ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 361

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
13. Oktober 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 361/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 361/02

Rechtssache C-249/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2014 von der Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11, Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

2

2014/C 361/03

Rechtssache C-346/14: Klage, eingereicht am 18. Juli 2014 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

3

2014/C 361/04

Rechtssache C-348/14: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Maria Bucura/SC Bancpost SA

4

2014/C 361/05

Rechtssache C-354/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cluj (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2014 — SC Capoda Import-Export SRL/Registrul Auto Român, Benone Nicolae Bejan

5

2014/C 361/06

Rechtssache C-383/14: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 11. August 2014 — Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Sodiaal International

6

 

Gericht

2014/C 361/07

Rechtssache T-686/13: Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und vier Sternen) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Mangelnde Einzelfallprüfung — Begründungspflicht)

7

2014/C 361/08

Rechtssache T-687/13: Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Mangelnde Einzelfallprüfung — Begründungspflicht)

7

2014/C 361/09

Rechtssache T-722/13: Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — The Directv Group/HABM — Bolloré (DIRECTV) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Verfallserklärung — Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung — Erledigung)

8

2014/C 361/10

Rechtssache T-81/14: Beschluss des Gerichts vom 1. August 2014 — Energy Brands/HABM — Smart Wines (SMARTWATER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

9

2014/C 361/11

Rechtssache T-215/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Flughafeninfrastruktur — Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird — Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

9

2014/C 361/12

Rechtssache T-217/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Gmina Kosakowo/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Flughafeninfrastruktur — Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird — Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

10

2014/C 361/13

Rechtssache T-532/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Alsharghawi/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

10

2014/C 361/14

Rechtssache T-398/14: Klage, eingereicht am 5. Juni 2014 — Best-Lock (Europe)/HABM — Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur)

11

2014/C 361/15

Rechtssache T-568/14: Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION)

11

2014/C 361/16

Rechtssache T-569/14: Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION)

12

2014/C 361/17

Rechtssache T-570/14: Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG)

13

2014/C 361/18

Rechtssache T-571/14: Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

14

2014/C 361/19

Rechtssache T-572/14: Klage, eingereicht am 31. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA)

14

2014/C 361/20

Rechtssache T-587/14: Klage, eingereicht am 6. August 2014 — Crosfield Italia/ECHA

15

2014/C 361/21

Rechtssache T-588/14: Klage, eingereicht am 8. August 2014 — Mechadyne International/HABM (FlexValve)

16

2014/C 361/22

Rechtssache T-592/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

16

2014/C 361/23

Rechtssache T-593/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

17

2014/C 361/24

Rechtssache T-594/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

17

2014/C 361/25

Rechtssache T-595/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Othman/Rat

18

2014/C 361/26

Rechtssache T-596/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Syriatel Mobile Telecom/Rat

18

2014/C 361/27

Rechtssache T-598/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Almashreq Investment Fund/Rat

19

2014/C 361/28

Rechtssache T-599/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Souruh/Rat

19

2014/C 361/29

Rechtssache T-600/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Syriatel Mobile Telecom/Rat

20

2014/C 361/30

Rechtssache T-601/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Othman/Rat

20

2014/C 361/31

Rechtssache T-603/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Drex Technologies/Rat

21

2014/C 361/32

Rechtssache T-604/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Almashreq Investment Fund/Rat

21

2014/C 361/33

Rechtssache T-605/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Drex Technologies/Rat

22

2014/C 361/34

Rechtssache T-606/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

22

2014/C 361/35

Rechtssache T-608/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION)

23

2014/C 361/36

Rechtssache T-609/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION)

24

2014/C 361/37

Rechtssache T-610/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (BIO ORGANIC)

24

2014/C 361/38

Rechtssache T-612/14: Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Souruh/Rat

25

2014/C 361/39

Rechtssache T-628/14: Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Hewlett Packard Development Company/HABM (FORTIFY)

26

2014/C 361/40

Rechtssache T-629/14: Klage, eingereicht am 21. August 2014 — Jaguar Land Rover/HABM (Form eines Autos)

26

2014/C 361/41

Rechtssache T-630/14: Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Primo Valore/Kommission

27

2014/C 361/42

Rechtssache T-635/14: Klage, eingereicht am 22. August 2014 — Urb Rulmenti Suceava/HABM — Adiguzel (URB)

28

2014/C 361/43

Rechtssache T-637/14: Klage, eingereicht am 27. August 2014 — noon Copenhagen/HABM — Wurster Diamonds (noon)

29

2014/C 361/44

Rechtssache T-29/13: Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — AbbVie/EMA

29

2014/C 361/45

Rechtssache T-44/13: Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — AbbVie/EMA

30

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 361/46

Rechtssache F-62/14: Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — ZZ/Kommission

31

2014/C 361/47

Rechtssache F-64/14: Klage, eingereicht am 12. Juli 2014 — ZZ/Kommission

31

2014/C 361/48

Rechtssache F-66/14: Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — ZZ/Kommission

32

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 361/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 351 vom 6.10.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 339 vom 29.9.2014

ABl. C 329 vom 22.9.2014

ABl. C 315 vom 15.9.2014

ABl. C 303 vom 8.9.2014

ABl. C 292 vom 1.9.2014

ABl. C 282 vom 25.8.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/2


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2014 von der Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11, Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-249/14 P)

2014/C 361/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pêra-Grave — Sociedade Agrícola, Unipessoal, Lda (Prozessbevollmächtigter: J. de Oliveira Vaz Miranda de Sousa, abvogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fundação Eugénio de Almeida

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-602/11 aufzuheben;

hilfsweise, die Rechtssache zur abschließenden Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem HABM als Beklagten im Verfahren vor dem Gericht die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil insoweit fehlerhaft sei, als das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) falsch ausgelegt und falsch angewandt habe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst drei Teile und beruht auf den drei folgenden Gruppen von Argumenten:

1.

Das Gericht habe es unterlassen, das Vorliegen einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Rede stehenden Marken ordnungsgemäß zu begründen. Eine ordnungsgemäße und objektive Feststellung einer tatsächlichen Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken könne sich nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, dass es in Anbetracht der Übereinstimmung ihrer jeweiligen Waren und im Hinblick auf die sehr geringe bildliche und den geringen Grad der klanglichen Ähnlichkeit, die zwischen ihnen bestünden (und trotz ihrer begrifflichen Unähnlichkeit) nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein maßgeblicher Verbraucher ihre jeweiligen Waren als vom selben Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammend ansehen könnte. „Verwechslungsgefahr“ bedeute nicht die bloße Möglichkeit einer Verwechslung, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Verwechslung komme. Eine Verwechslungsgefahr könne nicht nur deswegen angenommen werden, weil ein gewisser Grad an Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken bestehe, selbst wenn ihre jeweiligen Waren identisch seien.

2.

In dem mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteil sei auch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt worden, soweit das Gericht die Auswirkungen und das Gewicht der begrifflichen Unähnlichkeit der Marken in der Gesamtwürdigung einer Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit sehr geringer bildlicher und geringer klanglicher Ähnlichkeit nicht berücksichtigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung sollte der begriffliche Inhalt der angemeldeten Marke genügen, um die sehr geringe bildliche und geringe klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren, die nach Ansicht des Gerichts zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestünden.

3.

Schließlich habe das Gericht Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt, indem es von einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen ausgegangen sei, ohne alle für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nach den Umständen des Falles relevanten Faktoren zu berücksichtigen. Genauer gesagt habe das Gericht einen entscheidenden Umstand außer Acht gelassen, der Teil des tatsächlichen Hintergrunds des Verfahrens gewesen sei: Herkunft, Geschichte und geografische Bedeutung des in den im Verfahren in Rede stehenden Marken eingebundenen Wortes sowie seine symbolische Verbindung zu den von den genannten Marken umfassten Waren. Demnach und insoweit habe das Gericht auch den tatsächlichen Hintergrund des Verfahrens verfälscht.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/3


Klage, eingereicht am 18. Juli 2014 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-346/14)

2014/C 361/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und G. Wilms, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 288 AEUV verstoßen hat, indem sie bei der Bewilligung des Baus eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (1) (WRRL) nicht ordnungsgemäß angewendet hat;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Österreich versuche, das Verschlechterungsverbot, dass in Artikel 4 Absatz 1 als Kernprinzip der WRRL verankert ist, zu umgehen und missachte damit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL.

Die Anwendung der Richtlinie ratione temporis beruhe auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist für eine Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung der Ziel der Richtlinie ernstlich zu gefährden (Artikel 4 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 288 AEUV).

Die Beklagte stütze sich in ihrem neuen Bescheid lediglich auf eine geänderte Bewertung des Gewässerzustands der Schwarzen Sulm. Diese geänderte Einstufung („guter“ Gewässerzustand anstelle „sehr guter“ Gewässerzustand) widerspreche dem ursprünglichen Bewirtschaftungsplan. Feststellungen und Bewertungen im Bewirtschaftungsplan könnten nicht als Ergebnis eines Ad-hoc-Verwaltungsbescheids auf der Grundlage neuer Kriterien kurzerhand geändert werden. Andernfalls könnten wesentliche inhaltliche Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, wie in diesem Falle das Verschlechterungsverbot, sowie wichtige Verfahrensvorschriften, wie zum Beispiel die Beteiligung der Öffentlichkeit, leicht umgangen werden.


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; ABl. L 327, S. 1.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/4


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Maria Bucura/SC Bancpost SA

(Rechtssache C-348/14)

2014/C 361/04

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătorie Câmpulung

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Bucura

Beklagte: SC Bancpost SA

Streithelfer: Vasile Ciobanu

Drittschuldnerin: SC Raiffeisen Bank SA

Vorlagefragen

1.

Ist ein nationales Gericht, das mit einem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kreditvertrag zur Ausgabe einer Kreditkarte des Typs American Express Gold befasst ist, in dem Fall, in dem die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung ohne Anwesenheit des Verbrauchers erteilt worden ist, gemäß der Richtlinie 93/13/EWG (1) verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der in dem Vertrag vorgesehenen Gebühren, deren Höhe im Vertrag nicht angegeben wird, nämlich: a) Gebühr für die Ausgabe der Karte; b) Gebühr für die jährliche Führung der Karte; c) Gebühr für die jährliche Führung der zusätzlichen Karte; d) Gebühr für die Erneuerung der Karte; e) Gebühr für den Ersatz der Karte; f) Gebühr für die Änderung der PIN; g) Gebühr für das Abheben von Bargeld an Geldautomaten und Schaltern (eigenen oder von anderen Banken in Rumänien oder im Ausland); h) Gebühr für die Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistungen, die von Händlern im Ausland oder in Rumänien erbracht werden; i) Gebühr für das Ausdrucken und Versenden von Kontoauszügen; j) Gebühr für das Abfragen des Kontostands an Geldautomaten; k) Gebühr für verspätete Zahlungen; l) Gebühr für die Überschreitung des Kreditlimits; m) Gebühr für die ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung, von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die dazu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt?

2.

Ist die Angabe des Jahreszinses durch Verweis auf folgende Formel: „Der Kreditzins wird abhängig vom Tagessaldo, verteilt auf Positionen (Zahlungen, Barabhebungen, Kosten und Gebühren), und von der Höhe des Tageszinssatzes des Berechnungszeitraums berechnet. Der Zins wird täglich gemäß der folgenden Formel berechnet: Summe der Produkte aus dem Betrag der einzelnen Positionen des Tagessaldos und dem für den entsprechenden Tag geltenden Tageszinssatz; der Tageszinssatz wird nach dem Verhältnis zwischen dem Jahreszins und 360 Tagen berechnet.“ — die Angabe des Jahreszinses ist im Rahmen der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (2) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (3) geänderten Fassung, die eine ähnliche Formulierung enthält, von wesentlicher Bedeutung — klar und verständlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13/EWG abgefasst?

3.

Darf das nationale Gericht in Anbetracht des Fehlens der Angabe der Höhe der aufgrund des Vertrags geschuldeten Gebühren und der Einbeziehung der Modalitäten der Berechnung der Zinsen in diesen Vertrag, ohne Angabe von deren Höhe, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 87/102 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung und den Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EG des Rates davon ausgehen, dass das Fehlen dieser Angaben im Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als gebühren- und zinsfrei anzusehen ist?

4.

Fällt der Mitschuldner eines Kreditvertrags unter den Begriff „Verbraucher“, wie er in Art. 2 Buchst. [b] der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/102/EWG definiert ist?

5.

Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Ist dem Grundsatz der Effektivität der von den Richtlinien verliehenen Rechte in dem Fall genügt, in dem nur der Hauptschuldner über die Höhe der Zinsen, Gebühren und Kosten mittels eines monatlichen Kontoauszugs oder eines Aushangs am Sitz der Bank in Kenntnis gesetzt wird?

6.

Ist die Richtlinie 87/102/EWG dahin auszulegen, dass die Bank verpflichtet ist, sowohl den Schuldner als auch den Mitschuldner über die Kreditlinie, den Jahreszins und die ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags anwendbaren Kosten sowie die Voraussetzungen, unter denen diese geändert werden können, das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags und über jegliche während der Vertragslaufzeit eingetretene Änderung bezüglich des Jahreszinses oder nach der Unterzeichnung des Kreditvertrags anfallende Kosten in dem Zeitpunkt schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines kostenlosen Kontoauszugs zu informieren, in dem die Änderung eintritt?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(2)  Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48).

(3)  Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101, S. 17).


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cluj (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2014 — SC Capoda Import-Export SRL/Registrul Auto Român, Benone Nicolae Bejan

(Rechtssache C-354/14)

2014/C 361/05

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: SC Capoda Import-Export SRL

Antragsgegner: Registrul Auto Român, Benone Nicolae Bejan

Vorlagefragen

1.

Kann das Recht der Europäischen Union, namentlich Art. 34 AEUV, Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1) und Art. 1 Abs. 1 Buchst. t und u der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Europäischen Kommission (2), dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 2 der Ordonanţa Guvernului (Regierungsverordnung) Nr. 80/2000 entgegensteht, soweit sie eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung einführt, wenn es nach dieser Regelung für den freien Verkehr (Verkauf, Vertrieb) neuer Produkte und Verbrauchsmaterialien der Kategorie, die die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und den Schutz von Straßenfahrzeugen vor Diebstählen betrifft, erforderlich ist, dass der Verkäufer/Vertreiber/Händler entweder einen Typgenehmigungsbogen oder eine vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung für das Inverkehrbringen und/oder die Vermarktung vorlegt oder, wenn der Verkäufer/Vertreiber/Händler diese(n) nicht erhalten hat oder besitzt, die Durchführung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Produkte beim Registrul Auto Român (Rumänisches Autoregister, im Folgenden: R.A.R.) und der Erhalt eines vom R.A.R. ausgestellten Typgenehmigungsbogens für das Inverkehrbringen und/oder die Vermarktung erforderlich ist, und unter Berücksichtigung dessen, dass selbst wenn der Verkäufer/Vertreiber/Händler eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Inverkehrbringen der Teile und/oder deren Vermarktung besitzt, die der Vertreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Verfügung stellt, der diese Teile im Gebiet dieses EU-Mitgliedstaats frei vertreibt, diese Bescheinigung nicht ausreicht, um den freien Verkehr/Verkauf/Vertrieb der genannten Waren zu ermöglichen?

2.

Kann das Recht der Europäischen Union, namentlich Art. 34 AEUV, d. h. der Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung“, Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 1 Abs. 1 Buchst. t und u der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Europäischen Kommission, dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die bestimmt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und/oder die Vermarktung, die der Vertreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für neue Produkte und Verbrauchsmaterialien der Kategorie, die die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und den Schutz von Straßenfahrzeugen vor Diebstählen betrifft, zur Verfügung stellt, nicht ausreicht, um die freie Vermarktung neuer Produkte und Verbrauchsmaterialien der Kategorie, die die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und den Schutz von Straßenfahrzeugen vor Diebstählen betrifft, zu ermöglichen, obwohl der genannte Vertreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Teile im Gebiet dieses EU-Mitgliedstaats frei vertreibt und die betreffenden Teile nach der genannten Bescheinigung im Gebiet der Europäischen Union vermarktet werden können?


(1)  ABl. L 263, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30).


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/6


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 11. August 2014 — Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Sodiaal International

(Rechtssache C-383/14)

2014/C 361/06

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

Beklagte: Société Sodiaal International

Vorlagefrage

Gilt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 (1), wonach die Verjährung spätestens zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, vorbehaltlich dessen, dass das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ausgesetzt wurde, nur dann, wenn die zuständige Behörde bei Ablauf einer Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, keine Sanktion gemäß Art. 5 der Verordnung verhängt hat, oder auch dann, wenn innerhalb dieser Frist keine verwaltungsrechtliche Maßnahme gemäß Art. 4 der Verordnung getroffen wurde?


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


Gericht

13.10.2014   

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C 361/7


Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und vier Sternen)

(Rechtssache T-686/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Mangelnde Einzelfallprüfung - Begründungspflicht))

2014/C 361/07

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni und O. Klimis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2013 (Sache R 300/2013-2) über die Anmeldung eines Zeichens mit der Darstellung von zwei Linien und vier Sternen als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2013 (Sache R 300/2013-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde von Unibail Management für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wird.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


13.10.2014   

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C 361/7


Urteil des Gerichts vom 3. September 2014 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen)

(Rechtssache T-687/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Mangelnde Einzelfallprüfung - Begründungspflicht))

2014/C 361/08

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni und O. Klimis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2013 (Sache R 299/2013-2) über die Anmeldung eines Zeichens mit der Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. September 2013 (Sache R 299/2013-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde von Unibail Management für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wird.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


13.10.2014   

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C 361/8


Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — The Directv Group/HABM — Bolloré (DIRECTV)

(Rechtssache T-722/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Verfallserklärung - Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung - Erledigung))

2014/C 361/09

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Directv Group, Inc. (El Segundo, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bolloré SA (Ergué Gabéric, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Legrand)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Oktober 2013 (Sache R 1960/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bolloré und The Directv Group, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die dem Beklagten und der Streithelferin entstanden sind.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


13.10.2014   

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C 361/9


Beschluss des Gerichts vom 1. August 2014 — Energy Brands/HABM — Smart Wines (SMARTWATER)

(Rechtssache T-81/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

2014/C 361/10

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Energy Brands, Inc. (Atlanta, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: D. Stone und R. Allos, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Smart Wines GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Schwarz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2013 (Sache R 903/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Energy Brands, Inc. und der Smart Wines GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin, der Beklagte und die Streithelferin tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


13.10.2014   

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C 361/9


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-215/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Flughafeninfrastruktur - Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird - Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

2014/C 361/11

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Antragstellerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Polen) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Koncewicz und K. Gruszecka-Spychała)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, S. Noë und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 759 final der Kommission vom 11. Februar 2014 bezüglich der Maßnahme SA. 35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) — Polen — Konversion des Flughafens Gdynia-Kosakowo)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


13.10.2014   

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C 361/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Gmina Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-217/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Flughafeninfrastruktur - Öffentliche Finanzierung, die von Gemeinden zugunsten eines Regionalflughafens gewährt wird - Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

2014/C 361/12

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Antragstellerin: Gmina Kosakowo (Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Leśny)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, S. Noë und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 759 final der Kommission vom 11. Februar 2014 bezüglich der Maßnahme SA. 35388 (2013/C) (ex 2013/NN und ex 2012/N) — Polen — Konversion des Flughafens Gdynia-Kosakowo)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


13.10.2014   

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C 361/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. August 2014 — Alsharghawi/Rat

(Rechtssache T-532/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))

2014/C 361/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Moutet)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und V. Piessevaux)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53) und des Beschlusses 2011/178/GASP des Rates vom 23. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 78, S. 24), soweit sie den Antragsteller betreffen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


13.10.2014   

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C 361/11


Klage, eingereicht am 5. Juni 2014 — Best-Lock (Europe)/HABM — Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur)

(Rechtssache T-398/14)

2014/C 361/14

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Best-Lock (Europe) Ltd (Colne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Krahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lego Juris A/S (Billund, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. April 2014 in der Sache R 1896/2013-4 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke Nr. 50  518 hinsichtlich der Klasse 28 für verfallen zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in Form einer Spielzeugfigur für Waren der Klassen 9, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarke Nr. 50  518

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Lego Juris A/S

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 51 Abs. 1 Buchst. a und Artikel 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009


13.10.2014   

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C 361/11


Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION)

(Rechtssache T-568/14)

2014/C 361/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 120/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  631

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen


13.10.2014   

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C 361/12


Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION)

(Rechtssache T-569/14)

2014/C 361/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 122/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  961

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegung


13.10.2014   

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C 361/13


Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG)

(Rechtssache T-570/14)

2014/C 361/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 124/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  581

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegung


13.10.2014   

DE

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C 361/14


Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

(Rechtssache T-571/14)

2014/C 361/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 125/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  911

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/14


Klage, eingereicht am 31. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA)

(Rechtssache T-572/14)

2014/C 361/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 527/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 2 1 30  076

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen


13.10.2014   

DE

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C 361/15


Klage, eingereicht am 6. August 2014 — Crosfield Italia/ECHA

(Rechtssache T-587/14)

2014/C 361/20

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Crosfield Italia Srl (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Baldassarri)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Klägerin beantragt, die von der ECHA am 28. Mai 2014 erlassene und der Klägerin am 9. Juni 2014 mitgeteilte Entscheidung Nr. SME/2013/4672 aufzuheben und damit für nichtig und/oder wirkungslos zu erklären, so dass diese Entscheidung keine Wirkungen entfalten kann, sowie die Rechnungen, die zur Erhebung der höheren Gebühren und für die angeblich fälligen Sanktionen ausgestellt wurden, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur, nach der die Klägerin nicht die Voraussetzungen erfülle, um als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und — Berichtigung — ABl. 2007, L 136, S. 3) angesehen zu werden, und mit der ihr die damit verbundenen Vorteile verweigert worden seien und ihr die Zahlung der fälligen Gebühren und Entgelte auferlegt worden sei.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denjenigen, die in der Rechtssache T-620/13, Marchi Industriale/ECHA, geltend gemacht wurden.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/16


Klage, eingereicht am 8. August 2014 — Mechadyne International/HABM (FlexValve)

(Rechtssache T-588/14)

2014/C 361/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Mechadyne International Ltd (Kirtlington, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. von Petersdorff-Campen und E. Schaper)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juni 2014 in der Sache R 2435/2013-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „FlexValve“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 2 74  677

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verletzung des Rechts auf Gehör;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/16


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-592/14)

2014/C 361/22

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ehab Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Europäische Union daher zu verurteilen, ihm seinen gesamten Schaden in Höhe von 10  000 Euro zu ersetzen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die streitigen Maßnahmen seien rechtswidrig, da sie zum einen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und zum anderen sein Eigentumsrecht nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 EMRK verletzten.

2.

Zweiter Klagegrund: Er habe einen durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union unmittelbar kausal verursachten Schaden erlitten.

3.

Dritter Klagegrund (hilfsweise vorgetragen): Es bestehe eine Regelung über die verschuldensfreie Haftung der Europäischen Union.


13.10.2014   

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C 361/17


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-593/14)

2014/C 361/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.


13.10.2014   

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C 361/17


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-594/14)

2014/C 361/24

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, dem Kläger dem gesamten ihm entstandenen Schaden in Höhe von 5 00  000 Euro zu ersetzen;

hilfsweise, die Bestellung eines Sachverständigen anzuordnen, um den Umfang des dem Kläger entstandenen Schadens zu bestimmen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


13.10.2014   

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C 361/18


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Othman/Rat

(Rechtssache T-595/14)

2014/C 361/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen die Europäische Union zum Ersatz des gesamten ihr entstandenen Schadens in Höhe von 10  000 Euro zu verurteilen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


13.10.2014   

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C 361/18


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Syriatel Mobile Telecom/Rat

(Rechtssache T-596/14)

2014/C 361/26

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.


13.10.2014   

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C 361/19


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Almashreq Investment Fund/Rat

(Rechtssache T-598/14)

2014/C 361/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihm den gesamten ihm entstandenen Schaden in Höhe von 10  000 Euro zu ersetzen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


13.10.2014   

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C 361/19


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Souruh/Rat

(Rechtssache T-599/14)

2014/C 361/28

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich die Europäische Union zu verurteilen, ihr den gesamten erlittenen Schaden in Höhe von 10  000 Euro zu ersetzen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit jenen in der Rechtssache T-592/14 (Makhlouf/Rat) identisch oder ihnen ähnlich sind.


13.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/20


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Syriatel Mobile Telecom/Rat

(Rechtssache T-600/14)

2014/C 361/29

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Europäische Union daher zu verurteilen, ihren gesamten Schaden in Höhe von 48 8 8 29  000 Euro zu ersetzen;

hilfsweise, die Ernennung eines Sachverständigen anzuordnen, um die Höhe ihres Schadens zu bestimmen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/20


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Othman/Rat

(Rechtssache T-601/14)

2014/C 361/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Razan Othman (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und seine nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/21


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Drex Technologies/Rat

(Rechtssache T-603/14)

2014/C 361/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen die Europäische Union zu verurteilen, den gesamten Schaden der Klägerin in Höhe von 10  000 Euro zu ersetzen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-592/14, Makhlouf/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/21


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Almashreq Investment Fund/Rat

(Rechtssache T-604/14)

2014/C 361/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit der Kläger davon betroffen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. 2011, C 290, S. 13.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/22


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Drex Technologies/Rat

(Rechtssache T-605/14)

2014/C 361/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/22


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-606/14)

2014/C 361/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ehab Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/23


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION)

(Rechtssache T-608/14)

2014/C 361/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 121/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  697

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/24


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION)

(Rechtssache T-609/14)

2014/C 361/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 123/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  986

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/24


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Laverana/HABM (BIO ORGANIC)

(Rechtssache T-610/14)

2014/C 361/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 301/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO ORGANIC“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 2 0 06  409

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/25


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Souruh/Rat

(Rechtssache T-612/14)

2014/C 361/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d’Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und die darauf folgenden Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit jenen in der Rechtssache T-432/11 (Makhlouf/Rat) (1) identisch oder ihnen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/26


Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Hewlett Packard Development Company/HABM (FORTIFY)

(Rechtssache T-628/14)

2014/C 361/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP (Dallas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 249/2014-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FORTIFY“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 71  037.

Entscheidung des Prüfers: Vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/26


Klage, eingereicht am 21. August 2014 — Jaguar Land Rover/HABM (Form eines Autos)

(Rechtssache T-629/14)

2014/C 361/40

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jaguar Land Rover Ltd (Coventry, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: F. Delord und R. Grewal, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. April 2014 in der Sache R 1622/2013-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: 3D-Marke in Form eines Autos für Waren der Klassen 12, 14 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 3 88  411.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/27


Klage, eingereicht am 20. August 2014 — Primo Valore/Kommission

(Rechtssache T-630/14)

2014/C 361/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Primo Valore (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Moretto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 999/2001 (1) und der Verordnung Nr. 178/2002 (2) sowie aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, dem Regulierungsausschuss gemäß Art. 5a Abs. 1 bis 4 des Beschlusses 1999/468/EG einen Maßnahmenentwurf zur Überprüfung von Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001, wonach das aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammende spezifizierte Risikomaterial entfernt und beseitigt werden muss, auch wenn die genannten Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (spongiforme Rinderenzephalopathie) anerkannt wurden, zur Abstimmung vorzulegen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Handlungspflicht der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 999/2001 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 999/2001 und mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 sowie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission nach den genannten Bestimmungen die Pflicht habe, die durch Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 eingeführte vorläufige Ausnahmeregelung zu überprüfen und dem Regulierungsausschuss gemäß dem Verfahren nach Art. 5a des Beschlusses Nr. 1999/468/EG einen Entwurf von Maßnahmen zur Änderung des genannten Anhangs V vorzulegen. Das Ziel sei es, die Einhaltung der vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) verabschiedeten internationalen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, die kein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien für Länder vorsähen, die wie Italien als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko oder als Länder mit der niedrigsten Risikostufe der vom OIE angenommenen internationalen Klassifizierung anerkannt worden seien.

2.

Handlungspflicht der Kommission aufgrund des Diskriminierungsverbots sowie gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 und den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission, als das OIE im Mai 2008, im Mai 2011, im Mai 2012 und im Mai 2013 einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter Italien, als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft habe, aufgrund des Diskriminierungsverbots und nach den genannten Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, die Rechtsvorschriften an diese neuen Daten anzupassen und die Ausnahmeregelung in Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 zu überprüfen, um die Einhaltung des Diskriminierungsverbots zu gewährleisten. Denn zum einen behandele die genannte Ausnahmeregelung vergleichbare Situationen, und zwar die der Hersteller aus Staaten der Union und die der Hersteller aus Drittländern, die als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt worden seien, unterschiedlich. Zum anderen behandele sie unterschiedliche Situationen, und zwar die der Hersteller aus Staaten der Union, die als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt worden seien, und die der Hersteller aus Mitgliedstaaten der Union, die nicht als solche Länder anerkannt worden seien, gleich.

3.

Handlungspflicht der Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 sowie den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 999/2001

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission, nachdem das OIE einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft habe, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den genannten Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, die Rechtsvorschriften an diese neuen Daten anzupassen und die vorläufige Ausnahmeregelung in Anhang V Nr. 2 der Verordnung Nr. 999/2001 zu überprüfen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Nach Ansicht der Klägerin ist u. a. zu beachten, dass die Entscheidung der Kommission, die Ausnahmeregelung in Anhang V Nr. 2 nicht zu überprüfen, nicht geeignet gewesen sei, das in ihr genannte Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/28


Klage, eingereicht am 22. August 2014 — Urb Rulmenti Suceava/HABM — Adiguzel (URB)

(Rechtssache T-635/14)

2014/C 361/42

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Urb Rulmenti Suceava SA (Suceava, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Burdusel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harun Adiguzel (Diosd, Ungarn)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juni 2014 in der Sache R 1974/2013-4 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „URB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 6 bis 9, 11, 12, 16, 17, 35, 37 und 39 bis 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 6 56  605.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und relative Nichtigkeitsgründe nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/29


Klage, eingereicht am 27. August 2014 — noon Copenhagen/HABM — Wurster Diamonds (noon)

(Rechtssache T-637/14)

2014/C 361/43

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: noon Copenhagen A/S (Løsning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zöbisch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wurster Diamonds GmbH (Pforzheim, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2014 in der Sache R 955/2013-4 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „noon“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 14 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10215556.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „noor“ für Waren der Klasse 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


13.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/29


Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — AbbVie/EMA

(Rechtssache T-29/13) (1)

2014/C 361/44

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


13.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/30


Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 — AbbVie/EMA

(Rechtssache T-44/13) (1)

2014/C 361/45

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


Gericht für den öffentlichen Dienst

13.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/31


Klage, eingereicht am 7. Juli 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-62/14)

2014/C 361/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen zuzulassen — Auswahlverfahren EPSO (AD/263/13) zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer(-innen) italienischer Sprache

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 19. November 2013, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen zuzulassen, aufzuheben;

gegebenenfalls die Entscheidung vom 27. März 2014, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


13.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/31


Klage, eingereicht am 12. Juli 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-64/14)

2014/C 361/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/263/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer(-innen) italienischer Sprache zuzulassen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 19. November 2013, die Klägerin nicht zu den Übersetzungsprüfungen zuzulassen, aufzuheben;

gegebenenfalls die Entscheidung vom 2. April 2014, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


13.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/32


Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-66/14)

2014/C 361/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Öffentlicher Dienst — Klage mit den Anträgen, Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären und die Entscheidung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, die die neuen ADB anwendet, aufzuheben

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und damit unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung vom 4. Oktober 2013, die von ihr vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen von deren Übertragung auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.