ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 240

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
1. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

117. Plenartagung, 7./8. April 2016

2016/C 240/01

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Folgemaßnahmen zu dem Bericht der fünf Präsidenten: Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden

1

2016/C 240/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gemeinsam für Beschäftigung und Wachstum: Der Beitrag nationaler und regionaler Förderbanken im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa

6

2016/C 240/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Konkrete Schritte zur Umsetzung der EU-Städteagenda

9

2016/C 240/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Umweltrecht: Verbesserung der Berichterstattung und Einhaltung

15

2016/C 240/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher

24

2016/C 240/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Schutz von Flüchtlingen in ihren Herkunftsgebieten: eine neue Perspektive

31

2016/C 240/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine verantwortungsbewusstere Handels- und Investitionspolitik

37

2016/C 240/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Den Binnenmarkt weiter ausbauen

43


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

117. Plenartagung, 7./8. April 2016

2016/C 240/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020

49

2016/C 240/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien

62

2016/C 240/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften

72


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

117. Plenartagung, 7./8. April 2016

1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/1


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Folgemaßnahmen zu dem Bericht der fünf Präsidenten: Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden

(2016/C 240/01)

Berichterstatter:

Paul LINDQUIST (SE/EVP), Mitglied der Provinziallandtagsversammlung, Provinziallandtag von Stockholm

Referenzdokument:

Bericht der fünf Präsidenten: Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden, Sammlung von Hintergrunddokumenten zur Wirtschafts- und Währungsunion, erstmals veröffentlicht am 22. Juni 2015

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einführung

1.

begrüßt den „Bericht der fünf Präsidenten“ als wichtigen Schritt im Rahmen der Bemühungen, die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gegenüber wirtschaftlichen Schocks zu stärken, die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Grundsätze und Ziele der Wirtschafts- und Währungsunion besser umzusetzen und Reformen zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Steuerung der WWU durchzuführen;

2.

weist allerdings darauf hin, dass in dem Bericht keine Reformen des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgeschlagen werden und die Frage eines Staatsbankrotts innerhalb der WWU nicht behandelt wird. Der Fokus sollte stärker auf Lösungen für die Grundprobleme im Zusammenhang mit der Währungsunion gelegt werden, nämlich auf die Leistungsbilanzungleichgewichte verursacht durch die unterschiedlichen Produktivitätszuwächse. Denn diese führen auch zu Ungleichgewichten bei den Kapitalströmen zwischen Ländern und Regionen, und es sollten Mechanismen eingeführt werden, um denjenigen Ländern und Regionen Rückmeldungen zu geben, in denen Politiker oder Wirtschaftsakteure von dem abweichen, was gemeinhin unter einer soliden Politik und einer vertretbaren Risikobereitschaft verstanden wird;

3.

ist der Auffassung, dass die derzeitige Wirtschaftslage mit einem fragilen Wachstum und hoher Arbeitslosigkeit ein integriertes Konzept zur Sanierung der öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten rechtfertigt, u. a. auf der Grundlage der weiteren Vertiefung des Binnenmarkts (1) und verstärkter Anstrengungen zur Unterstützung der weiteren Durchführung von Strukturreformen und der Förderung von Investitionen, um dadurch ein nachhaltiges künftiges Wachstum zu schaffen;

4.

stellt fest, dass Migration und Arbeitskräftemobilität das Wachstum in der Union stärken können, doch müssen unter anderem bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wohnraum, zu öffentlichen Dienstleistungen, zu Sozialleistungen und der Flexibilität des Arbeitsmarkts geklärt werden; dies erfordert jedoch insbesondere die Bereitstellung einer Kofinanzierung durch die Europäische Union, um die Aufnahmekapazität zu verbessern;

5.

betont, dass Eigenverantwortung und demokratische Legitimität in der gesamten Europäischen Union sowie gleichzeitig die regionale Dimension gestärkt werden müssen, damit der Rechtsrahmen EU-weit unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gerecht und konsequent umgesetzt wird;

6.

begrüßt das Vorgehen in zwei Stufen, mit dem zunächst die bestehenden Instrumente und Verträge weiter ausgebaut werden sollen, um anschließend in der zweiten Stufe weiterreichende Änderungen vorzunehmen, damit der verbindliche Charakter des Konvergenzprozesses für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch gemeinsam vereinbarte Konvergenz-Referenzwerte gestärkt wird;

Auf dem Weg zur Wirtschaftsunion — Konvergenz, Wohlstand und sozialer Zusammenhalt

7.

unterstreicht das Erfordernis einer stärkeren Konvergenz sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten und ist besorgt angesichts der Ungleichheiten, die in einigen Fällen innerhalb eines Mitgliedstaats größer sind als zwischen den Mitgliedstaaten;

8.

unterstreicht gleichzeitig, dass die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Ungleichheiten nur mittels eines Konzepts abgebaut werden können, das auf der Strategie Europa 2020 gründet und eine regionale Dimension sowie eine ergebnisorientierte Kohäsionspolitik umfasst; bekräftigt deshalb seine Unterstützung für einen Prozess, der wirtschaftliche und soziale Konvergenz anstrebt; fordert außerdem erneut eine breit angelegte, EU-weite Konsultation zur territorialen Zukunftsvision der Europäischen Union bis 2050. Eine solche klare Vision wird gebraucht, auch um dann anschließend politische Maßnahmen und Finanzierungsmechanismen hieran ausrichten zu können (2); begrüßt die derzeitige Sondierung von Strategien für die Kohäsionspolitik nach 2020;

9.

betont, dass die Entwicklung der Grenzregionen und der Regionen in Randlage und äußerster Randlage sowie derjenigen Regionen, die vor demografischen Herausforderungen stehen, weiter unterstützt werden muss, um eine konsequente und dauerhafte Konvergenz gemäß den angenommenen EU-Strategien zu gewährleisten;

10.

gibt zu bedenken, dass ein für alle passendes Rezept nicht funktionieren kann, da die Situation sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten Flexibilität erfordert, was bedeutet, dass die Einrichtungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit die nationalen Tarifverhandlungssysteme respektieren müssen und nicht die Rolle der Sozialpartner in diesem Bereich übernehmen dürfen;

11.

ist der Auffassung, dass die Einrichtungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit allen Aspekten des Wirtschaftsumfelds im weiten Sinne Rechnung tragen sollten, d. h. auch Faktoren wie Produktivität, Kompetenz, Innovation, Unternehmensumfeld und übermäßige Bürokratie. Der Ausschuss teilt daher die Auffassung, dass der Begriff „Wettbewerbsfähigkeit“ nicht allein auf eine Frage des Lohnniveaus reduziert werden darf;

12.

stimmt zu, dass eine größere Fokussierung auf Beschäftigung und Wohlstand erforderlich ist;

13.

stellt fest, dass die Auswertung sozialer Indikatoren darauf hindeutet, dass sich Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung vor allem in weniger entwickelten Regionen konzentrieren und einen deutlichen Bezug dazu aufweisen, wie gut frühere Empfehlungen u. a. im Rahmen der Strategie Europa 2020 umgesetzt wurden;

14.

begrüßt, dass im „Bericht der fünf Präsidenten“ grundsätzlich anerkannt wird, dass die soziale Dimension eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist; verweist diesbezüglich erneut darauf, dass er die vom Europäischen Parlament an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung nach Unterzeichnung eines „Pakts für soziale Investitionen“ unterstützt, mit dem Ziele für soziale Investitionen der Mitgliedstaaten gesetzt würden, damit die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden können (3);

15.

begrüßt, dass die Kommission die Rolle der Sozialpartner für die Akzeptanz der Weiterentwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion anerkennt. Dies betrifft sowohl die Rolle bei der Ausarbeitung der Nationalen Reformprogramme als auch insgesamt die stärkere Fokussierung auf Arbeit und Soziales sowie auf die angestrebte „Säule sozialer Rechte“. Der Dialog mit den Sozialpartnern ist sinnvoll und kann die Akzeptanz in den Mitgliedstaaten erhöhen. Perspektivisch können die Sozialpartner auch für mögliche gemeinsame Projekte, die sie entsprechend ihrem gemeinsamen Aktionsplan verfolgen, einen wichtigen Beitrag leisten;

16.

erachtet es für notwendig, regionale Unterschiede anzugehen, um soziale Ungleichheiten abzubauen, das Wachstum zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Zusammenhalt in der WWU und der EU zu stärken; verweist diesbezüglich auf die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Arbeitgeber und für die Schaffung eines unternehmensfreundlichen Umfelds;

17.

macht deutlich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch lokale und regionale Initiativen entscheidend zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen;

18.

begrüßt, dass aus der Empfehlung zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet (COM(2015) 601 final) hervorgeht, dass diese Ausschüsse die Beschlussfassung nur unterstützen und keine endgültigen Vorschläge vorlegen sollen;

Zum Europäischen Semester

19.

begrüßt die Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters im Rahmen des aktuellen Rechtsrahmens sowie die Koordinierung der Dokumente für eine stärkere Fokussierung, mehr Effizienz und die Verdeutlichung der Eigenverantwortung und der Zuständigkeiten, um die Ziele der EU in puncto guter Verwaltung zu erreichen;

20.

anerkennt den Wert des Europäischen Semesters als Instrument für die Erzielung von Reformen auf nationaler und auf EU-Ebene, indem dafür gesorgt wird, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik koordinieren;

21.

wiederholt seine Aufforderung an die Europäische Kommission und das Europäische Parlament, einen Verhaltenskodex einzuführen, der die strukturierte Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester sicherstellt, mit der Absicht, 2016 einen konkreten Vorschlag hierzu vorzulegen; verpflichtet sich diesbezüglich, einen kontinuierlichen Dialog mit der Europäischen Kommission zu führen;

22.

hebt hervor, dass in den Länderberichten und den länderspezifischen Empfehlungen ausdrücklich Fragen im Zusammenhang mit den regionalen Ungleichheiten behandelt und Beiträge der regionalen und lokalen Ebene systematisch berücksichtigt werden sollten;

23.

bedauert, dass der AdR in der geänderten Struktur des Europäischen Semesters bei der Erörterung der Prioritäten für das Euro-Währungsgebiet nicht erwähnt wird; fordert die Europäische Kommission auf, regionale Fragen in den Dokumenten zu behandeln, die das Europäische Semester regeln, mit Unterstützung durch systematische regionale Analysen u. a. der Beschäftigung und sozialer Angelegenheiten;

Auf dem Weg zur Finanzunion — eine integrierte Fiskalpolitik für eine integrierte Wirtschaft

24.

hält die Verwirklichung der Bankenunion auf kurze Sicht für das wirksamste Instrument zur Vorbeugung von Krisen im Finanzsystem, zur Durchbrechung der negativen Rückkopplung zwischen nationalen Banken und Mitgliedstaaten sowie zur Minimierung negativer Auswirkungen wirtschaftlicher Schocks;

25.

appelliert an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, die Risiken im Finanzsystem zu verringern, die Preisflexibilität zu verbessern und nationale Sicherungssysteme zu implementieren;

26.

ist daher der Ansicht, dass als eine Voraussetzung für die Einführung eines europäischen Einlagenversicherungssystems die europäischen Abwicklungsfonds und nationalen Einlagenversicherungssysteme eingerichtet und finanziert und die Beziehungen zwischen ihnen geklärt sein müssen, um die Gefahr moralischer Risiken („Moral Hazard“) möglichst gering zu halten;

27.

fordert die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf, die Qualität der finanziellen Vermögenswerte zu prüfen und Stresstests der vom Europäischen Einlagensicherungssystem betroffenen Finanzinstitute durchzuführen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Institute zu gewährleisten;

28.

fordert die Europäische Kommission auf, den Mehrwert des beratenden europäischen Fiskalausschusses darzulegen, dessen Sekretariat dem Generalsekretariat der Kommission untersteht. Insbesondere sollte erörtert werden, wie vermieden werden kann, dass ein solcher Ausschuss ein schon jetzt komplexes makroökonomisches Überwachungsumfeld unnötig noch weiter verkompliziert;

29.

bedauert, dass im Vorfeld der Einrichtung des Europäischen Fiskalausschusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Grundsätzlich hält der AdR die konsequente Überwachung der Einhaltung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts für bedeutsam. Gleichzeitig bestehen aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des nun vorgeschlagenen Gremiums Zweifel, ob der Nutzen in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden bürokratischen Mehraufwand steht. Unklar ist zudem, auf welcher rechtlichen Grundlage seine Einführung basiert und wie das Verhältnis des Europäischen Fiskalausschusses zu den nationalen Fiskalräten ausgestaltet ist;

30.

hofft, dass die Vollendung der Kapitalmarktunion grenzüberschreitende Kapitalströme ermöglicht, ohne die Stabilität in einzelnen Regionen oder Ländern zu gefährden, und Unternehmen sowie insbesondere Kleinstunternehmen und KMU den Zugang zu einer Vielfalt an Finanzierungsquellen eröffnet;

31.

ist der Ansicht, dass eine kohärente und gut durchdachte Kapitalmarktunion alle 28 Mitgliedstaaten umfassen und EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen fördern sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Bankenunion auch für diejenigen Mitgliedstaaten zugänglich ist, die den Euro bislang noch nicht eingeführt haben;

Auf dem Weg zur Fiskalunion — ein integrierter Rahmen für eine solide, integrierte Haushaltspolitik

32.

drängt darauf, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt einzuhalten ist, und betont, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die erforderlichen kurz- und langfristigen Investitionen der öffentlichen Hand über eine solide Wirtschaft und stabile öffentliche Finanzen verfügen (4);

33.

fordert, dass die Mitgliedstaaten eine verantwortungsvolle Wirtschaftspolitik nachweisen müssen, um Zugang zu den europäischen Instrumenten für die wirtschaftliche Stabilisierung zu erhalten. Die Nutzung muss Hand in Hand gehen mit der vollständigen Durchführung von Strukturreformen, um Konvergenz, Koordinierung und Integration zu verbessern; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Unterstützung unter keinen Umständen zum Entstehen ständiger Ströme in nur einer Richtung zwischen Staaten führen darf. Der Stabilitätsfonds und die anderen Instrumente, wie etwa das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen, sollten nicht darauf abzielen, die derzeitige Kohäsionspolitik zu ersetzen;

34.

stimmt mit der Europäischen Kommission darin überein, dass die bevorstehende Überprüfung des Sechser- und des Zweierpakets Gelegenheit bieten dürfte, die Transparenz in der EU und die Legitimität der EU zu stärken, was insbesondere für die lokale und regionale Ebene wichtig ist; fordert daher dazu auf, analog zum bereits bestehenden Dialog zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament einen „wirtschaftspolitischen Dialog“ zwischen dem AdR und der Kommission zu etablieren;

35.

bekräftigt seine Überzeugung, dass eine Fiskalkapazität unerlässlich ist, damit die WWU über einen befristeten Mechanismus zur Abfederung von Schocks verfügt (5);

36.

stellt fest, dass sich aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise die Voraussetzungen für die Finanzierung von Investitionen in die Realwirtschaft grundlegend verändert haben, und hebt deswegen die große Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Erzielung der größtmöglichen Effizienz und die Ermittlung von Hindernissen für produktive Investitionen hervor;

37.

bekräftigt seine Forderung nach einer „goldenen Regel“, um langfristige Investitionen von den laufenden Ausgaben getrennt zu halten, und ruft dazu auf, einen mit den europäischen Kriterien kohärenten Rahmen einzuführen, der die Ermittlung der für die Aufrechterhaltung des langfristigen Wachstums erforderlichen wichtigsten Investitionen im sozialen Bereich und in Infrastrukturen ermöglicht;

38.

unterstreicht, dass die Qualität der öffentlichen Ausgaben verbessert werden muss, u. a. durch Anwendung der Grundsätze der OECD für wirksame öffentliche Investitionen auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung; fordert eine Debatte darüber, wie die fiskalische Dezentralisierung in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Sektors die Qualität der öffentlichen Ausgaben verbessern könnte, indem sie zu einer wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung beiträgt, ohne den Grundsatz der Solidarität unter subnationalen Gebieten eines Mitgliedstaats zu gefährden;

39.

fordert die Europäische Kommission erneut auf, ein Weißbuch zu veröffentlichen, in dem auf EU-Ebene eine Klassifizierung für die Qualität öffentlicher Investitionen bei den Berechnungen der öffentlichen Ausgaben in Abhängigkeit von ihrer langfristigen Wirkung umrissen wird, und in jeden Jahresbericht über die öffentlichen Finanzen in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ein Kapitel über die Qualität der öffentlichen Investitionen — und zwar auch auf subnationaler Ebene — aufzunehmen (6);

Demokratische Rechenschaftspflicht, Legitimität und institutionelle Stärkung

40.

vertritt die Auffassung, dass eine vertiefte und widerstandsfähigere Wirtschafts- und Währungsunion davon profitieren würde, wenn die Strukturen weniger komplex, die Eigenverantwortung und die Zuständigkeiten geklärt und die Transparenz größer wären, anstatt zusätzlich zu den bereits bestehenden Regeln und Vorschriften noch weitere einzuführen, und begrüßt daher die Pläne der Europäischen Kommission für Vereinfachung, mehr Transparenz und deutlichere Eigenverantwortung;

41.

fordert eine realistischere Einstellung in Bezug auf die praktische Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen Länder, die gemeinsam festgelegte Regeln nicht einhalten, sowie eine Debatte darüber, auf welche Weise Marktmechanismen eine Alternative oder Ergänzung sein könnten;

42.

betont, dass besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden muss, dass bei der wirtschaftspolitischen Steuerung die Zuständigkeiten auf allen Ebenen — einschließlich der lokalen und der regionalen Ebene — eindeutig festgelegt sind, da genau Letztere häufig die Verantwortung für die Umsetzung der Politik in verschiedenen Bereichen trägt, wie z. B. in den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Bildung;

Schlussbemerkungen

43.

ersucht die Europäische Kommission, ihn an den Vorbereitungen für das Weißbuch zu beteiligen, in dem der Übergang von Stufe 1 zu Stufe 2 bei der Reform der WWU behandelt wird;

44.

unterstreicht, wie wichtig es ist, bei der Vertiefung der Währungsunion auch die Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Ländern zu berücksichtigen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören; außerdem muss klar ersichtlich sein, welche Vorschläge für alle Mitgliedstaaten bzw. nur für die Länder des Euro-Währungsgebiets gelten;

45.

weist darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Vollendung der WWU so transparent wie möglich durchgeführt werden müssen, um nicht diejenigen Mitgliedstaaten vor den Kopf zu stoßen, die noch nicht den Euro eingeführt haben, und um der Entstehung eines Europas „der zwei Geschwindigkeiten“ vorzubeugen.

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe die Stellungnahme des AdR zum Thema „Den Binnenmarkt weiter ausbauen“, verabschiedet am 7./8. April 2016.

(2)  Stellungnahme des AdR zur Zukunftsvision der Städte und Regionen für 2050, CdR 4285/2015 vom 3. Dezember 2015.

(3)  Entschließung des AdR vom 4. Juli 2013 zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, CDR4129-2013_00_00_TRA_RES-RESOL-V-007.

(4)  Entschließung des AdR zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Jahreswachstumsbericht 2016 — Die wirtschaftliche Erholung konsolidieren und die Konvergenz fördern“, Ziffer 8, COR-2015-06756-00-00-RES-RESOL-VI/008.

(5)  Siehe die Entschließung des AdR vom 4. Juli 2013 zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, CDR4129-2013_00_00_TRA_RES-RESOL-V/007.

(6)  Stellungnahme des AdR „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“, Berichterstatterin: Olga Zrihen (BE/SPE), COR-2015-01185, Ziffer 15.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/6


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Gemeinsam für Beschäftigung und Wachstum: Der Beitrag nationaler und regionaler Förderbanken im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa

(2016/C 240/02)

Berichterstatter:

Adam BANASZAK (PL/EKR), Vizepräsident der Regionalversammlung von Kujawien-Pommern

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gemeinsam für Beschäftigung und Wachstum: Die Rolle der nationalen Förderbanken im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa

COM(2015) 361 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Arbeiten der Europäischen Kommission zur Unterstützung von Förderbanken und zur Errichtung von Investitionsplattformen als wichtige Elemente der Investitionsoffensive für Europa. Er bemängelt jedoch, dass zwar die formale Definition nationaler Förderbanken grundsätzlich auch regionale Banken einschließt, die Kommission sich in ihrer Mitteilung in der Praxis jedoch ausschließlich auf die Rolle der nationalen Ebene konzentriert und nur zur Gründung neuer nationaler Förderbanken aufruft. Dabei verdienen auch Förderbanken, die auf lokaler und regionaler Ebene tätig sind, Anerkennung und Beachtung in der Investitionsoffensive;

2.

verweist auf die Definition der Förderbanken bzw. -institute gemäß der Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen: „‚nationale Förderbanken oder Institute‘ (sind) juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde“;

3.

weist darauf hin, dass nach verschiedenen Modellen gestaltete Förderbanken eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise spielen, insbesondere in Anbetracht der Verringerung der öffentlichen Investitionen auf lokaler und regionaler Ebene, auf die im jüngsten gemeinsamen Bericht des Europäischen Ausschusses der Regionen und der OECD hingewiesen wurde;

4.

macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass es zur Förderung von Investitionen, die für die Gebietskörperschaften wesentlich sind, in manchen Ländern landesweit tätige Banken gibt (z. B. in Frankreich und Polen), deren Miteigentümer die Gebietskörperschaften manchmal sind (skandinavische Länder und Niederlande), dass es aber auch (z. B. im deutschen Modell) neben nationalen Förderbanken regionale Förderbanken gibt, die sich im vollen oder anteiligen Eigentum des jeweiligen Bundeslandes befinden und einen bundeslandspezifischen Förderauftrag erfüllen. Die Gestalt dieser Förderbanken ist je nach den historischen Erfahrungen und wirtschaftlichen Bedingungen in dem jeweiligen Staat oder der jeweiligen Region unterschiedlich;

5.

weist darauf hin, dass die Fördereinrichtungen nicht immer Banken sind — in manchen Ländern haben sie die Form von Agenturen, Anlagegesellschaften oder Investmentfonds, nicht selten ausgestattet mit Risikokapital, und auch dieser Art von Instituten, die keine Banken sind, könnte eine wichtige Funktion in der Investitionsoffensive für Europa zukommen;

6.

macht darauf aufmerksam, dass auf lokaler und regionaler Ebene bisher nicht in allen Mitgliedstaaten und Regionen Finanzinstrumente zur Verfügung stehen oder die vorhandenen Instrumente und Erfahrungen nicht optimal genutzt werden können sowie die Beteiligung des Privatsektors sich für gewöhnlich allein auf die Durchführung von Aufträgen beschränkt — dies erhöht den Bedarf an Unterstützung für örtliche Finanzinstitute, die der Investitionsförderung dienen;

7.

betont, dass es verschiedene Wege gibt, Förderbanken ins Leben zu rufen, wie ja auch die Entstehungsgeschichte der bereits bestehenden unterschiedlich verlief — manche wurden sofort als unabhängige Institute gegründet, andere entwickelten sich aus Abteilungen öffentlicher Banken;

8.

unterstreicht, dass die Schaffung und die Funktionsfähigkeit von Förderbanken als wirtschafts-, struktur- und sozialpolitische Instrumente unter anderem als Reaktion auf eine strukturelle Schwäche bzw. ein Versagen von (auch regionalen) Märkten notwendig ist, und ist sich gleichzeitig der Schwierigkeiten einer eindeutigen begrifflichen Definition und Bewertung eines Marktversagens bewusst; er plädiert in diesem Zusammenhang für eine dauerhaft weite Auslegung des Begriffs „Marktversagen“;

9.

macht die Europäische Kommission darauf aufmerksam, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mehr Einfluss auf die Auswahl von Finanzlösungen erhalten müssen, die den Interessen vor Ort dienen. Die mangelnde Beachtung der Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften führt häufig zur Förderung von Investitionen, die nicht zu den regionalen operationellen Programmen und lokalen Strategien passen;

10.

weist auf ein erhebliches Missverhältnis im Grad der Entwicklung einzelner nationaler Fördersysteme hin, in dessen Folge Länder und Regionen mit einer geringer ausgeprägten Kultur dieser Art des Bankwesens systematische Defizite aufweisen. In der Konsequenz kann dies zu einer mitunter ungenügenden Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften und Unternehmen vonseiten nationaler Förderbanken führen, die die von ihnen angebotenen Dienstleistungen stärker dezentralisieren sollten;

11.

befürchtet, dass „zentralisierte“ Modelle der Entwicklungsförderung, die sich ausschließlich auf eine nationale Bank und deren örtliche, nicht-autonome Filialen stützen, nicht immer ganz den Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften gerecht werden, insbesondere in schwach entwickelten Regionen und dort, wo die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nur einen sehr begrenzten Einfluss auf die nationale Förderbank haben;

12.

teilt die Überzeugung, dass das Modell für die Entwicklung eines Förderbanksystems von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit folgenden übergeordneten Zielen und nach folgenden Hauptkriterien für die Bewertung der Effektivität auf jeder Ebene auszuwählen ist: Beseitigung der Unzulänglichkeit der Märkte, dauerhafte Erhöhung der Zahl von Arbeitsplätzen, Beachtung der Interessen lokaler Gemeinschaften sowie weitere Umsetzung der öffentlichen Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung;

13.

befürchtet, dass das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Erfordernis einer Ex-ante-Bewertung neu gegründeter Förderbanken und neuer, von ihnen angebotener Finanzprodukte ihre Einsatzfähigkeit erheblich vermindert und auch die Errichtung solcher Banken selbst behindert, sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene. Außerdem ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es in schwächer entwickelten Regionen oft schwierig ist, ein Marktversagen zu belegen, weil die sozioökonomische Situation der gesamten Region ein Ausdruck der Unzulänglichkeit des Marktes im Vergleich mit besser entwickelten Gebieten sein kann;

14.

äußert die Hoffnung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und der Europäischen Investitionsbank vertieft wird; er plädiert für die Schaffung eines komplementären, dem Subsidiaritätsgrundsatz gerecht werdenden Netzes öffentlicher Förderbanken, um somit zur Erzielung von Synergien wirtschaftlicher und sozialer Art beizutragen; er würde es begrüßen, wenn dieses System den interregionalen und internationalen Austausch von Erfahrungen und Wissen fördert und zugleich hilft, die Gefahr einer zu starken Zentralisierung zu vermeiden;

Vorschläge

15.

fordert für jene Regionen, die noch nicht über ein eigenes Förderinstrumentarium verfügen, eine bedeutend stärkere Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften an der Einrichtung und Tätigkeit von Förderbanken sowie an der Bewertung ihrer Wirkung. Erreicht werden kann dies entweder dadurch, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen größeren Einfluss auf die strategische Ausrichtung und die Unternehmensführung nationaler Förderbanken erhalten, oder dadurch, dass die nationalen Förderbanken durch die Schaffung regionaler (lokaler) Förderbanken ergänzt werden. Letztere würden eng mit der nationalen Bank zusammenarbeiten;

16.

ist der Ansicht, dass die Wahl eines konkreten Weges für die Entwicklung des Förderbankwesens in einer Region — also die Frage, ob das Modell mit einer beherrschenden nationalen Förderbank ausreicht oder ob ein dezentrales Modell mit einer größeren Rolle lokaler oder regionaler Finanzinstitute bzw. Förderbanken besser ist — Sache der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in Absprache mit nationalen Stellen bzw. — in Abhängigkeit vom Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaats — Sache der nationalen Stellen selbst bleiben muss;

17.

vertritt den Standpunkt, dass Entscheidungen über die Einrichtung neuer Institute eine gründliche Analyse der Zweckmäßigkeit neuer institutioneller Strukturen erfordern, um ein unnötiges Aufblähen der Bürokratie und eine Vergeudung von Mitteln zu vermeiden;

18.

weist darauf hin, im Falle von Überlegungen der Europäischen Kommission und der EIB, einen systematischen Rahmen zur Unterstützung der Gründung solcher neuen regionalen Förderbanken zu schaffen, den Besonderheiten einzelner Länder und Regionen Rechnung zu tragen, sich bewährte Vorgehensweisen und Förderstrukturen auf diesem Gebiet zunutze zu machen und auch die Erfahrungen von Banken, die in jüngster Zeit gegründet wurden, einzuschließen. Zudem ist es sinnvoll, die besten institutionellen Lösungen unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten in schwächer entwickelten Regionen anzuwenden;

19.

weist darauf hin, dass eine Ex-post-Bewertung des effizienten Funktionierens bereits bestehender und neu gegründeter regionaler Förderbanken wegen des in der Regel mehrjährigen Zeitrahmens der finanzierten Investitionsvorhaben langfristig angelegt sein muss, über einen Zeitraum von zehn bis 15 Jahren;

20.

hält die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen neu gegründeten europäischen langfristigen Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds, ELTIF) und regionalen Förderbanken und anderen lokalen Finanzinstituten für nötig. Sie sollen sich bei der Finanzierung langfristiger Investitionen auf lokaler und regionaler Ebene ergänzen und nicht in Konkurrenz zueinander stehen;

21.

befürwortet die Idee, Investitionsplattformen als Mittel zur Durchführung der Investitionsoffensive für Europa einzurichten; hält es in diesem Zusammenhang jedoch für wesentlich, dass der aus öffentlichen, nationalen, lokalen oder regionalen Mitteln stammende Beitrag zu den Investitionsplattformen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht angerechnet wird;

22.

betont, dass die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank klarstellen sollten, welche Rolle den regionalen Förderbanken und anderen Finanzinstituten in dem System von Investitionsplattformen zukommt, das als Mittel zur Durchführung der Investitionsoffensive für Europa aufgebaut werden soll. Die regionalen Förderbanken sollten auf der Grundlage sektorbezogener, vor allem aber geografisch ausgerichteter Investitionsplattformen mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (European Fund for Strategic Investments, EFSI) zusammenarbeiten;

23.

hält eine Präzisierung und Vertiefung der Grundsätze der Zusammenarbeit regionaler oder lokaler Förderbanken bzw. anderer Finanzinstitute mit der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, EIAH) für angeraten. Die Europäische Plattform für Investitionsberatung sollte insbesondere die lokalen Gebietskörperschaften und die lokalen Förderbanken bei der Projektvorbereitung unterstützen und die Beratung in finanztechnischen Fragen übernehmen und auch beim Wissenstransfer helfen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit bestehen, dass die EIAH Partnerschaftsvereinbarungen nicht nur mit nationalen Banken, sondern auch mit Regionalbanken eingeht.

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/9


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Konkrete Schritte zur Umsetzung der EU-Städteagenda

(2016/C 240/03)

Berichterstatterin:

Hella DUNGER-LÖPER (DE/SPE), Staatsekretärin, Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund, Europabeauftragte

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

Die städtische Agenda ist ein europäisches Projekt von herausragender Bedeutung: Entwickelt wird eine neue Arbeitsmethode, die über einen operationellen Rahmen und wirksame Instrumente die Kohärenz aller Politiken herstellen soll, die die Städte und die umliegenden funktionalen Räume berühren. In Anbetracht der Tatsache, dass fast zwei Drittel aller sektorspezifischen Politiken der EU Auswirkungen auf die städtischen Gebiete haben, sollten die Städte enger in ihre Konzeption und Durchführung einbezogen werden. Ziel ist die Verbesserung der Lebensqualität in den Städten und die Entwicklung einer neuen „städtischen“ Governance, die durch praktisches und konkretes Herangehen, koordiniert über verschiedene Ebenen und unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, Ziele formuliert und umsetzt. Dieses neue städtische Paradigma eröffnet große Chancen: Es kann den Menschen vor Ort den europäischen Mehrwert für die Bewältigung sozialer und demografischer Herausforderungen erfahrbar machen, es kann — eng verbunden mit der Agenda für bessere Rechtsetzung der Europäischen Kommission — die Qualität der europäischen Politiken durch die wechselseitige Verknüpfung mit nationalen, regionalen und lokalen Strategien verbessern und damit weit über bisherige Kooperationen hinausgehen. Der AdR betont, dass die städtische Agenda Teil einer umfassenderen territorialen Vision für Stadt und Land sein muss (1).

Und es kann auch einen relevanten Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 des EU-Vertrags festgelegten Ziele, darunter insbesondere der des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, und der Ziele der Europa 2020-Strategie leisten (2).

Im Rahmen eines „Bottom-up“-Ansatzes und einer Multi-Level-Governance sind für das Gelingen dieses Prozesses drei zentrale Kriterien entscheidend:

Transparenz,

Partizipation,

Verbindlichkeit.

2.

Der AdR verweist auf die seit 1989 unternommenen Anstrengungen und die städtischen Pilotprojekte, die eine stärkere Berücksichtigung der Städte und eine stärkere Einbeziehung der Städte in den Prozess der Politikformulierung auf europäischer Ebene sowie eine städtische Agenda auf EU-Ebene zum Ziel haben:

Er hebt in diesem Zusammenhang besonders den Beitrag der AdR-Stellungnahme „Auf dem Weg zu einer integrierten europäischen Städteagenda“ von 2014 (3) hervor;

er unterstreicht die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Einbringung der städtischen Belange und deren Verankerung in die allgemeine Verordnung zu den Struktur- und Investitionsfonds und bei der Setzung wichtiger Impulse zur Ausgestaltung einer städtischen Agenda durch seine Entschließung vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder;

er zollt der Europäischen Kommission Anerkennung, die durch regelmäßige Veranstaltungen das Bewusstsein für die Rolle der Städte geschärft und mit dem Konsultationsverfahren zur städtischen Agenda vom 18. Juli bis 26. September 2014 vertieft hat;

er verweist auf die Rigaer Erklärung unter lettischem Ratsvorsitz, in der der Rat seine Anerkennung der städtischen Dimension bekräftigt hat;

er erkennt insbesondere den starken, vom niederländischen Ratsvorsitz ausgegangenen Impuls an, die die städtische Agenda zu einem Kernthema ihres Vorsitzes gemacht hat, indem sie vor allem den Pakt von Amsterdam vorbereitet, der die Umsetzung der städtischen Agenda verbindlich festlegen soll, und damit die Grundlagen gelegt hat, dass den Absichtserklärungen jetzt auch Taten folgen und die Umsetzung der städtischen Agenda in der Europäischen Union nun endlich in Angriff genommen werden kann;

er hebt die Bedeutung der bestmöglichen Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften für die Gestaltung und effiziente Umsetzung der europäischen Politiken, Rechtsvorschriften und Förderprogramme hervor.

Grundpositionen der städtischen Agenda

3.

Die Bedeutung der Städte: Der weltweit zu beobachtende Trend zu einer zunehmenden Konzentration der Bevölkerung in Städten ist auch in Europa zu beobachten: Europa ist ein Kontinent, wo inzwischen ca. 70 % der Bevölkerung in Städten oder urbanen Agglomerationen leben. Sie sind Motoren der wirtschaftlichen Entwicklung — sie erzeugen allein über 75 % des BIP —, der sozialen Inklusion und der nachhaltigen Entwicklung. Die Städte sind aber auch gekennzeichnet durch das direkte Aufeinandertreffen von sozialen Gegensätzen, Armut und Reichtum, Beschäftigungspotenzial und Langzeitarbeitslosigkeit, Arbeitskräftebedarf und Arbeitskräftemangel, einem starken Gefälle im Bildungsbereich und besonderen Umweltherausforderungen, um nur einige zu erwähnen. Und sie tragen als „Integrationskatalysatoren“ auch wesentlich zur Bewältigung der aktuellen Flüchtlingsströme und der innereuropäischen Migration bei. Ohne die Berücksichtigung der städtischen Dimension wäre keine politische Maßnahme der Europäischen Union dauerhaft tragfähig.

4.

Integrierte und interdisziplinäre Ansätze: Bereits in der Leipzig-Charta 2007 wurde hervorgehoben, dass nur integrierte Ansätze in den Städten erfolgreich sein können und dass die Multi-Level-Governance der Schlüssel zur Lösung von vielschichtigen Problemen in den Städten ist. Die Überwindung des „Denkens der öffentlichen Verwaltung in Silos“, das heißt ein ressortübergreifendes Herangehen an die Lösung von Problemen, das Zusammenwirken über klassische Hierarchien hinweg, und die Einbeziehung unterschiedlicher Stakeholder unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Gebieten auf lokaler und regionaler Ebene sind erfolgreiche Ansätze. Damit sind hier Stränge vorgezeichnet, die eng mit den Vorstellungen der Europäischen Kommission von „Better regulation“, „Better funding“ und „Better coordination“ korrespondieren. Integrierte Ansätze erfordern allerdings ein hohes Maß an Koordination und Kooperation auf und über alle Ebenen hinweg, der lokalen, der regionalen, der nationalen und der europäischen.

5.

Stadt und Land als sich ergänzende funktionale Räume: In der Diskussion um die städtische Agenda wird immer wieder die Befürchtung geäußert, eine stärkere Fokussierung auf städtische Belange gehe auf Kosten der Unterstützung des ländlichen Raumes. Der AdR hebt jedoch die Bedeutung der Beziehungen zwischen Stadt und Land hervor und erkennt die Rolle des ländlichen Raumes an, der auch zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung beiträgt. Durch die Maßnahmen der Union darf kein Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beiden Dimensionen gefördert werden, die geografisch, administrativ sowie im Hinblick auf ihre funktions- und themenbezogenen Politikfelder ineinandergreifen. Es geht also darum, die Komplementarität der beiden Dimensionen hervorzuheben und dadurch auch neue Governanceformen zwischen ihnen zu erproben und zu ermöglichen, insbesondere durch einen erweiterten Zugang zu Dienstleistungen und die Entwicklung digitaler Technologien. Nur wenn beide stark sind, kann das übergeordnete Ziel erreicht werden: ein ökologisch, ökonomisch und sozial starkes Europa und ein verstärkter territorialer Zusammenhalt. Im Blickfeld einer europäischen Städtepolitik stehen alle Städte und die umliegenden funktionalen Räume: nicht nur Haupt- und Großstädte, sondern auch die mittleren und kleinen Städte, die für ihr Umland von großer Bedeutung sind.

6.

Die EU-Städteagenda sollte auch Orientierung für die Verhandlungspositionen der EU auf der Habitat-III-Konferenz geben, die vom 17. bis 20. Oktober 2016 in Quito, Ecuador, stattfinden wird. Im Einklang mit dem Ziel der EU, ihre Rolle als globaler Akteur auszubauen, und mit der Notwendigkeit, die außenpolitischen und internen Maßnahmen der EU besser aufeinander abzustimmen, sollte die EU zudem die internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den städtischen Behörden stärken und anregen.

7.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der städtischen Agenda bedarf es auch eines integrierten Ansatzes von städtischer und regionaler Governance, der das institutionelle und administrative Umfeld berücksichtigt.

8.

Im Sinne einer EU-Städteagenda, die das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der „Bottom-up“-Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften achtet, erweisen sich daher Faktoren wie die Einbindung der gewählten kommunalen und regionalen Körperschaften und ihrer repräsentativen nationalen und europäischen Verbände in den Entscheidungsprozess, ihre verantwortliche Beteiligung an der Festlegung der operationellen Programme und an der Umsetzung und Bewertung der Kohäsionspolitik — unter Wahrung ihrer jeweiligen institutionellen Rolle — als unabdingbar.

Verfahren zur Umsetzung konkreter Schritte für eine städtischen Agenda: Der Pakt von Amsterdam

9.

Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit dem niederländischen Ratsvorsitz unter Einbeziehung zahlreicher Stakeholder begonnen, den Pakt von Amsterdam vorzubereiten. Sein Ziel ist es, im Rahmen von zwölf thematischen Partnerschaften in drei Jahren Aktionspläne für integrierte Politiken für zentrale städtische Problemlagen zu entwickeln und umzusetzen.

Sie sind als wichtiges Umsetzungsinstrument der EU-Städteagenda angelegt. In diesen Partnerschaften werden zahlreiche sektorspezifische Politiken miteinander verknüpft, die Auswirkungen auf die städtischen Gebiete der EU haben. Wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Partnerschaften und des Forums „EU Urban Agenda Board“, das den Prozess überwachen wird, ist auch eine enge Zusammenarbeit mit den städtischen, lokalen und regionalen Behörden, Mitgliedstaaten, EU-Institutionen (einschl. AdR) und einschlägigen lokalen Interessenträgern.

Der AdR befürwortet eine Konzentration auf eine begrenzte Zahl relevanter Politikbereiche, sodass greifbare Ergebnisse erzielt und der Mehrwert der EU-Städteagenda verdeutlicht werden können. Die zwölf definierten Schwerpunktthemen bilden jedoch keine abschließende Liste. Zu weiteren Themen, bei denen integrierte Politikansätze erforderlich sind, wie beispielsweise die Berücksichtigung der kulturellen und der touristischen Dimension in der Stadtentwicklung, neuer inklusiver Formen der Partizipation, der Innovation und der „Intelligenten Städte“ sollten ebenfalls Partnerschaften gebildet werden. Eine umfassende Beurteilung der thematischen Schwerpunkte wird allerdings erst möglich sein, wenn die Partnerschaften ausgearbeitet sind, da erst dann erkennbar wird, ob und wie für die Europäische Union so zentrale Themen wie Jugendarbeitslosigkeit verankert sind. Der AdR begrüßt, dass vier Pilot-Partnerschaften („Luftqualität“, „Wohnungsbau“, „Armut in Städten“ und „Migration und Integration von Flüchtlingen“) ihre Arbeit bereits aufgenommen haben. Für den weiteren Verlauf der Partnerschaften ist es von entscheidender Bedeutung, dass von Anfang an ein hohes Maß an Verbindlichkeit, zum Beispiel in Form halbjährlicher Berichterstattungen an Kommission, Parlament, Rat und AdR, vereinbart wird. Der AdR weist auch darauf hin, dass die thematischen Partnerschaften Beiträge zur Gestaltung künftiger und Überarbeitung aktueller EU-Rechtsvorschriften leisten könnten. In Bezug auf die Finanzierung der Teilnahme an diesen thematischen Partnerschaften, die ca. 15 Partner umfassen werden, und angesichts der Tatsache, dass die Niederlande bereits 50 000 EUR als Unterstützung für jede einzelne Partnerschaft bereitgestellt haben, fordert der AdR die Europäische Kommission auf, die Möglichkeit der Finanzierung technischer Hilfe zu beleuchten, um lokale Gebietskörperschaften zu unterstützen, die sich an den Partnerschaften beteiligen wollen.

10.

Der Ausbau und die Finanzierung städtischer Aktionspläne, die im Rahmen des Pakts von Amsterdam oder anderer europäischer Programme (z. B. URBACT) entstehen, könnten in der künftigen Programmperiode Gegenstand von operationellen Programmen sein.

11.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Europäische Kommission eine starke und verbindliche Rolle in der Koordinierung übernimmt. Dazu gehört die Ernennung des Ersten Vizepräsidenten zum Koordinator der EU-Städteagenda, der durch seine Funktion auch eine enge Verknüpfung mit der Agenda für bessere Rechtsetzung garantieren würde. Zudem würde diese Koordinierung die fragmentierte Betrachtung der Städte aufheben, die aus der jeweiligen fachlichen Perspektive der einzelnen Generaldirektionen resultiert. „Smart cities“ und, im Fall der ländlichen Gebiete, „smart regions“ wären dann nicht nur „technologisch smarte Städte und Regionen“, sondern auch sozial smarte. Im Rahmen der EU-Städteagenda ist zudem ein integrierter Ansatz erforderlich, um „Smart cities“ und die Strategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) besser aufeinander abzustimmen. Ein holistischer Ansatz ist gerade angesichts einer Herausforderung wie der Flüchtlingswelle und den entsprechenden Integrationserfordernissen unabdingbar. Daneben stellt die Aufnahme der städtischen Agenda in das jährlich vorzulegende Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission ein weiteres wichtiges Element dar. Auch dieses Element dient der Transparenz und Verbindlichkeit des Prozesses.

12.

Der AdR betont, dass noch weitere Fortschritte notwendig sind, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, städtischen und regionalen Netze und andere Interessenträger enger in die Vorbereitung sowie Bewertung der politischen Maßnahmen der EU einzubeziehen, die sich auf die für die städtischen Gebiete zuständigen Behörden auswirken bzw. beziehen.

13.

Erweiterung der Folgenabschätzung um die städtische Dimension: Das auf Initiative des AdR und der Europäischen Kommission initiierte Pilotprojekt zur territorialen Folgenabschätzung am Beispiel der Energieeffizienz in Gebäuden hat gezeigt, dass geeignete Instrumente vorhanden sind, um die Folgenabschätzung um die Prüfung der territorialen Dimension zu erweitern. Nicht zuletzt hat das Pilotprojekt das große Interesse, die Bereitschaft und die Fähigkeit der Städte und Regionen gezeigt, sich an entsprechenden Maßnahmen aktiv zu beteiligen und diese mit dem notwendigen Input zu versehen.

14.

Über die möglichst unbürokratische Weitergabe von Wissen und städtische Zusammenarbeit sollten der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Städten und lokalen Gebietskörperschaften gefördert werden. Die Erhebung von Daten über städtische Entwicklungsfragen sollte nur in Ausnahmefällen und unter Beschränkung auf das absolut Notwendige in Erwägung gezogen werden.

15.

Der AdR fordert weiterhin eine systematische Überprüfung der Möglichkeiten, die Förderung der Städte und ihrer funktionalen Räume zu verbessern. Denkbar wäre:

verstärkter Wissensaustausch zur Koordination von und über den Zugang zu existierenden Instrumenten und Förderquellen auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene für Städte.

Insbesondere die Mitgliedstaaten sollten zu einer verstärkten Nutzung bestehender Instrumente für die städtische Dimension in der Kohäsionspolitik, z. B. der Integrierten Territorialen Investitionen (ITI), angehalten werden. Diese sollten den Charakter von Strategien für nachhaltige Stadtentwicklung haben, wobei Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit dem gesamten funktionalen Stadtgebiet sowie eine Zusammenarbeit aller Partner aus diesem Gebiet vorzusehen sind. In Vorbereitung auf den Programmplanungszeitraum nach 2020 könnten auch in einem weiteren Rahmen und über die Strukturfonds hinaus Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, um ein spezifisches EU-Förderschema für die integrierte Stadtentwicklung zu entwickeln, das auch der besseren Verknüpfung zwischen den unterschiedlichen EU-Programmen dient.

Einbeziehung städtischer Behörden, in das Design, die Durchführung und die Erprobung experimenteller Ansätze wie die innovativen städtischen Maßnahmen.

Den europäischen Mehrwert der besonderen Sichtbarkeit von EU-Förderung in Städten und städtischen Gebieten gilt es durch die Ausrichtung auf bewährte Verfahren und eine ergebnisorientierte Förderpolitik für Städte und die umliegenden funktionalen Räume auf der Grundlage eines integrierten Ansatzes zu stärken, u. a. in Verbindung mit der Verwaltung und Durchführung der europäischen Fonds.

Erhalt der Flexibilität der Förderung für Städte und städtische Gebiete, um auf bevorstehende unerwartete Herausforderungen und Bedarfe reagieren zu können.

Nutzung des bei der Europäischen Investitionsbank eingerichteten Investment Advisory Hub, um systematisch die bei der EIB angesiedelten Finanzierungsinstrumente auch für Städte zu nutzen.

Verbesserung der Verknüpfung zwischen EU-Förderung und privater Beteiligung, Einwerbung von Fonds und Nutzung von Finanzinstrumenten für Stadtgebiete. Die Finanzierung von städtischen Projekten sollte innovativ sein und die Möglichkeit des Experimentierens einschließen. Die private Finanzbeteiligung sollte als Ko-Finanzierung akzeptiert werden.

Sammlung der Beiträge bzw. Informationen der Städte im Hinblick auf die Vereinfachung der ESI-Fonds.

Frühestmögliche Einbeziehung der Städte in die Überprüfung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

Die Kriterien zur Bewertung städtischer Maßnahmen sollten überarbeitet und erneuert werden, um zum einen der qualitativen Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und Projekte Rechnung zu tragen und zum anderen Bezugsgrößen zur Messung und Beurteilung der realen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Qualität der territorialen Veränderungen einzubeziehen.

Weiterentwicklung von sanften Anreizen wie der Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“.

16.

Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Europäischen Semesters als wirtschaftspolitisches Koordinierungsinstrument fordert der AdR, dass im Rahmen des Europäischen Semesters auch städtische und ländliche Aspekte eine angemessene Berücksichtigung finden. Dies könnte über die rechtzeitige Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der jährlichen Erstellung der nationalen Reformprogramme durch die Mitgliedstaaten erreicht werden. Hierbei könnte der jeweils im Mitgliedstaat ernannte Beauftragte der Europäischen Kommission für das Europäische Semester eine wichtige Rolle spielen.

17.

Der AdR betont ferner die Dynamik und die Möglichkeiten der städtischen Netze, zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU beizutragen. In Verbindung mit dem Bürgermeisterkonvent, in dem sich 6 000 lokale und regionale Gebietskörperschaften dazu verpflichtet haben, ihren CO2-Ausstoß über die 2020-Ziele der EU hinaus zu senken, fordert der AdR die Europäische Kommission auf, die Rolle des Bürgermeisterkonvents auszuweiten, um seine Tätigkeiten auch nach 2020 fortzuführen und ihm eine Mittlerfunktion für konkrete Beiträge der Städte und Regionen zur Bekämpfung des Klimawandels in einem breiteren EU-Rahmen zu übertragen (4).

18.

Der Pakt von Amsterdam sollte zu einer verbindlichen Verständigung über den Prozess zur Implementierung der städtischen Agenda führen. Die acht noch nicht begonnenen Partnerschaften sollten umgehend auf den Weg gebracht werden. Danach sollte eine zeitnahe Überprüfung der thematischen Liste vorgesehen werden, um zu einer Einschätzung zu gelangen, ob in den Partnerschaften die städtische Realität in ihren wesentlichen Elementen abgebildet ist. Der AdR begrüßt den im Entwurf des Pakts von Amsterdam enthaltenen Vorschlag des niederländischen Ratsvorsitzes, dass bereichsübergreifende Themen, u. a. städtische Governance, Governance über Verwaltungsgrenzen hinweg, einschl. Stadt-Land- wie auch grenzübergreifende Zusammenarbeit, und die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in allen Partnerschaften aufgegriffen werden. Beim letzteren Aspekt ist sicherzustellen, dass die EU-Städteagenda gemäß Artikel 14 AEUV und Protokoll 26 die lokale und regionale Selbstverwaltung und die damit verbundenen Ermessensspielräume im Sinne des EU-Primärrechts respektiert und insbesondere die gemeinwohlorientierte kommunale Daseinsvorsorge thematisch integriert.

19.

Neben den im Pakt von Amsterdam vorgesehenen Gremien und Berichtspflichten sollte eine regelmäßige Berichterstattung an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Rat und den AdR erfolgen, um ein transparentes und auch breit zugängliches Verfahren sicherzustellen, in dem nicht nur die direkt Beteiligten, sondern auch eine breite interessierte Öffentlichkeit den Prozess verfolgen kann (5).

20.

Um ein hohes Maß an Verbindlichkeit für die künftigen Ratsvorsitze sicherzustellen, sollte der Pakt von Amsterdam nach seiner Verabschiedung am 30. Mai 2016 auf dem informellen Rat der für Stadtentwicklung zuständigen Minister in die Schlussfolgerungen des Allgemeinen Rates im Juni 2016 einfließen. Dies sollte mit der Aufforderung für künftige Ratsvorsitze verbunden werden, die städtische Agenda in den jeweiligen Arbeitsprogrammen aufzugreifen.

Unter slowakischem Ratsvorsitz sollte bis Ende 2016 eine erste Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der Partnerschaften erfolgen.

21.

Um Verbindlichkeit für die weitere Politikentwicklung und Nachhaltigkeit im Sinne einer städtischen Agenda herzustellen, sollte ein Weißbuch vorgelegt werden, das die Ergebnisse der Partnerschaften auswertet und systematisiert und das die Elemente einer besseren Governance beschreibt und übertragbar macht. Damit wird einerseits Verbindlichkeit erreicht, anderseits aber auch ein Mehr an Transparenz. Das Weißbuch sollte allerdings nicht erst nach Abschluss der dreijährigen Laufzeit der Partnerschaften erstellt werden, sondern im Jahr 2017 nach einer Halbzeitbewertung die schon gesammelten Erfahrungen zusammenfassen, systematisieren und in die Vorbereitung der kommenden Förderperiode der europäischen Struktur- und Investitionsfonds ab 2021 und in die Post-EU-2020-Strategie einfließen lassen.

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Stellungnahme des AdR „Zukunftsvision der Städte und Regionen für 2050“, CdR 4285/2015.

(2)  AdR-Studie „The growth potential of an integrated EU Urban Agenda“, Abschlussbericht, 8. Januar 2016.

(3)  ABl. C 271 vom 19.8.2014, S. 11.

(4)  Siehe die Stellungnahme des AdR vom 4. Dezember 2015 zur Zukunft des Bürgermeisterkonvents, ABl. C 51 vom 10.2.2016, S. 43.

(5)  Zur Vorbereitung der Stellungnahme hat die Berichterstatterin eine nicht repräsentative Umfrage zur EU-Städteagenda und zur Vorbereitung des Pakts von Amsterdam durchgeführt, die auch einige Hinweise gibt, die in die weitere Arbeit mit einfließen sollten. Es lassen sich u. a. folgende Aspekte ableiten:

Der Prozess der städtischen Agenda scheint, wenn überhaupt, nur von den Großstädten wahrgenommen und handelbar zu sein.

Ein Defizit an breiter Partizipation und Transparenz wird konstatiert. Fast durchgängig sind zwar „Pfade“ der Kommunikation bekannt. Vermisst wird allerdings ein direkter Zugang und Hilfestellung bei konkreten Themen oder Belangen.

Weg von der Konsultation, hin zur Zusammenarbeit.

Die zwölf Themen der Partnerschaften sind keinesfalls gleichermaßen bekannt und werden nicht als umfassend eingestuft — eine Überprüfung, inhaltliche Untersetzung, Fortschreibung und/oder Anpassung ist zu empfehlen.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/15


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EU-Umweltrecht: Verbesserung der Berichterstattung und Einhaltung

(2016/C 240/04)

Berichterstatter:

Andres JAADLA (EE/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Rakvere (Rakvere linnavolikogu liige)

Referenzdokument:

Schreiben des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission vom 2. September 2015

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt das Ersuchen der Europäischen Kommission um Erarbeitung einer Prospektivstellungnahme zu den Themen Verbesserung der Umweltberichterstattung und Gewährleistung der Einhaltung der EU-Umweltvorschriften. Beide Themen wurden in der Agenda der Europäischen Kommission für bessere Rechtsetzung hervorgehoben (1);

2.

möchte mit der vorliegenden Prospektivstellungnahme einen Beitrag zur REFIT-Initiative „Eignungsprüfung zur Straffung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten in der Umweltpolitik“ der Europäischen Kommission und zu den Folgemaßnahmen zu früheren Empfehlungen des AdR für eine bessere Umsetzung des EU-Umweltrechts leisten (2);

3.

betont, dass die Hauptverantwortung für die Sicherstellung einer wirksamen Umsetzung und Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften — wie vom Europäischen Parlament anerkannt (3) — bei den nationalen Behörden liegt, sehr häufig auf lokaler und regionaler Ebene;

4.

unterstreicht, dass ein hohes Umweltschutzniveau zu den grundlegenden Zielen der Europäischen Union gehört, und bekräftigt seine Besorgnis über die Umsetzung der Umweltvorschriften;

5.

betont die zahlreichen Vorteile, die aus der sorgfältigen Umsetzung von EU Umweltgesetzgebung erwachsen, sowohl für die Umwelt, für die Wirtschaft durch die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für Unternehmen und die Förderung von Innovation, als auch vor allem durch die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen und ihrer Gesundheit; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Kosten für die unvollständige oder fehlerhafte Umsetzung von EU-Umweltgesetzgebung auf ungefähr 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden;

6.

nimmt die vom Europäischen Parlament geäußerten Bedenken zur Kenntnis, dass mit der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften einhergehende unnötige Verwaltungskosten weitgehend auf unangemessene oder ineffiziente öffentliche und private Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten und auf Ebene ihrer regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zurückzuführen sind (4); dabei ist es wichtig, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den nationalen Rechtsvorschriften klare Befugnisse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erteilen und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen;

7.

ruft dazu auf, diese Situation im Einklang mit der neuen Agenda der Europäischen Kommission für bessere Rechtsetzung zu verbessern, und fordert die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, das EU-Umweltrecht auf möglichst klare, einfache und nutzerfreundlicher Weise und unter Gewährleistung seiner Wirksamkeit umzusetzen;

8.

stellt jedoch fest, dass eine grundlegende Ursache dieser Unwirksamkeit darin liegt, dass EU-Rechtsvorschriften zuweilen ohne eine angemessene gründliche und zielgerichtete Folgenabschätzung hinsichtlich der Befugnisse, der Befolgungskosten und der Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der unterschiedlichen Umweltbedingungen in den Mitgliedstaaten aufgestellt werden;

B.   Verbesserung der Umweltüberwachung und -berichterstattung

9.

betont, dass die Datenerhebung (Überwachung), die Weitergabe von Daten (Berichterstattung) und die Sichtbarmachung sowie Verbreitung von Daten in der Bevölkerung für den gesamten politischen Zyklus der Konzipierung, Umsetzung und Bewertung von Umweltvorschriften unerlässlich sind;

10.

bekräftigt seine Besorgnis über die uneinheitlichen Überwachungs- und Berichterstattungsaktivitäten in Europa, wobei die generierten Informationen häufig unvollständig, inkompatibel oder veraltet sind; weist darauf hin, dass sich mit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verfügbaren besseren und leichter zugänglichen Informationen größere Umweltprobleme frühzeitiger erkennen ließen, indem eine wirksame Anwendung der in den verschiedenen Richtlinien vorgesehenen Frühwarnsysteme erleichtert wird; dadurch würden langfristig Kosten eingespart;

11.

unterstreicht die zentrale Rolle, die den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dabei zukommt, Wissen zu sammeln und die Überwachung und Berichterstattung dazu zu nutzen, der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung zu stellen, und zugleich in Zusammenarbeit mit Umweltschutzagenturen die Bürger zu sensibilisieren;

12.

betont, dass eine angemessene Zuweisung der Zuständigkeiten und Ressourcen sowie ein Austausch klarer Informationen zwischen den Gemeinden, Regionen und der nationalen Ebene im Rahmen der Anforderungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Umweltüberwachung und -berichterstattung erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass die Berichte und Indikatoren in Bezug auf den Zustand der Umwelt einheitlich, wirkungsvoll und zuverlässig sind;

13.

ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Konzept-/Projektentwickler zu verpflichten, die von ihnen für Umweltverträglichkeitsprüfungen und zwecks Einholung der nach dem EU-Umweltrecht erforderlichen Genehmigungen/Lizenzen erhobenen Umweltdaten an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiterzuleiten;

14.

betont, wie wichtig es ist, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eng zusammenarbeiten und dabei Freiwillige, NRO und interessierte Laien im Wege der Bürgerwissenschaft in die Umweltdatenerhebung, vor allem bei Daten über biologische Vielfalt, einbeziehen und unterstützen;

Europäische Kommission/Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Umweltüberwachung und -berichterstattung

15.

begrüßt, dass die Europäische Kommission derzeit eine Eignungsprüfung zur Straffung der Anforderungen des EU-Umweltrechts im Bereich der Überwachung und Berichterstattung vornimmt. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, die Eignungsprüfung mit der Überprüfung der in anderen Politikbereichen der EU gestellten Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen, z. B. in der Landwirtschaft, im Energiebereich und bei Finanzdienstleistungen, abzustimmen;

16.

unterstützt die Europäische Kommission in ihrer Absicht, eine modernere, effizientere und wirksamere Umweltüberwachung und -berichterstattung im EU-Recht zu entwickeln. Der AdR hält folgende Ziele für entscheidend (5):

Ermöglichung einer Bewertung der Erfüllung der rechtlichen Auflagen der EU durch lokale, regionale und nationale Behörden und die Europäische Kommission und einer Selbstbewertung durch die regulierten Branchen;

Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und Verringerung des Verwaltungsaufwands, u. a. durch die Stärkung der Möglichkeiten zur einmaligen Berichterstattung bei einander ergänzenden Richtlinien, wodurch der Druck auf die verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung und auf die zur Berichterstattung beitragende Privatwirtschaft gemindert wird;

vor Übermittlung der Umweltdaten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission eine bessere und verständlichere Information und somit stärkere Teilhabe der Bürger und Interessengruppen, u. a. der Sozialpartner und Vertreter der Wirtschaft;

Beitrag zu einer verbesserten Beschlussfassung und Input für die politische Bewertung;

17.

befürwortet die folgenden Grundsätze, von denen die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen auf EU-Ebene geleitet sein sollten: sie sollten umfassend und zweckdienlich, kohärent und folgerichtig sein und sich durch Vergleichbarkeit sowie Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, Zugänglichkeit, Aktualität und Kontinuität auszeichnen (6);

18.

fordert, dass die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zuge ihrer Bemühungen um eine Straffung der Überwachung und Berichterstattung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands nicht:

den lokalen und regionalen Entscheidungsträgern, der Öffentlichkeit und der Zivilgesellschaft weniger Umweltinformationen zur Verfügung stellen;

weniger von der Europäischen Kommission zur Durchsetzung des EU-Umweltrechts benötigte Daten übermitteln und etwa;

unnötige neue EU-Berichterstattungsauflagen erlassen, sondern stattdessen möglichst der Nutzung und Verknüpfung bereits bestehender Berichterstattungsdatenbanken Vorrang einräumen, um den EU-Berichterstattungspflichten nachzukommen;

19.

betont die Notwendigkeit einer umfassenden Bestandsaufnahme der Berichtspflichten im Rahmen des EU-Besitzstands im Umweltbereich, einer Überprüfung ihrer Erforderlichkeit und einer Bewertung der den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund der Überwachung und Berichterstattung entstehenden Verwaltungskosten;

20.

fordert, dass bei der von der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen durchgeführten Eignungsprüfung den verschiedenen Aspekten des DPSIR-Zyklus (Treibende Kräfte, Belastungen, Zustand, Auswirkung und Reaktion) angemessen Rechnung getragen wird;

21.

fordert die Europäische Kommission auf, im Bereich Überwachung und Berichterstattung mögliche Effizienzsteigerungen zu prüfen und das Problem des unnötigen Verwaltungsaufwands insbesondere durch eine Automatisierung der Berichterstattungsinstrumente und die Ermittlung von Synergien zwischen den Berichtspflichten im Rahmen verschiedener Richtlinien anzugehen;

22.

würdigt die bei den Anforderungen im Bereich der Umweltüberwachung und -berichterstattung bestehenden bewährten Verfahren. Beispiele hierfür sind WISE und die Aufnahme der Berichterstattung über Luftemissionen von Großfeuerungsanlagen in das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR);

23.

ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission zur Verbesserung der Umweltüberwachung und -berichterstattung und Verdeutlichung ihres Zwecks „Umsetzungsanzeiger“ für weitere Richtlinien schaffen sollte, wie es sie bereits für einige Richtlinien aus neuerer Zeit gibt (7);

24.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, bei der Prüfung einer Aufhebung der Richtlinie zur Vereinheitlichung der Berichterstattung künftig wieder einen horizontalen Ansatz für die Überwachung und Berichterstattung auf EU-Ebene zu entwickeln;

25.

erkennt die wichtige Rolle an, die der Europäischen Umweltagentur (EUA) dabei zukommt, eine solide Wissensgrundlage bereitzustellen, auf die sich die Umweltpolitik und die Umsetzung stützt, sowie den Wert der von ihr im Bereich Überwachung und Berichterstattung geleisteten Arbeit;

26.

bekräftigt, dass er die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Konzipierung strukturierter Anwendungs- und Informationskonzepte (SIIF) für alle wichtigen EU-Umweltvorschriften (8) unterstützt;

27.

fordert die Europäische Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemäß dem Übereinkommen von Aarhus (9) die geltenden Mindestanforderungen der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen ordnungsgemäß erfüllen;

Verbesserung der Umweltüberwachung und -berichterstattung mit digitalen Mitteln

28.

erkennt erhebliches Potenzial in elektronischen Lösungen und elektronischen Behördendiensten zur Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Straffung ihrer Umweltüberwachung und -berichterstattung, insbesondere hinsichtlich der Verringerung des Verwaltungsaufwands der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Unternehmen, der Erfassung strukturierter Daten und systematisierter Ergebnisse im Bereich Überwachung und Berichterstattung, der Erleichterung der Risikoanalyse und der Verbesserung der Qualität der Überwachung und Berichterstattung, beispielsweise durch Leitlinien und Online-Formulare für die Überwachung und Berichterstattung, sowie der besseren Information und Beteiligung der Öffentlichkeit;

29.

fordert die Europäische Kommission und die EUA auf, im Rahmen von Pilotprojekten zu prüfen, wie die im Bereich Überwachung und Berichterstattung an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gestellten Anforderungen mithilfe der IKT und elektronischer Behördendienste verringert werden können, ohne die Rechtsvorschriften in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen;

30.

fordert die Europäische Kommission auf, bei ihrer Eignungsprüfung Ansätze zu prüfen, bei denen die Akteure und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für mehrere Umweltrechtsakte der EU dasselbe elektronische Berichterstattungsinstrument verwenden können;

31.

bekräftigt ihren Appell an die Europäische Kommission, den EWR und die Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten der Erdbeobachtungstechnologien wie GMES stärker zu nutzen, um die Wirksamkeit der Überwachung zu verbessern (10);

32.

betont, dass Investitionen in Online-Informationssysteme und -instrumente, einschließlich nutzerfreundlicher Internetportale und -seiten, gefördert werden müssen, und ruft dazu auf, die Nutzer dieser Systeme, beispielsweise die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Betreiber, an der Systementwicklung zu beteiligen;

33.

plädiert deshalb dafür, eine umfassende sektor- und grenzübergreifende Interoperabilität der elektronischen Behördendienste der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Umweltbereich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene voranzutreiben (11);

34.

unterstreicht die wichtige Rolle, die die öffentlichen Umwelt(geo)daten bei digitalen Unternehmen, einschließlich KMU und Start-ups, spielen; ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, das volle Potenzial der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und der Förderung digitaler unternehmerischer Fähigkeiten zur Nutzung dieser Daten auszuschöpfen, um die Bürger, Unternehmen und Zivilgesellschaft bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Arbeitsplätze zu schaffen;

35.

fordert die Europäische Kommission auf, mit ihrem bevorstehenden eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 und mit künftigen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des LIFE-Programms, der Fazilität „Connecting Europe“ und des Programms „Horizont 2020“ weitere Anreize für den Austausch bewährter Verfahren und Technologien unter den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu schaffen und die Umweltüberwachung und -berichterstattung in einem digitalen Umfeld sowie die Bereitstellung von Umweltinformationen und die diesbezügliche Forschung und Innovation zu fördern;

36.

ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Entwicklung der Umweltüberwachung und -berichterstattung in einem digitalen Umfeld, SIIF und eine Steigerung der Verwaltungskapazitäten zu fördern, indem sie die technische Hilfe im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Anspruch nehmen;

REFIT-Bewertung von INSPIRE

37.

ist der Ansicht, dass aufgrund der mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) gewonnenen Erfahrungen eine Bestandsaufnahme erforderlich ist, welche fachlichen und technischen Vorgaben der Richtlinie zielführend und unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten umsetzbar sind. In diesem Sinne wird erwartungsvoll der REFIT-Bewertung der INSPIRE-Richtlinie entgegengesehen, die die gemeinsame Nutzung von Umweltgeodaten durch Einrichtungen des öffentlichen Sektors ermöglicht und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in ganz Europa erleichtert;

38.

befürwortet die Weiterentwicklung von INSPIRE als Instrument für elektronische Behördendienste, um mit dem Ziel einer Straffung der Umweltüberwachung und -berichterstattung und einer effizienteren Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften ein zentrales gemeinsames Format und Verfahren für die Erhebung von Umweltgeodaten bereitzustellen, und zwar unter Umsetzung der Open-Data-Grundsätze und digitaler Lösungen im Rahmen von Smart City bei der Offenlegung und Sichtbarmachung von Daten für die Bevölkerung;

39.

fordert die Europäische Kommission auf, zu prüfen, welche Folgen es haben könnte, wenn die in Bezug auf INSPIRE gestellten Formatanforderungen auch in anderen Bereichen zur Auflage gemacht würden;

40.

ist der Ansicht, dass INSPIRE den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen erheblichen Nutzen bringen kann, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit Unterstützung der Europäischen Kommission ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stärker in den INSPIRE-Prozess einzubinden und bei den lokalen und regionalen Verwaltungen Kapazitäten zur Umsetzung von INSPIRE aufzubauen (12);

41.

plädiert dafür, dass der EUA und der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission — wie bereits bei verschiedenen Instrumenten wie etwa INSPIRE, SEIS, GMES, GEOSS und EyeonEarth der Fall — für die Gewährleistung von Kohärenz und Kompatibilität bei der Sammlung und Sichtung der verschiedenen Daten auf EU-Ebene eine stärker koordinierende Rolle zukommt;

C.   Verbesserte Gewährleistung der Einhaltung der EU-Umweltvorschriften

42.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission in der Agenda für bessere Rechtsetzung Gewicht auf die „Make it Work“-Initiative einiger Mitgliedstaaten (13) legt, mit der Ratschläge zu Vorschriften über die Gewährleistung der Einhaltung im EU-Umweltrecht erteilt werden;

43.

bedauert die im Hinblick auf die Anforderungen an die Gewährleistung der Einhaltung zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften herrschende mangelnde Kohärenz und Folgerichtigkeit; die Vorschriften sind unterschiedlich detailliert und im Laufe der Zeit haben sich unabhängig voneinander verschiedenartige Definitionen herausgebildet. Dies kann dazu führen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Auslegung und Integration dieser Vorschriften im Rahmen der Gewährleistung der Einhaltung auf Schwierigkeiten stoßen;

44.

befürwortet die folgenden Prinzipien für die Gewährleistung der Einhaltung der EU-Umweltvorschriften: Benennung, Befugnisse und Professionalität der zuständigen Behörden, informationsgestützte Gewährleistung der Einhaltung, geeignete Kombination von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Einhaltung, Planung, Bewertung und Überarbeitung dieser Aktivitäten, Kommunikation mit der Öffentlichkeit und Sicherstellung von Folgemaßnahmen sowie Sicherstellung einer wirksamen Abstimmung zwischen den verschiedenen Behörden;

45.

fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, über die oben genannten Prinzipien hinaus einen risikoorientierten Ansatz gegenüber der Gewährleistung der Einhaltung zu verfolgen, und hält die EU dazu an, auf Umsetzungsempfehlungen zurückzugreifen, die den Besonderheiten und Interessen auf lokaler und regionaler Ebene entsprechen;

46.

betrachtet die Risikobewertung als eine wichtige Möglichkeit der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und zugleich ein hohes Umweltschutzniveau zu wahren, indem sie den Einsatz ihrer begrenzten Kontrollressourcen stärker an den Prioritäten ausrichten;

47.

ist der Auffassung, dass im EU-Umweltrecht vor allem auf die Risiken von Verstößen und den daraus erwachsenden möglichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit geachtet werden sollte;

48.

fordert die Europäische Kommission auf, in naher Zukunft eine Initiative zur Gewährleistung der Rechtseinhaltung vorzulegen, mit der die Aspekte Förderung, Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung abgedeckt werden, der Schwerpunkt auf einen risikobasierten Ansatz gelegt und zur Umsetzung des 7. UAP beigetragen wird;

49.

unterstützt die Option einer horizontalen EU-Richtlinie, mit der ausgehend von den oben genannten Grundsätzen im gesamten umweltrechtlichen Besitzstand der EU Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung eingeführt würden und womit gleichzeitig der Forderung des AdR an die Europäische Kommission entsprochen würde, einen allgemeinen, verbindlichen EU-Rahmen für Umweltinspektionen und Überwachung zu schaffen (14);

50.

ist davon überzeugt, dass die zuständigen lokalen und regionalen Behörden insbesondere mit Blick auf Maßnahmen zur Förderung der Rechtseinhaltung eine wichtige Stellung einnehmen; zu solchen Maßnahmen gehören u. a. die Zusammenarbeit mit den Rechtssubjekten sowie die Aufklärung der Bürger über Verstöße und über die Ergebnisse wichtiger durchgeführter Inspektionen;

51.

fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, für eine konsequente Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und bei Verstößen gegen das EU-Umweltrecht angemessene abschreckende Sanktionen zu verhängen und die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt entsprechend anzuwenden;

52.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ergänzend auch weiterhin die Rolle des EU-Netzes für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, indem insbesondere auch eine angemessene langfristige finanzielle Unterstützung für IMPEL sichergestellt wird, der systematischere Rückgriff auf gegenseitige Inspektionen (peer reviews) und gemeinsame Inspektionen im Rahmen von IMPEL in allen Schlüsselbereichen des Umweltrechts ausgebaut wird (15), die Zusammenarbeit des Netzes mit anderen im Bereich der Gewährleistung der Einhaltung tätigen europäischen Netzen intensiviert wird und nationale IMPEL-Netze ausgebaut werden, über die Sachverständige aus lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren austauschen;

53.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission, durch Netzwerke von Richtern und Staatsanwälten, die u. a. auf Umweltstraftaten spezialisiert sind, den Ausbau von Kapazitäten zu fördern (16);

54.

fordert die Europäische Kommission auf, in ihrer möglichen neuen Initiative zur Gewährleistung der Rechtseinhaltung auch die früheren Forderungen des AdR nach einer erforderlichen erneuten Prüfung der auf Eis gelegten Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die auch vom Europäischen Parlament unterstützt wird, sowie nach allgemeinen Kriterien für die nationale Bearbeitung von Beschwerden (17) zu berücksichtigen;

55.

weist darauf hin, dass die EU-Strukturfonds ein eigenes thematisches Ziel besitzen, das auf eine verbesserte Kapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgerichtet ist, weshalb hierfür ausreichende EU-Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten.

D.   Weitere Maßnahmen für eine bessere Umsetzung des EU-Umweltrechts

Maßnahmen seitens der Europäischen Kommission und der EU

56.

Im Hinblick auf die weitere Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms und seines vierten prioritären Ziels für eine bessere Umsetzung sowie zur Anknüpfung an die Empfehlungen aus früheren AdR-Stellungnahmen für eine bessere Umsetzung des EU-Umweltrechts fordert der AdR die Europäische Kommission und die EU auf (18),

a)

wirksame, an den Quellen ansetzende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die an den Quellen ansetzenden oder produktbezogenen EU-Rechtsvorschriften und die EU-Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsstandards oder -ziele im Hinblick auf Ambitionsniveau und Zeitplan stärker in Einklang gebracht werden, um die zuständigen lokalen und regionalen Behörden besser bei der Einhaltung der EU-Grenzwerte zu unterstützen, die grenzüberschreitenden Fragen zu ermitteln, die über die eigene unmittelbare Verantwortung dieser Behörden hinausgehen, und die Optionen zur Kostendeckung im EU-Umweltrecht für die zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erweitern;

b)

bestehende breit gefächerte, wenn nicht gar einander überschneidende Initiativen zur Unterstützung von Innovationen und bewährten Verfahren in Städten weiter zu fördern, finanziell zu unterstützen und ggf. auszubauen und zu konsolidieren und Städte zu ermutigen, ihre Vorreiterrolle zu demonstrieren, insbesondere durch die Weiterentwicklung der Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ und der neuen Auszeichnung „Grünes Blatt Europas“ für kleinere Städte;

c)

ferner bei der Aus- oder Überarbeitung von EU-Umweltvorschriften im Rahmen der Folgenabschätzungen die Durchführung einer Untersuchung der territorialen Auswirkungen und der Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit auf regionaler und lokaler Ebene zwingend vorzuschreiben und weitere Anreize für die Mitwirkung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und der lokalen Wirtschaftskreise an den ausgeweiteten öffentlichen Konsultationen der Europäischen Kommission in der Phase der Vorbereitung der Rechtsvorschriften sowie bei ihrer Anwendung zu schaffen und

d)

die bestehenden Rechtsvorschriften und verbindlichen Ziele im Umweltbereich im Zuge der laufenden Arbeiten zur effizienten Rechtsetzung auf ihre jeweiligen territorialen Auswirkungen und Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit zu untersuchen;

57.

fordert die Europäische Kommission auf, eine aus Vertretern von nationalen, lokalen und regionalen Behörden und Schlüsselakteuren bestehende Expertengruppe der Europäischen Kommission einzurichten, um Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität und Kohärenz des umweltrechtlichen EU-Besitzstands und seiner Umsetzung zu unterbreiten, oder diese Aufgabe in das Mandat bereits bestehender Expertengruppen der Europäischen Kommission mit einer ähnlichen Zusammensetzung einzubetten; der AdR bietet an, an dieser Gruppe mitzuwirken.

Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

58.

Der AdR fordert

a)

die Mitgliedstaaten zu einer engeren Zusammenarbeit mit den Umsetzungsbehörden auf, und zwar sowohl bereits in der Phase der Konzipierung politischer Maßnahmen als auch in der Umsetzungs- und Durchführungsphase, beispielsweise im Rahmen regierungsübergreifender Arbeitsgruppen, die sich aus Verwaltungsexperten sämtlicher Regierungsebenen innerhalb eines Mitgliedstaats zusammensetzen;

b)

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, lokale/regionale Umweltziele und -strategien aufzustellen oder Umweltziele in bestehende (integrierte) Nachhaltigkeitsstrategien aufzunehmen, die von der politischen Ebene unterstützt werden;

c)

die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Europäischen Kommission durch die Einführung integrierter Umweltgenehmigungen weitere Schritte in Richtung einer stärkeren Integration der umweltrechtlichen Vorschriften der EU zu vollziehen;

d)

die nationalen und regionalen Umweltministerien und -agenturen auf, unter Einbindung von Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Leitfäden zu entwickeln, die u. a. auch Verfahrenschecklisten beinhalten;

e)

die Mitgliedstaaten zu einer fristgerechten, ordnungsgemäßen und effizienten Umsetzung der EU-Umweltvorschriften auf;

f)

die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, umweltschädlich wirkende Beihilfen schrittweise auslaufen zu lassen und zunehmend auf marktbasierte Instrumente und umweltfreundliche Steuerreformen zurückzugreifen;

Verstärkte Zusammenarbeit des AdR mit der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat im Hinblick auf eine bessere Umsetzung und Kontrolle des EU-Umweltrechts

59.

begrüßt die neue Schwerpunktsetzung der Rechtsetzungsorgane auf eine bessere Umsetzung und Kontrolle des EU-Umweltrechts (19);

60.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, gemeinsam mit dem AdR zu prüfen, wie der AdR im Rahmen seiner beratenden Funktion die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihre jeweiligen Kontrolltätigkeiten einbringen kann;

61.

verweist auf seine Erfahrungen mit der gemeinsamen technischen Plattform des AdR und der Europäischen Kommission für die Zusammenarbeit im Umweltbereich, die ein Forum zur Förderung des Dialogs über regionale und lokale Probleme und Lösungen bei der Umsetzung des EU-Umweltrechts bietet;

62.

betont, dass die Plattform vom Rat und vom Europäischen Parlament anerkannt und im 7. UAP auf eine solide und langfristige Grundlage gestellt wurde. So wird im Umweltaktionsprogramm bekräftigt, dass die Plattform „durch eine Vereinfachung des Dialogs und des Informationsaustauschs die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften auf lokaler Ebene verbessern (soll)“;

63.

will daher zum Ausbau der technischen Plattform beitragen und schlägt vor, dass die Europäische Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat untersucht, inwieweit sich die Sitzungen der technischen Plattform mit Debatten des Europäischen Parlaments und des Rates über eine bessere Umsetzung und Kontrolle des EU-Umweltrechts verknüpfen ließen;

64.

begrüßt, dass die Europäische Kommission in den letzten Jahren im Bereich der EU-Umweltpolitik einen proaktiven Ansatz verfolgt und den AdR frühzeitig in die Politikgestaltung einbezogen hat, indem sie den Ausschuss im Einklang mit dem von beiden Institutionen unterzeichneten Protokoll über die Zusammenarbeit um die Ausarbeitung von Prospektivstellungnahmen ersuchte (20). Der AdR schlägt vor, gemeinsam zu prüfen, ob ein regelmäßigeres Zusammentreffen der technischen Plattform in Form einer Sitzung pro Perspektivstellungnahme veranstaltet werden könnte.

65.

fordert die Europäische Kommission auf, den Ausschuss der Regionen eng in künftige Initiativen einzubinden, die auf eine Verbesserung der Umsetzung und Steuerung im Umweltbereich abzielen (wie z. B. die Initiative zur Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts — EIR-Initiative (21)).

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2015) 215 final.

(2)  CDR593-2013_00_00_TRA_AC, CDR 1119-2012, CdR 164/2010 fin.

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (2012/2104(INI)).

(4)  Siehe Fußnote 3.

(5)  MiW — Make-it-Work-Projekt 10/2015: Diskussionspapier für den gemeinsamen Ausschuss und Make-it-Work-Workshop zur Überwachung und Berichterstattung, Brüssel, 19./20. November 2015, http://www.ieep.eu/assets/1857/Discussion_paper_for_Workshop_on_Reporting_13-10-15.pdf, öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur Straffung der Überwachungs- und Berichtspflichten in der Umweltpolitik, http://ec.europa.eu/environment/consultations/reporting_en.htm.

(6)  Siehe Fußnote 5.

(7)  Überblick über existierende Anzeiger: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/products_en.htm.

(8)  CDR1119-2012_00_00_TRA_AC.

(9)  Siehe Fußnote 8.

(10)  CDR1119-2012_00_00_TRA_AC, CdR 163/2011 fin.

(11)  Siehe auch COR-2014-05514-00-00-AC, COR-2015-02646.

(12)  Technischer Bericht Nr. 17/2014 der EUA, Bericht über die öffentliche Konsultation zu INSPIRE: http://inspire.ec.europa.eu/reports/consultations/INSPIRE_Public_Consultation_Report_final.pdf.

(13)  http://www.ieep.eu/work-areas/environmental-governance/better-regulation/make-it-work/.

(14)  CDR593-2013_00_00_TRA_AC, CDR1119-2012_00_00_TRA_AC, CdR 164/2010 fin.

(15)  CDR1119-2012_00_00_TRA_AC, CdR 164/2010 fin.

(16)  Siehe Fußnote 3.

(17)  CDR1119-2012_00_00_TRA_AC, CdR 164/2010 fin; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (2012/2104(INI)).

(18)  COR-2015-04129, CDR593-2013_00_00_TRA_AC, CDR1119-2012_00_00_TRA_AC, CdR 164/2010 fin.

(19)  Ausführungen von Herrn La Via, Vorsitzender des ENVI-Ausschusses des EP, in der Sitzung der AdR-Fachkommission ENVE vom 3. März 2015; Generalsekretariat des Rates, 9. Oktober 2015: Ökologisierung des Europäischen Semesters: Umweltschädliche Subventionen und Umsetzung der Umweltgesetzgebung — Meinungsaustausch. Hintergrundpapier des Vorsitzes http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12790-2015-REV-1/de/pdf.

(20)  CdR 164/2010.

(21)  http://ec.europa.eu/smart-regulation/roadmaps/docs/2016_env_088_environmental_implementation_review_en.pdf; liegt derzeit nur auf Englisch vor.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/24


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher

(2016/C 240/05)

Berichterstatter:

Michel LEBRUN (BE/EVP), Mitglied des Gemeinderats von Viroinval

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher

COM(2015) 339 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist der Ansicht, dass die Umstellung im Energiebereich den Endverbrauchern — Haushalten, Unternehmen und Industrie — umfassend zugutekommen muss. Energiemanagementmaßnahmen müssen daher zum Ziel haben, dass die Verbraucher ihren Energieverbrauch aktiv steuern, sodass sie über die Nutzung neuer Technologien ihre Energierechnung senken, und zu den Anstrengungen der EU, die auf der COP 21 in Paris vereinbarten ehrgeizigen Klimaziele umzusetzen, beitragen können. Durch diese Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass sie aktiv am Markt teilnehmen und gleichzeitig einen im Zuge der Bekämpfung der Energiearmut womöglich erforderlichen, wirksamen und angemessenen Verbraucherschutz genießen können;

2.

nimmt die bisherigen Fortschritte bei Energieeffizienz und Energieeinsparungen sowie bei Entwicklung und Einsatz von Technologien und Diensten zur Verbesserung des kommunalen Energiemanagements und der Endenergienutzung zur Kenntnis, die u. a. durch einen zielorientierten und dynamischen europäischen Rechtsrahmen ermöglicht wurden. Die künftigen Rechtsvorschriften müssen darauf abheben, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu weiteren Verbesserungen in den Bereichen Energieeffizienz, Emissionssenkungen und Ausbau der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, einschl. dezentraler Energieerzeugungsanlagen, anzuhalten;

3.

stellt fest, dass im Bereich der Nachfrage- bzw. Laststeuerung und des Energiemanagements dezentraler Anlagen eine sehr große Zahl und Bandbreite von Dienstleistungen, Konzepten und Technologien bereits verfügbar sind oder noch entwickelt werden. Die EU muss vorrangig dafür sorgen, dass die Entwicklung dieser Instrumente gefördert und unterstützt, ihre Relevanz und Wirkung in den Bereichen Energie, Wirtschaft, Soziales und Umwelt bewertet und ihre sichere, einfache und erschwingliche Nutzung durch geeignete Rechtsvorschriften sichergestellt werden;

4.

möchte über diese Stellungnahme zu der umfassenden Debatte über die Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion beitragen und begrüßt zahlreiche zentrale Aussagen der Mitteilung über verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher (COM(2015) 339 final), in der die Grundlagen einer bürgerorientierten Energieunion skizziert werden, die den Schutz der schwächsten Verbrauchergruppen ermöglicht; appelliert an die Europäische Kommission, in absehbarer Zeit im Nachgang zu dieser Mitteilung spezifische und konkrete Initiativen in den darin angesprochenen Bereichen unter gebührender Berücksichtigung der Anliegen und Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften anzunehmen und durchzuführen;

5.

wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass die im dritten Energiepaket, in der Energieeffizienz-Richtlinie und der Richtlinie über außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorgesehenen Maßnahmen umfassend umgesetzt werden;

6.

empfiehlt der Europäischen Kommission, die Herausforderungen, Hemmnisse und Chancen einer aktiven Teilnahme der Energieverbraucher an den Energiemärkten eingehend zu analysieren, um umfassende Kenntnis ihrer Situation und eventuellen Probleme zu erhalten, die womöglich neue Fördermaßnahmen seitens der Union, der Mitgliedstaaten, der lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften oder zivilgesellschaftlicher Organisationen erfordern;

7.

unterstreicht die wichtige Rolle der Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften, bei Bau und Finanzierung der Infrastruktur für Lastverteilung, -messung und -steuerung, beim Energiemanagement dezentraler Anlagen und bei der Verbreitung bewährter, auf lokaler und regionaler Ebene entwickelter Verfahrensweisen sowie bei der Information und Beratung der Energieverbraucher. Deshalb möchte der Europäische Ausschuss der Regionen in allen Etappen der Erarbeitung der künftigen einschlägigen politischen Maßnahmen der EU einbezogen werden;

8.

bekräftigt in diesem Zusammenhang die absolute Notwendigkeit, bei sämtlichen künftigen Rechtsvorschriften über die Steuerung der Energienachfrage und der dezentralen Erzeugung erneuerbarer Energie sowie über den Schutz der Verbraucher und ihrer Rechte das Subsidiaritätsprinzip zu berücksichtigen. Der Europäische Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Union auf, den Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gebührend Rechnung zu tragen und ihnen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einen angemessenen Handlungsspielraum einzuräumen;

9.

bestätigt seine Absicht, sich weiterhin in die Arbeiten des Bürgerforums „Energie“ einzubringen und über Empfehlungen zu neuen und künftigen Initiativen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene aktiv an der Erarbeitung der politischen Maßnahmen der EU mitzuwirken;

10.

begrüßt die Bezugnahme der Europäischen Kommission auf den Bürgermeisterkonvent (1). Er weist darauf hin, dass die Unterzeichner, d. h. lokale und regionale Gebietskörperschaften aus der ganzen EU, echte Vorbilder für nachhaltigen Energieverbrauch sind und freiwillig die Verbraucher zur Anwendung bewährter Verfahren zur Eigenerzeugung ermutigen, und betont, dass bereits mehr als 180 Mitglieder des AdR Unterzeichner des Bürgermeisterkonvents vertreten und der AdR sowohl unter seinen eigenen Mitgliedern als auch im Rahmen seiner Kontakte zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften innerhalb und außerhalb der EU für den Bürgermeisterkonvent wirbt. Er bekräftigt jedoch, dass der Bürgermeisterkonvent nicht alle europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vertritt. Es sollte keine Benachteiligung anderer Initiativen geben, in deren Rahmen Städte ehrgeizige Zielsetzungen verfolgen (2);

11.

betont, dass die Europäische Kommission auch auf den Inselpakt Bezug nehmen muss, eine dem Bürgermeisterkonvent vergleichbare und parallel dazu laufende Initiative; im Rahmen dieses von mehr als hundert Inseln unterzeichneten Paktes leisten die Behörden der Inseln wichtige Arbeit zur Verwirklichung der 2020-Nachhaltigkeitsziele der EU;

12.

wiederholt seine Forderung nach seiner Vertretung in den wichtigsten Energieregulierungsbehörden auf EU-Ebene (ACER) wie auch auf nationaler Ebene (3);

13.

weist darauf hin, dass alle neuen Ziele für die Steuerung der Energienachfrage und der dezentralen Erzeugung erneuerbarer Energie und eventuell damit verknüpften wirtschaftlichen Instrumente unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden müssen. Der Europäische Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, die potenziellen Auswirkungen neuer Maßnahmen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit, ihre Haushaltsmittel und ihre administrativen und operationellen Kapazitäten zu berücksichtigen und den besonderen Gegebenheiten und Schwierigkeiten der verschiedenen Siedlungsformen Rechnung zu tragen. Seines Erachtens sollte das Vorsorgeprinzip als grundlegender Bestandteil des EU-Umweltrechts auch auf die EU-Energiepolitik angewendet werden;

14.

betont mit Blick auf die Energieinfrastruktur, dass es zur Stärkung von Handlungskompetenz und Eigenverantwortung der Verbraucher förderlich erscheint, intelligente Netze und Zähler (unter Wahrung des wirtschaftlichen Interesses des Endverbrauchers) zu installieren, die wirtschaftlich, erschwinglich und leistungsfähig sind, das Betrugsrisiko erheblich verringern können, benutzerfreundlich und sicher sind und den Erwartungen und Bedürfnissen der Verbraucher bezüglich Information, Laststeuerung und Energiekostensenkung gerecht werden;

15.

unterstreicht die wichtige Rolle der Netzbetreiber und insbesondere der Verteilernetzbetreiber bei der Entwicklung der intelligenten Netze auf lokaler Ebene, bei der Installation und Verwaltung intelligenter Zähler sowie bei der Umsetzung von Lösungen für die neuen Flexibilitätserfordernisse (bei Entnahme und Einspeisung), um auch in Zukunft das Funktionieren des Marktes sicherzustellen; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, die Anwendung der bestehenden EU-Normen für intelligente Messsysteme, intelligente Netze und Informationsmanagement genau zu verfolgen, und stimmt zu, dass der Zugang der Verbraucher bzw. von ihnen benannter Dritter „effektiv und ohne Diskriminierung“ möglich sein muss; begrüßt die geplante Weiterentwicklung des notwendigen Rechtsrahmens im Kontext der Strategie für den digitalen Binnenmarkt und der Überarbeitung der EU-Datenschutz-Grundverordnung;

16.

betont, dass in zahlreichen Regionen und insbesondere in ländlichen bzw. entlegenen Ortschaften die Einführung der neuen Technologien aufgrund der veralteten oder überhaupt nicht vorhandenen Energieinfrastruktur hohe Kosten verursacht; hält es folglich für notwendig, auf lokaler oder regionaler Ebene eine Methode zu erarbeiten, um zu bestimmen, wie sich die Kosten zwischen dem Dienstleistungserbringer, dem Verbraucher und den Gebietskörperschaften verteilen und mit welcher Unterstützung für die Finanzierung der Investitionen gerechnet werden kann. Die Umstellung muss so durchgeführt werden, dass sie letztlich zu einer Senkung der Verbraucherrechnung führt. Der Ausschuss sieht es zugleich als wichtig an, die Verbraucher unter Berücksichtigung ihrer Anliegen über die Vorteile der Technologien und über den Umfang ihres etwaigen Beitrags angemessen zu informieren, um so die Vorbehalte gegenüber den neuen Technologien abzubauen;

17.

begrüßt, dass die Kommission ihr Augenmerk auf die Energiearmut richtet, die für viele lokale und regionale Gebietskörperschaften ein besonderes Problem darstellt, da sie sowohl über sozial- als auch über energiepolitische Maßnahmen bekämpft werden muss; fordert die Kommission auf, über eine bloße Verbesserung der Datenerfassung hinaus auf eine breit gefasste Definition von Energiearmut und einen geeigneten Aktionsplan hinzuarbeiten und dabei von der Überlegung auszugehen, dass der Zugang zu Energie ein soziales Grundrecht ist;

18.

unterstreicht die Bedeutung der Finanzierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bei der Umsetzung des europäischen Konjunkturprogramms und bei Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz;

19.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einen Regelungsrahmen aufzustellen, der sowohl für die Energieverbraucher als auch für die Prosumenten und andere Energielieferanten, die aktiv am Endkundenenergiemarkt teilnehmen, vorteilhaft ist. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die zur Energiewende hin zu nachhaltigen und inklusiven Endkundenenergiemärkten beitragen, einfachen Zugang zu einer ausreichenden Finanzierung haben;

Verbesserung des Informationszugangs der Verbraucher

20.

unterstreicht, dass für eine echte Handlungskompetenz der Verbraucher eine Sensibilisierung der Bürger für rationelle Energienutzung, Umweltschutz — vor allem die Verbesserung der Luftqualität — und Klimaschutz durch geeignete Maßnahmen, wie bspw. den Einbau eines intelligenten Zählers und den Zugang der Verbraucher zu den Zählerinformationen, erforderlich ist. Gleichzeitig müssen sie klar und umfassend über ihnen offenstehende nachhaltige und erschwingliche Energieversorgungs- und Energiemanagement-Optionen informiert werden;

21.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Energieverbraucher Zugang zu einfachen, klar verständlichen, vollständigen und angemessenen, sicheren, zuverlässigen, unentgeltlichen und objektiven Informationen über Energielieferangebote, Verträge, ihre Rechte und Pflichten wie auch über die Produkte und Dienste, einschließlich der europäischen und nationalen Beihilfen, erhalten müssen, mit deren Hilfe sie ihren Energieverbrauch und ihre Energiekosten senken oder eigene Energieerzeugungsinstrumente anschaffen und nutzen können; dazu gehören auch gezielte Informationen in angepasstem Format für die schwächsten Verbrauchergruppen (d. h. auch für diejenigen Verbraucher, die nicht über die notwendigen IKT-Kenntnisse verfügen oder keinen Zugang zu elektronischer Kommunikation haben);

22.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Bürgernähe die Verbraucher grundlegend unterstützen und beraten und Initiativen vor Ort fördern können; betont jedoch, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusätzliche Ressourcen benötigen, um diesbezüglich ihr Potenzial umfassend zum Tragen zu bringen und innovative Lösungen zu entwickeln;

Laststeuerung

23.

schlägt vor, neue Anforderungen und Anreize für die Transport- und Verteilernetzbetreiber festzulegen, um die Flexibilität der Energienetze durch intelligente Systeme, Energiespeichersysteme und Energieumwandlungssysteme zu verbessern;

24.

hält es für notwendig, für alle künftigen Marktteilnehmer, die Energie erzeugen oder verteilen und/oder neue Dienstleistungen erbringen, gleiche Ausgangsbedingungen festzulegen, um bspw. Netzflexibilität und die Einbeziehung der von Prosumenten erzeugten Energie (einschl. Aggregatoren) zu ermöglichen;

25.

weist die Europäische Kommission darauf hin, dass die Energiepolitik zur Senkung des Energiekostenanteils und damit der Energierechnung der Haushalte und Unternehmen beitragen muss. Der Europäische Ausschuss der Regionen hegt diesbezüglich Sorge, dass die Lastregelung in bestimmten Fällen zu verbraucherlastigen Veränderungen auf den Energiegroß- und Energieendverbrauchsmärkten und in der Folge zu Tarifaufschlägen führen kann, die die Verbraucher überfordern. Es ist daher angezeigt, Tarifmodelle mit garantierten und langfristigen Preisen anzubieten, um die Verbraucher vor Kostenexplosionen zu bewahren. Die Verbraucher sollten auch Informationen darüber erhalten, wie sie börsenbasierte variable Energiepreise nutzen und davon profitieren können;

Erleichterung des Versorgerwechsels

26.

teilt die Auffassung, dass diese Probleme teilweise zu Marktversagen im Energiebereich führen und dass fehlender Wettbewerb einen verbraucherfreundlicheren Markt verhindern kann; weist jedoch darauf hin, dass regulatorische Veränderungen unter gebührender Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse verschiedener Interessenträger, u. a. der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der schutzbedürftigen Verbraucher, erfolgen sollten;

27.

kritisiert die anhaltend aufwändigen, zeitintensiven und übermäßig bürokratischen Verfahren für den Versorgerwechsel und fordert die verschiedenen Regulierungsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Rechtsvorschriften über die Bedingungen des Versorgerwechsels eingehalten werden;

28.

unterstützt das Vorhaben der Kommission, dafür zu sorgen, „dass alle Verbraucher Zugang zu mindestens einem unabhängigen und überprüften (Vergleichs) Instrument haben“. Diese Vergleichsinstrumente müssen verständlich, vollständig, zuverlässig, objektiv, benutzerfreundlich und kostenlos sein. Sie sollten einen Vergleich zwischen den geltenden Verträgen und den Marktangeboten ermöglichen. Da die Versorger im Allgemeinen ihr Angebot diversifizieren und den Energieliefervertrag um Dienstleistungen erweitern, müssen die Vergleichsinstrumente in der Lage sein, die verschiedenen vorgeschlagenen Kombi-Angebote und gleichzeitig auch nur die reine Lieferkomponente dieser Angebote zu vergleichen;

29.

schlägt vor, dass die Energieregulierungsbehörden, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Verbraucherorganisationen die Initiative ergreifen und Informationskampagnen über den Versorgerwechsel durchführen. Dabei könnten die vorhandenen Vergleichsinstrumente vorgestellt werden;

30.

betont, dass die Europäische Kommission und die nationalen und regionalen Regulierungsbehörden die ordnungsgemäße Abwicklung der Verfahren für den Versorgerwechsel sicherstellen sollten und dass es für die Verbraucher — insbesondere die schutzbedürftigsten Gruppen — ein angemessenes Beratungsangebot zur Auswahl an Versorgungsverträgen sowie die Möglichkeit einer Unterstützung beim Versorger- oder Vertragswechsel geben sollte;

31.

appelliert an die EU, ehrgeizige Vorschriften für eine Verkürzung der Fristen für den Versorgerwechsel und eine Automatisierung der Verfahren festzulegen;

32.

plädiert dafür, Fragen im Zusammenhang mit Geschäftspraktiken und Kundengewinnung im Bereich der Energieversorgung auf europäischer Ebene besser zu regeln, um Preisschwankungen zu dämpfen und missbräuchlichen Praktiken keinen Vorschub zu leisten. Diesbezüglich verlangt der Europäische Ausschuss der Regionen die schleunige umfassende Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher;

33.

fordert die Regelung und Förderung von Energie-Einkaufsallianzen von öffentlichen Einrichtungen, Haushalten und Unternehmen. Diese Gruppenkäufe sollen das Funktionieren des Marktes verbessern, das Universalrecht auf Zugang zu Energie sichern und diesen Zugang erleichtern, indem sie wirksam und dauerhaft zur Senkung der Energiekosten der Verbraucher beitragen;

Verbesserung der Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Rechnungen

34.

fordert die EU auf, die verschiedenen Positionen auf den Energierechnungen zu prüfen und ein europäisches Musterrechnungsformular zu entwerfen, auf dem verständliche, klare und vergleichbare Standardpositionen aufgeführt sind und das es den Verbrauchern ermöglichen würde, ihren Energieverbrauch besser zu steuern. Der Europäische Ausschuss der Regionen befürwortet diesbezüglich den Vorschlag des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden (ACER) zur Harmonisierung der verschiedenen Positionen, die auf den Energierechnungen aufgeführt werden müssen;

35.

spricht sich dafür aus, dass im Rahmen dieser Vereinheitlichung in die endgültige Rechnung verpflichtend Informationen über die kostenlos verfügbaren Instrumente und Dienste zum Vergleich der Versorgungsangebote sowie Informationen und Beratungsangebote für Haushalte und Unternehmen in Sachen Verbraucherschutz aufgenommen werden;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Instrumente und Dienste anzubieten, die den Haushalten und Unternehmen die Rechnungen verständlicher machen, eine Analyse der Rechnungen und ggf. eine Beratung und Unterstützung der Endverbraucher ermöglichen, um Einspruch gegen eventuelle Unregelmäßigkeiten zu erheben oder zu bedarfsgerechteren Versorgungsverträgen zu wechseln;

37.

tritt dafür ein, dass die Rechnungen und Informationen der Versorger für ihre Endkunden ohne Diskriminierung in dem vom Kunden gewünschten Format, auf dem Postweg oder elektronisch, übermittelt werden;

38.

gibt zu bedenken, dass es vor allem den schwachen Verbrauchergruppen schwerfällt, aus der breiten Angebotspalette die für sie günstigsten Tarife auszusuchen, und sie häufig bei der Regierungsebene, die ihnen am nächsten ist, Hilfe suchen. Der Europäische Ausschuss der Regionen fordert daher die EU auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Einrichtung von Energie-Beratungsstrukturen zu unterstützen, sofern diese Aufgabe nicht von den Mitgliedstaaten wahrgenommen wird;

Verbesserung der Verbrauchserfassung

39.

unterstreicht, dass die Verbraucher verschiedene einfache Zugangsmöglichkeiten zu ihrer Verbrauchserfassung haben sollten (über intelligente Zähler, online, über eine detaillierte monatliche Stromrechnung, mit individueller Begleitung usw.);

40.

betont, dass die Verbraucher in verständlicher Form über die Verwaltung der Verbrauchserfassung und die Nutzung ihrer Verbrauchsdaten informiert werden müssen, wobei klar anzugeben ist, welche Daten wie häufig erhoben und wie lange gespeichert werden;

41.

weist nachdrücklich darauf hin, dass auf europäischer Ebene ein strenger Rechtsrahmen für Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre im Zuge der Verbrauchserfassung festgelegt werden muss;

Unterstützung und Förderung der Entwicklung der intelligenten Zähler sowie der Forschung und Innovation

42.

betont erneut, dass die Einführung eines intelligenten Systems, sowohl auf Ebene der Netze als auch der Erzeuger/Verbraucher, beschleunigt und das Gesamtsystem wie auch die Verbreitung intelligenter Zähler als wesentliche Faktoren einer wirksamen Laststeuerung unter aktiver Mitwirkung der Verbraucher verbessert werden müssen;

43.

befürwortet die Annahme einer strengen Rahmenregelung auf europäischer Ebene für die Einführung intelligenter Zähler und ihre Verwendungszwecke und Funktionen und gibt gleichzeitig zu bedenken, dass das damit verbundene Ziel in der Rationalisierung und Verringerung des Energieverbrauchs besteht. In diesem Zusammenhang plädiert der Europäische Ausschuss der Regionen dafür, dass jede neue Technik vor ihrer Einführung Gegenstand einer Energie-, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltfolgenabschätzung sein muss, wenn sie als Standard eingeführt werden soll;

44.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, der angewandten Forschung in den Bereichen Nachfragesteuerung und -senkung, Lastverschiebung und -steuerung, intelligente, sichere, zuverlässige und wirtschaftliche Systeme für Verbrauchsmessung und Energieverteilung und -übertragung sowie Energiespeicher für Industrie und Haushalte Vorrang einzuräumen;

45.

hebt hervor, dass die Entwicklung und das Funktionieren der Städte enorme Auswirkungen auf den Energiebedarf haben, da auf sie zwischen 60 % und 80 % des weltweiten Energieverbrauchs und in etwa derselbe Anteil der CO2-Emissionen entfallen. Daher könnten eine Europäische Innovationspartnerschaft „Intelligente Städte und Gemeinschaften“ und andere innovative Geschäfts- und Finanzierungsmodelle wesentlich zur Förderung des Ausbaus intelligenter Energietechnik beitragen;

Ermöglichung der Teilnahme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Bürger an den Energiemärkten

46.

bedauert, dass die Kommission die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nur in dem engen Rahmen der „zunehmenden Beteiligung der Verbraucher“ und insbesondere des Bürgermeisterkonvents zur Kenntnis nimmt, sie jedoch beispielsweise außer Acht lässt, wenn es in den Schlussfolgerungen heißt: „Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, aber auch gemeinsame Initiativen der Industrie, der Verbraucherorganisationen und der nationalen Regulierungsbehörden werden (…) eine wichtige Rolle spielen“; fordert deshalb die Europäische Kommission auf, die lokale und regionale Ebene, zumal als Energieerzeuger und -anbieter, allgemein stärker in ihre künftigen Maßnahmen in diesem Bereich einzubeziehen;

47.

ist der Auffassung, dass intelligente Messverfahren einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Energiearmut leisten können, dass der Einsatz intelligenter Messtechnik aber nicht zu überhöhten Kosten für die Verbraucher und/oder einer übertriebenen Einschränkung ihrer Energienutzung führen darf;

48.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die lokalen Energieunternehmen über ausreichende und leicht zugängliche Finanzierungsmöglichkeiten für Maßnahmen und Projekte im Bereich Energieeffizienz und Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien verfügen, beispielsweise für Energieberatungen. Der Europäische Ausschuss der Regionen spricht sich dafür aus, dass die EU diesen Aspekt in allen einschlägigen künftigen Finanzierungsprogrammen berücksichtigt;

49.

schlägt vor, einen klaren Rahmen festzulegen, der eine einfache Einspeisung von Bürgerenergie in intelligente Netze ermöglicht, die zeitaufwändigen Lizenzerteilungs- und Genehmigungsverfahren abkürzt und erleichtert und die sonstigen wettbewerbsfeindlichen administrativen und rechtlichen Hemmnisse beseitigt;

50.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, einen geeigneten Rechtsrahmen aufzustellen, der den neuen Marktteilnehmern, den sog. Prosumenten, faire Wettbewerbsbedingungen gewährt, und über ausreichende Anreize und die notwendigen Garantien den dezentralen erneuerbaren Eigenverbrauch und eine angemessene Vergütung für die Energieproduktion zu fördern;

51.

stellt fest, dass es zahlreiche bewährte Verfahren für die Mitwirkung der Verbraucher an der Energieverbrauchssteuerung und der dezentralen Erzeugung erneuerbarer Energie gibt, und unterstreicht die Bedeutung des Europäischen Ausschusses der Regionen für den Austausch bewährter Verfahren;

52.

unterstreicht insbesondere das riesige Potenzial der individuellen und kollektiven Eigenerzeugung von vor Ort vorhandener erneuerbarer Energie und fordert die EU auf, die rechtlichen und finanziellen Hindernisse für die Entwicklung dieser Initiativen auch im Zusammenhang mit der notwendigen Anpassung der bestehenden Stromversorgungsnetze an die Eigenverbrauchsmechanismen zu analysieren und zu beseitigen. In diesem Zusammenhang weist der Europäische Ausschuss der Regionen auf das Konzept der Eigenverantwortlichkeit als Bedingung für die wirksame Einbeziehung der Bürger in die Energiewende hin und befürwortet eine besondere Berücksichtigung derjenigen Verbraucher, die nicht über die notwendigen finanziellen oder praktischen Voraussetzungen für Investitionen in Energieeigenerzeugung verfügen. Er hebt ferner die wichtige Rolle hervor, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Organisation oder Unterstützung lokaler Gemeinschafts-, Genossenschafts- oder Eigenerzeugungs-Initiativen für Energieerzeugung, -verteilung und -verbrauch übernehmen können;

53.

begrüßt die Initiative des Bürgerforums „Energie“, spricht sich indes für die Errichtung weiterer Strukturen und Mechanismen aus, die den Energieverbrauchern regelmäßig die Möglichkeit geben, zeitnah ihre Standpunkte dazulegen und so die für die Energiemärkte relevanten Entscheidungen zu beeinflussen.

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe auch ENVE-VI/005.

(2)  Siehe Ziffern 25 und 31 von ENVE-VI-006.

(3)  Siehe auch ENVE-VI/003.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/31


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Schutz von Flüchtlingen in ihren Herkunftsgebieten: eine neue Perspektive

(2016/C 240/06)

Berichterstatter:

Hans JANSSEN (NL/EVP), Bürgermeister von Oisterwijk

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen

1.

macht darauf aufmerksam, dass die aktuelle Flüchtlingskrise als Folge des Bürgerkriegs in Syrien, der politischen Instabilität in vielen Ländern Nordafrikas sowie von Konflikten und Rechtlosigkeit in einigen Teilen der Welt ein nie gekanntes Ausmaß angenommen hat und aller Wahrscheinlichkeit nach noch lange nicht vorüber ist;

2.

ist der Auffassung, dass das Ausmaß und der Ernst des Problems einen umfassenden Ansatz erfordern, der verschiedenen Aspekten Rechnung trägt: nachhaltige Aufnahme der nach Europa kommenden Flüchtlinge und Achtung ihrer Rechte; Bekämpfung irregulärer Migration u. a. durch einen stärkeren Grenzschutz an den Außengrenzen, die Einführung strenger strafrechtlicher Sanktionen gegen Menschenhändler und Schleuser und die Einrichtung eines wirksamen und sicheren Rückführungssystems für Einzelpersonen, die nicht den Kriterien für Asylbewerber entsprechen; Verbesserung der Aufnahme in den Herkunftsgebieten, wobei darunter sowohl die Herkunftsländer als auch die daran grenzenden Regionen zu verstehen sind; Angehen der wesentlichen Ursachen für Migration als Folge von Gewalt und Rechtlosigkeit. Die EU verfolgt diesen kombinierten Ansatz schon seit einiger Zeit. Der Ausschuss befürwortet diesen Ansatz (1) und unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Umsetzung getroffener Vereinbarungen und der Einhaltung eingegangener Verpflichtungen;

3.

bedauert, dass in der Praxis die größte Aufmerksamkeit der Eindämmung der Zahl der Flüchtlinge, die nach Europa kommen, sowie ihrer Verteilung auf die Mitgliedstaaten gewidmet wird, anstatt die Rechte dieser Menschen auf sämtlichen Ebenen zu schützen. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt in diesem Zusammenhang eine beispiellose Verantwortung für die Aufnahme und die Integration von Flüchtlingen in Europa zu; hält es außerdem für wichtig, dass die Europäische Kommission diese wachsenden Herausforderungen kontinuierlich genau verfolgt und Vorschläge unterbreitet, um die betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den entsprechenden Maßnahmen zu unterstützen;

4.

stellt fest, dass der Aufnahme von Flüchtlingen in den Regionen, zu denen ihr Land gehört, bislang weitaus weniger Aufmerksamkeit geschenkt worden ist, obwohl es hier um ganz andere Größenordnungen als bei den Flüchtlingszahlen in Europa geht: 2,1 Mio. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Syrer in Ägypten, dem Irak, Jordanien und dem Libanon, 1,9 Mio. von der türkischen Regierung registrierte Syrer und mehr als 26 700 syrische Flüchtlinge in Nordafrika — bzw. insgesamt 4 390 439 Menschen (2);

5.

begrüßt die Bemühungen des Europäischen Rates um eine Vereinbarung mit der Türkei; fragt sich jedoch, ob das mit der Türkei geschlossene Abkommen wirklich zu einer Verringerung der Zahl derjenigen führen wird, die die EU-Grenzen auf irreguläre Weise überqueren; dringt darauf, dass die Flüchtlinge eine direkte finanzielle Unterstützung erhalten und die Möglichkeit haben, in den Flüchtlingslagern in Drittländern ein Visum aus humanitären Gründen zu beantragen. Ein Teil der Hilfe sollte darüber hinaus dem UNHCR zufließen, um die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern zu verbessern;

6.

gibt zu bedenken, dass viele Menschen, die sich auf der Flucht befinden, darauf angewiesen sind, in Flüchtlingslagern zu leben, oft in einem Nachbarland. Nicht alle verfügen über die erforderlichen Mittel für eine Weiterreise z. B. nach Europa — unabhängig von der Qualität der Aufnahme dort, wo sie sich befinden. Viele hoffen auf eine Rückkehr in ihr Heimatland oder auf eine menschenwürdige Existenz in einem Flüchtlingslager. Letzteres setzt eine angemessene Grundversorgung (Unterbringung, Nahrung, Gesundheitsversorgung usw.), Bildungsmöglichkeiten für die Kinder, Arbeit, ein Einkommen sowie ein friedliches Zusammenleben in der neuen Umgebung voraus;

7.

legt diese Initiativstellungnahme mit der Absicht vor, an der Gestaltung der Maßnahmen der EU mitzuwirken, mit denen der Schutz der Flüchtlinge in ihren Herkunftsgebieten verbessert werden soll, d. h. in den Erstaufnahmeländern, gewöhnlich Nachbarländer des Landes, aus denen die Menschen fliehen. Die Stellungnahme zeigt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der diesbezüglichen Ziele der EU leisten können, und gibt Aufschluss darüber, welche Instrumente hierfür erforderlich sind. Es wird herausgestellt, wie unter Achtung der für die EU zentralen grundlegenden Rechte und Werte die Strategien und Möglichkeiten der einzelnen Regierungsebenen einander ergänzen können, um so eine bessere Koordinierung und bessere Ergebnisse zu erzielen. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber noch einmal daran erinnert, dass die Verbesserung der Aufnahmebedingungen in den Herkunftsgebieten nichts an der Anerkennung des Rechts auf internationalen Schutz in der EU ändert (3);

Aufnahme im Herkunftsgebiet: keine leichte Aufgabe

8.

stellt fest, dass sich die Aufnahme im Herkunftsgebiet bei Krisen durch einige Tatsachen kennzeichnet:

Diese Art der Aufnahme betrifft quasi immer die größten Flüchtlingsströme. So z. B. im Fall der 1,5 Mio. Afghanen, die sich 2015 noch immer in Pakistan aufhielten (4), bei den 1,9 Mio. Ruandern, die nach dem Völkermord 1994 in die Demokratische Republik Kongo, nach Tansania und Burundi flohen (5), bei den knapp 500 000 bzw. mehr als 240 000 somalischen Flüchtlingen, die sich seit 1991 in Kenia bzw. in Äthiopien aufhalten (6). Die aktuelle Syrien-Krise ist angesichts der weiter oben genannten Größenordnungen in dieser Hinsicht keine Ausnahme.

Nur ein Teil dieser vielen Menschen lebte bzw. lebt in Auffanglagern; ein großer Teil von ihnen hat sich unter häufig schwierigen bzw. äußerst schwierigen Bedingungen in den Aufnahmeländern niedergelassen. So leben zum Beispiel in der Türkei schätzungsweise 90 % der syrischen Flüchtlinge außerhalb von Lagern und haben nur einen begrenzten Zugang zu Grundversorgungsdiensten.

Der Aufenthalt in den Nachbarländern dauert oft viel länger als ursprünglich vorgesehen; häufig geht es hier um mehr als zehn Jahre bzw. manchmal sogar um Jahrzehnte;

9.

weist darauf hin, dass in allen Fällen — egal ob es sich um eine Aufnahme in Lagern oder außerhalb von Lagern handelt — die große Zahl von Menschen auf der Flucht einen starken Einfluss auf die Aufnahmegesellschaften hat, der sich äußert in zunehmendem Druck auf grundlegende Dienstleistungen wie die Trinkwasserversorgung, die Bildung und die Gesundheitsversorgung sowie in Bezug auf den Umweltschutz (Abfall und Abwasser), die Integration in den Arbeitsmarkt usw.;

10.

ist sich bewusst, dass sich dieser Druck für die Aufnahmegesellschaften oft einerseits in höheren Preisen für Lebensmittel, Wohnraum, Dienstleistungen usw. und gleichzeitig einem Konkurrenzkampf um Arbeitsplätze und folglich niedrigeren Löhnen niederschlägt;

11.

ist sich ferner darüber im Klaren, dass für die Aufnahmegesellschaften diese Belastung häufig zu den ohnehin schon bestehenden Problemen und Herausforderungen hinzukommt. Durch die Kombination all dieser Faktoren entstehen oft soziale Spannungen zwischen den Flüchtlingen und den sie aufnehmenden Gemeinschaften, zwischen (Gruppen von) Flüchtlingen untereinander, oder es treten unterschwellige soziale Spannungen innerhalb der Aufnahmegesellschaft an die Oberfläche;

12.

erkennt ferner die dadurch bedingte potenzielle Gefahr eines Schneeballeffekts: Wenn die Spannungen außer Kontrolle geraten, können auch innerhalb der Aufnahmegesellschaften Gewalt und Flüchtlingsströme aufkommen;

13.

weist schließlich auf den provisorischen Charakter vieler Sofortmaßnahmen und Notfalleinrichtungen hin. Die geografische Lage von Flüchtlingslagern ist nicht immer gut durchdacht, häufig wird mit einem viel zu begrenzten Planungshorizont hierüber entschieden, der nicht in eine weiter gefasste Perspektive für die territoriale Entwicklung eingebettet ist — und häufig, ohne die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu hören, die letztlich am stärksten von den oben beschriebenen Überlaufeffekten betroffen sind;

Was gebraucht wird

14.

ist der Auffassung, dass in Anbetracht der oben beschriebenen Lage eine Kombination aus Krisenmanagement und einem langfristigen Ansatz erforderlich ist, ausgerichtet auf die Erfüllung von Grundbedürfnissen, den sozialen Zusammenhalt und eine gesteuerte physische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung unter Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Achtung der Umwelt;

15.

empfiehlt, soweit machbar die Abhängigkeit der Flüchtlinge von Hilfsleistungen möglichst rasch zu verringern, z. B. durch die Ermöglichung der Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung. Es muss etwas getan werden, damit die Flüchtlinge auf eigenen Füßen stehen und ihr eigenes Leben so weit wie möglich selbst bestimmen können, indem sie beispielsweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Diesbezüglich ist als positive Entwicklung zu werten, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei nun eine Arbeitserlaubnis erhalten können. Außerdem sollte mit innovativen Konzepten gearbeitet werden, z. B. indem die Wirtschaft eingebunden wird — Fachleuten zufolge hat die Barauszahlung kleiner Geldbeträge an Flüchtlinge eine viel positivere Wirkung auf die lokale Wirtschaft als Sachleistungen. Daher regt der Ausschuss an, diese Option zu prüfen und etwaige Erkenntnisse praktisch umzusetzen;

16.

rät außerdem, bei der Einrichtung, Entwicklung und dem Betrieb von Flüchtlingslagern künftig von Anfang an einen Ansatz der „städtischen und territorialen Entwicklung“ zu verfolgen, statt von einer „Notfallversorgung“ auszugehen, wobei auch von Anfang an die positiven und negativen Folgen für die Aufnahmegesellschaften zu berücksichtigen sind. Bei einem solchen Ansatz müssen besser durchdachte Entscheidungen getroffen werden in Bezug auf die Lage und spätere Erweiterungsmöglichkeiten, die Verfügbarkeit von vorhandenen bzw. neu zu entwickelnden Einrichtungen, wirtschaftliche Folgen, den Verkehr usw., wobei schutzbedürftige Gruppen wie Frauen und Kinder besonders berücksichtigt werden;

17.

weist ferner darauf hin, dass die Möglichkeit eines Schulbesuchs bzw. der Ausübung einer bezahlten Beschäftigung, evtl. in Kombination mit anderen Maßnahmen für spezifische Gruppen wie Frauen, Kinder und Jugendliche, aus zweierlei Gründen wichtig ist. Einerseits verringert dies die Gefahr einer Radikalisierung, von Isolierung, Gettobildung und der Anfälligkeit für kriminelle Aktivitäten (Schleusungskriminalität, Prostitution, Organhandel) sowie einer Rekrutierung durch Terrornetzwerke, andererseits trägt dies zur gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration in das soziale Gefüge des Aufnahmelands bei;

18.

hält es für erforderlich, dass sich die EU mit um die psychische Gesundheit syrischer Flüchtlinge kümmern sollte, insbesondere der Kinder, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, die ihre Gesundheit beeinträchtigen und ihre Integration erschweren kann;

19.

ist der Ansicht, dass bei diesem Ansatz ferner von einem dauerhaften oder zumindest sehr langfristigen Aufenthalt der Flüchtlinge auch außerhalb der Flüchtlingslager ausgegangen werden muss, sodass auch ihre Integration in die Aufnahmegesellschaften zu berücksichtigen ist. Zum Beispiel könnte ein Teil der Mittel dafür eingesetzt werden, die Möglichkeit zu eröffnen, gesellschaftlich nützliche Arbeiten und die Mithilfe bei der Aufnahme von Neuankömmlingen zu unterstützen. Dies erfordert einen umfassenden politischen Dialog unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Aufnahmeregionen und der betroffenen Flüchtlingsgruppen;

20.

macht darauf aufmerksam, dass ein solcher Ansatz folglich nicht nur auf die Flüchtlinge, sondern unbedingt auch darauf ausgerichtet sein muss, Probleme in den Aufnahmegesellschaften zu vermeiden bzw. zu lösen. Die internationale Gemeinschaft muss stärker als bisher bereit sein, nationale, lokale und regionale Behörden dabei zu unterstützen, ihrer Verantwortung für das Umfeld nachzukommen, in dem die „Integration in der Region“ konkretisiert werden soll. Diese Unterstützung ist auch in finanzieller Hinsicht zu sehen, z. B. um die Grundversorgung auf einem angemessenen Niveau zu halten sowie für die lokale und regionale Wirtschaftsentwicklung;

Die Rolle der Behörden vor Ort

21.

weist darauf hin, dass sich die Probleme der Flüchtlinge und der Gesellschaften in den Herkunftsgebieten in den Dörfern, Städten und Regionen zeigen, wo sie wohnen, zur Schule gehen, medizinische Betreuung benötigen, arbeiten oder einen Arbeitsplatz suchen, mit Nachbarn zusammenleben usw. Daher werden neben der unmittelbaren Soforthilfe vor allem von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Maßnahmen und Lösungen erwartet (7);

22.

macht darauf aufmerksam, dass sich die betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Herkunftsgebieten jedoch sehr schwer damit tun, den Erwartungen gerecht zu werden. In den meisten Fällen hatten sie auch schon vor der Ankunft der Flüchtlinge mit schlecht abgegrenzten Befugnissen, unzureichenden finanziellen Mitteln und einem Fachkräftemangel zu kämpfen. In einem zentralistischen politischen System können sie zudem nicht rasch handeln, weil viele Beschlüsse und Ausgaben erst von einer höheren Verwaltungsebene genehmigt werden müssen;

23.

weist auf die Notwendigkeit einer Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einerseits und des UNHCR und anderer humanitärer NRO andererseits hin, um ein abgestimmtes Vorgehen zu gewährleisten; ferner sind Anerkennung und subsidiäre Unterstützung für jene öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Akteure des dritten Sektors und der Zivilgesellschaft erforderlich, die sich in erster Linie um die Aufnahme und Bedürfnisse der Flüchtlinge vor Ort kümmern und einen konstruktiven Integrationspfad mit einem größeren Bewusstsein für die Gegebenheiten und Probleme vor Ort gewährleisten;

24.

unterbreitet folgende Empfehlungen für Verbesserungen auf verschiedenen Ebenen, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Herkunftsgebieten ihrer Verantwortung wirklich gerecht werden können in Bezug auf die Bereitstellung einer qualitativ angemessenen Grundversorgung sowie auf längere Sicht in Bezug auf Aspekte der nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Gemeinden und Regionen:

in Bezug auf das institutionelle Umfeld: deutlich umrissene und angemessene Befugnisse für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit einer geringeren Abhängigkeit von der zentralen Ebene und der Möglichkeit, direkt mit internationalen Organisationen, hilfswilligen Staaten oder Regionen/Städten zusammenzuarbeiten, sowie eine stärkere Beteiligung an der Vorbereitung und Umsetzung internationaler Hilfe;

eine angemessene finanzielle Ausstattung, um die Aufgaben erfüllen zu können, durch Mittelübertragungen, lokale Einnahmen und/oder eine Direktfinanzierung durch Geber;

Ausbau der Kapazitäten auf politischer und Behördenebene durch Schulungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Praxiserfahrung, gegenseitigen Austausch und Unterstützung bei „Learning by doing“;

Instrumente und Maßnahmen

25.

macht darauf aufmerksam, dass kontinuierlich wirtschaftliche, materielle, personelle und technische Ressourcen erforderlich sind, um die Aufnahme in der Region zu einem echten Bestandteil der umfassenderen Flüchtlingspolitik zu machen. Auf der Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 14. September 2015 wurde denn auch gerechtfertigterweise eine Aufstockung der Unterstützung der EU und der Mitgliedstaaten für das UNHCR beschlossen, um dem UNHCR dabei zu helfen, eine große Zahl syrischer Flüchtlinge in Flüchtlingslagern in den Nachbarländern aufzunehmen; außerdem wurde eine erhebliche Aufstockung des Regionalen Treuhandfonds der Europäischen Union (der Madad-Fonds) als Reaktion auf die Syrien-Krise beschlossen (8). Diese Aufstockung wird vermutlich noch mehrere Jahre erforderlich sein;

26.

hofft, dass mit dem Madad-Fonds vergleichbare Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um auch auf die Krisen zu reagieren, mit denen verschiedene nordafrikanische Länder zu kämpfen haben, aus denen u. U. auch eine große Anzahl Flüchtlinge kommt;

27.

appelliert daher dringlich an die EU-Mitgliedstaaten, ihre Verantwortung im Bereich der finanziellen Unterstützung wahrzunehmen und bereits zugesagte Mittel zügig zur Verfügung zu stellen bzw. weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, die bei den Trust Funds zwischen den von der EU zugesagten Mitteln und den Beiträgen der Mitgliedstaaten klafft;

28.

spricht sich dafür aus, bei der Festlegung der Prioritäten des Madad-Fonds Management- und Verwaltungsfragen sowie deren Umsetzung in praktische Maßnahmen mit den und für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ebenso wie dem erforderlichen raschen Handeln unter Wahrung entsprechender Präzision, Planung, Effizienz und Wirksamkeit ausreichend Rechnung zu tragen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Finanzmittel und die entsprechenden Verwaltungsverfahren auf den Weg zu bringen und dabei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vor allem jene mit Befugnissen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sozialdienstleistungen, bei der Verteilung dieser Mittel für die Betreuung dieser Menschen einzubinden, dergestalt, dass geeignete Maßnahmen zur umfassenden Bewältigung dieser Situation gemeinsam ergriffen werden können;

30.

empfiehlt, bei entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU nachdrücklich die wesentlichen Ursachen von Konflikten, die Menschen zur Flucht aus ihrer Heimat zwingen, ins Visier zu nehmen und zu lösen versuchen, wie etwa das Fehlen von funktionierenden rechtsstaatlichen Strukturen, von Achtung der Menschenrechte, einer verantwortungsvollen Verwaltung auf den verschiedenen Regierungsebenen in fragilen Staaten sowie religiöse Verfolgung. Damit kann die EU zum Abbau der Ursachen für die Flucht großer Gruppen von Menschen angesichts der großen Gefahr für ihr Leben und der Hoffnung auf Frieden beitragen;

31.

erkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung formaler, institutionalisierter und wirksamer Kommunikationskanäle mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Herkunftsgebieten der Flüchtlinge zur Ermittlung der mehr Aufmerksamkeit benötigenden Regionen und der am besten geeigneten Maßnahmen, wie z. B. finanzielle und technische Unterstützung, Schulung von Führungskräften im öffentlichen Dienst, Austausch von Wissen und bewährten Verfahren;

32.

ist der Auffassung, dass die in dem Dokument „Eine Agenda für nachhaltige Städte im Mittelmeerraum“ enthaltenen Grundsätze und die in dem Partnerschaftsaufruf mit der Delegation der libyschen Bürgermeister genannten Leitmaßnahmen, zwei Initiativen der ARLEM, den Weg aufzeigen, wie Flüchtlinge in ihren Herkunftsgebieten wirksam geschützt werden können;

33.

empfiehlt ferner, im Politikdialog mit Regierungen in den Erstaufnahmeländern nachdrücklich auf die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinzuweisen und dabei auch Augenmerk für die erforderlichen Rahmenbedingungen für lokale und regionale Gebietskörperschaften zu fordern, damit sie ihrer Funktion und ihren Aufgaben gerecht werden können. Es müssen Synergien zwischen den lokalen und regionalen Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit geschaffen werden, um gemeinsame internationale Unterstützungsprojekte und -programme zu erleichtern. Dies gilt unter anderem für die Umsetzung der Vereinbarungen mit der türkischen Regierung im Hinblick auf deren Folgen für lokale und regionale Gebietskörperschaften in den Gebieten an der Grenze zu Syrien bzw. für die Städte in die Türkei, in denen sich große Gruppen von Flüchtlingen aufhalten. Der türkische Gemeindeverband hat diesbezüglich erste Vorschläge entwickelt;

34.

plädiert für eine stärkere und frühzeitige Einbindung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Bedarfsermittlung, wie z. B. im Rahmen des Regional Refugee and Resilience Plan 2015-2016 in Response to the Syrian Crisis (3RP). Ein koordinierter Ansatz für die Hilfe wird auch auf lokaler Ebene benötigt, was die aktive Einbeziehung der lokalen Gebietskörperschaften in alle Phasen der Entwicklung des Hilfsprogramms erforderlich macht;

35.

angesichts der guten praktischen Vorgehensweisen und der Kenntnisse, welche die europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Integration von Flüchtlingen entwickelt bzw. erworben haben, fordert er den Rat, die Kommission und den EAD auf, sich die Erfahrung, die Bereitschaft und die Netzwerke europäischer lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zunutze zu machen: den AdR und die von ihm ins Leben gerufenen ARLEM und CORLEAP, Plattformen, aber auch nationale Gemeindeverbände, wie etwa den Verband niederländischer Gemeinden (9). Sie verfügen nicht nur in Europa, sondern auch in den Erstaufnahmeländern über einen reichen Wissens- und Erfahrungsschatz in Bezug auf die Grundversorgung, Integration und die lokale und regionale Wirtschaftsentwicklung. Der konkrete Ansatz eines Austauschs von Beispielen für bewährte Verfahren und einer umfassenden und gezielten Planung von Einrichtungen in ihrer Umgebung u. a. gestützt auf Szenarioplanung und unter Berücksichtigung der Folgen für die Entwicklungsmöglichkeiten der Aufnahmegesellschaften hat sich in Jordanien und im Libanon als wichtige Ergänzung der Arbeit des UNHCR erwiesen;

36.

ruft dazu auf, in Absprache mit anderen wichtigen Akteuren in diesem Bereich u. a. auf dem Weltgipfel für humanitäre Hilfe im Mai 2016 in Istanbul die in dieser Stellungnahme dargelegten Ideen weiterzuentwickeln und sie in Maßnahmen und Programme umzusetzen. Der Ausschuss ist gern bereit, diesbezüglich weitere Beiträge zu leisten.

Brüssel, den 8. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe u. a. die Stellungnahme zur europäischen Migrationsagenda, CIVEX-VI/006 vom 3./4. Dezember 2015 und die Stellungnahme zum Gesamtansatz für Migration und Mobilität, CIVEX-V-027 vom 18. Juli 2012.

(2)  Alle Angaben Stand 17. Dezember 2015, Quelle: http://data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php.

(3)  Siehe hierzu u. a. die Stellungnahme zum Gesamtansatz für Migration und Mobilität, CIVEX-V-027 vom 18. Juli 2012.

(4)  http://www.unhcr.org/pages/49e487016.html (2015).

(5)  http://www.rwandanstories.org/genocide/refugee_crisis.html (keine Datumsangabe).

(6)  http://www.resettlement.eu/page/somali-refugees-kenya-ethiopia.

(7)  Siehe diesbezüglich z. B.: https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/field/field_document/Jordan%20workshop%20summary%20FINAL.pdf.

(8)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12002-2015-REV-1/de/pdf.

(9)  Der Verband niederländischer Gemeinden führt für die niederländische Regierung ein mit gut 9 Mio. EUR ausgestattetes Programm durch, das u. a. auf die Stärkung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Jordanien und im Libanon ausgerichtet ist, damit sie ihrer Rolle bei der Aufnahme syrischer Flüchtlinge und deren Einfluss auf die Aufnahmegesellschaften gerecht werden können.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/37


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine verantwortungsbewusstere Handels- und Investitionspolitik

(2016/C 240/07)

Berichterstatter:

Cllr. Neale RICHMOND (IE/EVP), Grafschaftsrat von Dun Laoghaire Rathdown

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik

COM(2015) 497 final

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt ausdrücklich die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“, in der anerkannt wird, welch bedeutendes Potenzial der Handel in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung und Arbeitsplatzschaffung sowie Investitionen in der EU freisetzen kann;

2.

bestärkt die Kommission in ihrem Bestreben, dafür Sorge zu tragen, dass die Erträge der Globalisierung fair verteilt und ihre negativen Auswirkungen abgemildert werden, und betont, dass moderne Handelsabkommen zur Schaffung gleicher Marktbedingungen über Zölle hinausgehen und stärker auf KMU abheben müssen; pflichtet der Kommission darüber hinaus bei, dass die Handelspolitik nur erfolgreich sein kann, wenn Europa sich auch weiterhin auf den Abbau von Hindernissen konzentriert, die der Vollendung des Binnenmarkts im Wege stehen;

3.

begrüßt die Zusage der Kommission, zu jeder bedeutenden Initiative auf dem Gebiet der Handelspolitik eine Nachhaltigkeitsprüfung vorzunehmen; unterstreicht erneut die Wichtigkeit der Durchführung von Ex-post-Bewertungen und hebt hervor, dass Bewertungen und Evaluierungen einschließlich einer angemessenen Konsultation aller Interessenträger grundlegend für die Formulierung einer soliden, transparenten und faktengestützten Handelspolitik sind;

4.

ruft die Kommission auf, eine rechtzeitige Beurteilung der Folgen von Handelsliberalisierungsmaßnahmen, die in Freihandelsabkommen vorgesehen sind oder sich aus multilateralen Vereinbarungen ergeben, wie die Frage der Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus an China, auf den EU-Haushalt und die EU-finanzierte Strukturpolitik (europäische Struktur- und Investitionsfonds, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung usw.) vorzunehmen;

5.

betont, dass aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) finanzierte Maßnahmen oft kurzfristig angelegt sind, und spricht sich für eine bessere Koordinierung mit anderen Politikbereichen der EU aus, insbesondere mit der Kohäsionspolitik, damit die bestehenden regionalen Ungleichheiten in der EU nicht nur nicht noch weiter zunehmen, sondern sich verringern;

6.

sieht die wirtschaftliche Bedeutung einer Angleichung von Vorschriften, denn sie verringert die Zahl von Rechtsvorschriften, die die an einem Abkommen beteiligten Handelspartner einhalten müssen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass durch eine solche Angleichung in den Handelsabkommen der EU das Niveau an Verbraucher-, Umwelt- und Arbeitnehmerschutz beibehalten oder erhöht wird;

7.

erwartet von der Europäischen Kommission Transparenz im Hinblick auf ihre ehrgeizigen Pläne für künftige internationale Handelsabkommen. In diesem Zusammenhang verweist er auf ihre Absicht, das Verhältnis zu Partnern in Afrika, Lateinamerika und der Karibik neu zu definieren und die handelspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der EU weiter zu vertiefen;

8.

hebt die Schlüsselrolle hervor, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Rückgrat der regionalen und lokalen Entwicklung und damit für den Zusammenhalt der EU insgesamt spielen, und weist darauf hin, dass die Kosten für die Einhaltung internationaler Standards für die KMU in der Regel stärker ins Gewicht fallen als für multinationale Unternehmen. Begrüßt in dieser Hinsicht, dass die Kommission den KMU einen wichtigen Platz in ihrer Strategie einräumt, indem sie auf die Schwierigkeiten eingeht, die diesen durch die Handelsliberalisierung entstehen können, und dringt darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgängig in den vorgesehenen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bezüglich der besonderen Bedürfnisse der KMU einbezogen werden;

9.

betont, dass die drei Kernprinzipien Wirksamkeit, Transparenz und Werte hier und da miteinander in Widerstreit geraten können, und schließt sich dem Argument in der Mitteilung an, dass die Handelspolitik viele andere Politikbereiche mitberücksichtigen und nach Möglichkeit auch fördern muss, doch sollte klarer dargelegt werden, wie dies in der Praxis konkret aussehen soll; betont zugleich, dass den Wirtschaftsinteressen kein höherer Stellenwert als der Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Diensten beigemessen werden darf;

10.

unterstreicht, dass bei der Einrichtung eines internationalen Investitionsgerichtshofs sichergestellt sein muss, dass in der gesamten Übergangszeit, bis der internationale Investitionsgerichtshof in vollem Umfang an die Stelle aller in EU-Handelsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungssysteme für Investitionsstreitigkeiten getreten ist, wirtschaftliche Interessen nicht schwerer wiegen dürfen als das Recht der zuständigen staatlichen Behörden, öffentliche Dienstleistungen in einem geeigneten, von ihnen als nötig erachteten Mix zu erbringen;

11.

begrüßt die Ankündigung der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2016, dass das Investitionsschutz-Kapitel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (CETA) Elemente des überarbeiteten Ansatzes aufgreift, der von der EU für ein transparenteres System für die Investor-Staat-Streitbeilegung vorgeschlagen wurde, unter anderem:

verbindlichere Aussagen zum Regelungsrecht auf allen staatlichen Entscheidungsebenen beim Investitionsschutz;

Schaffung eines ständigen, institutionalisierten Gerichts für die Beilegung von Streitigkeiten, dessen 15 Mitglieder im Voraus von den Vertragsparteien des Abkommens ernannt werden;

Errichtung eines Berufungsgerichts, das Entscheidungen auf rechtliche Korrektheit prüfen und im Falle eines Fehlers aufheben kann;

detailliertere ethische Verpflichtungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

Verpflichtung seitens der EU und Kanadas, auf die Schaffung einer ständigen multilateralen Gerichtsbarkeit oder eines ständigen Berufungsgerichts für Investitionsangelegenheiten hinzuarbeiten;

12.

begrüßt den von der Kommission vertretenen Standpunkt zu öffentlichen Diensten, demzufolge Handelsabkommen der EU auch in Zukunft staatliche Stellen aller Ebenen nicht daran hindern dürfen, öffentliche Dienste anzubieten, zu unterstützen oder zu regulieren, und keine Verpflichtungen der Staaten zur Privatisierung irgendwelcher Dienstleistungen enthalten sowie einer Ausweitung des Spektrums der öffentlichen Dienste nicht entgegenstehen;

13.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften jederzeit die Möglichkeit haben müssen, die Bereitstellung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse zu gestalten, unabhängig davon, wie die Dienstleistungen erbracht und finanziert werden;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

14.

begrüßt die auf der Tagung des Rates (Handel) vom 27. November 2015 vereinbarten Schlussfolgerungen, da ihnen ein sehr ausgewogener Ansatz zugrunde liegt, bei dem der Akzent, nicht aber die Substanz der Handelspolitik im Einklang mit der EU-Außenpolitik verlagert wird;

15.

ist der Ansicht, dass die territoriale Dimension der Strategie sicherstellen sollte, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der ganzen EU von den Wachstums- und Investitionschancen, die durch die Freihandelsabkommen und Handelsabkommen im Allgemeinen entstehen dürften, angemessen profitieren, so wie diese Abkommen in der Mitteilung beschrieben werden. Es muss auch deutlich gemacht werden, was Freihandelsabkommen im Verhältnis zu öffentlich finanzierten Tätigkeiten auf lokaler Ebene für die Wahrung der Organisationsfreiheit und der kommunalen Selbstverwaltung bedeuten können;

16.

fordert in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse, die derzeitigen und die künftigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (unter anderem Wasserversorgung, Gesundheits- und Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme und Bildung, Abfallbewirtschaftung und öffentlicher Verkehr) vom Geltungsbereich der zu verhandelnden Handelsabkommen auszunehmen;

17.

ist überzeugt, dass ein klar erkennbarer Bedarf an einer regionalen und lokalen Ausarbeitung und Umsetzung von Internationalisierungsprogrammen für KMU unter Beteiligung lokaler und regionaler Interessenträger besteht. Dazu würde auch die Ermittlung von Lücken in den Hilfen zur Verringerung der Disparitäten und Negativeffekte gehören, die ein offenerer Handel für manche Regionen mit sich bringen kann;

18.

hält es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass es bei Handel und Investitionen nicht nur um die Öffnung von Märkten geht — wodurch Wettbewerb und Innovation zum Nutzen einer höheren Wettbewerbsfähigkeit Europas angeregt werden, was wiederum Arbeitsplätze und Wachstum entstehen lassen kann —, sondern auch um eine notwendige Entwicklung aller Regionen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und des Wohlstands aller Bürger;

19.

begrüßt die Betonung von EU-Werten in der neuen Strategie und die Förderung zentraler europäischer Werte, wie nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte, in Handelsabkommen, meint jedoch, dass sie konkret dargelegt werden müssten;

20.

stellt fest, dass die Angleichung von Regeln und Vorschriften im Rahmen von Freihandelsabkommen auf sektoraler Ebene eine unnötige Doppelung von Verfahren und Lizenzanforderungen mit vergleichbaren Ergebnissen erübrigen kann. Zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten ist es jedoch wichtig, dass der Wortlaut der Abkommen präzise formuliert und eine erschöpfende „positive“ Liste der Dienste aufgestellt wird, die Gegenstand von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen sind;

21.

begrüßt es, dass die Mitteilung stark auf das unerschlossene Potenzial von KMU und auf die Notwendigkeit abhebt, ihnen eine gezielte Unterstützung zu bieten, angefangen mit der richtigen Handelspolitik;

22.

hält die Angleichung von Regeln und Vorschriften für besonders sachdienlich, weil sie Möglichkeiten der Internationalisierung und der Integration von KMU in weltweite Wertschöpfungsketten schafft;

23.

ist der Auffassung, dass ein ausgewogenes Ergebnis in sensiblen traditionellen Wirtschaftsbereichen, wie z. B. der Landwirtschaft, ein Ziel aller Freihandelsabkommen der EU sein sollte, ebenso wie die Anerkennung qualitativ hochwertiger Produkte und deren internationaler Schutz vor Fälschung;

24.

teilt die Ansicht, dass die Intensivierung der Debatte über die Handelspolitik der EU eine Gelegenheit zur besseren Einbeziehung aller Interessenträger in die Vorbereitung, Aushandlung und Durchführung unserer verschiedenen einschlägigen Initiativen bietet. Hierfür muss die Transparenz jedoch umfassender gewährleistet werden, als dies momentan der Fall ist;

25.

dringt auf die Verstärkung von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung durch Handelsabkommen, von mehreren Interessenträgern getragenen Initiativen und weiteren Maßnahmen mit Schwerpunkt auf folgenden Aspekten: freier, fairer und ethischer Handel, Umweltschutz, Arbeitnehmerrechte, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sowie Menschenrechte, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Gewährleistung des Schutzes der kulturellen Vielfalt und Förderung von Entwicklung durch Handel, einschließlich der Handelshilfe („Aid for Trade“) und der Agenda 2030;

26.

tritt dafür ein, dass Handelsabkommen Chancengleichheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den Regionen — einschließlich der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Gebiete der EU — und allen einschlägigen Sektoren — Industrie, Landwirtschaft und Dienstleistungen — schaffen sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Rat die Notwendigkeit unterstrichen hat, die Einbindung europäischer Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, in globale Wertschöpfungsketten zu erleichtern und zu verbessern;

27.

begrüßt das Bekenntnis der Europäischen Kommission zu Transparenzmaßnahmen und erwartet, dass ihnen weitere konkrete Maßnahmen für eine größere Außenwirkung folgen werden, wie etwa eine Verpflichtung zur Transparenz hinsichtlich der Verhandlungspositionen, auch seitens der Verhandlungspartner; bemängelt jedoch, dass in der Mitteilung grundlegendere Probleme hinsichtlich der Transparenz bei der Gestaltung der Handelspolitik auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten nicht angesprochen werden, zum Beispiel die Frage, wie handelspolitische Ziele vor Verhandlungsbeginn formuliert werden, d. h. in der Phase, wenn die 28 Mitgliedstaaten ein Mandat festlegen;

28.

betont, dass die Rechte der EU-Verbraucher über Datenschutzfragen, Verbrauchersicherheit und ihr Recht auf Produktinformation hinaus in der Handelsdebatte ausgewogener zur Geltung kommen müssen. Die Grundbestandteile des Verbraucherschutzes — Informationen, Transparenz und Wahlfreiheit — sind zu wahren und zu schützen;

29.

meint, dass exportierenden und nichtexportierenden KMU gleichermaßen Beachtung geschenkt werden muss, damit die Vorteile des offenen Handels und der EU-Handelspolitik nicht nur denjenigen KMU, die zur Exportwirtschaft eines Mitgliedstaats zählen, zugutekommen;

30.

ermuntert die Verhandlungsführer der EU, sich für die Aufnahme eines Kapitels über Kleingewerbe in alle künftigen EU-Handelsabkommen starkzumachen;

31.

ist überzeugt, dass die Verringerung der Regulierungskosten den kleinen und mittleren Unternehmen erheblichen Auftrieb geben und es ihnen leichter machen würde, in neue Märkte vorzudringen, denn Doppelregelungen zwischen Handelspartnern außerhalb eines FHA wirken als Zugangshemmnis und tragen dazu bei, dass größere, gut etablierte Unternehmen den Markt beherrschen;

32.

ist für einen offeneren Handel als Mittel gegen ein niedriges Investitionsniveau, denn er ist ein Impulsgeber für die Weltwirtschaft in einer Zeit weiterhin hoher Schuldenstände;

33.

nimmt zur Kenntnis, dass ein großer Schwerpunkt der Mitteilung auf bilateralen Freihandelsabkommen liegt, spricht sich jedoch dafür aus, dass die EU ihre Handelspolitik wieder verstärkt im Rahmen der multilateralen Agenda der WTO begreift;

34.

zeigt sich besorgt, dass der verstärkte Fokus auf der bilateralen Handelsagenda eine wirtschaftliche Blockbildung und einen Diskriminierungs- und Deregulierungswettbewerb begünstigt, der zu Lasten wirtschaftlich schwächerer Staaten mit geringer Verhandlungsmacht ausgetragen würde;

35.

weist darauf hin, dass ein immer komplexeres Geflecht von Standards und Handelsregeln für alle nachteilig ist, und fordert die Kommission auf, für Synergien zwischen und Einheitlichkeit bei den bilateralen, plurilateralen und multilateralen Abkommen, die derzeit ausgehandelt werden, zu sorgen; auch den neuen Abkommen sollten die Grundsätze Klarheit, Transparenz und Vereinfachung zugrunde liegen;

36.

spricht sich dafür aus, dass die EU in ihrer Handelspolitik eine besondere Förderung des Handels in jenen Sektoren erwägt, in denen sie Weltmarktführer ist, zum Beispiel bei grünen Technologien;

37.

ersucht darum, dass die Regionen und lokale und regionale Handelskammern oder vergleichbare Organisationen mit Repräsentations-/Multiplikatorfunktion angemessen über die Herausforderungen und Chancen des zunehmenden Welthandels informiert werden. Dies ist besonders für KMU wichtig, weil sie meistens nicht über die Mittel verfügen, die Entwicklungen des Welthandels selbst zu verfolgen;

38.

meint, dass die Handelspolitik besser auf die Politikfelder, mit denen Entwicklungsländern geholfen werden soll, abgestimmt werden muss, ohne dabei jedoch das Ziel der strategischen Entwicklung und des kontinuierlichen Wachstums der EU aus den Augen zu verlieren;

39.

hebt hervor, dass Arbeitsnormen einschließlich der acht grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gleichfalls in allen Kapiteln von Freihandelsabkommen implementiert werden müssen und dass diese Abkommen eine Revisionsklausel enthalten müssen, die es einer Vertragspartei erlaubt, im Fall einer Verletzung von Arbeits- und Sozialnormen aus dem Abkommen auszutreten oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen;

40.

unterstreicht in Bezug auf Investitionsabkommen, dass Zusagen über den Schutz legitimer staatlicher Maßnahmen vor Eingriffen durch Freihandelsabkommen von größter Bedeutung sind, denn die Mitgliedstaaten dürfen nicht in ihrer Fähigkeit behindert werden, legitime Maßnahmen staatlicher Politik durchzuführen, zum Beispiel gegen Tabakkonsum;

41.

macht deutlich, dass sich die Diskussion über ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat (ISDS) und eine Investitionsgerichtsbarkeit (ICS) schwierig gestaltet, und fordert, dass Rechtsstreitigkeiten, die die Einhaltung dieses Abkommens berühren, vor öffentlichen Gerichten am Sitz, in der Sprache und der geltenden Rechtslage des Landes der oder des Beklagten zu führen sind; Revisionen müssen möglich sein; Verfahren zur Beilegung von zwischenstaatlichen Streitigkeiten sollten auf die derzeit geltenden Verfahren auf WTO-Ebene zurückgreifen;

42.

fordert die Kommission darüber hinaus auf, bis zur Einrichtung der Investitionsgerichtsbarkeit sicherzustellen, dass nicht über Meistbegünstigungsklauseln Mechanismen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten über das jeweilige Handelsabkommen hinweg unbegrenzte Anwendung finden;

43.

sieht es als notwendig an, dass Handelsabkommen, auch nach ihrem Abschluss und ihrer Ratifizierung, einen Mechanismus vorsehen (eine Art regulierendes Aufsichtsorgan), der technische Anpassungen erlaubt, ebenso wie eine Revisionsklausel zur eventuellen erneuten Prüfung des jeweiligen Abkommens und eine Regelung, um Entscheidungen zu Liberalisierungsmaßnahmen — auch im Fall von Entscheidungen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich getroffen haben — jederzeit wieder rückgängig machen zu können.

44.

Ferner ist es wichtig, dass die Vertreter der EU und des/der Handelspartner in diesem Gremium einen guten Informationsstand haben und eine ausgewogene Interessenvertretung gewährleistet ist;

45.

betont, dass es wichtig ist, eine Vereinfachung des Handels auch mit allen anderen Ländern, mit denen die EU kein Freihandelsabkommen geschlossen hat, anzustreben;

46.

teil die Ansicht, dass die Neugewichtung des relativen Beitrags der Industriestaaten und der Schwellenländer zum System eine wesentliche Voraussetzung für künftige Fortschritte ist;

47.

betont, dass kein Handelsabkommen der EU zu einem niedrigeren Niveau beim Verbraucher- und Umweltschutz, beim sozialen Schutz oder beim Arbeitsschutz führen darf, als es derzeit in der Europäischen Union und den einzelnen Mitgliedstaaten herrscht. Auch muss es möglich bleiben, dieses Niveau weiterzuentwickeln. Er empfiehlt, diese Grundsätze weiter zu untermauern und zudem klarzustellen, dass dies auch für Fragen der Produktsicherheit sowie des Gesundheits-, Tier- und Datenschutzes gilt; erwartet, dass Handlungsspielräume der Europäischen Union sowie der Parlamente und Regierungen der Mitgliedstaaten gesichert und auf diesem Wege auch die demokratischen Einflussmöglichkeiten ihrer Bürgerinnen und Bürger gewahrt werden;

48.

dringt auf Maßnahmen zur Unterstützung der Verbraucher beim grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen mit Drittländern, zum Beispiel in Form eines Online-Helpdesks, der Information und Beratung im Fall von Streitigkeiten bietet;

49.

befürwortet die Aufnahme von Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung in Handelsabkommen als eine weitere Maßnahme, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen und Verbraucher in den Genuss der Vorzüge eines Abkommens kommen können, sodass regionale Verwerfungen verkleinert werden;

50.

sieht für den Ausschuss der Regionen eine maßgebliche Rolle darin, dafür zu sorgen, dass die Vorteile von Handelsabkommen auf der lokalen und regionalen Ebene zum Tragen kommen, und jene Abkommen, deren Vorteile auf einer eher lokalen Ebene nicht greifbar sind, auf den Prüfstand zu stellen;

51.

hält es für notwendig, dass die EU das öffentliche Beschaffungswesen in internationale Handelsabkommen aufnimmt, zugleich auch als Hebel in Verhandlungen, um dem Missverhältnis zwischen der Offenheit der EU-Märkte für öffentliche Aufträge und den restriktiven Praktiken wichtiger Handelspartner abzuhelfen;

52.

begrüßt den geänderten Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (1) und unterstreicht, dass dieses Instrument zur Bekämpfung von Korruption in Drittländern beitragen kann. Das Instrument muss zudem in ausgewogener Weise eingesetzt werden, damit es nicht dazu missbraucht werden kann, die EU-Märkte für öffentliche Aufträge abzuschotten oder abzuschließen;

53.

hebt die besonderen Erfordernisse der europäischen KMU und die Schwierigkeiten hervor, denen sie sich auf Drittlandsmärkten für öffentliche Aufträge gegenübersehen könnten. Begrüßt in dieser Hinsicht, dass das Instrument nicht für Angebote europäischer KMU gelten und seine Anwendung auf Verträge oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts begrenzt sein wird.

Brüssel, den 8. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2016) 34 final.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/43


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Den Binnenmarkt weiter ausbauen

(2016/C 240/08)

Berichterstatter:

Alessandro PASTACCI (IT/SPE), Präsident der Provinz Mantua

Referenzdokument:

Mitteilung Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen

COM(2015) 550 final

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstreicht, dass der Binnenmarkt als Fundament des freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Union (EU) der größte wirtschaftliche Erfolg der EU ist und zu mehr Wohlstand und Beschäftigung beigetragen hat. Damit er noch besser funktioniert, sind weitere wirtschaftliche und strukturelle Reformen erforderlich, um die Wachstums- und Beschäftigungsziele der Europa-2020-Strategie sowie die Ziele gemäß Artikel 3 des EU-Vertrags in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verwirklichen; weist außerdem darauf hin, dass der Binnenmarkt, das Schengener Übereinkommen über den freien Personenverkehr und die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas (1) untrennbar miteinander verbunden sind; ist daher der Auffassung, dass die Vollendung und Umsetzung des Binnenmarkts von größter Bedeutung sind, um das volle Potenzial des Binnenmarkts zu nutzen;

2.

stimmt zu, dass eine wirksamere, aktualisierte Binnenmarktstrategie auf zweierlei abzielen sollte: 1) für Verbraucher, Berufstätige und Unternehmen neue Chancen schaffen; 2) den von Europa benötigten Modernisierungs- und Innovationsschub ermöglichen und fördern; 3) die praktische Umsetzung gewährleisten, sodass Verbraucher und Unternehmen davon im Alltag profitieren. Eine solche dreigliedrige und integrierte Strategie sollte auf die Bewältigung der Herausforderungen abzielen, die sich aus der raschen Globalisierung in Verbindung mit dem technischen Wandel und der nur allmählichen Anpassung der Bildungs- und Berufsbildungssysteme ergeben;

3.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments, eine Binnenmarktsäule mit einem System zur regelmäßigen Überwachung und Bewertung der Binnenmarktintegration in das Europäische Semester (2) aufzunehmen, wobei das System eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, eine vergleichende Leistungsbewertung, eine gegenseitige Begutachtung und einen Austausch von bewährten Verfahren umfassen sollte;

4.

ist sich dessen bewusst, dass die Binnenmarktstrategie und die EU-Initiativen für Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit und Zugang zu Finanzmitteln, den Energiebinnenmarkt, den digitalen Binnenmarkt und die Mobilität der Arbeitskräfte einander ergänzen sollen; bedauert daher, dass die Mitteilung der Kommission nicht zusammen mit dem Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern vorgelegt wurde, der als eine der wichtigsten Initiativen der derzeitigen Kommission zur Bekämpfung von Sozialdumping und zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte in Europa sowie zur Gewährleistung der Kollektivverhandlungen als Rahmen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen gedacht ist. Dies darf nicht zu einer zeitlichen Entkoppelung zwischen dem Fahrplan zur Vertiefung des Binnenmarkts und den notwendigen Initiativen zur Verbesserung der Bedingungen der Arbeitskräftemobilität führen und sollte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für den am 8. März 2016 vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Entsenderichtlinie (96/71/EG) berücksichtigt werden;

5.

betont, dass der Binnenmarkt ein übergreifender Politikbereich ist, der mit zahlreichen sektorspezifischen EU-Politiken in Wechselbeziehung steht. Der AdR hätte daher erwartet, dass in der Mitteilung der Kommission zur Binnenmarktstrategie insbesondere die Wechselbeziehungen mit der Handels- und Wettbewerbspolitik klarer ausgeführt werden. In Bezug auf die Handelspolitik hätte man zu Recht erwarten können, dass bevor China Ende 2016 ein Marktwirtschaftsstatus zuerkannt wird, in der Mitteilung eine Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen einer derartigen Entscheidung wie auch der Auswirkungen auf den Binnenmarkt angekündigt wird;

6.

fordert die Vollendung des digitalen Binnenmarkts, der über das Potenzial verfügt, um die digitale Kluft zwischen den Regionen zu überbrücken und den Zugang zu Informationen weiter zu verbessern, Effizienzgewinne zu bewirken und verbesserte Geschäfts- und Verwaltungsmodelle einzuführen; unterstreicht, dass der elektronische Geschäftsverkehr und die elektronische Auftragsvergabe greifbare Vorteile für die Verbraucher bringen und dass es durch elektronische Behördendienste sowohl den Bürgern als auch den Unternehmen ermöglicht wird, ihren Pflichten online nachzukommen und Arbeits- und Geschäftsangebote zu finden, was zum Wirtschaftswachstum beiträgt;

7.

macht auf die spezifische Rolle der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als grenzübergreifende Akteure im Binnenmarkt sowie auf weitere grenzübergreifende Strukturen wie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen oder Europäische Genossenschaften aufmerksam. Sie sind Laboratorien des Binnenmarkts und können bei der Feststellung von Hindernissen für den Binnenmarkt helfen, da sie Fragen wie beispielsweise Vergabe öffentlicher Aufträge, grenzüberschreitende Verträge, Doppelbesteuerung von Beschäftigten, anwendbares Recht, Verbraucherschutz und grenzüberschreitende Dienstleistungen vor Ort erkennen und bewältigen können;

8.

bedauert, dass auf das Handwerk nicht unmittelbar Bezug genommen wird und für diesen Sektor keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen sind, obwohl es mehr als 16 Millionen Handwerksbetriebe gibt, die für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Entwicklung eine wichtige Rolle spielen;

9.

betont erneut, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Union zur Feststellung der Auswirkungen der EU-Politik Abschätzungen der Folgen auf lokaler und regionaler Ebene standardmäßig in die Entscheidungsfindung sowie in die Planung und Umsetzung der sektorspezifischen Maßnahmen einbeziehen müssen (3);

Entwicklung der partizipativen Wirtschaft

10.

begrüßt die von der Kommission angekündigte Initiative zur europäischen Agenda für die partizipative Wirtschaft („sharing economy“) einschließlich der Leitlinien über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften auf diesen neuen Sektor wie auch ihre Bestrebungen, dessen Potenzial in Bezug auf nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Beschäftigung zu fördern; begrüßt außerdem ihre Absicht, zu prüfen, inwieweit die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und des EU-Verbraucherrechts auf die partizipative Wirtschaft („sharing economy“) Anwendung finden und ob weiterer Regelungsbedarf besteht, insbesondere in Bezug auf soziale Sicherheit und Arbeitnehmerrechte, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Besteuerung und Genehmigungen; bekräftigt seine Überzeugung, dass bei jedweder durchgreifenden Regulierungsinitiative ein sektorspezifischer Ansatz gewählt und die Größenordnung der jeweiligen Sharing-Economy-Initiative bei der Erarbeitung von Regulierungsleitlinien berücksichtigt werden sollte;

11.

weist darauf hin, dass in enger Partnerschaft mit allen Regierungs- und Verwaltungsebenen urbane und territoriale Ex-ante-Folgenabschätzungen entwickelt und durchgeführt werden könnten, um methodologische Protokolle zu definieren; merkt an, dass die Abschätzungen so konzipiert werden sollten, dass die Förderung und Entwicklung neuer Tätigkeiten nicht unnötig belastet wird, sie sollten auch nicht zu neuen Belastungen für die tägliche Arbeit der bestehenden Unternehmen jedweder Größenordnung führen;

Förderung des Wachstums von KMU und Start-up-Unternehmen

12.

unterstützt die Absicht der Kommission, Initiativen zur Verringerung der großen Belastungen vorzulegen, die Start-up-Unternehmen und KMU insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr durch die Mehrwertsteuerregistrierungs- und -meldepflichten auferlegt werden; weist darauf hin, dass die Vereinfachung der Mehrwertsteuermeldepflichten für KMU und Kleinstunternehmen auch in der vom AdR im April 2014 durchgeführten Konsultation der Europäischen Unternehmerregionen (EER) als ein möglicher Bereich für weitere Maßnahmen genannt wurde. Von besonderer Bedeutung ist dies für den Einzelhandel und das Hotel- und Gaststättengewerbe, wo Kleinbetriebe möglicherweise wegen eines übermäßigen bürokratischen Aufwands das Interesse an einer grenzübergreifenden Tätigkeit verlieren, was für die verschiedenen Kategorien von Verbrauchern von Nachteil ist;

13.

erkennt an, dass der Faktor zur Unterstützung von KMU für die Ermöglichung des Zugangs von KMU zu Finanzierungen von grundlegender Bedeutung ist, und hofft, dass dieses Instrument für die nächsten Jahre verlängert wird;

14.

begrüßt die Absicht der Kommission, einen Legislativvorschlag über Unternehmensinsolvenzen vorzulegen und so dafür sorgen, dass Unternehmer eine zweite Chance erhalten. Dadurch dürften Unternehmertum und Innovation in Europa gefördert werden, da Unternehmer in einem Umfeld, in dem Scheitern nicht zur Stigmatisierung führt, eher geneigt sein werden, stärker auf innovative Projekte zu setzen; durch den Rechtsrahmen für Insolvenzen ist jedoch sicherzustellen, dass nur ein verantwortungsvolles Eingehen von Risiken gefördert wird und Rechtssicherheit sowie die faire Behandlung der Gläubiger gewährleistet ist;

15.

fordert die Kommission auf, die wirksame Anwendung der Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr durch die Mitgliedstaaten und zuständigen nachgeordneten Behörden gründlich zu überwachen und im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie rasch Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, da KMU häufig nicht in der Lage sind, ihre in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gegen ein marktbeherrschendes Unternehmen oder eine Behörde durchzusetzen;

16.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ anzuwenden, d. h. Rechtsvorschriften nur dann zu erlassen, wenn sie wirklich erforderlich sind, und dabei die kleinsten Unternehmen zu berücksichtigen; appelliert an die Kommission, die wirksame Einführung und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once only“) zu überwachen, um unnötigen bürokratischen Aufwand für KMU und Bürger abzubauen;

17.

fordert die Kommission auf, die direkte Beteiligung am Unternehmensrisiko sowie den Zugang zu innovativen Instrumenten der Risikokapitalbeschaffung wie Crowdfunding zu erleichtern;

18.

fordert die Kommission auf, bessere Informationen für KMU bereitzustellen und über repräsentative KMU-Organisationen besser zugänglich zu machen;

Liberalisierung von Dienstleistungen der freien Berufe

19.

unterstreicht die Bedeutung einer weiteren Öffnung der Dienstleistungsmärkte in Europa angesichts des relativ geringen Umfangs des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs im Dienstleistungsbereich, des immer wichtigeren Anteils von Dienstleistungen an BIP und Beschäftigung in den europäischen Städten und Regionen sowie des Trends hin zu einer stärkeren Integration der Dienstleistungen in die Angebotspalette der Industrie; nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, die Dienstleistungsmärkte innerhalb der Parameter der Dienstleistungsrichtlinie zu öffnen und betont, dass die weitere Öffnung der Dienstleistungsmärkte unter Wahrung von bereits erreichten Rechts- und Qualitätsstandards stattfinden sollte;

20.

stimmt zu, dass zum einen die Regelungslücken und zum andern das Problem sich überschneidender oder einander widersprechender Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen des Binnenmarkts bewertet und überwunden sowie die weiterhin bestehenden Hindernisse für die Freizügigkeit beseitigt werden müssen, die die europäischen Unternehmen und Verbraucher daran hindern, die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll auszuschöpfen;

21.

empfiehlt, in das „Analyseraster […], auf das die Mitgliedstaaten zurückgreifen können, wenn sie bestehende Regulierungen von Berufen prüfen oder neue vorschlagen“ auch Kriterien für die Einstufung von Branchen als „vorrangige Branchen“ aufzunehmen. In der Mitteilung wird nicht erläutert, weshalb bestimmte Dienstleistungen vorrangig behandelt werden sollten (4);

Schengener Übereinkommen

22.

ist der Auffassung, dass — wie dies auch aus einer aktuellen, dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vorgelegten Untersuchung des Europäischen Parlaments hervorgeht — eine dauerhafte Aussetzung des Schengener Übereinkommens gravierende negative Auswirkung unter nicht weniger als sieben wirtschaftlichen Aspekten hätte: BIP, Handel, ausländische Direktinvestitionen, Beschäftigung, Mobilität, Verbrauch und KMU. Daher ist es unter dem Aspekt des Schutzes des Binnenmarkts und wichtiger langjähriger Errungenschaften von zentraler Bedeutung, diese Standards aufrechtzuerhalten (5);

Ausbau des Binnenmarkts für Waren

23.

unterstützt das Engagement der Kommission für die Modernisierung des Normensystems in Zusammenarbeit mit der Normungsgemeinschaft, da sich Normen durch ihre Auswirkungen auf die Kosten der Unternehmen, die Interoperabilität, den Zugang zu den Märkten und die Exporte als sehr wirkungsvoll bei der Förderung der Marktintegration erwiesen haben; bei jeglicher Überarbeitung von Normen müssen die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Hersteller berücksichtigt werden;

24.

begrüßt, dass die Kommission am 16. März 2016 eine Mitteilung zu den Herausforderungen für die Stahlindustrie vorgelegt hat, wenngleich der AdR erwartet hätte, dass bereits in der Kommissionsmitteilung zum Binnenmarkt Folgemaßnahmen zum „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ vom Juni 2013 formuliert worden wären, da die Probleme der Stahlindustrie mit vielen Aspekten der Binnenmarktstrategie zusammenhängen; verweist darauf, dass der AdR eine gesonderte Stellungnahme zu den Herausforderungen für die Stahlindustrie erarbeiten wird, die insbesondere von der „Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zur Entwicklung einer nachhaltigen europäischen Industrie der unedlen Metalle“ ausgehen wird (6);

25.

bekräftigt — wie bereits in einer aktuellen Stellungnahme (1) deutlich gemacht — seine Aufforderung an die Kommission, einen Legislativvorschlag zum Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU vorzulegen; dies würde durch eine bessere Erkennbarkeit der Erzeugnisse und die Gewährleistung ihrer Qualität zur Stärkung des Binnenmarkts beitragen;

26.

erkennt an, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für nicht unter das EU-Normensystem fallende Produkte von entscheidender Bedeutung ist, jedoch nicht einheitlich angewandt wird und seine Anwendung verbessert werden muss, um einen besser vorhersehbaren Rechtsrahmen für den freien Verkehr von Produkten zu schaffen; gleichzeitig wäre indes zu wünschen, dass für solche Produkte korrekte Verbraucherinformationen gewährleistet werden, dass Qualitätserzeugnissen die richtige Anerkennung zuteilwird und dass der Ursprung der Erzeugnisse angegeben wird;

27.

unterstreicht seine Unterstützung für entsprechende Maßnahmen, damit illegale und nicht konforme Produkte in der EU nicht auf den Markt gelangen, da die Zunahme des Handels mit solchen Produkten zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Gefährdung der Verbraucher führt. Eine strengere Überwachung der Produktpiraterie würde das Ziel „für Verbraucher, Berufstätige und Unternehmen neue Chancen schaffen“ insbesondere für KMU mit konkretem Inhalt erfüllen;

Vergabe öffentlicher Aufträge

28.

begrüßt den in der Mitteilung umrissenen allgemeinen Ansatz bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge; unterstützt insbesondere die Vernetzung zwischen den Überprüfungsstellen der ersten Instanz, die fachliche Unterstützung für die Mitgliedstaaten sowie verbesserte Überwachungsinstrumente, wodurch auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Umsetzung der Vergabevorschriften erleichtert werden dürfte; weist diesbezüglich auf die mögliche Rolle von Wissenszentren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens als Quellen für Hilfe, Beratung und Information hin;

29.

ist ebenfalls grundsätzlich damit einverstanden, eine freiwillige Ex-ante-Bewertung für große Infrastrukturvorhaben einzuführen; fragt sich allerdings, weshalb die Kommission einen derart hohen Schwellenwert von 700 Mio. EUR festgelegt hat; schlägt daher vor, diesen Schwellenwert erheblich zu senken vor dem Hintergrund des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs Nr. 10/2015 „Die Bemühungen um eine Lösung der Probleme im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe bei Kohäsionsausgaben der EU sollten verstärkt werden“;

30.

fordert aber, dass das von der Kommission aus Transparenzzwecken vorgesehene Auftragsregister bzw. die Tools zur Datenanalyse so gestaltet werden, dass sie für die öffentlichen Auftraggeber zu keinem Mehraufwand führen. Die Europäische Kommission verfügt aufgrund der EU-weit auszuschreibenden Auftragsvergaben im Oberschwellenbereich über eine erhebliche Anzahl von Daten, sodass sich weitergehende EU-weite Informations- und Statistikverpflichtungen erübrigen;

Dienstleistungen und Dienstleistungsrichtlinie

31.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten kontinuierlich zu bewerten und eine Reihe gegenseitiger Evaluierungen („Peer Reviews“) zwecks Beseitigung der verbleibenden Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen in der EU durchzuführen, wobei auch der Frage des sogenannten Geoblockings digitaler Dienste besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; ist allerdings der Ansicht, dass dem Ergebnis dieser Evaluierungen nicht durch die Aussage der Kommission vorgegriffen werden sollte, es gebe keine Pläne für eine Überprüfung oder Änderung der Dienstleistungsrichtlinie.

32.

erinnert daran, dass die einheitlichen Ansprechpartner ein wesentliches Element der Dienstleistungsrichtlinie sind. Verschiedene Aspekte, die in engem Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen stehen, sind in der Richtlinie jedoch nicht erfasst (z. B. die Entsendung von Arbeitnehmern, Steuerfragen, Sozialschutzbestimmungen, berufliche Qualifikationen). Diese Aspekte sollten dennoch in den Informationsdienst der einheitlichen Ansprechpartner aufgenommen werden, um zentrale Anlaufstellen mit echtem Mehrwert zu schaffen. Außerdem wäre es wichtig, die Informationen zusätzlich zur Landessprache zumindest in Englisch bereitzustellen;

33.

vertritt die Auffassung, dass die Dienstleistungspass-Initiative auf die durch die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt geregelten Dienstleistungen beschränkt werden sollte, d. h. nicht auf die Betreiber öffentlicher Dienste angewandt werden sollte, sofern sie keinen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen, und auch nicht auf Dienstleistungen ohne grenzüberschreitende Relevanz, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geregelt sind;

34.

begrüßt die Initiative der Kommission, im grenzüberschreitenden Handel, insbesondere im Online-Handel, die Diskriminierung von Verbrauchern und Unternehmen zu verhindern; weist jedoch darauf hin, dass bestimmte Vergünstigungen, namentlich Preisvorteile, die für den Binnenmarkt nicht relevant sind, bestimmten Dienstleistungsempfängern vorbehalten sein können, wenn dies auf berechtigten und objektiven Kriterien beruht;

Sozialwirtschaft und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

35.

bedauert, dass in der Kommissionsmitteilung kein Vorschlag zur Sozialwirtschaft angekündigt wird, obwohl diese eine wichtige Rolle bei der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der EU spielt und für zwei Millionen Unternehmen — u. a. Verbände, Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften — sowie 11 Millionen Arbeitsplätze steht, d. h. für 10 % aller Unternehmen und 6 % der Erwerbsbevölkerung in Europa; erinnert vor diesem Hintergrund daran, dass er die Europäische Kommission aufgefordert hat, „einen Rechtsrahmen zu unterbreiten, der eine Reihe einheitlicher Begriffsbestimmungen der verschiedenen Formen sozialwirtschaftlicher Organisationen in der EU umfasst, z. B. Genossenschaften, Stiftungen, Gegenseitigkeitsgesellschaften sowie Verbände, damit die sozialwirtschaftlichen Unternehmen auf einer gesicherten Rechtsgrundlage tätig werden und so die Vorteile des Binnenmarkts und des freien Verkehrs nutzen können“ (2);

36.

ist der Auffassung, dass die Sozialwirtschaft nicht nur durch die Festlegung eines allgemeinen europäischen Rechtsrahmens, sondern auch durch die Entwicklung spezifischer Finanzierungsprogramme unterstützt werden muss;

37.

bedauert, dass die Kommissionsmitteilung keinen Vorschlag zu den DAWI enthält, z. B. in Bezug auf Qualitätsanforderungen insbesondere mit Blick auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt, obwohl Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU hierfür eine Rechtsgrundlage bietet; äußert Bedenken dahingehend, dass sich die Kommission im Hinblick auf DAWI schwerpunktmäßig auf Fragen der staatlichen Beihilfen beschränkt, obwohl diese Dienstleistungen im Binnenmarkt eine zentrale Rolle spielen. Bei der Bereitstellung von DAWI ist es von größter Bedeutung, dass die Gemeinwohlverpflichtungen transparenten Leitlinien und wirksamen Kontrollen unterliegen und auf die Erbringung hochwertiger und kosteneffizienter Dienstleistungen abzielen; fordert mithin die Europäische Kommission auf, unter Wahrung der Verteilung der Befugnisse zwischen der EU, den Mitgliedstaaten, den Regionen und den Gebietskörperschaften ihre Anstrengungen zur Förderung von DAWI innerhalb der EU zu intensivieren, um die Lebensqualität der Unionsbürger auf allen Ebenen zu verbessern;

38.

weist darauf hin, dass die ab April 2016 erfolgende Umsetzung eines gemeinsamen Rahmens für die Erteilung von Konzessionen überaus bedeutsam für Infrastrukturdienstleistungen (Häfen, Eisenbahnen, Straßen) und von zentraler Bedeutung für die Vollendung des Binnenmarkts ist, weil ein fairer Wettbewerb eine Voraussetzung bildet, um die Verbraucherrechte besser zu gewährleisten sowie einen größtmöglichen Nutzen sowohl für die Verbraucher als auch für die beauftragten Unternehmen und die konzessionsgebende Behörde sicherzustellen.

39.

fordert, die Insellage bzw. Abgelegenheit eines Gebiets und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile — insbesondere in Form der Mehrkosten für Transport und Verkehr — zu berücksichtigen.

Brüssel, den 8. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe AdR-Stellungnahme vom 7./8. April 2016„Folgemaßnahmen zu dem Bericht der fünf Präsidenten: Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“.

(2)  Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments über die Binnenmarktsteuerung innerhalb des Europäischen Semesters 2016 (2015/2256(INI)).

(3)  AdR-Stellungnahme „Zukunftsvision der Städte und Regionen für 2050“ CDR 4285/2015 vom 3. Dezember 2015.

(4)  In der Liste der vorrangigen Branchen/Berufe in Fußnote 26 sind aufgeführt: „Bauingenieure, Architekten, Buchprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Fremdenführer und Patentanwälte“.

(5)  Dies wurde bereits in der AdR-Entschließung COR-2016-00726-RES mit Nachdruck bekräftigt.

(6)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2015-0460+0+DOC+XML+V0//DE.

(1)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ECOS-V-064 „Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse“, CdR 5386/2014, verabschiedet am 11. Februar 2015.

(2)  Siehe AdR-Stellungnahme zum Thema „Die Rolle der Sozialwirtschaft bei der Wiederherstellung von Wirtschaftswachstum und der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“, 3./4. Dezember 2015, Ziffer 12.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

117. Plenartagung, 7./8. April 2016

1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/49


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020

(2016/C 240/09)

Berichterstatterin:

Olga ZRIHEN (BE/SPE), Mitglied des Wallonischen Parlaments

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

COM(2015) 701 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe hat diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine wichtige Rolle zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern gespielt .

Reformen sind naturgemäß komplexe Prozesse, die politischen Willen, die Fähigkeit zu Dialog und Partnerschaft auf mehreren Ebenen, finanzielle und administrative Ressourcen sowie in allen Gliedern der Kette hochspezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Die Durchführung von Strukturreformen in ganz unterschiedlichen Bereichen der staatlichen Politik ist keine einfache Aufgabe, da die Ergebnisse sich häufig erst nach einer gewissen Zeit einstellen. Deshalb sind für krisengeschüttelte und strukturschwache Volkswirtschaften eine frühzeitige und effiziente Planung und Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die von der Union geleistete technische Hilfe muss sich diesbezüglich auf die Erfahrungen aus den Programmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in Griechenland und Zypern in den vergangenen Jahren stützen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Programms ist, dass die Strukturreformen — insbesondere dank der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Sozialpartner — von den Akteuren vor Ort mitgetragen werden.

Begründung

Aus dem Sonderbericht Nr. 19/2015 des Europäischen Rechnungshofs (1) über die technische Hilfe für Griechenland können nützliche Lehren hinsichtlich möglicher Verbesserungen im Bereich der technischen Hilfe zur Unterstützung der wirtschaftlichen Anpassung eines begünstigten Mitgliedstaats gezogen werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

Mitgliedstaaten können Unterstützung erhalten, um Herausforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen anzugehen. Solche Herausforderungen können sich aufgrund unterschiedlicher Faktoren, wie z. B. begrenzter administrativer und institutioneller Kapazitäten auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen oder einer unzureichenden Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, stellen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Union verfügt über langjährige Erfahrung in der gezielten Unterstützung nationaler Verwaltungen und anderer Behörden der Mitgliedstaaten beim Kapazitätsaufbau und vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie in der Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler Behörden nutzen, um die Kapazitäten der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern . Notwendig sind umfassende, integrierte Maßnahmen, um Mitgliedstaaten zu helfen, die wachstumsfördernde Reformen in Angriff nehmen und eine Unterstützung der Union beantragen.

Die Union sollte ihre Erfahrung in der Unterstützung der Reformanstrengungen nationaler und/oder subnationaler Behörden beim Kapazitätsaufbau in den nationalen Verwaltungen, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderen Behörden der Mitgliedstaaten sowie bei vergleichbaren Maßnahmen in bestimmten Bereichen (z. B. Besteuerung, Zoll, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen) nutzen. Für Mitgliedstaaten, die Reformen zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und sozialem Wohlergehen sowie zur Verbesserung des Zugangs zum Gesundheits- und Bildungswesen in Angriff nehmen und die zu diesem Zweck eine Unterstützung der Union beantragen , könnten folglich Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sein, sofern solche Maßnahmen nicht bereits im Rahmen anderer technischer Hilfsprogramme förderfähig sind . Diese Unterstützungsmaßnahmen müssen auf einem integrierten Ansatz basieren, der den Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Bereichen der Strukturreformen und den Möglichkeiten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen Rechnung trägt, wobei das spezifische institutionelle Gefüges eines jeden Mitgliedstaats zu wahren ist und alle Interessenträger gleichermaßen einzubinden sind.

Änderung 4

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden wie Haushalt und Steuern, öffentliche Aufgaben, institutionelle und administrative Reformen , Justizwesen, Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung , Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen , Asyl, Migrationspolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Entwicklung des Finanzsektors.

Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in Bereichen geleistet werden , die in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen und die nicht bereits Gegenstand technischer Hilfsprogramme sind, wie Verwaltungskapazitäten des öffentlichen Dienstes , Justizwesen und Rechtsstaatlichkeit, Steuern , Betrugsbekämpfung, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, Privatisierung oder (Re-)Nationalisierung oder (Re-)Kommunalisierung, Zugang zu Finanzierungen, Handel, nachhaltige Entwicklung, Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, öffentliches Gesundheitswesen sowie Entwicklung des Finanzsektors. Mitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Programm in Anspruch nehmen wollen, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger an der Ausarbeitung des Antrags beteiligen, in Anlehnung an den im Bereich der Kohäsionspolitik geltenden Verhaltenskodex für Partnerschaften.

Begründung

Es ist undenkbar, aus europäischen Mitteln eine technische Unterstützung in Bereichen zu finanzieren, die nicht in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen. Durch das Partnerschaftsprinzip kann dank der Mitverantwortlichkeit der Akteure vor Ort die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms geleisteten technischen Unterstützung sichergestellt werden.

Änderung 5

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, den Antrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Transparenz, der Gleichbehandlung , der Partnerschaft und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung prüfen und auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, welche Unterstützung geleistet werden soll. Mit Blick auf das Inkrafttreten des Programms wird die Union ein einheitliches Strategiedokument zum Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten der Behörden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen einführen, in dem auf transparente und faire Weise die Kriterien festgelegt werden, auf deren Grundlage über die Prioritäten für die Inanspruchnahme des Programms und für die Zuteilung der verfügbaren Mittel entschieden wird, wie auch die Kriterien und Verfahren für die Koordinierung der Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die Kommission sollte zudem in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Bereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen festlegen, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind ; dabei sollten die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat der bestehenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, die häufig eine wichtige Rolle für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorsieht, wie auch der Tatsache Rechnung tragen, dass sich ein Teil der länderspezifischen Empfehlungen an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richtet .

Begründung

Das Partnerschaftsprinzip ist ein Grundpfeiler der Governance im Bereich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, aus denen die notwendigen Mittel für die Finanzierung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen kommen sollen. Es ist daher nur folgerichtig, das Partnerschaftsprinzip analog auch auf das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen anzuwenden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“ (2) und „Ein Haushalt für Europa 2020“ (3) der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

In den Mitteilungen „Überprüfung des EU-Haushalts“ (4) und „Ein Haushalt für Europa 2020“ (5) der Kommission wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene, auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension ermöglichen und eine konsequente und kohärente Durchführung des Unionsrechts sicherstellen. Sie sollten ferner einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten leisten. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren , um Lösungen zu entwickeln, die auf die spezifische Situation der antragstellenden Mitgliedstaaten zugeschnitten sind .

Änderung 7

Erwägungsgrund 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen , auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Um die Liste der Indikatoren, anhand deren das Erreichen der Programmziele im Lichte der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung der Liste die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführt , an denen gemäß dem Partnerschaftsprinzip die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die betroffenen Akteure der Zivilgesellschaft beteiligt werden . Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Ausschuss der Regionen , dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderung 8

Artikel 3 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

Aus dem Programm werden technische Unterstützungsmaßnahmen mit europäischem Mehrwert gemäß dem Subsidiaritätsprinzip finanziert , die in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen und nicht bereits Gegenstand technischer Hilfsprogramme sind . Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen ausgewählt werden, die Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und beobachtet, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

Begründung

Es würde dem Geist des Subsidiaritätsprinzips widersprechen, mit Mitteln aus dem EU-Haushalt nationale Maßnahmen zu finanzieren, für die die EU über keinerlei Zuständigkeiten verfügt.

Änderung 9

Artikel 3 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch

a)

die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

a)

die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung von Herausforderungen mit grenzübergreifender oder unionsweiter Dimension;

b)

ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)

ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen der Union und Maßnahmen auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

c)

ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts;

c)

ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Durchführung des Unionsrechts;

d)

ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen;

d)

ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines entsprechenden Netzwerks für Fachwissen.

e)

die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

 

Begründung

Das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist ein allgemeiner Grundsatz und eine Voraussetzung für das Funktionieren der Europäischen Union und lässt sich nicht auf die Durchführung dieses Programms reduzieren.

Änderung 10

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu institutionellen, administrativen und strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten durch Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden zur Reform der Institutionen, der Governance, der Verwaltung und der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen zu stärken, auch durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zu leisten zu strukturellen Reformen der Mitgliedstaaten , die einen europäischen Mehrwert in Bereichen der geteilten Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen und nicht bereits Gegenstand technischer Hilfsprogramme sind, durch Unterstützung von Maßnahmen der Behörden eines Mitgliedstaats zwecks Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Reform der Bereiche Wirtschaft und Soziales in Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen, um Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Investitionen sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere durch Förderung eines effizienten und wirksamen Einsatzes der Unionsfonds unter Beteiligung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen .

Begründung

Präzisierung in Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen am Legislativtext in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 9.

Änderung 11

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

a)

Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

a)

Unterstützung von Initiativen der Behörden zur Festlegung von Reformprioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen;

b)

Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

b)

Unterstützung der Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Formulierung, Entwicklung und Umsetzung von Reformpolitiken und -strategien und Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und der eingesetzten Mittel gewährleistet;

c)

Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in vergleichbaren Situationen;

c)

Unterstützung der Bemühungen der Behörden bei der Festlegung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung bewährter Praktiken und der Erfahrungen anderer Länder in ähnlichen Situationen;

d)

Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

d)

Unterstützung der Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, gegebenenfalls durch Festlegung klarer Zuständigkeiten und Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse insbesondere im Rahmen eventueller, im Wege der nationalen und/oder regionalen sozialen Konzertierung geschlossener Tarifverträge ;

 

e)

Unterstützung der Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten für die partnerschaftliche Zusammenarbeit untereinander wie auch mit den Interessenträgern, insbesondere den Sozialpartner und den privaten Wirtschaftsbeteiligten.

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten.

Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt auf Antrag der begünstigten Mitgliedstaaten und in enger Zusammenarbeit sowohl mit ihnen als auch mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Aufteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten sowie mit den an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichteten länderspezifischen Empfehlungen.

Begründung

Strukturelle Reformen betreffen nicht nur die nationalen Behörden — dies gilt umso mehr für die Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur. Mehrere länderspezifische Empfehlungen sind an die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gerichtet. Nicht unwichtig ist im Übrigen die Präzisierung, dass Unterstützung im Rahmen des Programms nur auf Antrag der begünstigten Mitgliedstaaten geleistet wird.

Änderung 12

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, Beschäftigung und Investitionen von Bedeutung sind, insbesondere:

Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Investitionen und wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt von Bedeutung sind und unter die Ziele der Strategie Europa 2020 fallen , insbesondere:

a)

Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

a)

Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung;

b)

institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

b)

effiziente, gemeinwohlorientierte öffentliche Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

c)

Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, Privatisierung, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

c)

Rahmenbedingungen für Unternehmen, Entwicklung des Privatsektors, Privatisierung oder (Re-)Nationalisierung oder (Re-)Kommunalisierung, Investitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Innovationsförderung;

d)

allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme , Asyl, Migration und Grenzmanagement ;

d)

allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung , Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme;

e)

Landwirtschaftspolitik und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete;

e)

Politik für den Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

f)

Politik für den Finanzsektor und Zugang zu Finanzierungen.

 

Begründung

Streichung von Politikbereichen, die bereits Gegenstand von technischen Hilfsprogrammen sind, und Anpassung an Artikel 345 AEUV, dem zufolge die Verträge die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lassen. Außerdem hat die Krise gezeigt, dass die Behörden auch gezwungen sein könnten, bestimmte Wirtschaftstätigkeiten zumindest vorübergehend zu renationalisieren.

Änderung 13

Artikel 7 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat — u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters — führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, zu berücksichtigen sind.

Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Transparenz, der Gleichbehandlung , der Partnerschaft und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an Gespräche, die sie mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats  — u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters — führt, den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Unterstützung auf der Grundlage der Dringlichkeit, des Umfangs und des Ausmaßes der festgestellten Probleme, des Unterstützungsbedarfs in den betreffenden Politikbereichen sowie einer Analyse sozioökonomischer Indikatoren und der allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat die prioritären Unterstützungsbereiche, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen fest, wobei bereits laufende Maßnahmen, die aus Unionsfonds oder anderen Programmen der Union finanziert werden, ebenso zu berücksichtigen sind wie der durch das einheitliche EU-Strategiedokument zum Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten der Behörden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen vorgegebene Rahmen, in dem auf transparente und faire Weise die Kriterien festgelegt werden, auf deren Grundlage über die Prioritäten für die Inanspruchnahme des Programms und für die Zuteilung der verfügbaren Mittel entschieden wird, wie auch die Kriterien und Verfahren für die Koordinierung der Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene .

Änderung 14

Artikel 8 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren . Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen und ggf. diese Partnerschaft bzw. Partnerschaften mit der für die Umsetzung und Anwendung der betreffenden Reform geeignetsten Regierungs- oder Verwaltungsebene verstärken , um in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner zu agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission bei der Formulierung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Unterstützung oder der Begleitung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Änderung 15

Artikel 12 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

Zuschüsse können Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)

Mitgliedstaaten

a)

Mitgliedstaaten

b)

oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

b)

oder Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

Änderung 16

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch die Unionsfonds auf der Grundlage des in Artikel 7 genannten einheitlichen Strategiedokuments finanziert werden. Zu diesem Zweck werden sie

a)

Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten;

a)

Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene und auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung gewährleisten;

b)

Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit optimieren;

b)

Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit optimieren;

c)

mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

c)

mit Blick auf die Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene und auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen gewährleisten.

(…)

(…)

Änderung 17

Artikel 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Monitoring und Bewertung

Monitoring und Bewertung

1.   Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

1.   Die Kommission beobachtet die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung der im Anhang enthaltenen Liste der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den beratenden Ausschüssen spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen Zwischenbewertungsbericht und bis Ende Dezember 2021 einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

3.   Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

3.   Im Zwischenbewertungsbericht wird auf die Verwirklichung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen und geprüft, ob in den vom Programm abgedeckten Bereichen eine Anpassung der Finanzierung oder eine Verlängerung der Finanzierung über das Jahr 2020 hinaus oder deren Einstellung erforderlich ist. Ferner wird geprüft, ob sämtliche Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht wird Angaben zu den Langzeitauswirkungen des Programms umfassen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

billigt den Grundsatz dieses Unterstützungsprogramms, dem zufolge auf freiwilliger Basis und auf Antrag technische Unterstützung für Strukturreformen in den Mitgliedstaaten in Bereichen geleistet werden soll, die in die geteilte Zuständigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen; Vorbedingungen für den Erfolg dieses Programms sind eine wirksame Koordinierung mit den auf Ebene der EU und der begünstigten Mitgliedstaaten bereits bestehenden technischen Hilfsprogrammen und mit Blick auf eine stärkere territoriale Ausrichtung des Programms die aktive Teilnahme der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an dieser Koordinierung;

2.

ist der Auffassung, dass die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der nationalen, regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsebenen in den antragstellenden Mitgliedstaaten das zentrale Ziel dieses Unterstützungsprogramms sein muss und auch ein Parameter für die laufende Überprüfung der Strategie Europa 2020 werden muss;

3.

fordert, dass sich das Programm auf ein einheitliches EU-Strategiedokument zum Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten der Behörden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen stützt; ersucht die Kommission, dieses einheitliche Dokument vorzuschlagen, in dem u. a. auf transparente und faire Weise die Kriterien festgelegt werden müssen, auf deren Grundlage über die Prioritäten für die Inanspruchnahme des Programms und für die Zuteilung der verfügbaren Mittel entschieden wird, wie auch die Kriterien und Verfahren für die Koordinierung der bestehenden Maßnahmen — u. a. im Rahmen des Programms — sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter vollständiger Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und unter Gewährleistung der Autonomie und der Besonderheiten der verschiedenen territorialen Ebenen. Auf dieser Grundlage werden in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat und unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips einheitliche Dokumente gleicher Art für alle begünstigten Mitgliedstaaten erstellt;

4.

unterstreicht, dass das Programm — im Einklang mit der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Aufteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten und mit den häufig an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichteten länderspezifischen Empfehlungen — für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugänglich sein muss; ersucht die Kommission, sich dessen zu vergewissern, indem sie zum Beispiel prüft, ob Anträge der nationalen Behörden auf technische Unterstützung, die Zuständigkeitsbereiche der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, unter Wahrung des institutionellen Gefüges des betreffenden Mitgliedstaats in die Planung eines strukturellen Reformvorhabens einbezogen wurden;

5.

ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag dem Subsidiaritätsprinzip gerecht wird, wenn die technische Hilfe in den Bereichen geleistet wird, die in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen (siehe Änderungsanträge zu Erwägungsgrund 6, zu Artikel 3 Absatz 1 und zu Artikel 4). Da der Vorschlag auf einem freiwilligen System beruht, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht;

6.

erachtet es für wesentlich, dass das Programm wirksam koordiniert wird mit den Programmen und Instrumenten der EU zur Kofinanzierung der technischen Hilfe im Rahmen der Strukturfonds (Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und thematisches Ziel Nr. 11), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit sowie der sektorspezifischen Programme der EU (Fazilität „Connecting Europe“, „Horizont 2020“, „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, „Justiz“ und „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“;

7.

betont, dass die Finanzierung des Programms durch Übertragung von Mitteln für technische Hilfe im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds nur eine vorübergehende Lösung sein kann; spricht sich dagegen aus, dass diese Finanzierungsmodalitäten einer Unterordnung der Kohäsionspolitik unter das Europäische Semester den Weg ebnen, da die Kohäsionspolitik für sich genommen durch die EU-Verträge legitimiert ist;

8.

unterstreicht, dass es kein Universalrezept für Strukturreformen gibt und bewährte Verfahren lediglich als Orientierungshilfe für die Suche nach Lösungen dienen können, die an die unterschiedlichen Gegebenheiten und die regionalen und lokalen Besonderheiten der antragstellenden Mitgliedstaaten angepasst sind;

9.

ermutigt zum Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Strukturreformen und schlägt vor, die Partnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des Programms durch die Beteiligung derjenigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verstärken, die sozioökonomische oder geografische Ähnlichkeiten aufweisen oder grenzübergreifenden Strukturreformen unterworfen sind;

10.

weist darauf hin, dass ein hohes Maß an lokaler Mitverantwortlichkeit für die Strukturreformen seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialpartner und der betroffenen Akteure der Zivilgesellschaft eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Programms wie auch dafür ist, dass dieses Programm zum Aufbau von Vertrauen und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem antragstellenden Mitgliedstaat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten beiträgt;

11.

fordert, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, der sozialen Inklusion sowie der Zugänglichkeit der Gesundheits- und Arbeitsvermittlungsdienste und des Bildungswesens in Übereinstimmung mit den Zielen der Strategie Europa 2020 mit Hilfe der Unterstützung von Strukturreformen systematisch Aufmerksamkeit zu schenken. Der AdR fordert in diesem Zusammenhang, bei den von der Kommission durchgeführten Bewertungen des Unterstützungsprogramms neben dem BIP noch andere Indikatoren zu berücksichtigen (6);

12.

ist der Auffassung, dass die Kofinanzierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Unterstützungsprogramms unter die Strukturreformklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts fallen (7);

13.

unterstreicht, dass das Programm als Pilotprogramm betrachtet werden muss; empfiehlt, rechtzeitig vor Beginn des nächsten, 2021 beginnenden Programmplanungszeitraums eine Bewertung des Instruments vorzunehmen, um zu entscheiden, ob es dauerhaft weitergeführt werden soll und — falls ja — ob die Schaffung eines Eigenmittelfonds für die Unterstützung von Strukturreformen notwendig, machbar und wünschenswert ist.

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  http://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=35302.

(2)  KOM(2010) 700 endg. vom 19. Oktober 2010.

(3)  KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011.

(4)  KOM(2010) 700 endg. vom 19. Oktober 2010.

(5)  KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011.

(6)  Siehe AdR-Stellungnahme „Indikatoren für die territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus“, verabschiedet am 10. Februar 2016.

(7)  Siehe AdR-Stellungnahme „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“, verabschiedet am 9. Juli 2015.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/62


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien

(2016/C 240/10)

Berichterstatter:

Marco DUS (IT/SPE), Gemeinderatsmitglied von Vittorio Veneto, Treviso

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

COM(2015) 337 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013-2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingeflossen sind.

Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013-2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Zur Gewährleistung eines optimal funktionierenden EU-EHS sollte das gemeinsame Ziel darin bestehen, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate stufenweise weiter anzuheben. Die Folgenabschätzung der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingeflossen sind. Die Zahl der für eine kostenfreie Zuteilung zur Verfügung stehenden Zertifikate sollte den Erfordernissen der effizientesten Unternehmen entsprechen, bei denen eine Carbon-Leakage-Gefahr besteht. Grundlage dafür sollten ambitionierte, auch technisch und wirtschaftlich im industriellen Maßstab erreichbare Benchmarks sein.

Begründung

Beim Wortlaut der Richtlinie könnte mehr Ehrgeiz an den Tag gelegt werden. Der Ausschuss der Regionen plädiert für stets vorausschauende europäische Klimaschutzmaßnahmen, bei denen immer der Kostenwirksamkeit Rechnung getragen wird und angesichts der starken Verflechtung der verschiedenen Industriebranchen die gesamte Wertschöpfungskette sorgfältig bewertet wird.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen der verschiedenen Mitgliedstaaten müssen die den einzelnen Unternehmen gewährten Kompensationsbeträge verbindlich und einheitlich EU-weit geregelt werden. Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Mindestprozentsatz von nicht weniger als 20 % an unmittelbar von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwalteten Versteigerungseinkünften festlegen, die für Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels (beispielsweise in Bezug auf die hydrogeologischen Risiken) verwendet werden, mit denen sich die Gebietskörperschaften immer häufiger konfrontiert sehen, sowie für die entsprechende Anpassung der Stromübertragungs- und Wärmeversorgungsinfrastruktur an die zunehmenden Möglichkeiten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Die Einkünfte aus dem Handel mit Emissionszertifikaten sollten in den Mitgliedstaaten auch auf lokaler und regionaler Ebene für die Prävention von Klimarisiken und die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels sowie die Anpassung daran verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

Begründung

Die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei diesen Maßnahmen zukommende Rolle sollte zur Geltung gebracht und nicht etwa unterschätzt werden. Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels eine unmittelbare Verwaltung eines Teils der Erlöse aus der Versteigerung der Emissionszertifikate durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorsehen, insbesondere in Bezug auf die hydrogeologischen Risiken, die diese immer häufiger in Notsituationen bewältigen müssen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 ( alle Formen von CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE), für die Steigerung der Energieeffizienz und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse (wie die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU)) sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet kosteneffizienter CCU- oder CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

Begründung

Es ist sinnvoll, direkt auf die Steigerung der Energieeffizienz und alle Technologien in Bezug auf die Abscheidung von CO2 und dessen Nutzung (CCU) als Rohstoff für andere Industrieprozesse zu verweisen, da bereits Versuche durchgeführt werden, die bei ausreichender technologischer Reife diese Technologien deutlich interessanter machen würden als die CO2-Abscheidung und -Speicherung. Darüber hinaus macht der AdR auf die Aspekte in Bezug auf die Sicherheit — vor allem auf lange Sicht — aufmerksam, die diese Systeme garantieren können müssen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds infrage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds infrage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Zudem sollte der Modernisierungsfonds NUTS-2-Regionen von Mitgliedstaaten mit offensichtlichen internen Ungleichheiten offenstehen, um die Neubelebung und energetische Modernisierung zu fördern. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Die Mittelverteilung erfolgt in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und unter Wahrung des Rechts der Mitgliedstaaten, frei über ihre eigenen Energiequellen zu entscheiden. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen fordert, dass der Modernisierungsfonds für Maßnahmen in NUTS-2-Regionen zur Verfügung steht. Er stimmt zwar dem Solidaritätsprinzip und der Absicht zu, die kostenlose Zertifikatszuteilung fortzusetzen, um den Energiesektor in den Mitgliedstaaten zu modernisieren, deren Pro-Kopf-BIP 2013 weniger als 60 % des EU-Durchschnitts betrug, doch fordert er dazu auf, auch das Pro-Kopf-BIP der NUTS-2-Regionen bei der Zuteilung dieser Zertifikate zu berücksichtigen, da es im Falle der Mitgliedstaaten mit größeren Ungleichheiten zu undifferenziert wäre, nur das nationale Pro-Kopf-BIP als Kriterium anzulegen. Das Recht der Mitgliedstaaten, frei zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen, ist in Artikel 194 Absatz 2 AEUV niedergelegt.

Änderung 5

Erwägungsgrund 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate infrage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu den Ergebnissen dieses Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden.

Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate infrage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte unter besonderer Berücksichtigung der Ansichten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den Ergebnissen dieses Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden.

Begründung

Die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei diesen Maßnahmen zukommende Rolle sollte zur Geltung gebracht und nicht etwa unterschätzt werden. Daher schlägt der Ausschuss vor, es zur Pflicht zu machen, im Rahmen der öffentlichen Konsultationen zumal auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften speziell zu den Ergebnissen der Verfahren für die fakultative kostenlose Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors zu befragen.

Änderung 6

Neuer Erwägungsgrund 13a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

In dem auf der COP 21 in Paris geschlossenen Abkommen werden allen Vertragsparteien Bemühungen um seine Ratifizierung und rasche und möglichst ehrgeizige Umsetzung abverlangt. In diesem Zusammenhang sollten alle — auch die auf lokaler und regionaler Ebene eingeleiteten oder auf diese Ebene abzielenden — Initiativen bzw. Kampagnen stärker zur Geltung gebracht werden, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen können. Ein Instrument für die Überwachung der umweltpolitischen Maßnahmen und den Austausch von bewährten Verfahren und auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführten Projekten (z. B. in Verbindung mit dem Bürgermeisterkonvent) könnte sich als nützlich erweisen, um die Subsidiarität und die Mitverantwortung aller Regierungsebenen zu fördern.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen fordert eine rasche formelle Ratifizierung und strikte Anwendung des Pariser Abkommens. Das EU-EHS kann als einer der wichtigsten Mechanismen zur Förderung einer Emissionsverringerung und somit zur Erreichung der Ziele dienen, darf allerdings nicht das einzige der EU zur Verfügung stehende Instrument sein. Daher hält der Ausschuss nicht nur die Vereinbarkeit der sektorübergreifenden Maßnahmen und der Klimapolitik mit den anderen (und dabei zumal den über die Strukturfonds geförderten) Politikbereichen für wichtig, sondern ist auch der Ansicht, dass ein für die lokale Ebene bestimmtes Instrument diesen Aspekt fördern und die Rolle des AdR selbst aufwerten könnte.

Änderung 7

Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

a)

Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

 

„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %.

 

„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate mindestens 57 %. Zur Gewährleistung eines optimal funktionierenden EU-EHS könnte eine obligatorische Anhebung des Prozentsatzes der zu versteigernden Zertifikate nur für den Fall vorgesehen werden, dass die internationale Lage dies zulässt, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu gefährden.

 

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten (‚Modernisierungsfonds‘).

 

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten (‚Modernisierungsfonds‘).

 

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.“

 

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.“

Begründung

Der Ausschuss der Regionen ist der Auffassung, dass der Prozentsatz der zu versteigernden Zertifikate, der für den Zeitraum 2013-2020 auf 57 % festgesetzt wurde, stufenweise angehoben werden sollte, wobei exakte Fristen festzulegen sind, um die Erreichung der angestrebten ehrgeizigen Ziele zu erleichtern. Der AdR hält ehrgeizige Ziele für als grundlegend wichtig für Fortschritte in diesem Bereich, weshalb er die Anhebung des jährlichen Reduzierungsfaktors auf 2,2 % ab 2021 begrüßt. Gleichwohl befürwortet der AdR auch die Entscheidung, die kostenlose Zuteilung eines Teils der Zertifikate beizubehalten, um das Risiko einer Emissionsverlagerung zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu wahren. Diese Maßnahmen sind allerdings als Ausnahme anzusehen und im Zuge der Einführung ähnlicher Emissionsminderungsinstrumente durch die anderen Volkswirtschaften der Welt zu überprüfen und aktualisieren.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

„400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche und kosteneffiziente Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 oder die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU) bei den Industrieprozessen ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien und Energieeffizienz auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

Begründung

Es ist sinnvoll, direkt auf die Steigerung der Energieeffizienz und alle Technologien in Bezug auf die Abscheidung von CO2 und dessen Nutzung (CCU) als Rohstoff für andere Industrieprozesse zu verweisen, da bereits Versuche durchgeführt werden, die bei ausreichender technologischer Reife diese Technologien deutlich interessanter machen würden als die CO2-Abscheidung und -Speicherung.

Änderung 9

Artikel 1 Ziffer 6 (neuer Artikel 10c Absatz 1)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

1.   Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten und NUTS-2-Regionen von Mitgliedstaaten mit offensichtlichen internen Ungleichheiten , deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen fordert, dass der Modernisierungsfonds für Maßnahmen in NUTS-2-Regionen zur Verfügung steht. Er stimmt zwar dem Solidaritätsprinzip und der Absicht zu, die kostenlose Zertifikatszuteilung fortzusetzen, um den Energiesektor in den Mitgliedstaaten zu modernisieren, deren Pro-Kopf-BIP 2013 weniger als 60 % des EU-Durchschnitts betrug, doch fordert er dazu auf, auch das Pro-Kopf-BIP der NUTS-2-Regionen bei der Zuteilung dieser Zertifikate zu berücksichtigen, da es im Falle der Mitgliedstaaten mit größeren Ungleichheiten zu undifferenziert wäre, nur das nationale Pro-Kopf-BIP als Kriterium anzulegen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei dieser Frage einzubeziehen, denn sie sind angesichts der herausragenden Rolle, die ihnen bei der Bekämpfung des Klimawandels zukommt, da sie naturgemäß die Strukturen mit der größten Bürgernähe sind und bei der Bewältigung von Umweltkatastrophen an vorderster Front stehen, in erster Linie hiervon betroffen;

2.

fordert, dass im Einklang mit den Ergebnissen der COP 21 in Paris alle wichtigen globalen Akteure (Unternehmen, Finanzsektor, Regierungen, Vereinte Nationen, NRO und Zivilgesellschaft) mit Blick auf eine koordinierte und wirksame Reaktion auf Umwelt- und Klimakatastrophen zusammenarbeiten; nimmt in diesem Zusammenhang die Mitteilung „Nach Paris“ (COM(2016) 110 final) zur Kenntnis, die in einer künftigen AdR-Stellungnahme eingehender analysiert werden soll; bedauert jedoch den relativ schwachen Verweis auf die Rolle eines reformierten Emissionshandelssystems bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris und die mangelnde Anerkennung der regionalen Dimension bei diesem Prozess;

3.

hält die Ergebnisse der COP 21 hinsichtlich des gemeinsamen Willens, miteinander auf ein ehrgeiziges Ziel hinzuarbeiten, für positiv und befürwortet die Entscheidung, eine alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung der Ziele festzulegen, damit diese stets den Gegebenheiten angemessen sind; betont jedoch, dass die Gelegenheit verschenkt wurde, auf internationaler Ebene das Risiko der Emissionsverlagerung anzugehen und Lösungen vorzusehen;

4.

verweist auf die Bedeutung einer immer stärkeren Integration zwischen dem ETS und den politischen Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der einschlägigen Rechtsvorschriften;

5.

die EU-EHS-Richtlinie ist ein existierendes Politikinstrument des EU-Umweltrechts. Die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie wirft keinerlei Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip auf, da die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen eindeutig ein grenzüberschreitendes Problem ist, weshalb die Ziele dieser Richtlinie von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend zu verwirklichen, sondern besser auf EU-Ebene zu erreichen sind. Darüber hinaus wird mit der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie weder formal noch inhaltlich über das für die Erreichung des Ziels einer kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 erforderliche Maß hinausgegangen, weshalb sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht;

6.

erkennt die in der Europa-2020-Strategie festgelegten Ziele als vorrangig an und stellt fest, dass diese durchaus mit dem Ziel des Erhalts einer starken, wettbewerbsfähigen und führenden europäischen Industrie vereinbar sind, die Vorschriften nicht als Gängelungsinstrument, sondern als Anreiz für eine größere Effizienz und eine Modernisierung auffasst; fordert daher die Europäische Kommission auf, auch über das Konzept des CO2-Fußabdrucks der Produkte nachzudenken und zu prüfen, wie ein nachhaltigerer Verbrauch zur Geltung gebracht werden kann;

7.

verweist auf die Notwendigkeit, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Quotenmarkt anzugehen, dazu beizutragen, dass der CO2-Preis stärker von mittel- und langfristigen Emissionssenkungen bestimmt wird, und die Investitionen in Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß zu fördern; verweist ferner darauf, dass die Marktstabilitätsreserve während der Übergänge zwischen den Handelszeiträumen für ein problemloses Auktionsangebot an Emissionszertifikaten sorgen soll und die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Änderungen dazu beitragen dürften, große Veränderungen der Menge zu versteigernder Zertifikate zu vermeiden und zu gewährleisten, dass die Menge dieser Zertifikate gleichmäßig über mehrere Jahre verteilt wird;

8.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die geltenden Vorschriften über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) zu aktualisieren, sowie ihre Entscheidung, hierfür das Rechtsinstrument einer Richtlinie zu wählen;

9.

weist auf die Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs hin, der auf erhebliche Schwächen bei der Umsetzung des EU-EHS aufmerksam macht, und gibt Empfehlungen für eine Verbesserung der Integrität und Umsetzung dieses Systems unter Berücksichtigung des Begriffs der industriellen Effizienz, um die uneingeschränkte wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der EU zu gewährleisten;

10.

weist wie bereits in früheren Stellungnahmen (1) darauf hin, dass zu den bislang bei der Anwendung des EU-EHS aufgetretenen Problemen auch das häufig als ineffizient angesehene CO2-Preisniveau zählt. In diesem Zusammenhang ist er der Auffassung, dass das Ziel der EU darin bestehen sollte, eine korrekte Preisbildung auf internationaler Ebene zu fördern und einzig auf Spekulationen zurückzuführende Fluktuationen zu verhindern;

11.

erinnert daran, dass die Richtlinie, mit der das EU-EHS eingeführt wird, Teil eines komplexeren Maßnahmenpakets ist und nicht die Möglichkeit einzelner Mitgliedstaaten ausschließen darf, auch eine CO2-Abgabe einzuführen, um die Innovation zu fördern und somit Wettbewerbsvorteile zu schaffen, wie es bereits beispielsweise in Norwegen und Schweden der Fall ist;

12.

teilt die Ansicht, dass alle Wirtschaftssektoren, auch die nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren, zur Verwirklichung des Emissionsminderungsziels beitragen müssen, indem sie die ökologische Nachhaltigkeit verbessern und zugleich die soziale Nachhaltigkeit garantieren. Hält daher die Mitgliedstaaten dazu an, größere Anstrengungen hinsichtlich der nicht unter das System fallenden Sektoren zu unternehmen, da sie zu mehr als 50 % zu den Emissionen beitragen. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, eine Überarbeitung der in den verschiedenen Sektoren vorgesehenen Subventionen zu prüfen, um den Markt zu innovativen und effizienten Lösungen hinzuführen, oder mehr Sektoren unter das EHS zu fassen, indem beispielsweise auch Emissionen aus dem Verkehrssektor (Schiffs- und Landverkehr) und dem Baugewerbe einbezogen werden;

13.

empfiehlt nachdrücklich, dafür zu sorgen, dass mit der Reform eine EU-weite Vereinheitlichung der Mechanismen zum Ausgleich der der Industrie entstehenden indirekten Kosten vorangetrieben wird (zur Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarkts infolge des regionalen Wettbewerbs) und das System die Spitzenreiter belohnt;

14.

hofft, dass die ab 2017 vorgesehene Einführung eines EHS-Systems durch China (2) auch andere internationale Akteure motivieren und die Konvergenz hin zu einer Nullemissionswirtschaft beschleunigen und zu einer schrittweisen Abschaffung des Systems zur kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten führen wird. Alternativ zur kostenlosen Zuteilung sollten jedoch in erster Linie verschiedene Formen von Unterstützung und Anreizförderung für die Umstellung der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien erwogen werden;

15.

begrüßt die Absicht, die geltenden Vorschriften im Interesse größerer Transparenz im Wege häufiger aktualisierter, zuverlässiger und geprüfter Daten zu verbessern. Hierzu fordert er die Festlegung technischer und wirtschaftlich realistischer Benchmarks anhand solider Industriedaten und ihre Aktualisierung vor Beginn des Handelszeitraums;

16.

hält es für grundlegend, die Zuweisung öffentlicher Finanzierungsmöglichkeiten für den Klimaschutz auch nach 2020 beizubehalten, und fordert, dass sie bereits ab der für die wichtigsten europäischen Finanzierungsprogramme, insbesondere das Programm „Horizont 2020“, vorgesehenen Halbzeitüberprüfung eine immer zentralere Stellung im Finanzierungsrahmen der EU erhalten;

17.

regt an, die Möglichkeiten der europäischen EU-Außenpolitik und der Handelspolitik (insbesondere die Freihandelsabkommen) einzusetzen, um die Konvergenz der Drittstaaten hin zum EU-EHS zu beschleunigen, und ein der Erreichung umfassenderer Ziele zuträgliches internationales Umfeld zu fördern;

18.

hofft, dass die Ausweitung des EU-EHS auf die Emissionen des Luftverkehrs baldmöglichst angegangen werden kann und so eine kontinuierliche Reduzierung der Emissionen auch dank des technischen Fortschritts, der die europäischen Luftfahrtunternehmen zu den weltweit wettbewerbsfähigsten und den Vorreitern im Bereich der Nachhaltigkeit macht, begünstigt wird.

Brüssel, den 7. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  ENVE-V-047 Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030 und ENVE-V-038 Grünbuch — Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030.

(2)  Wie vom chinesischen Präsidenten Xi Jinping anlässlich seines Besuchs in Washington am 30. September 2015 angekündigt.


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/72


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften

(2016/C 240/11)

Berichterstatter:

Arnoldas ABRAMAVIČIUS (LT/EVP), Mitglied des Gemeinderates von Zarasai

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht

COM(2015) 626 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

COM(2015) 627 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 1:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden. Gleichzeitig sollte durch eine Prüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten vermieden werden, dass die Portabilität zu einem dauerhaften grenzüberschreitenden Zugang führt.

Begründung

Die Rechteinhaber sollten sich darauf verlassen können, dass die Portabilität nur die gängigsten Beispiele von Reisen zu Geschäfts-, Touristik- oder Studienzwecken umfasst und keine dauerhafte Verfügbarkeit von auf europäischer Ebene geschützten Inhalten bedeutet.

Änderung 2

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 4:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten zum Teil dafür entscheiden, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Begründung

Die Anbieter von Online-Diensten entscheiden wie jedes andere Unternehmen frei nach internen Kriterien, in welche Märkte sie eintreten wollen. Die geringere Verfügbarkeit von Inhalten, die daraus folgen kann, ist somit als sekundärer Effekt und nicht per se als einschränkende Maßnahme zu betrachten.

Änderung 3

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 8:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Deshalb müssen die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder andere Schutzgegenstände wie Bücher, audiovisuelle Werke, Musikaufnahmen oder Rundfunksendungen nutzen, über die Nutzungsrechte für diese Inhalte für die betreffenden Gebiete verfügen.

Deshalb müssen die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder andere Schutzgegenstände wie Bücher, audiovisuelle Werke, Musikaufnahmen oder Rundfunksendungen nutzen, über die Nutzungsrechte für diese Inhalte für die betreffenden Gebiete verfügen , und zwar auch unter Nutzung von Lizenzen für mehrere Gebiete oder für ganz Europa dort, wo die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind, wie zum Beispiel: Vorhandensein eines Marktes und einer Nachfrage seitens der Verbraucher, verfügbare Technologie und Gewährleistung einer angemessenen Vergütung .

Begründung

Lizenzen für mehrere Gebiete sind zwar nicht immer verfügbar, erleichtern jedoch die Verbreitung von Inhalten erheblich und sollten deshalb Erwähnung finden.

Änderung 4

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 9:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Übertragung von urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch den Anbieter der Online-Dienste ist die Zustimmung der betreffenden Rechteinhaber (zum Beispiel Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter) in Bezug auf die Inhalte erforderlich, die in die Übertragung einbezogen werden sollen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online-Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen.

Für die Übertragung von urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch den Anbieter der Online-Dienste ist die Zustimmung der betreffenden Rechteinhaber (zum Beispiel Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter) , die diese ausschließlichen Rechte in ihrer jeweiligen Eigenschaft ausüben, in Bezug auf die Inhalte erforderlich, die in die Übertragung einbezogen werden sollen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online-Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen.

Begründung

Es ist legitim, dass die Rechteinhaber die Rechte, die sie in ihrer jeweiligen Eigenschaft ausschließlich ausüben, schützen, wie in Richtlinie 2014/26/EU festgelegt.

Änderung 5

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 10:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über IP-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Diensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Diensteanbietern und den Rechteinhabern enthalten sind.

Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten (auch im Sinne eines Wettbewerbsvorteils) , müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über IP-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Diensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Diensteanbietern und den Rechteinhabern enthalten sind.

Begründung

Es ist legitim, dass ein Anbieter von Onlinediensten bestimmte Inhalte dort verfügbar macht, wo diese möglicherweise größeren Erfolg haben. In diesem Sinne muss eine Deaktivierung des Geoblocking bei Reisen als eine Erweiterung des Territorialitätsprinzips und nicht als erster Schritt für seine spätere Aufhebung verstanden werden;

Änderung 6

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 12:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann , wobei eine ausreichende Flexibilität für den Verbraucher und in gleicher Weise die Wahrung des kreativen und wirtschaftlichen Werts der Inhalte sicherzustellen sind .

Begründung

Die Vorteile, die den Verbrauchern zugutekommen, dürfen nicht zulasten der Urheber und Anbieter der Branche gehen, ohne die die Werke nicht möglich bzw. nicht nutzbar wären.

Änderung 7

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 23:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden , sofern sich der Standort nicht außerhalb der EU befindet . Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

Begründung

Ohne genaue Standortdaten ist die Überprüfung durch den Anbieter deutlich erschwert, da faktisch davon ausgegangen wird, dass jede grenzüberschreitende Nutzung innerhalb der EU-Grenzen erfolgt, was nicht unbedingt der Fall ist.

Änderung 8

Verordnungsvorschlag

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

a)

„Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

b)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Verordnung erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

b)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Verordnung erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

c)

„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d)

„vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

d)

„vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat , der überprüft wird, um sicherzustellen, dass die Portabilität nicht zu einem dauerhaften grenzüberschreitenden Zugang führt ;

e)

„Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

e)

„Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

 

1.

gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

 

1.

gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

 

2.

ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

 

2.

ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

f)

„portabel“ die Möglichkeit für Abonnenten, im Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.

f)

„portabel“ die Möglichkeit für Abonnenten, im Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.

Begründung

Die Rechteinhaber sollten sich darauf verlassen können, dass die Portabilität nicht zu einer dauerhaften Verfügbarkeit von auf europäischer Ebene geschützten Inhalten führt.

Änderung 9

Verordnungsvorschlag

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(1)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)

Sie gilt ab dem [Datum: 6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

(2)

Sie gilt ab dem [Datum: 12 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

Begründung

Aufgrund der erheblichen Zahl an Verträgen, auf die sich die Verordnung unmittelbar auswirkt, sollte den betroffenen Parteien ausreichend Zeit zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen eingeräumt werden. Eine Ausdehnung der Frist bis zur Anwendung auf 12 Monate würde dazu beitragen, eine größere Konformität in dieser Hinsicht zu erzielen.

Änderungsempfehlung 10

Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen , und durch diese Überprüfung sollte vermieden werden, dass die Portabilität zu einem dauerhaften grenzüberschreitenden Zugang führt . Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 11

Verordnungsvorschlag

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten und den Missbrauch von Portabilitätsrechten vermeiden lassen .

Begründung

Erübrigt sich.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorbemerkungen

1.

begrüßt die Maßnahmenvorschläge für den digitalen Binnenmarkt, mit denen das dynamische und nachhaltige Wachstum aller Wirtschaftsbranchen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei gleichzeitiger Sicherstellung der Aktualisierung des Urheberrechts unter Beachtung der digitalen Revolution und der geänderten Verhaltensweisen der Verbraucher gefördert werden, bedauert jedoch, dass sich der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auf Online-Inhaltedienste beschränkt und andere Formen des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt ausgeklammert bleiben;

2.

unterstreicht die Schlüsselrolle und das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Harmonisierung des Urheberrechts, die in sämtlichen künftigen Rechtsakten, die zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts erlassen werden, berücksichtigt werden sollten;

3.

stellt fest, dass die Kommission vollkommen überzeugende Argumente für den zusätzlichen Nutzen einer Rechtsetzungsmaßnahme der Europäischen Union in diesem Bereich liefert und somit das Subsidiaritätsprinzip wahrt. Gleiches gilt für die in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgebrachten Argumente;

4.

verweist auf die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den digitalen Diensten für ihre Bürger und bei der Schaffung und Betreibung der digitalen Infrastruktur — oft in grenzüberschreitender oder interregionaler Zusammenarbeit. Hier sind sofortige Maßnahmen erforderlich, um auf ausgewogene Art und Weise mögliche Hindernisse für Online-Tätigkeiten wie z. B. unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei Urheberrecht und Urheberrechtsverträgen abzubauen;

5.

stellt fest, dass Bürger und Unternehmen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort Online-Zugang zu öffentlichen Einrichtungen haben müssen, und bekräftigt deshalb seine Unterstützung für die Weiterentwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen öffentlicher Behörden, insbesondere in Verbindung mit Aspekten wie Interoperabilität und elektronische Identifizierung, elektronische Unterschriften, elektronischer Dokumentendienst und weiteren Bauelementen der elektronischen Behördendienste;

6.

betont, dass der offene Charakter des Internets eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und Innovationen ist, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, Inhalten und -Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und dass dies in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt hat, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind (1);

7.

verweist auf die Bedeutung der öffentlichen Dienste und der digitalen Wirtschaft für das europäische Wachstum wie auch für das lokale und regionale Wachstum. Gleichzeitig kommt den Städten und Regionen eine wichtige Rolle zu bei der Schaffung von Datenbanken mit öffentlichen Informationen, der Bereitstellung von Sicherheitsdaten, der Entwicklung der notwendigen digitalen Kompetenzen, der Sicherstellung und Erleichterung der Finanzierung der Breitbandnetze und der Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen für den regionen- und grenzüberschreitenden Austausch der Online-Dienste. All diese Aspekte können äußerst hilfreich sein bei der Schaffung von hochwertigen Diensten und für eine ausgewogene Harmonisierung der Urheberrechtsvorschriften;

8.

betont noch einmal den Beitrag, den die lokale und regionale Ebene in sämtlichen Phasen der Datensammlung und der Erbringung von Diensten für die Bürger und Unternehmen leisten kann (2). Dies lässt sich auch in der Praxis feststellen: in Europa gibt es viele Beispiele für das Potenzial einer Zusammenarbeit zwischen Regionen, nationalen Behörden und Forschungszentren auf dem Gebiet der Innovation und der Interoperabilität des öffentlichen Sektors;

Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

9.

teilt das Ziel der Europäischen Kommission, durch die Modernisierung der Rechtsvorschriften schöpferische Inhalte in der EU umfassender verfügbar zu machen, den Rechteinhabern ein hohes Schutzniveau zu garantieren und gleichzeitig auch die anderen allgemeinen politischen Ziele wie Bildung, Forschung und Innovation oder Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Sammlungen u. a. in Bibliotheken, Archiven und Museen ausgewogen zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist es, den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen (3) in der digitalen Umgebung sicherzustellen;

10.

fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den in erster Linie Zuständigen für die EU-Kulturpolitik zu zählen und somit deren gesetzlich festgelegte Kompetenzen, direkte Verantwortung für die Verwaltung des Kulturerbes sowie Schlüsselrolle bei unterstützenden Maßnahmen für die Kreativbranchen — darunter die Maßnahmen im Rahmen des EU-Förderprogramms „Kreatives Europa“ und des Programms „Horizont 2020“ — anzuerkennen;

Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

11.

stimmt zu, dass sich die EU mit einem schrittweisen Ansatz für den Abbau der Hindernisse beim grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten und der Verbreitung von Werken einsetzen sollte, mahnt aber gleichzeitig an, dass der Binnenmarkt anschließend in einer Weise funktionieren sollte, die es den Urhebern und der Kulturindustrie ermöglicht, ihr Publikum und ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erweitern und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Kreativindustrien in Europa zu steigern (durch die Erschließung internationaler Märkte, aber auch, indem sie dabei unterstützt werden, im internationalen Wettbewerb zu bestehen);

12.

unterstützt den Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur „Portabilität“ der Online-Inhaltedienste, mit dem das Ziel verfolgt wird, den Verbrauchern, die in ihrem Heimatland Online-Inhalte erworben oder abonniert haben, deren Nutzung auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zu gestatten;

13.

stellt fest, dass der Begriff „vorübergehender Aufenthalt“ nicht zu Missbräuchen führen sollte, die aufgrund der Portabilität grenzüberschreitender Rechte eine dauerhafte Verfügbarkeit von auf europäischer Ebene geschützten Inhalten zur Folge haben könnten. Deshalb sollten die Anbieter der Dienste den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen;

14.

unterstützt das Bemühen der Kommission, die ungerechtfertigten Hindernisse des Geoblocking anzugehen und zu beseitigen, ohne dass dies jedoch zu einer Aufgabe des Territorialitätsprinzips und damit zum Schaden der nationalen, regionalen und lokalen kulturellen Unterschiede in Europa führen darf (4). In diesem Sinne muss eine Deaktivierung des Geoblocking bei Reisen als eine Erweiterung des Territorialitätsprinzips und nicht als erster Schritt für seine spätere Aufhebung verstanden werden;

15.

begrüßt die Absicht der Kommission, die grenzüberschreitende Verbreitung der Online-Fernseh- und Radioprogramme im Lichte der Ergebnisse der Überarbeitung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (5) zu verbessern und damit die Schlüsselrolle von Fernsehen und Radio für die Kreativindustrie anzuerkennen und wo immer möglich eine einheitliche Behandlung der Online- und Offline-Verbreitungskanäle in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu erleichtern;

16.

nimmt den Vorschlag der Kommission positiv auf, eine Einigung über Lizenzen erleichtern zu wollen, die einen grenzüberschreitenden Zugriff auf Inhalte gestatten. Auf diese Weise wäre einerseits die notwendige Flexibilität für die Verbraucher gewährleistet und anderseits die Sicherheit gegeben, dass Urheber und Interessenträger mit der Fairness und Transparenz vergütet werden, die die digitale Welt liefern kann und liefern muss;

17.

unterstreicht, dass es einer weiteren Klärung der Regeln für die Digitalisierung und EU-weite Bereitstellung vergriffener Werke bedarf. Insbesondere sollten einige der von Autoren, Herausgebern und Verwertungsgesellschaften gemeinsam erarbeiteten Lösungen im Memorandum of Understanding — Key Principles on the Digitisation and Making Available of Out-of-Commerce Works  (6) Berücksichtigung finden: zum Beispiel der Anspruch der Rechteinhaber auf eine Vergütung, die ihre kulturelle und institutionelle Rolle schützt;

18.

plädiert für die notwendige und kontinuierliche Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Programms „Kreatives Europa“ und der anderen politischen Instrumente, die die Kommission durch Erforschung neuer Finanzierungs-, Produktions- und Vertriebsmodelle zur Unterstützung der europäischen audiovisuellen Medien einsetzen will (7);

Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld

19.

hält es für richtig, das Thema der Ausnahmen und Beschränkungen anzugehen, sofern sich jede Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG auf Sonderfälle beschränkt, die der normalen Verwertung von Werken nicht entgegenstehen. Hierbei ist auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Interessen der Verbraucher zu achten;

20.

ist der Ansicht, dass angemessene und begründete Ausnahmen für Bereiche von hohem öffentlichen Interesse möglich sein sollten: i) im Bildungsbereich, um zum Beispiel Lehrern zu gestatten, dasselbe Lernmaterial in Papier- und digitaler Form zu nutzen; ii) für sehbehinderte Menschen, um diesen den Zugang zu Inhalten zu erleichtern, weshalb die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch (8) in den Mitgliedstaaten vorangetrieben werden sollte;

21.

reagiert zurückhaltend auf die Einschätzungen der Kommission zu weiteren Ausnahmen, die 2016 vorgelegt werden sollen, und schlägt insbesondere eine Überprüfung der folgenden Ausnahmen vor: i) Text- und Data-Mining (TDM): Auch wenn die lokalen und nationalen Universitäten und Forschungseinrichtungen zweifellos daraus Vorteil ziehen könnten, bleiben Zweifel im Hinblick auf die Daten, deren Mining gestattet werden soll, die Folgen im Fall einer unangemessenen Weiterverwendung der geprüften Daten, die Risiken, die in Bezug auf Integrität und Datenschutz gegeben sind; ii) Fernabfrage: Sosehr eine Anpassung der digitalen Infrastrukturen von Bibliotheken, Universitäten usw. auch wünschenswert sein mag, mit der Bereitstellung von geschütztem Material in elektronischem Format läuft man Gefahr, in unmittelbaren Wettbewerb mit den entsprechenden Handelskanälen zu treten. Um die negativen Auswirkungen eines solchen Vorgehens zu mindern, wird deshalb die Einführung einer Form von Entschädigung für die Rechteinhaber zum Schutz des in den Werken zum Ausdruck kommenden kulturellen Werts empfohlen;

22.

unterstützt den Einsatz der EU für eine effizientere Verteilung der erhobenen Abgaben unter den Rechteinhabern mit dem spezifischen Ziel, die derzeitige Heterogenität der Verfahren der Abgabenerhebung zu überwinden und technische Lösungen zu fördern, die eine transparente Verteilung der erhobenen Abgaben an die jeweiligen Rechteinhaber erleichtern (9);

Gewährleistung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

23.

teilt die zunehmenden Bedenken, ob das aktuelle EU-Urheberrecht eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung durch einige der neuen Formen der Online-Verbreitung von Inhalten gewährleisten kann, insbesondere wenn Rechteinhaber — hauptsächlich wegen der ungleichen Machtverhältnisse der beteiligten Parteien — nicht in der Lage sind, die Konditionen für eine Lizenzvergabe zu bestimmen und mit potenziellen Nutzern auf einer fairen Grundlage zu verhandeln; wünscht deshalb, wenn eine Verhandlung zwischen den Parteien nicht möglich ist, eine gemeinschaftsrechtliche Regelung mit dem Ziel, ein günstiges Umfeld für alle beteiligten Parteien zu schaffen, das zum Beispiel größere vertragliche Garantien zum Schutz der Urheber und Transparenzvorschriften vorsieht;

24.

erachtet es für notwendig, die Rolle der Online-Plattformen zu klären, die geschützte Inhalte als wesentlichen Bestandteil ihres Geschäftsmodells nutzen (10);

25.

erkennt außerdem an, dass es einer Aufwertung des kulturellen Erbes, das die Werke darstellen, und der zentralen Rolle ihrer Urheber bedarf, ohne die die Online-Plattformen kein Material hätten, auf das sie ihr Geschäft stützen könnten;

26.

befürwortet folglich Verhandlungen, die einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Kunst- und Kulturschaffenden, Verbraucher und Vermittler gewährleisten;

27.

fordert die Europäische Kommission auf, auch die Kompetenzen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Suche nach Lösungen zur Stärkung der Rechtssicherheit, der Transparenz und des Gleichgewichts im System, das die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler regelt, zu berücksichtigen;

Einführung eines wirksamen und ausgewogenen Systems der Rechtedurchsetzung

28.

unterstützt das Engagement der Europäischen Kommission i) für einen besseren Rechtsrahmen, der die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gewährleistet, indem die Anwendung von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen verstärkt wird, ii) für die Förderung von Verhaltenskodizes auf EU Ebene, iii) für Änderungen der „Melde- und Abhilfemechanismen“ und des Grundsatzes der „dauerhaften Entfernung“ im Rahmen der umfassenden Bewertung der Handelsplattformen (11);

29.

schlägt außerdem die Einführung von Maßnahmen vor, die darauf zielen, Anträge auf Entfernung so weit wie möglich in monetäre Ansprüche für die entsprechende Nutzung umzuwandeln, um für Rechteinhaber einen Anreiz zu schaffen, Anträgen, die den Charakter der betreffenden Werke nicht grundsätzlich infrage stellen, stattzugeben;

Förderung eines langfristigen Konzepts

30.

unterstützt die Erklärung der Europäischen Union, wonach das Urheberrecht für die Wirtschaft, die Gesellschaft und Kultur auf lange Sicht weiter wichtig sein wird;

31.

teilt die Auffassung, dass die EU angesichts der Konvergenz der Inhalte-Märkte und der Weiterentwicklung des Verbraucherverhaltens infolge des schnellen technologischen Fortschritts auf Forderungen nach einer größeren Übereinstimmung der nationalen Urheberrechtssysteme reagieren muss;

32.

ist der Auffassung, dass langfristig eine Harmonisierung des rechtlichen Rahmens für die Vergütung von Autoren, Kulturschaffenden und Künstlern wünschenswert ist;

Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen

33.

begrüßt auch die Mitteilung zum Thema „Ein modernes Vertragsrecht für Europa — Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen“ (12), da sie auf die Wahrung eines der drei Hauptziele des digitalen Binnenmarkts zielt. Die lokalen und regionalen Behörden unterstützen die Initiative zur Förderung eines besseren Zugangs für Verbraucher und Unternehmen zu Online-Produkten und -Dienstleistungen in Europa und wünschen eine effektive Integration sämtlicher in die Wege geleiteter Initiativen, einschließlich der Modernisierung des EU Urheberrechts.

Brüssel, den 8. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  CdR 5960/2013.

(2)  COR 2646/2015.

(3)  Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, bei dem die EU Vertragspartei ist.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (93/83/EWG).

(6)  http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright-infso/20110920-mou_en.pdf.

(7)  COR 1690/2015.

(8)  Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken, unterzeichnet im Namen der Europäischen Union am 30. April 2014.

(9)  Siehe Fußnote 2.

(10)  Richtlinie 2000/31/EG.

(11)  https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/Platforms.

(12)  COM(2015) 633 final.