ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
17. Mai 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 175/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2016/C 175/02

Zuteilung der Richter zu den Kammern

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 175/03

Rechtssache C-40/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2016 — Irene Uhden gegen KLM Royal Dutch Airlines NV

5

2016/C 175/04

Rechtssache C-56/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 18. November 2015 in der Rechtssache T-659/14, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP/HABM

5

2016/C 175/05

Rechtssache C-65/16: Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Februar 2016 — Istanbul Lojistik Ltd/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

6

2016/C 175/06

Rechtssache C-89/16: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 15. Februar 2016 — Radosław Szoja/Sociálna poisťovňa

7

2016/C 175/07

Rechtssache C-91/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 60 de Madrid (Spanien), eingereicht am 15. Februar 2016 — Caixabank S. A./Héctor Benlliure Santiago

8

2016/C 175/08

Rechtssache C-100/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2016 von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-233/11 und T-262/11: Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission

8

2016/C 175/09

Rechtssache C-101/16: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 19. Februar 2016 — SC Paper Consult SRL/Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița-Năsăud

9

2016/C 175/10

Rechtssache C-110/16: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. Februar 2016 — Lg Costruzioni Srl/Area — Azienda Regionale per l’Edilizia Abitativa — Distretto di Carbonia, Area — Azienda Regionale per l’Edilizia Abitativa

10

2016/C 175/11

Rechtssache C-112/16: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. Februar 2016 — Persidera S.p.a./Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico delle Infrastrutture e dei Trasporti

10

2016/C 175/12

Rechtssache C-120/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n.o 60 de Madrid (Spanien), eingereicht am 29. Februar 2016 — Abanca Corporación Bancaria, S.A./Juan José González Rey u. a.

11

2016/C 175/13

Rechtssache C-132/16: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. März 2016 — Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Sofia/Iberdrola Inmobilaria Real Estate Investments EOOD

12

2016/C 175/14

Rechtssache C-148/16: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 14. März 2016 — Riksåklagaren/Zenon Robert Akarsar

12

2016/C 175/15

Rechtssache C-161/16: Vorabentscheidungsersuchen des Attunda Tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. März 2016 — Airhelp Ltd/Thomas Cook Airlines Scandinavia A/S

13

2016/C 175/16

Rechtssache C-180/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Januar 2016 in der Rechtssache T-404/12, Toshiba Corporation/Europäische Kommission

14

2016/C 175/17

Rechtssache C-185/16 SA: Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung, eingereicht am 29. März 2016 – Yukos Universal Ltd/Europäische Investitionsbank

15

 

Gericht

2016/C 175/18

Rechtssache T-713/15: Beschluss des Gerichts vom 16. März 2016 — Pharm-a-care Laboratories/HABM — Pharmavite (VITAMELTS) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung)

16

2016/C 175/19

Rechtssache T-732/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Februar 2016 — ICA Laboratories u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Umwelt — Verbraucherschutz — Verordnung, mit der die Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin festgelegt werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

16

2016/C 175/20

Rechtssache T-105/16: Klage, eingereicht am 17. März 2016 — Philip Morris Brands/EUIPO — Explosal (Superior Quality Cigarettes FILTER CIGARETTES Raquel)

17

2016/C 175/21

Rechtssache T-106/16: Klage, eingereicht am 17. März 2016 — zero/EUIPO — Hemming (ZIRO)

18

2016/C 175/22

Rechtssache T-107/16: Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Airhole Facemasks/EUIPO — sindustrysurf (AIRHOLE FACEMASKS YOU IDIOT)

18

2016/C 175/23

Rechtssache T-108/16: Klage, eingereicht am 17. März 2016 — Naviera Armas/Kommission

19

2016/C 175/24

Rechtssache T-110/16: Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Savant Systems/EUIPO — Savant Group (SAVANT)

20

2016/C 175/25

Rechtssache T-111/16: Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Prada/EUIPO — The Rich Prada International (THE RICH PRADA)

21

2016/C 175/26

Rechtssache T-113/16: Klage, eingereicht am 21. März 2016 — Arctic Cat/EUIPO — Slazengers (Darstellung eines Panthers)

22

2016/C 175/27

Rechtssache T-116/16: Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Port autonome du Centre et de l‘Ouest u. a./Kommission

23

2016/C 175/28

Rechtssache T-120/16: Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington)

24

2016/C 175/29

Rechtssache T-121/16: Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL)

25

2016/C 175/30

Rechtssache T-122/16: Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington)

26

2016/C 175/31

Rechtssache T-123/16: Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON)

27

2016/C 175/32

Rechtssache T-125/16: Klage, eingereicht am 23. März 2016 — León Van Parys/Kommission

28

2016/C 175/33

Rechtssache T-128/16: Klage, eingereicht am 24. März 2016 — SureID/EUIPO (SUREID)

29

2016/C 175/34

Rechtssache T-129/16: Klage, eingereicht am 24. März 2016 — Claranet Europe/EUIPO — Claro (claranet)

30

2016/C 175/35

Rechtssache T-133/16: Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence/EZB

30

2016/C 175/36

Rechtssache T-134/16: Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées/EZB

31

2016/C 175/37

Rechtssache T-135/16: Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres/EZB

32

2016/C 175/38

Rechtssache T-136/16: Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie/EZB

32

2016/C 175/39

Rechtssache T-139/16: Klage, eingereicht am 31. März 2016 — SDSR/EUIPO — Berghaus (BERG OUTDOOR)

33

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2016/C 175/40

Rechtssache F-44/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 — Spadafora/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Stelle eines Referatsleiters — Stellenausschreibung — Auswahlverfahren — Vorauswahlgremium — Gespräch mit dem Vorauswahlgremium — Nichtaufnahme in die Short list der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber — Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens — Vorrang der Einstellung eines Bewerbers mit der Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats — Verhalten des Vorsitzenden des Vorauswahlgremiums — Sprachliche Diskriminierung — Antrag auf Schadensersatz — Art. 81 der Verfahrensordnung)

34


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 175/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 165 vom 10.5.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 156 vom 2.5.2016

ABl. C 145 vom 25.4.2016

ABl. C 136 vom 18.4.2016

ABl. C 118 vom 4.4.2016

ABl. C 111 vom 29.3.2016

ABl. C 106 vom 21.3.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/2


Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2016/C 175/02)

Am 13. April 2016 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt der Richter Iliopoulos, Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín, Spielmann, Valančius und Csehi sowie der Richterinnen Półtorak und Marcoulli auf Vorschlag des Präsidenten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung des Gerichts über die Zuteilung der Richter an die Kammern vom 23. Oktober 2013 (1), zuletzt geändert durch Entscheidung vom 8. Oktober 2015 (2), für die Zeit vom 14. April 2016 bis zum 31. August 2016 zu ändern und die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Vizepräsident Kanninen, Richterin Pelikánová, Richter Buttigieg, Gervasoni und Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín.

Erste Kammer mit drei Richtern:

Vizepräsident Kanninen,

a)

Richterin Pelikánová und Richter Buttigieg;

b)

Richterin Pelikánová und Richter Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín;

c)

Richter Buttigieg und Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Vizepräsidentin Martins Ribeiro, Richter Bieliūnas, Gervasoni, Madise und Csehi.

Zweite Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Martins Ribeiro,

a)

Richter Gervasoni und Madise;

b)

Richter Gervasoni und Csehi;

c)

Richter Madise und Csehi.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas, Richterin Labucka, Richter Bieliūnas, Forrester und Iliopoulos.

Dritte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas,

a)

Richter Bieliūnas und Forrester;

b)

Richter Bieliūnas und Iliopoulos;

c)

Richter Forrester und Iliopoulos.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Prek, Richterin Labucka, Richter Schwarcz, Richterin Tomljenović und Richter Kreuschitz.

Vierte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident M. Prek, Richterin Labucka und Richter Kreuschitz.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse und Schwarcz, Richterin Tomljenović und Richter Collins.

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Dittrich, Richter Schwarcz und Richterin Tomljenović.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Collins und Valančius.

Sechste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen,

a)

Richter Dehousse und Collins;

b)

Richter Dehousse und Valančius;

c)

Richter Collins und Valančius.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident van der Woude, Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Kancheva, Richter Ulloa Rubio und Richterin Marcoulli.

Siebte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident van der Woude,

a)

Richterin Wiszniewska-Białecka und Richter Ulloa Rubio;

b)

Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Marcoulli;

c)

Richter Ulloa Rubio und Richterin Marcoulli.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Gratsias, Richter Czúcz, Richterin Kancheva, Richter Wetter und Richterin Półtorak.

Achte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Gratsias,

a)

Richterin Kancheva und Richter Wetter;

b)

Richterinnen Kancheva und Półtorak;

c)

Richter Wetter und Richterin Półtorak.

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Berardis, Richter Czúcz, Richterin Pelikánová, Richter Popescu und Spielmann.

Neunte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Berardis,

a)

Richter Czúcz und Popescu;

b)

Richter Czúcz und Spielmann;

c)

Richter Popescu und Spielmann.

Die erweiterten Kammern mit fünf Richtern werden wie folgt gebildet:

bei der Ersten, der Zweiten, der Dritten, der Sechsten, der Siebten und der Achten Kammer mit drei Richtern, denen vier Richter zugeteilt sind, dadurch, dass dem ursprünglich befassten kleinen Spruchkörper der vierte Richter dieser Kammer und ein fünfter Richter der zahlenmäßig nachfolgenden Kammer (mit Ausnahme des Kammerpräsidenten) hinzugefügt wird, der gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung bestimmt wird;

bei der Neunten Kammer mit drei Richtern, der vier Richter zugeteilt sind, dadurch, dass dem ursprünglich befassten kleinen Spruchkörper der vierte Richter dieser Kammer und ein fünfter Richter der Ersten Kammer (mit Ausnahme des Kammerpräsidenten) hinzugefügt wird, der gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung bestimmt wird;

bei der Vierten Kammer durch Hinzufügung von zwei Richtern der Fünften Kammer (mit Ausnahme des Kammerpräsidenten);

bei der Fünften Kammer durch Hinzufügung von zwei Richtern der Sechsten Kammer (mit Ausnahme des Kammerpräsidenten), die nach der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung bestimmt werden.

Die Kammern mit drei Richtern, denen vier Richter zugeteilt sind, tagen in drei Unterformationen.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013, S. 2.

(2)  ABl. C 354 vom 26. 10.2015, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/5


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2016 — Irene Uhden gegen KLM Royal Dutch Airlines NV

(Rechtssache C-40/16)

(2016/C 175/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irene Uhden

Beklagte: KLM Royal Dutch Airlines NV

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahin auszulegen, dass der Begriff der „Entfernung“ lediglich die unmittelbare Entfernung zwischen Abflugs- und letztem Zielort umfasst und zwar unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke?


(1)  ABl. L 46, S. 1.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/5


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 18. November 2015 in der Rechtssache T-659/14, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP/HABM

(Rechtssache C-56/16 P)

(2016/C 175/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: O. Mondéjar Ortuño und E. Zaera Cuadrado)

Andere Parteien des Verfahrens: Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP, Bruichladdich Distillery Co. Ltd

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel insgesamt stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 und 53 Abs. 2 Buchst. d verstoßen, indem es angenommen habe, dass der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (2) Ursprungsbezeichnungen gewährte Schutz durch das Decreto-Lei Nr. 173/2009 und das Decreto-Lei Nr. 212/2004 sowie das portugiesische Gesetz über geistiges Eigentum ergänzt werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154, S. 1).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/6


Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Februar 2016 — Istanbul Lojistik Ltd/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-65/16)

(2016/C 175/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Istanbul Lojistik Ltd

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats [EG]-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt und folglich mit Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 unvereinbar ist?

2.

a)

Sollte die erste Vorlagefrage verneint werden, ist dann Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats [EG]-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt und folglich mit Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 unvereinbar ist?

b)

Ist Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats [EG]-Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, unter Berufung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Rechtsdurchsetzung erhoben werden darf?

3.

Sind Art. 3 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (1) dahin auszulegen, dass es mit ihnen unvereinbar ist, dass ein Transitmitgliedstaat auf der Grundlage eines mit der Türkei im Bereich des Transportwesens abgeschlossenen bilateralen Abkommens eine Kraftfahrzeugsteuer erhebt, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn das betreffende Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen?

4.

Ist Art. 9 des Assoziierungsabkommens zwischen der [EWG] und der Türkei dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer, wie sie das ungarische Kraftfahrzeugsteuergesetz vorsieht und die nach diesem Gesetz auf in der Türkei zugelassene Lastkraftwagen, die von einem türkischen Transportunternehmen gehalten und für Warentransporte genutzt werden, anlässlich des Überquerens der ungarischen Grenze erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug, aus der Türkei kommend, Ungarn als Transitmitgliedstaat durchquert, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen, eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt und folglich mit Art. 9 des Assoziierungsabkommens unvereinbar ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300, S. 72).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/7


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 15. Februar 2016 — Radosław Szoja/Sociálna poisťovňa

(Rechtssache C-89/16)

(2016/C 175/06)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Radosław Szoja

Berufungsbeklagte: Sociálna poisťovňa

Vorlagefragen

1.

Ist es möglich, Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) in Verbindung mit dem in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auszulegen, ohne die näheren Vorschriften in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) zu berücksichtigen und ohne die Möglichkeit, folglich das Verfahren gemäß Art. 16 der genannten Verordnung anzuwenden, so dass sich die geringfügige Dauer der Arbeitszeit oder die geringe Entlohnung des Arbeitnehmers auf die Wahl des bei der Kumulierung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit anwendbaren Rechts nicht auswirkt, d. h. dass der genannte Art. 14 der Durchführungsverordnung bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung nicht zur Anwendung kommt?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann das nationale Gericht im Fall eines Widerspruchs bei der Anwendung von zwei Verordnungen, und zwar der Grund- und der Durchführungsverordnung, im vorliegenden Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ihre Bestimmungen auf der Grundlage ihrer Gesetzeskraft, d. h. auf der Grundlage ihres Ranges in der Hierarchie des Unionsrechts bewerten?

3.

Ist es möglich, die von der Verwaltungskommission im Sinne von Art. 72 der Grundverordnung vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung als eine verbindliche Auslegung eines Organs der Europäischen Union zu betrachten, von der das nationale Gericht nicht abweichen darf und die es zugleich daran hindert, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, oder handelt es sich nur um eine der zulässigen Auslegungen des Unionsrechts, die das nationale Gericht als einen der Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die seine Entscheidung stützen?


(1)  ABl. L 166, S. 1.

(2)  ABl. L 284, S. 1.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/8


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 60 de Madrid (Spanien), eingereicht am 15. Februar 2016 — Caixabank S. A./Héctor Benlliure Santiago

(Rechtssache C-91/16)

(2016/C 175/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 60 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Caixabank S. A.

Beklagter: Héctor Benlliure Santiago

Vorlagefrage

Ist die Verwendung des vereinbarten Darlehenszinssatzes in einem Fall, in dem Verzugszinsen anwendbar sind, mit der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar oder stellt sie vielmehr eine von der Gemeinschaftsrechtsprechung nicht gestattete Vertragsanpassung dar?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/8


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2016 von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-233/11 und T-262/11: Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission

(Rechtssache C-100/16 P)

(2016/C 175/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und I. Soufleros, Δικηγόροι)

Andere Parteien des Verfahrens: Hellenische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-233/11 und T-262/11 aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

In dem angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass alle Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf zwei staatliche Beihilfen erfüllt worden seien. Die erste staatliche Beihilfe betrifft den Verkauf der Kassandra-Minen an die Rechtsmittelführerin zu einem geringeren Preis als dem Marktwert. Die zweite Beihilfe betrifft die Befreiung von Steuern betreffend den Bodenwert der Minen.

2.

Der Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, zwei im Hinblick auf die erste staatliche Beihilfe und einen im Hinblick auf die zweite staatliche Beihilfe. Im Einzelnen:

Zur ersten staatlichen Beihilfe: Das angefochtene Urteil habe das Vorliegen eines Vorteils rechtsfehlerhaft bewertet, außerdem weise es im Hinblick auf den Wert der Minen Begründungsmängel und Verfahrensfehler auf.

Zur ersten staatlichen Beihilfe: Das angefochtene Urteil habe das Vorliegen eines Vorteils rechtsfehlerhaft bewertet, außerdem weise es im Hinblick auf den Bodenwert Begründungsmängel auf.

Zur zweiten staatlichen Beihilfe: Das angefochtene Urteil habe das Vorliegen eines Vorteils rechtsfehlerhaft bewertet.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/9


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 19. Februar 2016 — SC Paper Consult SRL/Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița-Năsăud

(Rechtssache C-101/16)

(2016/C 175/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: SC Paper Consult SRL

Berufungsbeklagte: Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița-Năsăud

Vorlagefragen

1.

Steht die Richtlinie 2006/112/EG (1) nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden kann, dass die vorgelagerte Person, die die Rechnung ausgestellt hat, auf der Kosten und Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, von der Steuerverwaltung zum inaktiven Steuerpflichtigen erklärt worden ist?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Steht die Richtlinie 2006/112 unter den in Frage 1 dargestellten Umständen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen das Recht auf Vorsteuerabzug schon dann versagt werden kann, wenn das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen am Sitz der Agenției Naționale de Administrare Fiscală ausgehängt und auf deren Website unter „Öffentliche Mitteilungen — Informationen über Wirtschaftsteilnehmer“ veröffentlicht worden ist?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/10


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. Februar 2016 — Lg Costruzioni Srl/Area — Azienda Regionale per l’Edilizia Abitativa — Distretto di Carbonia, Area — Azienda Regionale per l’Edilizia Abitativa

(Rechtssache C-110/16)

(2016/C 175/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Lg Costruzioni Srl

Rechtsmittelbeklagte: Area — Azienda Regionale per l’Edilizia Abitativa — Distretto di Carbonia,

Area — Azienda Regionale per l’Edilizia Abitativa

Vorlagefrage

Ist eine Regelung wie die des geprüften Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 163 vom 16. April 2006, welche die Teilnahme eines Unternehmens mit einem „angegebenen“ Planer zulässt, der, da er nach der nationalen Rechtsprechung nicht Bieter ist, nicht die Kapazitäten Dritter in Anspruch nehmen könnte, mit Art. 48 der Richtlinie 2004/18/EG (1) vom 31. März 2004 vereinbar?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/10


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. Februar 2016 — Persidera S.p.a./Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico delle Infrastrutture e dei Trasporti

(Rechtssache C-112/16)

(2016/C 175/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Persidera S.p.a.

Berufungsbeklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero dello Sviluppo Economico delle Infrastrutture e dei Trasporti

Vorlagefragen

1.

Stehen das Recht der Europäischen Union und insbesondere die Art. 56, 101, 102 und 106 AEUV, Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (1) (sog. Rahmenrichtlinie), die Art. 3, 5 und 7 der Richtlinie 2002/20/EG (2) (sog. Genehmigungsrichtlinie) und die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG (3) (sog. Wettbewerbsrichtlinie) sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, der Effektivität und des Pluralismus der Information einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die zur Festlegung der Zahl der digitalen Netze, die Betreibern zur Umwandlung von analogen Netze zuzuteilen sind, in gleichem Maße wie die Berücksichtigung analoger Netze, deren Betrieb eine uneingeschränkte Legitimität besitzt, auch die Berücksichtigung derjenigen analogen Netze vorsieht, die in der Vergangenheit unter Verstoß gegen die Konzentrationsschwellen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die vom Gerichtshof oder der Europäischen Kommission bereits beanstandet wurden, oder jedenfalls ohne Konzession betrieben wurden?

2.

Stehen das Recht der Europäischen Union und insbesondere die Art. 56, 101, 102 und 106 AEUV, Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (sog. Rahmenrichtlinie), die Art. 3, 5 und 7 der Richtlinie 2002/20/EG (sog. Genehmigungsrichtlinie) und die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG (sog. Wettbewerbsrichtlinie) sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, der Effektivität und des Pluralismus der Information einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die zur Festlegung der Zahl der digitalen Netze, die Betreibern zur Umwandlung von analogen Netze zuzuteilen sind, — und die die Berücksichtigung aller bis zu diesem Zeitpunkt gleichwie betriebenen analogen Netze vorsieht, auch wenn deren Betrieb gegen die Konzentrationsschwellen gemäß nationalen Rechtsvorschriften verstieß, die vom Gerichtshof oder der Europäischen Kommission bereits beanstandet wurden, oder jedenfalls ohne Konzession stattfand — konkret gegenüber einem Betreiber mehrerer Netze eine Kürzung der Zahl der zugeteilten digitalen Netze gegenüber den analog betriebenen Netzen vorsieht, die proportional größer ist als die den Wettbewerbern auferlegte Kürzung?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).

(2)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

(3)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249, S. 21).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/11


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n.o 60 de Madrid (Spanien), eingereicht am 29. Februar 2016 — Abanca Corporación Bancaria, S.A./Juan José González Rey u. a.

(Rechtssache C-120/16)

(2016/C 175/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia n.o 60 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Abanca Corporación Bancaria, S.A.

Beklagte: Juan José González Rey, María Consuelo González Rey und Francisco Rodríguez Alonso

Vorlagefrage

Ist die Verwendung des vereinbarten Darlehenszinssatzes in einem Fall, in dem Verzugszinsen anwendbar sind, mit der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar oder stellt sie vielmehr eine von der Gemeinschaftsrechtsprechung nicht gestattete Vertragsanpassung dar?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/12


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. März 2016 — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia/Iberdrola Inmobilaria Real Estate Investments EOOD

(Rechtssache C-132/16)

(2016/C 175/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Sofia

Kassationsbeschwerdegegnerin:„Iberdrola Inmobilaria Real Estate Investments“ EOOD

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) entgegen, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Objekts, die zugunsten sowohl des Dienstleistungsempfängers als auch der dritten Person erfolgen, nur deshalb einschränkt, weil die dritte Person das Dienstleistungsergebnis unentgeltlich erhält, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers verwendet werden?

2.

Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112 einer Steuerpraxis entgegen, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen versagt wird, wenn die Ausgaben für ihre Bewirkung als Teil der Gesamtausgaben des Steuerpflichtigen aus dem Grund verbucht wurden, dass sie für die Errichtung oder Umgestaltung eines im fremden Eigentum stehenden Objekts getätigt wurden, ohne dass berücksichtigt wird, dass das Objekt auch vom Empfänger der Baudienstleistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/12


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 14. März 2016 — Riksåklagaren/Zenon Robert Akarsar

(Rechtssache C-148/16)

(2016/C 175/14)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Riksåklagaren

Rechtsmittelgegner: Zenon Robert Akarsar

Vorlagefrage

Die Frage betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI (1)).

Kann ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern, der den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, die als Gesamtstrafe für mehrere strafbare Handlungen verhängt wurde, wenn eine dieser Handlungen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt und im Ausstellungsmitgliedstaat nicht die Möglichkeit besteht, die Strafe aufzuteilen?

Die betreffende strafbare Handlung gehört nicht zu den Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, bei denen die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht geltend gemacht werden kann.


(1)  ABl. 2002, L 190, S. 1.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/13


Vorabentscheidungsersuchen des Attunda Tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. März 2016 — Airhelp Ltd/Thomas Cook Airlines Scandinavia A/S

(Rechtssache C-161/16)

(2016/C 175/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Attunda Tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airhelp Ltd

Beklagte: Thomas Cook Airlines Scandinavia A/S

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 2 Buchst. g und 3 Abs. 2 der Verordnung (1) dahin auszulegen, dass ein Fluggast einen reservierten Sitzplatz (d. h. einen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugplatz) haben muss, oder ist es ausreichend, dass der Fluggast für den Flug eine Reservierungsbestätigung (d. h. einen Anspruch auf die Beförderung mit dem Flugzeug) erhalten hat, damit ihm eine Ausgleichszahlung zusteht?

2.

Ist ein reduzierter Tarif für ein Kind, das während des Flugs keinen eigenen Sitzplatz hat, sondern in Begleitung eines anderen Fluggastes reist, als im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar anzusehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/14


Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Januar 2016 in der Rechtssache T-404/12, Toshiba Corporation/Europäische Kommission

(Rechtssache C-180/16 P)

(2016/C 175/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Toshiba Corporation (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, S. Sakellariou, dikigoros, J. Jourdan, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-404/12 aufzuheben und

i.

den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen Neuerlass für nichtig zu erklären oder

ii.

die Toshiba auferlegte Geldbuße nach Art. 261 AEUV herabzusetzen oder

iii.

die Rechtssache zur Entscheidung im Einklang mit den Rechtsausführungen im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und in jedem Fall

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe:

a)

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt habe, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission Toshiba vor Neuerlass des Beschlusses im Jahr 2012 keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt.

b)

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Geldbuße von Toshiba nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission bei dieser Berechnung den für das Gemeinschaftsunternehmen TM T&D errechneten Ausgangsbetrag und nicht den für Toshiba maßgeblichen Umsatz verwendet, und zwar entgegen ihrer Vorgehensweise bei den europäischen Adressaten der 2007 erlassenen Entscheidung.

c)

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, als sie es abgelehnt habe, die Geldbuße von Toshiba entsprechend ihrer relativen Beteiligung an der Zuwiderhandlung niedriger festzusetzen, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht die im Vergleich zu den europäischen Adressaten der 2007 erlassenen Entscheidung begrenztere Beteiligung von Toshiba an dem wettbewerbswidrigen Verhalten berücksichtigt.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/15


Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung, eingereicht am 29. März 2016 – Yukos Universal Ltd/Europäische Investitionsbank

(Rechtssache C-185/16 SA)

(2016/C 175/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Yukos Universal Ltd (Prozessbevollmächtigter: H. Boularbah, avocat)

Antragsgegnerin: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Antragstellerin beantragt,

der Europäischen Investitionsbank aufzugeben, Auskunft über die Gründe, Beträge und Modalitäten der Forderungen zu erteilen, die die Russische Föderation gegen sie hat;

YUL zu ermächtigen, eine Sicherungspfändung dieser Forderungen, zumindest aber aller Beträge, die die Europäische Investitionsbank der Russischen Föderation in ihrer Eigenschaft als Emittentin von der Russischen Föderation begebener Anleihen nach den in den betreffenden Anleihebedingungen oder Prospekten festgelegten Modalitäten schuldet oder schulden wird, einschließlich der auf die Anleihen und ihre Rückzahlung angefallenen Zinsen, in Höhe von 1 690 886 892,20 Euro (Hauptforderung von YUL gegen die Russische Föderation) nebst Zinsen, unter dem Vorbehalt der Neubezifferung im Laufe des Verfahrens, durchzuführen und sie bei der Europäischen Investitionsbank einzuziehen;

jedenfalls der Europäischen Investitionsbank die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.


Gericht

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/16


Beschluss des Gerichts vom 16. März 2016 — Pharm-a-care Laboratories/HABM — Pharmavite (VITAMELTS)

(Rechtssache T-713/15) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung))

(2016/C 175/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharm-a-care Laboratories Pty. Ltd (Sydney, Australien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. A. De Freitas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pharmavite LLC (Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2015 (Sache R 2649/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Pharmavite LLC und der Pharm-a-care Laboratories Pty. Ltd

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Pharm-a-care Laboratories Pty. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Februar 2016 — ICA Laboratories u. a./Kommission

(Rechtssache T-732/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Verbraucherschutz - Verordnung, mit der die Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin festgelegt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2016/C 175/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: ICA Laboratories Close Corp. (Century City, Südafrika), ICA International Chemicals (Proprietary) Ltd (Century City) und ICA Developments (Proprietary) Ltd (Century City) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Crespi sowie P. Sellar, Solicitor)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und P. Ondrůšek)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 280, S. 2)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


17.5.2016   

DE

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C 175/17


Klage, eingereicht am 17. März 2016 — Philip Morris Brands/EUIPO — Explosal (Superior Quality Cigarettes FILTER CIGARETTES Raquel)

(Rechtssache T-105/16)

(2016/C 175/20)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Philip Morris Brands Sàrl (Neuenburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Alonso Domingo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Explosal Ltd (Larnaca, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke in Schwarzweiß mit den Wortbestandteilen „Superior Quality Cigarettes FILTER CIGARETTES Raquel“ — Unionsmarke Nr. 10 008 084.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Januar 2016 in der Sache R 2775/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und entweder die Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 008 084 für alle Waren zurückzuweisen oder hilfsweise die Sache zur weiteren Berücksichtigung der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Eintragungshindernisse im Licht der vorgelegten Beweise für die Wertschätzung und erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

das EUIPO und die andere Beteiligte zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/18


Klage, eingereicht am 17. März 2016 — zero/EUIPO — Hemming (ZIRO)

(Rechtssache T-106/16)

(2016/C 175/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: zero Holding GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Oliver Hemming (Cadbury, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragsteller der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Ziro“ — Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 264 958.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 in der Sache R 71/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/18


Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Airhole Facemasks/EUIPO — sindustrysurf (AIRHOLE FACEMASKS YOU IDIOT)

(Rechtssache T-107/16)

(2016/C 175/22)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Airhole Facemasks, Inc. (Vancouver, British Columbia, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: A. Michaels, Barrister und S. Barker, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: sindustrysurf, SL (Trapagaran, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke in Schwarzweiß mit den Wortbestandteilen „AIRHOLE FACE MASKS YOU IDIOT“ — Unionsmarke Nr. 9 215 427.

Verfahren vor dem EUIPO: Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 in der Sache R 2547/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Unionsmarke zur Gänze für nichtig zu erklären, oder andernfalls die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die sindustrysurf, SL zur Tragung der der Klägerin in diesem Rechtszug und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten sowie der von der Nichtigkeitsabteilung auferlegten Kosten zu verurteilen.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/19


Klage, eingereicht am 17. März 2016 — Naviera Armas/Kommission

(Rechtssache T-108/16)

(2016/C 175/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Naviera Armas, SA (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und Á. Givaja Sanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.36628 (2015/NN-2) (ABl. 2016, C 25, S. 1) für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit Maßnahmen, die das Königreich Spanien im Hafen Puerto de las Nieves erlassen hat, keine staatlichen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Fred Olsen S.A. gewährt wurden;

die Beklagte zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Beschluss habe die Kommission festgestellt, dass das ausschließliche Recht von Fred Olsen, vom Hafen Puerto de las Nieves (Kanaren, Spanien) aus zu operieren, ihre vollständige oder teilweise Befreiung von der Entrichtung der entsprechenden Hafengebühren sowie die Bedingungen für die Nutzung dieses Hafens, die durch die Nichtzulassung von herkömmlichen Schiffen ebenfalls einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Schifffahrtsunternehmen bedeuteten, keine staatlichen Beihilfen darstellten.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der darauf beruht, dass sie eine hinreichende Begründung vorgebracht habe, aufgrund der die Kommission berechtigte Zweifel hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfen zugunsten von Fred Olsen hätte haben und das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen.

Zur Stützung dieses Klagegrundes bringt die Klägerin Folgendes vor:

Allein schon die exzessive Dauer der Vorprüfung der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem Naviera Armas am 26. April 2013 ihre Beschwerde eingereicht habe, bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses mache die Komplexität des Falls deutlich, der die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordert hätte;

der angefochtene Beschluss enthalte bestimmte offensichtliche Fehler in der Tatsachenwürdigung, wie etwa die Behauptung, dass sich vor 2013 kein Unternehmen bemüht habe, im Hafen Puerto de las Nieves mit Hochgeschwindigkeitsfähren zu operieren, dass Fred Olsen in den 90er Jahren das einzige an der Nutzung dieses Hafens interessierte Unternehmen gewesen sei oder dass in diesem Hafen nur mit Hochgeschwindigkeitsfähren operiert werden könne;

Fred Olsen sei seit dem Jahr 1991 kontinuierlich die ausschließliche Nutzerin des Hafens Puerto de las Nieves, was ihr einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, der ihr von den spanischen Behörden willkürlich gewährt worden sei;

Fred Olsen sei mehr als zwanzig Jahre lang von bestimmten Hafengebühren völlig befreit gewesen.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/20


Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Savant Systems/EUIPO — Savant Group (SAVANT)

(Rechtssache T-110/16)

(2016/C 175/24)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Savant Systems LLC (Osterville, Massachusetts, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Nilgen und A. Kockläuner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Savant Group Ltd (Burton in Kendal, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „SAVANT“ — Unionsmarke Nr. 32 318.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 in der Sache R 33/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit der Schutz der angefochtenen Unionsmarke Nr. 32 318 „SAVANT“ in Bezug auf „Computersoftware“ der Klasse 9 und für alle Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 aufrechterhalten wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 15 insoweit, als die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die Inhaberin die ernsthafte Benutzung der angefochtenen Unionsmarke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere „Computersoftware“ und die damit verbundenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 42, nachgewiesen habe;

Verletzung der Pflicht der Beschwerdekammer, zu begründen, warum sie den Bericht über die „Nutzungserhebung“ nicht berücksichtigt habe.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/21


Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Prada/EUIPO — The Rich Prada International (THE RICH PRADA)

(Rechtssache T-111/16)

(2016/C 175/25)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Prada SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Rich Prada International PT (Surabaya, Indonesien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „THE RICH PRADA“ — Anmeldung Nr. 10228948.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Januar 2016 in den verbundenen Sachen R 3076/2014-2 und R 3186/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben und damit dem Widerspruch im Verfahren Nr. B 2012477 in vollem Umfang stattzugeben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in vollem Umfang zu bestätigen;

die ihr gegenüber ergangene Anordnung, die Kosten der Beschwerde vor der Beschwerdekammer in Höhe von 550 Euro zu tragen, rückgängig zu machen und The Rich Prada International PT diese Kosten aufzuerlegen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/22


Klage, eingereicht am 21. März 2016 — Arctic Cat/EUIPO — Slazengers (Darstellung eines Panthers)

(Rechtssache T-113/16)

(2016/C 175/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arctic Cat, Inc. (Thief River Falls, Minnesota, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und S. Fröhlich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Slazengers Ltd (Burnham, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke (Darstellung eines Panthers) mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 941 684 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 in der Sache R 2953/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerde zurückgewiesen und die teilweise Schutzverweigerung für die IR Nr. 941 684 hinsichtlich der Europäischen Union für Waren der Klasse 25 („Motorsportbekleidung einschließlich Schutzoberbekleidung, Sturmmasken und Gesichtsmasken“) bestätigt wurde;

den Schutz für die IR Nr. 941 684 hinsichtlich der Europäischen Union für Waren der Klasse 25 („Motorsportbekleidung einschließlich Schutzoberbekleidung, Sturmmasken und Gesichtsmasken“) zuzulassen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

die Slazengers Ltd zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO zu verurteilen.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/23


Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Port autonome du Centre et de l‘Ouest u. a./Kommission

(Rechtssache T-116/16)

(2016/C 175/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Port autonome du Centre et de l‘Ouest SCRL (La Louvière, Belgien), Port autonome de Namur (Namur, Belgien), Port autonome de Charleroi (Charleroi, Belgien), Port autonome de Liège (Lüttich, Belgien) und Wallonische Region (Jambes, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vanden Eynde)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für jeden Kläger für zulässig zu erklären und somit die Entscheidung der Kommission mit dem Aktenzeichen „SA.38393 (2015/E) — Besteuerung der Häfen in Belgien“ für nichtig zu erklären;

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

somit die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der sie die Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit der belgischen und insbesondere der wallonischen Häfen nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erachtet hat, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zehn Klagegründe geltend.

1.

Allgemein seien die Ausführungen der Kommission weder durch Tatsachen belegt noch rechtlich begründet.

2.

Die Kommission habe ihre offenkundig geänderte Entscheidungspraxis im Vergleich zur Entscheidung vom 20. Oktober 2004 (N520/2003) nicht begründet.

3.

Die Tätigkeiten der Häfen würden subventioniert, weil sie anderenfalls im wirtschaftlichen Kontext Belgiens nicht rentabel seien; überdies genüge der Umstand, dass einseitig Gebühren festgesetzt würden, die die vorgenommenen Investitionen nicht deckten, nicht, um diese Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen.

4.

Die Auffassung, dass das belgische Bezugssystem in der Besteuerung der Körperschaften liege, sei rechtlich nicht begründet.

5.

Die Auffassung, dass die Steuer für juristische Personen, der die Häfen unterlägen, einen Vorteil darstelle, da etwaige wirtschaftliche Nebentätigkeiten nicht besteuert würden, sei nicht belegt. Im Übrigen habe die Kommission nicht deutlich gemacht, welche Tätigkeiten ihrer Ansicht nach besteuert werden sollten und welche Tätigkeiten Dienste von allgemeinem Interesse seien.

6.

Die konkreten Umstände gestatteten die Anwendung der Steuer für juristische Personen, wenn man den logischen Aufbau der belgischen Rechtsordnung berücksichtige, die zwischen der steuerlichen Behandlung der Dienste von allgemeinem Interesse und der geschäftlichen Tätigkeiten unterscheide.

7.

Die Kommission habe die Vorrechte der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen außer Acht gelassen:

Definition nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten;

Definition der direkten Besteuerung;

Pflicht, das ordnungsgemäße Funktionieren der für den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt erforderlichen Dienste von allgemeinem Interesse zu gewährleisten;

Organisation der Dienste von allgemeinem Interesse nach eigenem Ermessen.

8.

Die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Häfen seien Dienste von allgemeinem Interesse, die gemäß dem Unionsrecht nicht den wettbewerbsrechtlichen Regeln des Art. 107 AEUV unterlägen.

9.

Hilfsweise: Wären die wesentlichen Tätigkeiten der wallonischen Binnenhäfen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, fielen sie unter die Art. 93 und 106 Abs. 2 AEUV, und die Wettbewerbsregeln wären auf sie nicht anwendbar.

10.

Weiter hilfsweise: Die unionsrechtlichen Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe seien nicht erfüllt.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/24


Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington)

(Rechtssache T-120/16)

(2016/C 175/28)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (St Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Burlington“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 017 273 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 in der Sache R 94/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angefochtene Marke hinsichtlich sämtlicher streitiger Waren zurückzuweisen;

die Zahlung der der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, 4 und 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/25


Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL)

(Rechtssache T-121/16)

(2016/C 175/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (St Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BURLINGTON THE ORIGINAL“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 007 952 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 in der Sache R 2501/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angefochtene Marke hinsichtlich sämtlicher streitiger Waren zurückzuweisen;

die Zahlung der der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, 4 und 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/26


Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington)

(Rechtssache T-122/16)

(2016/C 175/30)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (St Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Burlington“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 982 021 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 in der Sache R 2409/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angefochtene Marke hinsichtlich sämtlicher streitiger Waren zurückzuweisen;

die Zahlung der der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, 4 und 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/27


Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON)

(Rechtssache T-123/16)

(2016/C 175/31)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (St Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „Burlington“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 982 020 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 in der Sache R 1635/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angefochtene Marke hinsichtlich sämtlicher streitiger Waren zurückzuweisen;

die Zahlung der der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5, 4 und 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/28


Klage, eingereicht am 23. März 2016 — León Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-125/16)

(2016/C 175/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 95 final der Europäischen Kommission vom 20. Januar 2016 in der Sache REC 07/07(REV) zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner zum Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 der Kommission vom 6. Mai 2010 für nichtig zu erklären;

für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 (1) nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-324/10, in dem das Gericht zugunsten der (jetzigen und damaligen) Klägerin Art. 1 Abs. 3 des ursprünglichen Beschlusses C(2010) 2858 für nichtig erklärt hat, voll und ganz zu ihren Gunsten zum Tragen kommt, so dass ihr gemäß Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 die Zollschuld sowie alle damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen Zinsen oder Kosten vollständig zu erlassen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Verletzung der Art. 907 und 909 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerin macht geltend, dass die für sie günstigen Rechtswirkungen des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), für sich genommen ausreichten. Daher sei kein neuerlicher Beschluss der Kommission erforderlich, um die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, und die Klägerin müsse in den Genuss von Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 kommen.

2.

Verletzung von Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe ihre Befugnis, auf der Grundlage von Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 zusätzliche Auskünfte anzufordern, missbraucht, um die Anwendung von Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 zu umgehen. Die Kommission sei nämlich bereits im Besitz der angeforderten Auskünfte gewesen.

3.

Hilfsweise: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Durchführung des Urteils vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), innerhalb einer angemessenen Frist nicht länger hätte dauern dürfen als die in Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte ursprüngliche Frist von neun Monaten.

4.

Höchst hilfsweise: Befugnismissbrauch, weil die Kommission eine völlig neue Prüfung durchführe und dabei zu einem Ergebnis komme, das den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), zuwiderlaufe.

5.

Höchst hilfsweise: falsche Auslegung des rechtlichen Rahmens der Organisation des Bananenmarkts und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Dass die Klägerin auf ein Leasinggeschäft zurückgegriffen habe, um das Nutzungsrecht an Einfuhrlizenzen zu erwerben, sei eine im Rahmen der Verordnung Nr. 2362/98 (2) und der von der WTO anerkannten zulässigen Handelspraktiken rechtlich vorgesehene Möglichkeit.

Dies könne für sich genommen nicht als mangelnde Sorgfalt seitens eines Einführers angesehen werden, wenn dies für Zollagenten oder einen anderen Einführer, der nicht übertragbare Lizenzen genutzt habe, nicht gelte.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. 1998, L 293, S. 32).


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/29


Klage, eingereicht am 24. März 2016 — SureID/EUIPO (SUREID)

(Rechtssache T-128/16)

(2016/C 175/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SureID, Inc. (Hillsboro, Oregon, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „SUREID“ — Anmeldung Nr. 13 698 675.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 in der Sache R 1478/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/30


Klage, eingereicht am 24. März 2016 — Claranet Europe/EUIPO — Claro (claranet)

(Rechtssache T-129/16)

(2016/C 175/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Claranet Europe Ltd (St Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigte: G. Crown und D. Farnsworth, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Claro SA (São Paulo, Brasilien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke in rot „claranet“ — Anmeldung Nr. 11 265 113.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Januar 2016 in der Sache R 803/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO (gegebenenfalls etwaigen Streithelfern) die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/30


Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence/EZB

(Rechtssache T-133/16)

(2016/C 175/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence (Aix-en-Provence, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2016 (ECB/SSM/2016 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/98), der gemäß Art. 4 Abs. 1 Bucht. e der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank und gemäß den Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 des französischen Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) erlassen wurde, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er gegen die Bestimmungen von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (im Folgenden: CRD-IV-Richtlinie) und von Art. L. 511-13 des Code monétaire et financier (im Folgenden: CMF) verstoße.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er gegen die Bestimmungen von Art. L. 511-52 CMF verstoße.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da die EZB Art. L. 511-13 CMF und die Art. 13 und 88 der CRD-IV-Richtlinie verletze.

4.

Vierter Klagegrund: Hilfsweise, der angefochtene Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil die EZB Art. L. 511-58 CMF verletze.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/31


Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées/EZB

(Rechtssache T-134/16)

(2016/C 175/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées (Albi, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2016 (ECB/SSM/2016 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/100), der gemäß Art. 4 Abs. 1 Bucht. e der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank und gemäß den Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 des französischen Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) erlassen wurde, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-133/16, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/32


Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres/EZB

(Rechtssache T-135/16)

(2016/C 175/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres (Saintes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2016 (ECB/SSM/2016 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/101), der gemäß Art. 4 Abs. 1 Bucht. e der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank und gemäß den Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 des französischen Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) erlassen wurde, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-133/16, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/32


Klage, eingereicht am 29. März 2016 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie/EZB

(Rechtssache T-136/16)

(2016/C 175/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie (Amiens, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2016 (ECB/SSM/2016 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/99), der gemäß Art. 4 Abs. 1 Bucht. e der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank und gemäß den Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 des französischen Code monétaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch) erlassen wurde, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-133/16, Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence/EZB, geltend gemachten identisch oder ihnen ähnlich sind.


17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/33


Klage, eingereicht am 31. März 2016 — SDSR/EUIPO — Berghaus (BERG OUTDOOR)

(Rechtssache T-139/16)

(2016/C 175/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sports Division SR, SA (SDSR) (Matosinhos, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sebastião und Rechtsanwalt J. Pimenta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Berghaus Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BERG OUTDOOR“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 116 936 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Januar 2016 in der Sache R 153/2015-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO aufzugeben, die Internationale Marke Nr. 1 116 936 mit Benennung der EU in vollem Umfang einzutragen;

der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

17.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/34


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 — Spadafora/Kommission

(Rechtssache F-44/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Stelle eines Referatsleiters - Stellenausschreibung - Auswahlverfahren - Vorauswahlgremium - Gespräch mit dem Vorauswahlgremium - Nichtaufnahme in die „Short list“ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber - Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens - Vorrang der Einstellung eines Bewerbers mit der Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats - Verhalten des Vorsitzenden des Vorauswahlgremiums - Sprachliche Diskriminierung - Antrag auf Schadensersatz - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2016/C 175/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Sergio Spadafora (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Stelle des Leiters des Referats C4 („Legal Advice“) mit einer anderen Person als dem Kläger zu besetzen, der seit dem Ausscheiden des vorhergehenden Referatsleiters amtierender Leiter dieses Referats war

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Herr Sergio Spadafora trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015, S. 27.