ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
7. April 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 102/01

Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der europäischen Union Gerichtshof der Europäischen Union ABl. C 93 vom 29.3.2014

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 102/02

Rechtssache C-469/12: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH/Olbrich Transport und Logistik GmbH (Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Brüsseler Übereinkommen — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. b — Gerichtliche Zuständigkeit — Besondere Zuständigkeiten — Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag — Begriff Erbringung von Dienstleistungen — Lagervertrag)

2

2014/C 102/03

Verbundene Rechtssachen C-488/12 bis C-491/12 und C-526/12: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Sándor Nagy (C-488/12)/Hajdú-Bihar Megyei Kormányhivatal, Lajos Tiborné Böszörményi (C-489/12), Róbert Gálóczhi-Tömösváry (C-490/12), Magdolna Margit Szabadosné Bay (C-491/12)/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal und Józsefné Ványai (C-526/12)/Nagyrábé Község Polgármesteri Hivatal (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Durchführung des Unionrechts — Fehlen — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

3

2014/C 102/04

Verbundene Rechtssachen C-537/12 und C-116/13: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja, Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca — Spanien) — Banco Popular Español SA/Maria Teodolinda Rivas Quichimbo, Wilmar Edgar Cun Pérez [C-537/12], und Banco de Valencia SA/Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume [C-116/13]) (Richtlinie 93/13/EWG — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehensvertrag — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Befugnisse des nationalen Vollstreckungsrichters — Missbräuchliche Klauseln — Beurteilungskriterien)

3

2014/C 102/05

Rechtssache C-550/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013 — J/Europäisches Parlament (Art. 227 AEUV — Petitionsrecht — Petition an das Europäische Parlament — Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen — Angelegenheit, die nicht in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fällt)

5

2014/C 102/06

Rechtssache C-581/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. November 2013 — Kuwait Petroleum Corp., Kuwait Petroleum International Ltd, Kuwait Petroleum (Nederland) BV/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Niederländischer Markt für Straßenbaubitumen — Festsetzung des Bruttopreises für Straßenbaubitumen — Festsetzung eines Rabatts für Straßenbauunternehmen — Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 — Nr. 23 Buchst. b letzter Absatz — Teilerlass — Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Europäische Kommission zuvor keine Kenntnis hatte — Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

5

2014/C 102/07

Rechtssache C-593/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Lancôme parfums et beauté & Cie/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Focus Magazin Verlag GmbH (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke Color Focus — Antrag der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke Focus auf Nichtigerklärung — Nichtigerklärung — Verzicht — Art. 149 der Verfahrensordnung — Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel — Erledigung)

6

2014/C 102/08

Rechtssache C-617/12: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Astrazeneca AB/Comptroller General of Patents (Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung [EG] Nr. 469/2009 — Art. 13 Abs. 1 — Begriff erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft — Vom Schweizerischen Heilmittelinstitut [Swissmedic] erteilte Genehmigung — Automatische Anerkennung in Liechtenstein — Von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung — Laufzeit eines Zertifikats)

7

2014/C 102/09

Rechtssache C-5/13: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Ferenc Tibor Kóvacs/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 45 AEUV — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Nationale Rechtsvorschriften, die für den Führer eines mit einem ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs die bußgeldbewehrte Verpflichtung vorsehen, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug rechtmäßig nutzt)

8

2014/C 102/10

Rechtssache C-49/13: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Úřad průmyslového vlastnictví — Tschechische Republik) — MF 7, a.s./MAFRA, a.s. (Art. 267 AEUV — Begriff Gericht — Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt — Unabhängigkeit — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

8

2014/C 102/11

Rechtssache C-70/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Wortmarke PHOTOS.COM — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Gleichbehandlung — Verpflichtung des HABM, sich an seine frühere Entscheidungspraxis zu halten — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

9

2014/C 102/12

Rechtssache C-167/13: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires — Belgien) — Disziplinarverfahren gegen Jean Devillers (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires — Begriff einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV — Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

10

2014/C 102/13

Rechtssache C-210/13: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Glaxosmithkline Biologicals SA, Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma GmbH & Co. KG/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks (Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung [EG] Nr. 469/2009 — Begriffe Wirkstoff und Wirkstoffzusammensetzung — Adjuvans)

10

2014/C 102/14

Rechtssache C-257/13: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale des Bouches du Rhône — Frankreich) — Anouthani Mlamali/Caisse d’allocations familiales des Bouches-du-Rhône (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens steht sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt — Offensichtliche Unzulässigkeit)

11

2014/C 102/15

Rechtssache C-258/13: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der 5a Vara Cível de Lisboa — Portugal) — Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio Lda/Instituto da Segurança Social IP (Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht — Prozesskostenhilfe — Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

12

2014/C 102/16

Rechtssache C-1/14: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 2. Januar 2014 — KPN Group Belgium NV und Mobistar NV/Ministerraad, Streithelferin: Belgacom NV

12

2014/C 102/17

Rechtssache C-3/14: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Januar 2014 — Polska Telefonia Cyfrowa S.A. (Warschau)/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

13

2014/C 102/18

Rechtssache C-8/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia (Spanien), eingereicht am 10. Januar 2014 — Unnim Banc, S.A./Diego Fernández Gabarro u. a.

14

2014/C 102/19

Rechtssache C-9/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 13. Januar 2014 — Staatssecretaris van Financiën/D. G. Kieback

14

2014/C 102/20

Rechtssache C-16/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 16. Januar 2014 — Property Development Company NV/Belgische Staat

15

2014/C 102/21

Rechtssache C-31/14 P: Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2013 in der Rechtssache T-536/10, Kessel Marketing & Vertriebs GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. Januar 2014

15

2014/C 102/22

Rechtssache C-32/14: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 23. Januar 2014 — Erste Bank Hungary Zrt./Attila Sugár

16

2014/C 102/23

Rechtssache C-33/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2014 von den Gesellschaften Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, und Superga Invest gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. November 2013 in der Rechtssache T-545/12, Mory u. a./Kommission

17

2014/C 102/24

Rechtssache C-35/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Januar 2014 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-245/12: Gamesa Eólica, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

18

2014/C 102/25

Rechtssache C-37/14: Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik

18

2014/C 102/26

Rechtssache C-39/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Januar 2014 — Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) u. a.

19

2014/C 102/27

Rechtssache C-40/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 27. Januar 2014 — Directeur général des douanes et droits indirects Chef de l’agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières Directeur régional des douanes et droits indirects de Lyon/Utopia SARL mit der Handelsbezeichnung Marshall Bioresources

19

2014/C 102/28

Rechtssache C-41/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 27. Januar 2014 — Christie’s France SNC/Syndicat national des antiquaires

20

2014/C 102/29

Rechtssache C-47/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 30. Januar 2014 — Holterman Ferho Exploitatie BV u. a./F. L. F. Spies von Büllesheim

20

2014/C 102/30

Rechtssache C-48/14: Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

21

2014/C 102/31

Rechtssache C-53/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2014 von JAS Jet Air Service France (JAS) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2013 in der Rechtssache T-573/11, JAS Jet Air Service France/Kommission

22

2014/C 102/32

Rechtssache C-55/14: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2014 — Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge

23

2014/C 102/33

Rechtssache C-68/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Aosta (Italien), eingereicht am 10. Februar 2014 — Equitalia Nord SpA/CLR di Camelliti Serafino & C. Snc

24

2014/C 102/34

Rechtssache C-71/14: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Information Rights) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10. Februar 2014 — East Sussex County Council/The Information Commissioner, Property Search Group, Local Government Association

25

2014/C 102/35

Rechtssache C-77/14: Klage, eingereicht am 12. Februar 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

25

2014/C 102/36

Rechtssache C-78/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-117/12, ANKO/Kommission

26

2014/C 102/37

Rechtssache C-87/14: Klage, eingereicht am 18. Februar 2014 — Europäische Kommission/Irland

27

2014/C 102/38

Rechtssache C-462/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

28

2014/C 102/39

Rechtssache C-598/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Polen, Streithelfer: Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland, Tschechische Republik, Finnland, Vereinigtes Königreich, Estland

28

2014/C 102/40

Rechtssache C-55/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen, Streithelfer: Königreich der Niederlande, Tschechische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Republik Finnland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Estland

28

2014/C 102/41

Rechtssache C-109/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland, Streithelfer: Königreich Schweden, Tschechische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Republik Polen, Königreich der Niederlande, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Estland

29

2014/C 102/42

Rechtssache C-111/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland, Streithelfer: Königreich Schweden, Tschechische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Republik Polen, Königreich der Niederlande, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Estland

29

2014/C 102/43

Rechtssache C-169/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

29

2014/C 102/44

Rechtssache C-178/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland

29

2014/C 102/45

Rechtssache C-188/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

30

2014/C 102/46

Rechtssache C-253/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

30

2014/C 102/47

Rechtssache C-276/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Pontevedra — Spanien) — Pablo Acosta Padín/Hijos de J. Barreras SA

30

2014/C 102/48

Rechtssache C-321/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

30

2014/C 102/49

Rechtssache C-403/13: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Lisa Kelly/Minister for Social Protection

31

 

Gericht

2014/C 102/50

Rechtssache T-128/11: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Weltweiter Markt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich der Preise und Produktionskapazitäten — Interne Umsätze — Verteidigungsrechte — Geldbußen — Teilweiser Erlass der Geldbuße — Einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung — Grundsatz ne bis in idem)

32

2014/C 102/51

Rechtssache T-256/11: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Ezz u. a./Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen angesichts der Lage in Ägypten — Einfrieren von Geldern — Rechtsgrundlage — Begründungspflicht — Sachverhaltsirrtum — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit)

32

2014/C 102/52

Rechtssache T-37/12: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Advance Magazine Publishers/HABM — López Cabré (TEEN VOGUE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEEN VOGUE — Ältere nationale Wortmarke VOGUE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Identität der Waren — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 — Regel 22 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

33

2014/C 102/53

Rechtssache T-225/12: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Lidl Stiftung/HABM — Lídl Music (LIDL express) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LIDL express — Ältere nationale Bildmarke LÍDL MUSIC — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

34

2014/C 102/54

Rechtssache T-226/12: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Lidl Stiftung/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LIDL — Ältere nationale Bildmarke LÍDL MUSIC — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

34

2014/C 102/55

Rechtssache T-331/12: Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2014 — Sartorius Lab Instruments/HABM (Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

35

2014/C 102/56

Rechtssache T-509/12: Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Advance Magazine Publishers/HABM — Nanso Group (TEEN VOGUE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEEN VOGUE — Ältere nationale Wortmarke VOGUE — Zulässigkeit — Qualifizierung der Anträge — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Identität oder Ähnlichkeit der Waren — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Teilweise Ablehnung der Eintragung)

36

2014/C 102/57

Rechtssache T-6/14: Klage, eingereicht am 3. Januar 2014 — Banco de Santander u. a./Kommission

36

2014/C 102/58

Rechtssache T-72/14: Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Bateaux mouches/HABM (BATEAUX MOUCHES)

37

2014/C 102/59

Rechtssache T-73/14: Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 — Red Bull/HABM — Automobili Lamborghini (Darstellung von zwei Bullen)

38

2014/C 102/60

Rechtssache T-80/14: Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 — PT Musim Mas/Rat

38

2014/C 102/61

Rechtssache T-95/14: Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

40

2014/C 102/62

Rechtssache T-99/14: Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — Alesa/Kommission

41

2014/C 102/63

Rechtssache T-122/14: Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — Italien/Kommission

42

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 102/64

Rechtssache F-53/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2014 — Diamantopoulos/EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern — Stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde — Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach Klageerhebung — Begründung)

44

2014/C 102/65

Rechtssache F-118/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Februar 2014 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, und Gewährung von Invalidengeld — Entscheidung, in der nicht dazu Stellung genommen wurde, ob die zur Versetzung in den Ruhestand führende Krankheit des Beamten in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht — Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der Berufstätigkeit anzuerkennen Art. 78 Abs. 5 des Statuts — Notwendigkeit, einen neuen Invaliditätsausschuss einzuberufen — Erheblichkeit einer nach Art. 73 des Statuts erlassenen früheren Entscheidung Art. 76 der Verfahrensordnung — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage)

44

2014/C 102/66

Rechtssache F-155/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Februar 2014 — García Domínguez/Kommission (Öffentlicher Dienst — Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/215/11 — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung — Gleichbehandlungsgrundsatz — Interessenkonflikt)

45

2014/C 102/67

Rechtssache F-11/14: Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — ZZ/EAD

45

2014/C 102/68

Rechtssache F-13/14: Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — ZZ/Kommission

46

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/1


2014/C 102/01

Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der europäischen Union Gerichtshof der Europäischen Union

ABl. C 93 vom 29.3.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 85 vom 22.3.2014

ABl. C 78 vom 15.3.2014

ABl. C 71 vom 8.3.2014

ABl. C 61 vom 1.3.2014

ABl. C 52 vom 22.2.2014

ABl. C 45 vom 15.2.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/2


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH/Olbrich Transport und Logistik GmbH

(Rechtssache C-469/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Brüsseler Übereinkommen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Zuständigkeiten - Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag - Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ - Lagervertrag))

2014/C 102/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH

Beklagte: Olbrich Transport und Logistik GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Begriff der Erbringung von Dienstleistungen — Lagervertrag

Tenor

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/3


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Sándor Nagy (C-488/12)/Hajdú-Bihar Megyei Kormányhivatal, Lajos Tiborné Böszörményi (C-489/12), Róbert Gálóczhi-Tömösváry (C-490/12), Magdolna Margit Szabadosné Bay (C-491/12)/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal und Józsefné Ványai (C-526/12)/Nagyrábé Község Polgármesteri Hivatal

(Verbundene Rechtssachen C-488/12 bis C-491/12 und C-526/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Durchführung des Unionrechts - Fehlen - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

2014/C 102/03

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sándor Nagy (C-488/12), Lajos Tiborné Böszörményi (C-489/12), Róbert Gálóczhi-Tömösváry (C-490/12), Magdolna Margit Szabadosné Bay (C-491/12) und Józsefné Ványai (C-526/12)

Beklagte: Hajdú-Bihar Megyei Kormányhivatal (C-488/12), Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (C-489/12, C-490/12, C-491/12) und Nagyrábé Község Polgármesteri Hivatal (C-526/12)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Debreceni Munkaügyi Bíróság — Auslegung von Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Ungerechtfertigte Entlassung — Entlassung ohne Angabe eines Grundes — Beamter einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, der auf der Grundlage einer Bestimmung der nationalen Rechtsvorschriften über den Beamtenstatus entlassen wurde

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/3


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja, Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca — Spanien) — Banco Popular Español SA/Maria Teodolinda Rivas Quichimbo, Wilmar Edgar Cun Pérez [C-537/12], und Banco de Valencia SA/Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume [C-116/13])

(Verbundene Rechtssachen C-537/12 und C-116/13) (1)

((Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Befugnisse des nationalen Vollstreckungsrichters - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien))

2014/C 102/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegende Gerichte

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja, Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Banco Popular Español SA (C-537/12), Banco de Valencia SA Jaume (C-116/13)

Beklagte: Maria Teodolinda Rivas Quichimbo, Wilmar Edgar Cun Pérez (C-537/12), und Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume (C-116/13)

Gegenstand

(C-537/12)

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de Primera Instancia e Instrucción — Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Verbraucherschutz bei Hypothekendarlehen — In einem Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Einwendung der Missbräuchlichkeit einer Darlehensvertragsklausel — Nationale zivilprozessrechtliche Regelung, die auf das Vollstreckungsverfahren Anwendung findet und diese Einwendung ausschließt — Fehlende Befugnis des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zu prüfen

(C-116/13)

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 3 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sowie der Nr. 1 Buchst. e und g und Nr. 2 Buchst. a des Anhangs dieser Richtlinie — Verbraucherschutz bei Verträgen über ein Immobiliardarlehen — Nationale Zivilprozessvorschriften über das Verfahren der Hypothekenvollstreckung — Befugnisse des nationalen Gerichts

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten.

2.

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere darauf ankommt,

ob die Möglichkeit für den Gewerbetreibenden, den Vertrag einseitig zu kündigen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist,

ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist,

ob die genannte Möglichkeit von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird, und

ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der einseitigen Kündigung des Darlehensvertrags wieder zu beseitigen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Falls zu beurteilen.


(1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.

ABl. C 171 vom 15.6.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/5


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. November 2013 — J/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-550/12 P) (1)

((Art. 227 AEUV - Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament - Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen - Angelegenheit, die nicht in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fällt))

2014/C 102/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: J (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Auer)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und N. Görlitz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012, J/Parlament (T-160/10), mit dem das Gericht die Klage des Herrn J auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, mit der die vom Rechtsmittelführer am 19. November 2009 eingereichte Petition Nr. 1673/2009 abgelehnt wurde, abgewiesen hat — Unzureichende Begründung — Verletzung von Grundrechten

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3.

J trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/5


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. November 2013 — Kuwait Petroleum Corp., Kuwait Petroleum International Ltd, Kuwait Petroleum (Nederland) BV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-581/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Niederländischer Markt für Straßenbaubitumen - Festsetzung des Bruttopreises für Straßenbaubitumen - Festsetzung eines Rabatts für Straßenbauunternehmen - Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 - Nr. 23 Buchst. b letzter Absatz - Teilerlass - Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Europäische Kommission zuvor keine Kenntnis hatte - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

2014/C 102/06

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Kuwait Petroleum Corp., Kuwait Petroleum International Ltd, Kuwait Petroleum (Nederland) BV (Prozessbevollmächtigte: D. Hull, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012, Kuwait Petroleum u. a./Kommission (T-370/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) betreffend Vereinbarungen über die Festsetzung des Bruttopreises für Straßenbaubitumen in den Niederlanden und über die Festsetzung eines einheitlichen Mindestnachlasses zugunsten der teilnehmenden Straßenbauunternehmen und eines niedrigeren Höchstnachlasses für die anderen Straßenbauunternehmen abgewiesen hat — Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kuwait Petroleum Corp., die Kuwait Petroleum International Ltd und die Kuwait Petroleum (Nederland) BV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/6


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Lancôme parfums et beauté & Cie/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Focus Magazin Verlag GmbH

(Rechtssache C-593/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke Color Focus - Antrag der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke Focus auf Nichtigerklärung - Nichtigerklärung - Verzicht - Art. 149 der Verfahrensordnung - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung))

2014/C 102/07

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lancôme parfums et beauté & Cie (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und Rechtsanwalt R. Schweizer), Focus Magazin Verlag GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schweizer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2012 in der Rechtssache T-204/10, Lancôme/HABM, mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der Wortmarke „COLOR FOCUS“ für Waren der Klasse 3 gegen die Entscheidung R 238/2009-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Februar 2010 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen wurde, dem Antrag der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „FOCUS“ für Waren der Klasse 3 auf Nichtigerklärung der genannten Marke stattzugeben — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Marken — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Rechtsmissbrauch

Tenor

1.

Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Lancôme parfums et beauté & Cie trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/7


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Astrazeneca AB/Comptroller General of Patents

(Rechtssache C-617/12) (1)

((Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Begriff „erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft“ - Vom Schweizerischen Heilmittelinstitut [Swissmedic] erteilte Genehmigung - Automatische Anerkennung in Liechtenstein - Von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung - Laufzeit eines Zertifikats))

2014/C 102/08

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Astrazeneca AB

Beklagter: Comptroller General of Patents

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division, Patents Court — Vereinigtes Königreich — Auslegung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Begriff „erste Genehmigung für das Inverkehrbringen“ — Schweizerische Genehmigung, die in Liechtenstein automatisch anerkannt, jedoch nicht nach dem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel erteilt worden ist

Tenor

Im Kontext des Europäischen Wirtschaftsraums ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel dahin auszulegen, dass eine verwaltungsrechtliche Genehmigung, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) für ein Arzneimittel erteilt wurde und die automatisch in Liechtenstein anerkannt wird, als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels im Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn diese Genehmigung vor den Genehmigungen für das Inverkehrbringen ergangen ist, die für dasselbe Arzneimittel entweder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder von den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel sowie von den Behörden der Republik Island und des Königreichs Norwegen erteilt wurden. Hierbei ist irrelevant, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur auf der Grundlage vergleichbarer klinischer Daten im Gegensatz zur schweizerischen Behörde die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels nach Prüfung der Daten verweigert hat oder dass das Schweizerische Heilmittelinstitut die schweizerische Genehmigung ausgesetzt und erst später wieder in Kraft gesetzt hat, als der Inhaber der Genehmigung ihm zusätzliche Daten vorgelegt hat.


(1)  ABl. C 86 vom 23.03.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Ferenc Tibor Kóvacs/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

(Rechtssache C-5/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die für den Führer eines mit einem ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs die bußgeldbewehrte Verpflichtung vorsehen, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug rechtmäßig nutzt))

2014/C 102/09

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ferenc Tibor Kóvacs

Beklagte: Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Szombathelyi Törvényszék (Ungarn) — Auslegung des Grundsatzes der Freizügigkeit, des Diskriminierungsverbots und des Anspruchs auf ein faires Verfahren — Nationale Straßenverkehrsvorschriften, nach denen auf inländischen Straßen Fahrzeuge verkehren dürfen, die über eine inländische amtliche Zulassung und ein inländisches amtliches Kennzeichen verfügen, und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon nur während der Kontrolle nachgewiesen werden kann — Verpflichtung einer im Mitgliedstaat A wohnenden und im Mitgliedstaat B arbeitenden Person, der für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle ein ihrem Arbeitgeber gehörendes, mit einem amtlichen Kennzeichen des Mitgliedstaats B versehenes Fahrzeug zur Verfügung steht, während einer polizeilichen Kontrolle nachzuweisen, dass sie dieses Fahrzeug im Mitgliedstaat A rechtmäßig benutzt — Fehlende Möglichkeit für den Fahrzeugführer, die Rechtmäßigkeit der Benutzung des Fahrzeugs in einem späteren Stadium des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach auf den Straßen dieses Mitgliedstaats grundsätzlich nur Fahrzeuge verkehren dürfen, die über eine amtliche Zulassung und ein amtliches Kennzeichen dieses Mitgliedstaats verfügen, und eine in diesem Mitgliedstaat wohnende Person, die sich auf eine Ausnahme von dieser Regel berufen will, weil sie ein Fahrzeug nutzt, das ihr von ihrem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle nachweisen können muss, dass sie die in der streitigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt, da ihr sonst sofort und ohne Möglichkeit einer Befreiung eine Geldbuße auferlegt wird, deren Betrag der Geldbuße im Fall eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht entspricht.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Úřad průmyslového vlastnictví — Tschechische Republik) — MF 7, a.s./MAFRA, a.s.

(Rechtssache C-49/13) (1)

((Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt - Unabhängigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

2014/C 102/10

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Úřad průmyslového vlastnictví

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: MF 7, a.s.

Antragsgegnerin: MAFRA, a.s.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Úřad průmyslového vlastnictví — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) — Kriterien für die Beurteilung der Bösgläubigkeit — Einfluss der nach der Einreichung der Anmeldung eingetretenen Umstände auf die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Antragstellers — Zustimmung des Markeninhabers zu einem Verhalten, das seine ausschließlichen Rechte beschränken kann — Zwischen dem Inhaber der älteren Marke und dem Anmelder der jüngeren Marke geschlossene Verträge, in denen Rechte des geistigen Eigentums nicht geregelt sind — Duldung der angefochtenen Marke durch den Inhaber der älteren Marke über einen längeren Zeitraum

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Úřad průmyslového vlastnictví (Tschechische Republik) mit Beschluss vom 22. Januar 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 141 vom 18. 5. 2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/9


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-70/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Wortmarke PHOTOS.COM - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Gleichbehandlung - Verpflichtung des HABM, sich an seine frühere Entscheidungspraxis zu halten - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

2014/C 102/11

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Getty Images (US), Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. November 2012, Getty Images/HABM (T-338/11), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1831/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. April 2011, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückzuweisen, mit der die Anmeldung der Wortmarke „PHOTOS.COM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 teilweise zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Fehlende Unterscheidungskraft

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Getty Images (US) Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires — Belgien) — Disziplinarverfahren gegen Jean Devillers

(Rechtssache C-167/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires - Begriff „einzelstaatliches Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV - Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

2014/C 102/12

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires

Partei des Ausgangsverfahrens

Jean Devillers

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires (Belgien) — Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) — Vorlagefrage einer Berufskammer — Begriff des Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Unzureichende tatsächliche und rechtliche Angaben — Zulässigkeit der Frage

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Conseil régional d’expression française de l’ordre des médecins vétérinaires (Belgien) mit seinem Beschluss vom 23. März 2013 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 164 vom 8.6.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Glaxosmithkline Biologicals SA, Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma GmbH & Co. KG/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-210/13) (1)

((Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Begriffe „Wirkstoff“ und „Wirkstoffzusammensetzung“ - Adjuvans))

2014/C 102/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Glaxosmithkline Biologicals SA, Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma GmbH & Co. KG

Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Begriffe „Wirkstoff“ und „Wirkstoffzusammensetzung“ — Adjuvans ohne eigene arzneiliche Wirkung, das aber die arzneiliche Wirkung in einem Antigen unterstützt

Tenor

Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass, ebenso wie ein Adjuvans nicht unter den Begriff „Wirkstoff“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, eine Kombination von zwei Stoffen, von denen einer ein Wirkstoff mit eigenen arzneilichen Wirkungen ist, während der andere, ein Adjuvans, es ermöglicht, diese arzneilichen Wirkungen zu verstärken, jedoch selbst keine eigene arzneiliche Wirkung hat, nicht unter den Begriff „Wirkstoffzusammensetzung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/11


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale des Bouches du Rhône — Frankreich) — Anouthani Mlamali/Caisse d’allocations familiales des Bouches-du-Rhône

(Rechtssache C-257/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens steht sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 102/14

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal des affaires de sécurité sociale des Bouches du Rhône

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anouthani Mlamali

Beklagte: Caisse d’allocations familiales des Bouches-du-Rhône

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal des affaires de sécurité sociale des Bouches du Rhône — Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) — Sich rechtmäßig aufhaltender Drittstaatsangehöriger — Ablehnung eines Antrags auf Familienleistungen zugunsten eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes, das selbst Drittstaatsangehöriger ist — Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Familienzusammenführung — Mit dem Fehlen eines von der Agence nationale de l’accueil des étrangers et des migrations ausgestellten Gesundheitszeugnisses begründete Ablehnung — Gleichbehandlung

Tenor

Das vom Tribunal des affaires de sécurité sociale des Bouches-du-Rhône (Frankreich) mit Entscheidung vom 13. Mai 2013 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/12


Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der 5a Vara Cível de Lisboa — Portugal) — Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio Lda/Instituto da Segurança Social IP

(Rechtssache C-258/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht - Prozesskostenhilfe - Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

2014/C 102/15

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

5a Vara Cível de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio Lda

Beklagte: Instituto da Segurança Social IP

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Varas Cíveis de Lisboa — Auslegung der Art. 6 AEUV und 267 AEUV sowie des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Nationale Regelung, nach der es juristischen Personen mit Gewinnerzielungsabsicht verwehrt ist, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen — Für diese juristischen Personen geltende Befreiung von den Prozesskosten im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens

Tenor

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der von der 5a Vara Cível de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 13. März 2013 (Rechtssache C-258/13) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/12


Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 2. Januar 2014 — KPN Group Belgium NV und Mobistar NV/Ministerraad, Streithelferin: Belgacom NV

(Rechtssache C-1/14)

2014/C 102/16

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: KPN Group Belgium NV und Mobistar NV

Beklagter: Ministerraad

Streithelferin: Belgacom NV

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2002/22/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) — und insbesondere deren Art. 9 und 32 — dahin auszulegen, dass der Sozialtarif für die Universaldienste sowie der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Universaldienstrichtlinie vorgesehene Ausgleichsmechanismus nicht nur auf elektronische Kommunikation mittels eines Telefonanschlusses an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort, sondern auch auf elektronische Kommunikation mittels mobiler Kommunikationsdienste und/oder Internetabonnements anwendbar ist?

2.

Ist Art. 9 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, besondere Tarifoptionen für andere als die in Art. 9 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie beschriebenen Dienste dem Universaldienst hinzuzufügen?

3.

Falls die erste und die zweite Frage verneinend beantwortet werden: Sind die betreffenden Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, so wie er unter anderem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) verankert ist?


(1)  ABl. L 108, S. 51.

(2)  ABl. 2000, C 362, S. 1.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Januar 2014 — Polska Telefonia Cyfrowa S.A. (Warschau)/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-3/14)

2014/C 102/17

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Polska Telefonia Cyfrowa S.A.

Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2) in der Weise auszulegen, dass sich jede Maßnahme, die von der nationalen Regulierungsbehörde zur Erfüllung der sich aus Art. 28 der Richtlinie 2002/22 ergebenden Pflicht getroffen wird, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sofern sie nur den Endnutzern aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglichen kann?

2.

Ist Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 6 und 20 der Richtlinie 2002/21 in der Weise auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie über Streitigkeiten zwischen Unternehmen entscheidet, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, und diese Streitigkeiten die Erfüllung der sich aus Art. 28 der Richtlinie 2002/22 ergebenden Pflicht durch eines dieser Unternehmen betreffen, kein Konsolidierungsverfahren durchführen darf, selbst dann nicht, wenn die Maßnahme sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt und das innerstaatliche Recht die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet, immer ein Konsolidierungsverfahren durchzuführen, wenn die Maßnahme sich auf diesen Handel auswirken kann?

3.

Falls die Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 6 und 20 der Richtlinie 2002/21 in Verbindung mit Art. 288 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in der Weise auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, die der nationalen Regulierungsbehörde immer die Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens vorschreiben, wenn die von ihr getroffene Maßnahme sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann?


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/14


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia (Spanien), eingereicht am 10. Januar 2014 — Unnim Banc, S.A./Diego Fernández Gabarro u. a.

(Rechtssache C-8/14)

2014/C 102/18

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unnim Banc, S.A.

Beklagte: Diego Fernández Gabarro, Pedro Penalva López, Clara López Durán

Vorlagefrage

Verstößt die im Gesetz 1/2013 über den Schutz der Hypothekenschuldner, die Umschuldung und Sozialmieten vorgesehene Frist von einem Monat gegen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1)?


(1)  Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/14


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 13. Januar 2014 — Staatssecretaris van Financiën/D. G. Kieback

(Rechtssache C-9/14)

2014/C 102/19

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Kassationsbeschwerdegegner: D. G. Kieback

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 39 EG dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige abhängig beschäftigt ist, bei der Erhebung der Einkommensteuer die persönliche Lage und den Familienstand des Steuerpflichtigen in einem Fall berücksichtigen muss, in dem (i) dieser Steuerpflichtige nur für einen Teil des Veranlagungszeitraums in diesem Mitgliedstaat arbeitete, während er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, (ii) er sein gesamtes oder nahezu gesamtes Einkommen während dieses Zeitraums im Beschäftigungsstaat erzielte, (iii) er im Laufe dieses Jahres in einem anderen Staat arbeitete und wohnte und (iv) er über den gesamten Veranlagungszeitraum gesehen nicht seine gesamten oder nahezu gesamten Einkünfte im erstgenannten Beschäftigungsstaat erzielte?

2.

Macht es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied, wenn der Staat, in dem der Arbeitnehmer im Laufe des Veranlagungszeitraums wohnte und arbeitete, kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist?


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 16. Januar 2014 — Property Development Company NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-16/14)

2014/C 102/20

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Property Development Company NV

Rechtsmittelgegner: Belgische Staat

Vorlagefrage

Sind Fremdkapitalzinsen, die gemäß Art. 35 Abs. 4 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG (1) des Rates vom 25. Juli 1978 insoweit in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, Teil der Besteuerungsgrundlage für eine Entnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (2) des Rates vom 17. Mai 1977, insbesondere des „Selbstkostenpreises“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie und/oder der Nebenkosten im Sinne von deren Art. 11 Teil A Abs. 2?


(1)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11).

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2013 in der Rechtssache T-536/10, Kessel Marketing & Vertriebs GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. Januar 2014

(Rechtssache C-31/14 P)

2014/C 102/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kessel Marketing & Vertriebs GmbH, Janssen-Cilag GmbH

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 21. September 2010 in der Sache R 708/2010-4 abzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, dass die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbestimmt ist, wenn sie auf das Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht abstellt. Gleichwohl habe das Gericht ausgeführt, dieser Bestimmtheitsmangel könne den Einschränkungsantrag nicht insgesamt unbeachtlich werden lassen. Das Amt vertrete die Ansicht, dass bei einem Bestimmtheitsmangel die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weder eingetragen, noch dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt werden könne. Da dieser Mangel im vorliegenden Fall festgestellt wurde, konnte die Beschwerdekammer den entsprechenden Antrag nicht berücksichtigen.

Ferner habe das Gericht entschieden, dass die von der Klägerin beantragte Einschränkung unzulässig ist, soweit sie sich auf die fehlende Verschreibungspflicht für die fraglichen Waren stützt. Das Kriterium des Fehlens der Verschreibungspflicht sei für die Bildung einer Untergruppe der angemeldeten Waren ungeeignet. Es sei kein geeignetes Kriterium für die Bildung einer Untergruppe von mit einer Marke beanspruchten pharmazeutischen Erzeugnissen. Ob eine Verschreibungspflicht besteht oder nicht, sei mangels einer Harmonisierung auf europäischer Ebene von den für pharmazeutische Erzeugnisse geltenden nationalen Rechtsvorschriften abhängig, die jederzeit vom nationalen Gesetzgeber geändert werden können. Das Recht auf Schutz durch eine Gemeinschaftsmarke könne aber weder von einem Kriterium abhängen, das in das nationale Recht fällt, noch von einem Kriterium, das sich im Lauf der Zeit ändern kann. Dies werde von dem Amt nicht bestritten. Das Gericht habe jedoch gleichwohl entschieden, die Beschwerdekammer habe die Einschränkung zu Unrecht insgesamt nicht berücksichtigt. Die Beschwerdekammer habe die Einschränkung nicht als insgesamt unbeachtlich betrachten dürfen. Sie habe den Warenvergleich unter Zugrundelegung der von der angemeldeten Marke nach der Einschränkung durch die Klägerin erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren durchführen müssen ohne hierbei das Kriterium der Verschreibungspflicht zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des Amtes beruhe das Urteil insoweit auf einem Verstoß gegen Artikel 43 (1) GMV (1) in Verbindung mit 2 (2) GMDV (2), denn ein Bestimmtheitsmangel mache das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen insgesamt unzulässig. Eine unzulässige Einschränkung könne weder eingetragen, noch bei dem Warenvergleich berücksichtigt werden. Das Urteil verstoße auch gegen das Prinzip der Antragsbindung, das dem System der Gemeinschaftsmarke zugrunde liege. Das Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen müsse als solches, in der von dem Anmelder beantragten Form beurteilt werden. Dem Amt seien keine Befugnisse verliehen geworden, das Verzeichnis umzuformulieren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl L 303, S. 1.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/16


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 23. Januar 2014 — Erste Bank Hungary Zrt./Attila Sugár

(Rechtssache C-32/14)

2014/C 102/22

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Vollstreckungsklägerin: Erste Bank Hungary Zrt.

Schuldner: Attila Sugár

Vorlagefragen

1.

Ist ein Verfahren eines Mitgliedstaats, bei dem im Fall eines Verstoßes eines Verbrauchers gegen eine vertragliche Verpflichtung, die er in einer formell richtigen, von einem Notar aufgesetzten Urkunde eingegangen ist, der Vertragspartner des Verbrauchers einen von ihm selbst bezifferten Betrag aufgrund der Erteilung einer sogenannten Vollstreckungsklausel geltend machen kann, ohne ein streitiges Verfahren bei einem Gericht anhängig machen zu müssen, in dessen Rahmen die Missbräuchlichkeit des Vertrags, auf dessen Grundlage die Klausel erteilt wird, geprüft werden kann, mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar?

2.

Kann der Verbraucher in einem solchen Verfahren die Löschung der bereits erteilten Vollstreckungsklausel verlangen, indem er geltend macht, dass die Missbräuchlichkeit des Vertrags, auf dessen Grundlage sie erteilt wurde, nicht geprüft worden sei, obwohl nach dem Urteil in der Rechtssache C-472/11 in einem gerichtlichen Verfahren ein Gericht, das die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln festgestellt hat, verpflichtet ist, den Verbraucher darüber zu informieren?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/17


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2014 von den Gesellschaften Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, und Superga Invest gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. November 2013 in der Rechtssache T-545/12, Mory u. a./Kommission

(Rechtssache C-33/14 P)

2014/C 102/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, Superga Invest (Prozessbevollmächtigte: B. Vatier und F. Loubières, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss der Siebten Kammer des Gerichts aufzuheben;

die Rechtssache für eine Prüfung in der Sache, bei der die Unparteilichkeit der Prüfung gewährleistet ist, an das Gericht zurückzuverweisen;

festzustellen, dass sich die Kostenentscheidung nach der Entscheidung über die Klage richtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht Art. 263 AEUV falsch ausgelegt, indem es den Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsschutzinteresse zuerkannt habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig, dass die Kläger, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, nachweisen, dass sie unmittelbar und individuell von der entsprechenden Entscheidung betroffen sind. Dies stelle die einzige Anforderung dar, die der Vertrag an die Zulässigkeit einer Klage stelle. Ferner sei das Rechtsschutzinteresse im Vertrag nicht als selbständige Voraussetzung einer Klage genannt.

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sie aus folgenden Gründen ein Rechtsschutzinteresse hätten. Zunächst entstehe der Mory SA aus dem Umstand, dass sie in den Verfahren, die zu den Entscheidungen Sernam 1, Sernam 2 und Sernam 3 geführt hätten, Verfahrensbeteiligte gewesen sei und an diesen Verfahren persönlich mitgewirkt habe, ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Entscheidung über die Anwendungsmodalitäten der letzten dieser Entscheidungen. Weiterhin könne ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen auch daraus abgeleitet werden, dass diese in zwei anhängigen Gerichtsverfahren vor französischen Gerichten Verfahrensparteien seien. Ferner folge das Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft Superga Invest unmittelbar aus dem Rechtsschutzinteresse der Gesellschaften Mory SA und Mory Team, deren Hauptaktionär sie gewesen sei, sowie aus ihrer Beteiligung an den genannten Verfahren. Schließlich folge das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen aus dem Umstand, dass ihrem Verfahrensrecht auf Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht entsprochen worden sei, obgleich sie die Kommission schriftlich mit der Übernahme von Aktiva von Sernam durch Geodis befasst hätten.

Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht nicht festgestellt habe, dass sie im Sinne von Art. 263 AEUV „unmittelbar und individuell betroffen“ seien. Das Gericht habe zu Unrecht die von der Kommission geltend gemachte, auf eine fehlende individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen gestützte Einrede der Unzulässigkeit nicht geprüft. An der individuellen Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen bestehe nach der Rechtsprechung des Gerichts kein Zweifel.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/18


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Januar 2014 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-245/12: Gamesa Eólica, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-35/14 P)

2014/C 102/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Eberhardt und R. Böhm)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gamesa Eólica, SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-245/12 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei:

1.

Da die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht keine Erwiderung eingereicht habe, habe das Gericht sie nicht am Verfahren beteiligt und ihr keine Abschrift des Urteils zugestellt. Es habe daher gegen seine Verfahrensordnung verstoßen und durch Vorenthaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens die Eigentumsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt.

2.

Das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die angefochtene Marke „als solche eine Farbmarke“ sei, und hätte die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke nicht allein auf diese Einstufung stützen dürfen.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/18


Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-37/14)

2014/C 102/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und B. Stromsky)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (1) verstoßen hat, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der durch Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von den Begünstigten erforderlich sind, und dass sie die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die mit der Entscheidung gesetzte Frist zur Rückforderung der für rechtswidrig erklärten staatlichen Beihilfen sei verstrichen, ohne dass eine vollständige Rückforderung der staatlichen Beihilfen stattgefunden habe.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um die den begünstigten Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfen zurückzufordern, und der Kommission nicht alle angeforderten Informationen übermittelt.


(1)  ABl. 127, S. 11.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Januar 2014 — Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) u. a.

(Rechtssache C-39/14)

2014/C 102/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG)

Beteiligte Parteien: Thomas Erbs, Ursula Erbs

Genehmigungsbehörde: Landkreis Jerichower Land

Vorlagefrage

Steht Art. 107 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz entgegen, welche es zur Verbesserung der Agrarstruktur einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung wie der BVVG im Ergebnis verbietet, ein zum Verkauf stehendes landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn das Höchstgebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht?


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/19


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 27. Januar 2014 — Directeur général des douanes et droits indirects Chef de l’agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières Directeur régional des douanes et droits indirects de Lyon/Utopia SARL mit der Handelsbezeichnung Marshall Bioresources

(Rechtssache C-40/14)

2014/C 102/27

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Directeur général des douanes et droits indirects Chef de l’agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières Directeur régional des douanes et droits indirects de Lyon

Kassationsbeschwerdegegner: Utopia SARL mit der Handelsbezeichnung Marshall Bioresources

Vorlagefragen

1.

Kann ein Importeur von zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelten Tieren die Befreiung von den Eingangsabgaben in Anspruch nehmen, die für diese Art von Waren in Art. 60 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1) vorgesehen ist, wenn er zwar nicht selbst eine öffentliche oder gemeinnützige oder eine ermächtigte private Einrichtung ist, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, jedoch Einrichtungen als Kunden hat, die diese Bedingungen erfüllen?

2.

Ist die Allgemeine Vorschrift 5 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass Käfige zum Transport lebender, für die Laborforschung bestimmter Tiere in die Kategorie der Verpackungen im Sinne dieser Vorschrift einzureihen sind?

Falls dies bejaht werden sollte, sind die Begriffe „eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet“ im Zusammenhang mit diesen Verpackungen allgemein oder nur im Hinblick auf eine Wiederverwendung auf dem Gebiet der Europäischen Union zu prüfen?


(1)  ABl. L 105, S. 1.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/20


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 27. Januar 2014 — Christie’s France SNC/Syndicat national des antiquaires

(Rechtssache C-41/14)

2014/C 102/28

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Christie’s France SNC

Beklagte: Syndicat national des antiquaires

Vorlagefrage

Ist Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (1), der die Abführung der Folgerechtsvergütung dem Veräußerer auferlegt, dahin auszulegen, dass dieser die Kosten endgültig zu tragen hat, ohne dass hiervon vertraglich abgewichen werden kann?


(1)  ABl. L 272, S. 32.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/20


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 30. Januar 2014 — Holterman Ferho Exploitatie BV u. a./F. L. F. Spies von Büllesheim

(Rechtssache C-47/14)

2014/C 102/29

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Holterman Ferho Exploitatie BV, Ferho Bewehrungsstahl GmbH, Ferho Vechta GmbH und Ferho Frankfurt GmbH

Kassationsbeschwerdegegner: F. L. F. Spies von Büllesheim

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18-21) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a oder Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung in einem Fall wie dem vorliegenden entgegenstehen, in dem der Beklagte von einer Gesellschaft nicht nur in seiner Eigenschaft als ihr Geschäftsführer wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben oder wegen unerlaubter Handlung, sondern auch unabhängig von dieser Eigenschaft wegen Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit bei der Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrags in Haftung genommen wird?

2.

a)

Ist, wenn die Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe in Haftung nimmt?

b)

Ist, wenn die Frage 2 a) zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem die [der Klage zugrunde liegende] Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b bzw. c dieser Verordnung sein wird?

3.

a)

Ist, wenn die Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „unerlaubte Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe oder wegen unerlaubter Handlung in Haftung nimmt?

b)

Ist, wenn die Frage 3 a) zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der betroffenen Gesellschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b bzw. c dieser Verordnung sein wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/21


Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-48/14)

2014/C 102/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und J. Rodrigues)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Parlament stützt seine Klage auf drei Gründe:

Erstens stützt sich das Parlament darauf, dass die vom Rat herangezogene Rechtsgrundlage fehlerhaft sei, weil die Maßnahmen, die Gegenstand der angefochtenen Richtlinie seien, zu den in Art. 192 AEUV aufgeführten Befugnissen der Union im Bereich des Umweltschutzes gehörten. Diese Maßnahmen hätten somit auf der Grundlage dieses Artikels gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsfahren und nicht auf der Grundlage der Art. 31 und 32 EA getroffen werden müssen.

Zweitens trägt das Parlament vor, dass die angefochtene Richtlinie die Rechtssicherheit beeinträchtige, indem sie Überwachungs- und Analysevorschriften vorsehe, die die bereits geltenden Vorschriften gemäß der Richtlinie 98/83/EG (2) überlagerten.

Schließlich meint das Parlament, dass der Rat durch die Annahme der angefochtenen Richtlinie gegen den in Art. 13 Abs. 2 AEUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe verstoßen habe.


(1)  ABl. L 296, S. 12.

(2)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/22


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2014 von JAS Jet Air Service France (JAS) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2013 in der Rechtssache T-573/11, JAS Jet Air Service France/Kommission

(Rechtssache C-53/14 P)

2014/C 102/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: JAS Jet Air Service France (JAS) (Prozessbevollmächtigte: T. Gallois und E. Dereviankine, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

die Entscheidung des Gerichts, wie sie im Tenor des am 3. Dezember 2013 in der Rechtssache T-573/11 ergangenen Urteils enthalten ist, aufzuheben;

den von der AS Jet Air Service France in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. August 2011 in der Sache REM 01/2008 über die Ablehnung ihres Antrags vom 24. Januar 2008 auf Erlass der Einfuhrabgaben in Höhe von 1 001 778,20 Euro gerichtet sind;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem das Gericht den Beschluss der Kommission vom 5. August 2011 über die Ablehnung des von der Rechtsmittelführerin gestellten Antrags auf Erlass der Einfuhrabgaben bestätigt hat, auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (1) und gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verstoßen, indem es das Vorliegen eines die Gewährung des beantragten Erlasses rechtfertigenden „besonderen Falles“ verneint habe. Das Gericht habe geltend gemacht, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht in einer vergleichbaren Lage befinde wie die Gesellschaft CALBERSON BV (Sache REM 10/01), der die Kommission den Erlass gewährt habe.

Zweitens habe das Gericht gegen die angeführten Vorschriften verstoßen, indem es für die Feststellung des Vorliegens eines „besonderen Falles“ nicht die auf der Ebene des internen Verfahrens zur Erteilung und Kontrolle von Genehmigungen von mehrwertsteuerbefreiter Einfuhren, sogenannten AI2 (Art. 275 des französischen Code général des impôts und dessen Durchführungsbestimmungen), aufgetretene Funktionsstörung nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe eine Beweislastumkehr vorgenommen und damit gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, indem es der Auffassung gewesen sei, dass es Sache der Rechtsmittelführerin sei, die Folgen dieser Funktionsstörung genau darzutun.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/23


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2014 — Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge

(Rechtssache C-55/14)

2014/C 102/32

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Régie communale autonome du stade Luc Varenne

Berufungsbeklagter: État belge

Handelt es sich bei der Überlassung von Einrichtungen einer Sportinfrastruktur zu ausschließlich fußballerischen Zwecken — verstanden als die Befugnis, die Spielfläche des Fußballstadions (das Spielfeld) sowie die Umkleideräume für Spieler und Schiedsrichter an bis zu 18 Tagen pro Sportsaison (wobei eine Sportsaison am 1. Juli jedes Kalenderjahrs beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet) zu nutzen und zeitweilig in Anspruch zu nehmen — um eine Vermietung von Grundstücken, die nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112 (2)) von der Steuer befreit ist, wenn der Zedent des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts

über die umfassende und uneingeschränkte Befugnis verfügt, anderen natürlichen oder juristischen Personen seiner Wahl für die Zeit außerhalb der genannten 18 Tage identische Rechte zu übertragen;

über das Recht verfügt, jederzeit und ohne vorheriges Einverständnis des Inhabers des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts die genannten Einrichtungen zu betreten, um sich insbesondere ihrer ordnungsgemäßen Nutzung zu vergewissern und Schäden vorzubeugen, unter der einzigen Voraussetzung, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Sportwettbewerbe nicht gestört wird;

zudem das Recht behält, den Zugang zu den Einrichtungen permanent zu kontrollieren, auch während des Zeitraums ihrer Nutzung durch den R.F.C.T.;

eine Pauschalvergütung in Höhe von 1 750 Euro pro Tag der Nutzung der Spielfläche und der Umkleideräume, der Imbissstände sowie des Hausmeister-, Überwachungs- und Kontrolldienstes für alle Einrichtungen verlangt, wobei von dem verlangten Betrag nach der vertraglichen Vereinbarung 20 % auf das Zugangsrecht zum Fußballfeld entfallen und 80 % die Gegenleistung für verschiedene Unterhalts-, Reinigungs- und Wartungsleistungen (Mähen und Aussaat des Rasens usw.) sowie für die regelgerechte Bereitstellung der Spielfläche und akzessorische Dienstleistungen darstellen, die vom Zedenten des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts (im vorliegenden Fall der Régie, die nun die Berufungsklägerin ist) erbracht werden?


(1)  ABl. L 145, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Aosta (Italien), eingereicht am 10. Februar 2014 — Equitalia Nord SpA/CLR di Camelliti Serafino & C. Snc

(Rechtssache C-68/14)

2014/C 102/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Aosta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Equitalia Nord SpA

Beklagte: CLR di Camelliti Serafino & C. Snc

Vorlagefragen

1.

Verstößt die geltende italienische Rechtsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 und 4 des Decreto-legge Nr. 95 vom 6. Juli 2012 in der durch das Umsetzungsgesetz Nr. 135 vom 7. August 2012 teilweise geänderten Fassung in dem Teil, der vorsieht, dass „in Anbetracht der außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände und unter Berücksichtigung des vorrangigen Bedürfnisses, das Ziel der Beschränkung der öffentlichen Ausgaben zu erreichen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Anpassung gemäß der Änderung der Istat-Indizes ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Maßnahme für die Jahre 2012, 2013 und 2014 keine Anwendung [findet] auf die Miete, die von den in die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlichen Verwaltung einbezogenen Verwaltungen, wie sie vom Istituto nazionale di Statistica gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 bezeichnet worden sind, sowie von den Autorità indipendenti einschließlich der Commissione nazionale per le società e la borsa (Consob) für die Anmietung von Gebäuden zu institutionellen Zwecken geschuldet wird“, und dass darüber hinaus nach Abs. 4 „zur Beschränkung der öffentlichen Ausgaben bei Verträgen über die Anmietung von Gebäuden zu institutionellen Zwecken, die von den zentralen Verwaltungen, wie sie vom Istituto nazionale di Statistica gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 196 vom 31. Dezember 2009 bezeichnet worden sind, sowie den Autorità indipendenti einschließlich der Commissione nazionale per le società e la borsa (Consob) geschlossen wurden, die Mieten ab dem 1. Januar 2015 gegenüber ihrer gegenwärtigen Höhe um 15 % gesenkt“ werden, wobei „ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des vorliegenden Decreto die Senkung für den vorherigen Zeitraum auch für nach diesem Datum abgelaufene oder verlängerte Verträge gilt“, insoweit gegen Art. 106 Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, als sie geeignet ist, unter Wettbewerbsbedingungen tätigen Rechtssubjekten einen ungerechtfertigten und diskriminierenden Vorteil gegenüber anderen Rechtssubjekten zu sichern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, durch diese Rechtsvorschrift aber nicht begünstigt werden?

2.

Ist die genannte Vorschrift, soweit sie geeignet ist, unter Wettbewerbsbedingungen tätigen Rechtssubjekten einen ungerechtfertigten und diskriminierenden Vorteil gegenüber anderen Rechtssubjekten zu sichern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, durch diese Vorschrift jedoch nicht begünstigt werden, als „staatliche Beihilfe“ im Sinne und für die Zwecke von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen?


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/25


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Information Rights) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10. Februar 2014 — East Sussex County Council/The Information Commissioner, Property Search Group, Local Government Association

(Rechtssache C-71/14)

2014/C 102/34

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Information Rights)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: East Sussex County Council

Beklagte: The Information Commissioner, Property Search Group, Local Government Association

Vorlagefragen

1.

Welche Bedeutung hat Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG (1) und kann insbesondere eine Gebühr in angemessener Höhe für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen

a)

einen Anteil an den Kosten für die Führung einer Datenbank, die von der Behörde genutzt wird, um Anträge auf Informationen dieser Art zu beantworten,

b)

auf die Arbeitszeit der Bediensteten entfallende, bei der Festsetzung der Gebühr ordnungsgemäß berücksichtigte Gemeinkosten umfassen?

2.

Ist es mit den Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften vorsieht, dass eine Behörde eine Gebühr für die Bereitstellung von Umweltinformationen erheben kann, die „… nicht einen Betrag überschreite[t], der nach Überzeugung der Behörde angemessen ist“, wenn die Entscheidung der Behörde, was ein „angemessener Betrag“ ist, einer Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte wie im englischen Recht unterliegt?


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/25


Klage, eingereicht am 12. Februar 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-77/14)

2014/C 102/35

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und A. Marcoulli)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses K(2011) 4916 (1) der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece SA gewährt hat, und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe, die nach Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden war, erlassen oder ihr die nach Art. 4 erlassenen Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der Klage der Kommission ist die Nichtdurchführung durch die Hellenische Republik des Beschlusses der Kommission über die rechtswidrige staatliche Beihilfe an das Unternehmen Aluminium of Greece SA, die von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (DEI) zurückgefordert werden muss.

Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland habe sicherstellen müssen, dass der Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt werde. Der Beschluss sei am 14. Juli 2011 bekannt gegeben worden, und sie habe keine Verlängerung für die Umsetzung des Beschlusses gewährt. Folglich sei die Frist, ihm nachzukommen, am 14. November 2011 förmlich abgelaufen.

Die Kommission erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die einzige Rechtfertigung, die ein Mitgliedstaat gegen eine von der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage geltend machen könne, die absolute Unmöglichkeit sei, den Beschluss ordnungsgemäß durchzuführen.

Im vorliegenden Fall hätten die griechischen Behörden jedoch zu keinem Zeitpunkt die absolute Unmöglichkeit der Durchführung eingewandt. Vielmehr hätten sie von Anfang an ihren Willen zum Ausdruck gebracht, den Beschluss so schnell wie möglich durchzuführen. Bis zur Erhebung der vorliegenden Klage hätten sie jedoch keinen Akt erlassen, der eine auch nur teilweise Durchführung des Beschlusses darstelle.

Ferner sei mit einem Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon der Vollzug der Anordnung über die Zahlung des Beihilfebetrags, die DEI gegen die Aluminium SA erlangt habe, ausgesetzt worden. Das nationale Gericht habe mit der Aussetzung des Vollzugs der Zahlungsanordnung nicht die Voraussetzungen berücksichtigt, die in der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Aussetzung des Vollzugs eines nationalen Akts, der zur Durchführung des Unionsrechts erlassen worden sei, festgelegt seien (2).

Die Kommission ist der Ansicht, dass Griechenland die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses weder entsprechend der Lösung, die zwischen ihren Bediensteten und den zuständigen griechischen Behörden diskutiert worden sei, noch in irgendeiner anderen geeigneten Art und Weise erlassen habe.


(1)  ABl. L 166 vom 27. Juni 2012, S. 83.

(2)  Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C-143/88 und C-92/89), und vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (C-465/93).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/26


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-117/12, ANKO/Kommission

(Rechtssache C-78/14 P)

2014/C 102/36

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. Conte)

Andere Partei des Verfahrens: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben,

der Rechtsmittelbeklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit zwei Konsortien, zu denen die Rechtsmittelbeklagte ANKO gehörte, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte „OASIS“ und „PERFORM“ geschlossen.

Sie ist der Ansicht, dass das Gericht die Allgemeinen Bedingungen dieser Vereinbarungen, insbesondere Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d (hilfsweise Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 2) falsch ausgelegt habe.

Im Einzelnen macht die Kommission bezüglich dieser unzutreffenden Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Vereinbarungen fünf Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Eine irrige Beurteilung der schwerwiegenden und systematischen Natur der Unregelmäßigkeiten als Aussetzungsgrund,

2.

eine irrige Beurteilung der Möglichkeit bzw. der Gefahr einer Wiederholung der Unregelmäßigkeiten,

3.

eine irrige Schlussfolgerung aus den Ad-hoc-Berichtigungen,

4.

ein fehlerhaftes Verständnis der Möglichkeit, durchschnittliche Personalkosten anzusetzen, und eine fehlerhafte Anwendung dieser Möglichkeit auf fiktive Kosten, was auch eine Beweisverfälschung darstelle, und

5.

eine Vermengung der Voraussetzungen für die Aussetzung (Verdacht) mit den Voraussetzungen für die Förderfähigkeit (Gewissheit).


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/27


Klage, eingereicht am 18. Februar 2014 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-87/14)

2014/C 102/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und M. van Beek)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3, 5, 6 und 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen hat, dass es die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf die Gestaltung der Arbeitszeit von Assistenzärzten (Krankenhausärzten in der Ausbildung) angewandt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 3

Irland habe nicht sichergestellt, dass Assistenzärzten die Mindestruhezeit pro 24-Stunden-Zeitraum gewährt werde.

Art. 5

Irland habe nicht sichergestellt, dass Assistenzärzten die kontinuierliche Mindestruhezeit pro Siebentageszeitraum gewährt werde.

Art. 6

Irland habe nicht sichergestellt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreite.

Art. 17 Abs. 2

Irland habe nicht sichergestellt, dass Assistenzärzten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt würden, wenn sie arbeiten müssten, ohne in den Genuss der in den Art. 3 und 5 angegebenen Ruhezeiten zu kommen.

Art. 17 Abs. 5

Irland habe nicht sichergestellt, dass Ärzte in der Ausbildung nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 5 festgelegten Übergangszeit nicht die wöchentliche Arbeitszeit überschritten.


(1)  ABl. L 299, S. 9.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-462/12) (1)

2014/C 102/38

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Polen, Streithelfer: Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland, Tschechische Republik, Finnland, Vereinigtes Königreich, Estland

(Rechtssache C-598/12) (1)

2014/C 102/39

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen, Streithelfer: Königreich der Niederlande, Tschechische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Republik Finnland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Estland

(Rechtssache C-55/13) (1)

2014/C 102/40

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland, Streithelfer: Königreich Schweden, Tschechische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Republik Polen, Königreich der Niederlande, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Estland

(Rechtssache C-109/13) (1)

2014/C 102/41

Verfahrenssprache: Finnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland, Streithelfer: Königreich Schweden, Tschechische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Republik Polen, Königreich der Niederlande, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Estland

(Rechtssache C-111/13) (1)

2014/C 102/42

Verfahrenssprache: Finnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-169/13) (1)

2014/C 102/43

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-178/13) (1)

2014/C 102/44

Verfahrenssprache: Finnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-188/13) (1)

2014/C 102/45

Verfahrenssprache: Slowenisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-253/13) (1)

2014/C 102/46

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 189 vom 29.06.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Pontevedra — Spanien) — Pablo Acosta Padín/Hijos de J. Barreras SA

(Rechtssache C-276/13) (1)

2014/C 102/47

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 207 vom 20.07.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-321/13) (1)

2014/C 102/48

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 226 vom 3. 8. 2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Lisa Kelly/Minister for Social Protection

(Rechtssache C-403/13) (1)

2014/C 102/49

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 274 vom 21. 9. 2013.


Gericht

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/32


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — LG Display und LG Display Taiwan/Kommission

(Rechtssache T-128/11) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Weltweiter Markt für Flüssigkristallanzeigen [LCD] - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich der Preise und Produktionskapazitäten - Interne Umsätze - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Teilweiser Erlass der Geldbuße - Einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung - Grundsatz ne bis in idem))

2014/C 102/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: LG Display Co. Ltd (Seoul, Südkorea) und LG Display Taiwan Co. Ltd (Taipei, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und F.-C. Laprévote)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und F. Ronkes Agerbeek im Beistand von S. Kingston, Barrister)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 — LCD) und auf Herabsetzung der den Klägerinnen durch diesen Beschluss auferlegten Geldbuße

Tenor

1.

Der Betrag der Geldbuße, die der LG Display Co. Ltd und der LG Display Taiwan Co. Ltd in Art. 2 des Beschlusses K(2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 — LCD) gesamtschuldnerisch auferlegt worden ist, wird auf 210 000 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

LG Display und LG Display Taiwan tragen ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/32


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Ezz u. a./Rat

(Rechtssache T-256/11) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen angesichts der Lage in Ägypten - Einfrieren von Geldern - Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Sachverhaltsirrtum - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit))

2014/C 102/51

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ahmed Abdelaziz Ezz (Giseh, Ägypten), Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed (London, Vereinigtes Königreich), Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin (London) und Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Giseh) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Lester, Barrister, und J. Binns, Solicitor, dann J. Binns, J. Lewis, QC, B. Kennelly, Barrister, und I. Burton, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und I. Gurov)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, M. Konstantinidis und A. Bordes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägyptern (ABl. L 76, S. 63) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ahmed Abdelaziz Ezz, Frau Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed, Frau Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/33


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Advance Magazine Publishers/HABM — López Cabré (TEEN VOGUE)

(Rechtssache T-37/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEEN VOGUE - Ältere nationale Wortmarke VOGUE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Identität der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung))

2014/C 102/52

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Eduardo López Cabré (Barcelona, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2011 (Sache R 1763/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Eduardo López Cabré und der Advance Magazine Publishers, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Advance Magazine Publishers, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/34


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Lidl Stiftung/HABM — Lídl Music (LIDL express)

(Rechtssache T-225/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LIDL express - Ältere nationale Bildmarke LÍDL MUSIC - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 102/53

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schaeffer, M. Wolter und A. Marx, dann Rechtsanwälte M. Wolter, A. Marx und M. Kefferpütz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Lídl Music spol. s r.o. (Brünn, Tschechische Republik)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. März 2012 (Sache R 2379/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lídl Music spol. s r.o. und der Lidl Stiftung & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/34


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Lidl Stiftung/HABM

(Rechtssache T-226/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LIDL - Ältere nationale Bildmarke LÍDL MUSIC - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009))

2014/C 102/54

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schaeffer, M. Wolter und A. Marx, dann Rechtsanwälte M. Wolter, A. Marx und M. Kefferpütz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Lídl Music spol. s r.o. (Brünn, Tschechische Republik)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. März 2012 (Sache R 2380/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lídl Music spol. s r.o. und der Lidl Stiftung & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/35


Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2014 — Sartorius Lab Instruments/HABM (Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit)

(Rechtssache T-331/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

2014/C 102/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG (Göttingen, Deutschland), zugelassen als Klägerin anstelle der Sartorius Weighing Technology GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Welkerling)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Mai 2012 (Sache R 1783/2011-1) über die Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke, das aus einem gelben Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit besteht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sartorius Lab Instruments GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/36


Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2014 — Advance Magazine Publishers/HABM — Nanso Group (TEEN VOGUE)

(Rechtssache T-509/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEEN VOGUE - Ältere nationale Wortmarke VOGUE - Zulässigkeit - Qualifizierung der Anträge - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Identität oder Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teilweise Ablehnung der Eintragung))

2014/C 102/56

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nanso Group Oy (Nokia, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Tuominen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2012 (Sache R 147/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nanso Group Oy und der Advance Magazine Publishers, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Advance Magazine Publishers, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/36


Klage, eingereicht am 3. Januar 2014 — Banco de Santander u. a./Kommission

(Rechtssache T-6/14)

2014/C 102/57

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Banco de Santander, SA (Santander, Spanien), Santander Investment, SA (Santander, Spanien), und Naviera Séneca, AIE (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennen;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern bezieht;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/37


Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Bateaux mouches/HABM (BATEAUX MOUCHES)

(Rechtssache T-72/14)

2014/C 102/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2013 in der Sache R 284/2013-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2013 in der Sache R 284/2013-2 abzuändern;

dem Gericht der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke „BATEAUX MOUCHES“ für Dienstleistungen der Klasse 37 (Nr. 1 092 478).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Unrichtige Beurteilung, wonach die streitgegenständliche Marke durch ihre Benutzung keine Unterscheidungskraft für die bezeichneten Dienstleistungen erlangt habe.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/38


Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 — Red Bull/HABM — Automobili Lamborghini (Darstellung von zwei Bullen)

(Rechtssache T-73/14)

2014/C 102/59

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Red Bull GmbH (Fuschl am See, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, J. Fuhrmann und A. Renck und Frau I. Fowler, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Automobili Lamborghini SpA (Sant’ Agata Bolognese, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2013 in der Sache R 1263/2012-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten und -im Falle des formellen Beitritts- auch der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke, die zwei Bullen darstellt, für Waren der Klasse 12 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 629 342)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Automobili Lamborghini SpA

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Verfall wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/38


Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 — PT Musim Mas/Rat

(Rechtssache T-80/14)

2014/C 102/60

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier, C. Humpe, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Verdegay Mena)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315, S. 2) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin von ihr betroffen ist, und

dem Beklagten die der Klägerin durch diese Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Der Rat der Europäischen Union habe gegen (i) die Art. 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) sowie (ii) gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßen, indem er die endgültige Vereinnahmung des Zolls aus den der Klägerin auferlegten vorläufigen Antidumping-Maßnahmen angeordnet habe.

Auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 könnten Ausführern wie der Klägerin, deren Produkte sich als nicht gedumpt erwiesen, keine Antidumping-Maßnahmen auferlegt werden. Es gebe daher keine Rechtsgrundlage, der Klägerin vorläufige Antidumpingzölle aufzuerlegen, geschweige denn, die Vereinnahmung solcher Zölle anzuordnen.

Der Rat habe gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, indem er in Überschreitung der korrekten vorläufigen Dumpingspanne der Klägerin einen vorläufigen Dumpingzoll von 2,8 % auferlegt und endgültig vereinnahmt habe.

Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 verbiete die Auferlegung vorläufiger Zölle durch die Kommission, wenn die vorläufige Dumpingspanne weniger als 2% betrage. Der Rat habe gegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, indem er die endgültige Vereinnahmung der der Klägerin auferlegten vorläufigen Zölle angeordnet habe.

Im Licht der Fehler der Europäischen Kommission bei der Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne der Klägerin, hätte der Rat zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Kommission nicht sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Aspekte dieses Falls geprüft habe. Ein solches Versäumnis führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Handlungen des Rates, die zu Unrecht auferlegten vorläufigen Zölle von der Klägerin endgültig zu vereinnahmen, seien als zum Ziel der Verordnung Nr. 1225/2009 außer Verhältnis stehend und folglich als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen.

Indem er die endgültige Vereinnahmung der fehlerhaft berechneten vorläufigen Dumpingzölle der Klägerin verlangt, nicht aber gefordert habe, dass P.T. Cilandra Perkasa vorläufige Dumpingzölle zu zahlen habe, habe der Rat zwischen zwei Unternehmen in vergleichbaren Situationen unterschieden. Dementsprechend habe er gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

2.

Der Rat der Europäischen Union habe gegen die Art. 20 Abs. 2, 2 Abs. 5, 8 und 10 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen, indem er

entgegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 die Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen im Zusammenhang mit der behaupteten „besonderen Marktlage“ unterlassen habe;

im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 aufgrund des behaupteten Bestehens einer „besonderen Marktlage“ die Produktionskosten der Klägerin berichtigt habe;

die Verwendung von Palm Fatty Destillaten als Rohmaterial durch die Klägerin nicht berücksichtigt habe;

unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 den Aufschlag für Doppelzählung als Teil des Ausfuhrpreises der Klägerin nicht berücksichtigt habe;

unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung Nr. 1225/2009 die Klägerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht als eine einzige wirtschaftliche Einheit angesehen habe.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/40


Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

(Rechtssache T-95/14)

2014/C 102/61

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Iranian Offshore Engineering & Construction (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses 2013/6661/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang des Beschlusses zu streichen;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang der Durchführungsverordnung zu streichen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3) und Art. 1 des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18), soweit sie die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen und Einrichtungen vorsehen, gegen die diese restriktiven Maßnahmen verhängt werden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der den angefochtenen Vorschriften zugrunde liegenden Tatsachen, da es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.

2.

Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf IOEC eine fehlerhafte Begründung aufwiesen, der nicht nur die Grundlage fehle, sondern die ungenau, unspezifisch und allgemein sei, was die Klägerin daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.

3.

Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Rechtsakte, den fehlenden Nachweis der angeführten Gründe und die Verteidigungs- und Eigentumsrechte, weil die Begründungspflicht und die Pflicht, konkrete Beweise vorzulegen, nicht eingehalten worden sei, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

4.

Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Erlass der Sanktionsmaßnahmen unter Ausnutzung seiner Stellung und in betrügerischer Weise andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.

5.

Unrichtige Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen, da diese unrichtig und zu weit ausgelegt und angewandt würden, was bei Sanktionsvorschriften unzulässig sei.

6.

Verletzung des Eigentumsrechts, da es ohne echte Begründung eingeschränkt worden sei.

7.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition des klägerischen Unternehmens beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/41


Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — Alesa/Kommission

(Rechtssache T-99/14)

2014/C 102/62

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alesa Srl (Chieti, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Giampaolo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zunächst vorsorglich die Vergabe des am 3. Dezember 2013 veröffentlichten Auftrags Nr. DCI-ASIE/2013/329-453 durch die Europäische Kommission im Auftrag und für Rechnung des begünstigten Landes Volksrepublik China an das Konsortium unter der Federführung der GIZ GmbH mit einem Wert von 9 304 400 Euro auszusetzen;

in der Sache der Klage aus den in der Klageschrift genannten Gründen stattzugeben und daher die Vergabe des am 3. Dezember 2013 im Internet-Portal TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlichten Auftrags Nr. DCI-ASIE/2013/329-453 durch die Europäische Kommission im Auftrag und für Rechnung des begünstigten Landes Volksrepublik China an das Konsortium unter der Federführung der GIZ GmbH mit einem Wert von 9 304 400 Euro für nichtig zu erklären;

in der Sache die Europäische Kommission zu verurteilen, aus den verschiedenen in der Klageschrift genannten Gründen den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im eigenen Namen und im Namen der Mitglieder des Konsortiums Sharewich entstanden ist, und zwar in Höhe von 900 000 Euro oder des Betrags, den das Gericht für recht und billig erachtet;

die Europäische Kommission zu verurteilen, der Klägerin die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten;

im Sinne und für die Rechtswirkungen von Art. 277 AEUV die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit und die Anwendbarkeit/Unanwendbarkeit von Art. 266 Abs. 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung und Art. 2.4.13 des Handbuchs 2013 (Practical Guide to Contract Procedures for EU External Actions — PRAG) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen über die Verwaltung und Vergabe öffentlicher Aufträge zu beurteilen, soweit der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens unabhängig vom Vertragswert und in dem Fall, dass dieser die in den geltenden Bestimmungen festgelegte Schwelle überschreitet, unmittelbar mit einem oder mehreren Anbietern verhandeln darf, ohne dies den übrigen Anbietern, die von den unmittelbaren Verhandlungen ausgeschlossen sind, zuvor mitzuteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen das Verfahren für die Vergabe des Auftrags (Contract Award) Nr. DCI-ASIE/2013/329-453, den die Europäische Kommission an das Konsortium GIZ GmbH im Rahmen des mit der Bekanntmachung Nr. 2012/S 223-366462 eröffneten Ausschreibungsverfahrens über die Erbringung von Dienstleistungen der technischen Hilfe gegenüber dem Ministerium für Wohnungswesen und die Entwicklung der Städte und des ländlichen Raums (MoHURD) der Volksrepublik China zur Weitergabe der bewährten europäischen Verfahren im Bereich der Städtebaupolitik und der Reduzierung von Treibhausgasen (Projekt „Nachhaltige Städteplanung — Verbindung der Ökostädte in Europa und China“) vergeben hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates] und Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens;

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2.4.13 des Handbuchs 2013 und Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens;

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Transparenzgebote der Art. 15 AEUV und 298 AEUV sowie von Art. 102 Abs. 1 (Grundsätze für öffentliche Aufträge) und Art. 112 Abs. 1 (Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz) der Verordnung Nr. 966/2012 und Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens;

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Hauptgrundsätze des Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge] und anderer spezieller normativer Verweise in dieser Richtlinie zur Verwaltung und Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sowie Befugnisüberschreitung bei der Ausübung des der Europäischen Kommission und ihren Beauftragten und Delegationen für die Ausübung ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber (Contracting Authority) eingeräumten Ermessens.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/42


Klage, eingereicht am 19. Februar 2014 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-122/14)

2014/C 102/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Fiorentino, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2013) 8681 final der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2013, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 17. November 2011 in der Rechtssache C-496/09 die Italienische Republik zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 6 252 000,00 Euro als Zwangsgeld aufforderte.

Der angefochtene Beschluss bezieht sich auf das zweite Halbjahr der Verzögerung, d. h. auf den Zeitraum vom 17. Mai bis 17. November 2012.

Die italienische Regierung hat folgende Klagegründe vorgetragen:

1.

Verstoß gegen Art. 260 Abs. 1 und 3 Unterabs. 2 AEUV sowie Verstoß gegen das durchzuführende Urteil in Bezug auf Forderungen gegen Unternehmen, die zum Vergleichsverfahren („concordato preventivo“) zugelassen oder unter Zwangsverwaltung („amministrazione concordata“) gestellt wurden.

Insoweit wird geltend gemacht, im Beschluss würden von der bei Ablauf des halbjährlichen Bezugszeitraums noch zurückzuzahlenden Beihilfe nicht die Forderungen abgezogen, die gegen die zahlungsunfähigen oder im Konkursverfahren befindlichen Schuldnerunternehmen in den entsprechenden Verfahren angemeldet worden seien, obgleich es sich um Forderungen handele, zu deren Rückforderung der Mitgliedstaat alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt habe und die daher vom Betrag der nach dem Tenor des durchzuführenden Urteils noch zurückzuzahlenden Beihilfen ausgeschlossen werden müssten.

2.

Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sowie falsche Anwendung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).

Insoweit wird geltend gemacht, mit dem Beschluss werde den italienischen Behörden aufgegeben, auf die Beträge, die die Unternehmen für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe schuldeten, den in Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Zinseszinssatz anzuwenden. Auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (und insbesondere des Urteils vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-295/07, Kommission/Département du Loiret und Scott SA) könne dieses System zur Berechnung der Zinsen aber nicht auf Rückforderungsbeschlüsse angewandt werden könne, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 ergangen seien, und erst recht nicht auf Beschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21-22) ergangen seien.


Gericht für den öffentlichen Dienst

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/44


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2014 — Diamantopoulos/EAD

(Rechtssache F-53/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern - Stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde - Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach Klageerhebung - Begründung))

2014/C 102/64

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alkis Diamantopoulos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Chaboureau)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Herrn Diamantopoulos im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Diamantopoulos entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 215 vom 27.7.2013, S. 20.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/44


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Februar 2014 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-118/11) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, und Gewährung von Invalidengeld - Entscheidung, in der nicht dazu Stellung genommen wurde, ob die zur Versetzung in den Ruhestand führende Krankheit des Beamten in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht - Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der Berufstätigkeit anzuerkennen Art. 78 Abs. 5 des Statuts - Notwendigkeit, einen neuen Invaliditätsausschuss einzuberufen - Erheblichkeit einer nach Art. 73 des Statuts erlassenen früheren Entscheidung Art. 76 der Verfahrensordnung - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage))

2014/C 102/65

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz, Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, keine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang der Krankheit des Klägers mit der Berufstätigkeit zu erlassen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 70.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/45


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Februar 2014 — García Domínguez/Kommission

(Rechtssache F-155/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/215/11 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung - Gleichbehandlungsgrundsatz - Interessenkonflikt))

2014/C 102/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Luis García Domínguez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/215/11 aufzunehmen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen

2.

Herr García Domínguez trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 63 vom 2.3.2013, S. 26.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/45


Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 — ZZ/EAD

(Rechtssache F-11/14)

2014/C 102/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Vertrags des Klägers, soweit er darin in die Besoldungsgruppe AD5 eingestuft wird, und Ersatz des behaupteten Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 1. April 2013 aufzuheben, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD5 vorsieht;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 28. Oktober 2013 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

die Neueinstufung der Stelle des Klägers in eine Besoldungsgruppe anzuordnen, die seinem Verantwortungsbereich entspricht;

dem Beklagten aufzuerlegen, alle Konsequenzen, insbesondere die finanziellen, aus der Neueinstufung rückwirkend seit seinem Dienstantritt zu ziehen;

den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird;

dem EAD die gesamten Kosten aufzuerlegen.


7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/46


Klage, eingereicht am 17. Februar 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-13/14)

2014/C 102/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Verlängerung der vorherigen Genehmigung der Erstattung der Logopädiekosten des Sohnes des Klägers im Rahmen der Behandlung seiner schweren Erkrankung für das Jahr 2012/2013 abgelehnt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 26. April 2013, mit der der Antrag auf Verlängerung der Erstattung der Logopädiekosten des Sohnes des Klägers im Rahmen der Behandlung seiner schweren Erkrankung für das Jahr 2012/2013 abgelehnt wurde, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.