ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 361/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 361/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2014 von der Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11, Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-249/14 P)
2014/C 361/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda (Prozessbevollmächtigter: J. de Oliveira Vaz Miranda de Sousa, abvogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fundação Eugénio de Almeida
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11 aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache zur abschließenden Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem HABM als Beklagten im Verfahren vor dem Gericht die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft sei, als das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) falsch ausgelegt und falsch angewandt habe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst drei Teile und beruht auf den drei folgenden Gruppen von Argumenten:
1. |
Das Gericht habe es unterlassen, das Vorliegen einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Rede stehenden Marken ordnungsgemäß zu begründen. Eine ordnungsgemäße und objektive Feststellung einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken könne sich nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, dass es in Anbetracht der Übereinstimmung ihrer jeweiligen Waren und im Hinblick auf die sehr geringe bildliche und den geringen Grad der klanglichen Ähnlichkeit, die zwischen ihnen bestünden (und trotz ihrer begrifflichen Unähnlichkeit) nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein maßgeblicher Verbraucher ihre jeweiligen Waren als vom selben Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammend ansehen könnte. „Verwechslungsgefahr“ bedeute nicht die bloße Möglichkeit einer Verwechslung, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Verwechslung komme. Eine Verwechslungsgefahr könne nicht nur deswegen angenommen werden, weil ein gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken bestehe, selbst wenn ihre jeweiligen Waren identisch seien. |
2. |
In dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteil sei auch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt worden, soweit das Gericht die Auswirkungen und das Gewicht der begrifflichen Unähnlichkeit der Marken in der Gesamtwürdigung einer Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit sehr geringer bildlicher und geringer klanglicher Ähnlichkeit nicht berücksichtigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung sollte der begriffliche Inhalt der angemeldeten Marke genügen, um die sehr geringe bildliche und geringe klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, die nach Ansicht des Gerichts zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestünden. |
3. |
Schließlich habe das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt, indem es von einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen ausgegangen sei, ohne alle für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nach den Umständen des Falles relevanten Faktoren zu berücksichtigen. Genauer gesagt habe das Gericht einen entscheidenden Umstand außer Acht gelassen, der Teil des tatsächlichen Hintergrunds des Verfahrens gewesen sei: Herkunft, Geschichte und geografische Bedeutung des in den im Verfahren in Rede stehenden Marken eingebundenen Wortes sowie seine symbolische Verbindung zu den von den genannten Marken umfassten Waren. Demnach und insoweit habe das Gericht auch den tatsächlichen Hintergrund des Verfahrens verfälscht. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/3 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2014 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-346/14)
2014/C 361/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und G. Wilms, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 288 AEUV verstoßen hat, indem sie bei der Bewilligung des Baus eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (1) (WRRL) nicht ordnungsgemäß angewendet hat; |
— |
der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Österreich versuche, das Verschlechterungsverbot, dass in Artikel 4 Absatz 1 als Kernprinzip der WRRL verankert ist, zu umgehen und missachte damit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL.
Die Anwendung der Richtlinie ratione temporis beruhe auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist für eine Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung der Ziel der Richtlinie ernstlich zu gefährden (Artikel 4 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 288 AEUV).
Die Beklagte stütze sich in ihrem neuen Bescheid lediglich auf eine geänderte Bewertung des Gewässerzustands der Schwarzen Sulm. Diese geänderte Einstufung („guter“ Gewässerzustand anstelle „sehr guter“ Gewässerzustand) widerspreche dem ursprünglichen Bewirtschaftungsplan. Feststellungen und Bewertungen im Bewirtschaftungsplan könnten nicht als Ergebnis eines Ad-hoc-Verwaltungsbescheids auf der Grundlage neuer Kriterien kurzerhand geändert werden. Andernfalls könnten wesentliche inhaltliche Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, wie in diesem Falle das Verschlechterungsverbot, sowie wichtige Verfahrensvorschriften, wie zum Beispiel die Beteiligung der Öffentlichkeit, leicht umgangen werden.
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; ABl. L 327, S. 1.
13.10.2014 |
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C 361/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Maria Bucura/SC Bancpost SA
(Rechtssache C-348/14)
2014/C 361/04
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătorie Câmpulung
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Bucura
Beklagte: SC Bancpost SA
Streithelfer: Vasile Ciobanu
Drittschuldnerin: SC Raiffeisen Bank SA
Vorlagefragen
1. |
Ist ein nationales Gericht, das mit einem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kreditvertrag zur Ausgabe einer Kreditkarte des Typs American Express Gold befasst ist, in dem Fall, in dem die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung ohne Anwesenheit des Verbrauchers erteilt worden ist, gemäß der Richtlinie 93/13/EWG (1) verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der in dem Vertrag vorgesehenen Gebühren, deren Höhe im Vertrag nicht angegeben wird, nämlich: a) Gebühr für die Ausgabe der Karte; b) Gebühr für die jährliche Führung der Karte; c) Gebühr für die jährliche Führung der zusätzlichen Karte; d) Gebühr für die Erneuerung der Karte; e) Gebühr für den Ersatz der Karte; f) Gebühr für die Änderung der PIN; g) Gebühr für das Abheben von Bargeld an Geldautomaten und Schaltern (eigenen oder von anderen Banken in Rumänien oder im Ausland); h) Gebühr für die Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistungen, die von Händlern im Ausland oder in Rumänien erbracht werden; i) Gebühr für das Ausdrucken und Versenden von Kontoauszügen; j) Gebühr für das Abfragen des Kontostands an Geldautomaten; k) Gebühr für verspätete Zahlungen; l) Gebühr für die Überschreitung des Kreditlimits; m) Gebühr für die ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung, von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die dazu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt? |
2. |
Ist die Angabe des Jahreszinses durch Verweis auf folgende Formel: „Der Kreditzins wird abhängig vom Tagessaldo, verteilt auf Positionen (Zahlungen, Barabhebungen, Kosten und Gebühren), und von der Höhe des Tageszinssatzes des Berechnungszeitraums berechnet. Der Zins wird täglich gemäß der folgenden Formel berechnet: Summe der Produkte aus dem Betrag der einzelnen Positionen des Tagessaldos und dem für den entsprechenden Tag geltenden Tageszinssatz; der Tageszinssatz wird nach dem Verhältnis zwischen dem Jahreszins und 360 Tagen berechnet.“ — die Angabe des Jahreszinses ist im Rahmen der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (2) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (3) geänderten Fassung, die eine ähnliche Formulierung enthält, von wesentlicher Bedeutung — klar und verständlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13/EWG abgefasst? |
3. |
Darf das nationale Gericht in Anbetracht des Fehlens der Angabe der Höhe der aufgrund des Vertrags geschuldeten Gebühren und der Einbeziehung der Modalitäten der Berechnung der Zinsen in diesen Vertrag, ohne Angabe von deren Höhe, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 87/102 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung und den Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EG des Rates davon ausgehen, dass das Fehlen dieser Angaben im Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als gebühren- und zinsfrei anzusehen ist? |
4. |
Fällt der Mitschuldner eines Kreditvertrags unter den Begriff „Verbraucher“, wie er in Art. 2 Buchst. [b] der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/102/EWG definiert ist? |
5. |
Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Ist dem Grundsatz der Effektivität der von den Richtlinien verliehenen Rechte in dem Fall genügt, in dem nur der Hauptschuldner über die Höhe der Zinsen, Gebühren und Kosten mittels eines monatlichen Kontoauszugs oder eines Aushangs am Sitz der Bank in Kenntnis gesetzt wird? |
6. |
Ist die Richtlinie 87/102/EWG dahin auszulegen, dass die Bank verpflichtet ist, sowohl den Schuldner als auch den Mitschuldner über die Kreditlinie, den Jahreszins und die ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags anwendbaren Kosten sowie die Voraussetzungen, unter denen diese geändert werden können, das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags und über jegliche während der Vertragslaufzeit eingetretene Änderung bezüglich des Jahreszinses oder nach der Unterzeichnung des Kreditvertrags anfallende Kosten in dem Zeitpunkt schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines kostenlosen Kontoauszugs zu informieren, in dem die Änderung eintritt? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
(2) Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48).
(3) Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101, S. 17).
13.10.2014 |
DE |
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C 361/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cluj (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2014 — SC Capoda Import-Export SRL/Registrul Auto Român, Benone Nicolae Bejan
(Rechtssache C-354/14)
2014/C 361/05
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: SC Capoda Import-Export SRL
Antragsgegner: Registrul Auto Român, Benone Nicolae Bejan
Vorlagefragen
1. |
Kann das Recht der Europäischen Union, namentlich Art. 34 AEUV, Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1) und Art. 1 Abs. 1 Buchst. t und u der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Europäischen Kommission (2), dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 2 der Ordonanţa Guvernului (Regierungsverordnung) Nr. 80/2000 entgegensteht, soweit sie eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung einführt, wenn es nach dieser Regelung für den freien Verkehr (Verkauf, Vertrieb) neuer Produkte und Verbrauchsmaterialien der Kategorie, die die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und den Schutz von Straßenfahrzeugen vor Diebstählen betrifft, erforderlich ist, dass der Verkäufer/Vertreiber/Händler entweder einen Typgenehmigungsbogen oder eine vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung für das Inverkehrbringen und/oder die Vermarktung vorlegt oder, wenn der Verkäufer/Vertreiber/Händler diese(n) nicht erhalten hat oder besitzt, die Durchführung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Produkte beim Registrul Auto Român (Rumänisches Autoregister, im Folgenden: R.A.R.) und der Erhalt eines vom R.A.R. ausgestellten Typgenehmigungsbogens für das Inverkehrbringen und/oder die Vermarktung erforderlich ist, und unter Berücksichtigung dessen, dass selbst wenn der Verkäufer/Vertreiber/Händler eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Inverkehrbringen der Teile und/oder deren Vermarktung besitzt, die der Vertreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Verfügung stellt, der diese Teile im Gebiet dieses EU-Mitgliedstaats frei vertreibt, diese Bescheinigung nicht ausreicht, um den freien Verkehr/Verkauf/Vertrieb der genannten Waren zu ermöglichen? |
2. |
Kann das Recht der Europäischen Union, namentlich Art. 34 AEUV, d. h. der Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung“, Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 1 Abs. 1 Buchst. t und u der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Europäischen Kommission, dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die bestimmt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und/oder die Vermarktung, die der Vertreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für neue Produkte und Verbrauchsmaterialien der Kategorie, die die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und den Schutz von Straßenfahrzeugen vor Diebstählen betrifft, zur Verfügung stellt, nicht ausreicht, um die freie Vermarktung neuer Produkte und Verbrauchsmaterialien der Kategorie, die die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und den Schutz von Straßenfahrzeugen vor Diebstählen betrifft, zu ermöglichen, obwohl der genannte Vertreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Teile im Gebiet dieses EU-Mitgliedstaats frei vertreibt und die betreffenden Teile nach der genannten Bescheinigung im Gebiet der Europäischen Union vermarktet werden können? |
(2) Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30).
13.10.2014 |
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C 361/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 11. August 2014 — Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Sodiaal International
(Rechtssache C-383/14)
2014/C 361/06
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Beklagte: Société Sodiaal International
Vorlagefrage
Gilt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 (1), wonach die Verjährung spätestens zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, vorbehaltlich dessen, dass das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ausgesetzt wurde, nur dann, wenn die zuständige Behörde bei Ablauf einer Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, keine Sanktion gemäß Art. 5 der Verordnung verhängt hat, oder auch dann, wenn innerhalb dieser Frist keine verwaltungsrechtliche Maßnahme gemäß Art. 4 der Verordnung getroffen wurde?
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
Gericht
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/7 |
Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und vier Sternen)
(Rechtssache T-686/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Mangelnde Einzelfallprüfung - Begründungspflicht))
2014/C 361/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni und O. Klimis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2013 (Sache R 300/2013-2) über die Anmeldung eines Zeichens mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2013 (Sache R 300/2013-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde von Unibail Management für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wird. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
13.10.2014 |
DE |
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C 361/7 |
Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen)
(Rechtssache T-687/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Mangelnde Einzelfallprüfung - Begründungspflicht))
2014/C 361/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni und O. Klimis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2013 (Sache R 299/2013-2) über die Anmeldung eines Zeichens mit der Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2013 (Sache R 299/2013-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde von Unibail Management für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wird. |
2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
13.10.2014 |
DE |
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C 361/8 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — The Directv Group/HABM — Bolloré (DIRECTV)
(Rechtssache T-722/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Verfallserklärung - Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung - Erledigung))
2014/C 361/09
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Directv Group, Inc. (El Segundo, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bolloré SA (Ergué Gabéric, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Legrand)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Oktober 2013 (Sache R 1960/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bolloré und The Directv Group, Inc.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die dem Beklagten und der Streithelferin entstanden sind. |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/9 |
Beschluss des Gerichts vom 1. August 2014 — Energy Brands/HABM — Smart Wines (SMARTWATER)
(Rechtssache T-81/14) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))
2014/C 361/10
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Energy Brands, Inc. (Atlanta, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: D. Stone und R. Allos, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Smart Wines GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Schwarz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2013 (Sache R 903/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Energy Brands, Inc. und der Smart Wines GmbH
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin, der Beklagte und die Streithelferin tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
13.10.2014 |
DE |
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C 361/9 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-215/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Flughafeninfrastruktur - Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird - Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
2014/C 361/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Antragstellerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Koncewicz und K. Gruszecka-Spychała)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, S. Noë und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 759 final der Kommission vom 11. Februar 2014 bezüglich der Maßnahme SA. 35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) — Polen — Konversion des Flughafens Gdynia-Kosakowo)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
13.10.2014 |
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C 361/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Gmina Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-217/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Flughafeninfrastruktur - Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird - Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))
2014/C 361/12
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Antragstellerin: Gmina Kosakowo (Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Leśny)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, S. Noë und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 759 final der Kommission vom 11. Februar 2014 bezüglich der Maßnahme SA. 35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) — Polen — Konversion des Flughafens Gdynia-Kosakowo)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/10 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Alsharghawi/Rat
(Rechtssache T-532/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))
2014/C 361/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Moutet)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und V. Piessevaux)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53) und des Beschlusses 2011/178/GASP des Rates vom 23. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 78, S. 24), soweit sie den Antragsteller betreffen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
13.10.2014 |
DE |
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C 361/11 |
Klage, eingereicht am 5. Juni 2014 — Best-Lock (Europe)/HABM — Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur)
(Rechtssache T-398/14)
2014/C 361/14
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Best-Lock (Europe) Ltd (Colne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Krahl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lego Juris A/S (Billund, Dänemark)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. April 2014 in der Sache R 1896/2013-4 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 50 518 hinsichtlich der Klasse 28 für verfallen zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in Form einer Spielzeugfigur für Waren der Klassen 9, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarke Nr. 50 518
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Lego Juris A/S
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 51 Abs. 1 Buchst. a und Artikel 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/11 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION)
(Rechtssache T-568/14)
2014/C 361/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 120/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22 631
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/12 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION)
(Rechtssache T-569/14)
2014/C 361/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 122/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22 961
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegung |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/13 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG)
(Rechtssache T-570/14)
2014/C 361/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 124/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22 581
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegung |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/14 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)
(Rechtssache T-571/14)
2014/C 361/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 125/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22 911
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/14 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA)
(Rechtssache T-572/14)
2014/C 361/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 527/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 2 1 30 076
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/15 |
Klage, eingereicht am 6. August 2014 — Crosfield Italia/ECHA
(Rechtssache T-587/14)
2014/C 361/20
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Crosfield Italia Srl (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Baldassarri)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt, die von der ECHA am 28. Mai 2014 erlassene und der Klägerin am 9. Juni 2014 mitgeteilte Entscheidung Nr. SME/2013/4672 aufzuheben und damit für nichtig und/oder wirkungslos zu erklären, so dass diese Entscheidung keine Wirkungen entfalten kann, sowie die Rechnungen, die zur Erhebung der höheren Gebühren und für die angeblich fälligen Sanktionen ausgestellt wurden, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur, nach der die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3) angesehen zu werden, und mit der ihr die damit verbundenen Vorteile verweigert worden seien und ihr die Zahlung der fälligen Gebühren und Entgelte auferlegt worden sei.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denjenigen, die in der Rechtssache T-620/13, Marchi Industriale/ECHA, geltend gemacht wurden.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/16 |
Klage, eingereicht am 8. August 2014 — Mechadyne International/HABM (FlexValve)
(Rechtssache T-588/14)
2014/C 361/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Mechadyne International Ltd (Kirtlington, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. von Petersdorff-Campen und E. Schaper)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juni 2014 in der Sache R 2435/2013-4 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „FlexValve“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 2 74 677
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verletzung des Rechts auf Gehör; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/16 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-592/14)
2014/C 361/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ehab Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Europäische Union daher zu verurteilen, ihm seinen gesamten Schaden in Höhe von 10 000 Euro zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die streitigen Maßnahmen seien rechtswidrig, da sie zum einen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und zum anderen sein Eigentumsrecht nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 EMRK verletzten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Er habe einen durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union unmittelbar kausal verursachten Schaden erlitten. |
3. |
Dritter Klagegrund (hilfsweise vorgetragen): Es bestehe eine Regelung über die verschuldensfreie Haftung der Europäischen Union. |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/17 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-593/14)
2014/C 361/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/17 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-594/14)
2014/C 361/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, dem Kläger dem gesamten ihm entstandenen Schaden in Höhe von 5 00 000 Euro zu ersetzen; |
— |
hilfsweise, die Bestellung eines Sachverständigen anzuordnen, um den Umfang des dem Kläger entstandenen Schadens zu bestimmen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/18 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Othman/Rat
(Rechtssache T-595/14)
2014/C 361/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen die Europäische Union zum Ersatz des gesamten ihr entstandenen Schadens in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/18 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Syriatel Mobile Telecom/Rat
(Rechtssache T-596/14)
2014/C 361/26
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/19 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Almashreq Investment Fund/Rat
(Rechtssache T-598/14)
2014/C 361/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und für begründet zu erklären; |
— |
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihm den gesamten ihm entstandenen Schaden in Höhe von 10 000 Euro zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/19 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Souruh/Rat
(Rechtssache T-599/14)
2014/C 361/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
folglich die Europäische Union zu verurteilen, ihr den gesamten erlittenen Schaden in Höhe von 10 000 Euro zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit jenen in der Rechtssache T-592/14 (Makhlouf/Rat) identisch oder ihnen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/20 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Syriatel Mobile Telecom/Rat
(Rechtssache T-600/14)
2014/C 361/29
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Europäische Union daher zu verurteilen, ihren gesamten Schaden in Höhe von 48 8 8 29 000 Euro zu ersetzen; |
— |
hilfsweise, die Ernennung eines Sachverständigen anzuordnen, um die Höhe ihres Schadens zu bestimmen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/20 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Othman/Rat
(Rechtssache T-601/14)
2014/C 361/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und seine nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/21 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Drex Technologies/Rat
(Rechtssache T-603/14)
2014/C 361/31
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen die Europäische Union zu verurteilen, den gesamten Schaden der Klägerin in Höhe von 10 000 Euro zu ersetzen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/21 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Almashreq Investment Fund/Rat
(Rechtssache T-604/14)
2014/C 361/32
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und für begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit der Kläger davon betroffen ist; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/22 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Drex Technologies/Rat
(Rechtssache T-605/14)
2014/C 361/33
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/22 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-606/14)
2014/C 361/34
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ehab Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demzufolge den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/23 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION)
(Rechtssache T-608/14)
2014/C 361/35
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 121/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22 697
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/24 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION)
(Rechtssache T-609/14)
2014/C 361/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 123/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22 986
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/24 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (BIO ORGANIC)
(Rechtssache T-610/14)
2014/C 361/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 301/2014-4 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO ORGANIC“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 2 0 06 409
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/25 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Souruh/Rat
(Rechtssache T-612/14)
2014/C 361/38
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
folglich den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die darauf folgenden Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit jenen in der Rechtssache T-432/11 (Makhlouf/Rat) (1) identisch oder ihnen ähnlich sind.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/26 |
Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Hewlett Packard Development Company/HABM (FORTIFY)
(Rechtssache T-628/14)
2014/C 361/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP (Dallas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 249/2014-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FORTIFY“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 71 037.
Entscheidung des Prüfers: Vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/26 |
Klage, eingereicht am 21. August 2014 — Jaguar Land Rover/HABM (Form eines Autos)
(Rechtssache T-629/14)
2014/C 361/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Jaguar Land Rover Ltd (Coventry, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: F. Delord und R. Grewal, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. April 2014 in der Sache R 1622/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: 3D-Marke in Form eines Autos für Waren der Klassen 12, 14 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 3 88 411.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/27 |
Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Primo Valore/Kommission
(Rechtssache T-630/14)
2014/C 361/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Primo Valore (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 999/2001 (1) und der Verordnung Nr. 178/2002 (2) sowie aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, dem Regulierungsausschuss gemäß Art. 5a Abs. 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG einen Maßnahmenentwurf zur Überprüfung von Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001, wonach das aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammende spezifizierte Risikomaterial entfernt und beseitigt werden muss, auch wenn die genannten Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (spongiforme Rinderenzephalopathie) anerkannt wurden, zur Abstimmung vorzulegen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Handlungspflicht der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 999/2001 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 999/2001 und mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 sowie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001
|
2. |
Handlungspflicht der Kommission aufgrund des Diskriminierungsverbots sowie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001
|
3. |
Handlungspflicht der Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 sowie den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/28 |
Klage, eingereicht am 22. August 2014 — Urb Rulmenti Suceava/HABM — Adiguzel (URB)
(Rechtssache T-635/14)
2014/C 361/42
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Urb Rulmenti Suceava SA (Suceava, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Burdusel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harun Adiguzel (Diosd, Ungarn)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juni 2014 in der Sache R 1974/2013-4 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „URB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 6 bis 9, 11, 12, 16, 17, 35, 37 und 39 bis 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 6 56 605.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und relative Nichtigkeitsgründe nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/29 |
Klage, eingereicht am 27. August 2014 — noon Copenhagen/HABM — Wurster Diamonds (noon)
(Rechtssache T-637/14)
2014/C 361/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: noon Copenhagen A/S (Løsning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zöbisch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wurster Diamonds GmbH (Pforzheim, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2014 in der Sache R 955/2013-4 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „noon“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 14 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10215556.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „noor“ für Waren der Klasse 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/29 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — AbbVie/EMA
(Rechtssache T-29/13) (1)
2014/C 361/44
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/30 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — AbbVie/EMA
(Rechtssache T-44/13) (1)
2014/C 361/45
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/31 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-62/14)
2014/C 361/46
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen zuzulassen — Auswahlverfahren EPSO (AD/263/13) zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer(-innen) italienischer Sprache
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 19. November 2013, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen zuzulassen, aufzuheben; |
— |
gegebenenfalls die Entscheidung vom 27. März 2014, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/31 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-64/14)
2014/C 361/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/263/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer(-innen) italienischer Sprache zuzulassen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung vom 19. November 2013, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen zuzulassen, aufzuheben; |
— |
gegebenenfalls die Entscheidung vom 2. April 2014, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
13.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 361/32 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-66/14)
2014/C 361/48
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Öffentlicher Dienst — Klage mit den Anträgen, Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären und die Entscheidung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, die die neuen ADB anwendet, aufzuheben
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und damit unanwendbar zu erklären; |
— |
die Entscheidung vom 4. Oktober 2013, die von ihr vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen von deren Übertragung auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen, aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |