ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2015/C 080/01 |
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2015/C 080/02 |
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Europäische Kommission |
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2015/C 080/03 |
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2015/C 080/04 |
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2015/C 080/05 |
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2015/C 080/06 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Lundbeck (AT.39226) |
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2015/C 080/07 |
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2015/C 080/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 080/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7545 — Blackstone/Koala/Acenden/AMS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2015/C 080/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7529 — Mohawk/International Flooring Systems) ( 1 ) |
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2015/C 080/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7553 — PAI/Lion Adventure) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 080/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/1 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien unterliegen
(2015/C 80/01)
Den Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufzunehmen sind. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 31. März 2015 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
(2) ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 41.
(3) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(4) ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 10.
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/2 |
Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, unterliegen
(2015/C 80/02)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates (3).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375, restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 10.
(4) ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.
Europäische Kommission
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. März 2015
(2015/C 80/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0963 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,48 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4514 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,72200 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1893 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0700 |
ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,5420 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,297 |
HUF |
Ungarischer Forint |
303,78 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1178 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4410 |
TRY |
Türkische Lira |
2,8275 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3990 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3666 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5055 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,4627 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5004 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 203,83 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,9134 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,8651 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6205 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 182,39 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9923 |
PHP |
Philippinischer Peso |
48,282 |
RUB |
Russischer Rubel |
65,2170 |
THB |
Thailändischer Baht |
35,531 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2949 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,6451 |
INR |
Indische Rupie |
68,4064 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 5. Juni 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache C.39226 (1) — Lundbeck
Berichterstatter: Tschechische Republik
(2015/C 80/04)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die in Rede stehenden Parteien Vereinbarungen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abgeschlossen haben, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass es sich bei den folgenden Vereinbarungen und deren Verlängerungen um eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung in dem betreffenden Zeitraum gehandelt hat:
|
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung im Beschlussentwurf der Europäischen Kommission zu, wonach die Vereinbarungen zwischen den Adressaten geeignet waren, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen EWR-Staaten zu haben. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Europäischen Kommission zu, dass die Bedingungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllt sind. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten dieses Beschlussentwurfs, insbesondere in Bezug auf die Haftung der Muttergesellschaften. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlungen. |
7. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/5 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Juni 2013 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache C.39226 (2) — Lundbeck
Berichterstatter: Tschechische Republik
(2015/C 80/05)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs Geldbußen verhängt werden sollten. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen für Lundbeck zu. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Lundbeck angesichts der langen Dauer der Untersuchung eine 10 %ige Minderung des Grundbetrags gewährt werden sollte. Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbußen für Lundbeck. Eine Minderheit enthält sich. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Entscheidung der Kommission zu, die Höhe der Geldbuße für die Generikahersteller auf der Grundlage der jeweiligen Wertübertragung festzusetzen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission, dass den Generikaherstellern angesichts der langen Dauer der Untersuchung eine 10 %ige Minderung des Grundbetrags gewährt werden sollte. Eine Minderheit teilt diese Auffassung nicht. |
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbußen für die Generikahersteller. Eine Minderheit enthält sich. |
8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission überein, den Antrag auf Anerkennung der Zahlungsunfähigkeit abzulehnen. |
9. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/6 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Lundbeck (AT.39226)
(2015/C 80/06)
I. HINTERGRUND
1. |
Gegenstand dieser Sache sind Vereinbarungen, die 2002 zwischen dem Originalpräparatehersteller Lundbeck und vier Generikaherstellern im Hinblick auf die Herstellung und den Verkauf des Antidepressivums Citalopram geschlossen wurden. |
2. |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf der Grundlage von Informationen ein, die sie im Oktober 2003 von der dänischen Wettbewerbsbehörde erhalten hatte. Die Untersuchung wurde durch die von Januar 2008 bis Juli 2009 andauernde Wettbewerbsuntersuchung in Bezug auf den Arzneimittelsektor unterbrochen (2). |
3. |
Im Januar 2010 leitete die Kommission ein Verfahren gegen Lundbeck ein und im Juli 2012, als sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelte, gegen die vier an der Zuwiderhandlung beteiligten Generikahersteller. |
II. SCHRIFTLICHES VERFAHREN
1. Mitteilung der Beschwerdepunkte
4. |
Am 24. Juli 2012 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Lundbeck, Alpharma, A.L. Industrier, Arrow, Resolution Chemicals, GUK, Merck und Ranbaxy (3). Sie vertrat darin die vorläufige Auffassung, dass die Vergleichsvereinbarungen zwischen dem Originalpräparatehersteller und den Generikaherstellern als sogenannte Pay-for-Delay-Vereinbarungen anzusehen sind und somit eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstößt. |
2. Akteneinsicht
5. |
Allen Parteien wurde im August 2012 Akteneinsicht in Form einer DVD gewährt. |
6. |
Im September 2012 stellte Alpharma einen ausführlichen Antrag auf Offenlegung aller um vertrauliche Angaben bereinigten Teile der sogenannten Matrix-Unterlagen aus der Kommissionsakte, worauf entsprechende Anträge anderer Parteien folgten. Auf diese Anträge hin forderte die GD Wettbewerb den Bereitsteller der Unterlagen, Lundbeck, auf, eine Offenlegung zu veranlassen. Das anschließende Offenlegungsverfahren dauerte mehrere Monate. |
3. Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte
7. |
Ursprünglich hatte die GD Wettbewerb den Parteien eine Frist von zehn Wochen für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt und diese anschließend einmal um etwa drei Wochen verlängert. Als Alpharma eine weitere Verlängerung beantragte mit der Begründung, dass das Unternehmen die Matrix-Unterlagen vor seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einsehen wolle, genehmigte die GD Wettbewerb eine weitere geringfügige Fristverlängerung, die sie jedoch als endgültig betrachtete. Die GD Wettbewerb informierte die Parteien darüber, dass ihnen Gelegenheit gegeben würde, ihre Erwiderungen zu ergänzen, falls die Matrix-Unterlagen erst nach Ablauf der Frist zugänglich gemacht würden. Alpharma, Arrow, GUK und Merck bestanden jedoch darauf, die Frist so lange zu verlängern, bis sie alle verbleibenden Dokumente eingesehen hätten. |
8. |
Nachdem dieser Antrag von der GD Wettbewerb abgelehnt worden war, befassten die vier Parteien mich mit der Verlängerung der Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sie machten geltend, dass ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden, wenn sie auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte antworten müssten, bevor ihnen uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei, da die Matrix-Unterlagen Informationen enthielten, die für ihre Verteidigung von zentraler Bedeutung seien. |
Aussetzung der Frist
9. |
In der Tat wird von den Parteien in der Regel nicht erwartet, dass sie auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte antworten, bevor ihnen uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden ist und bevor alle zusätzlichen Anträge auf Akteneinsicht bearbeitet wurden. Um ermitteln zu können, wie wichtig die Matrix-Unterlagen für die Verteidigung der Parteien sind, und um der Frage nachgehen zu können, ob der Ansatz der GD Wettbewerb, eine gestaffelte Vorgehensweise für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorzuschreiben, angesichts der Bedeutung der Matrix-Unterlagen für die Verteidigung der Parteien ausnahmsweise im Interesse der Effizienz des Verfahrens akzeptabel ist, habe ich die von der GD Wettbewerb festgelegte Frist ausgesetzt (4). |
10. |
Der zusätzliche Antrag auf Akteneinsicht betraf 29 Dokumente (IDs) mit insgesamt etwa 4 000 um vertrauliche Angaben bereinigten Seiten. Die Unterlagen stammten aus dem Lagap-Prozess im Vereinigten Königreich und parallel stattfindenden Gerichtsverfahren in anderen europäischen Ländern. Sie bezogen sich auf Herstellungsverfahren und waren bei Nachprüfungen im Rahmen des Patentverletzungsverfahrens in den Geschäftsräumen eines Unternehmens namens Matrix sichergestellt worden. Diese Dokumente waren aufgrund einer britischen Verfügung und infolge von Geheimhaltungsanordnungen anderer nationaler Patentrichter um bestimmte Angaben bereinigt worden. |
11. |
Auf mein Betreiben stellte die GD Wettbewerb zusammen mit Lundbeck und Matrix einen Zeitplan auf, in dem festgelegt wurde, wann die anderen Parteien Zugang zu den gewünschten Matrix-Unterlagen erhalten würden. Alle britischen Unterlagen wurden kurz vor Ende 2012 zur Verfügung gestellt, und die Unterlagen aus den parallel stattfindenden Gerichtsverfahren folgten bis zum 31. Januar 2013. |
Fristverlängerung
12. |
Am 18. Dezember 2012 entschied ich, den Parteien eine weitere Verlängerung der Frist für ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu gewähren. Ihre Erwiderungen mussten somit übermittelt werden, nachdem sie Gelegenheit gehabt hatten, sämtliche mit dem Prozess im Vereinigten Königreich im Zusammenhang stehenden Matrix-Unterlagen einzusehen, allerdings bevor die Unterlagen zu den parallel stattfindenden Gerichtsverfahren zur Einsicht freigegeben wurden, d. h. im Zeitraum zwischen dem 9. und 14. Januar 2013. |
13. |
Ich traf meine Entscheidung unter Berücksichtigung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör und des öffentlichen Interesses an effizienten Verfahren. Meiner Ansicht nach waren die Matrix-Unterlagen, die den Prozess im Vereinigten Königreich betrafen, potenziell hilfreich für die Verteidigung der Parteien, jedoch nicht „unabdinglich“, wie einige von ihnen behauptet hatten. Denn die Matrix-Unterlagen, die die parallel stattfindenden Gerichtsverfahren betrafen, enthielten nur wenige zusätzliche Informationen gegenüber denen, die bereits in den Unterlagen aus dem Prozess im Vereinigten Königreich enthalten waren. Aus diesem Grund kam ich zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte der Parteien gewahrt blieben, wenn ihnen Gelegenheit gegeben würde, vor ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Unterlagen aus dem Prozess im Vereinigten Königreich einzusehen. Dabei berücksichtigte ich auch, dass die GD Wettbewerb den Parteien angeboten hatte, ihre Erwiderungen zu ergänzen, sofern sie dies nach Einsichtnahme in sämtliche Matrix-Unterlagen wünschten. Alle vier Parteien übermittelten ihre Erwiderungen rechtzeitig, und keine von ihnen machte von dem Recht Gebrauch, sie nach Einsichtnahme in die Matrix-Unterlagen, die erst nach Ablauf der Frist zur Verfügung gestellt wurden, zu ergänzen. |
14. |
Da sich keine der Parteien im Hinblick auf die Matrix-Unterlagen erneut an mich wandte, betrachte ich diese Angelegenheit als erledigt. |
4. Verfahrenstechnische Einwände, die in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wurden
15. |
Alpharma, Arrow, GUK, Lundbeck und Merck brachten in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einige verfahrenstechnische Einwände vor, allerdings ausschließlich gegenüber der GD Wettbewerb. Im Hinblick auf ihre Verteidigungsrechte machten Alpharma, GUK und Merck geltend, dass die übermäßige Dauer der Kommissionsuntersuchung ihre Verteidigungsrechte verletze (5). Die Dauer des Verfahrens sei in jedem Fall zu lang, und die Kommission solle aus dieser Tatsache entsprechende Konsequenzen ziehen. Die beiden Teile des Einwands werden nachstehend analysiert. |
16. |
Nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union müssen die Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen von Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist handeln. Ob die Dauer eines Verwaltungsverfahrens angemessen ist, wird anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. Insbesondere müssen der Kontext, die Zahl der Abschnitte des von der Kommission durchgeführten Verfahrens, das Verhalten der Parteien im Laufe des Verfahrens und die Komplexität der Angelegenheit berücksichtigt werden (6). |
17. |
Auf der Grundlage der mir vorliegenden Informationen scheinen weder der Kontext des Falls noch dessen Komplexität, die verschiedenen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Abschnitte des Verfahrens oder das Verhalten der Parteien die erhebliche Dauer des Verfahrens von acht Jahren und neun Monaten (vom Tag der Einleitung des Prüfverfahrens durch die Kommission bis zum Tag der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu rechtfertigen. |
18. |
Wenn festgestellt würde, dass das Verwaltungsverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat, dürfte die Kommission nur dann keine Geldbußen verhängen, wenn die Parteien nachweisen könnten, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch beeinträchtigt oder negativ beeinflusst wurden, dass die Kommission das Verwaltungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt hat (7). Die Beweislast liegt bei den Parteien, die stichhaltige Beweise vorlegen müssen. |
19. |
Nach Prüfung der vorgelegten Beweismittel kam ich zu dem Schluss, dass die Parteien nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen haben, dass die außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchung ihre Verteidigungsrechte verletzt hat. Insbesondere auf den Einwand von Alpharma habe ich zu erwidern, dass es in erster Linie in der Verantwortung der Partei liegt sicherzustellen, dass weder die verstreichende Zeit noch die Veräußerung des Geschäfts, das an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt war, die Vorlage aller möglicherweise vorhandenen entlastenden Beweismittel erschwert oder unmöglich macht. Unternehmen unterliegen nach geltender Rechtsprechung der Sorgfaltspflicht, der zufolge sie ihre Bücher und Akten ordnungsgemäß führen müssen, um das Auffinden detaillierter Informationen zu ihren Tätigkeiten zu ermöglichen, damit im Falle von Rechts- oder Verwaltungsverfahren die erforderlichen Beweismittel vorgelegt werden können. Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn das in Rede stehende Geschäft längere Zeit vor Beginn der Untersuchung veräußert wurde (8). Eine ähnliche Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern. Des Weiteren scheint es, als hätte Alpharma nicht mit der nach geltender Rechtsprechung (9) erforderlichen Genauigkeit die Art und den Umfang der entlastenden Informationen dargelegt, die angeblich aufgrund der verstrichenen Zeit verlorengegangen sind. |
20. |
Meine Schlussfolgerung, dass die Verteidigungsrechte der Parteien nicht verletzt wurden, bedeutet nicht, dass die erhebliche Dauer der Untersuchungsphase keinerlei Auswirkungen hat. Angesichts des Rechts auf eine gute Verwaltung und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (10) vertrete ich die Auffassung, dass der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unverhältnismäßig lang war. Dies sollte bei der Festlegung der Geldbußenbeträge berücksichtigt werden. |
5. Zugang zu den Erwiderungen der anderen Parteien
21. |
Die GD Wettbewerb gewährte allen Parteien Zugang zu den nichtvertraulichen Fassungen der Erwiderungen der jeweils anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, vor der mündlichen Anhörung schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Alpharma, Lundbeck und Ranbaxy gaben vor und A.L. Industrier nach der mündlichen Anhörung zusätzliche Stellungnahmen ab. |
III. MÜNDLICHES VERFAHREN
22. |
Alle am Verfahren beteiligten Parteien mit Ausnahme von Resolution Chemicals machten im Rahmen einer mündlichen Anhörung, die am 14./15. März 2013 stattfand, von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch. |
IV. VERFAHREN NACH DER MÜNDLICHEN ANHÖRUNG
1. Sachverhaltsschreiben
23. |
Am 12. April 2013 richtete die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an Alpharma, Arrow, GUK, Lundbeck und Ranbaxy. Ein weiteres Sachverhaltsschreiben wurde am 6. Mai 2013 an Merck, das ehemalige Mutterunternehmen von GUK, und an A.L. Industrier, das ehemalige Mutterunternehmen von Alpharma, übermittelt. Allen Parteien wurde eine Antwortfrist von zehn Kalendertagen eingeräumt. |
2. Fristverlängerung
24. |
Nachdem sie das Sachverhaltsschreiben erhalten hatten, stellten Alpharma, Arrow, GUK und Lundbeck zunächst bei der GD Wettbewerb einen Antrag auf Verlängerung der Frist für ihre Antwort auf das Sachverhaltsschreiben und, nachdem dieser abgelehnt worden war, bei mir. |
25. |
GUK beantragte bei mir eine Aussetzung der Frist für seine Antwort auf das Sachverhaltsschreiben, bis ich eine Entscheidung über den Einwand getroffen hätte, dass die Kommission im Hinblick auf einige im Sachverhaltsschreiben angeführten Beweismittel eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte erlassen und ein neues Sachverhaltsschreiben hätte übermitteln sollen, in dem die geplante Verwendung einiger der Beweismittel klargestellt wird (siehe Abschnitt IV.4). |
26. |
Im Rahmen meines Mandats kann ich zwar die Vorbringen von GUK und den anderen Parteien prüfen, verfüge jedoch über keine rechtliche Grundlage, um eine Entscheidung zu diesen Fragen zu treffen. Dies bedeutet auch, dass ich die Frist nicht aussetzen kann. |
27. |
Allen vier Parteien wurde unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Umstände eine Fristverlängerung unterschiedlicher Länge gewährt. Alle Parteien reichten ihre Antworten innerhalb dieser Frist ein. |
3. Zugang zu den Antworten der anderen Parteien
28. |
Die GD Wettbewerb gewährte allen Parteien Zugang zu den nichtvertraulichen Fassungen der Antworten der jeweils anderen Parteien auf das Sachverhaltsschreiben und gab ihnen die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Nur Lundbeck übermittelte eine entsprechende Stellungnahme. |
4. Verfahrenstechnische Einwände im Hinblick auf das Sachverhaltsschreiben
29. |
Arrow, GUK und Lundbeck erhoben zwei verfahrenstechnische Einwände im Hinblick auf das Sachverhaltsschreiben. Nachdem die GD Wettbewerb diese Beschwerden abgewiesen hatte, befassten die Parteien mich mit der Überprüfung der Angelegenheit. |
Ist eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich?
30. |
Erstens machten die drei Parteien im Hinblick auf zehn von insgesamt 62 Punkten des Sachverhaltsschreibens geltend, dass die neuen Beweismittel und deren geplante Verwendung, wie sie von der Kommission angegeben wurde, über eine einfache Bekräftigung der Beschwerdepunkte aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinausgingen. Die drei Parteien vertraten die Ansicht, dass die Kommission an diesen Stellen die Beschwerdepunkte grundlegend umformuliere, neue Beschwerdepunkte hinzufüge und die Art der Zuwiderhandlung ändere. Die Parteien stellten somit infrage, ob solche Beweismittel in einem Sachverhaltsschreiben mitgeteilt werden dürften und nicht den Erlass einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderten, sofern die Kommission beabsichtige, sich in ihrem Beschluss auf diese Beweismittel zu stützen. |
31. |
Eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ist erforderlich, wenn die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte erhebt oder den Unternehmen eine im Wesen andere Zuwiderhandlung zur Last legt (11), während ein Sachverhaltsschreiben ausreichend ist, wenn darin lediglich neue Nachweise erbracht werden, die als Stütze der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwände als sachdienlich erachtet werden (12). Ein Sachverhaltsschreiben steht voll und ganz mit den Verteidigungsrechten im Einklang, insbesondere wenn es dazu dient, von den Parteien während des Verwaltungsverfahrens vorgetragene Argumente zu widerlegen (13). |
32. |
Nach Prüfung der zehn Punkte des Sachverhaltsschreibens, für die nach Ansicht der Parteien eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich war, vertrete ich die Auffassung, dass mit keinem dieser Punkte zusätzliche Beschwerdepunkte erhoben werden oder den Unternehmen eine im Wesen andere Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird. Diese Punkte wurden wie die anderen Punkte des Sachverhaltsschreibens größtenteils als Antwort auf die Erwiderungen der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt. Es ist vorstellbar, dass einige der Einwände auf die nur unzureichenden Hinweise auf die beabsichtigte Verwendung der neuen Beweismittel zurückzuführen sind (siehe Ausführungen unten). In jedem Fall macht die Vorlage neuer belastender Beweismittel, auch wenn diese zum Teil unterschiedlicher Art sind als die bereits erbrachten Beweismittel, keine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich. Daher komme ich zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte der Parteien durch den Umstand, dass die zehn Punkte, die Gegenstand der Beschwerde waren, in einem Sachverhaltsschreiben mitgeteilt wurden, nicht verletzt wurden. |
Ist das Sachverhaltsschreiben unklar?
33. |
Zweitens behaupteten die drei Parteien, dass 23 der insgesamt 62 Punkte des Sachverhaltsschreibens im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung der neuen Beweismittel durch die Kommission unklar, nicht eindeutig oder zu knapp gehalten seien. Diese Punkte überschneiden sich zum Teil mit den zehn Punkten, für die die Parteien eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte gefordert hatten. |
34. |
Insbesondere brachten die Parteien vor, dass der Zusammenhang zwischen den Beweismitteln und den Beschwerdepunkten aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht klar sei. Sie führten an, dass der angebliche Mangel an Klarheit ihre Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtige. |
35. |
Um den Adressaten zu ermöglichen, ihren Standpunkt zu den neuen Beweismitteln sachgerecht darzulegen, muss in einem Sachverhaltsschreiben angegeben werden, auf welchen Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte es sich bezieht, und die Relevanz der neuen Beweismittel für die bereits übermittelten Beschwerdepunkte dargelegt werden (14). |
36. |
Ich bin zwar ebenfalls der Ansicht, dass die Kommission in einigen Fällen besser hätte erklären können, für welchen Zweck sie die neuen Beweismittel zu nutzen beabsichtigt, jedoch vertrete ich nicht die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der Parteien dadurch verletzt wurden. |
37. |
Erstens wird in dem Sachverhaltsschreiben für jedes neue Beweismittel (mit nur einer Ausnahme) angegeben, auf welche Randnummer oder welchen Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte es sich bezieht und wie die Kommission beabsichtigt, es zu verwenden. |
38. |
Zweitens ist es in dem einen Fall, in dem im Sachverhaltsschreiben nicht angegeben wurde, um welche Randnummer der Mitteilung der Beschwerdepunkte es sich handelt, sowie in den Fällen, in denen die beabsichtigte Verwendung der neuen Beweismittel nach Ansicht der Parteien unklar ist, möglich, dem Inhalt des Sachverhaltsschreibens und der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei vernünftiger Betrachtung zu entnehmen, inwiefern das betreffende neue Beweismittel für einen bestimmten Beschwerdepunkt relevant ist (15). |
39. |
Diese Schlussfolgerung wird durch die Antworten der Parteien auf das Sachverhaltsschreiben bestätigt. Anhand der Antworten wird deutlich, dass die Parteien bei jedem der 23 Punkte in der Lage waren, die Bedeutung der neuen Beweismittel für die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte zu verstehen oder dem Sachverhaltsschreiben bei vernünftiger Betrachtung zu entnehmen. In dieser Hinsicht habe ich festgestellt, dass in Fällen, in denen eine Partei nicht zu einem angeblich unklaren Punkt Stellung genommen hat, mindestens eine andere Partei darauf geantwortet und den Zusammenhang zwischen den neuen Beweismitteln und den entsprechenden Beschwerdepunkten korrekt erkannt hat. |
40. |
In einem Fall bezieht sich eine Partei auf einen anderen Beschwerdepunkt als eine andere Partei, wobei dies wahrscheinlich andere Gründe hat als den angeblichen Mangel an Klarheit des Sachverhaltsschreibens. |
41. |
Daher komme ich zu dem Schluss, dass die kritisierten Punkte des Sachverhaltsschreibens nicht die Fähigkeit der Parteien beeinträchtigt haben, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben, und der angebliche Mangel an Klarheit das Ergebnis des Verfahrens nicht beeinflusst hat. |
5. Sonstige verfahrenstechnische Einwände im Hinblick auf das Sachverhaltsschreiben
Lundbeck
42. |
Am 22. Mai 2013, etwa einen Monat nach seiner Antwort auf das Sachverhaltsschreiben, übermittelte mir Lundbeck erneut ein Schreiben, in dem das Unternehmen behauptete, dass das Sachverhaltsschreiben seine Verfahrens- und Verteidigungsrechte verletzt habe. Während in dem Schreiben hauptsächlich die bereits oben genannten Vorbringen wiederholt wurden, erhob Lundbeck auch zwei neue Einwände (16). |
43. |
Erstens machte Lundbeck geltend, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt habe, das Verfahren unparteiisch und objektiv durchzuführen. Die Kommission ignoriere Beweismittel, die die Auffassungen von Lundbeck und den Generikaherstellern belegten, und hinterfrage hingegen solche Beweismittel, die ihre eigenen Argumente untermauerten, nicht. Aus dem Sachverhaltsschreiben sei eindeutig ersichtlich, dass die Kommission die Beweismittel der Akte nicht sorgfältig, objektiv und unparteiisch geprüft und nicht alle relevanten Beweismittel, darunter die Anmerkungen von Lundbeck, berücksichtigt sowie umstrittene oder sonstige unzureichende Beweismittel nicht zurückgewiesen habe. |
44. |
Nach gründlicher Prüfung der Argumente und ohne vorschnell über die von Lundbeck angeführten Punkte zu urteilen, halte ich das Vorbringen der Partei für unbegründet. Das Recht auf eine gute Verwaltung beinhaltet auch die Verpflichtung, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (17). Es ist jedoch kein Hinweis auf Voreingenommenheit, wenn die Kommission den von einer Partei vorgebrachten Argumenten nicht folgt. Auch die durchgehend andere Auslegung sachdienlicher Beweismittel ist an sich nicht als Voreingenommenheit zu betrachten. Mit dem Sachverhaltsschreiben werden lediglich neue Nachweise erbracht. Es wird darin weder auf die Argumente der Parteien noch auf die von ihnen in Reaktion auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erbrachten Beweismittel eingegangen. Dies muss in dem umfassend begründeten endgültigen Beschluss erfolgen. Es scheint daher nicht angemessen, die Objektivität und Unparteilichkeit des Verfahrens der Kommission auf dieser Grundlage zu beurteilen. Aber auch unter Berücksichtigung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Erklärungen der Kommission im Rahmen der mündlichen Anhörung würde ich das Vorbringen von Lundbeck nicht für gerechtfertigt halten. |
45. |
Zweitens rügte Lundbeck, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sei, da das Sachverhaltsschreiben insbesondere auf Informationen eines Dritten beruhe, der nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei, ohne dass Lundbeck Gelegenheit gehabt habe, diesen Dritten selbst zu befragen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu überprüfen. |
46. |
Auch dieses Vorbringen halte ich für unbegründet. Im Verwaltungsverfahren ist die Kommission nicht verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, Dritte zu ihren Aussagen gegenüber der Kommission selbst zu befragen. Die Verteidigungsrechte der Parteien sind gewahrt, wenn die von der Kommission verwendeten Aussagen in der Akte enthalten sind und den Parteien zugänglich gemacht werden sowie nach dem endgültigen Beschluss vor dem Unionsrichter angefochten werden können (18). Dies war hier der Fall. Lundbeck hatte vor der mündlichen Anhörung Zugang zu der in Rede stehenden Aussage und hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
47. |
Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass Lundbeck diese Frage erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens aufgeworfen hat. Wenn Lundbeck es für seine Verteidigung für relevant betrachtete, den Dritten während des Verwaltungsverfahrens zu hören, hätte das Unternehmen der Kommission vorschlagen können, diesen Dritten zur mündlichen Anhörung einzuladen oder ein Dreiertreffen zu organisieren, wie es in den bewährten Vorgehensweisen vorgesehen ist (19). Den mir vorliegenden Informationen zufolge hat Lundbeck keinen derartigen Vorschlag unterbreitet. |
48. |
Auf dieser Grundlage komme ich zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte von Lundbeck nicht verletzt worden sind. |
Alpharma
49. |
Am 3. Juni 2013, fünf Wochen nach der Antwort von Alpharma auf das Sachverhaltsschreiben, erhielt ich von dem Unternehmen ein Schreiben, in dem insbesondere drei Hauptpunkte angesprochen wurden (20). |
50. |
Erstens machte die Partei geltend, dass die Kommission mit großer Wahrscheinlichkeit in ihrem endgültigen Beschluss die Erkenntnisse zu Alpharma in mindestens dreierlei Hinsicht deutlich ändern werde, und zwar im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb, den Betrag des Vermögenstransfers und den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext. Alpharma bat die Kommission darum, ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor Erlass des endgültigen Beschlusses zu den geänderten Erkenntnissen Stellung zu nehmen. |
51. |
Ich habe den Beschlussentwurf im Hinblick auf den Einwand von Alpharma und die drei angeführten Beispiele analysiert. Ich konnte weder feststellen, dass in dem Beschlussentwurf die Beschwerdepunkte geändert oder neue Nachweise erbracht werden, zu denen die Parteien nicht die Gelegenheit gehabt hätten, entweder nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder später nach Erhalt des Sachverhaltsschreibens Stellung zu nehmen. Die Zurückweisung des Antrags von Alpharma durch die GD Wettbewerb verletzt somit nicht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör. |
52. |
Zweitens machte Alpharma geltend, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf fünf vorläufige Erkenntnisse zu Alpharma nicht mehr korrekt sei: den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, den Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Marktzutrittsbeschränkungen, den Betrag des Vermögenstransfers, den potenziellen Wettbewerb und den Gegenstand der Vergleichsvereinbarung. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stütze sich bei diesen fünf Erkenntnissen auf Annahmen, die sich später als inkorrekt erwiesen hätten. Diese Mängel seien auch nicht durch das Sachverhaltsschreiben behoben worden. In dem Dokument würden vielmehr neue Fakten dargelegt, die im Widerspruch zu denen aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte stünden. Angesichts der Vielzahl verwirrender und widersprüchlicher Fakten und Anschuldigungen behauptete Alpharma, die Kommission habe versäumt zu erklären, welche Fakten ihrer Auffassung nach korrekt seien, wodurch es schwierig sei zu erkennen, auf welche Beweismittel sich die Kommission stützen wolle und welche Beschwerdepunkte sie genau gegen Alpharma erhebe. Unter diesen Umständen sei es für Alpharma unmöglich, sich angemessen zu verteidigen. In diesem Zusammenhang bat mich Alpharma darum, der Kommission zu empfehlen, eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen oder klarzustellen, welche Beschwerdepunkte sie auf welcher Grundlage gegen Alpharma erhebe, bevor sie den endgültigen Beschluss erlasse. |
53. |
Auch diese Verfahrensfrage habe ich, unabhängig von den Behauptungen von Alpharma, eingehend geprüft. Ich kann jedoch nicht feststellen, dass dieses Vorbringen begründet ist. |
54. |
Alpharma hat bereits eine Antwort von der Kommission auf die Frage erhalten, welche Fakten die Kommission als korrekt erachtet. Nachdem das Unternehmen dieselbe Frage an die GD Wettbewerb gestellt hatte, bekam es die Antwort, die Kommission halte die neuen Fakten aus dem Sachverhaltsschreiben für korrekt. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die überwiegende Mehrheit der in dem Sachverhaltsschreiben enthaltenen neuen Fakten zu Alpharma von dem Unternehmen selbst nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestellt wurden, obwohl die GD Wettbewerb bereits im März 2011 um diese Informationen gebeten hatte. |
55. |
Des Weiteren wurde in dem der Partei übermittelten Sachverhaltsschreiben für jedes neue Beweismittel angegeben, auf welchen Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte es sich bezieht und welche Relevanz es für den entsprechenden Beschwerdepunkt hat. Alpharma wurde somit die Gelegenheit gegeben, zu diesen neuen Beweismitteln und deren Bedeutung für die Beschwerdepunkte Stellung zu nehmen. Auch wenn Alpharma davon auszugehen scheint, ist die Kommission keineswegs verpflichtet, in einem Sachverhaltsschreiben oder einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben, welche der Fakten, die ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt wurden, sie in Anbetracht der anschließend erbrachten Beweismittel nicht mehr für korrekt erachtet. Auch ist die Kommission nicht verpflichtet, eine rechtliche Würdigung der neuen Fakten vorzunehmen. Wie bereits vorstehend beschrieben, ist die Kommission nur dann verpflichtet, eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen, wenn sie bestehende Beschwerdepunkte ändern möchte. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass die Verteidigungsrechte von Alpharma nicht verletzt worden sind. |
56. |
Das Mandat des Anhörungsbeauftragten berechtigt ihn nicht, der Kommission formal zu empfehlen, bestimmte Beschwerdepunkte oder ihre Auslegung bestimmter Fakten, die diese Beschwerdepunkte stützen, zugunsten einer Partei klarzustellen, wie Alpharma anzunehmen scheint. |
57. |
Drittens machte Alpharma — jedoch nur in Bezug auf einen Punkt — geltend, dass im Sachverhaltsschreiben nicht ausreichend dargelegt sei, zu welchem Zweck die Kommission die neuen Fakten verwenden wolle. Ich kann nicht feststellen, dass die Verteidigungsrechte der Partei verletzt wurden, und verweise in diesem Zusammenhang auf meine Analyse ähnlicher Einwände der anderen Parteien in diesem Verfahren (vgl. Abschnitt IV.4). In jedem Fall zeigt die Antwort von Alpharma auf das Sachverhaltsschreiben, dass die Partei durchaus in der Lage war, das Schreiben zu verstehen. |
58. |
Und schließlich wies Alpharma auf die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens hin. Auch hier verweise ich auf meine Prüfung ähnlicher Einwände in Abschnitt II. 4. |
V. BESCHLUSSENTWURF
59. |
Meiner Ansicht nach bezieht sich der Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. |
60. |
Insgesamt gelange ich zu dem Schluss, dass alle Beteiligten ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten. |
Brüssel, den 17. Juni 2013
Michael ALBERS
(1) Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) http://ec.europa.eu/competition/sectors/pharmaceuticals/inquiry/
(3) H. Lundbeck A/S und Lundbeck Limited (im Folgenden „Lundbeck“), Xellia Pharmaceuticals ApS (im Folgenden „Xellia“), Alpharma LLC (jetzt Zoetis Products LLC, im Folgenden „Alpharma“), A.L. Industrier AS (im Folgenden „A.L. Industrier“), Arrow Generics Limited und Arrow Group ApS (im Folgenden „Arrow“), Resolution Chemicals Limited (im Folgenden „Resolution Chemicals“), Generics [UK] Limited (im Folgenden „GUK“), Merck KGaA (im Folgenden „Merck“) sowie Ranbaxy (UK) Limited und Ranbaxy Laboratories Limited (im Folgenden „Ranbaxy“).
(4) Die Situation in diesem Fall entsprach meiner Ansicht nach weitgehend der in Erwägungsgrund 15 des Beschlusses 2011/695/EU geschilderten Situation und rechtfertigte einen entsprechenden Beschluss zur Aussetzung der Antwortfrist.
(5) Alpharma ging in einem an mich gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2013 erneut auf diesen Punkt ein.
(6) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar plc/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 278.
(7) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, Randnr. 58.
(8) Urteil des Gerichts vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce, Inc./Europäische Kommission, T-587/08, Slg. 2013, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 683 und 684.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (FEG)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnrn. 56 bis 60.
(10) Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland BV und Heineken NV/Europäische Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Randnrn. 290 und 291.
(11) Siehe Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012, MasterCard, Inc. u. a./Europäische Kommission, T-111/08, Slg. 2012, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 268.
(12) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. März 2002, LR AF 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnrn. 190 und 193. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004, Tokai Carbon Co. Ltd u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2007, France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 30.
(13) MasterCard, Inc. u. a./Europäische Kommission, a. a. O., Randnr. 273.
(14) LR AF 1998 A/S, a. a. O. Randnr. 191. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Vermeer Infrastructuur BV/Europäische Kommission, T-353/06, Slg. 2012, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 182.
(15) Die vorliegende Situation, in der der Zusammenhang zwischen dem Sachverhaltsschreiben und der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht leicht nachzuvollziehen ist, erinnert meiner Ansicht nach an die Situation, mit der das Gericht im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992, Shell International Chemical Company Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-11/89, Slg. 1992, II-757, Randnrn. 56 und 62, konfrontiert war; siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2003, Atlantic Container Line AB u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 162, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992, Imperial Chemical Industries plc/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-13/89, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 35. Somit sollte der in der genannten Situation verwendete Test auch hier als geeignet betrachtet werden.
(16) Da mir Lundbeck in einem sehr späten Stadium des Verfahrens eine sehr ausführliche Beschwerde zukommen ließ, kann ich nur zusammenfassend darauf eingehen.
(17) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99.
(18) Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012, Coats Holdings Ltd/Europäische Kommission, T-439/07, Slg. 2012, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 174 und 175.
(19) Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6), Randnrn. 68 und 69.
(20) Da sich Alpharma mit einer ganzen Reihe von Belangen an mich wandte und mir in einem sehr späten Stadium des Verfahrens eine sehr umfassende und ausführliche Beschwerde zukommen ließ, kann ich nur zusammenfassend darauf eingehen.
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/13 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 19. Juni 2013
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.39226 — Lundbeck)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3803 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2015/C 80/07)
Am 19. Juni 2013 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt
1. EINLEITUNG
(1) |
Dieser Beschluss betrifft sechs Vereinbarungen, die in den Jahren 2002 und 2003 zwischen dem dänischen Originalpräparatehersteller Lundbeck und vier Generikaherstellern galten. Bei den von diesem Beschluss betroffenen Generikaherstellern handelt es sich um: — Merck KGaA (Generics [UK]): zwei Vereinbarungen mit Lundbeck, von denen eine das Vereinigte Königreich (vom 24. Januar 2002 bis zum 1. November 2003) und die andere den EWR, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, (vom 22. Oktober 2002 bis zum 22. Oktober 2003) betraf; — Arrow: zwei Vereinbarungen mit Lundbeck, von denen eine das Vereinigte Königreich (vom 24. Januar 2002 bis zum 20. Oktober 2003) und die andere Dänemark (vom 3. Juni 2002 bis zum 1. April 2003) betraf; — Alpharma: eine Vereinbarung mit Lundbeck, die den EWR betraf (vom 22. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2003); — Ranbaxy: eine Vereinbarung mit Lundbeck, die den EWR betraf (vom 16. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2003). In ihrem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Vereinbarungen zwischen Lundbeck und jedem der betroffenen Generikahersteller vier Zuwiderhandlungen darstellten. |
(2) |
Gegenstand der Zuwiderhandlungen war das Antidepressivum Citalopram, sowohl als pharmazeutischer Wirkstoff als auch als Arzneimittel. |
(3) |
Zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarungen getroffen wurden, waren die Patente und der Datenschutz von Lundbeck bezüglich der Citalopram-Verbindung und der beiden ursprünglichen Herstellungsverfahren abgelaufen. Lundbeck hielt nach wie vor eine Reihe von Verfahrenspatenten, die Lundbeck Ausschließlichkeitsrechte für bestimmte, aber nicht alle neuen Wege zur Herstellung von Citalopram einräumten, sofern diese Patente im Falle einer Verletzung für gültig erklärt würden. Aber jedes Unternehmen, das entweder die ursprünglichen Herstellungsverfahren oder ein anderes nicht durch ein gültiges Verfahrenspatent von Lundbeck geschütztes Herstellungsverfahren verwendete, konnte grundsätzlich ein Citalopram-Generikum frei auf den Märkten des EWR vermarkten, sofern das Produkt und seine Herstellungsverfahren die im EWR zu dem fraglichen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllten. |
(4) |
Die Vereinbarungen wurden im Rahmen einer mindestens potenziellen Patentstreitigkeit (2) zwischen Lundbeck und dem betroffenen Generikahersteller getroffen, bei der es um die (geplante) Vermarktung von Citalopram als pharmazeutischer Wirkstoff oder Arzneimittel durch den Generikahersteller in dem von der Vereinbarung betroffenen geografischen Gebiet ging. Vor Abschluss dieser Vereinbarungen hatte Lundbeck jeweils geltend gemacht, dass eines oder mehrere seiner Verfahrenspatente verletzt worden waren; der betroffene Generikahersteller hatte wiederum vorgebracht, dass das bzw. die entsprechenden Patent(e) von Lundbeck nicht verletzt worden seien bzw. nicht mehr gültig waren. Alle diese Vereinbarungen wurden geschlossen, bevor ein Gerichtsurteil zu diesen Fragen — selbst als einstweilige Maßnahmen — gesprochen wurde. Alle Vereinbarungen, mit Ausnahme der Vereinbarung von Lundbeck mit Alpharma, die den EWR betraf, wurden sogar geschlossen, bevor ein Gerichtsverfahren überhaupt eingeleitet wurde. |
(5) |
Vergleiche im Falle von Patentstreitigkeiten sind grundsätzlich ein allgemein anerkannter und legitimer Weg zur Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten. Sie können zudem den Gerichten oder den zuständigen Verwaltungsinstanzen wie Patentämtern Zeit und Mühe sparen und daher im öffentlichen Interesse sein. |
(6) |
Aus Sicht des EU-Wettbewerbsrechts ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass die Vereinbarungen eine Wertübertragung von Lundbeck an einen potenziellen oder tatsächlichen Wettbewerber beinhalteten, die zum Ziel hatte, dass sich der Generikahersteller damit einverstanden erklärt, in dem betroffenen geografischen Gebiet während der Laufzeit der Vereinbarung keine Citalopram-Generika auf den Markt zu bringen. Die Höhe der von Lundbeck vorgenommenen Wertübertragung richtete sich nach den Umsätzen oder Gewinnen, mit denen der Generikahersteller nach einem erfolgreichen Markteintritt rechnen konnte. Mit den in Rede stehenden Vereinbarungen wurden jedoch keine Patentstreitigkeiten beigelegt; sie zögerten lediglich die mit einem potenziellen Markteintritt eines Generikums verbundenen Probleme hinaus. Ferner wurde festgestellt, dass die Vereinbarungen keine Zusage von Lundbeck enthielten, von einem Patentverletzungsverfahren abzusehen, falls der betreffende Generikahersteller nach Ablauf der Vereinbarung Citalopram-Generika auf den Markt bringen würde. Mit den Vereinbarungen erreichte Lundbeck zudem Ergebnisse, die das Unternehmen nicht bei Durchsetzung seiner Verfahrenspatente vor den nationalen Gerichten hätte erreichen können: Die in Rede stehenden Vereinbarungen untersagten den betreffenden Generikahersteller den Verkauf von Citalopram-Generika, unabhängig davon, ob das Citalopram unter Verletzung der Verfahrenspatente von Lundbeck hergestellt worden war oder nicht. |
2. VERFAHREN
(7) |
Die dänische Wettbewerbsbehörde machte die Kommission im Oktober 2003 erstmals auf die in Rede stehenden Vereinbarungen aufmerksam. Zwischen Dezember 2003 und Oktober 2005 holte die Kommission weitere Informationen ein. Im Oktober 2005 führte die Kommission Nachprüfungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unter anderem in den Geschäftsräumen der H. Lundbeck A/S durch. Im Jahr 2006 sandte die Kommission Auskunftsverlangen an mehrere der Parteien. Die Antworten auf diese Auskunftsverlangen wurden im Jahr 2007 geprüft. |
(8) |
Im Januar 2008 beschloss die Kommission die Durchführung einer umfassenden Untersuchung zum Arzneimittelsektor nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Der Abschlussbericht über die Ergebnisse dieser Untersuchung wurde am 8. Juli 2009 veröffentlicht. |
(9) |
Im Dezember 2009 führte die Kommission weitere Nachprüfungen durch. Am 7. Januar 2010 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gegen Lundbeck ein. Im Jahr 2010 und im ersten Halbjahr 2011 sandte die Kommission während der Vorbereitung des vorliegenden Beschlusses zahlreiche Auskunftsverlangen an Lundbeck, an die Generikahersteller, mit denen die in Rede stehenden Vereinbarungen getroffen wurden, an deren Muttergesellschaften sowie an Dritte. Am 24. Juli 2012 leitete die Kommission ein Verfahren gegen die Generikahersteller ein, die die betreffenden Vereinbarungen mit Lundbeck geschlossen hatten, und richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Lundbeck und die Generikahersteller. |
(10) |
Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 5. Juni 2013 und am 17. Juni 2013 befürwortende Stellungnahmen zu dem Beschlussentwurf ab. Der Anhörungsbeauftragte legte seinen Abschlussbericht am 17. Juni 2013 vor. |
3. ZUSAMMENFASSUNG DER VON DER KOMMISSION VORGENOMMENEN RECHTLICHEN WÜRDIGUNG
(11) |
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellte die Kommission in ihrem Beschluss fest, dass Vereinbarungen zur Patentstreitbeilegung wie jede andere Vereinbarung dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union unterliegen. |
(12) |
Selbst wenn die in einer Vereinbarung zur Patentstreitbeilegung enthaltenen Beschränkungen nicht über den Geltungsbereich des Patents hinausgehen, ist diese Vereinbarung unter bestimmten Umständen als mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar zu betrachten. |
(13) |
Um herauszufinden, ob jede einzelne vom Beschluss erfasste Vereinbarung ihrem Wesen nach geeignet war, den Wettbewerb einzuschränken, prüfte die Kommission die besonderen Gegebenheiten jeder einzelnen Vereinbarung, um festzustellen, ob
Die Kommission berücksichtigte bei ihrer Prüfung den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, die zum Abschluss der Vereinbarungen geführt hatten, den eigentlichen Inhalt und die Ziele der Vereinbarungen sowie die subjektiven Absichten jeder einzelnen Vertragspartei, so wie sie aus den Fakten des Falls ersichtlich waren. |
(14) |
Im vorliegenden Fall wurden noch andere wichtige Sachverhalte berücksichtigt: Die von Lundbeck vorgenommene Wertübertragung richtete sich nach den Umsätze oder Gewinnen, mit denen der Generikahersteller nach einem erfolgreichen Markteintritt rechnen konnte; Lundbeck hätte die Markteintrittsbeschränkungen nicht durch eine Durchsetzung seiner Verfahrenspatente erreichen können (die in den Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen für den Generikahersteller gehen über die den Inhabern von Verfahrenspatenten gewährten Rechte hinaus), und die Vereinbarungen enthielten keine Zusage von Lundbeck, von einem Patentverletzungsverfahren abzusehen, wenn der betreffende Generikahersteller nach Ablauf der Vereinbarung Citalopram-Generika auf den Markt bringen würde. |
(15) |
Die Kommission prüfte auch die Argumente der Parteien, die Vereinbarungen seien nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV zu rechtfertigen, und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt waren. Die von den Parteien geltend gemachten Effizienzgewinne bezogen sich z. B. auf vermiedene Prozesskosten und den verbesserten Vertrieb der Lundbeck-Produkte durch Vertriebsvereinbarungen mit zwei der in Rede stehenden Generikahersteller. Die Parteien konnten weder die geltend gemachten Effizienzgewinne ausreichend begründen und dabei insbesondere nachweisen, dass die aus den Vereinbarungen für die Generikahersteller resultierenden Beschränkungen erforderlich waren, um diese Effizienzgewinne zu erzielen, noch konnten die Parteien belegen, dass diese Effizienzgewinne die aus den Beschränkungen für die Verbraucher entstehenden Nachteile überwogen. |
(16) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die sechs von dem Beschluss erfassten Vereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, bei denen es sich um vier getrennte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens handelt. |
4. ADRESSATEN
(17) |
Der Beschluss der Kommission richtet sich an folgende Unternehmen:
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5. GELDBUSSEN
(18) |
Die Kommission hat gegen Lundbeck Geldbußen in Höhe von insgesamt 93 766 000 EUR für die vier in Rede stehenden Zuwiderhandlungen verhängt. Diese Geldbußen wurden nach Maßgabe des in den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (3) dargelegten allgemeinen Verfahrens festgelegt. Da die vier Zuwiderhandlungen von Lundbeck dasselbe Produkt (Citalopram), weitgehend dasselbe geografische Gebiet und dieselben Zeiträume betrafen und ein möglicherweise unverhältnismäßiges Ergebnis aufgrund der Verhängung mehrerer paralleler Geldbußen vermieden werden sollte, hat die Kommission unter Nutzung ihres Ermessenspielraums beschlossen, einen Korrekturfaktor anzuwenden, der unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles zur Erzielung einer Abschreckungswirkung geeignet war. |
(19) |
Die Kommission hat gegen die vier in Rede stehenden Generikahersteller (oder ihre Rechtsnachfolger) Geldbußen in Höhe von insgesamt 52 239 000 EUR verhängt. Da diese Unternehmen zugesagt hatten, keine Citalopram-Generika in den von den einzelnen Vereinbarungen betroffenen geografischen Gebieten zu verkaufen und daher keine oder nur sehr begrenzte Umsätze in diesen Gebieten erzielten, wandte die Kommission Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen an. Insbesondere berücksichtigte die Kommission die im Rahmen der Vereinbarung(en) erfolgte Wertübertragung zugunsten jedes einzelnen Generikaherstellers bei der Festlegung des Grundbetrags der jeweiligen Geldbuße. |
(20) |
Die Beträge der Geldbußen tragen auch der langen Dauer der Untersuchung der Kommission Rechnung. Allen Parteien wurde eine Ermäßigung dieses Betrags gewährt. |
(21) |
Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen für die vier Zuwiderhandlungen verhängt:
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(22) |
Die Kommission forderte die betroffenen Unternehmen auf, von der Wiederholung aller Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die dieselbe oder eine entsprechende Zielsetzung oder Wirkung haben. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Der im Beschluss verwendete Begriff „Patentstreitigkeit“ bezeichnet eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Parteien bezüglich eines Patents, in deren Rahmen ein Patentrechtsprozess einen möglichen Schritt darstellt.
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/17 |
RÜCKNAHME VON VORSCHLÄGEN DER KOMMISSION
(2015/C 80/08)
Liste der zurückgenommenen Vorschläge
Dokument |
Interinstitutionelles Verfahren |
Titel |
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
||
COM(2010) 537 |
2010/0266/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
COM(2010) 539 |
2010/0267/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe |
COM(2010) 745 |
2010/0365/COD |
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 78/2008 des Rates |
COM(2010) 738 |
2010/0354/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Vermarktungsnormen |
COM(2010) 759 |
2010/0364/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen |
COM(2010) 761 |
2010/0366/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind |
COM(2010) 799 |
2010/0385/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) |
COM(2011) 193 |
2011/0075/NLE |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte |
COM(2011) 663 |
2011/0290/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern |
COM(2013) 159 |
2013/0087/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 |
COM(2013) 521 |
2013/0247/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
COM(2014) 175 |
2014/0097/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 |
Haushalt und Humanressourcen |
||
COM(2004) 509 |
2004/0172/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen |
COM(2010) 71 |
2010/0047/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften |
COM(2010) 72 |
2010/0048/APP |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013 |
COM(2012) 754 |
2012/0350/NLE |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 |
COM(2011) 518 |
2011/0225/NLE |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials |
Wirtschaft und Finanzen, Steuern und Zollunion |
||
COM(1998) 30 |
1998/0025/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden |
COM(2002) 456 |
2002/0246/CNS |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen |
COM(2002) 457 |
2002/0246/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen |
COM(2005) 261 |
2005/0130/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Personenkraftwagen |
COM(2006) 486 |
2006/0165/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke |
COM(2010) 32 |
2010/0018/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union in dem aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen nach dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 |
COM(2010) 34 |
2010/0019/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union im Assoziationsrat zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, nach Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 |
COM(2010) 778 |
2010/0378/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderungen in Protokoll Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
COM(2011) 169 |
2011/0092/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom |
Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität |
||
COM(2014) 239 |
2014/0131/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Hinblick auf eine Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens Nr. 29 über Zwangsarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation zu vertreten ist |
Umwelt, Meerespolitik und Fischerei |
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COM(2009) 189 |
2009/0057/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen |
COM(2009) 399 |
2009/0112/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen |
COM(2010) 572 |
2010/0290/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien |
COM(2012) 155 |
2012/0077/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen |
COM(2012) 471 |
2012/0232/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates |
COM(2012) 591 |
2012/0285/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund |
COM(2013) 300 |
2013/0153/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des in der HELCOM und der IMO zur vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Ausweisung der Ostsee als Emissionsüberwachungsgebiet für Stickstoffoxid (NECA) |
COM(2014) 397 |
2014/0201/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen |
||
COM(2008) 308 |
2008/0095/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments |
COM(2012) 92 |
2012/0041/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei zu vertretenden Standpunkts |
COM(2012) 133 |
2012/0063/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen |
COM(2012) 329 |
2012/0159/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) |
Außen- und Sicherheitspolitik |
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COM(2005) 281 |
2005/0121/CNS |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union |
COM(2013) 289 |
2013/0155/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens |
COM(2013) 653 |
|
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Durch die Ereignisse überholt |
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit |
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COM(2007) 90 |
2007/0037/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene |
COM(2013) 262 |
2013/0137/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) |
Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU |
||
COM(2010) 371 |
2010/0199/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger |
COM(2012) 84 |
2012/0035/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Humanarzneimitteln und ihrer Aufnahme in die staatlichen Krankenversicherungssysteme |
COM(2012) 241 |
2012/0124/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bei der Konferenz der Vereinten Nationen zum Vertrag über den Waffenhandel (New York, 2. bis 27. Juli 2012) über jene Fragen zu verhandeln, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen |
COM(2014) 85 |
2014/0043/NLE |
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates betreffend die europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus |
Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung |
||
COM(2008) 244 |
2008/0270/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 durch die Europäische Gemeinschaft |
Interinstitutionelle Beziehungen |
||
COM(2013) 451 |
2013/0218/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
COM(2013) 452 |
2013/0220/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten im Bereich Justiz, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
COM(2013) 751 |
2013/0365/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Justiz, Verbraucher und Gleichstellung |
||
COM(2010) 82 |
2010/0050/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren |
COM(2012) 35 |
2012/0022/APP |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung |
Migration, Inneres und Bürgerschaft |
||
COM(2009) 102 |
2009/0033/CNS |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands |
Forschung, Wissenschaft und Innovation |
||
COM(2011) 931 |
2011/0460/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018) |
Handel |
||
COM(2011) 380 |
2011/0167/NLE |
Vorschlag für Beschluss des Rates über den Abschluss des Handelsübereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, Australien, Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko, Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika |
Verkehr |
||
COM(2000) 802 |
2000/0326/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen |
COM(2005) 353 |
2005/0141/APP |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
COM(2008) 700 |
|
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (Belgrader Übereinkommen) |
COM(2009) 217 |
2009/0063/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte |
COM(2009) 229 |
2009/0066/APP |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erste Partei, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten als zweite Partei, Island als dritte Partei und dem Königreich Norwegen als vierte Partei und über den Abschluss des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten als erste Partei, Island als zweite Partei und dem Königreich Norwegen als dritte Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erste Partei, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten als zweite Partei, Island als dritte Partei und dem Königreich Norwegen als vierte Partei |
COM(2010) 653 |
2010/0320/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Abschluss des ersten Übergangszeitraums durch die Republik Kroatien im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums |
COM(2011) 824 |
2011/0397/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG |
Kodifizierungen |
||
COM(2008) 761 |
2008/0225/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind |
COM(2009) 446 |
2009/0123/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (kodifizierte Fassung) |
COM(2009) 535 |
2009/0151/COD |
Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/… EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zur Abfallstatistik (kodifizierte Fassung) |
COM(2009) 634 |
2009/0176/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) |
COM(2010) 179 |
2010/0095/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) |
COM(2010) 184 |
2010/0098/CNS |
Vorschlag für eine Verordnung (Euratom) des Rates zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Neufassung) |
COM(2010) 507 |
2010/0260/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text) |
COM(2010) 691 |
2010/0338/NLE |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) |
COM(2012) 8 |
2012/0007/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Neufassung) |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7545 — Blackstone/Koala/Acenden/AMS)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 80/09)
1. |
Am 26. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA) und das Unternehmen Koala HoldCo, LLC (verbunden mit TPG Global, LLC und TPG Special Situations Partners, LLC (gemeinsam bezeichnet als „TPG“, USA)) übernehmen durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Acenden Ltd. („Acenden“, Vereinigtes Königreich) und AMS Decisions Advisers LLP („AMS“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Blackstone: weltweit tätige Beteiligungsgesellschaft, die Anlagen in alternative Investments verwaltet und Finanzberatungsdienste erbringt; — TPG: weltweit tätige Investmentgesellschaft, deren private Investmentfonds mittels Übernahmen und Unternehmensrestrukturierung in ein breites Spektrum von Unternehmen investieren; — Acenden: Hypothekenverwaltung und Verwaltungsleistungen für Hypothekenanbieter im Vereinigten Königreich und in Irland; — AMS: Hypothekenverwaltung für Hypothekenanbieter im Vereinigten Königreich. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7545 — Blackstone/Koala/Acenden/AMS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7529 — Mohawk/International Flooring Systems)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 80/10)
1. |
Am 2. März 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mohawk Industries, Inc („Mohawk“, USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens International Flooring Systems S.A („IFS“, Luxemburg). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7529 — Mohawk/International Flooring Systems per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7553 — PAI/Lion Adventure)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 80/11)
1. |
Am 2. März 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen PAI Partners SAS („PAI“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung in sonstiger Weise die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Lion Adventure Coöperatief U.A. („Lion Adventure“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7553 — PAI/Lion Adventure per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/27 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 80/12)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G. T. S.
VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES
über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2)
„TRADITIONAL BRAMLEY APPLE PIE FILLING“
EG-Nr.: UK-TSG-007-0057 — 5.11.2008
1. Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung
Name: |
UK Apples & Pears Ltd |
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+44 1732529781 |
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+44 1732529781 |
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E-Mail: |
info@englishapplesandpears.co.uk |
UK Apples & Pears Ltd ist eine 1987 gegründete Erzeugerorganisation. Sie vertritt mittlerweile 73 % der gewerblichen Apfel- und Birnenerzeuger im Vereinigten Königreich und hat sich aktiv an EU-finanzierten Programmen zur Förderung des Verbrauchs von frischen und verarbeiteten Äpfeln auf dem Frischobstmarkt sowie in der verarbeitenden Industrie, der Gastronomie und der Nahrungsmittelindustrie beteiligt.
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Vereinigtes Königreich
3. Produktspezifikation
3.1. Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (ЕG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (3) )
„Traditional Bramley Apple Pie Filling“
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der …
☐ |
selbst besondere Merkmale aufweist. |
☒ |
die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt. |
Der Name gibt die traditionelle Zusammensetzung des Erzeugnisses wieder: Es werden ausschließlich Bramley-Äpfel, Wasser und Zucker sowie eventuell einige Spritzer Zitronensaft und ein wenig Maismehl zum Andicken verwendet.
Durch den Bramley-Apfel, einen klassischen Kochapfel mit einer einzigartigen Kombination aus niedrigem Trockensubstanz-, hohem Apfelsäure- und geringem Zuckergehalt, sowie durch den ausdrücklichen Verzicht auf Zusatzstoffe erhält die „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ (traditionelle Füllung für Bramley-Apfelkuchen) ihren charakteristischen fruchtig-herben Geschmack.
3.3. Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?
☒ |
Eintragung mit Vorbehaltung des Namens. |
☐ |
Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens. |
3.4. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.
3.5. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
„Traditional Bramley Apple Pie Filling“ besteht aus einer homogenen Mischung aus Bramley-Apfelstücken, Zucker und Wasser. Die für die Herstellung von „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ verwendeten ganzen und reifen Äpfel müssen einen Durchmesser von 65-115 mm haben und frei von Schalenfehlern, Schnitten und Druckstellen sein. Die Bramley-Äpfel werden in mindestens 15 mm große Stücke geschnitten, deren Form unregelmäßig sein kann. Die Zutatenmischung muss gut geformte Fruchtstücke mit angenehmer und fester Konsistenz enthalten. Die Apfelstücke variieren farblich und können unterschiedliche Grüntöne aufweisen, was typisch für die Sorte Bramley’s Seedling ist.
Wahlweise können auch Bramley-Apfelmus und Maismehl hinzugefügt werden, der Mindestgehalt an Bramley-Äpfeln muss allerdings 97 % betragen, wobei der restliche Volumenanteil aus Flüssigkeit besteht, die während des Kochvorgangs beigegeben wird. Für die Herstellung des Apfelmuses werden Schale, Kerngehäuse und Fruchtfleisch des Bramley-Apfels erhitzt und gedämpft. Das Apfelmus wird durch ein Sieb gestrichen, um alle faserigen Rückstände zu entfernen und eine für den Bramley-Apfel typische dickflüssige und glatte Masse mit grüner bis hellbrauner Färbung zu erhalten.
Die Zugabe von Zitronensaft ist ebenfalls möglich.
Das Enderzeugnis verfügt über den charakteristisch herben Geschmack des Bramley-Apfels. Die „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ wird in verschiedenen Verkaufsbehältnissen an Großhändler, Gastronomiebetriebe, Bäckereien, Lebensmittelhersteller und Einzelhändler vertrieben.
Folgende Zutaten werden bei der Herstellung der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ verwendet:
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Bramley-Apfelstücke mit einem Durchmesser von mindestens 15 mm; |
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Zucker; |
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Wasser; |
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Bramley-Apfelmus — wahlweise; |
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Maismehl — wahlweise; |
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Zitronensaft — wahlweise. |
Die Mengenverhältnisse der angegebenen Zutaten variieren je nach Hersteller, allerdings sind die folgenden technischen Merkmale einzuhalten:
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Anteil von Bramley-Apfelstücken — mindestens 40 %; |
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Zuckergehalt — höchstens 20 %; |
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Wassergehalt — die Wasseraktivität (aw-Wert) darf 0,97 nicht überschreiten; |
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pH-Wert — weniger als 4; |
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Feststoffe — mindestens 2oBx; |
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Viskosität — maximale Durchflussrate von 8 bei Verwendung eines Ford-Bechers. |
3.6. Beschreibung der Methode zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Bramley-Äpfel sind der Rohstoff zur Herstellung der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“. Die Äpfel werden gemäß dem folgenden Protokoll erzeugt:
Zu jeder Auslieferung an einen Herstellungsbetrieb werden ausführliche Aufzeichnungen zu Anbau, Ernte und Lagerung der Früchte geführt. Nach einer ersten Kontrolle der Ware auf ihre Eignung zur Herstellung der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ durchlaufen die Äpfel vor der Verarbeitung ein Wasserbad, werden maschinell sortiert und am Fließband einer manuellen Kontrolle unterzogen.
Die Äpfel, die für die Herstellung der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ verwendet werden, haben einen Durchmesser von mindestens 65 mm bis maximal 115 mm. Aufgrund der besonderen Form des Bramley-Apfels ist eine spezielle Größensortierung und Handhabung erforderlich, um eine geeignete Vorbereitung des Rohstoffes zu gewährleisten.
Für die Herstellung werden ausschließlich einwandfreie, saubere, ganze und reife Äpfel mit intakter Schale verwendet, die keine Schnitte oder Druckstellen von mehr als 0,5 mm Tiefe sowie weder Stippe oder Fäulnis noch Apfelschorf aufweisen. Da die Früchte weich sind, ist darauf zu achten, dass die Wasserbahnen und Sortieranlagen eine möglichst schonende Vorbereitung und Verarbeitung gewährleisten.
Die Äpfel der Sorte Bramley’s Seedling verfügen über einen herben und säuerlichen Geschmack und weisen die für diese Apfelsorte typische Färbung auf, die über die gesamte Schale von einem tiefen Dunkelgrün bis zu helleren Grüntönen reicht. Das Fruchtfleisch des Apfels ist von fester, knackiger Konsistenz und lässt sich im Allgemeinen mit den Eigenschaften knackig, saftig und fest beschreiben.
Maschinelles Schälen und Entkernen: Aufgrund der unregelmäßigen Form des Bramley-Apfels sind besondere Sortier-, Schäl-, Entkern- und Förderanlagen erforderlich, um der anspruchsvollen Spezifikation für die gewerbliche Herstellung der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ gerecht zu werden. Eine manuelle Nachbearbeitung ist unerlässlich.
Zubereitung: Aufgrund der besonderen Oxidationseigenschaften von Bramley-Apfelstücken sind die im Folgenden aufgeführten speziellen Verarbeitungsverfahren erforderlich:
Die Bramley-Äpfel werden in die geforderte Größe geschnitten. Die Stücke sind in der Regel unterschiedlich groß und können wie „Würfel“ mit einer Seitenlänge von 15 mm oder auch wie 70 mm lange „Streifen“ geformt sein, ihr Durchmesser darf jedoch nicht unter 15 mm liegen. Die ungleichmäßigen Stücke sind Teil des besonderen Charakters der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ und auf die Größe und Form der Äpfel, auf die Art des Schneidens sowie auf die Vorlieben der Kunden und Verbraucher zurückzuführen.
Anschließend werden die Bramley-Apfelstücke in ein Antioxidationsmittel getaucht, um eine Bräunung des Fruchtfleisches zu verhindern. Die Verwendung von Zitronensaft, Zitronensäure oder Ascorbinsäure als Antioxidationsmittel ist optional und bildet eine gesonderte Verarbeitungsphase. Da es sich bei dem Antioxidationsmittel weder um eine Zutat noch um einen Zusatzstoff handelt, hat es auch keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Enderzeugnisses.
Anschließend werden die Apfelstücke direkt an den Herstellungsort für die Apfelkuchenfüllung oder in einen Kühlraum verbracht und später entweder gekocht oder kalt gerührt zu „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ verarbeitet.
Die Apfelstücke werden gründlich mit einer Wasser-Zucker-Mischung vermengt. Zu diesem Zeitpunkt können falls gewünscht Maismehl und/oder Bramley-Apfelmus und/oder Zitronensaft hinzugefügt werden. Das Apfelmus muss zu 100 % aus Bramley-Äpfeln bestehen und darf keine Konservierungsstoffe enthalten.
3.7. Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Die „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ besteht aus einer homogenen Mischung aus frischen Bramley-Apfelstücken, Zucker und Wasser, der wahlweise Bramley-Apfelmus, Maismehl und Zitronensaft hinzugefügt werden können.
Das charakteristisch herbe Aroma der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ ergibt sich aus dem besonderen Geschmack des Bramley-Apfels und dem grundsätzlichen Verzicht auf Zusatzstoffe. Bramley-Äpfel verfügen über ein ausgewogenes Verhältnis von Zucker und Apfelsäure. Die meisten anderen Apfelsorten haben einen geringeren Säure- und einen höheren Zuckergehalt und eignen sich durch ihren süßen Geschmack — der jedoch beim Kochen verloren geht — gut für den sofortigen Verzehr. Bramley-Äpfel dagegen zeichnen sich durch einen höheren Apfelsäure- und einen geringeren Zuckergehalt aus, was ihnen ein würziges und herbes Aroma verleiht, das beim Kochen erhalten bleibt.
Zu einem wichtigen Merkmal der Bramley-Äpfel gehört ihre feste Konsistenz, die dazu beiträgt, dass der Apfel nach dem Kochen saftig bleibt und eine schmelzende Textur erhält. Tafeläpfel dagegen können nach dem Kochen eine zähe, unangenehme Konsistenz aufweisen, da ihr Trockensubstanzgehalt bis zu 20 % über dem von Bramley-Äpfeln liegt.
Das britische Good Housekeeping Institute hat in Studien die bessere Eignung von Bramley-Äpfeln zur Verwendung als Kochapfel in Rezeptklassikern im Vergleich zu verschiedenen Tafeläpfeln nachgewiesen. Dafür wurde der Bramley-Apfel mit Äpfeln der Sorten Granny Smith, Braeburn und Golden Delicious verglichen. Alle Äpfel wurden auf der Grundlage von Rezepten aus dem Good-Housekeeping-Kochbuch, darunter auch traditioneller Apfelkuchen, auf einheitliche Weise verarbeitet und nach dem Kochen auf Geschmack, Konsistenz und Gesamtqualität geprüft. Die Untersuchung ergab, dass sich der Bramley-Apfel besser als alle getesteten Tafelapfelsorten für die Herstellung von traditionellem britischen Apfelkuchen („Apple Pie“) eignet.
Der nachfolgenden Tabelle sind die durchschnittlichen Bewertungen (von neun möglichen Punkten) zu entnehmen, die eine Gruppe von Verkostern des Good Housekeeping Institute aus zwölf männlichen und weiblichen Erwachsenen aller Altersgruppen einschließlich der Mitglieder des Kochteams vergeben hat:
|
Golden Delicious |
Braeburn |
Bramley |
Granny Smith |
Erscheinungsbild |
5,2 |
5,8 |
6,9 |
6,2 |
Geschmack |
6,0 |
5,2 |
7,0 |
5,0 |
Konsistenz |
5,5 |
4,9 |
6,5 |
5,5 |
Gesamtqualität |
5,2 |
5,4 |
6,7 |
5,0 |
Nachstehend sind die besonderen Merkmale der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ aufgelistet:
— |
Sie wird ausschließlich aus den „traditionellen“ Zutaten Bramley-Äpfel, Wasser und Zucker sowie wahlweise Bramley-Apfelmus aus 100 % Bramley-Äpfeln, Maismehl und Zitronensaft hergestellt und enthält keine Zusatzstoffe. |
— |
Ihr einzigartiger Geschmack beruht auf dem Verhältnis zwischen hohem Apfelsäure- und geringem Zuckergehalt der Bramley-Äpfel. |
— |
Es werden Äpfel mit einem Durchmesser zwischen 65 und 115 mm verwendet. |
3.8. Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Entdeckt wurde die Sorte Bramley’s Seedling etwa im Jahr 1809 von Mary Anne Brailsford (als ein unter den einzigartigen, gemäßigten klimatischen Bedingungen der britischen Inseln natürlich gewachsener Sämling). Er wurde in einem Garten in Southwell, Nottinghamshire, angepflanzt.
Die Früchte des gepfropften Bramley-Apfelbaums wurden der königlichen Gesellschaft für Obst- und Gartenbau (Royal Horticultural Society’s Fruit Committee) erstmals am 6. Dezember 1876 vorgestellt und stießen auf höchste Anerkennung.
Im Viktorianischen Zeitalter gab es Bemühungen, Kochapfelsorten speziell für die Zubereitung des perfekten Apfelkuchens zu entwickeln. Auf dem nationalen Apfelkongress im Jahr 1883 wurde der Bramley-Apfel als Apfelsorte ausgezeichnet, die sich am besten für die Zubereitung von gedeckten Apfelkuchen eignet, und erfreute sich fortan großer Beliebtheit.
Auf der königlichen Jubiläumsausstellung für den Apfelanbau in Manchester im Oktober 1887 wurde der Sorte Bramley’s Seedling von der Gesellschaft für Obst- und Gartenbau ein erstklassiges Qualitätssiegel verliehen.
Bei der Sorte Bramley’s Seedling handelt es sich um einen unverwechselbaren, klassischen Kochapfel (er wird aufgrund seines hohen Säuregehalts in der Regel nicht roh verzehrt). Er zeichnet sich sowohl durch ein ausgeprägtes Aroma als auch durch seine einzigartige Konsistenz aus, und vor allem dank dieser Merkmale konnte die traditionelle Herstellungsweise des „Apple Pie“ entwickelt und fortgeführt werden.
Die Briten teilten weder die Vorliebe der Amerikaner, nach der sich die Apfelstücke noch mit der Gabel aufspießen lassen müssen, noch gefiel ihnen die Zubereitungsart der Franzosen, die den Kuchen dekorativ mit Apfelscheiben belegen. In beiden Fällen müssen die Äpfel beim Kochen ihre Form behalten und entsprechend weniger Säure enthalten als ein richtiger Kochapfel. Ob zuerst die Vorliebe oder die Apfelsorte da war, sei zwar dahingestellt, doch die Sorte Bramley’s Seedling hat die englischen Tests angesichts des höchsten Säuregehalts aller Kochapfelsorten mit Bravour bestanden. Der ausgesprochen hohe Säuregehalt sowie der daraus resultierende charakteristische würzig-fruchtige Geschmack trugen ebenfalls dazu bei, dass die Apfelsorte fortlaufend verarbeitet wurde.
Die überlieferte Tradition, nach der die Bramley-Apfelstücke in Zitronensaft (oder einen anderen sauren Saft) getaucht werden, um ihre Bräunung zu verhindern, wurde beibehalten und kommt auch heute noch bei der gewerblichen Herstellung der „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ zum Einsatz.
Einige der besten Köche Großbritanniens haben gegenüber UK Apples & Pears bestätigt, dass sich das Rezept für die „Traditional Bramley Apple Pie Filling“ nicht geändert hat, seit es nach dem nationalen Apfelkongress im Jahr 1883 seinen Siegeszug durch die Küchen angetreten hat:
„Ich bin seit 50 Jahren in der Welt des Essens tätig und kann nach bestem Wissen und Gewissen bestätigen, dass die traditionelle Füllung für englischen Apfelkuchen ausschließlich Bramley-Äpfel und Zucker sowie eventuell einige Spritzer Zitronensaft und ein wenig Maismehl zum Andicken enthält.“ — Prue Leith, OBE
„Der Bramley-Apfel hat im Jahr 2009 seinen 200. Geburtstag gefeiert und wurde seit Beginn seines kommerziellen Anbaus Mitte des 19. Jahrhunderts für die Füllung für Apfelkuchen verwendet. In all diesen Jahren hat sich das Rezept für die Füllung des Bramley-Apfelkuchens nicht geändert und enthält lediglich Bramley-Äpfel, Zucker, Stärke, z. B. Maismehl, ein Konservierungsmittel wie Zitronensaft sowie Wasser.“ — Phil Vickery
„Soweit ich es beurteilen kann, hat sich das Rezept für die traditionelle Füllung für Bramley-Apfelkuchen nicht geändert; Bramley-Äpfel, Zucker, Maismehl und ein Konservierungsmittel wie Zitronensaft sowie Wasser. Der Bramley gilt zu Recht als der beste Kochapfel. Dieser in Großbritannien heimische Apfel zeichnet sich durch einen höheren Apfelsäure- und einen geringeren Zuckergehalt aus, was ihm sogar nach dem Kochvorgang ein ausgeprägtes Apfelaroma sowie eine wunderbare Textur verleiht.“ — Antony Worrall Thompson, MOBG
Einige Apfelkuchenfüllungen, darunter auch andere Füllungen für Bramley-Apfelkuchen, können eine Mischung verschiedener Apfelsorten enthalten und entsprechen daher nicht unserer Definition für „Traditional Apple Pie Filling“, die ausschließlich aus Bramley-Äpfeln hergestellt wird. Desgleichen fällt der Einsatz von künstlichen Konservierungsstoffen nicht unter unsere Definition für „Traditional“ Bramley Apple Pie Filling.
3.9. Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)
Diese werden im Nachfolgenden erläutert und beziehen sich ausschließlich auf die gewerbliche Herstellung von „Traditional Bramley Apple Pie Filling“:
Äpfel der Sorte Bramley’s Seedling. Es sind keine anderen Apfelsorten zulässig.
An den Verarbeitungsbetrieb müssen einwandfreie, saubere, ganze und reife Früchte geliefert werden. Die Äpfel müssen frei von größeren Schalenfehlern sowie Schnitten und Druckstellen mit einer Tiefe von > 0,5 mm sein.
Sie sollten über die für den Bramley-Apfel typische grüne Färbung verfügen, die über die gesamte Schale von einem tiefen Dunkelgrün bis zu helleren Grüntönen reicht; gelb-grüne oder gelbe Äpfel werden nicht verwendet.
Die folgenden spezifischen Mängel müssen gering gehalten werden: größere Druckstellen (> 0,5 mm Tiefe); Königsfrüchte; Kernfäule; Stippe; stark deformierte Früchte; Fleischbräune; ausgeprägte Schalenfehler; Glasigkeit; Apfelfäule. Die Schale darf keinen Schildlausbefall aufweisen.
Es sind Fruchtgrößen zwischen 65 und 115 mm zulässig.
Die Äpfel sollten über eine angenehme, feste und knackige Konsistenz verfügen.
Da die Früchte weich sind, ist darauf zu achten, dass die Anlagen eine möglichst schonende Vorbereitung und Verarbeitung gewährleisten.
Aufgrund der unregelmäßigen Form des Bramley-Apfels sind besondere Sortier-, Schäl-, Entkern- und Förderanlagen erforderlich, um der Spezifikation gerecht zu werden.
Nach dem Schälen und Entkernen sind die Äpfel zu prüfen und manuell nachzubearbeiten.
Die Äpfel können in ein Antioxidationsmittel getaucht werden, das man anschließend abtropfen lässt, um mögliche Rückstände zu entfernen.
Die Äpfel sind vor der Verarbeitung bei einer Temperatur von < 5 °C kühl zu lagern.
Neben den oben genannten Zutaten enthält die „Traditional Bramley Apple Filling“ ausschließlich Wasser und Zucker sowie wahlweise etwas Bramley-Apfelmus und Maismehl. Rezeptvariationen sind zulässig, die aber nicht die Zutaten betreffen dürfen.
Nach dem Vermengen und Abpumpen muss eine homogene Mischung mit ausgeprägtem Fruchtcharakter vorliegen.
Die Füllung ist je Partie auf ihren pH-Wert, den löslichen Trockensubstanzgehalt, Viskosität, Farbe und Geschmack zu prüfen, um die Einhaltung der Spezifikationsparameter sicherzustellen. Die Werte der einzelnen Hersteller können in Abhängigkeit von der Spezifikation des Endkunden voneinander abweichen. Die Erzeugnisse sind mit einem Etikett zu versehen, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, und gekühlt zu lagern/zu vertreiben.
4. Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen
4.1. Name und Anschrift
Name: |
The National Britannia Group |
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Anschrift: |
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Telefon: |
+44 2920852852 |
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Fax |
+44 2920867738 |
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E-Mail: |
client_support@natbrit.com |
Name: |
LawLabs Limited |
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Anschrift: |
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Telefon: |
+44 1212514000 |
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Fax |
+44 1212514040 |
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E-Mail: |
market.lawlabs@bodycote.com |
Die genannten Kontrollbehörden verfügen beide über eine Akkreditierung nach EN45011. Die Prüfung erfolgt anhand der Vorgaben der BRC Global Standards — Food (aktuelle Ausgabe 4. Januar 2005)
http://www.brc.org.uk/standards/default.asp
☒ Öffentlich |
☐ Privat |
4.2. Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle
Die Kontrollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der gesamten Produktspezifikation zuständig.
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.