ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 15

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
16. Januar 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 015/01

Euro-Wechselkurs

1

2016/C 015/02

Mitteilung der Kommission — Leitfaden: Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Nashorn-Horn sowie Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU

2

2016/C 015/03

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Februar 2016(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ))

8

2016/C 015/04

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Durchschnittskosten für Sachleistungen

9


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2016/C 015/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7905 — Hammerson/Allianz Group/Dundrum Town Centre) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2016/C 015/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7926 — Goldman Sachs/Northgate) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2016/C 015/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7894 — Cinven/ERGO Italia) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2016/C 015/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7892 — The Carlyle Group/Hunkemöller) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/1


Euro-Wechselkurs (1)

15. Januar 2016

(2016/C 15/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0914

JPY

Japanischer Yen

127,80

DKK

Dänische Krone

7,4631

GBP

Pfund Sterling

0,76150

SEK

Schwedische Krone

9,3474

CHF

Schweizer Franken

1,0951

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,6085

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,021

HUF

Ungarischer Forint

314,35

PLN

Polnischer Zloty

4,4129

RON

Rumänischer Leu

4,5375

TRY

Türkische Lira

3,3208

AUD

Australischer Dollar

1,5895

CAD

Kanadischer Dollar

1,5849

HKD

Hongkong-Dollar

8,5057

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7103

SGD

Singapur-Dollar

1,5735

KRW

Südkoreanischer Won

1 328,97

ZAR

Südafrikanischer Rand

18,2254

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,1888

HRK

Kroatische Kuna

7,6655

IDR

Indonesische Rupiah

15 268,11

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8281

PHP

Philippinischer Peso

52,281

RUB

Russischer Rubel

84,6924

THB

Thailändischer Baht

39,705

BRL

Brasilianischer Real

4,4139

MXN

Mexikanischer Peso

19,7876

INR

Indische Rupie

73,9860


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/2


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitfaden: Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Nashorn-Horn sowie Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU

(2016/C 15/02)

1.   Hintergrundinformationen über die Erhaltung von Nashörnern und die Bedrohung, der Nashörner durch die jüngste Zunahme von Wilderei und des illegalen Handels ausgesetzt sind

Mit Ausnahme der in Südafrika und Swasiland lebenden Populationen des Südlichen Breitmaulnashorns (Ceratotherium simum simum), die in Anhang II des CITES-Übereinkommens aufgeführt sind, sind die Nashornarten Bestandteil von Anhang I des CITES-Übereinkommens.

Der illegale Handel mit Nashornprodukten (vor allem Hörnern) stellt eine der Hauptbedrohungen für den Fortbestand der Art dar. Während im Jahr 2007 in Südafrika gerade einmal 13 Nashörner illegal getötet wurden, hat die Nashornwilderei in den vergangenen acht Jahren dramatisch zugenommen; so fielen im Jahr 2013 insgesamt 1 004 Nashörner der Wilderei zum Opfer, und im Jahr 2014 waren es bereits 1 215 (1).

Mit Blick auf die 16. Konferenz der CITES-Vertragsstaaten im März 2013 stellte das CITES-Sekretariat fest:

„Die Zahl der in Südafrika illegal getöteten Nashörner hat den seit langem höchsten Stand erreicht, und wenn die Wilderei weiter in dem Maße zunimmt wie bisher, wird die Entnahme schließlich nicht mehr tragbar sein. Aus den Reaktionen auf die Mitteilungen Nr. 2012/014 und 2012/053 an die Vertragsparteien geht hervor, dass die Vertragsparteien eine Reihe von Maßnahmen durchführen, um der derzeit ausgeprägten Wilderei und dem damit verbundenen illegalen Handel mit Nashorn-Horn Einhalt zu gebieten. Trotz dieser Maßnahmen und beträchtlicher Ressourcen, die in die Bekämpfung der Nashornwilderei und des illegalen Handels mit Nashorn-Horn investiert werden, und trotz der lobenswerten Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden in einigen Ländern steigt die Zahl der jährlich der Wilderei zum Opfer fallenden Nashörner dramatisch an.

Der illegale Handel mit dem Horn von Nashörnern zählt zu den am stärksten strukturierten kriminellen Aktivitäten, mit denen CITES derzeit konfrontiert ist. Es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass organisierte kriminelle Vereinigungen an der Nashornwilderei und dem illegalen Handel mit Nashorn-Horn beteiligt sind. Diese Gruppen agieren in den Arealstaaten und auch in Europa, wo Nashorn-Horn bereits aus Museen, Auktionshäusern, Antiquitätenläden und bei Tierpräparatoren gestohlen wurde. Auch in Australien, der Sonderverwaltungsregion Hongkong und auf den Philippinen wurden Beschlagnahmen durchgeführt. In den Vereinigten Staaten von Amerika wurden im Februar 2012 sieben Personen verhaftet, die des illegalen Handels mit Nashorn-Horn beschuldigt wurden. Folglich hat sich der illegale Handel mit dem Horn von Nashörnern zu einem enormen Problem entwickelt, dessen Auswirkungen auf mehreren Kontinenten festzustellen sind. Um dieser Gefahr wirksam zu begegnen, bedarf es der verstärkten internationalen Zusammenarbeit und einer gut koordinierten Strafverfolgung“ (2).

Parallel zu diesem sprunghaften Anstieg der Wilderei gibt es Anzeichen dafür, dass Akteure der organisierten Kriminalität in der gesamten EU tätig sind, um Nashorn-Horn zu erwerben und damit zu handeln. Dadurch sah sich Europol veranlasst, eine gezielte Aktion gegen den illegalen Handel mit Nashorn-Horn in der Europäischen Union einzuleiten (3).

Vor der Annahme der ersten Fassung dieses Leitfadens im Februar 2011 hatte eine Reihe von Mitgliedstaaten eine Zunahme der Anträge auf Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU und die Wiederausfuhr von Nashorn-Hörnern verzeichnet, die als „Antiquitäten“ oder „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ bezeichnet wurden. In vielen Fällen ergaben Nachforschungen, dass die Motivation der Käufer nur wenig mit dem künstlerischen Charakter der Gegenstände zu tun hatte. Ein Indiz dafür war, dass die Preise, die in Auktionshäusern für derartige Produkte geboten wurden, vor allem mit deren Gewicht und weniger mit anderen Aspekten zusammenhingen. Diese Preise erreichten ein sehr hohes Niveau, das in keiner Relation zum künstlerischen Wert der Gegenstände stand.

Nachdem das Vereinigte Königreich und Deutschland im September bzw. im Oktober 2010 eine strenge Auslegung der EU-Gesetzgebung zum Handel mit derartigen Produkten außerhalb der Union verabschiedet hatten, stellten andere Mitgliedstaaten fest, dass bei ihnen Anträge auf Wiederausfuhr oder Anfragen dahingehend eingingen, wie derartige Anträge von ihnen gehandhabt würden, was darauf hindeutet, dass einige Händler versuchten, sich den im Vereinigten Königreich und in Deutschland geltenden Regelungen zu entziehen und herauszufinden, wie die Wiederausfuhr derartiger Gegenstände aus der EU am einfachsten zu bewerkstelligen ist.

Zudem waren im vergangenen Jahr in der EU Diebstähle von Nashorn-Hörnern aus Museen, Auktionshäusern, Antiquitätengeschäften und Geschäften für Tierpräparate in nie da gewesenem Ausmaß zu verzeichnen. Bei Europol wurden 50 Fälle von Diebstahl (einschließlich zehn Fällen von versuchtem Diebstahl) in 13 Mitgliedstaaten gemeldet, bei denen insgesamt 60 Exemplare gestohlen wurden. Wahrscheinlich ist, dass wesentlich mehr Diebstähle aus verschiedenen Gründen bei Europol nicht angezeigt wurden.

Es gibt Hinweise darauf, dass für die Mehrzahl dieser Straftaten eine einzelne organisierte kriminelle Vereinigung verantwortlich ist. Ein Drittel der gemeldeten Diebstähle von Nashorn-Hörnern werden direkt dieser Vereinigung zugeschrieben, auch wurde bislang keine weitere kriminelle Vereinigung ermittelt, die in diesem Bereich der Kriminalität tätig ist.

Diese organisierte kriminelle Vereinigung verkauft zumeist an Zwischenhändler, die offenbar für die Zunahme der Anträge auf Bescheinigungen und Genehmigungen für den Handel mit Nashorn-Horn verantwortlich sind.

Die Mitglieder der organisierten kriminellen Vereinigung nehmen regelmäßig an Auktionen teil und besuchen Antiquitätenhändler, um montierte oder anderweitig verarbeitete Nashorn-Hörner zu kaufen oder sogar zu stehlen. Sie werden verdächtigt, diese Gegenstände an Zwischenhändler weiterzugeben, die damit den chinesischen und vietnamesischen Markt versorgen.

Es wurde festgestellt, dass sich die organisierte kriminelle Vereinigung seit der Einschränkung des Verkaufs von Nashorn-Hörnern bei Auktionen im Vereinigten Königreich auf Auktionszentren in anderen Mitgliedstaaten konzentriert.

Zudem besteht die starke Vermutung, dass Hörner von Nashörnern, vor allem jene, die als Antiquitäten oder zu Gegenständen verarbeitete Exemplare präsentiert werden, unter Umständen aus der EU wieder ausgeführt werden, um in Asien die Nachfrage nach Nashorn-Horn für medizinische Zwecke zu stimulieren. Dieser Handel könnte die Nachfrage nach solchen Produkten in dieser Region weiter ankurbeln und die Preise auf einem hohen Niveau halten oder sie noch weiter in die Höhe treiben. Eine derart starke Nachfrage nach hochwertigen Produkten wiederum stellt einen lukrativen Markt dar, der für Wilderer und illegale Händler sehr attraktiv ist. Diese Situation könnte sie dazu ermutigen, ihre kriminellen Aktivitäten fortzusetzen, was die Erhaltung der verbleibenden Nashorn-Populationen zusätzlich gefährden würde.

Dies unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten die EU-Gesetzgebung über den Wildtierhandel auch künftig in einer Weise umsetzen, durch die die Art geschützt und deren Erhaltung gewährleistet wird. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese kriminelle Vereinigung dadurch bei der Beschaffung von Nashorn-Horn zu drastischen Maßnahmen veranlasst sehen könnte und sich damit in strafrechtlicher Hinsicht angreifbarer macht.

Von der CoP16 der CITES-Vertragsparteien wurde der Beschluss 16.84 angenommen, nach dem die Vertragsparteien verpflichtet sind

„f)

gegebenenfalls auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens zu ergreifen, um den inländischen Handel mit Nashorn-Exemplaren zu regulieren, einschließlich Exemplaren, bei denen es sich einem Begleitdokument, der Verpackung, einer Markierung oder Kennzeichnung oder sonstigen Umständen zufolge um ein Nashornteil oder -derivat handelt;

g)

strengere einzelstaatliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um die Wiederausfuhr von Produkten aus Nashorn-Horn, ganz gleich aus welcher Quelle diese stammen, zu regulieren.“

Das CITES-Sekretariat berief am 28./29. Oktober 2013 eine Sitzung der „Rhinoceros Enforcement Task Force“ in Nairobi ein (4). Die Sitzung führte eine Vielzahl von Sachverständigen und Vertretern aus 21 Ländern zusammen, die von Nashornwilderei und dem illegalen Handel mit Nashorn-Horn betroffen sind. Im Rahmen der Strategien und Maßnahmen wird Folgendes vorgeschlagen:

„1.

Sämtliche Parteien sollten: (…)

k)

Maßnahmen zur Überwachung entsprechender Tätigkeiten von Auktionshäusern, Auktionatoren und des Antiquitätenhandels durchführen, um den illegalen Handel mit Nashorn-Horn zu verhindern.“

Der gesetzliche Rahmen der Europäischen Union zum Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen sollte im Lichte seiner Ziele, des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu den jüngsten Entwicklungen ausgelegt werden. Da es zudem den Anschein hat, dass in vielen Mitgliedstaaten Händler koordinierte Versuche unternehmen, Hörner von Nashörnern innerhalb der EU zu erwerben und diese anschließend nach Ostasien (wieder)auszuführen, sind Leitlinien erforderlich, um zu gewährleisten, dass von allen EU-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Strategie für die Ausfuhr und Wiederausfuhr derartiger Produkte verfolgt wird (siehe Abschnitt 3 unten).

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, besonderes Augenmerk auf Anträge auf Genehmigungen für den Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU zu legen, da diese auch dazu benutzt werden könnten, Nashorn-Horn zu erwerben und anschließend illegal nach Asien weiter zu vertreiben oder um Bescheinigungen zu beschaffen, die anschließend missbräuchlich verwendet werden. Abschnitt 4 enthält Empfehlungen für den Umgang mit entsprechenden Anträgen.

Ferner sind Leitlinien im Hinblick auf Anträge für die Einfuhr von Nashornprodukten in die EU erforderlich, die als „Jagdtrophäen“ präsentiert werden (Abschnitt 5).

2.   Status des Dokuments

Das vorliegende Dokument ist ein Leitfaden, der von den Dienststellen der Kommission erarbeitet und von dem nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (5) eingesetzten Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen und damit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union einstimmig befürwortet wurde.

Zwar wird in diesem Dokument zum Ausdruck gebracht, wie die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 338/97 auslegen und anzuwenden beabsichtigen und welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach als bewährte Verfahren gelten können, doch hat dieses Dokument keine Gesetzeskraft. Es unterliegt dem Recht der Europäischen Union und insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Das Dokument wird in elektronischer Form von den Dienststellen der Kommission veröffentlicht und kann von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.

Das Dokument wird vom Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen im zweiten Halbjahr 2016 überprüft.

3.   Leitlinien für die Auslegung der EU-Bestimmungen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Nashorn-Horn: Anträge auf Genehmigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

EU-Rechtsakte müssen im Einklang mit ihren Zielen ausgelegt werden. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besteht das Ziel dieser Verordnung darin, „den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen … sicherzustellen“. Die Bestimmungen der Verordnung müssen daher in einer Weise ausgelegt werden, die mit diesem Ziel im Einklang steht.

Darüber hinaus ist in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt, dass die Umweltpolitik der Union auf dem Grundsatz der Vorsorge beruhen muss. Nach dem Vorsorgeprinzip liegt in Fällen, in denen vermutet wird, dass eine Handlung oder politische Maßnahme für die Öffentlichkeit oder die Umwelt schädlich sein könnte, bei einem fehlenden wissenschaftlichen Konsens darüber, ob die Handlung oder politische Maßnahme schädlich ist, die Beweislast für die Unschädlichkeit bei demjenigen, der die Maßnahme ergreift. Ziel des Vorsorgeprinzips ist es, den Umweltschutz in Fällen, in denen ein Risiko besteht, durch präventive Entscheidungsfindung zu verbessern. In der Praxis deckt dieser Grundsatz weite Bereiche ab und erstreckt sich auch auf die Verbraucherpolitik, die Rechtsvorschriften der Union für Lebensmittel sowie die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet das Vorsorgeprinzip unter anderem Anwendung auf die Auslegung und Anwendung des Besitzstands der Union im Umweltbereich und somit auch auf die Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 das Vorsorgeprinzip anwenden. Dabei sollten sie auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (6) Bezug nehmen, in der die Überlegungen aufgeführt sind, die einer ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes zugrunde liegen müssen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen sich die Vollzugsbehörden bei der Beurteilung von Anträgen auf Ausfuhr und Wiederausfuhr von Nashorn-Horn „nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert [haben], dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen“. Diese Bestimmungen gelten für Anträge auf Genehmigungen für die Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang A und Anhang B aufgeführten Arten.

Diese Bedingung trifft auf alle Exemplare von Nashorn-Hörnern zu, unabhängig davon, ob diese als „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ gelten oder nicht.

Die Dienststellen der Kommission und der Ausschuss der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren vertreten die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten unter den derzeitigen Umständen — im Sinne des Vorsorgeprinzips und sofern keine schlüssigen wissenschaftlichen Beweise für das Gegenteil vorliegen — davon ausgehen sollten, dass es ernst zu nehmende Faktoren im Hinblick auf die Erhaltung von Nashornarten gibt, die gegen eine Ausstellung von Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen sprechen.

Ausgehend hiervon ist es nach Ansicht der Kommission und des Ausschusses der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren legitim, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass vorläufig keine Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigungen für Hörner von Nashörnern ausgestellt werden, außer in Fällen, in denen die Genehmigungen eindeutig für rechtmäßige Zwecke wie die folgenden verwendet werden:

1.

der Gegenstand ist Teil eines echten Austauschs von Kulturgütern oder Kunstgegenständen zwischen renommierten Institutionen (z. B. Museen);

2.

die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass es sich bei dem Gegenstand um ein anerkanntes Kunstwerk handelt, und ist davon überzeugt, dass er aufgrund seines Wertes für keinen anderen Zweck verwendet wird;

3.

der Gegenstand wurde nicht verkauft und ist ein Erbstück, das im Zuge der Übersiedlung einer Familie oder als Teil einer Hinterlassenschaft verbracht wird;

4.

der Gegenstand ist Bestandteil eines legitimen Forschungsprojekts.

Zusätzliche Bestimmungen gelten in Verbindung mit der (Wieder-)Ausfuhr nach China: Anträge auf eine Genehmigung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Nashorn-Horn nach China sollten abgelehnt werden, zumal die nationale Gesetzgebung in China die Einfuhr und den inländischen Handel mit Nashorn-Horn verbietet (7). Das Verbot gilt auch für Gegenstände aus der Zeit vor dem Übereinkommen und für Kunstgegenstände. Ausgenommen sind lediglich als Teil einer Jagdtrophäe montierte und eingeführte Hörner (8).

Diese Regelung gilt für Festlandchina, jedoch nicht für Hongkong, Macau oder Taiwan, nach deren Rechtsvorschriften der Handel mit Nashorn-Horn im Einklang mit den CITES-Vorschriften gestattet ist.

Vor Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung nach den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen sollte der betreffende Mitgliedstaat die CITES-Behörden im Bestimmungsland entsprechend informieren und sich vergewissern, dass sie mit der Einfuhr dieses Exemplars einverstanden sind. Die Identität des Ausführers und des Einführers muss überprüft und festgehalten werden (z. B. durch Hinterlegung einer Kopie ihrer Ausweisdokumente).

4.   Handel innerhalb der EU: Leitlinien für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auf Nashorn-Horn

Vor der Annahme der ersten Fassung dieses Leitfadens war bei den Mitgliedstaaten eine wachsende Zahl von Anträgen auf Bescheinigungen für den Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingegangen. Auf EU-Ebene sind Leitlinien erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Anträge innerhalb der gesamten EU einheitlich behandelt werden.

1.

Vor allem muss betont werden, dass der Handel mit Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten in der EU gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich verboten ist. Nach Artikel 8 Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, von diesem Verbot abzuweichen, sofern bestimmte Voraussetzungen (die in den Buchstaben a bis h aufgeführt sind) erfüllt sind (9). Durch die Verwendung des Wortes „möglich“ in Artikel 8 Absatz 3 wird jedoch deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU auszustellen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (sofern in den Rechtsvorschriften der EU nicht anderweitig verfügt, wie beispielsweise bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit). Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung darüber, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird oder nicht, nach eigenem Ermessen.

Folglich können Antragsteller aus Artikel 8 Absatz 3 selbst dann keinen Anspruch auf eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU ableiten, wenn eine der in den Buchstaben a bis h aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Zudem gilt für Artikel 8 Absatz 3 das Vorsorgeprinzip, und — wie weiter oben ausgeführt — die Beweislast dafür, dass die Rechtmäßigkeit und Übereinstimmung der Transaktion mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gewährleistet sind, liegt beim Antragsteller.

Wenn bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf kommerzielle Nutzung von Nashorn-Horn innerhalb der EU gemäß Artikel 8 Absatz 3 eingeht, so ist dieser Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht berechtigt, die Ausstellung einer Bescheinigung auch dann abzulehnen, wenn eine der in den Buchstaben a bis h angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern die Ablehnung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist (d. h., die Ablehnung ist dazu geeignet, wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu schützen oder deren Erhaltung zu gewährleisten, und sie geht nicht über das Maß dessen hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist). Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen und des Ausschusses der Europäischen Union für den Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren ist dies dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit und Übereinstimmung einer Transaktion mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durch den Antragsteller nicht schlüssig nachgewiesen wurden.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und aufgrund der in Abschnitt 1 des vorliegenden Dokuments beschriebenen Umstände sollten die Mitgliedstaaten vorläufig grundsätzlich keine Bescheinigungen für Nashorn-Hörner gemäß Artikel 8 Absatz 3 ausstellen.

2.

In den Fällen, in denen es den Behörden eines Mitgliedstaats trotz der vorstehenden Empfehlungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht gestattet ist, Anträge auf Bescheinigungen für den Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU, wie weiter oben ausgeführt, abzulehnen, sollten die nachfolgenden Empfehlungen umgesetzt werden.

In Anbetracht des sprunghaften Anstiegs rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit Nashorn-Horn in der EU und der Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, die bestrebt sind, derartige Produkte in ihren Besitz zu bringen und zu vermarkten, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen und Anträge auf Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU besonders gründlich zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass in der Vergangenheit gemäß Artikel 8 Absatz 3 für den Handel innerhalb der EU ausgestellte Bescheinigungen von an kriminellen Handlungen im Zusammenhang mit Nashorn-Horn beteiligten Vereinigungen in betrügerischer Weise als Dokumente zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit gestohlener Exemplare verwendet wurden. Darüber hinaus wurden in letzter Zeit gestohlene Exemplare gerade in Auktionshäusern innerhalb der EU zum Verkauf angeboten.

Daher besteht die Gefahr, dass für den Handel innerhalb der EU ausgestellte Bescheinigungen von derartigen Vereinigungen im Rahmen ihrer Gesamtstrategie für den Erwerb von und den illegalen Handel mit Nashorn-Hörnern verwendet werden. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Ausstellung von Bescheinigungen, die derartige Aktivitäten erleichtern könnten, zu vermeiden, und sie sollten bei der Bearbeitung dieser Anträge auf Genehmigung des Handels innerhalb der Union deshalb darauf achten, dass dieses Risiko weitestgehend reduziert wird.

3.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten aus der Union nur in Ausnahmefällen gestattet. Ausgehend davon müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie nach Durchführung einer angemessenen Risikobewertung, wie weiter oben ausgeführt, zu der Auffassung gelangen, dass kein Risiko besteht, dass Personen, die in den illegalen Erwerb von oder Handel mit Hörnern von Nashörnern involviert sind, von der Ausstellung einer Genehmigung profitieren könnten, dennoch die Voraussetzungen, die sie zur Ausstellung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 berechtigen, eng auslegen (10).

Die für den Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU geltenden Bestimmungen unterscheiden sich je nach den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Voraussetzungen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a (d. h. Exemplare, die „in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates (11) oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten“) besteht ein Schlüsselelement darin, dass vom Antragsteller nachgewiesen werden muss, dass die Exemplare vor dem 4. Februar 1977 erworben oder in die EU eingeführt wurden; dies gilt für alle Nashornarten mit Ausnahme des Breitmaulnashorns (für das der 1. Juli 1975 als Stichtag gilt). Kann ein solcher Nachweis vom Antragsteller nicht erbracht werden, sollte auch keine Bescheinigung ausgestellt werden.

Offenbar handelt es sich bei einer Reihe von Gegenständen um „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“, deren kommerzielle Nutzung in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (12) geregelt ist. Erfüllt ein Gegenstand die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung des Rates und gilt als ein „zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“, so ist für die kommerzielle Verwendung in der Union keine Bescheinigung erforderlich. Die Definition des Begriffs „verarbeitetes Exemplar“ muss jedoch eng ausgelegt werden:

Der Antragsteller muss zunächst nachweisen, dass das Exemplar „fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97“, also vor dem 3. März 1947, erworben wurde.

Ferner sollte die Tatsache, dass das Horn eines Nashorns einfach auf eine Tafel, ein Schild oder eine andere Unterlage montiert und sein natürlicher Zustand sonst nicht verändert wurde, nicht ausreichen, um das Produkt als ein „zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu betrachten. Der von der Europäischen Kommission erarbeitete Leitfaden zu verarbeiteten Exemplaren sollte und wird entsprechend abgeändert werden. Auch die in Artikel 2 Buchstabe w genannte Voraussetzung, der zufolge die Veränderung „zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten“ vorgenommen wurde, sollte einer strengen und eingehenden Prüfung unterzogen werden, da bei einigen in jüngster Zeit aufgetretenen Fällen der künstlerische Charakter der Veränderung (wie in größerem Umfang vorgenommene Schnitzereien, Gravuren oder das Einsetzen oder Anfügen von Kunst- oder Gebrauchsgegenständen usw.) nicht klar ersichtlich war und somit die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstabe w nicht erfüllt waren.

Die Mitgliedstaaten werden im Hinblick auf nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c gestellte Anträge auf Bescheinigungen für den Handel mit Nashorn-Hörnern innerhalb der EU daran erinnert, dass keine Möglichkeit besteht, den Eigentümern nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c eine Bescheinigung für einen kommerziellen Zweck innerhalb der EU auszustellen, da die Einfuhr von Nashorn-Hörnern (als persönliche Gegenstände, vor allem Jagdtrophäen) lediglich aus nicht kommerziellen Gründen möglich ist.

4.

Wird eine Bescheinigung ausgestellt, so sollte der betreffende Gegenstand darin ausreichend detailliert beschrieben werden, sodass sie lediglich für das betreffende Exemplar verwendet und nicht für andere Exemplare missbraucht werden kann. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten, sofern vom Gesetzgeber gestattet, die Erfassung, Überprüfung und Registrierung der Identität des Antragstellers und des Käufers (z. B. durch Einbehalten einer Kopie ihrer Ausweisdokumente) in Betracht ziehen. Es könnte eine Bedingung vorgesehen werden, nach der der Verkäufer verpflichtet ist, die Behörden über die Identität des Käufers zu informieren.

Ferner sollten Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU transaktionsbezogen ausgestellt werden, sodass damit nur eine einzige Transaktion genehmigt wird; dies bedeutet auch, dass die Bescheinigung lediglich für den in Feld 1 der Bescheinigung genannten Inhaber gültig ist. Die Grundlage hierfür bildet Artikel 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, demzufolge Mitgliedstaaten beschließen können, dass „Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen“.

5.   Einfuhr von Nashorn-„Jagdtrophäen“ in die EU

Zwar ist die Einfuhr von Nashörnern und aus ihnen gewonnenen Produkten in die EU für kommerzielle Zwecke nicht zulässig, doch kann unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr von Jagdtrophäen (13) in die EU erlaubt werden, die nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 als persönliche oder Haushaltsgegenstände gelten.

Nach der Verordnung (EU) 2015/870 der Kommission (14) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist bei der Ersteinfuhr von Jagdtrophäen von Exemplaren aller Nashornarten in die Union eine Einfuhrgenehmigung des einführenden EU-Mitgliedstaats vorzulegen. Nach EU-Recht gelten derartige Jagdtrophäen als persönliche und Haushaltsgegenstände, die nach der Einfuhr im Besitz des Eigentümers verbleiben. Sie dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verkauft oder anderweitig genutzt werden.

In den letzten Jahren wurden die Bestimmungen über den Handel mit Nashorn-Jagdtrophäen bewusst durch bestimmte Netzwerke missbraucht, die Personen in Einfuhrländern anwarben, deren Reise nach Südafrika sowie die Safari mit Nashornjagd bezahlten, um anschließend die Hörner in ihren Besitz zu bringen und auf illegalem Wege in asiatische Länder zu verkaufen. Abgesehen vom weit verbreiteten Missbrauch von Nashorn-Jagdtrophäen für illegale kommerzielle Zwecke in der Tschechischen Republik, haben Untersuchungen in der Slowakei, aber auch in Drittstaaten (USA) ergeben, dass diese Praxis unter kriminellen Netzen, die sich eines ähnlichen Modus Operandi bedienen und „Pseudojäger“ und sogar „Bona-fide-Jäger“ anheuern, um Nashorn-Horn von Südafrika nach Asien umzulenken, ebenfalls weit verbreitet ist.

Um gegen dieses Problem vorzugehen, empfahl die im Rahmen von CITES gebildete „Rhinoceros Enforcement Task Force“ auf ihrer Sitzung (siehe Fußnote 4), „Rechtsvorschriften anzuwenden und deren Durchsetzung zu kontrollieren, um zu verhindern, dass Hörner, die Teil von legal erworbenen Trophäen sind, für andere Zwecke als für Jagdtrophäen verwendet werden, und um sicherzustellen, dass diese Trophäen für den in der CITES-Ausfuhrgenehmigung aufgeführten Zweck im Besitz ihrer Eigentümer verbleiben“.

Ausgehend hiervon wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen,

1.

bei der Entscheidung über die Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung für Nashorn-Jagdtrophäen

insbesondere darauf zu achten, dass der Antragsteller über Jagderfahrung verfügt, und ihn darüber zu informieren, dass die Einfuhr in die EU nur für den persönlichen Bedarf gestattet werden kann;

erforderlichenfalls Kontakt zum Ausfuhrland aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die CITES-Vollzugsbehörden über die geplante Jagd und Ausfuhr informiert sind und ihnen keine Informationen vorliegen, die der Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung an den Antragsteller entgegenstehen könnten;

2.

bei der Ausstellung der Einfuhrgenehmigung (nach gewissenhafter Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der damit verbundenen Kommissionsverordnungen erfüllt sind) nachfolgenden Wortlaut in die Genehmigung aufzunehmen: „Diese Jagdtrophäe wird ausschließlich für den persönlichen Gebrauch eingeführt. Der Gegenstand bleibt Eigentum des Inhabers dieser Genehmigung. Er ist den zuständigen Behörden auf Anfrage vorzulegen“;

3.

sofern nach einzelstaatlichem Recht möglich, bei Personen, die seit 2009 (15) Nashorn-Jagdtrophäen eingeführt haben, risikobasierte Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob sie sich noch in Besitz der Trophäen befinden, und die Ergebnisse dieser Kontrollen anderen Mitgliedstaaten der EU, der Europäischen Kommission und dem CITES-Sekretariat zur Verfügung zu stellen.


(1)  https://www.environment.gov.za/mediarelease/molewa_waragainstpoaching2015

(2)  http://www.cites.org/eng/cop/16/doc/E-CoP16-54-02.pdf

(3)  https://www.europol.europa.eu/content/press/europol-and-ireland-identify-organised-crime-group-active-illegal-trading-rhino-horn-9

(4)  Siehe http://cites.org/sites/default/files/notif/E-Notif-2014-006A.pdf.

(5)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(6)  KOM(2000) 1 endg. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(7)  Dieses Verbot wurde durch das Rundschreiben des Staatsrates über das Verbot des Handels mit Nashorn-Horn und Tigerknochen Nr. 39/1993 vom 29. Mai 1993 erlassen.

(8)  Auszug aus der CITES Warnung 41 (Februar 2012): „China verbietet die Einfuhr von Hörnern, die nicht als Teil einer Jagdtrophäe montiert sind. Dies bedeutet, dass ein Horn allein nicht nach China eingeführt werden kann. Diese Maßnahme wurde von den chinesischen Behörden zur Unterstützung von Initiativen eingeführt, die von anderen Ländern zur Eindämmung des illegalen Handels getroffen worden waren. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Jagdtrophäen, bei denen das Horn des Nashorns Teil der Trophäe ist. Kopfmontagen, Schultermontagen und Ganzkörpermontagen mit Hörnern als Jagdtrophäen können aus jedem Ursprungsland nach China eingeführt werden. Das Verbot gilt selbstverständlich auch nicht für das Horn lebender Nashörner, deren Einfuhr genehmigt wurde.“

(9)  Vgl. Randnummern 32 bis 34 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-510/99 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61999CJ0510:DE:HTML).

(10)  Gemäß Unionsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof sind Ausnahmen von Rechtsvorschriften der Union stets eng auszulegen.

(11)  ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1.

(12)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(13)  Der Begriff der Jagdtrophäe ist in Artikel 1 Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 definiert.

(14)  ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3.

(15)  Für Nashorn-Jagdtrophäen, die vor Inkrafttreten der Regelung über eine entsprechende Einfuhrgenehmigung eingeführt wurden, können Informationen über Personen, die die Einfuhr von Nashorn-Jagdtrophäen beantragt haben, bei den ausführenden Ländern angefordert werden.


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/8


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Februar 2016

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2016/C 15/03)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 418 vom 16.12.2015, S. 14, veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.2.2016

0,09

0,09

1,63

0,09

0,46

0,09

0,36

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,92

1,37

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

0,09

1,83

0,09

1,65

- 0,22

0,09

0,09

1,04

1.1.2016

31.1.2016

0,12

0,12

1,63

0,12

0,46

0,12

0,36

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,92

1,37

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

0,12

1,83

0,12

1,65

- 0,22

0,12

0,12

1,04


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/9


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(2016/C 15/04)

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2012

(Für die Schweiz für den Zeitraum 1.1.2012-31.3.2012)

(Für Island, Liechtenstein und Norwegen für den Zeitraum 1.1.2012-31.5.2012)

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (1)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) im Jahr 2012 (3) gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen:

Artikel 94

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Irland

3 279,32 EUR

218,62 EUR

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2012 (4) nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

Artikel 95

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Irland

7 734,83 EUR

515,66 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2012

(Für EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2012)

(Für die Schweiz für den Zeitraum 1.4.2012-31.12.2012)

(Für Island, Liechtenstein und Norwegen für den Zeitraum 1.6.2012-31.12.2012)

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (5)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2012 (6) Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (7)), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

Artikel 94

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Irland

3 279,32 EUR

218,62 EUR

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (8)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2012 (9) nach den Artikeln 24 Absatz 1, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

Artikel 95

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Netto monatlich

X = 0,15 (10)

Irland

7 734,83 EUR

515,66 EUR

547,88 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2013

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (11)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2013 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

Artikel 94

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Finnland

Familienangehörige der Erwerbstätigen (unabhängig vom Alter)

1 620,08 EUR

108,01 EUR

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (12)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2013 nach den Artikeln 24 Absatz 1, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

Artikel 95

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Netto monatlich

X = 0,15 (13)

Finnland

Personen im Ruhestand unter 65 Jahren

Familienangehörige (unter 65 Jahren) der Personen im Ruhestand

1 620,08 EUR

108,01 EUR

114,76 EUR

Finnland

Personen im Ruhestand ab 65 Jahren

Familienangehörige (ab 65) der Personen im Ruhestand

4 920,54 EUR

328,04 EUR

348,54 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2013

Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EWG) Nr. 987/2009  (14)

I.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2013 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersgruppe

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Zypern

unter 20 Jahre

367,46 EUR

24,50 EUR

20-64 Jahre

367,90 EUR

24,53 EUR

65 Jahre und älter

1 567,30 EUR

104,49 EUR

Norwegen

unter 20 Jahre

16 384,75 NOK

1 092,32 NOK

20-64 Jahre

32 184,40 NOK

2 145,63 NOK

65 Jahre und älter

113 713,50 NOK

7 580,90 NOK

Schweden

unter 20 Jahre

13 912,42 SEK

927,49 SEK

20-64 Jahre

18 863,65 SEK

1 257,58 SEK

65 Jahre und älter

97 747,57 SEK

6 516,50 SEK

II.

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Personen im Ruhestand und ihren Familienangehörigen 2013 gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Altersgruppe

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Netto monatlich

X = 0,15 (15)

Zypern

unter 20 Jahre

367,46 EUR

24,50 EUR

26,03 EUR

20-64 Jahre

367,90 EUR

24,53 EUR

26,06 EUR

65 Jahre und älter

1 567,30 EUR

104,49 EUR

111,02 EUR

Norwegen

unter 20 Jahre

16 384,75 NOK

1 092,32 NOK

1 160,59 NOK

20-64 Jahre

32 184,40 NOK

2 145,63 NOK

2 279,73 NOK

65 Jahre und älter

113 713,50 NOK

7 580,90 NOK

8 054,71 NOK

Schweden

unter 20 Jahre

13 912,42 SEK

927,49 SEK

985,46 SEK

20-64 Jahre

18 863,65 SEK

1 257,58 SEK

1 336,18 SEK

65 Jahre und älter

97 747,57 SEK

6 516,50 SEK

6 923,79 SEK

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2014

I.   Anwendung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (16)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2014 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:

Artikel 94

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Spanien

1 067,09 EUR

71,14 EUR

II.   Anwendung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72  (17)

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2014 nach den Artikeln 24 Absatz 1, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

Artikel 95

Jährlich

Netto monatlich

X = 0,20

Netto monatlich

X = 0,15 (18)

Spanien

3 489,74 EUR

232,65 EUR

247,19 EUR


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(3)  Für die Schweiz gilt dieser Betrag für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.3.2012. Für Island, Liechtenstein und Norwegen gilt dieser Betrag für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.5.2012.

(4)  Siehe Fußnote 3.

(5)  Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die Mitgliedstaaten für die Berechnung des Pauschalbetrags bis 1. Mai 2015 weiterhin Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anwenden.

(6)  Für die Schweiz gilt dieser Betrag für den Zeitraum 1.4.2012 bis 31.12.2012. Für Island, Liechtenstein und Norwegen gilt dieser Betrag für den Zeitraum 1.6.2012 bis 31.12.2012.

(7)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  Siehe Fußnote 5.

(9)  Siehe Fußnote 6.

(10)  Im Hinblick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beträgt die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung 15 % (X = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist.

(11)  Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die Mitgliedstaaten für die Berechnung des Pauschalbetrags bis 1. Mai 2015 weiterhin Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anwenden.

(12)  Siehe Fußnote 10.

(13)  Im Hinblick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beträgt die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung 15 % (X = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist.

(14)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(15)  Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (X = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist (gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).

(16)  Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die Mitgliedstaaten für die Berechnung des Pauschalbetrags bis 1. Mai 2015 weiterhin Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anwenden.

(17)  Siehe Fußnote 13.

(18)  Im Hinblick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beträgt die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung 15 % (X = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt ist.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7905 — Hammerson/Allianz Group/Dundrum Town Centre)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 15/05)

1.

Am 8. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Hammerson plc („Hammerson“, Vereinigtes Königreich) und Allianz SE („Allianz“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über Dundrum Town Centre und die dazugehörigen Immobilien („Dundrum Assets“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Hammerson: Entwicklung von Immobilien sowie Besitz und Verwaltung von Einkaufs- und Fachmarktzentren in erster Linie im Vereinigten Königreich und in Frankreich;

—   Allianz: umfassendes Angebot an Versicherungs- und Vermögensverwaltungsprodukten und -dienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden in mehr als 70 Ländern, wobei der Großteil des Geschäfts auf Europa entfällt;

—   Dundrum Assets: Dundrum Town Centre und die Projekte Dundrum Phase II und Dundrum Village in Dublin (Irland).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7905 — Hammerson/Allianz Group/Dundrum Town Centre per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7926 — Goldman Sachs/Northgate)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 15/06)

1.

Am 11. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch einen Schuldenswap indirekt über verbundene Holdinggesellschaften die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Northgate Information Solutions Limited („Northgate“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Goldman Sachs: Investmentbanking, Wertpapierhandel und Anlagenverwaltung;

—   Northgate: Entwicklung und Bereitstellung integrierter Lösungen und Dienstleistungen in den Bereichen Software, Outsourcing und IT für Lohnabrechnung und Personalverwaltung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7926 — Goldman Sachs/Northgate per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7894 — Cinven/ERGO Italia)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 15/07)

1.

Am 11. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cinven Capital Management (V) General Partner Limited, das der Cinven-Gruppe („Cinven“, Vereinigtes Königreich) angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen ERGO Italia S.p.A. und seine Tochtergesellschaften („ERGO Italia“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cinven ist eine Private-Equity-Gesellschaft, deren Portfolio Unternehmen aus folgenden Bereichen umfasst: Unternehmensdienstleistungen, Konsumgüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industriegüter, Technologie, Medien und Telekommunikation.

ERGO Italia ist in der Versicherungsbranche tätig. Das Unternehmen bietet ausschließlich in Italien Lebens- und Nichtlebensversicherungen an und vertreibt Versicherungsprodukte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7894 — Cinven/ERGO Italia per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7892 — The Carlyle Group/Hunkemöller)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 15/08)

1.

Am 8. Januar 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Übernahmegesellschaft HKM Bidco B.V., die von Fonds der Carlyle Group („Carlyle“, Luxemburg) kontrolliert wird, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb aller emittierten und im Umlauf befindlichen Gesellschaftsanteile und Instrumente des Unternehmens Lisa Capital Coöperatief U.A. („Coop“, Niederlande) die alleinige Kontrolle über Coop.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle verwaltet Fonds, die weltweit in vier Bereichen investieren: i) Corporate Private Equity (Übernahmen und Wachstumskapital); ii) Real Assets (Immobilien, Infrastruktur, Energie und erneuerbare Ressourcen); iii) Global Market Strategies (strukturierte Darlehen, Mezzanine-Kapital, notleidende Vermögenswerte, Hedgefonds und Anleihen mittelständischer Unternehmen); iv) Solutions (Private-Equity-Dachfonds-Programm und damit zusammenhängende Koinvestitionen und Nebentätigkeiten).

Coop ist der alleinige Eigentümer der EVA Capital B.V., die wiederum alleinige Eigentümerin des Unternehmens Hunkemöller International B.V. („HKM“) ist. HKM entwirft und verkauft Damenunterwäsche, einschließlich Büstenhalter und Dessous, Nachtwäsche und Bademode, im Einzelhandel, und verfügt über Filialen, darunter auch Franchise-Stores, vorwiegend in der EU und im Nahen Osten. Coop und EVA Capital B.V. sind Holdinggesellschaften von HKM und haben keine anderen Geschäftstätigkeiten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7892 — The Carlyle Group/Hunkemöller per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.