ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
20. Oktober 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 347/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7769 — Gilde Fund IV/Parcom Fund IV/Koninklijke Ten Cate) ( 1 )

1

2015/C 347/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7457 — CVC/Paroc) ( 1 )

1

2015/C 347/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7783 — Hellman & Friedman/Securitas Direct Group) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 347/04

Euro-Wechselkurs

3

2015/C 347/05

Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2015 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe Fälschung des Euro zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2015/C 347/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2016 — EAC/A04/2015 — Programm Erasmus+

7

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 347/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7777 — Solvay/Cytec) ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 347/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

2015/C 347/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7769 — Gilde Fund IV/Parcom Fund IV/Koninklijke Ten Cate)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 347/01)

Am 8. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7769 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7457 — CVC/Paroc)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 347/02)

Am 12. Februar 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7457 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7783 — Hellman & Friedman/Securitas Direct Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 347/03)

Am 14. Oktober 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7783 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/3


Euro-Wechselkurs (1)

19. Oktober 2015

(2015/C 347/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1333

JPY

Japanischer Yen

135,29

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,73170

SEK

Schwedische Krone

9,3940

CHF

Schweizer Franken

1,0834

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,1850

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,083

HUF

Ungarischer Forint

309,51

PLN

Polnischer Zloty

4,2367

RON

Rumänischer Leu

4,4183

TRY

Türkische Lira

3,2849

AUD

Australischer Dollar

1,5581

CAD

Kanadischer Dollar

1,4671

HKD

Hongkong-Dollar

8,7832

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6668

SGD

Singapur-Dollar

1,5685

KRW

Südkoreanischer Won

1 280,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9509

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,2082

HRK

Kroatische Kuna

7,6265

IDR

Indonesische Rupiah

15 439,68

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7695

PHP

Philippinischer Peso

52,243

RUB

Russischer Rubel

70,3984

THB

Thailändischer Baht

40,073

BRL

Brasilianischer Real

4,4185

MXN

Mexikanischer Peso

18,6360

INR

Indische Rupie

73,4435


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2015

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung

(2015/C 347/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission (1) ist die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „die Generaldirektion“) für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von legislativen und regulatorischen Initiativen der Kommission mit dem Ziel des Schutzes des Euro gegen Fälschung und der Unterstützung in diesem Bereich durch Schulungen und technische Hilfe zuständig. Im Hinblick auf die Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung muss die Kommission den Sachverstand von Experten in Anspruch nehmen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten (2).

(2)

Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung einzurichten und ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

(3)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften oder der Gestaltung politischer Maßnahmen unterstützen und bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung Fachwissen bereitstellen. Ferner sollte die Gruppe für die Zusammenarbeit zwischen den am Schutz des Euro gegen Geldfälschung beteiligten Behörden sorgen.

(4)

Die Gruppe sollte sich aus Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank (EZB) und von Europol zusammensetzen.

(5)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ der Kommission (nachstehend „CCEG“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die CCEG hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, delegierten Rechtsakten oder politischen Initiativen für den Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung;

b)

Aufbau der Zusammenarbeit zwischen den Leitern der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (4) errichteten nationalen Münzanalysezentren (MAZ), der Kommission, dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) (5), der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol im Bereich der politischen Initiativen und Maßnahmen, die auf eine effiziente Strategie zur Bekämpfung von Geldfälschung abzielen;

c)

sachkundige Beratung der Kommission bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Strategien der Union, insbesondere in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

d)

Austausch von Erfahrungen und Festlegung bewährter Verfahren für den Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung;

e)

Sensibilisierung der am Schutz des Euro gegen Geldfälschung beteiligten Behörden für künftige Bedrohungen und Überwachung der Umsetzung von wirksamen repressiven Maßnahmen im Rahmen einer politischen Strategie zur Bekämpfung von Geldfälschung;

f)

Förderung von Schulungsinitiativen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung;

g)

Förderung und Entwicklung von Studien oder technischer Unterstützung bei Tätigkeiten zur Erkennung von Fälschungen;

h)

Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen von gefälschten Euro-Münzen und den Sicherheitsmerkmalen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung an die CCEG wenden.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Mitglieder sind die MAZ der Mitgliedstaaten, die EZB und Europol.

(2)   Die Mitglieder unterrichten die Kommission über ihre Vertreter und deren Stellvertreter.

(3)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die CCEG im Einvernehmen mit der zuständigen Kommissionsdienststelle Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann nicht der CCEG angehörende Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe ad hoc mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (7) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder der CCEG und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

(5)   Die Sitzungen der CCEG finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt, mit Ausnahme der Sitzungen von Untergruppen, die außerhalb der Räumlichkeiten der Kommission stattfinden können. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(6)   Das CCEG gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der CCEG, einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen oder auf einer besonderen Website, auf die von diesem Register aus verwiesen wird. Von der systematischen Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen kann abgesehen werden, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der CCEG und ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die Reisekosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der CCEG werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet. Reise- und Aufenthaltskosten werden in der gleichen Weise für die Mitglieder der Untergruppen erstattet.

(3)   Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Der Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme bis zum 31. Dezember 2025.

Brüssel, den 19. Oktober 2015

Für die Kommission

Pierre MOSCOVICI

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 81 vom 26.3.2015, S. 4).

(2)  Nach Artikel 4 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen koordiniert die Kommission die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung durch regelmäßige Treffen von Falschmünzexperten (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(5)  Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1).

(7)  K(2010) 7649 endg.

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 45).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/7


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2016 — EAC/A04/2015

Programm Erasmus+

(2015/C 347/06)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, sowie das Jahresarbeitsprogramme 2015 und 2016 für Erasmus+. Das Programm Erasmus+ erstreckt sich auf den Zeitraum 2014-2020. Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms sind in den Artikeln 4, 5, 11 und 16 der Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Programms Erasmus+:

Leitaktion 1 — Lernmobilität von Einzelpersonen

Mobilität von Einzelpersonen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

Gemeinsame Masterabschlüsse im Rahmen von Erasmus Mundus

Großveranstaltungen im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes

Leitaktion 2 — Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von bewährten Verfahren

Strategische Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

Wissensallianzen

Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung

Kapazitätsaufbau im Bereich Jugend

Leitaktion 3 — Unterstützung politischer Reformen

Strukturierter Dialog: Treffen von jungen Menschen und Entscheidungsträgern des Bereichs Jugend

Jean-Monnet-Aktivitäten

Jean-Monnet-Lehrstühle

Jean-Monnet-Module

Jean-Monnet-Spitzenforschungszentren

Jean-Monnet-Förderung für Vereine

Jean-Monnet-Netze

Jean-Monnet-Projekte

Sport

Kooperationspartnerschaften

Kleine Kooperationspartnerschaften

Gemeinnützige europäische Sportveranstaltungen

3.   Förderfähigkeit

Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, können im Rahmen des Programms Erasmus+ Finanzierungsanträge stellen. Auch Gruppen junger Menschen, die in der Jugendarbeit, aber nicht unbedingt im Rahmen einer Jugendorganisation tätig sind, können Mittel für die Lernmobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie für strategische Partnerschaften im Bereich Jugend beantragen.

Das Programm Erasmus+ steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen (2):

Die folgenden Programmländer können in vollem Umfang an allen Maßnahmen des Programms Erasmus+ teilnehmen:

die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die EFTA-/EWR-Länder: Island, Liechtenstein und Norwegen,

die EU-Kandidatenländer: Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

Bestimmte Maßnahmen des Programms Erasmus+ stehen zudem Organisationen aus Partnerländern offen.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Erasmus+-Programmleitfaden zu entnehmen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt rund 1 871,1 Mio. EUR:

Allgemeine und berufliche Bildung

:

1 645,6 Mio. EUR (3)

Jugend

:

186,7 Mio. EUR

Jean Monnet

:

11,4 Mio. EUR

Sport

:

27,4 Mio. EUR

Der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtetat und seine Aufteilung sind vorläufig und können durch eine Änderung der Jahresarbeitsprogramme für Erasmus+ geändert werden. Potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller werden gebeten, die Jahresarbeitsprogramme für Erasmus+ und ihre Änderungen regelmäßig aufzurufen (http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/more_info/awp/index_en.htm), um zu sehen, wie viele Mittel für die einzelnen von der Aufforderung betroffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren; maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Partner.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Alle unten angegebenen Fristen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Leitaktion 1

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

2. Februar 2016

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung

2. Februar 2016

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

26. April 2016

Mobilität von Einzelpersonen im Bereich Jugend

4. Oktober 2016

Gemeinsame Masterabschlüsse im Rahmen von Erasmus Mundus

18. Februar 2016

Großveranstaltungen Europäischer Freiwilligendienst

1. April 2016

Leitaktion 2

Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend

2. Februar 2016

Strategische Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend

26. April 2016

Strategische Partnerschaften im Bereich Jugend

4. Oktober 2016

Wissensallianzen, Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten

26. Februar 2016

Kapazitätsaufbau im Bereich Hochschulbildung

10. Februar 2016

Kapazitätsaufbau im Bereich Jugend

2. Februar 2016

1. Juli 2016

Leitaktion 3

Treffen von jungen Menschen und Entscheidungsträgern des Bereichs Jugend

2. Februar 2016

26. April 2016

4. Oktober 2016

Jean-Monnet-Aktionen

Lehrstühle, Module, Spitzenforschungszentren, Unterstützung von Vereinen, Netze, Projekte

25. Februar 2016

Sport

Kooperationspartnerschaften mit Bezug zur Europäischen Woche des Sports 2016

21. Januar 2016

Kooperationspartnerschaften ohne Bezug zur Europäischen Woche des Sports 2016

12. Mai 2016

Kleine Kooperationspartnerschaften

12. Mai 2016

Gemeinnützige europäische Sportveranstaltungen mit Bezug zur Europäischen Woche des Sports 2016

21. Januar 2016

Gemeinnützige europäische Sportveranstaltungen ohne Bezug zur Europäischen Woche des Sports 2016

12. Mai 2016

Nähere Angaben zur Einreichung der Anträge sind dem Programmleitfaden zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Programmleitfaden zu entnehmen, abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/more_info/awp/index_en.htm

Der Programmleitfaden ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

(2)  Ausnahme: Für Jean-Monnet-Aktivitäten können sich Einrichtungen aus der ganzen Welt bewerben.

(3)  Dieser Betrag umfasst die Mittel für die Internationale Dimension der Hochschulbildung (insgesamt 276,5 Mio. EUR).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7777 — Solvay/Cytec)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 347/07)

1.

Am 13. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Solvay SA („Solvay“, Belgien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Cytec Industries Inc. („Cytec“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Solvay ist weltweit in Forschung, Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Verkauf von Chemikalien, einschließlich Chemikalien für den Bergbau, und Kunststoffen tätig.

Cytec ist ein weltweit tätiger Anbieter von Chemikalien, Verbundmaterialien und Klebstoffen für unterschiedliche Branchen wie Luft- und Raumfahrt, Landwirtschaft, Verteidigung und Bergbau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7777 — Solvay/Cytec per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/12


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 347/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„MIEL DE LIÉBANA“

EG-Nr.: ES-PDO-0005-01196 — 10.2.2014

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Miel de Liébana“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Miel de Liébana“: von den Honigbienen der Comarca Liébana („Landkreis“ Liébana) erzeugtes Lebensmittel aus Blütennektar oder Absonderungen lebender Pflanzenteile der in den Ökosystemen von Liébana wachsenden Pflanzen, welche die Honigbienen aufnehmen, durch Vermischung mit spezifischen eigenen Substanzen umwandeln, ablagern, eindicken und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.

Sorten und Arten:

Die in dem Gebiet erzeugten Honigsorten, die sich auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Miel de Liébana“ berufen können, sind

—   „Miel de mielada“ (Honigtauhonig): Wird aus dem Honigtau von Eiche und Steineiche sowie dem Nektar von Erica spp. (Heidekraut), Rubus sp. (Brombeere) und den in der Flora der Comarca Liébana vorhandenen Pollen in unterschiedlichen Anteilen gewonnen.

—   „Miel monofloral de brezo“ (Heidehonig): Wird aus dem Nektar der folgenden Arten gewonnen: Erica cinerea, Erica vagans, Erica tetralix, Erica cirialis und Calluna vulgaris (Besenheide).

Gemeinsame und spezifische Merkmale der unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „Miel de Liébana“ fallenden Honige:

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Reife:

 

Saccharosegehalt

höchstens 5 % (5 g/100 g)

Wassergehalt

höchstens 18,6 %

Frischegrad (nach der Zubereitung bestimmt):

 

Hydroxymethylfurfural (HMF)

< 20 mg/kg

Diastaseaktivität

25-55 Schade-Skala

Qualitätsbeeinträchtigung:

 

Gehalt an freier Säure

weniger als 50 Milliäquivalente/kg

Reinheit:

 

Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen

höchstens 0,1 g/100 g

Fremdkörper

ohne Rückstände, mit Sieb < 0,2 mm gefiltert

Melissopalynologische Eigenschaften:

Das Pollenspektrum der unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallenden Honige muss der im Gebiet der Comarca Liébana typischen Vegetation entsprechen, die vorwiegend aus den folgenden Familien besteht: Leguminosae, Ericaceae, Rosaceae, Fagaceae, Plantaginaceae, Asteraceae und Boraginaceae, deren Arten in der Übersicht von Abschnitt 5.1 genannt werden.

Die Kombination aus Pollen von Eucalyptus sp. (Eukalyptus), Helianthus annuus (Sonnenblume), Olea europaea (Olivenbaum), Cistus ladanifer (Lack-Zistrose), Thymus sp. (Thymian), Lavandula stoechas (Schopf-Lavendel) und Rosmarinus officinalis (Rosmarin) darf in keinem Fall mehr als 5 % des gesamten Pollenspektrums betragen.

Ergänzende Eigenschaften für die verschiedenen Honigarten:

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

 

Elektrische Leitfähigkeit (mS/cm)

Farbe (Pfund-Skala in mm)

Asche (g/100 g)

Fructose + Glucose (g/100 g)

Honigtau

0,970-1,430

≥ 102

0,65-0,75

60-66

Heidekraut

0,845-1,280

90-119

0,65-0,70

≥ 67

Melissopalynologische Eigenschaften:

 

Spezifische Pollen (%)

Honigtau

In der Zusammensetzung dominiert Honigtau von Eiche und Steineiche neben Pollen von Rubus spp. und Erica spp. zusammen mit anderen in der für die Comarca Liébana typischen Flora vorkommenden Pollen.

Heidekraut

Der Mindestprozentanteil von Heidekrautpollen (Erica spp.) beträgt 45 %, wobei der Rest ein variabler Prozentwert von in der Flora der Comarca Liébana vorkommenden Pollen ist

Organoleptische Eigenschaften:

 

Aggregatzustand

Farbe

Aroma

Geschmack

Honigtau

Flüssige Konsistenz mit sehr geringer Kristallisationsneigung.

Sehr dunkle Bernsteinfarbe, bisweilen fast schwarz, mit schwarz-braunen Spiegelglanztönen.

Holz von geringer Intensität und Nachhaltigkeit.

Mit leicht malziger Komponente.

Mit eindeutig salzigen Komponenten, die von der typischen Süße aller Honige reduziert werden.

Heidekraut

Cremige Konsistenz. Seine Neigung zur Kristallisation ist mittel und feinkörnig.

Bernstein bis sehr dunkler Bernstein mit braun-rötlichen Tönen.

Wenn er während der Winterlagerung tiefen Temperaturen ausgesetzt ist, kann er hell bernsteinfarben werden.

Schwer blumig mit mittlerer Intensität und Nachhaltigkeit.

Leicht bitter und nachhaltig mit sehr ausgeprägten salzigen Noten.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte der Erzeugung und Gewinnung der Honige von Liébana sind in dem geschützten Gebiet durchzuführen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Um die Qualität zu garantieren, die Kontrolle zu sichern und die Gefahr der Mischung mit anderen, nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung fallenden Honigen zu minimieren, werden alle bei den Gewinnungsmethoden des „Miel de Liébana“ beschriebenen Schritte notwendigerweise in Einrichtungen innerhalb des geografischen Gebiets der geschützten Bezeichnung durchgeführt. Für die Durchführung dieser Vorgänge außerhalb der Comarca Liébana wären Transportmittel erforderlich, welche die Qualität des Erzeugnisses aufgrund von Temperatur- oder Feuchtigkeitsschwankungen, der Aufnahme von Fremdstoffen und dem Erzeugnis fremder Gerüche während des Transports zu anderen Gewerbebetrieben beeinträchtigen könnten.

Die Abfüllung wird aus den beschriebenen Gründen in innerhalb des eingegrenzten Erzeugergebiets liegenden Abfülleinrichtungen durchgeführt.

Der Honig wird in durchsichtige, farblose Glasbehälter mit hermetischem Verschluss abgefüllt, der den Verlust der natürlichen Aromen und das Eindringen von Gerüchen, Feuchtigkeit usw. verhindert und mit einer Garantieversiegelung versehen ist, die die Unverletzlichkeit der Verpackung sichert.

Der abgefüllte Honig besitzt eine dickflüssige oder kristalline Konsistenz.

Der Verkauf als offene Ware ist verboten.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf der Etikettierung des Erzeugnisses erscheint neben den in den Bestimmungen zur Kennzeichnung und Präsentation von Nahrungsmitteln vorgesehenen Pflichtangaben obligatorisch und in hervorgehobener Form:

Der Name der Ursprungsbezeichnung: „Miel de Liébana“.

Der Vermerk „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ und das entsprechende EU-Zeichen.

Honigsorte: Honigtauhonig oder Heidehonig (gemäß der in der Produktspezifikation festgelegten melissopalynologischen Eigenschaften).

Das nachstehend abgebildete, spezifische Erkennungslogo der Ursprungsbezeichnung.

Die Kontrollnummer mit dem Namen der Kontrollstelle oder Kontrolletikett.

Image

FARBEN

:

 

GELB

:

PANTONE 130C

BRAUN

:

PANTONE 4695C

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Miel de Liébana“ umfasst alle Gemeinden der Comarca Liébana, die zu der Autonomen Gemeinschaft Cantabria (Kantabrien) gehört.

Diese Gemeinden bilden die Comarca:

Cabezón de Liébana, Camaleño, Cillorigo de Liébana, Pesaguero, Potes, Tresviso und Vega de Liébana.

Die Gesamtfläche beträgt 570 km2.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

5.1.1.   Natürliche Einflüsse

Die Comarca Liébana liegt im Zentrum des Kantabrischen Gebirges und stellt durch ihre Morphologie und ihre Landschaftsform eine klar definierte natürliche Gegend dar. Die geografischen Grenzen der Comarca werden von einigen der höchsten Erhebungen Kantabriens gebildet, die zentral im Gebirge gelegen sind. Sie bilden vier enge, tief eingeschnittene Hochtäler, die alle in Potes als geografischem und Verwaltungszentrum zusammentreffen.

Die Comarca hat Kreisform und bildet einen großen, im Kalksteinmassiv der Picos de Europa verankerten Kessel, der in seiner Mitte mit rund 300 m ü. NHN die niedrigste Höhenlage aufweist und am Rand auf bis zu 2 600 m ü. NHN aufsteigt.

Geologisch betrachtet dominiert Felsgestein aus dem Karbon. Aus dem unteren Karbon stammen die stark verkarsteten Kalkfelsen, die das Zentral- und Ostmassiv der Picos de Europa und den nördlichen Bereich der Comarca bilden; aus dem oberen Karbon stammen die leicht erodierenden Schiefer- und Sandsteine in den Talgründen.

Aufgrund seiner komplexen Orografie herrscht in Liébana ein eigenes abweichendes Mikroklima, das in einer von atlantischem Klima geprägten Region eine mediterrane Enklave schafft.

Die Durchschnittstemperaturen in Liébana liegen bei maximal 21 °C und minimal 8 °C, wobei in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten pro Jahr häufig Fröste auftreten können.

Das Gebiet ist ausgesprochen feucht bei einer durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge von 2 000 Litern pro Quadratmeter auf den Gipfeln, jedoch von lediglich 700 Litern in den zentralen Talbereichen, wodurch in ihnen bis zu drei Monate dauernde Trockenzeiten auftreten.

Darüber hinaus besitzt Liébana eine hochwertige, gut erhaltene und praktisch unberührte Natur. 41 % der Gebietsfläche ist bewaldet; derzeit gibt es sieben Schutzgebiete, die mehr als 32 % des Gebiets einnehmen, von denen zwei auf nationaler Ebene (Nationalpark Picos de Europa und das Braunbär-Schutzgebiet Área de Protección del Oso Pardo) und fünf auf europäischer Ebene geschützt sind (zwei Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Río Deva und Liébana) und drei besondere Vogelschutzgebiete (Sierra de Peña Sagra, Desfiladero de la Hermida und Liébana)).

Aufgrund all dieser Bedingungen zeichnet sich dieses Gebiet durch eine außergewöhnliche Pflanzenvielfalt aus, in der typische Wälder und Pflanzen des Atlantikklimas neben typisch mediterranen Arten gedeihen.

Auf der Grundlage der an den Honigen durchgeführten melissopalynologischen Analysen wurden 40 Pollenarten identifiziert. Anhand der wichtigsten ist ein Katalog der wichtigsten Trachtpflanzen Liébanas erarbeitet worden, in dem die Familien und Arten mit ihrer Bedeutung für die Imkerei und ihre Phänologie aufgeführt sind:

TRACHTPFLANZE

(Familie, wissenschaftlicher und Trivialname)

BEDEUTUNG FÜR IMKEREI

PHÄNOLOGIE

(Blütezeit)

ERICACEAE

Erica sp. (Heidekraut)

N

Mai-Oktober

Calluna vulgaris (Besenheide)

N

Juli-September

ROSACEAE

Rubus ulmifolius (Mittelmeer- oder Ulmenblatt-Brombeere)

NP

Juni-August

Prunus spinosa L. (Schlehdorn)

NP

April-Mai

Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)

NP

April-Mai

LEGUMINOSAE

Trifolium sp. (Klee)

N

April-Juli

Cytisus cantabricus (Geißklee)

NP

April-August

Genista florida und G. obtusiramea (Ginster)

NP

Mai-August

Medicago sp. (Luzerne)

NP

März-September

FAGACEAE

Quercus pyrenaica (Pyrenäen-Eiche)

PH

Mai-September

Quercus petraea (Traubeneiche)

PH

Mai-September

Quercus ilex rotundifolia (Steineiche)

PH

Mai-September

Quercus suber (Korkeiche)

PH

Mai-September

Castanea sativa Miller (Edelkastanie)

NPH

Mai-September

BORAGINACEAE

Echium vulgare (Gewöhnlicher Natternkopf)

NP

März-Mai

ASTERACEAE

Centaurea spp. (Flockenblumen)

N

Mai-Juli

PLANTAGINACEAE

Plantago sp. (Wegerich)

P

Mai-September

(N = Nektar; P = Pollen; H = Honigtau)

Die Blütezeiten der Trachtpflanzen in dem Gebiet sind sehr verschieden, wodurch den Bienen über einen ausgedehnten Zeitrahmen, der von März bis November reicht, ein vielfältiges Angebot zur Verfügung steht.

Die Nutzung dieser Trachtpflanzen durch die Bienen verleiht dem „Miel de Liébana“ einzigartige besondere Eigenschaften.

Anhand der Kenntnis dieses Pollenspektrums des „Miel de Liébana“ in Verbindung mit den spezifischen Trachtpflanzen und der geringen Präsenz der Pollen von Kulturpflanzen bzw. sonstigen, in anderen Honigen der Iberischen Halbinsel deutlich vertretenen Pflanzen ist dieser Honig einfach zu erkennen.

5.1.2.   Menschliche Einflussfaktoren

Die Imker des Gebiets von Liébana stehen in einer jahrhundertelangen Tradition. Die ersten Ansätze zur Bienenzucht ergaben sich aus der Notwendigkeit, Wachs zu gewinnen, das in einer ländlichen Subsistenzwirtschaft ein vortreffliches Handelsgut war. Aus Urkunden des Kopialbuches des Klosters Santo Toribio de Liébana geht hervor, dass 933 bei einem Landverkauf Wachs als Zahlungsmittel verwendet wurde.

Hinweise auf den Honig von Liébana an sich sind erstmals in den Zehntbüchern des späten 16. Jahrhunderts zu finden, in denen die von der Kirche erhobenen Abgaben verbucht wurden und in diesem Zusammenhang Honig erwähnt wird.

Diese historischen Belege werden durch gastronomische Belege ergänzt (die einmal im Jahr nach dem Schlachten eines Schweins zubereitete Nachspeise Merdoso, die Süßspeise Frisuelo mit Honig und der Tresterschnaps Orujo mit Honig), die diese Tradition belegen.

Die von den Vorfahren übernommenen Kulturpraktiken sind folgende:

Verwendung von Bienenstöcken aus Holz.

Die Bienenstöcke werden aus tiefen Lagen in höhere Lagen versetzt (Bienenwanderung), um das Trachtpotenzial der Gegend voll auszuschöpfen..

Verzicht auf Fütterung der Bienen während des Zeitraums der Honigerzeugung.

Die Bienen werden auf traditionelle Weise mit dem Abkehrbesen abgekehrt.

Der Honig wird durch kaltes Schleudern der Waben oder deren Dekantierung, jedoch niemals durch Pressen gewonnen.

Die Verwendung des Smokers wird beibehalten, wobei als Brennstoff traditionelle und natürliche Pflanzenerzeugnisse benutzt werden. Hierzu werden Mischungen aus in Liébana geerntetem Heu und Blättern von Eiche (Quercus spp.) und Lorbeer (Laurus nobilis) eingesetzt, um kalten, aromatischen Rauch zu erzeugen, der die Eigenschaften des Honigs nicht verändert.

Während sämtlicher Verarbeitungsstufen des Honigs überschreitet dessen Temperatur niemals 40 °C; die Pasteurisierung ist verboten.

Mehrheitliche Verwendung von in Liébana gezüchteten und an das Gebiet angepassten Schwärmen.

Derzeit gibt es in der Comarca Liébana 32 gewerbliche Imker mit 1 568 Bienenstöcken und fünf Gewerbebetriebe zur Gewinnung und Abfüllung von Honig. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass sich einige dieser Betriebe zu einem Verein zur Förderung des „Miel de Liébana“ zusammengeschlossen haben und dass jedes Jahr die Verkaufs- und Informationsveranstaltung „Feria Apícola de Vega de Liébana“ stattfindet.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Einzigartigkeit der Honige aus Liébana spiegelt sich hauptsächlich in ihren spezifischen physikalisch-chemischen, melissopalynologischen und organoleptischen Eigenschaften wider.

Diese Honige zeichnen sich durch ihre Frische aus (HMF ≤ 20 mg/kg Honig und Diastaseaktivität zwischen 25-55 auf der Schade-Skala).

Es handelt sich um unverfälschte Honige, die keinen intensiven Wärmebehandlungen ausgesetzt waren. Die Höchsttemperatur, der sie ausgesetzt werden dürfen, beträgt 40 °C. Hierdurch wird der Charakter bewahrt, den ihnen die Flora und die Bienen der Comarca verleihen.

Die Einzigartigkeit ihrer physikalisch-chemischen, sensorischen und melissopalynologischen Eigenschaften ist das Ergebnis einer besonderen Flora, in der auf außergewöhnliche Weise für das atlantische Klima typische Wälder und Pflanzen neben typisch mediterranen und alpinen Arten gedeihen.

Die verschiedenen, als Marker verwendeten Pollenspektren dieser Honige haben es ermöglicht, die für die Honiggewinnung bedeutenden botanischen Arten (siehe Übersicht in Abschnitt 5.1.1) zu definieren, zu denen eine große Anzahl von für den Heidehonig spezifischen Heidekrautgewächsen (Ericaceae) sowie Arten aus der Gattung der Eichen (Quercus) für den Honigtauhonig gehören. Es sind Arten, die zu der für die Honiggewinnung bedeutsamen Flora der Comarca Liébana zählen und deren Nektar und Honigtau nach ihrer Umwandlung durch die Bienen die Honige von denen anderer Orte oder Gebiete unterscheidbar machen. Dies stellt einen direkten Beweis für den Zusammenhang zwischen diesen Honigen und dem für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Miel de Liébana“ definierten geografischen Gebiet dar.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses (für g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses (für g.g.A.)

Das in der Comarca Liébana herrschende Mikroklima mediterraner Prägung, ihre Lage im Herzen des Kantabrischen Gebirges, die bedeutenden Massive, die sie von anderen Gebieten und dem Kantabrischen Meer isolieren, sind Faktoren, die der Comarca ihren besonderen Charakter verleihen. Dieser wiederum sorgt für eine große Vielfalt von Trachtpflanzen, die sich in den einzigartigen Eigenschaften des hiesig erzeugten Honigs widerspiegelt.

Der durch die melissopalynologischen Daten und die Resultate der physikalisch-chemischen und sensorischen Analysen charakterisierte „Miel de Liébana“ ist ein spezifisches, einzigartiges Erzeugnis, das direkt mit der in den Ökosystemen der Comarca Liébana vorhandenen Flora zusammenhängt (gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG eingestuft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgrund des Reichtums an schützenswerten Lebensräumen).

Die Erzeugung des „Miel de Liébana“ steht in einer langen Tradition, die gepflegt wird und sich in der Handhabung der Bienenstöcke und in den derzeitigen Verarbeitungsprozessen niederschlägt. Dies und seine besondere Güte tragen zu dem hohen Ansehen des Honigs bei, der seit über 30 Jahren unter diesem Namen auf dem Markt angeboten wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://www.alimentosdecantabria.com/


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.


20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/19


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 347/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

ROSÉE DES PYRÉNÉES CATALANES

EU-Nr.: MULTI-PGI-0005-01343-23.4.2010

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Rosée des Pyrénées Catalanes“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien (gemeinsamer Antrag mit Frankreich)

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.1: Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Rosée des Pyrénées Catalanes“ ist Kalbfleisch der robusten Rinderrassen Bruna de los Pirineos, Aubrac und Gasconne oder von Kreuzungen von Muttertieren dieser robusten Rassen mit Bullen der Rassen Charolais, Limousin und Blonde d’Aquitaine.

Die extensiv aufgezogenen Kälber bleiben lebenslang beim Muttertier und erhalten nur die Milch der Mutter und Grünfutter.

Die Schlachtung erfolgt ohne Absetzen der Milch im Alter von 5 bis 8 Monaten bei einem Schlachtgewicht von mindestens 110 kg.

Das Fleisch kann als ganzer Schlachtkörper, als Schlachtkörperhälfte, als Schlachtkörperviertel (Vorder- und Hinterviertel) oder in Form von Teilstücken (auch als Hackfleisch) auf den Markt gebracht werden.

Für die g.g.A. kommen nur Schlachtkörper der Fleischigkeitsklassen E, U oder R des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in Betracht, d. h. ihre Profile müssen „superkonvex“ bis „geradlinig“ und ihre Muskelfülle „außergewöhnlich“ bis „gut“ sein.

Die Fettabdeckung der Schlachtkörper entspricht den Klassen 2 oder 3 des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas.

Die Farbe des Fleisches kann rosa bis hellrot sein. Das Fett ist weiß bis cremefarben.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Sein ganzes Leben lang erhält das Kalb nur die Milch der Mutter und Weidegras.

Diese Ernährung wird ohne Absetzen der Milch bis zur Schlachtung beibehalten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Fleisch mit der geschützten geografischen Angabe stammt von Tieren der in Punkt 3.2 angegebenen Rassen, die im abgegrenzten Gebiet der geschützten geografischen Angabe geboren und aufgezogen wurden.

Die folgenden Erzeugungsschritte des Fleisches müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:

Geburt;

Aufzucht: Lebenslange Haltung zusammen mit dem Muttertier auf den Grünflächen des Betriebes bis zum Zeitpunkt der Sömmerung, bei der die Kälber ihre Mütter auf die Almen begleiten. Die Kälber nehmen nun weniger Milch zu sich und fressen mehr Gras.

Ein Absetzen der Milch erfolgt nicht.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das Schlachten und Zerteilen muss nicht zwingend im abgegrenzten Gebiet erfolgen.

Um die Tiere möglichst wenig Stress und Belastungen auszusetzen und dadurch die Qualität des Endprodukts zu sichern, darf der Transport zum Schlachthof nicht länger als drei Stunden dauern.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die geschützte geografische Angabe „Rosée des Pyrénées Catalanes“ muss zusammen mit dem g.g.A.-Zeichen der EU und etwaigen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Obwohl es unter Verwaltungsgesichtspunkten zu zwei verschiedenen Staaten gehört, ist das abgegrenzte geografische Gebiet der geschützten geografischen Angabe, d. h. die katalanischen Pyrenäen, ein kulturell und geografisch homogenes Gebiet.

In den katalanischen Pyrenäen (Spanien)

umfasst das abgegrenzte Gebiet alle Gemeinden der im Hochgebirge gelegenen Landkreise: Alta Ribagorça, Alt Urgell, Berguedà, Cerdanya, Garrotxa, Pallars Jussà, Pallars Sobirà, Solsonès, Ripollès und Val d’Aran; sowie die Gemeinden der „Berggebiete“ in den Landkreisen Alt Empordà (Albanyà, Maçanet de Cabrenys und La Vajol), Bages (Aguilar de Segarra, Castellfollit del Boix, L’Estany, Moià, Mura, Sant Feliu Sasserra, Sant Mateu de Bages und Talamanca), Noguera (Àger, Alòs de Balaguer, Les Avellanes i Santa Linya, La Baronia de Rialb, Camarasa, Os de Balaguer und Vilanova de Meià), Osona (Alpens, Balenyà, El Brull, Centelles, Collsuspina, Espinelves, Folgueroles, Lluçà, Montesquiu, Muntanyola, Olost, Orís, Oristà, Perafita, Prats de Lluçanès, Rupit i Pruit, Sant Agustí de Lluçanès, Sant Bartomeu del Grau, Sant Boi de Lluçanès, Sant Julià de Vilatorta, Sant Martí de d’Albars, Sant Martí de Centelles, Sant Pere de Torelló, Sant Quirze de Besora, Sant Sadurní d’Osormort, Sant Vicenç de Torelló, Santa Eulàlia de Riuprimer, Santa Maria de Besora, Santa Maria de Corcó, Seva, Sobremunt, Sora, Tavèrnoles, Tavertet, Tona, Vidrà, Viladrau und Vilanova de Sau) und Pla de l’Estany (Sant Miquel de Campmajor).

In den katalanischen Pyrenäen (Frankreich)

umfasst das abgegrenzte Gebiet im Departement Pyrénées-Orientales alle Gemeinden der Kantone Vinça, Sournia, Arles-sur-Tech, Prats-de-Mollo, Prades, Olette, Mont-Louis und Saillagouse sowie einige Gemeinden der Kantone Perpignan (Perpignan), Millas (Corbère und Corbère-les-Cabanes), Thuir (Thuir, Castelnou, Camelas, Caixas, Sainte-Colombe-de-la-Commanderie, Fourques, Tordères, Llauro, Passa), Latour-de-France (Belesta und Caramany), Céret (Montauriol, Calmeilles, Oms, Taillet, Reynes, Céret, Vivès, Saint-Jean-Pla-de-Corts, Maureillas las Illas, Les Cluses, Le Perthus, L’Albère), Argelès (Montesquieu des Albères, Villelongue dels Monts, Laroque des Albères, Sorède, Argelès sur Mer), Saint Paul de Fenouillet (Vira, Fenouillet, Caudiès de Fenouillèdes, Prugnanes, Fosse, Saint Martin).

Im Departement Aude umfasst das abgegrenzte Gebiet Gemeinden, die an das Departement Pyrénées-Orientales grenzen und im Gebirge, d. h. im Pyrenäen-Massiv, liegen. Das sind alle Gemeinden der Kantone Axat, Belcaire, Mouthoumet und Quillan sowie einige der Gemeinden der Kantone Couiza (Arques, Bugarach, Camps-sur-l’Agly, Cassaignes, Couiza, Coustaussa, Cubières-sur-Cinoble, Fourtou, Luc-sur-Aude, Missègre, Peyrolles, Rennes-le-Château, Rennes-les-Bains, Serres, Sougraigne, Terroles, Valmigère), Lagrasse (Mayronnes und Saint-Martin-des-Puits), Limoux (Alet-les-Bains, Bouriège, Bourigeole, Castelreng, Festes-et-Saint-André, La Bezole, Saint-Couat-du-Razès, Véraza), Saint-Hilaire (Belcastel-et-Buc, Caunette-sur-Lauquet, Clermont-sur-Lauquet, Greffeil, Ladern-sur-Lauquet, Villardebelle, Villefloure), und Tuchan (Cucugnan, Duilhac-sous-Peyrepertuse, Maisons, Montgaillard, Padern, Rouffiac-des-Corbières).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Gebiet der katalanischen Pyrenäen eignet sich hervorragend für die extensive Rinderhaltung. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es in tieferen und hohen Gebirgslagen Landstriche und Wiesenflächen mit riesigen Naturweiden gibt, auf denen das Vieh während eines Großteils des Jahres, solange es die Wetterbedingungen erlauben, grasen kann. Durch den Einfluss des Mittelmeers (humid-submediterranes Klima) in dem Gebiet können die Tiere die Sommerweiden und Almen länger nutzen und bis in den Herbst beweiden.

Das reichlich vorhandene Wasser und die gute Sonneneinstrahlung begünstigen die Entwicklung einer vielfältigen und typischen Flora (insbesondere Festuca pratensis, Festuca alpina, Poa pratensis, Dactylis glomerata, Sisleria coeruela, Bromus erectus und Arrhenaterum elatius), so dass exzellente Weidegebiete für das Vieh entstehen. Dieser Umstand ermöglicht es auch den Viehzüchtern, in mittleren Gebirgslagen Mischungen von Gräsern und Leguminosen als Viehfutter für die Zeit, in der die Hochalmen nicht beweidet werden können, anzubauen. Die häufigsten Pflanzen im Futterbau sind: Klee, Weidelgras, Luzerne, Esparsette und Schwingel.

Zu den menschlichen Einflüssen ist zu sagen, dass in früheren Zeiten die als Arbeitstiere und für die Fleischproduktion gehaltenen Tiere im Frühjahr kalbten und dann mit ihren Kälbern auf die Sommerweiden getrieben wurden, um Arbeitskräfte für die anderen saisonabhängigen Arbeiten frei zu bekommen und die Futtermittelressourcen in tieferen Lagen zu schonen. Einige dieser Kälber wurden beim Almabtrieb für den Verzehr im Dorf oder in der Familie geschlachtet. Diese Praxis war wirtschaftlich sinnvoll, da die Nahrung der („Rosée“ genannten) Kälber den Sommer über nur aus der Milch der Mutter und dem Gras der Weiden bestand. Aus diesem Brauch ist die heutige Erzeugung des Kalbfleisches „Rosée des Pyrénées Catalanes“ entstanden.

Die Besonderheit dieser geschützten geografischen Angabe ergibt sich aus den eingesetzten robusten Rinderrassen (Bruna de los Pirineos, Aubrac und Gasconne), die an die Umweltverhältnisse angepasst sind und im Freien aufgezogen werden.

Die mit dieser Methode aufgezogenen Kälber verdanken ihren kräftigen Wuchs, der die Gewinnung vollfleischiger Schlachtkörper ermöglicht, ihrer Ernährung während der Aufzucht.

Die Kälber „Rosée des Pyrénées Catalanes“ weisen eine hervorragende Muskelentwicklung auf; die Farbe des Fleisches ist rosa bis hellrot und das Fett cremefarben. Daher werden die Schlachtkörper und das gewonnene Fleisch sowohl von den Fleischern als auch von den Verbrauchern sehr geschätzt. In diesem Gebiet hat der Verzehr des Fleisches von Rosée-Kälbern seit Jahrhunderten Tradition.

In den katalanischen Pyrenäen finden zahlreiche Volksfeste, Leistungsschauen und Märkte mit dem Schwerpunkt Tierhaltung statt, bei denen die Kälber und Jungrinder aus der Region eine wichtige Rolle spielen. Besonders erwähnenswert sind die Fira de Sant Ermengol de la Seu d’Urgell (die sich bis ins 11. Jahrhundert zurückverfolgen lässt), die Messen in Olette, Prats-de-Mollo und Vinça sowie die Almwanderungen im Regionalen Naturpark Parc natural regional del Pirineu català. Der starke Fremdenverkehr in dem Gebiet förderte die Bekanntheit der hervorragenden Eigenschaften dieses Fleisches und trug in den vergangenen Jahrzehnten dazu bei, sein hohes Ansehen bei Verbrauchern und Fachleuten auch außerhalb des Erzeugungsgebiets zu festigen. Daher erscheinen häufig Artikel und Kommentare in Regionalzeitungen wie etwa L’Indépendant (2. Juli 1992 und 11. Juli 2013) und in Publikationen von weiterer Verbreitung wie Patrimoine en region (Nr. 22 vom Frühjahr 2014); Referenzen im Internet gibt es im Guide Gourmand (http://guidedesgourmands.fr) oder bei der Association des cuisiniers et restaurateurs du Roussillon (http://www.toques-blanches-du-roussillon.com). Die Bedeutung des Erzeugnisses zeigt sich auch bei seinen Vertriebsnetzen. So entstand ein Vertriebspool für den Versandhandel und es gibt spezifische Produktlinien in den Metzgereien des Gebiets.

Die Eigenschaften des Fleisches mit der geschützten geografischen Angabe „Rosée des Pyrénées Catalanes“ sind das Ergebnis folgender Faktoren:

Besondere Rahmenbedingungen durch das Vorhandensein von Landstrichen, die für eine Freilandtierhaltung mit langen Aufenthalten auf den Sommerweiden geeignet sind;

das sonnige Klima und das reichlich vorhandene Wasser im geografischen Gebiet fördern die Entwicklung einer üppigen spezifischen Flora, die auf natürliche Weise große Weideflächen bildet. Dieses Klima erlaubt auch den Ackerfutterbau in mittleren Höhenlagen, der das Viehfutter für die Zeiten liefert, in denen die Weidehaltung nicht möglich ist;

die Einführung von Rassen, die an diese Umgebung angepasst sind. Die eingesetzten Rinderrassen Bruna de los Pirineos, Aubrac y Gasconne sind alle für das Gebiet typische robuste Landrassen, die für das traditionelle Haltungssystem in Bergregionen interessante Eigenschaften aufweisen: Sie vertragen extreme Witterungsverhältnisse, benötigen nur sehr wenig Nahrung zum Überleben, da sie in Zeiten des Überflusses (Wandertierhaltung) angelegte Reserven mobilisieren können, und sie sind sowohl an das Klima als auch an die Geländeformen sehr gut angepasst;

ein besonderes Know-how (extensive Haltung mit wenigen Tieren);

die mit dieser Form der Aufzucht verbundene Ernährung der Kälber (nur Milch und Weidegras) verleiht dem Fleisch seine besondere Farbe und Zartheit, den Schlachtkörpern verleiht sie die Fleischigkeit. Der hohe Calciumgehalt der von den Kälbern konsumierten Milch der Mutter trägt in der Tat zum kräftigen Wuchs der Tiere bei. Er fördert einen gesunden Knochenaufbau, die Grundlage für die Entwicklung eines vollfleischigen Schlachtkörpers.

Kurz gesagt: Dank dieses sehr bodenständigen Qualitätserzeugnisses lassen sich den schwierigen Lebensbedingungen in dieser Gebirgsregion klare Vorteile abgewinnen. Robuste Landrassen sind für die Nutzung der Böden in hohen und tieferen Gebirgslagen bestens geeignet und tragen auf diese Weise zur Umweltbewirtschaftung bei. Für die Tierhalter bedeutet es eine Wertsteigerung ihrer Produktion (Anerkennung und Bekanntheit sowohl bei Verbrauchern als auch bei Händlern und höhere Preise). So können sie das Bewirtschaftungssystem beibehalten (was auch den anderen Gliedern der Kette zugutekommt), in den schwierigen Gebieten bleiben und Landleben in den Bergdörfern erhalten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung)

http://www.gencat.cat/alimentacio/pliego-rosee-pyrenees-catalanes

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCRoseedesPyreneescatalanes-FR-24-03-2015.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.