ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
21. September 2015


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 311/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 311/02

Rechtssache C-425/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Beschluss des Rates zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen — Verhandlungsrichtlinien — Sonderausschuss — Art. 13 Abs. 2 EUV, Art. 218 Abs. 2 bis 4 AEUV und Art. 295 AEUV — Institutionelles Gleichgewicht)

2

2015/C 311/03

Rechtssache C-584/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Directeur général des finances publiques/Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA und Mapfre warranty SpA/Directeur général des finances publiques (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuern — Mehrwertsteuer — Geltungsbereich — Befreiung — Begriff Versicherungsumsätze — Begriff Dienstleistungen — Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs)

3

2015/C 311/04

Rechtssache C-612/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2015 — ClientEarth/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich — Umweltinformationen — Übereinkommen von Århus — Art. 4 Abs. 1 und 4 — Ausnahme vom Recht auf Zugang — Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten — Von einem Unternehmen im Auftrag der Europäischen Kommission über die Umsetzung von Umweltrichtlinien durchgeführte Studien — Teilweise Verweigerung des Zugangs)

4

2015/C 311/05

Rechtssache C-615/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2015 — ClientEarth, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Art. 4 Abs. 1 Buchst. b — Verordnung [EG] Nr. 45/2001 — Art. 8 — Ausnahme vom Recht auf Zugang — Schutz personenbezogener Daten — Begriff der personenbezogenen Daten — Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten — Namen der Verfasser sämtlicher Stellungnahmen zum Entwurf eines Leitfadens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit [EFSA] zu dem Anträgen auf Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beizufügenden Verzeichnis der wissenschaftlichen Literatur — Verweigerung des Zugangs)

5

2015/C 311/06

Rechtssache C-653/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2006/12/EG — Art. 4 und 5 — Abfallbewirtschaftung — Region Kampanien — Urteil des Gerichtshofs — Feststellung einer Vertragsverletzung — Teilweise Nichtdurchführung des Urteils — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Pauschalbetrag)

6

2015/C 311/07

Rechtssache C-681/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Diageo Brands BV/Simiramida-04 EOOD (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaats — Dem Markenrecht der Union widersprechende Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/48/EG — Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums — Prozesskosten)

6

2015/C 311/08

Rechtssache C-21/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rusal Armenal ZAO, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China — Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation [WTO] — Art. 2 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 — Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 [GATT])

7

2015/C 311/09

Rechtssache C-83/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia (Richtlinie 2000/43/EG — Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — Stadtviertel, in denen überwiegend Personen mit Roma-Herkunft wohnen — Anbringung von Stromzählern in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Betonmasten des Freileitungsnetzes — Begriff der unmittelbaren Diskriminierung und der mittelbaren Diskriminierung — Beweislast — Etwaige Rechtfertigung — Verhinderung von Manipulationen an den Stromzählern und von illegalen Stromentnahmen — Verhältnismäßigkeit — Allgemeiner Charakter der Maßnahme — Beleidigende und stigmatisierende Wirkung der Maßnahme — Richtlinien 2006/32/EG und 2009/72/EG — Unmöglichkeit für den Endverbraucher, seinen Stromverbrauch zu kontrollieren)

8

2015/C 311/10

Rechtssache C-140/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Slowenien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 2008/98/EG und 1999/31/EG — Vermeidung und Beseitigung der Ablagerung von Baggeraushub und anderen Abfällen — Deponierung — Kein Erlass von Maßnahmen zur Beseitigung und Lagerung dieser Abfälle — Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen)

10

2015/C 311/11

Rechtssache C-145/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 14 — Abfalldeponien — Nicht gefährliche Abfälle — Nicht den Vorschriften entsprechende Deponien)

11

2015/C 311/12

Rechtssache C-369/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH/Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektro- und Elektronik-Altgeräte — Richtlinie 2002/96/EG — Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA und IB — Richtlinie 2012/19/EU — Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I und II — Begriffe Elektro- und Elektronikgeräte und elektrische und elektronische Werkzeuge — Garagentorantriebe)

11

2015/C 311/13

Rechtssache C-468/14: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/37/EG — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Art. 2 Nr. 4 und Art. 8 — Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch — Snus [Schnupftabak in loser Form])

12

2015/C 311/14

Rechtssache C-485/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV und 40 EWR-Abkommen — Steuer auf unentgeltliche Vermögensübergänge — Befreiung — Vermächtnisse und Schenkungen — Unterschiedliche Behandlung — In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen — Kein bilaterales Steuerabkommen)

12

2015/C 311/15

Gutachten 3/15: Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

13

2015/C 311/16

Rechtssache C-579/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Dezember 2014 von der Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-297/13, Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

13

2015/C 311/17

Rechtssache C-602/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2014 von der Bharat Heavy Electricals Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. Oktober 2014 in der Rechtssache T-374/14, Bharat Heavy Electricals Ltd/Europäische Kommission

14

2015/C 311/18

Rechtssache C-36/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-556/12, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)/Royalton Overseas Ltd

14

2015/C 311/19

Rechtssache C-136/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2015 von Mohammad Makhlouf gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Januar 2015 in der Rechtssache T-509/11, Makhlouf/Rat

14

2015/C 311/20

Rechtssache C-227/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2015 von Robert Aubineau u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 in den Rechtssachen T-195/11, T-458/11, T-448/12 und T-41/13, Cahier u. a./Rat und Kommission

15

2015/C 311/21

Rechtssache C-251/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2015 von der Emsibeth SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13, Emsibeth/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

16

2015/C 311/22

Rechtssache C-271/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 von der Sea Handling SpA, in Liquidation, schon vormals Sea Handling SpA, gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-456/13, Sea Handling/Kommission

17

2015/C 311/23

Rechtssache C-294/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 17. Juni 2015 — Edyta Mikołajczyk/Marie Louise Czarnecka, Stefan Czarnecki

19

2015/C 311/24

Rechtssache C-298/15: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 18. Juni 2015 — Borta UAB/VĮ Klaipėdos valstybinio jūrų uosto direkcija

20

2015/C 311/25

Rechtssache C-303/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi (Polen), eingereicht am 22. Juni 2015 — Strafverfahren gegen G. M. und M. S.

21

2015/C 311/26

Rechtssache C-306/15: Klage, eingereicht am 23. Juni 2015 — Europäische Kommission/Rumänien

21

2015/C 311/27

Rechtssache C-316/15: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. Juni 2015 — The Queen auf Antrag von T. M. Hemming (handelnd unter der Firma Simply Pleasure Ltd) u. a./Westminster City Council

22

2015/C 311/28

Rechtssache C-317/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Juni 2015 — X, Staatssecretaris van Financiën

23

2015/C 311/29

Rechtssache C-318/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 26. Juni 2015 — Tecnoedi Costruzioni Srl/Comune di Fossano

24

2015/C 311/30

Rechtssache C-323/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2015 von der Polynt SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-134/13, Polynt SpA und Sitre Srl/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

24

2015/C 311/31

Rechtssache C-324/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2015 von der Hitachi Chemical Europe GmbH und der Polynt SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-135/13, Hitachi Chemical Europe GmbH, Polynt SpA und Sitre Srl/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

25

2015/C 311/32

Rechtssache C-326/15: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 1. Juli 2015 — DNB Banka AS

26

2015/C 311/33

Rechtssache C-331/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Europäische Kommission

27

2015/C 311/34

Rechtssache C-336/15: Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB

29

2015/C 311/35

Rechtssache C-339/15: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 7. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Luc Vanderborght, anderer Beteiligter: Verbond der Vlaamse Tandartsen VZW

30

2015/C 311/36

Rechtssache C-343/15: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2015 — J. Klinkenberg/Minister van Infrastructuur en Milieu

31

2015/C 311/37

Rechtssache C-344/15: Vorabentscheidungsersuchen der Appeal Commissioners (Irland), eingereicht am 6. Juli 2015 — National Roads Authority/The Revenue Commissioners

32

2015/C 311/38

Rechtssache C-345/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2015 von der Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und der Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. April 2015 in der Rechtssache T-169/12, Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF)/Rat der Europäischen Union

33

2015/C 311/39

Rechtssache C-350/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien), eingereicht am 10. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Luciano Baldetti

34

2015/C 311/40

Rechtssache C-368/15: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 14. Juli 2015 — Ilves Jakelu Oy

34

2015/C 311/41

Rechtssache C-369/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Siderúrgia Sevillana, S.A./Administración del Estado

35

2015/C 311/42

Rechtssache C-370/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Solvay Solutions España, S.L./Administración del Estado

37

2015/C 311/43

Rechtssache C-371/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Cepsa Química, S.A./Administración del Estado

39

2015/C 311/44

Rechtssache C-372/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Dow Chemical Ibérica S.A./Administración del Estado

41

2015/C 311/45

Rechtssache C-389/15: Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

42

2015/C 311/46

Rechtssache C-394/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2015 von John Dalli gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2015 in der Rechtssache T-562/12, John Dalli/Europäische Kommission

43

 

Gericht

2015/C 311/47

Rechtssache T-19/13: Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — Frank Bold/Kommission (Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — Treibhausgasemissionszertifikate — Beschluss, der Tschechischen Republik die Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung zu bewilligen — Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses — Keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls — Beschluss der Kommission, den Antrag auf Überprüfung für unzulässig zu erklären — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

44

2015/C 311/48

Rechtssache T-690/13: Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2015 — Invivo/Kommission (Untätigkeitsklage — Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten — Stellungnahme — Antrag auf Erlass einer Anordnung — Fehlende unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

45

2015/C 311/49

Rechtssache T-552/14: Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Extra) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Extra — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Offensichtlich unbegründete Klage)

45

2015/C 311/50

Rechtssache T-553/14: Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Extra) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Extra — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Offensichtlich unbegründete Klage)

46

2015/C 311/51

Rechtssache T-625/14: Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Darstellung einer Kugel) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer Kugel — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

47

2015/C 311/52

Rechtssache T-626/14: Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Darstellung einer blauen Kugel) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer blauen Kugel — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

47

2015/C 311/53

Rechtssache T-132/15: Klage, eingereicht am 12. Juni 2015 — IR/HABM — Pirelli Tyre (popchrono)

48

2015/C 311/54

Rechtssache T-351/15: Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — Papapanagiotou/Parlament

49

2015/C 311/55

Rechtssache T-353/15: Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — NeXovation/Kommission

50

2015/C 311/56

Rechtssache T-370/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2015 von CJ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC

51

2015/C 311/57

Rechtssache T-371/15: Klage, eingereicht am 9. Juli 2015 — Preferisco Foods/HABM — Piccardo & Savore' (PREFERISCO)

53

2015/C 311/58

Rechtssache T-390/15: Klage, eingereicht am 16. Juli 2015 — Perfetti Van Melle Benelux/HABM — PepsiCo (3D)

53

2015/C 311/59

Rechtssache T-393/15: Klage, eingereicht am 13. Juli 2015 — Università del Salento/Kommission

54

2015/C 311/60

Rechtssache T-395/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2015 vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC

55

2015/C 311/61

Rechtssache T-399/15: Klage, eingereicht am 20. Juli 2015 — Morgan & Morgan/HABM — Grupo Morgan & Morgan (Morgan & Morgan)

56

2015/C 311/62

Rechtssache T-402/15: Klage, eingereicht am 22. Juli 2015 — Republik Polen/Europäische Kommission

57

2015/C 311/63

Rechtssache T-403/15: Klage, eingereicht am 22. Juli 2015 — JYSK/Kommission

58

2015/C 311/64

Rechtssache T-407/15: Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 — Monster Energy/HABM — Hot-Can Intellectual Property (HotoGo self-heating can technology)

59

2015/C 311/65

Rechtssache T-573/12: Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2015 — Matrix Energetics International/HABM (MATRIX ENERGETICS)

60

2015/C 311/66

Rechtssache T-73/13: Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — InterMune UK u. a./EMA

60

2015/C 311/67

Rechtssache T-166/14: Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2015 — PRS Mediterranean/HABM — Reynolds Presto Products (NEOWEB)

61

2015/C 311/68

Rechtssache T-212/14: Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — PSL/HABM — Consortium Menager Parisien (Darstellung einer Armbanduhr)

61

2015/C 311/69

Rechtssache T-255/14: Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2015 — Aalto-korkeakoulusäätiö/HABM (APPCAMPUS)

61

2015/C 311/70

Rechtssache T-729/14: Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2015 — PAN Europe und Unaapi/Kommission

61

2015/C 311/71

Rechtssache T-815/14: Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — Closet Clothing/HABM — Closed Holding (CLOSET)

62

2015/C 311/72

Rechtssache T-93/15: Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2015 — Navitar/HABM — Elukuva (NaviTar)

62


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

21.9.2015   

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Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 311/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 302 vom 14.9.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 294 vom 7.9.2015

ABl. C 279 vom 24.8.2015

ABl. C 270 vom 17.8.2015

ABl. C 262 vom 10.8.2015

ABl. C 254 vom 3.8.2015

ABl. C 245 vom 27.7.2015

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

21.9.2015   

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C 311/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-425/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen - Verhandlungsrichtlinien - Sonderausschuss - Art. 13 Abs. 2 EUV, Art. 218 Abs. 2 bis 4 AEUV und Art. 295 AEUV - Institutionelles Gleichgewicht))

(2015/C 311/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Castillo de la Torre)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel, M. Moore und J.-P. Hix)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und D. Warin)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und E. Ruffer), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning, L. Volck Madsen und U. Melgaard), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, G. de Bergues, F. Fize und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und M. de Ree), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und M. Holt im Beistand von J. Holmes und B. Kennelly, Barristers)

Tenor

1.

In Abschnitt A („Verfahren für die Verhandlungen“) der Anlage zum Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013 zur Ermächtigung, Verhandlungen zur Verknüpfung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union mit dem Emissionshandelssystem Australiens zu eröffnen, werden

Nr. 1 Satz 2, wonach „[g]egebenenfalls … die Verhandlungspositionen der Union in dem Sonderausschuss nach Artikel 1 Absatz 2 oder im Rat im Einzelnen festgelegt [werden]“, und

in Nr. 3 die Wörter „und … Verhandlungspositionen … festzulegen“ für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens, das zu dem Beschluss Kommission/Rat (C-425/13, EU:C:2014:91) geführt hat.

4.

Das Europäische Parlament sowie die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


21.9.2015   

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C 311/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Directeur général des finances publiques/Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA und Mapfre warranty SpA/Directeur général des finances publiques

(Rechtssache C-584/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Befreiung - Begriff „Versicherungsumsätze“ - Begriff „Dienstleistungen“ - Pauschalentgelt für eine Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs))

(2015/C 311/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Directeur général des finances publiques, Mapfre warranty SpA

Beklagte: Mapfre asistencia compania internacional de seguros y reaseguros SA, Directeur général des finances publiques

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Dienstleistung eines von dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, zu versichern, einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu überprüfen, ob es sich bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung in Anbetracht der Umstände der Ausgangsverfahren um eine derartige Leistung handelt. Die Erbringung einer solchen Leistung und der Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs sind grundsätzlich als eigene und selbständige Leistungen anzusehen, die aus mehrwertsteuerlicher Sicht getrennt zu betrachten sind. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob in Anbetracht der besonderen Umstände der Ausgangsverfahren der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs und die von einem vom Verkäufer dieses Gebrauchtfahrzeugs unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer für mechanische Ausfälle, die bestimmte Teile des Gebrauchtwagens betreffen können, gewährte Garantie so eng miteinander verbunden sind, dass sie als ein einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, oder ob sie vielmehr selbständige Umsätze darstellen.


(1)  ABl. C 31 vom 1.2.2014.


21.9.2015   

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C 311/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2015 — ClientEarth/Europäische Kommission

(Rechtssache C-612/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Umweltinformationen - Übereinkommen von Århus - Art. 4 Abs. 1 und 4 - Ausnahme vom Recht auf Zugang - Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten - Von einem Unternehmen im Auftrag der Europäischen Kommission über die Umsetzung von Umweltrichtlinien durchgeführte Studien - Teilweise Verweigerung des Zugangs))

(2015/C 311/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, P. Costa de Oliveira und M. Konstantinidis)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Rodrigues und L. Visaggio), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore, M. Simm und A. Jensen)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth/Kommission (T-111/11, EU:T:2013:482) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht der Europäischen Union darin festgestellt hat, dass die Europäische Kommission ClientEarth mit ihrem Beschluss vom 30. Mai 2011 aufgrund einer allgemeinen Vermutung den vollständigen Zugang zu denjenigen Studien über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten mit dem Umweltrecht der Union habe verweigern dürfen, aufgrund deren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses von ihr kein Aufforderungsschreiben gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gesandt worden war und die daher nicht in eine Akte zur vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgenommen waren.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Der Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2011 wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission ClientEarth damit den vollständigen Zugang zu den in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils bezeichneten Studien verweigert hat.

4.

ClientEarth und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.

5.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


21.9.2015   

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C 311/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2015 — ClientEarth, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Europäische Kommission

(Rechtssache C-615/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Art. 8 - Ausnahme vom Recht auf Zugang - Schutz personenbezogener Daten - Begriff der personenbezogenen Daten - Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten - Namen der Verfasser sämtlicher Stellungnahmen zum Entwurf eines Leitfadens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit [EFSA] zu dem Anträgen auf Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beizufügenden Verzeichnis der wissenschaftlichen Literatur - Verweigerung des Zugangs))

(2015/C 311/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: ClientEarth, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken, C. Pintado und R. Van der Hout, advocaat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und L. Pignataro- Nolin)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: A. Buchta und M. Pérez Asinari)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth und PAN Europe/EFSA (T-214/11, EU:T:2013:483) wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Dezember 2011 wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die ClientEarth und dem Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.

5.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


21.9.2015   

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C 311/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-653/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Region Kampanien - Urteil des Gerichtshofs - Feststellung einer Vertragsverletzung - Teilweise Nichtdurchführung des Urteils - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))

(2015/C 311/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) ergeben.

2.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 1 20  000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) verzögert, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115).

3.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 20 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


21.9.2015   

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C 311/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Diageo Brands BV/Simiramida-04 EOOD

(Rechtssache C-681/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Versagungsgründe - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaats - Dem Markenrecht der Union widersprechende Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/48/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Prozesskosten))

(2015/C 311/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Diageo Brands BV

Beklagte: Simiramida-04 EOOD

Tenor

1.

Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung gegen das Unionsrecht verstößt, nicht die Versagung der Anerkennung dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung rechtfertigt, dass sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dieses Staates verstößt, sofern der geltend gemachte Rechtsfehler keine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines in diesen Rechtsordnungen als grundlegend anerkannten Rechts darstellt. Dies ist bei der fehlerhaften Anwendung einer Bestimmung wie Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung nicht der Fall.

Wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates prüft, hat es zu berücksichtigen, dass die Rechtsbürger — unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen — in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt.

2.

Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er für die Prozesskosten gilt, die den Parteien im Rahmen einer in einem Mitgliedstaat erhobenen Klage entstanden sind, mit der Ersatz des Schadens verlangt wird, der durch eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Verhinderung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erfolgte Beschlagnahme verursacht wurde, wenn sich im Rahmen dieser Schadensersatzklage die Frage der Anerkennung einer in dem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung stellt, mit der festgestellt worden ist, dass die Beschlagnahme ungerechtfertigt war.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


21.9.2015   

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C 311/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rusal Armenal ZAO, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-21/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation [WTO] - Art. 2 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 [GATT]))

(2015/C 311/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und T. Maxian Rusche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rusal Armenal ZAO (Eriwan, Armenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und J.-P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und A. Auersperger Matić)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571) wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Klagegründe, zu denen es sich nicht geäußert hat, zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014.


21.9.2015   

DE

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C 311/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — „CHEZ Razpredelenie Bulgaria“ AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia

(Rechtssache C-83/14) (1)

((Richtlinie 2000/43/EG - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Stadtviertel, in denen überwiegend Personen mit Roma-Herkunft wohnen - Anbringung von Stromzählern in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Betonmasten des Freileitungsnetzes - Begriff der „unmittelbaren Diskriminierung“ und der „mittelbaren Diskriminierung“ - Beweislast - Etwaige Rechtfertigung - Verhinderung von Manipulationen an den Stromzählern und von illegalen Stromentnahmen - Verhältnismäßigkeit - Allgemeiner Charakter der Maßnahme - Beleidigende und stigmatisierende Wirkung der Maßnahme - Richtlinien 2006/32/EG und 2009/72/EG - Unmöglichkeit für den Endverbraucher, seinen Stromverbrauch zu kontrollieren))

(2015/C 311/09)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„CHEZ Razpredelenie Bulgaria“ AD

Beklagte: Komisia za zashtita ot diskriminatsia

Beteiligte: Anelia Nikolova, Darzhavna Komisia po energiyno i vodno regulirane

Tenor

1.

Der Begriff der „Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft“ im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, insbesondere ihrer Art. 1 und 2 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, in dem in einem Stadtviertel, in dem im Wesentlichen Personen mit Roma-Herkunft wohnen, sämtliche Stromzähler in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Masten des Freileitungsnetzes angebracht sind, während solche Zähler in den übrigen Stadtvierteln in einer Höhe von weniger als zwei Metern angebracht sind, unterschiedslos anzuwenden ist, gleichviel ob die fragliche Maßnahme Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Personen anderer Herkunft betrifft, die durch diese Maßnahme zusammen mit Ersteren weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden.

2.

Die Richtlinie 2000/43, insbesondere ihr Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der, um das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Bereichen bejahen zu können, die weniger günstige Behandlung oder die in besonderer Weise benachteiligende Maßnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie in einer Beeinträchtigung von Rechten oder legitimen Interessen bestehen muss.

3.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme wie die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebene eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sich erweist, dass diese Maßnahme aus Gründen eingeführt und/oder beibehalten wurde, die mit der ethnischen Herkunft des überwiegenden Teils der Bewohner des betroffenen Stadtteils zusammenhängen. Dies ist vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände des Falles und der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Regeln über die Beweislastumkehr zu beurteilen.

4.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft nur vorliegt, wenn die in besonderer Weise benachteiligende Maßnahme aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft ergriffen wurde;

mit dem Begriff „dem Anschein nach neutrale“ Vorschriften, Kriterien oder Verfahren im Sinne dieser Bestimmung solche Vorschriften, Kriterien oder Verfahren gemeint sind, die dem Anschein nach in neutraler Weise formuliert sind und angewendet werden, d. h. nach Maßgabe von Faktoren, die andere als das geschützte Merkmal und diesem auch nicht gleichwertig sind;

der Begriff „in besonderer Weise benachteiligen“ im Sinne dieser Bestimmung nicht besonders erhebliche, offensichtliche und schwerwiegende Fälle von Ungleichheit bezeichnet, sondern vielmehr bedeutet, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder mit einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die Vorschrift, das Kriterium oder das Verfahren, welche in Frage stehen, benachteiligt werden;

eine Maßnahme wie die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebene, falls in ihr keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie liegen sollte, grundsätzlich geeignet ist, eine im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie dem Anschein nach neutrale Praxis darzustellen, die Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft in besonderer Weise benachteiligt;

eine solche Maßnahme durch das Bestreben, die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes zu gewährleisten und ordnungsgemäß den Stromverbrauch zu erfassen, nur dann sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn sie nicht über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Verwirklichung dieser rechtmäßigen Ziele angemessen und erforderlich ist, und wenn die verursachten Nachteile im Hinblick auf die damit angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind. Das ist nicht der Fall, wenn, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, festgestellt wird, dass es andere geeignete und weniger einschneidende Mittel gibt, um die genannten Ziele zu erreichen, oder wenn, sollte es solche anderen Mittel nicht geben, diese Praxis eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des legitimen Interesses darstellt, das die Endabnehmer elektrischen Stroms, die in dem betroffenen Stadtteil leben, das im Wesentlichen von Personen mit Roma-Herkunft bewohnt wird, am Zugang zur Stromversorgung unter Bedingungen haben, die nicht beleidigend oder stigmatisierend sind und es ihnen ermöglichen, ihren Stromverbrauch regelmäßig zu kontrollieren.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


21.9.2015   

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C 311/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-140/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2008/98/EG und 1999/31/EG - Vermeidung und Beseitigung der Ablagerung von Baggeraushub und anderen Abfällen - Deponierung - Kein Erlass von Maßnahmen zur Beseitigung und Lagerung dieser Abfälle - Einlegung von gerichtlichen Rechtsbehelfen))

(2015/C 311/10)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: J. Morela)

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat

dadurch, dass sie die Aufbringung von Baggeraushub auf der Parzelle Nr. 115/1 der Gemeinde Teharje (Bukovžlak) gestattet hat, ohne sich zu vergewissern, dass an diesem Standort zuvor oder gleichzeitig keine anderen Abfälle abgelagert wurden, und angesichts dessen, dass dieser Standort, da keine Maßnahme ergriffen wurde, um von ihm die nicht unter die erteilte Genehmigung fallenden Abfälle zu beseitigen, als illegale Deponie anzusehen war, hinsichtlich der die Voraussetzungen und Anforderungen nicht beachtet wurden, die zum einen in Art. 13 und Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und zum anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, Art. 6 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG sowie den Art. 7 bis 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sowie in den Anhängen I bis III der letztgenannten Richtlinie vorgesehen sind, und

dadurch, dass sie ab April 2009 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung und dann zur Beseitigung der Aufbringung von Baggeraushub, der unter die Abfallschlüssel 17 05 06 (Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt) und 17 05 05 (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) fällt, auf einer Baustelle zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur für das Gewerbegebiet Gaberje-Süd ergriffen hat, so dass dieser Standort ebenfalls als eine illegale Deponie anzusehen war, hinsichtlich der die oben genannten Bestimmungen der Richtlinien 1999/31 und 2008/98 sowie die Art. 12, 15 und 17 der letztgenannten Richtlinie nicht beachtet wurden,

gegen die ihr nach allen diesen Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen verstoßen.

2.

Die Republik Slowenien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


21.9.2015   

DE

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C 311/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-145/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 - Abfalldeponien - Nicht gefährliche Abfälle - Nicht den Vorschriften entsprechende Deponien))

(2015/C 311/11)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: E. Petranova und D. Drambozova)

Tenor

1.

Die Republik Bulgarien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit die in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur dann über den 16. Juli 2009 hinaus weiterbetrieben werden, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Republik Bulgarien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


21.9.2015   

DE

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C 311/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH/Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-369/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Richtlinie 2002/96/EG - Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Buchst. a sowie Anhänge IA und IB - Richtlinie 2012/19/EU - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Anhänge I und II - Begriffe „Elektro- und Elektronikgeräte“ und „elektrische und elektronische Werkzeuge“ - Garagentorantriebe))

(2015/C 311/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sommer Antriebs- und Funktechnik GmbH

Beklagte: Rademacher Geräte-Elektronik GmbH & Co. KG

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Buchst. a sowie die Anhänge IA Nr. 6 und IB Nr. 6 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte einerseits und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b sowie die Anhänge I Nr. 6 und II Nr. 6 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte andererseits sind dahin auszulegen, dass Garagentorantriebe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Spannungen von ca. 220 Volt bis 240 Volt benötigen, die dazu bestimmt sind, mit dem jeweiligen Garagentor in die Gebäudeausrüstung eingebaut zu werden, und die jederzeit abmontiert, neu montiert und/oder nachgerüstet werden können, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/96 und während der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 festgelegten Übergangsfrist in deren Geltungsbereich fallen.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


21.9.2015   

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C 311/12


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-468/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Art. 2 Nr. 4 und Art. 8 - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - „Snus“ [Schnupftabak in loser Form]))

(2015/C 311/13)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und M. Clausen)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning und M. Wolff)

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen verstoßen, dass es den Verkauf von „Snus“ (Schnupftabak) in loser Form weiterhin erlaubt hat.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


21.9.2015   

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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-485/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 40 EWR-Abkommen - Steuer auf unentgeltliche Vermögensübergänge - Befreiung - Vermächtnisse und Schenkungen - Unterschiedliche Behandlung - In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen - Kein bilaterales Steuerabkommen))

(2015/C 311/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und W. Roels)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J.-S. Pilczer)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten öffentlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen nur dann von der Steuer auf unentgeltliche Vermögensübergänge befreit, wenn diese Einrichtungen in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, der mit Frankreich ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, ansässig sind.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


21.9.2015   

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C 311/13


Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

(Gutachten 3/15)

(2015/C 311/15)

Verfahrenssprachen: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Europäische Kommission (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, B. Hartmann, J. Samnadda)

Dem Gerichtshof vorgelegte Fragen

Verfügt die Europäische Union über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken?


21.9.2015   

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C 311/13


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Dezember 2014 von der Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-297/13, Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-579/14 P)

(2015/C 311/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG die Kosten auferlegt.


21.9.2015   

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C 311/14


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2014 von der Bharat Heavy Electricals Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. Oktober 2014 in der Rechtssache T-374/14, Bharat Heavy Electricals Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-602/14 P)

(2015/C 311/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bharat Heavy Electricals Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Mc Donagh)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Bharat Heavy Electricals Ltd ihre eigenen Kosten auferlegt.


21.9.2015   

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C 311/14


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-556/12, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)/Royalton Overseas Ltd

(Rechtssache C-36/15 P)

(2015/C 311/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Royalton Overseas Ltd, S.C. Romarose Invest Srl

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 29. April 2015 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


21.9.2015   

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C 311/14


Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2015 von Mohammad Makhlouf gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Januar 2015 in der Rechtssache T-509/11, Makhlouf/Rat

(Rechtssache C-136/15 P)

(2015/C 311/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mohammad Makhlouf (Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

auszusprechen, dass die Beschlüsse und Verordnungen des Rates der Europäischen Union, gegen die sich das vorliegende Rechtsmittel richtet, null und nichtig sind, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen;

dem Rat die Kosten des Rechtsmittelführers für das Rechtsmittelverfahren und für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht die Vorschriften über die dem Rat obliegende Verpflichtung rechtsfehlerhaft angewandt habe.

Im Einzelnen habe sich das Gericht auf eine Begründung des Rates gestützt, die unvollständig und unsubstantiiert sei, so dass es dem Rechtsmittelführer nicht möglich gewesen sei, die spezifischen und konkreten Gründe für seine Aufnahme in die Liste zu bestimmen. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, eine angemessene Verteidigung sicherzustellen, da er über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt — Vorgehen gegen Demonstranten oder Unterstützung des Regimes oder dass er von dem Regime profitiere — in Unkenntnis gewesen sei.

Außerdem habe das Gericht seine Begründungpflicht offensichtlich falsch verstanden, da es versucht habe, die Untätigkeit des Rates auszugleichen, indem es sich in seinem Urteil zu Unrecht und erstmals darauf gestützt habe, dass der Rechtsmittelführer „Nutznießer des Regimes“ sei.

Der Umstand, dass in der Begründung des Rates ein klarer und konkreter Hinweis auf den dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten Sachverhalt, der zu der restriktiven Maßnahme geführt habe, fehle, habe somit die Ausübung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers ernsthaft beeinträchtigt.


21.9.2015   

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C 311/15


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Mai 2015 von Robert Aubineau u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 in den Rechtssachen T-195/11, T-458/11, T-448/12 und T-41/13, Cahier u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache C-227/15 P)

(2015/C 311/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Robert Aubineau u. a. (Prozessbevollmächtigter: Ch.-E. Gudin, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat, Kommission, Frankreich

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil aufzuheben, mit dem abgelehnt wird, festzustellen, dass es für Erzeuger ein Verbot gibt, als Eigenbrenner ihre Weine, deren Erzeugung über die normalerweise für die Weinbereitung verwendete Menge hinausgeht, zu destillieren, und zwar unter dem Vorwand, dass sie eine Zulassung beantragen und zu diesem Zweck zuvor Brenner werden könnten;

das Urteil aufzuheben, mit dem die Feststellung des diskriminierenden Charakters der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (1), die Branntweinerzeugern nicht die gleichen Rechte einräumt, abgelehnt wird;

das Urteil aufzuheben, mit dem die Feststellung des Fehlverhaltens und der Haftung der Organe abgelehnt wird, die eine Regelung geschaffen haben, die mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist, das sich als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus Art. 40 AEUV ergibt, wenn die Diskriminierung wie hier im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation stattfindet;

das Urteil aufzuheben, mit dem die Anerkennung des Schadens abgelehnt wird, der ihnen durch eine Verordnung entstanden ist, die zwei Lesarten ermöglicht und alle nationalen Gerichte veranlasst hat, ihnen harte Sanktionen aufzuerlegen, wobei die beiden Lesarten die unmittelbare Folge eines Textes ist, für die sein Urheber, bei dem es sich vorliegend um die Kommission handelt, die Verantwortung trägt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen vier Rechtsmittelgründen geltend.

Erstens beantragen sie, das Urteil des Gerichts aufzuheben, mit dem die Feststellung des diskriminierenden Charakters der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die Branntweinerzeugern nicht die gleichen Rechte einräume, abgelehnt werde.

Zweitens sind sie der Ansicht, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, das Fehlverhalten und die Haftung der Organe festzustellen, die eine Regelung geschaffen hätten, die mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar sei, das sich als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus Art. 40 AEUV ergebe, wenn die Diskriminierung wie hier im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation stattfinde.

Drittens habe das Gericht nicht den ihnen entstandenen Schaden anerkannt. Die zwei möglichen Lesarten der Verordnung Nr. 1623/2000 hätten die nationalen Gerichte dazu veranlasst, ihnen harte Sanktionen aufzuerlegen, so dass diese Rechtswidrigkeit die eigentliche Ursache des entstandenen Schadens sei.

Viertens habe das Gericht Sinn und Tragweite von Art. 65 der Verordnung verkannt, der spezielle Formalitäten für Erzeuger vorsehe, die selbst über Brennereianlagen verfügten und beabsichtigten, die obligatorische Destillation ihrer eigenen normalerweise für die Weinbereitung verwendeten Überschussmengen durchzuführen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194, S. 45).


21.9.2015   

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C 311/16


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2015 von der Emsibeth SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13, Emsibeth/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-251/15 P)

(2015/C 311/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Emsibeth SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Arpaia)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil (Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13) aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden;

dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht die Verletzung oder die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) geltend. Insbesondere erscheine das Urteil in Bezug auf die Kriterien, mit denen das Gericht die Begriffe (i) maßgebliches Publikum, Identität oder Ähnlichkeit der (ii) Waren und der (iii) Marken sowie (iv) das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bewertet habe, nicht nachvollziehbar.

(i)

Das angefochtene Urteil sei insoweit widersprüchlich, als das Gericht dem als das maßgebliche Publikum ermittelten Durchschnittsverbraucher zwar die Eigenschaft zugeschrieben habe, „gut informiert sowie umsichtig und aufmerksam“ zu sein, ihn bei der konkreten Beurteilung von dessen tatsächlicher Fähigkeit, zwei offensichtlich verschiedene Marken zu unterscheiden, jedoch als eine völlig oberflächliche Person angesehen habe, die keine einfachen Beurteilungen selbständig vornehmen könne.

(ii)

Das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsprechung, nach der bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren alle relevanten Faktoren bezüglich dieser Waren zu berücksichtigen seien, zu denen die Art, der Verwendungszweck, die Nutzung, der Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und die Vertriebswege der Waren zählten. Das Gericht habe in Wirklichkeit keinen dieser Faktoren berücksichtigt, da es die eigene Beurteilung auf die bloße Feststellung beschränkt habe, dass die Waren zum Färben und Entfärben von Haaren in den Kosmetikprodukten „enthalten“ seien und diese Waren deshalb als identisch zu betrachten seien.

(iii)

Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, als beim Vergleich einer Wortmarke mit einer zusammengesetzten Marke den Bildelementen der zweiten Marke, die in der ersten nicht vorhanden seien und die geeignet seien, die beiden Zeichen zu unterscheiden, nicht genügend Bedeutung beigemessen worden sei, da sich das Gericht bei seiner Beurteilung auf den Vergleich nur der Wortbestandteile beschränkt habe.

Das Gericht habe außerdem in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft das erste Wort der älteren Marke (mc) vom Vergleich ausgeschlossen und nicht berücksichtigt, dass dieses Präfix, wenn es einem Namen vorangestellt werde und in Anbetracht seiner weiten Verbreitung, im Allgemeinen als ein Familienname schottischen Ursprungs angesehen werde und deshalb vom gesamten maßgeblichen Publikum und nicht nur von dessen englischsprachigem Teil englisch ausgesprochen werde.

(iv)

Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, als das Gericht trotz des Vorliegens zahlreicher Unterschiede zwischen den beiden verglichenen Marken eine Verwechslungsgefahr bejaht habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


21.9.2015   

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C 311/17


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2015 von der Sea Handling SpA, in Liquidation, schon vormals Sea Handling SpA, gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-456/13, Sea Handling/Kommission

(Rechtssache C-271/15 P)

(2015/C 311/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Sea Handling SpA, in Liquidation, schon vormals Sea Handling SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und M. Merola)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-456/13 aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Kommission, Az. Ares(2013)2028929 vom 12. Juni 2013, den Antrag von SEA Handling auf Zugang zu einigen Dokumenten betreffend das Verfahren SA.21420 — Italien/SEA Handling abzulehnen, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, widersprüchliche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Beurteilung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1).

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Rückgriff der Kommission auf die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf einen Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten für rechtmäßig erachtet habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 führe zu einer (i) in Bezug auf die mit Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele unverhältnismäßigen und (ii) nicht angemessen begründeten Beschränkung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten.

Mit der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, das Gericht könne der Kommission nicht erlauben, einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten eines Verfahrens im Bereich der staatlichen Beihilfen, der die angeforderten Dokumente einzeln und genau bezeichne, die allgemeine Vermutung entgegenzuhalten. Dies gelte umso mehr, wenn in einem Fall wie hier, der durch der Kommission zuzuschreibende bedauerliche Verfahrensfehler gekennzeichnet sei, eine solche Vorgehensweise dazu führe, dass aus der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit eine unumstößliche Vermutung werde, die unter Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 von demjenigen, der Zugang zu diesen Dokumenten verlange, nicht widerlegt werden könne.

In Bezug auf die zweite Rüge trägt die Klägerin vor, dass in dem angefochtenen Urteil nicht angemessen begründet werde, warum es nach Ansicht des Gerichts möglich sei, den im Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376) vom Gerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz auf Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Zugang nicht auf die gesamte Akte sondern auf konkret individualisierte Dokumente gerichtet sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im angefochtenen Urteil, da ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten ausgeschlossen werde.

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Anwendung der allgemeinen Vermutung die Verweigerung der Verbreitung der beantragten Dokumente rechtfertige, einen Fehler begangen, indem die Weigerung der Kommission, keinen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren, gerechtfertigt worden sei. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen nicht vor, die den Gerichtshof in der Vergangenheit dazu geführt hätten, teilweisen Zugang zu von der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit erfassten Akten zu versagen; daher habe die Kommission nicht berechtigt sein können, den teilweisen Zugang nur aus dem Grund zu versagen, dass die beantragten Dokumente zu der Verwaltungsakte in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen gehörten.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im angefochtenen Urteil, da das Gericht die Pflicht zur Prüfung der Dokumente, die Gegenstand der Zugangsverweigerung gewesen seien, nicht erfüllt habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es die Pflicht zur Prüfung der Dokumente, die Gegenstand der Zugangsverweigerung gewesen seien, nicht erfüllt habe, weil es der Ansicht gewesen sei, die Vorgehensweise der Kommission überprüfen zu können, ohne die fraglichen Unterlagen heranzuziehen.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Widersprüche und Rechtsfehler, da das Gericht die Verfahrensfehler, die beim Erlass der angefochtenen Entscheidung begangen worden seien, nicht angemessen berücksichtigt habe.

Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da verneint worden sei, dass die von der Kommission begangenen Verfahrensfehler Auswirkungen auf die Fähigkeit der Rechtsmittelführerin gehabt hätten, ihren eigenen Standpunkt in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vertraulichkeitsvermutung im vorliegenden Fall geltend zu machen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Fehler die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin verletzt und die allgemeine Vermutung einer Beeinträchtigung der Untersuchungstätigkeiten von einer relativen Vermutung de facto in eine unwiderlegbare Vermutung verwandelt hätten.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das Gericht das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses verneint habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es, ohne die von der Rechtsmittelführerin zu diesem Punkt vorgetragenen Argumente gebührend zu würdigen, festgestellt habe, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das den Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 entgegengesetzt werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


21.9.2015   

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C 311/19


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 17. Juni 2015 — Edyta Mikołajczyk/Marie Louise Czarnecka, Stefan Czarnecki

(Rechtssache C-294/15)

(2015/C 311/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Edyta Mikołajczyk

Beklagte und Berufungsbeklagte: Marie Louise Czarnecka, Stefan Czarnecki

Vorlagefragen

1.

Fallen Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe nach dem Tod eines der Ehegatten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1)?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Erfasst der Anwendungsbereich der oben genannten Verordnung auch Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe, die von einer anderen Person als einem der Ehegatten in Gang gesetzt worden sind?

3.

Falls die Frage 2 bejaht wird: Kann in Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe, die von einer anderen Person als einem der Ehegatten in Gang gesetzt worden sind, die Zuständigkeit des Gerichts auf die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung angeführten Grundlagen gestützt werden?


(1)  ABl. L 338, S. 1.


21.9.2015   

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C 311/20


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 18. Juni 2015 — „Borta“ UAB/VĮ Klaipėdos valstybinio jūrų uosto direkcija

(Rechtssache C-298/15)

(2015/C 311/24)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin:„Borta“ UAB

Beschwerdegegner: VĮ Klaipėdos valstybinio jūrų uosto direkcija

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Art. 37, 38, 53 und 54 der Richtlinie 2004/17 (1) zusammen genommen oder einzeln (jedoch ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) so zu verstehen und auszulegen, dass

a)

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der in Fällen, in denen Unterauftragsnehmer mit der Ausführung eines Bauauftrags beauftragt werden, die vom Auftraggeber bestimmte Hauptleistung vom Lieferanten selbst erbracht werden muss?

b)

sie einer in den Auftragsunterlagen niedergelegten Regelung über die Kumulierung der beruflichen Kapazitäten von Lieferanten, so wie sie der Auftraggeber in den angefochtenen Verdingungsunterlagen festgelegt hat, entgegenstehen, nach der der Teil der beruflichen Kapazität des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers (Partner eines Kooperationsvertrags) dem Teil der konkreten Bauleistung entsprechen muss, die er im Rahmen des öffentlichen Auftrags tatsächlich erbringen wird?

2.

Sind die Bestimmungen der Art. 10, 46 und 47 der Richtlinie 2004/17 zusammen genommen oder einzeln (jedoch ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) so zu verstehen und auszulegen, dass

a)

die Grundsätze der Gleichbehandlung von Lieferanten und der Transparenz nicht verletzt werden, wenn der Auftraggeber:

vorab in den Auftragsunterlagen grundsätzlich die Möglichkeit gewährt, die beruflichen Kapazitäten von Lieferanten zu kumulieren, aber keine Regelungen für die Umsetzung dieser Möglichkeit vorsieht;

dann, im Laufe des öffentlichen Vergabeverfahrens die Anforderungen zur Beurteilung der Qualifikation der Lieferanten näher definiert, indem er bestimmte Beschränkungen bei der Kumulierung der beruflichen Kapazitäten von Lieferanten vorsieht;

aufgrund dieser näheren Definition des Inhalts der Anforderungen an die Qualifikation die Frist für die Abgabe von Angeboten verlängert und diese Verlängerung im Amtsblatt bekannt macht?

b)

eine Beschränkung bei der Kumulierung der Kapazitäten von Lieferanten nicht im Vorhinein klar angegeben werden muss, wenn die besonderen Merkmale der Betätigungsfelder des Auftraggebers und die Besonderheiten der öffentlichen Auftragsvergabe eine solche Beschränkung vorhersehbar machen und rechtfertigen?


(1)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1).


21.9.2015   

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C 311/21


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi (Polen), eingereicht am 22. Juni 2015 — Strafverfahren gegen G. M. und M. S.

(Rechtssache C-303/15)

(2015/C 311/25)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Łodzi

Beteiligte des Strafverfahrens vor dem nationalen Gericht

G. M. und M. S.

Vorlagefrage

Kann Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) dahin ausgelegt werden, dass bei einer fehlenden Übermittlung von Vorschriften, die als technische Vorschriften eingestuft worden sind, eine Differenzierung der Folgen derart möglich ist, dass im Fall von Vorschriften, die Freiheiten betreffen, die nicht den Beschränkungen des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen, die fehlende Übermittlung zur Folge haben muss, dass diese Vorschriften in einem bestimmten zu entscheidenden Verfahren nicht angewandt werden dürfen, wohingegen im Fall von Vorschriften, die Freiheiten betreffen, die den Beschränkungen des Art. 36 des Vertrags unterliegen, das nationale Gericht, das zugleich ein Unionsgericht ist, prüfen kann, ob diese Vorschriften trotz fehlender Übermittlung den Anforderungen in Art. 36 des Vertrags genügen und angewandt werden können?


(1)  ABl. L 204, S. 37.


21.9.2015   

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C 311/21


Klage, eingereicht am 23. Juni 2015 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-306/15)

(2015/C 311/26)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano, L. Nicolae)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 30. September 2013 abgelaufen.


(1)  ABl. L 37, S. 10.


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/22


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26. Juni 2015 — The Queen auf Antrag von T. M. Hemming (handelnd unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“) u. a./Westminster City Council

(Rechtssache C-316/15)

(2015/C 311/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelkläger: Westminster City Council

Rechtsmittelbeklagte: T. M. Hemming, handelnd unter der Firma „Simply Pleasure Ltd“, James Alan Poulton, Harmony Ltd, Gatisle Ltd, handelnd unter der Firma „Janus“, Winart Publications Ltd, Darker Enterprises Ltd, Swish Publications Ltd

Vorlagefragen

In Fällen, in denen ein Antragsteller für die Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz zum Betrieb eines Geschäfts für Erotikartikel eine aus zwei Teilen bestehende Gebühr zu zahlen hat, von der ein Teil die Antragsbearbeitung betrifft und nicht erstattungsfähig ist und der andere Teil die Verwaltung der Lizenzregelung betrifft und im Fall der Ablehnung des Antrags zurückzuerstatten ist,

1.

bedeutet das Erfordernis, eine Gebühr einschließlich des zweiten erstattungsfähigen Teils zu zahlen, nach Unionsrecht ohne weiteres, dass den Rechtsmittelbeklagten aufgrund ihrer Anträge Kosten entstanden, was gegen Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) verstieß, soweit sie die Kosten des Westminster City Council für die Bearbeitung des Antrags überstiegen?

2.

hängt der Schluss, dass ein solches Erfordernis als mit Kosten verbunden angesehen werden sollte — oder, falls es so angesehen werden sollte, mit Kosten, die die Kosten des Westminster City Council für die Bearbeitung des Antrags übersteigen — von weiteren (und gegebenenfalls von welchen) Umständen ab, wie etwa

a)

dem Nachweis, dass die Zahlung des zweiten erstattungsfähigen Teils für einen Antragsteller mit gewissen Kosten oder Verlusten verbunden wäre oder wahrscheinlich verbunden wäre,

b)

der Höhe des zweiten erstattungsfähigen Teils und des Zeitraums bis zu seiner Rückerstattung oder

c)

eventuellen Einsparungen bei den Kosten des Westminster City Council für die Bearbeitung von Anträgen (und damit bei ihren nicht erstattungsfähigen Kosten), die darauf zurückzuführen sind, dass von allen Antragstellern verlangt wird, beide Teile der Gebühr im Voraus zu zahlen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


21.9.2015   

DE

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C 311/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Juni 2015 — X, Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-317/15)

(2015/C 311/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: X, Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Erstreckt sich der in Art. 64 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz der Wahrung der Anwendung von Beschränkungen auf dritte Länder auch auf die Anwendung von Beschränkungen, die aufgrund einer einzelstaatlichen Regelung wie der in Rede stehenden verlängerten Nachforderungsfrist bestehen, die auch in Fällen angewandt werden kann, die nichts mit Direktinvestitionen, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten zu tun haben?

2.

Betrifft der in Art. 64 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz der Wahrung der Anwendung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen auch Beschränkungen, die wie die in Rede stehende verlängerte Nachforderungsfrist weder für den Dienstleistungserbringer gelten noch die Voraussetzungen für die oder die Art der Dienstleistungserbringung regeln?

3.

Ist zum „Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen“ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV auch ein Fall wie der vorliegende zu rechnen, in dem ein Einwohner eines Mitgliedstaats ein (Wertpapier-)Konto bei einem Bankinstitut außerhalb der Union eröffnet hat, und kommt es dabei darauf an, ob, und falls ja, in welchem Umfang das erwähnte Bankinstitut in diesem Rahmen Tätigkeiten für den Kontoinhaber ausführt?


21.9.2015   

DE

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C 311/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 26. Juni 2015 — Tecnoedi Costruzioni Srl/Comune di Fossano

(Rechtssache C-318/15)

(2015/C 311/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tecnoedi Costruzioni Srl

Beklagte: Comune di Fossano

Vorlagefrage

Sind die Art. 49 AEUV und 56 AEUV und die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer gesetzlichen Regelung über den automatischen Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten bei Ausschreibungen von unterhalb des Schwellenwerts liegenden Bauaufträgen, die ein grenzüberschreitendes Interesse aufweisen, wie sie derzeit in Italien gilt und in den Art. 122 Abs. 9 und 253 Abs. 20bis des Decreto Legislativo Nr. 163 von 2006 vorgesehen ist, entgegenstehen?


21.9.2015   

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C 311/24


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2015 von der Polynt SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-134/13, Polynt SpA und Sitre Srl/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(Rechtssache C-323/15 P)

(2015/C 311/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Polynt SpA (Prozessbevollmächtigter: C. Mereu, Avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Sitre Srl, New Japan Chemical, REACh ChemAdvice GmbH, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-134/13 aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Abweisung ihrer Klage auf Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dem Gericht seien insbesondere in seiner Begründung und bei der Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerin anwendbaren rechtlichen Rahmens mehrere Fehler unterlaufen. Das habe im Ergebnis dazu geführt, dass das Gericht die folgenden Rechtsfehler begangen habe:

Das Gericht habe im Hinblick auf die Erforderlichkeit, eine Risikobewertung nach Art. 57 Buchst. f REACH (1) vorzunehmen, widersprüchliche und falsche Feststellungen getroffen, was zu einer fehlerhaften Auslegung dieses Artikels geführt habe.

Das Gericht habe zum Stellenwert von Leitlinien für die Auslegung des Begriffs „ebenso besorgniserregend“ nach Art. 57 Buchst. f REACH widersprüchliche Feststellungen getroffen und sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.

Der fehlerhafte Rückgriff des Gerichts auf Art. 60 Abs. 2 REACH habe zu einer unzureichenden Begründung geführt.

Das Gericht habe bei der Zurückweisung der Argumente zur Exposition von Arbeitnehmern und Verbrauchern den falschen Rechtstext und damit Art. 57 Buchst. f REACH falsch angewandt.

Aus diesen Gründen beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-134/13 und die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


21.9.2015   

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C 311/25


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juni 2015 von der Hitachi Chemical Europe GmbH und der Polynt SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-135/13, Hitachi Chemical Europe GmbH, Polynt SpA und Sitre Srl/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(Rechtssache C-324/15 P)

(2015/C 311/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Hitachi Chemical Europe GmbH und Polynt SpA (Prozessbevollmächtigter: C. Mereu, Avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Sitre Srl, REACh ChemAdvice GmbH, New Japan Chemical, Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-135/13 aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Abweisung ihrer Klage auf Nichtigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dem Gericht seien insbesondere in seiner Begründung und bei der Auslegung der auf die Situation der Rechtsmittelführerin anwendbaren rechtlichen Rahmens mehrere Fehler unterlaufen. Das habe im Ergebnis dazu geführt, dass das Gericht die folgenden Rechtsfehler begangen habe:

Das Gericht habe im Hinblick auf die Erforderlichkeit, eine Risikobewertung nach Art. 57 Buchst. f REACH (1) vorzunehmen, widersprüchliche und falsche Feststellungen getroffen, was zu einer fehlerhaften Auslegung dieses Artikels geführt habe.

Das Gericht habe zum Stellenwert von Leitlinien für die Auslegung des Begriffs „ebenso besorgniserregend“ nach Art. 57 Buchst. f REACH widersprüchliche Feststellungen getroffen und sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.

Der fehlerhafte Rückgriff des Gerichts auf Art. 60 Abs. 2 REACH habe zu einer unzureichenden Begründung geführt.

Das Gericht habe bei der Zurückweisung der Argumente zur Exposition von Arbeitnehmern und Verbrauchern den falschen Rechtstext und damit Art. 57 Buchst. f REACH falsch angewandt.

Aus diesen Gründen beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-135/13 und die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


21.9.2015   

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C 311/26


Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 1. Juli 2015 — „DNB Banka“ AS

(Rechtssache C-326/15)

(2015/C 311/32)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin:„DNB Banka“ AS

Andere Beteiligte: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Kann ein selbständiger Zusammenschluss von Personen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (1) vorliegen, wenn dessen Mitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, in denen die genannte Vorschrift der Richtlinie mit unterschiedlichen Voraussetzungen umgesetzt wurde, die nicht miteinander vereinbar sind?

2.

Darf ein Mitgliedstaat das Recht eines Steuerpflichtigen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung anzuwenden, beschränken, wenn der Steuerpflichtige selbst zwar sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung in seinem Mitgliedstaat erfüllt hat, aber diese Richtlinienbestimmung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten anderer Mitglieder des Zusammenschlusses mit Beschränkungen umgesetzt worden ist, die die Möglichkeit, dass Steuerpflichtige anderer Mitgliedstaaten in ihrem eigenen Mitgliedstaat die entsprechende Mehrwertsteuerbefreiung anwenden, einschränken?

3.

Darf die Steuerbefreiung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie auf Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Empfängers, der Steuerpflichtiger der Mehrwertsteuer ist, angewendet werden, wenn der Erbringer der Dienstleistung, seinerseits Steuerpflichtiger der Mehrwertsteuer, in einem anderen Mitgliedstaat auf diese Dienstleistungen die Mehrwertsteuer nach der normalen Regelung angewandt hat, d. h. davon ausgehend, dass die Mehrwertsteuer für diese Leistungen nach Art. 196 der Richtlinie im Mitgliedstaat des Empfängers zu zahlen war?

4.

Ist unter dem Begriff „selbständiger Zusammenschluss von Personen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie eine eigene juristische Person zu verstehen, deren Existenz durch eine spezielle Vereinbarung über die Gründung des selbständigen Zusammenschlusses von Personen nachzuweisen ist?

Wird diese Frage in dem Sinne beantwortet, dass der selbständige Zusammenschluss von Personen nicht notwendig ein eigenes Rechtssubjekt darstellen muss, ist dann davon auszugehen, dass ein selbständiger Zusammenschluss von Personen auch bei einem Zusammenschluss von verbundenen Unternehmen vorliegt, in dem sich diese Unternehmen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gegenseitig unterstützende Dienstleistungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erbringen, und dass das Bestehen eines solchen Zusammenschlusses anhand untereinander abgeschlossener Verträge über Dienstleistungen oder anhand der Verrechnungspreisdokumentation nachgewiesen werden kann?

5.

Kann ein Mitgliedstaat das Recht eines Steuerpflichtigen auf die Anwendung einer Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie beschränken, wenn der Steuerpflichtige nach Maßgabe der Vorschriften über die direkte Besteuerung des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, auf die Umsätze einen Aufschlag angewandt hat?

6.

Ist die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie auf Dienstleistungen anwendbar, die aus Drittländern empfangen werden? Mit anderen Worten: Kann das Mitglied eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen im Sinne dieser Richtlinienbestimmung, das innerhalb des Zusammenschlusses Dienstleistungen an andere Mitglieder erbringt, ein Steuerpflichtiger eines Drittlandes sein?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


21.9.2015   

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C 311/27


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Europäische Kommission

(Rechtssache C-331/15 P)

(2015/C 311/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und F. Fize)

Andere Parteien des Verfahrens: Carl Schlyter, Europäische Kommission, Republik Finnland, Königreich Schweden

Anträge

Die französische Regierung beantragt,

das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012, mit dem während der Stillhaltefrist der Zugang zu einer ausführlichen Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und die Voraussetzungen für die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand (2011/673/F) verweigert wurde, den ihr die französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung übermittelt hatten, für nichtig erklärt wurde;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer am 3. Juli 2015 eingereichten Rechtsmittelschrift ersucht die französische Regierung den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 16. April 2015 in der Rechtssache T-402/12, Carl Schlyter/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben.

Die französische Regierung stützt sich in ihrer Rechtsmittelschrift auf einen einzigen Rechtsmittelgrund.

Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler hinsichtlich der Einordnung des in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (im Folgenden: Richtlinie 98/34) vorgesehenen Verfahrens und hinsichtlich der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden: Verordnung Nr. 1049/2001) vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten begangen.

Erstens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich geweigert habe, das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren als Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu qualifizieren.

Zunächst stütze sich die Definition des Begriffs der Untersuchung, die das Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommen habe, auf keine in der Verordnung Nr. 1049/2001, der Richtlinie 98/34 oder der Rechtsprechung festgelegte Definition.

Außerdem stehe diese Definition nicht mit der Lösung in Einklang, die die Achte Kammer des Gerichts in ihrem Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, in der Rechtssache T-306/12 gefunden habe. In diesem Urteil habe das Gericht nämlich anerkannt, dass das sogenannte „EU-Pilotverfahren“ als Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 qualifiziert werden könne. Der Zweck und die Durchführung des sogenannten „EU-Pilotverfahrens“ wiesen indessen bedeutsame Ähnlichkeiten mit dem Zweck und der Durchführung des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens auf.

Schließlich entspreche das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren, falls der Gerichtshof die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Definition des Begriffs der Untersuchung übernehmen sollte, in Anbetracht seines Zwecks und seiner Durchführung in jedem Fall dieser Definition.

Zweitens habe das Gericht zunächst dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es hilfsweise angenommen habe, dass, selbst wenn die von der Kommission abgegebene ausführliche Stellungnahme Teil einer Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 sein sollte, die Verbreitung dieses Dokuments den Zweck des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens nicht zwangsläufig beeinträchtige.

Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt, weder in seiner ursprünglichen Klageschrift noch in seiner Erwiderung noch in seiner Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Streithelfer, darauf berufen, dass die Verbreitung des streitigen Dokuments, falls das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren eine Untersuchungstätigkeit darstellen sollte, den Zweck dieser Untersuchungstätigkeit nicht beeinträchtigte.

Das Gericht habe daher, weil sich der Kläger nicht auf den vom Gericht hilfsweise aufgegriffenen Gesichtspunkt berufen habe und dieser die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils betreffe, in den Rn. 84 bis 88 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufgegriffen habe.

Des Weiteren habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, dass der Zweck des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens darin bestehe, zu verhindern, dass der nationale Gesetzgeber eine technische Vorschrift erlasse, die den freien Warenverkehr, den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern im Rahmen des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte (Rn. 85 des angefochtenen Urteils).

Das Gericht habe daher den Zweck des in der Richtlinie 98/34 vorgesehenen Verfahrens restriktiv ausgelegt.

Das in der Richtlinie 98/34 vorgesehene Verfahren bezwecke nämlich neben der Konformität der nationalen Vorschriften auch die Sicherstellung der Qualität des Dialogs zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.


(1)  ABl. L 204, S. 37

(2)  ABl. L 145, S. 43.


21.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/29


Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB

(Rechtssache C-336/15)

(2015/C 311/34)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Arbetsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unionen

Beklagte: Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB

Vorlagefrage

Ist es mit der Betriebsübergangsrichtlinie (1) vereinbar, dass ein Erwerber — nachdem seit dem Übergang des Betriebs ein Jahr vergangen ist — bei der Anwendung einer Bestimmung in seinem Kollektivvertrag, wonach für eine verlängerte Kündigungszeit eine gewisse ununterbrochene Beschäftigungszeit bei ein und demselben Arbeitgeber vorausgesetzt wird, die Beschäftigungszeit beim Veräußerer nicht berücksichtigt, wenn die Arbeitnehmer nach einer gleichlautenden Bestimmung in dem für den Veräußerer geltenden Kollektivvertrag einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeit hatten?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/30


Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 7. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Luc Vanderborght, anderer Beteiligter: Verbond der Vlaamse Tandartsen VZW

(Rechtssache C-339/15)

(2015/C 311/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Beschuldigter: Luc Vanderborght

Anderer Beteiligter: Verbond der Vlaamse Tandartsen VZW

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, wie es Art. 1 des belgischen Gesetzes vom 15. April 1958 über Werbung in Sachen Zahnbehandlung tut?

2.

Ist ein Werbeverbot für Mund- und Zahnversorgung als „Rechtsvorschrift in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG zu betrachten?

3.

Ist die Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 8d des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde entgegensteht, in der detailliert beschrieben wird, welchen Anforderungen in Bezug auf die Bescheidenheit ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Aushängeschild an der Praxis eines Zahnarztes genügen muss?

4.

Ist die Richtlinie 2000/31/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, und auch kommerzielle Werbung in elektronischer Form (Website) untersagt, wie es Art. 1 des belgischen Gesetzes vom 15. April 1958 über Werbung in Sachen Zahnbehandlung tut?

5.

Wie ist der Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“, der in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG (3) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (4) definiert wird, auszulegen?

6.

Sind die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit entgegenstehen, mit der zum Schutz der Volksgesundheit ein vollständiges Werbeverbot für zahnmedizinische Versorgung auferlegt wird?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).

(2)  Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischer Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).

(3)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).

(4)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18).


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/31


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 8. Juli 2015 — J. Klinkenberg/Minister van Infrastructuur en Milieu

(Rechtssache C-343/15)

(2015/C 311/36)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: J. Klinkenberg

Rechtsmittelgegner: Minister van Infrastructuur en Milieu

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 der Richtlinie 1999/63/EG (1) und Paragraf 1 Abs. 1 des Anhangs („Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten“) dahin auszulegen, dass diese Richtlinie und diese Vereinbarung auf einen Beamten Anwendung finden, der im Dienst der Staatsreederei Tätigkeiten verrichtet und Teil der Besatzung eines Schiffs ist, mit dem Fischereikontrollen durchgeführt werden?

2.

Sofern Frage 1 verneint wird: Sind Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (2), Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 93/104/EG (3) sowie Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (4) dahin auszulegen, dass die Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG auf den in Frage 1 genannten Beamten Anwendung finden?

3.

Sind die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 93/104/EG sowie die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach Stunden, in denen der in Frage 1 genannte Beamte während der Fahrt keine Tätigkeiten verrichtet, aber verpflichtet ist, sich bereit zu halten, um auf Abruf Tätigkeiten zur Beseitigung von Störungen im Maschinenraum zu verrichten, als Ruhezeit angesehen werden?

4.

Sind die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 93/104/EG sowie die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach Stunden, in denen der in Frage 1 genannte Beamte während der Fahrt keine Tätigkeiten verrichtet, auf Anweisung des Kapitäns aber zur Verrichtung von Tätigkeiten verpflichtet ist, sofern dies im Zusammenhang mit der unmittelbaren Sicherheit des Schiffs, der Personen an Bord, der Ladung oder der Umwelt oder bei der Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen in Not erforderlich ist, als Ruhezeiten angesehen werden?


(1)  Richtlinie des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: „Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten“ (ABl. L 167, S. 33).

(2)  Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1).

(3)  Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

(4)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/32


Vorabentscheidungsersuchen der Appeal Commissioners (Irland), eingereicht am 6. Juli 2015 — National Roads Authority/The Revenue Commissioners

(Rechtssache C-344/15)

(2015/C 311/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Appeal Commissioners

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: National Roads Authority

Beklagte: The Revenue Commissioners

Vorlagefragen

1.

Wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit wie die Gewährung des Zugangs zu einer Straße gegen Zahlung einer Mautgebühr ausführt und es in dem Mitgliedstaat private Einrichtungen gibt, die Mautgebühren an verschiedenen mautpflichtigen Straßen aufgrund eines Vertrags mit der betreffenden öffentlichen Einrichtung nach nationalen Rechtsvorschriften erheben, ist Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates dann dahin auszulegen, dass die betreffende öffentliche Einrichtung und die betreffenden privaten Betreiber als miteinander im Wettbewerb stehend angesehen werden müssen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass eine Behandlung der öffentlichen Einrichtung als Nichtsteuerpflichtige zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führt, obwohl es (a) keinen tatsächlichen Wettbewerb zwischen der betreffenden öffentlichen Einrichtung und den betreffenden privaten Betreibern gibt und geben kann und (b) keinen Beleg dafür gibt, dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass ein privater Betreiber in den Markt eintreten könnte, um eine mautpflichtige Straße zu bauen und zu betreiben, die mit der von der öffentlichen Einrichtung betriebenen mautpflichtigen Straße im Wettbewerb stehen würde?

2.

Falls es keine Vermutung gibt, welche Prüfung ist dann vorzunehmen, um zu klären, ob eine größere Verzerrung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vorliegt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/33


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2015 von der Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und der Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. April 2015 in der Rechtssache T-169/12, Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF)/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-345/15 P)

(2015/C 311/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Euroalliages

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, sofern er zur Entscheidung reif ist;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen;

den Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe im Zuge der Beurteilung ihres Vorbringens in seinem Urteil Unionsrecht in folgender Weise verletzt:

Erstens habe das Gericht Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) („Antidumping-Grundverordnung“) unrichtig ausgelegt sowie eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen, indem es das Klagevorbringen im ersten Rechtszug verworfen habe, wonach Art. 11 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung und der dortige Verweis auf Art. 2 der Antidumping-Grundverordnung bei allen Dumping-Interimsüberprüfungen die Ermittlung einer Dumpingspanne durch die Organe erfordern würden, wodurch das Gericht auch gegen die Rechtsgrundsätze der guten Verwaltung, der Transparenz und der Rechtssicherheit verstoßen habe.

Zweitens habe das Gericht die Erwägungen des Gerichts im Urteil MTZ Polyfilms/Rat der Europäischen Union (T-143/06) falsch ausgelegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere (Italien), eingereicht am 10. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Luciano Baldetti

(Rechtssache C-350/15)

(2015/C 311/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Santa Maria Capua Vetere

Partei des Ausgangsverfahrens

Luciano Baldetti

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Art. 10ter des Decreto legislativo 74/00, soweit sie eine strafrechtliche Verfolgung einer Person auch dann zulässt, wenn gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat (Nichtabführung der Mehrwertsteuer) bereits ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid der Finanzverwaltung des Staates erlassen wurde, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, im Sinne von Art. 4 [des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] und von Art. 50 [der Charta der Grundrechte der Europäischen Union] mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/34


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 14. Juli 2015 — Ilves Jakelu Oy

(Rechtssache C-368/15)

(2015/C 311/40)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Ilves Jakelu Oy

Anderer Beteiligter: Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Auslegung des Art. 9 der Postrichtlinie 97/67/EG (1) in der durch die Richtlinien 2002/39/EG (2) und 2008/6/EG (3) geänderten Fassung die Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden als nicht zum Universaldienst gehörender Dienst im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift oder als zum Universaldienst gehörender Dienst im Sinne des Abs. 2 anzusehen, wenn das Postunternehmen die Bedingungen der Zustellung mit seinen Kunden vereinbart und den Kunden eine gesondert vereinbarte Gebühr in Rechnung stellt?

2.

Handelt es sich bei der oben genannten Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden um einen nicht zum Universaldienst gehörenden Dienst, sind dann Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 14 dahin auszulegen, dass das Anbieten derartiger Postdienste unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens an eine Einzelgenehmigung, wie sie im Postgesetz vorgesehen ist, geknüpft werden kann?

3.

Handelt es sich bei der oben genannten Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden um einen nicht zum Universaldienst gehörenden Dienst, ist dann Art. 9 Abs. 1 dahin auszulegen, dass eine Genehmigung, die diese Dienste betrifft, nur an Auflagen zur Gewährleistung der Erfüllung der Grundanforderungen im Sinne von Art. 2 Nr. 19 der Postrichtlinie geknüpft werden kann und dass an Genehmigungen, die diese Dienste betreffen, keine Auflagen in Bezug auf Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie geknüpft werden können?

4.

Können Genehmigungen, die die oben genannte Zustellung von Postsendungen von Vertragskunden betreffen, nur an Auflagen zur Gewährleistung der Erfüllung der Grundanforderungen geknüpft werden, können dann Auflagen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Zustellungsbedingungen des Postdienstes, die Häufigkeit der Zustellung der Sendungen, den Adressänderungs- und Zustellungsunterbrechungsservice, die Kennzeichnung der Sendungen und die Abholungsstellen betreffen, als den Grundanforderungen im Sinne von Art. 2 Nr. 19 entsprechend und als erforderlich, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 angesehen werden?


(1)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14).

(2)  Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21).

(3)  Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52, S. 3).


21.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/35


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Siderúrgia Sevillana, S.A./Administración del Estado

(Rechtssache C-369/15)

(2015/C 311/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Siderúrgia Sevillana, S.A.

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht der Beschluss 2013/448/EU (1) in Widerspruch zu Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), soweit er die Festlegung des Korrekturfaktors durch einen Mechanismus vorsieht, der es den Betreibern der betreffenden Anlagen nicht ermöglicht, Kenntnis von den Daten, Berechnungen und Kriterien zu erlangen, die bei seiner Festlegung berücksichtigt wurden?

2.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU durch die Art und Weise, wie er die Obergrenze für Emissionen aus der Industrie und den sektorübergreifenden Korrekturfaktor gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG (3) und Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU (4) festlegt, die Art. 10a Abs. 1 und 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, weil er nicht nach dem im Beschluss 1999/468/EG (5) vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wurde?

3.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU eine Asymmetrie schaffen zwischen

der in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/87/EG geregelten Berechnungsgrundlage, in der Emissionen aus Stromerzeugung im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und aus Kraft-Wärme-Kopplung in unter Anhang I der Richtlinie fallenden Anlagen nicht enthalten sind, und

den in Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie festgelegten Kriterien für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, die diese Art von Emissionen enthalten:

a)

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. u und den Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 am Ende der Richtlinie 2003/87/EG, indem sie vorsehen, dass Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen oder aus der Wärmeerzeugung in stromerzeugenden Anlagen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, im Hinblick auf die Festlegung der Obergrenze für Emissionen aus der Industrie immer Emissionen von „Stromerzeugern“ sind und daher bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen sind?

b)

Auch für den Fall, dass die vorherige Frage verneint wird: Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und/oder die Ziele dieser Richtlinie, soweit sie Emissionen aus der Stromerzeugung mittels Restgasen und Kraft-Wärme-Kopplung in Anlagen, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind, aus der in dieser Bestimmung geregelten Berechnungsgrundlage für die Obergrenze der Emissionen aus der Industrie herausnehmen, obwohl diesen Anlagen gemäß Art. 10a Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden können?

4.

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU der Kommission und gegebenenfalls der ihn umsetzende Beschluss 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie, soweit sie den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auf im Beschluss 2010/2/EU (6) (jetzt Beschluss 2014/746/EU) (7) der Kommission festgelegte Sektoren erstrecken, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, mit der sich daraus ergebenden Verringerung der zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate?

5.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit die Europäische Kommission, um die geprüften Emissionen im Zeitraum 2005 bis 2007 zu bestimmen, auf die sich die Buchst. a und b dieses Absatzes beziehen,

a)

die Emissionen nicht berücksichtigte, die nicht im unabhängigen Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft eingetragen waren, auch wenn es sich um Emissionen handelte, deren Eintragung im fraglichen Zeitraum nicht verpflichtend war;

b)

soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen aus den Jahren nach 2008 extrapolierte, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte;

c)

sämtliche Emissionen aus Anlagen, die vor dem 30. Juni 2011 geschlossen wurden, herausnahm?


(1)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(4)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 130, S. 1).

(5)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emisionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).

(7)  ABl. L 308, S. 114.


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/37


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Solvay Solutions España, S.L./Administración del Estado

(Rechtssache C-370/15)

(2015/C 311/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Solvay Solutions España, S.L.

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht der Beschluss 2013/448/EU (1) in Widerspruch zu Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), soweit er die Festlegung des Korrekturfaktors durch einen Mechanismus vorsieht, der es den Betreibern der betreffenden Anlagen nicht ermöglicht, Kenntnis von den Daten, Berechnungen und Kriterien zu erlangen, die bei seiner Festlegung berücksichtigt wurden?

2.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU durch die Art und Weise, wie er die Obergrenze für Emissionen aus der Industrie und den sektorübergreifenden Korrekturfaktor gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG (3) und Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU (4) festlegt, die Art. 10a Abs. 1 und 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, weil er nicht nach dem im Beschluss 1999/468/EG (5) vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wurde?

3.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU eine Asymmetrie schaffen zwischen

der in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/87/EG geregelten Berechnungsgrundlage, in der Emissionen aus Stromerzeugung im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und aus Kraft-Wärme-Kopplung in unter Anhang I der Richtlinie fallenden Anlagen nicht enthalten sind, und

den in Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie festgelegten Kriterien für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, die diese Art von Emissionen enthalten:

a)

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. u und den Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 am Ende der Richtlinie 2003/87/EG, indem sie vorsehen, dass Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen oder aus der Wärmeerzeugung in stromerzeugenden Anlagen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, im Hinblick auf die Festlegung der Obergrenze für Emissionen aus der Industrie immer Emissionen von „Stromerzeugern“ sind und daher bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen sind?

b)

Auch für den Fall, dass die vorherige Frage verneint wird: Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und/oder die Ziele dieser Richtlinie, soweit sie Emissionen aus der Stromerzeugung mittels Restgasen und Kraft-Wärme-Kopplung in Anlagen, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind, aus der in dieser Bestimmung geregelten Berechnungsgrundlage für die Obergrenze der Emissionen aus der Industrie herausnehmen, obwohl diesen Anlagen gemäß Art. 10a Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden können?

4.

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU der Kommission und gegebenenfalls der ihn umsetzende Beschluss 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie, soweit sie den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auf im Beschluss 2010/2/EU (6) (jetzt Beschluss 2014/746/EU) (7) der Kommission festgelegte Sektoren erstrecken, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, mit der sich daraus ergebenden Verringerung der zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate?

5.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit die Europäische Kommission, um die geprüften Emissionen im Zeitraum 2005 bis 2007 zu bestimmen, auf die sich die Buchst. a und b dieses Absatzes beziehen,

a)

die Emissionen nicht berücksichtigte, die nicht im unabhängigen Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft eingetragen waren, auch wenn es sich um Emissionen handelte, deren Eintragung im fraglichen Zeitraum nicht verpflichtend war;

b)

soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen aus den Jahren nach 2008 extrapolierte, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte;

c)

sämtliche Emissionen aus Anlagen, die vor dem 30. Juni 2011 geschlossen wurden, herausnahm?


(1)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(4)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 130, S. 1).

(5)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emisionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).

(7)  ABl. L 308, S. 114.


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/39


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Cepsa Química, S.A./Administración del Estado

(Rechtssache C-371/15)

(2015/C 311/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cepsa Química, S.A.

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht der Beschluss 2013/448/EU (1) in Widerspruch zu Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), soweit er die Festlegung des Korrekturfaktors durch einen Mechanismus vorsieht, der es den Betreibern der betreffenden Anlagen nicht ermöglicht, Kenntnis von den Daten, Berechnungen und Kriterien zu erlangen, die bei seiner Festlegung berücksichtigt wurden?

2.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU durch die Art und Weise, wie er die Obergrenze für Emissionen aus der Industrie und den sektorübergreifenden Korrekturfaktor gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG (3) und Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU (4) festlegt, die Art. 10a Abs. 1 und 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, weil er nicht nach dem im Beschluss 1999/468/EG (5) vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wurde?

3.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU eine Asymmetrie schaffen zwischen

der in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/87/EG geregelten Berechnungsgrundlage, in der Emissionen aus Stromerzeugung im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und aus Kraft-Wärme-Kopplung in unter Anhang I der Richtlinie fallenden Anlagen nicht enthalten sind, und

den in Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie festgelegten Kriterien für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, die diese Art von Emissionen enthalten:

a)

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. u und den Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 am Ende der Richtlinie 2003/87/EG, indem sie vorsehen, dass Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen oder aus der Wärmeerzeugung in stromerzeugenden Anlagen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, im Hinblick auf die Festlegung der Obergrenze für Emissionen aus der Industrie immer Emissionen von „Stromerzeugern“ sind und daher bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen sind?

b)

Auch für den Fall, dass die vorherige Frage verneint wird: Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und/oder die Ziele dieser Richtlinie, soweit sie Emissionen aus der Stromerzeugung mittels Restgasen und Kraft-Wärme-Kopplung in Anlagen, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind, aus der in dieser Bestimmung geregelten Berechnungsgrundlage für die Obergrenze der Emissionen aus der Industrie herausnehmen, obwohl diesen Anlagen gemäß Art. 10a Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden können?

4.

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU der Kommission und gegebenenfalls der ihn umsetzende Beschluss 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie, soweit sie den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auf im Beschluss 2010/2/EU (6) (jetzt Beschluss 2014/746/EU) (7) der Kommission festgelegte Sektoren erstrecken, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, mit der sich daraus ergebenden Verringerung der zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate?

5.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit die Europäische Kommission, um die geprüften Emissionen im Zeitraum 2005 bis 2007 zu bestimmen, auf die sich die Buchst. a und b dieses Absatzes beziehen,

a)

die Emissionen nicht berücksichtigte, die nicht im unabhängigen Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft eingetragen waren, auch wenn es sich um Emissionen handelte, deren Eintragung im fraglichen Zeitraum nicht verpflichtend war;

b)

soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen aus den Jahren nach 2008 extrapolierte, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte;

c)

sämtliche Emissionen aus Anlagen, die vor dem 30. Juni 2011 geschlossen wurden, herausnahm?


(1)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(4)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 130, S. 1).

(5)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emisionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).

(7)  ABl. L 308, S. 114.


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/41


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Dow Chemical Ibérica S.A./Administración del Estado

(Rechtssache C-372/15)

(2015/C 311/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dow Chemical Ibérica S.A.

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht der Beschluss 2013/448/EU (1) in Widerspruch zu Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), soweit er die Festlegung des Korrekturfaktors durch einen Mechanismus vorsieht, der es den Betreibern der betreffenden Anlagen nicht ermöglicht, Kenntnis von den Daten, Berechnungen und Kriterien zu erlangen, die bei seiner Festlegung berücksichtigt wurden?

2.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU durch die Art und Weise, wie er die Obergrenze für Emissionen aus der Industrie und den sektorübergreifenden Korrekturfaktor gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG (3) und Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU (4) festlegt, die Art. 10a Abs. 1 und 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, weil er nicht nach dem im Beschluss 1999/468/EG (5) vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wurde?

3.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU eine Asymmetrie schaffen zwischen

der in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/87/EG geregelten Berechnungsgrundlage, in der Emissionen aus Stromerzeugung im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und aus Kraft-Wärme-Kopplung in unter Anhang I der Richtlinie fallenden Anlagen nicht enthalten sind, und

den in Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie festgelegten Kriterien für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, die diese Art von Emissionen enthalten:

a)

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. u und den Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 am Ende der Richtlinie 2003/87/EG, indem sie vorsehen, dass Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen oder aus der Wärmeerzeugung in stromerzeugenden Anlagen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, im Hinblick auf die Festlegung der Obergrenze für Emissionen aus der Industrie immer Emissionen von „Stromerzeugern“ sind und daher bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen sind?

b)

Auch für den Fall, dass die vorherige Frage verneint wird: Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und/oder die Ziele dieser Richtlinie, soweit sie Emissionen aus der Stromerzeugung mittels Restgasen und Kraft-Wärme-Kopplung in Anlagen, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind, aus der in dieser Bestimmung geregelten Berechnungsgrundlage für die Obergrenze der Emissionen aus der Industrie herausnehmen, obwohl diesen Anlagen gemäß Art. 10a Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden können?

4.

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU der Kommission und gegebenenfalls der ihn umsetzende Beschluss 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie, soweit sie den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auf im Beschluss 2010/2/EU (6) (jetzt Beschluss 2014/746/EU) (7) der Kommission festgelegte Sektoren erstrecken, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, mit der sich daraus ergebenden Verringerung der zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate?

5.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit die Europäische Kommission, um die geprüften Emissionen im Zeitraum 2005 bis 2007 zu bestimmen, auf die sich die Buchst. a und b dieses Absatzes beziehen,

a)

die Emissionen nicht berücksichtigte, die nicht im unabhängigen Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft eingetragen waren, auch wenn es sich um Emissionen handelte, deren Eintragung im fraglichen Zeitraum nicht verpflichtend war;

b)

soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen aus den Jahren nach 2008 extrapolierte, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte;

c)

sämtliche Emissionen aus Anlagen, die vor dem 30. Juni 2011 geschlossen wurden, herausnahm?


(1)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(4)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 130, S. 1).

(5)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emisionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).

(7)  ABl. L 308, S. 114.


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/42


Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-389/15)

(2015/C 311/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, J. Guillem Carrau, B. Hartmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, für nichtig zu erklären;

die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls so lange aufrechtzuerhalten, bis ein neuer Beschluss in Kraft tritt, der innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung eines Urteils in der vorliegenden Rechtssache vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV erlassen wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund: Mit dem angefochtenen Beschluss werde eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bejaht, was gegen Art. 3 AEUV verstoße, da die Verhandlungen ein Abkommen beträfen, das in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 207 Abs. 3 AEUV und Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV, da der Rat in einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Union falle, Mitgliedstaaten zu „Verhandlungsführern“ ernannt habe und den angefochtenen Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit erlassen habe.


21.9.2015   

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C 311/43


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2015 von John Dalli gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2015 in der Rechtssache T-562/12, John Dalli/Europäische Kommission

(Rechtssache C-394/15 P)

(2015/C 311/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: John Dalli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

sein Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Zahlung von einem symbolischen Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden und eines vorläufig mit 1 9 13  396 Euro bezifferten Betrags als Ersatz für seinen materiellen Schaden anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Gründe geltend:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe durch Änderung des Streitgegenstands ultra petita entschieden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfahrensverstoß, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers, u. a. seine Verteidigungsrechte, beeinträchtigt würden.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verschiedene Verfälschungen von Tatsachen und Beweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht.


Gericht

21.9.2015   

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C 311/44


Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — Frank Bold/Kommission

(Rechtssache T-19/13) (1)

((Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - Treibhausgasemissionszertifikate - Beschluss, der Tschechischen Republik die Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung zu bewilligen - Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses - Keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls - Beschluss der Kommission, den Antrag auf Überprüfung für unzulässig zu erklären - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2015/C 311/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Frank Bold Society, vormals Ekologický právní servis (Brno, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Černý)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver und L. Pignataro-Nolin, dann L. Pignataro-Nolin und J. Tomkin)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und D. Hadroušek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2012) 8382 endgültig der Kommission vom 12. November 2012, mit dem der Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses K(2012) 4576 endgültig der Kommission vom 6. Juli 2012, der Tschechischen Republik die Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung zu bewilligen, als unzulässig zurückgewiesen wurde, und auf Nichtigerklärung des letztgenannten Beschlusses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Frank Bold Society trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


21.9.2015   

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C 311/45


Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2015 — Invivo/Kommission

(Rechtssache T-690/13) (1)

((Untätigkeitsklage - Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten - Stellungnahme - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2015/C 311/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Invivo OOO (Abinsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Huopalainen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass es das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Untersuchung einzuleiten, und auf Erlass einer Anordnung, diese Untätigkeit zu beenden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Invivo OOO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.


21.9.2015   

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C 311/45


Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Extra)

(Rechtssache T-552/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Extra - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Offensichtlich unbegründete Klage))

(2015/C 311/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey sowie Rechtsanwältinnen S. Brandstätter und C. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2014 (Sache R 199/2014-5) über eine Anmeldung des Bildzeichens Extra als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wm. Wrigley Jr. Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


21.9.2015   

DE

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C 311/46


Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Extra)

(Rechtssache T-553/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Extra - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Offensichtlich unbegründete Klage))

(2015/C 311/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey sowie Rechtsanwältinnen S. Brandstätter und C. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2014 (Sache R 218/2014-5) über eine Anmeldung des Bildzeichens Extra als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wm. Wrigley Jr. Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


21.9.2015   

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C 311/47


Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Darstellung einer Kugel)

(Rechtssache T-625/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer Kugel - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2015/C 311/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kinkeldey sowie Rechtsanwältinnen S. Brandstätter und C. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2014 (Sache R 168/2014-5) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung einer Kugel als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wm. Wrigley Jr. Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


21.9.2015   

DE

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C 311/47


Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Darstellung einer blauen Kugel)

(Rechtssache T-626/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer blauen Kugel - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2015/C 311/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kinkeldey sowie Rechtsanwältinnen S. Brandstätter und C. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2014 (Sache R 169/2014-5) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung einer blauen Kugel als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wm. Wrigley Jr. Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 351 vom 6.10.2014.


21.9.2015   

DE

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C 311/48


Klage, eingereicht am 12. Juni 2015 — IR/HABM — Pirelli Tyre (popchrono)

(Rechtssache T-132/15)

(2015/C 311/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: IR (Caen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Marguerye)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „popchrono“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 177 267

Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2015 in der Sache R 217/2014-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Anträge für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 13. Februar 2015 aufzuheben;

die Immaterialgüterrechte an der Marke POPCHRONO zu bestätigen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

restriktive Auslegung der „ernsthaften Benutzung“ durch die Beschwerdekammer;

das HABM hätte aufgrund von der Klägerin vorgelegter Unterlagen, einschließlich einer vorhergehenden Lizenzvereinbarung für mehr als drei Monate vor Einbringung des Antrags auf Verfallserklärung, eine Wiederaufnahme der ernsthaften Benutzung der gegenständlichen Gemeinschaftsmarke prüfen müssen;

das HABM habe es verabsäumt, die Missachtung grundlegender Wettbewerbsregeln sowie die Behinderungsabsicht einer Partei gegenüber der anderen Partei zu berücksichtigen.


21.9.2015   

DE

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C 311/49


Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — Papapanagiotou/Parlament

(Rechtssache T-351/15)

(2015/C 311/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Papapanagiotou AVEEA (Serres, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und I. Ioannidis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung D(2015)12887 des Generaldirektors der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik vom 27. April 2015 für nichtig zu erklären, mit der das von der Klägerin in Bezug auf die Lose 1, 2 und 4 des Ausschreibungsverfahrens INLO.AO-2012-017-LUX-UAGBI-02 „Büromöbel“„über die Beschaffung von hochwertigen Standardbüromöbeln und Büromöbeln für Führungskräfte sowie von Zubehör“ abgegebene Angebot abgelehnt wurde, wobei der Generaldirektor der Klägerin mitteilte, dass er bei der Bewertung aller Angebote des obigen Ausschreibungsverfahrens eines der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien nicht berücksichtigt habe;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen des Ausschlusses des Zuschlagsunterkriteriums „Bauweise (Bruchfestigkeit, Abrieb- und Kratzfestigkeit sowie Farbechtheit)“ im Ausschreibungsverfahren, wodurch gegen die Ausschreibungsspezifikationen, gegen die Art. 110 Abs. 1 und 113 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union („Haushaltsordnung“) und gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoßen werde.

2.

Begründungsmangel des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich der Merkmale und relativen Vorteile der erfolgreichen Angebote unter Verstoß gegen Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung, Art. 161 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union („Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“), Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz gemäß Art. 102 der Haushaltsordnung und Art. 15 Abs. 3 AEUV, da der öffentliche Auftraggeber keine Informationen oder Beweise zu der Frage vorgelegt habe, ob die von den Anbietern zur Neubewertung der Angebote eingereichten Probeexemplare mit den Probeexemplaren identisch gewesen seien, die ursprünglich im ersten, in der Folge annullierten Bewertungsverfahren bewertet worden seien.


21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/50


Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — NeXovation/Kommission

(Rechtssache T-353/15)

(2015/C 311/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NeXovation, Inc. (Hendersonville, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bergwelt, F. Henkel und M. Nordmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2014) 3634 final der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 (in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 13. April 2015) über die Staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 zugunsten des Nürburgrings teilweise für nichtig zu erklären, soweit

darin entschieden wird, dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH keine staatliche Beihilfe darstellt, wie im ersten Gedankenstrich des 285. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird;

darin entschieden wird, dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH nicht zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH und dem neuen Eigentümer der Vermögenswerte, der Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, oder dessen Tochtergesellschaften führt, wie im ersten Satz des zweiten Gedankenstrichs des 285. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird;

daher entschieden wird, dass etwaige Rückforderungen von unvereinbaren staatlichen Beihilfen nicht die Capricorn NÜRBURGRING Besitzgesellschaft GmbH, die die im Wege des Bietverfahrens veräußerten Vermögenswerte erworben hat, oder deren Tochtergesellschaften betreffen, wie in Art. 3 Abs. 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses im Anschluss an den zweiten Satz des zweiten Gedankenstrichs des 285. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht den Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 (berichtigt am 13. April 2015) an, in dem entschieden wird, dass der Verkauf der Vermögenswerte des Nürburgringkomplexes keine staatliche Beihilfe darstellt, dass der Verkauf der Vermögenswerte nicht zu einer finanziellen/wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber der Vermögenswerte führt und dass etwaige Rückforderungen von unvereinbaren staatlichen Beihilfen nicht den Erwerber der Vermögenswerte betreffen werden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Kommission, da die Kommission die Bedeutung eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahrens mit Verkauf an den höchsten Bieter missverstanden habe und ferner die staatliche Beteiligung an der Veräußerung nicht angemessen untersucht habe.

2.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Kommission, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass der vorübergehende Pachtvertrag an den Vermögenswerten des Rings nicht zu einer staatlichen Beihilfe führe und die Veräußerer die Weiterveräußerung der Vermögenswerte an einen russischen Investor nicht rechtswidrig beeinflusst hätten.

3.

Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der finanziellen/wirtschaftlichen Kontinuität durch die Kommission.

4.

Versäumnis der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen.

5.

Verletzung der Rechte der Klägerin nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 durch die Kommission.

6.

Verstoß gegen die Grundsätze einer unvoreingenommenen und sorgfältigen Untersuchung durch die Kommission

7.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 296 Abs. 2 AEUV durch die Kommission.


21.9.2015   

DE

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C 311/51


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2015 von CJ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC

(Rechtssache T-370/15 P)

(2015/C 311/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CJ (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC, insoweit aufzuheben, als es

die Klage in der Rechtssache F-159/12 teilweise abgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten auferlegt hat;

die Klage in der Rechtssache F-161/12 in vollem Umfang abgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie jene des ECDC auferlegt hat;

dem Rechtsmittelführer 2  000 Euro zur teilweisen Erstattung der vermeidbaren Ausgaben, zu denen das Gericht veranlasst wurde, auferlegt hat;

in weiterer Folge, sofern das Rechtsmittel für begründet erklärt wird,

die angefochtene Entscheidung vom 24. Februar 2012 aufzuheben;

das ECDC zu verurteilen, den vom Rechtsmittelführer erlittenen und mit dem ersten Klageantrag in der Rechtssache F-161/12 geltend gemachten immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 80  000 Euro festgesetzt wird, zu ersetzen;

das ECDC zu verurteilen, den vom Rechtsmittelführer erlittenen und mit der im ersten Rechtszug inzident erhobenen Schadenersatzklage geltend gemachten immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 56  800 Euro festgesetzt wird, zu ersetzen;

dem ECDC sämtliche Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, als es die Erwiderung des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückgewiesen habe, weil weder sie noch ihre Anhänge einen direkten Bezug zu bestimmten Anhängen der Klagebeantwortung des ECDC aufgewiesen habe.

2.

Das Gericht habe es verabsäumt, über erstmals im Zuge des Verfahrens inzident erhobene Ansprüche auf Ersatz des durch bestimmte Aussagen in der Klagebeantwortung des ECDC entstandenen immateriellen Schadens zu entscheiden.

3.

Das Gericht habe gegen Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts verstoßen, als es sich für nicht befugt erachtet habe, Behauptungen über finanzielle Misswirtschaft beim ECDC auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, soweit sie bereits vom OLAF untersucht worden seien.

4.

Falsche Auslegung

von Art. 47 Buchst. b Ziff. ii in Verbindung mit Art. 86 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB), indem das Gericht festgestellt habe, der Rechtsmittelführer könne wegen weisungswidrigen Verhaltens ohne Disziplinarverfahren einfach entlassen werden;

von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der dem Rechtsmittelführer gewährten Frist zur Stellungnahme vor seiner Entlassung;

von Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, indem das Gericht den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens des Rechtsmittelführers als bewiesen zugrunde gelegt habe, obwohl er wegen eines solchen Verhaltens weder vor einem Strafgericht angeklagt noch durch ein solches verurteilt worden sei;

der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, indem das Gericht festgestellt habe, das ECDC sei nicht verpflichtet gewesen, dem Rechtsmittelführer in einer Verwaltungsuntersuchung gemäß Anhang IX des Beamtenstatuts bestimmte Verteidigungsrechte einzuräumen.

5.

Das Gericht habe den ersten, den fünften und den achten Klagegrund sowie das Klagebegehren falsch ausgelegt.

6.

Das Gericht habe bestimmte Tatsachen rechtlich falsch subsumiert.

7.

Das Gericht habe bestimmte Beweismittel verfälscht.


21.9.2015   

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C 311/53


Klage, eingereicht am 9. Juli 2015 — Preferisco Foods/HABM — Piccardo & Savore' (PREFERISCO)

(Rechtssache T-371/15)

(2015/C 311/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Preferisco Foods Ltd (Vancouver, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macias Bonilla, P. López Ronda und G. Marín Raigal sowie Rechtsanwältin E. Armero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Piccardo & Savore' Srl (Chiusavecchia, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Klägerin.

Streitige Marke: GemeinschaftsbildmAarke mit dem Wortbestandteil „PREFERISCO“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 974 616.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2015 in der Sache R 2598/2013-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2015 in der Sache R-2598/2013-2 teilweise aufzuheben, so insbesondere im Hinblick auf die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „PREFERISCO“ (Nr. 10974616) für die von der Anmeldung erfassten Waren der Klassen 29 und 30;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und vor der Zweiten Beschwerdekammer des HABM.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


21.9.2015   

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C 311/53


Klage, eingereicht am 16. Juli 2015 — Perfetti Van Melle Benelux/HABM — PepsiCo (3D)

(Rechtssache T-390/15)

(2015/C 311/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Perfetti Van Melle Benelux BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Testa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PepsiCo, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke in Schwarzweiß mit den Wortbestandteilen „3D“ — Anmeldung Nr. 9 384 041

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 8. Mai 2015 in der Sache R 465/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung Nr. 009384041 für die folgenden Waren zur Eintragung zuzulassen: Schokolade, feine Backwaren, Zuckerwaren, Pralinen, Bonbons, Kaubonbons, Gummibonbons, Karamell, Kaugummi, „Bubble Gums“, Schlecker, Lakritze, Gelee (Konfekt), Toffee, Pfefferminze, Süßigkeiten;

der PepsiCo, Inc. die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


21.9.2015   

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C 311/54


Klage, eingereicht am 13. Juli 2015 — Università del Salento/Kommission

(Rechtssache T-393/15)

(2015/C 311/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Università del Salento (Lecce, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Vetrò)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und infolgedessen die Zahlung der dem Fachbereich Innovationstechnik der Università del Salento für den Vertrag „Support for training career of researchers, Grant Agreement n. 6102350, Explaining the nature of technological innovation in Chinese enterprises“ noch geschuldeten Beträge anzuordnen, mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, einschließlich hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Rechtsakt der Europäischen Kommission, Generaldirektion Haushalt, Haushaltsvollzug (Gesamthaushaltsplan und EEF), Einziehung von Forderungen, vom 4. Mai 2015, Az. N. D/CA — B.2 — 005817, und die ihm beigefügte Belastungsanzeige. Mit diesem Rechtsakt wird die vom Fachbereich Innovationstechnik der Università del Salento gegenüber der Kommission wegen der Durchführung eines zur sog. Marie-Curie-Reihe gehörenden Vertrags mit der Bezeichnung „Support for training career of researchers, Grant Agreement n. 6102350, Explaining the nature of technological innovation in Chinese enterprises“ geltend gemachte Forderung mit einer Verbindlichkeit aufgerechnet, die der Fachbereich Rechtswissenschaften der Università del Salento nach Angaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Bezeichnung „Agreement JUST/2010/JPEN/AG/1540 — Judicial Training and Research on EU crimes against environment and maritime pollution“ gegenüber der Europäischen Kommission hatte.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Verletzung der Art. 3 und 24 der italienischen Verfassung, Befugnismissbrauch, Überschreitung von Befugnissen wegen falscher Annahmen, unzureichende Ermittlungen, Tatsachenfehler sowie Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 der Haushaltsordnung der Europäischen Union

Insoweit wird geltend gemacht, die Aufrechnung sei unter Verletzung der europäischen Vorschriften der Einredefreiheit, Bezifferbarkeit und Fälligkeit vorgenommen worden. Im vorliegenden Fall sei die angebliche Verbindlichkeit vom Schuldner bestritten worden, wie aus dem zu den Akten gegebenen Schriftverkehr hervorgehe. Die Entscheidung der Kommission sei einseitig und verletze als solche den Grundsatz der Gleichheit.

2.

Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der Wirksamkeit der Rechtsordnung der Gemeinschaft, Verletzung und falsche Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Überschreitung von Befugnissen wegen unzureichender Ermittlungen

Insoweit wird geltend gemacht, die für das Forschungsprojekt des Fachbereichs Innovationstechnik bereitgestellten Beträge hätten — zur Vermeidung einer Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes — ausschließlich zur Vornahme der Forschungstätigkeit verwendet werden dürfen, der sie zugewiesen worden seien, und nicht Gegenstand einer Aufrechnung mit Forderungen sein können, die mit anderen als den mit dem genannten Forschungsprojekt verwirklichten Tätigkeiten zusammenhingen. Die angefochtenen Rechtsakte verletzten auch den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, da die Kommission durch die Vornahme der Aufrechnung die gewährten Beträge nicht ihrer Bestimmung entsprechend verwandt habe.

3.

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 296 AEUV

Insoweit wird geltend gemacht, der angefochtene Rechtsakt genüge nicht der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Begründungspflicht, da er weder die Quellen noch die Gründe noch die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung angebe, die vom Fachbereich Innovationstechnik erwarteten Beträge mit den vom Fachbereich Rechtswissenschaften beanspruchten Beträgen aufzurechnen.


21.9.2015   

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C 311/55


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2015 vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC

(Rechtssache T-395/15 P)

(2015/C 311/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume sowie Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Anderer Verfahrensbeteiligter: CJ (Agios Stefanos, Griechenland)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12 hinsichtlich des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Klagegrundes aufzuheben und

dem Rechtsmittelbeklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe — ohne sich auf Rechtsprechung zu stützen und ohne besondere Begründung — den Anwendungsbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör weit ausgelegt und nicht nur die gegen eine Person erhobenen Vorwürfe, sondern auch die Konsequenzen ihres Verhaltens einbezogen. Ferner widerspreche die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vertretene Auffassung zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen eigenen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

2.

Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Frage, ob das Verfahren ohne die behauptete Unregelmäßigkeit einen anderen Ausgang hätte nehmen können, durch das Gericht:

Da das Gericht für den öffentlichen Dienst anerkannt habe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsmittelbeklagten und dem Rechtsmittelführer unheilbar zerrüttet sei, wäre das Ergebnis ohne die behauptete Unregelmäßigkeit dasselbe gewesen.


21.9.2015   

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C 311/56


Klage, eingereicht am 20. Juli 2015 — Morgan & Morgan/HABM — Grupo Morgan & Morgan (Morgan & Morgan)

(Rechtssache T-399/15)

(2015/C 311/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Morgan & Morgan International Insurance Brokers S.r.l. (Conegliano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Gatti und Rechtsanwältin F. Caricato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Morgan & Morgan (Ciudad de Panamá, Panama)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Morgan & Morgan“ — Anmeldung Nr. 11 596 087

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2015 in der Sache R 1657/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Entscheidung abzuändern;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 11 596 087 für die Morgan & Morgan International Insurance Brokers s.r.l. endgültig zur Eintragung in Klasse 36 zuzulassen;

dem HABM die Kosten der drei Verfahren aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


21.9.2015   

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C 311/57


Klage, eingereicht am 22. Juli 2015 — Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-402/15)

(2015/C 311/62)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2015 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 3228) über die Verweigerung eines finanziellen Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Großprojekt „Europäisches gemeinsames Dienstleistungszentrum — Intelligente Logistiksysteme“ als Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“, das von der Strukturhilfe im Rahmen des Ziels „Konvergenz in Polen“ erfasst wird, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 und Art. 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Beurteilung des Projekts in einer Weise, die über die vom Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien hinausgehe, obwohl diese Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Festlegung von der Kommission nicht in Frage gestellt worden seien, sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durch eine erhebliche Überschreitung der Frist für die Beurteilung des Projekts.

2.

Zweiter Klagegrund: Falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) durch die Annahme, es könnten nur Investitionen mit dem größten Potenzial der Verbreitung (Diffusion) von Innovationen kofinanziert werden, und falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, dass es wegen fehlender Innovationskraft keine Übereinstimmung mit dem operationellen Programm „Innovative Wirtschaft“ gewährleiste.

3.

Dritter Klagegrund: Falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Kofinanzierung aus Mitteln des EFRE durch die Annahme, es könnten nur Investitionen kofinanziert werden, die qualifizierte Arbeitsplätze schüfen, und falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, es schaffe keine qualifizierten Arbeitsplätze.

4.

Vierter Klagegrund: Falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, es gewährleiste nicht die Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“, da es an einem Mehrwert und an einem Anreizeffekt fehle.


21.9.2015   

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C 311/58


Klage, eingereicht am 22. Juli 2015 — JYSK/Kommission

(Rechtssache T-403/15)

(2015/C 311/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: JYSK sp. z o. o. (Radomsko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2015) 3228 final der Kommission vom 11. Mai 2015 über einen finanziellen Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Großprojekt „Europäisches gemeinsames Dienstleistungszentrum — Intelligente Logistiksysteme“ als Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ im Hinblick auf eine Unterstützung durch den EFRE im Rahmen des Ziels „Konvergenz in Polen“ für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Klägerin habe die von der polnischen Regierung festgelegten Anforderungen und die Ziele sowohl des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ 2007–2013 (OP IW) als auch des Unionsrechts erfüllt.

2.

Zweiter Klagegrund: Das Projekt stehe mit dem OP IW und dem Unionsrecht im Einklang.

Die Kommission stelle in ihrem Beschluss nicht in Frage, dass die in der Teilmaßnahme 4.5.2. (Anlage 2) festgelegten Kriterien mit dem OP IW und dem Unionsrecht im Einklang stünden. Sie stelle auch nicht in Frage, dass das Projekt im Einklang mit den festgelegten Kriterien stehe und/oder dass die Klägerin berechtigterweise 60,5 Punkte erzielt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Wesen des Rechtsstreits

Die Klägerin trägt vor, dass dieser Rechtsstreit in Wirklichkeit nichts mit ihr zu tun habe, da sich alle Beteiligten einschließlich der Kommission einig seien, dass sie die festgelegten Kriterien tatsächlich erfüllt habe. Dieser Rechtsstreit sei daher nur eine Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit zwischen den polnischen Behörden auf der einen Seite und der Kommission auf der anderen Seite. Dies dürfe nicht zulasten der Klägerin gehen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Vertreter der Kommission habe bestätigt, dass die polnischen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem OP IW handelten.

Es stehe fest, dass die Kommission allen festgelegten Anforderungen zugestimmt und das OP IW und die konkrete Umsetzung gebilligt habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den polnischen Behörden sowie gegen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Die Kommission sei nicht berechtigt, nationale Unterstützungsmaßnahmen aus Gründen zu verweigern, über die die polnischen Behörden zu entscheiden hätten, weil diese mehr Erfahrung mit den Gegebenheiten vor Ort hätten. Die Kommission sei auch nicht berechtigt, die Unterstützung aus Gründen zu verweigern, die ihr zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin bekannt gewesen seien. Die Punkteverteilung (Teilmaßnahme 4.5.2.) gebe die Zielsetzung des OP IW genau wieder, und diese sei dem Vertreter der Kommission im Begleitausschuss zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin bekannt gewesen. Bei richtigem Verständnis bzw. richtiger Auslegung des OP IW müsse die besondere Kenntnis der polnischen Behörden von den Arbeitsplätzen und der Qualifikation der Arbeitnehmer in Radomsko berücksichtigt werden. Es stehe der Kommission nicht zu, sich über die Beurteilung der polnischen Behörden bei der Umsetzung des Programms in allen Details hinwegzusetzen, und es sei nicht richtig, irgendeine Intention oder irgendein „Ziel“ des OP IW als ausschlaggebend anzusehen, wie dies die Kommission tue. Das richtige Verständnis des OP IW und des Unionsrechts müsse sich darauf stützen, dass einige der Bestimmungen wichtiger seien als andere, wie sich dies aus der Punkteverteilung (Teilmaßnahme 4.5.2.) ergebe.

6.

Sechster Klagegrund: Beanstandung der Argumente der Kommission

Die Klägerin macht geltend, keines der drei Hauptargumente habe zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin (Juli 2008) gegolten und/oder sei nach dem Verständnis, auf das sich die Kommission beziehe, in dem Sinne ausschlaggebend, wie dies die Kommission behaupte. Sie könnten daher im vorliegenden Fall nicht erheblich sein. Soweit das Gericht sie für erheblich halten sollte, seien sie nicht ausschlaggebend.


21.9.2015   

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C 311/59


Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 — Monster Energy/HABM — Hot-Can Intellectual Property (HotoGo self-heating can technology)

(Rechtssache T-407/15)

(2015/C 311/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hot-Can Intellectual Property Sdn Bhd (Cheras, Malaysia)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „HotoGo self-heating can technology“ — Anmeldung Nr. 11 418 101

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2015 in der Sache R 1028/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Februar 2014 über den Widerspruch Nr. B2178567 aufzuheben;

die angefochtene Marke insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


21.9.2015   

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C 311/60


Beschluss des Gerichts vom 12. Juni 2015 — Matrix Energetics International/HABM (MATRIX ENERGETICS)

(Rechtssache T-573/12) (1)

(2015/C 311/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 2.3.2013.


21.9.2015   

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C 311/60


Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — InterMune UK u. a./EMA

(Rechtssache T-73/13) (1)

(2015/C 311/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


21.9.2015   

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C 311/61


Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2015 — PRS Mediterranean/HABM — Reynolds Presto Products (NEOWEB)

(Rechtssache T-166/14) (1)

(2015/C 311/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


21.9.2015   

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C 311/61


Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — PSL/HABM — Consortium Menager Parisien (Darstellung einer Armbanduhr)

(Rechtssache T-212/14) (1)

(2015/C 311/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 245 du 28.7.2014.


21.9.2015   

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C 311/61


Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2015 — Aalto-korkeakoulusäätiö/HABM (APPCAMPUS)

(Rechtssache T-255/14) (1)

(2015/C 311/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


21.9.2015   

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C 311/61


Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2015 — PAN Europe und Unaapi/Kommission

(Rechtssache T-729/14) (1)

(2015/C 311/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


21.9.2015   

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C 311/62


Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2015 — Closet Clothing/HABM — Closed Holding (CLOSET)

(Rechtssache T-815/14) (1)

(2015/C 311/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


21.9.2015   

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C 311/62


Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2015 — Navitar/HABM — Elukuva (NaviTar)

(Rechtssache T-93/15) (1)

(2015/C 311/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.