ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2015/C 350/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7774 — Antofagasta/Barrick/Zaldivar) ( 1 ) |
|
2015/C 350/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7767 — FIS/Sungard) ( 1 ) |
|
2015/C 350/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7734 — Lockheed Martin/Sikorsky Aircraft) ( 1 ) |
|
2015/C 350/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7765 — Carlyle/Veritas) ( 1 ) |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2015/C 350/05 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2015/C 350/06 |
||
2015/C 350/07 |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
EFTA-Gerichtshof |
|
2015/C 350/08 |
||
2015/C 350/09 |
||
2015/C 350/10 |
||
2015/C 350/11 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2015/C 350/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7766 — HNA Group/Aguila) ( 1 ) |
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2015/C 350/13 |
|
Berichtigungen |
|
2015/C 350/14 |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7774 — Antofagasta/Barrick/Zaldivar)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 350/01)
Am 15. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7774 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7767 — FIS/Sungard)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 350/02)
Am 16. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7767 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7734 — Lockheed Martin/Sikorsky Aircraft)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 350/03)
Am 15. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7734 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7765 — Carlyle/Veritas)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 350/04)
Am 12. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7765 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Oktober 2015
(2015/C 350/05)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1354 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,30 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4596 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,73490 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4219 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0864 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,2625 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,079 |
HUF |
Ungarischer Forint |
311,25 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2757 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4315 |
TRY |
Türkische Lira |
3,2989 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5707 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4764 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7995 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6869 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5815 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 292,65 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,2444 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,2088 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6165 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 610,11 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,8669 |
PHP |
Philippinischer Peso |
52,730 |
RUB |
Russischer Rubel |
71,3405 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,375 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,4577 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,9044 |
INR |
Indische Rupie |
73,9444 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 350/06)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
19.9.2015 |
Dauer |
19.9.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
ANF/8ABDE. |
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
Gebiet |
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
49/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 350/07)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
19.9.2015 |
Dauer |
19.9.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand oder Bestandsgruppe |
HKE/8ABDE. |
Art |
Seehecht (Merluccius merluccius) |
Gebiet |
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
48/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
vom 31. März 2015
in der Rechtssache E-17/14
EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein
(Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch einen EWR/EFTA-Staat — Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen für die Ausübung des Berufs des „Dentist“ in Liechtenstein — Verhältnismäßigkeit)
(2015/C 350/08)
In der Rechtssache E-17/14, EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein — KLAGE auf Feststellung, dass das Fürstentum Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus Artikel 31 EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, da es nationale Rechtsvorschriften wie Artikel 63 des Gesundheitsgesetzes und die Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Aufhebung des Artikels einschließlich der Anwendbarkeit von Artikel 63 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes in der Hinsicht, dass ein zugelassener „Dentist“ seine Tätigkeit als Angestellter unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes ausüben muss, weiterhin in Kraft lässt, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 31. März 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Das Fürstentum Liechtenstein ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 31 EWR-Abkommen nicht nachgekommen, da es Artikel 63 des Gesundheitsgesetzes, wonach eine als „Dentist“ qualifizierte Person ihre Tätigkeit als Angestellte unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes ausüben muss, weiterhin in Kraft lässt. |
2. |
Das Fürstentum Liechtenstein trägt die Kosten des Verfahrens. |
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 31. März 2015
in der Rechtssache E-20/14,
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung einer Vertragspartei — Nichtumsetzung — Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See)
(2015/C 350/09)
In der Rechtssache E-20/14, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem es versäumt hat, fristgerecht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den in Anhang XIII Kapitel V Nummer 56x des Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2011 vom 1. April 2011 an das Abkommen angepassten Fassung in seine innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 31. März 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island ist seinen Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem es versäumt hat, fristgerecht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den in Anhang XIII Kapitel V Nummer 56x des Abkommens genannten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2011 vom 1. April 2011 an das Abkommen angepassten Fassung in seine innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen. |
2. |
Die Kosten dieses Verfahrens werden Island auferlegt. |
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 31. März 2015
in der Rechtssache E-21/14,
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EWR/EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2010/30/EU über Produktinformationen zum Energieverbrauch)
(2015/C 350/10)
In der Rechtssache E-21/14, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel IV Nummer 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 31. März 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel IV Nummer 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
2. |
Die Kosten des Verfahrens werden Island auferlegt. |
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
vom 9. April 2015
in der Rechtssache E-16/14
Pharmaq AS gegen Intervet International BV
(Tierarzneimittel — ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 — Begriff der „ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen“ im Europäischen Wirtschaftsraum — Wirkstoff)
(2015/C 350/11)
In der Rechtssache E-16/14, Pharmaq AS gegen Intervet International BV — ANRUFUNG des Gerichtshofs gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs durch Oslo Tingrett (Bezirksgericht von Oslo) betreffend die Auslegung der Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), am 9. April 2015 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 darf ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Tierarzneimittel in einem EWR-Staat gewährt werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat gemäß dem behördlichen Genehmigungsverfahren nach Titel III der Richtlinie 2001/82/EG bzw. dem Verfahren für die Genehmigung in Ausnahmefällen nach Artikel 26 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorliegt. Eine derartige Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 dar und kann ggf. die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 bilden. Genehmigungen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG stellen keine Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 dar. Der Geltungsbereich dieser Ausnahmebestimmung ist strikt beschränkt; demnach gilt diese Bestimmung ausschließlich im Falle schwerwiegender Epidemien, in Ermangelung angemessener Arzneimittel und nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde im Einzelnen über die Verwendungsbedingungen informiert wurde. Die Feststellung, ob „spezielle Ausnahmegenehmigungen“ und „AR-16-Lizenzen“, die von den norwegischen bzw. irischen Behörden zwischen 2003 und 2011 erteilt wurden, und die vorläufige Genehmigung für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich im Jahr 2005 den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechen, hängt im Wesentlichen von der Prüfung des jeweiligen Sachverhalts in den nationalen Verfahren ab, die Sache der nationalen Gerichte ist. |
2. |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 erstreckt sich der durch das ergänzende Schutzzertifikat gewährte Schutz nur dann auf einen spezifischen Virusstamm, der durch das Grundpatent abgedeckt, nicht aber in der Genehmigung für das Inverkehrbringen für einen Virusimpfstoff im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 genannt ist, wenn der spezifische Stamm denselben Wirkstoff darstellt wie das genehmigte Arzneimittel und seine therapeutischen Wirkungen unter die therapeutischen Indikationen fallen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde. Ob ein Arzneimittel auf der Grundlage eines solchen anderen Stamms einer gesonderten Genehmigung für das Inverkehrbringen bedürfte, ist nicht von Belang. Die Beurteilung dieser Elemente ist Sache der nationalen Gerichte. Ein ergänzendes Schutzzertifikat ist insoweit ungültig, als es einen umfassenderen Geltungsbereich aufweist als nach der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7766 — HNA Group/Aguila)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 350/12)
1. |
Am 15. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HNA Group Co., Ltd („HNA Group“, China) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Aguila 2 SA, der Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe Swissport (zusamen mit ihren Tochtergesellschaften „Swissport“, Luxemburg). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7766 — HNA Group/Aguila per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/10 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 350/13)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„FRANKFURTER GRÜNE SOßE“/„FRANKFURTER GRIE SOß“
EG-Nr.: DE-PGI-0005-0884-13.7.2011
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ ist eine Frischkräuterkomposition, bestehend aus frischen Blättern, Blattstielen und Triebspitzen der sieben Kräuter Borago officinalis (Boretsch), Anthriscus cerefolium var. Sativus (Kerbel), Lepidium sativum (Kresse), Petroselinum crispum (Petersilie), Sanguisorba minor (Pimpinelle), Rumex acetosa (Sauerampfer) und Allium schoenoprasum (Schnittlauch).
Es handelt sich um ein Naturprodukt, das in seinen einzelnen Bestandteilen in der Größe, Oberfläche, Struktur und Farbe je nach Jahreszeit und somit in Abhängigkeit von der Intensität der Lichteinstrahlung, der Temperatur und anderen natürlichen Witterungseinflüssen unterschiedlich ausgeprägt sein kann.
Die Frischkräuterkomposition „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ darf nur frische Blätter, Blattstiele und Triebspitzen enthalten.
Petroselinum crispum, Borago officinalis, Rumex acetosa und Anthriscus cerefolium var. sativus sind mit ca. 75 % des Gesamtgewichts die Hauptbestandteile der Komposition, während frische Blätter, Blattstiele oder Triebspitzen von Allium schoenoprasum, Sanguisorba minor und Lepidium sativum insgesamt ca. 25 % des Gesamtgewichts ausmachen. Je nach Jahreszeit und der naturgemäß variablen biologischen Eigenschaften einzelner Arten variiert die mengenmäßige Zusammensetzung einzelner Kräuter der Frischkräuterkomposition jeweils im Verhältnis zum Gesamtgewicht. Keine Kräuterart darf mit mehr als 30 % Gewichtsanteil vertreten sein. Weiterhin sollen die Gewichtsanteile der Kräuter Petroselinum crispum, Borago officinalis, Rumex acetosa und Anthriscus cerefolium var. sativus als einzelne Kräuter jeweils nicht weniger als ca. 8 % und die zu bestimmten Jahreszeiten besonders geschmacksintensiven Kräuter Allium schoenoprasum, Sanguisorba minor sowie Lepidium sativum jeweils nicht weniger als 3 % der Kräuterkomposition ausmachen.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
—
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die gartenbauliche Erzeugung der sieben verwendeten Einzelkräuter der „Frankfurter Grünen Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ (im Freiland sowie im geschützten Anbau) sowie die Frischernte von Blättern, Blattstielen und Triebspitzen, sollte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden. Petroselinum crispum kann temporär (z. B. bei außergewöhnlichen und vorübergehenden saisonalen Schwankungen in der Verfügbarkeit aufgrund von witterungsbedingten Ernteausfällen im geografischen Gebiet) auch aus einer gartenbaulichen Erzeugung außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stammen. Hier ist sicherzustellen, dass diese in frischem Zustand und spätestens 36 Stunden nach der Ernte im geografischen Gebiet in die Gebinderollen verarbeitet werden kann.
Nur aufgrund der besonders ausgeprägten technischen Infrastruktur des geografischen Gebiets (Internationaler Flughafen und lückenlose Kühlkette) sowie der spezifischen Besonderheiten des Einzelkrautes Petroselinum crispum ist die Beimischung desselben innerhalb von 36 Stunden nach der Ernte möglich. Eine Beimischung der anderen Kräuter aus einer gärtnerischen Erzeugung außerhalb des geografischen Gebiets ist nicht zulässig. Diese Kräuter müssen aus einer gärtnerischen Erzeugung innerhalb des geografischen Gebiets stammen.
Die Komposition der einzelnen sieben Schnittkräuterbestandteile zur „Frankfurter Grünen Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ sowie die Erstellung der Gebinderollen muss im abgegrenzten geografischen Gebiet in ausschließlich manueller Handarbeit stattfinden.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Die Blätter und Blattstiele der Einzelkräuter der „Frankfurter Grünen Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ werden in traditioneller Handarbeit mit einer besonders blattschonenden parallelen Ausrichtung aufeinander und ineinander geschichtet, gerollt und in blickdichtes und nach innen wasserabweisendes Spezialpapier eingeschlagen. Die Erstellung der Gebinderollen geht einher mit der Komposition und Feinabstimmung der jeweiligen Mischungsverhältnisse.
Eine automatisierte oder mechanisierte Schichtung und Bündelung der „Frankfurter Grünen Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ durch Verpackungsmaschinen oder Ähnliches ist wegen der nachteiligen Auswirkungen auf das Aroma der Kräuter nicht zulässig. Denn nur bei der besonders schonenden — der Arbeit einer Manufaktur ähnlichen — manuellen Schichtung einzelner ungeschnittener Blätter, Triebspitzen und Blattstiele von einzelnen Kräutern nach- und übereinander per Hand bleibt das besondere Aroma der einzelnen Frischkräuter bis zu deren Verarbeitung als Speise erhalten und kann dann als Mischung von verkleinerten Blättern in der zubereiteten Speise den typischen einmaligen Geschmack in Verbindung mit der besonderen Konsistenz von frischen Bestandteilen entstehen lassen.
Die „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ wird mit einem Gesamtgewicht von mind. 250 g als traditionelle Frischkräuterkomposition ganzer Schnittkräuter angeboten. Bei den „250-g-Gebinderollen“ handelt es sich um die traditionelle Angebotsform für Endverbraucher im Frankfurter Raum. Daneben gibt es diese Angebotsform auch für Großverbraucher in größeren Gebinden (z. B.: 1 kg, 5 kg).
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Auf den Gebinderollen unter Verwendung des unter Ziffer 3.6 genannten Spezialpapiers sind auf der Außenseite der Aufdruck in grüner Farbe „Frankfurter Grüne Soße“ bzw. alternativ „Frankfurter Grie Soß“ und die Aufzählung der sieben Kräuter obligatorisch. Gut lesbar ist darunter der Zusatz frische Kräuterkomposition zur Zugbereitung der „Grünen Soße“ abgedruckt.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet bilden die Stadt Frankfurt am Main und die direkt angrenzenden Städte und Gemeinden Oberursel, Bad Homburg, Karben, Bad Vilbel, Niederdorfelden, Maintal, Offenbach am Main, Neu-Isenburg, Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim, Raunheim, Kelsterbach, Hattersheim, Kriftel, Hofheim, Kelkheim, Liederbach, Sulzbach, Schwalbach, Eschborn und Steinbach.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Basierend auf dem kleinteiligen Gartenbau, der in Frankfurt aufgrund der politischen Abgrenzung zum Umland eine sehr lange Tradition aufweist und bereits im Jahr 1215 erstmals urkundlich erwähnt wurde, folgte über die Jahrhunderte eine fortlaufende Verdrängung der größeren landwirtschaftlichen Betriebe in das Umland. Aufgrund der lokalen Erbregelungen erfolgte zudem eine immer kleinteiligere Flächenaufteilung. Auf diesen teilweise winzigen Flächen entwickelte sich dann über die Jahrhunderte der spezielle Kräuteranbau von Sorten und Arten (wie Pimpinelle), die man außerhalb von Frankfurt kaum anbaut.
Insbesondere die besonderen Essgewohnheiten der in Frankfurt traditionell stark anteiligen jüdischen Bevölkerung hatten spätestens zum auslaufenden 19. Jahrhundert den Verbrauch und somit auch den Anbau von frischen Kräutern gefördert.
Eine weitere Besonderheit stellt auch das besondere Know-how der Frankfurter Kräutergärtner dar. Denn nur sie wissen, wie man den Ausgleich einzelner sich wandelnder Eigenschaften und Bestandteile innerhalb einer Komposition (Frischkräutergebinderolle) anlegt, sodass für den Konsumenten ein harmonisches Geschmackserlebnis ermöglicht wird. Dabei sind insbesondere die sich aus den Schwankungen der Jahreszeiten und der variierenden Anbausituationen ergebenden Effekte sowie die sich wandelnde Verfügbarkeit einzelner Kräuter im Freiland oder aus dem geschützten Anbau sowie deren Farbe, Geschmacksintensität und Aromen in der späteren Verarbeitung (Wirkung auf die Konsistenz) für das traditionelle Produkt wesentlich.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Beim Erzeugnis „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ handelt es sich um eine im geografischen Gebiet bei Verbrauchern bekannte und beliebte Frischkräuterspezialität, die als wichtige Basis für diverse variable Speisen dient und daher ein hohes Ansehen genießt.
Von den 1920er- bis zu den 1950er-Jahren erfolgte eine Entwicklung, bei der sich die Bezeichnung „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ für die Frischkräutermischung nachhaltig und gegenüber der fertigen Speise mit dem Namen „Grüne Soße“ eigenständig etablierte. Dies lag im Wesentlichen an der zu dieser Zeit erstmals konsequent durchgeführten Kennzeichnung der Gebinderollen als „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“.
Nachdem sich ab dieser Zeit auch die Vermarktung dieser Kräutergebinderollen in das Umland steigerte, fand zudem als Abgrenzung zu der ebenfalls am Markt auftretenden Frischkräutermischung „Kasseler Grüne Soße“ (mit andern Kräutern) zunehmend die Verwendung „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ als Bezeichnung der Frischkräuterkomposition als Basis für diverse Speisen Anwendung. Die „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ hat sich im geografischen Gebiet in der Gesellschaft und Kultur über Generationen zudem als identitätsstiftendes regionales Erzeugnis in vielfältiger Weise etabliert. Das bei den Kräutergärtnern entstandene Spezialwissen über Anbau und Ernte der einzelnen Kräuter und dem daraus entstandenen einzigarten Know-how, wie man aus den sieben einzelnen Kräutern eine besonders harmonische Komposition herstellt, entwickelte sich in mehreren Familien über Generationen und wird in vielen Ausstellungen belegt und in Form von Denkmälern („Grüne-Soße“-Denkmal) und Museen (Oberräder Gärtnermuseum) sowie einem eigenen Kulturfestival (Grüne-Soße-Festival) gerühmt.
Weite Teile der Frankfurter Bevölkerung, identifizieren sich bereits seit Generationen mit der lokalen Frischkräuterspezialität „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ in hohem Maße. Dies zeigt sich z. B. daran, dass die im geografischen Gebiet vor Ort verbrauchernah manuell erstellte „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ als besondere Frischkräutermischung nicht nur in zahlreichen Zeitungsartikeln und im Fernsehen, sondern auch im Internet durchweg wohlwollend und für das Lokalbewusstsein prägend thematisiert wird. Beispiele für die Bedeutung der Frischkräutermischung sind u. a. der Roman Die abenteuerliche Reise der sieben Kräuter von Horst Nopens, die Publikation der Volkshochschule Frankfurt Des war die Zeit, diverse Fernsehbeiträge des regionalen staatlichen TV-Senders HR sowie diverse Publikationen von Künstlern, Kulturschaffenden und der Stadt Frankfurt zum Thema „Sieben Kräuter müssen es sein — Die Frankfurter Grüne Soße“.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Das geografische Gebiet stellt neben der seit vielen Generationen praktizierten Erzeugung von Kräutern im kleinteiligen Anbau auch das Hauptabsatz- bzw. Konsumgebiet der „Frankfurter Grünen Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ dar. Im langjährigen Wechselspiel zwischen den Kräutergärtnern auf der einen Seite und den Konsumenten (private Abnehmer und Gastronomie) auf der anderen Seite ist über Generationen eine bestimmte Vorstellung entstanden, wie eine „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ ausgeprägt sein muss. Dieses besondere Wissen hat sich ausschließlich bei den Frankfurter Kräutergärtnern gebildet, wird dort bis heute bewahrt und ist nirgendwo sonst zu finden.
Das spezielle Wissen und Know-how, wann und wie man welche Handlung bei der Ernte und Komposition zu erbringen hat, und die besondere Beschaffenheit — insbesondere Aroma, Farbe und Geschmack — der einzelnen Kräuter aufgrund der unter Ziffer 5.1 dargestellten geografischen Besonderheiten einerseits und der unter Ziffer 3.5 dargestellten spezifischen harmonischen Zusammenstellung der einzelnen Kräuter zu einem Gebinde hat dazu geführt, dass die lokale Erzeugung der Frischkräutermischung im geografischen Gebiet als Kulturgut betrachtet und an nachfolgende Generationen weitergegeben wird. Die „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ ist als Frischkräutermischung ein kostbares Kulturgut, das es zu bewahren gilt.
Die durch die Lage und Nachfrage im Frankfurter Raum geförderte lange Tradition des Anbaus von frischen Kräutern „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ ging einher mit der festen Verankerung der Speise mit dem Namen „Grüne Soße“ in der regionalen Küche.
Die wesentliche Besonderheit der Frischkräutermischung „Frankfurter Grüne Soße“/„Frankfurter Grie Soß“ ist, dass bis heute noch immer jeder Haushalt bzw. jeder Gastronom seine eigene individuelle Rezeptur für die Weiterverarbeitung der Kräuter zur fertigen Speise mit der Bezeichnung „Grüne Soße“ anwendet.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
https://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/41038
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Siehe Fußnote 2.
Berichtigungen
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 350/14 |
Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2016 — EAC/A04/2015 — Programm Erasmus+
( Amtsblatt der Europäischen Union C 347 vom 20. Oktober 2015 )
(2015/C 350/14)
Punkt 5 „Frist für die Einreichung von Anträgen“ wurde für Leitaktion 2 — Strategische Partnerschaften wie folgt geändert:
„Leitaktion 2
Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend |
2. Februar 2016 |
Strategische Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung |
31. März 2016 |
Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend |
26. April 2016 |
Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend |
4. Oktober 2016“. |