ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIEßUNGEN |
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Rat |
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2014/C 183/01 |
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2014/C 183/02 |
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2014/C 183/03 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2014/C 183/04 |
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2014/C 183/05 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung |
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2014/C 183/06 |
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2014/C 183/07 |
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2014/C 183/08 |
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2014/C 183/09 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIEßUNGEN
Rat
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/1 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2014 zum Überblick über den strukturierten Dialog einschließlich der sozialen Inklusion junger Menschen
2014/C 183/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
I. UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:
1. |
In der Entschließung des Rates über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (1) wurde betont, dass alle jungen Menschen als Bereicherung für die Gesellschaft anzuerkennen sind und ihrem Recht, an der Gestaltung der sie betreffenden politischen Strategien mitzuwirken, mittels eines ständigen strukturierten Dialogs mit der Jugend und Jugendorganisationen Geltung verschafft werden muss. |
2. |
In ihrer Entschließung vom 27. November 2012 zum Überblick über den strukturierten Dialog mit jungen Menschen über die Teilhabe der Jugend am demokratischen Leben in Europa (2) haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten erklärt, dass die allgemeine thematische Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa während des dritten 18-monatigen Arbeitszyklus (vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014) die soziale Inklusion sein wird. |
II. IM BEWUSSTSEIN FOLGENDER UMSTÄNDE:
3. |
Der strukturierte Dialog ist ein Partizipationsprozess; die Ergebnisse des dritten 18-monatigen Arbeitszyklus stützen sich auf die Ergebnisse, die bei den nationalen Konsultationen während des irischen, des litauischen und des hellenischen Vorsitzes und auf den EU-Jugendkonferenzen in Dublin im März 2013, in Vilnius im September 2013 und in Thessaloniki im März 2014 erzielt worden sind. |
4. |
Im Mittelpunkt der gemeinsamen Schlussfolgerungen der Jugendkonferenz in Dublin standen die folgenden Prioritäten: Beschäftigung, Teilhabe, Sozialfürsorge, Unterstützungsinstrumente (Sozial- und Jugenddienste), Jugendorganisationen und gute Jugendarbeit; diese Prioritäten wurden den für Jugend zuständigen Ministern auf der Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) vom Mai 2013 vorgelegt (3). |
5. |
In den gemeinsamen Schlussfolgerungen der Jugendkonferenz in Vilnius lag der Schwerpunkt auf den folgenden Prioritäten: Bildung, Orientierung, Übergang von der Schule in den Beruf, Bedingungen des Arbeitsmarktes, Autonomie, Rolle der Jugendorganisationen und sektorenübergreifende Zusammenarbeit; diese Prioritäten wurden den für Jugend zuständigen Ministern auf der Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) vom November 2013 vorgelegt (4). |
6. |
Im Mittelpunkt der gemeinsamen Empfehlungen der Jugendkonferenz in Thessaloniki standen die folgenden Prioritäten: hochwertige Bildung, hochwertiger Übergang, hochwertige Arbeitsplätze, Dialog und Lernen zwischen den Generationen, aktive Inklusion, unternehmerische Initiative junger Menschen und soziales Unternehmertum (5). |
7. |
Im Rahmen des Programms Erasmus+ werden bessere Fördermöglichkeiten zur Unterstützung des strukturierten Dialogs bereitgestellt, dazu zählen auch jährliche Direktzuschüsse für die nationalen Arbeitsgruppen. |
8. |
Im gemeinsamen EU-Jugendbericht vom 27. November 2012 (6) war eine Evaluierung des strukturierten Dialogs enthalten und wurde vorgeschlagen, den Dialog weiterzuentwickeln, indem der Prozess und die Ergebnisse des strukturierten Dialogs weiter evaluiert werden, bei der Zusammensetzung der nationalen Arbeitsgruppen junge Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund stärker einbezogen werden und sichergestellt wird, dass die Entscheidungsträger die Empfehlungen junger Menschen umfassender berücksichtigen. |
9. |
Der bevorstehende zweite EU-Jugendbericht sollte eine Evaluierung des strukturierten Dialogs und einen Überblick über die Prüfung der Ergebnisse des strukturierten Dialogs auf nationaler und europäischer Ebene enthalten — |
III. KOMMEN IN BEZUG AUF DIE FOLGENDEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE ENTWICKLUNG UND VERBESSERUNG DES STRUKTURIERTEN DIALOGS WIE FOLGT ÜBEREIN:
10. |
Der strukturierte Dialog und die in seinem Rahmen stattfindenden Konsultationen sollten insbesondere auf die allgemeine thematische Priorität ausgerichtet werden, die von jungen Menschen und politischen Entscheidungsträgern gemeinsam erörtert und vom Rat festgelegt wird, damit während der einzelnen Zyklen ein kohärenter und kontinuierlicher Prozess gewährleistet wird. |
11. |
Es sollte ein vereinfachter und klarer Aufbau für den Zyklus des strukturierten Dialogs geschaffen werden, damit für das allgemeine Thema Kontinuität gewährleistet und bei den Konsultationen mit jungen Menschen ein besseres Zeitmanagement ermöglicht wird. In der ersten Phase der einzelnen Zyklen sollten alle Akteure eine Vereinbarung und einen Bottom-up-Ansatz für die vom Rat festgelegte allgemeine thematische Priorität ausarbeiten, die als Orientierungsrahmen für den Dialog in den anschließenden Phasen dienen sollten. In der zweiten Phase sollten Konsultationen geführt werden, um mögliche Lösungen zu finden, über die der Rat informiert werden sollte, wobei diese Konsultationen mit Empfehlungen zur allgemeinen thematischen Priorität abzuschließen sind. In der dritten Phase sollte der Schwerpunkt auf der Ausarbeitung konkreter Maßnahmen liegen, die dem Rat zur weiteren Prüfung übermittelt werden. |
12. |
Damit mehr junge Menschen mit dem strukturierten Dialog erreicht werden, sollten sich nationale Arbeitsgruppen mit Hilfe von Jugendforschern und Jugendbetreuern und gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Behörden darum bemühen, die aktive Beteiligung junger Menschen, auch solcher, die bisher nicht am strukturierten Dialog teilgenommen haben, zu gewährleisten. Gegebenenfalls könnten Jugendinformations- und Jugendarbeitsnetze aufgefordert werden, die nationalen Arbeitsgruppen bei ihren Bemühungen, mehr junge Menschen zu erreichen, zu unterstützen. |
13. |
Um die Qualität der Ergebnisse der vom EU-Vorsitz organisierten Jugendkonferenzen zu verbessern, sollten die Arbeitsmethoden und der Entscheidungsfindungsprozess der Jugendkonferenzen bewertet und überprüft werden. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten könnten unter gebührender Berücksichtigung nationaler Zuständigkeiten in Betracht ziehen, einen Feedbackmechanismus für junge Menschen zur Umsetzbarkeit der aus dem strukturierten Dialog hervorgegangenen Empfehlungen einzurichten. Die Empfehlungen könnten gegebenenfalls bei der Politikgestaltung berücksichtigt werden, um bessere Ergebnisse für junge Menschen zu erzielen. |
14. |
Es sollte ein kreativer und partizipatorischer Prozess eingeleitet werden, damit ein gemeinsames und besseres europäisches Erscheinungsbild für den strukturierten Dialog entwickelt und dem Prozess auf diese Weise ein nationales und europäisches „Markenzeichen“ verliehen wird. Die Kommission sollte die Rubrik des europäischen Jugendportals weiterentwickeln, die dem strukturierten Dialog gewidmet ist. |
IV. VEREINBAREN FERNER FOLGENDES:
15. |
Die allgemeine thematische Priorität für den strukturierten Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen im nächsten Arbeitszyklus (1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015) ist — wie in Anhang II dargelegt — die Befähigung der Jugend. |
16. |
Die ausgewählten vorrangigen Bereiche können von jedem Vorsitz ergänzt werden, damit gegebenenfalls neuen Entwicklungen Rechnung getragen wird. |
17. |
Die vorrangigen Bereiche für den Zyklus des darauf folgenden Dreiervorsitzes (1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017) sollten vor Beginn des Zyklus festgelegt werden. |
(1) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(2) ABl. C 380 vom 11.12.2012, S. 1.
(3) Dok. 7808/13.
(4) Dok. 14177/13.
(5) Dok. 7862/1/14 REV 1.
(6) ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 15.
ANHANG I
Aus dem strukturierten Dialog und den Jugendkonferenzen in Dublin, Vilnius und Thessaloniki sind folgende vorrangige Bereiche hervorgegangen, um die soziale Inklusion aller jungen Menschen in Europa zu verbessern:
— |
Förderung der Chancengleichheit für alle jungen Menschen, auch durch die Validierung von informellem und nicht formalem Lernen, als Mittel, um sie in die Lage zu versetzen, aktiv am lebenslangen Lernen teilzunehmen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern; |
— |
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungsbehörden, Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Akteuren, um für eine stärkere Verknüpfung zwischen informellem und nicht formalem Lernen zu sorgen, damit die für das Leben junger Menschen notwendigen Schlüsselkompetenzen verbessert werden und ihre aktive Teilhabe an der Gesellschaft gefördert wird; |
— |
Förderung des gleichberechtigten Zugangs junger Menschen zu Rechten und Chancen, damit sie uneingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben können; |
— |
Intensivierung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene sowie zwischen diesen Ebenen, um den Bedürfnissen junger Menschen gerecht zu werden und zu gewährleisten, dass kohärente Maßnahmen für die soziale Inklusion getroffen werden. |
ANHANG II
Prioritäten für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015
Allgemeine Priorität — Befähigung der Jugend
Im Jugendbereich besteht in der Praxis eine bewährte Zusammenarbeit der Ratsvorsitze im Kontext des strukturierten Dialogs zwischen Behörden und jungen Menschen. Die allgemeine thematische Priorität für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 wird die Befähigung der Jugend sein. Dieses Thema wird der rote Faden sein, mit dem die Kontinuität und Kohärenz der Arbeit der drei Ratsvorsitze gewährleistet wird. Im Rahmen des Themas Befähigung der Jugend werden der Zugang zu Rechten und der Stellenwert der politischen Partizipation junger Menschen aufgegriffen.
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/5 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2014 zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für die Jugend für die Jahre 2014-2015
2014/C 183/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
I. EINLEITUNG
1. |
SIND SICH BEWUSST, dass die Krise seit der Annahme der Entschließung über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) neue Herausforderungen an die Jugendpolitik gestellt hat und dass eine engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich Jugend erforderlich ist, um diesen Herausforderungen in angemessener Weise zu begegnen; |
2. |
WEISEN DARAUF HIN, dass in dem gemeinsamen EU-Jugendbericht 2012 dazu aufgerufen wurde, den erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) und die Strategie Europa 2020 stärker miteinander zu verknüpfen und besser miteinander zu koordinieren; |
3. |
VERWEISEN auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Mai 2013 zur bestmöglichen Nutzung des Potenzials der Jugendpolitik im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 (1), in denen der Rat übereinkam, im Einklang mit dem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) einen mittelfristigen Arbeitsplan aufzustellen, der der Jugendpolitik und angrenzenden Politikbereichen bei der Beschäftigung mit aktuellen jugendpolitischen oder die Jugend betreffenden Themen und Trends als Orientierung dient und in dem relevante Bereiche aufgezeigt werden, in denen eine Koordinierung und Zusammenarbeit bei Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung im Hinblick auf den Beitrag der Jugendpolitik zum Europäischen Semester angezeigt ist; |
4. |
SIND SICH daher DARIN EINIG, dass ein auf 18 Monate angelegter EU-Arbeitsplan für die Jugend aufgestellt werden sollte, in dem für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifende Maßnahmen festgehalten werden und der als Pilotphase und Beitrag zur Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) dienen soll; |
II. GRUNDSÄTZE
5. |
SIND DER AUFFASSUNG, dass dem Arbeitsplan folgende Leitprinzipien zugrunde liegen sollten: Es gilt,
|
6. |
VEREINBAREN, den Mitgliedstaaten und der Kommission angesichts der gegenwärtigen Krise nahezulegen, während der Laufzeit des gegenwärtigen Arbeitsplans bis Ende 2015 den nachstehend genannten Themen bei ihrer Zusammenarbeit auf EU-Ebene Vorrang zu geben:
sind sich darin einig, dass der Arbeitsplan vom Rat nach Maßgabe der erzielten Ergebnisse und der politischen Entwicklungen auf EU-Ebene überarbeitet werden darf; |
7. |
VERSTÄNDIGEN SICH auf eine Reihe konkreter Maßnahmen, die mit den genannten vorrangigen Themen im Einklang stehen, sowie auf den in Anhang I aufgestellten Zeitplan für ihre Umsetzung; |
III. ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN
8. |
STELLEN Folgendes FEST:
|
9. |
VEREINBAREN Folgendes:
|
10. |
ERSUCHEN VOR DIESEM HINTERGRUND die Mitgliedstaaten und die Kommission, Expertengruppen einzurichten oder beizubehalten, die sich für die Dauer des vorliegenden Arbeitsplans mit folgenden Themen befassen:
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IV. MASSNAHMEN
11. |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,
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12. |
FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,
|
13. |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION,
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14. |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS,
|
(1) ABl. C 224 vom 3.8.2013, S. 2.
ANHANG I
Maßnahmen im Zusammenhang mit den vorrangigen Themen
Maßnahme |
Arbeitsmethode/Instrument |
Zielvorgaben und Fristen |
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Entwicklung der Jugendarbeit und des nichtformalen und informellen Lernens und ihr Beitrag zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf junge Menschen |
|||||||
Entwicklung der Jugendarbeit in Europa |
Faktengestützte Politikgestaltung: Studie „Arbeiten mit jungen Menschen: Der Wert der Jugendarbeit in der Europäischen Union“ |
2. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Gedankenaustausch im Rat und Prüfung der nächsten Schritte auf der Grundlage der Ergebnisse des Gedankenaustauschs |
|||||
Expertengruppe zum Thema „Qualitätssysteme der EU-Mitgliedstaaten für die Jugendarbeit und die Bedeutung von gemeinsamen Indikatoren oder Rahmen“ |
1. Jahreshälfte 2015: Die Expertengruppe bereitet eine Reihe von Indikatoren oder Rahmen vor, mit denen die Qualität im Bereich der Jugendarbeit bestimmt wird. 2. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates |
||||||
Förderung des Beitrags der Jugendpolitik zur Bewältigung der Herausforderungen für Europa |
Expertengruppe zum Thema „Bestimmung des spezifischen Beitrags der Jugendarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen für junge Menschen, insbesondere der Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben“ |
1. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zu der Frage: „Wie können mit der Jugendpolitik und der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit die größten Herausforderungen der EU insbesondere im Hinblick auf junge Menschen bewältigt werden?“ |
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Faktengestützte Politikgestaltung: Europäisches Wissenszentrum für Jugendpolitik (EKCYP) |
1. Jahreshälfte 2015: Bericht über bewährte Verfahren beim Zusammenwirken zwischen formaler und nichtformaler Bildung einschließlich politischer Empfehlungen |
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Verstärkte bereichsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Strategien |
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Stärkung der bereichsübergreifenden Gestaltung der Jugendpolitik auf EU-Ebene |
Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates (Gruppe „Jugendfragen“) |
1. Jahreshälfte 2015: Etwaige Empfehlungen zum Beitrag des jugendpolitischen Bereichs zu den wichtigen politikorientierten Schritten im Rahmen des Europäischen Semesters |
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Stärkung der bereichsübergreifenden Gestaltung der Jugendpolitik auf nationaler Ebene |
Peer-Learning-Tätigkeiten der Mitgliedstaaten untereinander |
2. Jahreshälfte 2015: Zwischenbericht über bewährte Verfahren und Empfehlungen für die bereichsübergreifende Gestaltung der Jugendpolitik auf nationaler Ebene |
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Befähigung mit Schwerpunkt auf Zugang zu Rechten, Autonomie, Partizipation und aktive Bürgerschaft innerhalb und außerhalb der EU |
|||||||
Befähigung junger Menschen mit Schwerpunkt auf dem Zugang zu Rechten, um die Autonomie und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern |
Strukturierter Dialog mit jungen Menschen |
2. Jahreshälfte 2014: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates zum Zugang junger Menschen zu Rechten, um die Autonomie und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern |
|||||
Befähigung zur politischen Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben in Europa |
Ergebnisse des strukturierten Dialogs mit jungen Menschen |
|
|||||
Faktengestützte Politikgestaltung:
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2. Jahreshälfte 2015: (ggf.) Schlussfolgerungen des Rates |
ANHANG II
Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertengruppen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EU-Arbeitsplans für die Jugend (1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015) gebildet werden
Zusammensetzung
— |
Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich den Gruppen jederzeit anschließen. |
— |
Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der Gruppen teilnehmen möchten, bestimmen Experten als Mitglieder der betreffenden Gruppen. Dabei achten sie darauf, dass die Experten auf nationaler Ebene bereits einschlägige Erfahrungen in dem betreffenden Bereich erworben haben und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Ernennung der Experten. |
— |
Jede Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Vertreter von Jugendorganisationen und andere Akteure sowie Vertreter europäischer Drittländer. |
Arbeitsverfahren
— |
Die Expertengruppen richten ihre Arbeit darauf aus, ihrem Auftrag und Thema entsprechend einige wenige konkrete und verwertbare Ergebnisse hervorzubringen. |
— |
Zur Durchführung dieses Arbeitsplans benennt jede Expertengruppe in ihrer ersten Sitzung nach seiner Annahme einen oder mehrere Vorsitzende. Jede Expertengruppe stellt im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan ihren eigenen Arbeitsplan auf. |
— |
Die Mitgliedstaaten können den Expertengruppen Vorgaben machen, um die gewünschten Ergebnisse in der gewünschten Zeit zu erhalten und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren. |
— |
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob es angezeigt ist, den Expertengruppen neue Aufgaben vorzuschlagen. |
— |
Die Kommission stellt den Gruppen fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppen so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise (einschließlich Studien zu ihrem jeweiligen Arbeitsbereich). |
— |
Die Expertengruppen kommen in der Regel in Brüssel zusammen, auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden. |
— |
Die Expertengruppen kommen in der Regel zweimal im Jahr zusammen, können nach Bedarf jedoch auch einen anderen Zeitplan vereinbaren. |
Berichterstattung und Information
— |
Die Vorsitzenden der Expertengruppen berichten der Gruppe „Jugendfragen“ über den Stand der Beratungen in den einzelnen Expertengruppen und geben der Gruppe „Jugendfragen“ Empfehlungen für etwaige künftige Maßnahmen. |
— |
Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte der Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Berichte der Gruppen werden veröffentlicht. |
— |
Die Berichte der Expertengruppen dienen als Grundlage für die von der Kommission erstellte Bewertung der Durchführung des Arbeitsplans. |
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/12 |
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017)
2014/C 183/03
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
I. EINLEITUNG
1. |
VERWEISEN auf die Zuständigkeit der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 6 und Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach der Sport zu den Bereichen zählt, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen sollten; |
2. |
VERWEISEN auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (1); |
3. |
BEGRÜSSEN den Bericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (2); |
4. |
ERKENNEN AN, dass der Sport dazu beitragen kann, dass die Ziele der Strategie „Europa 2020“ für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht werden; |
5. |
VERWEISEN auf die Entschließung des Rates vom 18. November 2010, in der der Rat übereinkam, regelmäßig — üblicherweise am Rande einer Ratstagung — ein informelles Treffen führender Vertreter der EU-Behörden und des Sportsektors einzuberufen, das dem Meinungsaustausch zu Fragen des Sports in der EU dient (3); |
6. |
SIND SICH DARIN EINIG, den Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Sport weiterzuentwickeln, indem ein zweiter auf drei Jahre angelegter EU-Arbeitsplan für den Sport aufgestellt wird, in dem seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifende Maßnahmen festgehalten werden; |
7. |
SIND SICH DARIN EINIG, dass bei den Aktivitäten auf EU-Ebene im Bereich Sport die in diesem Arbeitsplan angeführten und in Anhang I festgelegten Prioritäten, Schwerpunktthemen, Zielvorgaben und Arbeitsmethoden im Mittelpunkt stehen sollten; |
8. |
NIMMT KENNTNIS von der Eurobarometer-Umfrage 2013 zu Sport und körperlicher Aktivität und weist auf die großen Unterschiede bei den Ergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten hin, so unter anderem bei den Ergebnissen zur ehrenamtlichen Tätigkeit und bewegungsarmen Lebensweise; |
II. EU-ARBEITSPLAN FÜR DIE WEITERENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN DIMENSION DES SPORTS
9. |
SIND DER AUFFASSUNG, dass einem auf drei Jahre angelegten Arbeitsplan der EU für den Sport folgende Leitprinzipien zugrunde liegen sollten: Es gilt,
|
10. |
HEBEN HERVOR, dass dieser Arbeitsplan der EU einen flexiblen Rahmen bilden sollte, der den Entwicklungen im Sportbereich erforderlichenfalls Rechnung tragen kann; |
11. |
VEREINBAREN, den Mitgliedstaaten und der Kommission nahezulegen, während der Laufzeit des gegenwärtigen Arbeitsplans den nachstehend genannten Themen und Schwerpunktthemen Vorrang zu geben. Sie können von jedem Vorsitz ergänzt werden, um eventuellen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen:
|
12. |
VEREINBAREN, dass der Arbeitsplan vom Rat und von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Ergebnisse und der politischen Entwicklungen in der Union überarbeitet werden kann; |
III. ARBEITSMETHODEN UND STRUKTUREN
13. |
STELLEN Folgendes FEST: Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon muss die Zusammenarbeit im Bereich Sport im Rahmen der EU auf der Grundlage der in Abschnitt II des Arbeitsplans dargelegten Leitprinzipien weitergeführt werden. Ferner sollte die EU — insbesondere durch den strukturierten Dialog — eng mit dem Sportsektor und den einschlägigen zuständigen Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wie etwa dem Europarat und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), zusammenarbeiten; |
14. |
VEREINBAREN Folgendes: Verschiedene Arbeitsstrukturen und -methoden sollten festgelegt werden, um Folgemaßnahmen auf der Grundlage der im Rahmen des ersten EU-Arbeitsplans erzielten Erfolge zu bestimmen und neue Zielvorgaben im Einklang mit den in Abschnitt II aufgeführten Prioritäten und Schwerpunktthemen auszuarbeiten. Daher werden fünf „Expertengruppen“ mit von den Mitgliedstaaten benannten Experten eingerichtet, die sich mit folgenden Themen befassen: Spielabsprachen, Good Governance, wirtschaftliche Dimension, gesundheitsfördernde körperliche Aktivität und Entwicklung der Humanressourcen im Sport. Die Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Gruppen sind in Anhang II dargelegt. Ergänzend zu den Expertengruppen können andere Strukturen und Arbeitsmethoden beispielsweise Konferenzen des Vorsitzes, Treffen von Sportministern und -direktoren, Studien und Konferenzen der Kommission sowie Listen mit Verpflichtungen (4) umfassen. In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wird die Durchführung des vorliegenden Arbeitsplans vom Rat anhand eines Berichts der Kommission bewertet werden, der bis November 2016 vorliegen soll; |
IV. WEITERES VORGEHEN
15. |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,
|
16. |
FORDERN DEN JEWEILIGEN VORSITZ DES RATES AUF,
|
17. |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION,
|
18. |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE KOMMISSION UND DIE VORSITZE, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS,
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(1) ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.
(2) 5842/14.
(3) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 1.
(4) Liste mit Verpflichtungen: Ein Instrument, mit dem vor allem Sportorganisationen ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit bestimmten Themen, wie Grundsätze für die Good Governance oder Ziele im Bereich der Geschlechtergleichstellung (siehe Anhang I), freiwillig veröffentlichen können. Die Kommission wird in der zweiten Jahreshälfte 2014 der Gruppe „Sport“ einen Vorschlag über die Erstellung und die Funktionsweise von Listen mit Verpflichtungen unterbreiten.
ANHANG I
Schwerpunktthemen (Nummer 11), Zielvorgaben und entsprechende Arbeitsstrukturen
Schwerpunktthemen |
Zielvorgaben und Fristen |
Arbeitsstruktur |
||||||||||
Integrität des Sports |
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Anti-Doping-Maßnahmen (1) |
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für Sport zuständige Generaldirektoren |
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Spielabsprachen |
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Expertengruppe zu Spielabsprachen |
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Jugendschutz |
|
Expertengruppe zur Good Governance |
||||||||||
Good Governance |
|
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||||||||||
Gleichstellung der Geschlechter |
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Wirtschaftliche Dimension des Sports |
||||||||||||
Wirtschaftliche Bedeutung des Sports |
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Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension |
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Bleibender Nutzen von Sportgroßveranstaltungen |
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Nachhaltige Finanzierung des Sports |
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||||||||||
Sport und Gesellschaft |
||||||||||||
Gesundheitsfördernde körperliche Aktivität |
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Expertengruppe zur gesundheitsfördernden körperlichen Aktivität |
||||||||||
Allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, ehrenamtliche Tätigkeit |
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Expertengruppe zum Management der Humanressourcen im Sport |
(1) Der Rat (Gruppe „Sport“/AStV) wird weiterhin die Standpunkte der Mitgliedstaaten vor den Tagungen der WADA koordinieren.
ANHANG II
Grundsätze für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der fünf Expertengruppen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Arbeitsplans der EU für den Sport (2014-2017) gebildet werden
Zusammensetzung
— |
Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig; die Mitgliedstaaten können sich den Gruppen jederzeit anschließen. |
— |
Mitgliedstaaten, die an der Arbeit der Gruppen teilnehmen möchten, bestimmen Experten als Mitglieder der betreffenden Gruppen. Dabei achten sie darauf, dass die Experten auf nationaler Ebene bereits einschlägige Erfahrungen in dem betreffenden Bereich erworben haben und als Bindeglied zu den zuständigen nationalen Behörden fungieren. Die Kommission koordiniert die Verfahren zur Ernennung der Experten. |
— |
Jede Expertengruppe kann beschließen, weitere Teilnehmer einzuladen: unabhängige Experten, Vertreter des Sportsektors und andere Akteure sowie Vertreter europäischer Drittländer. Jede Expertengruppe kann vorschlagen, dass weitere Teilnehmer für den gesamten Tätigkeitszeitraum aufgenommen werden, wobei ihre Mitgliedschaft von der Expertengruppe einstimmig gebilligt werden muss. |
Arbeitsverfahren
— |
Zur Durchführung dieses Arbeitsplans benennt jede Expertengruppe in ihrer ersten Sitzung nach seiner Annahme einen oder mehrere Vorsitzende. Die Wahl der Vorsitzenden wird offen und transparent durchgeführt und von der Kommission, die als Sekretariat der Expertengruppen fungiert, koordiniert. |
— |
Jede Expertengruppe stellt im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan ihren eigenen Arbeitsplan auf und richtet ihre Arbeit darauf aus, konkrete und verwertbare Ergebnisse im Sinne von Anhang I zu liefern. |
— |
Die Mitgliedstaaten können den Expertengruppen Vorgaben machen, um die gewünschten Ergebnisse in der gewünschten Zeit zu erhalten und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren. |
— |
Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten entscheiden, ob es angezeigt ist, den Expertengruppen neue Aufgaben vorzuschlagen. |
— |
Die Kommission stellt den Gruppen fachliche und logistische Unterstützung sowie einen Sekretariatsdienst zur Verfügung. Sie unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Gruppen so weit wie möglich auf jede andere geeignete Weise (einschließlich Studien zu ihrem jeweiligen Arbeitsbereich). |
— |
Die Expertengruppen kommen in der Regel in Brüssel zusammen, auf Einladung eines Mitgliedstaats können jedoch ausnahmsweise auch an anderen Orten Sitzungen stattfinden. |
— |
Die Expertengruppen kommen in der Regel zweimal im Jahr zusammen, können nach Bedarf jedoch auch einen anderen Zeitplan vereinbaren. |
Berichterstattung und Information
— |
Die Vorsitzenden der Expertengruppen berichten der Gruppe „Sport“ nach Bedarf über den Stand der Beratungen in ihrer jeweiligen Gruppe und stellen deren Ergebnisse vor. |
— |
Die Tagesordnungen und Sitzungsberichte der Gruppen werden allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße sie sich in einem bestimmten Bereich beteiligen. Die Ergebnisse der Gruppen werden veröffentlicht. |
— |
Die Ergebnisse der Expertengruppen dienen als Grundlage für den Abschlussbericht der Kommission über die Durchführung des Arbeitsplans. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/18 |
Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion
2014/C 183/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
IN DER ERKENNTNIS, DASS:
1. |
die Wirtschaftskrise, die in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts begann, die heutige junge Generation in eine besonders prekäre Lage gebracht hat. Die Jugendarbeitslosigkeit ist mit einer Rate von 23,2 % in der EU-28 beziehungsweise 23,8 % im Euro-Währungsgebiet (Dezember 2013) weiterhin auf einem historischen Höchststand; |
2. |
infolge einer derart hohen Jugendarbeitslosigkeit junge Menschen in immer größerer Armut und sozialer Ausgrenzung leben und sich zunehmend gezwungen fühlen, ihr Heimatland — und manchmal sogar Europa — zu verlassen, um bessere Arbeitsmöglichkeiten zu finden. Dies führt in einigen Mitgliedstaaten zu einer Abwanderung hochqualifizierter junger Menschen, die sich möglicherweise nur schwer wieder umkehren lässt; |
3. |
die Europäische Union das Unternehmertum im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der damit verbundenen Leitinitiativen „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Digitale Agenda für Europa“, „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ voranbringt, indem sie Unternehmergeist und entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen fördert, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit sowie ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gestärkt werden können; |
4. |
das Unternehmertum ein wichtiger Motor für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, indem neue Unternehmen und Arbeitsplätze entstehen, neue Märkte erschlossen werden sowie die Produktivität gesteigert und Wohlstand geschaffen wird. Unternehmergeist verbessert die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen. Unternehmertum und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bilden das Rückgrat der Wirtschaft der EU und stellen die wichtigste Quelle neuer Arbeitsplätze dar (1), |
5. |
Gesellschaften, die unternehmerisches Verhalten wie die Bereitschaft zu kalkulierbarem Risiko und unabhängiges Denken wertschätzen und belohnen, auch die Neigung zur Entwicklung neuer Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen fördern. Deshalb müssen Unternehmer in der öffentlichen Wahrnehmung stärker gewürdigt werden, muss die Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln verstärkt werden und müssen unterrepräsentierte Gruppen besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung erfahren, damit sie ein Geschäft oder ein Unternehmen gründen, führen oder ausbauen können; |
6. |
Unternehmertum nicht nur auf Profitstreben beruht. Verschiedene Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors, die Zivilgesellschaft und sozialwirtschaftliche (2) Organisationen, die die soziale und die unternehmerische Dimension miteinander verknüpfen, nehmen sich unserer wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen an. Dieser Trend wird als „soziales Unternehmertum“ und die neu entstandenen Organisationsformen werden als „Sozialunternehmen“ bezeichnet; |
7. |
im „erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ der Kultur- und Kreativbereich als Betätigungsbereich für die Jugendpolitik genannt wird. Die Kultur- und Kreativwirtschaft (3) kann große Chancen dafür bieten, dass die Kreativität und das Humankapital junger Menschen intelligentes Wachstum und Arbeitsplätze hervorbringen. Im digitalen Zeitalter ist die Teilhabe an der Kultur ein wirkungsvolles Instrument für die Förderung der sozialen Inklusion und des sozialen Engagements insbesondere junger Menschen; |
8. |
die Expertengruppe „Förderung von Kreativität und Innovationskraft junger Menschen durch Ermittlung der im Rahmen nicht formalen und informellen Lernens erworbenen Kompetenzen“ in ihrem Abschlussbericht geprüft hat, wie die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen verbessert werden kann; |
IN DER ERWÄGUNG, DASS:
9. |
das Unternehmertum einen wichtigen Aspekt der Autonomie, der persönlichen Entwicklung und des Wohlbefindens junger Menschen darstellen kann. Das Unternehmertum kann als ein Lösungsansatz zur Bewältigung der Jugendarbeitslosigkeit angesehen werden; |
10. |
Europa in unternehmerische Bildung und die Schaffung eines Umfelds, in dem Unternehmen wachsen und gedeihen können, investieren und dabei auch auf bestimmte Gruppen abzielen sollte und die Wahrnehmung von Unternehmern als Vorbilder fördern sollte; |
11. |
insbesondere das Modell des sozialen Unternehmertums, das einen Beitrag zum allgemeinen Wohl der Gesellschaft leisten soll, junge Menschen ansprechen und ihnen die Möglichkeit geben kann, auf die derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen eine innovative Antwort zu finden. Das Konzept des sozialen Unternehmertums setzt bei den Menschen und lokalen Gemeinschaften an und gewährleistet dank der Einbindung junger Menschen — auch aus gefährdeten Gruppen — den sozialen Zusammenhalt; |
12. |
Sozialunternehmen (4) einen Beitrag zu intelligentem Wachstum leisten, indem sie mit sozialer Innovation auf neue Bedürfnisse reagieren; sie tragen durch die Berücksichtigung der ökologischen Folgen ihrer Arbeit und die Verfolgung einer langfristigen Strategie zu einem nachhaltigen Wachstum bei; sie legen den Schwerpunkt auf die menschlichen Aspekte und die soziale Kohäsion und bilden das Herzstück des integrativen Wachstums; |
IN DER FESTSTELLUNG, DASS:
13. |
Jugendpolitik eine Rolle bei der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit, mit der Hindernisse überwunden werden können, spielen kann. Das Unternehmertum erfordert wie viele andere Bereiche auch einen langfristigen Ansatz und den festen Glauben in die Fähigkeiten junger Menschen. Um dies zu erreichen, müssen junge Menschen ermutigt werden und ihr Unternehmergeist, der sich in Entschlusskraft, Selbstvertrauen, dem Eingehen kalkulierbarer Risiken, Kreativität, Organisation und Durchhaltevermögen ausdrückt, muss schon früh im Leben geweckt werden; so können sie ihr Potenzial voll ausschöpfen und erfolgreich in den Arbeitsmarkt eintreten. Zur Förderung des Unternehmergeists bei jungen Menschen mit besonderem Schwerpunkt auf Sozialunternehmen wurden die folgenden Prioritäten bestimmt:
|
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:
14. |
die wichtige Rolle anzuerkennen, die Unternehmertum und Unternehmen bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zukommt, und Maßnahmen zur Erweiterung des Wissens junger Menschen über die unterschiedlichen Aspekte des Unternehmertums zu konzipieren und zu stärken; |
15. |
anzuerkennen, wie wichtig es ist, dass die Erziehung zu unternehmerischem Denken bereits in jungen Jahren beginnt, und die Rolle des nicht formalen und informellen Lernens hervorzuheben, damit ein ganzheitliches Konzept für die persönliche Entwicklung junger Menschen gewährleistet und ihre erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert wird; |
16. |
sich für die Jugendarbeit und Freiwilligentätigkeit als Schlüsselinstrumente zum Erwerb der für Unternehmensführung und unternehmerisches Handeln erforderlichen horizontalen Qualifikationen und Soft Skills einzusetzen; vor diesem Hintergrund die Anerkennung oder Validierung nicht formalen und informellen Lernens, auch unter Berücksichtigung der für das Unternehmertum relevanten Lernergebnisse, weiterzuentwickeln und hervorzuheben; |
17. |
in Erwägung zu ziehen, Jugendorganisationen als einen der wichtigsten Anbieter nicht formalen und informellen Lernens, das zu Unternehmergeist und unternehmerischen Fähigkeiten führt, anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Zusammenhang prüfen, die Unterstützung für Jugendorganisationen durch Leitlinien, Mentoring und qualitativ hochwertige Fortbildung zu stärken; |
18. |
Unternehmensgründungen und soziale Unternehmen zu fördern und dabei zu unterstützen, erhebliche Hindernisse beim Zugang zu Finanzmitteln, Unterstützungsdiensten und Mentoring-Angeboten aus dem Weg zu räumen (einschließlich einer effizienten Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, sofern dies mit den Partnerschaftsabkommen im Einklang steht); |
19. |
gegebenenfalls Unterstützung in der Weise anzubieten, dass etwaige Hindernisse unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen abgebaut werden; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:
20. |
den Bekanntheitsgrad des sozialen Unternehmertums zu erhöhen und Instrumente zu entwickeln, die es ermöglichen, ein klareres Bild dieses Sektors zu gewinnen; den Kenntnisstand über verschiedene Unternehmensformen, soziale Unternehmen (einschließlich Genossenschaften), Kulturunternehmen und Kreativunternehmen usw. zu verbessern und diese zu fördern; |
21. |
Praktika und Austauschprogramme, den Erfahrungsaustausch und andere Lernmethoden zur Verbreitung des unternehmerischen Denkens und unternehmerischer Fähigkeiten (z. B. Beteiligung junger Menschen an direkten unternehmerischen Erfahrungen, Ausbildung am Arbeitsplatz, Netzwerke, Erweiterung von Fachkenntnissen) zu erleichtern und die Anstrengungen zur Festlegung der Lernziele solcher Tätigkeiten zu unterstützen; die Entwicklung von Instrumenten zu fördern, die es jungen Menschen erlauben, ihre unternehmerischen Fähigkeiten und Kompetenzen zu bewerten und darzustellen; |
22. |
Kleinunternehmen und junge Unternehmer zu Innovationen und der vollständigen Ausschöpfung der Möglichkeiten des EU-Binnenmarkts zu ermutigen, indem sie sie dazu anhalten, im Ausland tätig zu werden und sich am grenzüberschreitenden Wissenstransfer und an Kooperationen zu beteiligen. Damit diese Ziele erreicht werden, sollten Netzwerke junger Sozialunternehmer und potenzieller Partner gefördert werden; |
23. |
die Möglichkeiten des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen jungen Unternehmern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auszuweiten; die wechselseitige Solidarität zwischen den Generationen durch einen Austausch von Kenntnissen zwischen erfahreneren Unternehmern und Jungunternehmern zu verbessern; Mentoring-Programme für Unternehmertum auf nationaler und europäischer Ebene zu fördern; |
24. |
die sektorenübergreifende Zusammenarbeit auszudehnen und für den Zugang zu Informationen und Unterstützungsdiensten zu sorgen, um ein günstiges Umfeld für Jungunternehmer zu schaffen und ihre Verwaltungslast zu verringern; |
25. |
die Zugänglichkeit für alle relevanten Akteure zu verbessern und die Inanspruchnahme von europäischen Programmen (wie Erasmus+, Erasmus für Jungunternehmer im Rahmen des COSME-Programms, Europäischer Sozialfonds und sonstige Finanzierungsprogramme für soziale Unternehmen und Mikrofinanzierung im Rahmen des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation) im Interesse der Stärkung der unternehmerischen Fähigkeiten junger Menschen zu propagieren und so gegebenenfalls die gezielte Unterstützung für junge Unternehmer sicherzustellen und die Fähigkeiten der Personen auszubauen, die mit jungen Menschen arbeiten, damit sie ihr Potenzial voll ausschöpfen; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION:
26. |
das Bewusstsein für den Unternehmergeist junger Menschen zu schärfen, wozu auch ein größerer Bekanntheitsgrad des Europäischen Jugendportals gehört, und bewährte Praktiken im Bereich Unternehmergeist junger Menschen vorzustellen (eventuell zusammen mit der „Europäischen KMU-Woche“); |
27. |
Forschungsarbeiten oder eine Studie in Auftrag zu geben und die Erkenntnisse über den Unternehmergeist junger Menschen zu erweitern, wobei Jungunternehmer, soziales Unternehmertum, Arbeitsplätze im ökologischen Bereich und die einschlägige Rolle der Jugendarbeit im Mittelpunkt stehen; |
28. |
die aktive Zusammenarbeit zwischen Jungunternehmern und den einschlägigen Unternehmen, den Sozialpartnern und weiteren Akteuren, unter anderem durch die Programme Erasmus+ und Erasmus für Jungunternehmer, auszubauen. |
(1) Über 99 % aller europäischen Unternehmen sind in der Tat KMU. Sie schaffen zwei von drei Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft und sind für über die Hälfte der gesamten Wertschöpfung aller Unternehmen in der EU verantwortlich (Website Europäische Kommission — GD Unternehmen und Industrie).
(2) In der Sozialwirtschaft sind in der EU mehr als 14,51 Mio. Arbeitnehmer tätig, d. h. 6,5 % aller Beschäftigten. Dazu gehören Einrichtungen mit speziellem Rechtsstatus (Genossenschaften, Stiftungen, Vereine, Gegenseitigkeitsgesellschaften) sowie Sozialunternehmen mit dem Statut einer herkömmlichen Privatgesellschaft oder Aktiengesellschaft (Initiative für soziales Unternehmertum — SEC (2011)1278 final).
(3) Die Kultur- und Kreativwirtschaft generiert 4,5 % des europäischen BIP und beschäftigt nahezu 8 Mio. Menschen (Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen — COM(2012) 539 final).
(4) Sozialunternehmen sind Akteure der Sozialwirtschaft, deren Ziel eher in den gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit als in der Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Eigentümer oder Teilhaber liegt. Sie sind auf dem Markt durch die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und verwenden Überschüsse in erster Linie für die Verwirklichung sozialer Ziele. Sie werden in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die Einbindung von Arbeitskräften, Verbrauchern sowie Stakeholdern, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind (Initiative für soziales Unternehmertum — SEC (2011)1278 final).
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/22 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung (1)
2014/C 183/05
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF DEN POLITISCHEN HINTERGRUND, WIE ER IM ANHANG DIESER SCHLUSSFOLGERUNGEN DARGELEGT IST —
VERTRITT FOLGENDE AUFFASSUNG:
1. |
Ein hochwertiger Unterricht wird weithin als einer der Schlüsselfaktoren für das Erreichen erfolgreicher Lernergebnisse angesehen, da hiermit die Kenntnisse, Fertigkeiten, Einstellungen und Werte entwickelt werden, die die Lernenden benötigen, um ihr volles Potenzial sowohl als Individuen als auch als aktive Mitglieder der Gesellschaft und der erwerbstätigen Bevölkerung zu entfalten. |
2. |
In einer sich schnell wandelnden Welt erfährt auch die Rolle der Lehrer eine Änderung — genauso wie die in sie gesetzten Erwartungen; sie sehen sich mit neuen Anforderungen in Bezug auf ihre Fertigkeiten, einer raschen technologischen Entwicklung und einer zunehmenden sozialen und kulturellen Vielfalt konfrontiert, und sie müssen für einen individuelleren Unterricht sorgen und besonderen Lernbedürfnissen gerecht werden. |
3. |
Den Lehrerausbildern kommt eine zentrale Rolle bei der Erhaltung — und Verbesserung — der Qualität der Lehrkräfte zu. Eine hochwertige Erstausbildung für Lehrer, die Unterstützung beim Einstieg in die Berufslaufbahn (Einarbeitung) und berufliche Fortbildungsangebote sind wichtige Faktoren, wenn es darum geht sicherzustellen, dass geeignete Kandidaten für den Lehrerberuf angeworben werden und dass Lehrer die einschlägigen Kompetenzen besitzen und erhalten, die sie für eine erfolgreiche Tätigkeit im heutigen Schulwesen benötigen. |
4. |
Die Verbesserung von Lehrerausbildungsprogrammen und Einstellungsverfahren erfordert die vorherige Ermittlung der beruflichen Kompetenzen, die Lehrer in den verschiedenen Phasen ihrer Berufslaufbahn benötigen. Zur Steigerung der Qualitätsstandards können berufliche Kompetenz-Referenzrahmen verwendet werden, indem die Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen festgelegt werden, die Lehrer — auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in der Erwachsenenbildung — besitzen oder erwerben sollten. Diese Referenzrahmen können auch den Lehrerausbildern zugutekommen, die Lehrer auf ihre Aufgaben vorbereiten; |
ERKENNT FOLGENDES AN:
1. |
Es kommt nicht selten vor, dass neu ausgebildete Lehrer sich vorzeitig von ihrem Beruf abwenden; dieses Phänomen kann sowohl für die betroffenen Einzelpersonen als auch für die Systeme erheblichen Schaden anrichten. Hierbei können Erstausbildungsprogramme für Lehrer Abhilfe schaffen, die die Lehrer von Anfang an angemessen auf ihren Beruf vorbereiten, zusammen mit Einführungsmaßnahmen, Mentoring-Angeboten und mehr Augenmerk auf dem persönlichen und beruflichen Wohlbefinden der Lehrer. |
2. |
Die Lehrerausbildung sollte als integraler Bestandteil des weiter gefassten politischen Ziels, die Attraktivität und Qualität des Lehrerberufs zu erhöhen, verstanden werden. Dies erfordert angemessene Auswahl-, Einstellungs- und Bindungsmaßnahmen, eine wirksame Erstausbildung der Lehrer, eine Unterstützung beim Einstieg in die Berufslaufbahn, eine die Laufbahn begleitende berufliche Weiterbildung und Weiterentwicklung, pädagogische Rückmeldungen sowie Anreize für Lehrer. |
3. |
Lehrerausbildungsprogramme sollten — unabhängig davon, ob sie sich an angehende Lehrer vor dem Beginn ihrer Laufbahn oder an im Beruf stehende Lehrer im Kontext ihrer beruflichen Fortbildung richten — flexibel genug sein, um sich an einen Wandel der Lehr- und Lernmethoden anzupassen. Sie sollten sich auf die Erfahrungen der Lehrer stützen und darauf abstellen, disziplinübergreifende und kooperative Ansätze zu fördern, sodass Bildungseinrichtungen und Lehrer es als Teil ihrer Aufgabe betrachten, mit den einschlägigen Interessenträgern wie Kollegen, Eltern und Arbeitgebern zusammenzuarbeiten. |
4. |
Die rasche Ausbreitung digitaler Lernmittel und freier Lehr- und Lernmaterialien führt ferner dazu, dass Lehrer sich ausreichende entsprechende Kenntnisse aneignen müssen, um in der Lage zu sein, die einschlägigen digitalen Kompetenzen zu entwickeln und sie in ihrer Lerntätigkeit wirksam und angemessen einzusetzen. Diese neuen Mittel können auch dazu beitragen, einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger Bildung für alle zu gewährleisten; |
IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:
1. |
Die Lehrererstausbildung sollte angehende Lehrer mit den Kernkompetenzen ausstatten, die sie für einen hochwertigen Unterricht benötigen, und sie dazu motivieren, während ihres gesamten Berufslebens Kompetenzen zu erwerben und sie auf dem neuesten Stand zu halten. Dies sollte nicht nur Fachwissen und pädagogische Kompetenzen — verstärkt durch in die Ausbildung integrierte praktische Lehrerfahrung — umfassen, sondern es sollte auch zu Selbstreflexion und kooperativem Arbeiten, Anpassung an multikulturelle Klassen und Anerkennung von Führungsrollen angeregt werden; dabei sind jeweils die nationalen Gegebenheiten umfassend zu berücksichtigen. |
2. |
Besondere Themen, denen in den Lehrerausbildungsprogrammen größere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, sind u. a. wirksame Methoden zur Unterstützung der Lernenden beim Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen wie digitale Kompetenzen, Lernkompetenz, Unternehmergeist und kreatives und kritisches Denken sowie beim Ausbau der Sprachenkompetenz. Zusätzlich sollte das Augenmerk auf wirksame Wege zur Unterstützung unterschiedlicher Gruppen von Lernenden gelegt werden, einschließlich der Lernenden mit besonderen Bedürfnissen und/oder Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen. |
3. |
Die Erstausbildung der Lehrer könnte von Qualitätssicherungsmechanismen und regelmäßigen Überprüfungen profitieren, wobei der Schwerpunkt auf der Erzielung der erforderlichen Lernergebnisse, der Qualität und angemessenen Dauer der praktischen Erfahrung und auf der Sicherstellung der Relevanz der Lerninhalte gelegt werden sollte. |
4. |
Hochschulbildungseinrichtungen, die Erstausbildungen für Lehrer anbieten, könnten zu Ausbildungsschaltstellen sowohl für Lehrer als auch für Lehrerausbilder ausgebaut werden und verstärkt Forschung im Hinblick auf Kompetenzentwicklung von Lehrern und wirksame Lehr- und Lernmethoden betreiben. |
5. |
Dialog und Partnerschaften zwischen Anbietern von Lehrerausbildung und Bildungseinrichtungen sowie mit Vertretern des Arbeitsmarkts und der Gemeinschaft können nützliche Einsichten und Ideen für die Gestaltung und Umsetzung von Lehrerausbildungsprogrammen vermitteln. Solche Partnerschaften können auch dazu beitragen, einen stärker koordinierten Ansatz für Qualifikationen, Kompetenzstandards und das entsprechende Ausbildungsangebot zu fördern, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Bildung und der Erwachsenenbildung. |
6. |
Sowohl die Erstausbildung der Lehrer als auch die berufliche Fortbildung der Lehrer sollte sich auf solide pädagogische Forschung stützen und Lernmethoden für Erwachsene in Form von praxisbezogenen Arbeitsgemeinschaften sowie Online-Lernen und Lernen unter Kollegen anwenden. Dabei sollte sichergestellt werden, dass Lehrer regelmäßig die Möglichkeit haben, ihr Fachwissen zu aktualisieren sowie Unterstützung und Schulung in wirksamen und innovativen Lehrmethoden, einschließlich jenen, die sich auf neue Technologien stützen, zu erhalten; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DER SUBSIDIARITÄT UND DER INSTITUTIONELLEN AUTONOMIE UND ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN:
1. |
dafür Sorge zu tragen, dass Erstausbildungsprogramme für Lehrer angehenden Lehrern die Möglichkeit bieten, alle einschlägigen Kompetenzen zu erwerben, die sie für einen erfolgreichen Start in ihre berufliche Laufbahn benötigen; |
2. |
die Entwicklung umfassender beruflicher Kompetenz-Referenzrahmen für Lehrer (2) zu fördern, mit denen die in den verschiedenen Phasen ihrer Laufbahn oder in unterschiedlichen Unterrichtssituationen geforderten Kompetenzen und Fähigkeiten festgelegt werden. Diese Referenzrahmen sollten ausreichend flexibel sein, um den sich wandelnden Anforderungen gerecht zu werden, und sie sollten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern erörtert werden; |
3. |
gleichermaßen die Errichtung beruflicher Kompetenz-Referenzrahmen für Lehrerausbilder anzuregen, in denen die erforderlichen Kompetenzen dargelegt sind, und gleichzeitig die Zusammenarbeit und den Austausch unter Fachkollegen auszubauen und Bereiche wie schulgestütztes Mentoring neuer Lehrer zu entwickeln; |
4. |
das Potenzial von verstärkter Zusammenarbeit, Partnerschaften und Vernetzung mit einer breiten Palette von Interessenträgern bei der Gestaltung der Lehrerausbildungsprogramme weiter zu erforschen; |
5. |
wirksames digitales Lehren und Lernen zu fördern, indem anhand aktualisierter Lehrerausbildungsprogramme und eines verbesserten Zugangs zu bzw. der Nutzung von hochwertigen freien Lern- und Lehrmaterialien sichergestellt wird, dass Lehrerausbilder und Lehrer selbst digitale Kompetenzen in ausreichendem Maße erwerben und dass sie lernen, wie sie Lernenden dabei helfen können, digitale Ressourcen umsichtig und sicher zu nutzen und besser mit individuellen Lernprozessen umzugehen; |
6. |
die Finanzierungsmöglichkeiten der EU-Instrumente wie des Programms „Erasmus+“ und gegebenenfalls des Europäischen Sozialfonds zu nutzen, um
|
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION:
1. |
die ET-2020-Strukturen im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode bestmöglich zu nutzen, um eine faktengestützte Politikgestaltung zu festigen und erfolgreiche politische Praktiken zu folgenden Themen zu entwickeln und zu verbreiten:
|
2. |
die Ergebnisse einschlägiger Studien und Erhebungen — wie TALIS (3) — zu prüfen, um die politischen Auswirkungen der Ansichten und Meinungen der Lehrer und Schulleiter zum Thema Lehrerausbildung zu berücksichtigen; |
3. |
durch Forschung Beispiele der effizientesten Methoden und Verfahren für Lehrer zu ermitteln, damit sie Lernende bei ihrer wirksamen Lerngestaltung im heutigen mehrdimensionalen Lernumfeld unterstützen können; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION:
1. |
Gemeinschaften von — insbesondere angehenden und kürzlich eingestellten — Lehrern zu bilden, indem im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Kollegen im Bereich der Lehrmethoden in der gesamten EU die bestehenden europäischen Plattformen für Lehrer, wie eTwinning, genutzt werden; |
2. |
die Zusammenarbeit mit Partnern, Netzen und Organisationen zu unterstützen, die über Erfahrungen und Know-how im Bereich der Gestaltung effektiver Lehrerausbildungsprogramme, insbesondere in Bezug auf Erstausbildungsprogramme, verfügen. |
(1) Für die Zwecke dieses Textes bezieht sich der Begriff „Lehrer“ auf Lehrer in Schulen, Berufsschullehrer sowie Lehrer in der Erwachsenenbildung.
Der Begriff „Lehrerausbilder“ wird verwendet für alle, die aktiv zum formalen Lernen von Studierenden in der Lehrerausbildung und Lehrern beitragen, sei es auf Ebene der Erstausbildung von Lehrern oder im Bereich der beruflichen Fortbildung.
(2) Aufbauend auf dem Bericht der früheren themenbezogenen Arbeitsgruppe zur beruflichen Fortbildung von Lehrern vom Juli 2013 („Supporting teacher competence development for better learning outcomes“).
(3) Internationale Studie der OECD über Lehren und Lernen („Teaching and Learning International Survey“).
ANLAGE
Politischer Hintergrund
1. |
Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
2. |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (1). |
3. |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2007 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung (2). |
4. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung für den Zeitraum bis 2020 („ET 2020“). |
5. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur beruflichen Entwicklung von Lehrkräften und Schulleitern/-leiterinnen (3). |
6. |
Kommuniqué von Brügge vom 7. Dezember 2010 und Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung im Zeitraum 2011-2020 (4). |
7. |
Entschließung des Rates vom 28. November 2011 über eine erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung (5). |
8. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2012 zur allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa 2020 — der Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zu wirtschaftlichem Aufschwung, Wachstum und Beschäftigung (6). |
9. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2013 zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ und den Jahreswachstumsbericht 2013 (7). |
10. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 zu wirklicher Führungsqualität im Bildungswesen (8). |
11. |
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (9). |
12. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2014„Mit einer effizienten und innovativen allgemeinen und beruflichen Bildung in Qualifikationen investieren — ein Beitrag zum Europäischen Semester 2014“ (10). |
Sonstiger Hintergrund
1. |
Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012„Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“. |
2. |
Eurydice-Bericht 2013 „Key Data on Teachers and School Leaders in Europe“ (Wichtige Daten zu Lehrern und Schulleitern in Europa). |
(1) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(2) ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 6.
(3) ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 6.
(4) ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 5.
(5) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 1.
(6) ABl. C 393 vom 19.12.2012, S. 5.
(7) ABl. C 64 vom 5.3.2013, S. 5.
(8) ABl. C 30 vom 1.2.2014, S. 2.
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/26 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Mehrsprachigkeit und zur Entwicklung von Sprachenkompetenz
2014/C 183/06
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
GESTÜTZT AUF:
— |
Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
— |
die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Barcelona) vom 15./16. März 2002, in denen zu weiteren Maßnahmen zur „Verbesserung der Aneignung von Grundkenntnissen, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an“, sowie zur Erstellung eines Sprachkenntnisse-Indikators aufgefordert wird (1); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2006, in denen die Grundsätze für einen Europäischen Indikator für Sprachenkompetenz festgelegt sind (2); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“), in denen hervorgehoben wird, wie wichtig die Förderung der Sprachenkompetenz ist (3); |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 28./29. November 2011 über Sprachenkompetenz zur Förderung der Mobilität, in denen die Bedeutung einer guten Beherrschung von Fremdsprachen als einer Schlüsselkompetenz, die ausschlaggebend dafür ist, in der modernen Welt und auf dem Arbeitsmarkt seinen Weg zu finden, betont wird (4); |
— |
die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Erasmus+“, zu dessen Zielen die Verbesserung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens zählt (5); |
UND INSBESONDERE AUF:
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Mehrsprachigkeit, in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, gemeinsam auf eine verstärkte europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrsprachigkeit hinzuwirken und geeignete Schritte zu unternehmen, um den Sprachunterricht wirksamer zu gestalten (6); |
— |
die Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit, in der die Mitgliedstaaten ersucht werden, Mehrsprachigkeit im Dienst von Wettbewerbsfähigkeit, Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit sowie der Stärkung des interkulturellen Dialogs zu fördern (7); |
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
1. |
Sprachenvielfalt ist ein grundlegender Bestandteil der europäischen Kultur und des interkulturellen Dialogs, und die Fähigkeit, in einer anderen Sprache als seiner Muttersprache zu kommunizieren, wird als eine der Schlüsselkompetenzen anerkannt, deren Erwerb die Bürger anstreben sollten (8). |
2. |
Die Sprachenlandschaft in der EU ist komplex und vielfältig, da nationale Faktoren das Sprachenlernen und den Sprachunterricht beeinflussen und es auf diesem Gebiet beträchtliche Unterschiede in Gesetzgebung und Praxis gibt. |
3. |
Sprachenkompetenz trägt im Einklang mit den Zielen der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ zur Mobilität, Beschäftigungsfähigkeit und persönlichen Entwicklung der europäischen Bürger und insbesondere von jungen Leuten bei. |
4. |
Das Niveau der Sprachkenntnisse vieler junger Menschen in Europa könnte verbessert werden, und trotz einiger Fortschritte in den letzten Jahrzehnten gibt es immer noch beträchtliche Unterschiede zwischen den Ländern beim Zugang zum Sprachenlernen. |
5. |
Das Studieren klassischer Sprachen wie Altgriechisch und Latein, die die Quelle vieler moderner Sprachen sind, kann das Sprachenlernen erleichtern und gleichzeitig zur Erhaltung unseres gemeinsamen Erbes beitragen — |
IST SICH IN FOLGENDEN PUNKTEN EINIG:
1. |
Die EU und die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Entwicklung von Sprachenkompetenz bewerten, wobei jedes Land entsprechend seinen nationalen Umständen und Gegebenheiten zu diesen Fortschritten beiträgt. |
2. |
Die Bewertung von Sprachenkompetenz könnte dazu beitragen, Mehrsprachigkeit sowie einen effektiven Sprachunterricht und effektives Sprachenlernen in der Schule zu fördern. |
3. |
Diese Bewertung könnte auf der im Anhang dargelegten Grundlage erfolgen, und sie sollte die vier Aspekte der Sprachenkompetenz, nämlich Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen, abdecken. |
4. |
Die Bewertung könnte
|
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS UND ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN GEGEBENHEITEN:
1. |
Maßnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zur Steigerung der Qualität und Effizienz des Sprachenlernens und des Sprachunterrichts zu ergreifen und zu verbessern, unter anderem indem vom jüngsten Kindesalter an mindestens zwei Sprachen zusätzlich zur Hauptunterrichtssprache bzw. zu den Hauptunterrichtssprachen unterrichtet werden und indem das Potenzial innovativer Konzepte für die Entwicklung von Sprachenkompetenz erforscht wird; |
2. |
Anstrengungen zu unternehmen, um geeignete Methoden zur Bewertung der Sprachkenntnisse (siehe Anhang) zu entwickeln; |
3. |
Maßnahmen zu entwickeln, um Kinder und Erwachsene mit Migrationshintergrund beim Erlernen der Sprache(n) des Gastlandes zu unterstützen; |
4. |
das Potenzial des Programms „Erasmus+“ und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds zur Erreichung dieser Ziele zu nutzen; |
5. |
die europäischen Instrumente und Initiativen zur Verbesserung der Transparenz in größerem Umfang einzusetzen, die der Unterstützung und Förderung des Sprachenlernens dienen, etwa den Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, Europass, das Europäische Sprachenportfolio und das Europäische Sprachensiegel; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, MIT UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION:
1. |
Erfahrungen und bewährte Verfahren über die offene Methode der Koordinierung auszutauschen, um die Effektivität und die Qualität des Sprachenlernens und des Sprachunterrichts zu verbessern; |
2. |
die Rolle zu würdigen, die nichtformales und informelles Lernen beim Sprachenlernen spielen können, indem Möglichkeiten untersucht werden, auf diese Weise erworbene Sprachkompetenzen anzuerkennen und zu validieren, und zwar im Einklang mit der Empfehlung des Rates von 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (10); |
3. |
Möglichkeiten zu untersuchen, um die Attraktivität des Sprachenlernens zu erhöhen und mehr Engagement dafür zu erreichen, unter anderem durch die Verwendung von IKT und frei zugänglichen Lehr- und Lernmaterialien, mit dem Ziel, dass weniger Lernende das Sprachenlernen abbrechen, bevor sie einen angemessenen Kenntnisstand erreicht haben; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION:
1. |
die Durchführbarkeit der Bewertung von Sprachenkompetenz in den Mitgliedstaaten zu untersuchen, unter anderem durch die Verwendung — sofern verfügbar — nationaler Daten, mit Unterstützung einer Gruppe von Experten aus den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit der Ständigen Arbeitsgruppe „Indikatoren und Benchmarks“; |
2. |
mit den Mitgliedstaaten und Eurostat im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems und im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit zu untersuchen, wie bestehende EU-Daten über die Zahl von Sekundarschülern, die im Einklang mit dem Barcelona-Ziel und dem Rahmen von „ET 2020“ eine dritte Sprache (11) lernen, ergänzt werden können; |
3. |
die Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Organisationen fortzusetzen und zu verstärken, etwa mit dem Europarat und dessen Europäischen Fremdsprachenzentrum. |
(1) Dok. SN 100/1/02 REV 1, Nummer 44 zweiter Gedankenstrich, S. 19.
(2) ABl. C 172 vom 25.7.2006, S. 1.
(3) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(4) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 27.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(6) ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 14.
(7) ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 1.
(8) Siehe die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
(10) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(11) Diese dritte Sprache kann jede moderne Sprache sein, die in der Schule unterrichtet wird. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten den Prozentsatz der Schüler vorlegen, deren dritte Sprache Altgriechisch und/oder Latein ist. Ferner kann noch die Zahl der unterrichteten Sprachen angegeben werden und ob der Unterricht in diesen Sprachen obligatorisch oder fakultativ ist.
ANHANG
Bewertung von Sprachenkompetenz
Die Bewertung von Sprachenkompetenz beruht auf Folgendem:
Prozentsatz der 15-jährigen — oder gegebenenfalls aufgrund nationaler Gegebenheiten 14- oder 16-jährigen (1) — Schüler, die in der zweiten Sprache, in der sie unterrichtet werden, die Kompetenzstufe „selbständige Sprachverwendung“ erreichen (2).
Der Begriff „selbständige Sprachverwendung“ entspricht mindestens der Kompetenzstufe B1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (CEFR) (3).
Die Daten könnten im Wege einer EU-weiten Studie zur Bewertung des Leistungsstands in der zweiten Sprache bzw. den zweiten Sprachen der Bildungssysteme erhoben und so präsentiert werden, dass eine größtmögliche Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Ersatzweise können auch nationale Daten verwendet werden, sofern sie kompatibel zum CEFR sind.
Die nationalen Werte werden als einfacher Durchschnitt der vier Komponenten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen zusammengefasst. Das Ergebnis ist ein gewichteter Durchschnitt dieser nationalen Werte, der die nationalen Einwohnerzahlen berücksichtigt.
(1) Eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Daten wird gewährleistet.
(2) Die Hauptunterrichtssprache(n) gilt/gelten als erste Sprache(n), während diejenige der zusätzlichen Sprachen, die am häufigsten unterrichtet wird, als zweite Sprache gilt. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Sprachen, die für diese Zwecke als erste und zweite Sprache zu betrachten sind.
Als zweite Sprache können nur EU-Amtssprachen gelten.
(3) B1 (selbständige Sprachverwendung) wird wie folgt definiert:
Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/30 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 über die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung
2014/C 183/07
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF DEN IN DER ANLAGE WIEDERGEGEBENEN POLITISCHEN HINTERGRUND ZU DIESEN SCHLUSSFOLGERUNGEN —
BEGRÜSST:
die bei der Entwicklung einer Kultur der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in ganz Europa — aufgrund verschiedener Ausgangslagen in unterschiedlichem Maße — erzielten Fortschritte, auf die in einigen Berichten der Kommission (1) aus jüngster Zeit hingewiesen wird;
IST FOLGENDER AUFFASSUNG:
1. |
Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU tragen maßgeblich zu besseren Arbeitsplätzen, mehr Wachstum und größerer Wettbewerbsfähigkeit bei und stehen als solche vor erheblichen Herausforderungen; eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität kann dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen. Die Herausforderungen umfassen u. a. Folgendes: Erweiterung des Zugangs, Senkung der Abbruch- und Erhöhung der Verbleibsquoten sowie Förderung innovativer Lernansätze, Sicherstellung, dass die Lernenden — unabhängig von ihren sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen — das Wissen, die Fähigkeiten und die Kompetenzen erwerben, die für eine inklusive Gesellschaft, eine aktive Teilhabe der Bürger, lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit relevant sind. |
2. |
Qualitätssicherungsmechanismen können eine bedeutende Rolle bei der Unterstützung von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und politischen Entscheidungsträgern bei der Bewältigung dieser Herausforderungen spielen, indem sie eine angemessene Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und einzelner Einrichtungen gewährleisten. Qualitätssicherung — als Teil einer breiteren Palette von Maßnahmen der staatlichen Stellen und der Einrichtungen — sorgt für mehr Transparenz und stärkt das Vertrauen in die Relevanz und Qualität von Wissen, Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen, was wiederum auf dem Vertrauen in die Qualität der Einrichtungen und Anbieter der allgemeinen und beruflichen Bildung fußt. |
3. |
Europäische Qualitätssicherungsinstrumente haben zusammen mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), dem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum und mit diesen verbundenen nationalen Qualifikationsrahmen zur Entwicklung einer Qualitätskultur in Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung beigetragen, was wiederum die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften über Grenzen und Systeme hinweg erleichtert hat. |
4. |
Anhand der im Bereich der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung gewonnenen Erfahrungen können flexible Qualitätssicherungsregelungen die Verbesserung der Qualität des formalen und nichtformalen Lernens in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen sowie neuen Formen wie offenen Bildungsressourcen und grenzüberschreitender Bildung, einschließlich Franchising, gerecht werden (2); |
IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:
1. |
Es gibt einen beträchtlichen Spielraum für wirksamere Ansätze bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, bei denen der „Checklist“-Ansatz aufgegeben und die Entwicklung einer echten, tief verwurzelten Kultur der Qualitätsverbesserung des Lehrens und Lernens im Hinblick auf höhere Standards und bessere Lernergebnisse angestrebt wird. |
2. |
Qualitätssicherung — in einem Rahmen der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung — sollte Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Einklang mit den Reformplänen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene unterstützen. |
3. |
Im Bereich der Hochschulbildung unterstützt die — insbesondere interne — Qualitätssicherung die Hochschulen immer wirksamer bei der Erreichung ihrer Ziele. Die Gestaltung der externen Qualitätssicherung unterscheidet sich in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach den nationalen Bedürfnissen und Umständen, wobei unter anderem die Akkreditierung von Studiengängen und die Evaluierung auf Ebene der Einrichtungen zu mehr Vertrauen und besseren Standards beitragen. Bei der externen Qualitätssicherung ist ein Trend zur Evaluierung auf Ebene der Einrichtungen festzustellen, was die Hochschulen befähigt, ihre Angebote flexibler zu gestalten und auf ihre eigenen Bedürfnisse und die der Lernenden, des Arbeitsmarkts und der Gesellschaft abzustimmen. |
4. |
Im gleichen Bereich kommt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung eine entscheidende Rolle bei der Vertrauensbildung, der Erhöhung der Qualitätsstandards, der Förderung der Lernmobilität und der Verbesserung des Umfelds für gemeinsame Programme zu; sie trägt ferner zum reibungslosen Ablauf von grenzüberschreitender Hochschulbildung und beim Franchising von Hochschulbildung bei. Die Eröffnung neuer Möglichkeiten für Qualitätssicherungsagenturen, eine grenzüberschreitende Qualitätssicherung durch das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) anzubieten und gleichzeitig nationale Anforderungen einzuhalten, sollte dazu beitragen, die europäische Dimension in der Qualitätssicherung zu fördern und grenzüberschreitende Evaluierung sowie einfachere Verfahren für gemeinsame Studiengänge zu erleichtern. |
5. |
Im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung haben die Orientierungshilfen und Lehrmaterialien, die im Rahmen des EQAVET-Netzwerks (3) erstellt wurden, zu Fortschritten hin zu einer Qualitätskultur in den Mitgliedstaaten geführt; die meisten Mitgliedstaaten haben entweder bereits ein nationales Konzept für Qualitätssicherung nach EQAVET eingeführt oder erarbeiten derzeit ein solches Konzept. Es sollte insbesondere mehr unternommen werden, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätssicherungsregelungen den Lernergebnissen in größerem Umfang Rechnung tragen und dass sie nichtformalem Lernen und dem Lernen am Arbeitsplatz sowohl im formalen als auch im nichtformalen Umfeld — je nach einzelstaatlichem Kontext — gerecht werden. |
6. |
Die im Rahmen von EQAVET gewonnenen Erfahrungen könnten als Grundlage für die Entwicklung eines umfassenden Ansatzes zur Qualitätssicherung im Bereich der Erwachsenenbildung dienen. |
7. |
Mehr Transparenz bei der Qualitätssicherung in den verschiedenen Bereichen und bei Vereinbarungen zur Anerkennung von nichtformalem und informellem Lernen — einschließlich aller Formen des Online-Lernens — würde ebenfalls dazu beitragen, Vertrauen aufzubauen und die Durchlässigkeit in Bezug auf Bereiche und Länder zu fördern; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN — IN EINKLANG MIT DEN NATIONALEN GEPFLOGENHEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT — ZUSAMMEN MIT DEN EINSCHLÄGIGEN AKTEUREN AUF FOLGENDE ZIELE HINZUARBEITEN:
1. |
Entwicklung und Förderung einer Kultur der Qualitätsverbesserung für die gesamte allgemeine und berufliche Bildung, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Wissens, der Fähigkeiten und der Kompetenzen der Lernenden sowie der Qualität der Lernprozesse, und unter angemessener Nutzung der europäischen Instrumente zur Qualitätssicherung; |
2. |
Stärkung der Leistungsfähigkeit der Qualitätssicherungsregelungen im Hinblick auf gegenwärtige und zukünftige Entwicklungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung, wie z. B. alle Formen des Online-Lernens, und Sicherstellung einer ausreichenden Flexibilität des Aufgabenbereichs der Qualitätssicherungsgremien in dieser Hinsicht; |
3. |
Sicherstellung einer größeren Transparenz hinsichtlich der Ergebnisse von Qualitätsbewertungen; |
4. |
Inanspruchnahme der Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms Erasmus+, um innovative länderübergreifende Projekte zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Qualitätssicherung zu entwickeln und dadurch eine nachhaltige Reform in der EU in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen, und gegebenenfalls Inanspruchnahme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um die Entwicklung von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit entsprechender Qualitätssicherung zu fördern; |
5. |
Förderung einer qualitativ hochwertigen Lehre durch Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
6. |
Unterstützung — innerhalb des Bologna-Prozesses — der laufenden Überarbeitung der Standards und Leitlinien für Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum, im Hinblick auf mehr Klarheit, Anwendbarkeit und Nützlichkeit — einschließlich einer Präzisierung des Anwendungsbereichs —, mit Schwerpunkt auf einer Anhebung der Qualitätsstandards; |
7. |
gegebenenfalls Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Qualitätssicherungsgremien in allen Bereichen und für alle Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
8. |
Sicherstellung der Qualität der Bildung in Hochschulen mit Niederlassungen und Franchise-Kursen im Ausland mit Hilfe von nationalen Qualitätssicherungsagenturen, indem die Zusammenarbeit zwischen Qualitätssicherungsagenturen in den Entsende- und Aufnahmeländern gestärkt wird oder indem im EQAR geführten Agenturen gestattet wird, Bildungseinrichtungen mit grenzüberschreitenden Bildungsangeboten sowie Franchise-Lehrangeboten zu evaluieren, damit Bedenken in Bezug auf die Qualität ausgeräumt und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie das wechselseitige Lernen gefördert werden; |
9. |
Fortsetzung der Anwendung von EQAVET mit dem Ziel, eine Qualitätssicherungskultur in und zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln, auch auf der Ebene der Anbieter der beruflichen Aus- und Weiterbildung, und zwar insbesondere durch Bemühungen zur Einführung — im Einklang mit dem Kommuniqué von Brügge — eines gemeinsamen Qualitätssicherungsrahmens für Anbieter der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf nationaler Ebene bis Ende 2015, der die schulische Berufsbildung und das Lernen am Arbeitsplatz — je nach einzelstaatlichem Kontext — umfasst; |
10. |
Sicherstellung, dass Systeme, Maßnahmen und Instrumente der Qualitätssicherung regelmäßig evaluiert werden, um ihre ständige Weiterentwicklung und anhaltende Wirksamkeit zu gewährleisten; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN UND ANFORDERUNGEN DER VERSCHIEDENEN BEREICHE UND DER NATIONALEN GEGEBENHEITEN:
1. |
Transparenz und Komplementarität zwischen bereichsbezogenen Ansätzen zur Qualitätssicherung weiter zu fördern, indem auf europäischen Grundsätzen für die Qualitätssicherung im Hinblick auf das lebenslange Lernen aufgebaut wird, sodass die Qualität der Ergebnisse für die Lernenden gewährleistet und die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung verbessert wird. Die weiteren Entwicklungen könnten Folgendes beinhalten:
|
2. |
das Potenzial der Qualitätssicherung für eine stärkere Anwendung nationaler Qualifikationsrahmen in Verbindung mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) zu nutzen; |
3. |
sich auf die laufenden Arbeiten im Rahmen des Bologna-Prozesses in der Hochschulbildung zu stützen, um das Potenzial der Qualitätssicherung zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der Transparenz zu nutzen, um auf dieser Grundlage auf eine reibungslosere Anerkennung aller einschlägigen Qualifikationen hinzuarbeiten; |
4. |
sich unter Berücksichtigung der in der Hochschulbildung gewonnenen Erfahrungen um eine stärkere länderübergreifende Transparenz der Qualitätssicherungsregelungen in anderen Bereichen und auf anderen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bemühen; |
5. |
Qualitätssicherungsvereinbarungen daraufhin zu prüfen, wie sie besser auf die Qualität des nichtformalen Lernens und des Lernens am Arbeitsplatz — je nach einzelstaatlichem Kontext — abstellen können, gegebenenfalls aufbauend unter anderem auf dem EQAVET; |
6. |
relevante Qualitätssicherungsfragen in Bezug auf alle Formen des Online-Lernens zu prüfen, wie z. B. die Bewertung und Zertifizierung neuer Formen des Lernens und Lehrens; |
7. |
insbesondere angesichts des jüngsten Evaluierungsberichts der Kommission über den EQR und ihre Fortschrittsberichte über Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulbildung (6) — auf eine bessere Abstimmung und eine Verbesserung des EQAVET und der europäischen Instrumente für die Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, insbesondere durch Aufnahme eines auf Lernergebnissen beruhenden Ansatzes und mit Unterstützung von Instrumenten für Transparenz wie EQR, Europass und europäischen Anrechnungssystemen, hinzuarbeiten; |
8. |
im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zu sondieren, inwieweit die Mitgliedstaaten ihre eigenen Qualitätssicherungsbestimmungen und initiativen in den Bereichen der Vorschulbildung, der Schulbildung und der Erwachsenenbildung anhand der in anderen Bereichen gewonnenen Erfahrungen stärken können; |
9. |
die Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung auf internationaler Ebene in allen Bereichen auch künftig zu fördern, und zwar durch eine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, einen Politikdialog mit wichtigen internationalen Partnern und Partnerschaften mit Institutionen in der ganzen Welt; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION:
1. |
die Verknüpfungen und die Synergieeffekte zwischen den Transparenzinstrumenten der EU, die der Qualitätssicherung, Anerkennung und Mobilität dienen, weiter zu verbessern und dabei mehr Komplementarität und Konvergenz zwischen diesen Instrumenten anzustreben, unter anderem durch eine Bestandsaufnahme der Konsultationen zu einem Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen; |
2. |
das wechselseitige Lernen durch eine europäische Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen weiterhin zu stärken, einschließlich mit der Hilfe von Finanzmitteln aus dem Programm Erasmus+; |
3. |
zu sondieren, wie die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Qualitätssicherungsregelungen unterstützt werden können, sodass sie verschiedenen Formen des Lernens und Lehrens gerecht werden oder damit diese Regelungen auch auf verschiedene Bereiche und Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung angewandt werden können. |
(1) Siehe Anlage („Sonstiger Hintergrund“).
(2) Grenzüberschreitende Bildung umfasst die Bereitstellung von Dienstleistungen der Hochschulbildung im Ausland durch Niederlassungen oder im Rahmen von Franchising- oder Anerkennungsvereinbarungen zwischen Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen.
(3) „European Quality Assurance Reference Framework for Vocational Education and Training“ (Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung).
(4) Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
(5) Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung.
(6) Siehe Anlage.
ANLAGE
Politischer Hintergrund
1. |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (1). |
2. |
Standards und Leitlinien für Qualitätssicherung im europäischen Hochschulraum, angenommen im Jahr 2005, und Verpflichtung der Minister, die an der Bologna-Ministerkonferenz vom 26./27. April 2012 in Bukarest teilgenommen haben, diese Standards und Leitlinien zu überarbeiten. |
3. |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (2). |
4. |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, insbesondere die in Anhang III wiedergegebenen Gemeinsamen Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung im Kontext des Europäischen Qualifikationsrahmens (3). |
5. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung für den Zeitraum bis 2020 („ET 2020“) (4). |
6. |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (5). |
7. |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. November 2010 zu den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung im Zeitraum 2011-2020 (6). |
8. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 28. November 2011 über die Modernisierung der Hochschulen (7). |
9. |
Entschließung des Rates vom 28. November 2011 über eine erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung (8). |
10. |
Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (9). |
11. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2013 zu Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung — eine Antwort auf die Mitteilung Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen und den Jahreswachstumsbericht 2013 (10). |
12. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 zur globalen Dimension der europäischen Hochschulbildung (11). |
13. |
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (12). |
14. |
Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2014: Mit einer effizienten und innovativen allgemeinen und beruflichen Bildung in Qualifikationen investieren — ein Beitrag zum Europäischen Semester 2014 (13). |
Sonstiger Hintergrund
1. |
Europäischer Bericht vom Mai 2000 über die Qualität der Schulbildung: 16 Qualitätsindikatoren. |
2. |
Die Eurydice-Studie: Evaluation der allgemeinbildenden Schulen im Bereich der Schulpflicht in Europa, 2004. |
3. |
Bericht der hochrangigen Gruppe „Modernisierung des Hochschulwesens“ vom Juni 2013 zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Lernen in den Hochschuleinrichtungen Europas. |
4. |
Studie aus dem Jahr 2013 über die Qualitätssicherungsregelungen für Anbieter von Erwachsenenbildung und Bericht der thematischen Arbeitsgruppe vom 24. Oktober 2013 über die Qualität der Erwachsenenbildung. |
5. |
Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und an den Rat über die Evaluierung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) — Umsetzung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen. |
6. |
Bericht der Kommission vom 28. Januar 2014 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Fortschritte bei der Qualitätssicherung in der Hochschulbildung. |
7. |
Bericht der Kommission vom 28. Januar 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung. |
(1) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51.
(2) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.
(3) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 7.
(4) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(5) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
(6) ABl. C 324 vom 1.12.2010, S. 5.
(7) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 36.
(8) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 1.
(9) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(10) ABl. C 64 vom 5.3.2013, S. 5.
(11) ABl. C 28 vom 31.1.2014, S. 2.
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/36 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa
2014/C 183/08
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS:
1. |
im Vertrag festgehalten ist, dass die Union für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt; |
2. |
das Kulturerbe aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in sämtlichen Formen und Aspekten – materiell, immateriell und digital (digital entstanden oder digitalisiert) – besteht, einschließlich Denkmäler, Stätten, Landschaften, Fertigkeiten, Brauchtum, Kenntnisse und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden. Es entspringt der Interaktion zwischen Menschen und Orten im Lauf der Zeit und es erfährt eine ständige Entwicklung. Diese Ressourcen sind von großem Wert für die Gesellschaft unter kulturellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, und daher ist ihre nachhaltige Pflege von strategischer Bedeutung im 21. Jahrhundert; |
3. |
das Kulturerbe ein wertvolles Gut für Europa und ein wichtiger Bestandteil des europäischen Projekts ist; |
4. |
das Kulturerbe als nicht erneuerbare Ressource, die einzigartig, nicht ersetzbar und nicht austauschbar ist, derzeit mit bedeutenden Herausforderungen im Zusammenhang mit kulturellen, ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Umwälzungen, die sämtliche Aspekte des modernen Lebens betreffen, konfrontiert ist; |
UNTER BETONUNG, DASS:
5. |
das Kulturerbe eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, soziales Kapital zu schaffen und zu stärken, da es die Fähigkeit hat,
|
6. |
das Kulturerbe einen bedeutenden wirtschaftlichen Einfluss hat, nicht zuletzt als integraler Bestandteil des Kultur- und Kreativbereichs, da es unter anderem
|
7. |
das Kulturerbe eine besondere Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ spielt, da es soziale und wirtschaftliche Auswirkungen hat und zur ökologischen Nachhaltigkeit beiträgt; |
8. |
das Kulturerbe über die Kulturpolitik hinaus disziplinübergreifend Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Politik hat, wie z.B. Politikbereiche, die mit Regionalentwicklung, sozialem Zusammenhalt, Landwirtschaft, maritimen Angelegenheiten, Umwelt, Fremdenverkehr, Bildung, der Digitalen Agenda, Forschung und Innovation zusammenhängen. Diese Politikbereiche haben direkte oder indirekte Auswirkungen auf das Kulturerbe, und gleichzeitig bietet das Kulturerbe ein starkes Potenzial für die Verwirklichung ihrer Ziele. Daher sollte dieses Potenzial umfänglich erkannt und genutzt werden — |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:
9. |
den Eigenwert des Kulturerbes zu erkennen und das Potenzial der Kultur und des Kulturerbes als gemeinsame strategische Ressource für die Entwicklung einer Gesellschaft auf der Grundlage demokratischer, ethischer, ästhetischer und ökologischer Werte, insbesondere in Krisenzeiten, zu nutzen; |
10. |
den Dialog mit den Interessenträgern des Kulturerbes zu verstärken, um koordinierte Strategien und Maßnahmen für eine nachhaltige Verwaltung und Entwicklung des Kulturerbes zu ermitteln und umzusetzen, sowie die Zusammenarbeit mit internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat, zu fördern; |
11. |
die verfügbaren Ressourcen zur Unterstützung, Stärkung und Förderung der im Kulturerbe verankerten Werte über einen integrierten, ganzheitlichen Ansatz zu mobilisieren, wobei den kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und wissenschaftlichen Aspekten Rechnung getragen wird; |
12. |
zur durchgängigen Berücksichtigung des Kulturerbes in den nationalen und europäischen Politiken beizutragen; |
13. |
die Synergieeffekte zwischen den Bereichen der Politik der EU und der Mitgliedstaaten, die über die Kulturpolitik hinausgehen, wie z.B. regionale Entwicklung, Kohäsion, Landwirtschaft, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Energie und Klimawandel, Fremdenverkehr, Bildung, Forschung und Innovation, zu ermitteln und darauf aufzubauen, um einen Mehrwert zu schaffen; |
14. |
sofern möglich den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu verbessern, die verfügbaren Programme für den öffentlichen und privaten Sektor umfassend zu nutzen und Anreize für Investitionen in Kulturerbe als Teil integrierter Strategien für die nachhaltige lokale und regionale Entwicklung im Rahmen der verfügbaren nationalen und der EU-Programme sowie im Rahmen der EU-Strukturfonds im Einklang mit Partnerschaftsabkommen zu schaffen; |
15. |
weiterhin die Maßnahme der EU für das Europäische Kulturerbe-Siegel zu unterstützen (1); |
16. |
in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft weiterhin Bildungsmaßnahmen zum Kulturerbe zu fördern, die Öffentlichkeit für das Potenzial des Kulturerbes hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung zu sensibilisieren und die öffentliche Beteiligung, besonders von Kindern und Jugendlichen, anzuregen; |
17. |
die Erhebung und Auswertung qualitativer Nachweise und quantitativer Daten, einschließlich Statistiken, zum Kulturerbe zu verbessern; |
18. |
die Finanzierung, Entwicklung und Verbreitung digitaler kultureller Inhalte sowie die Verfügbarkeit innovativer Dienstleistungen mit kulturellem Wert und Bildungswert im Bereich des Kulturerbes zu unterstützen und den öffentlichen Zugang zu diesen digitalen Beständen und Dienstleistungen des Kulturerbes, auch im Rahmen der europäischen digitalen Bibliothek (Europeana), zu fördern; |
FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:
19. |
langfristige Politikmodelle im Bereich des Kulturerbes zu fördern, die faktengestützt sind und von der Gesellschaft und den Bürgern gelenkt werden; |
20. |
die Rolle des Kulturerbes in der nachhaltigen Entwicklung zu stärken, und zwar mit Schwerpunkt auf Städteplanung und Planung des ländlichen Raums sowie Sanierungs- und Wiedernutzbarmachungsvorhaben; |
21. |
Vernetzung und Partnerschaften zwischen dem Kulturerbe und anderen Politikbereichen, zwischen öffentlichen und privaten Akteuren in allen einschlägigen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen der Staatsführung zu fördern; |
22. |
die Einbeziehung des Kulturerbes im Rahmen des nächsten Arbeitsplans des Rates für Kultur, der ab 2015 umgesetzt wird, zu erwägen; |
23. |
die grenzüberschreitende, interregionale und transnationale Zusammenarbeit zu Fragen des Kulturerbes mit den einschlägigen Interessenträgern auszubauen; |
24. |
traditionelle Kenntnisse und Fertigkeiten zu fördern, die für die Bewahrung, die nachhaltige Pflege und die Entwicklung des Kulturerbes erforderlich sind und die an die künftigen Generationen weitergegeben werden sollen, um das Humankapital zu verbessern und den anhaltenden Schutz der sowie den Zugang zu den Objekten des europäischen kulturellen Erbes sicherzustellen; |
25. |
weiter bei einer Forschungsagenda für das Kulturerbe zusammenzuarbeiten und die Unterstützung für Forschungsinitiativen zum Kulturerbe innerhalb des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, wie etwa der Initiative für die gemeinsame Planung im Bereich „Kulturelles Erbe und globaler Wandel“, zu verstärken; |
ERSUCHT DIE KOMMISSION:
26. |
die Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Kulturerbes in der EU fortzuführen und zur Entwicklung einer Strategie für das Vorgehen im Bereich des Kulturerbes beizutragen; |
27. |
bei der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 dem Beitrag des Kulturerbes zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Rechnung zu tragen; |
28. |
den spezifischen Charakter des Kulturerbes bei der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu berücksichtigen; |
29. |
den Austausch und die Anwendung bewährter Verfahren zu fördern, die aus Projekten hervorgehen, die im Kontext von Unionsprogrammen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung und Pflege des Kulturerbes finanziert wurden; |
30. |
die Vernetzung von und die Bündelung von Ressourcen zwischen Experten und Praktikern des Kulturerbes aus dem öffentlichen und privaten Sektor sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene weiter zu unterstützen. |
(1) ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.
14.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/39 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport
2014/C 183/09
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:
1. |
Die Gleichstellung von Frauen und Männern zählt zu den in den Verträgen verankerten Grundsätzen der Europäischen Union und zu ihren Zielen und Aufgaben; die Union hat insbesondere die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Gleichstellungsaspekt in allen Bereichen ihres Handelns durchgängig berücksichtigt wird (1). |
2. |
Die Gleichstellung der Geschlechter ist in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. |
3. |
In ihrer Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) (2) nennt die Kommission fünf Aktionsschwerpunkte, und zwar gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit, gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, Gleichstellung in Entscheidungsprozessen, Schutz der Würde und Unversehrtheit (Beendung der Gewalt gegen Frauen) sowie Gleichstellung in der Außenpolitik; sie sagt darin zu, die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen in allen Politikbereichen der EU zu fördern. In ihrer Mitteilung über die Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (3) hat die Kommission Maßnahmen vorgeschlagen, die speziell auf den Zugang von Migrantinnen und ethnischen Minderheiten angehörenden Frauen zum Sport, auf den Zugang zu Entscheidungspositionen sowie auf die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen ausgerichtet sind. |
4. |
Die Gleichstellung der Geschlechter ist für das Erreichen der von der EU verfolgten Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie für die Gewährleistung eines nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit und die Bewältigung der demographischen Herausforderung von entscheidender Bedeutung. |
5. |
Der Rat (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) hat Schlussfolgerungen zu verschiedenen relevanten Aspekten der Geschlechtergleichstellung angenommen (4), insbesondere Schlussfolgerungen zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) und Schlussfolgerungen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015). |
6. |
Auf der EU-Konferenz über Geschlechtergleichstellung im Sport, die am 3./4. Dezember 2013 in Vilnius stattfand, wurde geprüft, mit welchen Strategien die Geschlechtergleichstellung im Sport bis 2016-2020 verwirklicht werden könnte, wobei die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sportbewegung aufgerufen wurden, einen Plan mit strategischen Maßnahmen auf diesem Gebiet zu entwickeln. |
7. |
In der Erklärung von Brighton, die auf der ersten Weltkonferenz über Frauen und Sport (Brighton, Vereinigtes Königreich, 1994) verabschiedet wurde, wie auch in der Athener Erklärung (2004) und der Berliner Erklärung (2013) der UNESCO-Weltkonferenz der Sportminister werden spezifische Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit im Sport gefordert. |
8. |
Auf der Konferenz zum Thema „Gewalt gegen Frauen in der EU: Missbrauch zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und online“, die am 5. März 2014 in Brüssel stattfand, wurden die Ergebnisse einer von der EU-Agentur für Grundrechte (FRA) durchgeführten Erhebung (5) über Gewalt gegen Frauen vorgestellt. Danach haben 33 % der Frauen bereits physische und/oder sexuelle Gewalt erlitten, 32 % der Frauen, die sexuell belästigt wurden, sagten aus, dass der Täter ihr Chef, ein Kollege oder ein Kunde war. Die Mehrheit der weiblichen Opfer haben ihre Erfahrungen weder bei der Polizei noch bei einer Opferschutzorganisation gemeldet (6). |
9. |
Bei dem vom hellenischen Vorsitz am 20. März 2014 in Athen veranstalteten Seminar zum Thema „Geschlechtsspezifische Gewalt im Sport: Schutz von Minderjährigen“ wurde dazu aufgerufen, die Geschlechtergleichstellung im Sport auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports, einschließlich der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport, zu thematisieren und regelmäßig zu überwachen und Art und Umfang der geschlechtsspezifischen Gewalt zu evaluieren; dabei solle besonderes Augenmerk auf den Leistungssport, die Beziehung zwischen Trainer und Sportler, die Menschen in der Umgebung der Trainer und Sportler und die Beziehungen der Sportler untereinander gelegt werden. Außerdem müssten für Sportler, die beim Sport sexuell belästigt werden oder Gewalt erleiden, ausreichende Instrumente (z. B. Opferschutzdienste, Beratung und Telefonhotlines) entwickelt werden; |
IN KENNTNIS FOLGENDER TATSACHEN:
10. |
Der Geschlechtergleichstellung im Sport wird in bestimmten Mitgliedstaaten bereits gebührende Beachtung geschenkt. Auch auf lokaler, regionaler und europäischer Ebene und auf Ebene der internationalen Sportbewegung ist bereits einiges getan worden, jedoch hat die Geschlechtergleichstellung noch kein annehmbares Maß erreicht und in zahlreichen Mitgliedstaaten und in der internationalen Sportbewegung fehlt es bisher noch an konkreten Maßnahmen. |
11. |
Da im Sport auch Minderjährige aktiv sind, handelt es sich um ein Umfeld, in dem, u. a. durch das zwischen einzelnen Personen entstandene Vertrauensverhältnis, das Risiko der Gewalt und sexuellen Belästigung nicht ausgeschlossen werden kann. |
12. |
Frauen sind in vielen Bereichen des Sports unterrepräsentiert. Aus der Eurobarometer-Umfrage 2013 zu Sport und körperlicher Aktivität geht hervor, dass Mädchen und Frauen sich immer noch in geringerem Maße sportlich betätigen als Jungen und Männer. |
13. |
Die Zahl der Frauen, die in den Sportverbänden führende Positionen innehaben oder als Trainerinnen tätig sind, ist noch immer niedrig. |
14. |
Geschlechtsspezifische Gewalt im Sport, insbesondere sexuelle Belästigung und Missbrauch von Minderjährigen, ist ein erhebliches Problem, dass noch näher untersucht werden muss, damit es besser verstanden wird. |
15. |
Geschlechterrollen werden ab einem sehr jungen Alter vermittelt und begünstigt und können die Wünsche, Interessen und Ziele von Frauen und Männern im privaten und öffentlichen Leben beeinflussen. |
16. |
Die Medien, einschließlich der Werbebranche, tragen zur Weitergabe von kulturell überlieferten Stereotypen und Vorstellungen von Frauen und Männern bei und können bei der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen eine wichtige Rolle spielen. |
17. |
In seinen Schlussfolgerungen zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung (7) hat der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht, Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei sportbezogenen Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf Führungspositionen, zu fördern und sich mit dem Sport im Zusammenhang mit den Geschlechterrollen gemäß der EU-Gleichstellungsstrategie zu befassen. Darüber hinaus sollte geschlechtsspezifische Gewalt bekämpft werden, damit Frauen und Männer ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können und gleichgestellt sind; |
UNTERSTREICHEN DAS POTENZIAL DES SPORTS ZUR BEWÄLTIGUNG FOLGENDER HERAUSFORDERUNGEN:
18. |
Sport kann ein wirksames Instrument zur Verwirklichung von Chancengleichheit und sozialer Inklusion sein. Allein durch Rechtsvorschriften kann eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter nicht erreicht werden. Auch spezifische Maßnahmen und Gender-Mainstreaming sind erforderlich, um sicherzustellen, dass das erhebliche Potenzial des Sports in diesem Bereich — aufgrund seiner Bedeutung etwa für die Ausformung der Identität von Kindern und jungen Menschen — ausgeschöpft wird. |
19. |
Der Sport könnte die Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen der Frauen und Männer und damit ihre Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit steigern. Der Sport könnte von einer stärker gleichstellungsorientierten Personalauswahl profitieren und er wird eine entsprechende Entwicklung durchmachen, wobei sich mehr Frauen und Männer für Sport begeistern und neue und innovative Ansätze für Training, Management und die Schiedsrichtertätigkeit entstehen werden; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:
20. |
die Entwicklung und Durchführung nationaler Aktionspläne, allgemeiner Vereinbarungen oder Strategien zur Geschlechtergleichstellung im Sport in enger Zusammenarbeit mit der Sportbewegung in Erwägung zu ziehen; |
21. |
den Wert der Diversität und des Geschlechtergleichgewichts in der Sportverwaltung hervorzuheben und die Geschlechtergleichstellung auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports zu fördern; |
22. |
zu prüfen, ob nicht Lehrmaterialien für die Fortbildung von Entscheidungsträgern und Trainern im Sportbereich sowie für Eltern entwickelt und eingesetzt werden können, um zum Abbau von Geschlechterstereotypen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen der Bildung und des Sporttrainings beizutragen; |
23. |
die Erarbeitung von politischen Strategien und Programmen zum Abbau von Geschlechter stereotypen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Lehrplänen und im praktischen Unterricht ab einem frühen Alter in Erwägung zu ziehen; dazu zählen auch Forschungsarbeiten, Studien, Statistiken und Analysen zu der Frage, wie sich Geschlechter stereotypen auf die Bemühungen um eine wirkliche Geschlechtergleichstellung im Sport auswirken; |
24. |
die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt im Sport bereits bei Kindern zu fördern und den Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer sexueller Gewalt im Sport zu verbessern; bewährte Verfahren auszutauschen, mit denen Sportorganisationen sexuellem Missbrauch und sexueller Belästigung im Sport vorbeugen und dagegen vorgehen können; |
25. |
zu prüfen, ob nicht bei großen Sportereignissen Präventions- und Sensibilisierungskampagnen zum Thema „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ durchgeführt werden können; |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN SOWIE UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS UND UNTER WAHRUNG DER VERANTWORTUNG DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE SPORTPOLITIK:
26. |
zu prüfen, ob gemeinsam mit Sportorganisationen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen entwickelt werden können, um im Einklang mit einzelstaatlichem und EU-Recht sowie mit einschlägigen Datenschutzgesetzen die Personen, die im Sportbereich arbeiten (in erster Linie mit Minderjährigen), auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei diesen Maßnahmen könnte es sich um Systeme für die Registrierung von Personen, Gespräche oder Referenzen handeln (u. a. polizeiliche Führungszeugnisse); |
27. |
die Geschlechterperspektive in der Sportpolitik zu stärken und ihr durchgängig Rechnung zu tragen und den Abbau von Geschlechterstereotypen durch Sport und andere damit zusammenhängende politische Maßnahmen sowie EU-Programme auf allen Ebenen im Einklang mit dem Grundsatz der Integrität des Sports zu fördern; |
28. |
den Aspekt der Gleichstellung im Sport bei künftigen einschlägigen Maßnahmen zur Förderung des Sports auf nationaler und EU-Ebene zu berücksichtigen; |
29. |
die Zugänglichkeit europäischer Programme wie Erasmus+ sowie gegebenenfalls anderer Finanzierungsinstrumente der EU für alle interessierten Kreise zu verbessern und zur Teilnahme daran zu ermutigen, um die Geschlechtergleichstellung im Sport zu fördern und dabei insbesondere die Trainer und die Trainerausbildung sowie eine faire Darstellung des Sports in den Medien in den Mittelpunkt zu rücken; |
30. |
zu prüfen, ob die Berücksichtigung der Ziele der Geschlechtergleichstellung durch Sportorganisationen gegebenenfalls zur Bedingung für die Bereitstellung öffentlicher Mittel gemacht werden kann; |
31. |
darauf hinzuwirken, dass öffentliche Stellen vorgeschlagene Sportprojekte und -programme auch nach praktischen geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten bewerten; |
32. |
zu erwägen, Leitlinien zu erarbeiten, mit denen die Durchführung von Leitaktionen auf EU-Ebene unterstützt werden könnte; |
33. |
zu prüfen, ob nicht in Zusammenarbeit mit internationalen Sportgremien eine Liste mit Verpflichtungen in Bezug auf die Geschlechtergleichstellung im Sport erstellt werden kann; |
APPELLIERT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUTONOMIE DER SPORTORGANISATIONEN AN DIESE ORGANISATIONEN UND AN DIE INTERESSIERTEN KREISE:
34. |
die Entwicklung und Durchführung von Aktionsplänen und Strategien zur Geschlechtergleichstellung im Sport in Erwägung zu ziehen; |
35. |
den Wert der Diversität und des Geschlechtergleichgewichts in der Sportverwaltung und bei Trainern hervorzuheben und die Geschlechtergleichstellung auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports zu fördern; |
36. |
die Geschlechtergleichstellung im Sport in Erwägung zu ziehen und durchgängig zu berücksichtigen und den Abbau von Geschlechterstereotypen durch Werbekampagnen sowie die Entwicklung und den Einsatz von Lehrmaterialien für die Fortbildung von Entscheidungsträgern und Trainern im Sport für alle Altersgruppen zu fördern; |
37. |
spezifische Maßnahmen und Verfahren betreffend die geschlechtsspezifische Gewalt in Ethikkodizes aufzunehmen und zielgerichtete Maßnahmen, wie die Einrichtung von Hotlines und spezifischen Hilfsdiensten für die Betroffenen, in Erwägung zu ziehen; |
38. |
die geschlechtsneutrale Sportberichterstattung in den Medien zu fördern; |
39. |
sich für ein besseres Geschlechtergleichgewicht in den Exekutivgremien und Ausschüssen im Bereich des Sports sowie in Verwaltung und Training einzusetzen und sich um die Beseitigung nicht rechtlicher Hindernisse, die Frauen davon abhalten, entsprechende Funktionen zu übernehmen, zu bemühen; |
FORDERT DIE KOMMISSION AUF:
40. |
der Geschlechterperspektive bei allen Aspekten der Sportpolitik durchgängig Rechnung zu tragen und den Abbau von Geschlechterstereotypen im Sport auf allen Ebenen zu fördern; |
41. |
die konkrete Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Sozialpartnern im Rahmen des sozialen Dialogs und mit der Sportbewegung im Rahmen des strukturierten Dialogs zu fördern, um die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen, die in verschiedenen Bereichen, auch auf dem Arbeitsmarkt, bestehen, abzubauen; |
42. |
grenzüberschreitende Initiativen (z. B. Sensibilisierungskampagnen, Austausch bewährter Verfahren, Untersuchungen, Netzwerke, Projekte), die auf die Durchführung nationaler und internationaler strategischer Maßnahmen betreffend die Geschlechtergleichstellung im Sport abzielen, im Rahmen von EU-Förderprogrammen, einschließlich Erasmus+, zu unterstützen, wobei die Entscheidungsprozesse in den Sportverbänden, das Training und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sowie negativer Stereotypen im Sport in den Mittelpunkt zu rücken sind; |
43. |
die Geschlechtergleichstellung im Sport auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports mit besonderem Augenmerk auf Training, Management und Schiedsrichtertätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zu erforschen; ferner eine spezifische Studie zur Evaluierung der Art und des Umfangs der geschlechtsspezifischen Gewalt im Sport in Auftrag zu geben; |
44. |
die Entwicklung geeigneter Instrumente des Gender-Mainstreaming zu unterstützen und ihre Nutzung zu fördern, wie etwa Gender-Budgeting und geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen, und die Anwendung dieser Instrumente im Rahmen von Erasmus+ und gegebenenfalls anderer Finanzierungsinstrumente der EU in Erwägung zu ziehen. |
(1) Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie Artikel 8 AEUV.
(2) Dok. 13767/10.
(3) Dok. 5597/11.
(4) Dok. 7370/11 bzw. 18127/10.
(5) Die Erhebung beruht auf der persönlichen Befragung von 42 000 Frauen im Alter von 18-74 Jahren in den 28 EU-Mitgliedstaaten.
(6) http://fra.europa.eu/en/vaw-survey-results
(7) ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 5.