ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 398

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
30. November 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 398/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 398/02

Rechtssache C-346/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Ville de Mons/Base Company, vormals KPN Group Belgium SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 13 — Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen — Geltungsbereich — Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den Mobilfunk mit der Zahlung einer Abgabe belegt)

2

2015/C 398/03

Rechtssache C-59/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 — Rückforderung einer Ausfuhrerstattung — Verjährungsfrist — Beginn — Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers — Schadenseintritt — Andauernder Verstoß — Punktueller Verstoß)

3

2015/C 398/04

Rechtssache C-66/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Finanzamt Linz/Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Staatliche Beihilfen — Gruppenbesteuerung — Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft — Firmenwertabschreibung — Begrenzung auf Beteiligungen an inländischen Gesellschaften)

3

2015/C 398/05

Rechtssache C-73/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage — Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen — Internationaler Seegerichtshof — Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei — Verfahren zur Abgabe von Gutachten — Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der Europäischen Union durch die Europäische Kommission — Keine vorherige Zustimmung des Rates der Europäischen Union zum Inhalt dieser Stellungnahme — Art. 13 Abs. 2 EUV, 16 EUV und 17 Abs. 1 EUV — Art. 218 Abs. 9 AEUV und 335 AEUV — Vertretung der Europäischen Union — Grundsätze der Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

4

2015/C 398/06

Rechtssache C-362/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Maximillian Schrems/Data Protection Commissioner (Vorlage zur Vorabentscheidung — Personenbezogene Daten — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7, 8 und 47 — Richtlinie 95/46/EG — Art. 25 und 28 — Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer — Entscheidung 2000/520/EG — Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten — Unangemessenes Schutzniveau — Gültigkeit — Beschwerde einer natürlichen Person, deren Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden — Befugnisse der nationalen Kontrollstellen)

5

2015/C 398/07

Rechtssache C-471/14: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Seattle Genetics Inc./Österreichisches Patentamt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Arzneispezialitäten — Verordnung [EG] Nr. 469/2009 — Art. 13 Abs. 1 — Ergänzendes Schutzzertifikat — Laufzeit — Begriff Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union — Berücksichtigung des Zeitpunkts des Beschlusses über die Genehmigung oder des Zeitpunkts der Bekanntgabe dieses Beschlusses)

6

2015/C 398/08

Rechtssache C-456/14: Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — Manuel Orrego Arias/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2001/40/EG — Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen — Art. 3 Abs. 1 Buchst. a — Begriff einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist — Entscheidung, einen Drittstaatsangehörigen aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung abzuschieben — Sachverhalt, der nicht unter die Richtlinie 2001/40 fällt — Offensichtliche Unzuständigkeit)

7

2015/C 398/09

Rechtssache C-548/14 P: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 — Arnoldo Mondadori Editore SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Grazia Equity GmbH (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Anmeldung der Wortmarke GRAZIA — Widerspruch der Inhaberin der internationalen, Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarken mit dem Wortbestandteil GRAZIA — Zurückweisung des Widerspruchs — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 5 — Wertschätzung)

8

2015/C 398/10

Verbundene Rechtssachen C-585/14, C-587/14 und C-588/14: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj — Rumänien) — Petru Chiş (C-585/14), Aurel Moldovan (C-587/14)/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj und Sergiu Octav Constantinescu (C-588/14)/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Sălaj (Vorlage zur Vorabentscheidung — Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer — Steuerliche Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen, auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen)

8

2015/C 398/11

Rechtssache C-13/15: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Strafverfahren gegen die Cdiscount SA (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Richtlinie 2005/29/EG — Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken — Preisermäßigung — Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises)

9

2015/C 398/12

Rechtssache C-62/15 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. September 2015 — DTL Corporación, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Wortmarke Generia — Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftsbildmarke Generalia generación renovable — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Art. 64 Abs. 1 — Befugnisse der Beschwerdekammer — Art. 75 Satz 2 — Recht auf Anhörung)

10

2015/C 398/13

Rechtssache C-136/15 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Juni 2015 — Mohammad Makhlouf/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Art. 169 Abs. 2 — Notwendiger Inhalt der Rechtsmittelschrift — Offensichtliche Unzulässigkeit)

11

2015/C 398/14

Rechtssache C-615/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2014 von AQ gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2014 in der Rechtssache T-168/11, AQ/Europäisches Parlament

11

2015/C 398/15

Rechtssache C-309/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2015 von Real Express Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-580/13, Real Express Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

12

2015/C 398/16

Rechtssache C-412/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2015 — TMD Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH gegen Finanzamt Kassel II — Hofgeismar

13

2015/C 398/17

Rechtssache C-441/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 12. August 2015 — Madaus GmbH gegen Hauptzollamt Bremen

14

2015/C 398/18

Rechtssache C-457/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — Vattenfall Europe Generation AG gegen Bundesrepublik Deutschland

14

2015/C 398/19

Rechtssache C-461/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — E.ON Kraftwerke GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

15

2015/C 398/20

Rechtssache C-464/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt (Österreich) eingereicht am 2. September 2015 — Admiral Casinos & Entertainment AG gegen Balamatic Handelsgesellschaft m.b.H u. a.

16

2015/C 398/21

Rechtssache C-465/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 3. September 2015 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg

17

2015/C 398/22

Rechtssache C-470/15: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 7. September 2015 — Lufthansa Cargo AG/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

17

2015/C 398/23

Rechtssache C-492/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. September 2015 — R gegen S und T

18

2015/C 398/24

Rechtssache C-514/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von der HIT Groep BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-436/10, Hit Groep/Kommission

18

2015/C 398/25

Rechtssache C-517/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, der AGC Flat Glass Italia Srl, der AGC Glass UK Ltd und der AGC Glass Germany GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-465/12, AGC Glass Europe u. a./Europäische Kommission

20

2015/C 398/26

Rechtssache C-520/15: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2015 — Aiudapds — Associazione Italiana delle Unita Dedicate Autonome Private di Day Surgery (Aiudapds), Centri di Chirurgia Ambulatoriale/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

21

2015/C 398/27

Gutachten 1/14: Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. September 2015 — Republik Malta

22

2015/C 398/28

Rechtssache C-196/14: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen — Deutschland) — Horst Hoeck/Republik Griechenland

22

2015/C 398/29

Rechtssache C-265/14 P: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 1. September 2015 — Cemex S.A.B. de C.V., New Sunward Holding BV, Cemex España S.A., Cemex Deutschland AG, Cemex UK, Cemex Czech Operations s.r.o., Cemex France Gestion, Cemex Austria AG/Europäische Kommission

23

2015/C 398/30

Rechtssache C-423/14: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Fazenda Pública/Beiragás — Companhia de Gás das Beiras SA

23

2015/C 398/31

Rechtssache C-459/14: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Fadil Cocaj/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

23

2015/C 398/32

Rechtssache C-527/14: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Ukamaka Mary Jecinta Oruche, Nzubechukwu Emmanuel Oruche/Bundesrepublik Deutschland, beigeladen: Oberbürgermeister der Stadt Potsdam, Emeka Emmanuel Mary Oruche

24

2015/C 398/33

Rechtssache C-3/15: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Alexandra Stück/Swiss International Air Lines AG

24

2015/C 398/34

Rechtssache C-172/15: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. August 2015 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

24

2015/C 398/35

Rechtssache C-209/15: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Korpschef van politie/W. F. de Munk

25

 

Gericht

2015/C 398/36

Rechtssache T-299/11: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./HABM (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien — Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren — Zuschlagskriterien — Chancengleichheit — Transparenz — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung — Verlust einer Chance)

26

2015/C 398/37

Rechtssache T-216/12: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (Zuschuss — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Rückforderung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung — Aufrechnung von Forderungen — Teilweise Umdeutung der Klage — Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung — Schiedsklausel — Zuschussfähige Kosten — Ungerechtfertigte Bereicherung — Begründungspflicht)

27

2015/C 398/38

Rechtssache T-250/12: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Natriumchlorat im EWR — Änderungsbeschluss, mit dem die festgestellte Dauer der Beteiligung an dem Kartell verringert wurde — Berechnung der Geldbuße — Verjährung — Art. 25 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003)

28

2015/C 398/39

Rechtssache T-275/12: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — FC Dynamo-Minsk/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Frist für die Anpassung der Anträge — Teilweise Unzulässigkeit — Von einer Organisation, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, gehaltene oder kontrollierte Organisation — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler)

29

2015/C 398/40

Rechtssache T-276/12: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Chyzh u. a./Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Frist zur Anpassung der Anträge — Teilweise Unzulässigkeit — Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter die restriktiven Maßnahmen fallenden Person oder Einrichtung steht — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler)

30

2015/C 398/41

Rechtssache T-403/12: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Intrasoft International/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Technische Hilfe für die Zollverwaltung in Serbien zur Unterstützung der Modernisierung des Zollsystems — Interessenkonflikt — Ablehnung des Angebots eines Bieters durch die Delegation der Union in der Republik Serbien — Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Angebots)

32

2015/C 398/42

Rechtssache T-79/13: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Accorinti u. a./EZB (Außervertragliche Haftung — Wirtschafts- und Währungspolitik — EZB — Nationale Zentralbanken — Umschuldung der griechischen Staatsschuld — Programm für den Ankauf von Schuldtiteln — Vereinbarung über die Umwandlung von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems — Einbeziehung des Privatsektors — Umschuldungsklauseln — Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms, um die Bonität der Schuldtitel als Sicherheiten zu untermauern — Private Gläubiger — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Berechtigtes Vertrauen — Gleichbehandlung — Haftung für rechtmäßiges normatives Handeln — Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)

33

2015/C 398/43

Rechtssache T-103/13 P: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Kommission/Cocchi und Falcione (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche — Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Nicht beschwerende Maßnahme — Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts)

33

2015/C 398/44

Rechtssache T-358/13: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Italien/Kommission (ELER — Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben — Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird — Art. 30 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 — Begründungspflicht)

34

2015/C 398/45

Rechtssache T-534/13: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Panrico/HABM — HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke Krispy Kreme DOUGHNUTS — Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken DONUT, DOGHNUTS, donuts und donuts cream — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] — Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung — Gefahr eines Schadens — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009])

35

2015/C 398/46

Rechtssache T-547/13: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Rosian Express/HABM (Form einer Spieleschachtel) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Spieleschachtel — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Anspruch auf rechtliches Gehör — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

36

2015/C 398/47

Rechtssache T-642/13: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2015 — Wolverine International/HABM — BH Store (cushe) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Bildmarke cushe — Ältere nationale Wortmarke SHE und ältere nationale Bildmarken she — Relatives Eintragungshindernis — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

37

2015/C 398/48

Rechtssache T-656/13: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Smileys mit Augen aus Herzen) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form eines Smileys mit Augen aus Herzen — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

38

2015/C 398/49

Rechtssachen T-659/13 und T-660/13: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Tschechische Republik/Kommission (Verkehr — Richtlinie 2010/40/EU — Intelligente Verkehrssysteme — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 885/2013 — Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge — Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 885/2013 — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 886/2013 — Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer — Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 886/2013)

39

2015/C 398/50

Rechtssache T-689/13: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Bilbaina de Alquitranes u. a./Kommission (Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als akut gewässergefährdend und chronisch gewässergefährdend — Verordnungen [EG] Nr. 1907/2006 und 1272/2008 — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Einstufung eines Stoffes auf der Grundlage seiner Bestandteile)

40

2015/C 398/51

Rechtssache T-49/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission (Geschützte geografische Angabe — Kołocz śląski oder Kołacz śląski — Löschungsverfahren — Rechtsgrundlage — Verordnung [EG] Nr. 510/2006 — Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 — Löschungsgründe — Grundrechte)

41

2015/C 398/52

Rechtssache T-61/14: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Monster Energy/HABM — Balaguer (icexpresso + energy coffee) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke icexpresso + energy coffee — Ältere Gemeinschaftswortmarken X-PRESSO MONSTER, HAMMER M X-PRESSO MONSTER ESPRESSO + ENERGY und MIDNIGHT M X-PRESSO MONSTER ESPRESSO + ENERGY — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

42

2015/C 398/53

Rechtssache T-78/14: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Benediktinerabtei St. Bonifaz/HABM — Andechser Molkerei Scheitz (Genuß für Leib & Seele KLOSTER Andechs SEIT 1455) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Genuß für Leib & Seele KLOSTER Andechs SEIT 1455 — Ältere Gemeinschaftsbildmarke SEIT 1908 ANDECHSER NATUR und ältere nationale Bildmarke ANDECHSER NATUR — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

42

2015/C 398/54

Rechtssache T-90/14: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Secolux/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Sicherheitskontrollen — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Außervertragliche Haftung)

43

2015/C 398/55

Rechtssache T-104/14 P: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Kommission/Verile und Gjergji (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche — Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Nicht beschwerende Maßnahme — Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen — Gleichbehandlung)

44

2015/C 398/56

Rechtssache T-131/14 P: Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Teughels/Kommission (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche — Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Nicht beschwerende Maßnahme — Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts)

45

2015/C 398/57

Rechtssache T-186/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Atlantic Multipower Germany/HABM — Nutrichem Diät + Pharma GmbH (NOxtreme) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke NOxtreme — Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke X-TREME — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

45

2015/C 398/58

Rechtssache T-187/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Sonova Holding/HABM (Flex) (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftswortmarke FLEX — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

46

2015/C 398/59

Rechtssache T-227/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — CBM/HABM — Aeronautica Militare (TRECOLORE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRECOLORE — Ältere Gemeinschaftswort- und Bildmarke sowie ältere nationale Wort- und Bildmarke FRECCE TRICOLORI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

47

2015/C 398/60

Rechtssache T-228/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — CBM/HABM — Aeronautica Militare (TRECOLORE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRECOLORE — Ältere Gemeinschaftswort- und Bildmarke sowie ältere nationale Wort- und Bildmarke FRECCE TRICOLORI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

48

2015/C 398/61

Rechtssache T-242/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Gesichts mit Hörnern) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form eines Gesichts mit Hörnern — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

48

2015/C 398/62

Rechtssache T-243/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Gesichts) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form eines Gesichts — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

49

2015/C 398/63

Rechtssache T-244/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Sterngesichts) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form eines Sterngesichts — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

50

2015/C 398/64

Rechtssache T-251/14: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2015 — Promarc Technics/HABM — PIS (Türenteil) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Türenteil darstellt — Älteres internationales Geschmacksmuster, das aus einem amerikanischen Patent besteht — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Kein anderer Gesamteindruck — Nachweis, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde — Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs — Informierter Benutzer — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

51

2015/C 398/65

Verbundene Rechtssachen T-292/14 und T-293/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken XAΛΛOYMI und HALLOUMI — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

52

2015/C 398/66

Rechtssache T-336/14: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Société des produits Nestlé/HABM (NOURISHING PERSONAL HEALTH) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Wortmarke NOURISHING PERSONAL HEALTH — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

52

2015/C 398/67

Rechtssache T-365/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — CBM/HABM — Aeronautica Militare (TRECOLORE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRECOLORE — Ältere Gemeinschaftswort- und Bildmarke sowie ältere nationale Wort- und Bildmarke FRECCE TRICOLORI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

53

2015/C 398/68

Rechtssache T-642/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — JP Divver Holding Company/HABM (EQUIPMENT FOR LIFE) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Wortmarke EQUIPMENT FOR LIFE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

54

2015/C 398/69

Rechtssache T-658/14: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Jurašinović/Rat (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anlässlich eines Prozesses ausgetauscht wurden — Beschluss, der erging, nachdem das Gericht den ursprünglichen Beschluss teilweise für nichtig erklärt hatte — Teilweise Zugangsverweigerung — Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen)

55

2015/C 398/70

Rechtssache T-731/14: Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

55

2015/C 398/71

Rechtssache T-482/15 R: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2015 — Ahrend Furniture/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Beschaffung von Möbeln — Ablehnung des Anbots eines Bieters und Auftragsvergabe an einen anderen Bieter — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Kein fumus boni iuris)

56

2015/C 398/72

Rechtssache T-540/15: Klage, eingereicht am 18. September 2015 — De Capitani/Parlament

57

2015/C 398/73

Rechtssache T-548/15: Klage, eingereicht am 22. September 2015 — Guiral Broto/HABM — Gastro & Soul (Café del Sol)

58

2015/C 398/74

Rechtssache T-552/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Bank Refah Kargaran/Rat

59

2015/C 398/75

Rechtssache T-553/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Export Development Bank of Iran/Rat

60

2015/C 398/76

Rechtssache T-554/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Ungarn/Kommission

62

2015/C 398/77

Rechtssache T-555/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Ungarn/Kommission

63

2015/C 398/78

Rechtssache T-556/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Portugal/Kommission

64

2015/C 398/79

Rechtssache T-564/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

65

2015/C 398/80

Rechtssache T-565/15: Klage, eingereicht am 28. September 2015 — Excalibur City/HABM — Ferrero (MERLIN'S KINDERWELT)

66

2015/C 398/81

Rechtssache T-566/15: Klage, eingereicht am 28. September 2015 — Excalibur City/HABM — Ferrero (MERLIN’S KINDERWELT)

67

2015/C 398/82

Rechtssache T-568/15: Klage, eingereicht am 24. September 2015 — Morgese u. a./HABM — All Star

68

2015/C 398/83

Rechtssache T-569/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Fondazione Casamica/Kommission und EASME

69

2015/C 398/84

Rechtssache T-579/15: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2015 — For Tune/HABM — Gastwerk Hotel Hamburg (fortune)

70

2015/C 398/85

Rechtssache T-581/15: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2015 — Syndial/Kommission

71

2015/C 398/86

Rechtssache T-587/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Rose Vision/Kommission

73

2015/C 398/87

Rechtssache T-591/15: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2015 — Transavia Airlines/Kommission

74

2015/C 398/88

Rechtssache T-594/15: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2015 — Metabolic Balance Holding/HABM (Metabolic Balance)

76

2015/C 398/89

Rechtssache T-218/14: Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Mabrouk/Rat

77

2015/C 398/90

Rechtssache T-517/14: Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Pelikan/HABM — RMP (be.bag)

77

2015/C 398/91

Rechtssache T-748/14: Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2015 — Montenegro/HABM (Form einer Flasche)

77

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 398/92

Rechtssache F-57/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 — AQ/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Verordnung Nr. 45/2001 — Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu privaten Zwecken erlangt wurden — Verwaltungsuntersuchung — Disziplinarverfahren — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Disziplinarstrafe — Verhältnismäßigkeit)

78

2015/C 398/93

Rechtssache F-89/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 — Arsène/Kommission (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Auslandszulage — In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung — Zehnjähriger Referenzzeitraum — Beginn — Nichtberücksichtigung der in einer internationalen Organisation ausgeübten Tätigkeiten — Entsprechende Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts — Gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Einsatzstaats vor der Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation — Art. 81 der Verfahrensordnung — Offensichtlich unbegründete Klage)

78

2015/C 398/94

Rechtssache F-123/15: Klage, eingereicht am 21. September 2015 — ZZ/Europäische Kommission

79

2015/C 398/95

Rechtssache F-125/15: Klage, eingereicht am 22. September 2015 — ZZ/Kommission

80

2015/C 398/96

Rechtssache F-29/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Oktober 2015 — Drakeford/EMA

80


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 398/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 389 vom 23.11.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 381 vom 16.11.2015

ABl. C 371 vom 9.11.2015

ABl. C 363 vom 3.11.2015

ABl. C 354 vom 26.10.2015

ABl. C 346 vom 19.10.2015

ABl. C 337 vom 12.10.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Ville de Mons/Base Company, vormals KPN Group Belgium SA

(Rechtssache C-346/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den Mobilfunk mit der Zahlung einer Abgabe belegt))

(2015/C 398/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Ville de Mons

Berufungsbeklagte: Base Company, vormals KPN Group Belgium SA

Tenor

Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, einen Eigentümer von Aufbauten auf eigener Stätte wie Sendetürmen oder -masten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Antennen zu tragen, die nicht auf einer bereits bestehenden Stätte angebracht werden konnten, mit einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen zu belegen.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-59/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Verjährungsfrist - Beginn - Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers - Schadenseintritt - Andauernder Verstoß - Punktueller Verstoß))

(2015/C 398/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wo der Verstoß gegen eine Unionsbestimmung erst nach Eintritt eines Schadens aufgedeckt wurde, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich sowohl die Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Unionshaushalt oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, ereignet haben.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Schaden eingetreten ist, sobald die Entscheidung getroffen wurde, dem betreffenden Ausführer die Ausfuhrerstattung zu gewähren.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Finanzamt Linz/Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz

(Rechtssache C-66/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Staatliche Beihilfen - Gruppenbesteuerung - Erwerb einer Beteiligung am Kapital einer Tochtergesellschaft - Firmenwertabschreibung - Begrenzung auf Beteiligungen an inländischen Gesellschaften))

(2015/C 398/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Linz

Beklagter: Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz

Beteiligte: IFN-Holding AG, IFN Beteiligungs GmbH

Tenor

Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission

(Rechtssache C-73/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Internationaler Seegerichtshof - Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei - Verfahren zur Abgabe von Gutachten - Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der Europäischen Union durch die Europäische Kommission - Keine vorherige Zustimmung des Rates der Europäischen Union zum Inhalt dieser Stellungnahme - Art. 13 Abs. 2 EUV, 16 EUV und 17 Abs. 1 EUV - Art. 218 Abs. 9 AEUV und 335 AEUV - Vertretung der Europäischen Union - Grundsätze der Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit))

(2015/C 398/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, A. Bouquet, E. Paasivirta und P. Van Nuffel)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer, J. Vláčil und M. Hedvábná), Hellenische Republik ((Prozessbevollmächtigte: G. Karipsiadis und K. Boskovits), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und N. Rouam), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und G. Taluntytė), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, M. Gijzen und M. de Ree), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und G. Eberhard), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. L. Duarte), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und H. Leppo), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Maximillian Schrems/Data Protection Commissioner

(Rechtssache C-362/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 47 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 25 und 28 - Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer - Entscheidung 2000/520/EG - Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten - Unangemessenes Schutzniveau - Gültigkeit - Beschwerde einer natürlichen Person, deren Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden - Befugnisse der nationalen Kontrollstellen))

(2015/C 398/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maximillian Schrems

Beklagter: Data Protection Commissioner

Tenor

1.

Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

2.

Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


30.11.2015   

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C 398/6


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Seattle Genetics Inc./Österreichisches Patentamt

(Rechtssache C-471/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Arzneispezialitäten - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Begriff „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union“ - Berücksichtigung des Zeitpunkts des Beschlusses über die Genehmigung oder des Zeitpunkts der Bekanntgabe dieses Beschlusses))

(2015/C 398/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Seattle Genetics Inc.

Beklagter: Österreichisches Patentamt

Tenor

1.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [Europäischen Union]“ nach Unionsrecht bestimmt wird.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [Union]“ im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt ist, zu dem der Beschluss über die Genehmigung für das Inverkehrbringen seinem Adressaten bekannt gegeben wird.


(1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


30.11.2015   

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C 398/7


Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — Manuel Orrego Arias/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-456/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2001/40/EG - Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Begriff einer „Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist“ - Entscheidung, einen Drittstaatsangehörigen aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung abzuschieben - Sachverhalt, der nicht unter die Richtlinie 2001/40 fällt - Offensichtliche Unzuständigkeit))

(2015/C 398/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manuel Orrego Arias

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien) mit Beschluss vom 4. September 2014 vorgelegten Frage (Rechtssache C-456/14) offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/8


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2015 — Arnoldo Mondadori Editore SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Grazia Equity GmbH

(Rechtssache C-548/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anmeldung der Wortmarke GRAZIA - Widerspruch der Inhaberin der internationalen, Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarken mit dem Wortbestandteil „GRAZIA“ - Zurückweisung des Widerspruchs - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 5 - Wertschätzung))

(2015/C 398/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Arnoldo Mondadori Editore SpA (Prozessbevollmächtigte: G. Dragotti, R. Valenti, S. Balice und E. Varese, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko), Grazia Equity GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Müller)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Arnoldo Mondadori Editore SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die Grazia Equity GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


30.11.2015   

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C 398/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj — Rumänien) — Petru Chiş (C-585/14), Aurel Moldovan (C-587/14)/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj und Sergiu Octav Constantinescu (C-588/14)/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Sălaj

(Verbundene Rechtssachen C-585/14, C-587/14 und C-588/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer - Steuerliche Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen, auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen))

(2015/C 398/10)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Petru Chiş (C-585/14), Aurel Moldovan (C-587/14), Sergiu Octav Constantinescu (C-588/14)

Beklagte: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj (C-585/14, C-587/14), Administrația Județeană a Finanțelor Publice Sălaj (C-588/14)

Tenor

1.

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat eine Steuer auf Kraftfahrzeuge wie die des Gesetzes Nr. 9/2012 vom 6. Januar 2012 über die Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen (Legea nr. 9/2012 privind taxa pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule) einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums in diesem Staat erhoben wird.

2.

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat von einer Steuer wie die des Gesetzes Nr. 9/2012 für bereits zugelassene Kraftfahrzeuge befreit, für die eine zuvor geltende Steuer entrichtet wurde, wenn der Restbetrag der zuvor geltenden Steuer, die im Wert dieser Fahrzeuge enthalten ist, geringer ist als der Betrag der neuen Steuer. Dies ist notwendigerweise der Fall, wenn die frühere Steuer aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht mit Zinsen zurückzuerstatten war.


(1)  ABl. C 107 vom 30.3.2015.


30.11.2015   

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C 398/9


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Strafverfahren gegen die Cdiscount SA

(Rechtssache C-13/15) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Preisermäßigung - Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises))

(2015/C 398/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Cdiscount SA

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist in dem Sinne auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, entgegensteht, die ein allgemeines Verbot — ohne Beurteilung des Einzelfalls, anhand deren der unlautere Charakter festgestellt werden kann — von Ankündigungen von Preisermäßigungen vorsehen, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, vorausgesetzt, dass mit diesen Vorschriften Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 107 vom 30.03.2015.


30.11.2015   

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C 398/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. September 2015 — DTL Corporación, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-62/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Wortmarke Generia - Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftsbildmarke Generalia generación renovable - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Art. 64 Abs. 1 - Befugnisse der Beschwerdekammer - Art. 75 Satz 2 - Recht auf Anhörung))

(2015/C 398/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: DTL Corporación, SL (Prozessbevollmächtigter: A. Zuazo Araluze, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die DTL Corporación, SL trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 4.5.2015.


30.11.2015   

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C 398/11


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Juni 2015 — Mohammad Makhlouf/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-136/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 169 Abs. 2 - Notwendiger Inhalt der Rechtsmittelschrift - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2015/C 398/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mohammad Makhlouf (Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M.-M. Joséphidès)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Mohammad Makhlouf trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


30.11.2015   

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C 398/11


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2014 von AQ gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2014 in der Rechtssache T-168/11, AQ/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-615/14 P)

(2015/C 398/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführer: AQ

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Mit Beschluss vom 17. September 2015 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen, die Rechtssache wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Register zu streichen.


30.11.2015   

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C 398/12


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2015 von Real Express Srl gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-580/13, Real Express Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-309/15 P)

(2015/C 398/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Real Express Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Anitoae)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-580/13 aufzuheben;

der Gerichtshof solle seine unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis ausüben und auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen der Klage der Real Express Srl auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 16. September 2013 in der Sache R 1519/2012-4 stattgeben oder, hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverweisen;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe bei Erlass seines Beschlusses alle Argumente der Rechtsmittelführerin, mit Ausnahme der in den Rn. 23 und 25 der Klageschrift enthaltenen, wonach die Streithelferin bei der Anmeldung einer mit der Gemeinschaftsmarke, deren Verbot die Rechtsmittelführerinnen wegen ihrer älteren Rechte in Rumänien beantragt hätten, identischen Gemeinschaftsmarke REAL für identische Klassen bösgläubig gehandelt habe, für zulässig erachtet. Der Vierten Beschwerdekammer seien die entsprechenden gerichtlichen Bestätigungen vorgelegt worden. Das Gericht habe die Pflichten der Beschwerdekammer nach Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) übersehen.

2.

In Rn. 38 und 39 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht die Regeln 15 Abs. 2 Buchst. h Ziff. iii, 17 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2868/1995 (2) und Art. 75 und 78 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 unrichtig angewandt. In Rn. 41 und 42 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht Art. 80 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Regeln 53 und 53a der Verordnung Nr. 2868/1995 unrichtig angewandt und Seite 4, Abs. 5 der Mitteilung Nr. 11/98 des Präsidenten des Amts aus dem Handbuch für Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Teil A, Allgemeine Regelungen, Abschnitt 6, Widerruf der Entscheidung und Löschung von Einträgen im Register und Berichtigung von Fehlern, übersehen. In Rn. 43, 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht die Art. 63 Abs. 2 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009 unrichtig angewandt und daher nicht erkannt, dass die Beschwerdekammer gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie und den Zweck des Widerspruchsverfahrens, nämlich Konflikte zwischen Marken vor der Eintragung zu ermöglichen, verstoßen habe und vorschriftswidrig die von der Real Express Srl vorgelegten Tatsachen, Umstände und Beweise, die für die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens von Bedeutung gewesen seien, außer Betracht gelassen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 303, S. 1.


30.11.2015   

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C 398/13


Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2015 — TMD Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH gegen Finanzamt Kassel II — Hofgeismar

(Rechtssache C-412/15)

(2015/C 398/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessisches Finanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TMD Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH

Beklagter: Finanzamt Kassel II — Hofgeismar

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL (1) dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst?

2.

Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist?

3.

Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.


30.11.2015   

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C 398/14


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 12. August 2015 — Madaus GmbH gegen Hauptzollamt Bremen

(Rechtssache C-441/15)

(2015/C 398/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Madaus GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Bremen

Vorlagefrage

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang i der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass ein Ausgangsstoff mit der Bezeichnung „DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250“ zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und zum Zwecke der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem — gemäß Verordnung (EU) Nr. 118/2010 der Kommission vom 09. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren — ermittelten Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT, in die Unterposition 3824 9097 990 einzureihen ist?


(1)  ABl. L 256, S. 1. in der Fassung geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L. 304, S. 1.


30.11.2015   

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C 398/14


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — Vattenfall Europe Generation AG gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-457/15)

(2015/C 398/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vattenfall Europe Generation AG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen:

1.

Führt die Aufnahme der Kategorie „Tätigkeiten zur Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG (1) dazu, dass damit der Beginn der Emissionshandelspflicht einer Anlage zur Stromerzeugung mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Ausstoßes von Treibhausgasen und damit möglicherweise vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Erzeugung von Strom durch die Anlage beginnt?

2.

Falls die erste Frage mit „Nein“ beantwortet wird:

Ist Art. 19 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission vom 27. April 2011 (2011/278/EU) (2) so auszulegen, dass die Emission von Treibhausgasen, die vor Aufnahme des Normalbetriebs einer vom Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfassten Anlage erfolgt, bereits mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Emission während der Errichtungsphase der Anlage die Pflicht zur Berichterstattung und zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch den Anlagenbetreiber auslöst?

3.

Falls die zweite Frage mit „Ja“ beantwortet wird:

Ist Art. 19 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission vom 27. April 2011 (2011/278/EU) so auszulegen, dass sie der Anwendung der nationalen Umsetzungsvorschrift in § 18 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2020 auf Anlagen zur Erzeugung von Strom hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Emissionshandelspflicht entgegensteht?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275, S. 32.

(2)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772), ABl. L 130, S. 1.


30.11.2015   

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C 398/15


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — E.ON Kraftwerke GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-461/15)

(2015/C 398/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E.ON Kraftwerke GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Welche Informationen gehören zu den relevanten Informationen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU (1)? Ist die Einschränkung qualitativ oder quantitativ zu verstehen, gehören dazu insbesondere auch solche Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebs einer Anlage, die unmittelbar keine Aufhebung bzw. Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2011/278/EU zur Folge haben und keine Übermittlungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU auslösen?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 24 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU dahingehend auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat verbietet, vom Anlagenbetreiber auch solche Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsrate und des Betriebes der Anlage zu verlangen, die keine Aufhebung bzw. Anpassung der Zuteilungsentscheidung gemäß Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2011/278/EU zur Folge haben?


(1)  • Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772), ABl. L 130, S. 1.


30.11.2015   

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C 398/16


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt (Österreich) eingereicht am 2. September 2015 — Admiral Casinos & Entertainment AG gegen Balamatic Handelsgesellschaft m.b.H u. a.

(Rechtssache C-464/15)

(2015/C 398/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Wiener Neustadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Admiral Casinos & Entertainment AG

Beklagte: Balamatic Handelsgesellschaft m.b.H, Robert Schnitzer, Suayip Polat KG, Ülkü Polat, Attila Juhas, Milazim Rexha

Vorlagefrage:

Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsieht, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankommt, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellenden Auswirkungen?


30.11.2015   

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C 398/17


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 3. September 2015 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-465/15)

(2015/C 398/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) hinsichtlich des Hochofenprozesses zur Roheisenherstellung dahin gehend auszulegen, dass auch der Strom zum Antrieb der Winderzeuger als Strom anzusehen ist, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird?


(1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; ABl. L 283, S. 51.


30.11.2015   

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C 398/17


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 7. September 2015 — Lufthansa Cargo AG/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

(Rechtssache C-470/15)

(2015/C 398/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lufthansa Cargo AG

Andere Partei: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii Satz 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. 2007, L 134) dahin auszulegen, dass er einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Mitgliedstaat A ein wirksames Recht gewährt, in einem Drittstaat verladene Fracht nach einer Zwischenlandung in den Vereinigten Staaten, bei der diese Fracht nicht entladen wird, in einem anderen Mitgliedstaat B zu entladen, und dass eine Berufung auf bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaat B und einem Drittstaat insoweit nicht notwendig ist?

2.

Kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gegenüber anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen seine Hauptniederlassung hat, Rechte aus dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits herleiten?

3.

Steht Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 195, berichtigt im ABl. 2007, L 204) dem entgegen, dass bei der Prüfung, ob dem Niederlassungskriterium im Sinne von Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert worden ist, Genüge getan ist, u. a. verlangt wird, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Hauptniederlassung in Mitgliedstaat A einen Teil der Flotte, bestehend aus mindestens zwei Flugzeugen, in Mitgliedstaat B stationiert hat?


30.11.2015   

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C 398/18


Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 21. September 2015 — R gegen S und T

(Rechtssache C-492/15)

(2015/C 398/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsgegner und Antragsteller: R

Antragsteller und Antragsgegner: S und T

Vorlagefrage

Steht Art 35 Abs 1 der VO (EG) Nr 2201/2003 (1) des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-VO) einer Aussetzung von Verfahren auf Nichtanerkennung nach Art 21 Abs 3 beziehungsweise auf Vollstreckbarerklärung nach Art 28 ff der VO durch das Rechtsmittelgericht entgegen, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Antrag auf Abänderung der vollstreckbar zu erklärenden Sorgerechtsentscheidung des Ursprungsmitgliedstaats gestellt wird und der Vollstreckungsmitgliedstaat für diesen Abänderungsantrag international zuständig ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 338, S. 1.


30.11.2015   

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C 398/18


Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von der HIT Groep BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-436/10, Hit Groep/Kommission

(Rechtssache C-514/15 P)

(2015/C 398/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: HIT Groep BV (Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal und L. Parret, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die von ihr geltend gemachten Rechtsmittelgründe für begründet zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihre Klage gegen den streitigen Beschluss (1) (nachträglich) für begründet zu erklären und den streitigen Beschluss, soweit er sie betrifft, und insbesondere Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 2 Nr. 9 und Art. 4 Nr. 22 aufzuheben, hilfsweise, die gegen sie mit Art. 2 Nr. 9 des streitigen Beschlusses verhängte Geldbuße aufzuheben oder in einem vom Gerichtshof für angemessen gehaltenen Umfang herabzusetzen, zumindest aber das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des vom Gerichtshof zu erlassenden Urteils zurückzuverweisen;

der Kommission die der Rechtsmittelführerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für ihren Rechtsbeistand, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

a)

In den Rn. 174-188 und 224 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht, rechtsfehlerhaft, unvollständig oder aber nicht nachvollziehbar begründet und unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) (im Folgenden: Charta), Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Art. 49 der Charta und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, entschieden und im angefochtenen Urteil beschlossen, dass die Kommission bei der Anwendung der für die Rechtsmittelführerin geltenden Obergrenze für die Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (3) den Umsatz der Rechtsmittelführerin im (Geschäfts-)Jahr 2003 habe zugrunde legen dürfen und mit der Zugrundelegung dieses Geschäftsjahrs nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe; das Gericht habe deshalb die Klage der (nunmehrigen) Rechtsmittelführerin abgewiesen und dieser die Kosten auferlegt.

b)

Das Gericht habe es zu Unrecht, rechtsfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 49 Abs. 3 der Charta und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unterlassen, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, die der Rechtsmittelführerin von der Kommission auferlegt worden sei, zu beurteilen; (zumindest) insoweit sei das Urteil des Gerichts nicht oder unzureichend (nachvollziehbar) begründet; das Gericht habe deshalb die Klage der (nunmehrigen) Rechtsmittelführerin abgewiesen und dieser die Kosten auferlegt.

Anders als das Gericht entschieden habe, sei eine Abweichung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (in der vorliegenden Rechtssache) nicht zulässig und rechtsfehlerhaft. Eine solche Abweichung — bei der anstelle des vorausgegangenen Geschäftsjahrs (2009) das Geschäftsjahr 2003 im Rahmen dieser Bestimmung zur Anwendung komme — widerspreche dieser Bestimmung und deren Zweck. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 solle verhindern, dass eine Geldbuße in einer Höhe verhängt werde, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreite, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werde und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt werde. Diese Bestimmung sei eine Gewährleistung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht mehr gewährleistet sei, wenn von ihrem Wortlaut abgewichen werde.

Die Abweichung von dieser Bestimmung (ihrem Wortlaut) verstoße (in der vorliegenden Rechtssache) auch gegen Art. 7 Abs. 1 der EMRK, Art. 49 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot).

Die Urteile des Gerichtshofs, in denen eine Abweichung vom ausdrücklichen Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zugelassen worden sei (Urteile vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, und vom 14. Mai 2014, 1.garantovaná/Kommission, C-90/13 P, EU:C:2014:326), seien (lange) nach den tatsächlichen Geschehnissen erlassen worden, derentwegen der Rechtsmittelführerin die Geldbuße auferlegt worden sei. Eine rückwirkende Anwendung dieser Rechtsprechung verstoße daher gegen Art. 7 Abs. 1 der EMRK und Art. 49 der Charta.

Sollte eine Abweichung von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Ausnahmefällen rechtlich zulässig sein (können), erfordere dies eine eingehende Begründung; im angefochtenen Urteil fehle jedoch entgegen Art. 7 Abs. 1 der EMRK und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta eine solche Begründung bzw. diese sei unzureichend.

Die Gewährleistung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordere, dass der Unionsrichter (in jedem Fall), wenn von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abgewichen worden sei, (anschließend) prüfe, ob die Geldbuße dem Ziel dieser Bestimmung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche, was das Gericht im angefochtenen Urteil (und die Kommission im streitigen Beschluss) unterlassen habe, zumindest aber nicht oder unzureichend begründet habe.


(1)  Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38344 — Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011.

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


30.11.2015   

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C 398/20


Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, der AGC Flat Glass Italia Srl, der AGC Glass UK Ltd und der AGC Glass Germany GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-465/12, AGC Glass Europe u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-517/15 P)

(2015/C 398/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: AGC Glass Europe, AGC Automotive Europe, AGC France, AGC Flat Glass Italia Srl, AGC Glass UK Ltd, AGC Glass Germany GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Garzaniti, A. Burckett St Laurent und F. Hoseinian, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-465/12, AGC Glass Europe u. a./Europäische Kommission, aufzuheben;

den Beschluss C(2012) 5719 final der Kommission vom 6. August 2012 (angefochtener Beschluss), mit dem der Antrag von AGC auf vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Beschluss in der Sache COMP/39.125 — Automobilglas enthaltener Informationen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf die drei folgenden Rechtsmittelgründe und Hauptargumente:

1.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten nach dem Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (1) keine Prüfung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung einschließe. Zusätzlich verfälsche das Urteil mit der Behauptung, der Anhörungsbeauftragte habe die von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Argumente zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geprüft, den Sachverhalt.

2.

Das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoße. Da die Rechtsmittelführerinnen die einzigen Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung gewesen seien, hätten sie einen Anspruch darauf, dass ihre vertraulichen Informationen nicht veröffentlicht würden, da eine solche Veröffentlichung Dritte in die Lage versetzen würde, die Quelle der der Kommission im Zusammenhang mit dem Kronzeugenprogramm übermittelten selbstbelastenden Aussagen zu identifizieren.

3.

Das Urteil sei durch einen Begründungsmangel beeinträchtigt, sowohl im Hinblick auf die Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten als auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung. Das Gericht habe daher gegen seine Pflicht nach Art. 296 AEUV und den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen. Das Gericht habe insbesondere keine Begründung für die Abweichung von der ständigen Rechtsprechung angeführt, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen hatten.


(1)  ABl. L 275, S. 29.


30.11.2015   

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C 398/21


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 28. September 2015 — Aiudapds — Associazione Italiana delle Unita Dedicate Autonome Private di Day Surgery (Aiudapds), Centri di Chirurgia Ambulatoriale/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

(Rechtssache C-520/15)

(2015/C 398/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen: Aiudapds — Associazione Italiana delle Unita Dedicate Autonome Private di Day Surgery (Aiudapds), Centri di Chirurgia Ambulatoriale

Beschwerdegegner: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

Andere Partei: Roche SpA, Novartis Farma SpA, Regione Marche

Vorlagefrage

Stehen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1), wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, Art. 54 derselben Charta, wonach ein Missbrauch von Rechten verboten ist, und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihr Anliegen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, einer nationalen Regelung entgegen, nach der es in dem einstufigen außerordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Consiglio di Stato gemäß Art. 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1199 vom 24. November 1971 und Art. 48 des Decreto legislativo Nr. 104 vom 2. Juli 2010 möglich ist, dass eine einzelne Partei ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers oder die Mitwirkung anderer an diesem Verfahren Beteiligter eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Tribunale Amministrativo Regionale erwirkt?


30.11.2015   

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C 398/22


Gutachten des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. September 2015 — Republik Malta

(Gutachten 1/14) (1)

(2015/C 398/27)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Republik Malta (Bevollmächtigte: A. Buhagiar und P. Grech)

Das Gutachten 1/14 ist aus dem Register des Gerichtshofs zu streichen.


(1)  ABl. C 315 vom 15.9.2014.


30.11.2015   

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C 398/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen — Deutschland) — Horst Hoeck/Republik Griechenland

(Rechtssache C-196/14) (1)

(2015/C 398/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


30.11.2015   

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C 398/23


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 1. September 2015 — Cemex S.A.B. de C.V., New Sunward Holding BV, Cemex España S.A., Cemex Deutschland AG, Cemex UK, Cemex Czech Operations s.r.o., Cemex France Gestion, Cemex Austria AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-265/14 P) (1)

(2015/C 398/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


30.11.2015   

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C 398/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Fazenda Pública/Beiragás — Companhia de Gás das Beiras SA

(Rechtssache C-423/14) (1)

(2015/C 398/30)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


30.11.2015   

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C 398/23


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Fadil Cocaj/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

(Rechtssache C-459/14) (1)

(2015/C 398/31)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


30.11.2015   

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C 398/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Ukamaka Mary Jecinta Oruche, Nzubechukwu Emmanuel Oruche/Bundesrepublik Deutschland, beigeladen: Oberbürgermeister der Stadt Potsdam, Emeka Emmanuel Mary Oruche

(Rechtssache C-527/14) (1)

(2015/C 398/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


30.11.2015   

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C 398/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Alexandra Stück/Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-3/15) (1)

(2015/C 398/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 13.4.2015.


30.11.2015   

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C 398/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. August 2015 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-172/15) (1)

(2015/C 398/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


30.11.2015   

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C 398/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Korpschef van politie/W. F. de Munk

(Rechtssache C-209/15) (1)

(2015/C 398/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 254 vom 3.8.2015.


Gericht

30.11.2015   

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C 398/26


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./HABM

(Rechtssache T-299/11) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien - Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren - Zuschlagskriterien - Chancengleichheit - Transparenz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung - Verlust einer Chance))

(2015/C 398/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg); Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) und European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis, dann Rechtsanwalt I. Ampazis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und M. Paolacci im Beistand von Rechtsanwälten P. Wytinck und B. Hoorelbeke)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien“ erlassenen und den Klägerinnen mit Schreiben vom 28. März 2011 bekanntgegebenen Entscheidung des HABM, das Angebot der Klägerin zu 1 für die Vergabe des Rahmenvertrags nach dem Kaskadenverfahren an die dritte Stelle zu setzen, und zum anderen Klagen auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens AO/021/10 „Externe Bereitstellung von Dienstleistungen für das Programm- und Projektmanagement und technische Beratung im Bereich Informationstechnologien“ erlassene und der European Dynamics Luxembourg SA mit Schreiben vom 28. März 2011 bekanntgegebene Entscheidung des HABM, ihr Angebot nach dem Kaskadenverfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrags an die dritte Stelle zu setzen und die Angebote des Konsortiums der Unisys SLU und der Charles Oakes & Co. Sàrl zum einen sowie des ETIQ Konsortiums (by everis und Trasys) zum anderen an die erste bzw. zweite Stelle zu setzen, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Union ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der European Dynamics Luxembourg wegen des Verlusts einer Chance entstanden ist, als erster Vertragspartner in der Kaskade den Zuschlag für den Rahmenvertrag zu erhalten.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf Schadensersatz abgewiesen.

4.

Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils mit, auf welche bezifferten Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.

5.

Falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, legen die Parteien dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

6.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


30.11.2015   

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C 398/27


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission

(Rechtssache T-216/12) (1)

((Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Rückforderung der von der Kommission im Rahmen eines Forschungsvertrags gezahlten Beträge infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung - Aufrechnung von Forderungen - Teilweise Umdeutung der Klage - Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung - Schiedsklausel - Zuschussfähige Kosten - Ungerechtfertigte Bereicherung - Begründungspflicht))

(2015/C 398/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Grisay)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Calciu und F. Moro, im Beistand von zunächst Rechtsanwältinnen L. Defalque und S. Woog, dann Rechtsanwältinnen L. Defalque und J. Thiry)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 13. März 2012 an das Technion — Israel Institute of Technology enthaltenen Aufrechnungsentscheidung der Kommission, die infolge der Ergebnisse einer Finanzprüfung, die sich u. a. auf den im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossenen Vertrag Nr. 034984 (Mosaica) bezog, auf Rückforderung des Betrags von 97  118,69 Euro gerichtet ist, was den Beträgen — einschließlich Zinsen — entspricht, die für den genannten Vertrag gezahlt wurden, und zum anderen nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, die die Kommission aufgrund des Vertrags Mosaica gegen Technion zu haben behauptet und die Gegenstand der streitigen Aufrechnung war

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Technion — Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


30.11.2015   

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C 398/28


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission

(Rechtssache T-250/12) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Natriumchlorat im EWR - Änderungsbeschluss, mit dem die festgestellte Dauer der Beteiligung an dem Kartell verringert wurde - Berechnung der Geldbuße - Verjährung - Art. 25 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003))

(2015/C 398/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Corporación Empresarial de Materiales de Construcción, SA, vormals Uralita, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. von Lingen, R. Sauer und J. Bourke, dann R. Sauer und J. Norris-Usher)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Beschlusses C(2012)1965 final der Kommission vom 27. März 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2008)2626 endg. vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Corporación Empresarial de Materiales de Construcción, SA, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


30.11.2015   

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C 398/29


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — FC Dynamo-Minsk/Rat

(Rechtssache T-275/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Frist für die Anpassung der Anträge - Teilweise Unzulässigkeit - Von einer Organisation, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, gehaltene oder kontrollierte Organisation - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler))

(2015/C 398/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fußballklub „Dynamo-Minsk“ ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, Rechtsanwalt B. Evtimov und M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 288, S. 69), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), des Beschlusses 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 311, S. 39) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 311, S. 2) soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie die Fußballklub „Dynamo-Minsk“ ZAO betreffen.

2.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 betrifft.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die dem Fußballklub „Dynamo-Minsk“ entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 250 vom 18.8.2012.


30.11.2015   

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C 398/30


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Chyzh u. a./Rat

(Rechtssache T-276/12) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Belarus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Frist zur Anpassung der Anträge - Teilweise Unzulässigkeit - Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter die restriktiven Maßnahmen fallenden Person oder Einrichtung steht - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler))

(2015/C 398/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Yury Aleksandrovich Chyzh (Minsk, Belarus), Triple TAA (Minsk), NefteKhimTrading STAA (Minsk), Askargoterminal ZAT (Minsk), Bereza Silicate Products Plant AAT (Bereza, Belarus), Variant TAA (Berezovsky, Belarus), Triple-Dekor STAA (Minsk), KvartsMelProm SZAT (Khotislav, Belarus), Altersolutions SZAT (Minsk), Prostoremarket SZAT (Minsk), AquaTriple STAA (Minsk), Rakovsky brovar TAA (Minsk), TriplePharm STAA (Logoysk, Belarus) und Triple-Veles TAA (Molodechno, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, Rechtsanwalt B. Evtimov und M. Lester, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37), des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), des Beschlusses 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 288, S. 69), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 288, S. 1), des Beschlusses 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. L 311, S. 39) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 311, S. 2), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Yury Aleksandrovich Chyzh, die Triple TAA, die NefteKhimTrading STAA, die Askargoterminal ZAT, die Bereza Silicate Products Plant AAT, die Variant TAA, die Triple-Dekor STAA, die KvartsMelProm SZAT, die Altersolutions SZAT, die Prostoremarket SZAT, die AquaTriple STAA, die Rakovsky brovar TAA, die TriplePharm STAA und die Triple-Veles TAA betreffen.

2.

Der Beschluss 2013/534/GASP des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates vom 29. Oktober 2013 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie NefteKhimTrading, Askargoterminal, Bereza Silicate Products Plant, Triple-Dekor, KvartsMelProm, Altersolutions, Prostoremarket, AquaTriple, Rakovsky brovar und Triple-Veles betreffen.

3.

Der Beschluss 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chyzh, Triple, Askargoterminal, Bereza Silicate Products Plant, Triple-Dekor, KvartsMelProm, Altersolutions, Prostoremarket, AquaTriple, Variant und Rakovsky brovar betreffen.

4.

Die auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/534 und der Durchführungsverordnung Nr. 1054/2013, soweit sie Herrn Chyzh, Triple, Variant und TriplePharm betreffen, gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Chyzh, Triple, NefteKhimTrading, Askargoterminal, Bereza Silicate Products Plant, Triple-Dekor, KvartsMelProm, Altersolutions, Prostoremarket, AquaTriple, Variant, Rakovsky brovar, TriplePharm und Triple-Veles.


(1)  ABl. C 250 vom 18.8.2012.


30.11.2015   

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C 398/32


Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Intrasoft International/Kommission

(Rechtssache T-403/12) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Technische Hilfe für die Zollverwaltung in Serbien zur Unterstützung der Modernisierung des Zollsystems - Interessenkonflikt - Ablehnung des Angebots eines Bieters durch die Delegation der Union in der Republik Serbien - Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Angebots))

(2015/C 398/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intrasoft International SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und E. Georgieva)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission, vertreten durch die Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien, vom 10. August 2012, in dem es heißt, dass der Dienstleistungsauftrag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/131367/C/SER/RS, „Technische Hilfe für die Zollverwaltung in Serbien zur Unterstützung der Modernisierung des Zollsystems“ (ABl. 2011/S 160-262712), nicht an das Konsortium vergeben werden könne, dem die Intrasoft International SA angehörte, und auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Zurückweisung der von der Klägerin gegen das Schreiben vom 10. August 2012 eingelegten Beschwerde

Tenor

1.

Die im Schreiben der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien als von der Kommission nachgeordnet bevollmächtigter öffentlicher Auftraggeber vom 10. August 2012 enthaltene Entscheidung, das im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/131367/C/SER/RS, „Technische Hilfe für die Zollverwaltung in Serbien zur Unterstützung der Modernisierung des Zollsystems“, abgegebene Angebot des Konsortiums, dem die Intrasoft International SA angehörte, abzulehnen, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


30.11.2015   

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C 398/33


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Accorinti u. a./EZB

(Rechtssache T-79/13) (1)

((Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - EZB - Nationale Zentralbanken - Umschuldung der griechischen Staatsschuld - Programm für den Ankauf von Schuldtiteln - Vereinbarung über die Umwandlung von Schuldtiteln allein zugunsten der Zentralbanken des Eurosystems - Einbeziehung des Privatsektors - Umschuldungsklauseln - Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms, um die Bonität der Schuldtitel als Sicherheiten zu untermauern - Private Gläubiger - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung - Haftung für rechtmäßiges normatives Handeln - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden))

(2015/C 398/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Alessandro Accorinti (Nichelino, Italien) und 214 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sutti, R. Spelta und G. Sanna)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bening und P. Papapaschalis, dann P. Senkovic und P. Papapaschalis und schließlich P. Senkovic im Beistand der Rechtsanwälte E. Castellani, B. Kaiser und T. Lübbig)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des, den Klägern im Anschluss u. a. an den Erlass des Beschlusses 2012/153/EU der EZB vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (ABl. L 77, S. 19) sowie durch andere mit der Umschuldung der griechischen Staatsschuld im Zusammenhang stehende Maßnahmen der EZB entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Alessandro Accorinti und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


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C 398/33


Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Kommission/Cocchi und Falcione

(Rechtssache T-103/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Nicht beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts))

(2015/C 398/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Andere Parteien des Verfahrens: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwalt S. Orlandi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F-122/10, SlgÖD, EU:F:2012:180), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F-122/10), wird aufgehoben, soweit es die Klage auf Aufhebung der Maßnahmen (in diesem Urteil als „Entscheidungen“ bezeichnet) der Europäischen Kommission vom 12. und 23. Februar 2010 gegenüber Herrn Nicola Falcione bzw. Herrn Giorgio Cocchi für zulässig und begründet erklärt, soweit diese Maßnahmen die gegenüber Herrn Falcione und Herrn Cocchi gemachten Vorschläge zurückgezogen haben, in denen das Resultat einer eventuellen Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgewiesen werde.

2.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

3.

Die von Herrn Cocchi und Herrn Falcione beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-122/10 erhobene Klage wird abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Maßnahmen der Europäischen Kommission vom 12. und 23. Februar 2010 gegenüber Herrn Falcione bzw. Herrn Cocchi gerichtet ist, soweit diese Maßnahmen die gegenüber Herrn Cocchi und Herrn Falcione gemachten Vorschläge zurückgezogen haben, in denen das Resultat einer eventuellen Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ausgewiesen werde.

4.

Herr Cocchi und Herr Falcione tragen ihre eigenen Kosten des vorliegenden Verfahrens und die der Kommission im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Rechtsmittels.

5.

Herr Cocchi, Herr Falcione und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013.


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C 398/34


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-358/13) (1)

((ELER - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben - Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird - Art. 30 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - Begründungspflicht))

(2015/C 398/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und B. Tidore im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (ABl. L 118, S. 23), soweit darin der Betrag von 5 0 06  487,10 Euro im Zusammenhang mit dem Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata (Italien) als nicht wiederverwendbar eingestuft wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


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C 398/35


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Panrico/HABM — HDN Development (Krispy Kreme DOUGHNUTS)

(Rechtssache T-534/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Krispy Kreme DOUGHNUTS - Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken DONUT, DOGHNUTS, donuts und donuts cream - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung - Gefahr eines Schadens - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009]))

(2015/C 398/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Panrico, SA (Esplugues de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Urquiza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: HDN Development Corp. (Frankfort, Kentucky, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Granado Carpenter und M. Polo Carreño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juli 2013 (Sache R 623/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Panrico, SA und der HDN Development Corp.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Panrico, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2014.


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C 398/36


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Rosian Express/HABM (Form einer Spieleschachtel)

(Rechtssache T-547/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Spieleschachtel - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 398/46)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Rosian Express SRL (Mediaş, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Grecu und A. Tigau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar und A. Geavela)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juli 2013 (Sache R 797/2013-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Spieleschachtel als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rosian Express SRL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


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C 398/37


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2015 — Wolverine International/HABM — BH Store (cushe)

(Rechtssache T-642/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildmarke cushe - Ältere nationale Wortmarke SHE und ältere nationale Bildmarken she - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 398/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Wolverine International, LP (George Town, Cayman-Inseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Plesser und R. Heine)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: BH Store BV (Curaçao, Curaçao, Autonomes Gebiet der Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Dolde)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2013 (Sache R 1269/2012-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der BH Store BV und der Wolverine International, LP

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wolverine International, LP trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die der BH Store BV vor der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) entstanden sind.

3.

Der Antrag der BH Store in Bezug auf die Kosten, die ihr im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM entstanden sind, wird zurückgewiesen.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


30.11.2015   

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C 398/38


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Smileys mit Augen aus Herzen)

(Rechtssache T-656/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Smileys mit Augen aus Herzen - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Freitag und C. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2013 (Sache R 997/2013-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Smileys mit Augen aus Herzen als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die The Smiley Company SPRL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014.


30.11.2015   

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C 398/39


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssachen T-659/13 und T-660/13) (1)

((Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU - Intelligente Verkehrssysteme - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 885/2013 - Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge - Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 885/2013 - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 886/2013 - Daten und Verfahren für die unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer - Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 886/2013))

(2015/C 398/49)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, Z. Malůšková und K. Walkerová)

Gegenstand

In der Rechtssache T-659/13 Antrag auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (IVS-Richtlinie) in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247, S. 1) und, hilfsweise, Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 885/2013 sowie, in der Rechtssache T-660/13 Antrag auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247, S. 6) und, hilfsweise, Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 886/2013

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-659/13 und T-660/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


30.11.2015   

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C 398/40


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Bilbaina de Alquitranes u. a./Kommission

(Rechtssache T-689/13) (1)

((Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als akut gewässergefährdend und chronisch gewässergefährdend - Verordnungen [EG] Nr. 1907/2006 und 1272/2008 - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Einstufung eines Stoffes auf der Grundlage seiner Bestandteile))

(2015/C 398/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Spanien), Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark), Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich), Koppers Netherlands BV (Uithoorn, Niederlande), Rütgers basic aromatics GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien), Rütgers Poland Sp. z o.o. (Kędzierzyn-Koźle, Polen), Bawtry Carbon International Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich), Grupo Ferroatlántica, SA (Madrid, Spanien), SGL Carbon GmbH (Meitingen, Deutschland), SGL Carbon GmbH (Bad Goisern am Hallstättersee, Österreich), SGL Carbon (Passy, Frankreich), SGL Carbon, SA (La Coruña, Spanien), SGL Carbon Polska S.A. (Racibórz, Polen), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) und Tokai erftcarbon GmbH (Grevenbroich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, C. Mereu, P. Sellar und M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und K. Talabér-Ritz)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: GrafTech Iberica, SL (Navarra, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, K. Van Maldegem, P. Sellar und M. Grunchard)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und C. Jacquet)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261, S. 5), soweit damit Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG Nr. 266-028-2), als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wird

Tenor

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt wird aufgehoben, soweit damit Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG Nr. 266-028-2), als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wird.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der Bilbaína de Alquitranes, SA, Deza, a.s., der Industrial Química del Nalón, SA, der Koppers Denmark A/S, der Koppers UK Ltd, der Koppers Netherlands BV, der Rütgers basic aromatics GmbH, der Rütgers Belgium NV, der Rütgers Poland Sp. z o.o., der Bawtry Carbon International Ltd, der Grupo Ferroatlántica, SA, der SGL Carbon GmbH (Deutschland), der SGL Carbon GmbH (Österreich), der SGL Carbon, der SGL Carbon, SA, der SGL Carbon Polska S.A., der ThyssenKrupp Steel Europe AG, der Tokai erftcarbon GmbH und der GrafTech Iberica, SL entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/41


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

(Rechtssache T-49/14) (1)

((Geschützte geografische Angabe - „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ - Löschungsverfahren - Rechtsgrundlage - Verordnung [EG] Nr. 510/2006 - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Löschungsgründe - Grundrechte))

(2015/C 398/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. Saatkamp)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Guillem Carrau und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/663/EU der Kommission vom 14. November 2013 über die Ablehnung eines Antrags auf Löschung einer in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragenen Bezeichnung (Kołocz śląski/kołacz śląski [g. g. A.]) (ABl. L 306, S. 40)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


30.11.2015   

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C 398/42


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 — Monster Energy/HABM — Balaguer (icexpresso + energy coffee)

(Rechtssache T-61/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke icexpresso + energy coffee - Ältere Gemeinschaftswortmarken X-PRESSO MONSTER, HAMMER M X-PRESSO MONSTER ESPRESSO + ENERGY und MIDNIGHT M X-PRESSO MONSTER ESPRESSO + ENERGY - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Luis Yus Balaguer (Movera, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zehnten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2013 (Sache R 821/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Monster Energy Company und Herrn Luis Yus Balaguer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monster Energy Company trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 129 vom 28.4.2014.


30.11.2015   

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C 398/42


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Benediktinerabtei St. Bonifaz/HABM — Andechser Molkerei Scheitz (Genuß für Leib & Seele KLOSTER Andechs SEIT 1455)

(Rechtssache T-78/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „Genuß für Leib & Seele KLOSTER Andechs SEIT 1455“ - Ältere Gemeinschaftsbildmarke „SEIT 1908 ANDECHSER NATUR“ und ältere nationale Bildmarke „ANDECHSER NATUR“ - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Benediktinerabtei St. Bonifaz Körperschaft des öffentlichen Rechts (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch und S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Andechser Molkerei Scheitz GmbH (Andechs, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Jackermeier)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2013 (Sache R 1272/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Andechser Molkerei Scheitz GmbH und der Benediktinerabtei St. Bonifaz Körperschaft des öffentlichen Rechts

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Benediktinerabtei St. Bonifaz Körperschaft des öffentlichen Rechts trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


30.11.2015   

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C 398/43


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Secolux/Kommission

(Rechtssache T-90/14) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Sicherheitskontrollen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Außervertragliche Haftung))

(2015/C 398/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Prüm-Carré und E. Billot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2013, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die Erbringung von Dienstleistungen der Sicherheitskontrolle abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


30.11.2015   

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C 398/44


Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Kommission/Verile und Gjergji

(Rechtssache T-104/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Nicht beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung))

(2015/C 398/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, G. Gattinara und D. Martin)

Andere Parteien des Verfahrens: Marco Verile (Cadrezzate, Italien) und Anduela Gjergji (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und M. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Verile und Gjergji/Kommission (F-130/11, SlgÖD, EU:F:2013:195), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Verile und Gjergji/Kommission (F-130/11), wird aufgehoben.

2.

Die Klage von Herrn Marco Verile und Frau Anduela Gjergji beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-130/11 wird abgewiesen.

3.

Herr Verile, Frau Gjergji und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.


30.11.2015   

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C 398/45


Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Teughels/Kommission

(Rechtssache T-131/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Nicht beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts))

(2015/C 398/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Catherine Teughels (Eppegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vogel und B. Braun)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Teughels/Kommission (F-117/11, SlgÖD, EU:F:2013:196), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, Teughels/Kommission (F-117/11), wird aufgehoben.

2.

Die Klage von Frau Catherine Teughels beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-117/11 wird abgewiesen.

3.

Frau Teughels trägt ihre eigenen Kosten des vorliegenden Verfahrens und die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Anschlussrechtsmittels.

4.

Frau Teughels und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


30.11.2015   

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C 398/45


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Atlantic Multipower Germany/HABM — Nutrichem Diät + Pharma GmbH (NOxtreme)

(Rechtssache T-186/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke NOxtreme - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke X-TREME - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 398/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Atlantic Multipower Germany GmbH & Co. OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nutrichem Diät + Pharma GmbH (Roth, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Jochim und Rechtsanwalt R. Egerer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2014 (Sache R 764/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Atlantic Multipower Germany GmbH & Co. OHG und der Nutrichem Diät + Pharma GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Atlantic Multipower Germany GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/46


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Sonova Holding/HABM (Flex)

(Rechtssache T-187/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke FLEX - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sonova Holding AG (Stäfa, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: C. Hawkes, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2013 (Sache R 357/2013-2) über die Anmeldung des Wortzeichens FLEX als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sonova Holding AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/47


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — CBM/HABM — Aeronautica Militare (TRECOLORE)

(Rechtssache T-227/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRECOLORE - Ältere Gemeinschaftswort- und Bildmarke sowie ältere nationale Wort- und Bildmarke FRECCE TRICOLORI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2014 (Sache R 253/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Aeronautica Militare — Stato Maggiore und der CBM Creative Brands Marken GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CBM Creative Brands Marken GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/48


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — CBM/HABM — Aeronautica Militare (TRECOLORE)

(Rechtssache T-228/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRECOLORE - Ältere Gemeinschaftswort- und Bildmarke sowie ältere nationale Wort- und Bildmarke FRECCE TRICOLORI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2014 (Sache R 594/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Aeronautica Militare — Stato Maggiore und der CBM Creative Brands Marken GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CBM Creative Brands Marken GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/48


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Gesichts mit Hörnern)

(Rechtssache T-242/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Gesichts mit Hörnern - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Freitag und C. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2014 (Sache R 836/2013-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Gesichts mit Hörnern als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Januar 2014 (Sache R 836/2013-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Milchprodukte“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 25.8.2014.


30.11.2015   

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C 398/49


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Gesichts)

(Rechtssache T-243/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Gesichts - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Freitag und C. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2014 (Sache R 837/2013-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Gesichts als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Januar 2014 (Sache R 837/2013-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Milchprodukte“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 25.8.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/50


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — The Smiley Company/HABM (Form eines Sterngesichts)

(Rechtssache T-244/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Sterngesichts - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Freitag und C. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2014 (Sache R 838/2013-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Sterngesichts als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Januar 2014 (Sache R 838/2013-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Milchprodukte“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 25.8.2014.


30.11.2015   

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C 398/51


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2015 — Promarc Technics/HABM — PIS (Türenteil)

(Rechtssache T-251/14) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Türenteil darstellt - Älteres internationales Geschmacksmuster, das aus einem amerikanischen Patent besteht - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Nachweis, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde - Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))

(2015/C 398/64)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Promarc Technics s.c. Tomasz Pokrywa, Rafał Natorski (Zabierzów, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Petrycki i Sorys sp.j. (PIS) (Jasło, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Kulig)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2014 (Sache R 1464/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Petrycki i Sorys sp.j. (PIS) und der Promarc Technics s.c. Tomasz Pokrywa, Rafał Natorski

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Promarc Technics s.c. Tomasz Pokrywa, Rafał Natorski trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/52


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Zypern/HABM (XAΛΛOYMI und HALLOUMI)

(Verbundene Rechtssachen T-292/14 und T-293/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken XAΛΛOYMI und HALLOUMI - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Gegenstand

Zwei Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2014 (Sache R 1849/2013-4 und Sache R 1503/2013-4) betreffend die Anmeldungen des Wortzeichens XAΛΛOYMI und des Wortzeichens HALLOUMI als Gemeinschaftsmarken

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/52


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Société des produits Nestlé/HABM (NOURISHING PERSONAL HEALTH)

(Rechtssache T-336/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Wortmarke NOURISHING PERSONAL HEALTH - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 398/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz, A. Lambrecht und S. Cobet-Nüse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2014 (Sache R 149/2013-4) über die Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft der Wortmarke NOURISHING PERSONAL HEALTH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Société des produits Nestlé SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 11.8.2014.


30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/53


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — CBM/HABM — Aeronautica Militare (TRECOLORE)

(Rechtssache T-365/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRECOLORE - Ältere Gemeinschaftswort- und Bildmarke sowie ältere nationale Wort- und Bildmarke FRECCE TRICOLORI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 1. April 2014 (Sache R 411/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Aeronautica Militare — Stato Maggiore und der CBM Creative Brands Marken GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CBM Creative Brands Marken GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


30.11.2015   

DE

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C 398/54


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — JP Divver Holding Company/HABM (EQUIPMENT FOR LIFE)

(Rechtssache T-642/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Wortmarke EQUIPMENT FOR LIFE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 398/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: JP Divver Holding Company Ltd (Newry, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Franke und E. Bertram)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2014 (Sache R 64/2014-2) betreffend die Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft der Wortmarke EQUIPMENT FOR LIFE

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die JP Divver Holding Company Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


30.11.2015   

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C 398/55


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2015 — Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-658/14) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anlässlich eines Prozesses ausgetauscht wurden - Beschluss, der erging, nachdem das Gericht den ursprünglichen Beschluss teilweise für nichtig erklärt hatte - Teilweise Zugangsverweigerung - Ausnahme zum Schutz der internationalen Beziehungen))

(2015/C 398/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Pfligersdorffer und S. Durieu)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti und A. Jensen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des im Anschluss an die teilweise Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses durch Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat (T-63/10, Slg, EU:T:2012:516), ergangenen Beschlusses des Rates vom 8. Juli 2014, mit dem er sich weigert, dem Kläger vollständigen Zugang zu bestimmten mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Rahmen des Prozesses gegen Herrn A. Gotovina ausgetauschten Dokumenten zu gewähren

Tenor

1.

Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Anträge auf Nichtigerklärung des im Anschluss an die teilweise Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses durch Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurašinović/Rat (T-63/10, Slg, EU:T:2012:516), ergangenen Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 8. Juli 2014, mit dem er sich weigert, Herrn Ivan Jurašinović vollständigen Zugang zu bestimmten mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Rahmen des Prozesses gegen Herrn A. Gotovina ausgetauschten Dokumenten zu gewähren, die Dokumente Nrn. 7, 25, 33, 34 und 36 betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Jurašinović trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.


(1)  ABl. C 380 vom 27.10.2014.


30.11.2015   

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C 398/55


Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias/Rat

(Rechtssache T-731/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2015/C 398/70)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias (Skydra, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Chrysogonos)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und I. Rodios)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias trägt seine eigenen Kosten und die des Rates der Europäischen Union.

3.

Der Streithilfeantrag der Europäischen Kommission hat sich erledigt.

4.

Der Agrotikos Synetairismos Profitis Ilias, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 19.1.2015.


30.11.2015   

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C 398/56


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 15. Oktober 2015 — Ahrend Furniture/Kommission

(Rechtssache T-482/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Beschaffung von Möbeln - Ablehnung des Anbots eines Bieters und Auftragsvergabe an einen anderen Bieter - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Kein fumus boni iuris))

(2015/C 398/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ahrend Furniture (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen A. Lepièce und V. Dor sowie Rechtsanwalt S. Engelen, dann Rechtsanwältinnen A. Lepièce und V. Dor, Rechtsanwalt S. Engelen und Rechtsanwältin F. Caillol)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und J. Estrada de Solà)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission, mit dem diese das Los Nr. 1 der Ausschreibung OIB.DR.2/PO/2014/055/622 betreffend den Auftrag „Beschaffung von Möbeln“ an einen anderen Bieter vergeben hat, und hilfsweise Antrag auf Anordnung der Vorlage von Unterlagen über die finanzielle Analyse der Anbote und auf Aussetzung des Beschlusses bis zum Ablauf einer neuen Wartefrist von zehn Tagen ab Versendung dieser Unterlagen.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 26. August 2015 in der Rechtssache T-482/15 R wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


30.11.2015   

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C 398/57


Klage, eingereicht am 18. September 2015 — De Capitani/Parlament

(Rechtssache T-540/15)

(2015/C 398/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Wolfhagen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss A(2015)4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015, mit dem der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 im Zusammenhang mit dem Legislativvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für Zusammenarbeit und Ausbildung im Bereich der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Rechtsfehler und unrichtige Anwendung des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

Das Parlament habe einen Rechtsfehler begangen und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 aus folgenden Gründen unrichtig angewendet:

Ein Zugang zu den verlangten Dokumenten, die Teil des Gesetzgebungsverfahrens seien, würde den legislativen Entscheidungsprozess nicht spezifisch, effektiv und tatsächlich beeinträchtigen;

das Parlament ignoriere den Umstand, dass insbesondere nach dem Vertrag von Lissabon Gesetzesmaterialien dem Grundsatz des weitestmöglichen Zugangs unterlägen;

falls Art. 4 Abs. 3 nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch immer auf legislative Vorarbeiten anwendbar wäre, hätte das Parlament einen Rechtsfehler begangen und die Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses fehlerhaft durchgeführt.

2.

Mangelnde Begründung gemäß Art. 296 AEUV.

Nach Ansicht des Klägers hat es das Parlament unterlassen, Gründe anzugeben, aus denen es den Zugang zu den verlangten Dokumenten auf Grundlage des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001 verweigert habe, indem es nicht begründet habe, (i) warum eine vollständige Verbreitung der verlangten Dokumente den fraglichen Entscheidungsprozess effektiv und spezifisch beeinträchtigen würde, und (ii) warum in diesem Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.


30.11.2015   

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C 398/58


Klage, eingereicht am 22. September 2015 — Guiral Broto/HABM — Gastro & Soul (Café del Sol)

(Rechtssache T-548/15)

(2015/C 398/73)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ramon Guiral Broto (Marbella, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Café del Sol“ — Anmeldung Nr. 6 1 05  985

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2015 in der Sache R 2755/2014-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch, der auf seine spanische Marke Nr. 2348110 in Klasse 42 der Internationalen Nomenklatur gestützt wird, für zulässig zu erklären;

nachdem der Widerspruch für zulässig erklärt worden ist, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung dahin gehend abzuändern, dass die von der deutschen Handelsgesellschaft Gastro & Soul GmbH eingereichte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke CAFE DEL SOL mit der Nr. 006105985 für „Dienstleistungen in Form der Verpflegung mit Speisen und Getränken, der vorübergehenden Beherbergung von Gästen und des Catering“ der Klasse 43 der Internationalen Nomenklatur zurückgewiesen wird, oder, falls das Gericht dafür nicht zuständig sein sollte, die Sache mit der Auflage, den Widerspruch als zulässig zu erachten, an eine Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt zurückzuverweisen;

als Beweise außer den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweisen auch die der vorliegenden Klage beigefügten Dokumente mit den Nrn. 1 bis 4, wie sie im beiliegenden Anlagenverzeichnis aufgeführt sind, zuzulassen.

Angeführte Klagegründe

Die angefochtene Entscheidung gehe über das Begehren hinaus, da die Anmelderin die Unzulässigkeit des Widerspruchs nicht als Beschwerdegrund angeführt habe;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.11.2015   

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C 398/59


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Bank Refah Kargaran/Rat

(Rechtssache T-552/15)

(2015/C 398/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt die Entscheidung,

dass der Rat der Europäischen Union die außervertragliche Haftung der Europäischen Union dadurch ausgelöst hat, dass er die vom Rat der Europäischen Union gegen BRK erlassene restriktive Maßnahme, die mit Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 (Rechtssache T-24/11) für nichtig erklärt wurde, erlassen und aufrechterhalten hat;

dass die Europäische Union daher verpflichtet ist, den sich daraus ergebenden Schaden der Klägerin zu ersetzen;

dass sich der materielle Schaden auf 6 8 6 51  318 Euro beläuft, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;

dass sich der immaterielle Schaden auf 5 2 5 47  415 Euro, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;

hilfsweise, dass die gesamten oder ein Teil der als immaterieller Schaden geforderten Beträge als materieller Schaden angesehen und dahin berechnet werden; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, von denen zwei die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und drei den sich aus dem rechtswidrigen Handeln des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden betreffen.

Zur außervertraglichen Haftung der Europäischen Union

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens (Erlass und Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern der Klägerin), die mit Urteil vom 6. September 2013, Bank Refah Kargaran/Rat, T-24/11, Slg, EU:T:2013:403, ordnungsgemäß festgestellt wurde.

2.

Zweiter Klagegrund: Das rechtswidrige Verhalten des Rates sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Zu dem sich aus dem rechtswidrigen Verhalten des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden

3.

Dritter Klagegrund: Einstellung der Tätigkeit der Klägerin mit in der Europäischen Union angesiedelten Organen wegen des Einfrierens ihrer Gelder.

4.

Vierter Klagegrund: Entgangener Gewinn infolge der Sperre von Kreditlinien.

5.

Fünfter Klagegrund: Immaterieller Schaden.


30.11.2015   

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C 398/60


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Export Development Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-553/15)

(2015/C 398/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Export Development Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt die Entscheidung,

dass der Rat der Europäischen Union die außervertragliche Haftung der Europäischen Union dadurch ausgelöst hat, dass er die vom Rat der Europäischen Union gegen EDBI erlassene restriktive Maßnahme, die mit Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 (Rechtssachen T-4/11 und T-5/11) für nichtig erklärt wurde, erlassen und aufrechterhalten hat;

dass die Europäische Union daher verpflichtet ist, den sich daraus ergebenden Schaden der Klägerin zu ersetzen;

dass sich der materielle Schaden auf 5 6 4 70  860 USD beläuft, das sind 5 0 5 08  718 Euro nach aktuellem Kurs, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;

dass sich der immaterielle Schaden auf 7 4 1 32  366 USD beläuft, das sind 6 6 20  613 Euro nach aktuellem Kurs, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;

hilfsweise, dass die gesamten oder ein Teil der als immaterieller Schaden geforderten Beträge als materieller Schaden angesehen und dahin berechnet werden; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, von denen zwei die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und vier den sich aus dem rechtswidrigen Handeln des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden betreffen.

Zur außervertraglichen Haftung der Europäischen Union

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens (Erlass und Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern der Klägerin), die mit Urteil vom 6. September 2013, Export Development Bank of Iran/Rat, T-4/11 und T-5/11, EU:T:2013:400, ordnungsgemäß festgestellt wurde.

2.

Zweiter Klagegrund: Das rechtswidrige Verhalten des Rates sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Zu dem sich aus dem rechtswidrigen Verhalten des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden

3.

Dritter Klagegrund: Einstellung der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Dokumentenakkreditivs als unmittelbare Folge der rechtswidrigen Maßnahme.

4.

Vierter Klagegrund: Entgangener Gewinn infolge der Unmöglichkeit der Klägerin, auf ihre in der Europäischen Union eingefrorenen Gelder zuzugreifen.

5.

Fünfter Klagegrund: Schaden infolge der Unterbrechung der Devisenüberweisungen.

6.

Sechster Klagegrund: Immaterieller Schaden.


30.11.2015   

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C 398/62


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-554/15)

(2015/C 398/76)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15. Juli 2015 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie in Ungarn teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie auszusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.

Ermessensmissbrauch, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Erstens sei der Kommission durch die Anordnung der Aussetzung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen; dadurch habe sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten und gleichzeitig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

2.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot

Zweitens sei die Praxis der Kommission bei Aussetzungen widersprüchlich; infolgedessen seien das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden.

3.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

Drittens habe die Kommission bei der von ihr angeordneten Aussetzung u. a. ihre Begründungspflicht missachtet.

4.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Außerdem verstoße die von der Kommission angeordnete Aussetzung gegen grundlegende Rechtsgarantien, wie die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

5.

Widersprüchlichkeit und mangelnde Bestimmtheit der Bestimmungen des Beschlusses

Darüber hinaus habe die Kommission bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht berücksichtigt, dass die ungarischen Behörden im Fall von Steuern, die durch eine Selbsteinschätzung festgestellt würden, nicht in der Lage seien, die Gewährung der sogenannten Beihilfe zu verhindern. Ferner habe sie auch eine widersprüchliche Entscheidung zu der Frage getroffen, was Gegenstand der Aussetzung sei. Die Kommission habe somit keine eindeutige Verhaltensnorm erlassen, während sie von den ungarischen Behörden die Durchführung des Beschlusses verlangen könne.


30.11.2015   

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C 398/63


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-555/15)

(2015/C 398/77)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss C(2015) 4808 der Kommission vom 15. Juli 2015 über die im Jahr 2014 beschlossene Änderung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission anordnet, die Anwendung progressiver Gebührensätze für die Überwachung der Lebensmittelkette auszusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.

Ermessensmissbrauch, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Erstens sei der Kommission durch die Anordnung der Aussetzung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen; dadurch habe sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten und gleichzeitig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

2.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot

Zweitens sei die Praxis der Kommission bei Aussetzungen widersprüchlich; infolgedessen seien das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden.

3.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte

Drittens habe die Kommission bei der von ihr angeordneten Aussetzung u. a. ihre Begründungspflicht missachtet.

4.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Schließlich verstoße die von der Kommission angeordnete Aussetzung gegen grundlegende Rechtsgarantien, wie die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.


30.11.2015   

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C 398/64


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-556/15)

(2015/C 398/78)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beschluss C(2015) 4076 (1) der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er unter dem Grund „Mängel bei LPIS“ den Betrag von 13 7 3 89  156,95 Euro von der Finanzierung ausschließt, der sich auf die Aufwendungen der Portugiesischen Republik für die Maßnahme „Sonstige hektarbezogene Direktbeihilfen“ in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 bezieht;

2.

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

A —

Bezüglich der Haushaltsjahre 2009 und 2010

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 5 EUV, denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Berechnungen und die Prämissen genau dieselben seien wie die, die die Kommission bereits bei früheren Untersuchungen akzeptiert habe, sei die ohne eine ordnungsgemäße Begründung ausgesprochene Weigerung der Kommission, die von den portugiesischen Behörden vorgelegte Berechnung unter Anwendung einer pauschalen Berichtigung zu akzeptieren, obwohl sie bei der Durchführung des Aktionsplans im Rahmen der Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsysteme (InVeKoS) zahlreiche Verbesserungen festgestellt habe, ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.

B —

Bezüglich des Haushaltsjahres 2011

1.

Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, weil die Kommission im Hinblick auf die Mängel bei LPIS-GIS im Jahr 2011 die von den portugiesischen Behörden durchgeführten Arbeiten unzutreffend bewertet habe, insbesondere die von ihnen ergriffenen Maßnahmen wie den von der Zertifizierungsstelle validierten Aktionsplan, der speziell im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2011 mit Zustimmung und Wissen der Kommission durchgeführt worden sei.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, soweit es in der Mitteilung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (2) für das Jahr 2011 heiße, dass sich die Untersuchungen auf die bei den LPIS festgestellten Unregelmäßigkeiten bezögen, während sich der Beschluss auf die rechtswidrige Konsolidierung von Ansprüchen stütze. Dieses Thema sei in dem Schreiben unter Verstoß gegen Art. 11 nicht erwähnt worden, weshalb sich die portugiesischen Behörden hierzu nicht hätten äußern können.

3.

Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 insofern, als der Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet worden sei, denn dessen Gründe/Begründung seien unzutreffend und liefen dem Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 zuwider.

C —

Erhöhung/Pauschale Berichtigungen — für die Haushaltsjahre 2009 bis 2011

Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Sanktionscharakter von AGRI/61 495/2002-REV1, weil die erlassenen Maßnahmen (d. h. die Beschlüsse) im Hinblick auf das angestrebte Ziel weder angemessen noch erforderlich seien und über das hinausgingen, was erforderlich sei, um dieses Ziel zu erreichen, denn die portugiesischen Behörden hätten die Berechnung gemäß den Leitlinien der Kommission und nach deren Beschluss, eine pauschale Berichtigung vorzunehmen, erstellt.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 182, S. 39).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).


30.11.2015   

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C 398/65


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

(Rechtssache T-564/15)

(2015/C 398/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Glazener)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015 über die Zurückweisung des Vorschlags der Klägerin auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2014)1921 final vom 26. März 2014 zur Einrichtung eines mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerichts unter Berücksichtigung desselben neu über den Vorschlag der Klägerin zu entscheiden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Beurteilung des Vorschlags der Klägerin sei im Hinblick auf die Zuschlagskriterien der Relevanz, der Auswirkungen und der Qualität fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bewertung anhand dieser Zuschlagskriterien hätte der Vorschlag für die EU-Kofinanzierung ausgewählt werden müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie zwar nicht den Vorschlag der Klägerin, jedoch andere, ähnliche Vorschläge bezüglich Emissionsverringerungstechnologien ausgewählt habe.


30.11.2015   

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C 398/66


Klage, eingereicht am 28. September 2015 — Excalibur City/HABM — Ferrero (MERLIN'S KINDERWELT)

(Rechtssache T-565/15)

(2015/C 398/80)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Excalibur City s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero SpA (Alba, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „MERLIN'S KINDERWELT“ — Anmeldung Nr. 1 1 2 01  969.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2015 in der Sache R 1538/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung vollständig aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/67


Klage, eingereicht am 28. September 2015 — Excalibur City/HABM — Ferrero (MERLIN’S KINDERWELT)

(Rechtssache T-566/15)

(2015/C 398/81)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Excalibur City s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferrero SpA (Alba, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „MERLIN’S KINDERWELT“ — Anmeldung Nr. 1 1 2 02  066

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2015 in der Sache R 1617/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird;

hilfsweise, sowohl die angefochtene Entscheidung als auch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Mai 2014 über den Widerspruch Nr. B 002152844 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


30.11.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/68


Klage, eingereicht am 24. September 2015 — Morgese u. a./HABM — All Star

(Rechtssache T-568/15)

(2015/C 398/82)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Morgese (Barletta, Italien), Pasquale Morgese (Barletta, Italien), Felice D’Onofrio (Barletta, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: All Star CV (Hilversum, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „2 STAR 2S“ — Anmeldung Nr. 1 0 1 61  065.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juli 2015 in der Sache R 1906/2014-5.

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben;

dem HABM die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor der Fünften Beschwerdekammer aufzuerlegen sowie alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält.

Angeführter Klagegrund

Das HABM sei in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Art der Marken und ihrer Bestandteile zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen, das erhebliche Auswirkungen auf die maßgeblichen Verbraucher haben könnte.


30.11.2015   

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C 398/69


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Fondazione Casamica/Kommission und EASME

(Rechtssache T-569/15)

(2015/C 398/83)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Fondazione Casamica (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Lamberti)

Beklagte: Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME), Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären: Results of the evaluation — Ineligible proposal. Proposal: A4A, 699442 — Decision ref. Ares (2015)3187639, zugestellt am 29. Juli 2015, erlassen von der Europäischen Kommission, EASME Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, da dieser aus den angegebenen Gründen rechtswidrig sei;

das vorgelegte Angebot Proposal number: A4A, 699442, acronym: A4A, title: Archeology 4 All für geeignet zu erklären und das zum Zweck der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren gegründete Konsortium, dem die Klägerin und die Partner angehören, zu diesem Verfahren zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch das Ausschreibungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Klage ist, soll ein Modell für barrierefreien Tourismus geschaffen, dargestellt und entwickelt werden, das auf Behinderungen von Touristen zurückzuführende Schwierigkeiten aufgreift und sie mit einem Lösungsmuster überwindet, das eine angemessene Reaktion auf dieses Problem darstellt und an jedem Ort von kulturellem und archäologischem Interesse angeboten werden kann.

Zu den Voraussetzungen für die Einreichung eines Vorhabens gehörte neben einer besonderen und langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet und einer eng auf die Ziele des Vorhabens abgestimmten Rechtspersönlichkeit auch, dass eine Regierungsbehörde auf nationalen, regionaler oder lokaler Ebene beteiligt ist.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Betreffend die Zulässigkeit der Klage

Die Soprintendenza Archeologia della Campania (Archäologische Aufsichtsbehörde Kampaniens) sei eine als Regierungsbehörde, nämlich als Ufficio Dirigenziale Periferico del Ministero dei Beni e delle Attività Culturali e del Turismo (Leitende Außenstelle des Ministeriums für das kulturelle Erbe, kulturelle Aktivitäten und Tourismus), anerkannte Einrichtung.

2.

Betreffend die Rechtsnatur des Parnters Soprintendenza

Bei der Abstimmung der mit allgemeinen Führungsaufgaben betrauten Dienststellen des Ministeriums untereinander habe der Presidente del Consiglio dei Ministri (Präsident des Ministerrates) am 29. August 2014 mit dem Dekret Nr. 171 als leitende Außenstelle die Aufsichtsbehörden vorgesehen, deren Rechtsnatur, Rechtsform und Aufgaben sich aus der Rechts- und Verwaltungsstruktur dieses Ministeriums ergäben und durch diese definiert würden, die nicht von diesem bevollmächtigt seien und die nicht als Einrichtungen angesehen werden könnten, die im Auftrag einer Regierungsbehörde handelten.


30.11.2015   

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C 398/70


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2015 — For Tune/HABM — Gastwerk Hotel Hamburg (fortune)

(Rechtssache T-579/15)

(2015/C 398/84)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: For Tune sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Popławska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gastwerk Hotel Hamburg GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteil „fortune“ — Anmeldung Nr. 1 1 5 25  491

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2015 in der Sache R 2808/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.11.2015   

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C 398/71


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2015 — Syndial/Kommission

(Rechtssache T-581/15)

(2015/C 398/85)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Syndial SpA — Attività Diversificate (San Donato Milanese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Acquarone und S. Grassi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

– die Mitteilung der Europäischen Kommission — Generalsekretariat Ref. Ares(2015)3238796 vom 3. August 2015 über die „im Namen der Kommission nach Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 getroffene Entscheidung des Generalsekretariats“ betreffend den „Zweitantrag auf Dokumentenzugang im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — GESTDEM 2015/2796“ für nichtig zu erklären und/oder abzuändern, mit der die von der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission mit der Mitteilung ENV.D.2/MC/vf/ARES(2015) vom 16. Juni 2015 erklärte Ablehnung des Zugangsantrags bestätigt wurde, den die Syndial S.p.A. mit dem Schreiben INAMB-10/15 vom 6. Mai 2015, übermittelt am 8. Mai 2015 mittels zertifizierter E-Mail, eingereicht hatte, und demzufolge festzustellen, dass die Syndial berechtigt ist, Kenntnis von den Unterlagen betreffend das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2009/4426 zu erlangen, und folglich die vollständige oder teilweise Vorlage der mit dem Zugangsantrag im genannten Schreiben INAMB-10/15 vom 6. Mai 2015, übermittelt am 8. Mai 2015 mittels zertifizierter E-Mail, verlangten Schriftstücke und Dokumente anzuordnen und/oder festzustellen, dass die Syndial Anspruch auf eine formelle Anhörung bei der Kommission zur Erläuterung und Bestätigung der im Rahmen des fraglichen Vertragsverletzungsverfahrens vorliegenden Informationen hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen und/oder falsche Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Im vorliegenden Fall sei die Grenze der Ausnahme, die die Kommission angeführt habe, um den Zugang zu Dokumenten betreffend das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2009/4426 zu verweigern, nicht angemessen gewürdigt worden, nämlich die Grenze des Bestehens eines „überwiegende[n] öffentliche[n] Interesse[s] an der Verbreitung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2001/1049 a. E..

Das genehmigte und inzwischen umgesetzte Sanierungsprojekt, das unmittelbar von Syndial (der Eigentümerin des Areals) im Gebiet Cengio habe durchgeführt werden sollen, beachte in vollem Umfang die Gemeinschaftsgrundätze über die Regenerierung und Sanierung von mit Verunreinigungen aus der Vergangenheit belasteten Gebieten.

Die Italienischen Republik scheine mit ihrer im Verfahren Nr. 2009/4426 vertretenen Ansicht das auf nationaler Ebene verfolgte öffentliche Interesse unerwartet zu opfern, indem sie sich kritiklos den Beanstandungen der Kommission anschließe und vergesse, dass das Verfahren, das zur Genehmigung des Sanierungsprojekts für das Gebiet geführt habe, die auf nationaler Ebene für die Genehmigung vorgesehenen Schritte durchlaufen habe, und zwar bei dem Ministerium, das nun dessen Gültigkeit bestreite. Es bestehe somit ein relevantes und überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2001/1049 daran, dass es Syndial ermöglicht werde, zu überprüfen, ob die Prüfung der Beachtung der Gemeinschaftsgrundsätze weiterhin konkret verfolgt werde.

Syndial verfolge mit ihren Anträgen kein privates Interesse — was legitim wäre — sondern, was relevanter ist, das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz des Interesses an der Korrektheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf des fraglichen Gemeinschaftsverfahrens (das ausdrücklich durch Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist) und des nationalen Verwaltungsverfahrens (das ausdrücklich durch Art. 97 der Verfassung der Italienischen Republik geschützt ist), das nicht nur mit dem Verteidigungsrecht der Einzelnen (die unmittelbar von den Auswirkungen der im Vertragsverletzungsverfahren ergehenden Entscheidungen betroffen sind) verbunden ist, sondern insbesondere mit dem grundlegenden Recht auf Umweltinformationen, das durch die Grundsätze des Unionsrechts bestätigt wird (Art. 191 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV in Verbindung mit dem in Art. 11 AEUV niedergelegten Grundsatz, der u. a. durch den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen von Aarhus vom 27. Juni 1998 umgesetzt wurde).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen und/oder falsche Anwendung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Rechtswidrige Verweigerung des teilweisen Zugangs

Die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung „schließt nicht das Recht der Betroffenen aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung beantragt wird, nicht gilt oder dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht“ (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. März 2015 in der Rechtssache T-456/13, Rn. 64).

Im vorliegenden Fall gehe es um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, deren Verbreitung keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe, sondern diesem vielmehr entspreche, da sich lediglich in Kenntnis dieser Dokumente Informationen daraus ziehen ließen, die es ermöglichten, in technischer und rechtlicher Hinsicht die dem Vertragsverletzungsverfahrens zugrunde liegenden Beanstandungen zu entkräften und die Gültigkeit des im vollen Einvernehmen mit den zuständigen Stellen durchgeführten Verfahrens darzulegen, mit dem das geeignetste Projekt zur Sanierung des ehemaligen ACNA-Areals in Cengio im Einklang mit den Gemeinschaftsgrundsätzen über die Wiederherstellung von mit Verunreinigungen aus der Vergangenheit belasteten Gebieten und die Nachhaltigkeit von Umweltmaßnahmen ausgewählt und umgesetzt werden solle.

Der Zugang hätte auf die Angabe der Dokumente beschränkt werden können, die die Italienische Republik zu den Akten gegeben habe, wobei die übrigen in der Verfahrensakte enthaltenen Dokumente zuvor hätten geschwärzt werden können.


30.11.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/73


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Rose Vision/Kommission

(Rechtssache T-587/15)

(2015/C 398/86)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Rose Vision, S.L. (Pozuelo de Alarcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J. Marín López, abogado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

erstens auf der Grundlage von Art. 263 AEUV den Beschluss der Kommission C(2015) 5449 final vom 28. Juli 2015 hinsichtlich der Rückerstattung eines Gesamtbetrags von 5 35  613,20 Euro zuzüglich Zinsen durch die Rose Vision S.L. für nichtig zu erklären;

zweitens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV festzustellen, dass die Kommission gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a und gegen Punkt II.22 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 und der Prüfung 11-BA119-016 verstoßen hat, die bei Rose Vision im Rahmen ihrer Teilnahme an dem Projekt „Support action to the Integral Satcon Initiative (sISI)“, dem Projekt „Implementing cooperation on Future Internet and ICT Components between Europe and Latin America (FIRST)“, dem Projekt „Supporting the future of the NEM European Technology Platform (FutureNEM)“, dem Projekt „Support Action for the NEM European Technology Platform (4NEM)“ und dem Projekt „Structural Funds for Regional Research Advancement (SFERA)“durchgeführt wurden;

drittens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV festzustellen, dass der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 und der Bericht der Prüfung 11-BA119-016, die unter Verstoß gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a und gegen Punkt II.22 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms erstellt wurden, vertraglich nichtig sowie ungültig und unwirksam sind;

viertens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 1 AEUV festzustellen, dass Rose Vision der Kommission den in dem Beschluss der Kommission C(2015) 5449 final vom 28. Juli 2015 genannten Betrag von 5 35  613,20 Euro zuzüglich Zinsen nicht schuldet;

fünftens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 1 AEUV die Kommission zu verurteilen, an Rose Vision die fälligen Beträge für die Teilnahme von Rose Vision an den Projekten des Siebten Rahmenprogramms zu zahlen, die sich derzeit auf 1 95  571,13 Euro für die Projekte der Kommission sISI, FIRST, FutureNEM, 4NEM und SFERA und auf 2 17  729,37 Euro, zuzüglich jener, die in der Zukunft fällig werden, für die Projekte der Europäischen Forschungsagentur E-Sponder und MaPEer SME belaufen. Beide Beträge, die vorläufig sind und einer genaueren Berechnung bedürfen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Verfahrens vorgenommen werden wird, erhöhen sich jedenfalls um die in Punkt II.5 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms vorgesehenen Zinsen;

und sechstens auf der Grundlage von Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 1 und 2 AEUV die Kommission zu verurteilen, Rose Vision die vertraglichen Schäden zu ersetzen, die durch den Verstoß gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a, gegen Punkt II.22 Abs. 5 und gegen Punkt II.5 Abs. 3 Buchst. d der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms entstanden sind, sowie die außervertraglichen Schäden zu ersetzen, die durch die Eintragung von Rose Vision in das Frühwarnsystem (FWS), Kategorie W 2, in der in Rn. 114 der Klageschrift angegebenen oder in der vom Gericht nach billigem Ermessen für angemessen erachteten Höhe entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 vom 9. Oktober 2012 und der Abschlussbericht der Prüfung 11-BA119-016 vom 22. April 2013 verstießen gegen Punkt II.14 Abs. 1 Buchst. a der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms, soweit darin die Auffassung vertreten werde, dass die Kosten der Rose Vision nicht förderbar seien, weil sie nicht tatsächlich entstanden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Abschlussbericht der Prüfung 11-INFS-025 vom 9. Oktober 2012 und der Abschlussbericht der Prüfung 11-BA119-016 vom 22. April 2013 verstießen gegen Punkt II.22 Abs. 5 der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms.

3.

Dritter Klagegrund: Die Aussetzung der Zahlungen der Kommission an Rose Vision in allen Projekten des Siebten Rahmenprogramms, an dem Rose Vision teilgenommen habe, sowie die Aussetzung der Zahlungen der Agentur als Folge der von der Kommission beschlossenen Aussetzung stellten einen Verstoß gegen Punkt II.5 Abs. 3 Buchst. d der allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms dar.

4.

Vierter Klagegrund: Die Aktivierung des Frühwarnsystems (FWS) hinsichtlich Rose Vision in Kategorie W 2 entbehre nach der in dem Urteil des Gerichts vom 22. April 2012, Planet/Kommission (T-320/09), vertretenen Auffassung jeglicher Rechtsgrundlage.


30.11.2015   

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C 398/74


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2015 — Transavia Airlines/Kommission

(Rechtssache T-591/15)

(2015/C 398/87)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Transavia Airlines (Schiphol, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Elkerbout und M. R. Baneke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 und (soweit sie Art. 1 Abs. 3 betreffen) Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission zu Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 5085) (ABl. 2015, L 201, S. 109).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte.

Der Klägerin sei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Ansicht vorzutragen.

Die Kommission habe den Antrag der Klägerin vom 25. August 2015 auf Zugang zu bestimmten Dokumenten aus der Akte nicht ablehnen dürfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die angebliche staatliche Beihilfe zu Unrecht dem französischen Staat zugerechnet worden sei.

Die Kommission habe die „Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn“ zu Unrecht als Behörde angesehen.

Die Kommission widerspreche sich bei der Beurteilung der Natur der „Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn“ selbst.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers falsch angewandt worden sei.

Die Kommission habe unzureichend begründet, warum sie das Kriterium der Rentabilität herangezogen habe, statt einen Vergleich mit dem Marktpreis vorzunehmen.

Die Kommission habe das Kriterium der Rentabilität falsch angewandt, indem sie die Beweggründe des Flughafens Pau, mit der Klägerin einen Vertrag abzuschließen, außer Betracht gelassen habe, einen zu kurzen Zeitraum herangezogen habe und nicht klargestellt habe, welche Einkünfte und Vorteile für den Flughafen Pau sie berücksichtigt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der angebliche wirtschaftliche Vorteil selektiv sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da nicht geprüft worden sei, ob die angeblichen wirtschaftlichen Vorteile auch tatsächlich negative Folgen für den Wettbewerb hätten.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen und das Recht falsch ausgelegt habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe an die Klägerin den kumulierten Verlusten des Flughafens Pau im Zeitraum 2006 bis 2009 entsprochen habe, obwohl sie eigentlich hätte untersuchen müssen, welcher Vorteil der Klägerin tatsächlich gewährt worden sei.


30.11.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/76


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2015 — Metabolic Balance Holding/HABM (Metabolic Balance)

(Rechtssache T-594/15)

(2015/C 398/88)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Metabolic Balance Holding GmbH (Isen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Metabolic Balance“ — Anmeldung Nr. 1 2 5 86  137

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. August 2015 in der Sache R 2156/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


30.11.2015   

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C 398/77


Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Mabrouk/Rat

(Rechtssache T-218/14) (1)

(2015/C 398/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


30.11.2015   

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C 398/77


Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2015 — Pelikan/HABM — RMP (be.bag)

(Rechtssache T-517/14) (1)

(2015/C 398/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


30.11.2015   

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C 398/77


Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2015 — Montenegro/HABM (Form einer Flasche)

(Rechtssache T-748/14) (1)

(2015/C 398/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


Gericht für den öffentlichen Dienst

30.11.2015   

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C 398/78


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 — AQ/Kommission

(Rechtssache F-57/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Verordnung Nr. 45/2001 - Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu privaten Zwecken erlangt wurden - Verwaltungsuntersuchung - Disziplinarverfahren - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Disziplinarstrafe - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 398/92)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AQ (Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt L. Massaux, dann Rechtsanwalt H. Mignard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, nach Abschluss einer Disziplinaruntersuchung eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises zu verhängen, und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AQ trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 60.


30.11.2015   

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C 398/78


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 — Arsène/Kommission

(Rechtssache F-89/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Auslandszulage - In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung - Zehnjähriger Referenzzeitraum - Beginn - Nichtberücksichtigung der in einer internationalen Organisation ausgeübten Tätigkeiten - Entsprechende Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Einsatzstaats vor der Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation - Art. 81 der Verfahrensordnung - Offensichtlich unbegründete Klage))

(2015/C 398/93)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Lucia Arsène (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und T. S. Bohr)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Gewährung der Auslandszulage verweigert wurde, und auf Verurteilung, die zufolge ab dem Dienstantritt der Klägerin zuzüglich Zinsen zu zahlen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Frau Arsène trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014, S. 62.


30.11.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/79


Klage, eingereicht am 21. September 2015 — ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-123/15)

(2015/C 398/94)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14, an den Kläger Punkte in einer für seine Zulassung zum Assessment Center nicht ausreichenden Zahl zu vergeben

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung von 11. Juni 2015 aufzuheben, mit der der Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 es abgelehnt hat, ihn zu den im Assessment Center stattfindenden Auswahlprüfungen zuzulassen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


30.11.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/80


Klage, eingereicht am 22. September 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-125/15)

(2015/C 398/95)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsverfahren 2014 nicht nach Besoldungsgruppe AD8 zu befördern, und Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. November 2014, ihn im Beförderungsverfahren 2014 nicht zu befördern, aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn 15  000 Euro als Ersatz des entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


30.11.2015   

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C 398/80


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Oktober 2015 — Drakeford/EMA

(Rechtssache F-29/13) (1)

(2015/C 398/96)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 57.