ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
22. August 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 305/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 305/02

Rechtssache C-154/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016 — SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG/Europäische Kommission, Gigaset AG (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG — Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums — Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch — Verordnung [EG] Nr. 773/2004 — Art. 12 und 14 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Anhörung in camera)

2

2016/C 305/03

Rechtssache C-155/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016 — Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Art. 81 EG — Kartelle — Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums — Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch — Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln — Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft — Widerlegbare Vermutung bei einer Beteiligung von 100 % — Voraussetzung für die Widerlegung dieser Vermutung — Missachtung einer ausdrücklichen Weisung)

3

2016/C 305/04

Rechtssache C-263/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] — Beschluss 2014/198/GASP — Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania — Wahl der Rechtsgrundlage — Pflicht, das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten — Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses im Fall seiner Nichtigerklärung)

3

2016/C 305/05

Rechtssache C-308/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Art. 4 — Gleichbehandlung beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit — Aufenthaltsrecht — Richtlinie 2004/38/EG — Nationale Regelung, die Kindergeld und die Steuergutschrift für Kinder den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, verweigert)

4

2016/C 305/06

Rechtssache C-351/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Estrella Rodríguez Sánchez/Consum Sociedad Cooperativa Valenciana (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2010/18/EU — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde — Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben — Rückkehr eines erwerbstätigen Genossenschaftsmitglieds aus dem Mutterschaftsurlaub — Antrag auf Arbeitszeitreduzierung und Änderung der Arbeitszeiten — Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung fällt — Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

5

2016/C 305/07

Rechtssache C-361/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäische Kommission/Peter McBride u. a. (Rechtsmittel — Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände und zur Umstrukturierung des Fischereisektors — Anträge auf Erhöhung der Sicherheitstonnage — Nichtigerklärung der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung durch die Unionsgerichte — Art. 266 AEUV — Aufhebung der Rechtsgrundlage, auf der die ablehnende Entscheidung beruhte — Befugnis und Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Beschlüsse — Nichtigerklärung der neuen ablehnenden Beschlüsse durch das Gericht — Grundsatz der Rechtssicherheit)

5

2016/C 305/08

Rechtssache C-511/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bologna — Italien) — Pebros Sercizi Srl/Aston Martin Lagonda Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Art. 3 Abs. 1 Buchst. b — Voraussetzungen für die Bestätigung — Versäumnisurteil — Begriff unbestrittene Forderung — Verhalten einer Partei im Verfahren, das als Nichtbestreiten der Forderung gelten kann)

6

2016/C 305/09

Rechtssache C-566/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Jean-Charles Marchiani/Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Mitglied des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Einziehung — Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments — Wahrung der Verteidigungsrechte — Grundsatz der Unparteilichkeit — Verjährung — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 966/2012 — Art. 78 bis 81 — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 — Art. 81, 82 und 93 — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Angemessene Zeitspanne)

6

2016/C 305/10

Rechtssache C-12/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Universal Music International Holding BV/Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nr. 3 — Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Schädigendes Ereignis — Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Vertrags — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist)

7

2016/C 305/11

Rechtssache C-96/15: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre — Frankreich) — Saint Louis Sucre, vormals Saint Louis Sucre SA/Directeur général des douanes et droits indirects (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Zucker — Produktionsabgaben — Anspruch auf Erstattung — Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker — Ungerechtfertigte Bereicherung — Unternehmerische Freiheit — Berechnungsmethode)

8

2016/C 305/12

Rechtssache C-159/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Franz Lesar/Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a — Art. 6 Abs. 2 — Diskriminierung wegen des Alters — Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter — Lehr- und Beschäftigungszeiten — Nichtberücksichtigung solcher Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden)

8

2016/C 305/13

Rechtssache C-186/15: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — Kreissparkasse Wiedenbrück/Finanzamt Wiedenbrück (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Vorsteuerabzug — Art. 173 Abs. 1 — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden [gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen] — Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs — Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs — Art. 174 — Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter Anwendung eines Umsatzschlüssels — Art. 173 Abs. 2 — Ausnahmeregelung — Art. 175 — Regel zur Rundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs — Art. 184 und 185 — Berichtigung der Vorsteuerabzüge)

9

2016/C 305/14

Rechtssache C-200/15: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2016 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 110 AEUV — Inländische Abgaben — Diskriminierende Besteuerung — Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtkraftfahrzeuge — Bestimmung des Steuerwerts — Wertminderungssätze)

10

2016/C 305/15

Rechtssache C-229/15: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Jan Mateusiak (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 18 Buchst. c, 184 und 187 — Steuerbare Umsätze — Aufgabe der der Steuer unterliegenden Tätigkeit — Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben — Berichtigung des Vorsteuerabzugs — Berichtigungszeitraum — Besteuerung gemäß Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 nach Ablauf des Berichtigungszeitraums)

10

2016/C 305/16

Rechtssache C-291/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — EURO 2004. Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Zollwert — Zollwertermittlung — Transaktionswert — Tatsächlich gezahlter Preis — Begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Preises — Unter dem im Rahmen anderer Geschäfte mit ähnlichen Waren gezahlten Preis liegender angemeldeter Preis)

11

2016/C 305/17

Rechtssache C-249/16: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2016 — Saale Kareda gegen Stefan Benkö

12

2016/C 305/18

Rechtssache C-276/16: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 17. Mai 2016 — Prequ' Italia Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

13

2016/C 305/19

Rechtssache C-291/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 23. Mai 2016 — Schweppes S.A./Exclusivas Ramírez S.L. u. a.

13

2016/C 305/20

Rechtssache C-293/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Sharda Europe B.V.B.A./Administración del Estado und Syngenta Agro, S.A.

14

2016/C 305/21

Rechtssache C-295/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 4 de Murcia (Spanien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Europamur Alimentacíon S.A./Dirección General de Consumo, Comercio y Artesanía de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

15

2016/C 305/22

Rechtssache C-324/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 1 de Santa Cruz de Tenerife (Spanien), eingereicht am 8. Juni 2016 — Dragados, S.A./Cabildo Insular de Tenerife

16

2016/C 305/23

Rechtssache C-325/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. Juni 2016 — Industrias Químicas del Vallés, S.A./Administración General del Estado und Sapec Agro, S.A.

16

2016/C 305/24

Rechtssache C-327/16: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2016 — Marc Jacob/Ministre des finances et des comptes publics

17

2016/C 305/25

Rechtssache C-334/16: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Albacete (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2016 — José Luís Núñez Torreiro/Seguros Chartis Europe S.A.

17

2016/C 305/26

Rechtssache C-340/16: Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 16. Juni 2016. — Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG gegen Mutuelles du Mans Assurances IARD SA (MMA IARD)

18

2016/C 305/27

Rechtssache C-363/16: Klage, eingereicht am 30. Juni 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

19

2016/C 305/28

Rechtssache C-373/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2016 von der Aughinish Alumina Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II: Irland und Aughinish Alumina Ltd/Europäische Kommission

19

2016/C 305/29

Rechtssache C-379/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2016 von der European Dynamics Luxembourg SA, der European Dynamics Belgium SA und der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-556/11, European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

20

 

Gericht

2016/C 305/30

Rechtssache T-491/07 RENV: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CB/Kommission (Wettbewerb — Beschluss einer Unternehmensvereinigung — Issuing-Markt für Zahlungskarten in Frankreich — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Auf neue Marktteilnehmer anwendbare Tarifmaßnahmen — Mitgliedsbeitrag und Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion und Weckruf für Inaktive genannte Mechanismen — Relevanter Markt — Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung — Art. 81 Abs. 3 EG — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit)

22

2016/C 305/31

Rechtssache T-326/13: Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2016 — Kommission/Thales développement et coopération (Schiedsklausel — Viertes und Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Verträge über Projekte, die die Konzeption und die Entwicklung von Direktmethanol-Brennstoffzellen betreffen — Nichtigkeit der Verträge wegen arglistiger Täuschung — Rückzahlung der finanziellen Beteiligungen der Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Verjährung — Anwendung französischen und belgischen Rechts — Verteidigungsrechte — Zinsen)

23

2016/C 305/32

Rechtssache T-349/13: Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2016 — Orange Business Belgium/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Transeuropäische[n] Telematikdienste[n] für Behörden — neue Generation [TESTA-ng] — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Auftragsvergabe — Transparenz — Gleichbehandlung — Nichtdiskriminierung — Begründungspflicht)

24

2016/C 305/33

Rechtssache T-424/13: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — Jinan Meide Casting/Rat (Dumping — Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China — Endgültiger Antidumpingzoll — Vertrauliche Behandlung der Berechnungen des Normalwerts — Rechtzeitig übermittelte Information — Frist für den Erlass eines Beschlusses zur Marktwirtschaftsbehandlung — Verteidigungsrechte — Gleichbehandlung — Rückwirkungsverbot — Art. 2 Abs. 7 bis 11, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 5 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)

25

2016/C 305/34

Rechtssache T-516/13: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CW/Rat (Gemeinsame Außen — und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Einfrieren von Geldern — Im Anschluss an die Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf eine neue Begründung gestützte Aufnahme des Namens des Klägers — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit — Sachverhaltsirrtum — Ermessensmissbrauch — Außervertragliche Haftung — Kausalzusammenhang)

25

2016/C 305/35

Rechtssache T-518/13: Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2016 — Future Enterprises/EUIPO — McDonald’s International Property (MACCOFFEE) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke MACCOFFEE — Ältere Unionswortmarke McDONALD’S — Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Markenfamilie — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Nichtigerklärung)

26

2016/C 305/36

Rechtssache T-545/13: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — Al Matri/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Unzureichende Tatsachengrundlage — Sachverhaltsirrtum — Rechtsfehler — Eigentumsrecht — Unternehmerfreiheit — Verhältnismäßigkeit — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht)

27

2016/C 305/37

Rechtssache T-82/14: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2016 — Copernicus-Trademarks/EUIPO — Maquet (LUCEO) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke LUCEO — Absolutes Eintragungshindernis — Bösgläubigkeit bei der Anmeldung — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

27

2016/C 305/38

Rechtssache T-224/14: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CW/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Einfrieren von Geldern — Verlängerung — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit — Sachverhaltsirrtum — Ermessensmissbrauch — Außervertragliche Haftung)

28

2016/C 305/39

Rechtssache T-567/14: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2016 — Group/EUIPO — Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke GROUP Company TOURISM & TRAVEL — Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken GROUP Company TOURISM & TRAVEL — Relatives Eintragungshindernis — Anwendung des nationalen Rechts — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Nachweise für den Inhalt des nationalen Rechts — Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, die der Beschwerdekammer vorgelegt wurden — Ermessen der Beschwerdekammer — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

29

2016/C 305/40

Rechtssache T-661/14: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Lettland/Kommission (EAGFL, EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Pauschale finanzielle Berichtigung — Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen — Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand — Normen — Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Art. 6 Abs. 1 und Anhang III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009)

29

2016/C 305/41

Rechtssache T-96/15: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2016 — Mozzetti/EUIPO — di Lelio (Alfredo alla Scrofa) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke Alfredo alla Scrofa — Ältere nationale Wortmarke L’ORIGINALE ALFREDO — Verlangen, die Benutzung nachzuweisen — Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

30

2016/C 305/42

Rechtssache T-97/15: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2016 — Mozzetti/EUIPO — di Lelio (ALFREDO’S GALLERY alla Scrofa Roma) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke ALFREDO’S GALLERY alla Scrofa Roma — Ältere nationale Wortmarke L’ORIGINALE ALFREDO — Verlangen, die Benutzung nachzuweisen — Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

31

2016/C 305/43

Rechtssache T-167/15: Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2016 — Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise/EUIPO — Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke NEUSCHWANSTEIN — Absolute Eintragungshindernisse — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Kein beschreibender Charakter — Unterscheidungskraft — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Keine Bösgläubigkeit)

31

2016/C 305/44

Rechtssache T-420/15: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Thun 1794/EUIPO — Adekor (Dekorative grafische Symbole) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das dekorative grafische Symbole darstellt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Verbreitung des älteren Geschmacksmusters — Keine Neuheit — Art. 5, 7 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

32

2016/C 305/45

Rechtssache T-431/15: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2016 — Fruit of the Loom/EUIPO — Takko (FRUIT) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke FRUIT — Ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 15 und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Externer Gebrauch der Marke)

33

2016/C 305/46

Rechtssache T-560/15 P: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2016 — LM/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Hinterbliebenenversorgung — Art. 18 und 27 des Anhangs VIII des Statuts — Art. 25 der Charta der Grundrechte — Anspruch des geschiedenen Ehegatten des verstorbenen Beamten — Unterhaltszahlung zu Lasten des verstorbenen Beamten)

33

2016/C 305/47

Rechtssache T-494/14: Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Klymenko/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Klagefrist — Zulässigkeit — Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste — Offensichtlich begründete Klage)

34

2016/C 305/48

Rechtssache T-440/15: Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2016 — European Dynamics Luxembourg u. a./EMA (Nichtigkeitsklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Behandlung von Online — Transaktionen- Erbringung externer Dienstleistungen für Softwareanwendungen — Mehrfach-Rahmenvertrag mit Kaskadensystem EMA/2012/10/ICT — An die Klägerinnen gerichteter Antrag für Dienstleistungen — Einführung neuer Kriterien — Wegfall des Gegenstands der Klage — Erledigung)

35

2016/C 305/49

Rechtssache T-588/15: Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2016 — GABO:mi/Kommission (Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] — Finanzhilfevereinbarungen — Aussetzung der Zahlungen — Aufhebung der Aussetzung — Erledigung der Hauptsache)

35

2016/C 305/50

Rechtssache T-590/15: Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2016 — Onix Asigurări/EIOPA (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts — Beschluss des Vorsitzenden der EIOPA, keine Untersuchung einzuleiten — Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen — Beschwerdefrist — Nicht anfechtbare Handlung — Verstoß gegen Formerfordernisse — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

36

2016/C 305/51

Rechtssache T-629/15: Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2016 — Hako/EUIPO (SCRUBMASTER) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke SCRUBMASTER — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

37

2016/C 305/52

Rechtssache T-4/16: Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2016 — Rabbit/EUIPO — DMG Media (rabbit) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

38

2016/C 305/53

Rechtssache T-260/16: Klage, eingereicht am 24. Mai 2016 — Schweden/Kommission

38

2016/C 305/54

Rechtssache T-307/16: Klage, eingereicht am 17. Juni 2016 — CEE Bankwatch Network/Kommission

39

2016/C 305/55

Rechtssache T-310/16: Klage, eingereicht am 20. Juni 2016 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission

40

2016/C 305/56

Rechtssache T-311/16: Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — Siemens Industry Software/Kommission

41

2016/C 305/57

Rechtssache T-312/16: Klage, eingereicht am 20. Juni 2016 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA)

42

2016/C 305/58

Rechtssache T-319/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — BASF Antwerpen/Kommission

43

2016/C 305/59

Rechtssache T-324/16: Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — VF Europe/Kommission

44

2016/C 305/60

Rechtssache T-328/16: Klage, eingereicht am 23. Juni 2016 — Paice/EUIPO — Blackmore (DEEP PURPLE)

44

2016/C 305/61

Rechtssache T-334/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2016 von FN, FP und FQ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-41/15 DISS II, FN u. a./EPA

45

2016/C 305/62

Rechtssache T-338/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2016 von Richard Zink gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-77/15, Zink/Kommission

46

2016/C 305/63

Rechtssache T-340/16: Klage, eingereicht am 28. Juni 2016 — Flatworld Solutions/EUIPO — Outsource2India (Outsource 2 India)

47

2016/C 305/64

Rechtssache T-346/16: Klage, eingereicht am 28. Juni 2016 — CSL Behring/EUIPO — Vivatrex (Vivatrex)

47

2016/C 305/65

Rechtssache T-349/16: Klage, eingereicht am 30. Juni 2016 — Bank Saderat Iran/Rat

48

2016/C 305/66

Rechtssache T-351/16: Klage, eingereicht am 1. Juli 2016 — Belgacom International Carrier Services/Kommission

49

2016/C 305/67

Rechtssache T-356/16: Klage, eingereicht am 4. Juli 2016 — Brita/EUIPO — Aquis Wasser-Luft-Systeme (maxima)

50

2016/C 305/68

Rechtssache T-363/16: Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 — Zoetis Belgium/Kommission

50

2016/C 305/69

Rechtssache T-364/16: Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 — ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission

51

2016/C 305/70

Rechtssache T-367/16: Klage, eingereicht am 11. Juli 2016 — Brunner/EUIPO — CBM (H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE)

52

2016/C 305/71

Rechtssache T-533/13: Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Litauen/Kommission

53

2016/C 305/72

Rechtssache T-269/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2016 — Gain Capital UK/EUIPO — Citigroup (CITY INDEX

53

2016/C 305/73

Rechtssache T-83/15: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2016 — Swatch/EUIPO — L’atelier Wysiwyg (wysiwatch WhatYouSeeIsTheWatchYouGet)

53


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 305/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 296 vom 16.8.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 287 vom 8.8.2016

ABl. C 279 vom 1.8.2016

ABl. C 270 vom 25.7.2016

ABl. C 260 vom 18.7.2016

ABl. C 251 vom 11.7.2016

ABl. C 243 vom 4.7.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016 — SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG/Europäische Kommission, Gigaset AG

(Rechtssache C-154/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch - Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Art. 12 und 14 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Anhörung in camera))

(2016/C 305/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel und S. Janka)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Meessen und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke), Gigaset AG, vormals Arques Industries AG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH und die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juni 2016 — Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-155/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Kartelle - Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch - Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln - Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft - Widerlegbare Vermutung bei einer Beteiligung von 100 % - Voraussetzung für die Widerlegung dieser Vermutung - Missachtung einer ausdrücklichen Weisung))

(2016/C 305/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Evonik Degussa GmbH, AlzChem AG, vormals AlzChem Trostberg GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle und I. Bodenstein)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Meessen und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evonik Degussa GmbH und die AlzChem AG tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-263/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Beschluss 2014/198/GASP - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania - Wahl der Rechtsgrundlage - Pflicht, das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten - Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses im Fall seiner Nichtigerklärung))

(2016/C 305/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Caiola und M. Allik)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, R. Troosters und D. Gauci)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert, G. Étienne, M. Bishop und M.-M. Joséphidès)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer, J. Vláčil, J. Škeřik und M. Hedvábná), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, M. Rhodin, E. Karlsson und L. Swedenborg), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling und V. Kaye im Beistand von G. Facenna, Barrister)

Tenor

1.

Der Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2014/198 werden aufrechterhalten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4.

Die Tschechische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-308/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 4 - Gleichbehandlung beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 2004/38/EG - Nationale Regelung, die Kindergeld und die Steuergutschrift für Kinder den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, verweigert))

(2016/C 305/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und M. Wilderspin)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt und J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von J. Coppel, QC)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — Estrella Rodríguez Sánchez/Consum Sociedad Cooperativa Valenciana

(Rechtssache C-351/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde - Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben - Rückkehr eines erwerbstätigen Genossenschaftsmitglieds aus dem Mutterschaftsurlaub - Antrag auf Arbeitszeitreduzierung und Änderung der Arbeitszeiten - Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung fällt - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens))

(2016/C 305/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Estrella Rodríguez Sánchez

Beklagte: Consum Sociedad Cooperativa Valenciana

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Arbeitsgericht Nr. 33 von Barcelona, Spanien) ist unzulässig.


(1)  ABl. C 339 vom 29.09.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäische Kommission/Peter McBride u. a.

(Rechtssache C-361/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände und zur Umstrukturierung des Fischereisektors - Anträge auf Erhöhung der Sicherheitstonnage - Nichtigerklärung der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung durch die Unionsgerichte - Art. 266 AEUV - Aufhebung der Rechtsgrundlage, auf der die ablehnende Entscheidung beruhte - Befugnis und Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Beschlüsse - Nichtigerklärung der neuen ablehnenden Beschlüsse durch das Gericht - Grundsatz der Rechtssicherheit))

(2016/C 305/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und A. Szmytkowska im Beistand von B. Doherty, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Peter McBride, Hugh M Bride, Mullglen Ltd, Cathal Boyle, Thomas Flaherty, Ocean Trawlers Ltd, Patrick Fitzpatrick, Eamon McHugh, Eugene Hannigan, Larry Murphy, Brendan Gill (Prozessbevollmächtigte: N. Travers, SC, D. Barry, Solicitor, und E. Barrington, SC)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.


22.8.2016   

DE

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C 305/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bologna — Italien) — Pebros Sercizi Srl/Aston Martin Lagonda Ltd

(Rechtssache C-511/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für die Bestätigung - Versäumnisurteil - Begriff „unbestrittene Forderung“ - Verhalten einer Partei im Verfahren, das als „Nichtbestreiten der Forderung“ gelten kann))

(2016/C 305/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bologna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pebros Sercizi Srl

Beklagte: Aston Martin Lagonda Ltd

Tenor

Die Voraussetzungen, unter denen im Fall eines Versäumnisurteils eine Forderung als „unbestritten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen gilt, sind autonom, allein anhand dieser Verordnung, zu bestimmen.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Jean-Charles Marchiani/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-566/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Einziehung - Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Parlaments - Wahrung der Verteidigungsrechte - Grundsatz der Unparteilichkeit - Verjährung - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 966/2012 - Art. 78 bis 81 - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 - Art. 81, 82 und 93 - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Angemessene Zeitspanne))

(2016/C 305/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jean-Charles Marchiani (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Jean-Charles Marchiani trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


22.8.2016   

DE

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C 305/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Universal Music International Holding BV/Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož

(Rechtssache C-12/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Vertrags - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist))

(2016/C 305/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Universal Music International Holding BV

Beklagte: Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.

2.

Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat bei der Zuständigkeitsprüfung nach der Verordnung Nr. 44/2001 alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.


(1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.


22.8.2016   

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C 305/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre — Frankreich) — Saint Louis Sucre, vormals Saint Louis Sucre SA/Directeur général des douanes et droits indirects

(Rechtssache C-96/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Zucker - Produktionsabgaben - Anspruch auf Erstattung - Gelagerter, nicht ausgeführter Zucker - Ungerechtfertigte Bereicherung - Unternehmerische Freiheit - Berechnungsmethode))

(2016/C 305/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Nanterre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saint Louis Sucre, vormals Saint Louis Sucre SA

Beklagter: Directeur général des douanes et droits indirects

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass er einem Zuckerhersteller nicht deshalb einen Anspruch auf Erstattung der Produktionsabgaben gewährt, die für am 30. Juni 2006 noch gelagerte Zuckermengen der Quoten A und B entrichtet wurden, weil die Regelung über die Produktionsabgaben mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wurde.

2.

Es hat sich nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, berühren könnte.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Franz Lesar/Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt

(Rechtssache C-159/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter - Lehr- und Beschäftigungszeiten - Nichtberücksichtigung solcher Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden))

(2016/C 305/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Franz Lesar

Beklagte: Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt

Tenor

Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.


(1)  ABl. C 254 vom 3.8.2015.


22.8.2016   

DE

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C 305/9


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — Kreissparkasse Wiedenbrück/Finanzamt Wiedenbrück

(Rechtssache C-186/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden [gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen] - Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Art. 174 - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter Anwendung eines Umsatzschlüssels - Art. 173 Abs. 2 - Ausnahmeregelung - Art. 175 - Regel zur Rundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Art. 184 und 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge))

(2016/C 305/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kreissparkasse Wiedenbrück

Beklagter: Finanzamt Wiedenbrück

Tenor

1.

Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie berechnet wird.

2.

Die Art. 184 ff. der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nach einer der in Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie oder in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehenen Methoden berechnet wurde, nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der erstgenannten Richtlinie im Fall der Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Rundungsregel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags angewandt wurde.


(1)  ABl. C 254 vom 3.8.2015.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2016 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-200/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Diskriminierende Besteuerung - Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtkraftfahrzeuge - Bestimmung des Steuerwerts - Wertminderungssätze))

(2016/C 305/14)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, A. Cunha, A. Brigas Afonso und N. Vitorino)

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie zur Bestimmung des Steuerwerts bei nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat ein System zur Berechnung der Wertminderung der Fahrzeuge angewendet hat, das weder die Wertminderung, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen die über 52 % hinausgehende Wertminderung berücksichtigt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 22.6.2015.


22.8.2016   

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C 305/10


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/Jan Mateusiak

(Rechtssache C-229/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 184 und 187 - Steuerbare Umsätze - Aufgabe der der Steuer unterliegenden Tätigkeit - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Berichtigungszeitraum - Besteuerung gemäß Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 nach Ablauf des Berichtigungszeitraums))

(2016/C 305/15)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister Finansów

Beklagter: Jan Mateusiak

Tenor

Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Aufgabe der der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen sein Besitz von Gegenständen, sofern diese bei ihrer Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt und der Mehrwertsteuer auch dann unterworfen werden kann, wenn der Berichtigungszeitraum gemäß Art. 187 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung abgelaufen ist.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


22.8.2016   

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C 305/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — EURO 2004. Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

(Rechtssache C-291/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Zollwertermittlung - Transaktionswert - Tatsächlich gezahlter Preis - Begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Preises - Unter dem im Rahmen anderer Geschäfte mit ähnlichen Waren gezahlten Preis liegender angemeldeter Preis))

(2016/C 305/16)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EURO 2004. Hungary Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

Tenor

Art. 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer zollbehördlichen Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die darin besteht, den Zollwert der eingeführten Waren anhand des Transaktionswerts gleichartiger Waren nach der in Art. 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung angeführten Methode zu bestimmen, wenn der angegebene Transaktionswert als im Vergleich zum statistischen Mittel der bei der Einfuhr gleichartiger Waren festgestellten Kaufpreise ungewöhnlich niedrig angesehen wird, obwohl die Zollbehörden die Echtheit der Rechnung oder der Überweisungsbestätigung, die zum Nachweis des für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten Preises vorgelegt wurde, weder bestritten noch sonst in Frage gestellt haben, wobei der Importeur der Zollbehörde auf Nachfrage keine zusätzlichen Belege oder Informationen zum Nachweis der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts dieser Waren vorgelegt hat.


(1)  ABl. C 98 vom 14.3.2016.


22.8.2016   

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C 305/12


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2016 — Saale Kareda gegen Stefan Benkö

(Rechtssache C-249/16)

(2016/C 305/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsrekurswerberin: Saale Kareda

Revisionsrekursgegner: Stefan Benkö

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (kurz: EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass ein Rückerstattungsanspruch (Ausgleichs/Regressanspruch) eines Schuldners aus einem (gemeinsamen) Kreditvertrag mit einer Bank, der die Kreditraten alleine getragen hat, gegen den weiteren Schuldner aus diesem Kreditvertrag ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag ist?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

2.

Bestimmt sich der Erfüllungsort des Rückerstattungsanspruchs (Ausgleichs/Regressanspruchs) eines Schuldners gegen den anderen Schuldner aus dem zugrundeliegenden Kreditvertrag

a.

nach Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 („Erbringung von Dienstleistungen“) oder

b.

gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit lit. a EuGVVO 2012 nach der lex causae?

3.

Für den Fall, dass Frage 2.a. bejaht wird:

Ist die Gewährung des Kredits durch die Bank die vertragscharakterische Leistung aus dem Kreditvertrag, und bestimmt sich daher der Erfüllungsort für die Erbringung dieser Dienstleistung gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 nach dem Sitz der Bank, wenn die Hingabe des Kredits ausschließlich dort erfolgt ist?

Für den Fall, dass Frage 2.b. bejaht wird:

4.

Ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die verletzte Vertragsleistung nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2012

a.

der Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch beide Schuldner (März 2007) maßgeblich oder

b.

der jeweilige Zeitpunkt, zu dem der regressberechtigte Kreditschuldner die Zahlungen, aus denen er den Regressanspruch ableitet, an die Bank geleistet hat (Juni 2012 bis Juni 2014)?


(1)  ABl. L 351, S. 1.


22.8.2016   

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C 305/13


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 17. Mai 2016 — Prequ' Italia Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-276/16)

(2016/C 305/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prequ' Italia Srl

Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Vorlagefrage

Verstößt die [fragliche] Vorschrift des italienischen [Steuer]rechts, soweit sie nicht zugunsten eines von der Zollverwaltung vor Erlass des Steuerbescheids nicht angehörten Steuerpflichtigen die Möglichkeit vorsieht, als normale Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid auszusetzen, gegen den im Unionsrecht festgelegten allgemeinen Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens?


22.8.2016   

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C 305/13


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 23. Mai 2016 — Schweppes S.A./Exclusivas Ramírez S.L. u. a.

(Rechtssache C-291/16)

(2016/C 305/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 8 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Schweppes S.A.

Beklagte: Exclusivas Ramírez S.L., Red Paralela S.L., Carboniques Montaner S.L., Orangina Schweppes Holding BV und Schweppes International Ltd

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) sowie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (2) und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (3) vereinbar, dass der Inhaber einer Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Paralleleinfuhr oder das Inverkehrbringen von Waren mit einer identischen oder nahezu identischen Marke, deren Inhaber ein Dritter ist, aus einem anderen Mitgliedstaat verhindert, wenn der Markeninhaber ein Gesamterscheinungsbild der Marke beworben hat, das mit dem Mitgliedstaat in Verbindung steht, aus dem die Waren stammen, die er verbieten will?

2.

Ist es mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 vereinbar, dass eine Ware unter einer in der Europäischen Union bekannten Marke verkauft wird, wenn die eingetragenen Inhaber im gesamten EWR an einem Gesamterscheinungsbild der Marke festhalten, das beim Durchschnittsverbraucher zu Verwirrung über die betriebliche Herkunft der Ware führt?

3.

Ist es mit Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 vereinbar, dass sich der Inhaber nationaler, in verschiedenen Mitgliedstaaten identischer oder ähnlicher Marken der Einfuhr in einen Mitgliedstaat, in dem er der Markeninhaber ist, von Waren widersetzt, die mit einer mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Marke versehen sind und aus einem Mitgliedstaat stammen, in dem er nicht der Markeninhaber ist, wenn er in mindestens einem anderen Mitgliedstaat, in dem er der Markeninhaber ist, der Einfuhr derselben Waren ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat?

4.

Ist es mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar, dass sich der Inhaber A einer Marke X eines Mitgliedstaats der Einfuhr von Waren widersetzt, die mit dieser Marke versehen sind, wenn die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, in dem eine mit der Marke X identische Marke (Y) für einen anderen Inhaber B eingetragen ist, der sie in Verkehr bringt, und

zwischen beiden Inhabern A und B intensive geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, aber keine strikte Abhängigkeit bei der gemeinsamen Nutzung der Marke X,

die beiden Inhaber A und B eine koordinierte Markenstrategie verfolgen, die darin besteht, bei den einschlägigen Verkehrskreisen einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke zu bewerben, oder

zwischen beiden Inhabern A und B intensive geschäftliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, aber keine strikte Abhängigkeit bei der gemeinsamen Nutzung der Marke X, und sie zudem eine koordinierte Markenstrategie verfolgen, die darin besteht, bei den einschlägigen Verkehrskreisen einen einheitlichen Gesamtauftritt oder ein einheitliches Gesamterscheinungsbild der Marke zu bewerben?


(1)  ABl. C 202 vom 7.6.2002.

(2)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336, S. 1).


22.8.2016   

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C 305/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Sharda Europe B.V.B.A./Administración del Estado und Syngenta Agro, S.A.

(Rechtssache C-293/16)

(2016/C 305/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección Cuarta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Sharda Europe, B.V.B.A.

Rechtsmittelgegner: Administración del Estado und Syngenta Agro, S.A.

Vorlagefragen

1.

Angesichts von Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG (1) der Kommission vom 1. Juli 2008 und einer etwaigen Diskrepanz zu dem 7. Erwägungsgrund der Richtlinie wird dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Datum des 31. Dezember 2008, das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 in ihrer spanischen Fassung genannt wird, als Datum des Ablaufs der Höchstfrist für die Durchführung einer Neubewertung durch die Mitgliedstaaten zu verstehen oder vielmehr als letztes Datum für die Aufnahme der Wirkstoffe, die Gegenstand einer Neubewertung sein müssen, in die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) oder aber als letzter Tag für die Stellung des entsprechenden Aufnahmeantrags?

2.

Ist die Wendung „bis spätestens 31. Dezember 2008“ in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG wegen des Ziels, das mit der sich aus der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ergebenden Systematik verfolgt wird, eine Ausschlussfrist und gestattet sie es nicht, dass die Mitgliedstaaten diese Frist verlängern können, so dass diese in der Richtlinie abschließend festgelegt ist?

3.

Falls die Frist verlängert werden kann: Ist sie aus objektiven Gründen höherer Gewalt zu verlängern oder können die Mitgliedstaaten, da der in Art. 3 erteilte Auftrag an sie gerichtet ist, die Frist im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften gemäß den sich aus diesen ergebenden Voraussetzungen und Anforderungen verlängern?


(1)  Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9).

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).


22.8.2016   

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C 305/15


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 4 de Murcia (Spanien), eingereicht am 25. Mai 2016 — Europamur Alimentacíon S.A./Dirección General de Consumo, Comercio y Artesanía de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

(Rechtssache C-295/16)

(2016/C 305/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 4 de Murcia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Europamur Alimentacíon S.A.

Beklagte: Dirección General de Consumo, Comercio y Artesanía de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2005/29/EG (1) über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 14 des Gesetzes 7/1996 vom 15. Januar zur Regelung des Einzelhandels entgegensteht, die insofern eine strengere Regelung als die Richtlinie enthält, als sie ein Verbot des Verkaufs mit Verlust — auch für Großhändler — vorsieht, diese Praxis als Ordnungswidrigkeit einstuft und sie infolgedessen mit einer Sanktion belegt, wobei das spanische Gesetz neben der Ordnung des Marktes auch das Ziel verfolgt, die Interessen der Verbraucher zu schützen?

2.

Ist die Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass sie Art. 14 des Gesetzes zur Regelung des Einzelhandels auch dann entgegensteht, wenn die nationale Bestimmung es gestattet, sich dem allgemeinen Verbot des Verkaufs mit Verlust in Fällen zu entziehen, in denen i) der Zuwiderhandelnde nachweist, dass der Verkauf mit Verlust zur Anpassung an die Preise eines oder mehrerer Wettbewerber diente, die seinen Absatz spürbar beeinträchtigen konnten, oder ii) es sich um verderbliche Artikel handelt, deren Haltbarkeit bald abläuft?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22).


22.8.2016   

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C 305/16


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 1 de Santa Cruz de Tenerife (Spanien), eingereicht am 8. Juni 2016 — Dragados, S.A./Cabildo Insular de Tenerife

(Rechtssache C-324/16)

(2016/C 305/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 1 — Santa Cruz de Tenerife

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dragados, S.A.

Beklagter: Cabildo Insular de Tenerife

Vorlagefragen

Vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (1) –

1.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie in dem Sinn auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Befriedigung einer Hauptforderung nicht von einem Verzicht auf die Verzugszinsen abhängig machen darf?

2.

Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie in dem Sinn auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Befriedigung einer Hauptforderung nicht von einem Verzicht auf die Beitreibungskosten abhängig machen darf?

Falls beide Fragen zu bejahen sind,

3.

kann sich der Schuldner dann, wenn es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, auf die Vertragsfreiheit berufen, um sich seiner Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und Beitreibungskosten zu entziehen?


(1)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.


22.8.2016   

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C 305/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. Juni 2016 — Industrias Químicas del Vallés, S.A./Administración General del Estado und Sapec Agro, S.A.

(Rechtssache C-325/16)

(2016/C 305/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Industrias Químicas del Vallés, S.A.

Rechtsmittelgegner: Administración General del Estado und Sapec Agro, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist die in der Richtlinie 2010/28/EU (1) durch die Wendung „bis 31. Dezember 2010“ in ihrem Art. 3 Abs. 1 oder die Wendung „bis zu diesem Datum“ in ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2, die sich ebenfalls auf den 31. Dezember 2010 bezieht, gesetzte Frist in Verbindung mit dem Zeitraum von sechs Monaten, der im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/28/EU genannt wird, wegen des Ziels, das mit der sich aus der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates vom 15. Juli 1991 ergebenden Systematik verfolgt wird, eine Ausschlussfrist und darf sie von den Mitgliedstaaten nicht verlängert werden, so dass sie in dieser Richtlinie abschließend festgelegt wird?

2.

Für den Fall, dass die Frist verlängert werden darf: Ist die Entscheidung über die Fristverlängerung ohne Beachtung spezieller Verfahrensvorschriften für die Beantragung und die Gewährung der Frist zu treffen oder müssen die Mitgliedstaaten wegen ihrer hierfür bestehenden Zuständigkeit dies in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, weil die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensvorschriften an sie gerichtet sind?


(1)  Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl (ABl. 2010, L 104, S. 57).

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1).


22.8.2016   

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C 305/17


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2016 — Marc Jacob/Ministre des finances et des comptes publics

(Rechtssache C-327/16)

(2016/C 305/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Marc Jacob

Rechtsmittelgegner: Ministre des finances et des comptes publics

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 der Richtlinie vom 23. Juli 1990 (1) dahin auszulegen, dass er im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen einer Steuerstundungsregelung entgegensteht, die abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt wird, vorsieht, dass die Steuerschuld für eine Wertsteigerung anlässlich des Anteilstauschs festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr erhoben wird, in dem das die Steuerstundung beendende Ereignis eintritt, das insbesondere die Veräußerung der erworbenen Anteile sein kann?

2.

Ist Art. 8 der Richtlinie vom 23. Juli 1990 dahin auszulegen, dass er es im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen verbietet, dass die damit verbundene Wertsteigerung — sofern sie steuerbar ist — von dem Staat, in dem der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Austauschs steueransässig war, besteuert wird, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile, zu dem die Wertsteigerung tatsächlich besteuert wird, seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat?


(1)  Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1).


22.8.2016   

DE

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C 305/17


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Albacete (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2016 — José Luís Núñez Torreiro/Seguros Chartis Europe S.A.

(Rechtssache C-334/16)

(2016/C 305/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Albacete

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: José Luís Núñez Torreiro

Beklagte und Berufungsbeklagte: Seguros Chartis Europe S.A.

Vorlagefragen

1.

Darf im nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ — oder „Ereignis bei der Fahrzeugnutzung“ — als Risiko der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des Gemeinschaftsrechts (u. a. in Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2009 (1)) abweichend vom Gemeinschaftsrecht definiert werden?

2.

Falls ja: Darf dieser Begriff (neben bestimmten Personen, Kennzeichen oder Arten von Fahrzeugen, wie Art. 5 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie vorsehen) Fälle der Fahrzeugnutzung nach Maßgabe des Orts, an dem sie erfolgt, ausschließen, wie die Fahrzeugnutzung auf „nicht geeigneten“ Wegen oder Flächen?

3.

Dürfen bestimmte Nutzungen des Fahrzeugs, die mit seinem Zweck (wie die sportliche, industrielle oder landwirtschaftliche Nutzung) oder dem Willen des Fahrers (wie das Begehen einer vorsätzlichen Straftat mit dem Fahrzeug) zusammenhängen, ebenfalls als „Ereignis bei der Fahrzeugnutzung“ ausgeschlossen werden?


(1)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).


22.8.2016   

DE

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C 305/18


Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 16. Juni 2016. — Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG gegen Mutuelles du Mans Assurances IARD SA (MMA IARD)

(Rechtssache C-340/16)

(2016/C 305/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft — KABEG

Revisionsbeklagter: Mutuelles du Mans assurances IARD SA (MMA IARD)

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei der Klage eines inländischen Dienstgebers auf Ersatz des durch die Entgeltfortzahlung an seinen im Inland wohnhaften Dienstnehmer auf ihn verlagerten Schadens um eine „Klage in Versicherungssachen“ im Sinne des Art 8 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 (1), wenn

(a)

der Dienstnehmer bei einem Verkehrsunfall in einem Mitgliedstaat (Italien) verletzt wurde,

(b)

die Klage sich gegen den in einem weiteren Mitgliedstaat (Frankreich) ansässigen Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs richtet und

(c)

der Dienstgeber als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet ist?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird:

Ist Art 9 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 11 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass der das Entgelt fortzahlende Dienstgeber als „Geschädigter“ den Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs vor dem Gericht des Orts, an dem der Dienstgeber seinen Sitz hat, verklagen kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.


22.8.2016   

DE

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C 305/19


Klage, eingereicht am 30. Juni 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-363/16)

(2016/C 305/27)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 22. Februar 2012 in der Sache SA.26534 (C 27/2010, ex NN 6/09) über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] und nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffen oder die Kommission jedenfalls nicht angemessen unterrichtet hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. Februar 2012 in der Sache SA.26534 habe die Hellenische Republik binnen vier Monaten die [mit dem Binnenmarkt] unvereinbare Beihilfe zurückzufordern, die sie Enómeni Klostoÿfantourgía gewährt habe, d. h. die 2007 gewährte staatliche Garantie und die 2009 gewährte Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge, und habe die Europäische Kommission auch über die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen angemessen zu unterrichten.

2.

Die Hellenische Republik habe die in Rede stehende Beihilfe jedoch nicht binnen vier Monaten zurückgefordert, wie sie es habe tun müssen. Zudem habe die Hellenische Republik weiterhin nicht die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen vorgesehen. Mit einem Gesetzesdekret vom 30. Dezember 2015 hätten die griechischen Behörden das Verfahren der öffentlichen Versteigerung für den Veräußerung des Vermögens von Enómeni Klostoÿfantourgía um sechs Monate verlängert, um zu ermitteln, ob eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit möglich sei, ohne die [mit dem Binnenmarkt] unvereinbare Beihilfe zurückgefordert zu haben. Jedenfalls habe die Hellenische Republik die Europäische Kommission über die betreffenden Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses nicht angemessen unterrichtet.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/19


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2016 von der Aughinish Alumina Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II: Irland und Aughinish Alumina Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-373/16 P)

(2016/C 305/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aughinish Alumina Ltd (im Folgenden: AAL) (Prozessbevollmächtigte: C. Little und C. Waterson, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. April 2016 in der Rechtssache T-69/06 RENV II aufzuheben;

der Kommission alle AAL entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

AAL stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil auf zwei Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung außergewöhnlicher Umstände; Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes; Begründungsmangel

AAL macht geltend, das Gericht habe bei seiner Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens von AAL Rechtsfehler begangen, insbesondere bei der Beurteilung des Vorliegens „außergewöhnlicher Umstände“. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile aufgeteilt.

Erster Teil: Das Gericht habe bei der Feststellung der Tragweite und der Wirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-272/12 P einen Fehler begangen.

Zweiter Teil: Die Feststellung des Gerichts, dass die Situation von AAL von der in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, unterschieden werden sollte, sei fehlerhaft.

Dritter Teil: Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Demesa-Rechtsprechung (Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P) dahin ausgelegt habe, dass diese dem schutzwürdigen Vertrauen von AAL, dass keine Rückforderung erfolgen werde, ein Ende gesetzt habe.

Vierter Teil: Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die erforderliche Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht vorgenommen habe. Dadurch habe es den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt und seinen Fehler durch einen Begründungsmangel verstärkt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates  (1)

AAL macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Feststellung und Anwendung der Voraussetzungen begangen, unter denen eine Beihilfe als bestehende Beihilfe eingestuft werde. Insbesondere habe das Gericht Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates falsch ausgelegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/20


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2016 von der European Dynamics Luxembourg SA, der European Dynamics Belgium SA und der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. April 2016 in der Rechtssache T-556/11, European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-379/16 P)

(2016/C 305/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: European Dynamics Luxembourg SA, European Dynamics Belgium SA, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: C.-N. Dede, D. Papadopoulou, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit der neue Klagegrund bezüglich der Annahme eines Angebots, das einen Rabatt enthält, zurückgewiesen wird;

die Entscheidung des EUIPO über den Zuschlag aufzuheben, soweit mit ihr das Angebot von IECI angenommen wird, das einen Rabatt beinhaltete, der mit den Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen im Widerspruch steht;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen und dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel darauf, dass das Gericht das Vorbringen des Beklagten falsch ausgelegt habe und die Beweise, die vom EUIPO infolge der Anordnung verfahrensleitender Maßnahmen durch das Gericht vorgelegt worden seien, verfälscht habe, was in der mündlichen Verhandlung vom EUIPO bestätigt worden sei. Diese Beweise zeigten, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers einen Rabatt beinhaltet habe (der rechtswidrig angeboten worden sei) und dass dieser Rabatt bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei. Durch das Angebot eines Rabatts habe der erste Zuschlagsempfänger in sein Angebot eine Variante zu dem angebotenen Preis eingeführt, die zu den Ausschreibungsbedingungen (wie sie durch die Antworten des Auftraggebers auf die Fragen der Bieter ergänzt worden seien) im Widerspruch stehe. Insbesondere habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass das EUIPO den von dem Zuschlagsempfänger angebotenen Rabatt bei der finanziellen Bewertung nicht berücksichtigt habe und dass das EUIPO deshalb, weil ein solcher Rabatt angeblich nicht berücksichtigt worden sei, nicht gegen die Ausschreibungsbedingungen verstoßen habe.


Gericht

22.8.2016   

DE

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C 305/22


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CB/Kommission

(Rechtssache T-491/07 RENV) (1)

((Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Issuing-Markt für Zahlungskarten in Frankreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Auf „neue Marktteilnehmer“ anwendbare Tarifmaßnahmen - Mitgliedsbeitrag und „Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion“ und „Weckruf für Inaktive“ genannte Mechanismen - Relevanter Markt - Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung - Art. 81 Abs. 3 EG - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit))

(2016/C 305/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Groupement des cartes bancaires (CB) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pradelles und J. Ruiz Calzado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und B. Mongin)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: BNP Parisbas (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny und J. Caminati); BPCE, vormals Caisse Nationale des Caisses d’Epargne et de Prévoyance (CNCEP) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Choffel und S. Hautbourg); Société générale (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Guibert und P. Patat)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5060 endg. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“)

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2007) 5060 endg. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission dem Groupement in Art. 2 aufgegeben hat, „sich künftig aller Maßnahmen und Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben [, zu enthalten]“.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Groupement des cartes bancaires (CB) und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof.

4.

BNP Paribas, BPCE und Société générale tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


22.8.2016   

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C 305/23


Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2016 — Kommission/Thales développement et coopération

(Rechtssache T-326/13) (1)

((Schiedsklausel - Viertes und Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge über Projekte, die die Konzeption und die Entwicklung von Direktmethanol-Brennstoffzellen betreffen - Nichtigkeit der Verträge wegen arglistiger Täuschung - Rückzahlung der finanziellen Beteiligungen der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Verjährung - Anwendung französischen und belgischen Rechts - Verteidigungsrechte - Zinsen))

(2016/C 305/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte im Beistand von Rechtsanwältin N. Coutrelis)

Beklagte: Thales développement et coopération SAS (Vélizy-Villacoublay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Huc-Morel, P. Vanderveeren, L. Defalque, A. Guillerme und L. Fréal-Saison)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV, mit der beantragt wird, dass das Gericht der Beklagten aufgibt, die finanziellen Beteiligungen zuzüglich Zinsen vollständig zurückzuzahlen, die von der Kommission an ihren Rechtsvorgänger im Rahmen des Vertrags JOE3-CT-97-0063 des mit dem Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 (ABl. 1994, L 126, S. 1) aufgelegten Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) und im Rahmen des Vertrags ENK6-CT-2000-00315 des mit dem Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999, L 26, S. 1) aufgelegten Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) gezahlt wurden

Tenor

1.

Die Thales développement et coopération SAS wird verurteilt, der Europäischen Kommission die Beträge zurückzuzahlen, die an ihren Rechtsvorgänger in Erfüllung des Vertrags JOE3-CT-97-0063 des mit dem Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 aufgelegten Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) gezahlt wurden und nachstehend aufgeführt sind:

162 195,79 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

179 201 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

167 612,49 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

136 892,29 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

54 434,09 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung.

2.

Thales développement et coopération wird verurteilt, der Kommission die Beträge zurückzuzahlen, die an ihren Rechtsvorgänger in Erfüllung des Vertrags ENK6-CT-2000-00315 des mit dem Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 aufgelegten Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) gezahlt wurden und nachstehend aufgeführt sind:

232 389,04 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

218 734,67 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

237 504,86 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

124 192,86 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Hälfte der Kosten von Thales développement et coopération.

4.

Thales développement et coopération trägt die Kosten der Kommission und die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 298 vom 12.10.2013.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/24


Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2016 — Orange Business Belgium/Kommission

(Rechtssache T-349/13) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von „Transeuropäische[n] Telematikdienste[n] für Behörden - neue Generation [TESTA-ng]“ - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Auftragsvergabe - Transparenz - Gleichbehandlung - Nichtdiskriminierung - Begründungspflicht))

(2016/C 305/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Orange Business Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Schutyser und T. Villé)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude, S. Lejeune und F. Moro im Beistand von Rechtsanwälten P. Wytinck und B. Hoorelbeke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. April 2013, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/R2/PR/2011/039 für „Transeuropäische Telematikdienste für Behörden — neue Generation (TESTA-ng)“ eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Orange Business Belgium SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


22.8.2016   

DE

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C 305/25


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — Jinan Meide Casting/Rat

(Rechtssache T-424/13) (1)

((Dumping - Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China - Endgültiger Antidumpingzoll - Vertrauliche Behandlung der Berechnungen des Normalwerts - Rechtzeitig übermittelte Information - Frist für den Erlass eines Beschlusses zur Marktwirtschaftsbehandlung - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Rückwirkungsverbot - Art. 2 Abs. 7 bis 11, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 5 sowie Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009))

(2016/C 305/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jinan Meide Casting Co. Ltd (Jinan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini und Rechtsanwältin E. Monard)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt S. Gubel und B. O’Connor, Solicitor)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und M. França)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129, S. 1), soweit sie auf die Klägerin Anwendung findet

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien wird für nichtig erklärt, soweit er für die Jinan Meide Casting Co. Ltd gilt.

2.

Der Rat der Europäischen Kommission trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Jinan Meide Casting Co. Ltd.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/25


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CW/Rat

(Rechtssache T-516/13) (1)

((Gemeinsame Außen — und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Im Anschluss an die Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf eine neue Begründung gestützte Aufnahme des Namens des Klägers - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Sachverhaltsirrtum - Ermessensmissbrauch - Außervertragliche Haftung - Kausalzusammenhang))

(2016/C 305/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tekari)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M. Bishop)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2013, L 204, S. 52), soweit er den Kläger betrifft, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CW trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


22.8.2016   

DE

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C 305/26


Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2016 — Future Enterprises/EUIPO — McDonald’s International Property (MACCOFFEE)

(Rechtssache T-518/13) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MACCOFFEE - Ältere Unionswortmarke McDONALD’S - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Markenfamilie - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Nichtigerklärung))

(2016/C 305/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Future Enterprises Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Hitchens, J. Olsen, R. Sharma, M. Henshall, Solicitors, und R. Tritton, Barrister, dann B. Hitchens, J. Olsen, R. Tritton und E. Hughes-Jones, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: McDonald’s International Property Co. Ltd (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Eckhartt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2013 (Sache R 1178/2012-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der McDonald’s International Property Co. und Future Enterprises

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Future Enterprises Pte Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


22.8.2016   

DE

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C 305/27


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — Al Matri/Rat

(Rechtssache T-545/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Unzureichende Tatsachengrundlage - Sachverhaltsirrtum - Rechtsfehler - Eigentumsrecht - Unternehmerfreiheit - Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht))

(2016/C 305/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Fahed Mohamed Sakher Al Matri (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und B. Kennelly, Barristers, und Rechtsanwalt G. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Gurov)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62), durchgeführt mit dem Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 (ABl. L 204, S. 52), mit dem Beschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 (ABl. L 28, S. 38) und mit dem Beschluss (GASP) 2015/157 des Rates vom 30. Januar 2015 (ABl. L 26, S. 29), sowie auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31, S. 1), durchgeführt mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates vom 30. Juli 2013 (ABl. L 204, S. 23), mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates vom 30. Januar 2014 (ABl. L 28, S. 2) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 147/2015 des Rates vom 30. Januar 2015 (ABl. L 26, S. 3), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Fahed Mohamed Sakher Al Matri trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/27


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2016 — Copernicus-Trademarks/EUIPO — Maquet (LUCEO)

(Rechtssache T-82/14) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LUCEO - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit bei der Anmeldung - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 305/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Copernicus-Trademarks Ltd (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Henkel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Maquet GmbH (Rastatt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. November 2013 (Sache R 2292/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Copernicus-Trademarks und Maquet

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Copernicus-Trademarks Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die der Maquet GmbH.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/28


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CW/Rat

(Rechtssache T-224/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Verlängerung - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Sachverhaltsirrtum - Ermessensmissbrauch - Außervertragliche Haftung))

(2016/C 305/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tekari)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M. Bishop)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2014, L 28, S. 38), soweit er den Kläger betrifft, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CW trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/29


Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2016 — Group/EUIPO — Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL)

(Rechtssache T-567/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke GROUP Company TOURISM & TRAVEL - Nicht eingetragene ältere nationale Bildmarken GROUP Company TOURISM & TRAVEL - Relatives Eintragungshindernis - Anwendung des nationalen Rechts - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Nachweise für den Inhalt des nationalen Rechts - Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, die der Beschwerdekammer vorgelegt wurden - Ermessen der Beschwerdekammer - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2016/C 305/39)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Group OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dragiev und A. Andreev)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, P. Ivanov und D. Botis)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Kosta Iliev (Sofia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Ganeva)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2014 (Sache R 1587/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Group und Herrn Iliev

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Juni 2014 (Sache R 1587/2013-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und Herr Kosta Iliev tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Group OOD.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


22.8.2016   

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C 305/29


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Lettland/Kommission

(Rechtssache T-661/14) (1)

((EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigung - Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen - Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Normen - Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 6 Abs. 1 und Anhang III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009))

(2016/C 305/40)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und D. Pelše)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 205, S. 62), soweit darin bestimmte Ausgaben der Republik Lettland in Höhe von 739 393,95 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Union von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin bestimmte Ausgaben der Republik Lettland in Höhe von 739 393,95 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Union von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014.


22.8.2016   

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C 305/30


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2016 — Mozzetti/EUIPO — di Lelio (Alfredo alla Scrofa)

(Rechtssache T-96/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Alfredo alla Scrofa - Ältere nationale Wortmarke L’ORIGINALE ALFREDO - Verlangen, die Benutzung nachzuweisen - Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2016/C 305/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mario Mozzetti (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ines di Lelio (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone, G. Orsoni und R. Fecchio)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2014 (Sache R 655/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau di Lelio und Herrn Mozzetti

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mario Mozzetti trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


22.8.2016   

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C 305/31


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2016 — Mozzetti/EUIPO — di Lelio (ALFREDO’S GALLERY alla Scrofa Roma)

(Rechtssache T-97/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke ALFREDO’S GALLERY alla Scrofa Roma - Ältere nationale Wortmarke L’ORIGINALE ALFREDO - Verlangen, die Benutzung nachzuweisen - Art. 57 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2016/C 305/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mario Mozzetti (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ines di Lelio (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone, G. Orsoni und R. Fecchio)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2014 (Sache R 656/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau di Lelio und Herrn Mozzetti

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mario Mozzetti trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


22.8.2016   

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C 305/31


Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2016 — Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise/EUIPO — Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN)

(Rechtssache T-167/15) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke NEUSCHWANSTEIN - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Keine Bösgläubigkeit))

(2016/C 305/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e. V. (Veitsbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bittner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Freistaat Bayern (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: M. Müller)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2015 (Sache R 28/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise und dem Freistaat Bayern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e. V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 1.6.2015.


22.8.2016   

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C 305/32


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2016 — Thun 1794/EUIPO — Adekor (Dekorative grafische Symbole)

(Rechtssache T-420/15) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das dekorative grafische Symbole darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Verbreitung des älteren Geschmacksmusters - Keine Neuheit - Art. 5, 7 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))

(2016/C 305/44)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Thun 1794 a.s. (Nová Role, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Steidl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Adekor s.r.o. (Loket, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Dohnalová)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. April 2015 (Sache R 1465/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Thun 1794 und Adekor

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Thun 1794 a.s. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


22.8.2016   

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C 305/33


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2016 — Fruit of the Loom/EUIPO — Takko (FRUIT)

(Rechtssache T-431/15) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke FRUIT - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Externer Gebrauch der Marke))

(2016/C 305/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fruit of the Loom, Inc. (Bowling Green, Kentucky, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Takko Holding GmbH (Telgte, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2015 (Sache R 1641/2014-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Takko Holding und Fruit of the Loom

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2015 (Sache R 1641/2014-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Fruit of the Loom, Inc.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


22.8.2016   

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C 305/33


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2016 — LM/Kommission

(Rechtssache T-560/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung - Art. 18 und 27 des Anhangs VIII des Statuts - Art. 25 der Charta der Grundrechte - Anspruch des geschiedenen Ehegatten des verstorbenen Beamten - Unterhaltszahlung zu Lasten des verstorbenen Beamten))

(2016/C 305/46)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: LM (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Ribolzi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union [vertraulich] wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau LM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


22.8.2016   

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C 305/34


Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Klymenko/Rat

(Rechtssache T-494/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers - Klagefrist - Zulässigkeit - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste - Offensichtlich begründete Klage))

(2016/C 305/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Klymenko (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: M. Shaw, QC, und I. Quirk, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 111, S. 91) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 111, S. 33), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Klymenko betreffen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Klymenko.


(1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014.


22.8.2016   

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C 305/35


Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2016 — European Dynamics Luxembourg u. a./EMA

(Rechtssache T-440/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Behandlung von Online - Transaktionen- Erbringung externer Dienstleistungen für Softwareanwendungen - Mehrfach-Rahmenvertrag mit Kaskadensystem EMA/2012/10/ICT - An die Klägerinnen gerichteter Antrag für Dienstleistungen - Einführung neuer Kriterien - Wegfall des Gegenstands der Klage - Erledigung))

(2016/C 305/48)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) und European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I. Ampazis sowie Rechtsanwältinnen M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou, dann Rechtsanwältinnen M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: T. Jablonski, N. Rampal Olmedo, G. Gavriilidou und P. A. Eyckmans)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass in den Antrag für Dienstleistungen SC002 der EMA vom 22. Mai 2015 neue Kriterien, die nicht im Lastenheft der Ausschreibung EMA/2011/17/ICT, Anhang 1 des Rahmenvertrags EMA/2012/10/ICT, enthalten waren, eingeführt wurden

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


22.8.2016   

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C 305/35


Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2016 — GABO:mi/Kommission

(Rechtssache T-588/15) (1)

((Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevereinbarungen - Aussetzung der Zahlungen - Aufhebung der Aussetzung - Erledigung der Hauptsache))

(2016/C 305/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Siekierzyńska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Beschlüsse der Kommission vom 29. Juli und 19. August 2015, sämtliche Zahlungen einzustellen, die von den Direktionen E „Gesundheit“ und F „Bioökonomie“ ihrer Generaldirektion (GD) Forschung und Innovation an die Klägerin gezahlt werden könnten, zweitens des Beschlusses der Kommission vom 25. August 2015, mit dem der Koordinator des Biofector-Projekts aufgefordert wurde, keinen Betrag im Rahmen dieses Projekts an die Klägerin zu übertragen, drittens des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2015, mit dem die Aussetzung der Zahlungen der Direktion E ihrer GD Forschung und Innovation aufrechterhalten wurde, viertens des Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015, mit dem die Koordinatoren der Projekte „The hip trial“ und EU-CERT-ICD aufgefordert wurden, keinen Betrag im Rahmen dieser Projekte an die Klägerin zu übertragen, fünftens des an den Koordinator des NENO-Projekts gerichteten Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 2015, die Kosten der Klägerin als nicht förderfähig anzusehen und folglich die ihr geschuldeten Zahlungen anzupassen, sechstens des an den Koordinator des Procardio-Projekts gerichteten Beschlusses der Kommission vom 14. Oktober 2015, die für die Klägerin bestimmten Zahlungen der Direktion G „Energie“ ihrer GD Forschung und Innovation auszusetzen, siebtens der in Ausführung des oben genannten Beschlusses vom 28. August 2015 gefassten und an die Koordinatoren der Projekte LENA und Reliver gerichteten Beschlüsse der Kommission vom 23. Oktober und 6. November 2015 und achtens des an den Koordinator des ENS@T-Cancer-Projekts gerichteten Beschlusses der Kommission vom 11. November 2015, die Kosten der Klägerin als nicht förderfähig anzusehen und folglich die ihr geschuldeten Zahlungen anzupassen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


22.8.2016   

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C 305/36


Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2016 — Onix Asigurări/EIOPA

(Rechtssache T-590/15) (1)

((Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts - Beschluss des Vorsitzenden der EIOPA, keine Untersuchung einzuleiten - Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen - Beschwerdefrist - Nicht anfechtbare Handlung - Verstoß gegen Formerfordernisse - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2016/C 305/50)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Onix Asigurări SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vladu)

Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Prozessbevollmächtigte: C. Coucke und S. Dispiter, im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamman)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die EIOPA es rechtswidrig unterlassen habe, eine gegen die fehlerhafte Anwendung des Art. 40 Abs. 6 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. 1992, L 228, S. 1) durch das Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni (IVASS, italienische Versicherungsaufsichtsbehörde) gerichtete Entscheidung zu erlassen, und, hilfsweise, Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses EIOPA-14-267 des Vorsitzenden der EIOPA vom 6. Juni 2014 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 48) und des Beschlusses BOA 2015 001 des Beschwerdeausschusses vom 3. August 2015, mit dem eine von Onix Asigurări gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 1094/2010 eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der genannten Untätigkeit und des Erlasses dieser Beschlüsse entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Onix Asigurări SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/37


Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2016 — Hako/EUIPO (SCRUBMASTER)

(Rechtssache T-629/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SCRUBMASTER - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2016/C 305/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hako GmbH (Bad Oldesloe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Marx)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. September 2015 (Sache R 2197/2014-4) über die Anmeldung des Wortzeichens SCRUBMASTER als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hako GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


22.8.2016   

DE

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C 305/38


Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2016 — Rabbit/EUIPO — DMG Media (rabbit)

(Rechtssache T-4/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

(2016/C 305/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rabbit, Inc. (Redwood City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Engelman, Barrister, und J. Stephenson, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: DMG Media Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2015 (Sache R 2133/2014-2) hinsichtlich eines Widerspruchsverfahrens zwischen DMG Media Ltd und Rabbit, Inc.

Tenor

1.

Die Klage ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Rabbit, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 156 vom 2.5.2016.


22.8.2016   

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C 305/38


Klage, eingereicht am 24. Mai 2016 — Schweden/Kommission

(Rechtssache T-260/16)

(2016/C 305/53)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, N. Otte Widgren, C. Meyer-Seitz, U. Persson und L. Swedenborg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

in erster Linie den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 (angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit finanzielle Berichtigungen um pauschal 2 %, was einem Betrag von 8 811 286,44 Euro entspricht, in Bezug auf entkoppelte Direktbeihilfen vorgenommen werden sollen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2013 an Schweden ausgezahlt wurden, und

in zweiter Linie den angefochtenen Beschluss dahin aufzuheben und abzuändern, dass der oben angegebene ausgeschlossene Betrag auf 1 022 259,46 Euro herabgesetzt wird,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER verstoßen, dass sie in der Mitteilung, die dem Mitgliedstaat nach diesen Bestimmungen zu übermitteln sei, weder den Mangel näher bezeichne, der dem Kläger im vorliegenden Fall zur Last gelegt werde, noch die Abhilfemaßnahmen nenne, die künftig die Beachtung der maßgeblichen Unionsvorschriften sicherstellen sollten. Daher könne die Mitteilung nicht herangezogen werden, um Schweden die streitige Pauschalberichtigung aufzuerlegen.

Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss auf falsche Schlussfolgerungen zu Unterschieden in der Anzahl der gefundenen Fehler bei Anwendung der Fernerkundung verglichen mit der Anzahl der gefundenen Fehler bei Anwendung der Kontrollmethode der klassischen Vor-Ort-Kontrolle gestützt. Die Kommission habe weder dartun können, worin die behaupteten Mängel bestünden noch wie sie zu einem Verlustrisiko für den EGFL hätten führen können. Schweden habe die Auswahl für Kontrollen und im Wesentlichen die Risikoanalyse, die nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor vorgeschrieben seien, durchgeführt und folglich den EGFL nicht den von der Kommission behaupteten Risiken ausgesetzt. Somit laufe der Beschluss der Kommission über die pauschale Berichtigung um 2 % Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und Art. 52 der Verordnung 1306/2013 zuwider.

Für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Risikoanalyse nicht wirksam gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung 1122/2009 gewesen sei, macht der Kläger in zweiter Linie geltend, dass für die Kommission kein Anlass bestanden habe, eine pauschale Berichtigung um 2 % anzuwenden. Weder der Umfang des behaupteten Verstoßes unter Berücksichtigung seiner Art und seines Ausmaßes noch der wirtschaftliche Verlust, den der Verstoß der Union habe verursachen können, könne den Betrag von 8 811 286,44 Euro begründen, der durch den angefochtenen Beschluss von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werde. Der Betrag, der dem Risiko entspreche, das der Verstoß möglicherweise verursacht habe, lasse sich mit einem nicht unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln. Die Anwendung der fraglichen Pauschalberichtigung laufe daher Art. 52 Abs. 2 der Verordnung 1306/2013, den Leitlinien der Kommission zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL–Garantie (Dokument Nr. VI/5330/97) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider. Der im Wege der Pauschalberichtigung ermittelte Betrag sei daher herabzusetzen.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/39


Klage, eingereicht am 17. Juni 2016 — CEE Bankwatch Network/Kommission

(Rechtssache T-307/16)

(2016/C 305/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CEE Bankwatch Network (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 mit dem Aktenzeichen GestDem Nr. 2015/5866 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) sei auf Euratom-Dokumente anwendbar.

Das Wort „Vertrag“ sollte nicht je nach dem Kontext jeder Unionsvorschrift unterschiedlich verstanden werden, sondern eine einheitliche Bedeutung haben.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig.

Der Zugang zu den angeforderten Dokumenten gefährde nicht das Interesse der nuklearen Sicherheit, da der Antrag auf Informationen keine Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit betroffen habe.

Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) und der anwendbaren Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, die Nichtverbreitung besonders zu begründen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Verweis der Beklagten auf den Schutz geschäftlicher Interessen sei fehlerhaft und gebe nicht die allgemeinen Erwägungen an, auf die sie die Annahme stütze, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde.

Die Informationen, die die Beklagte mit der Begründung zurückhalte, sie berührten geschäftliche Interessen, erfüllten nicht die Kriterien geschäftlicher Informationen, und ihr Alter werde von der Beklagten bei der Entscheidung über den Zweitantrag nicht berücksichtigt.

Es gebe ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Daten, da das öffentliche Interesse in der Verbreitung nuklearer Informationen bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/40


Klage, eingereicht am 20. Juni 2016 — Foshan Lihua Ceramic/Kommission

(Rechtssache T-310/16)

(2016/C 305/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foshan Lihua Ceramic Co. Ltd (Foshan City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Spinoit und D. Philippe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2016)2136 final der Kommission vom 15. April 2016, mit dem hinsichtlich der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Die von der Kommission zugelassene Ausnahme verstoße gegen Art. 11 Abs. 5 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern sowie gegen Art. 9 Abs. 5 des WTO-Übereinkommens.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Kommission unlängst in einer einen koreanischen Ausführer betreffenden Sache die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates zur Neuausführerüberprüfung angewandt habe.

3.

Offensichtlich falsche Beurteilung des Sachverhalts.

4.

Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. Die Kommission habe ihren Beschluss auf Folgendes gestützt: i) Die Existenz einer Gesellschaft, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums weder ausgeführt habe noch habe ausführen können und die in keinem rechtlichen oder finanziellen Zusammenhang mit anderen Ausführern stehe, ii) Informationen, zu denen die Klägerin nie Zugang gehabt habe und zu denen sie nie habe Stellung nehmen können, und iii) angebliche Geschehnisse in einer Anhörung, über die es keine Aufzeichnungen oder ein Protokoll gebe.

5.

Ermessensmissbrauch. Die Kommission habe ihren Beschluss darauf gestützt, dass eine Diskrepanz zwischen den von der Klägerin nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum angegebenen geprüften Produktionszahlen und den kommerziell ausgerichteten Angaben auf der Website bestehe.

6.

Die rechtliche Beurteilung sei offensichtlich fehlerhaft, weil der Kommissionsbeschluss auf Rechtsauffassungen beruhe, für die es weder in Rechtsvorschriften noch in der Praxis eine Grundlage gebe.

7.

Die Begründung beruhe nicht auf Tatsachen, sondern auf Vermutungen, und außerdem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Erstens enthielten die Rn. 17 bis 22 des angefochtenen Beschlusses offensichtliche Beurteilungsfehler, die auf jeder Grundlage entbehrenden Annahmen beruhten. Zweitens stelle die Tatsache, dass wichtige und wesentliche Sachverhaltsangaben und Argumente der Klägerin völlig ignoriert und missachtet worden seien, eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf eine „effektive“ Anhörung durch die Kommission dar.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/41


Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — Siemens Industry Software/Kommission

(Rechtssache T-311/16)

(2016/C 305/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Siemens Industry Software (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesen Artikeln (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen kein „Bescheid über Gewinnüberschüsse“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden ist, und (b) die Rückforderung eines der Steuerersparnis der Begünstigten entsprechenden Betrags verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilferegelung in dem angefochtenen Beschluss als selektive Maßnahme eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

4.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe durch Belgien angeordnet habe, gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/42


Klage, eingereicht am 20. Juni 2016 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA)

(Rechtssache T-312/16)

(2016/C 305/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Walfood SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cornu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Romanov Holding, SL (La Moraleja, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „CHATKA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 876 349 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 2870/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/43


Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — BASF Antwerpen/Kommission

(Rechtssache T-319/16)

(2016/C 305/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BASF Antwerpen NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

weiter hilfsweise, die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesen Artikeln (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen kein „Bescheid über Gewinnüberschüsse“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden ist, und (b) die Rückforderung eines der Steuerersparnis der Begünstigten entsprechenden Betrags verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilferegelung in dem angefochtenen Beschluss als selektive Maßnahme eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

4.

Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe durch Belgien angeordnet habe, gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/44


Klage, eingereicht am 21. Juni 2016 — VF Europe/Kommission

(Rechtssache T-324/16)

(2016/C 305/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VF Europe BVBA (Bornem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Vanhulle und B. van de Walle de Ghelcke, Rechtsanwältin C. Borgers und Rechtsanwalt N. Baeten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche staatliche Beihilfemaßnahme festgestellt und als Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1) und Art. 107 AEUV eingestuft habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfe eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 des Rates und gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

4.

Die Kommission habe dadurch, dass sie auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zurückgegriffen habe, um das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse zu verbieten, gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/44


Klage, eingereicht am 23. Juni 2016 — Paice/EUIPO — Blackmore (DEEP PURPLE)

(Rechtssache T-328/16)

(2016/C 305/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Ian Paice (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Engelman, Barrister, und J. Stephenson, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Richard Hugh Blackmore (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „DEEP PURPLE“ — Anmeldung Nr. 11 772 721.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 in der Sache R 736/2015-5.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit erforderlich, insbesondere unter gänzlicher Zurückweisung der Markenanmeldung für sämtliche beantragten Waren und Dienstleistungen, aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Klägers für diese Klage aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/45


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2016 von FN, FP und FQ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-41/15 DISS II, FN u. a./EPA

(Rechtssache T-334/16 P)

(2016/C 305/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: FN (Budapest, Ungarn), FP (Bratislava, Slowakei), FQ (Les Fonts Benitachell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Polizeiakademie (EPA)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-41/15 DISS II, FN u. a./EPA, aufzuheben und folglich

den Beschluss Nr. 17/2014/DIR der EPA vom 23. Mai 2014 aufzuheben, der die Verlegung der EPA zum 1. Oktober 2014 nach Budapest, Ungarn, vorsah und mit dem den Rechtsmittelführern mitgeteilt wurde, dass die „Nichtbefolgung dieser Anweisung … als Antrag auf Entlassung zum 30. September 2014 angesehen [wird]“,

die Entscheidungen der EPA vom 28. November 2014 aufzuheben, mit denen die Beschwerden, die die Rechtsmittelführer gegen den Beschluss vom 23. Mai 2014 in der Zeit vom 8. bis zum 21. August 2014 eingelegt hatten, zurückgewiesen wurden,

die EPA zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Rechtsmittelführer erlitten haben,

der EPA die Kosten, die den Rechtsmittelführern im Rechtsmittelverfahren und in der Rechtssache F-41/15 DISS II entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

2.

Rechtsfehler bei der Auslegung der die Rechtsmittelführer und die EPA bindenden Vertragsbestimmungen und der erworbenen Rechte der Rechtsmittelführer, Verfälschung von Tatsachen, Verletzung der Begründungspflicht, Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der gebotenen Sorgfalt.

3.

Rechtsfehler bei der Würdigung der Anträge der Rechtsmittelführer auf Schadensersatz.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/46


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2016 von Richard Zink gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-77/15, Zink/Kommission

(Rechtssache T-338/16 P)

(2016/C 305/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Richard Zink (Bamako, Mali) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 in der Rechtssache F-77/15 (Zink/Kommission) aufzuheben;

die Entscheidung des PMO aufzuheben, die Zahlung der Auslandszulage, die seit dem 1. September 2007 fehlerhaft unterblieben war, auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu begrenzen;

die Kommission zu verurteilen, ihm die Auslandszulagen, auf die er seit dem 1. September 2007 Anspruch hat, sowie Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten auf die ihm wegen rückständiger Dienstbezüge (Auslandszulage) bereits gezahlten und die noch geschuldeten Beträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung unter Abzug der bereits gezahlten Beträge zu zahlen;

die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten der beiden Rechtszüge zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 62 des Statuts.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission.

3.

Unzulässigkeit der Begrenzung der geschuldeten Rückstände auf fünf Jahre.

4.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/47


Klage, eingereicht am 28. Juni 2016 — Flatworld Solutions/EUIPO — Outsource2India (Outsource 2 India)

(Rechtssache T-340/16)

(2016/C 305/63)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Flatworld Solutions Pvt. Ltd (Bangalore, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gillert und J. Schumacher sowie Rechtsanwältinnen K. Vanden Bossche und B. Köhn-Gerdes)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Outsource2India Ltd (Friedrichshafen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Outsource 2 India“ — Unionsmarke Nr. 6 035 547.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2016 in der Sache R 611/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 3. Februar 2015 zu bestätigen;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/47


Klage, eingereicht am 28. Juni 2016 — CSL Behring/EUIPO — Vivatrex (Vivatrex)

(Rechtssache T-346/16)

(2016/C 305/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: CSL Behring AG (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Best, U. Pfleghar und S. Schäffner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vivatrex GmbH (Aachen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „VIVATREX“ — Anmeldung Nr. 11 677 788.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2016 in den verbundenen Sachen R 1263/2015-4 und R 1221/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30. April 2015 im Widerspruchsverfahren Nr. B 2 241 613 aufzuheben, soweit darin der Widerspruch zurückgewiesen wurde;

dem Widerspruch Nr. B 2 241 613 insgesamt stattzugeben;

dem HABM sowie der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/48


Klage, eingereicht am 30. Juni 2016 — Bank Saderat Iran/Rat

(Rechtssache T-349/16)

(2016/C 305/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Saderat Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, R. Blakeley, Barrister, sowie S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/603 des Rates vom 18. April 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2016, L 104, S. 8) und den Beschluss (GASP) 2016/609 des Rates vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2016, L 104, S. 19) für nichtig zu erklären, soweit diese sich auf sie beziehen, und

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 sei i) ein Verfahrensmissbrauch und als solcher ein Ermessensmissbrauch, ii) verletze die Rechte der Klägerin auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und iii) verstoße gegen die Grundsätze der rechtskräftig entschiedenen Sache, der Rechtssicherheit und der Rechtskraftwirkung.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 verstoße gegen Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.

Dritter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 sei unter Begehung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers erfolgt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 verstoße gegen die Grundrechte der Klägerin auf Achtung ihres Rufes und auf ungestörte Nutzung ihres Eigentums sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Wiederaufnahme der Klägerin in die Liste im April 2016 sei nach dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan nicht erforderlich und verstoße gegen diesen Aktionsplan.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/49


Klage, eingereicht am 1. Juli 2016 — Belgacom International Carrier Services/Kommission

(Rechtssache T-351/16)

(2016/C 305/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Belgacom International Carrier Services (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Vanhulle und B. van de Walle de Ghelcke, Rechtsanwältin C. Borgers und Rechtsanwalt N. Baeten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche staatliche Beihilfemaßnahme festgestellt und als Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1) und Art. 107 AEUV eingestuft habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfe eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 des Rates und gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

4.

Die Kommission habe dadurch, dass sie auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zurückgegriffen habe, um das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse zu verbieten, gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/50


Klage, eingereicht am 4. Juli 2016 — Brita/EUIPO — Aquis Wasser-Luft-Systeme (maxima)

(Rechtssache T-356/16)

(2016/C 305/67)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Brita GmbH (Taunusstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Maaßen, Rechtsanwalt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aquis Wasser-Luft-Systeme GmbH (Rebstein, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung Nr. 1 128 639 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2016 in der Sache R 99/2015-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 11. November 2014 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch stattgegeben und die Erstreckung der internationalen Registrierung IR 1128639 „MAXIMA“ auf das Unionsmarkengebiet versagt wird;

der Beklagten die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) und Artikel 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/50


Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 — Zoetis Belgium/Kommission

(Rechtssache T-363/16)

(2016/C 305/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zoetis Belgium (Ottignies-Louvain-la-Neuve, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Vanhulle und B. van de Walle de Ghelcke, Rechtsanwältin C. Borgers und Rechtsanwalt N. Baeten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche staatliche Beihilfemaßnahme festgestellt und als Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1) und Art. 107 AEUV eingestuft habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.

Die Kommission habe dadurch, dass sie das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfe eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 des Rates und gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

4.

Die Kommission habe dadurch, dass sie auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zurückgegriffen habe, um das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse zu verbieten, gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/51


Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 — ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission

(Rechtssache T-364/16)

(2016/C 305/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. (Ostrava-Kunčice, Tschechische Republik) und 12 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Berrisch im Beistand von B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den am oder vor dem 6. Juni 2016 erlassenen Beschluss der Europäischen Kommission, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd von der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen zu streichen und sie stattdessen für alle in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2015, L 322, S. 21) genannten TARIC-Codes unter einem neuen TARIC-Zusatzcode C129 zu führen und dabei den Antidumpingzollsatz für Einfuhren der von Hubei produzierten nahtlosen Rohre auf 0 % herabzusetzen, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, dass der streitige Beschluss keine Rechtsgrundlage habe und deshalb gegen Art. 1 Abs. 2 und den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission verstoße.

Die Europäische Kommission habe den angefochtenen Beschluss auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd und Rat der Europäischen Union/Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (verbundene Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209) gestützt, mit dem der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union (T-528/09, EU:T:2014:35) bestätigt habe, wodurch das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig erklärt habe, soweit mit dieser Verordnung für die von der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd produzierte Waren ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei. Die Europäische Kommission habe die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 926/2009 zu Unrecht auf die Durchführungsverordnung 2015/2272 der Kommission ausgedehnt, denn die letztgenannte Verordnung sei nicht Gegenstand der früheren Rechtsstreitigkeiten gewesen. Deshalb hätte die Europäische Kommission den streitigen Beschluss erst nach Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2272 erlassen können.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/52


Klage, eingereicht am 11. Juli 2016 — Brunner/EUIPO — CBM (H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE)

(Rechtssache T-367/16)

(2016/C 305/70)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gerd Brunner (Moosthenning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Maenz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE“ — Anmeldung Nr. 11 988 144

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2016 in der Sache R 2943/2014-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Widerspruchsentscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 10. Mai 2016 (Beschwerdesache R 2943/2014-5 aufzuheben;

den Widerspruch der Streithelferin vom 12. November 2013 aus der Unionsmarke Nr. 11 306 545 und der deutschen Marke Nr. 302 010 023 903 (Widerspruchssache B002269325) zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/53


Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2016 — Litauen/Kommission

(Rechtssache T-533/13) (1)

(2016/C 305/71)

Verfahrenssprache: Litauisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


22.8.2016   

DE

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C 305/53


Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2016 — Gain Capital UK/EUIPO — Citigroup (CITY INDEX

(Rechtssache T-269/14) (1)

(2016/C 305/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


22.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/53


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2016 — Swatch/EUIPO — L’atelier Wysiwyg (wysiwatch WhatYouSeeIsTheWatchYouGet)

(Rechtssache T-83/15) (1)

(2016/C 305/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.