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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2016/C 087/01 |
Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, mit der die Richtlinie 98/27/EG kodifiziert wird, bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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4.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/1 |
Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, mit der die Richtlinie 98/27/EG kodifiziert wird, bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 87/01)
Die folgenden Einrichtungen wurden von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für berechtigt erklärt, Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/22/EG zu erheben:
BELGIEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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BULGARIEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Zentrale Regierungsstelle mit Zuständigkeit für die Anwendung des Verbraucherschutzrechts: Überwachung der allgemeinen Produktsicherheit, Schutz wirtschaftlicher Interessen, außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Schutz kollektiver Verbraucherinteressen. Verbraucherinformation und -beratung. Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten. Verwaltung der Arbeiten der Vermittlungsausschüsse, einschließlich der Arbeiten des Vermittlungsausschusses für Zahlungsstreitigkeiten. Prüfung von Verbraucherbeschwerden. RAPEX-Kontaktstelle für den schnellen Austausch von Informationen über gefährliche Produkte. Koordinierung aller anderen Stellen, die die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) überwachen. Überwachung der Durchführung der zwölf Richtlinien, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 fallen |
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Information der Verbraucher über Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt. Information der Verbraucher über die mit Produkten und Dienstleistungen verbundenen Risiken und über Möglichkeiten der Risikovermeidung. Information der Verbraucher über die Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen auf die Umwelt. Information der Verbraucher über die verschiedenen Möglichkeiten des Schutzes ihrer wirtschaftlichen Interessen. Information der Verbraucher über die bulgarischen Rechtsvorschriften in den Bereichen Verbraucherschutz und Umwelt. Analyse des internationalen Know-hows in den Bereichen Verbraucherschutz und Umwelt. Vorlage von Vorschlägen für rechtliche, wirtschaftliche und politische Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern und Umwelt in Bulgarien |
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Unabhängige Überprüfung verbraucherrelevanter Fragestellungen. Information der Verbraucher über die Situation des Waren- und Dienstleistungsmarkts, Fragen zu Qualität und Sicherheit, Angebot und Nachfrage, Preisen und Vergleichsmerkmalen von Produkten und Dienstleistungen. Unterrichtung von Verbrauchern und spezialisierten Einrichtungen über Verstöße gegen staatliche Normen und andere Rechtsinstrumente zur Regelung des Waren- und Dienstleistungssektors. Sensibilisierung der Verbraucher für ihre Rechte und und Pflichten |
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Schutz der Interessen der bulgarischen Versicherten. Information der Verbraucher über das Versicherungswesen und Sensibilisierung für Versicherungsfragen |
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Information der Verbraucher über ihre Rechte. Vorgehen gegen Unregelmäßigkeiten auf dem Dienstleistungsmarkt und entsprechende Unterrichtung der zuständigen Verbraucherstellen. Unterstützung der Verbraucher bei Problemen |
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Organisation und Durchführung von Seminaren und Schulungen zu Verbraucherfragen. Einrichtung von Verbraucherinformations- und -beratungszentren. Einleitung von Sammelklagen zur Verteidigung von Verbraucherinteressen. Förderung der Weiterentwicklung verbraucherrelevanter Rechtsvorschriften. Beteiligung an der Arbeit staatlicher Beratungsstellen im Bereich Verbraucherschutz. Vermittlungstätigkeiten und Beteiligung an der Arbeit in den Vermittlungsausschüssen. Durchführung von Warentests und Beteiligung an amtlichen Kontrollen |
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Aktivitäten in Forschung und Entwicklung. Erstellung von Expertengutachten. Beratungsleistungen und andere Aktivitäten im Bereich Verbraucherschutz. Einrichtung und Nutzung unabhängiger Labors zu Forschungszwecken. Bewertung und Prüfung von Konsumgütern durch Experten. Einrichtung von Beratungszentren zu Rechtsfragen. Bearbeitung von Beschwerden und Vorschlägen von Verbrauchern. Herstellung von Print-, Video- und Audiomaterial mit Verbraucherinformationen |
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Information und Beratung der Öffentlichkeit zu Verbraucherschutzfragen. Unterstützung der bulgarischen Verbraucher bei der Wahrung ihrer Rechte und berechtigten Interessen durch Beratung und Hilfestellung bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Überwachung der Konformität des bulgarischen Verbraucherschutzrechts mit den Entwicklungen des Verbraucherschutzrechts der EU. Wahrung der Rechte der bulgarischen Verbraucher gegenüber den relevanten staatlichen Stellen und internationalen Organisationen. Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien für die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Breites Spektrum von Aktivitäten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, darunter Information und Beratung bei Streitfällen |
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Veröffentlichung des Magazins TEST, objektive und unabhängige Produktprüfungen, Bearbeitung sämtlicher Verbraucherschutzfragen |
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Breites Spektrum von Aktivitäten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, darunter Verbraucherberatung, alternative Verfahren zur Streitbeilegung sowie Verbraucheraufklärung |
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Schutz der Verbraucher vor Irreführung und betrügerischen Unternehmen, Verbraucheraufklärung, Fortbildendung |
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Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Verbraucher, Fortbildung, Verbraucheraufklärung |
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Marktbeobachtung mit Schwserpunkt auf den Schutz der von Betrügereien betroffenen betrugsgeschädigter Vermögenswerte |
DÄNEMARK
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Der Verbraucherombudsmann ist gemäß dem Marketinggesetz in erster Linie für die Einhaltung der Vorschriften, vor allem im Bereich der Verbraucherrechte, zuständig. Er ist befugt, im Sinne folgender Richtlinien Klage zu erheben:
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Zulassung von nachweislich wirksamen und sicheren Medikamenten. Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für medizinische Leistungen und den angestrebten medizinischen Ergebnissen. Kontrolle der Pharma- und der Pharmageräteindustrie. Das Arzneimittelamt ist befugt, bei Verstößen gegen die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Klage zu erheben. |
DEUTSCHLAND
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere Verbraucherschutz; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Berlin durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Energieverbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Energieverbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 Satz 1 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Information und Beratung von Mitgliedern, anderen Interessierten und ihren Angehörigen in allen relevanten Bereichen im Hinblick auf den Verbraucherschutz, einschließlich verbraucherschutzrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung, soweit rechtlich zulässig; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des o.g. Personenkreises berechtigt (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe p der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung, insbesondere auf den Gebieten erneuerbare Energien und rationelle Energienutzung unter besonderer Berücksichtigung der Sonnenenergie; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern mit Grundbesitz im Ausland und sonstigen an Auslandsimmobilien interessierten Personen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse des o.g. Personenkreises berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung zu Fragen des Patientenwohls; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 1 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 Ziffern I.1 und I.2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Bayern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 und 5 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Bochum, Hattingen und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen aller Mieter durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern in Hannover und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Kiel auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 1 Satz 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Schwerin und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Bremen und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hamm und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Iserlohn und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Leverkusen und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Siegerland und dessen Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Baden-Baden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 1 Absatz 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Velbert und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 3 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Stuttgart und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 1 Absatz 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern in Dortmund durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Nordhessen durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 und 3 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Frankfurt am Main durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung bezüglich der Spielsucht; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 Absatz 1 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Landkreis Bad Kreuznach durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hamburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in München durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Duisburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Wiesbaden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Rechte und Interessen von Mietern im Raum Oberlausitz/Niederschlesien durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Düsseldorf und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Flensburg durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 1 Absatz 3 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Trier und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Heidelberg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Ingolstadt und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Karlsruhe (Stadt und Landkreis) in Miet-, Pacht- und Eigentumsangelegenheiten durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Köln durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in München in Miet-, Pacht- und Eigentumsangelegenheiten durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Frankfurt (Oder) und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Groß-Hamburg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung im Bereich öffentliche Verkehrsmittel; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung im Bereich Finanzdienstleistungen; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 3 und 4 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung im Bereich Anlegerschutz; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 Absatz 1 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung im Bereich privaten Bauens; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 Absatz 1 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 Absatz 1 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 3 Absatz 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Ziffern 2.1 und 2.2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (Artikel 2 der Satzung) |
ESTLAND
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Verbraucherschutzangelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen sowie mit Pauschalreiseverträgen |
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Kontrolle der Vermarktung und Bewerbung von Arzneimitteln |
IRLAND
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Unabhängige, gesetzlich vorgeschriebene Stelle zur Beratung und Aufklärung von Verbrauchern, zur Regulierung des Kreditvermittlergewerbes, zur Zulassung von Pfandleihern und zur Durchsetzung zahlreicher Verbraucherschutzvorschriften |
GRIECHENLAND
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung von Handel, Industrie und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
SPANIEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Stelle der Zentralregierung, die gemäß Artikel 51 der Verfassung und gemäß der konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz von Verbrauchern deren Rechte schützt und fördert |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Für die Marktüberwachung sowie für den Schutz der Rechte von Verbrauchern zuständige Regierungsstelle |
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Verbraucherorganisation mit Schwerpunkt „kommerzielle Kommunikation“. Bietet außerdem Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Verbraucherorganisation mit Schwerpunkt „Finanzdienstleistungen“. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
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Allgemeine Verbraucherorganisation. Bietet Informationen und Schulungen für Verbraucher und vertritt diese in den verschiedenen Gremien mit Verbraucherbeteiligung. |
FRANKREICH
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher |
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Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher; Anfragen; Unterlassungsklagen |
ITALIEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Ausschließlich Förderung der gesellschaftlichen Solidarität durch Schutz der Rechte von Verbrauchern; für bestimmte Aktivitäten nicht zugelassen; Hauptzweck: Sicherung von Leistungen für Verbraucher, die aus körperlichen, geistigen, wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Gründen benachteiligt sind (Artikel 3 der Satzung) |
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Ausschließlich Schutz der Rechte und Interessen von Verbrauchern, u. a. Rechte im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Sicherheit und der Qualität von Produkten und Dienstleistungen; sachliche Information und lautere Werbung; Fairness, Transparenz und Gleichbehandlung in Waren- und Dienstleistungsverträgen; Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach Qualitäts- und Leistungsstandards; Aufklärung über verantwortungsbewussten, kritischen, angemessenen und umweltfreundlichen Konsum sowie vernünftigen Energieverbrauch; Informationen über den Umgang mit Geld zur Vermeidung von Überschuldung und Wucher; Unterstützung für die Opfer von Wuchergeschäften und andere Hilfsbedürftige (Artikel 1 der Satzung) |
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Schutz von Verbrauchern durch Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte und zur Herbeiführung eines höheren Lebensstandards (Artikel 2 der Satzung) |
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In Italien: Unterstützung, Schutz, Vertretung und Verteidigung der Nutzer von Bank- und Finanzdienstleistungen und von Verbrauchern, die in Investmentfonds oder sonstige Aktivitäten involviert sind, welche direkt oder indirekt mit Kreditdiensten in Verbindung stehen (Artikel 1 der Satzung) |
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Förderung und Verteidigung der Interessen von Verbrauchern sowie Durchführung von Initiativen zur Gewährleistung individueller und kollektiver Interessen (Artikel 2 der Satzung) |
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Ausschließlich Schutz von Verbrauchern durch solidaritätsfördernde Maßnahmen und den Schutz bürgerlicher Rechte (Artikel 2 der Satzung) |
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Ausschließlich Verbraucherschutz. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern mit Hilfe eigener und anderer Gremien sowie unabhängiger, von den übrigen Aktivitäten getrennter Abteilungen (Artikel 1 der Satzung) |
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Bürgerbewegung zum Schutz der sozialen und politischen Bürgerrechte auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Kampf gegen Verschwendung und Korruption und, in enger Zusammenarbeit mit der großen Verbraucherbewegung, Sicherung der Verbraucherrechte und Schutz von Umwelt, Boden, Gesundheit sowie individueller und kollektiver Sicherheit (Artikel 1 der Satzung) |
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Ausschließlich Vertretung der Rechte und Interessen von Verbrauchern sowie von Zuwanderern und Flüchtlingen gegenüber öffentlichen Einrichtungen und privaten Herstellern und Anbietern von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe rechtlicher Mittel, um von der Kommission für Marktmissbrauch festgestellte und sonstige auf Vergehen gegen die öffentliche Verwaltung beruhende Marktverzerrungen zu beseitigen (Artikel 2 der Satzung) |
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Durchführung unabhängiger und demokratischer gesellschaftspolitischer Bildungsmaßnahmen ohne Erwerbszweck. Ausschließlich kulturelle, soziale, politische und juristische Maßnahmen zur Förderung, Verteidigung und Wahrung der Rechte und Interessen von Verbrauchern, insbesondere wenn diese benachteiligt sind (Artikel 3 der Satzung) |
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Ausschließlich Schutz von Verbrauchern ohne Erwerbszweck; Hauptziel ist die Herbeiführung gesellschaftlicher Solidarität (Artikel 2 der Satzung) |
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Unterstützung, Schulung, Aufklärung und Schutz der Verbraucher, insbesondere wenn diese wirtschaftlich und sozial benachteiligt sind (Artikel 2 der Satzung) |
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Auf lokaler, regionaler, nationaler Ebene und auf EU-Ebene: Aufklärung sowie Förderung, Unterstützung, Wahrung, Vertretung und Schutz der individuellen und kollektiven Rechte und Interessen der Verbraucher (Waren und Dienstleistungen) sowie der Anliegen von Verbrauchern ganz allgemein (Artikel 1 der Satzung) |
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Förderung eines möglichst effektiven Einsatzes der individuellen und kollektiven Ressourcen der Partner hinsichtlich Schulung, Information usw.; Unterstützung und Koordinierung der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen, die auf der Grundlage von Eigenmanagement und Mitbestimmung arbeiten, um die Kaufkraft zu erhalten und ein bewusstes Konsumverhalten zu fördern; Suche nach einem neuen Entwicklungsmodell, bei dem neue Verbraucherstrategien berücksichtigt werden, um kapitalistische Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsformen zu ermitteln und zu verändern; Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung vor Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, auch mit Hilfe juristischer Mittel; Beitrag zur Weiterentwicklung und Stärkung der Ideale und Werte der Arbeiter- und Landpächterbewegungen, u. a. durch Formen der Zusammenarbeit, bei der Erfahrungen geteilt und ausgetauscht werden (Artikel 3 der Satzung) |
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Schutz der Rechte und Interessen von Verbrauchern im Allgemeinen (gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 281 vom 30. Juli 1998) sowie von Sparern; Verbesserung der Lebensqualität dieses Personenkreises; Förderung einer Verbraucherkultur und eines nachhaltigen, umweltverträglichen Konsumverhaltens durch Aufklärung und Schulungen (Artikel 2 der Satzung) |
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Eigenständige, nicht erwerbsorientierte Vereinigung in Italien zur Herbeiführung gesellschaftlicher Solidarität, zur Förderung sozialer Rechte und zum Schutz der Rechte von Bürgern und Verbrauchern (Artikel 1 der Satzung) |
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Vertretung und Wahrung der Interessen sämtlicher Verbraucher, einschließlich der Nutzer öffentlicher und privater Dienstleistungen, und insbesondere solcher Verbraucher, die aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition und des Informationsmangels gegenüber den professionellen Anbietern benachteiligt sind; bei Bedarf Vertretung der rechtmäßigen Ansprüche vor Gericht und in internationalen Gremien; Beistand gegenüber öffentlichen und privaten Anbietern von Waren und Dienstleistungen (Artikel 2 der Satzung) |
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In den ersten Jahren nach seiner Gründung war Asso-consum hauptsächlich auf parlamentarischem Gebiet aktiv: Von 2002 bis 2007 gaben seine Berichte den Anstoß für mindestens 600 parlamentarische Anfragen. Im Zuge einer allmählichen Aufstockung des Personals wurden zudem Kapazitäten geschaffen, um Verbraucher (sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder) zu unterstützen, zu beraten und zu schulen; darüber hinaus wird eine kostenlose Rechtsberatung für folgende Bereiche angeboten: Kredite und Sparen, Verträge, Telekommunikation, Verkehr, Gruppenklagen, Gesundheit, Tourismus, Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Datenschutz. Asso-Consum ist seit kurzem an Initiativen von nationaler Tragweite beteiligt, darunter die Verhandlungen mit Costa Crociere über die Entschädigung der Concordia-Passagiere, die Vorlage des Referendums zur Abschaffung der Wahlkampfkostenerstattung für die politischen Parteien und die Gruppenklage gegen die Banca di Campania bezüglich der Provisionen für hohe Debetsalden. |
ZYPERN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Tel.: +357 22867153 Fax: +357 22375120 E-Mail: perm.sec@mcit.gov.cy |
Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Annahme von EU-Richtlinien und Anwendung der harmonisierten Rechtsvorschriften |
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Tel.: +357 22516112/3/4 Fax: +357 22516118 E-Mail: cyconsas@spidernet.net und cca@spidernet.net www.cyprusconsumers.org.cy |
Verteidigung der von UNO und EU festgelegten Verbraucherrechte und Aufklärung der Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten |
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|
Tel.: +357 22313111 +357 22463003 Fax: +357 22463077 E-Mail: consumersunion@cytanet.com.cy www.consumersunion.org.cy |
Vertretung und Förderung der Rechte aller Verbraucher und Wahrung ihres Rechts auf ein komfortables und gesundes Leben in einer nachhaltigen und entwickelten Umwelt |
LETTLAND
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Tel.: +371 7338026 Fax: +371 7338024 E-Mail: tpkc@apollo.lv www.ptac.gov.lv |
Schutz der Rechte und Interessen der Verbraucher |
LITAUEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Staatliche Einrichtung, zuständig für die Durchführung der Verbraucherschutzpolitik sowie für die Koordinierung der Produktsicherheitskontrollen und der Vertretung von Verbraucherrechten |
LUXEMBURG
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Information, Aufklärung, Verbraucherschutz, juristische Dienstleistungen, Beratung durch Experten, Rechtsbeistand, Vertretung gegenüber Behörden |
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Schutz und Förderung der Verbraucherinteressen von Kraftfahrzeugführern |
UNGARN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Vertretung und Schutz der Interessen der ungarischen Verbraucher. Mitgestaltung der nationalen Verbraucherschutzpolitik und -gesetzgebung; Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Verbraucherschutzorganisationen |
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Vertretung und Schutz von Verbraucherinteressen im Allgemeinen und Durchsetzung von Verbraucherrechten. Mitgestaltung der Verbraucherschutzpolitik und -gesetzgebung sowie Mitwirkung an der Festsetzung offizieller Preise; Unterstützung bei der Suche nach Rechtsbehelfen |
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Vertretung, Schutz und Durchsetzung der Interessen der ungarischen Energieverbraucher. Mitwirkung bei der Regelung des Energiemanagements für Klein- und Großverbraucher sowie Rechtsberatung |
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Vertretung und Schutz von Verbraucherinteressen im Allgemeinen und Durchsetzung von Verbraucherrechten |
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Schutz der Mitgliederinteressen im Bereich des Kraftfahrwesens |
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Vertretung und Schutz der Interessen der ungarischen Verbraucher. Mitgestaltung der nationalen Verbraucherschutzpolitik und -gesetzgebung; Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Verbraucherschutzorganisationen |
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Stärkung der Verbraucherrechte; Offenlegung von Verbraucherrechtsverletzungen; Schutz von Verbraucherrechten und Sensibilisierung für diese Rechte; Unterstützung von Verbraucherschutzaktivitäten staatlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen; Erweiterung des Verbraucherschutzes und Durchführung von Maßnahmen zu seiner effektiveren Gestaltung |
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Sensibilisierung des Verbraucherbewusstseins; Kenntnis und Schutz der lokalen und nationalen Verbraucherinteressen; Stärkung des Verbraucherbewusstseins auf nationaler Ebene; Untersuchung, Präsentation und Erforschung des Verbraucherverhaltens; Bereitstellung von Dienstleistungen im Rahmen des Verbraucherschutzes; Information und Interessenvertretung der Verbraucher; effektivere Gestaltung des Verbraucherschutzes; Unterstützung von Verbrauchern bei Rechtsstreitigkeiten mit Versorgungsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen, Finanzinstituten, Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, Versicherungsmaklern, Reiseagenturen, Immobilienmaklern und allen anderen Wirtschaftsunternehmen |
MALTA
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung folgender Richtlinien:
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung folgender Richtlinien:
Beide Richtlinien wurden durch den „Malta Travel and Tourism Services Act“ (Kapitel 409) umgesetzt. |
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (einschließlich nachfolgender Änderungen) |
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel. Die Vorschriften über medizinische Produkte (Klage auf Unterlassung von Werbung) 2008 sollen im Amtsblatt von Malta, Ausgabe Januar/Februar 2008, veröffentlicht werden. |
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt: Electronic Commerce (General) Regulations (LN251/06), Verordnung 15 Vorschriften gemäß Artikel 25 des Gesetzes über den elektronischen Handel (Kapitel 426) |
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung folgender Richtlinien:
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Durchsetzung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung folgender Richtlinien:
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NIEDERLANDE
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Aufklärung der Verbraucher, um sie in die Lage zu versetzen, ökologisch wie gesellschaftlich nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen |
ÖSTERREICH
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sowie der gewerblichen Wirtschaft und einzelner ihrer Mitglieder (§ 1 Wirtschaftskammergesetz). Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 28(1), 28a(1) und 29(1) KSchG sowie §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG |
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Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien, Durchführung von Maßnahmen in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit und der Wohnverhältnisse, Förderung der Vollbeschäftigung; Mitwirkung an der Festsetzung von Preisen und an Wettbewerbsregelungen; Beratung und Rechtsschutzgewährung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten einschließlich Vertretung. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG |
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Förderung der gesamtwirtschaftlichen Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft und Vertretung von deren gemeinsamen Interessen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
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Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen aller unselbständig Erwerbstätigen (Arbeiter, Angestellte, öffentliche Bedienstete, einschließlich der in einem Lehr- oder ähnlichen Verhältnis stehenden Personen), Arbeitslosen, auch wenn sie noch keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten, Schüler und Studenten, welche die Absicht haben, unselbständig erwerbstätig zu werden, und sonstigen Berufsgruppen (wie z. B. der freischaffend oder freiberuflich Tätigen), soweit sie von ihrer Tätigkeit her mit den unselbständig Erwerbstätigen vergleichbar sind. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG |
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Beratung, Information und Schutz der Verbraucher vor irreführenden und unfairen Werbe- und Verkaufsmethoden sowie bei rechtlichen Fragen der Güterbeschaffung und der Nutzung von Dienstleistungen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG |
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Förderung der Zusammenarbeit der Landarbeiterkammern und Beratung und Durchführung gemeinsamer Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Landarbeiterkammern (Dienstnehmersektionen) fallen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 28(1), 28a(1) und 29(1) KSchG |
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Zugänglichmachung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen für die ältere Generation entsprechend ihren Bedürfnissen; Mitwirkung bei der Lösung von sozial-, alten- und gesundheitspolitischen Problemen, Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 28(1), 28a(1) und 29(1) KSchG |
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Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere Kampf gegen geschäftsschädigende Praktiken im Wirtschaftsleben. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG |
POLEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Kommissar für Bürgerrechte: Nach Art. 208 der polnischen Verfassung zuständig für die Wahrung der in Verfassung und Gesetzgebung garantierten Rechte der Bürger. Genaue Beschreibung seiner Aufgaben im Gesetz vom 15.7.1987 (konsolidierte Fassung im Gesetzblatt 2001, Nr. 14, S. 147). Wird tätig, wenn ihm Verletzungen von Menschen- oder Bürgerrechten gemeldet werden. |
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Versicherungs-Ombudsmann: Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit ist das Gesetz vom 22. Mai 2003, nach dem der Ombudsmann bei Versicherungsunternehmen, beim Büro der polnischen Kraftfahrzeugversicherer und beim Versicherungsgarantie-Fonds Auskünfte anfordern kann zu
Außerdem kann der Ombudsmann Probleme bezüglich der Pflichtversicherung an das Finanzministerium weiterleiten oder Änderungen der entsprechenden Bestimmungen vorschlagen. |
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Gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2000 über Wettbewerb und Verbraucherschutz in seiner geänderten Fassung (Gesetzblatt 2003, Nr. 86, S. 804) vertreten die regionalen und kommunalen Verbraucher-Ombudsleute die lokalen Behörden in Fragen des Verbraucherschutzes. Ihre Hauptaufgaben:
Insbesondere kann der Ombudsmann im Namen von Verbrauchern vor Gericht gehen oder – mit Zustimmung der Verbraucher – in laufende Gerichtsverfahren eingreifen. |
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Gemäß Art. 39 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Wettbewerb und Verbraucherschutz in seiner geänderten Fassung (Gesetzblatt 2003, Nr. 86, S. 804) sind die Verbraucherorganisationen befugt, die Interessen der Verbraucher in Rechtsstreitigkeiten gegenüber Behörden zu vertreten und die nationale Verbraucherpolitik mitzugestalten. Die in Abschnitt 1 genannten Organisationen sind befugt,
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PORTUGAL
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Tel.: +351 296629726 Fax: +351 296629726 E-Mail: secretariadodeangradoheroismo@acra.pt consumidores@acra.pt www.acra.pt |
Öffentliche Maßnahmen zur Information, Aufklärung und Sensibilisierung von Verbrauchern, um diese zu ermutigen und zu befähigen, ihre Interessen zu verteidigen. Durchführung von Untersuchungen und Abgabe von Stellungnahmen sowie (bei Bedarf) deren Veröffentlichung. Schaffung einer Rechtsberatung für Verbraucher entsprechend den Vorgaben des Generalsekretärs. Durchführung oder Veranlassung von Produktuntersuchungen und -tests. Organisation von Gesprächen über verbraucherrelevante Themen |
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Tel.: +351 239404840 Fax: +351 239404738 E-Mail: acop.geral@mail.telepac.pt http://planeta.clix.pt/acop |
Schutz von Verbrauchern (Mitgliedern und Nichtmitgliedern). Förderung und Bekanntmachung der in Verfassung und Gesetzgebung garantierten Verbraucherrechte sowie Kontrolle ihrer Anwendung und Einhaltung. Behandlung aller verbraucherrelevanten Fragen und Suche nach entsprechenden Antworten |
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Tel.: +351 265237970 Fax: +351 265237970 E-Mail: acset-setubal@iol.pt |
Allgemeine Vertretung der Verbraucher |
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Wahrnehmung der Rechte und legitimen Interessen der Verbraucher |
RUMÄNIEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Vertretung der Verbraucher und Förderung ihrer Interessen; Information und Aufklärung der Verbraucher |
SLOWENIEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Nichtstaatliche Verbraucherorganisation. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Slowenische Handelskammer. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
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Slowenische Handwerkskammer. Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen berechtigt. |
SLOWAKEI
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Vertretung von Verbrauchern vor Gericht. Erstellung von Gutachten. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern |
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Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern |
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Vertretung von Verbraucherinteressen vor Gericht |
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Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, Vertretung vor Gericht und bei Behörden |
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Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, Vertretung von Verbrauchern vor Gericht |
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Wahrnehmung der Rechte von Verbrauchern vor Ort, Vertretung von Verbrauchern vor Gericht |
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Vertretung von Verbrauchern vor Gericht und Ausarbeitung von Schriftsätzen für Gerichtsverfahren |
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Vertretung von Verbrauchern bei Streitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Versorgungsunternehmen, die eine Monopolstellung besitzen |
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Beratungsleistungen, Unterstützung von Verbrauchern vor Gericht |
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Beratungsleistungen, Unterstützung von Verbrauchern vor Gericht |
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Wahrnehmung der Verbraucherrechte von Wohnungseigentümern und Mietern |
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Wahrnehmung von Verbraucherrechten und -interessen. Beratungsleistungen, außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, Vertretung von Verbrauchern vor Gericht. Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher |
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Alternative Streitbeilegung und Streitbeilegungsverfahren über das Internet. Verbandsklagen. Interessenvertretung. Aktivitäten im Bereich Fortbildung und Veröffentlichtung. Täglich geöffnetes Beratungszentrum für Verbraucher. Nationale und international Aktivitäten mit Schwerpunkt auf dem Verbraucherschutz und einer besseren Rechtsdurchsetzung |
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Vertretung von Verbrauchern vor Gericht. Erstellung von Gutachten. Alternative Streitbeilegung. Kollektiver Rechtsschutz. Aufklärung der Verbraucher und Verkäufer. |
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Vertretung von Verbrauchern vor Gericht. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Banken. |
FINNLAND
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Tel.: +358 977261 Fax: +358 977267557 E-Mail: posti@kuluttajavirasto.fi www.kuluttajavirasto.fi |
Überwachung des auf die Verbraucher abzielenden Marketings und der Bedingungen in Verbraucherverträgen; außerdem Kontrolle der Einhaltung der ethischen Grundsätze und der Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen in der Radio- und Fernsehwerbung |
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Tel.: +358 987750120 Fax: +358 987750120 E-Mail: info@kuluttajat-konsumenterna.fi www.kuluttajat-konsumenterna.fi |
Überwachung der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes und der erreichten Fortschritte |
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Tel.: +358 94542210 Fax: +358 945422120 E-Mail: suomen@kuluttajaliitto.fi www.kuluttajaliitto.fi |
Wahrnehmung der Verbraucherinteressen, ggf. durch Anstrengung von Zivilprozessen |
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Tel.: +358 977261 Fax: +358 977267557 E-Mail: posti@kuluttajavirasto.fi www.kuluttajavirasto.fi |
Überwachung des Pauschalreisemarktes und zugehöriger Sicherheitsaspekte |
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Tel.: +358 1083151 Fax: +358 108315328 E-Mail: rahoitustarkastus@rahoitustarkastus.fi www.rahoitustarkastus@fi |
Überwachung des Marketings bei Verbraucherkrediten und der Vertragsbedingungen, gemeinsam mit dem Bürgerbeauftragten für Verbraucherfragen |
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Tel.: +358 9473341 Fax: +358 9714469 E-Mail: kirjaamo@nam.fi www.laakelaitos.fi |
Überwachung der Arzneimittelwerbung |
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Tel.: +358 93967270 Fax: +358 939672797 www.sttv.fi |
Überwachung der Alkohol- und Tabakwerbung |
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Tel.: +358 969661 Fax: +358 96966410 E-Mail: kirjaamo@ficora.fi www.ficora.fi |
Überwachung der Radio- und Fernsehwerbung unter besonderer Berücksichtigung
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Tel.: +358 94155950 Fax: +358 941559660 E-Mail: kirjaamo@vakuutusvalvonta.fi www.vakuutusvalvonta.fi |
Überwachung des Versicherungsmarketings und der Anwendung der Versicherungsbedingungen |
SCHWEDEN
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Tel.: +46 84290500 Fax: +46 84298900 E-Mail: konsumentverket@konsumentverket.se www.konsumentverket.se |
Nationale Verwaltungsstelle für Verbraucherangelegenheiten, zuständig für die Wahrung der Interessen von Verbrauchern |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
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Name der Einrichtung |
Kontaktdaten |
Zweck |
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Nicht-ministerielle Regierungsbehörde mit der Aufgabe, den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher zu fördern. Gewährleistung eines guten Funktionierens der Märkte für Verbraucher, Unternehmen und Wirtschaft |
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Rechtsgrundlage für die Arbeit des „Information Commissioner's Office“ sind das Datenschutz- und das Informationsfreiheitsgesetz. |
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Vertretung begründeter Anliegen von Luftverkehrsnutzern und Schutz bei Zahlungsunfähigkeit seitens der Anbieter von Luftverkehrsleistungen |
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Regulierung der Gas- und Strommärkte in Großbritannien und Schutz der Interessen der Gas- und Stromkunden |
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Regulierung der Gas- und Strommärkte in Nordirland und Schutz der Interessen der Gas- und Stromkunden |
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Regulierung des Kommunikationssektors im Vereinigten Königreich sowie der Fernseh-, Radio-, Telekommunikations- und Mobilfunkdienste |
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Regulierung der privatisierten Wasserindustrie in England und Wales. Schutz der Verbraucherinteressen bezüglich Tarifen und Servicestandards. Beilegung von Streitigkeiten |
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Regulierung des Eisenbahnsektors in Großbritannien. Schutz der Interessen der Eisenbahnnutzer |
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204 einzelne Stellen. Bitte zuerst immer mit dem Office of Fair Trading Kontakt aufnehmen:
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Teil der Kommunalverwaltung in Großbritannien. Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften, die das Angebot und den Verkauf von Waren und Dienstleistungen regeln. Beratung von Verbrauchern und Unternehmen |
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Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften, die das Angebot und den Verkauf von Waren und Dienstleistungen in Nordirland regeln. Beratung von Verbrauchern und Unternehmen |
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Unabhängige Einrichtung zur Regulierung des Finanzdienstleistungssektors im Vereinigten Königreich. Erhaltung des Vertrauens in das britische Finanzsystem, Förderung des öffentlichen Verständnisses und Wahrung des Verbraucherschutzes |