ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CA2014.088.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 88A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
27. März 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2014/C 088A/01

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/278/14 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) für folgende Fachgebiete:

1

ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN

Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2014 bisher veröffentlicht wurden.

Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.

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(PL)

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(DE/EN/FR)

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(DE/EN/FR)

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81

 

88

 

DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 88/1


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

EPSO/AD/278/14 — BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 7)

für folgende Fachgebiete:

1.

DIGITALE FORENSIK

2.

OPERATIVE ANALYSE

(2014/C 88 A/01)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Administration.

Dieses Auswahlverfahren dient der Bildung von zwei Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen für Beamte im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel.

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam die im Amtsblatt der Europäischen Union C 60 A vom 1. März 2014 und auf der EPSO-Website veröffentlichten allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren.

Die allgemeinen Vorschriften sind fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; sie sollen Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNGSTESTS

V.

ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE

VI.

ASSESSMENT-CENTER

VII.

RESERVELISTEN

VIII.

BEWERBUNG

I.   ALLGEMEINES

1.

Anzahl der Plätze auf der Reserveliste pro Fachgebiet

Fachgebiet 1 = 16.

Fachgebiet 2 = 16.

2.

Besondere Hinweise

Diese Bekanntmachung betrifft zwei Fachgebiete. Sie können sich nur für ein Fachgebiet anmelden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat einen dreifachen Auftrag:

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Untersuchung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen;

Aufdeckung und Untersuchung von schwerwiegenden Handlungen von Mitgliedern und Bediensteten der EU-Organe und -Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die disziplinarische oder strafrechtliche Verfahren nach sich ziehen können;

Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Konzeption und Umsetzung von Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug.

Der Generaldirektor des OLAF ist bei der Durchführung der Untersuchungen rechtlich unabhängig.

Das OLAF kann Untersuchungen in allen EU-Organen und -Einrichtungen sowie bei Wirtschaftsbeteiligten durchführen, deren Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern einen Bezug zum EU-Haushalt aufweist.

Die Anforderungsprofile sind in den Anhängen beschrieben.

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

1.

Allgemeine Bedingungen

Bewerben kann sich jede Person, die

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist,

b)

sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,

c)

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat,

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.

Besondere Zulassungsbedingungen

2.1.

Bildungsabschlüsse

Siehe Ziffer 2 in den Anhängen.

2.2.

Berufserfahrung

Siehe Ziffer 3 in den Anhängen.

2.3.

Sprachkenntnisse (2)

Sprache 1

Hauptsprache

Gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union.

Sprache 2

Zweite Sprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein)

Ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in den zuvor genannten Fachgebieten (Digitale Forensik und Operative Analyse) sind gute Englischkenntnisse (in Wort und Schrift) erforderlich.

Englisch ist die Hauptsprache der Sachverständigen für digitale Forensik und der Analytiker im Bereich operative Analyse zur Unterstützung von Ermittlungen zur Bekämpfung von Korruption und/oder Finanzkriminalität in einem internationalen Kontext. Aus diesem Grund sind gute Englischkenntnisse sowohl für Vorträge und Diskussionen als auch für die Ausarbeitung von Berichten unerlässlich. Des Weiteren lassen sich nur so eine gewinnbringende Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten gewährleisten.

Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken.

Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen wurden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.

In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprachen beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen.

Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts).

IV.   ZULASSUNGSTESTS

Die Zulassungstests werden von EPSO organisiert und an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.

Die computergestützten Zulassungstests werden nur durchgeführt, wenn die Zahl der angemeldeten Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Dieser Schwellenwert, den der Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde nach Ablauf der Anmeldefrist festlegt, kann je nach Fachbereich variieren. Informationen hierzu erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto.

Werden keine Zulassungstests durchgeführt, so werden im Rahmen des Assessment-Centers Kompetenztests durchgeführt (siehe Abschnitt VI Ziffer 2).

1.

Einladung zu den Tests

Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VIII).

Hinweis:

1.

Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen.

2.

Sie müssen einen Termin für Ihren Zulassungstest buchen. Diese Buchung muss zwingend innerhalb der Frist erfolgen, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird.

2.

Art der Tests und Bewertung

Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihres logischen Denkvermögens:

Test a)

Sprachlogisches Denken

Bewertung: 0 bis 20 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte.

Test b)

Zahlenverständnis

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

Test c)

Abstraktes Denken

Bewertung: 0 bis 10 Punkte.

 

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte.

3.

Bei den Tests verwendete Sprache

Sprache 1.

V.   ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE

1.   Verfahren

Anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird eine Auswahl anhand Ihrer Befähigungsnachweise vorgenommen.

a)

Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

Werden im Vorfeld Zulassungstests durchgeführt, so wird — angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben — für jedes Fachgebiet in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen überprüft, bis die von der Anstellungsbehörde  (3) festgelegte Zahl an Bewerbern erreicht ist, die

bei den Zulassungstests die Mindestpunktzahl erzielt und am besten abgeschnitten haben und

die Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle zur Phase der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise zugelassen. Die Unterlagen der übrigen Bewerber werden nicht geprüft.

b)

Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit, gemessen an den in dieser Bekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien, die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten anhand des folgenden Bewertungsschemas:

Jedes Auswahlkriterium wird abhängig von der Bedeutung, die ihm der Prüfungsausschuss beimisst, mit dem Faktor 1 bis 3 gewichtet.

Der Prüfungsausschuss prüft die Antworten und vergibt je nach Qualifikation des Bewerbers für jede Antwort zwischen 0 und 4 Punkte. Die erzielten Punkte werden anschließend mit dem Faktor multipliziert, mit dem die entsprechende Frage gewichtet wurde, und addiert. Das Ergebnis bildet die Gesamtpunktzahl.

Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtpunktzahl eine Rangfolge der Bewerber. Pro Fachgebiet werden höchstens dreimal so viele Bewerber (4) zum Assessment-Center (5) eingeladen wie in die Reserveliste aufgenommen werden. Diese Zahl wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/).

2.   Überprüfung der Angaben der Bewerber

Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. Anhand der beizubringenden Nachweise prüft EPSO, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss prüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise werden die beigefügten Belege nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass für diese Angaben (6) keine entsprechenden Nachweise vorliegen, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber überprüft, die bei den Prüfungen des Assessment-Centers d, f, g und h (siehe Abschnitt VI Ziffer 2) die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und zudem am besten abgeschnitten haben. Sofern die Bewerber die Zulassungstests abgelegt haben, müssen sie auch bei den Kompetenztests a, b und c und beim Test zum sprachlichen Verständnis e die Mindestpunktzahl erzielt haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.

VI.   ASSESSMENT-CENTER

1.

Einladung

Wenn Sie unter den Bewerbern sind,

die nach eigenen Angaben bei der elektronischen Anmeldung die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen

und

die bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise eines der besten Ergebnisse erzielt haben,

werden Sie zum Assessment-Center eingeladen, das in der Regel in Brüssel (7) stattfindet und sich über ein oder zwei Tage erstreckt.

2.

Assessment-Center

Sie werden drei Arten von Prüfungen unterzogen, deren Inhalt vom Prüfungsausschuss validiert wird:

Ihr logisches Denkvermögen wird mithilfe folgender Tests beurteilt (sofern dies nicht bereits im Rahmen der Zulassungstests geschehen ist):

a)

Test zum sprachlogischen Denken,

b)

Test zum Zahlenverständnis,

c)

Test zum abstrakten Denken.

Ihre Fachkompetenzen werden anhand folgender Übungen bewertet:

d)

strukturiertes Gespräch über Ihre fachlichen Kompetenzen auf der Grundlage Ihrer Antworten unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen,

e)

Test zum sprachlichen Verständnis.

Ihre allgemeinen Kompetenzen  (8) werden anhand folgender Übungen bewertet:

f)

Fallstudie,

g)

Gruppenübung,

h)

strukturiertes Gespräch.

Jede allgemeine Kompetenz wird nach folgendem Modell geprüft:

 

Fallstudie

Gruppenübung

Strukturiertes Gespräch

Analyse und Problemlösung

x

x

 

Kommunikation

x

 

x

Qualitäts- und Ergebnisorientierung

x

 

x

Lernen und persönliche Entwicklung

 

x

x

Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit

x

x

 

Belastbarkeit

 

x

x

Teamfähigkeit

 

x

x

Führungsqualitäten

 

x

x

3.

Beim Assessment-Center verwendete Sprachen

Sprache 1: Tests a, b und c.

Englisch (EN): Test e.

Sprache 2: Übungen d, f, g und h.

4.

Bewertung und Gewichtung

Logisches Denkvermögen

a)

Sprachlogisches Denken: 0 bis 20 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte.

b)

Zahlenverständnis: 0 bis 10 Punkte.

c)

Abstraktes Denken: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte.

Das Nichtbestehen der Tests a, b und c führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt.

Fachkompetenzen (Übung d und Test e)

Übung d: 0 bis 100 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 50 Punkte.

Test e: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte.

Das Nichtbestehen des Tests e führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesem Test erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt.

Gewichtung: 60 % der Gesamtpunktzahl.

Allgemeine Kompetenzen (Übungen f, g und h)

0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz).

Erforderliche Mindestpunktzahl:

 

3 Punkte für jede Kompetenz und

 

40 der insgesamt 80 Punkte für alle 8 allgemeinen Kompetenzen.

Gewichtung: 40 % der Gesamtpunktzahl.

VII.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reserveliste

Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,

wenn Sie zu den Bewerbern (9) gehören, die bei den Tests und Übungen a bis h die Mindestpunktzahl erreicht und bei den Übungen d, f, g und h des Assessment-Centers zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben (siehe Abschnitt I Ziffer 1: Anzahl der Plätze auf der Reserveliste),

und wenn die Überprüfung Ihrer Belege bestätigt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen gemäß der Abschnitte III und IV dieser Bekanntmachung erfüllen.

2.

Rangfolge

Die Listen werden nach Fachgebiet gegliedert; die Namen sind alphabetisch geordnet.

VIII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie die Anleitung zur Online-Bewerbung.

Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 29. April 2014 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

2.

Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Nachweise) zum Assessment-Center mitbringen (10).

Verfahren: Siehe Ziffer 2.1.7 der allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen.

(2)  Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) — erforderliches Mindestniveau: Sprache 1 = C1, Sprache 2 = B2, Englisch = B2

(http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/hornav/Downloads/CEF/LanguageSelfAssessmentGrid.csp).

(3)  Diese Zahl entspricht dem in Abschnitt IV Absatz 2 genannten Schwellenwert.

(4)  Den nicht zum Assessment-Center zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.

(5)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen.

(6)  Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VII Ziffer 1 und Abschnitt VIII Ziffer 2).

(7)  Aus organisatorischen Gründen können die Kompetenztests getrennt von den anderen Prüfungen des Assessment-Centers in Prüfungszentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.

(8)  Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 der allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren.

(9)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.

(10)  Der Termin Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.


ANHANG I

FACHBEREICH 1: DIGITALE FORENSIK

1.   Art der Tätigkeit

Dieses allgemeine Auswahlverfahren dient der Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Bereich Digitale Forensik.

Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

Begleitung der Untersuchungsbeauftragten bei Kontrollen vor Ort und Überprüfungen von Räumlichkeiten zwecks Durchführung digitalforensischer Maßnahmen;

Aufklärung der Untersuchungsbeauftragten über das fachmännische Vorgehen zur Wahrung der digitalforensischen Beweismittelkette im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beweismittel vor Gericht;

fachmännische Extraktion von Daten auf digitalen Medien aller Art (PC-Speichermodule, Festplatten, Magnetbänder, Smartphones usw.);

digitalforensische Maßnahmen (z. B. Suche nach gelöschten Daten bzw. Dateien auf nicht zugewiesenem Festplattenplatz zwecks Aufspürens etwaiger digitaler Beweismittel);

Extraktion von Daten bzw. Dateien auf einem Datenträgerabbild mittels Stichwort- oder chronologischer Suche und anderer fortgeschrittener Suchtechniken zwecks Gewinnung digitaler Beweismittel für Untersuchungen;

Verfolgung der Entwicklung auf dem Gebiet der Forensiktechnologie (Hard- und Software), damit sich die Forensikausrüstung des OLAF stets auf dem neuestem Stand befindet;

Erstellung von Berichten über durchgeführte Maßnahmen sowie von digitalforensischen Gutachten zur Unterstützung der Untersuchungen des OLAF in englischer Sprache;

Auftreten als Zeuge (mit entsprechender Ermächtigung des Generaldirektors) vor Gericht oder in Anhörungen von Disziplinarausschüssen.

2.   Bildungsabschluss

Abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit oder eine gleichwertige abgeschlossene, von einer öffentlichen oder internationalen Einrichtung (Polizeiakademie, Zollschule, International Association of Computer Investigative Specialists, International Society of Forensic Computer Examiners usw.) anerkannte oder bescheinigte Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifikation, die einen Bezug zur Art der wahrzunehmenden Aufgaben aufweist,

ODER

abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit oder eine gleichwertige abgeschlossene, von einer öffentlichen oder internationalen Einrichtung (Polizeiakademie, Zollschule, International Association of Computer Investigative Specialists, International Society of Forensic Computer Examiners usw.) anerkannte oder bescheinigte Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifikation, die einen Bezug zur Art der wahrzunehmenden Aufgaben aufweist, sowie eine daran anschließende einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens einem Jahr ist fester Bestandteil des Bildungsabschlusses und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Sachverständige(r) für digitale Forensik in der Unterstützung von Ermittlungen zur Bekämpfung von Korruption im öffentlichen Bereich und/oder Finanzkriminalität, die auf einem der Art der Tätigkeit angemessenen Niveau erworben wurde.

Die Bewerber müssen ihre Berufserfahrung bei einer Strafverfolgungsstelle eines Mitgliedstaats oder einer internationalen Organisation erworben haben.

Sie müssen zudem über nachweisliche praktische IT-Kenntnisse im Zusammenhang mit der Beschaffung und mit dem fachgerechten Einsatz digitaler Geräte sowie insbesondere mit der Nutzung von Software wie FTK, Encase und X-Ways verfügen.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:

1.

zusätzlich zu dem für die Teilnahme am Auswahlverfahren verlangten Bildungsabschluss erworbener Hochschulabschluss in einem der folgenden Bereiche: digitale Forensik, Informatik, Informations- und Kommunikationstechnologien oder Ingenieurwesen;

2.

Befähigungsnachweis für den Bereich digitale Forensik und/oder Befähigungsnachweise für die Verwendung von forensischer Ermittlungssoftware wie Encase, FTK, X-Ways usw.;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalforensischen Unterstützung von verwaltungs- oder strafrechtlichen Untersuchungen, beispielsweise bei Polizei-, Zoll- oder Korruptionsbekämpfungsstellen;

4.

Erfahrung mit der digitalforensischen Unterstützung von Ermittlungen im Ausland;

5.

Berufserfahrung mit fortgeschrittenen Suchtechniken (neben der Stichwort- oder der chronologischen Suche) zur Extraktion eines Abbilds etwaiger digitaler Beweismittel;

6.

Berufserfahrung mit der Erstellung digitalforensischer Berichte;

7.

Berufserfahrung mit dem Entwurf oder der Einrichtung digitalforensischer IT-Infrastruktur;

8.

Berufserfahrung mit der Instandhaltung digitalforensischer IT-Infrastruktur;

9.

Berufserfahrung mit der Organisation von Schulungen auf dem Gebiet der digitalen Forensik;

10.

Berufserfahrung mit Vorträgen über digitalforensische Themen im Rahmen von Konferenzen, Seminaren oder Workshops;

11.

Erfahrung in der digitalforensischen Arbeit in einem internationalen Umfeld.


ANHANG II

FACHBEREICH 2: OPERATIVE ANALYSE

1.   Art der Tätigkeit

Dieses allgemeine Auswahlverfahren dient der Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Bereich der operativen Analyse zur Unterstützung der Untersuchungen des OLAF.

Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

Bereitstellung von Informationen für die Untersuchungsbeauftragten des OLAF und Unterstützung von Analysetätigkeiten bei in die Zuständigkeit des OLAF fallenden Untersuchungen;

Sammlung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Austausch von Daten und Informationen;

Beratung und analytische Unterstützung von OLAF-Partnern in den Mitgliedstaaten, von EU-Stellen und von internationalen Organisationen bei im gemeinsamen Interesse liegenden Untersuchungen;

Unterstützung der operativen Generaldirektionen bei der Umsetzung risikobezogener Auditstrategien mit Hilfe geeigneter Analyseinstrumente und -methoden;

Erstellung von auf das Mandat des OLAF bezogenen Bewertungen der Bedrohungslage, strategischen Analysen und allgemeinen Lageberichten in englischer Sprache;

Beiträge zu politischen Initiativen der Europäischen Kommission wie der Betrugsbekämpfungsstrategie oder dem Aktionsplan zur Bekämpfung des Zigaretten- und Alkoholschmuggels an den Ostgrenzen der EU;

Schulung der Untersuchungsbeauftragten des OLAF in der Suche nach Informationen in kommerziellen Datenbanken und öffentlichen Quellen und in der Analyse der dort ermittelten Informationen;

Auftreten als Zeuge (mit entsprechender Ermächtigung des Generaldirektors) vor Gericht oder in Anhörungen von Disziplinarausschüssen.

2.   Bildungsabschluss

Abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit oder eine gleichwertige abgeschlossene, von einer öffentlichen oder internationalen Einrichtung (Polizeiakademie, Zollschule, International Association of Computer Investigative Specialists, International Society of Forensic Computer Examiners usw.) anerkannte oder bescheinigte Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifikation, die einen Bezug zur Art der wahrzunehmenden Aufgaben aufweist,

ODER

abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit oder eine gleichwertige abgeschlossene, von einer öffentlichen oder internationalen Einrichtung (Polizeiakademie, Zollschule, International Association of Computer Investigative Specialists, International Society of Forensic Computer Examiners usw.) anerkannte oder bescheinigte Berufsausbildung bzw. berufliche Qualifikation, die einen Bezug zur Art der wahrzunehmenden Aufgaben aufweist, sowie eine daran anschließende einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

Hinweis: Die Berufserfahrung von mindestens einem Jahr ist fester Bestandteil des Bildungsabschlusses und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Analytiker(in) im Bereich operative Analyse bei der Unterstützung von Ermittlungen zur Bekämpfung von Korruption im öffentlichen Bereich und/oder Finanzkriminalität, die auf einem der Art der Tätigkeit angemessenen Niveau erworben wurde.

Die Bewerber müssen ihre Berufserfahrung bei einer Strafverfolgungsstelle eines Mitgliedstaats oder einer internationalen Organisation erworben haben.

Sie müssen zudem über nachweisliche praktische IT-Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationssammlung und -analyse und insbesondere über Erfahrung mit Datenbankabfragen und der Datenbankverwaltung (mit Software wie MS-Access, SQL Server oder Oracle), mit der Visualisierung von Daten (mit Anwendungen wie Business Objects oder Tableau) und mit spezifischen IT-Instrumenten (wie iBase oder Analyst Notebook) verfügen.

Die Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie nach Erhalt des Bildungsabschlusses erworben wurde, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt.

4.   Auswahlkriterien

Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:

1.

zusätzlich zu dem für die Teilnahme am Auswahlverfahren verlangten Bildungsabschluss erworbener Hochschulabschluss in einem der folgenden Bereiche: Kriminologie, Wirtschaft, Finanzen, Informations- und Kommunikationstechnologien, Recht, Mathematik oder Statistik;

2.

Befähigungsnachweis für die Anwendung spezifischer Software wie iBase, Analyst Notebook usw.;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der operativen Unterstützung von verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Untersuchungen, beispielsweise bei Polizei-, Zoll- oder Korruptionsbekämpfungsstellen;

4.

Berufserfahrung mit der Anwendung von Daten- und Textextraktionssoftware zur Analyse großer Mengen operativer Daten im Rahmen verwaltungs- oder strafrechtlicher Untersuchungen;

5.

Berufserfahrung mit der Erstellung von Berichten über operative Analysen in einem in die Zuständigkeit des OLAF fallenden Bereich;

6.

Berufserfahrung mit dem Entwurf oder der Einrichtung von IT-Infrastruktur für die Sammlung und den Austausch von Daten und Informationen;

7.

Berufserfahrung mit der Instandhaltung von IT-Infrastruktur für die Sammlung und den Austausch von Daten und Informationen;

8.

Berufserfahrung mit der Organisation von Schulungen in der Suche nach Informationen in kommerziellen Datenbanken und öffentlichen Quellen und in der Analyse der dort ermittelten Informationen;

9.

Berufserfahrung mit Vorträgen über Analyseergebnisse im Rahmen von Konferenzen, Seminaren oder Workshops;

10.

Erfahrung mit operativen Analysen in einem internationalen Umfeld.