ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
7. September 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 294/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 294/02

Rechtssache C-497/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia — Italien) — Davide Gullotta, Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas/Ministero della Salute, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Diskriminierungsverbot — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Unzulässigkeit)

2

2015/C 294/03

Rechtssache C-422/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts — Deutschland) — Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein/Dr. med. vet. Uta Wree (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Art. 34 Abs. 2 Buchst. a — Begriff beihilfefähige Fläche — Begriff landwirtschaftliche Fläche — Fläche, die die renaturierte Abdeckschicht einer stillgelegten Deponie bildet — Landwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzung — Beihilfefähigkeit)

3

2015/C 294/04

Rechtssache C-461/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V./Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik — Richtlinie 2000/60/EG — Art. 4 Abs. 1 — Umweltziele bei Oberflächengewässern — Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers — Vorhaben des Ausbaus einer Wasserstraße — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Vorhaben zu untersagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann — Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers)

3

2015/C 294/05

Rechtssache C-607/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a./Francesco Cimmino u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Verordnung [EG] Nr. 2362/98 — Art. 7, 11 und 21 — Zollkontingente — Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten — Neuer Marktbeteiligter — Einfuhrlizenzen — Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben — Missbräuchliche Praxis — Verordnung [EG] Nr. 2988/95 — Art. 4 Abs. 3)

4

2015/C 294/06

Rechtssache C-684/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Art. 44 Abs. 2 — Verordnung [EG] Nr. 73/2009 — Art. 34 Abs. 2 Buchst. a — Begriff beihilfefähige Fläche — An Lande-, Stopp- und Rollbahnen angrenzende Flächen — Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken — Zulässigkeit — Rückforderung zu Unrecht gewährter landwirtschaftlicher Beihilfen)

5

2015/C 294/07

Rechtssache C-63/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe — Rückforderungspflicht — Absolute Unmöglichkeit — Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst)

6

2015/C 294/08

Rechtssache C-87/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Gestaltung der Arbeitszeit von Ärzten in der Ausbildung)

7

2015/C 294/09

Rechtssache C-144/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Maramureș — Rumänien) — Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca prin Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 273 und 287 — Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren — Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen — Grundsatz der Rechtssicherheit — Grundsatz des Vertrauensschutzes)

7

2015/C 294/10

Rechtssache C-153/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister van Buitenlandse Zaken/K, A (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/86/EG — Art. 7 Abs. 2 — Familienzusammenführung — Integrationsmaßnahmen — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, vor der Einreise in diesen Mitgliedstaat eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen müssen — Kosten einer solchen Prüfung — Vereinbarkeit)

8

2015/C 294/11

Rechtssache C-177/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — María José Regojo Dans/Consejo de Estado (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragrafen 3 und 4 — Diskriminierungsverbot — Personal eventual — Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren — Sachliche Gründe)

9

2015/C 294/12

Rechtssache C-183/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien), — Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 167, 168, 179 und 213 — Umqualifizierung eines Umsatzes durch die nationale Steuerbehörde in eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit — Grundsatz der Rechtssicherheit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Nationale Regelung, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mehrwertsteuerlich registriert ist und dass eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wurde)

10

2015/C 294/13

Rechtssache C-209/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — NLB Leasing d.o.o./Republika Slovenija (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen — Leasingvertrag — Rückgabe einer geleasten Immobilie an den Leasinggeber — Begriff der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung — Anspruch des Leasinggebers auf Minderung der Steuerbemessungsgrundlage — Doppelbesteuerung — Mehrere Leistungen — Grundsatz der Steuerneutralität)

10

2015/C 294/14

Rechtssache C-229/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Verden — Deutschland), — Ender Balkaya/Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 98/59/EG — Art. 1 Abs. 1 Buchst. a — Massenentlassungen — Begriff des Arbeitnehmers — Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft — Im Rahmen einer Maßnahme zur Berufsbildung und beruflichen Wiedereingliederung tätige Person, die eine öffentliche Ausbildungsbeihilfe, aber keine Vergütung von Seiten des Arbeitgebers erhält)

11

2015/C 294/15

Rechtssache C-231/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015 — InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp./Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 101 AEUV — Art. 53 des EWR-Abkommens — Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] — Preisfestsetzung — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] — Ziff. 13 — Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht — Interne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des EWR — Berücksichtigung der Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist, an Dritte im EWR)

12

2015/C 294/16

Rechtssache C-249/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2015 — Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Fundação Eugénio de Almeida (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftsbildmarke QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA — Anmeldung — Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Bildmarken VINHO PÊRAMANCA TINTO, VINHO PÊRAMANCA BRANCO und PÊRAMANCA — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr)

13

2015/C 294/17

Rechtssache C-331/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Petar Kezić s.p. Trgovina Prizma/Republika Slovenija (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 — Steuerpflicht — Immobiliengeschäfte — Verkauf von Grundstücken, die in das Privatvermögen einer als selbständiger Unternehmer tätigen natürlichen Person aufgenommen werden — Steuerpflichtiger als solcher)

13

2015/C 294/18

Rechtssache C-334/14: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Nathalie De Fruytier (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c — Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung — Eng verbundene Umsätze — Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung — Selbständige Tätigkeit — Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik — Einrichtung gleicher Art)

14

2015/C 294/19

Rechtssache C-348/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung — Rumänien) — Maria Bucura/SC Bancpost SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 87/102/EWG — Art. 1 Abs. 2 Buchst. a — Verbraucherkredit — Begriff Verbraucher — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 2 Buchst. b sowie Art. 3 bis 5 und Art. 6 Abs. 1 — Missbräuchliche Klauseln — Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht — Klauseln, die klar und verständlich abgefasst sind — Vom Gläubiger zu erteilende Informationen)

15

2015/C 294/20

Rechtssache C-360/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Rechtsangleichung — Richtlinie 2009/48/EG — Sicherheit von Spielzeug — Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber, Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug — Beschluss der Kommission, die von den deutschen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, mit denen die Grenzwerte für diese Stoffe beibehalten werden, nicht vollständig zu billigen — Nachweis eines höheren Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit durch die einzelstaatlichen Bestimmungen)

16

2015/C 294/21

Rechtssache C-575/14 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2015 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Schiedsklausel — Vertrag über eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für ein Projekt im Rahmen des Programms eContent — Auflösung des Vertrags durch die Europäische Kommission — Zahlung der nicht ausgezahlten Beträge und Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll — Verfälschung des Akteninhalts — Teils offensichtlich unzulässiges und im Übrigen offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel — Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung des Gerichts der Europäischen Union — Offensichtliche Unzulässigkeit)

16

2015/C 294/22

Rechtssache C-223/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2015 — combit Software GmbH gegen Commit Business Solutions Ltd

17

2015/C 294/23

Rechtssache C-229/15: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 19. Mai 2015 — Minister Finansów/Jan Mateusiak

17

2015/C 294/24

Rechtssache C-231/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 21. Mai 2015 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Petrotel Sp. z o. o. in Płock/Polkomtel Sp. z o. o.

18

2015/C 294/25

Rechtssache C-252/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Mai 2015 von der Naazneen Investments Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache T-250/13, Naazneen Investments Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

19

2015/C 294/26

Rechtssache C-255/15: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2015 — Steef Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland

21

2015/C 294/27

Rechtssache C-262/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 1. Juni 2015 — GD European Land Systems — Steyr GmbH

22

2015/C 294/28

Rechtssache C-263/15: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. Juni 2015 — Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft., Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

23

2015/C 294/29

Rechtssache C-264/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2015 von der Makro autoservicio mayorista SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. März 2015 in der Rechtssache T-269/12, Makro autoservicio mayorista/Kommission

23

2015/C 294/30

Rechtssache C-265/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2015 von der Vestel Iberia, SL gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. März 2015 in der Rechtssache T-249/12, Vestel Iberia/Kommission

24

2015/C 294/31

Rechtssache C-266/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2015 von der Central Bank of Iran gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-563/12, Central Bank of Iran/Rat der Europäische Union

25

2015/C 294/32

Rechtssache C-269/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 8. Juni 2015 — Rijksdienst voor Pensioenen/Willem Hoogstad; weiterer Verfahrensbeteiligter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering

26

2015/C 294/33

Rechtssache C-276/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Hecht-Pharma GmbH gegen Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt

27

2015/C 294/34

Rechtssache C-277/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Servoprax GmbH gegen Roche Diagnostics Deutschland GmbH

28

2015/C 294/35

Rechtssache C-279/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juni 2015 von Alexandre Borde und Carbonium gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-314/14, Borde und Carbonium/Kommission

28

2015/C 294/36

Rechtssache C-281/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Soha Sahyouni gegen Raja Mamisch

29

2015/C 294/37

Rechtssache C-282/15: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland

30

2015/C 294/38

Rechtssache C-283/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2015 — X, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

31

2015/C 294/39

Rechtssache C-288/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2015 — Medical Imaging Systems GmbH (MIS) gegen Hauptzollamt München

32

2015/C 294/40

Rechtssache C-289/15: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 15. Juni 2015 — Jozef Grundza

32

2015/C 294/41

Rechtssache C-292/15: Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2015 — Hörmann Reisen GmbH gegen Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg

33

2015/C 294/42

Rechtssache C-297/15: Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret (Dänemark), eingereicht am 18. Juni 2015 — Ferring Lægemidler A/S als Bevollmächtigte handelnd für Ferring B.V./Orifarm A/S

34

2015/C 294/43

Rechtssache C-300/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 19. Juni 2015 — Charles Kohll, Sylvie Kohll-Schlesser/Directeur de l’administration des contributions directes

34

2015/C 294/44

Rechtssache C-301/15: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Juni 2015 — Marc Soulier, Sara Doke/Ministre de la Culture et de la Communication, Premier ministre

35

2015/C 294/45

Rechtssache C-302/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo Tarragona (Spanien), eingereicht am 19. Juni 2015 — Correos y Telégrafos, S.A./Ayuntamiento de Vila Seca

35

2015/C 294/46

Rechtssache C-305/15: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 24, Juni 2015 — Delta Air Lines Inc./Daniel Dam Hansen, Mille Doktor, Carsten Jensen, Mogens Jensen, Dorthe Fabricius, Jens Ejner Rasmussen, Christian Bøje Pedersen, Andreas Fabricius, Mads Wedel Rasmussen, Nicklas Wedel Rasmussen, Thomas Lindstrøm Jensen, Marianne Thestrup Jensen, Erik Lindstrøm Jensen, Jakob Lindstrøm Jensen, Liva Doktor, Peter Lindstrøm Jensen

36

2015/C 294/47

Rechtssache C-310/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 25. Juni 2015 — Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA

37

2015/C 294/48

Rechtssache C-311/15: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 25. Juni 2015 — TrustBuddy AB/Lauri Pihlajaniemi

38

2015/C 294/49

Rechtssache C-313/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris (Frankreich), eingereicht am 25. Juni 2015 — Eco-Emballages SA/Sphère France SAS, Schweitzer SAS, Carrefour Import SAS, Tissue France SCA, SCA Hygiène Products SAS, WEPA Troyes SAS, Industrie Cartarie Tronchetti SpA, Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica, SL, Kimberly-Clark SAS, Gopack SAS, Delipapier, CMC France SARL, Paul Hartmann SA, Wepa Lille SAS, Industrie Cartarie Tronchetti France SAS, Melitta France SAS, Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, Scamark SAS, Système U Centrale Nationale SAS

38

2015/C 294/50

Rechtssache C-314/15: Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

39

2015/C 294/51

Rechtssache C-321/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Luxemburg), eingereicht am 29. Juni 2015 — ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA/Großherzogtum Luxemburg

39

2015/C 294/52

Rechtssache C-327/15: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 2. Juli 2015 — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

40

2015/C 294/53

Rechtssache C-335/15: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. Juli 2015 — Maria Cristina Elisabetta Ornano/Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero

41

2015/C 294/54

Rechtssache C-337/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2015 von der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11, Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte

42

2015/C 294/55

Rechtssache C-338/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2015 von Claire Staelen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11, Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte

43

2015/C 294/56

Rechtssache C-351/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juli 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-470/11, Total und Elf Aquitaine/Kommission

44

2015/C 294/57

Rechtssache C-358/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von der Bank of Industry and Mine gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-10/13, Bank of Industry and Mine/Rat

45

2015/C 294/58

Rechtssache C-359/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von The National Iranian Gas Company gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-9/13, The National Iranian Gas Company/Rat

47

2015/C 294/59

Rechtssache C-373/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-259/13, Frankreich/Kommission

48

 

Gericht

2015/C 294/60

Rechtssache T-172/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Stahlwerk Bous/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

50

2015/C 294/61

Rechtssache T-173/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — WeserWind/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

51

2015/C 294/62

Rechtssache T-174/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Dieckerhoff Guss/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

51

2015/C 294/63

Rechtssache T-175/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Walter Hundhausen/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

52

2015/C 294/64

Rechtssache T-176/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Georgsmarienhütte/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

53

2015/C 294/65

Rechtssache T-177/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Harz Guss Zorge/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

54

2015/C 294/66

Rechtssache T-178/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

55

2015/C 294/67

Rechtssache T-179/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schmiedewerke Gröditz/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

56

2015/C 294/68

Rechtssache T-183/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schmiedag/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

57

2015/C 294/69

Rechtssache T-230/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

57

2015/C 294/70

Rechtssache T-235/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — ArcelorMittal Hamburg u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

58

2015/C 294/71

Rechtssache T-236/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Kronotex und Kronoply/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

59

2015/C 294/72

Rechtssache T-237/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Steinbeis Papier/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

60

2015/C 294/73

Rechtssache T-265/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schumacher Packaging/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

60

2015/C 294/74

Rechtssache T-270/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Grupa Azoty ATT Polymers/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

61

2015/C 294/75

Rechtssache T-272/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — P-D Glasseiden u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

62

2015/C 294/76

Rechtssache T-275/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Drahtwerk St. Ingbert u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

63

2015/C 294/77

Rechtssache T-276/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Flachglas Torgau u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

63

2015/C 294/78

Rechtssache T-280/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Ineos Manufacturing Deutschland u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

64

2015/C 294/79

Rechtssache T-281/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Fels-Werke/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

65

2015/C 294/80

Rechtssache T-282/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Bayer MaterialScience/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

66

2015/C 294/81

Rechtssache T-283/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Advansa u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

66

2015/C 294/82

Rechtssache T-318/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Vinnolit/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

67

2015/C 294/83

Rechtssache T-161/15: Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Brinkmann (Steel Trading) u. a./Kommission und EZB

68

2015/C 294/84

Rechtssache T-255/15: Klage, eingereicht am 19. Mai 2015 — Almaz-Antey/Rat

69

2015/C 294/85

Rechtssache T-262/15: Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Kiselev/Rat

70

2015/C 294/86

Rechtssache T-275/15: Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 — Hmicho/Rat

71

2015/C 294/87

Rechtssache T-278/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14

72

2015/C 294/88

Rechtssache T-292/15: Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission

73

2015/C 294/89

Rechtssache T-310/15: Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — European Union Copper Task Force/Kommission

74

2015/C 294/90

Rechtssache T-316/15: Klage, eingereicht am 11. Juni 2015 — Republik Polen/Kommission

75

2015/C 294/91

Rechtssache T-332/15: Klage, eingereicht am 16. Juni 2015 — Ocean Capital Administration u. a./Rat

76

2015/C 294/92

Rechtssache T-336/15: Klage, eingereicht am 25. Juni 2015 — Windrush Aka/HABM — Dammers (The Specials)

77

2015/C 294/93

Rechtssache T-337/15: Klage, eingereicht am 29. Juni 2015 — Bach Flower Remedies/HABM — Durapharma (RESCUE)

78

2015/C 294/94

Rechtssache T-349/15: Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — CG/HABM — Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER)

79

2015/C 294/95

Rechtssache T-355/15: Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — Alpex Pharma/HABM — Astex Pharmaceuticals (ASTEX)

79

2015/C 294/96

Rechtssache T-358/15: Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — Arrom Conseil/HABM — Puig France (Roméo has a Gun by Romano Ricci)

80

2015/C 294/97

Rechtssache T-359/15: Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — Arrom Conseil/HABM — Nina Ricci (Roméo has a Gun by Romano Ricci)

81

2015/C 294/98

Rechtssache T-361/15: Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — Choice/HABM (Choice chocolate & ice cream)

81

2015/C 294/99

Rechtssache T-362/15: Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — Lacamanda Group/HABM — Woolley (HENLEY)

82

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 294/00

Rechtssache F-92/15: Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — ZZ/Kommission

83

2015/C 294/01

Rechtssache F-94/15: Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — ZZ/EAD

83

2015/C 294/02

Rechtssache F-95/15: Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — ZZ/Kommission

84

2015/C 294/03

Rechtssache F-96/15: Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — ZZ/Kommission

84

2015/C 294/04

Rechtssache F-97/15: Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — ZZ/Kommission

85

2015/C 294/05

Rechtssache F-98/15: Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — ZZ/Parlament

86


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 294/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 279 vom 24.8.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 270 vom 17.8.2015

ABl. C 262 vom 10.8.2015

ABl. C 254 vom 3.8.2015

ABl. C 245 vom 27.7.2015

ABl. C 236 vom 20.7.2015

ABl. C 228 vom 13.7.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia — Italien) — Davide Gullotta, Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas/Ministero della Salute, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

(Rechtssache C-497/12) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Diskriminierungsverbot - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unzulässigkeit))

(2015/C 294/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Davide Gullotta, Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas

Beklagte: Ministero della Salute, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

Tenor

Die vom Tribunale amministrativo regionale per la Sicilia (Italien) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2012 gestellten und von ihm aufrechterhaltenen Vorlagefragen sind unzulässig.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts — Deutschland) — Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein/Dr. med. vet. Uta Wree

(Rechtssache C-422/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 34 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „beihilfefähige Fläche“ - Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ - Fläche, die die renaturierte Abdeckschicht einer stillgelegten Deponie bildet - Landwirtschaftlichen Zwecken dienende Nutzung - Beihilfefähigkeit))

(2015/C 294/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Beklagte: Dr. med. vet. Uta Wree

Tenor

Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Fläche, die die Abdeckschicht einer in der Nachsorge befindlichen Abfalldeponie bildet, um eine „landwirtschaftliche Fläche“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, sofern sie tatsächlich als Dauergrünland genutzt wird.


(1)  ABl. C 304 vom 19.10.2013.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V./Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-461/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 4 Abs. 1 - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers - Vorhaben des Ausbaus einer Wasserstraße - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Vorhaben zu untersagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers))

(2015/C 294/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beteiligte: Freie Hansestadt Bremen

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

2.

Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a./Francesco Cimmino u. a.

(Rechtssache C-607/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Verordnung [EG] Nr. 2362/98 - Art. 7, 11 und 21 - Zollkontingente - Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten - Neuer Marktbeteiligter - Einfuhrlizenzen - Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben - Missbräuchliche Praxis - Verordnung [EG] Nr. 2988/95 - Art. 4 Abs. 3))

(2015/C 294/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane, Europäische Kommission

Beklagte: Francesco Cimmino, Costantino Elmi, Diletto Nicchi, Vincenzo Nicchi, Ivo Lazzeri, Euclide Lorenzon, Patrizia Mansutti, Maurizio Misturelli, Maurizio Momesso, Mirjam Princic, Marco Raffaelli, Gianni Vecchi, Marco Malavasi, Massimo Malavasi, Umberto Malavasi, Carlo Mosca, Luca Nicoli, Raffaella Orsero, Raffaello Orsero, Erminia Palombini, Matteo Surian

Tenor

1.

Art. 7 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 11 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass Wirtschaftsbeteiligte „auf eigene Rechnung“ und „selbständig“ eine Handelstätigkeit als Importeur ausüben müssen, nicht nur für ihre Eintragung als „neue Marktbeteiligte“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt wird, sondern auch dafür, dass sie diese Eigenschaft in Bezug auf die Einfuhr von Bananen im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen geänderten Fassung festgelegten Zollkontingente behalten können.

2.

Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2362/98 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er Transaktionen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, mit denen ein neuer Marktbeteiligter über einen anderen als neuer Marktbeteiligter eingetragenen Marktbeteiligten eine Ware vor ihrer Einfuhr in die Union bei einem traditionellen Marktbeteiligten kauft und sie dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, über denselben Zwischenhändler an diesen traditionellen Marktbeteiligten rückveräußert, wenn diese Transaktionen eine missbräuchliche Praxis darstellen, was das vorlegende Gericht zu klären hat.

3.

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Folge hat, dass der Marktbeteiligte, der sich künstlich in eine Situation begeben hat, die es ihm ermöglicht, unrechtmäßig in den Genuss des Vorzugstarifs für die Bananeneinfuhr zu gelangen, verpflichtet ist, die Zölle auf die betreffenden Waren zu entrichten, unbeschadet gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter

(Rechtssache C-684/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Art. 44 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Art. 34 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „beihilfefähige Fläche“ - An Lande-, Stopp- und Rollbahnen angrenzende Flächen - Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken - Zulässigkeit - Rückforderung zu Unrecht gewährter landwirtschaftlicher Beihilfen))

(2015/C 294/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johannes Demmer

Beklagter: Fødevareministeriets Klagecenter

Tenor

1.

Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind dahin auszulegen, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die aus besonderen Vorschriften und Einschränkungen unterliegenden Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen eines Flugplatzes besteht, dann eine beihilfefähige Fläche darstellt, wenn der diese Fläche nutzende Betriebsinhaber zum einen bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt und zum anderen in der Lage ist, diese Tätigkeit auf der betreffenden Fläche trotz der Einschränkungen auszuüben, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf derselben Fläche ergeben.

2.

Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 ist dahin auszulegen, dass sich ein Betriebsinhaber, der vor dem 1. Januar 2010 davon unterrichtet wurde, dass ihm Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Berichtigung dieser Ansprüche zu erlangen.

Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Betriebsinhaber billigerweise die fehlende Beihilfefähigkeit von Flächen erkennen konnte, wenn er bei ihrer Nutzung für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über keinerlei Handlungsspielraum verfügt und/oder wegen der Einschränkungen, die sich aus der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit auf denselben Flächen ergeben, nicht in der Lage ist, diese Tätigkeit auf diesen Flächen auszuüben. Bei der Beurteilung, ob der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise erkennen konnte, ist auf den Zeitpunkt der Beihilfezahlung abzustellen. Die Beurteilung nach Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen.

Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 in der durch die Verordnung Nr. 2184/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits als gutgläubig gilt, wenn er von der Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen aufrichtig überzeugt war. Die Beurteilung des guten Glaubens des Betriebsinhabers im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ist für jedes der betreffenden Jahre gesondert vorzunehmen, und dieser gute Glaube muss bis zum Ende des vierten Jahres nach der Beihilfezahlung fortbestehen.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


7.9.2015   

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C 294/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-63/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderungspflicht - Absolute Unmöglichkeit - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst))

(2015/C 294/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Bousin)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Zahlungen für die in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt hat und die Europäische Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


7.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-87/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Gestaltung der Arbeitszeit von Ärzten in der Ausbildung))

(2015/C 294/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J. Enegren)

Beklagte: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, E. Mc Phillips, A. Joyce und B. Counihan im Beistand von D. Fennelly, Barrister)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


7.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/7


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Maramureș — Rumänien) — Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca prin Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș

(Rechtssache C-144/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 und 287 - Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren - Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes))

(2015/C 294/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Maramureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei

Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca prin Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș

Tenor

1.

Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen Steuerpflichtigen allein auf der Grundlage von Steuererklärungen — die sich nicht auf die Mehrwertsteuer beziehen, aber die Feststellung ermöglicht hätten, dass dieser Steuerpflichtige die Grenze für die Mehrwertsteuerbefreiung überschritten hat — von Amts wegen im Hinblick auf die Erhebung der Mehrwertsteuer zu registrieren.

2.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es nicht, dass eine Steuerbehörde entscheidet, dass tierärztliche Leistungen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn diese Entscheidung sich auf klare Regeln gründet und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Leistungen nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


7.9.2015   

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C 294/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister van Buitenlandse Zaken/K, A

(Rechtssache C-153/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 2 - Familienzusammenführung - Integrationsmaßnahmen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält, vor der Einreise in diesen Mitgliedstaat eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen müssen - Kosten einer solchen Prüfung - Vereinbarkeit))

(2015/C 294/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Minister van Buitenlandse Zaken

Beklagte: K, A

Tenor

Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen kann, dass sie eine Integrationsprüfung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erfolgreich ablegen, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden und für die verschiedene Kosten zu begleichen sind, bevor er ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort im Rahmen der Familienzusammenführung erlaubt, sofern die Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wird durch diese Anwendungsvoraussetzungen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung insofern unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, als sie nicht die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglichen, die die Betroffenen objektiv an einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung hindern, und für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung ein zu hoher Betrag festgesetzt wird.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


7.9.2015   

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C 294/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — María José Regojo Dans/Consejo de Estado

(Rechtssache C-177/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 und 4 - Diskriminierungsverbot - „Personal eventual“ - Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren - Sachliche Gründe))

(2015/C 294/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo — Spanien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María José Regojo Dans

Beklagter: Consejo de Estado

Tenor

1.

Der Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens Anwendung findet.

2.

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ohne Rechtfertigung durch sachliche Gründe das Aushilfspersonal vom Anspruch auf die Dreijahresdienstalterszulagen, die u. a. den Berufsbeamten gewährt werden, ausschließt, dann entgegensteht, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erhalt dieser Zulage in einer vergleichbaren Lage befinden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


7.9.2015   

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C 294/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien), — Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

(Rechtssache C-183/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168, 179 und 213 - Umqualifizierung eines Umsatzes durch die nationale Steuerbehörde in eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Nationale Regelung, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mehrwertsteuerlich registriert ist und dass eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wurde))

(2015/C 294/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean

Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

Tenor

1.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, dass eine nationale Steuerbehörde infolge einer Steuerprüfung entscheidet, Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, und die Zahlung von Zuschlägen auferlegt, sofern diese Entscheidung auf klaren und genauen Regeln beruht, und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Umsätze nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die unter solchen Umständen angewandten Zuschläge müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

2.

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verbietet unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung nicht, wonach das Recht, die auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, dem Steuerpflichtigen — der andererseits die Steuer, die hätte erhoben werden müssen, entrichten muss — allein aus dem Grund verweigert wird, dass er, als er diese Umsätze tätigte, nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert war, und zwar so lange, wie er nicht ordnungsgemäß als mehrwertsteuerpflichtig registriert und die Steuererklärung nicht eingereicht worden ist.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


7.9.2015   

DE

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C 294/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — NLB Leasing d.o.o./Republika Slovenija

(Rechtssache C-209/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen - Leasingvertrag - Rückgabe einer geleasten Immobilie an den Leasinggeber - Begriff „der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung“ - Anspruch des Leasinggebers auf Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Doppelbesteuerung - Mehrere Leistungen - Grundsatz der Steuerneutralität))

(2015/C 294/13)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NLB Leasing d.o.o.

Beklagte: Republika Slovenija

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Leasingvertrag über eine Immobilie vorsieht, dass das Eigentum an der Immobilie am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dieser Immobilie verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen ist.

2.

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, seine Besteuerungsgrundlage zu vermindern, wenn er alle Zahlungen für die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich erhalten hat oder wenn der Vertragspartner, ohne dass der Vertrag aufgelöst oder annulliert worden wäre, ihm den vereinbarten Preis nicht mehr schuldet.

3.

Der Grundsatz der Steuerneutralität ist dahin auszulegen, dass es mit ihm vereinbar ist, dass zum einen eine Leasingleistung, die sich auf Immobilien bezieht, und zum anderen der Verkauf dieser Immobilien an einen am Leasingvertrag nicht beteiligten Dritten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einer getrennten Besteuerung unterliegen, sofern diese Umsätze nicht als eine einheitliche Leistung angesehen werden können, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 202 vom 30.6.2014.


7.9.2015   

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C 294/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Verden — Deutschland), — Ender Balkaya/Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH

(Rechtssache C-229/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Massenentlassungen - Begriff des „Arbeitnehmers“ - Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - Im Rahmen einer Maßnahme zur Berufsbildung und beruflichen Wiedereingliederung tätige Person, die eine öffentliche Ausbildungsbeihilfe, aber keine Vergütung von Seiten des Arbeitgebers erhält))

(2015/C 294/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Verden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ender Balkaya

Beklagte: Kiesel Abbruch- und Recycling Technik GmbH

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die bei der Berechnung der in dieser Vorschrift genannten Zahl von Arbeitnehmern ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unberücksichtigt lässt, das seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteile an dieser Gesellschaft besitzt.

2.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen eines Praktikums ohne Vergütung durch ihren Arbeitgeber, jedoch finanziell gefördert und anerkannt durch die für Arbeitsförderung zuständigen öffentlichen Stellen, in einem Unternehmen praktisch mitarbeitet, um Kenntnisse zu erwerben oder zu vertiefen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren, als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


7.9.2015   

DE

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C 294/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015 — InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp./Europäische Kommission

(Rechtssache C-231/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Art. 53 des EWR-Abkommens - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] - Preisfestsetzung - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen [2006] - Ziff. 13 - Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht - Interne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des EWR - Berücksichtigung der Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist, an Dritte im EWR))

(2015/C 294/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp. (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und R. Burton, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die InnoLux Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


7.9.2015   

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C 294/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2015 — Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Fundação Eugénio de Almeida

(Rechtssache C-249/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke QTA S. JOSÉ DE PERAMANCA - Anmeldung - Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Bildmarken VINHO PÊRAMANCA TINTO, VINHO PÊRAMANCA BRANCO und PÊRAMANCA - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr))

(2015/C 294/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda (Prozessbevollmächtigter: J. de Oliveira Vaz Miranda de Sousa, advogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Fundação Eugénio de Almeida (Prozessbevollmächtigte: B. Braga da Cruz und J. M. Pimenta)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


7.9.2015   

DE

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C 294/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Petar Kezić s.p. Trgovina Prizma/Republika Slovenija

(Rechtssache C-331/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 - Steuerpflicht - Immobiliengeschäfte - Verkauf von Grundstücken, die in das Privatvermögen einer als selbständiger Unternehmer tätigen natürlichen Person aufgenommen werden - Steuerpflichtiger als solcher))

(2015/C 294/17)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Petar Kezić s.p. Trgovina Prizma

Beklagte: Republika Slovenija

Tenor

Die Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen ein Steuerpflichtiger Grundstücke erwarb, von denen einige seinem Privatvermögen und andere seinem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, und auf diesen Grundstücken als Steuerpflichtiger ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er anschließend zusammen mit den Grundstücken, auf denen dieser Bau errichtet worden war, verkaufte, der Verkauf der Grundstücke, die seinem Privatvermögen zugeordnet waren, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist, weil der Steuerpflichtige bei diesem Umsatz als solcher handelte.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


7.9.2015   

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C 294/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Nathalie De Fruytier

(Rechtssache C-334/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Eng verbundene Umsätze - Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung - Selbständige Tätigkeit - Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik - Einrichtung gleicher Art))

(2015/C 294/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Nathalie De Fruytier

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung findet, die von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung enthalten sind, für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird. Insbesondere kann einer solchen Tätigkeit keine Mehrwertsteuerbefreiung als Leistung, die eng mit medizinischen Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b verbunden ist, zugutekommen, wenn der selbständige Dritte nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eingestuft werden kann und auch nicht der Qualifizierung als „Krankenanstalt“, „Zentrum für ärztliche Heilbehandlung“, „Zentrum für Diagnostik“ oder jede andere „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung“ erfüllt, die unter Bedingungen tätig wird, die mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


7.9.2015   

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C 294/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung — Rumänien) — Maria Bucura/SC Bancpost SA

(Rechtssache C-348/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 87/102/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Verbraucherkredit - Begriff „Verbraucher“ - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b sowie Art. 3 bis 5 und Art. 6 Abs. 1 - Missbräuchliche Klauseln - Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht - Klauseln, die „klar und verständlich abgefasst“ sind - Vom Gläubiger zu erteilende Informationen))

(2015/C 294/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătorie Câmpulung

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Bucura

Beklagte: SC Bancpost SA

Streithelfer: Vasile Ciobanu

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung und Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschriften eine natürliche Person fällt, die sich in der Situation eines Mitschuldners im Rahmen eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags befindet, wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit — im Sinne dieser Vorschrift — der Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen zu prüfen hat, wenn es über die hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt.

3.

Die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit — im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie — der Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags sämtliche den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände berücksichtigen muss. Insoweit hat es zu prüfen, ob dem Verbraucher in der betreffenden Rechtssache alle Angaben mitgeteilt wurden, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können und es ihm ermöglichen, u. a. die Gesamtkosten der Kreditaufnahme zu ermitteln. Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung kommt zum einen der Frage zu, ob diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind, so dass sie einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die Ermittlung dieser Kosten ermöglichen, und zum anderen dem Umstand, der mit der fehlenden Angabe der Informationen im Verbraucherkreditvertrag verbunden ist, die in Anbetracht der Art der den Gegenstand des Vertrags bildenden Waren oder Dienstleistungen als wesentlich erachtet werden, insbesondere die in Art. 4 der Richtlinie 87/102 in geänderter Fassung genannten Informationen.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 — Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission

(Rechtssache C-360/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/48/EG - Sicherheit von Spielzeug - Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber, Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug - Beschluss der Kommission, die von den deutschen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, mit denen die Grenzwerte für diese Stoffe beibehalten werden, nicht vollständig zu billigen - Nachweis eines höheren Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit durch die einzelstaatlichen Bestimmungen))

(2015/C 294/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Lippstreu im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova, M. Patakia und G. Wilms)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 315 vom 15.9.2014.


7.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/16


Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2015 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-575/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Schiedsklausel - Vertrag über eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für ein Projekt im Rahmen des Programms eContent - Auflösung des Vertrags durch die Europäische Kommission - Zahlung der nicht ausgezahlten Beträge und Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll - Verfälschung des Akteninhalts - Teils offensichtlich unzulässiges und im Übrigen offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel - Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung des Gerichts der Europäischen Union - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2015/C 294/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri und I. Ampazis, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und S. Delaude)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


7.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/17


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2015 — combit Software GmbH gegen Commit Business Solutions Ltd

(Rechtssache C-223/15)

(2015/C 294/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: combit Software GmbH

Beklagte: Commit Business Solutions Ltd

Vorlagefragen  (1)

Welche Folgen hat es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einer Gemeinschafts- wortmarke, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eines Teils der Mitgliedstaaten die klangliche Ähnlichkeit der Gemeinschaftsmarke mit einer als markenverletzend gerügten Bezeichnung durch einen Bedeutungsunterschied neutralisiert wird, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers anderer Mitgliedstaaten jedoch nicht:

a)

Ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Sicht des einen Teils oder die Sicht des anderen Teils oder die Sicht eines fiktiven Durchschnittsverbrauchers aller Mitgliedstaaten maßgeblich?

b)

Ist die Verletzung der Gemeinschaftsmarke für das gesamte Gebiet der EU zu bejahen oder zu verneinen, wenn in nur einem Teil eine Verwechslungsgefahr besteht, oder ist dann zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu differenzieren?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/17


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 19. Mai 2015 — Minister Finansów/Jan Mateusiak

(Rechtssache C-229/15)

(2015/C 294/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Minister Finansów

Kassationsbeschwerdegegner: Jan Mateusiak

Vorlagefrage

Ist Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass Sachanlagen des Steuerpflichtigen — wenn der Steuerpflichtige die Vorsteuer für ihre Anschaffung abgezogen hat — nach Ablauf des in Art. 187 der Richtlinie geregelten Berichtigungszeitraums bei einer Aufgabe der Tätigkeit durch ihn nicht der Besteuerung unterliegen und im Liquidationsverzeichnis nicht zu erfassen sind, wenn der gesetzlich festgelegte Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuer für ihre Anschaffung, der sich nach ihrer veranschlagten Nutzungsdauer im Unternehmen des Steuerpflichtigen bestimmt, abgelaufen ist, oder dahin gehend, dass die Sachanlagen bei einer Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ungeachtet des Berichtigungszeitraums der Besteuerung unterliegen?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


7.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/18


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 21. Mai 2015 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Petrotel Sp. z o. o. in Płock/Polkomtel Sp. z o. o.

(Rechtssache C-231/15)

(2015/C 294/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Petrotel Sp. z o. o. in Płock

Kassationsbeschwerdegegnerin: Polkomtel Sp. z o. o.

Vorlagefrage

Ist Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass, wenn ein Netzanbieter die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betreffend die Vergütungssätze für die Anrufzustellung im Netz dieses Anbieters (MTR-Entscheidung) und anschließend den Folgebescheid der nationalen Regulierungsbehörde anficht, mit dem ein Vertrag zwischen dem Adressaten der MTR-Entscheidung und einem anderen Unternehmen in der Weise geändert wird, dass die von diesem anderen Unternehmen entrichteten Vergütungssätze für die Anrufzustellung im Netz des Adressaten der MTR-Entscheidung an die in der MTR-Entscheidung festgelegten Sätze angeglichen werden (Durchführungsbescheid), das innerstaatliche Gericht, das festgestellt hat, dass die MTR-Entscheidung aufgehoben wurde, den Durchführungsbescheid angesichts von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2002/21 und der Interessen des durch den Durchführungsbescheid begünstigten Unternehmens, die sich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit ergeben, nicht aufheben darf, oder ist Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Richtlinie 2002/21 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass das innerstaatliche Gericht den Durchführungsbescheid der nationalen Regulierungsbehörde aufheben und infolgedessen die darin vorgesehenen Pflichten für die Zeit vor der Gerichtsentscheidung entfallen lassen kann, wenn es annimmt, dass dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für das Unternehmen erforderlich ist, das den Bescheid der nationalen Regulierungsbehörde angefochten hat, der der Umsetzung der in der später aufgehobenen MTR-Entscheidung vorgesehenen Pflichten diente?


(1)  ABl. L 108, S. 33.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/19


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Mai 2015 von der Naazneen Investments Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache T-250/13, Naazneen Investments Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

(Rechtssache C-252/15 P)

(2015/C 294/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Naazneen Investments Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen P. Goldenbaum und I. Rohr)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Energy Brands, Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 18. März 2015 in der Rechtssache T-250/13 aufzuheben,

die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R 1101/2011-2 aufzuheben, hilfsweise, die Rechtssache gegebenenfalls an das Gericht zurückzuverweisen und

das HABM zu verurteilen, seine eigene Kosten sowie die Kosten zu tragen, die der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gerichtshof, dem Gericht und der Beschwerdekammer entstanden sind, und

für den Fall, dass Energy Brands, Inc. dem Rechtsstreit als Streithelferin beitritt, Energy Brands, Inc. zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe die Tragweite der Art. 75 und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verkannt, keine korrekte und vollständige Gesamtwürdigung aller vorgelegten Beweise und relevanten Umstände der Rechtssache vorgenommen — oder zu Unrecht verneint, dass die Beschwerdekammer dies unterlassen habe — und es habe die Grundsätze der Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt oder falsch angewendet. Auch liege eine Tatsachenverfälschung hinsichtlich mehrerer seiner Feststellungen vor.

I.   Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung angemessen begründet habe. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer die Seiten 6 bis 22 der Beschwerdebegründung völlig außer Acht gelassen habe, nicht alle vorgelegten Beweise berücksichtigt habe und keine eigenen Argumente für ihre Feststellungen geliefert habe. In Bezug auf die berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung habe das Gericht einen Verfahrensfehler begangen, da es seine Feststellungen auf den neuen Gesichtspunkt gestützt habe, der Lizenznehmer der Rechtsmittelführerin sei zur Kontrolle und Beaufsichtigung der Herstellung der Waren verpflichtet gewesen.

II.   Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

1.   Ernsthafte Benutzung

Das Gericht habe

zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerdekammer die vorgelegten Erklärungen an Eides statt berücksichtigt habe, obwohl sie sich überhaupt nicht mit der Beweiskraft dieser Erklärungen befasst habe,

seine Feststellungen auf falsche Tatsachen gestützt, als es bestätigt habe, dass eine Bestellung von 12 Paletten mit Flaschen, um Testkäufe zu tätigen, eine sehr eingeschränkte wirtschaftliche Bedeutung habe,

zu Unrecht die Regel aufgestellt und angewendet, dass ein Markt von erheblicher Größe — wie der Markt für Getränke als Massenkonsumgüter — automatisch zu höheren Anforderungen an den Umfang der Benutzung führe,

den Grundsatz, dass es kein Gebot der kontinuierlichen Nutzung gebe, nicht eingehalten,

einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, die Gründe dafür, dass die Marke nicht in größerem Umfang und durchgehend während des gesamten relevanten Zeitraums benutzt worden sei, hätten nur im Rahmen der Beurteilung der Gründe für die Nichtbenutzung der Marke geprüft werden müssen,

den Unterschied zwischen Fällen der Nichtbenutzung und Fällen des begrenzten Umfangs der Benutzung nicht berücksichtigt,

zu Unrecht den Grundsatz aufgestellt, dass die Beschwerdekammer, wenn sie die ernsthafte Benutzung einer Marke prüfe, nur die Beweise für das Vorliegen einer solchen Benutzung zu berücksichtigen habe und nicht die Beweise für eine Nichtbenutzung der Marke,

zu Unrecht den Grundsatz aufgestellt, dass im Hinblick auf Reklame und andere Werbemaßnahmen nur große Kampagnen relevant sein könnten,

zu Unrecht die Relevanz von Ausdrucken der Website der Markeninhaberin verneint und die Erklärungen und Beweise der Rechtsmittelführerin hierzu nicht berücksichtigt,

ein falsches Verständnis des Begriffs „symbolisch“ gezeigt.

Im Rahmen der Prüfung der Relevanz eines geringen Werbeaufwands in (Wieder-)Einführungsphasen habe das Gericht

einen Rechenfehler begangen,

die Mangelhaftigkeit der Waren und die Rückrufaktion eines Dritten nicht als plausiblen Grund berücksichtigt und

einen Rechtsfehler hinsichtlich der erforderlichen Qualität der Gründe für den begrenzten Umfang der Benutzung begangen. Im Zusammenhang mit der ernsthaften Benutzung müssten die Gründe dafür, dass die Marke nicht in größerem Umfang benutzt worden sei, nicht die Anforderungen erfüllen, die an die berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung gestellt würden, sondern es müsse genügen, dass sie plausibel erscheinen ließen, warum der Umfang nicht größer gewesen sei.

2.   Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung

2.1   Probleme hinsichtlich der Herstellung der „SMART WATER“-Getränke

Das Gericht habe

seine Feststellungen auf eine Tatsachenverfälschung gestützt, da in Wirklichkeit keine Pflichten zur Kontrolle und Beaufsichtigung der Herstellung der Waren verletzt worden seien,

die Kriterien „unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke“ und „Hindernis“ in Art. 19 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens falsch verstanden, indem es insbesondere nicht gefragt habe, ob es unvernünftig gewesen wäre, neue Waren herzustellen und zu vermarkten, sondern nur, ob es unmöglich gewesen wäre,

übersehen, dass die Rechtsmittelführerin detailliert erläutert habe, warum es nicht möglich gewesen sei, die Herstellung und Auslieferung einfach und schnell wiederaufzunehmen, was weder die Beschwerdekammer noch das Gericht selbst berücksichtigt hätten.

2.2   Rückrufaktion eines Dritten

Das Gericht habe

übersehen, dass Rückrufaktionen dem Willen des Inhabers einer Marke eindeutig entzogen seien,

einen unzutreffenden Maßstab angelegt, als es seine Feststellungen auf die Aussage gestützt habe, dass die Rückrufaktion die Inhaberin nicht von der Benutzung der Marke abgehalten habe,

ein falsches Kriterium der „unmittelbaren Folgen“ aufgestellt: Das Gericht habe eingeräumt, dass eine Schadensersatzklage erhoben werden könne, wenn solche Rückrufaktionen zum Verfall der Marke führten. Jedoch habe es einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung verneint, weil dies keine „unmittelbare Folge“ der Rückrufaktion gewesen sei. Die Feststellungen des Gerichts hierzu stünden im Widerspruch zum Normzweck des Erfordernisses der ernsthaften Benutzung. Die kurzen Ausführungen, es sei Sache des Inhabers, die Risiken zu bewerten und abzuschätzen und entweder die Marke trotz der Ungewissheit, für Schäden haftbar gemacht zu werden, zu benutzen oder sich zurückzuziehen und auf eine Benutzung der Marke zu verzichten, diskriminierten eindeutig kleine und mittlere Unternehmen. Dies eröffne auch Dritten, die an der eingetragenen Marke interessiert seien, eine einfache Möglichkeit, das Instrument der Rückrufaktionen zu missbrauchen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


7.9.2015   

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C 294/21


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2015 — Steef Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland

(Rechtssache C-255/15)

(2015/C 294/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Steef Mennens

Beklagte: Emirates Direktion für Deutschland

Vorlagefragen

I.

Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO (EG) 261/2004 (1) so auszulegen, dass „Flugschein“ das Dokument ist, mit dem der Reisende (auch) Anspruch auf die Beförderung auf demjenigen Flug hat, auf dem er herabgestuft wurde, unabhängig davon, ob auf diesem Dokument noch weitere Flüge wie Anschlussflüge oder Rückflüge verzeichnet sind?

II.

a.

Wenn Frage I bejaht wird:

Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO (EG) 261/2004 weiter so auszulegen, dass „Preis des Flugscheins“ derjenige Betrag ist, den der Reisende für alle auf dem Flugschein verzeichneten Flüge bezahlt hat, auch wenn die Herabstufung nur auf einem der Flüge erfolgte?

b.

Wenn Frage I. verneint wird:

Ist für die Ermittlung des Betrages, der Grundlage für die Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 ist, auf den veröffentlichten Preis der Airline für die Beförderung auf dem von dem Downgrade betroffenen Teilstück in der gebuchten Klasse abzustellen oder der Quotient aus der Entfernung des von dem Downgrade betroffenen Teilstückes und der Gesamtflugstrecke zu bilden und mit dem Gesamtpreis des Fluges zu multiplizieren?

III.

Ist Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 weiter so auszulegen, dass „Preis des Flugscheins“ nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


7.9.2015   

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C 294/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 1. Juni 2015 — GD European Land Systems — Steyr GmbH

(Rechtssache C-262/15)

(2015/C 294/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerberin: GD European Land Systems — Steyr GmbH

Belangte Behörde: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

Vorlagefragen

1.

Umfasst die Ausnahme der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 93 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I Teil II der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), in der Fassung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (2), mit dem Wortlaut „Panzerwagen — andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Pos. 8710)“ auch „Teile davon“?

2.

Ist die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine „Waffenstation (Panzerturm)“, welche auf Panzerwagen oder „mobilen Seetransportsystemen“ oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann, deshalb als Teil eines Panzerwagens in die Position 8710 einzureihen, weil diese Waffenstation vom Hersteller von Panzerwagen für die Erzeugung oder den Zusammen-bau von Panzerwagen eingeführt und tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird?


(1)  ABl. L 256, S. 1.

(2)  ABl. L 290, S. 1.


7.9.2015   

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C 294/23


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. Juni 2015 — Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft., Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

(Rechtssache C-263/15)

(2015/C 294/28)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen und Revisionsklägerinnen: Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft., Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft.

Beklagte und Revisionsbeklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

Vorlagefragen

1.

Handeln die Klägerinnen angesichts dessen, dass nach der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) Tätigkeiten von Handelsgesellschaften vom Anwendungsbereich des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit selbst dann nicht ausgenommen sind, wenn sie eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit nur ergänzend ausüben können, unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache als Steuerpflichtige?

2.

Ist der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Investition der Klägerinnen durch eine staatliche Beihilfe finanziert wird und sie im Rahmen der Bewirtschaftung Einnahmen aus der Erhebung einer geringfügigen Gebühr erzielen, für ihre Einordnung als Steuerpflichtige von Belang?

3.

Bei Verneinung der zweiten Frage: Ist davon auszugehen, dass diese „Gebühr“ die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Zahlung der Gegenleistung besteht?

4.

Stellt die Bewirtschaftung der Investition eine Dienstleistung der Klägerinnen im Sinne von Art. 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar, oder kann sie nicht als Dienstleistung angesehen werden, weil sie die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung darstellt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


7.9.2015   

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C 294/23


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2015 von der Makro autoservicio mayorista SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. März 2015 in der Rechtssache T-269/12, Makro autoservicio mayorista/Kommission

(Rechtssache C-264/15 P)

(2015/C 294/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Makro autoservicio mayorista SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-269/12 in vollem Umfang aufzuheben;

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

die Sache zur Entscheidung über die das materielle Recht betreffenden Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Rechtsmittelgründe in der Sache entscheidet;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Makro Autoservicio Mayorista S.A. legt dieses Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. März 2015 Makro Autoservicio Mayorista S.A./Kommission, T-269/12, ein mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung COM (2010) 22 final der Kommission als unzulässig abgewiesen hat, weil die Rechtsmittelführerin durch die Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen sei.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da die spanischen Behörden im Hinblick auf das Ergebnis der Anwendung der Entscheidung der Kommission kein Ermessen hätten und die Rechtsmittelführerin durch diese Entscheidung somit unmittelbar betroffen sei.

Im Einzelnen stützt sich die Rechtsmittelführerin auf folgende Rechtsmittelgründe:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die nationalen Behörden bei der Anwendung der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin einen Ermessensspielraum hätten.

Selbst wenn die nationalen Behörden einen Ermessensspielraum hätten — wovon nicht auszugehen sei —, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da das bloße Vorhandensein eines Ermessensspielraums nicht ausreiche, um unmittelbare Betroffenheit auszuschließen.

Das Gericht habe die Beweismittel rechtlich falsch beurteilt oder verfälscht.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/24


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2015 von der Vestel Iberia, SL gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. März 2015 in der Rechtssache T-249/12, Vestel Iberia/Kommission

(Rechtssache C-265/15 P)

(2015/C 294/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Vestel Iberia, SL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-249/12 in vollem Umfang aufzuheben;

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

die Sache zur Entscheidung über die das materielle Recht betreffenden Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Rechtsmittelgründe in der Sache entscheidet;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Vestel Iberia S.L. legt dieses Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. März 2015, Vestel Iberia S.L./Kommission, T-249/12, ein, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung COM (2010) 22 final der Kommission als unzulässig abgewiesen hat, weil die Rechtsmittelführerin durch die Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen sei.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da die spanischen Behörden im Hinblick auf das Ergebnis der Anwendung der Entscheidung der Kommission kein Ermessen hätten und die Rechtsmittelführerin durch diese Entscheidung somit unmittelbar betroffen sei.

Im Einzelnen stützt sich die Rechtsmittelführerin auf folgende Rechtsmittelgründe:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die nationalen Behörden bei der Anwendung der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Rechtsmittelführerin einen Ermessensspielraum hätten.

Selbst wenn die nationalen Behörden einen Ermessensspielraum hätten — wovon nicht auszugehen sei —, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da das bloße Vorhandensein eines Ermessensspielraums nicht ausreiche, um unmittelbare Betroffenheit auszuschließen.

Das Gericht habe die Beweismittel rechtlich falsch beurteilt oder verfälscht.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/25


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2015 von der Central Bank of Iran gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-563/12, Central Bank of Iran/Rat der Europäische Union

(Rechtssache C-266/15 P)

(2015/C 294/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Central Bank of Iran (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und Z. Al-Rikabi, Barristers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-563/12 aufzuheben;

die streitigen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und

dem Rat die der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Central Bank of Iran wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-563/12 vom 25. März 2015, mit dem der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (1) und in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (2) zurückgewiesen worden ist. Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend.

Rechtsmittelgrund A: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat ordnungsgemäß geprüft habe, ob die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der streitigen Maßnahmen erfüllt gewesen seien.

Das Gericht habe die von der Rechtsmittelführerin gemäß dem iranischen Währungs- und Finanzgesetz erbrachten Dienstleistungen zu Unrecht unter „finanzielle Unterstützung“ für die iranische Regierung im Sinne des einschlägigen Kriteriums für die Listung subsumiert. Die von der Rechtsmittelführerin als Zentralbank erbrachten Dienstleistungen wie die Führung von Konten und Clearing-Geschäfte seien keine „finanzielle Unterstützung“ von solcher qualitativen und quantitativen Wichtigkeit, dass sie es der iranischen Regierung ermöglichten, ein Nuklearprogramm zu verfolgen. Im Licht einer ordnungsgemäßen und verhältnismäßigen Auslegung beinhalteten diese Dienstleistungen vielmehr überhaupt keine finanzielle Unterstützung.

Rechtsmittelgrund B: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat seiner Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nachgekommen sei.

Das Bestehen des iranischen Währungs- und Finanzgesetzes, das die Aufgaben und Befugnisse der Rechtsmittelführerin als iranische Zentralbank regele, lasse (entgegen dem Urteil des Gerichts) nicht erkennen, was der Rat in seiner Begründung unter „finanzielle Unterstützung“ verstehe. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es dem Rat nicht obliege, konkrete, spezifische Gründe darzulegen, aus denen hervorgehe, wie und in welcher Hinsicht er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin die iranische Regierung finanziell unterstützt habe.

Rechtsmittelgrund C: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gewahrt worden seien.

Das Gericht habe auch zu Unrecht festgestellt, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gewahrt habe. Der Rat habe es versäumt, vor seinem Beschluss, die Rechtsmittelführerin in die Liste aufzunehmen, irgendwelche Beweise vorzulegen. Das Gericht habe es zu Unrecht für zulässig erachtet, dass der Rat seine Begründung ergänzend auf die Bestimmungen des iranischen Währungs- und Finanzgesetzes gestützt habe, die (entgegen dem Urteil des Gerichts) nicht in offensichtlicher Weise Teil der Begründung gewesen seien. Der Rechtsmittelführerin sei das gegen sie gerichtete Verfahren verschwiegen worden, und sie sei nicht in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß zu verteidigen.

Rechtsmittelgrund D: Das Gericht habe zu Unrecht die Rüge der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass der Rat ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise ihre Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt habe.

Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste unverhältnismäßig sei, da sie zu unbilligen Härten für die Rechtsmittelführerin und das iranische Volk geführt habe und keinen Einfluss auf die Einnahmequellen der iranischen Regierung habe. Sie trage auch nicht zu dem Ziel bei, die iranische Regierung dazu zu zwingen, die Entwicklung ihres Nuklearproliferationsprogramms zu beenden.


(1)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 282, S. 58.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 282, S. 16.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/26


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 8. Juni 2015 — Rijksdienst voor Pensioenen/Willem Hoogstad; weiterer Verfahrensbeteiligter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering

(Rechtssache C-269/15)

(2015/C 294/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Rijksdienst voor Pensioenen

Kassationsbeschwerdegegner: Willem Hoogstad

Weiterer Verfahrensbeteiligter: Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering

Vorlagefrage

Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dahin auszulegen, dass er der Erhebung eines Beitrags — etwa des gemäß Art. 191 Abs. 1 Nr. 7 des Koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgenommenen Abzugs und des gemäß Art. 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geschuldeten Solidaritätsbeitrags — auf Leistungen belgischer Zusatzrentensysteme, die keine Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Buchst. j Abs. 1 dieser Verordnung sind, entgegensteht, sofern die erwähnten Leistungen einem nicht in Belgien wohnhaften Anspruchsberechtigten geschuldet werden, der gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der genannten Verordnung dem System der sozialen Sicherheit seines Wohnsitzmitgliedstaats angehört?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/27


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Hecht-Pharma GmbH gegen Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt

(Rechtssache C-276/15)

(2015/C 294/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hecht-Pharma GmbH

Beklagter: Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (1) einer nationalen Vorschrift wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG entgegen, nach der ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist?

Falls die Frage zu 1 bejaht wird:

2.

Gilt dieses Ergebnis auch, wenn eine nationale Vorschrift wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG so ausgelegt wird, dass ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist, sofern das Arzneimittel entweder gemäß einer ärztlichen Verschreibung, die nicht notwendig bereits vor der Zubereitung vorliegen muss, jeweils für einen bestimmten Patienten abgegeben wird oder das Arzneimittel in der Apotheke nach Vorschrift einer Pharmakopöe zubereitet wird und zur unmittelbaren Abgabe an die Patienten bestimmt ist?


(1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311, S. 67.


7.9.2015   

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C 294/28


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Servoprax GmbH gegen Roche Diagnostics Deutschland GmbH

(Rechtssache C-277/15)

(2015/C 294/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Servoprax GmbH

Revisionsbeklagte: Roche Diagnostics Deutschland GmbH

Vorlagefragen

1.

Muss ein Dritter ein In-vitro-Diagnostikum zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das vom Hersteller in einem Mitgliedstaat A (konkret: im Vereinigten Königreich) einer Konformitätsbewertung nach Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG (1) unterzogen worden ist, das die CE-Kennzeichnung nach Art. 16 der Richtlinie trägt und das die grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 3 und Anhang I der Richtlinie erfüllt, einer erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertung nach Art. 9 der Richtlinie unterziehen, bevor er das Produkt in einem Mitgliedstaat B (konkret: in der Bundesrepublik Deutschland) in Verpackungen in Verkehr bringt, auf denen Hinweise in der von der Amtssprache des Mitgliedstaats A abweichenden Amtssprache des Mitgliedstaats B angebracht sind (konkret: Deutsch statt Englisch) und denen Gebrauchsanweisungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats B statt des Mitgliedstaats A beigefügt sind?

2.

Macht es dabei einen Unterschied, ob die von dem Dritten beigefügten Gebrauchsanweisungen wörtlich den Informationen entsprechen, die der Hersteller des Produkts im Rahmen des Vertriebs im Mitgliedstaat B verwendet?


(1)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, ABl. L 331, S. 1, in der durch Richtlinie 2011/100/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 geänderten Fassung, ABl. L 341, S. 50.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juni 2015 von Alexandre Borde und Carbonium gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. März 2015 in der Rechtssache T-314/14, Borde und Carbonium/Kommission

(Rechtssache C-279/15 P)

(2015/C 294/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Alexandre Borde und Carbonium SAS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. B. Herzberg)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 aufzuheben, in dem

a)

die Klage als unzulässig abgewiesen wird und

b)

den Klägern ihre eigenen Kosten und die der Kommission entstandenen Kosten auferlegt werden,

die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführer für zulässig zu erklären,

und

a)

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden,

oder, hilfsweise,

b)

die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Zulässigkeit zusammen mit der Begründetheit prüft und entsprechend entscheidet,

der Kommission nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage rechtswidrig gewesen sei, da (i) das Gericht den Sachverhalt unrichtig und verzerrt dargestellt habe und damit das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör außer Acht gelassen habe; (ii) das Gericht bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechtbare Handlungen zu Unrecht auf Handlungen nach Art. 288 AEUV verengt habe; (iii) das Gericht mit der Feststellung, dass die angefochtenen Maßnahmen keine Beschlüsse nach Art. 288 Abs. 4 AEUV seien, einen Fehler begangen habe; (iv) das Gericht bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu Unrecht als entscheidend angesehen habe, ob die angefochtene Handlung „vom vertraglichen Rahmen trennbar“ sei, und andere maßgebliche Faktoren nicht berücksichtigt habe; (v) das Gericht bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu Unrecht Kriterien, die für Zwei-Parteien-Fälle entwickelt worden seien, auf einen Drei-Parteien-Fall angewendet habe; (vi) das Gericht das Recht der Rechtsmittelführer auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wie er durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta geschützt werde, nicht berücksichtigt habe.


7.9.2015   

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C 294/29


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Soha Sahyouni gegen Raja Mamisch

(Rechtssache C-281/15)

(2015/C 294/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Soha Sahyouni

Angtragsgegener: Raja Mamisch

Vorlagefragen:

1.

Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (1) des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts auch für die sogenannte Privatscheidung — hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia — eröffnet?

2.

Falls die Frage 1. bejaht wird:

a)

Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 anzuwenden?

b)

Falls die Frage 2. a) bejaht wird:

(1)

Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staates einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,

oder

(2)

ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall — konkret — diskriminiert?

c)

Falls die Frage b) (2) bejaht wird:

Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung — auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen — bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?


(1)  ABl. L 343, S. 10.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/30


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2015 — Queisser Pharma GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-282/15)

(2015/C 294/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Braunschweig

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Queisser Pharma GmbH & Co. KG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 34, Art. 35 und Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) so auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die das Herstellen oder Behandeln bzw. das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Aminosäuren (hier: L-Histidin) verbietet, soweit hierfür nicht unter bestimmten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen eine im Ermessen der nationalen Behörde liegende, befristete Ausnahmegenehmigung erteilt wird?

2.

Ergibt sich aus der Systematik der Art. 14, Art. 6, Art. 7, Art. 53 und Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, dass nationale Verbote einzelner Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nur unter den dort genannten Voraussetzungen erlassen werden dürfen, und steht dies einer nationalen gesetzlichen Regelung wie unter 1. beschrieben entgegen?

3.

Ist Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (2) so auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung wie unter 1. beschrieben entgegensteht?


(1)  ABl. L 31, S. 1.

(2)  ABl. L 404, S. 26.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/31


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2015 — X, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-283/15)

(2015/C 294/38)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: X

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des AEUV über die Freizügigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der in Spanien wohnt und dessen Arbeitseinkünfte zu ca. 60 % von den Niederlanden und zu ca. 40 % von der Schweiz besteuert werden, seine negativen Einkünfte aus der in Spanien belegenen persönlich genutzten Eigentumswohnung auch dann nicht von seinen in den Niederlanden besteuerten Arbeitseinkünften in Abzug bringen darf, wenn er im Wohnsitzstaat Spanien ein so niedriges Einkommen bezieht, dass die vorerwähnten negativen Einkünfte im betreffenden Jahr nicht zu einer Steuerminderung im Wohnsitzstaat führen können?

2.

a)

Sofern Frage 1 bejaht wird: Muss jeder Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger einen Teil seiner Einkünfte erzielt, in diesem Fall den vollen Betrag der vorerwähnten negativen Einkünfte berücksichtigen? Oder gilt diese Verpflichtung lediglich für einen der betreffenden Beschäftigungsstaaten, und falls ja, für welchen? Oder muss jeder einzelne Beschäftigungsstaat (mit Ausnahme des Wohnsitzstaats) den Abzug eines Teils dieser negativen Einkünfte erlauben? Wie ist dieser abzugsfähige Teil in letztgenanntem Fall zu ermitteln?

b)

Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, in welchem Mitgliedstaat die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird, oder darauf, welcher Mitgliedstaat befugt ist, die mit der genannten Arbeit erzielten Einkünfte zu besteuern?

3.

Fällt die Antwort auf die unter 2 angeführten Fragen anders aus, wenn es sich bei einem der Staaten, in denen der Unionsbürger seine Einkünfte erzielt, um die Schweiz handelt, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört?

4.

Inwiefern ist es in diesem Zusammenhang von Belang, ob die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats (hier Spanien) eine Möglichkeit zum Abzug von Hypothekenzinsen für die Eigentumswohnung des Abgabenschuldners sowie eine Möglichkeit zur Verrechnung sich daraus für das betreffende Jahr ergebender steuerlicher Verluste mit etwaigen Einkünften aus diesem Staat in späteren Jahren vorsehen?


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/32


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2015 — Medical Imaging Systems GmbH (MIS) gegen Hauptzollamt München

(Rechtssache C-288/15)

(2015/C 294/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Medical Imaging Systems GmbH (MIS)

Beklagter: Hauptzollamt München

Vorlagefrage

Ist für die Einreihung in die Unterposition 6211 33 10 00 0 „Arbeits- und Berufskleidung“ der Kombinierten Nomenklatur (1) ausschließlich das äußere Erscheinungsbild oder der Verwendungszweck ausschlaggebend, oder ist unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b zu berücksichtigen, welche Bestandteile der Ware ihr ihren wesentlichen Charakter verleihen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl L 256, S. 1, in der durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 geänderten Fassung, ABl. L 304, S. 1.


7.9.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/32


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 15. Juni 2015 — Jozef Grundza

(Rechtssache C-289/15)

(2015/C 294/40)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Verfahrensbeteiligter: Jozef Grundza

Vorlagefrage

Sind Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses (1) dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nur dann erfüllt ist, wenn die Tat, derentwegen die anzuerkennende Entscheidung ergangen ist, bei ihrer konkreten Beurteilung (in concreto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellt (unabhängig von ihren Tatbestandsmerkmalen oder ihrer Bezeichnung), oder reicht es für die Erfüllung dieser Bedingung aus, dass diese Tat im Allgemeinen (in abstracto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats strafbar ist?


(1)  Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327, S. 27).


7.9.2015   

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C 294/33


Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2015 — Hörmann Reisen GmbH gegen Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg

(Rechtssache C-292/15)

(2015/C 294/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Vergabekammer Südbayern

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Hörmann Reisen GmbH

Antragsgegner: Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg

Vorlagefragen

1.

Kommen bei einem Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 (1) in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG (2) bzw. der Richtlinie 2014/24/EU (3) grundsätzlich nur die Vorschriften dieser Richtlinien zur Anwendung, so dass von den genannten Richtlinien abweichende Vorschriften in der VO (EG) Nr. 1370/2007 unangewendet bleiben müssen?

2.

Richtet sich demnach die Zulässigkeit der Vergabe von Unteraufträgen bei einem Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. 2014/24/EU ausschließlich nach den vom Gerichtshof zur Richtlinie 2004/18/EG entwickelten Regeln und nach der Regelung des Art. 63 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder kann ein öffentlicher Auftraggeber abweichend davon auch bei einem derartigen Vergabeverfahren gem. Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 eine prozentuale Eigenerbringungsquote (gemessen an den Fahrplankilometern) für die Bieter festschreiben?

3.

Ist für den Fall, dass Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf Vergabeverfahren nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Richtlinie 2004/18/EG bzw. 2014/24/EU anwendbar ist, der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf den Erwägungsgrund 19 der VO (EG) Nr. 1370/2007 bei der Festlegung der Selbsterbringungsquote frei, so dass die Forderung einer Selbsterbringungsquote von 70 % gemessen an den Fahrplankilometern durch den Auftraggeber gerechtfertigt sein kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. L 134, S. 114.

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. L 94, S. 65.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/34


Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret (Dänemark), eingereicht am 18. Juni 2015 — Ferring Lægemidler A/S als Bevollmächtigte handelnd für Ferring B.V./Orifarm A/S

(Rechtssache C-297/15)

(2015/C 294/42)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ferring Lægemidler A/S als Bevollmächtigte handelnd für Ferring B.V.

Beklagte: Orifarm A/S

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels durch einen Parallelimporteur rechtmäßig widersetzen kann, wenn der Importeur das Arzneimittel in eine neue äußere Verpackung umgepackt und die Marke wieder angebracht hat, in einer Situation, in der der Markeninhaber das Arzneimittel in denselben Mengen- oder Packungsgrößen in allen EWR-Staaten, in denen das Arzneimittel angeboten wird, in Verkehr gebracht hat?

2.

Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn der Markeninhaber sowohl im Ausfuhrstaat als auch im Einfuhrstaat das Arzneimittel in zwei verschiedenen Packungsgrößen, nämlich in Packungen zu 10 Stück und in Packungen zu 1 Stück, in Verkehr gebracht hat und der Importeur Packungen zu 10 Stück im Ausfuhrstaat eingekauft und diese zu Packungen zu 1 Stück umgepackt hat, auf denen die Marke wieder angebracht wird, bevor diese im Einfuhrstaat in Verkehr gebracht werden?


(1)  ABl. L 299, S. 25.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 19. Juni 2015 — Charles Kohll, Sylvie Kohll-Schlesser/Directeur de l’administration des contributions directes

(Rechtssache C-300/15)

(2015/C 294/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Charles Kohll, Sylvie Kohll-Schlesser

Beklagter: Directeur de l’administration des contributions directes

Vorlagefrage

Steht der namentlich in Art. 45 AEUV niedergelegte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 139ter Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 in geänderter Fassung entgegen, soweit dieser die in ihm geregelte Steuergutschrift Personen vorbehält, die im Besitz einer Lohnsteuerkarte sind?


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/35


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. Juni 2015 — Marc Soulier, Sara Doke/Ministre de la Culture et de la Communication, Premier ministre

(Rechtssache C-301/15)

(2015/C 294/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Marc Soulier, Sara Doke

Gegenparteien: Ministre de la Culture et de la Communication, Premier ministre

Vorlagefrage

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 (1) einer Regelung wie der in Rn. 1 der vorliegenden Entscheidung analysierten entgegen, die zugelassenen Verwertungsgesellschaften die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und Darstellung „vergriffener Bücher“ in digitaler Form zu erlauben, und den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, sich dieser Ausübung zu widersetzen oder sie zu beenden?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/35


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo Tarragona (Spanien), eingereicht am 19. Juni 2015 — Correos y Telégrafos, S.A./Ayuntamiento de Vila Seca

(Rechtssache C-302/15)

(2015/C 294/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo Tarragona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Correos y Telégrafos, S.A.

Beklagter: Ayuntamiento de Vila Seca

Vorlagefrage

Stehen Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 7 der Richtlinie 2008/6/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG (2) im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die als Mittel zur Finanzierung des Universalpostdienstes eine Befreiung von Abgaben, die an diese Tätigkeit anknüpfen, vorsehen?


(1)  ABl. L 52, S. 3.

(2)  ABl. L 15, S. 14.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/36


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 24, Juni 2015 — Delta Air Lines Inc./Daniel Dam Hansen, Mille Doktor, Carsten Jensen, Mogens Jensen, Dorthe Fabricius, Jens Ejner Rasmussen, Christian Bøje Pedersen, Andreas Fabricius, Mads Wedel Rasmussen, Nicklas Wedel Rasmussen, Thomas Lindstrøm Jensen, Marianne Thestrup Jensen, Erik Lindstrøm Jensen, Jakob Lindstrøm Jensen, Liva Doktor, Peter Lindstrøm Jensen

(Rechtssache C-305/15)

(2015/C 294/46)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delta Air Lines Inc.

Beklagte: Daniel Dam Hansen, Mille Doktor, Carsten Jensen, Mogens Jensen, Dorthe Fabricius, Jens Ejner Rasmussen, Christian Bøje Pedersen, Andreas Fabricius, Mads Wedel Rasmussen, Nicklas Wedel Rasmussen, Thomas Lindstrøm Jensen, Marianne Thestrup Jensen, Erik Lindstrøm Jensen, Jakob Lindstrøm Jensen, Liva Doktor, Peter Lindstrøm Jensen

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleich nach der Verordnung mehrmals aufgrund derselben Buchung haben, wenn der Flug, auf den das befördernde Luftfahrtunternehmen die Fluggäste umgebucht hat, annulliert wird oder mehr als drei Stunden verspätet ist, so dass der Ausgleich nach Art. 7 der Verordnung kein pauschaler ist, sondern von der Zahl der Annullierungen oder dem Umfang der Annullierungen und der damit verbundenen Verspätung abhängig ist?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dies mit dem im Urteil des Gerichtshofs Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07) niedergelegten Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach Art. 5 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Regelung des Ausgleichs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Nelson u. a. vom 23. Oktober 2012 (verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10) entschieden hat, dass die über drei Stunden hinausgehende Zeitspanne der Verspätung bei der Berechnung der pauschalen Ausgleichszahlung außer Betracht bleibt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/37


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 25. Juni 2015 — Vincent Deroo-Blanquart/Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA

(Rechtssache C-310/15)

(2015/C 294/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Vincent Deroo-Blanquart

Kassationsbeschwerdegegnerin: Sony Europe Limited, Rechtsnachfolgerin der Sony France SA

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 5 und 7 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) dahin auszulegen, dass ein Koppelungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere irreführende Geschäftspraxis darstellt, wenn der Hersteller des Computers über seinen Weiterverkäufer Informationen über jedes einzelne der vorinstallierten Programme bereitgestellt, nicht aber die Kosten jedes einzelnen Bestandteils angegeben hat?

2.

Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass ein Koppelungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, wenn der Hersteller dem Verbraucher keine andere Wahl lässt, als diese Software zu akzeptieren oder die Rückgängigmachung des Verkaufs zu bewirken?

3.

Ist Art. 5 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass das Koppelungsangebot, das aus dem Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn es dem Verbraucher nicht möglich ist, vom selben Hersteller einen Computer ohne vorinstallierte Software zu beziehen?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/38


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 25. Juni 2015 — TrustBuddy AB/Lauri Pihlajaniemi

(Rechtssache C-311/15)

(2015/C 294/48)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: TrustBuddy AB

Rechtsmittelgegner: Lauri Pihlajaniemi

Vorlagefrage

Ist Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG (1) über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahin auszulegen, dass als Kreditgeber auch ein Unternehmen anzusehen ist, das im Internet den Absatz sogenannter Peer-to-Peer-Kredite an Verbraucher fördert und gegenüber dem Verbraucher das einem Kreditgeber üblicherweise zustehende Bestimmungsrecht in Bezug auf die Kreditbedingungen, die Vergabe und die Rückforderung des Kredits ausübt, obwohl die Kreditmittel von anonym bleibenden Privatpersonen stammen und von dem eigenen Vermögen des Unternehmens getrennt bleiben?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/38


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Paris (Frankreich), eingereicht am 25. Juni 2015 — Eco-Emballages SA/Sphère France SAS, Schweitzer SAS, Carrefour Import SAS, Tissue France SCA, SCA Hygiène Products SAS, WEPA Troyes SAS, Industrie Cartarie Tronchetti SpA, Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica, SL, Kimberly-Clark SAS, Gopack SAS, Delipapier, CMC France SARL, Paul Hartmann SA, Wepa Lille SAS, Industrie Cartarie Tronchetti France SAS, Melitta France SAS, Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, Scamark SAS, Système U Centrale Nationale SAS

(Rechtssache C-313/15)

(2015/C 294/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eco-Emballages SA

Beklagte: Sphère France SAS, Schweitzer SAS, Carrefour Import SAS, Tissue France SCA, SCA Hygiène Products SAS, WEPA Troyes SAS, Industrie Cartarie Tronchetti SpA, Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica, SL, Kimberly-Clark SAS, Gopack SAS, Delipapier, CMC France SARL, Paul Hartmann SA, Wepa Lille SAS, Industrie Cartarie Tronchetti France SAS, Melitta France SAS, Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG, Scamark SAS, Système U Centrale Nationale SAS

Vorlagefrage

Umfasst der Begriff der Verpackung, wie er in Art. 3 der Richtlinie 94/62/EG in ihrer durch die Richtlinie 2004/12/EG geänderten Fassung (1) definiert ist, „Rollenkerne“ (Rollen, Röhren und Zylinder), um die ein flexibles Material wie Papier oder Kunststofffolie aufgespult ist, das an Verbraucher verkauft wird?


(1)  Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 47, S. 26).


7.9.2015   

DE

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C 294/39


Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-314/15)

(2015/C 294/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und E. Manhaeve)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass sie keine Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung von kommunalem Abwasser in 15 Gemeinden mit 10  000 bis 15  000 Einwohnerwerten — für alle Abwassereinleitungen außerhalb empfindlicher Gebiete — bzw. mit 2  000 bis 10  000 Einwohnerwerten — für alle Abwassereinleitungen in Binnengewässer und Ästuare — sichergestellt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass Frankreich in 15 Gemeinden die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht richtig umgesetzt habe.

Nach Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG müssten die Gemeinden mit 10  000 bis 15  000 Einwohnerwerten (EW) — für alle Abwässer außerhalb empfindlicher Gebiete — bzw. mit 2  000 bis 10  000 Einwohnerwerten — für alle in Binnengewässer und Ästuare eingeleiteten Abwässer — bis zum 31. Dezember 2005 mit Kanalisationen ausgestattet sein und die Abwässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterziehen.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/39


Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Luxemburg), eingereicht am 29. Juni 2015 — ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-321/15)

(2015/C 294/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA

Rechtsmittelgegner: Großherzogtum Luxemburg

Vorlagefrage

Steht Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere mit dem Aufbau des darin vorgesehenen Systems des Handels mit Zertifikaten, in Einklang, soweit er dem zuständigen Minister die Befugnis gibt, die vollständige oder teilweise Abgabe von Zertifikaten ohne Entschädigung zu verlangen, die gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes erteilt, aber nicht genutzt wurden, wobei sich diese Frage auf die nach dem tatsächlichen Bestehen und bejahendenfalls der rechtlichen Einstufung von erteilten, aber nicht benutzten Zertifikaten erstreckt, sowie auf die nach der etwaigen Einstufung dieser Zertifikate als Vermögensbestandteile?


(1)  ABl. L 275, S. 32.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/40


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 2. Juli 2015 — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

(Rechtssache C-327/15)

(2015/C 294/52)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TDC A/S

Beklagte: Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

Vorlagefragen

1.

Hindert die Richtlinie 2002/22/EG (1) vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) einschließlich ihres Art. 32 einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen ein Unternehmen keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung der Nettokosten der Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes hat, der nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst ist, soweit der Gewinn des Unternehmens aus anderen Diensten, die von den Universaldienstverpflichtungen des Unternehmens nach Kapitel II der Richtlinie umfasst sind, den mit der Wahrnehmung des zusätzlichen Pflichtdienstes verbundenen Verlust übersteigt?

2.

Hindert die Universaldienstrichtlinie einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen Unternehmen von diesem Mitgliedstaat die Erstattung der Nettokosten der Erbringung zusätzlicher Pflichtdienste, die nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst sind, nur verlangen können, wenn die Nettokosten eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen?

3.

Kann der Mitgliedstaat, falls Frage 2 zu verneinen ist, bestimmen, dass die Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes, der nicht von Kapitel II der Richtlinie umfasst ist, keine unzumutbare Belastung darstellt, wenn das Unternehmen aus der Bereitstellung aller Dienste, in deren Rahmen es zu Universaldienstleistungen verpflichtet ist, einschließlich der Dienste, die das Unternehmen auch erbracht hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre, insgesamt einen Gewinn erzielt hat?

4.

Hindert die Universaldienstrichtlinie einen Mitgliedstaat an der Festlegung von Regeln, nach denen die Nettokosten eines benannten Unternehmens bei der Erbringung von Universaldienstverpflichtungen gemäß Kapitel II der Richtlinie auf der Grundlage sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Kosten berechnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Kosten, die das Unternehmen auch gehabt hätte, wenn ihm keine Universaldienstverpflichtung auferlegt wäre?

5.

Wenn die fraglichen nationalen Regeln (vgl. Fragen 1 bis 4) auf zusätzliche Pflichtdienste angewandt werden, die nicht nur in Dänemark, sondern sowohl in Dänemark als auch in Grönland verlangt werden, das nach Anhang II des AEUV ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet ist, gelten dann die Antworten auf die Fragen 1 bis 4 auch für den Grönland betreffenden Teil des Pflichtdienstes, wenn der Pflichtdienst von den dänischen Behörden einem Unternehmen auferlegt wird, das seinen Sitz in Dänemark hat und im Übrigen keine Tätigkeiten in Grönland ausübt?

6.

Welche Bedeutung haben Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie der Beschluss [2012/21/EU] der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2) betraut sind, für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5?

7.

Welche Bedeutung hat der Grundsatz der geringstmöglichen Marktverfälschung u. a. des Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und der Erwägungsgründe 4, 18, 23 und 26 sowie des Anhangs IV Teil B der Universaldienstrichtlinie für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5?

8.

Falls Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie nationalen Regelungen wie den in den Fragen 1, 2 und 4 genannten entgegenstehen, haben diese Bestimmungen oder Hemmnisse dann unmittelbare Wirkung?

9.

Welche näheren Umstände sind in die Beurteilung einzubeziehen, ob eine nationale Antragsfrist wie die in Punkt 3.17 beschriebene und ihre Anwendung mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Loyalität, der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang stehen?


(1)  ABl. L 108, S. 51.

(2)  ABl. 2012, L 7, S. 3.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/41


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 3. Juli 2015 — Maria Cristina Elisabetta Ornano/Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero

(Rechtssache C-335/15)

(2015/C 294/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Maria Cristina Elisabetta Ornano

Beschwerdegegner: Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero

Vorlagefrage

1.

Stehen Art.11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie die beiden letzten Erwägungsgründe der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 (1) und die Art. 157 AEUV (ex art. 141 EGV), Abs. 1, 2 und 4 sowie 158 AEUV (ex art. 142 EGV), wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … bestrebt [sind], die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten“, sowie die Art. 2 Abs. 2 Buchst. c und 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 in Verbindung mit Art. 15 und den Erwägungsgründen 23 und 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (2) und schließlich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung entgegen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27 vom 19. Februar 1981 in der vor der Änderung durch Art. 1 Abs. 325 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erlaubt, die in diesem Artikel vorgesehene Ausgleichsleistung für die vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zeiten des Pflichtmutterschaftsurlaubs zu zahlen?


(1)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1-7).

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23-36).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/42


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2015 von der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11, Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte

(Rechtssache C-337/15 P)

(2015/C 294/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Bürgerbeauftragte (Prozessbevollmächtigter: G. Grill)

Andere Partei des Verfahrens: Claire Staelen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-217/11 aufzuheben, (1) soweit es zu dem Ergebnis kommt, (a) dass die Bürgerbeauftragte mehrere Rechtsverstöße begangen hat, die hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht darstellen, (b) dass das Vorliegen eines immateriellen Schadens nachgewiesen ist und (c) dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Gericht festgestellten Rechtsverstößen und dem immateriellen Schaden besteht, und (2) soweit die Bürgerbeauftragte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7  000 Euro verurteilt wird,

die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit das Urteil des Gerichts aufgehoben wird,

hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, soweit das Urteil des Gerichts aufgehoben wird, und

nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Bürgerbeauftragte mehrere Rechtsfehler geltend.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ein einfacher Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip genüge, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen. Diese These des Gerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung, wonach verlangt werde, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, nachgewiesen werde und in der betont werde, dass das entscheidende Kriterium für die Annahme, dass diese Bedingung erfüllt sei, die offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens des betreffenden Organs sei. Das Gericht lasse die Besonderheiten des Amtes der Bürgerbeauftragten und insbesondere die Tatsache außer Acht, dass sie bei der Durchführung von Untersuchungen über ein sehr weites Ermessen verfüge.

Zweitens treffe auch die Auslegung des Gerichts nicht zu, dass die Bürgerbeauftragte, wenn ihr bei einer Untersuchung die ihr von einem Organ gegebene Erklärung überzeugend erscheine, dadurch nicht von ihrer Verantwortung entbunden werde, sich zu vergewissern, dass die Tatsachen, auf denen diese Erklärung beruhe, erwiesen seien, insbesondere wenn die Erklärung die einzige Grundlage für ihre Feststellung sei, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege. Die Organe seien nämlich verpflichtet, ihr korrekte Auskünfte zu erteilen, und daher sei es zulässig, dass sie ihre Schlussfolgerungen auf die ihr übermittelten Informationen stütze, solange es keine Gesichtspunkte gebe, die die Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen in Frage stellen könnten. Insoweit habe es keinen Grund zu der Befürchtung gegeben, dass die übermittelten Informationen nicht den Tatsachen entsprächen.

Drittens sei dem Gericht zwar beizupflichten, dass bestimmte Antworten der Bürgerbeauftragten nicht binnen angemessener Frist gegeben worden seien, doch könne dieser ihr zuzurechnende Verstoß gegen das Unionsrecht nicht als hinreichend qualifiziert eingestuft werden. Folglich könne er die außervertragliche Haftung der Union nicht auslösen.

Viertens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht erläutert habe, weshalb die Beeinträchtigung des Vertrauens von Frau Staelen in das Amt der Bürgerbeauftragten ein immaterieller Schaden sei.

Schließlich bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den der Bürgerbeauftragten angelasteten Rechtsverstößen und dem Vertrauensverlust von Frau Staelen.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/43


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2015 von Claire Staelen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11, Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte

(Rechtssache C-338/15 P)

(2015/C 294/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Claire Staelen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Olona)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Bürgerbeauftragte

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11 (Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte) aufzuheben;

infolgedessen ihrem Antrag auf Ersatz des durch die gegen sie gerichteten Handlungen entstandenen, von ihr auf 50  000 Euro geschätzten immateriellen Schadens stattzugeben;

im Einklang mit den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen mit Ausnahme ihres Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens zu entscheiden;

der anderen Partei die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie sowohl Rechtsfehler als auch eine Verfälschung von Tatsachen rügt.

Erstens habe das Gericht mit seiner Annahme, dass sie die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten abgelehnt habe, einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht. Das Gericht habe auch den Gegenstand der Beschwerde verfälscht.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 228 AEUV und den Beschluss 94/262 (1) in einer Weise falsch ausgelegt habe, durch die ihnen die praktische Wirksamkeit genommen worden sei.

Drittens habe das Gericht in Bezug auf die Dauer der Diskriminierung bei der Aufnahme in die Eignungsliste die Tatsachen verfälscht.

Viertens habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass der Bürgerbeauftragte seine Transparenz- und Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, die Tatsachen verfälscht und einen Rechtsfehler begangen.

Fünftens habe das Gericht die Anwendung des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2003 und den Kodex für gute Verwaltungspraxis zu Unrecht ausgeschlossen.

Schließlich habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Bürgerbeauftragte die Vernichtung der gesamten Akte des Auswahlverfahrens nicht habe untersuchen müssen.


(1)  Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/44


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juli 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-470/11, Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache C-351/15 P)

(2015/C 294/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und F. Dintilhac)

Andere Parteien des Verfahrens: Total SA, Elf Aquitaine SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-470/11 vom 29. April 2015 aufzuheben;

die vor dem Gericht erhobene Klage für unzulässig zu erklären;

den Rechtsmittelgegnerinnen sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission die drei folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit der Klage zurückweise. Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten habe, dass die Schreiben des Rechnungsführers der Kommission vom 24. Juni und 8. Juli 2011 verbindliche Rechtswirkungen erzeugten. Die Schreiben des Rechnungsführers seien nämlich bloße Zahlungsaufforderungen in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung und zur Vorbereitung einer etwaigen Zwangsvollstreckung dieser Entscheidung im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-217/06 (1), mit dem die Höhe der gegen Arkema verhängten Geldbuße herabgesetzt worden sei, wohingegen das am selben Tag ergangene Urteil in der Rechtssache T-206/06 (2) (das später durch den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-421/11 P (3) bestätigt worden sei) die Geldbußen im Fall der Rechtsmittelgegnerinnen aufrechterhalten habe. Die Schreiben des Rechnungsführers seien noch nicht Teil einer Zwangsvollstreckung und legten daher keinen „endgültigen Standpunkt“ der Kommission fest. Außerdem erzeugten die Schreiben des Rechnungsführers keine verbindlichen Rechtswirkungen, die sich von denen der Methacrylat-Entscheidung, die nach der Erschöpfung des Rechtswegs durch die Rechtsmittelgegnerinnen nicht mehr angefochten werden könne, unterschieden. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das angefochtene Urteil nicht die Grundsätze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft, die sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-421/11 P ergebe, beachte.

Der dritte Rechtsmittelgrund — Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe — wird hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass der Gerichtshof die ersten beiden Rechtsmittelgründe zurückweisen sollte. Das Gericht habe in Rn. 113 unzutreffend festgestellt, dass die Kommission sowohl gegenüber Arkema als auch gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsmittelgegnerinnen vollständig zu ihrem Recht gekommen sei, wohingegen es in Rn. 9 zutreffend ausgeführt habe, dass Arkema bedauert habe, der Kommission nicht gestatten zu können, irgendeinen Betrag einzubehalten, falls ihre Klage beim Unionsgericht Erfolg habe. Diese widersprüchliche Begründung beeinträchtige die Argumentation des Gerichts in der Sache und stelle einen hinreichenden Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils dar.


(1)  ECLI:EU:T:2011:251.

(2)  ECLI:EU:T:2011:250.

(3)  ECLI:EU:C:2012:60.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/45


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von der Bank of Industry and Mine gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-10/13, Bank of Industry and Mine/Rat

(Rechtssache C-358/15 P)

(2015/C 294/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank of Industry and Mine (Prozessbevollmächtigte: E. Rosenfeld und S. Perrotet, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 5. Mai 2015 zugestellte Urteil der Ersten Kammer des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-10/13, mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage in dieser Rechtssache abgewiesen und ihr die gesamten Kosten auferlegt hat, aufzuheben;

ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sieben Gründe geltend.

Erstens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 99 seines Urteils festgestellt habe, dass der Beschluss 2012/635 (1) vom Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen worden sei, und daraus in Rn. 101 den Schluss gezogen habe, dass dieser Beschluss nicht den Anforderungen des Art. 215 Abs. 2 AEUV unterliege. Einen weiteren Rechtsfehler habe das Gericht begangen, als es in Rn. 105 seines Urteils entschieden habe, dass der Rat berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse vorzusehen. Überdies habe es die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 291 Abs. 1 AEUV fälschlich als erfüllt angesehen. Art. 215 AEUV sei nämlich das bei restriktiven Maßnahmen allein anwendbare Verfahren, so dass Art. 291 Abs. 2 AEUV keine Anwendung finden könne, zumal dieser Artikel nur für Maßnahmen gelte, die Durchführungsmaßnahmen erforderten. Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern seien jedoch dem Wesen nach Durchführungsmaßnahmen. Sie könnten daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 291 Abs. 2 AEUV fallen. Überdies seien die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht erfüllt, da der Rat in seinen angefochtenen Beschlüssen den Rückgriff auf dieses Verfahren nicht hinreichend begründet habe.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der rechtlichen Vorhersehbarkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung des Eigentumsrechts durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (2) in der durch den Beschluss 2012/35 (3) und den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung sowie durch Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (4) verneint. Das in Rn. 79 des Urteils des Gerichts angesprochene Kriterium der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit werde in den angefochtenen Rechtsakten nicht erwähnt. Das Gericht habe es somit erfunden, um die angefochtenen Rechtsakte bestätigen zu können. Zudem sei dieses Kriterium als solches vage, ungenau und unverhältnismäßig. Das Gericht habe demnach rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von der Rechtsmittelführerin entrichtete Abgabe an den iranischen Staat eine Unterstützung im Sinne der angefochtenen Rechtsakte darstelle.

Drittens habe das Gericht in den Rn. 135 und 136 seines Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die angefochtenen Rechtsakte hinreichend begründet seien, obwohl es in Rn. 134 dieses Urteils selbst anerkannt habe, dass die angefochtenen Rechtsakte keine Aussage über das Ausmaß und die Modalitäten der ihr vorgeworfenen Unterstützung träfen. Sie habe den angefochtenen Rechtsakten auch nicht entnehmen können, aus welchen Gründen sie mit Sanktionen belegt worden sei, so dass ein Begründungsmangel vorliege.

Viertens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 163 seines Urteils entschieden habe, dass die fehlende fristgemäße Überprüfung der Situation der Rechtsmittelführerin nicht zur Rechtswidrigkeit ihres Verbleibs auf der Liste der mit einer Sanktion belegten Einrichtungen führe, obwohl diese Überprüfungspflicht rein objektiver Art sei.

Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse die Grundrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzten und nicht unverhältnismäßig seien, obwohl sie vage und ungenau seien. In ähnlicher Weise sei das vom Gericht aufgestellte Kriterium der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit in sich willkürlich.

Sechstens sei dem Gericht in den Rn. 179 und 183 seines Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin die iranische Regierung unterstütze, weil sie eine verpflichtende Abgabe entrichte, obwohl diese Abgabe nur eine Steuer darstelle und sich die Rechtsmittelführerin in der gleichen Lage befinde wie ein einfacher Steuerzahler.

Schließlich habe das Gericht die Feststellung unterlassen, dass der Rat gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem er die Rechtsmittelführerin wegen der Entrichtung einer Abgabe an den iranischen Staat mit einer Sanktion belegt habe, nicht aber alle anderen zur Entrichtung dieser Abgabe verpflichteten Unternehmen.


(1)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

(3)  Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/47


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von The National Iranian Gas Company gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-9/13, The National Iranian Gas Company/Rat

(Rechtssache C-359/15 P)

(2015/C 294/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: The National Iranian Gas Company (Prozessbevollmächtigte: E. Rosenfeld und S. Perrotet, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 5. Mai 2015 zugestellte Urteil der Ersten Kammer des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-9/13, mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage in dieser Rechtssache abgewiesen und ihr die gesamten Kosten auferlegt hat, aufzuheben;

ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der anderen Partei des Verfahrens die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin acht Gründe geltend.

Erstens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 82 seines Urteils festgestellt habe, dass der Beschluss 2012/635 (1) vom Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen worden sei, und daraus in Rn. 84 den Schluss gezogen habe, dass dieser Beschluss nicht den Anforderungen des Art. 215 Abs. 2 AEUV unterliege. Einen weiteren Rechtsfehler habe das Gericht begangen, als es in Rn. 90 seines Urteils entschieden habe, dass der Rat berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV Durchführungsbefugnisse vorzusehen. Überdies habe es die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 291 Abs. 1 AEUV fälschlich als erfüllt angesehen. Art. 215 AEUV sei nämlich das bei restriktiven Maßnahmen allein anwendbare Verfahren, so dass Art. 291 Abs. 2 AEUV keine Anwendung finden könne, zumal dieser Artikel nur für Maßnahmen gelte, die Durchführungsmaßnahmen erforderten. Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern seien jedoch dem Wesen nach Durchführungsmaßnahmen. Sie könnten daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 291 Abs. 2 AEUV fallen. Überdies seien die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht erfüllt, da der Rat in seinen angefochtenen Beschlüssen den Rückgriff auf dieses Verfahren nicht hinreichend begründet habe.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der rechtlichen Vorhersehbarkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung des Eigentumsrechts durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (2) in der durch den Beschluss 2012/35 (3) und den Beschluss 2012/635 geänderten Fassung sowie durch Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (4) verneint. Das in Rn. 61 des Urteils des Gerichts angesprochene Kriterium der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit werde in den angefochtenen Rechtsakten nicht erwähnt. Das Gericht habe es somit erfunden, um die angefochtenen Rechtsakte bestätigen zu können. Zudem sei dieses Kriterium als solches vage, ungenau und unverhältnismäßig. Das Gericht habe demnach rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von der Rechtsmittelführerin entrichtete Abgabe an den iranischen Staat eine Unterstützung im Sinne der angefochtenen Rechtsakte darstelle.

Drittens habe das Gericht in den Rn. 116 und 117 seines Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die angefochtenen Rechtsakte hinreichend begründet seien, obwohl es in Rn. 115 dieses Urteils selbst anerkannt habe, dass die angefochtenen Rechtsakte keine Aussage über das Ausmaß und die Modalitäten der ihr vorgeworfenen Unterstützung träfen. Sie habe den angefochtenen Rechtsakten auch nicht entnehmen können, aus welchen Gründen sie mit Sanktionen belegt worden sei, so dass ein Begründungsmangel vorliege.

Viertens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 141 seines Urteils entschieden habe, dass die fehlende fristgemäße Überprüfung der Situation der Rechtsmittelführerin nicht zur Rechtswidrigkeit ihres Verbleibs auf der Liste der mit einer Sanktion belegten Einrichtungen führe, obwohl diese Überprüfungspflicht rein objektiver Art sei.

Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse die Grundrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzten und nicht unverhältnismäßig seien, obwohl sie vage und ungenau seien. In ähnlicher Weise sei das vom Gericht aufgestellte Kriterium der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit in sich willkürlich.

Sechstens sei dem Gericht in den Rn. 163 und 164 seines Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin die iranische Regierung unterstütze, weil sie eine verpflichtende Abgabe entrichte, obwohl diese Abgabe nur eine Steuer darstelle und sich die Rechtsmittelführerin in der gleichen Lage befinde wie ein einfacher Steuerzahler.

Siebtens habe das Gericht die Feststellung unterlassen, dass der Rat gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem er die Rechtsmittelführerin wegen der Entrichtung einer Abgabe an den iranischen Staat mit einer Sanktion belegt habe, nicht aber alle anderen zur Entrichtung dieser Abgabe verpflichteten Unternehmen.

Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 159 seines Urteils eine Auswechslung der Begründung vorgenommen habe.


(1)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

(3)  Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/48


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-259/13, Frankreich/Kommission

(Rechtssache C-373/15 P)

(2015/C 294/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und C. Candat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015 in der Rechtssache T-259/13, Frankreich/Kommission, teilweise aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und den Durchführungsbeschluss Nr. 2013/123/EU der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) für nichtig zu erklären, soweit damit bestimmte von der Französischen Republik in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 getätigte Ausgaben im Zusammenhang mit Achse 2 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in Frankreich ausgeschlossen wurden, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die französische Regierung führt gegen das angefochtene Urteil drei Rechtsmittelgründe an.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die französische Regierung vor, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht von Amts wegen einen Klagegrund des Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften geprüft habe, obwohl die Kommission den streitigen Beschluss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen habe.

Mit ihrem hilfsweise vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es verneint habe, dass die Kommission die Art. 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1975/2006) verkannt habe, als sie den französischen Behörden aufgegeben habe, bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Hilfe durch Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile eine Zählung der Tiere vorzunehmen.

Mit ihrem äußerst hilfsweise vorgetragenen dritten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es die Auffassung vertreten habe, die vor Ort im Rahmen der Verwaltung der Rinderidentifikation bzw. der Rinderprämien erfolgten Überprüfungen seien keine Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Art. 12 ff. der Verordnung Nr. 1975/2006 gewesen.

Folglich sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der erste Nichtigkeitsgrund der französischen Regierung gegen den streitigen Beschluss der Kommission zurückgewiesen worden sei.


(1)  ABl. L 67, S. 20.

(2)  ABl. L 368, S. 74.


Gericht

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/50


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Stahlwerk Bous/Kommission

(Rechtssache T-172/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 294/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stahlwerk Bous GmbH (Bous, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

4.

Die Stahlwerk Bous GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/51


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — WeserWind/Kommission

(Rechtssache T-173/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: WeserWind GmbH Offshore Construction Georgsmarienhütte (Bremerhaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und A. Steinarsdóttir, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

3.

Die WeserWind GmbH Offshore Construction Georgsmarienhütte trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/51


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Dieckerhoff Guss/Kommission

(Rechtssache T-174/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dieckerhoff Guss GmbH (Gevelsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und J. Kaasin, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

3.

Die Dieckerhoff Guss GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/52


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Walter Hundhausen/Kommission

(Rechtssache T-175/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Walter Hundhausen GmbH (Schwerte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und G. Mathisen, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

3.

Die Walter Hundhausen GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/53


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Georgsmarienhütte/Kommission

(Rechtssache T-176/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 294/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Georgsmarienhütte GmbH (Georgsmarienhütte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und C. Howdle, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin),

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

4.

Die Georgsmarienhütte GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/54


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Harz Guss Zorge/Kommission

(Rechtssache T-177/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 294/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Harz Guss Zorge GmbH (Zorge, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und A. Steinarsdóttir, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

4.

Die Harz Guss Zorge GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/55


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission

(Rechtssache T-178/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH (Mülheim-an-der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde, (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und J. Kaasin, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

3.

Die Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/56


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schmiedewerke Gröditz/Kommission

(Rechtssache T-179/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schmiedewerke Gröditz GmbH (Gröditz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt C. Renner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und G. Mathisen, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

3.

Die Schmiedewerke Gröditz GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/57


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schmiedag/Kommission

(Rechtssache T-183/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 294/68)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schmiedag GmbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis, M. Schneider und C. Howdle, dann X. Lewis, M. Schneider, M. Moustakali und C. Perrin)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Streithilfeanträge der Flachglas Torgau GmbH und der Saint-Gobain Isover G+H AG, der Kronotex GmbH & Co. KG und der Kronoply GmbH, der Bayer MaterialScience AG, der Sabic Polyolefine GmbH, der Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, der Ineos Phenol GmbH und der Ineos Vinyls Deutschland GmbH sowie der Advansa GmbH, der Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, der Aurubis AG, der CBW Chemie GmbH, der CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, der Dralon GmbH, der Hahl Filaments GmbH, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, der Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, der Nabaltec AG, der Siltronic AG und der Wacker Chemie AG sind erledigt.

4.

Die Schmiedag GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/57


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Deutsche Edelstahlwerke/Kommission

(Rechtssache T-230/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Edelstahlwerke GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission (T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Deutsche Edelstahlwerke GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/58


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — ArcelorMittal Hamburg u. a./Kommission

(Rechtssache T-235/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/70)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Hamburg GmbH (Hamburg, Deutschland), ArcelorMittal Bremen GmbH, Rechtsnachfolgerin der Bregal Bremer Galvanisierungs GmbH (Bremen, Deutschland), ArcelorMittal Hochfeld GmbH (Duisburg, Deutschland) und ArcelorMittal Ruhrort GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die ArcelorMittal Hamburg GmbH, die ArcelorMittal Bremen GmbH, die ArcelorMittal Hochfeld GmbH und die ArcelorMittal Ruhrort GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/59


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Kronotex und Kronoply/Kommission

(Rechtssache T-236/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronetex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland), und Kronoply GmbH (Heiligengrabe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer.)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Kronetex GmbH & Co. KG und die Kronoply GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/60


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Steinbeis Papier/Kommission

(Rechtssache T-237/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/72)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Steinbeis Papier GmbH (Glückstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Steinbeis Papier GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/60


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Schumacher Packaging/Kommission

(Rechtssache T-265/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schumacher Packaging GmbH (Schwarzenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Schumacher Packaging GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/61


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Grupa Azoty ATT Polymers/Kommission

(Rechtssache T-270/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Grupa Azoty ATT Polymers GmbH (Guben, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. Kobes)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Grupa Azoty ATT Polymers GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/62


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — P-D Glasseiden u. a./Kommission

(Rechtssache T-272/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/75)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: P-D Glasseiden GmbH Oschatz (Oschatz, Deutschland), P-D Interglas Technologies GmbH (Erbach, Deutschland), P-D Industriegesellschaft mbH (Wilsdruff, Deutschland) und Glashütte Freital GmbH (Freital, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die P-D Glasseiden GmbH Oschatz, die P-D Interglas Technologies GmbH, die P-D Industriegesellschaft mbH und die Glashütte Freital GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/63


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Drahtwerk St. Ingbert u. a./Kommission

(Rechtssache T-275/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/76)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Drahtwerk St. lngbert GmbH (St. Ingbert, Deutschland), DWK Drahtwerk Köln GmbH (Köln, Deutschland), Kalksteingrube Auersmacher GmbH (Völklingen, Deutschland), Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Stahlguss Saar GmbH (St. Lngbert) und Zentralkokerei Saar GmbH (Dillingen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Drahtwerk St. lngbert GmbH, die DWK Drahtwerk Köln GmbH, die Kalksteingrube Auersmacher GmbH, die Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH, die Stahlguss Saar GmbH und die Zentralkokerei Saar GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/63


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Flachglas Torgau u. a./Kommission

(Rechtssache T-276/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/77)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Flachglas Torgau GmbH (Torgau, Deutschland), Saint-Gobain Isover G+H AG (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) und Saint-Gobain Oberland AG (Bad Wurzach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Flachglas Torgau GmbH, die Saint-Gobain Isover G+H AG und die Saint-Gobain Oberland AG tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/64


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Ineos Manufacturing Deutschland u. a./Kommission

(Rechtssache T-280/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Ineos Manufacturing Deutschland GmbH (Köln, Deutschland), Ineos Phenol GmbH (Gladbeck, Deutschland) und Ineos Vinyls Deutschland GmbH (Wilhelmshaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. Petersen, F.-A. Wesche, N. Wimmer und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Ineos Manufacturing Deutschland GmbH, die Ineos Phenol GmbH und die Ineos Vinyls Deutschland GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/65


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Fels-Werke/Kommission

(Rechtssache T-281/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fels-Werke GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Fels-Werke GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/66


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Bayer MaterialScience/Kommission

(Rechtssache T-282/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayer MaterialScience AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. Petersen, F.-A. Wesche, N. Wimmer und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Bayer MaterialScience AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/66


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Advansa u. a./Kommission

(Rechtssache T-283/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Advansa GmbH (Hamm, Deutschland); Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH (Ibbenbüren, Deutschland); Aurubis AG (Hamburg, Deutschland); Cabb GmbH (Gersthofen, Deutschland); CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen (Bitterfeld-Wolfen, Deutschland); CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG (Brunsbüttel, Deutschland); Clariant Produkte (Deutschland) GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland); Dow Olefinverbund GmbH (Schkopau, Deutschland); Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (Stade, Deutschland); Dralon GmbH (Dormagen, Deutschland); Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG (Neumünster, Deutschland); Hahl Filaments GmbH (Munderkingen, Deutschland); ISP Marl GmbH (Marl, Deutschland); Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen (Sulzbach, Deutschland); Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter (Sulzbach); Nabaltec AG (Schwandorf, Deutschland); Siltronic AG (München, Deutschland); Trevira GmbH (Bobingen, Deutschland); Wacker Chemie AG (München) und Westfalen Industriegase GmbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. Petersen, F.-A. Wesche, N. Wimmer und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Advansa GmbH, die Akzo Nobel Industrial Chemicals GmbH, die Aurubis AG, die Cabb GmbH, die CBW Chemie GmbH Bitterfeld-Wolfen, die CFB Chemische Fabrik Brunsbüttel GmbH & Co. KG, die Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, die Dow Olefinverbund GmbH, die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, die Dralon GmbH, die Ems-Chemie (Neumünster) GmbH & Co. KG, die Hahl Filaments GmbH, die ISP Marl GmbH, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Siegen, die Messer Produktionsgesellschaft mbH Salzgitter, die Nabaltec AG, die Siltronic AG, die Trevira GmbH, die Wacker Chemie AG und die Westfalen Industriegase GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/67


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Vinnolit/Kommission

(Rechtssache T-318/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Wollmann)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Vinnolit GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/68


Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Brinkmann (Steel Trading) u. a./Kommission und EZB

(Rechtssache T-161/15)

(2015/C 294/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Brinkmann (Steel Trading) Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Dalmar investments Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln), Darlows Consultants Ltd (Nassau, Bahamas), Forestborne Ltd (Tortola), International Corporate Management Company SA (Luxemburg, Luxemburg), Kraxis Investments Ltd (Nikosia, Zypern), Magnamox Management Ltd (Nikosia), Megamatic Technologies Ltd (Nikosia), Windward Yachting Ltd (Sliema, Malta), Chupit Ltd (Nikosia), Coburg Investments (Overseas) Ltd (Nikosia), First Trade International Ltd (Tortola), Fitinvest Ltd (Limassol, Zypern), Halman Consultants (Overseas) Ltd (Tortola), Limtan Investments Ltd (Lanarka, Zypern), Minnesota Trading Ltd (Nikosia); Protoconsult Ltd (Nikosia), Transcoal Trading Ltd (Nikosia) und Veft Management Ltd (Nikosia) (Prozessbevollmächtigter: R. Nowinski, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Europäische Union zu verurteilen, den Schaden, der ihnen infolge der Annahme und der Anwendung der Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen entstanden ist, mit den Beträgen, die in der Klageschrift genannt werden oder aber dem Gerichtshof angemessen erscheinen, zu ersetzen;

der Europäischen Union die Kosten für die Einreichung der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, da die Kommission und die EZB Zypern und damit unmittelbar Inhaber von Einlagen in zyprischen Banken rechtswidrig diskriminiert hätten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission und die EZB hätten rechtswidrig gegen das von der Charta der Grundrechte gewährleistete Recht der Einlageninhaber auf Schutz des Eigentums verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union, da die Kommission und die EZB rechtswidrig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätten, als sie die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen, die von der Kommission und der EZB unter der Aufsicht des Europäischen Stabilitätsmechanismus ausgehandelt worden sei, verfasst hätten.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/69


Klage, eingereicht am 19. Mai 2015 — Almaz-Antey/Rat

(Rechtssache T-255/15)

(2015/C 294/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: OAO Concern PVO Almaz-Antey (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stumpf und A. Haak)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70, S. 47), und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70, S. 1), für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen sie betreffen;

dem Rat ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe die Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Lage in der Ukraine restriktiven Maßnahmen unterliegen, weder angemessen noch ausreichend begründet.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Annahme des Rates, dass im Fall der Klägerin die Kriterien für die Aufnahme in die Listen der angefochtenen Maßnahmen erfüllt seien, sei offensichtlich fehlerhaft.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.

Vierter Klagegrund: Die Begründung des Beklagten erfülle als Ganzes nicht die Anforderungen bei restriktiven Maßnahmen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, eingegriffen.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/70


Klage, eingereicht am 22. Mai 2015 — Kiselev/Rat

(Rechtssache T-262/15)

(2015/C 294/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Dmitry Konstantinovich Kiselev (Korolev, Russland) (Prozessbevollmächtigte: T. Otty und B. Kennelly, Barristers, und J. Linneker, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

seine Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass der Kläger das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 (in geänderter Fassung) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 (in geänderter Fassung) vorgesehene Kriterium für eine Aufnahme in die Liste erfüllt habe.

Der Kläger bringt vor, um die Beachtung von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gewährleisten, müssten die in dem Beschluss und in der Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Aufnahme in die Liste im Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung ausgelegt werden. Damit eine Person das Kriterium, politische Maßnahmen der russischen Regierung gegenüber der Ukraine „aktiv“ zu „unterstützen“, erfülle, müsse sie einen größeren Einfluss auf die relevanten politischen Maßnahmen haben, als bloß eine Auffassung in einem journalistischem Zusammenhang zu vertreten. Der Kläger sei bloß Journalist und Leiter eines Medienunternehmens und habe daher nicht den nötigen Einfluss oder die nötige Wirkung auf und Verantwortung für die Lage in der Ukraine. Tatsächlich habe der Kläger niemals Unterstützung für „die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine“ geäußert.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Meinungsfreiheit

Die restriktiven Maßnahmen bestraften den Kläger für die politischen Ansichten, die er als Journalist und Kommentator geäußert habe. Sie beschränkten zudem die Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und die Tätigkeit der von ihm geleiteten Nachrichtenagentur Rossiya Segodnya. Die bloße Tatsache, dass der Rat Einwände gegen einen Teil der Berichterstattung des Klägers habe, könne keine Beschränkungen rechtfertigen. Außerdem gebe es keine Beweise dafür, dass er zu Gewalt angestiftet oder irgendetwas getan habe, was eine Beschränkung seiner Meinungsfreiheit rechtfertigen würde.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz

Dem Kläger seien zu keiner Zeit „ernsthafte und schlüssige Beweise“ oder „konkrete Beweise und Informationen“ zur Darlegung eines Sachverhalts mitgeteilt worden, der restriktive Maßnahmen gegen ihn rechtfertigen würde. Die „Beweise“ des Rates seien ihm erst nach seiner Wiederaufnahme in die Liste mitgeteilt worden (und dies auch nur teilweise).

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe dem Kläger keine hinreichenden Gründe für seine Aufnahme in die Liste mitgeteilt.

Die angegebene Begründung sei zu vage und nenne nicht den eigentlichen und konkreten Grund für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise wird vorgetragen, der Rat habe sich auf eine rechtswidrige Maßnahme gestützt (soweit das Kriterium für eine Aufnahme in die Liste einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung erlaube).

Falls das Kriterium entgegen dem ersten Klagegrund dahin auszulegen sei, dass es die Aufnahme von natürlichen, im Medienbereich tätigen Personen in die Liste allein deswegen erlaube, weil sie politische Ansichten äußerten, gegen die der Rat Einwände habe, hätte das Benennungskriterium keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage und/oder wäre, gemessen an den Zielen des Beschlusses und der Verordnung, unverhältnismäßig.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland

Es sei weder versucht worden, die Verletzung von Art. 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zu rechtfertigen, die darin bestehe, dass der freie Verkehr der Gelder (u. a.) des Klägers eingeschränkt worden sei, noch habe man versucht, den Kooperationsrat nach Art. 90 zu befassen.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/71


Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 — Hmicho/Rat

(Rechtssache T-275/15)

(2015/C 294/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Samir Hmicho (Poole, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies, Solicitor, und T. Eicke, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14) und/oder den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 64, S. 41) und/oder den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/784 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 124, S. 13) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 16, S. 1) und/oder die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 64, S. 10) und/oder die Durchführungsverordnung (EU) 2015/780 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 124, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

den Beschluss des Rates in dessen Schreiben mit dem Aktenzeichen SGS15/06024 vom 20. Mai 2015, mit dem die Bezeichnung des Klägers bestätigt wird und „die Angaben über [ihn] gemäß dem Durchführungsbeschluss und der Durchführungsverordnung geändert“ werden, für nichtig zu erklären;

die Europäische Union zu verurteilen, ihm Schadensersatz zu leisten;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund behauptet der Kläger, es gebe keine Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen gegen ihn und/oder es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da es keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen ihm und den Personen gebe, an die sich die restriktiven Maßnahmen der Union richten sollten, nämlich diejenigen, die vom syrischen Regime profitierten oder es unterstützten.

Mit dem zweiten Klagegrund behauptet der Kläger, die Beschlüsse 2013/255/GASP, 2015/383 und 2015/784 des Rates, die Verordnungen Nrn. 36/2012, 2015/375 und 2015/780 des Rates und/oder der Beschluss vom 20. Mai 2015 bewirkten eine Verletzung der Grundrechte, die dem Kläger nach der Charta der Grundrechte der EU und/oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zustünden, einschließlich seines Rechts auf Wahrung der Menschenwürde, seines Rechts auf eine gute Verwaltung, seiner Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung, seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, seiner unternehmerischen Freiheit und seines Rechts auf Eigentum.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/72


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14

(Rechtssache T-278/15 P)

(2015/C 294/87)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Anderer Verfahrensbeteiligter: KL (Brüssel, Belgien)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14 aufzuheben;

den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht sechs Rechtsmittelgründe geltend, von denen einige das Beurteilungssystem und andere das Beförderungssystem betreffen.

Zum Beurteilungssystem

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts, die Regeln über die Beweislastverteilung, das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil mehrfach die Grenzen seiner Kontrolle überschritten; es wolle ihn offenbar verpflichten, ein bestimmtes Beurteilungssystem einzuführen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung mangelnder Objektivität eines nicht bezifferten Beurteilungssystems und Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts.

Zum Beförderungssystem

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln über die Beweislastverteilung.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verstoßes des Rechtsmittelführers gegen Art. 45 des Beamtenstatuts.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/73


Klage, eingereicht am 3. Juni 2015 — Vakakis/Kommission

(Rechtssache T-292/15)

(2015/C 294/88)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vakakis International — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Haftung der Kommission nach Art. 340 AEUV für den Ausgleich des gesamten Schadens festzustellen, der der Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten der Kommission während des in Rede stehenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, einschließlich:

Kosten und Auslagen für die Teilnahme an der gesamten Ausschreibung;

Kosten für die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung;

entgangenem Gewinn;

entgangener Chancen;

der Kommission die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstoßen, wie sie in der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates (im Folgenden: Haushaltsordnung) und im Handbuch für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen (im Folgenden: PRAG) kodifiziert seien, indem sie das Vergabeverfahren nicht angemessen überwacht und die von Vakakis eingereichte Beschwerde nicht unverzüglich geprüft sowie keine vollständigen Informationen über deren Prüfung zur Verfügung gestellt habe.

2.

Der Klägerin sei aufgrund der Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und der Entscheidung, den Vertrag an Agriconsulting zu vergeben, geschädigt worden.

3.

Die Klägerin sei aufgrund der Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und des Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie aufgrund des Verstoßes gegen Art. 94 der Haushaltsordnung und Abschnitt 2.3.6. des PRAG ein Schaden entstanden.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/74


Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — European Union Copper Task Force/Kommission

(Rechtssache T-310/15)

(2015/C 294/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Union Copper Task Force (Essex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten für nichtig zu erklären, soweit sie auf Kupferverbindungen Anwendung findet;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten sei auf einer rechtswidrigen Grundlage erlassen worden, da die Verordnung Nr. 1107/2009, insbesondere ihr Art. 24 sowie ihr Anhang II Nr. 4, gegen Unionsrecht verstoße.

Die Klägerin bringt vor, dass die Kriterien der Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität („PBT“), insbesondere das der Persistenz, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht für Kupfer geeignet seien.

Des Weiteren steht nach Ansicht der Klägerin die Anwendung der PBT-Kriterien auf anorganische Stoffe nicht im Einklang mit anderen im Bereich der regulierten chemischen Stoffe erlassenen Rechtsakten.

Schließlich rügt die Klägerin hinsichtlich der Substitutionskandidaten, dass die Anwendung der PBT-Kriterien auf Kupferverbindungen über das zur Erreichung der mit der Verordnung Nr. 1107/2009 angestrebten Ziele Erforderliche hinausgehe und dass in der Verordnung Nr. 1107/2009 das Vorsichtsprinzip fehlinterpretiert werde.

2.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie Kupferverbindungen in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung 2015/408 einbezogen habe.


7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/75


Klage, eingereicht am 11. Juni 2015 — Republik Polen/Kommission

(Rechtssache T-316/15)

(2015/C 294/90)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. März 2015 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 2230) über die Verweigerung eines finanziellen Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Großprojekt „Aufbau innovativer Dienstleistungen im gemeinsamen Dienstleistungszentrum von IBM in Wrocław“ als Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“, das von der Strukturhilfe im Rahmen des Ziels „Konvergenz in Polen“ erfasst wird, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Falsche Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (1) durch die Annahme, dass die Investitionen für den Aufbau von gemeinsamen Dienstleistungszentren, insbesondere die Beschäftigung von IT-Spezialisten zur Entwicklung innovativer Dienstleistungen, keine „produktiven Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen“, im Sinne dieser Bestimmung seien und daher nicht aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden könnten.

2.

Zweiter Klagegrund: Falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung durch die Annahme, es könnten nur Investitionen kofinanziert werden, die „herausragendes Innovationspotenzial“ hätten, und falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, dass es wegen fehlender Innovationskraft keine Übereinstimmung mit der Prioritätsachse des Vierten Operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ gewährleiste.

3.

Dritter Klagegrund: Falsche Beurteilung des Projekts durch die Feststellung, es fehle an einer Begründung für die Bewilligung eines öffentlichen Beitrags, und falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung durch die Annahme, dass die Zahlung von Dividenden unter den im Projekt vorgesehenen Bedingungen der Bewilligung der Kofinanzierung entgegenstehe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gegen Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durch erhebliches Überschreiten der Frist für die Prüfung des Projekts, durch einen im Laufe dieser Prüfung erfolgten Meinungswechsel hinsichtlich der Möglichkeit, Investitionen im Dienstleistungssektor zu finanzieren, und durch Außerachtlassung der Erläuterungen der polnischen Behörden zur Innovationskraft des Projekts.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210, S. 1).


7.9.2015   

DE

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C 294/76


Klage, eingereicht am 16. Juni 2015 — Ocean Capital Administration u. a./Rat

(Rechtssache T-332/15)

(2015/C 294/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ocean Capital Administration GmbH (Hamburg, Deutschland), First Ocean Administration GmbH (Hamburg), First Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Second Ocean Administration GmbH (Hamburg), Second Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Third Ocean Administration GmbH (Hamburg), Third Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Fourth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Fourth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Fifth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Fifth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Sixth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Sixth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Seventh Ocean Administration GmbH (Hamburg), Seventh Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Eighth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Eighth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Ninth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Ninth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Tenth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Tenth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Eleventh Ocean Administration GmbH (Hamburg), Eleventh Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Twelfth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Twelfth Ocean GmbH & Co. KG (Hamburg), Thirteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Fourteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Fifteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg), Sixteenth Ocean Administration GmbH (Hamburg), IRISL Maritime Training Institute (Teheran, Iran), Kheibar Co. (Teheran), Kish Shipping Line Manning Co. (Kisch, Iran) (Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, E. Metcalfe, Barrister, und M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1) auf der Grundlage der Einrede der Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. L 92, S. 101) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 92, S. 12) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen;

dem Rat die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV, die auf die Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1) gerichtet ist.

Die Kläger tragen vor, dass die in dem Beschluss und der Verordnung übernommenen Kriterien erstens keine angemessene Rechtsgrundlage hätten, zweitens keine angemessene Tatsachengrundlage hätten, da hinsichtlich der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) das Gericht im Urteil IRISL/Rat (T-489/10, ECLI:EU:T:2013:453) festgestellt habe, dass sie nicht gegen die vom Sicherheitsrat auferlegten restriktiven Maßnahmen verstoßen habe, drittens die Rechte der Kläger auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzten und gegen die Grundsätze ne bis in idem und der Rechtskraft verstießen, viertens ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig Einrichtungen diskriminierten, die angeblich im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stünden, fünftens die Verteidigungsrechte der Kläger verletzten, sechstens ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig andere Grundrechte der Kläger verletzten, einschließlich ihres Eigentumsrechts, ihrer unternehmerischen Freiheit und ihres Rechts auf Achtung ihres guten Rufs, und siebtens zu einem Missbrauch von Befugnissen durch den Rat führten, da er unter Umgehung eines bindenden Urteils des Gerichts einfach dieselben restriktiven Maßnahmen erneut angewandt habe.

2.

Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV des Beschlusses (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. L 92, S. 101) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 92, S. 12), soweit sie die Kläger betreffen.

Die Kläger tragen vor, dass der Beschluss und die Durchführungsverordnung erstens keine angemessene Rechtsgrundlage hätten, zweitens offenkundige Beurteilungsfehler enthielten, drittens keine angemessene Tatsachengrundlage hätten, viertens die Verteidigungsrechte der Kläger und ihren Anspruch auf eine Begründung verletzten, fünftens die Rechte der Kläger auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzten sowie gegen den Grundsatz ne bis in idem und den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen, und sechstens ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig Grundrechte der Kläger verletzten, insbesondere ihr Eigentumsrecht und ihre unternehmerische Freiheit.


7.9.2015   

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C 294/77


Klage, eingereicht am 25. Juni 2015 — Windrush Aka/HABM — Dammers (The Specials)

(Rechtssache T-336/15)

(2015/C 294/92)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Windrush Aka LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und S. Britton, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jerry Dammers (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „The Specials“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 725 082.

Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2015 in der Sache R 1412/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2015   

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C 294/78


Klage, eingereicht am 29. Juni 2015 — Bach Flower Remedies/HABM — Durapharma (RESCUE)

(Rechtssache T-337/15)

(2015/C 294/93)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bach Flower Remedies Ltd (Wimbledon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Durapharma ApS (Stenstrup, Dänemark)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „RESCUE“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 473 755.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2015 in der Sache R 2551/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten und für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009


7.9.2015   

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C 294/79


Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — CG/HABM — Perry Ellis International Group (P PRO PLAYER)

(Rechtssache T-349/15)

(2015/C 294/94)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CG Verwaltungsgesellschaft mbH (Gevelsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Körber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Perry Ellis International Group Holdings Limited (Nassau, Bahamas)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Bildmarke in Schwarzweiß mit den Wortbestandteilen „P PRO PLAYER“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 889 764.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. April 2015 in der Sache R 2439/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2015   

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C 294/79


Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — Alpex Pharma/HABM — Astex Pharmaceuticals (ASTEX)

(Rechtssache T-355/15)

(2015/C 294/95)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alpex Pharma SA (Mezzovico-Vira, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bacchini und M. Mazzitelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Astex Pharmaceuticals, Inc. (Pleasanton, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „ASTEX“ — Anmeldung Nr. 10 805 281.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. April 2015 in der Sache R 593/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


7.9.2015   

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C 294/80


Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — Arrom Conseil/HABM — Puig France (Roméo has a Gun by Romano Ricci)

(Rechtssache T-358/15)

(2015/C 294/96)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arrom Conseil (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay Ducamp und Rechtsanwalt J. Blanchard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puig France SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Roméo has a Gun by Romano Ricci“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 193 604.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2015 in der Sache R 1020/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2015   

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C 294/81


Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — Arrom Conseil/HABM — Nina Ricci (Roméo has a Gun by Romano Ricci)

(Rechtssache T-359/15)

(2015/C 294/97)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arrom Conseil (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay Ducamp und Rechtsanwalt J. Blanchard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nina Ricci SARL (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Roméo has a Gun by Romano Ricci“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 193 604.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. April 2015 in der Sache R 1021/2014-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2015   

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C 294/81


Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — Choice/HABM (Choice chocolate & ice cream)

(Rechtssache T-361/15)

(2015/C 294/98)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Choice sp. z o.o. (Legnica, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Mielke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Choice chocolate & ice cream“ — Anmeldung Nr. 12 644 423.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2015 in der Sache R 2221/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2015   

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C 294/82


Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — Lacamanda Group/HABM — Woolley (HENLEY)

(Rechtssache T-362/15)

(2015/C 294/99)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Lacamanda Group Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Scott, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nigel Woolley (Braceborough, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „HENLEY“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 743 563.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2015 in der Sache R 2255/2012-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

7.9.2015   

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C 294/83


Klage, eingereicht am 26. Juni 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-92/15)

(2015/C 294/100)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Grad der dauernden Teilinvalidität des Klägers neu bewertet wurde, sowie der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers teilweise zurückgewiesen wurde, und Antrag auf Ersatz des behaupteten materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 6. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als sie den Grad der dauernden Teilinvalidität des Klägers nur mit 68,5 % festsetzte;

die Entscheidung vom 18. März 2015 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 13. Januar 2015 teilweise zurückgewiesen wurde;

den Ersatz des finanziellen Schadens des Klägers anzuordnen;

den Ersatz des mit 1 10  000 Euro bezifferten immateriellen Schadens des Klägers anzuordnen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.


7.9.2015   

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C 294/83


Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — ZZ/EAD

(Rechtssache F-94/15)

(2015/C 294/101)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der Wahl der Personalvertretung des EAD abgelehnt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. April 2015 aufzuheben, mit der die Wahlen zur Personalvertretung des EAD, deren Ergebnis am 17. März 2015 veröffentlicht wurde, für gültig erklärt wurden;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.


7.9.2015   

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C 294/84


Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-95/15)

(2015/C 294/102)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 6. November 2014 aufzuheben, mit der die Übertragung der vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 bestätigt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


7.9.2015   

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C 294/84


Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-96/15)

(2015/C 294/103)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Vorschlags zur Übertragung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, in dem die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts angewandt werden, sowie Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vorläufig einem Euro für den dem Kläger angeblich entstandenen Schaden

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 15. Juli 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 3. Oktober 2014, die von ihm vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 15. Juli 2011 zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben;

hilfsweise, die Europäische Kommission zur Zahlung von vorläufig einem Euro für den dem Kläger entstandenen Schaden zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


7.9.2015   

DE

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C 294/85


Klage, eingereicht am 1. Juli 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-97/15)

(2015/C 294/104)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 14. Oktober 2014 aufzuheben, mit der die Übertragung der vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 bestätigt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


7.9.2015   

DE

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C 294/86


Klage, eingereicht am 3. Juli 2015 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-98/15)

(2015/C 294/105)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juli 2014, mit der der Kläger in den Aufgaben des Referatsleiters bestätigt wurde, soweit sie nicht die rückwirkende Anerkennung der Stellung als Referatsleiter und die rückwirkende Gewährung der mit seiner Stelle verbundenen Erhöhung des Grundgehalts (Managementzulage) vorsieht, und Ersatz des mutmaßlich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 2 der Entscheidung vom 18. Juli 2014 aufzuheben, soweit darin vorgesehen ist, dass die mit seiner Ernennung zum Referatsleiter verbundene Erhöhung des Grundgehalts erst nach neun Monaten erfolgt,

die am 24. März 2015 zugegangene Entscheidung vom 20. März 2015, mit der seine Beschwerde vom 29. August 2014 zurückgewiesen wurde, aufzuheben,

Ersatz seines materiellen und wirtschaftlichen Schadens,

dem Europäischen Parlament jedenfalls die gesamten Kosten aufzuerlegen.