ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
31. März 2014


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RECHNUNGSHOF

2014/C 094/01

Stellungnahme Nr. 1/2014 (gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

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2014/C 094/02

Stellungnahme Nr. 2/2014 (gemäß Artikel 336 AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RECHNUNGSHOF

31.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/1


STELLUNGNAHME Nr. 1/2014

(gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

2014/C 94/01

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325 Absatz 4,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1),

gestützt auf das Ersuchen des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2013 um Stellungnahme des Hofes —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

EINLEITUNG

1.

Der Verordnungsentwurf zielt auf die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Zoll- und Agrarbereich ab, indem insbesondere der Kommission, aber auch den Zoll- und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Mechanismen an die Hand gegeben werden, um sie bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Zoll- und die Agrarvorschriften zu unterstützen. Zu diesem Zweck

a)

wird durch den Vorschlag eine Verbesserung der Bekämpfung von Zollbetrug und insbesondere von Fällen von falschen Ursprungsangaben, falschen Warenbeschreibungen und Missbrauch des Versandverfahrens angestrebt (2), indem

i)

eine zentrale Datenbank über Containerbewegungen (3), Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten eingerichtet wird;

ii)

die Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Zolldaten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten präzisiert wird;

b)

wird die Kommission durch den Vorschlag ermächtigt, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen direkt bei den betreffenden Unternehmen des Privatsektors einzuholen, um die Untersuchungsverfahren im Zollbereich zu beschleunigen und somit die Anzahl der Verfahren, die nach drei Jahren verjähren, zu reduzieren (4);

c)

werden durch den Vorschlag drei weitere Punkte der bestehenden Verordnung präzisiert (5):

i)

Es wird die Möglichkeit eröffnet, die Sichtbarkeit in den Datenbanken auf ausgewählte Nutzer einzuschränken;

ii)

die Datenschutzüberwachung wird verschlankt;

iii)

die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe eingeholten Informationen als Beweismittel in nationalen Strafverfahren wird beseitigt.

2.

Der Hof hat den Vorschlag der Kommission im Lichte der Ergebnisse seiner Prüfungsarbeit analysiert.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.

Nach Auffassung des Hofes wird der Vorschlag vorbehaltlich bestimmter besonderer Bemerkungen, die in den Ziffern 5 bis 8 dargelegt werden, zur Erreichung der Ziele der Verordnung beitragen. Des Weiteren tragen der Vorschlag zur Änderung von Artikel 18b sowie das in Artikel 18a und 18g des Verordnungsvorschlags vorgesehene Register Bedenken Rechnung, die der Hof in den Ziffern 9 bis 10 seiner anlässlich der jüngsten Änderung dieser Verordnung abgegebenen Stellungnahme Nr. 3/2007 zum Ausdruck brachte (6). Außerdem vertritt der Hof die Auffassung, dass die Präzisierung in Artikel 12, wonach im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Informationen zulässige Beweismittel in Strafverfahren der Mitgliedstaaten darstellen können, sinnvoll ist. Aus diesen Gründen begrüßt der Hof den Vorschlag der Kommission.

4.

Da der Europäische Datenschutzbeauftragte die für Fragen der Aufsicht über den Datenschutz zuständige Behörde ist und dementsprechend von der Kommission konsultiert werden muss, geht der Hof auf diese Frage in der vorliegenden Stellungnahme nicht weiter ein.

BESONDERE BEMERKUNGEN

5.

Die Artikel 18a und 18g des Vorschlags regeln die Modalitäten, nach denen die Kommission ein Register für Daten einrichten und analysieren wird, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereitgestellt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind, und nach denen die Kommission diese Daten an die Behörden der Mitgliedstaaten weitergeben wird. Gemäß Artikel 18a Absatz 6 und Artikel 18g Absatz 3 ist der Zugang zu diesem Register auf bestimmte Dienststellen der Kommission und nationale Behörden beschränkt und unterliegt die Übermittlung der Daten an andere Stellen bestimmten Bedingungen. Diese Bestimmungen des Sekundärrechts können die im Primärrecht und namentlich in Artikel 287 Absatz 3 AEUV verankerten Prüfungsbefugnisse des Hofes allerdings nicht einschränken. Auch wenn es genau genommen nicht notwendig ist, in der geänderten Verordnung (EG) Nr. 515/97 Bezug auf die Prüfungsbefugnisse des Hofes zu nehmen, so wäre es dennoch sinnvoll, in den betreffenden Artikeln darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen „unbeschadet des Zugangsrechts des Rechnungshofs zu Dokumenten und Informationen gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV“ gelten. Dies würde sicherstellen, dass sich alle an der Umsetzung der Verordnung beteiligten Parteien der Prüfungsbefugnisse des Hofes bewusst sind und wissen, dass diese nicht einschränkenden Bedingungen unterliegen dürfen. Aus demselben Grund wäre es sinnvoll, in Artikel 29 über den Zugang zum Zollinformationssystem Bezug auf den Rechnungshof zu nehmen.

6.

Die Artikel 18c bis 18f regeln die Modalitäten, nach denen die Kommission Informationen über Containerbewegungen in das, innerhalb des und aus dem Zollgebiet der Union einholen und verarbeiten wird. Diese Informationen werden von öffentlichen und privaten Dienstleistern, also den Schifffahrtsgesellschaften, zur Verfügung gestellt werden. Der World Shipping Council (WSC), der über rund 90 % der weltweiten Kapazitäten an Linienschiffen verfügt (7), wurde im Zuge der Erstellung des Legislativvorschlags konsultiert. Dieses Verfahren bietet einen gewissen Grad an Sicherheit dahin gehend, dass der Vorschlag praktikabel ist und nicht zu einem inakzeptablen Kostenaufwand für die Schifffahrtsgesellschaften führen wird (8).

7.

Der Hof stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag keine Bestimmungen betreffend die Überprüfung der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Zeitnähe der von den Schifffahrtsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten enthält. Darüber hinaus sind in dem dem Vorschlag beigefügten Finanzbogen für ein derartiges Verfahren keine Ressourcen vorgesehen. Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Zeitnähe der Daten stellen Risiken dar, die unter gebührender Berücksichtigung der Kosten aller vorgesehenen Kontrollen abzuwägen sind.

8.

Mit Artikel 18h des Verordnungsvorschlags wird die Kommission (OLAF) ermächtigt, auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen einzuholen, wenn diese für Untersuchungen benötigt werden. Ziel ist die Beschleunigung der OLAF-Untersuchungen und somit die Minderung des Verjährungsrisikos. Nach Auffassung des Hofes ist diese Maßnahme angemessen. Im Interesse einer loyalen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wäre es allerdings angemessen, in diesem Artikel vorzusehen,

a)

dass die Kommission die nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über an Wirtschaftsteilnehmer gerichtete Anfragen informieren sollte;

b)

dass die Kommission die zuständigen nationalen Behörden um Amtshilfe ersuchen kann, um Dokumente zu erhalten, insbesondere wenn Wirtschaftsteilnehmer ihren Anfragen nicht unverzüglich nachkommen.

Diese Stellungnahme wurde von der CEAD-Kammer unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2014 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  COM(2013) 796 final vom 25. November 2013.

(2)  Siehe Ziffer 3.3.1 der Folgenabschätzung in Form einer Begleitunterlage zum Legislativvorschlag der Kommission (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 483 final vom 25. November 2013).

(3)  In der Schifffahrtsbranche werden diese als Containerstatusmeldungen bezeichnet.

(4)  Siehe Ziffer 3.3.2.1 der Folgenabschätzung in Form einer Begleitunterlage zum Legislativvorschlag der Kommission (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 483 final vom 25. November 2013).

(5)  Ebd., Ziffer 3.3.2.2.

(6)  ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 4.

(7)  Siehe Ziffer 2.4.2 der Folgenabschätzung in Form einer Begleitunterlage zum Legislativvorschlag der Kommission (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 483 final vom 25.11.2013).

(8)  Ebd., S. 27. Dieser Ansatz basiert auf der Erfahrung des WSC bei der Umsetzung ähnlicher Anforderungen der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika.


31.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/3


STELLUNGNAHME Nr. 2/2014

(gemäß Artikel 336 AEUV)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

und

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

2014/C 94/02

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (nachfolgend „das Statut“) (1),

gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12, das am 19. November 2013 ergangen ist,

gestützt auf die Vorschläge der Kommission vom 10. Dezember 2013 (2),

gestützt auf das beim Hof am 26. Februar 2014 eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme zu den oben erwähnten Vorschlägen bis spätestens 5. März 2014,

gestützt auf das beim Hof am 3. März 2014 eingegangene Ersuchen des Europäischen Parlaments um Stellungnahme zu den oben erwähnten Vorschlägen,

in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 65 des Statuts wird das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union aktualisiert.

Die Angleichungen für 2011 und 2012 stehen noch aus.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-63/12 zur Angleichung 2011 hob der Gerichtshof hervor, dass die Kommission, wenn der Rat auf der Grundlage der von ihr mitgeteilten objektiven Daten feststellt, dass eine erhebliche und abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union im Sinne von Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts vorliegt, verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat gestützt auf diesen Artikel entsprechende Vorschläge vorzulegen. In dieser Situation verfügt sie jedoch über einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Inhalts ihrer Vorschläge, d. h. der Frage, welche Maßnahmen ihr in Anbetracht der bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie gegebenenfalls anderer zu berücksichtigender Faktoren, etwa aus dem Bereich der Personalverwaltung und insbesondere der Erfordernisse der Gewinnung von Personal, angemessen erscheinen (3).

In der Rechtssache C-86/13 zur Angleichung 2012 ist noch kein Urteil ergangen.

Die Kommission hält es für angemessen, eine Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg von 0,9 % mit Wirkung vom 1. Juli 2011 sowie von weiteren 0,9 % mit Wirkung vom 1. Juli 2012 vorzuschlagen.

Als Grundlage für ihre Vorschläge verweist die Kommission auf die Vorschriften bezüglich der „Ausnahmeklausel“ (früherer Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts) und ihren Beurteilungsspielraum nach Maßgabe dieser Klausel.

Die geänderte Statutsregelung bezüglich des Verfahrens für die jährliche Aktualisierung des Besoldungsniveaus (4) trat sechs Wochen vor Vorlage der Kommissionsvorschläge, die Gegenstand dieser Stellungnahme sind, in Kraft.

Die frühere „Ausnahmeklausel“ wurde durch die „Mäßigungs- und Ausnahmeklauseln“ (Artikel 10 und 11 des Anhangs XI des Statuts) ersetzt —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.

Der Hof stellt fest, dass sich die Kommission auf ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Inhalts angemessener Vorschläge zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge beruft.

2.

Der Hof stellt ferner fest, dass der Wortlaut von Erwägungsgrund 3 in beiden Vorschlägen zu Missverständnissen führen könnte, da nicht klar zwischen einem Kaufkraftverlust und einer nominalen Angleichung von Dienst- und Versorgungsbezügen unterschieden wird. Überdies besteht keine ausreichende Klarheit hinsichtlich der Grundlage für die Berechnung der vorgeschlagenen Angleichungen von 0,9 %.

3.

Der Hof weist darauf hin, dass die „Ausnahmeklausel“ als Grundlage für die Kommissionsvorschläge nicht mehr in Kraft ist.

4.

Der Hof regt an, zu erwägen, ob die gegenwärtigen Regelungen des Anhangs XI des Statuts und gegebenenfalls die darin enthaltenen Vorschriften zu den Mäßigungs- und Ausnahmeklauseln herangezogen werden könnten, wenn zu klären ist, wie bei den noch ausstehenden Aktualisierungen für 2011 und 2012 vorgegangen werden soll. Diese Vorschriften sehen ein auf überprüften und objektiven Daten basierendes Verfahren vor.

5.

Der Hof hebt hervor, dass die vorgeschlagenen Angleichungen die Bereitstellung von Haushaltsmitteln erfordern werden.

Diese Stellungnahme wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, am 3. März 2014 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62).

(2)  COM(2013) 895 final und COM(2013) 896 final.

(3)  Siehe Randnummer 74 des Urteils.

(4)  Siehe Artikel 1 Punkt 44 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).