ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 250

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
31. Juli 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2015/C 250/01

Empfehlungen des Rates — Förderung des Einsatzes grenzüberschreitender Videokonferenzen im Bereich der Justiz in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene und Austausch entsprechender bewährter Vorgehensweisen

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 250/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7674 — Talanx/NORD/LB/Caplantic) ( 1 )

6

2015/C 250/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7330 — Mitsubishi Heavy Industries/Siemens/Metal Technologies JV) ( 1 )

6

2015/C 250/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7667 — Danaher/Pall) ( 1 )

7


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 250/05

Euro-Wechselkurs

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 250/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7672 — Volkswagen Financial Services/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Volkswagen Credit Compania Financiera) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/1


Empfehlungen des Rates

„Förderung des Einsatzes grenzüberschreitender Videokonferenzen im Bereich der Justiz in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene und Austausch entsprechender bewährter Vorgehensweisen“

(2015/C 250/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF:

1.

die Strategie für die europäische E-Justiz (2014-2018), die der Rat (Justiz und Inneres) am 6. Dezember 2013 angenommen hat (1);

2.

Nummer 59 der Strategie für die europäische E-Justiz (2014-2018), unter der es wie folgt heißt: „Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten, die an bestimmten Projekten beteiligt sind, in informellen Gruppen zusammenkommen, um die Arbeit in den jeweiligen Bereichen voranzutreiben. (…)“;

3.

den mehrjährigen Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2014-2018), den der Rat (Justiz und Inneres) am 6. Juni 2014 angenommen hat (2);

4.

die Leitlinien für die Durchführung des mehrjährigen Aktionsplans für die europäische E-Justiz (2014-2018), die der Rat (Justiz und Inneres) am 4. Dezember 2014 gebilligt hat (3) und in denen konkrete Schritte für die Weiterverfolgung des Aktionsplans durch die Gruppe „E-Recht“ (E-Justiz) aufgeführt sind, einschließlich der Einsetzung einer informellen Gruppe zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen;

5.

die Ergebnisse der Arbeit der informellen Gruppe zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen, die im Schlussbericht (4) enthalten sind, der der Gruppe „E-Recht“ (E-Justiz) vorgelegt wurde —

ERKENNT Folgendes AN:

6.

Videokonferenzen sind ein nützliches Instrument, das nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, an denen mehrere Mitgliedstaaten und sogar Drittstaaten beteiligt sind, ein großes Potenzial aufweist. In grenzüberschreitenden Fällen ist die reibungslose Kommunikation zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten von größter Bedeutung. Videokonferenzen sind ein möglicher Weg zur Vereinfachung und Förderung dieser Kommunikation. Die Vorteile von Videokonferenzen sind im Unionsrecht anerkannt, in dem ihr Einsatz unter anderem bei der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (5) und in Verfahren für geringfügige Forderungen (6) gefördert wird oder in dem Vorgehensweisen für ihren Einsatz in Strafverfahren (7) geregelt sind.

7.

Videokonferenztechnik kann bei allen Arten von Gerichtsverfahren (sowohl in Straf- als auch in Zivil-/Handelssachen) eingesetzt werden und bietet Gerichten und Staatsanwaltschaften größere Flexibilität, wenn es darum geht, die Aussage von Opfern und Zeugen einzuholen, Gutachten von Sachverständigen zu hören und Einlassungen von Verdächtigen und Beschuldigten aufzunehmen. Videokonferenzen können dazu beitragen, dass die Stressbelastung für schutzbedürftige Zeugen, wie beispielsweise Kinder, verringert wird. Außerdem kann auf Reisen verzichtet werden, wenn Opfer, Zeugen oder Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten zu hören sind. Sie ermöglichen es auch, dass unmittelbare und wirksame Schutzrechte — wie das Recht auf Dolmetschleistungen, das Recht auf Rechtsbelehrung und das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, wenn der Verdächtige an einem weit entfernten Ort (z. B. auf hoher See) festgenommen wird — gewährt werden. Mit dem Einsatz dieser Technik lassen sich für die einzelstaatlichen Behörden auch die Kosten für Vernehmungen verringern. Es können beträchtliche Kosten- und Sicherheitsvorteile erzielt werden, wenn sich die Verbringung festgenommener Personen vermeiden lässt.

8.

Die Mitgliedstaaten der EU haben im Rahmen der europäischen E-Justiz bereits damit begonnen, zusammenzuarbeiten, um den Einsatz von Videokonferenzen zu fördern und Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen auszutauschen. Diese Arbeit wird unter anderem im Rahmen der Gruppe „E-Recht“ (E-Justiz) auf EU-Ebene durchgeführt.

9.

Die bislang auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene im Rahmen des ersten Aktionsplans für die europäische E-Justiz (2009-2013) geleistete Arbeit in Bezug auf Videokonferenzen hat bereits zu spürbaren Ergebnissen geführt. Das Europäische Justiz-Portal bietet in allen Amtssprachen Informationen über die Nutzung von Videokonferenzeinrichtungen in Gerichtsverfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, einschließlich eines Leitfadens, und zu den meisten Mitgliedstaaten einschlägige Kontaktangaben.

10.

Mit dem zweiten mehrjährigen Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2014-2018) soll auf der bereits geleisteten Arbeit aufgebaut und diese positive Entwicklung auf nationaler und europäischer Ebene fortgesetzt werden. Diese Arbeit ist auch als Teil einer breiteren Entwicklung im Hinblick auf die Modernisierung der Justiz in der EU zu sehen, bei der der bestehende Rechtsrahmen in diesem besonderen Bereich und das Erfordernis, die in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene bestehenden Verfahrensgarantien zu wahren, berücksichtigt werden;

BETONT Folgendes:

11.

Im mehrjährigen Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2014-2018) ist dargelegt, dass der Zugang zu Gerichten und der Rückgriff auf außergerichtliche Verfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch elektronische Mittel für die Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten wie Zeugen, Opfern, Sachverständigen und anderen Beteiligten erleichtert werden sollte.

12.

Darüber hinaus soll die Nutzung von Videokonferenzen, Telekonferenzen oder anderer geeigneter Mittel für die Kommunikation über große Entfernungen für mündliche Verhandlungen gegebenenfalls ausgeweitet werden, damit es nicht mehr erforderlich ist, zu einem Gericht zu reisen, um insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen, und damit auf diese Weise durch die Verringerung der Kosten und des Aufwands zu einem wirksamen Zugang zur Justiz beigetragen wird.

13.

Die zukünftige Arbeit in diesem Bereich sollte, wie im mehrjährigen Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2014-2018) dargelegt, ausgeweitet werden, damit die Organisation und Durchführung von grenzüberschreitenden Videokonferenzen in allen Mitgliedstaaten weiter erleichtert wird, indem die Nutzung von IT-Instrumenten zur Unterstützung und Organisation von Videokonferenzen gefördert und die Interoperabilität für Videokonferenzen verbessert wird. Dazu sollte auch gehören, dass ein gemeinsames Formular für die Beantragung/Bestätigung einer grenzüberschreitenden Videokonferenz entworfen wird. Außerdem sollte die Einrichtung eines Netzes für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen bei Videokonferenzen, einschließlich der Schulung, in Erwägung gezogen werden. Die Beteiligung von Angehörigen der Rechtsberufe wie Richter, Staatsanwälte, Anwälte, Mediatoren und Gerichtsdolmetscher an dieser Arbeit sollte berücksichtigt werden;

BEGRÜSST

14.

die von der Expertengruppe zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen durchgeführte Arbeit, mit der zur Verbesserung des allgemeinen Funktionierens des E-Justiz-Systems in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene beigetragen werden soll. Die Expertengruppe wurde im Januar 2014 unter österreichischer Federführung mit dem Ziel eingesetzt, die praktische Durchführung grenzüberschreitender Videokonferenzen zu fördern und bewährte Vorgehensweisen und Fachwissen über organisatorische, technische und rechtliche Aspekte auszutauschen;

15.

den im März 2015 vorgelegten Schlussbericht der Expertengruppe mit spezifischen Empfehlungen für die zukünftige Arbeit in diesem Bereich;

NIMMT Folgendes ZUR KENNTNIS:

a)   Expertengruppe

16.

Die Expertengruppe hat in ihrem Schlussbericht eine Reihe technischer, organisatorischer und rechtlicher Hindernisse für die Nutzung von Videokonferenzeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten umrissen. Es hat sich gezeigt, dass zwar bestehende rechtliche Anforderungen geachtet werden müssen, die meisten unmittelbaren Probleme bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aber eher organisatorischer und technischer Art sind. Vor allem diese Fragen sollten entweder kurz- oder mittelfristig vorrangig angegangen werden.

b)   Europäisches Justiz-Portal

17.

Darüber hinaus sollten die auf dem Europäischen Justiz-Portal verfügbaren Informationen aktualisiert und ergänzt werden. Insbesondere könnte in der Zukunft Folgendes hinzugefügt werden: Links zu Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über den Einsatz von Videokonferenzen; konsolidierte Angaben zu allen Gerichten mit Videokonferenzeinrichtungen in den Mitgliedstaten; Instrumente für die praktische Organisation von Videokonferenzen (elektronische Formulare, unter Umständen langfristig ein Reservierungssystem); Links zu einzelstaatlichen Anweisungen oder Leitfäden, sofern verfügbar; ein Bereich mit Beispielen für Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Verfahren und eine Sammlung bewährter Vorgehensweisen; Informationen zu Schulungen und Online-Schulungsmodule sowie ein Link zu den vernetzten Dolmetscherdatenbanken, sofern verfügbar.

c)   Synergien mit anderen Projekten

18.

Potenziellen Synergieeffekten mit anderen Projekten wie e-CODEX, den AVIDICUS-Projekten (Verdolmetschung während einer Videokonferenz) und dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten sollte ebenfalls Rechnung getragen werden. Zusätzlich zu den auf dem Europäischen Justiz-Portal verfügbaren Informationen sollte so weit wie möglich auch bereits vorhandenes nützliches Material aus anderen Quellen, einschließlich der Mitgliedstaaten und Eurojusts, genutzt werden.

d)   rechtliche Aspekte

19.

Videokonferenzen sind durch internationale Übereinkünfte und mehrere Rechtsakte der EU wie die Verordnung über die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und in jüngster Zeit die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen rechtlich anerkannt worden.

20.

Der Einsatz von Videokonferenzen bewirkt für Verdächtige, Opfer, Zeugen und schutzbedürftige Personen zwar einen zusätzlichen Schutz, jedoch sollte sichergestellt werden, dass sich Videokonferenzen nicht nachteilig auf die Verteidigungsrechte auswirken; es muss daher besonders darauf geachtet werden, dass die Grundsätze der Unmittelbarkeit, der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs geachtet werden. Dies bedeutet, dass Ausrüstung zu verwenden ist, die auf dem neusten Stand ist, damit ausreichende Video- und Audioqualität erzielt wird, und die im Verhältnis zur Sensibilität des Falles sicher ist.

21.

Die Auswirkungen legislativer Entwicklungen — einschließlich vor allem der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, in der ein genaues Verfahren für den Einsatz von Videokonferenzen in Strafsachen festgelegt ist — auf die verschiedenen Verfahrensvorschriften und -garantien im Anordnungs- und Vollstreckungsstaat werden daher zu prüfen sein. Zu den weiteren rechtlichen Fragen hinsichtlich Videokonferenzen gehört auch die Identifizierung der zuständigen Behörden;

RUFT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

22.

in Erwägung zu ziehen, auf nationaler Ebene die folgenden Maßnahmen durchzuführen, um die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern:

a)   organisatorische Aspekte

a)

Einführung einer nationaler Kontaktstelle oder gegebenenfalls mehrerer nationaler Kontaktstellen für Videokonferenzen in jedem Mitgliedstaat. Entsprechende Verbesserung und Aktualisierung — erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Kommission — der Informationen auf dem Europäischen Justiz-Portal (über die europäische Gerichts-Datenbank) zu nationalen Videokonferenzeinrichtungen, nationalen Kontaktstellen für Videokonferenzen und den einschlägigen zuständigen Gerichten. Verbesserung der Organisation der Kontaktstellen auf nationaler Ebene und auf Gerichtsebene;

b)

in Bezug auf individuelle Videokonferenzen Vereinbarung einer gemeinsamen Sprache, sofern angezeigt, zusammen mit angemessenen Übersetzungs- und Dolmetschdiensten und Vereinbarung der Zeitzone, die für die Festsetzung des Beginns der Videokonferenz zugrunde gelegt wird. Ist bei einer Videokonferenz die Unterstützung durch Dolmetscher erforderlich, so sollten die Mitgliedstaaten die Empfehlungen gemäß den AVIDICUS-Projekten kennen und diesen so weit wie möglich folgen;

c)

unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union Anbieten wirksamer Schulungen für potenzielle Nutzer, einschließlich Richter und Staatsanwälte, um ihr Vertrauen und ihre Fähigkeit, eine grenzüberschreitende Videokonferenz durchzuführen, zu stärken;

b)   technische Aspekte

d)

Einrichtung wirksamer Mechanismen, einschließlich eines verbesserten Formulars für den effektiven Austausch variabler und/oder vertraulicher Videokonferenzparameter, in Verbindung mit öffentlichen und statischen Informationen über Videokonferenzeinrichtungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat, die auf dem Europäischen Justiz-Portal zu veröffentlichen sind;

e)

Erstellung praktischer Leitlinien zu den empfohlenen technischen Standards für die Nutzer und für das Personal, das technische Planung durchführt und Unterstützung leistet;

f)

Verbesserung der Interoperabilität zwischen Mitgliedstaaten, indem systematische Praxistests zwischen Paaren von Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Arbeitsparameter zu dokumentieren. Diese können dann wiederverwendet werden, um zuverlässigere Videokonferenzen zwischen Mitgliedstaaten mit ausreichender Audio- und Videoqualität durchzuführen;

g)

als Mindestanforderung Einführung der folgenden technischen Standards zur Verbesserung der Qualität von Videokonferenzen:

Verwendung eines hardwaregestützten Videokonferenzsystems (H.323/SIP-Videokonferenz);

IP-gestützte Videokonferenzen;

Verwendung einer Infrastruktur für Firewall-Traversierung;

Verwendung verschlüsselter Verbindungen (AES-128);

Empfang der Präsentation als Duo-Video (H.239) (8);

c)   rechtliche Aspekte

h)

Bewertung der Auswirkungen angenommener EU-Instrumente, wie der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Verfahrensregeln;

ERSUCHT DIE GRUPPE „E-RECHT“ (E-JUSTIZ),

23.

mit der Sondierung praktischer Möglichkeiten und Lösungen für ein koordiniertes Konzept im Hinblick darauf zu beginnen, eine Zusammenarbeit im Bereich der Videokonferenzen mit Drittstaaten zusätzlich zu den bilateralen Kontakten einzuleiten, die die Mitgliedstaaten bereits auf diesem Gebiet unterhalten;

24.

die Arbeit fortzuführen, die im Rahmen der Expertengruppe zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen aufgenommen wurde, indem ein Netz der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Federführung der in der Gruppe „E-Recht“ (E-Justiz) eingerichtet wird, damit Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen in Bezug auf Videokonferenzen, einschließlich Schulung, auf der Grundlage eines von der Expertengruppe vorzulegenden Vorschlags ausgetauscht werden. Dieses Netz sollte

a)

die Verbesserung der Nutzung von Videokonferenzeinrichtungen auf europäischer Ebene durch die Schaffung gesicherter „virtueller Videokonferenz-Sitzungssäle“, in die sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten einwählen können, prüfen;

b)

eine genaue Beschreibung der einzelnen Schritte („Protokoll“) bei der Vorbereitung und der Durchführung grenzüberschreitender Videokonferenzen erstellen, die die typischen justiziellen Anwendungsfälle für grenzüberschreitende Videokonferenzen berücksichtigt und alle erforderlichen organisatorischen, technischen und justiziellen Aspekte vereint;

c)

den Nutzern in Bezug auf typische justizielle Anwendungsfälle, in denen aus einer verstärkten und besseren Nutzung grenzüberschreitender Videokonferenzen der größte Nutzen gezogen würde, Orientierungshilfe geben;

d)

die elektronische Übersendung von Formularen für Ersuchen um grenzüberschreitende Rechtshilfe durch die Kombination dynamischer Formularfunktionen des Europäischen Justiz-Portals mit e-CODEX, beispielsweise Formulare für „direkte Beweisaufnahme“ und für „indirekte Beweisaufnahme“, verbessern;

e)

Instrumente konzipieren, die den Justizbehörden dabei helfen, die für die Durchführung einer bestimmten Videokonferenz geltenden Rechtsinstrumente zu identifizieren;

f)

Instrumente konzipieren, die den Justizbehörden dabei helfen, die für die Durchführung einer bestimmten Videokonferenz zuständige Behörde zu identifizieren;

g)

angeben, welche Vorkehrungen getroffen werden sollten, damit die Verfahrensgarantien bei der Ausübung der Verteidigungsrechte gewahrt werden, und

h)

die Nachhaltigkeit der Arbeit dadurch gewährleisten, dass

die Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen und -vorhaben überwacht wird,

Neuheiten der Videokonferenztechnik beobachtet werden,

neue Maßnahmen und Projekte für weitere Verbesserungen vorgeschlagen werden;

ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

25.

den Schlussbericht der Expertengruppe zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen auf dem Europäischen Justiz-Portal zu veröffentlichen, damit er bei den Angehörigen der Rechtsberufe und bei sonstigen interessierten Kreisen stärkere Verbreitung findet;

26.

die Durchführung der unter Nummer 22 genannten Maßnahmen auf nationaler Ebene, mit denen die grenzüberschreitende Interoperabilität von Videokonferenzeinrichtungen sichergestellt werden soll, finanziell zu unterstützen, insofern dies im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten einen Mehrwert auf europäischer Ebene erbringt.


(1)  ABl. C 376 vom 21.12.2013, S. 7.

(2)  ABl. C 182 vom 14.6.2014, S. 2.

(3)  Dok. 15771/14.

(4)  Dok. 8364/15 + ADD.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

(7)  Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(8)  

Hinweis: Es kann erforderlich sein, ISDN als Backup-Lösung zu verwenden, wenn IP bei einem Videokonferenz-Partner noch nicht unterstützt wird.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7674 — Talanx/NORD/LB/Caplantic)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 250/02)

Am 24. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7674 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7330 — Mitsubishi Heavy Industries/Siemens/Metal Technologies JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 250/03)

Am 20. Oktober 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7330 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7667 — Danaher/Pall)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 250/04)

Am 24. Juli 2015 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32015M7667 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/8


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juli 2015

(2015/C 250/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0955

JPY

Japanischer Yen

136,25

DKK

Dänische Krone

7,4609

GBP

Pfund Sterling

0,70100

SEK

Schwedische Krone

9,4714

CHF

Schweizer Franken

1,0633

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,053

HUF

Ungarischer Forint

308,93

PLN

Polnischer Zloty

4,1426

RON

Rumänischer Leu

4,4083

TRY

Türkische Lira

3,0472

AUD

Australischer Dollar

1,5065

CAD

Kanadischer Dollar

1,4220

HKD

Hongkong-Dollar

8,4920

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6577

SGD

Singapur-Dollar

1,5053

KRW

Südkoreanischer Won

1 285,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,8962

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,8027

HRK

Kroatische Kuna

7,5955

IDR

Indonesische Rupiah

14 778,97

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1837

PHP

Philippinischer Peso

50,100

RUB

Russischer Rubel

65,3858

THB

Thailändischer Baht

38,436

BRL

Brasilianischer Real

3,6735

MXN

Mexikanischer Peso

17,9459

INR

Indische Rupie

70,1571


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7672 — Volkswagen Financial Services/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Volkswagen Credit Compania Financiera)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 250/06)

1.

Am 17. Juli 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Volkswagen Financial Services AG („VWFS“, Deutschland), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG (Deutschland), und das Unternehmen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A. („BBVA“, Spanien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Volkswagen Credit Compañía Financiera S.A. („VWCCF“, Argentinien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   VWFS: Koordinierung der weltweiten Finanzdienstleistungsaktivitäten des Volkswagen-Konzerns im europäischen und im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Mexiko und Südamerika;

—   BBVA: Erbringung von Finanz- und Nichtfinanzdienstleistungen z. B. in den Bereichen Bankwesen, Altersversorgung und Versicherung in Spanien, Portugal, Belgien, Deutschland, Irland, Frankreich, Italien, Mexiko, Südamerika und in den USA;

—   VWCCF: Anbieter von Finanzdienstleistungen für die Automobilindustrie in Argentinien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7672 — Volkswagen Financial Services/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Volkswagen Credit Compania Financiera per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.