ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 202/01 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2014/C 202/02 |
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2014/C 202/03 |
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2014/C 202/04 |
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2014/C 202/05 |
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2014/C 202/06 |
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2014/C 202/07 |
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2014/C 202/08 |
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2014/C 202/09 |
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2014/C 202/10 |
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2014/C 202/11 |
Rechtssache C-162/14: Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen |
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2014/C 202/12 |
Rechtssache C-179/14: Klage, eingereicht am 10. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn |
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2014/C 202/13 |
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2014/C 202/14 |
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2014/C 202/15 |
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2014/C 202/16 |
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2014/C 202/17 |
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2014/C 202/18 |
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2014/C 202/19 |
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Gericht |
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2014/C 202/20 |
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2014/C 202/21 |
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2014/C 202/22 |
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2014/C 202/23 |
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2014/C 202/24 |
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2014/C 202/25 |
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2014/C 202/26 |
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2014/C 202/27 |
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2014/C 202/28 |
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2014/C 202/29 |
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2014/C 202/30 |
Rechtssache T-200/14: Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Ben Ali/Rat |
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2014/C 202/31 |
Rechtssache T-207/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Aluwerk Hettstedt/ECHA |
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2014/C 202/32 |
Rechtssache T-208/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Richard Anton/ECHA |
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2014/C 202/33 |
Rechtssache T-217/14: Klage, eingereicht am 9. April 2014 — Gmina Kosakowo/Kommission |
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2014/C 202/34 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/1 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
2014/C 202/01
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Mai 2014 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-43/12) (1)
((Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2011/82/EU - Grenzüberschreitender Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV - Art. 91 AEUV - Aufrechterhaltung der Wirkungen der Richtlinie im Fall ihrer Nichtigerklärung))
2014/C 202/02
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und R. Troosters)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Troupiotis und K. Zejdová), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Monteiro und E. Karlsson)
Streithelfer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und T. Materne im Beistand von S. Rodrigues und F. Libert, avocats), Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon im Beistand von N. Travers, BL), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Stege), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und S. Behzadi-Spencer im Beistand von J. Maurici und J. Holmes, Barristers)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288, S. 1) — Wahl der Rechtsgrundlage — Ersetzung der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage aus dem Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik durch eine andere aus dem Bereich der Strafverfolgung — Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit — Aufrechterhaltung der Wirkungen der Richtlinie im Fall ihrer Nichtigerklärung
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen der Richtlinie 2011/82 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV, gestützte Richtlinie in Kraft tritt. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten. |
4. |
Das Königreich Belgien, Irland, Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg — Luxemburg) — Caisse nationale des prestations familiales/Ulrike Wiering, Markus Wiering
(Rechtssache C-347/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Verordnung [EWG] Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung des Unterschiedsbetrags))
2014/C 202/03
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caisse nationale des prestations familiales
Beklagte: Ulrike Wiering, Markus Wiering
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Großherzogtum Luxemburg) — Auslegung der Art. 1 Buchst. u Ziff. i, 4 Abs. 1 Buchst. h und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (ABl. L 149, S. 2) in geänderter Fassung — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) — Begriff „Familienleistung“ — In Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer, der in Luxemburg beschäftigt ist — Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen — Berechnung des von Luxemburg zu zahlenden Unterschiedsbetrags — Berücksichtigung des deutschen „Elterngelds“ und „Kindergelds“
Tenor
Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geändert worden ist, sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens bei der Berechnung des einem Wanderarbeitnehmer in seinem Beschäftigungsmitgliedstaat eventuell zu zahlenden Unterschiedsbetrags nicht sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gezahlten Leistungen als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen sind, da — vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen — das nach deutschem Recht vorgesehene Elterngeld keine Leistung gleicher Art im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 ist wie das nach deutschem Recht vorgesehene Kindergeld und die nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Familienzulagen.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2014 — Bolloré/Europäische Kommission
(Rechtssache C-414/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Zurechenbarkeit der von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft - Unmittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung - Gleichbehandlung - Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens - Angemessene Frist - Verteidigungsrechte))
2014/C 202/04
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Bolloré (Prozessbevollmächtigte: P. Gassenbach, C. Lemaire und O. de Juvigny, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Sauer im Beistand von N. Coutrelis, avocate)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T-372/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung C(2010) 4160 final der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36212 — Selbstdurchschreibepapier) abgewiesen hat — Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung ergangen ist — Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft als unmittelbare Urheberin — Geldbuße — Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen — Gleichbehandlung — Angemessene Frist — Verteidigungsrechte
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Bolloré trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.
(Rechtssache C-483/12) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung - Durchführung des Unionsrechts - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Fehlen - Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
2014/C 202/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pelckmans Turnhout NV
Beklagte: Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV, Walter Van Gastel Schoten NV
Beteiligter: Ministerraad
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Grondwettelijk Hof — Belgien — Auslegung von Art. 6 Abs. 3 VEU, der Art. 34, 35, 36, 56 und 57 AEUV und der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Nationale Regelung, die dem Einzelhandel die Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetags vorschreibt — Ausnahmen für Geschäfte an bestimmten Orten oder für Geschäfte, die bestimmte Waren anbieten
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Grondwettelijk Hof (Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2014 — Bimbo, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Panrico, SA
(Rechtssache C-591/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke BIMBO DOUGHNUTS - Ältere spanische Wortmarke DOGHNUTS - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einer zusammengesetzten Wortmarke))
2014/C 202/06
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bimbo, SA (Prozessbevollmächtigte: C. Prat, abogado, und R. Ciullo, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und J. Crespo Carrillo, agents), Panrico, SA (Prozessbevollmächtigte: D. Pellisé Urquiza, abogado))
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-569/10, Bimbo SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Wortmarke „BIMBO DOUGHNUTS“ für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 838/2009-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Oktober 2010, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die die Eintragung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin der internationalen und nationalen Wortmarken „DONUT“, „DOGHNUTS“ und „DONUTS“ und der internationalen und nationalen Bildmarken, die das Wortelement „donuts“ enthalten, für Waren der Klasse 30 abgelehnt hatte — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Bimbo SA trägt die Kosten. |
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — H. N./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Ireland, Attorney General
(Rechtssache C-604/12) (1)
((Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Nationale Verfahrensregel, die die Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz von der vorherigen Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abhängig macht - Zulässigkeit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Effektivitätsgrundsatz - Recht auf eine gute Verwaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 41 - Unparteilichkeit und Zügigkeit des Prüfungsverfahrens))
2014/C 202/07
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: H. N.
Beklagte: Minister for Justice, Equality and Law Reform, Ireland, Attorney General
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court — Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Antrag auf subsidiären Schutz ohne vorherigen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Tenor
Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie der Effektivitätsgrundsatz und das Recht auf eine gute Verwaltung stehen einer nationalen Verfahrensvorschrift wie der im Ausgangsfall in Rede stehenden nicht entgegen, die die Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz von der vorherigen Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling abhängig macht, solange zum einen der Antrag auf Anerkennung als Flüchtling und der Antrag auf subsidiären Schutz gleichzeitig gestellt werden können und zum anderen die nationale Verfahrensvorschrift nicht dazu führt, dass die Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz erst nach Ablauf einer unangemessen langen Frist abgeschlossen werden kann, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg — Deutschland) — Technische Universität Hamburg-Harburg, Hochschul-Informations-System GmbH/Datenlotsen Informationssysteme GmbH
(Rechtssache C-15/13) (1)
((Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - „In-House“-Vergabe - Auftragnehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich verschieden ist - Voraussetzung einer „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“ - Öffentlicher Auftraggeber und Auftragnehmer, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht - Dritte öffentliche Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber und eine Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt, die als eine Kontrolle „wie über eigene Dienststellen“ qualifiziert werden kann - „Horizontales In-House-Geschäft“))
2014/C 202/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Technische Universität Hamburg-Harburg, Hochschul-Informations-System GmbH
Beklagte: Datenlotsen Informationssysteme GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg — Auslegung des Begriffs „öffentlicher Auftrag“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Mögliche Einbeziehung eines Vertrags zwischen einer Gesellschaft und einer Universität, die der Kontrolle derselben Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen, die Auftraggeber im Sinne der Richtlinie ist (horizontales In-House-Geschäft) — Umfang der Kontrolle durch diese Körperschaft des öffentlichen Rechts
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Assica — Associazione Industriali delle Carni e dei Salumi, Kraft Foods Italia SpA/Associazione fra produttori per la tutela del „Salame Felino“ u. a.
(Rechtssache C-35/13) (1)
((Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 - Art. 2 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Sachlicher Geltungsbereich - Schutz im Inland - Fehlende Eintragung auf Gemeinschaftsebene - Folgen - Schutz von Bezeichnungen für Erzeugnisse, zwischen deren Merkmalen und geografischer Herkunft kein besonderer Zusammenhang besteht - Voraussetzungen))
2014/C 202/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Assica — Associazione Industriali delle Carni e dei Salumi, Kraft Foods Italia SpA
Beklagte: Associazione fra produttori per la tutela del „Salame Felino“, La Felinese Salumi SpA, Salumificio Monpiù Srl, Salumi Boschi Fratelli SpA, Gualerzi SpA, Alinovi Tullio di Alinovi Giorgio & C. Snc, Salumificio Gastaldi di Gastaldi Franco & C. Snc, Boschi Cav. Umberto SpA, Fereoli Mario & Figlio Snc, Salumificio Ducale Snc di Morini & Tortini, Fereoli Gino & Figlio Snc, Ronchei Srl, Salumificio B.R.B. Snc
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte Suprema di Cassazione — Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) — Nicht eingetragene Ursprungsbezeichnung, für die keine rechtsverbindliche Maßnahme existiert, in der die geografischen Grenzen des Herstellungsgebiets, die Spezifikation der Herstellung und etwaige Anforderungen festgelegt sind, die die Hersteller erfüllen müssen, um Anspruch auf die Verwendung der Bezeichnung zu haben — Möglichkeit, die Verwendung dieser Bezeichnung im Inland für inländische Erzeugnisse, die nicht aus den von der Bezeichnung umfassten Orten stammen, als unlautere Wettbewerbshandlung zu untersagen
Tenor
Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie keine Schutzregelung für eine geografische Bezeichnung schafft, die nicht auf Gemeinschaftsebene eingetragen ist, dass aber eine solche Bezeichnung gegebenenfalls mittels einer nationalen Regelung in Bezug auf geografische Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen kein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht, geschützt werden kann, sofern zum einen die Umsetzung dieser Regelung die mit der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 535/97 geänderten Fassung verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt und zum anderen die Regelung nicht gegen das den freien Warenverkehr betreffende Verbot in Art. 28 EG verstößt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Italien) — Idrodinamica Spurgo Velox u. a./Acquedotto Pugliese SpA
(Rechtssache C-161/13) (1)
((Öffentliche Aufträge - Wassersektor - Richtlinie 92/13/EWG - Verfahren einer wirksamen und raschen Nachprüfung - Nachprüfungsfristen - Zeitpunkt, zu dem diese Fristen beginnen))
2014/C 202/10
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Idrodinamica Spurgo Velox srl, Giovanni Putignano e figli srl, Cogeir srl, Splendor Sud srl, Sceap srl
Beklagte: Acquedotto Pugliese SpA
Beteiligte: Tundo srl, Giovanni XXIII Soc. coop. arl,
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Auslegung von Art. 1, 2a, 2c und 2f der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) — Frist für einen Nachprüfungsantrag — Beginn — Nationale Regelung, nach der die Frist für einen Nachprüfungsantrag von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem dem Antragsteller die Entscheidung über die endgültige Zuschlagserteilung mitgeteilt worden ist — Antragsteller, der von einem Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dieser Mitteilung Kenntnis erlangt hat
Tenor
Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2a Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Hinblick auf die Aufhebung einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags erneut beginnen muss, wenn der Auftraggeber nach Erlass dieser Zuschlagsentscheidung, aber vor Vertragsunterzeichnung eine neue Entscheidung getroffen hat, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung auswirken kann. Diese Frist beginnt zum Zeitpunkt der Mitteilung der späteren Entscheidung an die Bieter oder, in Ermangelung einer solchen Mitteilung, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt haben.
Erlangt ein Bieter nach Ablauf der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Nachprüfungsfrist Kenntnis von einer Unregelmäßigkeit, die vor Erlass der Entscheidung über die Auftragsvergabe begangen worden sein soll, steht ihm das Recht auf Nachprüfung dieser Entscheidung nur binnen dieser Frist zu, sofern das nationale Recht nicht ausdrücklich ein solches Recht im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet.
30.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/10 |
Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-162/14)
2014/C 202/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass sie die in Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a des Gesetzes über öffentliche Aufträge (Prawo zamówień publicznych) vorgesehenen zwingenden Gründe für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Vergabeverfahren, die über die materiell-rechtlichen Kriterien der erschöpfenden Aufzählung der Ausschlussgründe in Art. 45 Abs. 2 dieser Richtlinie hinausgehen, aufrechterhalten hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a des Gesetzes über öffentliche Aufträge vorgesehenen Gründe für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einer Ausschreibung, die sich auf dessen berufliche Eignung bezögen — nämlich erstens, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wegen Nichterfüllung oder fehlerhafter Erfüllung eines Auftrags einen rechtskräftig festgestellten Schaden verursacht habe, und zweitens, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Partei eines Vertrags gewesen sei, den der Auftraggeber wegen von dem Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände aufgelöst oder gekündigt habe oder von dem er zurückgetreten sei –, gingen über den Rahmen der Ausschlussvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG, insbesondere nach dessen Buchst. d, hinaus.
Die Auslegung dieser letztgenannten Voraussetzung sei Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-465/11, Forposta und ABC Direct Contact, gewesen. Der Gerichtshof habe darin festgestellt, dass unter dem Begriff der Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG jedes fehlerhafte Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers zu verstehen sei, das Einfluss auf seine berufliche Glaubwürdigkeit habe. Die Ausschlussvoraussetzungen des polnischen Gesetzes beschränkten sich jedoch nicht nur auf Verhaltensweisen der Wirtschaftsteilnehmer, die bei ihnen auf Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere schließen ließen, sondern verpflichteten den öffentlichen Auftraggeber zum automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers ohne vorherige Bewertung des diesem zur Last gelegten schuldhaften Fehlverhaltens.
30.6.2014 |
DE |
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C 202/10 |
Klage, eingereicht am 10. April 2014 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-179/14)
2014/C 202/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und E. Montaguti)
Beklagter: Ungarn
Anträge
Die Kommission beantragt,
1. |
festzustellen, dass Ungarn mit der Einführung und der Beibehaltung des durch die Regierungsverordnung Nr. 55 vom 12. April 2011 geregelten (und mit dem Gesetz Nr. CLVI von 2011 geänderten) SZÉP-Karten-Systems insoweit gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) verstoßen hat, als
|
2. |
hilfsweise für den Fall, dass sich die in Nr. 1 erwähnten Vorschriften der Richtlinie 2006/123/EG nicht auf die in Nr. 1 genannten Bestimmungen erstrecken, festzustellen, dass das durch die Regierungsverordnung Nr. 55 vom 12. April 2011 eingeführte SZÉP-Karten-System gegen die Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstößt; |
3. |
festzustellen, dass das durch das Gesetz Nr. CLVI von 2011 und das Gesetz Nr. CIII von 2012 geregelte Erzsébet-Scheck-System, das im Bereich der Ausgabe von Schecks für kalte Speisen ein Monopol für öffentliche Einrichtungen schafft und das ohne eine angemessene Übergangsfrist und angemessene Übergangsmaßnahmen in Kraft getreten ist, insoweit gegen Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstößt, als die § § 1, 5 und 477 des Gesetzes Nr. CLVI von 2011 sowie § 2 Abs. 1 und 2, § 6 und § 7 des Gesetzes Nr. CIII von 2012 unverhältnismäßige Beschränkungen vorschreiben; |
4. |
Ungarn die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Ungarn habe 2011 die Regelung über die Ausgabe von Schecks für warme und kalte Mahlzeiten, Freizeit- und Erholungsaktivitäten geändert, die eine neben dem Arbeitsentgelt gewährte Zuwendung der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer darstellten und somit steuer- und sozialversicherungsvergünstigt seien. Diese Regelung sei am 1. Januar 2012 ohne eine angemessene Übergangszeit in Kraft getreten. Vor den Änderungen habe die nationale Regelung keine individuellen, speziellen Voraussetzungen für die Ausgabe bzw. die Form solcher Mahlzeitenschecks festgelegt. Danach hingegen habe eine Einrichtung des öffentlichen Sektors, die Magyar Nemzeti Üdülési Alapítvány [Ungarische Nationale Erholungsstiftung], ein Monopol für die Ausgabe von Schecks in Papier- und elektronischer Form für kalte Mahlzeiten sowie von Schecks in Papierform für warme Mahlzeiten erhalten. Außerdem habe die Regelung die Ausgabe der bereits ausschließlich in elektronischer Form ausstellbaren Schecks für warme Mahlzeiten, Freizeit- und Erholungsaktivitäten an außerordentlich strenge Bedingungen geknüpft. Die angefochtenen Maßnahmen verdrängten andere, bereits seit Jahren auf dem betreffenden Markt tätige Akteure, schränkten den Marktzugang für neue Akteure ein und machten die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit unmöglich. Ferner reserviere die SZÉP-Karte den Markt tatsächlich für drei größere nach ungarischem Recht eingetragene Bankengruppen, und die Erszébet-Schecks könnten lediglich im Rahmen eines staatlichen Monopols ausgegeben werden. Dass die aus dem Monopol stammenden Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Stiftung für soziale Zwecke verwendet würden, rechtfertige die eingeführte Beschränkungen nicht. Die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit könnten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Richtlinie 2006/123/EG nur dann eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung ohne Diskriminierung und im Allgemeininteresse erfolge und außerdem notwendig und verhältnismäßig sei.
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376, S. 36.
30.6.2014 |
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C 202/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 16. April 2014 — Skatteministeriet/DSV Road A/S
(Rechtssache C-187/14)
2014/C 202/13
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteministeriet
Beklagte: DSV Road A/S
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (1) dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gegeben ist, wenn dem zugrunde liegt, dass a) die 2007 bzw. 2008 erfolgten jeweils zwei Versendungen dieselben Waren betrafen, oder aber, dass b) nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um dieselben Waren handelte? |
2. |
Ist Art. 204 des Zollkodex (2) dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine Zollschuld entsteht, wenn dem zugrunde liegt, dass a) die 2007 bzw. 2008 erfolgten jeweils zwei Versendungen dieselben Waren betrafen, oder aber, dass b) nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um dieselben Waren handelte? |
3. |
Ist Art. 859 der Durchführungsvorschriften (3) dahin auszulegen, dass unter den im Ausgangsverfahrens gegebenen Umständen eine Verfehlung vorliegt, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, wenn dem zugrunde liegt, dass a) die 2007 bzw. 2008 erfolgten jeweils zwei Versendungen dieselben Waren betrafen, oder aber, dass b) nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um dieselben Waren handelte? |
4. |
Kann ein Einfuhrmitgliedstaat dem vom Mitgliedstaat bezeichneten Steuerpflichtigen den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nach Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie (4) verwehren, wenn die Einfuhrumsatzsteuer von einem Beförderer der betreffenden Waren erhoben wird, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen der Ausübung seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
30.6.2014 |
DE |
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C 202/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Lefkosias (Zypern), eingereicht am 16. April 2014 — Bogdan Chain/Atlanco LTD
(Rechtssache C-189/14)
2014/C 202/14
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Eparchiako Dikastirio Lefkosias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bogdan Chain
Beklagte: Atlanco LTD
Vorlagefragen
1. |
Ist der Umstand, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) und Art. 14 Abs. 5 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) auf „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, bezieht, dahin auszulegen, dass er auch den Fall erfasst, dass eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags bei nur einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen Arbeitgeber, beschäftigt ist, um in zwei anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu arbeiten, auch wenn
|
2. |
Sofern die Fragen unter Nr. 1 zu bejahen sind: Kann Art. 14 Abs. 5 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin ausgelegt werden, dass für den Zweck der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [der Ausdruck] „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auch den Fall erfasst, dass sich zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Arbeitstätigkeiten Zeiträume der Nichtbeschäftigung ergeben, während deren Dauer der Arbeitnehmer weiterhin demselben Arbeitsvertrag unterliegt? |
3. |
Sofern die Fragen unter Nr. 1 zu bejahen sind: Schließt die Tatsache, dass der zuständige Mitgliedstaat keine A1 Bescheinigung ausstellt, die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus? |
4. |
Sind die Art. 16 Abs. 5 und/oder 20 Abs. 1 oder irgendein anderer Artikel der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass sie auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung des Aufenthaltsmitgliedstaats über die anwendbaren Rechtsvorschriften dem Mitgliedstaat die Verpflichtung auferlegen, von Amts wegen eine A1 Bescheinigung auszustellen, ohne dass es erforderlich ist, dass der betreffende Arbeitgeber im zuständigen Mitgliedstaat einen zusätzlichen Antrag stellt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, S. 1).
30.6.2014 |
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C 202/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus (Finnland), eingereicht am 22. April 2014 — Valev Visnapuu/Kihlakunnansyyttäjä (Helsinki), Suomen valtio — Tullihallitus
(Rechtssache C-198/14)
2014/C 202/15
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin hovioikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Valev Visnapuu
Beschwerdegegner: Kihlakunnansyyttäjä (Helsinki), Suomen valtio — Tullihallitus
Vorlagefragen
1. |
Ist die Zulässigkeit der finnischen Regelung über die Getränkeverpackungsteuer, nach der diese Steuer erhoben wird, wenn die Verpackung nicht zu einem Rückgabesystem gehört, an Art. 110 AEUV statt an Art. 34 AEUV zu messen? Bei dem fraglichen Rückgabesystem muss es sich um ein Pfandsystem handeln, bei dem der Verpacker oder Einführer der Getränke allein oder in der im Abfallgesetz oder den entsprechenden für die Provinz Åland geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Weise so für die Wiederverwendung oder die Wiederverwertung der Getränkeverpackungen sorgt, dass die Verpackung wieder verwendet oder als Rohstoff verwertet wird. |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Steht die genannte Regelung im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 7 und Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG (1), wenn man auch Art. 110 AEUV berücksichtigt? |
3. |
Falls die erste Frage verneint wird: Steht die genannte Regelung im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 7 und Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG, wenn man auch Art. 34 AEUV berücksichtigt? |
4. |
Falls die dritte Frage verneint wird: Ist die finnische Regelung über die Getränkeverpackungsteuer nach Art. 36 AEUV als zulässig anzusehen? |
5. |
Kann das Erfordernis, dass derjenige, der alkoholische Getränke zu gewerblichen Zwecken verwendet, für seine die einzuführenden alkoholischen Getränke betreffende Tätigkeit eine besondere Einzelhandelsgenehmigung benötigt, wenn ein finnischer Käufer über das Internet oder sonst über den Versandhandel von dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Verkäufer alkoholische Getränke gekauft hat, die der Verkäufer nach Finnland verbringt, als das Bestehen eines Monopols betreffend oder als Teil der Funktionsweise eines Monopols angesehen werden, so dass ihm die Bestimmungen des Art. 34 AEUV nicht entgegenstehen, sondern es im Licht des Art. 37 AEUV zu bewerten ist? |
6. |
Falls die fünfte Frage bejaht wird: Ist das Genehmigungserfordernis mit den Bedingungen für staatliche Handelsmonopole gemäß Art. 37 AEUV vereinbar? |
7. |
Falls die fünfte Frage verneint wird und auf den vorliegenden Fall Art. 34 AEUV anzuwenden ist: Ist die finnische Regelung, wonach bei der Bestellung alkoholischer Getränke aus dem Ausland über das Internet oder sonst über den Versandhandel die Einfuhr der Getränke für den Eigenverbrauch nur gestattet ist, wenn der Besteller selbst oder ein vom Verkäufer unabhängiger Dritter die alkoholischen Getränke eingeführt hat, und wonach anderenfalls für die Einfuhr eine Genehmigung nach dem Alkoholgesetz verlangt wird, eine Art. 34 zuwiderlaufende mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung? |
8. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann die Regelung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden? |
(1) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10).
30.6.2014 |
DE |
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C 202/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative d'appel de Nantes (Frankreich), eingereicht am 13. Februar 2014 — Adiamix/Direction départementale des finances publiques — Pôle Gestion fiscale
(Rechtssache C-202/14)
2014/C 202/16
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d'appel de Nantes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Adiamix
Beklagte: Direction départementale des finances publiques — Pôle Gestion fiscale
Vorlagefrage
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gebeten darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung 2004/343/EG (1) der Europäischen Kommisssion vom 16. Dezember 2003 über die durch Art. 44 septies des Code général des impôts eingeführte Steuerbefreiungsregelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten hinsichtlich der Einstufung als bestehende Beihilferegelung gültig ist.
(1) Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108, S. 38).
30.6.2014 |
DE |
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C 202/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 25. April 2014 — Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o./Republik Slowenien — Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
(Rechtssache C-207/14)
2014/C 202/17
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o.
Beklagte: Republik Slowenien — Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Vorlagefragen
1. |
Ist die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG (1) dahin auszulegen, dass als „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“ folgendes Wasser gilt:
|
2. |
Ist in dem Fall, dass keiner der in Frage 1 dargelegten Auffassungen beigepflichtet werden kann, die Auslegung des Begriffs „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“ auf Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle, die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters, zu stützen? |
(1) ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
30.6.2014 |
DE |
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C 202/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 25. April 2014 — NLB Leasing d.o.o./Republik Slowenien — Ministrstvo za finance
(Rechtssache C-209/14)
2014/C 202/18
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NLB Leasing d.o.o.
Beklagte: Republik Slowenien — Ministrstvo za finance
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die Rückgabe des Leasinggegenstands (der Immobilie) wegen teilweiser Nichtbezahlung der Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin in den Besitz der Leasinggeberin im Hinblick auf den anschließenden Verkauf und die Begleichung der Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen bereits nach Fälligkeit aller Leasingraten als „Annullierung, … Rückgängigmachung, … Auflösung, … vollständige … oder teilweise … Nichtbezahlung“ im Sinne von Art. 90 der Richtlinie gilt, wonach die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend vermindert wird? |
2. |
Sind die Art. 2 Abs. 1, 14 und 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Betrag für die Kaufoption, der den wesentlichen Teil des Gesamtwerts der Verpflichtung aus den Finanzleasingverträgen ausmacht und den die Leasingnehmerin der Leasinggeberin in der Weise gezahlt hat, dass die Leasinggeberin den Leasinggegenstand wegen teilweiser Nichtbezahlung der Verbindlichkeiten wieder in Besitz nahm, an einen Dritten verkaufte und den Mehrbetrag des Kaufpreises aus diesem Verkauf der Leasingnehmerin auszahlte, wobei sie bei der Endabrechnung vom Mehrbetrag des Kaufpreises auch die Beträge der Kaufoptionen abzog, als Entgelt für die Erfüllung des Vertrags und die Lieferung des Gegenstands gilt und somit der Mehrwertsteuer unterliegt? Oder sind sie dahin auszulegen, dass er als Entgelt für die Dienstleistung der Miete bzw. der Nutzung einer Immobilie gilt (und als solches gesetzlich oder nach Wahl des Steuerpflichtigen der Mehrwertsteuer unterliegt)? Oder sind sie dahin auszulegen, dass er als Entschädigung für die Rückgängigmachung des Vertrags zum Ersatz des wegen Nichterfüllung durch die Leasingnehmerin entstandenen Schadens gilt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit irgendeiner entgeltlichen Dienstleistung hat und als solche nicht der Mehrwertsteuer unterliegt? |
3. |
Falls die Antwort auf die zweite Frage lautet, dass es sich um ein Entgelt für die Lieferung eines Gegenstands und die Erfüllung eines Vertrags handelt, stellt sich die weitere Frage, ob der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer dem entgegensteht, dass die Leasinggeberin die Ausgangsmehrwertsteuer zweimal entrichtet hat, und zwar ein erstes Mal bei Abschluss der Finanzleasingverträge (auch für den Betrag der Kaufoptionen, der den Großteil des Vertragswerts ausmachte) sowie ein zweites Mal beim anschließenden Verkauf dieser Immobilie an einen Dritten wegen teilweise nicht bezahlter Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin, im Hinblick darauf, dass sie die sich aus dieser zweiten Lieferung ergebende Mehrwertsteuer mit der Endabrechnung auf die Leasingnehmerin überwälzt hat? |
30.6.2014 |
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C 202/16 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polska Izba Informatyki i Telekomunikacji/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Beteiligte: P4 Sp. z o.o., Krajowa Izba Gospodarcza Elektroniki i Telekomunikacji
(Rechtssache C-633/13) (1)
2014/C 202/19
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
30.6.2014 |
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C 202/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2014 — Donau Chemie/Kommission
(Rechtssache T-406/09) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien und Portugal sowie des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Markts - Geldbußen - Art. 23 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Leistungsfähigkeit))
2014/C 202/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Donau Chemie AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Polster, W. Brugger und M. Brodey)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. von Lingen und M. Kellerbauer im Beistand von Professor T. Eilmansberger, dann N. von Lingen und M. Kellerbauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit er die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die mit Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) gegen die Donau Chemie AG verhängte Geldbuße wird auf 4,35 Mio. Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Donau Chemie trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten von Donau Chemie. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
30.6.2014 |
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C 202/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2014 — Reagens/Kommission
(Rechtssache T-30/10) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Zinnwärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundbetrag - Mildernde Umstände - Leistungsfähigkeit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Angemessenheit der Geldbuße))
2014/C 202/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, sowie Rechtsanwälte L. Toffoletti, E. De Giorgi und D. Gullo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Bourke, F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, auf Abänderung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Reagens SpA trägt die Kosten. |
30.6.2014 |
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C 202/18 |
Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2014 — McBride u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-458/10 bis T-467/10 und T-471/10) (1)
((Fischerei - Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen - Umstrukturierung des Sektors - Anträge auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms im Hinblick auf eine Verbesserung der Sicherheit an Bord - Antrag Irlands für verschiedene Schiffe - Entscheidung, die erlassen wurde, nachdem das Gericht die ursprüngliche Entscheidung in dem betreffenden Verfahren für nichtig erklärt hatte - Neue Zurückweisungsentscheidung - Unzuständigkeit der Kommission))
2014/C 202/22
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Peter McBride (Downings, Irland) (Rechtssache T-458/10), Hugh McBride (Downings) (Rechtssache T-459/10), Mullglen Ltd (Largy, Irland) (Rechtssache T-460/10), Cathal Boyle (Fiafannon, Irland) (Rechtssache T-461/10), Thomas Flaherty (Kilronan, Irland) (Rechtssache T-462/10), Ocean Trawlers Ltd (Killybegs, Irland) (Rechtssache T-463/10), Patrick Fitzpatrick (Killeany, Irland) (Rechtssache T-464/10), Eamon McHugh (Killybegs) (Rechtssache T-465/10), Eugene Hannigan (Killybegs) (Rechtssache T-466/10), Larry Murphy (Castletownbere, Irland) (Rechtssache T-467/10), Brendan Gill (Lifford, Irland) (Rechtssache T-471/10) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, und D. Barry, Solicitor, dann N. Travers, D. Barry und E. Barrington, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-458/10 bis T-467/10 zunächst K. Banks, A. Bouquet und A. Szmytkowska, dann A. Bouquet und A. Szmytkowska im Beistand von B. Doherty, Barrister, und in der Rechtssache T-471/10 A. Bouquet und A. Szmytkowska im Beistand von B. Doherty)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48) durch die Urteile des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Slg. 2008, I-2649), und des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), erlassenen Entscheidungen C (2010) 4758, C (2010) 4748, C (2010) 4757, C (2010) 4751, C (2010) 4764, C (2010) 4750, C (2010) 4761, C (2010) 4767, C (2010) 4754, C (2010) 4753 und C (2010) 4752 der Kommission vom 13. Juli 2010, den von Irland eingereichten Antrag auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 zur Berücksichtigung der Verbesserungen im Sicherheitsbereich in Bezug auf die Herrn Peter McBride bzw. Herrn Hugh McBride, Mullglen, Herrn Boyle, Herrn Flaherty, Ocean Trawlers, Herrn Fitzpatrick, Herrn McHugh, Herrn Hannigan, Herrn Murphy und Herrn Gill gehörenden Schiffe Peader Elaine II, Heather Jane II, Pacelli, Marie Dawn, Westward Isle, Golden Rose, Shauna Ann, Antartic, Niamh Eoghan, Menhaden und Brendelen zurückzuweisen
Tenor
1. |
Die Entscheidungen C (2010) 4758, C (2010) 4748, C (2010) 4757, C (2010) 4751, C (2010) 4764, C (2010) 4750, C (2010) 4761, C (2010) 4767, C (2010) 4754, C (2010) 4753 und C (2010) 4752 der Kommission vom 13. Juli 2010, den von Irland eingereichten Antrag auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV zur Berücksichtigung der Verbesserungen im Sicherheitsbereich in Bezug auf die Schiffe der Kläger zurückzuweisen, werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
30.6.2014 |
DE |
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C 202/19 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2014 — Adler Modemärkte/HABM — Blufin (MARINE BLEU)
(Rechtssache T-160/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MARINE BLEU - Ältere Gemeinschaftswortmarke BLUMARINE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 202/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Adler Modemärkte AG (Haibach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Blufin SpA (Carpi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2012 (Sache R 1955/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blufin SpA und der Adler Modemärkte AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Adler Modemärkte AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). |
3. |
Die Blufin SpA trägt ihre eigenen Kosten. |
30.6.2014 |
DE |
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C 202/20 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2014 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-198/12) (1)
((Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/48/EG - Sicherheit von Spielzeug - Grenzwerte für Nitrosamine, nitrosierbare Stoffe, Blei, Barium, Arsen, Antimon und Quecksilber in Spielzeug - Beschluss der Kommission, die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen nicht vollständig zu billigen - Befristete Billigung - Nachweis eines höheren Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit durch die einzelstaatlichen Bestimmungen))
2014/C 202/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Wiedmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und G. Wilms)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 80, S. 19)
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug insoweit erledigt, als dieser Barium betrifft. |
2. |
Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2012/160 wird für nichtig erklärt, soweit darin die Billigung der einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzwerten für Blei bis 21. Juli 2013 befristet wird. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Bundesrepublik Deutschland. |
(1) ABl. C 200 vom 7. Juli 2012.
30.6.2014 |
DE |
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C 202/20 |
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2014 — Argo Group International Holdings/HABM — Arisa Assurances (ARIS)
(Rechtssache T-247/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ARIS - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ARISA ASSURANCES S.A. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Koexistenz der älteren Marken auf dem Markt - Als „Morehouse defense“ bezeichneter Grundsatz des amerikanischen Rechts - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 202/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Argo Group International Holdings Ltd (Hamilton, Bermuda, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Hoy, S. Levine und N. Edbrooke, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Arisa Assurances SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Bock)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. März 2012 (Sache R 193/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Arisa Assurances SA und der Argo Group International Holdings Ltd
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Argo Group International Holdings Ltd trägt die Kosten. |
30.6.2014 |
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C 202/21 |
Urteil des Gerichts vom 15. Mai 2014 — Katjes Fassin/HABM (Yoghurt-Gums)
(Rechtssache T-366/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Yoghurt-Gums - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
2014/C 202/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmitz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2012 (Sache R 523/2012-4) über die Eintragung des Bildzeichens Yoghurt-Gums als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Katjes Fassin GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 319 vom 20.10.2012.
30.6.2014 |
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C 202/22 |
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2014 — De Luca/Kommission
(Rechtssache T-200/13 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Ernennung in eine höhere Funktionsgruppe im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren - Klageabweisung im ersten Rechtszug nach Zurückverweisung durch das Gericht - Inkrafttreten des neuen Statuts - Übergangsbestimmungen - Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts))
2014/C 202/27
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis, dann S. Orlandi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013, De Luca/Kommission (F-20/06 RENV, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Patrizia De Luca und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten in den beiden Verfahren vor dem Gericht und in den beiden Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten in den beiden Verfahren vor dem Gericht und in den beiden Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst. |
30.6.2014 |
DE |
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C 202/22 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2014 — Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission
(Rechtssache T-419/13) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend zwei spanische Wettbewerbsverfahren - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung - Erledigung))
2014/C 202/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Unión de Almacenistas de Hierros de España (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras, A. Valiente Martin und C. Maldonado Márquez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten Unterlagen verweigert wurde, die den zwischen der Kommission und der Comisión Nacional de la Competencia (CNC, spanische Wettbewerbsbehörde) geführten Schriftwechsel in Bezug auf zwei von der letztgenannten Behörde eingeleitete nationale Verfahren betreffen
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Streithilfeanträge haben sich erledigt. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Unión de Almacenistas de Hierros de España. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 304 vom 19.10.2013.
30.6.2014 |
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C 202/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Mai 2014 — Frucona Košice/Kommission
(Rechtssache T-103/14 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Alkoholische Getränke und Spirituosen - Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Kein fumus boni iuris))
2014/C 202/29
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett, J. Holmes, Barristers und Rechtsanwalt O. Geiss)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Walkerová und L. Armati)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2013) 6261 final der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s., soweit der Slowakischen Republik damit aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
30.6.2014 |
DE |
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C 202/23 |
Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-200/14)
2014/C 202/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, um der Kommission aufzugeben, „sämtliche Unterlagen über den Erlass“ der angefochtenen Verordnung offenzulegen; |
— |
zum einen den Beschluss Nr. 2014/49/GASP des Rates der Europäischen Union vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates der Europäischen Union vom 30. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien für nichtig zu erklären; |
— |
den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 00 000 Euro als Ausgleich seiner verschiedenen Schäden zu zahlen; |
— |
den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm über die nach Art. 91 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Verteidigungskosten hinaus einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro für seine Verteidigungskosten in Bezug auf die vorliegende Klageschrift zu zahlen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-301/11, Ben Ali/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
30.6.2014 |
DE |
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C 202/24 |
Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Aluwerk Hettstedt/ECHA
(Rechtssache T-207/14)
2014/C 202/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aluwerk Hettstedt GmbH (Hettstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und J. Schrotz)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. SME(2013) 4525 der Europäischen Chemikalienagentur vom 21. Januar 2014 sowie die Rechnung Nr. 10046841 vom 23. Januar 2014 für nichtig zu erklären und |
— |
der Beklagten alle Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958
|
3. |
Dritter Klagegrund: Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidungen und Unverhältnismäßigkeit der von der Klägerin erhobenen Verwaltungsgebühr
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
(2) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
30.6.2014 |
DE |
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C 202/25 |
Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Richard Anton/ECHA
(Rechtssache T-208/14)
2014/C 202/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Richard Anton KG (Gräfelfing, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und J. Schrotz)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. SME (2013) 4524 der Europäischen Chemikalienagentur vom 21. Januar 2014 sowie die Rechnung Nr. 10046845 vom 23. Januar 2014 für nichtig zu erklären und |
— |
der Beklagten alle Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Unzuständigkeit der Beklagten.
|
2. |
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958
|
3. |
Unbegründetheit der angefochtenen Entscheidungen und Unverhältnismäßigkeit der von der Klägerin erhobenen Verwaltungsgebühr
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
(2) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
30.6.2014 |
DE |
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C 202/26 |
Klage, eingereicht am 9. April 2014 — Gmina Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-217/14)
2014/C 202/33
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Gmina Kosakowo (Kosakowo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: M. Leśny, Rechtsberater [radca prawny])
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. Februar 2014 in der Sache SA 35388 für nichtig zu erklären, mit dem Polen aufgegeben wird, eine zu Unrecht gezahlte staatliche Beihilfe vom Flughafen Gdynia-Kosakowo zurückzufordern; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund:
|
2. |
Zweiter Klagegrund:
|
3. |
Dritter Klagegrund
|
30.6.2014 |
DE |
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C 202/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2014 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2014 in der Rechtssache F-29/13, Drakeford/EMA
(Rechtssache T-231/14 P)
2014/C 202/34
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo, im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Anderer Verfahrensbeteiligter: David Drakeford (Dublin, Irland)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-29/13 aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der EMA, den Vertrag des Rechtsmittelgegners nicht zu verlängern, aufgehoben wird; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben, d. h. die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen; |
— |
dem Rechtsmittelgegner die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB), soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst angenommen habe, dass die Wendung „jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses“ jeden Vorgang betreffe, der dazu führe, dass ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB in dieser Eigenschaft sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber nach dem Ende seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses fortsetze, auch wenn diese Verlängerung mit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe und einer Änderung seiner Aufgaben verbunden sei. |
2. |
Rechtsfehlerhafte Schaffung einer Ausnahme im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der BSB durch das Gericht für den öffentlichen Dienst. |
3. |
Rechtsfehlerhafte Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst. |