verknüpft sind;

17.

fordert eine gut funktionierende partnerschaftliche Zusammenarbeit und einen gesetzeskonformen Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologien, Internetdienstleistern, Webhosting-Anbietern, Unternehmen im Bereich der sozialen Medien, Banken und nichtstaatlichen Organisationen wie Jugend- und Kinderorganisationen, damit die Rechte von Kindern im Internet gewahrt und sie geschützt werden und damit rechtswidrige Inhalte umgehend aus dem Netz genommen und den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, die regelmäßig über ihre Ermittlungen und Strafverfolgungen auf der Grundlage dieser relevanten Informationen Bericht erstatten sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die CEO-Koalition, die das Internet sicherer für Kinder macht, sowie die Arbeit der Koalition der Finanzdienstleister gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet;

18.

betont, dass illegale Inhalte im Internet unter Beachtung eines ordnungsgemäßen rechtlichen Verfahrens umgehend entfernt werden sollten; betont die Rolle, die die Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologien, die Internetdienstleister und die Webhosting-Anbieter dabei spielen, illegale Inhalte im Internet auf Aufforderung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde schnell und wirksam zu entfernen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umzusetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist; fordert die Kommission daher auf, die vollständige und wirksame Umsetzung der Richtlinie streng zu überwachen und dem Parlament und insbesondere dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zügig über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

20.

beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU genauer zu überwachen und eine gründliche Analyse des derzeitigen politischen Handlungsrahmens für den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern in Form eines Berichts über die Durchführung der Richtlinie 2011/93/EU vorzunehmen und dem Plenum Bericht zu erstatten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.


Donnerstag, 12. März 2015

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/113


P8_TA(2015)0071

Insbesondere gegen Assyrer gerichtete Angriffe und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten ((2015/2599(RSP))

(2016/C 316/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,

unter Hinweis auf Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950,

unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, von 1992,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak, zu Libyen und Ägypten, insbesondere seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Maalula (Syrien) und Peschawar (Pakistan) sowie im Fall des Pastors Said Abedini (Iran) (1), seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur ISIS/Da'ish-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten (2) sowie seine Entschließung vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des ISIS/Da'ish (3),

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Thema Gewalt gegen Christen und andere Gemeinschaften sowie deren Verfolgung im Nahen Osten, insbesondere ihre Erklärung vom 16. Februar 2015 zur Enthauptung von 21 ägyptischen koptischen Christen in Libyen,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat zum Thema Elemente einer regionalen Strategie der EU für Syrien und für Irak und für das Vorgehen gegen die vom ISIS/Da'ish ausgehende Bedrohung,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2015, in der die Entführung von über 100 Assyrern durch den ISIS/Da'ish verurteilt wird,

unter Hinweis auf den VN-Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 14. November 2014 mit dem Titel „Rule of Terror: Living under ISIS in Syria“ (Terrorherrschaft: Leben unter der Herrschaft des ISIS/Da'ish in Syrien),

unter Hinweis auf die Jahresberichte und Interimsberichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden;

B.

in der Erwägung, dass gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen und insbesondere gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat; in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit einschließt, die eigene Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat im Rahmen von Gottesdiensten, religiösen Bräuchen bzw. durch die Ausübung und das Lehren der Religion oder Überzeugung zu bekunden; in der Erwägung, dass dem Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zufolge alle Formen des Glaubens, d. h. auch theistische, nichttheistische und atheistische Überzeugungen, durch die Religions- bzw. Glaubensfreiheit geschützt sind;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten überall in der Welt zu garantieren;

D.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen von weit verbreiteten, schwerwiegenden Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den ISIS/Da’ish und ihm nahestehende Gruppen in Syrien und im Irak berichtet haben; in der Erwägung, dass sich diese insbesondere gegen ethnische und religiöse Minderheiten gerichtet und gezielte Tötungen, Zwangskonvertierungen, Entführungen, Frauenhandel, Versklavung von Frauen und Kindern, Rekrutierung von Kindern für Selbstmordanschläge, sexuellen und körperlichen Missbrauch und Folter umfasst haben; in der Erwägung, dass ernsthafte Bedenken bezüglich des Wohlergehens der Menschen bestehen, die sich noch immer in den von Streitkräften des ISIS/Da’ish kontrollierten Gebieten aufhalten, da diese Gebiete fast keine internationale humanitäre Hilfe erreicht;

E.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish eine Kampagne ins Leben gerufen hat, in deren Rahmen alle Spuren von Religions- und Glaubensgemeinschaften beseitigt werden sollen, die nicht der Auslegung des Islam durch den ISIS/Da’ish entspricht; in der Erwägung, dass dies die Tötung oder Vertreibung der Anhänger dieser Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie die Zerstörung ihrer heiligen und historischen Stätten sowie ihrer Artefakte umfasst, wozu auch von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärtes einzigartiges und unersetzbares Erbe gehört; in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish dies als „kulturelle Reinigung“ bezeichnet;

F.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish in den Gebieten, die unter seiner Kontrolle stehen, einen unakzeptablen und irreparablen Preis von Jahrtausende alten Zivilisationen einfordert; in der Erwägung, dass die Existenz der christlichen Gemeinschaften insbesondere im Irak und in Syrien, aber auch in anderen Teilen des Mittelmeerraums und des Nahen und Mittleren Ostens, bedroht ist; in der Erwägung, dass ihr Verschwinden bedeuten würde, dass ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes der betroffenen Länder verloren geht;

G.

in der Erwägung, dass die gezielten Angriffe des ISIS/Da’ish sich gegen Christen, Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabäer, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, und andere ethnische und religiöse Minderheiten richten; in der Erwägung jedoch, dass einige dieser Gemeinschaften bereits vor dem Erstarken des ISIS/Da’ish von Extremisten angegriffen wurden; in der Erwägung, dass vor allem Christen jahrelang von verschiedenen Extremisten oder Dschihad-Gruppen angegriffen wurden, wodurch über 70 % der irakischen Christen und mehr als 700 000 syrische Christen aus ihren Heimatländern fliehen mussten;

H.

in der Erwägung, dass im Irak 250 000 Chaldäer/Assyrer/Syrer eine eigene ethnisch-religiöse Gruppe bilden und dass Schätzungen zufolge bis zu 40 000 Assyrer in Syrien lebten, bevor im Jahr 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen ist;

I.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish am 15. Februar 2015 ein Video veröffentlicht hat, in dem die Enthauptung von 21 ägyptischen koptischen Christen in Libyen zu sehen ist; in der Erwägung, dass die Kopten, die Wanderarbeitnehmer aus einem verarmten Teil von Ägypten sind, in Sirte (Libyen) entführt wurden;

J.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish am 23. Februar 2015 geschätzte 220 Assyrer in der Nähe von Tell Tamer am südlichen Ufer des Flusses Khabur im Nordosten Syriens entführt hat; in der Erwägung, dass die Extremisten im Zuge der gleichen Kampagne auch Eigentum und heilige Stätten von Christen zerstört haben; in der Erwägung, dass Dutzende Assyrer durch den Angriff des ISIS/Da'ish getötet wurden; in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish Berichten zufolge im Februar 2015 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der gefordert wird, dass die Bewohner assyrischer Dörfer in der syrischen Provinz Hasaka entweder die Dschizya (eine Steuer für Nichtmuslime, die auf die frühe islamische Herrschaft zurückgeht und 1856 im gesamten Osmanischen Reich abgeschafft wurde) zu entrichten haben oder zum Islam konvertieren müssen, da sie andernfalls getötet werden; in der Erwägung, dass seit dem 9. März 2015 massive Angriffe durch den ISIS/Da’ish auf assyrisch-christliche Orte in der Gegend des Flusses Khabur gemeldet wurden;

K.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish seit dem 1. März 2015 nach Verhandlungen mit den Stammesführern mehrere Dutzend Assyrer (hauptsächlich Kleinkinder und ältere Menschen) freigelassen hat, sich die meisten Assyrer jedoch noch in Gefangenschaft befinden und die Terroristen drohen, sie zu töten, falls die Bombardierungen durch die Koalition nicht eingestellt werden;

L.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish Berichten zufolge als Teil seiner planmäßigen Maßnahmen zur kulturellen und religiösen Reinigung über 100 Kirchen im Irak, mindestens 6 Kirchen in Syrien und eine Reihe von schiitischen Moscheen im Irak zerstört hat; in der Erwägung, dass ISIS/Da'ish-Kämpfer im Februar bewusst ihre Zerstörung von Statuen und anderen Artefakten im Museum von Mosul, die auf das Assyrische und das Akkadische Reich zurückgehen, öffentlich gemacht haben; in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish im Anschluss die alte assyrische Stadt Nimrud dem Erdboden gleichgemacht und Berichten zufolge vor Kurzem die UNESCO-Weltkulturerbestätte Hatra zerstört hat; in der Erwägung, dass das syrische Regime Berichten zufolge Kirchen in oppositionellen Gebieten mit Artillerie beschossen hat, so beispielsweise 2012 in Homs und 2013 in Idlib;

M.

in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish weiterhin unter anderem Mitglieder von ethnischen und religiösen Minderheiten, Journalisten, Kriegsgefangene und Aktivisten verfolgt, verstümmelt und ermordet und dies manchmal auf eine extrem grausame und unvorstellbare Art und Weise; in der Erwägung, dass durch die anderen Konfliktparteien und vor allem durch das Assad-Regime nach wie vor täglich und in massivem Ausmaß Kriegsverbrechen verübt und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen die Menschenrechte begangen werden;

N.

in der Erwägung, dass die Gewalt durch den ISIS/Da’ish unter anderem im Salafismus und insbesondere in der extremen wahhabitischen Auslegung des Islams verwurzelt ist;

1.

ist schockiert und betroffen aufgrund der Gewalttaten der ISIS/Da’ish-Extremisten gegen die Assyrer in Syrien und die Kopten in Libyen und verurteilt diese Taten auf das Schärfste; bringt seine Solidarität mit den Familien der Opfer, mit der assyrischen christlichen Gemeinschaft in Syrien und der koptischen christlichen Gemeinschaft in Ägypten sowie mit allen anderen Gruppen und Einzelpersonen zum Ausdruck, die von der Gewalt des ISIS/Da’ish betroffen sind;

2.

verurteilt den ISIS/Da’ish und seine ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) darstellen und als Völkermord bezeichnet werden könnten, auf das Schärfste; ist äußerst besorgt über die gezielten Angriffe dieser terroristischen Gruppe gegen Christen, Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabäer, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, als Teil ihrer Versuche, alle religiösen Minderheiten in den von ihr kontrollierten Gebieten zu vernichten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, nicht straffrei ausgehen dürfen und dem IStGH überstellt werden sollten; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die nicht aufgeklärte Entführung der Bischöfe Yohanna Ibrahim und Paul Yazigi durch bewaffnete Aufständische in der syrischen Provinz Aleppo am 22. April 2013 hin;

3.

verurteilt ferner die Versuche des IS/Da„ish“ seine extremistische, totalitäre Ideologie und Gewalt in andere Länder der Region und darüber hinaus zu exportieren;

4.

unterstützt das internationale Vorgehen gegen den ISIS/Da’ish, einschließlich der militärischen Maßnahmen der von den Vereinigten Staaten koordinierten internationalen Koalition, und fordert die Mitgliedstaaten der EU, die dies noch nicht getan haben, auf, Möglichkeiten zu erwägen, wie sie zu diesen Bemühungen beitragen können, einschließlich der Aufdeckung und Sperrung geheimer Mittel des ISIS/Da'ish im Ausland;

5.

fordert die internationale Koalition auf, intensiver tätig zu werden, um Entführungen von Minderheitengruppen, wie der Entführung von Hunderten assyrischer Christen im nördlichen Syrien, vorzubeugen; hebt hervor, dass es wichtig ist, einen sicheren Zufluchtsort für Chaldäer/Assyrer/Syrer und andere gefährdete Gruppen in der irakischen Ninive-Ebene zu schaffen, einem Gebiet, in dem in der Vergangenheit zahlreiche ethnische und religiöse Minderheiten stets stark vertreten waren und friedlich zusammengelebt haben;

6.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, beim Vorgehen gegen die Bedrohung einer Expansion des ISIS/Da’ish in Länder und Regionen außerhalb des Iraks und Syriens einen proaktiven und präventiven Ansatz zu verfolgen; ist vor diesem Hintergrund ausgesprochen besorgt über die Lage in Libyen, nicht zuletzt aufgrund der geographischen Nähe des Landes zur EU sowie zu Konfliktgebieten in Afrika;

7.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die NATO-Partnerstaaten nachdrücklich auf, das Problem der zwiespältigen Rolle bestimmter Staaten in dem Konflikt anzugehen, insbesondere, wenn diese Staaten aktiv oder passiv zum Aufstieg des ISIS/Da’ish und anderer extremistischer Gruppen beigetragen haben oder nach wie vor beitragen; ist in diesem Zusammenhang äußerst besorgt über die Finanzierung der Verbreitung der wahhabitischen Auslegung des Islams durch öffentliche und private Einrichtungen in Ländern der Golfregion und fordert die betreffenden Länder auf, diese Finanzierung einzustellen; fordert diese Länder außerdem auf, die von ihren Territorien aus erfolgende Finanzierung terroristischer Organisationen einzustellen; fordert die Türkei auf, eine positive Rolle im Kampf gegen den ISIS/Da’ish zu spielen und den Angehörigen der christlichen Minderheiten und anderen verfolgten Personen, die aus Syrien fliehen, unmittelbar zu gestatten, die Grenze in die sichere Türkei zu überschreiten;

8.

ermuntert dazu, mit neu entstehenden regionalen und lokalen Kräften wie der Kurdischen Regionalregierung im Irak, kurdischen Gruppen an anderen Orten, wie zum Beispiel den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, die eine Rolle bei der Befreiung von Kobane gespielt haben, und dem Militärrat der Suryoye sowie lokalen Selbstverwaltungsorganen in der Region, die sich stärker für Menschenrechte und Demokratie eingesetzt haben als die Herrscher ihrer Länder, zusammenzuarbeiten; bezeugt seinen Respekt insbesondere vor der Tapferkeit der kurdischen Peschmerga-Kräfte, die sich große Verdienste um den Schutz der gefährdeten Minderheiten erworben haben;

9.

ist besorgt angesichts von Berichten, dass Angehörigen christlicher Minderheiten kein Zugang zu Flüchtlingslagern in der Region gewährt wurde, mit der Begründung, dass sie eine zu große Gefahr für diese Lager darstellten; fordert die EU auf, sicherzustellen, dass ihre Entwicklungshilfe allen Minderheiten zugute kommt, die durch den Konflikt vertrieben wurden; ermuntert die EU, die Erfahrung und die guten funktionierenden Netzwerke der lokalen und regionalen Kirchen sowie die internationalen kirchlichen Hilfsorganisationen zu nutzen, um finanzielle und sonstige Hilfe zu leisten, damit sichergestellt ist, dass der Schutz und die Unterstützung durch EU-Hilfe allen Minderheiten zugute kommen;

10.

hält es für dringend geboten, dass der Rat und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) gemeinsam mit internationalen und regionalen Partnern beginnen, ein Szenario für die Zeit nach der Zerschlagung des ISIS/Da’ish zu entwickeln, und dabei berücksichtigen, dass ein kultureller und religiöser Dialog und eine Aussöhnung unbedingt notwendig sind;

11.

verurteilt die Zerstörung von Kulturstätten und Artefakten durch den ISIS/Da’ish in Syrien und im Irak, die einen Angriff auf das kulturelle Erbe aller Einwohner dieser Länder und der gesamten Menschheit darstellt;

12.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit internationalen und lokalen Partnern zusammenzuarbeiten, um einen möglichst großen Teil des assyrischen und sonstigen kulturellen und religiösen Erbes in den vom ISIS/Da’ish eroberten Gebieten zu schützen; fordert darüber hinaus den Rat auf, Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit historischen Artefakten aus diesen Gebieten zu ergreifen;

13.

betont und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und in Syrien, weiterhin in ihrer historischen und angestammten Heimat würdevoll, gleichgestellt und sicher zu leben und ihre Religion frei auszuüben; fordert vor diesem Hintergrund alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, sich eindeutig gegen die Gewalt und insbesondere für die Rechte der Minderheiten einzusetzen; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen und anderen autochthonen Bevölkerungsgruppen aus der Region eine klare und eindeutige Stellungnahme von Politikern und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften aus der Region notwendig ist, in der sie sich für deren Verbleib in ihren Ländern aussprechen und ihnen umfassende und gleiche Bürgerrechte zusichern;

14.

weist uneingeschränkt die Kundmachung der ISIS/Da’ish-Führung zurück, sie habe in den von ihnen nun beherrschten Gebieten ein Kalifat errichtet, und hält sie für unrechtmäßig; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Schaffung und Ausdehnung des „Islamischen Kalifats“ und die Aktivitäten anderer extremistischer Gruppen im Nahen Osten eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit der Region und der europäischen Staaten darstellen;

15.

bekräftigt sein Eintreten für die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung als grundlegende, durch internationale Rechtsinstrumente garantierte Menschenrechte, zu deren Einhaltung sich die meisten Länder in der Welt verpflichtet haben und die als universelle Werte anerkannt sind;

16.

unterstützt alle Initiativen, darunter auch Initiativen in der EU, die die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften zum Ziel haben; appelliert an alle religiösen Instanzen, sich für Toleranz einzusetzen und gegen Hass sowie gegen gewalttätige, extremistische Radikalisierung vorzugehen;

17.

fordert die EU nachdrücklich auf, innerhalb des Rechtsrahmens für die Menschenrechte weiterhin Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus zu sondieren, die noch nicht umgesetzt worden sind, und weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Intensivierung von Strategien zu arbeiten, durch die der Radikalisierung innerhalb der EU, der Verbreitung von Hassreden und der Aufstachelung zu Gewalt im Internet entgegengewirkt werden kann; fordert die EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um der weltweiten Verbreitung extremistischer und dschihadistischer Ideologie ein Ende zu bereiten;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution, der Regierung und dem Parlament des Irak, der Kurdischen Regionalregierung im Irak, dem Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten, dem Abgeordnetenrat in Tobruk (Libyen) und der libyschen Regierung, der Liga arabischer Staaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0422.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/117


P8_TA(2015)0072

Südsudan, einschließlich Kindesentführungen in jüngster Zeit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zum Thema „Südsudan und die jüngsten Kindesentführungen“ (2015/2603(RSP))

(2016/C 316/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südsudan, insbesondere auf die Entschließungen vom 16. Januar (1) und 13. November 2014 zur Lage im Südsudan (2),

unter Hinweis auf die am 2. Februar 2015 in Addis Abeba unter Vermittlung der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) unterzeichneten Vereinbarung über eine Waffenruhe und eine Machtteilung zwischen Präsident Salva Kiir und dem ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 3. Februar 2015 zu den Friedensgesprächen im Südsudan,

unter Hinweis auf das Kommuniqué vom 10. Februar 2015 über das Treffen auf hoher Ebene zur humanitären Krise im Südsudan der IGAD und des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA),

unter Hinweis auf die Erklärung vom 25. Februar 2015 der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte,

unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Republik Südsudan und der Vereinten Nationen über die Verhütung von sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten,

unter Hinweis auf die Resolutionen 2155 (2014) und 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen die Grundlagen für die Verhängung von Sanktionen gegen diejenigen, die den Frieden im Südsudan behindern, gelegt werden,

unter Hinweis auf die Erklärung vom 6. März 2015 der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini über das Nichterreichen eines Friedensabkommens durch die Parteien des Konflikts im Südsudan,

unter Hinweis darauf, dass im Jahr 2012 der Aktionsplan des Südsudans zur Beendigung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in den sudanesischen Streitkräften und anderer schwerer Verletzungen der Rechte von Kindern wiederaufgenommen wurde,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU aus dem Jahr 2010 zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte,

unter Hinweis auf das 1999 angenommene Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, in dem die „Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten“ zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit gezählt werden;

unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf das 2005 geschlossene Umfassende Friedensabkommen für den Sudan,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 15. und 16. Februar 2015 schätzungsweise 89 Kinder, und möglicherweise Hunderte mehr, in der Gemeinde Wau Shilluk im Bundesstaat Upper Nile von einer Miliz entführt wurden, die mutmaßlich von Johnson Oloni, einem der Sudanesische Volksbefreiungsarmee (SPLA) angehörenden Kriegsherrn, geführt wird; in der Erwägung, das laut Zeugenaussagen bewaffnete Soldaten die Gemeinde umzingelten, jedes Haus durchsuchten und vor allem Jungen, die älter als zwölf Jahre waren, gewaltsam entführten;

B.

in der Erwägung, dass im Dezember 2013 ein politischer Streit innerhalb der im Südsudan regierenden Partei, der Sudanesischen Befreiungsbewegung (SPLM), eskalierte, sodass in Juba ein bewaffneter Konflikt zwischen Kräften auf der Seite des Präsidenten Kiir und Kräften auf der Seite des ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar ausbrach;

C.

in der Erwägung, dass infolge des internen bewaffneten Konflikts, der im Dezember 2013 ausbrach, etwa 1,4 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind, 500 000 Menschen in benachbarte Staaten geflohen sind und etwa 12 000 Kinder rekrutiert wurden, um in den Streitkräften und in bewaffneten Gruppen eingesetzt zu werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge bereits Tausende Kinder getötet und vergewaltigt worden und zu Binnenvertriebenen und Waisen geworden sind;

D.

in der Erwägung, dass schätzungsweise 4 Millionen Menschen stark von Ernährungsunsicherheit und Nahrungsmittelmangel bedroht sind und die Vereinten Nationen immer wieder vor einer Verschärfung der humanitären Krise und einer Hungersnot warnen, sollten die Kämpfe anhalten; in der Erwägung, dass sich die Lage — in Verbindung mit fehlender medizinischer Versorgung und mangelnder Infrastruktur — aller Voraussicht nach nur verschlechtern wird;

E.

in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) jetzt selbst über 100 000 Binnenvertriebenen, die Schutz vor Gewalt suchen, eine sichere Unterkunft bereitstellt und selbst angriffen worden ist;

F.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge über die Hälfte der Menschen in den Flüchtlingslagern Kinder sind, deren physische Sicherheit, Entwicklung und deren Wohlergehen erheblich gefährdet sind; in der Erwägung, dass die Säuglingssterbeziffer des Südsudan weltweit eine der höchsten ist und seine Bildungsindikatoren die weltweit niedrigsten sind; in der Erwägung, dass 400 000 Kinder infolge der derzeitigen Krise die Schule verlassen haben;

G.

in der Erwägung, dass die Konfliktparteien Zivilisten aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und Vermutungen über deren politische Ausrichtung angegriffen haben, Handlungen sexueller Gewalt begangen haben und Eigentum in großem Ausmaß zerstört und geplündert haben;

H.

in der Erwägung, dass verschiedene südsudanesische Konfliktparteien am 7. Januar 2014 in Addis Abeba Verhandlungen unter der Vermittlung der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) aufgenommen haben; in der Erwägung, dass die Kämpfe trotz früherer Vereinbarungen, die Feindseligkeiten zu beenden, wie zuletzt das am 2. Februar 2015 in Addis Abeba unterzeichnete Waffenruheabkommen, und trotz der anhaltenden Bemühungen der IGAD, eine politische Lösung des Konflikts auszuhandeln, anhalten und von einer völligen Missachtung der international anerkannten Menschenrechte und des Völkerrechts gekennzeichnet sind, und die für den im Zusammenhang mit dem Konflikt begangenen Missbrauch Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden;

I.

in der Erwägung, dass die Regierung und die Rebellen die von der IGAD für eine Einigung über eine Machtteilung gesetzte Frist, die am 5. März 2015 endete, nicht eingehalten haben, und in der Erwägung, dass die Friedensgespräche auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind; in der Erwägung, dass der leitende Vermittler der IGAD verkündet hat, dass die Vereinten Nationen und die Afrikanische Union jetzt eine unmittelbare Rolle in den Verhandlungen spielen könnten;

J.

in der Erwägung, dass im März 2014 von der Afrikanischen Union eine Untersuchungskommission eingerichtet worden ist, die ihren Abschlussbericht allerdings noch nicht veröffentlicht hat, obwohl dieser im Oktober 2014 der Kommission der Afrikanischen Union vorgelegt worden war;

K.

in der Erwägung, dass der Beschluss, die Veröffentlichung aufzuschieben, auf breite Enttäuschung gestoßen ist und allgemein als ein Rückschlag für die Rechenschaftspflicht und die Beendigung der Straffreiheit angesehen wird und Persönlichkeiten wie der Beigeordnete Generalsekretär der Vereinten Nationen Ivan Šimonović, die ehemalige Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Navi Pillay und bekannte Mitglieder südsudanesischer Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Enttäuschung zum Ausdruck gebracht haben;

L.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 3. März 2015 einstimmig ein System gebilligt hat, mit dem gegen diejenigen, die dafür verantwortlich oder daran beteiligt sind, dass der Konflikt fortgesetzt bzw. der Frieden im Südsudan verhindert wird, Sanktionen verhängt werden können; in der Erwägung, dass die Sanktionen auch gegen diejenigen gerichtet sind, die Zivilisten, Krankenhäuser religiöse Stätten, Schulen oder Orte, an denen Zivilisten Schutz suchen, angreifen und Kinder rekrutieren oder in den Streitkräften oder in bewaffneten Gruppen einsetzen;

M.

in der Erwägung, dass Südsudan bislang noch keine zentralen internationalen oder regionalen Menschenrechtsübereinkommen wie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet hat, obwohl das sudanesische Parlament für die Ratifizierung gestimmt hat;

N.

in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder in bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur Teilnahme an Feindseligkeiten zu einem Kriegsverbrechen erklärt wird;

O.

in der Erwägung, dass im südsudanesischen Parlament über ein Entwurf für ein Gesetz über nichtstaatliche Organisationen debattiert wurde, das die Versammlungsfreiheit einschränken würde, die Anmeldung obligatorisch machen würde, es nichtstaatlichen Organisationen untersagen würde, ohne Anmeldung tätig zu sein, und freiwillige Tätigkeiten, die ohne Anmeldezertifikat durchgeführt werden, zu einer Straftat machen würde;

P.

in der Erwägung, dass Schulen weiterhin zu militärischen Zwecken, für Besetzungen oder Rekrutierungen und ähnliche Zwecke genutzt werden; in der Erwägung, dass im Februar 2015 Berichten zufolge noch immer 30 Schulen für militärische Zwecke genutzt wurden;

Q.

in der Erwägung, dass die südsudanesische Wirtschaft abgesehen von Geberhilfe und humanitärer Hilfe fast ausschließlich vom Ölsektor abhängt und Ölexporte über 70 % des BIP und etwa 90 % der Staatseinnahmen ausmachen; in der Erwägung, dass die Einnahmen aus der Erdölindustrie gewaltsame Konflikte geschürt haben;

R.

in der Erwägung, dass die anhaltende Gewalt im Südsudan untragbare humanitäre Kosten verursacht, wobei die Vereinten Nationen den Bedarf an humanitärer Hilfe für 2015 auf 1,81 Mrd. USD schätzen; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Lage im Südsudan zu einer Krise der Stufe 3 — der höchsten Kategorie für humanitäre Krisen — erklärt haben;

S.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten 2014 fast 300 Millionen Euro für humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt haben, um auf die humanitäre Krise zu reagieren und die am dringendsten benötigten Hilfsgüter für die südsudanesischen Flüchtlinge in der Region bereitzustellen;

1.

ist über die Zuspitzung der Sicherheitslage und der humanitären Krise im Südsudan äußerst besorgt, da sie zu einer Destabilisierung der gesamten Region Ostafrika führen könnte; fordert alle Seiten nachdrücklich auf, die Gewaltanwendung zu beenden, die Menschenrechtsverletzungen einzustellen, eine Übergangsregierung der nationalen Einheit zu bilden und umfassenden Zugang zu humanitärer Hilfe zu ermöglichen; fordert die Konfliktparteien auf, Übergriffe auf Bildungseinrichtungen und öffentliche Gebäude und die Nutzung von Schulen zu militärischen Zwecken, wie zur Rekrutierung von Kindersoldaten, einzustellen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten, anerkannt werden;

2.

bedauert außerordentlich, dass nach mehr als einem Jahr Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Konfliktparteien nachdrücklich auf, eine Übereinkunft über die Machtteilung zu schließen, unterstützt in jeder Hinsicht den laufenden Verhandlungsprozess, und fordert neben einem bedingungslosen, vollständigen und sofortigen Waffenstillstand, dass alle Feindseligkeiten eingestellt werden und ab sofort keine Zivilisten mehr rekrutiert oder mobilisiert werden; fordert, dass Bemühungen um eine dauerhaft friedliche Lösung und Stabilität unternommen werden; fordert die Regierung und die Rebellen nachdrücklich auf, sich in bedingungslosen, inklusiven politischen Gesprächen vorbehaltlos für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen; fordert nachdrücklich, dass die Afrikanische Union und die Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde (IGAD) ihre Bemühungen um einen inklusiven Dialog und Vermittlung fortsetzen;

3.

fordert, dass alle Kinder, die seit Ausbruch des Konflikts im Dezember 2013 von Streitkräften rekrutiert wurden, umgehend freigelassen werden und sicher nach Hause zurückkehren dürfen; weist die beteiligten Konfliktparteien nachdrücklich darauf hin, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;

4.

fordert die Sudanesische Volksbefreiungsarmee SPLA und die Kräfte der Opposition auf, eingehend und auf transparente Art nachzuweisen, dass sie keine Kindersoldaten mehr einsetzen, sowie unverzüglich und in Abstimmung mit den Vereinten Nationen einen Aktionsplan aufzustellen und umzusetzen, mit dem schweren Verstößen gegen die Rechte des Kindes ein Ende gesetzt wird;

5.

erinnert an die 2009 eingegangene und 2012 erneuerte Zusage der südsudanesischen Regierung, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern in Konflikten ein Ende zu setzen, alle von Sicherheitskräften der Regierung eingesetzte Kinder freizulassen, sie bei der Wiedervereinigung mit ihren Angehörigen und bei der Wiedereingliederung in ihre Familien zu unterstützen und Ermittlungen zur Untersuchung schwerer Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder einzuleiten; bedauert, dass diese Zusage nicht vollständig eingehalten wurde; fordert die Konfliktparteien auf, die im Aktionsplan festgelegten Richtlinien uneingeschränkt umzusetzen;

6.

fordert die Kommission auf, zur Mobilisierung von Ressourcen beizutragen, damit in Abstimmung mit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte, UNICEF und anderen Stellen die Hilfe geleistet werden kann, die für die Wiedereingliederung der von Streitkräften rekrutierten und von dem Konflikt betroffenen Kinder nötig ist;

7.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kluft zwischen Maßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krise und langfristiger Entwicklungszusammenarbeit überwunden werden muss; ist insbesondere der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei langfristig angelegten Entwicklungsprogrammen für von bewaffneten Konflikten betroffene Kinder (CAAC) unter anderem auf Maßnahmen für den Schutz, die Bildung und die Beschäftigung von Kindern liegen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bereitgestellte humanitäre Hilfe aufzustocken und dafür zu sorgen, dass Landwirte und Erzeuger vor Ort Zugang zu Ressourcen haben;

8.

fordert den Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, den Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan über die Menschenrechtsverletzungen in dem Land zu veröffentlichen und ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts unverzüglich tätig zu werden;

9.

hebt hervor, dass die Veröffentlichung dieses Berichts ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu Frieden und Versöhnung ist; weist darauf hin, dass alle Südsudanesen ein Recht auf Wahrheit und Gerechtigkeit haben, dass hunderte Opfer und Zeugen der grausamen Gewalttaten große persönliche Bemühungen unternommen haben, um die Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan zu unterstützen, und dass sie mit der Entscheidung, über die schmerzhaften Erfahrungen zu berichten, damit ein lückenloses Bild von dem Konflikt entsteht, oft ein erhebliches persönliches Risiko in Kauf genommen haben;

10.

fordert, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst aktiv zur Umsetzung der von dem Untersuchungsausschuss unterbreiteten Empfehlungen beitragen — so auch zur Einrichtung des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgeschlagenen gemischten Gerichts, das mit den Gräueltaten befasst werden soll;

11.

begrüßt die Annahme der Resolution Nr. 2206 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der gezielte Sanktionen vorgesehen sind, die sich direkt gegen die Verursacher des Konflikts richten, und fordert die sofortige Umsetzung dieser Resolution; hebt hervor, dass auf der regionalen und der internationalen Ebene ein umfassendes Waffenembargo verhängt werden muss, um Waffenlieferungen an jene Personen und Gruppen zu stoppen, die schwere Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und um stark gefährdete Zivilisten zu schützen;

12.

fordert die Regierung des Südsudan auf, umgehend gründliche, unparteiische und unabhängige Ermittlungen zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen einzuleiten, damit diejenigen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden können, denen Verstöße gegen das Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverletzungen — unter anderem die Entführung und Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder — vorgeworfen werden;

13.

weist darauf hin, dass in dem Protokoll der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) vom 25. August 2014 ausdrücklich erklärt wird, dass keine der Personen Mitglied der Übergangsregierung werden kann, die von der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan als schwer beschuldigte Straftäter ermittelt wurden;

14.

fordert die Regierung des Südsudan auf, umgehend die Gesetzesänderungen zu verabschieden, mit denen die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in Konflikten zum Straftatbestand erhoben wird, die Täter im Einklang mit diesen Gesetzen strafrechtlich zu verfolgen, die Umsetzung internationaler Vereinbarungen wie des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 2002 abzuschließen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beizutreten;

15.

fordert die Regierung des Südsudan auf, keine Gesetze zu verabschieden, die auf Beschränkungen in jenen Bereichen hinauslaufen würden, in denen nichtstaatliche Organisationen und Vereinigungen tätig sind, da die gesellschaftliche Entwicklung und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krise dadurch stark beeinträchtigt würden;

16.

fordert die Regierung des Südsudan auf, ihrer Verantwortung für das südsudanesische Volk gerecht zu werden und internationale Geber für eine Aufstockung der Hilfe zu gewinnen, und fordert die internationale Gemeinschaft angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit der nötigen Hilfeleistungen auf, erneut eine internationale Geberkonferenz für den Südsudan einzuberufen, sobald die Voraussetzungen für den Frieden gegeben sind und ein System eingerichtet wurde, mit dem die ordnungsgemäße Verteilung der Mittel sichergestellt ist;

17.

fordert einen verantwortungsvollen Umgang mit den Rohstoffvorkommen des Südsudan, um sicherzustellen, dass die Einnahmen aus der Erdölförderung nicht dazu verwendet werden, den Konflikt zu schüren; fordert die Verhandlungsparteien auf, im Rahmen der Friedensverhandlungen sowie in einer endgültigen Vereinbarung auch auf das Thema Transparenz und öffentliche Kontrolle in der Erdölindustrie einzugehen und diesen Gegenstand so zu regeln, dass die mit diesen Rohstoffvorkommen erzielten Einnahmen der nachhaltigen Entwicklung des Landes und der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung zugute kommen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0042.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0053.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/122


P8_TA(2015)0073

Tansania, insbesondere das Problem der Landnahme

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme ((2015/2604(RSP))

(2016/C 316/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Landtransparenzinitiative der G8 von 2013,

unter Hinweis auf den strategischen Rahmen und die Leitlinien der Afrikanischen Union zur Bodenpolitik in Afrika (ALPFG) unter dem Titel: „Policy Framework for Pastoralism in Africa: Securing, Protecting and Improving the Lives, Livelihoods and Rights of Pastoralist Communities“ (Strategischer Rahmen für die Weidewirtschaft in Afrika: Sicherung, Schutz und Verbesserung des Lebens, des Lebensunterhaltes und der Rechte der Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften), die im Oktober 2010 von der Konferenz der afrikanischen Landwirtschaftsminister angenommen und auf der 18. ordentlichen Tagung des Exekutivrats, die im Januar 2011 in Addis Abeba stattfand, genehmigt wurde (Doc. EX.CL/631 XVIII), und auf die Erklärung der Afrikanischen Union von 2009 zu Problemen und Aufgaben im Bereich des Grundbesitzes in Afrika,

unter Hinweis auf die 2010 in Rom angenommene Erklärung des Weltgipfels für Ernährungssicherheit, auf die Grundsätze für verantwortungsvolle Agrarinvestitionen unter Achtung der Rechte, Lebensgrundlagen und Ressourcen (PRAI), auf die Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit (VGGT) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO),

unter Hinweis auf die Leitsätze der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Wirtschaftskommission für Afrika zu großen Grundstücksinvestitionen in Afrika (LSLBI),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, vom 11. Juni 2009 mit dem Titel „Large-scale land acquisitions and leases: A set of core principles and measures to address the human rights challenge“ (Landerwerb und -verpachtung im großen Stil: wichtige Grundsätze und Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten),

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) dargelegt werden, insbesondere auf die Ziele 1, 3 und 7,

unter Hinweis auf den Bericht 2014 der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele,

unter Hinweis auf den Bericht der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand,

unter Hinweis auf die Studie des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Secure Land Rights for All“ (Gesicherte Landrechte für alle) und den Leitfaden desselben Programms mit dem Titel „How to Develop a Pro-Poor Land Policy: Process, Guide and Lessons“ (Gestaltung einer Raumordnungspolitik zugunsten armer Menschen: Verfahren, Anleitung und Lehren),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (Undrip) und das Übereinkommen (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker aus dem Jahr 1989,

unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 5 über dörflichen Grundbesitz von 1999 und auf das Kommunalverwaltungsgesetz von 1982 der Vereinigten Republik Tansania,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Unterstützung bei der Planung und Reform der Bodenpolitik in Entwicklungsländern von 2004,

unter Hinweis auf die Ankündigung der Kommission vom 9. April 2014, dass ein neues Programm im Wert von 33 000 000 EUR ins Leben gerufen wird, mit dem die Raumordnung und die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit für landwirtschaftliche Familienbetriebe und schutzbedürftige Gemeinschaften in Afrika südlich der Sahara verbessert werden sollen,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011,

unter Hinweis auf die im November 2013 angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen der Weidewirtschaft in den AKP-Staaten (ACP-EU/101.526/13/fin),

unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegebene Studie von 2015 mit dem Titel „Addressing the Human Rights Impact of Land Grabbing“ (Umgang mit den Auswirkungen von Landaneignungen auf die Menschenrechte),

unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass alle großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts — Ernährungssicherheit, Energieknappheit, Wasserknappheit, Wachstum der Städte und der Weltbevölkerung im Allgemeinen, Schädigung der Umwelt, Klimawandel, Naturkatastrophen und instabile staatliche Strukturen — allesamt mit der Problematik der Raumordnung in Zusammenhang gebracht werden können, weshalb umso dringender umfassende Bodenreformen und die Sicherung von Landrechten erforderlich sind;

B.

in der Erwägung, dass die tansanische Regierung einen Plan angekündigt hat, 1 500 km2 an den Massai gehörendem Land in der westlichen Serengeti an ein privates Jagd- und Safariunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verkaufen; in der Erwägung, dass im Rahmen dieses Plan 40 000 Massai-Hirten zwangsvertrieben würden;

C.

in der Erwägung, dass aufgrund internationalen Drucks der Präsident Tansanias, Jakaya Kikwete, im November 2014 behauptete, den Plan aufgegeben zu haben, und zusicherte, die Massai nie zum Verlassen der Ländereien ihrer Vorfahren zu zwingen; in der Erwägung, dass trotz dieses Versprechens Tausende Massai rechtswidrig von ihren Ländereien vertrieben wurden; in der Erwägung, dass aktuellen Berichten zufolge über 200 Häuser zerstört wurden und Vieh von der tansanischen Regierung beschlagnahmt wurde, wodurch mehr als 3 000 Menschen heimat- und obdachlos geworden sind;

D.

in der Erwägung, dass die tansanischen Massai schon lange zunehmende Streitigkeiten mit der tansanischen Regierung um Grundeigentum ausfechten, seit 1992 der in ausländischem Eigentum befindlichen Ortello Business Corporation (OBC) Jagdrechte innerhalb des Wildschutzgebiets Loliondo eingeräumt wurden, das von Massai-Hirten bewohnt wird, deren rechtmäßiges Eigentum es ist;

E.

in der Erwägung, dass eine Petition der Massai-Gemeinschaft des Bezirks Ngorongoro auf der Plattform AVAAZ weltweit von mehr als zwei Millionen Menschen online unterzeichnet wurde;

F.

in der Erwägung, dass private Investoren und Regierungen ein zunehmendes Interesse an Landerwerb im großen Stil oder langfristigen Pachtverträgen für die Nahrungsmittel- oder Energieerzeugung oder für den Abbau von Bodenschätzen zeigen, hauptsächlich in afrikanischen Entwicklungsländern, besonders in Tansania;

G.

in der Erwägung, dass Tansania zwischen 2005 und 2008 eine erhebliche Zunahme an aus- und inländischem Interesse an der Errichtung von Biokraftstoffpflanzungen erlebte, als etwa 640 000 ha Land an Investoren vergeben wurde, womit Kleinbauern und ländliche Haushalte ihrer Ländereien und ihrer Lebensgrundlage beraubt wurden und ihre Ernährungsunsicherheit zunahm;

H.

in der Erwägung, dass geschätzte 1,4 Milliarden Hektar in der Welt gewohnheitsrechtlichen Normen unterliegen; in der Erwägung, dass der Zugang indigener Menschen zu Grundbesitz unter besondere Formen des Schutzes im Rahmen des IAO-Übereinkommens Nr. 169 und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker gestellt worden ist, wobei Artikel 10 der letztgenannten Erklärung das Recht garantiert, nicht zwangsweise aus den eigenen Ländereien oder Gebieten und Staaten entfernt zu werden, und besorgt feststellt, dass keine Umsiedlung ohne die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der indigenen Menschen nach Vereinbarung eines gerechten Ausgleichs sowie, sofern möglich, der Option einer Rückkehr erfolgen darf;

I.

in der Erwägung, dass große Landerwerbsgeschäfte gemäß der Erklärung von Tirana von 2011 als „Landraub“ gelten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen: es liegt eine eindeutige Menschenrechtsverletzung vor; die Umsiedelung der betroffenen lokalen Gemeinschaften geschieht ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung; sie ist nicht auf transparente Verträge gestützt oder es wurden negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen ermittelt;

J.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank 75 % der Bevölkerung Tansanias Kleinbauern sind; in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften, die etwa 10 % der Bevölkerung Tansanias ausmachen, einschließlich der Massai, friedlich und in Harmonie mit geschützten Wildtieren leben, aber infolge des Ausverkaufs des Lands, auf dem sie leben, ohne über die rechtlichen und praktischen Konsequenzen angemessen informiert zu sein, infolge der korrupten und illegalen Zuteilung von Land an Ausländer und der Klassifizierung von Land als Teil des National Trust, als Reservat oder als Naturpark durch die Behörden weiterhin massive Landverluste erleiden;

K.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch das Recht hat, Eigentum entweder allein oder zusammen mit anderen zu besitzen, und dass niemandem das Eigentum willkürlich entzogen werden darf;

L.

in der Erwägung, dass internationale Unternehmen, darunter auch europäische Firmen, eine wichtige Rolle bei großen Landerwerbsgeschäften in Tansania gespielt haben, und dass internationale Finanzinstitute an der Finanzierung großer Landerwerbsgeschäfte in diesem Land beteiligt waren;

M.

in der Erwägung, dass im Rahmen und den Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika die Achtung der Menschenrechte der einheimischen Bevölkerungsgruppen gefordert wird, einschließlich der Achtung der gewohnheitsrechtlichen Besitzverhältnisse für Land und landgebundene Ressourcen;

N.

in der Erwägung, dass die EU im Mai 2014 ein neues Programm ins Leben gerufen hat, mit dem die Bodenverwaltung gestärkt und ein Beitrag zur Verbesserung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Familienbetrieben und bedürftigen Bevölkerungsgruppen in afrikanischen Ländern geleistet werden soll;

1.

verurteilt entschieden die illegale Umsiedlung lokaler ländlicher Gemeinschaften, die Zerstörung ihrer Dörfer und ihrer traditionellen Lebensweise und die Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte, wie des Rechts auf angemessene Nahrung, des Rechts auf Wasser und des Rechts auf angemessenen Wohnraum;

2.

verurteilt insbesondere Maßnahmen, bei denen gewohnheitsrechtliche Grundbesitzverhältnisse missachtet werden, die Einzelpersonen und Gemeinschaften gesetzliche Rechte gewähren und Enteignungen und dem Missbrauch von Landrechten vorbeugen und die in afrikanischen Gemeinschaften besonders häufig vorkommen;

3.

fordert die tansanische Regierung auf, die VGGT umgehend umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die darin verankerten Rechte wirksam eingeklagt werden können; fordert, das erste Grundprinzip der Leitlinien für LSLBI aufrechtzuerhalten, das die Achtung der Menschenrechte von Gemeinschaften und der gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse einschließt und zur verantwortungsvollen Raumordnung und Verwaltung der Bodenressourcen und der landgebundenen Ressourcen gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen beiträgt, und dafür zu sorgen, dass Frauen, die mindestens die Hälfte der Arbeitskräfte im Landbau und im Handel ausmachen, aber nach wie vor nur eingeschränkt Eigentumsrechte wahrnehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Mitgliedschaft in Verbänden) in Anspruch nehmen können, und schutzbedürftige Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, etwa die Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften, mehr Landrechte erhalten;

4.

fordert die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung der Streitigkeiten um Grundbesitz in Loliondo;

5.

fordert die tansanische Regierung auf, Investitionen in die Landwirtschaft zu fördern, die der lokalen Bevölkerung in den betroffenen Regionen zugutekommen, ihre Politik bezüglich sozialer und ökologischer Folgenabschätzungen, einschließlich der Bewertung der Auswirkungen auf die lokale Nahrungsmittelherstellung vor der Umsetzung jedes Investitionsvorhabens, konsequent durchzusetzen und die Vorschriften für Anhörungen und Entschädigungen bei Grundstücksenteignungen ordnungsgemäß zu befolgen;

6.

verweist insbesondere darauf, dass indigenen Völkern im Völkerrecht ein besonderer Schutz ihrer Landrechte gewährt wurde; betont im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dass jede Umwidmung der Landnutzung nur mit der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der betroffenen lokalen Gemeinschaften erfolgen sollte; fordert, dass die Staaten wirksame Mechanismen für die Verhütung und die Wiedergutmachung von Maßnahmen vorsehen müssen, die auf die Enteignung indigener Völker hinsichtlich ihrer Ländereien, Territorien oder Ressourcen abzielen oder dazu führen;

7.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass zu vielen Investitionen in Tansania keine genauen Informationen verfügbar sind bzw. sie geheim gehalten werden; fordert die Kommission auf, den Behörden nahezulegen, dafür zu sorgen, dass Grundstücksgeschäfte öffentlich und transparent und den Lebensumständen der nicht sesshaften Viehhalter und Wanderhirten entsprechend abgewickelt werden;

8.

fordert die Kommission insbesondere auf, aktiv auf die tansanischen Behörden einzuwirken, damit diese für eine rechtsverbindliche und kodifizierte Anerkennung der Rechte der Massai, in der besonders auf das Land ihrer Vorfahren verwiesen wird, sorgen, und den erforderlichen Rechtsschutz schaffen, um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen;

9.

betont, dass die Sicherung des Grundbesitzes für die ländlichen Gemeinschaften eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) darstellt; fordert die EU auf, den Aufbau der Kapazitäten der Gerichte in Entwicklungsländern zu stärken, um für die wirksame Durchsetzung des Eigentumsrechts und die Beilegung von Streitigkeiten über Grundbesitz im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes zu sorgen und dadurch die Justiz und die Rechtsstaatlichkeit zu festigen;

10.

weist darauf hin, dass Großprojekte oft zu schwerwiegenden Schäden der natürlichen Umgebung führen, etwa zur Abholzung von Wäldern, zum Verlust der biologischen Vielfalt oder der Verschmutzung von Wasser;

11.

fordert die Kommission auf, ihre bodenpolitischen Leitlinien mit den VGGT abzustimmen und diesem Aspekt in ihren Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit, ihrer Handels- und Investitionspolitik und ihre Beteiligung an multilateralen Finanzinstitutionen größere Bedeutung einzuräumen;

12.

fordert, dass die Menschenrechte und die Vorschriften zur Verhinderung von Landnahme in den Handels- und Investitionsabkommen der EU, darunter das Allgemeine Präferenzsystem der EU, durchgängig berücksichtigt werden;

13.

betont, dass für Geschäfte von in der EU ansässigen Unternehmen und Finanzinstituten im Zusammenhang mit Großinvestitionen in die Agroindustrie und dem Erwerb von Grundstücken in Tansania uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten müssen, und fordert strenge und wirksame Mechanismen der EU zur Überwachung dieser Geschäfte;

14.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsprogramme und über die für die Raumordnung bereitgestellten EU-Haushaltsmittel Bericht zu erstatten, damit sichergestellt werden kann, dass mit diesen Programmen die Menschenrechte gefördert werden und den mit der Landnahme verbundenen Herausforderungen begegnet wird;

15.

betont, dass bei allen bodenpolitischen Prozessen wirksam berücksichtigt werden muss, welche Rolle nicht nur die staatlichen Einrichtungen, sondern auch die lokalen und in den örtlichen Gemeinschaften verankerten Institutionen und Strukturen zur Raumordnung und Bodenverwaltung spielen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Afrikanischen Union sowie der Regierung und dem Parlament von Tansania zu übermitteln.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/126


P8_TA(2015)0074

Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und Zustand der Demokratie in Russland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland (2015/2592(RSP))

(2016/C 316/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Berichte über und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (1), vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (2), vom 13. März 2014 zu Russland und zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren (3), vom 23. Oktober 2014 zur Schließung der nichtstaatlichen Organisation „Memorial“ (Träger des Sacharow-Preises 2009) in Russland (4) und vom 15. Januar 2015 zu Russland und insbesondere dem Fall Alexei Nawalny (5),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, vom 28. Februar 2015 zu der Ermordung von Boris Nemzow,

unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 4. März 2015 zur andauernden Inhaftierung von Nadija Sawtschenko,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der HR/VP vom 3. März 2015 zu dem Umstand, dass dem Mitglied des Europäischen Parlaments Sandra Kalniete die Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verweigert wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung des Beauftragten für Menschenrechtsfragen der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, vom 4. März 2014 zu öffentlichen Demonstrationen in Moskau und den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden,

unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen vom 28. November 2013,

unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die ausgesetzten Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Boris Nemzow, ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident der Russischen Föderation, ehemaliger Gouverneur von Nischni Nowgorod, herausragender Reformer der postsowjetischen Gesellschaft und einer der führenden Vertreter der liberalen und demokratischen Opposition Russlands, zwei Tage vor einer für den 1. März 2015 angesetzten Demonstration gegen die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und den Konflikt in der Ukraine, die er organisierte, ermordet wurde;

B.

in der Erwägung, dass Boris Nemzow in den Wochen vor seiner Ermordung die Beteiligung Russlands am Konflikt im Donezbecken untersuchte und beabsichtigte, einen Bericht über seine Ergebnisse zu veröffentlichen; in der Erwägung, dass fünf Männer im Zusammenhang mit der Ermordung von Boris Nemzow verhaftet wurden, wobei unklar ist, ob einer von ihnen die tödlichen Schüsse abgab; in der Erwägung, dass die russischen Regierungsstellen einigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und einer Reihe nationaler Delegationen die Einreise in die Russische Föderation verweigerten, sodass sie der Beerdigung von Boris Nemzow nicht beiwohnen konnten;

C.

in der Erwägung, dass sich Boris Nemzow entschlossen für eine moderne, wohlhabende, demokratische und weltoffene Russische Föderation einsetzte;

D.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und als Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an die universellen Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte gebunden ist;

E.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Russland in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und die russische Staatsführung eine Reihe von Gesetzen mit mehrdeutigen Bestimmungen erlassen hat, die aktuell dafür eingesetzt werden, die Opposition und die Akteure der Zivilgesellschaft weiter einzuschränken und die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu behindern; in der Erwägung, dass das Justizministerium die ihm unlängst übertragenen Befugnisse genutzt hat, um 42 Gruppen, darunter die erfahrensten und maßgeblichen Menschenrechtsorganisationen als „ausländische Agenten“ abzustempeln, und unter bürokratischen Vorwänden versucht hat, mehreren anderen Gruppen die Betätigung zu untersagen; in der Erwägung, dass die Duma im Januar 2015 den ersten Schritt zur Annahme eines neuen Gesetzes unternahm, durch dass die Tätigkeit „unerwünschter“ ausländischer Organisationen untersagt würde;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament bei zahlreichen Gelegenheiten seine Besorgnis über den Zustand der Demokratie in Russland sowie über systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und Missachtung der Grundrechte zum Ausdruck gebracht hat; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit, die Standards für ein faires Verfahren, der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Unabhängigkeit der Justiz in Russland nicht geachtet werden; in der Erwägung, dass die OSZE-Standards bei den letzten Präsidentschafts- und Staatsdumawahlen nicht eingehalten wurden;

G.

in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Nawalny, Magnitski, Chodorkowski und Politkowskaja, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen; in der Erwägung, dass es sich bei diesen aufsehenerregenden Fällen lediglich um jene handelt, die außerhalb Russlands am bekanntesten sind, alle Fälle zusammengenommen jedoch ein systematisches Versagen des russischen Staates bei der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Schaffung eines Raums des Rechts für die Bürger Russlands darstellen;

H.

in der Erwägung, dass es immer wichtiger wird, gegenüber Russland eine vereinte, entschlossene, kohärente und umfassende EU-Politik zu verfolgen, die von allen Mitgliedstaaten mitgetragen wird und in deren Rahmen Hilfe und Unterstützung angeboten werden, gleichzeitig aber auch entschiedene und faire Kritik auf der Grundlage der universellen Werte, zu deren Einhaltung sich sowohl die EU als auch Russland verpflichtet haben, geübt wird;

I.

in der Erwägung, dass die EU Russland mehrfach Unterstützung und Sachkompetenz angeboten hat, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und damit das Land seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen und sein wirtschaftliches Potenzial voll entfalten kann;

J.

in der Erwägung, dass der russische Oppositionsführer Alexei Nawalny am 19. Februar 2015 wegen der Verteilung von Flugblättern zur Ankündigung einer bevorstehenden Demonstration zu einer 15-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde; in der Erwägung, dass am 30. Dezember 2014 ein Gericht eine dreieinhalbjährige Bewährungsstrafe gegen ihn verhängt und seinen Bruder, Oleg Nawalny, zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt hat;

K.

in der Erwägung, dass am 4. März 2015 ein Moskauer Gericht eine weitere Beschwerde, die Nadija Sawtschenko aufgrund ihrer unrechtmäßigen Inhaftierung durch die Russische Föderation unter Bezugnahme auf ihre Immunität als Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) eingereicht hatte, abgelehnt hat; in der Erwägung, dass sich Nadija Sawtschenko am 4. März 2015 bereits seit 82 Tagen im Hungerstreik befand, und in der Erwägung, dass sie sich nach einem derart langen Zeitraum mit der Gefahr bleibender gesundheitlicher Schäden und sogar des Todes konfrontiert sieht;

L.

in der Erwägung, dass seit der Verschleppung des estnischen Polizeibeamten Eston Kohver vom Hoheitsgebiet Estlands nach Russland durch die russischen Sicherheitskräfte, was eine Verletzung des Völkerrechts darstellt, bereits sechs Monate vergangen sind; in der Erwägung, dass er weiterhin illegal im Lefortowo-Gefängnis in Moskau inhaftiert ist; in der Erwägung, dass er nicht in den Genuss eines angemessenen Rechtsbeistands kommt, ihm das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt wird und er sich einer ungerechtfertigten psychiatrischen Untersuchung unterziehen musste, deren nähere Umstände unbekannt sind;

M.

in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für Demokratie auf die Förderung der Vielfalt der russischen Medien ausgerichtet ist, und in der Erwägung, dass der Fonds zusammen mit seinen Partnern neue Initiativen im Bereich der Medien entwickeln soll;

N.

in der Erwägung, dass sich das Wrack und die Flugdatenschreiber des polnischen Regierungsflugzeugs vom Typ Tu-154, das im April 2010 in der Nähe von Smolensk abstürzte, wobei der Präsident Polens, hochrangige Politiker, Angehörige des Militärs und prominente Kulturschaffende zu Tode kamen, immer noch im Besitz Russlands befinden; in der Erwägung, dass sich die staatlichen Stellen Russlands trotz zahlreicher diesbezüglicher Appelle weigern, sie an Polen zurückzugeben;

1.

verurteilt die Ermordung von Boris Nemzow, der in der Nähe des Kremls in einem mit Überwachungskameras und von Polizei- und Sicherheitskräften gesicherten Bereich erschossen wurde — wobei es sich um bedeutendsten politischen Mord in der jüngeren Geschichte Russlands handelt —, aufs Schärfste;

2.

spricht Boris Nemzow, dem bekannten Oppositionsführer, dem Gründer und Leiter der politischen Bewegung Solidarnost, einem führenden Kritiker von Präsident Wladimir Putin und des Krieges in der Ukraine, der sein Leben einem demokratischeren, wohlhabenderen und offeneren Russland sowie einer starken Partnerschaft zwischen Russland und seinen Nachbarstaaten und Partnern verschrieb, seine Anerkennung aus; spricht der Familie und den Freunden von Boris Nemzow sowie den Mitgliedern der Opposition und der russischen Bevölkerung sein tiefstes Mitgefühl aus; verurteilt den Beschluss der russischen Staatsführung, eine Reihe von Diplomaten der EU und nationaler Delegationen davon abzuhalten, an seiner Beerdigung teilzunehmen, wodurch die Bemühungen der EU, den mutigen russischen Bürgern, die sich für universelle Werte einsetzen, Anerkennung zu zollen, behindert wurden;

3.

weist darauf hin, dass sich der Mord an dem Politiker Boris Nemzow in eine zunehmende Zahl ungelöster politisch motivierter Ermordungen und verdächtiger Todesfälle in Russland seit 1998 einreiht, z. B. der Enthüllungsjournalistin Anna Politkowskaja, des mutmaßlich im Vereinigten Königreich ermordeten Aleksander Litwinenko, des Anwalts Stanislaw Markelow, der Journalistin Anastassija Baburowa, der Menschenrechtsaktivistin Natalja Estemirowa und des Anwalts Sergei Magnitski;

4.

stellt fest, dass die Staatsorgane Russlands die Verhaftung von fünf Verdächtigen tschetschenischer Herkunft bekannt gegeben haben;

5.

fordert die Durchführung einer unabhängigen internationalen Untersuchung des Mordes; vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der OSZE, des Europarates und der Vereinten Nationen zur Verfügung stehenden Instrumente zu einer unparteiischen und gerechten Untersuchung beitragen würden;

6.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer künftigen Politik gegenüber Russland der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das politische Klima, für das die russischen Behörden verantwortlich sind, einen idealen Nährboden für derartige Morde, Gewaltverbrechen und repressive Maßnahmen darstellt; ist beunruhigt über das Klima des Hasses in Russland gegenüber Oppositions- und Menschenrechtsaktivisten, Minderheiten und Nachbarstaaten, das in den vergangen Jahren zugenommen hat, angestachelt durch die staatliche Propaganda und die staatlichen Medien, die Teil einer politischen Kultur sind, die sich von demokratischen Grundsätzen distanziert;

7.

fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, dem beschämenden Propaganda- und Informationskrieg gegen die Nachbarstaaten Russlands, die westliche Welt und die Bevölkerung des Landes ein Ende zu setzen, durch den Russland zu einem Land von Unterdrückung, Hassreden und Angst wird, in dem sich die nationalistische Euphorie aus der Annexion der Krim und einem eskalierenden Krieg in der Ukraine nährt, die Rechte der Krimtataren verletzt werden und der Kreml Hass und Gewalt schürt und damit gegen das Völkerrecht verstößt; verurteilt den neuen Propagandakrieg, der gegen demokratische und grundlegende Werte geführt wird, die der russischen Zivilgesellschaft als Fremdkörper vorgestellt werden; bekräftigt, dass sich die Europäische Union und die Russische Föderation in zahlreichen internationalen Erklärungen und Verträgen zum Schutz der universellen demokratischen Werte und der Grundrechte verpflichtet haben; betont, wie wichtig es ist, dass es oppositionelle politische Kräfte gibt, um in Russland eine kontinuierliche Debatte und einen kontinuierlichen Meinungs- und Gedankenaustausch in der Politik und im Prozess der Rechtsetzung sicherzustellen;

8.

fordert die russischen Staatsorgane auf, führende Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien sowohl in politischer als auch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Druck, keinerlei repressiven Maßnahmen und keinerlei Einschüchterung mehr auszusetzen, sodass sie in Einklang mit den Grundprinzipien der russischen Verfassung frei handeln können;

9.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die Missachtung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen durch Russland, die ihm als Mitglied der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE erwachsen, und die Nichteinhaltung der grundlegenden Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit; vertritt die Auffassung, dass die Russische Föderation den Verpflichtungen, die sie eingegangen ist, nachkommen sollte; bedauert die Tatsache, dass die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass sich Russland in eine Richtung bewegt, die einer funktionierenden Demokratie, die sich durch die Achtung der Opposition, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz auszeichnet, zuwiderläuft;

10.

bedauert zutiefst das Versäumnis der russischen Stellen, auf die Kritik zu reagieren, die sowohl innerhalb der Russischen Föderation als auch auf internationaler Ebene in Bezug auf das Gesetz über „ausländische Agenten“ vorgebracht wurde, und dass sie stattdessen Änderungen angenommen haben, durch die die Handlungsmöglichkeiten für Organisationen ohne Erwerbszweck noch weiter eingeschränkt werden und die einen diskriminierenden Charakter haben; fordert Russland eindringlich auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um seine internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und der demokratischen Freiheiten einzuhalten;

11.

begrüßt, dass das Oberste Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 die Klage des Justizministeriums zurückwies, in der dieses die Schließung der russischen Gesellschaft „Memorial“ beantragt und geltend gemacht hatte, sie verstoße mit ihrer Organisationsstruktur gegen das Recht; fordert, die übrigen als „ausländische Agenten“ eingestuften nichtstaatlichen Organisationen von der entsprechenden Liste zu streichen;

12.

fordert die russischen Behörden auf, sämtliche anerkannten politischen Gefangenen unverzüglich freizulassen;

13.

fordert die russischen Regierungsstellen auf, Nadija Sawtschenko, die auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine entführt wurde und unrechtmäßig in einem russischen Gefängnis inhaftiert ist, unverzüglich freizulassen und ihre Immunität als Mitglied der Werchowna Rada der Ukraine und der PACE anzuerkennen; betont, dass Russland die Verantwortung für ihren ausgesprochen schlechten Gesundheitszustand trägt; ist tief besorgt über ihren Gesundheitszustand und fordert die russischen Justizbehörden nachdrücklich auf, humanitäres Recht anzuwenden;

14.

verurteilt die Verschleppung des estnischen Polizeibeamten Eston Kohver von estnischem Hoheitsgebiet nach Russland; fordert seine unverzügliche Freilassung und seine sichere Rückkehr nach Estland;

15.

ist der Ansicht, dass Russland nach wie vor ein wichtiger globaler Akteur ist und dass eine Deeskalation und die Wiederherstellung der Beziehungen durch Diplomatie und Vermittlung unter Achtung des Völkerrechts und der OSZE-Verpflichtungen im strategischen Interesse der EU und Russlands liegen;

16.

bekundet seine Unterstützung für die demokratischen Kräfte in Russland, die sich zu einer offenen Gesellschaft und einer Reformagenda bekennen;

17.

fordert den Rat nachdrücklich auf, eine einheitliche Politik gegenüber Russland auszuarbeiten, auf deren Grundlage die 28 EU-Mitgliedstaaten und die Organe der EU dazu verpflichtet sind, eine deutliche gemeinsame Position dazu zu vertreten, welche Rolle die Menschenrechte in den Beziehungen zwischen der EU und Russland spielen und dass das scharfe Vorgehen gegen die freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit in Russland beendet werden muss; ist der Ansicht, dass diese EU-Strategie darauf abzielen sollte, Russland dazu zu bewegen, die OSZE-Grundsätze uneingeschränkt zu achten, und die russische Führung davon zu überzeugen, ihre politische und wirtschaftliche Selbstisolation aufzugeben;

18.

fordert die HR/VP auf, mit der Unterstützung des EAD und der Kommission ein stärkeres Programm zur Unterstützung der russischen Zivilgesellschaft in Russland und der besetzten Krim zu entwickeln und neue Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit ihr zu ermitteln und herauszuarbeiten, um die demokratischen Werte, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; fordert die EU mit Blick auf die laufende Programmplanungsphase der EU-Finanzinstrumente auf, ihre finanzielle Unterstützung für die russische Zivilgesellschaft über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und die Mittel für Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Gebietskörperschaften aufzustocken und das Forum der EU und Russlands zur Zivilgesellschaft in das Partnerschaftsinstrument einzubinden, damit eine nachhaltige und glaubwürdige langfristige Unterstützung gewährt werden kann;

19.

bekräftigt seine in früheren Entschließungen zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über das Versäumnis der russischen Staatsorgane, sich an den internationalen und unabhängigen Untersuchungen des Abschusses des Flugs MH17 zu beteiligen; unterstreicht nachdrücklich, dass die im Rahmen der Vereinbarung von Minsk beschlossenen Amnestieregelungen nicht für die an diesem Verbrechen beteiligten Täter gelten dürfen, damit diese keinen Anspruch auf Amnestie haben;

20.

fordert die staatlichen Stellen Russlands auf, das Wrack des polnischen Regierungsflugzeugs vom Typ Tu-154 und alle Flugdatenschreiber dieses Flugzeugs unverzüglich an Polen zurückzugeben; betont, dass jegliche unparteiischen und aufrichtigen Ermittlungen durch das Ausmaß der Abhängigkeit der russischen Justiz von der Staatsführung untergraben werden;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 13.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0284.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0253.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0039.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0006.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/130


P8_TA(2015)0075

Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament (2014/2219(INI))

(2016/C 316/17)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (12094/14),

gestützt auf Artikel 21 und 36 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HV/VP) zur politischen Rechenschaftspflicht,

unter Hinweis auf die von HV/VP Federica Mogherini während ihrer Anhörung im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 6. Oktober 2014 gemachten Zusagen,

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0039/2015),

Ein verändertes politisches und sicherheitspolitisches Umfeld

1.

weist darauf hin, dass sich das sicherheitspolitische Umfeld der EU insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarregion dramatisch verschlechtert hat, wodurch die auf Rechtsvorschriften beruhende internationale Ordnung sowie die Stabilität und Sicherheit Europas in einem seit Beginn des europäischen Integrationsprozesses bislang nicht gekannten Maße gefährdet sind; weist auf den anhaltenden Wandel der politischen Weltordnung hin;

2.

ist darüber besorgt, dass die EU unter anderem aufgrund ihrer internen Krise bislang nicht in der Lage war, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, was die Gestaltung des internationalen politischen und sicherheitspolitischen Umfelds anbelangt, und dass Europa infolge mangelnder politischer Abstimmung und Kohärenz zwischen den Politikbereichen der EU sowie aufgrund finanzieller Beschränkungen zusätzlich an Einfluss in der Welt sowie die Fähigkeit verliert, regional und weltweit Sicherheit zu bieten sowie zur Konfliktvermeidung und zum Krisenmanagement beizutragen;

3.

ist der Auffassung, dass folgende Maßnahmen die vorrangigen Aufgaben der EU-Außen- und Sicherheitspolitik sind:

Schutz der europäischen Werte und Interessen sowie Stärkung des politischen und rechtlichen Systems in Europa zur Wiederherstellung und Gewährleistung von Frieden und Stabilität,

Verbesserung des Beitrags der EU zur territorialen Verteidigung ihrer Mitgliedstaaten und zur Sicherheit ihrer Bürger durch die Stärkung ihrer Fähigkeit, sich selbst gegen drohende Gefahren (darunter Terrorismus sowie Waffen-, Drogen und Menschenschmuggel) zu wehren;

Förderung der Sicherheit, Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Entwicklung in der Nachbarschaft der EU;

Übernahme einer führenden Rolle bei der Beilegung von Konflikten, unter anderem durch friedenssichernde und friedenserzwingende Maßnahmen im Rahmen der GSVP;

Stärkung (in Zusammenarbeit mit ihren Partnern) der auf Regeln beruhenden, pluralistischen, globalen politischen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Ordnung einschließlich der Achtung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten und

Verbesserung der internen Strukturen und Arbeitsmethoden der EU zur Stärkung ihrer Widerstandskraft, bei gleichzeitiger Verfolgung des Ziels, dass sie ihr Potenzial als globaler Akteur in vollem Maße entfalten kann;

Die EU als glaubhafter Akteur

4.

ist der Überzeugung, dass sich eine ehrgeizige und effektive EU-Außenpolitik auf eine gemeinsame Vorstellung von wesentlichen europäischen Interessen, Werten und Zielen in den auswärtigen Beziehungen gründen muss sowie auf eine gemeinsame Wahrnehmung der die EU als Ganzes betreffenden Gefahren; begrüßt die Zusagen der HV/VP, auf der Grundlage ihres Mandats, das ihr der Europäische Rat im Dezember 2013 verliehen hat, als vorrangige Aufgabe einen Prozess strategischer Überlegungen zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU in Gang zu setzen, an dem sich eine Vielzahl von Interessenvertretern, darunter die Mitgliedstaaten, die EU-Organe und die europäische Öffentlichkeit beteiligen sollten; beharrt darauf, dass das Ergebnis dieser Überlegungen eine neue europäische Sicherheitsstrategie sein sollte, die den jüngsten geopolitischen Veränderungen Rechnung trägt, damit auf die neuen Bedrohungen und Herausforderungen reagiert wird;

5.

betont die Verpflichtung, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union eingegangen sind, die Außen- und Sicherheitspolitik der Union gemäß Artikel 24 Absatz 3 EUV aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität zu unterstützen;

6.

beharrt darauf, dass die politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verteidigungsrelevanten Ressourcen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt und kombiniert werden müssen, damit der Einfluss der EU in der Welt maximiert werden kann, Synergien entstehen und für Frieden und Stabilität in Europa und seinen Nachbarregionen gesorgt wird; betont, dass durch eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Außen- und Sicherheitspolitik erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden können;

7.

betont, dass die von der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte externe Finanzhilfe im Sinne der gemeinsam vereinbarten strategischen Prioritäten neu ausgerichtet und effizienter eingesetzt werden muss; fordert mehr Maßnahmen der EU, die dazu dienen, die Sichtbarkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Hilfe zu erhöhen; ist der Ansicht, dass alle Bereiche der EU-Hilfe, ob Entwicklungshilfe, Soforthilfe oder humanitäre Hilfe, koordiniert werden und konsistent sein müssen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, einen effektiven Überblick über finanzielle Hilfen zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Zielsetzungen erreicht werden; verweist auf die Berichte des Europäischen Rechnungshofes, die in der Vergangenheit Probleme aufgezeigt haben; betont, dass die Finanzhilfen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen vor Ort erhöht werden sollten; fordert schnellere und weniger bürokratische Verfahren für die Genehmigung von Projekten;

8.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, das Instrumentarium des Vertrags von Lissabon in vollem Maße auszuschöpfen, um einen bislang hauptsächlich reaktiven Ansatz durch eine vorausblickende, schlüssige und strategische Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ersetzen, die auf gemeinsamen Werten gründet und im gemeinsamen europäischen Interesse eingesetzt wird;

9.

ist der Ansicht, dass der Rat und die Kommission unter aktiver Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei den folgenden Politikfeldern für ein kohärentes und konsequentes Vorgehen sorgen müssen:

interne und externe Politikbereiche der EU, darunter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und Politikfelder wie zum Beispiel Nachbarschaft, Handel, Entwicklung, humanitäre Hilfe, Justiz und Inneres, Energie, Umwelt und Migration;

Politikbereiche der EU und ihrer Mitgliedstaaten;

10.

begrüßt in diesem Zusammenhang die nach Clustern gegliederte neue Kommission, da es der HV/VP dadurch ermöglicht wird, alle relevanten politischen Maßnahmen der Kommission mit einer externen Dimension zu koordinieren; unterstützt die HR/VP bei ihren Bemühungen, ihre Rolle als Vizepräsidentin der Kommission in vollem Maße wahrzunehmen; fordert die HV/VP gleichzeitig auf, ihre Rolle als Vorsitzende des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ dazu zu nutzen, im Rat Initiativen einzubringen, mit denen gemeinsame vorausschauende politische Maßnahmen über einen kleinsten gemeinsamen Nummer hinaus vorangebracht werden, indem das gesamte Instrumentarium der GASP und der außenpolitischen Maßnahmen der EU genutzt wird;

11.

bekräftigt die Forderungen nach einer Reform der internen Strukturen des EAD, damit er die HV/VP bei all ihren Aufgaben unterstützen kann und sie in die Lage versetzt wird, die strategische Planung voranzutreiben sowie politische Prozesse im Rat und der Kommission zu koordinieren; beharrt darauf, dass die oberste Führungsstruktur des EAD und seine Entscheidungsprozesse gestrafft bzw. beschleunigt werden müssen; wiederholt seine Forderung nach einer engeren Einbindung der EU-Sonderbeauftragten in den EAD, unter anderem durch eine Verlagerung ihres Haushalts aus dem operationellen Haushalt der GASP in den EAD-Haushalt; fordert in diesem Zusammenhang dringend eine politische Bewertung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der Rolle dieser Sonderbeauftragten;

12.

bekräftigt seine Forderung nach einer Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung der verschiedenen Überwachungs- und Kriseneinsatzkapazitäten auf EU-Ebene; fordert ferner nachdrücklich dazu auf, die bestehenden Strukturen zu straffen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, unter anderem durch Zusammenführung von sich überschneidenden Kapazitäten; ist der Auffassung, dass die Überwachungszentren mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden müssen und dass das Sprachenprofil der dort tätigen Mitarbeiter mit den in den wichtigsten Krisengebieten gesprochenen Sprachen, insbesondere Russisch und Arabisch, in Einklang gebracht werden muss; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Überwachungszentren auf EU-Ebene und den entsprechenden Dienststellen in den Mitgliedstaaten;

13.

fordert eine Modernisierung des Netzes der EU-Delegationen, damit es den Bedürfnissen der EU-Außenpolitik im 21. Jahrhundert Rechnung trägt, wozu eine Anpassung ihrer personellen Stärke und ihres Sachverstands gehört; stellt zum Beispiel fest, dass alle Delegationen, die sich in Konfliktzonen befinden, insbesondere in Ländern, in denen derzeit GSVP-Missionen durchgeführt werden, einen Experten für Verteidigungs- und Sicherheitsfragen in ihren Reihen haben sollten; fordert die HV/VP auf, die Befugnisse des Delegationsleiters gegenüber allen Mitarbeitern ungeachtet ihrer institutionellen Herkunft zu stärken und die Verwaltungsetats der Delegationen in Richtung einer einzelnen gemeinsamen Finanzierungsquelle zu vereinfachen; fordert eine Präzisierung der Meldewege; bedauert, dass das Potenzial für Synergien und Skaleneffekte, die sich aus einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Botschaften der Mitgliedstaaten und den EU-Delegationen ergeben könnten, noch nicht vollständig ausgeschöpft ist; beharrt darauf, dass auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen von den Mitgliedstaaten entsandten Mitarbeitern und EU-Beamten gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD auf allen Ebenen geachtet werden sollte, und weist darauf hin, dass es derzeit insbesondere in höheren Positionen wie der Delegationsleitung solch ein ausgewogenes Verhältnis nicht gibt;

14.

ist angesichts der fehlenden Flexibilität der EU-Finanzregeln besorgt, was häufig zu Verzögerungen bei der konkreten Auszahlung von EU-Mitteln führt und die Krisenreaktionsfähigkeit der EU zusätzlich behindert; betont die Notwendigkeit einer rascheren Auszahlung von Finanzmitteln und betont dabei, dass es auch einer wirksamen Kontrolle zur Verhinderung von Betrug und Veruntreuung bedarf; fordert die Kommission auf, im Jahr 2015 Vorschläge zur Überarbeitung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu entwerfen, die unter anderem ein Schnellverfahren, wie es bereits bei der humanitären Hilfe existiert, auch beim Krisenmanagement ermöglichen und außerdem sicherstellen, dass Ausgaben als Reaktion auf Krisen in Einklang mit den langfristigen strategischen Zielen der EU stehen; ist tief besorgt über den Mangel an Zahlungen in Bezug auf die zwei wichtigsten Finanzierungsquellen der EU für Krisenmanagement und Konfliktprävention, und zwar das GASP-Budget und das Instrument für Stabilität und Frieden (ISP); ist davon überzeugt, dass das aktuelle Sicherheitsumfeld in Ost- und Südeuropa Synergieeffekte und zusätzliche Mittel anstatt erheblicher Einschnitte erfordert;

15.

erinnert daran, dass die öffentliche Wahrnehmung der Aktivitäten der Union sowohl auf der Ebene der strategischen Planung als auch auf der Ebene der multilateralen Foren sowie auf operationeller Ebene in Form von GSVP-Missionen oder jeglichen anderen Missionen mit außenpolitischer Komponente verstärkt werden muss;

16.

verweist darauf, dass die EU gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet ist, sicherzustellen, dass ihre externen Maßnahmen festgelegt und durchgeführt werden, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern; erinnert ferner daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam die Verantwortung dafür tragen; fordert die HV/VP auf, regelmäßig über die Einhaltung des Artikels 21 zu berichten und Möglichkeiten zur Verbesserung der Kohärenz des auswärtigen Handelns insbesondere in Bezug auf die Menschenrechte und das Völkerrecht zu prüfen; betont, dass die Überwachung des externen Handelns in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 21 harmonisierter und strenger erfolgen muss; unterstreicht die Notwendigkeit, Partner zur Einhaltung ihrer in Vereinbarungen mit der EU eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte zu bewegen, und betont, dass in diesen Vereinbarungen erforderlichenfalls Menschenrechtskonditionalitätsklauseln eingesetzt werden müssen;

17.

weist auf den zunehmenden Bedarf an internationaler Hilfe bei der Demokratieunterstützung und Wahlbeobachtung hin; erkennt dies als einen Bereich an, in dem die EU eine wirksame Rolle bei der Unterstützung demokratischer Prozesse spielen kann; fordert daher konsequente Folgemaßnahmen bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und verlangt eine Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für politische Parteien;

18.

betont, wie äußerst wichtig die von der NATO gegenüber ihren Mitgliedern garantierte kollektive Verteidigung ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Fähigkeit, zur territorialen Verteidigung beizutragen, dringend auszubauen, mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen sowie das Verfahren der Bündelung und gemeinsamen Nutzung ernst zu nehmen, indem bei der Schaffung von Synergien enger zusammengearbeitet wird; betont, dass alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 7 AEU das gleiche Maß an Sicherheit genießen müssen; betont, dass eine glaubwürdige EU-Außenpolitik durch angemessene Verteidigungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und eine wirksame Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) untermauert werden muss; ist der Auffassung, dass die GSVP ein wichtiger Bestandteil der europäischen Verteidigung und Sicherheit ist und in vielerlei Hinsicht dazu beiträgt, unter anderem durch eine Förderung der Einrichtung einer verteidigungstechnologischen und industriellen Basis Europas (EDTIB), eine Förderung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Verteidigungskapazitäten und durch direkte Interventionen in Krisengebieten mit zivilen Missionen und Militäreinsätzen; betont daher, dass die GSVP in Zusammenarbeit mit der NATO weiter vertieft werden sollte; erinnert daran, dass die Europäische Union ein Partner der NATO ist und dass sich deren jeweilige Strategien ergänzen sollten; betont die wichtige Rolle der Sicherheits- und Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und Partnern wie Vereinte Nationen, NATO, Afrikanische Union und OSZE; begrüßt die Zusage der HV/VP, sich aktiv in Verteidigungsfragen einzubringen, unter anderem durch den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ in der Besetzung mit den Verteidigungsministern;

19.

unterstützt die laufende Überprüfung der Krisenbewältigungsstrukturen des EAD; fordert die HV/VP auf, die bestehenden Strukturen (unter anderem durch die Reduzierung der Zahl paralleler Strukturen) viel effizienter zu gestalten, damit sie schneller und in angemessenerer Form auf sich anbahnende Krisen reagieren können; fordert die HV/VP auf, die besonderen Wesensmerkmale ziviler Herangehensweisen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung zu bewahren und zu stärken;

20.

betont, dass das Potenzial mehrerer Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, wie zum Beispiel die von Artikel 44 EUV (der es ermöglicht, eine kleine Gruppe von Mitgliedstaaten mit einer GSVP-Mission zu betrauen), Artikel 41 EUV (über den Anschubfonds), Artikel 46 EUV (über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit), Artikel 42 Absatz 7 EUV (über die gegenseitige Unterstützung) und schließlich Artikel 222 AEUV (Solidaritätsklausel) immer noch nicht ausgeschöpft wurde; fordert die HV/VP auf, diese Instrumente, die in den Verträgen vorgesehen sind, aktiv zu unterstützen und deren Anwendung in der Praxis zu fördern und legt den Mitgliedstaaten nahe, davon Gebrauch zu machen;

21.

begrüßt, dass im Dezember 2013 eine Tagung des Europäischen Rates zu Verteidigungsfragen stattfand, und fordert die Umsetzung der dort getroffenen Entscheidungen; blickt erwartungsvoll auf die nächste Debatte im Juni 2015; fordert ehrgeizige Beschlüsse auf diesem Gipfeltreffen, darunter insbesondere:

auf der Grundlage der Überprüfung des strategischen Rahmens der EU die Initiierung eines Prozesses strategischer Überlegungen bezüglich der Ziele und Prioritäten im Bereich Sicherheit und Verteidigung, bei dem die benötigten Fähigkeiten und Optionen für eine vertiefte Verteidigungszusammenarbeit bestimmt werden, um besser auf die Bedrohungen reagieren zu können, mit denen die Länder der Europäischen Union konfrontiert sind;

die Stärkung der Europäischen Verteidigungsagentur, indem sie mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet und ihr der nötige politische Impuls verliehen wird, damit sie ihre Aufgaben der Koordinierung und Stimulierung von Rüstungskooperationen in vollem Maße erfüllen kann;

eine Überprüfung des Finanzierungsmechanismus ATHENA, damit die gemeinsame Finanzierung im Bereich von GSVP-Militäreinsätzen erhöht sowie verhindert wird, dass die Fähigkeit der EU, auf Krisen zu regieren, durch finanzielle Erwägungen beeinträchtigt wird, und um Mitgliedstaaten zu veranlassen, rasch Kräfte für notwendige GSVP-Einsätze aufzustellen und eine gerechtere Lastenverteilung zu gewährleisten;

die Stärkung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis unter anderem durch die Koordinierung von Verteidigungsetats, die Harmonisierung von Anforderungen, die Reduzierung von Ineffizienz und die Schaffung von Synergien;

die Behandlung bestehender Probleme in den Bereichen der Planung und Durchführung von Militäreinsätzen, unter anderem durch die Einrichtung eines ständigen operativen militärischen Hauptquartiers in enger Zusammenarbeit mit dem schon bestehenden Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC);

die Erhöhung der Effektivität und Einsatzfähigkeit von EU-Gefechtsverbänden, zum Beispiel durch die Einführung eines modularen Ansatzes, die Ausweitung der gemeinsamen Finanzierung durch den Mechanismus ATHENA und den Einsatz von Gefechtsverbänden in künftigen Krisenmanagementszenarien, wenn dies angemessen ist;

22.

ist der Auffassung, dass die jüngsten terroristischen Anschläge in EU-Ländern zeigen, dass es immer schwieriger wird, zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu unterscheiden, und fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, ihre Anstrengungen in diesen Bereichen besser miteinander zu verbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch sicherheitsrelevanter nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unter Nutzung der vorhandenen Koordinierungseinrichtungen auf europäischer Ebene zu intensivieren; fordert, dass die Zusammenarbeit in der Terrorismusbekämpfung in den Beziehungen der EU mit Ländern im Nahen Osten und in Nordafrika verstärkt werden sollte, unter anderem durch Ausbildung und Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor, Informationsaustausch und Austausch von bewährten Vorgehensweisen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit aller Kraft um eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit zu bemühen, damit der Terrorismus in allen seinen Ausprägungen und Erscheinungsformen verhindert und bekämpft werden kann, und unterstreicht die wichtige Rolle der Vereinten Nationen bei diesem Unterfangen;

23.

fordert die Entwicklung der zur Verbesserung der Internetsicherheit benötigten industriellen und technologischen Ressourcen, unter anderem durch die Förderung eines Binnenmarkts für Produkte im Bereich der Internetsicherheit; betont die Notwendigkeit der Einbettung der Abwehr von Cyberangriffen in das auswärtige Handeln und die GASP und fordert eine engere Zusammenarbeit mit der NATO bei der Abwehr von Cyberangriffen, um zur wirksamen Bekämpfung und Verhinderung von Angriffen aus dem Internet eine entsprechende Abschreckung zu etablieren; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die EAD und die Kommission nachdrücklich auf, sich auf die Möglichkeiten zu konzentrieren, wie die Widerstandskraft der betroffenen Infrastruktur gestärkt werden kann; begrüßt die Internetsicherheitsstrategie der EU; betont die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Abwehr von Cyberangriffen deutlich zu erhöhen; fordert die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nachdrücklich auf, die Abstimmung der Mitgliedstaaten untereinander bei der Abwehr von Cyberangriffen zu verbessern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die EDA in die Lage zu versetzen, dieses Ziel zu erreichen; fordert die Kommission auf, die Dual-Use-Verordnung zu aktualisieren, um die Ausfuhr von Systemen an diejenigen zu verhindern, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Sicherheit und kritische Infrastruktur der EU zu untergraben in die Ausfuhr von Technologien zur Massenüberwachung an autoritäre Regime zu verhindern; erinnert daran, wie wichtig es ist, das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der digitalen Freiheit und der Sicherheit zu erhalten;

24.

fordert eine neue und kohärente Migrationspolitik der EU; beharrt darauf, dass man sich mittels einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern von Migrationsströmen unter Zuhilfenahme aller politischen und entwicklungspolitischen Instrumente, wozu die Entwicklungs- und Handelspolitik, humanitäre Hilfe, Konfliktprävention und Krisenmanagement in Verbindung mit der Notwendigkeit der Stärkung legaler Migrationsrouten gehören, der Ursachen der illegalen Einwanderung annehmen muss; erneuert seine Forderung nach einer Intensivierung der humanitären Unterstützung von Ländern, die Flüchtlinge aufgenommen haben, sowie nach einer Stärkung der regionalen Schutzprogramme, die zusammen mit dem UNHCR in Nähe der Ursprungsregionen betrieben werden; betont, dass das Migrationsmanagement in das auswärtige Handeln der EU eingebettet und ihm bei der Zusammenarbeit der EU mit den südlichen und östlichen Nachbarstaaten hohe Priorität eingeräumt werden sollte; betont, dass verhindert werden muss, dass Menschen an den EU-Grenzen ihr Leben verlieren;

25.

weist darauf hin, dass Energie in zunehmendem Maße als außenpolitisches Instrument eingesetzt wird, und erinnert daran, dass am Anfang der europäischen Integration die Zusammenarbeit im Energiebereich stand; betont die Bedeutung der Schaffung einer Europäischen Energieunion mit dem Ziel, die Kohärenz und Abstimmung zwischen der Außen- und der Energiepolitik zu verbessern; betont, dass die Energiesicherheit Teil des umfassenden Ansatzes des auswärtigen Handelns der Union sein sollte, und ist der Überzeugung, dass die Energiepolitik mit anderen vorrangigen Politikbereichen der Union im Einklang stehen muss, darunter ihre Sicherheits-, Außen- und Nachbarschafts-, Handels- und Entwicklungspolitik sowie ihre politischen Maßnahmen im Bereich Verteidigung und Menschenrechte; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die Abhängigkeit von Russland erheblich zu verringern und alternative Energiequellen zu finden; fordert die HV/VP und die Kommission auf, die Kontrolle der Infrastrukturen durch Nicht-EU-Institutionen, insbesondere durch staatliche Unternehmen, Nationalbanken oder Staatsfonds aus Drittländern, die den Energiemarkt der EU, auch im Nuklearsektor, durchdringen oder die Diversifizierung behindern, zu überwachen und zu thematisieren; betont, dass auch Nicht-EU-Energieunternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen müssen, die für den Energiemarkt der EU gelten;

26.

begrüßt die Einsetzung eines für die Energieunion zuständigen Vizepräsidenten und die Mitteilung der Kommission zur europäischen Strategie für Energiesicherheit; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige Zusammenarbeit bei der Umsetzung kurz- und langfristiger Maßnahmen dieser Strategie zu intensivieren; beharrt auf der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der EU-Außenpolitik und anderen Politikbereichen mit einer auswärtigen Dimension (wie z. B. die Energiepolitik) zu stärken, und erwartet, dass die neue Cluster-Struktur der Kommission Ergebnisse in dieser Hinsicht zeitigen wird; fordert weitere Schritte, um die Ziele der Energiesicherheit mit anderen EU-Zielen in Einklang zu bringen; fordert die HV/VP auf, strategische Prioritäten der auswärtigen Energiepolitik, die Bestandteil der allgemeinen Außenpolitik ist, auszuarbeiten und die Mittel der Außenpolitik im Bereich der Energiesicherheit systematischer einzusetzen;

27.

ist der Auffassung, dass ein Solidaritätsmechanismus eingeführt werden sollte, um für mögliche Unterbrechungen der Energieversorgung gewappnet zu sein; ist der Überzeugung, dass eine vernetzte Energieinfrastruktur weiterentwickelt werden sollte und dass das gesamte EU-Gebiet in ein EU-weites Energienetz integriert werden sollte; betont, dass die Anstrengungen im Hinblick auf eine Diversifizierung der Energieversorgung der EU beschleunigt werden sollten, damit die Energieunabhängigkeit der EU gestärkt wird; vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz die Glaubwürdigkeit des auswärtigen Handelns der EU erheblich stärken wird; betont, dass ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt unerlässlich ist und dass das allgemeine Interesse der Europäischen Union darin besteht, dafür zu sorgen, dass der internationale Energiemarkt stabil, transparent und auf internationalen Regeln gestützt bleibt; fordert die Kommission auf, einen Entwurf für eine umfassende Strategie vorzulegen, mit der die Ressourcensicherheit über die Energiesicherheit hinaus gestärkt werden kann;

28.

begrüßt die kooperative Haltung der HV/VP Federica Mogherini gegenüber dem Parlament, was auf eine Stärkung ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Organ abzielt; bekräftigt die Notwendigkeit einer systematischen und proaktiven Konsultation des Parlaments, insbesondere seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, vor der Annahme von außenpolitischen Strategien und Mandaten der GSVP; fordert den Rat auf, die Verhandlungen mit dem Parlament über die Ersetzung der interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu vertraulichen Unterlagen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik abzuschließen; ist darum bemüht, die Zusammenarbeit mit nationalen Parlamenten unter anderem im Rahmen der Interparlamentarischen Konferenz für die GASP, GSVP und COSAC zu intensivieren, um die entsprechenden Ressourcen besser kontrollieren zu können;

Bewahrung und Festigung des politischen und rechtlichen Systems der EU

29.

betont die Notwendigkeit einer Konsolidierung der EU und einer Verbesserung ihrer Integrationsfähigkeit, was eines der Kopenhagener Kriterien ist; bekräftigt die EU-Erweiterungsperspektive für die Länder der westlichen Balkanregion und anderer potenzieller Beitrittskandidaten gemäß der Erklärung von Thessaloniki von 2003 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Kopenhagener Kriterien und unterstützt die Fortsetzung der Erweiterungsverhandlungen; unterstützt in diesem Zusammenhang den Ansatz der Kommission, der darin besteht, die grundlegenden Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, öffentlichen Verwaltung und wirtschaftspolitischen Steuerung bereits früh im Erweiterungsprozess in Angriff zu nehmen; bekräftigt, dass jedes Land nach seinen eigenen Verdiensten beurteilt wird, und ist der Überzeugung, dass in Fällen, in denen die Kommission der Ansicht ist, dass der Grad an Angleichung an den Besitzstand der Union bei einem Beitrittskandidaten zufriedenstellend ist, Beitrittsverhandlungen eröffnet oder fortgesetzt werden sollten, da dies für die Bewahrung der Glaubwürdigkeit der EU als Ganzes außerordentlich wichtig ist; betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten auf dem Gebiet der Außenpolitik ist, und unterstricht die Bedeutung von deren Angleichung an die GASP;

30.

ist der Auffassung, dass es einer übergreifenden politischen Strategie bedarf, deren Ziel es ist, die völkerrechtlich vereinbarte politische Ordnung Europas, die für alle Staaten Europas einschließlich Russland bindend ist, so wiederherzustellen, wie sie in der Schlussakte von Helsinki von 1975 verankert ist; beharrt darauf, dass sich diese Ordnung auf die Achtung der Menschenrechte, Rechte von Minderheiten und Grundfreiheiten, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität von Staaten sowie die friedliche Beilegung von Konflikten gründet; betrachtet den Aufbau eines konstruktiven Dialogs mit Russland und anderen Staaten in der EU-Nachbarschaftsregion über die Zusammenarbeit bei der Stärkung dieser Ordnung als eine wichtige Grundlage für Frieden und Stabilität in Europa, vorausgesetzt Russland hält sich an das Völkerrecht und erfüllt seine Verpflichtungen in Bezug auf Georgien und die Ukraine, einschließlich des Rückzugs von der Krim;

31.

ist der Auffassung, dass ein neuer Ansatz in Bezug auf die Beziehungen der EU mit ihren östlichen Nachbarn vonnöten ist, der auf Verdiensten, Differenzierung und dem Grundsatz „mehr für mehr“ basiert; ist der Überzeugung, dass die Unterstützung der Länder, die näher an die EU heranrücken möchten, oberste Priorität bei der EU-Außenpolitik genießen muss und dass eine wichtige Antwort zur Eindämmung der Bestrebungen Russlands in seiner Nachbarschaft darin besteht, in die Unabhängigkeit, Souveränität, wirtschaftliche Entwicklung und weitere Demokratisierung dieser Länder zu investieren; hält an der europäischen Perspektive für die östlichen Nachbarstaaten der EU fest und erinnert daran, dass sie wie alle anderen europäischen Staaten gemäß Artikel 49 EUV einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union stellen können, sofern sie den Kopenhagener Kriterien genügen und sich an die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Grundfreiheiten sowie der Menschen- und Minderheitenrechte halten und für rechtsstaatliche Verhältnisse sorgen;

32.

begrüßt es, dass die Assoziierungsabkommen, darunter die tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine vom Europäischen Parlament und von den nationalen Parlamenten der betreffenden Länder unterzeichnet und ratifiziert wurden, was einen bedeutenden Schritt bei deren Annäherung an die EU darstellt; ist der Auffassung, dass der Assoziierungsprozess von den betreffenden Ländern dazu genutzt werden sollte, ihr demokratisches System zu modernisieren, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren und Wirtschafts- und Strukturreformen in Angriff zu nehmen, was ein bedeutender Schritt bei deren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Annäherung an die EU wäre; dringt auf eine beträchtliche Erhöhung der politischen, finanziellen und technischen Hilfe der EU zur Unterstützung dieser Reformen; beharrt jedoch auf strengen Auflagen und der Notwendigkeit der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für ausgegebene Mittel und fordert wesentliche Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung; begrüßt die Durchführung entsprechend den internationalen Demokratiestandards und die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom Oktober bzw. Dezember 2014 in der Ukraine bzw. der Republik Moldau;

33.

fordert ein enges Engagement mit den östlichen Nachbarstaaten, die noch kein Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben oder die Beziehungen in unterschiedlichen Rahmen vertiefen und intensivieren möchten, unter anderem durch die Förderung der bilateralen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse; erinnert jedoch daran, dass EU-Hilfe nur dann wirksam sein kann, wenn die Partnerländer in ausreichendem Maße dafür Verantwortung übernehmen und die europäischen Werte achten sowie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten;

34.

fordert Russland nachdrücklich auf, seine Zusagen und rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der gemäß der Charta der Vereinten Nationen, der Pariser Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, dem Budapester Memorandum und dem Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen Russland und der Ukraine, einzuhalten; verurteilt aufs Schärfste, dass Russland durch seine militärische Aggression und seine hybride Kriegsführung gegen die Ukraine, die zu Tausenden von militärischen und zivilen Opfern geführt haben, sowie durch die rechtswidrige Annektierung und Besetzung der Krim und die ähnlich gearteten Schritte gegenüber den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien gegen das Völkerrecht verstoßen hat; weist auf die alarmierende Verschlechterung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit auf der Krim hin; fordert Russland nachdrücklich zur Deeskalation und zum Abzug seiner Truppen vom ukrainischem Hoheitsgebiet sowie zur Wiederherstellung des Zustands vor der Annektierung auf; begrüßt die Bemühungen in Minsk vom 12. Februar 2015 um eine umfassende Vereinbarung und fordert die sofortige und uneingeschränkte Umsetzung der Vereinbarung; lehnt die am 2. November 2014 in Donezk und Lugansk abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen als unrechtmäßig ab;

35.

unterstützt die von der EU als Reaktion auf die russische Aggression gegen die Ukraine verhängten Sanktionen und betont, dass diese stufenweise geändert werden können und umkehrbar sind, was insbesondere von der Einhaltung der Vereinbarungen von Minsk abhängt, aber auch verstärkt werden könnten, sollte Russland seine internationalen Verpflichtungen auch weiterhin nicht erfüllen; fordert die Kommission auf, deren rasche Umsetzung zu überwachen;

36.

betont, wie notwendig es ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Solidarität zeigen und gegenüber Russland mit einer Stimme sprechen; fordert die Beitrittskandidaten auf, ihre Außenpolitik gegenüber Russland mit der Außenpolitik der Europäischen Union in Einklang zu bringen; fordert die HV/VP auf, dringend eine gemeinsame EU-Strategie gegenüber Russland auszuarbeiten, deren Ziel es ist, dass Russland sich zu Frieden und Stabilität in Europa bekennt, einschließlich der bedingungslosen Achtung der Souveränität und territorialen Integrität seiner Nachbarn; ist der Überzeugung, dass gute Beziehungen zwischen Russland und der EU, die auf der Einhaltung des Völkerrechts und anderer internationaler Verpflichtungen basieren, im gemeinsamen Interesse sind, und hofft, dass Russland sich einer solchen Entwicklung gegenüber nicht verschließt und das Völkerrecht nicht missachtet;

37.

betont die Notwendigkeit eines kohärenten europäischen Vorgehens gegen die von Russland innerhalb und außerhalb der EU betriebenen Desinformationskampagnen und Propagandaaktivitäten; fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, um der von Russland betriebenen Propaganda entgegenzuwirken; fordert die Zusammenarbeit mit dem Strategic Communications Centre of Excellence der NATO in dieser Angelegenheit;

38.

fordert die führenden EU-Vertreter und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sicherheit und Freiheit von Christen und Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheiten zu gewährleisten, die zunehmend Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt sind und ins Kreuzfeuer genommen werden; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass künftige bilaterale Abkommen wirksame Überwachungsmechanismen zum Schutz der Menschenrechte von religiösen Minderheiten und zur wirksamen Umsetzung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit enthalten;

Förderung der Sicherheit und Stabilisierung in der südlichen Nachbarschaft

39.

beharrt auf der Notwendigkeit, die Politik der EU in Bezug auf ihre südliche Nachbarschaft gründlich zu überarbeiten, was sich in angemessenen Haushaltsmitteln und der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie niederschlagen sollte, bei der die Instrumente und Ressourcen der EU auf die Unterstützung des Aufbaus funktionierender und integrativer Staatsgebilde konzentriert werden sollten, die in der Lage sind, für die Sicherheit ihrer Bürger zu sorgen, die Demokratie zu fördern religiösen Extremismus zu bekämpfen sowie die Menschenrechte zu achten, religiöse und ethnische Minderheiten zu schützen und rechtsstaatlichen Verhältnisse zu stärken, was eine Grundvoraussetzung für Investitionen und wirtschaftliche Entwicklung ist; weist auf das bislang ungenutzte Potenzial des grenzüberschreitenden Handels in der Region hin; beharrt auf einer engen Zusammenarbeit mit den Behörden der betroffenen Länder bei der Steuerung von Migrationsströmen, wobei gleichzeitig die Menschenrechte und das Völkerrecht zu achten sind;

40.

betont, dass die EU bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung Auflagen durchsetzen muss, da Hilfsprogramme und Unterstützung für die Zivilgesellschaft nur aufrechterhalten werden können, wenn auf höchster politischer Ebene klare Bedingungen gestellt werden;

41.

beharrt darauf, dass der überarbeitete Ansatz der EU gegenüber ihren südlichen Nachbarn auf Differenzierung und dem Grundsatz „mehr für mehr“ basieren sollte, im Rahmen dessen die EU zusätzliche Unterstützung Regierungen von Partnerländern zukommen lassen sollte, die bereit sind, den Weg der Demokratisierung sowie der Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einzuschlagen, und dabei — wie im Fall von Tunesien, Jordanien und Marokko — bereits merkliche Fortschritte vorweisen können;

42.

bedauert die aktuelle Verschlechterung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei und ruft dazu auf, sich wieder um eine stärkere Partnerschaft zu bemühen, damit Probleme in Bezug auf die Sicherheit und die humanitäre Lage im südlichen Mittelmeerraum, von denen beide Seiten betroffen sind, bewältigt werden können; fordert darüber hinaus die Türkei mit Nachdruck auf, Reformen zu erarbeiten, die in vollständigem Einklang mit den Menschenrechten stehen und Pressefreiheit, Demokratie, Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit umfassen;

43.

fordert die führenden Vertreter der EU nachdrücklich auf, in enger Abstimmung mit den USA und unter Einbeziehung der Großmächte (unter anderem Russland und China) eine Strategie zu entwickeln, die regionale Akteure (darunter die Türkei, Irak, Israel, Jordanien, Ägypten, die Staaten des Golf-Kooperationsrates, Iran, die Arabische Liga und kurdische Kräfte) ermutigt, vereint Stellvertreterkriegen ein Ende zu setzen, die finanzielle Unterstützung des Fundamentalismus einzustellen und eine Lösung zu finden, die der Region Frieden und Stabilität bringt, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Beendigung des Krieges in Syrien und dem Irak; betont, dass die territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens bewahrt werden muss, und fordert die HV/VP nachdrücklich auf, in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen Impulse für ein stärkeres Engagement der regionalen Akteure bei der Vermittlung und Konfliktlösung zu setzen; begrüßt die Fortsetzung der Verhandlungen der E3+3-Staaten mit Iran und hofft, dass sie in ein für beide Seiten akzeptables Abkommen münden werden, in dem der rein friedliche Charakter des iranischen Atomprogramms gewährleistet wird, und dass sie die langfristige Aussicht einer vollen Reintegration des Iran in die internationale Staatengemeinschaft ermöglichen; unterstützt das Engagement der HV/VP und aller am Friedensprozess im Nahen Osten beteiligten Parteien bei der Suche nach einer umfassenden, konstruktiven, für beide Seiten tragbaren und nachhaltigen Lösung des Nahostkonflikts; betont, dass der Mangel an Fortschritten bei einer auf dem Verhandlungswege erzielten Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 nur zu weiterer Gewalt und weiterem Blutvergießen führt;

44.

begrüßt die Erklärung der HV/VP hinsichtlich der Einrichtung eines Büros in Erbil in der irakischen Kurdistan-Region und fordert die HV/VP und den EAD mit Nachdruck auf, ein solches Büro so bald wie möglich zu eröffnen; betont, dass dies der EU ermöglichen würde, Informationen vor Ort zu sammeln, ihre Kontakte zu lokalen Akteuren zu verbessern, humanitäre und militärische Aktionen besser beurteilen und koordinieren zu können und in der Region stärker präsent zu sein;

45.

fordert die Ernennung eines Sonderberaters zur Bewertung der Vorteile einer Eröffnung einer ständigen diplomatischen Vertretung der EU im Iran;

46.

ist der Auffassung, dass die kriminellen Umtriebe und barbarischen Gewalttaten der dschihadistischen Terrorgruppen, die dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angehören oder ihm nahestehen, eine große Bedrohung für den Großraum Naher Osten und Nordafrika (MENA), für Europa und potenziell auch für den Frieden und die Stabilität in der ganzen Welt darstellen; unterstützt die globale Koalition gegen den IS und ihr militärisches Vorgehen gegen den IS; begrüßt den Beitrag von EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang und regt eine engere und effizientere Zusammenarbeit und einen entsprechenden Dialog an, um zu einer gemeinsamen Bewertung der Bedrohung zu kommen; dringt darauf, mit noch mehr Entschlossenheit mittels des Regelwerks Druck auf die Dschihadisten auszuüben und zu verhindern, dass sie Einnahmen durch den Verkauf von Erdöl erzielen, und fordert, Finanztransaktionen zu ihren Gunsten weltweit streng zu sanktionieren; beobachtet in diesem Zusammenhang, dass die finanziellen Mittel für die Ausbildung von Dschihadisten auch aus einigen arabischen Ländern kommen, von denen die EU eine stärkere Kohärenz in ihrem Verhalten fordern muss; weist auf die dringende Notwendigkeit hin, Dschihadisten-Gruppen daran zu hindern, das Internet für Rekrutierungszwecke und Propaganda zu nutzen; beharrt auf der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit innerhalb der EU zu intensivieren, um zu verhindern, dass Extremisten nach Syrien und in den Irak gelangen können, um sich den Dschihadisten anzuschließen, sowie in nationale Maßnahmen zur Radikalisierungsprävention und in Entradikalisierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu investieren; ruft die Mitgliedstaaten auf, die rechtlichen Möglichkeiten zu schaffen, um zurückkehrende europäische Terroristen in ihrem Heimatland unter Anwendung des dort geltenden Strafrechts vor Gericht zu bringen; erinnert daran, dass eine engere Zusammenarbeit und Koordination zwischen der Türkei und der EU erforderlich sind;

47.

fordert die Länder der Region nachdrücklich auf, am Krieg gegen den Terrorismus festzuhalten und von Handlungen abzusehen, die zu Spannungen, Reibereien oder zu einer Krise zwischen ihnen bzw. zu zusätzlichen Problemen beim Kampf der internationalen Gemeinschaft gegen den IS führen können;

48.

verurteilt die brutale Gewalt des Assad-Regimes gegen syrische Bürger und fordert eine Verstärkung des Drucks, einen wirklichen politischen Neubeginn in Syrien herbeizuführen, auch durch stärkere Unterstützung der gemäßigten syrischen Opposition;

49.

betont, dass die Außenpolitik der Union gegenüber ihrer südlichen Nachbarschaft auf zahlreichen Gebieten auch eine Verbindung zu Afrika haben muss; ist der Auffassung, dass Afrika, insbesondere die Sahel-Sahara-Region, einer strategischen Bedrohung ausgesetzt ist, und fordert angemessene Gegenmaßnahmen der EU, unter anderem im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Bildung und Sicherheit; stellt fest, dass sich die kriminellen Umtriebe der Terroristen von Al-Qaida des Islamischen Maghreb (AQMI), Al-Mourabitoun, entstanden aus der Verbindung der Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika (Mujao) und der Kampftruppe der maskierten Männer unter Führung Mokhtar Belmokhtars, sowie Boko Haram ständig ausweiten; betont, dass die Empfehlungen der Europäischen Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone praktisch umgesetzt werden müssen, und fordert die Kommission auf, eine Beurteilung dieser Strategie durchzuführen;

50.

betont die Bedeutung von Jordanien und Libanon als stabile Partner im Nahen Osten; erinnert daran, dass diese beiden Länder mit einer wachsenden Flut von Flüchtlingen und daher mit enormen sozialen und wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind; spricht den Nachbarstaaten des Irak und Syriens seine Anerkennung dafür aus, dass sie den Flüchtlingen aus diesen beiden Ländern weiterhin Hilfe zukommen lassen; fordert die führenden Vertreter der EU nachdrücklich auf, globale Anstrengungen unter Beteiligung regionaler Mächte in die Wege zu leiten, mit denen die humanitäre Hilfe für vom Konflikt in Syrien und dem Irak und der Gewalt des IS betroffene Zivilisten massiv aufgestockt wird, damit insbesondere Flüchtlingen geholfen wird und alle Länder in der Region, die Flüchtlinge aufgenommen haben, direkte finanzielle Unterstützung erhalten, damit diese Menschen in die Gesellschaft eingegliedert werden können und nicht an den Rand gedrängt werden;

51.

fordert die EU mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittländern in der Terrorismusbekämpfung der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die universellen Menschenrechte geachtet werden;

Stärkung einer kooperativen und auf Regeln beruhenden Weltordnung

52.

ist der Überzeugung, dass die USA der wichtigste strategische Partner der EU sind, und spricht sich für eine engere Abstimmung der EU-Außenpolitik auf Augenhöhe mit den USA zur Unterstützung des internationalen Rechts aus sowie für ein gemeinsames Vorgehen hinsichtlich der Herausforderungen in der EU-Nachbarschaft und der ganzen Welt; hebt die strategische Bedeutung der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft hervor, die das Potenzial besitzt, die transatlantischen Partner in die Lage zu versetzen, weltweit geltende Normen in den Bereichen Arbeit, Gesundheit, Umwelt und geistiges Eigentum zu setzen und die globale Ordnungspolitik zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang mehr Offenheit und Transparenz in den Verhandlungen und die Einbindung aller Beteiligten in alle Phasen des Prozesses; ist der Auffassung, dass Lateinamerika ein wichtiger Partner der EU ist und dass verschiedene Formen einer dreiseitigen transatlantischen Zusammenarbeit entwickelt werden sollten;

53.

unterstreicht die Notwendigkeit, sich mit einer klaren Agenda für eine strategische Zusammenarbeit und Partnerschaft mit verschiedenen Ländern einzusetzen und bestehende strategische Partnerschaften hinsichtlich der Auswirkungen ihrer politischen Maßnahmen zu überprüfen;

54.

begrüßt die Schlussfolgerungen des NATO-Gipfels vom September 2014 in Wales und fordert deren Umsetzung; ist der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO intensiviert werden und eine engere Planung und Abstimmung zwischen dem Konzept der intelligenten Verteidigung der NATO und der Bündelung und gemeinsamen Nutzung bei der EU erfolgen sollte, damit Doppelarbeit vermieden sowie für eine optimale Nutzung knapper Ressourcen gesorgt wird; verweist erneut auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitspolitik jener EU-Mitgliedstaaten, die keine NATO-Mitglieder sind;

55.

betont die Notwendigkeit einer EU-Strategie in Abstimmung mit den USA, deren Ziel es ist, mit Russland, China, Indien und anderen Großmächten gemeinsam Verantwortung für Frieden und die Stabilität der politischen und wirtschaftlichen Weltordnung zu übernehmen; hebt die Bedeutung einer Vertiefung der Beziehungen zu Schlüsselstaaten in Asien sowie zu regionalen Organisationen wie ASEAN im Kontext dieser Strategie hervor;

56.

fordert die HV/VP auf, die Außenpolitik der EU gegenüber Asien, insbesondere China und Indien, stärker zu betonen; fordert die HV/VP nachdrücklich auf, die jährliche Abhaltung bilateraler Gipfeltreffen mit China und Indien sicherzustellen, die zu konkreten Ergebnissen führen;

57.

betont, dass Frieden und Stabilität im asiatisch-pazifischen Raum und vor allem in den Regionen des Ostchinesischen und des Südchinesischen Meeres von substanzieller Bedeutung für die EU sind; fordert alle betroffenen Parteien in der Region mit Nachdruck auf, Meinungsverschiedenheiten auf friedlichem Wege und im Einklang mit internationalem Recht beizulegen und bei der Nutzung von Natur- und Meeresressourcen zusammenzuarbeiten; tritt für eine Entwicklung und Förderung außenpolitischer Maßnahmen der EU ein, die auf Strategien einer aktiven Konfliktprävention und einer friedlichen Konfliktlösung beruhen; ist der Auffassung, dass das weitere Wachstum und der Wohlstand Ostasiens für die EU von fundamentalem Interesse sind; hebt hervor, dass die Wirtschaftspartnerschaft der EU mit den Ländern des asiatisch-pazifischen Raums umfassend gestärkt werden muss, um Frieden, Stabilität und Wohlstand nachhaltig zu wahren; begrüßt die vielversprechenden Verbesserungen der letzten sechs Jahre in den Beziehungen zwischen China und Taiwan und ruft alle Parteien zu weiteren Maßnahmen auf, um deren friedliche Entwicklung zu begünstigen;

58.

ruft die HV/VP und die EU-Mitgliedstaaten auf, der Politik zur nuklearen Abrüstung und Rüstungskontrolle auf dem Verhandlungsweg einen neuen und stärkeren Impuls zu verleihen; begrüßt die anstehende Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Vereinten Nationen als einen wichtigen Schritt in Richtung Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei den Verhandlungen eine geschlossene und proaktive Haltung einzunehmen; begrüßt das Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und fordert seine wirksame und vollständige Umsetzung; fordert die Einrichtung einer EU-Behörde für Waffenhandel, um den Mitgliedstaaten bei der Auslegung der Normen des Gemeinsamen Standpunkts der EU zu Waffenexporten behilflich zu sein und die konsequente und strikte Einhaltung dieser Normen sicherzustellen; betont die Notwendigkeit besserer nachträglicher Kontrollen des Einsatzes der exportierten Waffen;

59.

erklärt, dass sich die EU, die beim Kampf gegen die Todesstrafe in der Vergangenheit bereits Erfolge erzielt hat, einen deutlicheren Standpunkt einnehmen sollte; fordert die Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement und ihren politischen Willen in dieser Frage aufrechtzuerhalten und zu stärken, damit die Todesstrafe in der ganzen Welt endgültig abgeschafft wird;

60.

bekräftigt, dass eine Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen notwendig ist, um den heutigen weltweiten Realitäten besser gerecht zu werden; fordert die HV/VP nachdrücklich auf, dies zu einer Priorität zu machen und eine europaweite Debatte über die Reform des VN-Sicherheitsrats in Gang zu setzen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU Vollmitglied der Vereinten Nationen werden sollte;

61.

wiederholt, dass die EU eine Führungsrolle bei der Förderung der Unterzeichnung und Ratifizierung des Römischen Statuts durch möglichst viele Länder spielen und den Internationalen Strafgerichtshof noch mehr stärken und unterstützen muss;

62.

erinnert an das entschlossene Eintreten der EU gegen Straflosigkeit und für die Universalität des Römischen Statuts, mit dem der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) geschaffen wurde; begrüßt, dass das Römische Statut unlängst von Palästina ratifiziert wurde;

63.

fordert die Ausarbeitung einer schlüssigen Klimasicherheitsstrategie auf EU-Ebene, deren Gegenstand die strategischen und politischen Konsequenzen des Klimawandels sind und die es der EU ermöglicht, auf durch den Klimawandel bedingte geopolitische Instabilität zu reagieren und sich darauf einzustellen, wobei der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und Ländern, die am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind, liegt; ist sich der Bedeutung des bevorstehenden Pariser Gipfeltreffens zum Klimawandel bewusst; fordert den EAD auf, der Diplomatie zu Klimaschutzzielen Priorität einzuräumen, um Unterstützung für ein starkes und umfassendes Abkommen aufzubauen; fordert eine Debatte über eine vorwärts gerichtete Strategie zur Migration, die auf den Klimawandel zurückzuführen ist;

64.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen positiven und koordinierten Beitrag zur Ausarbeitung der Entwicklungsagenda nach 2015 zu leisten, und weist darauf hin, welch wichtige Aufgabe der HV/VP in den Verhandlungen zukommt, die Führungsrolle der EU sicherzustellen; betont, dass der neue Rahmen die strukturellen Ursachen von Armut, Ungleichheit und Gewalt auch durch die Stärkung wirksamer inklusiver und demokratischer Institutionen, einer verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Rechtsstaatlichkeit angehen sollte;

o

o o

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/141


P8_TA(2015)0076

Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2014/2216(INI))

(2016/C 316/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag dieses Übereinkommens (1),

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 (2), das Entwicklungsprogramm nach 2015- und die Entschließungen der Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

gestützt auf die Artikel 2, 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (3), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013, der vom Rat am 23. Juni 2014 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Hauptaspekte und grundlegenden Alternativen der GASP im Jahr 2013, der vom Rat am 22. Juli 2014 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den am 13. August 2014 angenommenen Jahresbericht 2014 der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2013 (COM(2014)0501) und die Begleitdokumente,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (4),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 am zehnten Jahrestag der Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf seinen Bericht über Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten von Menschenrechtsverteidigern vom 17. Juni 2010 (5),

unter Hinweis auf die Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu EU-Prioritäten der 25. Tagung des VN-Menschenrechtsrats (6),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu dem Verbrechen der Aggression (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Presse- und Medienfreiheit in der Welt (11),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200),

unter Hinweis auf die Resolution der VN-Generalversammlung vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (14) verwendet werden könnten,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889 und 1960 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt wurden,

unter Hinweis auf den Leitfaden für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologien) zur Umsetzung der Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte der Vereinten Nationen, der am 17. Juni 2013 von der Kommission veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Resolution des UNHRC vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur „Ausarbeitung eines rechtlich bindenden internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechte Aktivitäten von transnationalen und anderen Unternehmen geregelt werden können“ gefordert wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (18),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und den globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (20),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. März 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ (JOIN(2014)0008),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten (21),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014 zum EU-Gesamtkonzept,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung) (22),

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0023/2015),

A.

in der Erwägung, dass mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Verpflichtungen der EU gestärkt wurden, eine von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie dem Grundsatz der Förderung des Völkerrechts und der internationalen Gerichtsbarkeit geleitete gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu konzipieren, wobei die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Völkerrecht geachtet werden; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 EUV „der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ beitritt;

B.

in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Handelspolitik der Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird;

C.

in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte die Eckpfeiler der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind; in der Erwägung, dass die Universalität der Menschenrechte durch eine Reihe von autoritären Regimes insbesondere in multilateralen Foren erheblich herausgefordert wird;

D.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung noch immer unter nicht demokratischen Regimen lebt und der Frieden in den letzten Jahren weltweit abgenommen hat;

E.

in der Erwägung, dass sich demokratische Regime nicht nur über die Durchführung von Wahlen definieren, sondern auch über die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, und Menschenrechte sowie über eine unabhängige Justiz und eine unparteiische Verwaltung;

F.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU in ihren auswärtigen Beziehungen und auf internationaler Bühne zunehmen wird, wenn die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik in Bezug auf die Demokratie und Menschenrechte gesteigert wird;

G.

in der Erwägung, dass die neue Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) erklärt hat, dass die Menschenrechte eine ihrer herausragenden Prioritäten sein werden und dass sie sie als Richtschnur bei allen Beziehungen zu Drittstaaten einsetzen wolle; in der Erwägung, dass sie außerdem die Zusage der EU bekräftigt hat, die Menschenrechte in allen Bereichen der auswärtigen Beziehungen „ausnahmslos“ zu fördern; in der Erwägung, dass der neue EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie und die Verlängerung des Mandats des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf der Tagesordnung der EU Anfang 2015 stehen wird;

H.

in der Erwägung, dass der Rat den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 am 23. Juni 2014 angenommen hat, der das erste volle Jahr der Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie umfasst; in der Erwägung, dass 2013 außerdem das erste volle Jahr des neuen Mandats des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte war; in der Erwägung, dass die EU der Inhaber dieses Amtes die Union bei der Koordinierung ihrer Tätigkeit unterstützen muss, damit ihre Arbeit bei der Förderung der Einhaltung der Menschenrechte weltweit, insbesondere der Frauenrechte, deutlicher herausgestellt und sichtbarer wird;

I.

in der Erwägung, dass der EU-Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Ereignisse nach dem Berichtszeitraum als Mahnung dienen, welche schlimmen Konsequenzen die Nichtachtung der Menschenrechte für Menschen hat; in der Erwägung, dass die Nichtachtung der Menschenrechte in Drittstaaten nachteilige Konsequenzen für die EU zur Folge hat, da die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, gescheiterten Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen und die EU verpflichtet ist, darauf zu reagieren;

J.

in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

K.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dessen zuverlässige Verbündete sind, finanzielle, politische, diplomatische und logistische Unterstützung leisten, die Universalität des Römischen Statuts fördern und dessen Integrität wahren, und zwar zum Zweck der Stärkung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs;

L.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juli 2014 seine nachdrückliche Unterstützung der Annahme der in Kampala beschlossenen Änderungen am Römischen Statut des IStGH, darunter in Bezug auf das Verbrechen der Aggression, bekräftigt und alle Mitgliedstaaten aufgerufen hat, sie zu ratifizieren und in ihr nationales Recht aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Änderung in Bezug auf das Verbrechen der Aggression einen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene sowie zu Frieden und Sicherheit in der Welt leisten wird, indem es von rechtswidriger Gewaltanwendung abschrecken und somit aktiv dazu beitragen wird, derartige Verbrechen zu verhindern und den Boden für einen dauerhaften Frieden zu bereiten;

M.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, die vom 9. bis 20. März 2015 in New York stattfinden wird, die Folgemaßnahmen der Pekinger Erklärung und Aktionsplattform sein werden, darunter die gegenwärtigen Herausforderungen, die ihrer Umsetzung und insofern der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau im Wege stehen, sowie die Chancen für das Erreichen dieser beiden Ziele im Rahmen der Agenda der Millenniums-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015;

N.

in der Erwägung, dass die kostenlose Grundschulausbildung für alle Kinder ein Grundrecht ist, das in dem VN- Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 festgeschrieben wurde; in der Erwägung, dass Bildung für Kinder und Erwachsene hilft, Armut zu verringern, Kindersterblichkeit zu senken und gute Umweltpraxis zu fördern; in der Erwägung, dass der Zugang zu Bildung für alle untrennbar mit dem Millennium-Entwicklungsziel der Geschlechtergleichheit, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des ersten Bildungsgangs, verbunden ist; in der Erwägung, dass dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist;

O.

in der Erwägung, dass in Zeiten kriegerischer Auseinandersetzungen Frauen und Kinder, weibliche und minderjährige Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose zu den am meisten gefährdeten Gruppen in der Gesellschaft gehören, und in der Erwägung, dass die Risiken für junge Frauen, die bei humanitären Krisen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden, deutlich höher sind;

P.

in der Erwägung, dass alle Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, der Zwangsheirat, der so genannten „Ehrenmorde“, der sexuellen Ausbeutung von Frauen zu kommerziellen Zwecken und der häuslichen Gewalt, niemals aus politischen, sozialen, religiösen oder kulturellen Gründen oder aufgrund von Volks- oder Stammesbräuchen gerechtfertigt werden dürfen;

Q.

in der Erwägung, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Korruption und Menschenrechtsverletzungen gibt; in der Erwägung, dass Korruption im öffentlichen und privaten Leben Ungleichheit und Diskriminierung Vorschub leistet und verschlimmert und dadurch verhindert, dass alle Menschen ihre bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Recht in gleichem Maße wahrnehmen können; in der Erwägung, dass es Belege dafür gibt, dass Korruption häufig mit Menschenrechtsverletzungen, Machtmissbrauch und fehlender Rechenschaftspflicht einhergeht;

R.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte in der ganzen Welt schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt sind und dass sich die Art, wie Unternehmen agieren, erheblich auf die Rechte von Arbeitnehmern, Gemeinschaften und Verbrauchern innerhalb und außerhalb Europas auswirkt; in der Erwägung, dass Staaten aufgrund internationaler Menschenrechtsinstrumente verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten von Unternehmen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, nicht die Menschenrechte verletzen und dass den Opfern angemessene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen;

S.

in der Erwägung, dass die Geschäftswelt eine große Rolle bei der Förderung der Menschenrechte spielt und dass derartige Bemühungen sehr wünschenswert sind und von den öffentlichen Institutionen weltweit unterstützt werden sollten; in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor betrachtet werden sollte;

T.

in der Erwägung, dass es im verbesserten Allgemeinen Präferenzsystem (APS+) für Drittstaaten eine Klausel gibt, derzufolge die internationalen Konventionen in Bezug auf die Menschenrechte und Arbeitsrechte einzuhalten sind;

U.

in der Erwägung, dass laut Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) heiratsfähige Frauen und Männer ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht haben, zu heiraten und eine Familie zu gründen, dass sie bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte haben, und dass eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf;

V.

in der Erwägung, dass laut Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) jeder das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass im Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eindeutig festgelegt ist, dass alle Flüchtlinge Anspruch auf besonderen Schutz haben und dass kein Staat Flüchtlinge in Gebiete ausweisen oder zurückweisen darf, in denen sie verfolgt werden oder ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind;

W.

in der Erwägung, dass in Artikel 18 der AEMR die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion anerkannt wird; in der Erwägung, dass Vorfälle in Zusammenhang mit der Gedanken- und Gewissensfreiheit und der Freiheit der Religion unter anderem infolge einer wachsenden Anzahl von religionsbedingten Konflikten stark zugenommen haben;

X.

in der Erwägung, dass in Artikel 25 der AEMR das Recht aller Menschen auf einen angemessenen „Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet“ anerkannt wird und darin festgelegt ist, dass Mütter und Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, wozu auch die medizinische Versorgung gehört; in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu seinem 25. Jahrestag die am häufigsten ratifizierte aller Menschenrechtskonventionen ist; in der Erwägung, dass in der UNHRC-Resolution 26/28 gefordert wird, dass im Rahmen des nächsten UNHRC-Sozialforums der Zugang zu Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Recht aller Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eines der Grundrechte jedes Menschen ist, sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, , ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung;

Y.

in der Erwägung, dass Folgen des Klimawandels wie steigende Temperaturen und Meeresspiegel sowie die Zunahme extremer Wetterbedingungen die Probleme der weltweiten Instabilität verschärfen und in der Konsequenz die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen erhöhen werden;

Z.

in der Erwägung, dass der Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und einer angemessenen Sanitärversorgung ein Menschenrecht ist, das sich aus einem angemessenen Lebensstandard herleitet und untrennbar mit dem Recht auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit und mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden ist; in der Erwägung, dass 2,6 Milliarden Menschen — die Hälfte der Bevölkerung in den Entwicklungsländern — nicht einmal über eine einfache, „verbesserte“ Latrine verfügen und 1,1 Milliarden Menschen überhaupt keinen Zugang zu Trinkwasser haben;

AA.

in der Erwägung, dass dieser Bericht, der als Antwort auf den vom Rat angenommenen EU-Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt erstellt wurde, eine zukunftsgerichtete Analyse der Aktivitäten der EU in diesem Politikbereich darstellt; in der Erwägung, dass es in seinen Entschließungen zum vorhergehenden Jahresbericht und zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie nachdrücklich auf die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen über seine eigenen Verfahren hingewiesen hat, was die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in alle seine Aktivitäten, die Weiterbehandlung seiner Dringlichkeitsentschließungen zu Verletzungen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Überwachung der Einhaltung der Demokratieklausel und der Menschenrechte in allen Abkommen der EU mit Drittländern betrifft;

Zentrale Stellung der Menschenrechte in der EU-Außenpolitik

1.

erinnert daran, dass in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die EU den Menschen und die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihres Handelns stelle;

2.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen und in allen hochrangigen Erklärungen und Sitzungen ebenso zu verfahren; betont, dass eine wirksame, konsequente und kohärente Umsetzung der EU-Menschenrechtspolitik wichtig ist, die sich nach den eindeutigen Verpflichtungen gemäß Artikel 21 des Vertrags EUV und dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie ausrichtet; begrüßt, dass sich die neue VP/HV offen und freimütig zu der Umsetzung dieser Prinzipien bekannt hat;

3.

hebt es als wichtig hervor, dass die Mitgliedstaaten mit einer Stimme die Unteilbarkeit, Unverletzlichkeit und Universalität der Menschenrechte verteidigen und dass sie insbesondere alle internationalen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen ratifizieren; fordert die EU auf, gemäß Artikel 21 EUV für die Unteilbarkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte einzutreten, einschließlich der im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerten Menschenrechte; fordert die EU auf, als Grundlage ihrer Beziehungen mit Drittstaaten und regionalen Organisationen sowohl in politischen als auch die Menschenrechte betreffenden Dialogen weiter für universelle Menschenrechtsnormen und Handelsverhandlungen einzutreten,

4.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt des Erweiterungsprozesses zu stellen; fordert die EU auf, im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, genau zu überwachen;

5.

warnt jedoch vor den unbeabsichtigten Folgen einer kontinuierlichen Erweiterung der Liste der Menschenrechte und der Aufnahme ideologisch oder politisch kontroverser Themen, da dies letztendlich zu einer Abnahme der allgemeinen Unterstützung für die eigentliche Idee der Universalität und Untrennbarkeit der Menschenrechte führen könnte;

6.

weist darauf hin, dass die EU abgesehen von dem menschlichen Leid auch die Konsequenzen der Nichtachtung der Menschenrechte berücksichtigen sollte, da die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, gescheiterten Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen, die die Bemühungen der EU in ihrer Entwicklungspolitik schwächen, und die EU verpflichtet ist, im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik darauf zu reagieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die aktuellen Anstrengungen der EU, Menschenrechtsverletzungen in ihre Frühwarnmatrix im Rahmen der Krisenprävention aufzunehmen; fordert jedoch stärker vorbeugende Maßnahmen und fordert die HR/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den umfassenden Ansatz der EU in Bezug auf externe Konflikte und Krisen um eine auf den Menschenrechten basierende Krisenpräventionskomponente zu ergänzen und in die nächste, überarbeitete Europäische Sicherheitsstrategie aufzunehmen;

7.

ist der Ansicht, dass die EU und ihre Delegationen erste Warnsignale wie Unterdrückung von Minderheiten und Menschenrechtsverstöße, die auf potenzielle Konflikte und humanitäre Katastrophen hindeuten, erkennen sollten; fordert die EU auf, bewährte Methoden für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Anschluss an Katastrophen und Konflikte zu konzipieren, Menschen mit Behinderungen, Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei den Bemühungen um Nothilfe, Rehabilitation und Wiederaufbau besondere Aufmerksamkeit — mit dem Schwerpunkt auf einer durchgängigen Beachtung von Menschenrechtsanliegen — zukommen zu lassen, indem Daten bereitgestellt und angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die sich konkret auf Menschen mit Behinderungen, die Verfügbarkeit von Plänen zur integrativen Katastrophenvorsorge, Schulungen für das gesamte relevante Servicepersonal sowie die Zahl der erreichbaren Notunterkünfte und Hilfseinrichtungen im Katastrophenfall beziehen, und zugleich die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie den bedarfsorientierten Ansatz bei der humanitären Hilfe zu achten;

8.

fordert die Union auf, Synergien zwischen den Unterstützungsmöglichkeiten, die das Stabilitätsinstrument, das Finanzinstrument für Demokratie und Menschenrechte und der Europäische Fonds für Demokratie bieten, zu bilden;

9.

drückt seine tiefe Besorgnis über die Zunahme schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen durch Terrorismus in der ganzen Welt aus; verweist auf einen Bericht aus dem Jahr 2014, der auf eine Zunahme terroristischer Aktivitäten von 2012 bis 2013 um 62 % und eine Zunahme der Länder, in denen mehr als 50 Menschen dem Terrorismus zum Opfer gefallen sind, von 15 auf 24 hinweist; fordert die HR/VP und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unter Verweis auf die Zunahme der terroristischen Aktivitäten auf, besser und wirksamer mit den Regierungen zusammenzuarbeiten, um sämtliche Formen des Terrorismus zu bekämpfen;

10.

ist der Ansicht, dass die Verleugnung von Völkermorden und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Handlungen aufgrund von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiösem Hass eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind und als solche verurteilt werden sollten;

11.

fordert die VP/HV Federica Mogherini und die EU-Außenminister auf, die Diskussion der EU-Bemühungen zur Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und anderen Personen, die ihre Rechte friedfertig ausüben, regelmäßig auf die Tagesordnungen des Außenministerrats zu setzen;

EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt als Berichtsinstrument für die EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie

12.

begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 durch den Rat; ersucht die VP/HV, in Zukunft an den zwei jährlichen Debatten auf Plenartagungen des Parlaments teilzunehmen, die sich der EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie widmen, den EU-Bericht vorzustellen und auf den Bericht des Parlaments einzugehen;

13.

hält es für bedauerlich, dass die Kommission keine schriftliche Antwort zu der oben genannten Entschließung des Parlaments zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 gegeben hat, und vertritt die Auffassung, dass diese schriftlichen Antworten von großer Bedeutung für die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich sind und nicht durch die Debatte im Plenum ersetzt werden können, in deren Rahmen weniger Zeit für Reflexion und systematische Antworten zu allen vom Parlament aufgeworfenen Punkten zur Verfügung steht;

14.

weist lobend auf die umfassende und klare Berichterstattung des EAD und der Kommission über im Berichtszeitraum von der EU ergriffene Maßnahmen hin; bekräftigt gleichwohl seine Auffassung, dass insbesondere die Länderberichte einen Überblick über die wichtigsten positiven und negativen Entwicklungen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der EU-Maßnahmen ermöglichen sollten; stellt fest, dass eine verstärkte detaillierte öffentliche Berichterstattung, insbesondere auf Grundlage der in den vertraulichen länderspezifischen EU-Menschenrechtsstrategien identifizierten Prioritäten und Indikatoren, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung von Menschenrechtsauflagen und der Bewertung der Auswirkungen der EU-Politik auf die Menschenrechte ermöglichen würde;

15.

hält an der Auffassung fest, dass sich die EU-Organe gemeinsam darum bemühen sollten, das Format des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt zu verbessern, um ein breites Publikum anzusprechen, und seine Funktion als umfassender Bericht über die Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie zu behalten; bekräftigt seine Bereitschaft, sich an einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit mit den anderen EU-Organen bei der Erstellung künftiger Berichte zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung, ein Kapitel zur Umsetzung des Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten in den Jahresbericht aufzunehmen;

Umsetzung des Strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU

16.

bekräftigt seine Wertschätzung für den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die 2012 vom Rat angenommen wurden, und betrachtet sie als Meilenstein bei der Ausarbeitung einer neuen Politik und der Bestätigung der Verpflichtung der EU, gemäß dem Vertrag die Menschenrechte „ausnahmslos“ in alle externen Politikbereiche der EU systematisch einzubeziehen;

17.

weist darauf hin, dass die Menschenrechte zu einem wesentlichen Element des auswärtigen Handelns der Union und einem wahren Bestandteil ihrer Identität in ihren bilateralen, multilateralen und institutionellen Beziehungen geworden sind;

18.

würdigt die Bemühungen des EAD und der Kommission, dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des ersten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie Bericht zu erstatten; fordert die VP/HV und den EAD auf, die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Parlament, die Zivilgesellschaft sowie regionale und internationale Organisationen in die Überprüfung sowie die Konsultationen einzubinden, die zur Annahme eines neuen Aktionsplans führen sollen, der Anfang 2015 in Kraft tritt; begrüßt die Diskussionen, die auf eine bessere Prioritätensetzung bei den Zielen des neuen Aktionsplans und eine größere Klarheit, Wirksamkeit und Kohärenz dieses außenpolitischen Instruments der EU abzielen, warnt aber davor, den Umfang des Aktionsplans in Bezug auf die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in alle EU-Politikbereiche zu beschränken oder in entsprechenden Ambitionen nachzulassen;

19.

fordert die notwendige Eigenverantwortlichkeit der EU-Außenpolitik hinsichtlich der Menschenrechte und der verschiedenen damit verbundenen Instrumente aller am auswärtigen Handeln der EU Beteiligten und die breite Berücksichtigung der Menschenrechte durch alle Beteiligten, unter anderem in Form der Organisation regelmäßiger Fortbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für die betroffenen Beamten;

20.

richtet seine Sorge insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtung in dem Strategischen Rahmen, „die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen“; fordert daher, dass die VP/HV und der EAD besonders darauf achten, dass diese Verpflichtung erfüllt wird und man dafür Sorge trägt, dass die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in die Beziehungen der EU zu ihren strategischen Partnern bei wichtigen Gelegenheiten wie Gipfeltreffen und in Schlussfolgerungen des Rates erfolgt; empfiehlt, dass die EU immer dann, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte von einem Partnerland, mit dem ein Abkommen abgeschlossen wurde, begangen wird, wirksamere Maßnahmen bei der Durchführung angemessener Sanktionen, wie es in den Menschenrechtsklauseln des Abkommens vereinbart ist, ergreift, einschließlich einer möglichen (vorübergehenden) Aussetzung des Abkommens;

21.

fordert die HR/VP auf, in Koordinierung mit allen anderen Kommissionsmitgliedern ein Programm zu konzipieren, im Rahmen dessen die Menschenrechte in verschiedene EU-Aktivitäten einbezogen werden, insbesondere in die Bereiche Entwicklung, Migration, Umwelt, Beschäftigung, Datenschutz im Internet, Handel, Investitionen, Technologie und Unternehmen;

22.

begrüßt, dass die VP/HR öffentlich die Notwendigkeit einer Überprüfung der EU-Strategie gegenüber allen ihren strategischen Partnern einschließlich China und Russland geäußert hat, und fordert sie auf, den Menschenrechten in diesen Ländern während ihrer Amtszeit Priorität einzuräumen, indem sie klarstellt, dass grobe Menschenrechtsverletzungen eine Bedrohung für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und ihren strategischen Partnern schaffen;

Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte

23.

betont die Bedeutung des Mandats des ersten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte überhaupt und gratuliert dem gegenwärtigen Mandatsträger für die von ihm bislang geleistete Arbeit; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Sichtbarkeit der EU und das Mitwirken an multilateralen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten (der Vereinten Nationen, des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, des Verbands Südostasiatischer Nationen, der Afrikanischen Union und der Organisation für Islamische Zusammenarbeit) zu verbessern, vorrangige EU-Themen zu fördern, die in den Menschenrechtsleitlinien der EU aufgeführt sind, das Mitspracherecht der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt zu stärken und einen Beitrag zur systematischen Einbeziehung der EU-Menschenrechtspolitik in andere Politikbereiche sowie zu ihrer Kohärenz, Einheitlichkeit und Wirksamkeit und zur Erreichung des richtigen Gleichgewichts zwischen geheimer und öffentlicher Diplomatie zu leisten; verweist auf die Notwendigkeit, die Funktion des Sonderbeauftragten für Menschenrechte mehr in den Vordergrund zu rücken, der über das Initiativrecht verfügen und öffentlich reden können muss, wobei er sich auf die verschiedenen Dienste der EU-Organe stützt, um eine gute Koordinierung sicherzustellen;

24.

fordert den Rat auf, die Praxis der systematischen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in das Mandat künftiger regionaler EU-Sonderbeauftragter zu einem allgemeinen Grundsatz zu erklären;

25.

fordert, dass die Stellung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte beibehalten wird, mit dem Ziel, daraus ein ständiges Amt zu machen, mit geeigneten Ressourcen für ihre Funktion, einschließlich der Heranziehung von public diplomacy;

Interne und externe Kohärenz der EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie

26.

betont, dass in Bezug auf die EU-Menschenrechtspolitik konsequent den Vertragsverpflichtungen entsprochen und für Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen gesorgt werden muss und es nicht dazu kommen darf, dass mit zweierlei Maß gemessen wird; fordert daher die Annahme der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Menschenrechten in Bezug auf strategische Partner; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung gemeinsamer Mindestvorgaben für Mitgliedstaaten und EU-Beamte in Bezug auf Menschenrechtsanliegen, die gegenüber Vertretern der strategischen Partner unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Situation im Land anzusprechen sind;

27.

betont, dass die Kohärenz der Maßnahmen der Union gegenüber Drittstaaten die Voraussetzung für ihre Glaubwürdigkeit und damit für ihre Effektivität ist und dass Abweichungen und Inkohärenzen der Wirksamkeit der Maßnahmen schaden und in manchen Fällen dazu führen, dass ihre Auffassungen zu den Menschenrechten überhört werden; weist darauf hin, dass die Kohärenz trotz zahlreicher Schwierigkeiten ein wichtiges Ziel der Außenpolitik bleibt und dass sie im Zentrum des Mandats aller Akteure einer solchen Politik stehen muss;

28.

stellt fest, dass es außerdem wichtig ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Menschenrechte, die von der Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten aufgestellt werden, auch für die Mitgliedstaaten gelten; weist deswegen darauf hin, dass das Europäische Parlament einen Jahresbericht über die Situation der Grundrechte in der Europäischen Union verabschiedet, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erstellt wird;

29.

fordert den EAD auf, die Verwaltung, Kontrolle und Rechenschaftspflicht für die EU-Mittel zur Verteidigung der Menschenrechte zu verstärken;

30.

weist auf die beträchtlichen Herausforderungen hin, die die Annektierung der Krim durch Russland und seine fortgesetzte militärische Intervention in der Ostukraine darstellen; betont, dass diese Aggressionspolitik ein weiterer Schritt Russlands in Richtung eines autoritären Regimes und gleichzeitig eine Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land ist; betont, dass Russland nun eine „strategische Herausforderung“ für die Union schafft und nicht mehr die Kriterien für eine strategische Partnerschaft erfüllt;

31.

fordert die EU auf, die internen Herausforderungen in Bezug auf Menschenrechte wie die Situation der Roma, die Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die Diskriminierung von LGBTI-Personen, die Haftbedingungen und die Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten wirksam zu behandeln, um die Glaubwürdigkeit und Konsistenz in ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik zu bewahren; hält es für bedauerlich, dass die Roma-Minderheit weiterhin Opfer von Diskriminierung, Rassismus und sozialer Ausgrenzung sowohl in der EU als auch in den Beitrittsländern der westlichen Balkanregion und der Türkei ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eine der zentralen Herausforderungen ist, die in der Erweiterungsstrategie der Kommission für 2014, 2015 genannt werden;

Instrumente der EU-Menschenrechtspolitik

Länderstrategien zu den Menschenrechten und Rolle der EU-Delegationen

32.

weist lobend auf den erfolgreichen Abschluss des ersten Durchlaufs der Länderstrategien zu den Menschenrechten durch den EAD hin, die mit einer starken Betonung der Zuständigkeit auf EU-Delegationsebene erstellt wurden; bedauert jedoch den anhaltenden Mangel an Transparenz im Hinblick auf den Inhalt der Länderstrategien und insbesondere die Tatsache, dass das Parlament nicht angemessen unterrichtet wurde, und fordert erneut die öffentliche Offenlegung zumindest der wichtigsten Prioritäten aller Länderstrategien sowie Zugang zu diesen Strategien für das Parlament in einem angemessenen Rahmen, um eine angemessene Kontrolle zu ermöglichen; fordert den EAD auf, Indikatoren zur Bewertung ihrer Effizienz einzuführen und die Länderkapitel des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt deutlicher als Berichte über die Umsetzung der Länderstrategien herauszustellen; erinnert an die Verpflichtung der EU, sicherzustellen, dass die Länderstrategien zu den Menschenrechten auf allen Entscheidungsebenen gegenüber Drittländern Berücksichtigung finden, zu denen auch Menschenrechts- und Politikdialoge zählen;

33.

betont die Notwendigkeit, dass die EU-Delegationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeiten im Bereich der Menschenrechte erstellen;

34.

begrüßt das nahezu fertiggestellte Netz aus Menschenrechtskontaktstellen und Verbindungsbeamten für Menschenrechtsverteidiger in den EU-Delegationen; fordert die VP/HV und den EAD auf, eindeutige operationelle Leitlinien in Bezug auf ihre Aufgaben in den Delegationen zu erstellen, damit sie ihr Potenzial voll ausschöpfen und glaubwürdige Standards ausarbeiten können und damit keine Diskrepanzen zwischen EU-Delegationen auftreten;

35.

unterstützt eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den diplomatischen Netzen der Mitgliedstaaten und den Delegationen der EU weltweit, um zu den Überlegungen der Arbeitsgruppen zum Thema Menschenrechte in Drittstaaten beizutragen;

36.

fordert den EAD auf, sicherzustellen, dass die Fälle inhaftierter Menschenrechtsverteidiger auf allen hochrangigen Treffen der EU mit Drittländern einschließlich Kooperationsrats-/Assoziationsratstreffen, angesprochen werden; verlangt, dass alle EU-Länderstrategien zu den Menschenrechten in Bezug auf Drittländer ein Kapitel über inhaftierte Menschenrechtsverteidiger enthalten;

37.

erinnert an die Verpflichtung, die Menschenrechte in alle EU-Folgenabschätzungen einzubeziehen; betont die Bedeutung der Verpflichtung, dass die EU die Menschenrechte respektiert, schützt und durchsetzt und ihre Außenpolitik und auswärtigen Aktivitäten so gestaltet und umsetzt, dass die Menschenrechte im Ausland gestärkt werden; fordert die EU auf, mittels besserer Abstimmung und Koordinierung mit der Zivilgesellschaft und den EU-Organen die Qualität und Systematik ihrer Folgenabschätzungen bezüglich der Menschenrechte zu verbessern;

Menschenrechtsdialoge und -konsultationen

38.

bekräftigt seine Unterstützung eines engagierten Menschenrechtsdialogs als Instrument der EU-Menschenrechtspolitik, vorausgesetzt, dass er keinen reinen Selbstzweck erfüllt, sondern vielmehr ein Instrument zur Sicherung spezifischer Verpflichtungen und Ergebnisse von der Gegenseite ist; stellt fest, dass insbesondere ein Dialog über Menschenrechtsthemen mit Ländern mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen sinnvoll ist; betont jedoch, dass die EU klare politische Konsequenzen ziehen muss, wenn solch ein Menschenrechtsdialog aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Gegenseite zur Beteiligung in gutem Glauben oder einer mangelnden echten Reformverpflichtung keine positiven Ergebnisse zeitigt, und dass sie mehr Gewicht auf public diplomacy legen muss, damit die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik in der Öffentlichkeit nicht beschädigt wird; warnt davor, Menschenrechtsdebatten von Dialogen auf hoher politischer Ebene abzukoppeln; verlangt, dass Einzelfälle gefährdeter oder inhaftierter Menschenrechtsverteidiger und politischer Gefangener von der EU auf verantwortungsbewusste und transparente Weise zur Sprache gebracht werden; fordert, dass dieses Problem im Fall schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte im Zentrum des politischen Dialogs auf hoher Ebene erörtert wird;

39.

fordert den EAD auf, einen umfassenden Überprüfungsmechanismus zu konzipieren, der dazu beiträgt, die Dialoge angesichts ihres Scheiterns beim Erzielen relevanter und konkreter Ergebnisse zu bewerten; fordert die EU auf, ihre Orientierungswerte zu stärken, um zur Messung des Erfolgs und zur wirksameren Gestaltung des Dialogs beizutragen, was Länder mit schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen dabei unterstützen würde, sich den internationalen Menschenrechtsstandards anzunähern; fordert die EU auf, zum Beispiel angesichts des Scheiterns des EU-China-Dialogs über Menschenrechte im Hinblick auf das Erzielen relevanter und konkreter Ergebnisse und angesichts der aktuellen Entwicklungen in Hongkong, ihre Menschenrechtsstrategie zu überdenken und einen in höherem Maße kohärenten, einheitlichen und strategischen Ansatz bezüglich der Menschenrechte zu verfolgen;

40.

bedauert, dass es aufgrund der unterschiedlichen Strukturen, Formate, Zeitabstände, Methoden und der Vertraulichkeit des Austauschs keinen wirklichen Mechanismus zur Weiterverfolgung und Bewertung solcher Dialoge und auch keine Fortschrittsindikatoren gibt; empfiehlt eine Klarstellung der Ziele jedes Dialogs und eine Bewertung der Ergebnisse in Absprache mit dem Parlament;

41.

fordert den EAD auf, die Dialoge mit allen Ländern fortzusetzen, mit denen er bereits Menschenrechtsdialoge führt, indem er konkrete Verpflichtungen von den jeweiligen Behörden fordert und regelmäßig auf die im Rahmen von Konsultationen vorgebrachten Anliegen eingeht;

EU-Leitlinien zu den Menschenrechten

42.

begrüßt die Annahme der EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und der EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit durch den Rat im Berichtsjahr 2013 sowie die Annahme der Leitlinien zur freien Meinungsäußerung online und offline im Jahr 2014;

43.

stellt erneut fest, dass die Annahme der Leitlinien keine Selektivität in das System der Menschenrechte einführen darf, da die Prinzipien der Allgemeingültigkeit und der Unteilbarkeit auch weiterhin Bestand haben müssen; fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Auswahl der von solchen Leitlinien abgedeckten Themen durch Festlegen der Auswahlkriterien mit Beteiligung des Parlaments und der Akteure der Zivilgesellschaft zu klären;

44.

fordert die Kommission auf, die Leitlinien zu vervollständigen, indem durch eine Harmonisierung des Inhalts und des Formats der Leitlinien, die Ziele, Mittel, Termine, Indikatoren festlegen und eine regelmäßige Bewertung umfassen müssen, eine bessere Lesbarkeit sichergestellt wird; erinnert in dieser Hinsicht daran, dass das Parlament kürzlich die Einführung von wirksamen und zielorientierten Leitlinien zum Thema Folter empfohlen hat;

45.

empfiehlt eine größere Beteiligung der Akteure der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung der Leitlinien;

46.

fordert den EAD und den Rat auf, geeignete Maßnahmen für die Umsetzung und Bewertung der EU-Leitlinien auf einzelstaatlicher Ebene zu ergreifen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeiter des EAD und der EU-Delegationen sowie Diplomaten der Mitgliedstaaten fortlaufend zu schulen und entsprechende Aufklärungsarbeit bei ihnen zu betreiben, damit die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten die gewünschte Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung tatsächlicher politischer Maßnahmen vor Ort entfalten;

Strategien der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und von Wahlen

47.

betont, dass demokratische Regime per Definition nicht nur Wahlen durchführen, sondern auch die Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, Menschenrechte, eine unabhängige Justiz und eine unparteiische Verwaltung wahren müssen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Demokratieprozesse in Drittstaaten zu unterstützen; hebt es in diesem Zusammenhang als wichtig hervor, die Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen weiterzuverfolgen, indem man sie als Teil der Bemühungen der EU zur Unterstützung demokratischer Verhältnisse in dem betreffenden Land nutzt und den Chefbeobachter beauftragt, eine Sonderaufgabe bei der anschließenden Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen zu übernehmen, was als ein kohärenter Bestandteil des umfassenden Ansatzes der EU zur Demokratieförderung zu verstehen ist und von den ständigen Gremien des Parlaments zu unterstützen ist; stellt fest, dass die EU-Wahlbeobachtungsmissionen bei der Sicherstellung der Glaubwürdigkeit der EU als Partner einen positiven Beitrag leisten können;

48.

fordert die EU auf, weiterhin an einer Definition bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu arbeiten, damit der Demokratisierungsprozess gefördert und gefestigt wird; fordert die Formulierung von politischen und operationellen Instrumenten, die in Ländern mit hoher Priorität eingesetzt werden, um Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, wozu Maßnahmen der Konfliktprävention und Schlichtung gehören, in einer schlüssigen, flexiblen und glaubwürdigen Art und Weise in das Vorgehen der EU zu integrieren;

49.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass politische Reformprozesse und Demokratisierung mit der Achtung von Menschenrechten, der Förderung von Gerichtswesen, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Versöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen einhergehen müssen; fordert eine systematische Unterstützung der EU für frei und fair gewählte Parlamente; betont die Notwendigkeit, in politische Dialoge zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien zu investieren;

50.

weist darauf hin, dass die Europäische Union in Folge des Arabischen Frühlings ihre Nachbarschaftspolitik gegenüber den Ländern des südlichen Mittelmeeres neu definiert hat und auf den Einfluss der Zivilgesellschaft und das Prinzip „Mehr für mehr“ besteht, um stärkere Partnerschaften mit ihren Nachbarn aufzubauen und deren Reformen und Übergänge zur Demokratie zu begleiten;

51.

ist der Ansicht, dass sich die EU in ihren Beziehungen zu allen Drittländern an dem leistungsorientierten Ansatz „mehr für mehr“ orientieren sollte, dass die EU Partnerländern nur dann einen fortgeschrittenen Status gewähren sollte, wenn die Anforderungen in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie eindeutig eingehalten werden, und dass sie nicht zögern sollte, diesen Status einzufrieren, sollten diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;

52.

fordert eine effiziente Nutzung der neuen Technologien und des Internets, um Informationen über Menschenrechte und Demokratie sowie die EU-Programme für Menschen in der ganzen Welt so zugänglich wie möglich zu machen;

53.

begrüßt die bisher geleistete Arbeit von neun EU-Delegationen in Pilotländern, wodurch eine größere Kohärenz bei der Demokratieförderung in den auswärtigen Beziehungen der EU erzielt werden soll — ein Projekt, das in den Schlussfolgerungen des Rates von 2009 und 2010 ins Leben gerufen und in den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2012 eingebettet wurde;

54.

fordert, dass die Kommission und der EAD ihre Koordinierung mit dem Parlament zur zweiten Generation von Pilotländern verbessern, damit alle EU-Organe daran beteiligt werden und ihr Fachwissen in Bezug auf eine wirksame Demokratieförderung in Drittstaaten bündeln können;

55.

begrüßt die wirksame Arbeit des Europäischen Fonds für Demokratie zur Förderung der Demokratie in unseren Nachbarstaaten und unterstützt eine vorsichtige Erweiterung seines Mandats auf weitere Gesellschaften, die um Demokratie kämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Geist der Solidarität und des Engagements eine ausreichende Finanzierung für das Budget des Fonds bereitzustellen, um die flexibelste und wirksamste Unterstützung der lokalen Akteure des demokratischen Wandels sicherzustellen;

56.

betont die Bedeutung der Stärkung der Rolle der Frauen bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen, bei der Unterstützung der Konfliktverhütung und bei der Stärkung der politischen Teilhabe und Vertretung; merkt in diesem Zusammenhang an, dass den in den Berichten der EU-Wahlbeobachtungsmissionen abgegebenen Empfehlungen zur uneingeschränkten und gleichberechtigten Teilnahme der Frauen am Wahlprozess Rechnung getragen und Folge geleistet werden muss;

57.

weist darauf hin, dass die Erweiterung die erfolgreichste Demokratisierungsmaßnahme der EU ist, und betont, dass die Verhandlungen mit den Ländern des westlichen Balkans weiterhin das wichtigste Instrument für die Unterstützung dieser Länder bei der Schaffung vollwertiger demokratischer Gesellschaften sind;

Unterstützung der EU für Menschenrechtsverteidiger

58.

begrüßt die engagierten Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechtsverteidigern am zehnten Jahrestag der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern; begrüßt es, dass die Kommission mehr EIDHR-Mittel für finanzielle Nothilfen an unmittelbar bedrohte Menschenrechtsverteidiger verwandt hat, und fordert die Kommission auf, neue Wege der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern zu erkunden; verweist in dieser Hinsicht auf die Bedeutung des Europäischen Fonds für Demokratie als Fördermittel und zum Schutz prodemokratischer Aktivisten, Blogger und Journalisten weltweit;

59.

bedauert den Umstand, dass Verfolgung und Ausgrenzung von Menschenrechtsverteidigern weiterhin eine weit verbreitete Tendenz in der ganzen Welt sind, insbesondere in Ländern, die die Universalität der Menschenrechte nicht anerkennen;

60.

fordert die EU auf, dem Problem der inhaftierten Menschenrechtsverteidiger in der Welt besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ebenso wie der Notwendigkeit, dass die EU gemeinsame Maßnahmen ergreift, um auf die Freilassung dieser Personen hinzuwirken, unter anderem durch die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments, die sich durch eine enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft über die Fälle von inhaftierten Aktivisten auf dem Laufenden hält;

61.

erneuert seine Forderung an den EAD, nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Anwälte weiterhin zu schützen, indem man die Wirksamkeit der EU-Menschenrechtsdialoge erhöht und vorrangige Themen der EU sowie Menschenrechtsleitlinien fördert; fordert in diesem Zusammenhang die Durchführung von Kampagnen, mit denen Menschenrechtsverteidiger auch in den entlegeneren Gebieten von Drittstaaten erreicht werden können, damit politische Ziele der EU umgesetzt werden;

62.

fordert den EAD und die Kommission auf, sicherzustellen, dass EU-Beihilfen und andere Programme nicht nur für große nichtstaatliche Organisationen, sondern auch für den Aufbau lokaler Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden; fordert daher nachdrücklich einen Abbau des bürokratischen Aufwands und eine Bewahrung der Rechenschaftspflicht bei Antrags- und Buchhaltungsverfahren sowie die verstärkte Berücksichtigung des zunehmenden Drucks auf die Zivilgesellschaft durch repressive Regime; fordert einen pragmatischeren Ansatz für Gesellschaften im Wandel zur Demokratie, damit die richtigen Organisationen und Personen unterstützt werden;

63.

fordert, dass der EAD und die EU-Delegation einen echten und pragmatischen politischen Dialog mit Menschenrechtsverteidigern und nichtstaatlichen Organisationen führen, der zum Ziel hat, die besten Mittel zur Förderung von Bedingungen zu erkunden, unter denen sie ihre Tätigkeit ausüben können; fordert, dass die EU ihre aktive Diplomatie in Drittstaaten verbessert und die Stellung der Menschenrechtskontaktstellen stärkt, damit die Menschenrechte ein fester Bestandteil der täglichen politischen Arbeit der EU-Delegationen werden, was bedeutet, dass die Namen politischer Gefangener systematisch zur Sprache gebracht, Gerichtsverfahren beobachtet, Gefängnisse besucht und die entsprechenden Fälle weiterverfolgt werden; betont, dass die EU Public Diplomacy zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern einsetzen und die Freilassung inhaftierter Menschenrechtsverteidiger fordern muss; verlangt, dass hohe EU-Vertreter einschließlich der VP/HR, des Ratspräsidenten, der Kommissare, der EU-Sonderbeauftragten und der Regierungsmitglieder aus den Mitgliedstaaten insbesondere auf Reisen in Drittländer, in denen die Zivilgesellschaft unter Druck steht, systematisch Treffen mit Menschenrechtsverteidigern abhalten;

64.

fordert die VP/HR und die EU-Außenminister auf, jährlich ein Treffen des Rates „auswärtige Angelegenheiten“ abzuhalten, auf dem die EU-Bemühungen zur Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und anderen Personen diskutiert werden, die ihre Rechte friedfertig ausüben, unter besonderer Berücksichtigung der Fälle, die in den Entschließungen des Parlaments zu Debatten über Fälle von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit behandelt wurden;

Unterstützung der EU für universelle Menschenrechte und multilaterale Menschenrechtsorganisationen

65.

erinnert an die Zusage des Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein starkes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen, einschließlich des Dritten Ausschusses der Generalversammlung, des Menschenrechtsrats, des Büros der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der UN-Sonderverfahren, einzusetzen;

66.

verweist auf die Bedeutung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihrer Umsetzung durch die betreffenden Länder im Hinblick auf die Einhaltung und die Konsolidierung der Menschenrechte als Grundwerte und Grundsätze;

67.

verweist auf seinen eindeutigen Standpunkt, mit dem seine Anwesenheit bei den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen institutionalisiert wurde, wie es ihn in seiner Entschließung vom 7. Februar 2013 zu den Prioritäten der EU im UNHRC zum Ausdruck gebracht hat, erachtet es als unbedingt notwendig, weiterhin Parlamentsdelegationen zu den einschlägigen Tagungen des Menschenrechtsrats und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden, und bedauert, dass diese Praxis im Jahr 2014 ausgesetzt wurde;

68.

bekräftigt die Bedeutung der aktiven Teilnahme der EU an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, insbesondere am Dritten Ausschuss der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat; legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, hierfür Resolutionen miteinzubringen und vorzuschlagen, aktiv an Debatten und interaktiven Dialogen teilzunehmen sowie Erklärungen abzugeben; unterstützt nachdrücklich die von der EU zunehmend angewandte Praxis der regionenübergreifenden Initiativen;

69.

betont erneut, dass eine effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen EAD, Kommission, Parlament und den Mitgliedstaaten in der Menschenrechtspolitik wichtig ist; legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz der EU durch rechtzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit die EU dort mit einer Stimme spricht;

70.

verweist auf die Bedeutung der Maßnahmen der Europäischen Union innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu einem Zeitpunkt, da diese sich darauf vorbereitet, die Ergebnisse ihres 40-jährigen Bestehens zusammenzufassen; fordert die Stärkung der Verbindungen der EU mit der OSZE und dem Europarat;

71.

verweist auf die Bedeutung der vom Europarat in diesem Bereich geleisteten Arbeit und die Notwendigkeit, dass die EU gemäß den Verträgen rasch der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt;

72.

bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Zusammenhang mit der Generalversammlung, dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

Politik der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit und den Internationalen Strafgerichtshof

73.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Täter der schwerwiegendsten Verbrechen von Belang für die internationale Gemeinschaft ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; erklärt sich entschlossen, wachsam zu bleiben, was alle Versuche angeht, seine Legitimität oder Unabhängigkeit zu schwächen; weist auf seine wichtige Rolle beim doppelten juristischen Verfahren und der Aussöhnung hin; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine starke diplomatische und politische Unterstützung in den bilateralen Beziehungen und in allen Foren, einschließlich der VN, zu leisten; ist beunruhigt darüber, dass verschiedene Haftbefehle noch nicht vollstreckt wurden; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern; erachtet die steigende Zahl der Vertragsstaaten als wichtigen Schritt zur Stärkung der Universalität des Gerichtshofs; begrüßt die Ratifizierung des Römischen Statuts durch Côte d’Ivoire im Februar 2013, bedauert jedoch, dass kein Staat das Statut im Jahr 2014 ratifiziert hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts zu verstärken, um den Zugang zu Gerichten für Opfer schwerwiegender völkerrechtlicher Verbrechen zu erweitern; fordert die EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf, diesen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit er sein Mandat auf gerechte und wirksame Weise ausüben kann; fordert die EU auf, das internationale Strafrecht und den IStGH weiterhin zu unterstützen, unter anderem durch die Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft durch das EIDHR;

74.

bekräftigt seine Forderung, das Amt eines EU-Sonderbeauftragten für Völkerrecht und humanitäres Völkerrecht zu schaffen, um diesen Themen die ihnen gebührende Bühne und Sichtbarkeit zu bieten, die EU-Agenda wirksam voranzubringen und die Bekämpfung von Straflosigkeit bei Verbrechen in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU einzubeziehen;

75.

bedauert, dass das Römische Statut des IStGH noch immer nicht in das in der neuen APS-Verordnung enthaltene Verzeichnis der Übereinkommen aufgenommen wurde, deren Anerkennung Voraussetzung für den APS+-Status ist; stellt fest, dass eine Reihe von APS+-Bewerbern (zum Beispiel Armenien und Pakistan) keine Vertragsparteien des Statuts sind oder es bislang nicht ratifiziert haben; bekräftigt nochmals, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

76.

bekräftigt seine Forderung an die EU, einen gemeinsamen Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen einzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze mit den Definitionen der in Kampala beschlossenen Änderungen sowie mit anderen Verpflichtungen gemäß dem Römischen Statut in Einklang zu bringen, damit nationale Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von Seiten der Mitgliedstaaten und eine verbesserte Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof möglich werden;

77.

fordert alle Mitgliedstaaten zum 100. Jahrestag des armenischen Völkermords auf, diesen anzuerkennen, und legt den Mitgliedstaaten und den EU-Organen nahe, mehr zur Anerkennung des armenischen Völkermords beizutragen;

78.

fordert den EAD auf, bewährte Verfahren im Bereich Rechte, Schutz und Unterstützung von Opfern von Verbrechen und Gewalt in Drittländern zu verbreiten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption mit Drittländern auszutauschen, da Korruption häufig Straflosigkeit bei Verbrechen ermöglicht und die Ursache von Ungerechtigkeiten für die Opfer ist;

Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe

79.

bekräftigt seine vorbehaltlose Ablehnung der Todesstrafe und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin eine nach außen hin weit sichtbare Politik zu betreiben, die auf eine weltweite Abschaffung der Todesstrafe abzielt; fordert den EAD auf, in Bezug auf Entwicklungen in allen Ländern wachsam zu bleiben und alle zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme zu nutzen;

80.

unterstützt uneingeschränkt die Resolution der VN-Generalversammlung vom Dezember 2014 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe“ (23);

81.

fordert die EU auf, weiterhin Zusammenarbeit und Diplomatie in allen möglichen Foren weltweit zur Abschaffung der Todesstrafe in Einklang mit den EU-Leitlinien über die Todesstrafe einzusetzen und sicherzustellen, dass das Recht auf ein gerechtes Verfahren vollständig und ausnahmslos bei allen Menschen eingehalten wird und keine Folter und andere Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen zum Einsatz kommen;

82.

äußert seine Besorgnis über Berichte, wonach die Zahl der Hinrichtungen weltweit 2013 im Vergleich zum Vorjahr angestiegen ist, obwohl Todesurteile nur noch in einer immer kleiner werdenden Zahl von Ländern weiterhin vollstreckt werden; fordert von der EU angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltend hohe Zahl von Hinrichtungen in China und dem Iran sowie die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in Indonesien, Kuwait, Nigeria und Vietnam im Jahr 2013, die Hinrichtung von Minderjährigen in Iran, Saudi-Arabien und Jemen im Jahr 2013 und den merklichen Anstieg der Zahl der aus dem Irak und Saudi-Arabien gemeldeten Hinrichtungen;

83.

begrüßt die neu entfachte Debatte in den USA über die Willkür und Fehleranfälligkeit der Todesstrafe sowie die Kampagne, die Lieferung von Substanzen, die bei Hinrichtungen verwendet werden, aus Europa in die USA zu unterbinden, und die Abschaffung der Todesstrafe 2013 im US-Bundesstaat Maryland; fordert die HR/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den EAD auf, mit der US-Bundesregierung und den Regierungen der US-Bundesstaaten in Kontakt zu treten, um die schrittweise Abschaffung der Todesstrafe in den USA zu beschleunigen, damit die transatlantische Zusammenarbeit international durch die glaubwürdige Förderung der Menschenrechte, der internationalen Justiz und der Demokratie gestärkt wird;

84.

fordert die Kommission auf, sich die neue Flexibilität, die das EIDHR inzwischen bietet, zunutze zu machen, wenn es darum geht, neue Kampagnen zur Abschaffung der Todesstrafe zu erkunden und Maßnahmen zur Verhinderung von Todesurteilen und Hinrichtungen zu unterstützen;

85.

betrachtet es als wichtig, dass die EU weiterhin die Bedingungen beobachtet, unter denen Hinrichtungen in denjenigen Ländern durchgeführt werden, die immer noch an der Todesstrafe festhalten, und dass sie Reformen des Rechts und der Verfassung mit Blick auf die vollkommene Abschaffung unterstützt;

86.

bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Todesstrafe als eine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit und Menschenwürde völkerrechtlich nicht mit dem Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe vereinbar ist, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, diese Unvereinbarkeit formal anzuerkennen und die EU-Politik zur Todesstrafe entsprechend anzupassen; betont die Notwendigkeit, die entsprechenden EU-Leitlinien zur Todesstrafe und zu Folter als sich überschneidend zu interpretieren;

Maßnahmen der EU gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

87.

fordert die HR/VP und den EAD auf, angesichts der noch immer eingehenden Meldungen über die weit verbreitete Praxis der Folter und Misshandlung in allen Teilen der Welt die Anstrengungen der EU gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu intensivieren; erklärt sich darüber beunruhigt, dass das Handeln der EU in diesem Bereich weiterhin weitgehend unzureichend ist und hinter ihren Verpflichtungen im Rahmen der EU-Leitlinien über Folter zurückbleibt; fordert insbesondere eine stärkere EU-Unterstützung bei der Einrichtung und Stärkung von nationalen und regionalen Folterpräventionsmechanismen; verweist auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2014 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001), der eine Reaktion auf die Entschließung des Parlaments vom 17. Juni 2010 ist;

88.

verweist darauf, dass gemäß Artikel 7 und 8 des Römischen Statuts des IStGH Folter, die systematisch oder im großen Stil begangen wird, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein kann; betont, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft eine besondere Verantwortung überträgt, die sie zum Handeln verpflichtet;

89.

fordert den EAD auf, sich mit den Ergebnissen der Arbeit des VN-Ausschusses gegen Folter, des im Rahmen des Fakultativprotokolls des Übereinkommens gegen Folter eingerichteten Unterausschusses und des Komitees zur Verhütung der Folter des Europarats zu einzelnen Ländern eingehend zu beschäftigen und diese Anliegen in politischen Dialogen mit den betreffenden Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen systematisch anzusprechen; fordert den EAD, insbesondere die EU-Delegationen, und die Mitgliedstaaten sowie insbesondere ihre Botschaften vor Ort, auf, die Umsetzung der Leitlinien der EU zu Folter und einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu intensivieren; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrolle des Handels mit Gütern, die für Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung verwendet werden können, sowie die Überwachung des Exports von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verstärken;

90.

betont, dass Angehörige gefährdeter ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten in der Haft häufiger Folter oder Misshandlung ausgesetzt sind und deshalb besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

91.

verurteilt den Export von Produkten und Waffen, die für Folter und andere Strafen oder grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, auch zur Unterdrückung von Demonstrationen, verwendet werden können, durch europäische Unternehmen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005;

92.

bekräftigt die Bedeutung wirksamer Ausfuhrkontrollmechanismen für bestimmte Arzneimittel, die für Hinrichtungen verwendet werden können, und für Ausrüstung, die für Folter eingesetzt werden kann; fordert die Kommission auf, die übrigen Lücken in der Verordnung durch die Einführung einer Generalklausel für die Endverwendung zu schließen, mit der die Ausfuhr aller Medikamente, die zu Folter- oder Hinrichtungszwecken verwendet werden könnten, verboten würde;

93.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auf die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 durch sämtliche Drittstaaten hinzuwirken;

Menschenrechte in EU-Handelsabkommen und anderen internationalen Vereinbarungen

94.

fordert die EU auf, sich davon zu überzeugen, dass mit Drittstaaten abgeschlossene Handelsabkommen deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern und eine vernünftige Bewirtschaftung ihrer natürlichen Ressourcen, einschließlich Land und Wasser, sichergestellt ist; bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Aufnahme von verbindlichen, durchsetzbaren und nicht verhandelbaren Menschenrechtsklauseln in Handels- und Investitionsabkommen und andere bereits abgeschlossene und noch abzuschließende internationale Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten und fordert eine bessere Konsultierung des Parlaments in der Frühphase des Verhandlungsprozesses von Handels- und Investitionsabkommen sowie eine wirksame Überwachung der Anwendung von Menschenrechtsklauseln und Berichte an das Parlament über die menschenrechtlichen Aspekte der Vereinbarungen;

95.

weist darauf hin, dass die Handelspolitik zur Verwirklichung der globalen EU-Ziele beiträgt und dass die EU-Handelspolitik gemäß Artikel 207 AEUV „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ werden muss; weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 3 EUV „einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ leisten muss;

96.

fordert die Kommission auf, beim Verfassen ihrer zukünftigen Handelsstrategie die bedeutende Rolle des Handels und der internationalen Abkommen bei der Förderung der Menschenrechte auf internationaler Ebene zu berücksichtigen;

97.

betont, dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit und den multilateralen Dialog zwischen der EU und insbesondere der Welthandelsorganisation und den Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte weiterzuführen, um einen multilateralen Handelsrahmen sicherzustellen, der zur Einhaltung der Menschenrechte beiträgt;

98.

weist darauf hin, dass das APS der Bedingung unterliegt, dass die Empfängerländer die Grundsätze der internationalen Menschenrechtskonventionen und die Kernarbeitsnormen einhalten, dass es eine Sonderregelung zu zusätzlichen Zollpräferenzen enthält, mit der die Ratifizierung und wirksame Umsetzung grundlegender internationaler Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung vorangebracht werden soll; weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Aussetzung dieser Handelsregelung nach sich ziehen kann; weist auf die Bedeutung regelmäßiger Kontrollen und Bewertungen der Umsetzung der internationalen Übereinkommen in den Ländern hin, die vom APS+ profitieren;

99.

begrüßt das Inkrafttreten des überarbeiteten APS-Systems am 1. Januar 2014; weist darauf hin, dass das APS+ im Allgemeinen Präferenzsystem beibehalten wurde und von den Ländern, die vom APS+ profitieren möchten, fordert, dass sie voll und ganz mit den internationalen Organisationen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Menschenrechte und die Arbeitnehmerrechte zusammenarbeiten;

Unternehmen und Menschenrechte

100.

hält es für bedauerlich, dass weltweit nach wie vor kein ganzheitlicher Ansatz im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards durch Unternehmen existiert, wodurch es einigen Staaten und Unternehmen möglich wird, sie zu umgehen; betont deshalb, dass es notwendig ist, Regeln in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) anzunehmen; unterstützt entschieden die Anwendung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die vom Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, vorgelegte Rahmenvereinbarung der für Maßnahmen zum Schutz, zur Einhaltung und zur Abhilfe (Protect, Respect and Remedy Framework) mit wirksamen Maßnahmen konkret umgesetzt wird; weist auf die Notwendigkeit hin, die CSR-Grundsätze, auch bei Geschäften außerhalb der EU, zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie über die gesamte Lieferkette hinweg zum Tragen kommt, insbesondere im Hinblick auf den illegalen Holzhandel, den Handel mit gefährdeten Arten und den Handel mit Erzen aus Konfliktgebieten; ist der Überzeugung, dass europäische Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung der internationalen Standards für Unternehmen und Menschenrechte einnehmen sollten;

101.

fordert, dass die Kommission und der EAD die EU-Delegationen in der ganzen Welt beauftragen, mit Unternehmen aus der EU im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte in Kontakt zu treten, damit das Thema „Unternehmen und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den örtlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der EIDHR aufgenommen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmen, die dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, nicht über die Einhaltung der Menschenrechte oder über Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen hinwegsetzen, die ihnen auferlegt werden, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder dort ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen;

102.

verweist auf die EU-Strategie für die soziale Verantwortung der Unternehmen für den Zeitraum 2011–2014, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen nationalen Plan zur Umsetzung der Leitgrundsätze der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte auszuarbeiten; fordert die Kommission erneut auf, regelmäßig über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten und über deren nationale Aktionspläne zu berichten; hält es für bedauerlich, dass die Kommission auf das Ersuchen des Parlaments bisher kaum eingegangen ist, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem Unternehmen der EU verpflichtet werden, sicherzustellen, dass durch ihre Transaktionen keine für bewaffnete Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden;

103.

bekräftigt, dass europäische Unternehmen die angemessene und gebotene Sorgfalt walten lassen sollten, um sicherzustellen, dass bei ihren Tätigkeiten, wo auch immer sie durchgeführt werden, die Menschenrechte beachtet werden; betont die Bedeutung einer sinnvollen Berichterstattung über die menschenrechtsspezifischen Folgen und die sozialen und ökologischen Aspekte von Projekten, die von den europäischen Finanzierungsinstitutionen unterstützt werden; verlangt, dass diese Institutionen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten in Einklang mit Artikel 21 EUV stehen, der unter anderem die Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte enthält;

104.

stellt fest, dass Unternehmen dies nicht als Problem, sondern als Chance für ein neues Geschäftspotenzial in den Regionen betrachten sollten, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am meisten benötigen, und als Möglichkeit, zur Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beizutragen;

105.

fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen im Besitz von Drittstaatsangehörigen oder Drittländern keine für bewaffnete Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützen, wozu auch moderne Formen der Sklaverei wie Menschenhandel und Beschäftigung unter menschenverachtenden Bedingungen zählen;

106.

fordert die Kommission und den EAD auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die mit Tätigkeiten von Unternehmen außerhalb der EU in Zusammenhang stehen, einen besseren Zugang zu Gerichten erhalten; verlangt, dass wirksame Rechtsbehelfe eingerichtet werden, um die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Unternehmen zu bestrafen und Wiedergutmachung für die Opfer solcher Verletzungen bereitzustellen;

107.

fordert die EU auf, sich an der sich abzeichnenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten zu beteiligen;

108.

verweist auf die vier universellen Kernarbeitsnormen, die in den Instrumenten der IAO verankert sind, insbesondere die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, Ausbeutung und Sklaverei, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung;

109.

verweist insbesondere auf die dringende Notwendigkeit der Achtung der Gewerkschaftsfreiheit und der Bekämpfung aller Formen von Unterdrückung in diesem Bereich, einschließlich der Ermordung von Gewerkschaftsmitgliedern;

110.

stellt mit großer Sorge fest, dass nach Angaben der IAO etwa 21 Millionen Männer, Frauen und Kinder weltweit in Sklaverei leben; hebt hervor, dass die Menschenrechte insbesondere durch ein entschiedenes und verbindliches Engagement sowohl für die bürgerlichen und politischen Rechte als auch für die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Rechte auf eine ganzheitliche und unteilbare Weise zu achten sind, da es ohne diese Rechte keine Entwicklung geben kann; betont, dass die Ursachen für die Armut beseitigt werden müssen; weist insbesondere auf die Verpflichtung hin, die in der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit festgelegten internationalen arbeitsrechtlichen Normen einzuhalten; ist der Ansicht, dass soziale Probleme in den Außenbeziehungen der EU stärker im Blickpunkt stehen sollten; hält es in diesem Zusammenhang für bedauerlich, dass die EU über keine einheitliche Formel für eine „Sozialklausel“ verfügt, die in alle externen Handelsabkommen aufzunehmen wäre; fordert die EU daher auf, alle externen Handelsabkommen um ein Kapitel über Entwicklung und eine Sozialklausel zu ergänzen, die die Kernarbeitsnormen der IAO umfasst;

111.

stellt fest, dass die weltweit schlechter werdende Sicherheitslage und die sich seit dem Zusammenbruch der Finanzmärkte im Jahr 2008 zuspitzende Finanzkrise zum Anstieg der Kinderarbeit in den ärmsten Ländern der Welt geführt haben, was für Unternehmen, die Güter aus Entwicklungsländern beziehen, rechtliche Folgen haben und ihren Ruf schädigen könnte; fordert die VP/HR und den EAD nachdrücklich auf, sich weiter für das Internationale Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit einzusetzen, insbesondere in Entwicklungsländern, in denen bedauerlich viele Kinder arbeiten müssen, um zum Familieneinkommen beizutragen;

Maßnahmen der EU zur Gewährleistung der freien Meinungsäußerung online und offline und zur Beschränkung der Auswirkungen der Überwachungstechnologie auf die Menschenrechte

112.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der engagierten Leitlinien der EU zur freien Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat;

113.

bekräftigt, dass die freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien unentbehrliche Elemente einer nachhaltigen Demokratie sind und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und die Stärkung der Bürger maximieren und deswegen für die Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben notwendig sind;

114.

fordert eine größere Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten und Bloggern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugriffs auf Informationen und Kommunikation sowie unzensierter Zugriff auf das Internet (digitale Freiheit);

115.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung aller Beschränkungen der Meinungsfreiheit zu verbessern, zu denen auch die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, restriktive Kriterien oder aufwändige Verfahren für die Registrierung als Journalist oder in einem anderen Medienberuf sowie für die Gründung von Verlagen gehören, und diese Beschränkungen unmissverständlich und unverzüglich zu missbilligen sowie sich mit Nachdruck für einen besseren Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse einzusetzen;

116.

verurteilt sämtliche Beschränkungen der digitalen Kommunikation, zu denen auch die Schließung von Websites und die Sperrung persönlicher Konten gehören und die auf die Zivilgesellschaft, Aktivisten, die sich für bürgerliche Freiheiten einsetzen, und freie Medien abzielen;

117.

ist besorgt über die Zunahme und Verbreitung von Technologien zur Überwachung, Beobachtung, Zensur und Filterung von Daten, die eine bedenkliche Gefahr für Menschenrechtsverteidiger und Demokratieverfechter in autokratischen Ländern darstellen und auch besorgte Fragen bezüglich der Rechte zum Schutz der Privatsphäre in demokratischen Ländern aufwerfen, selbst wenn diese Technologien mit legitimen Zielen wie der Terrorismusbekämpfung, staatlichen Sicherheit oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden;

118.

stellt fest, dass wichtige Hersteller von Hacking- und Überwachungstechnologien, die für Verstöße gegen die Menschenrechte und Angriffe auf die digitale Infrastruktur in Europa verwendet werden können, in Europa ansässig sind; fordert die Kommission auf, das europäische Ausfuhrsystem zu überarbeiten, um zu verhindern, dass gefährliche Technologien in die falschen Hände geraten;

119.

weist lobend auf den von der Kommission im Juni 2013 veröffentlichten Leitfaden für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologien) zur Umsetzung der Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte der Vereinten Nationen hin; ist jedoch nach wie vor über den Handel mit Erzeugnissen und Dienstleistungen besorgt, die dazu dienen, den Internetzugang zu sperren, eine massenhafte Überwachung und Beobachtung des Internetverkehrs und der mobilen Kommunikation und die Filterung von Suchergebnissen zu ermöglichen oder Privatgespräche abzuhören; verweist auf die Mitteilung der Kommission vom 24. April 2014 mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“ (COM(2014)0244), in der insbesondere die Menschenrechtsprobleme beim Export bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien hervorgehoben werden; fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie diese Situation im Hinblick auf die mögliche Annahme aktualisierter Leitlinien zur Ausfuhrkontrolle verbessert werden kann;

120.

fordert die Kommission auf, Initiativen zur Entwicklung und Verbreitung von Technologien für digitale Sicherheit weiter zu unterstützen, damit man Menschenrechtsverteidigern eine sichere Erhebung, Verschlüsselung und Sammlung von Daten ermöglicht und so verhindert, dass sie von repressiven Regierungen überwacht werden;

Unterstützung der EU für die Zivilgesellschaft und für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

121.

ist erheblich besorgt über den in vielen Ländern der Erde immer weiter schrumpfenden Spielraum der Zivilgesellschaft, im Rahmen der Gesetze tätig zu werden; betrachtet eine freie Zivilgesellschaft als einen Grundpfeiler für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte in allen Gesellschaften; begrüßt in diesem Zusammenhang alle EU-Programme, die junge Fachkräfte aus Drittländern sowie die Vereinfachung von Austauschprogrammen für Studenten aus Drittländern zum Ziel haben, da diese die aktive Beteiligung von jungen Menschen am Demokratieaufbau fördern und wirksam zur Entwicklung der Zivilgesellschaft beitragen;

122.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung aller Beschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu verbessern, zu denen auch das Verbot zivilgesellschaftlicher Organisationen, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übermäßige Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen, allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland und das Verbot der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen an politischen Aktivitäten bzw. ihrer Kontakte zu Ausländern gehören, und fordert die EU auf, diese Beschränkungen unmissverständlich und unverzüglich zu verurteilen;

123.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Verstöße gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Ebene des politischen Dialogs, zur Sprache zu bringen, wenn andere Formen des Dialogs einschließlich des Menschenrechtsdialogs keine konkreten Verbesserungen hervorgebracht haben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Dialoge zu verwenden, um individuelle besorgniserregende Fälle zur Sprache zu bringen, insbesondere jene Fälle im Zusammenhang mit Personen, die allein aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit inhaftiert wurden;

124.

fordert die Vertreter der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten auf, Gerichtsverfahren von Menschenrechtsverteidigern und allen Personen, die aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verhaftet wurden, zu beobachten und gegebenenfalls die mangelnde Einhaltung des Rechts auf ein gerechtes Verfahren öffentlich zu verurteilen;

125.

fordert die EU auf, der Achtung und der Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im künftigen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Priorität einzuräumen und spezifische Maßnahmen in diesem Bereich festzulegen, da die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit grundlegende Elemente für Demokratie und eine offene Gesellschaft sind;

126.

befürwortet erneut, dass der Großteil der EIDHR-Finanzmittel für die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Aktionen eingesetzt wird, befürwortet den Aufbau von Fonds für die Rechtsverteidigung zur Unterstützung verfolgter Journalisten und Aktivisten, um ihnen Zugang zu einem Rechtsanwalt und einem gerechten Verfahren zu verschaffen;

127.

betont die Bedeutung nationaler Menschenrechtsorganisationen auf nationaler Ebene für die Überwachung und Sensibilisierung und die Sicherstellung des Rechtsschutzes für Opfer von Verstößen; fordert die EU auf, eine Maßnahme zur Unterstützung der genannten Organisationen in Einklang mit den Pariser Grundsätzen zu konzipieren und dieser im Rahmen der Außenhilfe, insbesondere im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, Priorität einzuräumen;

Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

128.

verurteilt jegliche Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der Ideologie, der Religion oder der Weltanschauung gemäß Artikel 10 AEUV; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von religiösen Minderheiten in der ganzen Welt, darunter im Nahen Osten; betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, das Recht, seine Religion oder seine Überzeugung zu bekunden oder nicht zu bekunden, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist;

129.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass religiöse Minderheiten weltweit respektiert werden, insbesondere im Nahen Osten, wo Christen, darunter katholische, apostolisch-armenische Christen, Kopten und Jesiden, sowie muslimische Minderheiten vom ISIS und von anderen terroristischen Gruppen verfolgt werden;

130.

verurteilt entschieden Angriffe auf Christen in verschiedenen Ländern der Welt und drückt seine Solidarität mit den Familien der Opfer aus; ist zutiefst beunruhigt über die zunehmende Anzahl der Vorkommnisse von Unterdrückung, Diskriminierung, Intoleranz und gewalttätigen Angriffen gegen christliche Gemeinschaften, insbesondere in Afrika, in Asien und im Nahen Osten; fordert die Regierungen auf, alle dafür Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; ist zutiefst über die derzeitige Lage der Christen in Nordkorea, Somalia, Syrien, Irak, Afghanistan, Saudi-Arabien, Pakistan, Usbekistan, Jemen, Nigeria und vielen weiteren Ländern besorgt, in denen Christen in Angst davor leben, getötet zu werden, gefoltert, vergewaltigt und verschleppt werden und ihre Kirchen beschädigt oder zerstört werden;

131.

erklärt sich zutiefst besorgt über die Lage von Menschen, die der religiösen Minderheit der Rohingya-Muslime in Burma/Myanmar angehören, denen die burmesische Staatsbürgerschaft verwehrt wird, deren Menschenrechte systematisch verletzt und die verfolgt werden; erinnert an seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya-Muslime (24);

132.

begrüßt die Annahme der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit durch den Rat im Berichtsjahr 2013 und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, der Umsetzung dieser Leitlinien auf internationalen und regionalen Foren sowie in den bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten und vor allem der gefährdeten Lage der Apostaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken; begrüßt, dass die neue VP/HR der EU die Religions- und Glaubensfreiheit zu einer der Prioritäten im Rahmen der Menschenrechte erklärt hat; fordert die VP/HR und den EAD auf, in einen ständigen Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen, Religions- oder Glaubensgruppen und religiösen Führern zu treten;

133.

begrüßt das Engagement der EU bei der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen internationaler und regionaler Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer regionaler Mechanismen; fordert die EU auf, weiterhin ihre jährliche Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der VN-Generalversammlung einzubringen und das Mandat des VN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit weiterhin zu unterstützen;

Rechte von Frauen und Mädchen

134.

begrüßt die Unterstützung der EU für die Resolutionen der Vereinten Nationen zu geschlechtsspezifischen Themen, insbesondere die Resolution zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, zur Diskriminierung von Frauen, zur Funktion der Meinungsfreiheit bei der Stärkung der Rolle der Frau, und für die Stellungnahmen der Vereinten Nationen zu Früh- und Zwangsehen und zu Genitalverstümmelung bei Frauen;

135.

fordert die EU auf, sich aktiv an der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau zu beteiligen und weiterhin alle Versuche zu bekämpfen, die Pekinger Aktionsplattform der Vereinten Nationen zu schwächen, was unter anderem den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung als grundlegendes Menschenrecht sowie die sexuellen und reproduktiven Rechte betrifft;

136.

bedauert, dass die Körper von Frauen und Mädchen, insbesondere was ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betrifft, noch immer als Schauplatz ideologischer Grabenkämpfe fungieren, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die unveräußerlichen Rechte von Frauen und Mädchen auf körperliche Unversehrtheit und eigenständige Entscheidungen anzuerkennen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu einer freiwilligen Familienplanung, dem Recht auf ungefährliche und legale Abtreibung und dem Recht, keiner Gewalt ausgesetzt zu sein, zu der auch die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, die Kinder-, Früh- und Zwangsheirat sowie die Vergewaltigung in der Ehe zählen;

137.

verurteilt erneut jegliche Form von Misshandlung und Gewalt, die sich gegen Frauen und Mädchen richtet, insbesondere die Anwendung sexueller Gewalt als Mittel des Krieges und häusliche Gewalt; fordert die Mitgliedstaaten des Europarats dementsprechend auf, das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die Europäische Union als solche auf, Schritte in Richtung eines Beitritts zu diesem Übereinkommen einzuleiten, damit für Einheitlichkeit beim internen und externen Vorgehen der EU gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen gesorgt wird;

138.

drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Regierungen vor unmenschlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Frauen zu einer Zeit die Augen verschließen, in der eine von drei Frauen weltweit Gewalt in ihrem Leben erfährt; fordert den EAD auf, weiterhin bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen in Drittländern festzulegen, um die Ursachen an der Wurzel des Problems zu bekämpfen;

139.

hebt es als wichtig hervor, dass sich staatliche Organe für die Konzipierung von an Männer — insbesondere der jüngeren Generation — gerichteten Sensibilisierungskampagnen einsetzen, um sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verhindern und zunehmend zu beseitigen; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, Polizisten, Staatsanwälte und Richter — sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern — angemessen geschult werden, um Opfer von Gewalt zu betreuen und zu unterstützen;

140.

unterstreicht, dass die geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich schädlicher gewohnheits- und traditionsbedingter Praktiken, eine Verletzung von Grundrechten darstellt, insbesondere der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit;

141.

weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ein wichtiges und verbindliches internationales Instrument darstellt und dass es — wenn immer mehr Staaten diesem Übereinkommen beitreten — daher wesentlich zur Entwicklung einer integrierten Politik zum Schutz und zur Stärkung der Stellung von Opfern sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet beitragen wird;

142.

fordert den Rat auf, das Thema der geschlechtsspezifischen Abtreibung in die EU-Leitlinien über Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufzunehmen; legt der Kommission und dem Rat nahe, Datenerfassungsmethoden und Indikatoren zu diesem Phänomen auszuarbeiten und empfiehlt dem EAD, dieses Thema in die Entwicklung und Umsetzung der Länderstrategien zu den Menschenrechten aufzunehmen;

143.

betont die Bedeutung der Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Gemeinschaften, in denen die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, der sexuelle Missbrauch junger Mädchen, Früh- und Zwangsverheiratungen, Frauenmorde und andere geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen praktiziert werden, sowie die Bedeutung der Beteiligung von Menschenrechtsverteidigern, die sich bereits für die Beendigung dieser Praktiken einsetzen, an der Vorbereitung und Durchführung solcher Kampagnen; weist darauf hin, dass Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und die Nichtdurchsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalters für die Eheschließung nicht nur eine Verletzung der Rechte des Kindes, sondern auch ein wirkliches Hindernis für die Stärkung der Rolle der Frau darstellen;

144.

verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen als Kriegstaktik, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, darunter Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Sextourismus, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen ähnlich schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt; ist in diesem Zusammenhang weiterhin in besonderem Maße über die Lage in der Region der Großen Seen in Afrika und in Syrien besorgt; unterstützt die Arbeit von UN Women, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen sowie der VN-Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten; begrüßt, dass der Sacharow-Preis im Jahr 2014 an Dr. Denis Mukwege für seinen herausragenden Kampf für den Schutz von Mädchen und Frauen verliehen wurde, die Opfer von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten geworden sind;

145.

weist darauf hin, dass geschlechtsbedingte Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Resolution 2106 des VN-Sicherheitsrats zur Verhinderung von sexueller Gewalt in Konflikten vom 24. Juni 2013, in der die zentrale Rolle des IStGH im Kampf gegen Straflosigkeit bei sexuellen oder geschlechtsbedingten Verbrechen bekräftigt wird; fordert die EU auf, die Umsetzung dieser Grundsätze umfassend zu unterstützen;

146.

erinnert an die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Sichtweisen in die Konfliktprävention, friedenserhaltende Einsätze, humanitäre Hilfe und den Wiederaufbau und in Demokratisierungsprozesse systematisch in die Politik einbezogen werden müssen;

147.

betrachtet die Tatsache, dass Frauen in den politischen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind, als ein Problem der Grundrechte und der Demokratie — Werte, die die Möglichkeiten der Regierungen unterstreichen müssten, sich vollkommen dem Demokratieaufbau und den Erhaltungsprozessen zu widmen; begrüßt gesetzliche Paritätssysteme und Geschlechterquoten und fordert, den notwendigen Gesetzgebungsprozess so früh wie möglich auszuarbeiten;

148.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die umfassende Teilhabe von Frauen an politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozessen zu fördern, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung, beim Übergang zur Demokratie und bei der Beilegung von Konflikten; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, den Schwerpunkt auf die wirtschaftliche und politische Ermächtigung von Frauen in den Entwicklungsländern zu legen, indem sie ihre Beteiligung am Wirtschaftsleben fördern und regionale und lokale Entwicklungsprojekte durchführen;

149.

betont, dass Frauen in Europa und weltweit das Recht zugesichert werden muss, individuelle Entscheidungen gleichberechtigt mit den Männern und frei von ideologischen, politischen oder religiösen Zwängen zu treffen;

Menschenrechte und Korruption

150.

weist darauf hin, dass Korruption eine Verletzung der Menschenrechte darstellt und dass die EU die Zuständigkeit für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beansprucht hat;

151.

hält es für bedauerlich, dass es bislang keine Folgemaßnahmen zu der an die VP/HV gerichtete Forderung des Parlaments gibt, einen EU-Aktionsplan gegen Korruption vorzulegen, damit die UNCAC-Empfehlungen wirksam überwacht werden können, darunter die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen über Korruption zu veröffentlichen und zu verbreiten, Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten und einen ordentlichen Rechtsrahmen für den Zeugenschutz und die Tätigkeit der Zivilgesellschaft auf diesem Gebiet zu schaffen;

152.

fordert Europol auf, verstärkt strategische und operationelle Partnerschaften mit Drittstaaten aufzubauen, um Korruption und organisierte Kriminalität wirksamer zu bekämpfen;

153.

fordert die Kommission auf, innovative Finanzmechanismen zur Umsetzung von Steuerreformen und einer stärkeren Bekämpfung von Korruption, illegalen Finanzströmen und Steuerflucht zu konzipieren; regt an, dass in diesem Zusammenhang öffentlich-private Partnerschaften, die Kombination von Finanzhilfen und Darlehen und die Unterstützung von Entwicklungsländern bei einem besseren Einsatz ihrer heimischen Ressourcen erwogen werden; nimmt die Forderung nach einer internationalen Steuer auf Finanztransaktionen zur Kenntnis, die als zusätzliche Geldquelle für die Entwicklungsfinanzierung fungieren könnte, und erinnert die EU-Mitgliedstaaten daran, dass sie der Erhebung der Finanztransaktionssteuer in ihren jeweiligen Ländern bereits zugestimmt und sich verpflichtet haben, einen Teil der Mittel für die Finanzierung globaler öffentlicher Güter, einschließlich der Entwicklung, bereitzustellen;

154.

stellt fest, dass Drittstaaten mit schwacher Staatsführung, die umfangreiche Hilfe erhalten, auch eine höhere Korruptionsrate aufweisen, aufgrund deren die Entwicklungshilfe zweckentfremdet und die Entwicklung der Menschenrechte beeinträchtigt wird; fordert den EAD auf, Entwicklungsprojekte zu unterstützen, bei denen humanitäre Hilfe und Transparenz Hand in Hand gehen, um Menschenrechte in Drittstaaten voranzutreiben;

155.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Schaffung des Amtes eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Menschenhandel

156.

verurteilt das unerlaubte Geschäft des Menschenhandels, Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme und sonstige ausbeutende Geschäfte in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und solche unter Anwendung von Gewalt; betont, dass der Menschenhandel bekämpft werden muss, dem mehrheitlich Frauen zum Opfer fallen, die für sexuelle Zwecke ausgebeutet werden;

157.

fordert die EU auf, den Kampf gegen den Menschenhandel sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik unter besonderer Berücksichtigung des Opferschutzes zur Priorität zu erklären; fordert eine Intensivierung und regelmäßige Überprüfung der EU-Bemühungen; betont, dass verstärkt mit Drittländern zusammengearbeitet werden muss, wenn es darum geht, bewährte Verfahren auszutauschen und international agierende Menschenhändlerringe aufzudecken, die bei der Suche nach neuen Opfern auch auf das Internet zurückgreifen; bekräftigt, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/36/EU und die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umsetzen müssen;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

158.

verurteilt die andauernden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind und aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation und kastenbedingter Hindernisse für die Einführung von grundlegenden Menschenrechten und für Fortschritte in der Entwicklung; fordert die EU auf, eine Politik mit Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu verabschieden und politische Ziele über die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in ihren neuen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie aufzunehmen;

LGBTI-Rechte

159.

hält es für bedauerlich, dass Homosexualität in 78 Ländern weiterhin strafbar ist und in sieben Ländern darauf die Todesstrafe steht (Saudi-Arabien, Nigeria, Mauretanien, Sudan, Sierra Leone, Jemen, Afghanistan, Iran, Malediven und Brunei) und dass in 20 Ländern noch immer Transgender-Identitäten unter Strafe stehen; verurteilt nachdrücklich die jüngste Zunahme diskriminierender Gesetze und ist der Ansicht, dass Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechteridentität nicht unbestraft bleiben sollten; fordert eine aufmerksame Beobachtung der Lage in Nigeria, Uganda, Malawi, Indien und Russland, wo die Freiheit sexueller Minderheiten durch neue Gesetze bzw. aktuelle Entwicklungen der Rechtslage erheblich bedroht wird; bekräftigt seine Unterstützung für das anhaltende Engagement des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze und Verfahren zu bekämpfen, und allgemein für die Arbeit der Vereinten Nationen in diesem Bereich;

160.

unterstützt die Idee, dass der EAD bei seinen Maßnahmen in diesem Bereich einen Schwerpunkt setzen und Situationen besondere Aufmerksamkeit schenken sollte, in denen gegen LGBTI-Personen die Todesstrafe verhängt wird und/oder Folter und Misshandlungen angewendet werden, indem er diese Praktiken in Einklang mit den EU-Leitlinien über die Todesstrafe und den EU-Leitlinien über Folter und sonstige grausame, unmenschliche oder missachtende Behandlungen oder Strafen verurteilt;

161.

begrüßt, dass die Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) im Jahr 2013 angenommen wurden; fordert den EAD und die Kommission auf, die LGBTI-Rechte in politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialogen mit Drittstaaten sowie auf multilateralen Foren anzusprechen; betrachtet es als wichtig, dass die Kommission und der EAD weiterhin das Anliegen der LGBTI-Rechte in politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialogen zur Sprache bringen und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) dazu nutzen, Organisationen zu unterstützen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, damit diese in die Lage versetzt werden, gegen homo- und transphobe Gesetze und die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen vorzugehen, Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten, was die Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und Geschlechtsidentitäten anbetrifft, und bedürftigen Personen Nothilfe (darunter psychosoziale und medizinische Betreuung, Vermittlung und Wiedereingliederungshilfen) anzubieten;

162.

weist auf die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften in einer wachsenden Zahl von Ländern (derzeit 17) in der ganzen Welt hin; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter für Reflexionen über die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften als ein Anliegen der politischen, sozialen und bürgerlichen Rechte sowie der Menschenrechte einzusetzen;

163.

fordert die Kommission und die WHO auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und Verhaltensstörungen zu streichen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Beendigung der Pathologisierung von Transgender-Identitäten zu verstärken; fordert die Staaten auf, schnelle, zugängliche und transparente Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit sicherzustellen, in deren Rahmen das Recht auf Selbstbestimmung respektiert wird;

164.

begrüßt die zunehmende politische Unterstützung dafür, Sterilisierung als Bedingung für eine gesetzliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit zu verbieten, wie von dem VN-Sonderberichterstatter für Folter gefordert, und vertritt die Auffassung, dass solche Bedingungen als Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte behandelt und verfolgt werden sollten;

165.

begrüßt, dass das moldawische Gesetz, das die „Propagierung von Beziehungen, die nicht mit Ehe und Familie in Verbindung stehen“ verboten hat, im Oktober 2013 aufgehoben wurde, und fordert die anderen Länder in der Region auf, diesem Beispiel zu folgen;

Rechte von Menschen, die nationalen Minderheiten angehören

166.

betont, dass nationale Minderheiten besondere Bedürfnisse haben und die vollständige und wirksame Gleichstellung von Menschen, die zu nationalen Minderheiten gehören, und Menschen, die zu einer Mehrheit gehören, in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens daher gefördert werden muss;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

167.

begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und EU-Organe und betont insbesondere, dass der Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit und alle Rechte von Menschen mit Behinderungen glaubwürdig in allen relevanten EU-Politikbereichen, einschließlich des Bereichs der Entwicklungszusammenarbeit, berücksichtigt werden müssen, und betont den präskriptiven und horizontalen Charakter dieses Themas; betrachtet es als wichtig, dass die EU in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft und insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen handelt, um sicherzustellen, dass in den internationalen Entwicklungsprogrammen die Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden;

168.

fordert die HR/VP auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Länder, die es noch nicht ratifiziert oder umgesetzt haben, zu unterstützen;

169.

fordert den EAD auf, den Länderbeobachtungen und -empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Personen mit Behinderungen sowie den Länderberichten besondere Aufmerksamkeit zu schenken und diese Besorgnisse systematisch in politischen Dialogen mit den betroffenen Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen zur Sprache zu bringen; fordert die Kommission auf, EU-Leitgrundsätze zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten, um diesbezüglich eine systematische und kohärente Politik in auch ihren Dialogen und Verhandlungen mit Drittländern sicherzustellen;

170.

fordert die Kommission und den EAD auf, die EU-Delegationen in der ganzen Welt zu beauftragen, mit der Zivilgesellschaft in einen Dialog zu treten, um die wirksame Ausübung der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

Rechte des Kindes

171.

bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, eine ehrgeizige und umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, wie in seiner vorgenannten Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindesvorgeschlagen;

172.

begrüßt die Zusammenarbeit der EU mit UNICEF und anderen für die Kinderrechte engagierten Organisationen und NGOs, deren Ergebnis ein Instrumentarium für die systematische Einbeziehung der Rechte des Kindes in die Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung wichtiger Millenniumsziele und Kinderschutzprogramme für die Verwirklichung der Rechte des Kindes insbesondere in fragilen Kontexten ist; begrüßt insbesondere den Aufruf für Kinderrechte und fordert, dass mehr MdEP sowie Abgeordnete der einzelstaatlichen Parlamente den Aufruf unterstützen und zu„Kinderrechts-Champions“ werden; begrüßt, dass das Preisgeld des Friedensnobelpreises an die EU für Hilfen an Kinder in Konfliktsituationen verwendet wird; betont die Bedeutung von psychologischer Unterstützung für Kinder, die Gewaltereignissen ausgesetzt waren oder Kriegsopfer sind; betont die Bedeutung des Zugangs zu Bildung für von Konflikten betroffene Kinder; begrüßt, dass die EU im Oktober 2013 an der Dritten Weltkonferenz zu Kinderarbeit in Brasilia teilgenommen und sich aktiv an der Aushandlung einer Dreiparteienerklärung zu Kinderarbeit beteiligt hat;

173.

betont, dass alle Arten der Kinderzwangsarbeit und der Ausbeutung von Kindern bekämpft werden müssen; fordert eine bessere Umsetzung bestehender nationaler und internationaler Rechtsvorschriften, die die Sensibilisierung für Kindesmissbrauch auf dem Arbeitsmarkt fordern;

174.

fordert die Kommission und den EAD auf, weiterhin im Bereich der Rechte des Kindes tätig zu werden, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Gewalt gegen Kinder, einschließlich Folter, da Fälle der Folterung und Inhaftierung von Kindern in jüngster Zeit gemeldet wurden; fordert eine verstärkte Fokussierung auf Zwangsarbeit bei Kindern, Kinderarmut und die Unterernährung von Kindern sowie in diesem Zusammenhang auf das Ziel einer allgemeinen Primärbildung, die Verringerung der Kindersterblichkeit, der Verheiratung von Kindern und schädlicher Praktiken, der Entwaffnung, Resozialisierung und anschließenden Wiedereingliederung von Kindern, die von bewaffneten Gruppierungen zwangsrekrutiert wurden, und verlangt, dass das Thema der „Hexenkinder“ auf die Tagesordnung des Menschenrechtsdialogs mit den betroffenen Ländern gesetzt wird; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe gestellt werden sollten, um eine angemessen Finanzierung sicherzustellen und das Schutzniveau für Kinder in Notsituationen zu erhöhen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, ihm jährlich darüber Bericht zu erstatten, inwieweit bei den Außenmaßnahmen der EU die Rechte des Kindes erfolgreich im Mittelpunkt standen; betont, dass Kinder und Jugendliche nur an Arbeiten beteiligt werden dürfen, die keine Auswirkungen auf ihre Gesundheit und persönliche Entwicklung haben oder sich nachteilig auf ihre Schulbildung auswirken; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden sollten;

175.

weist darauf hin, dass in dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes legislative, administrative, und soziale Maßnahmen sowie Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Kinderarbeit gefordert werden und die Notwendigkeit eines multidimensionalen Ansatzes anerkannt wird; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften für eine wirksame Anwendung von politischen Eingriffen begleitet werden müssen, die Alternativen in Form von Berufsbildung zusammen mit Maßnahmen des sozialen Schutzes bieten sollten, die Kindern und Familien zugute kommen;

176.

fordert die EU auf, weiterhin günstige Rahmenbedingungen für die Verhinderung und Beseitigung von Kinderarbeit, einen sozialen Dialog sowie eine gemeinsame Vorgehensweise des öffentlichen und des privaten Sektors im Hinblick auf die Beseitigung der Kinderarbeit zu fördern; unterstreicht, dass in Ländern, die gegenwärtig von Konflikten betroffen sind oder in der Vergangenheit von Konflikten betroffen waren, Kapazitäten zur Bekämpfung von Kinderarbeit unterstützt und aufgebaut werden müssen;

177.

bekräftigt, dass die Bemühungen zur Umsetzung der überarbeiteten Strategie zur Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten verstärkt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang eine verbesserte Verwendung der Ressourcen aus dem Stabilitätsinstrument und dem EIDHR, um gegen das Phänomen der Kindersoldaten vorzugehen; bestärkt die EU in der weiteren Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und in der Unterstützung der entsprechenden Aktionspläne und Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen; fordert eine weltweite Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere des dazugehörigen dritten Fakultativprotokolls, das es Kindern ermöglicht, Beschwerden an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu richten; fordert die Kommission und die VR/HV auf, zu sondieren, wie die EU einseitig dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beitreten kann;

178.

weist darauf hin, dass Unterernährung und schlechte Ernährung bei Kindern in Entwicklungsländern Anlass zu erheblicher Sorge geben; begrüßt in diesem Zusammenhang den kürzlich auf der zweiten Internationalen Ernährungskonferenz verabschiedeten Aktionsrahmen, in dem als globales Ziel die Senkung der Anzahl der weltweit beeinträchtigten Kinder unter fünf Jahren um 40 % festgelegt wurde;

179.

bekräftigt, dass der Zugang zu Bildung ein Grundrecht von Kindern ist, wie in Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes niedergelegt; betont, dass es notwendig ist, den Zugang für Kinder zu hochwertigen Gesundheitsdiensten und zu einer guten Gesundheitsversorgung bei allen von der Union und ihren Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu verbessern;

180.

bedauert, dass es weltweit noch immer Länder gibt, die sich davor scheuen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu unterzeichnen, in dem detaillierte Leitlinien für die Entwicklung von inklusiven Gesellschaften zum Schutz von Kindern mit Behinderungen enthalten sind;

181.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Politik für humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik mit dem Ziel der Bekämpfung der Unterernährung von Kindern kohärent durchzuführen;

Rechte der indigenen Bevölkerung

182.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass insbesondere indigene Bevölkerungsgruppen der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße gefährdet sind; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben; ist insbesondere besorgt über Berichte über weit verbreiteten Landraub, erzwungene Umsiedlungen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund bewaffneter Konflikte;

Maßnahmen der EU zu Migration und Flüchtlingen

183.

prangert die dramatische Anzahl von Todesfällen auf dem Mittelmeer aus, die für das Jahr 2013 im Bericht „Fatal Journeys“ der Internationalen Organisation für Migration auf 3 000 geschätzt wird, die dieses Meer für illegale Einwanderer zur tödlichsten Region der Welt macht; ist extrem besorgt über Berichte über Verstöße gegen die Menschenrechte von Migranten und Asylsuchenden auf ihrem Weg in die EU; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Vereinten Nationen, regionalen Mechanismen, Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen bei der Lösung dieser Probleme zusammenzuarbeiten; betont, dass dringend stärkere politische und besser integrierte Maßnahmen konzipiert werden müssen, die stärker auf dem Solidaritätsgrundsatz auf Unionsebene fußen, um die dringlichen Probleme in Verbindung mit Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden auf eine Art in Angriff zu nehmen, die mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen und der fundamentalen Menschenwürde in Einklang steht, und fordert die EU auf, für wirkungsvolle gemeinsame Standards von Aufnahmeverfahren in der gesamten Union zu sorgen, damit unbegleitete Minderjährige und die am meisten schutzbedürftigen Menschen geschützt werden; fordert die VP/HR, das Kommissionsmitglied für Migration, Inneres und Bürgerschaft sowie den EAD auf, die Zusammenarbeit und gleiche Aufgabenverteilung unter den Mitgliedstaaten zu stärken, wozu auch die Aufnahme und Umsiedlung von Flüchtlingen und Unterstützung der Suche und Rettung von in Seenot geratenen Migranten, die die Küste der EU erreichen wollen, gehören; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in europäischen und internationalen Gewässern, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, eingehalten werden muss; erinnert an die Zusage der Kommission, eine angemessene legale Kanalisierung der Migration zu konzipieren; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das kürzlich verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie die gemeinsamen Migrationsrechtsvorschriften vollständig umzusetzen und fordert daher die Anwendung des in Artikel 33 der Dublin-Verordnung vorgesehenen Krisenmechanismus, der ein klar festgelegtes Mindestkontingent pro Mitgliedstaat umfassen würde, um rasch über einen funktionsfähigen Krisenmechanismus zur Umverteilung zu verfügen, um die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten zu entlasten, in denen die Mindestquote eindeutig überschritten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Umsiedlungsprogrammen zu beteiligen und die Schaffung von regionalen Schutzprogrammen in den am stärksten betroffenen Gebieten zu intensivieren; betont, dass die Ursachen für die Armut beseitigt werden müssen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Ländern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, in denen Menschenhandel und -schmuggel ihren Ursprung haben und die Durchgangsländer und Zielländer sind; fordert die HR/VP und die Mitgliedstaaten auf, die externe Dimension der Union weiter auszubauen, mit den Herkunfts- und Transitländern einschließlich der EU-Partnerländer insbesondere im Mittelmeerraum zusammenzuarbeiten, diese Anliegen systematisch in politischen Dialogen mit den betreffenden Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen zur Sprache zu bringen und die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu maximieren, damit die illegalen Netze des Schmuggels von Migranten zerschlagen und illegale Mafiastrukturen bekämpft werden, die aus dem Menschenhandel und Menschenschmuggel Profit schlagen;

184.

vertritt die Auffassung, dass Kinder von Migranten besonders gefährdet sind, insbesondere, wenn sie ohne Begleitung sind; erinnert daran, dass unbegleitete Kinder vor allem Kinder sind und dass der Schutz des Kindes statt Einwanderungspolitik bestimmend für den Umgang mit ihnen sein muss, womit sichergestellt wäre, dass das Kernprinzip des Wohles des Kindes eingehalten wird;

185.

fordert die HR/VP und den EAD auf, weiterhin den Prozess der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern, des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zu unterstützen;

186.

fordert die EU auf, sicherzustellen, dass die Verhandlung und Umsetzung aller Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit den internationalen Menschenrechten, dem Flüchtlings- und dem internationalen Seerecht stehen, und fordert, vor deren Abschluss konsultiert zu werden; fordert eine größere Transparenz in der Verhandlung solcher Übereinkommen und die Integration von Überwachungsmechanismen zur Bewertung der Auswirkungen der Migrationszusammenarbeit mit Drittländern und Grenzkontrollmaßnahmen einschließlich Frontex und Eurosur auf die Menschenrechte; verlangt, dass den Menschenrechten im Bereich Migration und Asyl unbedingt eine wichtige Rolle zukommt; fordert daher, dass der Grundrechtsbeauftragte bei Frontex und die Schulungsfachleute von EASO eine angemessene Finanzierung erhalten, damit sie Bewertungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen und bewährte Verfahrensweisen vorstellen können;

187.

fordert die Kommission auf, eine fortlaufende Bewertung ihrer Migrations- und Grenzkontrollprogramme in EU-Ländern und in Drittstaaten im Hinblick auf Vorschläge für verbesserte Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen die Menschenrechte durchzuführen und sich über bewährte Verfahrensweisen auszutauschen;

188.

fordert das EASO auf, sich in Asylangelegenheiten auf die Entwicklung von Partnerschaften mit Drittstaaten zu stützen, um Asylsuchende international stärker zu schützen;

189.

begrüßt, dass das Kriterium der Einhaltung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in die Liste der wichtigsten Kriterien, die für die Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit Drittstaaten zu berücksichtigen sind, aufgenommen wurde (25); fordert die Kommission auf, dieses neue Kriterium einzusetzen, um den Dialog über Menschenrechte mit Drittstaaten im strategischen und wirtschaftlichen Rahmen der Visaverhandlungen zu vertiefen;

190.

verurteilt die zunehmende Kriminalisierung von illegaler Migration in der EU auf Kosten der Menschenrechte der betroffenen Menschen; fordert die umgehende Einrichtung von Mechanismen für den Schutz der Menschenrechte, für Rechenschaftspflicht und Durchsetzung;

191.

fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen völkerrechtlichen Definition bzw. eines rechtlich bindenden internationalen Abkommens beteiligen;

192.

stellt fest, dass Staatenlosigkeit ein wesentliches Menschenrechtsproblem ist; fordert den EAD und die Kommission auf, Staatenlosigkeit in allen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU zu bekämpfen, insbesondere dadurch, dass gegen Diskriminierung in nationalen Gesetzen auf der Grundlage des Geschlechts, der Religion oder eines Minderheitenstatus vorgegangen, die Rechte von Kindern auf Staatsbürgerschaft gefördert und die Kampagne des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Beseitigung der Staatenlosigkeit bis 2014 unterstützt wird;

Menschenrechte und Entwicklung

193.

betont, dass die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Rechte, des Zugangs zu Nahrung, der guten Regierungsführung, demokratischer Werte, Frieden, Sicherheit und des Zugangs zu einem gerechten und effizienten Justizsystem, eine Grundvoraussetzung für die Reduzierung von Armut und Ungleichheit sowie für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele darstellt; ist der Ansicht, dass die Menschenrechte ein übergreifendes Element aller Ziele, Zielvorgaben und Indikatoren der Agenda für den Zeitraum nach 2015 sein müssen; betont, dass sich die Umsetzung dieser Agenda auf starke Mechanismen für Transparenz und Rechenschaftspflicht stützen muss; stellt fest, dass die Verpflichtungen im Bereich Regierungsführung und Menschenrechte messbar sein müssen und ihre Überwachung möglich sein muss;

194.

weist darauf hin, dass die Vereinten Nationen anerkannt haben, dass die Entwicklungsziele ohne einen auf Menschenrechten beruhenden Entwicklungsansatz nicht vollständig erreicht werden können; fordert die EU auf, wachsam dabei zu bleiben, sicherzustellen, dass das Thema der Menschenrechtsverteidiger und des Raums für die Zivilgesellschaft ausdrücklich in die Post-MZ-Diskussionen aufgenommen wird;

195.

betont, dass eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen extremer Armut und der mangelhaften Achtung der Menschenrechte besteht, und hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung extremer Armut Grundsätze für die Anwendung von Standards und Kriterien in Sachen Menschenrechte formuliert werden müssen;

196.

hält die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung für wichtig, um zu erreichen, dass die Menschenrechte geachtet werden; bekräftigt zu diesem Zweck die Notwendigkeit, effektiv Leitlinien, Folgenabschätzungen sowie Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen anzunehmen, um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in der Politik der EU und der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Handel und Landwirtschaft, in die Realität umzusetzen; ist der Auffassung, dass die EU hierbei die politische Führungsrolle behalten sollte; fordert die EU daher auf, mit engagierten Partnerländern zusammenzuarbeiten und Initiativen auf internationaler Ebene (im Rahmen der Vereinten Nationen, der G20 usw.) einzuleiten, damit die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu einer allgemeinen Agenda gemacht wird;

197.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungsagenden im Geist des Vertrags von Lissabon besser zu koordinieren und dabei die Entwicklungspolitik in den Mittelpunkt der auswärtigen Beziehungen der Union zu rücken, damit die einzelstaatlichen Prioritäten und die europäischen Agenden zur Förderung der Menschenrechte durch Entwicklung und unter Berücksichtigung der Komplexität der EU-Entwicklungspolitik besser koordiniert werden;

198.

fordert den EAD auf, die Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen der Koordinierung der VP/HV besser mit der Entwicklungspolitik zu verbinden, um Synergien zu schaffen und einen kohärenten Ansatz mit dem Ziel einer universellen Anwendung der Menschenrechte im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik sicherzustellen; fordert die EU auf, für eine bessere außenpolitische Koordinierung mit den Schwellenländern wie den BRIC in multilateralen Foren zu sorgen, um Probleme der globalen Governance zu bekämpfen und die Menschenrechte durch die Koordinierung verschiedener Entwicklungsagenden zu fördern;

199.

fordert die EU auf, die Menschenrechte und die Demokratie systematisch und wirksamer in der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklungsprogramme der EU dazu beitragen, dass die Partnerländer ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommen;

200.

betrachtet es als wichtig, die Entwicklungshilfe mit glaubwürdigen Demokratisierungsbemühungen zu verbinden;

201.

fordert den Ausschusses für Folgenabschätzung auf, unter der Aufsicht des Kommissionspräsidenten sicherzustellen, dass die Lage der Menschenrechte berücksichtigt wird, wenn Projekte der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Sprache kommen, und umgekehrt;

202.

hält es für wichtig, nichtstaatliche Organisationen aktiv an der Planung, Umsetzung und Bewertung von Menschenrechtsbestimmungen zu beteiligen, um eine möglichst starke Einbindung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und die Gewährleistung der Wirksamkeit von Menschenrechtsbestimmungen sicherzustellen;

203.

begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die es im Zeitraum von 2014 bis 2020 ca. 18 000 Menschen aus der EU und Drittländern ermöglichen wird, weltweit an humanitären Einsätzen, bei denen Hilfe dringendst benötigt wird, teilzunehmen und Solidarität zu zeigen, indem Gemeinden, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden oder durch von Menschen verursachte Katastrophen betroffen sind, Hilfe geleistet wird;

204.

fordert die EU auf, in konzertierter Form gemeinsam gegen das Problem von Landaneignungen vorzugehen, indem angemessene Garantien für deren Verhinderung in den betroffenen Ländern und bei Unternehmen aus der EU und anderen europäischen Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind, gefördert werden; stellt fest, dass der verwehrte Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen für die arme Land- und Stadtbevölkerung einer der Hauptgründe für Hunger und Armut in der Welt ist, was sich auf den Genuss der Menschenrechte der örtlichen Gemeinschaften und insbesondere auf das Recht auf angemessene Nahrung auswirkt; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der EU-Handelspolitik auf Landaneignungen; begrüßt die Beteiligung der EU an der Umsetzung der internationalen freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, die unter der Federführung der Vereinten Nationen angenommen wurden, und fordert deren Umsetzung sowie den Erlass verbindlicher Leitlinien für die Verhinderung von Landaneignungen; betont gleichwohl, dass Belange der Menschenrechte und Armutsbekämpfung systematisch in Entscheidungsprozesse in Bezug auf den Verkauf oder die langfristige Verpachtung großer Landflächen an Investoren einbezogen werden müssen; betrachtet die Behandlung dieses Themas durch die EU als Nagelprobe für ihre Bereitschaft, in ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit zunehmend einen auf Rechten beruhenden Ansatz zu verfolgen, der im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, und durch den die Entwicklungspolitik der EU weiter zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern mit dem Hauptziel der Beseitigung der Armut in der Welt beitragen soll; fordert die EU auf, im Einklang mit den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Nahrung für eine grundlegende Neuausrichtung auf eine Agrarökologie einzutreten als Mittel dazu, das Recht auf Nahrung zu garantieren;

205.

stellt mit großer Sorge fest, dass indigene Bevölkerungen besonders von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Rohstoffabbau betroffen sind; fordert den EAD auf, strenge Rechtsrahmen und rechtliche Initiativen zu unterstützen, die auf Transparenz und verantwortungsvolle Staatsführung im Bergbau und anderen Rohstoffbranchen abzielen und bei denen auf die freie, vorherige und informierte Zustimmung der Bevölkerung vor Ort geachtet wird und die die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker achten;

206.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass schutzbedürftige Gruppen in besonderem Maße von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Schädigung der Umwelt betroffen sind, da die Ausweitung von Monokulturen, zunehmender Holzeinschlag und Infrastrukturausbau sowie die Unterstützung von Erdgas- und Erdölerschließung, Biokraftstoffen, Bergbau und Großwasserkraftwerken Entwaldung und Waldschädigung verursachen; fordert die Kommission auf, das 7. Umweltaktionsprogramm umzusetzen und einen umfassenden Plan zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung und deren ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen aufzustellen;

207.

weist darauf hin, dass mit der Umsetzung der Entwicklungs-, Bildungs- und Gesundheitsprogramme die Armut bekämpft und darüber hinaus zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beigetragen werden kann; fordert die EU auf, verstärkt weltweite Strategien nach dem Modell des EAD für die Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone zu konzipieren;

208.

betont, dass trotz des Fortschritts im Hinblick auf den Zugang zu Trinkwasser und Sanitärversorgung noch immer 2,6 Milliarden Menschen keine Latrinen und 1,1 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Trinkwasser haben; ist der Auffassung, dass dies nicht nur an einem Ressourcenmangel, sondern auch an einem Mangel an politischem Willen liegt; fordert daher die Regierungen auf, den Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und zu Sanitärversorgung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Kindern sicherzustellen;

209.

fordert eine ehrgeizige und langfristige politische Strategie und einen ehrgeizigen und langfristigen Aktionsplan für öffentliche Gesundheit, Innovation und den Zugang zu Arzneimitteln, in denen unter anderem neue Anreizsysteme für Forschung und Entwicklung untersucht werden, wie im Bericht der beratenden Expertengruppe der WHO von 2012 mit dem Titel „Forschung und Entwicklung und ihre Finanzierung und Koordination“ beschrieben, um das Recht auf einen Lebensstandard, der für die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, der politischen Überzeugung oder der wirtschaftlichen und sozialen Lage angemessen ist, zu wahren; betont, dass Frauen und Mädchen am stärksten von der HIV-Pandemie betroffen sind und sich am meisten an der Pflege von Kranken in Gemeinschaften beteiligen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

210.

verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, Gastgeber für Megasport- oder Kulturveranstaltungen zu spielen, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Kontakt mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und zivilgesellschaftlichen Akteuren in Bezug auf die Modalitäten ihrer Teilnahme an Veranstaltungen dieser Art zu treten, einschließlich der ersten Europaspiele 2015 in Baku und der FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018; fordert die Entwicklung eines EU-Politikrahmens für Sport und Menschenrechte und entsprechende Verpflichtungen, ihn in den kommenden Aktionsplan für Menschenrechte einzubeziehen;

211.

weist darauf hin, dass im Rahmen der universellen Gültigkeit der Menschenrechte und auf der Grundlage der UNESCO-Konventionen kulturelle Verschiedenheit und kulturelles Erbe ein Erbe für die Welt darstellen und dass die internationale Gemeinschaft die Pflicht hat, gemeinsam an dessen Schutz und Förderung zu arbeiten; vertritt die Ansicht, dass absichtliche Zerstörung von kulturellem und künstlerischem Erbe, wie es derzeit im Irak und in Syrien geschieht, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich verfolgt werden sollten;

Verbesserung der Maßnahmen des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten

212.

bekräftigt die Bereitschaft, seine eigenen Verfahren, Prozesse und Strukturen ständig zu verbessern, damit Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt seiner Maßnahmen und Politik stehen; verweist auf sein historisches Engagement für die Menschenrechte, insbesondere durch seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit; ist der Auffassung, dass es einer wirksamen parlamentsweiten Zusammenarbeit und einer systematischen Einbeziehung der Menschenrechte bedarf, damit der Unterausschuss für Menschenrechte seine Aufgabe gemäß der Geschäftsordnung erfüllen kann, „die Kohärenz zwischen allen externen Politikbereichen der Union und ihrer Menschenrechtspolitik“ sicherzustellen;

213.

fordert eine bessere Umsetzung der Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie und eine Überprüfung der Leitlinien durch die Konferenz der Delegationsvorsitze in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss Menschenrechte; empfiehlt in diesem Zusammenhang eine systematischere und transparentere Praxis, Menschenrechtsanliegen anzusprechen, insbesondere bei den in den Entschließungen des Parlaments aufgeführten individuellen Fällen und den Fällen, in denen Preisträger und Nominierte des Sacharow-Preises gefährdet sind, während Delegationsbesuchen in Drittstaaten sowie bei schriftlichen Tätigkeitsberichten an den Unterausschuss Menschenrechte und, sofern dies politisch gerechtfertigt ist, mittels eigens einberufener Nachbesprechungen;

214.

betont die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen darüber, wie ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit, Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Entschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit am besten erreicht werden kann, und die Notwendigkeit einer angemessenen Synchronisierung bei allen europäischen Institutionen und beim Europäischen Fonds für Demokratie und der entsprechenden Weiterbehandlung; unterstreicht insbesondere die Bedeutung einer institutionellen Beobachtung der in Dringlichkeitsentschließungen vom Parlament angesprochenen Themen;

215.

fordert Diskussionen über die Bündelung der unterschiedlichen Instrumente, die dem Parlament für die Unterstützung und Förderung der Menschenrechte zur Verfügung stehen, in einem Strategiedokument, das vom Plenum des Parlaments angenommen wird; fordert die Schaffung einer regelmäßig aktualisierten Website mit einer Liste der in Dringlichkeitsentschließungen des Parlaments erwähnten Menschenrechtsverteidiger und außerdem die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe des Parlaments, die die Fälle dieser gelisteten Menschenrechtsverteidiger weltweit beobachtet, und fordert die Delegationen auf, die in Drittländer reisen, sie zu treffen;

o

o o

216.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.

(2)  A/RES/55/2.

(3)  Ratsdokument 11855/2012.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.

(5)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.

(8)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0013.

(10)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.

(12)  A/RES/67/176.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0206.

(14)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 107;

(15)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(16)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(17)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(18)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.

(19)  Angenommene Texte P8_TA(2014)0059.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0420.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.

(23)  A/RES/69/186.

(24)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0286.

(25)  Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen von Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67);


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/172


P8_TA(2015)0077

Beziehungen zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten und Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten und der Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus (2015/2573(RSP))

(2016/C 316/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (Resolution 2178 (2014)),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von Riga, die im Anschluss an die informelle Tagung der Minister für Justiz und Inneres vom 29./30. Januar 2015 in Riga angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Tätigkeit der Kontaktstelle EU-LAS in Malta, die in der Vereinfachung des Dialogs zwischen der Kommission und der Arabischen Liga besteht,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Erklärung des dritten Treffens der Außenminister der Europäischen Union und der Arabischen Liga vom 10./11. Juni 2014,

unter Hinweis auf die Vereinbarung, die am 19. Januar 2015 von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, als Vertreter der Europäischen Union bzw. der Liga der Arabischen Staaten unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Februar 2010 angenommene EU-Strategie der inneren Sicherheit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu Syrien, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2015,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2015 zur Lage in Ägypten (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ländern der Arabischen Liga,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 19. Januar 2015,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Terrorismus und von Gewalt begleiteter Extremismus eine große Bedrohung unserer Sicherheit und unserer Freiheiten darstellen, und in der Erwägung, dass die Achtung der Grundrechte ein wesentliches Element einer erfolgreichen Politik zur Terrorismusbekämpfung ist;

B.

in der Erwägung, dass der Terrorismus weltweit eine Bedrohung ist, bei deren Bekämpfung koordinierte Anstrengungen von nationalen Regierungen und regionalen und internationalen Organisationen erforderlich sind; betont, dass sich diese Bedrohung nur mithilfe einer weltweiten Allianz unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts sowie der Grundwerte und internationalen Menschenrechtsnormen wirksam beseitigen lässt;

C.

in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und der Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, am 19. Januar 2015 eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem Generalsekretariat der Liga der Arabischen Staaten unterzeichnet haben;

D.

in der Erwägung, dass der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem EAD und dem Generalsekretariat der Liga der Arabischen Staaten, die 2015 abgeschlossen wurde, nicht öffentlich ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU und die Liga der Arabischen Staaten ein gemeinsames Interesse an dauerhaften Lösungen haben, um Frieden und Stabilität in der Region sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Vereinbarung auf die Unterstützung und Stärkung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten und die Verbesserung ihrer Arbeitsstrukturen, ihres Erfahrungsaustauschs und ihres Dialogs abzielt, um allgemeine Ziele in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen;

F.

in der Erwägung, dass auch in den kommenden Jahren weitere Kämpfer aus Europa an verschiedenen Schauplätzen am Dschihad teilnehmen und nach ihrer Rückkehr möglicherweise eine Bedrohung für die Sicherheit innerhalb der EU darstellen werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge tausende Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten ihr Zuhause verlassen haben, um sich als „ausländische Kämpfer“ am Krieg und an den Gewaltverbrechen in Syrien, Irak und Libyen zu beteiligen, was ein zusätzliches Problem für die Sicherheit der EU-Bürger schafft; in der Erwägung, dass die jüngsten Terroranschläge in Paris und Kopenhagen von EU-Staatsangehörigen verübt wurden;

G.

in der Erwägung, dass die Verbreitung terroristischer Propaganda durch die Nutzung des Internets und der sozialen Medien leichter wird; in der Erwägung, dass Terrorgruppen durch den Cyberterrorismus in die Lage versetzt werden, Verbindungen zu knüpfen und zu unterhalten, ohne dabei von Grenzen physisch aufgehalten zu werden, sodass sie weniger auf Stützpunkte oder Rückzugsgebiete in bestimmten Ländern angewiesen sind;

H.

in der Erwägung, dass es in Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zu schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt;

I.

in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die nach Auffassung der EU ihre universellen Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten als terroristische Vereinigungen bezeichnet werden; in der Erwägung, dass zur Rechtfertigung von Übergriffen auf Vertreter der Opposition und der Zivilgesellschaft sowie auf Journalisten immer häufiger Terrorismusbekämpfung und nationale Sicherheit angeführt werden;

J.

in der Erwägung, dass auch mit der Außenpolitik der EU zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung, die in bestimmten benachbarten Regionen weiter eskaliert, beigetragen werden muss; in der Erwägung, dass präventive Terrorismusbekämpfungsstrategien auf einem vielseitigen Ansatz beruhen sollten, mit dem der Vorbereitung von Anschlägen im Gebiet der Union unmittelbar begegnet werden soll, der aber auch dem Ziel dient, die Ursachen des Terrorismus zu beseitigen;

K.

in der Erwägung, dass die EU die Anwendung der Todesstrafe sowie grausamer und unmenschlicher Formen von Bestrafung auf der ganzen Welt ablehnt, und zwar auch im Falle derjenigen, die für Terrorakte verurteilt werden;

1.

bringt seine tiefe Bestürzung über das Ausmaß menschlichen Leids und des Verlusts von Menschenleben, die auf Terroranschläge zurückzuführen sind, zum Ausdruck und bekundet den Angehörigen aller unschuldigen Opfer sein Mitgefühl;

2.

hebt die Tatsache hervor, dass der Terrorismus eine unmittelbare Bedrohung für alle Staaten und alle Menschen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung darstellt;

3.

fordert, dass die Vereinbarung veröffentlicht wird, damit ihr Inhalt demokratisch und gerichtlich kontrolliert werden kann;

4.

fordert den Rat auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga eine einheitliche und eindeutige Definition des Begriffs „Terrorismus“ auszuarbeiten;

5.

betont die Bedeutung der Zusammenarbeit in Fragen der humanitären Hilfe mittels des Austauschs von Informationen zu Krisensituationen; hebt hervor, wie wichtig es ist, gegebenenfalls Bewertungen und bewährte Verfahren auszutauschen und bei der Ermittlung praktischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Bedrohungen zusammenzuarbeiten, was unter anderem effektiveres Vorgehen gegen Radikalisierung, Rekrutierung und Reisen von Terroristen und ausländischen Kämpfern sowie den Umgang mit Kämpfern, die an ihren Ausgangsort zurückkehren, betrifft;

6.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass es bei der Bekämpfung des Terrorismus entscheidend ist, nicht nur gegen die Auswirkungen, sondern auch gegen die Ursachen von Radikalisierung vorzugehen, und hebt hervor, dass ein umfassender sektorübergreifender Ansatz benötigt wird, mit dem die Einsetzung sämtlicher einschlägiger Strategien sichergestellt wird, einschließlich der Bedeutung der Förderung einer Kultur der Inklusion und Toleranz auch durch Bildung sowie soziale und regionale Strategien;

7.

stellt fest, dass einer der Hauptgründe für die gegenwärtige Bedrohung durch den Terror in der EU und den arabischen Staaten der dschihadistische Extremismus ist; teilt die Ansicht, dass eine auf Entradikalisierung und Terrorismusbekämpfung abzielende Politik nur wirkungsvoll sein kann, wenn sie in enger Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern entwickelt wird;

8.

fordert die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der EU und der Liga der Arabischen Staaten auf, das Verbot der Folter zu befolgen, das insbesondere in dem — von den meisten dieser Staaten unterzeichneten und ratifizierten — Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verankert ist; bekräftigt, dass unter Folter erzwungene Geständnisse keine Gültigkeit haben;

9.

bekräftigt die Notwendigkeit, bei der Reaktion auf terroristische Bedrohungen ein Gleichgewicht zwischen Frieden und Sicherheit beizubehalten und darauf zu achten, dass die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten umgesetzt werden;

10.

begrüßt es grundsätzlich, wenn die EU und Drittstatten eine Zusammenarbeit und Partnerschaft eingehen, um Terrorismus zu bekämpfen; begrüßt die Einrichtung des Strategischen Dialogs zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten, der den Austausch über politische und sicherheitspolitische Fragen und den Austausch in den regelmäßigen Sitzungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU sowie der Ständigen Vertreter der arabischen Staaten umfasst; begrüßt die Fortschritte im Bereich der Frühwarnung und Krisenreaktion und insbesondere die vollständige Umsetzung des Projekts zur Frühwarnung und Krisenreaktion;

11.

weist jedoch darauf hin, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung unter keinen Umständen dafür missbraucht werden dürfen, dass legitime abweichende Meinungen unterdrückt oder jemandes universelle Menschenrechte verletzt werden; fordert die EU auf, bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten eindeutige Schutzmechanismen einzubauen, damit sichergestellt wird, dass die Unterdrückung rechtmäßiger Organisationen und von Einzelpersonen im Namen der Terrorismusbekämpfung durch die Zusammenarbeit weder direkt noch indirekt unterstützt, geschweige denn gerechtfertigt wird;

12.

betont, dass die Außenminister der EU und der Liga der Arabischen Staaten ferner vereinbart haben, die Arbeit hinsichtlich der umfassenden Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus fortzusetzen; unterstützt die Tatsache, dass sie die Einrichtung des Zentrums der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung auf Initiative des Hüters der Heiligen Stätten begrüßten, darum ersuchten, dieses Zentrum zu unterstützen, und die Abhaltung der ersten internationalen Konferenz zur Bekämpfung des Terrorismus im März 2014 in Bagdad begrüßten, die Gelegenheit zur Erörterung und Ermittlung angemessener Instrumente und Wege bot, mit denen die internationale Zusammenarbeit gefördert und Terrorismus auf regionaler Ebene bekämpft werden kann;

13.

bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten im Menschenrechtsbereich von Bedeutung ist, und hebt hervor, dass weiterhin die Menschenrechte gefördert und geschützt und die Menschenrechte aller Menschen, einschließlich des Rechts auf wirtschaftliche und soziale Entwicklung, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, geachtet werden müssen, dass zugleich die Werte der Toleranz zwischen verschiedenen Religionen und ihrer Koexistenz gefördert und Ausgrenzung und Extremismus sowie Aufstachelung zu und Verbreitung von Hass und Gewalt abgelehnt werden müssen;

14.

fordert den Rat auf zu prüfen, ob gegen den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Bezug auf Repression verstoßen wurde;

15.

fordert die EU auf, gemeinsam mit der Liga der Arabischen Staaten einen speziellen Mechanismus zu schaffen, um den illegalen Waffenhandel einzudämmen, wobei der Schwerpunkt auf den Staaten liegen sollte, von denen der Terrorismus ausgeht oder in denen die Terroristen ausgebildet werden; fordert die EU auf, die Ausfuhr von Waffen und insbesondere von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die letztlich von Terroristen missbraucht werden könnten, streng zu überwachen; glaubt, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Finanzierung des Terrorismus in Abstimmung mit wichtigen Akteuren, einschließlich der Liga der Arabischen Staaten und ihrer Mitglieder, trockenzulegen;

16.

ist der Ansicht, dass die EU die ausgeprägten Defizite überdenken muss, die früher bei der auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichteten Zusammenarbeit mit Herkunfts-, Transit- und Zielländern, durch die ausländische Kämpfer sowie die Ressourcen, die für ihre Unterstützung bestimmt sind, eingeschleust werden und zu denen auch Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten gehören, festzustellen waren;

17.

betont, dass bei der Umsetzung einer umfassenden EU-Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes, bei dem diplomatische und sozioökonomische Instrumente mit Entwicklungs-, Konfliktverhütungs-, Friedenskonsolidierungs- und Krisenbewältigungsinstrumenten kombiniert werden, das Potenzial der Außen-und Entwicklungspolitik der EU voll ausgeschöpft werden muss, um Armut, Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Korruption zu bekämpfen, verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und Konflikte zu verhindern und zu lösen, und weist darauf hin, dass es sich hierbei um Probleme handelt, die allesamt zur Marginalisierung bestimmter Gruppen und Bereiche der Gesellschaft führen, die somit anfälliger für die Propaganda extremistischer Gruppen sind;

18.

erinnert daran, dass sich die Staatengemeinschaft mit der Annahme der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Generalversammlung in deren Resolution 60/288 zu Maßnahmen verpflichtet hat, mit denen sichergestellt wird, dass die Achtung der Menschenrechte aller Menschen und die Rechtsstaatlichkeit das Fundament des Kampfes gegen den Terrorismus bilden;

19.

erinnert die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union, darunter Europol und Eurojust, an ihre in der Charta der Grundrechte, den internationalen Menschenrechtsinstrumenten und den Zielen der EU-Außenpolitik aufgeführten Verpflichtungen;

20.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Rechte der religiösen Minderheiten untrennbar mit der Achtung anderer grundlegender Menschenrechte und Freiheiten wie dem Recht auf Freiheit, Sicherheit, Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Meinungsfreiheit verknüpft sind, und fordert die Liga der Arabischen Staaten, den EAD und die Mitgliedstaaten beider Organisationen auf, die religiösen Minderheiten in der arabischen Welt zu schützen und die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vollständig umzusetzen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, die vorliegende Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0032.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0012.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/176


P8_TA(2015)0078

Nachhaltige Befischung von Meerbarsch

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur nachhaltigen Befischung von Meerbarsch (2015/2596(RSP))

(2016/C 316/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Informationen über den Zustand der Meerbarschbestände unzureichend sind, insbesondere die verfügbaren Daten über die genaue Abgrenzung der Lebensräume, die Migrationswege und die Fortpflanzungsgebiete von Meerbarschbeständen;

B.

in der Erwägung, dass der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) zwischen vier Arten von Meerbarschbeständen unterscheidet: Keltische See/Ärmelkanal/Nordsee, Golf von Biskaya, westliche iberische Gewässer, westlich von Schottland/Irland;

C.

in der Erwägung, dass der Zustand der Meerbarschbestände mehreren Studien zufolge trotz der von der Kommission ergriffenen Notfallmaßnahmen besorgniserregend ist;

D.

in der Erwägung, dass Meerbarschpopulationen einen langen Zeitraum benötigen, um sich zu erholen, da die Sterblichkeitsrate von Meerbarsch noch immer sehr hoch ist und es sich dabei um eine spät reifende und langsam wachsende Art handelt;

E.

in der Erwägung, dass es sich bei Meerbarsch um eine edle Fischart handelt, die aufgrund ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Wertes im Fischereisektor sehr gefragt ist;

F.

in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von Fischereifahrzeugen am Fang von Meerbarsch beteiligt ist und es sich dabei um eine heterogene Fischereiart handelt, was die Größe der Fischereifahrzeuge, die Fangzeiten und die eingesetzten Fanggeräte betrifft;

G.

in der Erwägung, dass die Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei von wesentlicher Bedeutung sind und mindestens ein Viertel der Fänge dieser Art ausmachen;

H.

in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (1) dafür gesorgt werden muss, dass die Bestände das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreichen bzw. dass dieses Niveau gehalten wird;

I.

in der Erwägung, dass Meerbarsch nicht zu den Arten gehört, für die eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) gilt;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission Notfallmaßnahmen getroffen hat, um den Fang von Meerbarsch mit pelagischen Schleppnetzen in der Keltischen See, der Irischen See und der südlichen Nordsee bis zum 30. April 2015 zu verbieten;

K.

in der Erwägung, dass die bisher ergriffenen nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die Art zu erhalten, und keine Lösung für die mit der Aufteilung von und dem Zugang zu Ressourcen verbundenen Problemen darstellen;

L.

in der Erwägung, dass der Fang von Meerbarsch während der Laichzeit stark eingeschränkt werden muss, da die Erneuerung der Bestände dadurch sichtbar verlangsamt und ihre Erholung verhindert wird;

M.

in der Erwägung, dass in Irland der Fang von Meerbarsch Freizeitfischern vorbehalten ist;

N.

in der Erwägung, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) eine Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit von Meerbarsch um etwa 60 % empfiehlt;

O.

in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe für Meerbarsch des Gemeinsamen Ausschusses der regionalen Beiräte europäische Bewirtschaftungsmaßnahmen empfiehlt;

P.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Nutzung von Meerbarsch mit politischen Entscheidungen verbunden ist, die unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger getroffen werden sollten;

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zustand der Meerbarschbestände, die Abgrenzung ihrer Lebensräume, ihre Migrationswege und ihre Fortpflanzungsgebiete zu ermitteln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zurückzugreifen, über den beträchtliche Mittel für die Erfassung wissenschaftlicher Daten zur Verfügung stehen;

2.

betont, dass es wichtig ist, die verschiedenen Meerbarschfangtätigkeiten und den Anteil der Freizeitfischerei an den Fängen genau zu prüfen;

3.

vertritt die Auffassung, dass es Maßnahmen zur Regelung der Meerbarschfischerei auf europäischer Ebene bedarf, um diese Fischart zu erhalten; ist zudem der Ansicht, dass im Rahmen dieser Maßnahmen wissenschaftlichen Erkenntnissen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden sollte und die örtliche Bewirtschaftung sowie der Grundsatz der Regionalisierung gefördert werden sollten;

4.

fordert die Kommission auf, einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Meerbarsch vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass die Bestände das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreichen; betont, dass Berufs- und Freizeitfischer sowie Beiräte an der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsplans beteiligt werden müssen;

5.

weist darauf hin, dass mehrjährige Bewirtschaftungspläne gemäß dem Mitentscheidungsverfahren ausgearbeitet werden sollten;

6.

ist der Ansicht, dass es bei der Ausarbeitung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans wichtig ist, verschiedene Bewirtschaftungsmaßnahmen für den gewerblichen Fischfang — insbesondere die Festlegung einer zulässigen Gesamtmenge und den Bedarf an einer wissenschaftlich fundierten Entscheidung über Mindestanlandegröße und zeitlich-räumliche Schließungen zum Schutz der Fortpflanzung — sowie weitere technische Maßnahmen zu prüfen;

7.

erkennt die Probleme an, die mit der Einführung einer zulässigen Gesamtmenge einhergehen würden, insbesondere was die Berechnung historischer Fangmengen, die Zuteilung von Quoten auf nationaler Ebene zwischen den verschiedenen Tätigkeiten und die Schwierigkeiten bei der Erfassung der Freizeitfischerei betrifft; betont jedoch in Anbetracht des zwingenden Erfordernisses, den Zustand der Meerbarschbestände zu verbessern, dass eine solche Maßnahme in Erwägung gezogen werden muss;

8.

ist davon überzeugt, dass es im Bereich der Freizeitfischerei EU-Maßnahmen in Form von mengenmäßigen Beschränkungen bedarf, deren Umfang noch festzulegen ist;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen im Bereich der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei harmonisiert werden müssen, um dafür zu sorgen dass die Bestände im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gehalten werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/178


P8_TA(2015)0079

28. Tagung des UNHRC

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (2015/2572(RSP))

(2016/C 316/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 angenommenen Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesbezüglichen Einzelfällen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der EU zu diesem Thema,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,

gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Achtundzwanzigste Tagung des UNHRC, die vom 2. bis zum 27. März 2015 stattfinden wird,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der EU gehören und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellen;

B.

in der Erwägung, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status ein Anrecht auf die Wahrung der Menschenrechte haben und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in nachfolgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, -erklärungen und -entschließungen verankert ist;

C.

in der Erwägung, dass alle Menschenrechte — ungeachtet dessen, ob es sich um staatsbürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt — unteilbar und miteinander verknüpft sind sowie ineinandergreifen und dass der Entzug eines dieser Rechte die übrigen Rechte unmittelbar beeinträchtigt;

D.

in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen;

E.

in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;

F.

in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

G.

in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.

in der Erwägung, dass bedauerlicherweise einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am meisten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.

begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende Achtundzwanzigste Ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC);

2.

begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2015;

3.

beglückwünscht Zeid Ra’ad Zeid Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) und bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für dessen Bemühungen und Mandat;

4.

begrüßt die Teilnahme der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, an der Sitzung hochrangiger Vertreter im UNHRC, da hiermit das passende Signal für das unverbrüchliche Engagement der EU für das multilaterale Menschenrechtssystem ausgesandt wird;

5.

begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität seines Amtes; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, da der Hohe Kommissar nur so auch künftig seiner Aufgabe wirksam und unparteiisch nachgehen kann; fordert erneut, dass der Hohe Kommissar für Menschenrechte mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet wird;

6.

erinnert an die Zusage des Europäischen Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen einzusetzen, dem der Dritte Ausschuss der Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte angehören und in das die Arbeit der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen, wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), und Sonderverfahren der Vereinten Nationen einbezogen sind;

7.

legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz innerhalb der EU durch frühzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit ein einheitlicher EU-Standpunkt vertreten werden kann; bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Rahmen der Generalversammlung, des Dritten Ausschusses und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

8.

ist der Auffassung, dass die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch eine Reihe von Mitgliedern des UNHRC die Glaubwürdigkeit des UNHRC untergräbt; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten und die der Ausweitung der ständigen Einladungen auf alle Sonderverfahren zugestimmt haben, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kriterien für die Einhaltung der Menschenrechte, die für jeden Staat gelten sollten, der als Mitglied des UNHRC gewählt wird, zu verbreiten und zu verabschieden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, transparente, offene und auf Wettbewerb beruhende Verfahren für die Wahl der Mitglieder des UNHRC zu unterstützen;

9.

bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung der wichtigen Funktion des Mechanismus und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeine regelmäßige Überprüfung unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, sich während der Überprüfung und bei den Debatten über die Verabschiedung der Ergebnisse der Überprüfung in den interaktiven Dialog einzubringen, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten besser und dauerhaft nachzukommen;

10.

widersetzt sich weiterhin „en bloc“-Abstimmungen im UNHRC; fordert die Länder, die Mitglieder im UNHRC sind, auf, bei ihrem Abstimmungsverhalten transparent zu bleiben;

11.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;

12.

bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen; fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, Fälle offen zu legen, bei denen Staaten mit Mandatsträgern von Sonderverfahren nicht zusammengearbeitet haben;

13.

hält es für wichtig, parlamentarische Delegationen zu den Tagungen des UNHRC und zu anderen einschlägigen Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden;

14.

bedauert, dass der Spielraum für den Austausch zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC weiter abnimmt und dass nichtstaatliche Organisationen weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur Achtundzwanzigsten Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen kann, ohne bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;

Bürgerliche und politische Rechte

15.

bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen — unter ihnen Karikaturisten — bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Menschen in einem jüdischen Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Regisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;

16.

verurteilt, dass sich extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit — insbesondere in Syrien, Irak, Libyen, Myanmar, Nigeria und in der Zentralafrikanischen Republik –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenangriffe, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben, mit denen sie die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen, auf die Religion berufen; ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus Maßnahmen erfordert, die sich mit seinen Ursachen befassen, zu denen soziale und politische Ausgrenzung sowie Ungleichheit gehören; fordert vermehrte Bemühungen, um die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten zu schützen; fordert nachdrücklich, dass Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus stets geachtet werden;

17.

ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übertriebene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;

18.

fordert alle Regierungen auf, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem UNHRC zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass Staaten, die für Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden, was insbesondere für Fälle von Repressalien mit Todesfolge gilt, wie etwa demjenigen, der im März 2014 zum Tod der Menschenrechtsaktivistin Cao Shunli in China geführt hat, weil sie versucht hatte, ein Flugzeug zu besteigen, um an der Tagung des UNHRC im September 2013 in Genf teilzunehmen;

19.

bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt zu ihrer Abschaffung;

20.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die Priorität, die die EU diesem Kampf — auch in Bezug auf Kinder — und der Unterstützung der Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter einräumt; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, ihr gemeinsames Engagement für die Beseitigung der Folter und die Unterstützung der Opfer insbesondere dadurch deutlich zu machen, dass sie auch in Zukunft einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten bzw. mit der Entrichtung dieser Beiträge beginnen;

21.

äußert seine Sorge darüber, dass die Diskriminierung von Migranten, einschließlich Asylbewerber und Flüchtlinge, und die Verstöße gegen Rechte anhalten und weit verbreitet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen und seine Empfehlungen umzusetzen; fordert die Regierungen auf, die Menschenrechte von Migranten und die ihnen innewohnende Würde zu achten, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ein Ende zu setzen und Haftzeiten zu prüfen, um eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung illegaler Einwanderer zu vermeiden, und gegebenenfalls Haftalternativen zu schaffen; fordert die Regierungen auf, unter allen Umständen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu befolgen und in vollem Umfang ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausweisung von Migranten nachzukommen; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Systeme und Verfahren einzurichten, um die vollumfängliche Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen durch alle ihre Programme und Einrichtungen im Bereich der Migration sicherzustellen;

22.

unterstützt den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die Schlussfolgerungen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters in ihre Innenpolitik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete legislative Maßnahmen ergreifen, ohne andere Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu verletzen;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur Freiheit der Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, auch die, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass insbesondere auf die Rechte von Journalisten und Bloggern geachtet werden muss;

24.

fordert den UNHRC auf, die Debatte über das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weiterzuführen und hierzu — insbesondere im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation — einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zu benennen;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

25.

weist darauf hin, dass die Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen für die Zeit nach 2015 das Ziel hat, durch die Anwendung eines ganzheitlichen Ansatzes für wirtschaftliche, soziale und ökologische Fragen die Armut bis 2030 zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015; unterstützt die Forderungen des Generalsekretärs nach einem an den Bedürfnissen und Rechten der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;

26.

hält es für wichtig, die zunehmende und eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer angemessenen Unterkunft erleichtert wird; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;

27.

ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur abgezogen werden und somit die Armut der Bevölkerung zementiert wird; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;

28.

bekräftigt seine Unterstützung für die Einsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte;

Wirtschaft und Menschenrechte

29.

unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit und betont, dass alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich sind, um die Lücken bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen — auch hinsichtlich des Zugangs zur Justiz — zu schließen; begrüßt die Initiative für eine Verordnung zur Schaffung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

30.

hält die Delegationen der EU in der ganzen Welt dazu an, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und dafür zu sorgen, dass das Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte aufgenommen wird;

31.

ist der Ansicht, dass die Wirtschaft und die Menschenrechte einander gegenseitig stärken können, wenn in den Regionen, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am dringendsten benötigen, neue Möglichkeiten für die unternehmerische Betätigung geschaffen werden und wenn zu der allgemeinen Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beigetragen wird;

32.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an der aufkommenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Wirtschaft und Menschenrechten innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu beteiligen;

Rechte der Frau

33.

weist darauf hin, dass das Gender Mainstreaming, das die Umstrukturierung, Verbesserung, Ausarbeitung und Evaluierung politischer Maßnahmen dahingehend umfasst, dass der Aspekt der Chancengleichheit von den Entscheidungsträgern in der Politik auf allen Ebenen und in allen Phasen in alle politischen Maßnahmen einbezogen wird, ein wichtiges Werkzeug für die Gleichstellung der Geschlechter ist;

34.

fordert die EU auf, sich aktiv in die 59. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau einzubringen und auch künftig allen Versuchen entgegenzutreten, die Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing zu untergraben, die anlässlich des zwanzigsten Jahrestags der Vierten Weltfrauenkonferenz überarbeitet werden wird, wobei es unter anderem um den Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegenden Menschenrechten sowie sexuelle und reproduktive Rechte geht;

35.

kritisiert, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass aber immer noch in vielen Ländern diskriminierende Bestimmungen in Kraft sind, insbesondere im Bereich der Familie und des Zugangs zu Eigentum; stellt fest, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen stark unterrepräsentiert sind und dass Gewalt gegen Frauen immer noch weit verbreitet und gleichzeitig der Zugang zur Justiz begrenzt ist, obwohl täglich zahlreiche Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben; äußert seine tiefe Besorgnis darüber, dass in einigen Ländern, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte, Rückschläge zu verzeichnen waren;

36.

verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution und geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, wozu auch die Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen Formen sexueller Gewalt ähnlichen Ausmaßes gehören, einschließlich der sexuellen Gewalt, die als Kriegstaktik eingesetzt wird; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

37.

weist erneut auf die Verpflichtung der EU hin, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Aspekte systematisch in die Konfliktprävention, in friedenserhaltende Einsätze, in die humanitäre Hilfe, in den Wiederaufbau und in Demokratisierungsprozesse einbezogen werden müssen;

38.

betont, dass es sich bei der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen um eine Form von Folter handelt; betont, dass die EU weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten muss, um die Praxis der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen zu beseitigen; weist die Mitgliedstaaten, in denen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen strafbar ist, darauf hin, dass sie den Fällen, in denen ihre Bürger davon betroffen sind, auch strafrechtlich nachgehen müssen;

39.

begrüßt die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt sowie geschlechtsbezogene Straftaten, darunter Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Erniedrigung, behandelt und dass er sich dafür ausgesprochen hat, diese Straftaten als Kriegsverbrechen einzustufen;

Rechte des Kindes

40.

ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch mindestens 58 Millionen Kinder — insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten — keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder an Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;

41.

fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wozu unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, gehören;

42.

weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Verpflichtungen der Staaten darin besteht, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, indem sie Chancen verbessern, geeignete Einrichtungen schaffen und die strukturellen Ursachen der grüßten Hindernisse für die allgemeine Grundschulbildung angehen, wozu auch die Schulabbrecherquoten gehören, die nach wie vor eine bedeutende Hürde für eine allgemeine Grundschuldbildung darstellen;

43.

fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die an bewaffneten Konflikten beteiligt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; weist erneut auf seine entschiedene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“ hin, die am 3. Dezember 2014 bei der Anhörung zu diesem Thema im Unterausschuss Menschenrechte zum Ausdruck kam; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;

Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)

44.

ist besorgt über die aktuelle Zunahme von diskriminierenden Gesetzen und Verfahren und der Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen ein, einschließlich in Nigeria und Gambia, wo vor kurzem eingeführte gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze das Leben von Angehörigen sexueller Minderheiten bedrohen; ist äußerst besorgt über die sogenannten „Anti-Propaganda“-Gesetze, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, wovon auch Länder auf dem europäischen Kontinent betroffen sind; begrüßt die am 26. September 2014 angenommene Resolution des UNHRC zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; bekräftigt seine Unterstützung der Arbeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der mittels Erklärungen, Berichten und der Kampagne für Freiheit und Gleichheit dauerhaft auf die Förderung und den Schutz der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen hinwirkt; legt dem Hohen Kommissar nahe, seinen Kampf gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken fortzuführen;

Klimawandel und Menschenrechte

45.

betont, dass sich der Klimawandel erheblich auf schutzbedürftige Gruppen und Einzelpersonen auswirkt, was besonders in Staaten mit niedrigem Einkommen und in Küstenstaaten und tiefliegenden kleinen Inselstaaten zutrifft, die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich an die schwerwiegenden Veränderungen der Umweltbedingungen anzupassen;

46.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass indigene Völker besonders stark von Vorfällen im Zusammenhang mit dem Klimawandel betroffen sind; weist diesbezüglich darauf hin, dass die meisten indigenen Völker unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben;

47.

begrüßt das Eingeständnis des UNHRC, wonach die Veränderungen der Umweltbedingungen die Lebensgrundlage von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen und der Wahrnehmung grundlegender, international anerkannter Menschenrechte im Wege stehen; fordert die Vertragsparteien daher nachdrücklich auf, bei der für 2015 anberaumten Konferenz über den Klimawandel in Paris zügig umzusetzende und ambitionierte Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu beschließen;

48.

fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen Definition im Völkerrecht oder in einem rechtlich bindenden internationalen Abkommen beteiligen;

Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

49.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen, von internationalen Belang, ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; bleibt wachsam, was alle Versuche angeht, die Legitimität oder Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu untergraben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine entschiedene diplomatische, politische und finanzielle Unterstützung zu leisten, auch im Rahmen der Vereinten Nationen; ruft die EU und die Mitgliedstaaten sowie die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den Internationalen Strafgerichtshof, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern; begrüßt, dass Palästina das Römische Statut im Januar 2015 ratifiziert hat;

Indigene Völker

50.

fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen und so die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, darauf hinzuwirken, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker — wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert — insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil dieses Prozesses aktiv zu unterstützen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

51.

verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken, gleichzeitig aber den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dieses Thema auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und die FIFA-Weltmeisterschaften in Russland 2018 sowie in Katar 2022 im Blickpunkt stehen sollten;

Drohnen und autonome Waffensysteme

52.

bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen auszuarbeiten und dabei der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts besondere Bedeutung zu verleihen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht, den Schutz von Zivilpersonen und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Entwicklung, Produktion und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; besteht darauf, dass die Menschenrechte Teil aller Dialoge mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung sind;

Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in alle Politikbereiche der EU

53.

fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der staatsbürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

54.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, die Menschenrechte in allen Bereichen in ihre Beziehungen mit Drittstaaten einfließen zu lassen; betont außerdem, dass mit der Menschenrechtspolitik der EU dafür gesorgt werden muss, dass die internen und die externen Maßnahmen im Einklang mit den im EU-Vertrag festgelegten Verpflichtungen stehen, und dass mit ihr sichergestellt werden muss, dass bei der Achtung der Menschenrechte nicht mit zweierlei Maß gemessen wird;

55.

fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in den Handel, in Investitionen, in öffentlichen Dienstleistungen, in die Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Ukraine

56.

äußert seine tiefe Besorgnis über die Gewalt und den bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine; hofft, dass das Waffenstillstandsabkommen auf der Grundlage der Vereinbarung von Minsk Bestand haben wird; verurteilt die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte in dem Konflikt und die Auswirkungen der jüngsten Kampfhandlungen; unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine und fordert, dass die OSZE-Mission gestärkt wird; betont seine ernste Sorge über das Schicksal der Menschen, die wegen des bewaffneten Konflikts in den südöstlichen Regionen zu Binnenvertriebenen geworden sind; verurteilt die illegale Annexion der Krim im Rahmen der aggressiven und expansionistischen Politik Russlands, die eine Bedrohung der Einheit und der Unabhängigkeit der Ukraine darstellt; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung in der Region und insbesondere gegenüber den Krimtataren; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle etwaigen Bemühungen der Vereinten Nationen um die Bekämpfung der Straflosigkeit und um unabhängige Untersuchungen der gewaltsamen Vorfälle und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Majdan-Demonstrationen, der illegalen Annexion der Krim und dem bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine zu unterstützen; fordert, dass das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze für den Schutz von Zivilisten in dem Konflikt geachtet werden;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

57.

begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört; fordert den Menschenrechtsrat auf, seine Forderung nach Rechenschaftspflicht zu bekräftigen, die auch für die Personen gelten muss, die für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Strategien verantwortlich sind, die auf der höchsten staatlichen Ebene festgelegt wurden; begrüßt den Aufbau einer Struktur in der Republik Korea, mit der vor Ort die Überwachung und Dokumentation von Nachweisen verstärkt werden soll, um so für Rechenschaft zu sorgen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, mit dieser Struktur zusammenarbeiten; fordert den Menschenrechtsrat auf, der Lage in der DVRK dadurch mehr Aufmerksamkeit zu schenken, dass er im Rahmen der bevorstehenden Tagung des Menschenrechtsrats ein formelles Komitee einberuft, vor dem Opfer von Rechtsverletzungen Gehör finden;

Iran

58.

begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert den Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen in das Land einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; verurteilt erneut die Todesstrafe im Iran, die auch an Minderjährigen vollstreckt und häufig nach Gerichtsverfahren vollzogen wird, die nicht die international anerkannten Mindeststandards für ordentliche und faire Verfahren erfüllen; ist nach wie vor besorgt über die zahlreichen Hinrichtungen, denen kein ordentliches und faires Verfahren vorausging; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure im Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die systematische Verletzung der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte auch künftig stets eine der wichtigsten Prioritäten im Umgang mit der iranischen Regierung sind; fordert den Iran auf, die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten, denen zufolge die Hinrichtung jugendlicher Straffälliger eine Missachtung der internationalen Mindeststandards darstellt, und keine jugendlichen Straffälligen hinzurichten;

Myanmar/Birma

59.

unterstützt den letzten Bericht der Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche ermittelt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die Regierung Myanmars auf, die Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten in den institutionellen und rechtlichen Rahmen des Landes und in alle Politikbereiche aufzunehmen und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit uneingeschränkt zu achten; ist besorgt über die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen zum „Schutz von Rasse und Religion“, die vier Gesetzesentwürfe zu Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften, Konfessionsübertritten, Monogamie und Geburtenkontrolle umfassen; fordert den UNHRC auf, das Mandat der Sonderberichterstatterin unter Tagesordnungspunkt 4 zu erneuern, seine tiefe Besorgnis über die Lage der Minderheit der Rohingya im Staat Rakhaing zu bekunden, die dadurch erschwert wird, dass diese Gemeinschaft über keinerlei rechtlichen Status verfügt und somit nach wie vor systematischer Diskriminierung ausgesetzt ist, und fordert, dass allen Berichten über Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Rohingya vollständig, transparent und unabhängig nachgegangen wird und dass das Verfahren zur Eröffnung eines mit einem umfassenden Mandat für die Überwachung und die Berichterstattung ausgestatteten Länderbüros des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte beschleunigt wird; bedauert die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung in den Staaten Kachin und Shan, die von den Sicherheitskräften während des bewaffneten Konflikts verübte sexuelle Gewalt, die Tatsache, dass es politische Gefangene gibt, die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und Angehörigen der Medienberufe, die Tötungen ohne vorausgehendes Strafverfahren, die Beschlagnahme von Land und die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten; ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines Investitionsabkommens zwischen der EU und Myanmar umsichtig geprüft werden sollte, da ausländische Investitionen in dem Land die Gefahr bergen, dass noch mehr Menschenrechtsverletzungen begangen werden;

Belarus

60.

äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus; verurteilt die drei Hinrichtungen im Jahre 2014, die gegen Menschenrechtsaktivisten gerichteten Schikanen, die Verfolgung unabhängiger Journalisten, die Zensur jeglicher Kommunikation über das Internet und die restriktiven Gesetzesvorschriften zu nichtstaatlichen Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus bei der 29. Tagung des Rates und fordert die Regierung auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter freien Zugang zu gewähren; fordert die bedingungslose Freilassung und Rehabilitierung aller verbleibenden politischen Häftlinge;

Bahrain

61.

äußert seine anhaltende Sorge über das gewaltsame Vorgehen gegen führende Oppositionelle, Akteure der Zivilgesellschaft und Aktivisten in Bahrain sowie die Lage der Menschenrechtsaktivisten und der Vertreter der politischen Opposition in dem Land; fordert alle Interessengruppen in Bahrain auf, konstruktive und inklusive Gespräche aufzunehmen, damit eine wirkliche Aussöhnung stattfinden kann und die Menschenrechte aller Gemeinschaften Bahrains geachtet werden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten und bekundet seine Unterstützung für die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom 4. Februar 2015 zur Verhaftung eines Oppositionsführers und zur Auflösung der daran anschließenden Demonstrationen; fordert die Mitgliedstaaten der EU und die anderen Mitglieder des UNHRC auf, auch in Zukunft die Menschenrechtslage in Bahrain genau zu beobachten und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung der von Bahrain im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Zusagen und der vom König des Landes begrüßten Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains zu legen; bedauert, dass die Regierung von Bahrain bei ihrer Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) und den Sonderverfahren des UNHRC keine Fortschritte erzielt hat, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass der UNHRC auf seiner Tagung im März eine Resolution verabschiedet, in der die vollständige Umsetzung der Zusagen Bahrains, die es im Verlaufe des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegeben hat, und der Empfehlungen — einschließlich der Empfehlungen zu Menschenrechtsaktivisten — der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains gefordert und in der verlangt wird, dass das OHCHR über die Menschenrechtslage vor Ort und über den Fortschritt berichtet, der bei der Zusammenarbeit Bahrains mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen erzielt wurde;

Ägypten

62.

begrüßt die Berichte über die allgemeine regelmäßige Überprüfung für Ägypten vom November 2014 und sieht ihrer Verabschiedung auf der bevorstehenden Tagung des UNHRC erwartungsvoll entgegen; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unverzüglich und bedingungslos alle Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Personen freizulassen, die aufgrund der friedlichen Wahrnehmung ihrer Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen wurden; fordert außerdem die Regierung Ägyptens auf, Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards zu erlassen, das in der ägyptischen Verfassung verankerte Recht auf Vereinigung einschließlich des Rechts, Finanzmittel anzunehmen und zu gewähren, zu schützen, das Demonstrationsgesetz vom November 2013 aufzuheben und neue Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Vereinigungsfreiheit gesichert wird; fordert die ägyptische Regierung mit Nachdruck auf, eine gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten, um die Identität der Personen festzustellen, die die unrechtmäßigen Tötungen bei der Unterdrückung der weitgehend friedlichen Demonstrationen seit dem 3. Juli 2013 angeordnet und durchgeführt haben, wozu auch die Räumungen der Protestcamps am 14. August 2013 auf dem Rabaa al-Adawiya- und dem Nahda-Platz gehören, bei denen mindestens 1 000 Protestierende getötet wurden; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unabhängige, unparteiische und wirksame Untersuchungen aller seit 2011 begangenen Menschenrechtsverletzungen — einschließlich der Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt — durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden und den Opfern eine angemessene Wiedergutmachung im Einklang mit internationalen Standards zuteil wird; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, unverzüglich alle Todesurteile aufzuheben und neue Verfahren, bei denen das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren gewährleistet ist, anzuordnen sowie umgehend ein Moratorium für Todesurteile und Hinrichtungen zu verhängen, unverzüglich alle inhaftierten Journalisten und Angehörigen der Medienberufe freizulassen und das Recht auf freie Information und Meinungsfreiheit im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen — wie bereits zugesagt, aber seit Anfang 2014 ungewiss — einreisen zu lassen und die einschlägigen Menschenrechtsmechanismen und -verfahren der Vereinten Nationen — insbesondere den Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Sonderberichterstatter über Folter, den Sonderberichterstatter über die Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus und die Sonderberichterstatterin über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten — einzuladen; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, dafür zu sorgen, dass das nationale Recht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards steht, das Gesetz Nr. 136/2014 unverzüglich aufzuheben, den Militärtribunalen für Zivilisten ein Ende zu setzen, alle von Militärgerichten gegen Zivilisten gefällten Urteile aufzuheben und unverzüglich die Wiederaufnahme der Verfahren vor Zivilgerichten anzuordnen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine unmissverständliche Erklärung hierzu zu unterstützen;

Mali

63.

begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UNHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt die von der Regierung Malis erzielten Fortschritte mit Blick auf die Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und der Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung; ist nach wie vor besorgt über die sich erneut verschlechternde Sicherheitslage und den fortgesetzten Einsatz und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten und fordert die Regierung Malis auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt das Friedensabkommen für Mali, da es nach Monaten der Instabilität und der Unsicherheit in erster Linie den Bevölkerungsgruppen insgesamt zugutekommen wird, bedauert aber den von den Aufständischen im Norden des Landes erbetenen Aufschub; fordert alle Parteien auf, es der Regierung Malis gleichzutun und das Abkommen, dessen Umsetzung von der EU überwacht werden wird, unverzüglich zu unterzeichnen und dafür zu sorgen, dass in dem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;

Südsudan

64.

fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde; verurteilt die Entführung einer Gruppe von Kindern in Wau Shilluk im Februar 2015 zum Zweck ihres Einsatzes als Kindersoldaten; fordert den Menschenrechtsrat nachdrücklich auf, eine Resolution anzunehmen, in der betont wird, dass eine faire und glaubwürdige Untersuchung und Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerrecht unabdingbar dafür ist, dass Südsudan den durch Straffreiheit genährten Kreislauf der Gewalt durchbrechen kann, in der gefordert wird, dass die Einrichtung hybrider Justizmechanismen in Erwägung gezogen wird, in der Südsudan außerdem nachdrücklich aufgefordert wird, dem Römischen Statut beizutreten, und in der die Einsetzung eines Sonderberichterstatters für Südsudan gefordert wird, damit ein Beitrag zur Förderung von Maßnahmen für eine faire und glaubwürdige Verfolgung und eine umfassendere Rechenschaft — mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft — geleistet werden kann;

Sri Lanka

65.

nimmt die Versprechen der neu gewählten Regierung Sri Lankas zur Kenntnis und fordert sie auf, bis zur 30. Tagung des UNHRC im September 2015 konkrete Schritte zur Rechenschaftspflicht zu unternehmen, damit sie ihre Zusagen, die Menschenrechtslage im Land zu verbessern und einen Rückfall zu verhindern, erfüllt, wozu auch konsequente Untersuchungen und Strafverfolgungen und außerdem Maßnahmen zur Bewältigung des weiter reichenden Problems der Straffreiheit und der Menschenrechtsverletzungen gehören, und fordert sie auf, umfassend mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und an seiner internationalen Ermittlung zu Sri Lanka mitzuwirken;

Syrien

66.

ist zutiefst besorgt über den dramatischen und gewaltsamen Konflikt und die humanitäre Krise, die der Gewalt geschuldet ist, die in erster Linie das Assad-Regime, aber auch der Islamische Staat/Da’ish und andere Milizen gegen Zivilisten und vor allem gegen schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kinder verübt haben; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Da’ish seine Ideologie in andere Länder exportiert; ist äußerst besorgt über die systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Syrien, bei denen es sich um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln könnte; fordert alle Parteien mit Nachdruck auf, das geltende humanitäre Völkerrecht einzuhalten, damit Zivilisten geschützt, ihre Menschenrechte geachtet und ihre grundlegenden Bedürfnisse erfüllt werden; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sich eindeutig gegen die Gewalt auszusprechen und insbesondere die Rechte der Minderheiten zu unterstützen und sich gegen die systematische Verfolgung von Christen zu wenden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Personen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte oder anderer friedlicher politischer Aktivitäten willkürlich festgehalten oder entführt wurden; verlangt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechenschaftspflicht und die Erneuerung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen entschieden unterstützen;

Irak

67.

ist zutiefst besorgt über den dramatischen und gewaltsamen Konflikt und die humanitäre Krise im Irak; stellt fest, dass sich die Menschenrechtslage verschlechtert, da der IS/Da’ish und andere Milizen Entführungen und Massenhinrichtungen durchführen und die ethnischen und religiösen Minderheiten im Irak — darunter auch Christen — verfolgen;

Palästina/Israel

68.

verurteilt die aus dem Gazastreifen abgehenden Raketenangriffe der Hamas und anderer bewaffneter Gruppierungen auf Israel und ist zutiefst besorgt über die humanitäre Krise im Gazastreifen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine öffentliche Erklärung beim UNHRC abzugeben, in der sie ihre Unterstützung für die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen bekunden und ihrem Missfallen darüber Ausdruck verleihen, dass die staatlichen Stellen Israels weder mit der Untersuchungskommission zusammenarbeiten noch ihr Zugang gewähren; betont, dass Gerechtigkeit und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbare Grundlagen für Frieden sind, und unterstreicht, dass die seit langem vorherrschende und systematische Straffreiheit bei Völkerrechtsverletzungen ein Ende haben muss; begrüßt die Tatsache, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eine Voruntersuchung der Lage in Palästina eingeleitet hat; fordert die EU auf, in vollem Umfang mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten; fordert die EU auf, sich erneut mit dem Tagesordnungspunkt 7 des UNHRC zu befassen und die anhaltenden Völkerrechtsverletzungen und die mangelnde Umsetzung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs entschieden zu verurteilen sowie eine Erneuerung des Mandats der Untersuchungskommission zu unterstützen;

o

o o

69.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/190


P8_TA(2015)0080

Lage in Venezuela

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur Lage in Venezuela (2015/2582(RSP))

(2016/C 316/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela (1) und vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zur Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 23. Februar 2015 zur Festnahme des Bürgermeisters von Caracas, Antonio Ledezma, und zur Lage in Venezuela,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2015 zur Lage in Venezuela,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalsekretärs der Union Südamerikanischer Nationen (UNASUR) und früheren Präsidenten Kolumbiens, Ernesto Samper, vom 25. Februar 2015 zur Lage in Venezuela und zum Tod des 14-jährigen Schülers Kluivert Roa,

unter Hinweis auf die Erklärung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) vom 24. Februar 2015,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen des Menschenrechtsausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 26. August 2014,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Oktober 2014 zur Festnahme von Demonstranten und Politikern in Venezuela,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Venezuela als Vertragspartei angehört,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014/2015 von Amnesty International vom 25. Februar 2015 über die weltweite Lage der Menschenrechte und auf den Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 12. Februar 2015 über Venezuela und die neuen Befugnisse des venezolanischen Militärs zur Niederschlagung von Aufständen,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 19. Februar 2015 der zweimal demokratisch gewählte Bürgermeister der Hauptstadtregion Caracas und einer der führenden Oppositionellen, Antonio Ledezma, willkürlich von schwer bewaffneten Agenten des venezolanischen Geheimdienstes (Sebin) festgenommen wurde, ohne dass ein Haftbefehl oder ein Beweis für eine Straftat vorgelegen hätte; in der Erwägung, dass Antonio Ledezma nach seiner Festnahme der Verschwörung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung beschuldigt wurde, und somit Straftaten, die in Venezuela mit langen Haftstrafen geahndet werden, und in das Militärgefängnis Ramo Verde verbracht wurde;

B.

in der Erwägung, dass die Inhaftierung von Zivilisten in einem Militärgefängnis gegen internationale Normen verstößt; in der Erwägung, dass Venezuela verpflichtet ist, allen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, das Leben, eine menschenwürdige Behandlung und Sicherheit sowie Haftbedingungen zu garantieren, die im Einklang mit den geltenden internationalen Normen stehen;

C.

in der Erwägung, dass Präsident Nicolás Maduro in den staatlichen Radio- und Fernsehsendern erklärt hat, einen mutmaßlichen Plan zur Destabilisierung seiner Regierung durch einen Staatsstreich vereitelt zu haben, in den die Vorsitzenden des Oppositionsbündnisses Mesa de la Unidad Democrática, die Abgeordneten der Nationalversammlung María Corina Machado und Julio Borges sowie der Bürgermeister von Caracas, Antonio Ledezma, verwickelt gewesen seien; in der Erwägung, dass diese führenden Mitglieder der Opposition angeblich mit einem Plan zur Ermordung des führenden Oppositionellen Leopoldo López, der seit über einem Jahr in einem Militärgefängnis inhaftiert ist, in Verbindung gebracht wurden; in der Erwägung, dass Leopoldo López seit seiner Festnahme physisch und psychisch gefoltert sowie in Einzelhaft gehalten wurde;

D.

in der Erwägung, dass sich Präsident Maduro ferner mehrfach zu bizarren, mutmaßlichen ausländischen Verschwörungen, Destabilisierungsplänen und Mordversuchen geäußert hat, die zu verschiedenen Anlässen durch die nationalen Behörden gemeldet wurden;

E.

in der Erwägung, dass bereits in der Vergangenheit führenden Mitgliedern der demokratischen Opposition wiederholt und zu Unrecht vorgeworfen wurde, an angeblichen Destabilisierungsplänen und geplanten Staatsstreichen beteiligt gewesen zu sein; in der Erwägung, dass inhaftierte führende Oppositionelle und Studenten, die an den Protesten im Jahr 2014 teilnahmen, zunehmend eingeschüchtert und misshandelt werden; in der Erwägung, dass Leopoldo López, Daniel Ceballos und weitere Politiker der Opposition nach wie vor grundlos inhaftiert sind, María Corina Machado unrechtmäßig und willkürlich ihres Amtes enthoben und aus dem Parlament Venezuelas ausgeschlossen wurde und dass die Regierung Venezuelas dem Abgeordneten Julio Borges mit der Aufhebung der Immunität droht;

F.

in der Erwägung, dass von einer Missachtung der Unschuldsvermutung ausgegangen werden kann, wenn eine Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, ohne hinreichende Begründung in Untersuchungshaft festgehalten wird, da in diesem Fall die Inhaftierung keine vorbeugende, sondern eine bestrafende Maßnahme ist;

G.

in der Erwägung, dass Angaben örtlicher und internationaler Organisationen zufolge ein Jahr nach den friedlichen Protesten mehr als 1 700 Demonstranten der Prozess gemacht werden soll, über 69 Demonstranten nach wie vor inhaftiert sind und mindestens 40 Personen bei den Demonstrationen ums Leben kamen, ohne dass ihre Mörder zur Rechenschaft gezogen worden wären; in der Erwägung, dass den Demonstranten vonseiten der Polizei, Mitgliedern der Nationalgarde sowie gewalttätigen, bewaffneten und unter keinem offiziellen Kommando stehenden regierungstreuen Gruppen mit unverhältnismäßiger Gewalt begegnet wurde;

H.

in der Erwägung, dass, einer Erklärung von Human Rights Watch vom 24. Februar 2015 zufolge, führende Politiker der Opposition in einem demokratischen Staat nicht kriminalisiert werden dürfen und die Teilhabe aller Sektoren am politischen Leben des Landes und die Menschenrechte der Personen, die sich der Opposition zugehörig fühlen, gewährleistet werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Obersten Gerichtshof den Grundsatz der Gewaltenteilung klar und deutlich ablehnten, öffentlich zusagten, die politische Agenda der Regierung zu unterstützen, und wiederholt zugunsten der Regierung entschieden, wodurch sie die Missachtung der Menschenrechte durch die Regierung für rechtsgültig erklärten; in der Erwägung, dass die regierungsfreundliche Mehrheit der Nationalversammlung im Dezember 2014 zwölf neue Mitglieder des Obersten Gerichtshofs mit einfacher Mehrheit ernannte, nachdem es ihr nicht gelungen war, eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu erreichen, für die eine Einigung mit der Opposition erforderlich gewesen wäre;

J.

in der Erwägung, dass mit der neuen Resolution 8610 des Verteidigungsministeriums das Militär ermächtigt wird, Schusswaffen zur Überwachung öffentlicher Zusammenkünfte und friedlicher Demonstrationen einzusetzen; in der Erwägung, dass der Einsatz von Schusswaffen und Giftstoffen für die Überwachung friedlicher Demonstrationen gemäß Artikel 68 der venezolanischen Verfassung untersagt ist; in der Erwägung, dass die Streitkräfte internationalen Standards zufolge bei Einsätzen im Dienste der öffentlichen Sicherheit nur begrenzt eingreifen sollten;

K.

in der Erwägung, dass der 14-jährige Schüler Kluivert Roa am 24. Februar 2015 bei einer Demonstration gegen die Lebens- und Arzneimittelknappheit in San Cristóbal im Bundesstaat Táchira erschossen wurde und somit das erste Todesopfer ist, seit der Einsatz von Schusswaffen als Mittel zur Unterdrückung von Protesten gestattet worden ist; in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Februar 2015 erklärte, ein Polizeibeamter sei unter anderem der vorsätzlichen Tötung beschuldigt worden;

L.

in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit und das Recht, an friedlichen Demonstrationen teilzunehmen, die tragenden Säulen der Demokratie darstellen; in der Erwägung, dass Gleichheit und Gerechtigkeit für alle ohne die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte aller Bürger nicht möglich sind; in der Erwägung, dass in zahlreichen Berichten bestätigt wird, dass die Medien in zunehmendem Maße der Zensur unterliegen und eingeschüchtert werden;

M.

in der Erwägung, dass Venezuela das Land mit den größten Energiereserven in Lateinamerika ist; in der Erwägung, dass es den Menschen in Venezuela derzeit an grundlegenden Bedarfsgütern fehlt, dass sich die Nahrungsmittelpreise verdoppelt haben und dass Nahrungsmittel verstärkt rationiert werden; in der Erwägung, dass Venezuela aufgrund des Versagens des Staates, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, und aufgrund der zunehmenden politischen Polarisierung zu einem der Länder weltweit geworden ist, in denen Gewalt am häufigsten zum Einsatz kommt;

N.

in der Erwägung, dass allein die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie ein in einem Klima der Toleranz geführter konstruktiver und respektvoller Dialog dazu beitragen können, dass das Land diese schwere Krise überwindet und künftige Schwierigkeiten meistert;

O.

in der Erwägung, dass die als „Mesa de Diálogo“ (Tisch des Dialogs) bezeichneten Verhandlungen zwischen der Regierung und der Opposition bedauerlicherweise ohne Ergebnis unterbrochen wurden;

P.

in der Erwägung, dass europäische Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein grundlegender Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU und folglich ein wesentliches Element ihres auswärtigen Handelns sind und dass nach dem Vertrag von Lissabon (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 206 und 207 AEUV) ausländische Direktinvestitionen (ADI) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen;

Q.

betont, dass die Regierung Venezuelas in besonderem Maße dafür verantwortlich ist, die Rechtsstaatlichkeit und das Völkerrecht einzuhalten, da das Land am 16. Oktober 2014 zum nichtständigen Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gewählt worden ist;

1.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis angesichts der Verschlechterung der Lage in Venezuela und verurteilt den Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten; fordert, im Einklang mit den Forderungen von mehreren Gremien der Vereinten Nationen und internationalen Organisationen, die venezolanischen Behörden zur unverzüglichen Freilassung von Antonio Ledezma, Leopoldo López, Daniel Ceballos und aller friedlichen Demonstranten, Studenten und führenden Oppositionellen auf, die willkürlich festgenommen wurden, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und ihre Grundrechte wahrgenommen hatten; fordert die venezolanischen Behörden auf, die unbegründeten Anschuldigungen gegen diese Personen zurückzunehmen;

2.

fordert die venezolanischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Antonio Ledezma, Leopoldo López, Daniel Ceballos und alle weiteren politischen Gefangenen die jeweils erforderliche ärztliche Behandlung zuteil wird und sie unmittelbaren, vertraulichen und regelmäßigen Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsanwälten ihrer Wahl erhalten; ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Haftbedingungen der Gefangenen;

3.

fordert die Regierung Venezuelas auf, die politische Verfolgung und Unterdrückung der demokratischen Opposition, die Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Demonstrationsrecht sowie die Zensur der Medien zu beenden; weist die Behörden darauf hin, dass Äußerungen der Opposition zwingend zu einer demokratischen Gesellschaft gehören;

4.

verurteilt die Erschießung des Schülers Kluivert Roa und von sechs weiteren Studenten und spricht ihren Familien sein Beileid aus; fordert die Regierung auf, die unlängst veröffentlichte Resolution 8610 zu widerrufen, durch die Sicherheitskräfte die Befugnis erhalten, potenziell todbringende Gewalt unter Einsatz von Schusswaffen oder sonstigen potenziell todbringenden Waffen anzuwenden, um Proteste der Zivilbevölkerung zu ersticken, wobei Artikel 68 der venezolanischen Verfassung außer Kraft gesetzt wird;

5.

fordert die Regierung Venezuelas auf, ihre eigene Verfassung und die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigung und friedliche Versammlung und der politischen Vielfalt einzuhalten, die die tragenden Säulen der Demokratie sind; fordert die Regierung Venezuelas auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem Menschenrechtsverteidiger und unabhängige nichtstaatliche Organisationen ihre in der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bestehende legitime Arbeit vollbringen können; betont, dass die Regierung Venezuelas in besonderem Maße dafür verantwortlich ist, die Rechtsstaatlichkeit und das Völkerrecht einzuhalten, da das Land derzeit nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist;

6.

fordert die Regierung Venezuelas auf, dafür zu sorgen, dass Anschuldigungen zügig und unparteiisch, ohne Raum für Straffreiheit und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein angemessenes Verfahren nachgegangen wird; weist darauf hin, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung von grundlegender Bedeutung in einer Demokratie ist und dass die Justiz nicht als politische Waffe eingesetzt werden darf; fordert die venezolanischen Behörden auf, für die Sicherheit aller Bürger des Landes unabhängig von ihren politischen Ansichten und ihrer politischen Zugehörigkeit zu sorgen;

7.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es im Falle neuerlicher Proteste zu weiteren Gewalttaten kommen könnte, durch die die Kluft zwischen den Standpunkte der Regierung und der Opposition nur noch vertieft würde und es angesichts der sensiblen politischen Entwicklungen in Venezuela zu einer noch größeren Polarisierung kommen könnte; fordert die Vertreter aller Parteien und Gesellschaftsgruppen Venezuelas auf, in Wort und Tat die Ruhe zu bewahren; warnt in diesem Zusammenhang vor sämtlichen Aktionen, die zu einem Klima der Spannung führen und Auflösungserscheinungen hervorrufen können, die wiederum in eine Entziehung der Legimitation und Illegalisierung der demokratischen Opposition bzw. in eine Absage der Wahl münden können;

8.

ist besorgt darüber, dass die Opposition in einem Wahljahr Opfer willkürlicher Inhaftierungen und Übergriffe geworden ist, wodurch sowohl die Rechtmäßigkeit als auch das Ergebnis der Wahl infrage gestellt werden könnten;

9.

fordert die venezolanischen Behörden auf, den Zeitraum im Vorfeld der Parlamentswahl zu nutzen und einen inklusiven, auf Konsens und gemeinsamer Verantwortung beruhenden politischen Prozess ins Leben zu rufen, indem sie einen echten nationalen Dialog unter der aktiven Beteiligung aller demokratischen politischen Kräfte im Rahmen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte einleiten; fordert beide Seiten außerdem auf, die größten Probleme des Landes zu erörtern, damit die erforderlichen wirtschafts- und steuerungspolitischen Reformen ergriffen werden können; fordert die Behörden Venezuelas auf, für die Durchführung einer freien und fairen Parlamentswahl im Rahmen eines vollständig inklusiven Prozesses unter Beteiligung aller demokratischen Akteure zu sorgen; fordert sämtliche politischen Akteure auf, beim politischen Kampf die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht zu überschreiten und sich jeglichem Druck, zu radikaleren Mitteln zu greifen, zu widersetzen;

10.

fordert die regionalen Partner Venezuelas, etwa die UNASUR und die Organisation Amerikanischer Staaten, auf, Wege für den Dialog und die Verständigung zwischen den Konfliktparteien zu finden, die Sicherheit und den Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten und für die Rückkehr zu Frieden und Normalität in Venezuela zu sorgen;

11.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sie in dieser schwierigen Zeit ihre Solidarität mit dem venezolanischen Volk zum Ausdruck bringen;

12.

fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, sämtliche Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, die für den Schutz der europäischen Interessen und die Achtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für europäische Unternehmen in Venezuela erforderlich sind;

13.

ersucht den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Delegation der EU in Venezuela und die Botschaften der Mitgliedstaaten, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren gegen Oppositionsführer weiterhin aufmerksam zu verfolgen; wiederholt seine Forderung, so rasch wie möglich eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments zu entsenden, um die Lage in Venezuela zu beurteilen und mit allen in den Konflikt involvierten Parteien einen Dialog zu führen;

14.

weist erneut auf seine Forderung an die HV/VP hin, auf die unverzügliche Freilassung der seit Beginn der Demonstrationen willkürlich festgenommenen Protestierenden zu drängen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0176.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0106.

(3)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 84.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 11. März 2015

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/194


P8_TA(2015)0059

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Theodoros Zagorakis

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis (2015/2048(IMM))

(2016/C 316/23)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom stellvertretenden Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof in Griechenland am 19. Dezember 2014 übermittelten und am 28. Januar 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Theodoros Zagorakis im Zusammenhang mit dem vor dem Einzelrichterlichen Strafgericht für Vergehen Thessaloniki anhängigen Verfahren E2010/3844,

nachdem Theodoros Zagorakis auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0044/2015),

A.

in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt am Obersten Gerichtshof in Griechenland im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Theodoros Zagorakis, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass ein Parlamentsmitglied laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Theodoros Zagorakis der fahrlässigen Körperverletzung und der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz beschuldigt wird;

E.

in der Erwägung, dass die Strafverfolgung einen am 13. Mai 2010 geschehenen Arbeitsunfall eines Angestellten des Fußballklubs PAOK im Stadion desselben Klubs in Thessaloniki betrifft und sie gegen Theodoros Zagorakis als Vorsitzenden und rechtlichen Vertreter des Klubs gerichtet ist;

F.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Theodoros Zagorakis als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seinem Amt als Vorsitzender des Fußballklubs PAOK steht;

G.

in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis), da die Strafverfolgung mehrere Jahre vor Amtsantritt des Mitglieds aufgenommen wurde;

1.

beschließt, die Immunität von Theodoros Zagorakis aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft am Obersten Gerichtshof in Griechenland zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C 200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C 163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/196


P8_TA(2015)0060

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Sergei Stanishev

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sergej Stanischew (2014/2259(IMM))

(2016/C 316/24)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Bulgarien am 24. November 2014 übermittelten und am 15. Dezember 2014 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sergej Stanischew im Zusammenhang mit einem vor dem Stadtgericht von Sofia anhängigen Strafverfahren (Verwaltungsstrafverfahren Nr. С-280/2013),

nach Anhörung von Sergej Stanischew gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 20106. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 70 der Verfassung der Republik Bulgarien,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0045/2015),

A.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Bulgarien einen Antrag der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia auf Genehmigung der Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen Sergej Stanischew wegen einer Straftat, die gemäß Artikel 358 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 Bulgarisches Strafgesetzbuch strafbar ist, weiterleitete,

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verfassung der Republik Bulgarien ein Mitglied der Nationalversammlung nicht festgenommen oder strafrechtlich verfolgt werden darf, es sei denn, es handelt sich um eine Straftat, und in der Erwägung, dass in diesen Fällen die Genehmigung der Nationalversammlung bzw. wenn sie nicht tagt, die des Präsidenten der Nationalversammlung erforderlich ist, es sei denn das Mitglied wird auf frischer Tat gefasst; in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien einer Genehmigung zur Einleitung einer Strafverfolgung nicht bedarf, wenn das Mitglied der Nationalversammlung dieser schriftlich zugestimmt hat;

E.

in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufzuheben ist oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament den Standpunkt des Mitglieds bei seiner Entscheidung, die Immunität aufzuheben oder nicht aufzuheben, angemessen berücksichtigen kann (2);

F.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Sergej Stanischew als Mitglied des Europäischen Parlaments steht, und dass es sich auch nicht um eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne des Artikels 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt;

G.

in der Erwägung, dass die Ermittlungen gegen Sergej Stanischew lange vor seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament aufgenommen wurden, und in der Erwägung, dass das fragliche Verfahren in keinerlei Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament steht;

H.

in der Erwägung, dass Sergej Stanischew zunächst in seiner Zeit als Ministerpräsident und anschließend als Mitglied der Nationalversammlung dem Präsidenten der Nationalversammlung zwei schriftliche Erklärungen übermittelte, in denen er gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn zustimmte;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betroffenen Mitglieds zu schaden,

1.

beschließt, die Immunität von Sergej Stanischew aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Bulgarien und Sergej Stanischew zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C 200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C 163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.).

(2)  Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, (wie oben zitiert), Randnummer 28.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 10. März 2015

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/198


P8_TA(2015)0041

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem — Polen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) (COM(2015)0013 — C8-0010/2015 — 2015/2016(BUD))

(2016/C 316/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0013 — C8-0010/2015),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013) (3), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0036/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass dieser Antrag zu den beiden letzten Anträgen gehört, die nach der EGF-Verordnung von 2006 bearbeitet werden, und die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (4) der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung trägt, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;

D.

in der Erwägung, dass Polen den Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem auf einen Finanzbeitrag des EGF nach 615 Entlassungen bei Zaklady Chemiczne Zachem und zwei Zulieferern in Verbindung mit der Einstellung der Produktion und der Reorganisation des Unternehmens Zachem, die der NACE-2-Abteilung 20 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) zuzuordnen und in der NUTS-2-Region Kujawsko-Pomorskie angesiedelt sind, eingereicht hat; in der Erwägung, dass sich 404 Personen von den 615 entlassenen Arbeitnehmern bei dem Bezirksarbeitsamt Bydgoszcz als arbeitslos registrieren ließen; in der Erwägung, dass die Entlassungen im Bezugszeitraum vom 31. März 2013 bis 31. Juli 2013 erfolgten und mit dem Rückgang des Marktanteils der Union in der Chemieindustrie zusammenhängen;

E.

in der Erwägung, dass sich der beantragte Finanzbeitrag des EGF auf 115 205 EUR (50 % der Gesamtkosten) beläuft;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Polen Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die polnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 9. Oktober 2013 gemäß der EGF-Verordnung gestellt haben, die keine Frist für die Prüfung festgelegt, und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 21. Januar 2015 vorgelegt wurde;

3.

äußert sich besorgt über die Länge des Verfahrens vom Zeitpunkt der ersten Entlassungen bis zur Bewertung des Antrags; erinnert daran, dass das Ziel des EGF darin besteht, den entlassenen Arbeitnehmern so schnell wie möglich Hilfe anzubieten;

4.

begrüßt, dass die polnischen Behörden am 4. März 2013, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, beschlossen haben, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

5.

stellt fest, dass der Marktanteil der Union auf dem weltweiten Chemikalienmarkt zwischen 1992, als er bei 35,2 % lag, und 2012, als er sich auf 17,8 % verringerte, drastisch zurückgegangen ist (5); stellt fest, dass der Trend in den zurückliegenden Jahren eine Verlagerung der chemischen Produktion nach Asien, insbesondere nach China, aufzeigt, wo der Anteil der Produktion von Chemikalien wegen der zunehmenden Verkäufe auf den Märkten der Schwellenländer, niedrigerer Arbeitskosten, des Zugangs zu Märkten, Subventionen, Steuern und Regulierung von einem Anteil von 8,7 % im Jahr 2002 auf 30,5 % im Jahr 2012 anstieg; ist folglich der Ansicht, dass die Entlassungen bei Zachem und seinen beiden Zulieferern auf der Globalisierung geschuldete weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind;

6.

betont, dass Zachem der größte Arbeitgeber in der Region war und in dem Bezugszeitraum die direkt oder indirekt bei Zachem entlassenen Arbeitnehmer 60 % aller neu registrierten Arbeitslosen im Bezirksarbeitsamt Bydgoszcz ausmachten;

7.

stellt fest, dass die Entlassungen bei Zachem und seinen Zulieferern negative Auswirkungen auf die Region Kujawsko-Pomorskie haben dürften, die trotz des Wirtschaftswachstums in der Region mit 17,4 % im Juli 2013 die höchste Arbeitslosenrate im Land hat;

8.

weist darauf hin, die vom EGF unterstützten Maßnahmen auf die 50 Arbeitnehmer, die am stärksten benachteiligt sind, abzielen und die beiden folgenden Maßnahmen umfassen: Einstellungsanreize und öffentliche Maßnahmen;

9.

stellt fest, dass der größte Teil der Kosten der personalisierten Dienstleistungen für Einstellungsanreize für 45 Arbeitnehmer anfallen werden, die Arbeitgebern einen Anreiz schaffen sollen, die entschieden haben, diese Arbeitnehmer für mindestens 24 Monate einzustellen;

10.

stellt fest, dass fünf entlassenen Arbeitnehmern, die über 50 Jahre alt sind, eine Unterstützung kleineren Umfangs gewährt wird, um ihre Sozialversicherungsbeiträge abzudecken; stellt fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist;

11.

begrüßt den ergänzenden Charakter der EGF-Maßnahmen im Verhältnis zu den von Strukturfonds finanzierten Maßnahmen; weist insbesondere darauf hin, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auf die Ergänzung der zahlreichen bestehenden Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer im Rahmen des operationellen Programms Humankapital, das vom Europäischen Sozialfonds mitfinanziert wird, und der anderen Maßnahmen der Arbeitsämter in der Region abzielt; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass Doppelfinanzierung in diesen Fällen zusätzlicher Maßnahmen ausgeschlossen wird;

12.

stellt fest, dass die personalisierten Dienstleistungen bis zum 30. September 2015 umgesetzt werden sollen, und dass nach vorläufigen Daten bisher 36 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an den im Paket angebotenen Dienstleistungen eine neue Beschäftigung gefunden haben; stellt fest, dass sich der Vollzug des geplanten Haushalts am Ende des Jahres 2014 auf 59 % belief;

13.

begrüßt, dass der regionale Ausschuss für den sozialen Dialog die Möglichkeiten, die bei Zachem und seinen Zulieferern entlassenen Arbeitskräfte zu unterstützen, erörterte, und dass das vorgeschlagene Paket personalisierter Maßnahmen in der Sitzung des Beschäftigungsrates in Bydgoszcz erörtert wurde, an der Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmen sowie der lokalen und regionalen Behörden teilnahmen;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern;

15.

begrüßt, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung der EGF-Maßnahmen und beim Zugang zu den EGF-Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt wurden und weiterhin verfolgt werden;

16.

betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

17.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(5)  The European chemical industry. Facts & Figures 2013, CEFIC (http://www.cefic.org/Facts-and-Figures).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/469.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/201


P8_TA(2015)0042

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar — Deutschland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland) (COM(2014)0726 — C8-0012/2015 — 2015/2018(BUD))

(2016/C 316/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0726 — C8-0012/2015),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0030/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 657 Entlassungen, 390 davon bei der Aleo Solar AG, einem Unternehmen, das in der NACE 2 — Abteilung 26 „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ tätig ist, und 267 bei ihren zwei Tochterunternehmen, während des Bezugszeitraums vom 7. März 2014 bis 7. Juli 2014 und danach im Zusammenhang mit einem Rückgang des Marktanteils der Union bei Solarmodulunternehmen gestellt hat, wobei voraussichtlich 476 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2014 gestellt und bis zum 23. September 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Dezember 2014 vorgelegt wurde;

3.

begrüßt, dass die deutschen Behörden beschlossen haben, am 11. April 2014, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

4.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Aleo Solar AG mit weitgehenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen, wobei sich im Zeitraum 2005–2011 der Anteil Chinas an den Einnahmen von 11 % auf 45 % erhöhte, während der von Deutschland von 64 % auf 21 % fiel; stellt fest, dass aufgrund der großen Überkapazitäten Chinas bei Solarmodulen, die sowohl über die Aufnahmekapazität seiner eigenen Verbraucher als auch des Weltmarkts hinausgehen, die Preise in der EU 2011 gegenüber 2010 um 40 % und somit unter die Produktionskosten der Aleo Solar AG gesunken sind; stellt fest, dass die EU im Jahr 2013 Zusatzzölle auf Solarmodule aus China und einen Mindestpreis genehmigte, der jedoch immer noch unter den Produktionskosten der deutschen Hersteller liegt;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2010 die Aleo Solar AG einen Umsatz von 550 Mio. EUR und einen Gewinn von 43 Mio. EUR verzeichnete, sich allerdings ab 2011 das Unternehmensergebnis rapide verschlechterte und sich 2013 die Verluste auf 92 Mio. EUR beliefen; betont, dass verschiedene Bemühungen zur Umstrukturierung und Effizienzsteigerung unternommen wurden, es dem Unternehmen aber leider nicht gelang, wieder Gewinne zu erzielen;

6.

stellt fest, dass dies der zweite die Herstellung von Solarmodulen betreffende EGF-Antrag ist, dem noch weitere folgen werden;

7.

stellt fest, dass die Entlassungen bei der Aleo Solar AG negative Auswirkungen auf die Region Prenzlau/Brandenburg haben dürften, in der das Pro-Kopf-Einkommen weit unter dem nationalen Durchschnitt liegt und die Arbeitslosenrate mit 15,5 % bzw. 16,4 % die höchste in Deutschland ist; hebt hervor, dass sich diese Rate bei Einbeziehung der Entlassungen bei der Aleo Solar AG um 0,9 % erhöhen würde; bedauert, dass die arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer aufgrund der verhältnismäßig geringen Bevölkerungsdichte und der Tatsache, dass es keine potenziellen Arbeitgeber gibt, keine unmittelbaren Aussichten darauf haben, andere, vergleichbare Arbeitsplätze zu finden in der Region gibt es vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen und nur zehn Unternehmen (0,3 %) haben mehr als 249 Beschäftigte, (die Aleo Solar AG war einer dieser größeren Arbeitgeber);

8.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 476 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: berufliche Fortbildung, berufliche Beratung und Orientierung, Peergroups/Workshops, Existenzgründerberatung, regionenübergreifende Beratung zur Förderung der Mobilität, Arbeitssuche durch einen professionellen Arbeitsvermittler, begleitendes Mentoring für Arbeitnehmer, die eine neue Stelle gefunden haben, aber Beratung zur Sicherung dieses Arbeitsplatzes benötigen oder weil er mit einem Umzug verbunden ist, eine Beihilfe zur Fortbildung in Höhe von 60 % des früheren Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung;

9.

stellt fest, dass die Behörden vorhaben, den zulässigen Höchstanteil von 35 % der Gesamtkosten für Beihilfen und Anreize in Form von Beihilfen zur Fortbildung (Transferkurzarbeitergeld) in der Höhe von — je nach der Haushaltssituation des Empfängers — 60 bzw. 67 % des vorherigen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers zu verwenden, was der üblichen Vorgehensweise entspricht, die in Deutschland angewandt wird, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert; stellt fest, dass die Beihilfe zur Fortbildung kein Ersatz für passive Sozialschutzmaßnahmen ist und an strenge Bedingungen bezüglich der Absolvierung der Fortbildung und sonstiger organisierter Tätigkeiten gebunden ist;

10.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen ausgearbeitet wurde, wobei dem Potenzial der Region und dem unternehmerischen Umfeld Rechnung getragen wurde;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

stellt fest, dass 164 der in Prenzlau von der Aleo Solar AG entlassenen Arbeitnehmer von einem asiatischen Konsortium wiedereingestellt wurden, das das Werk vom Insolvenzverwalter übernahm; nimmt zur Kenntnis, dass die deutschen Behörden die Teilnahme dieser Arbeitnehmer an den vom EGF zu finanzierenden Maßnahmen damit begründet haben, dass ihre neuen Arbeitsplätze zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher waren;

13.

stellt fest, dass die 104 am Verwaltungssitz in Oldenburg entlassenen Arbeitnehmer nicht bei den vom EGF zu finanzierenden Maßnahmen berücksichtigt werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Beschäftigungslage in dieser Region sehr viel aussichtsreicher ist;

14.

bedauert, dass das Risiko der entlassenen Arbeitnehmer, in die Langzeitarbeitslosigkeit abzugleiten, hoch ist, und betont aus diesem Grund, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen die Arbeitnehmer ermutigt werden, nicht nur in unmittelbarer Nähe zu suchen und auch Arbeitsplatzangebote in anderen Gegenden zu berücksichtigen;

15.

vertritt die Auffassung, dass Arbeitnehmer in den Altersgruppen von 55 bis 64 und von 15 bis 29 Jahren einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in die Langzeitarbeitslosigkeit abzugleiten und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden; ist daher der Ansicht, dass für diese Arbeitnehmer besondere Anforderungen mit Blick auf die Bereitstellung eines personalisierten Konzepts gelten;

16.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

17.

betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/473.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/204


P8_TA(2015)0043

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK) — Belgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien) (COM(2014)0725 — C8-0013/2015 — 2015/2019(BUD))

(2016/C 316/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0725 — C8-0013/2015),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0031/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (4) die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 708 Entlassungen in zwei Betrieben im Zusammenhang mit der Schließung von Duferco und mit Personalabbau bei NLMK, die in der NACE 2- Abteilung 24 der „Metallerzeugung und -bearbeitung“ tätig sind und beide ihren Sitz in La Louvière in der Region Hennegau haben, stellte; in der Erwägung, dass die Entlassungen im Bezugszeitraum vom 22. Januar 2013 bis zum 22. Oktober 2013 stattfanden und mit dem Rückgang des Marktanteils der Union im Sektor der Stahlproduktion zusammenhängen;

E.

in der Erwägung, dass sich der beantragte Finanzbeitrag des EGF auf 981 956 EUR (50 % der Gesamtkosten) beläuft;

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 27. September 2013 gemäß der EGF-Verordnung gestellt haben, in der keine Frist für die Prüfung festgelegt wird, und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 9. Dezember 2014 vorgelegt wurde;

3.

äußert sich besorgt über die Länge des Verfahrens vom Zeitpunkt der ersten Entlassungen bis zur Bewertung des Antrags; weist darauf hin, dass das Ziel des EGF darin besteht, den entlassenen Arbeitnehmern so schnell wie möglich Hilfe anzubieten; betont, dass der EGF-Antrag am 27. September 2013 eingereicht wurde und dass es folglich beinahe eineinhalb Jahre dauerte, bis über den Antrag im Haushaltsausschuss abgestimmt wurde;

4.

begrüßt, dass die belgischen Behörden beschlossen haben, am 1. Juni 2013, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

5.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Duferco und NLMK mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung zusammenhängen, da der Sektor der Stahlerzeugung einer schwerwiegenden Störung der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere einem raschen Rückgang des Marktanteils der EU, ausgesetzt war; und dass sich ferner infolge der Wirtschaftskrise und eines relativen Anstiegs der Produktionskosten das Welthandelsgefüge durch weitere Faktoren verschlechtert hat, wie z. B. eine rückläufige Nachfrage nach Stahl im Kraftfahrzeug- und Bausektor;

6.

stellt fest, dass gemäß den Daten, auf die sich die belgischen Behörden beziehen (5), die Rohstahlherstellung in der EU-27 im Zeitraum 2006–2011 von 206,9 Mio. Tonnen auf 177,7 Mio. Tonnen (-14,1 %; -3,0 % jährliches Wachstum (6)) sank, während die weltweite Produktion von 1249 Mio. Tonnen auf 1 518,3 Mio. Tonnen anstieg (+21,6 %; +4,0 % jährliches Wachstum); nimmt zur Kenntnis, dass dies zu einer volumenmäßigen Verringerung des Marktanteils der EU-27 an der Herstellung von Rohstahl von 16,6 % im Jahr 2006 auf 11,7 % im Jahr 2011 (-29,4 %; -6,7 % jährliches Wachstum) führte, und weist zum Vergleich auf die Zunahme des chinesischen Marktanteils von 33,7 % auf 45 % im gleichen Zeitraum hin;

7.

stellt fest, dass dies der fünfte EGF-Antrag im Stahlsektor ist, wovon drei Anträge aufgrund der Globalisierung erfolgten und einer aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise; betont, dass ein effizienter und koordinierter Ansatz auf Unionsebene notwendig ist, um die Arbeitslosigkeit in der Stahlindustrie zu bekämpfen;

8.

stellt fest, dass die Entlassungen bei Duferco und NLMK negative Auswirkungen auf die Region Hennegau, ein ehemaliges Kohle- und Stahlrevier, in dem die Arbeitsplätze stark von der traditionellen Schwerindustrie und dem öffentlichen Sektor abhängen, haben dürften, wo 2012 die Arbeitslosenrate bei 17,7 % im Vergleich zu durchschnittlich 15,8 % in Wallonien und 11,2 % auf nationaler Ebene (7) lag und für Personen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren einen Höchststand von 39 % erreichte; hebt hervor, dass die geringe Qualifizierung der Arbeitssuchenden (51 % haben keinen Sekundarschulabschluss, gegenüber 47 % in Wallonien) ein weiteres Problem für die Arbeitssuche darstellt;

9.

stellt fest, dass die Arbeitnehmer von Duferco und NLMK, die in der Region einen neuen Arbeitsplatz finden möchten vor dem Hintergrund der Wirtschaftslage und der Zahl der Entlassungen in der Metallindustrie in der Region Umschulungen benötigen, um Arbeitsplätze in einem anderen Beruf und in anderen Wirtschaftszweigen zu finden;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 701 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst (nach Kategorien gegliedert): (1) individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Information, (2) Ausbildung und Umschulung und (3) Förderung des Unternehmertums;

11.

begrüßt, dass die verschiedenen Sozialpartner und Organisationen in die allgemeine Koordinierung und Durchführung der Maßnahmen eingebunden wurden, so unter anderem: die Gewerkschaften (FGTB, CSC), FOREM (die öffentliche Arbeits- und Fortbildungsverwaltung der Wallonischen Region), die in der Wallonischen Region tätigen branchenspezifischen Zentren für berufliche und technische Fortbildung, die für den Europäischen Sozialfonds zuständige Agentur der Französischen Gemeinschaft Belgiens und die Wallonische Regierung; begrüßt ferner, dass die Gewerkschaften direkt an der Verwaltung der beiden, eigens für jedes einzelne Unternehmen eingerichteten beiden Taskforces für die Personalumstrukturierung beteiligt sind;

12.

begrüßt die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden; weist darauf hin, dass Zulagen nicht zu den vom EGF unterstützten personalisierten Dienstleistungen zählen;

13.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld und auf das Potenzial der Region abgestimmt werden;

14.

stellt fest, dass sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auch an eine Gruppe von Führungskräften der betreffenden Unternehmen richten;

15.

begrüßt, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung der EGF-Maßnahmen und beim Zugang zu den EGF-Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung angewandt wurden und weiterhin angewandt werden;

16.

betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass Maßnahmen, die in Belgien im Rahmen von Massenentlassungen zwingend vorgeschrieben sind und zu den üblichen Aktivitäten der Taskforces für die Personalumstrukturierung gehören (z. B. Unterstützung beim Outplacement, Fort- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung usw.) nicht Gegenstand dieses EGF-Antrags sind; stellt fest, dass mehr als die Hälfte der geschätzten Gesamtkosten für Personalumstrukturierungsdienste ausgegeben werden sollen, nämlich für Maßnahmen zur Unterstützung, Orientierung und Integration;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(5)  Quelle: World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2012.

(6)  Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate.

(7)  Quelle: Steunpunt WSE.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/468.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/208


P8_TA(2015)0044

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal — Belgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal, Belgien) (COM(2014)0734 — C8-0014/2015 — 2015/2020(BUD))

(2016/C 316/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0734 — C8-0014/2015),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0035/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und des Kreises der Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 285 Entlassungen bei ArcelorMittal Liège S.A. — einem Unternehmen, das in der NACE-2-Abteilung 24 „Metallerzeugung und –bearbeitung“ tätig ist — während des Bezugszeitraums vom 1. Januar 2014 bis 1. Mai 2014 und danach im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens und insbesondere einem raschen Rückgang des Marktanteils der Union gestellt hat, wobei voraussichtlich 910 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 22. Juli 2014, also innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die genannten Interventionskriterien erfüllt waren, gestellt und ihn bis zum 16. September 2014 um zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 9. Dezember 2014 vorlegte;

3.

begrüßt, dass die belgischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Januar 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Entlassungen bei ArcelorMittal Liège S.A. insofern mit weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen, als die Rohstahlerzeugung in der EU-27 zwischen 2007 und 2013 von 210,1 Mio. Tonnen auf 166,2 Mio. Tonnen zurückgegangen ist (4) (-20,9 %; -3,8 % jährliche Wachstumsrate (5)), während die Erzeugung weltweit von 1 348,1 Mio. Tonnen auf 1 649,3 Mio. Tonnen angestiegen ist (+22,3 %; +3,4 % jährliche Wachstumsrate); stellt fest, dass der Rückgang des Anteils der EU an der weltweiten Stahlerzeugung von 16 % im Jahr 2007 auf 10 % im Jahr 2013 deutlicher ausgefallen ist als in den Vereinigten Staaten und Russland, wohingegen der Anteil Asiens im selben Zeitraum deutlich gestiegen ist (von 56 % auf 67 %), was dazu geführt hat, dass die Zahl der Arbeitsplätze in der metallverarbeitenden Industrie in Lüttich von 6 193 Arbeitsplätzen in 40 Unternehmen im Jahr 2007 auf 4 187 Arbeitsplätze in 35 Unternehmen im Jahr 2012 zurückgegangen ist, was einem Rückgang der Beschäftigung in dieser Branche um 32 % entspricht;

5.

betont, dass die Auswirkungen dieser Veränderungen im Welthandelsgefüge durch andere Faktoren verstärkt wurden, so etwa durch den Rückgang der Nachfrage nach Stahl in der Automobil- und der Baubranche in der EU infolge der Wirtschaftskrise und durch einen relativen Anstieg der Produktionskosten (Rohstoffe, Energie, Umweltauflagen usw.); weist darauf hin, dass diese Faktoren die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie der EU beeinträchtigt und dazu geführt haben, dass im europäischen Stahlsektor in den letzten Jahren infolge von Werksschließungen und Umstrukturierungen bei mehreren Stahlerzeugern zahlreiche Arbeitsplätze verloren gegangen sind;

6.

betont, dass ein effizienter und koordinierter Ansatz auf Unionsebene notwendig ist, um von einer sinkenden wieder zu einer wachsenden Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie in der Union zu gelangen; hebt hervor, dass angemessen und gezielt investiert werden muss, damit Innovation die wichtigste Triebkraft der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit des Stahlsektors der Union und eine Garantie für den Erhalt der Arbeitsplätze in der EU ist;

7.

weist auf den Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ vom 11. Juni 2013 hin, in dem festgestellt wird, dass die Hälfte der in der Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt wurde; hebt hervor, dass die korrekte Umsetzung der betreffenden Maßnahmen sichergestellt werden muss, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden, die zu einem Wiederaufschwung des Stahlsektors in der Union führen;

8.

stellt fest, dass dies der vierte EGF-Antrag der Stahlbranche ist, wobei drei dieser Anträge mit weitgehenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung (6) und ein Antrag mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhängen (7); fordert die Kommission nachdrücklich auf, durch die Ausarbeitung und Umsetzung präventiver und unterstützender Maßnahmen weiteren Entlassungen in dieser Branche vorzubeugen;

9.

stellt fest, dass die Entlassungen bei ArcelorMittal Liège S.A. aller Voraussicht nach schwerwiegende Folgen für die Region rund um Lüttich haben werden, da diese Region stark von der metallverarbeitenden Industrie abhängig ist und der Abbau von Arbeitsplätzen bei ArcelorMittal sich dort umso stärker bemerkbar macht, als ArcelorMittal auf dem lokalen Arbeitsmarkt 78,9 % aller Arbeitsplätze in der Metallbranche und 14,3 % der Arbeitsplätze in der Industrie stellt;

10.

stellt fest, dass das koordinierte Paket der zu kofinanzierenden personalisierten Dienstleistungen drei Hauptbereiche abdeckt: Wiedereingliederung, Ausbildung und Umschulung sowie die Förderung des Unternehmertums; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Umschulungsdienstleistungen im Einklang mit den tatsächlichen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes in der betreffenden Region durchgeführt werden;

11.

spricht sich dafür aus, die Bestimmungen der EGF-Verordnung zukünftig für die Unterstützung junger Menschen in dieser Region zu nutzen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

12.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

13.

weist darauf hin, dass mehr als die Hälfte der geschätzten Gesamtausgaben für Umschulungsdienstleistungen, d. h. auf Maßnahmen zur Unterstützung, Orientierung und Integration, aufgewendet werden muss; weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen von FOREM (der öffentlichen Arbeits- und Fortbildungsverwaltung der Wallonischen Region) erbracht werden, die bei der Umsetzung dieses Antrags als Vermittlungsstelle fungiert;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im Rahmen des koordinierten Pakets angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

16.

betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

17.

weist darauf hin, dass Maßnahmen, die nach belgischem Recht im Rahmen von Massenentlassungen vorgeschrieben sind und zu den üblichen Aktivitäten der Taskforces für die Personalumstrukturierung gehören (z. B. Unterstützung beim Outplacement, Fort- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsberatung usw.) daher nicht Gegenstand dieses EGF-Antrags sind;

18.

begrüßt, dass in der Vergangenheit für ein Projekt (EnTrain — En Transition-Reconversion-Accompagnement) finanzielle Unterstützung aus dem ESF gewährt wurde, das auf die Entwicklung pädagogischer Methoden für Umschulungseinheiten im Allgemeinen abstellte, und dass sich die Ergebnisse dieses Projekts bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen als nützlich erweisen dürften;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Quelle: World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2014.

(5)  Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate.

(6)  EGF/2009/022 BG/Kremikovtsi (Antrag von der Kommission abgelehnt), EGF/2012/010 RO/Mechel (COM(2014)0255 vom 7.5.2014), EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK) (COM(2014)0725 vom 9.12.2014), EGF/2013/002 BE/Carsid (COM(2014)0553 vom 5.9.2014).

(7)  EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich. Beschluss 2011/652/EU vom 27. September 2011 (ABl. L 263 vom 7.10.2011, S. 9).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal, Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/472.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/212


P8_TA(2015)0045

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar — Belgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar, Belgien) (COM(2014)0735 — C8-0015/2015 — 2015/2021(BUD))

(2016/C 316/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0735 — C8-0015/2015),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0033/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und des Kreises der Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt hat, nachdem aufgrund des Nachfragerückgangs in Europa 1 030 Arbeitnehmer entlassen worden waren; in der Erwägung, dass das Unternehmen Caterpillar Belgium S.A. der NACE-2-Abteilung 28 „Maschinenbau a.n.g.“ zuzuordnen ist und dass voraussichtlich 630 Personen während und nach dem Referenzzeitraum 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 an der Maßnahme teilnehmen werden;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 22. Juli 2014 gestellt und bis zum 16. September 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 9. Dezember 2014 vorgelegt wurde;

3.

stellt fest, dass die Gesamtkosten 2 038 090 EUR betragen, wovon 73 378 EUR für die Durchführung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 1 222 854 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, beläuft;

4.

begrüßt, dass die belgischen Behörden beschlossen haben, am 1. April 2014 — also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket — mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen; stellt fest, dass diese bereits angebotenen personalisierten Dienstleistungen aus Mitteln des EGF gefördert werden können;

5.

in der Erwägung, dass die Entlassungen bei Caterpillar Belgium S.A. auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung zurückzuführen sind, die dazu führen, dass die Herstellung von Geräten in Asien und deren Einfuhr von Asien nach Europa für das Unternehmen günstiger geworden ist, als in Europa für einen schrumpfenden Markt zu produzieren; weist darauf hin, dass das Werk von Caterpillar in Gosselies unter negativen Auswirkungen auf Stahl- und Eisenerzeugnisse im vor- und nachgelagerten Bereich in Europa leidet, die aufgrund des Wettbewerbs mit Schwellenländern und der Krise von 2009, die mit dem Baugewerbe und dem Bergbausektor in Europa die wichtigsten Kunden von Caterpillar geschwächt hat, angeschlagen sind;

6.

stellt fest, dass die Nachfrage nach Baumaschinen unter dem durch die schwache Konjunktur der Weltwirtschaft bedingten Rückgang der privaten und öffentlichen Investitionen in die Infrastruktur gelitten hat;

7.

weist darauf hin, dass es sich hierbei bereits um den zwölften EGF-Antrag aus dem Sektor „Maschinenbau a.n.g.“ handelt, wobei in früheren Anträgen gleichermaßen auf die Kriterien Handel und Wirtschaftskrise Bezug genommen wurde;

8.

bedauert, dass viele Arbeitslose in der Region Charleroi gering qualifiziert sind (59 % haben keinen höheren Sekundarabschluss) und dass 43 % seit über zwei Jahren arbeitslos sind; bedauert, dass die Beschäftigungsquote in Charleroi mit 52,26 % zu den niedrigsten in Wallonien zählt; begrüßt daher, dass die staatlichen Stellen beschlossen haben, EGF-Mittel zu beantragen, um die entlassenen Arbeitnehmer zu unterstützen;

9.

weist darauf hin, dass die Entlassungen bei Caterpillar voraussichtlich beträchtliche negative Auswirkungen auf die Region Charleroi nach sich ziehen werden, da die dortige Lage auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der einseitigen Ausrichtung der Beschäftigung auf die traditionelle Industrie und aufgrund fehlender moderner Wirtschaftszweige äußerst angespannt ist; hebt hervor, dass sich die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz für die entlassenen Arbeitnehmer aufgrund ihrer geringen Qualifikation in dem derzeitig schwierigen wirtschaftlichen Kontext als problematisch gestaltet; empfiehlt, dass die Kommission eine Erhebung durchführt, um zu ermitteln, welche unternehmerischen Erfolgsgeschichten es in der Region gibt, und die entlassenen Arbeitnehmer mit Projektideen auf der Grundlage von Erfolgsbeispielen zu unterstützen;

10.

stellt fest, dass 18 % der entlassenen Arbeitnehmer, die an den Maßnahmen teilnehmen sollten, Gefahr laufen, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden, da sie zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

11.

weist darauf hin, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, hauptsächlich drei Gebiete abdeckt: Wiedereingliederung, Ausbildung und Umschulung sowie die Förderung des Unternehmertums;

12.

weist darauf hin, dass mehr als die Hälfte der geschätzten Gesamtausgaben für Umschulungsdienstleistungen, d. h. auf Maßnahmen zur Unterstützung, Orientierung und Integration, aufgewendet werden muss; stellt fest, dass diese Leistungen von FOREM, dem für Beschäftigung und Fortbildung zuständigen öffentlichen Dienstleistungsträger der Region Wallonien, erbracht werden;

13.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde, und zwar unter Berücksichtigung des Potenzials der Region und des Geschäftsumfelds;

14.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.

spricht sich dafür aus, die Bestimmungen der EGF-Verordnung künftig dafür zu nutzen, Jugendliche in dieser Region, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), zu unterstützen;

16.

weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

17.

betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

18.

begrüßt, dass in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für ein Projekt (En Train — En Transition-Reconversion-Accompagnement) bereitgestellt wurde, das auf die Entwicklung pädagogischer Methoden für mit Aufgaben der Personalumstrukturierung betraute Einheiten im Allgemeinen abzielte, und dass die Ergebnisse dieses Projekts sich bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen als nützlich erweisen dürften;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar, Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/471.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/215


P8_TA(2015)0046

Abmessungen und Gewichte von Straßenfahrzeugen in der Gemeinschaft ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (11296/3/2014 — C8-0294/2014 — 2013/0105(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 316/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11296/3/2014 — C8-0294/2014),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0195),

unter Hinweis auf die von der Kommission in der Plenarsitzung des Parlaments gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung zu übernehmen, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0032/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

schlägt vor, dass der Rechtsakt als „Leichtfried-Lupi-Richtlinie über Gewichte und Abmessungen von Nutzfahrzeugen“ zitiert wird (3);

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 133.

(2)  Angenommene Texte vom 15.4.2014, P7_TA(2014)0353.

(3)  Jörg Leichtfried und Maurizio Lupi führten die Verhandlungen über den Rechtsakt im Namen des Parlaments bzw. des Rates.


P8_TC2-COD(2013)0105

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2015/719.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Stellungnahme der Kommission zur Überarbeitung des Rahmens für die Typgenehmigung

Die Ausnahmeregelung betreffend die höchstzulässige Länge aerodynamischer Führerhäuser von Lastkraftwagen und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Lastkraftwagen gemäß der neuen Richtlinie über die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen von Lastkraftwagen (Änderung der Richtlinie 96/53/EG) macht eine Änderung des Rahmens für die Typgenehmigung (namentlich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012) erforderlich.

Die Kommission überarbeitet derzeit die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, um die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen zu verbessern. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2015 einen Bericht vor, in dessen Rahmen sie gegebenenfalls auch Vorschläge für die Änderung dieser Richtlinie oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, die die Einbeziehung weiterer neuer Sicherheitsvorrichtungen insbesondere für Lastkraftwagen betreffen, vorlegen wird. Die Kommission wird die Vorschläge für die erforderlichen Änderungen nach einer Konsultation der Interessenträger und gegebenenfalls der Ausarbeitung einer Folgenabschätzung bis spätestens 2016 vorlegen.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/217


P8_TA(2015)0047

Europäische langfristige Investmentfonds ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (COM(2013)0462 — C7-0209/2013 — 2013/0214(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 316/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0462),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0209/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Januar 2014 (2),

unter Hinweis auf der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 61 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0211/2014),

unter Hinweis auf die Abänderungen, die es in seiner Sitzung vom 17. April 2014 (3) angenommen hat,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 über unerledigte Angelegenheiten aus der siebten Wahlperiode,

unter Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0021/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 71.

(2)  ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 8.

(3)  Angenommene Texte von diesem Datum, P7_TA(2014)0448.


P8_TC1-COD(2013)0214

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/760.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/219


P8_TA(2015)0048

Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM(2013)0550 — C7-0241/2013 — 2013/0265(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 316/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0550),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0241/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2014 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Januar 2015 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 61 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0167/2014),

unter Hinweis auf die Abänderungen, die es in seiner Sitzung vom 3. April 2014 angenommen hat (3),

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 7. Wahlperiode,

unter Hinweis auf den ergänzenden Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0022/2015),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 193 vom 24.6.2014, S. 2.

(2)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 78.

(3)  Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2014)0279.


P8_TC1-COD(2013)0265

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/751.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/220


P8_TA(2015)0049

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit — Belgien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit, Belgien) (COM(2015)0009 — C8-0011/2015 — 2015/2017(BUD))

(2016/C 316/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0009 — C8-0011/2015),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0034/2015),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, die durch die Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise dramatisch verschärft wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) angemessen sein sollte und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass dies der letzte Antrag ist, der nach der Verordnung von 2006 zu behandeln ist;

D.

unter Begrüßung der im Dezember 2013 erfolgten Ausweitung der Ziele und Kriterien der EGF-Verordnung zwecks Einbeziehung und Erleichterung von Anträgen aus Regionen und Ländern mit geringerer Bevölkerungsdichte;

E.

unter Begrüßung der Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, der Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und des Kreises der Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und der Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;

F.

in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 257 Entlassungen im Zusammenhang mit der Schließung eines Werks des Konzerns Saint-Gobain Sekurit (SGS) in Auvalais, das Sicherheitsglas für die Automobilindustrie herstellte, gestellt hat; in der Erwägung, dass die Entlassungen während und nach dem Bezugszeitraum vom 31. August 2013 bis 31. Dezember 2013 erfolgten und mit einem Rückgang der Produktion von Kfz-Sicherheitsglas in der Union in Zusammenhang stehen;

G.

in der Erwägung, dass sich der aus dem EGF beantragte Finanzbeitrag auf 1 339 928 EUR (50 % der Gesamtkosten) beläuft;

H.

in der Erwägung, dass der Antrag, auch wenn er die Kriterien von Artikel 2 Buchstaben a und b der EGF-Verordnung nicht erfüllt, in die Kategorie der außergewöhnlichen Umstände fällt, sodass die Inanspruchnahme des EGF dennoch zulässig ist;

1.

schließt sich der Entscheidung der Kommission an, dass bezüglich des Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF, den Belgien am 19. Dezember 2013 gestellt hat, ein Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 2 Buchstabe c, wonach das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachzuweisen ist, besteht, obwohl die Bedingungen von Artikel 2 Buchstaben a und b der EGF-Verordnung nicht erfüllt sind; betont jedoch, dass eine Berufung auf Artikel 2 Buchstabe c von Fall zu Fall geprüft werden sollte und nicht zu einer generellen Methode für die Inanspruchnahme des EGF werden sollte, wenn die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind;

2.

hebt hervor, dass der EGF ein besonderes Instrument ist, das es der Union ermöglicht, auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren, und dass sein Hauptzweck, die Leistung von Unterstützung in Fällen, in denen während eines Bezugszeitraums eine große Zahl von Arbeitnehmern (mindestens 500) infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurde, aufrechterhalten werden sollte; betont, dass der EGF nicht an die Stelle anderer europäischer Struktur- und Investitionsfonds, wie z. B. des Europäischen Sozialfonds, treten darf, sondern diese Fonds ergänzen muss; hebt hervor, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Inanspruchnahme des EGF rechtfertigen, nicht von dem oben genannten Geltungsbereich ablenken dürfen;

3.

stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 19. Dezember 2013 nach der EGF-Verordnung gestellt haben, nach der die Prüfung des Antrags an keine Frist gebunden ist, und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 21. Januar 2014 vorgelegt wurde; bedauert die unzureichenden Informationen, die bezüglich der geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände erteilt wurden; betont, dass derartige außergewöhnliche Umstände gebührend geprüft werden müssen, um eine Abweichung von den Bedingungen des Artikels 2 Buchstaben a und b der EGF-Verordnung zu ermöglichen;

4.

bekundet seine Besorgnis über die Langwierigkeit des Verfahrens und die Zeit, die vom Zeitpunkt der ersten Entlassungen bis zur Bewertung des Antrags vergangen ist; weist darauf hin, dass das Ziel des EGF darin besteht, den entlassenen Arbeitnehmern so schnell wie möglich Hilfe anzubieten;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe nachdrücklich auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; nimmt in diesem Sinne Kenntnis von dem verbesserten Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird, und nimmt Kenntnis vom Erlass der neuen EGF-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1309/2013), durch die eine verstärkte Effizienz, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Wahrnehmbarkeit des EGF ermöglicht werden;

6.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Austausch bewährter Verfahren zu nutzen und insbesondere von Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu lernen, die bereits innerstaatliche EGF-Informationsnetze unter Einbeziehung der Sozialpartner und der Beteiligten auf lokaler und regionaler Ebene eingerichtet haben, um für den Fall, dass eine in den Anwendungsbereich des EGF fallende Situation eintritt, auf eine taugliche Hilfsstruktur zurückgreifen zu können;

7.

begrüßt, dass die belgischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 31. August 2013, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Wirtschaftszweig der Herstellung von Sicherheitsglas für die Automobilindustrie schwerwiegenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens ausgesetzt war, unter anderem aufgrund eines Produktionsrückgangs von Kfz-Sicherheitsglas in der Union, eines steigenden Marktanteils von Wettbewerbern aus Nichtmitgliedstaaten und steigender Importe dieser Erzeugnisse in die Union; nimmt zur Kenntnis, dass die Tätigkeit von SGS Benelux eng mit der Produktionsentwicklung in der Automobilindustrie zusammenhing, in der die Herstellung von Personenkraftwagen von 2007 bis 2012 von 21,9 Mio. Stück auf 19,5 Mio. Stück zurückging, während sie in der übrigen Welt im gleichen Zeitraum von 47,5 Mio. Stück auf 60,6 Mio. Stück stieg; stellt außerdem fest, dass es bei Herstellern und Zulieferern der Automobilindustrie die allgemeine Tendenz gab, die Produktion innerhalb der Union von Westeuropa (insbesondere Frankreich, Belgien und Spanien) nach Osteuropa zu verlagern;

9.

stellt fest, dass es zwar keine weiteren EGF-Anträge in der Kfz-Glasindustrie gab (4), dass aber mehrere Anträge in Bezug auf Automobilhersteller oder Zulieferer der Automobilindustrie gestellt wurden (5);

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die Entlassungen bei SGS hauptsächlich Arbeiter betreffen (bei 83 % der betroffenen Arbeitnehmer handelt es sich um „ouvriers“); ist der Ansicht, dass die entlassenen Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktlage in der betroffenen Region umgeschult werden müssen, um eine Arbeitsstelle in einem anderen Beruf und/oder einer anderen Branche zu finden;

11.

bedauert, dass angesichts der sozioökonomischen Lage in der fraglichen Region und in den benachbarten Gebieten (Charleroi, Namur) sich den bei SGS Benelux entlassenen Arbeitnehmern nur begrenzte Möglichkeiten in der Region bieten, da sie voraussichtlich mit zahlreichen anderen Arbeitnehmern mit ähnlichen Qualifikationen und Erfahrungen in den Wettbewerb um einige wenige Arbeitsplätze in der Glasindustrie werden treten müssen; weist darauf hin, dass die Region durch eine relativ hohe strukturelle Arbeitslosigkeit mit einem relativ hohen Anteil an Langzeitarbeitslosen und einem geringen Qualifikationsniveau gekennzeichnet ist; hebt hervor, dass die Entlassungen bei SGS Benelux daher in einem schwierigen lokalen sozioökonomischen Kontext stattfinden;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die in dem Antrag aufgeführten personalisierten Dienstleistungen aus mehreren Maßnahmen bestehen, deren Ziel es ist, den Arbeitnehmern zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu verhelfen und sie bei den Verwaltungsverfahren zu unterstützen, und dass mit den meisten dieser Maßnahmen alle entlassenen Arbeitnehmer gefördert werden dürften;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 257 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst (nach Kategorien gegliedert): (1) individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Information, (2) Ausbildung und Umschulung und (3) Förderung des Unternehmertums;

14.

begrüßt, dass verschiedene Sozialpartner und Organisationen in die allgemeine Koordinierung und Durchführung der Maßnahmen eingebunden wurden, so unter anderem die Gewerkschaften (FGTB, CSC), FOREM (die öffentliche Arbeits- und Fortbildungsverwaltung der Wallonischen Region), die branchenspezifischen Einrichtungen der beruflichen und technischen Fortbildung in der Wallonischen Region, die für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds zuständige Agentur der Französischen Gemeinschaft Belgiens und die wallonische Regierung; begrüßt des Weiteren, dass die Gewerkschaften unmittelbar an der Verwaltung der beiden eigens für die einzelnen Unternehmen eingerichteten Umschulungseinheiten beteiligt sind;

15.

verweist auf die Notwendigkeit des nachdrücklichen Eintretens für eine Hilfe, die durch Autonomie und leichten Zugang auf regionaler Ebene gekennzeichnet ist, um einen Bottom-up-Ansatz zu verwirklichen, der beim Eintritt einer in den Anwendungsbereich des EGF fallenden Situation lokale Lösungen auf regionaler Ebene ermöglicht;

16.

nimmt Kenntnis von den Maßnahmen, die zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden; weist darauf hin, dass unter den personalisierten Dienstleistungen, die aus dem EGF unterstützt werden sollen, keine Beihilfen aufgeführt sind;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass Maßnahmen, die nach den in der belgischen Bundesgesetzgebung bei Massenentlassungen vorgesehenen Verfahren obligatorisch sind und im Rahmen der üblichen Aktivitäten der Umschulungseinheit durchgeführt werden (z. B. Unterstützung beim Outplacement, Fort- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Arbeitsuche und Berufsberatung usw.) nicht in den vorliegenden EGF-Antrag aufgenommen wurden;

18.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

19.

begrüßt, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung der EGF-Maßnahmen und beim Zugang zu den EGF-Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt wurden und weiterhin verfolgt werden;

20.

begrüßt, dass die Sozialpartner in die Ausarbeitung des Sozialplans und die Umsetzung der Maßnahmen eingebunden wurden;

21.

betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

22.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Siehe EGF-Datenbank unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=582

(5)  Siehe Entwürfe der Kommissionsvorschläge zu den Anträgen EGF/2007/001 FR/Peugeot SA (Beschluss COM(2007)0415 vom 12.7.2007), EGF/2007/010 PT/Lisboa-Alentejo (Beschluss COM(2008)0094 vom 20.2.2008), EGF/2008/002 ES/Delphi (Beschluss COM(2008)0547 vom 9.9.2008), EGF/2008/004 ES/Castilla y León und Aragón (Beschluss COM(2009)0150 vom 20.3.2009), EGF/2009/007 SE/Volvo und EGF/2009/009 AT/Steiermark (Beschluss COM(2009)0602 vom 27.10.2009), EGF/2009/013 DE/Karmann (Beschluss COM(2010)0007 vom 22.1.2010), EGF/2009/019 FR/Renault (Beschluss COM(2011)0420 vom 11.7.2011), EGF/2010/002 ES/Cataluña automoción (Beschluss COM(2010)0453 vom 2.9.2010), EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie Automotive (Beschluss COM(2010)0616 vom 29.10.2010), EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium (Beschluss COM(2011)0212 vom 14.4.2011), EGF/2011/003 DE/Arnsberg und Düsseldorf Automobilindustrie (Beschluss COM(2011)0447 vom 20.7.2011), EGF/2011/005 PT/Norte-Centro Automotive (Beschluss COM(2011)0664 vom 13.10.2011), EGF/2012/004 ES/Grupo Santana (Beschluss COM(2014)0116 vom 5.3.2014), EGF/2012/005 SE/Saab (Beschluss COM(2012)0622 vom 19.10.2012), EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S.A. (Beschluss COM(2014)0699 vom 10.11.2014), EGF/2013/012 BE/Ford Genk (Beschluss COM(2014)0532 vom 22.8.2014).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit, Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/470.)


Mittwoch, 11. März 2015

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/224


P8_TA(2015)0053

Gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung) (COM(2014)0323 — C8-0014/2014 — 2014/0168(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2016/C 316/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0323),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0014/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. November 2014 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0014/2015),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2014)0168

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/755.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/226


P8_TA(2015)0054

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (kodifizierte Fassung) (COM(2014)0374 — C8-0035/2014 — 2014/0190(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2016/C 316/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0374),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0035/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0051/2014),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P8_TC1-COD(2014)0190

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (kodifizierte Fassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/752.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/227


P8_TA(2015)0055

Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (kodifizierter Text) (COM(2014)0594 — C8-0169/2014 — 2014/0276(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2016/C 316/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0594),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0169/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0052/2014),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P8_TC1-COD(2014)0276

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (kodifizierte Fassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/754.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/228


P8_TA(2015)0056

Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0586 — C8-0166/2014 — 2014/0272(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2016/C 316/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0586),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0166/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0048/2014),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P8_TC1-COD(2014)0272

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierte Fassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/753.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/229


P8_TA(2015)0057

Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0593 — C8-0170/2014 — 2014/0275(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Kodifizierung)

(2016/C 316/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0593),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8–0170/2014),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0050/2014),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


P8_TC1-COD(2014)0275

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union (kodifizierte Fassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/756.)


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/230


P8_TA(2015)0058

Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (14993/2014 — C8-0027/2015 — 2014/0274(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 316/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14993/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (15458/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0027/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A8-0038/2015),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des geänderten Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zu übermitteln.


30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/231


P8_TA(2015)0061

Leitlinien für den Haushaltsplan 2016 — Einzelplan III

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2016, Einzelplan III — Kommission (2015/2008(BUD))

(2016/C 316/40)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 312 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 betreffend den Standpunkt des Rates zum neuen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (4),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (5) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten dazugehörigen sechs gemeinsamen Erklärungen sowie die drei einseitigen Erklärungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung über eine Investitionsoffensive für Europa, die die Kommission am 26. November 2014 angenommen hat (COM(2014)0903), und den Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den die Kommission am 13. Januar 2015 angenommen hat (COM(2015)0010),

gestützt auf Titel II Kapitel 8 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0027/2015),

A.

in der Erwägung, dass der Haushalt der EU vor allem ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung und ein Katalysator für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der gesamten Union ist; in der Erwägung, dass durch den Haushalt der EU die Durchführung von Programmen und Projekten erleichtert wird, die ansonsten nur schwierig oder gar nicht durchgeführt werden könnten, und dass mit Haushaltsmitteln strategische Investitionen in Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert getätigt werden können, indem Ressourcen gebündelt und Skaleneffekte ermöglicht werden; in der Erwägung, dass der EU-Haushalt eine spürbar positive Wirkung auf das Leben der Bürger hat; in der Erwägung, dass der EU-Haushalt eine entscheidende Rolle dabei spielt, Unterschiede zwischen den Regionen Europas zu verringern und in Gebiete zu investieren, in denen dies besonders dringend notwendig ist;

B.

in der Erwägung, dass das Investitionsniveau in der EU als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise deutlich zurückgegangen ist und das Entwicklungsgefälle zwischen den verschiedenen Region der EU zugenommen hat; in der Erwägung, dass der EU-Haushalt in Anbetracht der anhaltenden wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Sachzwänge auf nationaler Ebene eine Schlüsselrolle für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union spielt;

C.

in der Erwägung, dass der EU-Haushalt seinen Zweck nicht erfüllen kann, wenn seine Solidität, Gerechtigkeit und Glaubwürdigkeit infrage gestellt werden; in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 vollständig nachzukommen und eine Reihe von Problemen, die in den vergangenen Jahren aufgetreten sind (insbesondere die beispiellose Menge an Rechnungen, die zum Jahresende 2014 noch unbezahlt sind), unverzüglich zu lösen; in der Erwägung, dass diese Anhäufung unbezahlter Rechnungen zu Verzögerungen bei der Durchführung von Programmen und Fonds der EU führt, was in erster Linie negative Auswirkungen für die europäischen Bürger hat; in der Erwägung, dass eine Verzögerung bei Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds ebenso die Frage der Einführung von Zinsen für die Zahlungsverzögerungen aufwirft, da die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf die Finanzmärkte zurückzugreifen müssen, um den Anteil der Europäischen Union vorzufinanzieren; betont, dass die Aufhebung von Mittelbindungen keine Lösung für die Zahlungskrise ist; bekräftigt, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der EU in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist;

D.

in der Erwägung, dass im Jahr 2016 die neuen EU-Programme des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 greifen und in vollem Gange sein werden und die Halbzeitprüfung des MFR in die Wege geleitet wird;

Wieder auf Kurs bringen: Beschäftigung, Unternehmen und unternehmerische Initiative für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Europäischen Union

1.

hebt das Potenzial und den Mehrwert des EU-Haushalts bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Entwicklung von Unternehmen und unternehmerischer Initiative für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der gesamten Union hervor; betont in diesem Zusammenhang auch den Beitrag des EU-Haushalts zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur Förderung von Forschung und Entwicklung und hebt das Potenzial der Energiewende und der Energieverbundnetze für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Förderung von Wachstum hervor; erkennt an, dass ein breites Spektrum von EU-Programmen wie Horizont 2020, COSME, Erasmus+ und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ebenfalls direkt zur Verwirklichung der Ziele beiträgt; erwartet, dass die Kommission solchen wachstumsorientierten Programmen und Instrumenten im Entwurf des Haushaltsplans 2016 einen zentralen Platz einräumt, damit sie mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden;

2.

weist darauf hin, dass es über 20 Mio. KMU in der EU gibt und diese 99 % der Unternehmen ausmachen; vertritt die Auffassung, dass KMU durch ein günstiges Umfeld für Unternehmen und die Entwicklung einer Unternehmenskultur mit menschenwürdigen Arbeitsplätzen in der EU wieder ihre Funktion übernehmen könnten, die meisten Arbeitsplätze in der Union zu schaffen, da diese Rolle durch die Wirtschaftskrise geschwächt wurde; betont in diesem Zusammenhang, dass die Gründung und die Tätigkeit von Jungunternehmen in der EU erleichtert werden müssen, indem Unternehmer miteinander verbunden und neue Projekte gefördert werden; ist der Ansicht, dass — neben der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und dem Abbau von Bürokratie — die im Rahmen des COSME-Programms verfügbaren Finanzinstrumente vollständig genutzt werden müssen, um KMU zu helfen und diese zu unterstützen, indem sie insbesondere leichter Zugang zu Märkten und Krediten erhalten; betont das große Potenzial des Europäischen Fonds für strategische Investitionen für KMU und mittelgroße Unternehmen;

3.

betont, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds einen der größten Ausgabenposten im Haushaltsplan der EU darstellen und auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wiederankurbelung von Wachstum sowie für die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen maßgeblich sind; betont, dass die Kohäsionspolitik der EU hilfreich bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Investitionen in wichtigen Wirtschaftsbereichen war und vor Ort konkrete Ergebnisse erzielt werden konnten, durch die die Mitgliedstaaten und die Regionen in die Lage versetzt werden können, die gegenwärtige Krise zu überwinden und die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit die verbleibenden operationellen Programme in den kommenden Monaten zügig angenommen werden und die Umsetzung 2016 auf vollen Touren läuft;

4.

ist besorgt über die Finanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem Jahr 2016, da 2014 und 2015 eine Vorabausstattung mit den gesamten Mitteln für das Programm durchgeführt wurde; hebt hervor, dass die Jugendarbeitslosigkeit stärker bekämpft werden muss und dass zu diesem Zweck alle Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass 2016 zum ersten Mal — wie im Rahmen der Verordnung über den MFR 2014–2020 festgelegt — Mittel im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen für politische Ziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung und insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung junger Menschen zur Verfügung stehen, die über die Obergrenzen, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 festgelegt sind, hinausgehen; fordert die Kommission auf, die Gründe für Verzögerungen bei der Umsetzung dieses Programms zu ermitteln und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit diese Mittel vollständig ausgeschöpft werden;

5.

hebt hervor, dass grenzübergreifende Mobilität wichtig ist, damit Europa Nutzen aus den vielfältigen Fähigkeiten der Bürger ziehen kann und gleichzeitig die Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Generationen ausgeweitet werden können; vertritt die Auffassung, dass symbolische und erfolgreiche Mobilitätsprogramme wie Erasmus+ sowohl den einzelnen Bürgern als auch der Wirtschaft zuträglich sind und daher in vollem Maße in Anspruch genommen werden sollten; weist in diesen Zusammenhang darauf hin, dass die sozialen Aspekte der Mobilität immer berücksichtigt werden müssen und dass Mobilität nur ein mögliches Instrument zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit darstellt und nicht das letzte Mittel sein sollte;

6.

weist darauf hin, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sich negativ auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und in der Folge auch negativ auf den EU-Haushalt auswirken; betont insbesondere, dass Betrug im Bereich der Mehrwertsteuer wie etwa „Karussellbetrug“ direkte Auswirkungen auf die Einnahmen der EU hat; fordert die Kommission auf, EU-Programme zu stärken, die die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ergänzen;

7.

begrüßt die Einführung von Kriterien der umweltfreundlichen Entwicklung in den Haushaltsplan der EU; vertritt jedoch die Auffassung, dass die politischen Maßnahmen der EU wirksam dazu beitragen sollten, die vereinbarten Ziele in den Bereichen Bekämpfung des Klimawandels, Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz sowie Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt zu verwirklichen; vertritt die Auffassung, dass dies die zentralen mittel- und langfristigen globalen Herausforderungen sind, die nicht vergessen werden dürfen;

Der EU-Haushalt und das Investitionsprogramm

8.

begrüßt als ersten Schritt das von der Kommission vorgelegte Investitionsprogramm, durch das potenziell 315 Mrd. EUR für Investitionen in Infrastruktur, Bildung und Forschung sowie KMU und mittelgroße Unternehmen mobilisiert werden können, um das durch die Wirtschaftskrise verursachte öffentliche und private Investitionsdefizit zu verringern; stellt fest, dass erwartet wird, dass der EU-Haushalt das Rückgrat dieses Investitionsprogramms bildet, indem die für die Verpflichtungen und Zahlungen erforderlichen 8 Mrd. EUR für die Ausstattung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) aus dem Garantiefonds zur Verfügung gestellt werden; vertritt die Auffassung, dass der Beitrag aus dem EU-Haushalt durch eine stärkere Hebelwirkung entscheidende Ergebnisse erzielen sollte; bekräftigt seine Bereitschaft, mit größter Sorgfalt zu überwachen, wie die finanziellen Zusagen der EU gegenüber der EIB für die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Haushaltsplan umgesetzt werden;

9.

hebt hervor, dass das vorgeschlagene Investitionsprogramm und der EU-Haushalt zusätzlich zueinander sind und einander ergänzen und für beide die Verpflichtung besteht, die Wirtschaft wiederanzukurbeln und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern; betont, dass der EU-Haushalt selbst ein bedeutendes Investitionsinstrument mit einer wichtigen Rolle und Aufgabe ist, das greifbare Ergebnisse mit einem klaren europäischen Mehrwert vorzuweisen hat; ist überzeugt, dass jede Anstrengung unternommen werden muss, um Synergieeffekte — nicht nur zwischen dem Investitionsprogramm und dem EU-Haushalt, sondern auch im Zusammenspiel mit den einzelstaatlichen Haushaltsplänen — zu schaffen, um die Investitionslücke zu schließen, für Konvergenz und Stabilität in der EU zu sorgen und die Auswirkungen der öffentliche Ausgaben auf die Realwirtschaft zu maximieren; betont darüber hinaus, dass es wichtig ist, bestehende Hemmnisse für Investitionen insbesondere hinsichtlich der Klarheit und der Vorhersehbarkeit des Regelungsrahmens zu beseitigen;

Solidarität nach innen und nach außen sowie Sicherheit in Europa

10.

weist erneut darauf hin, dass der EU-Haushalt ein Instrument für die Solidarität nach innen ist, da durch ihn der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt unterstützt, Armut bekämpft und soziale Inklusion gefördert wird sowie durch ihn die Ungleichheiten in der Entwicklung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen den Regionen der Mitgliedstaaten verringert werden; betont, dass der EU-Haushalt auch ein Instrument für die Solidarität nach außen ist, da durch den EU-Haushalt dringend benötigte Hilfe bei humanitären und zivilen Krisen geleistet wird, indem bedürftige Länder (wie die Ukraine) unterstützt werden, und die EU dank dem EU-Haushalt die größte Geberin von Entwicklungshilfe ist und dabei das Ziel verfolgt, den Verpflichtungen der Union im Bereich der Armutsbekämpfung nachzukommen, was im Rahmen des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik bekräftigt wurde, und durch den EU-Haushalt zur globalen Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 beigetragen wird;

11.

stellt mit Besorgnis fest, dass die EU zwar zu den weltweit sichersten Orten zählt, Europa aber dennoch mit neuen Arten von Risiken für seine innere Sicherheit konfrontiert ist, die eine engere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit und Koordinierung, die Entwicklung von Maßnahmen für eine bessere Integration und einen verstärkten sozialen Zusammenhalt und gleichzeitig die Förderung von Stabilität und Frieden in Konfliktgebieten erforderlich machen; betont, dass gemeinsame Bemühungen zur Bewältigung von Migrationsströmen sowohl die interne als auch die externe Solidarität betreffen; verweist auf seine Unterstützung für eine Aufstockung der EU-Mittel und die Schaffung einer Kultur der gerechten Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Asyl und Migration, um für sichere Außengrenzen zu sorgen, die den Grundwerten der EU vollständig gerecht werden, wobei Maßnahmen im Mittelmeerraum und an der südöstlichen Grenze der EU besondere Berücksichtigung finden sollten; fordert die Kommission auf, die Mittel für die relevanten Programme und Instrumente gezielt aufzustocken und damit zu zeigen, dass sich die EU verpflichtet, diese Probleme zu lösen;

Einhaltung der Verpflichtungen

12.

ist überzeugt, dass der EU-Haushalt sein volles Potenzial nur dann entfalten kann, wenn eine Reihe von Problemen — die in den vergangenen Jahren aufgetreten sind und die bedauernswerterweise die Haushaltsverhandlungen im letzten Jahr beherrscht haben, insbesondere das wiederkehrende Problem der zum Jahresende noch unbezahlten Rechnungen, die Frage der Budgetierung der besonderen MFR-Instrumente sowie die Verzögerung bei der Umsetzung der operationellen Programme im Rahmen der Kohäsionspolitik — endgültig und eindeutig gelöst worden ist; vertritt die Auffassung, dass im Jahr 2015 unbedingt greifbare und nachhaltige Lösungen für diese offenen Fragen gefunden werden müssen;

13.

fordert die vollständige Umsetzung der gemeinsamen Erklärungen zu den Mitteln für Zahlungen und bis zum Ende des Haushaltsverfahrens 2015 einen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission abgestimmten Zahlungsplan und vertritt die Auffassung, dass dies bedeuten würde, dass alle drei Organe ernsthaft auf eine Lösung des Problems der unbezahlten Rechnungen hinarbeiten; verweist auf die Zusage, dass im Laufe des Jahres 2015 mindestens drei interinstitutionelle Treffen zu den Zahlungen durchgeführt werden, um sich einen Überblick über die Ausführung der Zahlungen und die überarbeiteten Prognosen zu verschaffen; erwartet, dass das erste dieser Treffen im März 2015 einen ersten Überblick darüber liefert, wie viele Rechnungen für die wichtigsten Politikbereiche Ende 2014 noch nicht bezahlt waren; bedauert, dass sich die Höhe der Ende 2014 noch unbezahlten Rechnungen wie erwartet auf den beispiellosen Betrag von 24,7 Mrd. EUR allein für die Kohäsionsprogramme 2007–2013 beläuft; bedauert, dass diese Schuldenlast die Glaubwürdigkeit der EU untergräbt und den auf höchster politischer Ebene festgelegten Zielen für Wachstum und Beschäftigung zuwiderläuft; hebt hervor, dass Zahlungen eine direkte und logische Folge von früheren Verpflichtungen sind;

14.

misst der Aufstellung und Umsetzung eines soliden Zahlungsplans mit dem Ziel, im Rahmen des laufenden MFR den Umfang der unbezahlten Rechnungen zu verringern, so dass sie sich am Jahresende auf ihrem strukturellen Niveau befinden — wie in der im Rahmen des Haushaltsverfahren 2015 vereinbarten Gemeinsamen Erklärung des Rates, des Parlaments und der Kommission festgelegt — höchste Bedeutung zu; weist darauf hin, dass die drei Organe sich rechtzeitig vor der Vorlage des Haushaltsentwurfs 2016 über diesen Zahlungsplan einigen werden; vertritt die Auffassung, dass das interinstitutionelle Treffen im März 2015 den drei Organen die Möglichkeit bieten sollte, sich auf diesen Zahlungsplan zu einigen;

15.

bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass die Mittel für Zahlungen für spezifische Instrumente (Flexibilitätsinstrumente, EU-Solidaritätsfonds, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Soforthilfereserve) ebenso wie die Mittel für Verpflichtungen über die Zahlungsobergrenze des MFR hinaus berechnet werden müssen; bedauert, dass im Rahmen des Haushaltsverfahrens des letzten Jahres aufgrund der falschen Auslegung der entsprechenden Bestimmung des MFR durch den Rat keine solche Einigung möglich war; betont, dass der Standpunkt des Rates zu dieser Angelegenheit eine weitere Verringerung des MFR im Vergleich zum Zeitraum 2007–2013 bedeuten könnte; erwartet, dass die Angelegenheit im Rahmen der technischen Anpassung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs 2015 durch die Kommission geklärt wird;

16.

weist darauf hin, dass die Agenturen der EU eine wichtige Rolle für die Gestaltung und Umsetzung der politischen Maßnahmen und Ziele der EU wie Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung spielen; weist die Kommission und den Rat darauf hin, dass EU-Agenturen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen von der Rechtsetzungsinstanz übertragen wurden, und sie daher als wichtige Bestandteile der EU-Verwaltung anerkannt werden müssen; betont, dass die Agenturen ausreichende Finanz- und Humanressourcen benötigen, damit sie ihren in den entsprechenden Rechtsakten festgelegten Verpflichtungen vollständig und effektiv nachkommen können; betont, dass eine EU-Agentur bereits mitgeteilt hat, dass sie infolge von erheblichen Haushalts- und Personalkürzungen, die im Rahmen des Haushaltsplans 2015 beschlossen wurden, laufende Projekte einstellen oder aufschieben muss; weist erneut darauf hin, dass das Parlament den Planstellenpool zur Personalumschichtung ablehnt, und fordert die Kommission auf, die entsprechenden Auswirkungen bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs für 2016 umzukehren;

Das weitere Vorgehen

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die genannten politischen Prioritäten bei der Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für 2016 in angemessener Weise zu berücksichtigen, damit alle entsprechenden Programme und Maßnahmen der EU mit den für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Mitteln ausgestattet werden; erwartet in diesem Zusammenhang eine positive Antwort der Kommission auf die in dieser Entschließung dargelegten weiteren Forderungen und Standpunkte, um die wiederkehrenden Probleme zu lösen und das diesjährige Haushaltsverfahren zu erleichtern; erwartet ebenso, dass die Kommission in ihrem Entwurf des Haushaltsplans eine angemessene Höhe der Mittel für Zahlungen vorsieht, die auf realen Prognosen und Bedürfnissen basiert, damit die Europäische Union mit den zur Verwirklichung ihrer ehrgeizigen Ziele notwendigen Mitteln ausgestattet werden kann;

18.

weist darauf hin, dass im Vertrag festgelegt ist, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen; beharrt darauf, dass alle im Rahmen der Verordnung über den MFR verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden, damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann und die Zahlungen an Interessenträger, wie z. B. Wissenschaftler und Universitäten, nicht gefährdet oder verzögert werden;

19.

fordert den Rat auf, bei seiner Prüfung des Haushalts des nächsten Jahres nicht mehr mit zweierlei Maß zu messen und die im Rahmen seiner eigenen Erklärungen und Beschlüsse formulierten Forderungen hinreichend zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie sich auf die Zahlungskrise, den MFR, die Strategie Europa 2020 oder die Belebung der Investitionstätigkeit beziehen; vertritt die Auffassung, dass derartige politische Erklärungen und Verpflichtungen nutzlos sind, sofern nicht gleichzeitig ausreichend Haushaltsmittel für ihre Umsetzung vorgesehen werden;

20.

verpflichtet sich, im Rahmen der Ausgabenobergrenzen des MFR und unter gebührender Berücksichtigung des akuten Mangels an Mitteln für Zahlungen seiner Aufgabe als Teil der Haushaltsbehörde mit Engagement und Verantwortung nachzukommen, indem gezielte Aufstockungen in den Haushaltsbereichen mit einer hohen Aufnahmekapazität gefördert werden, die den politischen Prioritäten entsprechen und die Erfolge versprechen; beabsichtigt in diesem Zusammenhang mit der Unterstützung seiner Fachausschüsse zu untersuchen, durch welche konkreten Programme und Haushaltslinien dieses Ziel besser verwirklicht werden kann;

21.

betont, dass der Haushalt 2016 entscheidend ist, da 2016 nicht nur das erste Jahr sein wird, in dem die neue MFR-Bestimmung über den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen umgesetzt wird, sondern der Haushalt 2016 auch als Maßstab für die vor Ende 2016 beginnende Überprüfung und Änderung des MFR nach der Wahl dienen sollte; betont, dass es notwendig ist, politische Prioritäten zu setzen und rechtzeitig die Bereiche zu identifizieren, in denen Ausgaben der EU nachweisbar einen Mehrwert mit sich bringen, für die weitere Investitionen in der zweiten Hälfte des MFR 2014–2020 als erforderlich erachtet werden; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, bereits während des derzeitigen Haushaltsverfahrens die Umsetzung und Leistung von Schlüsselprogrammen der EU eng zu überwachen;

22.

bekräftigt, dass das Eigenmittelsystem der EU nach seiner Auffassung einer umfassenden Reform unterzogen werden muss, da die derzeitigen Mängel beim Eigenmittelsystem zu schwerwiegenden Problemen bei den Haushaltsverhandlungen führen; misst daher der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ unter der Leitung von Mario Monti höchste politische Bedeutung bei; begrüßt den „Ersten Bewertungsbericht“ der Hochrangigen Gruppe, in dem ein möglichst breites Spektrum für die Untersuchung der Eigenmittel des EU-Haushalts vorgesehen ist, und erwartet gespannt die Ergebnisse der Arbeit der Hochrangigen Gruppe und die endgültigen Vorschläge, die 2016 im Rahmen einer interinstitutionellen Konferenz unter Beteiligung der nationalen Parlamente vorgestellt und im Zusammenhang mit der Überprüfung und Änderung des MFR nach der Wahl berücksichtigt werden sollen;

o

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23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0100.

(5)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.