ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 048/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 048/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Fiscale Eenheid X NV cs
(Rechtssache C-595/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Sondervermögen - Begriff - Immobilienanlagen - Verwaltung von Sondervermögen - Begriff - Tatsächliche Bewirtschaftung einer Immobilie))
(2016/C 048/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: Fiscale Eenheid X NV cs
Tenor
1. |
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kapitalanlagegesellschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften, in denen Kapital von mehreren Anlegern gesammelt wird, die das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des Vermögens verbunden ist, das in diesen Gesellschaften für den Ankauf, den Besitz, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien zur Erzielung eines Gewinns gesammelt wird, der an sämtliche Anteilsinhaber in Form einer Dividende auszuschütten ist, wobei diesen Anteilsinhabern auch aus der Wertsteigerung ihres Anteils ein Vorteil erwächst, unter der Voraussetzung als „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, dass der betroffene Mitgliedstaat diese Gesellschaften einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen hat. |
2. |
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der „Verwaltung“ die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien eines Sondervermögens nicht umfasst. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trieste — Italien) — Florin Lazar/Allianz SpA
(Rechtssache C-350/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Begriffe „Staat, in dem der Schaden eintritt“, „Schaden“ und „indirekte Schadensfolgen einer unerlaubten Handlung“ - Vom Familienangehörigen eines infolge eines Verkehrsunfalls Verstorbenen persönlich erlittene Schäden - Anzuwendendes Recht))
(2016/C 048/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Trieste
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Florin Lazar
Beklagte: Allianz SpA
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Valsts ieņēmumu dienests/„Veloserviss“ SIA
(Rechtssache C-427/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Beschränkung der Überprüfung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung im nationalen Recht - Möglichkeit - Bescheid über die erste nachträgliche Prüfung - Angaben, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht bekannt war))
(2016/C 048/04)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Rechtsmittelführer: Valsts ieņēmumu dienests
Klägerin und Rechtsmittelgegnerin:„Veloserviss“ SIA
Tenor
Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Möglichkeit der Zollbehörden einschränkt, eine erneute nachträgliche Prüfung vorzunehmen und daraus die Konsequenzen zu ziehen, indem eine neue Zollschuld festgesetzt wird, soweit sich diese Beschränkung auf einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ursprünglichen Zollschuld bezieht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
(1) ABl. C 421 vom 24.11.2014.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2015 — Canon Europa NV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-552/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung [EU] Nr. 861/2010 - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Überlassung der Waren und Mitteilung des Abgabenbetrags - Verwendung vereinfachter Verfahren und Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung))
(2016/C 048/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Canon Europa NV (Prozessbevollmächtigte: P. De Baere, avocat, und P. Muñiz, advogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Canon Europa NV trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2015 — Kyocera Mita Europe BV/Europäische Kommission
(Rechtssache C-553/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung [EU] Nr. 861/2010 - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Überlassung der Waren und Mitteilung des Abgabenbetrags - Verwendung vereinfachter Verfahren und Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung))
(2016/C 048/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Kyocera Mita Europe BV (Prozessbevollmächtigte: P. De Baere, avocat, und P. Muñiz, advogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kyocera Mita Europe BV trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Simona Kornhaas/Thomas Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd
(Rechtssache C-594/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer Gesellschaft vorsieht, dieser die nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen zu ersetzen - Anwendung dieser Regelung auf eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Fehlen))
(2016/C 048/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Simona Kornhaas
Beklagter: Thomas Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd
Tenor
1. |
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat. |
2. |
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Dezember 2015 — El Corte Inglés SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-603/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Wortmarke „The English Cut“ - Widerspruch des Inhabers der nationalen und Gemeinschaftswort- und -bildmarken mit den Wortbestandteilen „El Corte Inglés“ - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 5 - Gefahr, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang mit einer bekannten Marke sehen - Erforderlicher Ähnlichkeitsgrad))
(2016/C 048/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés SA (Prozessbevollmächtigter: J. Rivas Zurdo, abogado)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2014, El Corte Inglés/HABM — English Cut (The English Cut) (T-515/12, EU:T:2014:882), wird aufgehoben, soweit darin aus dem Fehlen eines für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ausreichenden Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Zeichen geschlossen wird, dass auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 5 dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.2.2016 |
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C 48/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — TSI GmbH/Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-183/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 9027 10 10 - Aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte - Handpartikelzähler))
(2016/C 048/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TSI GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass aerodynamische Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräte und Handpartikelzähler wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht in ihre Unterposition 9027 10 10 einzureihen sind.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2015 von der Fetim BV gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2015 in der Rechtssache T-395/12, Fetim/HABM
(Rechtssache C-190/15 P)
(2016/C 048/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fetim BV (Prozessbevollmächtigter: L. Bakers, advocaat)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Mit Beschluss vom 19. November 2015 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
8.2.2016 |
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C 48/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2015 von der Sun Mark Ltd und der Bulldog Energy Drink Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-78/13, Red Bull/HABM
(Rechtssache C-206/15 P)
(2016/C 048/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Sun Mark Ltd und Bulldog Energy Drink Ltd (Prozessbevollmächtigte: A. Meskarian, Solicitor, S. Zaiwalla, Solicitor, T. Sampson, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Mit Beschluss vom 24. November 2015 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
8.2.2016 |
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C 48/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2015 von Fernando Brás Messias gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache T-192/15, Fernando Brás Messias/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-422/15 P)
(2016/C 048/12)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführer: Fernando Brás Messias (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Brás Messias)
Andere Partei des Verfahrens: Portugiesische Republik
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
8.2.2016 |
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C 48/8 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — Udo Voigt/Präsident des Europäischen Parlaments, Europäisches Parlament
(Rechtssache C-425/15)
(2016/C 048/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Udo Voigt (Prozessbevollmächtigter: P. R. Richter, Rechtsanwalt)
Beklagte: Präsident des Europäischen Parlaments, Europäisches Parlament
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Erste Kammer) hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 entschieden, dass er für die Entscheidung über die von Herrn Udo Voigt am 31. Juli 2015 eingereichte Nichtigkeitsklage offensichtlich unzuständig ist und hat die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union verwiesen. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2015 — Feliks Frisman gegen Finnair Oyj
(Rechtssache C-533/15)
(2016/C 048/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Feliks Frisman
Beklagte: Finnair Oyj
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? |
2. |
Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist? |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2015 — Mircea Florian Freitag
(Rechtssache C-541/15)
(2016/C 048/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Mircea Florian Freitag
Andere Beteiligte: Angela Freitag, Vica Pavel, Stadt Wuppertal, Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal
Vorlagefrage
Sind Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats ist und in diesem Mitgliedsstaat durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundene Namensänderung seinen ursprünglichen, bei Geburt erhaltenen Familiennamen (zurück-)erworben hat, obwohl der Erwerb des Namens nicht während des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angehörigen in dem anderen Mitgliedstaat und auf seinen eigenen Antrag hin erfolgt ist?
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Puli-Pola (Kroatien) eingereicht am 23. Oktober 2015 — Pula Parking d.o.o./Sven Klaus Tederahn
(Rechtssache C-551/15)
(2016/C 048/16)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Puli-Pola
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pula Parking d.o.o.
Beklagter: Sven Klaus Tederahn
Vorlagefragen
1. |
Ist im vorliegenden Fall angesichts der Natur des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Parteien des Zivilverfahrens die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) anwendbar? |
2. |
Bezieht sich die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auch auf die Zuständigkeit der Notare in der Republik Kroatien? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABL L 351, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 2. November 2015 — Georg Rolof, Markus Heimann gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-561/15)
(2016/C 048/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Georg Rolof, Markus Heimann
Beklagte: TUIfly GmbH
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2015 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Varese (Italien) eingereicht am 9. November 2015 — Strafverfahren gegen Mauro Scialdone
(Rechtssache C-574/15)
(2016/C 048/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Varese
Strafverfahren gegen
Mauro Scialdone
Vorlagefragen
1. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 AEUV und der Richtlinie 2006/112 (1), nach denen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Sanktionspolitik zur Gleichstellung verpflichtet sind, dahin auszulegen, dass es dem Erlass einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die strafrechtliche Relevanz der Nichtabführung der Mehrwertsteuer bei Überschreiten eines höheren Schwellenbetrags eintritt, als er für die Nichtabführung der direkten Einkommensteuer festgelegt ist? |
2. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 325 AEUV und der Richtlinie 2006/112, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu erlassen, dahin auszulegen, dass es dem Erlass einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Beschuldigten (sei er Geschäftsführer, gesetzlicher Vertreter, für Steuerangelegenheiten Bevollmächtigter oder an der Straftat Beteiligter) straflos stellt, wenn die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaft, zu der der Beschuldigte gehört, die Steuer und die im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer geschuldeten Verwaltungsbußgelder verspätet abgeführt hat, obwohl die Steuerfestsetzung bereits erfolgt war, die Strafverfolgung eingeleitet, die Sache dem Richter vorgelegt und die ordnungsgemäße Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens bestätigt worden war, aber bevor der Beschluss über die Eröffnung der Hauptverhandlung ergangen ist, in einem System, in dem für den Geschäftsführer, gesetzlichen Vertreter oder ihren Bevollmächtigten und an der Straftat Beteiligten keine andere Sanktion, nicht einmal verwaltungsrechtlicher Art, vorgesehen ist? |
3. |
Ist der Begriff des Betrugs in Art. 1 des PIF-Übereinkommens dahin auszulegen, dass er auch Fälle der unterlassenen, teilweisen oder verspäteten Abführung der Mehrwertsteuer erfasst und Art. 2 dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, die unterlassene, teilweise oder verspätete Abführung der Mehrwertsteuer bei Beträgen, die 50 000 Euro übersteigen, mit Freiheitsstrafe zu bestrafen? |
Falls diese Frage verneint wird: Ist Art. 325 AEUV, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, abschreckende, verhältnismäßige und wirksame Sanktionen, auch strafrechtlicher Art, vorzusehen, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter juristischer Personen oder ihre Steuerbevollmächtigten und die an der Straftat Beteiligten für die unterlassene, teilweise oder verspätete Abführung von Mehrwertsteuer bei Beträgen, die die Mindestschwellen für Betrug in Höhe von 50 000 Euro um das Drei- oder Fünffache übersteigen, straflos stellt?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von Alain Laurent Brouillard gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-420/13, Brouillard/Gerichtshof
(Rechtssache C-590/15 P)
(2016/C 048/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Alain Laurent Brouillard (Prozessbevollmächtigter: P. Vande Casteele, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Rechtsmittel für begründet zu erklären und das Urteil vom 14. September 2015 (T-420/13) aufzuheben; |
— |
die Schreiben vom 5. Juni 2013 für nichtig zu erklären, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union die IDEST Communication SA aufgefordert hat, zum einen Angebote im Rahmen einer Ausschreibung nach dem Verhandlungsverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Übersetzung juristischer Texte aus bestimmten Amtssprachen der Europäischen Union ins Französische (ABl. 2013/S 47-075037) abzugeben, und zum anderen zu bestätigen, dass der Kläger nicht an der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Auftrag bezieht, beteiligt sein werde. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Auffassung vertreten, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen der Erbringung von Übersetzungsdienstleistungen nicht als Nachunternehmer einer zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Gesellschaft akzeptiert werden könne, weil „… das Diplom, das er an der Universität Poitiers (anwendungsorientierter Master Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst) erworben hat, zwar ein Diplom auf dem Niveau Master 2 darstellt, nicht aber eine vollständige juristische Ausbildung bestätigt“ und dass „diese Bewertung mit einer ständigen Praxis des französischen Übersetzungsreferats in Einklang steht, nach der die von der Universität Poitiers angebotene Ausbildung des ‚Juristen im Sprachendienst‘ (Master 2) keine juristische Ausbildung ist, die den in Punkt III.2.1 der Ausschreibung genannten Anforderungen genügt“, wobei „die Art der Erlangung des Diploms (‚VAE‘, d. h. eine Anerkennung der erworbenen Erfahrung) keine Auswirkung auf diese Bewertung hat…“. |
2. |
Der Rechtsmittelführer rügt eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Gleichheit, der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des freien Dienstleistungsverkehrs, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Art. 14, 15, 16, 20, 21, 51 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Art. 45, 49, 51, 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Rechts auf Bildung und Ausbildung sowie einen Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch. |
3. |
Das Gericht begehe dadurch einen Rechtsfehler, dass es eine „Beschränkung“ der genannten Rechte und Freiheiten verneine. Der Rechtsfehler sei umso mehr gegeben, als der Rechtsmittelführer Inhaber von Abschlüssen sei, die ihn der Natur nach und sogar von ihrem Wesen her zur Erbringung von Dienstleistungen der juristischen Übersetzung bestimmten. Der Gerichtshof habe zumindest das Recht des Rechtsmittelführers „beschränkt“, von seiner Ausbildung als Jurist und universitärer Übersetzer zu profitieren. |
4. |
Das Gericht begehe einen Rechtsfehler und verletze das Unionsrecht zudem dadurch, dass es annehme, dass der Auftraggeber zu keinem Vergleich verpflichtet gewesen sei, da die Richtlinie 2005/36 (1) nicht anwendbar gewesen sei und daher „der [Rechtsmittelführer] sich nicht auf die Rechtsprechung über die Anerkennung von Diplomen [stützen kann], um geltend zu machen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall andere Qualifikationen und die Erfahrung, über die er verfügt, hätte berücksichtigen müssen“. |
5. |
Das Gericht begeht dadurch einen weiteren Rechtsfehler, dass es entschieden habe, dass der Auftraggeber das in Frankreich verliehene Diplom „Master en droit“ (bac + 5) zu Recht nicht berücksichtigt habe, und zwar „unter Berücksichtigung der verschiedenen Diplome, die es in Belgien und Frankreich vor und nach der Reform von 2004 zur Harmonisierung von Hochschuldiplomen in Europa gegeben hat“. |
6. |
Die Verletzung der genannten Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einzeln oder in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ergebe sich ferner daraus, dass der Ausschluss des Rechtsmittelführers beschlossen worden sei, ohne sämtliche seiner Diplome, Zertifikate und weiteren Zeugnisse und seine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen und ohne seine durch diese bestätigten akademischen und beruflichen Qualifikationen mit den in den Ausschreibungsbedingungen geforderten zu vergleichen. |
(1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 16. November 2015 — Staatssecretaris van Financiën/Lemnis Lighting BV
(Rechtssache C-600/15)
(2016/C 048/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Andere Beteiligte: Lemnis Lighting BV
Vorlagefrage
Sind die Positionen 8539, 8541, 8543, 8548 und 9405 der KN dahin auszulegen, dass Erzeugnisse wie LED-Lampen, die aus Leuchtdioden und anderen elektrischen Komponenten sowie einer Glasumhüllung und einer Edison-Fassung zusammengesetzt sind und nach Anbringung in einem Beleuchtungskörper zur Beleuchtung dienen, in eine dieser Positionen einzureihen sind? Für den Fall der Bejahung: In welche dieser Positionen sind diese Erzeugnisse dann einzureihen? Für den Fall der Verneinung: In welche andere Position muss die Einreihung dann erfolgen?
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. November 2015 — Stichting Brein/Ziggo BV und XS4All Internet BV
(Rechtssache C-610/15)
(2016/C 048/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Brein
Beklagte: Ziggo BV, XS4All Internet BV
Vorlagefragen
1. |
Stellt es eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) durch den Betreiber einer Website dar, wenn diese Website keine geschützten Werke enthält, aber ein System … besteht, durch das für Nutzer Metainformationen über geschützte Werke, die sich auf den Rechnern von Nutzern befinden, indexiert und kategorisiert werden, so dass die Nutzer die geschützten Werke anhand dessen auffinden sowie hoch- und herunterladen können? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Bieten Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 der Richtlinie 2004/48 (2) eine Grundlage für eine Anordnung gegenüber einem Vermittler oder einer Mittelsperson im Sinne dieser Bestimmungen, der oder die Verletzungshandlungen Dritter in der in der ersten Frage beschriebenen Weise erleichtert? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
(2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien) eingereicht am 18. November 2015 — Strafverfahren gegen Kolev u. a.
(Rechtssache C-612/15)
(2016/C 048/22)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad (Sonderstrafgericht)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kolev u. a.
Vorlagefragen
1. |
Ist ein nationales Gesetz mit der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine wirksame Strafverfolgung der Straftaten von Zollbeamten vorzusehen, vereinbar, wenn nach diesem Gesetz das Strafverfahren, das gegen Zollbeamte wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Korruptionsstraftaten während der Ausübung ihres Dienstes (Entgegennahme von Bestechungsgeldern für die Unterlassung einer Zollprüfung) sowie wegen konkreter Bestechungen und wegen [Hehlerei in Form von] Verheimlichung entgegengenommener Bestechungsgelder geführt wird, unter den folgenden Voraussetzungen eingestellt wird, ohne dass das Gericht die erhobenen Tatvorwürfe in der Sache geprüft hat: a) nach Erhebung des Tatvorwurfs sind zwei Jahre verstrichen; b) die beschuldigte Person hat einen Antrag auf Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellt; c) dem Staatsanwalt ist durch das Gericht eine dreimonatige Frist für den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt worden; d) der Staatsanwalt hat innerhalb dieser Frist „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ begangen (nämlich nicht ordnungsgemäße Offenlegung eines ergänzten Tatvorwurfs, keine Einsichtgewährung in die Ermittlungsakte und widersprüchliche Anklageschrift); e) dem Staatsanwalt ist durch das Gericht eine neuerliche einmonatige Frist gesetzt worden, um diese „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ zu beheben; [f)] der Staatsanwalt hat diese „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ innerhalb dieser Frist nicht behoben — wobei der Grund für die Begehung dieser Verstöße innerhalb der ersten dreimonatigen Frist und die nicht erfolgte Behebung innerhalb der letzten einmonatigen Frist sowohl auf den Staatsanwalt (nicht erfolgte Beseitigung der Widersprüche in der Anklageschrift; Nichtdurchführung realer Handlungen während der überwiegenden Dauer der Fristen) als auch auf die Verteidigung zurückzuführen ist (Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Offenlegung des Tatvorwurfs und der Einsichtgewährung in die Ermittlungsakte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der beschuldigten Personen und geltend gemachter anderweitiger beruflicher Verpflichtungen der Rechtsanwälte); [g)] es ist ein subjektives Recht der beschuldigten Person auf Einstellung des Strafverfahrens wegen nicht erfolgter Behebung der „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ innerhalb der dafür gesetzten Fristen entstanden? |
2. |
Falls diese Frage verneint wird, welchen Teil der oben genannten rechtlichen Regelung sollte das nationale Gericht unangewandt lassen, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten: 2.1. die Einstellung des Strafverfahrens bei Ablauf der einmonatigen Frist oder 2.2. die Einstufung der oben genannten Mängel als „Verstöße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse“ oder 2.3. den Schutz des nach [g)] entstandenen subjektiven Rechts — falls die Möglichkeit besteht, diesen Verstoß im Rahmen des Gerichtsverfahrens effektiv zu heilen?
|
3. |
Dürfen günstigere nationale Regelungen betreffend das Recht auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist, das Recht auf Unterrichtung sowie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand angewandt werden, wenn sie, in Verbindung mit weiteren Umständen (dem unter Punkt 1 beschriebenen Verfahren), zur Einstellung des Strafverfahrens führen würden? |
4. |
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2013/48/EU dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht ermächtigt, einen Rechtsanwalt aus dem Gerichtsverfahren auszuschließen, der zwei der Beschuldigten vertreten hat, wobei die eine Person über Tatsachen ausgesagt hat, die die Interessen des anderen Beschuldigten beeinträchtigen, der seinerseits keine Aussage getätigt hat? |
Falls diese Frage bejaht wird, würde das Gericht das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gem. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisten, wenn es — nachdem es einen Rechtsanwalt, der gleichzeitig zwei Beschuldigte mit widerstreitenden Interessen vertreten hat, zur Teilnahme am Gerichtsverfahren zugelassen hat, jedem der Beschuldigten neue, verschiedene Pflichtverteidiger bestellen würde?
(1) Richtlinie Nr. 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142, S. 1).
(2) Richtlinie Nr. 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia No. 5 de Alcobendas (Spanien), eingereicht am 20. November 2015 — Ibercaja Banco S.A.U./José Cortés González
(Rechtssache C-613/15)
(2016/C 048/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia No. 5 de Alcobendas (Spanien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ibercaja Banco S.A.U.
Beklagter: José Cortés González
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWR vom 5. April 1993 (1) einer nationalen Rechtsvorschrift wie der des Art. 114 der Ley Hiptecaria (Hypothekengesetz) entgegen, wonach das nationale Gericht für die Beurteilung, ob in Bezug auf die Bestimmung der Verzugszinsen eine missbräuchliche Klausel vorliegt, nur prüfen kann, ob der vereinbarte Zinssatz das Dreifache des gesetzlichen Zinssatzes übersteigt, andere Umstände aber nicht berücksichtigen darf? |
2. |
Stehen die Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWR vom 5. April 1993 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der des Art. 693 der spanischen Zivilprozessordnung entgegen, wonach das gesamte Darlehen vorzeitig zur Rückzahlung fällig wird, wenn drei Monatsraten nicht gezahlt wurden, ohne dabei andere Faktoren wie die Laufzeit oder die Höhe des Darlehens oder sonstige relevante Gründe zu berücksichtigen, und wonach darüber hinaus die Möglicheit, die Folgen dieser vorzeitigen Fälligkeit zu vermeiden, vom Willen des Gläubigers abhängt, wenn nicht [vom Schuldner] selbst genutzter Wohnraum mit einer Hypothek belastet ist? |
3. |
Ist die vierte Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 mit der Rechtsprechung Cofidis (2) vereinbar? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
(2) Rechtssache C-473/00, EU:C:2002:705.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) eingereicht am 23. November 2015 — A-Rosa Flussschiff GmbH/Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales d’Alsace (URSSAF), Rechtsnachfolger des URSSAF du Bas-Rhin, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
(Rechtssache C-620/15)
(2016/C 048/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: A-Rosa Flussschiff GmbH
Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales d’Alsace (URSSAF) [Elsässischer Verband für die Erhebung der Beiträge der sozialen Sicherheit und der Familienbeihilfen], Rechtsnachfolger des URSSAF du Bas-Rhin, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Vorlagefrage
Bindet die Wirkung, die der Bescheinigung E 101 zukommt, die gemäß Art. 11 Abs. 1 und Art. 12a Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), von dem Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet hat, dessen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit weiterhin auf die Situation des Arbeitnehmers anzuwenden sind, ausgestellt wurde, zum einen die Träger und Behörden des Gaststaats und zum anderen die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich eines der Ausnahmetatbestände in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (2) fallen?
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), eingereicht am 23. November 2015 — W u. a./Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d’assurance maladie des Hauts-de-Seine, Caisse Carpimko
(Rechtssache C-621/15)
(2016/C 048/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: W u. a.
Beklagte: Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d’assurance maladie des Hauts-de-Seine, Caisse Carpimko
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte auf dem Gebiet der Haftung von Arzneimittelherstellern für die von ihnen hergestellten Impfstoffe (1) einer Art und Weise der Beweisführung entgegen, bei der das Tatsachengericht in Ausübung seiner Befugnis zur freien Würdigung des Sachverhalts feststellen kann, dass die Tatsachen, die der Kläger geltend macht, ernsthafte, klare und übereinstimmende Vermutungen begründen, die den Fehler des Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und der Krankheit beweisen, ungeachtet der Feststellung, dass die medizinische Forschung keinen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit herstellt? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht Art. 4 der Richtlinie 85/374 einer Vermutungsregelung entgegen, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler, der einem Impfstoff zugeschrieben wird, und dem Schaden, den der Geschädigte erlitten hat, stets als bewiesen anzusehen ist, wenn bestimmte Hinweise auf einen Ursachenzusammenhang vorliegen? |
3. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 4 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen, dass der dem Geschädigten obliegende Beweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehler, der dem Impfstoff zugeschrieben wird, und dem Schaden, den der Geschädigte erlitten hat, nur dann als erbracht gelten kann, wenn dieser Zusammenhang wissenschaftlich belegt ist? |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 23. November 2015 — Litdana UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-624/15)
(2016/C 048/26)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Litdana UAB
Beklagter: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Vorlagefragen
1. |
Sind gemäß den Art. 314 Buchst. a und 226 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112 (1) und gemäß den Art. 314 Buchst. d und 226 Nr. 14 dieser Richtlinie nationale Rechtsvorschriften und/oder eine nationale Praxis zur Umsetzung dieser Artikel zulässig, durch die es einem Steuerpflichtigen verwehrt wird, die Differenzbesteuerung anzuwenden, weil bei einer von der Finanzbehörde durchgeführten Steuerprüfung festgestellt wurde, dass in den Mehrwertsteuerrechnungen für die gelieferten Gegenstände unzutreffende Informationen/Angaben zur Anwendung der Differenzbesteuerung und/oder zur Befreiung von der Mehrwertsteuer gemacht wurden, aber der Steuerpflichtige weder davon wusste noch davon wissen konnte? |
2. |
Ist Art. 314 der Richtlinie 2006/112 dahin zu verstehen und auszulegen, dass der Steuerpflichtige, obwohl ausweislich der Mehrwertsteuerrechnung die Gegenstände von der Mehrwertsteuer befreit sind (Art. 226 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112) und/oder der Verkäufer für die Lieferung der Gegenstände die Differenzbesteuerung angewandt hat (Art. 226 Nr. 14 der Richtlinie 2006/112), das Recht, die Differenzbesteuerung anzuwenden, nur dann erwirbt, wenn der Lieferant der Gegenstände tatsächlich die Differenzbesteuerung anwendet und seinen Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuerzahlung ordnungsgemäß nachkommt (Mehrwertsteuer auf die Handelsspanne in seinem Staat entrichtet)? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2015 von der VSM Geneesmiddelen BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14, VSM Geneesmiddelen/Kommission
(Rechtssache C-637/15 P)
(2016/C 048/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: VSM Geneesmiddelen BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Grundmann)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14, zugestellt per Telefax am 21. September 2015, aufzuheben; |
— |
den am 21. September 2015 zugestellten Beschluss des Kammerpräsidenten, die am 22. Juli 2015 und am 24. Juli 2015 eingereichten Schreiben nicht zu den Akten der Rechtssache T-578/14 zu nehmen, aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Substanzen durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ab dem 1. August 2014 einzuleiten, und, hilfsweise, den im Schreiben der Kommission vom 29. Juni 2014 enthaltenen Beschluss, keine Beurteilung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Substanzen durch die EFSA gemäß Art. 13 vor dem 1. August 2014 einzuleiten, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben — sei die Kommission verpflichtet gewesen, bis spätestens 31. Januar 2010 eine Liste zulässiger Angaben über in Lebensmitteln verwendete Substanzen zu verabschieden. Zur Vorbereitung der Verabschiedung einer solchen Liste sei die EFSA mit der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Angaben beauftragt worden. Im September 2010 habe die Kommission jedoch die Aussetzung und Überprüfung des Verfahrens zur Beurteilung von Angaben über pflanzliche Substanzen bekannt gegeben, woraufhin die EFSA die Bearbeitung dieser Angaben eingestellt habe. Die Kommission habe nur das Beurteilungsverfahren für pflanzliche Substanzen ausgesetzt, nicht aber das Verfahren für andere, ähnliche chemische Substanzen.
Die VSM Geneesmiddelen B.V. habe die Kommission mit Schreiben vom 23. April 2014 ersucht, der EFSA aufzugeben, die Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben über in Lebensmitteln verwendete pflanzliche Substanzen unverzüglich fortzusetzen.
Die VSM Geneesmiddelen B.V. sei durch den vorliegenden rechtlichen Rückstand und die Unsicherheit hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angaben über in Lebensmitteln verwendete pflanzliche Substanzen stark betroffen. Mehrere der der Kommission gemeldeten gesundheitsbezogenen Angaben bezögen sich auf pflanzliche Substanzen, die in den Produkten der VSM Geneesmiddelen B.V. verwendet würden. Darunter befänden sich Angaben über Brennnessel/urtica (Angaben 2346, 2498 und 2787), Johanniskraut/hypericum perforatum (Angaben 2272 und 2273), Melisse (Angaben 3712, 3713, 2087, 2303 und 2848) und Zauberhasel/hamamelis virginiana (Angabe 3383). Diese Angaben seien von der EFSA bisher nicht beurteilt worden und demnach auch nicht in die Liste der Kommission nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung aufgenommen worden.
Das zuständige Kommissionsmitglied habe die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass verschiedene Mitgliedstaaten und Interessengruppen der Kommission gegenüber ihre Besorgnis über die unterschiedliche Behandlung von Produkten mit solchen Substanzen nach den Rechtsvorschriften über gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel einerseits und denen über traditionelle Kräuterarzneimittel andererseits zum Ausdruck gebracht hätten. Das Kommissionsmitglied habe der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, dass die Kommission in diesem Stadium die Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über Pflanzenstoffe nicht einleiten werde. Die Kommission benötige Zeit, um zu bestimmen, wie am besten vorzugehen sei.
Die Antwort des Kommissionsmitglieds sei für die Rechtsmittelführerin inakzeptabel. Deshalb habe der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren am 8. Juli 2014 ein weiteres Schreiben an das Kommissionsmitglied gerichtet, in dem er eine Frist für die Einleitung der Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über Pflanzenstoffe durch die EFSA bis zum 31. Juli 2014 gesetzt habe. Dieses Schreiben sei nicht beantwortet worden.
Die Rechtsmittelführerin habe Klage vor dem Gericht erhoben, mit der sie beantragt habe, festzustellen, dass die Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über pflanzliche Substanzen durch die EFSA einzuleiten, und hilfsweise, den Beschluss, keine Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über pflanzliche Substanzen durch die EFSA einzuleiten, für nichtig zu erklären. Das Gericht habe diese Klage mit Beschluss vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14 als unzulässig abgewiesen. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel werde beantragt, diesen Beschluss des Gerichts aufzuheben und die mit der Klage vor dem Gericht beantragte Entscheidung zu treffen.
Der angefochtene Beschluss beinhalte Verfahrensverstöße, die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigten; außerdem habe das Gericht in diesem Beschluss Unionsrecht verletzt. Das Gericht habe die Klage als unzulässig betrachtet, weil (i) die Rechtsmittelführerin gesetzliche Fristen versäumt habe, (ii) sie ihr Klageinteresse nicht ausreichend nachgewiesen habe, (iii) die Übergangsmaßnahmen in Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausreichen würden, um Lebensmittelunternehmen zu schützen, und die Verabschiedung einer endgültigen Liste von zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittelunternehmen keinen eindeutigen Vorteil mit sich bringe, (iv) die Bestimmungen der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben es der Kommission überließen, den Zeitrahmen zur Verabschiedung dieser Liste festzulegen, und die Kommission dabei ein weites Ermessen genieße. Diese Feststellungen des Gerichts verstießen gegen den AEUV, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und weiteres Unionsrecht.
Die Kommission verfüge hinsichtlich der Entscheidung, wann und auf welche Weise sie tätig werden müsse, über kein weites Ermessen. In Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 sei geregelt, dass die Kommission die EFSA anzuhören habe, bevor sie eine Entscheidung treffe, und die Liste bis spätestens 31. Januar 2010 fertigzustellen habe. Die Kommission verfüge weder bei der Anhörung der EFSA noch bei der Verabschiedung der Liste bis spätestens 31. Januar 2010 über ein Ermessen. Die entsprechenden Ausführungen des Gerichts seien falsch. Da die Mitgliedstaaten den Inhalt von Unionsrichtlinien innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist umzusetzen hätten und somit durch das Unionsrecht gebunden seien, gelte selbiges auch für die Kommission, die ebenfalls an die in der Verordnung gesetzten Fristen gebunden sei. Wenn die Versäumung von Fristen durch die Mitgliedstaaten als klarer Verstoß gegen Unionsrecht angesehen werde, so gelte dasselbe, wenn die Kommission die in der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben gesetzten Fristen nicht einhalte.
Das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass Lebensmittelunternehmen wie die Rechtsmittelführerin durch Übergangsmaßnahmen geschützt seien. Art. 28 Abs. 5 der Verordnung verweise unmittelbar auf Art. 13 Abs. 3 der Verordnung, was bedeute, dass die Übergangsmaßnahmen spätestens am 31. Januar 2010 geendet hätten. Es könne noch akzeptabel sein, diese Frist nicht einzuhalten und die Übergangsmaßnahmen nach dem 31. Januar 2010 noch einige Monate lang anzuwenden, aber mit einer Überschreitung der gesetzlich festgelegten Fristen um sechs Jahre würden die Ziele der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben selbst verfehlt.
Da die Rechtsmittelführerin Angaben vorgelegt habe, die nun unter Beobachtung durch die EFSA stünden, sei sie unmittelbar betroffen und damit in der Lage, eine Klage gegen die Kommission zu erheben. Die Ausführungen des Gerichts im Urteil in der Rechtssache T-296/12 seien auf diesen Fall anwendbar.
Die Rechtsmittelführerin habe sämtliche in den Art. 265 und 263 AEUV vorgesehenen Fristen eingehalten. Das Gericht habe die Rechte der Rechtsmittelführerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 3. Dezember 2015 — Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-646/15)
(2016/C 048/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit der Niederlassungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit oder dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften wie Section 80 des Taxation of Chargeable Gains Act 199[2] (Gesetz über die Besteuerung steuerpflichtiger Gewinne von 1992) erlässt und aufrechterhält, wonach die nicht realisierten Wertsteigerungen der in einem Trust enthaltenen Vermögenswerte zu versteuern sind, wenn die Treuhänder eines Trusts zu irgendeinem Zeitpunkt in diesem Mitgliedstaat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben? |
2. |
Falls eine solche Besteuerung die Ausübung der betreffenden Freiheit beschränkt, kann sie dann mit der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt werden, und ist diese Besteuerung verhältnismäßig, wenn die Rechtsvorschriften weder den Treuhändern eine Option zur Aufschiebung der Besteuerung oder zur Ratenzahlung einräumen noch anschließende Wertverluste der Vermögenswerte des Trusts berücksichtigen? |
3. |
Sind Grundfreiheiten betroffen, wenn ein Mitgliedstaat nicht realisierte Gewinne aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte von Trusts zu dem Zeitpunkt besteuert, zu dem die Mehrzahl der Treuhänder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in diesem Mitgliedstaat hat? |
4. |
Ist eine durch diese Abwanderungssteuer bewirkte Beschränkung der Freiheit zur Sicherstellung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse unter Umständen gerechtfertigt, unter denen noch eine Besteuerung realisierter Gewinne möglich wäre, aber nur, wenn künftig ganz bestimmte Umstände eintreten? |
5. |
Ist die Verhältnismäßigkeit anhand des konkreten Sachverhalts zu bestimmen? Ist die durch eine solche Besteuerung bewirkte Beschränkung insbesondere verhältnismäßig, wenn
|
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2015 von TV2/Danmark A/S gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission
(Rechtssache C-649/15 P)
(2016/C 048/29)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: TV2/Danmark A/S (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Viasat Broadcasting UK Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin in Bezug auf ihren Hauptantrag zugunsten der Kommission entschieden wird, den Rechtsstreit zu entscheiden und den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien; hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
2. |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin in Bezug auf den zweiten Teil ihres Hilfsantrags zugunsten der Kommission entschieden wird, den Rechtsstreit zu entscheiden und den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in den Jahren 1997-2002 an sie ausgezahlten und danach auf die Regionen übertragenen Rundfunkgebühren staatliche Beihilfen zu ihren Gunsten darstellten; hilfsweise, diesen Teil der Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; |
3. |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihr darin die eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission auferlegt werden; der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind; für den Fall, dass die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, eine entsprechende Kostenentscheidung zu dem zurückverwiesenen Teil der an das Gericht zurückverwiesenen Sache zu erlassen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
TV2 trägt vor, dass der Teil des angefochtenen Urteils, mit dem ihr erster Klagegrund und damit ihr Hauptantrag zurückgewiesen werde, nicht mit dem Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in Art. 107 Abs. 1 AEUV definiert sei, in Einklang stehe, so dass dieses Urteil rechtsfehlerhaft sei. TV2 trägt dazu die folgenden wesentlichen Argumente vor:
|
2. |
TV2 trägt weiter vor, dass der Teil des angefochtenen Urteils zur Begründetheit, mit dem der zweite Teil ihres Hilfsantrags zurückgewiesen werde, rechtsfehlerhaft sei, weil er gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstoße. TV2 trägt dazu die folgenden wesentlichen Argumente vor:
|
3. |
Schließlich trägt TV2 vor, dass der Teil des angefochtenen Urteils zur Begründetheit, mit dem der zweite Teil ihres Hilfsantrags zurückgewiesen werde (Rn. 165-174), rechtsfehlerhaft sei, weil er auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung des dänischen Rechts beruhe und nicht mit dem Begriff der staatlichen Beihilfe in Einklang stehe, wie er in Art. 107 Abs. 1 AEUV definiert sei. TV2 trägt dazu die folgenden wesentlichen Argumente vor:
|
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2015 von Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), SNF SAS gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-268/10 RENV, Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), SNF SAS/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-650/15 P)
(2016/C 048/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), SNF SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Cana, D. Abrahams, Barrister, Rechtsanwältin E. Mullier)
Andere Parteien des Verfahrens:: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Königreich der Niederlande, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-268/10 RENV aufzuheben; |
— |
den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen entscheidet; |
— |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten einschließlich jener des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-268/10 RENV, mit dem die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen gegen die nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe erlassene Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) abgewiesen wurde, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt.
Die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen können wie folgt zusammengefasst werden:
1. |
Das Gericht habe durch seine Auslegung der Begriffsbestimmung von „Zwischenprodukt“ in Art. 3 Abs. 15 der REACH-Verordnung diese Verordnung falsch ausgelegt,
|
2. |
Das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen sei, dass Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung Titel VII der REACH-Verordnung zur Gänze umfasse. |
3. |
Das Gericht habe die REACH-Verordnung insoweit rechtsfehlerhaft ausgelegt, als es entschieden habe, dass Zwischenprodukte nicht von Art. 59 der REACH-Verordnung ausgenommen seien. |
4. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rechtsmittelgegnerin kein offensichtlicher Beurteilungsfehler durch Nichtberücksichtigung der Angaben in Anhang XV der REACH-Verordnung unterlaufen sei. |
5. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts falsch beurteilt. |
6. |
Das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es nicht auf die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten weniger einschneidenden Maßnahmen eingegangen sei. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 7. Dezember 2015 — Länsförsäkringar AB/Matek A/S
(Rechtssache C-654/15)
(2016/C 048/31)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Länsförsäkringar AB
Rechtsmittelgegnerin: Matek A/S
Vorlagefragen
Die Fragen betreffen die Auslegung und Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) in Fällen, in denen Dritte ein Zeichen, das einer Gemeinschaftsmarke ähnlich ist, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr benutzen.
Es handelt sich um folgende Fragen:
1. |
Ist es von Bedeutung für das ausschließliche Recht des Markeninhabers, dass er die Gemeinschaftsmarke für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahre ab ihrer Eintragung in der Union nicht ernsthaft benutzt hat? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Unter welchen Voraussetzungen und wie wirkt sich dieser Umstand auf das ausschließliche Recht aus? |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission
(Rechtssache C-656/15 P)
(2016/C 048/32)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, T. Maxian Rusche und L. Grønfeldt)
Andere Parteien des Verfahrens: TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark, Viasat Broadcasting UK Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteils des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (1) insoweit für nichtig erklärt wird, als darin festgestellt wird, dass die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellen; |
— |
den dritten Hilfsantrag der Klägerin im ersten Rechtszug in der Sache zurückzuweisen; |
— |
der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Begriff „staatliche Mittel“ in Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschließlich des Begriffs „Kontrolle“, falsch ausgelegt. Außerdem liege ein Begründungsmangel vor.
Die Rechtsmittelführerin beruft sich zur Stützung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen auf die folgenden Gründe:
— |
Das Gericht habe in den Rn. 210 und 211 rechtsfehlerhaft nicht anerkannt, dass es sich bei den Mitteln von TV2 Reklame bereits deshalb um staatliche Mittel handle, weil TV2 Reklame eine staatliche Gesellschaft sei; das Gericht habe die Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Mittel von staatlichen Unternehmen zu eng ausgelegt. |
— |
Das Gericht habe bei der Beurteilung der staatlichen Kontrolle über die Mittel von TV2 Reklame den Begriff „Kontrolle“ rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt. Diesen Begriff habe es auch in Rn. 215 bei der Beurteilung der staatlichen Kontrolle über die Mittel im TV2 Fonds rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt. |
— |
Das Gericht habe das Urteil in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, ECLI:EU:C:2001:160, rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt. Diese falsche Auslegung spiele bei der Begründung, die das Gericht für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses angeführt habe, eine wesentliche Rolle. |
Gericht
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/29 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air Canada/Kommission
(Rechtssache T-9/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Air Canada (Québec, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: S. Kim, H. Bignall, J. Pheasant und T. Capel, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë und N. von Lingen, dann J. Bourke und S. Noë sowie schließlich A. Dawes und H. Leupold im Beistand von G. Peretz, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er Air Canada betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Air Canada entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/30 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission
(Rechtssache T-28/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Luftfracht - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienste [Einführung von Treibstoff- und Sicherheitsaufschlägen, Verweigerung der Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und C. Giolito, dann S. Noë, C. Giolito und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/31 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Japan Airlines/Kommission
(Rechtssache T-36/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Japan Airlines Co. Ltd, vormals Japan Airlines International Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. von Lingen und S. Noë, dann S. Noë und J. Bourke sowie schließlich A. Dawes im Beistand von J. Holmes, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin und die Japan Airlines Corp. verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Japan Airlines Co. Ltd und die Japan Airlines Corp. betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Japan Airlines Co. Ltd entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/32 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Cathay Pacific Airways/Kommission
(Rechtssache T-38/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cathay Pacific Airways Ltd (Queensway, Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Vaughan, QC, R. Kreisberger, Barrister, Rechtsanwalt B. Bär-Bouyssière und M. Rees, Solicitor, dann D. Vaughan, R. Kreisberger und M. Rees)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë, N. von Lingen und J. Bourke, dann A. Dawes im Beistand von J. Holmes, barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Art. 2, 3 und 5 des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Cathay Pacific Airways Ltd betreffen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Cathay Pacific Airways entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/33 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Cargolux Airlines/Kommission
(Rechtssache T-39/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Joshua, Barrister, und G. Goeteyn, Solicitor, dann G. Goeteyn, T. Soames, Solicitor, C. Rawnsley, Barrister, und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan, S. Noë und N. von Lingen im Beistand zunächst von O. Jones, dann von S. Love, Barristers, dann N. Khan und A. Dawes)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Art. 1 bis 5 des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Cargolux Airlines International SA betreffen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Cargolux Airlines International entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/34 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission
(Rechtssache T-40/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Luftfracht - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen betreffend verschiedene Preiskomponenten der Luftfrachtleistungen [Einführung von Treibstoff- und von Sicherheitszuschlägen, keine Provisionzahlung auf die Zuschläge] - Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Latam Airlines Group SA, ehemals Lan Airlines SA (Santiago, Chile), und Lan Cargo SA (Santiago) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und Rechtsanwalt O. Geiss)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und G. Koleva, dann G. Koleva und A. Dawes im Beistand von G. Peretz, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Simm)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit dieser die Klägerinnen betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Latam Airlines Group SA, ehemals Lan Airlines SA, und die Lan Cargo SA betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Latam Airlines Group und der Lan Cargo. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/35 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission
(Rechtssache T-43/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Singapore Airlines Ltd (Singapur, Singapur) und Singapore Airlines Cargo Pte Ltd (Singapur) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Kallaugher und J. Poitras, Solicitors, sowie Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und É. Barbier de La Serre, dann J. Kallaugher, J. Poitras und J. Ruiz Calzado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und J. Bourke, dann S. Noë, N. von Lingen und A. Dawes sowie schließlich M. Dawes im Beistand von C. Brown, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Simm)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Singapore Airlines Ltd und die Singapore Airlines Cargo Pte Ltd betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo Pte entstanden sind. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/36 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission
(Rechtssache T-46/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Frankfurt am Main, Deutschland) und Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, E. Arsenidou und A. Israel, dann Rechtsanwälte S. Völcker und J. Orogolas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, S. Noë und N. von Lingen, dann S. Noë und A. Dawes im Beistand von J. Anderson, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 bis 4 des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht)
Tenor
1. |
Die Art. 1 bis 4 des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Deutsche Lufthansa AG, die Lufthansa Cargo AG und die Swiss International Air Lines AG betreffen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Deutsche Lufthansa, Lufthansa Cargo und Swiss International Air Lines entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/37 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — British Airways/Kommission
(Rechtssache T-48/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Lasok, QC, R. O’Donoghue, Barrister, und B. Louveaux, Solicitor, dann R. O’Donoghue, B. Louveaux und J. Turner, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Khan, S. Noë und N. von Lingen im Beistand zunächst von B. Doherty, dann von A. Bates, Barristers, dann N. Khan und A. Dawes im Beistand von A. Bates)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission darin der British Airways plc zur Last legt, erstens an der Verweigerung der Zahlung von Kommissionen beteiligt gewesen zu sein, zweitens zwischen dem 22. Januar 2001 und dem 1. Oktober 2001 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr begangen zu haben und drittens an Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen bei von Hong Kong (China), Japan, Indien, Thailand, Singapur, Südkorea und Brasilien aus durchgeführten Frachtdienstleistungen teilgenommen zu haben, und ihr eine Geldbuße auferlegt. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die British Airways entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/38 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — SAS Cargo Group u. a./Kommission
(Rechtssache T-56/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SAS Cargo Group A/S (Kastrup, Dänemark), Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden (Stockholm, Schweden) und SAS AB (Stockholm) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Kofmann und B. Creve, I. Forrester, QC, sowie J. Killick und G. Forwood, Barristers, dann M. Kofmann, B. Creve, J. Killick und G. Forwood)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. von Lingen, V. Bottka und S. Noë, dann V. Bottka und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Simm)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht)
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die SAS Cargo Group A/S, die Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden und die SAS AB betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die SAS Cargo Group, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden und SAS entstanden sind. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/39 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air-France KLM/Kommission
(Rechtssache T-62/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Luftfracht - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen betreffend verschiedene Preiskomponenten der Luftfrachtleistungen [Einführung von Treibstoff- und von Sicherheitszuschlägen, keine Provisionszahlung auf die Zuschläge] - Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Air-France KLM (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito, S. Noë und N. von Lingen im Beistand von Rechtsanwalt B. Lebrun, dann C. Giolito und A. Dawes)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón, M. Simm und M. Balta)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit dieser die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 5 Buchst. b und d dieses Beschlusses, soweit mit ihm eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wird, oder auf Herabsetzung dieser Geldbuße
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er Air France-KLM betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Air France-KLM. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/40 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air France/Kommission
(Rechtssache T-63/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Air France SA (Roissy-en-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito, S. Noë und N. von Lingen im Beistand von Rechtsanwalt B. Lebrun, dann C. Giolito und A. Dawes)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón, M. Simm und M. Balta)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 5 Buchst. b dieses Beschlusses, soweit darin gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, oder auf deren Herabsetzung
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Société Air France SA betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Société Air France entstanden sind. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/41 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Martinair Holland/Kommission
(Rechtssache T-67/11) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))
(2016/C 048/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wesseling)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und C. Giolito, dann S. Noë, C. Giolito und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 5 Buchst. b dieses Beschlusses, soweit darin gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, oder auf deren Herabsetzung
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Martinair Holland NV betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Martinair Holland entstanden sind. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/41 |
Urteil des Gerichts vom 18. November 2015 — Einhell Germany u. a./Kommission
(Rechtssache T-73/12) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China - Teilweise Verweigerung der Erstattung entrichteter Antidumpingzölle - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Abzug der Antidumpingzölle - Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung))
(2016/C 048/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Einhell Germany AG (Landau an der Isar, Deutschland), Hans Einhell Nederlands BV (Breda, Niederlande), Einhell France SAS (Villepinte, Frankreich) und Hans Einhell Oesterreich GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik, K. Talabér-Ritz und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse K(2011) 8831 endg., C(2011) 8825 final, C(2011) 8828 final und K(2011) 8810 endg. der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, und, falls das Gericht die Beschlüsse für nichtig erklären sollte, ihre Wirkungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommission die zur Durchführung des zu erlassenden Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat
Tenor
1. |
Art. 1 der Beschlüsse K(2011) 8831 endg., C(2011) 8825 final, C(2011) 8828 final und K(2011) 8810 endg. der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit der Einhell Germany AG, der Hans Einhell Nederlands BV, der Einhell France SAS und der Hans Einhell Oesterreich GmbH über die darin genannten Beträge hinaus keine Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle gewährt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/42 |
Urteil des Gerichts vom 18. November 2015 — Nu Air Polska/Kommission
(Rechtssache T-75/12) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China - Teilweise Verweigerung der Erstattung entrichteter Antidumpingzölle - Ermittlung des Ausfuhrpreises - Abzug der Antidumpingzölle - Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung))
(2016/C 048/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nu Air Polska sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Bochon)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik, K. Talabér-Ritz und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Beschlüsse K(2011) 8826 endg., C(2011) 8803 final und K(2011) 8801 final der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden und, falls das Gericht die Beschlüsse für nichtig erklären sollte, ihre Wirkungen aufrecht zu erhalten, bis die Kommission die zur Durchführung des zu erlassenden Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat
Tenor
1. |
Art. 1 der Beschlüsse K(2011) 8826 endg., C(2011) 8803 final und K(2011) 8801 final der Kommission vom 6. Dezember 2011 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit der Nu Air Polska sp. z o.o. über die darin genannten Beträge hinaus keine Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle gewährt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/43 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — VTZ u. a./Rat
(Rechtssache T-108/13) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland - Endgültiger Antidumpingzoll - Betroffene Ware))
(2016/C 048/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) (Volzhsky, Russland); Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO) (Taganrog, Russland); Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) (Kamensk-Uralsky, Russland); Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) (Polevskoy, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni und G. Coppo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und B. Driessen im Beistand zunächst von Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor, dann von B. Byrne und schließlich von E. McGovern, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, B.-R. Killmann und A. Stobiecka-Kuik), ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. (Ostrava-Kunčice, Tschechische Republik), Benteler Steel/Tube GmbH (Paderborn, Deutschland), Dalmine SpA (Dalmine, Italien), Productos Tubulares, SA (Valle de Trápaga, Spanien), Rohrwerk Maxhütte GmbH (Sulzbach-Rosenberg, Deutschland), ArcelorMittal Tubular Products Roman SA (Roman, Rumänien), Silcotub SA (Zalău, Rumänien), Tubos Reunidos Industrial, SL (Amurrio, Spanien), V & M Deutschland GmbH (Düsseldorf, Deutschland), V & M France (Boulogne-Billancourt, Frankreich), Vallourec Mannesmann Oil & Gas France (Aulnoye-Aymeries, Frankreich) und voestalpine Tubular GmbH & Co. KG (Kindberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Gubel und B. O’Connor, Solicitor)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 357, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. |
2. |
Die Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO), die Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO), die Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) und die Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) tragen ihre eigenen Kosten sowie jene des Rates der Europäischen Union und der ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., der Benteler Steel/Tube GmbH, der Dalmine SpA, der Productos Tubulares, SA, der Rohrwerk Maxhütte GmbH, der ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, der Silcotub SA, der Tubos Reunidos Industrial, SL, der V & M Deutschland GmbH, der V & M France, der Vallourec Mannesmann Oil & Gas France und der voestalpine Tubular GmbH & Co. KG. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/44 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-241/13) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rindfleisch - Schaf- und Ziegenfleisch - Tabak - Art. 69 der Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 31 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004))
(2016/C 048/49)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, S. Papaïoannou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marcoulli und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben ausschließt
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik im Antragsjahr 2006 im Tabaksektor getätigte Ausgaben ausschließt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/45 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Perfetti Van Melle/HABM (DAISY und MARGARITAS)
(Verbundene Rechtssachen T-381/13 und T-382/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken DAISY und MARGARITAS - Absolute Eintragungshindernisse - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 048/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Perfetti Van Melle SpA (Lainate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Testa)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2013 (Sachen R 427/2012-1 bzw. R 430/2012-1) über die Anmeldungen des Wortzeichens DAISY bzw. des Wortzeichens MARGARITAS als Gemeinschaftsmarken
Tenor
1. |
Die beiden Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. April 2013 (Sachen R 427/2012-1 bzw. R 430/2012-1) werden aufgehoben, soweit darin die Anmeldungen des Wortzeichens DAISY bzw. des Wortzeichens MARGARITAS als Gemeinschaftsmarken für folgende Waren zurückgewiesen werden: „Konditorwaren, feine Backwaren, Bonbons, Karamellbonbons, Gummibonbons, Karamell, Kaugummi, Gelatine (Konditorwaren), Lakritz, Lutscher, Toffee, Pastillen, Zucker, Schokolade, Kakao“. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/46 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Perfetti Van Melle Benelux/HABM — Intercontinental Great Brands (TRIDENT PURE)
(Rechtssache T-491/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRIDENT PURE - Ältere Gemeinschaftsbild- und -wortmarken, nationale, internationale und Benelux-Bild- und -wortmarken PURE WHITE, mentos PURE FRESH PURE BREATH, PURE, PURE FRESH, mentos PURE FRESH und mentos PURE WHITE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 048/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Perfetti Van Melle Benelux BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani, G. Ghisletti und F. Braga)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Intercontinental Great Brands LLC (East Hanover, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Haak)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2013 (Sache R 06/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Perfetti Van Melle Benelux BV und der Kraft Foods Global Brands LLC
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Perfetti Van Melle Benelux BV trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/46 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Chart/EAD
(Rechtssache T-138/14) (1)
((Außervertragliche Haftung - Örtlicher Bediensteter der Delegation der Union in Ägypten - Vertragsende - Versäumnis der Delegation, der ägyptischen Sozialversicherungsbehörde die Bescheinigung über das Dienstende des Bediensteten zu übermitteln und dessen Situation insoweit nachträglich zu bereinigen - Verjährung - Sukzessiver Schaden - Teilweise Unzulässigkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Frist - Art. 41 der Charta der Grundrechte - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Sicherer Schaden - Kausalzusammenhang))
(2016/C 048/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Randa Chart (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand
Schadensersatzklage auf Ausgleich des Schadens, der der Klägerin infolge des Versäumnisses der Delegation der Europäischen Union in Kairo (Ägypten), der ägyptischen Sozialversicherungsbehörde nach ihrem Ausscheiden die Bescheinigung über das Ende ihres Dienstverhältnisses zu übermitteln und ihre Situation insoweit nachträglich zu bereinigen, entstanden sein soll
Tenor
1. |
Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) wird verurteilt, an Frau Randa Chart eine Entschädigung von 25 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Frau Chart trägt zwei Zehntel ihrer Kosten und zwei Zehntel der dem EAD entstandenen Kosten. |
4. |
Der EAD trägt acht Zehntel seiner Kosten und acht Zehntel der Frau Chart entstandenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/47 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — CareAbout/HABM — Florido Rodríguez (Kerashot)
(Rechtssache T-356/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Kerashot - Ältere nationale Bildmarke K KERASOL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer))
(2016/C 048/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CareAbout GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann sowie Rechtsanwältin J. Vogtmeier und Rechtsanwalt A. Kramer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: José Luis Florido Rodríguez (Sevilla, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2014 (Sache R 1569/2013-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen José Luis Florido Rodríguez und der CareAbout GmbH
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die CareAbout GmbH trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/48 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Schweden/Kommission
(Rechtssache T-521/14) (1)
((Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Biozidprodukte - Untätigkeitsklage - Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften - Nichterlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission - Verpflichtung zum Handeln))
(2016/C 048/54)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Sparrman und L. Swedenborg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec im Beistand von Rechtsanwalt M. Johansson)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning und N. Lyshøj), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und S. Ghiandoni), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bulterman und M. Noort, dann M. Bulterman und C. Schillemans), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard und P. Schonard) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und A. Norberg)
Gegenstand
Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften zu erlassen
Tenor
1. |
Die Europäische Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten verstoßen, dass sie es unterlassen hat, delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften zu erlassen. |
2. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs Schweden. |
3. |
Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/49 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2015 — Shoe Branding Europe/HABM (Parallele Streifen auf den Ärmeln eines Trikots)
(Rechtssache T-63/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus zwei parallelen Streifen auf den langen Ärmeln eines Trikots besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 048/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos, dann D. Gája)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2014 (Sache R 2560/2013-5) über die Anmeldung eines Zeichens, das aus zwei parallelen Streifen auf den Ärmeln eines Trikots besteht, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Shoe Branding Europe BVBA trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/49 |
Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2015 — Shoe Branding Europe/HABM (Parallele Streifen auf einer Hose)
(Rechtssache T-64/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einer Hose bestehenden Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 048/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shoe Branding Europe BVBA (Oudenaarde, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Løje)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos, dann D. Gája)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2014 (Sache R 2563/2013-5) über die Anmeldung eines Zeichens, das aus zwei parallelen Streifen auf einer Hose besteht, als Gemeinschaftsmarke.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Shoe Branding Europe BVBA trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/50 |
Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien/HABM — Ruiz Moncayo (RED RIDING HOOD)
(Rechtssache T-128/15) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RED RIDING HOOD - Ältere nationale und internationale Wortmarken ROTKÄPPCHEN - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 048/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH (Freyburg, Allemagne) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Lewis und A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Alberto Ruiz Moncayo (Entrena, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Valentín Prades)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Januar 2015 (Sache R 1012/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH und Herrn Alberto Ruiz Moncayo
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Rotkäppchen-Mumm Sektkellerei GmbH trägt die Kosten. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/51 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2015 — POA/Kommission
(Rechtssache T-584/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung - Halloumi oder Hellim - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 048/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Pagkyprios organismos ageladotrofon Dimosia Ltd (POA) (Latsia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und J. Guillem Carrau)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Rechtsakts der Kommission vom 28. Juli 2015 mit der Bezeichnung „Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ (ABl. C 246, S. 9)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/51 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2015 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-671/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Stromübertragungskapazitäten genehmigt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit))
(2016/C 048/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher
Antragsgegnerin: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Stellungnahme Nr. 09/2015 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211, S. 15) und den in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/52 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Frank/Kommission
(Rechtssache T-603/15)
(2016/C 048/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Regine Frank (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Trautner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitgeteilten Bescheid, den Antrag der Klägerin Nr. 680151 — QUASIMODO in Stufe 1 nicht positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen, aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Beschluss der ERCEA vom 5. Juni 2015, den Antrag der Klägerin Nr. 680151 — QUASIMODO im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC-Arbeitsprogramm 2015 des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) — „Horizont 2020“ nicht positiv zu bewerten und nicht zur Prüfung der Stufe 2 zuzulassen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz Die Klägerin trägt vor, dass das Vorgehen der ERCEA in mehrfacher Hinsicht gegen den Transparenzgrundsatz verstoße. Die Bemessungsgrundlagen würden weder in den „Guidelines for Applicants“ dargelegt noch im Bescheid vom 5. Juni 2015 schlüssig erläutert. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Ferner wird geltend gemacht, dass die Kommission mit undifferenzierten Bewertungen und Angriffen auf die wissenschaftliche Reputation der Klägerin auch den Gleichheitsgrundsatz verletze. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/53 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Psara/Parlament
(Rechtssache T-639/15)
(2016/C 048/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Maria Psara (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8602 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
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C 48/54 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Kristan/Parlament
(Rechtssache T-640/15)
(2016/C 048/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tina Kristan (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8656 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/55 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Malle/Parlament
(Rechtssache T-641/15)
(2016/C 048/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tanja Malle (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8324 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/56 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Cieśla/Parlament
(Rechtssache T-642/15)
(2016/C 048/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Wojciech Cieśla (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8463 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/57 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Dahllof/Parlament
(Rechtssache T-643/15)
(2016/C 048/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Staffan Dahllof (Kastrup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8678 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/58 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Reuter/Parlament
(Rechtssache T-644/15)
(2016/C 048/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Delphine Reuter (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8627 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/59 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — České centrum pro investigativní žurnalistiku/Parlament
(Rechtssache T-645/15)
(2016/C 048/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8682 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/60 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Karanikas/Parlament
(Rechtssache T-646/15)
(2016/C 048/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Harry Karanikas (Chalandri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8594 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/61 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Boros/Parlament
(Rechtssache T-647/15)
(2016/C 048/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Crina Boros (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8554 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/62 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica/Parlament
(Rechtssache T-648/15)
(2016/C 048/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8361 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/63 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Toth/Parlament
(Rechtssache T-649/15)
(2016/C 048/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Balaczs Toth (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8490 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/64 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Knus-Galán/Parlament
(Rechtssache T-650/15)
(2016/C 048/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Minna Knus-Galán (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8551 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/65 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Tchobanov/Parlament
(Rechtssache T-651/15)
(2016/C 048/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Atanas Tchobanov (Le Plessis Robinson, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8659 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/66 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Mulvad/Parlament
(Rechtssache T-653/15)
(2016/C 048/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Nils Mulvad (Risskov, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8732 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/67 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — České centrum pro investigativní žurnalistiku/Parlament
(Rechtssache T-654/15)
(2016/C 048/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8681 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/68 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — van der Parre/Parlament
(Rechtssache T-655/15)
(2016/C 048/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Hugo van der Parre (Huizen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8334 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/69 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Baggi/Parlament
(Rechtssache T-656/15)
(2016/C 048/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Guia Baggi (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8552 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
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C 48/70 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Boros/Parlament
(Rechtssache T-657/15)
(2016/C 048/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Crina Boros (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8553 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
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C 48/71 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — García Rey/Parlament
(Rechtssache T-658/15)
(2016/C 048/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Marcos García Rey (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8661 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
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C 48/72 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Hunter/Parlament
(Rechtssache T-659/15)
(2016/C 048/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mark Lee Hunter (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8684 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/73 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Clerix/Parlament
(Rechtssache T-660/15)
(2016/C 048/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kristof Clerix (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8327 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
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C 48/74 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Araujo/Parlament
(Rechtssache T-661/15)
(2016/C 048/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Rui Araujo (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8663 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/75 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Delić/Parlament
(Rechtssache T-662/15)
(2016/C 048/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Anuška Delić (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8344 C des Europäischen Parlaments vom 14. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
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C 48/76 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica/Parlament
(Rechtssache T-663/15)
(2016/C 048/84)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8360 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/77 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Borg/Parlament
(Rechtssache T-664/15)
(2016/C 048/85)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Jacob Borg (St. Julian's, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8486 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem sein Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente des Klägers eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/78 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica/Parlament
(Rechtssache T-665/15)
(2016/C 048/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8305 C des Europäischen Parlaments vom 15. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
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C 48/79 |
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Bačelić/Parlament
(Rechtssache T-666/15)
(2016/C 048/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Matilda Bačelić (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss A(2015)8672 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, die Informationen über Reisekosten, Aufenthaltskosten, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Personalausstattung der Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, |
— |
dem Parlament gemäß den Art. 134 und 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten nicht nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung 45/2001, da der Zugang zu der angeforderten Information verweigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach den Art. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001, eine Prüfung für jedes einzelne Dokument durchzuführen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001, da die Weigerung, teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, nicht gerechtfertigt gewesen sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001, da das Parlament nicht auf alle Argumente der Klägerin eingegangen sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
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C 48/80 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA
(Rechtssache T-669/15)
(2016/C 048/88)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland), Ecolab Deutschland GmbH (Monheim, Deutschland), Schülke & Mayr GmbH (Norderstedt, Deutschland), Diversey Europe Operations BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und M. Grunchard sowie P. Sellar, Solicitor)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur über die Aufnahme des Unternehmens BASF in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der ECHA die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen rügen, dass die ECHA rechtsfehlerhaft die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste nach Art. 95 der Verordnung Nr. 528/2012 hinsichtlich eines bestimmten Stoffes zugelassen habe, und stützen sich hierfür auf drei Klagegründe.
1. |
Die ECHA habe die Bestimmungen über das Erfordernis, dass das Unternehmen gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 ein vollständiges Dossier vorzulegen habe, fehlerhaft angewendet. |
2. |
Sie habe Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, unterschiedlich behandelt. |
3. |
Sie habe es entgegen den Vorgaben der Verordnung Nr. 528/2012 unterlassen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die an dem Programm zur Überprüfung eines bestimmten Wirkstoffs teilgenommen hätten, und Trittbrettfahrern sicherzustellen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1).
8.2.2016 |
DE |
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C 48/81 |
Klage, eingereicht am 26. November 2015 — Freistaat Bayern/Kommission
(Rechtssache T-683/15)
(2016/C 048/89)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Bayern (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und H. Weiß)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass Deutschland bezüglich der im Freistaat Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zugunsten der in Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe staatliche Beihilfen gewährt hat, die im Zeitraum seit dem 1. Januar 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind; |
— |
Art. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit hierin eine Rückforderung der Beihilfe nebst Zinsen hinsichtlich der im Freistaat Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe angeordnet wird; |
— |
die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]).
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die angebliche Beihilfe aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV Der Kläger macht geltend, dass die Molkereien im Zusammenhang mit der Finanzierung der Milchgüteprüfungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten würden, da ihnen kein selektiver Vorteil gewährt werde. |
3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Kein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht Der Kläger trägt vor, dass die Maßnahmen als „bestehende Beihilfen“ anzusehen seien. Die Rückforderung verstoße somit gegen Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/1589. |
4. |
Vierter Klagegrund (hilfsweise): Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV wurde rechtsfehlerhaft abgelehnt |
5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Anordnung der Rückforderung der Beihilfe verstößt gegen den Vertrauensschutzgrundsatz |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, S. 9).
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/82 |
Klage, eingereicht am 29. November 2015 — Marcas Costa Brava/HABM — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-686/15)
(2016/C 048/90)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in den Farben Rot und Weiß mit den Wortbestandteilen „Cremcaffé by Julius Meinl“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11406915.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2015 in der Sache R 2517/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Benutzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 für Klasse 30 als erwiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11406915 als mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 unvereinbar zu erachten; |
— |
dem HABM und etwaigen weiteren Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlerhafte Auslegung von Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/83 |
Klage, eingereicht am 29. November 2015 — Marcas Costa Brava/HABM — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-687/15)
(2016/C 048/91)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in den Farben Rot und Weiß mit dem Wortbestandteil „Cremcaffé by Julius Meinl“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11406816.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2015 in der Sache R 2757/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Benutzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 für Klasse 30 als erwiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11406816 als mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 unvereinbar zu erachten; |
— |
dem HABM und etwaigen weiteren Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlerhafte Auslegung von Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/84 |
Klage, eingereicht am 29. November 2015 — Marcas Costa Brava/HABM — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-689/15)
(2016/C 048/92)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in den Farben Rot und Weiß mit den Wortbestandteilen „Cremcaffé by Julius Meinl“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11406899.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2015 in der Sache R 2491/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Benutzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 für Klasse 30 als erwiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11406899 als mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 unvereinbar zu erachten; |
— |
dem HABM und etwaigen weiteren Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlerhafte Auslegung von Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/85 |
Klage, eingereicht am 29. November 2015 — Marcas Costa Brava/HABM — Excellent Brands JMI (Cremcaffé)
(Rechtssache T-690/15)
(2016/C 048/93)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in den Farben Rot und Weiß mit dem Wortbestandteil „Cremcaffé“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11407021.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2015 in der Sache R 2586/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Benutzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 für Klasse 30 als erwiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11407021 als mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 2423705 unvereinbar zu erachten; |
— |
dem HABM und etwaigen weiteren Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlerhafte Auslegung von Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/86 |
Klage, eingereicht am 29. November 2015 — Marcas Costa Brava/HABM — Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl)
(Rechtssache T-691/15)
(2016/C 048/94)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Marcas Costa Brava, SL (Sils, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Excellent Brands JMI Ltd (Baar, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Cremcaffé by Julius Meinl“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11 406 782.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2015 in der Sache R 2756/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Benutzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 423 705 für Klasse 30 als erwiesen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 406 782 als mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 423 705 unvereinbar zu erachten; |
— |
dem HABM und etwaigen weiteren Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Fehlerhafte Auslegung von Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/86 |
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Groupe Go Sport/HABM — Design Go (GO SPORT)
(Rechtssache T-703/15)
(2016/C 048/95)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Groupe Go Sport (Sassenage, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Arbant und E. Henry-Mayer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Design Go Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „GO SPORT“ — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 144 811.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2015 in der Sache R 569/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Beschwerde R 569/2015-2 für zulässig zu erklären; |
— |
die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
— |
dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95. |
8.2.2016 |
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C 48/87 |
Beschluss des Gerichts vom 30. November 2015 — Aer Lingus/Kommission
(Rechtssache T-101/13) (1)
(2016/C 048/96)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
8.2.2016 |
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C 48/88 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-45/11) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilungsbericht 2009 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Ablehnung einer Beförderung - Erledigung))
(2016/C 048/97)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung des Beurteilungsberichts des Klägers für das Jahr 2009, soweit ihm damit nicht die Note A oder B+ erteilt worden ist und er nicht für eine Beförderung nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 22. September 2010 wird aufgehoben. |
2. |
Über die Anträge auf Aufhebung des Beurteilungsberichts für das Jahr 2009, der Entscheidung vom 25. März 2010, mit der eine Beförderung abgelehnt worden ist, und „aller Maßnahmen, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung waren und darauf beruhen“, ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 35.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/88 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-37/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing - Untersuchungsverfahren - Bericht des Untersuchungsausschusses - Fehlerhafte Definition des Mobbings - Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben - Aufhebung - Schadensersatzklage))
(2016/C 048/98)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung des Schreibens, mit dem der Präsident der EIB im Anschluss an die Stellungnahme des Ausschusses „Dignity at work“ die Beschwerde des Klägers wegen Mobbing zurückgewiesen hat, und auf Aufhebung der Ergebnisse des Berichts dieses Ausschusses, soweit darin kein Mobbing festgestellt wird
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 20. Dezember 2011, mit der der Präsident der Europäischen Investitionsbank die Beschwerde von Herrn De Nicola wegen Mobbing zurückgewiesen hat, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 24.
8.2.2016 |
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C 48/89 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-82/12) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Neue Beurteilung 2007 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Ablehnung der Beförderung - Erledigung))
(2016/C 048/99)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxembourg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank EIB (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin, Bevollmächtigte, Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, mit der die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der zweiten Gesamtbeurteilung seiner Leistungen im Jahr 2007 zurückgewiesen wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 15. Februar 2012 wird aufgehoben. |
2. |
Über den Antrag auf Aufhebung der neuen Beurteilung für das Jahr 2007 ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn De Nicola zu tragen. |
(1) ABl. C 319 vom 20.10.2012, S. 18.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/90 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-55/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilung 2011 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Erledigung))
(2016/C 048/100)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung der Leistungen des Klägers für das Jahr 2011
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben. |
2. |
Die Anträge auf Aufhebung der Beurteilung 2011 und aller verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen sind erledigt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 226 vom 3.8.2013, S. 26.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/90 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-104/13)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing - Untersuchungsverfahren - Bericht des Untersuchungsausschusses - Fehlerhafte Definition des Mobbings - Entscheidung des Präsidenten der EIB, der Beschwerde nicht stattzugeben - Aufhebung - Schadensersatzklage))
(2016/C 048/101)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung des Schreibens, in dem der Präsident der EIB erstens keine Maßnahme wegen des vom Kläger seit 20 Jahren erlittenen Mobbings ergriffen, zweitens den vorgebrachten Sachverhalt gerechtfertigt und drittens dem Kläger auferlegt hat, im Wesentlichen mit einem „Mentor“ und einem „Business Partner“ zu arbeiten, sowie auf Aufhebung des Berichts des Ausschusses „Dignity at work“ vom 14. März 2013
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 29. April 2013, mit der der Präsident der Europäischen Investitionsbank die Beschwerde von Herrn De Nicola wegen Mobbing zurückgewiesen hat, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/91 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-9/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilungsbericht 2012 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Erledigung))
(2016/C 048/102)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag zum einen auf Aufhebung der Beurteilung der Leistungen des Klägers für das Jahr 2012 in ihren Teilen „Beurteilung“, „Bewertung“ und „Festlegung der Ziele für das Jahr 2013“ und soweit er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen wurde, dann auf Aufhebung oder Erklärung der Unanwendbarkeit der Mitteilung an das Personal Nr. 722 vom 5. Dezember 2012 sowie des Leitfadens für die Beurteilung 2012 und zum anderen auf Feststellung, dass er Opfer von Mobbing war. Schließlich Antrag auf Verurteilung der EIB zum Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 23. Oktober 2013 wird aufgehoben. |
2. |
Über die Anträge auf Aufhebung des Beurteilungsberichts für das Jahr 2012 sowie aller damit verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 44.
8.2.2016 |
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C 48/92 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2015 — Bowles/EZB
(Rechtssache F-94/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Mitglieder der Personalvertretung - Vergütung - Gehalt - Zusätzliche Gehaltserhöhung - Kriterien für die Gewährung))
(2016/C 048/103)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini, S. Camilleri und M. López Torres im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen für das Jahr 2014 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 25. Februar 2014, Herrn Bowles für das Jahr 2014 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Bowles entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 49.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/92 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2015 — Seigneur/EZB
(Rechtssache F-95/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EZB - Mitglieder der Personalvertretung - Dienstbezüge - Gehalt - Zusätzliche Gehaltserhöhung - Förderfähigkeit))
(2016/C 048/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Olivier Seigneur (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini, D. Camilleri Podestà und M. López Torres sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 25. Februar 2014, Herrn Seigneur keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Seigneur entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 63.
8.2.2016 |
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C 48/93 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Clarke, Dickmanns und Papathanasiou/HABM
(Verbundene Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mitarbeiter des HABM - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist - Klausel, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Zeitpunkt, ab dem die Auflösungsklausel gilt - Allgemeine Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13))
(2016/C 048/105)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Nicole Clarke, Sigrid Dickmanns und Elisavet Papathanasiou (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der verbundenen Rechtssachen
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der im Rahmen der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 die in den Dienstverträgen der Klägerinnen enthaltene Klausel angewandt wurde, die die automatische Beendigung des Vertrags für den Fall des Nichtbestehens des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum, das ihren Aufgaben entspricht, vorsieht, sowie auf Verurteilung des HABM zum Ersatz des den Klägerinnen entstandenen moralischen und materiellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Frau Clarke, Frau Papathanasiou und Frau Dickmanns tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Hälfte der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) verurteilt. |
3. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 50, 51 und 52.
8.2.2016 |
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C 48/94 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 17. Dezember 2015 — T/Kommission
(Rechtssache F-134/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Art. 73 des Statuts - Antrag auf Anerkennung des beruflichen Ursprungs der Krankheit - Kausalzusammenhang - Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dadurch entstanden ist, dass das Organ die Krankheit mit Verzögerung als Berufskrankheit anerkannt hat - Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist - Immaterieller Schaden))
(2016/C 048/106)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: T (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und C. Ehrbar, dann C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das Vorliegen eines Schadens verneint wird, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die Krankheit der Klägerin mit Verzögerung als Berufskrankheit anerkannt und ihr nur 2 000 Euro als Ausgleich für den Zustand der Ungewissheit hinsichtlich der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit geleistet hat, und Antrag auf Schadensersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden
Tenor des Urteils
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an T den Betrag von 5 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von T zu tragen. |
(1) ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 53.
8.2.2016 |
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C 48/95 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2015 — DE/EMA
(Rechtssache F-135/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EMA - Freistellung vom Dienst - Beschwerende Maßnahme - Recht auf Anhörung - Verletzung))
(2016/C 048/107)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: S. Marino, T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo sowie Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EMA über die Freistellung des Klägers vom Dienst und auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 31. Januar 2014, mit der die Europäische Arzneimittel-Agentur DE vom Dienst freigestellt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Arzneimittel-Agentur wird verurteilt, DE 10 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Die Europäische Arzneimittel-Agentur trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der DE entstandenen Kosten verurteilt. |
(1) ABl. C 16 vom 19.1.2015, S. 50.
8.2.2016 |
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C 48/95 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015 – Guittet/Kommission
(Rechtssache F-141/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Beamter - Soziale Sicherheit - Übernahme der Krankheitskosten - Verwaltung der medizinischen Akten durch die Kommission - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht - Außervertragliche Haftung der Union))
(2016/C 048/108)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christian Guittet (Cannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und T. S. Bohr im Beistand von Rechtsanwalt C. Mélotte, dann T. S. Bohr im Beistand von Rechtsanwalt C. Mélotte)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Schadensersatzantrag des Klägers, der einen schweren Unfall erlitten hatte, aufgrund eines Amtsfehlers der mit der Verwaltung seiner medizinischen Akte befassten Kommission abgelehnt wurde, und auf Ersatz des behaupteten materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Guittet trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015, S. 46.
8.2.2016 |
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C 48/96 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 10. Dezember 2015 — Jäger-Waldau/Kommission
(Rechtssache F-17/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungsbericht - Antrag auf Änderung - Zurückweisung))
(2016/C 048/109)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Arnulf Jäger-Waldau (Laveno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Berscheid, dann G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Beurteilungsbericht des Klägers für 2013 nicht zu ändern
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Jäger-Waldau trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 40.
8.2.2016 |
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C 48/96 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2015 — De Loecker/EAD
(Rechtssache F-34/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal des EAD - Bediensteter auf Zeit - Mobbing - Art. 12a und 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Ablehnung - Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung - Recht auf Anhörung - Verstoß))
(2016/C 048/110)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Stéphane De Loecker (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Beschwerde des Klägers wegen Mobbings gegen den Chief Operating Officer des EAD zurückzuweisen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 14. April 2014, mit der der Europäische Auswärtige Dienst den von Herrn De Loecker gestellten Antrag auf Beistand gemäß Art. 12a und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt hat, wird aufgehoben. |
2. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn De Loecker zu tragen. |
(1) ABl. C 178 vom 1.6.2015, S. 25.
8.2.2016 |
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C 48/97 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Bonazzi/Kommission
(Rechtssache F-88/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderungsverfahren 2014 - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts - Liste der von den Generaldirektionen und Dienststellen zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten - Fehlen des Namens des Klägers - Möglichkeit, gegen die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten vor dem paritätischen Beförderungsausschuss vorzugehen - Keine Stellungnahme des paritätischen Beförderungsausschusses - Von der Anstellungsbehörde allein vorgenommene Abwägung der Verdienste))
(2016/C 048/111)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Matteo Bonazzi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2014 der Europäischen Kommission nicht nach der nächsten Besoldungsgruppe (AD 12) zu befördern, und Klage auf Ersatz des immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bonazzi trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2015, S. 61.
8.2.2016 |
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C 48/98 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-128/11) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilungsbericht 2010 - Anfechtung - Interne Verfahren - Voraussetzungen - Zurücknahme der Beschwerde - Klage - Rechtsschutzinteresse - Fehlen - Angemessene Frist - Nichteinhaltung - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2016/C 048/112)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf, erstens, Aufhebung der E-Mails und der Entscheidungen der EIB in Bezug auf das Verwaltungsverfahren im Rahmen der Beurteilung der Leistungen des Klägers im Jahr 2010, zweitens, Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, kein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss einzuleiten, drittens, Aufhebung der Jahresbeurteilung des Klägers für das Jahr 2010, soweit ihm nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist, und, schließlich, Verurteilung der EIB zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schadens
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr De Nicola trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Investitionsbank entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 21.
8.2.2016 |
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C 48/98 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2015 — López Cabeza/Kommission
(Rechtssache F-76/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Unzureichende Note bei den Prüfungen im Assessment-Center - Aufhebungsklage - Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Unzulässigkeit einer Prüfung))
(2016/C 048/113)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Alfonso López Cabeza (Valladolid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Suárez de Castro und M. Orman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 aufzunehmen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, sämtliche Herrn López Cabeza entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 30.
8.2.2016 |
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C 48/99 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2015 — Bärwinkel/Rat
(Rechtssache F-118/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Übergangsvorschriften über die Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Entscheidung, mit der anerkannt wird, dass bestimmte Beamte besondere Zuständigkeiten ausüben - Nichtaufnahme des Namens des Klägers in die erste Liste der 34 Beamten, die anerkanntermaßen besondere Tätigkeiten ausüben - Erfordernisse des Vorverfahrens - Fehlende Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Art. 81 der Verfahrensordnung))
(2016/C 048/114)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Wolfgang Bärwinkel (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und R. Rebasti, dann M. Bauer und M. Veiga)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates, mit denen Beamten der Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die vor dem 31. Dezember 2015 Stellen mit besonderen Zuständigkeiten besetzen, die Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ zugewiesen und der Kläger nicht diesen Beamten zugeordnet wird
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2015, S. 48.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/100 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Dezember 2015 — Probst/Kommission
(Rechtssache F-136/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Auslandszulage - Art. 4 des Anhangs VII des Statuts - Ehemaliger parlamentarischer Assistent - Entscheidung der Kommission, ehemaligen parlamentarischen Assistenten die Auslandszulage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der dem Personal gegebenen Information zu gewähren - Aufhebungsurteile - Neue wesentliche Tatsachen - Zeitlich begrenzte Wirkung - Rechtskraft - Bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen - Gleichbehandlung))
(2016/C 048/115)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Norbert Probst (Genval, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. de Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und T. S. Bohr, dann T. S. Bohr)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der dem Kläger rückwirkend die Auslandszulage gewährt wird, soweit die Rückwirkung auf den 1. September 2013 beschränkt wird, wobei der Kläger geltend macht, die Kommission müsse ihm die Auslandszulage ab dem Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Kommission am 1. Juli 1999 gewähren
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Probst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 54.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/100 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2015 — Di Marzio/Rat
(Rechtssache F-24/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Funktionsgruppe I - Umdeutung des Vertrags in einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AST 3, AST 4 oder AST 5 oder in einen unbefristeten Vertrag als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III - Art. 2, 3a, 3b, 80 und 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Fürsorgepflicht - Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage - Art. 81 der Verfahrensordnung))
(2016/C 048/116)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Antony Di Marzio (Limelette, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Umdeutung seines Vertrags als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe I in einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit oder in einen Vertrag als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III abgelehnt wurde, und auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Di Marzio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 43.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/101 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Dezember 2015 — Van der Veen/Europol
(Rechtssache F-45/15) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Zeitbediensteter - Entscheidung 2009/371/JAI - Weigerung von Europol, einen unbefristeten Vertrag abzuschließen - Art. 81 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unzulässige Klage))
(2016/C 048/117)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mark Van der Veen (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann, J. Arnould und C. Falmagne)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers, ihm einen unbefristeten Vertrag zu gewähren, abzulehnen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Van der Veen trägt seine eigenen Kosten und wird dazu verurteilt, die dem Europäischen Polizeiamt entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 190 vom 8.6.2015, S. 34.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/102 |
Klage, eingereicht am 23. November 2015 — ZZ/EASA
(Rechtssache F-144/15)
(2016/C 048/118)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, den unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen des Klägers nicht um ein weiteres Jahr zu verlängern
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 15. Januar 2015, den unbezahlten Urlaub des Klägers nicht um ein weiteres Jahr zu verlängern, aufzuheben; |
— |
der EASA die Kosten aufzuerlegen. |
8.2.2016 |
DE |
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C 48/102 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Dezember 2015 — Diamantopoulos/EAD
(Rechtssache F-30/15) (1)
(2016/C 048/119)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 146 vom 4.5.2015, S. 50.
8.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/102 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Dezember 2015 — FW/Kommission
(Rechtssache F-58/15) (1)
(2016/C 048/120)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015, S. 47.
8.2.2016 |
DE |
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C 48/102 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Dezember 2015 — Morin/Kommission
(Rechtssache F-129/15) (1)
(2016/C 048/121)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015, S. 44.