ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 444

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
12. Dezember 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 444/01

Euro-Wechselkurs

1

2014/C 444/02

Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern

2

2014/C 444/03

Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern

5

2014/C 444/04

Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Anwendung finden

10

2014/C 444/05

Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2014

11

 

Rechnungshof

2014/C 444/06

Sonderbericht Nr. 18/2014 Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 444/07

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 444/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7467 — Mitsubishi Heavy Industries/Mitsubishi Corporation/MHI Compressor International) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2014/C 444/09

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/1


Euro-Wechselkurs (1)

11. Dezember 2014

(2014/C 444/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2428

JPY

Japanischer Yen

147,20

DKK

Dänische Krone

7,4387

GBP

Pfund Sterling

0,79270

SEK

Schwedische Krone

9,3575

CHF

Schweizer Franken

1,2012

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0060

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,633

HUF

Ungarischer Forint

308,14

LTL

Litauischer Litas

3,45280

PLN

Polnischer Zloty

4,1798

RON

Rumänischer Leu

4,4508

TRY

Türkische Lira

2,8153

AUD

Australischer Dollar

1,5056

CAD

Kanadischer Dollar

1,4281

HKD

Hongkong-Dollar

9,6348

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5892

SGD

Singapur-Dollar

1,6323

KRW

Südkoreanischer Won

1 368,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3385

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6916

HRK

Kroatische Kuna

7,6740

IDR

Indonesische Rupiah

15 384,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3385

PHP

Philippinischer Peso

55,262

RUB

Russischer Rubel

68,6459

THB

Thailändischer Baht

40,792

BRL

Brasilianischer Real

3,2593

MXN

Mexikanischer Peso

18,0523

INR

Indische Rupie

77,5644


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/2


Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern (1)

(2014/C 444/02)

FEBRUAR 2014

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Februar 2014

Wechselkurs

Februar 2014 (2)

Berichtigungskoeffizient

Februar 2014 (3)

Angola

185,2

132,841

139,4

Bangladesch

67,43

106,304

63,4

Brasilien

2,730

3,29550

82,8

Zentralafrikanische Republik

676,7

655,957

103,2

Gabun

688,6

655,957

105,0

Ghana

2,254

3,17585

71,0

Guyana

177,2

283,400

62,5

Indonesien (Banda Aceh)

9 649

16 551,4

58,3

Indonesien (Jakarta)

10 605

16 551,4

64,1

Malawi

293,5

594,720

49,4

Sudan

7,592

8,07741

94,0

Tunesien

1,461

2,20440

66,3

Usbekistan

2 070

2 991,02

69,2

Venezuela

9,144

8,54090

107,1


MÄRZ 2014

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

März 2014

Wechselkurs

März 2014 (4)

Berichtigungskoeffizient

März 2014 (5)

Belarus

7 703

13 380,0

57,6

Dschibuti

191,6

242,696

78,9

Madagaskar

2 564

3 196,80

80,2

Südafrika

7,041

14,6986

47,9

Schweiz (Bern)

1,432

1,21610

117,8

Vereinigte Staaten (Washington)

1,148

1,36560

84,1


APRIL 2014

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

April 2014

Wechselkurs

April 2014 (6)

Berichtigungskoeffizient

April 2014 (7)

Guinea

7 344

9 683,32

75,8

Malawi

311,6

569,779

54,7

Paraguay

3 965

6 096,61

65,0

Peru

3,297

3,86834

85,2

Swasiland

7,370

14,5839

50,5

Timor-Leste

1,480

1,37590

107,6

Venezuela

9,989

8,65730

115,4

Jemen

256,2

295,667

86,7

Sambia

7,236

8,55505

84,6


MAI 2014

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Mai 2014

Wechselkurs

Mai 2014 (8)

Berichtigungskoeffizient

Mai 2014 (9)

Barbados

3,015

2,78001

108,5

Brasilien

2,893

3,06830

94,3

Island

166,6

154,990

107,5

Israel

4,808

4,80280

100,1

Jordanien

0,8725

0,980263

89,0

Samoa

2,786

3,16892

87,9

Senegal

647,0

655,957

98,6

Südkorea

1 386

1 423,99

97,3

Sudan

8,093

8,22737

98,4

Usbekistan

2 224

3 147,06

70,7

Venezuela

10,55

8,69946

121,3


JUNI 2014

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Juni 2014

Wechselkurs

Juni 2014 (10)

Berichtigungskoeffizient

Juni 2014 (11)

Belarus

8 094

13 730,0

59,0

Kanada

1,263

1,47960

85,4

Costa Rica

594,9

757,079

78,6

Ägypten

6,008

9,77075

61,5

Lesotho

6,843

14,2260

48,1

Mexiko

12,01

17,5678

68,4

Moldau

11,22

18,8527

59,5

Nigeria

203,9

211,780

96,3

Norwegen

10,91

8,11850

134,4

Panama

0,8890

1,36380

65,2

Russland

50,75

46,9447

108,1

Ukraine

8,607

15,9030

54,1

Venezuela

11,42

8,58117

133,1


(1)  Eurostat-Bericht vom 22. September 2014 über die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Delegationen in Drittländern im Einklang mit Artikel 64, Anhang X und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

Weitere Informationen zur Methodik sind auf der Website von Eurostat erhältlich („Statistiken“ > „Suche Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(2)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo und Timor-Leste.

(3)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(4)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo und Timor-Leste.

(5)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(6)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo und Timor-Leste.

(7)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(8)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo und Timor-Leste.

(9)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(10)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, ausgenommen USD für: Kuba, El Salvador, Ecuador, Liberia, Panama, DR Kongo und Timor-Leste.

(11)  Brüssel und Luxemburg = 100.


12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/5


Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern (1)

(2014/C 444/03)

Ort der dienstlichen Verwendung

Kaufkraftparität

Juli 2014

Wechselkurs

Juli 2014 (2)

Berichtigungskoeffizient

Juli 2014 (3)

Afghanistan (4)

 

 

 

Albanien

84,56

140,200

60,3

Algerien

74,36

108,102

68,8

Angola

188,8

132,977

142,0

Argentinien (4)

 

 

 

Armenien

424,3

556,270

76,3

Australien

1,470

1,44600

101,7

Aserbaidschan

1,025

1,06822

96,0

Bangladesch

67,08

105,616

63,5

Barbados

2,974

2,73859

108,6

Belarus

8 208

13 870,0

59,2

Belize

1,915

2,71719

70,5

Benin

622,9

655,957

95,0

Bolivien

6,792

9,41142

72,2

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

1,190

1,95583

60,8

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

1,407

1,95583

71,9

Botsuana

6,238

12,0192

51,9

Brasilien

3,030

2,99050

101,3

Burkina Faso

648,9

655,957

98,9

Burundi

1 425

2 104,54

67,7

Kambodscha

4 481

5 523,50

81,1

Kamerun

612,9

655,957

93,4

Kanada

1,283

1,45560

88,1

Kap Verde

77,78

110,265

70,5

Zentralafrikanische Republik

695,9

655,957

106,1

Tschad

745,8

655,957

113,7

Chile

403,6

749,972

53,8

China

7,596

8,46890

89,7

Kolumbien

2 213

2 569,89

86,1

Komoren

334,3

491,968

68,0

Kongo (Brazzaville)

783,5

655,957

119,4

Costa Rica

584,4

742,937

78,7

Kroatien

5,795

7,57300

76,5

Kuba (2)

0,9925

1,36200

72,9

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) (2)

1,838

1,36200

134,9

Dschibuti

181,3

242,056

74,9

Dominikanische Republik

36,44

59,0950

61,7

Ecuador (2)

0,9862

1,36200

72,4

Ägypten

6,036

9,75670

61,9

El Salvador (2)

0,9548

1,36200

70,1

Eritrea

23,69

20,7603

114,1

Äthiopien

24,25

26,5854

91,2

Fidschi

1,649

2,50564

65,8

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

35,89

61,6863

58,2

Gabun

697,9

655,957

106,4

Gambia

32,61

57,0500

57,2

Georgien

1,572

2,40900

65,3

Ghana

2,378

4,08380

58,2

Guatemala

8,160

10,6115

76,9

Guinea (Conakry)

7 449

9 537,04

78,1

Guinea-Bissau

586,5

655,957

89,4

Guyana

177,0

282,325

62,7

Haiti

50,35

61,9572

81,3

Honduras

21,70

28,5433

76,0

Hongkong

10,72

10,5573

101,5

Island

173,8

154,850

112,2

Indien

53,48

81,8630

65,3

Indonesien (Banda Aceh)

9 731

16 369,0

59,4

Indonesien (Jakarta)

10 711

16 369,0

65,4

Irak (4)

 

 

 

Israel

4,747

4,67080

101,6

Elfenbeinküste

645,7

655,957

98,4

Jamaika

134,2

150,486

89,2

Japan

139,4

138,090

100,9

Jordanien

0,8586

0,965658

88,9

Kasachstan

200,6

249,760

80,3

Kenia

94,74

119,029

79,6

Kosovo (5)

0,7168

1,00000

71,7

Kirgisistan

50,77

70,9029

71,6

Laos

9 408

10 927,0

86,1

Libanon

1 589

2 053,22

77,4

Lesotho

6,871

14,4394

47,6

Liberia (2)

1,372

1,36200

100,7

Libyen (4)

 

 

 

Madagaskar

2 734

3 208,74

85,2

Malawi

321,1

541,045

59,3

Malaysia

3,088

4,37540

70,6

Mali

657,6

655,957

100,3

Mauretanien

243,9

408,930

59,6

Mauritius

32,50

41,1444

79,0

Mexiko

11,82

17,7087

66,7

Moldau

11,27

19,0345

59,2

Montenegro

0,6414

1,00000

64,1

Marokko

7,826

11,2075

69,8

Mosambik

32,85

42,2600

77,7

Myanmar

780,3

1 317,74

59,2

Namibia

9,199

14,4394

63,7

Nepal

93,34

131,120

71,2

Neukaledonien

130,6

119,332

109,4

Neuseeland

1,741

1,55420

112,0

Nicaragua

18,88

35,3468

53,4

Niger

535,4

655,957

81,6

Nigeria

200,4

211,439

94,8

Norwegen

10,92

8,36800

130,5

Pakistan

71,00

134,336

52,9

Panama (2)

0,8911

1,36200

65,4

Papua-Neuguinea

3,838

3,30583

116,1

Paraguay

3 997

5 985,99

66,8

Peru

3,315

3,81905

86,8

Philippinen

42,56

59,6600

71,3

Russland

51,00

45,8969

111,1

Ruanda

708,2

928,137

76,3

Samoa

2,723

3,10321

87,7

Saudi-Arabien

3,504

5,10750

68,6

Senegal

677,8

655,957

103,3

Serbien

83,95

115,545

72,7

Sierra Leone

6 878

5 967,19

115,3

Singapur

2,054

1,70150

120,7

Salomonen

11,92

9,82683

121,3

Somalia (4)

 

 

 

Südafrika

7,152

14,4394

49,5

Südkorea

1 367

1 380,96

99,0

Südsudan (Juba)

3,558

4,01790

88,6

Sri Lanka

124,2

177,165

70,1

Sudan

8,689

8,10479

107,2

Suriname

2,783

4,49460

61,9

Swasiland

7,447

14,4394

51,6

Schweiz (Bern)

1,469

1,21620

120,8

Schweiz (Genf)

1,503

1,21620

123,6

Syrien (4)

 

 

 

Taiwan

33,51

40,7109

82,3

Tadschikistan

4,510

6,71017

67,2

Tansania

1 441

2 251,16

64,0

Thailand

32,70

44,2210

73,9

Timor-Leste (2)

1,400

1,36200

102,8

Togo

557,1

655,957

84,9

Trinidad und Tobago

6,772

8,59430

78,8

Tunesien

1,474

2,28050

64,6

Türkei

2,183

2,89440

75,4

Turkmenistan

2,396

3,88170

61,7

Uganda

2 507

3 538,38

70,9

Ukraine

8,681

16,1832

53,6

Vereinigte Arabische Emirate

3,984

4,99120

79,8

Vereinigte Staaten (New York)

1,252

1,36200

91,9

Vereinigte Staaten (Washington)

1,079

1,36200

79,2

Uruguay

28,79

31,1081

92,5

Usbekistan

2 359

3 149,35

74,9

Vanuatu

134,8

130,534

103,3

Venezuela

11,93

8,56984

139,2

Vietnam

15 962

29 051,5

54,9

Westjordanland — Gazastreifen

5,255

4,67080

112,5

Jemen

261,2

292,680

89,2

Sambia

7,368

8,28275

89,0

Simbabwe (4)

 

 

 


(1)  Eurostat-Bericht vom 30. Oktober 2014 über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2014 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.

Weitere Informationen zur Methodik sind auf der Website von Eurostat erhältlich („Statistiken“ > „Suche Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(2)  1 EUR = x Einheiten der Landeswährung, außer in D. R. Kongo, Ecuador, El Salvador, Kuba, Liberia, Panama und Timor-Leste, wo der USD verwendet wird.

(3)  Brüssel und Luxemburg = 100.

(4)  Keine Angaben wegen mangelnder Stabilität vor Ort oder aufgrund unzuverlässiger Angaben.

(5)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/10


Jährliche Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union Anwendung finden (1)

(2014/C 444/04)

Land/Ort

Dienstbezüge

Überweisungen (2)

Versorgungsbezüge

1.7.2014

 

1.7.2014

Bulgarien

55,1

56,0

100,0

Tschechische Republik

75,0

70,5

100,0

Dänemark

133,0

131,3

131,3

Deutschland

97,2

96,4

100,0

Bonn

94,6

 

 

Karlsruhe

95,0

 

 

München

107,7

 

 

Estland

78,6

80,1

100,0

Irland

115,9

106,3

106,3

Griechenland

86,8

84,7

100,0

Spanien

94,5

90,2

100,0

Frankreich

116,8

107,1

107,1

Kroatien

77,6

72,2

100,0

Italien

100,4

94,5

100,0

Varese

93,1

 

 

Zypern

81,2

85,8

100,0

Lettland

76,5

74,8

100,0

Litauen

71,4

71,1

100,0

Ungarn

71,4

64,0

100,0

Malta

83,4

84,2

100,0

Niederlande

107,8

104,7

104,7

Österreich

107,2

104,4

104,4

Polen

74,1

67,6

100,0

Portugal

82,2

85,2

100,0

Rumänien

69,5

63,8

100,0

Slowenien

84,7

81,4

100,0

Slowakei

79,0

73,1

100,0

Finnland

123,0

114,5

114,5

Schweden

127,5

115,9

115,9

Vereinigtes Königreich

150,7

120,7

120,7

Culham

116,7

 

 


(1)  Eurostat-Bericht vom 30. Oktober 2014 über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten im Einklang mit den Artikeln 64 und 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2014 die Berichtigungskoeffizienten angeglichen werden, die auf die Dienstbezüge des aktiven Personals an Dienstorten innerhalb und außerhalb der EU, auf die Versorgungsbezüge von Personal im Ruhestand sowie auf die Überweisung von Versorgungsbezügen Anwendung finden.

Weitere Informationen zur Methodik sind auf der Website von Eurostat erhältlich („Statistiken“ > „Suche Datenbank“ > „Wirtschaft und Finanzen“ > „Preise“ > „Berichtigungskoeffizient“).

(2)  Die Berichtigungskoeffizienten für die Überweisungen gelten ab dem Datum der Aktualisierung.


12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/11


Aktualisierung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2014 (1)

(2014/C 444/05)

Der Beitragssatz nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts beläuft sich mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf 10,1 %.


(1)  Eurostat-Bericht vom 1. September 2014 über die versicherungsmathematische Bewertung der Versorgungsordnung der europäischen Beamten für das Jahr 2014.


Rechnungshof

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/12


Sonderbericht Nr. 18/2014 „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“

(2014/C 444/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 18/2014 „Bei EuropeAid für die Evaluierung und das ergebnisorientierte Monitoring eingerichtete Systeme“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Veröffentlichungen (PUB)

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxemburg

LUXEMBURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/13


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2014/C 444/07)

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 28. Oktober 2014 im Namen von sechs Unionsherstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumfolien entfallen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind.

2.   Zu untersuchende Ware

Gegenstand dieser Untersuchung sind bestimmte Folien aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit Ausnahme von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger („zu untersuchende Ware“).

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich der Türkei. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (2) der untersuchten Ware aus der Volksrepublik China werden aufgefordert, an der Untersuchung durch die Kommission mitzuwirken.

5.1.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.1.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der Volksrepublik China) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (3).

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem Land ohne Marktwirtschaft, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Frist zurücksenden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2.   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.1.2.1.   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission hat vorläufig die Türkei ausgewählt. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob diese Wahl angemessen ist. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich andere Marktwirtschaftslieferanten der Union u. a. in der Republik Korea und in Russland. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, hergestellt und verkauft wird.

5.1.2.2.   Behandlung der ausführenden Hersteller im betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind (4). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden der Volksrepublik China. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

5.1.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Auswahl einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.2.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6.    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission vorgelegte Angaben für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen unterliegen nicht dem Urheberrecht. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es a) der Kommission gestattet, die Angaben und Daten für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen zu verwenden, und b) gestattet, den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail (Dumping und Anhang I): TRADE-CAF-DUMPING@ec.europa.eu

E-Mail (Schädigung und Anhang II): TRADE-CAF-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land/den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(3)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(4)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den Marktbedingungen Rechnung, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

Image

Image


ANHANG II

Image

Image


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7467 — Mitsubishi Heavy Industries/Mitsubishi Corporation/MHI Compressor International)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 444/08)

1.

Am 4. Dezember 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Mitsubishi Heavy Industries Ltd („MHI“, Japan) und Mitsubishi Corporation („MC“, Japan) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MHI Compressor International Corporation („MCO-I“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MHI ist ein international tätiger Anbieter von schweren Industriemaschinen und ferner in den Bereichen Schiffbau und Ozeanerschließung, Energieversorgung, Kernenergie, Verdichter und Verdichterstränge, Turbinen, Maschinenbau und Stahl tätig.

MC ist an weltweiten Handelstätigkeiten beteiligt, die u. a. das Management komplexer Projekte, strategische Finanzierungen und Investitionen sowie Dienste in den Bereichen Marketing, Vertrieb und Beschaffungswesen umfassen.

MCO-I verkauft und vertreibt in Nordamerika Verdichter und Verdichterstränge und bietet den damit verbundenen Kundendienst an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7467 — Mitsubishi Heavy Industries/Mitsubishi Corporation/MHI Compressor International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/25


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2014/C 444/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„JAMBON SEC DES ARDENNES“/„NOIX DE JAMBON SEC DES ARDENNES“

EG-Nr.: FR-PGI-0105-01173 — 6.11.2013

g. g. A. ( X ) g. U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Name des Erzeugnisses

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Etikettierung

    Einzelstaatliche Vorschriften

    Sonstiges:

Einführung der Aufstellung der Vorgänge, die zwingend im geografischen Gebiet durchgeführt werden müssen;

Aktualisierung der Namen und Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung und der Kontrollstelle.

2.   Art der Änderung(en)

    Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

    Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

    Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

3.1.   Name des Erzeugnisses

Der Name des Erzeugnisses wurde in den „Namen des Lebensmittels“ gemäß Kapitel 2 der gültigen Spezifikation geändert. Er lautet nun wie folgt: „Jambon sec des Ardennes“/„Noix de Jambon sec des Ardennes“.

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses

Heraufsetzung der Mindestherstellungsdauer für den Schinken von 270 auf 360 Tage: Diese Bestimmung gewährleistet ein Erzeugnis höherer Qualität, da der Schinken während der Reife seinen fruchtigen Duft und den charakteristischen Geschmack von Trockenfleisch besser entfalten kann. Aufgrund der Verlängerung der Reifezeit wurde das Mindestgewicht des Schinkens nach Ablauf der Mindestherstellungsdauer von 6 auf 5,5 kg herabgesetzt. Dadurch wird der Gewichtsverlust aufgrund der längeren Trocknungszeit berücksichtigt.

Wegfall der großen Nussstücke mit Knochen als Aufmachungsform der „Noix de jambon sec des Ardennes“. Durch den Knochen ergeben sich Probleme beim Zerlegen. Außerdem ist es einfacher, die Stücke vor dem Trocknen zu entbeinen, was dazu geführt hat, dass sich dieses Verfahren durchgesetzt hat: Die Nuss wird nun generell vor dem Salzen entbeint. Schließlich ist der Knochen nicht erforderlich, um die in der Spezifikation beschriebenen organoleptischen Eigenschaften zu erzielen.

Streichung der chemischen Eigenschaften (Nitrate und Nitrite) und der mikrobiologischen Eigenschaften: Hier ist nur die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften erforderlich.

Wegfall der nicht objektiven beschreibenden Bestandteile: „köstlich“, „exquisit“ und „den gesamten reizvollen Geschmack genießen“.

Hinzufügung einer vollständigen Aufstellung der zulässigen Aufmachungsformen: Rohschinken: ganz, ganz entbeint, ganz entbeint und entschwartet, portionsweise entbeint oder in Scheiben geschnitten; Nussschinken: ganz, halbiert oder in Scheiben geschnitten.

Hinzufügung des entbeinten und entschwarteten ganzen Schinkens: Diese Aufmachung dient ausschließlich für den Verkauf in Scheiben.

Die Aufmachung „portionsweise entbeint“ ersetzt die nicht ausreichend präzisen und damit schwer zu überprüfenden Aufmachungen „geviertelt oder halbiert“. Zudem war die Größe der Portionen aufgrund der Unterschiedlichkeit der Schinken uneinheitlich und hatte damit geringe Aussagekraft für die g. g. A.

Der präzisere Begriff „moulé“ (geformt) wurde durch den Begriff „pressé“ (gepresst) ersetzt. Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Verfahren, bei dem ein Roh- oder ein Nussschinken in eine Form gepresst wird, um den beim Entbeinen entstandenen Hohlraum zu verringern und/oder den Schinken in die gewünschte Form zu bringen.

Die Möglichkeit zum Schneiden der eigentlichen Nuss wird auch auf das große Nussstück ausgeweitet. Beide Teilstücke lassen sich leicht schneiden, da sie keine Knochen enthalten.

3.3.   Ursprungsnachweis

Da die Pflicht zur Beschaffung des Schweinefleischs im geografischen Gebiet wegfällt, werden die Absätze zur Rückverfolgbarkeit der Schweine bei der Aufzucht und im Schlachthof gestrichen.

Die Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“ wurde angesichts der Entwicklung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aktualisiert und enthält nun insbesondere Vorschriften für die Angaben und das Führen von Registern für die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und die Überwachung der Herstellungsbedingungen.

Beim Einsalzen müssen der Roh- und der Nussschinken dauerhaft mit Angabe der Herstellungswoche gekennzeichnet werden (Stempel auf der Schwarte oder Plombe). Aus Gründen der Arbeitsorganisation und insbesondere der Reinigung der Räumlichkeiten erfolgt das Einsalzen einmal wöchentlich. Damit kann anhand der Kombination von Wochennummer, Einsalzdatum und Anzahl der Stücke auf dem Herstellungsschein der Charge die Einhaltung der in Tagen angegebenen Herstellungsdauer überprüft werden.

Wegen des Fehlens der Schwarte ist die dauerhafte individuelle Kennzeichnung der eigentlichen Nuss in der Phase des Einsalzens nicht möglich. Um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, muss jede Charge eindeutig gekennzeichnet und mit dem Herstellungsschein versehen sein, auf dem die Anzahl der eingesetzten Stücke und das Einsalzdatum angegeben sind.

Frühestens mit Ablauf der Mindestherstellungsdauer werden die Stücke sortiert. Die Stücke, die nicht den Kriterien gemäß dem Kapitel über die Beschreibung des Erzeugnisses entsprechen, werden herabgestuft und die Anzahl auf dem Herstellungsschein der Charge vermerkt. Die Stücke, die diese Kriterien erfüllen, werden mit einem Brenneisen (Schinken und große Nussstücke) bzw. einer individuellen Kennzeichnung (eigentliche Nuss) gekennzeichnet. Das Kennzeichnungsdatum und die Anzahl der Stücke müssen erfasst werden.

Aufnahme einer Tabelle mit den verschiedenen Herstellungsschritten und der zugehörigen Rückverfolgbarkeit, um die Rückverfolgung der Stücke über den gesamten Herstellungsprozess zu ermöglichen.

3.4.   Herstellungsverfahren

Die Schlachtkörper von Zuchttieren sind auszuschließen, da die so erzielten Erzeugnisse die organoleptischen Eigenschaften der g. g. A. nicht erfüllen.

Wegfall der Pflicht zur Beschaffung des Schweinefleischs im geografischen Gebiet: Dadurch erhalten die Wirtschaftsteilnehmer größere Flexibilität bei der Beschaffung von Schweinen und können die in der Spezifikation beschriebenen Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse einhalten. Infolgedessen wurden auch die Bestimmungen zur Aufzucht und zum Schlachten der Schweine sowie zur Auswahl der Schlachtkörper (Bestimmungen im Zusammenhang mit Schweinewurf- und -mastbetrieben, Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie mit dem Führen des Bestandsregisters) aufgehoben.

Wegfall des Kriteriums im Zusammenhang mit der Fütterung der Schweine während des Mastzeitraums (mindestens 75 % Getreide und Proteinpflanzen). Dieses Kriterium wird inzwischen von der Branche der Schweinefleischerzeuger ganz überwiegend eingehalten.

Wegfall des Kriteriums Schlachtkörpergewicht (> 72 kg): Die meisten Wirtschaftsteilnehmer kaufen heute direkt Schinken, da sie keinen Bedarf an den ganzen Schlachtkörpern haben. Das Gewicht des vorbereiteten Schinkens (mindestens 9,5 kg) ist für den technischen Weg aussagekräftiger als das Gewicht des Schlachtkörpers, aus dem der Schinken hergestellt wurde.

Festlegung genauer, objektiver Kriterien für die Auswahl des verwendeten Ausgangserzeugnisses:

Einführung der Pflicht zur Verwendung von nicht tiefgefrorenem Fleisch, um die Qualität des Fertigerzeugnisses und seine Herstellung aus frischem Schinken zu gewährleisten;

Anhebung des Gewichts des für die Verwendung vorbereiteten Schinkens von 9 auf 9,5 kg, um die 90-tägige Verlängerung der Trocknungszeit zu berücksichtigen;

äußerliche Mängel werden am vorbereiteten Schinken begutachtet und nicht mehr am Schlachtkörper. Von manchen Mängeln des Schlachtkörpers sind die Schinken nicht betroffen, andere können ohne Auswirkungen auf die Qualität des Erzeugnisses während der Vorbereitung behoben werden (beispielsweise unzureichende Enthaarung);

Einführung der Kriterien pH-Wert (zwischen 5,5 und 6,2) und Fleischfarbe (einheitlich, weder zu hell noch zu dunkel) auf Grundlage der japanischen Skala (Note von 2 bis 5), um eine identische Qualität für alle Roh- und Nussschinken zu gewährleisten;

Wegfall des Magerfleischanteils: Dieses Kriterium wird am Schlachtkörper beurteilt und ist daher nicht relevant. Für den Zweck der Herstellung von Trockenpökelwaren ist das Kriterium Fettdicke der Schinken (festgelegt auf mindestens 10 mm) besser geeignet;

Hinzufügung von Eigenschaften der Nuss nach dem Zerlegen und Vorbereiten, die in der geltenden Spezifikation kaum ausgearbeitet sind;

Gewicht der frischen Nuss nach dem Zerlegen und Vorbereiten: Unter Berücksichtigung der anatomischen Proportionen der verschiedenen Stücke wurde das Mindestgewicht der eigentlichen Nuss von 1,5 auf 1,2 kg und des großen Nussstücks von 3,5 auf 3 kg herabgesetzt.

Herstellung der Roh- und Nussschinken:

Für das Zuschneiden der Schinken wurde ein Abstand von 10 cm vom Femurkopf festgelegt: Dadurch kann die Anatomie des Schinkens eingehalten und ein runder Schnitt durchgeführt werden. Diese Maßnahme ersetzt die geltende, subjektive Formulierung, wonach der Schnitt „zwei Fingerbreit von der Oberschale“ vorzunehmen ist. Abgesehen von dem Kriterium des Abstands von 10 cm bleibt die Wahl des Schneideverfahrens dem Schlachter überlassen, um dem jeweiligen Aufbau der Stücke gerecht zu werden;

Hinzufügung der Pflicht zur Kennzeichnung der Stücke mit der Einsalzwoche und dem Jahr entsprechend den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Kapitel zum Ursprungsnachweis;

Lockerung der Vorschriften zur Verwendung von Nitraten, die nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist;

Wegfall der Liste der Aromen, die bei der Vorbereitung der Roh- und Nussschinken verwendet werden dürfen, bei der es sich nicht um eine erschöpfende Aufstellung handelte. Die Hersteller dürfen auch andere Aromen einsetzen, solange sie die Eigenschaften des Enderzeugnisses einhalten;

Einsalzen: wird durch mehrfache Anwendung von Trockensalz erreicht. Gemäß geltender Spezifikation ist ausschließlich das Einsalzen von Hand zulässig. Aufgrund der Entwicklung der Herstellungsverfahren kann beim Massieren, die zum Entfernen von Blutresten dient, ein erstes Einsalzen durch Streuen des Salzes über die Massiermaschine erfolgen. Die nachfolgenden Einsalzvorgänge müssen von Hand durchgeführt werden, um eine angemessene Salzmenge und adäquate Verteilung des Salzes auf alle Schinken zu gewährleisten. Die Nüsse werden in einem einzigen Vorgang ausschließlich von Hand gesalzen;

die Bestimmungen zur Hygiene in den Trocken- und Reifungsräumen entfallen, da sie durch die allgemeinen Vorschriften geregelt sind;

die Zeit- und Temperaturangaben für die Ruhephase (zwischen 6 und 13 Wochen bei einer Temperatur unter 5 °C) und die Trocknungs- und Reifungsphase (zwischen 34 und 44 Wochen bei einer Temperatur zwischen 10 und 18 °C). Durch diese Bestimmungen soll der erfolgreiche Verlauf des Herstellungsprozesses des „Jambon sec des Ardennes“ und der „Noix de Jambon sec des Ardennes“ sichergestellt werden;

Wegfall der Angabe, dass die Herstellungsdauer „vom Hersteller bemessen wird“, da es sich dabei nicht um eine Pflicht handelt. Nur die Mindestdauern bleiben weiterhin gültig;

die Mindestherstellungsdauer für den „Jambon sec des Ardennes“ wird von 270 auf 360 Tage heraufgesetzt. Diese Änderung gewährleistet ein Erzeugnis höherer Qualität, da der Schinken während der Reife seinen fruchtigen Duft und den charakteristischen Geschmack von Trockenfleisch besser entfalten kann;

genauere Beschreibung des als „goujage“ bezeichneten traditionellen Verfahrens zur Entbeinung der Schinken, um diese entscheidende Phase für die Aufmachung des „Jambon sec des Ardennes“ und der „Noix de jambon sec des Ardennes“ zu regeln. Bei diesem Verfahren ist kein Vernähen nach dem Herauslösen des Knochens erforderlich;

bei Entbeinung der Schinken ist eine Vakuumverpackung oder Verpackung unter Schutzatmosphäre künftig zwingend vorgeschrieben, um die Gefahr einer mikrobiellen Vermehrung in dem durch Herauslösen des Knochens entstandenen Hohlraum zu vermeiden.

Wegfall der Bestimmung zu den Eigenüberprüfungen der Einheitlichkeit von Trocknung, Salzgehalt, Geruchseigenschaften und Fettqualität durch die Hersteller. Diese Bestimmung wird durch den Kontrollplan geregelt.

3.5.   Etikettierung

Wegfall der Angaben zu den Eigenschaften des Erzeugnisses, zur Prüfstelle und zum Verbraucherdienst und Beschränkung auf die Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit der geschützten geografischen Angabe.

Wegfall der Pflicht zur Validierung der Etiketten durch die Zertifizierungsstelle: Diese Bestimmung ist nicht Teil der Spezifikation.

Pflicht zur Verwendung des g. g. A. -Logos der Europäischen Union für eine bessere Information des Verbrauchers.

3.6.   Einzelstaatliche Vorschriften

Einführung einer Tabelle mit den wichtigsten Prüfpunkten gemäß den nationalen Vorschriften.

3.7.   Sonstiges

Zuständig für die Bezeichnung g. g. A. ist künftig der Schlachtereiverband „Les Charcuteries du Pays d’Ardennes“, der den Änderungsantrag gestellt hat. Die Angaben zum Verband „Ardennes de France“, der den Antrag auf Registrierung gestellt hat, wurden daher aufgehoben und durch den Namen und die Kontaktdaten des Verbands „Les Charcuteries du Pays d’Ardennes“ ersetzt.

Einführung einer Aufstellung der Vorgänge, die zwingend im geografischen Gebiet durchgeführt werden müssen: Vorbereiten der Stücke, Einsalzen, Trocknen und Entbeinen (einschließlich Pressvorgang, falls angewandt).

Kontrollstruktur: Der Verband hat einen Wechsel der Kontrollstelle beschlossen. Name und Kontaktdaten der Kontrollstelle („A.d.F. Certification“) werden durch den Namen und die Kontaktdaten der neuen, vom Verband bestellten Kontrollstelle, Certipaq, ersetzt.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„JAMBON SEC DES ARDENNES“/„NOIX DE JAMBON SEC DES ARDENNES“

EG-Nr.: FR-PGI-0105-01173 — 6.11.2013

g. g. A. ( X ) g. U. ( )

1.   Name

„Jambon sec des Ardennes“/„Noix de Jambon sec des Ardennes“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

a)   Äußerliche Eigenschaften:

Der „Jambon sec des Ardennes“ und die „Noix de Jambon sec des Ardennes“ sind Trockenpökelwaren. Das verwendete Pökelsalz enthält Gewürze, Aromen und Zucker.

Die Mindestherstellungsdauer (ab dem Einsalzen) hängt von der Art des Teilstücks ab: Sie beträgt für Schinken 360 Tage, für die großen Nussstücke 120 Tage und für die eigentliche Nuss 45 Tage.

Nach Ablauf der Mindestherstellungsdauer müssen die Stücke folgende Mindestgewichte aufweisen:

„Jambon sec des Ardennes“, mit Knochen: 5,5 kg;

„Noix de jambon sec des Ardennes“: große Nussstücke (bestehend aus Nuss und Unterschale): 3 kg, eigentliche Nuss: 800 g.

Der Rohschinken und der Nussschinken müssen ausreichend trocken und fest sein. Sie dürfen sich bei einer Tastprüfung nicht hart anfühlen und bei einer Sichtprüfung nicht geschwollen erscheinen.

Das Fett des Roh- und des Nussschinkens muss weiß sein und eine feste Konsistenz sowie einen angenehmen Geruch aufweisen.

b)   Chemische Eigenschaften:

Der „Jambon sec des Ardennes“ und die „Noix de Jambon sec des Ardennes“ müssen einen Feuchtigkeitsgrad nach Entfetten von weniger als 65 % aufweisen.

c)   Aufmachung des Erzeugnisses:

Der „Jambon sec des Ardennes“ darf verpackt oder unverpackt und gepresst oder ungepresst in folgender Form verkauft werden:

ganz: entbeint oder nicht entbeint,

ganz entbeint und entschwartet,

portionsweise entbeint,

in Scheiben geschnitten.

Die „Noix de jambon sec des Ardennes“ darf verpackt oder unverpackt und gepresst oder ungepresst in folgender Form verkauft werden:

ganz,

halbiert,

in Scheiben geschnitten.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Schinken von Zuchtebern und Zuchtsäuen sind nicht für die Herstellung von „Jambon sec des Ardennes“ und „Noix de Jambon sec des Ardennes“ zugelassen.

a)   Eigenschaften des frischen Schinkens bei der Verwendung:

Der frische Schinken muss nach dem Zerlegen und Vorbereiten folgende Eigenschaften aufweisen:

keine Tiefkühlbehandlung;

Gewicht ohne Schwarte und Pfote nach Vorbereitung über 9,5 kg;

runder Schnitt ohne Schwarte in einem Abstand von maximal 10 cm des Femurkopfes;

Pfote abgetrennt, Befestigung der Haxe intakt, Haxe nicht durchbohrt und Knochen der Oberschale teilweise entfernt; der Schinken kann auch als vollständige anatomische Einheit mit Fuß eingesalzen werden;

folgende äußerlich sichtbaren Fehler dürfen nicht vorliegen: unzureichende Enthaarung, rissige oder verbrannte Schwarten, Hämatome, Ekchymosen, Brüche, Abszesse, Verschmutzungen durch Fäkalien oder Schmiermittel des Transportbands;

einheitliche Fleischfarbe, weder zu hell noch zu dunkel, sowie pH-Wert zwischen 5,5 und 6,2;

zulässige Farbwerte gemäß japanischer Skala: 2 bis 5;

Fettschicht weiß und fest;

Dicke der oberen Fettschicht mindestens 10 mm senkrecht vom Femurkopf gemessen.

b)   Eigenschaften der frischen Nuss bei der Verwendung:

Die anatomische Beschaffenheit der „Noix de jambon sec des Ardennes“ darf nicht beeinträchtigt sein. Sie müssen mit einem Teil der Speckschwarte bedeckt sein (ausgenommen die Nuss). Die großen Nussstücke werden vor dem Einsalzen entbeint.

Die frische Nuss muss nach dem Zerlegen und Vorbereiten folgende Eigenschaften aufweisen:

keine Tiefkühlbehandlung;

je nach Kategorie: Gewicht über 1,2 kg bei den Nüssen und über 4 kg bei den großen Nussstücken;

folgende äußerlich sichtbaren Fehler dürfen nicht vorliegen: unzureichende Enthaarung, rissige oder verbrannte Schwarten, Hämatome, Ekchymosen, Brüche, Abszesse, Verschmutzungen durch Fäkalien oder Schmiermittel des Transportbands;

einheitliche Fleischfarbe, weder zu hell noch zu dunkel, sowie ein pH-Wert zwischen 5,5 und 6,2;

große Nussstücke: weiße, feste Fettschicht.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Folgende Herstellungsvorgänge müssen im geografischen Gebiet erfolgen: Eingang der Ausgangserzeugnisse und Vorbereitung der Teilstücke, Einsalzen, Trocknen, Entbeinen und Formpressen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das (nicht vorgeschriebene) Entbeinen muss wie folgt ausgeführt werden: Der Schlossknochen wird durch Öffnen der Schwarte der Haxe bis zum Gelenk entfernt. Anschließend wird ein „goujage“ des Femurknochens vorgenommen (Lösen des Femurknochens ohne Öffnen des Schinkens). Schien- und Wadenbein sowie Femur werden gleichzeitig herausgelöst. Die Schwarte wird am Ende des Vorgangs wieder geschlossen. Anschließend wird der entbeinte Schinken vakuumverpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt, um die organoleptischen Eigenschaften zu erhalten.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Bei der Etikettierung von „Jambon sec des Ardennes“ und „Noix de Jambon sec des Ardennes“ sind folgende Angaben vorgeschrieben:

Bezeichnung der g. g. A. „Jambon sec des Ardennes“ bzw. „Noix de Jambon sec des Ardennes“;

g. g. A.-Logo der Europäischen Union;

Reifungszeit.

Bei „nicht vorverpacktem“ Verkauf müssen die Verkaufsschilder bzw. sonstigen dafür vorgesehenen Träger außerdem die Bezeichnung der g. g. A. „Jambon sec des Ardennes“ bzw. „Noix de Jambon sec des Ardennes“ und den Hinweis „geschützte geografische Angabe“ enthalten.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst das gesamte Departement Ardennes.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

a)   Natürliche Faktoren

Der nördliche Teil des Departements Ardennes, der im Süden von der von Nordwest nach Südost verlaufenden Senke der Sormonne- und Meuse-Täler begrenzt wird, besteht aus den Ardennen, einem weitläufigen Schiefergebirge mit bis zu 505 m Höhe. Der Südteil des Departements entspricht dem nördlichen Beginn des Champagne-Kreidegebiets, das ein flacheres und homogeneres Relief aufweist und überwiegend für landwirtschaftliche Großbetriebe genutzt wird. Zwischen diesen beiden Einheiten liegen im Westen die Thiérache und im Osten die Argonnen, Hügellandschaften mit zahlreichen Wasserläufen.

Das Departement liegt in einer Übergangsregion zwischen kontinental und ozeanisch geprägtem Klima. Mit bis zu 1 200 mm in den Ardennen und 900 bis 1 000 mm in der Thiérache und den Argonnen weist es starke Niederschläge auf. Die Durchschnittstemperatur in diesen Regionen liegt zwischen 8 und 10 °C. Im Sommer liegt die Durchschnittstemperatur bei 17 °C und im Winter bei knapp 2 °C.

Die Topografie spielt durch den Höhenunterschied zwischen dem Norden (über 400 m) und dem Süden des Departements (unter 200 m) eine wichtige Rolle für das Klima des Gebiets. Das saure, schieferhaltige Gestein der Ardennen sorgt für ein kälteres, feuchteres lokales Klima, was durch die starke Bewaldung noch verstärkt wird. Schließlich haben sich entlang der zahlreichen Wasserläufe Täler gebildet, die jeweils eigene Mikroklimata bilden. Diese zeichnen sich durch die Bildung lokaler Nebel im Nachtverlauf (bis zu 120 Nebeltage pro Jahr im Departement) und starke Temperaturunterschiede innerhalb eines Tages aus.

b)   Menschliche Faktoren

Im 19. Jahrhundert erfolgte die Schweinezucht in Familienbetrieben. In diesen Betrieben, die sich in den Häusern der Feldarbeiter befanden, wurden in der Regel ein bis zwei Schweine für den Eigenbedarf oder den lokalen Handel gemästet. Victor Cayasse schrieb dazu 1920 in „Folklore de Guignicourt sur Vence et de Faissault“: „… jede Familie schlachtete jährlich mindestens ein Schwein und lebte das ganze Jahr über vom gesalzenen Trockenfleisch des Tieres“. In „Choses et gens de chez nous“ (deutsch etwa „Dinge und Menschen aus unserer Nachbarschaft“, geschrieben um 1911) beschreibt Jules Lefranc die Bräuche in dem kleinen Ort Sainte-Vaubourg zur Zeit seiner Vorfahren: „… das Salzfass stand üblicherweise im Keller. […] Die zuvor vorbereiteten Stücke wurden einzeln zum Salzer heruntergebracht, der sie sorgfältig aufeinanderschichtete, mit Pfeffer und Gewürzen bestreute und mit grauem Salz überzog. […] Nach anderthalb Monaten wurde das Schwein entsalzt […] und die Schinken und Speckviertel wurden aufgehängt […].“ Das Know-how der heutigen Einsalzer stammt aus dieser Tradition, die in einer Zeit entstanden ist, als Schweine Teil der lokalen Wirtschaft waren. Das Know-how wird weiterhin zwischen den verschiedenen Generationen von Einsalzern geteilt, die regelmäßig zusammenkommen, um ihre Produkte gemeinsam zu verbessern.

Es zeigt sich auch heute noch in der Wahl der Teilstücke, dem Trockenpökelverfahren, dem Einschmalzen der Schinken von Hand mit einem „Fenster“, das ein langsames Trocknen ermöglicht, um Krustenbildung vorzubeugen und die Textur des Schinkens zu bewahren.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Jambon sec des Ardennes“ und die „Noix de jambon sec des Ardennes“ entfalten im Verlauf der Reifung einen fruchtigen Duft und einen charakteristischen Geschmack von Trockenfleisch. Sie weisen keinerlei Räucherduft auf, strömen einen subtilen Duft nach fruchtiger Melone aus und haben einen leicht salzigen Geschmack. Das Fettaroma ist sehr leicht und nicht ranzig.

Dank ihrer hervorragenden Festigkeit lassen sie sich leicht in dünne Scheiben schneiden. Die homogene Textur ist maßvoll elastisch und fest, dabei aber nicht knackig. Der Roh- und der Nussschinken sind schwach saftig, angenehm weich und zergehen im Mund.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der Zusammenhang des „Jambon sec des Ardennes“ und der „Noix de jambon sec des Ardennes“ mit dem geografischen Gebiet basiert auf ihrer besonderen Qualität und ihrem Ruf.

Das Departement Ardennes hat insbesondere aufgrund der großen Niederschlagsmengen und häufigem Nebel ein feuchtes Klima. Diese Bedingungen sind förderlich für die Schinkenherstellung. Das Klima der Ardennen weist drei für die Herstellung des „Jambon sec des Ardennes“ und der „Noix de jambon sec des Ardennes“ wesentliche Merkmale auf: geeignete Bedingungen hinsichtlich Luftfeuchtigkeit, Wind und Temperaturen. Dadurch erfolgen die Trocknung und Reifung langsam und allmählich. Diese Lagerbedingungen ermöglichen zusammen mit der Verwendung von Pökelsalz mit Zusätzen von Aromen, Gewürzen und Zucker die Entfaltung des besonderen Dufts und Geschmacks. Der Schinken entwickelt außerdem seinen weichen Charakter.

Historisch haben die Familien im Departement Ardennes dank des spezifischen Klimas ihren Schinken für den Eigenbedarf hergestellt. Das Einsalzen wurde während der kalten Monate ausgeführt, da noch keine Kühlmöglichkeiten bestanden. Das Trocknen in der Küche und die Reifung im Dachboden gibt es nicht mehr, aber die heutigen Möglichkeiten der Kälteerzeugung und der Luftfeuchtigkeitskontrolle ermöglichen es, diese Bedingungen ganzjährig kontrolliert herzustellen.

Die Einsalzer haben dieses traditionelle Know-how der Schinkenherstellung bewahrt.

Das Renommee des „Jambon sec des Ardennes“ besteht seit dem 19. Jahrhundert. Der „Jambon sec des Ardennes“ wird in verschiedenen Veröffentlichungen als Maßstab auf dem Gebiet des Einsalzens genannt. In einem 1866 erschienen Buch von Gustave Heuze über Schweinefleisch heißt es, dass „die meistgeschätzten französischen Schinken in den Départements Basses-Pyrénées, Bas-Rhin und Haut-Rhin, Meuse, Moselle, Ardennes und Vosges hergestellt werden“.

Es ist also nur folgerichtig, dass der „Jambon sec des Ardennes“ im Menü von Festbanketten des ausgehenden 19. Jahrhunderts auftaucht. So wird er etwa beim Mittagessen am 21. August 1898 für den Bauminister anlässlich der Einweihung der Eisenbahn von Raucourt oder am 9. November 1924 anlässlich der Einweihung des neuen Rathauses von Nouzonville aufgetischt.

Der „Jambon sec des Ardennes“, der ursprünglich von zahlreichen Fleischern und Einsalzern im Departement für einen überwiegend lokalen Verkauf erzeugt wurde, wird nach und nach zu einem eigenständigen Erzeugnis, das vom Großhandel vertrieben wird, wie eine Werbung aus dem Jahr 1929 belegt.

Eine im März 1994 auf Veranlassung des Einsalzerverbands „Association des Salaisonniers d’Auvergne“ mit Unterstützung der Wirtschaftsgemeinschaft und des Landwirtschaftsministeriums durchgeführte Umfrage zeigt, dass der „Jambon sec des Ardennes“ trotz einer relativ geringen Produktion auch außerhalb des Departements bekannt ist. Laut dieser Umfrage hat der „Jambon sec des Ardennes“ eine gestützte Bekanntheit von 23,4 % und steht damit an fünfter Stelle der genannten Schinken (insgesamt 9 Sorten).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

[Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4)]

http://agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/CDCIGPJambonsecdesArdennesetNoixdejambonsecdesArdennesV1_BO_cle86172f.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(4)  Siehe Fußnote 3.