ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 077/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7252 — Holcim/Lafarge) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2015/C 077/02 |
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2015/C 077/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2015/C 077/04 |
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2015/C 077/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 077/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 077/07 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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2015/C 077/08 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2015/C 077/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7499 — Altice/PT Portugal) ( 1 ) |
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2015/C 077/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7544 — Centerbridge/Senvion) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2015/C 077/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.7252 — Holcim/Lafarge)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 77/01)
Am 15. Dezember 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7252 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. März 2015
(2015/C 77/02)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1124 |
JPY |
Japanischer Yen |
133,15 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4575 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,72590 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2379 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0694 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,6145 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,464 |
HUF |
Ungarischer Forint |
306,47 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1727 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4555 |
TRY |
Türkische Lira |
2,8317 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4191 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3922 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6266 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,4650 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5207 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 222,39 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,1071 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
6,9734 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6600 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 455,64 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0629 |
PHP |
Philippinischer Peso |
49,082 |
RUB |
Russischer Rubel |
68,6340 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,036 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2999 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7283 |
INR |
Indische Rupie |
69,2626 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/3 |
VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
(2015/C 77/03)
Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bezugszeitraum: Januar 2015
Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2015
01-2015 |
EUR |
BGN |
CZK |
DKK |
HRK |
HUF |
PLN |
1 EUR = |
1 |
1,95580 |
27,8949 |
7,44060 |
7,68827 |
316,500 |
4,27833 |
1 BGN = |
0,511300 |
1 |
14,2626 |
3,80437 |
3,93101 |
161,827 |
2,18751 |
1 CZK = |
0,0358489 |
0,0701133 |
1 |
0,266737 |
0,275616 |
11,3462 |
0,153373 |
1 DKK = |
0,134398 |
0,262855 |
3,74901 |
1 |
1,03329 |
42,5370 |
0,574998 |
1 HRK = |
0,130068 |
0,254387 |
3,62824 |
0,967785 |
1 |
41,1667 |
0,556475 |
1 HUF = |
0,00315955 |
0,00617945 |
0,0881353 |
0,0235090 |
0,0242915 |
1 |
0,0135176 |
1 PLN = |
0,233736 |
0,457141 |
6,52004 |
1,73914 |
1,79703 |
73,9776 |
1 |
1 RON = |
0,222845 |
0,435841 |
6,21624 |
1,65810 |
1,71329 |
70,5306 |
0,953405 |
1 SEK = |
0,106195 |
0,207696 |
2,96229 |
0,790153 |
0,816455 |
33,6107 |
0,454336 |
1 GBP = |
1,30413 |
2,55061 |
36,3784 |
9,70347 |
10,02650 |
412,756 |
5,57948 |
1 NOK = |
0,111956 |
0,218964 |
3,12301 |
0,833022 |
0,860751 |
35,4343 |
0,478986 |
1 ISK = |
0,00654018 |
0,0127913 |
0,182437 |
0,0486628 |
0,0502827 |
2,06997 |
0,0279810 |
1 CHF = |
0,914037 |
1,78767 |
25,4969 |
6,80098 |
7,02736 |
289,293 |
3,91055 |
01-2015 |
RON |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
1 EUR = |
4,48742 |
9,41665 |
0,766798 |
8,93205 |
152,901 |
1,09405 |
1 BGN = |
2,29442 |
4,81473 |
0,392063 |
4,56695 |
78,1782 |
0,559386 |
1 CZK = |
0,160869 |
0,337577 |
0,0274889 |
0,320204 |
5,48133 |
0,0392204 |
1 DKK = |
0,603099 |
1,26558 |
0,103056 |
1,20045 |
20,5496 |
0,147038 |
1 HRK = |
0,583671 |
1,22481 |
0,099736 |
1,16178 |
19,8876 |
0,142301 |
1 HUF = |
0,0141782 |
0,0297524 |
0,00242274 |
0,0282213 |
0,483099 |
0,00345670 |
1 PLN = |
1,04887 |
2,20101 |
0,179228 |
2,08774 |
35,7385 |
0,255718 |
1 RON = |
1 |
2,09846 |
0,170877 |
1,99046 |
34,0733 |
0,243803 |
1 SEK = |
0,476541 |
1 |
0,0814300 |
0,948537 |
16,2373 |
0,116182 |
1 GBP = |
5,85216 |
12,2805 |
1 |
11,64850 |
199,402 |
1,42677 |
1 NOK = |
0,502395 |
1,05425 |
0,0858479 |
1 |
17,1182 |
0,122486 |
1 ISK = |
0,0293485 |
0,0615866 |
0,00501500 |
0,0584172 |
1 |
0,00715527 |
1 CHF = |
4,10167 |
8,60717 |
0,700881 |
8,16422 |
139,757 |
1 |
Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.
Bezug: Januar-15 |
1 EUR in nationaler Währungseinheit |
1 nationale Währungseinheit in EUR |
BGN |
1,95580 |
0,511300 |
CZK |
27,8949 |
0,0358489 |
DKK |
7,44060 |
0,134398 |
HRK |
7,68827 |
0,130068 |
HUF |
316,500 |
0,00315955 |
PLN |
4,27833 |
0,233736 |
RON |
4,48742 |
0,222845 |
SEK |
9,41665 |
0,106195 |
GBP |
0,766798 |
1,30413 |
NOK |
8,93205 |
0,111956 |
ISK |
152,901 |
0,00654018 |
CHF |
1,09405 |
0,914037 |
Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.
1. |
Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. |
2. |
Bezugstermin ist:
Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht. |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 77/04)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
16.1.2015 |
Dauer |
16.1.2015-31.12.2015 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand oder Bestandsgruppe |
ANF/8C3411 |
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer) |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
01/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/5 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
(2015/C 77/05)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
Datum und Uhrzeit der Schließung |
6.2.2015 |
Dauer |
6.2.2015-30.6.2015 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand oder Bestandsgruppe |
RED/N3M |
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
Gebiet |
NAFO-Gebiet 3M |
Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
— |
Laufende Nummer |
02/TQ104 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/6 |
Besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 10/2015
Erasmus Charta für die Hochschulbildung 2014-2020
(2015/C 77/06)
1. Einführung
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1)
2. Ziele und Beschreibung
Die Erasmus Charta für die Hochschulbildung bildet den allgemeinen Qualitätsrahmen für europäische und internationale Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschuleinrichtung im Rahmen des Programms durchführen kann. Die Verleihung einer Erasmus Charta für die Hochschulbildung ist eine Grundvoraussetzung für alle Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder, die nach einem entsprechenden Antrag an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms teilnehmen möchten. Für Hochschuleinrichtungen in anderen Ländern ist die erwähnte Charta nicht erforderlich; der Qualitätsrahmen wird durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Hochschuleinrichtungen abgesteckt. Die Charta wird für die gesamte Laufzeit des Programms verliehen. Die Umsetzung der Charta wird überwacht; etwaige Verletzungen der niedergelegten Grundsätze und Pflichten können einen Entzug durch die Europäische Kommission zur Folge haben.
3. In Frage kommende Antragsteller
Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder können einen Antrag für eine Erasmus Charta für die Hochschulbildung stellen:
— |
in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
— |
in einem EWR-/EFTA-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Türkei. |
Die nationalen Behörden benennen unter den Antragstellern die Hochschuleinrichtungen (2), die für eine Teilnahme an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms in Frage kommen.
4. Frist für die Einreichung der Anträge und voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Auswahlergebnisse
Das korrekt ausgefüllte Online-Antragsformular ist bis spätestens 30. April 2015 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit).
Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 31. Oktober 2015 bekannt gegeben.
5. Ausführliche Informationen
Informationen über das Programm sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/erasmus-plus
Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bereitgestellten Anleitung zu stellen, die unter der folgenden Adresse verfügbar ist: http://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/erasmus-charter-for-higher-education-2014-2020_en
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(2) „Hochschuleinrichtungen“ wie unter Artikel 2 der Erasmus+ Rechtsgrundlage definiert, sind
a) |
alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung; |
b) |
alle Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/8 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2015/C 77/07)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brussels, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Polyethylenterephthalat |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 300 vom 17.11.2010, S. 1). |
18.11.2015 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/9 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2015/C 77/08)
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Hochfeste Garne aus Polyestern |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1). |
2.12.2015 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Fax +32 22956505.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7499 — Altice/PT Portugal)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 77/09)
1. |
Am 25. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Altice SA („Altice“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die portugiesischen Vermögenswerte des Unternehmens PT Portugal SGPS („PT Portugal“, Portugal). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7499 — Altice/PT Portugal per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.7544 — Centerbridge/Senvion)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2015/C 77/10)
1. |
Am 25. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Centerbridge Partners, LP (USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Senvion SE (Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Centerbridge Partners, LP: Investitionsgesellschaft mit Büros in New York und London mit den Schwerpunkten Private Equity und Investitionen in notleidende Unternehmen. Das Unternehmen investiert in eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen, u. a. Baumaterialien, Dienstleistungen für Unternehmen, Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsversorgung, Industriegüter, Medien, Telekommunikation und Technologie, Immobilien, Spiele und Hotelgewerbe, Einzelhandel und Verbraucher, strukturierte Produkte sowie Transport und Logistik. — Senvion SE: In Deutschland ansässiger Hersteller und Anbieter von Windenergieanlagen. Senvion entwickelt, produziert und vertreibt Windenergieanlagen für verschiedene Standorte einschließlich On- und Offshore-Projekten. Darüber hinaus bietet Senvion seinen Kunden Service und Wartung, Transport, Installation sowie Fundamentplanung und -bau. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7544 — Centerbridge/Senvion per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
5.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/12 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2015/C 77/11)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9
„SALSICCIA DI CALABRIA“
EG-Nr.: IT-PDO-0217-1568 — 19.10.2011
g. g. A. ( ) g. U. ( X )
1. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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2. Art der Änderung(en)
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3. Änderung(en)
Beschreibung des Erzeugnisses
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Es wird vorgesehen, dass das Erzeugnis „Salsiccia di Calabria“ auch die charakteristische Hufeisen- oder U-Form haben kann. Da diese Form traditionell bei den Erzeugern weit verbreitet ist, stellt diese Auslassung in der geltenden Produktspezifikation einen eindeutigen Mangel dar, der durch die beantragte Änderung behoben wird. Außerdem wird auch die Möglichkeit vorgesehen, das Erzeugnis „Salsiccia di Calabria“ in Kettenform mit einer Mindestlänge von 40 cm zu erzeugen. |
— |
Es wird genauer angegeben, welche Gewürze zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ verwendet werden. |
Ursprungsnachweis
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Der Text der Produktspezifikation wurde im Hinblick auf die Verfahren aktualisiert, die die Erzeuger befolgen müssen, um den Ursprungsnachweis, wie von Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen, zu erbringen. |
Herstellungsverfahren
— |
Es werden klarere und genauere Angaben zu den Anforderungen im Hinblick auf die Rasse, das Alter bei der Schlachtung und das Gewicht angeführt; was die zulässigen Rassen angeht, wird die autochthone Rasse „Apulo-Calabrese“ hinzugefügt, die sich durch schwarzes Haar auszeichnet. Das anagrafische Register dieser Rasse wurde ausgehend von der Charakterisierung der autochthonen Population eingerichtet, die historisch in der Region Apulien („Apulo“) und in der Region Kalabrien verbreitet ist; ferner wird auch die Rasse „Duroc“ hinzugefügt, da diese im Ursprungsgebiet der Schweine weit verbreitet ist; außerdem werden die Rassen aufgeführt, deren Verwendung absolut verboten ist, da diese nicht geeignet sind, um schwere Landschweine zu erzeugen, die für die Herstellung von Wurstwaren geeignet sind. |
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Zur Identifizierung der Schweine wird die Möglichkeit eingeführt, die bereits in der geltenden Spezifikation vorgesehene Marke zur Identifizierung der Schweine durch eine Tätowierung auf der Keule der Schweine zu ersetzen, aus welcher der Identifikationscode des Zuchtbetriebs, in dem das Schwein geboren wurde, hervorgeht. |
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Die Anforderung hinsichtlich des Eiweißanteils des Futters wird klar ausgeführt. |
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Es wird erklärt, was „Breifütterung“ bedeutet. |
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Es werden die zu verwendenden Zutaten geklärt, wobei der offensichtliche Fehler des geltenden Textes in folgendem Absatz korrigiert wird, in dem Folgendes ausgeführt worden war: „roter Pfeffer gemäß geltenden Gesetzesbestimmungen“. Es ist offensichtlich, dass nach den Worten „roter Pfeffer“ aufgrund eines Abschreibfehlers der weitere Text bezüglich der Zutaten und der Zusatzstoffe „gemäß geltenden Gesetzesbestimmungen“ ausgelassen worden war. Mit der Änderung wird auf angemessenere Weise definiert, was als „roter Pfeffer“ bzw. „Chili/Paprika“ zu verstehen ist, die beide zur Gattung Capsicum L. zählen. Die Aufführung der natürlichen Zutaten, die im geltenden Text nicht bereits aufgeführt worden waren, entspricht der im Ursprungsgebiet historisch verbreiteten Praxis. |
— |
In einer Positivliste werden die zulässigen Zusatzstoffe aufgeführt. Die Verwendung von Zusatzstoffen erlaubt es, die Verbreitung von mikrobischen Prozessen zu vermeiden, die schädlich für das Produkt sind, trägt zur langsamen Entwicklung des Reifeprozesses bei, der charakteristisch für das Produkt ist, und ermöglicht es, die Merkmale von „Salsiccia di Calabria“ vor Veränderungen aufgrund von unbeabsichtigter Gärung zu bewahren. |
— |
Es wird die Möglichkeit eingeführt, Fleisch der Keule zu verwenden, und die Mindest- und Höchstgrenzen für die Menge der Schlachtkörperteile definiert, die bei der Erzeugung der Salsiccia verwendet werden. Diese Änderungen tragen zu einer stärkeren Qualifizierung des Produktes bei und entsprechen den im Ursprungsgebiet verbreiteten Praktiken. Es wird damit nämlich die Verwendung von edleren Teilen des Schweins (Keule) zugelassen, und die in der Produktspezifikation bereits enthaltenen Anforderungen werden genauer ausgeführt. |
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Die Mindestmenge an Speck in der Wurstmasse wird reduziert, um den Kaloriengehalt des Produkts zu senken. |
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Es wird vorgesehen, dass „Salsiccia di Calabria“, die ausschließlich aufgeschnitten in den Verkehr gebracht werden soll, eine gerade zylindrische Form haben kann und in einen essbaren Kollagendarm abgepackt werden kann. Diese Bestimmungen erlauben es, das Aufschneiden des Produkts zu verbessern und die Abfälle zu verringern. |
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Es wird ausgeführt, dass die Reifungsdauer von 30 Tagen ein Mindestwert ist, der auf die traditionelle Erzeugung Anwendung findet. |
Etikettierung
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Es wird das Logo zur Identifizierung der g. U „Salsiccia di Calabria“ eingeführt. |
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Es wird die Möglichkeit vorgesehen, auf dem Etikett folgende Worte anzugeben: „piccante“ (scharf), „dolce“ (mild), „bianca“ (weiß) zur Kennzeichnung der Verwendung von Chili und Paprikacreme. |
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Es wird die Möglichkeit vorgesehen, dass das Erzeugnis ganz, in Stücken oder aufgeschnitten vakuumverpackt oder in Schutzatmosphäre verpackt in den Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmungen sind in der geltenden Produktspezifikation nicht vorgesehen, sind jedoch erforderlich, um den Schutz der organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses der Entwicklung der Kauf- und Verbrauchsmodalitäten anzupassen. |
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3)
„SALSICCIA DI CALABRIA“
EG-Nr.: IT-PDO-0217-1568 — 19.10.2011
g. g. A. ( ) g. U. ( X )
1. Name
„Salsiccia di Calabria“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Das Erzeugnis mit dem Namen „Salsiccia di Calabria“ wird aus einer gut vermischten Fleischmasse erzeugt, die zu mindestens 50 % aus Fleisch der Schulter, zu höchstens 15 % aus der Keule und/oder zu höchstens 50 % aus der Unterrippe mit Speck und natürlichen Aromastoffen (Salz, schwarzer Pfeffer in Körnern und Pulver, rote scharfe oder süße Chili/Paprika (Gattung Capsicum L.) in Pulverform und/oder als Creme, Wein, Gewürze und natürliche Aromen) besteht. Der Anteil des Specks in der Masse muss 6 bis 20 % pro Kilogramm verarbeitetem Fleisch betragen. Ausgeschlossen ist die Verwendung von eingefrorenen Tieren.
Die Fleischmasse wird in Naturdarm vom Schwein abgepackt, der danach mit Löchern versehen wird und von Hand in die charakteristische Kettenform geflochten wird, deren Länge 40 bis 80 cm beträgt, bzw. in die charakteristische U-Form gebunden wird. Die Reifungsdauer beträgt mindestens 30 Tage. „Salsiccia di Calabria“, die ausschließlich aufgeschnitten und vakuumverpackt oder in Schutzatmosphäre verpackt in den Verkehr gebracht werden soll, darf in essbarem Kollagendarm abgepackt werden und darf eine gerade zylindrische Form mit einer Länge von 40 bis 80 cm aufweisen.
Beim Aufschnitt präsentiert sich „Salsiccia di Calabria“ mittelkörnig mit gut verteiltem Fett und einer einheitlichen natürlichen oder lebhaften roten Färbung, je nachdem, welche Zutaten in der Fleischmasse verwendet wurden. Der Duft ist mehr oder weniger intensiv und natürlich, die Würze ausgeglichen oder intensiver (pikant).
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ wird das Fleisch von Schweinen verwendet, die in der Region Kalabrien aufgezogen wurden.
Die Verwendung von Ebern und Zuchtsauen ist ausgeschlossen.
Die genetischen Merkmale der Schweine müssen den Merkmalen des schweren italienischen Landschweins entsprechen, das ausgehend von großen traditionellen Rassen gezüchtet wurde, wie:
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Apulo-Calabrese; |
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Large White und Landrace Italiana, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano), bzw. Schweine von Ebern dieser Rassen; |
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Schweine von Ebern der Rasse Duroc, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch. |
— |
Zugelassen sind ferner Schweine von Ebern anderer, auch hybrider Rassen, ganz gleich, ob diese in Italien oder im Ausland geboren wurden, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die vereinbar sind mit denen, die im italienischen Zuchtbuch für das „schwere“ italienische Hausschwein festgelegt sind. |
Ausdrücklich nicht zulässig sind:
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Schweine, die Träger antithetischer Merkmale sind, insbesondere des für die Stressempfindlichkeit (PSS) zuständigen Gens; |
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Reinrassige Exemplare folgender Rassen: Landrace Belga, Hampshire, Pietrain und Spot. |
Das Durchschnittsgewicht der Partie der Schlachtschweine darf nicht unter 140 kg liegen.
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Zur Fütterung der Schweine wird Mischfuttermittel verwendet, das mit Gerste, Ackerbohnen, Mais, Eicheln und Kichererbsen ergänzt wird, deren Anteil mindestens 50 % des Inhalts ausmacht.
Das Verfüttern von Maniok und Kartoffeln und Nebenprodukten ist nicht gestattet, die dem Fleisch und dem Fett einen nicht erwünschten Geschmack und Geruch verleihen können.
Zur Ausmast darf keine Breifütterung vorgenommen werden, wodurch das Fleisch fester wird. Unter dem Begriff Breifütterung wird die Verwendung von Nebenprodukten aus der Milcherzeugung verstanden.
Mindestens in den letzten zwei Monaten vor der Schlachtung muss bei der Fütterung der Eiweißgehalt erhöht werden, der bei mindestens 12 % liegen muss.
Die Futtermittel müssen, sofern auf dem Markt verfügbar, aus dem geografischen Erzeugungsgebiet stammen.
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Alle Erzeugungsschritte, von der Haltung und Schlachtung der Schweine bis zur Auswahl, dem Mahlen, der Zubereitung der Masse, dem Einfüllen, dem Abbinden und der Reifung müssen in der Region Kalabrien ausgeführt werden.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
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3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Salsiccia di Calabria“ muss auf dem Etikett in gut lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein; diese muss sich deutlich von anderen auf dem Etikett oder beigefügten Kärtchen enthaltenen Aufschriften oder der Angabe auf der Verpackung des portionierten Erzeugnisses abheben, und der Hinweis „Denominazione d’Origine Protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) muss sich direkt daran anschließen.
Das folgende Logo der g. U. „Salsiccia di Calabria“ muss auf dem Etikett angegeben werden.
Auf dem Etikett können alternativ zueinander die Worte „piccante“ (pikant), „dolce“ (mild) oder „bianca“ (weiß) angegeben werden, wenn zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ entweder jeweils roter scharfer oder süßer Chili/Paprika (Gattung Capsicum L.) oder kein Chili/Paprika verwendet wurde.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ erfolgt im traditionellen Erzeugungsgebiet, bestehend aus dem Gebiet der Region Kalabrien.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das geografische Erzeugungsgebiet liegt in Süditalien und zeichnet sich durch ein warmes bis gemäßigtes Klima mit geringen Niederschlägen aus, die hauptsächlich im Winter verzeichnet werden. Das Gebiet ist vorwiegend eine Hügel- bis Berglandschaft, aber dank der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Halbinsel handelt, umfasst es 800 km Küste entlang des Tyrrhenischen und Ionischen Meers. Die Mischung aus Meer, Hügeln und Bergen führt zu spezifischen klimatischen Bedingungen im Bereich des Mittelmeerraums.
Neben den günstigen klimatischen Bedingungen ist die konsolidierte und traditionelle Herstellungskunst der einheimischen Erzeuger bei der Auswahl und Verarbeitung verschiedener Fleischteile für die Zubereitung der Wurstware sowie die Fähigkeit, die Wurst zu binden und in die traditionelle Ketten- oder Hufeisenform zu bringen, von Bedeutung. Außerdem ist die Verwendung der Gewürze und natürlichen Aromastoffe der Fleischerei Kalabriens eine konsolidierte Praxis im geografischen Gebiet.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
„Salsiccia di Calabria“ ist eine typische gereifte Wurstware Kalabriens. „Salsiccia di Calabria“ zeichnet sich durch die typischen Formen aus: Sie ist entweder U-förmig oder wird so gebunden, dass sie die typische Kettenform annimmt. Die Formen von „Salsiccia di Calabria“ sowie die Zusammensetzung der Fleischmasse bestimmen die besonderen Merkmale des Erzeugnisses. Bei der Fleischmasse zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ werden Schweinefleischteile aus der Schulter, der Keule und/oder der Unterrippe sowie Speck in definierten Anteilen verwendet, die mit natürlichen Aromastoffen vermischt werden.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)
Die Anforderungen an „Salsiccia di Calabria“ hängen von den Umweltbedingungen und natürlichen und menschlichen Faktoren ab.
Das Gebiet, in dem die Erzeugung und Verarbeitung von „Salsiccia di Calabria“ stattfindet, zeichnet sich durch eine Verbindung mit der Umgebung aus aufgrund des typischen Klimas Süditaliens mit geringen Niederschlägen, die im Winter konzentriert sind, und der geografischen Lage des betroffenen Gebiets, wobei auch besondere Windverhältnisse und die Temperaturspannen genutzt werden, welche die Beibehaltung von optimalen Bedingungen in den Reifungsräumen fördern.
Von besonderer Bedeutung für die Zubereitung von „Salsiccia di Calabria“ ist die Erfahrung der Erzeuger bei der Auswahl und der Zubereitung der verwendeten Fleischteile sowie bei der Verarbeitung mit dem Fett und den typischen Gewürzen der Tradition Kalabriens. Die Verarbeitung dieser Zutaten unter Verwendung der lokalen traditionellen Techniken erlaubt es, eine gut vermischte Masse zu erhalten, die — nachdem sie abgepackt und gereift ist — die organoleptischen Merkmale des Produkts bestimmt.
Die handwerkliche Fertigkeit der Erzeuger bei der Abfüllung in die typische U- oder Kettenform der „Salsiccia di Calabria“ steht in Zusammenhang mit der traditionellen Erzeugung der Salsiccia in Kalabrien und stellt ein weiteres kennzeichnendes Element des Erzeugnisses dar.
Die Gesamtheit, bestehend aus „Rohstoff — Erzeugnis — Name“, hat eine enge Verbindung mit der sozioökonomischen Entwicklung des abgegrenzten geografischen Gebiets, die zu besonderen Traditionen und lokalem Brauch führte. Es wird insbesondere auf die Verwendung von Rohstoffen aus Haltungsbetrieben schwerer Schweine mit den Merkmalen der italienischen genealogischen Linien, die mit typischen Pflanzenerzeugnissen des betroffenen Gebiets gefüttert werden, hingewiesen. „Salsiccia di Calabria“ hat folglich einen engen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufgrund des Klimas der Region, der Fütterung der Schweine und menschlicher Faktoren.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Produkte) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. T. S.-Produkte) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(4) Siehe Fußnote 3.