ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 421

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
24. November 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 421/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 421/02

Rechtssache C-374/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Valimar OOD/Nachalnik na Mitnitsa Varna (Vorlage zur Vorabentscheidung — Dumping — Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland — Verordnung [EG] Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 8, 9 und Art. 11 Abs. 2, 3, 9 und 10 — Interimsüberprüfung — Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme — Gültigkeit der Verordnung [EG] Nr. 1279/2007 — Bestimmung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Verkäufe an Drittländer — Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise — Berücksichtigung der Preisverpflichtungen — Änderung der Umstände — Anwendung einer anderen Methodik als bei der Ausgangsuntersuchung)

2

2014/C 421/03

Rechtssache C-399/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Oktober 2014 — Bundesrepublik Deutschland/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Auswärtiges Handeln der Europäischen Union — Art. 218 Abs. 9 AEUV — Festlegung des im Namen der Europäischen Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertretenden Standpunkts — Internationale Übereinkunft, der die Europäische Union nicht beigetreten ist — Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) — Begriff rechtswirksame Akte — Empfehlungen der OIV)

3

2014/C 421/04

Rechtssache C-426/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — X/Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 2 Abs. 4 Buchst. b — Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck — Begriff)

3

2014/C 421/05

Rechtssache C-441/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Almer Beheer BV, Daedalus Holding BV/Van den Dungen Vastgoed BV, Oosterhout II BVBA (Vorabentscheidungsersuchen — Gesellschaftsrecht — Richtlinie 2003/71/EG — Art. 3 Abs. 1 — Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren — Zwangsversteigerung von Wertpapieren)

4

2014/C 421/06

Rechtssache C-487/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo — Spanien) — Vueling Airlines S.A./Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union — Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 — Preisfreiheit — Aufgabe von Gepäck — Zusatzkosten — Begriff des Flugpreises — Verbraucherschutz — Verhängung einer Geldbuße gegen das Luftfahrtunternehmen wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel — Nationale Rechtsvorschrift, nach der im Grundpreis des Flugscheins die Beförderung des Fluggasts und die Aufgabe eines Gepäckstücks enthalten sein muss — Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)

5

2014/C 421/07

Rechtssache C-562/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — MTÜ Liivimaa Lihaveis/Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee (Vorabentscheidungsersuchen — Strukturfonds — Verordnungen [EG] Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] — Operationelles Programm mit dem Ziel der Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland — Von dem Begleitausschuss erlassene Entscheidung über die Ablehnung einer Beihilfe — Bestimmung, die vorsieht, dass die Entscheidungen dieses Ausschusses nicht angefochten werden können — Art. 267 AEUV — Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Durchführung des Unionsrechts — Art. 47 — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Recht auf Zugang zu den Gerichten — Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind)

5

2014/C 421/08

Rechtssache C-3/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Baltic Agro AS/Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus (Vorabentscheidungsersuchen — Antidumping — Verordnung [EG] Nr. 661/2008 — Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland — Voraussetzungen für die Befreiung — Art. 3 Abs. 1 — Erster unabhängiger Abnehmer in der Union — Kauf von Ammoniumnitratdüngemitteln über einen Zwischenhändler — Überlassung der Waren — Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen — Beschluss 2008/577/EG — Zollkodex — Art. 66 und 220 — Fehler — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 251 — Nachträgliche Prüfung)

6

2014/C 421/09

Rechtssache C-7/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Stockholm — Schweden) — Skandia America Corporation (USA), filial Sverige/Skatteverket (Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuergruppe — Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer Mehrwertsteuergruppe in einem Mitgliedstaat angehörenden Zweigniederlassung erbringt — Steuerbarkeit der erbrachten Dienstleistungen)

7

2014/C 421/10

Rechtssache C-47/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen — Betriebsprämienregelung — Begriff Dauergrünland — Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind — Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden)

8

2014/C 421/11

Rechtssache C-101/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — U/Stadt Karlsruhe (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EG] Nr. 2252/2004 — Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation [ICAO] — Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente — Maschinenlesbarer Pass — Erwähnung des Geburtsnamens auf der Personaldatenseite des Passes — Die Gefahr von Missverständnissen ausschließende Darstellung des Namens)

9

2014/C 421/12

Rechtssache C-127/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 — Guido Strack/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Anspruch auf rechtliches Gehör — Recht auf den gesetzlichen Richter — Zugang zu Dokumenten der Organe — Teilweise Weigerung, dem Rechtsmittelführer Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren — Ursprüngliche ablehnende Entscheidung — Entstehung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung — Ersetzung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung durch ausdrückliche Entscheidungen — Rechtsschutzinteresse nach Erlass ausdrücklicher ablehnender Entscheidungen — Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten — Wahrung des Interesses an einer ordnungsgemäßen Verwaltung — Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen)

10

2014/C 421/13

Rechtssache C-205/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Hauck GmbH & Co. KG/Stokke A/S u. a. (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 3 Abs. 1 Buchst. e — Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit — Dreidimensionale Marke — Verstellbarer Kinderstuhl Tripp Trapp — Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist — Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht)

10

2014/C 421/14

Rechtssache C-242/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Commerz Nederland NV/Havenbedrijf Rotterdam NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Staatliche Beihilfen — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Beihilfebegriff — Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind — Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Unternehmens bewusst unter Missachtung der satzungsmäßigen Vorschriften des Unternehmens übernommen worden sind — Mutmaßliche Ablehnung durch die Trägerkörperschaft des genannten Unternehmens — Zurechenbarkeit der Bürgschaften an den Staat)

11

2014/C 421/15

Rechtssache C-254/13: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Orgacom BVBA/Vlaamse Landmaatschappij (Vorlage zur Vorabentscheidung — Abgaben zollgleicher Wirkung — Inländische Abgaben — Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger — Art. 30 AEUV und 110 AEUV — Vom Einführer geschuldete Abschöpfung — Unterschiedliche Abschöpfungen für eingeführten und aus der Flämischen Region stammenden tierischen Dünger)

12

2014/C 421/16

Verbundene Rechtssachen C-308/13 P und C-309/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2014 — Società Italiana Calzature SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vicini SpA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarken — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Eintragung der Bildmarken mit den Wortbestandteilen GIUSEPPE ZANOTTI DESIGN und BY GIUSEPPE ZANOTTI — Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarke mit dem Wortbestandteil ZANOTTI — Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer)

13

2014/C 421/17

Rechtssache C-341/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Cruz & Companhia Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 3 — Verfolgung von Unregelmäßigkeiten — Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL] — Wiedereinziehung rechtswidrig erhaltener Ausfuhrerstattungen — Verjährungsfrist — Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist — Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht — Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen)

13

2014/C 421/18

Rechtssache C-393/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2014 — Rat der Europäischen Union/Alumina d.o.o., Europäische Kommission (Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 464/2011 — Einfuhr von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina — Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 — Art. 2 — Ermittlung des Normalwerts — Begriff Normaler Handelsverkehr)

14

2014/C 421/19

Rechtssache C-436/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — E/B (Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 8, 12 und 15 — Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen — Verfahren betreffend das Sorgerecht für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat seiner Mutter — Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten eines Gerichts des Wohnsitzmitgliedstaats des Vaters des Kindes — Tragweite)

14

2014/C 421/20

Rechtssache C-446/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Fonderie 2A/Ministre de l'Économie et des Finances (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a — Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen — Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Erwerber niedergelassen ist — Bearbeitung des Gegenstands in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers)

15

2014/C 421/21

Rechtssache C-478/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/18/EG — Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen [GVO] in die Umwelt — Inverkehrbringen — Art. 31 Abs. 3 Buchst. b — Standort der angebauten GVO — Pflicht zur Information der zuständigen Behörden — Pflicht zur Einrichtung eines öffentlichen Registers — Loyale Zusammenarbeit)

15

2014/C 421/22

Rechtssache C-525/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Vlaams Gewest/Heidi Van Den Broeck (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung [EG] Nr. 2419/2001 — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Beihilfeantrag Flächen — Art. 33 — Sanktionen — Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten)

16

2014/C 421/23

Rechtssache C-549/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg — Deutschland) — Bundesdruckerei GmbH/Stadt Dortmund (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Richtlinie 96/71/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Nationale Rechtsvorschriften, die den Bietern und ihren Nachunternehmern vorschreiben, sich zur Zahlung eines Mindestentgelts an die Beschäftigten zu verpflichten, die die Leistungen ausführen — Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat)

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2014/C 421/24

Rechtssache C-501/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2013 von der Page Protective Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2013 in der Rechtssache T-221/13, Page Protective Services Ltd/Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

17

2014/C 421/25

Rechtssache C-246/14: Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Puglia (Italien), eingereicht am 21. Mai 2014 — Vittoria De Bellis u. a./Istituto Nazionale di Previdenza dei Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (INPDAP)

18

2014/C 421/26

Rechtssache C-380/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 8. August 2014 — Dorothea Eckert und Karl-Heinz Dallner gegen Condor Flugdienst GmbH

18

2014/C 421/27

Rechtssache C-408/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. August 2014 — Aliny Wojciechowski/Office national des pensions (O.N.P.)

18

2014/C 421/28

Rechtssache C-421/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander (Spanien), eingereicht am 10. September 2014 — Banco Primus S.A./Jesús Gutiérrez García

19

2014/C 421/29

Rechtssache C-422/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 12. September 2014 — Christian Pujante Rivera/Gestora Clubs Dir, S.L. und Fondo de Garantía Salarial

20

2014/C 421/30

Rechtssache C-427/14: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 18. September 2014 — Valsts ieņēmumu dienests/SIA Veloserviss

21

2014/C 421/31

Rechtssache C-429/14: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas, eingereicht am 18. September 2014 — Air Baltic Corporation AS/Lietuvos Respublikos specialiųjų tyrimų tarnyba

21

2014/C 421/32

Rechtssache C-430/14: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 19. September 2014 — Valsts ieņēmumu dienests/Artūrs Stretinskis

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2014/C 421/33

Rechtssache C-440/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2014 von der National Iranian Oil Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-578/12, National Iranian Oil Company/Rat

22

2014/C 421/34

Rechtssache C-441/14: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 24. September 2014 — DI, handelnd für Ajos A/S/Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

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2014/C 421/35

Rechtssache C-447/14 P: Rechtsmittel des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg i. L. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-309/12, Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. September 2014

25

 

Gericht

2014/C 421/36

Rechtssache T-68/09: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 — Soliver/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Autoglas — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Vereinbarungen zur Aufteilung der Märkte und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Verordnung [EG] Nr. 1/2003 — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Beteiligung an der Zuwiderhandlung)

27

2014/C 421/37

Rechtssache T-177/10: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Alcoa Trasformazioni/Kommission (Staatliche Beihilfen — Elektrizität — Vorzugstarif — Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen — Vorteil — Begründungspflicht — Höhe der Beihilfe — Neue Beihilfe)

27

2014/C 421/38

Verbundene Rechtssachen T-208/11 und T-508/11: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — LTTE/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Anwendbarkeit der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter Konflikt gegeben ist — Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Verweis auf terroristische Handlungen — Erfordernis eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931)

28

2014/C 421/39

Rechtssache T-291/11: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Portovesme/Kommission (Staatliche Beihilfen — Elektrizität — Vorzugstarif — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Neue Beihilfe — Gleichbehandlung — Angemessene Dauer)

29

2014/C 421/40

Rechtssache T-308/11: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Eurallumina/Kommission (Staatliche Beihilfen — Elektrizität — Vorzugstarif — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Neue Beihilfe)

30

2014/C 421/41

Rechtssache T-542/11: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Alouminion/Kommission (Staatliche Beihilfen — Aluminium — Vorzugsstromtarif, der vertraglich gewährt wird — Entscheidung, mit der die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde — Auflösung des Vertrags — Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Auflösung des Vertrags im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes — Neue Beihilfe)

30

2014/C 421/42

Rechtssache T-297/12: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Außervertragliche Haftung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Mitteilung von Informationen, die dem Ansehen der Klägerin abträglich sein sollen, durch die Kommission an Dritte — Immaterieller Schaden — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die Einzelnen Rechte verleiht)

31

2014/C 421/43

Rechtssache T-342/12: Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Fuchs/HABM — Les Complices (Stern in einem Kreis) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Stern in einem Kreis darstellt — Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke, die einen Stern in einem Kreis darstellen — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Kennzeichnungskraft der älteren Marke — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verfall der älteren Gemeinschaftsmarke — Fortbestand des Rechtsschutzinteresses — Keine teilweise Erledigung)

32

2014/C 421/44

Rechtssache T-444/12: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Novartis/HABM — Tenimenti Angelini (LINEX) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LINEX — Ältere nationale Wortmarke LINES PERLA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 76 Abs. 1 a. E. der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

32

2014/C 421/45

Rechtssache T-515/12: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2014 — El Corte Inglés/HABM — English Cut (The English Cut) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke The English Cut — Ältere nationale Wortmarke und ältere Gemeinschaftsbildmarken El Corte Inglés — Relative Eintragungshindernisse — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Keine Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden — Verbindung zwischen den Zeichen — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)

33

2014/C 421/46

Rechtssache T-517/12: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Alro SA/Kommission (Staatliche Beihilfen — Elektrischer Strom — Vorzugstarife — Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten — Nichtigkeitsklage — Nicht anfechtbare Handlung — Beihilfemaßnahme, die vollständig durchgeführt ist, und zwar teils zum Zeitpunkt des Beschlusses, teils zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Unzulässigkeit)

34

2014/C 421/47

Rechtssache T-529/12 P: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Bermejo Garde/EWSA (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Stellenausschreibung — Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors — Rücknahme der Bewerbung des Rechtsmittelführers — Ernennung eines anderen Bewerbers — Aufhebungsanträge — Aufhebung der angefochtenen Stellenausschreibung im ersten Rechtszug wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers — Keine ausdrückliche Antwort auf alle Klagegründe und Argumente der Parteien — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, die auf der Grundlage der angefochtenen Stellenausschreibung ergangen sind — Art. 91 Abs. 2 des Statuts — Schadensersatzantrag — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist — Abweisung der Klage)

34

2014/C 421/48

Rechtssache T-530/12 P: Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2014 — Bermejo Garde/EWSA (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Mobbing — Rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union — Schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten — Art. 12a und 22a des Statuts — Anzeige durch den Kläger — Umsetzung im Anschluss an diese Anzeige — Keine Hinzuziehung des OLAF durch den Vorgesetzten, der Informationen erhalten hat — Beschwerende Maßnahmen — Guter Glaube — Verteidigungsrechte — Zuständigkeit der Stelle, die die Maßnahme erlassen hat)

35

2014/C 421/49

Rechtssache T-129/13: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission (Staatliche Beihilfen — Elektrischer Strom — Vorzugstarife — Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten — Nichtigkeitsklage — Nicht anfechtbare Handlung — Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig durchgeführte Beihilfemaßnahme — Unzulässigkeit)

36

2014/C 421/50

Rechtssache T-262/13: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2014 — Skysoft Computersysteme/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYSOFT) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYSOFT — Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

37

2014/C 421/51

Rechtssache T-297/13: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Junited Autoglas Deutschland/HABM — Belron Hungary (United Autoglas) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke United Autoglas — Ältere nationale Bildmarke AUTOGLASS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

37

2014/C 421/52

Rechtssache T-340/13: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Federación Española de Hostelería/EACEA (Nichtigkeitsklage — Programm im Bereich des lebenslangen Lernens — Vertrag über das Projekt Virtueller Simulator für das Erlernen von Sprachen für die Beschäftigten der Tourismusbranche [e-client] — Vorabinformationsschreiben — Vertragliche Natur des Rechtsstreits — Nicht anfechtbare Handlung — Fehlende Umdeutung des Vertrags — Unzulässigkeit)

38

2014/C 421/53

Rechtssache T-444/13 P: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 — EMA/BU (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristeter Vertrag — Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern — Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Art. 8 Abs. 1 der BSB — Fürsorgepflicht)

39

2014/C 421/54

Rechtssache T-458/13: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAPHENE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

39

2014/C 421/55

Rechtssache T-459/13: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAPHENE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

40

2014/C 421/56

Rechtssache T-479/13: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 — Marchiani/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge)

40

2014/C 421/57

Rechtssache T-663/13 P: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2014 — Rechnungshof/BF (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Einstellung — Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors für Personalressourcen — Ablehnung einer Bewerbung — Pflicht zur Begründung des Berichts des Ausschusses für die Vorauswahl)

41

2014/C 421/58

Rechtssache T-26/14 P: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Schönberger/Rechnungshof (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2011 — Multiplikationssätze — Kontradiktorisches Verfahren)

41

2014/C 421/59

Rechtssache T-215/12: Beschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — MPM-Quality und Eutech/HABM — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke MANUFACTURE PRIM 1949 — Ältere internationale und nationale Marken PRIM — Bösgläubigkeit — Art. 165 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 41 und 56 der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

42

2014/C 421/60

Rechtssache T-410/13: Beschluss des Gerichts vom 30. September 2014 — Bitiqi u. a./Kommission u. a. (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo [Eulex Kosovo] — Vertragsbedienstete — Entscheidungen des Missionsleiters, Arbeitsverträge nicht zu verlängern — Offensichtliche Unzuständigkeit)

43

2014/C 421/61

Rechtssache T-447/13 P: Beschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Erstattung der erstattungsfähigen Kosten — Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Einrede der Parallelklage — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

43

2014/C 421/62

Rechtssache T-706/14: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Holistic Innovation Institute/REA

44

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 421/63

Rechtssache F-55/10 RENV: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Moschonaki/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Einstellung — Interne Stellenausschreibung eines Organs — In der Stellenausschreibung enthaltene Zulassungsvoraussetzungen — Ermessen der Anstellungsbehörde)

46

2014/C 421/64

Rechtssache F-103/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Mobbing — Untersuchungsverfahren — Entscheidung des Präsidenten, einer Beschwerde nicht stattzugeben — Stellungnahme des Untersuchungsausschusses — Fehlerhafte Definition des Mobbings — Vorsätzlichkeit von Verhaltensweisen — Feststellung des Vorliegens von Verhaltensweisen und Symptomen von Mobbing — Prüfung des Kausalzusammenhangs — Nichtvorliegen — Widersprüchlichkeit der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses — Offensichtlicher Ermessensfehler — Amtsfehler — Geheimhaltungspflicht — Schutz personenbezogener Daten — Schadensersatzklage)

46

2014/C 421/65

Rechtssache F-115/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Ernennung — Stelle als Abteilungsleiter — Ernennung eines anderen Bewerbers als der Klägerin — Unregelmäßigkeiten des Auswahlverfahrens — Pflicht zur Unparteilichkeit der Mitglieder des Auswahlgremiums — Fehlverhalten des Vorsitzenden des Auswahlgremiums gegenüber der Klägerin — Interessenkonflikt — Für alle Bewerber vorgesehener mündlicher Kurzvortrag — Mögliche Begünstigung eines Bewerbers durch die für den mündlichen Kurzvortrag unterbreiteten Dokumente — Bewerber, der an der Erstellung der unterbreiteten Dokumente beteiligt war — Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz — Aufhebungsklage — Schadensersatzantrag)

47

2014/C 421/66

Rechtssache F-26/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 — Cerafogli/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Zugang des Personals der EZB zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten — Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB — Vorverfahren — Grundsatz der Übereinstimmung — Erstmals in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit — Zulässigkeit — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Anhörung der Personalvertretung beim Erlass von Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB auf Zugang zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten)

48

2014/C 421/67

Rechtssache F-153/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Mai 2014 — Forget/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamter — Dienstbezüge — Familienbeihilfen — Haushaltszulage — Anspruchsvoraussetzungen — Eingetragene Lebenspartnerschaft luxemburgischen Rechts — Nichteheliche feste Lebenspartner, die eine gesetzliche Ehe schließen können — Beamter, der nicht die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts erfüllt)

49

2014/C 421/68

Rechtssache F-157/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014 — BN/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Anfechtungsklage — Beamter der Besoldungsgruppe AD 14, der vorläufig die Stelle eines Beraters bei einem Direktor innehat — Mobbingvorwurf gegen den Generaldirektor — Krankheitsurlaub von langer Dauer — Entscheidung über die Ernennung auf eine Beraterstelle in einer anderen Generaldirektion — Fürsorgepflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Dienstliches Interesse — Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten — Schadensersatzklage — Schaden aus einem Verhalten ohne Entscheidungscharakter)

49

2014/C 421/69

Rechtssache F-7/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 — Radelet/Europäische Kommission (Öffentlicher Dienst — In einem Drittland dienstlich verwendete Beamte — Art. 5 und 23 des Anhangs X des Statuts — Zurverfügungstellung einer Wohnung durch das Organ — Dem Beamten erteilte Genehmigung, eine Wohnung zu mieten — Schadensersatzklage — Immaterieller Schaden — Bereitstellung einer ungeeigneten und die Gesundheit gefährdenden Wohnung — Fehlen eines Nachweises)

50

2014/C 421/70

Rechtssache F-42/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 22. Mai 2014 — CU/EWSA (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entscheidung, den Vertrag zu kündigen)

50

2014/C 421/71

Rechtssache F-48/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CW/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilungen und Kommentare in der Beurteilung — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Ermessensmissbrauch — Fehlen)

51

2014/C 421/72

Rechtssache F-54/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2014 — CV/EWSA (Öffentlicher Dienst — Schadensersatzklage — Administrative Untersuchungen — Disziplinarverfahren — Mobbing)

52

2014/C 421/73

Rechtssache F-107/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2014 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhestandsbeamter — Disziplinarverfahren — Disziplinarmaßnahme — Einbehalt vom Ruhegehalt — Anhörung des Hauptbelastungszeugen durch den Disziplinarrat — Keine Anhörung des betroffenen Beamten — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)

52

2014/C 421/74

Rechtssache F-15/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 15. Oktober 2014 — De Bruin/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamter auf Probe — Art. 34 des Statuts — Bericht über die Probezeit, mit dem festgestellt wird, dass die Leistungen des Beamten auf Probe unzulänglich sind — Verlängerung der Probezeit — Entlassung am Ende der Probezeit — Entlassungsgründe — Dienstliche Leistungen — Schnelligkeit der Leistungserbringung — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Verfahrensfehler — Dem Beurteilungsausschuss zur Stellungnahme gesetzte Frist)

53

2014/C 421/75

Rechtssache F-35/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2014 — DM/GEREK (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Einstellungsbedingungen — Ärztliche Einstellungsuntersuchung — Art. 100 BSB — Medizinischer Vorbehalt — Entlassung nach Ablauf der Probezeit — Gegenstandslos gewordene Aufhebungsanträge — Aufstellung eines medizinischen Vorbehalts bei der Einstellung des Betroffenen durch eine andere Agentur der Europäischen Union — Keine Auswirkung — Erledigung)

54

2014/C 421/76

Rechtssache F-9/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Klagefrist — Verspätung — Offensichtlich unzulässige Klage)

54

2014/C 421/77

Rechtssache F-22/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — Mészáros/Kommission (Öffentlicher Dienst — Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/207/11 — In die Reserveliste aufgenommener erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren — Überprüfung der Bedingungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 7 durch die Anstellungsbehörde — Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer — Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses — Rücknahme des Einstellungsangebots durch die Anstellungsbehörde — Gebundene Entscheidung der Anstellungsbehörde)

55

2014/C 421/78

Rechtssache F-33/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. März 2014 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift — Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die von der Unterschrift auf dem per Post übersandten Original der Klageschrift abweicht — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

55

2014/C 421/79

Rechtssache F-71/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Februar 2014 — CL/EUA (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Beistandspflicht — Art. 24 des Statuts — Mobbing durch einen Vorgesetzten — Ablehnung des Antrags, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten — Offensichtlich unzulässige Klage)

56

2014/C 421/80

Rechtssache F-75/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. Februar 2014 — Probst/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamter — Auslandszulage — Art. 4 des Anhangs VII des Statuts — Antrag auf Überprüfung — Neue wesentliche Tatsachen — Offensichtlich unzulässige Klage)

56

2014/C 421/81

Rechtssache F-98/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. September 2014 — Moriarty/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beförderung — Beförderungsverfahren 2012 — Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten — Antrag, der offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

57

2014/C 421/82

Rechtssache F-118/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2014 — Lebedef/Kommission (Öffentlicher Dienst — Prozesshindernde Einreden — Offensichtliche Unzulässigkeit)

57

2014/C 421/83

Rechtssache F-39/14: Klage, eingereicht am 25. April 2014 — ZZ/Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

58

2014/C 421/84

Rechtssache F-53/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — ZZ/Kommission

58

2014/C 421/85

Rechtssache F-55/14: Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — ZZ/Kommission

59

2014/C 421/86

Rechtssache F-57/14: Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — ZZ/Kommission

60

2014/C 421/87

Rechtssache F-60/14: Klage, eingereicht am 30. Juni 2014 — ZZ/Kommission

60

2014/C 421/88

Rechtssache F-61/14: Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — ZZ/Kommission

61

2014/C 421/89

Rechtssache F-63/14: Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — ZZ/Kommission

61

2014/C 421/90

Rechtssache F-85/14: Klage, eingereicht am 26. August 2014 — ZZ u. a./Kommission

62

2014/C 421/91

Rechtssache F-89/14: Klage, eingereicht am 2. September 2014 — ZZ/Kommission

62

2014/C 421/92

Rechtssache F-91/14: Klage, eingereicht am 5. September 2014 — ZZ und ZZ/Rat

63

2014/C 421/93

Rechtssache F-95/14: Klage, eingereicht am 17. September 2014 — ZZ/EZB

63

2014/C 421/94

Rechtssache F-121/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2014 — BO/Kommission

64

2014/C 421/95

Rechtssache F-3/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2014 — CK/Kommission

64

2014/C 421/96

Rechtssache F-83/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Lecolier/Kommission

64

2014/C 421/97

Rechtssache F-105/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2014 — Deweerdt u. a./Rechnungshof

65

2014/C 421/98

Rechtssache F-123/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Lecolier/Kommission

65

2014/C 421/99

Rechtssache F-2/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2014 — Deweerdt und Lebrun/Rechnungshof

65

2014/C 421/00

Rechtssache F-18/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Lecolier/Kommission

65

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 421/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 409 vom 17.11.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 395 vom 10.11.2014

ABl. C 388 vom 3.11.2014

ABl. C 380 vom 27.10.2014

ABl. C 372 vom 20.10.2014

ABl. C 361 vom 13.10.2014

ABl. C 351 vom 6.10.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Valimar OOD/Nachalnik na Mitnitsa Varna

(Rechtssache C-374/12) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 8, 9 und Art. 11 Abs. 2, 3, 9 und 10 - Interimsüberprüfung - Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme - Gültigkeit der Verordnung [EG] Nr. 1279/2007 - Bestimmung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der Verkäufe an Drittländer - Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise - Berücksichtigung der Preisverpflichtungen - Änderung der Umstände - Anwendung einer anderen Methodik als bei der Ausgangsuntersuchung))

2014/C 421/02

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Valimar OOD

Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Varna

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei in Frage stellen könnte.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Oktober 2014 — Bundesrepublik Deutschland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-399/12) (1)

((Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Festlegung des im Namen der Europäischen Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertretenden Standpunkts - Internationale Übereinkunft, der die Europäische Union nicht beigetreten ist - Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) - Begriff „rechtswirksame Akte“ - Empfehlungen der OIV))

2014/C 421/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, B. Beutler und N. Graf Vitzthum)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Bevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer und D. Hadroušek), Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigte: P. Frantzen), Ungarn (Bevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer), Republik Österreich (Bevollmächtigte: C. Pesendorfer), Slowakische Republik (Bevollmächtigte: B. Ricziová), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: J. Holmes, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Sitbon und J. P. Hix)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, B. Schima und B. Eggers)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — X/Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst

(Rechtssache C-426/12) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck - Begriff))

2014/C 421/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

Beklagter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung zum einen von Kohle als Heizstoff im Produktionsprozess von Zucker und zum anderen des bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxids zur Erzeugung von Mineraldünger nicht dazu führt, dass dieses Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne dieser Bestimmung hat.

Dagegen liegt „zweierlei Verwendungszweck“ vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet wird, sofern feststeht, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden kann.

2.

Ein Mitgliedstaat darf dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung zukommende Bedeutung beimessen, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.


(1)  ABl. C 399 vom 22.12.2012.


24.11.2014   

DE

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C 421/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Almer Beheer BV, Daedalus Holding BV/Van den Dungen Vastgoed BV, Oosterhout II BVBA

(Rechtssache C-441/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2003/71/EG - Art. 3 Abs. 1 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren - Zwangsversteigerung von Wertpapieren))

2014/C 421/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Almer Beheer BV, Daedalus Holding BV

Beklagte: Van den Dungen Vastgoed BV, Oosterhout II BVBA

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts vor jedwedem öffentlichen Angebot von Wertpapieren nicht für eine Zwangsversteigerung von Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


24.11.2014   

DE

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C 421/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo — Spanien) — Vueling Airlines S.A./Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

(Rechtssache C-487/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union - Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 - Preisfreiheit - Aufgabe von Gepäck - Zusatzkosten - Begriff des Flugpreises - Verbraucherschutz - Verhängung einer Geldbuße gegen das Luftfahrtunternehmen wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel - Nationale Rechtsvorschrift, nach der im Grundpreis des Flugscheins die Beförderung des Fluggasts und die Aufgabe eines Gepäckstücks enthalten sein muss - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht))

2014/C 421/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vueling Airlines S.A.

Beklagter: Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

Tenor

Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, u. a. an sein Gewicht, entspricht.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


24.11.2014   

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C 421/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — MTÜ Liivimaa Lihaveis/Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee

(Rechtssache C-562/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Verordnungen [EG] Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] - Operationelles Programm mit dem Ziel der Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland - Von dem Begleitausschuss erlassene Entscheidung über die Ablehnung einer Beihilfe - Bestimmung, die vorsieht, dass die Entscheidungen dieses Ausschusses nicht angefochten werden können - Art. 267 AEUV - Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Durchführung des Unionsrechts - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Recht auf Zugang zu den Gerichten - Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind))

2014/C 421/07

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MTÜ Liivimaa Lihaveis

Beklagter: Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee

Beteiligte: Eesti Vabariigi Siseministeerium

Tenor

1.

Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Klage gegen eine Entscheidung eines Begleitausschusses über die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Verordnungen (EG) Nrn. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts der Europäischen Union fällt.

2.

Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV ist dahin auszulegen, dass ein von einem Begleitausschuss im Rahmen eines operationellen Programms gemäß den Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassener Programmleitfaden wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende kein Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist und der Gerichtshof daher für die Beurteilung der Gültigkeit der Bestimmungen eines solchen Leitfadens nicht zuständig ist.

3.

Die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung nicht vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats angefochten werden kann.


(1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.


24.11.2014   

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C 421/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Baltic Agro AS/Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-3/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Antidumping - Verordnung [EG] Nr. 661/2008 - Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Voraussetzungen für die Befreiung - Art. 3 Abs. 1 - Erster unabhängiger Abnehmer in der Union - Kauf von Ammoniumnitratdüngemitteln über einen Zwischenhändler - Überlassung der Waren - Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen - Beschluss 2008/577/EG - Zollkodex - Art. 66 und 220 - Fehler - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 251 - Nachträgliche Prüfung))

2014/C 421/08

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Baltic Agro AS

Beklagter und Berufungsbeklagter: Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland über eine andere, ebenfalls in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zum Zweck der Einfuhr in die Europäische Union gekauft hat, nicht als erster unabhängiger Abnehmer in der Union im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann und demzufolge nicht die Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll beanspruchen kann, der durch die Verordnung Nr. 661/2008 für Ammoniumnitrat eingeführt wurde.

2.

Die Art. 66 und 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einer Zollbehörde nicht verwehren, einen Antidumpingzoll nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn, wie in dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, Anträge auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gestellt wurden, weil der Empfänger in diesen Zollanmeldungen unzutreffend angegeben war und die genannte Behörde die Zollanmeldungen nach Erhalt der fraglichen Anträge angenommen oder nach Erhalt dieser Anträge kontrolliert hat.

3.

Art. 66 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 251 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 geänderten Fassung stehen mit dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang, wenn es im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, auf den die Art. 28 AEUV und 31 AEUV verweisen, nach den vorstehend genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 312/2009 geänderten Fassung nicht möglich ist, eine fehlerhafte Zollanmeldung auf Antrag für ungültig zu erklären und dementsprechend dem Empfänger der Waren, der einen Anspruch auf Befreiung vom Antidumpingzoll gehabt hätte, wenn dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, diese Befreiung zu gewähren.


(1)  ABl. C 63 vom 2.3.2013.


24.11.2014   

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C 421/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Stockholm — Schweden) — Skandia America Corporation (USA), filial Sverige/Skatteverket

(Rechtssache C-7/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuergruppe - Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer Mehrwertsteuergruppe in einem Mitgliedstaat angehörenden Zweigniederlassung erbringt - Steuerbarkeit der erbrachten Dienstleistungen))

2014/C 421/09

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Stockholm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Skandia America Corporation (USA), filial Sverige

Beklagter: Skatteverket

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen steuerbare Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können.

2.

Die Art. 56, 193 und 196 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Hauptniederlassung einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft gegen Entgelt Dienstleistungen zugunsten einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung derselben Gesellschaft erbringt und diese Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können, diese Gruppe als Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


24.11.2014   

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C 421/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

(Rechtssache C-47/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen - Betriebsprämienregelung - Begriff „Dauergrünland“ - Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind - Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden))

2014/C 421/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Martin Grund

Beklagter: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Tenor

Die Definition von „Dauergrünland“ in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


24.11.2014   

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C 421/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — U/Stadt Karlsruhe

(Rechtssache C-101/13) (1)

((Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 2252/2004 - Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation [ICAO] - Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente - Maschinenlesbarer Pass - Erwähnung des Geburtsnamens auf der Personaldatenseite des Passes - Die Gefahr von Missverständnissen ausschließende Darstellung des Namens))

2014/C 421/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: U

Beklagte: Stadt Karlsruhe

Tenor

1.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügt.

2.

Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, nicht daran hindert, gleichwohl den Geburtsnamen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 bestehendes Feld einzutragen.

3.

Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum in Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.

4.

Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen, bei der Bezeichnung dieser Felder unmissverständlich angeben muss, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


24.11.2014   

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C 421/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 — Guido Strack/Europäische Kommission

(Rechtssache C-127/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf den gesetzlichen Richter - Zugang zu Dokumenten der Organe - Teilweise Weigerung, dem Rechtsmittelführer Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren - Ursprüngliche ablehnende Entscheidung - Entstehung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung - Ersetzung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung durch ausdrückliche Entscheidungen - Rechtsschutzinteresse nach Erlass ausdrücklicher ablehnender Entscheidungen - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Wahrung des Interesses an einer ordnungsgemäßen Verwaltung - Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen))

2014/C 421/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Conte und P. Costa de Oliveira)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) wird aufgehoben, soweit das Gericht darin die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2007 für nichtig erklärt hat.

2.

Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

4.

Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission richtet, mit der der Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde.

5.

Herr Guido Strack trägt seine eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten und ein Drittel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

6.

Die Europäische Kommission trägt zwei Drittel ihrer durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.

7.

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, in dem das Urteil Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) ergangen ist, sind nach den in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten zu tragen.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


24.11.2014   

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C 421/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Hauck GmbH & Co. KG/Stokke A/S u. a.

(Rechtssache C-205/13) (1)

((Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marke - Verstellbarer Kinderstuhl „Tripp Trapp“ - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht))

2014/C 421/13

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hauck GmbH & Co. KG

Beklagte: Stokke A/S, Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und Peter Opsvik A/S

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

2.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.

3.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


24.11.2014   

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C 421/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Commerz Nederland NV/Havenbedrijf Rotterdam NV

(Rechtssache C-242/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Beihilfebegriff - Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind - Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Unternehmens bewusst unter Missachtung der satzungsmäßigen Vorschriften des Unternehmens übernommen worden sind - Mutmaßliche Ablehnung durch die Trägerkörperschaft des genannten Unternehmens - Zurechenbarkeit der Bürgschaften an den Staat))

2014/C 421/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Commerz Nederland NV

Beklagte: Havenbedrijf Rotterdam NV

Tenor

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob die Übernahme von Bürgschaften durch ein öffentliches Unternehmen dem Träger dieses Unternehmens zuzurechnen ist, neben sämtlichen Indizien, die sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens und deren Kontext ergeben, von Bedeutung ist, dass zum einen der alleinige Geschäftsführer dieses Unternehmens, der die Bürgschaften übernommen hat, nicht ordnungsgemäß gehandelt, ihre Übernahme bewusst geheim gehalten und die Satzung seines Unternehmens missachtet hat und zum anderen der genannte Träger der Übernahme der Bürgschaften widersprochen hätte, wenn er darüber unterrichtet worden wäre. Diese Umstände können für sich allein eine Zurechenbarkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nur dann ausschließen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die in Rede stehenden Bürgschaften ohne Beteiligung des Trägers übernommen worden sind.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


24.11.2014   

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C 421/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Orgacom BVBA/Vlaamse Landmaatschappij

(Rechtssache C-254/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger - Art. 30 AEUV und 110 AEUV - Vom Einführer geschuldete Abschöpfung - Unterschiedliche Abschöpfungen für eingeführten und aus der Flämischen Region stammenden tierischen Dünger))

2014/C 421/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Orgacom BVBA

Beklagter: Vlaamse Landmaatschappij

Tenor

Art. 30 AEUV steht einer Abgabe wie der in Art. 21 § 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel in der durch das Dekret vom 28. März 2003 geänderten Fassung vorgesehenen entgegen, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in die Flämische Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf in der Flämischen Region hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach anderen Modalitäten als die letztere Abgabe berechnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittelüberschüsse in die Flämische Region eingeführt werden, eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Überschüsse in andere Mitgliedstaaten vorsieht.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


24.11.2014   

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C 421/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2014 — Società Italiana Calzature SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vicini SpA

(Verbundene Rechtssachen C-308/13 P und C-309/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarken - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Eintragung der Bildmarken mit den Wortbestandteilen „GIUSEPPE ZANOTTI DESIGN“ und „BY GIUSEPPE ZANOTTI“ - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarke mit dem Wortbestandteil „ZANOTTI“ - Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer))

2014/C 421/16

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Società Italiana Calzature SpA (Prozessbevollmächtigte: A. Rapisardi und C. Ginevra, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock), Vicini SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Franzosi und C. Giorgetti, avvocati)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Società Italiana Calzature SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 10.8.2013.


24.11.2014   

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C 421/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Cruz & Companhia Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

(Rechtssache C-341/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL] - Wiedereinziehung rechtswidrig erhaltener Ausfuhrerstattungen - Verjährungsfrist - Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist - Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht - Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen))

2014/C 421/17

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cruz & Companhia Lda

Beklagter: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

Tenor

1.

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er auf Verfolgungsmaßnahmen anwendbar ist, die von den nationalen Behörden gegen Empfänger von Unionsbeihilfen eingeleitet werden, nachdem von der für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zuständigen nationalen Stelle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

2.

Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 genannte Verjährungsfrist gilt nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Ergreifen von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen. Während Art. 3 Abs. 3 der Verordnung den Mitgliedstaaten erlaubt, längere Verjährungsfristen als die in Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Fristen von vier oder drei Jahren anzuwenden, die sich aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergeben können, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung gegolten haben, geht die Anwendung einer Verjährungsfrist von 20 Jahren über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


24.11.2014   

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C 421/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2014 — Rat der Europäischen Union/Alumina d.o.o., Europäische Kommission

(Rechtssache C-393/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 464/2011 - Einfuhr von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 2 - Ermittlung des Normalwerts - Begriff „Normaler Handelsverkehr“))

2014/C 421/18

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, zunächst im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch, dann von D. Gerardin, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Alumina d.o.o. (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und B. Servais, avocats), Europäische Kommission

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


24.11.2014   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — E/B

(Rechtssache C-436/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 8, 12 und 15 - Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen - Verfahren betreffend das Sorgerecht für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat seiner Mutter - Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten eines Gerichts des Wohnsitzmitgliedstaats des Vaters des Kindes - Tragweite))

2014/C 421/19

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: E

Beklagte: B

Tenor

Die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2013 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung erlischt mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren.


(1)  ABl. C 298 vom 12.10.2013.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société Fonderie 2A/Ministre de l'Économie et des Finances

(Rechtssache C-446/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Bestimmung des Ortes der Lieferung von Gegenständen - Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat als der Erwerber niedergelassen ist - Bearbeitung des Gegenstands in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers))

2014/C 421/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Fonderie 2A

Beklagter: Ministre de l'Économie et des Finances

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt werden soll, bevor er ihn durch diesen Dienstleister zum Erwerber befördern lässt, als in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers gelegen anzusehen ist.


(1)  ABl. C 304 vom 19.10.2013.


24.11.2014   

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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-478/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen [GVO] in die Umwelt - Inverkehrbringen - Art. 31 Abs. 3 Buchst. b - Standort der angebauten GVO - Pflicht zur Information der zuständigen Behörden - Pflicht zur Einrichtung eines öffentlichen Registers - Loyale Zusammenarbeit))

2014/C 421/21

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und M. Owsiany-Hornung)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 31 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie keine Verpflichtung zur Information der zuständigen polnischen Behörden über die Standorte von gemäß Teil C dieser Richtlinie angebauten genetisch veränderten Organismen vorgesehen, kein Register ihrer Standorte eingerichtet und diese Standorte nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Vlaams Gewest/Heidi Van Den Broeck

(Rechtssache C-525/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Beihilfeantrag „Flächen“ - Art. 33 - Sanktionen - Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten))

2014/C 421/22

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vlaams Gewest

Beklagte: Heidi Van Den Broeck

Tenor

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betriebsinhaber im Fall einer bei einem Beihilfeantrag „Flächen“ festgestellten vorsätzlichen Unregelmäßigkeit sämtliche Beihilfen verliert, auf die er gemäß der von diesem Antrag betroffenen Beihilferegelung, nach der die von der Unregelmäßigkeit betroffene Kulturgruppe beihilfefähig war, Anspruch gehabt hätte.


(1)  ABl. C 377 vom 21.12.2013.


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Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg — Deutschland) — Bundesdruckerei GmbH/Stadt Dortmund

(Rechtssache C-549/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 96/71/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Nationale Rechtsvorschriften, die den Bietern und ihren Nachunternehmern vorschreiben, sich zur Zahlung eines Mindestentgelts an die Beschäftigten zu verpflichten, die die Leistungen ausführen - Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat))

2014/C 421/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Vergabekammer Arnsberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesdruckerei GmbH

Beklagte: Stadt Dortmund

Tenor

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art. 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


24.11.2014   

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Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2013 von der Page Protective Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2013 in der Rechtssache T-221/13, Page Protective Services Ltd/Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

(Rechtssache C-501/13 P)

2014/C 421/24

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Page Protective Services Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Hordies im Beistand von E. Lock, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Page Protective Services Ltd ihre eigenen Kosten auferlegt.


24.11.2014   

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Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Puglia (Italien), eingereicht am 21. Mai 2014 — Vittoria De Bellis u. a./Istituto Nazionale di Previdenza dei Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (INPDAP)

(Rechtssache C-246/14)

2014/C 421/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Puglia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Vittoria De Bellis, Diana Perrone, Cesaria Antonia Villani

Beklagter: Istituto Nazionale di Previdenza dei Dipendenti dell’Amministrazione Pubblica (INPDAP)

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat sich der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für die Beantwortung der vorgelegten Fragen für offensichtlich unzuständig erklärt.


24.11.2014   

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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 8. August 2014 — Dorothea Eckert und Karl-Heinz Dallner gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-380/14)

2014/C 421/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dorothea Eckert, Karl-Heinz Dallner

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 9. September 2014 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


24.11.2014   

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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. August 2014 — Aliny Wojciechowski/Office national des pensions (O.N.P.)

(Rechtssache C-408/14)

2014/C 421/27

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aliny Wojciechowski

Beklagter: Office national des pensions (O.N.P.)

Vorlagefrage

Hindern zum einen der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Art. 4 Abs. 3 EUV und zum anderen Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte einen Mitgliedstaat daran, eine Ruhestandspension, die einem Lohnempfänger nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zusteht, zu kürzen oder gar zu verweigern, wenn die Summe der in diesem Mitgliedstaat und der in den europäischen Organen zurückgelegten Beschäftigungsjahre die Gesamtbeschäftigungszeit von 45 Jahren nach Art. 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger übersteigt?


24.11.2014   

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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander (Spanien), eingereicht am 10. September 2014 — Banco Primus S.A./Jesús Gutiérrez García

(Rechtssache C-421/14)

2014/C 421/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Santander

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banco Primus S.A.

Beklagter: Jesús Gutiérrez García

Vorlagefragen

Frage 1:

1.

Ist die Vierte Übergangsbestimmung der Ley 1/2013 (Gesetz 1 von 2013) dahin auszulegen, dass sie keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

2.

Ist es dem Verbraucher im Einklang mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität gestattet, auch über den in den nationalen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Zeitraum hinaus das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln einzuwenden, so dass der nationale Richter diese Klauseln prüfen muss?

3.

Muss der nationale Richter im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität von Amts wegen das Vorhandensein von missbräuchlichen Klauseln prüfen und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen, selbst wenn zuvor eine solche Prüfung gegenteilig ausgefallen oder abgelehnt worden ist und diese Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen ist?

Frage 2:

4.

Nach welchen Gesichtspunkten kann das Preis-Leistungs-Verhältnis die Prüfung der Missbräuchlichkeit nicht wesentlicher Vertragsbestimmungen beeinflussen? Sind bei der mittelbaren Überprüfung solcher Bestimmungen die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Preisgrenzen zu berücksichtigen? Kann die Berücksichtigung eines im Verhältnis zum gewöhnlichen Marktpreis sehr hohen Preises für das Rechtsgeschäft dazu führen, dass für sich genommen wirksame Vereinbarungen ihre Wirksamkeit verlieren?

Frage 3:

5.

Ist es im Hinblick auf Art. 4 der Richtlinie 93/13 möglich, Umstände zu berücksichtigen, die erst nach dem Vertragsabschluss eingetreten sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen?

Frage 4:

6.

Ist Art. 693 Abs. 2 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) in der Fassung der Ley 1/2013 dahin auszulegen, dass er keine Beschränkung des Verbraucherschutzes darstellt?

7.

Muss ein nationaler Richter, der das Vorhandensein einer missbräuchlichen Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung feststellt, im Einklang mit der Richtlinie 93/13, insbesondere mit ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität diese Klausel als nicht vereinbart ansehen und die sich daraus ergebenden Schlüsse ziehen, selbst wenn der Gewerbetreibende den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestzeitraum abgewartet hat?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


24.11.2014   

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C 421/20


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 12. September 2014 — Christian Pujante Rivera/Gestora Clubs Dir, S.L. und Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-422/14)

2014/C 421/29

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Pujante Rivera

Beklagte: Gestora Clubs Dir, S.L. und Fondo de Garantía Salarial

Vorlagefragen

1.

Sofern befristet beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge infolge des regulären Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer enden, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/59 über Massenentlassungen (1) nicht in deren Anwendungs- und Schutzbereich fallen (Vorlagefrage in der anhängigen Rechtssache C-392/13), entspricht es dann dem Zweck der Richtlinie, dass — umgekehrt — diese Beendigungen bei der Bestimmung der Zahl der „in der Regel“ in der Betriebsstätte (oder in Spanien: im Unternehmen) beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn es um die Berechnung der numerischen Schwelle der Massenentlassung (10 % oder 30 Arbeitnehmer) nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie geht?

2.

Das Gebot der „Gleichstellung“ von „Beendigungen des Arbeitsvertrages“ mit „Entlassungen“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 98/59 steht unter dem Vorbehalt „sofern die Zahl der Entlassungen mindestens 5 beträgt“. Ist dieser Vorbehalt in dem Sinne auszulegen, dass er sich auf die „Entlassungen“ bezieht, die vom Arbeitgeber nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zuvor vorgenommen oder veranlasst wurden, und nicht etwa auf die Anzahl der „gleichzustellenden Vertragsbeendigungen“, die mindestens vorhanden sein müssen, damit das Gleichstellungsgebot greift?

3.

Umfasst der Begriff „Beendigungen des Arbeitsvertrags, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen“, der im letzten Unterabsatz des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 definiert ist, auch eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einvernehmlich erfolgte Vertragsbeendigung, die, obwohl sie auf Verlangen des Arbeitnehmers zustande kommt, eine Reaktion auf eine vorher vorgenommene Änderung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber infolge einer Unternehmenskrise darstellt und schließlich mit einer Summe entschädigt wird, deren Höhe der Entschädigung für eine unstatthafte Kündigung entspricht?


(1)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).


24.11.2014   

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C 421/21


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 18. September 2014 — Valsts ieņēmumu dienests/SIA „Veloserviss“

(Rechtssache C-427/14)

2014/C 421/30

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Rechtsmittelführer: Valsts ieņēmumu dienests

Klägerin und Rechtsmittelgegnerin: SIA „Veloserviss“

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) dahin auszulegen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes die Möglichkeit einschränkt, eine erneute nachträgliche Prüfung durchzuführen und die Ergebnisse einer ersten nachträglichen Prüfung zu überprüfen?

2.

Kann das nationale Recht eines Mitgliedstaats das nach Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Verfahren für eine nachträgliche Prüfung festlegen und Beschränkungen für eine Änderung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung vorsehen?

3.

Ist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass das nationale Recht Beschränkungen für eine Änderung der Ergebnisse einer ersten nachträglichen Prüfung vorsehen darf, wenn die Information, dass die Zollregelung anhand von falschen und unvollständigen Angaben angewandt wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die erste nachträgliche Prüfung nicht vorlag?


(1)  ABl. L 302, S. 1.


24.11.2014   

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C 421/21


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas, eingereicht am 18. September 2014 — Air Baltic Corporation AS/Lietuvos Respublikos specialiųjų tyrimų tarnyba

(Rechtssache C-429/14)

2014/C 421/31

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Air Baltic corporation AS

Anderer Verfahrensbeteiligter: Lietuvos Respublikos specialiųjų tyrimų tarnyba

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 19, 22 und 29 des Übereinkommens von Montreal dahin zu verstehen und auszulegen, dass ein Luftfrachtführer gegenüber Dritten, u. a. gegenüber dem Arbeitgeber der Reisenden, einer juristischen Person, mit der ein Geschäft über die internationale Beförderung von Reisenden abgeschlossen wurde, für den Schaden haftet, der auf die Verspätung eines Fluges zurückzuführen ist, durch die dem Kläger (dem Arbeitgeber) zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Verspätung entstanden sind (beispielsweise die Bezahlung von Reisekosten)?

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 29 des Übereinkommens von Montreal dahin zu verstehen und auszulegen, dass solche Dritte das Recht haben, auf anderen Grundlagen, beispielsweise unter Berufung auf nationales Recht, Ansprüche gegen den Luftfrachtführer geltend zu machen?


24.11.2014   

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C 421/22


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 19. September 2014 — Valsts ieņēmumu dienests/Artūrs Stretinskis

(Rechtssache C-430/14)

2014/C 421/32

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Valsts ieņēmumu dienests

Kassationsbeschwerdegegner: Artūrs Stretinskis

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 143 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf die Situationen bezieht, in denen die Parteien eines Geschäfts ausschließlich natürliche Personen sind, sondern auch auf die Situationen, in denen familiäre oder verwandtschaftliche Verbindungen zwischen einer Führungskraft einer Partei (einer juristischen Person) und der anderen Partei des Geschäfts (einer natürlichen Person) oder einer Führungskraft dieser anderen Partei (wenn diese eine juristische Person ist) bestehen?

2.

Bejahendenfalls: Muss das mit der Rechtssache befasste Gericht den Sachverhalt der Rechtssache genauer prüfen, um festzustellen, welchen Einfluss die betreffende natürliche Person innerhalb der juristischen Person tatsächlich ausübt?


(1)  ABl. L 253, S. 1.

(2)  ABl. L 302, S. 1.


24.11.2014   

DE

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C 421/22


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2014 von der National Iranian Oil Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-578/12, National Iranian Oil Company/Rat

(Rechtssache C-440/14 P)

2014/C 421/33

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: National Iranian Oil Company (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-578/12 aufzuheben;

den Anträgen, die sie beim Gericht der Europäischen Union gestellt hat, stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht sechs Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (1) in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 (2) des Rates wegen seiner Nennung in den Bezugsvermerken klar als Rechtsgrundlage angegeben sei. Eine Rechtsgrundlage schreibe nämlich die Rechtsform der Rechtsakte vor, die auf ihrer Grundlage erlassen werden könnten. Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 schreibe keine Rechtsform vor.

Zweitens habe das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, die in der Feststellung mündeten, dass „aus Art. 215 Abs. 2 AEUV nicht hervor[geht], dass individuelle restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten nach dem in Art. 215 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Verfahren zu erlassen wären“. In Art. 215 Abs. 1, der einzigen Bestimmung des AEUV, die den restriktiven Maßnahmen gewidmet sei, sei eindeutig geregelt, dass für solche Maßnahmen das Verfahren gemäß dieser Bestimmung anwendbar sei, und kein anderes. Außerdem sei Art. 291 AEUV unvereinbar mit Art. 215 Abs. 2 AEUV. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, beim Erlass restriktiver Maßnahmen durch den Rat komme Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht als ergänzende Rechtsgrundlage neben der Rechtsgrundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV in Betracht.

Für den Fall, dass das der Gerichtshof den Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses von ursprünglich auf Art. 215 AEUV gestützten restriktiven Maßnahmen für zulässig erachten sollte, macht die Rechtsmittelführerin drittens hilfsweise geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 74 bis 83 seines Urteils im Wesentlichen festgestellt habe, dass der Rat der Union den Rückgriff auf dieses Ausnahmeverfahren im vorliegenden Fall „entsprechend begründet“ habe, wie es in Art. 291 Abs. 2 AEUV heiße. Mit diesem Ausdruck werde ein Begründungserfordernis aufgestellt, und eine nicht ausdrückliche Begründung genüge insofern nicht. Selbst wenn dies nicht zutreffe, wäre dem Begründungserfordernis im vorliegenden Fall nicht entsprochen, da das Gericht die einschlägigen Rechtsvorschriften falsch ausgelegt habe.

Für den Fall, dass das Gericht den Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV für zulässig erachten sollte, macht die Rechtsmittelführerin viertens hilfsweise geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 86 seines Urteils festgestellt habe, dass „sich der Rat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung [Nr. 267/2012] die Befugnis zur Durchführung der Bestimmungen ihres Art. 23 Abs. 2 und 3 ... vorbehält“, womit die Begründungspflicht im Hinblick auf die Angabe der Rechtsgrundlage dieser Bestimmung, nämlich Art. 291 Abs. 2 AEUV, bereits erfüllt sei. Diese Feststellung beruhe auf einer falschen Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012.

Für den Fall, dass das Gericht den Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV als Rechtsgrundlage für den Erlass individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer Politik des Erlasses restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV für zulässig erachten sollte, macht die Rechtsmittelführerin fünftens hilfsweise geltend, das Gericht sei in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte der Union nicht habe ausdrücklich angeben müssen, dass die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 auf Art. 291 Abs. 2 AEUV gestützt sei, was die Rechtsgrundlage ihres Art. 46 Abs. 2 angehe.

Die Rechtsmittelführerin macht sechstens geltend, das Gericht habe in Rn. 115 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das Tatbestandsmerkmal des Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (streitiges Tatbestandsmerkmal) mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und ganz allgemein mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, da es „weder willkürlich [ist], noch ... dem Rat ein Ermessen verschafft“, und in Rn. 123 des angefochtenen Urteils, dass „das streitige Tatbestandsmerkmal ... den Bewertungsspielraum des Rates durch objektive Kriterien [begrenzt] und ... das unionsrechtlich gebotene Maß an Vorhersehbarkeit [gewährleistet]“. Das Gericht habe auch ihre Verteidigungsrechte verletzt. Das Gericht habe das streitige Tatbestandsmerkmal erst umformulieren müssen, um festzustellen, dass es mit dem Unionsrecht in Einklang stehe. Das streitige Tatbestandsmerkmal müsse aber so, wie es in der Verordnung stehe, auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Dadurch, dass das Gericht das streitige Tatbestandsmerkmal umformuliert habe, um dessen Rechtmäßigkeit festzustellen, würden ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt, als ihr das Recht genommen worden sei, ihre Verteidigung an dem umformulierten Text auszurichten, da sie zum Zeitpunkt der Entwicklung ihrer Verteidigungsstrategie nicht gewusst habe, wie der Text umformuliert würde, und ihr der umformulierte Text dann entgegengehalten worden sei. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Erwägungen des Gerichts seien nicht kohärent, was einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstelle.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/24


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 24. September 2014 — DI, handelnd für Ajos A/S/Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

(Rechtssache C-441/14)

2014/C 421/34

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DI, handelnd für Ajos A/S

Beklagter: Nachlass des Karsten Eigil Rasmussen

Vorlagefragen

1.

Umfasst der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters ein Verbot einer Regelung wie der dänischen, wonach Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, wenn sie Anspruch auf eine Altersrente haben, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, und zwar unabhängig davon, ob sie sich dafür entscheiden, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, oder beschließen, in Rente zu gehen?

2.

Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn ein dänisches Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und einem privaten Arbeitgeber über die Zahlung einer Entlassungsabfindung, von der der Arbeitgeber nach nationalem Recht, wie in der ersten Frage beschrieben, befreit ist — was jedoch nicht mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters vereinbar ist —, eine Abwägung dieses Grundsatzes und seiner unmittelbaren Wirkung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vornimmt und dabei zu dem Schluss gelangt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vorgeht, mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nach nationalem Recht von der Zahlung der Entlassungsabfindung befreit ist? Es wird auch um Klärung der Frage ersucht, ob der Umstand, dass der Arbeitnehmer wegen der Unvereinbarkeit der dänischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht gegebenenfalls Entschädigung vom Staat verlangen kann, Auswirkungen darauf hat, ob eine derartige Abwägung vorgenommen werden darf.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/25


Rechtsmittel des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg i. L. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-309/12, Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. September 2014

(Rechtssache C-447/14 P)

2014/C 421/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg i. L. (Prozessbevollmächtigte: A. Kerkmann, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Saria Bio-Industries AG & Co. KG, SecAnim GmbH, Knochen-und Fett-Union GmbH (KFU)

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-309/12, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (1) aufzuheben und, falls der Gerichtshof der Ansicht ist, dass er über alle notwendigen Angaben verfügt, um den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden zu können, den Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C-19/2010, ex NN 23/2010) — die Deutschland zugunsten des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat, Az. C(2012) 2557 final, für nichtig zu erklären und der Kommission die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

2.

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf folgende Rechtsmittelgründe:

Das Gericht habe zu Unrecht die Finanzierung der Seuchenreserve durch die Umlagenzahlungen der Mitglieder des Rechtsmittelführers als staatliche Beihilfe qualifiziert, indem es davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer im Hinblick auf die Tätigkeit der Vorhaltung der Tierseuchenreservekapazität in seinem Verbandsgebiet als Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu behandeln sei. Es gehe zwar zunächst zutreffend davon aus, dass Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen, keinen wirtschaftlichen Charakter aufweisen, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEUV rechtfertigen würde. Ebenfalls zutreffend stelle das Gericht klar, dass es erforderlich sei, jede Tätigkeit des Rechtsmittelführers getrennt daraufhin zu untersuchen, ob es sich um hoheitliche Betätigung handeln könne. Jedoch gelange es zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die Vorhaltung der Seuchenreservekapazität nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolge, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, die den Rechtsmittelführer insgesamt als Unternehmen qualifiziere.

Durch die Feststellung, dem Rechtsmittelführer seien keine Nettokosten für die Vorhaltung der Seuchenreserve entstanden, habe das Gericht zudem gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen verstoßen. Außerdem habe es verabsäumt, den Beweisen des Rechtsmittelführers nachzugehen, die belegten, dass eine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Umlagemittel ausgeschlossen sei.

Entgegen der Ansicht des Gerichts handele es sich bei der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität, einschließlich ihrer Organisation und Finanzierung durch den Rechtsmittelführer, um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Daher verletze das angefochtene Urteil Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Darüber hinaus habe das Gericht auch durch die beiden Feststellungen, der Rechtsmittelführer habe einen Vorteil erhalten, weil die Kriterien des Urteils Altmark (2) des Gerichtshofs nicht erfüllt gewesen seien, und die Umlagenzahlungen, die für die Altlastensanierung verwendet wurden, stellten eine Beihilfe dar, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Ferner habe das Gericht durch die Feststellung, der Rechtsmittelführer hätte einen Verstoß gegen Art 106 Abs. 2 AEUV nicht rügen dürfen, ohne den DAWI-Unionsrahmen der Kommission in Frage zu stellen, gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen.


(1)  ECLI:EU:T:2014:676.

(2)  Urteil Altmark, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.


Gericht

24.11.2014   

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C 421/27


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 — Soliver/Kommission

(Rechtssache T-68/09) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Autoglas - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Vereinbarungen zur Aufteilung der Märkte und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung))

2014/C 421/36

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Soliver NV (Roulers, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams, J. Bocken und T. Baumé)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, M. Kellerbauer und F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6815 endgültig der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 — Autoglas) in der durch die Entscheidung C (2009) 863 endgültig der Kommission vom 11. Februar 2009 geänderten Fassung, soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 Buchst. d und Art. 2 Buchst. d der Entscheidung C (2008) 6815 endgültig der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 — Autoglas) in der durch die Entscheidung C (2009) 863 endgültig der Kommission vom 11. Februar 2009 geänderten Fassung werden für nichtig erklärt, soweit mit dieser Entscheidung die Beteiligung der Soliver NV an einem rechtswidrigen Kartell auf dem Markt für Autoglas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Zeit vom 19. November 2001 bis 11. März 2003 festgestellt und daher eine Geldbuße in Höhe von 4 3 96  000 Euro gegen dieses Unternehmen verhängt wurde.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


24.11.2014   

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C 421/27


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T-177/10) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif - Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen - Vorteil - Begründungspflicht - Höhe der Beihilfe - Neue Beihilfe))

2014/C 421/37

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, T. Müller-Ibold, F. Salerno, G. Scassellati Sforzolini und G. Rizza)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Gippini Fournier)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/460/EG der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat (ABl. 2010, L 227, S. 62)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind, einschließlich der Kosten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


24.11.2014   

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C 421/28


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — LTTE/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-208/11 und T-508/11) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Anwendbarkeit der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter Konflikt gegeben ist - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Verweis auf terroristische Handlungen - Erfordernis eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931))

2014/C 421/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Koppe, A. M. van Eik und T. Buruma)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und E. Finnegan)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-208/11, zunächst M. Bulterman, N. Noort und C. Schillemans, sodann wie in der Rechtssache T-508/11, C. Wissels, M. Bulterman und J. Langer), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, H. Walker und S. Brighouse, sodann S. Behzadi-Spencer, H. Walker und E. Jenkinson im Beistand von M. Gray, Barrister) (Streithelfer in der Rechtssache T-208/11), und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und S. Boelaert, dann F. Castillo de la Torre und É. Cujo)

Gegenstand

Klage auf Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14), soweit der Name der klagenden Organisation weiterhin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Bekämpfung des Terrorismus eingefroren werden

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnungen (EU) des Rates Nrn. 83/2011 vom 31. Januar 2011, 687/2011 vom 18. Juli 2011, 1375/2011 vom 22. Dezember 2011, 542/2012 vom 25. Juni 2012, 1169/2012 vom 10. Dezember 2012, 714/2013 vom 25. Juli 2013, 125/2014 vom 10. Februar 2014 und 790/2014 vom 22. Juli 2014 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 610/2010, 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 und 125/2014 werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betreffen.

2.

Die Wirkungen der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 werden für einen Zeitraum von drei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der LTTE.

4.

Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


24.11.2014   

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C 421/29


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Portovesme/Kommission

(Rechtssache T-291/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Neue Beihilfe - Gleichbehandlung - Angemessene Dauer))

2014/C 421/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Portovesme Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ciulli, G. Dore, M. Liberati und A. Vinci)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage auf vollständige oder teilweise — „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“ — Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beihilfen angeordnet wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Portovesme Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


24.11.2014   

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C 421/30


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Eurallumina/Kommission

(Rechtssache T-308/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrizität - Vorzugstarif - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Neue Beihilfe))

2014/C 421/40

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Leone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 dieses Beschlusses — seines Art. 3, soweit darin die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird, die der Klägerin gewährt wurden — und äußerst hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 3 dieses Beschlusses, ebenfalls soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Eurallumina SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


24.11.2014   

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C 421/30


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Alouminion/Kommission

(Rechtssache T-542/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vorzugsstromtarif, der vertraglich gewährt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde - Auflösung des Vertrags - Gerichtliche Aussetzung der Wirkungen der Auflösung des Vertrags im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - Neue Beihilfe))

2014/C 421/41

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alouminion AE (Maroussi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dellis, N. Korogiannakis, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und É. Gippini Fournier im Beistand von Rechtsanwalt V. Chatzopoulos)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, D. Waelbroeck, A. Oikonomou, E. Salaka und C. Synodinos)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83)

Tenor

1.

Der Beschluss 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Alouminion AE entstanden sind.

3.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 370 vom 17.12.2011.


24.11.2014   

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C 421/31


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-297/12) (1)

((Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Mitteilung von Informationen, die dem Ansehen der Klägerin abträglich sein sollen, durch die Kommission an Dritte - Immaterieller Schaden - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die Einzelnen Rechte verleiht))

2014/C 421/42

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Lejeune und S. Delaude im Beistand von Rechtsanwalt E. Petritsi)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission Dritten mit Schreiben vom 3. Juli 2007 bestimmte Informationen über eine Verwaltungsuntersuchung der Kommission in Bezug auf die Klägerin und über deren Politik bei der Einstellung von Personal mitgeteilt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


24.11.2014   

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C 421/32


Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Fuchs/HABM — Les Complices (Stern in einem Kreis)

(Rechtssache T-342/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Stern in einem Kreis darstellt - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Bildmarke, die einen Stern in einem Kreis darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verfall der älteren Gemeinschaftsmarke - Fortbestand des Rechtsschutzinteresses - Keine teilweise Erledigung))

2014/C 421/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Max Fuchs (Freyung, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Les Complices SA (Montreuil-sous-Bois, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 8. Mai 2012 (Sache R 2040/2011-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Les Complices SA und Herrn Max Fuchs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Max Fuchs trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


24.11.2014   

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C 421/32


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Novartis/HABM — Tenimenti Angelini (LINEX)

(Rechtssache T-444/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LINEX - Ältere nationale Wortmarke LINES PERLA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 76 Abs. 1 a. E. der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 421/44

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tenimenti Angelini SpA (Montalcino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 414/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tenimenti Angelini SpA und der Novartis AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2012 (Sache R 414/2011-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 22.12.2012.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/33


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2014 — El Corte Inglés/HABM — English Cut (The English Cut)

(Rechtssache T-515/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke The English Cut - Ältere nationale Wortmarke und ältere Gemeinschaftsbildmarken El Corte Inglés - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden - Verbindung zwischen den Zeichen - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 421/45

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. L. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: The English Cut, SL (Málaga, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1673/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA und der The English Cut, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


24.11.2014   

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C 421/34


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Alro SA/Kommission

(Rechtssache T-517/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrischer Strom - Vorzugstarife - Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Beihilfemaßnahme, die vollständig durchgeführt ist, und zwar teils zum Zeitpunkt des Beschlusses, teils zum Zeitpunkt der Klageerhebung - Unzulässigkeit))

2014/C 421/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alro SA (Slatina, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, QC, O. Bretz, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Verschuur)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2517 final der Kommission vom 25. April 2012, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA 33624 (2012/C) (ex 2011/NN) — Rumänien —Vorzugsstromtarife zugunsten von Alro Slatina SA einzuleiten, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2517 final, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Alro SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


24.11.2014   

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C 421/34


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Bermejo Garde/EWSA

(Rechtssache T-529/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors - Rücknahme der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Ernennung eines anderen Bewerbers - Aufhebungsanträge - Aufhebung der angefochtenen Stellenausschreibung im ersten Rechtszug wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers - Keine ausdrückliche Antwort auf alle Klagegründe und Argumente der Parteien - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, die auf der Grundlage der angefochtenen Stellenausschreibung ergangen sind - Art. 91 Abs. 2 des Statuts - Schadensersatzantrag - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Abweisung der Klage))

2014/C 421/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: M. Lernhart im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F-51/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F-51/10), wird aufgehoben, soweit damit der Schadensersatzantrag des Klägers ohne Begründung zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Der von Herrn Moises Bermejo Garde beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellte Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen.

4.

Herr Bermejo Garde trägt die ihm im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

5.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) trägt die ihm im Rechtszug vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Bermejo Garde im ersten Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


24.11.2014   

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C 421/35


Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2014 — Bermejo Garde/EWSA

(Rechtssache T-530/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing - Rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union - Schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten - Art. 12a und 22a des Statuts - Anzeige durch den Kläger - Umsetzung im Anschluss an diese Anzeige - Keine Hinzuziehung des OLAF durch den Vorgesetzten, der Informationen erhalten hat - Beschwerende Maßnahmen - Guter Glaube - Verteidigungsrechte - Zuständigkeit der Stelle, die die Maßnahme erlassen hat))

2014/C 421/48

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Nijborg, dann U. Schwab und M. Lernhart im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F-41/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F-41/10), wird aufgehoben, soweit damit die Anträge von Herrn Moises Bermejo Garde auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) Nr. 133/10 A vom 24. März 2010, ihn seiner früheren Aufgaben zu entheben, und der Entscheidung des EWSA Nr. 184/10 A vom 13. April 2010 über seine Umsetzung zurückgewiesen werden.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


24.11.2014   

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C 421/36


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission

(Rechtssache T-129/13) (1)

((Staatliche Beihilfen - Elektrischer Strom - Vorzugstarife - Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vollständig durchgeführte Beihilfemaßnahme - Unzulässigkeit))

2014/C 421/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Alpiq RomIndustries Srl (Bukarest, Rumänien); und Alpiq RomEnergie Srl (Bukarest) (Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2542 endg. der Kommission vom 25. April 2012 zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der mutmaßlichen staatlichen Beihilfen, die von den rumänischen Behörden acht Stromhändlern, u. a. den Klägerinnen, als vom staatlichen rumänischen Händler Hidroelectrica nach dem 1. Januar 2007 eingeräumte Vorzugsstromtarife gewährt wurden (Staatliche Beihilfe Nr. SA.33451 [2012/C] [ex 2012/NN]) (ABl. C 395, S. 56)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alpiq RomIndustries Srl und die Alpiq RomEnergie Srl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


24.11.2014   

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C 421/37


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2014 — Skysoft Computersysteme/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYSOFT)

(Rechtssache T-262/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SKYSOFT - Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 421/50

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skysoft Computersysteme GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ehrlinger und T. Hagen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und N. Bambara)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferinnen vor dem Gericht: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth) (Prozessbevollmächtigte: J. Barry, S. Wright, Solicitors, und P. Roberts, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2013 (Sache R 2503/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd auf der einen und der Skysoft Computersysteme GmbH auf der anderen Seite

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Skysoft Computersysteme GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


24.11.2014   

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C 421/37


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Junited Autoglas Deutschland/HABM — Belron Hungary (United Autoglas)

(Rechtssache T-297/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke United Autoglas - Ältere nationale Bildmarke AUTOGLASS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 421/51

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Belron Hungary Kft — Zug Branch (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Christy)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2013 (Sache R 206/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Belron Hungary Kft — Zug Branch und der Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Junited Autoglas Deutschland GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


24.11.2014   

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C 421/38


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Federación Española de Hostelería/EACEA

(Rechtssache T-340/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Programm im Bereich des lebenslangen Lernens - Vertrag über das Projekt „Virtueller Simulator für das Erlernen von Sprachen für die Beschäftigten der Tourismusbranche [e-client]“ - Vorabinformationsschreiben - Vertragliche Natur des Rechtsstreits - Nicht anfechtbare Handlung - Fehlende Umdeutung des Vertrags - Unzulässigkeit))

2014/C 421/52

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Federación Española de Hostelería (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Miguelsanz Roldán, F. J. del Nogal Méndez, R. Fernández Flores und M. P. Abad Marco)

Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und A. Jaume, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, N. Ruiz García und A. Balcells Cartagena, dann von J. L. Buendía Sierra und A. Balcells Cartagena)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Vorabinformationsschreibens der EACEA vom 5. April 2013, mit dem die Klägerin darüber informiert wurde, dass sie infolge der Ergebnisse der Auditprüfung des Projekts „Virtueller Simulator für das Erlernen von Sprachen für die Beschäftigten der Tourismusbranche (e-client)“ einen Betrag von 1 81  686,11 Euro zurückzuzahlen habe

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Federación Española de Hostelería trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 24.8.2013.


24.11.2014   

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C 421/39


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 — EMA/BU

(Rechtssache T-444/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Art. 8 Abs. 1 der BSB - Fürsorgepflicht))

2014/C 421/53

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Anderer Verfahrensbeteiligter: BU (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013, BU/EMA (F-135/11, F-51/12 und F-110/12, Slg. ÖD, EU:F:2013:93), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Herrn BU im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


24.11.2014   

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C 421/39


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

(Rechtssache T-458/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAPHENE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 421/54

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Joseba Larrañaga Otaño (San Sebastián, Spanien) und Mikel Larrañaga Otaño (San Sebastián) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bueno Salamero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juni 2013 (Sache R 208/2013-2) über die Anmeldung des Wortzeichens GRAPHENE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Joseba Larrañaga Otaño und Mikel Larrañaga Otaño tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


24.11.2014   

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C 421/40


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

(Rechtssache T-459/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAPHENE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 421/55

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Joseba Larrañaga Otaño (San Sebastian, Spanien) und Mikel Larrañaga Otaño (San Sebastian) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bueno Salamero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juni 2013 (Sache R 210/2013-2) über die Anmeldung des Wortzeichens GRAPHENE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Joseba Larrañaga Otaño und Mikel Larrañaga Otaño tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


24.11.2014   

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C 421/40


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2014 — Marchiani/Parlament

(Rechtssache T-479/13) (1)

((Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge))

2014/C 421/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Charles Marchiani (Toulon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und C. Karamarcos)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über die Rückforderung eines Betrags von 1 07  694,72 Euro vom Kläger und des entsprechenden Leistungsbescheids vom 5. Juli 2013

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jean-Charles Marchiani trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.


24.11.2014   

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C 421/41


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2014 — Rechnungshof/BF

(Rechtssache T-663/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors für Personalressourcen - Ablehnung einer Bewerbung - Pflicht zur Begründung des Berichts des Ausschusses für die Vorauswahl))

2014/C 421/57

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J. Vermer)

Andere Verfahrensbeteiligte: BF (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2013, BF/Rechnungshof (F-69/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechnungshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn BF im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


24.11.2014   

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C 421/41


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — Schönberger/Rechnungshof

(Rechtssache T-26/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Multiplikationssätze - Kontradiktorisches Verfahren))

2014/C 421/58

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Schäfer und I. Ní Riagáin Düro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. November 2013, Schönberger/Rechnungshof (F-14/12, SlgÖD, EU:F:2013:167), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 5. November 2013, Schönberger/Rechnungshof (F-14/12), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


24.11.2014   

DE

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C 421/42


Beschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — MPM-Quality und Eutech/HABM — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)

(Rechtssache T-215/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MANUFACTURE PRIM 1949 - Ältere internationale und nationale Marken PRIM - Bösgläubigkeit - Art. 165 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 41 und 56 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

2014/C 421/59

Verfahrenssprache: Tschechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: MPM-Quality v.o.s. (Frýdek-Místek, Tschechische Republik) und Eutech a.s. (Šternberk, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kyjovský)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Elton Hodinářská a.s. (Nové Mesto nad Metují, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Matoušek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2012 (Sache R 826/2010-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der MPM-Quality v.o.s. und der Eutech a.s. auf der einen Seite und der Elton Hodinářská a.s. auf der anderen Seite

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die MPM-Quality v.o.s. und die Eutech a.s. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/43


Beschluss des Gerichts vom 30. September 2014 — Bitiqi u. a./Kommission u. a.

(Rechtssache T-410/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo [Eulex Kosovo] - Vertragsbedienstete - Entscheidungen des Missionsleiters, Arbeitsverträge nicht zu verlängern - Offensichtliche Unzuständigkeit))

2014/C 421/60

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Burim Bitiqi (London, Vereinigtes Königreich), Arlinda Gjebrea (Pristina, Kosovo), Anna Gorska (Warschau, Polen), Agim Hajdini (London), Josefa Martínez Estéve (Valencia, Spanien), Denis Vasile Miron (Bukarest, Rumänien), James Nicholls (Swindon, Vereinigtes Königreich), Zornitsa Popova Glodzhani (Varna, Bulgarien), Andrei Mihai Popovici (Bukarest) und Amaia San José Ortiz (Llodio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Coolen, D. de Abreu Caldas, É. Marchal und J.-N. Louis, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A.-C. Simon), Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, É. Chaboureau und M. Silva) und Eulex Kosovo (Prozessbevollmächtigte: B. Borchardt im Beistand von Rechtsanwalt A. Fouquet Dörte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Eulex Kosovo) vom 27. Mai und 2. Juli 2013, die Arbeitsverträge der Kläger nicht zu verlängern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Burim Bitiqi, Frau Arlinda Gjebrea, Frau Anna Gorska, Herr Agim Hajdini, Frau Josefa Martínez Estéve, Herr Denis Vasile Miron, Herr James Nicholls, Frau Zornitsa Popova Glodzhani, Herr Andrei Mihai Popovici und Frau Amaia San José Ortiz tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und von Eurlex Kosovo zu tragen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/43


Beschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2014 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-447/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Erstattung der erstattungsfähigen Kosten - Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Einrede der Parallelklage - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

2014/C 421/61

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz, dann C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013, Marcuccio/Kommission (F-143/11, Slg. ÖD, EU:F:2013:81), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 291 vom 5.10.2013.


24.11.2014   

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C 421/44


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2014 — Holistic Innovation Institute/REA

(Rechtssache T-706/14)

2014/C 421/62

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Muñiz García)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss, mit dem sie von den Projekten INACHUS und ZONeSEC ausgeschlossen wurde, für nichtig zu erklären;

ihr Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte zur Zahlung von 7 81  250 Euro für die beiden Projekte, von denen sie ausgeschlossen wurde, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Fälligkeit der Zahlung zu verurteilen;

ihr Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte zur Zahlung des Betrags, auf den der vom Gericht bestellte Sachverständige den ihr durch den Ausschluss von den Projekten entstandenen zusätzlichen Schaden beziffert, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss ARES (2014) 2461172 der von der Europäischen Kommission eingerichteten Exekutivagentur für die Forschung vom 24. Juli 2014, die Verhandlungen abzuschließen und die Beteiligung der Klägerin an den europäischen Projekten INACHUS (607522) und ZONeSEC (607292) der Ausschreibung FP7-SEC-2013-1 des siebten Forschungsrahmenprogramms abzulehnen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.

1.

Der Beschluss sei offensichtlich unbegründet, da er nur eine Scheinbegründung enthalte.

2.

Die unabhängigen Gutachter hätten sich in ihren Gutachten für die Projekte unter Beteiligung der Klägerin ausgesprochen.

3.

Danach habe die Beklagte die Kriterien als Gegenmaßnahme gegen den Geschäftsführer der Klägerin geändert, der sich zuvor wegen einer Kontroverse in Bezug auf die Rose Visión S.L. an die Europäische Kommission gewandt habe.

4.

Die Bediensteten der Beklagten hätten vor Erlass des Beschlusses andere Projektbeteiligte gedrängt, die Klägerin auszuschließen, um zu vermeiden, den Beschluss erlassen zu müssen.

5.

Durch das Handeln der Beklagten sei die Klägerin geschädigt worden.


Gericht für den öffentlichen Dienst

24.11.2014   

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C 421/46


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2014 — Moschonaki/Kommission

(Rechtssache F-55/10 RENV)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Einstellung - Interne Stellenausschreibung eines Organs - In der Stellenausschreibung enthaltene Zulassungsvoraussetzungen - Ermessen der Anstellungsbehörde))

2014/C 421/63

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chrysanthe Moschonaki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Zurückverweisung nach Aufhebung — Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, die Bewerbung der Klägerin um die Stelle eines Bibliotheksassistenten zu berücksichtigen, und auf Verurteilung der Kommission, ihr einen Betrag als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 30. September 2009, mit der die Europäische Kommission die Bewerbung von Frau Moschonaki auf die Stelle eines „Assistent[en] — Bibliothekar/Dokumentar“ abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Frau Moschonaki den Betrag von 5  000 Euro zu zahlen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Moschonaki in den Rechtssachen F-55/10, T-476/11 P und F-55/10 RENV entstandenen Kosten zu tragen.


24.11.2014   

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C 421/46


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB

(Rechtssache F-103/11) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing - Untersuchungsverfahren - Entscheidung des Präsidenten, einer Beschwerde nicht stattzugeben - Stellungnahme des Untersuchungsausschusses - Fehlerhafte Definition des Mobbings - Vorsätzlichkeit von Verhaltensweisen - Feststellung des Vorliegens von Verhaltensweisen und Symptomen von Mobbing - Prüfung des Kausalzusammenhangs - Nichtvorliegen - Widersprüchlichkeit der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses - Offensichtlicher Ermessensfehler - Amtsfehler - Geheimhaltungspflicht - Schutz personenbezogener Daten - Schadensersatzklage))

2014/C 421/64

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CG (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Thieltgen, dann J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, Rechtsanwälte)

Beklagte: EIB (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: I. Chatelier und H. Kranenborg, dann I. Chatelier und A. Buchta)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, nach dem Untersuchungsverfahren zum behaupteten Mobbing nichts zu unternehmen, und auf Aufhebung der Schlussfolgerung des Untersuchungsausschusses sowie auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 27. Juli 2011 wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an CG 35  000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt die Kosten von CG zu tragen.

5.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012, S. 25.


24.11.2014   

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C 421/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB

(Rechtssache F-115/11) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Ernennung - Stelle als Abteilungsleiter - Ernennung eines anderen Bewerbers als der Klägerin - Unregelmäßigkeiten des Auswahlverfahrens - Pflicht zur Unparteilichkeit der Mitglieder des Auswahlgremiums - Fehlverhalten des Vorsitzenden des Auswahlgremiums gegenüber der Klägerin - Interessenkonflikt - Für alle Bewerber vorgesehener mündlicher Kurzvortrag - Mögliche Begünstigung eines Bewerbers durch die für den mündlichen Kurzvortrag unterbreiteten Dokumente - Bewerber, der an der Erstellung der unterbreiteten Dokumente beteiligt war - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Aufhebungsklage - Schadensersatzantrag))

2014/C 421/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CG (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Thieltgen, dann J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams im Beistand von A. Dal Ferro, Rechtsanwalt)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, nicht die Klägerin, sondern einen anderen Bewerber auf die Stelle eines Abteilungsleiters innerhalb der EIB zu ernennen, sowie Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 28. Juli 2011 über die Ernennung von Herrn A. zum Leiter der Abteilung „Risikopolitik und Preisfestsetzung“ wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an CG 25  000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von CG.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012, S. 28.


24.11.2014   

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C 421/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 — Cerafogli/EZB

(Rechtssache F-26/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Zugang des Personals der EZB zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten - Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB - Vorverfahren - Grundsatz der Übereinstimmung - Erstmals in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anhörung der Personalvertretung beim Erlass von Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB auf Zugang zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten))

2014/C 421/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, E. Carlini und S. Lambrinoc im Beistand von Rechtsanwalt D. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, sowie auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 21. Juni 2011, mit der der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion „Personal, Budget und Organisation“ der Europäischen Zentralbank den von Frau Cerafogli am 20. Mai 2011 gestellten Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten teilweise abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Zentralbank wird verurteilt, an Frau Cerafogli einen Betrag in Höhe von 1  000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Cerafogli zu tragen.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.


24.11.2014   

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C 421/49


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Mai 2014 — Forget/Kommission

(Rechtssache F-153/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamter - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Eingetragene Lebenspartnerschaft luxemburgischen Rechts - Nichteheliche feste Lebenspartner, die eine gesetzliche Ehe schließen können - Beamter, der nicht die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts erfüllt))

2014/C 421/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claude Forget (Steinfort, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kerger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Haushaltszulage und die Hinterbliebenenversorgung für seine Partnerin verweigert wurden

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Forget trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.


24.11.2014   

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C 421/49


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014 — BN/Parlament

(Rechtssache F-157/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Beamter der Besoldungsgruppe AD 14, der vorläufig die Stelle eines Beraters bei einem Direktor innehat - Mobbingvorwurf gegen den Generaldirektor - Krankheitsurlaub von langer Dauer - Entscheidung über die Ernennung auf eine Beraterstelle in einer anderen Generaldirektion - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Dienstliches Interesse - Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Schadensersatzklage - Schaden aus einem Verhalten ohne Entscheidungscharakter))

2014/C 421/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und V. Montebello-Demogeot)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Versetzung des Klägers und der stillschweigenden, rückwirkenden Entscheidung, ihn seines Amtes als Berater des Leiters einer Direktion des Europäischen Parlaments zu entheben, sowie auf Ersatz des entstandenen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die BN entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 71 du 9.3.2013, S. 31.


24.11.2014   

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C 421/50


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 — Radelet/Europäische Kommission

(Rechtssache F-7/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - In einem Drittland dienstlich verwendete Beamte - Art. 5 und 23 des Anhangs X des Statuts - Zurverfügungstellung einer Wohnung durch das Organ - Dem Beamten erteilte Genehmigung, eine Wohnung zu mieten - Schadensersatzklage - Immaterieller Schaden - Bereitstellung einer ungeeigneten und die Gesundheit gefährdenden Wohnung - Fehlen eines Nachweises))

2014/C 421/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luc Radelet (Antananarivo, Madagaskar) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die auf den Antrag des bei der Vertretung der Kommission in Antananarivo, Madagaskar, dienstlich verwendeten Klägers auf Schadensersatz für die Schwierigkeiten bei seinem Amtsantritt in der vorgenannten Stadt ergangene Entscheidung zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Radelet trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013, S. 47.


24.11.2014   

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C 421/50


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 22. Mai 2014 — CU/EWSA

(Rechtssache F-42/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Unbefristeter Vertrag - Entscheidung, den Vertrag zu kündigen))

2014/C 421/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CU (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arsène und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte F.-M. Hislaire und M. Troncoso Ferrer, dann M. Pascua Mateo und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte F.-M. Hislaire und M. Troncoso Ferrer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Arbeitsvertrag der Klägerin zu kündigen, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2012 und vom 31. Januar 2013, den unbefristeten Vertrag von CU als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, werden aufgehoben.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, 25  000 Euro an CU zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die CU entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 61.


24.11.2014   

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C 421/51


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CW/Parlament

(Rechtssache F-48/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungen und Kommentare in der Beurteilung - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Fehlen))

2014/C 421/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und S. Alves)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum 2011

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CW trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 63.


24.11.2014   

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C 421/52


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2014 — CV/EWSA

(Rechtssache F-54/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Schadensersatzklage - Administrative Untersuchungen - Disziplinarverfahren - Mobbing))

2014/C 421/72

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arsène und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte F.-M. Hislaire und M. Troncoso Ferrer, dann M. Pascua Mateo und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte F.-M. Hislaire und M. Troncoso Ferrer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EWSA, mit der dieser einen vom Kläger auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Antrag auf Ersatz des Schadens abgelehnt hat, der dem Kläger durch administrativen Übereifer oder behördliche Schikanen entstanden sein soll

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 64.


24.11.2014   

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C 421/52


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2014 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission

(Rechtssache F-107/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhestandsbeamter - Disziplinarverfahren - Disziplinarmaßnahme - Einbehalt vom Ruhegehalt - Anhörung des Hauptbelastungszeugen durch den Disziplinarrat - Keine Anhörung des betroffenen Beamten - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör))

2014/C 421/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Antonio de Brito Sequeira Carvalho (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Boigelot und Rechtsanwältin R. Murru)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, gegen den Kläger gemäß Art. 9 Abs. 2 des Anhangs IX des Statuts eine Disziplinarstrafe zu verhängen, auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, und auf Erstattung der bereits einbehaltenen Beträge

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. März 2013, mit der gegen Herrn de Brito Sequeira Carvalho eine Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung seines monatlichen Nettoruhegehalts um ein Drittel für die Dauer von zwei Jahren verhängt wurde, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn de Brito Sequeira Carvalho entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014, S. 41.


24.11.2014   

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C 421/53


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 15. Oktober 2014 — De Bruin/Parlament

(Rechtssache F-15/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamter auf Probe - Art. 34 des Statuts - Bericht über die Probezeit, mit dem festgestellt wird, dass die Leistungen des Beamten auf Probe unzulänglich sind - Verlängerung der Probezeit - Entlassung am Ende der Probezeit - Entlassungsgründe - Dienstliche Leistungen - Schnelligkeit der Leistungserbringung - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Verfahrensfehler - Dem Beurteilungsausschuss zur Stellungnahme gesetzte Frist))

2014/C 421/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Evert Anton De Bruin (Lent, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean und M. Ecker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Kläger nach Ablauf der verlängerten Probezeit zu entlassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr De Bruin trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Europäischen Parlaments verurteilt.


(1)  ABl. C 184 vom 16.6.2014, S. 40.


24.11.2014   

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C 421/54


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2014 — DM/GEREK

(Rechtssache F-35/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Einstellungsbedingungen - Ärztliche Einstellungsuntersuchung - Art. 100 BSB - Medizinischer Vorbehalt - Entlassung nach Ablauf der Probezeit - Gegenstandslos gewordene Aufhebungsanträge - Aufstellung eines medizinischen Vorbehalts bei der Einstellung des Betroffenen durch eine andere Agentur der Europäischen Union - Keine Auswirkung - Erledigung))

2014/C 421/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: DM (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. Abreau Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi)

Beklagter: Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Prozessbevollmächtigte: M. Chiodi sowie Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, auf den Kläger ab Dienstantritt eine medizinische Vorbehaltsklausel anzuwenden, und der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist

Tenor des Beschlusses

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die DM entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 138 vom 12.05.2012, S. 37.


24.11.2014   

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C 421/54


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. November 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-9/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Klagefrist - Verspätung - Offensichtlich unzulässige Klage))

2014/C 421/76

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Betrag der Kosten, die ihr vom Gericht in der Rechtssache T176/04 auferlegt wurden, gegen den höheren Betrag aufzurechnen, der vom Kläger aufgrund des in der Rechtssache T241/03 ergangenen Beschlusses zu entrichten ist

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013, S. 20.


24.11.2014   

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C 421/55


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — Mészáros/Kommission

(Rechtssache F-22/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/207/11 - In die Reserveliste aufgenommener erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren - Überprüfung der Bedingungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 7 durch die Anstellungsbehörde - Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer - Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses - Rücknahme des Einstellungsangebots durch die Anstellungsbehörde - Gebundene Entscheidung der Anstellungsbehörde))

2014/C 421/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mátyás Támas Mészáros (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Pecyna)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den von ESTAT gestellten Antrag auf Einstellung des Klägers abzulehnen und den Kläger als nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AD/207/11 zulassungsfähig einzustufen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Mészáros zu tragen.


(1)  ABl. C 219 vom 5.10.2013, S. 7.


24.11.2014   

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C 421/55


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. März 2014 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-33/13)

((Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die von der Unterschrift auf dem per Post übersandten Original der Klageschrift abweicht - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 421/78

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cipressa und L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichs für die während seines Krankheitsurlaubs vom 4. Januar 2002 bis 31. Mai 2005 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/56


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Februar 2014 — CL/EUA

(Rechtssache F-71/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Mobbing durch einen Vorgesetzten - Ablehnung des Antrags, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten - Offensichtlich unzulässige Klage))

2014/C 421/79

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA) (Prozessbevollmächtigte: O. Cornu und Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Ablehnung des Antrags des Klägers, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um ein Mobbing festzustellen oder genauer zu ermitteln

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CL trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Umweltagentur entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 32.


24.11.2014   

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C 421/56


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. Februar 2014 — Probst/Kommission

(Rechtssache F-75/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamter - Auslandszulage - Art. 4 des Anhangs VII des Statuts - Antrag auf Überprüfung - Neue wesentliche Tatsachen - Offensichtlich unzulässige Klage))

2014/C 421/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Norbert Probst (Genval, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Probst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 34.


24.11.2014   

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C 421/57


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. September 2014 — Moriarty/Parlament

(Rechtssache F-98/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beförderung - Beförderungsverfahren 2012 - Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten - Antrag, der offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))

2014/C 421/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rainer Moriarty (Colmar-Berg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Despotopoulou und E. Taneva)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Aufstellung des Verzeichnisses der im Beförderungsverfahren 2012 beförderten Beamten, soweit zum einen der Name des Klägers nicht unter den nicht über eine Bescheinigung verfügenden Beamten der Besoldungsgruppe AST 6, die nach Besoldungsgruppe AST 7 befördert wurden, aufgeführt ist und zum anderen das Verzeichnis den Namen eines anderen Beamten enthält

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn Moriarty wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Moriarty trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013, S. 40.


24.11.2014   

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C 421/57


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2014 — Lebedef/Kommission

(Rechtssache F-118/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Prozesshindernde Einreden - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 421/82

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 und auf Aufhebung der im Beförderungsverfahren 2003 vergebenen Verdienstpunkte

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Lebedef trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014, S. 53.


24.11.2014   

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C 421/58


Klage, eingereicht am 25. April 2014 — ZZ/Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

(Rechtssache F-39/14)

2014/C 421/83

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pappas)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung ESMA/2013/ED/23 vom 28. Juni 2013 über die Nichtverlängerung ihres Vertrags aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr 20  000 Euro als Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/58


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-53/14)

2014/C 421/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Simeons)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen sowohl die der Klägerin für ihre Mutter gewährte Zulage für Unterhaltsberechtigte als auch die Deckung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe (GKFS) gestrichen wird, und Aufhebung der Entscheidungen, die an die Klägerin gezahlten Beträge zurückzufordern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die drei Entscheidungen mit dem Aktenzeichen PMO.1 vom 20. August 2013 über die Rücknahme der Entscheidungen, mit denen ihr ursprünglich die Zulage zum Unterhalt ihrer Mutter für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2013 gewährt worden war (Entscheidungen vom 11. Mai 2010, 5. Mai 2011 und 16. Januar 2012), aufzuheben;

die Entscheidung mit dem Aktenzeichen PMO.3 vom 25. September 2013, mit der die GKFS-Deckung für ihre Mutter zurückgenommen und sie über die Rückforderung der Krankheitskostenerstattung unterrichtet wurde, aufzuheben;

die Entscheidung mit dem Aktenzeichen PMO.1 vom 23. Oktober 2013 über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gemäß Art. 85 des Beamtenstatuts aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 12. März 2014, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/59


Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-55/14)

2014/C 421/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi, A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin, der unbefristet hätte verlängert werden müssen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 31. Oktober 2013, keine — unbefristete — Verlängerung des Vertrags der Klägerin als Vertragsbedienstete zu gewähren, aufzuheben;

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 6. März 2014, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 15. November 2013 zurückgewiesen wurde, insoweit aufzuheben, als sie zusätzliche Gesichtspunkte enthält, die nicht in der angefochtenen Entscheidung vom 31. Oktober 2013 enthalten sind;

der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20  000 Euro zuzusprechen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/60


Klage, eingereicht am 25. Juni 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-57/14)

2014/C 421/86

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Massaux)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, nach Abschluss einer Disziplinaruntersuchung gegen den Kläger eine Disziplinarstrafe in Form eines Verweises zu verhängen, und Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. März 2014, mitgeteilt am 20. März 2014, und, soweit erforderlich, die von der GD Humanressourcen und Sicherheit erlassene Entscheidung vom 6. September 2013 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung eines nach billigem Ermessen mit 5  000 Euro bezifferten Betrags zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/60


Klage, eingereicht am 30. Juni 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-60/14)

2014/C 421/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Vorschlags zur Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre in Bezug auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union, der die neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts anwendet

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und somit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung vom 4. März 2013 aufzuheben, die vom Kläger vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/61


Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-61/14)

2014/C 421/88

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, sie im Beförderungsverfahren 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, aufzuheben;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/61


Klage, eingereicht am 11. Juli 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-63/14)

2014/C 421/89

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ. u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen in Bezug auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger auf das Versorgungssystem der Union, die die neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts anwenden

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und somit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidungen aufzuheben, die von den Klägern vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/62


Klage, eingereicht am 26. August 2014 — ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-85/14)

2014/C 421/90

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Unanwendbarkeit von Art. 7 des Anhangs V und Art. 8 des Anhangs VII des Beamtenstatuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geänderten Fassung und Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Erstattung der Reisekosten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort und die Gewährung von Reisetagen entzogen werden

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 7 des Anhangs V des Statuts und Art. 8 des Anhangs VII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung, den Klägern ab dem Jahr 2014 keine Reisetage und keine Erstattung der jährlichen Reisekosten mehr zu gewähren, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/62


Klage, eingereicht am 2. September 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-89/14)

2014/C 421/91

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Gewährung der Auslandszulage verweigert wird, und Verurteilung, sie ab dem Dienstantritt der Klägerin zuzüglich Zinsen zu zahlen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 11. November 2013 von der Anstellungsbehörde (PMO) erlassene und am 19. November 2013 bekannt gegebene Entscheidung, mit der der Klägerin die Gewährung der Auslandszulage verweigert wird, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr diese Zulage ab ihrem Eintritt in den Dienst der Kommission zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr auf den Betrag, der jeder dieser Zulagen entspricht, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie jeweils geschuldet war, und bis zur vollständigen Zahlung Zinsen zum von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/63


Klage, eingereicht am 5. September 2014 — ZZ und ZZ/Rat

(Rechtssache F-91/14)

2014/C 421/92

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und M. de Abreu Caldas)

Beklagter: Rat

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Kläger auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung, mit der die Anrechnung der von der ersten Klägerin vor ihrem Eintritt in den Dienst des Rates erworbenen Ruhegehaltsansprüche berechnet wurde, und die Entscheidung, mit der die Anzahl der vom zweiten Kläger gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre endgültig festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/63


Klage, eingereicht am 17. September 2014 — ZZ/EZB

(Rechtssache F-95/14)

2014/C 421/93

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der EZB, dem Kläger im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die den Bediensteten am 3. März 2013 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums vom 25. Februar 2014, dem Kläger keine zusätzliche Gehaltserhöhung für 2014 zu gewähren, aufzuheben;

die am 8. Juli 2014 eingegangene Entscheidung vom 1. Juli 2014, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

falls erforderlich, die mit der Entscheidung des Direktoriums vom 25. Februar 2014 und der Zurückweisung des besonderen Rechtsbehelfs vom 1. Juli 2014 stillschweigend mitgeteilte Entscheidung des Leiters der zuständigen Abteilung (GD Personal, Budget und Organisation), den Kläger für eine zusätzliche Gehaltserhöhung weder in Betracht zu ziehen noch vorzuschlagen, aufzuheben;

den Ersatz des materiellen Schadens anzuordnen, der im Verlust der Möglichkeit besteht, 2014 eine zusätzliche Gehaltserhöhung zu erhalten, der mit 54  635 Euro beziffert wird, oder alternativ, das Verfahren, das zur Entscheidung vom 25. Februar 2014 geführt hat, aufzuheben und ein neues Verfahren zur Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen für 2014 durchzuführen;

die Beklagte zu verurteilen, den immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit 5  000 Euro beziffert wird;

der EZB die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2014   

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C 421/64


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2014 — BO/Kommission

(Rechtssache F-121/11) (1)

2014/C 421/94

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 72.


24.11.2014   

DE

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C 421/64


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2014 — CK/Kommission

(Rechtssache F-3/13) (1)

2014/C 421/95

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013, S. 31.


24.11.2014   

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C 421/64


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Lecolier/Kommission

(Rechtssache F-83/14) (1)

2014/C 421/96

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013, S. 69.


24.11.2014   

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C 421/65


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2014 — Deweerdt u. a./Rechnungshof

(Rechtssache F-105/13) (1)

2014/C 421/97

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 15 vom 18.1.2014. S. 21.


24.11.2014   

DE

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C 421/65


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Lecolier/Kommission

(Rechtssache F-123/13) (1)

2014/C 421/98

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014, S. 54.


24.11.2014   

DE

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C 421/65


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2014 — Deweerdt und Lebrun/Rechnungshof

(Rechtssache F-2/14) (1)

2014/C 421/99

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 61 vom 1.3.2014, S. 22.


24.11.2014   

DE

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C 421/65


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 — Lecolier/Kommission

(Rechtssache F-18/14)

2014/C 421/100

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.