ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207A |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
|
2014/C 207A/01 |
||
|
||
2014/C 207A/02 |
Übersicht der im C A-Amtsblatt veröffentlichten auswahlverfahren |
|
DE |
|
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 207/1 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
EPSO/AD/284/14 — ÜBERSETZER (M/W) FÜR DIE DEUTSCHE SPRACHE (DE)
EPSO/AD/285/14 — ÜBERSETZER (M/W) FÜR DIE GRIECHISCHE SPRACHE (EL)
EPSO/AD/286/14 — ÜBERSETZER (M/W) FÜR DIE SPANISCHE SPRACHE (ES)
EPSO/AD/287/14 — ÜBERSETZER (M/W) FÜR DIE SCHWEDISCHE SPRACHE (SV)
2014/C 207 A/01
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer (1) der Besoldungsgruppe AD 5 durch.
Diese Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Beamtenstellen in den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union.
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam die im Amtsblatt der Europäischen Union C 60 A vom 1. März 2014 und auf der EPSO-Website veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“.
Sie sind fester Bestandteil dieser Bekanntmachung und sollen Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen der Auswahlverfahren und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
I. |
ALLGEMEINES |
II. |
ART DER TÄTIGKEIT |
III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
IV. |
ZULASSUNGSTESTS |
V. |
ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN |
VI. |
ASSESSMENT-CENTER |
VII. |
RESERVELISTEN |
VIII. |
BEWERBUNG |
I. ALLGEMEINES
|
|
Option 1 |
Option 2 |
||
EPSO/AD/284/14 — DE |
41 |
16 |
|||
EPSO/AD/285/14 — EL |
46 |
9 |
|||
EPSO/AD/286/14 — ES |
44 |
4 |
|||
EPSO/AD/287/14 — SV |
21 |
13 |
|||
|
Bei jedem dieser Auswahlverfahren haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen. Sie können sich nur für ein Auswahlverfahren und eine Option anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden. Die Auswahlverfahren richten sich an Bewerber, die die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt (2) beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau) und gründliche Kenntnisse der ersten und der zweiten Ausgangssprache haben. Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. |
II. ART DER TÄTIGKEIT
Hochschulabsolventen, die ihre berufliche Laufbahn als Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ — im Sprachendienst oder in anderen Bereichen — in den EU-Organen beginnen, werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt.
Die Hauptaufgabe eines Übersetzers besteht darin, durch die fristgerechte Anfertigung qualitativ hochwertiger Übersetzungen sowie durch Beratung in sprachlichen Fragen dazu beizutragen, dass das Organ, für das er tätig ist, seinen Auftrag erfüllt.
Zu seinen Aufgaben gehören die Übersetzung und Revision sowie terminologische Recherchen aus mindestens zwei Ausgangssprachen in eine Hauptsprache. Die zu übersetzenden Texte sind oftmals komplex und betreffen alle Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, insbesondere die Bereiche Politik, Recht, Wirtschaft, Finanzen, Wissenschaft und Technik. Die Tätigkeit erfordert die intensive Nutzung übersetzungsspezifischer IT-Systeme und Bürosoftware.
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
|
|||||||||
Bewerben kann sich jede Person, die
|
|||||||||
|
|||||||||
2.1. |
Bildungsabschluss Abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren. |
||||||||
2.2. |
Berufserfahrung Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt. |
||||||||
2.3. |
Sprachkenntnisse |
||||||||
OPTION 1 |
|
||||||||
Sprache 1 |
Hauptsprache Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens |
||||||||
Sprache 2 |
Erste Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache |
||||||||
Sprache 3 |
Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit den Sprachen 1 und 2 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache |
||||||||
OPTION 2 |
|
||||||||
Sprache 1 |
Hauptsprache Perfekte Beherrschung der Sprache des Auswahlverfahrens |
||||||||
Sprache 2 |
Erste Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein) Gründliche Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache |
||||||||
Sprache 3 |
Zweite Ausgangssprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein und darf weder Deutsch, Englisch noch Französisch sein) Gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union |
||||||||
|
Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie in den vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken. |
||||||||
|
Die Bewerber werden hiermit darüber informiert, dass die Sprachen, die in diesen Auswahlverfahren als zweite Sprache zugelassen wurden, im Interesse des Dienstes gewählt wurden, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Anderenfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt. |
||||||||
|
In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und als zweite Fremdsprachen am häufigsten erlernten Sprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieser Auswahlverfahren Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. |
||||||||
|
Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können. |
||||||||
|
Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen ferner alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — die Prüfung in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. |
||||||||
|
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts). |
IV. ZULASSUNGSTESTS
Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
|
Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII). Bitte beachten Sie Folgendes:
|
|||||||
|
Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung Ihrer Kompetenzen in folgenden Bereichen: |
|||||||
Test a) |
Sprachlogisches Denken |
Bewertung: 0 bis 20 Punkte |
||||||
Test b) |
Zahlenverständnis |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 4 Punkte |
||||||
Test c) |
Abstraktes Denken |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte |
||||||
|
Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests a und c zusammen: 15 Punkte |
|||||||
Test d) |
Sprachliches Verständnis |
Bewertung: 0 bis 12 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 6 Punkte |
||||||
Test e) |
Sprachliches Verständnis |
Bewertung: 0 bis 12 Punkte Erforderliche Mindestpunktzahl: 6 Punkte |
||||||
|
Sprache 1: Tests a, b und c Sprache 2: Test d Sprache 3: Test e |
V. ÜBERSETZUNGSPRÜFUNGEN
|
Sie erhalten eine Einladung zu den Übersetzungsprüfungen, deren Inhalt vom Prüfungsausschuss validiert wird und bei denen Ihre Fachkompetenzen bewertet werden,
Wird bei Zulassungstest b die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, führt dies zum Ausschluss vom Auswahlverfahren. Allerdings werden die hier erzielten Punkte nicht zu den bei den anderen Tests erzielten Punkten, die für eine Einladung zu den Übersetzungsprüfungen maßgeblich sind, hinzugerechnet. Pro Auswahlverfahren und pro Option werden etwa dreimal, höchstens aber viermal (5) so viele Bewerber zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen, wie laut dieser Bekanntmachung in die jeweilige Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de) veröffentlicht. Die Übersetzungsprüfungen werden in Testzentren in den Mitgliedstaaten durchgeführt. |
||||||||
|
Jede Übersetzungsprüfung wird mit 0 bis 80 Punkten bewertet. Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 40 Punkte Erzielt ein Bewerber die für das Bestehen der Prüfung f erforderliche Mindestpunktzahl nicht, wird seine Prüfung g nicht korrigiert. |
VI. ASSESSMENT-CENTER
|
Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, das in der Regel in Brüssel stattfindet und einen Tag dauert, wenn Sie bei den Übersetzungsprüfungen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt eines der besten Ergebnisse erzielt haben. Pro Auswahlverfahren und pro Option werden etwa zweimal so viele Bewerber zum Assessment-Center eingeladen, wie laut dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Die genaue Zahl wird auf der EPSO-Website (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de) veröffentlicht. |
||||||||
|
Mithilfe des Assessment-Centers sollen Ihre allgemeinen Kompetenzen (6) in Ihrer ersten Ausgangssprache bewertet werden. Zu diesem Zweck werden folgende Übungen, deren Inhalt vom Prüfungsausschuss validiert wird, eingesetzt:
|
Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema getestet:
|
Strukturiertes Gespräch |
Gruppenübung |
Mündlicher Vortrag |
Analyse und Problemlösung |
|
x |
x |
Kommunikation |
x |
|
x |
Qualitäts- und Ergebnisorientierung |
x |
|
x |
Lernen und persönliche Entwicklung |
x |
x |
|
Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit |
|
x |
x |
Belastbarkeit |
x |
|
x |
Teamfähigkeit |
x |
x |
|
Führungsqualitäten |
x |
x |
|
|
0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz) Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen |
||
|
Auf der Grundlage der bei den Übersetzungsprüfungen erzielten Punkte (Fachkompetenzen) und der beim Assessment-Center erzielten Punkte (allgemeine Kompetenzen) wird eine Gesamtpunktzahl nach folgendem Modell errechnet: Fachkompetenzen: Prüfungen f und g: 65 % der Gesamtpunktzahl Allgemeine Kompetenzen: Übungen h, i und j: 35 % der Gesamtpunktzahl |
VII. RESERVELISTEN
|
Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,
Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl, werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und in die Reserveliste aufgenommen werden können, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass sich die Angaben (8) im Online-Bewerbungsbogen nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. |
||||||
|
Für jedes Auswahlverfahren und jede Option wird eine Liste erstellt; die Namen auf den Listen sind alphabetisch geordnet. |
VIII. BEWERBUNG
|
Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 5. August 2014 um 12 Uhr (mittags), MEZ. |
||
|
Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen (9). Verfahren: siehe Ziffer 2.1.7 der „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GERF) (http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr) Erforderliches Mindestsprachniveau für Übersetzer: Sprache 1 = C2, Sprache 2 = C1, Sprache 3 = C1.
(3) Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den Übersetzungsprüfungen eingeladen.
(4) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste anhand der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).
(5) Dieser Höchstwert kann in Ausnahmefällen, in denen dies unvermeidbar ist, überschritten werden, z. B. im Falle von erfolgreichen Bewerbern mit gleicher Punktzahl oder um zu gewährleisten, dass sich das sogenannte Neutralisierungsverfahren nicht nachteilig für die Bewerber auswirkt.
(6) Diese Kompetenzen werden unter Ziffer 1.2 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren genauer erläutert.
(7) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.
(8) EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
(9) Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
3.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 207/8 |
ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
2014/C 207 A/02
Anbei finden Sie eine Liste der „C A“-Amtsblätter, die im Jahr 2014 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
5 |
|
6 |
|
11 |
|
19 |
|
21 |
|
26 |
|
27 |
|
30 |
(PL) |
35 |
|
41 |
(DE/EN/FR) |
42 |
|
43 |
|
46 |
|
47 |
|
48 |
|
55 |
|
56 |
|
60 |
|
62 |
|
65 |
|
73 |
(DE/EN/FR) |
74 |
|
81 |
|
88 |
|
92 |
(DE/EN/FR) |
97 |
|
98 |
|
99 |
|
108 |
|
109 |
|
116 |
|
119 |
|
133 |
|
134 |
|
136 |
|
137 |
(DE/EN/FR) |
140 |
|
145 |
|
152 |
|
160 |
|
163 |
|
164 |
|
176 |
|
178 |
|
180 |
|
182 |
|
185 |
|
186 |
|
188 |
|
195 |
|
207 |
|