ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 448

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
15. Dezember 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 448/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 448/02

Rechtssache C-399/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. August 2014 — Grüne Liga Sachsen e.V. u. a. gegen Freistaat Sachsen

2

2014/C 448/03

Rechtssache C-412/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 29. August 2014 — Dagmar Wedel, Rudi Wedel gegen Condor Flugdienst GmbH

3

2014/C 448/04

Rechtssache C-433/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Domenico Rosa

4

2014/C 448/05

Rechtssache C-434/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Raffaele Mignone

4

2014/C 448/06

Rechtssache C-435/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Mauro Barletta

5

2014/C 448/07

Rechtssache C-436/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Davide Cazzorla

6

2014/C 448/08

Rechtssache C-437/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Nicola Seminario

6

2014/C 448/09

Rechtssache C-439/14: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bukarest (Rumänien), eingereicht am 24. September 2014 — SC Star Storage SA/Institutul Naţional de Cercetare Dezvoltare în Informatică (INCDI)

7

2014/C 448/10

Rechtssache C-448/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. September 2014 — Davitas GmbH gegen Stadt Aschaffenburg

8

2014/C 448/11

Rechtssache C-452/14: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. September 2014 — Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute/Doc Generici srl

8

2014/C 448/12

Rechtssache C-454/14: Klage, eingereicht am 30. September 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

9

2014/C 448/13

Rechtssache C-455/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2014 von H gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache T-271/10, H/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM)

10

2014/C 448/14

Rechtssache C-458/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 3. Oktober 2014 — Promoimpresa srl/Consorzio dei comuni della Sponda Bresciana del Lago di Garda e del Lago di Idro, Regione Lombardia

11

2014/C 448/15

Rechtssache C-460/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 6. Oktober 2014 — Johannes Evert Antonius Massar/DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

12

2014/C 448/16

Rechtssache C-462/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 8. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Lorenzo Carlucci

12

2014/C 448/17

Rechtssache C-465/14: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 9. Oktober 2014 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/F. Wieland und H. Rothwangl

13

2014/C 448/18

Rechtssache C-467/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 13. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Baldo Chiara

14

2014/C 448/19

Rechtssache C-472/14: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 20. Oktober 2014 — Canadian Oil Company Sweden AB, Anders Rantén/Staatsanwaltschaft

15

 

Gericht

2014/C 448/20

Rechtssache T-362/10: Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Vtesse Networks/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfe zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Nichtigkeitsklage — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Klagebefugnis — Verfahrensrechte der Beteiligten — Teilweise Unzulässigkeit — Keine Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen)

16

2014/C 448/21

Rechtssache T-422/11: Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Computer Resources International (Luxembourg)/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung der EDV-Dienste Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Ungewöhnlich niedriges Angebot — Art. 139 Abs. 1 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 — Begründungspflicht — Wahl der Rechtsgrundlage — Ermessensmissbrauch)

17

2014/C 448/22

Rechtssache T-632/11: Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 — Regelung der Ansprüche auf Betriebsprämie — Loyale Zusammenarbeit — Billigkeit — Verhältnismäßigkeit — Nationale Reserve — Kriterien für die Gewährung — Pauschale finanzielle Berichtigung — Risiko für den Fonds — Verordnung [EG] Nr. 1493/1999 — Weinbausektor — Destillations- und Betriebsprämienregelungen für die Verwendung bestimmter Mostsorten — Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen)

17

2014/C 448/23

Rechtssache T-283/12: Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — FIS’D/Kommission (Aktionsprogramm Erasmus Mundus — Partnerschaftsrahmenvereinbarung — Spezielle Subventionsvereinbarung — Beschluss der EACEA, die Rahmenvereinbarung zu beenden und die spezielle Vereinbarung zu ändern — Beschwerde vor der Kommission — Beschluss der Kommission, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen — Verstoß gegen die Vereinbarungen und das Verwaltungs- und Finanzhandbuch)

18

2014/C 448/24

Verbundene Rechtssachen T-307/12 und T-408/13: Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Mayaleh/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Funktionen des Gouverneurs der Zentralbank Syriens — Nichtigkeitsklage — Übermittlung eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen enthält — Klagefrist — Zulässigkeit — Verteidigungsrechte — Fairer Prozess — Begründungspflicht — Beweislast — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verhältnismäßigkeit — Eigentumsrecht — Recht auf Privat- und Familienleben — Anwendung von Einreisebeschränkungen auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Unionsbürger)

19

2014/C 448/25

Rechtssache T-463/12: Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Popp und Zech/HABM — Müller-Boré & Partner (MB) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MB — Ältere Gemeinschaftsbildmarke MB&P — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

20

2014/C 448/26

Rechtssache T-669/13 P: Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Kommission/Thomé (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Ablehnung der Einstellung — Vorliegen eines Diploms, das der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgrund einer Anerkennung entspricht — Finanzieller und immaterieller Schaden)

20

2014/C 448/27

Rechtssache T-166/13: Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2014 — Ben Ali/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Einfrieren von Geldern — Verlängerung — Folgen einer Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern — Erledigung — Außervertragliche Haftung — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

21

2014/C 448/28

Rechtssache T-327/13: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Mallis und Malli/Kommission und EZB (Nichtigkeitsklage — Stabilitätshilfeprogramm Zypern — Erklärung der Euro-Gruppe zur Restrukturierung des Bankensektors in Zypern — Fehlerhafte Benennung der Beklagten in der Klageschrift — Unzulässigkeit)

22

2014/C 448/29

Rechtssache T-328/13: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou/Kommission und EZB (Nichtigkeitsklage — Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns — Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern — Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift — Unzulässigkeit)

22

2014/C 448/30

Rechtssache T-329/13: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Chatzithoma/Kommission und EZB (Nichtigkeitsklage — Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns — Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern — Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift — Unzulässigkeit)

23

2014/C 448/31

Rechtssache T-330/13: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Chatziioannou/Kommission und EZB (Nichtigkeitsklage — Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns — Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern — Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift — Unzulässigkeit)

24

2014/C 448/32

Rechtssache T-331/13: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Nikolaou/Kommission und EZB (Nichtigkeitsklage — Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns — Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern — Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift — Unzulässigkeit)

24

2014/C 448/33

Rechtssache T-332/13: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Christodoulou und Stavrinou/Kommission und EZB (Nichtigkeitsklage — Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns — Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern — Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift — Unzulässigkeit)

25

2014/C 448/34

Rechtssache T-517/14: Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — Pelikan/HABM — Hachette Filipacchi Presse (be.bag)

26

2014/C 448/35

Rechtssache T-662/14: Klage, eingereicht am 15. September 2014 — Ungarn/Kommission

26

2014/C 448/36

Rechtssache T-678/14: Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Slowakei/Kommission

27

2014/C 448/37

Rechtssache T-698/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

28

2014/C 448/38

Rechtssache T-699/14: Klage, eingereicht am 27. September 2014 — Topps Europe/Kommission

29

2014/C 448/39

Rechtssache T-703/14: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2014 — Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission

30

2014/C 448/40

Rechtssache T-705/14: Klage, eingereicht am 26. September 2014 — Unichem Laboratories/Kommission

31

2014/C 448/41

Rechtssache T-709/14: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Tri-Ocean Trading/Rat

32

2014/C 448/42

Rechtssache T-716/14: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2014 — Tweedale/EFSA

33

2014/C 448/43

Rechtssache T-719/14: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2014 — Tri Ocean Energy/Rat

34

2014/C 448/44

Rechtssache T-735/14: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — Gazprom Neft/Rat

35

2014/C 448/45

Rechtssache T-736/14: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2014 — Monster Energy/HABM — Home Focus (MoMo Monsters)

36

2014/C 448/46

Rechtssache T-741/14: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2013 — Hersill/HABM — KCI Licensing (VACUP)

37

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 448/47

Rechtssache F-4/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 6. November 2014 — DH/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamter auf Probe — Art. 34 des Statuts — Bericht über die Probezeit, mit dem festgestellt wird, dass die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind — Verlängerung der Probezeit — Zuweisung zu einer anderen Dienststelle — Entlassung am Ende der Probezeit — Bedingungen, unter denen die Probezeit abgeleistet wurde — Unzulängliche fachliche Leistungen — Fürsorgepflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

38

2014/C 448/48

Rechtssache F-68/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. November 2014 — CY/EZB (Tod der Klägerin — Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens — Verzicht des Rechtsnachfolgers auf Weiterführung des Verfahrens — Erledigung)

38

2014/C 448/49

Rechtssache F-90/14: Klage, eingereicht am 4. September 2014 — ZZ/Europäische Kommission

39

2014/C 448/50

Rechtssache F-92/14: Klage, eingereicht am 10 September 2014 — ZZ/Europäisches Parlament

40

2014/C 448/51

Rechtssache F-99/14: Klage, eingereicht am 29. September 2014 — ZZ/Rat

40

2014/C 448/52

Rechtssache F-100/14: Klage, eingereicht am 29. September 2014 — ZZ. u. a./Rat

41

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2014/C 448/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 439 vom 8.12.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 431 vom 1.12.2014

ABl. C 421 vom 24.11.2014

ABl. C 409 vom 17.11.2014

ABl. C 395 vom 10.11.2014

ABl. C 388 vom 3.11.2014

ABl. C 380 vom 27.10.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/2


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. August 2014 — Grüne Liga Sachsen e.V. u. a. gegen Freistaat Sachsen

(Rechtssache C-399/14)

(2014/C 448/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Grüne Liga Sachsen e.V. u. a.

Beklagter: Freistaat Sachsen

Beigeladene: Landeshauptstadt Dresden

Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) dahin auszulegen, dass ein vor der Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigtes, nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienendes Brückenbauprojekt vor seiner Ausführung einer Überprüfung auf seine Verträglichkeit zu unterziehen ist, wenn das Gebiet nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Beginn der Ausführung in die Liste aufgenommen worden ist und vor Erteilung der Genehmigung nur eine Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung erfolgt war?

2.

Wenn die Frage zu 1 zu bejahen ist:

Muss die nationale Behörde bei der nachträglichen Überprüfung die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL schon dann einhalten, wenn sie diese bei der der Erteilung der Genehmigung vorangegangenen Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung vorsorglich zugrunde legen wollte?

3.

Wenn die Frage zu 1 zu bejahen und die Frage zu 2 zu verneinen ist:

Welche Anforderungen sind nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an eine nachträgliche Überprüfung einer für ein Projekt erteilten Genehmigung zu stellen, und auf welchen Zeitpunkt ist die Prüfung zu beziehen?

4.

Ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das der Heilung eines festgestellten Fehlers einer nachträglichen Überprüfung nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL oder einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dient, durch entsprechende Modifikationen der Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen, dass das Bauwerk errichtet und in Betrieb genommen werden durfte, weil der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war? Gilt dies jedenfalls für eine nachträglich notwendige Alternativenprüfung im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL?


(1)  ABl. L 206, S. 7.


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/3


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 29. August 2014 — Dagmar Wedel, Rudi Wedel gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-412/14)

(2014/C 448/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dagmar Wedel, Rudi Wedel

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?

2.

Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeugs sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant? Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie ist diese zu bemessen?

3.

Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Domenico Rosa

(Rechtssache C-433/14)

(2014/C 448/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Domenico Rosa

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Raffaele Mignone

(Rechtssache C-434/14)

(2014/C 448/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Raffaele Mignone

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Mauro Barletta

(Rechtssache C-435/14)

(2014/C 448/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Mauro Barletta

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Davide Cazzorla

(Rechtssache C-436/14)

(2014/C 448/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Davide Cazzorla

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

DE

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C 448/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 22. September 2014 — Strafverfahren gegen Nicola Seminario

(Rechtssache C-437/14)

(2014/C 448/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Nicola Seminario

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

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C 448/7


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bukarest (Rumänien), eingereicht am 24. September 2014 — SC Star Storage SA/Institutul Naţional de Cercetare Dezvoltare în Informatică (INCDI)

(Rechtssache C-439/14)

(2014/C 448/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Bukarest

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Star Storage SA

Beklagter: Institutul Naţional de Cercetare Dezvoltare în Informatică (INCDI)

Vorlagefrage

Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zu den Verfahren zur Nachprüfung von Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers von der Erfüllung der Verpflichtung abhängig macht, im Voraus eine „Wohlverhaltenssicherheit“ wie die in Art. 2711 und Art. 2712 der Ordonanţa de urgenţă a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung) Nr. 34/2006 geregelte zu hinterlegen?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335, S. 31).


15.12.2014   

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C 448/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 26. September 2014 — Davitas GmbH gegen Stadt Aschaffenburg

(Rechtssache C-448/14)

(2014/C 448/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Davitas GmbH

Beklagte: Stadt Aschaffenburg

Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern

Vorlagefragen

Handelt es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Produkt „De Tox Forte“ um ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat mit neuer Molekularstruktur im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. c VO (EG) Nr. 258/97 (1)?

Ist es zur Bejahung dieser Frage insbesondere ausreichend, dass dieses Produkt mit dem Inhaltsstoff Klinoptilolith in seiner bestimmten primären Molekularstruktur noch vor dem 15. Mai 1997 nicht als Lebensmittel verwendet wurde, oder ist es zusätzlich notwendig, dass dieses Produkt durch den Herstellungsprozess mit einem Verfahren erzeugt werden muss, das zu einer neuen oder gezielt modifizierten Molekularstruktur führt, es sich also um einen Stoff handeln muss, den es vorher in der Natur so nicht gegeben hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43, S. 1.


15.12.2014   

DE

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C 448/8


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. September 2014 — Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute/Doc Generici srl

(Rechtssache C-452/14)

(2014/C 448/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

Beklagte: Doc Generici srl

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 (1) in der geltenden Fassung dahin auszulegen, dass für Änderungen von Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Typs I — und insbesondere, was im Ausgangsverfahren maßgeblich ist, des Typs IA —, wenn es sich dabei um identische Änderungen handelt, die mehrere ein und demselben Inhaber erteilte Verkehrsgenehmigungen betreffen, nur eine Gebühr in der dort angegebenen Höhe zu entrichten ist, oder dahin, dass für jede der von der Änderung betroffenen Genehmigungen eine Gebühr anfällt?

2.

Besteht unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die Befugnis oder, wie vom erkennenden Gericht angenommen, die Pflicht zur Vorlage der Frage an den Gerichtshof?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35, S. 1).


15.12.2014   

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C 448/9


Klage, eingereicht am 30. September 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-454/14)

(2014/C 448/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, E. Sanfrutos Cano und D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. c der Richtlinie 1999/31/EG (1) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in Bezug auf alle in Rn. 26 der Klageschrift genannten Deponien (Deponien für nicht gefährliche Abfälle in Ortuella [Baskenland] sowie in Zurita und Juan Grande [Kanaren]) verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um binnen acht Jahren ab dem in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt für jede dieser Deponien vom Betreiber die Erstellung eines Nachrüstprogramms zu verlangen und um die vollständige Durchführung dieses Plans gemäß den Anforderungen der Richtlinie, mit Ausnahme der in Anhang I Nr. 1 genannten, zu gewährleisten;

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 in Bezug auf alle in Rn. 37 der Klageschrift genannten Deponien (neun Deponien für nicht gefährliche Abfälle in Vélez Rubio [Almería], Alcolea de Cinca [Huesca], Sariñena [Huesca], Tamarite de Litera [Huesca], Somontano — Barbastro [Huesca], Barranco de Sedases [Fraga, Huesca], Barranco Seco [Puntallana, La Palma], Jumilla [Murcia] und Legazpia [Guipuzkoa] sowie 19 Deponien für Inertabfälle (Sierra Valleja [Arcos de la Frontera, Cádiz], Carretera Pantano del Rumblar [Baños de la Encina, Jaén], Barranco de la Cueva [Bélmez de la Moraleda, Jaén], Cerrajón [Castillo de Locubín, Jaén], Las Canteras [Jimena y Bedmar, Jaén], Hoya del Pino [Siles, Jaén], Bellavista [Finca El Coronel, Alcalá de Guadaira, Sevilla], El Patarín [Alcalá de Guadaira, Sevilla], Carretera de Arahal-Morón de la Frontera [Arahal, Sevilla], Carretera de Almadén de la Plata [Cazalla de la Sierra, Sevilla], El Chaparral [Écija, Sevilla], Carretera A-92, KM 57,5 [Morón de la Frontera, Sevilla], Carretera 3118 Fuente Leona — Cumbres mayores [Colina Barragona, Huelva], Llanos del Campo [Grazalema — Benamahoma, Cádiz], Andrada Baja [Alcalá de Guadaira, Sevilla], Las Zorreras [Aldeira, Granada], Carretera de los Villares [Andújar, Jaén], La Chacona [Cabra, Córdoba] und Chaparral — La Sombrerera [Puerto Serrano, Cádiz]) verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um diejenigen Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 der Richtlinie 1999/31 so bald wie möglich stillzulegen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, die von ihr im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2001/2071 durchgeführten Ermittlungen und die Prüfung der von den spanischen Behörden gegebenen Antworten hätten ergeben, dass gegen die im Aufforderungsschreiben genannten Verpflichtungen sowohl aus Art. 14 Buchst. a und c als auch aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 verstoßen worden sei.

Außerdem betreffe die vorliegende Klage die Deponie im Barranco de Sedases, die Gegenstand des mit dem oben angeführten Verfahren verbundenen Vertragsverletzungsverfahrens 2012/4068 sei. Das Königreich Spanien habe in Bezug auf diese Deponie gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 verstoßen.

Die Kommission habe aufgrund der Prüfung der genannten Antworten 45 Deponien von dem Verfahren ausnehmen können, die entweder nicht als am 16. Juli 2001 vorhandene Deponien angesehen werden könnten oder gemäß der Richtlinie 1999/31 genehmigt und nachgerüstet worden seien. Da die Vertragsverletzung jedoch insoweit anhalte, als die spanischen Behörden in einigen Fällen nicht die Maßnahmen ergriffen hätten, die erforderlich seien, um vom Betreiber die Erstellung eines Nachrüstprogramms zu verlangen und die vollständige Durchführung dieses Plans gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten, und in anderen Fällen nicht die Maßnahmen ergriffen hätten, die erforderlich seien, um diejenigen Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten hätten, so bald wie möglich stillzulegen, habe das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen, weshalb die Kommission beschlossen habe, die vorliegende Klage zu erheben.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/10


Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2014 von H gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache T-271/10, H/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM)

(Rechtssache C-455/14 P)

(2014/C 448/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache T-271/10, H/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und EUPM, aufzuheben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerin erstens auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. April 2010, die vom Personalleiter der EUPM unterzeichnet wurde und mit der die Klägerin auf die Stelle eines „Criminal Justice Adviser — Prosecutor“ im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) umgesetzt wurde, und, falls erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2010, die vom Missionsleiter im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (1) unterzeichnet wurde, und zweitens auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen worden ist;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

den Beklagten des ersten Rechtszugs die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Verletzung der Verteidigungsrechte

Verstoß gegen Art. 114 der Verfahrensordnung

Rechtsfehler

Verstoß gegen europäisches Recht


(1)  ABl. L 322, S. 22.


15.12.2014   

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C 448/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 3. Oktober 2014 — Promoimpresa srl/Consorzio dei comuni della Sponda Bresciana del Lago di Garda e del Lago di Idro, Regione Lombardia

(Rechtssache C-458/14)

(2014/C 448/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Promoimpresa srl

Beklagte: Consorzio dei comuni della Sponda Bresciana del Lago di Garda e del Lago di Idro, Regione Lombardia

Vorlagefrage

Stehen die in den Art. 49, 56 und 106 AEUV niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs sowie das darin enthaltene Vernunftprinzip einer nationalen Regelung entgegen, die durch aufeinander folgende gesetzgeberische Eingriffe die wiederholte Verlängerung der Frist für den Ablauf von Konzessionen über bestimmte wirtschaftlich bedeutende Güter der im öffentlichen Eigentum stehenden Küsten-, See- und Flussgebiete verfügt, deren Laufzeit per Gesetz um mindestens elf Jahre erhöht wird, wodurch demselben Konzessionär das ausschließliche Recht zur wirtschaftlichen Nutzung des Gutes erhalten bleibt, auch wenn der in der ihm bereits erteilten Konzession vorgesehene Termin für den Ablauf ihrer Gültigkeit erreicht ist, und infolgedessen interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit genommen wird, das Gut nach Abschluss öffentlicher Vergabeverfahren zugeteilt zu bekommen?


15.12.2014   

DE

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C 448/12


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 6. Oktober 2014 — Johannes Evert Antonius Massar/DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

(Rechtssache C-460/14)

(2014/C 448/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johannes Evert Antonius Massar

Beklagte: DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Verwaltungsverfahren“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (1) dahin auszulegen, dass das Verfahren beim UWV, in dem der Arbeitgeber um eine Entlassungsgenehmigung nachsucht, um den Arbeitsvertrag mit dem (rechtsschutzversicherten) Arbeitnehmer beenden zu können, unter diesen Begriff fällt?

2.

Sofern die Antwort auf Frage 1 von den Merkmalen des besonderen Verfahrens, gegebenenfalls in Verbindung mit den Tatsachen und Umständen des Einzelfalls, abhängt: Anhand welcher Merkmale, Tatsachen und Umstände hat das nationale Gericht in diesem Fall zu bestimmen, ob das erwähnte Verfahren als Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie anzusehen ist?


(1)  ABl. L 185, S. 77.


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 8. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Lorenzo Carlucci

(Rechtssache C-462/14)

(2014/C 448/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Lorenzo Carlucci

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] — dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem erklärten Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von früheren Ausschreibungsverfahren zu beheben?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/13


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 9. Oktober 2014 — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/F. Wieland und H. Rothwangl

(Rechtssache C-465/14)

(2014/C 448/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Rechtsmittelgegner: F. Wieland und H. Rothwangl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 3 sowie 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass einem ehemaligen Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in einem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, nach dem Beitritt des Staates, dessen Staatsangehörigkeit dieser Seemann besitzt, zur Union (bzw. zu einer Rechtsvorgängerin der Union) oder nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für diesen Staat nicht allein deshalb eine Altersrente (teilweise) verweigert werden darf, weil der genannte ehemalige Seemann zur Zeit einer (beanspruchten) Versicherung nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des (erstgenannten) Mitgliedstaats war?

2.

Sind die Art. 18 AEUV und 45 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen war, während nach dieser Regelung ein Seemann als versichert gilt, der Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Seeschiff seinen Heimathafen hat, und sich im Übrigen in der gleichen Situation befindet, wenn der Staat, dessen Staatsangehöriger der erstgenannte Seemann ist, inzwischen — zum Zeitpunkt der Feststellung der Rente — (einer Rechtsvorgängerin) der Union beigetreten oder die Verordnung Nr. 1408/71 inzwischen für diesen Staat in Kraft getreten ist?

3.

Sind die Fragen 1 und 2 im Fall eines (ehemaligen) Seemanns, der zur Zeit seiner Tätigkeiten die Staatsangehörigkeit eines Staates besaß, der zu einem späteren Zeitpunkt (einer Rechtsvorgängerin) der Union beitritt, zur Zeit dieses Beitritts oder des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 für den erwähnten Staat und zur Zeit der Geltendmachung seines Anspruchs auf eine Altersrente jedoch nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf den die letztgenannte Verordnung gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 (2) aber dennoch Anwendung findet, genauso zu beantworten?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124, S. 1).


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien), eingereicht am 13. Oktober 2014 — Strafverfahren gegen Baldo Chiara

(Rechtssache C-467/14)

(2014/C 448/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Baldo Chiara

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie der Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen?

2.

Sind die Art. 49 ff. und die Art. 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?

3.

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV — auch im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 16. Februar 2012 [in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10] bestätigten Grundsätze — dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, im Fall der Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?


15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/15


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 20. Oktober 2014 — Canadian Oil Company Sweden AB, Anders Rantén/Staatsanwaltschaft

(Rechtssache C-472/14)

(2014/C 448/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagte: Canadian Oil Company Sweden AB, Anders Rantén

Andere Beteiligte: Staatsanwaltschaft

Vorlagefragen

1.

Verstößt es gegen die REACH-Verordnung (1), dass derjenige, der gewerbsmäßig nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtige chemische Produkte nach Schweden einführt, dies aufgrund schwedischer Vorschriften bei der Kemikalieinspektion zur Registrierung im schwedischen Produktverzeichnis anmelden muss?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Verstößt die schwedische Anmeldepflicht bei Berücksichtigung der Ausnahme nach Art. 36 AEUV gegen Art. 34 AEUV?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


Gericht

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/16


Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Vtesse Networks/Kommission

(Rechtssache T-362/10) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilfe zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Klagebefugnis - Verfahrensrechte der Beteiligten - Teilweise Unzulässigkeit - Keine Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen))

(2014/C 448/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vtesse Networks Ltd (Hertford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: H. Mercer, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und L. Armati)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Szpunar und B. Majczyna, dann B. Majczyna), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth, dann L. Seeboruth, J. Beeko und L. Christie, zunächst im Beistand von K. Bacon, dann von S. Lee, Barristers) und British Telecommunications plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Nissen und J. Gutiérrez Gisbert, dann Rechtsanwälte M. Nissen und G. van de Walle de Ghelcke und schließlich Rechtsanwälte G. van de Walle de Ghelcke und J. Rivas Andrés sowie J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 3204 der Kommission vom 12. Mai 2010, mit der festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahme „Cornwall & Isles of Scilly Next Generation Broadband“, die Beihilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly bereitstellt, mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar ist (Staatliche Beihilfe N 461/2009 — Vereinigtes Königreich)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vtesse Networks Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowie der British Telecommunications plc entstanden sind.

3.

Die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.


15.12.2014   

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C 448/17


Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Computer Resources International (Luxembourg)/Kommission

(Rechtssache T-422/11) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung der EDV-Dienste Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Art. 139 Abs. 1 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 - Begründungspflicht - Wahl der Rechtsgrundlage - Ermessensmissbrauch))

(2014/C 448/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Computer Resources International (Luxembourg) SA (Dommeldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und D. Calciu, dann S. Delaude im Beistand von Rechtsanwältin E. Petritsi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10340 über die Erbringung der EDV-Dienste Software-Entwicklung, Pflege, Beratung und Unterstützung für verschiedene Typen von IT-Anwendungen (ABl. 2011/S 66-106099) getroffenen Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 22. Juli 2011, die Angebote des aus der Klägerin und einer anderen Gesellschaft bestehenden Konsortiums für die Lose Nrn. 1 und 3 nicht auszuwählen und die Rahmenverträge an andere Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Computer Resources International (Luxembourg) SA trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


15.12.2014   

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C 448/17


Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-632/11) (1)

((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Regelung der Ansprüche auf Betriebsprämie - Loyale Zusammenarbeit - Billigkeit - Verhältnismäßigkeit - Nationale Reserve - Kriterien für die Gewährung - Pauschale finanzielle Berichtigung - Risiko für den Fonds - Verordnung [EG] Nr. 1493/1999 - Weinbausektor - Destillations- und Betriebsprämienregelungen für die Verwendung bestimmter Mostsorten - Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen))

(2014/C 448/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaïoannou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Marcoulli)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/689/EU der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 270, S. 33), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2011/689/EU der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit der Hellenischen Republik eine pauschale Berichtigung in Bezug auf die Ansprüche aus der nationalen Reserve für neue Landwirte auferlegt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.


15.12.2014   

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C 448/18


Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — FIS’D/Kommission

(Rechtssache T-283/12) (1)

((Aktionsprogramm Erasmus Mundus - Partnerschaftsrahmenvereinbarung - Spezielle Subventionsvereinbarung - Beschluss der EACEA, die Rahmenvereinbarung zu beenden und die spezielle Vereinbarung zu ändern - Beschwerde vor der Kommission - Beschluss der Kommission, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen - Verstoß gegen die Vereinbarungen und das Verwaltungs- und Finanzhandbuch))

(2014/C 448/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: FIS’D — Formazione integrata superiore del design (Catanzaro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen S. Bariatti und A. Sodano, dann Rechtsanwälte F. Sutti und A. Boso Caretta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Van Hoof, dann C. Cattabriga und D. Roussanov und schließlich C. Cattabriga)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet im Beistand der Rechtsanwälte M. Merola und C. Santacroce)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 12. April 2012 (Ref. Ares[2012]446225), mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) vom 13. Januar 2012 zurückgewiesen wurde, über die Partnerschaftsrahmenvereinbarung 2011/0181, die sie mit der Università degli Studi Mediterranea di Reggio Calabria (Universität „Mediterranea“ Reggio Calabria, Italien) geschlossen hatte, vorzeitig zu beenden und die spezielle Subventionsvereinbarung, die sie mit dieser Universität geschlossen hatte, zu ändern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FIS’D — Formazione integrata superiore del design trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


15.12.2014   

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C 448/19


Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Mayaleh/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-307/12 und T-408/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Funktionen des Gouverneurs der Zentralbank Syriens - Nichtigkeitsklage - Übermittlung eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen enthält - Klagefrist - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Fairer Prozess - Begründungspflicht - Beweislast - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Privat- und Familienleben - Anwendung von Einreisebeschränkungen auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Unionsbürger))

(2014/C 448/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adib Mayaleh (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Karouni und C. Dumont)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung erstens des Durchführungsbeschlusses 2012/256/GASP des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 126, S. 9), zweitens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3), drittens des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, S. 21), viertens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 111, S. 1, Berichtigung im ABl. L 127, S. 27) und fünftens des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14)

Tenor

1.

In der Rechtssache T-307/12 wird die Klage abgewiesen.

2.

In der Rechtssache T-408/13 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

3.

Herr Adib Mayaleh trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


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C 448/20


Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 — Popp und Zech/HABM — Müller-Boré & Partner (MB)

(Rechtssache T-463/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MB - Ältere Gemeinschaftsbildmarke MB&P - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2014/C 448/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Eugen Popp (München, Deutschland) und Stefan M. Zech (München) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Rohnke und Rechtsanwältin M. Jacob, dann Rechtsanwältin M. Jacob und Rechtsanwalt F. Thiering)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Müller-Boré & Partner Patentanwälte (München) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Koerl und Rechtsanwältin E. Celenk, dann Rechtsanwalt K. Kern und Rechtsanwältin B. Maneth)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2012 (Sache R 506/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Müller-Boré & Partner Patentanwälte einerseits sowie Eugen Popp und Stefan M. Zech andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Eugen Popp und Herr Stefan M. Zech tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.


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C 448/20


Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 — Kommission/Thomé

(Rechtssache T-669/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Ablehnung der Einstellung - Vorliegen eines Diploms, das der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgrund einer Anerkennung entspricht - Finanzieller und immaterieller Schaden))

(2014/C 448/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Andere Verfahrensbeteiligte: Florence Thomé (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2013, Thomé/Kommission (F-97/12, SlgÖD, EU:F:2013:142), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


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Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2014 — Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-166/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Verlängerung - Folgen einer Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern - Erledigung - Außervertragliche Haftung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2014/C 448/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Rémy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und A. De Elera)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 32, S. 20), soweit dieser Beschluss den Kläger betrifft, und auf Zahlung von Schadensersatz

Tenor

1.

Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, soweit er Herrn Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali betrifft, ist erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Ben Ali und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


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C 448/22


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Mallis und Malli/Kommission und EZB

(Rechtssache T-327/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Stabilitätshilfeprogramm Zypern - Erklärung der Euro-Gruppe zur Restrukturierung des Bankensektors in Zypern - Fehlerhafte Benennung der Beklagten in der Klageschrift - Unzulässigkeit))

(2014/C 448/28)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Konstantinos Mallis (Larnaka, Zypern) und Elli Konstantinou Malli (Larnaka) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis) und Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, N. Lenihan und F. Athanasiou im Beistand der Rechtsanwälte W. Bussian, W. Devroe und D. Arts)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013 insbesondere zur Restrukturierung des Bankensektors in Zypern

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Konstantinos Mallis und Frau Elli Konstantinou Malli tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


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Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-328/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns - Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern - Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift - Unzulässigkeit))

(2014/C 448/29)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis) und Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, N. Lenihan und F. Athanasiou im Beistand der Rechtsanwälte W. Bussian, W. Devroe und D. Arts)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013, die insbesondere die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


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C 448/23


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Chatzithoma/Kommission und EZB

(Rechtssache T-329/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns - Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern - Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift - Unzulässigkeit))

(2014/C 448/30)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Petros Chatzithoma (Makedonitissa, Zypern) und Elenitsa Chatzithoma (Makedonitissa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis) und Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, N. Lenihan und F. Athanasiou im Beistand der Rechtsanwälte W. Bussian, W. Devroe und D. Arts)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013, die insbesondere die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Petros Chatzithoma und Frau Elenitsa Chatzithoma tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


15.12.2014   

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C 448/24


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Chatziioannou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-330/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns - Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern - Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift - Unzulässigkeit))

(2014/C 448/31)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Lella Chatziioannou (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis) und Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, N. Lenihan und F. Athanasiou im Beistand der Rechtsanwälte W. Bussian, W. Devroe und D. Arts)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013, die insbesondere die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Lella Chatziioannou trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


15.12.2014   

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C 448/24


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Nikolaou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-331/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns - Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern - Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift - Unzulässigkeit))

(2014/C 448/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Marinos Nikolaou (Strovolos, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis) und Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, N. Lenihan und F. Athanasiou im Beistand der Rechtsanwälte W. Bussian, W. Devroe und D. Arts)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013, die insbesondere die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marinos Nikolaou trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


15.12.2014   

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C 448/25


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Christodoulou und Stavrinou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-332/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Hilfsprogramm für die Stabilität Zyperns - Erklärung der Eurogruppe zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern - Fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift - Unzulässigkeit))

(2014/C 448/33)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: Chrysanthi Christodoulou (Paphos, Zypern) und Maria Stavrinou (Larnaka, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis) und Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, N. Lenihan und F. Athanasiou im Beistand der Rechtsanwälte W. Bussian, W. Devroe und D. Arts)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Erklärung der Eurogruppe vom 25. März 2013, die insbesondere die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Chrysanthi Christodoulou und Frau Maria Stavrinou tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


15.12.2014   

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C 448/26


Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — Pelikan/HABM — Hachette Filipacchi Presse (be.bag)

(Rechtssache T-517/14)

(2014/C 448/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hachette Filipacchi Presse SA (Levallois Perret, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragsteller: Klägerin.

Streitige Marke: Wortmarke „be.bag“ — Internationale Registrierung Nr. 1 073 949 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2014 in der Sache R 1192/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


15.12.2014   

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C 448/26


Klage, eingereicht am 15. September 2014 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-662/14)

(2014/C 448/35)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den letzten Halbsatz in Art. 45 Abs. 8 („indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen“) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass Art. 45 Abs. 8 der angefochtenen Verordnung den von der Ermächtigungsgrundlage, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 1307/2010 (1), gesteckten Rahmen überschreite und in Verkennung der Ermächtigung, die die Rechtsgrundlage den Mitgliedstaaten eingeräumt habe, durch Aufstellung einer einschränkenden Voraussetzung die den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermächtigung in der Wirklichkeit leerlaufen lasse.

Ferner enthalte die angefochtene Verordnung keine hinreichende und ausführliche Begründung. Bei einer Änderung in diesem Umfang unter Berufung auf so zahlreiche Ermächtigungsvorschriften lasse sich praktisch nicht nachvollziehen, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die Kommission in welchem Umfang gestützt habe, was eine vom Standpunkt der Rechtssicherheit unerlässliche Überprüfung unmöglich mache.

Die von der Kommission erlassene Regelung diskriminiere außerdem in der Praxis Betriebsinhaber, die Niederwaldbaumarten mit Kurzumtrieb anpflanzen möchten. Die beiden Arten von Anpflanzungen bzw. Forstbetrieben befänden sich in derselben Lage, so dass es auch nicht gerechtfertigt sei, zwischen ihnen danach zu unterscheiden, für die Anpflanzung welcher Baumarten sie sich entschieden.

Darüber hinaus sei die Kommission bei den Verhandlungen über die delegierende Verordnung bis zum Schluss dagegen gewesen, dass die Mitgliedstaaten auch Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb als im Umweltinteresse genutzte Flächen einstufen dürften. Alles deute darauf hin, dass die Kommission durch die angefochtene Regelung diese Möglichkeit in der Praxis habe verhindern wollen, womit sie ihre Befugnisse missbraucht habe.

Schließlich habe die angefochtene Verordnung dadurch gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass zum einen Art. 45 Abs. 8 der angefochtenen Verordnung unter mehreren Gesichtspunkten nicht eindeutig sei und zum anderen die Verordnung bis zu ihrem Inkrafttreten keinen ausreichenden Anpassungszeitraum gewährleiste, um sich an eine Änderung von solcher Tragweite anzupassen. Dies verstoße auch gegen den Grundsatz des legitimen Vertrauens, weil die Kommission bei der Abfassung der in Kraft tretenden Bestimmung nicht berücksichtigt habe, dass der Anpassungszeitraum im Bereich der Landwirtschaft im vorliegenden Fall länger sein müsse. Abgesehen davon stelle der streitige Rechtsakt einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347, S. 608).


15.12.2014   

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C 448/27


Klage, eingereicht am 22. September 2014 — Slowakei/Kommission

(Rechtssache T-678/14)

(2014/C 448/36)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in dem Schreiben vom 15. Juli 2014enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der diese die Slowakische Republik auffordert, Finanzmittel bereitzustellen, die dem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entsprechen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Unzuständigkeit der Kommission

Nach Ansicht der Slowakischen Republik war die Kommission nicht zuständig, die angefochtene Entscheidung zu erlassen. Keine Bestimmung des Unionsrechts übertrage der Kommission die Befugnis, so zu handeln, wie sie mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehandelt habe, nämlich die Befugnis, infolge der Bestimmung der Höhe des Verlusts traditioneller Eigenmittel in Form nicht erhobener Einfuhrabgaben einen Mitgliedstaat, der für die Berechnung und die Erhebung der genannten Abgaben nicht verantwortlich sei, aufzufordern, Finanzmittel in der von ihr festgestellten Höhe bereitzustellen, die sie als diesem Verlust entsprechend ansehe.

2.

Verstoß gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit

Selbst wenn die Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gehabt hätte (was nicht der Fall sei), habe die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Die Verpflichtung, die der Slowakischen Republik mit der Entscheidung auferlegt worden sei, sei vor deren Erlass vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen.

3.

Nicht ordnungsgemäße Zuständigkeitsausübung seitens der Kommission

Selbst wenn man unterstellte, die Kommission sei zuständig gewesen, die angefochtene Entscheidung zu erlassen, und habe im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gehandelt (was nicht der Fall sei), habe sie ihre Zuständigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Erstens habe die Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen, soweit sie von der Slowakischen Republik Finanzmittel ungeachtet dessen verlange, dass es nicht zu einem Verlust traditioneller Eigenmittel gekommen bzw. dieser nicht die unmittelbare Folge von Ereignissen gewesen sei, die die Kommission der Slowakischen Republik zuschreibe. Zweitens habe die Kommission das Verteidigungsrecht der Slowakischen Republik verletzt und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

4.

Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

Die Slowakische Republik macht im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung mehrere Mängel aufweise, aufgrund deren die Begründung als unzureichend anzusehen sei, was einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften darstelle und gleichzeitig gegen die Anforderungen an die Rechtssicherheit verstoße. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung angegeben. Sie habe auch in keiner Weise den Ursprung und die Grundlage einiger ihrer Schlussfolgerungen erläutert. Schließlich sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung in einiger Hinsicht verworren.


15.12.2014   

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C 448/28


Klage, eingereicht am 19. September 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-698/14)

(2014/C 448/37)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss DIGIT/R/3/MB/pt 2431467 (2014) der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2014, mit dem die Kommission im fraglichen Vergabeverfahren das Angebot der Klägerinnen für Los 1 auf Platz 4 gereiht hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss DIGIT/R/3/MB/pt 2703722 (2014) der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014, mit dem die Kommission im fraglichen Vergabeverfahren das Angebot der Klägerinnen für Los 2 ausgeschlossen hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss DIGIT/R/3/MB/pt 2711165 (2014) der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2014, mit dem die Kommission im fraglichen Vergabeverfahren das Angebot der Klägerinnen für Los 3 auf Platz 3 gereiht hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, den ihnen durch die entgangene Chance, in Bezug auf alle drei Lose der Rahmenvereinbarung auf Platz 1 gereiht zu werden, entstandenen Schaden zu ersetzen, der für Los 1 mit 8 00  000 Euro, für Los 2 mit 4 00  000 Euro und für Los 3 mit 2 00  000 Euro zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils beziffert wird;

der Kommission sämtliche den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerinnen sind die angefochtenen Beschlüsse, mit denen die Kommission ihr Angebot im Rahmen der offenen Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2013/029 — ESP-DESIS III für drei getrennte Projekte (Lose) abgelehnt habe, nach Art. 263 AEUV wegen Verletzung des Unionsrechts und insbesondere aus den folgenden drei Gründen für nichtig zu erklären:

1.

Die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt, da sie eine unzureichende Begründung in Bezug auf das technische Angebot der Klägerinnen abgegeben habe.

2.

Die Kommission habe in Bezug auf die Frage ungewöhnlich niedriger Angebote gegen die Haushaltsordnung und die Durchführungsverordnung sowie gegen die Ausschreibungsunterlagen verstoßen.

3.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verstoßen, da sie verbindliche Anforderungen an die Einreichung der finanziellen Angebote gestellt und den Bietern nicht erlaubt habe, ihre finanziellen Angebote frei zu gestalten, damit das in finanzieller Hinsicht beste Angebot gewählt werden könne.


15.12.2014   

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C 448/29


Klage, eingereicht am 27. September 2014 — Topps Europe/Kommission

(Rechtssache T-699/14)

(2014/C 448/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Topps Europe Ltd (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal und A. Penny, Solicitors, sowie B. Kennelly, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 15. Juli 2014 in der Sache AT.39899 — Lizenzen für geistige Eigentumsrechte an Fußball-Sammelbildern für nichtig zu erklären, mit dem die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, dass eine Reihe nationaler Fußballverbände und Spielervereinigungen zusammen mit der Panini, der Union des Associations Européennes de Football, der Fédération Internationale de Football Association, der Fédération Française de Football, der Associazione Italiana Calciatori, der Real Federación Española de Fútbol und dem Deutschen Fußball-Bund gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV verstoßen habe, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe die Verfahrensrechte der Klägerin erheblich verletzt und daher einen Rechtsfehler begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss der Beklagten beruhe auf falschen Tatsachen und leide an einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung. Daher habe die Beklagte einen Rechtsfehler und/oder einen Beurteilungsfehler begangen.


15.12.2014   

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C 448/30


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2014 — Diktyo Amyntikon Viomichanion Net/Kommission

(Rechtssache T-703/14)

(2014/C 448/39)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Diktyo Amyntikon Viomichanion Net AEVE (Kaisariani, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ein Gutachten in Auftrag zu geben, um das im Audit-Bericht des Rechnungsprüfungsunternehmens KPMG AG festgestellte und von der Kommission zu Unrecht und rechtswidrig übernommene Ergebnis, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehle, zu überprüfen. Dieser Faktor sei von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Rechtssache, da die Personalkosten alle mittelbaren Kosten umfassten. Der Audit-Bericht der KPMG AG, gegen den sie schriftliche Einwände erhoben und dessen erneute Überprüfung sie unter Beibringung umfassender Nachweise beantragt habe, sei von der Kommission akzeptiert worden, ohne dass diese eine hinreichende Begründung gegeben habe bzw. auf die Nachweise eingegangen sei;

festzustellen, dass erstens die ihr am 31. Juli 2007 übersandte Belastungsanzeige Nr. 3241409008, mit der auf der Grundlage des Berichts 12-ΒΑ176-003 die Rückzahlung von 64  574,73 Euro für den Vertrag über das Projekt FP7-SME-2007-222303 „FIREROB“ verlangt wird, einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt und unbegründet ist und zweitens die von ihr im Rahmen dieses Vertrags getragenen Kosten förderfähig sind, sowie die Kommission zu verpflichten, eine Gutschrift über 64  574,73 Euro auszustellen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Berufung auf die Schiedsklausel: Die beigebrachten Nachweise belegten voll und ganz, dass ihre Arbeitnehmer mit dem Projekt „FIREROB“ beschäftigt worden seien. An keiner Stelle des Audit-Berichts sei dargelegt, dass ihr Personal das im Rahmen des Vertrags „FIREROB“ durchzuführende Projekt nicht durchgeführt habe oder dass sie falsche Angaben gemacht habe. Sie habe sich verpflichtet, Personal für 12,2 Personenmonate zu stellen, und habe insgesamt 21,92 Personenmonate gestellt, ohne eine Änderung des vereinbarten Finanzplans zu verlangen.

2.

Rechtsmissbrauch: Es sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben, wenn die Kommission von ihr einen Betrag von 64  574,73 Euro, d. h. einen Betrag, der fünf Mal höher als der ihr gewährte unmittelbare Zuschuss (13  474,00 Euro) sei, für ein Projekt zurückfordere, das sie auf die bestmögliche Art und Weise durchgeführt habe.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Das ihr zustehende Recht, ihre berechtigten Einwände unmittelbar an den von der Kommission bestimmten Prüfer zu richten und auf die nicht haltbaren Argumente des Verfassers des Entwurfs des Audit-Berichts einzugehen, sei ihr verweigert worden.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Klausel II.24 Nr. 1 des Anhangs II des Vertrags „FIREROB“ räume der Kommission das Ermessen ein, von der Forderung von Schadensersatz abzusehen. Die Klägerin habe ein sehr positiv bewertetes Projekt durchgeführt, das nach dem Technischen Bericht der Kommission wissenschaftliche Ergebnisse von sehr hohem Niveau erzielt habe.


15.12.2014   

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C 448/31


Klage, eingereicht am 26. September 2014 — Unichem Laboratories/Kommission

(Rechtssache T-705/14)

(2014/C 448/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Unichem Laboratories Ltd (Mumbai, Indien) (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley, H. Sheraton und K. Shaw, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und 102 AEUV (Sache COMP/AT. 39.612 — Perindopril [Servier]) in vollem Umfang für nichtig zu erklären, hilfsweise die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären und/oder herabzusetzen, soweit sie Unichem betrifft, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Unichem in Verbindung mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zwölf Klagegründe geltend.

1.

Der Kommission fehle die Zuständigkeit dafür, eine Entscheidung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV an Unichem zu richten.

2.

Die Kommission habe bei der Prüfung, ob die Patentvergleichsvereinbarung unter Art. 101 Abs. 1 AEUV falle, nicht das korrekte rechtliche Kriterium der „objektiven Notwendigkeit“ angewandt.

3.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die Leitlinien zur Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung nicht auf den Vergleich von Unichem angewandt habe.

4.

Die Kommission habe den Vergleich rechtsfehlerhaft als „bezweckten“ Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft.

5.

Die Kommission habe ihr eigenes rechtliches Kriterium des angeblich „bezweckten Verstoßes“ gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV falsch auf den konkreten, Unichem betreffenden Sachverhalt angewandt.

6.

Die Kommission sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vergleichsvereinbarung wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt habe.

7.

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht aus Art. 296 AEUV verstoßen, ihre Auffassung zu begründen, dass Unichem unmittelbar wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zur Verantwortung gezogen werden könne, obwohl sie kein potenzieller Wettbewerber von Servier sei.

8.

Hilfsweise: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung den Freistellungskriterien nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge.

9.

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte verletzt, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihrer Pflicht zuwidergehandelt, bei der Beschaffung von rechtlich geschützten, gegen Unichem zu verwendenden Dokumenten nicht unbillig vorzugehen.

10.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße gegen den unionsrechtlichen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie Unichem ohne sachlichen Grund anders als Servier behandelt habe.

11.

Die Kommission habe gegen den unionsrechtlichen allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihre eigenen Geldbußenleitlinien und frühere Entscheidungspraxis verstoßen, als sie gegen Unichem eine Geldbuße verhängt habe.

12.

Die Kommission habe hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße und der Beurteilung der Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung von Unichem gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstoßen.


15.12.2014   

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C 448/32


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Tri-Ocean Trading/Rat

(Rechtssache T-709/14)

(2014/C 448/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tri-Ocean Trading (George Town, Cayman Islands) (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, B. Kennelly, Barrister, und N. Sheikh, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe das Kriterium für die Aufnahme in die Liste nicht beachtet, nämlich dass die betroffene Person „für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich“ oder ein „Nutznießer oder Unterstützer des Regimes“ oder eine mit diesen in Verbindung stehende Person sein müsse. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die Argumente, auf die er sich gegen die betroffene Organisation stütze, zutreffend seien.

2.

Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen. Der Klägerin seien in keinem Verfahrensstadium, wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, „ernsthafte und schlüssige Beweise“ oder „konkrete Beweise und Informationen“ zur Darlegung eines Sachverhalts übermittelt worden, der restriktive Maßnahmen gegen sie rechtfertigen würde.

3.

Der Rat habe der Klägerin keine hinreichenden Gründe für ihre Einbeziehung genannt.

4.

Der Rat habe die Grundrechte der Klägerin auf Eigentum und einen guten Ruf verletzt. Die restriktiven Maßnahmen seien ohne angemessene Schutzvorkehrungen veranlasst worden, die es der Klägerin erlaubt hätten, ihren Fall tatsächlich dem Rat darzulegen. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die erheblichen Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Klägerin gerechtfertigt und angemessen seien. Der Eingriff gegenüber der Klägerin habe sich nicht nur finanziell ausgewirkt, sondern auch ihren guten Ruf beschädigt.

5.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Entgegen der einzigen Begründung für ihre Einbeziehung gebe es keinerlei Informationen oder Beweise, dass die Klägerin tatsächlich eine „Unterstützerin des syrischen Regimes“ und dessen Nutznießerin sei.


15.12.2014   

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C 448/33


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2014 — Tweedale/EFSA

(Rechtssache T-716/14)

(2014/C 448/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Antony C. Tweedale (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die EFSA in Bezug auf den Beschluss der Kommission vom 10. August 2011 gegen das Übereinkommen von Århus, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verstoßen hat;

die Entscheidung der EFSA vom 30. Juli 2014 für nichtig zu erklären;

der EFSA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.

1.

Die EFSA habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 4 des am 25. Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus) in der durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Fassung sowie gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (Århus-Verordnung) und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verstoßen. Die EFSA habe entgegen diesen Bestimmungen in der angefochtenen Entscheidung nicht die Verpflichtung zur Verbreitung von in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt hätten, anerkannt.

2.

Die EFSA habe durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen und ihre Verpflichtung verletzt, entsprechend einer mit dem Übereinkommen von Århus konformen Auslegung des in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ablehnungsgrunds, dem Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus zugrunde liege, zu handeln.


15.12.2014   

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C 448/34


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2014 — Tri Ocean Energy/Rat

(Rechtssache T-719/14)

(2014/C 448/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tri Ocean Energy (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, B. Kennelly, Barrister, und N. Sheikh, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/678/GASP des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1013/2014 des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe das Kriterium für die Aufnahme in die Liste nicht beachtet, nämlich dass die betroffene Person „für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich“ oder ein „Nutznießer oder Unterstützer des Regimes“ oder eine mit diesen in Verbindung stehende Person sein müsse. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die Argumente, auf die er sich gegen die betroffene Organisation stütze, zutreffend seien.

2.

Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen. Der Klägerin seien in keinem Verfahrensstadium, wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, „ernsthafte und schlüssige Beweise“ oder „konkrete Beweise und Informationen“ zur Darlegung eines Sachverhalts übermittelt worden, der restriktive Maßnahmen gegen sie rechtfertigen würde.

3.

Der Rat habe der Klägerin keine hinreichenden Gründe für ihre Einbeziehung genannt.

4.

Der Rat habe die Grundrechte der Klägerin auf Eigentum und einen guten Ruf verletzt. Die restriktiven Maßnahmen seien ohne angemessene Schutzvorkehrungen veranlasst worden, die es der Klägerin erlaubt hätten, ihren Fall tatsächlich dem Rat darzulegen. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die erheblichen Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Klägerin gerechtfertigt und angemessen seien. Der Eingriff gegenüber der Klägerin habe sich nicht nur finanziell ausgewirkt, sondern auch ihren guten Ruf beschädigt.

5.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Entgegen der einzigen Begründung für ihre Einbeziehung gebe es keinerlei Informationen oder Beweise, dass die Klägerin tatsächlich eine „Unterstützerin des syrischen Regimes“ und dessen Nutznießerin sei. Der Rat habe die Klägerin außerdem fälschlicherweise als „Tri Ocean Trading, auch bekannt als Tri-Ocean Energy“ bezeichnet und suggeriert, dass die beiden juristischen Personen identisch seien. Bei der Klägerin handele es sich um ein eigenständiges, von Tri Ocean Trading verschiedenes Unternehmen.


15.12.2014   

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C 448/35


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2014 — Gazprom Neft/Rat

(Rechtssache T-735/14)

(2014/C 448/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gazprom Neft OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Van den Hende und S. Cogman)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 für nichtig zu erklären;

Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV

Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene GASP-Beschluss und die angefochtene Verordnung keine hinreichende Begründung enthielten und daher gegen Art. 296 AEUV verstießen.

2.

Ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen

Die Klägerin macht geltend, dass Art. 215 AEUV eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung darstelle, da es keine ausreichenden Verbindungen zwischen der Klägerin und (i) der russischen Regierung sowie (ii) dem offensichtlichen Ziel gebe, das mit den Sanktionen erreicht werden solle. Diese Grundsätze sollten auch für die Anwendung des Art. 29 EUV als Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen gegen Drittländer maßgeblich sein.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Grundrechte

Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtenen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unvereinbar seien. Die angefochtenen Bestimmungen stellten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts der Klägerin dar, da sie nicht geeignet seien, um ihre Ziele zu erreichen (und damit auch nicht erforderlich) und in jedem Fall Belastungen auferlegten, die jeden möglichen Nutzen bei weitem überwögen.


15.12.2014   

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C 448/36


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2014 — Monster Energy/HABM — Home Focus (MoMo Monsters)

(Rechtssache T-736/14)

(2014/C 448/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Energy Company (Corona, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: P. Brown, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Home Focus Development Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin.

Streitige Marke: Wortmarke „MoMo Monsters“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10513372.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2014 in der Sache R 1167/2013-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


15.12.2014   

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C 448/37


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2013 — Hersill/HABM — KCI Licensing (VACUP)

(Rechtssache T-741/14)

(2014/C 448/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hersill, SL (Móstoles, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: M. Aznar Alonso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KCI Licensing, Inc. (San Antonio, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 9 43  499.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 14. August 2014 in der Sache R 1520/2013-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollten sie in dem vorliegenden Verfahren als Parteien auftreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

15.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 6. November 2014 — DH/Parlament

(Rechtssache F-4/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamter auf Probe - Art. 34 des Statuts - Bericht über die Probezeit, mit dem festgestellt wird, dass die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind - Verlängerung der Probezeit - Zuweisung zu einer anderen Dienststelle - Entlassung am Ende der Probezeit - Bedingungen, unter denen die Probezeit abgeleistet wurde - Unzulängliche fachliche Leistungen - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))

(2014/C 448/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: DH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alves und M. Ecker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach Ablauf der Probezeit zu entlassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

DH trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Europäischen Parlaments verurteilt.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014, S. 22.


15.12.2014   

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C 448/38


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. November 2014 — CY/EZB

(Rechtssache F-68/13) (1)

((Tod der Klägerin - Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens - Verzicht des Rechtsnachfolgers auf Weiterführung des Verfahrens - Erledigung))

(2014/C 448/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Carlini und F. Feyerbacher sowie Rechtsanwalt B. Wägenbauer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, eine wegen Mobbings, dem die Klägerin ausgesetzt gewesen sein soll, eingeleitete Verwaltungsuntersuchung abzuschließen, und auf Aufhebung des Untersuchungsberichts sowie auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens

Tenor des Beschlusses

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 31.


15.12.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/39


Klage, eingereicht am 4. September 2014 — ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-90/14)

(2014/C 448/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Hans-Robert Ilting, Rechtsanwalt)

Beklagter: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag, erstens, die Entscheidung aufzuheben, dem Kläger ab dem 1. September 2013 die Kinderzulage nicht zu gewähren, weil sein Kind keiner „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten mehr nachgeht und, zweitens, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, ihm diese Zulage weiter zu gewähren und ihm alle Aufwendungen im Krankheitsfall in bezug auf seine Tochter rückwirkend ab dem 1. September 2013 zu ersetzen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beklagten, Aktenzeichen HR.D.2/AS/ac/Ares(2014) vom 5. Juni 2014, über seine am 12/02/2014 bei HR.D.2 — „Referat Beschwerden und Verfahrensüberwachung“ unter Aktenzeichen Nr. R/227/14 registrierte Beschwerde aufzuheben,

die Anstellungsbehörde zu verpflichten, seine Tochter ununterbrochen und rückwirkend ab dem 1. September 2013 als in Schulausbildung befindliches, unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen und aus diesem Grunde die Kinderzulage für seine Tochter ununterbrochen und rückwirkend ab dem 1. September 2013 weiter zu gewähren sowie seiner Tochter der Aufwendungen im Krankheitsfall ununterbrochen und rückwirkend ab dem 1. September 2013 weiter zu gewähren.


15.12.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/40


Klage, eingereicht am 10 September 2014 — ZZ/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-92/14)

(2014/C 448/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Günther Maximini, Rechtsanwalt)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag, erstens, die ablehnende Entscheidung des Parlaments aufzuheben, in der das Parlament sich geweigert hat, den Schaden abzuwehren, den der Kläger durch die Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte und der Bestimmungen der Verordnung 45/2011 im Rahmen der Behandlung einer vorherigen Rechtssache erlitten hat und, zweitens, immateriellen Schadensersatz zu zahlen nebst Verzugszinsen wegen des ihm angeblich zugefügten immateriellen Schadens.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 5. März 2014, mit der der Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2013 auf Schadenersatz abgelehnt wurde, ebenso wie die stillschweigende Ablehnung seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 24. März 2014 sowie hilfsweise die nachgeschobene Ablehnungsentscheidung eines nicht erkennbaren Ausstellers vom 29. Juli 2014, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger EUR 30  000 als immateriellen Schadenersatz nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 25  000 seit dem 1. Februar 2014, und aus EUR 5  000 seit dem 1. Mai 2014, zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens sowie sämtliche notwendigen Aufwendungen und Auslagen des Klägers zu tragen.


15.12.2014   

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C 448/40


Klage, eingereicht am 29. September 2014 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-99/14)

(2014/C 448/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Teilweise Aufhebung von zwei Personalmitteilungen des Rates, soweit danach die Erstattung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort und die Gewährung von Reisetagen an die Auslands- bzw. Expatriierungszulage geknüpft wird, und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss in der Personalmitteilung 13/14 (Beschluss Nr. 2/2014) vom 9. Januar 2014, mit dem die auf die Reisetage anwendbare Regelung infolge der Anwendbarkeit von Art. 7 des Anhangs V des Statuts ab dem 1. Januar 2014 geändert wurde, sowie den Beschluss in der Personalmitteilung 9/14 (Beschluss Nr. 12/2014), mit dem die Reisekostenregelung infolge der Anwendbarkeit von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts ab dem 1. Januar 2014 geändert wurde, beide Artikel geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, veröffentlicht im Amtsblatt L 287 vom 29. Oktober 2013, nach Art. 270 AEUV aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung ist auf den Teil dieser Personalmitteilungen, der den Anspruch auf Reisekosten und auf Reisetage an die Zahlung einer Auslands- oder Expatriierungszulage knüpft, sowie auf Art. 6 der Personalmitteilung 9/14, der neue Kriterien für die Bestimmung des Herkunftsorts eingeführt hat, beschränkt;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1 69  051,96 Euro für den erlittenen materiellen Schaden und einen Betrag von 40  000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden Verzugs- und Ausgleichszinsen in Höhe von 6,75 % zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


15.12.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 448/41


Klage, eingereicht am 29. September 2014 — ZZ. u. a./Rat

(Rechtssache F-100/14)

(2014/C 448/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ. u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 7 des Anhangs V und von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts der Beamten, in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 des Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geänderten Fassung sowie Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Erstattung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort entzogen und die Reisetage gestrichen werden

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 7 des Anhangs V des Statuts und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts für rechtswidrig zu erklären,

die Entscheidung, ihnen ab dem Jahr 2014 keine Reisetage und keine Erstattung der jährlichen Reisekosten mehr zu gewähren, aufzuheben,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.