ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 126

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
26. April 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

105. Plenartagung vom 30./31. Januar 2014

2014/C 126/01

Entschließung des Ausschusses der Regionen Die Lage in der Ukraine

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

105. Plenartagung vom 30./31. Januar 2014

2014/C 126/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor

3

2014/C 126/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische langfristige Investmentfonds

8

2014/C 126/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Grünbuch zur EU-Klima- und Energiepolitik bis 2030

11

2014/C 126/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Hochschulbildung in der Welt

17

2014/C 126/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Bildung öffnen

20

2014/C 126/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Gesundheitliche Ungleichheit in der Europäischen Union

26

2014/C 126/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die soziale Dimension der WWU

31

2014/C 126/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Leitlinien der EU für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

35

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

105. Plenartagung vom 30./31. Januar 2014

2014/C 126/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

37

2014/C 126/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbringung von Abfällen

42

2014/C 126/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — NAIADES II

48

2014/C 126/13

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäischer Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation

53

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

105. Plenartagung vom 30./31. Januar 2014

26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/1


Entschließung des Ausschusses der Regionen Die Lage in der Ukraine

2014/C 126/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den Bericht des AdR-Präsidenten an das Plenum des Ausschusses über den Besuch einer Delegation des AdR in Kiew vom 22. bis 24. Januar 2014:

1.

bringt seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk zum Ausdruck, das friedlich für demokratische Werte in seinem Land und für die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten demonstriert;

2.

verurteilt jede Form von Gewalt und Einschüchterung aufs Schärfste. Gewaltanwendung kann keine Antwort auf eine politische Krise sein; fordert die EU-Institutionen auf, mit Nachdruck auf die Verletzung der Menschenrechte und den Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien zu reagieren;

3.

betrachtet die sofortige Aufhebung der am 16. Januar 2014 verabschiedeten repressiven Gesetze, mit denen grundlegende Menschenrechte und Freiheiten beschnitten wurden und die im Widerspruch zu internationalen Standards stehen, als ersten Schritt hin zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine; fordert den Präsidenten auf, diese Aufhebung durch Unterzeichnung eines entsprechenden Gesetzes rasch umzusetzen;

4.

ruft alle politischen Entscheidungsträger auf sämtlichen Regierungsebenen auf, entschlossene Schritte zu unternehmen, um die Lage zu entschärfen und den Weg für eine friedliche Lösung zu ebnen, die den ukrainischen Bürgern Demokratie und Stabilität bringen und die Unabhängigkeit, Freiheit und Integrität ihres Landes sicherstellen würde;

5.

bedauert den Aufruf des Rats des Nationalkongresses für kommunale Selbstverwaltung in der Ukraine vom 23. Januar 2014, mit dem dieser die jüngst vom Nationalparlament erlassenen antidemokratischen Gesetze befürwortet hat;

6.

ruft die als Partner dem CORLEAP angehörenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, für die europäische Perspektive der Ukraine zu kämpfen und ihren politischen Einfluss zum Wohl der ukrainischen Bürger geltend zu machen;

7.

verweist darauf, dass die CORLEAP geschaffen wurde, um den Dialog zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft zu erleichtern und Demokratie, Stabilität und Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen; verpflichtet sich, zu prüfen, ob die bestehenden Strukturen diesen Zwecken gerecht werden, und die Möglichkeiten zur Einbeziehung aller Interessenträger in die Debatten auszuloten;

8.

betont, dass die Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte unabdingbare Voraussetzungen für Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene sind; stimmt in diesem Zusammenhang der Empfehlung Nr. 348 (2013) des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas des Europarates betreffend die lokale und regionale Demokratie in der Ukraine zu; befürwortet insbesondere dessen Aufruf an die ukrainische Regierung, die verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Beschränkungen der kommunalen Zuständigkeiten aufzuheben und den Kommunen eine größere finanzielle Unabhängigkeit zu verleihen;

9.

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Ukraine nur über eine begrenzte Regierungsfähigkeit verfügen und ihre Finanzierungsquellen von der Zentralregierung beschnitten werden. Aufgrund der zunehmenden Ungleichheiten zwischen den Regionen besteht die ernste Gefahr einer Destabilisierung des Landes;

10.

fordert, dass die Ukraine in vollem Umfang die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung einhält, und fordert Verwaltungsreformen, die eine Selbstverwaltung ermöglichen, so dass bestimmte Befugnisse gewährt werden, um den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt sicherzustellen; bietet den ukrainischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, auf die Sachkenntnis der europäischen Partner zurückzugreifen, und bekräftigt seine Bereitschaft, enger mit ihnen zusammenzuarbeiten, um Erfahrungen im Bereich der guten Regierungs- und Verwaltungsführung und des territorialen Zusammenhalts auszutauschen;

11.

ruft alle Regionen und Kommunen der EU, die spezielle freundschaftliche Verbindungen und Partnerschaften mit Regionen und Kommunen in der Ukraine haben, auf, diese Beziehungen gerade jetzt zu intensivieren und den ukrainischen Partnern Solidarität und Unterstützung zu signalisieren;

12.

fordert die EU und ihre Institutionen zu entschlossenem Handeln auf, um zur Entschärfung der angespannten Situation beizutragen und für eine friedliche Lösung zu sorgen, mit der die Rechte und die Freiheit des ukrainischen Volkes ausnahmslos gewahrt werden;

13.

verpflichtet sich, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft bei der Suche nach geeigneten Lösungen zur Bewältigung der Krise zu unterstützen;

14.

unterstützt die fortgesetzten Anstrengungen der EU zur politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Einbindung der Ukraine auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Werte und die Bereitschaft der EU zur Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens; fordert als Vorbedingung in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Freilassung der politischen Häftlinge, inhaftierten Journalisten und zivilgesellschaftlichen Aktivisten, u. a. von Julia Timoschenko, deren Inhaftierung mit den in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im einschlägigen EU-Recht verankerten Justiz- und Rechtsstaatlichkeitsnormen und -standards unvereinbar ist;

15.

beauftragt den Präsidenten des Ausschusses der Regionen, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem griechischen EU-Ratsvorsitz sowie der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.

Brüssel, den 31. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

105. Plenartagung vom 30./31. Januar 2014

26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/3


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Eine neue EU-Forststrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor

2014/C 126/02

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Ein positiver Schritt für die Anerkennung der Multifunktionalität, die nachhaltige Nutzung und den Schutz der europäischen Wälder

1.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur neuen Forststrategie, in der alle Aspekte der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und des forstbasierten Sektors ganzheitlich und ausgewogen behandelt werden. Zwar fällt die Forstpolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch kann die Strategie als Steuerungsinstrument die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, ihren Schutz, die Stärkung der Artenvielfalt, ihre Wahrnehmung als Ressource zur Bewältigung des Klimawandels und ihren Beitrag zu seiner Eindämmung sowie generell die Lebensfähigkeit des Forstsektors gewährleisten; hält es für begrüßenswert, dass die wirtschaftliche und soziale Dimension der Wälder untersucht und deren Bedeutung für die Schaffung von Arbeitsplätzen im Nahbereich, unter anderem dank eines forst- und holzbasierten Sektors, der eine spezifische Wertschöpfungskette generieren kann, und der Weiterentwicklung des forstwirtschaftlichen Know-hows, anerkannt werden;

2.

begrüßt, dass die Kommission die vielfältigen Funktionen des Waldes anerkennt, auch wenn eingehendere Überlegungen über den Begriff der Multifunktionalität anzustellen sind, damit zwischen den europäischen Wäldern — und ihrer Bewirtschaftung — entsprechend der jeweils zu fördernden Funktion differenziert werden kann; begrüßt ferner, dass die Kommission auf den Grundsatz der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verweist;

3.

ist der Auffassung, dass dies ein guter Zeitpunkt für eine neue Strategie ist, da die Wälder verstärkten Belastungen ausgesetzt sind: Infolge des Klimawandels und einer mangelnden, da wenig einträglichen Waldbewirtschaftung in den letzten Jahren verändern sich die Eigenschaften der Wälder und die Artenzusammensetzung, die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele in Bezug auf erneuerbare Energieträger werden voraussichtlich zur verstärkten Nutzung von Biomasse aus Wäldern führen, (1) und aufgrund der Wirtschaftskrise ändern sich die anthropogenen Belastungen. Die Erarbeitung von messbaren und nachweisbaren Kriterien für die nachhaltige Bewirtschaftung sowie die Förderung von Verbesserungsmaßnahmen in Gebieten mit geringen Ressourcen und Infrastrukturinvestitionen können erheblich zum besseren Schutz und einer langfristig nachhaltigeren Nutzung der europäischen Wälder beitragen. Besonders wichtig ist dies, weil Klimaschwankungen künftig neue Belastungen mit sich bringen und genaue ökologische und wirtschaftliche Prognosen erschweren;

4.

ist der Überzeugung, dass einheimische Wälder/Naturwälder wichtige Habitate sind und im Einklang mit dem Forstrecht und den regionalen Rechtsvorschriften bewirtschaftet werden müssen. Mitgliedstaaten und Regionen sollten daher die Möglichkeit haben, die Pflanzung von gentechnisch veränderten Baum- und Pflanzenarten zu untersagen;

5.

unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die EU die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Forstpolitik achtet. Die überarbeitete Forststrategie muss den verschiedenen Bedingungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten Rechnung tragen und die nationale Forstpolitik der Mitgliedstaaten ergänzen;

6.

fordert die Kommission auf, zur einfacheren Weiterverfolgung der Ziele der Strategie zu erläutern, welche Ziele sich aus den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wälder ableiten, wobei zwischen internationalen und europäischen Verpflichtungen zu unterscheiden wäre; ist zudem der Auffassung, dass die Rolle der bestehenden Fachgremien auf allen Ebenen gestärkt und der Aufbau neuer Strukturen vermieden werden sollte;

Anthropogene Belastungen für den Wald haben Folgen für die Menschen, die sensibilisiert werden müssen

7.

weist darauf hin, dass die herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen Auswirkungen auf den Wald haben, und zwar nicht nur unmittelbar, sondern auch langfristig, da ihre Folgen oft erst nach langer Zeit zutage treten. Erscheinungen wie Brandstiftung und veränderte Landnutzung, illegaler Holzeinschlag und Wilderei nehmen an Häufigkeit zu. Deshalb muss die Überwachung verstärkt werden, und es müssen Kontrollen sowie Kosten-Nutzen-Analysen der geplanten Nutzungen durchgeführt werden. Zudem muss Vorsorge mit Blick auf mögliche langfristige Folgen getroffen werden. Da die Nutzung und die ökologische Funktion der Wälder innerhalb der EU stark variieren, sind dabei die regionalen Bedingungen zu berücksichtigen;

8.

ist besorgt über die zunehmende Ausbreitung städtischer Räume, die die natürliche Umwelt und vor allem stadtnahe Wälder bedroht; fordert die Entwicklung geeigneter wissenschaftlicher Instrumente, die gewährleisten, dass die Ausdehnung städtischer Gebiete mit der gebotenen Umsicht geplant wird;

9.

betont, dass das Ziel, den Biodiversitätsverlust erheblich zu bremsen, im Zeitraum 2002-2010 weltweit laut Angaben der UNO und der EU-Strategie für Artenvielfalt nicht erreicht wurde. Der mögliche Rückgang der Biodiversität wird zuerst und am stärksten die ärmeren Schichten der Bevölkerung treffen. Allerdings können informierte Bürger zur Umkehrung dieser Tendenz beitragen. Die Wechselbeziehung zwischen Qualität der Ökosysteme und nachhaltiger Entwicklung muss deutlich gemacht werden, vor allem durch Aktivierung und Information der Bürger und Sozialpartner. Durch breit angelegte Aufklärungskampagnen sowie Erziehung zu einem umweltbewussten Verhalten müssen wissenschaftliche Daten der breiten Öffentlichkeit besser nahegebracht werden. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sollten in ihrer Entwicklungspolitik dem Forstsektor größeren Stellenwert einräumen, Nachdruck auf die Schaffung einer Forstgesetzgebung und -verwaltung legen und die Grundsätze der nachhaltigen Forstbewirtschaftung in den Entwicklungsprogrammen mit Drittstaaten sowie bei der Finanzierung der Entwicklung über die Fonds herausstreichen. Dies würde die allgemeinen Ziele der Entwicklungspolitik der Union stärken, zu deren Verwirklichung die einzelstaatlichen Forstbehörden, Universitäten und Verbände des Forstsektors mit großer Sachkenntnis beitragen könnten;

10.

verweist darauf, dass die Forstwirtschaft bereits jetzt erheblich zum Wohlstand beiträgt, da sie allein im Sekundärsektor ca. 3,5 Millionen Arbeitsplätze sichert; stellt aber fest, dass die Möglichkeiten dieses Bereichs für nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen noch nicht in allen Regionen voll ausgeschöpft werden. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, Maßnahmen zum Erwerb von Fertigkeiten, zum Beispiel im Rahmen des lebenslangen Lernens, sowie die Unterstützung der Forschung und der Entwicklung neuer Technologien können zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze führen, nicht nur in den traditionellen Berufen, sondern auch in neu entstehenden Berufsfeldern;

11.

spricht sich dafür aus, Veränderungen bei Konsummodellen und beim Verbraucherverhalten zu fördern, insbesondere durch Förderung des Konsums von Holzerzeugnissen aus nachhaltigen Wäldern. Die Verwendung von Holz und die Ersetzung von Erzeugnissen aus Stoffen, deren Verarbeitung mit hohen CO2-Emissionen einhergeht, bedeuten einen großen Fortschritt bei der Umweltverbesserung und der Verwirklichung einer kohlenstoffarmen Wirtschaft. Mit Blick auf die Umstellung auf erneuerbare Energieträger, hauptsächlich Holzbiomasse, muss die Verantwortung der Verbraucher so gestärkt werden, dass ihr Energieverbrauch möglichst weitgehend auf ökologisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich nachhaltige Art und Weise gedeckt werden kann;

12.

bedauert, dass die Europäische Kommission in ihrer Strategie die Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken nicht ausreichend berücksichtigt und bei der Nutzung der Waldressourcen nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Aspekte Erholung, wirtschaftliche Nutzung und Umweltschutz eingeht, um so die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage der Wettbewerbsfähigkeit, des Umweltschutzes und sozialer Elemente praktisch umzusetzen;

Die Rolle der lokalen Gemeinschaften bei der Bewahrung der Wälder und der Biodiversität

13.

bedauert, dass die Europäische Kommission nicht auf die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Umsetzung der Strategie verweist, deren Beteiligung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer kontinuierlich zunehmenden wirtschaftlichen Nutzung der Wälder und der nachhaltigen Entwicklung gewährleisten würde; ist folglich der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiver an der Planung beteiligt werden müssen, und schlägt vor, dass sie in den offiziellen Gremien, die die Maßnahmen planen, vertreten sind, beispielsweise im Ständigen Forstausschuss und in der Beratungsgruppe Forstwirtschaft und Kork;

14.

verweist darauf, dass mit einer Fläche von 20 Millionen Hektar Gemeindewald die drittwichtigste Eigentumsform bei Wald in Europa ist. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind gleichzeitig Eigentümer und zuständig für die Umsetzung und Überwachung zahlreicher forstlicher Maßnahmen;

15.

stellt fest, dass die lokalen Gemeinschaften unmittelbar mit den Wäldern in Berührung kommen und die ersten sind, die die Auswirkungen der entsprechenden Maßnahmen zu spüren bekommen. Sie tragen die Verantwortung und die unmittelbaren Kosten für den Schutz der Wälder, sie profitieren von ihrer Existenz und ihrer Erhaltung in einem guten Zustand, leiden aber auch als erste unter den Folgen der Verschlechterung des Zustands der Wälder. Außerdem sind die lokalen Gebietskörperschaften oft für die Erhebung von Daten verantwortlich und haben die Möglichkeit, die Auswirkungen der umgesetzten Maßnahmen direkt zu bewerten. Es liegt deshalb auf der Hand, dass einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der lokalen Gemeinschaften Vorrang gebührt und dass ihnen die nötigen Mittel gegeben werden müssen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Es muss eine dezentrale und nachhaltige Kommunikation mit den lokalen Akteuren eingeführt werden, um ein forstwirtschaftliches Konzept zu erarbeiten, dessen Ziel in der Annahme und Umsetzung einer mehrseitigen Forstentwicklungspolitik auf lokaler Ebene besteht;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung der Ressourcen der Wälder zu Erholungszwecken gebührend zu berücksichtigen und diese Institutionen bei der Bewirtschaftung von Waldflächen zu Erholungszwecken mit dem Ziel, die Einwohner und Gäste des jeweiligen Ortes soweit wie möglich zufriedenzustellen, nicht durch zusätzlichen und überflüssigen Verwaltungsaufwand zu belasten;

17.

betont, dass die Grenzen von Waldgebieten nicht mit den Landesgrenzen zusammenfallen und auch die von Wäldern ausgehenden Vorteile und Probleme nicht an Grenzen haltmachen; spricht sich deshalb für die Stärkung einer umfassenden Zusammenarbeit, vor allem in Grenzregionen, aus;

18.

ist der Auffassung, dass sich die europäischen Wälder in ihren Merkmalen und in den Gefahren, denen sie ausgesetzt sind, sowie in den Besonderheiten der Gebiete, in denen sie liegen, unterscheiden, und schlägt eine Differenzierung der Maßnahmen je nach den örtlichen Gegebenheiten vor, damit möglichst gute Ergebnisse erzielt werden; schlägt die Ergreifung spezieller Maßnahmen und konkrete Hilfen bei der Erarbeitung lokaler und regionaler Forstpläne zur Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Gebieten vor, in denen objektiv stärker ausgeprägte Besonderheiten bestehen, beispielsweise dünnbesiedelte Gebiete, Gebiete in äußerster Randlage, Inselregionen, im äußersten Norden gelegene Gebiete mit besonderen Ökosystemen sowie die Mittelmeerwälder, die den größten Belastungen durch den Klimawandel ausgesetzt sind;

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern

19.

ist der Ansicht, dass der Schutz der Wälder und des Forstsektors sowie eine angemessene Bewirtschaftung der Wälder den Erhalt eines Großteils der Gebiete des Netzes Natura 2000 und somit die Artenvielfalt in Europa begünstigt;

20.

weist darauf hin, dass der öffentliche Sektor und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Eigentümer eines bedeutenden Prozentsatzes der europäischen Wälder und Erbringer von Dienstleistungen die Multifunktionalität und Nachhaltigkeit dieser Wälder gewährleisten müssen; dessen ungeachtet kann eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung die Waldressourcen zu Kernelementen der Wirtschaftsentwicklung der betreffenden Gebiete machen. Der öffentliche Sektor und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen deshalb zur Bewahrung und Bewirtschaftung der Wälder beitragen, soweit ihnen die dazu notwendigen Mittel an die Hand gegeben werden;

21.

teilt die Auffassung, dass anerkannt werden sollte, dass die EU nicht ausschließlich von ihrer eigenen Produktion abhängt und dass sich ihr Verbrauch auf die Wälder weltweit auswirkt. Als Ziele sollten neben Gewährleistung und Nachweis einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller Wälder der EU eine Zunahme der Waldflächen einerseits und eine Zunahme der Produktivität der europäischen Wälder andererseits festgeschrieben werden. Dies gilt zumindest für die Wälder, die im Rahmen ihrer Multifunktionalität vornehmlich der Produktion dienen;

22.

ist zudem der Auffassung, dass der hohe Anteil privater Wälder in Europa Bedingungen mit sich bringt, die kontrolliert und angemessen genutzt werden müssen. Die Verbesserung der Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit privater Waldeigentümer sowie ihrer Ausbildung und Unterstützung ist ein wichtiger Aspekt der Forststrategie. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten Anreize für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der privaten Wälder geben, da sowohl unterlassener Waldschutz als auch nicht nachhaltige Nutzung der Wälder Gefahren mit sich bringen. Auch sollten die Mitgliedstaaten private Waldeigentümer zu einem langfristigen Schutz ihrer Wälder verpflichten, und zwar durch die Umsetzung eines Konzepts zur Verwaltung ihrer Grundstücke und insbesondere durch die Gewährleistung von Verfahren zur Erneuerung der Bestände. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Waldbesitzer und ihre Verbände an der Beschlussfassung für den Forstbereich und den diesbezüglichen europäischen, nationalen und lokalen Beschlussfassungsprozessen beteiligt werden;

23.

erinnert an die Situation von Gebieten, in denen sich die Erneuerung der Waldbestände angesichts der klimatischen Bedingungen und der Bodenverhältnisse schwierig gestaltet. Besondere Aufmerksamkeit gebührt Regionen mit schwierigen topographischen Verhältnissen, die den Einsatz mechanischer Geräte erschweren, oder mit einem Klima, das die Verbreitung invasiver Arten stärker begünstigt als die der aufzuforstenden Arten. In solchen Regionen sollten private Investitionen in Umwandlung, Bewahrung und Entwicklung der Forstwirtschaft mit entsprechenden Maßnahmen gefördert werden;

24.

ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Forstwirtschaft in öffentlichen und wirtschaftlich unrentablen Wäldern verstärkt werden muss, und dies entweder wegen der Qualität der durch sie angebotenen Erzeugnisse oder wegen der unzureichenden Infrastrukturen. Deshalb sollte in diese Wälder investiert werden, um sie bzw. den Zugang zu ihren Ressourcen verbessern zu können;

25.

ist der Auffassung, dass sich der Grundsatz der kaskadierenden Verwendung von Holz in seiner Anwendung als sehr restriktiv erweisen kann, denn es gibt nicht in allen Regionen die entsprechenden Infrastrukturen bzw. Unternehmen für die Nutzung sämtlicher Möglichkeiten der Verarbeitung und Verwendung von Holz. Deshalb wäre es realistischer, den Grundsatz der Ressourceneffizienz im Rahmen eines umfassenden Ansatzes und unter Leitung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Vordergrund zu rücken, um die nachhaltige Bewirtschaftung der europäischen Wälder zu sichern;

26.

begrüßt die Rolle, die in der Kommissionsmitteilung der Wettbewerbsfähigkeit und der Nachhaltigkeit des Forstsektors als Motoren für eine nachhaltige Bewirtschaftung der europäischen Wälder zugeschrieben wird, und ist der Auffassung, dass die Holzindustrie nicht nur auf eine nachhaltige Bewirtschaftung abzielen muss, sondern im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen auch zur Verbreitung von Informationen über Umweltfragen im Zusammenhang mit Produkten der Holzverarbeitung an die breite Öffentlichkeit beitragen kann;

27.

begrüßt und würdigt die Leistungen freiwilliger Zertifizierungssysteme und empfiehlt deren umfassende Untermauerung durch andere Maßnahmen einschließlich finanzieller Instrumente, wobei die Zertifizierung als Instrument zur Eindämmung des Handels mit Holz und Holzprodukten illegalen Ursprungs dienen könnte;

28.

weist darauf hin, dass die zu beschließenden Maßnahmen für die vor Ort tätigen KMU aufgrund steigender Produktionskosten einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit bedeuten können; schlägt deshalb vor, Maßnahmen zur Unterstützung von KMU zu ergreifen, unter anderem durch Förderung von lokal hergestellten Forsterzeugnissen, und nach Möglichkeit Maßnahmen zu unterlassen, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Ausgaben verursachen. Beim Abschluss von bilateralen Abkommen mit Drittstaaten ist besonders darauf zu achten, dass potenzielle Auswirkungen auf die Prosperität und den allgemeinen Wohlstand der Waldregionen in diesen Ländern berücksichtigt werden;

29.

ist der Auffassung, dass Pläne zur Bewirtschaftung der europäischen Wälder im Interesse einer nachhaltigen Nutzung ihrer Ressourcen gefördert werden sollten. Bei ihrer Konzeption sollte den weniger produktiven Wäldern mehr Bedeutung beigemessen werden, da sie stärker dem Einfluss des Klimawandels unterliegen und aus mehreren Gründen erhaltenswert sind (mediterrane Wälder, Wälder im Netz "Natura 2000" usw.);

Diese Strategie wird sich auszahlen, wenn sie richtig und koordiniert umgesetzt wird

30.

weist darauf hin, dass in der vorgeschlagenen Strategie eigene messbare Ziele und Indikatoren sowie Verfahren für die Kontrolle ihrer Umsetzung ebenso fehlen wie ein langfristiger Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie, auch wenn auf eine Reihe von Maßnahmen und Verfahren auf europäischer und internationaler Ebene verwiesen wird. Dass die EU in diesem Bereich keine Zuständigkeit hat, darf die Überwachung der Umsetzung der Strategie nicht behindern, da die Wälder Einfluss auf den gesamten Kontinent und darüber hinaus haben;

31.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung einer Region einen umfassenden Ansatz bei den öffentlichen Maßnahmen erfordert. Trotz der Verabschiedung des Gemeinsamen Strategierahmens für den Zeitraum 2014-2020 fehlt in der Mitteilung der Kommission ein Multifonds-Ansatz, und außerdem reichen die Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums wahrscheinlich nicht für die Bewältigung der Herausforderungen aus, die sich im Zusammenhang mit den Wäldern stellen; schlägt vor, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, fondsübergreifende operative Programme (ELER, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds) zu beschließen, die bislang auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung beschränkt sind, auf integrierte territoriale Investitionen auszudehnen; fordert die Projektträger auf, das Programm Horizont 2020 zu nutzen, das die Voraussetzungen für die Entwicklung der Forsttechnik durch Forschung und Innovation schafft;

32.

empfiehlt die Unterstützung von Forschung und wissenschaftlichen Initiativen zur Entwicklung moderner Holzeinschlags- und Holzproduktionstechniken, die die Umwelt weniger belasten als traditionelle Methoden (einschließlich des Anbaus von Bäumen für die energetische Verwendung) bzw. die Bewirtschaftungskosten bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Entwicklung senken;

33.

verweist darauf, dass mit der Leitinitiative der EU für ein ressourcenschonendes Europa die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass sich langfristige Strategien der EU in Bereichen wie Energie, Klimawandel und Umweltpolitik positiv auf die Ressourceneffizienz auswirken können. Darüber hinaus kann die vorgeschlagene Strategie für die Wälder und den forstbasierten Sektor die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen gewährleisten und zu einer ausgewogenen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung beitragen, die ein wesentliches Ziel der EU ist;

34.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alles Erdenkliche zu tun, damit die Vorschläge der Strategie umgesetzt werden, und dabei einen langfristigen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie zu erstellen, Bewirtschaftungspläne und Aktionsprogramme anzuwenden und die Kommunikation sowie die Zusammenarbeit untereinander und mit den beteiligten Stellen zu stärken.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Bis 2020 sollen 20% der Energie in der EU aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden. Um dies zu verwirklichen, ist allein zur Energiegewinnung in der EU soviel Holz nötig, wie derzeit insgesamt erzeugt wird.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/8


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische langfristige Investmentfonds

2014/C 126/03

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung

1.

begrüßt die vorgeschlagene Verordnung als positiven Schritt zur künftigen Finanzierung der Wirtschaft. Mit europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) ist es möglich, einen Beitrag zur Erhöhung des Kapitals für langfristige Projekte zu leisten, die zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beitragen;

2.

weist darauf hin, dass die öffentlichen Investitionen auf subnationaler Ebene seit Ausbruch der Wirtschaftskrise in Europa erheblich gekürzt wurden, und betont deshalb, dass ELTIF als Finanzierungquelle nicht als Ersatz für den Transfer von Mitteln der nationalen Regierung an die Gebietskörperschaften betrachtet werden dürfen;

3.

verweist auf seine Stellungnahme zu den Empfehlungen für eine bessere Mittelverwendung (1), in denen die Bedeutung der lokalen und regionalen Haushalte und ihr Anteil an den öffentlichen Ausgaben in der Europäischen Union hervorgehoben wird, der 2011 bei 16,7% des BIP lag und damit 34% der Gesamtausgaben der EU entsprach, wobei Direktinvestitionen, die ein Schlüsselelement für die rasche Erholung der Wirtschaft darstellen, in diesen Haushalten einen bedeutenden Teil ausmachen;

4.

betont, dass ELTIF im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu sehen sind und dass insbesondere intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durch Investitionen in langfristige Anlagewerte gefördert werden kann. Indem an der Verwirklichung der Europa-2020-Ziele gearbeitet wird, kann außerdem mehr Kapital verfügbar gemacht werden und können langfristige Investitionen attraktiver gemacht werden;

5.

betont, dass der Verordnungsvorschlag keine wesentlichen neuen Verpflichtungen einführt und deutliche Vorteile bringen kann; ist deshalb der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht;

6.

betont, dass mit dem Verordnungsvorschlag ein gemeinsames Produktzeichen geschaffen werden soll, das hoffentlich auf reges öffentliches Interesse stößt und die Grundlage für einen gemeinsamen, wettbewerbsorientierten und kosteneffizienten Markt für ELTIF legt; ist deshalb der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag nicht über das für die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für ELTIF erforderliche Maß hinausgeht;

7.

betont, dass die Städte und Regionen mögliche Nutznießer langfristiger Investitionen in Sachanlagen (z. B. Infrastrukturen für Energie, Verkehr und Kommunikation, Industrie- und Serviceeinrichtungen, Technik für Wohnen, Klimawandel und Ökoinnovation) und immaterielle Vermögenswerte (z. B. Bildung, Forschung und Entwicklung) sind;

8.

weist auf die Folgenabschätzung (2) der Kommission zu dem Vorschlag hin, in der die unterschiedlichen Regelungen in einigen europäischen Ländern dargelegt werden. Der europäische Markt für Investitionen in langfristige Vermögenswerte ist gegenwärtig fragmentiert, was für die Schaffung von ELTIF spricht, sie gleichzeitig aber auch behindert. Wichtig ist, dass ELTIF in ausgewogener Weise langfristige Investitionen anziehen und eine Nachfrage danach schaffen, gleichzeitig aber auch Wahlmöglichkeiten für die Investoren gewährleisten (ELTIF zur Förderung grenzübergreifender langfristiger Investitionen);

9.

betont, dass die Umsetzung der Verordnung überwacht werden muss, da sie ein weiteres Instrument ist, das einen Beitrag zur Bereitstellung langfristigen Kapitals leisten kann, und der europäische Markt für langfristige Anlagewerte gegenwärtig fragmentiert ist;

10.

ist der Auffassung, dass die Kommission zu dem Vorschlag für eine Verordnung über ELTIF Vorschläge zur gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten von Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung und Handelsunterlagen für die Vermarktung der Fonds vorlegen sollte;

11.

gibt zu bedenken, dass Unterschiede zwischen den Steuersystemen in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere mit Blick auf unterschiedliche steuerliche Anreize und die Gefahr der Doppelbesteuerung für Investoren, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als der Verwalter der Fonds, die Zusammenlegung von Kapital in ELTIF behindern und eine Hürde für deren Entwicklung darstellen könnten, insbesondere bei grenzübergreifenden Projekten;

12.

teilt die Ansicht, dass es ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Haltedauer geben muss, und ist der Auffassung, dass es den einzelnen Vermögensverwaltern von ELTIF obliegen sollte, zu beurteilen, ob für den Fonds eine Laufzeit oder die Bedingungen festgelegt werden müssen, unter denen eine (frühzeitige) Rückgabe möglich ist; ist der Auffassung, dass es nicht den Interessen des Fonds, der Anlegerund/oder der beabsichtigten Anlagen entspricht, wenn von vorherein eine Laufzeit festgelegt werden muss;

13.

ist der Auffassung, dass bestimmte Gestaltungsformen wie Zweckgesellschaften (3) zugelassen werden sollten, um das Interesse der Anleger und Vermögensverwalter für ELTIF zu wecken. Es ist darauf zu achten, dass der Fonds zu einer für Anleger (einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften) interessanten Investition wird und dass er mit anderen Anlageformen mithalten kann;

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 2

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Artikel 20

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ertragsausschüttung

Ertragsa Ausschüttung

1)   Ein ELTIF kann den durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Ertrag regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus:

1)   Ein ELTIF kann den durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Ertrag regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus:

a)

jedem Ertrag, den die Vermögenswerte regelmäßig generieren;

b)

der nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands erzielten Wertsteigerung, allerdings ohne den ursprünglichen Kapitaleinsatz.

a)

jedem Ertrag, den die Vermögenswerte regelmäßig generieren;

b)

der nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands erzielten Wertsteigerung, allerdings ohne den ursprünglichen Kapitaleinsatz.

2)   Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.

2)   Erträge, die der Diese Ausschüttungen sollten nur insoweit erfolgen, als sie nicht vom ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.

3)   Der ELTIF gibt in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Erträge ausschütten wird.

3)   Der ELTIF gibt in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Erträge ausschütten wird.

Begründung

Im Interesse der Anleger und der Investitionen sollten die Vermögensverwalter einen gewissen Spielraum in Bezug auf die (frühzeitige) Rücknahme und die Laufzeit haben.

Änderung 3

Artikel 21 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

e)

alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.

e)

alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.

Begründung

Erfahrungen mit UCITS haben gezeigt, dass solche Klauseln oft eingesetzt werden, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern.

Änderung 4

Artikel 28

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 28

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

1.   Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

Artikel 28

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

1.   Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse und Ressourcen , um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR(2013) 3609.

(2)  SWD(2013) 231 final.

(3)  Special purpose vehicles.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/11


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Grünbuch zur EU-Klima- und Energiepolitik bis 2030

2014/C 126/04

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstreicht die zentrale Bedeutung und Rolle der lokalen und regionalen Ebene bei der Entwicklung von Lösungsansätzen in Bezug auf den Klimawandel und das Gemeinwesen der Zukunft; bedauert daher zutiefst, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die von ihnen bereits durchgeführten Klimaschutz- und Energiesparmaßnahmen im Grünbuch nicht einmal erwähnt werden;

2.

fordert die Kommission auf, die lokale und regionale Ebene sowie die Mitgliedstaaten durch spezielle Entwicklungs- und Finanzierungsprogramme für Klima und Energie mit entsprechender Kontrolle zu unterstützen und anzuspornen;

3.

hält es für unumgänglich, den Klimawandel auf unter zwei Grad gegenüber dem Wert vor der Industrialisierung zu begrenzen;

4.

hält es für unerlässlich, dass auf der Vertragsstaatenkonferenz der UN-Klimarahmenkonvention im Jahr 2015 (COP 21) eine verbindliche internationale Einigung über ein Klimaabkommen im Einklang mit dem 2011 auf der COP-17-Konferenz in Durban gefassten Beschluss erzielt wird;

5.

empfiehlt, dass sich die EU ein gemeinsames rechtsverbindliches Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50% gegenüber dem Wert von 1990 setzt, und geht dabei davon aus, dass die Lastenverteilung bei dieser Emissionsverringerung zwischen den Mitgliedstaaten gesondert auszuhandeln ist;

6.

weist darauf hin, dass über 40% der Emissionen der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme des Emissionshandels für den Flugverkehr) vom gemeinsamen rechtsverbindlichen Emissionsrechtehandelssystem für die Energieerzeugung aus fossilen Quellen erfasst werden. Der Anteil der Emissionen, die dem Emissionshandel unterliegen bzw. davon ausgenommen sein sollten, und die mögliche Einbeziehung neuer Branchen (z. B. des Land- oder Seeverkehrs) in den Emissionshandel sollten zusammen mit den Emissionsverringerungszielen beschlossen werden. Aufgrund einer Reihe von systemischen Problemen, die zu einem zu niedrigen CO2-Preis geführt haben, erzielt das Emissionshandelssystem (ETS) in seiner jetzigen Form nicht die erhofften Ergebnisse;

7.

bedauert zutiefst den mangelnden Ehrgeiz in der Mitteilung der Kommission „Grünbuch — Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (1) und hält es für wesentlich, dass verbindliche Ziele für erneuerbare Energien (und nicht nur ein EU-weites Ziel von 27%, an das die Mitgliedstaaten nicht gebunden sind) und für Energieeffizienz zusätzlich zum übergeordneten Emissionsverringerungsziel aufgestellt werden; unterstreicht, dass das Ziel einer 100%igen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien für die EU bis 2050 nur über realistische Zwischenziele für 2030 und 2040 erreicht werden kann;

8.

hält es für unvermeidlich, diese beiden nationalen Teilziele für mehr erneuerbare Energie und eine Verringerung des Energieverbrauchs in den einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich vorzuschreiben, und dass sich die Staaten dabei auf zu diesem Zweck aufgestellte regionale Strategien stützen, da dies zur Kosteneffizienz und Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf nationaler und lokaler Ebene beiträgt;

9.

äußert große Besorgnis angesichts der unzureichenden finanziellen Möglichkeiten der lokalen und regionalen Ebene und der anhaltenden Wirtschaftskrise, die es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erschweren, ihre zentrale Rolle bei der Eindämmung des Klimawandels und der Entwicklung von Möglichkeiten zur Anpassung wahrzunehmen;

10.

begrüßt mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit den Vorschlag der Kommission, die Zweckmäßigkeit von Zielvorgaben für Energieeinsparungen in der Industrie auf der Grundlage des Energieverbrauchs im Verhältnis zum BIP oder zur Bruttowertschöpfung zu prüfen;

11.

weist darauf hin, dass die Europäische Union, um wirklich wettbewerbsfähig zu werden, das Potenzial, das der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Beschäftigung und Umwelt bietet, vollständig ausschöpfen muss. Daher hält er es für unvermeidlich, die Subventionierung nicht erneuerbarer Energieträger auslaufen zu lassen und diese Mittel in erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu lenken. Bei der Weiterführung des Emissionshandels oder bei einem möglichen Übergang zur Besteuerung von Kohlendioxid sollten die entsprechenden Versteigerungserlöse bzw. Steuereinnahmen in wirksame Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Abmilderung der Klimaveränderungen und Anpassung an den Klimawandel investiert werden;

12.

ist der Auffassung, dass die Energieautarkie und die Energieversorgungssicherheit durch einen weiteren Ausbau des Energiebinnenmarkts in Form von neuen Stromtrassen, Erzeugung in Kleinanlagen durch die Verbraucher selbst, Energiespeicherung und intelligenten Steuerungsmechanismen zu verbessern sind und dass ein breites Spektrum nachhaltiger Energieträger als Puffer dienen und Marktpreisschwankungen auffangen kann, die Anfälligkeit des Energiesystems reduziert und das Risiko von Versorgungsengpässen verringern kann; bei der Umsetzung des Energiebinnenmarkts ist darauf zu achten, dass dies nicht zur Einschränkung der Möglichkeiten für den Ausbau dezentraler regionaler und lokaler Energieversorgung führen darf;

13.

ist der Überzeugung, dass beim weiteren Ausbau des Energiebinnenmarktes in Form von neuen Stromtrassen eine faire Lastenverteilung zwischen den Regionen erreicht werden muss und die Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden müssen. Eine unverhältnismäßige Belastung einzelner Regionen und Landschaftsräume muss vermieden werden;

14.

erinnert daran, dass eine maßvolle Preisentwicklung für die Energie und die Steuerbelastung der Bürger bei der Politikgestaltung in der EU und in den Mitgliedstaaten im Auge behalten werden müssen; hält es für zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Einführung spezieller Maßnahmen für Familien und Verbraucher zu empfehlen, die unter dem Gesichtspunkt der Energiepreise schutzbedürftig sind;

15.

ist der Auffassung, dass der externe Nutzen aus der langfristigen Aufgabe nicht nachhaltiger Energieträger — darunter die Gesundheit der Bevölkerung oder neue Arbeitsplätze — stärker als bislang gewichtet werden muss und bei Beschlüssen ein unterstützendes Argument sein sollte;

16.

weist darauf hin, dass in die ganzheitliche Betrachtung der Klima- und Energiepolitik auch der nachhaltig gebundene Kohlenstoff (z. B. durch Holzbauweise oder Holz- und Korkprodukte) einbezogen werden muss, weil dies einen Ersatz für emissionsverursachende Materialien bieten kann. Einbezogen werden müssen auch alle natürlichen Kohlenstoffsenken, weshalb es die Waldressourcen, die agroforstlichen Produktionssysteme mit Weidenutzung, den ökologischen Landbau und die auf die Bodenerhaltung ausgerichtete Landwirtschaft zu fördern gilt;

17.

hält die Verstärkung der Beratung der Verbraucher und der (nach Alter, Geschlecht, kulturellem Hintergrund, sozio-ökonomischer Lage usw.) unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowie entsprechender beruflicher Kompetenzen im Bereich Energienutzung für überaus wichtig;

A.    Planung des Gemeinwesens und Vorbereitung auf den Klimawandel

18.

weist darauf hin, dass die Gemeinden, Städte und Regionen für die wesentlichsten Aspekte der langfristigen Raumplanung und damit auch für die zukünftige Struktur des Gemeinwesens verantwortlich sind. Das betrifft etwa die von Bewohnern und Unternehmen gleichermaßen genutzten künftigen Dienstleistungen wie reines Wasser, Abwasser- und Abfallmanagement, Energieerzeugung und -verteilung, Datennetze und Straßen sowie Verkehrsinfrastrukturen für öffentliche Verkehrsmittel und leichte Verkehrsträger. Mit dieser Basisinfrastruktur werden die Voraussetzungen für ein Verhalten der Bürger und Unternehmen geschaffen, das der Emissionsverminderung dienlich ist;

19.

unterstreicht die umfassende Bedeutung und Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Abmilderung des Klimawandels, die Vorbereitung auf dessen Folgen und die Anpassung an ihn sowie die Lösung der Energiefragen. Die Gemeinden, Städte und Regionen treten bei der Erbringung grundlegender Dienstleistungen für die Bürger selbst als Energieverbraucher und bedeutende Auftraggeber in Erscheinung. Durch die lokale Energieerzeugung und lokale Investitionen werden die wirtschaftliche Lage und die Beschäftigung in den Regionen verbessert;

20.

unterstreicht, dass den regionalen Märkten innerhalb des EU-Energiemarkts eine entscheidende Rolle zukommt, wobei insbesondere ihr Beitrag zur Vollendung des Energiebinnenmarktes hervorzuheben ist;

21.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei praktischen Fragen der Anpassung an und Vorbereitung auf den Klimawandel auf unterschiedlicher Ebene (von den Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedstaaten, der EU, internationalen Institutionen und Organisationen) als wichtige Akteure anerkannt werden. Klimaextreme wie Überschwemmungen und Stürme und die durch sie verursachten Stromausfälle sind lokale Phänomene, die menschliches Leid verursachen und die Bedeutung der Feuerwehren und Rettungsdienste und der Energieversorgung deutlich machen. Die Abmilderung des Klimawandels und die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft sind keine Alternativen zueinander, sondern einander ergänzende Maßnahmen;

B.    Klimaziele und COP 21

22.

zeigt sich besorgt über die vom Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) im September 2013 veröffentlichten aktualisierten Daten, in denen bis zum Jahr 2100 eine anthropogene Klimaerwärmung um ca. fünf Grad prognostiziert wird. Die Erwärmung der nördlichen Erdhalbkugel könnte überdurchschnittlich stark ausfallen, wobei das Auftauen des Permafrostbodens in der Tundra die Erderwärmung noch zusätzlich beschleunigen könnte. Die Zunahme der Dürren und an anderen Standorten der Niederschlagsmengen könnte die Nahrungsmittelerzeugung gefährden und Migrationsbewegungen antreiben. Die extremen Wetterverhältnisse verursachen menschliches Leiden und umfassende Schäden;

23.

vertritt die Auffassung, dass auf der Weltklimakonferenz COP 21 im Jahre 2015 ein Konsens für die Fortsetzung des Protokolls von Kyoto mit einem breiten Geltungsbereich erzielt werden muss. Die Länder, die sich am zweiten Vertragszeitraum des Kyotoer Abkommens 2013-2020 beteiligen, sind für 15% der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Die wesentliche Ausdehnung des Geltungsbereichs des Vertrags auf andere bedeutende Industrieländer und aufstrebende Volkswirtschaften ist ein maßgeblicher Faktor für die künftige Glaubwürdigkeit des Klimaabkommens;

24.

ist der Ansicht, dass Verlagerungen von CO2-Emissionen wirkungsvoll unterbunden und die globalen Auswirkungen nicht nachhaltiger Verbrauchsmuster berücksichtigt werden müssen;

25.

weist darauf hin, dass die EU eine wichtige Vertragspartei des Klimaabkommens ist, deren globaler Anteil an den Gesamtemissionen bei 10-11% liegt. Für ihre Emissionsverringerungsziele, die durch ein konsequent nachhaltiges, grünes Wachstum und erforderliche strukturelle Änderungen realisiert werden sollen, visiert die EU das Jahr 2030 an. Die EU muss mit ihren Zielsetzungen darauf eingestellt sein, über die Fortsetzung des Klimaabkommens zu verhandeln;

C.    Erfahrungen mit dem 20-20-20-Ziel

26.

stellt fest, dass das Ziel einer Emissionsverminderung um 20% bis zum Jahr 2020 über ein gemeinsames, verbindliches europäisches Emissionshandelssystem mit verbindlichen länderspezifischen Endnutzungszielen für erneuerbare Energie, ein Energieeffizienzziel sowie über die Anhebung des Anteils der Biokraftstoffe für Verkehrszwecke auf 10% erreicht werden soll. Zudem besteht Konsens über eine geplante Emissionsverringerung um 80-95% bis zum Jahr 2050. In der Europa-2020-Strategie hat die CO2-freie grüne Wirtschaft zentralen Stellenwert;

27.

erinnert daran, dass die Energieeffizienzrichtlinie derzeit in der Umsetzung ist und die Richtlinie über die Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude rechtlich bereits umgesetzt wurde. Den Themen Energie und Klimawandel kommt auch in den Forschungs- und Finanzierungsprogrammen wie „Intelligente Energie — Europa“ zentrale Bedeutung zu. Im kommenden Finanzierungszeitraum wird einer regionalen Entwicklung mit geringen CO2-Emissionen besondere Bedeutung beigemessen. Ferner sollen Investitionen aus der Europäischen Fazilität für technische Hilfe (ELENA) der EIB finanziert werden. Die Eigenschaften von Verbrauchergeräten konnten über die Ökodesign-Richtlinie und die Energieverbrauchsangabe-Richtlinie mit guten Ergebnissen gesteuert werden;

28.

macht darauf aufmerksam, dass der EU-ETS THG-emissionsintensive Anlagen der Industrie und der Energieerzeugung erfasst. Ein Teil der Emissionsrechte wird nach einem Benchmark-System kostenlos zugeteilt. Dabei werden Carbon-Leakage-Branchen (vom Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten betroffen) und die Wärme- und Kälteerzeugung in KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) privilegiert. Die Emissionsobergrenze (Cap) wird p.a. linear um 1,74% verringert. Die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate werden den Mitgliedstaaten zugewiesen. Da der Preis derzeit bei unter 5 EUR für eine Tonne Treibhausgas-Emission liegt, kann der Emissionshandel nicht die klimaschutzpolitische Lenkungswirkung entfalten, die erhofft war;

29.

stellt fest, dass der bis zum Jahre 2020 angelegte Emissionshandel in den vergangenen Monaten zu Zertifikatspreisen geführt hat, die nur geringe Anreize für Investitionen in emissionsarme Technologien bieten und sieht daher in der politischen Einigung über das sog. Backloading, das die zeitlich befristete Herausnahme von überschüssigen CO2-Zertifikaten vorsieht, eine Möglichkeit, dem entgegenzuwirken. Auf diese Weise kann eine vorläufige Stabilisierung des ETS erreicht werden;

30.

ist jedoch der Auffassung, dass trotz der Einigung über das Backloading eine strukturelle Reform des ETS notwendig ist. Durch ambitionierte klimapolitische Ziele der EU und eine gleichzeitige Reduzierung der Anzahl der Emissionszertifikate kann das ETS langfristig stabilisiert werden. Zudem muss auch eine Lösung für eine dauerhafte Herausnahme überschüssiger Zertifikate aus dem Markt gefunden werden;

31.

stellt fest, dass die Emissionsverringerungsziele auf EU-Ebene bis zum Jahr 2020 derzeit erreicht werden. Der Energieverbrauch in den Mitgliedstaaten ist gesunken und der Übergang zu erneuerbaren Energieträgern findet statt. Als Steuerungsmittel wurden nationale Steuern, Investitionsanreize oder Einspeisetarife eingesetzt. Leider werden die Steuereinnahmen häufig zur Aufbesserung der Staatshaushalte und erst in zweiter Linie zur Steuerung des Energieverbrauchs eingesetzt. Durch die Wirtschaftsflaute und den Strukturwandel sind der Verbrauch und die Emissionen auf Kosten der Beschäftigung gesunken;

32.

stellt fest, dass die verbindlichen Ziele für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz einander verstärken sollten. Da das übergeordnete Ziel in der Reduzierung der Treibhausgasemissionen besteht, sollten Energieeinsparungen vorwiegend durch einen geringeren Verbrauch fossiler Energieträger erzielt werden. Aber auch erneuerbare Energie darf natürlich nicht verschwendet werden, und die billigste Energie ist immer diejenige, die nicht verbraucht wird;

33.

ist besorgt über die möglichen Folgen der Regeln für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel, die es den Mitgliedstaaten ab 2013 ermöglichen, den meisten energieintensiven Wirtschaftszweigen Entschädigungen für einen Teil der indirekten ETS-Kosten zu zahlen; teilt die Ansicht der Europäischen Kommission, dass bei der Gestaltung des Regelungsrahmens für staatliche Beihilfen im Energie- und Umweltbereich 2013 diese Frage geregelt werden muss;

34.

macht darauf aufmerksam, dass das Bestreben, die Energieerzeugung im Rahmen des Emissionshandels weitgehend auf erneuerbare Energieträger umzustellen, mit anderen Anstrengungen abgestimmt werden muss, mit denen der Energieverbraucher ermutigt wird, eigene Investitionen in erneuerbare Energie zu tätigen oder weniger zu verbrauchen. Die Preise für Emissionsrechte müssen ausreichend hoch sein, um Anreize für eine Umstellung der Produktionsverfahren auf erneuerbaren Energien zu geben;

D.    Verbindliche Ziele für die Emissionsverringerung bis 2030

35.

vertritt die Auffassung, dass für Treibhausgasemissionen die Verringerung um 50% gegenüber 1990 als verbindliches Ziel bis 2030 vorgegeben werden sollte. Ein verbindliches Ziel für die Gesamtemissionen sowie Ziele für die Energieeffizienz und die erneuerbaren Energieträger stärken das Vertrauen der Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in eine kontinuierliche Verringerung der Treibhausgasemissionen;

36.

erwartet, dass die Mitgliedstaaten untereinander zu einem Konsens über die Lastenverteilung hinsichtlich des Emissionsziels 2030 gelangen. Die Lastenverteilung muss gerecht sein, und zwar unter Berücksichtigung der Wirtschaft, der vorherrschenden Struktur der Emissionen, bereits durchgeführter Maßnahmen sowie der natürlichen Voraussetzungen der einzelnen Staaten. Ein Teil der Verringerungsziele kann mithilfe der im UN-Klimaabkommen angebotenen Mechanismen verwirklicht werden;

37.

ist der Auffassung, dass auch ein Beschluss über die Fortsetzung des gemeinsamen verbindlichen Emissionsrechtesystems nach 2020 gefasst werden muss. Insbesondere ist darüber zu befinden, wie die Emissionsverringerungen auf den Emissionshandelssektor und die anderen Tätigkeitsbereiche aufgeteilt werden sollen. Der Handel mit Emissionsrechten beeinflusst die Energieerzeugung. Die Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionsrechte müssen für die Maßnahmen zur wirksameren Abmilderung des Klimawandels und zur Anpassung an die Klimaveränderungen verwendet werden;

E.    Länderziele

38.

macht darauf aufmerksam, dass die länderspezifischen Teilziele für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz neben dem Emissionshandel Instrumente sind, um gemeinsame verbindliche Emissionsverminderungsziele zu erreichen. Aufgrund der länderspezifischen Unterschiede sollten die Ziele so formuliert werden, dass eine Wahl der Instrumente möglich ist. Dadurch werden Kosteneffizienz, die Wahl der zweckmäßigsten Maßnahmen und eine optimale Reihenfolge der Umsetzung sichergestellt. Auf diese Weise werden auch mögliche Dopplungen und Widersprüche aufgrund der verschiedenen Steuerungsmechanismen und Politikansätze — darunter der Emissionshandel — vermieden;

39.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Voraussetzungen haben, um erneuerbare Energieträger zu nutzen, was unter anderem mit ihren Rohstoffen, natürlichen Gegebenheiten und Systemen zur Energiegewinnung und -verteilung zusammenhängt. Auch bei der Energieeffizienz von Gebäuden kann es sehr große Unterschiede geben;

40.

vertritt die Auffassung, dass mit länderspezifischen Teilzielen den Volkswirtschaften und Unternehmen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, Know-how, Technologien, Innovationen, Vorschriften für die Netzintegration von Energieerzeugern mit Kleinanlagen oder zur Eigenversorgung und Naturressourcen vor Ort auf die für sie beste Art aufzubauen bzw. zu nutzen. Über den Binnenmarkt können auch die übrigen Mitgliedstaaten von den dabei erzielten Ergebnissen profitieren. Dies gewährleistet auch die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips;

F.    Leitlinien für die Klima- und Energiepolitik der Europäischen Union

41.

vertritt die Auffassung, dass das Grundziel der europäischen Klima- und Energiepolitik eine ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltige und sichere Energieversorgung ist. Dazu sind die Verbesserung der Energieeffizienz, die Nutzung heimischer Energiequellen sowie Entwicklung und Anwendung innovativer Energietechnologien notwendig. Dies trägt zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bei, verbessert die Gesundheit der Bürger und den Zustand der Umwelt und sorgt für neue Arbeitsplätze;

42.

erinnert daran, dass Energie teurer wird, was mit den Weltmarktpreisen, dem Emissionshandel, aber auch mit den existierenden Finanzierungssystemen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung erneuerbarer Energieträger, neuen Technologien sowie mit der Besteuerung oder der Kombination dieser Faktoren zusammenhängt. Diese steigenden Preise sind grundsätzlich positiv als Anreize zur Verringerung der Emissionen, zur Entwicklung alternativer erneuerbarer Energien und zum Energiesparen, wobei Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die Kosten für die schwächeren Bevölkerungsgruppen oder Unternehmen nicht unzumutbar stark zu Buche schlagen. Durch die konsequente Nutzung von effizienten wettbewerbsorientierten und marktwirtschaftlichen Mechanismen für die Energiewirtschaft ist der weitere Anstieg der Preise auf das unumgänglich notwendige Maß zu begrenzen;

43.

ruft die Europäische Kommission auf, sich für die Verbreitung der Kleinsterzeugung von Energie und deren Integration in die Verteilungsnetze einzusetzen und sicherzustellen, dass die Energie für Verbraucher erschwinglich bleibt;

44.

gibt zu bedenken, dass der Energieverbraucher die eigenen Verbrauchsgewohnheiten und -entscheidungen beeinflussen kann. Die unabhängige Beratung der einzelnen Verbraucher und die Mobilisierung von Verbrauchergruppen ist demnach sehr wichtig. Durch Energieaudits können Sparpotenziale zutage gefördert werden, die mithilfe einer besseren Instandhaltung, Wartung und IKT-Systemen erschlossen werden können. Überdies könnten Informationssysteme auch Informationen über die erzielten Energieeinsparungen liefern;

45.

vertritt die Auffassung, das Energieautarkie und Energievielfalt einen Puffer bilden, der Preisschwankungen auffängt, und die wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit und die Wirtschaftstätigkeit verbessern. Innovationen im Bereich der erneuerbaren Energie und der Energieeinsparungen sorgen für lokale Dynamik und neue Unternehmenstätigkeit;

46.

ersucht die Europäische Kommission, Maßnahmen vorzuschlagen, die ausreichen, um die Handlungskompetenz der Verbraucher zu stärken und Energiearmut zu bekämpfen, und fordert daher, dem Schutz sozial schwacher Verbraucher besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

47.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Energiequellen einsetzen. Die Energieautarkie muss durch die Schaffung einer Politik für einen Energiebinnenmarkt verbessert werden. Durch die Zusammenschaltung der Stromnetze der verschiedenen Länder können die Versorgungssicherheit verbessert und Verbrauchsspitzen geglättet werden. Die Verknüpfung intelligenter Netze oder die Energiespeicherung können bei Windkraft und Sonnenenergie helfen, die Produktionsspitzen auszugleichen;

48.

vertritt die Auffassung, dass zur Erzielung der Emissionsverringerungsziele 2030 Schlüssigkeit, Verzahnung und Verflechtung mit den übrigen Politikbereichen der EU erforderlich sind. Vielversprechend sind in dieser Hinsicht die Bestrebungen, im kommenden EFRE-Programmzeitraum 2014-2020 eine Entwicklung hin zu einer CO2-armen Gesellschaft anzuvisieren;

G.    Regionale und lokale Ebene zeigen Initiative

49.

unterstreicht, dass zahlreiche europäische Gemeinden und Städte auf eigenes Betreiben ehrgeizige Programme und praktische Maßnahmen durchgeführt haben, um den Klimawandel abzumildern. Zu den internationalen Kampagnen von Städten und Gemeinden gehören z. B. die Agenda 21 — eine 1992 auf dem Weltumweltgipfel beschlossene Initiative, in deren Rahmen in den letzten zwei Jahrzehnten fast 10 000 lokale Gebietskörperschaften Maßnahmen und Aktionen auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung durchführen konnten, insbesondere zur Verbesserung der Umwelt, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an den Klimawandel –, die Klimaallianz und „Städte für den Klimaschutz“ des Internationalen Rats für lokale Umweltinitiativen (ICLEI). Die Organisation „Energy Cities“ führt wertvolle Arbeiten in Energiefragen durch. Das Programm „European Energy Award“ für energieeffiziente Kommunen führt in einer umfassenden Herangehensweise Kommunen zu einer höheren Energieeffizienz, zu Klimaschutz und zum Einsatz erneuerbarer Energieträger. Über 1 000 Kommunen nehmen bereits daran teil. Der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) hat für Entscheidungsträger der lokalen Ebene den Leitfaden „Save energy, Save climate and Save money“ ausgearbeitet. Beispielhaft für viele lokale Initiativen zugunsten der Kohlendioxidneutralität könnte die schwedische Stadt Växjö genannt werden, weil sie bis zum Jahre 2030 eine 100%ige Verminderung ihrer Kohlendioxidemissionen anpeilt. In Finnland wiederum arbeiten 14 kohlendioxydneutrale Städte und Gemeinden (HINKU) mit lokalen Unternehmen, Politikern und Bewohnern zusammen. Sie streben eine Emissionsverminderung um 80% und zugleich die Förderung der grünen Wirtschaft an. An der finnischen Klimakampagne der Städte und Gemeinden (CCP-Finland) beteiligen sich 53 Städte und Gemeinden, und 115 Städte und Gemeinden haben eine Klimastrategie. Dem Klimaschutzabkommen des Bürgermeisterkonvents haben sich Tausende Städte und Gemeinden angeschlossen — sie haben Handlungspläne für die nachhaltige Energie und die Verringerung von Emissionen ausgearbeitet. Etliche mit EU-Förderung eingerichtete lokale und regionale Energieagenturen sind heute Teil der Energieberatung;

50.

stellt fest, dass verbrauchernahe, energieerzeugende Genossenschaften (wie u. a. in Beckerich in Luxemburg) und die Energieerzeugung für Haushalte oder Unternehmen in Kleinanlagen und für den Eigenbedarf Beispiele für neue Handlungsformen sind. Dadurch werden die traditionellen Akteure der Energieerzeugung veranlasst, sowohl die Vorschriften für den Netzzugang als auch die Energieerzeugungskosten im Zusammenhang mit diesen neuen Formen zu ändern. So werden z. B. aus Energieverbrauchern Erzeuger. So kann Strom zum Beispiel über bestehende Versorgungsnetze in beide Richtungen geleitet werden;

51.

unterstreicht, dass stärkere Synergieeffekte zwischen den bestehenden EU-Initiativen für Nachhaltigkeit auf lokaler Ebene erforderlich sind, beispielsweise zwischen dem Bürgermeisterkonvent der EU, der Initiative „Intelligente Städte und Gemeinden“ und weiteren EU-finanzierten Projekten sowie der Lokalen Agenda 21 und dem Netz zur Anpassung an den Klimawandel für lokale und regionale Gebietskörperschaften, das in der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel vorgeschlagen wurde. Zu diesem Zweck sind die Bemühungen um eine gemeinsame Methodologie für die Realisierung von Anpassungsplänen und zur Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verstärken;

H.    Gebäude und Verkehr

52.

stellt fest, dass Gebäude anteilsmäßig für 40% des Energieverbrauchs und für gut ein Drittel der Kohlendioxydemissionen verantwortlich sind. Die Gebäudeverbesserungen werden planvoll, schrittweise und Gebäudeteil für Gebäudeteil durchgeführt. Dies hat finanzielle Gründe, soll aber auch eine möglichst geringe Nutzungsunterbrechung für die Bewohner gewährleisten. Neue Gebäude sollten einen Energieverbrauch nahe null haben;

53.

macht darauf aufmerksam, dass Planung, Errichtung und Bewirtschaftung neuer und renovierungsbedürftiger Gebäude besondere Umsicht erfordern. Die Energie könnte sonst durch schlechte Nutzung und Gewohnheiten verschwendet werden. Ein professioneller Einsatz von Energiesparverfahren ist wichtig, so bei der regelmäßigen Wartung, Überholung und Überwachung der Anlagen, die Energie erzeugen oder verbrauchen. Die Beratung der Nutzer und Bewohner von Gebäuden ist ebenfalls von größter Bedeutung. Es ist hervorzuheben, wie wichtig es ist, dass die Länder der EU untereinander praktische Beispiele austauschen;

54.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und insbesondere den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Pläne zur Verringerung des Energieverbrauchs öffentlicher Gebäude aufzustellen. Diese Pläne sollten sich nicht nur auf die Energietechnik des Gebäudes erstrecken, sondern auch Verfahren für die Einbindung der Nutzer des Gebäudes in die Maßnahmen zur Energieeinsparung und -effizienz festlegen;

55.

ist der Auffassung, dass zentrale Wärmegewinnungsformen wie die Fernwärme oder die Kraft-Wärmekopplung energieeffizient und unter dem Aspekt der Luftqualität wünschenswert sind. Die energieeffizienteste Form der Kühlung von Gebäuden ist die Fernkühlung, bei der zum Beispiel auf die niedrigere Temperatur von Gewässern zurückgegriffen wird. Fernkühlung bietet bedeutende Stromersparnisse gegenüber vielen einzelnen Klimaanlagen in Gebäuden und Wohnungen. Es ist wichtig, dass die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude so formuliert werden, dass diese kollektiven Energieversorgungssysteme nicht diskriminiert werden;

56.

erinnert daran, dass der erneuerbare Rohstoff Holz und seine Produkte die Baustoffe Beton und Stahl ersetzen können, deren Herstellung Unmengen von Energie und nicht erneuerbare Naturressourcen (wie zum Beispiel Kies oder Kohle) verschlingt. Die Holzbauweise ermöglicht überdies eine langfristige Kohlenstoffspeicherung und erzeugt lediglich geringe Lebenszyklus-Emissionen;

57.

stellt fest, dass der Verkehr für beinahe 20% der Treibhausgasemissionen in den EU-Mitgliedstaaten verantwortlich ist. Davon wiederum sind 60% dem privaten Personenverkehr zuzuschreiben. In Sachen Kraftstoffe für den Straßenverkehr arbeitet die Europäische Kommission an einem umfassenden Richtlinienvorschlag zu alternativen Kraftstoffen. Noch ist nicht abzusehen, welche Technologien sich in den verschiedenen Mitgliedstaaten als praktikabel und marktgängig erweisen werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können den Einsatz von emissionsarmen Kraftstoffen in öffentlichen Verkehrsmitteln vorschreiben;

58.

erinnert daran, dass immer mehr Bedeutung einer nachhaltigen Raumplanung beigemessen wird, die in Zeiten des Klimawandels den bioklimatischen Faktoren in Bezug auf den Energieverbrauch in Ortschaften und im Verkehr, aber auch der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger Rechnung tragen muss;

59.

macht deutlich, dass neben der Entwicklung emissionsarmer Kraftstoffe, alternativer Antriebssysteme und der Aufwertung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verstärkt städtebauliche, wirtschaftliche und soziale Maßnahmen zu erwägen sind, die zu einer Senkung des Verkehrsaufkommens (elektronische Behördendienste, Telearbeit) und zu einer Verhaltensänderung der Bürger (Carsharing, Selbstbeschränkung) führen;

60.

erinnert daran, dass im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung, aber auch des öffentlichen Verkehrs, mehr auf partizipative Modelle gesetzt werden sollte, um die Zustimmung der Bevölkerung zu erhöhen und die Änderung der Verbrauchsmuster zu beschleunigen;

61.

unterstreicht die Bedeutung eines kontinuierlichen Ausbaus der intelligenten Netze (smart grids) und einer Verstärkung der Ansätze der Energiefernversorgung, um eine kontrollierte und effiziente Verteilung von Strom, Wärme und Kühlung zu gewährleisten.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2014) 15 final.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/17


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäische Hochschulbildung in der Welt

2014/C 126/05

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit

1.

begrüßt, dass die Europäische Kommission der Internationalisierung der Hochschulbildung bei der Umsetzung der Europa-2020-Strategie eine große Bedeutung beimisst und Vorschläge zu dem sich daraus ergebenden angemessenen strategischen Rahmen formuliert;

2.

stimmt darin überein, dass die Internationalisierung der Hochschulbildung nicht nur im Rahmen der Europa-2020-Strategie besonders wichtig ist, sondern auch in mehrfacher Hinsicht zu dem allgemeinen Wachstumspfad beiträgt und dass die lokalen und regionalen Auswirkungen nicht in Frage gestellt werden können;

3.

hält es für wichtig, dass die europäische Hochschulbildung in puncto Internationalisierung stets bedeutende Schritte gemacht hat, wobei die internationale Erfahrung einen festen Bestandteil bestimmter Berufe und Ausbildungszweige darstellt;

4.

hebt hervor, dass in einem mehrsprachigen und internationalen Europa diejenigen Hochschuleinrichtungen eine wichtige Rolle spielen können, die auch ein Ausbildungsangebot in mehr als einer Sprache, einschließlich Minderheitensprachen, anbieten, denn in solchen multikulturellen Umgebungen können die Studierenden sich grundsätzlich mit mindestens zwei Minderheitensprachen vertraut machen, und eine solche Mehrsprachigkeit wird diese Einrichtungen im Rahmen der Mobilität ausländischer Studierender attraktiver machen können;

5.

betont daher die Bedeutung sprachlicher Kompetenzen bei sämtlichen Bemühungen zur Internationalisierung der höheren Bildung und unterstreicht die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die den Erwerb solcher Kompetenzen erleichtern;

6.

hält es für äußerst wichtig, dass im Rahmen der Internationalisierung der Hochschulbildung die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen und die Mitgliedstaaten nicht die bedeutenden europäischen Leistungen der Hochschulbildung in der Philosophie, den Humanwissenschaften und Künsten vergessen, die traditionell eine wichtige Rolle bei der Internationalisierung der Hochschulbildung spielen und erheblich zur Wettbewerbsfähigkeit der Regionen beitragen, in denen die einschlägig renommierten Hochschulen ansässig sind;

7.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die bisherigen gemeinsamen Erfolge der europäischen Hochschulbildung nicht nur der Innovation, Forschung und den Bildungsprogrammen, sondern auch der kohärenten Umsetzung des Bologna-Prozesses, dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), den flexiblen nationalen Regelungen zur Einführung von Bildungssystemen, die die Verleihung gemeinsamer Bildungs- und Doppelabschlüsse ermöglichen, sondern auch der Einführung sowie Verbreitung einer Ergänzung zu dem einheitlichen Bildungsabschluss zu verdanken sind;

8.

sieht große Chancen in der Verbreitung vorbildlicher Verfahren und systemimmanenter Lösungen des europäischen Hochschulsystems auf die Nachbarländer und die Beitrittsländer, denn die wird unter anderem dazu beitragen, besser die Mobilität der Studierenden dieser Länder nach Europa zu gewährleisten und schließlich die Stellung der EU im Wettlauf um die Talente zu stärken;

9.

hält es für außerordentlich sinnvoll, dass der Zugang zu den neuartigen, digitalen Unterrichts- und Ausbildungsformen erheblich zur sozialen Integration und insbesondere zur Integration auf dem Arbeitsmarkt von Bewohnern der Gebiete in Randlage, Menschen mit Behinderungen und anderen benachteiligten Gruppen beitragen wird und dass in diesem Zusammenhang der Erwerb digitaler Kompetenzen und die Entwicklung digitaler Online-Programme und -materialien, die durch die Internationalisierung verstärkt werden, sowie die Einrichtung und Anerkennung von Systemen der informellen Bildung die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit fördern werden;

10.

stimmt darin überein, dass die Mobilität der Studierenden, Forscher und Dozenten einen zentralen Platz in den Internationalisierungsstrategien einnehmen muss, wobei insbesondere die Rolle der Mobilität der Dozenten im Wissenstransfer zu berücksichtigen ist;

Kohärenz der politischen Maßnahmen

11.

betont, dass die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Aufgabe und Verantwortung haben, dem Kommissionsvorschlag Gestalt zu verleihen, demzufolge die lokalen und regionalen Partner eine konkrete Rolle bei der Erarbeitung der Internationalisierungsstrategien spielen sollten und die hierfür notwendigen Bedingungen zu schaffen sind;

12.

empfiehlt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Partnerschaftsanträge mit der größtmöglichen Offenheit und Entschlossenheit zu behandeln, eine Motorrolle zu spielen und innovative Lösungen zugunsten der Internationalisierung zu entwickeln, um so die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschulbildung zu stärken, die komparativen Vorteile ihrer eigenen Region zu nutzen und diese attraktiver zu gestalten;

13.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zwar die Ziele von Horizont 2020 und Erasmus+ im Rahmen der Programmplanung für die GSR-Gelder deutlich berücksichtigen können. Eine entsprechende Erwartung geht aber nicht direkt aus der vorliegenden Mitteilung hinsichtlich der Strategien zur Internationalisierung der Hochschulbildung hervor, während die Kohäsionspolitik und die Instrumente zugunsten der Hochschulbildung, Forschung und Innovation einen wesentlichen Mehrwert darstellen können, wenn ihre nationalen, regionalen und lokalen strategischen Rahmen der territorialen Dimension Rechnung tragen;

14.

betont, dass die Möglichkeit eines Transfers des Wissens aus den Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten eine wesentliche Voraussetzung für die ländliche Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit des Agrar-, Forst- und Fischereisektors darstellt, wie durch die ganze Reihe an Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 unterstrichen wird. In diesem Sinne ist es nützlich im Rahmen der Planung und Verwirklichung der Anstrengungen für eine Internationalisierung der Hochschulbildung diese Synergiemöglichkeiten auf sämtlichen Gebietsebenen zu berücksichtigen und Europa hier eine weltweite Motorrolle zu gewährleisten;

15.

verweist darauf, dass zahlreiche Mitgliedstaaten gegenwärtig noch viel tun müssen, um die Ziele der Europa-2020-Strategie in puncto FuE-Ausgaben zu erreichen, und unterstreicht, dass die von den Einrichtungen durch die Internationalisierung erzielten zusätzlichen Einkünfte es den Mitgliedstaaten keinesfalls ermöglichen dürfen, sich ihrer Verantwortlichkeiten in diesem Bereich zu entziehen oder diese zu mindern;

16.

empfiehlt, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene partnerschaftlich erarbeiteten Strategien so zu definieren, dass sie auf territorialen Ex-ante-Wirkungsanalysen aufbauen könnten;

Multilevel-Partnerschaften, Subsidiarität

17.

bedauert, dass die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für den Internationalisierungsprozess der Hochschuleinrichtungen in der Kommissionsmitteilung nicht entsprechend ausführlich beschrieben wird. Dies hätte im Einklang mit dem Wesensgehalt des „U-Multirank“-Systems gestanden, das auch der regionalen Verankerung der Hochschuleinrichtungen Rechnung trägt;

18.

begrüßt, dass die Kommission die möglichen Handlungsebenen, die ein Tätigwerden der EU rechtfertigen, genau beschränkt hat, da dieses auch gegenüber einer Maßnahme der einzelnen Mitgliedstaaten angesichts der gemeinsamen Ziele der internen wie der externen Internationalisierung deutlich notwendig ist;

19.

teilt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die regionale und lokale Ebene angemessen und sinnvoll unterstützen und gegebenenfalls umfassende Partnerschaften, auch auf regionaler Ebene, einrichten können, um zu einer besseren Anpassung der Hochschuleinrichtungen an den wirtschaftlichen, sozialen und Verwaltungsbedarf der betreffenden Region beizutragen;

20.

betont, wie wichtig es ist, dass die Mobilität in beide Richtungen verläuft, denn entsprechend den Grundsätzen der inklusiven Entwicklung muss die Mobilität den Interessen der Herkunfts- und der Aufnahmeregion dienen, da sie andernfalls Probleme in puncto Migration, Demografie und Wettbewerbsfähigkeit auslösen kann, die natürlich weder den Kohäsionszielen noch dem Grundsatz der Solidarität entsprechen würden;

21.

unterstreicht, dass im Bereich der Internationalisierung der Hochschulbildung die Einrichtung und Nutzung von Multilevel-Partnerschaften selbst eine Dimension der sozialen Innovation umfassen. Dank dieser Partnerschaften haben die Gebietskörperschaften, die nichtstaatlichen und privaten Akteure der lokalen und regionalen Ebene, die daran teilhaben, ferner auch selbst die Möglichkeit, zusätzliche Mittel zur Erreichung der gemeinsam festgelegten Ziele zu mobilisieren;

22.

erinnert daran, wie wichtig es ist, bei der Einrichtung der strategischen Partnerschaften möglichst umfangreiche Übereinkünfte zu erzielen und in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass Personen benachteiligter, gegebenenfalls auch marginalisierter Gruppen — aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Sprache oder der ethnischen Zugehörigkeit — nach der Umsetzung der Internationalisierungsstrategien nicht noch stärker benachteiligt werden;

Festlegung der Bedingungen

23.

anerkennt und begrüßt die von der Kommission bislang getroffenen Vorkehrungen zugunsten der Harmonisierung, Transparenz und Vereinfachung der Verwaltung der einzelnen europäischen Hilfen für die Hochschulbildung, Innovation und Forschung;

24.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Hilfsprogramme und -mechanismen entwickeln bzw. eventuell vorrangig auf bestimmte Regionen in einer bestimmten Lage ausrichten, die die lokalen und regionalen Hochschuleinrichtungen bei der Umsetzung ihrer Internationalisierungsstrategien unterstützen können;

25.

unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, im Bereich der Internationalisierung der Hochschulbildung die auf Studien und Forschungsergebnissen basierende Erarbeitung und Beschlussfassung zu stärken, insbesondere in dem Maße, wo die Analysen sich auf die Rolle der lokalen und regionalen und auf die vorbildlichen Verfahren hinsichtlich der Modernisierung der Hochschulbildung und der Internationalisierung beziehen werden;

26.

hält es nicht für befriedigend, dass die Internationalisierung nur in der Grundsatzerklärung der Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen erscheint, sondern erachtet es als wichtig, dass jede Hochschuleinrichtung unabhängig von ihrem rechtlichen Status und ihren tatsächlichen Zuständigkeiten im Bereich der Internationalisierung die ihrem eigenen Bedarf entsprechenden Lösungen anstrebt und ihre eigenen Lenkungs- und Planungsstrukturen und ihre eigenen Kooperationsschnittstellen einrichtet;

27.

ist der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Einrichtungen, die nicht öffentlich, sondern privat sind oder von einer Stiftung geleitet werden bzw. deren Form haben, ganz so wie öffentliche Einrichtungen ohne Einschränkung durch ein etwaiges ungerechtfertigtes Hemmnis an dem Internationalisierungsprozess teilhaben und sich unbeschränkt an den für ihre Förderung bestimmten Maßnahmen beteiligen können;

28.

weist darauf hin, dass im Falle von Operationen, Investitionen und anderen aus den GSR-Geldern kofinanzierten Entwicklungen ebenfalls die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, eine stärkere Internationalisierung der Hochschulbildung zu ermöglichen, wobei den Bedürfnissen und tatsächlichen Möglichkeiten der Hochschuleinrichtungen Rechnung zu tragen ist;

29.

empfiehlt, insbesondere für die Beitrittskandidaten, die Möglichkeit zu erwägen, im Laufe der Beitrittsvorbereitungen und -verhandlungen die entsprechenden Gelder auch zur Förderung der Internationalisierung der Hochschuleinrichtungen dieser Länder einzusetzen;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Potenzial der Regionen mit Aufholbedarf bei der Umsetzung der Internationalisierungsstrategien zu fördern und damit die in puncto Internationalisierung am weitesten fortgeschrittenen Einrichtungen die Förderung eines Wissenstransfers hin zu Hochschuleinrichtungen mit momentan stärker reduziertem Internationalisierungspotenzial ebenfalls in ihre Strategien aufnehmen;

31.

fordert die rasche Annahme durch den Rat des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Neuformulierung der Richtlinie hinsichtlich der Erarbeitung von Maßnahmen zu Einwanderungs-, Migrations- und Visafragen, die es ermöglichen, die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Innovation und höhere Bildung so zu gestalten, dass sie spezifisch, flexibel und transparent ist sowie eine angemessene Sicherheit garantiert und zugleich wirksam, zugänglich und schnell ist. Dies sollte die rechtzeitige Umsetzung dieses Legislativinstruments durch die Mitgliedstaaten und seine Durchführung in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach sich ziehen.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/20


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die Bildung öffnen

2014/C 126/06

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

begrüßt die Kommissionsmitteilung Die Bildung öffnen und ist der Auffassung, dass es an der Zeit ist, hochwertige und innovative Lehrmethoden und Lernarten mithilfe neuer Technologien und digitaler Inhalte zu fördern. Die übergeordneten Ziele der in der Kommissionsmitteilung vorgeschlagenen Maßnahmen sind bessere Ergebnisse und mehr Effizienz u. a. durch eine Steigerung der Motivation und wirksamere Lernprozesse;

2.

stellt fest, dass die darin aufgeführten Prioritäten in erster Linie auf folgendes abzielen:

offene Lernumgebungen mit neuen Lern- und Lehrbedingungen und -formen als Vorbereitung für die digitalisierte Welt und Lehrkräfte, die sich damit gut auskennen;

freie Lehr- und Lernmaterialien (open educational resources — OER), d. h. verbesserter Zugang zu Wissen, Lehr- und Lernmitteln und anderer Online-Unterstützung;

Förderung der Vernetzung und gemeinsamer Anstrengungen unterschiedlicher Beteiligter und interessierter Gruppen, um die aktuelle Situation zu veranschaulichen und die Komponenten für einen effizienten Markt für Informations- und Kommunikationstechnologien zu stimulieren und zu fördern;

3.

teilt die Auffassung der Kommission, dass es „offene Technologien [...] jedem [ermöglichen], jederzeit an jedem Ort mit jedem Gerät und von jedem zu lernen“. Er unterstreicht jedoch, dass die lokalen und regionalen Ebenen umfassend und bereits in der Anfangsphase eingebunden werden müssen, wenn dies Wirklichkeit werden soll;

4.

stimmt den folgenden Schlussfolgerungen der Kommission zu:

Die Rahmenbedingungen für Bildungseinrichtungen müssen sich ändern, um IKT-gestützte Formen des Lernens und offene Lernumgebungen zu ermöglichen, beispielsweise für Prüfungen und Beurteilungen.

Die Ausbildung der Lehrkräfte muss den neuesten Entwicklungen angepasst werden und IT-gestützte Lehrmethoden (digital pedagogies) umfassen.

Computerkompetenz ist mehr als der rein technische Umgang mit einem Computer. Es ist in erster Linie die Fähigkeit zur kreativen und kritischen Nutzung.

Ein Grundpfeiler ist der Zugang zu freien und hochwertigen Lehr- und Lernmaterialien, wobei Fragen des geistigen Eigentums gelöst werden müssen.

Ein strategischer Breitbandausbau ist von entscheidender Bedeutung.

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Förderung des Zugangs zu freien Lehr- und Lernmaterialien (OER) eine große Herausforderung ist (1). Entsprechende Schritte werden bereits unternommen. Es muss jedoch sorgfältig geprüft werden, wie sich dies systematisch verwirklichen lässt, um alle einzubeziehen und nicht nur diejenigen, die spontan Interesse zeigen;

6.

sieht eine weitere große Aufgabe darin, dass Bildungsanbieter, Lehrkräfte und Lernende digitale Kompetenzen erwerben und daraus Unterrichts- und Lernmethoden entwickeln. Diese Entwicklung muss gefördert, aktiviert und beschleunigt werden. Es gibt heute bereits Lernmodule, die so aufgebaut sind, dass sie Lehrkräfte und Schulleiter beim E-Learning unterstützen;

7.

stellt nicht in Frage, dass die Entwicklung ganz von allein zur Entstehung zahlreicher neuer technischer Möglichkeiten führen wird, die von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden, die sich spontan und rasch selbst auf diese Entwicklung einstellen werden; ist der Auffassung, dass die europäische, nationale, regionale und lokale Ebene für die Schaffung nachhaltiger und sicherer Systeme Sorge tragen muss, die Teil des Bildungswesens als Ganzem werden und zur Erzielung der bestmöglichen Wirkung in der jeweiligen Bildungssituation beitragen. Nicht alle sind in gleichem Maße fähig, sich die neuen technischen Möglichkeiten zu eigen zu machen, weswegen besondere Maßnahmen erwogen werden sollten, damit sich die Kluft zwischen den einzelnen Gruppen nicht vergrößert;

8.

ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen systematisiert und strukturiert werden sollten, damit sie allen zuteilwerden können, unabhängig von Faktoren wie Schule, Schulform, Bildungssituation, Geschlecht, Alter, sozialem Hintergrund, ethnischer Zugehörigkeit oder Wohnort. Bei der Nutzung der Technologien müssen darüber hinaus die persönliche Integrität und gemeinsame Werte geachtet werden. Bei der Einführung neuer Technologien für Bildungszwecke und der Entwicklung innovativer Lehr- und Lernmethoden ist es notwendig, den Schutz der Integrität des Einzelnen und der persönlichen Daten zu gewährleisten, die von Lehrkräften verwaltet werden;

9.

stimmt mit der Kommission überein, dass Computerkompetenz weitaus mehr ist als der rein technische Umgang mit einem Computer. Sie umfasst unter anderem einen kritischen und überlegten Umgang mit Informationen und eine verantwortungsvolle Nutzung interaktiver Medien. Das Interesse daran, sich in verschiedenen Gruppen und Netzen für kulturelle, soziale und/oder berufliche Zwecke zu engagieren, fördert ebenfalls diese Kompetenz;

10.

stellt fest, dass eines der Hauptziele der Kommissionsinitiative darin besteht, in Europa eine breit angelegte Debatte über den Zugang zu OER in Gang zu setzen, mithilfe der neuen Technologien neue innovative und wirksamere Lehr- und Lernmethoden zu entwickeln und mithilfe der damit einhergehenden neuen Möglichkeiten Kontakte und Netze rund um diese Lehr- und Lernmethoden aufzubauen und zu nutzen;

11.

unterstützt dies und ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verbreitung und Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen zum Infrastrukturaufbau sowie bei den entsprechenden Debatten und Überlegungen eine Schlüsselrolle zukommt. Deshalb müssen alle Lenkungsebenen (europäische, nationale, regionale und lokale) darin eingebunden werden;

12.

verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von Fragen im Zusammenhang mit diesen Entwicklungen sowohl in ihrer Eigenschaft als gesellschaftliche Akteure als auch als Bereitsteller von Bildung stark betroffen sind. Vonnöten sind ferner gut ausgebildete Bürgerinnen und Bürger mit den einschlägigen Qualifikationen für den Arbeitsmarkt und das Leben in der Gesellschaft sowie für deren Weiterentwicklung und sozialen Zusammenhalt;

13.

ist der Auffassung, dass bei der Nutzung der neuen Technologien nicht ausschließlich die digitale Kompetenz und Haltung der einzelnen Lehrkräfte im Fokus stehen darf, sondern vielmehr der gesamte Kontext, in dem die Lehrkräfte tätig sind. Mehr Aufmerksamkeit sollte der Schulträgerebene geschenkt werden, da diese mit Lehrplänen und Leitlinien eine verstärkte IT-Nutzung im Unterricht fördern kann.

Innovative Lehr- und Lernmethoden

14.

nimmt zur Kenntnis, dass in der Kommissionsmitteilung unterstrichen wird, dass die EU in ihrer Entwicklung hinter anderen Regionen in der Welt zurückbleibt und Gefahr läuft, den Anschluss zu verlieren. Deshalb gibt es nach Ansicht des Ausschusses allen Anlass, genauer zu schauen, aufgrund welcher Faktoren beispielsweise die USA oder gewisse Länder in Asien erfolgreich in IKT-gestützte Strategien investieren, um ihr Bildungssystem umzugestalten;

15.

unterstützt folglich den Vorschlag der Kommission, mithilfe der neuen Bildungsprogramme ERASMUS+ und Horizont 2020 Bildungseinrichtungen bei der Entwicklung neuer Geschäfts- und Bildungsmodelle zu unterstützen und Maßnahmen zur Erprobung innovativer pädagogischer Ansätze, zur Lehrplanentwicklung und Leistungsbewertung auf den Weg zu bringen;

16.

ist der Auffassung, dass die Konzipierung von Kriterien für die Bewertung des Bildungsniveaus, die den neuen Lehr- und Lernmethoden und Voraussetzungen gerecht werden, für den Erfolg der neuen innovativen Lehr- und Lernmethoden ausschlaggebend ist. Diesem Thema hat sich die Kommission bereits gewidmet (2);

17.

verweist darauf, dass Bildungsmaßnahmen, wie aus wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgeht, bewusst oder unbewusst auf das gerichtet werden, was getestet wird, mit anderen Worten „was in der Prüfung drankommt“. Wenn die bisherigen Formen einzelstaatlicher Prüfungen und Examina beibehalten werden, werden neue Kompetenzen nicht besonders stark zum Tragen kommen können. In vielen allzu traditionellen Bildungsumgebungen gilt die Nutzung von IKT-Geräten und Smartphones als Betrug;

18.

ist der Auffassung, dass bei den neuen Leistungsbewertungsmethoden eine Abkehr von der traditionellen Schulfächerabgrenzung erforderlich ist. Vielmehr müssen bei diesen Bewertungsmethoden die Ziele berücksichtigt werden, die sich aus den Voraussetzungen für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen ableiten;

19.

sieht die Notwendigkeit einer Entwicklung weg von den üblichen summativen Prüfungen, die möglicherweise per Computer durchgeführt werden, hin zu Tests, die die Schüler während des gesamten Lernprozesses begleiten, dynamische Veränderungen abbilden und kontinuierlich eine Rückkopplung zu missverstandenen Dingen oder begangenen Fehlern ermöglichen. Wenn die Schüler in einem digitalen Umfeld arbeiten, können Tools erstellt werden, die eine kontinuierliche Zusammentragung dieser Informationen und ein effektives Feedback erlauben. Die Möglichkeit einer stärker strukturierten, transparenteren Begleitung macht es dem Pädagogen leichter, jeden Schüler individuell zu beobachten und rechtzeitig die eventuell nötigen Schritte zu ergreifen, worauf auch die Kommission in ihrer Mitteilung hinweist;

20.

sieht unter diesem Gesichtspunkt auch den Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten Bezugsrahmen für den Erwerb digitaler Kompetenzen und Selbstbewertungstools für Lernende, Lehrkräfte und Organisationen zu prüfen und zu erproben. Auch hier sieht der Ausschuss der Regionen es als wichtig an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — als diejenigen, die vor Ort tätig sind — zeitig eingebunden werden und entscheidend an Entwicklungs- und Veränderungsprozessen mitwirken;

21.

sieht einen der Bereiche, in dem der Kommission eine wichtige Rolle zukommen muss, darin, dass sie auf unterschiedliche Weise das Lernen über Landes- und Sprachgrenzen hinweg durch Einsatz neuer technischer Lösungen und kreativer, innovativer Lernformen unterstützt. Oftmals wird hier das Lernen in Fremdsprachen angeregt und stimuliert werden müssen, doch gehören hierzu auch gesellschaftsorientierte Fächer, Kultur, Ästhetik und Naturwissenschaften;

22.

sieht eine wichtige Aufgabe der Mitgliedstaaten und Bildungseinrichtungen darin, ein innovatives Unterrichts- und Lernumfeld zu fördern, u. a. mit Hilfe der Struktur- und Investitionsfonds der EU. Gleichzeitig ist auf nationaler Ebene oder der jeweils gesetzgebenden Ebene in vielen Fällen zu prüfen, welche Anforderungen im Schulunterricht bestehen, die für das Lernen und die Wissensweitergabe in anderen Formen als dem traditionellen Klassenzimmer ein Hindernis bilden. Möglicherweise wird eine solche Überprüfung zu einer Neuorganisation der Bildungssysteme (und ihrer Anforderungen) führen müssen, um die Nutzung moderner technischer Instrumente beim Lernen, Unterrichten, Überprüfen und Bewerten zu fördern;

23.

weist darauf hin, wie wichtig es aus Sicht der regionalen Entwicklung ist, dafür zu sorgen, dass an die Stelle der digitalen Kluft, die mit Blick auf den Zugang zu IKT-Instrumenten allmählich geschlossen wird, nicht eine ähnliche Kluft in Bezug auf die Art ihrer Nutzung tritt. Diesbezüglich sind insbesondere für ländliche Gebiete und benachteiligte Gruppen zusätzliche Programme erforderlich, um das Entstehen einer „zweiten digitalen Kluft“ zu verhindern oder, falls diese sich bereits zeigt, um diese Kluft zu schließen;

24.

weist darauf hin, dass heute viele der IKT-basierten Lernformen im Bereich der Hochschul- und Universitätsausbildung zu finden sind. Auf dieser Ebene haben sich die Studierenden häufig bereits die Fähigkeit angeeignet, selbstständig zu lernen, sich Informationen zu besorgen und diese zu bearbeiten. Heutzutage ist es möglich, völlig kostenlos bei Stanford, dem MIT oder in Harvard zu studieren und ein Zeugnis zu erhalten ohne umfassende Bestimmungen über Zugangsberechtigung, Qualifikation oder Auswahl. Dieser Zulauf von Millionen von Studenten wird das gängige Modell von Universität von Grund auf verändern;

25.

wirft die aus seiner Sicht wichtige Frage auf, ob einige hochangesehene Universitäten, häufig im angelsächsischen Sprachraum, das Hochschulwesen in 15 Jahren dominieren werden und viele national oder regional verwurzelte Hochschulen als weniger attraktiv angesehen werden könnten, oder ob diese Erscheinung nur von marginaler Bedeutung sein wird;

26.

geht davon aus, dass der zunehmende internationale Wettbewerb verschiedene Fachrichtungen in unterschiedlichem Maße beeinflussen wird. Fächer oder Ausbildungen mit stark nationaler Prägung, wie Jura oder Lehramtsausbildungen, bei denen sowohl die Lehrinhalte als auch die Lehrbücher zum überwiegenden Teil einen landesspezifischen Ausgangspunkt haben, dürften in geringerem Maße betroffen sein als Fächer, die ihrem Wesen nach international sind, wie viele technische und naturwissenschaftliche Ausbildungen, Medizin und moderne Sprachen;

27.

weist darauf hin, dass kleine und mittelgroße Unternehmen eine immer wichtigere Rolle für das Wachstum in Europa wie auch für das Wachstum auf regionaler und lokaler Ebene spielen. Der weltweite Wettbewerb und neue technische Möglichkeiten verändern die Anforderungen an Wissen und Kompetenz;

28.

macht darauf aufmerksam, dass sowohl Organisationen als auch der Einzelne sich immer öfter umstellen müssen bzw. muss — Neues lernen und mehr lernen –, um in Zukunft mithalten zu können. Deswegen haben Unternehmen und Regionen ein immer größeres Interesse daran, innovative Wege für die Deckung des künftigen Kompetenzbedarfs zu finden. Als größtes Hindernis wird ein Mangel an passenden Kenntnissen und Fertigkeiten genannt. Der Ausschuss der Regionen meint, dass eine Ausweitung des offenen Zugangs zu frei verfügbaren Ausbildungen wie z. B. Internetkursen ein bedeutsames Mittel zur Beseitigung solcher Hindernisse sein kann;

29.

ist der Auffassung, dass besondere Anstrengungen nötig sind, um junge Schüler systematisch und umfassend in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Untersuchungen zufolge können Kinder durchaus schon in einem frühen Alter lernen, mit einem E-Book-Reader umzugehen. In dieser Hinsicht geht es auch darum, Erfahrungen darüber zu sammeln, wie Unterricht und Wissensvermittlung mit moderner Digitaltechnik die jüngeren Altersstufen unterstützen kann;

30.

meint, dass dies hauptsächlich darauf abzielen muss, die Entwicklung der richtigen und ineinandergreifenden Kompetenzen zu unterstützen, u. a. die, dass Kinder lernen, eigenständig vorzugehen, ihr eigenes Lernen zu steuern und eine Eigenbewertung vorzunehmen. Hier gibt es bereits gute Initiativen, doch betont der Ausschuss der Regionen, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, damit alle Schüler davon profitieren;

31.

beobachtet in Europa allgemein eine starke Abwanderung aus bereits jetzt dünnbesiedelten Gebieten, ländlichen Gegenden, Klein- und Mittelstädten hin zu großstädtischen Ballungsräumen. Nach Ansicht des Ausschusses sollte eingehender untersucht werden, wie neue technische Mittel das Lernen, den Informationserwerb, die Kommunikation und den Aufbau von Netzwerken in geringer besiedelten Gebieten, in denen die Schülerzahlen nachlassen, eventuell Schulen geschlossen werden müssen und die Schüler folglich lange Anfahrzeiten haben, besonders unterstützen können. Neue Technologien werden schwerlich ein Ersatz für ausgebildete Pädagogen vor Ort sein, doch es wäre zu überlegen und weiterzuvermitteln, wie man mithilfe der IKT und zweckmäßig dafür ausgerüsteter Lehrkräfte ein relevantes, breites Ausbildungsangebot von hohem Niveau aufrechterhalten kann;

32.

verweist des Weiteren auf die Voraussetzungen für die Erwachsenenbildung, die in dieser Hinsicht gestärkt und weiterentwickelt werden sollten. Seiner Auffassung nach schaffen Voraussetzungen wie neue Technologien und neue Pädagogik neue Möglichkeiten, um flexiblere Formen des Lernens für Erwachsene zu gestalten, damit Erwachsene Studien auf verschiedenen Bildungsebenen miteinander kombinieren und so rascher und unabhängig vom Wohnort die Kompetenzen erwerben können, die sie auf dem Arbeitsmarkt benötigen;

33.

meint, dass dies wiederum unterstützt werden kann, wenn auf der lokalen und/oder regionalen Ebene Möglichkeiten angeboten werden können, um bei der individuellen Studienplanung zu helfen, durch Hilfestellung bei Fragen in Bezug auf die Validierung und durch Orientierungshilfen; auch sollte es die Möglichkeit geben, Kompetenzen anzuerkennen, die außerhalb des formalen Bildungswesens bzw. im Ausland erworben wurden, beispielsweise durch die Validierung. Hier ist jedoch eine Überprüfung erforderlich, um mögliche Hindernisse in nationalen Regelungen auszuräumen und Anreize für die einzelnen Akteure — z. B. Hochschulen — für eine Zusammenarbeit bzw. Teilnahme zu schaffen;

34.

hält es außerdem für nötig, die Frage zu prüfen, wie die Anerkennung von Kompetenzen, die über digitale Technologien oder über das Internet erworben wurden, gemäß den auf der nationalen und europäischen Ebene entwickelten Instrumenten durch die Validierung dokumentiert werden kann. Hierzu ist die Schaffung eines echten Europäischen Raums der Kompetenzen und Qualifikationen von größter Bedeutung. Daher fordert der Ausschuss die Europäische Kommission dringend auf, rasch einen konkreten Vorschlag auf diesem Gebiet vorzulegen;

35.

unterstreicht, dass erfolgreiches Lernen mit integrierter Nutzung von IKT die Voraussetzungen dafür schafft, die Lernenden besser für den heutigen und künftigen Bedarf des Arbeitsmarktes zu rüsten. Diese Frage ist für die lokale und regionale Ebene von großer Bedeutung;

36.

stellt fest, dass durch die neuen Formen des Lernens auch neue und andere Kompetenzprofile geschaffen werden, die oft nicht dem herkömmlichen Bildungsmuster, herkömmlichen Bildungsnachweisen und Abschlussprüfungsformen entsprechen. Dies impliziert, dass ein Vorverständnis in der Arbeitswelt entwickelt und gefördert werden müsste. Hierbei könnten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Arbeitgeber und die Vertreter des lokalen/regionalen Berufslebens aktiv unterstützen;

Zugang zu Wissen. Wie kann „frei verfügbares Wissen“ genutzt werden?

37.

betont, dass kostenlose und hochwertige Lehrmaterialien einen Eckpfeiler einer erfolgreichen Bildung darstellen. In der Kommissionsmitteilung wird die Bedeutung der freien Verfügbarkeit von Wissen hervorgehoben, was bedeutet, dass es mithilfe von Instrumenten vermittelt wird, die allen zugänglich sind;

38.

unterstreicht ebenso wie die Kommission, dass es hierbei nicht um eine Art reinen Fernunterricht in seiner herkömmlicheren Form geht. Stattdessen geht es darum, Lehr- und Lernmaterialien zusammen mit herkömmlicheren Lehrmitteln einzusetzen, was eine Kombination aus Präsenzphasen mit Online-Lernangeboten ermöglicht. Eine solche Bildung wird der durchgeführten öffentlichen Konsultation zufolge bislang noch zu unregelmäßig und sporadisch verwendet;

39.

ist der Auffassung, dass eine Voraussetzung darin besteht, dass Lernende und Lehrkräfte Zugang zu der erforderlichen modernen Ausrüstung haben. Der AdR sieht im Zugang zu einer Breitbandverbindung ein wichtiges Element dafür, dass alle teilhaben können. Wie u. a. in Berichten der OECD hervorgehoben wurde, ist der Computer an sich weniger wichtig als der Internetzugang (3). Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nicht nur im Vergleich zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Auch innerhalb der Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede;

40.

hält die Unterstützung von Regionen mit einem Entwicklungsrückstand für erforderlich, damit alle Lernenden die gleichen Voraussetzungen für die Nutzung von Technologien haben. Der Schlüssel dazu ist ein strategischer Breitbandausbau. In benachteiligten Regionen und Gebieten bleiben die Jugendlichen bei den neuen Voraussetzungen für das Lernen und die Demokratieerziehung außen vor, während andernorts ausbaufähige Grundlagen bestehen (4);

41.

pflichtet der Kommission voll und ganz bei, dass alle Schulen und im Idealfall alle Klassenräume Zugang zu Breitbanddiensten und frei zugänglichen digitalen Lernressourcen haben sollten und dass für diesen Zweck Fördermittel aus den Struktur- und Investitionsfonds zur Verfügung stehen sollten. Der Ausschuss der Regionen erinnert an seine frühere Bemerkung, dass eine umfassende Anwendung von IKT-Lösungen bei Bildungsanbietern auf Hochschulebene dazu beitragen kann, den Anteil der Lernenden auf dieser Ebene in dünn besiedelten Gebieten, auf Inseln, in Berggebieten und in Gebieten in äußerster Randlage zu erhöhen (5);

42.

unterstreicht jedoch, dass es nicht ausreicht, nur die neuesten Technologien einzusetzen, wenn nicht gleichzeitig auch die Pädagogik auf dem neuesten Stand ist. Traditionell gesehen bedeutet Bildung, dass mehr Wissen generiert wird, wenn nur mehr Informationen verfügbar sind. Auf diese Weise wird die Verantwortung für das Wissen den Lernenden selbst übertragen. Diese Vorgehensweise ist allerdings nicht sehr wirksam. Daher muss unterschieden werden zwischen dem Zugang zu Informationen und der Umwandlung in Wissen, die immer bei dem Einzelnen stattfindet;

43.

stellt fest, dass der Umwandlungsprozess in hohem Maße von den individuellen Voraussetzungen, dem Vorverständnis, dem Interesse und der Motivation abhängig ist. Die Möglichkeiten für digital erworbene Kompetenzen und hierauf abgestimmte pädagogische Tätigkeiten müssen vor diesem Hintergrund betrachtet werden. Mithilfe der neuen Technologien könnten unterschiedliche Formen des Lernens angeboten werden, die der individuellen Lernweise der Lernenden angepasst sind. Alle Lehr- und Lernstile können mithilfe digitaler Technologien erheblich besser als zuvor unterstützt werden;

Zu klärende Fragen rechtlicher Art

44.

verweist darauf, dass Cloud Computing in verschiedenen Bereichen immer stärker genutzt wird, nicht zuletzt bei der direkten Datenspeicherung. Hierbei bieten Anbieter Unternehmen und Organisationen eine gewisse Menge an Speicherkapazität an, zu der diese über das Internet Zugang haben. Seit ca. zehn Jahren gibt es unterschiedliche Arten des Internets. Ein Grundgedanke ist, dass der Anwender keinen Unterschied bemerken soll, egal ob eine Datei auf einem lokalen Server abgespeichert ist oder sich auf einer Einheit befindet, die Tausende von Kilometern entfernt ist;

45.

hat jedoch Bedenken bezüglich der Speicherung persönlicher Daten und der Daten von Schülern bei einem privaten Anbieter, der sich oftmals in einem anderen Teil der Welt befindet. Eine Frage hierbei ist, ob das Unternehmen bereit ist, Nutzervereinbarungen mit zahlreichen lokalen, regionalen oder nationalen Gebietskörperschaften in unterschiedlichen Ländern zu unterzeichnen. Der Ausschuss der Regionen würde diesbezüglich einen stärker integrierten Ansatz der Kommission begrüßen;

46.

sieht im Zusammenhang damit die Frage, wer die Rechte an den Materialien besitzt, die Lernende und Lehrkräfte innerhalb oder außerhalb der schulischen Tätigkeit entwickeln. Immer mehr von ihnen erzeugen eigene Lehr- und Lernmaterialien, neben den Materialien, die von anderen erstellt werden und geändert werden können. Die Menge der selbst entwickelten Materialien wächst aus unterschiedlichen Gründen, u. a. aufgrund der Produktionsgeräte in Form von z. B. Computern, Video- und Digitalkameras, die immer preiswerter werden;

47.

verweist darauf, dass die Geräte auch immer leichter zu bedienen sind und sich die Anwender zugleich immer besser damit auskennen. Über Lizenzverfahren können diejenigen, die Materialien entwickelt haben, wählen, welche Rechte sie behalten möchten und welche freigegeben werden können. Hierbei kann es darum gehen, Rechte im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zu klären, z. B. Webseiten, Lehrmaterial, Musik, Filme, Fotos und Blogs. Gelegentlich handelt es sich um Lizenzen, die in vielen Ländern auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen abgestimmt sind. Nach Auffassung des Ausschusses der Regionen sollte die Kommission dazu beitragen, dass diesbezüglich technische Lösungen und solide Rahmenbedingungen festgelegt werden;

48.

betont, dass nicht zuletzt für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch die Frage von Bedeutung ist, wie lange individuelle Leistungsnachweise und vergleichbare Dokumente öffentlich zugänglich zu halten sind;

49.

möchte in diesem Zusammenhang auf eine weitere Frage aufmerksam machen, nämlich das „Data Mining“, d. h. wie man sich Unternehmen gegenüber verhalten soll, die Daten über Schüler und Lehrkräfte zum Zweck des Weiterverkaufs bearbeiten;

Zusammenarbeit in der Bildung, Netzwerke

50.

ist der Auffassung, dass es eine Zusammenarbeit verschiedener Teile Europas nur geben kann, wenn — wie er bereits hervorhob — benachteiligte Gebiete besondere Aufmerksamkeit erhalten, damit die Mitgliedstaaten und Regionen, die im Vergleich zum restlichen Europa einen Entwicklungsrückstand aufweisen, mit Unterstützung durch die Struktur- und Investitionsfonds ihre lokalen IKT-Strukturen ausbauen und an gemeinsamen Projekten mit anderen Schulen in Europa mitwirken sowie Lehr- und Lernmaterialien frei zugänglich anbieten können;

51.

weist darauf hin, dass sich bei den meisten Menschen der Wissenserwerb vertieft, wenn sie die Möglichkeit zur Zusammenarbeit und Entwicklung neuer Ideen, für Fragen und Kritik erhalten. Diese Art von Qualifikationen wird für den heutigen und künftigen Arbeitsmarkt und die Gesellschaft als zunehmend wichtig erachtet. Mit den Mustern und Strukturen, die heute über soziale Medien, Computer- und Videospiele und die generell zunehmende Interaktion in der Mediengesellschaft entwickelt werden, müsste das heutige Lernen nach Auffassung des Ausschusses der Regionen solche Foren — integriert in das Lernen — anbieten;

52.

hebt hervor, dass in der zuvor genannten OECD-Studie (6) auch auf die häufigste Arten von IT-Tätigkeiten eingegangen wird. Hierbei geht es darum, dass die Lehrkraft Aufgaben für die Schüler vorbereitet und zur Ausarbeitung von Lektionen und Präsentationen im Internet surft. Wesentlich seltener kommt die digitale Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern vor, um die Entwicklung der Schüler zu beurteilen oder digitale Lernressourcen zu bewerten. Nach Ansicht des Ausschusses der Regionen unterstreicht dies die Wichtigkeit eines Ausbaus und einer Weiterentwicklung pädagogischer Tätigkeiten rund um die IKT, nicht zuletzt über die Möglichkeit der Kommunikation mit anderen Schulen, deren Lehrkräften und Schülern;

Gemeinsame Anstrengungen

53.

hält es für wichtig, eine gemeinsame europäische Plattform zu schaffen, die verschiedenen Interessenten offensteht, um Messinstrumente und Indikatoren zu entwickeln, die es ermöglichen, Fortschritte in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologien bei unterschiedlichen Bildungsanbietern, in Schulen und anderen Lernumfeldern zu messen;

Besondere Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

54.

unterstreicht, dass der Entwicklungsbedarf, auf den in der Kommissionsmitteilung hingewiesen wird — in Bezug auf den Bedarf an der Förderung hochwertiger, innovativer Lehr- und Lernmethoden mithilfe neuer Technologien und digitaler Inhalte — in hohem Maße die lokale und regionale Ebene auf unterschiedliche Art betrifft: in ihrer Eigenschaft als Behörden, als Dienstleistungserbringer und in vielen Fällen als Bildungsanbieter und -abnehmer mit Interesse und Bedarf an gut ausgebildeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und gut gerüsteten Bürgerinnen und Bürgern. Dennoch wird in der Mitteilung nur marginal auf die lokale und regionale Ebene Bezug genommen;

55.

dringt auf eine stärkere Einbindung und Anerkennung der lokalen und regionalen Ebene in der weiteren Arbeit als Forum für Diskussionen und Maßnahmen bei der Nutzung neuer technischer Voraussetzungen für das Lernen mithilfe digitaler Technologien, für die Entwicklung innovativer, hierauf abgestimmter pädagogischer Formen, für den Zugang zu frei verfügbaren Lehr- und Lernmaterialien und als Unterstützung beim Aufbau von Netzwerken und Kontakten für ein solches Lernen.

Brüssel, den 31. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Die UNESCO hat „Open Education Resources“ (OER) 2002 folgendermaßen definiert: „Offene Bildungsinhalte sind Lehr-, Lern- und Forschungsmaterialien, die öffentlich zur Verfügung stehen oder unter einer Urheberrechtslizenz veröffentlicht werden, die die eine freie Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung ermöglicht“. Open Education (OE, offene Bildung) ist ein umfassenderer Begriff, der Verfahren und Organisationen bezeichnet, die sich zum Ziel gesetzt haben, Hindernisse beim Zugang zur Bildung zu beseitigen. OER sind Teil der OE, die durch die Nutzung von IKT erheblichen Auftrieb erhalten hat.

(2)  COM(2012) 669.

(3)  OECD (2012) Connected Minds. Technology and Today's Learners (Paris).

(4)  CdR 3597/2013; CdR 2414/2012.

(5)  CdR 2392/2012.

(6)  OECD (2012) Connected Minds. Technology and Today's Learners (Paris).


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/26


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Gesundheitliche Ungleichheit in der Europäischen Union

2014/C 126/07

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

zeigt sich erfreut über den Bericht (1) zum aktuellen Stand der Umsetzung der Mitteilung aus dem Jahr 2009 (2), die auch einen Zeitplan für Maßnahmen zur Reduzierung der Ungleichheit umfasste; würdigt die Sorgfalt, mit der dieser Zwischenbericht verfasst wurde, ist aber der Meinung, dass es sinnvoll gewesen wäre hervorzuheben, wie erfolgreich die einzelnen Maßnahmen waren und den Schwerpunkt auf diejenigen Maßnahmen zu setzen, die weitergeführt werden bzw. vor dem Abschluss stehen;

2.

ist der Auffassung, dass Gesundheit und Wohlbefinden des Einzelnen und der Bevölkerung insgesamt von größtem Wert sind; ist ungeachtet des Artikels 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Ansicht, dass das Ausmaß der Ungleichheit zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten für die EU mit ihrem Bekenntnis zu Solidarität, sozialem, wirtschaftlichem und territorialem Zusammenhalt, Menschenrechten und Chancengleichheit eine Herausforderung darstellt;

3.

erkennt, dass für den Gesundheitszustand eine sehr breite Palette an persönlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren ausschlaggebend ist und die Kombination dieser Faktoren die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung insgesamt bestimmt. Gesundheitliche Ungleichheiten sind zum großen Teil Folge sozioökonomischer Benachteiligung; zudem werden Gesundheit und Wohlbefinden auch unmittelbar durch politische Entscheidungen aller Regierungsebenen ebenso wie durch die Wahl des persönlichen Lebensstils und die Teilnahme an der Gemeinschaft, biologische Faktoren und geographische Gesichtspunkte beeinflusst;

4.

hebt hervor, dass gesundheitliche Ungleichheit aufgrund der unterschiedlichen Einflussfaktoren nicht durch das Gesundheitswesen alleine ausgeglichen werden kann, sondern die Mitwirkung aller im Bereich Gesundheitsschutz Tätigen sowie ressortübergreifende Regierungsprogramme, die Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche und ein breites gesellschaftliches Engagement erfordert; unterstreicht, dass eine der strategischen Bekämpfung von Ungleichheiten verpflichtete Führungsebene in Politik und Organisationen Voraussetzung dafür ist, diese Vorhaben voranzutreiben und umzusetzen;

5.

erkennt an, dass die Gesundheitssysteme der EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und betont, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Bereitstellung von medizinischen Einrichtungen für die Allgemeinheit, bei der Gesundheitsförderung und der Prävention von Krankheiten eine zentrale Rolle spielen; zudem sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch insofern wichtige Akteure im Bereich der Gesundheitsfürsorge und für den Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit, als die Politikbereiche Beschäftigung, Wohnungswesen, Verkehr, Planung, Umwelt, öffentliche Sicherheit u. a. in ihre Zuständigkeit fallen; ist der Ansicht, dass die für den Abbau der gesundheitlichen Ungleichheit notwendigen ressortübergreifenden Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene häufig gezielter und effizienter erarbeitet und umgesetzt werden können und die entsprechenden Ergebnisse besser sichtbar sind;

6.

zeigt sich besorgt darüber, dass das derzeitige Wirtschaftsklima eine ernstzunehmende Bedrohung darstellt, da die Kürzungen im Gesundheitswesen zusätzlich zu der nachweislichen Alterung der Gesellschaft die Finanzierung des Gesundheitswesens noch weiter erschwert. Viele Gebietskörperschaften innerhalb der Mitgliedstaaten sind mit einer Reform ihrer Gesundheitssysteme im Interesse von mehr Effizienz und Nachhaltigkeit konfrontiert, sodass der Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit als unerlässlicher Schritt anzusehen ist;

7.

bemerkt, dass in dem Bericht lediglich darauf hingewiesen wird, dass „einige Ungleichheiten in Gesundheitsfragen mit der unterschiedlichen Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste in der EU zusammenhängen“; (3) ist der Meinung, dass die gleichzeitige Veröffentlichung des Marmot-Berichts über Ungleichheiten in der EU in Gesundheitsfragen  (4) dieser Feststellung mehr Nachdruck hätte verleihen können und möglicherweise dazu beigetragen hätte, den Schlussfolgerungen des Berichts mehr Gewicht zu geben;

Gesundheitliche Ungleichheit: einige Zahlen und Fakten

8.

bedauert, dass in dem Bericht die Fortdauer beträchtlicher und inakzeptabel großer gesundheitlicher Ungleichheit zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten bestätigt wird. In den letzten Jahren sind bei einigen wenigen Indikatoren weniger Ungleichheiten zu verzeichnen, während sich andere gar nicht verändert haben und bei einigen Verschlechterungen festzustellen sind; macht insbesondere darauf aufmerksam, das zwischen den Mitgliedstaaten ein sehr großer Unterschied, nämlich nahezu 19 Jahre, in Bezug auf die zu erwartenden gesunden Lebensjahre besteht, wodurch die Menschen trotz einer vielleicht steigenden Lebenserwartung länger mit chronischen Krankheiten leben;

9.

begrüßt die Tatsache, dass die Sterblichkeitsrate gesunken und die Lebenserwartung gestiegen ist. Diese Fortschritte bergen jedoch die Gefahr, dass auch gegenläufige Tendenzen, etwa im Zusammenhang mit Dickleibigkeit, Diabetes und körperlicher Inaktivität zunehmen; wenn hier keine Abhilfe geschaffen wird, lässt der Anstieg der Zahl chronischer Erkrankungen eine ungesunde und kostspielige Zukunft erwarten;

10.

in manchen Mitgliedstaaten sind die Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsleistungen (u. a. Kosten, Entfernung und Wartezeiten) sehr hoch; zudem ist die Art und die Qualität der medizinischen Behandlung häufig abhängig davon, welche Dienstleistungen am Wohnort einer Person zur Verfügung stehen; weist auf den gesellschaftlichen Nutzen hin, den es hat, Ärzte und medizinische Dienstleister durch Anreize zur Niederlassung in benachteiligten und isolierten Gebieten zu bewegen;

11.

ist angesichts des sozialen Gefälles in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ansicht, dass beim Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten eher eine Anhebung des Niveaus als eine statistische Nivellierung der Unterschiede erforderlich ist, damit der Gesundheitszustand der Bevölkerung insgesamt auf denjenigen der gesünderen Bevölkerungsschichten angehoben wird;

Fortschritte bei der Umsetzung der Mitteilung „Solidarität im Gesundheitswesen“

12.

begrüßt die 2011-2014 durchgeführte Gemeinsame Aktion gegen gesundheitliche Ungleichheit, an der sich 15 Mitgliedstaaten beteiligt haben; da das Thema auch weiterhin vorrangig behandelt werden muss, unterstützt der AdR die Verlängerung dieser Initiative mit größerem Engagement und stärkerer Schwerpunktsetzung;

13.

befürwortet die Einführung und Umsetzung bereichsübergreifender und mit angemessenen Mitteln ausgestatteter Strategien auf den geeigneten Regierungsebenen, da zum Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit Bemühungen zahlreicher Ministerien und Regierungsebenen gefragt sind, die häufig um finanzielle Mittel konkurrieren und einen jeweils eigenen Blickwinkel haben; Strategien auf nationaler Ebene können die Entwicklung von Strategien auf regionaler und lokaler Ebene beeinflussen und umgekehrt;

Verbesserung der Daten- und Wissensgrundlage

14.

unterstützt aktuelle Programme zur Weitergabe von Informationen über erfolgreiche Projekte, mit denen die Kluft zwischen Forschung, Politik und Praxis überwunden und ähnliche Projekte angeregt werden sollen; unterstützt angesichts der Informationsflut, mit der Politiker und Ärzte zu tun haben, gut lesbare und knappe Darstellungen; ruft insbesondere dazu auf, die Informationen knapper zu halten und durch erfolgreiche Beispiele zu illustrieren; empfiehlt zudem die Entwicklung und Förderung eines einzigen Portals für den Zugang zu Informationen;

15.

ist erfreut über die weitgehenden gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen von Europäischer Kommission, internationalen Behörden und öffentlichen Interessenträgern und empfiehlt eine möglichst enge Zusammenarbeit mit WHO Europa bei der Koordinierung der politischen Maßnahmen, der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und der Förderung von Initiativen wie Healthy Cities („Gesunde Städte“), dem „Regions for Health Network“ der WHO und dem weltweiten Netzwerk Age-Friendly Cities and Communities („Altersgerechte Städte und Kommunen“); unterstützt ferner die engere Zusammenarbeit durch die Arbeitsprogramme der einschlägigen EU-Agenturen;

16.

da sich Erfolge ohne die erforderlichen Daten nur äußerst schwer abschätzen lassen, ruft der AdR alle Behörden dazu auf, ihre Bemühungen um standardisierte zentrale Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft (ECHI) fortzusetzen. Indikatoren sollten im engen Dialog mit Vertretern der lokalen und regionalen Ebene entwickelt werden; damit sollten die Bemühungen der subnationalen Ebene, die gesundheitliche Ungleichheit auszugleichen, erleichtert werden; betont, dass in Anbetracht der mehrfachen Berichtspflicht auf nationaler und internationaler Ebene doppelte Verwaltungsarbeit bei der Datensammlung vermieden werden muss;

17.

begrüßt das EU-Forschungsprogramm zu gesundheitlichen Ungleichheiten und schlägt folgende Themen für künftige Forschungsarbeiten vor: die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit; Gründe für Unterschiede in der Zahl gesunder Lebensjahre; genauere Analyse von Langzeitstudien zum besseren Verständnis der Faktoren, die gesundheitliche Ungleichheiten beeinflussen; Indikatoren für psychische Gesundheit; Erforschung der Gründe für die guten Gesundheitsindikatoren einiger Regionen mit relativ geringem BIP und umgekehrt;

Engagement in allen Bereichen der Gesellschaft

18.

weist erneut darauf hin, dass die Erreichung der Europa-2020-Ziele zur Bewältigung der Ungleichheiten im Gesundheitsbereich von grundlegender Bedeutung ist, und betont den Zusammenhang zwischen Gesundheit der Bevölkerung und produktiven, nachhaltigen Volkswirtschaften; unterstreicht zudem, dass auf höchster Ebene beschlossene Zielvorgaben auf lokaler und regionaler Ebene in spürbare Erfolge und konkret messbare Ergebnisse überführt werden müssen;

19.

hebt hervor, dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz entscheidende Faktoren für die Gesundheit einer Bevölkerung sind; hebt hervor, dass zur Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich die Reduzierung von Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit von vorrangiger Bedeutung ist; zeigt sich besorgt über die akuten und langfristigen Folgen für Gesundheit und Psyche der Menschen, denen es verwehrt ist, ein gesellschaftlichen Beitrag zu leisten;

20.

betont die Notwendigkeit stabiler sozialer Netze, da die Unterstützung von Familie, Freunden und Mitmenschen vor Ort der Gesundheit, auch der psychischen, förderlich ist; dies trifft insbesondere auf ältere Menschen zu, die mit Einsamkeit, Mobilitäts- und Kommunikationsproblemen zu kämpfen haben;

21.

da die Werbemittel für Konsumgüter und -dienstleistungen gesundheitliche Aspekte nicht berücksichtigen und da Gesundheitsförderung den Beitrag der Gesellschaft im weiteren Sinne erfordert, muss nach Ansicht des EWSA der Privatsektor unbedingt einbezogen werden; dies kann entweder durch Initiativen im Rahmen der sozialen Unternehmensverantwortung oder durch gesetzgeberische bzw. finanzielle Maßnahmen erfolgen und soll etwa durch die Reduzierung von Lebensmittelverschwendung, deutlichere Kennzeichnung, Energiepreisgestaltung usw. der Förderung der Gesundheit in der Gesellschaft dienen;

22.

spricht sich dafür aus zu prüfen, wie finanzielle Maßnahmen zur Eindämmung von Tabakkonsum, Alkoholmissbrauch und übermäßigem Verzehr von gesättigten Fetten, Zucker und Salz in einigen industriell hergestellten Lebensmitteln eingesetzt werden können, um so den Kosten für das Gesundheitswesen und andere öffentliche Dienstleistungen besser Rechnung zu tragen; unterstützt zudem entsprechende Maßnahmen zur Förderung gesünderer Lebensmittel und eines gesünderen Lebensstils als Anreiz für Verhaltensänderungen;

23.

ist der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz in einschlägigen Politikfeldern stärker durch Abschätzungen der Gesundheitsfolgen (Health Impact Assessments, HIA) erfolgen sollte, um sicherzustellen, dass politische Maßnahmen unter dem Strich wirklich eine Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung und den Abbau gesundheitlicher Ungleichheit bewirken;

Eingehen auf die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Gruppen

24.

ist der Ansicht, dass Kindern ein bestmöglicher Start ins Leben ermöglicht werden muss; der beste Zeitpunkt für Maßnahmen zur Reduzierung von Ungleichheit und zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ist vor der Geburt und in der frühen Kindheit. spricht sich dafür aus, dass in Programmen zur Reduzierung von Ungleichheiten die Gesundheit von Kindern besondere Beachtung finden muss und unterstreicht, wie wichtig der Zugang zu hochwertigen Kinderbetreuungseinrichtungen ist; solche Vorkehrungen sind erfolgsversprechender als spätere Maßnahmen;

25.

macht auf den Erfolg der evidenzbasierten und kosteneffizienten Programme für konstruktive Kindererziehung aufmerksam (5), mit denen Eltern praktische Verhaltensstrategien für sich und ihre Kinder an die Hand gegeben werden; fördert die weitere Verbreitung solcher Programme, insbesondere für gefährdete Kinder und Eltern;

26.

ist der Ansicht, dass Fettleibigkeit von Kindern inzwischen zu den größten Problemen gehört. Durch offenkundige sozio-ökonomische Benachteiligung in jungen Jahren setzt sich Übergewicht in der Kindheit auch im Erwachsenenleben fort, verschärft die Entwicklung und verschlimmert die Folgen chronischer Krankheiten, die sowohl unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Aspekt der Gesundheit des Einzelnen eine große Belastung darstellen; sieht dem Aktionsplan der Europäischen Kommission zu diesem Thema mit großen Erwartungen entgegen;

27.

ist vor dem Hintergrund, dass die Weltgesundheitsbehörde WHO nahezu 60% der Erkrankungen in Europa auf sieben zentrale Risikofaktoren zurückführt (6), der Meinung, dass die Bekämpfung dieser Risikofaktoren und die Steigerung der Gesundheitserwartungen, insbesondere durch Aufklärung, zum Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit wichtig ist; da langfristige gesundheitliche Folgen manchen Personen nicht unmittelbar bewusst sind, befürwortet er die zunehmende Ausrichtung auf bestimmte Zielgruppen über IKT und soziale Medien sowie durch Rollenmodelle, durch die Informationen über Gesundheit und gesunde Lebensstile in zugänglicher, glaubwürdiger Form verfügbar gemacht werden können;

28.

ruft die Europäische Kommission dazu auf, den Erfahrungsaustausch im Bereich Gesundheitserziehung und Förderung eines gesunden Lebensstils ebenso zu fördern wie im Bereich Prävention, Frühdiagnose und Therapiemaßnahmen gegen Alkoholmissbrauch, Rauchen, ungesunde Ernährung, Fettleibigkeit und Drogen; ruft zudem die Gebietskörperschaften innerhalb der Mitgliedstaaten dazu auf, körperliche Bewegung, einen gesunden Lebensstil sowie Programme zur Förderung grundlegender Lebenskompetenzen (Gesundheitskompetenz, wissenschaftliche Grundkenntnisse, Kompetenz zur Informationsfilterung, Kostenplanungskompetenz usw.) zu unterstützen; junge Menschen und gefährdete Gruppen sollen dabei im Vordergrund stehen;

29.

angesichts der Tatsache, dass bei älteren Menschen mehrere Faktoren, wie geringes Einkommen, chronische Erkrankungen, Isolation und Mobilitätsprobleme und eine gestiegene Lebenserwartung zusammenkommen können, hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Ziele der europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter erreicht werden und plädiert für eine breite Umsetzung der entsprechenden Aktionspläne; spricht sich für Bekanntmachung der Dubliner Erklärung für altersgerechte Städte und Kommunen in Europa 2013 aus (7);

30.

betont, dass Gesundheitsprogramme zum Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit kosteneffizient sein können, etwa durch Vorsorge, Erkennung und Behandlung von Risikogruppen, die aufgrund bestimmter Voraussetzungen anfälliger für bestimmte Krankheiten sind; solche Programme könnten mit dem Argument der größeren Effizienz vorrangig zum Einsatz kommen (z. B. verbesserter Zugang zu Gebärmutterhalskrebs-Vorsorge für Frauen mit geringem Einkommen);

31.

unterstreicht, dass der notwendige Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit durch Behörden und Dienstleistungen auf lokaler und regionaler Ebene sowie durch aktive gemeinnützige Organisationen durchgeführt werden sollte, da diese sowohl die Bedürfnisse gefährdeter Gruppen am besten kennen als auch die größte Beteiligung an den Programmen erzielen können;

Weiterentwicklung des Beitrags der EU-Politik

32.

zwar sind die Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten für die Organisation und Durchführung von medizinischen Dienstleistungen zuständig, doch können der Bericht und die Maßnahmen der Kommission zur Unterstützung und Koordinierung der mitgliedstaatlichen Aufgaben als im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden; würdigt die Tatsache, dass verschiedene EU-Politikbereiche und Finanzierungsprogramme (Soziales, Forschung und Innovation, Bildung, Energie, ländliche Entwicklung und Regionalpolitik) auf die Gesundheit und die für Gesundheit bestimmenden Faktoren einwirken und zum Abbau der Ungleichheit beitragen können;

33.

begrüßt die thematischen Ziele der Kommission als ein Instrument zur Bündelung der finanziellen Mittel und zur Einführung des Abbaus von Ungleichheit als EFRE-Investitionsschwerpunkt; ist der Meinung, dass die Aufnahme von gesundheitsbezogenen Aspekten in verschiedene Programme und Finanzierungswege der EU ein weiterer Ansporn für bereichsübergreifende Strategien auf hoher Ebene ist; unterstützt die einschlägigen Ex-ante-Konditionalitäten der Allgemeinen Verordnung und ist der Ansicht, dass jeder daraus folgende strategische Politikrahmen im Hinblick auf die erwünschte Wirkung auf der geeigneten operativen Ebene zum Einsatz kommen muss;

34.

zeigt sich besorgt darüber, dass den Gesundheitssystemen für Investitionen zum Abbau der gesundheitlichen Ungleichheit die Kapazitäten fehlen; (8) hebt hervor, dass der Kapazitätsaufbau für eine erfolgreiche Beantragung und Investition von EU-Mitteln Vorrang haben muss; unterstützt aus diesem Grund die weitere Verbreitung von Hilfsmitteln wie den Leitfaden zur Beantragung von Strukturfondsmitteln (Applying EU Structural Funds for greater Health Equity) und weist erneut darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten Kontaktstellen eingerichtet und bekannt gemacht werden müssen;

35.

hebt hervor, dass in allen Phasen des Programmplanungszyklus der Struktur- und Investitionsfonds die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gesundheitssysteme und -behörden von größter Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass Verbesserungen im Gesundheitswesen vorrangig behandelt werden; da Regionen häufig soziale Brennpunkte aufweisen, gilt dies insbesondere für die Anwendung der Ermessenselemente der operationellen Programme;

36.

zeigt sich enttäuscht davon, dass der Abbau von gesundheitlicher Ungleichheit kein spezifisches Ziel im Rahmen des Programms „Gesundheit für Wachstum“ ist; plädiert allgemein für mehr Ausgewogenheit zwischen Infrastrukturinvestitionen und Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich; plädiert für mehr Ausgewogenheit zwischen Infrastrukturinvestitionen für den Ausbau großer Krankenhäuser und einer leichter zugänglichen, integrierten Gesundheitsversorgung vor Ort; unterstreicht zudem, dass die Mittelverwendung der EU im Hinblick auf Wirkung, Nachhaltigkeit und Rentabilität einer Bewertung unterzogen werden sollte;

37.

spricht sich dafür aus, dass Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der Entwicklung von Partnerschaften für grenzübergreifende Projekte zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit, etwa im Hinblick auf die Infrastruktur und den Zugang zu modernster medizinischer Ausrüstung, von dem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) Gebrauch machen;

Schlussfolgerungen

38.

begrüßt angesichts der zunehmenden demographischen und finanziellen Belastung flächendeckendere Initiativen der EU, mit denen die Behörden in den Mitgliedstaaten beim Ausbau nachhaltiger und effizienter Gesundheitssysteme (insbesondere durch Investitionen in Präventivmedizin, mit denen künftige längerfristige Kosten reduziert werden) ebenso unterstützt werden wie bei der Umstrukturierung der Gesundheitssysteme im Hinblick auf einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger medizinischer Versorgung;

39.

begrüßt die Fortschritte bei den Maßnahmen der Kommission zum Abbau von Ungleichheiten und hebt hervor, dass auf allen Regierungsebenen noch viel zu tun bleibt; so bietet etwa das Europäische Semester Gelegenheit, Aspekte gesundheitlicher Ungleichheit in den Mitgliedstaaten herauszustellen; zudem haben lokale und regionale Gebietskörperschaften die Möglichkeit, Strategien zum Abbau von Ungleichheiten auf subnationaler Ebene durch evidenzbasierte, kosteneffiziente Maßnahmen und eine Konzentration der Mittel auf die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft einzuführen und umzusetzen;

40.

angesichts der Verantwortlichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften möchte der AdR an den einschlägigen Initiativen der Europäischen Kommission mitwirken und entsprechende Ressourcen bereitstellen; er würde im Interesse eines aktuellen Informationsstands einen weiteren Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission innerhalb der nächsten drei Jahre begrüßen;

Brüssel, den 31. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Bericht über gesundheitliche Ungleichheit in der Europäischen Union SWD(2013) 328.

(2)  „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“, COM(2009) 567 final.

(3)  SWD(2013) 328 final, S. 20.

(4)  Bericht über gesundheitliche Ungleichheit in Gesundheitsfragen in der EU, Michael Marmot u. a. — Europäische Kommission (in Druck).

(5)  Zum Beispiel: http://www.triplep.net/glo-en/home.

(6)  Hypertension, tobacco use, alcohol misuse, high cholesterol, being overweight, low fruit and vegetable intake and physical inactivity: Mortality and burden of disease attributable to selected major health risks — WHO Global Health Risks (2009).

(7)  http://www.ahaconference2013.ie/dublin_declaration/dublin_declaration_text.

(8)  SWD(2013) S. 16.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/31


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Die soziale Dimension der WWU

2014/C 126/08

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Erwägungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) im Rahmen des Fahrplans zur Vollendung der WWU, den der Europäische Rat vom 13./14. Dezember 2012 verabschiedet hat;

2.

ist der Auffassung, dass diese Mitteilung einen ersten richtigen Schritt darstellt, der es ermöglicht, mit der Umsetzung der darin enthaltenen Vorschläge die Grundlagen für eine echte soziale Dimension der WWU zu legen;

3.

weist deshalb darauf hin, dass der Europäische Rat am 19./20. Dezember der Verwendung sozial- und beschäftigungspolitischer Schlüsselindikatoren im europäischen Semester 2014 offiziell zugestimmt hat, bedauert jedoch, dass ihre Funktion auf eine Analyse der Entwicklungen im sozialen Bereich beschränkt ist; wiederholt daher seinen Appell, die soziale Dimension der WWU in die Regierungsführung, die Koordinierung und die Überwachung der Wirtschaftspolitik aufzunehmen;

4.

begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf abzielen, ein neues Gleichgewicht im Euroraum herzustellen, in dessen Mittelpunkt bislang der Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie das Sechserpaket stehen, und die Idee der Ergänzung der gegenwärtigen Säulen der WWU (Wirtschaft, Haushalt, Banken und Politik) um eine soziale Dimension zu unterstützen;

5.

bekräftigt, dass die künftige soziale Säule der WWU zwangsläufig Querschnittscharakter haben muss, damit die Dimension und die sozialen Auswirkungen der wirtschaftspolitischen Steuerung der WWU besser berücksichtigt werden können. Dies ist ein Aspekt von zentraler Bedeutung für das Funktionieren und die mittel- und langfristige Tragfähigkeit der WWU einerseits und die Legitimität der europäischen Integration andererseits;

6.

verweist darauf, dass das reibungslose Funktionieren eines Raums mit einer einheitlichen Währung ein gewisses Maß an Symmetrie der Wirtschaften der jeweiligen Mitglieder verlangt, damit das Auftreten und die Auswirkungen asymmetrischer Schocks weitestgehend vermieden werden; ist der Auffassung, dass die Gefahren des sozialen Wettbewerbs zwischen Mitgliedstaaten bei derartigen Schocks heutzutage erwiesen sind und dass seit 2007/2008 eine Polarisierung zwischen Zentrum und Peripherie, vor allem in Bezug auf die Beschäftigung, festzustellen ist;

7.

bekräftigt, dass die Vertiefung der sozialen Dimension die Gefahr eines sozialen Wettbewerbs verringert, der zur Aufgabe von Instrumenten zur wirtschaftlichen Anpassung wie Wechselkursen oder der europäischen Flankierung steuerpolitischer Maßnahmen führen kann, sowie die negativen Auswirkungen der Krise und der Sparpolitik abmildert;

8.

ist überzeugt, dass dem Mangel an demokratischer Legitimation der WWU nur dann abgeholfen werden kann, wenn die Unionsbürger davon überzeugt werden, dass darin auch der Grundsatz des sozialen Fortschritts vertreten wird und dass Beschäftigung und Sozialstandards nicht nur als Restgrößen der makroökonomischen Anpassung betrachtet werden;

9.

betont in diesem Zusammenhang, dass praktisch sämtliche wichtigen sozialen Indikatoren bislang nie dagewesene Werte erreicht haben, sei es die Jugendarbeitslosigkeit, die bei 23% liegt, der Anteil der Langzeitarbeitslosen, der in den meisten Mitgliedstaaten gestiegen ist, sowie der Teil der Unionsbürger, der von sozialer Ausgrenzung bedroht ist und der 25% beträgt;

10.

betont, dass die Krise den Prozess der Konvergenz des regionalen Pro-Kopf-BIP und der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union in sein Gegenteil verkehrt hat und dass die sozialen Ungleichgewichte innerhalb der WWU derzeit schneller zunehmen als in der übrigen EU und die Wirtschaftsleistung der WWU sowie die politische Stabilität der Länder des Euroraums schwächen;

11.

schließt daraus, dass der Euroraum nicht nur unter den Haushaltsdefiziten der Staaten leidet, sondern auch unter den Unterschieden beim sozialen und territorialen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen und dass es in der Tat unabdingbar ist, der sozialen Dimension der WWU denselben Rang zuzuweisen wie der wirtschaftspolitischen Koordinierung. Die Beseitigung struktureller Probleme sollte dabei im Vordergrund stehen;

12.

betont, dass die soziale Dimension der WWU das Nebeneinander der gegenwärtigen verschiedenen nationalen Sozialmodelle bewahren und ermöglichen muss, und verweist darauf, dass es dabei nicht um eine soziale Harmonisierung, sondern um die Erhaltung des Grundsatzes „Einheit in Vielfalt“ geht;

13.

ist überzeugt, dass die Aufgabe der europäischen Ebene vielmehr darin liegt, die sozialpolitischen Ziele und Grundrechte weiterzuentwickeln, rechtsverbindliche EU-weite Mindeststandards einzuführen und dabei die sozialpolitischen Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten zu achten;

14.

fordert, die Vertiefung der sozialen Dimension des Euroraums im Rahmen der offenen verstärkten Zusammenarbeit zu verfolgen, die es gestattet, neben den gegenwärtigen Mitgliedern der WWU jene Länder einzubeziehen, die sich durch den Vertrag zu einem Beitritt zur WWU verpflichtet haben, sowie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit die Vertiefung der sozialen Dimension unabdingbar für die gesamte EU erscheint;

15.

bekräftigt seine Forderung nach einer besseren wirtschafts- und sozialpolitischen Koordinierung zwischen europäischer und nationaler Ebene im Rahmen des Europäischen Semesters und fordert eine stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diese Koordinierung (1);

16.

betont, dass durch die sozialpolitische Koordinierung gewährleistet wird, dass die lokalen Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen um Umsetzung einer geeigneten Beschäftigungs- und Sozialpolitik unterstützt werden. Dies erfordert, dass die konkreten territorialen Probleme in diesen Bereichen geprüft und der Austausch bewährter Vorgehensweisen auf lokaler und regionaler Ebene gefördert werden;

17.

teilt die Absicht der Kommission, die „Fähigkeit zum Monitoring der beschäftigungs- und sozialpolitischen Entwicklungen in der WWU“ zu verbessern, „EU-Maßnahmen und -Mittel zur wirksamen und nachhaltigen Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“ zu mobilisieren, die „eingeleiteten Maßnahmen zu Verantwortung und wirtschaftspolitischer Disziplin mit mehr Solidarität und finanzieller Unterstützung“ zu verknüpfen, „Hindernisse für die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der EU“ zu beseitigen und die „Rolle des sozialen Dialogs“ zu stärken;

18.

fordert die Kommission erneut auf, sich gründlicher mit der Frage der Qualität der öffentlichen Ausgaben zu beschäftigen und dazu insbesondere zu prüfen, ob zur Berechnung der Haushaltsdefizite eine Unterscheidung zwischen laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben zweckmäßig wäre, damit öffentliche Investitionen, die langfristig eindeutig von Nutzen sind, nicht beeinträchtigt werden;

19.

ist ebenfalls der Auffassung, dass soziale Investitionen bei der Berechnung der Haushaltsdefizite in gewichteter Form berücksichtigt werden sollten;

Besondere Bemerkungen

Das Scoreboard für sozial- und beschäftigungspolitische Schlüsselindikatoren

20.

unterstützt uneingeschränkt die Einführung eines neuen Scoreboards für sozial- und beschäftigungspolitische Schlüsselindikatoren sowie dessen Berücksichtigung beim Verfahren für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie beim Warnmechanismus;

21.

ist der Auffassung, dass die Schaffung eines solchen Mechanismus zur Feststellung sozialer Ungleichgewichte im Euroraum einen Fortschritt auf dem Weg einer solidarischen Integration darstellt und der Anfang der notwendigen Neuaustarierung zwischen Wirtschafts- und Sozialpolitik im Rahmen des Europäischen Semesters ist;

22.

bedauert jedoch, dass das Spektrum der von der Kommission vorgeschlagenen Indikatoren zu eng ist, um die soziale Situation und ihre Entwicklung in den Mitgliedstaaten gänzlich zu erfassen, und dass die Auswahl der vorgeschlagenen Indikatoren nicht ausreichend erläutert wird. Der AdR fordert die Kommission auf, eine ausführlichere Begründung vorzulegen, da er sonst keine endgültige Stellungnahme zu den geeignetsten Indikatoren abgeben kann;

23.

schlägt ferner vor, bei der Erarbeitung des Sozial-Scoreboards über 65-jährige Menschen zu berücksichtigen, d. h. Rentner, die in einigen Mitgliedstaaten einen bedeutenden Anteil in der Kategorie armer Menschen darstellen;

24.

empfiehlt der Kommission, das Sozial-Scoreboard in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Blick auf die Aufnahme bereits auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene existierender Indikatoren sowie gegebenenfalls zusätzlicher Indikatoren (z. B. zur Kinderarmut, solider Beschäftigungsindex sowie Index zum Mindesteinkommen) weiterzuentwickeln und die Daten sowohl mithilfe statistischer Größen als auch in Geldwert auszudrücken (z. B. die Kosten, die Personen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), verursachen, ausgedrückt in Anteil am BIP), um die wirtschaftlichen Auswirkungen der sozialen und beschäftigungspolitischen Perspektiven deutlicher werden zu lassen und den politischen Entscheidungsträgern eine klarere und deutlichere Botschaft zukommen zu lassen;

25.

schlägt außerdem vor, die Indikatoren geschlechtsspezifisch aufzuschlüsseln, insbesondere die Arbeitslosenrate, den Anteil der Jugendlichen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, die Jugendbeschäftigung sowie den Anteil der Menschen, die einem Armutsrisiko ausgesetzt sind, da die Anerkennung der Unterschiede zwischen Männern und Frauen im Hinblick auf soziale Probleme es gestatten würde, gezieltere und damit wirkungsvollere Maßnahmen zu ergreifen;

26.

schlägt der Kommission vor, dafür zu sorgen, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, damit rechtzeitig zuverlässige statistische Daten für die Erstellung der Indikatoren des Scoreboards bereitgestellt werden, so dass schneller verlässlichere Informationen zur Verfügung stehen;

27.

stellt besorgt fest, dass das Scoreboard nicht dazu geeignet ist, mögliche regionale Unterschiede zum Ausdruck zu bringen, da es auf der Aggregation nationaler Indikatoren basiert, und schlägt deshalb vor, geeignetere Instrumente zur Bewertung der Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten einzusetzen (2);

28.

bedauert, dass kein Referenzwert für Alarmschwellen vorgeschlagen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass das Fehlen sowohl eines anerkannten Mindestmaßes an Sozialschutz auf europäischer Ebene als auch jedes Hinweises auf gemeinsame Sozialstandards in der Mitteilung der Kommission es momentan unmöglich macht, Voraussagen im Hinblick auf die von der Kommission ins Auge gefassten Schwellen zu treffen;

29.

ist der Auffassung, dass zur Berücksichtigung der jeweiligen Situation in den unterschiedlichen Ländern Alarmschwellen auf jeden Fall in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern festzulegen sind;

30.

erinnert die Kommission daran, dass das Scoreboard lediglich ein im Nachhinein erstelltes statistisches Werkzeug ist und durch eine vorausschauende Analyse der aktuellen sozialen Entwicklungen ergänzt werden muss, damit nicht nur korrektive, sondern auch präventive Maßnahmen ergriffen werden können;

31.

fordert die Kommission auf, klarzustellen, dass der Kampf gegen Ungleichgewichte im sozialen Bereich nicht automatisch zur Verhängung von Sanktionen bei Überschreiten der Warnschwellen führen wird. Vielmehr sollte ein Verfahren zur Schaffung von Anreizen zur Konvergenz zugrunde gelegt werden, in dessen Mittelpunkt gemeinsame Ziele stehen, und es sollte der Austausch bewährter Verfahrensweisen gefördert werden;

32.

bittet die Kommission daher zu erläutern, welche Mechanismen in Kraft treten sollen, wenn ein Mitgliedstaat eine bestimmte Warnschwelle überschreitet;

Beschleunigung der Maßnahmen für Beschäftigung und Mobilität von Arbeitnehmern

33.

erkennt an, dass die Mobilität von Arbeitnehmern in der WWU in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage von entscheidender Bedeutung ist, und betont deshalb, dass die Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums vorangetrieben werden muss;

34.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zahl der mobilen Arbeitnehmer in Europa nach wie vor zu gering ist, um von einem echten europäischen Arbeitsmarkt sprechen zu können, und verweist darauf, dass die Bürger, die die berufliche Freizügigkeit nutzen möchten, in den Genuss verlässlicherer und besserer Informationen sowie einer individuellen Betreuung kommen sollten;

35.

stellt fest, dass gezieltere Sprachkurse dazu beitragen könnten, dass mehr Offenheit gegenüber der beruflichen Mobilität entsteht. Die Schaffung von Mechanismen zur Förderung von Berufs- und Ausbildungspraktika sowohl für Studenten als auch für Arbeitnehmer ist von entscheidender Bedeutung, um die Mobilität in den europäischen Regionen zu fördern;

36.

ersucht die Kommission, intensiv auf die Überwindung von Hemmnissen der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der EU hinzuarbeiten. Dies bezieht sich ausdrücklich auf Hemmnisse rechtlicher (etwa die Vereinbarkeit der nationalen Systeme der sozialen Sicherung) und tatsächlicher Natur (etwa Fremdsprachenkompetenzen, interkulturelle Bildung);

37.

betont, dass die für die Koordinierung von EURES zuständigen nationalen Stellen (die ab 2015 zu schaffen sind) eng mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammenarbeiten sollten, die eine wichtige Rolle für die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer spielen; weist darauf hin, dass durch den Ausbau des EURES-Netzwerks zu einer europaweiten Stelle zur Unterstützung der Stellenvermittlung und Personalsuche die Beratungsaufgaben nicht ersetzt oder eingeschränkt werden dürfen. Vielmehr muss auch in Zukunft die Beratungsleistung der EURES-Beraterinnen und -Berater zu praktischen Fragen des Arbeitens und der sozialen Absicherung im Ausland, wie z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Besonderheiten bei Leiharbeit, Wiedereingliederungsmaßnahmen, die Absicherung bei Invalidität und Arbeitsunfällen, sowie der Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung im Vordergrund stehen. Die Beraterfunktionen der EURES-Grenzpartnerschaften haben gerade in Grenzregionen eine sehr hohe Bedeutung und tragen durch ihre Arbeit zur Mobilität bei;

38.

räumt jedoch ein, dass es illusorisch wäre, zu meinen, die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer sei ausreichend, um die Ungleichgewichte und asymmetrischen Schocks innerhalb des Euroraums auszugleichen;

Mehr Solidarität durch Stärkung der Finanzinstrumente

39.

verweist auf die Notwendigkeit der Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die am stärksten von der aktuellen Krise betroffen sind, zumal die Mitgliedstaaten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in sozialer Hinsicht miteinander verflochten sind;

40.

unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Entwicklung von Strategien für eine aktive und leistungsfähigere Integration sowie einer effizienteren Verwendung der Sozialhaushalte; auch sollten, insbesondere auf der Grundlage des Europäischen Sozialfonds (ESF), die europäischen Mittel im Sozialbereich im Rahmen des Partnerschaftsabkommens und der Vorbereitung der operativen Programme 2014-2020 gezielter ausgerichtet werden; verweist auf seine bisherige ununterbrochene Unterstützung des neuen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut Betroffenen, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und der Jugendbeschäftigungsinitiative;

41.

bedauert jedoch, dass sich die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission auf den Einsatz bereits existierender Instrumente beschränken, deren Ziele und Einsatzgebiet nicht zwangsläufig an die konkrete Problematik der WWU angepasst sind; schlägt deshalb vor, dass die Kommission die Möglichkeit von Anreizmechanismen für jene WWU-Staaten erwägt, die Reformen umsetzen, mit denen die sozialen Ziele der Strategie Europa 2020 verwirklicht und soziale Ungleichgewichte bekämpft werden können;

42.

weist darauf hin, dass die Gefahr eines asymmetrischen Schocks auf Grund der Besonderheiten von Wirtschaft und Industrie jedes einzelnen Mitgliedstaats durch Verfahren zur Überwachung und Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik nie ausgeschaltet werden kann;

43.

schließt daraus, dass die WWU besondere Instrumente und Verfahren benötigt, um die Auswirkungen dieser Schocks auf die Beschäftigung und die Sozialstandards in den Mitgliedstaaten bereits im Voraus zu verhindern oder abzufedern;

44.

stellt fest, dass Wissenschaftler verschiedene Studien, Szenarios und Simulationen automatischer Stabilisatoren erarbeitet haben; verweist darauf, dass andere Gebiete mit einer Währungsunion, allen voran die USA, eigene automatische Stabilisatoren entwickelt haben, die sich als effizient erwiesen haben; stellt fest, dass die Kommission ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht weiterverfolgt hat, die auf eine Änderung der Verträge hinauslaufen würden; fordert die Kommission deshalb auf, ein Grünbuch über automatische Stabilisatoren im Euroraum zu erstellen, um diejenigen Studien, Szenarios und Simulationen zu ermitteln, die für das Euro-Währungsgebiet am besten passen würden;

45.

betont in diesem Zusammenhang, dass ein Mechanismus für die Dämpfung asymmetrischer Schocks nicht zwangsläufig ein Instrument der Solidarität mit einseitigen Transfers vom Zentrum in die Peripherie darstellt, sondern dass es sich vielmehr um ein Sicherungssystem handeln kann, das alle Länder der WWU vor gemeinsamen Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Euroraum schützen kann;

46.

fordert die Kommission erneut auf, eingehender zu prüfen, ob ein EU-weites System der Arbeitslosenversicherung geschaffen werden kann, das als automatischer Stabilisator auf WWU-Ebene wirken könnte (3). Dieses System könnte sich auf die Rate der Kurzzeitarbeitslosen stützen, die auf konjunkturelle Schwankungen besonders empfindlich reagiert, und es ermöglichen, Finanztransfers zu vermeiden, die immer nur in eine Richtung gehen. Ein solches System müsste auch mit einer strikten Konditionalität verbunden sein, beispielsweise aktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;

Stärkung des sozialen und territorialen Dialogs

47.

begrüßt die Vorschläge der Kommission zur besseren Einbindung der Sozialpartner in die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in das Europäische Semester;

48.

legt der Kommission nachdrücklich nahe, ähnliche Anstrengungen zur Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu unternehmen, die eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung sozial- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen spielen und deren einzigartige Erfahrungen und Kenntnisse dazu beitragen könnten, die sozialen Entwicklungen in der WWU besser zu beurteilen.

Brüssel, den 31. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Entschließung des AdR zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2013 auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission (CDR2204-2012_00_00_TRA_RES).

(2)  Stellungnahme des AdR „Die Messung des Fortschritts über das BIP hinaus“, CdR 163/2010 fin.

(3)  Stellungnahme des AdR „Das Paket der EU zu Sozialinvestitionen“, Ziffer 20 (ECOS-V-042, 9.10.2013)


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/35


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Leitlinien der EU für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

2014/C 126/09

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Erwägungen

1.

begrüßt, dass die Europäische Kommission nun eine Konsultation zur Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen) eingeleitet hat, die allen Interessenträgern umfassend offen steht und eine Reihe von Optionen beinhaltet; bedauert, dass der Ausschuss nicht offiziell mit diesem Thema befasst wurde und dass der eng gesteckte Zeitplan die Dauer der Konsultation de facto auf nur sechs Wochen begrenzt;

2.

nimmt mit Zufriedenheit das ausführliche Antwortschreiben des für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds vom 7. November 2013 zu der vorhergehenden Stellungnahme des AdR zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (1) zur Kenntnis und begrüßt, dass die Kommission in ihrem neuen Entwurf für Leitlinien eine Reihe von Empfehlungen des AdR aufgegriffen hat, darunter insbesondere:

i.

die Ablehnung der möglichen Eingrenzung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auf Unternehmen, die sich formell bereits in einem Insolvenzverfahren befinden (Abschnitt 2.2 des Entwurfs);

ii.

eine bessere Berücksichtigung von Maßnahmen, die auf das Verhalten des Unternehmens abstellen, wie zum Beispiel das Verbot von Ausgaben für die Expansion oder für Zukäufe des Unternehmens sowie das Verbot der Werbung oder der Ausschüttung von Dividenden usw. (Randnummern 86 bis 88 des Entwurfs);

iii.

strengere Transparenzanforderungen durch die eingeführte Pflicht, alle relevanten Informationen über gewährte Beihilfen im Internet zu veröffentlichen (Randnummer 101 des Entwurfs);

iv.

eine Klärung, wie die Regelung für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf dem Gebiet der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zusammenwirken, und insbesondere die Präzisierung: „Bei der Festlegung der Lastenverteilung [...] lässt die Kommission daher alle Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen unberücksichtigt, die die Vereinbarkeitskriterien des DAWI-Rahmens [...] erfüllen“;

3.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die Modernisierung der Vorschriften über staatliche Beihilfen vorrangig auf das Verbot solcher Beihilfen abstellen muss, die tatsächliche und erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben, und die Verwaltungslasten für die beteiligten Akteure vereinfachen sollte;

4.

begrüßt, dass die Kommission das Ziel eines undifferenzierten quantitativen Abbaus der staatlichen Beihilfen aufgegeben hat, hält jedoch die in dem Entwurf enthaltene Aussage „Berücksichtigung fanden dabei auch die von der Kommission angenommene Strategie Europa 2020“ (Randnummer 5 des Entwurfs) für unzureichend;

5.

bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass das Konzept „vorübergehender Umstrukturierungshilfen“ Eingang in die Regelung gefunden hat; fordert, die Höchstdauer solcher Beihilfen auf 18 Monate anzuheben, damit diese Unterstützung für mindestens ein ganzes Haushaltsjahr veranschlagt werden kann;

6.

begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Aufstellung einer nicht erschöpfenden Liste sozialer Härten oder von Marktversagen, mit denen das öffentliche Interesse einer Beihilfe begründet werden kann, so z. B. wenn die Arbeitslosenquote in den betroffenen Gebieten über dem EU-Durchschnitt oder dem einzelstaatlichen Durchschnitt liegt oder bei der Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Randnummer 45 des Entwurfs); fordert die Kommission auf zu präzisieren, welche Gebietsebene als statistische Bezugsebene für die Messung dieser Situationen herangezogen werden soll;

7.

bedauert die kategorische Behauptung, dass „angesichts der erheblichen in Europa und weltweit bestehenden Überkapazitäten [...] staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Stahlunternehmen in Schwierigkeiten [...] nicht gerechtfertigt [sind]“ (Randnummer 15 des Entwurfs). Eine solche Analyse ist offenkundig rein quantitativ und greift zu kurz, wohingegen die Chancen der europäischen Stahlunternehmen in einer Neuausrichtung hin zu mehr Spezialisierung und Qualität liegen. Darüber hinaus muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass in einer Untersuchung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein Anstieg der Nachfrage nach Stahl von 1,4 Mrd. Tonnen 2013 auf 2,3 Mrd. Tonnen 2025 prognostiziert wird. Die Analyse der Kommission steht offenbar auch im Widerspruch zum Aktionsplan für die Stahlindustrie in Europa (2), wonach öffentliche Beihilfen für die Unternehmen des Stahlsektors möglich sind, wenn die geltenden Beihilferegelungen eingehalten werden; regt deshalb an, spezielle Leitlinien für den Stahlsektor zu erarbeiten;

8.

spricht sich in Bezug auf die Lastenverteilung für Option 1 aus, die einen flexibleren Ansatz vorschlägt und eine Beteiligung der Anteilsnehmer oder Gläubiger an der Umstrukturierung vorsieht, was angesichts der Verluste, die sie im Fall einer Insolvenz wahrscheinlich hätten tragen müssen, angemessen ist (Abschnitt 3.5.2); bekräftigt jedoch seine Forderung, die Schwelle der Eigenbeteiligung unterhalb der 50% anzusiedeln, wie das bereits in der für mittelgroße Unternehmen geltenden Regelung vorgesehen ist;

9.

erinnert an seinen Vorschlag, die Beteiligungen von Subunternehmern oder Beschäftigten des Unternehmens mit in die Berechnung der Eigenbeteiligung einzubeziehen, da sie sich eindeutig von jeglicher Form der Beihilfe unterscheiden und das Vertrauen der Unternehmensbeteiligten in die Lebensfähigkeit ihrer Firma zum Ausdruck bringen;

10.

fordert, den zehnjährigen Zeitraum, in dem ein Unternehmen nicht bereits eine solche Beihilfe erhalten haben darf, auf fünf Jahre zu reduzieren, wie das schon bei der Regelung für landwirtschaftliche Primärerzeuger der Fall ist. Die Verkürzung dieses Zeitraums auf fünf Jahre würde auch die Kohärenz mit der Bedingung der Dauerhaftigkeit der Vorhaben gewährleisten, die in Artikel 57 der geltenden allgemeinen Strukturfondsverordnung festgelegt ist, wonach gewährte Beihilfebeträge wiedereingezogen werden können, wenn die Investition nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren (drei Jahren bei KMU) beibehalten wird; bekräftigt seinen Wunsch, dass diese für die Strukturfonds vorgesehene Bestimmung gegen Standortverlagerungen auch auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Anwendung findet;

11.

wirft die Frage auf, warum die Kommission im Abschnitt über Beihilfen an DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten nicht die Möglichkeit erwähnt, dass im Hinblick auf die Lastenverteilung die Option 2 gewählt wird (Randnummer 106 des Entwurfs);

12.

bedauert zutiefst den Vorschlag der Kommission, ohne eingehendere Begründung den Höchstbetrag für die ein und demselben Unternehmen gewährten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf 5 Mio. EUR zu senken, während dieser Höchstbetrag 2007 auf 10 Mio. EUR festlegt worden war und der AdR seine Anhebung auf 15 Mio. EUR gefordert hatte, um der Inflation und anderen relevanten Faktoren (u. a. Auswirkungen auf das BIP und die Arbeitslosigkeit) Rechnung zu tragen;

13.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der in anderen OECD-Mitgliedstaaten geltenden Rahmenbestimmungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorzulegen.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. April 2013„Leitlinien der EU für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (CDR240-2013_AC).

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie, COM(2013) 407 final.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

105. Plenartagung vom 30./31. Januar 2014

26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/37


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

2014/C 126/10

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass die Kommission mit dem Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ein umfassendes Regelwerk zur Umsetzung des Lissabonner Vertrags für die Verfolgung von Straftaten, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union richten, vorgelegt hat. Der Vorschlag ermöglicht eine zielgerichtete Diskussion;

2.

begrüßt das Ziel des Vorschlags, Straftaten zum Nachteil der Europäischen Union, die einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweisen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union berühren, mit einer eigenen Institution zu verfolgen, da die Europäische Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen finanziellen Ressourcen nicht mehr allein auf die nationalen Verfolgungsorgane angewiesen wäre, während sie bislang keine vergleichbaren Mechanismen zum Schutz ihrer eigenen Interessen besitzt;

3.

begrüßt dieses Ziel auch deshalb, weil die konsequente Verfolgung von Betrug und Missbrauch die Steuerehrlichkeit stärkt und dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sichert;

4.

unterstreicht, dass besonders aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein effektiver Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union notwendig ist, da ein wesentlicher Anteil der zu verfolgenden Straftaten mit der Verwendung von Strukturfonds in Zusammenhang steht und einer effizienten und zweckgerichteten Verwendung europäischer Fördermittel in Fördermaßnahmen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften eine maßgebliche Bedeutung zukommt;

5.

betont die Wichtigkeit, Regionen vor (wirtschaftlichen) Nachteilen zu schützen und der missbräuchlichen Verwendung von europäischen Fördermitteln entschieden entgegenzutreten;

6.

begrüßt ausdrücklich die von der Europäischen Kommission angekündigte verstärkte Aus- und Fortbildung von Rechtsanwendern zur effektiven Verfolgung entsprechender Straftaten;

7.

sieht unter Subsidiaritätserwägungen — trotz der Auswirkungen auf die nationale Souveränität in einem der sensibelsten Bereiche — keine durchgreifenden Bedenken, gemäß Art. 86 AEUV die Strafverfolgungskompetenz bei Straftaten zum Nachteil der EU in die Hand einer Europäischen Staatsanwaltschaft zu legen;

8.

nimmt in diesem Zusammenhang die im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung durch die nationalen Parlamente formulierten Bedenken und die von ihnen gezeigte „gelbe Karte“, welche die Kommission verpflichtet, sich erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen und ihn ggf. zu überarbeiten, zur Kenntnis; unterstreicht, dass die geäußerten Bedenken sich zum Teil auf Fragen der Subsidiarität beziehen und andere die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen oder das Verfahren kritisieren;

9.

weist darauf hin, dass die nationalen/regionalen Strafverfolgungsbehörden schon heute für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der Europäischen Union Verantwortung tragen und betont daher sein Interesse und seine Bereitschaft, am weiteren Verlauf des Verfahrens aktiv teilzunehmen;

10.

nimmt die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis, die auf die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und Kammern eingeht (1); erinnert die Kommission grundsätzlich an ihre Begründungspflicht in Entwürfen von Gesetzgebungsakten hinsichtlich des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips und fordert sie auf, entsprechende und ausführliche Begründungen rechtzeitig allen am Verfahren Beteiligten zugänglich zu machen; stellt fest, dass die Kommission in dieser Mitteilung nicht ausreichend auf die subnationale Dimension eingeht bei der Prüfung, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten ausreichend sind. Das in Artikel 5 Abs. 3 EUV niedergelegte Subsidiaritätsprinzip differenziert zwischen der zentralen, regionalen und lokalen Ebene. Der AdR fordert die Kommission auf, die regionale und lokale Dimension der Subsidiarität künftig adäquat zu berücksichtigen;

Legislatives Verfahren

11.

betont, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein muss und deshalb eine supranationale Regelung und Institution einen Mehrwert gegenüber einer einzelstaatlichen Strafverfolgung erbringen kann;

12.

weist weiter darauf hin, dass der Mehrwert der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dann am höchsten ist, wenn sich möglichst alle Mitgliedstaaten beteiligen und sie sich nicht nur auf einige Mitgliedstaaten beschränkt, da der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein muss;

13.

bedauert daher, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft im Wege der verstärkten Zusammenarbeit mit deutlich höheren Kosten für die Mitgliedstaaten verbunden sein könnte, weil die bisherigen Strukturen (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung — OLAF, Eurojust) umfangreicher aufrechterhalten bleiben müssten;

14.

weist darauf hin, dass von einigen nationalen Parlamenten Bedenken bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erhoben wurden und äußert die Erwartung, dass diese im Verlauf der weiteren Behandlung des Vorschlags ausgeräumt werden können;

Errichtung und Ausgestaltung

15.

begrüßt grundsätzlich das Konzept des Kommissionsvorschlags zur Errichtung eines zentralen Aufbaus der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Beauftragung der Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten, die als Abgeordnete Europäische Staatsanwälte in strafrechtlicher Doppelfunktion sowohl für die Europäische Union als auch den Nationalstaat tätig werden sollen;

16.

schlägt jedoch vor, den Vorschlag dahin gehend zu ergänzen, dass jeder Mitgliedstaat auch am Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft mindestens ein nationales/regionales Mitglied haben sollte, um das nationale/regionale Fachwissen sowohl in sprachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf Ermittlungen und Ermittlungsmaßnahmen nutzen zu können;

17.

begrüßt, dass bei strafrechtlicher Verfolgung komplexer Sachverhalte erfahrene nationale/regionale Abgeordnete Europäische Staatsanwälte mit Kenntnissen der Umstände und Gegebenheiten vor Ort betraut werden, um Verfahren zügig und mit Erfolg zum Abschluss zu bringen;

18.

begrüßt, dass der Vorschlag bezüglich der Weisungen des Europäischen Staatsanwalts an die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte berücksichtigt, dass die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte auch nationale Staatsanwälte sind, und geht davon aus, dass der Europäische Staatsanwalt bei Weisungen auch die Belange der nationalen/regionalen Strafverfolgungsbehörden beachtet;

Zusammenarbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft mit den Justizverwaltungen der Mitgliedstaaten

19.

betont die Notwendigkeit einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den nationalen/regionalen Strafverfolgungsbehörden und der Europäischen Staatsanwaltschaft, um erfolgreich mit Kenntnis der regionalen Abläufe und Gegebenheiten Ermittlungen führen zu können;

20.

weist darauf hin, dass die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf bestimmte Delikte, die gegen die Interessen der Europäischen Union gerichtet sind oder mit diesen in untrennbarem Sachzusammenhang stehen, zu beschränken sind, um auch den geäußerten Subsidiaritätsbedenken Rechnung zu tragen;

21.

spricht sich dafür aus, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftatbestände im Interesse der erforderlichen Normen- und Verfahrensklarheit in einem Anhang zur geplanten Verordnung präzise und unmissverständlich festzulegen;

22.

hält zügige und wirksame Ermittlungen für wichtig und es für angezeigt, durch einen Appell an Mitgliedstaaten bislang bestehende Vollzugsdefizite durch die Verstärkung eigener Anstrengungen bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Betrug und Missbrauch anzugehen;

23.

sieht die vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Delikten, die sich gegen die Interessen der Europäischen Union richten, als zu weitgehend an und spricht sich für eine konkurrierende Zuständigkeit von Mitgliedstaaten und Europäischer Staatsanwaltschaft aus, verbunden mit der Möglichkeit für die Europäische Staatsanwaltschaft, Verfahren an sich zu ziehen (Evokation), wenn nationale Staatsanwälte bereits ermitteln und finanzielle Interessen der Europäischen Union im Raum stehen;

Europäisches Strafverfahren — Wahrung rechtsstaatlicher Standards und der Grundrechte

24.

betont die Notwendigkeit, im legislativen Prozess rechtsstaatliche Standards, Grundrechtsverbürgungen sowie bestehende nationale Rechte von Verfahrensbeteiligten bei den Verfahrensbestimmungen zu wahren;

25.

unterstreicht, dass die Befugnisse und die Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft den europäischen Grundrechtsbestand wie er in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verankert ist, achten müssen;

26.

hebt hervor, dass die Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Verordnung, soweit dabei ihr einzelstaatliches Recht zur Anwendung kommt, auch an die in ihren Mitgliedsstaaten garantierten Grundrechte und die EMRK gebunden sind;

27.

sieht in diesem Zusammenhang insbesondere die Notwendigkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten und Erkenntnisse durch die Europäische Staatsanwaltschaft an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten oder zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausreichend dahingehend zu regeln, dass die Erfordernisse des Datenschutzes im Sinne des Richtlinienentwurfes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012) 10) berücksichtigt werden;

28.

hält hierbei den Standard für die Übermittlung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden aus dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten für geeignet; dennoch soll man sich weiteren Schutzmaßnahmen nicht verschließen;

29.

hält es zudem für geboten, durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass Erkenntnisse und personenbezogene Daten, die aus Strafverfahren der Mitgliedstaaten stammen, ohne ausdrückliche Zustimmung der übermittelnden Behörden nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder sonstige Dritte weitergegeben werden;

30.

erachtet es für dringend erforderlich, einzelne eingriffsintensive Ermittlungsbefugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft einerseits und die zu wahrenden verfahrensrechtlichen Mindeststandards andererseits in der Verordnung zu regeln;

31.

hält es in diesem Zusammenhang für richtig, alle eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen einem Richtervorbehalt zu unterstellen und die Geltung der Beweiszulassung auf die von der Europäischen Staatsanwaltschaft betriebenen Verfahren zu begrenzen;

32.

weist darauf hin, dass die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach dem Verordnungsvorschlag mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils endet, der Verordnungsvorschlag aber bisher keine Regelung über die Vollstreckung der Strafe enthält und es daher einer entsprechenden Regelung bedarf;

33.

spricht sich für eine Regelung über die Verfahrens- und Vollstreckungskosten aus;

34.

hält bei Abschluss von Ermittlungsverfahren nach Opportunitätsgesichtspunkten durch „Vergleich“ in sogenannten Mischfällen, in denen auch die finanziellen Interessen eines Mitgliedstaats oder anderer inländischer Rechtsträger in einem Mitgliedstaat geschädigt sind, neben der Zustimmung des Verdächtigen auch die des ebenfalls betroffenen Mitgliedstaats für erforderlich;

35.

spricht sich dafür aus, dass im Falle einer Verfahrenseinstellung im Wege der Festsetzung einer Geldauflage diese Geldauflage dem Staat zufließt, bei welchem das Verfahren stattfindet;

36.

hält es für wichtig, dass durch eine Strafverfolgungsmaßnahme Geschädigte ihre Ansprüche nach dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaates und in dem Mitgliedstaat, dem sie angehören, geltend machen können.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 (und 3 neu)

Begründung

Jeder Mitgliedstaat sollte am Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft mindestens ein nationales/regionales Mitglied im Kollegium haben, um das nationale/regionale Fachwissen sowohl in sprachlicher als auch in rechtstechnischer Hinsicht für Ermittlungen und Ermittlungsmaßnahmen nutzen zu können.

Änderung 2

Artikel 9 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der die Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Staatsanwalt eine Auswahlliste erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, in der das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt.

Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der die Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat eine Auswahlliste erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, in der das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt.

Begründung

Das Auswahlverfahren für die Stellvertretenden Europäischen Staatsanwälte ist an den Vorschlag, je Mitgliedstaat mindestens einen Stellvertretenden Europäischen Staatsanwalt zu ernennen (Änderung 1), anzupassen.

Änderung 3

Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 (und 3 neu)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union.

Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union. Soweit durch die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, auch die finanziellen eines Mitgliedstaats oder anderer inländischer Rechtsträger in einem Mitgliedstaat geschädigt sind, ist neben der Zustimmung des Verdächtigen auch die des ebenfalls betroffenen Mitgliedstaats erforderlich. Die Union leitet den Betrag an den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anteilig weiter, soweit dessen oder deren Strafverfolgungs- und Justizbehörden an dem Verfahren beteiligt waren oder sind. Waren dies mehrere Mitgliedstaaten, richtet sich die Aufteilung unter ihnen nach dem Maß der Beteiligung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden.

Begründung

Bei Abschluss von Ermittlungsverfahren nach Opportunitätsgesichtspunkten durch „Vergleich“ können in sogenannten Mischfällen auch die finanziellen Interessen eines Mitgliedstaats oder anderer inländischer Rechtsträger in einem Mitgliedstaat geschädigt sein. Dann sollte den Mitgliedstaaten, die geschädigt oder in denen die geschädigten anderen inländischen Rechtsträger gelegen sind, ein Mitspracherecht bei Verfahrenseinstellungen zugebilligt werden.

Da in der Regel auch die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten maßgeblich am Strafverfahren beteiligt sind, ist es zudem angemessen, diese etwaigen Erträge des Verfahrens anteilig zukommen zu lassen.

Änderung 4

Artikel 69 Absatz 3a (neu) und 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3a)   Durch Strafverfolgungsmaßnahmen Geschädigte können ihre Ansprüche nach dem materiellen und dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaates und in dem Mitgliedstaat, dem sie angehören, geltend machen.

(4)   Absatz 3 gilt auch für einen Schaden, der durch Verschulden eines Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts in Ausübung seines Amtes verursacht wird.

(4)   Absatz 3 und 3a gelten auch für einen Schaden, der durch Verschulden eines Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts in Ausübung seines Amtes verursacht wird.

Begründung

Artikel 69 Absatz 3 und 4 des Verordnungsvorschlags dürfte trotz der variierenden Terminologie dahin auszulegen sein, dass auch von einem etwaigen Verschulden unabhängige Ansprüche bestehen sollen. Es erscheint hier unzumutbar, durch eine auf die Europäische Staatsanwaltschaft veranlasste Strafverfolgungsmaßnahme Geschädigte auf ein ihnen unbekanntes Recht und den Gang zum Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen. Deshalb sollen Strafverfolgungsmaßnahmen Geschädigte ihre Ansprüche nach dem materiellen und dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaates und in dem Mitgliedstaat, dem sie angehören, geltend machen können.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente über die Überprüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Protokoll Nr. 2, COM(2013) 851.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/42


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbringung von Abfällen

2014/C 126/11

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeines

1.

ist der Auffassung, dass die Verbringung von Abfällen zu den wichtigsten Bereichen des Abfallrechts gehört, in denen eine striktere Rechtsdurchsetzung erforderlich ist. In einigen Mitgliedstaaten wird die Verbringung von Abfällen angemessen kontrolliert, in anderen jedoch nicht, was dazu führt, dass Abfälle über die Mitgliedstaaten mit den schwächsten Kontrollen versandt werden (port hopping). Es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass Abfälle unter direkter Umgehung des Basler Übereinkommens und der Abfallverbringungsverordnung illegal verbracht werden. Dies betrifft insbesondere die Ausfuhr gefährlicher Abfälle (wie Elektro- und Elektronik-Altgeräte, EEAG) in Länder außerhalb der OECD unter dem Vorwand der Wiederverwendung sowie die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer zur Beseitigung oder Behandlung in nicht umweltgerechter Weise;

2.

verweist darauf, dass bei gemeinsamen Kontrollen, die das IMPEL-TFS (1) und 22 Mitgliedstaaten durchgeführt haben, bei 3 454 Verbringungen 863 Verstöße festgestellt wurden, was einer Nichtkonformitätsrate von 25% entspricht;

3.

betont, dass mit einer wirksamen Durchsetzung der Abfallverbringungsverordnung folgende positive Aspekte verbunden wären:

finanzielle Vorteile durch Vermeidung von Sanierungs- und Rückführungskosten,

europa- und weltweit gleiche Bedingungen für Recyclingstandards,

Verhütung schwerwiegender Folgen für Umwelt und Gesundheit durch die Deponierung illegal verbrachter Abfälle oder die Behandlung in nicht normgerechten Anlagen in den Bestimmungsländern,

Förderung qualitativ anspruchsvoller Sortier- und Recyclingverfahren, auch für gefährliche Abfälle, innerhalb der EU, was der Verwirklichung der Ziele der Initiative „Ressourcenschonendes Europa“, dem Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU-Abfallwirtschaft dient,

Vermeidung illegaler Ausfuhren wertvoller Sekundärrohstoffe, die den Zielen der EU-Rohstoffinitiative zuwiderläuft,

Verwirklichung der Quantitätsziele der EU für Sammlung, Verwertung und Recycling (z. B. gemäß den Richtlinien über EEAG, Altfahrzeuge, Verpackungen und Batterien);

4.

hält vorgelagerte Kontrollen auf dem Gelände der Abfallerzeuger und der Sammelunternehmen für sinnvoll, um die Belastung für die Häfen zu verringern;

5.

fordert eine umfassende und aktive Zusammenarbeit der Abfall- und Ressourcenwirtschaft, da die Begrenzung illegaler Verbringungen jenen Abfallunternehmen in der EU nützt, die umweltgerechte Verfahren anwenden;

6.

nimmt das Ergebnis der öffentlichen Konsultation zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Kenntnis, dass nämlich 90% der Interessenträger Rechtsetzungsmaßnahmen der EU im Bereich der Verbringung von Abfällen unterstützen;

Planung der Kontrollen der Abfallverbringung

7.

begrüßt, dass die verbindliche Festlegung von Kontrollplänen einschließlich einer EU-weiten Definition des obligatorischen Inhalts vorgeschlagen wird, um eine regelmäßige und kohärente Kontrollplanung in allen Mitgliedstaaten zu fördern. Eine angemessene Kontrollplanung hilft den Behörden dabei, ihre Kapazitäten zur Durchführung effizienter Kontrollen auszubauen;

8.

stellt fest, dass die mangelhafte Durchsetzung in einem Mitgliedstaat zu Mehrarbeit und Zusatzkosten in einem anderen Mitgliedstaat führen kann, weshalb es in aller Interesse liegt, einheitlichere Kontrollverfahren und eine bessere Zusammenarbeit sowie einen grenzübergreifenden Austausch nachrichtendienstlicher Informationen zu entwickeln;

9.

verweist darauf, dass die Kontrollpläne ein entscheidendes Element der IMPEL-Leitlinien für Abfallverbringungskontrollen (2) sind, gibt jedoch zu bedenken, dass durch den Einsatz von Personal für die Kontrollplanung nicht weniger Personal für die Durchführung der Kontrollen zur Verfügung stehen darf;

10.

unterstützt den Vorschlag, dass die Kontrollpläne das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfassen sollen, schlägt jedoch eine Ergänzung dieser Bestimmung vor, damit deren Durchführung auf regionaler Ebene erfolgen kann;

11.

fordert, nach bewährter Praxis in die Pläne auch messbare Zielvorgaben aufzunehmen, damit gewährleistet ist, dass die Leistung von den Entscheidungsträgern bewertet werden kann;

12.

unterstützt nachdrücklich, dass die Kontrollpläne eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Daten, auch aus polizeilichen Ermittlungen, enthalten sollen, und fordert die zuständigen Behörden auf, den diesbezüglichen Empfehlungen der IMPEL zu folgen, damit die begrenzten Kontrollressourcen zielgerichteter eingesetzt werden können;

13.

ist der Auffassung, dass gemäß den Empfehlungen der IMPEL auch der Transport auf dem Wasserweg in den Kontrollplänen erfasst werden sollte;

14.

fordert die Kommission auf, eine Entsprechungstabelle für Zoll- und Abfallcodes vorzulegen, damit die von den Zollbehörden verwendeten internationalen Zolltarifnummern herangezogen werden können, um mit hohem Risiko behaftete Verbringungen zur Kontrolle auszuwählen;

Veröffentlichung der Kontrollpläne

15.

teilt die Sorge des Rates (3), dass die Veröffentlichung der Kontrollpläne denjenigen in die Hände spielen könnte, die Abfälle illegal verbringen; ist deshalb der Auffassung, dass statt operativer nur strategische Kontrollpläne veröffentlicht werden sollten;

16.

räumt ein, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern haben, die darin besteht sicherzustellen, dass die unter ihrer Verantwortung der Wiederverwendung, dem Recycling, der Verwertung oder der Beseitigung zugeführten Stoffe so behandelt werden, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit keinen Schaden nehmen. Es schadet der aktiven Zusammenarbeit der Bürger mit den Recycling- und Abfallsystemen, wenn diese von einem umweltschädlichen Umgang mit illegal verbrachten Abfällen erfahren;

17.

fordert deshalb die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die durchgeführten Kontrollen, deren Ergebnisse und möglicherweise verhängte Strafen;

Umkehrung der Beweislast

18.

begrüßt den Vorschlag, dass der Verbringer die Funktionstüchtigkeit eines zum Zweck der Wiederverwendung ausgeführten Gegenstandes nachzuweisen hat. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte (und nicht EEAG) sowie Kraftfahrzeuge (nicht aber Altfahrzeuge). Die Umkehr der Beweislast dürfte es den Kontrollbehörden erleichtern, illegale Ausfuhren nicht funktionsfähiger Gegenstände festzustellen, d. h. Abfälle, die einem nicht normgerechten Recycling oder einer nicht normgerechten Behandlung außerhalb der EU zugeführt werden sollten. Um zu verhindern, dass wertvolle Rohstoffe verlorengehen, und um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen in Drittländern zu schützen, sollten diese Gegenstände in Anlagen in der EU behandelt werden;

19.

begrüßt den Vorschlag, dass die zuständige Behörde bei mutmaßlich illegalen Verbringungen zur Verwertung das entsprechende Unternehmen auffordern kann, nachzuweisen, welche Abfallbehandlungsverfahren, -technologien und –normen im Bestimmungsland angewandt werden sollen; ist ferner der Auffassung, dass dies für alle einschlägigen Verbringungen im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung gelten sollte und dass der endgültige Bestimmungsort aller Recyclingaktivitäten bekannt gemacht werden sollte, um die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abfall- und Ressourcenkette zu stärken;

Elektronischer Datenaustausch

20.

unterstützt die Entwicklung des elektronischen Austauschs von Daten über die Verbringung von Abfällen, der zu einer verlässlichen Datenbank für die elektronische Mitteilungen über die Verbringung führen könnte. Diese sollte Lieferanten, Transportunternehmen, Händler sowie den endgültigen Bestimmungsort der Stoffe und Gegenstände umfassen; betont, wie wichtig eine breite Anhörung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderer Interessenträger in der Vorbereitungsphase ist;

21.

betont, dass eine solche Datenbank für alle zuständigen öffentlichen Behörden (Umweltaufsichtsbehörden, Zoll, Polizei) zugänglich sein und die Ergebnisse der Kontrollen enthalten muss, damit die Behörden zielgerichteter kontrollieren können;

22.

weist darauf hin, dass vier Länder den elektronischen Datenaustausch bereits für die Notifizierung zur Abfallverbringung (4) nutzen, dass die Unternehmen bei einer EU-weiten Einführung dieses Verfahrens Schätzungen zufolge mehr als 40 Mio. EUR jährlich an Verwaltungsausgaben sparen können (5) und dass die Hochrangige Gruppe im Bereich Verwaltungslasten alle Mitgliedstaaten zur Nutzung dieses Systems aufgefordert hat;

Sonstiges

23.

bekräftigt, dass eine wichtige zusätzliche Maßnahme neben der Änderung der Abfallverbringungsverordnung die weitere Stärkung der IMPEL in Form einer angemessenen und langfristigen finanziellen Ausstattung ist, damit sie systematischer auf gegenseitige Kontrollen zurückgreifen kann und ihre Arbeit zur Bestimmung und zum Austausch bewährter Verfahren sowie deren weitere Verbreitung auf regionaler und lokaler Ebene intensiviert werden (6);

24.

fordert die Europäische Kommission erneut auf, einen allgemeinen rechtlichen Rahmen für Umweltkontrollen und Überwachung in der EU vorzulegen, der auch Kontrollbefugnisse für die Europäische Kommission umfasst, das Gewicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften zu stärken, unlauteren Wettbewerb infolge unterschiedlicher oder nicht vorhandener Kontrollregelungen abzubauen und für Gleichbehandlung bei Rechtsstreitigkeiten zu sorgen (7);

Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und bessere Rechtsetzung

25.

weist darauf hin, dass die Umweltpolitik ein Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ist und infolgedessen das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt;

26.

betont, dass Abfälle weltweit verbracht werden und dass es ohne einheitliche Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften durch alle Mitgliedstaaten nicht möglich ist, gleiche Bedingungen zu schaffen und Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt abzuwehren; hält deshalb Maßnahmen auf EU-Ebene für notwendig;

27.

betont, dass bei der Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission die Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend berücksichtigt werden müssen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bzw. deren Vertreter müssen deshalb vor der Vorlage eines delegierten Rechtsakts direkt konsultiert werden.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2013) 516 final, Artikel 1 Absatz 2 — Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 26 neuer Absatz 5

Begründung

Es müssen angemessene Konsultationen stattfinden, auch auf Ebene der Sachverständigen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Für Zollerklärungen und im Seeverkehrsbereich bestehen bereits solche einheitlichen Anlaufstellen. Die Daten müssen für alle betroffenen Behörden, d. h. Polizei, Zoll, Kontroll- und Hafenbehörden, zugänglich sein.

Änderung 2

COM(2013) 516 final, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) — Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 neuer Absatz 2a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden Pläne für Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung aufstellen. Die Pläne erfassen das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats und gelten für sämtliche gemäß Absatz 2 durchzuführenden Kontrollen von Abfallverbringungen, einschließlich Kontrollen von Anlagen und Unternehmen, von Straßen- und Schienentransporten und von Sendungen in Häfen. Die Pläne enthalten Folgendes:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden Pläne für Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung aufstellen. Die Pläne erfassen das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf den geeigneten Ebenen unter Gewährleistung der Koordinierung der Pläne, sofern mehrere Kontrollpläne erstellt werden, und gelten für sämtliche gemäß Absatz 2 durchzuführenden Kontrollen von Abfallverbringungen, einschließlich Kontrollen von Anlagen und Unternehmen, von Straßen- und Schienentransporten und von Sendungen in Häfen. Die Pläne enthalten Folgendes:

(a)

Strategie und Ziele für die Abfallverbringungskontrollen mit Angabe der erforderlichen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen;

a)

Strategie und Ziele mit messbaren Vorgaben für die Abfallverbringungskontrollen mit Angabe der erforderlichen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen;

(b)

eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Daten z. B. aus polizeilichen Ermittlungen und Analysen krimineller Tätigkeiten;

b)

eine Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Daten z. B. aus polizeilichen Ermittlungen und Analysen krimineller Tätigkeiten;

(c)

Prioritäten und eine Beschreibung, wie diese Prioritäten auf der Grundlage der Strategien, Ziele und der Risikobewertung ausgewählt wurden;

c)

Prioritäten und eine Beschreibung, wie diese Prioritäten auf der Grundlage der Strategien, Ziele und der Risikobewertung ausgewählt wurden;

(d)

Angaben zur Anzahl und Art der geplanten Kontrollen von Abfalleinrichtungen, Straßen- und Schienentransporten und Sendungen in Häfen;

d)

auf Grundlage der Risikobewertung und der Prioritäten, Angaben zur Anzahl und Art der geplanten Kontrollen von Abfalleinrichtungen, Straßen -, Luftverkehrs-, Wasser- und Schienentransporten und Sendungen in Häfen;

(e)

Aufgabenzuweisung an die einzelnen an Abfallverbringungskontrollen beteiligten Behörden;

e)

Aufgabenzuweisung an die einzelnen an Abfallverbringungskontrollen beteiligten Behörden;

(f)

Mittel der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen an Kontrollen beteiligten Behörden; und

f)

Mittel der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen an Kontrollen beteiligten Behörden; und

(g)

eine Bewertung des Bedarfs an Schulungen für Kontrolleure zu den technischen oder rechtlichen Aspekten der Abfallbewirtschaftung und Abfallverbringung und Bestimmungen für regelmäßige Schulungsprogramme.

g)

eine Bewertung des Bedarfs an Schulungen für Kontrolleure zu den technischen oder rechtlichen Aspekten der Abfallbewirtschaftung und Abfallverbringung und Bestimmungen für regelmäßige Schulungsprogramme;

 

h)

eine Strategie für Kommunikation und zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften, die sich sowohl an die Adressaten der Vorschriften als auch die breite Öffentlichkeit richtet, und

i)

Informationen darüber, wie die Adressaten der Vorschriften und die breite Öffentlichkeit einer bestimmten Behörde etwaige Verstöße melden können (Whistleblowing).

Die Pläne werden mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente der Pläne umgesetzt wurden.

Die Pläne werden mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente der Pläne umgesetzt wurden.

Die Pläne werden von der zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich gemacht. (8)

Die strategische Übersicht über die Pläne werden wird von der zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen jederzeit, auch in elektronischer Form, öffentlich zugänglich gemacht. (9)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der entsprechend den oben genannten Plänen durchgeführten Kontrollen, alle infolge der Kontrollen von den zuständigen Behörden ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die Namen der an illegalen Verbringungen beteiligten Akteure sowie die verhängten Strafen jederzeit, auch elektronisch, öffentlich zugänglich sind.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten sind die Regionen für die Aufstellung der Kontrollpläne verantwortlich, weshalb zur Erfassung des gesamten geografischen Gebiets eine Koordinierung erforderlich ist. Die Festlegung messbarer Zielvorgaben entspricht der bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten und hilft den Entscheidungsträgern, die Effizienz der Kontrollpläne zu bewerten. Auch der durchaus übliche Transport von Abfällen auf dem Wasser- und dem Luftwege muss berücksichtigt werden. Die Abfall- und Rohstoffindustrie ebenso wie die breite Öffentlichkeit sollten ihren Beitrag dazu leisten, dass die Vorschriften für die Verbringung von Abfällen eingehalten werden, und die Möglichkeit haben, im Sinne des Gemeinwohls Verstöße an eine zuständige Behörde zu melden, ohne Schikanen oder Viktimisierung befürchten zu müssen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anzahl und die Art der Kontrollen auf der unter Buchstabe b) genannten Risikobewertung und den unter c) genannten Prioritäten basieren müssen. Die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse ist notwendig, um nachzuweisen, dass die Verordnung umgesetzt wird, und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abfallbewirtschaftung aufrechtzuerhalten. Es sollte eine strategische Übersicht veröffentlicht werden, die nur die Pläne betrifft, da konkretere Informationen denen zugutekommen könnten, die Kontrollen von Verbringungen umgehen wollen.

Änderung 3

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission schlägt keine Änderung des Wortlauts der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 Absatz 5 vor.

Vorgeschlagene Änderung des Wortlauts der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Artikel 50 Absatz 5:

Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen durch bilaterale oder und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen Informationen über die Verbringung von Abfällen und Erfahrungen mit Durchsetzungsmaßnahmen aus. Die Kommission richtet zu diesem Zweck eine gemeinsame Plattform für alle Mitgliedstaaten ein.

Begründung

Die Zusammenarbeit erfolgt derzeit auf freiwilliger Basis und ohne die Mitwirkung wichtiger Mitgliedstaaten. Da illegale grenzüberschreitende Verbringung aber nur bekämpft werden kann, wenn alle Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, sollte eine gemeinsame Plattform eingerichtet werden.

Brüssel, den 30. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Netz für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts — grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen.

(2)  IMPEL (2012) Doing the right thing for waste shipment inspections.

(3)  Rat (Umwelt) — Tagung vom 14. Oktober 2013.

(4)  European Date Interchange for waste notification (EUDIN).

(5)  Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten (2009): Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe — Abbau der Verwaltungslasten: Vorrangiger Bereich Umwelt.

(6)  CdR1119/2012 fin.

(7)  CdR 593/2013 fin, CdR 1119/2012 fin, CdR164/2010 fin.

(8)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(9)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/48


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — NAIADES II

2014/C 126/12

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt das „NAIADES II“-Paket als logische Folgemaßnahme zu „NAIADES I“, mit dem das erste integrierte Konzept auf EU-Ebene für die Entwicklung der Binnenschifffahrt vorgestellt wurde; befürwortet uneingeschränkt die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Neubelebung der Binnenschifffahrt und zur Steigerung ihres Anteils am Gesamtverkehr, um ihr Potenzial auszuschöpfen;

2.

unterstützt das Vorhaben der Europäischen Kommission, der Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene, die Binnenwasserstraßen und die Seeverkehrswege Vorrang einzuräumen und gleichzeitig auf die Internalisierung der externen Kosten aller Verkehrsträger zu beharren;

3.

spricht sich für den Ausbau der Binnenschifffahrt aus, die seiner Meinung nach eine Lösung für das Problem der Verkehrsüberlastung auf den Straßen bietet; erachtet die Binnenschifffahrt aufgrund ihrer Sicherheitsbilanz und ihrer Umweltauswirkungen als zuverlässigen, sicheren und nachhaltigen Verkehrsträger;

4.

verweist auf die Rolle, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei Landnutzung und Verkehrsplanung spielen: Effiziente Raumplanung kann die Bündelung von Wirtschaftstätigkeiten erleichtern, zum Aufbau integrierter Cluster und somit zur Verringerung der Verkehrsbewegungen beitragen und den Multimodalverkehr zu einer attraktiveren Option machen; weiß um die Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für die regionale Wirtschaftsentwicklung und die Rolle der Inlandshäfen als wirtschaftliche Knotenpunkte sowie den Beitrag der Wasserstraßen zur Verringerung der Überlastung von Seehäfen und anderen Verkehrssystemen; betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften beträchtliche Kosten für Auf- und Ausbau und Verwaltung grundlegender Infrastrukturkapazitäten tragen und im Mittelpunkt der Bemühungen zur Maximierung der Nutzung der Binnenschifffahrtskapazitäten stehen müssen;

5.

ist sich bewusst, dass die Binnenwasserstraßen im Gegensatz zu anderen Verkehrsstrecken nicht nur der Beförderung dienen, sondern auch für Wasserversorgung, Hochwasserschutz, Energieerzeugung sowie Freizeit- und Tourismuswirtschaft, als wichtige Ökosysteme und auch für die Land- und Fischereiwirtschaft von Bedeutung sind; ermutigt daher die Binnenschifffahrt, ihre Führungsposition als umweltfreundlicher Verkehrsträger aufrechtzuerhalten und auch in Zukunft das richtige Gleichgewicht zwischen ihren Kerntätigkeiten und den anderen (oftmals konkurrierenden) Funktionen der Wasserstraßen zu finden;

6.

unterstützt öffentliche Maßnahmen für die Binnenschifffahrt zur Verbesserung des betrieblichen Umfelds sowie von Infrastruktur, Umweltleistung, Innovation und Integration in die Logistikkette und ist überzeugt, dass derartige öffentliche Investitionen angesichts der gravierenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf diesen Sektor und seiner sozioökonomischen und ökologischen „Rendite“ auch in einem liberalisierten Binnenmarkt wie dem, in dem die Binnenschifffahrt operiert, gerechtfertigt sein können;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

7.

ist der Auffassung, dass das „NAIADES II“-Paket den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht;

Besondere Bemerkungen zu der Mitteilung

8.

stimmt mit der Europäischen Kommission in ihrer allgemeinen Bewertung der Binnenschifffahrt überein: die Vorherrschaft von Partikulieren und die Fragmentierung des Angebots; ihre immer schwächere Position gegenüber Unternehmen in anderen Verkehrssektoren und der langsame und kontinuierliche Rückgang ihres Anteils am Modalverkehr im Vergleich zur Straße; die Überkapazität und der daraus resultierende Preiswettbewerb; ihr Unvermögen, neue Investitionen und Innovation anzukurbeln; die beschränkten Fortschritte bei der Beseitigung der größten Infrastrukturlücken und Engpässe und der Verlust an Wettbewerbsfähigkeit infolge des Konjunkturabschwungs der EU-Wirtschaft;

9.

unterstützt daher die wichtigsten Aktionsbereiche von „NAIADES II“ und das Ziel, die Binnenschifffahrt zu einem qualitativ hochwertigen Verkehrsträger mit einer guten Lenkungsstruktur, effizient, sicher, integriert in die intermodale Kette, mit hochwertigen Arbeitsplätzen und qualifizierten Beschäftigten und in Übereinstimmung mit strengen Umweltnormen zu entwickeln; ist davon überzeugt, dass die Binnenschifffahrt einen signifikanten Beitrag zur europäischen Verkehrspolitik leisten kann und ausreichend in diese eingebettet werden muss;

10.

betont, dass nun zum einen ein entschlossenes Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung wesentlicher Ziele und zum anderen ein proaktiveres und kohärenteres Vorgehen der Binnenschifffahrt selbst gefragt sind, um einige ihrer grundlegenden Schwächen anzugehen;

11.

weiß um die Unzulänglichkeiten von „NAIADES I“ und schlägt für ein wirkungsvolleres „NAIADES II“-Paket vor, dass die Europäische Kommission, ggf. unter Rückgriff auf die Ressourcen der PLATINA-Plattform (1), einen präzisen Durchführungsfahrplan mit Zwischen- und Endzielen aufstellt, der auch ein kohärenteres Konzept für die Bereitstellung der finanziellen und sonstigen Ressourcen enthält;

(a)   Qualitätsinfrastruktur

12.

warnt davor, die Binnenschifffahrt losgelöst von den anderen Verkehrsträgern zu betrachten, und ist der Meinung, dass die Verbesserung der Vernetzung der Binnenschifffahrt mit anderen Verkehrsträgern zur Erhöhung ihres Marktanteils und Stärkung des gesamten Sektors beitragen wird;

13.

begrüßt, dass die Binnenwasserstraßen als wichtige Komponente in sechs von neun Korridoren des TEN-V-Kernnetzes integriert worden sind, und bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Umsetzungs- und Lenkungsstrukturen für diese Korridore alle Verkehrsträger ausreichend berücksichtigen und das Potenzial und die besonderen Wesensmerkmale der Binnenschifffahrt im Rahmen des TEN-V-Netzes gebührend anerkannt werden, um Hauptengpässe und Verbindungslücken in der Binnenschifffahrt entsprechend anzugehen;

14.

hofft, dass das langfristige Engagement für das Kern- und das Gesamtnetz Fortschritte bei der Gewährleistung eines stabilen Rechtsrahmens bringt, der zur Mobilisierung neuer Investitionen in die Binnenschifffahrt beitragen sollte;

15.

fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und weiteren Interessenträgern ihren Zusagen nachzukommen und der Europäischen Kommission die detaillierten Vorschläge für die Binnenwasserstraßen- und Hafenvorhaben vorzulegen, die von der Fazilität „Connecting Europe“ sowie einer etwaigen Anhebung der geltenden Kofinanzierungsrate (auf bis zu 40%) profitieren könnten; vertritt die Auffassung, dass Investitionen sowohl in die harte als auch in die weiche Infrastruktur der Binnenschifffahrt helfen werden, ihr Potenzial auszuschöpfen;

16.

fordert die betroffenen Mitgliedstaaten weiterhin auf, die Binnenschifffahrt bei der Erarbeitung von Investitionsrahmenplänen und staatlichen Planungsinstrumenten gebührend zu berücksichtigen und bereits gemachte Zusagen in die Tat umzusetzen, um die Herausbildung und Fortentwicklung regionaler Wirtschaftsstandorte zu unterstützen;

17.

betont, dass kleinere Fahrwässer unterhalten und erforderlichenfalls zu Navigationszwecken entsprechend ausgebaut werden müssen, um ein umfassendes Netz aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass kleinere Binnenschifffahrtunternehmer überleben können;

(b)   Qualität durch Innovation

18.

ist sich bewusst, dass es an Innovationskultur in der Binnenschifffahrt mangelt, und kennt auch die Gründe hierfür; stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass dieser Sektor Verantwortung für den FEI-Fahrplan übernehmen, künftige Prioritäten ermitteln und proaktiver nach Chancen suchen muss;

19.

schlägt vor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu Innovationen in diesem Sektor beitragen könnten, indem sie geeignete Innovationsmaßnahmen und die maßgeschneiderte Nutzung von Ressourcen und Finanzinstrumenten fördern;

(c)   Reibungsloses Funktionieren des Markts

20.

unterstützt die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Verringerung der Fragmentierung des Marktes und zur Förderung von Synergien zwischen den Marktakteuren; hält fest, dass bestimmte Vorschriften für die Binnenschifffahrt auf regionaler oder nationaler Ebene festgelegt werden, und erachtet es als Aufgabe der Europäischen Kommission, den Harmonisierungsprozess unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips so flexibel wie möglich zu gestalten;

21.

befürwortet die Internalisierung der externen Kosten für alle Verkehrsträger, allerdings sollte dies nicht zum Anlass für die Erhöhung der Transportkosten genommen werden; vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der korrekten externen Kosten einen besseren Vergleich der Verkehrsträger ermöglicht, der wiederum zur Nutzung umweltfreundlicherer Verkehrsträger führen und den Verkehrssektor dazu bringen könnte, das Thema externe Kosten aufzugreifen, was insbesondere der Binnenschifffahrt zu Gute käme;

22.

ist gleichzeitig jedoch der Meinung, dass die Erhebung von Infrastrukturgebühren für den Bau neuer oder den Erhalt bestehender Infrastruktur wohlüberlegt sein will, da dies eine weitere finanzielle Belastung für die Binnenschifffahrt wäre; außerdem müsste dabei auch die Frage der Gebührenerhebung für sonstige Wasserstraßennutzer berücksichtigt werden;

23.

nimmt den Kommissionsvorschlag zur Bewertung der Hindernisse für die Entwicklung der Binnenhäfen zur Kenntnis und würde vor Einleitung etwaiger Legislativverfahren weitere Konsultationen der betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in dieser Frage begrüßen;

(d)   Mehr Umweltqualität durch geringere Emissionen

24.

unterstützt Bemühungen zur Ökologisierung der Flotte und Verringerung der Schadstoffemissionen und betont, dass der Ansatz vom Standpunkt der Motortechnik und der Kraftstoffwahl technologieneutral sein und das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten muss;

25.

weist jedoch darauf hin, dass für die Bewertung der möglichen Energie- und CO2-Einsparungen durch die Ökologisierung der Flotte Alter und Beladungsmerkmale des Schiffes, Leistung des an Bord befindlichen Motors und die für die Bereitstellung neuer Motoren benötigte beträchtliche Menge an grauer Energie sorgfältig berücksichtigt werden müssen; fordert diesbezüglich, dass mehr unternommen werden muss, um die wirtschaftliche Machbarkeit der Nachrüstung und die Normung der Nachrüstkomponenten im Hinblick auf eine Kostensenkung und eine Emissionsminderung bei sämtlichen bestehenden Schiffen zu verbessern;

26.

ist der Ansicht, dass es derzeit an Anreizen — über bestehende Rechtsinstrumente und/oder finanzielle Maßnahmen — fehlt, damit die Binnenschifffahrt die Verringerung der Schadstoffemissionen wirksam angehen kann; spricht sich daher für einen integralen Ansatz aus, bei dem mehrere Fonds wie LIFE+, TEN-V und „Horizont 2020“ zur Ökologisierung der Binnenschifffahrtsflotte genutzt werden können; sieht der Folgenabschätzung für die verschiedenen für Emissionsobergrenzen in Betracht gezogenen Optionen für große und kleine, bestehende und neue Schiffe mit Spannung entgegen, um Luftverschmutzung an der Quelle zu bekämpfen;

27.

stellt die im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen enthaltene Darstellung in Frage, dass zum einen Flüssiggas (LNG) (2) die einzige Lösung für Luftschadstoffemissionen und zum anderen die Übertragbarkeit von Technologielösungen von einem Verkehrsträger auf einen anderen scheinbar unproblematisch ist, da nach wie vor diskutiert wird, welche technologische Lösung am besten geeignet ist, damit die Binnenschifffahrt die Normen erfüllen kann; erachtet Flüssiggas als vielversprechende Option; sie ist jedoch nur eine Option, und der Zeitplan für die technische Umsetzung erscheint unrealistisch;

28.

weist darauf hin, dass sich die Förderung der Entwicklung einer umweltfreundlichen Binnenschifffahrt ohne eine entsprechende Mitwirkung der Betroffenen schwierig gestalten könnte;

(e)   Qualifizierte Arbeitskräfte und qualitativ hochwertige Arbeitsplätze

29.

unterstützt den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Ansatz zur Stärkung der Kompetenzen und Qualifikationen in der Binnenschifffahrt; dies sollte den Zugang zum Beruf und die Mobilität verbessern, die Sicherheit und die Qualität der Arbeitsplätze erhöhen und einheitliche Bedingungen schaffen;

(f)   Integration der Binnenschifffahrt in die multimodale Logistikkette

30.

verweist auf die Rolle, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch eine bessere Integration der Binnenschifffahrtslogistik in ihre Pläne für eine nachhaltige Mobilität in der Stadt spielen können;

31.

plädiert, wo immer machbar, für die Integration geeigneter Informationsströme anderer Verkehrsträger in die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS); ist sich bewusst, dass Fragen in Bezug auf zum einen die Verbreitung von möglicherweise kommerziell sensiblen Informationen und zum anderen die Belastung für die Unternehmer durch Investitionen in intelligente Verkehrssysteme geklärt werden müssen, ist jedoch der Meinung, dass überarbeitete RIS zweckdienliche Instrumente für das Lieferkettenmanagement, die Optimierung der Frachtströme sowie die Verringerung der Kosten und Emissionen sein könnten;

32.

sieht den Ergebnissen der laufenden Überprüfung der RIS mit Interesse entgegen und hofft, dass es die Europäische Kommission vermag, Änderungen zu der RIS-Richtlinie vorzuschlagen, da intelligente Verkehrssysteme (ITS) nach Ansicht des Ausschusses ein wichtiges Element sind, um einen effizienten Intermodalverkehr zu erleichtern, die Funktionsweise der Binnenschifffahrt zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, u. a. komplexe Anforderungen für den grenzübergreifenden Verkehr zwischen der EU und Drittländern;

Lenkung

33.

unterstützt die Absicht, ein neues Lenkungskonzept für die Binnenschifffahrt einzuführen, um das Problem sich überschneidender Rechtsvorschriften und Zuständigkeiten anzugehen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der GD MOVE und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), die einen Rahmen für eine gezieltere Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung der Binnenschifffahrt bietet; sieht der Ausarbeitung vergleichbarer Vereinbarungen mit anderen Flusskommissionen erwartungsvoll entgegen;

34.

fordert die Gremien der Binnenschifffahrt auf, die Koordinierung zur Verbesserung der Repräsentation ihres Sektors zu stärken und direkte Verantwortung für einige Ziele des „NAIADES II“-Pakets zu übernehmen;

35.

weist auf das Potenzial der EU-Strategie für den Donauraum für eine integrierte Entwicklung und Lenkung eines Flusseinzugsgebiets hin und vertritt die Ansicht, dass die Umsetzung dieser Strategie den Schiffsverkehr auf der Donau erheblich verbessern könnte, die erhebliche Verkehrsvolumensteigerungsmöglichkeiten aufweist;

Finanzierung

36.

betont, dass in der Mitteilung auf zahlreiche EU-Finanzierungsprogramme (ESF, Fazilität „Connecting Europe“, „Horizont 2020“) verwiesen wird, es allerdings offensichtlich keinen kohärenten oder systematischen Ansatz gibt, wie diese Mittel zur Verwirklichung der Ziele beitragen sollen;

37.

fordert die Europäische Kommission auf, ihr geplantes Arbeitsdokument (SWD) zur Finanzierung von NAIADES umgehend vorzulegen; empfiehlt, dass nicht nur der Investitionsbedarf für die Binnenschifffahrt ermittelt und quantifiziert wird, sondern auch klare Leitlinien für den Zugang des Sektors zu diesen Mitteln ausgearbeitet werden; dieses Arbeitsdokument muss einen nützlichen Beitrag zu dem Zeitplan für die Umsetzung liefern (wie er in Ziffer 11 vorgeschlagen wird);

38.

ist der Meinung, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die wichtigsten Ziele von NAIADES fördern können, hegt jedoch Bedenken, dass die Schlüsselindikatoren für die Bewertung der Ergebnisse dieser Fonds, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds, sich nur auf Straßen- und Schieneninfrastruktur beziehen, was im Zweifelsfall Investitionen in diese Verkehrsträger anstatt in die Binnenschifffahrt begünstigen dürfte;

39.

nimmt den Verweis auf Finanzinstrumente zur Kenntnis und weist darauf hin, dass es einen gewissen Spielraum für die Gewährung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank für die Binnenschifffahrt gibt;

Besondere Bemerkungen zu dem Verordnungsvorschlag

40.

unterstützt die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Verordnung über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten, die, sofern wirksam, die Nutzung des Reservefonds erleichtern wird; dieser kann dann auch als zusätzliche Maßnahme zur Förderung der Binnenschifffahrt im Einklang mit den Zielen von „NAIADES II“ eingesetzt werden;

Besondere Bemerkungen zu dem Richtlinienvorschlag

41.

unterstützt das Ziel des Richtlinienvorschlags, die technischen Standards von verfahrensrechtlichen Aspekten zu trennen, wodurch das Verfahren zur Aktualisierung derartiger Standards beschleunigt und mehr Klarheit und Transparenz für den Sektor geschaffen werden sollen;

42.

befürwortet den vorgeschlagenen pragmatischen und flexiblen Ansatz, für bestimmte Gebiete (Mitgliedstaaten) wegen der Wesensmerkmale ihrer Wasserstraßen niedrigere Anforderungen oder eine nur teilweise Anwendung der technischen Vorschriften vorzusehen.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2013) 621 final

Erwägungsgrund 2

Begründung

Erwägungsgrund 2 bezieht sich auf die Anpassung der Schiffe an den technischen Fortschritt. Der AdR schlägt vor, einen Verweis auf Innovationen in Verbindung mit dem Ziel aufzunehmen, die Schiffe umweltfreundlicher zu machen, das ein wesentliches Ziel des „NAIADES II“-Pakets ist.

Änderung 2

COM(2013) 621 final

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere

es Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen, erleichtert wird, eine vorgezogene Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erlangen;

für Besatzungsmitglieder, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen durchzuführen;

die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,

den Beitritt von Partikulieren zu Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,

die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit zu fördern,

die Innovation der Schiffe und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit zu fördern.“

„Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere

es Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen, erleichtert wird, eine vorgezogene Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erlangen;

für Besatzungsmitglieder, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen durchzuführen;

die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,

den Beitritt von Partikulieren zu Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern unterstützen und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,

die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit zu fördern begünstigen,

die Innovation der Schiffe und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit zu fördern.“

 

Außerdem können weitere Maßnahmen getroffen werden, sofern sie den Zielen des NAIADES-Pakets entsprechen und zu deren Verwirklichung beitragen.

Begründung

Nach Ansicht des AdR sollte der Reservefonds proaktiv genutzt werden und zur Verwirklichung der Ziele des NAIADES-Pakets beitragen. Die Formulierung „fördern“ erscheint zu vage und sollte durch stärkere Verben ersetzt werden, die ein proaktiveres Vorgehen der Mitgliedstaaten gewährleisten.

Brüssel, den 31. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  PLATINA: die im 7. Forschungsrahmenprogramm finanzierte Plattform zur Umsetzung von NAIADES.

(2)  LNG = Liquefied Natural Gas.


26.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/53


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Europäischer Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation

2014/C 126/13

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das allgemeine Ziel des Kommissionsvorschlags, zu einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu gelangen, in dem Bürger und Unternehmen ohne grenzbedingte Beschränkungen oder ungerechtfertigte Zusatzkosten Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten haben, unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen Union diese angeboten werden, und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, diese überall betreiben und bereitstellen können, unabhängig davon, wo in der EU sie ihren Sitz haben oder wo sich ihre Kunden befinden;

2.

bekräftigt das mit der EU-Strategie 2020 und der Digitalen Agenda für Europa verfolgte Ziel eines wachsenden, erfolgreichen und dynamischen digitalen Binnenmarkts, der allen Wirtschaftszweigen zugutekommt;

3.

unterstreicht die Bedeutung der Anbindung an elektronische Kommunikationsnetze und der verstärkten Marktintegration für Unternehmen und Verbraucher und hebt die großen Chancen hervor, die der digitale Binnenmarkt für die europäische Gesellschaft als Ganzes bietet;

4.

weist jedoch zugleich darauf hin, dass bei der Anpassung des Europäischen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und den Regionen ausreichend berücksichtigt werden sollten;

5.

bittet zu beachten, dass es bei der bestehenden digitalen Spaltung innerhalb der EU, der mangelhaften IKT-Infrastruktur, den verschiedenen Ausgangsbedingungen, den starken Unterschieden in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen nur durch ein stufenweises Vorgehen der multiplen Geschwindigkeiten möglich sein wird, die digitale Gesellschaft fortzuentwickeln und eine schrittweise Konvergenz zu erreichen;

6.

gibt zu bedenken, dass sich einzelne Mitgliedstaaten bereits Regeln gegeben haben, die hinsichtlich der Breitbandversorgung zu einem Ausgleich des Gefälles zwischen Städten und ländlichen Räumen führen sollen. EU-weite Regeln müssen die Heterogenität der Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen;

7.

weist erneut darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Bereichen, in denen sich die Marktmechanismen allein als unzureichend erweisen, eine Schlüsselrolle und große Verantwortung bei der Gewährleistung eines gleichberechtigten und erschwinglichen Breitbandzugangs, bei Pilotprojekten zur Überwindung der digitalen Kluft sowie bei der Konzipierung neuer, auf die Bürger ausgerichteter elektronischer Behördendienste zukommt;

8.

erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ländlichen Gebieten, die von Privatbetreibern als wenig rentabel eingestuft werden, gezwungen sind, zur Finanzierung der digitalen Infrastruktur beizutragen. Um einen gleichberechtigten Zugang zu den neuen Technologien für alle Bürger in allen Gebieten zu gewährleisten, fordert der Ausschuss der Regionen die Kommission auf, die Gebietskörperschaften in ihren Finanzierungsbemühungen zu unterstützen, indem sie zum einen die Beteiligung der europäischen Strukturfonds an der Finanzierung der digitalen Infrastruktur in allen EU-Regionen genehmigt und zum anderen die Projekte für die digitale Erschließung der dünn besiedelten ländlichen Gebiete als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkennt;

9.

kritisiert in diesem Zusammenhang die geringe Mittelausstattung für Breitbandausbau im Rahmen der Connecting Europe Facility (CEF) für die Jahre 2014 bis 2020;

10.

stellt fest, dass ein rascher Ausbau auch von Glasfasernetzen auf der letzten Meile ein unerlässlicher Schritt ist, um die Last der Datenübertragung auch im Mobilfunkverkehr über entsprechende Router ins Festnetz leiten zu können;

11.

ist der Auffassung, dass durch EU-weite Regulierung keine Wettbewerbsnachteile für Mitgliedstaaten mit einer relativ kleinen Bevölkerungszahl und Fläche entstehen dürfen;

12.

bekräftigt seine Ansicht, dass Informations- und Kommunikationstechnologien, die einer allen offenstehenden Informationsgesellschaft zugrunde liegen, den Bedürfnissen aller Bürger gerecht werden sollten, einschließlich der Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

13.

betont, dass auf die in dieser Verordnung vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten geltende europäische und nationale Rechtsvorschriften angewendet werden sollten, insbesondere Richtlinie 95/46/EG und Richtlinie 2002/58/EG;

14.

bedauert, dass eine öffentliche Konsultation zu dem Verordnungsvorschlag nicht stattgefunden hat, bei der alle Beteiligten ihre Ansichten zu den konkret beabsichtigten Rechtsänderungen hätten äußern können;

15.

ist überzeugt, dass eine gründliche Prüfung der umfangreichen Vorschläge erforderlich ist und hält den Zeitplan der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung ab dem 1. Juli 2014 deshalb für äußerst ambitioniert;

EU-weite Genehmigung

16.

begrüßt grundsätzlich die durch Einführung einer EU-weiten Allgemeingenehmigung angestrebte Vereinfachung von national fragmentierten Genehmigungsverfahren zugunsten regulatorischer Einheitlichkeit und Berechenbarkeit für die betroffenen Unternehmen;

17.

bittet sicherzustellen, dass ein EU-weites Genehmigungsverfahren nicht zu mehr Rechtsunsicherheit und weniger Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen führt;

18.

stellt fest, dass die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste eine erhebliche Kompetenzverlagerung auf die Europäische Union zulasten der nationalen Regulierungsbehörden bedeutet. Insbesondere das Recht der Europäischen Kommission, das Zurückziehen von Maßnahmenentwürfen der nationalen Regulierungsbehörden zu verlangen, schränkt deren Gestaltungsmöglichkeiten nachhaltig ein;

19.

bittet sicherzustellen, dass die allein der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaates zustehende Befugnis zur Aussetzung oder Entziehung von Rechten eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation (Artikel 6 Absatz 1) nicht zu einem Regulierungswettbewerb nach unten („race to the bottom“) führt und zum „forum shopping“ beiträgt;

Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen

20.

betont, dass Funkfrequenzen ein knappes öffentliches Gut sind;

21.

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass eine effiziente Frequenzverwaltung wichtig ist, um den Zugang der Betreiber zu vereinfachen und Innovationen sowie die kulturelle Vielfalt zu fördern;

22.

stellt fest, dass die vorgesehene Befugnis der Europäischen Kommission, verbindliche Zeitpläne für die Frequenzverwaltung aufzustellen sowie von den nationalen Regulierungsbehörden das Zurückziehen vorgeschlagener Abhilfemaßnahmen zu verlangen, eine weitreichende Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Frequenzverwaltung auf die Europäische Union bedeutet;

23.

wiederholt seine bereits zum Reformpaket für den Telekommunikationssektor im Jahr 2008 vorgetragenen und durch den aktuellen Verordnungsentwurf noch nicht ausgeräumten Bedenken, der Union im Rahmen der Frequenzverwaltung weitere Zuständigkeiten zu übertragen;

24.

erinnert daran, dass die Maßnahmen des Programms für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), u. a. die Bestandsaufnahme bis 2015, noch nicht abgeschlossen sind und zunächst evaluiert werden sollten;

25.

stellt fest, dass einer europäischen Regulierung der Funkfrequenznutzung rechtliche und technische Bindungen der Mitgliedstaaten entgegenstehen, die nur mittel- bis langfristig beseitigt werden können;

26.

verweist darauf, dass bei einer EU-weiten Neuordnung der Frequenzen und des Frequenzzuteilungsverfahrens bestehende Lizenzverträge mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu beachten sind;

27.

sieht aufgrund der Tatsache, dass in einigen Mitgliedstaaten die Frequenzvergabe der sogenannten Digitalen Dividende II bereits in Planung ist und voraussichtlich Ende 2014/Anfang 2015 stattfinden soll, dringenden Klärungsbedarf mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor einer Regulierung im Verordnungswege;

28.

betont, dass in den Mitgliedstaaten und Regionen eine ausreichende Frequenzreserve für innovative Anwendungen zur Verfügung stehen muss;

29.

hält es für wichtig, die technologischen und rechtlichen Möglichkeiten für shared-spectrum-Nutzungen und innovative neue Technologien wie cognitive radio, ultrawideband und white spectrum auszuschöpfen und damit eine effizientere Nutzung der Frequenzspektren zu erreichen;

30.

äußert die Sorge, dass die vorgeschlagene Änderung des regulatorischen Rahmens eine verzögerte Funkfrequenzzuteilung innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate zur Folge haben könnte;

31.

lehnt aufgrund dieser Bedenken die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Harmonisierung der Frequenzverwaltung ab und verweist auf die unter Einhaltung der Frequenzhoheit der Mitgliedstaaten mögliche Sicherstellung einer konsistenten Frequenzverwaltung im Wege internationaler Übereinkommen;

32.

regt an, vor der Errichtung eines europäischen Frequenzregimes zunächst einen EU-weiten Status Quo der jeweiligen Frequenzzuteilungspläne und der Fristen zu erstellen, um anhand dieser Informationsgrundlage ein Konzept für ein langfristig einheitliches Verfahren der Frequenzzuteilung zu entwickeln;

33.

empfiehlt, dabei zunächst einen Kernbereich der Frequenzpolitik von strategischer Bedeutung für eine EU-weite Netzinfrastrukturpolitik zu definieren und schlägt vor, sich auf die Mobilfunkfrequenznetze, entsprechende Netzzugangsmöglichkeiten wie WLAN und ein EU-weites LTE-Netzwerk zu konzentrieren;

34.

sieht in der Beschränkung auf das Mobilfunkspektrum zugleich die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, weil dann nur solche Frequenzen EU-weit verteilt werden, für die ein tatsächlicher Effizienzgewinn durch dieses Verfahren zu erwarten ist;

35.

begrüßt ausdrücklich den Vorschlag zur Erleichterung des Einsatzes öffentlicher Funk-LAN-Verbindungen, der zu einer größeren Verbreitung öffentlich zugänglicher Internetverbindungen führen wird;

36.

stellt fest, dass die Allgemeingenehmigung für Bereitstellung und Betrieb von — gemäß der Definition technischer Merkmale durch die Europäische Kommission — nicht störenden drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite die Einflussmöglichkeiten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften einschränkt;

Netzneutralität und Rechte der Endnutzer

37.

begrüßt das Anliegen der Europäischen Kommission, durch die Harmonisierung der Rechte von Endnutzern der Dienste elektronischer Kommunikation sicherzustellen, dass Bürger und Anbieter in der gesamten Union vergleichbare Rechte und Pflichten haben und zu vergleichbaren Bedingungen Dienste grenzübergreifend anbieten und erwerben können;

38.

teilt die Zielsetzung, Endnutzern den diskriminierungsfreien Zugang zu solchen Kommunikationsnetzen und -diensten, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen bereitgestellt werden, zu gewährleisten;

39.

unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Stärkung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden;

40.

betrachtet den Grundsatz der Netzneutralität als wesentliche Voraussetzung für ein innovatives Internet mit offenen, dynamischen und komplexen Strukturen und für die Sicherstellung gleicher Bedingungen im Interesse der europäischen Bürger und Unternehmen;

41.

teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass Lösungsvorschläge im Bereich Netzneutralität nur durch einen einheitlichen europäischen Ansatz verwirklicht werden können und begrüßt daher grundsätzlich die Initiative der Europäischen Kommission, Regelungen in diesem Bereich vorzuschlagen;

42.

unterstreicht, dass der offene Charakter des Internets eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und für Innovationen ist, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, -Inhalten und -Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und dass er in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt hat, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind;

43.

stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass mit einer Abweichung von der Netzneutralität und dem Best-Effort-Prinzip erhebliche Gefahren verbunden sind — beispielsweise wettbewerbswidriges Verhalten, die Blockade von Innovationen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Medienpluralismus, mangelndes Verbraucherbewusstsein und Verletzungen der Privatsphäre — und dass dies der Wirtschaft, den Verbrauchern und der demokratischen Gesellschaft als Ganzes schaden würde;

44.

ist überzeugt, dass Artikel 23 des Vorschlags der Europäischen Kommission dem so verstandenen Grundsatz der Netzneutralität nicht gerecht wird und empfiehlt, diese Vorschriften grundlegend zu überarbeiten;

45.

weist nachdrücklich auf die Gefahr einer Beeinträchtigung der Netzneutralität durch Vereinbarungen zwischen Zugangsanbietern und Inhalteanbietern über die Erbringung von Spezialdiensten mit höherer Dienstqualität hin;

46.

befürchtet, dass die Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 zu einer Privilegierung finanzstarker Unternehmen bzw. Benachteiligung kleinerer Anbieter von Inhalten und der Endnutzer führen könnte und warnt davor, die Barrierefreiheit als konstitutives Prinzip der Internetarchitektur zu unterlaufen, die Innovationskraft des Internets zu beschränken und die kulturelle Vielfalt im Netz zu gefährden;

47.

unterstützt die Forderung, dass die Internetdienstanbieter keine Sperrungen, Diskriminierungen, Beeinträchtigungen sowie Einschränkungen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten eines jeden Nutzers vornehmen, beliebige Inhalte, Anwendungen oder Dienste nach freier Wahl quellen- und zielunabhängig über einen Dienst abzurufen, zu nutzen, zu senden, zu veröffentlichen, zu empfangen oder anzubieten;

48.

begrüßt deshalb ausdrücklich das Verbot von Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten (Artikel 23 Absatz 5), weist jedoch darauf hin, dass die vorgeschlagenen Ausnahmen geeignet sind, aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Rechtsunklarheit den Grundsatz weitgehend leerlaufen zu lassen;

49.

befürchtet, dass eine rechtsunklare Definition angemessener Verkehrsmanagementmaßnahmen den zu begrüßenden Ausschluss von Netzsperren gefährden kann und die schrankenlose Ausweitung auf die Durchsetzung von „Rechtsvorschriften“ (Artikel 23 Absatz 5a) nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Anforderungen des Datenschutzes vereinbar ist;

50.

empfiehlt, angesichts der bereits bestehenden Normen die Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Regeln zu den Verkehrsmanagementmaßnahmen zu überprüfen;

51.

unterstützt die Europäische Kommission darin, durch geeignete Maßnahmen den Schutz der Verbraucher zu stärken sowie den Markt für elektronische Kommunikation transparenter zu gestalten und den Marktteilnehmern die Erlangung verbindlicher und verständlicher Informationen zu erleichtern;

52.

gibt zu bedenken, dass die in Umsetzung des europäischen Telekommunikationsrechtsrahmens geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften vielfach relevante nationale Besonderheiten berücksichtigen und regt im Sinne dieser Erwägung eine detaillierte Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen an;

53.

stellt fest, dass die vorgeschlagene Harmonisierung der Endnutzerrechte nicht zu einer Absenkung des in den Mitgliedstaaten bestehenden Schutzniveaus führen sollte und empfiehlt der Europäischen Kommission, die Stärkung der Endnutzerrechte im Wege der Mindestharmonisierung zu erwägen;

Roaming

54.

begrüßt nachdrücklich die Absenkung der Tarifobergrenzen für regulierte Roamingverbindungen sowie die Entgeltfreiheit passiver Roamingverbindungen und unterstützt das Anliegen der Europäischen Kommission, ungerechtfertigte Preisaufschläge nachhaltig zu verhindern und im Sinne der Verbraucher einheitliche Preise für In- und Auslandsverbindungen zu erzielen;

55.

unterstützt die Europäische Kommission in der Absicht, durch die Möglichkeit bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen die Geltung von Inlandspreisen sowohl für inländische als auch für regulierte Roamingdienste zu erreichen;

56.

legt Wert darauf, dass die Möglichkeit des Endnutzers, auf die Anwendung geltender Inlandspreise zugunsten der Gewährung anderer Vorteile zu verzichten, keine regelmäßige Umgehung des Roamings zu Inlandspreisen ermöglichen darf;

57.

bittet sicherzustellen, dass durch die aufzustellenden Leitlinien für die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung die Endnutzer tatsächlich darauf vertrauen können, ihr inländisches Nutzungsverhalten auch in anderen Mitgliedstaaten beibehalten zu können;

58.

weist auf die Gefahr möglicher (ausgleichender) Preiserhöhungen für Inlandsverbindungen hin und ersucht die Europäische Kommission, diesen Aspekt bei der Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 besonders zu berücksichtigen;

59.

stellt fest, dass die bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen kritisch darauf zu überprüfen sind, ob sie den Wettbewerb einzuschränken oder die Wettbewerbsposition marktmächtiger Anbieter zu stärken drohen;

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

60.

ist der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag zahlreiche Maßnahmen beinhaltet, die eingehend auf Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip überprüft werden müssen, so z. B. die Übertragung von Kompetenzen für die Frequenzregulierung und der Frequenzvergabeverfahren, die Einräumung von Vetorechten der Kommission bei Maßnahmen gegenüber europäischen Betreibern (European Electronic Communications Provider — EECP) und die Vorgabe eines standardisierten virtuellen Netzzugangsprodukts mit der möglichen Folge der Abschaffung der Pflicht zur physikalischen Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung;

61.

weist daraufhin, dass die Wahl des Rechtsinstruments der Verordnung und die Kompetenz für Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung der verfügbaren Funkfrequenzen, der Zeitpläne für die Zuteilung und der Geltungsdauer der Funkfrequenznutzungsrechte (Kapitel III — Abschnitt 1 — Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt des Verordnungsvorschlags) Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Proportionalitätsprinzip aufwerfen;

62.

ist weiter der Auffassung, dass der Vorschlag eine Reihe von Einzelthemen enthält, deren Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zur Herstellung des Digitalen Binnenmarktes noch im Einzelnen zu prüfen ist;

63.

kommt zu dem Ergebnis, dass der Kommissionsvorschlag wegen der genannten Bedenken in weiten Teilen als noch nicht entscheidungsreif anzusehen ist;

64.

schlägt vor, die Vorschriften zur Abschaffung der Roaming-Entgelte in dem vorgesehenen Zeitplan in Kraft zu setzen und die übrigen Maßnahmen nach Konsultation der wichtigsten Akteure und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände zu überprüfen und zu überarbeiten.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 15

Begründung

Die Begriffsdefinition wird entbehrlich, da vorgeschlagen wird, die entsprechende Regelung in Artikel 23 Absatz 2 zu streichen.

Änderung 2

Artikel 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 14 — Zugang zu lokalen Funknetzen

Artikel 14 — Zugang zu lokalen Funknetzen

(1)   Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zum Netz eines Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation über lokale Funknetze sowie die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für diesen Zugang und knüpfen dies lediglich an eine Allgemeingenehmigung.

(1)   Die zuständigen nationalen öffentlichen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zum Netz eines Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation über lokale Funknetze sowie die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für diesen Zugang und knüpfen dies lediglich an eine Allgemeingenehmigung.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(2)   Die zuständigen nationalen öffentlichen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(3)   Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation beschränken nicht einseitig

(3)   Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation beschränken nicht einseitig

a)

das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen;

b)

das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generellen Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

a)

das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen;

b)

das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generellen Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(4)   Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

(4)   Die zuständigen nationalen öffentlichen Behörden beschränken nicht das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

(5)   Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

(5)   Die zuständigen nationalen öffentlichen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

a)

der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b)

der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a dieses Absatzes bereitgestellt wird.

a)

der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b)

der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a dieses Absatzes bereitgestellt wird.

(6)   Ein Unternehmen, eine Behörde und sonstige Endnutzer gelten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen bereitstellen, als Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

(6)   Ein Unternehmen, eine Behörde und sonstige Endnutzer gelten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen bereitstellen, als Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

Begründung

In vielen Mitgliedstaaten wird der Zugang zu lokalen Funknetzen von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geregelt und nicht von nationalen Behörden.

Änderung 3

Artikel 23

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 23 — Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

Artikel 23 — Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

(1)   Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten, -anwendungen und -diensten in Anspruch zu nehmen.

(1)   Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und -geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten, -anwendungen und -diensten in Anspruch zu nehmen.

(2)   Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

(2)   Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder -verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

(3)   Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt.

(3) (2)   Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt.

(4)   Die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freiheiten wird durch die Bereitstellung vollständiger Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 erleichtert.

(4) (3)   Die Ausübung der in den Absätzen Absatz 1 und 2 genannten Freiheiten wird durch die Bereitstellung vollständiger Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 erleichtert.

(5)   Innerhalb vertraglich vereinbarter Datenvolumina oder -geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten die in Absatz 1 genannten Freiheiten nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein,

(5) (4)   Innerhalb vertraglich vereinbarter Datenvolumina oder -geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten die in Absatz 1 genannten Freiheiten nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein, Ausnahmen sind nur zulässig,

a)

um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern;

b)

um die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

c)

um die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen beschränkenden Maßnahmen gegeben haben;

d)

um die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden.

a)

um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern;

b) a)

um die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

c) b)

um die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen beschränkenden Maßnahmen gegeben haben;

d) c)

um die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden.

Im Rahmen eines angemessenen Verkehrsmanagements dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind.

Maßnahmen nach a), b) oder c) müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein. Im Rahmen eines angemessenen Verkehrsmanagements Für ihre Durchführung dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind.

Begründung

Besondere Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Anbietern von Inhalten über die Erbringung von Spezialdiensten widersprechen den Grundsätzen des freien Netzzugangs und der Diskriminierungsfreiheit. Zudem droht eine Privilegierung finanzstarker Unternehmen gegenüber kleineren Anbietern.

Der unklare Begriff der Verkehrsmanagementmaßnahmen kann entfallen, wenn klar definierte Ausnahmen in der Verordnung geregelt werden. Ausnahmevorschriften, die geeignet sind, wegen ihrer Unbestimmtheit oder Unbegrenztheit den Grundsatz der Blockade- bzw. Diskriminierungsfreiheit zu unterlaufen, würden zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

Änderung 4

Artikel 24 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 24 — Vorkehrungen für die Dienstqualität

Artikel 24 — Vorkehrungen für die Dienstqualität

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und gewährleisten, dass die Endnutzer effektiv in der Lage sind, die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 genannten Freiheiten auszuüben, dass Artikel 23 Absatz 5 eingehalten wird und dass nicht diskriminierende Internetzugangsdienste mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt und durch Spezialdienste nicht beeinträchtigt wird, kontinuierlich zur Verfügung stehen. Ferner beobachten sie in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden die Auswirkungen von Spezialdiensten auf die kulturelle Vielfalt und die Innovation. Die nationalen Regulierungsbehörden berichten der Kommission und dem GEREK jährlich über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse.

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und gewährleisten, dass die Endnutzer effektiv in der Lage sind, die in Artikel 23 Absätze Absatz 1 und 2 genannten Freiheiten auszuüben, dass Artikel 23 Absatz 5 eingehalten wird und dass nicht diskriminierende Internetzugangsdienste mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt und durch Spezialdienste nicht beeinträchtigt wird, kontinuierlich zur Verfügung stehen. Ferner beobachten sie in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden die Auswirkungen von Spezialdiensten auf die kulturelle Vielfalt und die Innovation. Die nationalen Regulierungsbehörden berichten der Kommission und dem GEREK jährlich über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse.

Begründung

Folgeänderung zur vorgeschlagenen Änderung des Artikels 23.

Änderung 5

Artikel 35 Absatz 2 c)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

c)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

c)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

einen Beschluss erlassen, in dem sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und konkrete Vorschläge zu dessen Änderung macht, wenn die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] abzielt;“

„aa)

einen Beschluss erlassen, in dem sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und konkrete Vorschläge zu dessen Änderung macht, wenn die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] abzielt;“

Begründung

Die mit Artikel 35 Absatz 2 c) verbundene Kompetenzverschiebung lehnt der Ausschuss der Regionen ab. Die bisher in Artikel 7a Absatz 5 der Rahmenrichtlinie vorgesehene Möglichkeit der Europäischen Kommission, Empfehlungen abzugeben, erachtet der Ausschuss der Regionen als ausreichend.

Änderung 6

Artikel 37 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3)   Einzelne Endnutzer eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, können auf eigenen Antrag willentlich und ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste im Rahmen eines bestimmten Endkundenpakets verzichten, wenn ihnen dieser Anbieter dafür im Gegenzug andere Vorteile bietet. Der Roaminganbieter muss solche Endnutzer auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten insbesondere, ob Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, Geschäftspraktiken anwenden, die zur Umgehung der Standardregelung führen.

(3)    Einzelne Endnutzer eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, können auf eigenen Antrag willentlich und ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste im Rahmen eines bestimmten Endkundenpakets verzichten, wenn ihnen dieser Anbieter dafür im Gegenzug andere Vorteile bietet. Der Roaminganbieter muss solche Endnutzer auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten insbesondere, ob Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, Geschäftspraktiken anwenden, die zur Umgehung der Standardregelung führen.

Begründung

Die notwendigen Schritte zur Absenkung der Roaming-Entgelte dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich Unternehmen durch die Gewährung nicht näher definierter „anderer Vorteile“ ihrer Verpflichtung entziehen.

Brüssel, den 31. Januar 2014

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO