ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 351/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 351/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 3. Juli 2014 — Slovenská autobusová doprava Trnava, a.s./Krajský úřad Olomouckého kraje
(Rechtssache C-318/14)
2014/C 351/02
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Slovenská autobusová doprava Trnava, a.s.
Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Krajský úřad Olomouckého kraje
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 49 in Verbindung mit Art. 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Verkehrsunternehmer, der über einen Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat und eine Niederlassung in der Tschechischen Republik verfügt, zusätzlich zu den Lizenzen und Konzessionen, die einen Verkehrsunternehmer mit Unternehmenssitz in der Tschechischen Republik zum Betrieb von innerstaatlichem Linienverkehr (städtischer öffentlicher Personennahverkehr) berechtigen, für die Ausübung derselben Tätigkeit noch eine Sondergenehmigung benötigt, deren Erteilung im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt? |
2. |
Ist für die Beurteilung der ersten Frage relevant, dass es sich um städtischen öffentlichen Personennahverkehr handelt, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags betrieben wird und für den Ausgleichsleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden? |
3. |
Kann Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 (2) des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, in Verbindung mit Art. 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat den Betrieb des städtischen öffentlichen Personennahverkehrs für einen Verkehrsunternehmer mit Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat in der Weise beschränken darf, wie in der ersten Frage angeführt wird? |
(1) ABl. L 315, S. 1.
(2) ABl. L 4, S. 10.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 4. Juli 2014 — CD Consulting s. r. o./Anna Pančurová u. a.
(Rechtssache C-328/14)
2014/C 351/03
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CD Consulting s. r. o.
Beklagte: Anna Pančurová u. a.
Vorlagefrage
Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 4 der Richtlinie 87/102/EWG (2) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in dem Sinne auszulegen, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, entgegenstehen, wonach es dem innerstaatlichen Gericht, das über die Rechte aus einem indossierten Wechsel entscheidet, grundsätzlich in keinem Stadium des Verfahrens möglich ist, von Amts wegen den Vertrag und die Grundlage des Rechtsverhältnisses sowie die eventuelle Missbräuchlichkeit einer Vertragsbedingung und einen eventuellen Verstoß gegen das Gesetz zu prüfen, das die Folgen der Nichtangabe des effektiven Jahreszinses in dem Verbraucherkreditvertrag, auf dem der Wechsel beruht, regelt?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) ABl. L 42, S. 48.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/3 |
Rechtsmittel der Adler Modemärkte AG gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-160/12, Adler Modemärkte AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. Juli 2014
(Rechtssache C-343/14 P)
2014/C 351/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Adler Modemärkte AG (Prozessbevollmächtigter: J.-C. Plate, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Blufin SpA
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2014 in der Rechtssache T-160/12, mit dem dieses die Klage der Adler Modemärkte AG gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2012 (Sache R 1955/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blufin SpA und der Adler Modemärkte AG abgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Gerügt wird erstens ein Verstoß gegen Art. 8 (1) (b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung 40/94. Das Gericht habe diese Norm und die ständige Rechtsprechung zur Bestimmung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr falsch ausgelegt, indem es die Zeichenähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken aus der Übereinstimmung von Zeichenbestandteilen herleite, die einer glatt beschreibenden Sachangabe für die Warenbeschaffenheit entsprechen (nämlich „marineblau“ als Farbangabe für die von den Vergleichsmarken in Anspruch genommenen Waren) und wegen Fehlens originärer Unterscheidungskraft von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen zur Abgrenzung von Waren anderer Unternehmen angesehen werden. Außerdem verkenne das Gericht in diesem Rechtsstreit den Rechtsbegriff der beschreibenden Angabe, weil es „marineblau“ nicht zur Beschreibung der in Anspruch genommenen Waren, nämlich Bekleidungsstücke, für beschreibend bzw. „marineblau“ nicht für eine wesentliche Eigenschaft der Ware erachte. |
2. |
Zweitens sei das angefochtene Urteil auf Grundlage verfälschter Tatsachen ergangen. Das Gericht habe die warenbeschreibende Bedeutung der Sachangabe „marineblau“ (in den jeweiligen Landessprachen, insbesondere im Italienischen und Französischen) für die in Rede stehenden Waren der Klassen 18 und 25 verneint, obgleich die Vergleichszeichen zwischen den Parteien unstreitig einen glatt warenbeschreibenden Sachbegriff, nämlich „marineblau“ in den jeweiligen Unionssprachen, in sich inkorporieren und die Widerspruchsmarke vom Italienischen „blu marino“ und die Anmeldemarke vom Französischen „marine bleu“ jeweils geringfügig von diesen Sachbegriffen abgewandelt seien. Außerdem sei auch durch die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer des HABM im vorangegangenen Amtsverfahren positiv festgestellt worden, dass „marineblau“ (in den jeweiligen europäischen Landessprachen) ein warenbeschreibender Sachbegriff ist. An diese Feststellung sei das Gericht gebunden. |
3. |
Drittens sei die Entscheidung in der Urteilsbegründung des Gerichts in Bezug auf die angeblich nicht warenbeschreibende Bedeutung von „marineblau“ widersprüchlich und weise einen Begründungsmangel auf. Das Gericht stelle in Rz. 54 selbst fest, dass die Bestandteile der Vergleichszeichen den fraglichen Farbton bedeuten. In Rz. 55 stelle das Gericht außerdem fest, dass diese Bedeutung „offensichtlich“ sei. |
4. |
Viertens sei die angegriffene Entscheidung auf Basis nicht anwendbarer gesetzlicher Regelungen ergangen, nämlich den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1). Anwendbares Recht sei die Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 078, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 011, S. 1.
6.10.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trieste (Italien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Florin Lazar, vertreten durch Luigi Erculeo/Allianz SpA
(Rechtssache C-350/14)
2014/C 351/05
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale civile di Trieste
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Florin Lazar, vertreten durch Luigi Erculeo
Beklagte: Allianz SpA
Vorlagefragen
Wie ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (1) auszulegen, wonach „auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden [ist], in dem der Schaden eintritt“? Insbesondere:
1. |
Wie ist der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 enthaltene Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ in Bezug auf eine Forderung nach Ersatz der Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden auszulegen, die durch Familienangehörige einer Person, welche infolge eines im Mitgliedstaat des Gerichtsstands geschehenen Verkehrsunfalls verstorben ist, geltend gemacht werden, wenn diese Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union haben und dort diese Schäden erlitten haben? |
2. |
Stellen im Rahmen der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden, die die Angehörigen einer Person, welche bei einem im Mitgliedstaat des Gerichtsstands geschehenen Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist, in ihrem Wohnsitzstaat erlitten haben, einen „Schaden“ im Sinne des ersten Teils von Art. 4 Abs. 1 oder „indirekte Schadensfolgen“ im Sinne des zweiten Teils dieser Bestimmung dar? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40).
6.10.2014 |
DE |
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C 351/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 25. Juli 2014 — Maximilian Schrems/Data Protection Commissioner
(Rechtssache C-362/14)
2014/C 351/06
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maximilian Schrems
Beklagter: Data Protection Commissioner
Vorlagefragen
1. |
Ist ein unabhängiger Amtsträger, der von Rechts wegen mit der Handhabung und der Durchsetzung von Rechtsvorschriften über den Datenschutz betraut ist, bei der Prüfung einer bei ihm eingelegten Beschwerde, dass personenbezogene Daten in ein Drittland (im vorliegenden Fall die Vereinigten Staaten von Amerika) übermittelt würden, dessen Recht und Praxis keinen angemessenen Schutz der betroffenen Personen gewährleisteten, im Hinblick auf Art. 7, Art. 8 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01 (1)), unbeschadet der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG (2), absolut an die gegenteilige Feststellung der Gemeinschaft in der Entscheidung 2000/520/EG (3) der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 gebunden? |
2. |
Oder kann und/oder muss der Amtsträger stattdessen im Licht tatsächlicher Entwicklungen, die seit der erstmaligen Veröffentlichung dieser Entscheidung der Kommission eingetreten sind, eigene Ermittlungen in dieser Sache anstellen? |
(1) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 364, S. 1.
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31.
(3) Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, ABl. L 215, S. 7.
6.10.2014 |
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C 351/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 28. Juli 2014 — Herrenknecht AG/Hév-Sugár Kft.
(Rechtssache C-336/14)
2014/C 351/07
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Herrenknecht AG
Beklagte: Hév-Sugár Kft.
Vorlagefragen
1. |
Wie ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (1) im Hinblick auf die Bestimmung, welches Gericht ausschließlich zuständig ist, auszulegen, wenn die Vertragsparteien in den mit dem Vertrag verbundenen allgemeinen Vertragsbedingungen für die Entscheidung in einem Rechtsstreit aus dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vertrag die Zuständigkeit verschiedener Gerichte ausbedungen haben; hat des Weiteren der Kläger das Recht, zwischen den ausschließlich und alternativ bestimmten Gerichten frei zu wählen, und lässt sich daraus die Schlussfolgerung ableiten, dass das vorlegende Gericht ausschließlich zuständig ist? |
2. |
Wie ist Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom (2) im Hinblick auf das für die Beurteilung des Vertrags maßgebliche materielle Recht auszulegen, wenn die Parteien in den mit dem Vertrag verbundenen allgemeinen Vertragsbedingungen als für den Vertrag maßgebliches Recht das Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten bestimmen, und welches Recht ist als in diesem Fall anzuwendendes Recht maßgeblich? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(2) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom, ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1.
6.10.2014 |
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C 351/6 |
Rechtsmittel der Walcher Meßtechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13, Walcher Meßtechnik GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 4. August 2014
(Rechtssache C-374/14 P)
2014/C 351/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Walcher Meßtechnik GmbH (Prozessbevollmächtigter: S. Walter, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge der Rechtsmittelführerin:
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13 und die angegriffene Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 in dem Beschwerdeverfahren R1779/2012-1 aufzuheben; |
— |
hilfsweise, das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2014 in der Rechtssache T-95/13 aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuweisen; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste Rechtsmittelgrund in drei Teile untergegliedert ist:
1. |
Erster Rechtsmittelgrund Das angefochtene Urteil verstoße aus drei Gründen gegen Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 (1):
|
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
(2) ECLI:EU:T:2013:14.
(3) ECLI:EU:C:2014:2065.
6.10.2014 |
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C 351/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 7. August 2014 — C/M
(Rechtssache C-376/14)
2014/C 351/09
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C
Beklagte: M
Vorlagefragen
1. |
Schließt die Existenz französischer Verfahren über die Sorge für die Person des Kindes unter den Umständen dieser Rechtssache die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Irland aus? |
2. |
Verbleibt entweder beim Vater oder bei den französischen Gerichten das Sorgerecht für das Kind, so dass das Kind in Irland widerrechtlich zurückgehalten wird? |
3. |
Sind die irischen Gerichte berechtigt, die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Anbetracht dessen zu beurteilen, dass es sich seit Juli 2012 in Irland aufhält, wobei seine damalige Verbringung nach Irland nicht gegen französisches Recht verstieß? |
Gericht
6.10.2014 |
DE |
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C 351/9 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 — CW/Rat
(Rechtssache T-516/13)
2014/C 351/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CW (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tekari)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
den Rat der Europäischen Union zur Zahlung von 1 00 000 Euro als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden ist, zu verurteilen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Fehlen einer Rechtsgrundlage: Dem Beschluss 2013/409/GASP (1) fehle es an einer Rechtsgrundlage, da er auf einem anderen Grund als dem nach Art. 1 des Beschlusses 2011/72/GASP (2) beruhe, der ihm als Rechtsgrundlage diene. |
2. |
Verletzung des Eigentumsrechts: Die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen stellten eine ungerechtfertigte Beschränkung seines Eigentumsrechts dar. |
(1) Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 204, S. 52).
(2) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl L 28, S. 62).
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/9 |
Klage, eingereicht am 23. Juli 2014 — CW/Rat
(Rechtssache T-224/14)
2014/C 351/11
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CW (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tekari)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
festzustellen, dass er infolge der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als nie in die Liste der vom Einfrieren der Vermögenswerte betroffenen Personen aufgenommen gilt und kein Rechtsakt oder Beschluss des Rates seinen Namen als Gegenstand einer Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten nennen darf; |
— |
den Rat der Europäischen Union zur Zahlung eines Betrags von hunderttausend Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union neben dessen eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen, die im Hinblick auf die Situation der Parteien und den Arbeitsaufwand, den die Führung eines solchen Falls mit sich bringt, angemessen festzulegen sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2014/49/GASP (1), soweit dieser auf einem anderen als dem in Art. 1 des Beschlusses 2011/72/GASP (2) vorgesehenen Grund beruhe und da jedenfalls der als Rechtsgrundlage herangezogene Beschluss 2011/72/GASP nicht im Einklang mit der unionsrechtlichen Regelung über gezielte Sanktion stehe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, da es sich bei den gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen um eine nicht gerechtfertigte Beschränkung seines Eigentumsrechts handele. |
(1) Beschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 38).
(2) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62).
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/10 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2014 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/EIT
(Rechtssache T-481/14)
2014/C 351/12
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Siouti and M. Sfyri)
Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den die Ausschreibung betreffenden Zuschlagsbeschluss des Beklagten, der ihnen mit dessen Schreiben vom 11. April 2014 übermittelt worden ist, und alle folgenden, damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Beklagten, einschließlich der (ihnen nicht übermittelten) Entscheidung, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Direktors des EIT vom 25. April 2014, die Offenlegung der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses zu verweigern, aufzuheben; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, ihnen Ersatz für den Schaden zu leisten, der im Verlust der Chance, im Zusammenhang mit der Ausschreibung einen Auftrag zu erhalten, besteht und sich auf einen Betrag von 1 58 430,40 Euro beläuft; |
— |
dem Beklagten die Anwalts- und Gerichtskosten sowie sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Beklagte habe Auswahl- und Zuschlagskriterien vermengt und dadurch gegen Art. 110 der Haushaltsordnung (1) und Art. 149 der delegierten Verordnung (2) verstoßen. |
2. |
Verstoß gegen die Art. 105 und 113 der Haushaltsordnung und gegen Art. 138 der delegierten Verordnung, da der Beklagte bei der Bewertung der Angebote unbekannte, nicht in den Ausschreibungsspezifikationen enthaltene Kriterien angewandt und seine Pflicht verletzt habe, die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Ferner habe sich der Beklagte auf ein Benotungssystem gestützt, das Sprünge aufweise und diskontinuierlich sei und dadurch Verzerrungen und Fehler bei der Bewertung verursache. |
3. |
Der Beklagte habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. |
4. |
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 der Verordnung 1049/2001 (3), indem die Offenlegung der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses verweigert worden sei, die es den Klägerinnen ermöglicht hätte, zu überprüfen, dass keine Interessenskonflikte vorlägen. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/11 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Sotiropoulou u. a./Rat
(Rechtssache T-531/14)
2014/C 351/13
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Leimonia Sotiropoulou (Patras, Griechenland) und 63 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Chrisogonos)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beklagten zum Ersatz des Schadens in Höhe von 8 70 504,11 Euro zu verurteilen, der ihnen vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014 infolge der rechtswidrigen Kürzung ihrer Grundrenten durch die angeführten Beschlüsse des Rates der Europäischen Union entstanden ist; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, jedem von ihnen einen Betrag von 3 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen infolge der rechtswidrigen Kürzung ihrer Grundrenten durch die angeführten Beschlüsse des Rates der Europäischen Union entstanden ist; |
— |
dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Klage wird gemäß Art. 268 AEUV Ersatz des Schadens verlangt, der den Klägern infolge der drastischen Kürzung ihrer Grundrenten durch die das griechische Rentensystem betreffenden Maßnahmen und Eingriffe entstanden sein soll. Diese seien in den folgenden rechtswidrigen Beschlüssen des Rates der Europäischen Union vorgesehen: Beschlüsse 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 (1), 2010/486/EU vom 7. September 2010 (2), 2011/57/EU vom 20. Dezember 2010 (3), 2011/257/EU vom 7. März 2011 (4), 2011/734/EU vom 12. Juli 2011 (5), 2011/791/EU vom 8. November 2011 (6), 2012/211/EU vom 13. März 2012 (7) und 2013/6/EU vom 4. Dezember 2012 (8).
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritätsprinzip
|
2. |
Verstoß gegen die in den Art. 1, 25 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechte
|
(1) Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145, S. 6).
(2) Beschluss 2010/486/EU des Rates vom 7. September 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 241, S. 12).
(3) Beschluss 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. 2011, L 26, S. 15).
(4) Beschluss 2011/257/EU des Rates vom 7. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 110, S. 26).
(5) Beschluss 2011/734/EU des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 296, S. 38).
(6) Beschluss 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 320, S. 28).
(7) Beschluss 2012/211/EU des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 113, S. 8).
(8) Beschluss 2013/6/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 4, S. 40).
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2014 von Desislava Kolarova gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 in der Rechtssache F-88/13, Kolarova/REA
(Rechtssache T-533/14 P)
2014/C 351/14
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Desislava Kolarova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Andere Verfahrensbeteiligte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 in der Rechtssache F-88/13, Desislava Kolarova gegen Exekutivagentur für die Forschung, wegen Nichtigerklärung der am 28. November 2012 zugestellten Entscheidung des PMO.1, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin vom 20. Juli 2012 auf Gleichstellung ihrer Mutter, Frau Anna Borisova PETROVA, mit einem unterhaltsberechtigten Kind nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 abgelehnt worden ist, aufzuheben; |
— |
die Klage vom 17. September 2013 für zulässig zu erklären und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben; |
— |
demgemäß die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
— |
über die Kosten zu entscheiden und sie der REA und/oder der Kommission aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsverletzung und Beschränkung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass es durch die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen hinreichend unterrichtet sei, und demgemäß zu Unrecht angenommen habe, dass kein Anlass bestehe, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit das GöD zu Unrecht angenommen habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach eine Vereinbarung wie die betreffende Dienstleistungsvereinbarung „den Übertragenden nicht von seiner Verantwortung befreit“, offensichtlich nicht den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 und Art. 91a des Statuts berücksichtige. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf wirksamen Zugang zu einem Gericht. |
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/13 |
Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Bach Flower Remedies (MURNAUERS Bachblüten)
(Rechtssache T-534/14)
2014/C 351/15
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Egelsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bach Flower Remedies Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 2041/2012-2 aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „MURNAUERS Bachblüten“ enthält, für Waren der Klassen 3, 5 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 7 49 847
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bach Flower Remedies Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarken, die das Wortelement „Bach“ enthalten, nationale Wortmarke „Bach“, sowie die im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marke „BACH“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 42 und 44
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
6.10.2014 |
DE |
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C 351/14 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2014 — The Cookware Company/HABM — Fissler (VITA+VERDE)
(Rechtssache T-535/14)
2014/C 351/16
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Cookware Company Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fissler GmbH (Idar-Oberstein, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. April 2014 in der Sache R 1082/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke mit den Wortbestandteilen „VITA+VERDE“ für Waren der Klasse 21 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 0 73 054.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 13 787 für das Wort „vitavit“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/15 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — Lidl Stiftung/HABM — Horno del Espinar (Castello)
(Rechtssache T-549/14)
2014/C 351/17
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und M. Kefferpütz sowie Rechtsanwältin A. Marx)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Horno del Espinar, SL (El Espinar, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. April 2014 in den verbundenen Sachen R 1233/2013-2 und R 1258/2013-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Castello“ für Waren in den Klassen 29, 30 und 31 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 8 19 973.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Zahlreiche ältere Gemeinschafts- und nationale Marken, die unter anderem den Wortbestandteil „Castelló“ enthalten.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/15 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2014 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Extra)
(Rechtssache T-552/14)
2014/C 351/18
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und C. Schmitt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der Sache R 199/2014-5 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Extra“ für Waren der Klassen 3, 21 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 37 582.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/16 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2014 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Extra)
(Rechtssache T-553/14)
2014/C 351/19
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und C. Schmitt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der Sache R 218/2014-5 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß mit dem Wortbestandteil „Extra“ für Waren der Klassen 3, 21 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 37 657.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2014 von Victor Navarro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache F-46/13, Navarro/Kommission
(Rechtssache T-556/14 P)
2014/C 351/20
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Victor Navarro (Sterrebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache F-46/13 aufzuheben; |
— |
demzufolge den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben und somit
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD), soweit dieses seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung gesetzt habe; |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit das GöD zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 des Anhangs IV der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 2. März 2011 (1) die Berufserfahrung ordnungsgemäß belegt werden und mit einem der Tätigkeitsbereiche der Kommission im Zusammenhang stehen müsse. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des zu beurteilenden Sachverhalts, da das GöD im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer keine Beschreibung der für Continental Airlines Inc. erbrachten Tätigkeiten geliefert habe und somit nicht den Nachweis der „Einschlägigkeit“ seiner Berufserfahrung im Hinblick auf die Tätigkeit einer Sekretariatskraft erbracht habe. |
(1) Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 79 Abs. 2 der BBSB über die Bedingungen für den Einsatz der von der Kommission gemäß Art. 3a und Art. 3b dieser Beschäftigungsbedingungen eingestellten Vertragsbediensteten vom 2. März 2011, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 33, 2011.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/17 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2014 — Research Engineering & Manufacturing/HABM — Nedschroef Holding (TRILOBULAR)
(Rechtssache T-558/14)
2014/C 351/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Research Engineering & Manufacturing, Inc. (Middletown, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, K. Gilbert und M. Gilbert, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nedschroef Holding BV (Helmond, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Mai 2014 in der Sache R 442/2013-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsmarke Nr. 6 68 566.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/18 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2014 — Yoo Holdings/HABM — Eckes-Granini Group (YOO)
(Rechtssache T-562/14)
2014/C 351/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yoo Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eckes-Granini Group GmbH (Nieder-Olm, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2014 in der Sache R 762/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „YOO“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 4 87 924.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene nationale und internationale Wortmarke „YO“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise für nichtig erklärt und dem Widerspruch teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/19 |
Klage, eingereicht am 29. Juli 2014 — Hewlett Packard Development Company/HABM (ELITEDISPLAY)
(Rechtssache T-563/14)
2014/C 351/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP (Dallas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der Sache R 1539/2013-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ELITEDISPLAY“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11541901.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 7 Abs. 1 Buchst. c und 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/19 |
Klage, eingereicht am 4. August 2014 — Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Gerichtshof
(Rechtssache T-577/14)
2014/C 351/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH (Wieda, Deutschland) und Gascogne (Saint-Paul-lès-Dax, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und E. Durand)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die außervertragliche Haftung der Europäischen Union aufgrund des Verfahrens vor dem Gericht festzustellen, das die sich aus der Einhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist ergebenden Anforderungen nicht beachtet hat; |
demgemäß
— |
die Europäische Union zur Zahlung einer angemessenen und vollständigen Entschädigung des den Klägerinnen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Union entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Höhe der folgenden Beträge zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen ab Klageerhebung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich 2 % zu verurteilen:
|
— |
hilfsweise, falls eine Neubewertung der Höhe des Schadens als notwendig angesehen werden sollte, ein Sachverständigengutachten gemäß Art. 65 Buchst. d, Art. 66 Abs. 1 und Art. 70 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuordnen; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Union die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und somit die Verletzung ihres Grundrechts darauf, dass über ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werde.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/20 |
Klage, eingereicht am 1. August 2014 — Birkenstock Sales/HABM (Darstellung eines Oberflächenmusters)
(Rechtssache T-579/14)
2014/C 351/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Birkenstock Sales GmbH (Vettelschoß, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Menebröcker und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2014 in der Sache R 1952/2013-1 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung der Bildmarke, die ein Oberflächenmuster darstellt, für Waren der Klassen 10, 18 und 25 — Internationale Registrierung Nr. 1 1 32 742
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
6.10.2014 |
DE |
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C 351/21 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Yvonne Vierling/HABM — IP Leanware (BRAINCUBE)
(Rechtssache T-581/14)
2014/C 351/26
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yvonne Vierling (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IP Leanware (Issoire, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2014 in der Sache R 1486/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BRAINCUBE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 4 61 713.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die ältere deutsche Marke der Wortmarke „Braincube“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/21 |
Klage, eingereicht am 4. August 2014 — Giand/HABM — Flamagas (FLAMINAIRE)
(Rechtssache T-583/14)
2014/C 351/27
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Giand Srl (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Flamagas, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2014 in der Sache R 2117/2011-4 aufzuheben, mit der das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken verneint wurde; |
— |
die Zurückverweisung an das HABM zur Abänderung der Entscheidung in der Sache und zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 6 80 746 für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme der nicht angefochtenen Waren; |
— |
dem Beklagten die Kosten der drei Instanzen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FLAMINAIRE“ für Waren der Klassen 16 und 34 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 6 80 746.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Flamagas, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale und nationale Wortmarken für Waren der Klassen 16 und 34.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem; |
— |
fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr; |
— |
fehlerhafte Beweiswürdigung. |
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/22 |
Klage, eingereicht am 8. August 2014 — Musso/Parlament
(Rechtssache T-589/14)
2014/C 351/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: François Musso (Ajaccio, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gross)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage zuzulassen und für begründet zu erklären; |
— |
die Entscheidung vom 26. Juni 2014 für nichtig zu erklären
|
— |
ihm alle weiteren Ansprüche, Forderungen, Klagegründe und Anträge zur Geltendmachung vorzubehalten; |
— |
dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1. |
Formeller Mangel der angefochtenen Entscheidung vom 26. Juni 2014, da sie nicht gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vom Präsidenten des Parlaments unterzeichnet worden sei. |
2. |
Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers, da die Entscheidung vom 17. Juli 1996, die als Grundlage der angefochtenen Entscheidung vom 26. Juni 2014 gedient habe, entgegen Art. 28 der Geschäftsordnung nicht veröffentlicht worden sei. |
3. |
Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. |
4. |
Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung. |
5. |
Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer, da das Parlament acht Jahre gewartet habe, bis es das Einziehungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. |
6. |
Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte, da die angefochtene Entscheidung die Ansprüche auf Ruhegehalt, die der Kläger am 3. August 1994 erworben hatte, in Frage stelle. |
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/23 |
Klage, eingereicht am 7. August 2014 — Zuffa/HABM (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP)
(Rechtssache T-590/14)
2014/C 351/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zuffa LLC (Las Vegas, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, K. Gilbert und C. Balme, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der Sache R 1425/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/24 |
Klage, eingereicht am 8. August 2014 — BSH/HABM (PerfectRoast)
(Rechtssache T-591/14)
2014/C 351/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 2014 in der Sache R 359/2014-5 aufzuheben; |
— |
dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PerfectRoast“ für Waren der Klassen 7 und 11 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 2 1 73 902
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 |
6.10.2014 |
DE |
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C 351/24 |
Klage, eingereicht am 14. August 2014 — Fútbol Club Barcelona/HABM — Kule (KULE)
(Rechtssache T-614/14)
2014/C 351/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Fútbol Club Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kule LLC (New York, Vereinigte Staaten)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2014 in der Sache R 2375/2013-4 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KULE“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 9 17 097.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marken und notorisch bekannte Marke für das Wort „CULE“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/25 |
Klage, eingereicht am 18. August 2014 — Grupo Bimbo/HABM (Form eines mexikanischen Tacos)
(Rechtssache T-618/14)
2014/C 351/32
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juni 2014 in der Sache R 2449/2013-2 aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und gegen die geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke verstößt, eine Entscheidung zu erlassen, mit der den in der vorliegenden Klageschrift enthaltenen Anträgen wegen der hinreichenden originären Unterscheidungskraft der beantragten dreidimensionalen Marke stattgegeben wird, der Klage stattzugeben und die Eintragung der unter der Nr. 1 1 7 48 051 angemeldeten dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke für die Klasse 30 der internationalen Klassifikation anzuordnen, da dies rechtmäßig und begründet ist; |
— |
sobald der vorliegenden Klage stattgegeben und die genannte Marke eingetragen wurde, dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und die Erstattung der im Beschwerdeverfahren beim HABM gezahlten Beträge anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Aus der Form eines mexikanischen Tacos bestehende dreidimensionale Marke für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 48 051.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/26 |
Klage, eingereicht am 14. August 2014 — Infocit/HABM — DIN (DINKOOL)
(Rechtssache T-621/14)
2014/C 351/33
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Infocit — Prestação de Serviços, Comércio Geral e Indústria, Lda (Luanda, Angola) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oliveira)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DIN — Deutsches Institut für Normung eV (Berlin, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2014 in der Sache R 1312/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „DINKOOL“ für Waren in den Klassen 1-3, 5-7, 12, 16, 20 und 21 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0465 946.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene internationale Marke Nr. 2 29 048 und nicht registriertes älteres Zeichen in Deutschland „DIN“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/26 |
Klage, eingereicht am 15. August 2014 — Lauritzen Holding/HABM — IC Companys (IWEAR)
(Rechtssache T-622/14)
2014/C 351/34
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Lauritzen Holding AS (Drøbak, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: P. Walsh und S. Dunstan, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IC Companys A/S (Kopenhagen, Dänemark)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juni 2014 in der Sache R 1935/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „IWEAR“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10629806.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Als Gemeinschaftsmarke Nr. 2168284 eingetragene ältere Marke „INWEAR“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/27 |
Klage, eingereicht am 14. August 2014 — Loewe Technologies/HABM — DNS International (SoundVision)
(Rechtssache T-623/14)
2014/C 351/35
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Loewe Technologies GmbH (Kronach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pröll)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DNS International Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2014 in der Sache R 1625/2013-2 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Schwarz und Weiß mit den Wortbestandteilen „SoundVision“ für Waren der Klassen 9, 15 und 20 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10505519.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „LOEWE SOUNDVISION“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5798228.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die angegriffene Anmeldung zur Eintragung zugelassen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
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C 351/28 |
Klage, eingereicht am 12. August 2014 — Bice International/HABM — Bice (bice)
(Rechtssache T-624/14)
2014/C 351/36
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bice International Ltd (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: N. Gibb, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bice AG (Baar, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2014 in der Sache R 1249/2013-1 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „bice“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 1 26 693.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung sei bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV vorgenommen und unter Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV eingetragen worden.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b, Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/28 |
Klage, eingereicht am 18. August 2014 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Darstellung einer Kugel)
(Rechtssache T-625/14)
2014/C 351/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Brandstätter und C. Schmitt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juni 2014 in der Sache R 168/2014-5 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit der Darstellung einer Kugel für Waren der Klassen 3, 21 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 37 541.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/29 |
Klage, eingereicht am 18. August 2014 — Wm. Wrigley Jr./HABM (Blaue Kugel)
(Rechtssache T-626/14)
2014/C 351/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kinkeldey sowie Rechtsanwältinnen S. Brandstätter und C. Schmitt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juni 2014 in der Sache R 169/2014-5 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit einer Darstellung einer blauen Kugel für Waren der Klassen 3, 21 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 37 483.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Gericht für den öffentlichen Dienst
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/30 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Juli 2014 — Psarras/ENISA
(Rechtssache F-63/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Kündigung des Vertrags - Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anspruch auf rechtliches Gehör - Immaterieller Schaden - Rechtswidrige Entscheidung - Übermäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter - Verurteilung zur Entschädigung von Amts wegen - Nichtdurchführung eines Aufhebungsurteils))
2014/C 351/39
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Aristidis Psarras (Heraklion, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Empadinhas, dann S. Purser im Beistand von Rechtsanwalt C. Meidanis)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger zu entlassen, und der nach dem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-118/10 ergangenen Entscheidung, einen anderen Bediensteten auf die Stelle eines Rechnungsführers zu ernennen, sowie auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des geschäftsführenden Direktors der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit vom 4. September 2012, mit der der Vertrag von Herrn Psarras als Bediensteter auf Zeit gekündigt wird, wird aufgehoben. |
2. |
Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit wird verurteilt, Herrn Psarras den Betrag von 40 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Psarras entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013, S. 31.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/30 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Juni 2014 — DL/Kommission
(Rechtssache F-13/14) (1)
((Streichung - Klagerücknahme - Art. 89 Abs. 7 der Verfahrensordnung - Einigung der Parteien über die Kosten))
2014/C 351/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: DL (Orp-Jauche, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Verlängerung der vorherigen Genehmigung der Erstattung der Logopädiekosten des Sohnes des Klägers im Rahmen der Behandlung seiner schweren Erkrankung für 2012/2013 abgelehnt wurde
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Rechtssache F-13/14 wird im Register des Gerichts gestrichen. |
2. |
DL und die Europäische Kommission tragen die Kosten nach Maßgabe ihrer Vereinbarung. |
(1) ABl. C 102 vom 7.4.2014, S. 46.
6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/31 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2014 — DJ/AESA
(Rechtssache F-3/14) (1)
2014/C 351/41
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 27.