ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
22. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 068/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 068/02

Rechtssache C-454/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Proximus SA, ehemals Belgacom SA/Gemeinde Etterbeek (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 und 13 — Verwaltungsabgaben — Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen — Geltungsbereich — Kommunale Regelung — Abgabe auf Mobilfunkantennen)

2

2016/C 068/03

Rechtssache C-517/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur — Belgien) — Proximus SA, ehemals Belgacom SA, die das von der Belgacom Mobile SA in Gang gesetzte Verfahren aufgenommen hat/Province de Namur (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 97/13/EG — Art. 4 und 11 — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 6 — Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen — Art. 13 — Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen — Geltungsbereich — Regelung einer Provinz — Abgabe auf Masten und/oder Sende- und Empfangseinrichtungen des Mobilfunknetzes)

3

2016/C 068/04

Verbundene Rechtssachen C-25/14 und C-26/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Union des syndicats de l’immobilier (UNIS)/Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social, Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a. (C-25/14), Beaudout Père et Fils SARL/Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social, Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française, Fédération générale agro-alimentaire — CFDT u. a. (C-26/14) (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot — Transparenzpflicht — Geltungsbereich dieser Pflicht — Nationale Tarifverträge — System der sozialen Sicherung, das das allgemeine System ergänzt — Bestimmung einer mit der Verwaltung dieses Systems beauftragten Versorgungseinrichtung durch die Tarifpartner — Verbindlicherklärung des Systems für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche durch Ministerialerlass — Zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs)

3

2016/C 068/05

Verbundene Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklagen — Verordnung [EU] Nr. 1385/2013 — Richtlinie 2013/62/EU — Richtlinie 2013/64/EU — Rechtsgrundlage — Art. 349 AEUV — Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union — Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union)

4

2016/C 068/06

Rechtssache C-157/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Neptune Distribution SNC/Ministre de l’Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 — Richtlinie 2009/54/EG — Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Verbraucherschutz — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben — Natürliche Mineralwässer — Gehalt an Natrium oder an Salz — Berechnung — Natriumchlorid [Tafelsalz] oder Natriumgesamtmenge — Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit — Unternehmerische Freiheit)

5

2016/C 068/07

Rechtssache C-180/14: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Tägliche Ruhezeit — Wöchentliche Ruhezeit — Wöchentliche Höchstarbeitszeit)

6

2016/C 068/08

Rechtssache C-239/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège — Belgien) — Abdoulaye Amadou Tall/Centre public d’action sociale de Huy (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2005/85/EG — Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft — Art. 39 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Mehrere Asylanträge — Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen — Maßnahmen des Sozialversicherungsschutzes — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 19 Abs. 2 — Art. 47)

6

2016/C 068/09

Verbundene Rechtssachen C-250/14 und C-289/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Air France-KLM, ehemals Air France (C-250/14), Hop!-Brit Air SAS, ehemals Brit Air (C-289/14)/Ministère des Finances et des Comptes publics (Mehrwertsteuer — Steuertatbestand und Steueranspruch — Luftverkehr — Flugschein, der gekauft, aber nicht benutzt wurde — Erbringung der Beförderungsleistung — Ausstellung des Flugscheins — Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer)

7

2016/C 068/10

Rechtssache C-293/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Gebhart Hiebler/Walter Schlagbauer (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2006/123/EG — Sachlicher Anwendungsbereich — Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Rauchfangkehrergewerbe — Aufgaben im Bereich der Feuerpolizei — Territoriale Beschränkung der Gewerbeberechtigung — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse — Erforderlichkeit — Verhältnismäßigkeit)

8

2016/C 068/11

Rechtssache C-297/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Rüdiger Hobohm/Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 — Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist — Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit einem zuvor in Ausübung einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossenen Maklervertrag angestrebt wird — Enge Verbindung)

9

2016/C 068/12

Rechtssache C-300/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Imtech Marine Belgium NV/Radio Hellenic SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Voraussetzungen für die Bestätigung — Rechte des Schuldners — Überprüfung der Entscheidung)

9

2016/C 068/13

Rechtssache C-330/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Gergely Szemerey/Miniszterelnökséget vezető miniszter als Rechtsnachfolger des Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen — Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 — Art. 23 und 58 — Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 — Verordnung [EG] Nr. 1975/2006 — Beihilfe für den Anbau einer seltenen Pflanzenart — Zahlungsantrag — Inhalt — Erfordernis einer Bescheinigung — Sanktionen bei Nichtvorlage)

10

2016/C 068/14

Rechtssache C-333/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session [Schottland] — Vereinigtes Königreich) — Scotch Whisky Association u. a./The Lord Advocate, The Advocate General for Scotland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse — Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 — Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Mindestpreis für alkoholische Getränke, der sich nach der Alkoholmenge in dem Erzeugnis errechnet — Rechtfertigung — Art. 36 AEUV — Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen — Beurteilung durch das nationale Gericht)

11

2016/C 068/15

Rechtssache C-342/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — X-Steuerberatungsgesellschaft/Finanzamt Hannover-Nord (Vorlage zur Vorabentscheidung — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Richtlinie 2005/36/EG — Art. 5 — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2006/123/EG — Art. 16 und 17 Nr. 6 — Art. 56 AEUV — Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Steuerberatungsgesellschaften einer Eintragung und Anerkennung bedürfen)

12

2016/C 068/16

Rechtssache C-371/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — APEX GmbH Internationale Spedition/Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Handelspolitik — Dumping — Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas — Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 — Art. 11 Abs. 2 — Auslaufen — Art. 13 — Umgehung — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 260/2013 — Gültigkeit — Ausweitung eines Antidumpingzolls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung, mit der er eingeführt wurde, nicht mehr in Kraft ist — Veränderung des Handelsgefüges)

13

2016/C 068/17

Rechtssache C-388/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Timac Agro Deutschland GmbH/Finanzamt Sankt Augustin (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Niederlassungsfreiheit — Gebietsfremde Betriebsstätte — Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte — Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte — Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte — Endgültige Verluste)

14

2016/C 068/18

Rechtssache C-402/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Athinon — Griechenland) — Viamar — Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE/Elliniko Dimosio (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Steuerrecht — Inländische Abgaben — Finanzzölle — Abgaben gleicher Wirkung — Mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten — Art. 30 AEUV — Art. 110 AEUV — Richtlinie 92/12/EWG — Art. 3 Abs. 3 — Richtlinie 2008/118/EG — Art. 1 Abs. 3 — Fehlende Umsetzung in nationales Recht — Unmittelbare Wirkung — Erhebung einer Steuer auf Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — An die Zulassung und an das etwaige Inverkehrbringen des Fahrzeugs anknüpfende Steuer — Nichterstattung der Steuer bei fehlender Zulassung des Fahrzeugs)

15

2016/C 068/19

Rechtssache C-407/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba — Spanien) — María Auxiliadora Arjona Camacho/Securitas Seguridad España SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2006/54/EG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen — Diskriminierende Entlassung — Art. 18 — Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens — Abschreckender Charakter — Art. 25 — Sanktionen — Strafschadensersatz)

15

2016/C 068/20

Rechtssache C-419/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — WebMindLicenses kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2, 24, 43, 250 und 273 — Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen — Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung — Rechtsmissbrauch — Verordnung (EU) Nr. 904/2010 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7, 8, 41, 47, 48, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 — Verteidigungsrechte — Recht auf Anhörung — Verwendung von im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Wissen des Steuerpflichtigen erlangten Beweisen durch die Steuerbehörde — Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und Beschlagnahme von E-Mails)

16

2016/C 068/21

Rechtssache C-595/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Ersetzung der angefochtenen Entscheidung während des Verfahrens — Gegenstand der Klage — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz — Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen — Übergangsbestimmungen — Anhörung des Europäischen Parlaments)

18

2016/C 068/22

Rechtssache C-605/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu/Pekka Komu, Jelena Komu (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Anwendungsbereich — Ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 22 Nr. 1 — Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat — Begriff — Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen durch Verkauf)

18

2016/C 068/23

Rechtssache C-58/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Theodor Pfister/Landkreis Main-Spessart (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Hygieneuntersuchungen — Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln — Finanzierung der Kontrollen — Kosten für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten — Verordnung [EG] Nr. 882/2004 — Richtlinie 85/73/EWG — Möglichkeit der Erhebung eines Betrags, der die tatsächlichen Kosten der Untersuchungen deckt und höher ist als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren)

19

2016/C 068/24

Rechtssache C-580/14: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Sandra Bitter als Insolvenzverwalterin der Ziegelwerk Höxter GmbH/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Sanktion wegen Emissionsüberschreitung — Verhältnismäßigkeit)

19

2016/C 068/25

Rechtssache C-352/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2015 von Edward Guja gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-823/14, Guja/Polen

20

2016/C 068/26

Rechtssache C-357/15: Klage, eingereicht am 10. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

20

2016/C 068/27

Rechtssache C-614/15: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 20. November 2015 — Rodica Popescu/Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

21

2016/C 068/28

Rechtssache C-631/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Oviedo (Spanien) vom 27. November 2015 — Carlos Álvarez Santirso/Consejería de Educación, Cultura y Deporte del Principado de Asturias

21

2016/C 068/29

Rechtssache C-632/15: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 30. November 2015 — Costin Popescu/Guvernul României, Ministerul Afacerilor Interne, Direcția Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor, Direcția Rutieră, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor

22

2016/C 068/30

Rechtssache C-642/15 P: Rechtsmittel des Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14, Toni Klement gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle), eingelegt am 2. Dezember 2015

22

2016/C 068/31

Rechtssache C-668/15: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) eingereicht am 14. Dezember 2015 — Jyske Finans A/S/Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Husk

23

2016/C 068/32

Rechtssache C-687/15: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

24

 

Gericht

2016/C 068/33

Rechtssache T-512/12: Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2015 — Front Polisario/Rat (Außenbeziehungen — Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Marokko — Gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen — Anwendung des Abkommens auf die Westsahara — Front Polisario — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Unmittelbare und individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte)

26

2016/C 068/34

Rechtssache T-379/14: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Universal Music/HABM — Yello Strom (Yellow Lounge) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

26

2016/C 068/35

Rechtssache T-534/14: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Bach Flower Remedies (MURNAUERS Bachblüten) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

27

2016/C 068/36

Rechtssache T-850/14: Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2015 — CompuGroup Medical/HABM — Schatteiner (SAM) (Nichtigkeitsklage — Gemeinschaftsmarke — Klagefrist — Beginn — Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer auf das elektronische Benutzerkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim HABM — Verspätung — Kein Zufall oder Fall höherer Gewalt — Offensichtliche Unzulässigkeit)

28

2016/C 068/37

Rechtssache T-357/15 P: Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Garcia Minguez/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Einstellung — Internes Auswahlverfahren der Kommission, das den Bediensteten auf Zeit des Organs offensteht — Nichtzulassung eines Bediensteten auf Zeit einer Exekutivagentur — Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts — Gleichbehandlung — Rechtsmittel, das offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

28

2016/C 068/38

Rechtssache T-627/15: Klage, eingereicht am 11. November 2015 — Frame/HABM — Bianca-Moden (BIANCALUNA)

29

2016/C 068/39

Rechtssache T-702/15: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — BikeWorld/Kommission

30

2016/C 068/40

Rechtssache T-704/15: Klage, eingereicht am 28. November 2015 — Micula u. a./Kommission

30

2016/C 068/41

Rechtssache T-721/15: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2015 — BASF/HABM — Evonik Industries (DINCH)

32

2016/C 068/42

Rechtssache T-724/15: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft/Kommission

33

2016/C 068/43

Rechtssache T-725/15: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2015 — Chemtura Netherlands/EFSA

33

2016/C 068/44

Rechtssache T-731/15: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2015 — Klyuyev/Rat

34

2016/C 068/45

Rechtssache T-733/15: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2015 — Portugiesische Republik/Kommission

35

2016/C 068/46

Rechtssache T-734/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache F-119/14, FE/Kommission

36

2016/C 068/47

Rechtssache T-735/15: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — The Art Company B & S/HABM — Manifatture Daddato und Laurora (SHOP ART)

37

2016/C 068/48

Rechtssache T-741/15: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — British Aggregates u. a./Kommission

38

2016/C 068/49

Rechtssache T-749/15: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Nausicaa Anadyomène und Banque d'Escompte/EZB

39

2016/C 068/50

Rechtssache T-751/15: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Contact Software/Kommission

39

2016/C 068/51

Rechtssache T-752/15: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïkí Dynamikí/Kommission

40

2016/C 068/52

Rechtssache T-757/15: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Facebook/HABM — Brand IP Licensing (lovebook)

41

2016/C 068/53

Rechtssache T-758/15: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF Toruń/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

42

2016/C 068/54

Rechtssache T-761/15: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — Sogepa/Kommission

43

2016/C 068/55

Rechtssache T-764/15: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission

43

2016/C 068/56

Rechtssache T-765/15: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — BelTechExport/Rat

44

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2016/C 068/57

Rechtssache F-143/15: Klage, eingereicht am 19. November 2015 — ZZ/Parlament

45

2016/C 068/58

Rechtssache F-146/15: Klage, eingereicht am 27. November 2015 — ZZ/Parlament

45

2016/C 068/59

Rechtssache F-147/15: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2015 — ZZ/Parlament

46

2016/C 068/60

Rechtssache F-149/15: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — ZZ/Kommission

46

2016/C 068/61

Rechtssache F-108/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Januar 2016 — Vermoesen und Herkens/Kommission

47


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22.2.2016   

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(2016/C 068/01)

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ABl. C 59 vom 15.2.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 48 vom 8.2.2016

ABl. C 38 vom 1.2.2016

ABl. C 27 vom 25.1.2016

ABl. C 16 vom 18.1.2016

ABl. C 7 vom 11.1.2016

ABl. C 429 vom 21.12.2015

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Proximus SA, ehemals Belgacom SA/Gemeinde Etterbeek

(Rechtssache C-454/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 und 13 - Verwaltungsabgaben - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung - Abgabe auf Mobilfunkantennen))

(2016/C 068/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Proximus SA, ehemals Belgacom SA

Beklagte: Gemeinde Etterbeek

Tenor

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei jeder natürlichen oder juristischen Person, der ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einer Mobilfunkantenne zukommt, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur — Belgien) — Proximus SA, ehemals Belgacom SA, die das von der Belgacom Mobile SA in Gang gesetzte Verfahren aufgenommen hat/Province de Namur

(Rechtssache C-517/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 4 und 11 - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 6 - Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen - Art. 13 - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Regelung einer Provinz - Abgabe auf Masten und/oder Sende- und Empfangseinrichtungen des Mobilfunknetzes))

(2016/C 068/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Proximus SA, ehemals Belgacom SA, die das von der Belgacom Mobile SA in Gang gesetzte Verfahren aufgenommen hat

Beklagte: Province de Namur

Tenor

Die Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der des Ausgangsverfahrens bei einer natürlichen oder juristischen Person, die einen Mast und/oder eine Sende- und Empfangseinrichtung des Mobilfunknetzes betreibt, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Union des syndicats de l’immobilier (UNIS)/Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social, Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a. (C-25/14), Beaudout Père et Fils SARL/Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social, Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française, Fédération générale agro-alimentaire — CFDT u. a. (C-26/14)

(Verbundene Rechtssachen C-25/14 und C-26/14) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot - Transparenzpflicht - Geltungsbereich dieser Pflicht - Nationale Tarifverträge - System der sozialen Sicherung, das das allgemeine System ergänzt - Bestimmung einer mit der Verwaltung dieses Systems beauftragten Versorgungseinrichtung durch die Tarifpartner - Verbindlicherklärung des Systems für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche durch Ministerialerlass - Zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs))

(2016/C 068/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Union des syndicats de l’immobilier (UNIS) (C-25/14), Beaudout Père et Fils SARL (C-26/14)

Beklagte: Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social, Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a. (C-25/14), Ministre du Travail, de l’Emploi et de la Formation professionnelle et du Dialogue social, Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française, Fédération générale agro-alimentaire — CFDT u. a. (C-26/14)

Tenor

Die sich aus Art. 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht steht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines von den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrags für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche entgegen, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Die Wirkungen des vorliegenden Urteils gelten nicht für die eine einzige Einrichtung mit der Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems beauftragenden Tarifverträge, die vor der Verkündung des vorliegenden Urteils von einer Behörde für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche für verbindlich erklärt wurden, wobei vor diesem Zeitpunkt erhobene Klagen unberührt bleiben.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14) (1)

((Nichtigkeitsklagen - Verordnung [EU] Nr. 1385/2013 - Richtlinie 2013/62/EU - Richtlinie 2013/64/EU - Rechtsgrundlage - Art. 349 AEUV - Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union - Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union))

(2016/C 068/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Liukkonen, L. Visaggio und J. Rodrigues), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls, D. Bianchi und D. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová, E. Karlsson, F. Florindo Gijón und J. Czuczai)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull), Französische Republik (Prozessbevollmächgite: G. de Bergues, F. Fize, D. Colas und N. Rouam), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, B. Andrade Correia, M. Duarte und S. Marques)

Tenor

1.

Die Klagen in den Rechtssachen C-132/14 bis C-136/14 werden abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union in den Rechtssachen C-132/14 und C-136/14 entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union in den Rechtssachen C-133/14 bis C-135/14 entstanden sind.

4.

Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Neptune Distribution SNC/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-157/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Richtlinie 2009/54/EG - Art. 11 Abs. 1 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbraucherschutz - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben - Natürliche Mineralwässer - Gehalt an Natrium oder an Salz - Berechnung - Natriumchlorid [Tafelsalz] oder Natriumgesamtmenge - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit - Unternehmerische Freiheit))

(2016/C 068/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Neptune Distribution SNC

Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für natürliche Mineralwässer und andere Wässer die Angabe „sehr natriumarm/kochsalzarm“ und jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nicht verwendet werden darf.

Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er Angaben oder Hinweisen auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer oder in der Werbung für diese entgegensteht, die beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die fraglichen Wässer natriumarm/kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet sind, wenn der Gesamtgehalt an Natrium in allen seinen vorhandenen chemischen Formen 20 mg/l beträgt oder überschreitet.

2.

Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/54 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie und dem Anhang der Verordnung Nr. 1924/2006 beeinträchtigen kann.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/6


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-180/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Tägliche Ruhezeit - Wöchentliche Ruhezeit - Wöchentliche Höchstarbeitszeit))

(2016/C 068/07)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beek)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou, N. Dafniou und S. Vodina)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, dass sie keine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die 48 Stunden nicht überschreitet, angewandt hat und weder eine tägliche Mindestruhezeit noch eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die auszugleichenden Arbeitszeiten sichergestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Liège — Belgien) — Abdoulaye Amadou Tall/Centre public d’action sociale de Huy

(Rechtssache C-239/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Art. 39 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Mehrere Asylanträge - Keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen - Maßnahmen des Sozialversicherungsschutzes - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 - Art. 47))

(2016/C 068/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Abdoulaye Amadou Tall

Beklagter: Centre public d’action sociale de Huy

Beteiligte: Agence fédérale pour l’accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)

Tenor

Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung — wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende –, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung verleihen.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Air France-KLM, ehemals Air France (C-250/14), Hop!-Brit Air SAS, ehemals Brit Air (C-289/14)/Ministère des Finances et des Comptes publics

(Verbundene Rechtssachen C-250/14 und C-289/14) (1)

((Mehrwertsteuer - Steuertatbestand und Steueranspruch - Luftverkehr - Flugschein, der gekauft, aber nicht benutzt wurde - Erbringung der Beförderungsleistung - Ausstellung des Flugscheins - Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer))

(2016/C 068/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'Etat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Air France-KLM, ehemals Air France (C-250/14), Hop!-Brit Air SAS, ehemals Brit Air (C-289/14)

Beklagter: Ministère des Finances et des Comptes publics

Tenor

1.

Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 und dann durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.

2.

Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 1999/59 und dann durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft, einen in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnden Dritten oder einen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Fluggesellschaft handelnden Dritten entsteht.

3.

Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 1999/59 und dann durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, dieser Betrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig ist.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.

ABl. 261 vom 11.8.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Gebhart Hiebler/Walter Schlagbauer

(Rechtssache C-293/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Rauchfangkehrergewerbe - Aufgaben im Bereich der „Feuerpolizei“ - Territoriale Beschränkung der Gewerbeberechtigung - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Erforderlichkeit - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 068/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebhart Hiebler

Beklagter: Walter Schlagbauer

Tenor

1.

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ausübung eines Gewerbes wie des im Ausgangsverfahren fraglichen des Rauchfangkehrers insgesamt anwendbar ist, auch wenn dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung von Aufgaben der „Feuerpolizei“.

2.

Die Art. 10 Abs. 4 und 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Genehmigung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, entgegenstehen, wenn diese Regelung nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

3.

Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung nicht entgegensteht, wenn die Aufgaben der „Feuerpolizei“ als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Zusammenhang stehend einzustufen wären, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Rüdiger Hobohm/Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

(Rechtssache C-297/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 - Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet ist“ - Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit einem zuvor in Ausübung einer „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossenen Maklervertrag angestrebt wird - Enge Verbindung))

(2016/C 068/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rüdiger Hobohm

Beklagte: Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

Tenor

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs dienen soll, gegeben sind.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Imtech Marine Belgium NV/Radio Hellenic SA

(Rechtssache C-300/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung - Rechte des Schuldners - Überprüfung der Entscheidung))

(2016/C 068/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Imtech Marine Belgium NV

Beklagte: Radio Hellenic SA

Tenor

1.

Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Verbindung mit Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.

2.

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen.

3.

Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Gergely Szemerey/Miniszterelnökséget vezető miniszter als Rechtsnachfolger des Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-330/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen - Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 - Art. 23 und 58 - Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 - Verordnung [EG] Nr. 1975/2006 - Beihilfe für den Anbau einer seltenen Pflanzenart - Zahlungsantrag - Inhalt - Erfordernis einer Bescheinigung - Sanktionen bei Nichtvorlage))

(2016/C 068/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gergely Szemerey

Beklagte: Miniszterelnökséget vezető miniszter als Rechtsnachfolger des Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Tenor

1.

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ist in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und mit der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die im Fall der Beantragung einer Agrarumweltbeihilfe verlangt, dass der Antragsteller der Zahlstelle bei der Einreichung seines Beihilfeantrags eine Bescheinigung über die seltene Pflanzenart vorlegt, die ihm den Anspruch auf Zahlung dieser Beihilfe verschafft, sofern diese Regelung es den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern gestattete, ihre Anforderungen unter angemessenen Bedingungen zu erfüllen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2.

Art. 58 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1122/2009 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion im Fall der Beantragung einer Agrarumweltbeihilfe nicht anwendbar ist, wenn der Antragsteller es versäumt, seinem Beihilfeantrag ein Dokument wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheinigung beizufügen, das ihm den Anspruch auf Zahlung dieser Beihilfe verschafft. Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein solches Versäumnis grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zahlung der Agrarumweltbeihilfe führt.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session [Schottland] — Vereinigtes Königreich) — Scotch Whisky Association u. a./The Lord Advocate, The Advocate General for Scotland

(Rechtssache C-333/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Mindestpreis für alkoholische Getränke, der sich nach der Alkoholmenge in dem Erzeugnis errechnet - Rechtfertigung - Art. 36 AEUV - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Beurteilung durch das nationale Gericht))

(2016/C 068/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Session (Schottland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Scotch Whisky Association, spiritsEUROPE, Comité de la Communauté économique européenne des Industries et du Commerce des Vins, Vins aromatisés, Vins mousseux, Vins de liqueur et autres Produits de la Vigne (CEEV)

Beklagte: The Lord Advocate, The Advocate General for Scotland

Tenor

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die für den Verkauf von Wein im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, sofern diese Maßnahme tatsächlich geeignet ist, das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie des guten Funktionierens der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das genannte Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, zu erreichen.

2.

Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, dass er sich, wenn er das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, dadurch erreichen möchte, dass er den Alkoholkonsum verteuert, für eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige entscheidet, die für den Verkauf alkoholischer Getränke im Einzelhandel einen Mindestpreis pro Alkoholeinheit vorgibt, und von einer Maßnahme wie einer Verbrauchsteuer Abstand nimmt, die den Handelsverkehr und den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union weniger einschränken würde. Ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht anhand einer eingehenden Prüfung aller einschlägigen Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermitteln. Die Tatsache allein, dass die letztgenannte Maßnahme geeignet ist, weitere, zusätzliche Vorteile mit sich zu bringen und dem Ziel der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in einer umfassenderen Weise zu dienen, vermag es nicht zu rechtfertigen, von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.

3.

Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach diesem Artikel gerechtfertigt ist, objektiv prüfen muss, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr und die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte weniger einschränken.

4.

Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt ist, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens muss die Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht auf der Grundlage der Angaben, Beweismittel und sonstigen Unterlagen erfolgen, die dem nationalen Gericht gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehen.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.


22.2.2016   

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C 68/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — X-Steuerberatungsgesellschaft/Finanzamt Hannover-Nord

(Rechtssache C-342/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 5 - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 16 und 17 Nr. 6 - Art. 56 AEUV - Steuerberatungsgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Steuerberatungsgesellschaften einer Eintragung und Anerkennung bedürfen))

(2016/C 068/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X-Steuerberatungsgesellschaft

Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord

Tenor

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


22.2.2016   

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C 68/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — APEX GmbH Internationale Spedition/Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-371/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Dumping - Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 11 Abs. 2 - Auslaufen - Art. 13 - Umgehung - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 260/2013 - Gültigkeit - Ausweitung eines Antidumpingzolls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung, mit der er eingeführt wurde, nicht mehr in Kraft ist - Veränderung des Handelsgefüges))

(2016/C 068/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: APEX GmbH Internationale Spedition

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom 18. März 2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, ist ungültig.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


22.2.2016   

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C 68/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Timac Agro Deutschland GmbH/Finanzamt Sankt Augustin

(Rechtssache C-388/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Gebietsfremde Betriebsstätte - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte - Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte - Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte - Endgültige Verluste))

(2016/C 068/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Timac Agro Deutschland GmbH

Beklagter: Finanzamt Sankt Augustin

Tenor

1.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft veräußert, die zuvor abgezogenen Verluste der veräußerten Betriebsstätte dem steuerlichen Ergebnis der veräußernden Gesellschaft wieder hinzugerechnet werden, sofern die Einkünfte einer solchen Betriebsstätte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, von der Steuer befreit sind.

2.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


22.2.2016   

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C 68/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Athinon — Griechenland) — Viamar — Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE/Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-402/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Steuerrecht - Inländische Abgaben - Finanzzölle - Abgaben gleicher Wirkung - Mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten - Art. 30 AEUV - Art. 110 AEUV - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 3 - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 3 - Fehlende Umsetzung in nationales Recht - Unmittelbare Wirkung - Erhebung einer Steuer auf Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - An die Zulassung und an das etwaige Inverkehrbringen des Fahrzeugs anknüpfende Steuer - Nichterstattung der Steuer bei fehlender Zulassung des Fahrzeugs))

(2016/C 068/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Efeteio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viamar — Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE

Beklagter: Elliniko Dimosio

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, so dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit mit einem Mitgliedstaat auf ihn berufen kann.

2.

Art. 30 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.


(1)  ABl. C 380 vom 27.10.2014.


22.2.2016   

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C 68/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba — Spanien) — María Auxiliadora Arjona Camacho/Securitas Seguridad España SA

(Rechtssache C-407/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierende Entlassung - Art. 18 - Schadensersatz oder Entschädigung des tatsächlich erlittenen Schadens - Abschreckender Charakter - Art. 25 - Sanktionen - Strafschadensersatz))

(2016/C 068/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 1 de Córdoba

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María Auxiliadora Arjona Camacho

Beklagte: Securitas Seguridad España SA

Tenor

Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er, damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, verpflichtet, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die — je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — die Zahlung von Schadensersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt.


(1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014.


22.2.2016   

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C 68/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — WebMindLicenses kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság

(Rechtssache C-419/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung - Rechtsmissbrauch - Verordnung (EU) Nr. 904/2010 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8, 41, 47, 48, 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 - Verteidigungsrechte - Recht auf Anhörung - Verwendung von im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Wissen des Steuerpflichtigen erlangten Beweisen durch die Steuerbehörde - Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und Beschlagnahme von E-Mails))

(2016/C 068/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: WebMindLicenses kft

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Adó- és Vám Főigazgatóság

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Lizenzvertrag, der die Verpachtung von Know-how zum Gegenstand hatte, durch das der Betrieb einer Website ermöglicht wurde, über die interaktive audiovisuelle Dienstleistungen erbracht wurden, und der mit einer Gesellschaft geschlossen wurde, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als die lizenzgebende Gesellschaft hat, auf einen Rechtsmissbrauch zurückzuführen war, durch den ausgenutzt werden sollte, dass der auf diese Dienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersatz in diesem anderen Mitgliedstaat niedriger war, die Tatsache, dass der Geschäftsführer und alleinige Anteilsinhaber der lizenzgebenden Gesellschaft der Urheber dieses Know-hows war, die Tatsache, dass diese Person einen Einfluss auf oder eine Kontrolle über die Entwicklung und die Nutzung des Know-hows und die Erbringung der auf diesem Know-how beruhenden Dienstleistungen ausübte, die Tatsache, dass die Verwaltung der Finanztransaktionen, des Personals und der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen technischen Mittel von Subunternehmern erledigt wurde, sowie die Gründe, die die lizenzgebende Gesellschaft dazu bewegt haben können, das fragliche Know-how an die in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zu verpachten anstatt es selbst zu nutzen, für sich genommen nicht entscheidend erscheinen.

Das vorlegende Gericht hat sämtliche Umstände des Ausgangsverfahrens zu untersuchen, um zu bestimmen, ob dieser Vertrag eine rein künstliche Gestaltung darstellte, durch die verschleiert wurde, dass die betreffende Dienstleistung tatsächlich nicht von der lizenznehmenden Gesellschaft, sondern in Wirklichkeit von der lizenzgebenden Gesellschaft erbracht wurde, wobei es insbesondere ermitteln muss, ob die Errichtung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung der lizenznehmenden Gesellschaft nicht den Tatsachen entsprach oder ob diese Gesellschaft für die Ausübung der fraglichen wirtschaftlichen Tätigkeit keine geeignete Struktur in Form von Geschäftsräumen, Personal und technischen Mitteln aufwies oder ob sie diese wirtschaftliche Tätigkeit nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko ausübte.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass im Fall der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis, die dazu geführt hat, dass als Ort einer Dienstleistung ein anderer Mitgliedstaat bestimmt wurde als der, der ohne diese missbräuchliche Praxis bestimmt worden wäre, die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer in dem anderen Staat gemäß dessen Rechtsvorschriften entrichtet wurde, einer Nacherhebung der Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde, nicht entgegensteht.

3.

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die prüft, ob für Leistungen, für die in anderen Mitgliedstaaten bereits Mehrwertsteuer entrichtet worden ist, Mehrwertsteuer verlangt werden kann, dann verpflichtet ist, an die Steuerbehörden dieser anderen Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen zu richten, wenn ein solches Ersuchen nützlich oder sogar unverzichtbar ist, um festzustellen, dass in dem erstgenannten Mitgliedstaat Mehrwertsteuer verlangt werden kann.

4.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem, dass die Steuerbehörde bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV sowie Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Nachweis des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis im Bereich der Mehrwertsteuer Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Wissen des Steuerpflichtigen z. B. durch eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und eine Beschlagnahme von E-Mails erlangt wurden, nicht entgegensteht, sofern durch die Erlangung dieser Beweise im Rahmen des Strafverfahrens und ihre Verwendung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht die durch das Unionsrecht garantierten Rechte verletzt werden.

5.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat das Gericht, das die Rechtmäßigkeit eines auf diese Beweise gestützten Bescheids über eine Mehrwertsteuernacherhebung prüft, nach Art. 7, Art. 47 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum einen zu überprüfen, ob es sich bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und der Beschlagnahme von E-Mails um gesetzlich vorgesehene und im Rahmen des Strafverfahrens erforderliche Untersuchungsmaßnahmen handelte, und zum anderen, ob die Verwendung der durch diese Maßnahmen erlangten Beweise durch die Steuerbehörde ebenfalls gesetzlich vorgesehen und erforderlich war. Außerdem hat es zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Achtung der Verteidigungsrechte Zugang und rechtliches Gehör zu diesen Beweisen gewährt wurde. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall war oder dass bei der Erlangung dieser Beweise im Rahmen des Strafverfahrens oder deren Verwendung im Verwaltungsverfahren gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen wurde, hat es diese Beweise zurückzuweisen und den betreffenden Bescheid aufzuheben, wenn er deswegen keine Grundlage hat. Diese Beweise sind auch dann zurückzuweisen, wenn das genannte Gericht nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob sie im Rahmen des Strafverfahrens im Einklang mit dem Unionsrecht erlangt wurden, oder sich nicht zumindest aufgrund einer von einem Strafgericht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens bereits ausgeübten Nachprüfung vergewissern kann, dass sie im Einklang mit dem Unionsrecht erlangt wurden.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


22.2.2016   

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C 68/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2015 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-595/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Ersetzung der angefochtenen Entscheidung während des Verfahrens - Gegenstand der Klage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Anhörung des Europäischen Parlaments))

(2016/C 068/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Pleśniak und K. Michoel)

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2014/688 werden aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


22.2.2016   

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C 68/18


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu/Pekka Komu, Jelena Komu

(Rechtssache C-605/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen durch Verkauf))

(2016/C 068/22)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu

Beklagte: Pekka Komu, Jelena Komu

Tenor

Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.


22.2.2016   

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C 68/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Theodor Pfister/Landkreis Main-Spessart

(Rechtssache C-58/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Hygieneuntersuchungen - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Finanzierung der Kontrollen - Kosten für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten - Verordnung [EG] Nr. 882/2004 - Richtlinie 85/73/EWG - Möglichkeit der Erhebung eines Betrags, der die tatsächlichen Kosten der Untersuchungen deckt und höher ist als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren))

(2016/C 068/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Theodor Pfister

Beklagter: Landkreis Main-Spessart

Tenor

Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es für den Übergangszeitraum des Jahres 2007 gestattet, für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene entstehen, Gebühren im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 geänderten Fassung zu erheben, die die von der zuständigen Behörde zu tragenden Kosten decken.


(1)  ABl. C 171 vom 26.5.2015.


22.2.2016   

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C 68/19


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Sandra Bitter als Insolvenzverwalterin der Ziegelwerk Höxter GmbH/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-580/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Verhältnismäßigkeit))

(2016/C 068/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sandra Bitter als Insolvenzverwalterin der Ziegelwerk Höxter GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung, soweit er eine Sanktion von 100 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, vorsieht, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015.


22.2.2016   

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C 68/20


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2015 von Edward Guja gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. April 2015 in der Rechtssache T-823/14, Guja/Polen

(Rechtssache C-352/15 P)

(2016/C 068/25)

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Edward Guja (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Szczepara)

Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Polen

Das Rechtsmittel ist mit Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 zurückgewiesen worden.


22.2.2016   

DE

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C 68/20


Klage, eingereicht am 10. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-357/15)

(2016/C 068/26)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano, M. Heller, D. Kukovec)

Beklagte: Republik Slowenien

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs angeordnet, die Rechtssache C-357/15 im Register des Gerichtshofs zu streichen, und der Republik Slowenien die Kosten auferlegt.


22.2.2016   

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C 68/21


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 20. November 2015 — Rodica Popescu/Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

(Rechtssache C-614/15)

(2016/C 068/27)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Craiova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Rodica Popescu

Berufungsbeklagte: Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

Vorlagefragen

1.

Ist der Umstand, dass die Tätigkeit des Personals im tiergesundheitlichen Bereich mit spezifischen Kontrollaufgaben eng mit der Fortführung der Tätigkeit der Betriebe der in Rn. [5] genannten Art verknüpft ist, eine ausreichende Grundlage für den wiederholten Abschluss von befristeten Verträgen in Abweichung von den zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 (1) erlassenen allgemeinen Rechtsvorschriften?

2.

Stellt die Beibehaltung spezieller Bestimmungen im nationalen Recht, die den wiederholten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrollen für den oben genannten Zeitraum gestatten, einen Verstoß gegen eine Verpflichtung des Staates bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/70 dar?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


22.2.2016   

DE

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C 68/21


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Oviedo (Spanien) vom 27. November 2015 — Carlos Álvarez Santirso/Consejería de Educación, Cultura y Deporte del Principado de Asturias

(Rechtssache C-631/15)

(2016/C 068/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo de Oviedo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carlos Álvarez Santirso

Beklagte: Consejería de Educación, Cultura y Deporte del Principado de Asturias

Vorlagefrage

Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, auf die die Richtlinie 1999/70/EG (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verweist, dahin auszulegen, dass er einer regionalen Regelung wie dem Gesetz des Principado de Asturias 6/2009 vom 29. November 2009 über die Evaluierung des verbeamteten Lehrpersonals und ihre Leistungszulagen (Ley 6/2009, de 29 de diciembre, de Evaluación de la Función Docente y sus Incentivos) entgegensteht, nach dessen Art. 2 die Teilnahme an dem Evaluierungsprogramm (und damit das Erhalten der damit zusammenhängenden Leistungszulagen) die Eigenschaft als Berufsbeamter voraussetzt, so dass Beamte auf Zeit davon ausgeschlossen sind?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


22.2.2016   

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C 68/22


Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 30. November 2015 — Costin Popescu/Guvernul României, Ministerul Afacerilor Interne, Direcția Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor, Direcția Rutieră, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor

(Rechtssache C-632/15)

(2016/C 068/29)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casație și Justiție

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Costin Popescu

Rechtsmittelgegner: Guvernul României, Ministerul Afacerilor Interne, Direcția Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor, Direcția Rutieră, Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere și Înmatriculare a Vehiculelor

Vorlagefrage

Erlaubt die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dem Rumänischen Staat, Kleinkraftradführer, die im Besitz eines amtlichen Dokuments sind, mit dem ihnen vor dem 19. Januar 2013 die Berechtigung zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt wurde, zum Erwerb einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage von Prüfungen oder Examen vergleichbar den Prüfungen und Examen für andere Kraftfahrzeuge zu verpflichten, um auch nach dem 19. Januar 2013 Kleinkrafträder führen zu dürfen?


(1)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403, S. 18).


22.2.2016   

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C 68/22


Rechtsmittel des Toni Klement gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14, Toni Klement gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle), eingelegt am 2. Dezember 2015

(Rechtssache C-642/15 P)

(2016/C 068/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Toni Klement (Prozessbevollmächtigter: J. Weiser, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-211/14 aufzuheben

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Die angegriffene Marke wurde unstreitig ausschließlich mit dem zusätzlichen Wortbestandteil „Bullerjan“ benutzt. Der Rechtsmittelführer macht eine Verfälschung der Beweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des hinzugefügten Bestandteils „Bullerjan“ geltend. Das Gericht habe die Unterscheidungskraft des hinzugefügten Bestandteils als (nur) normal eingestuft. Die Annahme einer (nur) normalen Unterscheidungskraft finde in den vorliegenden Beweismitteln keine Stütze, da diese keinerlei Angaben über Umfang, Dauer und Intensität des selbst als Marke eingetragenen Bestandteils „Bullerjan“ enthalten.

2.

Als zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer eine widersprüchliche Begründung der vom Gericht angenommenen hohen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke geltend. Das Gericht gehe in seiner Begründung einerseits davon aus, die angegriffene Marke habe eine „ungewöhnliche Form“, bestätige aber andererseits, dass andere Hersteller Öfen vertreiben, die eine sehr ähnliche Form aufweisen. Ein weiterer Widerspruch liege in der Annahme des Gerichts, einerseits sei die hohe Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke unabhängig von ihrer eventuellen Funktionalität, andererseits werde diese hohe Unterscheidungskraft durch die sehr ähnliche Form anderer Öfen nicht in Frage gestellt, da diese auf das Streben nach einem bestimmten technischen Ergebnis zurückzuführen sein könne. Die Begründung des Gerichts sei damit in doppelter Hinsicht widersprüchlich und somit rechtsfehlerhaft.

3.

Als dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer eine in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1) geltend. Zunächst habe das Gericht bei der im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMV erforderlichen Prüfung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Produktformmarken nicht befolgt. Entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe das Gericht den insoweit erforderlichen Vergleich der angegriffenen Marke mit den branchenüblichen Ofenformen nicht vorgenommen. Weiterhin habe das Gericht angenommen, die eventuelle Funktionalität der Form der angegriffenen Marke sei für die Beurteilung von deren Unterscheidungskraft unerheblich. Damit habe das Gericht gegen den anerkannten Grundsatz der Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft verstoßen. Schließlich habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur rechtserhaltenden Benutzung einer eingetragenen Marke als Teil einer zusammengesetzten Marke nicht befolgt. Das Gericht habe es insoweit als ausreichend angesehen, dass die im Rahmen einer zusammengesetzten Marke verwendete Marke weiterhin als Herkunftshinweis erkannt wird. Damit habe das Gericht verkannt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 15 (1) a GMV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs stets weiter geprüft werden muss, ob die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke beeinflusst wird. Diese Prüfung habe das Gericht unterlassen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


22.2.2016   

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C 68/23


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) eingereicht am 14. Dezember 2015 — Jyske Finans A/S/Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Husk

(Rechtssache C-668/15)

(2016/C 068/31)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jyske Finans A/S

Beklagter: Ligebehandlingsnævnet, handelnd für Ismar Husk

Vorlagefragen

1.

Ist das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG (1) des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft dahin auszulegen, dass es einer Praxis wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen entgegensteht, nach der Personen, die nicht in den nordischen Ländern, in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz oder Liechtenstein geboren sind, in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren als Personen, die in den nordischen Ländern, in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz oder Liechtenstein geboren sind?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Begründet eine solche Praxis dann eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates — es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Lässt sich eine solche Praxis grundsätzlich als ein Mittel rechtfertigen, das zur Erfüllung der in Art. 13 der Richtlinie 2005/60/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen und erforderlich ist?


(1)  ABl. L 180, S. 22.

(2)  ABl. L 309, S. 15.


22.2.2016   

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C 68/24


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-687/15)

(2016/C 068/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, L. Nicolae)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 26. Oktober 2015 auf der 3419. Tagung des Rates in Luxemburg angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung der „Schlussfolgerungen des Rates zur Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)“, die am 26. Oktober 2015 auf der 3419. Tagung des Rates in Luxemburg angenommen wurden.

2.

Die Klage stützt sich auf einen einzigen Klagegrund: Der Rat habe dadurch, dass er die Schlussfolgerungen zur Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) angenommen und nicht stattdessen einen Beschluss — entsprechend dem Vorschlag der Kommission — erlassen habe, gegen Art. 218 Abs. 9 AEUV verstoßen, der auf die Annahme eines Standpunkts anwendbar sei, der für die Union bei der WRC-15 zu vertreten sei.

3.

Erstens sei Art. 218 Abs. 9 AEUV auf Standpunkte anwendbar, die für die Union in einer Situation wie der bestehenden zu vertreten seien, in der die Europäische Union einen Status in der betroffenen internationalen Organisation innehabe, namentlich den eines Sektormitglieds, was der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 der Konstitution der ITU bestimmte Tätigkeitsrechte in der Organisation verleihe.

4.

Zweitens entfalte die Revision der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, für die die Kommission die Annahme eines Standpunkts vorgeschlagen habe, der nach Art. 218 Abs. 9 AEUV zu vertreten sei, Rechtswirkungen im Sinne dieser Bestimmung sowohl nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Rahmen als auch nach den maßgeblichen Unionsregelungen.

5.

Drittens seien die übrigen Bedingungen für die Anwendung von Art. 218 Abs. 9 AEUV im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt, da die Organe der ITU „durch eine Übereinkunft eingesetzte“ Gremien seien und die Rechtsakte, zu denen die Kommission die Annahme eines zu vertretenden Standpunkts vorgeschlagen habe, keine „Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft“ bewirkten.


Gericht

22.2.2016   

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C 68/26


Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2015 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-512/12) (1)

((Außenbeziehungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Marokko - Gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen - Anwendung des Abkommens auf die Westsahara - Front Polisario - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte))

(2016/C 068/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Río de Oro, Front Polisario) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C.-E. Hafiz und G. Devers, dann Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou, A. Westerhof Löfflerová und N. Rouam)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, E. Paasivirta und D. Stefanov, dann F. Castillo de la Torre und E. Paasivirta)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497/EU des Rates vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 241, S. 2)

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/497/EU des Rates vom 8. März 2012 zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird für nichtig erklärt, soweit darin die Anwendung dieses Abkommens auf die Westsahara gebilligt wird.

2.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) entstanden sind.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


22.2.2016   

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C 68/26


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Universal Music/HABM — Yello Strom (Yellow Lounge)

(Rechtssache T-379/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))

(2016/C 068/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Universal Music GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Viefhus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider, dann G. Schneider und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Yello Strom GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2014 (Sache R 274/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Yello Strom GmbH und Universal Music GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Universal Music GmbH und die Yello Strom GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014.


22.2.2016   

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C 68/27


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Bach Flower Remedies (MURNAUERS Bachblüten)

(Rechtssache T-534/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))

(2016/C 068/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Egelsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und D. Horst)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bach Flower Remedies Ltd (Wimbledon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und M. Petersen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2014 (Sache R 2041/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Murnauer Markenvertieb GmbH und Bach Flower Remedies Ltd

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Murnauer Markenvertrieb GmbH und Bach Flower Remedies Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zu gleichen Teilen jene des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


22.2.2016   

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C 68/28


Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2015 — CompuGroup Medical/HABM — Schatteiner (SAM)

(Rechtssache T-850/14)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftsmarke - Klagefrist - Beginn - Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer auf das elektronische Benutzerkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim HABM - Verspätung - Kein Zufall oder Fall höherer Gewalt - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2016/C 068/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: CompuGroup Medical AG (Koblenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Dix)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Simon Schatteiner (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt F. Schulz, dann Rechtsanwältin H. Pernez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2014 (Sache R 818/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Simon Schatteiner und der CompuGroup Medical AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CompuGroup Medical AG trägt die Kosten.


22.2.2016   

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C 68/28


Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Garcia Minguez/Kommission

(Rechtssache T-357/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Internes Auswahlverfahren der Kommission, das den Bediensteten auf Zeit des Organs offensteht - Nichtzulassung eines Bediensteten auf Zeit einer Exekutivagentur - Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts - Gleichbehandlung - Rechtsmittel, das offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))

(2016/C 068/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Maria Luisa Garcia Minguez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ortiz Blanco und Á. Givaja Sanz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, G. Gattinara und F. Simonetti, dann G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. April 2015, Garcia Minguez/Kommission (F-72/14, SlgÖD, EU:F:2015:40), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Maria Luisa Garcia Minguez wird zur Tragung der Kosten verurteilt.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


22.2.2016   

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C 68/29


Klage, eingereicht am 11. November 2015 — Frame/HABM — Bianca-Moden (BIANCALUNA)

(Rechtssache T-627/15)

(2016/C 068/38)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Frame Srl (San Giuseppe Vesuviano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Borghese, R. Giordano und E. Montelione)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bianca-Moden GmbH & Co. KG (Ochtrup, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „BIANCALUNA“ — Anmeldung Nr. 11 251 808.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2015 in der Sache R 2952/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und/oder

die Sache zur ordnungsgemäßen Prüfung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Bianca-Moden GmbH & Co. KG eingereichten Benutzungsnachweise an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern, so dass die folgenden Waren der Klasse 25 eingetragen werden: Leibwäsche, Pyjamas, T-Shirts, Slips und Unterwäsche.

Angeführte Klagegründe

Falsche Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009, indem nur ein älteres Recht ausgewählt wurde;

Falsche Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen.


22.2.2016   

DE

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C 68/30


Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — BikeWorld/Kommission

(Rechtssache T-702/15)

(2016/C 068/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BikeWorld GmbH (St. Ingbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jovy)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 für nichtig zu erklären, sofern und soweit sie davon betroffen ist;

die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über diese Klage gegenüber der Klägerin auszusetzen (Art. 278 AEUV).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 3634 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings (SA.31550 [2012/C] [ex 2012/NN])

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend.

1.

Die Klägerin sei nicht mehr identisch mit der Beteiligten in dem Beschlussverfahren. Sie sei daher nicht passiv legitimiert.

2.

Die Klägerin sei nicht an dem Verfahren, das zu dem streitigem Beschluss geführt hat, beteiligt worden. Daher sei ihr Recht auf das rechtliche Gehör verletzt worden.

3.

Die aktuellen Gesellschafter der Klägerin hätten mit den ursprünglichen Gesellschaftern/Inhabern zur Zeit der Darlehensgewährungen nicht das Geringste zu tun.

4.

Der mit der Rückforderung bezweckte Erfolg „Wettbewerbsvorteile eines einzelnen zu verhindern“ könne durch den Beschluss nicht erreicht werden, denn die Klägerin stehe mit keinem im Wettbewerb und habe das auch seit der letzten Darlehensgewährung nicht mehr getan.

5.

Die Klägerin habe sich bereit erklärt, ihre Liquidation und Auflösung zu betreiben, wenn das notwendig sei, um einer drohenden Insolvenz zu entgehen, die nicht ausweislich sei, wenn sie irgendeine Zahlung aus einer Rückforderung leisten müsste.


22.2.2016   

DE

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C 68/30


Klage, eingereicht am 28. November 2015 — Micula u. a./Kommission

(Rechtssache T-704/15)

(2016/C 068/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viorel Micula (Oradea, Rumänien), European Drinks SA (Ștei, Rumänien), Rieni Drinks SA (Rieni, Rumänien), Transilvania General Import-Export SRL (Oradea, Rumänien), West Leasing International SRL (Pantasesti, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, A. Dashwood und D. Vallindas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Kommission (EU) 2015/1470 vom 30. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) Rumäniens [Schiedsspruch Micula/Rumänien vom 11. Dezember 2013] [bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112] (ABl. L 232, S. 43) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss soweit für nichtig zu erklären, als er

i.

Viorel Micula als „Unternehmen“ und damit als Teil der angeblichen wirtschaftlichen Einheit, die die Begünstigte der Beihilfe bilde, bezeichnet,

ii.

die Begünstigte der Beihilfe als wirtschaftliche Einheit, bestehend aus Viorel Micula, Ioan Micula, der S.C. European Food SA, der S. C. Starmill S.R.L., der S. C. Multipack, der European Drinks SA, der Rieni Drinks SA, der Scandic Distilleries SA und der Transilvania General Import-Export SRL, bezeichnet, sowie

iii.

in Art. 2 Abs. 2 anordnet, dass Viorel Micula, Ioan Micula, die S. C. European Food SA, die S. C. Starmill S.R.L., die S. C. Multipack, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Scandic Distilleries SA, die Transilvania General Import-Export SRL sowie die West Leasing SRL als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der irgendeinem von ihnen zugekommenen staatlichen Beihilfe haften;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger acht Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Zuständigkeitsmangel und Ermessensmissbrauch. Durch ihre Fehldeutung der Vollziehung des ICSID-Schiedsspruchs (im Folgenden: Schiedsspruch) als Zuwendung einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV wende die Kommission faktisch Befugnisse, die ihr in Bezug auf von Rumänien nach dessen EU-Beitritt gewährte staatliche Beihilfen zukämen, rückwirkend auf den Zeitraum vor dem Beitritt an. Der Kommission fehle offensichtlich die Zuständigkeit für eine derartige Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen. Der Erlass eines Beschlusses mit einem solchen Zweck und einer solchen Wirkung bringe außerdem einen Missbrauch dieser Befugnisse mit sich.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Erstens zeige der Beschluss nicht das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils auf, da er die Vollziehung bzw. Umsetzung des Schiedsspruches als [mit dem Binnenmarkt] unvereinbare Beihilfe darstelle. Der vorliegende Fall erfülle die Bedingungen der Asteris-Rechtsprechung (Urteil vom 27. September 1988 in den Rechtssachen Asteris u. a., C-106/87 bis C-120/87). Jeglicher (hier gar nicht vorhandener) Vorteil falle in die Zeit vor dem Beitritt Rumäniens zur EU und liege somit außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Regeln über staatliche Beihilfen. Zweitens belege der Beschluss nicht das Vorliegen von Selektivität. Das zwischen Rumänien und Schweden abgeschlossene bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) (als Rechtsgrundlage des Schiedsspruchs) lege ein allgemeines Haftungssystem fest, das unterschiedslos auf jeden Investor anwendbar sei. Drittens zeige der Beschluss nicht auf, dass die fragliche Maßnahme dem rumänischen Staat zuzurechnen sei. Rumänien komme kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Vollziehung des Schiedsspruchs zu.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 351 AEUV sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Art. 351 AEUV schütze die Verpflichtungen, die Rumänien durch die Erfüllung des bilateralen Investitionsschutzabkommens mit Schweden eingegangen sei, als es sich noch um ein Übereinkommen zwischen einem Mitgliedstaat (Schweden) und einem Drittstaat (Rumänien) gehandelt habe, gegen etwaige nach dem Beitritt folgende Auswirkungen der EU-Regeln über staatliche Beihilfen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes berechtigter Erwartungen. Die Behörden der EU hätten den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen aktiv gefördert und folglich eine berechtigte Erwartung hervorgerufen, dass Bemühungen zur Durchsetzung eines solchen bilateralen Investitionsschutzabkommens mittels der Schiedsgerichtsbarkeit nicht blockiert werden würde, beispielsweise mithilfe von EU-Regeln über staatliche Beihilfen.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise sollte die angebliche Beihilfe als [mit dem Binnenmarkt] vereinbare Beihilfe betrachtet werden. Die fragliche nationale Maßnahme habe zum Schiedsverfahren geführt und der Schiedsspruch sei nie Gegenstand einer endgültigen Feststellung der Unvereinbarkeit gewesen. Jedenfalls wäre die Beihilfe mit den EU-Regeln über staatliche Beihilfen vereinbar gewesen.

6.

Sechster Klagegrund: Hilfsweise bestimme der Beschluss die Begünstigten der angeblichen Beihilfe unrichtig. Der Beschluss zeige weder auf, dass Viorel und Ioan Micula der angeblichen wirtschaftlichen Einheit angehörten, noch, dass in diesem Fall überhaupt eine einzige wirtschaftliche Einheit bestehe.

7.

Siebenter Klagegrund: Fehler bei der durch den Beschluss angeordneten Rückzahlung. Da der Beschluss die Begünstigten der angeblichen Beihilfe unrichtig bestimme, ordne er auch die Rückzahlung durch Einzelpersonen und Gesellschaften an, die keine Begünstigten der angeblichen Beihilfe seien.

8.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift (Anspruch auf rechtliches Gehör). Der Beschluss zur Einleitung des formellen Ermittlungsverfahrens habe nirgendwo die Klägerinnen European Drinks, Rieni Drinks, West Leasing und Transilvania General Import-Export genannt.


22.2.2016   

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C 68/32


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2015 — BASF/HABM — Evonik Industries (DINCH)

(Rechtssache T-721/15)

(2016/C 068/41)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Evonik Industries AG (Marl, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „DINCH“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 563 856

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2015 in der Sache R 2080/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der anderen Partei vor der Beschwerdekammer zurückgewiesen wird;

hilfsweise: die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


22.2.2016   

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C 68/33


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft/Kommission

(Rechtssache T-724/15)

(2016/C 068/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e. V. (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dieser

in Art. 1 feststellt, dass in Deutschland bezüglich der in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen zugunsten der in Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe unter Verletzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV staatliche Beihilfen gewährt worden seien und dass diese Beihilfen seit dem 1. Januar 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien;

in den Art. 2 bis 4 die Rückforderung dieser Beihilfen nebst Zinsen von den Begünstigten anordnet;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]).

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-722/15, Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


22.2.2016   

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C 68/33


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2015 — Chemtura Netherlands/EFSA

(Rechtssache T-725/15)

(2016/C 068/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chemtura Netherlands (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) vom 10. Dezember 2015 betreffend die Veröffentlichung bestimmter Teile der EFSA-Schlussfolgerung über das Peer-Review der Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron hinsichtlich des Metaboliten PCA, bezüglich deren die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1) vertrauliche Behandlung gefordert hatte, für nichtig zu erklären;

der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 und Verletzung des Grundrechts auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Klägerin stellt die Rechtsgrundlage in Frage, auf der die Beklagte zu dem Schluss gekommen sei, dass sie zur Veröffentlichung ihrer Schlussfolgerungen verpflichtet sei. Selbst wenn die Veröffentlichung von nach Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 gefassten EFSA-Schlussfolgerungen rechtmäßig sei, habe die Beklagte gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 verstoßen, indem sie vertrauliche Informationen veröffentlicht habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte ihren Beschluss auf ein unzutreffendes Verständnis der Fakten und der sich darauf beziehenden Wissenschaft stütze, was zu einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung ihrer Forderungen nach Vertraulichkeit geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des EU-Rechts: Verletzung des Verteidigungsrechts und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Dokumenten, auf denen die EFSA-Schlussfolgerungen beruhten, Stellung zu nehmen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß der EFSA gegen die ihr obliegenden Pflichten

Die Beklagte habe ihre Bewertung nicht auf alle verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise gestützt, obwohl sie verpflichtet sei, Arbeiten in höchster wissenschaftlicher Qualität vorzulegen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung berechtigten Vertrauens

Die Klägerin stehe in anhaltender Diskussion mit der Kommission, und Korrespondenz der Kommission zeige, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben werden sollte, zu den EFSA-Schlussfolgerungen als Teil des Überprüfungsprozesses der Kommission Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Klägerin sollte vor der Veröffentlichung der EFSA-Schlussfolgerung berücksichtigt werden.


22.2.2016   

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C 68/34


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2015 — Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-731/15)

(2016/C 068/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Sergiy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: R. Gherson, Solicitor, B. Kennelly, Barrister, und T. Garner, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2015/1781/GASP des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung Nr. 2015/1777 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, eine geeignete Rechtsgrundlage anzugeben. Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss gewesen, weil die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ihn nicht als Person identifiziert hätten, die die Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechte in der Ukraine (im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 23 EUV) untergraben habe. Da die Entscheidung unwirksam gewesen sei, habe sich der Rat nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können, um die angefochtene Verordnung zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der restriktiven Maßnahmen habe es keine Anschuldigung gegen den Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, dass seine Aktivitäten eine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine darstellen würden oder dort Menschenrechte verletzten. Die restriktiven Maßnahmen bestätigten in Wahrheit eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die ukrainischen Behörden bei der Behandlung des Klägers.

2.

Zweiter Klagegrund: Dem Rat sei bei der Feststellung, dass der Kläger das Kriterium für die Aufnahme in die Liste erfülle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Die dem Rat durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten Anschuldigungen seien äußerst allgemein gehalten und würden durch keinerlei (schon gar nicht „konkrete“) Beweise für irgendwelche Gerichtsverfahren gegen den Kläger gestützt. Der Kläger habe die Fehler in den Behauptungen vor der Verhängung der restriktiven Maßnahmen aufgezeigt und der Rat habe es unterlassen, Antworten sowie die nötigen Beweise von den ukrainischen Behörden einzuholen. Der Rat sei den prima facie-Behauptungen zu Unrecht gefolgt, nicht zuletzt wegen des Fehlens eines Gerichtsverfahrens in der Ukraine, das europäischen Standards entsprechen würde.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Im Fall einer Wiederbenennung habe der Rat eine gesteigerte Pflicht, umfassende Erkundigungen über die ersuchenden Behörden einzuholen, sowie zur Weitergabe der dabei gewonnenen Informationen an die benannte Person. Diese Pflicht sei in diesem Verfahren verletzt worden.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, die Aufnahme des Klägers hinreichend zu begründen. Die angegebenen Gründe seien nicht ausreichend detailliert und präzise gewesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe in die Grundrechte des Klägers auf Eigentum und auf seinen guten Ruf in schwerwiegender Weise eingegriffen. Die restriktiven Maßnahmen seien ohne geeignete Schutzmechanismen verhängt worden, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seine Rechte wirksam vor dem Rat geltend zu machen. Die restriktiven Maßnahmen seien nicht auf irgendwelche spezifischen Vermögenswerte, die angeblich unterschlagenen staatlichen Mitteln entsprechen sollen, und nicht einmal auf den Betrag der angeblich unterschlagenen staatlichen Mittel beschränkt.

6.

Sechster Klagegrund: Soweit der Rat zu Recht annehme, dass die Kriterien für die Benennung auf jede Untersuchung ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren ausgedehnt werden könnten, seien die Kriterien unverhältnismäßig und rechtswidrig.


22.2.2016   

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C 68/35


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2015 — Portugiesische Republik/Kommission

(Rechtssache T-733/15)

(2016/C 068/45)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. Figueiredo im Beistand von Rechtsanwalt L. Silva Morais)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den durch das Generalsekretariat der Kommission im Schreiben SG-Greffe (2015) D/11533 vom 12. Oktober 2015 bekanntgegebenen Beschluss (1) der Kommission für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Portugiesische Republik ist der Ansicht, dass die durch das Generalsekretariat der Europäischen Kommission im Schreiben SG-Greffe (2015) D/11533 vom 12. Oktober 2015 übermittelte Zahlungsaufforderung mit folgenden Rechtsfehlern behaftet und demnach für nichtig zu erklären sei:

1 —

Die Begründung für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses bestehe in einer Anmaßung von judiziellen Befugnissen der Europäischen Union durch die Kommission, was einen Zuständigkeitsmangel bedeute.

2 —

Der Beschluss gründe auf eine künstliche Verteilung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-76/13 und sei somit mit dem Rechtsfehler eines Verstoßes gegen die Verträge bzw. gegen ihre Durchführungsnormen behaftet.

3 —

Der mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angefochtene Beschluss der Kommission verstoße gegen die Rechtskraft, weshalb er wiederum am Rechtsfehler einer Verletzung der Verträge bzw. ihrer Durchführungsnormen leide.

4 —

Der Beschluss sei mit derselben Rechtswidrigkeit behaftet, weil er nicht die unionsrechtlich anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, der Stabilität der Rechtsbeziehungen sowie des Vertrauensschutzes berücksichtige.

5 —

Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, der es verbiete, durch einen neuen Individualrechtsakt zu erhalten, was zuvor mittels einer gerichtlichen Entscheidung nicht erlangt worden sei, was sich in einem Rechtsfehler des Verstoßes gegen die Verträge bzw. ihre Durchführungsnormen manifestiere.


(1)  Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Europäischen Kommission, mit dem der Portugiesischen Republik die Zahlung eines Betrags von 580 000 Euro aus dem Titel der Einziehung des vom Gerichtshof im Verfahren C-76/13 verhängten Zwangsgelds für den Zeitraum zwischen dem 25. Juni und dem 21. August 2014 vorgeschrieben wird.


22.2.2016   

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C 68/36


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache F-119/14, FE/Kommission

(Rechtssache T-734/15 P)

(2016/C 068/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: FE (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache F-119/14, FE/Kommission, aufzuheben;

die von FE in der Rechtssache F-119/14 erhobene Klage als unbegründet abzuweisen;

zu entscheiden, dass jede der Parteien ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten trägt;

FE die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend.

1.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe mehrere Rechtsfehler begangen, und der Prüfungsausschuss habe bei der Auslegung und Anwendung der Zulassungsvoraussetzung in Bezug auf die berufliche Mindesterfahrung den Akteninhalt verfälscht.

2.

Das GöD habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

3.

Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen und sei in mehrfacher Hinsicht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, als es die Kommission dazu verurteilt habe, 10 000 Euro an die Klägerin zu zahlen.


22.2.2016   

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C 68/37


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — The Art Company B & S/HABM — Manifatture Daddato und Laurora (SHOP ART)

(Rechtssache T-735/15)

(2016/C 068/47)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: The Art Company B & S, SA (Quel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sánchez Calderón und J. Villamor Muguerza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Manifatture Daddato SpA (Barletta, Italien), Sabina Laurora (Trani, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „SHOP ART“ — Anmeldung Nr. 12 030 921.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2015 in der Sache R 3050/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.2.2016   

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C 68/38


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — British Aggregates u. a./Kommission

(Rechtssache T-741/15)

(2016/C 068/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: British Aggregates Association (Lanark, Vereinigtes Königreich), Tinney Quarries Ltd (St. Johnston, Irland), MBC Quarries Ltd (Ballybofey, Irland), Mac Sand Ltd (Stranorlar, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und A. White, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. September 2015, für nichtig zu erklären, und

der Kommission die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dem Verstoß gegen Art. 110 AEUV und damit auch gegen Art. 107 AEUV könne rückwirkend abgeholfen und damit die Befreiung Nordirlands von der Granulatabgabe mit dem Binnenmarkt vereinbar gemacht werden.

2.

Hilfsweise zum ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler und Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, die vom Vereinigten Königreich vorgenommene rückwirkende Abhilfe sei mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar.

3.

Die Kommission habe dadurch Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, die Befreiung Nordirlands von der Granulatabgabe sei mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (1) (Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008) und folglich auch mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar. Insbesondere habe die Kommission dadurch Beurteilungsfehler begangen, dass sie den dritten Teil des Kriteriums der Notwendigkeit gemäß den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008 für erfüllt gehalten habe, nämlich ob die Steinbrüche in Nordirland die Granulatabgabe nicht ohne größere Absatzeinbußen an die Abnehmer weitergeben könnten.

4.

Die Kommission habe es unterlassen, wirklich sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, ob die vom Vereinigten Königreich vorgenommene rückwirkende Abhilfe mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar und ob der dritte Teil des Kriteriums der Notwendigkeit gemäß den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008 erfüllt gewesen seien.

5.

Die Kommission habe unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht ausgeführt, warum die vom Vereinigten Königreich vorgenommenen rückwirkende Abhilfe mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar und warum der dritte Teil des Kriteriums der Notwendigkeit gemäß den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen 2008 erfüllt gewesen seien.


(1)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. 2008, C 82, S. 1.


22.2.2016   

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C 68/39


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Nausicaa Anadyomène und Banque d'Escompte/EZB

(Rechtssache T-749/15)

(2016/C 068/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Nausicaa Anadyomène SAS (Paris, Frankreich) und Banque d'Escompte (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge

festzustellen, dass die Beklagte im Sinne von Art. 340 AEUV für die Fehler haftet, die im Rahmen ihrer Währungspolitik bezüglich der griechischen Schuldtitel begangen wurden;

die Beklagte zum Ersatz des erlittenen Schadens zu verurteilen, der für die Gesellschaft Nausicaa unter Vorbehalt ergänzenden Vortrags mit 10 901 448,38 Euro angegeben wird und für die Banque d’Escompte mit 239 058,84 Euro;

die Beklagte in jedem Fall zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Hinreichend qualifizierte Verstöße, die die EZB begangen haben soll. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:

Erster Teil: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Zweiter Teil: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots sowie Verletzung der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Dritter Teil: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, Verletzung von Art. 41 der Charta und Verletzung der Sorgfaltspflicht.

2.

Zweiter Klagegrund: Von den Klägerinnen erlittener Schaden; ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der EZB und diesem Schaden.


22.2.2016   

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C 68/39


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Contact Software/Kommission

(Rechtssache T-751/15)

(2016/C 068/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Contact Software GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2015) 7006 final in der Sache AT.39846 — CONTACT/Dassault & PTC vom 9. Oktober 2015 für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7006 final in der Sache AT.39846 — CONTACT/Dassault & PTC vom 9. Oktober 2015, mit dem die Beschwerde der Klägerin vom 18. November 2010 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (1) abgewiesen wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlerhafte Definition der relevanten Märkte

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte Rechtsfehler sowie offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 102 AEUV begehe, indem sie Hinweisen und Argumenten der Klägerin auf eine engere Abgrenzung der relevanten Märkte nicht nachgehe, die zum einen eigene Märkte für anbieterspezifische „Computer Aided Design“ (im Folgenden: CAD)-Software oder zumindest High-End-CAD-Software für Automobilhersteller und Automobilzulieferer sowie andererseits einen Markt für Schnittstelleninformationen zur CAD-Software jedes Anbieters nahelegen würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 AEUV

Dazu wird geltend gemacht, dass die Beklagte die marktbeherrschende Stellung von betroffenen Unternehmen offensichtlich fehlerhaft einschätze, welches vor allem auf der bereits angeführten fehlerhaften Marktabgrenzung basiere.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin, dass die Abweisung ihrer Beschwerde nicht hinreichend begründet worden sei.

4.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Ermessensausübung

Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Schlussfolgerung der Beklagten, dass entsprechend des Gemeinschaftsinteresses keine hinreichenden Gründe dafür vorlägen, einer möglichen Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV weiter nachzugehen, an einem offensichtlichen Fehler leide.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).


22.2.2016   

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C 68/40


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïkí Dynamikí/Kommission

(Rechtssache T-752/15)

(2016/C 068/51)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïkí Dynamikí — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sfyrí und Ch. Dede)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben DIGIT/R/3/SDP/PT 5107460 (2015) vom 29. Oktober 2015 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der diese ihr Angebot für eines der drei Einzellose (Los 3) im Rahmen der offenen Ausschreibung DIGIT/R3/PO/2015/0008 — STIS IV „Support and consulting services for technical informatics staff IV (STIS IV)“ an sechster Stelle gereiht hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Chance, für Los 3 der Rahmenvereinbarung STIS IV auf Platz 1 gereiht zu werden, entstanden ist;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung ist nach Ansicht der Klägerinnen für nichtig zu erklären, da sie erstens hinsichtlich der Bewertung des technischen Angebots und zweitens hinsichtlich der Gründe, aus denen die finanziellen Angebote der Gesellschaften und Konsortien, die den Zuschlag erhalten hätten, nicht für anormal niedrig gehalten worden seien, unzureichend begründet sei. Außerdem habe die Kommission unter Verstoß gegen die Vertragsunterlagen und das Unionsrecht offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/41


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Facebook/HABM — Brand IP Licensing (lovebook)

(Rechtssache T-757/15)

(2016/C 068/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Facebook, Inc. (Menlo Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Granado Carpenter und M. Polo Carreño)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brand IP Licensing Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „lovebook“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 926 577.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2015 in der Sache R 2028/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 926 577 LOVEBOOK wegen Verwechslungsgefahr stattgegeben hat, aufhebt, gestützt auf die Feststellungen, die Ähnlichkeiten der Zeichen seien im Verhältnis zu ihren Unterschieden gering, der Gesamteindruck von den Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise sei, dass sie nicht ähnlich seien, und dies gelte auch dann, wenn die älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufwiesen;

die Erstattung ihrer Kosten in diesem Verfahren vor dem Gericht anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


22.2.2016   

DE

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C 68/42


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — EDF Toruń/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(Rechtssache T-758/15)

(2016/C 068/53)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: EDF Toruń SA (Toruń, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Sienkiewicz)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. SME(2015)4950 der Europäischen Chemikalienagentur vom 3. November 2015 sowie die Mehrwertsteuerrechnung Nr. 10054011 vom 3. November 2015, mit denen eine Verwaltungsgebühr für die falsche Angabe der Größe des Unternehmens bei der Mitteilung an das REACH-Verzeichnis erhoben wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende rechtliche Wirkung der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) und Notwendigkeit, insoweit die nationalen Vorschriften anzuwenden;

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (1), da die Agentur nicht berechtigt sei, eine Geldbuße gegen Unternehmen, die dem REACH-Verzeichnis eine Mitteilung machten, zu verhängen;

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr, die im Verhältnis zum Arbeitsaufwand zur Bestimmung des richtigen Werts des Unternehmens außergewöhnlich hoch sei;

4.

Vierter Klagegrund: Befugnisüberschreitung durch Erhebung einer Gebühr gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur Nr. 14/2015, obwohl diese keine rechtliche Wirkung habe;

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem die Höhe von Verwaltungsgebühren nach der Größe des Unternehmens berechnet werde, während nichts für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lösung spreche.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107, S. 6).


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/43


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — Sogepa/Kommission

(Rechtssache T-761/15)

(2016/C 068/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société Wallonne de Gestion et de Participations (Sogepa) (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Lepièce und H. Baeyens)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für Val Saint-Lambert für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe anordnet, die dem Doppelten des wirtschaftlichen Vorteils entspricht, den die Gesellschaft Val Saint-Lambert tatsächlich erhalten hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Rechtsfehler geltend macht, den die Kommission im Hinblick auf die Einstufung des wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen des der Val Saint-Lambert SA gewährten Darlehens und auf die Verhängung einer doppelten Rückzahlung des wirtschaftlichen Vorteils der Empfängerin begangen haben soll.


22.2.2016   

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C 68/43


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-764/15)

(2016/C 068/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 in dem Fall SA.32833 (201l/C) (ex 2011/NN) — Flughafen Hahn — für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:

Verfahrensfehler mangels weiterer Besprechung mit der Klägerin im Jahr 2014,

unvollständige Darstellung des Falls, obwohl der Sachverhalt der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen sei,

falsche rechtliche Bewertung der Maßnahmen zugunsten des betroffenen Flughafens, sofern gewisse Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und andere als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden seien,

Nichtberücksichtigung dessen, dass alle in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beihilfen zugunsten des betroffenen Flughafens im Ergebnis an Ryanair als wichtigsten Nutzer dieses Flughafens durchgeleitet worden seien.


22.2.2016   

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C 68/44


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — BelTechExport/Rat

(Rechtssache T-765/15)

(2016/C 068/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BelTechExport ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Jerņeva und E. Koškins)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2015/1948 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2015, L 284, S. 62) für nichtig zu erklären, soweit sie die Anwendbarkeit der restriktiven Maßnahmen, auch wenn diese vorläufig ausgesetzt wurden, auf die Klägerin ausweitet,

den Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2015, L 284, S. 149) für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendbarkeit der restriktiven Maßnahmen, auch wenn diese vorläufig ausgesetzt wurden, auf die Klägerin ausweitet, und

dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

In den angefochtenen Rechtsakten werde keine hinreichende Begründung für die fortdauernde Listung der Klägerin in den betreffenden Anhängen gegeben und der Rat habe die Bestimmungen von Art. 296 Abs. 2 AEUV, nach denen er eine Begründung abzugeben habe, nicht eingehalten.

2.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie erlassen worden seien, ohne dass der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden sei, ihre Verteidigungsrechte tatsächlich auszuüben, insbesondere das Recht auf Anhörung und das Recht auf ein Verfahren, in dem es ihr tatsächlich möglich sei, ihre Streichung in den Listen der Personen, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen seien, zu verlangen.

3.

Die angefochtenen Rechtsakte seien mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da sie auf der falschen Annahme beruhten, dass die Klägerin als ein wichtiges Unternehmen im weißrussischen Sektor der Waffenherstellung und des Waffenexports vom Lukaschenko-Regime profitiere.

4.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen das in Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK niedergelegte Grundrecht auf Eigentum und dieser Verstoß sei nicht auf überzeugende Beweise gestützt, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig.


Gericht für den öffentlichen Dienst

22.2.2016   

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C 68/45


Klage, eingereicht am 19. November 2015 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-143/15)

(2016/C 068/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Fombaron)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung der Entscheidung begehrt hat, sein Beschäftigungsverhältnis beim Europäischen Parlament vorzeitig zu kündigen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 19. August 2015 über die Zurückweisung seiner nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingelegten Beschwerde aufzuheben;

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2015 aufzuheben;

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2015 aufzuheben

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/45


Klage, eingereicht am 27. November 2015 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-146/15)

(2016/C 068/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, mit der der Antrag abgelehnt wurde, die Beurteilungen des Klägers, die seit seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 12 erstellt worden waren, in Verdienstpunkte umzuwandeln

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. April 2015 aufzuheben, mit der sein Antrag abgelehnt wurde, seine Beurteilungen, die seit seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 12 erstellt worden waren, in Verdienstpunkte umzuwandeln;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/46


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2015 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-147/15)

(2016/C 068/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der den Vertrag der Klägerin beendenden Entscheidung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung von 24. Februar 2015 aufzuheben;

soweit erforderlich, den Ablehnungsbescheid vom 9. September 2015 aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/46


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-149/15)

(2016/C 068/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verhängt wurde und mit der er zum Ersatz eines der Europäischen Union angeblich entstandenen Schadens verpflichtet wurde, und Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens und der Rufschädigung

Anträge

Der Kläger beantragt,

den trilateralen Beschluss CMS 13-005 der Anstellungsbehörde aufzuheben, soweit er das Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für eine Dauer von 18 Monaten und den Ersatz eines mit dem Beschluss auf 108 596,35 Euro festgesetzten Schadens vorsieht;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers aufzuheben;

hilfsweise, die in dem Beschluss CMS 13-005 enthaltene finanzielle Sanktion herabzusetzen;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens und der Rufschädigung des Klägers, die mit 20 000 Euro beziffert wird, zu verurteilen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.


22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/47


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Januar 2016 — Vermoesen und Herkens/Kommission

(Rechtssache F-108/15) (1)

(2016/C 068/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015, S. 54.