ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
5. März 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 077/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.7252 — Holcim/Lafarge) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 077/02

Euro-Wechselkurs

2

2015/C 077/03

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 077/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5

2015/C 077/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2015/C 077/06

Besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 10/2015 — Erasmus Charta für die Hochschulbildung 2014-2020

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 077/07

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

2015/C 077/08

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 077/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7499 — Altice/PT Portugal) ( 1 )

10

2015/C 077/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7544 — Centerbridge/Senvion) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 077/11

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.7252 — Holcim/Lafarge)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 77/01)

Am 15. Dezember 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7252 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/2


Euro-Wechselkurs (1)

4. März 2015

(2015/C 77/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1124

JPY

Japanischer Yen

133,15

DKK

Dänische Krone

7,4575

GBP

Pfund Sterling

0,72590

SEK

Schwedische Krone

9,2379

CHF

Schweizer Franken

1,0694

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,6145

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,464

HUF

Ungarischer Forint

306,47

PLN

Polnischer Zloty

4,1727

RON

Rumänischer Leu

4,4555

TRY

Türkische Lira

2,8317

AUD

Australischer Dollar

1,4191

CAD

Kanadischer Dollar

1,3922

HKD

Hongkong-Dollar

8,6266

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4650

SGD

Singapur-Dollar

1,5207

KRW

Südkoreanischer Won

1 222,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,1071

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

6,9734

HRK

Kroatische Kuna

7,6600

IDR

Indonesische Rupiah

14 455,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0629

PHP

Philippinischer Peso

49,082

RUB

Russischer Rubel

68,6340

THB

Thailändischer Baht

36,036

BRL

Brasilianischer Real

3,2999

MXN

Mexikanischer Peso

16,7283

INR

Indische Rupie

69,2626


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/3


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2015/C 77/03)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Januar 2015

Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2015

01-2015

EUR

BGN

CZK

DKK

HRK

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

27,8949

7,44060

7,68827

316,500

4,27833

1 BGN =

0,511300

1

14,2626

3,80437

3,93101

161,827

2,18751

1 CZK =

0,0358489

0,0701133

1

0,266737

0,275616

11,3462

0,153373

1 DKK =

0,134398

0,262855

3,74901

1

1,03329

42,5370

0,574998

1 HRK =

0,130068

0,254387

3,62824

0,967785

1

41,1667

0,556475

1 HUF =

0,00315955

0,00617945

0,0881353

0,0235090

0,0242915

1

0,0135176

1 PLN =

0,233736

0,457141

6,52004

1,73914

1,79703

73,9776

1

1 RON =

0,222845

0,435841

6,21624

1,65810

1,71329

70,5306

0,953405

1 SEK =

0,106195

0,207696

2,96229

0,790153

0,816455

33,6107

0,454336

1 GBP =

1,30413

2,55061

36,3784

9,70347

10,02650

412,756

5,57948

1 NOK =

0,111956

0,218964

3,12301

0,833022

0,860751

35,4343

0,478986

1 ISK =

0,00654018

0,0127913

0,182437

0,0486628

0,0502827

2,06997

0,0279810

1 CHF =

0,914037

1,78767

25,4969

6,80098

7,02736

289,293

3,91055


01-2015

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,48742

9,41665

0,766798

8,93205

152,901

1,09405

1 BGN =

2,29442

4,81473

0,392063

4,56695

78,1782

0,559386

1 CZK =

0,160869

0,337577

0,0274889

0,320204

5,48133

0,0392204

1 DKK =

0,603099

1,26558

0,103056

1,20045

20,5496

0,147038

1 HRK =

0,583671

1,22481

0,099736

1,16178

19,8876

0,142301

1 HUF =

0,0141782

0,0297524

0,00242274

0,0282213

0,483099

0,00345670

1 PLN =

1,04887

2,20101

0,179228

2,08774

35,7385

0,255718

1 RON =

1

2,09846

0,170877

1,99046

34,0733

0,243803

1 SEK =

0,476541

1

0,0814300

0,948537

16,2373

0,116182

1 GBP =

5,85216

12,2805

1

11,64850

199,402

1,42677

1 NOK =

0,502395

1,05425

0,0858479

1

17,1182

0,122486

1 ISK =

0,0293485

0,0615866

0,00501500

0,0584172

1

0,00715527

1 CHF =

4,10167

8,60717

0,700881

8,16422

139,757

1

Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.

Bezug: Januar-15

1 EUR in nationaler Währungseinheit

1 nationale Währungseinheit in EUR

BGN

1,95580

0,511300

CZK

27,8949

0,0358489

DKK

7,44060

0,134398

HRK

7,68827

0,130068

HUF

316,500

0,00315955

PLN

4,27833

0,233736

RON

4,48742

0,222845

SEK

9,41665

0,106195

GBP

0,766798

1,30413

NOK

8,93205

0,111956

ISK

152,901

0,00654018

CHF

1,09405

0,914037

Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 77/04)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

16.1.2015

Dauer

16.1.2015-31.12.2015

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand oder Bestandsgruppe

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

01/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/5


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2015/C 77/05)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

6.2.2015

Dauer

6.2.2015-30.6.2015

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

02/TQ104


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/6


Besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 10/2015

Erasmus Charta für die Hochschulbildung 2014-2020

(2015/C 77/06)

1.   Einführung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1)

2.   Ziele und Beschreibung

Die Erasmus Charta für die Hochschulbildung bildet den allgemeinen Qualitätsrahmen für europäische und internationale Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschuleinrichtung im Rahmen des Programms durchführen kann. Die Verleihung einer Erasmus Charta für die Hochschulbildung ist eine Grundvoraussetzung für alle Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder, die nach einem entsprechenden Antrag an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms teilnehmen möchten. Für Hochschuleinrichtungen in anderen Ländern ist die erwähnte Charta nicht erforderlich; der Qualitätsrahmen wird durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Hochschuleinrichtungen abgesteckt. Die Charta wird für die gesamte Laufzeit des Programms verliehen. Die Umsetzung der Charta wird überwacht; etwaige Verletzungen der niedergelegten Grundsätze und Pflichten können einen Entzug durch die Europäische Kommission zur Folge haben.

3.   In Frage kommende Antragsteller

Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder können einen Antrag für eine Erasmus Charta für die Hochschulbildung stellen:

in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

in einem EWR-/EFTA-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Türkei.

Die nationalen Behörden benennen unter den Antragstellern die Hochschuleinrichtungen (2), die für eine Teilnahme an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms in Frage kommen.

4.   Frist für die Einreichung der Anträge und voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Auswahlergebnisse

Das korrekt ausgefüllte Online-Antragsformular ist bis spätestens 30. April 2015 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit).

Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 31. Oktober 2015 bekannt gegeben.

5.   Ausführliche Informationen

Informationen über das Programm sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/erasmus-plus

Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bereitgestellten Anleitung zu stellen, die unter der folgenden Adresse verfügbar ist: http://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/erasmus-charter-for-higher-education-2014-2020_en


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

(2)  „Hochschuleinrichtungen“ wie unter Artikel 2 der Erasmus+ Rechtsgrundlage definiert, sind

a)

alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung;

b)

alle Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2015/C 77/07)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brussels, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Polyethylenterephthalat

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 300 vom 17.11.2010, S. 1).

18.11.2015


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/9


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2015/C 77/08)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Hochfeste Garne aus Polyestern

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1).

2.12.2015


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7499 — Altice/PT Portugal)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 77/09)

1.

Am 25. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Altice SA („Altice“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die portugiesischen Vermögenswerte des Unternehmens PT Portugal SGPS („PT Portugal“, Portugal).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Altice ist ein multinationales Kabelfernseh- und Telekommunikationsunternehmen. In Portugal kontrolliert Altice über seine Tochtergesellschaft Altice Portugal derzeit zwei Telekommunikationsbetreiber: Cabovisão — Televisão por Cabo („Cabovisão“) und Onitelecom („ONI“). Cabovisão bietet hauptsächlich Privatkunden Pay-TV-, Breitband-Internetzugangs- und Festnetztelefondienste an, sowohl einzeln als auch im Paket. ONI erbringt Telekommunikationsdienste für Unternehmen (B2B) in Form von Netzwerk- und Festnetz-Telekommunikationsdiensten einschließlich Sprachtelefonie-, Datenübertragungs- und Festnetz-Internetzugangsdiensten.

PT Portugal ist ein Telekommunikations- und Multimedia-Unternehmen, das in allen Segmenten der portugiesischen Telekommunikationsbranche tätig ist. Es erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden. PT Portugal bietet Privatkunden ortsfeste und mobile Sprach- und Datendienste, Breitband-Internetzugang sowie Pay-TV an, entweder einzeln oder im Paket. Unternehmenskunden bietet PT Portugal ortsfeste und mobile Sprach- und Datendienste sowie IT-Dienstleistungen, darunter Rechenzentrum-Lösungen, Virtualisierungs- und Cloud-Dienste, Business Process Outsourcing und weitere Mehrwertdienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7499 — Altice/PT Portugal per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7544 — Centerbridge/Senvion)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 77/10)

1.

Am 25. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Centerbridge Partners, LP (USA) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Senvion SE (Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Centerbridge Partners, LP: Investitionsgesellschaft mit Büros in New York und London mit den Schwerpunkten Private Equity und Investitionen in notleidende Unternehmen. Das Unternehmen investiert in eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen, u. a. Baumaterialien, Dienstleistungen für Unternehmen, Energie, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsversorgung, Industriegüter, Medien, Telekommunikation und Technologie, Immobilien, Spiele und Hotelgewerbe, Einzelhandel und Verbraucher, strukturierte Produkte sowie Transport und Logistik.

—   Senvion SE: In Deutschland ansässiger Hersteller und Anbieter von Windenergieanlagen. Senvion entwickelt, produziert und vertreibt Windenergieanlagen für verschiedene Standorte einschließlich On- und Offshore-Projekten. Darüber hinaus bietet Senvion seinen Kunden Service und Wartung, Transport, Installation sowie Fundamentplanung und -bau.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7544 — Centerbridge/Senvion per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

5.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/12


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 77/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„SALSICCIA DI CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-1568 — 19.10.2011

g. g. A. ( ) g. U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Es wird vorgesehen, dass das Erzeugnis „Salsiccia di Calabria“ auch die charakteristische Hufeisen- oder U-Form haben kann. Da diese Form traditionell bei den Erzeugern weit verbreitet ist, stellt diese Auslassung in der geltenden Produktspezifikation einen eindeutigen Mangel dar, der durch die beantragte Änderung behoben wird. Außerdem wird auch die Möglichkeit vorgesehen, das Erzeugnis „Salsiccia di Calabria“ in Kettenform mit einer Mindestlänge von 40 cm zu erzeugen.

Es wird genauer angegeben, welche Gewürze zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ verwendet werden.

Ursprungsnachweis

Der Text der Produktspezifikation wurde im Hinblick auf die Verfahren aktualisiert, die die Erzeuger befolgen müssen, um den Ursprungsnachweis, wie von Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehen, zu erbringen.

Herstellungsverfahren

Es werden klarere und genauere Angaben zu den Anforderungen im Hinblick auf die Rasse, das Alter bei der Schlachtung und das Gewicht angeführt; was die zulässigen Rassen angeht, wird die autochthone Rasse „Apulo-Calabrese“ hinzugefügt, die sich durch schwarzes Haar auszeichnet. Das anagrafische Register dieser Rasse wurde ausgehend von der Charakterisierung der autochthonen Population eingerichtet, die historisch in der Region Apulien („Apulo“) und in der Region Kalabrien verbreitet ist; ferner wird auch die Rasse „Duroc“ hinzugefügt, da diese im Ursprungsgebiet der Schweine weit verbreitet ist; außerdem werden die Rassen aufgeführt, deren Verwendung absolut verboten ist, da diese nicht geeignet sind, um schwere Landschweine zu erzeugen, die für die Herstellung von Wurstwaren geeignet sind.

Zur Identifizierung der Schweine wird die Möglichkeit eingeführt, die bereits in der geltenden Spezifikation vorgesehene Marke zur Identifizierung der Schweine durch eine Tätowierung auf der Keule der Schweine zu ersetzen, aus welcher der Identifikationscode des Zuchtbetriebs, in dem das Schwein geboren wurde, hervorgeht.

Die Anforderung hinsichtlich des Eiweißanteils des Futters wird klar ausgeführt.

Es wird erklärt, was „Breifütterung“ bedeutet.

Es werden die zu verwendenden Zutaten geklärt, wobei der offensichtliche Fehler des geltenden Textes in folgendem Absatz korrigiert wird, in dem Folgendes ausgeführt worden war: „roter Pfeffer gemäß geltenden Gesetzesbestimmungen“. Es ist offensichtlich, dass nach den Worten „roter Pfeffer“ aufgrund eines Abschreibfehlers der weitere Text bezüglich der Zutaten und der Zusatzstoffe „gemäß geltenden Gesetzesbestimmungen“ ausgelassen worden war. Mit der Änderung wird auf angemessenere Weise definiert, was als „roter Pfeffer“ bzw. „Chili/Paprika“ zu verstehen ist, die beide zur Gattung Capsicum L. zählen. Die Aufführung der natürlichen Zutaten, die im geltenden Text nicht bereits aufgeführt worden waren, entspricht der im Ursprungsgebiet historisch verbreiteten Praxis.

In einer Positivliste werden die zulässigen Zusatzstoffe aufgeführt. Die Verwendung von Zusatzstoffen erlaubt es, die Verbreitung von mikrobischen Prozessen zu vermeiden, die schädlich für das Produkt sind, trägt zur langsamen Entwicklung des Reifeprozesses bei, der charakteristisch für das Produkt ist, und ermöglicht es, die Merkmale von „Salsiccia di Calabria“ vor Veränderungen aufgrund von unbeabsichtigter Gärung zu bewahren.

Es wird die Möglichkeit eingeführt, Fleisch der Keule zu verwenden, und die Mindest- und Höchstgrenzen für die Menge der Schlachtkörperteile definiert, die bei der Erzeugung der Salsiccia verwendet werden. Diese Änderungen tragen zu einer stärkeren Qualifizierung des Produktes bei und entsprechen den im Ursprungsgebiet verbreiteten Praktiken. Es wird damit nämlich die Verwendung von edleren Teilen des Schweins (Keule) zugelassen, und die in der Produktspezifikation bereits enthaltenen Anforderungen werden genauer ausgeführt.

Die Mindestmenge an Speck in der Wurstmasse wird reduziert, um den Kaloriengehalt des Produkts zu senken.

Es wird vorgesehen, dass „Salsiccia di Calabria“, die ausschließlich aufgeschnitten in den Verkehr gebracht werden soll, eine gerade zylindrische Form haben kann und in einen essbaren Kollagendarm abgepackt werden kann. Diese Bestimmungen erlauben es, das Aufschneiden des Produkts zu verbessern und die Abfälle zu verringern.

Es wird ausgeführt, dass die Reifungsdauer von 30 Tagen ein Mindestwert ist, der auf die traditionelle Erzeugung Anwendung findet.

Etikettierung

Es wird das Logo zur Identifizierung der g. U „Salsiccia di Calabria“ eingeführt.

Es wird die Möglichkeit vorgesehen, auf dem Etikett folgende Worte anzugeben: „piccante“ (scharf), „dolce“ (mild), „bianca“ (weiß) zur Kennzeichnung der Verwendung von Chili und Paprikacreme.

Es wird die Möglichkeit vorgesehen, dass das Erzeugnis ganz, in Stücken oder aufgeschnitten vakuumverpackt oder in Schutzatmosphäre verpackt in den Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmungen sind in der geltenden Produktspezifikation nicht vorgesehen, sind jedoch erforderlich, um den Schutz der organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses der Entwicklung der Kauf- und Verbrauchsmodalitäten anzupassen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„SALSICCIA DI CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-1568 — 19.10.2011

g. g. A. ( ) g. U. ( X )

1.   Name

„Salsiccia di Calabria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Erzeugnis mit dem Namen „Salsiccia di Calabria“ wird aus einer gut vermischten Fleischmasse erzeugt, die zu mindestens 50 % aus Fleisch der Schulter, zu höchstens 15 % aus der Keule und/oder zu höchstens 50 % aus der Unterrippe mit Speck und natürlichen Aromastoffen (Salz, schwarzer Pfeffer in Körnern und Pulver, rote scharfe oder süße Chili/Paprika (Gattung Capsicum L.) in Pulverform und/oder als Creme, Wein, Gewürze und natürliche Aromen) besteht. Der Anteil des Specks in der Masse muss 6 bis 20 % pro Kilogramm verarbeitetem Fleisch betragen. Ausgeschlossen ist die Verwendung von eingefrorenen Tieren.

Die Fleischmasse wird in Naturdarm vom Schwein abgepackt, der danach mit Löchern versehen wird und von Hand in die charakteristische Kettenform geflochten wird, deren Länge 40 bis 80 cm beträgt, bzw. in die charakteristische U-Form gebunden wird. Die Reifungsdauer beträgt mindestens 30 Tage. „Salsiccia di Calabria“, die ausschließlich aufgeschnitten und vakuumverpackt oder in Schutzatmosphäre verpackt in den Verkehr gebracht werden soll, darf in essbarem Kollagendarm abgepackt werden und darf eine gerade zylindrische Form mit einer Länge von 40 bis 80 cm aufweisen.

Beim Aufschnitt präsentiert sich „Salsiccia di Calabria“ mittelkörnig mit gut verteiltem Fett und einer einheitlichen natürlichen oder lebhaften roten Färbung, je nachdem, welche Zutaten in der Fleischmasse verwendet wurden. Der Duft ist mehr oder weniger intensiv und natürlich, die Würze ausgeglichen oder intensiver (pikant).

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ wird das Fleisch von Schweinen verwendet, die in der Region Kalabrien aufgezogen wurden.

Die Verwendung von Ebern und Zuchtsauen ist ausgeschlossen.

Die genetischen Merkmale der Schweine müssen den Merkmalen des schweren italienischen Landschweins entsprechen, das ausgehend von großen traditionellen Rassen gezüchtet wurde, wie:

Apulo-Calabrese;

Large White und Landrace Italiana, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano), bzw. Schweine von Ebern dieser Rassen;

Schweine von Ebern der Rasse Duroc, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch.

Zugelassen sind ferner Schweine von Ebern anderer, auch hybrider Rassen, ganz gleich, ob diese in Italien oder im Ausland geboren wurden, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die vereinbar sind mit denen, die im italienischen Zuchtbuch für das „schwere“ italienische Hausschwein festgelegt sind.

Ausdrücklich nicht zulässig sind:

Schweine, die Träger antithetischer Merkmale sind, insbesondere des für die Stressempfindlichkeit (PSS) zuständigen Gens;

Reinrassige Exemplare folgender Rassen: Landrace Belga, Hampshire, Pietrain und Spot.

Das Durchschnittsgewicht der Partie der Schlachtschweine darf nicht unter 140 kg liegen.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Zur Fütterung der Schweine wird Mischfuttermittel verwendet, das mit Gerste, Ackerbohnen, Mais, Eicheln und Kichererbsen ergänzt wird, deren Anteil mindestens 50 % des Inhalts ausmacht.

Das Verfüttern von Maniok und Kartoffeln und Nebenprodukten ist nicht gestattet, die dem Fleisch und dem Fett einen nicht erwünschten Geschmack und Geruch verleihen können.

Zur Ausmast darf keine Breifütterung vorgenommen werden, wodurch das Fleisch fester wird. Unter dem Begriff Breifütterung wird die Verwendung von Nebenprodukten aus der Milcherzeugung verstanden.

Mindestens in den letzten zwei Monaten vor der Schlachtung muss bei der Fütterung der Eiweißgehalt erhöht werden, der bei mindestens 12 % liegen muss.

Die Futtermittel müssen, sofern auf dem Markt verfügbar, aus dem geografischen Erzeugungsgebiet stammen.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte, von der Haltung und Schlachtung der Schweine bis zur Auswahl, dem Mahlen, der Zubereitung der Masse, dem Einfüllen, dem Abbinden und der Reifung müssen in der Region Kalabrien ausgeführt werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung „Salsiccia di Calabria“ muss auf dem Etikett in gut lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein; diese muss sich deutlich von anderen auf dem Etikett oder beigefügten Kärtchen enthaltenen Aufschriften oder der Angabe auf der Verpackung des portionierten Erzeugnisses abheben, und der Hinweis „Denominazione d’Origine Protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) muss sich direkt daran anschließen.

Das folgende Logo der g. U. „Salsiccia di Calabria“ muss auf dem Etikett angegeben werden.

Image

Auf dem Etikett können alternativ zueinander die Worte „piccante“ (pikant), „dolce“ (mild) oder „bianca“ (weiß) angegeben werden, wenn zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ entweder jeweils roter scharfer oder süßer Chili/Paprika (Gattung Capsicum L.) oder kein Chili/Paprika verwendet wurde.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ erfolgt im traditionellen Erzeugungsgebiet, bestehend aus dem Gebiet der Region Kalabrien.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Erzeugungsgebiet liegt in Süditalien und zeichnet sich durch ein warmes bis gemäßigtes Klima mit geringen Niederschlägen aus, die hauptsächlich im Winter verzeichnet werden. Das Gebiet ist vorwiegend eine Hügel- bis Berglandschaft, aber dank der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Halbinsel handelt, umfasst es 800 km Küste entlang des Tyrrhenischen und Ionischen Meers. Die Mischung aus Meer, Hügeln und Bergen führt zu spezifischen klimatischen Bedingungen im Bereich des Mittelmeerraums.

Neben den günstigen klimatischen Bedingungen ist die konsolidierte und traditionelle Herstellungskunst der einheimischen Erzeuger bei der Auswahl und Verarbeitung verschiedener Fleischteile für die Zubereitung der Wurstware sowie die Fähigkeit, die Wurst zu binden und in die traditionelle Ketten- oder Hufeisenform zu bringen, von Bedeutung. Außerdem ist die Verwendung der Gewürze und natürlichen Aromastoffe der Fleischerei Kalabriens eine konsolidierte Praxis im geografischen Gebiet.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

„Salsiccia di Calabria“ ist eine typische gereifte Wurstware Kalabriens. „Salsiccia di Calabria“ zeichnet sich durch die typischen Formen aus: Sie ist entweder U-förmig oder wird so gebunden, dass sie die typische Kettenform annimmt. Die Formen von „Salsiccia di Calabria“ sowie die Zusammensetzung der Fleischmasse bestimmen die besonderen Merkmale des Erzeugnisses. Bei der Fleischmasse zur Erzeugung von „Salsiccia di Calabria“ werden Schweinefleischteile aus der Schulter, der Keule und/oder der Unterrippe sowie Speck in definierten Anteilen verwendet, die mit natürlichen Aromastoffen vermischt werden.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)

Die Anforderungen an „Salsiccia di Calabria“ hängen von den Umweltbedingungen und natürlichen und menschlichen Faktoren ab.

Das Gebiet, in dem die Erzeugung und Verarbeitung von „Salsiccia di Calabria“ stattfindet, zeichnet sich durch eine Verbindung mit der Umgebung aus aufgrund des typischen Klimas Süditaliens mit geringen Niederschlägen, die im Winter konzentriert sind, und der geografischen Lage des betroffenen Gebiets, wobei auch besondere Windverhältnisse und die Temperaturspannen genutzt werden, welche die Beibehaltung von optimalen Bedingungen in den Reifungsräumen fördern.

Von besonderer Bedeutung für die Zubereitung von „Salsiccia di Calabria“ ist die Erfahrung der Erzeuger bei der Auswahl und der Zubereitung der verwendeten Fleischteile sowie bei der Verarbeitung mit dem Fett und den typischen Gewürzen der Tradition Kalabriens. Die Verarbeitung dieser Zutaten unter Verwendung der lokalen traditionellen Techniken erlaubt es, eine gut vermischte Masse zu erhalten, die — nachdem sie abgepackt und gereift ist — die organoleptischen Merkmale des Produkts bestimmt.

Die handwerkliche Fertigkeit der Erzeuger bei der Abfüllung in die typische U- oder Kettenform der „Salsiccia di Calabria“ steht in Zusammenhang mit der traditionellen Erzeugung der Salsiccia in Kalabrien und stellt ein weiteres kennzeichnendes Element des Erzeugnisses dar.

Die Gesamtheit, bestehend aus „Rohstoff — Erzeugnis — Name“, hat eine enge Verbindung mit der sozioökonomischen Entwicklung des abgegrenzten geografischen Gebiets, die zu besonderen Traditionen und lokalem Brauch führte. Es wird insbesondere auf die Verwendung von Rohstoffen aus Haltungsbetrieben schwerer Schweine mit den Merkmalen der italienischen genealogischen Linien, die mit typischen Pflanzenerzeugnissen des betroffenen Gebiets gefüttert werden, hingewiesen. „Salsiccia di Calabria“ hat folglich einen engen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufgrund des Klimas der Region, der Fütterung der Schweine und menschlicher Faktoren.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Produkte) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. T. S.-Produkte) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Siehe Fußnote 3.