ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 146/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7988 — Rhône Capital/AP/GardaWorld Security) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 146/02 |
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2016/C 146/03 |
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2016/C 146/04 |
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2016/C 146/05 |
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2016/C 146/06 |
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2016/C 146/07 |
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2016/C 146/08 |
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2016/C 146/09 |
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2016/C 146/10 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union |
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2016/C 146/11 |
Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2016/C 146/12 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2016/C 146/13 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2016/C 146/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7985 — SEGRO/PSPIB/Target Assets) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2016/C 146/15 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7988 — Rhône Capital/AP/GardaWorld Security)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 146/01)
Am 20. April 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M7988 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. April 2016
(2016/C 146/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1264 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,95 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4418 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,77640 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1570 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0973 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,2735 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,047 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,30 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3911 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4801 |
TRY |
Türkische Lira |
3,2074 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4587 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4286 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7373 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6399 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5215 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 291,46 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,3141 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3145 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4818 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 864,34 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3982 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,808 |
RUB |
Russischer Rubel |
74,6713 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,499 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,0168 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,8036 |
INR |
Indische Rupie |
75,0190 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/3 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/03)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Belgien
Anlass : Tag der vermissten Kinder
Beschreibung des Münzmotivs : In der Mitte des Münzinneren ist das Gesicht eines Kindes abgebildet. Entlang des Münzrings sind die Schriftzüge „MISSING-DISPARU-VERMIST“, „WWW.CHILDFOCUS.BE“ sowie die Bezeichnung des Ausgabestaats in drei Sprachen „BELGIQUE-BELGIE-BELGIEN“ gefolgt vom Prägejahr 2016 zu lesen. Das Münzzeichen von Brüssel, der behelmte Kopf des Erzengels Michael, und das Zeichen des Münzmeisters sind links bzw. rechts des Motivs eingraviert.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : Mai 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/4 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/04)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Finnland
Anlass : Der finnische Schriftsteller und Lyriker Eino Leino
Beschreibung des Münzmotivs : Im Münzinneren sind eine Flamme und ein nach oben rechts zeigender Schürhaken dargestellt. Auf der rechten Seite entlang des Münzrings sind der Schriftzug „EINO LEINO“, halbkreisförmig, und das Ausgabejahr „2016“ eingraviert. Unten links erscheinen „FI“ für den Ausgabestaat und das Münzzeichen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : April 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/05)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Finnland
Anlass : 100. Geburtstag des Philosophen Georg Henrik von Wright
Beschreibung des Münzmotivs : Im Münzinneren sind eine antike dorische Säule und links davon ein Eichenzweig zu sehen. Der Schriftzug „GEORG HENRIK VON WRIGHT“ verläuft halbkreisförmig von links nach rechts, und das Ausgabejahr „2016“ ist rechts oben eingraviert. Oben links erscheinen „FI“ für den Ausgabestaat und das Münzzeichen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : Oktober 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/6 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/06)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Frankreich
Anlass : François Mitterrand
Beschreibung des Münzmotivs : Das Münzinnere zeigt eine Profilansicht von François Mitterrand in nachdenklicher Pose. Auf der rechten Seite ist sein persönliches Symbol, die Eiche mit dem Olivenzweig, abgebildet. Auf der linken Seite sind das Geburtsjahr und das Jahr des hundertsten Geburtstages Mitterands („1916“ und „2016“) zu lesen. Über dem Motiv ist sein Name eingraviert. Das Kürzel des Ausgabestaats „RF“ befindet sich unten.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage : 10 Mio.
Ausgabedatum : Oktober 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/7 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/07)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Lettland
Anlass : Vidzeme
Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt das Wappen der historischen Region Vidzeme/Livland in Lettland. Über dem Wappen ist der Ausgabestaat „LATVIJA“ eingraviert, unter dem Wappen der Schriftzug „VIDZEME“. Auf der rechten Seite ist das Ausgabejahr „2016“ zu lesen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : November 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/8 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/08)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Republik San Marino
Anlass : 550. Todestag von Donatello
Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt auf der linken Seite im Vordergrund den Kopf des David von Donatello (Teil der Bronzestatue). Oben in der Mitte ist das Münzzeichen „R“ zu lesen, oben rechts der Name des Ausgabestaates „SAN MARINO“. Unten rechts sind der Schriftzug „DONATELLO“ und die Jahreszahlen „1466-2016“ eingraviert, und in der Mitte befinden sich die Initialen des Künstlers „MB“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum :
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/9 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/09)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Staat Vatikanstadt
Anlass : 200 Jahre Gendarmeriekorps der Vatikanstadt
Beschreibung des Münzmotivs : Auf der nationalen Seite ist ein vatikanischer Gendarm vor dem Petersdom zu sehen. Am oberen Rand des Münzinneren sind halbkreisförmig der Schriftzug „CORPO DELLA GENDARMERIA“ und die Jahreszahlen „1816-2016“ eingeprägt. Am unteren Rand steht halbkreisförmig der Name des Ausgabestaats „CITTA’ DEL VATICANO“. Links neben dem Motiv erscheint das Münzzeichen „R“, rechts davon ist der Name des Künstlers „D. Longo“ eingraviert.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : Juni 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/10 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2016/C 146/10)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Motiv versehen.
Ausgabestaat : Staat Vatikanstadt
Anlass : Heiliges Jahr der Barmherzigkeit
Beschreibung des Münzmotivs : Die nationale Seite zeigt den heiligen Martin von Tours, wie er seinen Mantel mit einem Bettler teilt. Entlang des linken Münzrands verläuft die Inschrift „GIUBILEO DELLA MISERICORDIA“, entlang des rechten Münzrands die Inschrift „CITTÀ DEL VATICANO“. Rechts ist das Ausgabejahr „2016“ zu sehen, am unteren Rand erscheinen das Münzzeichen „R“ und der Name des Münzgestalters, „M. CRISCIOTTI“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
Ausgabedatum : Oktober 2016
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/11 |
Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern
(2016/C 146/11)
Mit Entscheidung vom 30. November 2005 (1) hat das Gericht beschlossen, in drei Kammern und im Plenum zu tagen. Mit Entscheidung vom 14. April 2016 hat das Gericht für die Zeit vom 14. April 2016 bis zum 31. August 2016 die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:
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Erste Kammer Kammerpräsident R. BARENTS Richter E. PERILLO und J. SVENNINGSEN |
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Zweite Kammer Kammerpräsident K. BRADLEY Richter J. SANT’ANNA und A. KORNEZOV |
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Dritte Kammer mit drei Richtern S. VAN RAEPENBUSCH, Präsident des Gerichts Richter E. PERILLO, J. SVENNINGSEN, J. SANT’ANNA und A. KORNEZOV |
In der Dritten Kammer tagt der Präsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd mit den Richtern E. PERILLO und A. KORNEZOV bzw. mit den Richtern J. SVENNINGSEN und J. SANT’ANNA.
(1) ABl. C 322 vom 17.12.2005, S. 16.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/12 |
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(2016/C 146/12)
Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.
Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.
ESTLAND
Ersetzung der in ABl. C 434 vom 4.12.2014 veröffentlichten Informationen
Nach estnischem Recht müssen Ausländer, die ohne ein Einladungsschreiben nach Estland einreisen, auf Ersuchen eines Grenzbeamten bei der Einreise nachweisen, dass sie über die für ihren Aufenthalt in und ihre Ausreise aus Estland erforderlichen Mittel verfügen. Als ausreichender Betrag pro Tag wird das 0,2-Fache des von der Regierung festgelegten monatlichen Mindestlohns, also 86 EUR, angesehen.
In den anderen Fällen übernimmt die einladende Person die Verantwortung für die Deckung der Kosten, die sich aus dem Aufenthalt des Ausländers in Estland und seiner Ausreise aus Estland ergeben.
Liste der früheren Veröffentlichungen
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(1) Siehe Liste der früheren Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/14 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2016 — EAC/A04/2015 — Programm Erasmus+:
Änderung der für Griechenland geltenden Frist für die Einreichung von Anträgen im Bereich Jugend
( Amtsblatt der Europäischen Union C 347 vom 20. Oktober 2015 )
(2016/C 146/13)
Unter Nummer 5 „Frist für die Einreichung von Anträgen“ wird die für Griechenland geltende Frist für die Einreichung von Anträgen im Bereich Jugend (bisher: 26. April 2016) folgendermaßen geändert:
Leitaktion 1 |
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Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend |
31. Mai 2016 |
Leitaktion 2 |
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Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend |
31. Mai 2016 |
Leitaktion 3 |
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Treffen von jungen Menschen und Entscheidungsträgern des Bereichs Jugend |
31. Mai 2016 |
Diese geänderten Fristen gelten nur für Anträge, die in Griechenland gestellt werden.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7985 — SEGRO/PSPIB/Target Assets)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 146/14)
1. |
Am 18. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich) und das Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über vier Logistik-Vermögenswerte in der Tschechischen Republik (Damco-Gebäude in Hostivice, Prag) und in Italien (Bologna DC 6 — Geodis, Bologna DC 7 — One Express, Castel San Giovanni (CSC) Gebäude N) (zusammen „Ziel-Vermögenswerte“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — SEGRO: Eigentum an modernen Lagergebäuden und Immobilien für Leichtindustrie und Datenzentren sowie deren Verwaltung und Entwicklung; — PSPIB: Verwaltung von Aktien sowie von Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie Investitionen in private Beteiligungen, Immobilien, Infrastruktur und natürliche Rohstoffe. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7985 — SEGRO/PSPIB/Target Assets per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
26.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/16 |
Mitteilung an Turki Mubarak Abdullah Ahmad Al-Binali, Faysal Ahmad Bin Ali Al-Zahrani, Tuah Febriwansyah, Husayn Juaythini und Muhammad Sholeh Ibrahim, die mit der Verordnung (EU) 2016/647 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurden
(2016/C 146/15)
1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:
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2. |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. April 2016 die Aufnahme von Turki Mubarak Abdullah Ahmad Al-Binali, Faysal Ahmad Bin Ali Al-Zahrani, Tuah Febriwansyah, Husayn Juaythini and Muhammad Sholeh Ibrahim in die Liste des Al-Qaida-Sanktionsausschusses genehmigt. Turki Mubarak Abdullah Ahmad Al-Binali, Faysal Ahmad Bin Ali Al-Zahrani, Tuah Febriwansyah, Husayn Juaythini and Muhammad Sholeh Ibrahim können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Weitere Informationen finden Sie hierzu im Internet unter der Adresse https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting |
3. |
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) 2016/647 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der Änderung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden Turki Mubarak Abdullah Ahmad Al-Binali, Faysal Ahmad Bin Ali Al-Zahrani, Tuah Febriwansyah, Husayn Juaythini and Muhammad Sholeh Ibrahim in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen. Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:
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4. |
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) 2016/647 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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5. |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) 2016/647 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird. |
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.
(2) ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 23.
(3) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.