ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 372/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2014/C 372/02 |
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2014/C 372/03 |
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2014/C 372/04 |
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2014/C 372/05 |
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2014/C 372/06 |
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2014/C 372/07 |
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2014/C 372/08 |
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2014/C 372/09 |
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2014/C 372/10 |
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2014/C 372/11 |
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2014/C 372/12 |
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2014/C 372/13 |
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2014/C 372/14 |
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2014/C 372/15 |
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Gericht |
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2014/C 372/16 |
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2014/C 372/17 |
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2014/C 372/18 |
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2014/C 372/19 |
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2014/C 372/20 |
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2014/C 372/21 |
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2014/C 372/22 |
Rechtssache T-555/14: Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — Estland/Kommission |
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2014/C 372/23 |
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2014/C 372/24 |
Rechtssache T-585/14: Klage, eingereicht am 4. August 2014 — Slowenien/Kommission |
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2014/C 372/25 |
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2014/C 372/26 |
Rechtssache T-597/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Cham und Bena Properties/Rat |
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2014/C 372/27 |
Rechtssache T-602/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Bena Properties/Rat |
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2014/C 372/28 |
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2014/C 372/29 |
Rechtssache T-165/14: Beschluss des Gerichts vom 3. September 2014 — ANKO/Kommission und REA |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 372/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/2 |
Rechtsmittel der Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-47/13, Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Christin Vieweg, eingelegt am 31. März 2014
(Rechtssache C-150/14 P)
2014/C 372/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH (Prozessbevollmächtigter: S. Biagosch, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Christin Vieweg
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Neunte Kammer) hat durch Beschluss vom 4. September 2014 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin seine eigenen Kosten zu tragen hat.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2014 — Strafverfahren gegen Andreas Wittmann
(Rechtssache C-339/14)
2014/C 372/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Andreas Wittmann
Anderer Beteiligter: Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg
Vorlagefrage
Ist Artikel 11 Nummer 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) so auszulegen, dass es der Entziehung eines Führerscheins gleichsteht, wenn dem Führer eines Fahrzeugs nur deshalb eine Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil ihm die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen worden ist und er daher keine Fahrerlaubnis hat, und wenn zugleich angeordnet wird, dass dieser Person jedenfalls für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf?
(1) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; ABl. L 403, S. 18.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2014 — X-Steuerberatungsgesellschaft gegen Finanzamt Hannover-Nord
(Rechtssache C-342/14)
2014/C 372/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X-Steuerberatungsgesellschaft
Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG (1) einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss? |
2. |
Kann sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter den in der Frage zu 1 genannten Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (2) berufen, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt? |
3. |
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er unter den in der Frage zu 1 genannten Umständen einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltende Vorschriften entgegensteht, wenn die Steuerberatungsgesellschaft nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist? |
(1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; ABl. L 255, S. 22.
(2) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; ABl. L 376, S. 36.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 1. August 2014 — APEX GmbH Internationale Spedition gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt
(Rechtssache C-371/14)
2014/C 372/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: APEX GmbH Internationale Spedition
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt
Vorlagefragen
1. |
Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 (1) vom 18.3.2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht (ABl. L 82 vom 22.3.2013, S. 10-17, im Folgenden: VO Nr. 260/2013), unwirksam, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der VO Nr. 260/2013 der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführte Antidumpingzoll, dessen Ausweitung angeordnet werden sollte, bereits ausgelaufen war? Sofern Frage 1 verneint wird: |
2. |
Ist die VO Nr. 260/2013 unwirksam, weil eine im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 260/2013 Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 (2) angeordneten Maßnahme nicht festzustellen ist? |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates vom 10. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan sowie auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China und versandt über bzw. mit Ursprung in Taiwan; ABl. L 326, S. 1.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone (Italien) eingereicht am 6. August 2014 — Strafverfahren gegen Rosaria Laezza
(Rechtssache C-375/14)
2014/C 372/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Frosinone
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rosaria Laezza
Vorlagefrage
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie sie insbesondere im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 aufgestellten Grundsätze ergänzt worden sind, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die die Pflicht vorsieht, den Gebrauch der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die das Netz der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Einstellung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzession oder aufgrund von Verfalls- oder Widerrufsentscheidungen unentgeltlich zu übertragen?
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d'appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 13. August 2014 — Groupe Steria SCA/Ministère des finances et des comptes publics
(Rechtssache C-386/14)
2014/C 372/07
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d'appel de Versailles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Groupe Steria SCA
Beklagter: Ministère des finances et des comptes publics
Vorlagefrage
Ist Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Rechtsvorschriften über die französische Regelung der steuerlichen Integration einer integrierenden Muttergesellschaft die Möglichkeit eröffnen, die Hinzurechnung des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen zu neutralisieren, der pauschal auf 5 % des Nettobetrags nur der Dividenden festgelegt ist, die an diese Muttergesellschaft von den in die Integration einbezogenen gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, während der Muttergesellschaft dieses Recht aufgrund der genannten Rechtsvorschriften für die Dividenden versagt wird, die von ihren Tochtergesellschaften an sie ausgeschüttet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Integrationsregelung in Betracht kämen?
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 14. August 2014 — Timac Agro Deutschland GmbH gegen Finanzamt Sankt Augustin
(Rechtssache C-388/14)
2014/C 372/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Timac Agro Deutschland GmbH
Beklagter: Finanzamt Sankt Augustin
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 52 Abs. 3 EStG entgegensteht, soweit Ursache der Hinzurechnung in Höhe zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte die Veräußerung dieser Betriebstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern wie die Veräußerin gehört, und nicht die Erzielung von Gewinnen ist? |
2. |
Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 23 Abs. 1a des DBA Deutschland/Österreich 2000, wonach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Österreich ausgenommen werden, wenn diese in Österreich besteuert werden dürfen, entgegensteht, wenn in einer österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallene Verluste deshalb nicht mehr in Österreich berücksichtigt werden können, weil die Betriebstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, veräußert wird? |
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 18. August 2014 — Esso Italiana srl u. a./Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.
(Rechtssache C-389/14)
2014/C 372/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Esso Italiana srl, Eni SpA, Linde Gas Italia srl
Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del Protocollo di Kyoto, Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefragen
1. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 ungültig, da darin bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate der Anteil von Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen — oder Prozessgasen der Stahlindustrie — und im Zusammenhang mit der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Wärme nicht berücksichtigt wurde, so dass er gegen Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2) verstößt, die Grenzen der durch diese Richtlinie erteilten Ermächtigung überschreitet und im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie steht (Förderung energieeffizienterer Technologien und Wahrung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage)? |
2. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 im Licht des Art. 6 EUV wegen Verstoßes gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 EMRK ungültig, indem er zu Unrecht die berechtigten Erwartungen der klagenden Gesellschaften, den Vermögensgegenstand behalten zu dürfen, der in der Menge der vorläufig zugeteilten Zertifikate besteht und ihnen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zusteht, verletzt hat, was den Entzug des mit diesem Vermögensgegenstand verbundenen wirtschaftlichen Nutzens zur Folge hat? |
3. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da der Beschluss mangels einer angemessenen Begründung gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 der Charta von Nizza verstößt? |
4. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da dieser Beschluss gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und außerdem mit einem Untersuchungsmangel und einem Beurteilungsfehler behaftet ist, nachdem bei der Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) die zwischen der ersten Phase (2005-2007) und der zweiten Phase (2008-2012) der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte Änderung der Auslegung des Begriffs „Feuerungsanlage“ nicht berücksichtigt wurde? |
5. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, wegen Verstoßes gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG sowie wegen eines Untersuchungsmangels und eines Beurteilungsfehlers ungültig, nachdem die Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) auf der Grundlage von Daten erfolgt ist, die von den Mitgliedstaaten übermittelt worden waren und die inkohärent sind, da sie auf unterschiedlichen Auslegungen von Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG beruhen? |
6. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 10a Abs. 1 und des Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ungültig? |
(1) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275, S. 32).
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas (Zypern), eingereicht am 18. August 2014 — Astinomikos Diefthintis Larnacas gegen Masoud Mehrabipari
(Rechtssache C-390/14)
2014/C 372/10
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Eparchiako Dikastirio Larnakas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Strafverfolgungsbehörde: Astinomikos Diefthintis Larnacas
Beschuldigter: Masoud Mehrabipari
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinien, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Geeignetheit und der Angemessenheit der Strafen dahin auszulegen, dass sie die Einleitung eines Strafverfahrens auf der Grundlage einer nationalen Regelung, die vor der Harmonisierung vorhanden war (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und i [des Gesetzes über Ausländer und Einwanderung] (Kapitel 105)), gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlauben, gegen den erfolglos Zwangsmaßnahmen der Abschiebung verhängt worden sind und der für eine Dauer von mehr als 18 Monaten in Haft genommen worden ist, weil er keinen Reisepass in seinem Besitz hat und unter Berufung auf seine Befürchtung, durch die Behörden des Irans verfolgt zu werden, für den Zweck der Ausstellung eines Reisepasses durch seine Botschaft nicht mit den Behörden kooperiert? |
2. |
Sofern die vorstehende Frage zu bejahen ist: Kann das in Rede stehende Strafverfahren sofort, nachdem die Höchstdauer von 18 Monaten der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung erreicht ist, eingeleitet werden, mit der Folge, dass der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige nicht freigelassen wird, sondern seine Haft wegen der Anhängigkeit des Strafverfahrens fortgesetzt werden kann, wenn das Gericht dies wegen Fluchtgefahr für erforderlich hält? |
3. |
Wie ist der Begriff der „mangelnden Kooperationsbereitschaft“ des Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 15 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG zu verstehen? Kann dieser Begriff insbesondere mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und i [des Gesetzes über Ausländer und Einwanderung] (Kapitel 105)) zusammenfallen, wonach jede Weigerung, „dem [Behörden]Leiter irgendein Dokument vorzulegen, das der Leiter verlangen könnte,“ und jeder „Widerstand gegen den Leiter oder jede Behinderung des Leiters, seien sie passiv oder aktiv, bei der Ausführung seiner Pflichten“ wegen Nichtvorlage des Reisepasses strafrechtlich geahndet werden, während gleichzeitig keine Angaben über die Handlungen dargetan werden, die die Behörden gegenüber den Behörden des Herkunftsstaats für die Zwecke der erfolgreichen Abschiebung des Drittstaatsangehörigen eingeleitet haben? |
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 18. August 2014 — Api Raffineria di Ancona SpA/Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.
(Rechtssache C-391/14)
2014/C 372/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Api Raffineria di Ancona SpA
Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE, Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefragen
1. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 ungültig, da darin bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate der Anteil von Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen — oder Prozessgasen der Stahlindustrie — und im Zusammenhang mit der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Wärme nicht berücksichtigt wurde, so dass er gegen Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2) verstößt, die Grenzen der durch diese Richtlinie erteilten Ermächtigung überschreitet und im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie steht (Förderung energieeffizienterer Technologien und Wahrung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage)? |
2. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 im Licht des Art. 6 EUV wegen Verstoßes gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 EMRK ungültig, indem er zu Unrecht die berechtigten Erwartungen der klagenden Gesellschaften, den Vermögensgegenstand behalten zu dürfen, der in der Menge der vorläufig zugeteilten Zertifikate besteht und ihnen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zusteht, verletzt hat, was den Entzug des mit diesem Vermögensgegenstand verbundenen wirtschaftlichen Nutzens zur Folge hat? |
3. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da der Beschluss mangels einer angemessenen Begründung gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 der Charta von Nizza verstößt? |
4. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da dieser Beschluss gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und außerdem mit einem Untersuchungsmangel und einem Beurteilungsfehler behaftet ist, nachdem bei der Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) die zwischen der ersten Phase (2005-2007) und der zweiten Phase (2008-2012) der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte Änderung der Auslegung des Begriffs „Feuerungsanlage“ nicht berücksichtigt wurde? |
5. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, wegen Verstoßes gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG sowie wegen eines Untersuchungsmangels und eines Beurteilungsfehlers ungültig, nachdem die Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) auf der Grundlage von Daten erfolgt ist, die von den Mitgliedstaaten übermittelt worden waren und die inkohärent sind, da sie auf unterschiedlichen Auslegungen von Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG beruhen? |
6. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 10a Abs. 1 und des Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ungültig? |
(1) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275, S. 32).
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 18. August 2014 — Lucchini in Amministrazione straordinaria SpA/Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.
(Rechtssache C-392/14)
2014/C 372/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lucchini in Amministrazione Straordinaria SpA
Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE, Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefragen
1. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 ungültig, da darin bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate der Anteil von Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen — oder Prozessgasen der Stahlindustrie — und im Zusammenhang mit der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Wärme nicht berücksichtigt wurde, so dass er gegen Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2) verstößt, die Grenzen der durch diese Richtlinie erteilten Ermächtigung überschreitet und im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie steht (Förderung energieeffizienterer Technologien und Wahrung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage)? |
2. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 im Licht des Art. 6 EUV wegen Verstoßes gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 EMRK ungültig, indem er zu Unrecht die berechtigten Erwartungen der klagenden Gesellschaften, den Vermögensgegenstand behalten zu dürfen, der in der Menge der vorläufig zugeteilten Zertifikate besteht und ihnen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zusteht, verletzt hat, was den Entzug des mit diesem Vermögensgegenstand verbundenen wirtschaftlichen Nutzens zur Folge hat? |
3. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da der Beschluss mangels einer angemessenen Begründung gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 der Charta von Nizza verstößt? |
4. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da dieser Beschluss gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und außerdem mit einem Untersuchungsmangel und einem Beurteilungsfehler behaftet ist, nachdem bei der Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) die zwischen der ersten Phase (2005-2007) und der zweiten Phase (2008-2012) der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte Änderung der Auslegung des Begriffs „Feuerungsanlage“ nicht berücksichtigt wurde? |
5. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, wegen Verstoßes gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG sowie wegen eines Untersuchungsmangels und eines Beurteilungsfehlers ungültig, nachdem die Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) auf der Grundlage von Daten erfolgt ist, die von den Mitgliedstaaten übermittelt worden waren und die inkohärent sind, da sie auf unterschiedlichen Auslegungen von Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG beruhen? |
6. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 10a Abs. 1 und des Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ungültig? |
(1) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275, S. 32).
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 18. August 2014 — Dalmine SpA/Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE u. a.
(Rechtssache C-393/14)
2014/C 372/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dalmine SpA
Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE, Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefragen
1. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU (1) der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 ungültig, da darin bei der Berechnung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate der Anteil von Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen — oder Prozessgasen der Stahlindustrie — und im Zusammenhang mit der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Wärme nicht berücksichtigt wurde, so dass er gegen Art. 290 AEUV und Art. 10a Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2003/87/EG (2) verstößt, die Grenzen der durch diese Richtlinie erteilten Ermächtigung überschreitet und im Widerspruch zum Zweck der Richtlinie steht (Förderung energieeffizienterer Technologien und Wahrung der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage)? |
2. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 im Licht des Art. 6 EUV wegen Verstoßes gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 EMRK ungültig, indem er zu Unrecht die berechtigten Erwartungen der klagenden Gesellschaften, den Vermögensgegenstand behalten zu dürfen, der in der Menge der vorläufig zugeteilten Zertifikate besteht und ihnen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zusteht, verletzt hat, was den Entzug des mit diesem Vermögensgegenstand verbundenen wirtschaftlichen Nutzens zur Folge hat? |
3. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da der Beschluss mangels einer angemessenen Begründung gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 der Charta von Nizza verstößt? |
4. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, ungültig, da dieser Beschluss gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und den in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und außerdem mit einem Untersuchungsmangel und einem Beurteilungsfehler behaftet ist, nachdem bei der Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) die zwischen der ersten Phase (2005-2007) und der zweiten Phase (2008-2012) der Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte Änderung der Auslegung des Begriffs „Feuerungsanlage“ nicht berücksichtigt wurde? |
5. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt ist, wegen Verstoßes gegen Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG sowie wegen eines Untersuchungsmangels und eines Beurteilungsfehlers ungültig, nachdem die Berechnung der Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate (einer für die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors bedeutsamen Angabe) auf der Grundlage von Daten erfolgt ist, die von den Mitgliedstaaten übermittelt worden waren und die inkohärent sind, da sie auf unterschiedlichen Auslegungen von Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG beruhen? |
6. |
Ist der Beschluss 2013/448/EU der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 insoweit, als darin der sektorübergreifende Korrekturfaktor festlegt ist, wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 10a Abs. 1 und des Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ungültig? |
(1) Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275, S. 32).
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 18. August 2014 — Sandy Siewert u. a. gegen Condor Flugdienst GmbH
(Rechtssache C-394/14)
2014/C 372/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Rüsselsheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sandy Siewert, Emma Siewert, Nele Siewert
Beklagte: Condor Flugdienst GmbH
Vorlagefragen
1. |
Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen? |
2. |
Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstandes oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen? |
3. |
Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO zu bewerten? |
4. |
Für den Fall, dass Frage Nr. 3 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 46, S. 1.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. August 2014 — Vodafone GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-395/14)
2014/C 372/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vodafone GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, die einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte unter Einhaltung des in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, das Verfahren nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG vor jeder Genehmigung konkret beantragter Entgelte erneut durchzuführen?
Gericht
20.10.2014 |
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C 372/13 |
Urteil des Gerichts vom 5. September 2014 — Éditions Odile Jacob/Kommission
(Rechtssache T-471/11) (1)
((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Buchverlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beschluss über die Zulassung des Erwerbers der weiterveräußerten Vermögenswerte - Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich desselben Verfahrens durch das Gericht gefasst wird - Rechtsschutzinteresse - Verstoß gegen Art. 266 AEUV - Verletzung der durch die Entscheidung über die bedingte Genehmigung auferlegten Verpflichtungen - Unterscheidung zwischen Bedingungen und Auflagen - Rückwirkungsverbot - Beurteilung der Bewerbung des Erwerbers - Unabhängigkeit des Erwerbers vom Veräußerer - Ermessensmissbrauch - Begründungspflicht))
2014/C 372/16
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Éditions Odile Jacob SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi, dann Rechtsanwälte O. Fréget, L. Eskenazi und D. Béranger und schließlich Rechtsanwälte O. Fréget und L. Eskenazi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, O. Beynet und S. Noë)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Lagardère SCA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure, J.-B. Pinçon und L. Bary); und Wendel SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Trabucchi, F. Gordon und A. Gosset-Grainville)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des in der Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP nach dem Erlass des Urteils vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-452/04, Slg, EU:T:2010:385), ergangenen Beschlusses C(2011)3503 der Kommission vom 13. Mai 2011, durch den die Kommission Wendel Investissement erneut als Erwerber der aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Lagardère/Natexis/VUP veräußerten Vermögenswerte zugelassen hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 305 vom 15.10.2011.
20.10.2014 |
DE |
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C 372/13 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2014 — MasterCard u. a./Kommission
(Rechtssache T-516/11) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine Studie über die Kosten und Vorteile für Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten - Von einem Dritten stammende Dokumente - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten))
2014/C 372/17
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: MasterCard, Inc. (Wilmington, Delaware, USA), MasterCard International, Inc. (New York, New York, USA) und MasterCard Europe (Waterloo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte B. Amory, V. Brophy und S. McInnes, dann Rechtsanwälte B. Amory und V. Brophy)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2011, mit der den Klägerinnen der Zugang zu bestimmten Dokumenten verwehrt wurde, die von einem Dritten im Rahmen einer Studie über Kosten und Nutzen für Händler, die verschiedene Zahlungsarten akzeptieren, erstellt wurden
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2011, mit der der MasterCard, Inc., der MasterCard International, Inc. und MasterCard Europe der Zugang zu bestimmten Dokumenten verwehrt wurde, die von einem Dritten im Rahmen einer Studie über Kosten und Nutzen für Händler, die verschiedene Zahlungsarten akzeptieren, erstellt wurden, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den Dokumenten folgenden Inhalts verweigert wird:
|
2. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/14 |
Urteil des Gerichts vom 10. September 2014 — Micrus Endovascular/HABM — Laboratórios Delta (DELTA)
(Rechtssache T-218/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DELTA - Ältere internationale und nationale Bildmarken DELTA PORTUGAL und Firma LABORATORIOS DELTA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 372/18
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Micrus Endovascular LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Laboratórios Delta Lda (Queluz, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sena Mioludo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2012 (Sache R 244/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Laboratórios Delta Lda und der Micrus Endovascular Corp
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Micrus Endovascular LLC trägt die Kosten. |
20.10.2014 |
DE |
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C 372/15 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2014 — Hansestadt Lübeck/Kommission
(Rechtssache T-461/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte - Flughafen Lübeck - Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999))
2014/C 372/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hansestadt Lübeck (Deutschland) als Rechtsnachfolgerin der Flughafen Lübeck GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller, J. Dammann de Chapto und T. Becker)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 1012 final der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatlichen Beihilfen SA.27585 und SA.31149 (2012/C) (ex NN/2012, ex CP 31/2009 und CP 162/2010) — Deutschland, soweit sich dieser Beschluss auf die Entgeltordnung des Flughafens Lübeck (Deutschland) aus dem Jahr 2006 bezieht
Tenor
1. |
Der Beschluss C (2012) 1012 final der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatlichen Beihilfen SA.27585 und SA.31149 (2012/C) (ex NN/2012, ex CP 31/2009 und CP 162/2010) — Deutschland wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf die Entgeltordnung des Flughafens Lübeck aus dem Jahr 2006 bezieht. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Hansestadt Lübeck. |
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/16 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2014 — Biscuits Poult/HABM — Banketbakkerij Merba (Biskuits)
(Rechtssache T-494/12) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Form eines durchgebrochenen Kekses - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
2014/C 372/20
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Biscuits Poult SAS (Montauban, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Chapoullié)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Banketbakkerij Merba BV (Oosterhout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Abello)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. August 2012 (Sache R 914/2011-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Banketbakkerij Merba BV und der Biscuits Poult SAS
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Biscuits Poult SAS trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die der Banketbakkerij Merba BV. |
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/16 |
Urteil des Gerichts vom 10. September 2014 — DTM Ricambi/HABM — STAR (STAR)
(Rechtssache T-199/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke STAR - Ältere internationale Bildmarke STAR LODI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 372/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: DTM Ricambi Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Catelli und A. Loffredo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Società trasporti automobilistici regionali SpA (STAR) (Lodi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2013 (Sache R 0124/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Società trasporti automobilistici regionali SpA (STAR) und der DTM Ricambi Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die DTM Ricambi Srl trägt die Kosten. |
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/17 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — Estland/Kommission
(Rechtssache T-555/14)
2014/C 372/22
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2014) 3271 final der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2014 für nichtig zu erklären, der die Aussetzung der Zwischenzahlungen an Estland aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) im Rahmen des operationellen Förderprogramms für den Zeitraum 2007 bis 2013 betrifft; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 25 Abs. 2 und Art. 89 der Verordnung Nr. 1198/2006 (1) fehlerhaft angewandt. Die Auslegung von Art. 25 durch die Kommission, wonach die Unterstützung von Investitionen nur berechtigt sei, wenn mit Hilfe der entsprechenden Investitionen die betreffenden technischen Merkmale eines Fischereifahrzeugs über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs hinaus weiter verbessert würden, entspreche nicht dem Wortlaut, dem Zweck und den Zielen dieser Vorschrift. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 gewähre einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung, welche Investitionen im Rahmen des EFF unterstützt werden könnten. Da die Klägerin die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 eingehalten habe, sei auch die Anwendung des Art. 89 und die Aussetzung der zur Förderung der ersten Prioritätsachse des operationellen Programms zu leistenden Zwischenzahlungen nicht sachgemäß. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 88 der Verordnung Nr. 1198/2006 verstoßen. Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Unterbrechung der Frist für die Zwischenzahlung keine Entscheidung über die Aussetzung der Zahlungen getroffen. Damit habe sie gegen Art. 88 der Verordnung Nr. 1198/2006 verstoßen und ihre eigenen Leitlinien für die Unterbrechung der Zahlungsfrist, für die Aussetzung von Zahlungen und für finanzielle Berichtigungen missachtet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen. Die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, da sie erstens nicht alle von der Klägerin vorgelegten Daten sorgfältig bewertet und berücksichtigt habe, zweitens nicht kontrolliert habe, ob alle für den Erlass ihres Beschlusses herangezogenen Voraussetzungen zuträfen, drittens alle Investitionen, die vorgenommen worden seien, um amortisierte Fischereifahrzeuge in einen besseren Zustand zu bringen, automatisch zu den laufenden Instandhaltungskosten gezählt habe und viertens fehlerhaft angenommen habe, dass diese Investitionen nicht zur Erreichung der in Art. 25 Abs. 2 gesetzten Ziele beigetragen hätten. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Ungeachtet des im Schreiben der Kommission klar und präzise geäußerten und daher berechtigte Erwartungen weckenden Standpunkts, wonach Ausgaben für die Erneuerung/Instandsetzung eines Motors unter Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1198/2006 fallen könnten, wenn damit nicht das Fangpotenzial eines Fischereifahrzeugs erhöht werde, habe die Kommission später entschieden, dass derartige Ausgaben nicht zur Verbesserung der technischen Merkmale des Fahrzeugs, sondern vielmehr zur Wiederherstellung oder Bewahrung seines ursprünglichen Zustands beitrügen und daher nicht zuschussfähig seien. Die Klägerin habe von diesem Ansatz keine Kenntnis gehabt; er lasse sich nicht aus Art. 25 der Verordnung Nr. 1198/2006 und auch nicht aus dem Antwortschreiben der Kommission auf eine entsprechende Frage der Klägerin herleiten. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Dass die Kommission eine endgültige Entscheidung über die Aussetzung einer beantragten Zwischenzahlung mehr als drei Jahre nach der Fristunterbrechung für den ersten Zwischenzahlungsantrag treffe und damit die in Art. 88 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist nicht einhalte, verstoße klar gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieses Verhalten der Kommission sei für die Empfänger von Zuschüssen aus dem EFF nicht vorhersehbar gewesen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223, S. 1).
20.10.2014 |
DE |
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C 372/18 |
Klage, eingereicht am 1. August 2014 — Group OOD/HABM — Kosta Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL)
(Rechtssache T-567/14)
2014/C 372/23
Sprache der Klageschrift: Bulgarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Group OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dragia Dragiev und Andrey Andreev)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kosta Iliev, Sofia, Bulgarien (Prozessbevollmächtigter: Patent- und Markenbüro Zlatarevi)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung R 1587/2013-4 der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2014 auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufzuheben, |
— |
das HABM und im Fall ihres Beitritts zum Verfahren vor dem Gericht die betroffene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kosta Iliev.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: farbige Bildgemeinschaftsmarke mit den Wortbestandteilen „GROUP Company TOURISM & TRAVEL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Group OOD.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene Marke, die in materiellen Rechten an einem Zeichen mit den Wortbestandteilen „Group company“ besteht.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (der Inhalt des bulgarischen Gesetzes sei unrichtig von Amts wegen ermittelt worden); |
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (es sei keine umfassende und richtige Würdigung der vorgebrachten Beweismittel erfolgt); |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (die vorgebrachten Beweismittel und rechtlichen Argumente seien nicht anhand der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung geprüft worden). |
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/19 |
Klage, eingereicht am 4. August 2014 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-585/14)
2014/C 372/24
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič, državni pravobranilec)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die im Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Haushalt, Nr. BUDG/B/03MV D (2014) 1782918 vom 2. Juni 2014 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der zum einen die finanzielle Verantwortlichkeit der Klägerin für den Verlust von Eigenmitteln der Union festgestellt wird, der dadurch eingetreten ist, dass eine bestimmte Menge Zucker außerhalb des Systems der Einfuhrzollkontingente eingeführt wurde und die Mittel für diese Einfuhren nicht bestimmt wurden, und der Klägerin zum anderen aufgegeben wird, dem Unionshaushalt einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der den verlorenen Eigenmitteln entspricht, die sich im vorliegenden Fall, in dem die Einfuhrlizenz voll ausgeschöpft wurde, auf 1 2 57 000,00 Euro belaufen; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Vorschriften über das Entscheidungsverfahren der Kommission
|
3. |
Dritter Klagegrund: Begründungsmangel und falsche Rechtsgrundlage
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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5. |
Fünfter Klagegrund: Unzureichende Kontrolle durch die Kommission
|
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung
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20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/20 |
Klage, eingereicht am 7. August 2014 — Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission
(Rechtssache T-586/14)
2014/C 372/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (Anhui, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin und V. Akritidis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 (1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd betrifft, und |
— |
der Kommission und etwaigen Streithelfern, die während des Verfahrens zur Unterstützung der Kommission zugelassen werden, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begangen, dass sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung angenommen habe, dass die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Klägerin infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nennenswert verzerrt seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und keine übereinstimmenden Beweise beigebracht, als sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis der Klägerin eine Verkaufsvertreterprovision abgezogen habe, die dem der Klägerin von einem verbundenen Unternehmen in Hongkong berechneten Aufschlag entspreche, ohne einen hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass dieses verbundene Unternehmen tatsächlich als Vertreter auf Provisionsgrundlage tätig gewesen sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung den Ausfuhrpreis der Klägerin nicht auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der in die EU verkauften Ware berechnet, und Grundlage des Ausfuhrpreises sei auch nicht der Preis, zu dem die ausgeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der EU weiterverkauft werde. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU die wesentlichen Umstände und Beweise nicht offengelegt, die es ermöglichten, nachzuvollziehen, wie sie die Dumping- und Schadensspannen der Klägerin berechnet habe. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142, S. 1).
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/21 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Cham und Bena Properties/Rat
(Rechtssache T-597/14)
2014/C 372/26
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Cham Holding Co. SA und Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d'Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
folglich die Europäische Union zum Ersatz des den Klägerinnen im Zusammenhang mit der Aussetzung des Projekts „Yasmeen Rotana“ entstandenen Schadens in Höhe von 4 3 0 00 000 EUR zu verurteilen; |
— |
einen Sachverständigen zur Ermittlung des gesamten Ausmaßes des Schadens der Klägerinnen zu bestimmen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/22 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Bena Properties/Rat
(Rechtssache T-602/14)
2014/C 372/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d'Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und für begründet zu erklären; |
— |
folglich den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/22 |
Klage, eingereicht am 14. August 2014 — Fútbol Club Barcelona/HABM (Darstellung eines Wappens)
(Rechtssache T-615/14)
2014/C 372/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Fútbol Club Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 23. Mail 2014 und die Entscheidung der Prüferin vom 23. Mai 2013 gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 abzuändern sowie i) festzustellen, dass die unter der Nr. 1 1 7 64 354 angemeldete Bildmarke Unterscheidungskraft hat und das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 deshalb unanwendbar ist, und ii) die Veröffentlichung der genannten Markenanmeldung anzuordnen, damit sie, sobald die übrigen Formalitäten erledigt sind, zur Eintragung zugelassen werden kann; |
— |
dem Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein Wappen darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 64 354.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009. |
20.10.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/23 |
Beschluss des Gerichts vom 3. September 2014 — ANKO/Kommission und REA
(Rechtssache T-165/14) (1)
2014/C 372/29
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.