ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 98A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2014/C 098A/01 |
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2014/C 098A/02 |
Übersicht der im C A-Amtsblatt veröffentlichten auswahlverfahren |
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DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
3.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 98/1 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AST/131/14 — BEAMTE (M/W) DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)
NUKLEARINSPEKTION
2014/C 098 A/01
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Assistenz ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch.
Das Auswahlverfahren dient der Erstellung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen für Beamte in der Europäischen Kommission, insbesondere in der Generaldirektion „Energie“ (GD ENER) in Luxemburg und in den auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheitsüberwachung tätigen Dienststellen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS), insbesondere im Institut für Transurane (ITU) in Karlsruhe (Deutschland), im Institut für Energie (IE) in Petten (Niederlande) und in der Direktion „Standortmanagement Ispra“ (ISM) in Ispra (Italien).
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam die im Amtsblatt der Europäischen Union C 60 A vom 1. März 2014 und auf der EPSO-Website veröffentlichten allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren.
Die „allgemeinen Vorschriften“ sind fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; sie sollen Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
I. |
ALLGEMEINES |
II. |
ART DER TÄTIGKEIT |
III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
IV. |
ZULASSUNGSTESTS |
V. |
ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE |
VI. |
ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN |
VII. |
RESERVELISTE |
VIII. |
BEWERBUNG |
I. ALLGEMEINES
Anzahl der Plätze auf der Reserveliste: 32.
II. ART DER TÄTIGKEIT
Auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheitsüberwachung hat die Generaldirektion „Energie“ die Aufgabe, für die Einhaltung der Nichtverbreitungspflichten nach Kapitel 7 des Euratom-Vertrags, mit dem die Euratom-Sicherheitsüberwachung eingeführt wurde, zu sorgen.
Die Aufgabe der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) besteht darin, auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der EU-Politik zu leisten. Die GFS ist eine Dienststelle der Europäischen Kommission und fungiert als Referenzzentrum für Wissenschaft und Technologie in der Union.
Nuklearinspektoren überprüfen die Korrektheit der Erklärungen und Berichte der Betreiber kerntechnischer Anlagen, nehmen physische Überprüfungen von Kernmaterial vor und erstellen Berichte über ihre Feststellungen. Unter Aufsicht ihrer Vorgesetzten stellen sie zudem die erforderliche Kommunikation mit Betreibern, nationalen Partnern und internationalen Organisationen sicher. Sie können ferner beauftragt werden, bei der Entwicklung, Einrichtung und Wartung von Sicherheitsausrüstung unterstützend mitzuwirken.
Die Aufgaben der Nuklearinspektoren umfassen insbesondere Folgendes:
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Inspektionen in kerntechnischen Anlagen in sämtlichen Phasen des Kernbrennstoffkreislaufs (Abbau von spaltbarem Material, Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung, Betrieb von Kernreaktoren, Wiederaufbereitung von abgebranntem Kernbrennstoff, Abfallentsorgung und Endlagerung) zwecks Überprüfung der technischen Merkmale der Anlagen, der Belege der vom Betreiber eingereichten Buchungsmeldungen und der Frage, ob die Belege der Realität entsprechen. Die Überprüfung schließt quantitative und qualitative Messungen, Stichproben und die Auswertung von Mess-, Videoüberwachungs- und Versiegelungsdaten ein; |
— |
Überprüfung der Ordnungsgemäßheit und Konsistenz der von den Betreibern kerntechnischer Anlagen übermittelten Buchungsmeldungen für Kernmaterial, einschließlich Hochladen von Daten in ein DV-Buchführungssystem, Analyse etwaiger vom System gemeldeter Anomalien und Verfolgung derartiger Anomalien in Zusammenarbeit mit den betreffenden Betreibern; |
— |
Mitwirkung an der Ausarbeitung spezifischer Sicherheitskontrollmaßnahmen für die jeweiligen kerntechnischen Anlagen, Vertretung der Kommission bei Zusammenkünften mit Betreibern, nationalen Behörden und internationalen Organisationen (wie der Internationalen Atomenergiebehörde „IAEA“) und Erstellung umfassender Berichte; |
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Stichprobenanalyse von nuklearem Material und von Abstrichen in Laboren vor Ort oder in Laboren der Europäischen Kommission, einschließlich Eichung und Eignungsprüfung der Analyseausrüstung und Behandlung radioaktiver Stichproben in einer kontrollierten Umgebung; |
— |
Entwicklung, Vorbereitung und Eichung von Ausrüstung und Instrumenten für den Einsatz bei Inspektionen vor Ort und Installation und Instandhaltung der Überwachungs- und Messgeräte, einschließlich der elektronischen Videoüberwachungs- und Versiegelungssysteme in den Nuklearanlagen. |
Den obigen Aufgaben können unterschiedliche Teams zugeteilt werden. Obwohl ein Bewerber Spezialist für die eine oder andere Aufgabengruppe sein kann, können Fertigkeiten in mehreren der oben genannten Bereiche von Vorteil sein. Es ist erwünscht, dass Nuklearinspektoren im Laufe der Jahre das Team wechseln.
Die Tätigkeiten unterliegen dem Euratom-Vertrag sowie den im Rahmen dieses Vertrags angenommenen Sekundärrechtsvorschriften und den internationalen Abkommen, denen die Europäische Atomgemeinschaft beigetreten ist. Sie beinhaltet häufige Dienstreisen und erfordert den Zugang zu den Kontrollbereichen kerntechnischer Einrichtungen. Da sich kerntechnische Anlagen häufig an entlegenen Standorten befinden, wird der Besitz des Führerscheins vorausgesetzt.
Nuklearinspektoren müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen.
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
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Bewerben kann sich jede Person, die
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2.1. |
Bildungsabschluss Ein postsekundärer Bildungsabschluss entweder im technischen Bereich oder auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder der angewandten Wissenschaften (z. B. Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie oder Ingenieurwesen) oder ein sekundärer Bildungsabschluss einer technischen oder allgemeinen Bildungseinrichtung, der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem einschlägigen Fachgebiet. Hinweis: Diese dreijährige Berufserfahrung kann nicht auf die nachfolgend genannte Berufserfahrung angerechnet werden. |
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2.2. |
Berufserfahrung Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, davon zwei Jahre in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften. Die Berufserfahrung muss in der Nuklearindustrie, einem Nuklearforschungszentrum, einer öffentlichen nationalen oder internationalen Einrichtung oder in einem sonstigen geeigneten Bereich erworben worden sein. Für Zusatzausbildungen zur Erlangung der geforderten Spezialisierung, die nach Erwerb des geforderten Bildungsabschlusses absolviert wurden, kann höchstens ein Jahr angerechnet werden. Diese Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt. |
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2.3. |
Sprachkenntnisse (2) |
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Sprache 1 |
Hauptsprache Gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union. |
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Sprache 2 |
Zweite Sprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein) Ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache. Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken: Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt. In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts). |
IV. ZULASSUNGSTESTS
Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
Die Zulassungstests werden nur durchgeführt, wenn die Zahl der angemeldeten Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Informationen zu diesem Schwellenwert, den der Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde nach Ablauf der Anmeldefrist festlegt, erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto.
Werden keine Zulassungstests durchgeführt, so werden im Rahmen des Assessment-Centers Kompetenztests durchgeführt (siehe Abschnitt VI Ziffer 2).
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Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII). Hinweis:
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Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihres logischen Denkvermögens: |
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Test a) |
Sprachlogisches Denken |
Bewertung: 0 bis 20 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte. |
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Test b) |
Zahlenverständnis |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. |
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Test c) |
Abstraktes Denken |
Bewertung: 0 bis 10 Punkte. |
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Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte. |
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Sprache 1. |
V. ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
1. Verfahren
Anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird eine Auswahl anhand Ihrer Befähigungsnachweise vorgenommen.
a) |
Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und den besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen. Werden Zulassungstests durchgeführt, so wird — angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben — in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen überprüft, bis die von der Anstellungsbehörde (3) festgelegte Zahl an Bewerbern erreicht ist, die
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b) |
Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit gemessen an den in dieser Bekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten anhand des folgenden Bewertungsschemas:
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Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtnoten eine Rangfolge der Bewerber. Zum Assessment-Center werden höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen (4) wie in die Reserveliste aufgenommen werden. Diese Zahl wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/).
2. Überprüfung der Angaben der Bewerber
Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. Anhand der beizubringenden Nachweise prüft EPSO, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss prüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise werden die beigefügten Belege nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass für diese Angaben (5) keine entsprechenden Nachweise vorliegen, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber überprüft, die bei den Assessment-Center-Prüfungen d, e, f und g (siehe Abschnitt VI Ziffer 2) die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und zudem am besten abgeschnitten haben. Sofern Zulassungstests durchgeführt werden, müssen die Bewerber ferner bei den Kompetenztests a, b und c die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.
3. Auswahlkriterien
Bei der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:
1. |
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Experimentiertechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften, einschließlich Durchführung, Analyse und Auswertung von Experimenten; |
2. |
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Experimentiertechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften, einschließlich Durchführung, Analyse und Auswertung von Experimenten; |
3. |
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Messtechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften; |
4. |
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Messtechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften; |
5. |
Berufserfahrung mit Computeranwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Anwendung von Experimentier- oder Messtechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften; |
6. |
Berufserfahrung mit Computeranwendungen für die Datenbankverwaltung und Buchführung; |
7. |
Berufserfahrung mit Regelungsaspekten im Nuklearbereich; |
8. |
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kernmaterialbuchführung; |
9. |
internationale Erfahrung auf mindestens einem der obigen Gebiete (Kriterien 1 bis 8), einschließlich Erfahrung durch Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen; |
10. |
Erfahrung in der Verhandlungsführung mit Dritten (z. B. mit Behörden von Mitgliedstaaten oder Vertretern von Anlagenbetreibern oder Unternehmen). |
VI. ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN
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Wenn Sie unter den Bewerbern sind (6),
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Sie werden drei Arten von Prüfungen unterzogen, deren Inhalt vom Prüfungsausschuss validiert wird:
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Jede allgemeine Kompetenz wird nach folgendem Modell geprüft:
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Fallstudie |
Gruppenübung |
Strukturiertes Gespräch |
Analyse und Problemlösung |
x |
x |
|
Kommunikation |
x |
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x |
Qualitäts- und Ergebnisorientierung |
x |
|
x |
Lernen und persönliche Entwicklung |
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x |
x |
Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit |
x |
x |
|
Belastbarkeit |
|
x |
x |
Teamfähigkeit |
|
x |
x |
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Sprache 1: Prüfungen a, b und c. Sprache 2: Prüfungen d, e, f und g. |
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Logisches Denkvermögen
Das Nichtbestehen der Tests a, b und c führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte werden jedoch nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt. Fachkompetenzen (Prüfung d) 0 bis 100 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 50 Punkte. Gewichtung: 55 % der Gesamtnote. Allgemeine Kompetenzen (Prüfungen e, f und g) 0 bis 10 Punkte für jede allgemeine Kompetenz. Erforderliche Mindestpunktzahl: 3 Punkte für jede Kompetenz und 35 der insgesamt 70 Punkte für alle sieben allgemeinen Kompetenzen. Gewichtung: 45 % der Gesamtnote. |
VII. RESERVELISTE
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Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,
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Die Namen auf der Liste sind alphabetisch geordnet. |
VIII. BEWERBUNG
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Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie insbesondere in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 6. Mai 2014 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit. |
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Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zum Assessment-Center mitbringen (10). Verfahren: siehe Ziffer 2.1.7 der allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) — erforderliches Mindestniveau: Sprache 1 = C1, Sprache 2 = B2 (http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/hornav/Downloads/CEF/LanguageSelfAssessmentGrid.csp).
(3) Diese Zahl entspricht dem in Abschnitt IV Absatz 2 genannten Schwellenwert.
(4) Den nicht zum Assessment-Center zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.
(5) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).
(6) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen.
(7) Aus organisatorischen Gründen können die Kompetenztests getrennt von den übrigen Assessment-Center-Prüfungen in Testzentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.
(8) Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 der allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren.
(9) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.
(10) Der Termin Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
3.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 98/9 |
ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN
2014/C 098 A/02
Anbei finden Sie eine Liste der „C A“-Amtsblätter, die im Jahr 2014 bisher veröffentlicht wurden.
Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.
5 |
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6 |
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11 |
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19 |
|
21 |
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26 |
|
27 |
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30 |
(PL) |
35 |
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41 |
(DE/EN/FR) |
42 |
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43 |
|
46 |
|
47 |
|
48 |
|
55 |
|
56 |
|
60 |
|
62 |
|
65 |
|
73 |
(DE/EN/FR) |
74 |
|
81 |
|
88 |
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92 |
(DE/EN/FR) |
97 |
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98 |
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