ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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2015/C 016/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2015/C 016/02 |
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2015/C 016/03 |
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2015/C 016/04 |
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2015/C 016/05 |
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2015/C 016/06 |
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2015/C 016/07 |
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2015/C 016/08 |
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2015/C 016/09 |
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2015/C 016/10 |
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2015/C 016/11 |
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2015/C 016/12 |
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2015/C 016/13 |
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2015/C 016/14 |
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2015/C 016/15 |
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2015/C 016/16 |
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2015/C 016/17 |
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2015/C 016/18 |
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2015/C 016/19 |
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2015/C 016/20 |
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2015/C 016/21 |
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2015/C 016/22 |
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2015/C 016/23 |
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2015/C 016/24 |
Rechtssache C-243/14: Ersuchen des Philippe Adam Krikorian (Frankreich), eingereicht am 13. Mai 2014 |
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2015/C 016/25 |
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2015/C 016/26 |
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2015/C 016/27 |
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2015/C 016/28 |
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2015/C 016/29 |
Rechtssache C-498/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 10. November 2014 — RG (*1) /SF (*1) |
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2015/C 016/30 |
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2015/C 016/31 |
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2015/C 016/32 |
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2015/C 016/33 |
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2015/C 016/34 |
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2015/C 016/35 |
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2015/C 016/36 |
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2015/C 016/37 |
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2015/C 016/38 |
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2015/C 016/39 |
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2015/C 016/40 |
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2015/C 016/41 |
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2015/C 016/42 |
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2015/C 016/43 |
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2015/C 016/44 |
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2015/C 016/45 |
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2015/C 016/46 |
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2015/C 016/47 |
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2015/C 016/48 |
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2015/C 016/49 |
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2015/C 016/50 |
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2015/C 016/51 |
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2015/C 016/52 |
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2015/C 016/53 |
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2015/C 016/54 |
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2015/C 016/55 |
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2015/C 016/56 |
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2015/C 016/57 |
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2015/C 016/58 |
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2015/C 016/59 |
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2015/C 016/60 |
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2015/C 016/61 |
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2015/C 016/62 |
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2015/C 016/63 |
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2015/C 016/64 |
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2015/C 016/65 |
Rechtssache T-732/14: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2014 — Sberbank of Russia/Rat |
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2015/C 016/66 |
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2015/C 016/67 |
Rechtssache T-734/14: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — VTB Bank/Rat |
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2015/C 016/68 |
Rechtssache T-749/14: Klage, eingereicht am 4. November 2014 — Chung-Yuan Chang/HABM — BSH (AROMA) |
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2015/C 016/69 |
Rechtssache T-772/14: Klage, eingereicht am 21. November 2014 — Musso/Parlament |
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2015/C 016/70 |
Rechtssache T-647/13: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 — Meda/HABM — Takeda (PANTOPREM) |
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2015/C 016/71 |
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2015/C 016/72 |
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2015/C 016/73 |
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2015/C 016/74 |
Rechtssache F-133/14: Klage, eingereicht am 17. November 2014 — ZZ/Kommission |
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2015/C 016/75 |
Rechtssache F-135/14: Klage, eingereicht am 25. November 2014 — ZZ/EMA |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 016/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2014 — Guardian Industries Corp., Guardian Europe Sàrl/Europäische Kommission
(Rechtssache C-580/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Flachglas im Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] - Preisfestsetzung - Berechnung der Geldbuße - Berücksichtigung unternehmensinterner Verkäufe - Angemessene Verfahrensdauer - Zulässigkeit von im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Gerichts vorgelegten Schriftstücken)
(2015/C 016/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Guardian Industries Corp., Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Kamann und S. Völcker, beauftragt durch C. O’Daly, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes und R. Sauer)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) wird aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind. |
2. |
Art. 2 der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 — Flachglas) wird für nichtig erklärt, soweit damit die gegen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße auf 148 000 000 Euro festgesetzt wird. |
3. |
Die gegen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl aufgrund der in Art. 1 der genannten Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße wird auf 103 600 000 Euro festgesetzt. |
4. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
5. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die Hälfte der Kosten, die der Guardian Industries Corp. und der Guardian Europe Sàrl in diesen beiden Verfahren entstanden sind. |
6. |
Die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl tragen die Hälfte ihrer in den beiden genannten Verfahren entstandenen eigenen Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Annett Altmann u. a./Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Rechtssache C-140/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 - Berufsgeheimnis der nationalen Finanzaufsichtsbehörden - Informationen über eine betrügerische Wertpapierfirma, die sich im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindet)
(2015/C 016/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Annett Altmann, Torsten Altmann, Hans Abel, Waltraud Apitzsch, Uwe Apitzsch, Simone Arnold, Barbara Assheuer, Ingeborg Aubele, Karl-Heinz Aubele
Beklagte: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Streithelfer: Frank Schmitt
Tenor
Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die Pflicht berufen kann, gegenüber einer Person, die bei ihr in einem Fall, der weder unter das Strafrecht fällt noch ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren betrifft, Zugang zu Informationen über eine nunmehr in Liquidation befindliche Wertpapierfirma beantragt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren, auch wenn das wesentliche Geschäftskonzept dieser Firma in groß angelegtem Anlagebetrug, verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern, bestand und mehrere Verantwortliche der Firma zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Johan Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW/Helena Vandersteen u. a.
(Rechtssache C-201/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff „Parodie“ - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts)
(2015/C 016/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Johan Deckmyn, Vrijheidsfonds VZW
Rechtsmittelgegnerinnen: Helena Vandersteen, Christiane Vandersteen, Liliana Vandersteen, Isabelle Vandersteen, Rita Dupont, Amoras II CVOH, WPG Uitgevers België
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist. |
2. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt. Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 — sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist — dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig — Deutschland) — Elisabeta Dano, Florin Dano/Jobcenter Leipzig
(Rechtssache C-333/13) (1)
(Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten - Ausschluss dieser Personen von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 24 - Voraussetzung ausreichender Existenzmittel)
(2015/C 016/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Leipzig
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Elisabeta Dano, Florin Dano
Beklagter: Jobcenter Leipzig
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ihr Art. 4 für die „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 dieser Verordnung gilt. |
2. |
Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ im Sinne des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht. |
3. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou — Zypern) — Cypra Ltd/Kypriaki Dimokratia
(Rechtssache C-402/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gesundheitspolizei - Verordnung [EG] Nr. 854/2004 - Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Amtliche Überwachung - Bestimmung eines amtlichen Tierarztes - Tierschlachtung)
(2015/C 016/06)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Anotato Dikastirio Kyprou
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cypra Limited
Beklagte: Kypriaki Dimokratia
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbietet, dass die zuständige Behörde im Hinblick auf die Benennung des amtlichen Tierarztes für die Überwachung der Schlachtung bestimmt, wann die Tiere geschlachtet werden sollen, und es ablehnt, zu den vom Schlachthof bestimmten Terminen einen amtlichen Tierarzt zu entsenden, es sei denn, es ist objektiv erforderlich, dass die Schlachtungen zu einem bestimmten Termin stattfinden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 4 de Oviedo — Spanien) — Mario Vital Pérez/Ayuntamiento de Oviedo
(Rechtssache C-416/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Vorschrift - Voraussetzung für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter - Festsetzung eines Höchstalters von 30 Jahren - Rechtfertigungsgründe)
(2015/C 016/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo no 4 de Oviedo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mario Vital Pérez
Beklagter: Ayuntamiento de Oviedo
Tenor
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol — Österreich) — Ute Reindl, strafrechtlich verantwortliches Organ der MPREIS Warenvertriebs GmbH/Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
(Rechtssache C-443/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften - Verordnung [EG] Nr. 2073/2005 - Anhang I - Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel - Salmonellen in frischem Geflügelfleisch - Auf der Vertriebsstufe festgestellte Nichteinhaltung der mikrobiologischen Kriterien - Nationale Regelung, die Sanktionen für einen allein auf der Einzelhandelsstufe tätigen Lebensmittelunternehmer vorsieht - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Wirksamkeit, abschreckender Charakter und Verhältnismäßigkeit der Sanktion)
(2015/C 016/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerberinnen: Ute Reindl, strafrechtlich verantwortliches Organ der MPREIS Warenvertriebs GmbH
Berufungsgegnerin: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Tenor
1. |
Anhang II Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass frisches Geflügelfleisch, das aus den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Tierpopulationen stammt, das in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 1086/2011 geänderten Fassung genannte mikrobiologische Kriterium auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss. |
2. |
Das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und die Verordnung Nr. 2073/2005 in der durch die Verordnung Nr. 1086/2011 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach einem Lebensmittelunternehmer, der allein auf der Stufe des Vertriebs zwecks Inverkehrbringens eines Lebensmittels tätig ist, wegen Nichteinhaltung des in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr. 2073/2005 genannten mikrobiologischen Kriteriums eine Sanktion auferlegt wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 entspricht. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 — Riccardo Nencini/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-447/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments - Vergütungen zur Deckung der bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben entstandenen Kosten - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Einziehung - Verjährung - Angemessene Frist)
(2015/C 016/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Riccardo Nencini (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chiti)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und N. Lorenz)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Nencini/Parlament (T-431/10 und T-560/10, EU:T:2013:290) wird aufgehoben, soweit es die Rechtssache T-560/10 betrifft. |
2. |
Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zur Rückforderung bestimmter Beträge, die Herr Riccardo Nencini, ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, als Erstattung von Reisekosten und der Kosten für parlamentarische Assistenz erhalten hat, sowie die Belastungsanzeige Nr. 315653 des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2010 werden für nichtig erklärt. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Herrn Riccardo Nencini im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. |
4. |
Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-560/10. |
5. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Leopold Schmitzer/Bundesministerin für Inneres
(Rechtssache C-530/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Regelung, die die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei der Festsetzung des Gehalts von der Verlängerung der Vorrückungszeiträume abhängig macht - Rechtfertigung - Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen - Möglichkeit, die Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten)
(2015/C 016/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Leopold Schmitzer
Beschwerdegegnerin: Bundesministerin für Inneres
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird. |
2. |
Die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — L/M
(Rechtssache C-656/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 12 Abs. 3 - Kind unverheirateter Eltern - Zuständigkeitsvereinbarung - Fehlen eines anderen anhängigen und im Zusammenhang stehenden Verfahrens - Anerkennung der Zuständigkeit - Bestreiten der Zuständigkeit eines Gerichts durch eine Partei, die dasselbe Gericht angerufen hat)
(2015/C 016/11)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: L
Andere Partei des Verfahrens: M
Beteiligte: R, K
Tenor
1. |
Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist in der Weise auszulegen, dass damit für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, begründet werden kann, auch wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist. |
2. |
Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist in der Weise auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zuständigkeit des von einer Partei angerufenen Gerichts für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung im Sinne dieser Bestimmung von „alle[n] Parteien des Verfahrens … ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ wurde, wenn die in diesem ersten Verfahren beklagte Partei vor demselben Gericht später ein anderes Verfahren anhängig macht und im Rahmen der ersten von ihr in dem ersten Verfahren vorzunehmenden Handlung die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend macht. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. November 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-112/14) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Nationales Steuerrecht - Gewinnzuordnung an Anteilsinhaber von Gesellschaften mit geringer Gesellschafterzahl - Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Unternehmen - Rein künstliche Konstruktionen - Verhältnismäßigkeit)
(2015/C 016/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Armati)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: L. Christie)
Tenor
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es steuerliche Vorschriften über die Gewinnzuordnung an Anteilsinhaber („participators“) gebietsfremder Unternehmen erlassen und beibehalten hat, die eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten vorsehen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Elcogás, SA/ Administración del Estado, Iberdrola, SA
(Rechtssache C-275/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen - Gesellschaften, die Eigentümer von Stromerzeugungsanlagen sind - Außerordentliche Finanzierungen)
(2015/C 016/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elcogás, SA
Beklagte: Administración del Estado, Iberdrola, SA
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Zuschüsse, die einem privaten Stromerzeugungsunternehmen gewährt, von der Gesamtheit der Endverbraucher von Strom im Inland getragen und seitens einer staatlichen Einrichtung nach im Voraus festgelegten gesetzlichen Kriterien an die Unternehmen des Elektrizitätssektors verteilt werden, als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen anzusehen sind.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — BestWater International GmbH/Michael Mebes, Stefan Potsch
(Rechtssache C-348/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internetlinks, die Zugang zu geschützten Werken vermitteln - Verwendung der Framing-Technik)
(2015/C 016/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BestWater International GmbH
Beklagte: Michael Mebes, Stefan Potsch
Tenor
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.
19.1.2015 |
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C 16/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 2014 — Repsol YPF SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-466/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Bildzeichen mit der Darstellung des Buchstabens „R“)
(2015/C 016/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Repsol YPF SA (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Devaureix und L. Montoya Terán, avocats)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Repsol YPF SA trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Lisboa — Portugal) — Sindicato Nacional dos Profissionais de Seguros e Afins/Via Directa — Companhia de Seguros SA
(Rechtssache C-665/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Nationale Regelung, mit der eine Kürzung der Vergütungen bestimmter Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors eingeführt wird - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
(2015/C 016/16)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sindicato Nacional dos Profissionais de Seguros e Afins
Beklagte: Via Directa — Companhia de Seguros SA
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des vom Tribunal do Trabalho de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2013 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache C-665/13) offensichtlich unzuständig.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2014 — Mundipharma GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), AFT Pharmaceuticals Ltd
(Rechtssache C-669/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anmeldung der Wortmarke Maxigesic - Widerspruch der Inhaberin der älteren Wortmarke OXYGESIC - Zurückweisung der Anmeldung)
(2015/C 016/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mundipharma GmbH (Prozessbevollmächtigter: F. Nielsen, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka), AFT Pharmaceuticals Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Mundipharma GmbH trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Mineralquelle Zurzach AG/Hauptzollamt Singen
(Rechtssache C-139/14) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung der Waren - Tarifposition 2202 10 00 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen - Tarifposition 2202 9010 11 - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig)
(2015/C 016/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mineralquelle Zurzach AG
Beklagter: Hauptzollamt Singen
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das u. a. aus Wasser, Zucker, konzentriertem Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, Säuerungsmittel, einer Vitaminmischung sowie natürlichen und naturidentischen Aromastoffen besteht und dessen Fruchtsaftgehalt 12 % beträgt, in die Unterposition 2202 10 00 dieser Nomenklatur fällt.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale Per la Regione Puglia — Italien) — Vittoria De Bellis, Diana Perrone, Cesaria Antonia Villani/Istituto Nazionale di Previdenza dei Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (INPDAP)
(Rechtssache C-246/14) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Nationale Rechtsvorschriften, die rückwirkend eine Kürzung der Ruhegehaltsansprüche vorsehen - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
(2015/C 016/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale Per la Regione Puglia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Vittoria De Bellis, Diana Perrone, Cesaria Antonia Villani
Beklagter: Istituto Nazionale di Previdenza dei Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (INPDAP)
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der von der Corte dei conti, sezione giurisdizionale per la Regione Puglia (Italien), mit Entscheidung vom 28. April 2014 vorgelegten Fragen (Rechtssache C 246/14) offensichtlich unzuständig.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Velikoj Gorici — Kroatien) — VG Vodoopskrba d.o.o. za vodoopskrbu i odvodnju/Đuro Vladika
(Rechtssache C-254/14) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Verbraucherpreis - Möglichkeit, Fixkosten in Rechnung zu stellen - Sachverhalte vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
(2015/C 016/20)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Velikoj Gorici
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VG Vodoopskrba d.o.o. za vodoopskrbu i odvodnju
Beklagter: Đuro Vladika
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Općinski sud u Velikoj Gorici (Kroatien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Hunland-Trade Mezőgazdasági Termelő és Kereskedelmi Kft/Földművelésügyi Miniszter
(Rechtssache C-356/14) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2015/C 016/21)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hunland-Trade Mezőgazdasági Termelő és Kereskedelmi Kft
Beklagter: Földművelésügyi Miniszter
Tenor
Das mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 in der Rechtssache C-356/14 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) ist offensichtlich unzulässig.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság — Ungarn) — Herrenknecht AG/Hév-Sugár kft
(Rechtssache C-366/14) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzulässigkeit - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt)
(2015/C 016/22)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Herrenknecht AG
Beklagte: Hév-Sugár kft
Tenor
Das vom Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 11. Juli 2014 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-366/14) ist offensichtlich unzulässig.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Sandy Siewert u. a./Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-394/14) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Große Verspätung eines Fluges - Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen - Voraussetzungen für die Befreiung des Luftfahrtunternehmens von seiner Ausgleichspflicht - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - Flugzeug, das bei einem vorhergehenden Flug durch ein Treppenfahrzeug beschädigt wurde)
(2015/C 016/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Rüsselsheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Sandy Siewert, Emma Siewert, Nele Siewert
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Tenor
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Vorkommnis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kollision eines Treppenfahrzeugs eines Flughafens mit einem Flugzeug nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.
19.1.2015 |
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C 16/16 |
Ersuchen des Philippe Adam Krikorian (Frankreich), eingereicht am 13. Mai 2014
(Rechtssache C-243/14)
(2015/C 016/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Grégoire Krikorian u. a.
Das Ersuchen bezieht sich zum einen auf die Gültigkeit des Art. 1 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328, S. 55) und zum anderen auf die Auslegung dieses Rahmenbeschlusses sowie der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und schließlich der Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. August 2014 — Bernard Leloup/État belge
(Rechtssache C-401/14)
(2015/C 016/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Namur
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bernard Leloup
Beklagter: État belge
Mit Beschluss vom 11. November 2014 hat der Gerichtshof hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2014 — Masterrind GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-469/14)
(2015/C 016/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Masterrind GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Vorlagefragen
1. |
Ist die Regelung der Ziffer 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (1), wonach die Tiere nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, bevor die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden kann, dahin auszulegen, dass die Beförderungsintervalle auch durch eine Ruhepause, die länger als eine Stunde dauert, oder mehrere Ruhepausen, von denen eine mindestens eine Stunde dauert, unterbrochen werden können? |
2. |
Ist die Zahlstelle des einzelnen Mitgliedstaates an den Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.9.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (2), gebunden mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Erteilung des Vermerks allein von der Behörde zu prüfen ist, der das Handeln des Grenzveterinärs zuzurechnen ist, oder stellt der Vermerk des amtlichen Tierarztes lediglich eine bloße behördliche Verfahrenshandlung dar, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung der Zahlstelle zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann? |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/17 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-482/14)
(2015/C 016/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, J. Hottiaux und T. Maxian Rusche, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU (1) (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG) verstoßen, indem sie es zugelassen hat, dass öffentliche Gelder, die dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zugeflossen sind, auf Verkehrsleistungen übertragen werden können. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG) verstoßen, indem sie es versäumt hat sicherzustellen, dass die Einhaltung des Verbots, öffentliche Gelder für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen zu übertragen, durch die Art der Rechnungsführung kontrolliert werden kann. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG) verstoßen, indem sie es versäumt hat sicherzustellen, dass Infrastrukturentgelte nur für die Finanzierung der Unternehmenstätigkeit des Infrastrukturbetreibers verwendet werden können. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 91/440/EWG) sowie aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (2) verstoßen, indem sie es versäumt hat sicherzustellen, dass öffentliche Zuwendungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in den entsprechenden Rechnungen getrennt ausgewiesen werden. |
5. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Deutschland lasse es zu, dass der Deutsche Bahn Konzern dank Gewinnabführungsvereinbarungen Einnahmen der Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Form von Infrastrukturentgelten und öffentlichen Geldern für andere Zwecke als den Betrieb der Infrastruktur verwenden könne. Diese Mittel könnten namentlich für die Zwecke von Verkehrsleistungen verwendet werden. Dies sei unvereinbar mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 31 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU.
Außerdem erlaube es die Rechnungsführung der Infrastrukturbetreiber nicht, das Verbot der Übertragung von öffentlichen Geldern auf Verkehrsleistungen zu kontrollieren. Deutschland lasse dies zu, was Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU widerspreche.
Schließlich stelle Deutschland nicht sicher, dass öffentliche Mittel für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste in den entsprechenden Rechnungen getrennt ausgewiesen würden. Dies stehe im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
(1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 343, S. 32.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315, S. 1.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 4. November 2014 — Strafverfahren gegen Piotr Kossowski
(Rechtssache C-486/14)
(2015/C 016/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Piotr Kossowski
Anderer Beteiligter: Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Vorlagefragen
1. |
Gelten die von den Vertragsparteien bei der Ratifikation des SDÜ (1) erklärten Vorbehalte nach Art. 55 Abs. 1 lit a SDÜ — namentlich der von der Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu a), nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein, „wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde…“ — nach der Überführung des Schengen-Besitzstandes in den Rechtrahmen der Union durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, beibehalten durch das Schengen Protokoll zum Vertrag von Lissabon fort; handelt es sich bei diesen Ausnahmen um verhältnismäßige Einschränkungen von Art. 50 GrCh (2) im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GrCh? |
2. |
Sollte dies nicht der Fall sein: Ist das in Art. 54 SDÜ und Art. 50 GrCh enthaltene Verbot der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung dahin auszulegen, dass es der Strafverfolgung eines Angeschuldigten in einem Mitgliedsstaat — hier der Bundesrepublik Deutschland — entgegensteht, dessen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat — hier der Republik Polen — von der Staatsanwaltschaft — ohne die Erfüllung ahndender Auflagen und ohne eingehende Ermittlungen — aus tatsächlichen Gründen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde und nur wiedereröffnet werden kann, wenn wesentliche, zuvor unbekannte Umstände bekannt geworden sind, ohne dass allerdings solche neuen Umstände konkret vorliegen? |
(1) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. 2000, L 239, S. 19.
(2) Charta der Grundrechte der Europäischen Union; ABl. 2014, C 326, S. 391.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/19 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 10. November 2014 — RG (*1)/ SF (*1)
(Rechtssache C-498/14)
(2015/C 016/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: RG (*1)
Rechtsmittelgegnerin: SF (*1)
Vorlagefrage
Kann Art. 11 Abs. 7 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) (Brüssel-IIa-Verordnung) dahin ausgelegt werden, dass er einem Mitgliedstaat untersagt,
— |
der Spezialisierung der Gerichte in Situationen der elterlichen Kindesentführung für das von diesen Bestimmungen vorgesehene Verfahren den Vorzug zu geben, selbst wenn ein Gericht bereits mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde? |
— |
dem in einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befassten Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Sorge für das Kind zu entziehen, obwohl es sowohl international als auch innerstaatlich dafür zuständig ist, über Fragen der elterlichen Verantwortung in Bezug auf das Kind zu entscheiden? |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/20 |
Klage, eingereicht am 11. November 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-503/14)
(2015/C 016/30)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Braga da Cruz und W. Roels)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21 AEUV, 45 AEUV und 49 AEUV und den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, indem sie die Regelung der Art. 10 und 38 des portugiesischen Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) (CIRS) erlassen und beibehalten hat, nach der ein Steuerpflichtiger, der (1) Gesellschaftsanteile tauscht und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder (2) Aktiva und Passiva aus einer auf einer individuellen Grundlage ausgeübten Tätigkeit im Tausch gegen Gesellschaftsanteile eines gebietsfremden Unternehmens überträgt, im ersten Fall — in Bezug auf die fraglichen Transaktionen — sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einbeziehen muss, in dem er noch als gebietsansässiger Steuerpflichtiger galt, und im zweiten Fall infolge der fraglichen Transaktion keinerlei Aufschub bei der Besteuerung erhält; |
— |
der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Klagegründe:
1. |
Zum einen würden gemäß Art. 10 Abs. 9 Buchst. a des CIRS, wenn der Aktionär/Anteilsinhaber nicht mehr in Portugal ansässig sei, die Wertzuwächse aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen in die zu besteuernden Einkünfte des Kalenderjahres einbezogen, in dem die Verlegung des Wohnsitzes stattgefunden habe. Der Wert der Wertzuwächse entspreche gemäß der genannten Vorschrift der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der erhaltenen Gesellschaftsanteile und dem Veräußerungswert der alten Anteile. Behalte der Aktionär/Anteilsinhaber seinen Wohnsitz in Portugal, entspreche der Wert der erhaltenen Gesellschaftsanteile dagegen demjenigen der abgetretenen Anteile, unbeschadet der Besteuerung der Geldbeträge, die für die abgetretenen Anteilen geleistet würden. D. h., wenn der Wohnsitz in Portugal beibehalten werde, führe der Tausch von Gesellschaftsanteilen nur dann zu einer sofortigen Besteuerung der Wertzuwächse, wenn und soweit eine zusätzliche Geldzahlung erfolge. Erfolge keine solche Zahlung, würden die Wertzuwächse nur und erst dann versteuert, wenn die erhaltenen Gesellschaftsteile endgültig veräußert würden. Gemäß Art. 10 Abs. 10 des CIRS gelte diese Steuerregelung auch für die Zuteilung von Anteilen oder Aktien im Fall einer unter Art. 74 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (Körperschaftsteuergesetz) (CIRC) fallenden Verschmelzung oder Spaltung. |
2. |
Zum anderen sei die Übertragung von im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit durch eine natürliche Person stehenden Aktiva und Passiva auf ein Unternehmen im Tausch gegen Gesellschaftsanteile gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. a des CIRS zum Zeitpunkt der Übertragung steuerbefreit, wenn — neben weiteren Voraussetzungen — die juristische Person, auf die die Aktiva und Passiva übertragen würden, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Leitung in Portugal habe. In diesem Fall erfolge eine Besteuerung erst und nur dann, wenn diese Aktiva und Passiva von der juristischen Person, die sie erhalten habe, veräußert würden. Diese steuerliche Behandlung komme jedoch nicht zur Anwendung, wenn die juristische Person, auf die die Aktiva und Passiva übertragen würden, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Leitung außerhalb von Portugal habe. In diesem Fall würden die Wertzuwächse sofort besteuert. |
Wesentliche Argumente:
1. |
Zum ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die fragliche Besteuerung die Personen benachteilige, die beschlössen, das portugiesische Hoheitsgebiet zu verlassen, da sie dazu führe, dass diese Personen anders behandelt würden als im Land verbleibende Personen. Der Vorteil des Aufschubs der Besteuerung, wenn durch den Tausch von Gesellschaftsanteilen Gewinne erzielt würden, dürfe nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Steuerpflichtige in Portugal ansässig bleibe, im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat oder einen EWR-Staat verlege. Die insoweit durch Art. 10 des CIRS aufrechterhaltene Differenzierung sei folglich nicht mit den Art. 21 AEUV, 45 AEUV und 49 AEUV und den Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens vereinbar. Außerdem sei der Schutz von Steuerforderungen, die sich aus noch nicht realisierten Erlösen ergäben, im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu gewährleisten; im vorliegenden Fall gingen die portugiesischen Rechtsvorschriften über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels der Wirksamkeit der Steuerregelung erforderlich sei. Die portugiesischen Rechtsvorschriften müssten unabhängig davon, ob die natürliche Person ihren Wohnsitz in Portugal beibehalte oder nicht, dieselbe Regelung anwenden. |
2. |
Zum zweiten Klagegrund führt die Kommission aus, dass die in Art. 38 des CIRS vorgesehene Vergünstigung angesichts von Art. 49 AEUV und Art. 31 des EWR-Abkommens nicht auf die Fälle beschränkt werden dürfe, in denen die Gesellschaft, die die Aktiva erhalte, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Leitung in Portugal habe. Portugal müsse unabhängig davon, ob die juristische Person, auf die die Aktiva und Passiva übertragen würden, ihren Sitz oder ihre tatsächliche Leitung im portugiesischen Hoheitsgebiet oder außerhalb dieses Gebiets habe, dieselbe Regelung anwenden. Aus den bereits in Bezug auf den ersten Klagegrund angeführten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass Art. 38 des CIRS über das hinausgehe, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung der Wirksamkeit der Steuerregelung erforderlich sei; die Steuerpflichtigen, die mittels der Übertragung von Aktiva und Passiva ins Ausland im Tausch gegen Gesellschaftsanteile eines gebietsfremden Unternehmens von ihrem Recht auf Niederlassungsfreiheit Gebrauch machten, dürften nicht zu einem früheren Zeitpunkt besteuert werden als diejenigen, die solche Transaktionen mit einem in Portugal ansässigen Unternehmen durchführten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/21 |
Rechtsmittel der Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. September 2014 in der Rechtssache T-113/11, Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. November 2014
(Rechtssache C-519/14 P)
(2015/C 016/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse e.V. (Prozessbevollmächtigte: M. Loschelder, V. Schoene, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Nederlandse Zuivelorganisatie
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 02.12.2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Gouda Holland (g.g.A.)] (1) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission aufzuerlegen, die notwendigen Kosten der Rechtsmittelführerin für das Klageverfahren und das Rechtsmittelverfahren zu erstatten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht meine, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse, weil die angefochtene Verordnung die Klarstellung, dass „Gouda“ generisch ist, enthalte. Die fragliche Formulierung in der Eintragungsverordnung sei indes nur tautologisch. Die Nichtigerklärung der Eintragungsverordnung würde den Mitgliedern darum, anders als das Gericht meine, einen das Rechtsschutzinteresse begründenden Vorteil verschaffen. Aus diesem Grund wäre die Klage zulässig. Aus demselben Grund wäre sie auch begründet. Denn die Klarstellung wäre von den niederländischen Antragstellern bewilligt. Die Kommission handelte darum fehlerhaft, wenn sie die Klarstellung trotzdem nicht vornahm.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Kläger habe vorgetragen, dass seine Mitglieder in der Vergangenheit Milch in die Niederlande geliefert hätten, die dort zu Gouda oder Edam verarbeitet werden durfte und wahrscheinlich zu Gouda oder Edam verarbeitet wurde. Das Gericht habe daraus kein Rechtsschutzinteresse hergeleitet. Dieses Vorbringen sei nämlich sachlich unzutreffend. Damit habe das Gericht die Akten verfälscht, denn der Vortrag sei zutreffend. Außerdem, so das Gericht, habe der Kläger seinen Einspruch und seine Klage nicht für „Milcherzeuger“ erhoben. Auch das sei eine Verfälschung der Akten, denn der Einspruch würde für die Mitglieder des Klägers erhoben, insofern diese Milch verarbeiten (die nach den Niederlanden verkaufte Milch wäre verarbeitete Milch) und Milch oder Käse vertreiben.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht meine, die Verwerfung des Einspruchs begründe kein eigenes Rechtsschutzinteresse des Klägers. Denn der Einspruch sei rechtlich keiner des Klägers gewesen, sondern einer der Bundesrepublik Deutschland. Dies entspreche unter Geltung der Grundverordnung 510/2006 (2) nicht der Rechtslage, und diese Frage sei für die Grundverordnung, anders als das Gericht es darstelle, vom Gericht auch noch nicht entschieden worden. Zwischen der Grundverordnung 510/2006 und ihrer Vorgängerin, der Verordnung (EWG) 2081/92 (3), bestehen Unterschiede, die das Gericht nicht gewürdigt habe und die dazu führen, dass jedenfalls unter Geltung der Grundverordnung Einspruchsführer wie der Kläger eigene Einspruchsrechte wahrnehmen.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht verwerfe das Vorbringen des Klägers, das blaue g.g.A.-Siegel der EU verschaffe den niederländischen Herstellern einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitgliedern des Klägers. Das sei unrichtig. Der Wettbewerbsvorteil bestehe, und er begründe ein Rechtsschutzinteresse der Mitglieder des Klägers daran, die Eintragungsverordnung für nichtig erklärt zu sehen.
(2) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 93, S. 12.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L. 208, S. 1.
19.1.2015 |
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C 16/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Rumänien, Streithelfer: Republik Estland, Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-405/13) (1)
(2015/C 016/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/23 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Nr. 2 de Marchena — Spanien) — Unicaja Banco, S.A./ Steluta Grigore
(Rechtssache C-483/13) (1)
(2015/C 016/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Belgacom SA/Commune de Fléron
(Rechtssache C-685/13) (1)
(2015/C 016/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 34 Madrid — Spanien) — Rafael Villafañez Gallego, María Pérez Anguio/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.
(Rechtssache C-54/14) (1)
(2015/C 016/35)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 58 de Madrid — Spanien) — Juan Pedro Ludeña Hormigos/Banco de Santander SA
(Rechtssache C-188/14) (1)
(2015/C 016/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-206/14) (1)
(2015/C 016/37)
Verfahrenssprache: Estnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Navarra, Sección Tercera — Spanien) — Antonia Valdivia Reche/Banco de Valencia S.A.
(Rechtssache C-208/14) (1)
(2015/C 016/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim — Deutschland) — Dorothea Eckert, Karl-Heinz Dallner/Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-380/14) (1)
(2015/C 016/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/24 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien) — „Vekos Trade“ AD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“, Varna, pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-403/14) (1)
(2015/C 016/40)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
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C 16/25 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — UniCredit/HABM — Union Investment Privatfonds (UNIWEB und UniCredit Wealth Management)
(Verbundene Rechtssachen T-303/06 RENV und T-337/06 RENV) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management - Ältere nationale Wortmarken UNIFONDS und UNIRAK und ältere nationale Bildmarke UNIZINS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Markenserie oder -familie - Gefahr der gedanklichen Verbindung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009] - Von der Streithelferin gestellte Anträge auf Aufhebung und Abänderung - Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung)
(2015/C 016/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: UniCredit SpA, vormals UniCredito Italiano SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Floridia, Rechtsanwältin R. Floridia und Rechtsanwalt G. Sironi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Union Investment Privatfonds GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbesvollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel)
Gegenstand
Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005-2 und R 211/2005-2) und vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005-2 und R 502/2005-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der UniCredito Italiano SpA
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die von Union Investment Privatfonds GmbH gestellten Anträge auf Aufhebung und Abänderung werden zurückgewiesen. |
3. |
UniCredit SpA wird zur Tragung der Kosten, mit Ausnahme der Union Investment Privatfonds entstandenen Kosten, verurteilt. |
4. |
Union Investment Privatfonds trägt ihre eigenen Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/26 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Simba Toys/HABM — Seven Towns (Form eines Würfels mit Flächen mit einer Rasterstruktur)
(Rechtssache T-450/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Würfel mit Flächen mit einer Rasterstruktur - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Kein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009] - Kein Zeichen, das ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009] - Kein Zeichen, das ausschließlich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009] - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009] - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009] - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009] - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009)
(2015/C 016/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Seven Towns Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Edenborough, QC, und B. Cookson, Solicitor, dann Rechtsanwälte K. Szamosi und M. Borbás)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. September 2009 (Sache R 1526/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Simba Toys GmbH & Co. KG und der Seven Towns Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Simba Toys GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/26 |
Urteil des Gerichts vom 27. November 2014 — Alstom/Kommission
(Rechtssache T-517/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Leistungstransformatoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begriff des Unternehmens - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft - Begründungspflicht)
(2015/C 016/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alstom (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, N. von Lingen und K. Mojzesowicz, dann A. Bouquet, K. Mojzesowicz und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2009) 7601 final der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren)
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2009) 7601 final der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP 39.129 — Leistungstransformatoren) wird für nichtig erklärt, soweit er Alstom betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/27 |
Urteil des Gerichts vom 27. November 2014 — Alstom Grid/Kommission
(Rechtssache T-521/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Leistungstransformatoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Marktaufteilungsvereinbarung - Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 - Bußgelderlass - Vertrauensschutz - Begründungpflicht)
(2015/C 016/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Schild, C. Simphal und E. Estellon, dann Rechtsanwälte J. Derenne, A. Müller-Rappard und M. Domecq)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, N. von Lingen und K. Mojzesowicz, dann A. Bouquet, K. Mojzesowicz und P. van Nuffel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2009) 7601 final der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alstom Grid SAS trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/28 |
Urteil des Gerichts vom 27. November 2014 — Cantina Broglie 1/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (ZENATO RIPASSA)
(Rechtssache T-153/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZENATO RIPASSA - Ältere nationale Wortmarke RIPASSO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
(2015/C 016/45)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cantina Broglie 1 Srl (Peschiera del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2010 (Sache R 183/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Camera di Commericio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona und der Zenato Azienda Vitivinicola Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Cantina Broglie 1 Srl trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/28 |
Urteil des Gerichts vom 27. November 2014 — Cantina Broglie 1/HABM — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Ripassa ZENATO)
(Rechtssache T-154/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Ripasssa ZENATO - Ältere nationale Wortmarke RIPASSO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
(2015/C 016/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cantina Broglie 1 Srl (Peschiera del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2010 (Sache R 700/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Camera di Commericio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona und der Zenato Azienda Vitivinicola Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Cantina Broglie 1 Srl trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/29 |
Urteil des Gerichts vom 27. November 2014 — Hesse und Lutter & Partner/HABM — Porsche (Carrera)
(Rechtssache T-173/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Carrera - Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere nationale Wortmarke CARRERA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Teilweiser Parteiwechsel)
(2015/C 016/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Kurt Hesse (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann) und Lutter & Partner GmbH (Garching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Lindner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Stolz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2011 (Sache R 306/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG und Herrn Kurt Hesse
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Kurt Hesse und die Lutter & Partner GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/30 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Safa Nicu Sepahan/Rat
(Rechtssache T-384/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Ermessensfehler - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Klage auf Schadensersatz)
(2015/C 016/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Safa Nicu Sepahan Co. (Isfahan, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Vitro und R. Liudvinaviciute-Cordeiro, dann R. Liudvinaviciute-Cordeiro und I. Gurov)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und Klage auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Safa Nicu Sepahan Co. betreffen:
|
2. |
Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, der Safa Nicu Sepahan für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Für die der Safa Nicu Sepahan zu zahlenden Entschädigung sind ab Verkündung dieses Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung der Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte zu zahlen. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
5. |
Der Rat trägt seine eigenen im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten sowie die Hälfte der Safa Nicu Sepahan im Rahmen dieser Verfahren entstandenen Kosten. Die Safa Nicu Sepahan trägt die Hälfte ihrer eigenen im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/31 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Ryanair/Kommission
(Rechtssache T-512/11) (1)
(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Irische Flugreisesteuer - Befreiung von Transit- und Transferfluggästen - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Ernsthafte Schwierigkeiten - Verfahrensrechte der Beteiligten)
(2015/C 016/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und T. Maxian Rusche)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen) und Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, A. Joyce und E. Mc Phillips im Beistand von E. Regan, SC)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 4932 final der Kommission vom 13. Juli 2011, soweit darin festgestellt wird, dass die Nichtanwendung der irischen Flugreisesteuer auf Transit- und Transferfluggäste keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (staatliche Beihilfe SA.29064 [2011C ex 2011/NN])
Tenor
1. |
Der Beschluss C (2011) 4932 final der Kommission vom 13. Juli 2011 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Nichtanwendung der irischen Flugreisesteuer auf Transit- und Transferfluggäste keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (staatliche Beihilfe SA.29064 [2011C ex 2011/NN]. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Ryanair Ltd. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland tragen ihre eigenen Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/31 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2014 — Energetický a průmyslový und EP Investment Advisors/Kommission
(Rechtssache T-272/12) (1)
(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der die Nichtduldung einer Nachprüfung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)
(2015/C 016/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Energetický a průmyslový holding a.s. (Brünn, Tschechische Republik) und EP Investment Advisors s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Desai, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Schmidt und M. Peristeraki, dann Rechtsanwälte J. Schmidt, R. Klotz und M. Hofmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Antoniadis und R. Sauer, dann R. Sauer und C. Vollrath)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1999 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Nichtduldung einer Nachprüfung) (Sache COMP/39793 — EPH und andere)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Energetický a průmyslový holding a.s. und die EP Investment Advisors s.r.o. tragen die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/32 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Brouwerij Van Honsebrouck/HABM — Beverage Trademark (KASTEEL)
(Rechtssache T-374/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierungmit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildmarke KASTEEL - Ältere nationale Wortmarke CASTEL BEER - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)
(2015/C 016/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Brouwerij Van Honsebrouck (Ingelmunster, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Maeyaert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Beverage Trademark Co. Ltd BTM (Tortola, Britische Jungferninseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Dequiré-Portier)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2012 (Sache R 2551/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Beverage Trademark Co. Ltd BTM und Brouwerij Van Honsebrouck
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Brouwerij Van Honsebrouck trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Beverage Trademark Co. Ltd BTM entstandenen Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/33 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Brouwerij Van Honsebrouck/HABM — Beverage Trademark (KASTEEL)
(Rechtssache T-375/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Wortmarke KASTEEL - Ältere nationale Wortmarke CASTEL BEER - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)
(2015/C 016/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Brouwerij Van Honsebrouck (Ingelmunster, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Maeyaert)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Beverage Trademark Co. Ltd BTM (Tortola, Britische Jungferninseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Dequiré-Portier)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2012 (Sache R 652/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Beverage Trademark Co. Ltd BTM und Brouwerij Van Honsebrouck
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Brouwerij Van Honsebrouck trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Beverage Trademark Co. Ltd BTM entstandenen Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/33 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Alfastar Benelux/Rat
(Rechtssache T-394/12) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Technische Wartung, Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Nach Nichtigerklärung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Klage auf Schadensersatz)
(2015/C 016/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alfastar Benelux SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Keramidas und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos, E. Chatziioakeimidou und M. Robert)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 13. Juni 2012, das von der Klägerin im Rahmen des nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens UCA 218/07 für die Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung, Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates abgegebene Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alfastar Benelux SA trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/34 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Royalton Overseas/HABM — S.C. Romarose Invest (KAISERHOFF)
(Rechtssache T-556/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke KAISERHOFF - Ältere nationale Wortmarke KAISERHOFF - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regeln 20 und 50 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
(2015/C 016/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Royalton Overseas Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Năstase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: S.C. Romarose Invest Srl (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.-G. Dragomir und G.-L. Ilie)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2535/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der S.C. Romarose Invest Srl und der Royalton Overseas Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Oktober 2012 (Sache R 2535/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der S.C. Romarose Invest Srl und der Royalton Overseas Ltd wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Royalton Overseas, einschließlich der Aufwendungen von Royalton Overseas, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren. |
3. |
S.C. Romarose Invest trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Royalton Overseas, einschließlich der Aufwendungen von Royalton Overseas, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. November 2014 — Aldi Einkauf/HABM — Alifoods (Alifoods)
(Rechtssache T-240/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Alifoods - Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken ALDI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)
(2015/C 016/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Alifoods SA (Alicante, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2013 (Sache R 407/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der Alifoods SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/35 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Orange/Kommission
(Rechtssache T-402/13) (1)
(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Verhältnismäßigkeit - Angemessenheit - Notwendigkeit - Fehlen von Willkür - Begründung)
(2015/C 016/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen C (2013) 4103 final und C (2013) 4194 final der Kommission vom 25. und vom 27. Juni 2013 in einem Verfahren nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, die sich an die France Télécom SA und Orange sowie an alle von diesen direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften richten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Orange trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/36 |
Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 — Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM (Original EAU DE COLOGNE)
(Rechtssache T-556/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftskollektivwortmarke Original Eau de Cologne - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
(2015/C 016/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller e. V. (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. August 2013 (Sache R 2064/2012-14) über die Anmeldung des Wortzeichens Original Eau de Cologne als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller e. V. trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/37 |
Beschluss des Gerichts vom 6. November 2014 — ANKO/Kommission
(Rechtssache T-17/13) (1)
(Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Vertrag im Rahmen des Projekts Pocemon - Erstattung der gezahlten Vorschüsse - Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird - Mahnschreiben - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2015/C 016/58)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Cordewener im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin erstens nicht verpflichtet ist, den gesamten Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt Pocemon im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) gezahlt hat, zurückzuzahlen, dass die Klägerin zweitens nicht verpflichtet ist, eine Pauschalentschädigung für dieses Projekt zu zahlen, und drittens, dass die Kommission nicht berechtigt ist, mit Beträgen, die sie der Klägerin schuldet, aufzurechnen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/37 |
Beschluss des Gerichts vom 6. November 2014 — ANKO/Kommission
(Rechtssache T-64/13) (1)
(Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006] - Vertrag im Rahmen des Projekts Doc@Hand - Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse - Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)
(2015/C 016/59)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Cordewener im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin erstens nicht verpflichtet ist, den Betrag, den die Kommission ihr für das Projekt Doc@Hand im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) gezahlt hat, zurückzuzahlen, und zweitens wegen dieses Projekts keinen pauschalierten Schadensersatz zu leisten hat
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/38 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 — Nguyen/Parlament und Rat
(Rechtssache T-20/14) (1)
(Nichtigkeitsklage - Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union - Schlechterstellung im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten und der Erhöhung des Jahresurlaubs durch Tage zusätzlichen Urlaubs als Reisetage - Keine individuelle Betroffenheit - Außervertragliche Haftung - Kausalzusammenhang - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2015/C 016/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Huynh Duong Vi Nguyen (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und E. Taneva) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand
Gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 65 Buchst. b und Abs. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl L 287, S. 15), soweit diese Vorschriften den Anspruch auf Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Reisetage mit der Auslands- und Expatriierungszulage verbinden sowie Klage nach Art. 340 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Huynh Duong Vi Nguyen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
3. |
Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/39 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 — Bergallou/Parlament und Rat
(Rechtssache T-22/14) (1)
(Nichtigkeitsklage - Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union - Schlechterstellung im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten und der Erhöhung des Jahresurlaubs durch Tage zusätzlichen Urlaubs als Reisetage - Keine individuelle Betroffenheit - Außervertragliche Haftung - Kausalzusammenhang - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2015/C 016/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Amal Bergallou (Lot, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und E. Taneva) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand
Gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 65 Buchst. b und Abs. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl L 287, S. 15), soweit diese Vorschriften den Anspruch auf Erstattung der jährlichen Reisekosten und die Reisetage mit der Auslands- und Expatriierungszulage verbinden sowie Klage nach Art. 340 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Amal Bergallou trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
3. |
Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/39 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 — Bos u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-23/14) (1)
(Nichtigkeitsklage - Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Erhebliche Senkung der Zahl der jährlichen Urlaubstage für Beamte und Bedienstete, die in einem Drittland tätig sind - Keine individuelle Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2015/C 016/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mark Bos (Ankara, Türkei), Estelle Kadouch (Jerusalem, Israel), Siegfried Krahl (Lago Sul, Brasilien) und Eric Lunel (Dakar, Senegal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krenc)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und E. Taneva) und Rat der Europäischen Union (Prozessbvollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand
Gemäß Art. 263 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage gegen Art. 1 Nr. 70 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287, S. 15), soweit mit ihm Anhang X der Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385) geändert wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mark Bos, Frau Estelle Kadouch, Herr Siegried Krahl und Herr Eric Lunel tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/40 |
Beschluss des Gerichts vom 10. November 2014 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-27/14) (1)
(Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG - Schreiben der Kommission, mit dem eine Regulierungsbehörde aufgefordert wird, ihre Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme aufzuheben - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2015/C 016/63)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben C(2013) 7221 final der Kommission vom 4. November 2013 enthalten sein soll, das dem tschechischen Minister für Industrie und Handel und der Direktorin der tschechischen Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) übermittelt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/41 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2014 — Agrotikos Synetairismos Profiti Ilia/Rat
(Rechtssache T-731/14)
(2015/C 016/64)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Agrotikos Synetairismos Profiti Ilia (Skydra, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Chrysogonos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, S. 1), für nichtig zu erklären und die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, sofern das Gericht befindet, dass alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage erfüllt sind; |
— |
dem Rat die Kosten des Klägers aufzuerlegen und ihn zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend, mit dem er rügt, dass eine falsche Rechtsgrundlage gewählt worden sei. Die angefochtene Verordnung sei zu Unrecht auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen worden, da aus ihrem Ziel und ihrem Inhalt hervorgehe, dass sie auf der Grundlage von Art. 207 AEUV (früher Art. 133 EG) über die gemeinsame Handelspolitik und folglich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätte erlassen werden müssen. Sein Rechtsschutzinteresse beruhe darauf, dass es sich bei der angefochtenen Maßnahme um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handle, der keine Durchführungsmaßnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehe und ihn unmittelbar betreffe.
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/41 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2014 — Sberbank of Russia/Rat
(Rechtssache T-732/14)
(2015/C 016/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sberbank of Russia OAO (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose, QC, M. Lester, Barrister, P. Crowther und J. Fearns, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014, die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 und die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
— |
die in Rn. 52 der Klageschrift zusammengefassten Vorschriften für rechtswidrig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Rat habe offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass sämtliche Kriterien für die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisierten, restriktiven Maßnahmen unterlägen, in Bezug auf die Klägerin erfüllt gewesen seien. Die Klägerin erfülle die Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht, und der Rat habe daher seine Befugnisse überschritten, als er die angefochtenen Maßnahmen auf sie erstreckt habe. |
2. |
Der Rat habe gegen seine Pflicht zur Begründung der Aufnahme der Klägerin in die Liste verstoßen, da er keine angemessenen oder ausreichenden Gründe für die Erstreckung der angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin angegeben habe. |
3. |
Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektive gerichtliche Überprüfung verstoßen, da er die Klägerin nicht davon unterrichtet habe, dass sich die angefochtenen Maßnahmen auch auf sie erstreckten, und keine Beweise zur Stützung der Erstreckung dieser Maßnahmen auf die Klägerin vorgelegt habe. |
4. |
Die Erstreckung der angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin führe zu einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Schutz ihrer geschäftlichen Betätigung und ihres Rufs. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/42 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament
(Rechtssache T-733/14)
(2015/C 016/66)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Veletsanou und M. Sfyri)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die angefochtene Entscheidung D(2014)38802 des Parlaments vom 18. September 2014 für nichtig zu erklären, mit der dieses ihr Angebot für Los 3 im Rahmen der offenen Ausschreibung Nr. 2014/S 066111912 „PE/ITEC-ITS14 — External provision of IT services“ abgelehnt hat; |
— |
dem Parlament sämtliche Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen Folgendes geltend.
Die angefochtene Entscheidung sei nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, weil das Parlament insoweit seine Begründungspflicht verletzt habe, als es zu ihrem technischen Angebot, mit dem sie an der fraglichen Ausschreibung teilgenommen hätten, eine unzureichende Begründung abgegeben habe.
Die Begründung für die Benotung ihres technischen Angebots und des Angebots der anderen Bieter für Los 3 der fraglichen Ausschreibung ermögliche ihnen in Bezug auf die Unterkriterien der Zuschlagserteilung nicht, die Gründe für die Benotung ihres Angebots oder die Merkmale und Vorteile der Angebote der anderen Bieter zu verstehen. Läge ihnen eine hinreichende Begründung für die Benotung ihres technischen Angebots vor, könnten sie ihre Verteidigung besser untermauern.
Ferner habe das Parlament in Bezug auf die Methode zur Bewertung der finanziellen Angebote der Bieter gegen die vom ihm selbst zusammengestellten Vertragsunterlagen (Verdingungsunterlagen und ergänzende Hinweise), an die es gebunden sei, verstoßen. Somit habe das Parlament auch gegen die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsverordnung verstoßen, auf deren Grundlage der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren entsprechend den Vertragsunterlagen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts durchführe.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/43 |
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — VTB Bank/Rat
(Rechtssache T-734/14)
(2015/C 016/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VTB Bank OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, C. Claypoole, Solicitor, und Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 (1), die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 (2), den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (3) und die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (4) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
— |
Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates, Art. 5 der Verordnung 833/2014, Art. 1 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 960/2014 nach Art. 277 AEUV für rechtswidrig/unanwendbar zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Der Rat habe keine geeigneten oder hinreichenden Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Listen des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates (im Folgenden: die angefochtenen Maßnahmen) angegeben. Der Rat sei verpflichtet, spezifische Gründe für die Einbeziehung einer bestimmten Einrichtung in die fraglichen restriktiven Maßnahmen zu nennen. Der Rat habe es unterlassen, überhaupt eine Begründung für seine Entscheidung anzuführen, die angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin anzuwenden oder, hilfsweise, es versäumt eine hinreichende/geeignete Begründung anzugeben oder auch nur die Klägerin von ihrer Einbeziehung zu unterrichten, und habe daher dieser Pflicht nicht genügt. |
2. |
Der Rat habe offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass die Kriterien für eine Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen im Hinblick auf die Klägerin erfüllt seien. Sie werde nicht vom russischen Staat geführt und sei nicht „ausdrücklich damit beauftragt […], die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“. |
3. |
Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das Versäumnis des Rates, der Klägerin ihre Einbeziehung in die angefochtenen Maßnahmen mitzuteilen, oder eine Begründung für die Einbeziehung der Klägerin oder irgendeinen Beweis zur Untermauerung vorzulegen, oder eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle durch das Gericht. |
4. |
Der Rat habe die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, Geschäftsbetriebs und guten Rufs ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise verletzt. Die Einbeziehung der Klägerin in die angefochtenen Maßnahmen laufe insbesondere auf eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung ihres Rechts auf ungestörten Genuss und ungestörte Verwendung ihres Eigentums, das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert werde, sowie ihres guten Rufs hinaus. |
5. |
Im Hinblick auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit, seien erstens Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates, Art. 5 der Verordnung 833/2014, Art. 1 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 960/2014 rechtswidrig, weil sie zur Erreichung der Ziele, die mit den angefochtenen Maßnahmen offensichtlich erreicht werden sollten, nämlich Druck auf die russische Regierung auszuüben, ihre Politik im Hinblick auf die Ukraine zu ändern, nicht erforderlich oder angemessen seien. |
6. |
Im Hinblick auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit, verstießen zweitens die angefochtenen Maßnahmen gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Europäischen Union, einschließlich deren Verpflichtungen nach Art. II Abs. 1, Art. XVI und Art. XVII GATS und gegen mehrere Bestimmungen über die Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Russischen Föderation. Zudem hätten die angefochtenen Maßnahmen dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts- sowie ähnlichen Verträgen verstießen. |
(1) ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13.
(2) ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/44 |
Klage, eingereicht am 4. November 2014 — Chung-Yuan Chang/HABM — BSH (AROMA)
(Rechtssache T-749/14)
(2015/C 016/68)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Peter Chung-Yuan Chang (San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „AROMA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 924 502 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2014 in der Sache R 1887/2013-4.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, infolgedessen den Antrag der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH auf Nichtigerklärung zurückzuweisen sowie die Zulassung der Gemeinschaftsmarke EM Nr. 924 502, für Waren der Klasse 7 „Elektrische Küchengeräte, nämlich Fruchtpressen, Entsafter, elektrische Teigwarenmaschinen für den Haushalt, Universal-Küchenmaschinen und Mixgeräte“ und der Klasse 11 „Elektrische Küchengeräte, nämlich Konvektionsbacköfen, Elektro-Haushaltsgeräte zur Herstellung von Brot, Haushaltsdampfgargeräte, Barbecues, Fritteusen, Sandwichbereiter, Waffeleisen, Warmhalteplatten für Suppen, Kochtöpfe zum Reiskochen und zum Warmhalten von Reis, Lebensmitteldörrgeräte, Pfannen, Schnellkochtöpfe, Warmhalteplatten, Toast- und Grillöfen, Speiseeisgeräte und Schmortöpfe“ für die beanspruchten Waren für rechtmäßig zu erklären; und |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
19.1.2015 |
DE |
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C 16/45 |
Klage, eingereicht am 21. November 2014 — Musso/Parlament
(Rechtssache T-772/14)
(2015/C 016/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: François Musso (Ajaccio, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gross)
Beklagte: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage zuzulassen und für begründet zu erklären; |
— |
die Entscheidung vom 22. September 2014:
|
— |
hilfsweise die Verbindung der vorliegenden Klage mit der Rechtssache Musso/Europäisches Parlament (Registernr. 633447, T-589/14) vom 8. August 2014 zu beschließen; |
— |
weiter hilfsweise die Entscheidung vom 22. September 2014 aufzuheben, die durch die Entscheidung vom 26. Juni 2014 berührt ist und sich aus ihr ergibt, die selbst wiederum, wie mit der Klage vom 8. August 2014 (Musso/Europäisches Parlament, Registernr. 633447, Rechtssache T-589/14) beantragt, aufzuheben ist:
|
— |
ihm alle weiteren Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Anträge zur Geltendmachung vorzubehalten; |
— |
dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, der die Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtige, da die Entscheidung vom 22. September 2014, nämlich die angefochtene Belastungsanzeige, zwölf Jahre nach Feststellung der gegen ihn gerichteten Forderung durch das Parlament erlassen worden sei. |
2. |
Formaler Mangel der angefochtenen Belastungsanzeige, da die Forderung des Parlaments weder einredefrei noch richtig im Sinne des Art. 81 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (1) und zudem nicht überprüfbar sei. |
3. |
Formaler Mangel der Entscheidung vom 26. Juni 2014, in deren Folge die angefochtene Belastungsanzeige erlassen worden sei, da diese Entscheidung nicht gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Präsidenten des Parlaments unterzeichnet worden sei. |
4. |
Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da die Entscheidung vom 17. Juli 1996, die als Grundlage der genannten Entscheidung vom 26. Juni 2014 gedient habe, entgegen Art. 28 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments nicht veröffentlicht worden sei. |
5. |
Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. |
6. |
Unzureichende Begründung der genannten Entscheidung vom 26. Juni 2014. |
7. |
Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, da das Parlament acht Jahre gewartet habe, bis es das Einziehungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. |
8. |
Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte, da die Entscheidung vom 26. Juni 2014, in deren Folge die angefochtene Belastungsanzeige erlassen worden sei, die von ihm am 3. August 1994 erworbenen Ruhegehaltsansprüche in Frage stelle. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
19.1.2015 |
DE |
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C 16/47 |
Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 — Meda/HABM — Takeda (PANTOPREM)
(Rechtssache T-647/13) (1)
(2015/C 016/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.1.2015 |
DE |
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C 16/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. November 2014 — De Nicola/EIB
(Rechtssache F-59/09 RENV) (1)
(Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Personal der EIB - Jährliche Beurteilung - Geschäftsordnung - Beschwerdeverfahren - Recht auf Anhörung - Verkennung durch den Beschwerdeausschuss - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Mobbing - Erledigung der Schadensersatzanträge)
(2015/C 016/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage zum einen auf Aufhebung der am 29. April 2008 beschlossenen Beförderungen, die den Kläger nicht einbeziehen, und seiner Beurteilung für das Jahr 2007, zum anderen auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, trotz eines Ablehnungsantrags weiterhin mit der Sache befasst zu bleiben, und schließlich auf Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, sowie auf Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 14. November 2008 wird aufgehoben. |
2. |
Über die Anträge auf Ersatz des Schadens, der durch Mobbing entstanden sein soll, ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola in den Rechtssachen F-59/09, T-264/11 P und F-59/09 RENV entstandenen Kosten zu tragen. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/48 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. November 2014 — McCoy/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache F-156/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Fehlverhalten - Mobbing durch Vorgesetzte - Berufskrankheit - Nach Art. 73 des Statuts gewährte Leistung, mit der nicht der gesamte erlittene Schaden ersetzt wird - Antrag auf ergänzende Entschädigung)
(2015/C 016/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: R. McCoy (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigte: S. Bachotet und J. C. Cañoto Argüelles im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung von Schadensersatz wegen Fehlverhaltens des Ausschusses der Regionen abgelehnt wurde, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Der Ausschuss der Regionen der Europäischen Union wird verurteilt, an Herrn McCoy 20 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Ausschuss der Regionen der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn McCoy entstandenen Kosten zu tragen. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/49 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. November 2014 — EH/ Kommission
(Rechtssache F-42/14) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamter - Dienstbezüge - Familienzulagen - Antikumulierungsregel für nationale Zulagen und Zulagen nach dem Statut - Bezug nationaler Familienzulagen durch den Ehegatten des Beamten - Unterbliebene Anzeige der Änderung der persönlichen Situation durch den Beamten an seine Verwaltung - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - Verhältnismäßigkeit - Begründung - Mildernde Umstände - Mangelnde Sorgfalt der Verwaltung)
(2015/C 016/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: EH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, gegen den Kläger wegen Verletzung der Antikumulierungsregel für nationale Familienzulagen und Familienzulagen nach dem Statut die Sanktion der Zurückstufung um drei Dienstaltersstufen zu verhängen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
EH trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/50 |
Klage, eingereicht am 17. November 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-133/14)
(2015/C 016/74)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2014 über die Anrechnung der vor seinem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
19.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/50 |
Klage, eingereicht am 25. November 2014 — ZZ/EMA
(Rechtssache F-135/14)
(2015/C 016/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der EMA vom 31. Januar 2014, ihn mit Wirkung vom 1. Februar 2014 bis zum angeblichen Ablauf seines Vertrags am 15. März 2014 in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sowie das Schreiben vom 14. März 2014, mit dem angeblich versucht wurde, den Grund für seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand „klarzustellen“, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der EMA vom 15. August 2014, mit der seine Beschwerde vom 24. April 2014 gegen die vorgenannten Entscheidungen zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den ihm entstandenen, auf 20 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen; |
— |
der EMA die Kosten aufzuerlegen, die ihm durch die vorliegende Klage entstanden sind. |