ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
28. Februar 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2015/C 072/01

Stellungnahme der Kommission vom 26. Februar 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Europäischen Spallationsquelle (Linearbeschleuniger) in Lund, Schweden

1

2015/C 072/02

Stellungnahme der Kommission vom 26. Februar 2015 zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Statistiken über Wertpapierbestände

3


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 072/03

Einleitung des Verfahrens (Sache M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business) ( 1 )

5


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2015/C 072/04

Euro-Wechselkurs

6

2015/C 072/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken (CHF LIBOR) — Berichterstatter: Niederlande

7

2015/C 072/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Zinsderivate in Schweizer Franken (CHF LIBOR) (AT.39924)

8

2015/C 072/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2014 (Sache AT.39924 — Zinsderivate In Schweizer Franken) (CHF LIBOR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7605)

9

2015/C 072/08

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken (Geld-Brief-Spanne) — Berichterstatter: Niederlande

12

2015/C 072/09

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Zinsderivate in Schweizer Franken (Geld-Brief-Spanne) (AT.39924)

13

2015/C 072/10

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2014 (Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken) (Zuwiderhandlung bei Geld-Brief-Spannen) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7602)

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2015/C 072/11

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2015/C 072/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7302 — Styrolution/Braskem/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

25

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2015/C 072/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

26


 

Berichtigungen

2015/C 072/14

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Leitlinien — EACEA 03/2015 — EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen — Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen ( ABl. C 17 vom 20.1.2015 )

31


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2015

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Europäischen Spallationsquelle (Linearbeschleuniger) in Lund, Schweden

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2015/C 72/01)

Die nachstehende Bewertung beruht auf den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und lässt mögliche weitere Prüfungen unberührt, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 25. September 2013 erhielt die Europäische Kommission von der schwedischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Europäischen Spallationsquelle (Linearbeschleuniger).

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 18. Oktober 2013 und 22. September 2014 angefordert und von den schwedischen Behörden am 2. September 2014 und 22. Oktober 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung zwischen der Anlage und der Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats, in diesem Fall Dänemark, beträgt ca. 30 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben.

3.

Sekundäre radioaktive Festabfälle werden vorübergehend am Standort gelagert und anschließend zu genehmigten Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Schweden verbracht.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Europäischen Spallationsquelle in Lund, Schweden, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 26. Februar 2015

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2015

zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Statistiken über Wertpapierbestände

(2015/C 72/02)

Vorbemerkung

Am 15. Januar 2015 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände.

Die Kommission begrüßt diese Anfrage und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) handelt, die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können.

Die Kommission erkennt an, wie wichtig geeignete Daten und Statistiken für die Aufsicht über Finanzinstitute sind, damit der Umfang und die Bewegungen von Wertpapierbeständen, sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend, ebenso wie die Art der Instrumente überwacht werden können. Darüber hinaus teilt die Kommission die Einschätzung in Erwägungsgrund 3 des Verordnungsentwurfs, wonach die Dynamik der Risikoausbreitung während der Finanzkrise nicht richtig beurteilt werden konnte, weil es unter anderem an detaillierten Daten zu bilateralen Risikopositionen und Übertragungswegen fehlte.

Die Kommission befürwortet daher uneingeschränkt die Entwicklung einer Datenbank für Einzelwertpapiermeldungen, die auch Informationen zu Verbindungen zwischen verschiedenen Wirtschaftssektoren umfasst, da sie einen Beitrag zur Aufsicht über Finanzinstitute und Märkte leistet. Zudem können solche Daten, die einen sehr hohen Genauigkeitsgrad aufweisen, auch für zahlreiche andere statistische Zwecke verwendet werden, da sie in anderes Datenmaterial eingebettet und mit diesem verknüpft sind und Begriffsbestimmungen gemein haben. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang mit Genugtuung fest, dass der Entwurf für eine Änderung der EZB-Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) gebührend Rechnung trägt, das mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (2) eingeführt wurde.

Kommentare zum Vorschlag für einen Rechtsakt und Änderungsvorschläge

Der Entwurf für eine Änderung der EZB-Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände zielt hauptsächlich darauf ab, die direkte Datenmeldung durch Versicherungsgesellschaften einzuführen. Da Versicherungsgesellschaften umfangreiche Wertpapierbestände halten, dürften größere Datenmengen erfasst werden, was von der Kommission begrüßt wird.

Die Kommission ist sich bewusst, dass der mit der Berichtspflicht für statistische Zwecke verbundene Aufwand für institutionelle Einheiten, sofern dies möglich ist, gering gehalten werden sollte. Die EZB hat bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt berücksichtigt, dass Daten von Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (3) erfasst werden.

Das so entstehende detaillierte Bild des Finanzsektors ist auch für den Erlass finanzieller Vorschriften in seinen verschiedenen Phasen relevant, z. B. im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen, die Legislativvorschlägen der Kommission beigefügt werden, und im Zusammenhang mit Ex-post-Prüfungen der im Verordnungsentwurf genannten bestehenden Rechtsakte. Die Kommission behält sich in diesem Zusammenhang vor, nach Inkrafttreten der überarbeiteten Berichtspflichten zu prüfen, ob sich die Statistiken auch bei diesen wichtigen Anwendungsbereichen für die Ausarbeitung und Überarbeitung bestehender und künftiger Finanzvorschriften als zweckmäßig erweisen.

Generell sollten die Bezugsvermerke zu Beginn der Präambel („gestützt auf“) der auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Praxis entsprechen und sich somit auf die Angabe der Rechtsgrundlage (d. h. jener Bestimmung (Bestimmungen), aus der (denen) sich die Zuständigkeit des Organs zur Annahme des Rechtsakts tatsächlich ableitet) und gegebenenfalls Angaben zum Vorschlag, zum Verfahren und zu Stellungnahmen beschränken. Was die Rechtsgrundlage angeht, so sollten nach der allgemeinen Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher lediglich Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannt werden. Weder Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank noch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder die genannten EZB-Verordnungen können als Rechtsgrundlagen für den Entwurf für die Änderung der EZB-Verordnung gelten. Werden Verweise auf diese anderen Bestimmungen und Instrumente als sinnvoll für das richtige Verständnis des verfügenden Teils des Entwurfs für die Änderung der EZB-Verordnung erachtet, können diese in die Erwägungsgründe aufgenommen werden.

Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den Entwurf für die Änderung der EZB-Verordnung, da er zu vollständigeren Daten über Wertpapierbestände führen dürfte, was für die Interessenträger, zu denen auch die Kommission gehört, von großer Bedeutung ist.

Brüssel, den 26. Februar 2015

Für die Kommission

Marianne THYSSEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(5)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/5


Einleitung des Verfahrens

(Sache M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 72/03)

Die Kommission hat am 23. Februar 2015 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7408 — Cargill/ADM Chocolate Business per Fax (+32 22964301) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/6


Euro-Wechselkurs (1)

27. Februar 2015

(2015/C 72/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1240

JPY

Japanischer Yen

134,05

DKK

Dänische Krone

7,4660

GBP

Pfund Sterling

0,72780

SEK

Schwedische Krone

9,3693

CHF

Schweizer Franken

1,0636

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,5740

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,438

HUF

Ungarischer Forint

303,03

PLN

Polnischer Zloty

4,1524

RON

Rumänischer Leu

4,4413

TRY

Türkische Lira

2,8300

AUD

Australischer Dollar

1,4358

CAD

Kanadischer Dollar

1,3995

HKD

Hongkong-Dollar

8,7167

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,4849

SGD

Singapur-Dollar

1,5289

KRW

Südkoreanischer Won

1 236,16

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,0684

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,0485

HRK

Kroatische Kuna

7,6885

IDR

Indonesische Rupiah

14 555,96

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0576

PHP

Philippinischer Peso

49,486

RUB

Russischer Rubel

69,2000

THB

Thailändischer Baht

36,336

BRL

Brasilianischer Real

3,2579

MXN

Mexikanischer Peso

16,8723

INR

Indische Rupie

69,4822


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/7


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken

(CHF LIBOR)

Berichterstatter: Niederlande

(2015/C 72/05)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen betroffenen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den beiden Beschlussentwürfen betroffenen Unternehmen wie dort beschrieben an der Zuwiderhandlung bzw. den Zuwiderhandlungen teilgenommen haben.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Zuwiderhandlungen in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielten.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Zuwiderhandlungen.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten der beiden Beschlussentwürfe.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten der beiden Beschlussentwürfe Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die beiden Beschlussentwürfe.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehen sind.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgestellten Dauer der Zuwiderhandlungen für die Berechnung der Geldbußen.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehenen Ermäßigungen der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlüssen vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen.

15.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/8


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Zinsderivate in Schweizer Franken

(CHF LIBOR)

(AT.39924)

(2015/C 72/06)

Am 24. Juli 2013 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen The Royal Bank of Scotland Group plc, The Royal Bank of Scotland plc („RBS“), JPMorgan Chase & Co und JPMorgan Chase Bank, National Association („JPMorgan“) (zusammen die „Parteien“) ein.

Nach Vergleichsgesprächen und der Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) nahm die Kommission am 23. September 2014 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, der zufolge RBS und JPMorgan im Zeitraum vom 6. März 2008 bis zum 13. Juli 2009 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

Die Zuwiderhandlung betrifft den Markt für Zinsderivate in Schweizer Franken (im Folgenden „CHIRDs“). Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge umfasste das wettbewerbswidrige Verhalten der Parteien eine Folge miteinander zusammenhängender Vorkommnisse, die dem gemeinsamen Ziel der Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem CHIRD-Markt dienten. Hierzu erörterten die Parteien CHF-Libor-Quotierungen in dem Wissen, dass dies für die CHIRD-Handelsposition von mindestens einem der die Gespräche führenden Händler vorteilhaft sein könnte. Die Gespräche wurden gelegentlich um einen Austausch von Informationen über aktuelle und künftige Handelspositionen sowie beabsichtigte Preise ergänzt.

Die Parteien bestätigten in ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die an sie gerichtete Mitteilung den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegelte.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob sich der an die Parteien gerichtete Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte bezieht, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (4), stelle ich fest, dass die Parteien in diesem Fall ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Absatz 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/9


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. Oktober 2014

(Sache AT.39924 — Zinsderivate In Schweizer Franken)

(CHF LIBOR)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7605)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 72/07)

Am 21. Oktober 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung. Die Adressaten des Beschlusses waren an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Zweck der Zuwiderhandlung war die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs in Bezug auf Zinsderivate in Schweizer Franken („CHIRDs“), denen der Libor für Schweizer Franken („CHF-Libor“) als Referenzzinssatz zugrunde lag.

(2)

Während des Zeitraums der Zuwiderhandlung war der CHF-Libor Referenzzinssatz für zahlreiche in Schweizer Franken aufgelegte Finanzinstrumente. Der CHF-Libor wurde von der British Bankers Association (BBA) festgesetzt (2). Auf der Grundlage der Quotierungen von Banken, die dem CHF-Libor-Panel angehörten, wurde der Satz für unterschiedliche Laufzeiten täglich neu fixiert. Diese Banken wurden aufgefordert, an jedem Geschäftstag vor einem bestimmten Zeitpunkt die Zinssätze zu schätzen, zu denen sie glaubten, am Londoner Interbanken-Geldmarkt unbesicherte Mittel in dem Markt angemessener Höhe („reasonable market size“) mit unterschiedlichen Laufzeiten leihen zu können. Thomson Reuters, Berechnungsstelle der BBA, errechnete aus einem Durchschnitt der Quotierungen den täglichen CHF-Libor für jede Laufzeit, wobei jeweils die drei höchsten und die drei niedrigsten Nennungen unberücksichtigt blieben. Die errechneten Sätze wurden an jedem Geschäftstag unmittelbar veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht. Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gehörtem dem CHF-Libor-Panel 12 Banken an, so auch die beiden an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Banken.

(3)

CHF-Libor-Sätze spiegeln sich unter anderem in den Preisen für CHIRDs wider. CHIRDs sind Finanzprodukte, die von Unternehmen, Finanzinstituten, Hedge-Fonds und anderen globalen Unternehmen zur Verwaltung ihres Zinsrisikos („Hedging“, sowohl für Kreditnehmer als auch für Investoren), für Spekulationszwecke oder als Produkt, mit dem sie als Vermittler Gebühren verdienen, eingesetzt werden (3).

(4)

Am gängigsten sind folgende CHIRDs: i) Forward Rate Agreements, ii) Zins-Swaps, iii) Zins-Optionen und iv) Zins-Futures. CHIRDs werden im gesamten EWR entweder außerbörslich („Over the Counter“ bzw. OTC) oder im Falle der Zinssatz-Futures an der Börse gehandelt.

(5)

Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet (im Folgenden die „Adressaten“):

The Royal Bank of Scotland Group plc und The Royal Bank of Scotland plc (im Folgenden „RBS“) sowie

JPMorgan Chase & Co. und JPMorgan Chase Bank, National Association (im Folgenden „JPMorgan“).

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(6)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem RBS am 9. August 2011 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellte. JPMorgan beantragte am […] eine Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung.

(7)

Am 24. Juli 2013 leitete die Kommission gegen die Adressaten des Beschlusses ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, um Vergleichsgespräche aufnehmen zu können. Im Rahmen des Vergleichsverfahrens wurden Zusammenkünfte mit den Parteien abgehalten, woraufhin die Parteien der Kommission einen förmlichen Antrag auf Anwendung des Vergleichsverfahrens nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4) in Form von Vergleichsausführungen übermittelten, um mit der Kommission in der in Rede stehenden Sache zu einem Vergleich zu gelangen. Etwaige andere Verfahren blieben davon unberührt.

(8)

Am 23. September 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Beide Parteien bestätigten, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. Oktober 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 21. Oktober 2014 an.

2.2.   Adressaten und Dauer

(9)

Die vier Adressaten des Beschlusses waren vom 6. März 2008 bis zum 13. Juli 2009 an einem Kartell beteiligt und haben damit in diesem Zeitraum an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens teilgenommen.

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(10)

Die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen verhielten sich in folgender Weise wettbewerbswidrig: Im Zeitraum vom 6. März 2008 bis zum 13. Juli 2009 erörterte ein Händler von JPMorgan bei bestimmten Gelegenheiten mit einem Händler von RBS die anstehenden 3- und 6-Monats-CHF-Libor-Quotierungen von RBS in dem Wissen, dass dies für die CHIRD-Handelsposition von mindestens einem der die Gespräche führenden Händler vorteilhaft sein könnte. Der RBS-Händler kontaktierte den für die CHF-Libor-Quotierung von RBS zuständigen RBS-Mitarbeiter und ersuchte um eine Quotierung gegenüber der BBA, die in eine bestimmte Richtung gehen oder in einigen Fällen eine bestimmte Höhe haben sollte, oder der RBS-Händler zeigte zumindest die Bereitschaft zu einer derartigen Kontaktaufnahme. Die Gespräche zwischen einem RBS-Händler und einem Händler von JPMorgan wurden gelegentlich um einen Austausch von Informationen über aktuelle und künftige Handelspositionen sowie beabsichtigte Preise ergänzt.

(11)

Räumlich erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(12)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (im Folgenden „Leitlinien“) angewandt (5). Es werden Geldbußen gegen die beiden in Randnummer 5 genannten JPMorgan-Unternehmen verhängt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(13)

Folgende Kriterien sind in die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gegen die Unternehmen eingeflossen: der Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen zählt, die Dauer und die räumliche Ausdehnung des Kartells, die Tatsache, dass die kollusiven Verhaltensweisen sich auf Referenzzinssätze bezogen, und die Absicht, über einen zusätzlichen Betrag eine Abschreckungswirkung gegenüber den Unternehmen zu erzielen.

(14)

Im Regelfall legt die Kommission den Umsatz des letzten vollständigen Geschäftsjahrs, in dem ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zugrunde (6). Die besonderen Umstände eines Falls können jedoch ein Abweichen von dieser Methode, d. h. einen anderen Bezugszeitraum, rechtfertigen (7).

(15)

Für die in Rede stehende Zuwiderhandlung berechnete die Kommission den Jahresumsatz für JPMorgan und RBS anhand der Cashflows, die jede Bank im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Portfolio von CHF-Libor-CHIRDs im Zeitraum ihrer Kartellbeteiligung von Kontrahenten im EWR erhalten hat, die sie dann auf ein Jahr umrechnete. Die Umsatzzahlen wurden um einen einheitlichen Faktor abgezinst, um die Besonderheiten der CHIRD-Branche zu berücksichtigen, wie beispielsweise das übliche Netting, bei dem Banken, die Derivate an- und verkaufen, die eingehenden Zahlungen mit den Zahlungen an Kontrahenten verrechnen.

2.4.2.   Anpassung des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände

(16)

Nach Ansicht der Kommission liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor, die Anlass zu einer Anpassung des Grundbetrags geben würden.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen und für jede Zuwiderhandlung höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging.

(18)

Im vorliegenden Fall übersteigt keine der errechneten Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den ein Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das diesem Beschluss vorausging, erzielt hat.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006

(19)

Die Kommission hat RBS die Geldbuße vollständig erlassen. Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die Geldbuße für JPMorgan für die Zusammenarbeit des Unternehmens bei der Untersuchung um 40 %.

2.4.5.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(20)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die zu verhängenden Geldbußen — zusätzlich zu der Ermäßigung bzw. dem Erlass im Rahmen der Kronzeugenregelung — um weitere 10 % herabgesetzt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(21)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen festgesetzt:

Unternehmen

Geldbußen (in EUR)

RBS

0

JPMorgan

61 676 000


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Im Anschluss an den Wheatley-Überprüfungsbericht aus dem Jahr 2012 empfahl die britische Regierung eine Reihe neuer Einrichtungen für die Verwaltung und Überwachung des Libor.

(3)  Die verschiedenen CHF-Libor-Laufzeiten spiegeln sich in den Preisen für CHIRDs wieder. Der CHF-Libor, der für eine bestimmte Laufzeit an einem bestimmten Tag jeweils neu fixiert wird, kann entweder den Betrag, den eine Bank von ihrem CHIRD-Kontrahenten erhält, oder umgekehrt den Betrag, den eine Bank an einen CHIRD-Kontrahenten zahlen muss, beeinflussen.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(5)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(6)  Siehe Randnummer 13 der Leitlinien.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Plasticos Españoles (ASPLA)/Kommission, T-76/06, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 111-113.


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/12


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 17. Oktober 2014 zu dem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken

(Geld-Brief-Spanne)

Berichterstatter: Niederlande

(2015/C 72/08)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarungen zwischen betroffenen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarungen und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den beiden Beschlussentwürfen betroffenen Unternehmen wie dort beschrieben an der Zuwiderhandlung bzw. den Zuwiderhandlungen teilgenommen haben.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen dargelegten Zuwiderhandlungen in Form von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens abzielten.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der in den beiden Beschlussentwürfen beschriebenen Zuwiderhandlungen.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten der beiden Beschlussentwürfe.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten der beiden Beschlussentwürfe Geldbußen verhängt werden sollten.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die beiden Beschlussentwürfe.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen, die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehen sind.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgestellten Dauer der Zuwiderhandlungen für die Berechnung der Geldbußen.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlussentwürfen vorgesehenen Ermäßigungen der Geldbußen auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die in den beiden Beschlüssen vorgesehene Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Vergleichsmitteilung von 2008.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der in den beiden Beschlüssen festgesetzten endgültigen Höhe der Geldbußen.

15.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/13


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Zinsderivate in Schweizer Franken

(Geld-Brief-Spanne)

(AT.39924)

(2015/C 72/09)

Am 24. Juli 2013 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) gegen The Royal Bank of Scotland Group plc, The Royal Bank of Scotland plc, UBS AG, JPMorgan Chase & CO, JPMorgan Chase Bank, National Association, Credit Suisse Group AG, Credit Suisse International und Credit Suisse Securites (Europe) Limited (zusammen die „Parteien“) ein.

Nach Vergleichsgesprächen und der Vorlage von Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) nahm die Kommission am 23. September 2014 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, der zufolge die Parteien im Zeitraum vom 7. Mai bis zum 25. September 2007 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

Die Zuwiderhandlung betrifft bestimmte kurzfristige OTC-CHF-Zinsderivate mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten („kurzfristige OTC-CHIRDs“). Die Parteien vereinbarten, Dritten gegenüber höhere, feste Geld-Brief-Spannen für die betreffenden kurzfristigen OTC-CHIRDs zu quotieren, bei Geschäften untereinander aber niedrigere Spannen beizubehalten. Zweck der Kontakte war es erstens, die eigenen Transaktionskosten der Banken zu senken und die Liquidität untereinander zu erhalten, während Dritten gegenüber höhere Spannen angestrebt wurden, um die eigenen Gewinne zu steigern. Zweitens beabsichtigten die Parteien, andere Marktteilnehmer daran zu hindern, zu gleichen Konditionen mit ihnen zu konkurrieren.

Die Parteien bestätigten in ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die an sie gerichtete Mitteilung den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegelte.

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob sich der an die Parteien gerichtete Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte bezieht, zu denen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (4), stelle ich fest, dass die Parteien in diesem Fall ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Absatz 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/14


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. Oktober 2014

(Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken)

(Zuwiderhandlung bei Geld-Brief-Spannen)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7602)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2015/C 72/10)

Am 21. Oktober 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung. Die Adressaten des Beschlusses waren an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Bereich bestimmter kurzfristiger OTC-Zinsderivate in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten („kurzfristige OTC-CHF-Zinsderivate“ oder „kurzfristige OTC-CHIRDs“) beteiligt.

(2)

Kurzfristige OTC-CHIRDs sind Finanzprodukte, die von Unternehmen, Finanzinstituten, Hedge-Fonds und anderen globalen Unternehmen zur Verwaltung ihres Zinsrisikos („Hedging“, sowohl für Kreditnehmer als auch für Investoren) als Produkt, mit dem sie als Vermittler Gebühren verdienen, oder auch zu Spekulationszwecken eingesetzt werden. Der OTC-Derivate-Statistik der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zufolge bilden Zinsderivate, wozu auch kurzfristige OTC-CHIRDs gehören, die größte Untergruppe der OTC-Derivatprodukte. Im Juni 2013 belief sich der Bruttomarktwert der ausstehenden CHF-Zinsderivate auf 113 Mrd. USD (2).

(3)

Bei den von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung betroffenen Arten von kurzfristigen OTC-CHIRDs handelt es sich um: i) Forward Rate Agreements (3) (mit Referenzsatz CHF-Libor) sowie ii) Swaps (4), einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps (mit Referenzsatz CHF-TOIS (5)) und Zins-Swaps (mit Referenzsatz CHF-Libor).

(4)

Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet (im Folgenden die „Adressaten“):

The Royal Bank of Scotland Group plc und The Royal Bank of Scotland plc (im Folgenden „RBS“),

UBS AG (im Folgenden „UBS“),

JPMorgan Chase & Co. und JPMorgan Chase Bank, National Association (im Folgenden „JPMorgan“) sowie

Credit Suisse Group AG, Credit Suisse International und Credit Suisse Securities (Europe) Limited (im Folgenden „Credit Suisse“).

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(5)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem RBS am 9. August 2011 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellte. UBS übermittelte am […] und JPMorgan am […] einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung.

(6)

Am 24. Juli 2013 leitete die Kommission gegen die Adressaten des Beschlusses ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, um Vergleichsgespräche aufnehmen zu können. Im Rahmen des Vergleichsverfahrens wurden Zusammenkünfte mit den Parteien abgehalten, woraufhin die Parteien der Kommission einen förmlichen Antrag auf Anwendung des Vergleichsverfahrens nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (6) in Form von Vergleichsausführungen übermittelten, um mit der Kommission in der in Rede stehenden Sache zu einem Vergleich zu gelangen. Etwaige andere Verfahren blieben davon unberührt.

(7)

Am 23. September 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Parteien bestätigten, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. Oktober 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 21. Oktober 2014 an.

2.2.   Adressaten und Dauer

(8)

Die acht Adressaten des Beschlusses waren vom 7. Mai 2007 bis zum 25. September 2007 an einem Kartell beteiligt und haben damit in diesem Zeitraum an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens teilgenommen.

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(9)

Die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen — RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse — verhielten sich in folgender Weise wettbewerbswidrig: Händler von RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse vereinbarten, für Geschäfte mit Dritten (auch mit den als „Interdealer-Brokern“ bezeichneten Zwischenhändlern) höhere, feste Geld-Brief-Spannen bei den betreffenden kurzfristigen OTC-CHIRDs zu quotieren und bei Geschäften untereinander geringere Spannen anzuwenden. Der Begriff der Geld-Brief-Spanne bezeichnet die Differenz zwischen dem quotierten Geldkurs und dem quotierten Briefkurs für einen bestimmten Kontrakt. Dabei ist der Geldkurs der Kurs, zu dem ein Händler einen bestimmten Kontrakt zu kaufen bereit ist, und der Briefkurs der Preis, zu dem er ihn verkaufen würde. Zweck der Kontakte war es, einerseits die Transaktionskosten der Banken zu senken und die Liquidität untereinander zu erhalten, und andererseits bei Dritten höhere Spannen anzustreben, um die Gewinne der Banken zu steigern. Gleichzeitig sollten andere Marktteilnehmer durch das kollusive Verhalten daran gehindert werden, zu gleichen Konditionen wie die vier größten Marktteilnehmer zu konkurrieren.

(10)

Räumlich erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(11)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (im Folgenden „Leitlinien“) angewandt (7). Mit Ausnahme von RBS werden mit dem Beschluss gegen alle unter Randnummer 4 genannten Unternehmen Geldbußen verhängt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(12)

Folgende Kriterien sind in die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gegen die Unternehmen eingeflossen: der Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen zählt, die Dauer und die räumliche Ausdehnung des Kartells und die Absicht, über einen zusätzlichen Betrag eine Abschreckungswirkung gegenüber den Unternehmen zu erzielen.

(13)

Im Regelfall legt die Kommission den Umsatz des letzten vollständigen Geschäftsjahrs, in dem ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zugrunde (8). Die besonderen Umstände eines Falls können jedoch ein Abweichen von dieser Methode, d. h. einen anderen Bezugszeitraum, rechtfertigen (9).

(14)

Für die in Rede stehende Zuwiderhandlung berechnete die Kommission den Jahresumsatz für RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse anhand der Nennbeträge der gehandelten kurzfristigen OTC-CHIRD-Kontrakte mit Referenzsatz CHF-Libor oder CHF-TOIS, die während der Monate der Beteiligung der Unternehmen an der Zuwiderhandlung mit Kontrahenten im EWR geschlossen wurden, und rechnete diese Beträge auf ein Jahr um. In Anerkennung der besonderen Merkmale des Markts für kurzfristige OTC-CHIRDs und der Art der Zuwiderhandlung ermäßigte die Kommission diese Nennbeträge durch Anwendung eines einheitlichen Faktors, der die Geld-Brief-Spanne wiedergibt.

2.4.2.   Anpassung des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände

(15)

Nach Ansicht der Kommission liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor, die Anlass zu einer Anpassung des Grundbetrags geben würden.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(16)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen und für jede Zuwiderhandlung höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging.

(17)

Im vorliegenden Fall übersteigt keine der errechneten Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den ein Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das diesem Beschluss vorausging, erzielt hat.

2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006

(18)

Die Kommission hat RBS die Geldbuße vollständig erlassen. Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die Geldbuße für UBS um 30 % und die Geldbuße für JPMorgan um 25 %, da die Unternehmen bei der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hatten.

2.4.5.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(19)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die gegen RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse zu verhängenden Geldbußen — zusätzlich zu der Ermäßigung bzw. dem Erlass im Rahmen der Kronzeugenregelung — um weitere 10 % herabgesetzt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(20)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen festgesetzt:

Unternehmen

Geldbußen (in Euro)

RBS

0

UBS

12 650 000

JPMorgan

10 534 000

Credit Suisse

9 171 000


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, http://www.bis.org/statistics/dt21a21b.pdf

(3)  Ein Forward Rate Agreement ist eine Vereinbarung zwischen zwei Kontrahenten, bei der am Tag der Vereinbarung für einen bestimmten Nennbetrag der Zinssatz für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum festgelegt wird.

(4)  Ein Swap ist eine Vereinbarung, bei der zwei Kontrahenten vereinbaren, während eines bestimmten Zeitraums zu bestimmten Zeitpunkten künftige Zinszahlungen zu tauschen.

(5)  Das TOIS-Fixing gibt Zinskonditionen am unbesicherten CHF-Geldmarkt für die Laufzeit von einem Tag wieder. Der Zinssatz wird als Referenzgröße für CHF-Tagesgeldsatz-Swaps herangezogen.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(7)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(8)  Siehe Randnummer 13 der Leitlinien.

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Plasticos Españoles (ASPLA)/Kommission, T-76/06, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 111-113.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/17


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2015/C 72/11)

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

GRIECHENLAND

Änderung der in ABl. C 420 vom 22.11.2014 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Εναέρια σύνορα  (3)

Flughäfen (Luftgrenzen)

1.

Αθήνα

Αthen

2.

Ηράκλειο

Heraklion

3.

Θεσσαλονίκη

Thessaloniki

4.

Ρόδος

Rodos (Rhodos)

5.

Κέρκυρα

Kerkira (Korfu)

6.

Αντιμάχεια Κω

Antimachia (Kos)

7.

Χανιά

Chania

8.

Πυθαγόρειο Σάμου

Pithagorio, Samos

9.

Μυτιλήνη

Mitilini

10.

Ιωάννινα

Ioannina

11.

Άραξος

Araxos

12.

Σητεία

Sitia

13.

Χίος

Chios

14.

Αργοστόλι

Argostoli

15.

Καλαμάτα

Kalamata

16.

Καβάλα

Kavala

17.

Άκτιο Βόνιτσας

Aktio Vonitsas

18.

Μήλος

Milos

19.

Ζάκυνθος

Zakinthos

20.

Θήρα

Thira

21.

Σκιάθος

Skiathos

22.

Κάρπαθος

Karpathos

23.

Μύκονος

Mykonos

24.

Αλεξανδρούπολη

Alexandroupoli

25.

Ελευσίνα

Elefsina

26.

Ανδραβίδα

Andravida

27.

Ατσική Λήμνου

Atsiki—Limnos

28.

Νέα Αγχίαλος

Νea Aghialos

29.

Καστοριά

Kastoria


Θαλάσσια σύνορα

Häfen (Seegrenzen)

1.

Γύθειο

Githio

2.

Σύρος

Siros

3.

Ηγουμενίτσα

Igoymenitsa

4.

Στυλίδα

Stilida

5.

Άγιος Νικόλαος

Agios Nikolaos

6.

Ρέθυμνο

Rethimno

7.

Λευκάδα

Lefkada

8.

Σάμος

Samos

9.

Βόλος

Volos

10.

Κως

Kos

11.

Δάφνη Αγίου Όρους

Dafni, Agiou Oros

12.

Ίβηρα Αγίου Όρους

Ivira, Agiou Oros

13.

Γερακινή

Gerakini

14.

Γλυφάδα

Glifada

15.

Πρέβεζα

Preveza

16.

Πάτρα

Patra

17.

Κέρκυρα

Kerkira

18.

Σητεία

Sitia

19.

Χίος

Chios

20.

Αργοστόλι

Argostoli

21.

Θεσσαλονίκη

Thessaloniki

22.

Κόρινθος

Korinthos

23.

Καλαμάτα

Kalamata

24.

Κάλυμνος

Kalymnos (4)

25.

Καβάλα

Kavala

26.

Ιθάκη

Ithaki

27.

Πύλος

Pilos

28.

Πυθαγόρειο Σάμου

Pithagorio—samos

29.

Λαύριο

Lavrio

30.

Ηράκλειο

Heraklio

31.

Σάμη Κεφαλληνίας

Sami, Kefalonia

32.

Πειραιάς

Pireas

33.

Μήλος

Milos

34.

Κατάκολο

Katakolo

35.

Σούδα Χανίων

Souda—Chania

36.

Ιτέα

Itea

37.

Ελευσίνα

Elefsina

38.

Μύκονος

Mikonos

39.

Ναύπλιο

Nafplio

40.

Χαλκίδα

Chalkida

41.

Ρόδος

Rodos

42.

Ζάκυνθος

Zakinthos

43.

Θήρα

Thira

44.

Καλοί Λιμένες Ηρακλείου

Kali—Limenes—Herakliou

45.

Μύρινα Λήμνου

Myrina—Limnos

46.

Παξοί

Paxi

47.

Σκιάθος

Skiathos

48.

Αλεξανδρούπολη

Alexandroupoli

49.

Αίγιο

Aighio

50.

Πάτμος

Patmos

51.

Σύμη

Simi

52.

Μυτιλήνη

Mitilini

53.

Χανιά

Chania

54.

Αστακός

Astakos

55.

Πέτρα Λέσβου

Petra, Lesbos (5)


Χερσαία σύνορα

Landgrenzen

Με την Αλβανία

Zu Albanien

1.

Κακαβιά

1.

Kakavia

2.

Κρυσταλλοπηγή

2.

Kristalopigi

3.

Σαγιάδα

3.

Sagiada

4.

Μερτζάνη

4.

Mertzani

Με την πρώην Γιουγκοσλαβική Δημοκρατία της Μακεδονίας

Zur ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

1.

Νίκη

1.

Niki

2.

Ειδομένη (σιδηροδρομικό)

2.

Idomeni (Eisenbahn)

3.

Εύζωνοι

3.

Evzoni

4.

Δοϊράνη

4.

Doirani

Με τη Βουλγαρία

Zu Bulgarien

1.

Προμαχώνας

1.

Promachonas

2.

Προμαχώνας (σιδηροδρομικό)

2.

Promachonas (Eisenbahn)

3.

Δίκαια (σιδηροδρομικό)

3.

Dikea, Evros (Eisenbahn)

4.

Ορμένιο

4.

Ormenio, Evros

5.

Εξοχή

5.

Εxohi

6.

Άγιος Κωνσταντίνος Ξάνθης

6.

Agios Konstantinos (Xanthi)

7.

Κυπρίνος Έβρου

7.

Kyprinos (Evros)

8.

Νυμφαία

8.

Nymfaia

Με την Τουρκία

Zur Türkei

1.

Καστανιές Έβρου

1.

Kastanies

2.

Πύθιο (σιδηροδρομικό)

2.

Pithio (Eisenbahn)

3.

Κήποι Έβρου

3.

Kipi

FINNLAND

Änderung der in ABl. C 51 vom 22.2.2013 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Landgrenzen (Finnland — Russland)

(1)

Haapovaara*

(2)

Imatra*

(3)

Imatra (Eisenbahn*)

(4)

Inari*

(5)

Karttimo*

(6)

Kurvinen*

(7)

Kuusamo

(8)

Leminaho*

(9)

Niirala

(10)

Nuijamaa

(11)

Parikkala*

(12)

Rajajooseppi

(13)

Salla

(14)

Vaalimaa

(15)

Vainikkala (Eisenbahn)

(16)

Vartius

Erläuterung:

Die Grenzübergangsstellen wurden in dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitigen Grenzübergangsstellen festgelegt (Helsinki, 11. März 1994). Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Grenzübergangsstellen werden nur in bestimmten Fällen genutzt und stehen nach dem bilateralen Abkommen ausschließlich Bürgern Finnlands und Russlands offen. Sie werden erforderlichenfalls für den Verkehr geöffnet (hauptsächlich für den Holztransport). Die meisten Grenzübergangsstellen sind in der Regel geschlossen. Die betreffenden Grenzübergangsstellen sind Gegenstand von Verhandlungen zwischen den finnischen und den russischen Behörden.

Flugplätze

(1)

Enontekiö

(2)

Helsinki–Hernesaari (ausschließlich für den Hubschrauberverkehr)

(3)

Helsinki—Malmi

(4)

Helsinki-Vantaa

(5)

Ivalo

(6)

Joensuu

(7)

Jyväskylä

(8)

Kajaani

(9)

Kemi-Tornio

(10)

Kittilä

(11)

Kokkola - Pietarsaari

(12)

Kuopio

(13)

Kuusamo

(14)

Lappeenranta

(15)

Maarianhamina

(16)

Mikkeli

(17)

Oulu

(18)

Pori

(19)

Rovaniemi

(20)

Savonlinna

(21)

Seinäjoki

(22)

Tampere-Pirkkala

(23)

Turku

(24)

Vaasa

(25)

Varkaus

Seegrenzen

Häfen für Handelsschiffe und Fischereischiffe, die Grenzübergangsstellen sind

(1)

Eckerö

(2)

Eurajoki

(3)

Färjsundet

(4)

Förby

(5)

Hamina

(6)

Hanko (auch für Vergnügungsschiffe)

(7)

Haukipudas

(8)

Helsinki

(9)

Inkoo

(10)

Kalajoki

(11)

Kaskinen

(12)

Kemi

(13)

Kemiö

(14)

Kirkkonummi

(15)

Kokkola

(16)

Kotka

(17)

Kristiinankaupunki

(18)

Lappeenranta

(19)

Loviisa

(20)

Långnäs

(21)

Maarianhamina (auch für Vergnügungsschiffe)

(22)

Merikarvia

(23)

Naantali

(24)

Nuijamaa (auch für Vergnügungsschiffe)

(25)

Oulu

(26)

Parainen

(27)

Pernaja

(28)

Pietarsaari

(29)

Pohja

(30)

Pori

(31)

Porvoo

(32)

Raahe

(33)

Rauma

(34)

Salo

(35)

Sipoo

(36)

Taalintehdas

(37)

Tammisaari

(38)

Tornio

(39)

Turku

(40)

Uusikaupunki

(41)

Vaasa

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Vergnügungsschiffe dienen:

(1)

Åland

(2)

Haapasaari

(3)

Hanko

(4)

Nuijamaan satama

(5)

Santio

(6)

Suomenlinna

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Wasserflugzeuge dienen:

(1)

Åland

(2)

Hanko

(3)

Kotka

(4)

Porkkala

(5)

Suomenlinna

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16

 

ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9

 

ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10

 

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10

 

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20

 

ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7

 

ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28

 

ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17

 

ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13

 

ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17

 

ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34

 

ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22

 

ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12

 

ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8

 

ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17

 

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14

 

ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30

 

ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18

 

ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12

 

ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3

 

ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7

 

ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11

 

ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 9

 

ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 9

 

ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 2

 

ABl. C 275 vom 24.9.2013, S. 7

 

ABl. C 314 vom 29.10.2013, S. 5

 

ABl. C 324 vom 9.11.2013, S. 6

 

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 4

 

ABl. C 167 vom 4.6.2014, S. 9

 

ABl. C 244 vom 26.7.2014, S. 22

 

ABl. C 332 vom 24.9.2014, S. 12

 

ABl. C 420 vom 22.11.2014, S. 9.


(1)  Siehe Liste der früheren Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(3)  

Anm.: Sie sind ausschließlich im Sommer geöffnet.

(4)  

Anm.: vorübergehend vom 23. August bis zum 31. Oktober 2013.

(5)  

Anm.: vorübergehend vom 1. April bis zum 30. November 2015.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7302 — Styrolution/Braskem/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 72/12)

1.

Am 23. Februar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Styrolution Group GmbH („Styrolution“, Deutschland) und Braskem S.A. („Braskem“, Brasilien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Styrolution: Herstellung und Verkauf von Styrolkunststoffen für eine Vielzahl von Anwendungen;

—   Braskem: Herstellung und Verkauf von thermoplastischen Kunststoffen (z. B. Polyethylen, Polypropylen und Polyvinylchlorid) und Chemierohstoffen;

—   JV: Verkauf bestimmter thermoplastischer Kunststoffe in Brasilien und anderen südamerikanischen Ländern, u. a. auch aus der eigenen Produktion in Brasilien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7302 — Styrolution/Braskem/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/26


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2015/C 72/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

PLATE DE FLORENVILLE

EG-Nr.: BE-PGI-0005-01151-6.9.2013

g.g.A. ( X ) g.U.( )

1.   Name

„Plate de Florenville“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Belgien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die „Plate de Florenville“ ist eine Kartoffel (Solanum tuberosum L.) der alten französischen Sorte „Rosa“. Diese späte bis mittelspäte Sorte hat eine sehr lange Vegetationsruhe und ihr Anbau erfordert eine Verweildauer im Boden von durchschnittlich 120 Tagen.

Die Knollen der „Plate de Florenville“ weisen die folgenden sortenspezifischen und physikalischen Merkmale auf:

—   Schalenfarbe: rötlich;

—   Fruchtfleischfarbe: gelb;

—   Form: länglich, regelmäßig, etwas abgeflacht (keulenförmig, nierenförmig);

—   Trockenmassegehalt: < 20 %;

—   Größe: 25 bis 45 mm.

Die „Plate de Florenville“ gehört zum Kochtyp der festkochenden Kartoffeln. Sie besitzt die folgenden Kocheigenschaften (entsprechend den — international anerkannten — Kriterien für die Prüfung der Kartoffelsorten im Hinblick auf ihre Eintragung in den belgischen Sortenkatalog):

—   Konsistenz des Fruchtfleischs: höchstens 4 (Skala von 0 bis 10: 0 = fest; 3 = ziemlich fest; 6 = ziemlich weich; 9 = weich);

—   Kochverhalten: höchstens 3 (Skala von 0 bis 10: 0 = bleibt unversehrt; 3 = geringes Aufspringen; 6 = starkes Aufspringen; 9 = zerfällt vollständig);

—   Feuchtigkeitsgehalt: mindestens 3 — höchstens 6 (Skala von 0 bis 10: 0 = feucht; 3 = ziemlich feucht; 6 = ziemlich trocken; 9 = trocken);

—   Kochdunklung: Index von maximal 30 (Index < 20 = gut (geringe Kochdunklung); 20 <= Index < 30 = mittel; 30 <= Index < 35 = schwach; 35 <= Index < 45 = schlecht; >= 45 = sehr schlecht).

Demzufolge gehört die „Plate de Florenville“ entsprechend der — international anerkannten — Einstufung, die bei der Eintragung der Kartoffelsorten in den belgischen Sortenkatalog zugrundegelegt wird, zum Kochtyp A (A — AB — BA), d. h. zu jenen Kartoffeln, die sich hervorragend für die Zubereitung von Salaten, zum Dampfgaren oder als Pellkartoffeln eignen.

Aus organoleptischer Sicht hat die „Plate de Florenville“ einen feinen, köstlichen und intensiven Geschmack und einen angenehm festen Biss. Sie ist überhaupt nicht mehlig und fühlt sich daher feucht an.

Die „Plate de Florenville“ kann als frische Kartoffel oder als Lagerkartoffel vermarktet werden. Aufgrund ihrer sehr langen Vegetationsruhe kann sie problemlos über längere Zeit gelagert werden, ohne dass ein frühzeitiges und unkontrolliertes Keimen zu befürchten ist.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Mit Ausnahme der Pflanzguterzeugung findet die gesamte Erzeugung (vom Setzen der Knollen bis zur Lagerung der Erntekartoffeln) in dem abgegrenzten Gebiet statt.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das Aufbereiten/Verpacken darf im gesamten Gebiet der Europäischen Union erfolgen.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das auf der Verpackung der „Plate de Florenville“ angebrachte Etikett enthält neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben den eingetragenen Namen, das EU-Logo für die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) (im selben Sichtfeld wie der Name), einen Hinweis auf die für den Erzeuger zuständige unabhängige Zertifizierungsstelle und eine Chargennummer sowie die Angabe des Erzeugers, wenn dieser nicht selbst der Aufbereiter/Verpacker ist.

Wird die „Plate de Florenville“ dem Verbraucher lose im Direktverkauf angeboten, ist sie durch die für die Etikettierung vorgeschriebenen, oben genannten Angaben eindeutig gekennzeichnet.

Der Name „Plate de Florenville“ kann mit dem Zusatz „Frühkartoffel“ versehen werden, sofern die Kartoffel die Merkmale einer „Frühkartoffel“ besitzt (vor der vollständigen Ausreifung geerntet, Schale lässt sich durch Reiben leicht entfernen) und vor dem 15. September frisch in den Handel gebracht wird.

Der Name „Plate de Florenville“ kann mit dem Zusatz „Drillinge“ versehen werden, sofern die Knollen einen Durchmesser von weniger als 25 mm haben.

Jede Etikettierung oder Kennzeichnung muss vorher von der für die betreffende Erzeugung zuständigen unabhängigen Zertifizierungsstelle genehmigt werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der „Plate de Florenville“ umfasst die folgenden Gemeinden:

Chiny (ehemalige Gemeinden Izel und Jamoigne vor dem Zusammenschluss);

Etalle (Buzenol, Chantemelle, Etalle, Sainte-Marie, Vance);

Florenville (Chassepierre, Florenville, Fontenoille, Muno, Villers-devant-Orval);

Meix-devant-Virton (Gérouville, Meix-devant-Virton, Robelmont, Sommethone, Villers-la-Loue);

Saint-Léger (Châtillon, Saint-Léger);

Tintigny (Bellefontaine, Saint-Vincent, Tintigny);

Virton (Ethe, Virton).

In diesem Gebiet wird die „Plate de Florenville“ ausschließlich auf grundsätzlich günstigen Böden folgenden Typs angebaut:

sandig oder lehmig-sandig mit übermäßiger oder leicht übermäßiger natürlicher Wasserabführung;

sandig-lehmig mit natürlicher Wasserabführung.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das mit dem Namen „Plate de Florenville“ verbundene geografische Gebiet entspricht einer Region im Süden Belgiens, die Belgisch-Lothringen oder auch — in geologischer und landwirtschaftlicher Hinsicht — Juraregion genannt wird. Diese Landschaft ist die einzige in Belgien, die während des Mesozoikums (Erdmittelalter) entstand. Das Anbaugebiet der „Plate de Florenville“ liegt genau in einem Teil dieser Juraregion, nämlich in der Gaume (historisch-geografischer Name).

Eines der wichtigsten Merkmale der Gaume ist die einzigartige Oberflächengestalt der „cuestas“ (Schichtstufen) mit Feldern an den Südhängen. In der Gaume, die durch das höhere Ardennenmassif vor den kalten Winden und Niederschlägen aus dem Norden geschützt wird, herrscht zudem ein Übergangsklima, das durch den Übergang zwischen dem gemäßigten Meeresklima im Norden des Landes und dem Kontinentalklima gekennzeichnet ist. Diese Besonderheit macht sich durch größere Temperaturschwankungen, mehr Sommertage, eine höhere Sonneneinstrahlung, geringere Niederschläge und weniger starke Winde bemerkbar.

Die Zusammensetzung des (kalkhaltigen) Untergrunds, der die Wärme gut hält, ist ein weiterer günstiger Faktor. Die zwei Bodenschichten, die sich um Florenville erstrecken, bestehen aus lehmigen bis leicht sandigen, gut durchlüfteten und wasserdurchlässigen Böden, die sich — im Gegensatz zu den schweren und das Wasser schlecht abfließen lassenden Tonböden in der Umgebung — schnell erwärmen. Im Laufe der Zeit stellten die Erzeuger fest, dass die „Plate de Florenville“ eine höhere Qualität hatte, wenn sie auf derartigen Böden (lehmig-sandig oder sandig-lehmig) angebaut wurde. Daher suchten sie nach Flächen mit diesen Böden und pflanzten dort die „Plate de Florenville“ an. Darin spiegelt sich der Erwerb eines spezifischen und einzigartigen Know-hows für den Anbau dieser Kartoffelsorte wider.

Die Eisenbahn hatte vermutlich einen wesentlichen Anteil an dem Ansehen, das diese Kartoffeln genießen. 1880 wurde in der ehemals selbständigen Gemeinde Florenville ein Bahnhof an der Linie 165 von Virton nach Bertrix errichtet. Großräumiger betrachtet, ermöglichte es diese Linie — und tut dies auch heute noch —, Arlon, Namur und Brüssel (Knotenpunkt des belgischen Eisenbahnnetzes) miteinander zu verbinden. Das Attribut „de Florenville“ geht wahrscheinlich auf das Schild zurück, das an den vom Bahnhof Florenville abfahrenden Wagons angebracht war, wo die in der Umgebung erzeugten Kartoffeln über das Kleinbahnnetz gesammelt wurden. Die „Plate de Florenville“ dürfte somit nach dem Bahnhof, von dem aus sie versandt wurde, benannt worden sein.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die wichtigsten Merkmale der „Plate de Florenville“ sind neben ihrer Farbe und Form ihre sehr gute Kochfestigkeit und ihr feiner und köstlicher Geschmack.

Selbst nach langem Kochen bleibt die Kartoffel unversehrt, zerfällt nicht und behält ihre Form. Aufgrund dieser Beschaffenheit kann sie dem Kochtyp A zugeordnet werden (vgl. Punkt 3.2) und eignet sich somit hervorragend für die Zubereitung von Salaten, zum Dampfgaren oder als Pellkartoffel.

Sie schmeckt intensiv, köstlich und besonders fein. Gelegentlich ist ein Haselnussaroma wahrzunehmen. Ihre Geschmacksintensität hängt eng mit der geringen Größe der Knollen zusammen, in denen die Aromabestandteile stärker konzentriert sind als in größeren Knollen.

Diese beiden Merkmale resultieren aus dem niedrigen Trockenmassegehalt (< 20 %), durch den sich die „Plate de Florenville“ auszeichnet.

Der Name „Plate de Florenville“ besteht seit mindestens einem Jahrhundert, wovon die folgenden Quellen zeugen:

1901 wird die „Plate“ in der „Monographie agricole de la région jurassique (Gaume)“ als lokale Sorte bezeichnet;

1909 wird im „Journal de la société agricole de la province du Luxembourg“ festgestellt, dass die „Plate“ in Florenville vertrieben wird;

1930 wird in der „Encyclopédie agricole belge“ niedergelegt, dass die „Plate de Florenville“„in der Gaume angebaut“ wird und „auf dem Markt von Lüttich eine große Nachfrage besteht“;

2006 findet die „Plate de Florenville“ oder „Corne de Florenville“ Eingang in das „Dictionnaire des belgicismes“ von Georges Lebouc und 2010 in das von Michel Francard herausgegebene „Dictionnaire des belgicismes“.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Qualität

Die Klima- und Bodenverhältnisse in der Gaume sowie die unter Punkt 5.1. genannten Bodenarten sind besonders vorteilhaft für den Anbau der „Plate de Florenville“. Diese Kartoffelsorte benötigt nämlich für ihr gutes Wachstum einen Boden, der das Wasser gut abfließen lässt (um ein Absterben der Wurzeln zu vermeiden) und sich schnell erwärmt. Außerdem ermöglicht das oben beschriebene Klima eine angemessene Wasserzufuhr und birgt ein geringeres Risiko von Spätfrösten, auf die Kartoffeln sehr empfindlich reagieren. Dank dieser angemessenen Versorgung mit Wasser liegt der Trockenmassegehalt der erzeugten „Plate de Florenville“ unter 20 %. Ein trockeneres Klima wäre mehligen Kartoffeln förderlich, wohingegen in einem kälteren und feuchteren Klima keine gute Knollenbildung möglich wäre. Zudem muss die „Plate de Florenville“ als langsam wachsende Sorte möglichst frühzeitig gepflanzt werden. Die rasche Erwärmung der für ihren Anbau genutzten Böden ist somit ein wichtiger Vorteil. Allerdings liegt der mit der „Plate de Florenville“ erzielte Ertrag aufgrund dieser durchlässigen Böden deutlich unter dem nominalen Ertrag der Sorte „Rosa“ (der 90 % des Ertrags für die Referenzsorte „Bintje“ ausmacht): Er bewegt sich je nach Witterungsbedingungen zwischen 12 und 25 Tonnen pro Hektar, dem maximal zulässigen Ertrag, um den Namen „Plate de Florenville“ führen zu dürfen. Dieser niedrige Ertrag ist ausschlaggebend für die geschmackliche Qualität der „Plate de Florenville“: Je kleiner die Knollen, desto stärker sind darin die aromatischen Moleküle konzentriert und umso schmackhafter ist die Kartoffel.

Dank der Kombination aus Bodenbedingungen und Fachwissen der Erzeuger kann die Sorte „Rosa“ mithin all ihre Vorzüge zur Geltung bringen.

Ansehen

Kartoffelpflanzen mit der Bezeichnung „Plates“ werden seit Mitte des 19. Jahrhunderts in belgischen historischen Quellen erwähnt. 1860 erfasst Edouard de Croeser de Berges 128 Kartoffelsorten in Belgien, darunter auch die „Plate“, die als qualitativ gut, ziemlich ertragreich und frei von Krankheiten beschrieben wird. Diese Sorte ist auch in dem „Almanach agricole belge“ von 1899 zu finden.

Die „Plate de Florenville“ genießt lokales, nationales und internationales Ansehen. Dies äußert sich insbesondere darin, dass seit 1994 in Florenville ein Kartoffelfest veranstaltet wird (an einem Wochenende im Oktober). Über dieses Ereignis wird in der Regionalpresse (z. B. „L’Avenir du Luxembourg“, 2011, 2012 und 2013), aber auch im Ausland (2013 in der französischen Zeitung „L’Union-L’Ardennais“) berichtet. Die „Plate de Florenville“ findet darüber hinaus in der nationalen Presse („Le Soir“, „La Libre Belgique“ oder auch in der niederländischsprachigen Tageszeitung „De Standaard“) sowie in der internationalen Presse (z. B. in „Le Figaro“, Frankreich) Erwähnung.

Außerdem wird in mehreren Reiseführern für die Gaume auf sie hingewiesen, darunter in:

„Tourisme en Beau Canton de Gaume“, herausgegeben 2002 vom Fremdenverkehrsverein von Chiny, Florenville und Herbeumont;

„La Transgaumaise“, einem von André Pierlot verfassten und 2009 veröffentlichten Wanderführer.

In der Küche wird die „Plate de Florenville“ für einige Rezepte der Provinz Luxemburg verwendet, für die ihre Festigkeit eine sehr wichtige Rolle spielt, so für:

„La touffaye“, einen Eintopf, der geschmort wird („al touffaye“) (Chantal Van Gelderen, 1999);

die „roustiquettes gaumaises“ (Röstkartoffeln aus der Gaume), Rezept von Noël Anselot aus dem Jahr 1980;

die „Floriflette“ (Kartoffelpfanne), Rezept der „Confrérie des Sossons d’Orvaulx“.

Darüber hinaus erscheint die Kartoffel dank ihrer kulinarischen Qualitäten auf der Speisekarte mehrerer Restaurants, die sie als Delikatesse und typisches Gericht anbieten. Beispiele hierfür sind:

„Gratinée de Florenville“ (Kartoffelgratin) in der „Ferme des Sanglochons“ (Verlaine-Neufchâteau in der Provinz Luxemburg);

„Moelleux de plates de Florenville au crabe, aux crevettes grises et au Royal Belgian caviar, beurre blanc d’huîtres à la ciboulette“ (Kartoffelmousseline aus Plates de Florenville mit Taschenkrebsen, Sandgarnelen und Royal Belgian Caviar an Austernbutter mit Schnittlauch) im Gourmet-Restaurant „Comme Chez Soi“ (Brüssel).

Die „Plate de Florenville“ erfreut sich großer Beliebtheit bei den Verbrauchern und gilt als eine wenig ertragreiche, jedoch qualitativ hochwertige Kartoffel. Doch Qualität hat ihren Preis. Mehrere Quellen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts belegen, dass diese Kartoffel mehr als die anderen kostete. Noch heute wird sie in den Geschäften zu einem höheren Preis (1,99 EUR/kg) angeboten als andere festkochende Kartoffeln wie zum Beispiel die „Charlotte“ (1,20 EUR/kg).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

[Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3)]

http://agriculture.wallonie.be/apps/spip_wolwin/IMG/pdf/Dossier-Plate-Florenville-IGP.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Siehe Fußnote 2.


Berichtigungen

28.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/31


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Leitlinien — EACEA 03/2015

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Technische Unterstützung für Entsendeorganisationen

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe bei Aufnahmeorganisationen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 17 vom 20. Januar 2015 )

(2015/C 72/14)

Seite 12:

anstatt:

„6.1.2.   Partner und förderfähige Partnerschaften

Als Partner sind folgende Organisationen zulässig:

nicht gewinnorientierte Nichtregierungsorganisationen;

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen;

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.“

muss es heißen:

„6.1.2.   Partner und förderfähige Partnerschaften

Für technische Unterstützung sollten die Partnerorganisationen einer der folgenden Kategorien angehören:

nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nichtstaatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union, oder

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen, oder

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

Für den Kapazitätsaufbau sollten die Partnerorganisationen einer der folgenden Kategorien angehören:

nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind, oder

zivile öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder

internationale Einrichtungen und Organisationen.“

Seite 13:

anstatt:

„b)

Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern;

Drittländer, in denen humanitäre Hilfe geleistet wird (2). Die Liste der Drittländer ist im Internet verfügbar unter: https://eacea.ec.europa.eu/eu-aid-volunteers/funding/

Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:

Mindestens drei Partner müssen aus Drittstaaten stammen.

Alle Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, müssen seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens zwei Partner aus Drittländern müssen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens ein Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, muss seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.“

muss es heißen:

„b)

Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder können sich als Partner für Projekte zum Kapazitätsaufbau bewerben:

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern;

Drittländer, in denen humanitäre Hilfe geleistet wird (1).

Bei Projekten zum Kapazitätsaufbau müssen der Antragsteller und die Partnerorganisationen aus mindestens sechs verschiedenen Ländern stammen, wobei gilt:

Partnerschaften müssen mindestens drei Partner aus drei am Programm teilnehmenden Organisationen einschließen, mitsamt Antragsteller, und mindestens drei Drittländer

Alle Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, müssen seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens zwei Partner aus Drittländern müssen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe tätig sein.

Mindestens ein Partner aus Ländern, die am Programm teilnehmen, muss seit mindestens fünf Jahren auf dem Gebiet der Betreuung von Freiwilligen tätig sein.


(1)  Der Begriff „humanitäre Hilfe“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, d. h. Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden.“