ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 059/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 059/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/2 |
Rechtsmittel der Lotte Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 in der Rechtssache T-483/12, Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. November 2015
(Rechtssache C-586/15 P)
(2016/C 059/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lotte Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Knitter, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. September 2015 (T-483/12) aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. September 2012 in der Rechtssache R 2103/2010-4 abzuweisen; |
— |
hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts die Sache an dieses zurückzuverweisen; |
— |
der Klägerin (Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin rügt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (nachfolgend „GMV“). Konkret werden drei Rechtsfehler geltend gemacht:
1. |
Die Rechtsmittelführerin rügt die Anwendung falscher Beurteilungskriterien bei der Beurteilung einer zulässigen Abweichung in der konkreten Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMV. Hierzu führt die Rechtsmittelführerin aus, dass das Gericht die unterscheidungskräftigen Bestandteile der Widerspruchsmarke rechtsfehlerhaft anhand der Kriterien zur Feststellung der Verwechslungsgefahr bestimmt habe. Die Prägung bzw. das Dominieren bestimmter Bestandteile innerhalb der Marke, das bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr eine maßgebliche Rolle spiele, könne bezüglich der Zulässigkeit einer abweichenden Benutzung nicht gleichermaßen in die Bewertung eingestellt werden. Es gehe in diesem Zusammenhang nicht darum, die Gefahr von Verwechslungen festzustellen. Vielmehr komme es darauf an, ob die benutzte Form von der eingetragenen Marke nur so geringfügig abweicht, dass die beiden Zeichen als insgesamt gleichwertig betrachtet werden könnten. |
2. |
Ferner habe es das Gericht versäumt, alle relevanten Umstände zur Bestimmung der unterscheidungskräftigen Bestandteile der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Kriterien der Beschwerdekammer übernommen, ohne sich selbst mit den einzelnen und zahlreichen Bestandteilen der komplexen Widerspruchsmarke auseinanderzusetzen. |
3. |
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin bestehen Widersprüche und Logikfehler in der Begründung des Gerichts zur Bestimmung der Form der Benutzung. Zwar führe das Gericht aus, dass das verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen ist, nur in „geringfügigen Bestandteilen“ abweichen dürfe und das verwendete Zeichen und die eingetragene Marke als „insgesamt gleichwertig“ betrachtet werden müssten, um eine rechtserhaltende Benutzung bejahen zu dürfen. Bei der Anwendung dieser Beurteilungskriterien unterliege das Gericht jedoch Widersprüchen und begehe Logikfehler. Zudem wende das Gericht eine starre Prüfung an, ob die drei von ihr für unterscheidungskräftig erachteten Elemente in der benutzten Form vorkommen. Anhand dieser Kriterien gehe das Gericht von einer rechtserhaltenden Benutzung aus und lasse hierbei unberücksichtigt, dass in der verwendeten Form zahlreiche neue Elemente hinzugefügt worden seien, wonach das verwendete Zeichen und die eingetragene Marke nicht mehr als „insgesamt gleichwertig“ betrachtet werden könnten. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2015 von National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC) u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. September 2015 in der Rechtssache T-577/12, NIOC u. a./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-595/15 P)
(2016/C 059/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen:
National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC), National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs), Iran Fuel Conservation Organization (IFCO), Karoon Oil & Gas Production Co., Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC), Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO), National Iranian Drilling Co. (NIDC), South Zagros Oil & Gas Production Co., Maroun Oil & Gas Co., Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC), Gachsaran Oil & Gas Co., Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC), Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC), West Oil & Gas Production Co., East Oil & Gas Production Co. (EOGPC), Iranian Oil Terminals Co. (IOTC), Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 4. September 2015 in der Rechtssache T-577/12 aufzuheben; |
— |
ihren vor dem Gericht der Europäischen Union gestellten Anträgen stattzugeben; |
— |
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in Rn. 44 des erlassenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (1) durch die Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) diesen Art. 46 Abs. 2 klar als ihre Rechtsgrundlage angebe. |
2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des erlassenen Urteils, die sich in der Aussage zusammenfassen ließen, dass „aus Art. 215 Abs. 2 AEUV nicht hervor[geht], dass individuelle restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten nach dem in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verfahren zu erlassen wären“, einen Rechtsfehler begangen habe. Zum einen stelle Art. 215 Abs. 1, die einzige Vorschrift des AEUV über restriktive Maßnahmen, klar, dass auf diese Maßnahmen das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren anwendbar sei, und sehe kein anderes Verfahren vor. Zum anderen sei Art. 291 AEUV mit Art. 215 Abs. 2 AEUV unvereinbar. Hilfsweise tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht dahin aufgefasst werden könne, dass er dem Rat neben Art. 215 Abs. 2 AEUV eine zusätzliche Rechtsgrundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen biete. Schließlich machen sie für den Fall, dass entschieden werde, dass Art. 291 Abs. 2 AEUV dem Rat neben Art. 215 Abs. 2 AEUV eine zusätzliche Rechtsgrundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen biete, hilfsweise geltend, dass der Rückgriff auf diese Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall dennoch rechtswidrig bliebe. |
3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses zunächst auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen als rechtlich möglich angesehen werde, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 75 bis 83 des Urteils entschieden habe, dass der Rat der Union die Anwendung dieses abweichenden Verfahrens, das im vorliegenden Fall das einzige zur Verfügung stehende gewesen sei, — mit den Worten des Art. 291 Abs. 2 — „entsprechend begründet“ habe. Zum einen müsse die erforderliche Begründung ausdrücklich sein. Zum anderen wäre, selbst unter der Annahme, dass eine stillschweigende Begründung diesem Erfordernis genügen könne, dieses im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Gericht die betreffenden Texte falsch ausgelegt habe. |
4. |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen als rechtlich möglich angesehen werde, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Rn. 87 des Urteils entschieden habe, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 „dem Rat die Befugnis zur Durchführung der Bestimmungen ihres Art. 23 Abs. 2 und 3 … vorbehält“, und dies für die Erfüllung der Begründungspflicht ausreiche, soweit es um die Nennung der Rechtsgrundlage dieser Bestimmung gehe, die Art. 291 Abs. 2 AEUV sei. Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, dass das Gericht durch eine rechtlich fehlerhafte Auslegung des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 zu diesem Ergebnis gelangt sei. |
5. |
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 als Grundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses auf Art. 215 AEUV gestützter restriktiver Maßnahmen als rechtlich möglich angesehen werde, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht in den Rn. 86 bis 88 des Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass sich aus der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Union nicht ergebe, dass der Rat ausdrücklich angeben müsse, dass die Verordnung Nr. 267/2012 hinsichtlich der Rechtsgrundlage ihres Art. 46 Abs. 2 auf Art. 291 Abs. 2 AEUV gestützt sei. |
6. |
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in den Rn. 100 und 103 sowie in den Rn. 108 und 110 entschieden habe, dass bei von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Rechts, aus denen sich ergebe, dass die genannten Maßnahmen klar und bestimmt sein müssten, anhand der Rechtsprechungsregeln der einheitlichen Auslegung von Rechtsakten der Union zu prüfen sei, nach denen diese Akte im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewendet werden müssten. |
7. |
Mit dem siebten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in Rn. 134 des Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (das streitige Tatbestandsmerkmal) mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und allgemeiner mit dem Recht der Europäischen Union übereinstimme, da er „weder willkürlich [ist], noch … dem Rat ein Ermessen [verschafft]“, und in Rn. 140 des Urteils, dass „das streitige Tatbestandsmerkmal … den Bewertungsspielraum des Rates durch objektive Kriterien [begrenzt] und … das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit [gewährleistet]“. Insoweit habe das Gericht bei der Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat (C-380/09 P), einen Rechtsfehler begangen. |
8. |
Mit dem achten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise vor, dass der Begriff „Verbindung“, unter der Annahme, er sei in dem Sinn aufzufassen, den ihm das Gericht beigemessen habe, im vorliegenden Fall falsch angewendet worden sei. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).
(2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/5 |
Klage, eingereicht am 23. November 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-626/15)
(2016/C 059/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta, C. Hermes)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Rates vom 11. September 2015, wie er in der Schlussfolgerung des Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 11. September 2015 enthalten ist, mit dem die Unterbreitung eines Diskussionspapiers im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt wird, das den künftigen Vorschlag an die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis betrifft, mit dem ein geschütztes Meeresgebiet im Weddell-Meer geschaffen werden soll, wie in der Kurzniederschrift vom 23. September 2015 der 2554. Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (Dokument 11837/15, Rn. 65, S. 19 und 20, und Dokument 11644/1/15/REV) wiedergegeben, teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Rat durchgesetzt hat, dass das Diskussionspapier im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten statt nur im Namen der Union unterbreitet wird; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mittels dieser Klage beantragt die Kommission höflich, den Beschluss des Rates vom 11. September 2015 für nichtig zu erklären, soweit der Rat durchgesetzt habe, dass das an die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis gerichtete Diskussionspapier, mit dem ein geschütztes Meeresgebiet im Weddell-Meer geschaffen werden solle, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten statt nur im Namen der Union unterbreitet werden solle.
Nach Ansicht der Kommission ist der angefochtene Beschluss, weil er davon ausgehe, dass die Zuständigkeit in dem Bereich geteilt sei und folglich das Diskussionspapier einvernehmlich beschlossen und im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden müsse, rechtswidrig, da er so die Kommission unter Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union in diesem Bereich (und der Befugnisse der Kommission, die Union zu vertreten) daran hindere, dieses Papier nur im Namen der Union vorzulegen.
Die Kommission stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf zwei Klagegründe.
Erstens macht die Kommission geltend, dass der Rat mit dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV verletzt habe. Zum einen hat der Rat nach Ansicht der Kommission mit dem angefochtenen Rechtsakt den rechtlichen Kontext sowohl im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als auch im Rahmen der Union missachtet. Zum anderen hat der Rat nach Auffassung der Kommission den Zweck und den Inhalt dieser Maßnahme verkannt.
Zweitens trägt die Kommission hilfsweise vor, dass der Rat, auch wenn die Maßnahme nicht als Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV angesehen werden sollte, durch Erlass des angefochtenen Rechtsakts jedenfalls die ausschließliche Zuständigkeit der Union verletzt habe, da die Union über die ausschließliche externe Zuständigkeit in diesem Bereich verfüge, weil die beabsichtigte Maßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV Unionsregeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Zum einen hat der Rat nach Ansicht der Kommission missachtet, dass die beabsichtigte Maßnahme zwei Verordnungen des Sekundärrechts (Verordnungen [EG] Nr. 600/2004 (1) und [EG] Nr. 601/2004 (2)) beeinträchtigen oder verändern könnte. Zum anderen hat der Rat nach Auffassung der Kommission die Beeinträchtigung oder Veränderung der Rahmen-Stellungnahme der Union von Juni 2014 außer Acht gelassen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97, S. 16).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. November 2015 — London Borough of Ealing/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-633/15)
(2016/C 059/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: London Borough of Ealing
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Kann das Vereinigte Königreich nach Art. 133 letzter Absatz der Richtlinie 2006/112 (1) für Einrichtungen des öffentlichen Rechts die in Buchst. d dieser Bestimmung genannte Bedingung anordnen, wenn i) die betreffenden Umsätze am 1. Januar 1989 vom Vereinigten Königreich als steuerpflichtig behandelt wurden, andere Sportdienstleistungen zu diesem Zeitpunkt jedoch befreit waren, und ii) für die betreffenden Umsätze nicht nach nationalem Recht eine Befreiung gewährt wurde, bevor das Vereinigte Königreich die in Art. 133 Buchst. d genannte Bedingung anordnete? |
2. |
Wenn die vorstehende Frage 1 bejaht wird: Kann das Vereinigte Königreich die in Art. 133 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 genannte Bedingung für Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, anordnen, ohne diese Bedingung auch auf Einrichtungen ohne Gewinnstreben anzuwenden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind? |
3. |
Wenn die vorstehende Frage 2 bejaht wird: Kann das Vereinigte Königreich alle öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnstreben vom Vorteil der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ausnehmen, ohne im Einzelfall geprüft zu haben, ob die Gewährung der Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen würde? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 2. Dezember 2015 — Minister for Justice and Equality/Tomas Vilkas
(Rechtssache C-640/15)
(2016/C 059/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Minister for Justice and Equality
Rechtsmittelgegner: Tomas Vilkas
Vorlagefragen
1. |
Sieht Art. 23 des Rahmenbeschlusses (1) es vor und/oder lässt es zu, dass mehr als einmal ein neues Übergabedatum vereinbart wird? |
2. |
Bejahendenfalls, trifft dies in einem oder in allen der nachfolgenden Fälle zu: Wenn die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich gewesen ist, deshalb ein neues Übergabedatum vereinbart worden ist und festgestellt wird, dass die betreffenden Umstände
|
(1) 2002/483/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2015 von der Viasat Broadcasting UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Europäische Kommission
(Rechtssache C-657/15 P)
(2016/C 059/07)
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)
Andere Parteien des Verfahrens: TV2 Danmark A/S, Europäische Kommission, Königreich Dänemark
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, aufzuheben (erster Rechtsmittelantrag), |
— |
das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission insoweit aufzuheben, als damit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes der Klägerin stattgegeben wird (zweiter Rechtsmittelantrag), |
— |
hinsichtlich der Nichtigkeitsklage von TV2 und des Königreichs Dänemark dem Antrag der Kommission stattzugeben und |
— |
TV2/Danmark und dem Königreich Dänemark, den Klägern im ersten Rechtszug, die Kosten von Viasat aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zum ersten Rechtsmittelantrag macht Viasat geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission die von der TV2 Reklame A/S in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen fehlerhaft als staatliche Beihilfen angesehen habe.
Die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 hätten zu einem Transfer staatlicher Mittel geführt, da sie über die TV2 Reklame A/S und den TV2-Fonds geflossen seien, die beide unter staatlicher Kontrolle gestanden hätten. Außerdem sei die tatsächliche Verwendung der Mittel vom Kulturminister und vom Haushaltsausschuss des Parlaments beschlossen worden. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass TV2 Anspruch auf die Mittel des TV2-Fonds oder Teile davon gehabt habe.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund macht Viasat geltend, das Gericht sei zu Unrecht dem Vorbringen der Klägerin gefolgt, dass im vorliegenden Fall die zweite Altmark-Voraussetzung erfüllt sei (Rn. 88 bis 111). Es habe in seinem Urteil allein die Auslegung des streitigen Beschlusses gewürdigt, die die Kommission nach Auffassung des Gerichts in ihren Schriftsätzen in dem Verfahren vor ihm vertreten habe, ohne die im streitigen Beschluss angeführten Gründe zu prüfen. Aus den Erwägungsgründen 114 bis 116 des streitigen Beschlusses ergebe sich aber in keiner Weise, dass die zweite Altmark-Voraussetzung ein Erfordernis der Effizienz des Ausgleichsempfängers enthielte.
Das Gericht hätte daher darauf abstellen müssen, ob die Kommission im Zusammenhang mit der zweiten Altmark-Voraussetzung Vorhersehbarkeit nicht nur im Hinblick auf die zukünftigen Werbeeinnahmen von TV2 (Einnahmen), sondern auch im Hinblick auf die Kosten der Berechnung des Ausgleichs habe verlangen dürfen.
Das von der Kommission aufgestellte Erfordernis eines hinreichenden Grades an Kostentransparenz sei eine logische und zwingende Konsequenz der großen Freiheit, über die ein Unternehmen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sei, im Radio- und Fernsehsektor verfüge (vgl. u. a. Urteil BUPA/Kommission, T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 214).
Das Bedürfnis nach Kostentransparenz sei auch bei den übrigen Altmark-Kriterien von Belang (vgl. Urteil des Gerichts, Viasat/Kommission, T-125/12, EU:T:2015:687, Rn. 80-83).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2015 — Strafverfahren gegen Robert Caldararu
(Rechtssache C-659/15)
(2016/C 059/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Robert Caldararu
Andere Partei: Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Vorlagefragen
1. |
Ist Artikel 1 Absatz 3 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren? |
2. |
Sind Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates? |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2015 von der Viasat Broadcasting UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-125/12, Viasat Broadcasting UK Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-660/15 P)
(2016/C 059/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, TV2/Danmark A/S
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil in der Rechtssache T-125/12, Viasat Broadcasting UK Ltd/Kommission, aufzuheben, |
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den Beschluss der Kommission 2011/839/EU (1) vom 20. April 2011 zu Maßnahmen, die der dänische Staat zugunsten von TV2/DANMARK ergriffen hat (ABl. L 340, S. 1), für nichtig zu erklären und |
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der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen, die Viasat im ersten Rechtszug und vor dem Gerichtshof entstanden sind, hilfsweise, |
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das angefochtene Urteil aufzuheben, |
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die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und |
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die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Anträge macht Viasat geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission bei der Beurteilung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV habe außer Acht lassen dürfen, dass TV2 die Beihilfe ohne Berücksichtigung der Grundprinzipien der Transparenz und Kosteneffizienz gewährt worden sei.
Viasat führt im Einzelnen aus, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es (1) ihre Ansprüche unter Berufung auf das Urteil M6 und die damit verbundene Rechtsprechung zurückgewiesen habe, (2) befunden habe, dass ihr Vorbringen „logisch in eine Sackgasse“ führe, (3) die Bedeutung der Mitteilungen von 2005 und 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Rundfunkmittelung von 2009 verkannt habe, (4) befunden habe, dass die Rundfunkmittelung von 2001 die Kommission daran gehindert habe, die Methode anzuwenden, die sich nach Auffassung von Viasat aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergibt.
(1) Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (ABl. L 340, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/10 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-665/15)
(2016/C 059/10)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und J. Hottiaux)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2006/126/EG (1) verstoßen hat, dass sie keinen Anschluss an das Führerscheinnetz der Europäischen Union hergestellt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aus der Richtlinie 2006/126 und der Rechtsprechung gehe hervor, dass der einen Führerschein ausstellende Mitgliedstaat verpflichtet sei zu überprüfen, ob die Mindestanforderungen für die Ausstellung des Führerscheins erfüllt seien.
Nun könne der portugiesische Staat, wenn er nicht an das Führerscheinnetz der Europäischen Union (RESPER) angeschlossen sei, nicht überprüfen, ob die Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt seien. Er könne insbesondere nicht überprüfen, ob der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat sei.
Außerdem könnten, da Portugal nicht an das RESPER angeschlossen sei, auch die anderen Mitgliedstaaten nicht gemeinsam mit Portugal überprüfen, ob die Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt seien.
Darüber hinaus könnten die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Kontrolle gemeinsam mit Portugal hinsichtlich jener Fälle durchführen, in denen die Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Führerscheins offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien.
Insofern stelle Portugal dadurch, dass es nicht an das RESPER angeschlossen sei, den wesentlichen Zweck der Anschlusspflicht sowie der Richtlinie 2006/126 überhaupt in Frage, der in der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und damit in der Erleichterung des freien Personenverkehrs bestehe.
Art. 7 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie bestimme klar, dass die Mitgliedstaaten das Führerscheinnetz der Europäischen Union nutzen müssten, insbesondere um die Kontrollen durchzuführen und namentlich um zu verhindern, dass eine Person mehr als einen Führerschein besitze.
Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie ab dem 19. Januar 2013 anzuwenden.
(1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403, S. 18).
Gericht
15.2.2016 |
DE |
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C 59/12 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Orange Polska/Kommission
(Rechtssache T-486/11) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Polnischer Telekommunikationsmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Vom etablierten Betreiber aufgestellte Bedingungen für den entgeltlichen Zugang neuer Betreiber zum Netz und zu Breitbandvorleistungsdiensten - Berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Verhältnismäßigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006))
(2016/C 059/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Orange Polska S.A., vormals Telekomunikacja Polska S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Modzelewska de Raad, P. Paśnik, S. Hautbourg sowie A. Howard, Barrister, und C. Vajda, QC, dann M. Modzelewska de Raad, P. Paśnik, S. Hautbourg, A. Howard und D. Beard, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Gencarelli, K. Mojzesowicz und G. Koleva, dann K. Mojzesowicz, G. Koleva und M. Malferrari sowie schließlich G. Koleva, M. Malferrari, É. Gippini Fournier und J. Szczodrowski)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rosiak und K. Karasiewicz)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: European Competitive Telecommunications Association (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Alexiadis und J. MacKenzie, dann J. MacKenzie, Solicitors)
Gegenstand
Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2011) 4378 final der Kommission vom 22. Juni 2011 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache COMP/39.525 — Telekomunikacja Polska) und auf Herabsetzung der durch die Kommission in Art. 2 dieser Entscheidung verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Orange Polska S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji und die European Competitive Telecommunications Association tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
15.2.2016 |
DE |
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C 59/13 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — SNCF/Kommission
(Rechtssache T-242/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Durch Frankreich zur Verfügung gestellte Beihilfen zugunsten der Sernam SCS - Umstrukturierungsbeihilfen und Kapitalaufstockung, Gewährung von Bürgschaften und Forderungsverzicht gegenüber Sernam durch die SNCF - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe - Rückforderung - Wirtschaftliche Kontinuität - Kriterium des privaten Kapitalgebers))
(2016/C 059/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société nationale des chemins de fer français (SNCF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Beurier, O. Billard und V. Landes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Colas und J. Gstalter, dann D. Colas und J. Rossi und schließlich D. Colas und J. Bousin)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Mory SA, in Liquidation, (Pantin, Frankreich) und Mory Team, in Liquidation, (Pantin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubières)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/398/EU der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (ABl. L 195, S. 19).
Tenor
1. |
Die Klage der Société nationale des chemins de fer français (SNCF) wird abgewiesen. |
2. |
Die SNCF trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Mory und Mory Team tragen ihre eigenen Kosten. |
15.2.2016 |
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C 59/13 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-275/13) (1)
((Sprachenregelung - Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Wahl der zweiten von drei Sprachen - Sprache des Schriftverkehrs mit den Kandidaten des Auswahlverfahrens - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 059/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften (ABl. 2013, C 75 A, S. 1)
Tenor
1. |
Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung zweier Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration zur Besetzung freier Planstellen in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwissenschaften wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten auch jene der Italienischen Republik. |
3. |
Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten. |
15.2.2016 |
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C 59/14 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-295/13) (1)
((Sprachenregelung - Berichtigungen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Neue Auswahlverfahren - Wahl der zweiten von drei Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 059/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. 2013, C 82 A, S. 1) sowie der Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien (ABl. 2013, C 82 A, S. 6)
Tenor
1. |
Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien — so wie ihre Natur und ihr Inhalt in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden sind — werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe. |
15.2.2016 |
DE |
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C 59/15 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-510/13) (1)
((Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Übersetzern - Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen - Kommunikationssprache mit den Bewerbern des Auswahlverfahrens - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 059/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. García-Valdecasas Dorrego, abogado del Estado)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/260/13, EPSO/AD/261/13, EPSO/AD/262/13, EPSO/AD/263/13, EPSO/AD/264/13, EPSO/AD/265/13 und EPSO/AD/266/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer für die dänische, die englische, die französische, die italienische, die maltesische, die niederländische und die slowenische Sprache (ABl. 2013, C 199 A, S. 1)
Tenor
1. |
Die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/260/13, EPSO/AD/261/13, EPSO/AD/262/13, EPSO/AD/263/13, EPSO/AD/264/13, EPSO/AD/265/13 und EPSO/AD/266/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer für die dänische, die englische, die französische, die italienische, die maltesische, die niederländische und die slowenische Sprache wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Italienischen Republik entstanden sind. |
3. |
Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten, die ihnen durch ihre Streithilfe entstanden sind. |
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.
15.2.2016 |
DE |
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C 59/16 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Spanien/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-515/13 und T-719/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Steuerrechtliche Vorschriften, die auf bestimmte zur Finanzierung und zum Erwerb von Schiffen geschlossene Vereinbarungen anwendbar sind - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und teilweise ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Vorteil - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Begründungspflicht))
(2016/C 059/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Díaz Abad, dann M. Sampol Pucurull, Abogados del Estado) (Rechtssache T-515/13), Lico Leasing, SA (Madrid, Spanien) und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (Madrid) ((Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und A. Sánchez) (Rechtssache T-719/13)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, M. Afonso, É. Gippini Fournier und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens — Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens — Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Spanien, der Lico Leasing, SA und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA. |
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.
15.2.2016 |
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C 59/17 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2015 — Bice International/HABM — Bice (bice)
(Rechtssache T-624/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke bice - Ältere nationale Bildmarke 1926 BiCE RISTORANTE - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 059/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bice International Ltd (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate), (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Gibb, Solicitor, und D. McFarland, Barrister, dann D. McFarland)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bice AG (Baar, Schweiz), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pauli)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Mai 2014 (Sache R 1249/2013-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Bice International Ltd und der Bice AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bice International Ltd trägt die Kosten. |
15.2.2016 |
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C 59/17 |
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Olympus Medical Systems/HABM (3D)
(Rechtssache T-79/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke 3D - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 059/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Olympus Medical Systems Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und C. Opatz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Doherty und A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2014 (Sache R 1708/2014-2) über die Anmeldung des Bildzeichens 3D als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Olympus Medical Systems Corp. trägt die Kosten. |
15.2.2016 |
DE |
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C 59/18 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-673/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verkehr - Gründung der Airport Handling SpA - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Beihilfemaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig durchgeführt waren - Unzulässigkeit))
(2016/C 059/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino und A. De Stefano, avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 4537 final der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Gründung der Gesellschaft Airport Handling (staatliche Beihilfe SA.21420 [2014/C] [ex 20 14/NN] [ex 20 13/PN])
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
15.2.2016 |
DE |
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C 59/18 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2015 — Cofely Solelec u. a./Parlament
(Rechtssache T-224/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Erledigung))
(2016/C 059/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Cofely Solelec (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Mannelli & Associés SA (Bertrange, Luxemburg) und Cofely Fabricom (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Elvinger und S. Marx, dann S. Marx)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Chrétien und M. Mraz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 103299 der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Parlaments vom 27. April 2015, mit dem das von den Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung INLO-D-UPIL-T-14-AO4 für das Projekt für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg (Luxemburg) eingereichte Angebot für das Los Nr. 75 „Elektrizität — Starkstrom“ abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Cofely Solelec, der Mannelli & Associés SA und der Cofely Fabricom. |
15.2.2016 |
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C 59/19 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA
(Rechtssache T-543/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten - Eintragung einer Gesellschaft als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 der Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 059/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland); Ecolab Deutschland GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland); Schülke & Mayr GmbH (Norderstedt, Deutschland); Diversey Europe Operations BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin M. Grunchard und Rechtsanwalt P. Sellar)
Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: C. Buchanan und W.Broere)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der ECHA vom 17. Juni 2015 über die Eintragung der Gesellschaft O. als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
15.2.2016 |
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C 59/20 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA
(Rechtssache T-669/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten - Eintragung einer Gesellschaft als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 der Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 059/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland); Ecolab Deutschland GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland); Schülke & Mayr GmbH (Norderstedt, Deutschland); Diversey Europe Operations BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin M. Grunchard und Rechtsanwalt P. Sellar)
Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: C. Buchanan und W. Broere)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der ECHA vom 16. Juli 2015 über die Eintragung der Gesellschaft B. als Wirkstofflieferant in die Liste nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
15.2.2016 |
DE |
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C 59/20 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2015 — PAN Europe u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache T-600/15)
(2016/C 059/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life) (Louvain-la-Neuve, Belgien), Unione nazionale associazioni apicoltori italiani (Unaapi) (Castel San Pietro Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 (1) der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen drei Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen die Art. 4 und 6 sowie die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (2) verstoßen habe, als sie die angefochtene Verordnung erlassen und das Inverkehrbringen von Sulfoxaflor genehmigt habe.
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die angefochtene Verordnung das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit der Imker, wie sie in den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) niedergelegt seien, verletze. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Einheitlichkeit der Entscheidungsfindung und die Sorgfaltspflicht verstoßen habe. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1295 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Sulfoxaflor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 199, S. 8).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).
(3) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 326, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
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C 59/21 |
Klage, eingereicht am 10. November 2015 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-630/15)
(2016/C 059/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) wegen der Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die der Femern A/S gewährten Mittel für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die der Femern A/S für die Feste Fehmarnbeltquerung gewährten Beihilfemaßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Kommission habe mit der Feststellung, dass das Projekt Feste Fehmarnbeltquerung im gemeinsamen europäischen Interesse liege und die Beihilfe erforderlich und angemessen sei, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie habe auch bei der Beurteilung der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und der Abwägungsprüfung sowie in Bezug auf den Einsatz staatlicher Garantien einen Rechtsfehler und einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, verletzt. Nach Ansicht der Klägerinnen gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergäben. Zudem sei die Prüfung der der Femern A/S gewährten Mittel für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung, des gemeinsamen europäischen Interesses an dem Projekt Feste Fehmarnbeltquerung, der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe und schließlich der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen nebst Abwägungsprüfung unzureichend und unvollständig gewesen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ihre Begründung in Bezug auf die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung, das gemeinsame europäische Interesse an dem Projekt Feste Fehmarnbeltquerung, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe und schließlich die Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen nebst Abwägungsprüfung sei mangelhaft gewesen. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/22 |
Klage, eingereicht am 11. November 2015 — Stena Line Scandinavia/Kommission
(Rechtssache T-631/15)
(2016/C 059/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Stena Line Scandinavia AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: P. Alexiadis, Solicitor, Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) wegen der Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die der A/S Femern gewährten Mittel für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die der Femern A/S für die Feste Fehmarnbeltquerung gewährten Beihilfemaßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Kommission habe mit der Feststellung, dass das Projekt Feste Fehmarnbeltquerung im gemeinsamen europäischen Interesse liege und die Beihilfe erforderlich und angemessen sei, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie habe auch bei der Beurteilung der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und der Abwägungsprüfung sowie in Bezug auf den Einsatz staatlicher Garantien einen Rechtsfehler und einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, verletzt. Nach Ansicht der Klägerin gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergäben. Zudem sei die Prüfung der der Femern A/S gewährten Mittel für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung, des gemeinsamen europäischen Interesses an dem Projekt Feste Fehmarnbeltquerung, der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe und der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen nebst Abwägungsprüfung unzureichend und unvollständig gewesen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ihre Begründung in Bezug auf die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung, das gemeinsame europäische Interesse an dem Projekt Feste Fehmarnbeltquerung, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe und die Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen nebst Abwägungsprüfung sei mangelhaft gewesen. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/23 |
Klage, eingereicht am 19. November 2015 — Guardian Europe/Europäische Union
(Rechtssache T-673/15)
(2016/C 059/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Guardian Europe Sàrl (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Louis und C. O’Daly, Solicitor)
Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
(1) anzuordnen, dass die Klägerin für die folgenden Schäden entschädigt wird, die ihr durch das Versäumnis des Gerichts entstanden sind, binnen angemessener Frist zu entscheiden: a) Garantiekosten in Höhe von 936 000 Euro; b) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 1 671 000 Euro und c) immaterielle Schäden in Höhe von 14,8 Mio. Euro; |
— |
(2) Zinsen auf die unter (1) beantragten Beträge, soweit von Bedeutung, in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Europäischen Zentralbank auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zuzuerkennen; |
— |
(3) anzuordnen, dass die Klägerin für die folgenden Schäden entschädigt wird, die ihr durch den Verstoß der Kommission und des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden sind, insbesondere folgende Beträge: (a) Garantiekosten in Höhe von 1 547 000 Euro; b) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 9 292 000 Euro und c) immaterielle Schäden in Höhe von 14,8 Mio. Euro; |
— |
(4) Zinsen auf die unter (3) beantragten Beträge, soweit von Bedeutung, in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Europäischen Zentralbank auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zuzuerkennen; |
— |
(5) den Beklagten die diese Klage betreffenden Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Klägerin habe nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV Anspruch auf Schadensersatz gegen die Europäische Union wegen des Verstoßes des Gerichts gegen ihre Rechte aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf ein Urteil binnen angemessener Frist. Durch das Versäumnis, binnen angemessener Frist zu entscheiden, seien der Klägerin zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 drei Arten von Verlusten entstanden: (1) höhere Kosten für eine Bankbürgschaft für den Betrag der Geldbuße, die die Klägerin der Kommission nicht unmittelbar nach Erlass der Entscheidung K(2007)5791 endg. vom 28. November 2007 in der Sache COMP/39165 — Flachglas gezahlt habe; (2) Opportunitätskosten, da der niedrige Zinssatz auf den Betrag der Geldbuße, der der Klägerin infolge des Urteils des Gerichtshofs von 2014 verspätet erstattet sei, viel niedriger gewesen sei als der potenzielle Gewinn, den die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie dieses Geld, anstatt es 2008 an die Kommission zu zahlen, in ihr Unternehmen investiert hätte; und (3) immaterielle Schäden wegen der Entscheidung, mit der im November 2007 fälschlicherweise die höchste Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden sei, und wegen des Versäumnisses des Gerichts, binnen angemessener Frist ein Urteil zu fällen, dem der Gerichtshof erst verspätet im November 2014 abgeholfen habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Klägerin habe nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV Anspruch auf Schadensersatz gegen die Europäische Union, da die Europäische Kommission und das Gericht offensichtlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und die Klägerin diskriminiert hätten. Die Entscheidung K(2007)5791 endg. vom 28. November 2007 in der Sache COMP/39165 — Flachglas habe fehlerhaft bei der Berechnung der gegen die anderen Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen Eigenverbrauchsverkäufe ausgeschlossen und habe die daraus folgende Diskriminierung der Klägerin nicht korrigiert, die als nichtintegrierter Hersteller keine Eigenverbrauchsverkäufe gehabt habe. Das Gericht habe den Fehler der Kommission dadurch verschlimmert, dass es den Ausschluss dieser Eigenverbrauchsverkäufe in der Entscheidung aufrechterhalten habe. Dieser Fehler sei durch den Gerichtshof erst im November 2014 behoben worden, als er die in der Entscheidung verhängte Geldbuße um 44,4 Mio. Euro herabgesetzt habe. Diese Herabsetzung habe den Schaden der Klägerin von November 2007 bis November 2014 jedoch nicht wiedergutgemacht, der dadurch verursacht worden sei, dass fälschlicherweise gegen sie eine überhöhte Geldbuße verhängt worden sei, die die Vorstellung erweckt habe, dass sie eine besondere Verantwortung für das Flachglaskartell getragen habe, und auch zu zusätzlichen finanziellen Kosten geführt habe. Durch die unerlaubte Handlung der Kommission und des Gerichts seien der Klägerin dieselben drei Arten von Verlusten entstanden wie diejenigen, die im ersten Klagegrund dargestellt worden seien, aber über einen längeren Zeitraum von November 2007 bis November 2014. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2015 von Patrick Wanègue gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. September 2015 in der Rechtssache F-21/15, Wanègue/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-682/15 P)
(2016/C 059/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Patrick Wanègue (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Andere Partei des Verfahrens: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss vom 15. September 2015 in der Rechtssache F-21/15 aufzuheben, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) seine am 5. Februar 2015 gegen den Ausschuss der Regionen erhobene Klage als teilweise offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen hatte; |
— |
über die Klage zu entscheiden und seinen Klageanträgen stattzugeben; |
— |
dem Ausschuss der Regionen die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die Art. 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) sowie gegen den Grundsatz der Gleichstellung der Parteien im Verfahren, da die für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehene Frist von zwei Monaten, erhöht um die Entfernungsfrist von zehn Tagen, ab Zustellung der mängelbereinigten Klageschrift berechnet worden sei und nicht ab Zustellung der Klageschrift, so dass die Klagebeantwortung des Ausschusses der Regionen (AdR) zur Verfahrensakte genommen worden sei, obwohl sie verspätet eingereicht worden sei. Das GöD habe sich auf diesen Schriftsatz gestützt, um die Klage auf der Grundlage von Art. 81 der Verfahrensordnung im Beschlusswege abzuweisen. Dadurch sei dem Rechtsmittelführer die Möglichkeit vorenthalten worden, gemäß Art. 121 der Verfahrensordnung ein Versäumnisurteil zu beantragen. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und gegen die Begründungspflicht, da das GöD in den Rn. 64 bis 70 seines Beschlusses Art. 56 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgelegt habe, ohne Art. 55 des Statuts oder die vom AdR auf dieser Grundlage erlassenen Entscheidungen zu berücksichtigen, und nicht auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesen Bestimmungen eingegangen sei. Das GöD habe somit rechtsfehlerhaft Tragweite und Ziel von Art. 55 und 56 und Art. 3 des Anhangs VI des Statuts sowie von Art. 2 und 4 der Entscheidung Nr. 048/03 über die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalentschädigungen für die von bestimmten Beamten der Kategorien C und D, die einer Verpflichtung zur Leistung von Überstunden auf regelmäßiger Grundlage unterliegen, geleisteten Überstunden (im Folgenden: Entscheidung Nr. 48/03) verkannt. |
3. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Auslegung der Bestimmungen des Statuts im Einklang mit der Europäischen Charta der Grundrechte und von Art. 31 der Charta im Einklang mit der Entscheidung Nr. 48/03 sowie gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen und die Verbindlichkeit von Verfahrenshandlungen, da das GöD in den Rn. 71 bis 74 seines Beschlusses bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta Art. 6 der Entscheidung Nr. 48/03 nicht berücksichtigt habe, nicht rechtlich hinreichend auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesen Bestimmungen eingegangen sei und Ziel und Grund seiner Klage verkannt habe. |
4. |
Verstoß gegen die Verbindlichkeit von Verfahrenshandlungen und den Grundsatz der Würdigung von Klagen anhand der bei Erlass der angefochtenen Maßnahme vorliegenden Tatsachen, da das GöD in Rn. 77 seines Beschlusses festgestellt habe, der Rechtsmittelführer habe sein Vorbringen zum Grundsatz der Gleichbehandlung auf die Folgen der streitigen Entscheidung gestützt, und dieses Vorbringen jedenfalls auf der Grundlage dieser Folgen zurückgewiesen habe, sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Auslegung der Bestimmungen des Statuts im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz und Verletzung dieses Grundsatzes, da das GöD in den Rn. 77 bis 80 seines Beschlusses nicht hinreichend auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen sei. |
5. |
Verstoß gegen die Verbindlichkeit von Verfahrenshandlungen und Art. 50 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des GöD, da dieses in Rn. 82 seines Beschlusses festgestellt habe, dass die vom Rechtsmittelführer erhobene Rechtswidrigkeitseinrede entgegen der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung durch keinerlei Vorbringen gestützt werde und daher offensichtlich unzulässig sei, was die Rechtswidrigkeit der Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Beschlusses zur Folge habe. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2015 von Roderich Weissenfels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. September 2015 in der Rechtssache F-92/14, Weissenfels/Parlament
(Rechtssache T-684/15 P)
(2016/C 059/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Roderich Weissenfels (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
— |
das Urteil aufzuheben; |
— |
den Klageanträgen erster Instanz stattzugeben und |
— |
folglich das Parlament zur Zahlung des beantragten immateriellen Schadenersatzes sowie zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen, einschließlich der des Vorverfahrens sowie sämtlicher notwendiger Aufwendungen und Auslagen des Klägers. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegendem Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. September 2015, Weissenfels/Parlament (F-92/14, RecFP, EU:F:2015:110).
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit (Artikel 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass sowohl das gerichtliche Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, als auch das Urteil selbst durchgängig von sich wiederholenden Verstößen gegen das Gebot der Unparteilichkeit gekennzeichnet seien. Diese seien sowohl in nebensächlichen Vorgängen als auch in entscheidungserheblichen Rechtsverstößen deutlich. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsverweigerung, Verstoß gegen Denkgesetze und Verfälschung des Sachverhalts hinsichtlich der Weigerung, die Erfüllung von Straftatbeständen prüfen zu lassen |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Denkgesetze, Verfälschung des Sachverhalts und offensichtliche Fehleinschätzung bezüglich der in der E-Mail vom 10. April 2002 enthaltenen streitigen verleumderischen Behauptung |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Sachverhalts und des Streitgegenstands, Verstoß gegen Denkgesetze, Rechtsmissachtung und Rechtsbruch bezüglich der Weitergabe personenbezogener Daten des Rechtsmittelführers |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2015 von Peter Schönberger gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2015 in der Rechtssache F-14/12 RENV, Schönberger/Rechnungshof
(Rechtssache T-688/15 P)
(2016/C 059/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
— |
die streitige Entscheidung aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F-14/12 RENV, RecFP, EU:F:2015:112).
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) Art. 81 seiner Verfahrensordnung in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft angewendet und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt habe. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Austausch der Begründung durch die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Argumente Nach Auffassung des Rechtsmittelführers habe das GöD rechtsfehlerhaft einen Austausch der Begründung vorgenommen, indem es sich auf Argumente gestützt habe, die vom Beklagten verspätet vorgebracht wurden. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen Nach Auffassung des Rechtsmittelführers habe das GöD die Position des Rechnungshofs verfälscht, indem es in dem angefochtenen Beschluss behauptet, dieser habe festgestellt, dass eine Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelführers mit denen der übrigen beförderungsfähigen Beamten nicht zur Beförderung des Rechtsmittelführer geführt hätte, obwohl der Rechnungshof lediglich erklärt hat, dass der Rechtsmittelführer nicht automatisch befördert worden wäre, wenn eine größere Zahl von Stellen zur Verfügung gestanden hätte. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung eines Beförderungskriteriums Der Rechtsmittelführer trägt ferner vor, dass für die Würdigung seiner Verdienste das GöD rechtsfehlerhaft ein Beförderungskriterium angewendet habe, das über die Kriterien des Rechnungshofes hinausgehe und unnötig streng sei, indem der Nachweis gefordert wird, dass der Rechtsmittelführer unter den 53 beförderungsfähigen Beamten derjenige mit den höchsten Verdiensten war. |
5. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaft vorgenommene vergleichende Würdigung des getragenen Maßes an Verantwortung Der Rechtsmittelführer rügt des Weiteren, dass die vergleichende Würdigung des von ihm getragenen Maßes an Verantwortung durch das GöD ohne faktische Grundlage erfolgt sei und unterstelle fälschlich einen automatischen Vorrang für Referatsleiter. |
6. |
Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Prüfung der anwendbaren Beförderungsquote Der Rechtsmittelführer trägt an dieser Stelle vor, dass die Frage der anwendbaren Beförderungsquote den sachlichen Kern des Rechtsstreits berühre. Sie hätte daher nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abgehandelt werden dürfen. |
7. |
Siebter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Der Rechtsmittelführer macht schließlich geltend, dass das GöD den Grundsatz der Gleichbehandlung fehlerhaft und nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung angewendet habe, indem es verkennt habe, dass dieser Grundsatz verletzt wird, wenn Institutionen ihren Ermessensspielraum überschreiten und in willkürlicher Differenzierung Maßnahmen treffen, die gegen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/28 |
Klage, eingereicht am 25. November 2015 — HTTS/Rat
(Rechtssache T-692/15)
(2016/C 059/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und M. Bever)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Rat der Europäischen Union zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2 516 221,50 Euro an die Klägerin für materielle und immaterielle Schäden wegen der Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 zu verurteilen; |
— |
den Rat der Europäischen Union zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfts festgesetzten Zinssatzes ab dem 17. Oktober 2015 bis zur vollständigen Bezahlung der oben genannten Summe zu zahlen; |
— |
den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin, zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß des Rates — der sie zu Unrecht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen hat, deren sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden — gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz individueller Interessen dienen und keine Wertungsspielraum einräumen, beanstandet.
Der Klägerin seien materielle und immaterielle Schäden entstanden, die unmittelbare Folge der gegen sie durch den Rat zu Unrecht verhängten restriktiven Maßnahmen seien.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2015 von Juha Tapio Silvan gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. September 2015 in der Rechtssache F-83/14, Silvan/Kommission
(Rechtssache T-698/15 P)
(2016/C 059/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Juha Tapio Silvan (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. September 2015 in der Rechtssache F-83/14 (Tapio Silvan/Kommission) aufzuheben, |
— |
im Wege einer neuen Entscheidung
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Zulässigkeit der geltend gemachten Klagegründe und der vorgelegten Beweise; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:
|
2. |
Verletzung des Art. 45 des Statuts und fehlende Abwägung der Verdienste; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:
|
3. |
Beurteilungsfehler im Rahmen der Beurteilung der Verdienste; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:
|
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/30 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2015 — Syriatel Mobile Telecom/Rat
(Rechtssache T-705/15)
(2016/C 059/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihr den gesamten ihr entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
hilfsweise, einen Sachverständigen zur Ermittlung des gesamten Ausmaßes des ihr entstandenen Schadens zu bestimmen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie zum einen den durch eine Beeinträchtigung ihres Rufes entstandenen immateriellen Schaden und zum anderen den durch den Abbruch ihrer vertraglichen Beziehungen, den Verlust von Material sowie den Einkommensverlust verursachten materiellen Schaden geltend macht, den sie durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union unmittelbar kausal erlitten habe und für den dieser haftbar sei.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/30 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Souruh/Rat
(Rechtssache T-707/15)
(2016/C 059/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihr den gesamten ihr entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie zum einen den durch eine Beeinträchtigung ihres Rufes entstandenen immateriellen Schaden und zum anderen den durch den Abbruch ihrer vertraglichen Beziehungen, den Verlust von Material sowie den Einkommensverlust verursachten materiellen Schaden geltend macht, den sie durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union unmittelbar kausal erlitten habe und für den dieser haftbar sei.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/31 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Cham und Bena Properties/Rat
(Rechtssache T-708/15)
(2016/C 059/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Cham Holding Co. SA (Damaskus, Syrien) und Bena Properties Co. SA (Damaskus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihnen den gesamten ihnen entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
einen Sachverständigen zur Ermittlung des gesamten Ausmaßes des ihnen entstandenen Schadens zu bestimmen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Hauptklagegründe und einen Hilfsklagegrund, mit denen sie den Schaden geltend machen, den sie erlitten hätten und für den der Rat der Europäischen Union haftbar sei.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der vom Rat erlassenen Rechtsakte, da dieser seine Pflicht zum umsichtigen Handeln und seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er seine Beschlüsse, die Klägerinnen aufzunehmen, ungeachtet der Rechtsprechung, die ihn dazu verpflichte, seine Beschlüsse genau zu begründen, auf eine vage und ungenaue Begründung gestützt habe und indem er seine Pflicht zu einer Anhörung der Klägerinnen vor ihrer weiteren Führung in den Sanktionslisten missachtet habe. Im Übrigen seien die gegen die Klägerinnen erlassenen restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig und verletzten ihr Recht auf Schutz des guten Rufs und ihr Eigentumsrecht. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Immaterieller Schaden, den die Klägerinnen dadurch erlitten hätten, dass ihre Aufnahme in die Sanktionslisten ihren Ruf beeinträchtigt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Materieller Schaden, den die Klägerinnen aufgrund ihrer Aufnahme in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen erlitten hätten, da sie dadurch zahlreiche Verträge und Einnahmequellen verloren hätten. |
4. |
Vierter Klagegrund: Hilfsweise, verschuldensfreie Haftung der Europäischen Union für die Schäden, die den Klägerinnen infolge ihrer Aufnahme in die Listen der von den Sanktionen gegen Syrien betroffenen Personen und Organisationen entstanden seien. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/32 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Almashreq Investment Fund/Rat
(Rechtssache T-709/15)
(2016/C 059/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihm den gesamten ihm entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
einen Sachverständigen zur Ermittlung des gesamten Ausmaßes des ihm entstandenen Schadens zu bestimmen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er den immateriellen Schaden, nämlich die Beeinträchtigung seines Rufes, geltend macht, den er unmittelbar kausal durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union erlitten habe, für die dieser haftbar sei.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/32 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Drex Technologies/Rat
(Rechtssache T-710/15)
(2016/C 059/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihr den gesamten ihr entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie den immateriellen Schaden, nämlich die Beeinträchtigung ihres Rufes, geltend macht, den sie unmittelbar kausal durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union erlitten habe, für die dieser haftbar sei.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/33 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Othman/Rat
(Rechtssache T-711/15)
(2016/C 059/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihr den gesamten ihr entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen immateriellen Schaden, nämlich die Beeinträchtigung ihres Rufes, geltend macht, den sie unmittelbar kausal durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union erlitten habe, für die dieser haftbar sei.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/33 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Crédit Mutuel Arkéa/EZB
(Rechtssache T-712/15)
(2016/C 059/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Crédit Mutuel Arkéa (Le Relecq-Kerhuon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Savoie)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2015 (ECB/SSM/2015 — 9695000CG7B8NLR5984/28), mit dem die für die Groupe Crédit Mutuel geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2015 (im Folgenden: Beschluss) sei rechtswidrig, weil er die europarechtlichen Vorschriften missachte, die die Befugnisse der EZB im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute einschränkten. Dieser Klagegrund ist in vier Teile gegliedert.
|
2. |
Der Beschluss müsse auch deshalb für nichtig erklärt werden, weil in ihm rechtswidrigerweise davon ausgegangen werde, dass das Gefüge „Crédit Mutuel“ eine Gruppe im Sinne der europarechtlichen Vorschriften über die Bankenaufsicht bilde. Dieser Klagegrund ist in drei Teile gegliedert.
|
3. |
Der Beschluss sei auch insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm das von der Crédit Mutuel Arkéa-Gruppe vorzuhaltende harte Kernkapital rechtswidrigerweise von 8 % auf 11 % erhöht worden sei. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert.
|
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/34 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2015 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-714/15)
(2016/C 059/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihm den gesamten ihm entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen immateriellen Schaden in Form einer Beeinträchtigung seines Rufes geltend macht, den er unmittelbar kausal durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union erlitten habe, für die dieser haftbar sei.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/35 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — BBY Solutions/HABM — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY GEEK SQUAD)
(Rechtssache T-715/15)
(2016/C 059/40)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: BBY Solutions, Inc. (Minneapolis, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Worldwide Sales Corporation España, SL (Sant Vicenç dels Horts, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „BEST BUY GEEK SQUAD“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6064001.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2015 in den verbundenen Sachen R 517/2015-2 und R 437/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben hat; |
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 22. Dezember 2014 im Widerspruch Nr. B 1354630 aufzuheben, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben hat; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6064001 zur Eintragung zuzulassen; |
— |
dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/36 |
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Gallardo Blanco/HABM — Expasa Agricultura y Ganadería (Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare)
(Rechtssache T-716/15)
(2016/C 059/41)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Kläger: Juan Gallardo Blanco (Los Barrios, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Expasa Agricultura y Ganadería, SA (Jerez de la Frontera, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Kläger.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke (Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare) — Anmeldung Nr. 10 424 323.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2015 in der Sache R 1502/2014-2.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2015 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 14. April 2014 aufzuheben; |
— |
die früheren Entscheidungen zu ändern und die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 10 424 323 in vollem Umfang zu gewähren; |
— |
dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Widerspruchsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 4, 8 Abs. 1 Buchst. b und 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/37 |
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2015 — PTC Therapeutics International/EMA
(Rechtssache T-718/15)
(2016/C 059/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PTC Therapeutics International Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Demetriou, QC, C. Thomas, Barrister, G. Castle, B. Kelly und H. Billson, Solicitors)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung EMA/722323/2015 der Europäischen Arzneimittelagentur vom 25. November 2015, Dritten Zugang zu Informationen über ein Arzneimittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) zu gewähren, für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung vertrauliche geschäftliche Informationen betrifft, deren Freigabe die Rechte der Klägerin verletzen wird, und soweit die Entscheidung gegen Unionsrecht verstößt; |
— |
die angefochtene Entscheidung zur weiteren Bearbeitung hinsichtlich der Schwärzungen von vertraulichen Passagen in Absprache mit der Klägerin an die EMA zurückzuverweisen; |
— |
der EMA alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Das in Rede stehende Dokument sei durch Art. 4 Abs. 2 und/oder Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützt.
Zweiter Klagegrund: Das in Rede stehende Dokument bestehe zur Gänze aus vertraulichen geschäftlichen Informationen, die durch Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung geschützt seien.
Dritter Klagegrund: Die Freigabe des Dokuments würde den Entscheidungsprozess der EMA beeinträchtigen.
Vierter Klagegrund: Die EMA habe es unterlassen, die rechtlich gebotene Abwägung vorzunehmen.
Fünfter Klagegrund: Das Ergebnis der rechtlich gebotenen ordnungsgemäßen Abwägung wäre die Entscheidung gewesen, keinen einzigen Teil des Dokuments freizugeben.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/37 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2015 von LP gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. September 2015 in der Rechtssache F-73/14
(Rechtssache T-719/15 P)
(2016/C 059/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: LP (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den in der Rechtssache F-73/14 ergangenen Beschluss vom 28. September 2015 aufzuheben und in der Sache zu entscheiden oder andernfalls die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
— |
Europol die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, dass der angefochtene Beschluss mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei und im Widerspruch zum Unionsrecht stehe, insbesondere hinsichtlich der Begründungspflicht, der Fürsorgepflicht und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/38 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — Kommission/CINAR
(Rechtssache T-720/15)
(2016/C 059/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwalt A. Duron sowie S. Delaude, L. Di Paolo und J. Estrada de Solà)
Beklagte: CINAR Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Beklagte zur Rückzahlung von 25 616 GBP an die Klägerin zu verurteilen, |
— |
die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf den Hauptbetrag von 25 616 GBP zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Dezember 2005 zugrunde gelegten Satz (2,09 %) zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten für den Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis zum Tag des Erhalts der zurückzuzahlenden Gelder zu verurteilen und |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie vorträgt, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten in Bezug auf den Nachweis der geltend gemachten Kosten verletzt habe. Da der der Beklagten zustehende finanzielle Beitrag geringer sei als der von der Klägerin mittels einer Vorauszahlung gezahlte Gesamtbetrag, habe die Beklagte nach dem Vertrag den geschuldeten Betrag zu zahlen.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/38 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns/Kommission
(Rechtssache T-722/15)
(2016/C 059/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V. (Mertingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dieser
|
— |
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]).
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) Der Kläger trägt vor, dass der angefochtene Beschluss sich auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte stütze, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses waren. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem die Umlagemittel als staatliche Mittel eingestuft werden Nach Ansicht des Klägers seien die Umlagemittel nicht als staatlich einzustufen, weil sie nicht unter ständiger staatlicher Kontrolle und den nationalen Behörden zur Verfügung gestanden hätten. Die nationalen Behörden hätten lediglich Zahlungen der bayerischen Molkereien an den mit der Durchführung der Milchgüteprüfungen beauftragten Milchprüfring weitergeleitet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem die Finanzierung der Milchgüteprüfungen als eine die bayerischen Molkereien begünstigende Beihilfe eingestuft wird An dieser Stelle wird vorgetragen, dass es sich bei den Kosten der Milchgüteprüfungen nicht um Belastungen handele, die die bayerischen Molkereien normalerweise zu tragen haben. Die Untersuchungen hätten im öffentlichen Interesse stattgefunden. Zudem hätten den vermeintlichen Vorteilen der Molkereien Belastungen in Form der Umlagepflicht gegenübergestanden. |
4. |
Vierter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte im Zeitraum 2000-2006 die streitgegenständlichen Mittel als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen hätte. Seitdem seien die streitgegenständlichen Mittel nicht geändert worden. Diese Umstände sprächen dafür, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert war, dass sie die seit dem 1. Januar 2007 gewährten streitgegenständlichen Mittel als mit dem Binnenmarkt vereinbar hätte ansehen müssen. |
5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV, indem die Finanzierung der Milchgüteprüfungen als neue und deshalb notifizierungspflichtige Beihilfe eingestuft wird |
6. |
Sechster Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Der Kläger trägt schließlich vor, dass die Kommission für den Zeitraum 2000-2006 festgestellt habe, dass die Finanzierung der Milchgüteprüfungen mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Zudem habe sie die Finanzierung der Milchgüteprüfungen noch im Februar 2012 als bestehende Beihilfe bezeichnet. Sie habe hierdurch das begründete Vertrauen erweckt, dass jedenfalls keine Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet werde. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/40 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — Genossenschaftsverband Bayern/Kommission
(Rechtssache T-723/15)
(2016/C 059/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Genossenschaftsverband Bayern e. V. (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dieser
|
— |
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]).
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-722/15, Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/41 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — Justice & Environment/Kommission
(Rechtssache T-727/15)
(2016/C 059/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Association Justice & Environment, z.s. (Brno, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Podskalská)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, vom 19. August 2015, Aktenzeichen Ref GestDem Nr. 2015/4284, mit dem ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, und den Beschluss der Generalsekretärin im Namen der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2015, Aktenzeichen Ares(2015)4311297, mit dem ein Zweitantrag abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, und |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien rechtswidrig, da sie gegen (i) Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 255 EGV), (ii) Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1); (iii) Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2), und (iv) das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) in Verbindung mit dem Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2005/370/EG) (3) verstießen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, 2001, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, 2006, S. 13).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/41 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2015 — MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA
(Rechtssache T-729/15)
(2016/C 059/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: MSD Animal Health Innovation GmbH (Schwabenheim, Deutschland) und Intervet international BV (Boxmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: J. Stratford, QC, C. Thomas, Barrister, P. Bogaert, lawyer, B. Kelly und H. Billson, Solicitors)
Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die den Klägerinnen am 3. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung der EMA vom 25. November 2015, Dritten Zugang zu Informationen über ein Tierarzneimittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (ABl. 2001, L 145, S. 43) zu gewähren, für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung vertrauliche geschäftliche Informationen betrifft, deren Freigabe die Rechte der Klägerinnen verletzen wird, und soweit die Entscheidung gegen Unionsrecht verstößt; |
— |
der EMA alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die in Rede stehenden Dokumente seien aufgrund einer allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung durch Art. 4 Abs. 2 und/oder Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die in Rede stehenden Dokumente bestünden zur Gänze aus vertraulichen geschäftlichen Informationen, die durch Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung geschützt seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Freigabe der Dokumente würde den Entscheidungsprozess der EMA beeinträchtigen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die EMA habe es unterlassen, die rechtliche gebotene Abwägung vorzunehmen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Das Ergebnis der rechtlich gebotenen ordnungsgemäßen Abwägung wäre die Entscheidung gewesen, keinen einzigen Teil der Dokumente freizugeben, oder wenigstens die Entscheidung, den von den Klägerinnen vorgeschlagenen Schwärzungen zuzustimmen. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/42 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Hydro Aluminium Rolled Products/Kommission
(Rechtssache T-737/15)
(2016/C 059/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (Grevenbroich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und K. Dingemann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2015/1585 der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und Begrenzung stromintensiver Unternehmen, C (2014) 8786 final, gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine staatlichen Mittel Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte zu Unrecht angenommen habe, die Ausnahmeregel zugunsten stromintensiver Unternehmen unter dem EEG 2012 erfolge unter Einsatz „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Die EEG-Umlage sei nämlich allein von Privaten entrichtet und die erhobenen Mittel würden dem Staat mangels ständiger Kontrolle und damit verbundener tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit der Behörden auch nicht zugerechnet werden können. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlende Selektivität Die Klägerin macht geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung nicht — wie Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt — selektiv sei, sondern sie stelle eine logische und systemimmanente Ausnahme im Regelungssystem des EEG dar. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet habe, weil sie die beihilfenrechtliche Kontrolle des — ihr bekannten — EEG über zehn Jahre unterlassen habe. Zudem habe die Beklagte von Rückforderungen vergleichbarer Beihilfen in anderen Mitgliedstaaten abgesehen. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/43 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2015 — Aurubis u. a./Kommission
(Rechtssache T-738/15)
(2016/C 059/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Aurubis AG (Hamburg, Deutschland), Aurubis Stolberg GmbH & Co. KG (Stolberg, Deutschland), Covestro Deutschland AG (Leverkusen, Deutschland), Dow Olefinverbund GmbH (Schkopau, Deutschland), Rheinkalk GmbH (Wülfrath, Deutschland), Siltronic AG (München, Deutschland), Vestolit GmbH (Marl, Deutschland) und Wacker Chemie AG (München) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 3 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären,
|
— |
Art. 6, 7 und 8 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit hierin die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird, und |
— |
die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786 final) über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen (1).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV Die Klägerinnen machen geltend, dass die BesAR bereits wegen des Fehlens eines Transfers staatlicher Mittel keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sei. Zudem gewähre sie den energieintensiven Unternehmen keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 AEUV Die Kommission habe durch die (teilweise) Rückforderung gegen Art. 108 AEUV verstoßen, weil das EEG 2012, wenn überhaupt, nur als bestehende, nicht aber als neue, rechtswidrig eingeführte Beihilfe hätte klassifiziert werden dürfen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Rückforderung der angeblich rechtswidrig gewährten Beihilfen gegen das geschützte Vertrauen der Klägerinnen auf die Rechtmäßigkeit der nationalen Regelung verstoße, welches insbesondere durch die Entscheidung der Kommission zum EEG 2000 begründet worden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 18 der Verfahrensverordnung Die Klägerinnen rügen im Rahmen des vierten Klagegrundes, dass die Kommission vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens der Bundesrepublik Deutschland keine zweckdienlichen Maßnahmen vorgeschlagen habe. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/44 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Vinnolit/Kommission
(Rechtssache T-743/15)
(2016/C 059/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2015/1585 der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) (Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen) für nichtig zu erklären, insbesondere die in Artikel 1 und 3 enthaltene Feststellung der Beihilfequalität der besonderen Ausgleichregelung nach dem EEG 2012 und deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sowie die in Artikel 2, 6 und 7 enthaltene Verpflichtung zur Teilrückforderung von Begünstigungen in den Jahren 2013 und 2014 von den begünstigten Unternehmen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV Die Klägerin macht geltend, dass die Begrenzung der im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine Modifikation eines zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismus darstelle. Es werde keine Vergünstigung aus staatlichen Mitteln oder staatlich kontrollierten Mittel gewährt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Jedenfalls keine neue Beihilfe Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen keine neue Beihilfe im Sinne des Artikel 108 AEUV darstelle, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und bislang nicht wesentlich geändert worden sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Kommission mit ihrem Beschluss das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Unternehmen verletzt habe, da der Finanzierungsmechanismus für die Förderung von erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit von der Kommission für mit dem Beihilfenrecht vereinbar eingestuft worden sei und seither nicht wesentlich geändert worden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Fehlende Zuständigkeit der Beklagten Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit ihrem Beschluss die ihr zugewiesene Zuständigkeit überschritten habe, indem sie die der Bundesrepublik Deutschland primär- und sekundärrechtlich zustehenden Entscheidungsspielräume bei der Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in unzulässiger Weise verkürzt habe. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/45 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — FH Scorpio/HABM — Eckes-Granini Group (YO!)
(Rechtssache T-745/15)
(2016/C 059/52)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: FH Scorpio (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Rumpel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eckes-Granini Group GmbH (Nieder-Olm, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „YO!“ — Anmeldung Nr. 11 208 436.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2015 in der Sache R 1546/2014-2.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für begründet zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Eintragung der Marke „YO!“ 011208436 betrifft; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Zeichen für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/46 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Biofa/Kommission
(Rechtssache T-746/15)
(2016/C 059/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biofa AG (Münsingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stallberg und S. Knoblich)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2069 der Beklagten vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat (ABl. L 301 vom 18. November 2015, S. 42) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Datenschutz Die Daten der Klägerin für ihr Pflanzenschutzmittel VitiSan® würden dem Datenschutz aus Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1) unterliegen. Die Verwendung dieser Daten zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verletze daher das Datenschutzrecht der Klägerin. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität des Genehmigungsverfahrens für Grundstoffe Die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße gegen das pflanzenschutzrechtliche Subsidiaritätsprinzip, da mit dem Pflanzenschutzmittel VitiSan® der Klägerin, das den Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat enthält, ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit vergleichbarem Wirkstoff verfügbar sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Prioritätsprinzip bei dem Genehmigungsverfahren für Grundstoffe Die von der Klägerin beantragte Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff sperre nach dem Prioritätsprinzip die Genehmigung dieser Substanz als Grundstoff. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Klägerin Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße gegen ihr Recht am geistigen Eigentum gemäß Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Gebot des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße ferner gegen den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nach Art. 7 der Charta. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während die Klägerin Investitionen erheblichen Ausmaßes für die zur Zulassung erforderlichen Daten habe tätigen müssen, würden diese Daten von der Beklagten zugunsten Dritter genutzt, die diese Anforderungen nicht erfüllen mussten. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Die unberechtigte Verwendung der Daten der Klägerin zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff führe schließlich zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Daten für das Pflanzenschutzmittel VitiSan® nur unter Einhaltung des Datenschutzes verwendet würden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/47 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u. a./Kommission
(Rechtssache T-750/15)
(2016/C 059/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), RWE Power AG (Essen, Deutschland), Vattenfall Europe Mining AG (Cottbus, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein, K. Dingemann und M. Kottmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission C(2014) 5081 final vom 23. Juli 2014 im Verfahren State aid SA.38632 (2014/N) (ex 2013/NN) — Germany — EEG 2014 — Reform of the Renewable Energy Law — für nichtig zu erklären, soweit er die Regelung für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung in Art. 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 als staatliche Beihilfe einstuft und sie unter Ziffer 5, zweiter Spiegelstrich (S. 75) nur bis zum 31. Dezember 2017 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss die Regelung für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom (Art. 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014) zu Unrecht als selektive Maßnahme und damit als staatliche Beihilfe einstufe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Finanzmittel Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass sich die durch die EEG-Umlage finanzierte Förderung erneuerbarer Energien nicht aus staatlichen, sondern aus privaten Mitteln speise. Weder die Erhebung noch die Verwendung der EEG-Umlage würden — wie dies die Rechtsprechung verlangt — unter ständiger Kontrolle des Staates stehen. Im Übrigen würden die in Rede stehenden Regelungen gerade nicht die staatlichen Haushalte belasten, da das Gesamtvolumen der EEG-Umlage durch die Umlagefreiheit der Eigenversorgung mit Bestandsanlagen nicht gemindert werde. |
15.2.2016 |
DE |
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C 59/48 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-755/15)
(2016/C 059/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer und Rechtsanwälte D. Waelbroeck, S. Naudin und A. Steichen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Fiat aufzuheben; |
— |
hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Fiat aufzuheben, soweit die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission die Selektivität der Steuervorentscheidung nicht nachgewiesen habe. |
2. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht der Kommission, da diese weder den Beweis eines Vorteils noch den einer Wettbewerbsbeschränkung erbracht habe. |
3. |
Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, da die Kommission die Rückforderung der Beihilfe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verteidigungsrechte angeordnet habe. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/49 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — Tengelmann Warenhandelsgesellschaft/HABM — Fédération Internationale des Logis (T)
(Rechtssache T-756/15)
(2016/C 059/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Prange)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fédération Internationale des Logis (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „T“ — Anmeldung Nr. 11 623 022.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 31. August 2015 in der Sache R 2653/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird; |
— |
dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/49 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2015 — Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission
(Rechtssache T-759/15)
(2016/C 059/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fiat Chrysler Finance Europe (FCFE) (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: J. Rodriguez, Solicitor, Rechtsanwälte M. Engel und G. Maisto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
— |
Art. 1 bis 4 des in der Sache SA.38375 (2914/C ex 2014 NN) an das Großherzogtum Luxemburg gerichteten Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten von FCFE aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 AEUV, da die Kommission den Begriff „selektiven Vorteil“ falsch angewandt und nicht dargetan habe, dass die Vorabverständigungsvereinbarung (VVV) zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und die Begründungspflicht, da nicht dargelegt worden sei, wie sich der Fremdvergleichsgrundsatz aus dem Unionsrecht ableite oder was dieser Grundsatz überhaupt besage, und die Auswirkungen der VVV auf den Wettbewerb nur oberflächlich beschrieben worden seien. |
3. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Neuformulierung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Kommission vollständige Unsicherheit und Verwirrung hinsichtlich der Frage bewirke, wann eine VVV und generell Verrechnungspreisanalysen gegen die Beihilfevorschriften der Union verstoßen könnten. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission ein berechtigtes Vertrauen darin geschaffen habe, dass sie Verrechnungspreisvereinbarungen auf der Grundlage der OECD-Leitlinien beurteile, und mit ihrem plötzlichen Abweichen hiervon habe sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/50 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-760/15)
(2016/C 059/58)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und M. de Ree)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Aktenzeichen C(2015) 7143 final über die staatliche Beihilfe SA.38374 (2014/C ex 2014/NN), die die Niederlande Starbucks gewährt haben, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass das „Advanced Pricing Agreement“ (APA) einen selektiven Charakter habe.
|
2. |
Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission gemäß einem unionsrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz prüfe, ob ein Vorteil bestehe. Einen solchen Grundsatz gebe es jedoch nicht, und dieser sei auch kein Bestandteil der Beihilfeprüfung. |
3. |
Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission annehme, dass das APA der Starbucks Manufacturing EMEA BV aufgrund der Wahl der „Transactional Net Margin Method“ als Verrechnungspreismethode einen Vorteil gewähre. Die Kommission behaupte zu Unrecht, dass die im APA vereinbarte Methode keinen zuverlässigen Ansatz für Marktergebnisse darstelle. Sie könne auch nicht nachweisen, dass die an Alki gezahlte Vergütung und der Zuschlag auf die Gesamtkosten von grünen Bohnen keinen tatsächlichen Wert hätten. |
4. |
Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission feststelle, das APA gewähre der Starbucks Manufacturing EMEA BV durch die Art und Weise der Anwendung der „Transactional Net Margin Method“ einen Vorteil. Die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass die im APA vereinbarte „Transactional Net Margin Method“ fehlerhaft angewandt worden sei und zu einem Vorteil für die Starbucks Manufacturing EMEA BV führe. Die Kommission belege nicht, dass die ihrer Ansicht nach bessere Anwendung der „Transactional Net Margin Method“ dazu führen würde, dass der besteuerbare Gewinn höher ausfiele und kein Vorteil vorläge. |
5. |
Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, da die Kommission nicht alle relevanten Daten bewertet und in den Beschluss einbezogen habe und sich auch auf anonyme Daten gestützt habe, die jedenfalls nie der niederländischen Regierung mitgeteilt worden seien. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/51 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2015 — Ahrend Furniture/Kommission
(Rechtssache T-482/15) (1)
(2016/C 059/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
Gericht für den öffentlichen Dienst
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/52 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-148/15)
(2016/C 059/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vande Casteele)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/306/15 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD7) für die französische Sprache, den Kläger nicht zur nächsten Phase dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, weil er über kein Bildungsniveau verfüge, das einer vollständigen juristischen Ausbildung an einer belgischen, französischen oder luxemburgischen Hochschule entspreche
Antrag
Der Kläger beantragt,
— |
die Auswahl- und Ernennungsentscheidungen, die im Rahmen der „Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/306/15 auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ für „Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD7) für die französische Sprache (FR)“ (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Mai 2015) getroffen worden sind, einschließlich der in einer E-Mail an den Kläger vom 24. September 2015 erwähnten Entscheidung, dass „der Prüfungsausschuss für das genannte Auswahlverfahren [den Kläger nach der Prüfung seiner Bewerbung] nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zulassen kann“, aufzuheben. |
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/52 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-151/15)
(2016/C 059/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung des Beschlusses der Kommission, dem Kläger die Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, und Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 13. oder 14. April 2015, dem Kläger die Hinterbliebenenversorgung zu verweigern, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 15. September 2015, die Beschwerde des Klägers vom 15. Juni 2015 zurückzuweisen, aufzuheben; |
— |
den Ersatz des materiellen Schadens des Klägers anzuordnen; |
— |
den Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |