ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 314/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 314/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016 — DK Recycling und Roheisen GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-540/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von der Bundesrepublik Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen - Ablehnung der Aufnahme bestimmter Anlagen in die Verzeichnisse der Anlagen, denen kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden - Härtefallklausel - Durchführungsbefugnisse der Kommission))
(2016/C 314/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: DK Recycling und Roheisen GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und P.-A. Schütter)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und K. Herrmann)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die DK Recycling und Roheisen GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2016 — Europäische Kommission/Republik Portugal
(Rechtssache C-557/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und Zwangsgeld))
(2016/C 314/03)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und E. Manaeve)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Brito e Silva und J. Reis Silva)
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), durchzuführen. |
2. |
Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Portugiesische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), ein Zwangsgeld in Höhe von 8 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Die Portugiesische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 3 000 000 Euro zu zahlen. |
4. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Odvolací finanční ředitelství/Český rozhlas
(Rechtssache C-11/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Art. 2 Nr. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Öffentlicher Rundfunk - Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr))
(2016/C 314/04)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Odvolací finanční ředitelství
Beklagter: Český rozhlas
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Gent — Belgien) — New Valmar BVBA/Global Pharmacies Partner Health Srl
(Rechtssache C-15/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 AEUV - Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat - Regelung, die unter Androhung absoluter Nichtigkeit vorschreibt, dass Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen sind - Konzessionsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter - Beschränkung - Rechtfertigung - Unverhältnismäßigkeit))
(2016/C 314/05)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van koophandel te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: New Valmar BVBA
Beklagte: Global Pharmacies Partner Health Srl
Tenor
Art. 35 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der Flämischen Gemeinschaft des Königreichs Belgien entgegensteht, die jedes Unternehmen, das seinen Betriebssitz im Hoheitsgebiet dieser Einheit hat, unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit verpflichtet, sämtliche Angaben auf Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte ausschließlich in der Amtssprache dieser Einheit abzufassen.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Juni 2016 — Nissan Jidosha KK/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-207/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Bildmarke mit dem Bestandteil „CVTC“ - Anträge auf Verlängerung, die für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, gestellt werden - Nachfrist - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 47 - Grundsatz der Rechtssicherheit))
(2016/C 314/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Nissan Jidosha KK (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und D. Cañadas Arcas, abogada)
Anderer Beteiligter des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und A. Folliard-Monguiral)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2015, Nissan Jidosha/HABM (CVTC) (T-572/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:136), wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. September 2012 (Sache R 2469/2011-1) zu einem Antrag auf Verlängerung der Unionsbildmarke CVTC wird aufgehoben. |
3. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Nissan Jidosha KK im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-572/12 und im Rechtsmittelverfahren zu tragen. |
29.8.2016 |
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C 314/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Steef Mennens/Emirates Direktion für Deutschland
(Rechtssache C-255/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 2 - Teilweise Erstattung des Preises des Flugscheins im Fall der Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug - Begriffe „Flugschein“ und „Preis des Flugscheins“ - Berechnung der dem Fluggast geschuldeten Erstattung))
(2016/C 314/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Steef Mennens
Beklagte: Emirates Direktion für Deutschland
Tenor
1. |
Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat. |
2. |
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Gemeente Woerden/Staatsecretaris van Financiën
(Rechtssache C-267/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer - Abzug))
(2016/C 314/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gemeente Woerden
Beklagter: Staatsecretaris van Financiën
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn er ein Gebäude errichten ließ und es zu einem unter den Baukosten liegenden Preis verkaufte, zum Abzug der gesamten für den Bau des Gebäudes entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist und nicht nur zum Abzug eines den Gebäudeteilen, die der Erwerber für wirtschaftliche Tätigkeiten nutzt, entsprechenden Teils der Steuer. Dass der Erwerber einen Teil des betreffenden Gebäudes einem Dritten zur unentgeltlichen Nutzung überlässt, ist insoweit irrelevant.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Harju Maakohus — Estland) — Irina Nikolajeva/Multi Protect OÜ
(Rechtssache C-280/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 1 - Pflicht eines Unionsmarkengerichts, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird - Fehlen eines Antrags auf eine solche Anordnung - Begriff „besondere Gründe“, die einer solchen Anordnung entgegenstehen - Begriff „angemessene Entschädigung“ für Handlungen, die nach der Veröffentlichung einer Unionsmarkenanmeldung und vor der Veröffentlichung der Eintragung einer solchen Marke vorgenommen werden))
(2016/C 314/09)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Harju Maakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Irina Nikolajeva
Beklagte: Multi Protect OÜ
Tenor
1. |
Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass er es einem Unionsmarkengericht nicht verwehrt, im Einklang mit bestimmten verfahrensrechtlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts mit der Begründung davon abzusehen, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen verboten wird, dass der Inhaber der betreffenden Marke bei diesem Gericht keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. |
2. |
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer Unionsmarke verwehrt, für Handlungen, die vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung vorgenommen wurden, eine Entschädigung zu verlangen. Was von Dritten in dem Zeitraum nach der Veröffentlichung der Anmeldung der betreffenden Marke, aber vor der Veröffentlichung ihrer Eintragung vorgenommenen Handlungen betrifft, erfasst der Begriff „angemessene Entschädigung“ in dieser Bestimmung die Herausgabe der von Dritten durch die Nutzung dieser Marke in dem genannten Zeitraum tatsächlich erzielten Gewinne. Hingegen schließt der Begriff „angemessene Entschädigung“ den Ersatz des von dem Inhaber der betreffenden Marke möglicherweise erlittenen weiter gehenden Schadens aus, einschließlich eines etwaigen immateriellen Schadens. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Thomas Philipps GmbH & Co. KG/Grüne Welle Vertriebs GmbH
(Rechtssache C-419/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 32 und 33 - Lizenz - Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister - Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz in das Register - Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen))
(2016/C 314/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Thomas Philipps GmbH & Co. KG
Beklagte: Grüne Welle Vertriebs GmbH
Tenor
1. |
Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Gegenstand der Lizenz ist, geltend machen kann, obwohl die Lizenz nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen worden ist. |
2. |
Art. 32 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer im Rahmen eines von ihm gemäß dieser Bestimmung anhängig gemachten Verfahrens wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
29.8.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2015 von L’Oréal SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2015 in der Rechtssache T-426/13, L’Oréal/EUIPO
(Rechtssache C-611/15 P)
(2016/C 314/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal SA (Prozessbevollmächtigte: H. Granado Carpenter und L. Polo Carreño, abogadas)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Cosmética Cabinas, S.L.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die L’Oréal SA ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
29.8.2016 |
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C 314/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2015 von der Gat Microencapsulation GmbH (vormals Gat Microencapsulation AG) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. September 2015 in der Rechtssache T-720/13, Gat Microencapsulation/EUIPO
(Rechtssache C-639/15 P)
(2016/C 314/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Gat Microencapsulation GmbH (vormals Gat Microencapsulation AG) (Prozessbevollmächtigte: S. Soler Lerma, im Beistand von M. C. March Cabrelles, abogada)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) festgestellt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Mai 2016 — Comune di Balzola u. a./Autorità per le garanzie nelle comunicazioni
(Rechtssache C-275/16)
(2016/C 314/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Comune di Balzola, Comune di Borgo San Martino, Comune di Camino, Comune di Cereseto, Comune di Cerrina, Comune di Frassineto Po, Comune di Gabiano, Comune di Limone Piemonte, Comune di Mombello Monferrato, Comune di Morano Sul Po, Comune di Odalengo Piccolo, Comune di Pietraporzio, Comune di Piovà Massaia, Comune di Pontestura, Comune di Ponzano, Comune di Sala Monferrato, Comune di Serralunga di Crea, Comune di Solonghello, Comune di Villamiroglio, Comune di Montemagno, Comune di Scurzolengo, Comune di Alfiano Natta, Comune di Moncalvo, Comune di Cerro Tanaro, Comune di Tonco, Comune di Castagnole Monferrato, Comune di Casorzo, Comune di Calliano, Comune di Robella, Comune di Grana, Comune di Rocchetta Tanaro, Comune di Odalengo Grande, Comune di Coniolo, Comune di Ozzano Monferrato, Comune di Demonte, Comune di Entracque, Comune di Sambuco, Comune di Roccasparvera, Comune di Argentera, Comune di Gaiola, Comune di Valdieri, Anci Piemonte
Beklagte: Autorità per le garanzie nelle comunicazioni
Vorlagefrage
Sind Art. 3 Abs. 7 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 261/99 und Art. 1 Abs. 276 des Gesetzes Nr. 194 aus 2014 bei korrekter Auslegung der Richtlinie 1997/67/EG (1) unter folgenden Gesichtspunkten mit dieser vereinbar:
a) |
Die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der geänderten und ergänzten Fassung legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, die Bereitstellung des postalischen Universaldienstes zu gewährleisten, und sieht in diesem Rahmen vor, dass die Abholung der Postsendungen und deren Hauszustellung an den Empfänger „an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche“ gewährleistet sein müssen; |
b) |
diese Gemeinschaftsrichtlinie gestattet mögliche Ausnahmen seitens der nationalen Regulierungsbehörden nur bei Vorliegen von „besonderen Umständen oder außergewöhnlichen geografischen Gegebenheiten“; |
c) |
die italienische nationale Regelung (Art. 3 Abs. 7 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 261 aus 1999 und Art. 1 Abs. 276 des Gesetzes Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 — sogenanntes Stabilitätsgesetz 2015 [„Legge di stabilità 2015“]) verpflichtet hingegen die nationale Regulierungsbehörde, die vorstehend genannte Ausnahme immer dann, innerhalb bestimmter Fristen, zu gewähren, wenn es der Anbieter der Dienstleistung unter Hinweis auf „das Vorliegen besonderer Situationen infrastruktureller oder geografischer Art in Gebieten mit einer Dichte von unter 200 Einwohnern/km2“ verlangt, auch wenn diese Situationen keinen außergewöhnlichen Charakter haben und einen großen Teil der nationalen Bevölkerung (bis zu ein Viertel der Bevölkerung und somit — da es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handelt — bis zu einen deutlich größeren Anteil des Staatsgebiets) betreffen? |
(1) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, S. 15, S. 14).
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. Mai 2016 — RMF Financial Holdings Sàrl gegen Heta Asset Resolution AG
(Rechtssache C-282/16)
(2016/C 314/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RMF Financial Holdings Sàrl
Beklagte: Heta Asset Resolution AG
Vorlagefragen
1. |
Sind Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 23 der Richtlinie 2014/59/EU (1) zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, wonach ein „Kreditinstitut“ ein Unternehmen darstellt, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen und oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren (=CRR-Institut), derart auszulegen, dass vom Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auch eine Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) erfasst ist, die über keine bankrechtliche Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften mehr verfügt bzw. auf Basis einer Legalkonzession nur mehr ein (Bank-)Geschäft tätigen darf, welches allein dem Portfolioabbau dient? |
2. |
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Ist Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/24/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (in der Fassung des Artikels 117 Ziffer 1 der Richtlinie 2014/59/EU) derart auszulegen, dass eine von einer nationalen Verwaltungsbehörde verfügte Herabschreibungsmaßnahme auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen — auch unter Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 der Europäischen Grundrechtecharta — (trotz Verneinung der Frage 1) ohne weitere Formalität uneingeschränkt Wirksamkeit entfaltet? |
3. |
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Steht die unionsrechtlich verbriefte Freiheit des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 Absatz 1 AEUV einer nationalen Vorschrift entgegen, welche den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU auf eine Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) ausdehnt, die über keine bankrechtliche Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften mehr verfügt bzw. auf Basis einer Legalkonzession nur mehr ein (Bank-)Geschäft tätigen darf, welches allein dem Portfolioabbau dient? |
4. |
Für den Fall der Verneinung der Frage 1: Ist das Unionsrecht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ und des in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dahingehend auszulegen, dass die von einer nationalen Verwaltungsbehörde verfügte Herabschreibungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat auch dann anzuerkennen ist, wenn die Regeln aus der Richtlinie 2014/59/EU nach nationalem Recht auch auf ein Institut angewendet werden, das beim Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU am 2.7.2014 noch ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Institut) war, das diese Eigenschaft jedoch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/59/EU in das nationale Recht am 31.12.2014 bereits verloren hat? |
5. |
Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Ist das Begriffspaar „besicherte Verbindlichkeit“ in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 67 und Artikel 44 Absatz 2 lit b der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, derart auszulegen, dass darunter auch Verbindlichkeiten fallen, für welche eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts (hier: das österreichische Bundesland Kärnten) per Gesetz eine Ausfallsbürgschaft übernommen hat? |
6. |
Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Sind Artikel 43 Abs 2 lit b und Artikel 59 Abs 3 lit b und Abs 4 der Richtlinie 2014/59/EU derart auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, welche dazu führt, dass eine Maßnahme, die dem Bail-in-Instrument des Artikels 43 der Richtlinie 2014/59/EU entspricht, in einem Fall durchgeführt wird, in dem keine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts mehr besteht und auch keine systemrelevanten Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen und auch sonst keine weiteren Unternehmensteile des Instituts mehr veräußert werden, sondern dieses Institut ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel einer geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung dieser einzelnen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten (Portfolioabbau) dient? Wäre in einem solchen Fall — nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/59/EU — die Liquidation dieser Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) vorrangig im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens durchzuführen? |
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 173, S. 190.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012; ABl. L 176, S. 1.
(3) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten; ABl. L 125, S. 15.
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Colegiul Medicilor Veterinari din România/Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor
(Rechtssache C-297/16)
(2016/C 314/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Colegiul Medicilor Veterinari din România
Beklagte: Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor
Streithelferin: Asociaţia Naţională a Distribuitorilor de Produse de Uz Veterinar din România
Vorlagefragen
1. |
Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, mit der Tierärzten die ausschließliche Befugnis zum Einzelvertrieb und zur Verwendung von biologischen Produkten, parasitenabwehrenden Produkten zur speziellen Verwendung und von Tierarzneimitteln übertragen wird? |
2. |
Falls eine solche ausschließliche Befugnis mit dem Unionsrecht vereinbar ist: Steht das Unionsrecht dem entgegen, dass eine solche ausschließliche Befugnis auch Einrichtungen, durch die dieser Vertrieb erfolgt, in der Weise betrifft, dass diese Einrichtungen überwiegend oder ausschließlich im Eigentum eines Tierarztes oder mehrerer Tierärzte stehen müssen? |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Teodor Ispas, Anduța Ispas/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj
(Rechtssache C-298/16)
(2016/C 314/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Teodor Ispas, Anduța Ispas
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj
Vorlagefrage
Ist eine Verwaltungspraxis, bei der eine Entscheidung zulasten eines Einzelnen ergeht, ohne dass diesem der Zugang zu allen Informationen und Dokumenten gestattet wird, die die Behörde beim Erlass der beschwerenden Entscheidung berücksichtigt hat und die in der von der Behörde erstellten, nichtöffentlichen Verwaltungsakte enthalten sind, mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar?
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2016 — Strafverfahren gegen Petar Dzivev
(Rechtssache C-310/16)
(2016/C 314/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Petar Dzivev
Vorlagefragen
1. |
Ist es vereinbar mit:
wenn nach dem nationalen Recht die Beweise, welche durch den Einsatz von „besonderen Ermittlungsmethoden“ erlangt wurden, nämlich durch Überwachung der Telekommunikation von Personen, gegen die später Anklage wegen Mehrwertsteuerbetrugs erhoben wurde, nicht verwertet werden dürfen, da sie von einem unzuständigen Gericht angeordnet wurde, und dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigt werden:
|
2. |
Ist das im Vorabentscheidungsverfahren C-614/14 erlassene Urteil auf den vorliegenden Fall anwendbar? |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 6. Juli 2016 — Assens Havn/Navigators Management (UK) Limited
(Rechtssache C-368/16)
(2016/C 314/18)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Assens Havn
Beklagte: Navigators Management (UK) Limited
Vorlagefrage
Ist Art. 13 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) dahin auszulegen, dass ein Geschädigter, der nach nationalem Recht berechtigt ist, Klage unmittelbar gegen die Versicherungsgesellschaft des Schädigers zu erheben, an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, die der Versicherer und der Versicherungsnehmer nach Art. 13 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 2 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung wirksam geschlossen haben?
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/13 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-377/16)
(2016/C 314/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Aufforderung zur Interessenbekundung — Vertragsbedienstete — Funktionsgruppe I — Fahrer (m/w) — EP/CAST/S/16/2016 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Verletzung der Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58 (2), von Art. 22 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (3) (im Folgenden: Charta) und von Art. 1d des Beamtenstatuts, weil die Kommunikation zwischen EPSO und den Bewerbern, einschließlich des Bewerbungsbogens, auf die Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt sei. |
2. |
Verletzung von Art. 82 der im Beamtenstatut enthaltenen Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, weil eine ausreichende Kenntnis einer zweiten Amtssprache der Union gefordert werde, ohne dass dies für die Wahrnehmung der von den ausgewählten Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sei. |
3. |
Verletzung der Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, von Art. 22 der Charta, von Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts und von Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, da die Wahl der zweiten Sprache zu Unrecht auf nur drei Sprachen, nämlich Englisch, Französisch und Deutsch, beschränkt sei, unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union. |
4. |
Die Wahl von Englisch, Französisch und Deutsch als zweite Sprache der Aufforderung zur Interessenbekundung sei willkürlich und führe zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache, die nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Charta und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatus verboten sei. |
(2) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17, S. 385), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158, S. 1).
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/14 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-380/16)
(2016/C 314/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und M. Wasmeier, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
— |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Verpflichtungen aus Artikel 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) verletzt, indem sie Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln; |
— |
die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, die in Deutschland vorgesehene Regelung zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei Reiseleistungen stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1). Diese Richtlinie sieht in den Artikeln 306 bis 310 eine Sonderregelung vor, wonach die von einem Reisebüro an einen Kunden erbrachten Reiseleistungen als eine einheitliche Dienstleistung gelten. Das deutsche Recht weiche davon in unzulässiger Weise ab.
Erstens sei es nicht zulässig, Steuerpflichtige, die Reiseleistungen für ihr Unternehmen nutzen, von der Anwendung der Sonderregelung auszuschließen. Schon in seinem Urteil vom 26. September 2013 zur Rechtssache C-189/11 (2), Kommission/Spanien, habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Sonderregelung nicht nur auf Leistungen an private Endverbraucher, sondern auch auf Leistungen an steuerpflichtige Unternehmer anzuwenden sei. Den Mitgliedstaaten stehe es nicht frei, sie auf erstere zu beschränken.
Zweitens sei die im deutschen Umsatzsteuerrecht vorgesehene Berechnungsmethode mit der Richtlinie 2006/112/EG unvereinbar. Nach deren Artikeln 73 und 306 bis 310 müsse die Steuerbemessungsgrundlage für jede Reise gesondert festgestellt werden. Dagegen gestatte das deutsche Recht eine pauschale Berechnung der Handelsspanne für „Gruppen von Leistungen“ bzw. für sämtliche Reisen in einem bestimmten Zeitraum. Der Gerichtshof habe in dem vorstehend genannten Urteil auch festgestellt, dass eine solche Pauschalierung nicht der gemeinsamen Mehrwertsteuersystem entspricht.
(2) ECLI:EU:C:2013:587
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2016 von der European Union Copper Task Force gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-310/15, European Union Copper Task Force/Europäische Kommission
(Rechtssache C-384/16 P)
(2016/C 314/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Union Copper Task Force (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas, C. Vila Gisbert, abogadas)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss der Dritten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-310/15, European Union Copper Task Force/Europäische Kommission, aufzuheben, |
— |
die Zulässigkeit der von der European Union Copper Task Force gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission erhobenen Nichtigkeitsklage festzustellen, |
— |
die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, |
— |
der Kommission die in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich bei der Durchführungsverordnung 2015/408 (1) um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handle, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 AEUV nach sich ziehe. |
2. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Abweisung der Klage der European Union Copper Task Force (EUCuTF) ihr Recht und das ihrer Mitglieder auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtige. |
3. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die EUCuTF und ihre Mitglieder von der Durchführungsverordnung 2015/408 nicht individuell betroffen seien. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18).
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/16 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-388/16)
(2016/C 314/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-576/13 (1), Kommission/Königreich Spanien, betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV durch das Königreich Spanien, ergeben; |
— |
das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 134 107,20 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-576/13 vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-576/13 vollständig umgesetzt ist, zu zahlen; |
— |
das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich ergibt aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 27 522 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes seit der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-576/13 |
— |
bis zu dem Tag, an dem das Königreich Spanien die zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-576/13 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dies vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erfolgt ist, |
— |
bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, wenn das Urteil in der Rechtssache C-576/13 vor diesem Tag nicht vollständig umgesetzt ist; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Königreich Spanien habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-576/13, Kommission/Königreich Spanien, nachzukommen.
(1) EU:C:2014:2430.
Gericht
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin/Kommission
(Rechtssache T-146/09 RENV) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise, die Aufteilung der Märkte und den Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Geldbußen - Erschwerende Umstände - Anführerrolle - Obergrenze von 10 % - Unbeschränkte Nachprüfung))
(2016/C 314/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR Srl (Corsico, Italien) und Parker-Hannifin Corp. (Mayfield Heights, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory und É. Barbier de La Serre sowie Rechtsanwältin F. Marchini Camia)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, S. Noë und R. Sauer)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 — Marineschläuche), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung oder erhebliche Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 — Marineschläuche) wird für nichtig erklärt, soweit die von der Parker-Hannifin Corp. gesamtschuldnerisch zu tragende Geldbuße aufgrund des erschwerenden Umstands der Anführerrolle der ITR SpA zwischen dem 11. Juni 1999 und dem 30. September 2001 um 30 % erhöht wurde und soweit die Europäische Kommission die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes hinsichtlich des Teils der Geldbuße, für den die Parker ITR Srl bezüglich des Zeitraums vor dem 1. Januar 2002 allein verantwortlich gemacht wurde, nicht allein auf der Grundlage des Umsatzes von Parker ITR berechnet hat. |
2. |
Der Betrag der gegen die Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR, verhängten Geldbuße wird auf 19 945 728 Euro festgesetzt, wobei Parker-Hannifin gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 6 400 000 Euro haftet. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Parker Hannifin Manufacturing, Parker-Hannifin und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/18 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-143/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten - Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Begriff des Vorteils - Urteil Combus - Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils - Fehlen))
(2016/C 314/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und K. Petersen, dann T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Nichtigerklärung, gemäß Art. 263 AEUV, der Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1)
Tenor
1. |
Die Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/18 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Alesa/Kommission
(Rechtssache T-99/14) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der technischen Hilfe gegenüber den chinesischen Behörden für die Zwecke des Projekts „Nachhaltige Städteplanung - Verbindung der Ökostädte in Europa und China [EC-LINK]“ - Verhandlungsverfahren - Art. 266 Abs. 1 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 - Transparenz - Gleichbehandlung - Außervertragliche Haftung))
(2016/C 314/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Alesa Srl (Chieti, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Giampaolo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Aresu)
Gegenstand
Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2013/S 234-405244) veröffentlichten Entscheidung der Kommission, den öffentlichen Auftrag DCI-ASIE/2013/329-453 über die Erbringung von Dienstleistungen der technischen Hilfe im Rahmen des Projekts „Nachhaltige Städteplanung — Verbindung der Ökostädte in Europa und China (EC-LINK)“ an einen anderen Bieter als die Klägerin zu vergeben, zweitens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll, und drittens Antrag nach Art. 277 AEUV auf Beurteilung der „Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit und [der] Anwendbarkeit/Unanwendbarkeit“ von Art. 266 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) und von Ziff. 2.4.13 des Handbuchs für Vergabeverfahren im Rahmen von Außenmaßnahmen der Europäischen Union
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alesa Srl trägt die Kosten. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/19 |
Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2016 — Argus Security Projects/Kommission
(Rechtssache T-266/14) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Begründungspflicht))
(2016/C 314/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und E. van Nuffel d’Heynsbroeck)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und D. Gauci)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen), mit der das von der Klägerin eingereichte Angebot im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags über Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der EUBAM Libyen für ein integriertes Grenzmanagement in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren nicht berücksichtigt wurde und der Auftrag an die Garda World Ltd vergeben wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Unterstützungsmission der Europäischen Union (EUBAM Libyen), das von der Argus Security Projects Ltd eingereichte Angebot im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags über Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der EUBAM Libyen für ein integriertes Grenzmanagement in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an die Garda World Ltd zu vergeben, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/20 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juli 2016 — Alpha Calcit/EUIPO — Materis Paints Italia (CALCILITE)
(Rechtssache T-742/14) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke CALCILITE - Ältere Unionswortmarke Calcilit - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Gleichartigkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise - Gemeinsames Publikum für die betroffenen Waren))
(2016/C 314/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alpha Calcit (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Hauck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIP und Streithelferin vor dem Gericht: Materis Paints Italia SpA (Novate Milanese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. L. Roncaglia und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2014 (Sache R 753/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Alpha Calcit Füllstoffgesellschaft und Materis Paints Italia
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. September 2014 (Sache R 753/2013-4) wird für nichtig erklärt, soweit die von der streitigen Marke erfassten Waren „Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutz- und Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen“ betroffen sind. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Alpha Calcit Füllstoffgesellschaft mbH, das EUIPO und die Materis Paints Italia SpA tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/20 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2016 — Kommission/Hristov
(Rechtssache T-26/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ernennung - Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors einer Regulierungsagentur - EMA - Vorauswahl durch einen Vorauswahlausschuss - Ernennung durch den Verwaltungsrat der EMA - Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses - Zusammenfallen der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA - Unparteilichkeit))
(2016/C 314/28)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann N. Nikolova und S. Petrova)
Andere Parteien des Verfahrens: Emil Hristov (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Ekimdzhiev sowie Rechtsanwältinnen K. Boncheva und G. Chernicherska) (Kläger im ersten Rechtszug) und Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann N. Nikolova und S. Petrova) (Beklagte im ersten Rechtszug)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12, EU:F:2014:245), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12), wird teilweise aufgehoben, soweit damit der Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 aufgehoben wurde, mit dem sie dem Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorgeschlagen hat. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen, damit im Hinblick auf die von Herrn Emil Hristov geltend gemachten Rügen und Gründe, über die das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht entschieden hat, über den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011, mit dem sie dem Verwaltungsrat der EMA eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorgeschlagen hat, entschieden wird. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/21 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2016 — EMA/Hristov
(Rechtssache T-27/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ernennung - Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors einer Regulierungsagentur - EMA - Vorauswahl durch einen Vorauswahlausschuss - Ernennung durch den Verwaltungsrat der EMA - Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses - Zusammenfallen der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA - Unparteilichkeit))
(2016/C 314/29)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann N. Nikolova und S. Petrova)
Andere Parteien des Verfahrens: Emil Hristov (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Ekimdzhiev sowie Rechtsanwältinnen K. Boncheva und G. Chernicherska) (Kläger im ersten Rechtszug) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann N. Nikolova und S. Petrova) (Beklagte im ersten Rechtszug)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12, EU:F:2014:245), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12), wird teilweise aufgehoben, soweit damit der Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 6. Oktober 2011 über die Ernennung des Exekutivdirektors der EMA aufgehoben wurde. |
2. |
Der Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12), soweit damit der Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 aufgehoben wurde, mit dem sie dem Verwaltungsrat der EMA eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorgeschlagen hat, hat sich erledigt. |
3. |
Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen, damit im Hinblick auf die von Herrn Emil Hristov geltend gemachten Rügen und Gründe, über die das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht entschieden hat, über den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsrats der EMA vom 6. Oktober 2011 über die Ernennung des Exekutivdirektors der EMA entschieden wird. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/22 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Monster Energy/EUIPO — Mad Catz Interactive (MAD CATZ)
(Rechtssache T-429/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MAD CATZ - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 314/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mad Catz Interactive, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Mai 2015 (Sache R 2176/2014-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Monster Energy Company und der Mad Catz Interactive
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Monster Energy Company trägt die Kosten. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/23 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Volkswagen/EUIPO (ConnectedWork)
(Rechtssache T-491/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ConnectedWork - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))
(2016/C 314/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl und A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2015 (Sache R 160/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens ConnectedWork als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Volkswagen AG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/23 |
Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Monster Energy/EUIPO — Mad Catz Interactive (Darstellung eines schwarzen Quadrats mit vier weißen Streifen)
(Rechtssache T-567/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein schwarzes Quadrat mit vier weißen Streifen darstellt - Ältere Unionsbildmarke, die drei vertikal aufgerichtete Krallen darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 314/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mad Catz Interactive, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2015 (Sache R 2368/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Monster Energy Company und Mad Catz Interactive
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Monster Energy Company trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juni 2016 — ICA Laboratories u. a./Kommission
(Rechtssache T-732/15 R II)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Verbraucherschutz - Verordnung, mit der die Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin festgelegt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Neuer Antrag - Fehlen neuer Tatsachen - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 314/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: ICA Laboratories Close Corp. (Century City, Südafrika), ICA International Chemicals (Proprietary) Ltd (Century City) und ICA Developments (Proprietary) Ltd (Century City) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, R. Crespi und P. Sellar)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und P. Ondrůšek)
Gegenstand
Antrag nach Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. 2015, L 280, S. 2)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/24 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission
(Rechtssache T-300/16)
(2016/C 314/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien) und Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe mit der Bestimmung der Exportpreise gegen Art. 2 Abs. 8 und 9, Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe mit ihren Feststellungen der Preiseffekte, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die fehlende Unterrichtung über wesentliche Tatsachen und Erwägungen und die fehlende Gewährung von ausreichend Zeit zur Stellungnahme verstießen gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1225/2009. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/25 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission
(Rechtssache T-301/16)
(2016/C 314/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien) und Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini und E. Monard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe mit der Bestimmung der Exportpreise gegen Art. 2 Abs. 8 und 9, Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe mit ihren Feststellungen der Preiseffekte, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die fehlende Unterrichtung über wesentliche Tatsachen und Erwägungen und die fehlende Gewährung von ausreichend Zeit zur Stellungnahme verstießen gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1225/2009. |
29.8.2016 |
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C 314/26 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — České dráhy/Kommission
(Rechtssache T-325/16)
(2016/C 314/36)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: České dráhy, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Muzikář, J. Kindl)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2016) 2417 final der Europäischen Kommission vom 18. April 2016 (Sache AT.40156 — Falcon) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss betreffend eine Nachprüfung der Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Verhalten bzw. die Nachprüfung selbst einen willkürlichen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darstelle.
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss nicht die Anforderungen erfülle, die für seine Begründung und die Bezeichnung des Gegenstands und des Zwecks der Nachprüfung bestünden.
|
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass keine einen Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin stützenden Indizien existierten, die den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Durchführung einer Nachprüfung tragen könnten; die im Verfahren vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz gesammelten Beweise würden einen solchen Verdacht ausschließen. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht die Befugnis gehabt haben, den angefochtenen Beschluss zu erlassen oder die Nachprüfung durchzuführen, da das angebliche wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin den Handel zwischen den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht beeinflussen könne, und die Klägerin könne im vorliegenden Fall keine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem erheblichen Teil davon innehaben. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Durchführung der Nachprüfung mehr als vier Jahre nach der Einleitung des Verfahrens vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. |
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird geltend gemacht, dass mit dem angefochtenen Beschluss und dem damit zusammenhängenden Vorgehen der Kommission in die durch Art. 7 der Charta (bzw. Art. 8 EMRK) und Art. 48 der Charta (bzw. Art. 6 EMRK) gewährleisteten Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei. |
29.8.2016 |
DE |
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C 314/27 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — Bristol-Myers Squibb Pharma/Kommission und EMA
(Rechtssache T-329/16)
(2016/C 314/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bristol-Myers Squibb Pharma EEIG (Uxbridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bogaert und B. Van Vooren sowie B. Kelly, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Arzneimittel-Agentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und |
— |
die Europäische Kommission und die EMA zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Europäischen Kommission, mit dem „elotuzumab“ aus dem Unionsregister für Humanarzneimittel für seltene Leiden gestrichen wurde, und/oder eines möglichen Rechtsakts der Europäischen Kommission oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur, mit dem festgestellt wurde, dass die Kriterien für die Ausweisung von „elotuzumab“ als Arzneimittel für seltene Leiden zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels „Empliciti“ nicht mehr erfüllt gewesen seien.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen Art. 5 Abs. 12 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden (1) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
|
2. |
Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen Art. 5 Abs. 12 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden in Verbindung mit Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden, da es keinen förmlichen Beschluss der Kommission gebe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1).
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/27 |
Klage, eingereicht am 26. Juni 2016 — Stadt Paris/Kommission
(Rechtssache T-339/16)
(2016/C 314/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Stadt Paris (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Assous)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) für nichtig zu erklären; |
— |
die Europäische Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz des der Stadt Paris durch den Erlass einer solchen Verordnung entstandenen Schadens zu verurteilen; |
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) sei wegen Unzuständigkeit aufgrund der unangemessenen Verwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle durch die Europäische Kommission nichtig. Die Europäische Kommission sei sachlich unzuständig und habe beim Erlass der angefochtenen Verordnung gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei wegen Verletzung primärer Normen, des abgeleiteten Rechts im Umweltbereich und subsidiärer Normen des Unionsrechts aufgrund der Nichteinhaltung allgemeiner Grundsätze des europäischen Umweltrechts sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nichtig. |
Was den schadensersatzrechtlichen Teil der Klage betrifft, trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt seien, da erstens die angefochtene Verordnung formelle und materielle Unregelmäßigkeiten enthalte, zweitens die angefochtene Verordnung der Klägerin einen tatsächlichen und sicheren Schaden verursacht habe und drittens der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden nicht bestritten werden könne.
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/28 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2016 — Blackmore/EUIPO — Paice (DEEP PURPLE)
(Rechtssache T-344/16)
(2016/C 314/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Richard Hugh Blackmore (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Edwards-Stuart, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ian Paice (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionswortmarke „DEEP PURPLE“ — Anmeldung Nr. 11 772 721.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 736/2015-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer habe die am 5. November 2014 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen. |
— |
die Beschwerdekammer sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Goodwill aufgrund der fristgerecht eingereichten Beweismittel ausreichend nachgewiesen sei; |
— |
die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beweismittel ausreichend für die Feststellung seien, der Widerspruchsführer habe ein Recht auf eine Beteiligung am Goodwill; |
— |
die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Feststellungen des R880-Urteils übernommen; |
— |
die Beschwerdekammer habe die am 13. April 2015 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen; |
— |
die Beschwerdekammer habe die Anmeldung der Marke zu Unrecht für ein größeres Spektrum von Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, als aufgrund dieser Beweismittel gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beschwerdekammer habe das Recht über „Passing-off“ (Kennzeichenverletzung) fehlerhaft angewandt, als sie feststellte, dass eine Täuschung über diese Waren vorgelegen und/oder der Goodwill des Widerspruchsführers sich auf diese Waren erstreckt habe. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/29 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2016 — Blackmore/EUIPO — Paice (DEEP PURPLE)
(Rechtssache T-345/16)
(2016/C 314/40)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Richard Hugh Blackmore (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Edwards-Stuart, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ian Paice (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Unionswortmarke „DEEP PURPLE“ — Anmeldung Nr. 11 772 721.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 880/2015-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer habe die am 5. November 2014 eingereichten Beweismittel zu Unrecht zugelassen; |
— |
die Beschwerdekammer sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Goodwill aufgrund der fristgerecht eingereichten Beweismittel ausreichend nachgewiesen sei; |
— |
die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beweismittel ausreichend für die Feststellung seien, der Widerspruchsführer habe ein Recht auf eine Beteiligung am Goodwill. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/30 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2016 — Stadt Brüssel/Kommission
(Rechtssache T-352/16)
(2016/C 314/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Stadt Brüssel (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Uyttendaele und S. Kaisergruber)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demzufolge
— |
die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 37 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) und gegen Anhang I dieser Verordnung sowie Überschreitung und Missbrauch von Befugnissen durch die Europäische Kommission. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5a Abs. 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23), gegen den 3. Erwägungsgrund des Beschlusses 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 2006, L 200, S. 11), gegen den 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und gegen Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung sowie Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung und Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/31 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2016 — European Social Enterprise Law Association/EUIPO (EUROPEAN SOCIAL ENTERPRISE LAW ASSOCIATION)
(Rechtssache T-353/16)
(2016/C 314/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Social Enterprise Law Association (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: L. Fletcher, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „EUROPEAN SOCIAL ENTERPRISE LAW ASSOCIATION“ — Anmeldung Nr. 14 062 129
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. April 2016 in der Sache R 2208/2015-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/31 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2016 — TBWA/London/EUIPO (MEDIA ARTS LAB)
(Rechtssache T-361/16)
(2016/C 314/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TBWA\London Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „MEDIA ARTS LAB“ — Anmeldung Nr. 13 238 308
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2016 in der Sache R 958/2015-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt, dass die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer dies festgestellt worden sei, beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe; |
— |
die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 238 308 zur Veröffentlichung zuzulassen; |
— |
dem Amt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Das Amt habe die Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt sei, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. |
— |
Das Amt habe die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Vielmehr habe es die Marke in seine Bestandteile zerlegt, indem es die Definitionen von MEDIA ARTS und MEDIA LAB verwendet habe und festgestellt habe, dass diese Bestandteile beschreibend seien. Es habe den Gesamteindruck der Marke nicht geprüft. |
— |
Das Amt habe nicht anerkannt, dass die Marke erheblich unzugänglicher sei als die PIPELINE-Entscheidung, auf die es sich beziehe. |
— |
Trotz (und unter Verletzung) des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei das Amt seiner früheren Praxis nicht gefolgt, Marken mit dem Begriff MEDIA für Werbung in Verbindung mit anderen „ungewöhnlichen“ Örtlichkeiten anzuerkennen. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/32 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2016 — Tillots Pharma/EUIPO — Ferring (XENASA)
(Rechtssache T-362/16)
(2016/C 314/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Beteiligte
Klägerin: Tillots Pharma AG (Rheinfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „XENASA“ — Anmeldung Nr. 11 920 055.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2016 in der Sache R 3264/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs.1 der Verordnung Nr. 207/2009. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/33 |
Klage, eingereicht am 13. Juli 2016 — Luciad/Kommission
(Rechtssache T-369/16)
(2016/C 314/45)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Luciad NV (Löwen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: D. Arts, P. Smet und I. Panis, advocaten)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung zur Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung zur Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verletzung von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1) und von Art. 107 Abs. 1 AEUV
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2. |
Verletzung von Art. 296 AEUV wegen unzureichender Begründung und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil es keine Maßnahme gebe, die den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe
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3. |
Verletzung von Art. 296 AEUV wegen unzureichender Begründung und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die streitige Regelung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige |
4. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die streitige Regelung keinen selektiven Vorteil verschaffe
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(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, S. 9).
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/34 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2016 — Bammer/EUIPO — mydays (Männerspielplatz)
(Rechtssache T-372/16)
(2016/C 314/46)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Alexander Bammer (Sindelfingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: mydays GmbH (München, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionswortmarke „Männerspielplatz“ — Unionsmarke Nr. 8 534 364
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 in der Sache R 1796/2016-1
Anträge
Die Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallene Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der Entscheidung nicht auf den Anmeldezeitpunkt im September 2009 abgestellt; |
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Die Beschwerdekammer hat die starke indizielle Bedeutung der Entscheidungen der Stuttgarter Gerichte nicht ausreichend und zutreffend berücksichtigt; |
— |
Die Beschwerdekammer hat die Dokumente aus dem Jahre 2009 gerade im Hinblick auch auf die Entscheidungsgründe der Stuttgarter Gerichte nicht zutreffend gewürdigt; |
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Im Rahmen seiner Argumentation hat die Beschwerdekammer übersehen, dass es der angegriffenen Marke eine Bedeutung unterstellt hat, die sie jedenfalls im Jahre 2009 nicht hatte, weil die Bezeichnung insbesondere zu den eingetragenen Waren und Dienstleistungen keinen Bezug aufgewiesen hat; |
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Die angegriffene Marke ist daher unterscheidungskräftig und hat keinen beschreibenden Inhalt gerade im Hinblick auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. |
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/35 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — British Telecommunications/Kommission
(Rechtssache T-456/12) (1)
(2016/C 314/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.8.2016 |
DE |
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C 314/35 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Virgin Media/Kommission
(Rechtssache T-460/12) (1)
(2016/C 314/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
29.8.2016 |
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C 314/35 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2016 — Golparvar/Rat
(Rechtssache T-176/15) (1)
(2016/C 314/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.