ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 315

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
23. September 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Parlamentarische Versammlung EURONEST

2015/C 315/01

Entschließung zum Aufbau einer verstärkten Partnerschaft zwischen der EU und den osteuropäischen Partnerländern durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument für 2014-2020

1

2015/C 315/02

Entschließung zur infrastrukturellen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft: gemeinsame Straßen-, Schienen- und Luftverkehrsprojekte

7

2015/C 315/03

Entschließung zu den Herausforderungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, dem Potenzial dieser Zusammenarbeit und neuem Engagement für diese Zusammenarbeit

11

2015/C 315/04

Entschließung zur Kultur und zum interkulturellen Dialog im Rahmen der Östlichen Partnerschaft

18

2015/C 315/05

Entschließung zum hundertsten Jahrestag des Völkermords an den Armeniern

23

2015/C 315/06

Entschließung zu der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der dringend notwendigen friedlichen Beilegung des Konflikts

24


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Parlamentarische Versammlung EURONEST

2015/C 315/07

Verfahrensordnung am 3. Mai 2011 in Brüssel angenommen, am 3. April 2012 in Baku, am 29. Mai 2013 in Brüssel und am 18. März 2015 in Eriwan geändert

26

2015/C 315/08

Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommen von der Parlamentarischen Versammlung Euronest am 3. Mai 2011 sowie am 29. Mai 2013 in Brüssel und am 18. März 2015 in Eriwan geändert

40


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Parlamentarische Versammlung EURONEST

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/1


ENTSCHLIEßUNG (1)

zum Aufbau einer verstärkten Partnerschaft zwischen der EU und den osteuropäischen Partnerländern durch das Europäische Nachbarschaftsinstrument für 2014-2020

(2015/C 315/01)

DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,

unter Hinweis auf den Gründungsakt der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vom 3. Mai 2011,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 28. und 29. November 2013 in Vilnius,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung und Schwerpunktsetzung für die Beziehungen der EU zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft (2),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft“,

unter Hinweis auf die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (3),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Fortschrittsberichten 2012“ (4),

unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und ihrer östlichen Dimension sowie zur Republik Armenien, zur Republik Aserbaidschan, zur Republik Belarus, zur Republik Georgien, zur Republik Moldau und zur Ukraine,

unter Hinweis auf die am 29. November 2013 in Vilnius von der Vizepräsidentin der Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik der Republik Armenien, Edward Nalbandian, vereinbarte gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Armenien,

A.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft 2009 als gemeinsame Initiative der Europäischen Union und ihrer osteuropäischen Partner vor allem mit dem Ziel eingerichtet wurde, auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen, Verpflichtungen, gemeinsamer Verantwortung und einer gemeinsamen Trägerschaft die politische Assoziierung und die weitere wirtschaftliche Integration der Partnerländer zu beschleunigen;

B.

in der Erwägung, dass die an der Östlichen Partnerschaft beteiligten Staaten ein gemeinsames Bekenntnis zu den Grundwerten, zur Demokratie, zur Achtung der Menschenrechte, zur Rechtsstaatlichkeit, zur verantwortungsvollen Staatsführung und zu den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung abgegeben haben;

C.

unter Hinweis darauf, dass das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im November 2013 in Vilnius von einer Reihe von Errungenschaften, neuen Vereinbarungen und Fortschritten hin zu engeren Beziehungen gekennzeichnet war, allerdings durch die Beschlüsse einiger Partnerstaaten getrübt wurde, keine Assoziierungsabkommen mit der EU abzuschließen, obwohl sie die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen hatten;

D.

unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des damaligen ukrainischen Präsidenten auf dem Gipfeltreffen in Vilnius die Massenproteste auf dem Maidan auslöste, die im Verlauf des Jahres 2014 eine Reihe dramatischer Ereignisse für das Land zur Folge hatten, insbesondere eine Welle von Demonstrationen, bei denen im Februar Hunderte von Ukrainern ihr Leben verloren haben, die rechtswidrige Annexion der Krim durch Russland im März und der Ausbruch und die Eskalation eines neuen Konflikts in der Ostukraine mit der direkten militärischen Präsenz der Russischen Föderation und ihrer Unterstützung für die Separatisten; unter Hinweis darauf, dass bei dem Konflikt seit dem Frühjahr 2014 über 6 000 Tote zu beklagen sind;

E.

unter Hinweis darauf, dass die EU auf der einen Seite und die Republik Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine auf der anderen Seite bilaterale Assoziierungsabkommen unterzeichnet und später ratifiziert haben, einschließlich der Abkommen über weitreichende und umfassende Freihandelszonen (Deep and Comprehensive Free Trade Areas, DCFTA), obwohl die Russische Föderation unmittelbaren politischen, militärischen und wirtschaftlichen Druck ausübte;

F.

unter Hinweis darauf, dass die EU und Belarus Verhandlungen über Visumerleichterungen und Rückübernahmeabkommen aufgenommen haben, um so direkte Kontakte zwischen den Menschen zu fördern; unter Hinweis darauf, dass die Wiederaufnahme des politischen und wirtschaftlichen Dialogs zwischen der EU und Belarus allerdings von der bedingungslosen Freilassung aller noch inhaftierten politischen Häftlinge in Belarus und ihrer vollständigen Rehabilitierung im Hinblick auf ihre politischen und bürgerlichen Rechte abhängt;

G.

in der Erwägung, dass alle Partnerstaaten mit Ausnahme von Belarus mit Separatismus und Gebietsstreitigkeiten konfrontiert sind, in die Russland entweder direkt involviert ist oder auf die es einen großen Einfluss ausübt;

H.

unter Hinweis darauf, dass sich in Gebieten der Republiken Georgien und Moldau illegale Separatistenregimes gebildet haben, die Halbinsel Krim von Russland annektiert wurde und in der Südostukraine die bewaffneten Konfrontationen zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee andauern;

I.

in der Erwägung, dass der Zugang zum EU-Markt und zu den Märkten benachbarter eurasischer Staaten, insbesondere dem Russlands, von entscheidender Bedeutung für die Partnerstaaten und ihre Volkswirtschaften ist; in der Erwägung, dass einige Industriezweige der Partnerstaaten immer noch von Produktionsketten aus Zeiten der ehemaligen UdSSR abhängig sind, aufgrund derer sie von der Russischen Föderation wirtschaftlich abhängig sind; in der Erwägung, dass die Ausweitung der Zollunion, der die Russische Föderation, die Republik Kasachstan und die Republik Belarus angehören, auf andere Partnerstaaten und die Eurasische Wirtschaftsunion nicht als konkurrierende Projekte zur wirtschaftlichen Komponente der Östlichen Partnerschaft angesehen werden sollten, solange die Partnerstaaten frei entscheiden dürfen, welcher Organisation sie beitreten möchten; in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Zusammenarbeit und die Kompatibilität der beiden Wirtschaftsräume zu fördern, damit die Mitgliedstaaten der Östlichen Partnerschaft ihr Potenzial voll ausschöpfen können;

J.

in der Erwägung, dass die EU im April und Juli 2014 restriktive Maßnahmen gegen Russland ergriffen hat, die im September 2014 verstärkt wurden, um eine Kursänderung Russlands in Bezug auf sein expansionistisches und aggressives Handeln, mit dem es die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine verletzt und die Ostukraine destabilisiert hat, zu bewirken;

K.

in der Erwägung, dass Russland im August 2014 als Vergeltung für die restriktiven Maßnahmen der EU und die Unterzeichnung von Assoziierungsabkommen ein Embargo gegen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel aus der EU, anderen westlichen Ländern und einigen Partnerländern verhängt hat;

L.

in der Erwägung, dass 2014 das erste Jahr eines erneuerten Programmplanungs- und Finanzrahmens für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik der EU einschließlich ihrer spezifischen östlichen Dimension war und dieser Rahmen bis 2020 gilt;

Aufbau auf den ersten Errungenschaften der Östlichen Partnerschaft im Sinne der Eröffnung neuer Perspektiven für den Zeitraum 2014-2020

1.

betont, dass die Östliche Partnerschaft seit ihrer Gründung im Jahr 2009 eine Reihe konkreter und fassbarer Errungenschaften verbuchen konnte, die sowohl für die Gesellschaften der EU als auch für die Gesellschaften der Partnerstaaten von Vorteil gewesen sind und sich in einer Vielzahl von Vereinbarungen auf unterschiedlichen Ebenen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit widerspiegeln; weist darauf hin, dass diese Vereinbarungen ein großes Potenzial für Verbesserungen mit sich bringen, sofern sie von allen beteiligten Parteien ausreichend unterstützt werden;

2.

begrüßt die Tatsache, dass die Teilnehmer des Gipfels von Vilnius ihr ursprüngliches Bekenntnis zu den Leitprinzipien der Östlichen Partnerschaft, d. h. in erster Linie Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Demokratie, bekräftigt haben, und betont, dass diese Leitprinzipien geachtet werden müssen;

3.

teilt die Ansicht der Teilnehmer am Gipfeltreffen von Vilnius, dass jeder Partner im Einklang mit dem Grundsatz der Differenzierung eine souveräne und freie Entscheidung über den Umfang seiner Bestrebungen und Ziele, die er im Rahmen seiner Beziehungen mit der EU und innerhalb der Östlichen Partnerschaft erreichen möchte, treffen sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Östliche Partnerschaft ein freiwilliges Projekt ist, das die souveränen Entscheidungen der teilnehmenden Staaten respektiert und deren Beziehungen fördert, was ihnen und darüber hinaus auch ganz Europa Nutzen in Form von Stabilität und Wohlstand bringen sollte;

4.

begrüßt die Unterzeichnung von Assoziierungsabkommen, einschließlich DCFTA, zwischen der EU einerseits und der Ukraine, der Republik Moldau und der Republik Georgien andererseits; fordert die zügige Ratifizierung dieser Abkommen durch die EU-Mitgliedstaaten; betont die Bedeutung der Umsetzung aller Teile der Abkommen und der Annahme der einschlägigen Reformen in allen betroffenen Bereichen, um Sozial- und Umweltdumping vorzubeugen; fordert alle Beteiligten dazu auf, die Reformen im Einklang mit der Assoziierungsagenda fortzuführen, und fordert die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, Unterstützung für die Bewältigung dieser Reformen anzubieten; fordert die EU-Mitgliedstaaten — insbesondere diejenigen, die Erfahrung auf dem Gebiet der EU-Integration haben und enge Beziehungen zu Partnerländern pflegen — auf, ihre reiche Erfahrung beim Aufbau demokratischer Regierungen und mit der Durchführung von Reformen auf der Grundlage der Achtung der Grundwerte und der Rechtsstaatlichkeit weiterzugeben; fordert die Regierungen der Partnerstaaten, die Assoziierungsabkommen — einschließlich DCFTA — mit der EU ratifiziert haben, auf, öffentliche Debatten und Informationskampagnen auch auf lokaler Ebene mit der aktiven Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Nationalen Plattformen des Forums der Zivilgesellschaft, zu organisieren, da ein detailliertes Verständnis des Inhalts und der Auswirkungen der Abkommen von entscheidender Bedeutung für ihren Erfolg sind;

5.

verurteilt die direkte und indirekte militärische Aggression Russlands in der Ostukraine und die unrechtmäßige Annexion der Krim als Reaktion auf die souveräne Entscheidung der Ukraine, sich weiter in Richtung Europa zu bewegen; fordert die Russische Föderation auf, die international anerkannte Souveränität der Ukraine anzuerkennen, ihre Truppen aus dem Land zurückzuziehen, ihre Unterstützung für die separatistischen Kräfte in der Ostukraine einzustellen und die zahlreichen internationalen, multilateralen und bilateralen Verträge, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki und des Budapester Memorandums von 1994, zu erfüllen; weist darauf hin, dass in diesen Verträgen diplomatische Lösungen für alle Konflikte und die Vermeidung jeglicher Form aggressiven und bewaffneten Verhaltens und einer bewaffneten Intervention in anderen Staaten zur Auflage gemacht werden; fordert Russland auf, den Informationskrieg zu beenden, mit dem zu ethnischem Hass zwischen Russen und Ukrainern angestachelt wird; fordert eine uneingeschränkte Zusammenarbeit aller Parteien im Hinblick auf die Untersuchungen zu dem Abschuss des Flugs MH17 und betont, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; verurteilt außerdem die der EU und mehreren Partnerstaaten von Russland auferlegten Handelsbeschränkungen; unterstützt die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland und besteht darauf, dass diese so lange in Kraft bleiben, bis Russland die Minsker Vereinbarungen einhält bzw. eine konstruktive Haltung im Hinblick auf eine friedliche Lösung des Konflikts in der Ostukraine einnimmt; verurteilt die unrechtmäßigen, verfassungs- und rechtswidrigen Wahlen, die in den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Luhansk abgehalten und von Russland anerkannt wurden, da sie eine Bedrohung für die Einheit der Ukraine darstellen und den Friedensprozess behindern; fordert die russischen Regierungsstellen nachdrücklich auf, Nadija Sawtschenko, die entführt wurde und in Russland illegal inhaftiert ist, unverzüglich freizulassen;

6.

verurteilt die am 24. November 2014 erfolgte Unterzeichnung eines Vertrags zwischen der Russischen Föderation und Abchasien über ein Bündnis und eine strategische Partnerschaft sowie die Absicht Russlands, 2015 einen Vertrag über engere Beziehungen mit der abtrünnigen Region Zchinwali zu unterzeichnen; betont, dass diese Maßnahmen eine ernst zu nehmende Bedrohung der Stabilität und Sicherheit in der Region darstellen und große Risiken bergen, die die Bemühungen um eine Normalisierung der Beziehungen zwischen der Republik Georgien und der Russischen Föderation beeinflussen, und die internationalen Gespräche von Genf untergraben; fordert die Russische Föderation auf, die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts und die territoriale Integrität der Republik Georgien zu achten und sich an die Waffenstillstandsvereinbarung von 2008 zwischen der Republik Georgien und Russland zu halten;

7.

betont, dass die EU die Verantwortung für eine klare Festlegung der Aussichten hat, die sie im Gegenzug für die Ambitionen und die europäische Perspektive der Partnerstaaten anbieten will; bedauert die Tatsache, dass Russland diese Ambitionen und die Östliche Partnerschaft bisher lediglich als Bedrohung seiner geopolitischen Einflusssphäre wahrgenommen hat; bemerkt, dass die Zollunion und der Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion, der im Januar 2015 in Kraft getreten ist, ein Projekt zur wirtschaftlichen Integration zwischen ihren Mitgliedern beinhalten, das nicht mit Assoziierungsabkommen und ihren Handelskomponenten (den DCFTA) vereinbar ist; fordert die Russische Föderation auf, von wirtschaftlichem Druck und Drohungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Energieversorgung Abstand zu nehmen und das Recht ihrer Nachbarn zu respektieren, über die politische und wirtschaftliche Richtung, die sie einschlagen möchten, frei zu entscheiden; wiederholt ihre Forderung an die Russische Föderation, eine friedliche Beilegung der Konflikte am Verhandlungstisch zu erzielen;

8.

vertritt die Auffassung, dass die Schaffung der Zollunion und der Vertrag über die Eurasische Wirtschaftsunion, der sich an den Idealen der Europäischen Union orientiert und im Januar 2015 in Kraft getreten ist, nur dann positive Auswirkungen auf die teilnehmenden Länder haben kann, wenn die Russische Föderation davon Abstand nimmt, Staaten über wirtschaftlichen Druck und Drohungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Energieversorgung zu einem Beitritt zu zwingen, und ihre Nachbarn stattdessen frei über den politischen und wirtschaftlichen Weg, den sie einschlagen möchten, entscheiden lässt; bemerkt, dass die neuen Strukturen nicht mit den Assoziierungsabkommen und den DCFTA in Einklang stehen, und betont, dass man künftig Wege der Zusammenarbeit und Kommunikation finden muss, da der Handel und die guten Beziehungen zwischen den Staaten auf beiden Seiten in jedem Fall sichergestellt sein müssen;

9.

verweist auf das Potenzial des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) als Anreiz für eine umfassendere Zusammenarbeit mit den Ländern, die mit der EU noch Assoziierungsabkommen unterzeichnen müssen, und fordert erneute Bemühungen im Zusammenhang mit diesen Ländern;

10.

ist der Ansicht, dass das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Mai 2015 in Riga eine Bestätigung der Östlichen Partnerschaft darstellen und von verstärkten politischen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der EU und den Partnerstaaten sowie von gestärkten und verbesserten bilateralen und multilateralen Beziehungen zwischen allen Partnern geprägt sein sollte; fordert die EU und die Partnerstaaten auf, die ursprüngliche Vision der Östlichen Partnerschaft beharrlich weiterzuverfolgen und sich gleichzeitig auf die Umsetzung von Reformen zu konzentrieren, mit denen gesellschaftliche Veränderungen herbeigeführt und die Verbindungen zwischen den Menschen verstärkt werden;

11.

sieht in politischer Assoziierung, demokratischen Reformen, den Menschenrechten und Grundfreiheiten, der Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Unabhängigkeit der Justiz, dem Kampf gegen Korruption, der Förderung der Energiesicherheit und direkten persönlichen Kontakten sowie der Zusammenarbeit im Bildungsbereich Schwerpunktbereiche, auf die sich die EU und ihre Partner auf dem Gipfeltreffen in Riga konzentrieren und in denen sie Ergebnisse erzielten sollten;

12.

fordert die EU auf, unverzüglich Regelungen für visumfreie Kurzaufenthalte mit den Partnerstaaten festzulegen, die sich zu einem Aktionsplan zur Visaliberalisierung verpflichtet und einen solchen fertiggestellt haben, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind; betont die Bedeutung der Einführung von Aktionsplänen zur Visaliberalisierung gemeinsam mit denjenigen Partnerstaaten, die nachweislich Fortschritte bei der Umsetzung von Abkommen über Visaerleichterung und Rückübernahmen mit der EU erzielt haben; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit bei Visaregelungen und Mobilitätspartnerschaften, um die Gesellschaften einander anzunähern und unter den Bürgern das Gefühl zu verbreiten, dass sie derselben Wertegemeinschaft angehören;

13.

betont, dass engere Beziehungen zwischen der EU und den Partnerstaaten von greifbaren Ergebnissen bei den demokratischen Reformen, der Qualität der Rechtsstaatlichkeit sowie von positiven Entwicklungen bei der Regierungsführung in staatlichen Institutionen und Bereichen des politischen Lebens und der Justiz abhängen; bemerkt in diesem Zusammenhang, dass es in einigen Partnerstaaten bedauerlicherweise eine Tendenz hin zu Konfrontation zwischen Regierung und Opposition gibt; fordert die Regierungen auf, von politischen Vergeltungsmaßnahmen und einem selektiven Vorgehen der Justiz abzusehen und die konkreten Besorgnisse, die vom Europäischen Parlament, dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OECD und von anderen internationalen Institutionen bekundet wurden, anzugehen;

14.

empfiehlt, dass die EU und die Partnerstaaten einen stärker strategisch und ergebnisorientiert ausgerichteten Ansatz in den Programmen verfolgen, die sie gemeinsam konzipieren und umsetzen; vertritt die Auffassung, dass bereichsspezifische Strategien der Zusammenarbeit auf Ministertreffen erörtert werden sollten und dass die Plattformen der Östlichen Partnerschaft und ihre Sachverständigengremien proaktiver sein sollten, wenn es darum geht, diese Strategien vorzuschlagen, zu konzipieren und zu überarbeiten;

15.

betont die Bedeutung der Stärkung von Kooperations- und Austauschprogrammen für junge Menschen, Studenten, Wissenschaftler und Forscher im Rahmen der Östlichen Partnerschaft; stellt mit Genugtuung fest, dass die neuen EU-Programme in diesen Bereichen, namentlich Erasmus+ und die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, mehr Möglichkeiten zur Stärkung der Mobilität von Forschern und für Stipendien für junge Menschen in Partnerstaaten bieten; begrüßt den Erfolg der ersten Sitzungen des „Euronest Scola and Eastern Partnership-Young Leaders Forum“, die 2013 und 2014 stattgefunden haben, und empfiehlt, derartige Sitzungen regelmäßig zu organisieren; legt außerdem die Einführung gemeinsamer Förderprogramme für kulturelle Entwicklung und gemeinsame kulturelle Veranstaltungen nahe und schlägt vor, einmal monatlich eine gemeinsame Borschüre in Englisch und in den Sprachen der Partnerländer zu veröffentlichen, die die Bürger der Partnerländer direkt über die Europäische Union und den europäischen Gedanken sowie über die Beziehungen dieser Partnerstaaten mit der EU informiert;

Verwirklichung der Ziele der Östlichen Partnerschaft durch die Umsetzung des neuen Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2014-2020

16.

begrüßt die Annahme des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) für den Zeitraum 2014-2020, bei dem die östliche Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik uneingeschränkt berücksichtigt wurde und das zu konkreten und sichtbaren Verbesserungen für die betroffene Bevölkerung führen sollte;

17.

bedauert, dass bei der Mittelausstattung des ENI-Haushalts im Vergleich zum ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Betrag beträchtliche Kürzungen vorgenommen wurden; fordert einen intensiven Dialog mit dem für die Europäische Nachbarschaftspolitik verantwortlichen Mitglied der Kommission, um eine bestmögliche Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass die Ausgewogenheit zwischen den östlichen und südlichen Teilen des ENI — 40 % des Gesamtbetrags für die Zusammenarbeit entfallen auf die östliche Region — aufrechterhalten werden sollte; fordert die Kommission auf, Partnerstaaten bei der Stärkung ihrer verwaltungstechnischen Kapazitäten zu unterstützen, um aus den Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des ENI vollen Nutzen zu ziehen;

18.

verweist auf die Notwendigkeit einer besser ausgewogenen Verteilung der Mittel zwischen den Partnerstaaten und räumt gleichzeitig den Bedarf an besseren Projektvorschlägen seitens der östlichen Partner ein; hält es für wichtig, dass die Kommission und Partnerregierungen mehr lokale Akteure zur Beantragung von ENI-Unterstützung für ihre Projekte ermutigen und sie bei der Inanspruchnahme von Mitteln unterstützen;

19.

betont die Bedeutung der Grundsätze der Eigenverantwortung und gegenseitigen Rechenschaftspflicht bei der Planung und der Umsetzung von Länderprogrammen im Rahmen des ENI; ist der Auffassung, dass der Erfolg zum Teil von vereinbarten und wechselseitig bindenden Verpflichtungen zwischen der EU und den Partnerstaaten abhängt;

20.

empfiehlt, dass im Vergleich zum Zeitraum 2007-2013 mehr Anstrengungen unternommen werden, um Partnerstaaten bei der tatsächlichen Umsetzung neu eingeführter Rechtsvorschriften und der Konsolidierung der für eine Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit notwendigen Reformen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Standards der EU zu unterstützen; verweist auf die Notwendigkeit, dass vor einer Verstärkung der Unterstützung durch die EU eine glaubwürde Leistungsbilanz im Hinblick auf die Umsetzung vorhanden sein muss;

21.

fordert die Kommission und die Partnerstaaten auf, im Rahmen von nationalen Aktionsplänen und regionalen Mehrländerprogrammen für den Zeitraum 2014-2015 eine begrenzte Anzahl von Prioritäten festzulegen, um deren Auswirkung zu maximieren und greif- und messbare Ergebnisse zu erzielen;

22.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie für die Beziehungen zu Belarus auszuarbeiten, die auf eine Förderung des gegenseitigen Verständnisses und auf die Modernisierung und Demokratisierung des Landes abzielt; ist der Ansicht, dass eine solche Strategie prioritäre Bereiche für Reformen in Belarus mit Blick auf die Verbesserung der Beziehungen und die effektive Zusammenarbeit im Rahmen der ENP umfassen und auf dem Konzept „mehr für mehr“ beruhen sollte;

23.

würdigt die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des ENI, die sich auf einen auf Anreizen beruhenden und maßgeschneiderten Ansatz stützen; vertritt die Auffassung, dass sie in angemessener Art und Weise an das Konzept „mehr für mehr“ angelehnt sind, das bisher nur in begrenztem Maße zum Einsatz gekommen war; betont, dass das Konzept „mehr für mehr“ mit dem Grundsatz „weniger für weniger“ einhergeht, welches für den Fall, dass die betreffenden Länder nicht gewillt sein sollten, die notwendigen Reformen durchzuführen, ordnungsgemäß Anwendung finden sollte; ist allerdings der Ansicht, dass die regionale Perspektive erhalten bleiben sollte, vor allem durch die Förderung von multilateralen Kontakten und grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten und -plattformen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass 10 % des ENI-Haushalts über Mehrländer-Rahmenprogramme denjenigen Partnerländern zugewiesen werden, die Fortschritte bei der Einrichtung und Stärkung einer gefestigten und nachhaltigen Demokratie und der Umsetzung vereinbarter Reformen, mit denen auf dieses Ziel hingearbeitet werden soll, verbuchen;

24.

stellt mit Genugtuung fest, dass die ENI-Mittelzuweisungen für einzelne nationale Aktionspläne einer Anpassung um bis zu 20 % unterliegen, was Raum für eine größere Differenzierung bei der Umsetzung des ENI gibt;

25.

empfiehlt, dass die Bemühungen der Partnerländer bei der Annäherung an die Rechtsvorschriften und Standards der EU von einer angemessenen technischen Unterstützung seitens der EU begleitet werden, um eine reibungslose und schrittweise Integration aller relevanten Teile des Besitzstandes der Union zu gewährleisten und konkrete und sichtbare Vorteile für die Volkswirtschaften und die Bevölkerung herbeizuführen;

26.

betont, dass die EU-Unterstützung auch auf regionale wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten innerhalb der Partnerstaaten ausgerichtet sein muss, da sich Projekte zu oft auf eine bestimmte Region oder die Hauptstadt konzentrieren, während die Menschen in etwas entlegeneren Regionen nicht in den Genuss der Vorteile solcher Projekte kommen und ihnen die Vorzüge des EU-Integrationsprozesses weitgehend unbekannt bleiben;

27.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Kooperations- und Unterstützungsmaßnahmen für Partnerländer in einer kohärenten und effizienten Art und Weise und im Wege der Koordinierung mit anderen internationalen und nationalen Gebern abgestimmt umzusetzen; fordert sie eindringlich dazu auf, gemeinsam Maßnahmen und Projekte in den Partnerländern zu planen; fordert zu einer verstärkten Koordinierung und gestärkten Synergie zwischen aus dem ENI geförderten Projekten und anderen EU-finanzierten Instrumenten und EU-Programmen auf, die östlichen Partnerländern offenstehen, und betont gleichzeitig, dass bei etablierten Formaten wie z. B. Konferenzen von Gebern/Investoren, Arbeitsgruppen, der Kommunikation zwischen EU-Delegationen und den Botschaften der Mitgliedstaaten vor Ort, die vereinbarten politischen Ziele nicht aus den Augen verloren werden sollten;

28.

betont die entscheidende Rolle, die der Zivilgesellschaft im politischen Dialog und demokratischen Reformprozess in den Partnerländern zukommt; empfiehlt, dass die politische Verpflichtung der EU gegenüber den Zivilgesellschaften der Partnerländer durch das gesamte ENI-Programm hindurch reflektiert wird;

29.

fordert die Parlamente der Staaten der Östlichen Partnerschaft im Hinblick auf eine Verbesserung der Wahrnehmung der EU-Programme in ihren jeweiligen Ländern dazu auf, zur Debatte beizutragen und das öffentliche Bewusstsein für die laufenden Prozesse und wichtigsten Errungenschaften im Rahmen des neuen Europäischen Nachbarschaftsinstruments für 2014-2020 zu stärken;

30.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für die Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU und der osteuropäischen Partnerländer zu übermitteln.


(1)  Angenommen am 17. März 2015 in Eriwan, Armenien.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0229.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0567.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/7


ENTSCHLIEßUNG (1)

zur infrastrukturellen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft: gemeinsame Straßen-, Schienen- und Luftverkehrsprojekte

(2015/C 315/02)

DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zum Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012,

unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und ihrer östlichen Dimension sowie zur Republik Armenien, zur Republik Aserbaidschan, zur Republik Belarus, zur Republik Georgien, zur Republik Moldau und zur Ukraine,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von Vilnius im Rahmen des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 28./29. November 2013 — „Östliche Partnerschaft: Blick nach vorn“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die EU und ihre Nachbarregionen: Ein neues Konzept für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich“ (COM(2011) 415) und den Aktionsplan der Kommission für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern im Verkehrsbereich, der den Luftverkehr, die Beförderung mit See- oder Binnenschiffen, den Straßen- und Schienenverkehr sowie Infrastrukturverbindungen umfasst,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der für Verkehr zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten und der Partnerländer der Östlichen Partnerschaft sowie der Vertreter der Kommission zur Zukunft der Zusammenarbeit der Östlichen Partnerschaft im Verkehrsbereich,

unter Hinweis auf die auf der 3116. Tagung des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates zur Zusammenarbeit im Verkehrsbereich mit den Nachbarregionen der EU,

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission von 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“,

unter Hinweis auf die Liste vorrangiger Infrastrukturprojekte des regionalen Verkehrsnetzes der Östlichen Partnerschaft, die auf dem Treffen der Verkehrsminister der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft vom 9. Oktober 2013 in Luxemburg gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine, Moldau bzw. Georgien,

unter Hinweis auf die Effizienz der See- und Flussschifffahrt als Systeme zur Verbringung von Waren, Vernetzung von Menschen und Entwicklung einer besseren Marktintegration,

1.

betont, dass der Verkehr für den Wohlstand Europas von zentraler Bedeutung ist, da dadurch ermöglicht wird, dass Waren effizient befördert werden und Bürger ungehindert reisen können; weist darauf hin, dass die EU für die Länder der Östlichen Partnerschaft ein wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner ist und dass diese Länder mit einer verstärkten Zusammenarbeit im Verkehrssektor in erheblichem Maße dabei unterstützt werden könnten, wirtschaftlich stärker und politisch stabiler zu werden; weist darauf hin, dass Bürger und Unternehmen in der EU und in den Nachbarregionen die unmittelbaren Begünstigten einer verbesserten Zusammenarbeit im Verkehrsbereich sind, die darauf abzielt, die Zeit und die Ressourcen zu verringern, die bei der Beförderung von Waren, Dienstleistungen und Personen aufzubringen sind; weist ebenfalls darauf hin, dass eine engere Marktintegration zudem dazu beitragen kann, für Unternehmen — sowohl in der EU als auch in den Nachbarregionen — neue Absatzmöglichkeiten in Aussicht zu stellen;

2.

ist der Ansicht, dass bessere Verkehrsverbindungen durch eine verbesserte Verkehrsinfrastruktur und eine engere Marktintegration verwirklicht werden können, wodurch ein reibungsloser Reiseverkehr für Personen und eine effiziente und sichere Beförderung von Waren sichergestellt werden und der besonderen geografischen Lage der Länder der Östlichen Partnerschaft Rechnung getragen wird; erwartet in diesem Zusammenhang, dass eine sichtbare Verknüpfung zwischen der Verkehrspolitik in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und der Strategie Europa 2020 hergestellt wird;

3.

betont, dass eine engere Integration zwischen den Verkehrsmärkten der EU und ihren östlichen Partnern von dem Willen und der Bereitschaft eines jeden Landes in diesem Sinne und von den Fortschritten der Nachbarländer bei der Anwendung von Standards abhängt, die denen der EU in Bereichen wie Sicherheit, Gefahrenabwehr, Umweltschutz und Sozialvorschriften gleichwertig sind; fordert die EU auf, alle notwendige technische Unterstützung und Beratung bereitzustellen und nicht im Protektionismus Zuflucht zu suchen;

4.

betont, dass große Diskrepanzen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil Europas fortbestehen und in Angriff genommen werden müssen und dass der europäische Kontinent hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur homogener werden muss;

5.

weist darauf in, dass Überlastung ein wichtiges Problem ist, insbesondere im Straßen- und Luftverkehr; betont, dass gegen die erheblichen Engpässe im europäischen Verkehr vorgegangen werden muss, damit dem Bedürfnis der Bürger, zu reisen, und dem Bedarf der Wirtschaft, Waren und Dienstleistungen zu befördern, nachgekommen und der Begrenztheit der Ressourcen und den Umweltbelangen vorausschauend Rechnung getragen wird;

6.

würdigt, dass die neuen TEN-V-Leitlinien angenommen wurden, die dem zentralen und umfassenden Netz strategischer europäischer Infrastruktur in den östlichen und westlichen Teilen der Europäischen Union und somit dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum Gestalt geben; fordert die Kommission auf, über die Möglichkeit nachzudenken, das TEN-V-Kernnetz mit den Verkehrsnetzen der Länder der Östlichen Partnerschaft zu verbinden;

7.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Regierungen der östlichen Partnerländer eine gemeinsame Evaluierungsstudie zu den Verkehrsinfrastrukturen, Plattformen und Verbindungen von gegenseitigem Interesse durchzuführen und zu veröffentlichen, durch die eine umfassende Grundlage für künftige gemeinsame Projekte gelegt werden könnte;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die öffentlichen Mittel für die Infrastrukturfinanzierung erhöhtem Druck ausgesetzt sind; betont, dass ein neuer Ansatz für die Finanzierung und Bepreisung der Infrastruktur erforderlich ist, der auf öffentlichen und privaten Partnerschaften beruht und den Gemeinden vor Ort ermöglichen würde, sich mit interessierten privaten Akteuren und Regierungsstellen zusammenzuschließen und internationale Mittel einzusetzen, um Verkehrsmittel zu schaffen, von denen alle Beteiligten Nutzen ziehen würden; fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Länder der Östlichen Partnerschaft mit Nachdruck auf, bewährte Verfahren auszutauschen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren;

9.

erkennt an, dass es wichtig ist, das Investitionsumfeld in den Ländern der Östlichen Partnerschaft weiter zu verbessern, um Investitionen aus den EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr anzuziehen, durch die die Entwicklung der jeweiligen Infrastruktur, die Integration der Länder der Östlichen Partnerschaft und der EU-Mitgliedstaaten, die Annahme von EU-Standards und der Kapazitätsaufbau in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gefördert werden;

10.

fordert die Kommission und die Regierungen der östlichen Partnerländer auf, den Grundsatz des reibungslosen Verkehrs in künftige Handelsabkommen aufzunehmen;

11.

betont, dass durch Reformen im Verkehrssektor der Länder der Östlichen Partnerschaft eine stärkere Angleichung an die EU-Verkehrsnormen sichergestellt werden sollte; ist der Ansicht, dass die Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft mit denjenigen Ländern, mit denen sie aufgenommen wurden, auch abgeschlossen werden sollten; hofft in diesem Zusammenhang, dass mit den übrigen Länder der Östlichen Partnerschaft frühzeitig ähnliche Verhandlungen aufgenommen werden; ist davon überzeugt, dass die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr durch politische Reformen und die Beflaggung im Einklang mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle verbessert werden sollten und dass die Partnerländer in der Lage sein sollten, bei der Sicherheit im Straßenverkehr eine verbesserte Erfolgsbilanz aufzuweisen und die Tatsache, dass sie konkrete Schritte unternehmen, um die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr innerhalb der EU zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Verkehrsbeziehungen mit der EU durch eine bessere Netzplanung und die Arbeit an vorrangigen Infrastrukturprojekten ausgebaut werden sollten, die dazu beitragen, die Partnerländer mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz zu verbinden; legt den Partnerländern nahe, bestehende Straßen zu sanieren und neue zu bauen;

12.

nimmt die Existenz geschlossener Grenzen innerhalb des Territoriums der Östlichen Partnerschaft und die Kommunikationsschwierigkeiten zur Kenntnis, mit denen Länder konfrontiert sind, die keinen direkten Zugang zu Meeren haben; fordert in diesem Zusammenhang die EU auf, mittels der Umsetzung konkreter Projekte einen Beitrag zu offeneren und zugänglicheren Kommunikationswegen zu leisten;

13.

betont, dass der einheitliche europäische Luftraum, der sich zurzeit im Aufbau befindet, ebenfalls auf die Nachbarländer der EU ausgeweitet werden sollte und dass die Anerkennung des EU-Rechts und des Grundsatzes der EU-Benennung hierfür eine Mindestvoraussetzung ist; betont, dass mit dem einheitlichen europäischen Luftraum die Sicherheit verbessert und Verspätungen, Kosten und Emissionen verringert werden sollen und dass im Rahmen des Stufenkonzepts zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums die Nachbarländer der EU die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke (FAB) mit den EU-Mitgliedstaaten bzw. einen Beitritt zu diesen anstreben; fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft auf, zum reibungslosen Ablauf der Kommunikation während der Flüge beizutragen, sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Ländern der Östlichen Partnerschaft als auch innerhalb des Territoriums der Östlichen Partnerschaft;

14.

weist darauf hin, dass der Straßenverkehr eine Schlüsselrolle für die Handelsströme in die/aus den Länder(n) der Östlichen Partnerschaft spielt, die eine gemeinsame Landgrenze mit der EU haben; betont allerdings, dass schwerfällige Verwaltungsverfahren an den Grenzübergängen nach wie vor ein Hemmnis für den effizienten Güterstrom zwischen der EU und ihren Nachbarn im Osten sind und dass der Zeitverlust an der Grenze aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsverfahren im Durchschnitt 40 % der gesamten Transportzeit ausmacht; betont, dass eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten daher von ausschlaggebender Bedeutung für die Ankurbelung des Handels durch die Senkung von Zeitaufwand und Kosten ist und dass ein Austausch von Erfahrungen hinsichtlich erfolgreicher Reformen in diesem Bereich für die Länder der Östlichen Partnerschaft von Nutzen wäre;

15.

weist darauf hin, dass die Sterbeziffer aufgrund von Verletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr in den meisten Ländern der Östlichen Partnerschaft erheblich höher liegt als der Durchschnittswert in der EU, sodass das niedrige Niveau der Straßenverkehrssicherheit in den Ländern der Östlichen Partnerschaft in der EU unmittelbar Anlass zur Sorge gibt; betont, dass die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch Schulung, Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierung und Förderung einer sichereren Straßeninfrastruktur, einschließlich sicherer Parkplätze, bei der EU-Zusammenarbeit mit den und der finanziellen Unterstützung der EU für die benachbarten Regionen eine vorrangige Rolle spielt; legt der Kommission nahe, die Möglichkeit zu prüfen, allgemeine EU-weite intelligente Verkehrsdienste auf die Länder der Östlichen Partnerschaft auszuweiten;

16.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass mehrere Länder der Östlichen Partnerschaft Interesse an einem verstärkten Zugang zum Straßenverkehrsmarkt der EU bekundet haben; ist der Ansicht, dass die EU ihre Außenkompetenz in diesem Bereich im Hinblick auf eine weitere Marktintegration dieser Länder wahrnehmen sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Partnerländer genau zu beobachten, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Sicherheits-, Gefahrenabwehr-, Umwelt- und Sozialstandards umsetzen und anwenden, und um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten nicht auf protektionistische Maßnahmen zurückgreifen; ist der Ansicht, dass das wichtigste Ziel einer solchen Initiative der schrittweise Abbau quantitativer Beschränkungen und stattdessen die Umsetzung von Standards sein sollte, durch die die Qualität der Straßenverkehrsdienste zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft gewährleistet wird; weist darauf hin, dass ein solches Konzept bei den derzeitigen bilateralen Regelungen nicht enthalten ist;

17.

betont, dass offene, faire, diskriminierungsfreie, transparente und effiziente Systeme der Gebührenerhebung für die Nutzung der Eisenbahninfrastrukturen entlang der Korridore zwischen der EU, ihren Nachbarn im Osten und den Ländern des Nahen Ostens und Asiens erforderlich sind, wenn das gesamte Potenzial des Schienengüterverkehrs vollständig ausgeschöpft werden soll (darunter die Sanierung der bestehenden Bahnkörper und der Bau von neuen und effizienteren Bahnkörpern); empfiehlt eine regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet und weist mit Sorge darauf hin, dass zu den materiellen Hemmnissen für den Handel und die Zunahme des Güterverkehrs ebenfalls das Fehlen interoperabler Eisenbahnsysteme, unzureichende technologische Standards und der schlechte Zustand der Fahrzeuge gehören; betont, dass die Effizienz des Personenverkehrs auf der Schiene durch eine bessere Zusammenarbeit an den Grenzübergängen gesteigert werden kann, ohne dass dafür größere Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind;

18.

empfiehlt, die Entwicklung von Fahrzeugen mit niedrigem CO2-Ausstoß und die Infrastruktur für die Nutzung alternativer Kraftstoffe zu fördern, um die Nutzung fossiler Kraftstoffe zu verringern und infolgedessen die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu senken;

19.

betont, dass die Reformen, die darauf abzielen, den Eisenbahnsektor der Länder der Östlichen Partnerschaft an die EU-Standards (Sicherheit, Gefahrenabwehr, Umweltschutz, Sozialvorschriften und Interoperabilität) anzunähern, fortgeführt werden sollten, da dies nicht nur dem Personen- und Güterverkehr nutzen, sondern auch mehr Investitionen für den Eisenbahnsektor anziehen würde; weist darauf hin, dass durch die hohe Nachfrage nach einer Modernisierung der Fahrzeuge in den Nachbarländern neue Marktchancen für die Unternehmen der EU geschaffen werden; betont, dass die vorstehend erwähnten Reformen ferner eine Voraussetzung für jegliche Marktöffnung in der Zukunft darstellen;

20.

fordert die EU mit Nachdruck auf, durch einen Informationsaustausch über die Entwicklung nationaler Programme für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung und der Qualitätskontrolle von Luftsicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung der Normen beizutragen; betont, dass die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten internationalen Normen für die Luftsicherheit vollständig umgesetzt werden sollten, und weist darauf hin, dass die Regulierungskonvergenz in der Region — zusätzlich zu den internationalen Normen und darüber hinaus — durch eine Verbesserung der Kenntnisse über die Luftsicherheitsbestimmungen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und die im EU-Primärrecht festgelegten Grundsätze und deren Umsetzung erleichtert werden könnte;

21.

weist darauf hin, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft auch künftig die Begünstigten im Rahmen des Forschungsprogramms zum Luftverkehrsleitsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) sein sollten, das darauf abzielt, die Flugsicherungsinfrastruktur in Europa zu modernisieren, und dass eine verstärkte Unterstützung der EU für die Länder der Östlichen Partnerschaft zur Modernisierung ihrer Luftverkehrsleitsysteme sehr begrüßt würde;

22.

unterstützt die weitere Annäherung der Vorschriften und deren Einhaltung in allen Bereichen der Verkehrspolitik, die institutionelle Entwicklung der für den Ausbau von Straßen, Schienen sowie des See- und Luftverkehrs zuständigen Regierungsstellen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und die Verabschiedung stringenter Normen durch den Austausch bewährter Verfahren der EU, technische Unterstützung und die Veranstaltung von Fachexkursionen, Workshops und Foren;

23.

unterstützt die Umsetzung von Projekten der Verkehrsinfrastruktur im Verkehrsnetz der Länder der Östlichen Partnerschaft unter Rückgriff auf bestehende Programme und Instrumente der EU, durch die die Verbindungen mit dem TEN-V-Kernnetz verbessert werden, und darüber hinaus den Abschluss laufender Projekte, durch die die Länder der Östlichen Partnerschaft mit dem Transportnetz der EU verbunden werden;

24.

erachtet es für notwendig, dass die Ukraine, Moldau und Georgien als Unterzeichner von Assoziierungsabkommen eine angemessene Unterstützung vonseiten der EU beim Ausbau des Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehrs erhalten;

25.

betont, dass der Seeverkehr und Schifffahrtsstraßen grundlegende Bestandteile für die Entwicklung des Handelsverkehrs, die Erleichterung des Personenverkehrs und eine bessere Verbundbildung zwischen Verkehrssystemen sind, wenn den spezifischen geografischen Merkmalen der Länder der Östlichen Partnerschaft Rechnung getragen wird;

26.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln.


(1)  Angenommen am 17. März 2015 in Eriwan, Armenien.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/11


ENTSCHLIEßUNG (1)

zu den Herausforderungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, dem Potenzial dieser Zusammenarbeit und neuem Engagement für diese Zusammenarbeit

(2015/C 315/03)

DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,

unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vom 3. Mai 2011,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 28. und 29. November 2013 in Vilnius,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Klimakonferenz der Vereinten Nationen vom 11. bis 22. November 2013 in Warschau,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über aktuelle Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt (3),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft (4),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zur Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung (5),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2014 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Lima, in der ein verbindliches EU-Energieeffizienzziel von 40 % entsprechend dem Gesamtpotenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen gefordert wurde (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2014 mit dem Titel „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2014) 520),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014) 15),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011) 112),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,

unter Hinweis auf die nationalen Energiestrategiepapiere von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine für die Zeiträume bis 2020 und 2030,

unter Hinweis auf die Kernziele und das Arbeitsprogramm 2014–2017 der Plattform 3 „Energieversorgungssicherheit“ der Östlichen Partnerschaft,

unter Hinweis auf die Einrichtung der Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P) im Jahr 2009,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 an das Europäische Parlament und die Parlamente der beteiligten Parteien über die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft und auf den Jahresbericht vom 24. September 2014 über die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft im Jahr 2014,

A.

in der Erwägung, dass die weltweite Energienachfrage ständig steigt, und zwar ähnlich schnell, wie Weltbevölkerung und menschliche Aktivität zunehmen und die technische Entwicklung voranschreitet, sodass sich der weltweite Wettbewerb um fossile Brennstoffe verschärft und die Energieversorgung der ärmsten Volkswirtschaften gefährdet ist;

B.

in der Erwägung, dass der Klimawandel, die steigende Energienachfrage und die Unwägbarkeiten des Weltmarkts für Erdöl und Erdgas Besorgnis hervorgerufen und sowohl Erzeuger- als auch Verbraucherländer zum Nachdenken darüber bewogen haben, für beide Seiten vorteilhafte Strategien zur Umgestaltung der Energiewirtschaft in eine emissionsarme Wirtschaft zu konzipieren, verschiedene Energiequellen in ein neues Gleichgewicht zu bringen, eine zuverlässige und sichere Energieversorgung herzustellen und den Energieverbrauch zu begrenzen;

C.

in der Erwägung, dass der Energieverbrauch in Osteuropa im Zuge der allgemeinen, mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Region zusammenhängenden Tendenz rascher zunehmen dürfte als im EU-Durchschnitt; in der Erwägung, dass die Volkswirtschaften der osteuropäischen Partnerländer derzeit dreimal so energieintensiv sind wie die eines durchschnittlichen EU-Mitgliedstaats und dass in ihnen immer noch ein gewaltiges Energieeffizienzpotenzial schlummert;

D.

in der Erwägung, dass es daher im wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Interesse der EU und der osteuropäischen Partnerländer ist, die bei der Verwendung fossiler Brennstoffe anfallenden CO2-Emissionen zu verringern, kostengünstige alternative Energiequellen zu erschließen und die Energieeffizienz zu steigern;

E.

in der Erwägung, dass der energiepolitische Dialog im Rahmen der Östlichen Partnerschaft in den letzten Jahren intensiver geworden ist, wobei Themen wie die Konvergenz der Energiemärkte, die Diversifizierung der Energieversorgung und der Transitrouten, die Entwicklung nachhaltiger Energiequellen und Infrastrukturen von gemeinsamem und regionalem Interesse zur Sprache kommen;

F.

in der Erwägung, dass die im November 2013 in Warschau abgehaltene Klimakonferenz der Vereinten Nationen ein wichtiger Schritt hin zum Abschluss eines neuen weltweiten Klimaschutzabkommens im Jahr 2015 ist, das insbesondere auf Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung der in Energiesystemen anfallenden CO2-Emissionen beruhen sollte;

G.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Erhöhung der Energieeffizienz im Verbund mit der intensiveren Nutzung erneuerbarer Energiequellen gleichfalls dazu beitrügen, verschiedene Formen von Energieabhängigkeit zu verringern, zu denen finanzielle und technologische Abhängigkeit und Abhängigkeit von nuklearen oder fossilen Brennstoffen, der Erwerb und Besitz strategischer Energieinfrastrukturen und Investitionen in Energieprojekte durch unzuverlässige Dritte in der EU und den osteuropäischen Partnerländern zählen;

H.

in der Erwägung, dass der steigende Anteil der erneuerbaren Energiequellen erhebliche Kosteneinsparungen bewirken kann, was sich an den Kosten für Energieeinfuhren in die EU in den vergangenen Jahren ablesen lässt, die z. B. 2012 um 30 Mrd. EUR zurückgingen;

I.

in der Erwägung, dass der schlechte Zustand der Wohngebäude und der Infrastrukturen für Energieübertragung und -verteilung eine Altlast ist, die in vielen EU-Mitgliedstaaten und osteuropäischen Partnerländern im Hinblick auf Energieeffizienz und Energieeinsparungen ein gravierendes Problemen darstellt;

J.

in der Erwägung, dass die EU einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 angenommen hat, in dem einige Ziele gesetzt werden, nämlich die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Niveau von 1990, die Steigerung des Anteils der in der EU verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen auf 27 % und die Verbesserung der Energieeffizienz um mindestens 27 % im Vergleich zu den Hochrechnungen für 2030;

K.

in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung des aktuellen und des zweiten Klimaschutz- und Energiepakets sowie der sich daraus ergebenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Energieeffizienz Aufgabe aller Mitgliedstaaten ist, was hinsichtlich der umgesetzten Rechtsvorschriften für die osteuropäischen Partnerländer in gleichem Maße gilt; in der Erwägung, dass fehlerhafte oder verspätete Umsetzung die Sicherheit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die gemeinsame Sicherheit der Union und ihrer osteuropäischen Partnerländer gefährden kann;

L.

in der Erwägung, dass die EU 2009 eine Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen annahm, in der verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten festgelegt wurden, die durch die Förderung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden sollen; in der Erwägung, dass sie zudem 2012 eine Energieeffizienzrichtlinie annahm, der zufolge die Mitgliedstaaten verbindliche Energiesparmaßnahmen ergreifen müssen, zu denen insbesondere die Verpflichtungen zählen, dass jährlich 3 % der Regierungsgebäude renoviert werden und die Energieunternehmen den Energieverbrauch auf der Ebene der Kunden senken;

M.

in der Erwägung, dass die osteuropäischen Partnerländer sich dafür eingesetzt haben, politische und rechtliche Rahmenbedingungen für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz zu erlassen und umzusetzen, und zwar auch über die Vertragsbeziehungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft; in der Erwägung, dass jedoch unzureichende Überwachung und technische Kapazitäten sowie mangelnde Investitionen und Instrumente für die Umsetzung ihren Bemühungen entgegenstehen;

N.

in der Erwägung, dass Armenien, Georgien und die Republik Moldau der mit der Ukraine begründeten Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P), mit der Investitionen in Energieeffizienz und Umweltschutz in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen, im Jahr 2013 beitraten;

O.

in der Erwägung, dass sich die Weltwirtschaftskrise zwar negativ auf die Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energiequellen auswirkte, dass aber internationale Finanzinstitute weiterhin eine wesentliche Rolle spielen, da sie nationale Mittel und Darlehen für Investitionen in die nachhaltige Nutzung von Energie und den Ausbau erneuerbarer Energiequellen mobilisieren;

P.

in der Erwägung, dass die EU und ihre östlichen Partnerländer bei der Gestaltung angemessener Strategien für verbindliche Energieeffizienzvorschriften in der Wirtschaft, beim Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und ihrer Einbeziehung in den nationalen Energiemix stärkeres Augenmerk auf die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volks- und Energiewirtschaften legen müssen;

Q.

in der Erwägung, dass die Ukraine und die Republik Moldau 2011 der Energiegemeinschaft beitraten, weshalb sie verpflichtet waren, unter anderem die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (bis zum 30. September 2012), die Energiekennzeichnungsrichtlinie (bis Ende 2011), die Energiedienstleistungsrichtlinie (bis Ende 2011) und die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (bis Ende 2013) umzusetzen; in der Erwägung, dass Georgien derzeit Verhandlungen mit dem Ziel führt, 2015 vollwertiges Mitglied der Energiegemeinschaft zu werden;

Fortschritte und Ergebnisse im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz

1.

stimmt mit den Teilnehmern am Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius darin überein, dass engere Zusammenarbeit im Umwelt- und Klimaschutz von strategischer Bedeutung ist und ein Handlungsschwerpunkt sein muss; begrüßt, dass sich die Teilnehmer an dem Gipfeltreffen für die Ausarbeitung eines neuen weltweiten Klimaschutzabkommens einsetzen, das 2015 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Paris verabschiedet werden soll; betont, dass ein gemeinsames Interesse daran besteht, die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft im Energiebereich auszubauen, um die Klimaschutzziele zu erreichen;

2.

begrüßt die Fortschritte, die das Gipfeltreffen von Vilnius bewirkt hat, und fordert die Teilnehmer an dem Gipfeltreffen im Mai 2015 in Riga auf, bei der Zusammenarbeit in Energiefragen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft weiter voranzuschreiten; bedauert, dass bilateraler Energiehandel in bestimmten Fällen von der Russischen Föderation als politisches Druckmittel eingesetzt wird; betont, dass die Zusammenarbeit der EU mit ihren Partnern ausgebaut werden muss, um die Energieversorgungssicherheit beider Seiten zu stärken und sie selbständiger und gegenüber Druck von außen widerstandsfähiger zu machen;

3.

betont, dass es ein vorrangiges politisches Ziel sein sollte, Fortschritte beim Ausbau der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz zu erzielen, um auf Energiesysteme mit niedrigen CO2-Emissionen hinzuarbeiten, die mit dem Klimawandel einhergehenden Risiken zu mildern und zuverlässig verfügbare, nachhaltige und erschwingliche Energie zum Wohle unserer Volkswirtschaften und Bürger zu fördern;

4.

weist darauf hin, dass sowohl der alternde Bestand an Infrastruktur als auch fehlende Verbindungen und der steigende Anteil der erneuerbaren Energiequellen an der erzeugten und verbrauchten Energie vor Augen führen, dass in großem Maßstab in den Aufbau einer angemessenen Infrastruktur für die Übertragung und Speicherung von Elektrizität investiert werden muss; fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und auf die Modernisierung der Stromnetze hinzuwirken, indem vor allem intelligente Netze konzipiert und gefördert und neue Verbindungsleitungen und grenzüberschreitende Infrastrukturen gebaut werden; betont, dass diese Investitionen mit Maßnahmen flankiert werden müssen, die auf Verhaltensänderungen, Energieeinsparungen und starke Unterstützung der Verbraucher abzielen, wobei auf die Vorteile abgestellt werden sollte, die die Umstellung von fossilen Brennstoffen auf Energie aus erneuerbaren Quellen insbesondere im Bereich Heizung bietet; betont zudem, dass Internet-Grundnetze entwickelt werden müssen, um den Betrieb intelligenter Netze zu unterstützen und zugleich die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen sicherzustellen;

5.

stellt fest, dass bestimmte erneuerbare Energiequellen nicht ständig genutzt werden können; ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass umso mehr weit voneinander entfernte Energiequellen genutzt werden können, je vielfältiger die Stromnetze sind, und dass sich auf diese Weise in Bezug auf die Stromerzeugung in und die Nichtverfügbarkeit von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Gleichgewicht herstellen lässt;

6.

hebt die Rolle der Energieeffizienz von Gebäuden und die Bedeutung gemeinsam mit der EU betriebenen Renovierung energieineffizienter Gebäude hervor, die auf die Maximierung ihrer Energieeffizienz abzielt;

7.

vertritt die Auffassung, dass der Ausbau erneuerbarer Energiequellen mit der Unterstützung der Speicherkapazitäten und einer flexiblen Reservestromkapazität einhergehen sollte; betont, dass wirksame Energieeffizienzmaßnahmen erforderlich sind, um in Spitzenzeiten für Energieversorgungssicherheit zu sorgen; fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, den Aufbau neuer Partnerschaften zu unterstützen und zu erleichtern, um Technologietransfer in den Bereichen Nachfragesteuerung, intelligente Netze und Speichertechnologien sicherzustellen; fordert eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnerländern, um gemeinsam Angriffe jedweder Art auf kritische Infrastrukturen abzuwehren;

8.

hebt die mit der Gasentwicklung zusammenhängenden Probleme in den ländlichen Gebieten der osteuropäischen Partnerländer hervor, die auch jetzt noch von natürlichen, aus Wäldern stammenden Ressourcen abhängen, was eine massive Entwaldung und Waldschädigung in einem Ausmaß zur Folge hat, das ungefähr einem Fünftel aller von Menschen verursachten Emissionen entspricht;

9.

empfiehlt der EU und ihren osteuropäischen Partnerländern, lokale und dezentrale Netze für die Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und zu testen, wodurch das Energiesystem widerstandsfähiger, ausgewogener und demokratischer würde, die Energieversorgungssicherheit zunähme, Geschäftsmöglichkeiten entstünden und der Bedarf lokaler Gemeinschaften und Märkte gedeckt würde;

10.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und ihre Partner auf, bei der Erschließung organisch reichhaltigen Schiefergases intensiver nach Kooperationen mit privaten Investoren im Bereich der alternativen Energiequellen Ausschau zu halten, was große Vorteile böte und es Ländern, die von Energieeinfuhren abhängig sind, ermöglichen würde, politischem Druck von außen besser standzuhalten;

11.

betont, dass es in allen Bereichen der Wirtschaft Energieeinsparpotenzial gibt, etwa in Industrie, Landwirtschaft, Bauwesen (insbesondere mit Blick auf die hochgradige Energieineffizienz von Wohngebäuden), Verkehrswesen und Dienstleistungen; vertritt die Auffassung, dass für Fortschritte auf dem Weg zur Energieeffizienz Entscheidungen über die wirksame Umsetzung intelligent geförderter Maßnahmen von einer komplexen Kette von Interessenträgern getroffen werden müssen, die von Entscheidungsträgern über Energieerzeuger bis hin zu den einzelnen Verbrauchern reicht;

12.

betont, dass der Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft auch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie verbessern und zugleich das Wirtschaftswachstum fördern und hochwertige Arbeitsplätze in zahlreichen, mit Energieeffizienz zusammenhängenden Branchen schaffen sollte;

13.

betont, dass Energieeffizienzstrategien auf ausführlichen Untersuchungen des Energieverbrauchs sowie der Märkte und Technologien und auf der Ermittlung der Branchen beruhen sollten, in denen sich mit Maßnahmen die potenziell größten Verbesserungen erzielen lassen; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Mitgliedstaaten und die osteuropäischen Partnerländer auf, Energieeffizienzstrategien zu gestalten, die vorrangig darauf abzielen, Hindernisse für Investitionen in Effizienz zu beseitigen, schrittweise Leistungsnormen in allen energieintensiven Wirtschaftszweigen einschließlich der Industrie festzulegen und umzusetzen, die ineffizientesten Erzeugnisse und Ausrüstungen stärker zu besteuern, sofern weniger energieintensive Alternativen vorliegen, und Finanzierungsmodelle zu schaffen, die Privathaushalten zugänglich sind;

14.

betont, dass in allen osteuropäischen Partnerländern Fernwärmeprojekte abgeschlossen werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass bei jedem Renovierungs- oder Bauvorhaben Energieeffizienz eine Priorität darstellt;

Sicherstellung angemessener Rahmenbedingungen für die nachhaltige Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und Energieeffizienzanreize

15.

unterstützt das Ziel, die Öffentlichkeit in den osteuropäischen Partnerländern für erneuerbare Energiequellen zu sensibilisieren, und räumt ein, dass es der Geschäftswelt in diesen Ländern gegenwärtig an Wissen über die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Möglichkeiten der Teilnahme an Investitionsprojekten mangelt; hebt die Rolle internationaler Finanzinstitute hervor, die sie bei der Mobilisierung nationaler Mittel und Darlehen für Investitionen in die nachhaltige Nutzung von Energie und den Ausbau erneuerbarer Energiequellen spielen;

16.

unterstützt die Ziele des Arbeitsprogramms 2014–2017 der Plattform „Energieversorgungssicherheit“ der Östlichen Partnerschaft und insbesondere das Ziel, die Zusammenarbeit bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften über Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zu verstärken und Investitionen zu fördern;

17.

hebt hervor, dass Regulierungsrahmen für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz von größter Bedeutung sind, da Investitionsentscheidungen in diesen Bereichen größtenteils amtlich genehmigt werden müssen; empfiehlt den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der osteuropäischen Partnerländer, bei der Gestaltung von Rechts-, Finanz- und Regulierungsrahmen für Transparenz, Konsistenz und Kontinuität zu sorgen, damit das Anlegervertrauen gestärkt wird und Fachkenntnisse im Bereich der Regulierung und bewährte Verfahren ausgetauscht werden; betont, dass die Kommission unbedingt wachsam sein und dafür sorgen sollte, dass Energieinvestitionen und politische Entscheidungen in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat nicht die Energieversorgungssicherheit in anderen Mitgliedstaaten oder in den osteuropäischen Partnerländern beeinträchtigen;

18.

fordert die Kommission auf, die Energieeffizienzrichtlinie zu überprüfen, um die Energieeffizienzverpflichtungssysteme über 2020 hinaus zu verlängern und der Energiegemeinschaft die überarbeitete Richtlinie mit Zielvorgaben für 2030 zur endgültigen Annahme vorzulegen;

19.

begrüßt die Annäherung der osteuropäischen Partnerländer an die Rechtsvorschriften und Normen der EU, die für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz von Belang sind, insbesondere im Rahmen der Energiegemeinschaft, ebenso wie die Umsetzung der entsprechenden nationalen Strategien und Aktionspläne; betont in diesem Zusammenhang, dass Rechtsvorschriften erforderlich sind, durch die auch ausländische Investoren Zugang zu den Inlandsmärkten für erneuerbare Energiequellen erhalten und durch die der Energiehandel zwischen nationalen und lokalen Akteuren ermöglicht wird; betont, dass einheimische und ausländische Investoren beim Zugang zu Märkten für erneuerbare Energiequellen gleich behandelt werden sollten; erwartet Legislativvorschläge, damit der Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energiequellen und die Steigerung der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen über 2020 hinaus fortgesetzt werden; begrüßt, dass die osteuropäischen Partnerländer, die nationale Energieeffizienzprogramme erlassen haben, insbesondere hinsichtlich der Verringerung der Energieintensität, der Reduzierung der CO2-Emissionen und der Wärmeverluste im Wohnungsbau quantitative Ziele gesetzt haben; betont, dass die nicht erreichten Energieeffizienzziele regelmäßig überprüft und neue Strategien umgesetzt werden sollten, um dafür zu sorgen, dass sie sowohl in der EU als auch in den Partnerländern erreicht werden;

20.

vertritt die Auffassung, dass kohärentere Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen notwendig sind, um insbesondere für innovative Technologien in den Bereichen Solarenergie, Windkraft und Biomasse die entsprechenden Kapazitäten effizient aufzubauen, wobei die Zuschüsse jedoch nicht übermäßig groß sein und schrittweise eingestellt werden sollten, sobald die Technik ausgereift ist;

21.

hebt die Rolle hervor, die das Verkehrswesen bei der Emissionsreduzierung spielen kann, indem Zielvorgaben für erneuerbare Energiequellen in Arbeitsprogramme für öffentliche Verkehrsmittel aufgenommen werden;

22.

fordert die EU und die osteuropäischen Partnerländer auf, neue Finanzierungsmodelle für die Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Energieeinsparungen zu schaffen, die weniger auf öffentlichen als vielmehr auf privaten Mitteln beruhen;

23.

fordert länderspezifische Studien zur Bewertung des Energieverbrauchs, um eine Strategie zur Optimierung von Investitionen zu schaffen, durch die die Effizienz gesteigert, Kosten gesenkt und die Abhängigkeit von Einfuhren langfristig verringert würde; fordert eindringlich größere private und öffentliche Investitionen in die Renovierung energieineffizienter Wohngebäude in der EU und ihren Partnerländern;

24.

empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten und den osteuropäischen Partnern erneut, den Handel mit Energien aus erneuerbaren Quellen bevorzugt zu behandeln, d. h. im Rahmen der Mechanismen und Bedingungen, die in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehen sind;

25.

begrüßt, dass die Ukraine im Rahmen der umgesetzten Richtlinie über erneuerbare Energiequellen den Anteil erneuerbarer Energiequellen an ihrem Energieendverbrauch von 2012 bis 2013 fast verdoppelt hat, und zwar von 2,99 % auf 3,96 %;

Förderung gemeinsamer Ansätze bei der Politikgestaltung und Ausbau der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft im Energiebereich

26.

betont, dass die energiepolitischen Ziele zwar auf EU-Ebene gesetzt und koordiniert werden, dass jedoch die EU-Mitgliedstaaten je nach der Struktur ihrer heimischen Energiemärkte geeignete Strategien wählen müssen; empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten und den osteuropäischen Partnerländern den Austausch und die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Politikgestaltung mit Blick auf erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz fortzuführen und zugleich das Problem der Energiearmut zu bewältigen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf einkommensschwachen und schutzbedürftigen Haushalten, die es sich selbst nicht leisten können, in Energieeffizienz- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren und am stärksten von steigenden Preisen betroffen wären, wobei Informationen und maßgeschneiderte Finanzierungsmechanismen bereitgestellt werden sollten, dank deren sie den Energieverbrauch senken, die Energiequellen diversifizieren und als Haushalte energieunabhängig werden können;

27.

betont das Interesse an der Schaffung eines offenen und integrierten Energiemarkts zwischen der EU und ihren osteuropäischen Partnerländern, der den Ausbau der erneuerbaren Energiequellen voranbringen könnte, indem mehr Chancen für Handel und Investitionen geboten werden; empfiehlt der EU und den osteuropäischen Partnerländern, sich im Rahmen neuer Vereinbarungen für den Ausbau des regionalen Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen einzusetzen;

28.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, EU-weite Leitlinien für den Handel mit Energie aus erneuerbaren Quellen auszuarbeiten, und empfiehlt, dem Potenzial des Handels zwischen der EU und den osteuropäischen Partnerländern dabei umfassend Rechnung zu tragen;

29.

begrüßt die Unterstützung, die die osteuropäischen Partnerländer im Rahmen des Programms INOGATE und der Energiesparinitiative für das Bauwesen (ESIB) erhielten; ist der Ansicht, dass das Programm INOGATE auch in Zukunft durchgeführt werden sollte, und zwar in stärker auf das jeweilige Partnerland zugeschnittener Form und auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen und Verpflichtungen, die Politik zu ändern;

30.

würdigt die Ergebnisse der EU-Initiative „Bürgermeisterkonvent“, in deren Rahmen Stadträte zusammenkommen, um durch Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien auf eine Verringerung der CO2-Emissionen hinzuwirken; fordert die EU auf, diese Initiative zu stärken und sie — insbesondere in den osteuropäischen Partnerländern — mehr Kommunen ans Herz zu legen; empfiehlt, im Rahmen der Initiative weitere Bemühungen zu unternehmen, um die Energieeffizienzgrundsätze zu fördern und die Einstellung der Verbraucher insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen zu ändern;

31.

würdigt die Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P) als Fonds mehrerer Geldgeber, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, um Investitionen in Energieeffizienz und die Verringerung von CO2-Emissionen in den osteuropäischen Partnerländern zu begünstigen; begrüßt die Entscheidung Armeniens, Georgiens und der Republik Moldau, im Oktober 2013 dem E5P-Fonds sowohl als Beitragszahler als auch als Empfänger beizutreten; weist darauf hin, dass der E5P-Fonds seit 2009 in der Ukraine erfolgreiche Arbeit leistet; fordert Aserbaidschan und Belarus auf, ebenfalls Mitglieder der E5P zu werden und der Gebergemeinschaft beizutreten, um so noch entschlossener auf die Verbesserung der Energieeffizienz hinzuwirken;

32.

fordert die EU auf, die Nachbarschaftsinvestitionsfazilität gezielter einzusetzen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen und Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energieträger zu kofinanzieren, wobei unter anderem auf die Erfahrungen gebaut werden sollte, die bei der Durchführung von Energieeffizienzprojekten im Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten gemacht wurden;

33.

betont, dass die Studiengänge in den für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz relevanten Bereichen ausgebaut werden müssen, da sie wichtige Innovationsimpulse liefern; empfiehlt der EU, Unterstützungsprogramme im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2014–2020 zu konzipieren, durch die Hoch- und Ingenieurschulen in der EU und den osteuropäischen Partnerländern die Möglichkeit erhalten, die Zusammenarbeit und den Austausch von Doktoranden und Masterstudierenden im Bereich Energietechnik und Wirtschaft zu intensivieren;

34.

begrüßt die Prioritäten des EU-Programms „Intelligente Energie — Europa“ und des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020); fordert die EU auf, ihr Programm Intelligente Energie — Europa für die osteuropäischen Partnerländer zu öffnen und Maßnahmen zu ergreifen, durch die ihnen die Teilnahme ermöglicht wird, damit bewährte Verfahren ausgetauscht, neue Technologien erschlossen und Innovationen in Bereichen der erneuerbaren Energiequellen gefördert werden;

35.

beauftragt seine Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der osteuropäischen Partner zu übermitteln.


(1)  Am 17. März 2015 in Eriwan, Armenien, angenommen.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0201.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0238.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0063.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/18


ENTSCHLIEßUNG (1)

zur Kultur und zum interkulturellen Dialog im Rahmen der Östlichen Partnerschaft

(2015/C 315/04)

DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 28./29. November 2013 in Vilnius mit dem Titel „Östliche Partnerschaft: Blick nach vorn“,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 29./30. September 2011 in Warschau,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zum Thema „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2004 zu der Erhaltung und der Förderung der kulturellen Vielfalt: die Rolle der europäischen Regionen und internationaler Organisationen wie der Unesco und des Europarates,

unter Hinweis auf die einschlägigen Arbeitsdokumente, die vom Ausschuss für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments veröffentlicht wurden, beispielsweise das Arbeitsdokument vom 15. Oktober 2013 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Programms Kreatives Europa und das Arbeitsdokument vom 16. Oktober 2013 zu Erasmus+,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung des Europäischen Parlaments vom 5. November 2013 zur Außenpolitik der EU in einer von kulturellen und religiösen Unterschieden geprägten Welt,

unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

unter Hinweis auf das Unesco-Welterbe-Übereinkommen von 1972 und die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten einschließlich der Verordnungen zur Durchführung der Konvention,

unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST vom 3. Mai 2011,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2012 mit dem Titel „Östliche Partnerschaft: Fahrplan bis zum Gipfeltreffen im Herbst 2013“,

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST vom 3. April 2012 zur Stärkung der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, auch im Hinblick auf die Frage der Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft und die Frage der auf die Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft abzielenden Reformen,

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) von 2014 zum Schutz von Kulturgut im OSZE-Raum,

A.

in der Erwägung, dass der wichtigste Reichtum Europas in seinem kulturellen Erbe liegt, das zum Nutzen der Menschen erhalten werden muss;

B.

in der Erwägung, dass die Kultur ein förderndes Element für Entwicklung, Integration, Innovation, Demokratie, Menschenrechte, Bildung, Konfliktverhütung, Aussöhnung, gegenseitiges Verständnis und Achtung darstellen kann und sollte;

C.

in der Erwägung, dass die kulturelle Zusammenarbeit und der interkulturelle Dialog, die die Grundlagen der Kulturdiplomatie sind, als Instrumente für Frieden und Stabilität in der Welt dienen können; in der Erwägung, dass Künstler als De-facto-Kulturdiplomaten tätig sind, die verschiedene ästhetische, politische, moralische und soziale Werte austauschen und einander gegenüberstellen;

D.

in der Erwägung, dass Kulturgüter, darunter Sport und Jugendaktivitäten, einen Beitrag zur immateriellen Entwicklung und Wirtschaft Europas leisten und dabei behilflich sind, eine Wissensgesellschaft zu schaffen, insbesondere mittels Kulturwirtschaft und Tourismus;

E.

in der Erwägung, dass neue Medien und Kommunikationstechnologien, etwa das Internet, als Instrumente für kulturelle Zusammenarbeit und interkulturellen Dialog sowie für die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen Inhalten und Bildung eingesetzt werden können;

F.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der europäischen Kulturen — ebenso wie die Artenvielfalt in der Natur — Teil des lebendigen europäischen Erbes ist, das für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaften notwendig ist; in der Erwägung, dass diese Vielfalt daher geschützt und vor dem Risiko des Aussterbens bewahrt werden muss;

G.

in der Erwägung, dass multikulturelle Gesellschaften, in denen sozialer Zusammenhalt herrscht und die Vielfalt demokratisch gehandhabt wird und die nachhaltig zur Förderung der Pluralität beitragen, offener und besser in der Lage sind, ihre kulturelle Vielfalt als Reichtum zu begreifen und daraus zu schöpfen; in der Erwägung, dass durch die Mobilität der Bürger im gemeinsamen europäischen Raum — sowohl was die alten als auch was die neuen Migrationsströme betrifft — und durch den Austausch jeder Art eine solche kulturelle Vielfalt gefördert wird;

H.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon dem Ziel der Wahrung und Förderung des kulturellen Erbes der Europäischen Union in seiner ganzen Vielfalt große Bedeutung beigemessen wird;

I.

in der Erwägung, dass die kulturelle Vielfalt gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es heißt „Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“, ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt;

J.

in der Erwägung, dass die Wahrung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten ein Grundwert ist und zugleich eine der wichtigsten Aufgaben der Europäischen Union darstellt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Europäischen Agenda für Kultur das strategische Ziel festgelegt wird, Kultur als einen wesentlichen Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU zu fördern;

K.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien gemäß dem Übereinkommen der Unesco von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen geeignete Maßnahmen zum Schutz kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen ergreifen können, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl im Hoheitsgebiet der Parteien dieses Übereinkommens als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen zu fördern;

L.

in der Erwägung, dass alle Sprachen in Europa gleichwertig sind und einen integralen Bestandteil der Kulturen und Gesellschaften des Kontinents bilden und dass sie eine Bereicherung für die Menschheit darstellen; in der Erwägung, dass mit der Achtung der Sprachenvielfalt ein positiver Beitrag zum sozialen Zusammenhalt geleistet wird, weil dadurch das gegenseitige Verständnis, das Selbstbewusstsein und die Offenheit zunehmen; in der Erwägung, dass mit der Sprachenvielfalt der Zugang zur Kultur verbessert, ein Beitrag zu Kreativität und zur Erlangung interkultureller Kompetenzen geleistet sowie die Zusammenarbeit zwischen Völkern und Staaten vorangebracht wird;

M.

in der Erwägung, dass sich der Begriff Sprachenvielfalt in der Europäischen Union und in den osteuropäischen Partnerländern nicht nur auf die Amtssprachen bezieht, sondern auch auf die „Ko-Amtssprachen“, regionalen Sprachen und die Sprachen, die in diesen Mitgliedstaaten offiziell nicht anerkannt sind; in der Erwägung, dass alle Sprachen eine Denk- und Schaffensweise sowie historische, soziale und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten widerspiegeln, die zum Reichtum und zur Vielfalt der Europäischen Union und der osteuropäischen Partnerländer beitragen und die Grundlage der europäischen Identität bilden; in der Erwägung, dass die Sprachenvielfalt in einem Land demnach als Gewinn und nicht als Last betrachtet werden sollte und dementsprechend zu unterstützen und zu fördern ist;

N.

in der Erwägung, dass im Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das von 24 EU-Mitgliedstaaten und von allen fünf Partnerländern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST ratifiziert wurde, die Auffassung vertreten wird, dass die Schaffung eines Klimas der Toleranz und des kulturellen Dialogs notwendig ist, damit kulturelle Vielfalt eine Quelle und ein Faktor sein kann, durch die Gesellschaften nicht gespalten, sondern bereichert werden;

O.

in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats, die von 16 EU-Mitgliedstaaten und von vier osteuropäischen Partnerländern ratifiziert wurde, sowohl als Referenz für den Schutz vom Aussterben bedrohter Sprachen als auch als Instrument für den Schutz von Minderheiten dient;

P.

in der Erwägung, dass das Schutzniveau für einige vom Aussterben bedrohte europäische Sprachen, die von Gemeinschaften in Grenzregionen gesprochen werden, je nach Mitgliedstaat oder Region, in der die Sprecher dieser Sprachen leben, höchst unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass es in einigen Staaten der EU und Partnerländern in Osteuropa Minderheiten- oder Regionalsprachen gibt, die bedroht oder im Aussterben begriffen sind, jedoch in anderen, benachbarten Ländern Amts- und Mehrheitssprache sind;

Q.

in der Erwägung, dass den vom Aussterben bedrohten Sprachen aufgrund der Dringlichkeit der Umstände besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, wobei in diesem Zusammenhang Multikulturalismus und Mehrsprachigkeit anerkannt, Maßnahmen zum Abbau von Vorurteilen gegenüber den vom Aussterben bedrohten Sprachen umgesetzt und ein gegen Assimilation gerichtetes Konzept angenommen werden sollte;

R.

in der Erwägung, dass der Unterricht in der Muttersprache die wirksamste Weise des Lernens darstellt; in der Erwägung, dass Kinder, die von klein auf ihre Muttersprache und parallel dazu eine Amtssprache erlernen, eine natürliche Begabung für das spätere Erlernen mehrerer Sprachen erlangen; in der Erwägung, dass Mehrsprachigkeit für junge Europäer einen Vorteil darstellt;

S.

in der Erwägung, dass auf dem europäischen Kontinent mehr als 300 nationale Minderheiten und Sprachgemeinschaften leben;

T.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet (Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union); in der Erwägung, dass diese Werte auch für die Östliche Partnerschaft konstitutiv sind;

U.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21./22. Juni 1993 festgehalten wird, dass die Achtung und der Schutz der Minderheiten gegeben sein müssen, um einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union stellen zu können;

V.

in der Erwägung, dass Gemeinschaften nationaler Minderheiten einen besonderen Beitrag zur europäischen Kultur leisten;

W.

in der Erwägung, dass es für die Zukunft der Europäischen Union und der osteuropäischen Partnerländer, für deren Stabilität, Sicherheit und Wohlstand sowie für gutnachbarschaftliche Beziehungen von entscheidender Bedeutung ist, dass das Thema der nationalen Minderheiten und der interkulturellen und interethnischen Beziehungen angegangen wird; in der Erwägung, dass die Angehörigen der Mehrheit und der Minderheiten eine gegenseitige, wenn auch asymmetrische politische und moralische Verantwortung tragen, wenn es um die Integration, Wahrung und Entfaltung der Identitäten, Kulturen und Sprachen der Minderheiten geht;

X.

in der Erwägung, dass allen Menschen das unveräußerliche Recht zustehen sollte, frei zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit angehören, und dass für sie aus dieser Entscheidung keine Nachteile erwachsen dürfen bzw. die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht von dieser Entscheidung abhängig gemacht werden darf; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU und die osteuropäischen Partnerländer das Recht der Angehörigen nationaler Minderheiten nicht infrage stellen dürfen, sich frei für eine Identität oder für Mehrfachidentitäten zu entscheiden;

Y.

in der Erwägung, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Gesamtheit des kulturellen Erbes von großer Bedeutung vor bewusster Zerstörung im Zuge bewaffneter Konflikte zu schützen;

Z.

in der Erwägung, dass das kulturelle Erbe die Geschichte, Traditionen und nationalen Ursprünge eines Landes widerspiegelt;

Achtung der kulturellen Rechte: Schlüsselprinzipien

1.

betont, wie wichtig die kulturelle Dimension und der interkulturelle Dialog sind, wenn sich die Östliche Partnerschaft voll entfalten soll;

2.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und die osteuropäischen Partnerländer auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sie durch den Beitritt zum Unesco-Übereinkommen von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowohl in ihrem eigenen Hoheitsgebiet als auch im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangen sind;

3.

fordert die säumigen EU-Mitgliedstaaten auf, dem Beispiel der teilnehmenden Länder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zu folgen, die ausnahmslos das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und ratifiziert haben; fordert die säumigen EU-Mitgliedstaaten und die osteuropäischen Partnerländer auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats zu ratifizieren und umzusetzen;

4.

ist der festen Überzeugung, dass die Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten garantiert werden müssen, um angemessene Bedingungen für deren Entfaltung zu schaffen, und dass diese Rechte mit den Rechten vergleichbar sein müssen, die Angehörige von Mehrheiten in EU-Mitgliedstaaten und osteuropäischen Partnerländern genießen; stellt fest, dass nationale Minderheiten keine Rechtssubjekte sein und daher keine Verträge oder Vereinbarungen abschließen können, da sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügen; betont allerdings, dass sie kollektiv geschützt werden müssen und dass ihren Mitgliedern Rechtsfähigkeit zustehen muss — entweder als individuelle Rechtssubjekte oder im Rahmen von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit —, um die Identität und die kulturellen Rechte der jeweiligen nationalen Minderheiten zu verteidigen; betont, dass diese Rechte keine Territorialrechte und nicht an ein Gebiet gebunden sind und dass ihre Anerkennung und Verteidigung gesetzlich geregelt werden muss — sowohl auf Ebene der betreffenden Nationalstaaten als auch auf transnationaler (internationaler) Ebene (Empfehlung 1735 (2006) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend den Begriff der „Nation“);

Kultureller Dialog und kulturelle Zusammenarbeit

5.

betont, dass die Kulturvermittlung und der kulturelle Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den osteuropäischen Partnerländern eines umfassenden Ansatzes bedürfen, und hebt die Rolle der Kultur bei der Förderung der Demokratisierung, der Menschenrechte, der Konfliktprävention und der Friedenskonsolidierung hervor;

6.

bekundet Sorge darüber, dass langwierige Konflikte auf dem Territorium der osteuropäischen Partnerländer noch nicht in einem internationalen Rechtsrahmen beigelegt wurden; betont, dass die bestehende Situation weiterhin ein ernsthaftes Hindernis für die demokratische Entwicklung solcher Regionen darstellt und sich negativ auf den Austausch und die Prozesse zum gegenseitigen Nutzen zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft — unter anderem im Bereich Kultur — auswirkt;

7.

bedauert die Zerstörung historischer, religiöser und kultureller Denkmäler in den Gebieten der osteuropäischen Partnerländer und insbesondere dort, wo langjährige Konflikte fortbestehen; fordert die Mitgliedstaaten der EU und die Mitgliedstaaten der Östlichen Partnerschaft auf, die sich in Konflikt befindlichen Länder davon abzuhalten, Denkmäler zu zerstören, deren ursprüngliche Bestandteile zu ersetzen und diese illegal zu importieren, zu exportieren oder zu verändern, da der kulturelle und historische Wert solcher Denkmäler durch ein solches Vorgehen gemindert wird;

8.

begrüßt in diesem Zusammenhang Initiativen des gegenseitigen Austauschs; fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, die darauf abzielen, den interkulturellen Kontakt zwischen Menschen, die in von langwierigen Konflikten betroffenen Gebieten leben, zu fördern; betont, dass die Ideen von Frieden und Vertrauen verbreitet werden müssen und dass ein wirklicher Prozess der Aussöhnung zwischen den Konfliktparteien eingeleitet werden muss;

9.

betont, dass wirksame Strategien für die interkulturellen Verhandlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den osteuropäischen Partnerländern entwickelt werden müssen, und ist der Auffassung, dass der Abschluss vorteilhafter Vereinbarungen durch einen multikulturellen Ansatz, bei dem die EU und ihre osteuropäischen Partnerländer gleichberechtigt sind, erleichtert werden kann;

10.

stellt fest, dass im Zuge des Kultur- und Bildungsaustauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den osteuropäischen Partnerländern möglicherweise die Zivilgesellschaft gestärkt, die Demokratisierung und verantwortungsvolle Staatsführung unterstützt, die Entwicklung von Fähigkeiten verstärkt, die Menschenrechte und Grundfreiheiten gefördert und die Grundlagen für eine dauerhafte Zusammenarbeit bereitgestellt werden können;

11.

empfiehlt den Ländern der Östlichen Partnerschaft nach dem Vorbild des Erasmus-Programms der EU Programme für den Bildungsaustausch zu entwickeln, die sich — nicht nur im Bereich der Bildung, sondern auch mit Blick auf den kulturellen Austausch — als nützliches Instrument erwiesen und zu einem besseren Verständnis zwischen unterschiedlichen Kulturen geführt haben;

12.

legt den EU-Mitgliedstaaten und den östlichen Partnerländern nahe, ihre Bemühungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu verstärken, um — im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Rechtsrahmen — die nationalen Rechtsrahmen zum Schutz und zur Bewahrung des kulturellen Erbes und der Kulturgüter weiter zu verbessern, wozu auch Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern und geistigem Eigentum gehören; weist in diesem Zusammenhang auf die derzeit in der EU unternommenen Bemühungen hin, eine Neufassung der Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (COM(2013) 311) (Bericht Vergiat) vorzunehmen;

13.

fordert kohärente Strategien in den EU-Mitgliedstaaten und den osteuropäischen Partnerländern zur Förderung der Mobilität für junge Leute, der Mobilität von Kulturschaffenden, Künstlern und Kunstschaffenden, der kulturellen Entwicklung und Bildung (einschließlich der Medien- und IKT-Kompetenz) und des Zugangs zu künstlerischem Ausdruck in all seinen Formen; fordert, dass die Mittel für diese Aktivitäten aufgestockt werden;

14.

unterstützt die Zusammenarbeit mit Fachkräften, Mittlerorganisationen und der Zivilgesellschaft — sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den osteuropäischen Partnerländern — bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen der auswärtigen Kulturpolitik sowie der Förderung kultureller Veranstaltungen und Austauschprogramme mit dem Ziel, sich gegenseitig besser kennenzulernen und gleichzeitig die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas gebührend zu berücksichtigen;

Zugang zu EU-Programmen

15.

hebt die maßgebliche Rolle der Europäischen Union hervor, wenn es um die Stärkung des interkulturellen Dialogs mit den osteuropäischen Partnerländern geht, damit die Solidarität und der soziale und politische Zusammenhalt vorangebracht werden; schlägt vor, Anstrengungen zu unternehmen, um vertrauensbildende Maßnahmen und das Zusammenleben von Gemeinschaften, die immer schon Seite an Seite gelebt haben, zu fördern, indem die jeweils andere Identität und regionale Identitäten, die jeweils andere Sprache und Geschichte sowie das Kulturerbe und die Kultur der jeweils anderen vermittelt und kennengelernt werden, damit daraus ein besseres Verständnis und eine größere Achtung der Vielfalt erwachsen;

16.

verweist auf die Bedeutung der Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit und ihren Zusatznutzen in bilateralen Abkommen mit osteuropäischen Partnerländern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Strategie für die künftigen Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit vorzulegen und alle Beteiligten, darunter das Europäische Parlament, die Parlamente der Länder der Östlichen Partnerschaft und die Zivilgesellschaft, zu dieser Strategie zu konsultieren;

17.

betont, wie wichtig die Kulturdiplomatie ist, und begrüßt die Programme „Erasmus+“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, mit denen ein Beitrag zur Verbesserung der Sprachkompetenz, des kulturellen Bewusstseins, der aktiven Bürgerschaft und des gegenseitigen Verständnisses geleistet wird; betont, wie wichtig das Programm „Kreatives Europa“ im Kultur- und Kreativbereich ist; betont, wie wichtig eine verbesserte Finanzierung dieser Programme ist;

18.

unterstützt die verstärkte Einbeziehung der Länder der Östlichen Partnerschaft in die vorstehend genannten Programme uneingeschränkt und fördert Synergien und Initiativen im Jungendbereich auf den Gebieten Bildung, Mehrsprachigkeit, Sport, Medien, Tourismus, Freiwilligendienste und Ausbildung, da sie wesentliche Bestandteile der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft sind;

19.

würdigt jedwede Zusammenarbeit des öffentlichen und des privaten Sektors, bei der die Zivilgesellschaft — darunter nichtstaatliche Organisationen und europaweite Netze zwischen Kultureinrichtungen — eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, sich mit den kulturellen Aspekten der Beziehungen der EU mit osteuropäischen Partnerländern zu befassen;

20.

unterstützt die zunehmende Einbeziehung von Ländern der Östlichen Partnerschaft in die Kultur-, Mobilitäts-, Jugend-, Bildungs- und Ausbildungsprogramme der EU und fordert, dass insbesondere jungen Menschen aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft Zugang zu diesen Programmen gewährt wird;

21.

fordert die Einführung eines Kulturvisums für Bürger, Künstler und andere Kulturschaffende aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft nach dem Muster des bestehenden Visumpakets für Wissenschaftler/-innen, das seit 2005 Anwendung findet, damit die Mobilität im Kultursektor — über die laufenden Verhandlungen über Visaerleichterungen hinaus — weiter erleichtert wird; fordert, dass ein Zeitplan für die Einführung dieses Programms für Kulturvisa festgelegt wird;

22.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu übermitteln.


(1)  Angenommen am 17. März 2015 in Eriwan, Armenien.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/23


ENTSCHLIEßUNG (1)

zum hundertsten Jahrestag des Völkermords an den Armeniern

(2015/C 315/05)

DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURO-NEST,

gestützt auf Artikel 9Absatz 3 ihrer Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf denInternationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechtevom 16. Dezember1966,

unter Hinweis auf die am 26. November 1968 von den Vereinten Nationen verabschiedete Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juli 1987 zu einer politischen Lösung der armenischen Frage,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2000 zu dem regelmäßigen Bericht der Kommission aus dem Jahr1999 zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei,

unter Hinweis auf die Entschließungen und Erklärungen der Gesetzgebungsorgane in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten,

A.

in der Erwägung, dass sich der im Osmanischen Reich begangene Völkermord an den Armeniern im Jahr2015 zum hundertsten Mal jährt;

B.

in der Erwägung, dass die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;

C.

in der Erwägung, dass die Leugnung des Völkermords weitgehend als letzte Stufe des Völkermords angesehen wird, durch die die Straflosigkeit der Täter festgeschrieben und nachweislich künftigen Völkermorden der Weg geebnet wird; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass der Völkermord an den Armeniern nicht unmissverständlich und rechtzeitig verurteilt wurde, weitgehend dazu beigetragen hat, dass später verübte Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verhindert werden konnten;

D.

in der Erwägung, dass durch die frühzeitige Verhinderung derartiger Verbrechen der Eskalation von Konflikten, Tragödien und humanitären Katastrophen zweifelsohne Einhalt geboten werden kann;

1.

verurteilt sämtliche Formen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord und bedauert zutiefst, dass Versuche unternommen werden, diese zu leugnen;

2.

gedenkt der unschuldigen Opfer aller Völkermorde und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

3.

betont, dass die Verhinderung von Völkermorden und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für die Völkergemeinschaft eine Priorität darstellen sollte; ist davon überzeugt, dass der weitere Ausbau der internationalen Kapazität auf diesem Gebiet wesentlich ist;

4.

unterstützt die internationalen Anstrengungen, Völkermorde von vornherein zu verhindern, die Rechte der Menschen, die einem Völkermord zum Opfer gefallen sind, wiederherzustellen und für historische Gerechtigkeit zu sorgen;

5.

fordert die Türkei auf, ihre Vergangenheit zu bewältigen;

6.

ist der Ansicht, dass die Schaffung von Grundlagen für eine künftige Aussöhnung zwischen den Völkern von größter Bedeutung ist.


(1)  Angenommen am 17. März 2015 in Eriwan, Armenien.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/24


ENTSCHLIEßUNG (1)

zu der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der dringend notwendigen friedlichen Beilegung des Konflikts

(2015/C 315/06)

DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,

unter Hinweis auf alle kürzlich angenommenen Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Lage in der Ukraine,

unter Hinweis auf das Protokoll von Minsk vom 5. September 2014, das Memorandum von Minsk vom 19. September 2014 und das Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk vom 12. Februar 2015,

unter Hinweis auf die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Februar 2015,

A.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und der Östlichen Partnerschaft auf folgenden Werten beruht: Achtung der territorialen Integrität von Staaten, Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

B.

in der Erwägung, dass mit der rechtswidrigen Annexion der Krim erstmals seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa ein Teil eines Landes gewaltsam an ein anderes Land angeschlossen wurde, was einen Verstoß gegen das Völkerrecht einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki und des Budapester Memorandums von 1994 darstellt;

C.

in der Erwägung, dass Russland weiterhin gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 mit Georgien verstößt, da es nach wie vor Gebiete dieses Landes besetzt hält;

D.

in der Erwägung, dass der Aggression Russlands und der Besetzung der Halbinsel Krim sowie den Akten der Aggression in der Ostukraine, infolge deren die Ukraine, ihre Bürger und ihre juristischen Personen materiell geschädigt wurden, durch die Russische Föderation und unter Rückgriff auf internationale Rechtsprechungsorgane ein Ende bereitet werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass der bewaffnete Konflikt in der Ostukraine Tausende militärische und zivile Opfer gefordert hat, zu denen die 298 unschuldigen Insassen des Flugs MH17 der Malaysian Airlines zählen, und zu weitaus mehr Verwundeten und mehreren Hunderttausend Flüchtlingen geführt hat;

1.

bekräftigt, dass die EU und ihre Partnerländer ein gemeinsames Interesse daran haben, in der Ukraine — die gegenwärtig Opfer einer militärischen Aggression der Russischen Föderation ist — Frieden und Sicherheit zu fördern und durchzusetzen;

2.

betont, dass die Annexion der Krim durch Russland und seine militärische Aggression gegen die Ukraine gegen Grundprinzipien des Völkerrechts verstoßen; unterstützt uneingeschränkt die Souveränität und die territoriale Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen;

3.

unterstützt die am 12. Februar 2015 in Minsk mit Bundeskanzlerin Merkel und Präsident Hollande erzielte Einigung und die Unterzeichnung des Maßnahmenpakets zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk durch die trilaterale Kontaktgruppe; begrüßt, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die gesamte Vereinbarung unterstützt;

4.

fordert alle Seiten auf, verantwortungsvoll zu handeln und das Maßnahmenpaket vollständig und nach Treu und Glauben umzusetzen, da es eine friedliche Beilegung des Konflikts ermöglicht; ist zutiefst besorgt angesichts der Berichte über zahlreiche Verletzungen der Waffenruhe und verurteilt aufs Schärfste die Offensive der von Russland unterstützten Separatisten, die Eroberung von Debalzewe als eindeutigen Verstoß gegen die Waffenruhe und alle terroristischen Handlungen; fordert die Russische Föderation auf, für die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk Sorge zu tragen; erinnert Russland in diesem Zusammenhang an seine Zusagen und seine besondere Verantwortung;

5.

fordert nachdrücklich Fortschritte beim Abzug schwerer Waffen und fordert die Unterzeichner des Maßnahmenpakets von Minsk auf, der Sonderbeobachtungsmission der OSZE grundlegende Informationen bereitzustellen, darunter Bestandsangaben, Rückzugsrouten und Sammelpunkte;

6.

betont, dass es nach Maßgabe der Vereinbarungen von Minsk unbedingt notwendig ist, die Kontrolle der Ukraine über ihre Grenzen wiederherzustellen; bekräftigt, dass den OSZE-Beobachtern und unbemannten Luftfahrzeugen umfassend und unverzüglich Zugang zu den betroffenen Gebieten gewährt werden muss, damit sie ihre Beobachtungs- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen können; stellt fest, dass hierzu die Gebiete Donezk und Luhansk in ihrer Gesamtheit und Rajone entlang der Staatsgrenze zu Russland gehören;

7.

fordert die EU und ihre Partnerländer auf, der Sonderbeobachtungsmission auch künftig Fachpersonal, hochwertiges Gerät und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen; begrüßt den Beschluss, die Zahl der Sonderbeobachter zu verdoppeln; hebt hervor, dass die Separatisten wiederholt nicht willens und in der Lage waren, die Bestimmungen der Vereinbarungen von Minsk zu achten und zu unterstützen, weshalb sich die Spannungen weiter verschärft haben und es wieder zu bewaffneten Feindseligkeiten gekommen ist;

8.

vertritt die Auffassung, dass die EU und ihre Partnerländer prüfen sollten, wie sie die Regierung der Ukraine dabei unterstützen können, ihre Verteidigungsfähigkeit zu stärken und ihre Staatsgrenze besser zu schützen;

9.

fordert Russland auf, seine Soldaten und Waffen aus den besetzten Gebieten abzuziehen sowie die Entsendung, Versorgung und Finanzierung von Söldnern und die Unterstützung, Schulung und Bewaffnung irregulärer Streitkräfte einzustellen;

10.

nimmt den Vorschlag der Ukraine vom 19. Februar 2015 zur Kenntnis, in dem der Rat der Europäischen Union ersucht wird, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine EU-Mission in die Ukraine zu entsenden, um so konkret dafür zu sorgen, dass die Vereinbarungen von Minsk — mit dem Ziel der Wahrung der territorialen Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine und der Unverletzlichkeit ihrer Grenzen — ordnungsgemäß und uneingeschränkt umgesetzt werden;

11.

regt an, vertrauensbildende Maßnahmen zu beschließen, mit denen die Bemühungen um Frieden und Versöhnung vorangebracht werden; erachtet es als sehr wichtig, dass ein inklusiver politischer Dialog geführt wird und die Dezentralisierung und andere bereits im Friedensplan von Präsident Poroschenko vorgeschlagene Verfassungsänderungen vorgenommen werden; betont, dass Propaganda, Hassreden und hasserfüllte Rhetorik, auch seitens Russlands, unbedingt unterbleiben müssen, da andernfalls der Konflikt weiter angeheizt werden könnte; hebt hervor, dass an einem solchen inklusiven Dialog Organisationen der Zivilgesellschaft und Bürger aus allen betroffenen Gebieten und Minderheitengruppen des Landes teilhaben sollten;

12.

fordert die Staatsorgane Russlands auf, Nadija Sawtschenko, Mitglied der Werchowna Rada der Ukraine und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, und andere Staatsbürger der Ukraine, die nach wie vor rechtswidrig in russischen Gefängnissen inhaftiert sind, unverzüglich freizulassen;

13.

erklärt sich zutiefst besorgt über die humanitäre Lage im Donezbecken und betont, dass weitere finanzielle Unterstützung und humanitäre Hilfe notwendig sind; macht darauf aufmerksam, dass die Zahl der Binnenvertriebenen, der Flüchtlinge in den Nachbarländern und der von dem Konflikt betroffenen Kinder steigt;

14.

fordert, den diplomatischen Dialog fortzusetzen und zu intensivieren und Druck auszuüben, um eine dauerhafte Beilegung des Konflikts zu erwirken; betont, dass die internationale Gemeinschaft bereit sein sollte, mit geeigneten Mitteln auf jegliche unverhohlene Verletzung der Waffenruhe und auf alle Tätigkeiten zu reagieren, mit denen die Bemühungen um eine vollständige Beilegung des Konflikts untergraben werden; hebt hervor, dass die Beibehaltung, die Verstärkung oder die Außerkraftsetzung der restriktiven Maßnahmen der EU von der Haltung Russlands und von der Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk abhängen; betont, dass es keine militärische Lösung dieses Konflikts und anderer Konflikte in der gemeinsamen Nachbarschaft geben kann; regt an, dass ähnliche Modelle einer friedlichen Wiedereingliederung besetzter Gebiete in die Rechts- und Verfassungsordnung mit internationaler Unterstützung Anwendung finden;

15.

fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, für greifbare Fortschritte bei der Umsetzung des Assoziierungsabkommens zu sorgen und die anspruchsvollen, aber längst überfälligen Reformen trotz der kriegsbedingten Belastungen mit großer Entschlossenheit durchzuführen; hält es für dringend notwendig, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die Korruption zu beseitigen und Fortschritte bei zentralen Reformen in den Bereichen Verfassung, Justiz, Soziales und Wirtschaft zu erzielen;

16.

verurteilt aufs Schärfste, dass immer mehr Terroranschläge in ukrainischen Städten verübt werden, darunter den unlängst am 22. Februar 2015 in Charkiw verübten Anschlag auf einen friedlichen Gedenkmarsch aus Anlass des ersten Jahrestags der Erschießung von Zivilisten auf dem Majdan;

17.

unterstützt die internationalen und unabhängigen Ermittlungen zu den Umständen des tragischen Abschusses des Flugs MH17 der Malaysian Airlines und fordert alle Parteien nachdrücklich auf, echte Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zeigen, sicheren und uneingeschränkten Zugang zur Absturzstelle des Flugs MH17 zu garantieren und alle anderen einschlägigen Quellen zugänglich zu machen, die den Ermittlungen dienlich sein und dazu beitragen könnten, die Täter des Verbrechens vor Gericht zu stellen; hebt hervor, dass denjenigen, die dieses Kriegsverbrechen begangen haben, keine Amnestie gewährt wird.


(1)  Angenommen am 17. März 2015 in Eriwan, Armenien.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Parlamentarische Versammlung EURONEST

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/26


VERFAHRENSORDNUNG

am 3. Mai 2011 in Brüssel angenommen, am 3. April 2012 in Baku, am 29. Mai 2013 in Brüssel und am 18. März 2015 in Eriwan geändert

(2015/C 315/07)

Artikel 1

Art und Ziele

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST ist das parlamentarische Organ der Östlichen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren osteuropäischen Partnern, auf die dem Grundsatz nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union angewendet werden kann, und stützt sich auf gegenseitige Interessen und Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Differenzierung, der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.

2.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST dient als parlamentarisches Forum der Förderung der notwendigen Voraussetzungen für die Beschleunigung der politischen Assoziierung und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und den osteuropäischen Partnerländern. Als zuständiges Organ für die parlamentarische Beratung, Kontrolle und Überwachung der Partnerschaft trägt die Versammlung zur Stärkung, Entwicklung und Öffentlichkeitswirksamkeit der Partnerschaft bei.

3.   Die Teilnahme an der Parlamentarischen Versammlung EURONEST erfolgt auf freiwilliger Grundlage, sofern die in der Gründungsakte verankerten Kriterien für die Mitgliedschaft erfüllt sind, und im Geiste der Integration und Offenheit.

4.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST trägt zur praktischen Unterstützung, Förderung und Konsolidierung der Östlichen Partnerschaft bei und bezieht zu diesem Zweck deren vier thematische Plattformen in ihre Arbeit ein:

a)

Fragen zu Grundwerten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Fragen in Bezug auf Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung;

b)

die weitere wirtschaftliche Integration zwischen der EU und ihren osteuropäischen Partnern, Unterstützung der sozioökonomischen Reformen der osteuropäischen Partner sowie der Liberalisierung des Handels und der Investitionen, was zu einer Annäherung an die Rechtsvorschriften und Normen der EU beitragen wird, mit dem Ziel der Einrichtung eines Netzes weitreichender und umfassender Freihandelszonen;

c)

Mechanismen für die gegenseitige Unterstützung im Energiebereich und bei der Energieversorgungssicherheit sowie Harmonisierung der Energiepolitik und -vorschriften der osteuropäischen Partnerländer;

d)

Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen und des Austauschs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und der osteuropäischen Partner, insbesondere zwischen jungen Menschen; Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und des interkulturellen Dialogs sowie Unterstützung von Bildung, Forschung sowie der Entwicklung der Informations- und Mediengesellschaft.

Artikel 2

Zusammensetzung

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST setzt sich paritätisch zusammen und besteht aus:

a)

60 Mitgliedern des Europäischen Parlaments;

b)

je 10 Mitgliedern aus den nationalen Parlamenten der teilnehmenden osteuropäischen Partnerländer.

2.   Die Ernennung der Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, die vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der osteuropäischen Partnerländer entsandt werden, erfolgt gemäß den vom Europäischen Parlament bzw. den Parlamenten der osteuropäischen Partnerländer festgelegten Verfahren auf eine Art und Weise, die die Verteilung der vertretenen Fraktionen und Delegationen möglichst gut widerspiegelt. Jedes teilnehmende Parlament hat die Möglichkeit, gemäß demselben Verfahren Ersatzmitglieder für die Parlamentarische Versammlung EURONEST zu ernennen.

3.   Die Zusammensetzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST beruht auf parlamentarischen Delegationen, die von den beiden Seiten gebildet werden. Die Mitglieder können sich innerhalb der Parlamentarischen Versammlung EURONEST auch zu eigenen politischen Gruppierungen zusammenschließen.

4.   Die teilnehmenden Parlamente fördern ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen bei den Ernennungen in die Parlamentarische Versammlung EURONEST und ihre Gremien.

5.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST wacht darüber, dass die Zusammensetzung all ihrer Organe mit Blick auf die Vertretung der politischen Familien und die Nationalität der Mitglieder ausgewogen ist.

6.   Vakante Sitze stehen in jedem Fall denjenigen Parlamenten zur Verfügung, denen sie zugeteilt wurden.

Artikel 3

Aufgaben

Die Parlamentarische Versammlung EURONEST dient als Forum für die parlamentarische Erörterung, Beratung, Kontrolle und Überwachung sämtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Östlichen Partnerschaft. Zu diesem Zweck gehört es zu den Befugnissen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, unter anderem Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen anzunehmen, die an den Gipfel der Östlichen Partnerschaft, an die mit der Entwicklung der Östlichen Partnerschaft befassten Institutionen und Ministerkonferenzen sowie die Europäische Union und die Institutionen der osteuropäischen Partner gerichtet werden. Ebenso ist es ihre Aufgabe, auf Ersuchen des Gipfels oder der Ministerkonferenzen Berichte und Vorschläge zu konkreten Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Partnerschaft auszuarbeiten.

Artikel 4

Präsident und Präsidium

1.   Die beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wählen aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus zwei gleichrangigen Ko-Präsidenten (je einer von jeder Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST) und mehreren Vizepräsidenten (je einer aus jedem teilnehmenden osteuropäischen Partnerland, das nicht den Ko-Präsidenten stellt, sowie die gleiche Anzahl aus dem Europäischen Parlament) besteht. Das Verfahren zu deren Wahl sowie ihre Amtszeit werden von der jeweiligen Seite getrennt festgelegt.

2.   Präsidiumsmitglieder, die nicht in der Lage sind, an der nächsten Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, können durch ein Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, das zu derselben Fraktion des Europäischen Parlaments oder zu derselben osteuropäischen Partnerdelegation gehört, ersetzt werden. Die Ko-Präsidenten sind vor der Sitzung in schriftlicher Form über die Ersetzung zu informieren. Falls der Ko-Präsident ersetzt wird, übernimmt die Ersatzperson seine Funktion als Präsidiumsmitglied, jedoch nicht seine Funktion als Ko-Präsident.

3.   In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen die Koordinierung der Tätigkeit der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, die Überwachung ihrer Aktivitäten, Entschließungen und Empfehlungen sowie die Herstellung von Beziehungen zum Gipfel der Östlichen Partnerschaft, den Ministerkonferenzen sowie zu den Gruppen hochrangiger Beamter und Botschafter und zu Vertretern der Zivilgesellschaft und anderer Gremien. Das Präsidium vertritt die Versammlung in den Beziehungen zu anderen Institutionen.

4.   Das Präsidium tritt auf Veranlassung der Ko-Präsidenten mindestens zweimal jährlich zusammen, davon einmal gleichzeitig mit der Plenarsitzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder von der osteuropäischen Seite und die Hälfte der Mitglieder vom Europäischen Parlament anwesend sind.

5.   Das Präsidium erstellt den Entwurf der Tagesordnung für die Parlamentarische Versammlung EURONEST und legt die allgemeinen Verfahren für deren Abwicklung fest.

6.   Das Präsidium ist für Fragen in Zusammenhang mit der Zusammensetzung und den Aufgabenbereichen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen zuständig. Das Präsidium erteilt darüber hinaus den Ausschüssen die Befugnis zur Erarbeitung von Berichten Entschließungsanträgen und Empfehlungen. Es kann den Ausschüssen außerdem verschiedene Fragen zur Prüfung vorlegen, und diese verfassen dann gegebenenfalls Berichte zu konkreten Themen.

7.   Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Präsidiums, das eine osteuropäische Partnerdelegation vertritt, im Namen seiner Delegation erklärt, dass der Inhalt des Beschlusses, der durch das Präsidium anzunehmen ist, sich auf das vitale Interesse seines Landes auswirkt und als Beleg eine schriftliche Erläuterung mit der Beschreibung des Schadens bereitstellt, ist ein Konsens der Präsidiumsmitglieder für die Annahme des Beschlusses erforderlich. Diese Option kann nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn das Überleben, die Sicherheit und die Vitalität der Nation durch den vorgeschlagenen Beschluss speziell beeinträchtigt werden, und darf sich nur auf denjenigen Teil des Beschlusses beziehen, der sich auf das vitale Interesse dieses osteuropäischen Partnerlandes auswirken würde. Diese Option darf nicht eingesetzt werden, um zu bewirken, dass das Präsidium einen Beschluss insgesamt oder Beschlüsse technischer oder verfahrenstechnischer Natur nicht annimmt.

8.   Ergibt sich bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der anwesenden Mitglieder oder der Zahl der Stimmen zur Erreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit keine ganze Zahl, so wird diese aufgerundet.

Artikel 5

Beziehungen zum Gipfel der Östlichen Partnerschaft, zum Ministerrat, zur Europäischen Kommission und zu Ministerkonferenzen

1.   Das Präsidium sorgt in sämtlichen Bereichen für engere Beziehungen zu den Institutionen und Organen der Östlichen Partnerschaft und zu den Organisationen zur Östlichen Partnerschaft. Die konkreten Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden gegebenenfalls in entsprechenden Protokollen und Absichtserklärungen näher ausgeführt.

2.   Die Vertreter des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, des Ministerrates, der Europäischen Kommission und der Ministerkonferenzen, die sich mit der Entwicklung und Konsolidierung der Östlichen Partnerschaft befassen, werden vom Präsidium eingeladen, an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und ihrer Organe teilzunehmen.

Artikel 6

Beobachter

1.   Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST Vertretern der Parlamente der EU-Troika die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST als Beobachter gestatten.

2.   Das Präsidium kann zudem Vertreter weiterer Institutionen und Gremien sowie weitere Personen einladen, um an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, ihrer Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

Artikel 7

Plenarsitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST

1.   Die von ihren Ko-Präsidenten einberufene Parlamentarische Versammlung EURONEST tagt grundsätzlich einmal jährlich, und zwar abwechselnd in einem osteuropäischen Partnerland und in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner Arbeitsorte, auf Einladung des Europäischen Parlaments bzw. des Parlaments des die Sitzung ausrichtenden osteuropäischen Partnerlandes.

2.   Auf Antrag des Präsidiums können die Ko-Präsidenten außerordentliche Plenarsitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST einberufen.

3.   Die erste Sitzung jeder Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments bzw. dem Präsidenten des Parlaments des die Sitzung ausrichtenden osteuropäischen Partnerlandes eröffnet.

Artikel 8

Sitzungsvorsitz

1.   Die Ko-Präsidenten entscheiden gemeinsam, wer von ihnen bei den einzelnen Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST den Vorsitz führt. Die/der Vorsitzende kann sich während der Sitzung im Vorsitz von einem anderen Ko-Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten lassen.

2.   Der Vorsitzende eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, erteilt das Wort, begrenzt die Redezeit, stellt Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis der Abstimmungen.

3.   Der Vorsitzende entscheidet über Angelegenheiten, die in den Sitzungen angesprochen werden, einschließlich solcher, die nicht in der Geschäftsordnung geregelt sind. Erforderlichenfalls konsultiert er das Präsidium.

4.   Der Vorsitzende darf in einer Aussprache nur das Wort ergreifen, um das Thema bekanntzugeben oder die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz an einen anderen Ko-Präsidenten oder einen Vizepräsidenten ab.

Artikel 9

Tagesordnung

1.   Die Ko-Präsidenten legen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST den vom Präsidium erstellten Entwurf der Tagesordnung der Plenarsitzung zur Annahme vor.

2.   In den Entwurf der Tagesordnung jeder Plenarsitzung werden zwei Arten von Themen aufgenommen:

a)

die von den ständigen Ausschüssen vorgelegten Berichte, deren Anzahl grundsätzlich auf einen Bericht pro Ausschuss und pro Sitzung begrenzt wird. Entschließungsanträge, die ebenfalls in einem Bericht enthalten sein können, sind vier Wochen vor der Eröffnung der Sitzung einzureichen. Die Textlänge der in den Berichten enthaltenen Entschließungsanträge wird in Anlage II dieser Geschäftsordnung festgelegt; Das Präsidium kann in Abhängigkeit vom Fortschritt der vorbereitenden Arbeiten auf Antrag der Ko-Vorsitzenden beschließen, über wie viele Berichte pro Sitzung abgestimmt wird;

b)

dringliche Themen, die von einem ständigen Ausschuss vorgeschlagen oder vom Präsidium selbst zur Sprache gebracht werden; die Aufnahme dieser Themen hat Ausnahmecharakter, ihre Zahl darf drei pro Plenarsitzung nicht übersteigen.

3.   Von mindestens 10 Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST aus mindestens zwei Delegationen oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments kann ein Entschließungsantrag zu einem dringlichen Thema eingebracht werden. Diese Entschließungsanträge müssen sich auf die in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommenen dringlichen Themen beschränken und dürfen höchstens 1 000 Wörter umfassen. Entschließungsanträge zu dringlichen Themen sind 48 Stunden vor Beginn der Plenarsitzung einzureichen, auf der über sie diskutiert und abgestimmt werden soll.

4.   Entschließungsanträge zu dringlichen Themen werden beim Präsidium eingereicht, das bei jedem einzelnen Antrag dafür sorgt, dass er die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, auf der Tageordnung steht und in den Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vorliegt. Die Vorschläge des Präsidiums werden der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zur Annahme vorgelegt.

Artikel 10

Beschlussfähigkeit

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder von der osteuropäischen Seite und ein Drittel der Mitglieder seitens des Europäischen Parlaments anwesend sind.

2.   Alle Abstimmungsergebnisse sind ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, es sei denn, der Vorsitzende stellt bei Beginn der Abstimmung auf den von mindestens 15 anwesenden Mitgliedern vor der Abstimmung gestellten Antrag hin fest, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Artikel 11

Sitzordnung

1.   Die Sitzordnung der Mitglieder wird in alphabetischer Reihenfolge, unabhängig von der Nationalität, festgelegt. Das Präsidium ist an der Stirnseite angeordnet.

2.   Die Vertreter des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, des Ministerrats, der Europäischen Kommission, der Ministerkonferenzen und die Beobachter werden von den Mitgliedern getrennt platziert.

Artikel 12

Amts- und Arbeitssprachen

1.   Amtssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sind die Amtssprachen der Europäischen Union und die Amtssprachen der osteuropäischen Partner. Arbeitssprachen sind Englisch, Deutsch, Französisch und Russisch. An jedem Arbeitsort kann die sprachliche Unterstützung, die gegebenenfalls angefordert wird, damit sichergestellt ist, dass jedes Mitglied uneingeschränkt an den Arbeiten teilnehmen kann, von den entsprechenden Diensten des Europäischen Parlaments gewährt werden, sofern das Parlament des Landes, das die Sitzung ausrichtet, damit einverstanden ist.

2.   Das Parlament, das die jeweilige Sitzung ausrichtet, stellt den Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST die Arbeitsdokumente in deren Arbeitssprachen und, sofern möglich, in allen Amtssprachen zur Verfügung.

3.   Grundsätzlich kann sich jedes Mitglied bei den Aussprachen, soweit dies möglich ist, in einer der Amtssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST äußern. Die Redebeiträge werden in die Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und, soweit dies gemäß Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit des Europäischen Parlaments möglich ist, in die Amtssprachen der Europäischen Union gedolmetscht, wenn Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST an einem der Arbeitsorte des Europäischen Parlaments stattfinden.

4.   Die Sitzungen der Ausschüsse und gegebenenfalls der Arbeitsgruppen sowie die Anhörungen finden in den Arbeitssprachen statt, es sei denn, es sind die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Möglichkeiten gegeben.

5.   Die von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen Texte werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union und von den Parlamenten der osteuropäischen Partner in deren Amtssprachen in einer von ihnen als angemessen angesehenen Form veröffentlicht.

Artikel 13

Öffentlichkeit der Aussprachen

Die Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sind öffentlich, sofern von ihr keine anderen Entscheidungen getroffen werden.

Artikel 14

Worterteilung

1.   Ein Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann das Wort ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist.

2.   Den Vertretern des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, des Ministerrates, der Europäischen Kommission und der verschiedenen Ministerkonferenzen sowie den Beobachtern ist nach Genehmigung durch den Vorsitzenden das Wort zu erteilen.

3.   Schweift ein Redner vom Thema ab, so ruft ihn der Vorsitzende zur Ordnung. Fährt der Redner im gleichen Sinne fort, so kann ihm der Vorsitzende für eine von ihm als angemessen erachtete Zeit das Wort entziehen.

Artikel 15

Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung

1.   Jedes Mitglied kann für eine Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung oder für einen Antrag zum Verfahren für höchstens zwei Minuten das Wort ergreifen. Diese Wortmeldungen sind vorrangig.

2.   Wünscht ein Mitglied, gegen die angeführten Gründe das Wort zu ergreifen, so erteilt ihm der Vorsitzende für höchstens zwei Minuten das Wort.

3.   Zu diesem Punkt werden keine weiteren Redner gehört.

4.   Der Vorsitzende gibt seine Entscheidung über die Meldungen zur Geschäftsordnung oder den Antrag zum Verfahren bekannt. Erforderlichenfalls konsultiert er das Präsidium.

Artikel 16

Stimmrecht und Abstimmungsmodalitäten

1.   Jedes Mitglied verfügt über eine personengebundene und nicht übertragbare Stimme.

2.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST stimmt elektronisch ab. Ist eine elektronische Abstimmung nicht möglich, stimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST durch Handzeichen ab. Ist das Ergebnis der Abstimmung durch Handzeichen unklar, so wird das Ergebnis mithilfe von Farbkarten ermittelt.

3.   Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird vom Wahlausschuss durchgeführt. der sich zu zwei gleichen Teilen aus den Vertretern der Sekretariate beider Komponenten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zusammensetzt. Der Wahlausschuss wird vom Präsidium vor Beginn der einzelnen Sitzung ernannt und berichtet das Wahlergebnis direkt den Ko-Präsidenten.

4.   Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern der Versammlung, der am Tag vor der Abstimmung bis 18:00 Uhr schriftlich zu stellen ist, kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST beschließen, dass eine geheime Abstimmung stattfindet.

5.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben. Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt, aber gleichzeitig abstimmen (1). Der fragliche Wortlaut gilt dann als angenommen, wenn er jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.

6.   Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder von mindestens fünf Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST die getrennte Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist den Ko-Präsidenten bis 18.00 Uhr am Vortag der Abstimmung schriftlich zu unterbreiten, es sei den die Ko-Präsidenten legen eine andere Frist fest.

Artikel 17

Entschließungen und Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST kann zu Angelegenheiten, die mit den verschiedenen Bereichen der Partnerschaft in Zusammenhang stehen, Entschließungen annehmen und Empfehlungen an den Gipfel der Östlichen Partnerschaft sowie an die mit der Entwicklung der Partnerschaft beschäftigten Organe, Institutionen, Gruppen und Ministerkonferenzen oder an die Europäische Union und die Institutionen der osteuropäischen Partner richten.

2.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST entscheidet über die Entschließungsanträge, die in den von den ständigen Ausschüssen eingereichten Berichten enthalten sind.

3.   Gegebenenfalls entscheidet die Parlamentarische Versammlung EURONEST auch über die Entschließungsanträge zu dringlichen Themen.

4.   Gegebenenfalls entscheidet die Parlamentarische Versammlung EURONEST auch über die Entschließungsanträge zu dringlichen Themen. Nach der Aussprache stimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST zunächst über jeden einzelnen der Entschließungsanträge und über die entsprechenden Änderungsanträge ab. Nach der Aussprache stimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST zunächst über jeden einzelnen der Entschließungsanträge und über die entsprechenden Änderungsanträge ab. Sobald ein gemeinsamer Entschließungsantrag vorliegt, werden alle anderen Entschließungsanträge zum gleichen Thema hinfällig. Sollte kein gemeinsamer Entschließungsantrag angenommen werden, erfolgt die Abstimmung über die übrigen Entschließungsanträge in der Reihenfolge ihrer Einreichung.

Artikel 18

Grußbotschaften an den Gipfel der Östlichen Partnerschaft

Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung EURONEST übermittelt eine Grußbotschaft an den Gipfel bzw. an das Ministertreffen der Östlichen Partnerschaft, die auf den von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen Entschließungen und Empfehlungen beruht. Die Grußbotschaft wird anschließend von den Ko-Präsidenten an die zuständigen Institutionen übermittelt.

Artikel 19

Erklärungen

Das Präsidium kann vereinbaren, dringliche Erklärungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Östlichen Partnerschaft sowie bei Naturkatastrophen, plötzlich eintretenden Krisen oder bei Ausbruch eines Konfliktes abzugeben, bei denen ein institutioneller Aufruf an die Beteiligten, von Gewaltmaßnahmen abzusehen und/oder in politische Verhandlungen zu treten, bzw. zur Solidarität mit den betroffenen Menschen und Ländern für nützlich oder notwendig befunden wird. Solche Erklärungen müssen auf etwaig vorhandenen Entschließungen und Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST beruhen und so bald wie möglich an alle Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zur Information übermittelt werden. Die Ko-Präsidenten sorgen für die Veröffentlichung der Erklärungen.

Artikel 20

Änderungsanträge

1.   Änderungsanträge zu den in der Plenarsitzung behandelten Texten müssen durch mindestens 5 Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST oder durch eine Fraktion gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingebracht werden. Änderungsanträge müssen sich auf den Text beziehen, der geändert werden soll, und sie müssen schriftlich eingereicht werden. Das Präsidium befindet auf der Grundlage dieser Kriterien über ihre Zulässigkeit.

2.   Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird zu Beginn der Tagung bekannt gegeben.

3.   Bei der Abstimmung haben die Änderungsanträge Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen.

4.   Liegen mehrere Änderungsanträge zu demselben Gegenstand vor, so wird zunächst über den Antrag abgestimmt, der inhaltlich am weitesten von dem ursprünglichen Text abweicht. Mündliche Änderungsanträge sind lediglich zulässig, wenn durch sie sachliche oder sprachliche Fehler korrigiert werden. Andere mündliche Änderungsanträge sind nicht zulässig.

5.   Die Versammlung erörtert keine Änderungsanträge (einschließlich mündlicher Änderungsanträge), gegen die aufgrund vitaler Interessen ein Einwand erhoben wurde.

Artikel 21

Anfragen mit Ersuchen um schriftliche Beantwortung

1.   Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die ministeriellen Instanzen der Östlichen Partnerschaft, den amtierenden Vorsitz des Gipfels, den Ministerrat der Europäischen Union oder an die Europäische Kommission richten.

2.   Diese Fragen müssen sich auf die Östliche Partnerschaft und insbesondere deren vier thematische Plattformen beziehen. Die Anfragen werden schriftlich beim Präsidium eingereicht. Dieses übermittelt sie, falls es sie für zulässig befindet, den entsprechenden Instanzen mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Anfrage eine schriftliche Antwort zu erteilen.

Artikel 22

Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung

1.   Die Fragestunde mit Anfragen an die ministeriellen Instanzen der Östlichen Partnerschaft, den amtierenden Vorsitz des Gipfels, den Ministerrat der Europäischen Union und an die Europäische Kommission findet auf jeder Tagung zu einem vom Präsidium festgelegten Zeitpunkt statt, der so gewählt ist, dass die Anwesenheit der oben genannten Instanzen auf höchster Ebene gewährleistet ist.

2.   Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann jeweils eine Anfrage zur mündlichen Beantwortung vorbringen. Diese Fragen müssen sich auf die Östliche Partnerschaft und insbesondere deren vier thematische Plattformen beziehen. Bei den von mehreren Mitgliedern eingereichten Anfragen wird nur einem Mitglied das Wort zu deren mündlichem Vortrag erteilt. Die Anfragen, die höchstens 100 Wörter umfassen dürfen, werden innerhalb der vom Präsidium festgesetzten Frist schriftlich bei diesem eingereicht. Das Präsidium befindet über ihre Zulässigkeit. Vor allem Anfragen, die Themen betreffen, die bereits zur Aussprache auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden vom Präsidium für unzulässig erklärt. Die für zulässig erklärten Anfragen werden den entsprechenden Institutionen übermittelt. Die Ko-Präsidenten befinden über die Reihenfolge, in der die mündlichen Anfragen behandelt werden. Die Fragesteller werden von ihrem Beschluss unterrichtet.

3.   Für die Behandlung von Anfragen zur mündlichen Beantwortung sieht die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf jeder Tagung nicht mehr als zwei Stunden vor. Anfragen, die aus Zeitgründen unbeantwortet geblieben sind, werden schriftlich beantwortet, es sei denn, der Verfasser zieht seine Anfrage zurück. Eine mündliche Anfrage wird nur beantwortet, wenn der Fragesteller anwesend ist.

4.   Die ministeriellen Instanzen der Östlichen Partnerschaft, der amtierende Vorsitz des Gipfels, der Ministerrat der Union und die Europäische Kommission werden um kurze Antworten ersucht. Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann nach der Antwort eine Aussprache stattfinden. Der Vorsitzende setzt die Dauer dieser Aussprache fest.

Artikel 23

Ersuchen um Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung EURONEST

Auf Antrag des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, der Ministerkonferenzen, der Europäischen Kommission oder anderer zuständiger Instanzen der EU oder der Östlichen Partnerschaft kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf Empfehlung des Präsidiums die Erarbeitung von Stellungnahmen und Vorschlägen zur Annahme konkreter Maßnahmen zu verschiedenen Bereichen der Östlichen Partnerschaft beschließen. In solchen Fällen wird der Antrag dem Präsidium übermittelt, das ihn der Parlamentarischen Versammlung EURONEST mit einer Empfehlung vorlegt.

Artikel 24

Sitzungsprotokoll

Der Entwurf des Protokolls der Plenarsitzungen und der Sitzungen des Präsidiums, ständigen Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie die Anwesenheitslisten und die Texte der angenommenen Beschlüsse werden vom Sekretariat der Delegation, die die Sitzungen ausrichtet, vorbereitet und aufbewahrt. Die anderen Delegationen erhalten eine Kopie des Protokollentwurfs nach dessen Fertigstellung.

Artikel 25

Ständige Ausschüsse

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST setzt die vier nachstehend genannten Ausschüsse ein, die bestimmte Aspekte der Östlichen Partnerschaft vertiefen sollen:

Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie;

Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken;

Ausschuss für Energieversorgungssicherheit;

Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft.

2.   Nach dem Vorbild der allgemeinen Arbeitsweise der Parlamentarischen Versammlung EURONEST setzen sich die ständigen Ausschüsse aus Mitgliedern der Versammlung gemäß Artikel 2 zusammen; für die Tätigkeit gilt das Prinzip der strikten Parität. Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse werden in Anlage I festgelegt.

3.   Für die ständigen Ausschüsse gilt eine Regelung, die von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt wird.

Artikel 26

Nichtständige Ausschüsse und Begleitausschüsse

Die Parlamentarische Versammlung EURONEST kann auf Vorschlag des Präsidiums oder von Mitgliedern der Versammlung, die mindestens ein Drittel der osteuropäischen Seite und ein Drittel der Seite des Europäischen Parlaments umfassen, jederzeit nichtständige Ausschüsse und Begleitausschüsse einsetzen, über deren Befugnisse, Zusammensetzung und Mandat zu dem Zeitpunkt entschieden wird, zu dem die Entscheidung über ihre Einsetzung getroffen wird. Es dürfen nicht gleichzeitig mehr als zwei derartige Ausschüsse tätig sein. Begleitausschüsse müssen ihre Arbeit innerhalb eines Jahres abschließen. In Sonderfällen kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

Artikel 27

Arbeitsgruppen und Anhörungen

1.   Das Präsidium kann beschließen, Arbeitsgruppen zu konkreten Aspekten der Östlichen Partnerschaft zu bilden oder Sondierungsmissionen in osteuropäische Partnerländer oder EU-Länder bzw. zu internationalen Organisationen zu unternehmen, sofern die Finanzmittel dies zulassen. In beiden Fällen entscheidet das Präsidium über Organisation, Befugnisse und Zusammensetzung. Die Arbeitsgruppen können mit der Erarbeitung von Berichten und Entschließungsanträgen oder von Empfehlungen an die Parlamentarische Versammlung EURONEST beauftragt werden. Solange die Parlamentarische Versammlung EURONEST nichts anderes beschließt, führen die eingesetzten Arbeitsgruppen ihre Tätigkeit fort. Die erforderliche Zahl der Mitglieder einer Arbeitsgruppe beträgt 10 (5 pro Seite).

2.   Mitglieder der Arbeitsgruppen, die nicht in der Lage sind, an einer Sitzung teilzunehmen, können durch ein Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, das zu derselben Fraktion im Europäischen Parlament oder zu derselben osteuropäischen Partnerdelegation gehört, ersetzt werden. Die Ko-Vorsitzenden der betreffenden Arbeitsgruppe sind vor der Sitzung in schriftlicher Form über die Ersetzung zu informieren.

3.   Im Interesse eines besseren Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union und den Völkern der osteuropäischen Partner und mit Blick auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fragen der strategischen Partnerschaft kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST regelmäßig Anhörungen durchführen, für deren Organisation das Präsidium zuständig ist. Diese Anhörungen bieten Gelegenheit, Personen einzuladen, die der Parlamentarischen Versammlung EURONEST Informationen aus erster Hand über die betreffende politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Lage vermitteln.

Artikel 28

Beziehungen zu den Parlamentarischen Kooperationsausschüssen und Delegationen

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST fordert die Parlamentarischen Kooperationsausschüsse und Delegationen, die durch die bestehenden Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden bzw. zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden, zur Zusammenarbeit auf.

2.   Diese Aufforderung kann insbesondere Treffen der bestehenden Parlamentarischen Kooperationsausschüsse und Delegationen während der Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST einschließen.

Artikel 29

Finanzierung der Ausgaben für Organisation, Teilnahme, Dolmetschen und Übersetzung

1.   Unbeschadet von Artikel 12 Ziffer 1 ist das Parlament, das eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums bzw. eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe ausrichtet, für die praktischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagung oder Sitzung verantwortlich.

2.   Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST empfehlen, dass ein finanzieller Beitrag der anderen Parlamente notwendig ist, um die Organisationskosten für eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST oder für eine Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzung abzudecken.

3.   Die Reise-, Aufenthalts- und vor Ort entstehenden Transportkosten jedes Teilnehmers werden von der ihn entsendenden Institution getragen.

4.   Für die Organisationskosten kommt nach Maßgabe der in den nachstehenden Absätzen genannten Bestimmungen das Parlament auf, das eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe ausrichtet.

5.   Findet eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments statt, so sorgt dieses unbeschadet von Artikel 12 Ziffer 1 und in Anbetracht seiner sprachlichen Vielfalt für das Dolmetschen in die Amtssprachen der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Sitzung und dem Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit des Europäischen Parlaments.

6.   Findet eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe außerhalb der regulären Arbeitsorte des Europäischen Parlaments statt, so sorgt dieses unbeschadet von Artikel 12 Ziffer 1 und in Anbetracht seiner sprachlichen Vielfalt für das Dolmetschen, jedoch lediglich in die Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sowie in die Amtssprachen der Europäischen Union, wenn diese von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit des Europäischen Parlaments verwendet werden.

7.   Das Europäische Parlament ist für die Übersetzung der von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen offiziellen Dokumente in die Amtssprachen der Europäischen Union zuständig. Aufgrund seiner sprachlichen Vielfalt und unter der Voraussetzung, dass die osteuropäischen Partner zustimmen, sorgt es darüber hinaus dafür, dass die Dokumente, die in Vorbereitung auf die Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und ihrer Organe oder in deren Verlauf erstellt wurden, in die Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST übersetzt werden. Die Parlamente der osteuropäischen Partner sind für die Übersetzung der von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen offiziellen Dokumente in die jeweiligen Amtssprachen ihrer Länder zuständig.

Artikel 30

Sekretariat

1.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST wird mit Blick auf die Vorbereitung und den reibungslosen Verlauf der Tätigkeit der Versammlung von einem Sekretariat unterstützt, das sich aus Beamten der beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zusammensetzt.

Das Sekretariat unterstützt die Organisation der Plenarsitzungen, das Präsidium, die Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Um der Versammlung eine professionelle und unparteiische Unterstützung zu gewährleisten, fördern die beiden Seiten eine enge Zusammenarbeit und den Aufbau der Kapazitäten sowie einen gegenseitigen Austausch der professionellen Erfahrung zwischen den verschiedenen Seiten des Sekretariats.

2.   Gehälter und sonstige Aufwendungen für die Mitarbeiter des Sekretariats gehen zu Lasten des jeweiligen Parlaments.

3.   Das Parlament, das Gastgeber einer Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST oder einer Ausschusssitzung ist, leistet bei der Organisation der betreffenden Sitzung bzw. des betreffenden Treffens Unterstützung.

Artikel 31

Auslegung der Geschäftsordnung

Über Fragen der Auslegung der Geschäftsordnung entscheiden die Ko-Präsidenten oder auf deren Antrag das Präsidium.

Artikel 32

Änderung der Geschäftsordnung

1.   Über jede Änderung der Geschäftsordnung beschließt die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf der Grundlage von Vorschlägen des Präsidiums.

2.   Zur Annahme vorgeschlagener Änderungen bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt abstimmen. Der fragliche Wortlaut gilt dann als angenommen, wenn er jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.

3.   Vorbehaltlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorgesehener Ausnahmen treten Änderungen dieser Geschäftsordnung am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Sitzung in Kraft.


(1)  Auf der Grundlage eines Vorschlags der Arbeitsgruppe „GO“ der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, der vom Präsidium der Parlamentarischen Versammlung EURONEST am 17. März 2015 gebilligt wurde, um die Verwendung elektronischer Ausrüstung zu gestatten, sollte jede Seite einzeln abstimmen, ohne das Ergebnis bekannt zu geben, bis beide Seiten abgestimmt haben.


ANLAGE I

BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN, MITGLIEDER UND VERFAHREN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE

Artikel 1

Es werden vier ständige parlamentarische Ausschüsse mit folgenden Befugnissen und Zuständigkeiten gebildet:

Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie;

Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken;

Ausschuss für Energieversorgungssicherheit;

Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft

I.   Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie

Dieser Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Entwicklung stabiler demokratischer Institutionen, Probleme der Regierbarkeit und die Rolle der politischen Parteien;

2.

die Förderung des politischen Dialogs, multilaterale vertrauensbildende Maßnahmen und den Beitrag zur friedlichen Lösung von Konflikten;

3.

die Beziehungen zu anderen nationalen und internationalen Organisationen und parlamentarischen Versammlungen für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen;

4.

Frieden, Sicherheit, Stabilität;

5.

Wahlstandards, Regelungen für die Medien und Korruptionsbekämpfung.

II.   Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken

Dieser Ausschuss ist zuständig für:

1.

Überwachung der wirtschaftlichen, finanziellen und Handelsbeziehungen zwischen der EU und den osteuropäischen Partnern, zu Drittländern und zu regionalen Organisationen;

2.

Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen (insbesondere zur Welthandelsorganisation) und zu den Organisationen, die sich auf regionaler Ebene für die Integration von Wirtschaft und Handel einsetzen;

3.

Maßnahmen zur technischen Harmonisierung und Normung in Sektoren, die durch internationale Übereinkünfte abgedeckt sind;

4.

Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Partnerschaft einschließlich Begleitung der Umsetzung von Fazilitäten der Europäischen Investitionsbank und anderer Instrumente und Mechanismen gleicher Art;

5.

soziale und menschliche Entwicklung, soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen einschließlich Gesundheitsfragen;

6.

die Migration und den Personalaustausch;

7.

nachhaltige Entwicklung, natürliche Ressourcen, globale Erwärmung und Energiepolitik;

8.

Umweltmanagement, Investitionen im regionalen Kontext, Abschwächung des Klimawandels;

9.

Förderung der Verbindung von Transport- und Telekommunikationsnetzen;

10.

Harmonisierung der Rechtsvorschriften.

11.

grenzübergreifende Zusammenarbeit.

III.   Ausschuss für Energieversorgungssicherheit

Dieser Ausschuss ist zuständig für:

1.

Überwachung der Entwicklung und Umsetzung von Mechanismen für die gegenseitige Unterstützung im Energiebereich und bei der Energieversorgungssicherheit;

2.

Unterstützung des Ausbaus der Kontakte im Bereich der Energieversorgungssicherheit und der Krisenvorsorge im Energiebereich;

3.

Unterstützung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe zum Thema Energieversorgungssicherheit;

4.

Überwachung des Fortgangs der Harmonisierung der Energiepolitik und -vorschriften der Partnerländer sowie der Diversifizierung der Energieversorgungsquellen und der Transportstrecken;

5.

Unterstützung der Schaffung eines vernetzten und diversifizierten Energiemarktes.

IV.   Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft

Dieser Ausschuss ist zuständig für:

1.

Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Bildung und der Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen;

2.

Fragen zum Thema Jugend und Gleichstellung der Geschlechter.

3.

Überwachung der Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Rolle der Medien;

4.

Unterstützung der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung einschließlich des Erlernens von Sprachen, Jugend und Forschung;

5.

Beziehungen zum Forum der Zivilgesellschaft sowie NRO aus der EU und den osteuropäischen Partnerländern;

6.

Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und des interkulturellen Dialogs.

Artikel 2

1.   Jeder ständige Ausschuss besteht aus höchstens 30 Mitgliedern, und zwar zu möglichst gleichen Teilen aus Mitgliedern beider Seiten, und spiegelt die Zusammensetzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wider. Über Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf Vorschlag des Präsidiums.

2.   Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST hat das Recht, einem der ständigen Ausschüsse als ordentliches Mitglied anzugehören. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied zwei ständigen Ausschüssen angehören.

3.   Die Mitglieder werden nach dem von den einzelnen Parlamenten festzulegenden Verfahren bestimmt, und zwar so, dass sich so weit wie möglich die Verteilung der verschiedenen Fraktionen und Delegationen widerspiegelt, die im Europäischen Parlament bzw. auf der Seite der osteuropäischen Partner vertreten sind.

Artikel 3

1.   Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern einen Ausschussvorstand, der sich aus zwei gleichrangigen Ko-Vorsitzenden (jeweils einer von den beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST) und vier stellvertretenden Ko-Vorsitzenden (jeweils zwei von den beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST) zusammensetzt. Das Verfahren zu deren Wahl und ihre Amtszeit werden von der jeweiligen Seite festgelegt.

2.   Die Ko-Vorsitzenden entscheiden gemeinsam, wer von ihnen bei den einzelnen Ausschusssitzungen jeweils den Vorsitz führt.

3.   Die Ausschüsse können Berichterstatter benennen, um spezifische Fragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu prüfen und Berichte auszuarbeiten, die der Parlamentarischen Versammlung EURONEST nach der Genehmigung des Präsidiums gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

4.   Die ständigen Ausschüsse erörtern ihre Tagesordnungspunkte gegebenenfalls ohne Bericht und unterrichten das Präsidium schriftlich, dass die betreffenden Punkte erörtert wurden.

5.   Die Ausschüsse erstatten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST über ihre Tätigkeiten Bericht.

Artikel 4

1.   Die Ausschüsse treten nach Einberufung durch ihre Ko-Vorsitzenden zu höchstens zwei Sitzungen im Jahr zusammen, davon eine während der Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST.

2.   Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen.

3.   Was das Verfahren betrifft, so gilt die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST mutatis mutandis auch für die Ausschusssitzungen. Vor allem ist ein Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder von jeder Seite anwesend ist.

4.   Alle Sitzungen sind öffentlich, sofern ein Ausschuss nichts anderes beschließt.


ANLAGE II

LÄNGE DER TEXTE

Für die Texte, die zur Übersetzung und Vervielfältigung eingereicht werden, gelten folgende Höchstgrenzen:

Begründungen, vorbereitende Arbeitsdokumente und Protokolle der Arbeitsgruppen, Berichte über Sondierungsmissionen: 6 Seiten;

Entschließungsanträge in Berichten und zu Dringlichkeitsthemen: 4 Seiten einschließlich der Erwägungsgründe, jedoch ausschließlich der Bezugsvermerke.

Als Seite gilt ein Text von 1 500 Zeichen ohne Leerzeichen.

Diese Anlage kann durch das Präsidium geändert werden.


23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/40


GESCHÄFTSORDNUNG

der ständigen Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommen von der Parlamentarischen Versammlung Euronest am 3. Mai 2011 sowie am 29. Mai 2013 in Brüssel und am 18. März 2015 in Eriwan geändert

(2015/C 315/08)

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und unter Berücksichtigung des Vorschlags des Präsidiums nimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST hiermit die Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse an.

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Die Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse legt die gemeinsamen Arbeitsverfahren aller vier ständigen Ausschüsse der Parlamentarischen Versammlung EURONEST (nachstehend: die „Ausschüsse“) fest:

Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie;

Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken;

Ausschuss für Energieversorgungssicherheit;

Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft.

2.   Unbeschadet der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST analog auch für die Ausschusssitzungen.

Artikel 2

Zusammensetzung

1.   Ein Ausschuss hat maximal 30 Mitglieder und besteht aus:

15 Mitgliedern des Europäischen Parlaments;

15 Mitgliedern aus den nationalen Parlamenten der teilnehmenden osteuropäischen Partnerländer (1).

Die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelt die Zusammensetzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wider.

2.   Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST hat das Recht, einem der ständigen Ausschüsse als ordentliches Mitglied anzugehören. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied zwei ständigen Ausschüssen angehören.

3.   Die Mitglieder werden nach dem von den einzelnen Parlamenten festzulegenden Verfahren bestimmt, und zwar so, dass sich so weit wie möglich die Verteilung der verschiedenen Fraktionen und Delegationen widerspiegelt, die im Europäischen Parlament bzw. auf der Seite der osteuropäischen Partner vertreten sind.

4.   Die Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse ist von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST auf Vorschlag des Präsidiums zu genehmigen.

Artikel 3

Vorsitz und Präsidium

1.   Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus zwei gleichrangigen Ko-Vorsitzenden (einer von jeder Seite) und vier Vizevorsitzenden (zwei von jeder Seite) besteht, deren Wahl und Amtszeit von der jeweiligen Seite getrennt festgelegt werden.

2.   Die Ko-Vorsitzenden entscheiden gemeinsam, wer von ihnen bei der Ausschusssitzung den Vorsitz führt.

Artikel 4

Stellvertreter

1.   Jedes ordentliche Mitglied, das nicht an einer Ausschusssitzung teilnehmen kann, kann sich von einem stellvertretenden Mitglied derselben Seite der Versammlung vertreten lassen, sofern sich diese beiden Mitglieder entsprechend geeinigt haben. Der Vorsitzende muss vor Beginn der Sitzung über alle Stellvertretungen informiert werden.

2.   Im Ausschuss verfügt das stellvertretende Mitglied über dieselben Rechte und unterliegt denselben Verpflichtungen wie das ordentliche Mitglied.

Artikel 5

Sitzungen

1.   Die Ausschüsse treten nach Einberufung durch ihre Ko-Vorsitzenden zu höchstens zwei Sitzungen im Jahr zusammen, davon eine während der Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST.

2.   Auf Vorschlag des Präsidiums des Ausschusses erstellen und unterbreiten die Ko-Vorsitzenden den Entwurf der Tagesordnung für jede Ausschusssitzung.

3.   Die Ausschusssitzungen finden in den Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST statt. Alle Sitzungen sind öffentlich, sofern ein Ausschuss nichts anderes beschließt.

4.   Der Vorsitzende leitet die Beratungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für beendet, stellt Themen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis der Abstimmungen.

5.   Mitglieder dürfen das Wort erst ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wurde. Ein Redner darf nur zwecks Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung unterbrochen werden. Schweift ein Redner vom Thema ab, ruft ihn der Vorsitzende zur Ordnung oder kann ihm beim zweiten Mal für den Rest der Aussprache zu diesem Thema das Wort entziehen.

6.   Der Vorsitzende ruft jedes Ausschussmitglied, das die Sitzung stört, zur Ordnung. Im Wiederholungsfall kann der Vorsitzende das entsprechende Mitglied für den Rest der Sitzung des Sitzungssaales verweisen.

7.   Zwei oder mehr Ausschüsse können nach einer entsprechenden Einigung ihrer Präsidien gemeinsame Sitzungen zu Beratungsgegenständen von gemeinsamem Interesse abhalten.

Artikel 6

Berichte und dringliche Themen

1.   Die Ausschüsse können Berichterstatter benennen, um spezifische Fragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu prüfen und Berichte auszuarbeiten, die der Parlamentarischen Versammlung EURONEST nach der Genehmigung des Präsidiums vorgelegt werden. Die Anzahl dieser Berichte ist grundsätzlich auf einen Bericht pro Ausschuss und pro Sitzung begrenzt. Das Präsidium kann in Abhängigkeit vom Fortschritt der vorbereitenden Arbeiten auf Antrag der Ko-Vorsitzenden des Ausschusses beschließen, über wie viele Berichte pro Sitzung abgestimmt wird.

2.   In Ausnahmefällen kann ein Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung EURONEST dringliche Themen vorschlagen. Die Anzahl der dringlichen Themen ist gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST begrenzt.

3.   Zudem können die Ausschüsse andere Punkte auf ihrer Tagesordnung ohne einen Bericht besprechen und das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung EURONEST schriftlich darüber informieren, dass die betreffenden Punkte besprochen wurden.

4.   Die Ausschüsse erstatten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST über ihre Tätigkeiten Bericht.

Artikel 7

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1.   Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder von jeder Seite anwesend ist.

2.   Alle Abstimmungsergebnisse sind ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig. Jedes Ausschussmitglied kann jedoch beantragen, vor einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Wird infolge eines solchen Antrags festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, wird die Abstimmung verschoben.

3.   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen. Der Ausschuss stimmt durch Handzeichen ab, wobei jedes Mitglied über eine einzige, personengebundene und nicht übertragbare Stimme verfügt.

4.   Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird vom Wahlausschuss durchgeführt, der sich zu zwei gleichen Teilen aus den Vertretern der Sekretariate jeder Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zusammensetzt. Der Wahlausschuss wird vor Beginn der entsprechenden Sitzung vom Präsidium (oder von den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses) ernannt und berichtet das Wahlergebnis direkt den Ko-Vorsitzenden.

5.   Jedes Mitglied kann innerhalb der von den Ko-Vorsitzenden festgesetzten Frist Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen. Änderungsanträge müssen sich auf den Text beziehen, der geändert werden soll, und sie müssen schriftlich eingereicht werden. Mündliche Änderungsanträge sind lediglich zulässig, wenn durch sie sachliche oder sprachliche Fehler korrigiert werden sollen. Andere mündliche Änderungsanträge sind nicht zulässig.

6.   Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens drei Ausschussmitgliedern aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt, aber gleichzeitig abstimmen. Der fragliche Wortlaut wird angenommen, wenn er jeweils eine Zweidrittelmehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.

7.   Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder von mindestens einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST die getrennte Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist den Ko-Vorsitzenden bis 18.00 Uhr am Vortag der Abstimmung schriftlich zu unterbreiten, es sei denn, die Ko-Vorsitzenden legen eine andere Frist fest. Der Antrag gilt grundsätzlich als angenommen.

Artikel 8

Sonstige Vereinbarungen

1.   Das Parlament, das eine Ausschusssitzung ausrichtet, ist für die praktischen Vorkehrungen und die Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung der Sitzung verantwortlich und trägt die anfallenden Kosten.

2.   Die Parlamentarische Versammlung EURONEST kann jedoch auf Vorschlag des Präsidiums empfehlen, dass ein finanzieller Beitrag der anderen Parlamente notwendig ist, um die Organisationskosten für eine Ausschusssitzung abzudecken.

Artikel 9

Auslegung der Geschäftsordnung

Die Ko-Vorsitzenden, oder auf deren Antrag das Präsidium eines Ausschusses, sind berechtigt, über Fragen der Auslegung der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse zu entscheiden.

Artikel 10

Änderung der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse

1.   Über jede Änderung der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse beschließt die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf der Grundlage von Vorschlägen des Präsidiums.

2.   Zur Annahme von Änderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt abstimmen. Der fragliche Wortlaut gilt dann als angenommen, wenn er jeweils eine Zweidrittelmehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.

3.   Vorbehaltlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorgesehener Ausnahmen treten Änderungen der Geschäftsordnung der ständigen Ausschüsse direkt nach ihrer Annahme in Kraft.


(1)  Nach dem Beitritt des weiteren osteuropäischen Partnerlandes (Republik Belarus) werden die Sitze unter den osteuropäischen Partnerländern neu verteilt.