ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
9. April 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 127/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7649 — Varo/Argos DSE/Vitol/Carlyle/Reggeborgh) ( 1 )

1

2016/C 127/02

Mehrere unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registrierte Beschwerden

2

2016/C 127/03

Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke: Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 127/04

Euro-Wechselkurs

5

2016/C 127/05

Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 127/06

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

8

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2016/C 127/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

9

2016/C 127/08

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7649 — Varo/Argos DSE/Vitol/Carlyle/Reggeborgh)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 127/01)

Am 21. August 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7649 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/2


Mehrere unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registrierte Beschwerden

(2016/C 127/02)

Die Europäische Kommission hat mehrere Beschwerden über eine mutmaßlich diskriminierende Besteuerung von Grenzgängern in Slowenien erhalten. Diese Beschwerden wurden unter dem Aktenzeichen CHAP(2015) 2880 registriert.

Angesichts der hohen Zahl diesbezüglicher Beschwerden und um allen Beteiligten so rasch wie möglich zu antworten, zugleich aber den Verwaltungsaufwand zu beschränken, veröffentlicht die Kommission diese Empfangsbestätigung im Amtsblatt der Europäischen Union C 74 vom 26. Februar 2016, S. 26, sowie unter folgender Adresse im Internet: http://ec.europa.eu/eu_law/complaints/receipt/index_en.htm. Ihre Antwort wird sie auf demselben Weg veröffentlichen.

1.   Die Beschwerden

Die Beschwerden betreffen die mutmaßlich unverhältnismäßig hohe Besteuerung der Einkommen von Grenzgängern, die in Slowenien leben und in Österreich arbeiten, durch Slowenien. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass dies gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern verstößt. In Slowenien hätten sie zusätzliche Einkommensteuer zu entrichten, obwohl sie bereits in Österreich Einkommensteuer gezahlt hätten. Die Beschwerdeführer geben ferner an, dass sie aufgrund dieser zusätzlichen Einkommensteuerbelastung, die für ihre Kollegen aus anderen Mitgliedstaaten nicht existiert, schlechter gestellt seien. Sie ersuchen die Kommission, die Vereinbarkeit der einschlägigen slowenischen Vorschriften zu überprüfen, den Status von Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen im Ausland beziehen, zu regeln und diesen an die Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten anzupassen.

2.   Erfolgreiche Maßnahmen der Kommission zum Abbau diskriminierender steuerlicher Maßnahmen für Grenzgänger

Die Mobilität der Arbeitnehmer hat sich als Schlüsselelement für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Europa erwiesen. Sie trägt außerdem zur Erreichung der Ziele bei, die in der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung und in der Mitteilung „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (1) dargelegt sind. Steuerliche Hindernisse sind einer der Hauptgründe, die Arbeitnehmer davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Aus diesem Grund unterzieht die Kommission seit 2012 die nationalen direkten Steuern einer genauen Prüfung, um herauszufinden, ob diese Arbeitnehmer benachteiligen, die in einem Mitgliedstaat leben und in einem anderen arbeiten (2). Wo Verstöße gegen die im AEUV verankerten Freiheiten festgestellt wurden, hat die Kommission die Sachverhalte den nationalen Behörden signalisiert; falls diese daraufhin die nationalen Rechtsvorschriften nicht entsprechend geändert haben, hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Tätigkeit der Kommission hat bewirkt, dass inzwischen nahezu alle Steuervorschriften der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht im Einklang stehen, und so eine hohe Zahl von Verstößen gegen die Rechte von Grenzgängern aus der Welt geschafft.

3.   Begrenztes EU-Recht im Bereich der direkte Besteuerung

Was die Beschwerden im vorliegenden Fall betrifft, so nimmt die Kommission den Sachverhalt zur Kenntnis, der in den zahlreichen Schreiben von in Slowenien ansässigen und in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer beschrieben wird. Sie ist jedoch der Auffassung, dass aus den im Folgenden ausgeführten Gründen keine durch EU-Recht verbotene Diskriminierung vorliegt.

Erstens: Im EU-Recht gibt es derzeit nur wenige Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Steuern. Aufgrund der fehlenden Harmonisierung fallen die direkten Steuern (und auch der Abschluss und die Durchsetzung von Doppelbesteuerungsabkommen) in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch ihre Pflichten aus dem AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der EU beachten. Die Mitgliedstaaten dürfen niemanden aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren bzw. Diskriminierungen von Angehörigen eines anderen oder auch ihres eigenen Mitgliedstaats, die ihre Freiheiten gemäß dem AEUV ausüben, weder verursachen noch beibehalten. Sie dürfen diese Freiheiten auch nicht ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig beschränken.

Zweitens: Es gibt keine EU-Vorschriften, durch die ein einziger Besteuerungsstaat festgelegt wird, wenn ein Steuerpflichtiger, wie im vorliegenden Fall, steuerliche Anknüpfungspunkte zu mehreren Mitgliedstaaten hat. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte wird in Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die bilateral zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen werden. Die Anwendung und Auslegung dieser Abkommen fällt nicht unter das EU-Recht. Die Mitgliedstaaten können daher selbst die Kriterien für die Ausübung ihrer Besteuerungrechte festlegen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU zufolge eine Doppelbesteuerung als solche nicht dem EU-Recht zuwiderläuft (3).

Drittens: Ein allgemeiner Grundsatz im internationalen Steuerrecht besteht darin, dass der sogenannte Wohnsitzstaat (in diesem Fall Slowenien) in der Regel das Welteinkommen seiner Einwohner besteuert, also auch das Einkommen im sogenannten Quellenstaat (in diesem Fall Österreich), jedoch in der Folge eine Entlastung auf die inländische Steuerschuld für dieses ausländische Einkommen gewährt. Dies geschieht entweder durch (i) die Nichtbesteuerung des ausländischen Einkommens (entweder durch vollständige Befreiung dieses Einkommens, d. h. die Befreiungsmethode, oder die Berücksichtigung des Einkommens lediglich zur Festlegung des Steuersatzes, d. h. die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt) oder durch (ii) die Berücksichtigung dieses Einkommens zum Zweck der Festlegung der nach inländischem Recht fälligen Steuern und anschließenden Anrechnung der im Ausland tatsächlich erhobenen Steuern von der gesamten Steuerschuld (Anrechnungsmethode). Der Gerichtshof der EU hat festgestellt, dass beide Ansätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit EU-Recht vereinbar sind (4).

Aufgrund der vorstehend genannten fehlenden Harmonisierung der Einkommensbesteuerung in der EU können die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Aufteilung ihrer jeweiligen Steuerhoheit und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst bestimmen.

4.   Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Slowenien und Österreich  (5)

Ist ein in Slowenien ansässiger Steuerpflichtiger in Österreich beschäftigt, so hat Österreich das Recht, die dort erzielten Einkünfte zu besteuern. Jedoch hat sich Slowenien in Artikel 15 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens das Recht vorbehalten, das Einkommen seiner Steuerpflichtigen aus in Österreich verrichteter „nicht selbständiger Arbeit“ zu besteuern. Da sowohl Slowenien als auch Österreich dieses Einkommen besteuern können, können diese Einkünfte in beiden Ländern besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung in Slowenien wird jedoch durch Artikel 24 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens vermieden, wo es heißt: „Bezieht eine in Slowenien ansässige Person Einkünfte (…) und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Slowenien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Einkommensteuer entspricht.“ Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht also vor, dass zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Slowenien die vorstehend beschriebene Anrechnungsmethode angewendet wird.

Ist die Steuerschuld in Österreich niedriger als die entsprechende Steuer in Slowenien, so muss der Steuerpflichtige stets den Differenzbetrag entrichten. Im Endeffekt bezahlt er denselben Steuerbetrag — die Summe der österreichischen und der slowenischen Steuern —, den er bezahlen müsste, wenn er lediglich in Slowenien besteuert würde. Er ist daher nicht schlechter gestellt, als wenn er seine gesamten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Slowenien erzielt hätte. Daraus folgt, dass kein Verstoß gegen die Freizügigkeit von Arbeitnehmern vorliegt.

Aus der bereits angesprochenen fehlenden Harmonisierung der Einkommensbesteuerung in der EU und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht außerdem hervor, dass die Tatsache, dass andere Mitgliedstaaten mit Österreich Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, die von dem mit Slowenien geschlossenen Abkommen abweichen und eine andere Aufteilung der Besteuerungsrechte oder Ausnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen, keinen Verstoß Sloweniens oder eines anderen Mitgliedstaats gegen EU-Recht darstellt.

5.   Vorschlag zur Schließung der Beschwerde

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Elemente werden die Kommissionsdienststellen die Angelegenheit zu den Akten legen, wenn die Beschwerdeführer nicht innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung neue Informationen vorlegen, die eine weitere Prüfung rechtfertigen würden.


(1)  COM(2012) 173 final vom 18.4.2012.

(2)  Siehe Pressemitteilung der Kommission IP/12/340 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-340_de.htm.

(3)  Siehe Rechtssache C-128/08 Damseaux und Rechtssache C-67/08 Block.

(4)  Siehe Rechtssache C-336/96 Gilly.

(5)  Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 1. Oktober 1997 und in Kraft seit dem 1. Februar 1999.


9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/4


Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke: Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen

(2016/C 127/03)

Unter Randnummer 55 der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (1) schlug die Kommission den Mitgliedstaaten zweckdienliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV vor: Sie sollten ihre bestehenden Filmförderregelungen innerhalb von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der genannten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Mitteilung in Einklang bringen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, binnen eines Monats nach der Veröffentlichung zu bestätigen, dass sie den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zustimmen.

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (2) hält die Kommission die bedingungslose, ausdrückliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den zweckdienlichen Maßnahmen fest.


(1)  ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/5


Euro-Wechselkurs (1)

8. April 2016

(2016/C 127/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1363

JPY

Japanischer Yen

123,36

DKK

Dänische Krone

7,4419

GBP

Pfund Sterling

0,80730

SEK

Schwedische Krone

9,2928

CHF

Schweizer Franken

1,0874

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,4183

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,022

HUF

Ungarischer Forint

312,67

PLN

Polnischer Zloty

4,2953

RON

Rumänischer Leu

4,4685

TRY

Türkische Lira

3,2415

AUD

Australischer Dollar

1,5091

CAD

Kanadischer Dollar

1,4861

HKD

Hongkong-Dollar

8,8166

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6757

SGD

Singapur-Dollar

1,5335

KRW

Südkoreanischer Won

1 310,43

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1222

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3570

HRK

Kroatische Kuna

7,4960

IDR

Indonesische Rupiah

14 936,66

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4433

PHP

Philippinischer Peso

52,469

RUB

Russischer Rubel

76,5414

THB

Thailändischer Baht

39,884

BRL

Brasilianischer Real

4,1554

MXN

Mexikanischer Peso

20,2108

INR

Indische Rupie

75,6770


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/6


Zusammenfassung der Beschlüsse der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 127/05)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungs-zeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2016) 2003

8. April 2016

Dibutylphthalat (DBP)

EG-Nr.: 201-557-4

CAS-Nr.: 84-74-2

DEZA a.s., Masarykova 753, 75728 Valašské Meziříčí, Tschechische Republik

REACH/16/1/0

Verwendung von DBP als Absorptionslösungsmittel in einem geschlossenen System bei der Herstellung von Maleinsäureanhydrid

21. Februar 2027

Die Gefahr wird gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angemessen beherrscht.

Derzeit fehlt es an geeigneten Alternativen.

REACH/16/1/1

Verwendung von DBP in Treibladungen:

Formulierung: industrielle Verwendung von DBP als Oberflächenbeschichtung zur Reduzierung der Abbrandgeschwindigkeit, Weichmacher und/oder Kühlmittel in der Rezeptur von Treibladungspulvern auf Nitrocellulose-Basis

Verwendung im industriellen Umfeld: industrielle Verwendung von DBP enthaltenden Treibladungen bei der Herstellung von Munition für militärische und zivile Zwecke und für pyrotechnische Patronen für Schleudersitz-Sicherheitssysteme in Luftfahrzeugen (einschließlich Treibladungen für Polizei-Munition; ausgenommen sind dagegen Treibladungen für das manuelle, private Wiederladen von Patronenhülsen durch zivile Nutzer, z. B. einzelne lizenzierte Sportschützen und Jäger. Die Verwendung von DBP oder seiner Gemische durch den Verbraucher wird im Rahmen dieser Verwendung nicht erfasst.)

21. Februar 2027

REACH/16/1/2

Industrielle Verwendung von DBP in Keramikplatten und Druckpasten zur Herstellung von Kondensatoren und Lambdasonden-Elementen

21. Februar 2019


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_en.htm


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/8


Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

(2016/C 127/06)

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2017 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der thematischen Website der Kommission (Europa-Website) zur Zollunion (2) abgerufen werden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden ebenfalls darüber unterrichtet, dass der Kommission Einwände gegen neue Anträge über die nationalen Verwaltungen bis spätestens zur zweiten, für den 17. Juni 2016 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zu übermitteln sind.

Interessierten Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, die Liste regelmäßig einzusehen, um sich über den Status der Anträge zu informieren.

Weitere Informationen zum Verfahren der Aussetzung der autonomen Zolltarife sind auf der Europa-Website zu finden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/suspensions/index_de.htm


(1)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.

(2)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_home.jsp?Lang=de


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/9


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 127/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„STEIRISCHE KÄFERBOHNE“

EU-Nr.: AT-PDO-0005-01272 — 4.11.2014

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name

„Steirische Käferbohne“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Österreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Steirische Käferbohne“ bezeichnet den im geografisch abgegrenzten Gebiet angepassten zweifärbig gefleckten oder marmorierten Typ innerhalb der botanischen Art der Phaseolus coccineus L. (Feuerbohne). Sie wird als Trockenbohne sowie essfertig angeboten. Als Frischware ist sie aufgrund ihrer begrenzten Haltbarkeit nur für kurze Zeit erhältlich.

Physische Merkmale der trockenen „Steirischen Käferbohne“:

—   Tausendkorngewicht: beträgt mindestens 1 200g

—   Samenform: breit, nierenförmig

—   Farben: zweifärbig (variiert von violett-schwarz bis braun-beige)

—   Verteilung der Zweitfarbe: fleckig oder marmoriert

Die nach obiger Beschreibung hauptsächlich verwendeten Sorten sind „Bonela“ und „Melange“, welche im nationalen und europäischen Sortenregister eingetragen sind. Auch die von steirischen Landwirten selbst selektierten Samen der „Steirischen Käferbohne“ sind ebenso wie Neuzüchtungen zulässig, sofern sie der obigen Beschreibung der „Steirischen Käferbohne“ entsprechen.

Die „Steirische Käferbohne“ variiert in ihrem Aussehen sowohl in der Farbintensität als auch im Farbanteil, ist aber aufgrund der Fleckung oder Marmorierung eindeutig zuordenbar. Einfarbige Bohnen sowie Bohnen mit Weiß als Grundfarbe (das ist die Farbe mit dem höchsten Anteil) sind nur im Rahmen einer geringfügigen Toleranz von bis zu 5 % bezogen auf das Gewicht zulässig.

Mindestanforderungen für die verkaufsfertige Trockenbohne sind:

 

Bruchbohnen sind bis zu 10 % bezogen auf das Gewicht zulässig. Ein abweichendes Aussehen in Form und/oder Farbe von der definierten Beschreibung ist bis zu 5 % bezogen auf das Gewicht zulässig.

 

Die „Steirischen Käferbohnen“ werden durch Aufquellen und Kochen oder Dämpfen bzw. ähnliche Verfahren aufbereitet. Dadurch wird die Bohne wesentlich größer und schwerer und verfärbt sich bräunlich. Die Zugabe von Flüssigkeiten (z. B. Wasser, Essig usw.) ist üblich und zulässig. Ebenso ist die Zugabe von festen Stoffen (z. B. Salz, Zucker, Säuerungsmittel oder Ähnlichem) zum Haltbarmachen und Würzen gestattet. Die zur Aufbereitung herangezogene trockene Ware muss zu 100 % aus „Steirischen Käferbohnen“ bestehen und darf maximal 10 % Bruchbohnen bezogen auf das Gewicht enthalten.

Inhaltsstoffe:

 

100 g gekochte „Steirische Käferbohnen“ haben im Durchschnitt einen Brennwert von 396 kJ und enthalten ca. 7,08 g Eiweiß, 0,77 g Fett, 11,55 g Kohlenhydrate und 6,35 g Ballaststoffe. Der mittlere Gehalt an ausgewählten Inhaltsstoffen bei getrockneten Samen je 100 g essbaren Anteil beträgt 17,59 g Eiweiß, 1,68 g Fett, 27,95 g Kohlenhydrate, 34,4 g Ballaststoffe. Der Brennwert liegt bei 1 112 kJ. Alle Angaben betreffend die vorgenannten Inhaltsstoffe unterliegen natürlichen Schwankungen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Bohnen, die als Saatgut verwendet werden, müssen eindeutig den „Steirischen Käferbohnen“ zuordenbar sein. Das Saatgut, das aus eigenem Anbau (Nachbau) bzw. Selektion der Landwirte stammt, muss ausschließlich aus dem abgegrenzten Gebiet kommen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Anbau der „Steirischen Käferbohne“ sowie sämtliche Schritte der Aufbereitung zur essfertigen „Steirischen Käferbohne“ müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Steirische Käferbohnen“ werden als Frischware (in geringem Umfang), als Trockenbohnen und essfertig in Verkehr gebracht und sind als „Steirische Käferbohne g.U.“ zu kennzeichnen.

Übersetzungen der Bezeichnung „Steirische Käferbohne“ sind unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Angabe der deutschsprachigen Ursprungsbezeichnung „Steirische Käferbohne“ zulässig.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Bundesland Steiermark

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Illyrisches Klima und Boden (leicht bis mittelschwere, kalkhaltige, humose Lehmböden, sehr mineralhaltig) des Anbaugebietes sowie die im geografisch abgegrenzten Gebiet verwendeten Sorten führen zu einer optimalen Ausprägung der Eigenschaften hinsichtlich Aussehen, Geschmack und Ertragskraft der „Steirischen Käferbohne“. Die geografische Lage des Anbaugebietes in der Steiermark weist Parallelen zum Klima des ursprünglichen Abstammungsgebietes der Phaseolus coccineus L. in Nordmexiko und Guatemala (Mittelamerika) auf, wodurch erst eine erfolgreiche Kultivierung der „Steirischen Käferbohne“ ermöglicht wird. Die klimatisch bedingte, häufig vorkommende hohe Luftfeuchtigkeit (10-20 schwüle Tage), die hohen Niederschlagsmengen in den Sommermonaten bei gleichzeitiger Abschwächung von Witterungsextremen sowie Windarmut und höhere Temperatursummen (hohe Anzahl an Sonnenstunden und Temperaturen im Sommermittel von über 20 °C) besonders zur Blütezeit lassen die „Steirische Käferbohne“ bestmöglich gedeihen, wodurch ihre auffällige Größe (Tausendkorngewicht) erreicht werden kann. Sie benötigt zum optimalen Wachstum deutlich mehr Feuchtigkeit als die Gartenbohne, welche durch die höhere Niederschlagsmenge im abgegrenzten geografischen Gebiet erzielt wird, denn extreme Trockenheit schadet ihr. Auch ist sie frostempfindlich und braucht besonders zur Blütezeit ausreichend Wärme und Wasser, wobei ihre Kälte- und Nässetoleranz deutlich höher ist als bei anderen Bohnen Diese idealen Wachstumsbedingungen finden sich im Vergleich zu anderen Gebieten Österreichs nur im abgegrenzten geografischen Gebiet.

Das fachliche Know-how der Erzeuger ist ein wesentlicher Faktor zur Erzielung der qualitativen Eigenschaften der „Steirischen Käferbohne“. Nur aufgrund des Wissens und der Erfahrung der regionalen Erzeuger in Bezug auf die Grundlagen und Methoden des Bohnenanbaus konnte durch weiterführende Züchtungen des Saatgutes in der Steiermark (die züchterische Beschäftigung mit der Käferbohne in der Steiermark ist bis ins 19. Jahrhundert nachweisbar) eine noch bessere Anpassung an das Klima und die Bodenverhältnisse im geografischen Gebiet erreicht werden. Daraus sind die für die „Steirische Käferbohne“ g.U. hauptsächlich verwendeten Sorten „Bonela“ und „Melange“ hervorgegangen. Nach wie vor selektieren Landwirte im abgegrenzten Gebiet auch ihr eigenes Saatgut wie seit Beginn des Bohnenanbaues in der Steiermark. Über Jahrhunderte hinweg entwickelte sich aus dieser Selektion die an das Klima der Steiermark besser angepasste „Steirische Käferbohne“ mit markanter vielfarbiger Fleckung oder Marmorierung, typischer Konsistenz und Geschmack.

Die hohe fachliche Kompetenz der Erzeuger in dieser Region beruht auf traditionellem bäuerlich-handwerklichen Know-how in Bezug auf die Selektion des Saatgutes, die Erhaltungszüchtung, die Kultivierungsformen, die Auswahl der richtigen Stützpflanzen für den Mischanbau (z. B. mit Mais), die Anbau- und Erntetechnik, die Festlegung des richtigen Erntezeitpunktes sowie die schonende Trocknung und spezielle Aufbereitung des Ernteproduktes, welche über viele Generationen hinweg perfektioniert wurde und entscheidend für das Aussehen, den Geschmack und den Ertrag der „Steirischen Käferbohne“ ist.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die „Steirische Käferbohne“, die aus im abgegrenzten geografischen Gebiet eigens selektierten Samen der Phaseolus coccineus L. hergestellt wird, unterscheidet sich von anderen Bohnen deutlich aufgrund ihrer besonderen Farb- und Mustergebung (zweifärbig variierend von violett-schwarz bis braun-beige, fleckig oder marmoriert) und ihrer auffälligen Größe (mindestens 1 200 g Tausendkorngewicht). Bei der Aufbereitung zur essfertigen Bohne vergrößert sie sich wegen der hohen Wasseraufnahmefähigkeit um ca. das Doppelte. Essfertige „Steirische Käferbohnen“ schmecken ähnlich der Edelkastanie und haben einen zart-nussigen Geschmack. Die Konsistenz ist fein, cremig, im Mund zergehend und nicht mehlig. Eine Besonderheit der „Steirischen Käferbohne“ ist die Verwendung sowohl in pikanten als auch in süßen Speisen.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die „Steirische Käferbohne“ entsteht ausschließlich aufgrund des Zusammenwirkens natürlicher Gegebenheiten (Klima- und Bodenverhältnisse) mit dem traditionellen Know-how der Erzeuger im geografischen Gebiet. Sie zeichnet sich durch ihre Größe, ihre markante zweifärbige Farb- und Musterverteilung, die nicht vorhandene Mehligkeit und ihren feinen, cremig nussigen Geschmack aus. Diese Eigenschaften sind sowohl durch das Klima und durch die Bodenbeschaffenheit des Anbaugebiets als auch durch die verwendeten und im abgegrenzten geografischen Gebiet selektierten, gezüchteten und erhaltenen Sorten bedingt. Die über mehrere Generationen währende fachliche Auseinandersetzung der regionalen Erzeuger mit dieser speziellen Bohne in der Steiermark führte dazu, dass die steirischen Landwirte ihr eigenes Saatgut solange selektierten, bis sie aus dieser Selektion heraus Sorten entwickelten, die an die geografischen Bedingungen im abgegrenzten Gebiet optimal angepasst sind und direkte Auswirkungen auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses in Hinblick auf ihre Größe und Form, ihre Farbintensität und Farbanteil, ihre Konsistenz und Geschmack haben. Die sehr mineral- und kalkhaltigen, humosen Lehmböden tragen dazu bei, dass die Samen der „Steirischen Käferbohne“ zur vollen Entfaltung gelangen. Sowohl die Bodenbeschaffenheit als auch die klimatischen Gegebenheiten spielen während des Reifeprozesses zusammen und bedingen die Größe der Bohnen und fördern den feinen Geschmack sowie ihre Ertragskraft. Diese fortdauernde Anpassung bzw. Selektion des eigenen Saatgutes sowie die laufend durchgeführten Erhaltungszüchtungen, die der Bereinigung von Mutationen und Einkreuzungen dienen, bewirken im Zusammenhang mit den Bodenmerkmalen und den klimatischen Bedingungen im geografisch abgegrenzten Gebiet die Eigenart des Erzeugnisses. Die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten sowie das tradierte Wissen bezüglich Züchtung von geografisch angepasstem Saatgut, der Anbau- und Erntemethode, der Bestimmung des richtigen Erntezeitpunktes durch die regionalen Erzeuger führt dazu, dass sich die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses optimal entwickeln können.

Die „Steirische Käferbohne“ als regionaltypisches Produkt trägt zur Aufrechterhaltung der ländlichen Struktur bei. Sie hat zur Entstehung verschiedener kulinarischer Gerichte (bekannteste Speise ist der Steirische Käferbohnensalat) geführt und zeichnet sich durch ihre vielfältigen kulinarischen Anwendungsmöglichkeiten aus. Die Bedeutung und der gute Ruf des Erzeugnisses spiegeln sich in der starken Verwurzelung und im hohen Bekanntheits- und Identifikationsgrad der steirischen Bevölkerung mit der „Steirischen Käferbohne“ wider (Name, vielfältige kulinarische Anwendung, kulturelle Veranstaltungen, Verwendung im Design usw.).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der vollständige Wortlaut der Spezifikation ist abrufbar unter http://www.patentamt.at/Media/Steirische_Kaeferbohne_Antrag.pdf

oder per Direktzugriff auf die Webseite des Österreichischen Patentamtes (www.patentamt.at) unter Verwendung des folgenden Pfades: „Markenschutz/Schutzrechte/Herkunftsangabe“ (http://www.patentamt.at/Markenschutz/Schutzrechte/Herkunftsangabe/). Die Spezifikation ist dort unter dem Namen der Qualitätsbezeichnung zu finden.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/12


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU

Antrag eines Auftraggebers

(2016/C 127/08)

Am 2. Februar 2016 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 3. Februar 2016.

Dieser vom Präsidenten des Büros für Elektronische Kommunikation im Namen von Poczta Polska S.A. eingereichte Antrag betrifft Kurierdienstleistungen und nichtpostalische Dienstleistungen in Polen. Laut Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU findet die letztgenannte Richtlinie keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich für die Zwecke der Richtlinie 2014/25/EU und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Gemäß Anhang IV Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU entscheidet die Kommission innerhalb einer Frist von 105 Arbeitstagen ab dem oben genannten Arbeitstag über den Antrag. Diese Frist läuft somit am 7. Juli 2016 ab.


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.