ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
27. April 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 138/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 138/02

Rechtssache C-463/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Copydan Båndkopi/Nokia Danmark A/S (Vorlage zur Vorabentscheidung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 — Vervielfältigungsrecht — Ausnahme — Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch — Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für Mobiltelefone — Gerechter Ausgleich — Vergütung auf die Träger — Gleichbehandlung — Erstattung der Vergütung — Geringfügiger Nachteil)

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2015/C 138/03

Verbundene Rechtssachen C-93/13 P und C-123/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäische Kommission/Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, Eni SpA und Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, Eni SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Chloropren-Kautschuk — Aufeinanderfolge von Produktionseinheiten — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Wiederholungsfall — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

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2015/C 138/04

Rechtssache C-143/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Cluj — Rumänien) — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA (Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Art. 4 Abs. 2 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln — Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind — Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene Risikoprovision zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern)

4

2015/C 138/05

Verbundene Rechtssachen C-144/13, C-154/13 und C-160/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — VDP Dental Laboratory NV/Staatssecretaris van Financiën (C-144/13), Staatssecretaris van Financiën/X BV (C-154/13), Nobel Biocare Nederland BV (C-160/13) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Abzüge — Befreiungen — Lieferungen von Zahnersatz)

5

2015/C 138/06

Rechtssache C-343/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Leiria — Portugal) — Modelo Continente Hipermercados SA/Autoridade Para as Condições de Trabalho — Centro Local do Lis (ACT) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Regelung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften — Richtlinie 78/855/EWG — Verschmelzung durch Aufnahme — Art. 19 — Wirkungen — Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft — Zuwiderhandlung der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung — Feststellung der Zuwiderhandlung durch einen Verwaltungsakt nach dieser Verschmelzung — Nationales Recht — Übergang der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung der übertragenden Gesellschaft — Zulässigkeit)

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2015/C 138/07

Rechtssache C-359/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — B. Martens/Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit — Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Angehöriger eines Mitgliedstaats — Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat — Studium in einem überseeischen Land oder Gebiet — Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung — Wohnsitzvoraussetzung nach der Drei-von-sechs-Jahren-Regel — Beschränkung — Rechtfertigung)

6

2015/C 138/08

Rechtssache C-472/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Andre Lawrence Shepherd/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Asyl — Richtlinie 2004/83/EG — Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c, und e — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling — Verfolgungshandlungen — Strafverfolgung und Bestrafung eines Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der den Dienst im Irak verweigert hat)

7

2015/C 138/09

Rechtssache C-479/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäische Kommission/Republik Frankreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern)

8

2015/C 138/10

Rechtssache C-502/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern)

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2015/C 138/11

Verbundene Rechtssachen C-503/13 und C-504/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Boston Scientific Medizintechnik GmbH/AOK Sachsen-Anhalt (C-503/13), Betriebskrankenkasse RWE (C-504/13) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Haftung für fehlerhafte Produkte — Richtlinie 85/374/EWG — Art. 1, 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a — Herzschrittmacher und implantierbarer Cardioverter Defibrillator — Ausfallrisiko des Produkts — Körperverletzung — Explantation des Produkts, das fehlerhaft sein soll, und Implantation eines anderen Produkts — Erstattung der Operationskosten)

9

2015/C 138/12

Rechtssache C-512/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — C. G. Sopora/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Gleichbehandlung von gebietsfremden Arbeitnehmern — Steuervorteil, der in der Steuerbefreiung von Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber liegt — Pauschal gewährter Vorteil — Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beschäftigungsorts — Voraussetzung eines Wohnsitzes in einer bestimmten Entfernung zur Grenze des Mitgliedstaats des Beschäftigungsorts)

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2015/C 138/13

Rechtssache C-515/13: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin/Tekniq, handelnd für die ENCO A/S — VVS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a — Art. 6 Abs. 1 — Ungleichbehandlung wegen des Alters — Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens Anspruch auf eine Volksrente haben, keine Entlassungsabfindung erhalten)

11

2015/C 138/14

Rechtssache C-534/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a./Fipa Group Srl, Tws Automation Srl, Ivan Srl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 191 Abs. 2 AEUV — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung — Nationale Regelung, die für die Verwaltung nicht die Möglichkeit vorsieht, den Eigentümern von verschmutzten Grundstücken, die nicht zu der Verschmutzung beigetragen haben, die Vornahme von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, und nur die Pflicht zur Kostenerstattung der von der Verwaltung durchgeführten Maßnahmen vorsieht — Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip, den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen)

12

2015/C 138/15

Rechtssache C-547/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — SIA Oliver Medical/Valsts ieņēmumu dienests (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 8543, 9018 und 9019 — Laser- und Ultraschallgeräte sowie deren Ersatzteile und Zubehör)

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2015/C 138/16

Rechtssache C-553/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Tallinna Ettevõtlusamet/Statoil Fuel & Retail Eesti AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Indirekte Steuern — Verbrauchsteuern — Richtlinie 2008/118/EG — Art. 1 Abs. 2 — Verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe — Steuer auf den Einzelhandelsverkauf — Begriff besonderer Zweck — Im Voraus festgelegte Verwendung — Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet einer Stadt)

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2015/C 138/17

Rechtssache C-559/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Dortmund-Unna/Josef Grünewald (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Direkte Besteuerung — Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen, die als Gegenleistung zu einer Übertragung von Vermögen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden — Ausschluss für Gebietsfremde)

14

2015/C 138/18

Rechtssache C-564/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2015 — Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Art. 340 Abs. 1 AEUV — Vertragliche Haftung der Union — Art. 272 AEUV — Schiedsklausel — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Verträge für die Projekte Ontogov, FIT und RACWeb — Zuschussfähige Kosten und von der Kommission gezahlte Vorschüsse — Feststellungsklage — Fehlen eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses)

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2015/C 138/19

Rechtssache C-585/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäisch-Iranische Handelsbank AG/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Beschränkung von Geldtransfers — Hilfe für gelistete Organisationen bei der Umgehung restriktiver Maßnahmen oder beim Verstoß gegen diese Maßnahmen)

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2015/C 138/20

Rechtssache C-623/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Ministre de l'Économie et des Finances/Gérard de Ruyter (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 4 — Sachlicher Geltungsbereich — Abgaben auf Einkünfte aus Vermögen — Allgemeiner Sozialbeitrag — Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld — Sozialabgabe — Zusatzbeitrag zur Sozialabgabe — Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit — Unmittelbare und hinreichend relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit)

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2015/C 138/21

Rechtssache C-667/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Comércio de Lisboa — Portugal) — Estado português/Banco Privado Português SA, in Liquidation, Massa Insolvente do Banco Privado Português SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Staatliche Garantie für ein Darlehen — Beschluss 2011/346/EU — Fragen zur Gültigkeit — Zulässigkeit — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begründung — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats)

17

2015/C 138/22

Rechtssache C-691/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Les Laboratoires Servier SA/Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l'Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung — Humanarzneimittel — Richtlinie 89/105/EWG — Art. 6 Nr. 2 — Erstellung einer Liste von Arzneimitteln, deren Kosten von den Krankenkassen erstattet werden — Änderung der Voraussetzungen für die Erstattung eines Arzneimittels anlässlich der Verlängerung seiner Aufnahme in eine solche Liste — Begründungspflicht)

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2015/C 138/23

Rechtssache C-6/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Wucher Helicopter GmbH, Euro-Aviation Versicherungs AG/Fridolin Santer (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 785/2004 — Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber — Versicherungen — Anforderungen — Begriffe Fluggast und Besatzungsmitglied — Hubschrauber — Beförderung eines Sachverständigen für Lawinensprengungen — Während eines Arbeitsflugs eingetretener Schaden — Schadensersatz)

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2015/C 138/24

Rechtssache C-41/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Christie's France SNC/Syndicat national des antiquaires (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/84/EG — Art. 1 — Geistiges Eigentum — Auktion von Originalen von Kunstwerken — Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks — Schuldner der Folgerechtsvergütung — Erwerber oder Veräußerer — Vertragliche Ausnahmeregelung)

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2015/C 138/25

Rechtssache C-43/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — ŠKO-ENERGO s. r. o./Odvolací finanční ředitelství (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der Ozonschicht — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Zuteilungsmethode — Kostenlose Zuteilung der Zertifikate — Anwendung einer Schenkungsteuer auf eine solche Zuteilung)

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2015/C 138/26

Rechtssache C-104/14: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali/Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. arl — Federconsorzi, im Vergleichsverfahren, Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. arl — Federconsorzi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 288 Abs. 3 AEUV — Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr — Richtlinie 2000/35/EG — Art. 2, 3 und 6 — Richtlinie 2011/7/EU — Art. 2, 7 und 12 — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Zinsen auf eine Forderung aus der Zeit vor diesen Richtlinien zu Ungunsten eines Gläubigers des Staates ändern können)

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2015/C 138/27

Rechtssache C-175/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Ralph Prankl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Richtlinie 92/12/EWG — Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren — Besteuerung geschmuggelter Ware — Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat — Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats — Recht des Durchgangsstaats, diese Waren zu besteuern)

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2015/C 138/28

Rechtssache C-178/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Vario Tek GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Position 8525 80 — Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte [Camcorder] — Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 — In Sportbrillen eingebaute Videokameras — Optische Zoomfunktion — Speichern von Dateien externer Signalquellen)

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2015/C 138/29

Rechtssache C-220/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 — Ahmed Abdelaziz Ezz u. a./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen angesichts der Lage in Ägypten — Einfrieren von Geldern von Personen, gegen die gerichtliche Verfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder eingeleitet wurden — Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption)

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2015/C 138/30

Rechtssache C-221/14 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 — H/Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtsmittel — Amtsbezüge der Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union — Ehemaliges Mitglied des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem [GKFS] — Entscheidung — Versagung — Rechtsbehelfe — Verspätung — Unzulässigkeit)

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2015/C 138/31

Rechtssache C-238/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge — Paragraf 5 Nr. 1 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge — Begriff der solche Verträge rechtfertigenden‚ sachlichen Gründe)

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2015/C 138/32

Gutachten 1/15: Antrag des Europäischen Parlaments auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

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2015/C 138/33

Rechtssache C-451/14: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 26. September 2014 — Rumyana Asenova Petrus/Republika Bulgaria

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2015/C 138/34

Rechtssache C-512/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-686/13, Unibail/HABM

24

2015/C 138/35

Rechtssache C-513/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-687/13, Unibail/HABM

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2015/C 138/36

Rechtssache C-595/14: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

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2015/C 138/37

Rechtssache C-11/15: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 13. Januar 2015 — Odvolací finanční ředitelství/Český rozhlas

26

2015/C 138/38

Rechtssache C-24/15: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2015 — Josef Plöckl gegen Finanzamt Schrobenhausen

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2015/C 138/39

Rechtssache C-27/15: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 22. Januar 2015 — Pippo Pizzo/CRGT srl

27

2015/C 138/40

Rechtssache C-28/15: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Januar 2015 — Koninklijke KPN NV u. a./Autoriteit Consument en Markt (ACM)

28

2015/C 138/41

Rechtssache C-30/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Simba Toys GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09, Simba Toys GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

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2015/C 138/42

Rechtssache C-37/15: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari (Italien), eingereicht am 29. Januar 2015 — Giacomo Bolasco di Gianni Bolasco S.a.s./Comune di Monastir, Equitalia Centro SpA

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2015/C 138/43

Rechtssache C-41/15: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 2. Februar 2015 — Gerard Dowling, Padraig McManus, Piotr Skoczylas, Scotchstone Capital Fund Limited/Minister for Finance

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2015/C 138/44

Rechtssache C-48/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2015 — État belge — SPF Finances/ING International SA, Rechtsnachfolgerin der ING Dynamic SA

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2015/C 138/45

Rechtssache C-50/15 P: Rechtsmittel des Herrn Kurt Hesse gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2014 in der Rechtssache T-173/11, Kurt Hesse und Lutter & Partner GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 6. Februar 2015

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2015/C 138/46

Rechtssache C-57/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 9. Februar 2015 — United Video Properties Inc./Telenet NV

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2015/C 138/47

Rechtssache C-59/15: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Catanzaro (Italien), eingereicht am 9. Februar 2015 — Esse Di Emme Costruzioni Srl/Tribunale Amministrativo Regionale della Calabria, Ministero della Giustizia, Ministero dell’Economia e delle Finanze

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2015/C 138/48

Rechtssache C-60/15 P: Rechtsmittel der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-476/12, der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 11. Februar 2015

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2015/C 138/49

Rechtssache C-63/15: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 12. Februar 2015 — Mehrdad Ghezelbash/Staatssecretaris van Veiligheit en Justitie

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2015/C 138/50

Rechtssache C-64/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 12. Februar 2015 — BP Europa SE gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

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2015/C 138/51

Rechtssache C-65/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 12. Februar 2015 — Strafverfahren gegen Vito Santoro

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2015/C 138/52

Rechtssache C-66/15: Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

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2015/C 138/53

Rechtssache C-69/15: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2015 — Nutrivet D.O.O.E.L./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

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2015/C 138/54

Rechtssache C-75/15: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 19. Februar 2015 — Viiniverla Oy/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

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2015/C 138/55

Rechtssache C-77/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Januar 2015 in der Rechtssache T-409/14, Marcuccio/Europäische Union und Gerichtshof der Europäischen Union

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2015/C 138/56

Rechtssache C-81/15: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 20. Februar 2015 — Kapnoviomichania Karelia ΑΕ/Ypourgos Oikonomikon

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2015/C 138/57

Rechtssache C-95/15 P: Rechtsmittel der H & R ChemPharm GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache T-551/08, H & R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Februar 2015

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2015/C 138/58

Rechtssache C-101/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2015 von Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2014 in der Rechtssache T-72/09, Pilkington Group Ltd u. a./Kommission

45

 

Gericht

2015/C 138/59

Rechtssachen T-249/12 und T-269/12: Urteil des Gerichts vom 12. März 2015 — Vestel Iberia und Makro autoservicio mayorista/Kommission (Nichtigkeitsklage — Zollunion — Nachträgliche Berücksichtigung und Erlass von Einfuhrabgaben — Farbfernsehgeräte aus der Türkei — Antrag zweier Importeure auf Erlass von Zöllen — Bezugnahme der Kommission gegenüber den nationalen Behörden auf eine einen anderen Importeur betreffende Entscheidung — Art. 871 Abs. 2 und 6 sowie Art. 905 Abs. 2 und 6 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

46

2015/C 138/60

Rechtssache T-377/13: Urteil des Gerichts vom 9. März 2015 — ultra air/HABM — Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke ultra.air ultrafilter — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)

46

2015/C 138/61

Rechtssache T-513/13: Urteil des Gerichts vom 6. März 2015 — Braun Melsungen/HABM (SafeSet) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SafeSet — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

47

2015/C 138/62

Rechtssache T-257/14: Urteil des Gerichts vom 6. März 2015 — Novomatic/HABM — Berentzen Mally Marketing plus Services (BLACK JACK TM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BLACK JACK TM — Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken BLACK TRACK — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

48

2015/C 138/63

Rechtssache T-392/12: Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Lavazza/HABM — Commercialunione prima (LAVAZZA A MODO MIO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

48

2015/C 138/64

Rechtssache T-251/13: Beschluss des Gerichts vom 3. März 2015 — Gemeente Nijmegen/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilfe einer niederländischen Gemeinde für einen Profifußballverein — Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten — Beihilfemaßnahme, die zum Zeitpunkt des Beschlusses vollständig durchgeführt ist — Zulässigkeit — Anfechtbare Handlung)

49

2015/C 138/65

Rechtssache T-431/13: Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Métropole Gestion/HABM — Metropol (METROPOL) (Gemeinschaftsmarke — Wortmarke METROPOL — Antrag auf Nichtigerklärung — Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke — Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung — Erledigung)

49

2015/C 138/66

Rechtssache T-473/13: Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2015 — G-Star Raw/HABM — PepsiCo (PEPSI RAW) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Zurücknahme der Anmeldung der streitigen Marke — Erledigung der Hauptsache)

50

2015/C 138/67

Rechtssache T-233/14: Beschluss des Gerichts vom 5. März 2015 — Intesa Sanpaolo/HABM (NEXTCARD) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEXTCARD — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer — Begründungspflicht — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

51

2015/C 138/68

Rechtssache T-833/14: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Søndagsavisen/Europäische Kommission

51

2015/C 138/69

Rechtssache T-834/14: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Forbruger-Kontakt/Europäische Kommission

52

2015/C 138/70

Rechtssache T-52/15: Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Sharif University of Technology/Rat

52

2015/C 138/71

Rechtssache T-59/15: Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Amitié/EACEA

53

2015/C 138/72

Rechtssache T-65/15: Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission

55

2015/C 138/73

Rechtssache T-68/15: Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Scandlines Øresund u. a./Kommission

56

2015/C 138/74

Rechtssache T-72/15: Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Hippler/Kommission

57

2015/C 138/75

Rechtssache T-86/15: Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)

58

2015/C 138/76

Rechtssache T-87/15: Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)

59

2015/C 138/77

Rechtssache T-88/15: Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills)

59

2015/C 138/78

Rechtssache T-98/15: Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Tubes Radiatori/HABM — Antrax It (Heizkörper)

60

2015/C 138/79

Rechtssache T-101/15: Klage, eingereicht am 26. Februar 2015 — Red Bull GmbH/HABM — Optimum Mark (Darstellung der Farben Blau und Silber)

61

2015/C 138/80

Rechtssache T-102/15: Klage, eingereicht am 26. Februar 2015 — Red Bull GmbH/HABM — Optimum Mark (Darstellung der Farben Blau und Silber)

61

2015/C 138/81

Rechtssache T-103/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission

62

2015/C 138/82

Rechtssache T-108/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Bundesverband Glasindustrie u.a./Kommission

63

2015/C 138/83

Rechtssache T-109/15: Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Saint-Gobain Isover G+H u.a./Kommission

64

2015/C 138/84

Rechtssache T-110/15: Klage, eingereicht am 2. März 2015 — International Management Group/Europäische Kommission

65

2015/C 138/85

Rechtssache T-120/15: Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Proforec/Kommission

66

2015/C 138/86

Rechtssache T-639/13: Beschluss des Gerichts vom 2. März 2015 — Watch TV/Rat

67

2015/C 138/87

Rechtssache T-459/14: Beschluss des Gerichts vom 4. März 2015 — Messi Cuccittini/HABM — Pires Freitas Campos (LEO)

67


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 138/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 127 vom 20.4.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 118 vom 13.4.2015

ABl. C 107 vom 30.3.2015

ABl. C 96 vom 23.3.2015

ABl. C 89 vom 16.3.2015

ABl. C 81 vom 9.3.2015

ABl. C 73 vom 2.3.2015

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Copydan Båndkopi/Nokia Danmark A/S

(Rechtssache C-463/12) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch - Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für Mobiltelefone - Gerechter Ausgleich - Vergütung auf die Träger - Gleichbehandlung - Erstattung der Vergütung - Geringfügiger Nachteil))

(2015/C 138/02)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Copydan Båndkopi

Beklagte: Nokia Danmark A/S

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.

2.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3-Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern:

die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;

die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;

diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.

4.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.

5.

Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.

6.

Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.

7.

Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.

8.

Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.


(1)  ABl. C 399 vom 22.12.2012.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäische Kommission/Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, Eni SpA und Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, Eni SpA/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-93/13 P und C-123/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Chloropren-Kautschuk - Aufeinanderfolge von Produktionseinheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Wiederholungsfall - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung))

(2015/C 138/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

(C-93/13 P)

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und R. Striani)

Andere Verfahrensbeteiligte: Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, Eni SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, G. M. Roberti, F. Moretti, I. Perego, F. Cannizzaro, A. Bardanzellu, D. Durante und V. Laroccia, avvocati)

(C-123/13 P)

Rechtsmittelführerinnen: Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, Eni SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, G. M. Roberti, F. Moretti, I. Perego, F. Cannizzaro, A. Bardanzellu, D. Durante und V. Laroccia, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und R. Striani)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-93/13 P und C-123/13 P werden zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-93/13 P.

3.

Die Versalis SpA und die Eni SpA tragen die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-123/13 P.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.

ABl. C 114 vom 25.5.2013.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/4


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Cluj — Rumänien) — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-143/13) (1)

((Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind - Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern))

(2015/C 138/04)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Specializat Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei

Beklagte: SC Volksbank România SA

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — VDP Dental Laboratory NV/Staatssecretaris van Financiën (C-144/13), Staatssecretaris van Financiën/X BV (C-154/13), Nobel Biocare Nederland BV (C-160/13)

(Verbundene Rechtssachen C-144/13, C-154/13 und C-160/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge - Befreiungen - Lieferungen von Zahnersatz))

(2015/C 138/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VDP Dental Laboratory NV (C-144/13), Staatssecretaris van Financiën (C-154/13, C-160/13)

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën (C-144/13), X BV (C-154/13), Nobel Biocare Nederland BV (C-160/13)

Tenor

1.

Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Befreiung mit der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung unvereinbar ist, es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, sowohl von dieser Befreiung Gebrauch zu machen als auch das Abzugsrecht in Anspruch zu nehmen.

2.

Die Art. 140 Buchst. a und b und 143 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die nach diesen Vorschriften vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die endgültige Einfuhr von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker gilt, sofern der Mitgliedstaat der Lieferung oder der Einfuhr nicht von der in Art. 370 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat.

3.

Art. 140 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2007/75 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt, der aus einem Mitgliedstaat stammt, der von der Ausnahme- und Übergangsregelung von Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch gemacht hat.


(1)  ABl. C 178 vom 22.6.2013.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Leiria — Portugal) — Modelo Continente Hipermercados SA/Autoridade Para as Condições de Trabalho — Centro Local do Lis (ACT)

(Rechtssache C-343/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften - Richtlinie 78/855/EWG - Verschmelzung durch Aufnahme - Art. 19 - Wirkungen - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft - Zuwiderhandlung der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung - Feststellung der Zuwiderhandlung durch einen Verwaltungsakt nach dieser Verschmelzung - Nationales Recht - Übergang der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung der übertragenden Gesellschaft - Zulässigkeit))

(2015/C 138/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Trabalho de Leiria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Modelo Continente Hipermercados SA

Beklagte: Autoridade para as Condições de Trabalho — Centro Local do Lis (ACT)

Tenor

Art. 19 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine „Verschmelzung durch Aufnahme“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bewirkt, dass auf die übernehmende Gesellschaft die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße übergeht, die nach der Verschmelzung mit einer endgültigen Entscheidung verhängt wird, aber arbeitsrechtliche Zuwiderhandlungen ahndet, die die übertragende Gesellschaft vor der Verschmelzung begangen hatte.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — B. Martens/Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

(Rechtssache C-359/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Angehöriger eines Mitgliedstaats - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat - Studium in einem überseeischen Land oder Gebiet - Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung - Wohnsitzvoraussetzung nach der „Drei-von-sechs-Jahren-Regel“ - Beschränkung - Rechtfertigung))

(2015/C 138/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: B. Martens

Beklagter: Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

Tenor

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Weitergewährung der Finanzierung einer außerhalb dieses Staates absolvierten Hochschulausbildung davon abhängt, dass der Studierende, der eine solche Finanzierung beantragt, in den sechs Jahren vor seiner Einschreibung für den Studiengang mindestens drei Jahre lang in dem betreffenden Staat gewohnt hat.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Andre Lawrence Shepherd/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-472/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, c, und e - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Verfolgungshandlungen - Strafverfolgung und Bestrafung eines Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der den Dienst im Irak verweigert hat))

(2015/C 138/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andre Lawrence Shepherd

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind dahin auszulegen,

dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen,

dass sie den Fall betreffen, in dem der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde,

dass sie nicht ausschließlich Fälle betreffen, in denen feststeht, dass bereits Kriegsverbrechen begangen wurden oder vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnten, sondern auch solche, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller darzulegen vermag, dass solche Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden,

dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände — insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers — zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt,

dass bei der den innerstaatlichen Behörden obliegenden Würdigung zu berücksichtigen ist, dass eine militärische Intervention aufgrund eines Mandats des Sicherheitsrats der Organisation der Vereinten Nationen oder auf der Grundlage eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft stattfindet, und dass der oder die die Operationen durchführenden Staaten Kriegsverbrechen ahnden, und

dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.

2.

Die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83 sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass die einem Militärangehörigen wegen der Verweigerung des Dienstes drohenden Maßnahmen wie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Entlassung aus der Armee angesichts der legitimen Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft durch den betreffenden Staat als in einem Maß unverhältnismäßig oder diskriminierend angesehen werden könnten, dass sie zu den von diesen Bestimmungen erfassten Verfolgungshandlungen gehören würden. Dies zu prüfen ist jedoch Sache der innerstaatlichen Behörden.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäische Kommission/Republik Frankreich

(Rechtssache C-479/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lieferung von digitalen und elektronischen Büchern))

(2015/C 138/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Soulay und F. Dintilhac)

Beklagte: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J.-S. Pilczer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und J.-C. Halleux)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat.

2.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-502/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern))

(2015/C 138/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Soulay und F. Dintilhac)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Chatziioakeimidou und A. de Gregorio Merino)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und J.-C. Halleux)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99, 110 und 114 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass es auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen Mehrwertsteuersatz von 3 % angewandt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Belgien und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Boston Scientific Medizintechnik GmbH/AOK Sachsen-Anhalt (C-503/13), Betriebskrankenkasse RWE (C-504/13)

(Verbundene Rechtssachen C-503/13 und C-504/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 1, 6 Abs. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a - Herzschrittmacher und implantierbarer Cardioverter Defibrillator - Ausfallrisiko des Produkts - Körperverletzung - Explantation des Produkts, das fehlerhaft sein soll, und Implantation eines anderen Produkts - Erstattung der Operationskosten))

(2015/C 138/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Boston Scientific Medizintechnik GmbH

Beklagte: AOK Sachsen-Anhalt (C-503/13), Betriebskrankenkasse RWE (C-504/13)

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.

2.

Die Art. 1 und 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 85/374 sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem durch eine chirurgische Operation zum Austausch eines fehlerhaften Produkts wie eines Herzschrittmachers oder eines implantierbaren Cardioverten Defibrillators verursachten Schaden um einen „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden“ handelt, für den der Hersteller haftet, wenn diese Operation erforderlich ist, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in den Ausgangsverfahren erfüllt ist.


(1)  ABl. C 352 vom 30.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — C. G. Sopora/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-512/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Gleichbehandlung von gebietsfremden Arbeitnehmern - Steuervorteil, der in der Steuerbefreiung von Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber liegt - Pauschal gewährter Vorteil - Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beschäftigungsorts - Voraussetzung eines Wohnsitzes in einer bestimmten Entfernung zur Grenze des Mitgliedstaats des Beschäftigungsorts))

(2015/C 138/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C. G. Sopora

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, mit der ein Mitgliedstaat zugunsten von Arbeitnehmern, die vor der Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, die Gewährung eines Steuervorteils vorsieht, der in der pauschalen Steuerbefreiung einer Kostenerstattung für extraterritoriale Kosten in Höhe von bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage besteht, sofern diese Arbeitnehmer in einer Entfernung von mehr als 150 Kilometern zur Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats wohnten; es sei denn — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist —, diese Begrenzungen sind so festgelegt worden, dass diese Steuerbefreiung systematisch zu einer deutlichen Überkompensierung der tatsächlich entstandenen extraterritorialen Kosten führt.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


27.4.2015   

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C 138/11


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin/Tekniq, handelnd für die ENCO A/S — VVS

(Rechtssache C-515/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Nationale Regelung, nach der Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens Anspruch auf eine Volksrente haben, keine Entlassungsabfindung erhalten))

(2015/C 138/13)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin

Beklagte: Tekniq, handelnd für die ENCO A/S — VVS

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass im Fall der Entlassung eines Angestellten, der im selben Unternehmen 12, 15 oder 18 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, der Arbeitgeber beim Ausscheiden dieses Angestellten eine Abfindung in Höhe von einem, zwei oder drei Monatsgehältern zu leisten hat, diese Abfindung jedoch entfällt, wenn der Angestellte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Möglichkeit hat, eine Volksrente zu beziehen, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung zum einen objektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts gerechtfertigt ist und zum anderen ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


27.4.2015   

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C 138/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a./Fipa Group Srl, Tws Automation Srl, Ivan Srl

(Rechtssache C-534/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Nationale Regelung, die für die Verwaltung nicht die Möglichkeit vorsieht, den Eigentümern von verschmutzten Grundstücken, die nicht zu der Verschmutzung beigetragen haben, die Vornahme von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, und nur die Pflicht zur Kostenerstattung der von der Verwaltung durchgeführten Maßnahmen vorsieht - Vereinbarkeit mit dem Verursacherprinzip, den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen))

(2015/C 138/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero della Salute, Ispra — Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca Ambientale

Rechtsmittelgegnerinnen: Fipa Group Srl, Tws Automation Srl, Ivan Srl

Weitere Verfahrensbeteiligte: Comune di Massa, Regione Toscana, Provincia di Massa Carrara, Comune di Carrara, Arpat — Agenzia regionale per la protezione ambientale della Toscana, Ediltecnica Srl, Versalis SpA, Edison SpA

Tenor

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die, wenn es unmöglich ist, den für die Verschmutzung eines Grundstücks Verantwortlichen zu ermitteln oder von diesem die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu erlangen, der zuständigen Behörde nicht erlaubt, die Durchführung der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen dem Eigentümer dieses Grundstücks, der für die Verschmutzung nicht verantwortlich ist, aufzuerlegen, und nach der dieser zur Erstattung der Kosten der von der zuständigen Behörde ergriffenen Maßnahmen nur in den Grenzen des nach der Durchführung dieser Maßnahmen ermittelten Marktwerts des Grundstücks verpflichtet ist.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


27.4.2015   

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C 138/12


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — SIA „Oliver Medical“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-547/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 8543, 9018 und 9019 - Laser- und Ultraschallgeräte sowie deren Ersatzteile und Zubehör))

(2015/C 138/15)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „Oliver Medical“

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008, der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009, der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung, ob Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als für medizinische Zwecke bestimmte Apparate, Geräte oder Instrumente in die Position 9018 dieser Nomenklatur oder als Apparate oder Geräte für Mechanotherapie in deren Position 9019 anstatt als elektrische Geräte mit eigener Funktion in die Position 8543 der genannten Nomenklatur einzureihen sind, alle relevanten Aspekte des konkreten Falles zu berücksichtigen sind, soweit diese sich auf diesen Waren innewohnende objektive Merkmale und Eigenschaften beziehen. Als solche relevanten Aspekte sind die Verwendung, die der Hersteller für diese Waren vorgesehen hat, sowie die Art und Weise und der Ort ihrer Verwendung zu prüfen. Dass Waren zur Behandlung einer oder verschiedener Krankheiten bestimmt sind und dass die Behandlung in einem zugelassenen Gesundheitszentrum und unter der Aufsicht eines Arztes erfolgen muss, sind Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Andererseits sind der Umstand, dass Waren in erster Linie ästhetische Verbesserungen ermöglichen, und der Umstand, dass sie außerhalb eines medizinischen Rahmens, beispielsweise in einem Schönheitssalon, und ohne die Handhabung durch einen Arzt verwendet werden können, Indizien, mit denen widerlegt werden kann, dass diese Waren für medizinische Zwecke bestimmt sind. Die Abmessungen, das Gewicht und die verwendete Technologie stellen keine für die Einreihung von Waren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Position 9018 dieser Nomenklatur ausschlaggebenden Aspekte dar.


(1)  ABl. C 377 vom 21.12.2013.


27.4.2015   

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C 138/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Tallinna Ettevõtlusamet/Statoil Fuel & Retail Eesti AS

(Rechtssache C-553/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe - Steuer auf den Einzelhandelsverkauf - Begriff „besonderer Zweck“ - Im Voraus festgelegte Verwendung - Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet einer Stadt))

(2015/C 138/16)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tallinna Ettevõtlusamet

Beklagte: Statoil Fuel & Retail Eesti AS

Tenor

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Steuer wie jene des Ausgangsverfahrens, soweit sie auf den verbrauchsteuerpflichtigen Einzelhandelsverkauf von Flüssigbrennstoffen erhoben wird, keinen besonderen Zweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgt, wenn sie auf die Finanzierung des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet der Gebietskörperschaft, die diese Steuer auferlegt, gerichtet ist und diese Gebietskörperschaft unabhängig vom Bestehen dieser Steuer verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuführen und zu finanzieren, selbst wenn die Einnahmen aus dieser Steuer ausschließlich für diese Tätigkeit verwendet wurden. Die genannte Bestimmung ist folglich dahin auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Regelung wie jener des Ausgangsverfahrens, die eine solche Steuer auf den Einzelhandelsverkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Flüssigbrennstoffen einführt, entgegensteht.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014.


27.4.2015   

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C 138/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Dortmund-Unna/Josef Grünewald

(Rechtssache C-559/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen, die als Gegenleistung zu einer Übertragung von Vermögen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden - Ausschluss für Gebietsfremde))

(2015/C 138/17)

Verfahrenssprache: Deutschland

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Dortmund-Unna

Beklagter: Josef Grünewald

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.


(1)  ABl. C 45 vom 15.02.2014.


27.4.2015   

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C 138/15


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2015 — Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion/Europäische Kommission

(Rechtssache C-564/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 1 AEUV - Vertragliche Haftung der Union - Art. 272 AEUV - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge für die Projekte Ontogov, FIT und RACWeb - Zuschussfähige Kosten und von der Kommission gezahlte Vorschüsse - Feststellungsklage - Fehlen eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses))

(2015/C 138/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und S. Paliou, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Conte und D. Triantafyllou im Beistand von S. Drakakakis, avocat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2014.


27.4.2015   

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C 138/15


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 — Europäisch-Iranische Handelsbank AG/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

(Rechtssache C-585/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Beschränkung von Geldtransfers - Hilfe für gelistete Organisationen bei der Umgehung restriktiver Maßnahmen oder beim Verstoß gegen diese Maßnahmen))

(2015/C 138/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäisch-Iranische Handelsbank AG (Prozessbevollmächtigte: S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors, Rechtsanwalt H. Hohmann, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und M. Bishop), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Kaye im Beistand von R. Palmer, Barrister), Europäische Kommission

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäisch-Iranische Handelsbank AG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014.


27.4.2015   

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C 138/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Ministre de l'Économie et des Finances/Gérard de Ruyter

(Rechtssache C-623/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 4 - Sachlicher Geltungsbereich - Abgaben auf Einkünfte aus Vermögen - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Sozialabgabe - Zusatzbeitrag zur Sozialabgabe - Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit - Unmittelbare und hinreichend relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit))

(2015/C 138/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministre de l'Économie et des Finances

Beklagter: Gérard de Ruyter

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wenn sie zur Finanzierung von gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn die Abgaben unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.


(1)  ABl. C 31 vom 1.2.2014.


27.4.2015   

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C 138/17


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Comércio de Lisboa — Portugal) — Estado português/Banco Privado Português SA, in Liquidation, Massa Insolvente do Banco Privado Português SA

(Rechtssache C-667/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Staatliche Garantie für ein Darlehen - Beschluss 2011/346/EU - Fragen zur Gültigkeit - Zulässigkeit - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begründung - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats))

(2015/C 138/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Comércio de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Estado português

Beklagte: Banco Privado Português SA, in Liquidation, Massa Insolvente do Banco Privado Português SA

Tenor

Die Prüfung der vom Tribunal do Comércio de Lisboa (Portugal) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat, beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


27.4.2015   

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C 138/17


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Les Laboratoires Servier SA/Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l'Économie et des Finances

(Rechtssache C-691/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 89/105/EWG - Art. 6 Nr. 2 - Erstellung einer Liste von Arzneimitteln, deren Kosten von den Krankenkassen erstattet werden - Änderung der Voraussetzungen für die Erstattung eines Arzneimittels anlässlich der Verlängerung seiner Aufnahme in eine solche Liste - Begründungspflicht))

(2015/C 138/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Les Laboratoires Servier SA

Beklagte: Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’Économie et des Finances

Tenor

Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Begründungspflicht auf eine Entscheidung anwendbar ist, die die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der unter das Krankenversicherungssystem fallenden Arzneimittel verlängert, aber die Erstattung der Kosten für dieses Erzeugnis auf eine bestimmte Gruppe von Patienten beschränkt.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


27.4.2015   

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C 138/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Wucher Helicopter GmbH, Euro-Aviation Versicherungs AG/Fridolin Santer

(Rechtssache C-6/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 785/2004 - Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber - Versicherungen - Anforderungen - Begriffe „Fluggast“ und „Besatzungsmitglied“ - Hubschrauber - Beförderung eines Sachverständigen für Lawinensprengungen - Während eines Arbeitsflugs eingetretener Schaden - Schadensersatz))

(2015/C 138/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Revisionswerberinnen: Wucher Helicopter GmbH, Euro-Aviation Versicherungs AG

Kläger und Revisionsgegner: Fridolin Santer

Tenor

1.

Art. 3 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

2.

Art. 17 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 300 Abs. 2 EG unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Verordnung Nr. 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ im Sinne von Art. 17 des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens befördert wurde.


(1)  ABl. C 129 vom 28.4.2014.


27.4.2015   

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C 138/19


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Christie's France SNC/Syndicat national des antiquaires

(Rechtssache C-41/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/84/EG - Art. 1 - Geistiges Eigentum - Auktion von Originalen von Kunstwerken - Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks - Schuldner der Folgerechtsvergütung - Erwerber oder Veräußerer - Vertragliche Ausnahmeregelung))

(2015/C 138/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Christie's France SNC

Beklagter: Syndicat national des antiquaires

Tenor

Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ist dahin auszulegen, dass er einer Vereinbarung zwischen der Person — sei es der Veräußerer oder ein an der Transaktion beteiligter Vertreter des Kunstmarkts —, die nach den nationalen Rechtsvorschriften die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, und einer anderen Person einschließlich des Käufers, nach der die letztgenannte Person letztlich die Kosten des Folgerechts ganz oder zum Teil trägt, nicht entgegensteht, wenn eine solche vertragliche Regelung die Pflichten und die Haftung der vergütungspflichtigen Person gegenüber dem Urheber unberührt lässt.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


27.4.2015   

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C 138/19


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — ŠKO-ENERGO s. r. o./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-43/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Ozonschicht - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Zuteilungsmethode - Kostenlose Zuteilung der Zertifikate - Anwendung einer Schenkungsteuer auf eine solche Zuteilung))

(2015/C 138/25)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ŠKO-ENERGO s. r. o.

Beklagter: Odvolací finanční ředitelství

Tenor

Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Schenkungsteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wenn bei ihr die in diesem Artikel für die entgeltliche Zuteilung von Emissionszertifikaten vorgesehene Obergrenze von 10 % nicht beachtet wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


27.4.2015   

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C 138/20


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali/Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. arl — Federconsorzi, im Vergleichsverfahren, Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. arl — Federconsorzi

(Rechtssache C-104/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288 Abs. 3 AEUV - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Art. 2, 3 und 6 - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 2, 7 und 12 - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Zinsen auf eine Forderung aus der Zeit vor diesen Richtlinien zu Ungunsten eines Gläubigers des Staates ändern können))

(2015/C 138/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali

Beklagte: Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. arl — Federconsorzi, im Vergleichsverfahren, Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. arl — Federconsorzi

Tenor

Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und die Art. 7 und 12 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der erstgenannten dieser Richtlinien Gebrauch gemacht hat, nicht daran hindern, während der Umsetzungsfrist der zweiten dieser Richtlinien gesetzliche Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu erlassen, die die Zinsen einer Forderung, die sich aus der Durchführung eines vor dem 8. August 2002 geschlossenen Vertrags ergibt, zu Ungunsten eines Gläubigers des Staates ändern können.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014.


27.4.2015   

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C 138/21


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Ralph Prankl

(Rechtssache C-175/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Besteuerung geschmuggelter Ware - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Recht des Durchgangsstaats, diese Waren zu besteuern))

(2015/C 138/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Partei des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Ralph Prankl

Tenor

Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 sind dahin auszulegen, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt werden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt sind, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt hat, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten hat.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


27.4.2015   

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C 138/21


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Vario Tek GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-178/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position 8525 80 - Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte [Camcorder] - Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 - In Sportbrillen eingebaute Videokameras - „Optische Zoomfunktion“ - Speichern von Dateien externer Signalquellen))

(2015/C 138/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vario Tek GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Tenor

1.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in Sportbrillen eingebaute Videokameras wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine „optische Zoomfunktion“ bieten, nicht der Einreihung dieser Brillen in die Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 dieser Nomenklatur entgegensteht.

2.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1006/2011 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in Sportbrillen eingebaute Videokameras wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Möglichkeit bieten, Video- oder Audiodateien von einer externen Signalquelle auf einem Wechseldatenträger aufzuzeichnen und zu speichern, ihrer Einreihung in die Unterposition 8525 80 91 dieser Nomenklatur entgegensteht, wenn diese Aufzeichnung autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software erfolgen kann.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


27.4.2015   

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C 138/22


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 — Ahmed Abdelaziz Ezz u. a./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-220/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen angesichts der Lage in Ägypten - Einfrieren von Geldern von Personen, gegen die gerichtliche Verfahren wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder eingeleitet wurden - Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption))

(2015/C 138/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ahmed Abdelaziz Ezz, Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed, Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin, Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Prozessbevollmächtigte: J. Lewis, QC, B. Kennelly, Barrister, J. Pobjoy, Barrister, und J. Binns, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Gurov), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und D. Gauci)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Ahmed Abdelaziz Ezz, Frau Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed, Frau Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


27.4.2015   

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C 138/23


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. Februar 2015 — H/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C-221/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Amtsbezüge der Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union - Ehemaliges Mitglied des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem [GKFS] - Entscheidung - Versagung - Rechtsbehelfe - Verspätung - Unzulässigkeit))

(2015/C 138/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: H (Prozessbevollmächtigter: S. Sagias, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

H trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


27.4.2015   

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C 138/23


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-238/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Begriff der solche Verträge rechtfertigenden‚ sachlichen Gründe))

(2015/C 138/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und D. Martin)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstoßen, dass es Ausnahmen von den Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs beibehalten hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


27.4.2015   

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C 138/24


Antrag des Europäischen Parlaments auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

(Gutachten 1/15)

(2015/C 138/32)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragsteller

Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und D. Moore)

Dem Gerichtshof vorgelegte Fragen

Ist das geplante Abkommen (1) mit den Bestimmungen der Verträge (Art. 16 AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7, 8 und 52 Abs. 1) in Bezug auf das Recht natürlicher Personen auf den Schutz personenbezogener Daten vereinbar?

Sind Art. 82 Abs. 1 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV die zutreffende Rechtsgrundlage für den Rechtsakt des Rates über den Abschluss des geplanten Abkommens, oder muss sich dieser Rechtsakt auf Art. 16 AEUV gründen?


(1)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen.


27.4.2015   

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C 138/24


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 26. September 2014 — Rumyana Asenova Petrus/Republika Bulgaria

(Rechtssache C-451/14)

(2015/C 138/33)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Sofia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rumyana Asenova Petrus

Beklagte: Republika Bulgaria

Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) entschieden, dass er für die Beantwortung der vom Rayonen sad Sofia (Bulgarien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.


27.4.2015   

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C 138/24


Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-686/13, Unibail/HABM

(Rechtssache C-512/14 P)

(2015/C 138/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Unibail Management

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über den Rechtsstreit nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu entscheiden;

der Klägerin vor dem Gericht die Kosten des Amtes aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund. Nach Auffassung des HABM hat das Gericht gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verstoßen. Das Gericht habe nicht nur eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite des Begriffs der pauschalen Begründung vorgenommen, sondern auch eine fehlerhafte Auslegung seiner eigenen Rechtsprechung. Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, eine Beweislastumkehr vorgenommen zu haben.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


27.4.2015   

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C 138/25


Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-687/13, Unibail/HABM

(Rechtssache C-513/14 P)

(2015/C 138/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Unibail Management

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

über den Rechtsstreit nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu entscheiden;

der Klägerin vor dem Gericht die Kosten des Amtes aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund. Nach Auffassung des HABM hat das Gericht gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung verstoßen. Das Gericht habe nicht nur eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite des Begriffs der pauschalen Begründung vorgenommen, sondern auch eine fehlerhafte Auslegung seiner eigenen Rechtsprechung. Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, eine Beweislastumkehr vorgenommen zu haben.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


27.4.2015   

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C 138/26


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-595/14)

(2015/C 138/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2014/688/EU des Rates aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament macht für seine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage zwei Gründe geltend.

Erstens habe der Rat eine mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehobene Rechtsgrundlage oder eine abgeleitete Rechtsgrundlage, die als solche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtswidrig sei, angewandt.

Zweitens habe der Rat ein rechtlich nicht ordnungsgemäßes Beschlussverfahren für den Erlass des Beschlusses 2014/688/EU angewandt. Das Parlament sei nicht in das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses einbezogen worden. Das Parlament schließt daraus, dass ein Verstoß gegen die Verträge und wesentliche Formvorschriften vorliege.

Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, hält das Parlament es für zweckmäßig, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde.


(1)  ABl. L 287, S. 22.


27.4.2015   

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C 138/26


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 13. Januar 2015 — Odvolací finanční ředitelství/Český rozhlas

(Rechtssache C-11/15)

(2015/C 138/37)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Odvolací finanční ředitelství

Kassationsbeschwerdegegner: Český rozhlas

Vorlagefrage

Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der durch Gebühren in gesetzlich festgesetzter Höhe finanziert wird, zu deren Entrichtung ein Gebührenpflichtiger, der ein Rundfunkempfangsgerät in seinem Eigentum hat, es besitzt oder aus einem anderen Rechtsgrund zu dessen Nutzung berechtigt ist, verpflichtet ist, als Erbringung von „Dienstleistungen … gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzusehen, die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q dieser Richtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, oder handelt es sich um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, die überhaupt nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegt und auf die somit auch die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q dieser Richtlinie nicht anzuwenden ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


27.4.2015   

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C 138/27


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2015 — Josef Plöckl gegen Finanzamt Schrobenhausen

(Rechtssache C-24/15)

(2015/C 138/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Josef Plöckl

Beklagter: Finanzamt Schrobenhausen

Vorlagefrage

Erlauben die Artikel 22 Absatz 8 und Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 und Buchstabe d der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG (1) vom 17. Mai 1977 den Mitgliedsstaaten, eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen) zu versagen, wenn der Lieferer zwar nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf formelle Erfordernisse bei der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt hat, aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1, in der geänderten Fassung.


27.4.2015   

DE

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C 138/27


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 22. Januar 2015 — Pippo Pizzo/CRGT srl

(Rechtssache C-27/15)

(2015/C 138/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Pippo Pizzo

Rechtsmittelgegnerin: CRGT srl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 47 und 48 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wie der oben beschriebenen italienischen, entgegenstehen, die für den Bereich der Dienstleistungen die teilweise Inanspruchnahme Dritter in der oben dargelegten Art und Weise erlaubt?

2.

Stehen die Grundsätze des Rechts der europäischen Union, insbesondere die des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit einer Regelung in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats entgegen, die es erlaubt, ein Unternehmen, das von einer in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgewiesenen und im Fall der Verletzung mit dem Ausschluss geahndeten Pflicht zur Zahlung eines Betrags für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren keine Kenntnis hatte, von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen, obwohl das Bestehen dieser Pflicht sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut des in dem Mitgliedstaat geltenden Gesetzes ergibt, sich jedoch aus einer zweifachen rechtlichen Konstruktion herleiten lässt, die erstens in der weiten Auslegung einiger Bestimmungen der positiven Rechtsordnung des Mitgliedstaats und zweitens der Ergänzung kraft Gesetzes — im Einklang mit den Ergebnissen der weiten Auslegung — des Regelungsgehalts der Ausschreibungsunterlagen besteht?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/28


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 23. Januar 2015 — Koninklijke KPN NV u. a./Autoriteit Consument en Markt (ACM)

(Rechtssache C-28/15)

(2015/C 138/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Koninklijke KPN NV und KPN BV, T-Mobile Netherlands BV, Tele2 Nederland BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV, UPC Nederland BV und UPC Business BV

Beklagte: Autoriteit Consument en Markt (ACM)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie (1) in Verbindung mit den Art. 8 und 13 der Zugangsrichtlinie (2) dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten grundsätzlich gestattet ist, in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines von der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) auferlegten kostenorientierten Tarifs auf dem Vorleistungsmarkt für Anrufzustellungen eine andere als die mit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG) (3), in der Pure-BULRIC als geeignete Preismaßnahme auf den Anrufzustellungsmärkten empfohlen wird, übereinstimmende Entscheidung zu treffen, wenn sie dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des von ihnen zu würdigenden Falls und/oder aufgrund von Erwägungen des nationalen bzw. supranationalen Rechts für geboten erachten?

2.

Sofern die erste Frage bejaht wird: Inwiefern ist es den nationalen Gerichten dann gestattet, bei der Würdigung einer kostenorientierten Preismaßnahme

a)

im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie das Argument der NRB, dass die Entwicklung des Binnenmarkts gefördert werde, anhand des Ausmaßes der tatsächlichen Beeinflussung des Funktionierens des Binnenmarkts zu bewerten?

b)

im Hinblick auf die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie und Art. 13 der Zugangsrichtlinie verankerten politischen Ziele und Regulierungsgrundsätze zu prüfen, ob die Preismaßnahme

i)

verhältnismäßig ist,

ii)

geeignet ist,

iii)

angemessen und gerechtfertigt ist?

c)

von der NRB zu verlangen, hinreichend glaubhaft zu machen, dass

i)

das in Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie genannte politische Ziel, dass die NRB den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste fördern, tatsächlich verwirklicht wird und für die Nutzer tatsächlich der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird,

ii)

das in Art. 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie genannte politische Ziel, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen, tatsächlich verwirklicht wird und

iii)

das in Art. 8 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie genannte politische Ziel, die Interessen der Bürger zu fördern, tatsächlich verwirklicht wird?

d)

im Hinblick auf Art. 16 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Zugangsrichtlinie bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine geeignete Preismaßnahme handelt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Maßnahme auf einem Markt auferlegt wurde, auf dem die regulierten Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, in der gewählten Form (Pure-BULRIC) jedoch zur Förderung eines der Ziele der Rahmenrichtlinie — den Interessen der Endnutzer — auf einem anderen, nicht für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt dient?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).

(2)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7).

(3)  ABl. L 124, S. 67.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/29


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Simba Toys GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09, Simba Toys GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-30/15 P)

(2015/C 138/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Simba Toys GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Seven Towns Limited

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. November 2014 in der Rechtssache T-450/09 Simba Toys GmbH & Co. KG/HABM — Seven Towns Limited aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. September 2009 (Sache 1526/2008-2) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Seven Towns Limited die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die Kosten des Klageverfahrens im ersten Rechtszug vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf sechs Rechtsmittelgründe. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1). Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94. Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94. Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (2).

Der erste Rechtsmittelgrund ist in elf Teile untergliedert: Fehlerhaftes Erfordernis des „genauen Verstehens“; fehlerhafte Außerachtlassung bereits auf dem Markt befindlicher Waren; Feststellungen zur Offenlegung der Markendarstellung auf der Grundlage einer Verfälschung von Tatsachen und Beweisen; zu enge Auslegung des Kriteriums „technische Funktion“; keine Berücksichtigung des Fehlens wesentlicher willkürlicher Merkmale; fehlerhafte Überlegungen zum Allgemeininteresse; fehlerhafte rechtliche Bewertung der Relevanz des Fehlens alternativer Formen; Feststellung alternativer Formen aufgrund verfälschter Tatsachen und Beweise; fehlerhafte rechtliche Maßstäbe in Bezug auf die Kausalität und das Ergebnis technischer Funktionen; Unerheblichkeit der Möglichkeit von Würfeln ohne sichtbare Linien; fehlerhafter Schluss vom geltend gemachten untechnischen Charakter einer Warenunterkategorie auf den untechnischen Charakter aller anderen Waren, für die eine Marke eingetragen sei.

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Verkennung, dass die wesentlichen Elemente funktionell seien.

Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Verkennung, dass die wesentlichen Elemente der Ware wesentlichen Wert verliehen.

Der vierte Rechtsmittelgrund ist in elf Teile untergliedert: Fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Beweislast; fehlerhafte Analyse der individuellen Merkmale der angefochtenen Marke; fehlerhafte Verkennung des technischen Charakters individueller Merkmale; fehlerhafter Rückgriff nur auf die Normen des betreffenden Sektors; fehlerhaftes Kriterium der „spontanen Wahrnehmung“; fehlerhafter Schluss von der geltend gemachten Unterscheidungskraft einer Warenunterkategorie auf die Unterscheidungskraft aller anderen Waren, für die eine Marke eingetragen sei; fehlerhafte Anwendung des Kriteriums des „am wahrscheinlichsten in Erscheinung Tretens“; Ablehnung des magischen Würfels als Form, in der er am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, nur durch Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln; fehlerhafte Beurteilung der Unterscheidungskraft nur aus Kundensicht; fehlerhafte Weigerung, bestimmte tatsächlich auf den Markt gebrachte Waren zu berücksichtigen; fehlerhafte rechtliche Maßstäbe für die Relevanz von Waren, die sich bereits auf dem Markt befinden.

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist in acht Teile untergliedert: Fehlerhaftes Erfordernis der „Eindeutigkeit“; fehlerhaftes Erfordernis der „spontanen Wahrnehmung“; fehlerhafte Auslegung des Kriteriums des „direkten und konkreten Zusammenhangs“; fehlerhafte Analyse des beschreibenden Charakters nur im Hinblick auf den generellen Wortlaut von Waren; fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise; fehlerhafte Beurteilung der Kenntnis der Verkehrskreise; fehlerhafte Verkennung zukünftiger Entwicklungen; unzutreffende Beurteilung des Allgemeininteresses durch fehlerhaften Verweis auf alternative Formen.

Der sechste Rechtsmittelgrund besteht aus einem Teil: Fehlerhafte Feststellung der Tatsachen ohne Beweiserhebung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/31


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari (Italien), eingereicht am 29. Januar 2015 — Giacomo Bolasco di Gianni Bolasco S.a.s./Comune di Monastir, Equitalia Centro SpA

(Rechtssache C-37/15)

(2015/C 138/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Giacomo Bolasco di Gianni Bolasco S.a.s.

Beklagte: Comune di Monastir, Equitalia Centro SpA

Vorlagefrage

Verstößt die Regelung des Art. 188 des Decreto legislativo Nr. 152/2006 und des Dekrets des Umweltministers vom 17. Dezember 2009, nach der das Inkrafttreten der Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG (1) bis zum Erlass des Ministerialdekrets, das die technischen Modalitäten und die Fristen für das Inkrafttreten der genannten Durchführungsregelung festlegt, aufgeschoben wird, gegen das Gemeinschaftsrecht?


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/31


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 2. Februar 2015 — Gerard Dowling, Padraig McManus, Piotr Skoczylas, Scotchstone Capital Fund Limited/Minister for Finance

(Rechtssache C-41/15)

(2015/C 138/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Gerard Dowling, Padraig McManus, Piotr Skoczylas, Scotchstone Capital Fund Limited

Antragsgegner: Minister for Finance

Vorlagefragen

1.

Steht die Zweite Richtlinie über Gesellschaftsrecht (1) unter allen Umständen, einschließlich der Gegebenheiten des vorliegenden Falles, dem Erlass einer Anordnung nach Section 9 des Credit Institutions (Stabilisation) Act 2010 aufgrund der Ansicht des Ministers, dass sie erforderlich sei, entgegen, wenn eine solche Anordnung bewirkt, dass das Gesellschaftskapital ohne die Zustimmung der Hauptversammlung erhöht wird, dass neue Aktien, ohne diese auf einer Vorkaufsbasis den bereits vorhandenen Aktionären angeboten zu haben, ohne die Zustimmung der Hauptversammlung ausgegeben werden und dass der Nennbetrag der Aktien der Gesellschaft ohne die Zustimmung der Hauptversammlung gesenkt und hierzu ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaftsvertrag und die Satzung der Gesellschaft geändert werden?

2.

Verstieß die vom High Court gemäß Section 9 des Credit Institutions (Stabilisation) Act 2010 in Bezug auf die Irish Life and Permanent Group Holdings plc und die Irish Life and Permanent plc erlassene Anordnung gegen das Recht der Europäischen Union?


(1)  Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26, S. 1).


27.4.2015   

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C 138/32


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 6. Februar 2015 — État belge — SPF Finances/ING International SA, Rechtsnachfolgerin der ING Dynamic SA

(Rechtssache C-48/15)

(2015/C 138/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: État belge — SPF Finances

Rechtsmittelgegnerin: ING International SA, Rechtsnachfolgerin der ING Dynamic SA

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (1), insbesondere Art. 2 in Verbindung mit den Art. 4, 10 und 11, dahin auszulegen, dass sie Vorschriften des nationalen Rechts wie den Art. 161 und 162 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs, die durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 geändert worden sind und die Steuer auf Organismen für gemeinsame Anlagen betreffen, insoweit entgegensteht, als die genannte Steuer jährlich bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat in Form einer Kapitalgesellschaft errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, auf den Gesamtbetrag ihrer in Belgien gezeichneten Anteile abzüglich des Betrags der Rückkäufe oder Rücknahmen solcher Zeichnungen erhoben wird, mit der Folge, dass die von solchen Organismen für gemeinsame Anlagen in Belgien vereinnahmten Zeichnungsbeträge der genannten Steuer unterliegen, solange sie den erwähnten Organismen weiterhin zur Verfügung stehen?

2.

Sind die Art. 49 bis 55 und 56 bis [60] EG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, das Anknüpfungskriterium einer Steuer wie der in den Art. 161 ff. des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehenen einseitig zu ändern und ein persönliches Anknüpfungskriterium, das auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellt und im internationalen Steuerrecht anerkannt ist, durch ein angeblich tatsächliches Anknüpfungskriterium zu ersetzen, das unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Mitgliedstaat zur Festigung seiner Steuerhoheit eine besondere Sanktion wie die in Art. 162 Abs. 3 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs vorgesehene nur gegen ausländische Wirtschaftsteilnehmer verhängt, im internationalen Steuerrecht nicht anerkannt ist?

3.

Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen entgegenstehen, die, da sie Steuern, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu entrichten haben, überhaupt nicht berücksichtigt, eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt, die geeignet ist, den Vertrieb ihrer Anteile in Belgien zu behindern?

4.

Ist die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 375, S. 3), gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 10 und 293 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag, dahin auszulegen, dass sie einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen insoweit entgegensteht, als diese das Hauptziel der Richtlinie, den Handel mit Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Europäischen Union zu erleichtern, beeinträchtigt?

5.

Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie den Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erhebung einer Steuer wie der vorstehend beschriebenen bei in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteile in Belgien vertreiben, entgegenstehen?

6.

Sind die Art. 49 und 56 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 162 Abs. 2 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs insoweit entgegenstehen, als diese Vorschrift Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet worden sind und ihre Anteile in Belgien vertreiben, einer besonderen Sanktion unterwirft, nämlich einem gerichtlich angeordneten Verbot, in Zukunft Anteile in Belgien zu vertreiben, wenn sie nicht ihre Erklärung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einreichen oder die vorstehend beschriebene Steuer entrichten?


(1)  ABl. L 249, S. 25.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/33


Rechtsmittel des Herrn Kurt Hesse gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2014 in der Rechtssache T-173/11, Kurt Hesse und Lutter & Partner GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 6. Februar 2015

(Rechtssache C-50/15 P)

(2015/C 138/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kurt Hesse (Prozessbevollmächtigter: M. Krogmann, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lutter & Partner GmbH, Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. November 2014 (Rechtssache T-173/11) aufzuheben,

die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 (Beschwerdesache R0306/2010-4) aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5723 432 vom 16. Februar 2007 zurückzuweisen.

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen.

Darüber hinaus beantragt der Rechtsmittelführer,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:

1.

Fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Faktoren für die Warenähnlichkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1)

Der Rechtsmittelführer beanstandet die Auffassung des Gerichts, nach welcher die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten habe, dass „mobile Navigationsgeräte, insbesondere satellitengestützte mobile Navigationsgeräte“ einerseits und die von den Widerspruchsmarken erfassten Waren andererseits sich ähnlich seien. Das Gericht habe bei der Beurteilung der Ähnlichkeit wesentliche Faktoren, wie die Art der betreffenden Waren, deren Herstellung, Vermarktung, Vertriebswege und Verkaufsstätten, unberücksichtigt gelassen. Bei vollständiger Berücksichtigung und zutreffender Gewichtung aller relevanten Faktoren wäre die Warenähnlichkeit zu verneinen gewesen.

2.

Verfälschung von Tatsachen und rechtsfehlerhafte Anwendung des Bekanntheitsschutzes gemäß Art. 8 Abs. 5 GMV

Das Gericht habe die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die Marke „Carrera“ einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei, rechtsfehlerhaft unbeanstandet gelassen. Die Beschwerdekammer habe ihre Auffassung insbesondere auf einzelne Aspekte eines Verkehrsgutachtens gestützt. Wesentliche Ergebnisse des Gutachtens hätten die Beschwerdekammer und das Gericht zu Unrecht als „wertlos“ bezeichnet sowie weitere wesentliche Ergebnisse vollständig ignoriert. Somit liege der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln zugrunde.

3.

Rechtsfehlerhafte Annahme eines „Imagetransfers“ gemäß Art. 8 Abs. 5 GMV

Das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung der Beschwerdekammer nicht beanstandet, dass zugunsten der Anmeldemarke „Carrera“ des Rechtsmittelführers die Gefahr eines „Imagetransfers“ bestehe. Die Beschwerdekammer hat angenommen, sämtliche der von der Anmeldemarke erfassten Waren könnten „in Kraftfahrzeuge eingebaut und in ihnen benutzt werden“. Hieraus ergebe sich eine „soziale Gewohnheit“, aufgrund welcher die Benutzung der angemeldeten Waren einerseits und Kraftfahrzeugen andererseits „zusammenfalle“. Tatsächlich sei es so, dass die bloße Tatsache, dass die angemeldeten Waren in Kraftfahrzeuge eingebaut und in ihnen benutzt werden können, keinerlei „soziale Gewohnheit“ begründen und auch nicht zu einem Imagetransfer führen können. Insoweit hätten die Beschwerdekammer und das Gericht es versäumt, ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/34


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 9. Februar 2015 — United Video Properties Inc./Telenet NV

(Rechtssache C-57/15)

(2015/C 138/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: United Video Properties Inc.

Rechtsmittelgegnerin: Telenet NV

Vorlagefragen

1.

Steht die Wendung „Prozesskosten und sonstige Kosten…, soweit sie zumutbar und angemessen sind“, in Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie (1) den belgischen Rechtsvorschriften entgegen, die den Gerichten die Möglichkeit einräumen, genau festgelegte Besonderheiten der Rechtssache zu berücksichtigen, und in Bezug auf Kosten für den Beistand eines Rechtsanwalts ein System vielfältiger Pauschaltarife vorsehen?

2.

Steht die Wendung „Prozesskosten und sonstige Kosten…, soweit sie zumutbar und angemessen sind“, in Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie der Rechtsprechung entgegen, wonach die Kosten für einen technischen Berater nur im Fall eines (vertraglichen oder außervertraglichen) Fehlverhaltens erstattungsfähig sind?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).


27.4.2015   

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C 138/35


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Catanzaro (Italien), eingereicht am 9. Februar 2015 — Esse Di Emme Costruzioni Srl/Tribunale Amministrativo Regionale della Calabria, Ministero della Giustizia, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-59/15)

(2015/C 138/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Provinciale di Catanzaro (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Esse Di Emme Costruzioni Srl

Beklagte: Tribunale Amministrativo Regionale della Calabria, Ministero della Giustizia, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Vorlagefrage

Steht der Grundsatz des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dessen Inhalt im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge von Art. 1 der Richtlinie 89/665/EG des Rates vom 21. Dezember 1989 (1) präzisiert wird und wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, einer nationalen Regelung wie in den in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Art. 9, 13 und 14 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. Mai 2002 entgegen, die für den Zugang zu den Verwaltungsgerichten im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge eine höhere Einheitsgebühr als bei den anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorsieht?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/35


Rechtsmittel der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-476/12, der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 11. Februar 2015

(Rechtssache C-60/15 P)

(2015/C 138/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: S. Altenschmidt und P.-A. Schütter, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache T-476/12 aufzuheben.

Die Rechtsmittelführerin beantragt ferner, dem erstinstanzlichen Antrag der Nichtigkeitsklage stattzugeben, dass die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 (GestDem nr. 3273/2012) für nichtig erklärt wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) für das Vorliegen von Gründen einer Ablehnung der Gewährung eines freien Zugangs zu Umweltinformationen verkannt. Es habe die Ablehnungsgründe des Art. 4 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) entgegen der Anordnung des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1367/2006 nicht eng ausgelegt. Das Gericht habe auch das von der Rechtsmittelführerin dargelegte öffentliche Interesse am Zugang zu Umweltinformationen nicht angemessen berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stehe daher auch nicht mit dem von der Union genehmigten Arhus-Übereinkommen über den Zugang zu Umweltinformationen in Übereinstimmung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft; ABl. L 264, S. 13.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; ABl. L 145, S. 43.


27.4.2015   

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C 138/36


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 12. Februar 2015 — Mehrdad Ghezelbash/Staatssecretaris van Veiligheit en Justitie

(Rechtssache C-63/15)

(2015/C 138/49)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mehrdad Ghezelbash

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheit en Justitie

Vorlagefragen

1.

Wie weit reicht Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 (1), gegebenenfalls in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung?

Hat ein Asylbewerber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausländer erst nach Stattgabe des Gesuchs um Anerkennung der Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit diesem Gesuch konfrontiert wird und Beweise vorlegt, die zu dem Ergebnis führen können, dass nicht der ersuchte Mitgliedstaat, sondern der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, und der ersuchende Mitgliedstaat diese Unterlagen anschließend weder prüft noch dem ersuchten Mitgliedstaat vorlegt, nach diesem Artikel das Recht, einen (wirksamen) Rechtsbehelf gegen die Anwendung der in Kapitel III der Verordnung Nr. 604/2013 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates einzulegen?

2.

Für den Fall, dass sich der Ausländer sowohl nach der Verordnung Nr. 604/2013 als auch nach der Verordnung Nr. 343/2003 (2) grundsätzlich nicht auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Übernahmegesuch stattgegeben hat: Ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur in familiären Situationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 604/2013 möglich, oder sind auch andere besondere Tatsachen und Umstände denkbar, aufgrund deren sich der Ausländer auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann?

3.

Sofern die Antwort auf Frage 2 dahin lautet, dass neben familiären Situationen auch andere Umstände dazu führen können, dass sich der Ausländer auf die fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berufen kann: Können die in Rn. 12 der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Tatsachen und Umstände solche besonderen Tatsachen und Umstände darstellen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/37


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 12. Februar 2015 — BP Europa SE gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-64/15)

(2015/C 138/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BP Europa SE

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG (1) dahingehend auszulegen, dass dessen Voraussetzungen nur dann erfüllt sind, wenn die gesamte Menge der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, oder kann die Regelung unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 6 Richtlinie 2008/118/EG auch auf Fälle angewendet werden, bei denen nur eine Teilmenge der unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort eintrifft?

2.

Ist Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erst dann endet, wenn der Empfänger das bei ihm eingetroffene Transportmittel vollständig entladen hat, so dass die Feststellung einer Fehlmenge während des Entladevorgangs noch während der Beförderung erfolgt?

3.

Steht Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/118/EG einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der die Erhebungskompetenz des Bestimmungsmitgliedstaats (neben dem Ausschluss der in Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG geregelten Fälle) allein von der Feststellung des Eintritts einer Unregelmäßigkeit und der Unmöglichkeit der Ermittlung des Orts, an dem die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, abhängig gemacht wird, oder ist zusätzlich die Feststellung erforderlich, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch ihre Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind?

4.

Ist Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a Richtlinie 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass bei der Feststellung einer Unregelmäßigkeit nach Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2008/118/EG eine Überführung der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten und am Bestimmungsort nicht eingetroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in sämtlichen Fällen anzunehmen ist, in denen der in Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/118/EG vorgesehene Nachweis der vollständigen Zerstörung oder des unwiederbringlichen Verlustes der festgestellten Fehlmenge nicht erbracht werden kann?


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG; ABl. 2009, L 9, S. 12.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/38


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 12. Februar 2015 — Strafverfahren gegen Vito Santoro

(Rechtssache C-65/15)

(2015/C 138/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Vito Santoro

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


27.4.2015   

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C 138/38


Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-66/15)

(2015/C 138/52)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 bis 62 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, dass sie den gesamten Betrag der Zulassungssteuer bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das von einem in Griechenland wohnhaften Kunden gemietet oder geleast wird, zu Lasten des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferers erhebt, ohne dabei die Dauer des Leasing- oder des Mietvertrags oder die Dauer der Nutzung des betreffenden Fahrzeugs im Gebiet Griechenlands zu berücksichtigen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 bis 62 AEUV verstoßen, dass sie den gesamten Betrag der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge, die an in Griechenland wohnhafte Personen vermietet oder im Rahmen eines Leasing überlassen würden, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferer auferlege, ohne dabei die Dauer der Miete (oder des Leasing) oder die der Nutzung in griechischem Gebiet zu berücksichtigen.

Die Auferlegung der gesamten Betrags der Zulassungssteuer sei unverhältnismäßig und behindere den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. die Rechtsprechung in den Rechtssachen Cura Anlagen, C-451/99, Coevering, C-242/05, Ilhan, C-42/08, VAV Autovermietung GmbH, C-91/10).


27.4.2015   

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C 138/39


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 16. Februar 2015 — Nutrivet D.O.O.E.L./Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

(Rechtssache C-69/15)

(2015/C 138/53)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nutrivet D.O.O.E.L.

Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség

Vorlagefragen

1.

Ist es als eine Verbringung von Abfällen, die „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1) anzusehen, wenn der Veranlasser der Verbringung in dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Dokument die Felder Nr. 2 (Importeur/Empfänger), Nr. 7 (Verwertungsanlage) und Nr. 7 (betroffene Staaten) so ausfüllt, dass sie miteinander nicht übereinstimmen, die Angaben zu diesen Feldern aber im internationalen Frachtbrief (und anderen Urkunden) eindeutig enthalten sind?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden: Kann eine aus diesem Grund verhängte Geldbuße als verhältnismäßig angesehen werden, deren Betrag der für einen Gesetzesverstoß verhängten Geldbuße entspricht, die demjenigen auferlegt wird, der gegen die Verpflichtung verstößt, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführte Dokument auszufüllen?

3.

Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 illegal ist, erforderlich, dass derjenige, der das in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführte Dokument ausfüllt, die Behörde vorsätzlich täuscht?

4.

Ist es für die Feststellung, dass eine Verbringung von Abfällen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, illegal ist, von Bedeutung, dass die sachlich nicht entsprechenden Informationen oder Angaben unter Umweltschutzgesichtspunkten relevant sind? Sollte die Frage bejaht werden: Welche Informationen oder Angaben des in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Dokuments sind unter Umweltschutzgesichtspunkten als relevant anzusehen?

5.

Kann festgestellt werden, dass eine Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 „auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht“, wenn die Behörde das in Art. 24 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren nicht durchführt, die betroffenen Behörden nicht beteiligt und die Rückführung der ihrer Ansicht nach illegal verbrachten Abfälle nicht anordnet?

6.

Wie ist der Begriff der Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu verstehen und zu prüfen?

7.

Wie ist das in Anhang IC Abschnitt IV Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegte Erfordernis auszulegen, nach der ein Händler oder Makler, damit er Empfänger sein kann, der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegen muss?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1).


27.4.2015   

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C 138/40


Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 19. Februar 2015 — Viiniverla Oy/Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

(Rechtssache C-75/15)

(2015/C 138/54)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Viiniverla Oy

Antragsgegnerin: Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1) vorliegt, auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen?

2.

Welche Bedeutung haben bei der Beurteilung des zum Schutz der geografischen Angabe „Calvados“ verfügten Verbots, die Bezeichnung „Verlados“ für eine in Finnland unter dieser Bezeichnung vermarktete aus Äpfeln hergestellte Spirituose zu verwenden, folgende Umstände für die Auslegung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 und die Anwendung dieser Verordnung:

a.

der Anfangsteil („Verla“) der Bezeichnung „Verlados“ steht für ein Dorf in Finnland, das der finnische Verbraucher möglicherweise kennt,

b.

der Anfangsteil („Verla“) der Bezeichnung „Verlados“ weist auf die Herstellerin dieses Erzeugnisses, die Viiniverla Oy, hin,

c.

„Verlados“ ist ein in Verla hergestelltes lokales Produkt, von dem durchschnittlich ein paar Hundert Liter im Jahr im gutseigenen Restaurant verkauft worden sind und das in beschränktem Umfang auf Bestellung bei der staatlichen Alkoholgesellschaft im Sinne des Alkoholgesetzes erhältlich ist,

d.

die Worte „Verlados“ und „Calvados“ haben von drei Silben nur eine gemeinsam („dos“), doch stimmen ihre letzten vier Buchstaben („ados“), d. h. die Hälfte ihrer jeweiligen Buchstaben, überein?

3.

Für den Fall, dass die Bezeichnung „Verlados“ als Anspielung im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 angesehen wird, kann ihre Verwendung dennoch durch einen der vorstehend genannten Umstände oder einen anderen Umstand gerechtfertigt sein, etwa dadurch, dass zumindest beim finnischen Verbraucher nicht der Eindruck entstehen kann, „Verlados“ sei in Frankreich hergestellt worden?


(1)  ABl. L 39, S. 16.


27.4.2015   

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C 138/41


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2015 vom Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Januar 2015 in der Rechtssache T-409/14, Marcuccio/Europäische Union und Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C-77/15 P)

(2015/C 138/55)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)

Andere Partei des Verfahrens: Luigi Marcuccio

Anträge

Der EuGH beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 1. Januar 2015 in der Rechtssache T-409/14, Marcuccio/Europäische Union und Gerichtshof der Europäischen Union, aufzuheben, soweit mit ihm die vor dem Gericht nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Anträge 2 bis 4 des EuGH zurückgewiesen worden sind;

den oben genannten Anträgen stattzugeben und folglich:

endgültig in der Sache zu entscheiden und die von Herrn Marcuccio erhobene Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen, weil sie sich gegen den EuGH (als Vertreter der Union) richtet;

hilfsweise, falls der Gerichtshof es zwar für die Zulässigkeit dieser Klage als unerheblich ansehen sollte, dass sie sich gegen den EuGH und nicht gegen die Kommission (als Vertreterin der Union) richtet, aber der Auffassung sein sollte, dass das Gericht in seiner Entscheidung über den vom EuGH bei ihm anhängig gemachten Zwischenstreit hätte anordnen müssen, dass der EuGH durch die Kommission als Beklagte ersetzt wird, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Gerichtshofs über die Schadensersatzklage des Herrn Marcuccio entscheiden kann;

Herrn Marcuccio die dem EuGH im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend einen Verstoß gegen die Regeln für die Vertretung der Union vor ihren Gerichten führt der EuGH aus, dass mangels einer ausdrücklichen Vorschrift, die die Vertretung der Union vor ihren Gerichten im Rahmen von Klagen regele, mit denen nach Art. 268 AEUV die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht werde, die Regeln für eine solche Vertretung aus den für die Ausübung der gerichtlichen Tätigkeit geltenden allgemeinen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz einer geordneten Rechtspflege und den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, hergeleitet werden müssten.

Dieser erste Rechtsmittelgrund des EuGH besteht aus zwei Teilen, zum einen der Nichtbeachtung des Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege und zum anderen der Nichtbeachtung der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Im Rahmen des ersten Teils führt der EuGH aus, dass das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, nämlich dass der EuGH die Union im Rahmen der oben erwähnten Schadensersatzklage vertreten dürfe, sich offenbar auf die Rechtsprechung stütze, die auf das Urteil Werhahn Hansamühle u. a./Rat und Kommission (63/72 bis 69/72, EU:C:1973:121, im Folgenden: Urteil Werhahn u. a.) zurückgehe. Aus der Entscheidung in jener Rechtssache gehe hervor, dass die damalige Gemeinschaft und jetzige Union, wenn durch das Verhalten eines ihrer Organe ihre Haftung ausgelöst werde, vor dem Unionsrichter durch das oder die Organe vertreten werde, denen das haftungsauslösende Verhalten zur Last gelegt werde. Nach Ansicht des EuGH ist diese Entscheidung aber nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar, weil dies aus verschiedenen Gründen zu einer Situation führen würde, die mit einer geordneten Rechtspflege unvereinbar wäre, die doch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Urteils Werhahn u. a. der Grund für diese Entscheidung sei. In diesem Zusammenhang beruft sich der EuGH inzident auch auf eine Nichtbeachtung der Tragweite von Art. 317 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 (1), aufgrund deren das Gericht den Grundsatz hätte anerkennen müssen, dass ein Schadensersatz wie der in der vorliegenden Rechtssache verlangte letztlich aus dem die Kommission betreffenden Teil des Haushalts der Union geleistet werden müsse.

In Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht der EuGH unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Juli 2008, Mihalkov/Bulgarien (Rechtssache Nr. 67719/01), geltend, das Gericht habe bei der Feststellung, dass der EuGH die Union im Rahmen der Schadensersatzklage von Herrn Marcuccio vertreten müsse, die Erfordernisse der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht berücksichtigt. Da nämlich in der vorliegenden Rechtssache zum einen der angeblich haftungsauslösende Tatbestand in der Ausübung der gerichtlichen Tätigkeit durch einen Spruchkörper bestehe und zum anderen der Spruchkörper, der sich mit der Rechtssache befassen müsse, (i) zum selben Organ der Rechtspflege (dem Gericht) wie der Spruchkörper gehöre, dem der haftungsauslösende Tatbestand zur Last gelegt werde, und (ii) ein fester Bestandteil des Beklagten in der Rechtssache (des EuGH) sei, mit dem die Richterinnen und Richter dieses Spruchkörpers beruflich verbunden seien, seien die oben angeführten Erfordernisse nicht erfüllt. Dies gelte umso mehr, wenn — wie das Gericht entschieden habe — ein Schadensersatz wie der im vorliegenden Fall verlangte letztlich aus dem den EuGH betreffenden Teil des Haushalts der Union geleistet werden müsse.

Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der EuGH geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen die Begründungspflicht verstoße, da er keine konkrete Widerlegung der vom EuGH vor dem Gericht zur Tragweite einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs — darunter die Urteile Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770), Gascogne Sack/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768) und Kendrion/Kommission (C-50/12, EU:C:2013:771) — gemachten Ausführungen enthalte.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/42


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 20. Februar 2015 — Kapnoviomichania Karelia ΑΕ/Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-81/15)

(2015/C 138/56)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Kapnoviomichania Karelia ΑΕ

Rechtsmittelgegner: Ypourgos Oikonomikon

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 92/12/EWG (1) im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines Mitgliedstaats wie jener des Art. 108 des griechischen Zollgesetzbuchs entgegensteht, wonach der zugelassene Lagerinhaber von Waren, die unter Steueraussetzung aus seinem Steuerlager verbracht und diesem Verfahren aufgrund eines Schmuggels unrechtmäßig entnommen wurden, für die Zahlung der Verwaltungssanktionen wegen Schmuggels gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob er zur Tatzeit nach den privatrechtlichen Vorschriften Eigentümer der Waren war, und auch unabhängig davon, ob die an der Beförderung beteiligten Täter mit dem zugelassenen Lagerinhaber in einem bestimmten Vertragsverhältnis standen, aus dem sich ergibt, dass sie als seine Bevollmächtigten gehandelt haben?


(1)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).


27.4.2015   

DE

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C 138/43


Rechtsmittel der H & R ChemPharm GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache T-551/08, H & R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Februar 2015

(Rechtssache C-95/15 P)

(2015/C 138/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: H & R ChemPharm GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und S. Thomas, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 12.12.2014 in der Rs. T-551/08 insgesamt aufzuheben, soweit es die Klägerin betrifft;

hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 2 der angegriffenen Entscheidung vom 1.10.2008 verhängte Bußgeld in Höhe von EUR 22 Mio. angemessen herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von EUR 10  000 gemäß Art. 90 lit. a der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 12.12.2014 (Reg.-Nr. 651533) in der Rs. T-551/08, H&R ChemPharm GmbH/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission Nr. K(2008) 5476 endg. vom 1.10.2008 (Sache COMP/39181 — Kerzenwachse), soweit er die Klägerin betrifft, abgewiesen hat.

Die Rechtsmittelführerin (und Klägerin im ersten Rechtszug) stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin u. a. eine Verletzung von Art. 81 EG [101 AEUV] wegen widersprüchlicher und unzureichender Urteilsgründe zur Unternehmensstruktur und -verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin, mit denen das Gericht einen Verstoß der Rechtsmittelführerin gegen Art. 81 EG begründet. Der grundlegende Widerspruch bestehe darin, dass das Gericht die Rechtsmittelführerin und das mir ihr nicht verbundene Unternehmen Tudapetrol für die Zwecke der Zurechnung der Zuwiderhandlung als Einheit behandle, im Rahmen der Bußgeldverhängung aber von zwei getrennten Unternehmen ausgehe. Weil sich aus der Begründung des Urteils nicht ergebe, ob ein einheitliches Unternehmen zwischen Rechtsmittelführerin und Tudapetrol vorliegt oder ob es sich um zwei Unternehmen handelt, macht die Rechtsmittelführerin zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 296 AEUV) und ihrer grundrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte geltend.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine rechtsfehlerhafte Zurechnung des Verhaltens eines Mitarbeiters mit paralleler Mehrfachbeschäftigung bei verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen. Die Rechtsmittelführerin wendet sich dagegen, dass ihr das Verhalten dieses Mitarbeiters zugerechnet wird, ohne dass das Gericht Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Mitarbeiter die streitgegenständlichen Handlungen auch final für die Rechtsmittelführerin vorgenommen hat. Der rechtliche Standpunkt des Gerichts hierzu verstoße gegen Art. 81 EG. Zugleich habe das Gericht den Grundsatz des Fair Trial verletzt, weil es ein Beweisangebot der Rechtsmittelführerin zu den tatsächlichen Aufgaben des Mitarbeiters mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung zurückgewiesen habe (Verstoß gegen Art. 6 EMRK).

3.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin entscheidungserhebliche Fehler bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 (1) im Hinblick auf den der Geldbuße zugrunde zu legenden Umsatz geltend. Diese liegen darin, dass das Gericht die Einbeziehung von Umsätzen eines dritten Unternehmens in die Bußgeldberechnung akzeptiere, obwohl dieses Unternehmen unstreitig nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und keine wirtschaftliche Einheit mit der Rechtsmittelführerin bilde. Es fehle in dem Urteil auch an jeder rechtlichen Begründung, auf welcher Grundlage es bei der Festsetzung der Geldbuße trotz fehlender wirtschaftlicher Einheit die Zurechnung von Drittumsätzen vornimmt. Die Ausführungen des Gerichts würden deshalb nicht nur gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 verstoßen, sondern auch gegen die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Begründung (Art. 296 AEUV).

4.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird zunächst gerügt, dass das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße Umsätze von Gesellschaften berücksichtigt habe, die erst am Ende der Periode erworben wurden, auf die sich der angebliche Verstoß bezieht, und diese Umsätze auf den gesamten vorgeworfenen Beteiligungszeitraum extrapoliert hat. Dies stehe im Widerspruch zum Vorgehen des Gerichts im parallelen Urteil in der Sache Esso  (2). Im Esso-Urteil habe dasselbe Gericht in gleicher Sache zum gleichen Punkt geurteilt, dass das entsprechende Vorgehen der Kommission zu einer künstlichen Erhöhung des der Bußgeldbemessung zugrunde zu legenden Umsatzes führt. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 dar. Weil das Gericht zu den Einwänden der Rechtsmittelführerin keine Stellung nehme, liege zugleich ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils vor (Art. 296 AEUV). Die Rechtsmittelführerin rügt zudem Fehler des Gerichts bei der Umsatzberechnung, die zu einer gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003 verstoßenden Doppelberücksichtigung von Umsätzen führen würden.

5.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin mehrere Rechtsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße geltend, darunter insbesondere eine Unverhältnismäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße im Verhältnis zu anderen, an den angeblichen Verstößen beteiligten Unternehmen (Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 VO 1/2003). Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht Unterschiede im Unrechtsgehalt des Tatbeitrags der Rechtsmittelführerin im Verhältnis zu anderen beteiligten Unternehmen nicht berücksichtigt habe, sowie eine disproportionale Berücksichtigung der Unternehmensgröße.

6.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Rechtsfehler bei der Kostenfestsetzung durch das Gericht im Hinblick auf die Auferlegung von nicht näher substantiierten, angeblich zusätzlichen und von der Rechtsmittelführerin verursachten Verfahrenskosten des Gerichts (Verstoß gegen Art. 90 lit. a) der Verfahrensordnung des Gerichts sowie gegen Art. 296 AEUV und Art. 6 EMRK). Solche Kosten würden weder vorliegen, noch sei die Rechtsmittelführerin vor Erlass der Kostenentscheidung angehört worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.

(2)  T-540/08, EU:T:2014:630.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/45


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2015 von Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2014 in der Rechtssache T-72/09, Pilkington Group Ltd u. a./Kommission

(Rechtssache C-101/15 P)

(2015/C 138/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Pilkington Group Ltd, Pilkington Automotive Ltd, Pilkington Automotive Deutschland GmbH, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Italia SpA (Prozessbevollmächtigte: S. Wisking und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil in der Rechtssache T-72/09 aufzuheben, soweit darin die gegen Art. 2 Buchst. c der Entscheidung erhobene Klage abgewiesen wird;

die in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung gegenüber den Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben:

 

Erstens sei dem Gericht bei seiner Auslegung von Ziff. 13 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (1) ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es der Auffassung gewesen sei, dass die Kommission bei der Bestimmung des relevanten Umsatzes dazu berechtigt gewesen sei, Umsätze nach Maßgabe von Verträgen vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, die während dieses Zeitraums nicht neu verhandelt worden seien, zu berücksichtigen. Da diese Umsätze durch die Zuwiderhandlung nicht hätten betroffen sein können, sei es rechtsfehlerhaft, sie bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen.

 

Zweitens sei dem Gericht bei seiner Auslegung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der Endbetrag der Geldbuße nicht über die gesetzliche Obergrenze von 10 % hinausgehe. Nicht der durchschnittliche EZB-Wechselkurs für das dem Jahr des Erlasses der Entscheidung vorausgehende Geschäftsjahr sei der geeignete Wechselkurs für die Berechnung der Obergrenze von 10 %, sondern der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anwendbare EZB-Wechselkurs.

 

Drittens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Bestimmungen zu Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit falsch angewandt habe und es unterlassen habe, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung mit der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gebotenen Intensität Gebrauch zu machen.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. C 210, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (jetzt Art. 101 AEUV und 102 AEUV), ABl. L 1, S. 1.


Gericht

27.4.2015   

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C 138/46


Urteil des Gerichts vom 12. März 2015 — Vestel Iberia und Makro autoservicio mayorista/Kommission

(Rechtssachen T-249/12 und T-269/12) (1)

((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Nachträgliche Berücksichtigung und Erlass von Einfuhrabgaben - Farbfernsehgeräte aus der Türkei - Antrag zweier Importeure auf Erlass von Zöllen - Bezugnahme der Kommission gegenüber den nationalen Behörden auf eine einen anderen Importeur betreffende Entscheidung - Art. 871 Abs. 2 und 6 sowie Art. 905 Abs. 2 und 6 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2015/C 138/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Vestel Iberia, SL (Madrid, Spanien) (Rechtssache T-249/12) und Makro autoservicio mayorista SA (Madrid) (Rechtssache T-269/12) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 22 final der Kommission vom 18. Januar 2010, mit dem festgestellt wird, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche Berücksichtigung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt und der Erlass dieser Abgaben nicht gerechtfertigt ist

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-249/12 und T-269/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

3.

Die Vestel Iberia, SL und die Makro autoservicio mayorista SA tragen die Kosten.

4.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 4.8.2012.


27.4.2015   

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C 138/46


Urteil des Gerichts vom 9. März 2015 — ultra air/HABM — Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

(Rechtssache T-377/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke ultra.air ultrafilter - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 138/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ultra air GmbH (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Donaldson Filtration Deutschland GmbH (Haan, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz, M. Teworte-Vey und A. Renvert)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Donaldson Filtration Deutschland GmbH und der ultra air GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011 4) wird aufgehoben, soweit sie Zeitsteuerungen betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die ultra air GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


27.4.2015   

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C 138/47


Urteil des Gerichts vom 6. März 2015 — Braun Melsungen/HABM (SafeSet)

(Rechtssache T-513/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SafeSet - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2015/C 138/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: B. Braun Melsungen AG (Melsungen, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Juni 2013 (Sache R 1598/2012-1) über die Anmeldung des Wortzeichens SafeSet als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die B. Braun Melsungen AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/48


Urteil des Gerichts vom 6. März 2015 — Novomatic/HABM — Berentzen Mally Marketing plus Services (BLACK JACK TM)

(Rechtssache T-257/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BLACK JACK TM - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken BLACK TRACK - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 138/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novomatic (Gumpoldskirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Pohlmann, dann S. Hanne)

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH (Meerbusch, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2014 (Sache R 329/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH und der Novomatic AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Februar 2014 (Sache R 329/2012-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


27.4.2015   

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C 138/48


Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Lavazza/HABM — Commercialunione prima (LAVAZZA A MODO MIO)

(Rechtssache T-392/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

(2015/C 138/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Luigi Lavazza SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, M. Ricolfi, G. Sironi und C. Mezzetti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann F. Mattina und N. Bambara und schließlich N. Bambara und P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Commercialunione Prima Srl (Bresso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Celona und B. Dosi)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2012 (Sache R 124/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Commercialunione Prima Srl und der Luigi Lavazza SpA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 331 vom 27.10.2012.


27.4.2015   

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C 138/49


Beschluss des Gerichts vom 3. März 2015 — Gemeente Nijmegen/Kommission

(Rechtssache T-251/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe einer niederländischen Gemeinde für einen Profifußballverein - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Beihilfemaßnahme, die zum Zeitpunkt des Beschlusses vollständig durchgeführt ist - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlung))

(2015/C 138/64)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Nijmegen (Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. van der Heul)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 1152 final der Kommission vom 6. März 2013 über Beihilfen für die niederländischen Profifußballvereine Vitesse, NEC, Willem II, MVV, PSV und FC Den Bosch im Zeitraum 2008-2011 (Staatliche Beihilfe SA.33584 [2013/C] [ex 2011/NN])

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Gemeente Nijmegen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


27.4.2015   

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C 138/49


Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2015 — Métropole Gestion/HABM — Metropol (METROPOL)

(Rechtssache T-431/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Wortmarke METROPOL - Antrag auf Nichtigerklärung - Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke - Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Erledigung))

(2015/C 138/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Métropole Gestion (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-A. Roux Steinkühler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Metropol Investment Financial Company Ltd (Moskau, Russland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2013 (Sachen R 723/2012-2 und R 845/2012-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Métropole Gestion und der Metropol Investment Financial Company Ltd

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Métropole Gestion und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/50


Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2015 — G-Star Raw/HABM — PepsiCo (PEPSI RAW)

(Rechtssache T-473/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Zurücknahme der Anmeldung der streitigen Marke - Erledigung der Hauptsache))

(2015/C 138/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: G-Star Raw CV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van Manen, M. van de Braak und L. Fresco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: PepsiCo, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und T. Heitmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2013 (Sache R 1586/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der G-Star Raw CV und der PepsiCo, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie je zur Hälfte die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


27.4.2015   

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C 138/51


Beschluss des Gerichts vom 5. März 2015 — Intesa Sanpaolo/HABM (NEXTCARD)

(Rechtssache T-233/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEXTCARD - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer - Begründungspflicht - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2015/C 138/67)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi, G. Ghisletti und F. Braga)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 10. Februar 2014 (Sache R 1807/2013-5) über die Anmeldung des Wortzeichens NEXTCARD als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Intesa Sanpaolo SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


27.4.2015   

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C 138/51


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Søndagsavisen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-833/14)

(2015/C 138/68)

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Søndagsavisen A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Honoré)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014, keine Einwände gegen die Steuerbefreiung bestimmter Werbungsformen zu erheben (SA.35683), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Konkurrent der Beihilfeempfänger, macht geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob Steuerbefreiungen für an private Haushalte verteilte, nicht adressierte Werbesendungen und Abonnementzeitungen eine Beihilfe darstellen, Zweifel hätte haben müssen.

Der Kläger macht geltend, dass die Kommission daher hätte beschließen müssen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) einzuleiten. Indem die Kommission das unterlassen habe, habe sie die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 108 Abs. 2 AEUV missachtet.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Existenz berechtigter Zweifel ergebe sich bereits aus der ungewöhnlich langen Zeit, die die Kommission aufgewendet habe, um den Fall zu behandeln — nicht zuletzt da er eine angemeldete Beihilferegelung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV umfasst habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung der Kommission sei mit Begründungsmängeln betreffend die Steuerbefreiungen und Abonnementzeitungen behaftet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Beurteilung, ob Steuerbefreiungen für an private Haushalte verteilte, nicht adressierte Werbesendungen und Abonnementzeitungen eine staatliche Beihilfe darstellen, auf eine unvollständige und fehlerhafte Untersuchung der dänischen Gesetzgebung über Steuern auf Werbung gestützt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


27.4.2015   

DE

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C 138/52


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Forbruger-Kontakt/Europäische Kommission

(Rechtssache T-834/14)

(2015/C 138/69)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Forbruger-Kontakt A/S (Taastrup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Honoré)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014, keine Einwände gegen die Steuerbefreiung bestimmter Werbungsformen zu erheben (SA.35683), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorgebrachten Klagegründe sind im Wesentlichen den in der Rechtssache T-833/14, Søndagsavisen/Kommission, vorgebrachten gleich oder ähnlich.


27.4.2015   

DE

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C 138/52


Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Sharif University of Technology/Rat

(Rechtssache T-52/15)

(2015/C 138/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sharif University of Technology (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: M. Happold, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Anhang des Beschlusses 2014/776/GASP des Rates, den Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates, den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 und den Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

der Klägerin Ersatz für den durch die Handlungen des Rates an ihrem Ruf entstandenen Schaden zuzusprechen;

dem Rat die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Anhangs des Beschlusses 2014/776/GASP (1) des Rates, des Anhangs II des Beschlusses 2010/443/GASP (2) des Rates, des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 (3) des Rates und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 (4) des Rates, soweit sie die Klägerin betreffen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

Zweiter Klagegrund: Dem Rat seien beim Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe gegen das Eigentumsrecht der Klägerin und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe beim Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin seine Befugnisse missbraucht.


(1)  Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 19).

(2)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 325, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).


27.4.2015   

DE

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C 138/53


Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Amitié/EACEA

(Rechtssache T-59/15)

(2015/C 138/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Amitié Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Bogaert)

Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die gegen die EACEA erhobene Klage für zulässig zu erklären,

die Entscheidung der EACEA vom 26. November 2014 für rechtlich unbegründet zu erklären und demzufolge die sofortige Aufhebung aller von der EACEA gegen sie erlassenen Maßnahmen anzuordnen,

die von der EACEA am 12. Dezember 2014 an sie gerichtete Belastungsanzeige Nr. 3241415195 über 9 41  310,38 Euro für nicht fällig zu erklären,

der EACEA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage nach den Art. 256 AEUV und 272 AEUV beantragt die Klägerin, die Entscheidung der EACEA vom 26. November 2014, die die im Anschluss an die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte Untersuchung gegen AMITIÉ erlassenen Maßnahmen enthält, für unbegründet zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die von der EACEA gegen die Klägerin erlassenen Maßnahmen seien ungerechtfertigt

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen seien nicht erfüllt: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/1995 (1) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen und fehlerhafte Anwendung der Verordnungen Nr. 966/2012 (2) und Nr. 1268/2012 (3). Keine der (in der Entscheidung der EACEA vom 26. November 2014 enthaltenen) Maßnahmen, die gegen die Klägerin eingeleitet worden seien, sei rechtlich begründet. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Rückforderung aller ihr gewährten Beträge würde einen Rechtsmissbrauch und eine ungerechtfertigte Bereicherung zugunsten der EACEA darstellen.

2.

Zweiter Klagegrund: Ungültigkeit der Untersuchungen und Schlussfolgerungen (Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen und anwendbaren Verordnungen) von OLAF

Die von OLAF durchgeführten Untersuchungen seien nicht mit der Verordnung Nr 883/2013 (4) und/oder mit den auf diesem Gebiet anwendbaren allgemeinen Grundsätzen vereinbar.

Da die Entscheidung der EACEA auf Schlussfolgerungen beruhe, die OLAF aus den von ihm durchgeführten Untersuchungen gezogen habe, wirke sich die fehlende Rechtmäßigkeit der Untersuchungen und des Berichts von OLAF zwangsläufig auf die Entscheidung der EACEA aus.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates.


27.4.2015   

DE

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C 138/55


Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission

(Rechtssache T-65/15)

(2015/C 138/72)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Talanton Anonimi Emporiki — Simvouleftiki-Ekpaideftiki Etairia Dianomon, Parochis Ipiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Gutachten in Auftrag zu geben, um das im Audit-Bericht des externen Rechnungsprüfers festgestellte und von der Kommission zu Unrecht übernommene Ergebnis, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehlt, zu überprüfen. Dieser Faktor sei von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Rechtssache, da die Personalkosten einen Großteil der förderfähigen Kosten ausmachten, während sie alle mittelbaren Kosten umfassten;

festzustellen, dass erstens die ihr am 10. Dezember 2014 übersandte Belastungsanzeige Nr. 3241414916, mit der auf der Grundlage des mangelhaften und unrichtigen Berichts 11-ΒΑ135-006 die Rückzahlung von 2 73  535,38 Euro für den Vertrag über das Projekt FP-7216088 POCEMON verlangt wird, einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt und zweitens die von ihr im Rahmen dieses Vertrags getragenen Kosten förderfähig sind, sowie die Kommission zu verpflichten, eine Gutschrift über 1 29  764,38 Euro auszustellen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Berufung auf die Schiedsklausel

Aus der detaillierten Begründung der vorliegenden Klage gehe hervor, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem im Audit-Bericht angeführten Sachverhalt und den Ergebnissen des externen Rechnungsprüfers bestehe, die von der Kommission trotz der begründeten Einwände (der Klägerin), die nicht geprüft worden seien, ohne Begründung übernommen worden seien. Durch diese Analyse würden alle Behauptungen des externen Rechnungsprüfers entkräftet und folglich müsse die Kommission zu neuen Ergebnissen kommen und die Kosten der Klägerin akzeptieren.

2.

Zweiter Klagegrund: Gutgläubige Erfüllung des Vertrags und Verbot der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln

Erstens sei der Klägerin nicht das legitime Recht eingeräumt worden, ihre Einwände direkt dem von der Kommission eingesetzten Rechnungsprüfer gegenüber geltend zu machen und den unbegründeten Behauptungen des Verfassers des Entwurfs des Audit-Berichts entgegenzutreten. Dies sei besonders erheblich, da die Unparteilichkeit des externen Rechnungsprüfers der Klägerin gegenüber und seine Fehler problematisiert worden seien.

Zweitens sei der Entwurf des Audit-Berichts des externen Rechnungsprüfers von der Kommission übernommen worden, ohne dass sie die legitimen und detaillierten Rügen der Klägerin sowie die ergänzenden Nachweise, die diese vorgelegt habe, überprüft und mit einer Begründung widerlegt habe. Der Entwurf des Audit-Berichts sei im Audit-Bericht 11-ΒΑ135-006 vom 22. Januar 2013 über den Vertrag für das Projekt FP7-216088 POCEMON wiedergegeben worden, in dem zu Unrecht angeführt worden sei, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehle. Die Beurteilung des externen Rechnungsprüfers sei willkürlich und unbegründet, da viele alternative Nachweise und eidesstattliche Erklärungen aller Mitarbeiter an dem Projekt als Beweise vorgelegt worden seien, also sei auch die betreffende Entscheidung der Kommission falsch, mit der die Beurteilung des externen Rechnungsprüfers ohne Begründung übernommen worden sei.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/56


Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Scandlines Øresund u. a./Kommission

(Rechtssache T-68/15)

(2015/C 138/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Scandlines Øresund I/S (Helsingør, Dänemark), HH Ferries Helsingor ApS (Helsingør, Dänemark), HH-Ferries Helsingborg AB (Helsingborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Johansson, R. Azelius und P. Remnelid)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2014 nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in den Sachen SA.36558 und SA.38371 — Dänemark, und SA.36662 — Schweden, Beihilfe für Øresundsbro Konsortiet) gerichtet.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und Fehler bei der Beurteilung

Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Finanzierung der Anbindungen im Hinterland keine staatliche Beihilfe beinhaltet habe, da die betroffenen Maßnahmen weder dazu geeignet gewesen seien, zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen, noch dazu, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Mit dem zweiten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Rechtsfehler im Hinblick auf die Unbedingtheit der staatlichen Garantien und das einklagbare Recht des Konsortiums auf staatlich garantierte Finanzierung wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Anzahl staatlicher Garantien durch die Kommission begangen.

Mit dem dritten und dem vierten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die schwedischen Garantiemaßnahmen eine Beihilferegelung und bestehende Beihilfen darstellten.

Mit dem fünften Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, die staatlichen Garantien seien auf die Finanzierung der festen Verbindung beschränkt.

Mit dem sechsten Teil des ersten Klagegrundes rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, da die Kommission keine ausreichenden Gründe gehabt habe, um die fraglichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen.

Im sechsten Teil machen die Klägerinnen ferner geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht die kumulative Wirkung aller unterschiedlichen Beihilfemaßnahmen, die dem Konsortium unmittelbar oder mittelbar gewährt worden seien, geprüft habe.

Mit dem siebten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen die unrichtige Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

Der zweite Klagegrund ist in 19 Teile untergliedert, mit denen die Klägerinnen behaupten, die von der Kommission durchgeführte Prüfung sei unzureichend und unvollständig gewesen und die Kommission habe sich in Bezug auf mehrere Punkte nicht an ihre eigenen Leitlinien und Mitteilungen gehalten. Diese Verstöße begründeten das Vorliegen eines Bündels übereinstimmender Indizien dafür, dass die Kommission im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht imstande gewesen sei, alle im vorliegenden Fall festgestellten ernsthaften Schwierigkeiten zu lösen. Die Kommission habe daher zu Unrecht den Schutz der verfahrensrechtlichen Rechte abgelehnt, die die Klägerinnen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV ableiteten.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Mit ihrem dritten und letzten Klagegrund behaupten die Klägerinnen, der angefochtene Beschluss stütze sich auf eine unzureichende Begründung. Die Kommission habe nicht sichergestellt, dass die Feststellungen und Gründe des angefochtenen Beschlusses ausreichend präzise seien, um den Klägerinnen die Verteidigung ihrer Rechte und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion zu ermöglichen. Die angeblichen Mängel betreffen die Beurteilung der Anbindungen im Hinterland, der staatlichen Garantien, der dänischen Steuervorteile und der dänischen staatlichen Darlehen durch die Kommission und schließlich den Umstand, dass die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und in Bezug auf den Vertrauensschutz auf einen Zirkelschluss gestützt seien.


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/57


Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Hippler/Kommission

(Rechtssache T-72/15)

(2015/C 138/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Eberhard Hippler (Dorsten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Richter)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verbieten, ohne Einwilligung des Klägers die Liniennetzpläne „Bochum“, „Dortmund“, „Düsseldorf/Meerbusch“, „Duisburg“ und „Essen“ des Klägers öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter:

http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Dortmund.pdf

http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Bochum.pdf

http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Essen.pdf

http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Duesseldorf.pdf sowie

http://dma.jrc.it/idas/lightrail/Duisburg.pdf

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz i.H.v. 10  100 Euro zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2  743,43 Euro zu erstatten;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Rechtsanwaltskosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1), sowie einen Verstoß gegen die Paragraphen 15 und 19 a des Urhebergesetzes i.V.m. Paragraph 97 Abs. 2 des Urhebergesetzes (2) geltend.

Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen Liniennetzpläne seien als Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt die vorgenommenen Nutzungshandlungen erlaubt, insbesondere keine Nutzungsrechte eingeräumt. Auch habe die Beklagte von keinem Dritten wirksam die Nutzungsrechte erhalten. Durch die Nutzung der Pläne habe die Beklagte die Pläne öffentlich zugänglich gemacht bzw. öffentlich wiedergegeben.

Ferner trägt der Kläger vor, dass für die Bezifferung des monetären, kausalen Schadens des Klägers die Berechnung nach Lizenzanalogie heranzuziehen sei. Dem Kläger stehe die Zahlung einer angemessenen Lizenz zu. Auf dem deutschen Markt üblich und angemessen und von den deutschen Gerichten auch als üblich und angemessen anerkannt, seien Lizenzen i.H.v. 2  020 Euro pro Plan. Hieraus errechne sich der Schadenersatzbetrag i.H.v. 10  100 Euro.

Ferner trägt der Kläger vor, die Beklagte habe dem Kläger einen immateriellen, kausalen Schaden an seinem ausschließlichen Urheberrecht zugefügt und sei somit zum Ausgleich des immateriellen Schadens zu verurteilen, die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen zu unterlassen.

Schließlich trägt der Kläger vor, dass er berechtigterweise die Beklagte durch einen Anwalt habe abmahnen lassen, und ihm daher die Beklagte die hieraus entstandenen erforderlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2  743,43 Euro zu ersetzen habe.


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001).

(2)  Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1974) geändert worden ist.


27.4.2015   

DE

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C 138/58


Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)

(Rechtssache T-86/15)

(2015/C 138/75)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aston Martin Lagonda Ltd (Gaydon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsmarke, die als „sonstige“ bezeichnet wird und einen Kühlergrill an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs darstellt — Anmeldung Nr. 12 218 418.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Dezember 2014 in der Sache R 1795/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt, dass der angemeldeten Marke prima facie Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren und Dienstleistungen fehle;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 12 218 418 zur Veröffentlichung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.4.2015   

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C 138/59


Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)

(Rechtssache T-87/15)

(2015/C 138/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aston Martin Lagonda Ltd (Gaydon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsmarke, die als „sonstige“ bezeichnet wird und einen Kühlergrill an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs darstellt — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 867 215.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2014 in der Sache R 1797/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt, dass der angemeldeten Marke prima facie Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren und Dienstleistungen fehle;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 867 215 zur Veröffentlichung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/59


Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills)

(Rechtssache T-88/15)

(2015/C 138/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aston Martin Lagonda Ltd (Gaydon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsmarke, die als „sonstige“ bezeichnet wird und einen Kühlergrill darstellt — Anmeldung Nr. 11 867 173.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Dezember 2014 in der Sache R 1798/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt, dass der angemeldeten Marke prima facie Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren und Dienstleistungen fehle;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 867 173 zur Veröffentlichung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.4.2015   

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C 138/60


Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Tubes Radiatori/HABM — Antrax It (Heizkörper)

(Rechtssache T-98/15)

(2015/C 138/78)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tubes Radiatori Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro, M. Balestriero und P. Menapace)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Antrax It Srl (Resana, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Heizkörper“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000169370-0002.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2014 in der Sache R 1643/2014-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und somit die Gültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000169370-0002, dessen Inhaberin TUBES RADIATORI s.r.l. ist, festzustellen, da es neu ist und Eigenart besitzt;

dem Beklagten die Kosten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96, des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sowie der Begründungspflicht.

Missachtung der Rechtskraft eines Urteils.


27.4.2015   

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C 138/61


Klage, eingereicht am 26. Februar 2015 — Red Bull GmbH/HABM — Optimum Mark (Darstellung der Farben Blau und Silber)

(Rechtssache T-101/15)

(2015/C 138/79)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Optimum Mark (Warschau, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Darstellung der Farben Blau und Silber — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 534 774.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Dezember 2014 in der Sache R 2037/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 4, 7 Abs. 1 Buchst. a und 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, so wie er vom Gerichtshof im Rahmen des Gemeinschaftsrechts entwickelt wurde.


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/61


Klage, eingereicht am 26. Februar 2015 — Red Bull GmbH/HABM — Optimum Mark (Darstellung der Farben Blau und Silber)

(Rechtssache T-102/15)

(2015/C 138/80)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Optimum Mark (Warschau, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Darstellung der Farben Blau und Silber — Gemeinschaftsmarke Nr. 9 417 668.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Dezember 2014 in der Sache R 2036/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, so wie er vom Gerichtshof im Rahmen des Gemeinschaftsrechts entwickelt wurde.


27.4.2015   

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C 138/62


Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-103/15)

(2015/C 138/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Flabeg Deutschland GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Küper und E.-M. Schwind)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten, vom 25. November 2014 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), Az.: C(2014) 8786 final, insbesondere die Art. 1, 2, 3 Ziffer 1 und 2, 4 und 5 (Feststellung der Beihilfequalität und der Unvereinbarkeit des EEG 2012 einschließlich seiner besonderen Ausgleichsregelung mit dem Gemeinsamen Markt) sowie Art. 6 i.V.m. Art. 7 (Anordnung der sofortigen Teilrückforderung von den Begünstigten), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Voraussetzungen des Artikels 107 AEUV liegen nicht vor.

Die Klägerin macht geltend, dem EEG-Umlagesystem und der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 fehle es bereits an der Beihilfequalität im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV. Für den Fall, dass eine Einordnung der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 als Beihilfe in diesem Sinne zu bejahen wäre, fände diese ihre Rechtfertigung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV (Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder -gebiete ohne Veränderung der Handelsbedingungen gegen das gemeinsame Interesse) und wäre somit nicht beihilferechtswidrig.

2.

Zweiter Klagegrund: Unanwendbarkeit der für den Anpassungsplan maßgeblichen Leitlinien der Gemeinschaft für Umwelt- und Energiebeihilfen (the Environmental and Energy State Aide Guidelines — EEAG)

Die Klägerin macht geltend, die im Hinblick auf die Rückforderungshöhe gem. Art. 3 des streitgegenständlichen Beschlusses der Beklagten maßgeblichen EEAG, die ab dem 1. Juli 2014 zur Anwendung gelangen, seien mangels Beihilfequalität der in Bezug genommenen Instrumente EEG-Umlagesystem und besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 und vor dem Hintergrund des auch auf EU-Ebene geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf diese nicht anwendbar.


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/63


Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Bundesverband Glasindustrie u.a./Kommission

(Rechtssache T-108/15)

(2015/C 138/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Bundesverband Glasindustrie (Düsseldorf, Deutschland), Gerresheimer Lohr GmbH (Lohr, Deutschland), Gerresheimer Tettau GmbH (Tettau, Deutschland), Noelle + von Campe Glashütte GmbH (Boffzen, Deutschland), Odenwald Faserplattenwerk GmbH (Amorbach, Deutschland), O-I Glasspack GmbH & Co. KG (Düsseldorf), Pilkington Deutschland AG (Gelsenkirchen, Deutschland), Schott AG (Mainz, Deutschland), SGD Kipfenberg GmbH (Kipfenberg, Deutschland), Thüringer Behälterglas GmbH Schleusingen (Schleusingen, Deutschland), Neue Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG (Großbreitenbach, Deutschland), HNG Global GmbH (Gardelegen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 und 3 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. November 2014, Beihilfe Nr. SA.33995 (2013/C) (ex NN 2013/NN), C(2014) 8786 endgültig betreffend der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass:

(i)

die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf Basis des deutschen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 in der ab 1. Januar 2012 geltenden novellierten Fassung — „EEG 2012“) einschließlich ihres Finanzierungsmechanismus, und

(ii)

die Unterstützung der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (Besondere Ausgleichsregelung — BesAR) nach den § § 40 ff. EEG 2012 in den Jahren 2013 und 2014 rechtswidrige, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen;

Art. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 6, Art. 7 und Art. 8 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären soweit hierin die Unvereinbarkeit der BesAR mit dem Binnenmarkt festgestellt und eine Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird; und

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.

1.

Die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) enthält keine staatlichen Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da keine Begünstigung vorliegt. Zu Unrecht geht die Kommission davon aus, dass die BesAR den energieintensive Unternehmen einen beihilferechtlich relevanten Vorteil gewährt.

2.

Das EEG-Umlagesystem und die BesAR enthalten keine staatlichen Beihilfen, da es an einer Belastung staatlicher Mittel fehlt. Von der Regelung betroffen sind ausschließlich private Mittel. Der angefochtene Beschluss ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Sache PreussenElektra, nicht vereinbar.

3.

Zu Unrecht hat die Kommission in ihrer Begründung festgestellt, dass die BesAR selektiven Charakter aufweist. Es liegt jedoch keine Abweichung vom relevanten Bezugssystem vor. Auf jeden Fall ist die BesAR durch die Natur und den inneren Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt.

4.

Die Kommission hat in rechtsfehlerhafter Weise die Genehmigungsfähigkeit der BesAR ausschließlich aufgrund der neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 beurteilt.

5.

Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass die BesAR eine nicht genehmigungsfähige Beihilfe darstellt, so wäre jedenfalls eine Rückforderung unzulässig, denn es handelt sich um eine „bestehende Beihilfe“.

6.

Darüber hinaus ist eine Rückforderung wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Insbesondere hat die Kommission in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass das EEG-System keine Beihilfen enthält.

7.

Im Übrigen wäre die Umsetzung einer Rückforderungsanordnung für die BesAR unmöglich.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/64


Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Saint-Gobain Isover G+H u.a./Kommission

(Rechtssache T-109/15)

(2015/C 138/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Saint-Gobain Isover G+H AG (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland), Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Stolberg, Deutschland), Saint-Gobain Oberland AG (Bad Wurzach, Deutschland) und Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (Herzogenrath, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss vom 25. November 2014 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C(2014) 8786 final, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerinnen tragen vor, die Begrenzung der EEG-Umlage sei keine Beihilfe, da staatliche Mittel weder gewährt würden noch auf sie verzichtet werde. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolge auch nicht selektiv. Sie verfälsche zudem nicht den Wettbewerb und beeinträchtige auch den Handel im Binnenmarkt nicht.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV

Sollte entgegen der Ansicht der Klägerinnen eine Beihilfe vorliegen, habe die Beklagte, nach Ansicht der Klägerinnen, jedenfalls keine Rückforderung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV anordnen dürfen. Denn die Begrenzung der EEG-Umlage sei keine neue Beihilfe, da ihre in den wesentlichen Aspekten inhaltsgleiche Vorgängerregelung bereits 2002 von der Beklagten gebilligt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 3 AEUV

Ferner tragen die Klägerinnen vor, der Beschluss verletze Art. 107 Abs. 3 AEUV und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beklagte hätte insofern den von ihr geprüften Sachverhalt nicht auf Basis ihrer erst am 28. Juni 2014 veröffentlichten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 beurteilen dürfen. Stattdessen hätte sie die im Jahr 2008 veröffentlichten Leitlinien anwenden müssen. Unter Zugrundelegung des Maßstabes von 2008 hätte die Beklagte zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen, als das die angebliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV

Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie den angegriffenen Beschluss in einem Verfahren über neuen Beihilfen erlassen hat. Da die Beklagte die Vorgängerregelung zum EEG 2012 genehmigt hatte, hätte sie einen Beschluss in einem Verfahren über bestehende Beihilfen fassen müssen, nicht aber in einem über neue Beihilfen.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/65


Klage, eingereicht am 2. März 2015 — International Management Group/Europäische Kommission

(Rechtssache T-110/15)

(2015/C 138/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: International Management Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Burgstaller, Solicitor, und E. Wright, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung THOR/C4/LL/el/(S)(2015)4287 des Europäisches Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 6. Februar 2015, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert wurde, aufzuheben; und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem er seiner Weigerung, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, auf eine allgemeine Vermutung der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gestützt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe nicht begründet, warum der Schutz der Privatsphäre und der Integrität natürlicher Personen einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten entgegenstehe.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen das Recht der Klägerin auf gute Verwaltung verstoßen.


27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/66


Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Proforec/Kommission

(Rechtssache T-120/15)

(2015/C 138/85)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Proforec Srl (Recco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Durazzo und M. Mencoboni sowie Rechtsanwältin G. Pescatore)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung (EU) 2015/39 der Europäischen Kommission vom 13. Januar 2015 aus den Gründen für nichtig zu erklären, die in der vorliegenden Klage umfassend erwähnt und angeführt sind;

aufgrund der Nichtigerklärung sämtliche Handlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Bezeichnung „Focaccia di Recco col formaggio“ im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben erforderlich sind;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen bzw. — falls die vorliegende Klage wider Erwarten abgewiesen werden sollte — zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerin hindert sie die angefochtene Durchführungsverordnung de facto daran, ihr Erzeugnis weiterhin zu vermarkten, obwohl sie Inhaberin von Marken sei, die schon eingetragen gewesen seien, bevor bei der Kommission der Antrag auf Schutz eingereicht worden sei, und sie unbestritten ihr Erzeugnis im Jahr 2006 — also schon vor mehr als fünf Jahren — in der Europäischen Union rechtmäßig in Verkehr gebracht habe.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1)

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung war und ist nach Ansicht der Klägerin keinerlei Übergangsfrist für den Absatz der vorhandenen Bestände und Verpackungen vorgesehen.

2.

Zweiter Klagegrund: Widersprüchlichkeit der Erwägungsgründe 5, 6 und 7 der angefochtenen Verordnung

Die Erwägungsgründe 5 und 6 stünden im Widerspruch zum siebten Erwägungsgrund, und es werde stillschweigend auch eine Bezeichnung geschützt, deren Eintragung nicht beantragt worden sei und die bezüglich der geografischen Angabe der Hauptzutat irreführend sein könne.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe den Tatsachenvortrag fehlerhaft und missbräuchlich ausgelegt

Der neunte Erwägungsgrund beziehe sich auf den angeblichen Nachteil für bestehende Erzeugnisse. Dieser Nachteil bestehe jedoch nicht angeblich, sondern tatsächlich, und die Forderungen der antragstellenden Vereinigung hätten ein wettbewerbswidriges Verhalten bewirkt, das geeignet sei, bestehende Wettbewerber auf dem Markt verbotenerweise zu schädigen, indem ihre erworbenen Rechte infolge des Ermessensmissbrauchs der Kommission verletzt würden.

4.

Vierter Klagegrund: Ablauf des vorläufigen Schutzes

Der zehnte Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung enthalte insofern fehlerhafte Tatsachenangaben, als der nationale Übergangsschutz in Italien abgelaufen sei, da kein Plan für die Selbstkontrolle der Herstellungsspezifikation erstellt worden sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012

Mit dem Verbot des Tiefkühlens und von Haltbarmachungsverfahren in der angefochtenen Verordnung legitimiere die Kommission rechtswidrige Verhaltensweisen der antragstellenden Vereinigung, die mit dem Unionsrecht und dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen nicht im Einklang stünden, und verfälsche somit in den Erwägungsgründen 11 und 12 unter offensichtlicher Missachtung der Verordnung Nr. 1151/2012 den tatsächlichen Umfang der Spezifikation.


27.4.2015   

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C 138/67


Beschluss des Gerichts vom 2. März 2015 — Watch TV/Rat

(Rechtssache T-639/13) (1)

(2015/C 138/86)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


27.4.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/67


Beschluss des Gerichts vom 4. März 2015 — Messi Cuccittini/HABM — Pires Freitas Campos (LEO)

(Rechtssache T-459/14) (1)

(2015/C 138/87)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.